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IV.2021.00160

Nichteintreten auf Zwischenentscheid betreffend Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren. Kostenauflage an den Rechtsvertreter wegen mutwilliger Beschwerdeerhebung.

Zürich SozVersG · 2021-08-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Ab Dezember 2016 war sie bei der Stiftung Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv schwer beeinträchtigte Menschen tätig. Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerzausstrahlungen in die Beine meldete sie sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten nahm und erwerbliche sowie medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/126 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Begutachtungsstelle A.___ vom 15. Juni 2020 ein (Urk. 6/207). Am 17. November 2020 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versi cherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 6/216). Gegen diesen erhob die Versicherte in mehreren Eingaben Einwände (Urk. 6/224 ff.). In der Eingabe vom 31. Dezember 2020 ersuchte die Versicherte - nebst den Anträgen zur Sache - um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren (Urk. 6/232/20; vgl. auch Urk. 6/225/3). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren ab (Urk. 2 = Urk. 6/251). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben. Sodann stellte die Versicherte folgende Eventu albegehren: Es sei festzustellen, dass im Sonderfall ein verfassungsmässiger Anspruch auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren bestehe und ferner sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Vernehmlassung der IV-Stelle wurde der Versicherten am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit den Eingaben vom 14. Mai und 12. Juli 2021 machte die Versicherte zusätzliche Ausführungen zur Sache (Urk. 7, Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ). 2.

Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom

3. Februar 2021 (Urk. 2). Dieser Entscheid hat das bei der Beschwerdegegnerin hängige Verfahren betref fend den Anspruch von X.___ auf Versicherungsleistungen nicht abge schlossen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin damit einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidver fahren entschieden (vgl. auch Urk. 1 S. 4). Hierbei handelt es sich um eine Zwi schenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) . Eine solche Verfügung kann bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden. Im erstinstanzlichen Verfahren genügt praxisgemäss bereits ein tatsächlicher Nachteil, der freilich dann nicht gegeben ist, wenn mit der Anfechtung des Zwischenentscheides nur gerade eine Verlängerung oder Verteu erung des Verfahrens vermieden werden soll. Bejaht wurde ein nicht wiedergut zumachender Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverstän digen Person umstritten ist, wenn es um die Abnahme eines gefährdeten Beweis mittels geht oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung strittig ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 Rz 20 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Entschädigung in einer Zwischenverfügung bewirkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( BGE 139 V 604 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. Somit ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 nicht einzutreten. 3.

Ergeht ein Nichteintretensentscheid, ist auf die Ausführungen der Beschwerde führerin zur Sache in der Beschwerdeschrift vom 8. März 2021 und in den weiteren Eingaben vom 14. Mai und vom 12. Juli 2021 (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 14) nicht einzugehen. Zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist festzuhalten, dass auch die Klarheit durch den von der Beschwerdegegnerin zu fällenden Sachent scheid (Urk. 1 S. 8 f.) nichts am Ausgang dieses Prozesses zu ändern vermöchte. Es ist daher von einer Sistierung abzusehen. 4. 4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Strittig sind nicht Versicherungsleistungen, sondern der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren . Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, so kann das Gericht gemäss Art. 61 lit

f bis ATSG jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten aufer legen . Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 33 Abs. 2 GSVGer .

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut willigen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdeführerin hielt bei der Begründung ihres Antrags auf eine Partei entschädigung für das Vorbescheidverfahren einleitend zwar fest, grundsätzlich stehe ihr für dieses Verfahrensstadium keine Entschädigung zu, machte aber das Vorliegen eines Ausnahmefalles in dem Sinne geltend, dass die Beschwerde gegnerin ihrer Abklärungspflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unzu reichend nachgekommen sei (Urk. 6/232/20). Zu diesen Argumenten äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht näher, was aber nicht zu beanstanden ist, d a rechtsprechungsgemäss eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Administrativverfahren fehlt , weswegen eine solche im vornherein ausgeschlossen ist. Auf die fehlende gesetz liche Grundlage machte auch die Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegrün dung unter Hinweis auf einen einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 140 V 116) aufmerksam (Urk. 2 S. 1 f.). Aufgrund der klaren Rechtslage sowohl betreffend fehlende gesetzliche Grundlage als auch hinsichtlich der Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei der Anfechtung einer Zwischenver fügung (vgl. vorstehende E. 2) musste sich die Beschwerdeführerin, die rechts kundig vertreten ist, im Klaren über die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde sein. Mithin liegt mit der Erhebung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 eine leichtsinnige respektive mutwillige Prozessführung vor. Rechtsprechungsgemäss können die Kosten auch dem Vertreter auferlegt werden, wenn die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels ohne Weiteres und bereits bei minimaler Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können (BGE 129 IV 206 E. 2; vgl. auch Aimo Jan Zähndler , Die Auferlegung von Gerichtskosten an Partei vertreter, in: «Justice - Justiz - Giustizia » 2015/2, S. 6). Auch diese Vor-aus setzung ist hier aufgrund der erläuterten Umstände zu bejahen. Somit ist Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa , Zürich, eine Gerichtkostenpauschale von Fr. 600. aufzuer legen vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV

SVGer ). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa , Zürich, aufer legt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, 11, 14 u. 15/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Ab Dezember 2016 war sie bei der Stiftung Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv schwer beeinträchtigte Menschen tätig. Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerzausstrahlungen in die Beine meldete sie sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten nahm und erwerbliche sowie medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/126 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Begutachtungsstelle A.___ vom 15. Juni 2020 ein (Urk. 6/207). Am 17. November 2020 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versi cherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 6/216). Gegen diesen erhob die Versicherte in mehreren Eingaben Einwände (Urk. 6/224 ff.). In der Eingabe vom 31. Dezember 2020 ersuchte die Versicherte - nebst den Anträgen zur Sache - um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren (Urk. 6/232/20; vgl. auch Urk. 6/225/3). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren ab (Urk. 2 = Urk. 6/251).

E. 2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom

3. Februar 2021 (Urk. 2). Dieser Entscheid hat das bei der Beschwerdegegnerin hängige Verfahren betref fend den Anspruch von X.___ auf Versicherungsleistungen nicht abge schlossen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin damit einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidver fahren entschieden (vgl. auch Urk. 1 S. 4). Hierbei handelt es sich um eine Zwi schenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) . Eine solche Verfügung kann bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden. Im erstinstanzlichen Verfahren genügt praxisgemäss bereits ein tatsächlicher Nachteil, der freilich dann nicht gegeben ist, wenn mit der Anfechtung des Zwischenentscheides nur gerade eine Verlängerung oder Verteu erung des Verfahrens vermieden werden soll. Bejaht wurde ein nicht wiedergut zumachender Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverstän digen Person umstritten ist, wenn es um die Abnahme eines gefährdeten Beweis mittels geht oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung strittig ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 Rz 20 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Entschädigung in einer Zwischenverfügung bewirkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( BGE 139 V 604 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. Somit ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 nicht einzutreten. 3.

Ergeht ein Nichteintretensentscheid, ist auf die Ausführungen der Beschwerde führerin zur Sache in der Beschwerdeschrift vom 8. März 2021 und in den weiteren Eingaben vom 14. Mai und vom 12. Juli 2021 (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 14) nicht einzugehen. Zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist festzuhalten, dass auch die Klarheit durch den von der Beschwerdegegnerin zu fällenden Sachent scheid (Urk. 1 S. 8 f.) nichts am Ausgang dieses Prozesses zu ändern vermöchte. Es ist daher von einer Sistierung abzusehen. 4. 4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Strittig sind nicht Versicherungsleistungen, sondern der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren . Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, so kann das Gericht gemäss Art. 61 lit

f bis ATSG jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten aufer legen . Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 33 Abs. 2 GSVGer .

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut willigen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdeführerin hielt bei der Begründung ihres Antrags auf eine Partei entschädigung für das Vorbescheidverfahren einleitend zwar fest, grundsätzlich stehe ihr für dieses Verfahrensstadium keine Entschädigung zu, machte aber das Vorliegen eines Ausnahmefalles in dem Sinne geltend, dass die Beschwerde gegnerin ihrer Abklärungspflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unzu reichend nachgekommen sei (Urk. 6/232/20). Zu diesen Argumenten äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht näher, was aber nicht zu beanstanden ist, d a rechtsprechungsgemäss eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Administrativverfahren fehlt , weswegen eine solche im vornherein ausgeschlossen ist. Auf die fehlende gesetz liche Grundlage machte auch die Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegrün dung unter Hinweis auf einen einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 140 V 116) aufmerksam (Urk. 2 S. 1 f.). Aufgrund der klaren Rechtslage sowohl betreffend fehlende gesetzliche Grundlage als auch hinsichtlich der Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei der Anfechtung einer Zwischenver fügung (vgl. vorstehende E. 2) musste sich die Beschwerdeführerin, die rechts kundig vertreten ist, im Klaren über die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde sein. Mithin liegt mit der Erhebung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 eine leichtsinnige respektive mutwillige Prozessführung vor. Rechtsprechungsgemäss können die Kosten auch dem Vertreter auferlegt werden, wenn die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels ohne Weiteres und bereits bei minimaler Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können (BGE 129 IV 206 E. 2; vgl. auch Aimo Jan Zähndler , Die Auferlegung von Gerichtskosten an Partei vertreter, in: «Justice - Justiz - Giustizia » 2015/2, S. 6). Auch diese Vor-aus setzung ist hier aufgrund der erläuterten Umstände zu bejahen. Somit ist Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa , Zürich, eine Gerichtkostenpauschale von Fr. 600. aufzuer legen vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV

SVGer ). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa , Zürich, aufer legt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, 11, 14 u. 15/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00160

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Verfügung vom

5. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Ab Dezember 2016 war sie bei der Stiftung Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv schwer beeinträchtigte Menschen tätig. Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerzausstrahlungen in die Beine meldete sie sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten nahm und erwerbliche sowie medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/126 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Begutachtungsstelle A.___ vom 15. Juni 2020 ein (Urk. 6/207). Am 17. November 2020 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versi cherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 6/216). Gegen diesen erhob die Versicherte in mehreren Eingaben Einwände (Urk. 6/224 ff.). In der Eingabe vom 31. Dezember 2020 ersuchte die Versicherte - nebst den Anträgen zur Sache - um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren (Urk. 6/232/20; vgl. auch Urk. 6/225/3). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren ab (Urk. 2 = Urk. 6/251). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben. Sodann stellte die Versicherte folgende Eventu albegehren: Es sei festzustellen, dass im Sonderfall ein verfassungsmässiger Anspruch auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren bestehe und ferner sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Vernehmlassung der IV-Stelle wurde der Versicherten am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit den Eingaben vom 14. Mai und 12. Juli 2021 machte die Versicherte zusätzliche Ausführungen zur Sache (Urk. 7, Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ). 2.

Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom

3. Februar 2021 (Urk. 2). Dieser Entscheid hat das bei der Beschwerdegegnerin hängige Verfahren betref fend den Anspruch von X.___ auf Versicherungsleistungen nicht abge schlossen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin damit einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidver fahren entschieden (vgl. auch Urk. 1 S. 4). Hierbei handelt es sich um eine Zwi schenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) . Eine solche Verfügung kann bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden. Im erstinstanzlichen Verfahren genügt praxisgemäss bereits ein tatsächlicher Nachteil, der freilich dann nicht gegeben ist, wenn mit der Anfechtung des Zwischenentscheides nur gerade eine Verlängerung oder Verteu erung des Verfahrens vermieden werden soll. Bejaht wurde ein nicht wiedergut zumachender Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverstän digen Person umstritten ist, wenn es um die Abnahme eines gefährdeten Beweis mittels geht oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung strittig ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 Rz 20 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Entschädigung in einer Zwischenverfügung bewirkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( BGE 139 V 604 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. Somit ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 nicht einzutreten. 3.

Ergeht ein Nichteintretensentscheid, ist auf die Ausführungen der Beschwerde führerin zur Sache in der Beschwerdeschrift vom 8. März 2021 und in den weiteren Eingaben vom 14. Mai und vom 12. Juli 2021 (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 14) nicht einzugehen. Zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist festzuhalten, dass auch die Klarheit durch den von der Beschwerdegegnerin zu fällenden Sachent scheid (Urk. 1 S. 8 f.) nichts am Ausgang dieses Prozesses zu ändern vermöchte. Es ist daher von einer Sistierung abzusehen. 4. 4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Strittig sind nicht Versicherungsleistungen, sondern der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren . Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, so kann das Gericht gemäss Art. 61 lit

f bis ATSG jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten aufer legen . Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 33 Abs. 2 GSVGer .

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut willigen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdeführerin hielt bei der Begründung ihres Antrags auf eine Partei entschädigung für das Vorbescheidverfahren einleitend zwar fest, grundsätzlich stehe ihr für dieses Verfahrensstadium keine Entschädigung zu, machte aber das Vorliegen eines Ausnahmefalles in dem Sinne geltend, dass die Beschwerde gegnerin ihrer Abklärungspflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unzu reichend nachgekommen sei (Urk. 6/232/20). Zu diesen Argumenten äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht näher, was aber nicht zu beanstanden ist, d a rechtsprechungsgemäss eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Administrativverfahren fehlt , weswegen eine solche im vornherein ausgeschlossen ist. Auf die fehlende gesetz liche Grundlage machte auch die Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegrün dung unter Hinweis auf einen einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 140 V 116) aufmerksam (Urk. 2 S. 1 f.). Aufgrund der klaren Rechtslage sowohl betreffend fehlende gesetzliche Grundlage als auch hinsichtlich der Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei der Anfechtung einer Zwischenver fügung (vgl. vorstehende E. 2) musste sich die Beschwerdeführerin, die rechts kundig vertreten ist, im Klaren über die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde sein. Mithin liegt mit der Erhebung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 eine leichtsinnige respektive mutwillige Prozessführung vor. Rechtsprechungsgemäss können die Kosten auch dem Vertreter auferlegt werden, wenn die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels ohne Weiteres und bereits bei minimaler Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können (BGE 129 IV 206 E. 2; vgl. auch Aimo Jan Zähndler , Die Auferlegung von Gerichtskosten an Partei vertreter, in: «Justice - Justiz - Giustizia » 2015/2, S. 6). Auch diese Vor-aus setzung ist hier aufgrund der erläuterten Umstände zu bejahen. Somit ist Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa , Zürich, eine Gerichtkostenpauschale von Fr. 600. aufzuer legen vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV

SVGer ). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa , Zürich, aufer legt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, 11, 14 u. 15/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm