Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1972, Staatsangehöriger von Algerien, war zuletzt von Mai 2005 bis Juli 2007 als Coiffeur selbständig erwerbstätig (Urk.
7/17),
als er sich a m 11. Januar 2010 unter Hinweis auf eine Verletzung der rechten Hand, eine
Schlafstörung
sowie
psychische
Auffälligkeiten
bei
der
Invalidenversicherung
zum Leistungs bezug an meldete (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich ,
IV - Stelle ,
führte
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
durch
und holte beim Y.___ ein polydisziplinäre s Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Handchirurgie , Neurologie und Psychiatrie ein, das am
22. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/41) , was unangefochten blieb . 1.2
Nachdem
er
zwischenzeitlich ,
das
heisst
2019
und
202 0
bei
der
Klinik Z.___
als Privatsitzwache sowie in einem Privathaushalt als Haushaltshilfe tätig gewesen
war
( Urk.
7/71
f. ),
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
Pro bleme
mit
der
Wirbelsäule
am
9.
November
2021
erneut
zum
Leistungsbezug
an (Urk.
7/54). Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk.
7/67 , Urk.
7/90),
einen
IK-Auszug
(Urk.
7/74)
sowie
eine
Stellungnahme
des
Migrations amtes des Kantons Zürich vom 29. August 2022 ein (Urk. 7/91 ). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2022 stellte
sie
dem Versicherten aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht
(Urk. 7/94). Nachdem der Versicherte dagegen am 20. Januar 2023 Einwand erhoben (Urk. 7/95) und diesen am 27. Februar 2023 ergänzend begründet hatte (Urk. 7/103), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30.
September 2023 wie angekündigt einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk.
7/106). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Davide
Loss,
am 2.
November 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
und
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Davide
Loss
als
unentgelt liche r Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 mitgeteilt wurde
(Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
ihm
Rechtsanwalt
David L os s als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum bei einem Einkommensvergleich anzurechnenden Valideneinkommen zu äussern, wovon er mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Gebrauch machte (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem 1.
Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
November
2021
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
2022
ausgerichtet werden (vgl. Art.
29 Abs.
1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist
jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Gemäss
Art.
6
Abs.
1
IVG
haben
schweizerische
und
ausländische
Staatsangehörige
sowie Staatenlose vorbehältlich Art.
39 IVG Anspruch auf die in den Art.
4-51 IVG normierten Leistungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art .
9
Abs .
3
IVG ,
anspruchsberechtigt,
solange
sie
ihren
Wohnsitz
und
gewöhnlichen Aufenthalt ( vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder
sich
ununterbrochen
während
zehn
Jahren
in
der
Schweiz
aufgehalten
haben.
Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt ( Art. 6 Abs. 2 IVG ). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, ihre Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
der
Beschwerdeführer
am
6.
Mai
2020
zu
einer
obli gatorischen Landesverweisung verurteilt worden sei und sich seither illegal in der Schweiz aufhalte . Der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz könne keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen (Urk. 2 S. 1). Da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der am 10. November 2021 erfolgten Anmeldung entstehen könne, sei der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns rechtskräftig des Landes verwiesen gewesen und erfülle daher die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht. Es bestehe somit weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei nach über 18 Jahren in der Schweiz zu einer Landesverweisung verurteilt worden, die am 6. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Er leide an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die es ihm bis auf Weiteres verunmöglichen würden, nach Algerien zurückzukehren. Er sei aktuell in A.___ wohnhaft, habe dort seinen gesetzlichen Wohnsitz und werde auch von der Stadt A.___ mit Nothilfe unterstützt. Er halte sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz auf. Trotz rechtskräftiger Landesverweisung habe sich die Ausschaffung aufgrund der unmöglichen Papierbeschaffung als undurchführbar erwiesen . Er sei nicht bereit, das Land, in welchem er sich über 18 Jahre aufgehalten habe, zu verlassen, insbesondere in einem invalidisier t en Gesundheitszustand (Urk. 1 S. 6 f.). Das Wegfallen seiner fremdenpolizeilichen Bewilligung vermöge seinen best ehenden Wohnsitz nicht untergehen zu lassen. Somit habe er seinen z i vilrechtlichen Wohnsitz, an welchen die Bestimmung von Art. 13 Abs 1 ATSG anknüpfe, nach wie vor in A.___ und erfülle damit das invalidenversicherungsrechtliche Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz. Die ausländerrechtliche Legalität des Aufenthaltes habe sodann gerade keinen Eingang in das IVG gefunden, weshalb sich im Rahmen einer systematischen Auslegung die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach er seinen sozialversicherungsrechtlichen Wohnsitz mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligun g verloren haben sollte ,
nicht halten l a sse (Urk. 1 S. 10).
Die
Beschwerdegegnerin
habe
das
Gesuch
abgewiesen ,
ohne
sich
zu
seiner
gesund heitlichen Situation zu äussern . Aus der Stellungnahme des RAD gehe hervor , dass aufgrund der aktuellen Akten keine abschliessende medizinische Stellungnahme über die Arbeitsfähigkeit möglich sei. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin jegliche Abklärungen über die tatsächliche Möglichkeit, legal in sein Heimatland zurückzukehren, unterlassen. Der Sachverhalt sei somit unvollständig festgestellt worden (Urk. 1 S. 12). 2.3
In seiner Stellungnahme zur Bemessung des Valideneinkommens vom 5. Dezember 2024 legte der Beschwerdeführer sodann dar, aktuell sei der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unmöglich, weshalb er noch nicht ausgeschafft worden sei beziehungsweise noch nicht habe ausreisen können (Urk. 19 S. 2). Damit sei er ein « legale r Sans-Papier » , der gemäss der herrschenden Lehre direkt aus Art . 8 EMRK
einen Anspruch auf Regularisierung
beziehungsweise
Bewilligung
zur
Erwerbstätigkeit
ableiten
könne.
Dies habe auch die Rechtsprechung verschiedentlich bestätigt (Urk. 19 S. 3).
Wäre er
gesund
und
arbeitsfähig,
dürfte
er
somit
einer
Erwerbstätigkeit
nachgehen.
Daher
könne nicht davon ausgegangen werden, das Valideneinkommen betrage aufgrund der aktuell fehlenden Arbeitsbewilligung Fr. 0.--. Vielmehr sei vom
E inkommen auszugehen , das er vor der Invalidität erreicht habe (Urk. 19 S. 4). 2. 4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat . 3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützt
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
des
Beschwerdeführers auf d ie Annahme, dass letzterer aufgrund der am 6. Mai 2020 rechtskräftig gewordenen Landesverweisung keinen schweizerischen Wohnsitz und daher gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG keinen Leistungsanspruch habe (Urk.
2 S.
1) . Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich seit dem 6. Mai 2020 - und somit
auch
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
im
Mai
2022
-
ohne
Bleibe recht in der Schweiz aufhält. Indessen vertritt er die Ansicht, ein rechtmässiger Aufenthalt werde für die Begründung beziehungsweise Aufrechterhaltung des Wohnsitzes nicht vorausgesetzt .
E r verfüge weiterhin über einen schweizerischen
Wohnsitz,
da
sich
sein
Lebensmittelpunkt
hier
befinde
und
er
nicht
beabsichtige, auszureisen (Urk.
1 S.
8 f.) . Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer über das Datum der Rechtskraft der Landesverweisung hinaus einen Wohnsitz in der Schweiz aufrechterhalten hat.
3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der aus Algerien stammende Beschwerdeführer gegen Ende der Neunziger respektive Anfang der Nullerjahre in der Schweiz niederliess, wobei zum effektiven Zeitpunkt unterschiedlich e Angaben aktenkundig sind (vgl.
Urk.
7/12/2, Urk.
7/29/10, Urk.
7/54/1, Urk.
7/81/5 ) . I n der Folge
verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung B, die ihn zum Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit berechtigte (Urk. 7/13/2, Urk. 7/44/1, Urk. 7/83/1). Unter anderem übte er in der Schweiz von Mai 2005 bis Juli 2007 eine
selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aus
(vgl. Urk. 7/17 , Urk. 7/29/10 ), ferner war er zwischenzeitlich
als Privatsitzwache sowie als Haushaltshilfe tätig (Urk. 7/71 f.). Die drei bereits erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers (Jahrgänge 1999, 2002, 2004)
wurden
in
der
Schweiz
geboren
(Urk.
7/44/5) .
Gemäss
Auskunft
des
kantonalen Migrationsamtes vom 29.
August 2022 wurde der Beschwerdeführer - was unbestritten
ist
(Urk.
1
S.
7)
-
zu
einer
obligatorischen
Landesverweisung
verurteilt,
die
am
6.
Mai
2020
in
Rechtskraft
erwachsen
ist.
Seiner
Ausreiseverpflichtung
kam
er bisher nicht nach, weshalb der zwangsweise Vollzug der Landesverweisung eingeleitet worden ist (Urk. 7/91). Aktuell wohnt er
gemäss seinen Angaben bei seiner Ehefrau sowie einem gemeinsamen Sohn in A.___ , wo er nach wie vor im Einwohnerregister eingetragen ist ,
und er wird d erzeit von der Gemeinde A.___
mit Nothilfeleistungen unterstützt ( Urk. 1 S. 9 ; vgl. auch Urk. 7/85/1). 3. 3
3.3.1
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 20 20 , N . 1 6 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl
eines
bestimmten
Wohnsitzes
veranlassen
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
34/04
vom 2.
August 2005 E.
3). Gemäss Art.
24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. 3.3.2
Zivilrechtliche Begriffe, auf welche Normen des Bundessozialversicherungsrechts verweisen, brauchen nicht notwendigerweise den gleichen Bedeutungsgehalt aufzuweisen wie im rein zivilrechtlichen Kontext. Sinn und Zweck der Norm können eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise erfordern (BGE 130 V 404 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Februar 2007 E. 3.2). Das Bundesgericht hat diesbezüglich betreffend d ie Wohnsitzbegründung einer ausländischen Person erwogen, dass die Absicht zum dauernden Verbleib für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern oder Staatenlosen so lange nicht beachtlich
sein
könne ,
als
öffentlichrechtliche
Hindernisse
die
Verwirklichung
die ser
Absicht
langfristig
verbieten,
was
beispielsweise
in
der
Regel
bei
ausländischen
Arbeitnehmern der Fall sei , die aufgrund einer Saisonbewilligung in der Schweiz erwerbstätig s eien ( vgl.
BGE
113 V 264 E. 2b, mit Hinweisen
BGE 105 V 136 und BGE
99
V
209).
In
einem
weiteren
Entscheid
äusserte
sich
das
Bundesgericht
sodann
dahingehend,
dass
eine
ausländerrechtliche
Erlaubnis
zu
einem
kurzzeiti gen
Aufenthalt
als
Vermutung
gegen
einen
Wohnsitz
in
der
Schweiz
aufzufassen
sei,
selbst
wenn
die
Erlaubnis
bereits
seit
einiger
Zeit
erloschen
sei
und
sich
die
Per son immer noch in der Schweiz aufhalte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2015 vom 9. Februar 2016 E. 6.3.1). Bei ausländischen Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, einer Niederlassungsbewilligung C oder einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci sind, kann dagegen in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründen und zwar ab dem Zeitpunkt der letzten Einreise in die
Schweiz ( Wegleitung über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2024, Rz . 4023) .
3. 4
3.4.1
Da der Beschwerdeführer sich seit über 20 Jahr en soweit ersichtlich ununterbrochen in der Schweiz - namentlich in B.___ und zuletzt in A.___ - aufhielt , hier mit seiner Familie lebt e und auch erwerbstätig war , ist ohne Weiteres darauf zu schliessen , dass er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens
hier befunden und seinen Aufenthaltsort in der Schweiz zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
gemacht
hat.
Ein
von
Anfang
an
und
nach
wie
vor
bestehendes
öffent lich-rechtliches Hindernis, welches einer zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung entgegengestanden wäre, lag sodann unbestrittenermassen nicht vor. Denn der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B ,
was rechtsprechungsgemäss in der Regel zur Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz ausreicht .
Insgesamt ist somit von einem
bereits längere Zeit vor Einreichen des Leistungsgesuchs
in der Schweiz begründeten zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers auszugehen .
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht , der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung zwischenzeitlich dahingefallen. Indessen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass de r einmal begründete Wohnsitz gemäss Art. 24 ZGB bestehen bleibt , soweit nicht anderswo ein neuer begründet wird. Der Beschwerdeführer ist bisher trotz der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung nicht ausgereist und beabsichtigt gemäss eigenen Angaben auch nicht, die Schweiz freiwillig zu verlassen (Urk. 1 S. 7) . Zwar wurde ein Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der Landesverweisung eingeleitet (Urk. 7/91) , dieses verlief indessen offenbar bislang erfolglos . Der Beschwerdeführer
hat
somit
keinen
neuen
Wohnsitz
an
einem
anderen
Ort
begrün det, weshalb grundsätzlich anzunehmen ist , dass sein Wohnsitz in der Schweiz aus zivilrechtlicher Sicht nicht dahingefallen ist.
Fraglich
erscheint
in
diesem
Zusammenhang ,
ob
nachträglich
aufgetretene
öffentlich-rechtliche Hindernisse - wie die rechtskräftige Landesverweisung des Beschwerdeführers - dem entgegenstehen würden . Diese Frage braucht jedoch vor liegend
nicht
abschliessend
geklärt
zu
werden,
ist
doch
ein
Anspruch
des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf nachfolgende Erwägungen zu verneinen. Es ist jedoch immerhin
zu erwähnen , dass das Bundesgericht auch in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren davon ausging , dass der einmal begründete Wohnsitz nicht ohne Weiter e s dahinf a ll e , wenn die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei ( Urteil des Bundesgerichts
I 486/00 vom 30. September 2004 E. 2.2 mit Hinweis ) . 4.
4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten ,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre .
Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE
145 V 141 E.
5.2.1, 139 V 28 E.
3.3.2, 135 V 58 E.
3.1, 134 V 322 E.
4.1; vgl. auch Art.
26 Abs.
1 IVV). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer verfügte nach dem Gesagten aufgrund der am 6.
Mai 2020 rechtskräftig
gewordenen
obligatorischen
Landesverweisung
über
keinen
gültigen
Aufenthaltstitel für den Verbleib in der Schweiz.
Dementsprechend war er
auch nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nachzugehen
(Art.
11
i.V.m .
Art.
18-25
des
Bundesgesetzes
über
die
Ausländerin nen und Ausländer und über die Integration; AIG) .
D aher wäre er grundsätzlich auch im Gesundheitsfall nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen zu erzielen .
4.2.2
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht , er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen derzeit nicht ausreisen beziehungsweise er
könne deshalb auch nicht ausgeschafft werden, weshalb es sich bei ihm um einen «legalen Sans-Papiers» handle und er direkt aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ableiten könne . Demnach dürfte er im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen
(Urk. 19 S. 2 f.).
Er beruft sich dabei insbesondere
auf
BGE
138
I
246,
worin
das
Bundesgericht
erwog,
ein
Erwerbsver bot für einen abgewiesenen Asylsuchenden, der sich seit 13 Jahren in der Schweiz befand,
könnte
allenfalls
als
unverhältnismässig
erachtet
werden ,
sofern
(was noch
zu klären war) der Vollzug seiner Wegweisung realistischerweise nicht als unmittelbar
absehbar
bezeichnet
werden
könne
(E.
3.3.4) .
Diese
Argumentation
verfängt
indessen vorliegend nicht. Denn gemäss dem Beschwerdeführer ist die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen (Urk.
19 S. 2). Im Umkehrschluss entfiele im hypothetischen Gesundheitsfall auch der Grund für die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und stünden diesem diesfalls keine Hindernisse
entgegen .
Zwar
brachte
der
Beschwerdeführer
in
der
Beschwerde
noch
vor, die Beschaffung der Papiere erweise sich als unmöglich (Urk. 1 S. 7), dies erwähnte er in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 indessen nicht mehr (vgl. Urk. 19), vielmehr machte er einzig gesundheitliche Gründe geltend. Angesichts
de s
Umstandes,
dass
zunächst
noch
versucht
wurde,
eine
freiwillige
Ausreise
des Beschwerdeführers zu erwirken und das Migrationsamt in seinem Schreiben vom
29.
August
2 022
darlegte,
nun
den
zwangsweisen
Vollzug
der
Landesverwei sung eingeleitet zu haben und keine Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang erwähnte (vgl. Urk. 7/ 91) , kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, der Vollzug erweise sich aufgrund von Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung als unmöglich . Somit
könnte de r Vollzug der Wegweisung im Gesundheitsfall durchgeführt werden und dieser könnte von v ornherein nicht als « realistischerweise nicht als (unmittelbar) absehbar » bezeichnet werde n . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wegweisung vollzogen würde, zumal e in Aufschub des Vollzugs einer obligatorischen Landesverweisung
nur möglich ist , wenn der Verwiesene anerkannter Flüchtling ist oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB).
Der Beschwerdeführer kann somit in Bezug auf die Erzielung eines Valideneinkommen s
aus de m aus gesundheitlichen Gründen allenfalls erschwerten Vollzug der Wegweisung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2.3
Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2022 und bis anhin fehlte dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten also die notwendige Arbeitsbewilligung, um auch im hypothetischen Gesundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Das Valideneinkommen ist daher auf Fr. 0.-- festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4. 2 .2 und 9C_260/2020
vom
15.
Juni
2020
E .
3.2
am
Ende ) .
Bei
einem
fehlenden
Validenein kommen resultiert selbst bei einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit - welche indessen beim aktuellen Aktenstand nicht ausge wiesen ist - ein Invaliditätsgrad von
0
%,
womit
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
gegeben
ist.
Weitere
Abklä rungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich daher. 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2023 ist somit abzuweisen. 6.
6.1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind
sie
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen,
infolge
der
ihm
gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Der unentgeltliche Rech t svertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Lo s s, machte mit am 15. Dezember 2023 und am 6. Dezember 2024 hierorts eingegangenen Honorarnoten einen Gesamtaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 4 6 .60 bis zum 14. Dezember 2023 und Fr. 63.20 bis zum 6. Dezember 2024 , jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) ,
geltend (Urk. 10 , Urk.
20).
Der
geltend
gemachte
Aufwand
ist
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
jedoch
nicht
angemessen.
Zunächst
erscheint
ein
Auf wand von 11.3 Stunden für das Verfassen der fünfzehnseitigen Beschwerde schrift inklusive
Instruktion
und
Aktenstudium
zur
Frage
des
schweizerischen
Wohnsitzes
des
Beschwerdeführers ,
worauf
sich
die
Eingabe
vom
2.
November
2023
schwergewichtig beschränkte, als deutlich überhöht, zumal Rechtsanwalt Davide Lo s s den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertrat und damit einerseits bereits über Aktenkenntnis verfügte und andererseits auch d i e Ausführungen im Einwand schreiben (vgl. Urk. 7/103) teilweise wörtlich übernehmen konnte. Der für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand (inklusive Aktenstudium und Instruktion) ist daher auf sieben Stunden zu kürzen . Sodann ist ein Aufwand von insgesamt vier Stunden im Zusammenhang mit der rund 2 . 5 - seitigen
Stellungnahme
vom
5 .
Dezember
2024
ebenfalls
als
überhöht
zu
erach ten , weshalb eine Kürzung auf zwei Stunden vorzunehmen ist. Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand
- abgesehen vom Aufwand für das Studium des Endentscheides, der zweimal verrechnet wurde, weshalb eine weitere Stunde abzuziehen ist
- als angemessen . Der auf das Jahr 2023 entfallende angemessene Aufwand beläuft sich somit auf total 8 Stunden, was Anspruch auf eine Entschädigung von F r. 1'94 5.70 ( Fr. 1’760 .-- [= 8 h * Fr. 220.--) und Fr. 46.60 Barauslagen ,
zuzüglich
7.7%
MWST )
gibt .
Der
a uf
das
Jahr
2024
entfallende
ange messene Aufwand beträgt 2 S t unden , was eine Entschädigung von Fr. 5 43.85 rechtfertigt (Fr. 440.-- [ = 2 h * Fr. 220.--] und Fr. 63.10 Barauslagen ,
zuzüglich 8 . 1
% MWST ). Die Entschädigung von Fr. 2'48 9.55 für den unentgeltlichen Rech t svertreter ist diesem aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 6 .3
D er Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16
Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich 1, wird mit Fr. 2'48 9.55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem 1.
Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
November
2021
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
2022
ausgerichtet werden (vgl. Art.
29 Abs.
1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist
jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Gemäss
Art.
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 2.
E. 2 Hiergegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Davide
Loss,
am 2.
November 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
und
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Davide
Loss
als
unentgelt liche r Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 mitgeteilt wurde
(Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
ihm
Rechtsanwalt
David L os s als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum bei einem Einkommensvergleich anzurechnenden Valideneinkommen zu äussern, wovon er mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Gebrauch machte (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, ihre Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
der
Beschwerdeführer
am
6.
Mai
2020
zu
einer
obli gatorischen Landesverweisung verurteilt worden sei und sich seither illegal in der Schweiz aufhalte . Der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz könne keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen (Urk. 2 S. 1). Da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der am 10. November 2021 erfolgten Anmeldung entstehen könne, sei der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns rechtskräftig des Landes verwiesen gewesen und erfülle daher die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht. Es bestehe somit weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei nach über 18 Jahren in der Schweiz zu einer Landesverweisung verurteilt worden, die am 6. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Er leide an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die es ihm bis auf Weiteres verunmöglichen würden, nach Algerien zurückzukehren. Er sei aktuell in A.___ wohnhaft, habe dort seinen gesetzlichen Wohnsitz und werde auch von der Stadt A.___ mit Nothilfe unterstützt. Er halte sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz auf. Trotz rechtskräftiger Landesverweisung habe sich die Ausschaffung aufgrund der unmöglichen Papierbeschaffung als undurchführbar erwiesen . Er sei nicht bereit, das Land, in welchem er sich über 18 Jahre aufgehalten habe, zu verlassen, insbesondere in einem invalidisier t en Gesundheitszustand (Urk. 1 S. 6 f.). Das Wegfallen seiner fremdenpolizeilichen Bewilligung vermöge seinen best ehenden Wohnsitz nicht untergehen zu lassen. Somit habe er seinen z i vilrechtlichen Wohnsitz, an welchen die Bestimmung von Art. 13 Abs 1 ATSG anknüpfe, nach wie vor in A.___ und erfülle damit das invalidenversicherungsrechtliche Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz. Die ausländerrechtliche Legalität des Aufenthaltes habe sodann gerade keinen Eingang in das IVG gefunden, weshalb sich im Rahmen einer systematischen Auslegung die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach er seinen sozialversicherungsrechtlichen Wohnsitz mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligun g verloren haben sollte ,
nicht halten l a sse (Urk. 1 S. 10).
Die
Beschwerdegegnerin
habe
das
Gesuch
abgewiesen ,
ohne
sich
zu
seiner
gesund heitlichen Situation zu äussern . Aus der Stellungnahme des RAD gehe hervor , dass aufgrund der aktuellen Akten keine abschliessende medizinische Stellungnahme über die Arbeitsfähigkeit möglich sei. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin jegliche Abklärungen über die tatsächliche Möglichkeit, legal in sein Heimatland zurückzukehren, unterlassen. Der Sachverhalt sei somit unvollständig festgestellt worden (Urk. 1 S. 12).
E. 2.3 In seiner Stellungnahme zur Bemessung des Valideneinkommens vom 5. Dezember 2024 legte der Beschwerdeführer sodann dar, aktuell sei der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unmöglich, weshalb er noch nicht ausgeschafft worden sei beziehungsweise noch nicht habe ausreisen können (Urk. 19 S. 2). Damit sei er ein « legale r Sans-Papier » , der gemäss der herrschenden Lehre direkt aus Art . 8 EMRK
einen Anspruch auf Regularisierung
beziehungsweise
Bewilligung
zur
Erwerbstätigkeit
ableiten
könne.
Dies habe auch die Rechtsprechung verschiedentlich bestätigt (Urk. 19 S. 3).
Wäre er
gesund
und
arbeitsfähig,
dürfte
er
somit
einer
Erwerbstätigkeit
nachgehen.
Daher
könne nicht davon ausgegangen werden, das Valideneinkommen betrage aufgrund der aktuell fehlenden Arbeitsbewilligung Fr. 0.--. Vielmehr sei vom
E inkommen auszugehen , das er vor der Invalidität erreicht habe (Urk. 19 S. 4). 2. 4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat . 3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützt
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
des
Beschwerdeführers auf d ie Annahme, dass letzterer aufgrund der am 6. Mai 2020 rechtskräftig gewordenen Landesverweisung keinen schweizerischen Wohnsitz und daher gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG keinen Leistungsanspruch habe (Urk.
2 S.
1) . Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich seit dem 6. Mai 2020 - und somit
auch
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
im
Mai
2022
-
ohne
Bleibe recht in der Schweiz aufhält. Indessen vertritt er die Ansicht, ein rechtmässiger Aufenthalt werde für die Begründung beziehungsweise Aufrechterhaltung des Wohnsitzes nicht vorausgesetzt .
E r verfüge weiterhin über einen schweizerischen
Wohnsitz,
da
sich
sein
Lebensmittelpunkt
hier
befinde
und
er
nicht
beabsichtige, auszureisen (Urk.
1 S.
8 f.) . Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer über das Datum der Rechtskraft der Landesverweisung hinaus einen Wohnsitz in der Schweiz aufrechterhalten hat.
3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der aus Algerien stammende Beschwerdeführer gegen Ende der Neunziger respektive Anfang der Nullerjahre in der Schweiz niederliess, wobei zum effektiven Zeitpunkt unterschiedlich e Angaben aktenkundig sind (vgl.
Urk.
7/12/2, Urk.
7/29/10, Urk.
7/54/1, Urk.
7/81/5 ) . I n der Folge
verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung B, die ihn zum Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit berechtigte (Urk. 7/13/2, Urk. 7/44/1, Urk. 7/83/1). Unter anderem übte er in der Schweiz von Mai 2005 bis Juli 2007 eine
selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aus
(vgl. Urk. 7/17 , Urk. 7/29/10 ), ferner war er zwischenzeitlich
als Privatsitzwache sowie als Haushaltshilfe tätig (Urk. 7/71 f.). Die drei bereits erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers (Jahrgänge 1999, 2002, 2004)
wurden
in
der
Schweiz
geboren
(Urk.
7/44/5) .
Gemäss
Auskunft
des
kantonalen Migrationsamtes vom 29.
August 2022 wurde der Beschwerdeführer - was unbestritten
ist
(Urk.
1
S.
7)
-
zu
einer
obligatorischen
Landesverweisung
verurteilt,
die
am
6.
Mai
2020
in
Rechtskraft
erwachsen
ist.
Seiner
Ausreiseverpflichtung
kam
er bisher nicht nach, weshalb der zwangsweise Vollzug der Landesverweisung eingeleitet worden ist (Urk. 7/91). Aktuell wohnt er
gemäss seinen Angaben bei seiner Ehefrau sowie einem gemeinsamen Sohn in A.___ , wo er nach wie vor im Einwohnerregister eingetragen ist ,
und er wird d erzeit von der Gemeinde A.___
mit Nothilfeleistungen unterstützt ( Urk. 1 S. 9 ; vgl. auch Urk. 7/85/1). 3. 3
3.3.1
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 20 20 , N . 1 6 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl
eines
bestimmten
Wohnsitzes
veranlassen
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
34/04
vom 2.
August 2005 E.
3). Gemäss Art.
24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. 3.3.2
Zivilrechtliche Begriffe, auf welche Normen des Bundessozialversicherungsrechts verweisen, brauchen nicht notwendigerweise den gleichen Bedeutungsgehalt aufzuweisen wie im rein zivilrechtlichen Kontext. Sinn und Zweck der Norm können eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise erfordern (BGE 130 V 404 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Februar 2007 E. 3.2). Das Bundesgericht hat diesbezüglich betreffend d ie Wohnsitzbegründung einer ausländischen Person erwogen, dass die Absicht zum dauernden Verbleib für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern oder Staatenlosen so lange nicht beachtlich
sein
könne ,
als
öffentlichrechtliche
Hindernisse
die
Verwirklichung
die ser
Absicht
langfristig
verbieten,
was
beispielsweise
in
der
Regel
bei
ausländischen
Arbeitnehmern der Fall sei , die aufgrund einer Saisonbewilligung in der Schweiz erwerbstätig s eien ( vgl.
BGE
113 V 264 E. 2b, mit Hinweisen
BGE 105 V 136 und BGE
99
V
209).
In
einem
weiteren
Entscheid
äusserte
sich
das
Bundesgericht
sodann
dahingehend,
dass
eine
ausländerrechtliche
Erlaubnis
zu
einem
kurzzeiti gen
Aufenthalt
als
Vermutung
gegen
einen
Wohnsitz
in
der
Schweiz
aufzufassen
sei,
selbst
wenn
die
Erlaubnis
bereits
seit
einiger
Zeit
erloschen
sei
und
sich
die
Per son immer noch in der Schweiz aufhalte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2015 vom 9. Februar 2016 E. 6.3.1). Bei ausländischen Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, einer Niederlassungsbewilligung C oder einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci sind, kann dagegen in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründen und zwar ab dem Zeitpunkt der letzten Einreise in die
Schweiz ( Wegleitung über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2024, Rz . 4023) .
3. 4
3.4.1
Da der Beschwerdeführer sich seit über 20 Jahr en soweit ersichtlich ununterbrochen in der Schweiz - namentlich in B.___ und zuletzt in A.___ - aufhielt , hier mit seiner Familie lebt e und auch erwerbstätig war , ist ohne Weiteres darauf zu schliessen , dass er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens
hier befunden und seinen Aufenthaltsort in der Schweiz zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
gemacht
hat.
Ein
von
Anfang
an
und
nach
wie
vor
bestehendes
öffent lich-rechtliches Hindernis, welches einer zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung entgegengestanden wäre, lag sodann unbestrittenermassen nicht vor. Denn der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B ,
was rechtsprechungsgemäss in der Regel zur Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz ausreicht .
Insgesamt ist somit von einem
bereits längere Zeit vor Einreichen des Leistungsgesuchs
in der Schweiz begründeten zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers auszugehen .
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht , der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung zwischenzeitlich dahingefallen. Indessen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass de r einmal begründete Wohnsitz gemäss Art. 24 ZGB bestehen bleibt , soweit nicht anderswo ein neuer begründet wird. Der Beschwerdeführer ist bisher trotz der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung nicht ausgereist und beabsichtigt gemäss eigenen Angaben auch nicht, die Schweiz freiwillig zu verlassen (Urk. 1 S. 7) . Zwar wurde ein Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der Landesverweisung eingeleitet (Urk. 7/91) , dieses verlief indessen offenbar bislang erfolglos . Der Beschwerdeführer
hat
somit
keinen
neuen
Wohnsitz
an
einem
anderen
Ort
begrün det, weshalb grundsätzlich anzunehmen ist , dass sein Wohnsitz in der Schweiz aus zivilrechtlicher Sicht nicht dahingefallen ist.
Fraglich
erscheint
in
diesem
Zusammenhang ,
ob
nachträglich
aufgetretene
öffentlich-rechtliche Hindernisse - wie die rechtskräftige Landesverweisung des Beschwerdeführers - dem entgegenstehen würden . Diese Frage braucht jedoch vor liegend
nicht
abschliessend
geklärt
zu
werden,
ist
doch
ein
Anspruch
des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf nachfolgende Erwägungen zu verneinen. Es ist jedoch immerhin
zu erwähnen , dass das Bundesgericht auch in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren davon ausging , dass der einmal begründete Wohnsitz nicht ohne Weiter e s dahinf a ll e , wenn die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei ( Urteil des Bundesgerichts
I 486/00 vom 30. September 2004 E. 2.2 mit Hinweis ) . 4.
4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten ,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre .
Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE
145 V 141 E.
5.2.1, 139 V 28 E.
3.3.2, 135 V 58 E.
3.1, 134 V 322 E.
4.1; vgl. auch Art.
26 Abs.
1 IVV). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer verfügte nach dem Gesagten aufgrund der am 6.
Mai 2020 rechtskräftig
gewordenen
obligatorischen
Landesverweisung
über
keinen
gültigen
Aufenthaltstitel für den Verbleib in der Schweiz.
Dementsprechend war er
auch nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nachzugehen
(Art.
E. 6 Abs.
1
IVG
haben
schweizerische
und
ausländische
Staatsangehörige
sowie Staatenlose vorbehältlich Art.
39 IVG Anspruch auf die in den Art.
4-51 IVG normierten Leistungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art .
E. 6.1 Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind
sie
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen,
infolge
der
ihm
gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.2 Der unentgeltliche Rech t svertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Lo s s, machte mit am 15. Dezember 2023 und am 6. Dezember 2024 hierorts eingegangenen Honorarnoten einen Gesamtaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 4 6 .60 bis zum 14. Dezember 2023 und Fr. 63.20 bis zum 6. Dezember 2024 , jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) ,
geltend (Urk. 10 , Urk.
20).
Der
geltend
gemachte
Aufwand
ist
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
jedoch
nicht
angemessen.
Zunächst
erscheint
ein
Auf wand von 11.3 Stunden für das Verfassen der fünfzehnseitigen Beschwerde schrift inklusive
Instruktion
und
Aktenstudium
zur
Frage
des
schweizerischen
Wohnsitzes
des
Beschwerdeführers ,
worauf
sich
die
Eingabe
vom
2.
November
2023
schwergewichtig beschränkte, als deutlich überhöht, zumal Rechtsanwalt Davide Lo s s den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertrat und damit einerseits bereits über Aktenkenntnis verfügte und andererseits auch d i e Ausführungen im Einwand schreiben (vgl. Urk. 7/103) teilweise wörtlich übernehmen konnte. Der für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand (inklusive Aktenstudium und Instruktion) ist daher auf sieben Stunden zu kürzen . Sodann ist ein Aufwand von insgesamt vier Stunden im Zusammenhang mit der rund 2 . 5 - seitigen
Stellungnahme
vom
5 .
Dezember
2024
ebenfalls
als
überhöht
zu
erach ten , weshalb eine Kürzung auf zwei Stunden vorzunehmen ist. Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand
- abgesehen vom Aufwand für das Studium des Endentscheides, der zweimal verrechnet wurde, weshalb eine weitere Stunde abzuziehen ist
- als angemessen . Der auf das Jahr 2023 entfallende angemessene Aufwand beläuft sich somit auf total 8 Stunden, was Anspruch auf eine Entschädigung von F r. 1'94 5.70 ( Fr. 1’760 .-- [= 8 h * Fr. 220.--) und Fr. 46.60 Barauslagen ,
zuzüglich
7.7%
MWST )
gibt .
Der
a uf
das
Jahr
2024
entfallende
ange messene Aufwand beträgt 2 S t unden , was eine Entschädigung von Fr. 5 43.85 rechtfertigt (Fr. 440.-- [ = 2 h * Fr. 220.--] und Fr. 63.10 Barauslagen ,
zuzüglich 8 . 1
% MWST ). Die Entschädigung von Fr. 2'48 9.55 für den unentgeltlichen Rech t svertreter ist diesem aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 6 .3
D er Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16
Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich 1, wird mit Fr. 2'48 9.55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
E. 9 Abs .
3
IVG ,
anspruchsberechtigt,
solange
sie
ihren
Wohnsitz
und
gewöhnlichen Aufenthalt ( vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder
sich
ununterbrochen
während
zehn
Jahren
in
der
Schweiz
aufgehalten
haben.
Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt ( Art. 6 Abs. 2 IVG ).
E. 11 i.V.m .
Art.
18-25
des
Bundesgesetzes
über
die
Ausländerin nen und Ausländer und über die Integration; AIG) .
D aher wäre er grundsätzlich auch im Gesundheitsfall nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen zu erzielen .
4.2.2
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht , er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen derzeit nicht ausreisen beziehungsweise er
könne deshalb auch nicht ausgeschafft werden, weshalb es sich bei ihm um einen «legalen Sans-Papiers» handle und er direkt aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ableiten könne . Demnach dürfte er im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen
(Urk. 19 S. 2 f.).
Er beruft sich dabei insbesondere
auf
BGE
138
I
246,
worin
das
Bundesgericht
erwog,
ein
Erwerbsver bot für einen abgewiesenen Asylsuchenden, der sich seit 13 Jahren in der Schweiz befand,
könnte
allenfalls
als
unverhältnismässig
erachtet
werden ,
sofern
(was noch
zu klären war) der Vollzug seiner Wegweisung realistischerweise nicht als unmittelbar
absehbar
bezeichnet
werden
könne
(E.
3.3.4) .
Diese
Argumentation
verfängt
indessen vorliegend nicht. Denn gemäss dem Beschwerdeführer ist die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen (Urk.
19 S. 2). Im Umkehrschluss entfiele im hypothetischen Gesundheitsfall auch der Grund für die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und stünden diesem diesfalls keine Hindernisse
entgegen .
Zwar
brachte
der
Beschwerdeführer
in
der
Beschwerde
noch
vor, die Beschaffung der Papiere erweise sich als unmöglich (Urk. 1 S. 7), dies erwähnte er in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 indessen nicht mehr (vgl. Urk. 19), vielmehr machte er einzig gesundheitliche Gründe geltend. Angesichts
de s
Umstandes,
dass
zunächst
noch
versucht
wurde,
eine
freiwillige
Ausreise
des Beschwerdeführers zu erwirken und das Migrationsamt in seinem Schreiben vom
29.
August
2 022
darlegte,
nun
den
zwangsweisen
Vollzug
der
Landesverwei sung eingeleitet zu haben und keine Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang erwähnte (vgl. Urk. 7/ 91) , kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, der Vollzug erweise sich aufgrund von Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung als unmöglich . Somit
könnte de r Vollzug der Wegweisung im Gesundheitsfall durchgeführt werden und dieser könnte von v ornherein nicht als « realistischerweise nicht als (unmittelbar) absehbar » bezeichnet werde n . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wegweisung vollzogen würde, zumal e in Aufschub des Vollzugs einer obligatorischen Landesverweisung
nur möglich ist , wenn der Verwiesene anerkannter Flüchtling ist oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB).
Der Beschwerdeführer kann somit in Bezug auf die Erzielung eines Valideneinkommen s
aus de m aus gesundheitlichen Gründen allenfalls erschwerten Vollzug der Wegweisung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2.3
Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2022 und bis anhin fehlte dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten also die notwendige Arbeitsbewilligung, um auch im hypothetischen Gesundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Das Valideneinkommen ist daher auf Fr. 0.-- festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4. 2 .2 und 9C_260/2020
vom
E. 15 Juni
2020
E .
3.2
am
Ende ) .
Bei
einem
fehlenden
Validenein kommen resultiert selbst bei einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit - welche indessen beim aktuellen Aktenstand nicht ausge wiesen ist - ein Invaliditätsgrad von
0
%,
womit
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
gegeben
ist.
Weitere
Abklä rungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich daher. 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2023 ist somit abzuweisen. 6.
E. 16 Abs.
4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00576
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
27. Dezember 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss advokatur
kanonengasse Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1972, Staatsangehöriger von Algerien, war zuletzt von Mai 2005 bis Juli 2007 als Coiffeur selbständig erwerbstätig (Urk.
7/17),
als er sich a m 11. Januar 2010 unter Hinweis auf eine Verletzung der rechten Hand, eine
Schlafstörung
sowie
psychische
Auffälligkeiten
bei
der
Invalidenversicherung
zum Leistungs bezug an meldete (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich ,
IV - Stelle ,
führte
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
durch
und holte beim Y.___ ein polydisziplinäre s Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Handchirurgie , Neurologie und Psychiatrie ein, das am
22. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/41) , was unangefochten blieb . 1.2
Nachdem
er
zwischenzeitlich ,
das
heisst
2019
und
202 0
bei
der
Klinik Z.___
als Privatsitzwache sowie in einem Privathaushalt als Haushaltshilfe tätig gewesen
war
( Urk.
7/71
f. ),
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
Pro bleme
mit
der
Wirbelsäule
am
9.
November
2021
erneut
zum
Leistungsbezug
an (Urk.
7/54). Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk.
7/67 , Urk.
7/90),
einen
IK-Auszug
(Urk.
7/74)
sowie
eine
Stellungnahme
des
Migrations amtes des Kantons Zürich vom 29. August 2022 ein (Urk. 7/91 ). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2022 stellte
sie
dem Versicherten aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht
(Urk. 7/94). Nachdem der Versicherte dagegen am 20. Januar 2023 Einwand erhoben (Urk. 7/95) und diesen am 27. Februar 2023 ergänzend begründet hatte (Urk. 7/103), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30.
September 2023 wie angekündigt einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk.
7/106). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Davide
Loss,
am 2.
November 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
und
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Davide
Loss
als
unentgelt liche r Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 mitgeteilt wurde
(Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
ihm
Rechtsanwalt
David L os s als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum bei einem Einkommensvergleich anzurechnenden Valideneinkommen zu äussern, wovon er mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Gebrauch machte (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem 1.
Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
November
2021
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
2022
ausgerichtet werden (vgl. Art.
29 Abs.
1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist
jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Gemäss
Art.
6
Abs.
1
IVG
haben
schweizerische
und
ausländische
Staatsangehörige
sowie Staatenlose vorbehältlich Art.
39 IVG Anspruch auf die in den Art.
4-51 IVG normierten Leistungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art .
9
Abs .
3
IVG ,
anspruchsberechtigt,
solange
sie
ihren
Wohnsitz
und
gewöhnlichen Aufenthalt ( vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder
sich
ununterbrochen
während
zehn
Jahren
in
der
Schweiz
aufgehalten
haben.
Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt ( Art. 6 Abs. 2 IVG ). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, ihre Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
der
Beschwerdeführer
am
6.
Mai
2020
zu
einer
obli gatorischen Landesverweisung verurteilt worden sei und sich seither illegal in der Schweiz aufhalte . Der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz könne keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen (Urk. 2 S. 1). Da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der am 10. November 2021 erfolgten Anmeldung entstehen könne, sei der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns rechtskräftig des Landes verwiesen gewesen und erfülle daher die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht. Es bestehe somit weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei nach über 18 Jahren in der Schweiz zu einer Landesverweisung verurteilt worden, die am 6. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Er leide an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die es ihm bis auf Weiteres verunmöglichen würden, nach Algerien zurückzukehren. Er sei aktuell in A.___ wohnhaft, habe dort seinen gesetzlichen Wohnsitz und werde auch von der Stadt A.___ mit Nothilfe unterstützt. Er halte sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz auf. Trotz rechtskräftiger Landesverweisung habe sich die Ausschaffung aufgrund der unmöglichen Papierbeschaffung als undurchführbar erwiesen . Er sei nicht bereit, das Land, in welchem er sich über 18 Jahre aufgehalten habe, zu verlassen, insbesondere in einem invalidisier t en Gesundheitszustand (Urk. 1 S. 6 f.). Das Wegfallen seiner fremdenpolizeilichen Bewilligung vermöge seinen best ehenden Wohnsitz nicht untergehen zu lassen. Somit habe er seinen z i vilrechtlichen Wohnsitz, an welchen die Bestimmung von Art. 13 Abs 1 ATSG anknüpfe, nach wie vor in A.___ und erfülle damit das invalidenversicherungsrechtliche Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz. Die ausländerrechtliche Legalität des Aufenthaltes habe sodann gerade keinen Eingang in das IVG gefunden, weshalb sich im Rahmen einer systematischen Auslegung die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach er seinen sozialversicherungsrechtlichen Wohnsitz mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligun g verloren haben sollte ,
nicht halten l a sse (Urk. 1 S. 10).
Die
Beschwerdegegnerin
habe
das
Gesuch
abgewiesen ,
ohne
sich
zu
seiner
gesund heitlichen Situation zu äussern . Aus der Stellungnahme des RAD gehe hervor , dass aufgrund der aktuellen Akten keine abschliessende medizinische Stellungnahme über die Arbeitsfähigkeit möglich sei. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin jegliche Abklärungen über die tatsächliche Möglichkeit, legal in sein Heimatland zurückzukehren, unterlassen. Der Sachverhalt sei somit unvollständig festgestellt worden (Urk. 1 S. 12). 2.3
In seiner Stellungnahme zur Bemessung des Valideneinkommens vom 5. Dezember 2024 legte der Beschwerdeführer sodann dar, aktuell sei der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unmöglich, weshalb er noch nicht ausgeschafft worden sei beziehungsweise noch nicht habe ausreisen können (Urk. 19 S. 2). Damit sei er ein « legale r Sans-Papier » , der gemäss der herrschenden Lehre direkt aus Art . 8 EMRK
einen Anspruch auf Regularisierung
beziehungsweise
Bewilligung
zur
Erwerbstätigkeit
ableiten
könne.
Dies habe auch die Rechtsprechung verschiedentlich bestätigt (Urk. 19 S. 3).
Wäre er
gesund
und
arbeitsfähig,
dürfte
er
somit
einer
Erwerbstätigkeit
nachgehen.
Daher
könne nicht davon ausgegangen werden, das Valideneinkommen betrage aufgrund der aktuell fehlenden Arbeitsbewilligung Fr. 0.--. Vielmehr sei vom
E inkommen auszugehen , das er vor der Invalidität erreicht habe (Urk. 19 S. 4). 2. 4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat . 3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützt
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
des
Beschwerdeführers auf d ie Annahme, dass letzterer aufgrund der am 6. Mai 2020 rechtskräftig gewordenen Landesverweisung keinen schweizerischen Wohnsitz und daher gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG keinen Leistungsanspruch habe (Urk.
2 S.
1) . Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich seit dem 6. Mai 2020 - und somit
auch
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
im
Mai
2022
-
ohne
Bleibe recht in der Schweiz aufhält. Indessen vertritt er die Ansicht, ein rechtmässiger Aufenthalt werde für die Begründung beziehungsweise Aufrechterhaltung des Wohnsitzes nicht vorausgesetzt .
E r verfüge weiterhin über einen schweizerischen
Wohnsitz,
da
sich
sein
Lebensmittelpunkt
hier
befinde
und
er
nicht
beabsichtige, auszureisen (Urk.
1 S.
8 f.) . Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer über das Datum der Rechtskraft der Landesverweisung hinaus einen Wohnsitz in der Schweiz aufrechterhalten hat.
3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der aus Algerien stammende Beschwerdeführer gegen Ende der Neunziger respektive Anfang der Nullerjahre in der Schweiz niederliess, wobei zum effektiven Zeitpunkt unterschiedlich e Angaben aktenkundig sind (vgl.
Urk.
7/12/2, Urk.
7/29/10, Urk.
7/54/1, Urk.
7/81/5 ) . I n der Folge
verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung B, die ihn zum Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit berechtigte (Urk. 7/13/2, Urk. 7/44/1, Urk. 7/83/1). Unter anderem übte er in der Schweiz von Mai 2005 bis Juli 2007 eine
selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aus
(vgl. Urk. 7/17 , Urk. 7/29/10 ), ferner war er zwischenzeitlich
als Privatsitzwache sowie als Haushaltshilfe tätig (Urk. 7/71 f.). Die drei bereits erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers (Jahrgänge 1999, 2002, 2004)
wurden
in
der
Schweiz
geboren
(Urk.
7/44/5) .
Gemäss
Auskunft
des
kantonalen Migrationsamtes vom 29.
August 2022 wurde der Beschwerdeführer - was unbestritten
ist
(Urk.
1
S.
7)
-
zu
einer
obligatorischen
Landesverweisung
verurteilt,
die
am
6.
Mai
2020
in
Rechtskraft
erwachsen
ist.
Seiner
Ausreiseverpflichtung
kam
er bisher nicht nach, weshalb der zwangsweise Vollzug der Landesverweisung eingeleitet worden ist (Urk. 7/91). Aktuell wohnt er
gemäss seinen Angaben bei seiner Ehefrau sowie einem gemeinsamen Sohn in A.___ , wo er nach wie vor im Einwohnerregister eingetragen ist ,
und er wird d erzeit von der Gemeinde A.___
mit Nothilfeleistungen unterstützt ( Urk. 1 S. 9 ; vgl. auch Urk. 7/85/1). 3. 3
3.3.1
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 20 20 , N . 1 6 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl
eines
bestimmten
Wohnsitzes
veranlassen
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
34/04
vom 2.
August 2005 E.
3). Gemäss Art.
24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. 3.3.2
Zivilrechtliche Begriffe, auf welche Normen des Bundessozialversicherungsrechts verweisen, brauchen nicht notwendigerweise den gleichen Bedeutungsgehalt aufzuweisen wie im rein zivilrechtlichen Kontext. Sinn und Zweck der Norm können eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise erfordern (BGE 130 V 404 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Februar 2007 E. 3.2). Das Bundesgericht hat diesbezüglich betreffend d ie Wohnsitzbegründung einer ausländischen Person erwogen, dass die Absicht zum dauernden Verbleib für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern oder Staatenlosen so lange nicht beachtlich
sein
könne ,
als
öffentlichrechtliche
Hindernisse
die
Verwirklichung
die ser
Absicht
langfristig
verbieten,
was
beispielsweise
in
der
Regel
bei
ausländischen
Arbeitnehmern der Fall sei , die aufgrund einer Saisonbewilligung in der Schweiz erwerbstätig s eien ( vgl.
BGE
113 V 264 E. 2b, mit Hinweisen
BGE 105 V 136 und BGE
99
V
209).
In
einem
weiteren
Entscheid
äusserte
sich
das
Bundesgericht
sodann
dahingehend,
dass
eine
ausländerrechtliche
Erlaubnis
zu
einem
kurzzeiti gen
Aufenthalt
als
Vermutung
gegen
einen
Wohnsitz
in
der
Schweiz
aufzufassen
sei,
selbst
wenn
die
Erlaubnis
bereits
seit
einiger
Zeit
erloschen
sei
und
sich
die
Per son immer noch in der Schweiz aufhalte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2015 vom 9. Februar 2016 E. 6.3.1). Bei ausländischen Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, einer Niederlassungsbewilligung C oder einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci sind, kann dagegen in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründen und zwar ab dem Zeitpunkt der letzten Einreise in die
Schweiz ( Wegleitung über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2024, Rz . 4023) .
3. 4
3.4.1
Da der Beschwerdeführer sich seit über 20 Jahr en soweit ersichtlich ununterbrochen in der Schweiz - namentlich in B.___ und zuletzt in A.___ - aufhielt , hier mit seiner Familie lebt e und auch erwerbstätig war , ist ohne Weiteres darauf zu schliessen , dass er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens
hier befunden und seinen Aufenthaltsort in der Schweiz zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
gemacht
hat.
Ein
von
Anfang
an
und
nach
wie
vor
bestehendes
öffent lich-rechtliches Hindernis, welches einer zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung entgegengestanden wäre, lag sodann unbestrittenermassen nicht vor. Denn der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B ,
was rechtsprechungsgemäss in der Regel zur Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz ausreicht .
Insgesamt ist somit von einem
bereits längere Zeit vor Einreichen des Leistungsgesuchs
in der Schweiz begründeten zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers auszugehen .
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht , der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung zwischenzeitlich dahingefallen. Indessen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass de r einmal begründete Wohnsitz gemäss Art. 24 ZGB bestehen bleibt , soweit nicht anderswo ein neuer begründet wird. Der Beschwerdeführer ist bisher trotz der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung nicht ausgereist und beabsichtigt gemäss eigenen Angaben auch nicht, die Schweiz freiwillig zu verlassen (Urk. 1 S. 7) . Zwar wurde ein Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der Landesverweisung eingeleitet (Urk. 7/91) , dieses verlief indessen offenbar bislang erfolglos . Der Beschwerdeführer
hat
somit
keinen
neuen
Wohnsitz
an
einem
anderen
Ort
begrün det, weshalb grundsätzlich anzunehmen ist , dass sein Wohnsitz in der Schweiz aus zivilrechtlicher Sicht nicht dahingefallen ist.
Fraglich
erscheint
in
diesem
Zusammenhang ,
ob
nachträglich
aufgetretene
öffentlich-rechtliche Hindernisse - wie die rechtskräftige Landesverweisung des Beschwerdeführers - dem entgegenstehen würden . Diese Frage braucht jedoch vor liegend
nicht
abschliessend
geklärt
zu
werden,
ist
doch
ein
Anspruch
des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf nachfolgende Erwägungen zu verneinen. Es ist jedoch immerhin
zu erwähnen , dass das Bundesgericht auch in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren davon ausging , dass der einmal begründete Wohnsitz nicht ohne Weiter e s dahinf a ll e , wenn die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei ( Urteil des Bundesgerichts
I 486/00 vom 30. September 2004 E. 2.2 mit Hinweis ) . 4.
4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten ,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre .
Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE
145 V 141 E.
5.2.1, 139 V 28 E.
3.3.2, 135 V 58 E.
3.1, 134 V 322 E.
4.1; vgl. auch Art.
26 Abs.
1 IVV). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer verfügte nach dem Gesagten aufgrund der am 6.
Mai 2020 rechtskräftig
gewordenen
obligatorischen
Landesverweisung
über
keinen
gültigen
Aufenthaltstitel für den Verbleib in der Schweiz.
Dementsprechend war er
auch nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nachzugehen
(Art.
11
i.V.m .
Art.
18-25
des
Bundesgesetzes
über
die
Ausländerin nen und Ausländer und über die Integration; AIG) .
D aher wäre er grundsätzlich auch im Gesundheitsfall nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen zu erzielen .
4.2.2
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht , er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen derzeit nicht ausreisen beziehungsweise er
könne deshalb auch nicht ausgeschafft werden, weshalb es sich bei ihm um einen «legalen Sans-Papiers» handle und er direkt aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ableiten könne . Demnach dürfte er im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen
(Urk. 19 S. 2 f.).
Er beruft sich dabei insbesondere
auf
BGE
138
I
246,
worin
das
Bundesgericht
erwog,
ein
Erwerbsver bot für einen abgewiesenen Asylsuchenden, der sich seit 13 Jahren in der Schweiz befand,
könnte
allenfalls
als
unverhältnismässig
erachtet
werden ,
sofern
(was noch
zu klären war) der Vollzug seiner Wegweisung realistischerweise nicht als unmittelbar
absehbar
bezeichnet
werden
könne
(E.
3.3.4) .
Diese
Argumentation
verfängt
indessen vorliegend nicht. Denn gemäss dem Beschwerdeführer ist die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen (Urk.
19 S. 2). Im Umkehrschluss entfiele im hypothetischen Gesundheitsfall auch der Grund für die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und stünden diesem diesfalls keine Hindernisse
entgegen .
Zwar
brachte
der
Beschwerdeführer
in
der
Beschwerde
noch
vor, die Beschaffung der Papiere erweise sich als unmöglich (Urk. 1 S. 7), dies erwähnte er in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 indessen nicht mehr (vgl. Urk. 19), vielmehr machte er einzig gesundheitliche Gründe geltend. Angesichts
de s
Umstandes,
dass
zunächst
noch
versucht
wurde,
eine
freiwillige
Ausreise
des Beschwerdeführers zu erwirken und das Migrationsamt in seinem Schreiben vom
29.
August
2 022
darlegte,
nun
den
zwangsweisen
Vollzug
der
Landesverwei sung eingeleitet zu haben und keine Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang erwähnte (vgl. Urk. 7/ 91) , kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, der Vollzug erweise sich aufgrund von Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung als unmöglich . Somit
könnte de r Vollzug der Wegweisung im Gesundheitsfall durchgeführt werden und dieser könnte von v ornherein nicht als « realistischerweise nicht als (unmittelbar) absehbar » bezeichnet werde n . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wegweisung vollzogen würde, zumal e in Aufschub des Vollzugs einer obligatorischen Landesverweisung
nur möglich ist , wenn der Verwiesene anerkannter Flüchtling ist oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB).
Der Beschwerdeführer kann somit in Bezug auf die Erzielung eines Valideneinkommen s
aus de m aus gesundheitlichen Gründen allenfalls erschwerten Vollzug der Wegweisung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2.3
Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2022 und bis anhin fehlte dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten also die notwendige Arbeitsbewilligung, um auch im hypothetischen Gesundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Das Valideneinkommen ist daher auf Fr. 0.-- festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4. 2 .2 und 9C_260/2020
vom
15.
Juni
2020
E .
3.2
am
Ende ) .
Bei
einem
fehlenden
Validenein kommen resultiert selbst bei einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit - welche indessen beim aktuellen Aktenstand nicht ausge wiesen ist - ein Invaliditätsgrad von
0
%,
womit
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
gegeben
ist.
Weitere
Abklä rungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich daher. 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2023 ist somit abzuweisen. 6.
6.1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind
sie
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen,
infolge
der
ihm
gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Der unentgeltliche Rech t svertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Lo s s, machte mit am 15. Dezember 2023 und am 6. Dezember 2024 hierorts eingegangenen Honorarnoten einen Gesamtaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 4 6 .60 bis zum 14. Dezember 2023 und Fr. 63.20 bis zum 6. Dezember 2024 , jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) ,
geltend (Urk. 10 , Urk.
20).
Der
geltend
gemachte
Aufwand
ist
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
jedoch
nicht
angemessen.
Zunächst
erscheint
ein
Auf wand von 11.3 Stunden für das Verfassen der fünfzehnseitigen Beschwerde schrift inklusive
Instruktion
und
Aktenstudium
zur
Frage
des
schweizerischen
Wohnsitzes
des
Beschwerdeführers ,
worauf
sich
die
Eingabe
vom
2.
November
2023
schwergewichtig beschränkte, als deutlich überhöht, zumal Rechtsanwalt Davide Lo s s den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertrat und damit einerseits bereits über Aktenkenntnis verfügte und andererseits auch d i e Ausführungen im Einwand schreiben (vgl. Urk. 7/103) teilweise wörtlich übernehmen konnte. Der für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand (inklusive Aktenstudium und Instruktion) ist daher auf sieben Stunden zu kürzen . Sodann ist ein Aufwand von insgesamt vier Stunden im Zusammenhang mit der rund 2 . 5 - seitigen
Stellungnahme
vom
5 .
Dezember
2024
ebenfalls
als
überhöht
zu
erach ten , weshalb eine Kürzung auf zwei Stunden vorzunehmen ist. Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand
- abgesehen vom Aufwand für das Studium des Endentscheides, der zweimal verrechnet wurde, weshalb eine weitere Stunde abzuziehen ist
- als angemessen . Der auf das Jahr 2023 entfallende angemessene Aufwand beläuft sich somit auf total 8 Stunden, was Anspruch auf eine Entschädigung von F r. 1'94 5.70 ( Fr. 1’760 .-- [= 8 h * Fr. 220.--) und Fr. 46.60 Barauslagen ,
zuzüglich
7.7%
MWST )
gibt .
Der
a uf
das
Jahr
2024
entfallende
ange messene Aufwand beträgt 2 S t unden , was eine Entschädigung von Fr. 5 43.85 rechtfertigt (Fr. 440.-- [ = 2 h * Fr. 220.--] und Fr. 63.10 Barauslagen ,
zuzüglich 8 . 1
% MWST ). Die Entschädigung von Fr. 2'48 9.55 für den unentgeltlichen Rech t svertreter ist diesem aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 6 .3
D er Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16
Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich 1, wird mit Fr. 2'48 9.55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser