Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, begann eine Ausbildung zum Hochbauzeichner in Italien . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz übte er verschiedene Tätigkeiten aus und bildete sich in diversen Bereichen weiter ( G a stronomie, Kommunikatio n und Telefonverkauf, Haftpflichtrecht, Sach- und Vermögensversicherung, Steuern und Informatik) . Insbesondere besuchte er von 1988 bis 1989 die Handelsschule und war von 1994 bis 2001 als Versicherungsberater tätig (Urk.
8/4, 8/6 und 8/87/2-5 ; Urk. 8/224/49 f. ). Mit Formular vom 6. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine HIV-Erkrankung, ein Lymphomrezidiv , eine Hepatitis C, einen Peri karderguss - Perikardtamponade , diverse Allergien, eine Depression sowie wie der kehrende gesundheitliche Rückfälle zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/1). Gestützt auf Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8-10) sprach ihm diese mit Verfügung vom 20. Februar 2004 rückwirkend ab 1. September 2003 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/16).
In der Folge bestätigte sie mit formlosen Mitteilungen vom 2 7. Dezember 2005 (Urk.
8/26), 16. März 2007 (Urk. 8/30) und 25. Juli 2011 (Urk. 8/42) jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad . Derweilen nahm der Versicherte im Jahr 2007 eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler auf (Urk. 8/34 und 8/ 241 ). 1.2
Anlässlich der im Jahr 2016 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/44) holte die IV- Stelle ein internistisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 3. November 2017 von der Y.___ AG erstattet wurde (Urk. 8/59). Gestützt darauf hob sie die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 9. August 2018 auf das Ende des Monats auf, welcher der Zustellung der Verfügung folgte ( Urk. 8/76). Hernach übernahm sie die Kosten für ein Belast barkeitstraining vom 7. Januar bis 5. April 2019 ( Urk. 8/96), ein Aufbautraining vom 8. April bis 7. Februar 2020 (Urk. 8/101 und 8/114, Unterlagen Urk. 8/113) sowie eine Arbeitsvermittlung
vom 11. November 2019 bis 1 0. April 2020 (Urk. 8/118; Bericht Urk. 8/130).
Am 15. Februar 2021 schloss sie die Eingliede rung ab ( Urk. 8/137).
Inzwischen hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich d ie vom Versicherten gegen die Verfügung vom 2 9. August 2018 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/86/3 ff.) mit Urteil IV.2018.00856 vom 3 0. April 2020 ab gewiesen , einschliesslich
des
Antrags auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/131). 1.3
Nach Eingang seiner Neuanmeldung bei der IV-Stelle am 30. März 2021 (Urk.
8/138 und 8/14 0 ) liess sich der Versicherte zwischen dem 2 5. Mai und 24.
Juli 2021 in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Z .___ und im Rehazentr um A.___
stationär behandeln ( Urk. 8/157). Die neuen medizinischen Unterlagen (Urk. 8/147-148, 8/157, 8/164-165, 8/175 und 8/177-178) legte die IV-Stelle dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor ( Urk. 8/180/4 f., 8/18 0 /9 f.).
Alsdann verneinte sie mit formloser Mitteilung vom 8.
September 2021 einen erneuten Anspruch des Versicherten auf Eingliede rungsmassnahmen ( Urk. 8/160) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 17.
Dezem ber 2021 ebenso die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 8/181). Dagegen liess er unter Beilage einer Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhe siologie ( Urk. 8/188) , Einwand erheben ( Urk. 8/189).
Die IV-Stelle beauftragte infolgedessen die C.___ mit einer polydisz i plinäre n Begutachtung (Urk. 8/202) . An der Gutachterstelle hielt sie auch fest ( Urk. 8/206 und 8/212), nachdem der Versicherte moniert hatte, nicht reisefähig zu sein
(Urk.
8/204-205 und
8/210-2011) .
Das internistische, infektiologische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische C.___ - Gutachten wurde am 2 5. Januar 2023 erstattet (Urk.
8/224).
Hierauf
ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 17.
Dezember 2021 durch jenen vom 7. März 2023 und kündigte wiederum die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk.
8/227). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 8/2 3 3), der zu einer ergänzende n Stellungnahme der C.___ -Gutachter, datiert vom 1 4. Juni 2023, führte (Urk. 8/236) . Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 8/243 und 8/248 ) und Erhalt
neuer Arztberichte ( Urk. 8/ 245-246 und 8/249 ) verfügte die IV-Stelle am 31. August 2023 wie angekündigt ( Urk. 8/252) .
Am 6. September 2023 hob die IV-Stelle jene Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/253) und ersuchte das C.___ um e ine weitere ergänzende Stellung nahme, die es am 1 6. November 2023 erstattet e
( Urk. 8/264) .
Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter des Versicherten
am 8. Dezember 2023 mündlich ( Urk. 8/269-270). Eine Prüfung der neuen medizinischen Unterlagen durch den RAD war bereits am 2 8. November 2023 erfolgt ( Urk. 8/271/3). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen erneuten Renten anspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Figi , mit Eingabe vom 1 6. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihm spätestens ab 1. März 2021 eine angemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Die Neu anmeldung des Beschwerdeführers ging
am 3 0. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der s echsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG, auf deren Berechnung Art. 29 bis IVV keine Anwendung finde t ( vgl. BGE 142 V 547 ) , ist frühstmöglicher Rentenbeginn somit der 1. September 202 1. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis dahin ein Rentenanspruch entstanden ist . Würde ein solcher Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen
nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) aufgrund des Alters des Beschwerde führers ausgeschlossen. Ein allfällig er, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen) . 1.2
Unter der früheren wie auch der aktuellen Rechtslage gilt, dass e ine Neuanmel dung nach Rentenaufhebung nur geprüft wird , wenn die gesuch stellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ist die anspruchserhebliche Änderung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
Dabei gelten, anders als noch bei der Eintretensfrage , der Unter suchungsgrundsatz sowie der übliche Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9.
Dezem ber 2020 E. 3.2 und 4.1). 1.3
Der für eine Rente vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad beträgt unter dem neuen Recht unverändert 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltend en bzw. Art. 28b Abs.
4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , das C.___
- Gutachten sei beweis kräftig . Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Renteneinstellung nicht verschlechtert
(vgl. Urk. 2). 2.2
Der Beschwerde führer hielt indessen dafür, das C.___ -Gutachten sei nichtig, da zwei Gutachter für mehrere MEDAS -Stelle tätig seien, was
der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV ) widerspreche .
Einer der Gutachter verfüge zudem nicht über den angegebenen Doktortitel . Auch
fehle das Datum der Konsensbesprechung ; bei Schriftlichkeit sei die Korrespondenz zu edieren ( Urk. 1 Ziff. 5 und 6.21).
Entgegen dem Gutachten habe sich s ein Gesundheits zustand
verschlechtert . R heumatologisch seien ein Spital- und ein Rehabilita tionsaufenthalt nötig gewesen , wonach ihn die Ärzte als körperlich und psychisch nicht hinreichend belastbar für eine berufliche Eingliederung erachtet hätten ( Urk. 1 Ziff. 6.16). Die Osteoporose habe sich massiv verschlechtert ( Urk. 1 Ziff. 6.18). Dr. B.___ habe die Verschlechterung im Parteigutachten vom 27.
Januar 2022 begründet aufgezeigt ( Urk. 1 Ziff. 6.20). Hinzu kämen
die MRI- Befunde der Halswirbelsäule (HWS) vom 1 1. August 2023 ( Urk. 1 Ziff. 6.25 -26 ).
Letztlich stehe bereits aufgrund des vom
Y.___
definierte n Belastungsprofils
entgegen der darin attestierten Arbeitsfähigkeit fest, dass er nur noch sehr einge schränkt als Versicherungsvertreter tätig sein könne ( Urk. 1 Ziff. 6.7 .2 und 6.14.5 ), was sein damaliger
Psychiater bestätig t habe ( Urk. 1 Ziff. 6.9).
Die nachträglich durchgeführte berufliche Eingliederung habe gezeigt , das s er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei.
In Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» habe das Gericht am 3 0. April 2020 ohne Kenntnis des Abschlussbericht « Arbeitsvermittlung Plus 1 » vom 1 5. April 2020 entschieden ( Urk. 1 Ziff. 6.13 und 6.14).
Das Gericht sei darüber hinaus
von einer höheren Arbeitsfähigkeit als damals gutachterlich attestiert ausgegangen , hab e für das Invalideneinkommen trotz nicht abgeschlossener Handelsschule
auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt (Urk. 1 Ziff. 6.14.3-4) und ihm nach 15 Jahren Rentenbezug eine Selbsteingliederung zugemutet ( Urk. 1 Ziff. 6.14.6 ).
Aufgrund seiner Leiden sei er nicht mehr vermittelbar und habe Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 Ziff. 6.27 und 7.4-5). Bereits aus dem
C.___ -Gutachten resultiere bei einer aus infektiologisch er Sicht postulierten Präsenzzeit von 80 %
und einer aus psychiatrischer Sicht attestierten , um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit nur eine Erwerbsfähigkeit von 64
% ( Urk. 1 Ziff. 6.21.4). Bei einem
um die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr.
9 4 ' 856.20 und einem korrekt auf F
r. 37'909.44 festzusetzenden Invalidenein kommen (Kompetenzniveau 1, Abzug von 10 % ) betrage der IV-Grad 60 % und bestehe selbst unter Berücksichtigung des Gutachtes Anspruch auf eine Viertels rente ( Urk. 1 Ziff. 7.6 -7 ) . 3. 3.1
Das Neuanmeldeverfahren dient der Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ablehnung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente. Es dient demgegenüber nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im letzten oder in den vorangegangenen Verfahren zu korrigieren. Entsprechend ist lediglich danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung
– vorliegend am
29. August 2018
– bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 1 6. Januar 2024
rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2). 3.2
Erst wenn in diesem Sinne ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung mehr an frühere Beurteilungen
– hier an das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts IV.2018.00856 vom 3 0. April 2020 – besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen) . So ist das genannte kantonale Urteil unangefoch ten in Rechtskraft erwachsen. Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von vornherein ausgeschlossen. Eine Revision jenes Urteils nach Art. 61 lit . i ATSG
steht nicht zur Diskussion . Ein solche würde denn auch bedingen, da ss erstens erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel entdeckt und zweitens innert 90 Tagen beim Gericht eingereicht worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12.
Juni 2015 E. 3.2) . 4 . 4 .1
Soweit der Beschwerdeführer formelle Einwendungen gegen das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 2 5. Januar 2023 ( Urk. 8/224 ff.) – ergänzt am 1 4. Juni 2023 ( Urk. 8/236) und 1 6. November 2023 ( Urk. 8/264) – erhob, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Erteilung des Gutachtensauftrags an das C.___ erfolgte im korrekten Verfahren nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P ( Urk. 8/199) , und es wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 4. August 2022 (Urk. 8/202) explizit die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die vorgesehenen Experten zu erheben. Hiervon machte er keinen Gebrauch; er monierte damals nur die lange Anfahrt, die zeitliche Verteilung der Untersuchun gen und die Fachrichtung Infektiologie
( Urk. 8/205 und 8/211). 4 .2
Es trifft zu , dass sich das BSV im I nformationsschreiben an die Sachverständigen vom 9. März 2021
- Informationen zu SuisseMED@P (abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gutachten-iv/medizinische-abklaerungsstellen.html , zuletzt besucht am 7. November
2024) mit der Zusammensetzung der T eams befasste. In Ziff. 5 wird es jedoch lediglich als unzulässig erachtet, für einen Gutachtensauftrag zwei oder mehr Sachverständige für das Team auszuwählen, die gleichzeitig auch für dieselbe andere Gutachterstelle tätig sind und somit potenziell bei Gutachten der anderen Gutachterstelle ebenfalls zusammenarbeiten könnten : Aus diesem Grund müsse für jeden polydisziplinären Gutachtensauftrag die Überschneidung zwischen zwei gleichen Gutachterstellen innerhalb des von der Gutachterstelle ausgewählten Sachverständigenteam auf eine einzelne Person begrenzt werden.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, Dr. D.___ sei auc h für das E.___ und Dr. F.___
sei auch für die G.___ AG als Gutachter tätig (vgl. Urk. 1 Ziff. 5 und 6.21.2; Urk. 3 und 4), geht somit von vorherein fehl, da es sich um zwei verschie dene Gutachterstellen handelt und somit weder die E.___ noch die G.___ AG ein Team mit diesen beiden C.___ -Gutachter n aufstellen kann.
Im Übrigen betonte das Bundesgericht im Urteil 9C_379/2022 vom 23.
August 2023 E. 2.3, wesentlicher Sinn und Zweck einer Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip sei es, Faktoren zu neutralisie ren, welche die gutachterliche Beurteilung in Einzelfällen sachfremd beeinflussen könnten. Die mit dem beanstandeten Vorgehen ( vier nominierte Sachverständige, die gleichzeitig für drei weitere Gutachterstellen tätig seien) verbundene höhere Wahrscheinlichkeit, auf bestimmte Sachverständige zu treffen, wahre den Anspruch, dass die gutachterliche Beurteilung frei von wirtschaftlichen Abhän gigkeiten erfolgen solle. Die praktizierte Einsetzung durch die beauftragte MEDAS mache das Zufallsprinzip nicht wirkungslos; sollten die gerügten personellen Überschneidungen aus anderen Gründen problematisch sein, wäre dies aufsichts rechtlich anzugehen. 4 .3
Die Rüge des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 6.21.1), der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , H.___ , verfüge nicht über den von der Beschwer degegnerin im Schreiben vom 2 4. August 2022 erwähnten Doktortitel, schmälert die Beweiskraft seines Teilgutachtens nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, inwiefern es dem Facharzt deshalb an der vorausgesetzten fachlichen Eignung als Experte fehlen sollte ( vgl. Art. 7m ATSV ; ergänzend Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 4.3). 4 .4
Schliesslich wird im C.___ -Gutachten das Verfahren zur Konsensfindung unter den Experten ausführlich beschrieben
( Urk. 8/224/15). Neben dem direkten Austausch der gleichzeitig Anwesenden steht eine Plattform zur Verfügung, die es allen beteiligten Experten ermöglicht, bereits während der Erstellung des Gutachtens in alle seine Teile
Einsicht zu nehmen, so dass Unklarheiten und Unstimmigkeiten jederzeit festgestellt und ausgeräumt werden können. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die i nterdisziplinäre Konsensbeurteilung von allen Gutachtern getragen wird, die das Schlussgutachten auf der Plattform einsehen konnten und elektronisch signiert en .
D ie konkret in Frage stehende Konsensbeurteilung
lässt dabei keine rlei Spielraum für verschiedene Interpre tations möglichkeite n: es wurde von einem Vollzeitpensum mit erhöhtem Pausenbedarf ausgegangen, weshalb die aus polydisziplinärer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit
insgesamt 80
% beträgt.
Die Einschränkungen aus infektio logischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht wurden dabei explizit nicht addiert, da
die gleichen Zeitabschnitte zur Erholung verwendet werden könn t en ( Urk. 8/224/13-14).
5. 5.1
In materieller Hinsicht
gilt es zu klären, ob das C.___ -Gutachten die vom Bundes gericht postulierten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. etwa BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .) erfüllt und sich darüber hinaus
hinreichend zu r Frage äussert, ob seit der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 29.
August 2018 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist
– es sei denn, es sei evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht verändert haben (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3). 5.2
Im Rahmen der Überprüfung der Verfügung vom 2 9. August 2018 mit Urteil IV.2018.00856 vom 30. April 2020 E. 6 hielt das Gericht fes t , es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglichkeit des [ bidisziplinären ] Y.___ -Gutachtens vom 2 3. November 2017 ( Urk. 8/59) sprächen ( Urk. 8/131/14). Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ( Urk. 8/131/15).
Die Y.___ -Gutachter hatten ihm als Versicherungsvertreter (Urk. 8 /59/30) eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 80 bis 90 % attestiert. Als «optimal geeignet» hatten sie eine überwiegend sachbetonte (kein Kundenkontakt oder allenfalls in geringem Umfang), gut strukturierte, kognitiv eher einfache Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit bezeichnet (Urk. 8 /59/14). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit waren rein psychiat risch begründet (vgl. Urk. 8/59/12). 5.3
Der begutachtende Psychiater hatte dazu erörtert , der Cannabiskonsum trage überwiegend w ahrscheinlich zu den depressiven Verstimmungen bei , weshalb ein schädlicher Konsum zu diagnostizieren sei. Zur geklagten schwankenden Symptomatik mit «schlechten Tagen» (dazu Urk. 8/59/45) hatte er erklärt , es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode vor. Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung keinesfalls mittelgradig oder gar schwer depressiv gezeigt. Insbesondere sei keine Antriebsminderung feststell bar gewesen. Vielmehr habe er lebhaft und ausführlich seine Situation und Sicht der Dinge geschildert. Schuldgefühle, Selbstvorwürfe oder ein vermindertes Selbst wertgefühl, di e auf eine schwere Depression hinweisen würden, seien nicht feststellbar gewesen. Auch die Schilderungen zum Alltag widersprächen einer stärker ausgeprägten Depression
(Urk. 8/59/ 34 ) . 5.4
Der begutachtende Internist hatte in Bezug auf die seit dem Jahr 1984 bekannte HIV-Infektion keine funktionellen Einschränkungen beschrieben. Er erläuterte, das assoziierte Lymphom habe chemotherapeutisch behandelt werden können, seither sei der Beschwerdeführer rezidivfrei .
Ein Immundefekt im Rahmen der HIV-Infektion sei auszuschliessen , da die Helferzellen im normalen Bereich lägen. Die Viruslast liege zudem u nterhalb der Nachweisgrenze. Die antiretrovirale Therapie werde insgesamt gut vertragen. Diarrhö und Meteorismus, die der Beschwerdeführer beklage, seien möglicherweise Nebenwirkung des Protease-Inhibitors. Auch im Zusammenhang mit den weiteren
Diagnosen konnte der Gutachter damals
keine funktionellen Einschränkungen ausmachen. Er fügte an, die Dyslipidämie sei mitunter auf die antiretrovirale Therapie zurückzuführen. Die Osteoporose hänge wahrscheinlich mit einer früher durchgeführten antiretrovira len Therapie zusammen , wobei der Beschwerdeführer die empfohlene Therapie mit Bisphosphonaten abgelehnt habe. Die degenerative n Veränderung en am linken Kniegelenk seien gering ausgeprägt und der Beschwerdeführer beklage diesbezüglich keine Schmerzen. Die Hepatitis C könne als ausgeheilt betrachtet werden; weder seien Rezidive aufgetreten, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Fibrose (Urk. 8 /59/12-13). 6. 6. 1
In der
interdisziplinären Konsensbeurteilung des C.___ -Gutachten s vom 25.
Januar 2023 wurde geschlussfolgert , es bestehe eine um insgesamt 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit
zur Gewährung von regelmässige n Arbeitspausen . Einschrän kungen ergäben sich aus
psychiatrischer , infektiologischer und rheumatolo gischer Sicht , wobei sich diese n icht addieren, sondern ergänzen würden ; es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Folglich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit en . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Versicherungsvertreter entfalle, da der Beschwerdeführer seit 20 Jahren nicht mehr als solcher arbeite.
Die Arbeitsfähigkeit könne interdisziplinär somit als relativ unverändert seit der Verfügung im Jahr 2018 angenommen werden .
Dabei definierten die Gutachter folgendes Belastungsprofil: D er Beschwerde führer sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können. Stets stehende oder stets sitzende Tätigkeit sowie Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes oder anhaltender
Oberkörpervorneige- oder Oberkörperr ückhalteposition sollten vermieden werden. In mehrheitlicher Schulterneutralstellung bestünden keine Einschränkungen für manuelle Tätigkei ten. Ebenso wenig sei die Gehfähigkeit in der Ebene eingeschränkt . Das berufs bedingte Benützen von Treppen oder gar Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille bis 5 kg, maximal 7.5 kg betragen ( Urk. 8/224/13 -14; bestätigt in Urk. 8/264/2 ). 6.2
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf eine dem psychischen Leiden angepasste Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer
rein psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % respektive 10 bis 20 %
ausgegangen wurde (vgl. E. 5.2) , während die C.___ -Gutachter aktuell eine psychiatrisch, rheumatologisch und infektiologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer dem rheumatologischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit postulierten.
Zur Arbeitsfähigkeit als Versicherungsvertreter äusserten sich die C.___ -Gutachter nicht , was indessen den Beweiswert ihres Gutachtens nicht schmälert . Für die Frage,
welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, ist die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls berufliche Fachpersonen beizuziehen hat (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 2 5. Januar 2013 E. 3.2.1). Da die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nicht hand werklicher Natur ist , d.h. k eine körperliche Belastung mit sich bringt , und mittels Stehpult wechselbelastend ausgeübt werden kann, werden
mit dem neuen rheumatologischen Belastungsprofil im
C.___ -Gutachten
keine für die se Tätigkeit relevanten neu en funktionellen Einschränkungen postuliert .
Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan . Für seine Behauptung,
in der Tätigkeit als Versicherungsvertreter massiv eingeschränkt zu sein,
stützte er sich auf das psychiatrische Zumutbarkeitsprofil im Y.___ -Gutachten und eine Stellungnahme seines damaligen Psychiaters ( Urk. 1 Ziff. 6.7.2 , 6.9 und 6.14.5).
Nachstehend gilt es die materielle n Einwänden des Beschwerdeführers gegen das C.___ -Gutachten
zu prüfen sowie ergänzend zu klären, inwieweit die aktuelle gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf gesundheitliche
Veränderungen seit der letzten Begutachtung
bzw. eine bloss abweichende Beurteilung des unveränderten medizinischen Sachverhalts zurückzuführen ist. 6. 3
Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich eine durch die rheumatologischen Berichte ausgewiesen Beschwerdezunahme geltend. Gemäss
Konsen s beurteilung
im C.___ -Gutachten konnten i n Bezug auf den Bewegungsapparat
ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer reaktiven Periarthropathia
coxae beidseits sowie ein chronisches myogelotisch bedingtes zervikales bis zervikookzipitales Schmerzsyndrom objektiviert werden . Die
ferner beklagten polyartikulären , wandernden Beschwerden konnten somatisch bei klinisch unauffälligem peripherem Gelenkstatus an den oberen und unteren Extremitäten in Analogie zu den früheren fachärztlichen rheumatologischen Erhebungen nicht eindeutig zugeordnet werden
(Urk.
8/224/10 f.) .
Die Osteoporose wurde als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk. 8/224/12) .
Gemäss dem entsprechenden Teilgutachten
war eine erhebliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der gesamten abdominellen, rücken-, gesäss- sowie der kniestabilisierenden Muskelgruppen feststellbar . Palpatorisch bestünden mässig ausgeprägte reaktive Myogelose n im Nacken
Schultergürtel, mit vereinzelten schmerzhaften Triggerpoints vor allem subokzipital und im Trapezius linksseitig. Es bestehe eine diskrete thorakolumbale s-förmige Skoliose sowie eine betont thorakale Kyphose mit konsekutiv HWS
- sowie Schultergürtelantepositionsfehlstellung.
Die segmental endphasig leicht eingeschränkte lumbale Bewegungsfähigkeit könne in Kenntnis der MRI- Befunde der LWS vom Dezember 2020 (dazu Urk. 8/224/61-62) mechanisch pathologisch erklärt werden, negativ beeinfluss t durch die Dekonditionierung . Die festgestellte zervikale Bewegungseinschränkung könne primär reaktiv myogelotisch erklärt werden. Rein deskriptiv könne ein links betontes zervikales Schmerzsyndrom myogelotisch bedingt angenommen werden.
Der detaillierte Status beider Hände habe keine n Hinweis
für eine relevante mechanische degenerative oder entzünd lich aktive Pathologie ergeben . Di e im Bereich der Spina iliaca anterior superior beklagten Schmerzen beidseits
(Bildbefunde, Urk. 8/224/62) hätten nicht spezifisch reproduziert werden können ( Urk. 8/224/62-63).
Hinweise für eine eindeutige Schmerzgeneralisierungs- und Ausweitungstendenz fänden sich keine.
Die früheren Einschätzungen, vorab
des Z.___ ,
könnten in dem Sinne bestätigt werden , als
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden könne. Das Z.___ habe im Rahmen der stationären Behandlung bis Anfang Mai 2021 keine Angaben zur langfristigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemacht. Die Rehabilitationsmediziner in A.___ hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Ende August 2021 attestiert und hernach eine Neubeurteilung durch den Nachbehandler
postuliert. Die hausärztlich und psychiatrisch weiterhin diskutierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % sei klinisch-rheumatologisch nicht adäquat nachvollziehbar
( Urk. 8/224/63).
Unter Berück sichtigung der erheblichen muskulären Dekonditionierung seien körperlich mittelschwer oder gar schwer belastende Tätigkeiten
nicht möglich. In einer
körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
bestehe
– bei einer Präsenz von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag und einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit für gewisse Arbeitspausen – eine Arbeitsfähigkeit von 80
% (Urk.
8/224/66). 6.4
D amit begründete der begutachtende Rheumatologe die auf seinem Fachgebiet massgebenden
Diagnosen schlüssig und trug alle n
klinisch oder bildgebend objektivierbaren funktionellen Einschränkungen Rechnung, inkl. der
im Normal fall
nicht als invalidisierend
geltenden Dekonditionierung
(vgl. Urteil der Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 2 5. Februar 2020 E. 4.2.2) .
Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten zu den stationären Aufenthalten
im Jahr 2021 ergeben sich keine
somatischen, namentlich rheumatologischen Aspekte , die der Gutachter nicht gewürdigt hätte – insbesondere keine ausge prägteren degenerativen Befunde , keine aktive entzündliche Erkrankung
und keine ( zunächst erwogene , Urk. 8/148/14 oben)
massgebliche lumboradikuläre Komponente
(vgl. Urk.
8/ 10 / 10-11 und 8/157/1-2 , Diagnosen und Befunde ) .
Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Schlussfolgerung im Austrittsbericht des Rehazentrums A.___ vom 29.
Juli 2021, dass die Beschwerden
im Sinne einer chronische n Schmerzstörung vor dem Hintergrund der HIV-Infektion mit
« multiplen somatischen Komplikationen und Spätfolgen» zu bewerten seien (Urk. 8/157/4), per se nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Austrittsbericht des Z.___
vom 6. August 2021 wurde
neben den degenerativen Befunden ( Polyarthral gien bei Polyarthrosen) vielmehr wie im Gutachten die allgemeine Dekonditio nierung bei jahrelangem Schonverhalten ( und früheren medikamentösen Therapie , dazu E.
6.8) hervorgehoben ( vgl. Urk. 8/157/11 f.) .
Gegen ein adäquates organisches Korrelat für die geklagten massiven Schmerzen spricht nicht zuletzt die
Einschätzung von
Dr.
B.___ , wonach
die Verordnung en von Paracetamol trotz Begleitmedikation
ab
Austritt aus der Rehabili t ation
die beschriebene Schmerzsymptomatik kontrastiere und somit eine starke psychische Überlagerung anzunehmen sei
(Urk.
8/188/10 ) . Wie vom Gutachter festgestellt, wurde in den Austrittsberichten keine seiner Einschätzung entgegenstehende mittel- oder gar langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(Urk. 8/157/5).
D ass sich die Osteoporose nicht auf die Arbeitsfäh ig keit aus wirk t , vermag der Beschwerdeführer allein mit dem H inweis auf die
bei der Begutachtung bereits bekannten (vgl. Urk. 8/224/64 unten) osteologischen Messwerte vom September 2021
( auch wenn diese eine Verringerung der Knochendichte gegenüber der Voruntersuchung im Jahr 2019 ausweisen wie geltend gemacht, Urk. 1 Ziff. 6.18)
nicht in Frage zu stellen.
So führte auch Dr. B.___ lediglich aus, dass sich die Messwerte verschlechtert hätten, ohne in diesem Kontext
irgendwelche
f unktio nelle n
Einschränkungen
auf zuzeigen
(Urk.
8/188/9) . Dies muss um so mehr gelten, als d er geklagten Schmerzproblematik
– soweit objektivierbar – mit den diagnos tizierten Schmerzsyndrom en und dem konstatierten erhöhten Pausenbedarf bereits Rechnung getragen wurde . Das im C.___ -Gutachten definierte Belastungs profil mit einer Limite für das Heben/Tragen von Gewichten von maximal 7.5 kg und dem Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten kommt zudem auch dem erhöhten Frakturrisiko entgegen . Es bleibt anzufügen, dass die Therapie optionen in Bezug auf die Osteoporose längst nicht ausgeschöpft sind ; gemäss osteologischem Bericht vom 27. September 2021 bestand bis dahin bloss eine Supplementation mit Vitamin D (vgl. Urk. 8 /175/3) .
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus den HWS-Befunden gemäss MRI vom 1 1. August 202 3. Dazu erörterte der b egutach tende Rheumatologe a m 1 6. November 2023 , diese seien ebenfalls geeignet, die beklagten zervikalen und zervikookzipitalen Schmerzen zu erklären.
Ebenso könn e d ie klinisch festgestellte Bewegungseinschränkung der HWS in diesem Kontext interpretiert werden. Bezüglich der zervikale n Schmerzproblematik sei bereits im Gutachten dargelegt worden, dass körperlich nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter spezifischen Arbeitsplatzbedingungen möglich seien , vorab
stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- und O berkörperrückhalteposition zu vermeiden seien. Unter Berücksichtigung der neue n MRI- Befunde ergäben sich somit keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; sie würden die klinische Einschätzung vollumfänglich stützen ( Urk. 8/264/2).
Der Beschwerdeführer brachte nichts v or , was dieser Einschätzung entgegenstünde
( Urk. 1 Ziff. 6.25-6.26) . Es handelt sich letztlich um degenerative Veränderungen ohn e Anhaltspunkt für eine akute Zunahme / Veränderung der Beschwerde n zw ischen der Begutachtung am 15. Dezember 2022 ( Urk. 8/244/57 oben) und der Bildgebung am 1 1. August 2023 (Urk.
8/244/57 , anamnestische Angaben) . Die gutachterliche Begründung ist somit
durchaus nachvollziehbar .
Neu sind somit somatische Befunde ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Deren Würdigung durch den begutachten Rheumatologen ist nach dem Ausgeführten umfassend und schlüssig. 6.5
Aus psychiatrischer Sicht
wurde im C.___ -Gutachten
eine gegenwärtig
leichtgradig ausgeprägte, rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (Urk.
8/224/11).
Dazu wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige eine ausgeglichene Stimmungslage, die subjektiv als traurig und depressiv beschrieben werde. Die Gedanken seien inhaltlich pessimistisch bezüglich der Zukunft gefärbt bei einer insgesamt negativistischen Grundhaltung. Beschrieben würden Beeinträchtigungen des kognitiven Funktionsniveaus, insbesondere Gedächtnisstörungen, für die sich in der Exploration keine Anhaltspunkte fänden . Insbesondere die beklagte erhöhte Ermüdbarkeit mit Erschöpfbarkeit sei nicht aus einem psychiatrischen Störungsbild heraus erklärbar ( Urk. 8/224/53-54).
Ein derart schlechter pathologischer Befund, wie vom behandelnden Psychiater am 15. September 2021 berichtet, sei aktuell nicht feststellbar. Vielmehr entspreche der aktuelle Befund jenem im Y.___ -Gutachten, wobei keine Sucht mittelproblematik (Cannabis) mehr bestehe.
Es treffe zwar zu, dass es die Tätigkeit als Versicherungsvertreter erfordere, im Kundenkontakt Gefühle wie Freundlich keit, Fröhlichkeit und Optimismus zu zeigen, auch wenn dies nicht der eigenen Gefühlslage entspreche. Allerdings hänge die gezeigte depressive Stimmungslage eben auch damit zusammen , dass keiner entsprechenden Tätigkeit mehr nachge gangen werde . Zudem lasse sich aus einer allenfalls leichtgradigen depressiven Episode keine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wie im Y.___ -Gutachten attestiert, ableiten (vgl. Urk. 8/224/53).
Der Beschwerdeführ er könne aufgrund seiner körperlichen Erkrankungen der angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen, habe wenig soziale Kontakte und gehe kaum noch Freizeitbeschäftigungen nach. Bei fortbestehendem Belastungs faktor einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit und fortbestehenden körper lichen Beschwerden sei ein Abgleiten in eine manifestere depressive Symptomatik nicht auszuschliessen, doch verfüge er über ausreichend persönliche Ressourcen, um diesen Widrigkeiten angemessen zu begegnen (Urk. 8/224/53-54). Die Einschätzung einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähig keit von 80 % sei in einer verminderten psychischen Gesamtstabilität aufgrund der Tendenz für manifestere depressive Episoden bei Zunahme von psycho sozialen Belastungsfaktoren bzw. körperlichen Beschwerden begründet ( Urk. 8/224/55). 6.6
Dr. B.___ argumentierte in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Beurteilung der Unterlagen bis Dezember 2021 , die « psychische Gesundheit »
habe sich massiv verschlechtert – hin zu einer mittelschweren Depression mit suizidalen Gedanken . Diese bezeichnete er allerdings als «reaktiv» , entsprechend der gutachterlich festgestellten Tendenz zu manifesteren depressiven Episoden bei Auftreten psychosozialer Faktoren. Besonders betonte
er dabei die Covid-19-Pandemie , di e bei der C.___ - Begutachtung Ende 2022 abgeklungen war .
Im Übrigen schilderte er die dem begutachtenden Psychiater bekannte S ymptomatik (vgl. Urk. 8/188/ 10-11) , die im Rahmen der Begutachtung nicht verifizier t
bzw. keiner psychischen Störung zugeordnet werden konnte ; so war das kognitive Funktionsniveau in der Exploration nicht sichtlich beeinträchtigt und die festgestellte leichte Depression verm ochte
keine körperliche und psychische Erschöpfung im geklagten Ausmass , die jegliche soziale und berufliche Aktivität verhindert , zu erklären .
Dies gilt übrigens auch für eine vorübergehend allenfalls mittelschwere Depression (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl. 2015, S.
173) .
Die von Dr. B.___ erwähnte instabile Persönlichkeit ( Urk. 8/188/110) findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 8/164/4, 8/157/10-11 und 8/157/1-2; ergänzend Urk. 8/59/36).
Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei d er ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht und die per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraussetzt , wird bei der im Sommer 2021
von den stationären Behandlern
(nicht so der
ambulant behandelnden Psychiater , vgl. Urk. 8/164/4)
diagnostizierten chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anato mischen Regionen beschrieben. Der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2).
Als «psychische/psychosoziale Faktoren» wurden im Austrittsbericht des Z.___ vom 6. August 202 1
fehlende b erufliche Perspektiv e aufgrund instabiler Verfassung diverser Erkrankungen und Schmerzproblematik, Angstvermeidungsverhalten, soziale Isolation, finanzielle Notsituation bei ärztlich attestierte n Arbeitsunfähigkeiten und
entsprechender Arbeitslosenentschädigung sowie eine rezidivierende depressive Verstimmungen
genannt (vgl. Urk.
8/157/11) .
Ein medizinisches Substrat, das über die gutachter lich festgestellte leichte depressive Störung hinausgeht , ist damit nicht dargetan . Somatische Faktoren wurde n bereits im rheumatologische n Teilgutachten bejaht und auch berücksichtigt (vgl. E. 6.3).
Eine relevante Veränderung des psychischen Zustandes gegenüber dem Y.___ -Gutachten ist somit nicht ersichtlich (vgl. auch damalige Beschwerdeklage, Urk. 8/59/26-27). Wie der begutachtende Psychiater einräumte, schätzte er bloss die Auswirkungen der leichten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit anders ein und gewährte einen erhöhten Pausenbedarf nur , um bei verminderter psychischer Gesamtstabilität einer manifesteren Symptomatik im Falle einer Zunahme der psychosozialen Faktoren vorzubeugen (vgl. E. 6.5). Daran vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen älteren Beurteilungen ( die meisten auch verfasst von Ärzten ohne psychiatrische Fachkenntnisse unter Berufung auf Konsilien und Berichte von Fachpersonen ) nach dem Ausgeführten
nichts zu ändern. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich dabei auch im Allgemeinen
nicht als schwere psychische Krankheit definieren (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Es kommt hinzu , dass d er Beschwerdeführer zwischen August 2019 und März 2021 ( erneut , Urk.
8/59/36) keine psychotherapeutische Behandlung wahrnahm, was bei schwieriger psycho pharmakologischer Therapie ( Urk.
8/148 /1 )
den angegebenen anhaltenden Leidensdruck durchaus relativiert und im Übrigen eine allfällig vorübergehende Zustandsverschlechterung im Jahr 2021 (bei auch pandemie-bedingten Einschränkungen und W egfall der Tages struktur mit Abschluss der Eingliederungsmassnahmen , vgl. Urk.
8/164/2 und
8/140/7 )
miterklären würde . Angesichts der
diagnostizierten
nur leichten depressiven Störung ohne psychiatrische Komorbidität , die bloss präventiv einen erhöhten Pausenbedarf bedingt, ist ein
strukturiertes Beweisverfahren
entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.3 und 4.2). Der b eweisrechtlich entscheidend e verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4 ) ist hinsichtlich Aktivitätenniveau
bei dysfunktionale r Schonhaltung und infolgedessen allgemeiner
Dekonditionierung
denn auch wenig aussagekräf tig. 6 . 7
Relevante n eurologische
Diagnosen wurden im C.___ -Gutachten keine genannt. Als Nebendiagnose
wurden eine leicht progrediente,
leichtgradige, sensible, elektrodiagnostisch e , sensomotorische axonale Polyneuropathie mit einer s mall
fibre -Komponente, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, sowie eine mu l ti faktorielle Kopfschmerzproblematik
erwähnt ( Urk.
8/244/10-12) . Letztere besteht gemäss
neurologische m Teilgutachten
seit einem Treppensturz im Januar 202 2. Diskutiert werden im neurologischen Teilgutachten in Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Kopfwehzentrums der Klinik I.___ im Oktober 2022 (dazu Urk. 8/224/103) und bei unauffälligem MRI des Schädels im März 2022 (dazu Urk. 8/224/74-75) ein posttraumatische s
Spannungstyp-Kopfweh , eine chronische Migräne , eine zervikogene Komponente sowie ein Medikamenten übergebrauchskopfschmerz ,
wo noch therapeutisches Potential bestehe n soll .
Gemäss Gutachter bedingt d ie Kopfschmerzproblematik per se keine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , auch wenn diese kurzfristig beeinträchtigt sein könne
(Urk.
8/224/7 5-76 ).
Hiergegen brachte der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor (vgl. Urk. 1). 6.8
Aus infektiologischer Sicht wurde
im C.___ -Gutachten
wiederum die HIV-Infektion CDC-Stadium C3 mit Erstdiagnose 1984 bestätigt. Diese sei gut kontrolliert mit anhaltend vollständig supprimierter HIV-Viruslast und guter Immunlage. Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht ein Status nach einer chronischen Hepatitis C ; diese sei antiviral erfolgreich behandelt worden (Urk.
8/224/11) .
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im infektiologischen Teilgutachten erläutert , es könne ein e um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit konstatiert werden (Urk.
8/224/93). So k önne nicht sicher beantwortet werden, inwieweit allfällige Nebenwirkungen der aktuellen HIV-Therapie als (Mit - )Ursache einige Beschwerden erklären könne. Nebenwirkungen wie Myalgien und Arthralgien seien unter Juluca beschrieben, weshalb die aktuelle HIV-Therapie allenfalls einen Teil der Rücken- und Gelenk beschwerden mitveru rs ache . Allerdings gelte die Therapie mit Juluca
als recht gut verträglich und die muskuloskelettalen Beschwerden hätten bereits vor dem Start derselben im Jahr 2018 bestanden. Ausserdem seien unter Dolutegravir
(Inhaltsstoff) neuropsychiatrische Nebenwirkungen, mitunter Depressionen, im Vergleich zu anderen Integrase-Hemmern etwas häufiger , wenn insgesamt auch selten beschrieben. Eine Verstärkung der depressiven Sym pt ome unter Juluca sei somit denkbar. Zusammengefasst könnten infektiologische Faktoren wie die HIV-Infektion und allfällige Nebenwirkungen der HIV-Therapie einen gewissen, aber wohl geringen Einfluss auf die Beschwerden (vor allem Müdigkeit, Leistungs intoleranz , Depression und muskuloskelettale Beschwerden) haben. Im Vorder grund stünden jedoch andere medizinische Faktoren wie psychische und rheumatologische Probleme (Urk.
8/224/91-92).
Anders als im Y.___ -Gutachten (vgl. E. 5.4 ) wurde somit wohlwollend einer bloss möglichen und klar untergeordneten Mitverursachung der primär in anderen Fachgebieten anzusiedelnden Symptomatik durch die aktuelle HIV-Therapie Rechnung getragen. Inwieweit sich eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Umstellung auf Juluca rechtfertigt, wobei de ssen Inhaltsstoff e
Dolutegravier
und Rilpivirin
bereits zuvor eingenommen wurde n (vgl. Urk. 8/59/44) und der Gesundheitszustand aus infektiologischer Sicht an sich unverändert ist, erscheint mehr als fraglich, kann aber offenbleiben. 7. 7.1
Zusammenfassend führt das in E. 6 Ausgeführte zum Schluss, dass da s C.___ -Gutachten
die vom Bundesgericht postulierten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Beurteilung sowie jene an ein Gutachten zwecks Revision erfüllt (vgl. E. 5.1) . Die geklagten Beschwerden wurden in alle n zweckmässig erscheinenden Fachrichtungen umfassend abgeklärt. Dabei setzten sich die Gutachter eingehend mit den Vorakten und – im Rahmen einer Gutachtensergänzung – auch mit der im Nachgang zum Gutachten erfolgten bildgebenden Abklärung der HWS auseinander. In den Teilgutachten wurde nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit beeinflussen (Wahrscheinlichkeit, Ausmass und Art der Einschränkung) und inwiefern die
eigene Einschätzung dabei auf neue n
Tatsachen bzw. einer bloss abweichenden Beurteilungen des unveränderten Sach verhalts beruhte . Was der Beschwerdeführer hiergegen gestützt auf verschiedene Arztberichte aus dem Jahr 2021 vorbrachte, verfängt nicht. Zuletzt wurden die wesentlichen Erkenntnisse aus den Teilgutachten – unter der Leitung des fall führenden Gutachters und bestätigt durch die übrigen Gutachter – in einer Konsensbeurteilung dargelegt und in einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Die medizinischen Schlussfolgerung en sind schlüssig . 7.2
Nachvollziehbar ist insbesondere die polydisziplinäre Einschätzung der Arbeits fäh i gkeit , wonach sich die in den verschiedenen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen ergänzen und nicht addieren würden (vgl. E. 6.1). Ungeachtet dessen, dass die Umstellung der Therapie
auf Juluca
bei unveränderte n infektio logischen Befunden rechtlich kaum eine relevante Tatsachenänderung darstellt, die eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus infektiologische r Sicht
erlaubt (vgl. E. 6.8), hielt der begutachtende Facharzt für Infektiologie zusammenfassend explizit fest, dass infektiologische Faktoren wie die HIV-Infektion und allfällige Nebenwirkungen der HIV-Therapie einen gewissen, aber wohl geringen Einfluss auf die [ g eklagten] Beschwerden (insbesondere Müdigkeit, Leistungsintoleranz, Depression und muskuloskelettale Beschwerden) haben könnten, im Vordergrund aber andere medizinische Faktoren wie psychische und rheumatologische Probleme stünden (Urk.
8/224/92). Angesichts dieser medizinischen Einordnung der Relevanz der infektiologischen Faktoren und des im B ereich des Sozialver sicherungsrechts übliche n Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtfertig t sich infektiologisch von vorherein keine Reduktion des Arbeits pensums
auf 80 %
zusätzlich zum rheumatologisch und psychiatrisch festgestell ten Pausenbedarf im Umfang von 20 %
der Präsenzzeit .
D ementsprechend wurde die Konsensbeurteilung auch vom begutachtenden Infektiologen signiert .
Dies muss umso mehr gelten, als eine Beeinflussung der geklagten Beschwerden durch die aktuelle HIV-Medikation im Bericht der Klinik für Infektionskrank heiten des Z.___ vom 1 6. November 2021 nur als denkbar, aber unwahrscheinlich beurteilt wurde ( Urk. 8/177/3 oben). Zudem waren seitens der Behandler HIV-assoziierte neurokognitive Defizite bereits im Jahr 2019 gezielt untersucht und ausgeschlossen worden ( Urk. 8/148/22, ad HIV). 7.3
Im Übrigen lässt sich
auch aus der von Januar 2019 bis April 2020
durchgeführ ten beruflichen Integration ( Urk. 8/136, 8/130 8/124 und 8/113) nicht s zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Sein Argument, der Abschlussbericht A rbeits vermittlung Plus 1 vom 15. April 2020 ( Urk. 8/130) widerlege die Behaup tung des Y.___ -Gutachters, dass keine Antriebsminderung vorliege ( Urk. 1 Ziff. 6.14.2), richtet sich gegen die vorangehende materielle Rentenprüfung und begründet keine gesundheitliche Verschlechterung. Dr. B.___ äusserte sich sodann lediglich dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Belastungs- und Aufbautrainings im Rahmen seiner Möglichkeiten und mit Wohlwollen aller Beteiligter bestanden habe, die Eingliederung in die Arbeitswelt jedoch nicht zuletzt wegen der Covid-19-Pandemie ( dazu
Urk. 8/130/1 unten) nicht gelungen sei ( Urk. 8/188/10).
Wie sich aus den Unterlagen ergibt, wurden im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen gute Fortschritte erzielt und eine relevante Teil arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von allen Seiten als realistisch eingeschätzt (insbesondere Urk. 8/136 /16 ) , bis
der Beschwerdeführer tatsächlich in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen sollte, worauf er sich vermehrt krank meldete und alsdann die Covid-19-Pandemie zu Absagen führte (vgl. Urk. 8/ 124/2 und 8/136/17-20 ) .
In Anbetracht des Verlaufs der Eingliederung und des gutachterlich festgestellten Gesundheitszustandes erweist sich die Ergänzung des C.___ -Gutachtens vom
14. Juni 2023
als schlüssig, wonach das Argument Alter bei der beruflichen Integration wohl eine gewisse Berechtigung habe und noch relevanter sei, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren nicht mehr im Erwerbs leben steh e ; i m Vordergrund stehe aber die Selbstlimitierung mit subjektiver Arbeitsunfähigkeit. Diese erkläre die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Vergangenheit und verhindere wohl auch in Zukunft jegliche Wiedereingliede rung (Urk. 8/236/2) . 7. 4
Es kann somit vollumfänglich auf das C.___ -Gutachten abgestellt werden. Demnach hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung vom 2 9. August 2018 insoweit verändert , als zu den im Wesentlichen unveränderten psychischen Beschwerden neue somatische Befunde hinzugetreten sind, die sich zumindest teilweise auf die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auswirken. Mit anderen Worten besteht neu zusätz lich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch aus rheumatologischer Sicht. Die Umstellung der HIV-Therapie auf Juluca
kann
höchstens als geringfügige Mitursache der psychiatrisch und rheumatologisch erhobenen funktionellen Einschränkungen gelten. Für die darüber hinaus vom Beschwerdeführer geklagte schwerste Erschöpfung und Erschöpfbarkeit findet sich keine
medizinische Erklärung. 8. 8.1
Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Änderung anspruchserheblich ist , was zu verneinen ist . Wie bereits in E. 6.2 erörtert, haben die
medizinisch neu festge stellten Einschränkungen auf rheumatologischem Fachgebiet keinen Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als Versicherungsvertreter, die dem Beschwerdeführer bis anhin im Umfang von 70 %
(respektive 60 bis 70 % ) zugemutet wurde und ihm somit ein rentenausschliessende s Einkommen erlaubt. 8.2
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit festzuhal ten, dass i m Urteil IV.2018.00856 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2020 ein Einkommensvergleich durchgeführt und dabei beide Vergleichsein kommen anhand statistischer Lohndaten festgesetzt wurden. Am 2 3. August 2022 publizierte das Bundesamt für Statistik (BFS) sodann die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 202 0 .
Als angestammte Tätigkeit gilt unverändert diejenige
als Versicherungsvertreter . Für die Bestimmung des Valideneinkommens
ist daher weiterhin auf
den statistischen Monatslohn gemäss TA1_tirage_skill_level, Ziff. 65 Versicherungen , Kompetenzniveau 2 für Männern abzustellen.
Unter Berücksichtigung der spezifischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 5 Stunden im Jahr 2021 (BFS, Tabelle T
03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 65) und Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Index 2020 : 108.9 , Index 2021 : 106.0 ; Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-20 23 , Ziff. 64-66 Finanz- und Ver sicherungsdienstleistungen) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 84‘ 647 .--
(Fr. 6‘985 .-- : 40 x 41.5 x 12 : 108.9 x 106.0 ) .
Aufgrund der neu hinzugetretenen somatisch bedingten Einschränkungen beträgt die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten anstelle der bisher angenommen 90 %
(respektive 80 bis 90 % ) neu 80 % . Die gutachterlich festge stellten
Einschränkungen aus rheumatologische r Sicht bedingen indessen kein tieferes Kompetenzniveau als bisher angenommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, diese würden im Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie
Verkauf , Pflege , Datenverarbeitung und Administration , Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten , Sicherheitsdienst , Fahrdienst )
mehr zum Tragen kommen als im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) . Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit weiterhin auf den Median des Sektors Dienstleistungen ( Ziff. 45-96) , Kompetenz niveau 2, Männer nunmehr der LSE 2020 abzustellen . In Nachachtung der spezifischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (oberwähnte Tabelle T
03.02.03.01.04.01, Ziff. 45-96) und Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Index 20 20 : 107.2 , Index 20 21 : 106.4 ; ob erwähnte Tabelle T1.1.10 ,
Ziff. 45-96) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr.
54’4 15 . -- bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
(Fr.
5’ 478 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 107.2 x
106.4 x 0.8 ).
Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse
von Fr. 30' 232 . -- im Jahr 2021 entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von rund 3 6 % . Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht, zumal dem erhöhten Pausenbedarf bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen wurde und im Kompetenzniveau 2 im Vergleich zum Komp e tenzniveau 1 mit einem noch breiteren Spektrum an körperlich sehr leichten Tätigkeiten gerechnet werden kann , bei den en nicht mit einer Lohneinbusse durch die degenerativen Befund e und (grundsätzlich angehbare) körperliche Dekonditionierung zu rechnen ist. 8.3
Da die Verfügung vom 1 6. Januar 2024 datiert, bleibt zu ergänzen, dass bei weiterhin massgebender Arbeitsfähigkeit von 70 %
(gemäss C.___ -Gutach t en 80
%) in der angestammten Tätigkeit die Einführung eines generellen Abzugs von 10 % vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität m it der Neufassung von Art.
26 bis Abs. 3 IVV per
1. Januar 2024
von vorherein keine rentenwirksamen Auswirkungen zeitig en kann (Einkommen mit Invalidität Fr. 84' 647.-- x 0.7 x 0.9 = Fr. 53' 328 .--; Invaliditätsgrad 37 % ). Die Anwendbar keit der neuen Bestimmung in der vorliegenden Konstellation kann daher offen bleiben. 9.
Nach dem Ausgeführten liegt kein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Es sind zwar gesundheitliche Veränderungen eingetreten, die jedoch nicht anspruchserheblich sind. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen erneuten Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 10.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Die Neu anmeldung des Beschwerdeführers ging
am
E. 1.2 Unter der früheren wie auch der aktuellen Rechtslage gilt, dass e ine Neuanmel dung nach Rentenaufhebung nur geprüft wird , wenn die gesuch stellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ist die anspruchserhebliche Änderung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
Dabei gelten, anders als noch bei der Eintretensfrage , der Unter suchungsgrundsatz sowie der übliche Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9.
Dezem ber 2020 E. 3.2 und 4.1).
E. 1.3 Der für eine Rente vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad beträgt unter dem neuen Recht unverändert 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltend en bzw. Art. 28b Abs.
E. 2 7. Dezember 2005 (Urk.
8/26), 16. März 2007 (Urk. 8/30) und 25. Juli 2011 (Urk. 8/42) jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad . Derweilen nahm der Versicherte im Jahr 2007 eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler auf (Urk. 8/34 und 8/ 241 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , das C.___
- Gutachten sei beweis kräftig . Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Renteneinstellung nicht verschlechtert
(vgl. Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerde führer hielt indessen dafür, das C.___ -Gutachten sei nichtig, da zwei Gutachter für mehrere MEDAS -Stelle tätig seien, was
der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV ) widerspreche .
Einer der Gutachter verfüge zudem nicht über den angegebenen Doktortitel . Auch
fehle das Datum der Konsensbesprechung ; bei Schriftlichkeit sei die Korrespondenz zu edieren ( Urk. 1 Ziff.
E. 3 0. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der s echsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG, auf deren Berechnung Art. 29 bis IVV keine Anwendung finde t ( vgl. BGE 142 V 547 ) , ist frühstmöglicher Rentenbeginn somit der 1. September 202 1. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis dahin ein Rentenanspruch entstanden ist . Würde ein solcher Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen
nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) aufgrund des Alters des Beschwerde führers ausgeschlossen. Ein allfällig er, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen) .
E. 3.1 Das Neuanmeldeverfahren dient der Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ablehnung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente. Es dient demgegenüber nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im letzten oder in den vorangegangenen Verfahren zu korrigieren. Entsprechend ist lediglich danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung
– vorliegend am
29. August 2018
– bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 1 6. Januar 2024
rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2).
E. 3.2 Erst wenn in diesem Sinne ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung mehr an frühere Beurteilungen
– hier an das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts IV.2018.00856 vom 3 0. April 2020 – besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen) . So ist das genannte kantonale Urteil unangefoch ten in Rechtskraft erwachsen. Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von vornherein ausgeschlossen. Eine Revision jenes Urteils nach Art. 61 lit . i ATSG
steht nicht zur Diskussion . Ein solche würde denn auch bedingen, da ss erstens erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel entdeckt und zweitens innert 90 Tagen beim Gericht eingereicht worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom
E. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 2 .
E. 5 und 6.21).
Entgegen dem Gutachten habe sich s ein Gesundheits zustand
verschlechtert . R heumatologisch seien ein Spital- und ein Rehabilita tionsaufenthalt nötig gewesen , wonach ihn die Ärzte als körperlich und psychisch nicht hinreichend belastbar für eine berufliche Eingliederung erachtet hätten ( Urk. 1 Ziff. 6.16). Die Osteoporose habe sich massiv verschlechtert ( Urk. 1 Ziff. 6.18). Dr. B.___ habe die Verschlechterung im Parteigutachten vom 27.
Januar 2022 begründet aufgezeigt ( Urk. 1 Ziff. 6.20). Hinzu kämen
die MRI- Befunde der Halswirbelsäule (HWS) vom 1 1. August 2023 ( Urk. 1 Ziff. 6.25 -26 ).
Letztlich stehe bereits aufgrund des vom
Y.___
definierte n Belastungsprofils
entgegen der darin attestierten Arbeitsfähigkeit fest, dass er nur noch sehr einge schränkt als Versicherungsvertreter tätig sein könne ( Urk. 1 Ziff. 6.7 .2 und 6.14.5 ), was sein damaliger
Psychiater bestätig t habe ( Urk. 1 Ziff. 6.9).
Die nachträglich durchgeführte berufliche Eingliederung habe gezeigt , das s er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei.
In Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» habe das Gericht am 3 0. April 2020 ohne Kenntnis des Abschlussbericht « Arbeitsvermittlung Plus 1 » vom 1 5. April 2020 entschieden ( Urk. 1 Ziff. 6.13 und 6.14).
Das Gericht sei darüber hinaus
von einer höheren Arbeitsfähigkeit als damals gutachterlich attestiert ausgegangen , hab e für das Invalideneinkommen trotz nicht abgeschlossener Handelsschule
auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt (Urk. 1 Ziff. 6.14.3-4) und ihm nach 15 Jahren Rentenbezug eine Selbsteingliederung zugemutet ( Urk. 1 Ziff. 6.14.6 ).
Aufgrund seiner Leiden sei er nicht mehr vermittelbar und habe Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 Ziff. 6.27 und 7.4-5). Bereits aus dem
C.___ -Gutachten resultiere bei einer aus infektiologisch er Sicht postulierten Präsenzzeit von 80 %
und einer aus psychiatrischer Sicht attestierten , um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit nur eine Erwerbsfähigkeit von 64
% ( Urk. 1 Ziff. 6.21.4). Bei einem
um die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr.
E. 5.1 In materieller Hinsicht
gilt es zu klären, ob das C.___ -Gutachten die vom Bundes gericht postulierten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. etwa BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .) erfüllt und sich darüber hinaus
hinreichend zu r Frage äussert, ob seit der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 29.
August 2018 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist
– es sei denn, es sei evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht verändert haben (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3).
E. 5.2 Im Rahmen der Überprüfung der Verfügung vom 2 9. August 2018 mit Urteil IV.2018.00856 vom 30. April 2020 E. 6 hielt das Gericht fes t , es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglichkeit des [ bidisziplinären ] Y.___ -Gutachtens vom 2 3. November 2017 ( Urk. 8/59) sprächen ( Urk. 8/131/14). Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ( Urk. 8/131/15).
Die Y.___ -Gutachter hatten ihm als Versicherungsvertreter (Urk. 8 /59/30) eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 80 bis 90 % attestiert. Als «optimal geeignet» hatten sie eine überwiegend sachbetonte (kein Kundenkontakt oder allenfalls in geringem Umfang), gut strukturierte, kognitiv eher einfache Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit bezeichnet (Urk. 8 /59/14). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit waren rein psychiat risch begründet (vgl. Urk. 8/59/12).
E. 5.3 Der begutachtende Psychiater hatte dazu erörtert , der Cannabiskonsum trage überwiegend w ahrscheinlich zu den depressiven Verstimmungen bei , weshalb ein schädlicher Konsum zu diagnostizieren sei. Zur geklagten schwankenden Symptomatik mit «schlechten Tagen» (dazu Urk. 8/59/45) hatte er erklärt , es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode vor. Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung keinesfalls mittelgradig oder gar schwer depressiv gezeigt. Insbesondere sei keine Antriebsminderung feststell bar gewesen. Vielmehr habe er lebhaft und ausführlich seine Situation und Sicht der Dinge geschildert. Schuldgefühle, Selbstvorwürfe oder ein vermindertes Selbst wertgefühl, di e auf eine schwere Depression hinweisen würden, seien nicht feststellbar gewesen. Auch die Schilderungen zum Alltag widersprächen einer stärker ausgeprägten Depression
(Urk. 8/59/ 34 ) .
E. 5.4 ) wurde somit wohlwollend einer bloss möglichen und klar untergeordneten Mitverursachung der primär in anderen Fachgebieten anzusiedelnden Symptomatik durch die aktuelle HIV-Therapie Rechnung getragen. Inwieweit sich eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Umstellung auf Juluca rechtfertigt, wobei de ssen Inhaltsstoff e
Dolutegravier
und Rilpivirin
bereits zuvor eingenommen wurde n (vgl. Urk. 8/59/44) und der Gesundheitszustand aus infektiologischer Sicht an sich unverändert ist, erscheint mehr als fraglich, kann aber offenbleiben. 7. 7.1
Zusammenfassend führt das in E. 6 Ausgeführte zum Schluss, dass da s C.___ -Gutachten
die vom Bundesgericht postulierten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Beurteilung sowie jene an ein Gutachten zwecks Revision erfüllt (vgl. E. 5.1) . Die geklagten Beschwerden wurden in alle n zweckmässig erscheinenden Fachrichtungen umfassend abgeklärt. Dabei setzten sich die Gutachter eingehend mit den Vorakten und – im Rahmen einer Gutachtensergänzung – auch mit der im Nachgang zum Gutachten erfolgten bildgebenden Abklärung der HWS auseinander. In den Teilgutachten wurde nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit beeinflussen (Wahrscheinlichkeit, Ausmass und Art der Einschränkung) und inwiefern die
eigene Einschätzung dabei auf neue n
Tatsachen bzw. einer bloss abweichenden Beurteilungen des unveränderten Sach verhalts beruhte . Was der Beschwerdeführer hiergegen gestützt auf verschiedene Arztberichte aus dem Jahr 2021 vorbrachte, verfängt nicht. Zuletzt wurden die wesentlichen Erkenntnisse aus den Teilgutachten – unter der Leitung des fall führenden Gutachters und bestätigt durch die übrigen Gutachter – in einer Konsensbeurteilung dargelegt und in einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Die medizinischen Schlussfolgerung en sind schlüssig . 7.2
Nachvollziehbar ist insbesondere die polydisziplinäre Einschätzung der Arbeits fäh i gkeit , wonach sich die in den verschiedenen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen ergänzen und nicht addieren würden (vgl. E. 6.1). Ungeachtet dessen, dass die Umstellung der Therapie
auf Juluca
bei unveränderte n infektio logischen Befunden rechtlich kaum eine relevante Tatsachenänderung darstellt, die eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus infektiologische r Sicht
erlaubt (vgl. E. 6.8), hielt der begutachtende Facharzt für Infektiologie zusammenfassend explizit fest, dass infektiologische Faktoren wie die HIV-Infektion und allfällige Nebenwirkungen der HIV-Therapie einen gewissen, aber wohl geringen Einfluss auf die [ g eklagten] Beschwerden (insbesondere Müdigkeit, Leistungsintoleranz, Depression und muskuloskelettale Beschwerden) haben könnten, im Vordergrund aber andere medizinische Faktoren wie psychische und rheumatologische Probleme stünden (Urk.
8/224/92). Angesichts dieser medizinischen Einordnung der Relevanz der infektiologischen Faktoren und des im B ereich des Sozialver sicherungsrechts übliche n Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtfertig t sich infektiologisch von vorherein keine Reduktion des Arbeits pensums
auf 80 %
zusätzlich zum rheumatologisch und psychiatrisch festgestell ten Pausenbedarf im Umfang von 20 %
der Präsenzzeit .
D ementsprechend wurde die Konsensbeurteilung auch vom begutachtenden Infektiologen signiert .
Dies muss umso mehr gelten, als eine Beeinflussung der geklagten Beschwerden durch die aktuelle HIV-Medikation im Bericht der Klinik für Infektionskrank heiten des Z.___ vom 1 6. November 2021 nur als denkbar, aber unwahrscheinlich beurteilt wurde ( Urk. 8/177/3 oben). Zudem waren seitens der Behandler HIV-assoziierte neurokognitive Defizite bereits im Jahr 2019 gezielt untersucht und ausgeschlossen worden ( Urk. 8/148/22, ad HIV). 7.3
Im Übrigen lässt sich
auch aus der von Januar 2019 bis April 2020
durchgeführ ten beruflichen Integration ( Urk. 8/136, 8/130 8/124 und 8/113) nicht s zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Sein Argument, der Abschlussbericht A rbeits vermittlung Plus 1 vom 15. April 2020 ( Urk. 8/130) widerlege die Behaup tung des Y.___ -Gutachters, dass keine Antriebsminderung vorliege ( Urk. 1 Ziff. 6.14.2), richtet sich gegen die vorangehende materielle Rentenprüfung und begründet keine gesundheitliche Verschlechterung. Dr. B.___ äusserte sich sodann lediglich dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Belastungs- und Aufbautrainings im Rahmen seiner Möglichkeiten und mit Wohlwollen aller Beteiligter bestanden habe, die Eingliederung in die Arbeitswelt jedoch nicht zuletzt wegen der Covid-19-Pandemie ( dazu
Urk. 8/130/1 unten) nicht gelungen sei ( Urk. 8/188/10).
Wie sich aus den Unterlagen ergibt, wurden im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen gute Fortschritte erzielt und eine relevante Teil arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von allen Seiten als realistisch eingeschätzt (insbesondere Urk. 8/136 /16 ) , bis
der Beschwerdeführer tatsächlich in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen sollte, worauf er sich vermehrt krank meldete und alsdann die Covid-19-Pandemie zu Absagen führte (vgl. Urk. 8/ 124/2 und 8/136/17-20 ) .
In Anbetracht des Verlaufs der Eingliederung und des gutachterlich festgestellten Gesundheitszustandes erweist sich die Ergänzung des C.___ -Gutachtens vom
14. Juni 2023
als schlüssig, wonach das Argument Alter bei der beruflichen Integration wohl eine gewisse Berechtigung habe und noch relevanter sei, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren nicht mehr im Erwerbs leben steh e ; i m Vordergrund stehe aber die Selbstlimitierung mit subjektiver Arbeitsunfähigkeit. Diese erkläre die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Vergangenheit und verhindere wohl auch in Zukunft jegliche Wiedereingliede rung (Urk. 8/236/2) . 7. 4
Es kann somit vollumfänglich auf das C.___ -Gutachten abgestellt werden. Demnach hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung vom 2 9. August 2018 insoweit verändert , als zu den im Wesentlichen unveränderten psychischen Beschwerden neue somatische Befunde hinzugetreten sind, die sich zumindest teilweise auf die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auswirken. Mit anderen Worten besteht neu zusätz lich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch aus rheumatologischer Sicht. Die Umstellung der HIV-Therapie auf Juluca
kann
höchstens als geringfügige Mitursache der psychiatrisch und rheumatologisch erhobenen funktionellen Einschränkungen gelten. Für die darüber hinaus vom Beschwerdeführer geklagte schwerste Erschöpfung und Erschöpfbarkeit findet sich keine
medizinische Erklärung. 8. 8.1
Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Änderung anspruchserheblich ist , was zu verneinen ist . Wie bereits in E. 6.2 erörtert, haben die
medizinisch neu festge stellten Einschränkungen auf rheumatologischem Fachgebiet keinen Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als Versicherungsvertreter, die dem Beschwerdeführer bis anhin im Umfang von 70 %
(respektive 60 bis 70 % ) zugemutet wurde und ihm somit ein rentenausschliessende s Einkommen erlaubt. 8.2
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit festzuhal ten, dass i m Urteil IV.2018.00856 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2020 ein Einkommensvergleich durchgeführt und dabei beide Vergleichsein kommen anhand statistischer Lohndaten festgesetzt wurden. Am 2 3. August 2022 publizierte das Bundesamt für Statistik (BFS) sodann die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 202 0 .
Als angestammte Tätigkeit gilt unverändert diejenige
als Versicherungsvertreter . Für die Bestimmung des Valideneinkommens
ist daher weiterhin auf
den statistischen Monatslohn gemäss TA1_tirage_skill_level, Ziff. 65 Versicherungen , Kompetenzniveau 2 für Männern abzustellen.
Unter Berücksichtigung der spezifischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 5 Stunden im Jahr 2021 (BFS, Tabelle T
03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 65) und Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Index 2020 : 108.9 , Index 2021 : 106.0 ; Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-20 23 , Ziff. 64-66 Finanz- und Ver sicherungsdienstleistungen) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 84‘ 647 .--
(Fr. 6‘985 .-- : 40 x 41.5 x 12 : 108.9 x 106.0 ) .
Aufgrund der neu hinzugetretenen somatisch bedingten Einschränkungen beträgt die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten anstelle der bisher angenommen 90 %
(respektive 80 bis 90 % ) neu 80 % . Die gutachterlich festge stellten
Einschränkungen aus rheumatologische r Sicht bedingen indessen kein tieferes Kompetenzniveau als bisher angenommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, diese würden im Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie
Verkauf , Pflege , Datenverarbeitung und Administration , Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten , Sicherheitsdienst , Fahrdienst )
mehr zum Tragen kommen als im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) . Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit weiterhin auf den Median des Sektors Dienstleistungen ( Ziff. 45-96) , Kompetenz niveau 2, Männer nunmehr der LSE 2020 abzustellen . In Nachachtung der spezifischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (oberwähnte Tabelle T
03.02.03.01.04.01, Ziff. 45-96) und Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Index 20 20 : 107.2 , Index 20 21 : 106.4 ; ob erwähnte Tabelle T1.1.10 ,
Ziff. 45-96) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr.
54’4
E. 9 4 ' 856.20 und einem korrekt auf F
r. 37'909.44 festzusetzenden Invalidenein kommen (Kompetenzniveau 1, Abzug von 10 % ) betrage der IV-Grad 60 % und bestehe selbst unter Berücksichtigung des Gutachtes Anspruch auf eine Viertels rente ( Urk. 1 Ziff. 7.6 -7 ) . 3.
E. 12 Juni 2015 E. 3.2) . 4 . 4 .1
Soweit der Beschwerdeführer formelle Einwendungen gegen das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 2 5. Januar 2023 ( Urk. 8/224 ff.) – ergänzt am 1 4. Juni 2023 ( Urk. 8/236) und 1 6. November 2023 ( Urk. 8/264) – erhob, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Erteilung des Gutachtensauftrags an das C.___ erfolgte im korrekten Verfahren nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P ( Urk. 8/199) , und es wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 4. August 2022 (Urk. 8/202) explizit die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die vorgesehenen Experten zu erheben. Hiervon machte er keinen Gebrauch; er monierte damals nur die lange Anfahrt, die zeitliche Verteilung der Untersuchun gen und die Fachrichtung Infektiologie
( Urk. 8/205 und 8/211). 4 .2
Es trifft zu , dass sich das BSV im I nformationsschreiben an die Sachverständigen vom 9. März 2021
- Informationen zu SuisseMED@P (abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gutachten-iv/medizinische-abklaerungsstellen.html , zuletzt besucht am 7. November
2024) mit der Zusammensetzung der T eams befasste. In Ziff. 5 wird es jedoch lediglich als unzulässig erachtet, für einen Gutachtensauftrag zwei oder mehr Sachverständige für das Team auszuwählen, die gleichzeitig auch für dieselbe andere Gutachterstelle tätig sind und somit potenziell bei Gutachten der anderen Gutachterstelle ebenfalls zusammenarbeiten könnten : Aus diesem Grund müsse für jeden polydisziplinären Gutachtensauftrag die Überschneidung zwischen zwei gleichen Gutachterstellen innerhalb des von der Gutachterstelle ausgewählten Sachverständigenteam auf eine einzelne Person begrenzt werden.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, Dr. D.___ sei auc h für das E.___ und Dr. F.___
sei auch für die G.___ AG als Gutachter tätig (vgl. Urk. 1 Ziff. 5 und 6.21.2; Urk. 3 und 4), geht somit von vorherein fehl, da es sich um zwei verschie dene Gutachterstellen handelt und somit weder die E.___ noch die G.___ AG ein Team mit diesen beiden C.___ -Gutachter n aufstellen kann.
Im Übrigen betonte das Bundesgericht im Urteil 9C_379/2022 vom 23.
August 2023 E. 2.3, wesentlicher Sinn und Zweck einer Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip sei es, Faktoren zu neutralisie ren, welche die gutachterliche Beurteilung in Einzelfällen sachfremd beeinflussen könnten. Die mit dem beanstandeten Vorgehen ( vier nominierte Sachverständige, die gleichzeitig für drei weitere Gutachterstellen tätig seien) verbundene höhere Wahrscheinlichkeit, auf bestimmte Sachverständige zu treffen, wahre den Anspruch, dass die gutachterliche Beurteilung frei von wirtschaftlichen Abhän gigkeiten erfolgen solle. Die praktizierte Einsetzung durch die beauftragte MEDAS mache das Zufallsprinzip nicht wirkungslos; sollten die gerügten personellen Überschneidungen aus anderen Gründen problematisch sein, wäre dies aufsichts rechtlich anzugehen. 4 .3
Die Rüge des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 6.21.1), der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , H.___ , verfüge nicht über den von der Beschwer degegnerin im Schreiben vom 2 4. August 2022 erwähnten Doktortitel, schmälert die Beweiskraft seines Teilgutachtens nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, inwiefern es dem Facharzt deshalb an der vorausgesetzten fachlichen Eignung als Experte fehlen sollte ( vgl. Art. 7m ATSV ; ergänzend Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 4.3). 4 .4
Schliesslich wird im C.___ -Gutachten das Verfahren zur Konsensfindung unter den Experten ausführlich beschrieben
( Urk. 8/224/15). Neben dem direkten Austausch der gleichzeitig Anwesenden steht eine Plattform zur Verfügung, die es allen beteiligten Experten ermöglicht, bereits während der Erstellung des Gutachtens in alle seine Teile
Einsicht zu nehmen, so dass Unklarheiten und Unstimmigkeiten jederzeit festgestellt und ausgeräumt werden können. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die i nterdisziplinäre Konsensbeurteilung von allen Gutachtern getragen wird, die das Schlussgutachten auf der Plattform einsehen konnten und elektronisch signiert en .
D ie konkret in Frage stehende Konsensbeurteilung
lässt dabei keine rlei Spielraum für verschiedene Interpre tations möglichkeite n: es wurde von einem Vollzeitpensum mit erhöhtem Pausenbedarf ausgegangen, weshalb die aus polydisziplinärer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit
insgesamt 80
% beträgt.
Die Einschränkungen aus infektio logischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht wurden dabei explizit nicht addiert, da
die gleichen Zeitabschnitte zur Erholung verwendet werden könn t en ( Urk. 8/224/13-14).
5.
E. 15 . -- bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
(Fr.
5’ 478 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 107.2 x
106.4 x 0.8 ).
Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse
von Fr. 30' 232 . -- im Jahr 2021 entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von rund 3 6 % . Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht, zumal dem erhöhten Pausenbedarf bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen wurde und im Kompetenzniveau 2 im Vergleich zum Komp e tenzniveau 1 mit einem noch breiteren Spektrum an körperlich sehr leichten Tätigkeiten gerechnet werden kann , bei den en nicht mit einer Lohneinbusse durch die degenerativen Befund e und (grundsätzlich angehbare) körperliche Dekonditionierung zu rechnen ist. 8.3
Da die Verfügung vom 1 6. Januar 2024 datiert, bleibt zu ergänzen, dass bei weiterhin massgebender Arbeitsfähigkeit von 70 %
(gemäss C.___ -Gutach t en 80
%) in der angestammten Tätigkeit die Einführung eines generellen Abzugs von 10 % vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität m it der Neufassung von Art.
26 bis Abs. 3 IVV per
1. Januar 2024
von vorherein keine rentenwirksamen Auswirkungen zeitig en kann (Einkommen mit Invalidität Fr. 84' 647.-- x 0.7 x 0.9 = Fr. 53' 328 .--; Invaliditätsgrad 37 % ). Die Anwendbar keit der neuen Bestimmung in der vorliegenden Konstellation kann daher offen bleiben. 9.
Nach dem Ausgeführten liegt kein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Es sind zwar gesundheitliche Veränderungen eingetreten, die jedoch nicht anspruchserheblich sind. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen erneuten Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 10.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00115
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
27. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, begann eine Ausbildung zum Hochbauzeichner in Italien . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz übte er verschiedene Tätigkeiten aus und bildete sich in diversen Bereichen weiter ( G a stronomie, Kommunikatio n und Telefonverkauf, Haftpflichtrecht, Sach- und Vermögensversicherung, Steuern und Informatik) . Insbesondere besuchte er von 1988 bis 1989 die Handelsschule und war von 1994 bis 2001 als Versicherungsberater tätig (Urk.
8/4, 8/6 und 8/87/2-5 ; Urk. 8/224/49 f. ). Mit Formular vom 6. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine HIV-Erkrankung, ein Lymphomrezidiv , eine Hepatitis C, einen Peri karderguss - Perikardtamponade , diverse Allergien, eine Depression sowie wie der kehrende gesundheitliche Rückfälle zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/1). Gestützt auf Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8-10) sprach ihm diese mit Verfügung vom 20. Februar 2004 rückwirkend ab 1. September 2003 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/16).
In der Folge bestätigte sie mit formlosen Mitteilungen vom 2 7. Dezember 2005 (Urk.
8/26), 16. März 2007 (Urk. 8/30) und 25. Juli 2011 (Urk. 8/42) jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad . Derweilen nahm der Versicherte im Jahr 2007 eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler auf (Urk. 8/34 und 8/ 241 ). 1.2
Anlässlich der im Jahr 2016 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/44) holte die IV- Stelle ein internistisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 3. November 2017 von der Y.___ AG erstattet wurde (Urk. 8/59). Gestützt darauf hob sie die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 9. August 2018 auf das Ende des Monats auf, welcher der Zustellung der Verfügung folgte ( Urk. 8/76). Hernach übernahm sie die Kosten für ein Belast barkeitstraining vom 7. Januar bis 5. April 2019 ( Urk. 8/96), ein Aufbautraining vom 8. April bis 7. Februar 2020 (Urk. 8/101 und 8/114, Unterlagen Urk. 8/113) sowie eine Arbeitsvermittlung
vom 11. November 2019 bis 1 0. April 2020 (Urk. 8/118; Bericht Urk. 8/130).
Am 15. Februar 2021 schloss sie die Eingliede rung ab ( Urk. 8/137).
Inzwischen hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich d ie vom Versicherten gegen die Verfügung vom 2 9. August 2018 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/86/3 ff.) mit Urteil IV.2018.00856 vom 3 0. April 2020 ab gewiesen , einschliesslich
des
Antrags auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/131). 1.3
Nach Eingang seiner Neuanmeldung bei der IV-Stelle am 30. März 2021 (Urk.
8/138 und 8/14 0 ) liess sich der Versicherte zwischen dem 2 5. Mai und 24.
Juli 2021 in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Z .___ und im Rehazentr um A.___
stationär behandeln ( Urk. 8/157). Die neuen medizinischen Unterlagen (Urk. 8/147-148, 8/157, 8/164-165, 8/175 und 8/177-178) legte die IV-Stelle dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor ( Urk. 8/180/4 f., 8/18 0 /9 f.).
Alsdann verneinte sie mit formloser Mitteilung vom 8.
September 2021 einen erneuten Anspruch des Versicherten auf Eingliede rungsmassnahmen ( Urk. 8/160) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 17.
Dezem ber 2021 ebenso die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 8/181). Dagegen liess er unter Beilage einer Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhe siologie ( Urk. 8/188) , Einwand erheben ( Urk. 8/189).
Die IV-Stelle beauftragte infolgedessen die C.___ mit einer polydisz i plinäre n Begutachtung (Urk. 8/202) . An der Gutachterstelle hielt sie auch fest ( Urk. 8/206 und 8/212), nachdem der Versicherte moniert hatte, nicht reisefähig zu sein
(Urk.
8/204-205 und
8/210-2011) .
Das internistische, infektiologische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische C.___ - Gutachten wurde am 2 5. Januar 2023 erstattet (Urk.
8/224).
Hierauf
ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 17.
Dezember 2021 durch jenen vom 7. März 2023 und kündigte wiederum die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk.
8/227). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 8/2 3 3), der zu einer ergänzende n Stellungnahme der C.___ -Gutachter, datiert vom 1 4. Juni 2023, führte (Urk. 8/236) . Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 8/243 und 8/248 ) und Erhalt
neuer Arztberichte ( Urk. 8/ 245-246 und 8/249 ) verfügte die IV-Stelle am 31. August 2023 wie angekündigt ( Urk. 8/252) .
Am 6. September 2023 hob die IV-Stelle jene Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/253) und ersuchte das C.___ um e ine weitere ergänzende Stellung nahme, die es am 1 6. November 2023 erstattet e
( Urk. 8/264) .
Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter des Versicherten
am 8. Dezember 2023 mündlich ( Urk. 8/269-270). Eine Prüfung der neuen medizinischen Unterlagen durch den RAD war bereits am 2 8. November 2023 erfolgt ( Urk. 8/271/3). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen erneuten Renten anspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Figi , mit Eingabe vom 1 6. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihm spätestens ab 1. März 2021 eine angemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Die Neu anmeldung des Beschwerdeführers ging
am 3 0. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der s echsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG, auf deren Berechnung Art. 29 bis IVV keine Anwendung finde t ( vgl. BGE 142 V 547 ) , ist frühstmöglicher Rentenbeginn somit der 1. September 202 1. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis dahin ein Rentenanspruch entstanden ist . Würde ein solcher Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen
nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) aufgrund des Alters des Beschwerde führers ausgeschlossen. Ein allfällig er, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen) . 1.2
Unter der früheren wie auch der aktuellen Rechtslage gilt, dass e ine Neuanmel dung nach Rentenaufhebung nur geprüft wird , wenn die gesuch stellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ist die anspruchserhebliche Änderung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
Dabei gelten, anders als noch bei der Eintretensfrage , der Unter suchungsgrundsatz sowie der übliche Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9.
Dezem ber 2020 E. 3.2 und 4.1). 1.3
Der für eine Rente vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad beträgt unter dem neuen Recht unverändert 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltend en bzw. Art. 28b Abs.
4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , das C.___
- Gutachten sei beweis kräftig . Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Renteneinstellung nicht verschlechtert
(vgl. Urk. 2). 2.2
Der Beschwerde führer hielt indessen dafür, das C.___ -Gutachten sei nichtig, da zwei Gutachter für mehrere MEDAS -Stelle tätig seien, was
der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV ) widerspreche .
Einer der Gutachter verfüge zudem nicht über den angegebenen Doktortitel . Auch
fehle das Datum der Konsensbesprechung ; bei Schriftlichkeit sei die Korrespondenz zu edieren ( Urk. 1 Ziff. 5 und 6.21).
Entgegen dem Gutachten habe sich s ein Gesundheits zustand
verschlechtert . R heumatologisch seien ein Spital- und ein Rehabilita tionsaufenthalt nötig gewesen , wonach ihn die Ärzte als körperlich und psychisch nicht hinreichend belastbar für eine berufliche Eingliederung erachtet hätten ( Urk. 1 Ziff. 6.16). Die Osteoporose habe sich massiv verschlechtert ( Urk. 1 Ziff. 6.18). Dr. B.___ habe die Verschlechterung im Parteigutachten vom 27.
Januar 2022 begründet aufgezeigt ( Urk. 1 Ziff. 6.20). Hinzu kämen
die MRI- Befunde der Halswirbelsäule (HWS) vom 1 1. August 2023 ( Urk. 1 Ziff. 6.25 -26 ).
Letztlich stehe bereits aufgrund des vom
Y.___
definierte n Belastungsprofils
entgegen der darin attestierten Arbeitsfähigkeit fest, dass er nur noch sehr einge schränkt als Versicherungsvertreter tätig sein könne ( Urk. 1 Ziff. 6.7 .2 und 6.14.5 ), was sein damaliger
Psychiater bestätig t habe ( Urk. 1 Ziff. 6.9).
Die nachträglich durchgeführte berufliche Eingliederung habe gezeigt , das s er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei.
In Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» habe das Gericht am 3 0. April 2020 ohne Kenntnis des Abschlussbericht « Arbeitsvermittlung Plus 1 » vom 1 5. April 2020 entschieden ( Urk. 1 Ziff. 6.13 und 6.14).
Das Gericht sei darüber hinaus
von einer höheren Arbeitsfähigkeit als damals gutachterlich attestiert ausgegangen , hab e für das Invalideneinkommen trotz nicht abgeschlossener Handelsschule
auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt (Urk. 1 Ziff. 6.14.3-4) und ihm nach 15 Jahren Rentenbezug eine Selbsteingliederung zugemutet ( Urk. 1 Ziff. 6.14.6 ).
Aufgrund seiner Leiden sei er nicht mehr vermittelbar und habe Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 Ziff. 6.27 und 7.4-5). Bereits aus dem
C.___ -Gutachten resultiere bei einer aus infektiologisch er Sicht postulierten Präsenzzeit von 80 %
und einer aus psychiatrischer Sicht attestierten , um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit nur eine Erwerbsfähigkeit von 64
% ( Urk. 1 Ziff. 6.21.4). Bei einem
um die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr.
9 4 ' 856.20 und einem korrekt auf F
r. 37'909.44 festzusetzenden Invalidenein kommen (Kompetenzniveau 1, Abzug von 10 % ) betrage der IV-Grad 60 % und bestehe selbst unter Berücksichtigung des Gutachtes Anspruch auf eine Viertels rente ( Urk. 1 Ziff. 7.6 -7 ) . 3. 3.1
Das Neuanmeldeverfahren dient der Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ablehnung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente. Es dient demgegenüber nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im letzten oder in den vorangegangenen Verfahren zu korrigieren. Entsprechend ist lediglich danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung
– vorliegend am
29. August 2018
– bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 1 6. Januar 2024
rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2). 3.2
Erst wenn in diesem Sinne ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung mehr an frühere Beurteilungen
– hier an das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts IV.2018.00856 vom 3 0. April 2020 – besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen) . So ist das genannte kantonale Urteil unangefoch ten in Rechtskraft erwachsen. Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von vornherein ausgeschlossen. Eine Revision jenes Urteils nach Art. 61 lit . i ATSG
steht nicht zur Diskussion . Ein solche würde denn auch bedingen, da ss erstens erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel entdeckt und zweitens innert 90 Tagen beim Gericht eingereicht worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12.
Juni 2015 E. 3.2) . 4 . 4 .1
Soweit der Beschwerdeführer formelle Einwendungen gegen das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 2 5. Januar 2023 ( Urk. 8/224 ff.) – ergänzt am 1 4. Juni 2023 ( Urk. 8/236) und 1 6. November 2023 ( Urk. 8/264) – erhob, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Erteilung des Gutachtensauftrags an das C.___ erfolgte im korrekten Verfahren nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P ( Urk. 8/199) , und es wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 4. August 2022 (Urk. 8/202) explizit die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die vorgesehenen Experten zu erheben. Hiervon machte er keinen Gebrauch; er monierte damals nur die lange Anfahrt, die zeitliche Verteilung der Untersuchun gen und die Fachrichtung Infektiologie
( Urk. 8/205 und 8/211). 4 .2
Es trifft zu , dass sich das BSV im I nformationsschreiben an die Sachverständigen vom 9. März 2021
- Informationen zu SuisseMED@P (abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gutachten-iv/medizinische-abklaerungsstellen.html , zuletzt besucht am 7. November
2024) mit der Zusammensetzung der T eams befasste. In Ziff. 5 wird es jedoch lediglich als unzulässig erachtet, für einen Gutachtensauftrag zwei oder mehr Sachverständige für das Team auszuwählen, die gleichzeitig auch für dieselbe andere Gutachterstelle tätig sind und somit potenziell bei Gutachten der anderen Gutachterstelle ebenfalls zusammenarbeiten könnten : Aus diesem Grund müsse für jeden polydisziplinären Gutachtensauftrag die Überschneidung zwischen zwei gleichen Gutachterstellen innerhalb des von der Gutachterstelle ausgewählten Sachverständigenteam auf eine einzelne Person begrenzt werden.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, Dr. D.___ sei auc h für das E.___ und Dr. F.___
sei auch für die G.___ AG als Gutachter tätig (vgl. Urk. 1 Ziff. 5 und 6.21.2; Urk. 3 und 4), geht somit von vorherein fehl, da es sich um zwei verschie dene Gutachterstellen handelt und somit weder die E.___ noch die G.___ AG ein Team mit diesen beiden C.___ -Gutachter n aufstellen kann.
Im Übrigen betonte das Bundesgericht im Urteil 9C_379/2022 vom 23.
August 2023 E. 2.3, wesentlicher Sinn und Zweck einer Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip sei es, Faktoren zu neutralisie ren, welche die gutachterliche Beurteilung in Einzelfällen sachfremd beeinflussen könnten. Die mit dem beanstandeten Vorgehen ( vier nominierte Sachverständige, die gleichzeitig für drei weitere Gutachterstellen tätig seien) verbundene höhere Wahrscheinlichkeit, auf bestimmte Sachverständige zu treffen, wahre den Anspruch, dass die gutachterliche Beurteilung frei von wirtschaftlichen Abhän gigkeiten erfolgen solle. Die praktizierte Einsetzung durch die beauftragte MEDAS mache das Zufallsprinzip nicht wirkungslos; sollten die gerügten personellen Überschneidungen aus anderen Gründen problematisch sein, wäre dies aufsichts rechtlich anzugehen. 4 .3
Die Rüge des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 6.21.1), der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , H.___ , verfüge nicht über den von der Beschwer degegnerin im Schreiben vom 2 4. August 2022 erwähnten Doktortitel, schmälert die Beweiskraft seines Teilgutachtens nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, inwiefern es dem Facharzt deshalb an der vorausgesetzten fachlichen Eignung als Experte fehlen sollte ( vgl. Art. 7m ATSV ; ergänzend Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 4.3). 4 .4
Schliesslich wird im C.___ -Gutachten das Verfahren zur Konsensfindung unter den Experten ausführlich beschrieben
( Urk. 8/224/15). Neben dem direkten Austausch der gleichzeitig Anwesenden steht eine Plattform zur Verfügung, die es allen beteiligten Experten ermöglicht, bereits während der Erstellung des Gutachtens in alle seine Teile
Einsicht zu nehmen, so dass Unklarheiten und Unstimmigkeiten jederzeit festgestellt und ausgeräumt werden können. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die i nterdisziplinäre Konsensbeurteilung von allen Gutachtern getragen wird, die das Schlussgutachten auf der Plattform einsehen konnten und elektronisch signiert en .
D ie konkret in Frage stehende Konsensbeurteilung
lässt dabei keine rlei Spielraum für verschiedene Interpre tations möglichkeite n: es wurde von einem Vollzeitpensum mit erhöhtem Pausenbedarf ausgegangen, weshalb die aus polydisziplinärer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit
insgesamt 80
% beträgt.
Die Einschränkungen aus infektio logischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht wurden dabei explizit nicht addiert, da
die gleichen Zeitabschnitte zur Erholung verwendet werden könn t en ( Urk. 8/224/13-14).
5. 5.1
In materieller Hinsicht
gilt es zu klären, ob das C.___ -Gutachten die vom Bundes gericht postulierten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. etwa BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .) erfüllt und sich darüber hinaus
hinreichend zu r Frage äussert, ob seit der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 29.
August 2018 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist
– es sei denn, es sei evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht verändert haben (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3). 5.2
Im Rahmen der Überprüfung der Verfügung vom 2 9. August 2018 mit Urteil IV.2018.00856 vom 30. April 2020 E. 6 hielt das Gericht fes t , es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglichkeit des [ bidisziplinären ] Y.___ -Gutachtens vom 2 3. November 2017 ( Urk. 8/59) sprächen ( Urk. 8/131/14). Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ( Urk. 8/131/15).
Die Y.___ -Gutachter hatten ihm als Versicherungsvertreter (Urk. 8 /59/30) eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 80 bis 90 % attestiert. Als «optimal geeignet» hatten sie eine überwiegend sachbetonte (kein Kundenkontakt oder allenfalls in geringem Umfang), gut strukturierte, kognitiv eher einfache Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit bezeichnet (Urk. 8 /59/14). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit waren rein psychiat risch begründet (vgl. Urk. 8/59/12). 5.3
Der begutachtende Psychiater hatte dazu erörtert , der Cannabiskonsum trage überwiegend w ahrscheinlich zu den depressiven Verstimmungen bei , weshalb ein schädlicher Konsum zu diagnostizieren sei. Zur geklagten schwankenden Symptomatik mit «schlechten Tagen» (dazu Urk. 8/59/45) hatte er erklärt , es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode vor. Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung keinesfalls mittelgradig oder gar schwer depressiv gezeigt. Insbesondere sei keine Antriebsminderung feststell bar gewesen. Vielmehr habe er lebhaft und ausführlich seine Situation und Sicht der Dinge geschildert. Schuldgefühle, Selbstvorwürfe oder ein vermindertes Selbst wertgefühl, di e auf eine schwere Depression hinweisen würden, seien nicht feststellbar gewesen. Auch die Schilderungen zum Alltag widersprächen einer stärker ausgeprägten Depression
(Urk. 8/59/ 34 ) . 5.4
Der begutachtende Internist hatte in Bezug auf die seit dem Jahr 1984 bekannte HIV-Infektion keine funktionellen Einschränkungen beschrieben. Er erläuterte, das assoziierte Lymphom habe chemotherapeutisch behandelt werden können, seither sei der Beschwerdeführer rezidivfrei .
Ein Immundefekt im Rahmen der HIV-Infektion sei auszuschliessen , da die Helferzellen im normalen Bereich lägen. Die Viruslast liege zudem u nterhalb der Nachweisgrenze. Die antiretrovirale Therapie werde insgesamt gut vertragen. Diarrhö und Meteorismus, die der Beschwerdeführer beklage, seien möglicherweise Nebenwirkung des Protease-Inhibitors. Auch im Zusammenhang mit den weiteren
Diagnosen konnte der Gutachter damals
keine funktionellen Einschränkungen ausmachen. Er fügte an, die Dyslipidämie sei mitunter auf die antiretrovirale Therapie zurückzuführen. Die Osteoporose hänge wahrscheinlich mit einer früher durchgeführten antiretrovira len Therapie zusammen , wobei der Beschwerdeführer die empfohlene Therapie mit Bisphosphonaten abgelehnt habe. Die degenerative n Veränderung en am linken Kniegelenk seien gering ausgeprägt und der Beschwerdeführer beklage diesbezüglich keine Schmerzen. Die Hepatitis C könne als ausgeheilt betrachtet werden; weder seien Rezidive aufgetreten, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Fibrose (Urk. 8 /59/12-13). 6. 6. 1
In der
interdisziplinären Konsensbeurteilung des C.___ -Gutachten s vom 25.
Januar 2023 wurde geschlussfolgert , es bestehe eine um insgesamt 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit
zur Gewährung von regelmässige n Arbeitspausen . Einschrän kungen ergäben sich aus
psychiatrischer , infektiologischer und rheumatolo gischer Sicht , wobei sich diese n icht addieren, sondern ergänzen würden ; es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Folglich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit en . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Versicherungsvertreter entfalle, da der Beschwerdeführer seit 20 Jahren nicht mehr als solcher arbeite.
Die Arbeitsfähigkeit könne interdisziplinär somit als relativ unverändert seit der Verfügung im Jahr 2018 angenommen werden .
Dabei definierten die Gutachter folgendes Belastungsprofil: D er Beschwerde führer sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können. Stets stehende oder stets sitzende Tätigkeit sowie Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes oder anhaltender
Oberkörpervorneige- oder Oberkörperr ückhalteposition sollten vermieden werden. In mehrheitlicher Schulterneutralstellung bestünden keine Einschränkungen für manuelle Tätigkei ten. Ebenso wenig sei die Gehfähigkeit in der Ebene eingeschränkt . Das berufs bedingte Benützen von Treppen oder gar Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille bis 5 kg, maximal 7.5 kg betragen ( Urk. 8/224/13 -14; bestätigt in Urk. 8/264/2 ). 6.2
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf eine dem psychischen Leiden angepasste Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer
rein psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % respektive 10 bis 20 %
ausgegangen wurde (vgl. E. 5.2) , während die C.___ -Gutachter aktuell eine psychiatrisch, rheumatologisch und infektiologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer dem rheumatologischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit postulierten.
Zur Arbeitsfähigkeit als Versicherungsvertreter äusserten sich die C.___ -Gutachter nicht , was indessen den Beweiswert ihres Gutachtens nicht schmälert . Für die Frage,
welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, ist die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls berufliche Fachpersonen beizuziehen hat (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 2 5. Januar 2013 E. 3.2.1). Da die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nicht hand werklicher Natur ist , d.h. k eine körperliche Belastung mit sich bringt , und mittels Stehpult wechselbelastend ausgeübt werden kann, werden
mit dem neuen rheumatologischen Belastungsprofil im
C.___ -Gutachten
keine für die se Tätigkeit relevanten neu en funktionellen Einschränkungen postuliert .
Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan . Für seine Behauptung,
in der Tätigkeit als Versicherungsvertreter massiv eingeschränkt zu sein,
stützte er sich auf das psychiatrische Zumutbarkeitsprofil im Y.___ -Gutachten und eine Stellungnahme seines damaligen Psychiaters ( Urk. 1 Ziff. 6.7.2 , 6.9 und 6.14.5).
Nachstehend gilt es die materielle n Einwänden des Beschwerdeführers gegen das C.___ -Gutachten
zu prüfen sowie ergänzend zu klären, inwieweit die aktuelle gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf gesundheitliche
Veränderungen seit der letzten Begutachtung
bzw. eine bloss abweichende Beurteilung des unveränderten medizinischen Sachverhalts zurückzuführen ist. 6. 3
Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich eine durch die rheumatologischen Berichte ausgewiesen Beschwerdezunahme geltend. Gemäss
Konsen s beurteilung
im C.___ -Gutachten konnten i n Bezug auf den Bewegungsapparat
ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer reaktiven Periarthropathia
coxae beidseits sowie ein chronisches myogelotisch bedingtes zervikales bis zervikookzipitales Schmerzsyndrom objektiviert werden . Die
ferner beklagten polyartikulären , wandernden Beschwerden konnten somatisch bei klinisch unauffälligem peripherem Gelenkstatus an den oberen und unteren Extremitäten in Analogie zu den früheren fachärztlichen rheumatologischen Erhebungen nicht eindeutig zugeordnet werden
(Urk.
8/224/10 f.) .
Die Osteoporose wurde als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk. 8/224/12) .
Gemäss dem entsprechenden Teilgutachten
war eine erhebliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der gesamten abdominellen, rücken-, gesäss- sowie der kniestabilisierenden Muskelgruppen feststellbar . Palpatorisch bestünden mässig ausgeprägte reaktive Myogelose n im Nacken
Schultergürtel, mit vereinzelten schmerzhaften Triggerpoints vor allem subokzipital und im Trapezius linksseitig. Es bestehe eine diskrete thorakolumbale s-förmige Skoliose sowie eine betont thorakale Kyphose mit konsekutiv HWS
- sowie Schultergürtelantepositionsfehlstellung.
Die segmental endphasig leicht eingeschränkte lumbale Bewegungsfähigkeit könne in Kenntnis der MRI- Befunde der LWS vom Dezember 2020 (dazu Urk. 8/224/61-62) mechanisch pathologisch erklärt werden, negativ beeinfluss t durch die Dekonditionierung . Die festgestellte zervikale Bewegungseinschränkung könne primär reaktiv myogelotisch erklärt werden. Rein deskriptiv könne ein links betontes zervikales Schmerzsyndrom myogelotisch bedingt angenommen werden.
Der detaillierte Status beider Hände habe keine n Hinweis
für eine relevante mechanische degenerative oder entzünd lich aktive Pathologie ergeben . Di e im Bereich der Spina iliaca anterior superior beklagten Schmerzen beidseits
(Bildbefunde, Urk. 8/224/62) hätten nicht spezifisch reproduziert werden können ( Urk. 8/224/62-63).
Hinweise für eine eindeutige Schmerzgeneralisierungs- und Ausweitungstendenz fänden sich keine.
Die früheren Einschätzungen, vorab
des Z.___ ,
könnten in dem Sinne bestätigt werden , als
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden könne. Das Z.___ habe im Rahmen der stationären Behandlung bis Anfang Mai 2021 keine Angaben zur langfristigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemacht. Die Rehabilitationsmediziner in A.___ hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Ende August 2021 attestiert und hernach eine Neubeurteilung durch den Nachbehandler
postuliert. Die hausärztlich und psychiatrisch weiterhin diskutierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % sei klinisch-rheumatologisch nicht adäquat nachvollziehbar
( Urk. 8/224/63).
Unter Berück sichtigung der erheblichen muskulären Dekonditionierung seien körperlich mittelschwer oder gar schwer belastende Tätigkeiten
nicht möglich. In einer
körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
bestehe
– bei einer Präsenz von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag und einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit für gewisse Arbeitspausen – eine Arbeitsfähigkeit von 80
% (Urk.
8/224/66). 6.4
D amit begründete der begutachtende Rheumatologe die auf seinem Fachgebiet massgebenden
Diagnosen schlüssig und trug alle n
klinisch oder bildgebend objektivierbaren funktionellen Einschränkungen Rechnung, inkl. der
im Normal fall
nicht als invalidisierend
geltenden Dekonditionierung
(vgl. Urteil der Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 2 5. Februar 2020 E. 4.2.2) .
Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten zu den stationären Aufenthalten
im Jahr 2021 ergeben sich keine
somatischen, namentlich rheumatologischen Aspekte , die der Gutachter nicht gewürdigt hätte – insbesondere keine ausge prägteren degenerativen Befunde , keine aktive entzündliche Erkrankung
und keine ( zunächst erwogene , Urk. 8/148/14 oben)
massgebliche lumboradikuläre Komponente
(vgl. Urk.
8/ 10 / 10-11 und 8/157/1-2 , Diagnosen und Befunde ) .
Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Schlussfolgerung im Austrittsbericht des Rehazentrums A.___ vom 29.
Juli 2021, dass die Beschwerden
im Sinne einer chronische n Schmerzstörung vor dem Hintergrund der HIV-Infektion mit
« multiplen somatischen Komplikationen und Spätfolgen» zu bewerten seien (Urk. 8/157/4), per se nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Austrittsbericht des Z.___
vom 6. August 2021 wurde
neben den degenerativen Befunden ( Polyarthral gien bei Polyarthrosen) vielmehr wie im Gutachten die allgemeine Dekonditio nierung bei jahrelangem Schonverhalten ( und früheren medikamentösen Therapie , dazu E.
6.8) hervorgehoben ( vgl. Urk. 8/157/11 f.) .
Gegen ein adäquates organisches Korrelat für die geklagten massiven Schmerzen spricht nicht zuletzt die
Einschätzung von
Dr.
B.___ , wonach
die Verordnung en von Paracetamol trotz Begleitmedikation
ab
Austritt aus der Rehabili t ation
die beschriebene Schmerzsymptomatik kontrastiere und somit eine starke psychische Überlagerung anzunehmen sei
(Urk.
8/188/10 ) . Wie vom Gutachter festgestellt, wurde in den Austrittsberichten keine seiner Einschätzung entgegenstehende mittel- oder gar langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(Urk. 8/157/5).
D ass sich die Osteoporose nicht auf die Arbeitsfäh ig keit aus wirk t , vermag der Beschwerdeführer allein mit dem H inweis auf die
bei der Begutachtung bereits bekannten (vgl. Urk. 8/224/64 unten) osteologischen Messwerte vom September 2021
( auch wenn diese eine Verringerung der Knochendichte gegenüber der Voruntersuchung im Jahr 2019 ausweisen wie geltend gemacht, Urk. 1 Ziff. 6.18)
nicht in Frage zu stellen.
So führte auch Dr. B.___ lediglich aus, dass sich die Messwerte verschlechtert hätten, ohne in diesem Kontext
irgendwelche
f unktio nelle n
Einschränkungen
auf zuzeigen
(Urk.
8/188/9) . Dies muss um so mehr gelten, als d er geklagten Schmerzproblematik
– soweit objektivierbar – mit den diagnos tizierten Schmerzsyndrom en und dem konstatierten erhöhten Pausenbedarf bereits Rechnung getragen wurde . Das im C.___ -Gutachten definierte Belastungs profil mit einer Limite für das Heben/Tragen von Gewichten von maximal 7.5 kg und dem Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten kommt zudem auch dem erhöhten Frakturrisiko entgegen . Es bleibt anzufügen, dass die Therapie optionen in Bezug auf die Osteoporose längst nicht ausgeschöpft sind ; gemäss osteologischem Bericht vom 27. September 2021 bestand bis dahin bloss eine Supplementation mit Vitamin D (vgl. Urk. 8 /175/3) .
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus den HWS-Befunden gemäss MRI vom 1 1. August 202 3. Dazu erörterte der b egutach tende Rheumatologe a m 1 6. November 2023 , diese seien ebenfalls geeignet, die beklagten zervikalen und zervikookzipitalen Schmerzen zu erklären.
Ebenso könn e d ie klinisch festgestellte Bewegungseinschränkung der HWS in diesem Kontext interpretiert werden. Bezüglich der zervikale n Schmerzproblematik sei bereits im Gutachten dargelegt worden, dass körperlich nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter spezifischen Arbeitsplatzbedingungen möglich seien , vorab
stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- und O berkörperrückhalteposition zu vermeiden seien. Unter Berücksichtigung der neue n MRI- Befunde ergäben sich somit keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; sie würden die klinische Einschätzung vollumfänglich stützen ( Urk. 8/264/2).
Der Beschwerdeführer brachte nichts v or , was dieser Einschätzung entgegenstünde
( Urk. 1 Ziff. 6.25-6.26) . Es handelt sich letztlich um degenerative Veränderungen ohn e Anhaltspunkt für eine akute Zunahme / Veränderung der Beschwerde n zw ischen der Begutachtung am 15. Dezember 2022 ( Urk. 8/244/57 oben) und der Bildgebung am 1 1. August 2023 (Urk.
8/244/57 , anamnestische Angaben) . Die gutachterliche Begründung ist somit
durchaus nachvollziehbar .
Neu sind somit somatische Befunde ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Deren Würdigung durch den begutachten Rheumatologen ist nach dem Ausgeführten umfassend und schlüssig. 6.5
Aus psychiatrischer Sicht
wurde im C.___ -Gutachten
eine gegenwärtig
leichtgradig ausgeprägte, rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (Urk.
8/224/11).
Dazu wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige eine ausgeglichene Stimmungslage, die subjektiv als traurig und depressiv beschrieben werde. Die Gedanken seien inhaltlich pessimistisch bezüglich der Zukunft gefärbt bei einer insgesamt negativistischen Grundhaltung. Beschrieben würden Beeinträchtigungen des kognitiven Funktionsniveaus, insbesondere Gedächtnisstörungen, für die sich in der Exploration keine Anhaltspunkte fänden . Insbesondere die beklagte erhöhte Ermüdbarkeit mit Erschöpfbarkeit sei nicht aus einem psychiatrischen Störungsbild heraus erklärbar ( Urk. 8/224/53-54).
Ein derart schlechter pathologischer Befund, wie vom behandelnden Psychiater am 15. September 2021 berichtet, sei aktuell nicht feststellbar. Vielmehr entspreche der aktuelle Befund jenem im Y.___ -Gutachten, wobei keine Sucht mittelproblematik (Cannabis) mehr bestehe.
Es treffe zwar zu, dass es die Tätigkeit als Versicherungsvertreter erfordere, im Kundenkontakt Gefühle wie Freundlich keit, Fröhlichkeit und Optimismus zu zeigen, auch wenn dies nicht der eigenen Gefühlslage entspreche. Allerdings hänge die gezeigte depressive Stimmungslage eben auch damit zusammen , dass keiner entsprechenden Tätigkeit mehr nachge gangen werde . Zudem lasse sich aus einer allenfalls leichtgradigen depressiven Episode keine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wie im Y.___ -Gutachten attestiert, ableiten (vgl. Urk. 8/224/53).
Der Beschwerdeführ er könne aufgrund seiner körperlichen Erkrankungen der angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen, habe wenig soziale Kontakte und gehe kaum noch Freizeitbeschäftigungen nach. Bei fortbestehendem Belastungs faktor einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit und fortbestehenden körper lichen Beschwerden sei ein Abgleiten in eine manifestere depressive Symptomatik nicht auszuschliessen, doch verfüge er über ausreichend persönliche Ressourcen, um diesen Widrigkeiten angemessen zu begegnen (Urk. 8/224/53-54). Die Einschätzung einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähig keit von 80 % sei in einer verminderten psychischen Gesamtstabilität aufgrund der Tendenz für manifestere depressive Episoden bei Zunahme von psycho sozialen Belastungsfaktoren bzw. körperlichen Beschwerden begründet ( Urk. 8/224/55). 6.6
Dr. B.___ argumentierte in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Beurteilung der Unterlagen bis Dezember 2021 , die « psychische Gesundheit »
habe sich massiv verschlechtert – hin zu einer mittelschweren Depression mit suizidalen Gedanken . Diese bezeichnete er allerdings als «reaktiv» , entsprechend der gutachterlich festgestellten Tendenz zu manifesteren depressiven Episoden bei Auftreten psychosozialer Faktoren. Besonders betonte
er dabei die Covid-19-Pandemie , di e bei der C.___ - Begutachtung Ende 2022 abgeklungen war .
Im Übrigen schilderte er die dem begutachtenden Psychiater bekannte S ymptomatik (vgl. Urk. 8/188/ 10-11) , die im Rahmen der Begutachtung nicht verifizier t
bzw. keiner psychischen Störung zugeordnet werden konnte ; so war das kognitive Funktionsniveau in der Exploration nicht sichtlich beeinträchtigt und die festgestellte leichte Depression verm ochte
keine körperliche und psychische Erschöpfung im geklagten Ausmass , die jegliche soziale und berufliche Aktivität verhindert , zu erklären .
Dies gilt übrigens auch für eine vorübergehend allenfalls mittelschwere Depression (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl. 2015, S.
173) .
Die von Dr. B.___ erwähnte instabile Persönlichkeit ( Urk. 8/188/110) findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 8/164/4, 8/157/10-11 und 8/157/1-2; ergänzend Urk. 8/59/36).
Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei d er ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht und die per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraussetzt , wird bei der im Sommer 2021
von den stationären Behandlern
(nicht so der
ambulant behandelnden Psychiater , vgl. Urk. 8/164/4)
diagnostizierten chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anato mischen Regionen beschrieben. Der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2).
Als «psychische/psychosoziale Faktoren» wurden im Austrittsbericht des Z.___ vom 6. August 202 1
fehlende b erufliche Perspektiv e aufgrund instabiler Verfassung diverser Erkrankungen und Schmerzproblematik, Angstvermeidungsverhalten, soziale Isolation, finanzielle Notsituation bei ärztlich attestierte n Arbeitsunfähigkeiten und
entsprechender Arbeitslosenentschädigung sowie eine rezidivierende depressive Verstimmungen
genannt (vgl. Urk.
8/157/11) .
Ein medizinisches Substrat, das über die gutachter lich festgestellte leichte depressive Störung hinausgeht , ist damit nicht dargetan . Somatische Faktoren wurde n bereits im rheumatologische n Teilgutachten bejaht und auch berücksichtigt (vgl. E. 6.3).
Eine relevante Veränderung des psychischen Zustandes gegenüber dem Y.___ -Gutachten ist somit nicht ersichtlich (vgl. auch damalige Beschwerdeklage, Urk. 8/59/26-27). Wie der begutachtende Psychiater einräumte, schätzte er bloss die Auswirkungen der leichten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit anders ein und gewährte einen erhöhten Pausenbedarf nur , um bei verminderter psychischer Gesamtstabilität einer manifesteren Symptomatik im Falle einer Zunahme der psychosozialen Faktoren vorzubeugen (vgl. E. 6.5). Daran vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen älteren Beurteilungen ( die meisten auch verfasst von Ärzten ohne psychiatrische Fachkenntnisse unter Berufung auf Konsilien und Berichte von Fachpersonen ) nach dem Ausgeführten
nichts zu ändern. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich dabei auch im Allgemeinen
nicht als schwere psychische Krankheit definieren (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Es kommt hinzu , dass d er Beschwerdeführer zwischen August 2019 und März 2021 ( erneut , Urk.
8/59/36) keine psychotherapeutische Behandlung wahrnahm, was bei schwieriger psycho pharmakologischer Therapie ( Urk.
8/148 /1 )
den angegebenen anhaltenden Leidensdruck durchaus relativiert und im Übrigen eine allfällig vorübergehende Zustandsverschlechterung im Jahr 2021 (bei auch pandemie-bedingten Einschränkungen und W egfall der Tages struktur mit Abschluss der Eingliederungsmassnahmen , vgl. Urk.
8/164/2 und
8/140/7 )
miterklären würde . Angesichts der
diagnostizierten
nur leichten depressiven Störung ohne psychiatrische Komorbidität , die bloss präventiv einen erhöhten Pausenbedarf bedingt, ist ein
strukturiertes Beweisverfahren
entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.3 und 4.2). Der b eweisrechtlich entscheidend e verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4 ) ist hinsichtlich Aktivitätenniveau
bei dysfunktionale r Schonhaltung und infolgedessen allgemeiner
Dekonditionierung
denn auch wenig aussagekräf tig. 6 . 7
Relevante n eurologische
Diagnosen wurden im C.___ -Gutachten keine genannt. Als Nebendiagnose
wurden eine leicht progrediente,
leichtgradige, sensible, elektrodiagnostisch e , sensomotorische axonale Polyneuropathie mit einer s mall
fibre -Komponente, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, sowie eine mu l ti faktorielle Kopfschmerzproblematik
erwähnt ( Urk.
8/244/10-12) . Letztere besteht gemäss
neurologische m Teilgutachten
seit einem Treppensturz im Januar 202 2. Diskutiert werden im neurologischen Teilgutachten in Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Kopfwehzentrums der Klinik I.___ im Oktober 2022 (dazu Urk. 8/224/103) und bei unauffälligem MRI des Schädels im März 2022 (dazu Urk. 8/224/74-75) ein posttraumatische s
Spannungstyp-Kopfweh , eine chronische Migräne , eine zervikogene Komponente sowie ein Medikamenten übergebrauchskopfschmerz ,
wo noch therapeutisches Potential bestehe n soll .
Gemäss Gutachter bedingt d ie Kopfschmerzproblematik per se keine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , auch wenn diese kurzfristig beeinträchtigt sein könne
(Urk.
8/224/7 5-76 ).
Hiergegen brachte der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor (vgl. Urk. 1). 6.8
Aus infektiologischer Sicht wurde
im C.___ -Gutachten
wiederum die HIV-Infektion CDC-Stadium C3 mit Erstdiagnose 1984 bestätigt. Diese sei gut kontrolliert mit anhaltend vollständig supprimierter HIV-Viruslast und guter Immunlage. Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht ein Status nach einer chronischen Hepatitis C ; diese sei antiviral erfolgreich behandelt worden (Urk.
8/224/11) .
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im infektiologischen Teilgutachten erläutert , es könne ein e um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit konstatiert werden (Urk.
8/224/93). So k önne nicht sicher beantwortet werden, inwieweit allfällige Nebenwirkungen der aktuellen HIV-Therapie als (Mit - )Ursache einige Beschwerden erklären könne. Nebenwirkungen wie Myalgien und Arthralgien seien unter Juluca beschrieben, weshalb die aktuelle HIV-Therapie allenfalls einen Teil der Rücken- und Gelenk beschwerden mitveru rs ache . Allerdings gelte die Therapie mit Juluca
als recht gut verträglich und die muskuloskelettalen Beschwerden hätten bereits vor dem Start derselben im Jahr 2018 bestanden. Ausserdem seien unter Dolutegravir
(Inhaltsstoff) neuropsychiatrische Nebenwirkungen, mitunter Depressionen, im Vergleich zu anderen Integrase-Hemmern etwas häufiger , wenn insgesamt auch selten beschrieben. Eine Verstärkung der depressiven Sym pt ome unter Juluca sei somit denkbar. Zusammengefasst könnten infektiologische Faktoren wie die HIV-Infektion und allfällige Nebenwirkungen der HIV-Therapie einen gewissen, aber wohl geringen Einfluss auf die Beschwerden (vor allem Müdigkeit, Leistungs intoleranz , Depression und muskuloskelettale Beschwerden) haben. Im Vorder grund stünden jedoch andere medizinische Faktoren wie psychische und rheumatologische Probleme (Urk.
8/224/91-92).
Anders als im Y.___ -Gutachten (vgl. E. 5.4 ) wurde somit wohlwollend einer bloss möglichen und klar untergeordneten Mitverursachung der primär in anderen Fachgebieten anzusiedelnden Symptomatik durch die aktuelle HIV-Therapie Rechnung getragen. Inwieweit sich eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Umstellung auf Juluca rechtfertigt, wobei de ssen Inhaltsstoff e
Dolutegravier
und Rilpivirin
bereits zuvor eingenommen wurde n (vgl. Urk. 8/59/44) und der Gesundheitszustand aus infektiologischer Sicht an sich unverändert ist, erscheint mehr als fraglich, kann aber offenbleiben. 7. 7.1
Zusammenfassend führt das in E. 6 Ausgeführte zum Schluss, dass da s C.___ -Gutachten
die vom Bundesgericht postulierten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Beurteilung sowie jene an ein Gutachten zwecks Revision erfüllt (vgl. E. 5.1) . Die geklagten Beschwerden wurden in alle n zweckmässig erscheinenden Fachrichtungen umfassend abgeklärt. Dabei setzten sich die Gutachter eingehend mit den Vorakten und – im Rahmen einer Gutachtensergänzung – auch mit der im Nachgang zum Gutachten erfolgten bildgebenden Abklärung der HWS auseinander. In den Teilgutachten wurde nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit beeinflussen (Wahrscheinlichkeit, Ausmass und Art der Einschränkung) und inwiefern die
eigene Einschätzung dabei auf neue n
Tatsachen bzw. einer bloss abweichenden Beurteilungen des unveränderten Sach verhalts beruhte . Was der Beschwerdeführer hiergegen gestützt auf verschiedene Arztberichte aus dem Jahr 2021 vorbrachte, verfängt nicht. Zuletzt wurden die wesentlichen Erkenntnisse aus den Teilgutachten – unter der Leitung des fall führenden Gutachters und bestätigt durch die übrigen Gutachter – in einer Konsensbeurteilung dargelegt und in einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Die medizinischen Schlussfolgerung en sind schlüssig . 7.2
Nachvollziehbar ist insbesondere die polydisziplinäre Einschätzung der Arbeits fäh i gkeit , wonach sich die in den verschiedenen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen ergänzen und nicht addieren würden (vgl. E. 6.1). Ungeachtet dessen, dass die Umstellung der Therapie
auf Juluca
bei unveränderte n infektio logischen Befunden rechtlich kaum eine relevante Tatsachenänderung darstellt, die eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus infektiologische r Sicht
erlaubt (vgl. E. 6.8), hielt der begutachtende Facharzt für Infektiologie zusammenfassend explizit fest, dass infektiologische Faktoren wie die HIV-Infektion und allfällige Nebenwirkungen der HIV-Therapie einen gewissen, aber wohl geringen Einfluss auf die [ g eklagten] Beschwerden (insbesondere Müdigkeit, Leistungsintoleranz, Depression und muskuloskelettale Beschwerden) haben könnten, im Vordergrund aber andere medizinische Faktoren wie psychische und rheumatologische Probleme stünden (Urk.
8/224/92). Angesichts dieser medizinischen Einordnung der Relevanz der infektiologischen Faktoren und des im B ereich des Sozialver sicherungsrechts übliche n Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtfertig t sich infektiologisch von vorherein keine Reduktion des Arbeits pensums
auf 80 %
zusätzlich zum rheumatologisch und psychiatrisch festgestell ten Pausenbedarf im Umfang von 20 %
der Präsenzzeit .
D ementsprechend wurde die Konsensbeurteilung auch vom begutachtenden Infektiologen signiert .
Dies muss umso mehr gelten, als eine Beeinflussung der geklagten Beschwerden durch die aktuelle HIV-Medikation im Bericht der Klinik für Infektionskrank heiten des Z.___ vom 1 6. November 2021 nur als denkbar, aber unwahrscheinlich beurteilt wurde ( Urk. 8/177/3 oben). Zudem waren seitens der Behandler HIV-assoziierte neurokognitive Defizite bereits im Jahr 2019 gezielt untersucht und ausgeschlossen worden ( Urk. 8/148/22, ad HIV). 7.3
Im Übrigen lässt sich
auch aus der von Januar 2019 bis April 2020
durchgeführ ten beruflichen Integration ( Urk. 8/136, 8/130 8/124 und 8/113) nicht s zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Sein Argument, der Abschlussbericht A rbeits vermittlung Plus 1 vom 15. April 2020 ( Urk. 8/130) widerlege die Behaup tung des Y.___ -Gutachters, dass keine Antriebsminderung vorliege ( Urk. 1 Ziff. 6.14.2), richtet sich gegen die vorangehende materielle Rentenprüfung und begründet keine gesundheitliche Verschlechterung. Dr. B.___ äusserte sich sodann lediglich dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Belastungs- und Aufbautrainings im Rahmen seiner Möglichkeiten und mit Wohlwollen aller Beteiligter bestanden habe, die Eingliederung in die Arbeitswelt jedoch nicht zuletzt wegen der Covid-19-Pandemie ( dazu
Urk. 8/130/1 unten) nicht gelungen sei ( Urk. 8/188/10).
Wie sich aus den Unterlagen ergibt, wurden im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen gute Fortschritte erzielt und eine relevante Teil arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von allen Seiten als realistisch eingeschätzt (insbesondere Urk. 8/136 /16 ) , bis
der Beschwerdeführer tatsächlich in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen sollte, worauf er sich vermehrt krank meldete und alsdann die Covid-19-Pandemie zu Absagen führte (vgl. Urk. 8/ 124/2 und 8/136/17-20 ) .
In Anbetracht des Verlaufs der Eingliederung und des gutachterlich festgestellten Gesundheitszustandes erweist sich die Ergänzung des C.___ -Gutachtens vom
14. Juni 2023
als schlüssig, wonach das Argument Alter bei der beruflichen Integration wohl eine gewisse Berechtigung habe und noch relevanter sei, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren nicht mehr im Erwerbs leben steh e ; i m Vordergrund stehe aber die Selbstlimitierung mit subjektiver Arbeitsunfähigkeit. Diese erkläre die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Vergangenheit und verhindere wohl auch in Zukunft jegliche Wiedereingliede rung (Urk. 8/236/2) . 7. 4
Es kann somit vollumfänglich auf das C.___ -Gutachten abgestellt werden. Demnach hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung vom 2 9. August 2018 insoweit verändert , als zu den im Wesentlichen unveränderten psychischen Beschwerden neue somatische Befunde hinzugetreten sind, die sich zumindest teilweise auf die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auswirken. Mit anderen Worten besteht neu zusätz lich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch aus rheumatologischer Sicht. Die Umstellung der HIV-Therapie auf Juluca
kann
höchstens als geringfügige Mitursache der psychiatrisch und rheumatologisch erhobenen funktionellen Einschränkungen gelten. Für die darüber hinaus vom Beschwerdeführer geklagte schwerste Erschöpfung und Erschöpfbarkeit findet sich keine
medizinische Erklärung. 8. 8.1
Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Änderung anspruchserheblich ist , was zu verneinen ist . Wie bereits in E. 6.2 erörtert, haben die
medizinisch neu festge stellten Einschränkungen auf rheumatologischem Fachgebiet keinen Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als Versicherungsvertreter, die dem Beschwerdeführer bis anhin im Umfang von 70 %
(respektive 60 bis 70 % ) zugemutet wurde und ihm somit ein rentenausschliessende s Einkommen erlaubt. 8.2
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit festzuhal ten, dass i m Urteil IV.2018.00856 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2020 ein Einkommensvergleich durchgeführt und dabei beide Vergleichsein kommen anhand statistischer Lohndaten festgesetzt wurden. Am 2 3. August 2022 publizierte das Bundesamt für Statistik (BFS) sodann die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 202 0 .
Als angestammte Tätigkeit gilt unverändert diejenige
als Versicherungsvertreter . Für die Bestimmung des Valideneinkommens
ist daher weiterhin auf
den statistischen Monatslohn gemäss TA1_tirage_skill_level, Ziff. 65 Versicherungen , Kompetenzniveau 2 für Männern abzustellen.
Unter Berücksichtigung der spezifischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 5 Stunden im Jahr 2021 (BFS, Tabelle T
03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 65) und Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Index 2020 : 108.9 , Index 2021 : 106.0 ; Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-20 23 , Ziff. 64-66 Finanz- und Ver sicherungsdienstleistungen) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 84‘ 647 .--
(Fr. 6‘985 .-- : 40 x 41.5 x 12 : 108.9 x 106.0 ) .
Aufgrund der neu hinzugetretenen somatisch bedingten Einschränkungen beträgt die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten anstelle der bisher angenommen 90 %
(respektive 80 bis 90 % ) neu 80 % . Die gutachterlich festge stellten
Einschränkungen aus rheumatologische r Sicht bedingen indessen kein tieferes Kompetenzniveau als bisher angenommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, diese würden im Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie
Verkauf , Pflege , Datenverarbeitung und Administration , Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten , Sicherheitsdienst , Fahrdienst )
mehr zum Tragen kommen als im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) . Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit weiterhin auf den Median des Sektors Dienstleistungen ( Ziff. 45-96) , Kompetenz niveau 2, Männer nunmehr der LSE 2020 abzustellen . In Nachachtung der spezifischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (oberwähnte Tabelle T
03.02.03.01.04.01, Ziff. 45-96) und Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Index 20 20 : 107.2 , Index 20 21 : 106.4 ; ob erwähnte Tabelle T1.1.10 ,
Ziff. 45-96) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr.
54’4 15 . -- bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
(Fr.
5’ 478 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 107.2 x
106.4 x 0.8 ).
Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse
von Fr. 30' 232 . -- im Jahr 2021 entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von rund 3 6 % . Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht, zumal dem erhöhten Pausenbedarf bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen wurde und im Kompetenzniveau 2 im Vergleich zum Komp e tenzniveau 1 mit einem noch breiteren Spektrum an körperlich sehr leichten Tätigkeiten gerechnet werden kann , bei den en nicht mit einer Lohneinbusse durch die degenerativen Befund e und (grundsätzlich angehbare) körperliche Dekonditionierung zu rechnen ist. 8.3
Da die Verfügung vom 1 6. Januar 2024 datiert, bleibt zu ergänzen, dass bei weiterhin massgebender Arbeitsfähigkeit von 70 %
(gemäss C.___ -Gutach t en 80
%) in der angestammten Tätigkeit die Einführung eines generellen Abzugs von 10 % vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität m it der Neufassung von Art.
26 bis Abs. 3 IVV per
1. Januar 2024
von vorherein keine rentenwirksamen Auswirkungen zeitig en kann (Einkommen mit Invalidität Fr. 84' 647.-- x 0.7 x 0.9 = Fr. 53' 328 .--; Invaliditätsgrad 37 % ). Die Anwendbar keit der neuen Bestimmung in der vorliegenden Konstellation kann daher offen bleiben. 9.
Nach dem Ausgeführten liegt kein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Es sind zwar gesundheitliche Veränderungen eingetreten, die jedoch nicht anspruchserheblich sind. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen erneuten Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 10.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti