opencaselaw.ch

IV.2023.00492

Invalidenrente, Einkommensvergleich, Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, leidensbedingter Abzug (hängig)

Zürich SozVersG · 2024-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969,

absolvierte bei der Y.___

AG eine Anlehre als Feinschweisser ( Urk. 10/31/16) , welche Tätigkeit er

(bei dieser) von 19 8 8 bis 2001 ausübte, jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Danach war er arbeitslos .

I m Jahr 2002 war er während sechs Monaten im Rahmen eines Einsatzprogramms für Stellensuchende im Bereich Informatik im O ffice support tätig ( Urk. 10/2 /3) ;

z uletzt arbeitete er von Januar bis Februar 2009 als T echnical

Assistant bei der Z.___

AG , welches Arbeitsverhältnis i m gegenseitigen Einvernehmen aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde ( Urk. 10/44/8) . Im Jahr 2010 meldete sich

X.___ unter Hinweis auf Allergien erstmals bei der IV - Stelle zum Leistungsbezug an (Urk . 10/10) , welches Leistungsg esuch mit Verfügung vom 14.

Oktober 2010 abge wiesen wurde ( Rente und berufliche Massnahmen; Urk. 10/23 ).

Im März 201 2 meldete sich

X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk.

10/28) , worauf ihm die IV-Stelle , nachdem sie zunächst mit Vorbescheid vom 29.

Oktober 2012 einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint hatte (Urk. 10/39),

mit Verfügung vom 2. Mai 2013 Arbeit s vermittlung zusprach (Urk.

10/56 ) . Eine dagegen am 28.

Mai 2013 erhobene Beschwerde , mit welcher

der Versicherte berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beantrag t

hatte (Urk.

10/61 /3-9 ), hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26.

September

2013 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung , soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte, aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV - Stelle zurückwies ( Urk. 10/67 , Prozess IV.2013.00498 ). In Umsetzung dieses Urteils

veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre Abk l ä r ung des Versicherten durch die Stelle

A.___ (M EDAS ; vgl. Urk.

10/87 ). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 23.

September 2014 ( Urk. 10/91) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 23.

Januar 2015 ge s tützt auf einen errechneten Inva liditätsgrad von 15

% einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk.

10/9 3 ).

Nachdem

X.___ am 2 4. Januar 2014 (wohl: 2015 ; vgl. Urk. 10/97) bei der IV-Stelle um Arbeitsvermittlung ersucht hatte,

gewährt e

diese ihm mit Mitteilung vom 3 1. März 2015

Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 10/102 ; vgl. auch Urk. 10/125 und Urk. 10/139 [inkl. Job Coaching mit Arbeitseinsatz] ) . Dies schloss sie, nachdem es ihr nicht gelungen war, den Versi cherten in angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren, mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2017 wieder ab ( Urk. 10/154 ) . Im Februar 2018 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.

10/158) . Auf

das Gesuch trat die IV - Stelle mit Verfügung vom 26.

September 2018 mangels

Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nicht ein ( Urk. 10/172) . 1.2

Unter Hinweis auf eine neu hinzugetretene Polyneurop a thie meldete sich X.___ im März 2020 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/175). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2020

zunächst das Nichteintreten in Aussicht gestellt (Urk.

10/181) und der Versicherte dagegen opponiert hatte (Urk.

10/183, Urk. 10/188) ,

stell t e sie ihm nach ergänzenden Abklärungen mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 10/191). Auch dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 10/193 und Urk. 10/196). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor , veranlasste insbesondere eine erneute p olydisziplinäre Begut achtung d es Versicherten , nun

durch d ie Stelle B.___ (Urk.

10/223 ). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 3 0. Januar 2023 ( Urk. 10/232) stellte die IV-Stelle X.___ mit neuem Vorbescheid vom 27.

März 2023 mit Wirkung ab 1. September 2020 die Zusprache einer halben Rente nach Massgabe eines errechneten Invaliditäts grades von 50

% in Aussicht (Urk. 10 /245). Dagegen erhob X.___ am 1 2. Mai 2023 Einwand ( Urk. 10 /256). Mit Verfü - gung

vom 18 .

August 2023 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2020 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von nun 57

% fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 1 9. September 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 8. August 2023 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab September 2020 nur eine halbe Rente zugesprochen werde (1.), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab September 2020 eine ganze Rente auszurichten (2.), eventualiter sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab September 2020 eine Drei viertelrente auszurichten (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7% MwSt.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 12.

Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva - lidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging

nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertempo - ralrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum

31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Neuanmeldung

stehen Rentenleistungen ab 1. September 2020 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wese n tlichen aus, sie stütze sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung der B.___ vom 30.

Janu a r 202 3. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass beim Beschwerdeführer seit 2018 Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden und er in allen anderen denkbaren Verweistätigkeiten zu 50

% einge schränkt sei. Vorliegend lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer deführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50

% nicht verwerten könne. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne alsdann kein leidensbedingter Abzug anerkannt werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditäts grad von 57

% ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass unbe stritten sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, bei welcher der Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt worden sei, erheblich verändert habe. Auch das Validen einkommen

sei unbestritten. Hingegen fehle es mit Blick auf das psychiatrische Teilgutachten und die übrigen Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsf ä higkeit , womit der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei . Sollte das Gericht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit ausgehen, rechtfertig t en die Umstände jedenfalls einen leidensbedingten Abzug von 25

%, womit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

ausgewiesen sei (Urk.

1) . 2.3

Streitig und zu prüfen sind nach

dem Gesagten allein die erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitsschadens (Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie bejahendenfalls, ob vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzu - nehmen ist) und damit einhergehend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. Unbes tritten ist demgegenüber der der

Verfügung vom

18.

August 2023 zugrunde gelegte medizinische Sach verhalt, namentl i ch, dass sich gemäss dem Gutachten des B.___ der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Ergehen der Vergleichsbasis bildenden rentenverneinenden Verfügung vom

14. Oktober 2010

dahin verschlechtert hat, dass

medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit verbleibt. Unumstritten ist ferner der Rentenbeginn, welchen die Beschwerdegegnerin auf

1. September 2020 festgesetzt hat . Weiterungen z u diesen Aspekten erübrigen sich. 3.

Die für das polydisziplinäre (internistische, neurologische, dermatologische, psychiatrische) B.___ - Gutachten vom

30. Januar 2023 verantwortlich en Fach ärzte stellten konsensual die f olgen den Diagnosen ( Urk. 10 /232/11):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F 61) (histrionisch und narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstörung) mit einer begleitenden - Somatoformen autonomen Funktionsstörung ( F. 45.1) - Chronisch spontane Urtikaria mit Angioödem - mi t physikalischer Komponente (Wärme/Kälte/Druck/ Factitia ) - Atopische Diathese mit - Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis

saisonalis

allergica - Polysensibilisierung auf Inhalationsallergene - Nahrungsmittelallergien - Sensibilisierung auf Latex - Sensible Polyneuropathie mit neuropathischer Schmerzsymptomatik sowie Gangataxie im Strichgang unkl a rer Ätiologie, anamnestisch akut aufgetreten im 07/2018

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Nackenschmerzen verbunden mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp betont im Herbst, Winter und Frühling, anamnestisch seit November 2016 ( ICD-10 G44.2, M54.82) - V.a. Migräne mit visueller Aura (ICD-10: G43.1) - Varikosis

Zur Arbeitsfähigkeit führten die verantwortlichen Fachärzte zur Hauptsache aus ( Urk. 10 /232/1 3 f . ) , aus internistischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Folge des Asthmas in Tätigkeitsbereichen mit Inhalati onsnoxen und Kontakten mit allergenen Substanzen. Aus neurologischer Sicht sei der Versicherte für vorwiegend gehende und stehende Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr aufgrund der Polyneuropathie mit neuropathisch mitbedingten Beinschmerzen nicht einsetzbar.

Aus dermatol og ischer Sicht bestehe in Berufen mit Risiken für Inhalationen mit allergenen und toxischen Substanzen aufgrund des vorhandenen Asthma s bron chiale mit Sicherheit ein ungünstiges Arbeitsumfeld, sodass hier eine partielle Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden könne . Es werde auch auf das inter nistische Gutachten verwiesen. Der Beschwerdeführer habe

berichte t , dass es auch durch Temperaturunterschiede beim Arbeiten im Freien zu einer Verschlimme rung der chronischen Urtikaria gekommen sei. Weiter würden die Schwellungen im Gesichtsbereich Kundenkontakte deutlich erschweren.

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, der Versicherte sei aufgrund seiner deutlich pathologischen Persönlichkeit mit ausgeprägten histrionischen und narzisstischen Anteilen in seiner Fähigkeit , sich an Regeln und Routinen anzu passen, in leichtem bis mittlere m Ausmass eingeschränkt (Grad I bis II), ebenso sei er eingeschränkt in seiner Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben (Grad I) . Der Beschwerdeführer sei wenig flexibel und umstellfähig, er sei besetzt vo n sein e r Sicht der Dinge der Welt, hier müsse man eine Einschrän kung in Grad II bis III postulieren. Fachliche Komp e tenzen könne er, soweit über haupt vorhanden , mit einer leichten Einschränkung (Grad I) anwenden. Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen werde deutlich eingetrübt und durch die ebenso deutlich verzerrte neurotische Wahrnehmung der Umwelt und Menschen, hier bestehe eine Einschränkung mittelgradig ( Grad II bis III ) . Die Durchhaltefä higkeit sei leicht bis mittel eingeschränkt (Grad I bis II) . Die S el bstbehauptungs fähigkei t sei deutlich gespalten im Sinne, dass der Beschwerdefüh r er einerseits sehr extensiv und expansiv sei, ebenso solipistisch , in der Wahrnehmungsfähig keit seiner Mitmenschen dadurch deutlich limitiert, wobei dahinter aber ein schwaches Selbstwertgefühl als Grund für ein deutlich inflationäres Ego mit e xpansiven Eigenschaften stecke. Diese Eigenschaft

schr än ke auch die Kontakt fähigkeit zu Dritten deutl i ch ein, der Versicherte sei in Beziehungen und Kontakten zu anderen Menschen schwer e rt rä g li c h, ein

wirklicher kommunika tiver Austausch mit ihm sei kaum möglich. Bei der Kontaktfähigkeit bestehe eine Einschränkung von Grad II bis III. Das gleiche gelte damit auch noch ausgeprägter für seine Funktionalität in ein e m Team und in einer Gruppe, auch hier müsse von einer Einsch r änkung in Grad III ausgegangen werden. Selbst in famil i ären und intimen Beziehungen sei der Beschwerdefüh r er als in Grad II eingeschränkt zu beurteilen, charakteristischerweise lebe er auch ohne Beziehung, alleine in einer kleinen Wohnung der Stadt C.___ . Spontanaktivitäten seien leicht bis mittel gradig eingeschränkt (Grad I bis II) , nicht eingeschränkt sei die Selbstpflegefä higkeit und die Verkehrsfähigkeit. Der Hauptgrund, weshalb der Beschwerde führer nicht mehr arbeite, sei nicht seine dermatologische und allergische, sondern die psychiatrische Problematik. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er in seiner Funktionalität deutlich eingeschränkt.

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, a us internistischer Sicht bestehe als Fein schweisser, so wie diese Tätigkeit vom Beschwerdeführer beschrieben worden sei, (schon allein) wegen Löt- und Schweissdämpfen eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Nichtzumutbarkeit einer solchen Tätigkeit. In einer Verweistätigkeit, welche die genannten Limitationen einhalten würden, bestünden aus allgemeinmedizinischer/internistischer sowie neurologischer Sicht keine Einschränkungen (S. 16) . Aus dermatologischer Sicht seien die Anforde rungen sicherlich hoch und beinhalteten eine strikte Allergiekarenz ink l . inhala tiver Allergene und Irritantien (Reizgase, Dämpfe, Staub, Pollen, Tierhaare etc . ), selbstverständlich sollte auch bei bekannter Sensibilis i erung kein Kontakt zu Latexbestandteilen oder bestimmten Nahrungsmitteln bestehen. Ebenso mache, aufgrund der physikalischen Komponente der chronischen Urtikari a , auch eine körperlich nicht allzu anstrengende Arbeitstätigkeit Sinn. Idealerweise käme somit am ehesten eine Arbeit im Rahmen einer Bürotätigkeit in Frage. Die Arbeitsfähigkeit scheine insbesondere durch die chronische Urtikaria limitiert zu sein. Da es anamnesti s ch mehrmals pro Woche zu Urtikariaschüben komme, wobei insbesondere Schwellungen im Gesichtsbereich als sehr störend und einschränkend in der sozialen Interaktion wahrgenommen würden, könne hier eine leichte Einschränkung von 10-20 % angenommen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass durch den nat urgemäss schubweisen und fluktuierenden Krankheitsverlauf auch mit vermehr t en resp. episodischen Absenzen gerechnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass sich die psychiatrische Symptomatik in allen denkbaren Verweistätigkeiten gleich auswirke, da diese letztlich im Vordergrund stehe

und Hauptu r sache der seit Langem bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei , welche 50

% betrage (S. 17) .

4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ).

Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegen - heiten

und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine über - mässigen

Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März

2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.

statt vi eler: Urteile des Bundesge richt s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 4.3

Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sind dem Beschwerdeführer aus medi zinischer Sicht nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, die nicht vorwiegend gehend und stehend ausz u üben sind und die keine Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr enthalten. Des W eiteren ist eine strikte

Allergiekarenz ( inkl. inhalativer Allergene und Irritantien

wie Reizgase, Dämpfe, Staub, Pollen, Tierhaare, aber auch physikalische Einflüsse wie Kälte, Wärme, Druck)

einzuhalten ; auch

sind niedrige Anforderungen namentlich an die Kontakt -, Kommu n ikations-

und Team fähigkeit

vorausgesetzt . Eine Tätigkeit, welche diesem Belastungsprofil Rechnung trägt, ist dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (E. 3 hiervor) .

Zwar sind die gutachterlich umschriebenen Einschränkungen nicht unerheblich und das Feld möglicher Tätigkeiten dadurch eingeschränkt.

Dennoch

erweist sich das Anforderungsprofil nicht als derart restriktiv, dass gesagt werden könnte, de m Beschwerdeführer

sei eine zumutbare Tätigkeit nur noch in solch eingeschränkter Form möglich, dass der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt sie nicht kennen würde oder sie nur unter nicht realistischem E ntgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre .

V ielmehr lässt das Anforderungs profil

e in genügend breites Spektrum an zumutbaren Verrichtungen zu . Dabei kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer

vor dem Hintergrund seiner ( fehlenden diesbezüglichen ) Ausbildung die im B.___ -Gutachten genannten Bürot ätigkeiten offenstehen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 12 und 16). Jedenfalls fallen

etwa

leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten in Betracht ;

z u denken ist

etwa an (Hilfs-)T ätigkeite n in B etriebe n mit hohen

Hygienestandards (z .B. im Bereich der Herstellung von

M edizinaltechnik , pharmazeutischen Produkte n , Elektronik, Kosmetik, Labormaterialien

und Verpackungen hierfür oder

- sow eit nicht für den Beschwerdeführer problematische Nahrungsmittel betreffend

- in der Lebensmittelproduktion ) .

Namentlich erscheinen s olche T ätigkeiten auch mit Blick auf die

attestierten Einschränkungen

in psychiatrischer Hinsicht

geeignet

(Urk.

1 S.

10 Ziff. 11 ) ,

kann doch davon ausgegangen werden , dass

derartige Hilfsarbeiten weder

hohe Anforderungen etwa an die Flexibilität, die Umstell-, Entscheid-

oder Kontaktfähigkeit noch an den

kommunikativen Austau s ch oder an die Funktionali t ät in einem Team stellen . Entsprechende Einsatzmöglichkeiten werden alsdann insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass

de r Beschwerdeführer

ausser der Anlehre zum Feinschweisser über keine berufliche Ausbildung verfügt und er

im Übrigen seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gegangen ist (vgl. Urk.

1 S.

9 Ziff.

12 ) . So

werden für Hilfsarbeiten, wie sie für den Beschwerdeführer noch in Betracht fallen , weder eine Berufsbildung, noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1) .

Es kann mithin insgesamt nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 4.2 hiervor) .

5. 5.1

Das

Valideneinkommen , wie es die Beschwerdegegnerin anknüpfend an das bei der Y.___

AG erzielte Einkommen ermittelte ( in Höhe von Fr. 77'267.70) ,

wie auch

das anhand von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung ( LSE ) für Hilfsarbeiten

bestimmte und nach Mas s gabe einer Arbeitsfähig k eit von 50

% bemessene Invalideneinkommen

( in Höhe von Fr.

32'907.55; vgl.

zu beidem Urk.

2 Verfügungsteil 2 S.

2 sowie Urk. 10/258 ) sind im Grundsatz unbestritten .

Umstritten

und

zu prüfen ist hingegen , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

keinen leidensbedingte n Abzug vom Invalideneinkommen vo rge nommen ha t

(vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). 5.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.3

Die Beschwerdeg eg nerin begründete die Nichtv ornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen im Wesentlichen

da mit, dass auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ve r weistä tigkeiten bestehe (Urk.

2, Verfügungsteil 2 S. 2).

Zwar trifft zu , dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen.

J edoch liegt e ine solche unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes nicht vor, wenn beim Abzug berücksichtigt wird, dass die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätig keiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 2 2. September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Aus dem Anforderungsprofil ergibt sich, dass eine leidensangepasste Tätigkeit nicht nur körperlich leicht zu sein hat, sondern mit Blick auf die Allergien wie auch die Polyneuropathie

zusätzlich weiteren somatischen wie sodann

– unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde - auch psychischen Limitierunge n Rechnung zu tragen hat . Damit liegt beim Beschwerdeführer

eine

nicht unerhebliche qualitative Einschränkung auch hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten

vor (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022

vom 22.

September

2022 E. 4.4.2). Kommt hinzu, dass gemäss der Tabelle T18 der LSE 2020 bei Männern ohne Kaderfunktion , die im Umfang von 50-74

% erwerbs tätig sind, im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90

%) ein

Minderverdienst von gut 4

% resultiert, was zwar allein für sich

praxisgemäss noch keine überpro - portionale Lohneinbusse darstellt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19.

Oktober 2022 E. 5.2.2.1) , jedoch zusammen mit den qualitativen Einsch r änkungen einen Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigt

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22.

September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Diese Aspekte wurden von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berück sichtigt , weshalb der Abzug gesamthaft neu zu schätzen ist (vgl. E. 5.2 hiervor) . Er ist vorliegend

mit 1 5

% zu bemessen .

Ausgehend von den im Grundsatz

unbestrittenen Vergleichseinkommen (vgl.

E.

5.1 hiervor) resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 15 % ein Inval i ditätsgrad von 6 3.8

% ( Fr.

77'267.70

- [ Fr. 32'907.55 x 0. 85 ] / Fr. 77'267.70 x 100) und damit Anspruch auf eine Dreivierte l srente . Ob sich angesichts der weiteren in der Beschwerde

angeführten

Aspekte ( wiederholende Krankheitsschübe , Ausländerstatus, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ;

vgl. Urk.

1 S.

10 ff.) ein 1 5 % übersteigender Abzug rechtfertigt , kann offenbleiben . Denn selbst unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer beanspruchten maximalen Abzugs von 25 % resultierte kein höherer Rentenanspruch , weshalb es jedenfalls beim Anspruch auf eine Dreivier telsrente bleibt. 6.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde daher teilweise gutzu - heissen mit der Feststellung, d ass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September

2020 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00. --

festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘200.--

festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer).

Anlass zur Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18.

August 2023 dahingehend abgeändert , als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer mit Wirkung ab 1.

September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr.

2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva - lidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging

nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertempo - ralrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum

31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Neuanmeldung

stehen Rentenleistungen ab 1. September 2020 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.

E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 2 meldete sich

X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk.

10/28) , worauf ihm die IV-Stelle , nachdem sie zunächst mit Vorbescheid vom 29.

Oktober 2012 einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint hatte (Urk. 10/39),

mit Verfügung vom 2. Mai 2013 Arbeit s vermittlung zusprach (Urk.

10/56 ) . Eine dagegen am 28.

Mai 2013 erhobene Beschwerde , mit welcher

der Versicherte berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beantrag t

hatte (Urk.

10/61 /3-9 ), hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26.

September

2013 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung , soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte, aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV - Stelle zurückwies ( Urk. 10/67 , Prozess IV.2013.00498 ). In Umsetzung dieses Urteils

veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre Abk l ä r ung des Versicherten durch die Stelle

A.___ (M EDAS ; vgl. Urk.

10/87 ). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 23.

September 2014 ( Urk. 10/91) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 23.

Januar 2015 ge s tützt auf einen errechneten Inva liditätsgrad von 15

% einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk.

10/9

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wese n tlichen aus, sie stütze sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung der B.___ vom 30.

Janu a r 202 3. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass beim Beschwerdeführer seit 2018 Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden und er in allen anderen denkbaren Verweistätigkeiten zu 50

% einge schränkt sei. Vorliegend lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer deführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50

% nicht verwerten könne. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne alsdann kein leidensbedingter Abzug anerkannt werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditäts grad von 57

% ( Urk. 2) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass unbe stritten sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, bei welcher der Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt worden sei, erheblich verändert habe. Auch das Validen einkommen

sei unbestritten. Hingegen fehle es mit Blick auf das psychiatrische Teilgutachten und die übrigen Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsf ä higkeit , womit der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei . Sollte das Gericht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit ausgehen, rechtfertig t en die Umstände jedenfalls einen leidensbedingten Abzug von 25

%, womit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

ausgewiesen sei (Urk.

1) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen sind nach

dem Gesagten allein die erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitsschadens (Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie bejahendenfalls, ob vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzu - nehmen ist) und damit einhergehend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. Unbes tritten ist demgegenüber der der

Verfügung vom

18.

August 2023 zugrunde gelegte medizinische Sach verhalt, namentl i ch, dass sich gemäss dem Gutachten des B.___ der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Ergehen der Vergleichsbasis bildenden rentenverneinenden Verfügung vom

14. Oktober 2010

dahin verschlechtert hat, dass

medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit verbleibt. Unumstritten ist ferner der Rentenbeginn, welchen die Beschwerdegegnerin auf

1. September 2020 festgesetzt hat . Weiterungen z u diesen Aspekten erübrigen sich. 3.

Die für das polydisziplinäre (internistische, neurologische, dermatologische, psychiatrische) B.___ - Gutachten vom

30. Januar 2023 verantwortlich en Fach ärzte stellten konsensual die f olgen den Diagnosen ( Urk. 10 /232/11):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F 61) (histrionisch und narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstörung) mit einer begleitenden - Somatoformen autonomen Funktionsstörung ( F. 45.1) - Chronisch spontane Urtikaria mit Angioödem - mi t physikalischer Komponente (Wärme/Kälte/Druck/ Factitia ) - Atopische Diathese mit - Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis

saisonalis

allergica - Polysensibilisierung auf Inhalationsallergene - Nahrungsmittelallergien - Sensibilisierung auf Latex - Sensible Polyneuropathie mit neuropathischer Schmerzsymptomatik sowie Gangataxie im Strichgang unkl a rer Ätiologie, anamnestisch akut aufgetreten im 07/2018

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Nackenschmerzen verbunden mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp betont im Herbst, Winter und Frühling, anamnestisch seit November 2016 ( ICD-10 G44.2, M54.82) - V.a. Migräne mit visueller Aura (ICD-10: G43.1) - Varikosis

Zur Arbeitsfähigkeit führten die verantwortlichen Fachärzte zur Hauptsache aus ( Urk. 10 /232/1 3 f . ) , aus internistischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Folge des Asthmas in Tätigkeitsbereichen mit Inhalati onsnoxen und Kontakten mit allergenen Substanzen. Aus neurologischer Sicht sei der Versicherte für vorwiegend gehende und stehende Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr aufgrund der Polyneuropathie mit neuropathisch mitbedingten Beinschmerzen nicht einsetzbar.

Aus dermatol og ischer Sicht bestehe in Berufen mit Risiken für Inhalationen mit allergenen und toxischen Substanzen aufgrund des vorhandenen Asthma s bron chiale mit Sicherheit ein ungünstiges Arbeitsumfeld, sodass hier eine partielle Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden könne . Es werde auch auf das inter nistische Gutachten verwiesen. Der Beschwerdeführer habe

berichte t , dass es auch durch Temperaturunterschiede beim Arbeiten im Freien zu einer Verschlimme rung der chronischen Urtikaria gekommen sei. Weiter würden die Schwellungen im Gesichtsbereich Kundenkontakte deutlich erschweren.

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, der Versicherte sei aufgrund seiner deutlich pathologischen Persönlichkeit mit ausgeprägten histrionischen und narzisstischen Anteilen in seiner Fähigkeit , sich an Regeln und Routinen anzu passen, in leichtem bis mittlere m Ausmass eingeschränkt (Grad I bis II), ebenso sei er eingeschränkt in seiner Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben (Grad I) . Der Beschwerdeführer sei wenig flexibel und umstellfähig, er sei besetzt vo n sein e r Sicht der Dinge der Welt, hier müsse man eine Einschrän kung in Grad II bis III postulieren. Fachliche Komp e tenzen könne er, soweit über haupt vorhanden , mit einer leichten Einschränkung (Grad I) anwenden. Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen werde deutlich eingetrübt und durch die ebenso deutlich verzerrte neurotische Wahrnehmung der Umwelt und Menschen, hier bestehe eine Einschränkung mittelgradig ( Grad II bis III ) . Die Durchhaltefä higkeit sei leicht bis mittel eingeschränkt (Grad I bis II) . Die S el bstbehauptungs fähigkei t sei deutlich gespalten im Sinne, dass der Beschwerdefüh r er einerseits sehr extensiv und expansiv sei, ebenso solipistisch , in der Wahrnehmungsfähig keit seiner Mitmenschen dadurch deutlich limitiert, wobei dahinter aber ein schwaches Selbstwertgefühl als Grund für ein deutlich inflationäres Ego mit e xpansiven Eigenschaften stecke. Diese Eigenschaft

schr än ke auch die Kontakt fähigkeit zu Dritten deutl i ch ein, der Versicherte sei in Beziehungen und Kontakten zu anderen Menschen schwer e rt rä g li c h, ein

wirklicher kommunika tiver Austausch mit ihm sei kaum möglich. Bei der Kontaktfähigkeit bestehe eine Einschränkung von Grad II bis III. Das gleiche gelte damit auch noch ausgeprägter für seine Funktionalität in ein e m Team und in einer Gruppe, auch hier müsse von einer Einsch r änkung in Grad III ausgegangen werden. Selbst in famil i ären und intimen Beziehungen sei der Beschwerdefüh r er als in Grad II eingeschränkt zu beurteilen, charakteristischerweise lebe er auch ohne Beziehung, alleine in einer kleinen Wohnung der Stadt C.___ . Spontanaktivitäten seien leicht bis mittel gradig eingeschränkt (Grad I bis II) , nicht eingeschränkt sei die Selbstpflegefä higkeit und die Verkehrsfähigkeit. Der Hauptgrund, weshalb der Beschwerde führer nicht mehr arbeite, sei nicht seine dermatologische und allergische, sondern die psychiatrische Problematik. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er in seiner Funktionalität deutlich eingeschränkt.

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, a us internistischer Sicht bestehe als Fein schweisser, so wie diese Tätigkeit vom Beschwerdeführer beschrieben worden sei, (schon allein) wegen Löt- und Schweissdämpfen eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Nichtzumutbarkeit einer solchen Tätigkeit. In einer Verweistätigkeit, welche die genannten Limitationen einhalten würden, bestünden aus allgemeinmedizinischer/internistischer sowie neurologischer Sicht keine Einschränkungen (S. 16) . Aus dermatologischer Sicht seien die Anforde rungen sicherlich hoch und beinhalteten eine strikte Allergiekarenz ink l . inhala tiver Allergene und Irritantien (Reizgase, Dämpfe, Staub, Pollen, Tierhaare etc . ), selbstverständlich sollte auch bei bekannter Sensibilis i erung kein Kontakt zu Latexbestandteilen oder bestimmten Nahrungsmitteln bestehen. Ebenso mache, aufgrund der physikalischen Komponente der chronischen Urtikari a , auch eine körperlich nicht allzu anstrengende Arbeitstätigkeit Sinn. Idealerweise käme somit am ehesten eine Arbeit im Rahmen einer Bürotätigkeit in Frage. Die Arbeitsfähigkeit scheine insbesondere durch die chronische Urtikaria limitiert zu sein. Da es anamnesti s ch mehrmals pro Woche zu Urtikariaschüben komme, wobei insbesondere Schwellungen im Gesichtsbereich als sehr störend und einschränkend in der sozialen Interaktion wahrgenommen würden, könne hier eine leichte Einschränkung von 10-20 % angenommen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass durch den nat urgemäss schubweisen und fluktuierenden Krankheitsverlauf auch mit vermehr t en resp. episodischen Absenzen gerechnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass sich die psychiatrische Symptomatik in allen denkbaren Verweistätigkeiten gleich auswirke, da diese letztlich im Vordergrund stehe

und Hauptu r sache der seit Langem bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei , welche 50

% betrage (S. 17) .

E. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).

E. 3.1 mit Hinweis ).

Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegen - heiten

und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine über - mässigen

Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März

2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.

statt vi eler: Urteile des Bundesge richt s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ).

E. 3.8 % ( Fr.

77'267.70

- [ Fr. 32'907.55 x 0. 85 ] / Fr. 77'267.70 x 100) und damit Anspruch auf eine Dreivierte l srente . Ob sich angesichts der weiteren in der Beschwerde

angeführten

Aspekte ( wiederholende Krankheitsschübe , Ausländerstatus, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ;

vgl. Urk.

1 S.

10 ff.) ein 1 5 % übersteigender Abzug rechtfertigt , kann offenbleiben . Denn selbst unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer beanspruchten maximalen Abzugs von 25 % resultierte kein höherer Rentenanspruch , weshalb es jedenfalls beim Anspruch auf eine Dreivier telsrente bleibt. 6.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde daher teilweise gutzu - heissen mit der Feststellung, d ass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September

2020 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00. --

festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘200.--

festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer).

Anlass zur Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18.

August 2023 dahingehend abgeändert , als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer mit Wirkung ab 1.

September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr.

2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

E. 4.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.

E. 4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E.

E. 4.3 Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sind dem Beschwerdeführer aus medi zinischer Sicht nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, die nicht vorwiegend gehend und stehend ausz u üben sind und die keine Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr enthalten. Des W eiteren ist eine strikte

Allergiekarenz ( inkl. inhalativer Allergene und Irritantien

wie Reizgase, Dämpfe, Staub, Pollen, Tierhaare, aber auch physikalische Einflüsse wie Kälte, Wärme, Druck)

einzuhalten ; auch

sind niedrige Anforderungen namentlich an die Kontakt -, Kommu n ikations-

und Team fähigkeit

vorausgesetzt . Eine Tätigkeit, welche diesem Belastungsprofil Rechnung trägt, ist dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (E. 3 hiervor) .

Zwar sind die gutachterlich umschriebenen Einschränkungen nicht unerheblich und das Feld möglicher Tätigkeiten dadurch eingeschränkt.

Dennoch

erweist sich das Anforderungsprofil nicht als derart restriktiv, dass gesagt werden könnte, de m Beschwerdeführer

sei eine zumutbare Tätigkeit nur noch in solch eingeschränkter Form möglich, dass der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt sie nicht kennen würde oder sie nur unter nicht realistischem E ntgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre .

V ielmehr lässt das Anforderungs profil

e in genügend breites Spektrum an zumutbaren Verrichtungen zu . Dabei kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer

vor dem Hintergrund seiner ( fehlenden diesbezüglichen ) Ausbildung die im B.___ -Gutachten genannten Bürot ätigkeiten offenstehen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 12 und 16). Jedenfalls fallen

etwa

leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten in Betracht ;

z u denken ist

etwa an (Hilfs-)T ätigkeite n in B etriebe n mit hohen

Hygienestandards (z .B. im Bereich der Herstellung von

M edizinaltechnik , pharmazeutischen Produkte n , Elektronik, Kosmetik, Labormaterialien

und Verpackungen hierfür oder

- sow eit nicht für den Beschwerdeführer problematische Nahrungsmittel betreffend

- in der Lebensmittelproduktion ) .

Namentlich erscheinen s olche T ätigkeiten auch mit Blick auf die

attestierten Einschränkungen

in psychiatrischer Hinsicht

geeignet

(Urk.

1 S.

10 Ziff. 11 ) ,

kann doch davon ausgegangen werden , dass

derartige Hilfsarbeiten weder

hohe Anforderungen etwa an die Flexibilität, die Umstell-, Entscheid-

oder Kontaktfähigkeit noch an den

kommunikativen Austau s ch oder an die Funktionali t ät in einem Team stellen . Entsprechende Einsatzmöglichkeiten werden alsdann insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass

de r Beschwerdeführer

ausser der Anlehre zum Feinschweisser über keine berufliche Ausbildung verfügt und er

im Übrigen seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gegangen ist (vgl. Urk.

1 S.

E. 9 Ziff.

E. 12 ) . So

werden für Hilfsarbeiten, wie sie für den Beschwerdeführer noch in Betracht fallen , weder eine Berufsbildung, noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1) .

Es kann mithin insgesamt nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 4.2 hiervor) .

5. 5.1

Das

Valideneinkommen , wie es die Beschwerdegegnerin anknüpfend an das bei der Y.___

AG erzielte Einkommen ermittelte ( in Höhe von Fr. 77'267.70) ,

wie auch

das anhand von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung ( LSE ) für Hilfsarbeiten

bestimmte und nach Mas s gabe einer Arbeitsfähig k eit von 50

% bemessene Invalideneinkommen

( in Höhe von Fr.

32'907.55; vgl.

zu beidem Urk.

2 Verfügungsteil 2 S.

2 sowie Urk. 10/258 ) sind im Grundsatz unbestritten .

Umstritten

und

zu prüfen ist hingegen , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

keinen leidensbedingte n Abzug vom Invalideneinkommen vo rge nommen ha t

(vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). 5.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.3

Die Beschwerdeg eg nerin begründete die Nichtv ornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen im Wesentlichen

da mit, dass auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ve r weistä tigkeiten bestehe (Urk.

2, Verfügungsteil 2 S. 2).

Zwar trifft zu , dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen.

J edoch liegt e ine solche unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes nicht vor, wenn beim Abzug berücksichtigt wird, dass die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätig keiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 2 2. September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Aus dem Anforderungsprofil ergibt sich, dass eine leidensangepasste Tätigkeit nicht nur körperlich leicht zu sein hat, sondern mit Blick auf die Allergien wie auch die Polyneuropathie

zusätzlich weiteren somatischen wie sodann

– unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde - auch psychischen Limitierunge n Rechnung zu tragen hat . Damit liegt beim Beschwerdeführer

eine

nicht unerhebliche qualitative Einschränkung auch hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten

vor (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022

vom 22.

September

2022 E. 4.4.2). Kommt hinzu, dass gemäss der Tabelle T18 der LSE 2020 bei Männern ohne Kaderfunktion , die im Umfang von 50-74

% erwerbs tätig sind, im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90

%) ein

Minderverdienst von gut 4

% resultiert, was zwar allein für sich

praxisgemäss noch keine überpro - portionale Lohneinbusse darstellt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19.

Oktober 2022 E. 5.2.2.1) , jedoch zusammen mit den qualitativen Einsch r änkungen einen Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigt

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22.

September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Diese Aspekte wurden von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berück sichtigt , weshalb der Abzug gesamthaft neu zu schätzen ist (vgl. E. 5.2 hiervor) . Er ist vorliegend

mit 1 5

% zu bemessen .

Ausgehend von den im Grundsatz

unbestrittenen Vergleichseinkommen (vgl.

E.

5.1 hiervor) resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 15 % ein Inval i ditätsgrad von 6

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00492

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

28. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969,

absolvierte bei der Y.___

AG eine Anlehre als Feinschweisser ( Urk. 10/31/16) , welche Tätigkeit er

(bei dieser) von 19 8 8 bis 2001 ausübte, jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Danach war er arbeitslos .

I m Jahr 2002 war er während sechs Monaten im Rahmen eines Einsatzprogramms für Stellensuchende im Bereich Informatik im O ffice support tätig ( Urk. 10/2 /3) ;

z uletzt arbeitete er von Januar bis Februar 2009 als T echnical

Assistant bei der Z.___

AG , welches Arbeitsverhältnis i m gegenseitigen Einvernehmen aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde ( Urk. 10/44/8) . Im Jahr 2010 meldete sich

X.___ unter Hinweis auf Allergien erstmals bei der IV - Stelle zum Leistungsbezug an (Urk . 10/10) , welches Leistungsg esuch mit Verfügung vom 14.

Oktober 2010 abge wiesen wurde ( Rente und berufliche Massnahmen; Urk. 10/23 ).

Im März 201 2 meldete sich

X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk.

10/28) , worauf ihm die IV-Stelle , nachdem sie zunächst mit Vorbescheid vom 29.

Oktober 2012 einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint hatte (Urk. 10/39),

mit Verfügung vom 2. Mai 2013 Arbeit s vermittlung zusprach (Urk.

10/56 ) . Eine dagegen am 28.

Mai 2013 erhobene Beschwerde , mit welcher

der Versicherte berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beantrag t

hatte (Urk.

10/61 /3-9 ), hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26.

September

2013 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung , soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte, aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV - Stelle zurückwies ( Urk. 10/67 , Prozess IV.2013.00498 ). In Umsetzung dieses Urteils

veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre Abk l ä r ung des Versicherten durch die Stelle

A.___ (M EDAS ; vgl. Urk.

10/87 ). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 23.

September 2014 ( Urk. 10/91) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 23.

Januar 2015 ge s tützt auf einen errechneten Inva liditätsgrad von 15

% einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk.

10/9 3 ).

Nachdem

X.___ am 2 4. Januar 2014 (wohl: 2015 ; vgl. Urk. 10/97) bei der IV-Stelle um Arbeitsvermittlung ersucht hatte,

gewährt e

diese ihm mit Mitteilung vom 3 1. März 2015

Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 10/102 ; vgl. auch Urk. 10/125 und Urk. 10/139 [inkl. Job Coaching mit Arbeitseinsatz] ) . Dies schloss sie, nachdem es ihr nicht gelungen war, den Versi cherten in angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren, mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2017 wieder ab ( Urk. 10/154 ) . Im Februar 2018 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.

10/158) . Auf

das Gesuch trat die IV - Stelle mit Verfügung vom 26.

September 2018 mangels

Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nicht ein ( Urk. 10/172) . 1.2

Unter Hinweis auf eine neu hinzugetretene Polyneurop a thie meldete sich X.___ im März 2020 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/175). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2020

zunächst das Nichteintreten in Aussicht gestellt (Urk.

10/181) und der Versicherte dagegen opponiert hatte (Urk.

10/183, Urk. 10/188) ,

stell t e sie ihm nach ergänzenden Abklärungen mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 10/191). Auch dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 10/193 und Urk. 10/196). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor , veranlasste insbesondere eine erneute p olydisziplinäre Begut achtung d es Versicherten , nun

durch d ie Stelle B.___ (Urk.

10/223 ). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 3 0. Januar 2023 ( Urk. 10/232) stellte die IV-Stelle X.___ mit neuem Vorbescheid vom 27.

März 2023 mit Wirkung ab 1. September 2020 die Zusprache einer halben Rente nach Massgabe eines errechneten Invaliditäts grades von 50

% in Aussicht (Urk. 10 /245). Dagegen erhob X.___ am 1 2. Mai 2023 Einwand ( Urk. 10 /256). Mit Verfü - gung

vom 18 .

August 2023 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2020 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von nun 57

% fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 1 9. September 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 8. August 2023 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab September 2020 nur eine halbe Rente zugesprochen werde (1.), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab September 2020 eine ganze Rente auszurichten (2.), eventualiter sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab September 2020 eine Drei viertelrente auszurichten (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7% MwSt.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 12.

Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva - lidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging

nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertempo - ralrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum

31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Neuanmeldung

stehen Rentenleistungen ab 1. September 2020 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wese n tlichen aus, sie stütze sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung der B.___ vom 30.

Janu a r 202 3. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass beim Beschwerdeführer seit 2018 Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden und er in allen anderen denkbaren Verweistätigkeiten zu 50

% einge schränkt sei. Vorliegend lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer deführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50

% nicht verwerten könne. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne alsdann kein leidensbedingter Abzug anerkannt werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditäts grad von 57

% ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass unbe stritten sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, bei welcher der Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt worden sei, erheblich verändert habe. Auch das Validen einkommen

sei unbestritten. Hingegen fehle es mit Blick auf das psychiatrische Teilgutachten und die übrigen Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsf ä higkeit , womit der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei . Sollte das Gericht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit ausgehen, rechtfertig t en die Umstände jedenfalls einen leidensbedingten Abzug von 25

%, womit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

ausgewiesen sei (Urk.

1) . 2.3

Streitig und zu prüfen sind nach

dem Gesagten allein die erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitsschadens (Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie bejahendenfalls, ob vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzu - nehmen ist) und damit einhergehend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. Unbes tritten ist demgegenüber der der

Verfügung vom

18.

August 2023 zugrunde gelegte medizinische Sach verhalt, namentl i ch, dass sich gemäss dem Gutachten des B.___ der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Ergehen der Vergleichsbasis bildenden rentenverneinenden Verfügung vom

14. Oktober 2010

dahin verschlechtert hat, dass

medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit verbleibt. Unumstritten ist ferner der Rentenbeginn, welchen die Beschwerdegegnerin auf

1. September 2020 festgesetzt hat . Weiterungen z u diesen Aspekten erübrigen sich. 3.

Die für das polydisziplinäre (internistische, neurologische, dermatologische, psychiatrische) B.___ - Gutachten vom

30. Januar 2023 verantwortlich en Fach ärzte stellten konsensual die f olgen den Diagnosen ( Urk. 10 /232/11):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F 61) (histrionisch und narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstörung) mit einer begleitenden - Somatoformen autonomen Funktionsstörung ( F. 45.1) - Chronisch spontane Urtikaria mit Angioödem - mi t physikalischer Komponente (Wärme/Kälte/Druck/ Factitia ) - Atopische Diathese mit - Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis

saisonalis

allergica - Polysensibilisierung auf Inhalationsallergene - Nahrungsmittelallergien - Sensibilisierung auf Latex - Sensible Polyneuropathie mit neuropathischer Schmerzsymptomatik sowie Gangataxie im Strichgang unkl a rer Ätiologie, anamnestisch akut aufgetreten im 07/2018

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Nackenschmerzen verbunden mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp betont im Herbst, Winter und Frühling, anamnestisch seit November 2016 ( ICD-10 G44.2, M54.82) - V.a. Migräne mit visueller Aura (ICD-10: G43.1) - Varikosis

Zur Arbeitsfähigkeit führten die verantwortlichen Fachärzte zur Hauptsache aus ( Urk. 10 /232/1 3 f . ) , aus internistischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Folge des Asthmas in Tätigkeitsbereichen mit Inhalati onsnoxen und Kontakten mit allergenen Substanzen. Aus neurologischer Sicht sei der Versicherte für vorwiegend gehende und stehende Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr aufgrund der Polyneuropathie mit neuropathisch mitbedingten Beinschmerzen nicht einsetzbar.

Aus dermatol og ischer Sicht bestehe in Berufen mit Risiken für Inhalationen mit allergenen und toxischen Substanzen aufgrund des vorhandenen Asthma s bron chiale mit Sicherheit ein ungünstiges Arbeitsumfeld, sodass hier eine partielle Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden könne . Es werde auch auf das inter nistische Gutachten verwiesen. Der Beschwerdeführer habe

berichte t , dass es auch durch Temperaturunterschiede beim Arbeiten im Freien zu einer Verschlimme rung der chronischen Urtikaria gekommen sei. Weiter würden die Schwellungen im Gesichtsbereich Kundenkontakte deutlich erschweren.

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, der Versicherte sei aufgrund seiner deutlich pathologischen Persönlichkeit mit ausgeprägten histrionischen und narzisstischen Anteilen in seiner Fähigkeit , sich an Regeln und Routinen anzu passen, in leichtem bis mittlere m Ausmass eingeschränkt (Grad I bis II), ebenso sei er eingeschränkt in seiner Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben (Grad I) . Der Beschwerdeführer sei wenig flexibel und umstellfähig, er sei besetzt vo n sein e r Sicht der Dinge der Welt, hier müsse man eine Einschrän kung in Grad II bis III postulieren. Fachliche Komp e tenzen könne er, soweit über haupt vorhanden , mit einer leichten Einschränkung (Grad I) anwenden. Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen werde deutlich eingetrübt und durch die ebenso deutlich verzerrte neurotische Wahrnehmung der Umwelt und Menschen, hier bestehe eine Einschränkung mittelgradig ( Grad II bis III ) . Die Durchhaltefä higkeit sei leicht bis mittel eingeschränkt (Grad I bis II) . Die S el bstbehauptungs fähigkei t sei deutlich gespalten im Sinne, dass der Beschwerdefüh r er einerseits sehr extensiv und expansiv sei, ebenso solipistisch , in der Wahrnehmungsfähig keit seiner Mitmenschen dadurch deutlich limitiert, wobei dahinter aber ein schwaches Selbstwertgefühl als Grund für ein deutlich inflationäres Ego mit e xpansiven Eigenschaften stecke. Diese Eigenschaft

schr än ke auch die Kontakt fähigkeit zu Dritten deutl i ch ein, der Versicherte sei in Beziehungen und Kontakten zu anderen Menschen schwer e rt rä g li c h, ein

wirklicher kommunika tiver Austausch mit ihm sei kaum möglich. Bei der Kontaktfähigkeit bestehe eine Einschränkung von Grad II bis III. Das gleiche gelte damit auch noch ausgeprägter für seine Funktionalität in ein e m Team und in einer Gruppe, auch hier müsse von einer Einsch r änkung in Grad III ausgegangen werden. Selbst in famil i ären und intimen Beziehungen sei der Beschwerdefüh r er als in Grad II eingeschränkt zu beurteilen, charakteristischerweise lebe er auch ohne Beziehung, alleine in einer kleinen Wohnung der Stadt C.___ . Spontanaktivitäten seien leicht bis mittel gradig eingeschränkt (Grad I bis II) , nicht eingeschränkt sei die Selbstpflegefä higkeit und die Verkehrsfähigkeit. Der Hauptgrund, weshalb der Beschwerde führer nicht mehr arbeite, sei nicht seine dermatologische und allergische, sondern die psychiatrische Problematik. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er in seiner Funktionalität deutlich eingeschränkt.

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, a us internistischer Sicht bestehe als Fein schweisser, so wie diese Tätigkeit vom Beschwerdeführer beschrieben worden sei, (schon allein) wegen Löt- und Schweissdämpfen eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Nichtzumutbarkeit einer solchen Tätigkeit. In einer Verweistätigkeit, welche die genannten Limitationen einhalten würden, bestünden aus allgemeinmedizinischer/internistischer sowie neurologischer Sicht keine Einschränkungen (S. 16) . Aus dermatologischer Sicht seien die Anforde rungen sicherlich hoch und beinhalteten eine strikte Allergiekarenz ink l . inhala tiver Allergene und Irritantien (Reizgase, Dämpfe, Staub, Pollen, Tierhaare etc . ), selbstverständlich sollte auch bei bekannter Sensibilis i erung kein Kontakt zu Latexbestandteilen oder bestimmten Nahrungsmitteln bestehen. Ebenso mache, aufgrund der physikalischen Komponente der chronischen Urtikari a , auch eine körperlich nicht allzu anstrengende Arbeitstätigkeit Sinn. Idealerweise käme somit am ehesten eine Arbeit im Rahmen einer Bürotätigkeit in Frage. Die Arbeitsfähigkeit scheine insbesondere durch die chronische Urtikaria limitiert zu sein. Da es anamnesti s ch mehrmals pro Woche zu Urtikariaschüben komme, wobei insbesondere Schwellungen im Gesichtsbereich als sehr störend und einschränkend in der sozialen Interaktion wahrgenommen würden, könne hier eine leichte Einschränkung von 10-20 % angenommen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass durch den nat urgemäss schubweisen und fluktuierenden Krankheitsverlauf auch mit vermehr t en resp. episodischen Absenzen gerechnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass sich die psychiatrische Symptomatik in allen denkbaren Verweistätigkeiten gleich auswirke, da diese letztlich im Vordergrund stehe

und Hauptu r sache der seit Langem bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei , welche 50

% betrage (S. 17) .

4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ).

Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegen - heiten

und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine über - mässigen

Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März

2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.

statt vi eler: Urteile des Bundesge richt s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 4.3

Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sind dem Beschwerdeführer aus medi zinischer Sicht nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, die nicht vorwiegend gehend und stehend ausz u üben sind und die keine Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr enthalten. Des W eiteren ist eine strikte

Allergiekarenz ( inkl. inhalativer Allergene und Irritantien

wie Reizgase, Dämpfe, Staub, Pollen, Tierhaare, aber auch physikalische Einflüsse wie Kälte, Wärme, Druck)

einzuhalten ; auch

sind niedrige Anforderungen namentlich an die Kontakt -, Kommu n ikations-

und Team fähigkeit

vorausgesetzt . Eine Tätigkeit, welche diesem Belastungsprofil Rechnung trägt, ist dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (E. 3 hiervor) .

Zwar sind die gutachterlich umschriebenen Einschränkungen nicht unerheblich und das Feld möglicher Tätigkeiten dadurch eingeschränkt.

Dennoch

erweist sich das Anforderungsprofil nicht als derart restriktiv, dass gesagt werden könnte, de m Beschwerdeführer

sei eine zumutbare Tätigkeit nur noch in solch eingeschränkter Form möglich, dass der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt sie nicht kennen würde oder sie nur unter nicht realistischem E ntgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre .

V ielmehr lässt das Anforderungs profil

e in genügend breites Spektrum an zumutbaren Verrichtungen zu . Dabei kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer

vor dem Hintergrund seiner ( fehlenden diesbezüglichen ) Ausbildung die im B.___ -Gutachten genannten Bürot ätigkeiten offenstehen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 12 und 16). Jedenfalls fallen

etwa

leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten in Betracht ;

z u denken ist

etwa an (Hilfs-)T ätigkeite n in B etriebe n mit hohen

Hygienestandards (z .B. im Bereich der Herstellung von

M edizinaltechnik , pharmazeutischen Produkte n , Elektronik, Kosmetik, Labormaterialien

und Verpackungen hierfür oder

- sow eit nicht für den Beschwerdeführer problematische Nahrungsmittel betreffend

- in der Lebensmittelproduktion ) .

Namentlich erscheinen s olche T ätigkeiten auch mit Blick auf die

attestierten Einschränkungen

in psychiatrischer Hinsicht

geeignet

(Urk.

1 S.

10 Ziff. 11 ) ,

kann doch davon ausgegangen werden , dass

derartige Hilfsarbeiten weder

hohe Anforderungen etwa an die Flexibilität, die Umstell-, Entscheid-

oder Kontaktfähigkeit noch an den

kommunikativen Austau s ch oder an die Funktionali t ät in einem Team stellen . Entsprechende Einsatzmöglichkeiten werden alsdann insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass

de r Beschwerdeführer

ausser der Anlehre zum Feinschweisser über keine berufliche Ausbildung verfügt und er

im Übrigen seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gegangen ist (vgl. Urk.

1 S.

9 Ziff.

12 ) . So

werden für Hilfsarbeiten, wie sie für den Beschwerdeführer noch in Betracht fallen , weder eine Berufsbildung, noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1) .

Es kann mithin insgesamt nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 4.2 hiervor) .

5. 5.1

Das

Valideneinkommen , wie es die Beschwerdegegnerin anknüpfend an das bei der Y.___

AG erzielte Einkommen ermittelte ( in Höhe von Fr. 77'267.70) ,

wie auch

das anhand von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung ( LSE ) für Hilfsarbeiten

bestimmte und nach Mas s gabe einer Arbeitsfähig k eit von 50

% bemessene Invalideneinkommen

( in Höhe von Fr.

32'907.55; vgl.

zu beidem Urk.

2 Verfügungsteil 2 S.

2 sowie Urk. 10/258 ) sind im Grundsatz unbestritten .

Umstritten

und

zu prüfen ist hingegen , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

keinen leidensbedingte n Abzug vom Invalideneinkommen vo rge nommen ha t

(vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). 5.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.3

Die Beschwerdeg eg nerin begründete die Nichtv ornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen im Wesentlichen

da mit, dass auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ve r weistä tigkeiten bestehe (Urk.

2, Verfügungsteil 2 S. 2).

Zwar trifft zu , dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen.

J edoch liegt e ine solche unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes nicht vor, wenn beim Abzug berücksichtigt wird, dass die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätig keiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 2 2. September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Aus dem Anforderungsprofil ergibt sich, dass eine leidensangepasste Tätigkeit nicht nur körperlich leicht zu sein hat, sondern mit Blick auf die Allergien wie auch die Polyneuropathie

zusätzlich weiteren somatischen wie sodann

– unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde - auch psychischen Limitierunge n Rechnung zu tragen hat . Damit liegt beim Beschwerdeführer

eine

nicht unerhebliche qualitative Einschränkung auch hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten

vor (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022

vom 22.

September

2022 E. 4.4.2). Kommt hinzu, dass gemäss der Tabelle T18 der LSE 2020 bei Männern ohne Kaderfunktion , die im Umfang von 50-74

% erwerbs tätig sind, im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90

%) ein

Minderverdienst von gut 4

% resultiert, was zwar allein für sich

praxisgemäss noch keine überpro - portionale Lohneinbusse darstellt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19.

Oktober 2022 E. 5.2.2.1) , jedoch zusammen mit den qualitativen Einsch r änkungen einen Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigt

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22.

September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Diese Aspekte wurden von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berück sichtigt , weshalb der Abzug gesamthaft neu zu schätzen ist (vgl. E. 5.2 hiervor) . Er ist vorliegend

mit 1 5

% zu bemessen .

Ausgehend von den im Grundsatz

unbestrittenen Vergleichseinkommen (vgl.

E.

5.1 hiervor) resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 15 % ein Inval i ditätsgrad von 6 3.8

% ( Fr.

77'267.70

- [ Fr. 32'907.55 x 0. 85 ] / Fr. 77'267.70 x 100) und damit Anspruch auf eine Dreivierte l srente . Ob sich angesichts der weiteren in der Beschwerde

angeführten

Aspekte ( wiederholende Krankheitsschübe , Ausländerstatus, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ;

vgl. Urk.

1 S.

10 ff.) ein 1 5 % übersteigender Abzug rechtfertigt , kann offenbleiben . Denn selbst unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer beanspruchten maximalen Abzugs von 25 % resultierte kein höherer Rentenanspruch , weshalb es jedenfalls beim Anspruch auf eine Dreivier telsrente bleibt. 6.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde daher teilweise gutzu - heissen mit der Feststellung, d ass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September

2020 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00. --

festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘200.--

festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer).

Anlass zur Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18.

August 2023 dahingehend abgeändert , als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer mit Wirkung ab 1.

September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr.

2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann