Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Im Januar 2012 meldete sie sich ein erstes Mal und im Juni 2016 ein weiteres Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 5/ 5 , Urk. 5 / 105 ). Mit Verfügungen vom 2 5. Juni 2014 und vom 18. Oktober 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, die Leistungsgesuche der Versicherten ab (Urk. 5/90 , Urk. 5/122 ). Die Ver fügungen erwuchsen jeweils unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerz ausstrahlungen in die Beine meldete sich die Versicherte am 2 0. September 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Anmeldung gab sie an, seit Dezember 2016 sei sie bei der Stiftung Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv beeinträchtigte Menschen tätig, jedoch könne sie wegen ihrer Beschwerden weder länger stehen noch länger sitzen ( Urk. 5/128 ). Darauf hin nahm die IV-Stelle Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen ( Urk. 5 / 129 ff. ). Ins besondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Begutachtungs stelle A.___ (nachfolgend: A.___ ) vom 1 5. Juni 2020 ein. Das Gutachten deckt die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ab ( Urk. 5/210 ). Nachdem der r egionale ä rztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung genommen und der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin eine Ressourcenprüfung vor genommen hatte ( Urk. 5/215/8 f. , Urk. 5/215/10 f. , Urk. 5/218 ), erliess die IV-Stelle am 1 7. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte ( Urk. 5/21 9 ).
Nach Erhebung von Einwänden durch die Versicherte ( Urk. 5/222 ff.) und Formulierung von Rückfragen durch die IV-Stelle bei der Gutachterstelle A.___ ( Urk. 5/276)
sowie nach Eingang von deren Rückmeldung ( Urk. 5/289) stellte die IV-Stelle der Versicherten am 2 4. August 2021 die Durchführung einer erneuten polydisziplinäre n
Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Aussicht , wobei die Wahl der Begutachtungsstelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zufallsbasiert zu erfolgen habe ( Urk. 5/293 ) , und sie erliess am 1 0. Dezember 2021 dies bezüglich eine Zwischenverfügung (Urk.
5/341). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ( Urk. 5/346 /3-16) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00765 vom 2 8. März 2022 ab, soweit mit der Beschwerde die Feststellung einer Gehörsverweigerung, einer Rechtsverzögerung respektive
-verweigerung sowie die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit der Verfügung vom 1 0. Dezember 2021 angeordnete Begutachtung durch die B.___
AG C.___
richtete , hiess es diese in Aufhebung der Verfügung gut. Im Übrigen trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 5 /3 59 ). 1.3
M it weiterer Zwischenverfügung vom 1 4. Juli 2022 ordnete die IV-Stelle die weitere polydisziplinäre Begutachtung an und regelte die Einzelheiten derselben ( Urk. 5/381 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00491 vom 2. März 2023 teilweise gut, indem es
die IV-Stelle verpflichtete, der Versicherten unter Vorlage eines ausformulierten Fragebogens an die Sachverständigen Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen zu geben. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab, so weit es darauf eintrat ( Urk. 5/397 ). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_303/2023 vom 3 0. Mai 2023 nicht ein ( Urk. 5/410) . In Nachachtung des Rechtsmittelentscheides eröffnete die IV-Stelle der Versicherten den Katalog mit den Sach verständigen fragen und gab ihr die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 5/412 f.). Nachdem die Versicherten verschiedene Einwände erhoben hatte (vgl. insb.
Urk. 5/418 ff.) , hielt die IV-Stelle i n ihrem Schreiben vom 15. September 2023 fest, sie nehme zur Kenntnis, dass die Versicherte mit den Fragen nicht ein verstanden sei ; es werde jedoch an diesen festgehalten und es sei festzustellen, dass innert der gewährten Frist keine Ergänzungsfragen gestellt worden seien (Urk. 5/433 ). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 sodann wies die IV-Stelle die Versicherte letztmalig auf ihre Mitwirkungspflicht hin und forderte sie auf, innert Frist ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Begutachtung unterschriftlich zu bekräftigen. Gleichzeitig wies die IV-Stelle auf die Folgen im Falle der Unter lassung hin (Urk. 5/ 449 ). Hiergegen erhob die Versicherte a m 6. November 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zur Durchführung eines gesetzmässige n Abklärungsverfahrens zu verpflichten ( Urk. 5/467/9-23), auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.202 3 .00 588 vom 1 8. Dezember 2023 nicht eintrat ( Urk. 5/467/1-8).
1.4
Am 2 8. Dezember 2023 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten
die Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht stellte ( Urk. 5/468). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 5/469 ff.). Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab, insbesondere verneinte sie den Anspruch auf eine Rente ( Urk. 5/480 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2024 erhob die Versicherte am 1 3. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit ihrer Vernehmlassung vom 3 0. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zur Sache ( Urk. 7-8), wovon die Beschwerdegegnerin am 1 3. Mai 2024 in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin auf Anfrage ihrer seits ( Urk.
10) am 2 8. Januar 2025 über den Verfahrensstand informiert w orden war ( Urk. 11) , nahm sie am 1 5. April 2025 erneut ergänzend zur Sache Stellung ( Urk. 12-13). Auch hiervon wurde die Beschwerdegegnerin am 2 2. April 2025 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2025 erkundigte sie sich erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Erlass des Endentscheides ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der am 2 0. September 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 2. 2.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.5
Die versicherte Person oder die Hinterlassenen haben bei den Abklärungen mit zuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die versicherte Person hat sich den angeordneten Abklärungsmassnahmen, insbesondere den zumutbaren medizinischen Unter suchungen, die für die Anspruchsb eurteilung notwendig und zumutbar sind , zu unterziehen ( René Wiederkehr, in: Ueli Kieser , Matthias Kradolfer , Miriam Lendfers [Hrsg.) , ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 43 Rz . 93 mit Hin weisen ). Wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht in unentschuld barer Weiser verletzt , so kann der Versicherer von weiteren Abklärungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht ein treten ( Art. 4 3
Abs. 3 ATSG ). Die genannte Bestimmung sieht vor , dass der Versicherer diese Rechtsfolge der betroffenen Person zuvor anzudrohen und ihr eine angemessene Frist zur Mitwirkung anzusetzen hat. Von der Möglichkeit des Nichteintretens ist praxisgemäss zurückhaltend Gebrauch zu machen. Vielmehr ist, soweit aufgrund der vorliegenden Akten möglich , ein materieller Entscheid zu fällen ( Wiederkehr , a.a.O., Art. 43 Rz.113 ff.). 3. 3.1
Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. September 2018 hatte die Beschwerdegegnerin zunächst bei den Ärzten der Begutachtungsstelle A.___ Abklärungen (nachfolgend: A.___ ) das Gut achten vom 1 5. Juni 2020 eingeholt ( Urk. 5/210). Nachdem die Beschwerde führerin dieses nach Erlass des Vorbescheid es vom 1 7. November 2020 bemängelt hatte (vgl. Urk. 5/2 19 ff.) ,
kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss , es sei ein e weiter e polydisziplinäre Begutachtung
erforderlich (Urk.
5/293) . Die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Einholung dieses
zusätzlichen Gutachtens regelte die Beschwerdegegnerin mit den Zwischenverfügungen vom 1 0. Dezember 2021
und 1 4. Juli 2022 sowie mit de n Schreiben vom 1 5. September und 6. Oktober 2023 ( Urk. 5/ 341, Urk. 5/381 , Urk.
5/433 , Urk. 5/449 ).
Hinsichtlich verschiedene r Aspekte der in Art. 44 ATSG geregelten Grundsätze betreffend die Anordnung einer Begutachtung ergab sich ein Korrekturbedarf, was die teilweise Gutheissung der von der Beschwerdeführerin gegen die erwähnten Zwischenverfügungen erhobenen Beschwerden zur Folge hatte ( Urk. 5/359, Urk. 5/397; vgl. auch Urk. 5/410) . Auf die zuletzt von der Beschwerdeführerin erhobene weitere Beschwerde im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 1 8. Dezember 2023 nicht ein ( Urk. 5/467/1-8). Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren wiederum die Anordnung der zusätzlichen Begutachtung und das diesbezügliche Verfahren rügt ( Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 7 S. 2 f., Urk. 12 f. ), so ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies er Aspekt ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung . Mit dieser wurde nunmehr über den Leistungs anspruch und damit in der Sache selber entschieden . Über d ie fraglichen Ver fahrensaspekte wurde vorgängig bereits abschliessend befunden. Es ist dies bezüglich auf die Darlegungen im Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00588 vom 1 8. Dezember 2023 zu verweisen (vgl.
insb.
E.
2; Urk. 4/467/4 f.). 3.2
Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. September 2023 war die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Termine zur Begutachtung direkt von der Begutachtungsstelle, der B.___ AG C.___ , mitgeteilt erhalten werde ( Urk. 5/433/1). Das Aufgebot der Begutachtungsstelle datiert vom 1 8. September 2023 und sah eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Disziplinen zwischen dem 2 3. November und dem 4. Dezember 2023 vor. Gleichzeitung ersuchte die Begutachtungsstelle u m die Rücksendung der unterzeichneten Einverständ n iserklärung ( Urk. 5/436). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin wie auch der Begutachtungsstelle mit, dem Aufgebot keine Folge zu leisten, nachdem ihr insbesondere noch kein Frage n katalog zugestellt worden sei , und sie ersuchte um eine Wiedererwägung respektive u m den E rlass einer anfechtbaren Verfügung ( Urk. 5/437 ff.). Am 6.
Oktober 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letzt malig auf, sich der Begutachtung zu unterziehen und insbesondere bis zum 27.
Oktober 2023 die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren. Sodann wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin da rauf hin, sollte der Aufforderung keine Folge geleistet werden, werde die Abklärungsmassnahme eingestellt und aufgrund der Akten über das Leistungs gesuch entschieden ( Urk. 5/449). Auch dieser letzten Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin keine Folge . Vielmehr erhob sie Beschwerde (Urk.
5/ 467/9 23), auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in der Folge nicht eintrat ( Urk. 5/467/1-8). Auch in der weiteren Folge lehnte es die Beschwerdeführerin ab, dem Aufgebot zur Begutachtung Folge zu leisten (Urk.
5/465). Daraufhin entschied die Beschwerdegegnerin, ihren Entscheid auf grund der Akten zu treffen (vgl. Urk. 5/466) und erliess am 2 8. Dezember 2023 den Vorbescheid ( Urk. 5/468) und am 1 9. Februar 2024 die angefochtene Ver fügung ( Urk. 2). 3.3
Steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin sich der angeordneten Abklärungsmassnahme gestützt auf Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen hatte (vgl. hierzu vorstehende E. 2.5), ihrer Mitwirkungspflicht aber trotz Aufforderung keine Folge geleistet hat, wirkt sich ihre Weigerung dahingehend zu ihren Lasten aus, dass die Beschwerdegegnerin befugt war, von weiteren Beweismassnahmen abzusehen und ihren Entscheid über das Leistungsgesuch ohne Durchführung der Abklärungsmassnahme zu entscheiden , wie sie das getan hat . Das hierfür erforderlich Mahn- und Bedenkzeitverfahren ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) hat die Beschwerdegegnerin
mittels mehrfacher expliziter Aufforderung, Fristansetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfalle eingehalten (vgl. vor stehende E. 3.2) . Da die Anordnung einer zusätzlichen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin - soweit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich - nicht zu beanstanden war, bedürfen die auf eine erneute Überprüfung des Verfahrens betreffend die Anordnung der Begutachtung abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keiner inhaltlichen Behandlung und der damit im Zusammenhang vertretene Standpunkt der Beschwerde führerin , ihre Weigerung, sich von den Ärzten der B.___ AG C.___ untersuchen zu lassen, sei jedenfalls entschuldbar , ist unbehelflich
( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 2.3-2.4 u. S. 14 Ziff. 2.7, Urk. 7-8, Urk. 12). 4. 4.1
Als Rechtsfolge sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Von ersterem ist praxisgemäss nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (Wiederkehr, a.a.O. , Art. 43 Rz .
113
f. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der Sache entschieden, indem sie mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerde führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2) . Zur Begründung führte sie aus, durch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs pflic ht trage die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür , dass bei ihr eine recht lich relevante Invalidität vorliege. Sie habe nachzuweisen, dass eine renten begründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dieser Nachweis habe durch die verweigerte Teilnahme an der Begutachtung nicht erbracht werden können. Eine Invalidität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gewiesen, was zur Abweisung des Leistungsgesuches führe ( Urk. 2 S. 1 f.). 4.2
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ändert grundsätzlich nichts a m Untersuchungsgrundsatz , der die versicherte Person, die Leistungen beansprucht , von der Last zur
Beweisführun g zwar befreit, sie aber eine Beweislast insofern tr agen lässt , als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren
Ungunsten ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2 ) . Eine Umkehr der Beweislast greift dann Platz, wenn die versicherte Person bei laufenden Rentenleistungen in un entschuldbarer Weise ihre Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht verletzt und auf diese Weise den Sozialversicherungsträger daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Erst dann greift der Grundsatz Platz, dass die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einer den Invaliditätsgrad beeinflussenden Weise verändert haben ( Urteil des Bundes gerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2 ). Ein e solche Konstellation liegt hier nicht vor. Zu Recht vertritt die Beschwerdeführerin daher den Standpunkt, dass der Leistungsanspruch nicht ohne Sachverhaltsprüfung verneint werden dürfe , sondern anhand der vorhandenen Akten zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 11 u. S.
14
f.) . 4.3
Mit d en Verfügungen vom 2 5. Juni 2014 und vom 1 8. Oktober 2016 hatte die Beschwerdegegnerin die Leistungsgesuche der Versicherten mangels eines Leistungsanspruchs abgewiesen ( Urk. 5/90, Urk. 5/122) , und die Verfügungen waren jeweils unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Massgeblich ist damit , inwiefern sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Anspruchsbeurteilung mit materieller Leistungsprüfung
gegebenenfalls in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat . Dem Erlass der Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 5/90) ging eine ausführliche Abklärung der beruflichen und gesund heitlichen Verhältnisse voraus ( Urk. 5/6 ff.) , indem insbesondere ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurden (Urk.
5/54, Urk. 5/57). Nach der erneuten Anmeldung vom 1 0. Juni 2016 (Urk.
5/105) erfolgten wiederum Abklärungen zu den erwerblichen und gesund heitlichen Verhältnissen ( Urk. 5/106 ff.) , bevor die Beschwerde gegnerin am 1 8. Oktober 2016 ihre Verfügung erliess ( Urk. 8/122). Sowohl 2014 als auch 2016 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei weiterhin in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/90/2, Urk. 5/122/1; vgl. auch 5/89, Urk. 5/120). 4.4
Aufgrund der Angaben in der Neuanmeldung vom 2 0. September 2018 (Urk.
5/128) und der eingereichten respektive eingeholten ärztlichen Berichte ( Urk. 5/133 , Urk. 5/140 , Urk. 5/143, Urk. 5/146, Urk. 5/148, Urk. 5/154, Urk.
5/158
f. ; vgl. auch 5/181, Urk , 5/187,
Urk. 5/ 202 ) holte die Beschwerde gegnerin zwecks rechtsgenüglicher Klärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und allfälliger gesundheitsbedingte r erwerbliche r Beeinträchtigungen ( Urk. 5/168/2 f. )
das
A.___ -Gutachten vom 15.
Juni 2020 ein ( Urk. 5/1 72 , Urk. 5/210). Für die Beantwortung von Rückfragen ( Urk. 5/276) , die sich nach Erlass des Vorbescheides ( Urk. 5/219) ,
insbesondere
aufgrund von Einwände n
der Beschwerdeführerin ( vgl. Urk. 5/228 ff. ) , ergeben hatten , erachtete die Gutachtensstelle angesichts der verstrichenen Zeit seit der Erstattung des Gut achtens, des Umfangs der nachgereichten Unterlagen und aufgrund des Um standes, dass eine der Gutachtenspersonen nicht mehr für die Gutachterstelle tätig sei, eine Kontroll- respektive Verlaufsbegutachtung für erforderlich oder alternativ die Einholung einer Expertise bei einem anderen Institut ( Urk. 5/289). Zu letzterem entschloss sich die Beschwerdegegnerin und ordnete eine zusätzliche Begutachtung an , wobei die Beschwerdeführerin dies in der Folge ablehnte , was im Ergebnis als schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu qualifizieren war (vgl. vorstehende E. 3). 4.5
In ihrer Konsensbeurteilung nannten die
A.___ -Gutachte r
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. univ. E.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. F.___ , F a ch a rzt für Chirurgie und Traumatologi e des Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Funktionsstörung des rechten Fusses bei post traumatischer USG-Arthrose und Status nach multiplen Fussoperationen, (2) eine chronifizierte Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit vorwiegend pseudo somatischer Symptompräsentation. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter (1) eine mögliche arterielle Hypertonie, (2) eine mögliche subklinische Hypothyreose, (3) eine Analgetika- Cephalgie (DD: Migräne), (4) ein rechtsbetonter Tremor der Hände und Myoklonien am ganzen Körper ohne ausreichenden Anhalt für eine neurologische Genese und (5) einen Opioid-Fehlgebrauch ( Urk. 5/210/ 6 ) .
Darüber hinaus führten die Gutachter und die Gutachterin aus, die Funktions störung des rechten Fusses bei posttraumatischer USG-Arthrodese und Status nach multiplen Fussoperationen bedinge eine seit 2015 geltende deutliche qualitative Einschränkung der Belastbarkeit und mithin auch der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit, da diese häufig ein ungehindertes Gehen und Stehen erfordere. Aus der Biographie, der psychiatrischen Exploration und der Ver haltensbeobachtung lasse sich keine in der Kindheit oder Jugend einsetzende psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit erkennen; mithin seien die ICD-10-Achsenkriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Eine solche sei auch anamnestisch nicht attestiert worden. Aktuelle soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Es sei auch von eine r erhaltene n Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, eine r soziale n Inte gration und Aktivität auszugehen , was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit vor allem in einer angepassten Tätigkeit stütze. Für die angegebene hohe Schmerzintensität habe kein korrelierender schmerzgeplagter Eindruck bei den Untersuchungen festgestellt werden können. Zudem seien die somatischen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft und eine leitliniengerechte Therapie führung sei nicht zu erkennen. Erhebliche arthrotische Beschwerden, die das Aus mass der geklagten Beschwerden ausreichend begründen könnten, müssten belastungsabhängig zunehmende Beschwerden im Bereich des rechten Fusses hervorrufen, was anamnestisch nicht der Fall sei. Die psychiatrische Beeinträchtigung sei jedoch plausibel und konsistent. Die Symptomvalidierung sei diesbezüglich unauffällig gewesen. In der bisherigen Tätigkeit (zuletzt Betreuerin von kognitiv und psychisch schwer beeinträchtigten Menschen ; vgl. Urk. 5/210/4 ) sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht beeinträchtigt. Die Arbeitsfähigkeit liege aus orthopä d ischer Sicht bei 25 % und aus psychiatrischer Sicht bei 50 % . Die Beeinträchtigungen in den beiden Fachdisziplinen seien nicht überlappend und daher additiv zu berücksichtigen . Total bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 12,5 % . Auch für eine angepasste Tätig keit sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % . Gesamthaft bestehe damit in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in der genannten Höhe. Die somatisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit gehe auf das Jahr 2015 zurück und sei anhaltender Natur. Die psychiatrisch bedingte Minder ung der Arbeitsfähigkeit gelte seit spätestens Oktober 2019 und sei besserbar. Eine Reevaluation innert Jahresfrist sei an gezeigt. Auf der Behandlungsseite anzugehen sei eine Revision der anamnestisch nicht durchgehend wirksamen und potentiell suchtinduzierenden Opioid-Medikation und die Etablierung einer auf die Traumafolgestörung fokussierte psychiatrische Behandlung ( Urk. 5/210/6-8). 4.6
Nach Eingang des A.___ -Gutachtens vom 1 5. Juni 2020 gelangten die Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), MSc
H.___ psych. I.___ und Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 27.
Juli 2020 zum Schluss, die Expertise beruhe auf eigenen Untersuchungen, sei schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Es werde daher empfohlen, auf das Gutachten ab zustellen. Nach Eröffnung des Vorbescheides vom 1 7. November 2020 (Urk.
5/219) bemängelte die Beschwerdeführerin in ihre r Eingabe vom 31.
Dezember 2020 ( Urk. 5/235) das Gutach t en in mehrfacher Hinsicht ( u.a. An lass der Begutachtung, fehlende Fremdanam nese , fehlender internmedizinischer Status ) und generell die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin. Vergleich bare Vorbringen liegen auch der Eingabe vom 18.
Januar 2021 zu Grunde ( Urk. 5/238 = Urk. 5/239) , ebenso der Eingabe vom 4. März 2021 ( Urk. 5/260 = Urk. 5/262). Zur Untermauerung der Kritik reichte die Beschwerdeführerin über dies zwei Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte (Dr.
med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeinmedizin, und m ed. pract . L.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin) ein ( Urk. 5/236, Urk. 5/251 = Urk. 5/259) und einen elektronischen Textvergleich mit Auswertung durch die M.___ Informatik ( Urk. 5/265-266) ein . Am 7. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Begutachtungsstelle A.___ um die Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 15.
Juni 202 0. Gegenstand der zusätz lichen Fragen waren namentlich die Einwände der behandelnden Ärzte, die Auseinandersetzung mit den Berichten der orthopädischen Vorbehandler sei un zureichend respektive fehlerhaft und auf psychiatrischem Gebiet sei der lang dauernde Missbrauch in der Kindheit versicherungsmedizinisch nicht adäquat berücksichtigt worden ( Urk. 5/276 /1). Am 5. August 2021 teilte die Gutachten stelle mit, eine Gutachtensperson sei zwischenzeitlichen nicht mehr für A.___ tätig , und angesichts des Umfanges der Anfrage müsse mit erheblichen zusätz lichen Kosten gerechnet werden , weswegen eine Kontrollbegutachtung durch A.___ respektive durch eine anderweitige Gutachtenstelle in Betracht zu ziehen sei (Urk.
5/289). Am 3 1. August 2021 (Urk.
5/296) reichte die Beschwerdeführerin sodann eine von PD Dr. med. N.___ verfasste gutachterliche Stellungnahme vom 2 3. August 2021 zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___ ein, in welcher die Darlegungen des psychiatrischen Gutachters grund sätzlich in Frage gestellt wurden (Urk.
5/297/1-13). In der Folge sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, eine erneute Begutachtung der Beschwerde führerin in die Wege zu leiten ( Urk. 5/293, Urk. 5/341) , die wie erwähnt wurde aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden konnte. 4.7 4.7.1
Mit Blick auf die Darlegungen von Dr. N.___ stellte die Beschwerdegegnerin schwergewichtig die psychiatrische Beurteilung durch
Dr. G.___ in Frage (Urk. 5/215/10) . Dr. G.___ erachtete ein psychisches Leiden in Form einer chronifizierten Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit erheblicher Beeinträchtigung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit für ausgewiesen. Rechtsprechungsgemäss sind grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen ( BGE 143 V 418 E. 6 und 7 ). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Es ist sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeits fähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
4.7.2
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___
vom 1 5. Juni 2020 liegt eine Zusammenstellung der Vorakten ( Urk. 5/210/204 ff.), die Zusammenfassung der Befragung der Beschwerdeführerin ( Urk. 5/210/237 ff.) und der Untersuchungs befunde ( Urk. 5/210/249 ff.), die Herleitung der Diagnose ( Urk. 5/210/260 ff.) und die versicherungsmedizinische Beurteilung sowie die Beantwortung der fall spezifischen Fragen ( Urk. 5/210/263 ff.) zu Grunde. Eine explizite Bezugnahme auf die einzelnen für das strukturierte Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) , die gerade die bessere Nachvoll ziehbarkeit einer Einschränkung erwerblicher Fähigkeiten bezweck en, erfolgte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung nic ht erkennbar. Explizit äusserte sich der Gutachter nur zu den Aspekten Konsistenz sowie Ressourcen und Belastungen , dies indessen nur sehr knapp . Diese Darlegungen und auch die übrigen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten lassen die attestierte erhebliche Arbeitsunfähigkeit von 50 %
für jegliche Tätigkeit ( Urk. 5/210/262 u. 266) nicht schlüssig nachvollziehen ; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ursachen der Störung weit in die Jugend zurückreichen ( Urk. 5/210/260 f.) und die Beschwerdeführerin über Jahre deswegen erwerblich nicht beeinträchtigt war. Sie selber mach te
für die Zeit ab Dezember 2017 eine Erwerbs beeinträchtigung geltend ( Urk. 5/128/6). Aus welchen Gründen es zu der attestierten weitreichenden erwerblichen Dekompensation kam, erschliesst sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht ohne Weiteres ( Urk. 5/210/260 ff.), zumal laut Gutachter offen zu bleiben hat, ab wann von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Er geht von einer Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit spätestens ab 1 5. Oktober 2019 aus ( Urk. 5/210/267). Hinzu kommt, dass Dr. G.___ zwar betonte, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine ärztliche Behandlung beeinflussen, es aber ausschloss, dass eine berufliche Anpassung den Heilungsverlauf beschleunigen könne ( Urk. 5/210/268 f.). Dies begründete er nicht näher. Damit bleibt die massgebliche Frage unbeantwortet, inwiefern sich eine Anpassung der beruflichen Belastungen auf die Arbeitsfähigkeit auszu wirken vermöchte. Insgesamt ble ibt die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit en ( Urk. 5/210/266) in ihrem Ausmass nicht nachvollziehbar. Nicht schlüssig ist ferner die auch für die Haushalttätigkeit der Beschwerde führerin attestierte erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verbunden mit der gleichzeitigen Feststellung, die psychische Erkrankung wirke sich auf die verschiedenen Haushalttätigkeiten (Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege sowie Kinderbetreuung) nicht aus ( Urk. 5/210/269 f.). 4.8
Das p sychiatrische Teilgutachten weist erhebliche Mängel au f , was nicht nur dessen Beweiswertigkeit, sondern auch die des gesamten A.___ -Gutachtens vom 1 5. Juni 2020 in Frage stellt, beruht doch die gesamtgutachterlich attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in massgeblicher Weise auf den Folge n der psychischen Erkrankung ( Urk. 5/210/7 f.). Auch die Beschwerdegegnerin war in ihrem Feststellungsblatt vom 1 7. November 2020 zum Schluss gelangt, auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden ( Urk. 5/215/10 ; vgl. auch Urk. 5/21 8 /3 ). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die gutachterlichen Beurteilungen in den übrigen Fachdisziplinen näher zu prüfen. Vielmehr ist festzuhalten, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 5. Juni 2020 insgesamt betrachtet kein Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin getroffen werden kann. Eine anderweitige Ent scheidungsgrundlage mit Bezug auf die medizinischen Belange fehlt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5
u. S. 26) sodann . Die verschiedenen einerseits von der Beschwerdeführerin eingereichten und anderer seits auch von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte und Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. insb. Urk. 5/133, Urk. 5/140, Urk. 5/143, Urk. 5/146, Urk. 5/148, Urk. 5/154, Urk. 5/158 f., Urk. 5/181, Urk , 5/187, Urk. 5/202 , Urk. 5/236, Urk. 5/251, Urk. 5/259, Urk. 5/297, Urk. 5/ 431 = 5/467/79-82, Urk. 5/454 = Urk. 5/467/116-118, Urk. 5/467/ 119-122 ) eignen sich für eine rechtsgenügliche Beurteilung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vornherein nicht, da der interdisziplinäre Konnex nicht gegeben ist. Es bedarf im hier massgeblichen Kontext zwingend einer inter disziplinären Gesamtbetrachtung. Die Anordnung weiterer, dieser Anforderung gerecht werdenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise und für die Beschwerdeführerin verbindlich (vgl. vorstehende E. 3 ) in Aussicht genommen. Dass diese weiteren Beweismassnahmen nicht umgesetzt werden konnten, hat die Beschwerdeführer in zu vertreten, indem sie die hierfür erforderliche Mitwirkung abgelehnt hat. Weitere Abklärungen, insbesondere durch das Gericht, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt ( Urk. 1 5 f. und S.
8
f.) , fallen damit ausser Betracht. Ob und in welchem Ausmass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Anspruchs prüfung in relevantem Umfang verändert hat, lässt sich bezogen auf den Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht feststellen . Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1 9. Februar 2024 einen Leistungsanspruch verneint hat. 5. 5.1
Stellung zu nehmen ist abschliessend zu zwei Einwänden formeller Art. Zum einen rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung wegen unter bliebenem Entscheid der Beschwerdegegnerin über die von ihr beantrag t e Partei entschädigung für das Vorbescheidverfahren
( Urk. 1 S. 7
u. S. 10 ) . Ein entsprechendes Gesuch hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einwände gegen den Vorbescheid in ihrer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Dezember 2020 gestellt ( Urk. 5/235/20). Über dieses Gesuch entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2021 ( Urk. 5/254) und gab eine m dagegen gerichteten Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl.
Urk. 5/255) explizit nicht statt ( Urk. 5/258).
Eine Rechtsverweigerung liegt mithin nicht vor. Auf die gegen diesen Entscheid von der Beschwerdeführerin überdies erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
sodann mit Verfügung vom 5. August 2021 nicht ein (Verfahren IV.2021.00160) , und dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft .
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf die Frage der Entschädigung für das Vorbescheidverfahren zurückkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.2
Zum anderen machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungs pflicht geltend, indem sich die Beschwerdegegnerin in de r angefochtenen Ver fügung nicht hinreichend zur Frage der Nicht entschuldbarkeit bezüglich der Mit wirkung an der Abklärungsmassnahme und zur Aktenbeurteilung geäussert habe ( Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 2.6). Nimmt der Versicherungsträger
zu den für seinen Entscheid wesentlichen Aspekten, von denen er sich hat leiten lassen,
wenn auch nur kurz Stellung und ermöglicht es damit der versicherten Person, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben , ist er seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ( vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). Zur Frage der Schuldhaftigkeit der Verweigerung der Mitwirkung an der strittigen Abklärungsmassnahme hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügungs begründung ihre Überlegungen
dargele g t ( Urk. 2 S. 1 f.). Betreffend den als Folge der verweigerten Mitwirkung zu treffenden Akten entscheid ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, was sie wiederum darlegte, aus dem blossen Umstand der verweigerten Mitwirkung darauf schloss, der Leistungsanspruch sei nicht aus gewiesen ( Urk. 2 S. 2 f.).
Dass diese Überlegungen rechtlich nicht überzeugen d
sind , beschlägt indessen nicht die Frage der Begründungspflicht. Eine solche liegt nicht vor. Im Übrigen ergibt , wie dies dargelegt wurde, die konkrete Beurteilung der vorhandenen Akten , dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch zu verneinen ist (vgl. vorstehende E. 4) . Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, ist unbegründet.
Gesamthaft ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass die gegen die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Februar 2024 erhobene Beschwerde ab zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. 6 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf diese eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11 u. Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Im Januar 2012 meldete sie sich ein erstes Mal und im Juni 2016 ein weiteres Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 5/
E. 1.2 Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerz ausstrahlungen in die Beine meldete sich die Versicherte am 2 0. September 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Anmeldung gab sie an, seit Dezember 2016 sei sie bei der Stiftung Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv beeinträchtigte Menschen tätig, jedoch könne sie wegen ihrer Beschwerden weder länger stehen noch länger sitzen ( Urk. 5/128 ). Darauf hin nahm die IV-Stelle Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen ( Urk.
E. 1.3 M it weiterer Zwischenverfügung vom 1 4. Juli 2022 ordnete die IV-Stelle die weitere polydisziplinäre Begutachtung an und regelte die Einzelheiten derselben ( Urk. 5/381 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00491 vom 2. März 2023 teilweise gut, indem es
die IV-Stelle verpflichtete, der Versicherten unter Vorlage eines ausformulierten Fragebogens an die Sachverständigen Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen zu geben. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab, so weit es darauf eintrat ( Urk. 5/397 ). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_303/2023 vom 3 0. Mai 2023 nicht ein ( Urk. 5/410) . In Nachachtung des Rechtsmittelentscheides eröffnete die IV-Stelle der Versicherten den Katalog mit den Sach verständigen fragen und gab ihr die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 5/412 f.). Nachdem die Versicherten verschiedene Einwände erhoben hatte (vgl. insb.
Urk. 5/418 ff.) , hielt die IV-Stelle i n ihrem Schreiben vom 15. September 2023 fest, sie nehme zur Kenntnis, dass die Versicherte mit den Fragen nicht ein verstanden sei ; es werde jedoch an diesen festgehalten und es sei festzustellen, dass innert der gewährten Frist keine Ergänzungsfragen gestellt worden seien (Urk. 5/433 ). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 sodann wies die IV-Stelle die Versicherte letztmalig auf ihre Mitwirkungspflicht hin und forderte sie auf, innert Frist ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Begutachtung unterschriftlich zu bekräftigen. Gleichzeitig wies die IV-Stelle auf die Folgen im Falle der Unter lassung hin (Urk. 5/ 449 ). Hiergegen erhob die Versicherte a m 6. November 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zur Durchführung eines gesetzmässige n Abklärungsverfahrens zu verpflichten ( Urk. 5/467/9-23), auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.202 3 .00 588 vom 1 8. Dezember 2023 nicht eintrat ( Urk. 5/467/1-8).
E. 1.4 Am 2 8. Dezember 2023 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten
die Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht stellte ( Urk. 5/468). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 5/469 ff.). Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab, insbesondere verneinte sie den Anspruch auf eine Rente ( Urk. 5/480 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2024 erhob die Versicherte am 1 3. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit ihrer Vernehmlassung vom 3 0. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zur Sache ( Urk. 7-8), wovon die Beschwerdegegnerin am 1 3. Mai 2024 in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin auf Anfrage ihrer seits ( Urk.
10) am 2 8. Januar 2025 über den Verfahrensstand informiert w orden war ( Urk. 11) , nahm sie am 1 5. April 2025 erneut ergänzend zur Sache Stellung ( Urk. 12-13). Auch hiervon wurde die Beschwerdegegnerin am 2 2. April 2025 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2025 erkundigte sie sich erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Erlass des Endentscheides ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der am 2 0. September 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 2. 2.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.5
Die versicherte Person oder die Hinterlassenen haben bei den Abklärungen mit zuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die versicherte Person hat sich den angeordneten Abklärungsmassnahmen, insbesondere den zumutbaren medizinischen Unter suchungen, die für die Anspruchsb eurteilung notwendig und zumutbar sind , zu unterziehen ( René Wiederkehr, in: Ueli Kieser , Matthias Kradolfer , Miriam Lendfers [Hrsg.) , ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 43 Rz . 93 mit Hin weisen ). Wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht in unentschuld barer Weiser verletzt , so kann der Versicherer von weiteren Abklärungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht ein treten ( Art. 4 3
Abs. 3 ATSG ). Die genannte Bestimmung sieht vor , dass der Versicherer diese Rechtsfolge der betroffenen Person zuvor anzudrohen und ihr eine angemessene Frist zur Mitwirkung anzusetzen hat. Von der Möglichkeit des Nichteintretens ist praxisgemäss zurückhaltend Gebrauch zu machen. Vielmehr ist, soweit aufgrund der vorliegenden Akten möglich , ein materieller Entscheid zu fällen ( Wiederkehr , a.a.O., Art. 43 Rz.113 ff.). 3. 3.1
Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. September 2018 hatte die Beschwerdegegnerin zunächst bei den Ärzten der Begutachtungsstelle A.___ Abklärungen (nachfolgend: A.___ ) das Gut achten vom 1 5. Juni 2020 eingeholt ( Urk. 5/210). Nachdem die Beschwerde führerin dieses nach Erlass des Vorbescheid es vom 1 7. November 2020 bemängelt hatte (vgl. Urk. 5/2 19 ff.) ,
kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss , es sei ein e weiter e polydisziplinäre Begutachtung
erforderlich (Urk.
5/293) . Die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Einholung dieses
zusätzlichen Gutachtens regelte die Beschwerdegegnerin mit den Zwischenverfügungen vom 1 0. Dezember 2021
und 1 4. Juli 2022 sowie mit de n Schreiben vom 1 5. September und 6. Oktober 2023 ( Urk. 5/ 341, Urk. 5/381 , Urk.
5/433 , Urk. 5/449 ).
Hinsichtlich verschiedene r Aspekte der in Art. 44 ATSG geregelten Grundsätze betreffend die Anordnung einer Begutachtung ergab sich ein Korrekturbedarf, was die teilweise Gutheissung der von der Beschwerdeführerin gegen die erwähnten Zwischenverfügungen erhobenen Beschwerden zur Folge hatte ( Urk. 5/359, Urk. 5/397; vgl. auch Urk. 5/410) . Auf die zuletzt von der Beschwerdeführerin erhobene weitere Beschwerde im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 1 8. Dezember 2023 nicht ein ( Urk. 5/467/1-8). Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren wiederum die Anordnung der zusätzlichen Begutachtung und das diesbezügliche Verfahren rügt ( Urk. 1 S.
E. 5 / 129 ff. ). Ins besondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Begutachtungs stelle A.___ (nachfolgend: A.___ ) vom 1 5. Juni 2020 ein. Das Gutachten deckt die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ab ( Urk. 5/210 ). Nachdem der r egionale ä rztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung genommen und der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin eine Ressourcenprüfung vor genommen hatte ( Urk. 5/215/8 f. , Urk. 5/215/10 f. , Urk. 5/218 ), erliess die IV-Stelle am 1 7. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte ( Urk. 5/21
E. 5.1 Stellung zu nehmen ist abschliessend zu zwei Einwänden formeller Art. Zum einen rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung wegen unter bliebenem Entscheid der Beschwerdegegnerin über die von ihr beantrag t e Partei entschädigung für das Vorbescheidverfahren
( Urk. 1 S. 7
u. S. 10 ) . Ein entsprechendes Gesuch hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einwände gegen den Vorbescheid in ihrer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Dezember 2020 gestellt ( Urk. 5/235/20). Über dieses Gesuch entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2021 ( Urk. 5/254) und gab eine m dagegen gerichteten Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl.
Urk. 5/255) explizit nicht statt ( Urk. 5/258).
Eine Rechtsverweigerung liegt mithin nicht vor. Auf die gegen diesen Entscheid von der Beschwerdeführerin überdies erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
sodann mit Verfügung vom 5. August 2021 nicht ein (Verfahren IV.2021.00160) , und dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft .
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf die Frage der Entschädigung für das Vorbescheidverfahren zurückkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5.2 Zum anderen machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungs pflicht geltend, indem sich die Beschwerdegegnerin in de r angefochtenen Ver fügung nicht hinreichend zur Frage der Nicht entschuldbarkeit bezüglich der Mit wirkung an der Abklärungsmassnahme und zur Aktenbeurteilung geäussert habe ( Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 2.6). Nimmt der Versicherungsträger
zu den für seinen Entscheid wesentlichen Aspekten, von denen er sich hat leiten lassen,
wenn auch nur kurz Stellung und ermöglicht es damit der versicherten Person, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben , ist er seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ( vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). Zur Frage der Schuldhaftigkeit der Verweigerung der Mitwirkung an der strittigen Abklärungsmassnahme hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügungs begründung ihre Überlegungen
dargele g t ( Urk. 2 S. 1 f.). Betreffend den als Folge der verweigerten Mitwirkung zu treffenden Akten entscheid ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, was sie wiederum darlegte, aus dem blossen Umstand der verweigerten Mitwirkung darauf schloss, der Leistungsanspruch sei nicht aus gewiesen ( Urk. 2 S. 2 f.).
Dass diese Überlegungen rechtlich nicht überzeugen d
sind , beschlägt indessen nicht die Frage der Begründungspflicht. Eine solche liegt nicht vor. Im Übrigen ergibt , wie dies dargelegt wurde, die konkrete Beurteilung der vorhandenen Akten , dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch zu verneinen ist (vgl. vorstehende E. 4) . Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, ist unbegründet.
Gesamthaft ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass die gegen die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Februar 2024 erhobene Beschwerde ab zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. 6 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf diese eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11 u. Urk.
E. 9 ).
Nach Erhebung von Einwänden durch die Versicherte ( Urk. 5/222 ff.) und Formulierung von Rückfragen durch die IV-Stelle bei der Gutachterstelle A.___ ( Urk. 5/276)
sowie nach Eingang von deren Rückmeldung ( Urk. 5/289) stellte die IV-Stelle der Versicherten am 2 4. August 2021 die Durchführung einer erneuten polydisziplinäre n
Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Aussicht , wobei die Wahl der Begutachtungsstelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zufallsbasiert zu erfolgen habe ( Urk. 5/293 ) , und sie erliess am 1 0. Dezember 2021 dies bezüglich eine Zwischenverfügung (Urk.
5/341). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ( Urk. 5/346 /3-16) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00765 vom 2 8. März 2022 ab, soweit mit der Beschwerde die Feststellung einer Gehörsverweigerung, einer Rechtsverzögerung respektive
-verweigerung sowie die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit der Verfügung vom 1 0. Dezember 2021 angeordnete Begutachtung durch die B.___
AG C.___
richtete , hiess es diese in Aufhebung der Verfügung gut. Im Übrigen trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 5 /3 59 ).
E. 11 ff., Urk. 7 S. 2 f., Urk.
E. 12 f. ), so ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies er Aspekt ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung . Mit dieser wurde nunmehr über den Leistungs anspruch und damit in der Sache selber entschieden . Über d ie fraglichen Ver fahrensaspekte wurde vorgängig bereits abschliessend befunden. Es ist dies bezüglich auf die Darlegungen im Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00588 vom 1 8. Dezember 2023 zu verweisen (vgl.
insb.
E.
2; Urk. 4/467/4 f.). 3.2
Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. September 2023 war die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Termine zur Begutachtung direkt von der Begutachtungsstelle, der B.___ AG C.___ , mitgeteilt erhalten werde ( Urk. 5/433/1). Das Aufgebot der Begutachtungsstelle datiert vom 1 8. September 2023 und sah eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Disziplinen zwischen dem 2 3. November und dem 4. Dezember 2023 vor. Gleichzeitung ersuchte die Begutachtungsstelle u m die Rücksendung der unterzeichneten Einverständ n iserklärung ( Urk. 5/436). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin wie auch der Begutachtungsstelle mit, dem Aufgebot keine Folge zu leisten, nachdem ihr insbesondere noch kein Frage n katalog zugestellt worden sei , und sie ersuchte um eine Wiedererwägung respektive u m den E rlass einer anfechtbaren Verfügung ( Urk. 5/437 ff.). Am 6.
Oktober 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letzt malig auf, sich der Begutachtung zu unterziehen und insbesondere bis zum 27.
Oktober 2023 die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren. Sodann wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin da rauf hin, sollte der Aufforderung keine Folge geleistet werden, werde die Abklärungsmassnahme eingestellt und aufgrund der Akten über das Leistungs gesuch entschieden ( Urk. 5/449). Auch dieser letzten Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin keine Folge . Vielmehr erhob sie Beschwerde (Urk.
5/ 467/9 23), auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in der Folge nicht eintrat ( Urk. 5/467/1-8). Auch in der weiteren Folge lehnte es die Beschwerdeführerin ab, dem Aufgebot zur Begutachtung Folge zu leisten (Urk.
5/465). Daraufhin entschied die Beschwerdegegnerin, ihren Entscheid auf grund der Akten zu treffen (vgl. Urk. 5/466) und erliess am 2 8. Dezember 2023 den Vorbescheid ( Urk. 5/468) und am 1 9. Februar 2024 die angefochtene Ver fügung ( Urk. 2). 3.3
Steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin sich der angeordneten Abklärungsmassnahme gestützt auf Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen hatte (vgl. hierzu vorstehende E. 2.5), ihrer Mitwirkungspflicht aber trotz Aufforderung keine Folge geleistet hat, wirkt sich ihre Weigerung dahingehend zu ihren Lasten aus, dass die Beschwerdegegnerin befugt war, von weiteren Beweismassnahmen abzusehen und ihren Entscheid über das Leistungsgesuch ohne Durchführung der Abklärungsmassnahme zu entscheiden , wie sie das getan hat . Das hierfür erforderlich Mahn- und Bedenkzeitverfahren ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) hat die Beschwerdegegnerin
mittels mehrfacher expliziter Aufforderung, Fristansetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfalle eingehalten (vgl. vor stehende E. 3.2) . Da die Anordnung einer zusätzlichen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin - soweit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich - nicht zu beanstanden war, bedürfen die auf eine erneute Überprüfung des Verfahrens betreffend die Anordnung der Begutachtung abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keiner inhaltlichen Behandlung und der damit im Zusammenhang vertretene Standpunkt der Beschwerde führerin , ihre Weigerung, sich von den Ärzten der B.___ AG C.___ untersuchen zu lassen, sei jedenfalls entschuldbar , ist unbehelflich
( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 2.3-2.4 u. S. 14 Ziff. 2.7, Urk. 7-8, Urk. 12). 4. 4.1
Als Rechtsfolge sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Von ersterem ist praxisgemäss nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (Wiederkehr, a.a.O. , Art. 43 Rz .
113
f. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der Sache entschieden, indem sie mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerde führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2) . Zur Begründung führte sie aus, durch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs pflic ht trage die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür , dass bei ihr eine recht lich relevante Invalidität vorliege. Sie habe nachzuweisen, dass eine renten begründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dieser Nachweis habe durch die verweigerte Teilnahme an der Begutachtung nicht erbracht werden können. Eine Invalidität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gewiesen, was zur Abweisung des Leistungsgesuches führe ( Urk. 2 S. 1 f.). 4.2
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ändert grundsätzlich nichts a m Untersuchungsgrundsatz , der die versicherte Person, die Leistungen beansprucht , von der Last zur
Beweisführun g zwar befreit, sie aber eine Beweislast insofern tr agen lässt , als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren
Ungunsten ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2 ) . Eine Umkehr der Beweislast greift dann Platz, wenn die versicherte Person bei laufenden Rentenleistungen in un entschuldbarer Weise ihre Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht verletzt und auf diese Weise den Sozialversicherungsträger daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Erst dann greift der Grundsatz Platz, dass die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einer den Invaliditätsgrad beeinflussenden Weise verändert haben ( Urteil des Bundes gerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2 ). Ein e solche Konstellation liegt hier nicht vor. Zu Recht vertritt die Beschwerdeführerin daher den Standpunkt, dass der Leistungsanspruch nicht ohne Sachverhaltsprüfung verneint werden dürfe , sondern anhand der vorhandenen Akten zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 11 u. S.
E. 14 f.) . 4.3
Mit d en Verfügungen vom 2 5. Juni 2014 und vom 1 8. Oktober 2016 hatte die Beschwerdegegnerin die Leistungsgesuche der Versicherten mangels eines Leistungsanspruchs abgewiesen ( Urk. 5/90, Urk. 5/122) , und die Verfügungen waren jeweils unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Massgeblich ist damit , inwiefern sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Anspruchsbeurteilung mit materieller Leistungsprüfung
gegebenenfalls in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat . Dem Erlass der Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 5/90) ging eine ausführliche Abklärung der beruflichen und gesund heitlichen Verhältnisse voraus ( Urk. 5/6 ff.) , indem insbesondere ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurden (Urk.
5/54, Urk. 5/57). Nach der erneuten Anmeldung vom 1 0. Juni 2016 (Urk.
5/105) erfolgten wiederum Abklärungen zu den erwerblichen und gesund heitlichen Verhältnissen ( Urk. 5/106 ff.) , bevor die Beschwerde gegnerin am 1 8. Oktober 2016 ihre Verfügung erliess ( Urk. 8/122). Sowohl 2014 als auch 2016 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei weiterhin in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/90/2, Urk. 5/122/1; vgl. auch 5/89, Urk. 5/120). 4.4
Aufgrund der Angaben in der Neuanmeldung vom 2 0. September 2018 (Urk.
5/128) und der eingereichten respektive eingeholten ärztlichen Berichte ( Urk. 5/133 , Urk. 5/140 , Urk. 5/143, Urk. 5/146, Urk. 5/148, Urk. 5/154, Urk.
5/158
f. ; vgl. auch 5/181, Urk , 5/187,
Urk. 5/ 202 ) holte die Beschwerde gegnerin zwecks rechtsgenüglicher Klärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und allfälliger gesundheitsbedingte r erwerbliche r Beeinträchtigungen ( Urk. 5/168/2 f. )
das
A.___ -Gutachten vom
E. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00175 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
14. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Im Januar 2012 meldete sie sich ein erstes Mal und im Juni 2016 ein weiteres Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 5/ 5 , Urk. 5 / 105 ). Mit Verfügungen vom 2 5. Juni 2014 und vom 18. Oktober 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, die Leistungsgesuche der Versicherten ab (Urk. 5/90 , Urk. 5/122 ). Die Ver fügungen erwuchsen jeweils unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerz ausstrahlungen in die Beine meldete sich die Versicherte am 2 0. September 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Anmeldung gab sie an, seit Dezember 2016 sei sie bei der Stiftung Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv beeinträchtigte Menschen tätig, jedoch könne sie wegen ihrer Beschwerden weder länger stehen noch länger sitzen ( Urk. 5/128 ). Darauf hin nahm die IV-Stelle Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen ( Urk. 5 / 129 ff. ). Ins besondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Begutachtungs stelle A.___ (nachfolgend: A.___ ) vom 1 5. Juni 2020 ein. Das Gutachten deckt die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ab ( Urk. 5/210 ). Nachdem der r egionale ä rztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung genommen und der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin eine Ressourcenprüfung vor genommen hatte ( Urk. 5/215/8 f. , Urk. 5/215/10 f. , Urk. 5/218 ), erliess die IV-Stelle am 1 7. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte ( Urk. 5/21 9 ).
Nach Erhebung von Einwänden durch die Versicherte ( Urk. 5/222 ff.) und Formulierung von Rückfragen durch die IV-Stelle bei der Gutachterstelle A.___ ( Urk. 5/276)
sowie nach Eingang von deren Rückmeldung ( Urk. 5/289) stellte die IV-Stelle der Versicherten am 2 4. August 2021 die Durchführung einer erneuten polydisziplinäre n
Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Aussicht , wobei die Wahl der Begutachtungsstelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zufallsbasiert zu erfolgen habe ( Urk. 5/293 ) , und sie erliess am 1 0. Dezember 2021 dies bezüglich eine Zwischenverfügung (Urk.
5/341). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ( Urk. 5/346 /3-16) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00765 vom 2 8. März 2022 ab, soweit mit der Beschwerde die Feststellung einer Gehörsverweigerung, einer Rechtsverzögerung respektive
-verweigerung sowie die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit der Verfügung vom 1 0. Dezember 2021 angeordnete Begutachtung durch die B.___
AG C.___
richtete , hiess es diese in Aufhebung der Verfügung gut. Im Übrigen trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 5 /3 59 ). 1.3
M it weiterer Zwischenverfügung vom 1 4. Juli 2022 ordnete die IV-Stelle die weitere polydisziplinäre Begutachtung an und regelte die Einzelheiten derselben ( Urk. 5/381 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00491 vom 2. März 2023 teilweise gut, indem es
die IV-Stelle verpflichtete, der Versicherten unter Vorlage eines ausformulierten Fragebogens an die Sachverständigen Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen zu geben. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab, so weit es darauf eintrat ( Urk. 5/397 ). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_303/2023 vom 3 0. Mai 2023 nicht ein ( Urk. 5/410) . In Nachachtung des Rechtsmittelentscheides eröffnete die IV-Stelle der Versicherten den Katalog mit den Sach verständigen fragen und gab ihr die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 5/412 f.). Nachdem die Versicherten verschiedene Einwände erhoben hatte (vgl. insb.
Urk. 5/418 ff.) , hielt die IV-Stelle i n ihrem Schreiben vom 15. September 2023 fest, sie nehme zur Kenntnis, dass die Versicherte mit den Fragen nicht ein verstanden sei ; es werde jedoch an diesen festgehalten und es sei festzustellen, dass innert der gewährten Frist keine Ergänzungsfragen gestellt worden seien (Urk. 5/433 ). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 sodann wies die IV-Stelle die Versicherte letztmalig auf ihre Mitwirkungspflicht hin und forderte sie auf, innert Frist ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Begutachtung unterschriftlich zu bekräftigen. Gleichzeitig wies die IV-Stelle auf die Folgen im Falle der Unter lassung hin (Urk. 5/ 449 ). Hiergegen erhob die Versicherte a m 6. November 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zur Durchführung eines gesetzmässige n Abklärungsverfahrens zu verpflichten ( Urk. 5/467/9-23), auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.202 3 .00 588 vom 1 8. Dezember 2023 nicht eintrat ( Urk. 5/467/1-8).
1.4
Am 2 8. Dezember 2023 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten
die Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht stellte ( Urk. 5/468). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 5/469 ff.). Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab, insbesondere verneinte sie den Anspruch auf eine Rente ( Urk. 5/480 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2024 erhob die Versicherte am 1 3. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit ihrer Vernehmlassung vom 3 0. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zur Sache ( Urk. 7-8), wovon die Beschwerdegegnerin am 1 3. Mai 2024 in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin auf Anfrage ihrer seits ( Urk.
10) am 2 8. Januar 2025 über den Verfahrensstand informiert w orden war ( Urk. 11) , nahm sie am 1 5. April 2025 erneut ergänzend zur Sache Stellung ( Urk. 12-13). Auch hiervon wurde die Beschwerdegegnerin am 2 2. April 2025 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2025 erkundigte sie sich erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Erlass des Endentscheides ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der am 2 0. September 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 2. 2.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.5
Die versicherte Person oder die Hinterlassenen haben bei den Abklärungen mit zuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die versicherte Person hat sich den angeordneten Abklärungsmassnahmen, insbesondere den zumutbaren medizinischen Unter suchungen, die für die Anspruchsb eurteilung notwendig und zumutbar sind , zu unterziehen ( René Wiederkehr, in: Ueli Kieser , Matthias Kradolfer , Miriam Lendfers [Hrsg.) , ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 43 Rz . 93 mit Hin weisen ). Wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht in unentschuld barer Weiser verletzt , so kann der Versicherer von weiteren Abklärungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht ein treten ( Art. 4 3
Abs. 3 ATSG ). Die genannte Bestimmung sieht vor , dass der Versicherer diese Rechtsfolge der betroffenen Person zuvor anzudrohen und ihr eine angemessene Frist zur Mitwirkung anzusetzen hat. Von der Möglichkeit des Nichteintretens ist praxisgemäss zurückhaltend Gebrauch zu machen. Vielmehr ist, soweit aufgrund der vorliegenden Akten möglich , ein materieller Entscheid zu fällen ( Wiederkehr , a.a.O., Art. 43 Rz.113 ff.). 3. 3.1
Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. September 2018 hatte die Beschwerdegegnerin zunächst bei den Ärzten der Begutachtungsstelle A.___ Abklärungen (nachfolgend: A.___ ) das Gut achten vom 1 5. Juni 2020 eingeholt ( Urk. 5/210). Nachdem die Beschwerde führerin dieses nach Erlass des Vorbescheid es vom 1 7. November 2020 bemängelt hatte (vgl. Urk. 5/2 19 ff.) ,
kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss , es sei ein e weiter e polydisziplinäre Begutachtung
erforderlich (Urk.
5/293) . Die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Einholung dieses
zusätzlichen Gutachtens regelte die Beschwerdegegnerin mit den Zwischenverfügungen vom 1 0. Dezember 2021
und 1 4. Juli 2022 sowie mit de n Schreiben vom 1 5. September und 6. Oktober 2023 ( Urk. 5/ 341, Urk. 5/381 , Urk.
5/433 , Urk. 5/449 ).
Hinsichtlich verschiedene r Aspekte der in Art. 44 ATSG geregelten Grundsätze betreffend die Anordnung einer Begutachtung ergab sich ein Korrekturbedarf, was die teilweise Gutheissung der von der Beschwerdeführerin gegen die erwähnten Zwischenverfügungen erhobenen Beschwerden zur Folge hatte ( Urk. 5/359, Urk. 5/397; vgl. auch Urk. 5/410) . Auf die zuletzt von der Beschwerdeführerin erhobene weitere Beschwerde im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 1 8. Dezember 2023 nicht ein ( Urk. 5/467/1-8). Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren wiederum die Anordnung der zusätzlichen Begutachtung und das diesbezügliche Verfahren rügt ( Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 7 S. 2 f., Urk. 12 f. ), so ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies er Aspekt ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung . Mit dieser wurde nunmehr über den Leistungs anspruch und damit in der Sache selber entschieden . Über d ie fraglichen Ver fahrensaspekte wurde vorgängig bereits abschliessend befunden. Es ist dies bezüglich auf die Darlegungen im Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00588 vom 1 8. Dezember 2023 zu verweisen (vgl.
insb.
E.
2; Urk. 4/467/4 f.). 3.2
Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. September 2023 war die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Termine zur Begutachtung direkt von der Begutachtungsstelle, der B.___ AG C.___ , mitgeteilt erhalten werde ( Urk. 5/433/1). Das Aufgebot der Begutachtungsstelle datiert vom 1 8. September 2023 und sah eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Disziplinen zwischen dem 2 3. November und dem 4. Dezember 2023 vor. Gleichzeitung ersuchte die Begutachtungsstelle u m die Rücksendung der unterzeichneten Einverständ n iserklärung ( Urk. 5/436). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin wie auch der Begutachtungsstelle mit, dem Aufgebot keine Folge zu leisten, nachdem ihr insbesondere noch kein Frage n katalog zugestellt worden sei , und sie ersuchte um eine Wiedererwägung respektive u m den E rlass einer anfechtbaren Verfügung ( Urk. 5/437 ff.). Am 6.
Oktober 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letzt malig auf, sich der Begutachtung zu unterziehen und insbesondere bis zum 27.
Oktober 2023 die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren. Sodann wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin da rauf hin, sollte der Aufforderung keine Folge geleistet werden, werde die Abklärungsmassnahme eingestellt und aufgrund der Akten über das Leistungs gesuch entschieden ( Urk. 5/449). Auch dieser letzten Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin keine Folge . Vielmehr erhob sie Beschwerde (Urk.
5/ 467/9 23), auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in der Folge nicht eintrat ( Urk. 5/467/1-8). Auch in der weiteren Folge lehnte es die Beschwerdeführerin ab, dem Aufgebot zur Begutachtung Folge zu leisten (Urk.
5/465). Daraufhin entschied die Beschwerdegegnerin, ihren Entscheid auf grund der Akten zu treffen (vgl. Urk. 5/466) und erliess am 2 8. Dezember 2023 den Vorbescheid ( Urk. 5/468) und am 1 9. Februar 2024 die angefochtene Ver fügung ( Urk. 2). 3.3
Steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin sich der angeordneten Abklärungsmassnahme gestützt auf Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen hatte (vgl. hierzu vorstehende E. 2.5), ihrer Mitwirkungspflicht aber trotz Aufforderung keine Folge geleistet hat, wirkt sich ihre Weigerung dahingehend zu ihren Lasten aus, dass die Beschwerdegegnerin befugt war, von weiteren Beweismassnahmen abzusehen und ihren Entscheid über das Leistungsgesuch ohne Durchführung der Abklärungsmassnahme zu entscheiden , wie sie das getan hat . Das hierfür erforderlich Mahn- und Bedenkzeitverfahren ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) hat die Beschwerdegegnerin
mittels mehrfacher expliziter Aufforderung, Fristansetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfalle eingehalten (vgl. vor stehende E. 3.2) . Da die Anordnung einer zusätzlichen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin - soweit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich - nicht zu beanstanden war, bedürfen die auf eine erneute Überprüfung des Verfahrens betreffend die Anordnung der Begutachtung abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keiner inhaltlichen Behandlung und der damit im Zusammenhang vertretene Standpunkt der Beschwerde führerin , ihre Weigerung, sich von den Ärzten der B.___ AG C.___ untersuchen zu lassen, sei jedenfalls entschuldbar , ist unbehelflich
( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 2.3-2.4 u. S. 14 Ziff. 2.7, Urk. 7-8, Urk. 12). 4. 4.1
Als Rechtsfolge sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Von ersterem ist praxisgemäss nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (Wiederkehr, a.a.O. , Art. 43 Rz .
113
f. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der Sache entschieden, indem sie mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerde führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2) . Zur Begründung führte sie aus, durch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs pflic ht trage die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür , dass bei ihr eine recht lich relevante Invalidität vorliege. Sie habe nachzuweisen, dass eine renten begründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dieser Nachweis habe durch die verweigerte Teilnahme an der Begutachtung nicht erbracht werden können. Eine Invalidität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gewiesen, was zur Abweisung des Leistungsgesuches führe ( Urk. 2 S. 1 f.). 4.2
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ändert grundsätzlich nichts a m Untersuchungsgrundsatz , der die versicherte Person, die Leistungen beansprucht , von der Last zur
Beweisführun g zwar befreit, sie aber eine Beweislast insofern tr agen lässt , als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren
Ungunsten ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2 ) . Eine Umkehr der Beweislast greift dann Platz, wenn die versicherte Person bei laufenden Rentenleistungen in un entschuldbarer Weise ihre Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht verletzt und auf diese Weise den Sozialversicherungsträger daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Erst dann greift der Grundsatz Platz, dass die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einer den Invaliditätsgrad beeinflussenden Weise verändert haben ( Urteil des Bundes gerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2 ). Ein e solche Konstellation liegt hier nicht vor. Zu Recht vertritt die Beschwerdeführerin daher den Standpunkt, dass der Leistungsanspruch nicht ohne Sachverhaltsprüfung verneint werden dürfe , sondern anhand der vorhandenen Akten zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 11 u. S.
14
f.) . 4.3
Mit d en Verfügungen vom 2 5. Juni 2014 und vom 1 8. Oktober 2016 hatte die Beschwerdegegnerin die Leistungsgesuche der Versicherten mangels eines Leistungsanspruchs abgewiesen ( Urk. 5/90, Urk. 5/122) , und die Verfügungen waren jeweils unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Massgeblich ist damit , inwiefern sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Anspruchsbeurteilung mit materieller Leistungsprüfung
gegebenenfalls in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat . Dem Erlass der Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 5/90) ging eine ausführliche Abklärung der beruflichen und gesund heitlichen Verhältnisse voraus ( Urk. 5/6 ff.) , indem insbesondere ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurden (Urk.
5/54, Urk. 5/57). Nach der erneuten Anmeldung vom 1 0. Juni 2016 (Urk.
5/105) erfolgten wiederum Abklärungen zu den erwerblichen und gesund heitlichen Verhältnissen ( Urk. 5/106 ff.) , bevor die Beschwerde gegnerin am 1 8. Oktober 2016 ihre Verfügung erliess ( Urk. 8/122). Sowohl 2014 als auch 2016 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei weiterhin in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/90/2, Urk. 5/122/1; vgl. auch 5/89, Urk. 5/120). 4.4
Aufgrund der Angaben in der Neuanmeldung vom 2 0. September 2018 (Urk.
5/128) und der eingereichten respektive eingeholten ärztlichen Berichte ( Urk. 5/133 , Urk. 5/140 , Urk. 5/143, Urk. 5/146, Urk. 5/148, Urk. 5/154, Urk.
5/158
f. ; vgl. auch 5/181, Urk , 5/187,
Urk. 5/ 202 ) holte die Beschwerde gegnerin zwecks rechtsgenüglicher Klärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und allfälliger gesundheitsbedingte r erwerbliche r Beeinträchtigungen ( Urk. 5/168/2 f. )
das
A.___ -Gutachten vom 15.
Juni 2020 ein ( Urk. 5/1 72 , Urk. 5/210). Für die Beantwortung von Rückfragen ( Urk. 5/276) , die sich nach Erlass des Vorbescheides ( Urk. 5/219) ,
insbesondere
aufgrund von Einwände n
der Beschwerdeführerin ( vgl. Urk. 5/228 ff. ) , ergeben hatten , erachtete die Gutachtensstelle angesichts der verstrichenen Zeit seit der Erstattung des Gut achtens, des Umfangs der nachgereichten Unterlagen und aufgrund des Um standes, dass eine der Gutachtenspersonen nicht mehr für die Gutachterstelle tätig sei, eine Kontroll- respektive Verlaufsbegutachtung für erforderlich oder alternativ die Einholung einer Expertise bei einem anderen Institut ( Urk. 5/289). Zu letzterem entschloss sich die Beschwerdegegnerin und ordnete eine zusätzliche Begutachtung an , wobei die Beschwerdeführerin dies in der Folge ablehnte , was im Ergebnis als schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu qualifizieren war (vgl. vorstehende E. 3). 4.5
In ihrer Konsensbeurteilung nannten die
A.___ -Gutachte r
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. univ. E.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. F.___ , F a ch a rzt für Chirurgie und Traumatologi e des Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Funktionsstörung des rechten Fusses bei post traumatischer USG-Arthrose und Status nach multiplen Fussoperationen, (2) eine chronifizierte Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit vorwiegend pseudo somatischer Symptompräsentation. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter (1) eine mögliche arterielle Hypertonie, (2) eine mögliche subklinische Hypothyreose, (3) eine Analgetika- Cephalgie (DD: Migräne), (4) ein rechtsbetonter Tremor der Hände und Myoklonien am ganzen Körper ohne ausreichenden Anhalt für eine neurologische Genese und (5) einen Opioid-Fehlgebrauch ( Urk. 5/210/ 6 ) .
Darüber hinaus führten die Gutachter und die Gutachterin aus, die Funktions störung des rechten Fusses bei posttraumatischer USG-Arthrodese und Status nach multiplen Fussoperationen bedinge eine seit 2015 geltende deutliche qualitative Einschränkung der Belastbarkeit und mithin auch der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit, da diese häufig ein ungehindertes Gehen und Stehen erfordere. Aus der Biographie, der psychiatrischen Exploration und der Ver haltensbeobachtung lasse sich keine in der Kindheit oder Jugend einsetzende psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit erkennen; mithin seien die ICD-10-Achsenkriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Eine solche sei auch anamnestisch nicht attestiert worden. Aktuelle soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Es sei auch von eine r erhaltene n Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, eine r soziale n Inte gration und Aktivität auszugehen , was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit vor allem in einer angepassten Tätigkeit stütze. Für die angegebene hohe Schmerzintensität habe kein korrelierender schmerzgeplagter Eindruck bei den Untersuchungen festgestellt werden können. Zudem seien die somatischen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft und eine leitliniengerechte Therapie führung sei nicht zu erkennen. Erhebliche arthrotische Beschwerden, die das Aus mass der geklagten Beschwerden ausreichend begründen könnten, müssten belastungsabhängig zunehmende Beschwerden im Bereich des rechten Fusses hervorrufen, was anamnestisch nicht der Fall sei. Die psychiatrische Beeinträchtigung sei jedoch plausibel und konsistent. Die Symptomvalidierung sei diesbezüglich unauffällig gewesen. In der bisherigen Tätigkeit (zuletzt Betreuerin von kognitiv und psychisch schwer beeinträchtigten Menschen ; vgl. Urk. 5/210/4 ) sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht beeinträchtigt. Die Arbeitsfähigkeit liege aus orthopä d ischer Sicht bei 25 % und aus psychiatrischer Sicht bei 50 % . Die Beeinträchtigungen in den beiden Fachdisziplinen seien nicht überlappend und daher additiv zu berücksichtigen . Total bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 12,5 % . Auch für eine angepasste Tätig keit sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % . Gesamthaft bestehe damit in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in der genannten Höhe. Die somatisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit gehe auf das Jahr 2015 zurück und sei anhaltender Natur. Die psychiatrisch bedingte Minder ung der Arbeitsfähigkeit gelte seit spätestens Oktober 2019 und sei besserbar. Eine Reevaluation innert Jahresfrist sei an gezeigt. Auf der Behandlungsseite anzugehen sei eine Revision der anamnestisch nicht durchgehend wirksamen und potentiell suchtinduzierenden Opioid-Medikation und die Etablierung einer auf die Traumafolgestörung fokussierte psychiatrische Behandlung ( Urk. 5/210/6-8). 4.6
Nach Eingang des A.___ -Gutachtens vom 1 5. Juni 2020 gelangten die Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), MSc
H.___ psych. I.___ und Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 27.
Juli 2020 zum Schluss, die Expertise beruhe auf eigenen Untersuchungen, sei schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Es werde daher empfohlen, auf das Gutachten ab zustellen. Nach Eröffnung des Vorbescheides vom 1 7. November 2020 (Urk.
5/219) bemängelte die Beschwerdeführerin in ihre r Eingabe vom 31.
Dezember 2020 ( Urk. 5/235) das Gutach t en in mehrfacher Hinsicht ( u.a. An lass der Begutachtung, fehlende Fremdanam nese , fehlender internmedizinischer Status ) und generell die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin. Vergleich bare Vorbringen liegen auch der Eingabe vom 18.
Januar 2021 zu Grunde ( Urk. 5/238 = Urk. 5/239) , ebenso der Eingabe vom 4. März 2021 ( Urk. 5/260 = Urk. 5/262). Zur Untermauerung der Kritik reichte die Beschwerdeführerin über dies zwei Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte (Dr.
med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeinmedizin, und m ed. pract . L.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin) ein ( Urk. 5/236, Urk. 5/251 = Urk. 5/259) und einen elektronischen Textvergleich mit Auswertung durch die M.___ Informatik ( Urk. 5/265-266) ein . Am 7. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Begutachtungsstelle A.___ um die Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 15.
Juni 202 0. Gegenstand der zusätz lichen Fragen waren namentlich die Einwände der behandelnden Ärzte, die Auseinandersetzung mit den Berichten der orthopädischen Vorbehandler sei un zureichend respektive fehlerhaft und auf psychiatrischem Gebiet sei der lang dauernde Missbrauch in der Kindheit versicherungsmedizinisch nicht adäquat berücksichtigt worden ( Urk. 5/276 /1). Am 5. August 2021 teilte die Gutachten stelle mit, eine Gutachtensperson sei zwischenzeitlichen nicht mehr für A.___ tätig , und angesichts des Umfanges der Anfrage müsse mit erheblichen zusätz lichen Kosten gerechnet werden , weswegen eine Kontrollbegutachtung durch A.___ respektive durch eine anderweitige Gutachtenstelle in Betracht zu ziehen sei (Urk.
5/289). Am 3 1. August 2021 (Urk.
5/296) reichte die Beschwerdeführerin sodann eine von PD Dr. med. N.___ verfasste gutachterliche Stellungnahme vom 2 3. August 2021 zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___ ein, in welcher die Darlegungen des psychiatrischen Gutachters grund sätzlich in Frage gestellt wurden (Urk.
5/297/1-13). In der Folge sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, eine erneute Begutachtung der Beschwerde führerin in die Wege zu leiten ( Urk. 5/293, Urk. 5/341) , die wie erwähnt wurde aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden konnte. 4.7 4.7.1
Mit Blick auf die Darlegungen von Dr. N.___ stellte die Beschwerdegegnerin schwergewichtig die psychiatrische Beurteilung durch
Dr. G.___ in Frage (Urk. 5/215/10) . Dr. G.___ erachtete ein psychisches Leiden in Form einer chronifizierten Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit erheblicher Beeinträchtigung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit für ausgewiesen. Rechtsprechungsgemäss sind grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen ( BGE 143 V 418 E. 6 und 7 ). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Es ist sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeits fähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
4.7.2
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___
vom 1 5. Juni 2020 liegt eine Zusammenstellung der Vorakten ( Urk. 5/210/204 ff.), die Zusammenfassung der Befragung der Beschwerdeführerin ( Urk. 5/210/237 ff.) und der Untersuchungs befunde ( Urk. 5/210/249 ff.), die Herleitung der Diagnose ( Urk. 5/210/260 ff.) und die versicherungsmedizinische Beurteilung sowie die Beantwortung der fall spezifischen Fragen ( Urk. 5/210/263 ff.) zu Grunde. Eine explizite Bezugnahme auf die einzelnen für das strukturierte Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) , die gerade die bessere Nachvoll ziehbarkeit einer Einschränkung erwerblicher Fähigkeiten bezweck en, erfolgte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung nic ht erkennbar. Explizit äusserte sich der Gutachter nur zu den Aspekten Konsistenz sowie Ressourcen und Belastungen , dies indessen nur sehr knapp . Diese Darlegungen und auch die übrigen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten lassen die attestierte erhebliche Arbeitsunfähigkeit von 50 %
für jegliche Tätigkeit ( Urk. 5/210/262 u. 266) nicht schlüssig nachvollziehen ; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ursachen der Störung weit in die Jugend zurückreichen ( Urk. 5/210/260 f.) und die Beschwerdeführerin über Jahre deswegen erwerblich nicht beeinträchtigt war. Sie selber mach te
für die Zeit ab Dezember 2017 eine Erwerbs beeinträchtigung geltend ( Urk. 5/128/6). Aus welchen Gründen es zu der attestierten weitreichenden erwerblichen Dekompensation kam, erschliesst sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht ohne Weiteres ( Urk. 5/210/260 ff.), zumal laut Gutachter offen zu bleiben hat, ab wann von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Er geht von einer Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit spätestens ab 1 5. Oktober 2019 aus ( Urk. 5/210/267). Hinzu kommt, dass Dr. G.___ zwar betonte, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine ärztliche Behandlung beeinflussen, es aber ausschloss, dass eine berufliche Anpassung den Heilungsverlauf beschleunigen könne ( Urk. 5/210/268 f.). Dies begründete er nicht näher. Damit bleibt die massgebliche Frage unbeantwortet, inwiefern sich eine Anpassung der beruflichen Belastungen auf die Arbeitsfähigkeit auszu wirken vermöchte. Insgesamt ble ibt die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit en ( Urk. 5/210/266) in ihrem Ausmass nicht nachvollziehbar. Nicht schlüssig ist ferner die auch für die Haushalttätigkeit der Beschwerde führerin attestierte erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verbunden mit der gleichzeitigen Feststellung, die psychische Erkrankung wirke sich auf die verschiedenen Haushalttätigkeiten (Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege sowie Kinderbetreuung) nicht aus ( Urk. 5/210/269 f.). 4.8
Das p sychiatrische Teilgutachten weist erhebliche Mängel au f , was nicht nur dessen Beweiswertigkeit, sondern auch die des gesamten A.___ -Gutachtens vom 1 5. Juni 2020 in Frage stellt, beruht doch die gesamtgutachterlich attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in massgeblicher Weise auf den Folge n der psychischen Erkrankung ( Urk. 5/210/7 f.). Auch die Beschwerdegegnerin war in ihrem Feststellungsblatt vom 1 7. November 2020 zum Schluss gelangt, auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden ( Urk. 5/215/10 ; vgl. auch Urk. 5/21 8 /3 ). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die gutachterlichen Beurteilungen in den übrigen Fachdisziplinen näher zu prüfen. Vielmehr ist festzuhalten, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 5. Juni 2020 insgesamt betrachtet kein Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin getroffen werden kann. Eine anderweitige Ent scheidungsgrundlage mit Bezug auf die medizinischen Belange fehlt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5
u. S. 26) sodann . Die verschiedenen einerseits von der Beschwerdeführerin eingereichten und anderer seits auch von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte und Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. insb. Urk. 5/133, Urk. 5/140, Urk. 5/143, Urk. 5/146, Urk. 5/148, Urk. 5/154, Urk. 5/158 f., Urk. 5/181, Urk , 5/187, Urk. 5/202 , Urk. 5/236, Urk. 5/251, Urk. 5/259, Urk. 5/297, Urk. 5/ 431 = 5/467/79-82, Urk. 5/454 = Urk. 5/467/116-118, Urk. 5/467/ 119-122 ) eignen sich für eine rechtsgenügliche Beurteilung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vornherein nicht, da der interdisziplinäre Konnex nicht gegeben ist. Es bedarf im hier massgeblichen Kontext zwingend einer inter disziplinären Gesamtbetrachtung. Die Anordnung weiterer, dieser Anforderung gerecht werdenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise und für die Beschwerdeführerin verbindlich (vgl. vorstehende E. 3 ) in Aussicht genommen. Dass diese weiteren Beweismassnahmen nicht umgesetzt werden konnten, hat die Beschwerdeführer in zu vertreten, indem sie die hierfür erforderliche Mitwirkung abgelehnt hat. Weitere Abklärungen, insbesondere durch das Gericht, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt ( Urk. 1 5 f. und S.
8
f.) , fallen damit ausser Betracht. Ob und in welchem Ausmass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Anspruchs prüfung in relevantem Umfang verändert hat, lässt sich bezogen auf den Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht feststellen . Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1 9. Februar 2024 einen Leistungsanspruch verneint hat. 5. 5.1
Stellung zu nehmen ist abschliessend zu zwei Einwänden formeller Art. Zum einen rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung wegen unter bliebenem Entscheid der Beschwerdegegnerin über die von ihr beantrag t e Partei entschädigung für das Vorbescheidverfahren
( Urk. 1 S. 7
u. S. 10 ) . Ein entsprechendes Gesuch hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einwände gegen den Vorbescheid in ihrer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Dezember 2020 gestellt ( Urk. 5/235/20). Über dieses Gesuch entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2021 ( Urk. 5/254) und gab eine m dagegen gerichteten Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl.
Urk. 5/255) explizit nicht statt ( Urk. 5/258).
Eine Rechtsverweigerung liegt mithin nicht vor. Auf die gegen diesen Entscheid von der Beschwerdeführerin überdies erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
sodann mit Verfügung vom 5. August 2021 nicht ein (Verfahren IV.2021.00160) , und dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft .
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf die Frage der Entschädigung für das Vorbescheidverfahren zurückkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.2
Zum anderen machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungs pflicht geltend, indem sich die Beschwerdegegnerin in de r angefochtenen Ver fügung nicht hinreichend zur Frage der Nicht entschuldbarkeit bezüglich der Mit wirkung an der Abklärungsmassnahme und zur Aktenbeurteilung geäussert habe ( Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 2.6). Nimmt der Versicherungsträger
zu den für seinen Entscheid wesentlichen Aspekten, von denen er sich hat leiten lassen,
wenn auch nur kurz Stellung und ermöglicht es damit der versicherten Person, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben , ist er seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ( vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). Zur Frage der Schuldhaftigkeit der Verweigerung der Mitwirkung an der strittigen Abklärungsmassnahme hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügungs begründung ihre Überlegungen
dargele g t ( Urk. 2 S. 1 f.). Betreffend den als Folge der verweigerten Mitwirkung zu treffenden Akten entscheid ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, was sie wiederum darlegte, aus dem blossen Umstand der verweigerten Mitwirkung darauf schloss, der Leistungsanspruch sei nicht aus gewiesen ( Urk. 2 S. 2 f.).
Dass diese Überlegungen rechtlich nicht überzeugen d
sind , beschlägt indessen nicht die Frage der Begründungspflicht. Eine solche liegt nicht vor. Im Übrigen ergibt , wie dies dargelegt wurde, die konkrete Beurteilung der vorhandenen Akten , dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch zu verneinen ist (vgl. vorstehende E. 4) . Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, ist unbegründet.
Gesamthaft ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass die gegen die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Februar 2024 erhobene Beschwerde ab zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. 6 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf diese eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11 u. Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm