Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, absolvierte eine Anlehre als Feinschweisser, welche Tätigkeit er von 1998 bis 2001 ausübte (Urk. 8/55 S. 2) , jedo ch aus gesundheit li chen Gründen
aufgab . Danach war er arbeitslos und
im Jahr 20 0 2 während sechs Monaten im Rahmen eines Einsatzprogramm s für Stellensuchende tätig (Urk. 8/1 S.
3) . Zuletzt arbeitete er von Januar bis Februar 2009 als Technical Assi stant bei der Y.___ AG , welche s Arbeitsverhältnis
im gegen seitigen Einvernehmen auf ge löst wurd e, da der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen für die se Tätigkeit nicht gee i gnet war (Urk. 8/2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8/44 ) . Mit Gesuch vom 28. April 2010 meldete sich
X.___
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leis tungs bezug an (Urk. 8/10) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hin sicht , holte namentlich einen Bericht beim ( damal s)
behandelnden Hausarzt ein (Urk.
8/13).
Na ch Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 8/16 ff.) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14.
Oktober 2010 den Anspruch des Ver sicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Mas s nahmen) ,
was sie damit begründete , da ss sowohl in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbe itsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 8/23). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.
Am 7.
März 2012 meldete sich X.___
erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/27 und Urk. 8/28). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Hausärztin sowie den behandelnden Ärzten der Allergiestation der D ermatologischen Klinik des Z.___ medizinische Be richte (Urk. 8/31 und U rk. 8/36 ) sowie
bei der Y.___ AG einen Ar beitgeberbericht
ein (Urk. 8/34) .
Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2012 stellte sie
dem Versicherten die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/3 9 ). Einen dagegen erhobenen Einwand , mit welchem der Versicherte unter anderem ein en zutreffenden (den Versicherten und nic ht , wie dem Vorbescheid zugrunde lie gend, eine Drittperson betreffenden ) Arbeitgeberbericht einreichen liess (Urk. 8/45 ) , hiess die Verwaltung mit Verfügung vom 2. Mai 2013 in dem Sinne
gut, als sie nunmehr einen Anspruch des Versicherten auf Arbeit s vermittlung be jahte ,
hingegen den Anspruch auf eine Rente oder Umschulung
weiterhin ver neinte (Urk. 2). 3.
Dagegen liess der Versicherte , vertreten durch das
Patronato INCA, hierorts mit Eingabe vom
28. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem
Rechts begeh ren , es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2013 be rufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zuzusprechen (1.), es sei dem Beschwerdeführer der unentgeltliche Prozess zu gewähren (2.) und ihm eine an ge messene Parteientschä digung zuzusprechen (3.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2013 beantragte die Verwaltung die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 4. Juli 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben v om 13. September 2013 zeigte das
Patro nato INCA dem Gericht die N iederlegung des Mandates an (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs.
1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wie dereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In validität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert han delt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488
f . E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.3
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell recht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein gliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Einglie derungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestim mung en in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in ana loger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dor ti gen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Mass nahmen) abgelehnt , davon ausgehend, dass weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähig k eit bestehe. A uf die Neuanmeldung des Versicherten ist sie eingetreten, womit sich die Eintretensfrage erübrigt. 2.2
Ihre Verfügung vom 2. Mai 2013 begründete die Verwaltung zur Hauptsache da mit, dass dem Versicherten eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 bzw. 14
% und somit jedenfalls unter 20 %, weshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf Umschulung bestehe. Hingegen bestehe Anspruch auf Arbeits vermittlung (Urk. 2) .
In der Vernehmlassung bringt die Verwaltung
ergänzend vor, bei der Invaliditätsbemessung sei ein leidensbedingter Abzug vom Invali den einkommen
nicht angezeigt .
I m Bereich der Hilfsarbeiten bestehe ein sehr breit gefächertes Stellenangebot und den Einschränkungen sei mit dem Abstell en auf das Niveau 4 genügend Rechnung getragen worden (Urk. 7). 2.3
Dag egen lässt der Versicherte zur Hauptsache ge ltend machen, dass - entgegen dem Vorgehen der Verwaltung -
beim Invalideneinkommen ein Abzug von min destens 10 % vorzunehmen sei, was einen Invaliditätsgrad von mehr als 20 % ergebe. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Gesundheitszustand nicht einlässlicherer Abklärung bedürfe, da gemäss den behandelnden Ärzten even tuell eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1). 2.4
Zwischen den Parteien ist nach dem Gesagten nicht streitig , dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung
hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen , ob ei ne Erwerbsunfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad in Höhe von (etwa) 20 %
bes t eht, welcher grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer U mschulung begründet. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und seit März 2012 Hausärztin des Versicherten, stellte in ihrem Bericht vom 14.
Mai 2012 zuhan den der IV-Stelle
– soweit leserlich -
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
1. Chronische physikalische Urtikaria mit Angioödemkomponente - Auslöse r: Wasser, Druck, Kälte, Wärme, Gummi , unklare weitere Sub stanzen - 2. Atopische Diathese -
3. Teils Medikamentenallergie auf Antihistaminika
(…) -
4. Allergisches Asthma seit Kindesalter (1993 mehrere Hospitalisationen ) Nachtruhestörung
- 5. Hämorrhag . Diathese auf
…..
Dr.
A.___ führte im Wesentlichen aus, das Problem sei das Anschwellen von Händen /Gesicht aus dem Nichts mit a sthmatischer Komponente ; der Versicherte müsse dann stoppen, er sei deswegen heimgeschickt und gekündigt worden. Als PC- Supporter bestehe seit 2009 bis anhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine selbständige Tätigkeit am PC wäre möglich, eine verminderte Leistungs fähigkeit be stehe bei Kälte und Hitze.
Der Versicherte wünsche eine Unter stüt zung zum Web-Designer, doch sei es fraglich , ob er so leben könnte. Ein MEDAS Untersuch sei angezeigt . Dem Bericht legte Dr. A.___ einen Bericht des Z.___ , Dermatologische Klinik , vom 5. März 2012 sowie verschiedene Unter lagen zu durchgeführten ( Allergie -)T estungen bei (Urk. 8/31) . 3.2
Die verantwortlich zeichnenden Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. September 2012 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ebenfalls eine chronische ph y s ikalische Urtikaria mit Angioödem komponente ; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie eine a to pische Diathese mit Rhi nokonjunktivitis
allergica
saiso nalis sowie ein Asthma bronchiale.
Sie gaben im Wesentlichen an, Arbeiten mit starker phy s ikalischer Belastung (Wasser, Kälte, körperliche Anstrengung , rasche Temperaturwechsel ) seien erschwert , da sie eine Urtikaria auslösen könnten . Als PC- Supporte r be stehe - soweit beurteilbar - keine verminderte Leistungsfähigkeit, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Urk. 8/36) . 4. 4 .1
In medizinischer Hinsicht gehen die Ärzte
in diagnostischer Hinsicht darin einig, dass beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine chro nische physikalische Urtikaria im Vordergrund steht,
im Rahmen welcher es - infolge einer (krankhaften)
Reaktion
der Haut auf physikalische Einwirkungen oder Substanzen - zu Schwellungen im Bereich der Hände und des Gesichts kommt .
Ebenfalls stimmen sie darin überein , dass der Versicherte auch an
wei te ren Allergien sowie an Asthma bronchiale leidet . Doch während bezüglich der Diagnosen weitgehend Einigkeit herrscht, divergieren die Angaben zur Arbeits fähigkeit . 4.2
Was die vorliegenden ärztlichen Berichte betrifft, kann allerdings für die Bestim m ung der relevanten Arbeitsfähigkeit we der auf den jenigen von Dr. A.___ noch auf denjenigen d es Z.___
abgestellt werden . So äussern sich beide Berichte
nicht zur Arbeitsf ähigkeit in der tatsächlich angestammten Tätigkeit als Fein schweisser , sondern beziehen sich auf
eine Täti gkeit als PC- Supporter . Doch der V ersicherte
hat nie als EDV Supporter gearbeitet und die von ihm belegten EDV- Kurse
genügten auch nicht , um als PC- Supporter
eine Anstellung zu fin den ( vgl. Urk. 8/55 S. 2) , weshalb vorliegend nicht die Arbeitsfähigkeit in dieser Tä tig keit massgebend sein kann .
Betreffend eine Verweistätigkeit enthält alsdann keiner der beiden Berichte
klare Angaben zum
( prozentualen ) Umfang der Ar beitsfähigkeit ,
noch
hinreichende Ausführungen zum in Betracht fallenden Ar beits profil . Zwar werden Einschränkungen bezüglich „Kälte“ und „Hitze“ (Dr.
A.___ ; Urk. 8/31 S. 2 ) bzw. „Wasser“, „körperliche Anstrengung“, „rasche Tempe ra turwechsel“ ( Z.___ ; Urk. 8/36 S. 2 ) genannt und scheint auch –
gemäss Akten
-
(wohl : phy s ikalischer) „ Druck “ ( Z.___
Urk. 8/31 S. 5 ) ein Auslöser für eine Urti ka ria zu sein . Doch werden diese Einschränkungen
nicht
näher konkretisiert,
sodass
daraus für den medizinischen Laien nicht hinreichend zuverlässig gefol gert
werden kann , welche (Verweisungs-) Tätigkeiten dem Versicherten vor die sem Hintergrund zumutbar sind . Diesbezüglich sind jedoch
konkrete Angaben unerlässlich. Zu beachten ist schliesslich , dass auf die vorliegenden Berichte aber auch daher nicht abgestellt werden kann , als sie in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar sind. So attestierte Dr. A.___
dem Versicherten eine voll ständige A rbeitsunfähig keit als PC- Supporter ,
eine selbstständ ige Tätigkeit am PC
– bei verminderter Leistungsfähigkeit bei Käl t e und Hitze –
erachtete sie hin gegen als möglich
(Urk. 8/31 S. 2) , was widersprüchlich erscheint .
Alsdann wird im Bericht des Z.___ einerseits - wenn auch bezogen auf die [vorliegend u n mass gebliche] Tätigkeit als PC- Supporter
– ausgeführt , es bestehe
„soweit ersicht lich“ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit
(Urk. 8/36 S. 2) , an
anderer Stelle
hingegen angegeben , infolge der chronischen Erkrankung bestehe ( wohl generell) eine (nicht näher bezeichnete ) Einschränkung der Belastbarkeit (Urk. 8/36 S. 4) , was ebenso
wenig schlüssig erscheint . 4.3
Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden medizinis chen B erichte weder vollständig noch n achvollziehbar, weshalb die erwerblich relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gestützt darauf nicht bestimmt werden kann. D ie Sache ist daher
an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie zur Frage der Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Feinschweisser wie auch in einer
Verweistätigkeit den rechtsprechung sg emässen Anforderungen ( vgl. E. 1 . 4
hievor ) genügende medizinische Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) neu verfüge.
5. 5.1
In erwerblicher Hinsicht ist m it Blick auf den neu vorzunehmenden Ein kommensvergleich
a nzumerken , dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig be nach teiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnan sätz en rechnen müssen .
Daher ist n ach der Rechtsprechung das i m Rahmen des Ein kommensvergleichs aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelte
Invalidenein kommen
bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zu sätzlichen Limitierungen in aller Regel zu kürzen ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ) . Dieser Abzug erfolgt sowohl bei Versicherten, welche vollzeitig eine ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit ausüben , als auch
bei solchen , die bloss teil zeitlich einsetzbar sind (vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG , Art. 28a, S. 314 ).
Da ss
– wie die Verwaltung in ihrer Ver nehmlassung geltend macht -
im Bereich der Hilfsarbeiten ein breit gefächertes Stellenangebot besteht beziehungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, wel che dem medizinischen Tätigkeitsprofil entsprechen, trifft zwar zu . D och
ändert dies
nicht s daran, dass bei den im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich vorhandenen, jedoch bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch unklaren
Einschränkungen ein diesen
Limitierungen angemessener Abzug ge mäss höchstrichterlicher Rechtsprechung noch zu prüfen sein wird (vgl. dazu Urteil d es Bundesgerichts 8C_ 4 97/20 13 vom 5.
Sept ember 20 13 ) . 5.2
Soweit die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf Um s chulung schliesslich auch unter Hinweis darauf verneint, dass der Versicherte keine Ausbildung gemacht ,
sich jedoch in einer Hilfsarbeitertätigkeit (als Fein schweisser ) qualifiziert habe und im Übrigen die
von ihm initiierte Ausbildung als PC- Supporter nie wirtschaftlich umgesetzt habe , wird im Rahmen der Neu ver fügung über den Umschulungsanspruch auch
zu beachten sein , dass Art. 17 IVG nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung differenziert . S o sind grundsätzlich auch Ungelernte u mschulungsberechtigt , wenn erst der dauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Aus üb ung der bisherigen Hilfsar beitertätigkeit verunmöglicht (v gl. E.1.2 hievor sowie wie de rum Meyer, a.a.O., Art. 17, S.
191 ; vg l . auch etwa Urteil der Bundesgerichts 8C_168/2008 E.
7 vom 11. August 2008 ). 6 . 6 .1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskosten pau schale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unent geltliche Prozessführung gegenstandslos. 6 .2
Der bei Beschwerdeeinreichung noch vertreten gewesene Beschwerdeführer hat ge genüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG), welche auf Fr. 800 . -
- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, als die Verfügung vom
2. Mai 2013 ,
in soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) verneint, auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/ESversandt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, absolvierte eine Anlehre als Feinschweisser, welche Tätigkeit er von 1998 bis 2001 ausübte (Urk. 8/55 S. 2) , jedo ch aus gesundheit li chen Gründen
aufgab . Danach war er arbeitslos und
im Jahr 20 0
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs.
1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wie dereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In validität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert han delt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488
f . E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
E. 1.3 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell recht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein gliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Einglie derungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestim mung en in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in ana loger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dor ti gen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Am 7.
März 2012 meldete sich X.___
erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/27 und Urk. 8/28). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Hausärztin sowie den behandelnden Ärzten der Allergiestation der D ermatologischen Klinik des Z.___ medizinische Be richte (Urk. 8/31 und U rk. 8/36 ) sowie
bei der Y.___ AG einen Ar beitgeberbericht
ein (Urk. 8/34) .
Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2012 stellte sie
dem Versicherten die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/3 9 ). Einen dagegen erhobenen Einwand , mit welchem der Versicherte unter anderem ein en zutreffenden (den Versicherten und nic ht , wie dem Vorbescheid zugrunde lie gend, eine Drittperson betreffenden ) Arbeitgeberbericht einreichen liess (Urk. 8/45 ) , hiess die Verwaltung mit Verfügung vom 2. Mai 2013 in dem Sinne
gut, als sie nunmehr einen Anspruch des Versicherten auf Arbeit s vermittlung be jahte ,
hingegen den Anspruch auf eine Rente oder Umschulung
weiterhin ver neinte (Urk. 2).
E. 2.1 Die Verwaltung hatte mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Mass nahmen) abgelehnt , davon ausgehend, dass weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähig k eit bestehe. A uf die Neuanmeldung des Versicherten ist sie eingetreten, womit sich die Eintretensfrage erübrigt.
E. 2.2 Ihre Verfügung vom 2. Mai 2013 begründete die Verwaltung zur Hauptsache da mit, dass dem Versicherten eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 bzw. 14
% und somit jedenfalls unter 20 %, weshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf Umschulung bestehe. Hingegen bestehe Anspruch auf Arbeits vermittlung (Urk. 2) .
In der Vernehmlassung bringt die Verwaltung
ergänzend vor, bei der Invaliditätsbemessung sei ein leidensbedingter Abzug vom Invali den einkommen
nicht angezeigt .
I m Bereich der Hilfsarbeiten bestehe ein sehr breit gefächertes Stellenangebot und den Einschränkungen sei mit dem Abstell en auf das Niveau 4 genügend Rechnung getragen worden (Urk. 7).
E. 2.3 Dag egen lässt der Versicherte zur Hauptsache ge ltend machen, dass - entgegen dem Vorgehen der Verwaltung -
beim Invalideneinkommen ein Abzug von min destens 10 % vorzunehmen sei, was einen Invaliditätsgrad von mehr als 20 % ergebe. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Gesundheitszustand nicht einlässlicherer Abklärung bedürfe, da gemäss den behandelnden Ärzten even tuell eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1).
E. 2.4 Zwischen den Parteien ist nach dem Gesagten nicht streitig , dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung
hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen , ob ei ne Erwerbsunfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad in Höhe von (etwa) 20 %
bes t eht, welcher grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer U mschulung begründet.
E. 3 Teils Medikamentenallergie auf Antihistaminika
(…) -
E. 3.1 Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und seit März 2012 Hausärztin des Versicherten, stellte in ihrem Bericht vom 14.
Mai 2012 zuhan den der IV-Stelle
– soweit leserlich -
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
1. Chronische physikalische Urtikaria mit Angioödemkomponente - Auslöse r: Wasser, Druck, Kälte, Wärme, Gummi , unklare weitere Sub stanzen - 2. Atopische Diathese -
E. 3.2 Die verantwortlich zeichnenden Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. September 2012 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ebenfalls eine chronische ph y s ikalische Urtikaria mit Angioödem komponente ; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie eine a to pische Diathese mit Rhi nokonjunktivitis
allergica
saiso nalis sowie ein Asthma bronchiale.
Sie gaben im Wesentlichen an, Arbeiten mit starker phy s ikalischer Belastung (Wasser, Kälte, körperliche Anstrengung , rasche Temperaturwechsel ) seien erschwert , da sie eine Urtikaria auslösen könnten . Als PC- Supporte r be stehe - soweit beurteilbar - keine verminderte Leistungsfähigkeit, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Urk. 8/36) . 4. 4 .1
In medizinischer Hinsicht gehen die Ärzte
in diagnostischer Hinsicht darin einig, dass beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine chro nische physikalische Urtikaria im Vordergrund steht,
im Rahmen welcher es - infolge einer (krankhaften)
Reaktion
der Haut auf physikalische Einwirkungen oder Substanzen - zu Schwellungen im Bereich der Hände und des Gesichts kommt .
Ebenfalls stimmen sie darin überein , dass der Versicherte auch an
wei te ren Allergien sowie an Asthma bronchiale leidet . Doch während bezüglich der Diagnosen weitgehend Einigkeit herrscht, divergieren die Angaben zur Arbeits fähigkeit .
E. 4 Allergisches Asthma seit Kindesalter (1993 mehrere Hospitalisationen ) Nachtruhestörung
-
E. 4.2 Was die vorliegenden ärztlichen Berichte betrifft, kann allerdings für die Bestim m ung der relevanten Arbeitsfähigkeit we der auf den jenigen von Dr. A.___ noch auf denjenigen d es Z.___
abgestellt werden . So äussern sich beide Berichte
nicht zur Arbeitsf ähigkeit in der tatsächlich angestammten Tätigkeit als Fein schweisser , sondern beziehen sich auf
eine Täti gkeit als PC- Supporter . Doch der V ersicherte
hat nie als EDV Supporter gearbeitet und die von ihm belegten EDV- Kurse
genügten auch nicht , um als PC- Supporter
eine Anstellung zu fin den ( vgl. Urk. 8/55 S. 2) , weshalb vorliegend nicht die Arbeitsfähigkeit in dieser Tä tig keit massgebend sein kann .
Betreffend eine Verweistätigkeit enthält alsdann keiner der beiden Berichte
klare Angaben zum
( prozentualen ) Umfang der Ar beitsfähigkeit ,
noch
hinreichende Ausführungen zum in Betracht fallenden Ar beits profil . Zwar werden Einschränkungen bezüglich „Kälte“ und „Hitze“ (Dr.
A.___ ; Urk. 8/31 S. 2 ) bzw. „Wasser“, „körperliche Anstrengung“, „rasche Tempe ra turwechsel“ ( Z.___ ; Urk. 8/36 S. 2 ) genannt und scheint auch –
gemäss Akten
-
(wohl : phy s ikalischer) „ Druck “ ( Z.___
Urk. 8/31 S. 5 ) ein Auslöser für eine Urti ka ria zu sein . Doch werden diese Einschränkungen
nicht
näher konkretisiert,
sodass
daraus für den medizinischen Laien nicht hinreichend zuverlässig gefol gert
werden kann , welche (Verweisungs-) Tätigkeiten dem Versicherten vor die sem Hintergrund zumutbar sind . Diesbezüglich sind jedoch
konkrete Angaben unerlässlich. Zu beachten ist schliesslich , dass auf die vorliegenden Berichte aber auch daher nicht abgestellt werden kann , als sie in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar sind. So attestierte Dr. A.___
dem Versicherten eine voll ständige A rbeitsunfähig keit als PC- Supporter ,
eine selbstständ ige Tätigkeit am PC
– bei verminderter Leistungsfähigkeit bei Käl t e und Hitze –
erachtete sie hin gegen als möglich
(Urk. 8/31 S. 2) , was widersprüchlich erscheint .
Alsdann wird im Bericht des Z.___ einerseits - wenn auch bezogen auf die [vorliegend u n mass gebliche] Tätigkeit als PC- Supporter
– ausgeführt , es bestehe
„soweit ersicht lich“ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit
(Urk. 8/36 S. 2) , an
anderer Stelle
hingegen angegeben , infolge der chronischen Erkrankung bestehe ( wohl generell) eine (nicht näher bezeichnete ) Einschränkung der Belastbarkeit (Urk. 8/36 S. 4) , was ebenso
wenig schlüssig erscheint .
E. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden medizinis chen B erichte weder vollständig noch n achvollziehbar, weshalb die erwerblich relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gestützt darauf nicht bestimmt werden kann. D ie Sache ist daher
an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie zur Frage der Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Feinschweisser wie auch in einer
Verweistätigkeit den rechtsprechung sg emässen Anforderungen ( vgl. E. 1 . 4
hievor ) genügende medizinische Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) neu verfüge.
E. 5 Sept ember 20 13 ) .
E. 5.1 In erwerblicher Hinsicht ist m it Blick auf den neu vorzunehmenden Ein kommensvergleich
a nzumerken , dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig be nach teiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnan sätz en rechnen müssen .
Daher ist n ach der Rechtsprechung das i m Rahmen des Ein kommensvergleichs aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelte
Invalidenein kommen
bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zu sätzlichen Limitierungen in aller Regel zu kürzen ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ) . Dieser Abzug erfolgt sowohl bei Versicherten, welche vollzeitig eine ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit ausüben , als auch
bei solchen , die bloss teil zeitlich einsetzbar sind (vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG , Art. 28a, S. 314 ).
Da ss
– wie die Verwaltung in ihrer Ver nehmlassung geltend macht -
im Bereich der Hilfsarbeiten ein breit gefächertes Stellenangebot besteht beziehungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, wel che dem medizinischen Tätigkeitsprofil entsprechen, trifft zwar zu . D och
ändert dies
nicht s daran, dass bei den im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich vorhandenen, jedoch bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch unklaren
Einschränkungen ein diesen
Limitierungen angemessener Abzug ge mäss höchstrichterlicher Rechtsprechung noch zu prüfen sein wird (vgl. dazu Urteil d es Bundesgerichts 8C_ 4 97/20 13 vom
E. 5.2 Soweit die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf Um s chulung schliesslich auch unter Hinweis darauf verneint, dass der Versicherte keine Ausbildung gemacht ,
sich jedoch in einer Hilfsarbeitertätigkeit (als Fein schweisser ) qualifiziert habe und im Übrigen die
von ihm initiierte Ausbildung als PC- Supporter nie wirtschaftlich umgesetzt habe , wird im Rahmen der Neu ver fügung über den Umschulungsanspruch auch
zu beachten sein , dass Art. 17 IVG nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung differenziert . S o sind grundsätzlich auch Ungelernte u mschulungsberechtigt , wenn erst der dauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Aus üb ung der bisherigen Hilfsar beitertätigkeit verunmöglicht (v gl. E.1.2 hievor sowie wie de rum Meyer, a.a.O., Art. 17, S.
191 ; vg l . auch etwa Urteil der Bundesgerichts 8C_168/2008 E.
E. 7 vom 11. August 2008 ). 6 . 6 .1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskosten pau schale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unent geltliche Prozessführung gegenstandslos. 6 .2
Der bei Beschwerdeeinreichung noch vertreten gewesene Beschwerdeführer hat ge genüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG), welche auf Fr. 800 . -
- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, als die Verfügung vom
2. Mai 2013 ,
in soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) verneint, auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00498 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, absolvierte eine Anlehre als Feinschweisser, welche Tätigkeit er von 1998 bis 2001 ausübte (Urk. 8/55 S. 2) , jedo ch aus gesundheit li chen Gründen
aufgab . Danach war er arbeitslos und
im Jahr 20 0 2 während sechs Monaten im Rahmen eines Einsatzprogramm s für Stellensuchende tätig (Urk. 8/1 S.
3) . Zuletzt arbeitete er von Januar bis Februar 2009 als Technical Assi stant bei der Y.___ AG , welche s Arbeitsverhältnis
im gegen seitigen Einvernehmen auf ge löst wurd e, da der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen für die se Tätigkeit nicht gee i gnet war (Urk. 8/2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8/44 ) . Mit Gesuch vom 28. April 2010 meldete sich
X.___
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leis tungs bezug an (Urk. 8/10) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hin sicht , holte namentlich einen Bericht beim ( damal s)
behandelnden Hausarzt ein (Urk.
8/13).
Na ch Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 8/16 ff.) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14.
Oktober 2010 den Anspruch des Ver sicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Mas s nahmen) ,
was sie damit begründete , da ss sowohl in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbe itsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 8/23). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.
Am 7.
März 2012 meldete sich X.___
erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/27 und Urk. 8/28). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Hausärztin sowie den behandelnden Ärzten der Allergiestation der D ermatologischen Klinik des Z.___ medizinische Be richte (Urk. 8/31 und U rk. 8/36 ) sowie
bei der Y.___ AG einen Ar beitgeberbericht
ein (Urk. 8/34) .
Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2012 stellte sie
dem Versicherten die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/3 9 ). Einen dagegen erhobenen Einwand , mit welchem der Versicherte unter anderem ein en zutreffenden (den Versicherten und nic ht , wie dem Vorbescheid zugrunde lie gend, eine Drittperson betreffenden ) Arbeitgeberbericht einreichen liess (Urk. 8/45 ) , hiess die Verwaltung mit Verfügung vom 2. Mai 2013 in dem Sinne
gut, als sie nunmehr einen Anspruch des Versicherten auf Arbeit s vermittlung be jahte ,
hingegen den Anspruch auf eine Rente oder Umschulung
weiterhin ver neinte (Urk. 2). 3.
Dagegen liess der Versicherte , vertreten durch das
Patronato INCA, hierorts mit Eingabe vom
28. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem
Rechts begeh ren , es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2013 be rufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zuzusprechen (1.), es sei dem Beschwerdeführer der unentgeltliche Prozess zu gewähren (2.) und ihm eine an ge messene Parteientschä digung zuzusprechen (3.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2013 beantragte die Verwaltung die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 4. Juli 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben v om 13. September 2013 zeigte das
Patro nato INCA dem Gericht die N iederlegung des Mandates an (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs.
1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wie dereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In validität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert han delt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488
f . E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.3
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell recht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein gliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Einglie derungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestim mung en in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in ana loger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dor ti gen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Mass nahmen) abgelehnt , davon ausgehend, dass weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähig k eit bestehe. A uf die Neuanmeldung des Versicherten ist sie eingetreten, womit sich die Eintretensfrage erübrigt. 2.2
Ihre Verfügung vom 2. Mai 2013 begründete die Verwaltung zur Hauptsache da mit, dass dem Versicherten eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 bzw. 14
% und somit jedenfalls unter 20 %, weshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf Umschulung bestehe. Hingegen bestehe Anspruch auf Arbeits vermittlung (Urk. 2) .
In der Vernehmlassung bringt die Verwaltung
ergänzend vor, bei der Invaliditätsbemessung sei ein leidensbedingter Abzug vom Invali den einkommen
nicht angezeigt .
I m Bereich der Hilfsarbeiten bestehe ein sehr breit gefächertes Stellenangebot und den Einschränkungen sei mit dem Abstell en auf das Niveau 4 genügend Rechnung getragen worden (Urk. 7). 2.3
Dag egen lässt der Versicherte zur Hauptsache ge ltend machen, dass - entgegen dem Vorgehen der Verwaltung -
beim Invalideneinkommen ein Abzug von min destens 10 % vorzunehmen sei, was einen Invaliditätsgrad von mehr als 20 % ergebe. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Gesundheitszustand nicht einlässlicherer Abklärung bedürfe, da gemäss den behandelnden Ärzten even tuell eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1). 2.4
Zwischen den Parteien ist nach dem Gesagten nicht streitig , dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung
hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen , ob ei ne Erwerbsunfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad in Höhe von (etwa) 20 %
bes t eht, welcher grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer U mschulung begründet. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und seit März 2012 Hausärztin des Versicherten, stellte in ihrem Bericht vom 14.
Mai 2012 zuhan den der IV-Stelle
– soweit leserlich -
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
1. Chronische physikalische Urtikaria mit Angioödemkomponente - Auslöse r: Wasser, Druck, Kälte, Wärme, Gummi , unklare weitere Sub stanzen - 2. Atopische Diathese -
3. Teils Medikamentenallergie auf Antihistaminika
(…) -
4. Allergisches Asthma seit Kindesalter (1993 mehrere Hospitalisationen ) Nachtruhestörung
- 5. Hämorrhag . Diathese auf
…..
Dr.
A.___ führte im Wesentlichen aus, das Problem sei das Anschwellen von Händen /Gesicht aus dem Nichts mit a sthmatischer Komponente ; der Versicherte müsse dann stoppen, er sei deswegen heimgeschickt und gekündigt worden. Als PC- Supporter bestehe seit 2009 bis anhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine selbständige Tätigkeit am PC wäre möglich, eine verminderte Leistungs fähigkeit be stehe bei Kälte und Hitze.
Der Versicherte wünsche eine Unter stüt zung zum Web-Designer, doch sei es fraglich , ob er so leben könnte. Ein MEDAS Untersuch sei angezeigt . Dem Bericht legte Dr. A.___ einen Bericht des Z.___ , Dermatologische Klinik , vom 5. März 2012 sowie verschiedene Unter lagen zu durchgeführten ( Allergie -)T estungen bei (Urk. 8/31) . 3.2
Die verantwortlich zeichnenden Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. September 2012 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ebenfalls eine chronische ph y s ikalische Urtikaria mit Angioödem komponente ; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie eine a to pische Diathese mit Rhi nokonjunktivitis
allergica
saiso nalis sowie ein Asthma bronchiale.
Sie gaben im Wesentlichen an, Arbeiten mit starker phy s ikalischer Belastung (Wasser, Kälte, körperliche Anstrengung , rasche Temperaturwechsel ) seien erschwert , da sie eine Urtikaria auslösen könnten . Als PC- Supporte r be stehe - soweit beurteilbar - keine verminderte Leistungsfähigkeit, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Urk. 8/36) . 4. 4 .1
In medizinischer Hinsicht gehen die Ärzte
in diagnostischer Hinsicht darin einig, dass beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine chro nische physikalische Urtikaria im Vordergrund steht,
im Rahmen welcher es - infolge einer (krankhaften)
Reaktion
der Haut auf physikalische Einwirkungen oder Substanzen - zu Schwellungen im Bereich der Hände und des Gesichts kommt .
Ebenfalls stimmen sie darin überein , dass der Versicherte auch an
wei te ren Allergien sowie an Asthma bronchiale leidet . Doch während bezüglich der Diagnosen weitgehend Einigkeit herrscht, divergieren die Angaben zur Arbeits fähigkeit . 4.2
Was die vorliegenden ärztlichen Berichte betrifft, kann allerdings für die Bestim m ung der relevanten Arbeitsfähigkeit we der auf den jenigen von Dr. A.___ noch auf denjenigen d es Z.___
abgestellt werden . So äussern sich beide Berichte
nicht zur Arbeitsf ähigkeit in der tatsächlich angestammten Tätigkeit als Fein schweisser , sondern beziehen sich auf
eine Täti gkeit als PC- Supporter . Doch der V ersicherte
hat nie als EDV Supporter gearbeitet und die von ihm belegten EDV- Kurse
genügten auch nicht , um als PC- Supporter
eine Anstellung zu fin den ( vgl. Urk. 8/55 S. 2) , weshalb vorliegend nicht die Arbeitsfähigkeit in dieser Tä tig keit massgebend sein kann .
Betreffend eine Verweistätigkeit enthält alsdann keiner der beiden Berichte
klare Angaben zum
( prozentualen ) Umfang der Ar beitsfähigkeit ,
noch
hinreichende Ausführungen zum in Betracht fallenden Ar beits profil . Zwar werden Einschränkungen bezüglich „Kälte“ und „Hitze“ (Dr.
A.___ ; Urk. 8/31 S. 2 ) bzw. „Wasser“, „körperliche Anstrengung“, „rasche Tempe ra turwechsel“ ( Z.___ ; Urk. 8/36 S. 2 ) genannt und scheint auch –
gemäss Akten
-
(wohl : phy s ikalischer) „ Druck “ ( Z.___
Urk. 8/31 S. 5 ) ein Auslöser für eine Urti ka ria zu sein . Doch werden diese Einschränkungen
nicht
näher konkretisiert,
sodass
daraus für den medizinischen Laien nicht hinreichend zuverlässig gefol gert
werden kann , welche (Verweisungs-) Tätigkeiten dem Versicherten vor die sem Hintergrund zumutbar sind . Diesbezüglich sind jedoch
konkrete Angaben unerlässlich. Zu beachten ist schliesslich , dass auf die vorliegenden Berichte aber auch daher nicht abgestellt werden kann , als sie in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar sind. So attestierte Dr. A.___
dem Versicherten eine voll ständige A rbeitsunfähig keit als PC- Supporter ,
eine selbstständ ige Tätigkeit am PC
– bei verminderter Leistungsfähigkeit bei Käl t e und Hitze –
erachtete sie hin gegen als möglich
(Urk. 8/31 S. 2) , was widersprüchlich erscheint .
Alsdann wird im Bericht des Z.___ einerseits - wenn auch bezogen auf die [vorliegend u n mass gebliche] Tätigkeit als PC- Supporter
– ausgeführt , es bestehe
„soweit ersicht lich“ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit
(Urk. 8/36 S. 2) , an
anderer Stelle
hingegen angegeben , infolge der chronischen Erkrankung bestehe ( wohl generell) eine (nicht näher bezeichnete ) Einschränkung der Belastbarkeit (Urk. 8/36 S. 4) , was ebenso
wenig schlüssig erscheint . 4.3
Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden medizinis chen B erichte weder vollständig noch n achvollziehbar, weshalb die erwerblich relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gestützt darauf nicht bestimmt werden kann. D ie Sache ist daher
an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie zur Frage der Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Feinschweisser wie auch in einer
Verweistätigkeit den rechtsprechung sg emässen Anforderungen ( vgl. E. 1 . 4
hievor ) genügende medizinische Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) neu verfüge.
5. 5.1
In erwerblicher Hinsicht ist m it Blick auf den neu vorzunehmenden Ein kommensvergleich
a nzumerken , dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig be nach teiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnan sätz en rechnen müssen .
Daher ist n ach der Rechtsprechung das i m Rahmen des Ein kommensvergleichs aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelte
Invalidenein kommen
bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zu sätzlichen Limitierungen in aller Regel zu kürzen ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ) . Dieser Abzug erfolgt sowohl bei Versicherten, welche vollzeitig eine ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit ausüben , als auch
bei solchen , die bloss teil zeitlich einsetzbar sind (vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG , Art. 28a, S. 314 ).
Da ss
– wie die Verwaltung in ihrer Ver nehmlassung geltend macht -
im Bereich der Hilfsarbeiten ein breit gefächertes Stellenangebot besteht beziehungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, wel che dem medizinischen Tätigkeitsprofil entsprechen, trifft zwar zu . D och
ändert dies
nicht s daran, dass bei den im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich vorhandenen, jedoch bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch unklaren
Einschränkungen ein diesen
Limitierungen angemessener Abzug ge mäss höchstrichterlicher Rechtsprechung noch zu prüfen sein wird (vgl. dazu Urteil d es Bundesgerichts 8C_ 4 97/20 13 vom 5.
Sept ember 20 13 ) . 5.2
Soweit die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf Um s chulung schliesslich auch unter Hinweis darauf verneint, dass der Versicherte keine Ausbildung gemacht ,
sich jedoch in einer Hilfsarbeitertätigkeit (als Fein schweisser ) qualifiziert habe und im Übrigen die
von ihm initiierte Ausbildung als PC- Supporter nie wirtschaftlich umgesetzt habe , wird im Rahmen der Neu ver fügung über den Umschulungsanspruch auch
zu beachten sein , dass Art. 17 IVG nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung differenziert . S o sind grundsätzlich auch Ungelernte u mschulungsberechtigt , wenn erst der dauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Aus üb ung der bisherigen Hilfsar beitertätigkeit verunmöglicht (v gl. E.1.2 hievor sowie wie de rum Meyer, a.a.O., Art. 17, S.
191 ; vg l . auch etwa Urteil der Bundesgerichts 8C_168/2008 E.
7 vom 11. August 2008 ). 6 . 6 .1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskosten pau schale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unent geltliche Prozessführung gegenstandslos. 6 .2
Der bei Beschwerdeeinreichung noch vertreten gewesene Beschwerdeführer hat ge genüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG), welche auf Fr. 800 . -
- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, als die Verfügung vom
2. Mai 2013 ,
in soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) verneint, auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/ESversandt