Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1987 und 1991 ) , meldete sich am 2 7. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 6 ). Nach Abklärung der medizinischen und inner häuslichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/ 41 ) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 im Verfahren Nr. IV.2019.00300 ( Urk. 7/ 48 , Dispositiv Ziffer 1) und zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 bestätigt wurde ( Urk. 7/50 ,
Dispositiv Ziffer 1).
1.2
Am 2 8. März 202 2 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf ein weiter verschlechtertes Sehvermögen mit nun beinahe r Blindheit bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 56
Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 8. Juli 2022 Bericht erstattet wurde ( Urk. 7/60).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/6 2 ; Urk. 7/65 , Urk. 7/81 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. November 2022 ( Urk. 7/88) einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung, wobei festgehalten wurde , dass die einjährige Wartezeit für die Ausrichtung einer Hilflosenentschä digung im Sonderfall per Oktober 2022 eröffnet worden sei.
Am 2. Dezember 2022 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für weisse Stöcke ( Urk. 7/89) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 74 ; Urk. 7/75-76 , Urk. 7/93 ) mit Verfügung vom 1 7. März 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/ 95 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. April 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. März 2023 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab sechs Monaten seit der Neuanmeldung eine Rente der Invalidenver sicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache nach der Feststellung der Anwendbarkeit der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung (eventuell einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) zur polydisziplinären medizini schen Begutachtung sowie zur erneuten Haushaltsabklärung durch eine auf Sehbehinderung spezialisierte Abklärungsperson und anschliessendem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2023 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Am 2 2. Juni 2023 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote ein ( Urk. 9-10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.6
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt - schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Fami liengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versi cherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung recht lich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszu gehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 8
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invali denversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass das Leis tungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 1 5. März 2017 abgewiesen worden sei, welcher Entscheid vom Bundesgericht am 2 1. April 2020 gestützt worden sei. Die n ach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 2 9. März 2022 getätigten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sie unterdessen auf dem einen Auge blind sei und sich die Sehschärfe auf dem anderen Auge ver mindert habe . Die erneut vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass sie unverändert als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei und eine Ein schränkung im Haushaltsbereich von 27 %
bestehe . Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % bestehe kein Leistungsanspruch. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall , sobald das Wartejahr erfüllt sei. Hierzu habe sie eine separate Verfügung erhalten. Diese Anspruchs voraussetzung habe nichts mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente zu tun. Der Blindenstock sei ein Hilfsmittel und kein Nachweis dafür, dass die Beschwerde führerin dadurch im Haushalt mehr eingeschränkt sei (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass
sich ihre gesundheitliche Situation bezüglich der Gesichtsfeldeinschränkung und im Zusammenspiel mit der starken Visuseinschränkung so stark verschlech tert habe , dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nun ein rentenerheblicher IV-Grad ausgewiesen sei
(S. 4 f. Ziff. 1 lit . b). Zudem habe sich die Situation betreffend ihre Qualifikation massgeblich geändert, da sie wegen langjährigem Sozialhilfebezug aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Angesichts der Drohung, als Einzige in der Familie aus der Schweiz weggewiesen zu werden, sei es vielmehr neu überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde alles in ihrer Macht Stehende versuchen würde, um nicht ausgewiesen zu werden. Ohne Sehbe h inderung und ohne ihre weiteren Beschwerden würde sie damit zu 100 % arbeiten, um die Sozialhilfeabhängigkeit beenden zu können. Der gegen die Weg weisung erhobene Rekurs sei unter Hinweis auf die Sehbehinderung gutgeheissen worden , und sie könne bei ihrer Familie in der Schweiz bleiben
(S. 5 f. Ziff. 2 lit . a- c, S. 8 lit . h ). Nicht massgeblich sei, dass sie nach dem Jahr 2018 trotz Sozial hilfeabhängigkeit keine Arbeitsbemühungen mehr getätigt habe. So wären ohne hin nur Blindenberufe in Frage gekommen, für welche sie jedoch keine Ausbil dung habe (S. 6 f. lit . e ).
Zudem leide sie neben der zunehmenden Sehbehinderung an weiteren somatischen und an mittelgrad ig en depressiven Beschwerden (S. 7 lit . f).
Ein identischer Invaliditätsgrad könne auch aus diesem Grund nicht vorliegen, weil die Unterstützungsfähigkeit des Ehemannes aufgrund seines verschlechter ten gesundheitlichen Zustandes ebenfalls abgenommen habe (S. 7 lit . g). Sodann sei auch von keiner Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen (S.
8 f. Ziff. 3 lit . a). Sofern wider Erwarten von einer Anwendbarkeit der gemischten Methode oder einer Qualifikation als Haushaltstä tige ausgegangen werde n würde , könne nicht auf den im Haushaltabklärungsbericht ermittelten Invaliditätsgrad abgestellt werden . Namentlich würde sie als Gesunde neben der Betreuung der Eltern neu auch ihre Enkelkinder mitbetreuen. Zudem sei es unzulässig, die Mit hilfe der Schwiegertochter im Haushalt anzurechnen. Es sei insgesamt eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen, die sich in den Abklä rungsergebnissen nur ungenügend widerspiegle (S 9 f. Ziff. 4
lit . a -e). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten rentenanspruchsver neinenden Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/ 41 ) eine anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 - 5 ). 3. 3.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 wurde die rentenanspruchs verneinende Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/41) bestätigt. Im Entscheid wurde zur strittigen Qualifikation vorab festgehalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall schon allein aus finanziellen Gründen einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde , nicht überzeugend sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe nach der Einreise in die Schweiz 1998 erst von 2011 bis 2013 gearbeitet. Vorher und nachher habe die Familie Sozial hilfe bezogen. Die zwei Kinder mit Jahrgang 1987 und 1991 seien seit 2005 beziehungsweise 2009 volljährig und hätten spätestens seit 1994 und 1998 die Schule besucht. Seit der Einschulung der Kinder sei die Beschwerdeführerin jedoch - abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch im Jahr 2010 - nie erwerbstätig gewesen, obwohl es ihr aufgrund des Alters und der Schulpflicht der Kinder möglich gewesen wäre und auch die finanziellen Verhältnisse bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit nötig gemacht hätten . Ins Gewicht fiel weiter, dass aus den Akten hervorging, dass die Beschwerdeführerin auch keine anderweitigen Bemühungen um eine Anstellung unternommen hatte.
Zusam menfassend wurde festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Erwerbsbio graphie beziehungsweise der gelebten Verhältnisse als nicht nachvollziehbar erscheine und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in den Jahren 2018/2019 eine (vollzeitliche ) Erwerbstätigkeit angenommen hätte. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert ( Urk. 7/48 E . 5.1).
Zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten Haushaltabklärungsbericht vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/27) wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 festgehalten, dass dieser voll beweiswertig sei und demnach auf die von der Abklärungsperson vor Ort festgestellte Einschränkung der Beschwer deführerin von 27.25 %
im Haushaltsbereich abgestellt werden könne , was infolge der Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige dem Invaliditätsgrad entspreche
( Urk. 7/48 E. 5.2-6). 3.2
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 ( Urk. 7/48) wurde sodann mit Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 ( Urk. 7/50) voll umfänglich bestätigt. Namentlich wurde festgehalten, dass es sich bei den unbe strittenen vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998, abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch, nicht gearbeitet und auch keine Arbeitsbemühungen unter nommen habe , um Indizien hand elt , die hier stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen Erwerbstätigkeit. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts während all diesen Jahren die Familie von der Sozialhilfe lebte, mit Ausnahme der Jahre 2011 bis 2013, in denen der Ehemann der Versicherten arbeitete, sodass die finanzielle Situation schon seit jeher prekär war. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit (ausschliess lich) im Haushalt tätig gewesen wäre ( Urk. 7/50 E. 4.2.1).
Weiter bestätigte das Bundesgericht , dass bei Versicherten, die - wie die Beschwerdeführerin
- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und ausschliesslich im Haushalt tätig sind, die fachlich qualifizierte Haushaltsabklärung die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt darstellt, ohne dass es zusätzlich einer ärztlichen Person bed arf , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hätte . Bei vorinstanzlich festgehaltenen fehlenden Anhaltspunkte n dafür, dass
der Abklärungsbericht vom 2 0. Dezember 2018 die rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen nicht erfüllen würde und ihm deshalb die Beweiskraft abzusprechen wäre ,
bestätigte das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz, wonach ergänzende medizinische Abklärungen unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich s eien ( Urk. 7/50 E. 4.2.2) . 4.
4. 1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leis tungsbezug vom
2 8. März 202 2 (Urk. 7/ 56 ) liegen die folgenden relevanten Berichte vor :
4. 2
Dr. med. Y.___ ,
Facharzt für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, Augenzentrum Z.___ , stellte in seinem Bericht vom 2 4. September 2021 ( Urk. 7/53/4 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Myopia magna beidseits mit hinterem Staphylom - Pseudophakie beidseits mit Status nach Kapsulotomie - Zustand nach Blepharoplastik - Pseudoexfoliationsglaukom beidseits - Sicca -Symptomatik
Dr. Y.___ führte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2 3. September 2021 aus, dass der Fernvisus am linken Auge bei 0.4 liege und am rechten Auge noch Handbewegungen erkennbar seien. Zur Visusverbesserung sei derzeit leider keine Therapie möglich. Eine weitere Verschlechterung vor allem am linken Auge sei möglich (S. 1). 4.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum B.___ , führte in seinem zuhanden des Migrationsamtes erstellten Bericht vom 1 0. Januar 2022 ( Urk. 7/53/7-8) aus, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2022 bei ihm gewesen sei. Sie leide an einem Bluthochdruck und an Schmerzen im Bereich der Finger, der Unterarme, der Unterschenkel und in beiden Knieen. Diese seien durch Überlastungen und durch Arthrosen bedingt. Zudem bestehe anamnestisch eine Depression, die mit Venlafaxin behandelt werde. Medizinisch gesehen bestünden aber vor allem zwei Hauptprobleme. Die Beschwerdeführerin leide an Augenproblemen und im Verlauf sei mit einem Visusverlust und einem Verlust der Lesefähigkeit zu rechnen. Die Patientin sei auf dem rechten Auge blind und links sehe sie nur noch wenig, weshalb sie bei der Sehhilfe angemeldet worden sei. Zudem bestehe neu ein sehr grosses Leber hämangiom, das einbluten könnte. Es seien regelmässige MRI-Untersuchungen der Leber notwendig mit zusätzlich er ärztlicher Beratung.
Dr. A.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin als Reinigungsfachfrau für nicht mehr arbeitsfähig halte vor allem wegen der Sehstörungen und auch wegen den multiplen Schmerzen (S. 1). 4. 4
Dr. Y.___
führte in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 7/53/1) aus, dass im Prinzip ein unveränderter Befund seit September 2021 bestehe. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 4. Juni 2021 in ihrer augenärztlichen Betreuung. Die Diagnosen seien aus dem Bericht vom 2 4. September 2021 ersichtlich. Darin sei zu sehen, dass die Visusleistung am rechten Auge extrem reduziert sei bis auf Wahrnehmung von Handbewegung. Am linken Auge bestehe ein Visus von 0.4 mit Korrektur. Dr. Y.___ führte aus, dass nur Tätigkeiten möglich seien, welche keine hohen Ansprüche an eine visuelle Funktion hätten. Eine grundsätzliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Die Behand lung der Augen bestehe derzeit aus regelmässiger lokaler Applikation von Augentropfen zur Reduktion des Augeninnendrucks bei bekanntem Glaukom. Eine spezielle Therapie sei derzeit nicht nötig. Eine Verbesserung der ophthalmo logischen Situation sei nicht zu erwarten, eine Verschlechterung allenfalls möglich. 4. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem zuhanden des Migrationsamtes erstellten Bericht vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 7/53/9-10) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2016 bei ihm in ambulanter Behandlung sei. Die Patientin könne leider nicht arbeiten, ziehe sich zunehmend sozial zurück und könne sich kaum auf etwas freuen. Sie fürchte, blind zu werden und gerate so in eine andere Rolle, welche sie nur depressiv verarbeite. Als positiv erlebe sie eine protektive therapeutische Beziehung zum Referenten, weshalb es wichtig sei, die Behandlung in der Schweiz durchzuführen (S. 1 unten f.) . Aktuell sei die Patientin nicht reisefähig wegen ihrer Angst vor Menschenmengen. Auch aus psychiatrischer Sicht sei sie nach wie vor aktuell und mittelfristig arbeitsunfähig (S. 2 oben ). 4.6
Pract . med. D.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 ( Urk. 7/68/3-4) aus, dass sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2022 ergebe, dass im Vergleich zu 2018 sowohl Befund als auch Diagnosen unverändert seien. Durch den Hausarzt Dr. A.___ werde die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt, dies im Wesentlichen aufgrund der Sehstörung. Es handle sich hierbei um eine fachfremde andere Beurteilung des gleichen medizi nischen Sachverhaltes, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht hierauf nicht abgestellt werden könne. Das MRT des Neurokraniums vom 1 1. Januar 2022 habe einen unauffälligen, altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus den verschiedenen augenärztlichen Berichten sei eine Verschlechterung des Visus im Vergleich zu 2018 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei unterdessen auf einem Auge blind, und die Sehschärfe habe sich auf dem anderen Auge im Ver gleich zu 2018 vermindert. Ob sich die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit aufgrund des verschlechterten Seh vermögens verändert habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb eine erneute Abklärung empfohlen werde. 4. 7
Am 8. Juli 2022 erstattete die Abklärungsperson Bericht ( Urk. 7/60) über die am 2 0. Juni 2022 bei der Beschwerdeführerin zu Hause vor Ort durchgeführte Haus haltsabklärung. Die Abklärungsperson nannte als Hauptdiagnosen eine beid seitige Myopia magna mit hinterem Staphylom , eine Pseudophakie beidseits mit Status nach Kapsulotomie , eine n Zustand nach Blepharoplastik , ein Pseudoexfo liationsglaukom beidseits, eine Si cc a -Symptomatik, eine leichte Gonarthrose beidseits und eine mittelgradige depressiven Störung (S. 2 oben). Laut Angaben der
Beschwerdeführerin leide sie täglich unter starke n und krampfartige n Kopf schmerzen . Ebenso könne sie aufgrund der Beschwerden (Rücken) maximal 15 Minuten stehen oder gehen. Danach benötige sie eine längere Pause, bis es wieder weitergehen könne. Sie habe ausgeführt, dass sie sehr schlecht sehen könne. Ebenso leide sie an Depressionen. D ie grösste Sorge sei jedoch , dass sie per September 2022 den Entzug der Aufenthaltsbewilligung erhalten habe . Der Einspruch gegen den Entscheid sei hängig (S. 2 Mitte).
Zur Begründung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haus halt Tätige, führte die Abklärungsperson aus, dass der einwöchige Arbeitsversuch bei der Migros im Jahr 2010 der einzige Versuch der Beschwerdeführerin gewesen sei, eine Anstellung zu finden. Weiter e Arbeitsbemühungen habe sie nicht getätigt .
Das Ehepaar habe
ausser einer vierjährigen Pause (Erwerbseinkommen Ehemann) seit der Einreise 1998 von materieller Hilfe gelebt . Es seien seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Bemühungen in Sachen Integration (Sprache) sowie Erwerbstätigkeit erfolgt. Dem Ehemann sei seitens des Sozialdienstes eine befris tete 50%-Tätigkeit ab Juli 202 2 zugewiesen worden. Dies sei die einzige Auflage seitens des Sozialdienstes. Wie bereits bei der Abklärung vor Ort im Dezember 2018 werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Haus frau zu qualifizieren sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 4 Ziff. 3.5 und Ziff. 3.5.1).
Die Abklärungsperson führte aus, dass laut den Angaben der Beschwerdeführerin einfache re Routinearbeiten im Haushalt von ihr erledigt werden könnten . Sie sehe einfach nicht, ob die gereinigte Fläche sauber sei oder etwas am Boden liege. Seit der letzten Abklärung im Dezember 2018 habe sich ihre Sehsicht verschlechtert. Der Haushalt werde heute generell zusammen mit dem Ehemann erledigt. Die Schwiegertochter könne im Gegensatz zum letzten Bericht nicht mehr so viel helfen, da sie seit zwei Jahren begonnen habe zu arbeiten und mit der Kinderbe treuung und dem eigenen Haushalt genug zu tun habe .
Die Abklärungsperson merkte an, dass es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etap pen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu verein fachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei dem Ehemann die aufgeführte Mithilfe schadenmindernd zumutbar. Arbeiten, die schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könn ten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden (S. 5 Ziff. 6).
Im mit 36 % gewichteten Bereich
„ Ernährung “ führte die Abklärungsperson aus, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin der Ehemann vorwiegend das Kochen übernommen habe, zumal sie aufgrund der schlechten Sicht grosse Mühe habe, die Speisen richtig zu würzen. Sie selber helfe jeweils beim Rüsten mit, dies jedoch immer sitzend und eher vorsichtig und langsam. Die leichte Reinigung der Küche nach dem Kochen tätige die Beschwerdeführerin, jedoch sehe sie die Verunreini gungen nicht. Zusammen mit dem Ehemann werde sicher zweimal im Monat die gründliche Küchenreinigung durchgeführt . Die jährliche Reinigung fü hre in der Regel der Ehemann aus. Die Abklärungsperson merkte diesbezüglich an, dass es zumutbar sei , die Rüstarbeiten im Sitzen zu tätigen und generell die Arbeiten mit Pausen und in Etappen durchzuführen. Die Mithilfe des Ehemannes sei anteils mässig in der Mitwirkungspflicht enthalten. Die gründliche und jährliche Reini gung könne der Beschwerdeführerin nach Abzug der Mitwirkungspflicht des Ehe mannes angerechnet werden. Die Einschränkungen seien die gleichen, wie sie bereits im Jahr 2018 erhoben worden seien und lägen bei 30.5 % wodurch eine Behinderung von 11 % resultiere (S. 5 f. Ziff. 6.1).
Zum mit 32 % gewichteten Bereich „ Wohnungs
- und Hauspflege “ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, täglich e und einfache Putz- und Aufräumarbeiten selber ausführen zu könne n . Sie sehe jeweils nicht, ob es eine Verschmutzung habe. Das Staubsaugen könne sie nur noch ober flächig ausführen. Der Ehemann habe die gründliche Reinigung mit dem Staub sauger und
die feuchte Bodenpflege gänzlich übernommen. Sie reinige das Bade zimmer fast täglich , und der Ehemann reinige gründlich einmal in der Woche nach. De n Bettwäschewechsel führe das Paar gemeinsam durch. Die jährliche Reinigung der Vorhänge und der Fenster tätige der Ehemann gemeinsam mit der Schwiegertochter .
Die Abklärungsperson merkte an, dass es zumutbar sei, die Arbeiten mit Pausen und in Etappen durchzuführen. Unter Anrechnung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der gründlichen und jährlichen Reinigung aufgrund der Sehsicht und der anteilsmässigen Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der Mithilfe der Schwiegertochter bei der jährlichen Reinigung ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 30 %
entsprechend einer Behinderung von 9.6 %
(S. 6 f. Ziff. 6.2).
Zum Bereich „ Einkauf sowie weitere Besorgungen “ , welchen die Abklärungs person mit 10 % gewichtet e , hielt die se fest , dass die Schwester der Beschwerde führerin erzählt habe, dass der gesamte Einkauf der Ehemann tätige. Die Beschwerdeführerin selber gehe nur für Arztbesuche aus dem Haus. Sie sei zu unsicher draussen . Den Grosseinkauf einmal in der Woche tätig t e n der Sohn (mit dem Auto) und der Ehemann gemeinsam. Die Administration habe schon immer der Ehemann mit Unterstützung des Sohnes ausgeführt. Die Beschwerdeführerin verstehe kein Deutsch und könne Sachen nicht lesen. Nach Abzug der Mitwir kungspflicht des Ehemannes ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 22.5 % entsprechend einer Behinderung von 2.3 % (S. 7 Ziff. 6.3).
Zum mit 20 % gewichteten Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege “ hie lt die Abklä rungsperson fest , dass die Beschwerdeführerin einmal in der Woche wasche. Der Ehemann helfe den Wäschekor b in die Waschküche zu tragen. Sie selber müsse sich am Geländer und an der Wand abstützen, deshalb sei ihr das Tragen eines Korbes nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche, benötige ein fach viel Zeit. Die Farben erkenne sie noch relativ gut. Die Wäsche werde im Trocknungsraum aufgehängt, wobei der Ehemann tatkräftig mithelfe. Das Zusammenlegen der Wäsche könne die Beschwerdeführerin im Sitzen ausführen . Die Abklärungsperson merkte an, dass die Mithilfe des Ehemannes in der Mitwir kungspflicht enthalten sei. Der Beschwerdeführerin seien die Arbeiten mit Pausen und in Etappen möglich. Die Einschränkung liege bei 15.5 % entsprechend einer Behinderung von 3.1 % (S. 7 f. Ziff. 6.4).
Zum mit 2 % gewichteten Bereich „Betreuung von Kindern und/oder Familien angehörigen“ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass sie und ihr Ehemann das jüngste Enkelkind jeweils an drei Wochentagen für etwa zwei Stunden beaufsichtigten. Die Schwiegertochter arbeite dann. Die Beschwerdeführerin traue sich die Enkelbetreuung nicht alleine zu. Der Ehemann müsse immer dabei sein. Sie sehe einfach nicht, wenn sie beim Enkel zum Beispiel rasch reagieren müsse. Die Betreuung ihrer Eltern finde nicht mehr statt. Die Abklärungsperson hielt zur Begründung der Einschränkung von 50 % entsprechend einer Behinderung von 3.1 % fest, dass der Beschwerde führerin die alleinige Betreuung des Enkels aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich sei. Der Ehemann übernehme den aktiven Teil in der Betreuung. Die Einschränkung sei anteilsmässig anzurechnen (S. 8 Ziff. 6.5). Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson eine behinderungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin von gesamthaft 27 % fest (S. 8 Ziff. 6.6). 4.8
Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 2 7. Oktober 2022 ( Urk. 7/77) folgende Diagnosen (S. 1): - hohe Myopie mit hintere m
S t aphylom - Pseudophakie - okuläre Hypertension
Dr. Y.___ führte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 8. Oktober 2022 (S. 1) aus, dass die Anforderungen für einen Anspruch auf Hilflosenent schädigung aufgrund der Sehschärfe knapp nicht gegeben wären. Der Visus sei heute am linken Auge sogar etwas besser gewesen, wobei anzumerken sei, dass seit der Kataraktoperation 2013 eine Visusminderung aufgetreten sei, die sich möglicherweise in den nächsten Jahren noch fortsetzen werde. Die neu durchge führte Gesichtsfeldprüfung habe jedoch eine Verschlechterung zum Vorbefund ergeben und deutlich zentrale Ausfälle gezeigt. Fasse man beide Befunde zusam men, erachte er nun die Anforderungen für den Anspruch auf Hilflosenentschä digung bei hochgradiger Sehschwäche als gegeben (S. 2). 5 .
5.1
Der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin hat sich, im Vergleich zur Situation, wie sie sich anlässlich der renten anspruchsverneinenden Verfügung vom
1 5. März 2019 ( Urk. 7/41)
präsentierte, wie RAD-Arzt pract . med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 (vorstehend E. 4.6) ausführte, durch die verschlechterte Sehleistung (vorstehend E. 4. 2, E. 4.8 ) verändert . Ein Revisi onsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1. 4 - 5 ).
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchs prüfung nach wie vor von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin
als zu 100 % im Haushalt Tätige aus und stützte sich zur Beurteilung ihrer im Haus haltsbereich bestehenden Einschränkungen auf die diesbezüglichen Feststel lungen der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 8. Juli 2022
(vorstehend E.
4. 7 ).
Die Beschwerdeführerin bemängelte dagegen insbesondere die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt T ätige und machte weiter geltend, dass überdies die im Abklärungsbericht unverändert festgestellt e Einschränkung von 27 % das Aus mass ihrer Beeinträchtigungen nicht korrekt wiederspiegle (vorstehend E. 2.2). 5.2
Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin anbelangt , hat es bei den im Urteil vom 4. Februar 2020
(Urk. 7/ 4 8 ) getroffenen Feststellungen, wonach sie als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist , was mit Urteil des Bundesgericht s
8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 ( Urk. 7/50) bestätigt wurde, sein Bewenden.
Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, dass es sich bei dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch nicht gearbeitet und auch keine Arbeits bemühungen unternommen habe , um Indizien han delt,
die hier stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen Erwerbstätig keit.
Da die Familie mit Ausnahme der Jahre 2011 bis 2013 von Sozialhilfe gelebt habe, sei die finanzielle Situation seit jeher prekär gewesen (vorstehend E. 3.2) .
Damit hat die Notwendigkeit für die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen schon viel früher bestanden und ist nicht erst durch die Auswei sungsverfügung des Migrationsamtes vom 7. Ju n i 2022 ( Urk. 7/ 79 ) begründet worden.
Zudem kann die angedrohte Ausweisung aus der Schweiz
mit Blick auf die Erwerbsbiographie und die gänzlich fehlenden Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin nicht als einziges Indiz für eine Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit derart gewichtet werden , als dass es die anderen, jahrelang konstant gebliebenen Gegebenheiten überwiegen würde.
Eine Argumentation, wonach erst aufgrund einer drohenden Ausweisung von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auszugehen wäre, stünde sodann der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht der Versicherten entgegen. Entsprechend erweist sich die von der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 8. Juli 2022 (vorstehend E.
4. 7 ) festgestellte unveränderte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige als korrekt . 5. 3
Zu prüfen bleibt nachfolgend , ob sich seit der letztmaligen Rentenanspruchs prüfung der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführe rin derart verschlechtert hat, so dass weitergehende Einschränkungen resultierten, als
sie im Haushalt abklärungsbericht vom 8. Juli 2022 (vorstehend E. 4. 7 )
ermittelt wurden. Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar (vor stehend E. 1.8) . Für die Feststellung der Behinderung
im anerkannten Aufgaben bereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung vor Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist
auf die unter E. 1. 8 dargelegten Kriterien zurückzugreifen. Sind diese erfüllt, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklä rungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhalts punkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 5. 4
Die zuständige Abklärungsperson führte am 2 0. Juni 2022
die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der bestehenden Diagnosen und von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin
im Haushalts bereich von 27 % festgestellt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 8. Juli 2022 (vorstehend E. 4. 7 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung. Er umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschrän kungen in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin .
Der Abklärungsbericht ist schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungs bericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen ; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin getätigten Kritikpunkte nichts zu ändern.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die festgestellte Mitwirkungs pflicht des Ehemannes auf die konkreten Angaben der Beschwerdeführerin bezog, welche Aufgaben im Haushalt von ihm übernommen würden. Weder aus ihren Angaben im Rahmen der Haushaltabklärung noch aus der übrigen Aktenlage ergeben sich Hinweise darauf, dass ihm eine Mitwirkungspflicht im von der Abklärungsp e rson festgestellten Umfang aus gesundheitlichen Gründen
nicht
mehr zumutbar wäre.
Was die bemängelte berücksichtigte
Mitwir - kungspflicht der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es zu beach ten, dass diese lediglich für die einmal jährliche Reinigung der Dreizimmer wohnung angerechnet wurde , und die Beschwerdeführerin selbst ausführte, dass die Schwiegertochter sehr wohl im Haushalt mithelfe, wenn auch nicht mehr so viel wie früher. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs vom 1 1. Juni 2022 gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Juni 2022 ( Urk. 7/79) unter anderem auch geltend machte, dass ihr Sohn, der mit seiner Familie im selben Haus lebe , seine Eltern täglich im Haushalt, beim Einkaufen sowie in administrativen Angelegenheiten unterstütze n würde ( Urk. 7/80 S. 11 oben) .
Dass die Mithilfe des Sohnes im Haushalt der Eltern derart weit geh t , brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung vom März 2022 nicht vor.
Was die bemängelte Gewichtung des Bereich es „Betreuung von Kindern und/oder Familienangehörigen“ anbelangt, erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson nicht, dass sie noch ihre Eltern betreuen würde , und abge sehen davon würde sich dies nur in unerheblichem Ausmass auf den ermittelten Behinderungsgrad auswirken . Bereits im Zusammenhang mit der vorange gangenen Abklärung vor Ort am 1 9. Dezember 2018 merkte die Abklärungs person an, dass neben der Beschwerdeführerin noch vier weitere Geschwister bestünden, welche sich um die Eltern kümmerten und in deren Nähe wohnten. Der eine Sohn lebe mit den Eltern im gleichen Haushalt und kümmere sich mit der Frau mehrheitlich um die Eltern. Die Aufgaben für die Beschwerdeführerin würden sich nur in kleinem Rahmen bewegen ( Urk. 7/27 S. 8 Ziff. 6.5).
Weiter ergeben sich aus der medizinischen Aktenlage, wie sie sich seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/41 ) präsen tiert, auch keine Hinweise dafür, dass die Einschränkungen der Beschwerde führerin im Haushaltabklärungsbericht vom 8. Juli 2022
durch die Abklä - rungsperson
nicht korrekt festgestellt worden wären. So berücksichtigte die Abklä rungsperson in jedem einzelnen Teilbereich des Haushalts die Auswirkungen der aus den Berichten von Dr. Y.___ (vorstehend E.
4. 2 , E. 4. 8 und Urk.
3) hervorgehenden hochgradigen Sehschwäche der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4. 7 ). Was die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 0. Juni 2022 geltend gemachten täglichen starken, krampfartigen Kopf schmerzen anbelangt, ergab das in diesem Zusammenhang am 1 1. Januar 2022 durchgeführte MRT und MRA des Neurokraniums keine die Beschwerden erklä renden Befunde ( Urk. 7/53/21).
Auch aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2022 (vorstehend E. 4. 3 ) lässt sich keine weitergehende Einschränkung im Haushalt herleiten. Dr. A.___ befand die Beschwerdeführerin unverändert zu seine n Vorbericht en vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/4/2-4) und vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 7/14/7-10) in der Tätigkeit als Reinigungsfachfrau für nicht mehr arbeitsfähig, dies wohl im Wesentlichen aufgrund der eingeschränkten Sehleis tung. Das von ihm genannte weitere Hauptproblem der Beschwerdeführerin, das Leberhämangiom, erfordert zwar regelmässige ärztliche Kontrollen, wirkt sich jedoch nicht einschränkend auf die Erledigung des Haushalts aus. Eine revisions relevante Veränderung lässt sich auch nicht dem Bericht
des die Beschwerdefüh rerin seit April 2016 behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2022
(vorstehend E. 4. 5 ) entnehmen. So nannte er die gleichen Diagnosen wie bereits in seinen Vorberichten vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/21) und vom 1 3. Februar 2019 ( Urk. 7/35), woraus , was den Haushaltsbereich anbelangt, wie dies bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 festgehalten wurde, unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen sowie der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin keine weitergehen den Einschränkungen resultieren ( Urk. 7/48 E. 5.4). 5. 5
Aufgrund des Gesagten ist sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Beschwer deführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige als auch betreffend die vor Ort von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen auf den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2022 (vorstehend E. 4. 7 ) abzustellen. Bei einer festgestellten Ein schränkung von 27 % im Haushaltsbereich resultiert infolge der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ein rentenanspruchsaus schliessender Invaliditätsgrad in ebendieser Höhe.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2 7. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass das Leis tungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 1 5. März 2017 abgewiesen worden sei, welcher Entscheid vom Bundesgericht am 2 1. April 2020 gestützt worden sei. Die n ach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 2 9. März 2022 getätigten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sie unterdessen auf dem einen Auge blind sei und sich die Sehschärfe auf dem anderen Auge ver mindert habe . Die erneut vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass sie unverändert als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei und eine Ein schränkung im Haushaltsbereich von 27 %
bestehe . Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % bestehe kein Leistungsanspruch. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall , sobald das Wartejahr erfüllt sei. Hierzu habe sie eine separate Verfügung erhalten. Diese Anspruchs voraussetzung habe nichts mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente zu tun. Der Blindenstock sei ein Hilfsmittel und kein Nachweis dafür, dass die Beschwerde führerin dadurch im Haushalt mehr eingeschränkt sei (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass
sich ihre gesundheitliche Situation bezüglich der Gesichtsfeldeinschränkung und im Zusammenspiel mit der starken Visuseinschränkung so stark verschlech tert habe , dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nun ein rentenerheblicher IV-Grad ausgewiesen sei
(S. 4 f. Ziff. 1 lit . b). Zudem habe sich die Situation betreffend ihre Qualifikation massgeblich geändert, da sie wegen langjährigem Sozialhilfebezug aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Angesichts der Drohung, als Einzige in der Familie aus der Schweiz weggewiesen zu werden, sei es vielmehr neu überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde alles in ihrer Macht Stehende versuchen würde, um nicht ausgewiesen zu werden. Ohne Sehbe h inderung und ohne ihre weiteren Beschwerden würde sie damit zu 100 % arbeiten, um die Sozialhilfeabhängigkeit beenden zu können. Der gegen die Weg weisung erhobene Rekurs sei unter Hinweis auf die Sehbehinderung gutgeheissen worden , und sie könne bei ihrer Familie in der Schweiz bleiben
(S. 5 f. Ziff. 2 lit . a- c, S. 8 lit . h ). Nicht massgeblich sei, dass sie nach dem Jahr 2018 trotz Sozial hilfeabhängigkeit keine Arbeitsbemühungen mehr getätigt habe. So wären ohne hin nur Blindenberufe in Frage gekommen, für welche sie jedoch keine Ausbil dung habe (S. 6 f. lit . e ).
Zudem leide sie neben der zunehmenden Sehbehinderung an weiteren somatischen und an mittelgrad ig en depressiven Beschwerden (S. 7 lit . f).
Ein identischer Invaliditätsgrad könne auch aus diesem Grund nicht vorliegen, weil die Unterstützungsfähigkeit des Ehemannes aufgrund seines verschlechter ten gesundheitlichen Zustandes ebenfalls abgenommen habe (S. 7 lit . g). Sodann sei auch von keiner Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten rentenanspruchsver neinenden Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/ 41 ) eine anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 - 5 ). 3. 3.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 wurde die rentenanspruchs verneinende Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/41) bestätigt. Im Entscheid wurde zur strittigen Qualifikation vorab festgehalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall schon allein aus finanziellen Gründen einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde , nicht überzeugend sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe nach der Einreise in die Schweiz 1998 erst von 2011 bis 2013 gearbeitet. Vorher und nachher habe die Familie Sozial hilfe bezogen. Die zwei Kinder mit Jahrgang 1987 und 1991 seien seit 2005 beziehungsweise 2009 volljährig und hätten spätestens seit 1994 und 1998 die Schule besucht. Seit der Einschulung der Kinder sei die Beschwerdeführerin jedoch - abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch im Jahr 2010 - nie erwerbstätig gewesen, obwohl es ihr aufgrund des Alters und der Schulpflicht der Kinder möglich gewesen wäre und auch die finanziellen Verhältnisse bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit nötig gemacht hätten . Ins Gewicht fiel weiter, dass aus den Akten hervorging, dass die Beschwerdeführerin auch keine anderweitigen Bemühungen um eine Anstellung unternommen hatte.
Zusam menfassend wurde festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Erwerbsbio graphie beziehungsweise der gelebten Verhältnisse als nicht nachvollziehbar erscheine und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in den Jahren 2018/2019 eine (vollzeitliche ) Erwerbstätigkeit angenommen hätte. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert ( Urk. 7/48 E . 5.1).
Zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten Haushaltabklärungsbericht vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/27) wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 festgehalten, dass dieser voll beweiswertig sei und demnach auf die von der Abklärungsperson vor Ort festgestellte Einschränkung der Beschwer deführerin von 27.25 %
im Haushaltsbereich abgestellt werden könne , was infolge der Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige dem Invaliditätsgrad entspreche
( Urk. 7/48 E. 5.2-6). 3.2
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 ( Urk. 7/48) wurde sodann mit Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 ( Urk. 7/50) voll umfänglich bestätigt. Namentlich wurde festgehalten, dass es sich bei den unbe strittenen vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998, abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch, nicht gearbeitet und auch keine Arbeitsbemühungen unter nommen habe , um Indizien hand elt , die hier stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen Erwerbstätigkeit. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts während all diesen Jahren die Familie von der Sozialhilfe lebte, mit Ausnahme der Jahre 2011 bis 2013, in denen der Ehemann der Versicherten arbeitete, sodass die finanzielle Situation schon seit jeher prekär war. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit (ausschliess lich) im Haushalt tätig gewesen wäre ( Urk. 7/50 E. 4.2.1).
Weiter bestätigte das Bundesgericht , dass bei Versicherten, die - wie die Beschwerdeführerin
- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und ausschliesslich im Haushalt tätig sind, die fachlich qualifizierte Haushaltsabklärung die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt darstellt, ohne dass es zusätzlich einer ärztlichen Person bed arf , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hätte . Bei vorinstanzlich festgehaltenen fehlenden Anhaltspunkte n dafür, dass
der Abklärungsbericht vom 2 0. Dezember 2018 die rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen nicht erfüllen würde und ihm deshalb die Beweiskraft abzusprechen wäre ,
bestätigte das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz, wonach ergänzende medizinische Abklärungen unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich s eien ( Urk. 7/50 E. 4.2.2) . 4.
4. 1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leis tungsbezug vom
2 8. März 202 2 (Urk. 7/ 56 ) liegen die folgenden relevanten Berichte vor :
4. 2
Dr. med. Y.___ ,
Facharzt für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, Augenzentrum Z.___ , stellte in seinem Bericht vom 2 4. September 2021 ( Urk. 7/53/4 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Myopia magna beidseits mit hinterem Staphylom - Pseudophakie beidseits mit Status nach Kapsulotomie - Zustand nach Blepharoplastik - Pseudoexfoliationsglaukom beidseits - Sicca -Symptomatik
Dr. Y.___ führte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2 3. September 2021 aus, dass der Fernvisus am linken Auge bei 0.4 liege und am rechten Auge noch Handbewegungen erkennbar seien. Zur Visusverbesserung sei derzeit leider keine Therapie möglich. Eine weitere Verschlechterung vor allem am linken Auge sei möglich (S. 1). 4.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum B.___ , führte in seinem zuhanden des Migrationsamtes erstellten Bericht vom 1 0. Januar 2022 ( Urk. 7/53/7-8) aus, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2022 bei ihm gewesen sei. Sie leide an einem Bluthochdruck und an Schmerzen im Bereich der Finger, der Unterarme, der Unterschenkel und in beiden Knieen. Diese seien durch Überlastungen und durch Arthrosen bedingt. Zudem bestehe anamnestisch eine Depression, die mit Venlafaxin behandelt werde. Medizinisch gesehen bestünden aber vor allem zwei Hauptprobleme. Die Beschwerdeführerin leide an Augenproblemen und im Verlauf sei mit einem Visusverlust und einem Verlust der Lesefähigkeit zu rechnen. Die Patientin sei auf dem rechten Auge blind und links sehe sie nur noch wenig, weshalb sie bei der Sehhilfe angemeldet worden sei. Zudem bestehe neu ein sehr grosses Leber hämangiom, das einbluten könnte. Es seien regelmässige MRI-Untersuchungen der Leber notwendig mit zusätzlich er ärztlicher Beratung.
Dr. A.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin als Reinigungsfachfrau für nicht mehr arbeitsfähig halte vor allem wegen der Sehstörungen und auch wegen den multiplen Schmerzen (S. 1). 4. 4
Dr. Y.___
führte in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 7/53/1) aus, dass im Prinzip ein unveränderter Befund seit September 2021 bestehe. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 4. Juni 2021 in ihrer augenärztlichen Betreuung. Die Diagnosen seien aus dem Bericht vom 2 4. September 2021 ersichtlich. Darin sei zu sehen, dass die Visusleistung am rechten Auge extrem reduziert sei bis auf Wahrnehmung von Handbewegung. Am linken Auge bestehe ein Visus von 0.4 mit Korrektur. Dr. Y.___ führte aus, dass nur Tätigkeiten möglich seien, welche keine hohen Ansprüche an eine visuelle Funktion hätten. Eine grundsätzliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Die Behand lung der Augen bestehe derzeit aus regelmässiger lokaler Applikation von Augentropfen zur Reduktion des Augeninnendrucks bei bekanntem Glaukom. Eine spezielle Therapie sei derzeit nicht nötig. Eine Verbesserung der ophthalmo logischen Situation sei nicht zu erwarten, eine Verschlechterung allenfalls möglich. 4. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem zuhanden des Migrationsamtes erstellten Bericht vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 7/53/9-10) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2016 bei ihm in ambulanter Behandlung sei. Die Patientin könne leider nicht arbeiten, ziehe sich zunehmend sozial zurück und könne sich kaum auf etwas freuen. Sie fürchte, blind zu werden und gerate so in eine andere Rolle, welche sie nur depressiv verarbeite. Als positiv erlebe sie eine protektive therapeutische Beziehung zum Referenten, weshalb es wichtig sei, die Behandlung in der Schweiz durchzuführen (S. 1 unten f.) . Aktuell sei die Patientin nicht reisefähig wegen ihrer Angst vor Menschenmengen. Auch aus psychiatrischer Sicht sei sie nach wie vor aktuell und mittelfristig arbeitsunfähig (S. 2 oben ). 4.6
Pract . med. D.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 ( Urk. 7/68/3-4) aus, dass sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2022 ergebe, dass im Vergleich zu 2018 sowohl Befund als auch Diagnosen unverändert seien. Durch den Hausarzt Dr. A.___ werde die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt, dies im Wesentlichen aufgrund der Sehstörung. Es handle sich hierbei um eine fachfremde andere Beurteilung des gleichen medizi nischen Sachverhaltes, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht hierauf nicht abgestellt werden könne. Das MRT des Neurokraniums vom 1 1. Januar 2022 habe einen unauffälligen, altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus den verschiedenen augenärztlichen Berichten sei eine Verschlechterung des Visus im Vergleich zu 2018 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei unterdessen auf einem Auge blind, und die Sehschärfe habe sich auf dem anderen Auge im Ver gleich zu 2018 vermindert. Ob sich die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit aufgrund des verschlechterten Seh vermögens verändert habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb eine erneute Abklärung empfohlen werde. 4. 7
Am 8. Juli 2022 erstattete die Abklärungsperson Bericht ( Urk. 7/60) über die am 2 0. Juni 2022 bei der Beschwerdeführerin zu Hause vor Ort durchgeführte Haus haltsabklärung. Die Abklärungsperson nannte als Hauptdiagnosen eine beid seitige Myopia magna mit hinterem Staphylom , eine Pseudophakie beidseits mit Status nach Kapsulotomie , eine n Zustand nach Blepharoplastik , ein Pseudoexfo liationsglaukom beidseits, eine Si cc a -Symptomatik, eine leichte Gonarthrose beidseits und eine mittelgradige depressiven Störung (S. 2 oben). Laut Angaben der
Beschwerdeführerin leide sie täglich unter starke n und krampfartige n Kopf schmerzen . Ebenso könne sie aufgrund der Beschwerden (Rücken) maximal 15 Minuten stehen oder gehen. Danach benötige sie eine längere Pause, bis es wieder weitergehen könne. Sie habe ausgeführt, dass sie sehr schlecht sehen könne. Ebenso leide sie an Depressionen. D ie grösste Sorge sei jedoch , dass sie per September 2022 den Entzug der Aufenthaltsbewilligung erhalten habe . Der Einspruch gegen den Entscheid sei hängig (S. 2 Mitte).
Zur Begründung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haus halt Tätige, führte die Abklärungsperson aus, dass der einwöchige Arbeitsversuch bei der Migros im Jahr 2010 der einzige Versuch der Beschwerdeführerin gewesen sei, eine Anstellung zu finden. Weiter e Arbeitsbemühungen habe sie nicht getätigt .
Das Ehepaar habe
ausser einer vierjährigen Pause (Erwerbseinkommen Ehemann) seit der Einreise 1998 von materieller Hilfe gelebt . Es seien seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Bemühungen in Sachen Integration (Sprache) sowie Erwerbstätigkeit erfolgt. Dem Ehemann sei seitens des Sozialdienstes eine befris tete 50%-Tätigkeit ab Juli 202 2 zugewiesen worden. Dies sei die einzige Auflage seitens des Sozialdienstes. Wie bereits bei der Abklärung vor Ort im Dezember 2018 werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Haus frau zu qualifizieren sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 4 Ziff. 3.5 und Ziff. 3.5.1).
Die Abklärungsperson führte aus, dass laut den Angaben der Beschwerdeführerin einfache re Routinearbeiten im Haushalt von ihr erledigt werden könnten . Sie sehe einfach nicht, ob die gereinigte Fläche sauber sei oder etwas am Boden liege. Seit der letzten Abklärung im Dezember 2018 habe sich ihre Sehsicht verschlechtert. Der Haushalt werde heute generell zusammen mit dem Ehemann erledigt. Die Schwiegertochter könne im Gegensatz zum letzten Bericht nicht mehr so viel helfen, da sie seit zwei Jahren begonnen habe zu arbeiten und mit der Kinderbe treuung und dem eigenen Haushalt genug zu tun habe .
Die Abklärungsperson merkte an, dass es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etap pen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu verein fachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei dem Ehemann die aufgeführte Mithilfe schadenmindernd zumutbar. Arbeiten, die schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könn ten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden (S. 5 Ziff. 6).
Im mit 36 % gewichteten Bereich
„ Ernährung “ führte die Abklärungsperson aus, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin der Ehemann vorwiegend das Kochen übernommen habe, zumal sie aufgrund der schlechten Sicht grosse Mühe habe, die Speisen richtig zu würzen. Sie selber helfe jeweils beim Rüsten mit, dies jedoch immer sitzend und eher vorsichtig und langsam. Die leichte Reinigung der Küche nach dem Kochen tätige die Beschwerdeführerin, jedoch sehe sie die Verunreini gungen nicht. Zusammen mit dem Ehemann werde sicher zweimal im Monat die gründliche Küchenreinigung durchgeführt . Die jährliche Reinigung fü hre in der Regel der Ehemann aus. Die Abklärungsperson merkte diesbezüglich an, dass es zumutbar sei , die Rüstarbeiten im Sitzen zu tätigen und generell die Arbeiten mit Pausen und in Etappen durchzuführen. Die Mithilfe des Ehemannes sei anteils mässig in der Mitwirkungspflicht enthalten. Die gründliche und jährliche Reini gung könne der Beschwerdeführerin nach Abzug der Mitwirkungspflicht des Ehe mannes angerechnet werden. Die Einschränkungen seien die gleichen, wie sie bereits im Jahr 2018 erhoben worden seien und lägen bei 30.5 % wodurch eine Behinderung von 11 % resultiere (S. 5 f. Ziff. 6.1).
Zum mit 32 % gewichteten Bereich „ Wohnungs
- und Hauspflege “ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, täglich e und einfache Putz- und Aufräumarbeiten selber ausführen zu könne n . Sie sehe jeweils nicht, ob es eine Verschmutzung habe. Das Staubsaugen könne sie nur noch ober flächig ausführen. Der Ehemann habe die gründliche Reinigung mit dem Staub sauger und
die feuchte Bodenpflege gänzlich übernommen. Sie reinige das Bade zimmer fast täglich , und der Ehemann reinige gründlich einmal in der Woche nach. De n Bettwäschewechsel führe das Paar gemeinsam durch. Die jährliche Reinigung der Vorhänge und der Fenster tätige der Ehemann gemeinsam mit der Schwiegertochter .
Die Abklärungsperson merkte an, dass es zumutbar sei, die Arbeiten mit Pausen und in Etappen durchzuführen. Unter Anrechnung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der gründlichen und jährlichen Reinigung aufgrund der Sehsicht und der anteilsmässigen Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der Mithilfe der Schwiegertochter bei der jährlichen Reinigung ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 30 %
entsprechend einer Behinderung von 9.6 %
(S. 6 f. Ziff. 6.2).
Zum Bereich „ Einkauf sowie weitere Besorgungen “ , welchen die Abklärungs person mit 10 % gewichtet e , hielt die se fest , dass die Schwester der Beschwerde führerin erzählt habe, dass der gesamte Einkauf der Ehemann tätige. Die Beschwerdeführerin selber gehe nur für Arztbesuche aus dem Haus. Sie sei zu unsicher draussen . Den Grosseinkauf einmal in der Woche tätig t e n der Sohn (mit dem Auto) und der Ehemann gemeinsam. Die Administration habe schon immer der Ehemann mit Unterstützung des Sohnes ausgeführt. Die Beschwerdeführerin verstehe kein Deutsch und könne Sachen nicht lesen. Nach Abzug der Mitwir kungspflicht des Ehemannes ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 22.5 % entsprechend einer Behinderung von 2.3 % (S. 7 Ziff. 6.3).
Zum mit 20 % gewichteten Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege “ hie lt die Abklä rungsperson fest , dass die Beschwerdeführerin einmal in der Woche wasche. Der Ehemann helfe den Wäschekor b in die Waschküche zu tragen. Sie selber müsse sich am Geländer und an der Wand abstützen, deshalb sei ihr das Tragen eines Korbes nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche, benötige ein fach viel Zeit. Die Farben erkenne sie noch relativ gut. Die Wäsche werde im Trocknungsraum aufgehängt, wobei der Ehemann tatkräftig mithelfe. Das Zusammenlegen der Wäsche könne die Beschwerdeführerin im Sitzen ausführen . Die Abklärungsperson merkte an, dass die Mithilfe des Ehemannes in der Mitwir kungspflicht enthalten sei. Der Beschwerdeführerin seien die Arbeiten mit Pausen und in Etappen möglich. Die Einschränkung liege bei 15.5 % entsprechend einer Behinderung von 3.1 % (S. 7 f. Ziff. 6.4).
Zum mit 2 % gewichteten Bereich „Betreuung von Kindern und/oder Familien angehörigen“ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass sie und ihr Ehemann das jüngste Enkelkind jeweils an drei Wochentagen für etwa zwei Stunden beaufsichtigten. Die Schwiegertochter arbeite dann. Die Beschwerdeführerin traue sich die Enkelbetreuung nicht alleine zu. Der Ehemann müsse immer dabei sein. Sie sehe einfach nicht, wenn sie beim Enkel zum Beispiel rasch reagieren müsse. Die Betreuung ihrer Eltern finde nicht mehr statt. Die Abklärungsperson hielt zur Begründung der Einschränkung von 50 % entsprechend einer Behinderung von 3.1 % fest, dass der Beschwerde führerin die alleinige Betreuung des Enkels aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich sei. Der Ehemann übernehme den aktiven Teil in der Betreuung. Die Einschränkung sei anteilsmässig anzurechnen (S. 8 Ziff. 6.5). Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson eine behinderungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin von gesamthaft 27 % fest (S. 8 Ziff. 6.6). 4.8
Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 2 7. Oktober 2022 ( Urk. 7/77) folgende Diagnosen (S. 1): - hohe Myopie mit hintere m
S t aphylom - Pseudophakie - okuläre Hypertension
Dr. Y.___ führte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 8. Oktober 2022 (S. 1) aus, dass die Anforderungen für einen Anspruch auf Hilflosenent schädigung aufgrund der Sehschärfe knapp nicht gegeben wären. Der Visus sei heute am linken Auge sogar etwas besser gewesen, wobei anzumerken sei, dass seit der Kataraktoperation 2013 eine Visusminderung aufgetreten sei, die sich möglicherweise in den nächsten Jahren noch fortsetzen werde. Die neu durchge führte Gesichtsfeldprüfung habe jedoch eine Verschlechterung zum Vorbefund ergeben und deutlich zentrale Ausfälle gezeigt. Fasse man beide Befunde zusam men, erachte er nun die Anforderungen für den Anspruch auf Hilflosenentschä digung bei hochgradiger Sehschwäche als gegeben (S. 2). 5 .
5.1
Der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin hat sich, im Vergleich zur Situation, wie sie sich anlässlich der renten anspruchsverneinenden Verfügung vom
1 5. März 2019 ( Urk. 7/41)
präsentierte, wie RAD-Arzt pract . med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 (vorstehend E. 4.6) ausführte, durch die verschlechterte Sehleistung (vorstehend E. 4. 2, E. 4.8 ) verändert . Ein Revisi onsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1. 4 - 5 ).
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchs prüfung nach wie vor von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin
als zu 100 % im Haushalt Tätige aus und stützte sich zur Beurteilung ihrer im Haus haltsbereich bestehenden Einschränkungen auf die diesbezüglichen Feststel lungen der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 8. Juli 2022
(vorstehend E.
4. 7 ).
Die Beschwerdeführerin bemängelte dagegen insbesondere die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt T ätige und machte weiter geltend, dass überdies die im Abklärungsbericht unverändert festgestellt e Einschränkung von 27 % das Aus mass ihrer Beeinträchtigungen nicht korrekt wiederspiegle (vorstehend E. 2.2). 5.2
Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin anbelangt , hat es bei den im Urteil vom 4. Februar 2020
(Urk. 7/ 4
E. 6 ). Nach Abklärung der medizinischen und inner häuslichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/ 41 ) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 im Verfahren Nr. IV.2019.00300 ( Urk. 7/ 48 , Dispositiv Ziffer 1) und zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 bestätigt wurde ( Urk. 7/50 ,
Dispositiv Ziffer 1).
E. 7 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt - schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Fami liengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versi cherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung recht lich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszu gehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.
E. 8 und Urk.
3) hervorgehenden hochgradigen Sehschwäche der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4. 7 ). Was die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 0. Juni 2022 geltend gemachten täglichen starken, krampfartigen Kopf schmerzen anbelangt, ergab das in diesem Zusammenhang am 1 1. Januar 2022 durchgeführte MRT und MRA des Neurokraniums keine die Beschwerden erklä renden Befunde ( Urk. 7/53/21).
Auch aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2022 (vorstehend E. 4. 3 ) lässt sich keine weitergehende Einschränkung im Haushalt herleiten. Dr. A.___ befand die Beschwerdeführerin unverändert zu seine n Vorbericht en vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/4/2-4) und vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 7/14/7-10) in der Tätigkeit als Reinigungsfachfrau für nicht mehr arbeitsfähig, dies wohl im Wesentlichen aufgrund der eingeschränkten Sehleis tung. Das von ihm genannte weitere Hauptproblem der Beschwerdeführerin, das Leberhämangiom, erfordert zwar regelmässige ärztliche Kontrollen, wirkt sich jedoch nicht einschränkend auf die Erledigung des Haushalts aus. Eine revisions relevante Veränderung lässt sich auch nicht dem Bericht
des die Beschwerdefüh rerin seit April 2016 behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2022
(vorstehend E. 4. 5 ) entnehmen. So nannte er die gleichen Diagnosen wie bereits in seinen Vorberichten vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/21) und vom 1 3. Februar 2019 ( Urk. 7/35), woraus , was den Haushaltsbereich anbelangt, wie dies bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 festgehalten wurde, unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen sowie der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin keine weitergehen den Einschränkungen resultieren ( Urk. 7/48 E. 5.4). 5. 5
Aufgrund des Gesagten ist sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Beschwer deführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige als auch betreffend die vor Ort von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen auf den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2022 (vorstehend E. 4. 7 ) abzustellen. Bei einer festgestellten Ein schränkung von 27 % im Haushaltsbereich resultiert infolge der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ein rentenanspruchsaus schliessender Invaliditätsgrad in ebendieser Höhe.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00225
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
31. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1987 und 1991 ) , meldete sich am 2 7. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 6 ). Nach Abklärung der medizinischen und inner häuslichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/ 41 ) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 im Verfahren Nr. IV.2019.00300 ( Urk. 7/ 48 , Dispositiv Ziffer 1) und zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 bestätigt wurde ( Urk. 7/50 ,
Dispositiv Ziffer 1).
1.2
Am 2 8. März 202 2 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf ein weiter verschlechtertes Sehvermögen mit nun beinahe r Blindheit bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 56
Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 8. Juli 2022 Bericht erstattet wurde ( Urk. 7/60).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/6 2 ; Urk. 7/65 , Urk. 7/81 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. November 2022 ( Urk. 7/88) einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung, wobei festgehalten wurde , dass die einjährige Wartezeit für die Ausrichtung einer Hilflosenentschä digung im Sonderfall per Oktober 2022 eröffnet worden sei.
Am 2. Dezember 2022 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für weisse Stöcke ( Urk. 7/89) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 74 ; Urk. 7/75-76 , Urk. 7/93 ) mit Verfügung vom 1 7. März 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/ 95 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. April 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. März 2023 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab sechs Monaten seit der Neuanmeldung eine Rente der Invalidenver sicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache nach der Feststellung der Anwendbarkeit der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung (eventuell einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) zur polydisziplinären medizini schen Begutachtung sowie zur erneuten Haushaltsabklärung durch eine auf Sehbehinderung spezialisierte Abklärungsperson und anschliessendem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2023 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Am 2 2. Juni 2023 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote ein ( Urk. 9-10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.6
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt - schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Fami liengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versi cherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung recht lich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszu gehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 8
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invali denversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass das Leis tungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 1 5. März 2017 abgewiesen worden sei, welcher Entscheid vom Bundesgericht am 2 1. April 2020 gestützt worden sei. Die n ach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 2 9. März 2022 getätigten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sie unterdessen auf dem einen Auge blind sei und sich die Sehschärfe auf dem anderen Auge ver mindert habe . Die erneut vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass sie unverändert als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei und eine Ein schränkung im Haushaltsbereich von 27 %
bestehe . Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % bestehe kein Leistungsanspruch. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall , sobald das Wartejahr erfüllt sei. Hierzu habe sie eine separate Verfügung erhalten. Diese Anspruchs voraussetzung habe nichts mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente zu tun. Der Blindenstock sei ein Hilfsmittel und kein Nachweis dafür, dass die Beschwerde führerin dadurch im Haushalt mehr eingeschränkt sei (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass
sich ihre gesundheitliche Situation bezüglich der Gesichtsfeldeinschränkung und im Zusammenspiel mit der starken Visuseinschränkung so stark verschlech tert habe , dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nun ein rentenerheblicher IV-Grad ausgewiesen sei
(S. 4 f. Ziff. 1 lit . b). Zudem habe sich die Situation betreffend ihre Qualifikation massgeblich geändert, da sie wegen langjährigem Sozialhilfebezug aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Angesichts der Drohung, als Einzige in der Familie aus der Schweiz weggewiesen zu werden, sei es vielmehr neu überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde alles in ihrer Macht Stehende versuchen würde, um nicht ausgewiesen zu werden. Ohne Sehbe h inderung und ohne ihre weiteren Beschwerden würde sie damit zu 100 % arbeiten, um die Sozialhilfeabhängigkeit beenden zu können. Der gegen die Weg weisung erhobene Rekurs sei unter Hinweis auf die Sehbehinderung gutgeheissen worden , und sie könne bei ihrer Familie in der Schweiz bleiben
(S. 5 f. Ziff. 2 lit . a- c, S. 8 lit . h ). Nicht massgeblich sei, dass sie nach dem Jahr 2018 trotz Sozial hilfeabhängigkeit keine Arbeitsbemühungen mehr getätigt habe. So wären ohne hin nur Blindenberufe in Frage gekommen, für welche sie jedoch keine Ausbil dung habe (S. 6 f. lit . e ).
Zudem leide sie neben der zunehmenden Sehbehinderung an weiteren somatischen und an mittelgrad ig en depressiven Beschwerden (S. 7 lit . f).
Ein identischer Invaliditätsgrad könne auch aus diesem Grund nicht vorliegen, weil die Unterstützungsfähigkeit des Ehemannes aufgrund seines verschlechter ten gesundheitlichen Zustandes ebenfalls abgenommen habe (S. 7 lit . g). Sodann sei auch von keiner Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen (S.
8 f. Ziff. 3 lit . a). Sofern wider Erwarten von einer Anwendbarkeit der gemischten Methode oder einer Qualifikation als Haushaltstä tige ausgegangen werde n würde , könne nicht auf den im Haushaltabklärungsbericht ermittelten Invaliditätsgrad abgestellt werden . Namentlich würde sie als Gesunde neben der Betreuung der Eltern neu auch ihre Enkelkinder mitbetreuen. Zudem sei es unzulässig, die Mit hilfe der Schwiegertochter im Haushalt anzurechnen. Es sei insgesamt eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen, die sich in den Abklä rungsergebnissen nur ungenügend widerspiegle (S 9 f. Ziff. 4
lit . a -e). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten rentenanspruchsver neinenden Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/ 41 ) eine anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 - 5 ). 3. 3.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 wurde die rentenanspruchs verneinende Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/41) bestätigt. Im Entscheid wurde zur strittigen Qualifikation vorab festgehalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall schon allein aus finanziellen Gründen einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde , nicht überzeugend sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe nach der Einreise in die Schweiz 1998 erst von 2011 bis 2013 gearbeitet. Vorher und nachher habe die Familie Sozial hilfe bezogen. Die zwei Kinder mit Jahrgang 1987 und 1991 seien seit 2005 beziehungsweise 2009 volljährig und hätten spätestens seit 1994 und 1998 die Schule besucht. Seit der Einschulung der Kinder sei die Beschwerdeführerin jedoch - abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch im Jahr 2010 - nie erwerbstätig gewesen, obwohl es ihr aufgrund des Alters und der Schulpflicht der Kinder möglich gewesen wäre und auch die finanziellen Verhältnisse bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit nötig gemacht hätten . Ins Gewicht fiel weiter, dass aus den Akten hervorging, dass die Beschwerdeführerin auch keine anderweitigen Bemühungen um eine Anstellung unternommen hatte.
Zusam menfassend wurde festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Erwerbsbio graphie beziehungsweise der gelebten Verhältnisse als nicht nachvollziehbar erscheine und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in den Jahren 2018/2019 eine (vollzeitliche ) Erwerbstätigkeit angenommen hätte. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert ( Urk. 7/48 E . 5.1).
Zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten Haushaltabklärungsbericht vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/27) wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 festgehalten, dass dieser voll beweiswertig sei und demnach auf die von der Abklärungsperson vor Ort festgestellte Einschränkung der Beschwer deführerin von 27.25 %
im Haushaltsbereich abgestellt werden könne , was infolge der Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige dem Invaliditätsgrad entspreche
( Urk. 7/48 E. 5.2-6). 3.2
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 ( Urk. 7/48) wurde sodann mit Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 ( Urk. 7/50) voll umfänglich bestätigt. Namentlich wurde festgehalten, dass es sich bei den unbe strittenen vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998, abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch, nicht gearbeitet und auch keine Arbeitsbemühungen unter nommen habe , um Indizien hand elt , die hier stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen Erwerbstätigkeit. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts während all diesen Jahren die Familie von der Sozialhilfe lebte, mit Ausnahme der Jahre 2011 bis 2013, in denen der Ehemann der Versicherten arbeitete, sodass die finanzielle Situation schon seit jeher prekär war. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit (ausschliess lich) im Haushalt tätig gewesen wäre ( Urk. 7/50 E. 4.2.1).
Weiter bestätigte das Bundesgericht , dass bei Versicherten, die - wie die Beschwerdeführerin
- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und ausschliesslich im Haushalt tätig sind, die fachlich qualifizierte Haushaltsabklärung die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt darstellt, ohne dass es zusätzlich einer ärztlichen Person bed arf , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hätte . Bei vorinstanzlich festgehaltenen fehlenden Anhaltspunkte n dafür, dass
der Abklärungsbericht vom 2 0. Dezember 2018 die rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen nicht erfüllen würde und ihm deshalb die Beweiskraft abzusprechen wäre ,
bestätigte das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz, wonach ergänzende medizinische Abklärungen unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich s eien ( Urk. 7/50 E. 4.2.2) . 4.
4. 1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leis tungsbezug vom
2 8. März 202 2 (Urk. 7/ 56 ) liegen die folgenden relevanten Berichte vor :
4. 2
Dr. med. Y.___ ,
Facharzt für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, Augenzentrum Z.___ , stellte in seinem Bericht vom 2 4. September 2021 ( Urk. 7/53/4 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Myopia magna beidseits mit hinterem Staphylom - Pseudophakie beidseits mit Status nach Kapsulotomie - Zustand nach Blepharoplastik - Pseudoexfoliationsglaukom beidseits - Sicca -Symptomatik
Dr. Y.___ führte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2 3. September 2021 aus, dass der Fernvisus am linken Auge bei 0.4 liege und am rechten Auge noch Handbewegungen erkennbar seien. Zur Visusverbesserung sei derzeit leider keine Therapie möglich. Eine weitere Verschlechterung vor allem am linken Auge sei möglich (S. 1). 4.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum B.___ , führte in seinem zuhanden des Migrationsamtes erstellten Bericht vom 1 0. Januar 2022 ( Urk. 7/53/7-8) aus, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2022 bei ihm gewesen sei. Sie leide an einem Bluthochdruck und an Schmerzen im Bereich der Finger, der Unterarme, der Unterschenkel und in beiden Knieen. Diese seien durch Überlastungen und durch Arthrosen bedingt. Zudem bestehe anamnestisch eine Depression, die mit Venlafaxin behandelt werde. Medizinisch gesehen bestünden aber vor allem zwei Hauptprobleme. Die Beschwerdeführerin leide an Augenproblemen und im Verlauf sei mit einem Visusverlust und einem Verlust der Lesefähigkeit zu rechnen. Die Patientin sei auf dem rechten Auge blind und links sehe sie nur noch wenig, weshalb sie bei der Sehhilfe angemeldet worden sei. Zudem bestehe neu ein sehr grosses Leber hämangiom, das einbluten könnte. Es seien regelmässige MRI-Untersuchungen der Leber notwendig mit zusätzlich er ärztlicher Beratung.
Dr. A.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin als Reinigungsfachfrau für nicht mehr arbeitsfähig halte vor allem wegen der Sehstörungen und auch wegen den multiplen Schmerzen (S. 1). 4. 4
Dr. Y.___
führte in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 7/53/1) aus, dass im Prinzip ein unveränderter Befund seit September 2021 bestehe. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 4. Juni 2021 in ihrer augenärztlichen Betreuung. Die Diagnosen seien aus dem Bericht vom 2 4. September 2021 ersichtlich. Darin sei zu sehen, dass die Visusleistung am rechten Auge extrem reduziert sei bis auf Wahrnehmung von Handbewegung. Am linken Auge bestehe ein Visus von 0.4 mit Korrektur. Dr. Y.___ führte aus, dass nur Tätigkeiten möglich seien, welche keine hohen Ansprüche an eine visuelle Funktion hätten. Eine grundsätzliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Die Behand lung der Augen bestehe derzeit aus regelmässiger lokaler Applikation von Augentropfen zur Reduktion des Augeninnendrucks bei bekanntem Glaukom. Eine spezielle Therapie sei derzeit nicht nötig. Eine Verbesserung der ophthalmo logischen Situation sei nicht zu erwarten, eine Verschlechterung allenfalls möglich. 4. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem zuhanden des Migrationsamtes erstellten Bericht vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 7/53/9-10) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2016 bei ihm in ambulanter Behandlung sei. Die Patientin könne leider nicht arbeiten, ziehe sich zunehmend sozial zurück und könne sich kaum auf etwas freuen. Sie fürchte, blind zu werden und gerate so in eine andere Rolle, welche sie nur depressiv verarbeite. Als positiv erlebe sie eine protektive therapeutische Beziehung zum Referenten, weshalb es wichtig sei, die Behandlung in der Schweiz durchzuführen (S. 1 unten f.) . Aktuell sei die Patientin nicht reisefähig wegen ihrer Angst vor Menschenmengen. Auch aus psychiatrischer Sicht sei sie nach wie vor aktuell und mittelfristig arbeitsunfähig (S. 2 oben ). 4.6
Pract . med. D.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 ( Urk. 7/68/3-4) aus, dass sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2022 ergebe, dass im Vergleich zu 2018 sowohl Befund als auch Diagnosen unverändert seien. Durch den Hausarzt Dr. A.___ werde die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt, dies im Wesentlichen aufgrund der Sehstörung. Es handle sich hierbei um eine fachfremde andere Beurteilung des gleichen medizi nischen Sachverhaltes, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht hierauf nicht abgestellt werden könne. Das MRT des Neurokraniums vom 1 1. Januar 2022 habe einen unauffälligen, altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus den verschiedenen augenärztlichen Berichten sei eine Verschlechterung des Visus im Vergleich zu 2018 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei unterdessen auf einem Auge blind, und die Sehschärfe habe sich auf dem anderen Auge im Ver gleich zu 2018 vermindert. Ob sich die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit aufgrund des verschlechterten Seh vermögens verändert habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb eine erneute Abklärung empfohlen werde. 4. 7
Am 8. Juli 2022 erstattete die Abklärungsperson Bericht ( Urk. 7/60) über die am 2 0. Juni 2022 bei der Beschwerdeführerin zu Hause vor Ort durchgeführte Haus haltsabklärung. Die Abklärungsperson nannte als Hauptdiagnosen eine beid seitige Myopia magna mit hinterem Staphylom , eine Pseudophakie beidseits mit Status nach Kapsulotomie , eine n Zustand nach Blepharoplastik , ein Pseudoexfo liationsglaukom beidseits, eine Si cc a -Symptomatik, eine leichte Gonarthrose beidseits und eine mittelgradige depressiven Störung (S. 2 oben). Laut Angaben der
Beschwerdeführerin leide sie täglich unter starke n und krampfartige n Kopf schmerzen . Ebenso könne sie aufgrund der Beschwerden (Rücken) maximal 15 Minuten stehen oder gehen. Danach benötige sie eine längere Pause, bis es wieder weitergehen könne. Sie habe ausgeführt, dass sie sehr schlecht sehen könne. Ebenso leide sie an Depressionen. D ie grösste Sorge sei jedoch , dass sie per September 2022 den Entzug der Aufenthaltsbewilligung erhalten habe . Der Einspruch gegen den Entscheid sei hängig (S. 2 Mitte).
Zur Begründung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haus halt Tätige, führte die Abklärungsperson aus, dass der einwöchige Arbeitsversuch bei der Migros im Jahr 2010 der einzige Versuch der Beschwerdeführerin gewesen sei, eine Anstellung zu finden. Weiter e Arbeitsbemühungen habe sie nicht getätigt .
Das Ehepaar habe
ausser einer vierjährigen Pause (Erwerbseinkommen Ehemann) seit der Einreise 1998 von materieller Hilfe gelebt . Es seien seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Bemühungen in Sachen Integration (Sprache) sowie Erwerbstätigkeit erfolgt. Dem Ehemann sei seitens des Sozialdienstes eine befris tete 50%-Tätigkeit ab Juli 202 2 zugewiesen worden. Dies sei die einzige Auflage seitens des Sozialdienstes. Wie bereits bei der Abklärung vor Ort im Dezember 2018 werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Haus frau zu qualifizieren sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 4 Ziff. 3.5 und Ziff. 3.5.1).
Die Abklärungsperson führte aus, dass laut den Angaben der Beschwerdeführerin einfache re Routinearbeiten im Haushalt von ihr erledigt werden könnten . Sie sehe einfach nicht, ob die gereinigte Fläche sauber sei oder etwas am Boden liege. Seit der letzten Abklärung im Dezember 2018 habe sich ihre Sehsicht verschlechtert. Der Haushalt werde heute generell zusammen mit dem Ehemann erledigt. Die Schwiegertochter könne im Gegensatz zum letzten Bericht nicht mehr so viel helfen, da sie seit zwei Jahren begonnen habe zu arbeiten und mit der Kinderbe treuung und dem eigenen Haushalt genug zu tun habe .
Die Abklärungsperson merkte an, dass es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etap pen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu verein fachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei dem Ehemann die aufgeführte Mithilfe schadenmindernd zumutbar. Arbeiten, die schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könn ten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden (S. 5 Ziff. 6).
Im mit 36 % gewichteten Bereich
„ Ernährung “ führte die Abklärungsperson aus, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin der Ehemann vorwiegend das Kochen übernommen habe, zumal sie aufgrund der schlechten Sicht grosse Mühe habe, die Speisen richtig zu würzen. Sie selber helfe jeweils beim Rüsten mit, dies jedoch immer sitzend und eher vorsichtig und langsam. Die leichte Reinigung der Küche nach dem Kochen tätige die Beschwerdeführerin, jedoch sehe sie die Verunreini gungen nicht. Zusammen mit dem Ehemann werde sicher zweimal im Monat die gründliche Küchenreinigung durchgeführt . Die jährliche Reinigung fü hre in der Regel der Ehemann aus. Die Abklärungsperson merkte diesbezüglich an, dass es zumutbar sei , die Rüstarbeiten im Sitzen zu tätigen und generell die Arbeiten mit Pausen und in Etappen durchzuführen. Die Mithilfe des Ehemannes sei anteils mässig in der Mitwirkungspflicht enthalten. Die gründliche und jährliche Reini gung könne der Beschwerdeführerin nach Abzug der Mitwirkungspflicht des Ehe mannes angerechnet werden. Die Einschränkungen seien die gleichen, wie sie bereits im Jahr 2018 erhoben worden seien und lägen bei 30.5 % wodurch eine Behinderung von 11 % resultiere (S. 5 f. Ziff. 6.1).
Zum mit 32 % gewichteten Bereich „ Wohnungs
- und Hauspflege “ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, täglich e und einfache Putz- und Aufräumarbeiten selber ausführen zu könne n . Sie sehe jeweils nicht, ob es eine Verschmutzung habe. Das Staubsaugen könne sie nur noch ober flächig ausführen. Der Ehemann habe die gründliche Reinigung mit dem Staub sauger und
die feuchte Bodenpflege gänzlich übernommen. Sie reinige das Bade zimmer fast täglich , und der Ehemann reinige gründlich einmal in der Woche nach. De n Bettwäschewechsel führe das Paar gemeinsam durch. Die jährliche Reinigung der Vorhänge und der Fenster tätige der Ehemann gemeinsam mit der Schwiegertochter .
Die Abklärungsperson merkte an, dass es zumutbar sei, die Arbeiten mit Pausen und in Etappen durchzuführen. Unter Anrechnung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der gründlichen und jährlichen Reinigung aufgrund der Sehsicht und der anteilsmässigen Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der Mithilfe der Schwiegertochter bei der jährlichen Reinigung ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 30 %
entsprechend einer Behinderung von 9.6 %
(S. 6 f. Ziff. 6.2).
Zum Bereich „ Einkauf sowie weitere Besorgungen “ , welchen die Abklärungs person mit 10 % gewichtet e , hielt die se fest , dass die Schwester der Beschwerde führerin erzählt habe, dass der gesamte Einkauf der Ehemann tätige. Die Beschwerdeführerin selber gehe nur für Arztbesuche aus dem Haus. Sie sei zu unsicher draussen . Den Grosseinkauf einmal in der Woche tätig t e n der Sohn (mit dem Auto) und der Ehemann gemeinsam. Die Administration habe schon immer der Ehemann mit Unterstützung des Sohnes ausgeführt. Die Beschwerdeführerin verstehe kein Deutsch und könne Sachen nicht lesen. Nach Abzug der Mitwir kungspflicht des Ehemannes ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 22.5 % entsprechend einer Behinderung von 2.3 % (S. 7 Ziff. 6.3).
Zum mit 20 % gewichteten Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege “ hie lt die Abklä rungsperson fest , dass die Beschwerdeführerin einmal in der Woche wasche. Der Ehemann helfe den Wäschekor b in die Waschküche zu tragen. Sie selber müsse sich am Geländer und an der Wand abstützen, deshalb sei ihr das Tragen eines Korbes nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche, benötige ein fach viel Zeit. Die Farben erkenne sie noch relativ gut. Die Wäsche werde im Trocknungsraum aufgehängt, wobei der Ehemann tatkräftig mithelfe. Das Zusammenlegen der Wäsche könne die Beschwerdeführerin im Sitzen ausführen . Die Abklärungsperson merkte an, dass die Mithilfe des Ehemannes in der Mitwir kungspflicht enthalten sei. Der Beschwerdeführerin seien die Arbeiten mit Pausen und in Etappen möglich. Die Einschränkung liege bei 15.5 % entsprechend einer Behinderung von 3.1 % (S. 7 f. Ziff. 6.4).
Zum mit 2 % gewichteten Bereich „Betreuung von Kindern und/oder Familien angehörigen“ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass sie und ihr Ehemann das jüngste Enkelkind jeweils an drei Wochentagen für etwa zwei Stunden beaufsichtigten. Die Schwiegertochter arbeite dann. Die Beschwerdeführerin traue sich die Enkelbetreuung nicht alleine zu. Der Ehemann müsse immer dabei sein. Sie sehe einfach nicht, wenn sie beim Enkel zum Beispiel rasch reagieren müsse. Die Betreuung ihrer Eltern finde nicht mehr statt. Die Abklärungsperson hielt zur Begründung der Einschränkung von 50 % entsprechend einer Behinderung von 3.1 % fest, dass der Beschwerde führerin die alleinige Betreuung des Enkels aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich sei. Der Ehemann übernehme den aktiven Teil in der Betreuung. Die Einschränkung sei anteilsmässig anzurechnen (S. 8 Ziff. 6.5). Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson eine behinderungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin von gesamthaft 27 % fest (S. 8 Ziff. 6.6). 4.8
Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 2 7. Oktober 2022 ( Urk. 7/77) folgende Diagnosen (S. 1): - hohe Myopie mit hintere m
S t aphylom - Pseudophakie - okuläre Hypertension
Dr. Y.___ führte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 8. Oktober 2022 (S. 1) aus, dass die Anforderungen für einen Anspruch auf Hilflosenent schädigung aufgrund der Sehschärfe knapp nicht gegeben wären. Der Visus sei heute am linken Auge sogar etwas besser gewesen, wobei anzumerken sei, dass seit der Kataraktoperation 2013 eine Visusminderung aufgetreten sei, die sich möglicherweise in den nächsten Jahren noch fortsetzen werde. Die neu durchge führte Gesichtsfeldprüfung habe jedoch eine Verschlechterung zum Vorbefund ergeben und deutlich zentrale Ausfälle gezeigt. Fasse man beide Befunde zusam men, erachte er nun die Anforderungen für den Anspruch auf Hilflosenentschä digung bei hochgradiger Sehschwäche als gegeben (S. 2). 5 .
5.1
Der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin hat sich, im Vergleich zur Situation, wie sie sich anlässlich der renten anspruchsverneinenden Verfügung vom
1 5. März 2019 ( Urk. 7/41)
präsentierte, wie RAD-Arzt pract . med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 (vorstehend E. 4.6) ausführte, durch die verschlechterte Sehleistung (vorstehend E. 4. 2, E. 4.8 ) verändert . Ein Revisi onsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1. 4 - 5 ).
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchs prüfung nach wie vor von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin
als zu 100 % im Haushalt Tätige aus und stützte sich zur Beurteilung ihrer im Haus haltsbereich bestehenden Einschränkungen auf die diesbezüglichen Feststel lungen der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 8. Juli 2022
(vorstehend E.
4. 7 ).
Die Beschwerdeführerin bemängelte dagegen insbesondere die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt T ätige und machte weiter geltend, dass überdies die im Abklärungsbericht unverändert festgestellt e Einschränkung von 27 % das Aus mass ihrer Beeinträchtigungen nicht korrekt wiederspiegle (vorstehend E. 2.2). 5.2
Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin anbelangt , hat es bei den im Urteil vom 4. Februar 2020
(Urk. 7/ 4 8 ) getroffenen Feststellungen, wonach sie als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist , was mit Urteil des Bundesgericht s
8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 ( Urk. 7/50) bestätigt wurde, sein Bewenden.
Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, dass es sich bei dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch nicht gearbeitet und auch keine Arbeits bemühungen unternommen habe , um Indizien han delt,
die hier stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen Erwerbstätig keit.
Da die Familie mit Ausnahme der Jahre 2011 bis 2013 von Sozialhilfe gelebt habe, sei die finanzielle Situation seit jeher prekär gewesen (vorstehend E. 3.2) .
Damit hat die Notwendigkeit für die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen schon viel früher bestanden und ist nicht erst durch die Auswei sungsverfügung des Migrationsamtes vom 7. Ju n i 2022 ( Urk. 7/ 79 ) begründet worden.
Zudem kann die angedrohte Ausweisung aus der Schweiz
mit Blick auf die Erwerbsbiographie und die gänzlich fehlenden Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin nicht als einziges Indiz für eine Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit derart gewichtet werden , als dass es die anderen, jahrelang konstant gebliebenen Gegebenheiten überwiegen würde.
Eine Argumentation, wonach erst aufgrund einer drohenden Ausweisung von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auszugehen wäre, stünde sodann der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht der Versicherten entgegen. Entsprechend erweist sich die von der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 8. Juli 2022 (vorstehend E.
4. 7 ) festgestellte unveränderte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige als korrekt . 5. 3
Zu prüfen bleibt nachfolgend , ob sich seit der letztmaligen Rentenanspruchs prüfung der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführe rin derart verschlechtert hat, so dass weitergehende Einschränkungen resultierten, als
sie im Haushalt abklärungsbericht vom 8. Juli 2022 (vorstehend E. 4. 7 )
ermittelt wurden. Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar (vor stehend E. 1.8) . Für die Feststellung der Behinderung
im anerkannten Aufgaben bereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung vor Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist
auf die unter E. 1. 8 dargelegten Kriterien zurückzugreifen. Sind diese erfüllt, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklä rungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhalts punkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 5. 4
Die zuständige Abklärungsperson führte am 2 0. Juni 2022
die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der bestehenden Diagnosen und von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin
im Haushalts bereich von 27 % festgestellt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 8. Juli 2022 (vorstehend E. 4. 7 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung. Er umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschrän kungen in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin .
Der Abklärungsbericht ist schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungs bericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen ; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin getätigten Kritikpunkte nichts zu ändern.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die festgestellte Mitwirkungs pflicht des Ehemannes auf die konkreten Angaben der Beschwerdeführerin bezog, welche Aufgaben im Haushalt von ihm übernommen würden. Weder aus ihren Angaben im Rahmen der Haushaltabklärung noch aus der übrigen Aktenlage ergeben sich Hinweise darauf, dass ihm eine Mitwirkungspflicht im von der Abklärungsp e rson festgestellten Umfang aus gesundheitlichen Gründen
nicht
mehr zumutbar wäre.
Was die bemängelte berücksichtigte
Mitwir - kungspflicht der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es zu beach ten, dass diese lediglich für die einmal jährliche Reinigung der Dreizimmer wohnung angerechnet wurde , und die Beschwerdeführerin selbst ausführte, dass die Schwiegertochter sehr wohl im Haushalt mithelfe, wenn auch nicht mehr so viel wie früher. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs vom 1 1. Juni 2022 gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Juni 2022 ( Urk. 7/79) unter anderem auch geltend machte, dass ihr Sohn, der mit seiner Familie im selben Haus lebe , seine Eltern täglich im Haushalt, beim Einkaufen sowie in administrativen Angelegenheiten unterstütze n würde ( Urk. 7/80 S. 11 oben) .
Dass die Mithilfe des Sohnes im Haushalt der Eltern derart weit geh t , brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung vom März 2022 nicht vor.
Was die bemängelte Gewichtung des Bereich es „Betreuung von Kindern und/oder Familienangehörigen“ anbelangt, erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson nicht, dass sie noch ihre Eltern betreuen würde , und abge sehen davon würde sich dies nur in unerheblichem Ausmass auf den ermittelten Behinderungsgrad auswirken . Bereits im Zusammenhang mit der vorange gangenen Abklärung vor Ort am 1 9. Dezember 2018 merkte die Abklärungs person an, dass neben der Beschwerdeführerin noch vier weitere Geschwister bestünden, welche sich um die Eltern kümmerten und in deren Nähe wohnten. Der eine Sohn lebe mit den Eltern im gleichen Haushalt und kümmere sich mit der Frau mehrheitlich um die Eltern. Die Aufgaben für die Beschwerdeführerin würden sich nur in kleinem Rahmen bewegen ( Urk. 7/27 S. 8 Ziff. 6.5).
Weiter ergeben sich aus der medizinischen Aktenlage, wie sie sich seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/41 ) präsen tiert, auch keine Hinweise dafür, dass die Einschränkungen der Beschwerde führerin im Haushaltabklärungsbericht vom 8. Juli 2022
durch die Abklä - rungsperson
nicht korrekt festgestellt worden wären. So berücksichtigte die Abklä rungsperson in jedem einzelnen Teilbereich des Haushalts die Auswirkungen der aus den Berichten von Dr. Y.___ (vorstehend E.
4. 2 , E. 4. 8 und Urk.
3) hervorgehenden hochgradigen Sehschwäche der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4. 7 ). Was die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 0. Juni 2022 geltend gemachten täglichen starken, krampfartigen Kopf schmerzen anbelangt, ergab das in diesem Zusammenhang am 1 1. Januar 2022 durchgeführte MRT und MRA des Neurokraniums keine die Beschwerden erklä renden Befunde ( Urk. 7/53/21).
Auch aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 1 0. Januar 2022 (vorstehend E. 4. 3 ) lässt sich keine weitergehende Einschränkung im Haushalt herleiten. Dr. A.___ befand die Beschwerdeführerin unverändert zu seine n Vorbericht en vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/4/2-4) und vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 7/14/7-10) in der Tätigkeit als Reinigungsfachfrau für nicht mehr arbeitsfähig, dies wohl im Wesentlichen aufgrund der eingeschränkten Sehleis tung. Das von ihm genannte weitere Hauptproblem der Beschwerdeführerin, das Leberhämangiom, erfordert zwar regelmässige ärztliche Kontrollen, wirkt sich jedoch nicht einschränkend auf die Erledigung des Haushalts aus. Eine revisions relevante Veränderung lässt sich auch nicht dem Bericht
des die Beschwerdefüh rerin seit April 2016 behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 1 7. Januar 2022
(vorstehend E. 4. 5 ) entnehmen. So nannte er die gleichen Diagnosen wie bereits in seinen Vorberichten vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/21) und vom 1 3. Februar 2019 ( Urk. 7/35), woraus , was den Haushaltsbereich anbelangt, wie dies bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Februar 2020 festgehalten wurde, unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen sowie der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin keine weitergehen den Einschränkungen resultieren ( Urk. 7/48 E. 5.4). 5. 5
Aufgrund des Gesagten ist sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Beschwer deführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige als auch betreffend die vor Ort von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen auf den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2022 (vorstehend E. 4. 7 ) abzustellen. Bei einer festgestellten Ein schränkung von 27 % im Haushaltsbereich resultiert infolge der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ein rentenanspruchsaus schliessender Invaliditätsgrad in ebendieser Höhe.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan