opencaselaw.ch

IV.2019.00300

Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation strittig. Abstellen auf Haushaltabklärungsbericht. Keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. (BGE 8C_185/2020)

Zürich SozVersG · 2020-02-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1987 und 1991), meldete sich am 2 7. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/29-39) mit Verfügung vom 1 5. März 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/41 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. April 2019 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Ver fü gung vom 1 5. März 2019 ( Urk.

2) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu ent scheiden sei (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwe rde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.4

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga ben be reich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheb licher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Per sonen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Er werbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde lie genden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und ge nügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haus halt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaub würdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733 /03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizi nischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Be schwer de geg nerin habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unter lassen habe, in der Verfügung zur Qualifikation, zur Rückenprob le matik und zur Gesichtsfeldeinschränkung gebührend Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2 f.). 2.2

Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechts mittel instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b). 2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind recht sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 18 0

E.

4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar,

3. Auflage, 2015, Art. 42 Rz

13 ff. ). 2.4

D er angefochtenen Verfügung vom 1 5. März 2019 (Urk. 2) sind eine kurze Stellungnahme zur sozialversicherungsrechtlichen Quali fikation (S.

1 und S.

2) sowie knappe Ausführungen zur Sehbehinderung der Beschwerdeführerin (S. 2) zu entnehmen. Keine Ausführungen machte die Beschwerdegegnerin z ur Rücken problematik, Gesichtsfeldeinschränkung und zur psychischen Problematik.

2.5

Die Beschwerdegegnerin hat damit in Grundzügen ihre Schlussfolgerungen dar getan , jedoch im Einzelnen nicht zu allen von der Beschwerdeführerin vorge brachten Einwände n

Stellung genommen . Die wesentlichen Beweggründe für die Abweisung sind somit aus der Verfügung ersichtlich , wobei das Augenleiden der Hauptgrund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bildet .

E ine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren Leiden könnte damit als weniger nötig erschein en . Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin letztlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt, kann vorliegend offen gelassen werden , zumal d ie Voraussetzungen für eine Hei lung hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt sind . Die Be schwerdeführerin konnte im ge richt lichen Verfahren ihre Einwände nochmals voll umfänglich vorbringen und ein gehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen. Da das Ge richt ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hin wei se n).

Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs mate riell zu überprüfen. 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätig keit nachgehen würde. Seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 könne lediglich ein 5-tägiger Arbeitsversuch nachgewiesen werden. Im Haushaltsbereich habe sich bei der durchgeführten Abklärung zu Hause ergeben, dass eine Ein schränkung von 27 % angerechnet werden könne. Dies entspreche auch dem IV-Grad (S. 1). 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe nachvollziehbar erklärt, dass sie heute im Gesundheitsfall auswärts arbei ten würde. Die Familie wäre auf den Verdienst angewiesen, da der Ehemann nicht mehr arbeite (S. 3). Es liege eine schlechte medizinische Abklärung und eine mangelnde Untersuchung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor , gar die Unter drückung von Tatsachen wie das Rückenleiden samt Nervenkompression . Es liege offensichtlich eine Rassendiskriminierung vor, da es um eine Erledigung nach der Namensendung und der Abstammung gehe

(S. 4) .

3.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die sozialversicherungsrechtliche Qualifi kation der Beschwerdeführerin sowie ob weitere medizinische Abklärungen nötig sind. 4. 4.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 8. September 2017 ( Urk. 7/4/2-4) und führte folgende Diagnosen auf (S. 1 f.):

Diagnosen durch Dr. Z.___ , Rheumatologe , vom 1 1. Januar 2016: - unspezifische muskulär-betonte Beschwerden an Unterarmen und Unter schenkeln beidseits - mögliche zerviko

- beziehungsweise lumbospondylogene Komponente - am ehesten überlastungsassoziiert - Differentialdiagnose (DD): symptomatische Beinvarikosis - leichte Gonarthrose beidseits, aktuell oligosymptomatisch - Verdacht auf beginnende leichte Fingerpolyarthrose Diagnosen durch das Kantonsspital

A.___ , Gastroenterologie , vom 1. Februar 2017 und vom 7. September 2017: - maximal 10 cm messende, gemischt echoreiche/ echoarme Leberläsion - am ehesten einem atypischen Hämangiom mit Nekrosen entsprechend - Kontrolle mit Leber-MRI vom 7. September 2017 im A.___ : grössen stationäres Riesenhämangiom mit zentraler Narbe im Lebersegment VI

Diagnosen durch Dr. B.___ , Neurologie, vom 1 1. April 2017: - Bein- und distal-betonte Extremitäten-Beschwerden, multifaktoriell - Verdacht auf restless leg syndrome , kein PNP-Hinweis, DD lumbo radi ku läres Reizsyndrom - tendomyotisches beziehungsweise muskuläres Überlastungssyndrom der Extremitäten beziehungsweise vertebral - Verdacht auf

Gonarthropathie links (DD Meniskusläsion) - Dekonditionierung

- Karpaltunnelsyndrom beidseits, Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts, sensibel axonal - anamnestisch Depression - arterielle Hypertonie - Adipositas - gastrale Dyspepsien - Augenprobleme ( Dr. C.___ , Augenärztin) - hohe Myopie (-19 dpt .) - regelmässige Kontrollen nötig - drohender Verlust der Lesefähigkeit - tiefe Beinvenenthrombose links 2008 - Anti- HBc - alone - Eisenmangel - Vitamin D-Mangel - n eu 2 9. August 2017: starke Mens -Blutungen Er führte aus, die Beschwerdeführerin halte sich wegen ihrer multiplen Be schwerden für nicht mehr arbeitsfähig. Er halte die Beschwerdeführerin für zu 100 % nicht mehr arbeitsfähig als Reinigungsfachfrau vor allem wegen der Seh störung. Eine andere berufliche Tätigkeit sei wohl illusorisch (keine Lehre, sprach liche Probleme, keine Ausbildungen). Die Beschwerdeführerin sei wohl schon seit längerem arbeitsunfähig. Er glaube nicht, dass durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkei t als Reinigungsfachfrau wieder erlangt werden könne . Zu Hause könne die Versicherte viele Sachen nicht mehr machen. Um dies schlüssig beantworten zu können, müsse sie bei den täglichen Alltagsarbeiten beobachtet werden (S. 2 f. ).

4.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Augenheilkunde, berichtete am 1. Novem ber 2017 ( Urk. 7/4/1) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Pseudophakie - angeborene maligne Myopie - Astigmatismus

- Zustand nach Dermatochalasis Operation - Pigmentdispersionssyndrom - ausgeprägtes Sicca Syndrom

Sie führte aus, dass der Visus netzhautbedingt bei hochpathologischer Myopie beidseits deutlich limitiert sei. Die Beschwerdeführerin wende aufgrund des Tränendefizits täglich Tränenersatzmittel an. Sie benötige regelmässige ophtal mologische Kontrollen zum Erhalt der Sehleistung. Aufgrund der hohen Myopie sei im Verlauf mit einer Visusverschlechterung und einem Verlust der Lese fähig keit zu rechnen. Aufgrund der deutlichen Gesichtsfeldeinschränkungen und der Trockenheit beider Augen sei trotz Therapie die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin deutlich reduziert. 4.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 9. Januar 2018 ( Urk. 7/14/23-24) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - akzentuiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechts be tont - fragliche radikuläre Komponente L5/S1 - leicht beginnende ( Os teo - ) Ch ondrosen der LWS kaudalbetont , flache kleine Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 mit rechtsbetonter leichter Stenose rezessal , beginnende kaudalbetonte

Spondylarthrosen

- leichte Gonarthrose beidseits, aktuell oligosymptomatisch - Verdacht auf beginnende leichte Fingerpolyarthrose - a rterielle Hypertonie - g astrale Dyspepsien - Adipositas Er führte aus, die Wiedervorstellung der Beschwerdeführerin sei wegen akzen tu ierten chronisch-rezidivierenden Schmerzen im Bereich lumbosakral

quer rechts betont, dazu schmerzhaftes Ziehen an den Unterschenkeln rechts mehr als links sowie Knieschmerzen rechtsbetont, klinisch ohne radikuläre Zeichen oder Aus fälle erfolgt. Im MRI der LWS fänden sich lediglich leichtgradig beginnende Seg mentdegenerationen der kaudalen LWS mit kleinen flachen Diskusprotrusionen mit Anulusriss und möglichem leichtem Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 und fraglich L5 rezessal , dazu beginnende Spondylarthrosen , ohne eindeutige Entzün dungszeichen an LWS und ISG.

4.4

Dr. Y.___ berichtete am 2 8. Mai 2018 ( Urk. 7/14/7-10) , nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin gebe verschiedene Beschwer den an. Es bestehe eine schwere Sehstörung. Laut Augenärzten drohe der Verlust der Lesefähigkeit. Sie könne zu Hause viele Dinge nicht mehr erledigen. Sie leide zudem an Rückenschmerzen, an Knieschmerzen, Beinschmerzen, Kopfschmerzen und an Fingerschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe früher als Reinigungs fach frau gearbeitet. Wegen der schweren Sehstörung und auch den anderen Be schwerden halte er die Beschwerdeführerin für nicht arbeitsfähig im angestam m ten Beruf. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Lehre abgeschlossen, noch habe sie eine andere berufliche Tätigkeit erlernt oder verrichtet und sie spreche kaum Deutsch. Seiner Meinung nach mache eine Berufsberatung oder eine Um schulung deshalb keinen Sinn. Auch das fortgeschrittene Alter spreche gegen eine solche Massnah me. Eine berufliche Wiedereingliederung sei seiner Meinung nach nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4).

4. 5

Dr. C.___ berichtete am 8. Juni 2018 ( Urk. 7/15) und führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin drei- bis viermal im Jahr (S. 1 Ziff. 1.2). Es lägen ein stabiler Befund nach beidseitiger Katarakt-Operation sowie ein medikamentös gut kontrollierter Augeninnendruck vor. Es bestehe ein deutliches Siccasyndrom trotz intensiver Benetzungstherapie (S. 2 Ziff. 2.2). Eine Verbesserung der derzeitigen S ituation sei nicht möglich. Zurz eit sei der Befund stabil, bei maligner Myopie sei eine deutliche weitere Sehverschlechterung möglich (S. 2 Ziff. 2.7). Die Beschwer deführerin habe mal als Reinigungskraft und in der Küche versucht zu arbeiten, sie könne aber dafür nicht gut genug sehen (S. 3 Ziff. 3.2) . Die Sehleistung betrage korrigiert rechts 0.3 und links 0. 5. Zudem bestünden deutliche Gesichtsfeld ein schränkungen und ausgeprägt trockene Augen, so dass von einer deutlich ver minderten Sehleistung auszugehen sei (S .

3 Ziff. 3.4). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unbeschränkt möglich (S. 4 Ziff. 4.2). 4.6

Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ berichteten am 1 9. Juni 2018 ( Urk. 3/4) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni 201 8. Sie nannte n als Diagnose eine Rissquetschwunde am Ellbogen links ( ado minant ) nach Sturz und führten aus, es bestehe keine Schwellung oder Rötung, Flexion und Extension sowie Pronation und Supination seien möglich, bei maxi maler Beweglichkeit bestünden leichte Schmerzen. Die Sensibilität sei peripher im gesamten Bereich des Unterarms/Hand intakt.

4.7

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/21) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32 .11) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0), bestehend seit mehreren Jahren

Er führte aus, die aktuelle Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharmakotherapie. Die Gesprächstermine fänden alle zwei Wochen statt. Die bereits vom Hausarzt installierte Psychopharma ko therapie sei fortgesetzt und die Dosis schrittweise gesteigert worden. Die Angst zustände seien darunter in den Hintergrund getreten. Die depressiven Symptome und vor allem die Verzweiflungszustände hätten leider nicht wesentlich beein flusst werden können. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin unter zuneh mender Visusschwäche .

Im letzten Jahr sei bei der Beschwerdeführerin ein Häman giom an der Leber festgestellt worden, was sie sehr verunsichere (S. 2 Ziff. 2.2). Die Konzentration und Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin seien reduziert. Die Mimik und Gestik seien verarmt. Im formalen Denken sei sie verlangsamt und wortkarg. In der Grundstimmung sei sie deprimiert, oft ratlos, affektarm, affektstarr und resigniert. Der Antrieb sei reduziert (S. 2 Ziff. 2.4) .

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin aktuell und mittelfristig nicht gegeben. Eine längerfristige Prognose sei aktuell schwierig zu stellen (S. 3 Ziff. 2.7). Im Rahmen der depressiven Symptome be stünden psychische Einschränkungen wie rasche Ermüdung, verlangsamtes Te mpo, mangelnde Energie sowie Konzentrationsstörungen (S. 3 Ziff. 3.4). Auch eine andere Tätigkeit als die bisherige im Reinigungsdienst wäre der Beschwerde füh rerin aktuell nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 4.2). Auch im Haushaltsbereich habe die Beschwerdeführerin Einschränkungen. Diese würden aber kompensiert durch die Mithilfe des Ehemannes (S. 4 Ziff. 4.5). 4. 8

Am 2 0. Dezember 2018 berichtete die Abklärungsperson über die am 1 9. Dezem ber 2018 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/27 ). Z u Beginn und Ausmass der Beschwerden fügte sie als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die angeborene maligne Myopie mit Gesichtsfelddefekten an (S.

1 unten) und führte aus,

die Beschwerdeführerin berichte, s eit der letzten Augenoperation, welche vor zirka 2-3 Jahren gewesen sei, habe sich die Situation eher noch verschlechtert. Zuerst habe sie etwas besser gesehen, aber dann sei es schlechter geworden . Eine Brille müsse sie nicht tragen, weil man eine Linse eingesetzt habe. Die Dioptrie sei immer noch hoch und sie könne auch auf die Seiten nicht gut sehe n. Sie müsse sehr nahe an eine Sache gehen, um sie scharf sehen zu können. Sie müsse sich auch sehr konzentrieren und könne die Augen nicht so lange anstrengen. Sie müsse Creme und Tropfen in die Augen geben, weil sie oft trocken seien . Sie habe keine Kurse für Blinde oder Sehbehinderte besucht, gehe aber alleine nur noch selten aus dem Haus , weil sie es sich nicht zutraue . Manchmal begleite sie das Enkelkind in de n Kindergarten. Der Ehemann sage , dass man immer telefonisch erreichbar sei, falls etwas gesch ehe. Sie benutze keine Hilfsmittel und müsse auf jeden S chritt achten, welchen sie setze . Der Sohn sage , dass die Beschwerdeführerin schon einige Male eine Art "Anfall" erlebt habe . Es werde ihr dann ganz warm, übel und teilweise könne sie auch den Stuh l nicht halten. Woher dies komme , wisse er nicht. Es werde vor allem durch Stress oder T raurigkeit ausgelöst. Die Beschwerdeführerin sage , sie sei auch depressiv. Der Ehemann begleite

sie teilweise zu Dr. D.___ , we il dieser serbokroatisch spreche und er dies gut verstehen könne. Er fungiere dann als Übersetzer. Auch der Hausarzt spre che diese Sprache, er habe die Ä rzte extra so ausgewählt, damit man den Sohn nicht immer als Übersetzer brauch e (S. 2). Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte die Abklärungsperson ein LWS-Syndrom, leichte Gonarthrose beidseits, eine mittelgradige depressive Störung und eine Agoraphobie an (S. 1 Ziff. 1).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe 4 Jahre die Primarschule besucht, keine berufliche Ausbildung gemacht und sei nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen (S. 3 Ziff. 2.1 und 2.2).

Der Ehemann ha be ebenfalls eine IV-Rente beantragt, welc he im Juni 2016 abge wiesen worden sei. A uf die Beschwerde sei mit Gerichtsurteil vom März 2018 nicht eingegangen worden. Die Familie sei 1998 in die Schweiz eingereist. Der Ehe mann habe nicht sofort eine Anstellung gefunden, als er habe arbeiten dürfen. Erst 2011-2013 habe er gearbeitet, vorher und nachher habe man immer Sozial hilfe bezogen . Seit 2013 könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbei ten. Warum er keine Rente erhalt e, verstehe er und der Sohn nicht. Er habe Herzprobleme, Mühe mit der

Atmung, Rücken- und Schulterschmerzen , e in ge schientes rechtes Handgelenk, dies ebenfalls wegen den Schmerzen. Er habe überall Arthrosen und Entzündungen. Er habe auch eine Gallenblasenoperation 2005 gehabt und nun Beschwerden in der Narbengegend. Zudem sei er depressiv und könne nicht gut schlafen. 2013 sei ihm gekündigt worden . Er sei auf dem RAV gewesen, sei aber nicht vermittlungsfähig, weil er krank gewesen sei . Der Sohn und die Schwiegertochter würden mit den drei Kindern direkt gegenüber im gleichen Wohnblock leben . Die Schwiegertochter sei Hausfrau und Mutter und helfe der Beschwerdeführerin immer wieder unregelmässig bei Hausarbeiten (S. 3 Ziff. 2.3.1).

Die Beschwerdeführerin gebe an, heute bei guter Gesundheit 100 % zu arbeiten. Zirka 2010 habe sie erstmals s ei der Einreise in die Schweiz in der E.___ fünf Tage auf Probe gearbeitet. Der damalige Vorarbeiter sei aber sehr gemein gewesen zu ihr und habe gesagt, dass sie zu wenig sehe. Danach habe sie geweint und sich nicht mehr getraut, sich an einem anderen Ort um eine Anstellung zu bemühen. Sie habe vorher nichts gesucht, weil sie erst vor

zirka 5 Jahren die B-Bewilligung erhalten habe und vorher kaum eine Möglichkeit gehabt habe , eine Anstellung zu finden. Sie spreche kein Deutsch und könne auch kaum lesen und schreiben, da sie nur 4 Jahre in der Schule gewesen sei . Nach 2010 habe sie sich nie mehr um eine Anstellung bemüht, weil sie der Arbeitsversuch verängstigt habe. Deutsc h kurse habe sie nur 6 Monate im Durchgangsheim gemacht, danach hätte sie diese selber bezahlen müssen und das Geld habe man nicht gehabt. Sie würde aber gerne auf eignen Beinen stehen und von niemandem abhängig sein (S. 4 Ziff. 2.5) .

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 1 00 %

im Hau s halt tätig (S. 4 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie aus, d er Ehemann sei

zu 100 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit. Die IV-Leis tung en seien abgewiesen und vor Gericht gestützt worden . Er geh e jedoch weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach. Dass nun die Beschwerdeführerin bei guter Ge sundheit diesen Part übernehmen würde, um für den Unterhalt der Familie zur sorgen ,

sei nicht nachvollziehbar. Sie sei in der Schweiz nie einer ausser häus lichen Tätigkeit nach gegangen . Die IV-Rente sei erst 2018 beantragt worden . Der

Arbeitsversuch mit 5 Tagen in 20 Jahren sei minimal und kaum zu berück sich tigen. Zudem ha be die Beschwerdeführerin keine Bemühungen zur Inte gration unternommen. Sie spreche kein Deutsch und ha be auch keine anderen Kurse be sucht. Hinzu komme , dass der RAD von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in an ge passter Tätigkeit ausgehe und sie über entsprechende Ressourcen verfüge , einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Das Ehepaar sei ausser in den Jahren 2011- 2014 immer vo m Sozialamt abhängig gewesen . Der Ehemann arbeite seit diesem Zeitpunkt nicht mehr und auch die Beschwerdeführerin ha be keine erneu ten Arbeitsbemühungen seit 2010 mehr unternommen, auch nicht als man wieder vom Sozialamt abhängig geworden sei . Dass sie der Deutschen Sprache nicht mächtig sei und keine Ausbildung habe , seien keine IV-relevanten Gründe . Es sei aufgrund dieser Voraussetzung nicht überwiegend wahrscheinlich davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 100 % igen Erwerbs tätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin sei als 100% ige Hausfrau zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 2.6.1) . Die Mitwirkungspflicht des Ehema nnes müsse mit 50 % angerech net werden, da er nicht arbeite und alle leichten Arbeiten erledigen könne . Es sei zumutbar, in Etappen zu arbeiten und auf Hilfsmittel zurück zu greifen (S. 6 Ziff. 6) .

Zum Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerde füh rerin koche nicht mehr gleich gut wie vorher. Oft sei etwas versalzen, weil sie es nicht sehe. Sie streue sich das Salz beispielsweise nicht in eine Hand, um z u spüren, wie die Menge aussehe . Dies wäre zumutbar. Es müsse davon ausge gang en werden, dass die Beschwerdeführerin in all den Jahren den Tastsinn verfeinert ha be , zudem könnte sie zuerst nur wenig Gewürz verwenden und danach nach würzen, wenn dies notwendig sei. Der Sohn sage , dass sie einfach e Speisen selber zubereiten könne. Man greife aber oft auf Fertigprodukte zurück. Die ober fläch liche Reinigung sei der Beschwerdeführerin möglich, sie sehe aber manchmal einige Flecken nicht. Die gründliche Küchenreinigung werde von der Schwieger tochter gemach t oder einfach liegen gelassen . Es resultiere eine Einschränkung von 10.80 % (S. 6 Ziff. 6. 1 ).

Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwer deführerin erfülle die Bodenpflege, sehe aber nicht immer alles . Auch im Bad reinige sie oberflächlich, wenn man nachs ehe , habe es an manchen Stellen noch kleine Flecken. Die gründliche Reinigung werde unregelmässig von der Schwie ger tochter durchgeführt. Der Ehemann sag e , da ss auch er teilweise nachreinige , wenn noch Verschmu tzungen vorhanden seien (zumutbar). Die Fenster reinige angeblich der Ehemann mit der linken Hand, die Kund in selber versuche es auch, könne aber die Streifen nicht sehen. Die Betten würden sie zusammen beziehen und die Pflanzen seien das Hobby des Ehemannes. Den A bfall entsorge der Ehe mann (zumutbar). Es resultiere eine Einschränkung von 9.6 % (S. 6 Ziff. 6.2).

Zum Bereich «Einkauf sowie weitere Besorgungen» hiel t die Abklärungsperson fest, d er Ehemann habe die kleinen Einkäufe mehrheitlich übernommen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht getraue . Sie habe keine Hilfsmittel im Freien und

fühle sich unsicher (sie bringe aber auch das Enkelkind in den Kindergarten). Die Beschwerdeführer in könne aber das Geld oft nicht auseinanderhalten und darum werde es ihr abgenommen. Einmal pro Monat fahr e der Sohn oder die Tochter mit dem Auto zu einem Grosseinkauf. Die Beschwerdeführerin und der Ehemann hätten beide keinen Führerausweis. Die Beschwerdeführerin kaufe nur selten eine Kleinigkeit ein, auch weil sie in einem Geschäft überford ert sei und nichts finde . Die Zahlungen habe schon immer der Ehemann gemacht. Wenn andere Briefe entziffert werden müss t en, sei man aus sprachliche n und somit IV-fremden Gründen auf d ie Hilfe der Kinder angewiesen. D er Beschwerdeführerin

sei es zumutbar, in einem ihr bekannten Geschäft

kleine Einkäufe zu tätigen, zudem ha be der Ehemann eine Mitwirkungspflicht . Es kann nur eine ganz geringe Ein schränkung von 1 % in diesem Bereich angerechnet werden (S. 7 Ziff. 6.3).

Zum Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin könne einmal in der Woche waschen und habe zirka 2 Wasch gänge. So gut es gehe , mache sie es selber oder sonst helfe ihr die Schwie gertochter, welche immer zu Hause sei . Sie könne die Wäsche sortieren, sie waschen und aufhängen. Sie müsse einfach alles sehr langsam und vorsichti g machen, damit sie nicht stürze . Sie lege die Kleider selber zusammen und b ügle auch, wenn es notwendig sei . Nähen und flicken könne sie gar nicht mehr, weil sie den Faden nicht mehr einfädeln könne . Sie habe auch keine Nähmaschine. Es resultiere eine Einschränkung von 0.85 % (S. 7 Ziff. 6.4).

Zum Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» hielt die Abklä rungsperson fest, dass d ie Eltern der Beschwerdeführerin in F.___ bei einem Bruder der Beschwerdeführerin leben würden . Sie seien 75 und 78 Jahre alt und gesundheitlich sehr beeinträchtigt. Wenn die Beschwerdeführerin gesund wäre, würde sie den Eltern aber auch gerne helfen, obwohl auch noch zwei wei tere Brüder und eine Schwester in der Nähe wohn t en. Sie könnte aber auch bei guter Gesundheit nicht immer gehen, weil man zu weit weg wohn e und sie mit dem Bus und Zug gehen müsste. Die Schwiegertochter arbeite nicht. Sie ha be keine Aufsichtspflichten, ausser dass sie manchmal mit dem Enkelkind in den Kindergarte n gehe .

Es resultiere eine Einschränkung von 5 % (S. 7 Ziff. 6.5 ).

Zusammenfassend resultiere eine gesamthafte Einschränkung von 27.25 %

(S. 8

Ziff. 6. 6) . 4.9

Dr. D.___ berichtete am 1 3. Februar 2019 ( Urk. 7/35) zuhanden des Migra tionsamtes , nannte die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.7) und führte aus, die in der Zwischenzeit multimorbide Beschwerdeführerin sei ihm im Früh ling 2016 durch den Hausarzt zugewiesen worden. Sie habe sich depressiv ge fühlt, habe Angst gehabt, alleine in den Bus zu steigen und unter Leute zu kommen

(S. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Auch im Haushalt brauche sie Hilfe. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesundheitsfall würde sie einer vo llen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die gegenteilige Beurteilung im Abklä rungs be richt lasse ausser Acht, dass sie lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbs tätig sei und schon aus finanziellen Gründen arbeiten müsste, da ihr Ehemann nicht mehr arbeite ( Urk. 1 S. 3 ).

Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht überzeugend . Dem Bericht über die Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt (vgl. vor steh end E. 4 . 8; Urk. 7 / 27 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie 1998 in die Schweiz eingereist sind . Der Ehemann habe nicht sofort eine Anstellung gefunden, sondern habe erst von 2011 bis 2013 gearbeitet. Vorher und nachher habe die Familie Sozialhilfe bezogen. Die zwei Kinder mit Jahrgang 1987 und 1991 sind seit 2005 beziehungsweise 2009 volljährig und besuchten spätestens seit 1994 beziehungsweise 1998 die Schule. Seit der Einschulung der Kinder, welche bereits seit dem Umzug in die Schweiz bestand, war die Beschwerdeführerin

– abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch im Jahre 2010 - nie erwerbs tätig, obwohl es ihr aufgrund des Alters und der Schulpflicht der Kinder möglich gewesen wäre und auch die finanziellen Verhältnisse bereits zu jenem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit nötig gemacht hätten.

Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin auch keine anderweitigen Bemühungen um eine Anstellung unternommen hat. So machte die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, sich vergeblich um eine Arbeitsbewilligung oder Anstellung be müht zu haben , oder aufgrund medizinischer Gründe an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein. Sie hat sich denn auch erst im Jahre 2018 bei der Invalidenversicherung angemeldet und den früheren echtzeitlichen medizinischen Berichten

ist keine ( visusbedingte ) Arbeitsunfähigkeit zu entneh men (vgl. Urk. 7/14/19, Urk. 7/14/20).

Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie be zieh ungsweise der gelebten Verhältnisse erscheint nicht nachvollziehbar und ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass di e Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in den Jahren 2018/2019 eine (vollzeitliche) Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, nachdem bei seit vielen Jahren unveränderten familiären und finanziellen Umständen keine Erwerbs tätig keit aufgenommen beziehungsweise keine Arbeit gesucht worden war.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdefüh rerin somit zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert. 5.2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 5.3

Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 1 9 . Dezember 2018

eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ge klagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhält nisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 27.25 % festgestellt.

Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 2 0 . Dezember 201 8 ( vgl. vorstehend E. 4 . 8 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätig keiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Be reichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Mitwirkungs pflicht des Ehemannes und der beiden erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin. Der Abklärungs bericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangel haft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Einschränkung im Haushalts bereich im Abklärungsbericht mit 27.25 % zu tief ausgefallen sei und die medizi nischen Akten in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 3 ), kann ihr nicht gefolgt werden.

So stellt der auf der Basis von Erhebungen an Ort und Stelle verfasste Abklä rungsbericht vom 2 0 . Dezember 2018 (Urk. 7/ 27 ) grundsätzlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Ermitt lung der entsprechenden Behinderung im Haushalt dar. Dagegen vermag

die pauschale und ohne Bezug zu den einzelnen Positio nen der Haushaltsführung gemachte Aussage von Dr. D.___ , wonach die Be schwer deführerin Hilfe im Haushalt benötige (vgl. vorstehend E. 4.9 ), den vor liegenden Abklärungsbericht, welcher vor Ort von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der sich aus den medi zinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen erhoben wurde, nicht in Zweifel zu ziehen.

Aus medizinischer Sicht steht gestützt auf die vorliegenden Arztberichte die Visuseinschränkung aufgrund der angeborenen Myopie beidseits im Vordergrund. G estützt auf die medizinischen Berichte (vgl. vorstehend E. 4) kann davon ausgegangen werden, dass keine weitere schwer wiegende somatische oder psychische Erkrankung von auch im Haushalt

rele vanter Ausprägung und Intensität vorliegt, welche den Beizug einer psychiatri schen Fachärztin bei der Bemessung der Einschränkung im Haushalt rechtfertigen würde.

Zwar ist bei psychischen Beschwerden im Einzelfall bei einem Widerspruch zwi schen den Ergebnis sen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen psy chia trischen Feststellungen zur Fä higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend liegt jedoch keine entsprechende Konstella tion vor. So führte Dr. D.___

– bei den festgestellten Einschränkungen von rasche r Ermüdung, verlangsamte m Tempo, mangelnde r Energie sowie Konzentra tionsstörungen - im Bericht vom Oktober 2018 beziehungsweise Februar 2019 aus, die Beschwerdeführerin habe auch im Haushaltsbereich Einschränkungen beziehungsweise brauche im Haushalt Hilfe . Die Einschränkungen würden aber durch die Mithilfe des Ehemannes kompensiert (vgl. vorstehend E. 4.7, 4.9). Damit hielt Dr. D.___ lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt in gewissem Masse eingeschränkt sei, was sich mit dem im Haushaltab klärungs bericht eruierten Grad der Einschränkung von 27.25 % in Einklang bringen lässt, zumal die vom Psychiater festgestellten Einschränkungen (rasche Ermüdung, ver langsamtes Tempo, mangelnde Energie sowie Konzentrationsstörungen)

durch die freie Einteilung und die Möglichkeit von Pausen keine vollständige Verhinderung im Haushaltsbereich begründen können.

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ausserdem , dass die psychischen Beein trächti gungen bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund stehen . Dass die Beschwerdegegnerin es unterliess, den behandelnde n Psychiater

zur Leis tungsfähig keit der Beschwerdeführe rin im Haushalt zu befragen, lässt somit nicht auf eine mangelhafte Er heb ung der Behin derung im Haushalt schliessen. Viel mehr wurden im Ab klä rungs bericht für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in erster Linie die Angaben der Beschwer deführerin übernommen, womit das Leis tungsprofil dem ent spricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet.

Zudem wurden die psychischen Beschwerden im B ericht über die Haushalt ab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Wei ter

wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt

wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Ein schätzungen vor, wel che der Beur teilung im Abklärungsbericht widersprechen würden . Den medi zini schen Berich ten sind ausserdem keine Angaben zur Ar beitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Ar beitsfähigkeit in einer ausser häus lichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklä rungs bericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausser häuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen mit weniger Beschwerden auszuführen.

Auf eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters kann unter diesen Um stän den verzichtet werden.

5.5

Die Beschwerdeführerin verkennt zudem , dass bei der Besorgung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie Ausführung der Arbeit besteht, als im Rahmen eines – hinsichtlich des Tätig keitsprofils ähn lich ausgestalteten – Anstellungsverhältnisses. Kann die Versi cherte wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Haushaltsarbeiten nurmehr mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ent sprechend gliedern, wobei sie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2). In diesem Sinne haben mit häuslichen Aufgaben beschäftigte Versicherte auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus haltsverrichtungen ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2.2). Vor dem Hintergrund, dass die Haushaltsver rich tungen in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht frei gestaltet werden können und schadenmindernde Vorkehren getroffen werden müssen, ist es folg lich ohne weiteres denkbar, dass die Abklärungsperson hinsichtlich des Haushal tes zu einer tieferen Einschränkung gelangt als die generelle gutachterliche Ein schätzung der leistungsmässigen Beeinträchtigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 107/05 vom 29. November 2005 E. 4.2).

Es ist ausserdem zu bemerken, dass die Tätigkeit als Raumpfle gerin nicht mit dem Führen eines privaten Haushalts vergleichbar ist. Letzteres beinhaltet zahlreiche Tätigkeiten, für die keine besonderen körperlichen Voraus setzungen erforderlich sind bzw. deren Anforderungen direkt von der Grösse des Haushalts und der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängen. Das Führen eines privaten Haushalts erlaubt zudem, die Tätigkeit an körperliche Probleme anzu passen, welche unter Umständen nicht mit den Leistungsanforderungen für die Ausübung einer ähn lichen Tätigkeit in einem beruflichen Umfeld vereinbar sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 735/04 vom 17. Januar 2006). Dass die Beschwerdeführerin ge wisse Arbeiten nicht mehr eigenständig erledigen kann, wurde von der Abklä rungs person entsprechend bei der Einschränkung berück sichtigt. 5.6

Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort er hobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2018 abgestellt werden. Ergän zen de medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor der lich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Proble matik in der Haushaltführung über das eruierte Ausmass eingeschränkt wäre.

Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die monierte Rassen diskriminierung (vgl. Urk. 1 S. 4 ), zumal sich zahlreiche medizinische Berichte und ein aussagekräftiger Haushaltabklärungsbericht in den Akten befinden, welche Aufschluss über den relevanten Gesundheitszustand und die Einschränkungen geben. Die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation erfolgte zudem gestützt auf sachliche Gründe und unter Berücksichtigung der bundes ge richtlichen Rechtsprechung.

Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 27.25 % im Haushalts be reich aus zuge hen, was infolge Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige dem IV-Grad entspricht .

Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dement spre chend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erho bene Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer defüh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1987 und 1991), meldete sich am 2 7. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/29-39) mit Verfügung vom 1 5. März 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/41 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga ben be reich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheb licher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Per sonen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Er werbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde lie genden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und ge nügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haus halt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaub würdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733 /03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizi nischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 3. Mai 2019 ( Urk.

E. 2.1 und 2.2).

Der Ehemann ha be ebenfalls eine IV-Rente beantragt, welc he im Juni 2016 abge wiesen worden sei. A uf die Beschwerde sei mit Gerichtsurteil vom März 2018 nicht eingegangen worden. Die Familie sei 1998 in die Schweiz eingereist. Der Ehe mann habe nicht sofort eine Anstellung gefunden, als er habe arbeiten dürfen. Erst 2011-2013 habe er gearbeitet, vorher und nachher habe man immer Sozial hilfe bezogen . Seit 2013 könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbei ten. Warum er keine Rente erhalt e, verstehe er und der Sohn nicht. Er habe Herzprobleme, Mühe mit der

Atmung, Rücken- und Schulterschmerzen , e in ge schientes rechtes Handgelenk, dies ebenfalls wegen den Schmerzen. Er habe überall Arthrosen und Entzündungen. Er habe auch eine Gallenblasenoperation 2005 gehabt und nun Beschwerden in der Narbengegend. Zudem sei er depressiv und könne nicht gut schlafen. 2013 sei ihm gekündigt worden . Er sei auf dem RAV gewesen, sei aber nicht vermittlungsfähig, weil er krank gewesen sei . Der Sohn und die Schwiegertochter würden mit den drei Kindern direkt gegenüber im gleichen Wohnblock leben . Die Schwiegertochter sei Hausfrau und Mutter und helfe der Beschwerdeführerin immer wieder unregelmässig bei Hausarbeiten (S. 3 Ziff. 2.3.1).

Die Beschwerdeführerin gebe an, heute bei guter Gesundheit 100 % zu arbeiten. Zirka 2010 habe sie erstmals s ei der Einreise in die Schweiz in der E.___ fünf Tage auf Probe gearbeitet. Der damalige Vorarbeiter sei aber sehr gemein gewesen zu ihr und habe gesagt, dass sie zu wenig sehe. Danach habe sie geweint und sich nicht mehr getraut, sich an einem anderen Ort um eine Anstellung zu bemühen. Sie habe vorher nichts gesucht, weil sie erst vor

zirka 5 Jahren die B-Bewilligung erhalten habe und vorher kaum eine Möglichkeit gehabt habe , eine Anstellung zu finden. Sie spreche kein Deutsch und könne auch kaum lesen und schreiben, da sie nur 4 Jahre in der Schule gewesen sei . Nach 2010 habe sie sich nie mehr um eine Anstellung bemüht, weil sie der Arbeitsversuch verängstigt habe. Deutsc h kurse habe sie nur 6 Monate im Durchgangsheim gemacht, danach hätte sie diese selber bezahlen müssen und das Geld habe man nicht gehabt. Sie würde aber gerne auf eignen Beinen stehen und von niemandem abhängig sein (S. 4 Ziff. 2.5) .

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 1 00 %

im Hau s halt tätig (S. 4 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie aus, d er Ehemann sei

zu 100 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit. Die IV-Leis tung en seien abgewiesen und vor Gericht gestützt worden . Er geh e jedoch weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach. Dass nun die Beschwerdeführerin bei guter Ge sundheit diesen Part übernehmen würde, um für den Unterhalt der Familie zur sorgen ,

sei nicht nachvollziehbar. Sie sei in der Schweiz nie einer ausser häus lichen Tätigkeit nach gegangen . Die IV-Rente sei erst 2018 beantragt worden . Der

Arbeitsversuch mit 5 Tagen in 20 Jahren sei minimal und kaum zu berück sich tigen. Zudem ha be die Beschwerdeführerin keine Bemühungen zur Inte gration unternommen. Sie spreche kein Deutsch und ha be auch keine anderen Kurse be sucht. Hinzu komme , dass der RAD von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in an ge passter Tätigkeit ausgehe und sie über entsprechende Ressourcen verfüge , einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Das Ehepaar sei ausser in den Jahren 2011- 2014 immer vo m Sozialamt abhängig gewesen . Der Ehemann arbeite seit diesem Zeitpunkt nicht mehr und auch die Beschwerdeführerin ha be keine erneu ten Arbeitsbemühungen seit 2010 mehr unternommen, auch nicht als man wieder vom Sozialamt abhängig geworden sei . Dass sie der Deutschen Sprache nicht mächtig sei und keine Ausbildung habe , seien keine IV-relevanten Gründe . Es sei aufgrund dieser Voraussetzung nicht überwiegend wahrscheinlich davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 100 % igen Erwerbs tätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin sei als 100% ige Hausfrau zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 2.6.1) . Die Mitwirkungspflicht des Ehema nnes müsse mit 50 % angerech net werden, da er nicht arbeite und alle leichten Arbeiten erledigen könne . Es sei zumutbar, in Etappen zu arbeiten und auf Hilfsmittel zurück zu greifen (S. 6 Ziff. 6) .

Zum Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerde füh rerin koche nicht mehr gleich gut wie vorher. Oft sei etwas versalzen, weil sie es nicht sehe. Sie streue sich das Salz beispielsweise nicht in eine Hand, um z u spüren, wie die Menge aussehe . Dies wäre zumutbar. Es müsse davon ausge gang en werden, dass die Beschwerdeführerin in all den Jahren den Tastsinn verfeinert ha be , zudem könnte sie zuerst nur wenig Gewürz verwenden und danach nach würzen, wenn dies notwendig sei. Der Sohn sage , dass sie einfach e Speisen selber zubereiten könne. Man greife aber oft auf Fertigprodukte zurück. Die ober fläch liche Reinigung sei der Beschwerdeführerin möglich, sie sehe aber manchmal einige Flecken nicht. Die gründliche Küchenreinigung werde von der Schwieger tochter gemach t oder einfach liegen gelassen . Es resultiere eine Einschränkung von 10.80 % (S. 6 Ziff. 6. 1 ).

Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwer deführerin erfülle die Bodenpflege, sehe aber nicht immer alles . Auch im Bad reinige sie oberflächlich, wenn man nachs ehe , habe es an manchen Stellen noch kleine Flecken. Die gründliche Reinigung werde unregelmässig von der Schwie ger tochter durchgeführt. Der Ehemann sag e , da ss auch er teilweise nachreinige , wenn noch Verschmu tzungen vorhanden seien (zumutbar). Die Fenster reinige angeblich der Ehemann mit der linken Hand, die Kund in selber versuche es auch, könne aber die Streifen nicht sehen. Die Betten würden sie zusammen beziehen und die Pflanzen seien das Hobby des Ehemannes. Den A bfall entsorge der Ehe mann (zumutbar). Es resultiere eine Einschränkung von 9.6 % (S. 6 Ziff. 6.2).

Zum Bereich «Einkauf sowie weitere Besorgungen» hiel t die Abklärungsperson fest, d er Ehemann habe die kleinen Einkäufe mehrheitlich übernommen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht getraue . Sie habe keine Hilfsmittel im Freien und

fühle sich unsicher (sie bringe aber auch das Enkelkind in den Kindergarten). Die Beschwerdeführer in könne aber das Geld oft nicht auseinanderhalten und darum werde es ihr abgenommen. Einmal pro Monat fahr e der Sohn oder die Tochter mit dem Auto zu einem Grosseinkauf. Die Beschwerdeführerin und der Ehemann hätten beide keinen Führerausweis. Die Beschwerdeführerin kaufe nur selten eine Kleinigkeit ein, auch weil sie in einem Geschäft überford ert sei und nichts finde . Die Zahlungen habe schon immer der Ehemann gemacht. Wenn andere Briefe entziffert werden müss t en, sei man aus sprachliche n und somit IV-fremden Gründen auf d ie Hilfe der Kinder angewiesen. D er Beschwerdeführerin

sei es zumutbar, in einem ihr bekannten Geschäft

kleine Einkäufe zu tätigen, zudem ha be der Ehemann eine Mitwirkungspflicht . Es kann nur eine ganz geringe Ein schränkung von 1 % in diesem Bereich angerechnet werden (S. 7 Ziff. 6.3).

Zum Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin könne einmal in der Woche waschen und habe zirka 2 Wasch gänge. So gut es gehe , mache sie es selber oder sonst helfe ihr die Schwie gertochter, welche immer zu Hause sei . Sie könne die Wäsche sortieren, sie waschen und aufhängen. Sie müsse einfach alles sehr langsam und vorsichti g machen, damit sie nicht stürze . Sie lege die Kleider selber zusammen und b ügle auch, wenn es notwendig sei . Nähen und flicken könne sie gar nicht mehr, weil sie den Faden nicht mehr einfädeln könne . Sie habe auch keine Nähmaschine. Es resultiere eine Einschränkung von 0.85 % (S. 7 Ziff. 6.4).

Zum Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» hielt die Abklä rungsperson fest, dass d ie Eltern der Beschwerdeführerin in F.___ bei einem Bruder der Beschwerdeführerin leben würden . Sie seien 75 und 78 Jahre alt und gesundheitlich sehr beeinträchtigt. Wenn die Beschwerdeführerin gesund wäre, würde sie den Eltern aber auch gerne helfen, obwohl auch noch zwei wei tere Brüder und eine Schwester in der Nähe wohn t en. Sie könnte aber auch bei guter Gesundheit nicht immer gehen, weil man zu weit weg wohn e und sie mit dem Bus und Zug gehen müsste. Die Schwiegertochter arbeite nicht. Sie ha be keine Aufsichtspflichten, ausser dass sie manchmal mit dem Enkelkind in den Kindergarte n gehe .

Es resultiere eine Einschränkung von 5 % (S. 7 Ziff. 6.5 ).

Zusammenfassend resultiere eine gesamthafte Einschränkung von 27.25 %

(S. 8

Ziff. 6. 6) . 4.9

Dr. D.___ berichtete am 1 3. Februar 2019 ( Urk. 7/35) zuhanden des Migra tionsamtes , nannte die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.7) und führte aus, die in der Zwischenzeit multimorbide Beschwerdeführerin sei ihm im Früh ling 2016 durch den Hausarzt zugewiesen worden. Sie habe sich depressiv ge fühlt, habe Angst gehabt, alleine in den Bus zu steigen und unter Leute zu kommen

(S. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Auch im Haushalt brauche sie Hilfe. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesundheitsfall würde sie einer vo llen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die gegenteilige Beurteilung im Abklä rungs be richt lasse ausser Acht, dass sie lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbs tätig sei und schon aus finanziellen Gründen arbeiten müsste, da ihr Ehemann nicht mehr arbeite ( Urk. 1 S. 3 ).

Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht überzeugend . Dem Bericht über die Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt (vgl. vor steh end E. 4 . 8; Urk. 7 / 27 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie 1998 in die Schweiz eingereist sind . Der Ehemann habe nicht sofort eine Anstellung gefunden, sondern habe erst von 2011 bis 2013 gearbeitet. Vorher und nachher habe die Familie Sozialhilfe bezogen. Die zwei Kinder mit Jahrgang 1987 und 1991 sind seit 2005 beziehungsweise 2009 volljährig und besuchten spätestens seit 1994 beziehungsweise 1998 die Schule. Seit der Einschulung der Kinder, welche bereits seit dem Umzug in die Schweiz bestand, war die Beschwerdeführerin

– abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch im Jahre 2010 - nie erwerbs tätig, obwohl es ihr aufgrund des Alters und der Schulpflicht der Kinder möglich gewesen wäre und auch die finanziellen Verhältnisse bereits zu jenem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit nötig gemacht hätten.

Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin auch keine anderweitigen Bemühungen um eine Anstellung unternommen hat. So machte die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, sich vergeblich um eine Arbeitsbewilligung oder Anstellung be müht zu haben , oder aufgrund medizinischer Gründe an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein. Sie hat sich denn auch erst im Jahre 2018 bei der Invalidenversicherung angemeldet und den früheren echtzeitlichen medizinischen Berichten

ist keine ( visusbedingte ) Arbeitsunfähigkeit zu entneh men (vgl. Urk. 7/14/19, Urk. 7/14/20).

Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie be zieh ungsweise der gelebten Verhältnisse erscheint nicht nachvollziehbar und ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass di e Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in den Jahren 2018/2019 eine (vollzeitliche) Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, nachdem bei seit vielen Jahren unveränderten familiären und finanziellen Umständen keine Erwerbs tätig keit aufgenommen beziehungsweise keine Arbeit gesucht worden war.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdefüh rerin somit zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert. 5.2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 5.3

Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 1 9 . Dezember 2018

eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ge klagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhält nisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 27.25 % festgestellt.

Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 2 0 . Dezember 201 8 ( vgl. vorstehend E. 4 . 8 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätig keiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Be reichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Mitwirkungs pflicht des Ehemannes und der beiden erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin. Der Abklärungs bericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangel haft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Einschränkung im Haushalts bereich im Abklärungsbericht mit 27.25 % zu tief ausgefallen sei und die medizi nischen Akten in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 3 ), kann ihr nicht gefolgt werden.

So stellt der auf der Basis von Erhebungen an Ort und Stelle verfasste Abklä rungsbericht vom 2 0 . Dezember 2018 (Urk. 7/ 27 ) grundsätzlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Ermitt lung der entsprechenden Behinderung im Haushalt dar. Dagegen vermag

die pauschale und ohne Bezug zu den einzelnen Positio nen der Haushaltsführung gemachte Aussage von Dr. D.___ , wonach die Be schwer deführerin Hilfe im Haushalt benötige (vgl. vorstehend E. 4.9 ), den vor liegenden Abklärungsbericht, welcher vor Ort von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der sich aus den medi zinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen erhoben wurde, nicht in Zweifel zu ziehen.

Aus medizinischer Sicht steht gestützt auf die vorliegenden Arztberichte die Visuseinschränkung aufgrund der angeborenen Myopie beidseits im Vordergrund. G estützt auf die medizinischen Berichte (vgl. vorstehend E. 4) kann davon ausgegangen werden, dass keine weitere schwer wiegende somatische oder psychische Erkrankung von auch im Haushalt

rele vanter Ausprägung und Intensität vorliegt, welche den Beizug einer psychiatri schen Fachärztin bei der Bemessung der Einschränkung im Haushalt rechtfertigen würde.

Zwar ist bei psychischen Beschwerden im Einzelfall bei einem Widerspruch zwi schen den Ergebnis sen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen psy chia trischen Feststellungen zur Fä higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend liegt jedoch keine entsprechende Konstella tion vor. So führte Dr. D.___

– bei den festgestellten Einschränkungen von rasche r Ermüdung, verlangsamte m Tempo, mangelnde r Energie sowie Konzentra tionsstörungen - im Bericht vom Oktober 2018 beziehungsweise Februar 2019 aus, die Beschwerdeführerin habe auch im Haushaltsbereich Einschränkungen beziehungsweise brauche im Haushalt Hilfe . Die Einschränkungen würden aber durch die Mithilfe des Ehemannes kompensiert (vgl. vorstehend E. 4.7, 4.9). Damit hielt Dr. D.___ lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt in gewissem Masse eingeschränkt sei, was sich mit dem im Haushaltab klärungs bericht eruierten Grad der Einschränkung von 27.25 % in Einklang bringen lässt, zumal die vom Psychiater festgestellten Einschränkungen (rasche Ermüdung, ver langsamtes Tempo, mangelnde Energie sowie Konzentrationsstörungen)

durch die freie Einteilung und die Möglichkeit von Pausen keine vollständige Verhinderung im Haushaltsbereich begründen können.

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ausserdem , dass die psychischen Beein trächti gungen bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund stehen . Dass die Beschwerdegegnerin es unterliess, den behandelnde n Psychiater

zur Leis tungsfähig keit der Beschwerdeführe rin im Haushalt zu befragen, lässt somit nicht auf eine mangelhafte Er heb ung der Behin derung im Haushalt schliessen. Viel mehr wurden im Ab klä rungs bericht für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in erster Linie die Angaben der Beschwer deführerin übernommen, womit das Leis tungsprofil dem ent spricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet.

Zudem wurden die psychischen Beschwerden im B ericht über die Haushalt ab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Wei ter

wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt

wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Ein schätzungen vor, wel che der Beur teilung im Abklärungsbericht widersprechen würden . Den medi zini schen Berich ten sind ausserdem keine Angaben zur Ar beitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Ar beitsfähigkeit in einer ausser häus lichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklä rungs bericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausser häuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen mit weniger Beschwerden auszuführen.

Auf eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters kann unter diesen Um stän den verzichtet werden.

5.5

Die Beschwerdeführerin verkennt zudem , dass bei der Besorgung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie Ausführung der Arbeit besteht, als im Rahmen eines – hinsichtlich des Tätig keitsprofils ähn lich ausgestalteten – Anstellungsverhältnisses. Kann die Versi cherte wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Haushaltsarbeiten nurmehr mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ent sprechend gliedern, wobei sie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2). In diesem Sinne haben mit häuslichen Aufgaben beschäftigte Versicherte auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus haltsverrichtungen ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2.2). Vor dem Hintergrund, dass die Haushaltsver rich tungen in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht frei gestaltet werden können und schadenmindernde Vorkehren getroffen werden müssen, ist es folg lich ohne weiteres denkbar, dass die Abklärungsperson hinsichtlich des Haushal tes zu einer tieferen Einschränkung gelangt als die generelle gutachterliche Ein schätzung der leistungsmässigen Beeinträchtigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 107/05 vom 29. November 2005 E. 4.2).

Es ist ausserdem zu bemerken, dass die Tätigkeit als Raumpfle gerin nicht mit dem Führen eines privaten Haushalts vergleichbar ist. Letzteres beinhaltet zahlreiche Tätigkeiten, für die keine besonderen körperlichen Voraus setzungen erforderlich sind bzw. deren Anforderungen direkt von der Grösse des Haushalts und der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängen. Das Führen eines privaten Haushalts erlaubt zudem, die Tätigkeit an körperliche Probleme anzu passen, welche unter Umständen nicht mit den Leistungsanforderungen für die Ausübung einer ähn lichen Tätigkeit in einem beruflichen Umfeld vereinbar sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 735/04 vom 17. Januar 2006). Dass die Beschwerdeführerin ge wisse Arbeiten nicht mehr eigenständig erledigen kann, wurde von der Abklä rungs person entsprechend bei der Einschränkung berück sichtigt. 5.6

Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort er hobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2018 abgestellt werden. Ergän zen de medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor der lich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Proble matik in der Haushaltführung über das eruierte Ausmass eingeschränkt wäre.

Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die monierte Rassen diskriminierung (vgl. Urk. 1 S. 4 ), zumal sich zahlreiche medizinische Berichte und ein aussagekräftiger Haushaltabklärungsbericht in den Akten befinden, welche Aufschluss über den relevanten Gesundheitszustand und die Einschränkungen geben. Die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation erfolgte zudem gestützt auf sachliche Gründe und unter Berücksichtigung der bundes ge richtlichen Rechtsprechung.

Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 27.25 % im Haushalts be reich aus zuge hen, was infolge Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige dem IV-Grad entspricht .

Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dement spre chend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erho bene Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer defüh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 2.2 Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechts mittel instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b).

E. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind recht sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 18 0

E.

4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar,

3. Auflage, 2015, Art. 42 Rz

E. 2.4 D er angefochtenen Verfügung vom 1 5. März 2019 (Urk. 2) sind eine kurze Stellungnahme zur sozialversicherungsrechtlichen Quali fikation (S.

1 und S.

2) sowie knappe Ausführungen zur Sehbehinderung der Beschwerdeführerin (S. 2) zu entnehmen. Keine Ausführungen machte die Beschwerdegegnerin z ur Rücken problematik, Gesichtsfeldeinschränkung und zur psychischen Problematik.

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat damit in Grundzügen ihre Schlussfolgerungen dar getan , jedoch im Einzelnen nicht zu allen von der Beschwerdeführerin vorge brachten Einwände n

Stellung genommen . Die wesentlichen Beweggründe für die Abweisung sind somit aus der Verfügung ersichtlich , wobei das Augenleiden der Hauptgrund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bildet .

E ine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren Leiden könnte damit als weniger nötig erschein en . Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin letztlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt, kann vorliegend offen gelassen werden , zumal d ie Voraussetzungen für eine Hei lung hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt sind . Die Be schwerdeführerin konnte im ge richt lichen Verfahren ihre Einwände nochmals voll umfänglich vorbringen und ein gehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen. Da das Ge richt ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hin wei se n).

Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs mate riell zu überprüfen. 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätig keit nachgehen würde. Seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 könne lediglich ein 5-tägiger Arbeitsversuch nachgewiesen werden. Im Haushaltsbereich habe sich bei der durchgeführten Abklärung zu Hause ergeben, dass eine Ein schränkung von 27 % angerechnet werden könne. Dies entspreche auch dem IV-Grad (S. 1). 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe nachvollziehbar erklärt, dass sie heute im Gesundheitsfall auswärts arbei ten würde. Die Familie wäre auf den Verdienst angewiesen, da der Ehemann nicht mehr arbeite (S. 3). Es liege eine schlechte medizinische Abklärung und eine mangelnde Untersuchung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor , gar die Unter drückung von Tatsachen wie das Rückenleiden samt Nervenkompression . Es liege offensichtlich eine Rassendiskriminierung vor, da es um eine Erledigung nach der Namensendung und der Abstammung gehe

(S. 4) .

3.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die sozialversicherungsrechtliche Qualifi kation der Beschwerdeführerin sowie ob weitere medizinische Abklärungen nötig sind. 4. 4.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 8. September 2017 ( Urk. 7/4/2-4) und führte folgende Diagnosen auf (S. 1 f.):

Diagnosen durch Dr. Z.___ , Rheumatologe , vom 1 1. Januar 2016: - unspezifische muskulär-betonte Beschwerden an Unterarmen und Unter schenkeln beidseits - mögliche zerviko

- beziehungsweise lumbospondylogene Komponente - am ehesten überlastungsassoziiert - Differentialdiagnose (DD): symptomatische Beinvarikosis - leichte Gonarthrose beidseits, aktuell oligosymptomatisch - Verdacht auf beginnende leichte Fingerpolyarthrose Diagnosen durch das Kantonsspital

A.___ , Gastroenterologie , vom 1. Februar 2017 und vom 7. September 2017: - maximal 10 cm messende, gemischt echoreiche/ echoarme Leberläsion - am ehesten einem atypischen Hämangiom mit Nekrosen entsprechend - Kontrolle mit Leber-MRI vom 7. September 2017 im A.___ : grössen stationäres Riesenhämangiom mit zentraler Narbe im Lebersegment VI

Diagnosen durch Dr. B.___ , Neurologie, vom 1 1. April 2017: - Bein- und distal-betonte Extremitäten-Beschwerden, multifaktoriell - Verdacht auf restless leg syndrome , kein PNP-Hinweis, DD lumbo radi ku läres Reizsyndrom - tendomyotisches beziehungsweise muskuläres Überlastungssyndrom der Extremitäten beziehungsweise vertebral - Verdacht auf

Gonarthropathie links (DD Meniskusläsion) - Dekonditionierung

- Karpaltunnelsyndrom beidseits, Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts, sensibel axonal - anamnestisch Depression - arterielle Hypertonie - Adipositas - gastrale Dyspepsien - Augenprobleme ( Dr. C.___ , Augenärztin) - hohe Myopie (-19 dpt .) - regelmässige Kontrollen nötig - drohender Verlust der Lesefähigkeit - tiefe Beinvenenthrombose links 2008 - Anti- HBc - alone - Eisenmangel - Vitamin D-Mangel - n eu 2 9. August 2017: starke Mens -Blutungen Er führte aus, die Beschwerdeführerin halte sich wegen ihrer multiplen Be schwerden für nicht mehr arbeitsfähig. Er halte die Beschwerdeführerin für zu 100 % nicht mehr arbeitsfähig als Reinigungsfachfrau vor allem wegen der Seh störung. Eine andere berufliche Tätigkeit sei wohl illusorisch (keine Lehre, sprach liche Probleme, keine Ausbildungen). Die Beschwerdeführerin sei wohl schon seit längerem arbeitsunfähig. Er glaube nicht, dass durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkei t als Reinigungsfachfrau wieder erlangt werden könne . Zu Hause könne die Versicherte viele Sachen nicht mehr machen. Um dies schlüssig beantworten zu können, müsse sie bei den täglichen Alltagsarbeiten beobachtet werden (S. 2 f. ).

4.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Augenheilkunde, berichtete am 1. Novem ber 2017 ( Urk. 7/4/1) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Pseudophakie - angeborene maligne Myopie - Astigmatismus

- Zustand nach Dermatochalasis Operation - Pigmentdispersionssyndrom - ausgeprägtes Sicca Syndrom

Sie führte aus, dass der Visus netzhautbedingt bei hochpathologischer Myopie beidseits deutlich limitiert sei. Die Beschwerdeführerin wende aufgrund des Tränendefizits täglich Tränenersatzmittel an. Sie benötige regelmässige ophtal mologische Kontrollen zum Erhalt der Sehleistung. Aufgrund der hohen Myopie sei im Verlauf mit einer Visusverschlechterung und einem Verlust der Lese fähig keit zu rechnen. Aufgrund der deutlichen Gesichtsfeldeinschränkungen und der Trockenheit beider Augen sei trotz Therapie die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin deutlich reduziert. 4.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 9. Januar 2018 ( Urk. 7/14/23-24) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - akzentuiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechts be tont - fragliche radikuläre Komponente L5/S1 - leicht beginnende ( Os teo - ) Ch ondrosen der LWS kaudalbetont , flache kleine Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 mit rechtsbetonter leichter Stenose rezessal , beginnende kaudalbetonte

Spondylarthrosen

- leichte Gonarthrose beidseits, aktuell oligosymptomatisch - Verdacht auf beginnende leichte Fingerpolyarthrose - a rterielle Hypertonie - g astrale Dyspepsien - Adipositas Er führte aus, die Wiedervorstellung der Beschwerdeführerin sei wegen akzen tu ierten chronisch-rezidivierenden Schmerzen im Bereich lumbosakral

quer rechts betont, dazu schmerzhaftes Ziehen an den Unterschenkeln rechts mehr als links sowie Knieschmerzen rechtsbetont, klinisch ohne radikuläre Zeichen oder Aus fälle erfolgt. Im MRI der LWS fänden sich lediglich leichtgradig beginnende Seg mentdegenerationen der kaudalen LWS mit kleinen flachen Diskusprotrusionen mit Anulusriss und möglichem leichtem Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 und fraglich L5 rezessal , dazu beginnende Spondylarthrosen , ohne eindeutige Entzün dungszeichen an LWS und ISG.

4.4

Dr. Y.___ berichtete am 2 8. Mai 2018 ( Urk. 7/14/7-10) , nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin gebe verschiedene Beschwer den an. Es bestehe eine schwere Sehstörung. Laut Augenärzten drohe der Verlust der Lesefähigkeit. Sie könne zu Hause viele Dinge nicht mehr erledigen. Sie leide zudem an Rückenschmerzen, an Knieschmerzen, Beinschmerzen, Kopfschmerzen und an Fingerschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe früher als Reinigungs fach frau gearbeitet. Wegen der schweren Sehstörung und auch den anderen Be schwerden halte er die Beschwerdeführerin für nicht arbeitsfähig im angestam m ten Beruf. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Lehre abgeschlossen, noch habe sie eine andere berufliche Tätigkeit erlernt oder verrichtet und sie spreche kaum Deutsch. Seiner Meinung nach mache eine Berufsberatung oder eine Um schulung deshalb keinen Sinn. Auch das fortgeschrittene Alter spreche gegen eine solche Massnah me. Eine berufliche Wiedereingliederung sei seiner Meinung nach nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4).

4. 5

Dr. C.___ berichtete am 8. Juni 2018 ( Urk. 7/15) und führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin drei- bis viermal im Jahr (S. 1 Ziff. 1.2). Es lägen ein stabiler Befund nach beidseitiger Katarakt-Operation sowie ein medikamentös gut kontrollierter Augeninnendruck vor. Es bestehe ein deutliches Siccasyndrom trotz intensiver Benetzungstherapie (S. 2 Ziff. 2.2). Eine Verbesserung der derzeitigen S ituation sei nicht möglich. Zurz eit sei der Befund stabil, bei maligner Myopie sei eine deutliche weitere Sehverschlechterung möglich (S. 2 Ziff. 2.7). Die Beschwer deführerin habe mal als Reinigungskraft und in der Küche versucht zu arbeiten, sie könne aber dafür nicht gut genug sehen (S. 3 Ziff. 3.2) . Die Sehleistung betrage korrigiert rechts 0.3 und links 0. 5. Zudem bestünden deutliche Gesichtsfeld ein schränkungen und ausgeprägt trockene Augen, so dass von einer deutlich ver minderten Sehleistung auszugehen sei (S .

3 Ziff. 3.4). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unbeschränkt möglich (S. 4 Ziff. 4.2). 4.6

Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ berichteten am 1 9. Juni 2018 ( Urk. 3/4) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni 201 8. Sie nannte n als Diagnose eine Rissquetschwunde am Ellbogen links ( ado minant ) nach Sturz und führten aus, es bestehe keine Schwellung oder Rötung, Flexion und Extension sowie Pronation und Supination seien möglich, bei maxi maler Beweglichkeit bestünden leichte Schmerzen. Die Sensibilität sei peripher im gesamten Bereich des Unterarms/Hand intakt.

4.7

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/21) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32 .11) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0), bestehend seit mehreren Jahren

Er führte aus, die aktuelle Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharmakotherapie. Die Gesprächstermine fänden alle zwei Wochen statt. Die bereits vom Hausarzt installierte Psychopharma ko therapie sei fortgesetzt und die Dosis schrittweise gesteigert worden. Die Angst zustände seien darunter in den Hintergrund getreten. Die depressiven Symptome und vor allem die Verzweiflungszustände hätten leider nicht wesentlich beein flusst werden können. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin unter zuneh mender Visusschwäche .

Im letzten Jahr sei bei der Beschwerdeführerin ein Häman giom an der Leber festgestellt worden, was sie sehr verunsichere (S. 2 Ziff. 2.2). Die Konzentration und Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin seien reduziert. Die Mimik und Gestik seien verarmt. Im formalen Denken sei sie verlangsamt und wortkarg. In der Grundstimmung sei sie deprimiert, oft ratlos, affektarm, affektstarr und resigniert. Der Antrieb sei reduziert (S. 2 Ziff. 2.4) .

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin aktuell und mittelfristig nicht gegeben. Eine längerfristige Prognose sei aktuell schwierig zu stellen (S. 3 Ziff. 2.7). Im Rahmen der depressiven Symptome be stünden psychische Einschränkungen wie rasche Ermüdung, verlangsamtes Te mpo, mangelnde Energie sowie Konzentrationsstörungen (S. 3 Ziff. 3.4). Auch eine andere Tätigkeit als die bisherige im Reinigungsdienst wäre der Beschwerde füh rerin aktuell nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 4.2). Auch im Haushaltsbereich habe die Beschwerdeführerin Einschränkungen. Diese würden aber kompensiert durch die Mithilfe des Ehemannes (S. 4 Ziff. 4.5). 4. 8

Am 2 0. Dezember 2018 berichtete die Abklärungsperson über die am 1 9. Dezem ber 2018 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/27 ). Z u Beginn und Ausmass der Beschwerden fügte sie als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die angeborene maligne Myopie mit Gesichtsfelddefekten an (S.

1 unten) und führte aus,

die Beschwerdeführerin berichte, s eit der letzten Augenoperation, welche vor zirka 2-3 Jahren gewesen sei, habe sich die Situation eher noch verschlechtert. Zuerst habe sie etwas besser gesehen, aber dann sei es schlechter geworden . Eine Brille müsse sie nicht tragen, weil man eine Linse eingesetzt habe. Die Dioptrie sei immer noch hoch und sie könne auch auf die Seiten nicht gut sehe n. Sie müsse sehr nahe an eine Sache gehen, um sie scharf sehen zu können. Sie müsse sich auch sehr konzentrieren und könne die Augen nicht so lange anstrengen. Sie müsse Creme und Tropfen in die Augen geben, weil sie oft trocken seien . Sie habe keine Kurse für Blinde oder Sehbehinderte besucht, gehe aber alleine nur noch selten aus dem Haus , weil sie es sich nicht zutraue . Manchmal begleite sie das Enkelkind in de n Kindergarten. Der Ehemann sage , dass man immer telefonisch erreichbar sei, falls etwas gesch ehe. Sie benutze keine Hilfsmittel und müsse auf jeden S chritt achten, welchen sie setze . Der Sohn sage , dass die Beschwerdeführerin schon einige Male eine Art "Anfall" erlebt habe . Es werde ihr dann ganz warm, übel und teilweise könne sie auch den Stuh l nicht halten. Woher dies komme , wisse er nicht. Es werde vor allem durch Stress oder T raurigkeit ausgelöst. Die Beschwerdeführerin sage , sie sei auch depressiv. Der Ehemann begleite

sie teilweise zu Dr. D.___ , we il dieser serbokroatisch spreche und er dies gut verstehen könne. Er fungiere dann als Übersetzer. Auch der Hausarzt spre che diese Sprache, er habe die Ä rzte extra so ausgewählt, damit man den Sohn nicht immer als Übersetzer brauch e (S. 2). Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte die Abklärungsperson ein LWS-Syndrom, leichte Gonarthrose beidseits, eine mittelgradige depressive Störung und eine Agoraphobie an (S. 1 Ziff. 1).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe 4 Jahre die Primarschule besucht, keine berufliche Ausbildung gemacht und sei nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen (S. 3 Ziff.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwe rde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 8 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 ff. ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00300

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1987 und 1991), meldete sich am 2 7. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/29-39) mit Verfügung vom 1 5. März 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/41 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. April 2019 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Ver fü gung vom 1 5. März 2019 ( Urk.

2) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu ent scheiden sei (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwe rde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.4

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga ben be reich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheb licher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Per sonen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Er werbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde lie genden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und ge nügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haus halt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaub würdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733 /03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizi nischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Be schwer de geg nerin habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unter lassen habe, in der Verfügung zur Qualifikation, zur Rückenprob le matik und zur Gesichtsfeldeinschränkung gebührend Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2 f.). 2.2

Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechts mittel instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b). 2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind recht sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 18 0

E.

4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar,

3. Auflage, 2015, Art. 42 Rz

13 ff. ). 2.4

D er angefochtenen Verfügung vom 1 5. März 2019 (Urk. 2) sind eine kurze Stellungnahme zur sozialversicherungsrechtlichen Quali fikation (S.

1 und S.

2) sowie knappe Ausführungen zur Sehbehinderung der Beschwerdeführerin (S. 2) zu entnehmen. Keine Ausführungen machte die Beschwerdegegnerin z ur Rücken problematik, Gesichtsfeldeinschränkung und zur psychischen Problematik.

2.5

Die Beschwerdegegnerin hat damit in Grundzügen ihre Schlussfolgerungen dar getan , jedoch im Einzelnen nicht zu allen von der Beschwerdeführerin vorge brachten Einwände n

Stellung genommen . Die wesentlichen Beweggründe für die Abweisung sind somit aus der Verfügung ersichtlich , wobei das Augenleiden der Hauptgrund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bildet .

E ine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren Leiden könnte damit als weniger nötig erschein en . Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin letztlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt, kann vorliegend offen gelassen werden , zumal d ie Voraussetzungen für eine Hei lung hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt sind . Die Be schwerdeführerin konnte im ge richt lichen Verfahren ihre Einwände nochmals voll umfänglich vorbringen und ein gehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen. Da das Ge richt ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hin wei se n).

Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs mate riell zu überprüfen. 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätig keit nachgehen würde. Seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 könne lediglich ein 5-tägiger Arbeitsversuch nachgewiesen werden. Im Haushaltsbereich habe sich bei der durchgeführten Abklärung zu Hause ergeben, dass eine Ein schränkung von 27 % angerechnet werden könne. Dies entspreche auch dem IV-Grad (S. 1). 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe nachvollziehbar erklärt, dass sie heute im Gesundheitsfall auswärts arbei ten würde. Die Familie wäre auf den Verdienst angewiesen, da der Ehemann nicht mehr arbeite (S. 3). Es liege eine schlechte medizinische Abklärung und eine mangelnde Untersuchung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor , gar die Unter drückung von Tatsachen wie das Rückenleiden samt Nervenkompression . Es liege offensichtlich eine Rassendiskriminierung vor, da es um eine Erledigung nach der Namensendung und der Abstammung gehe

(S. 4) .

3.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die sozialversicherungsrechtliche Qualifi kation der Beschwerdeführerin sowie ob weitere medizinische Abklärungen nötig sind. 4. 4.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 8. September 2017 ( Urk. 7/4/2-4) und führte folgende Diagnosen auf (S. 1 f.):

Diagnosen durch Dr. Z.___ , Rheumatologe , vom 1 1. Januar 2016: - unspezifische muskulär-betonte Beschwerden an Unterarmen und Unter schenkeln beidseits - mögliche zerviko

- beziehungsweise lumbospondylogene Komponente - am ehesten überlastungsassoziiert - Differentialdiagnose (DD): symptomatische Beinvarikosis - leichte Gonarthrose beidseits, aktuell oligosymptomatisch - Verdacht auf beginnende leichte Fingerpolyarthrose Diagnosen durch das Kantonsspital

A.___ , Gastroenterologie , vom 1. Februar 2017 und vom 7. September 2017: - maximal 10 cm messende, gemischt echoreiche/ echoarme Leberläsion - am ehesten einem atypischen Hämangiom mit Nekrosen entsprechend - Kontrolle mit Leber-MRI vom 7. September 2017 im A.___ : grössen stationäres Riesenhämangiom mit zentraler Narbe im Lebersegment VI

Diagnosen durch Dr. B.___ , Neurologie, vom 1 1. April 2017: - Bein- und distal-betonte Extremitäten-Beschwerden, multifaktoriell - Verdacht auf restless leg syndrome , kein PNP-Hinweis, DD lumbo radi ku läres Reizsyndrom - tendomyotisches beziehungsweise muskuläres Überlastungssyndrom der Extremitäten beziehungsweise vertebral - Verdacht auf

Gonarthropathie links (DD Meniskusläsion) - Dekonditionierung

- Karpaltunnelsyndrom beidseits, Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts, sensibel axonal - anamnestisch Depression - arterielle Hypertonie - Adipositas - gastrale Dyspepsien - Augenprobleme ( Dr. C.___ , Augenärztin) - hohe Myopie (-19 dpt .) - regelmässige Kontrollen nötig - drohender Verlust der Lesefähigkeit - tiefe Beinvenenthrombose links 2008 - Anti- HBc - alone - Eisenmangel - Vitamin D-Mangel - n eu 2 9. August 2017: starke Mens -Blutungen Er führte aus, die Beschwerdeführerin halte sich wegen ihrer multiplen Be schwerden für nicht mehr arbeitsfähig. Er halte die Beschwerdeführerin für zu 100 % nicht mehr arbeitsfähig als Reinigungsfachfrau vor allem wegen der Seh störung. Eine andere berufliche Tätigkeit sei wohl illusorisch (keine Lehre, sprach liche Probleme, keine Ausbildungen). Die Beschwerdeführerin sei wohl schon seit längerem arbeitsunfähig. Er glaube nicht, dass durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkei t als Reinigungsfachfrau wieder erlangt werden könne . Zu Hause könne die Versicherte viele Sachen nicht mehr machen. Um dies schlüssig beantworten zu können, müsse sie bei den täglichen Alltagsarbeiten beobachtet werden (S. 2 f. ).

4.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Augenheilkunde, berichtete am 1. Novem ber 2017 ( Urk. 7/4/1) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Pseudophakie - angeborene maligne Myopie - Astigmatismus

- Zustand nach Dermatochalasis Operation - Pigmentdispersionssyndrom - ausgeprägtes Sicca Syndrom

Sie führte aus, dass der Visus netzhautbedingt bei hochpathologischer Myopie beidseits deutlich limitiert sei. Die Beschwerdeführerin wende aufgrund des Tränendefizits täglich Tränenersatzmittel an. Sie benötige regelmässige ophtal mologische Kontrollen zum Erhalt der Sehleistung. Aufgrund der hohen Myopie sei im Verlauf mit einer Visusverschlechterung und einem Verlust der Lese fähig keit zu rechnen. Aufgrund der deutlichen Gesichtsfeldeinschränkungen und der Trockenheit beider Augen sei trotz Therapie die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin deutlich reduziert. 4.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 9. Januar 2018 ( Urk. 7/14/23-24) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - akzentuiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechts be tont - fragliche radikuläre Komponente L5/S1 - leicht beginnende ( Os teo - ) Ch ondrosen der LWS kaudalbetont , flache kleine Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 mit rechtsbetonter leichter Stenose rezessal , beginnende kaudalbetonte

Spondylarthrosen

- leichte Gonarthrose beidseits, aktuell oligosymptomatisch - Verdacht auf beginnende leichte Fingerpolyarthrose - a rterielle Hypertonie - g astrale Dyspepsien - Adipositas Er führte aus, die Wiedervorstellung der Beschwerdeführerin sei wegen akzen tu ierten chronisch-rezidivierenden Schmerzen im Bereich lumbosakral

quer rechts betont, dazu schmerzhaftes Ziehen an den Unterschenkeln rechts mehr als links sowie Knieschmerzen rechtsbetont, klinisch ohne radikuläre Zeichen oder Aus fälle erfolgt. Im MRI der LWS fänden sich lediglich leichtgradig beginnende Seg mentdegenerationen der kaudalen LWS mit kleinen flachen Diskusprotrusionen mit Anulusriss und möglichem leichtem Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 und fraglich L5 rezessal , dazu beginnende Spondylarthrosen , ohne eindeutige Entzün dungszeichen an LWS und ISG.

4.4

Dr. Y.___ berichtete am 2 8. Mai 2018 ( Urk. 7/14/7-10) , nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin gebe verschiedene Beschwer den an. Es bestehe eine schwere Sehstörung. Laut Augenärzten drohe der Verlust der Lesefähigkeit. Sie könne zu Hause viele Dinge nicht mehr erledigen. Sie leide zudem an Rückenschmerzen, an Knieschmerzen, Beinschmerzen, Kopfschmerzen und an Fingerschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe früher als Reinigungs fach frau gearbeitet. Wegen der schweren Sehstörung und auch den anderen Be schwerden halte er die Beschwerdeführerin für nicht arbeitsfähig im angestam m ten Beruf. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Lehre abgeschlossen, noch habe sie eine andere berufliche Tätigkeit erlernt oder verrichtet und sie spreche kaum Deutsch. Seiner Meinung nach mache eine Berufsberatung oder eine Um schulung deshalb keinen Sinn. Auch das fortgeschrittene Alter spreche gegen eine solche Massnah me. Eine berufliche Wiedereingliederung sei seiner Meinung nach nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4).

4. 5

Dr. C.___ berichtete am 8. Juni 2018 ( Urk. 7/15) und führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin drei- bis viermal im Jahr (S. 1 Ziff. 1.2). Es lägen ein stabiler Befund nach beidseitiger Katarakt-Operation sowie ein medikamentös gut kontrollierter Augeninnendruck vor. Es bestehe ein deutliches Siccasyndrom trotz intensiver Benetzungstherapie (S. 2 Ziff. 2.2). Eine Verbesserung der derzeitigen S ituation sei nicht möglich. Zurz eit sei der Befund stabil, bei maligner Myopie sei eine deutliche weitere Sehverschlechterung möglich (S. 2 Ziff. 2.7). Die Beschwer deführerin habe mal als Reinigungskraft und in der Küche versucht zu arbeiten, sie könne aber dafür nicht gut genug sehen (S. 3 Ziff. 3.2) . Die Sehleistung betrage korrigiert rechts 0.3 und links 0. 5. Zudem bestünden deutliche Gesichtsfeld ein schränkungen und ausgeprägt trockene Augen, so dass von einer deutlich ver minderten Sehleistung auszugehen sei (S .

3 Ziff. 3.4). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unbeschränkt möglich (S. 4 Ziff. 4.2). 4.6

Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ berichteten am 1 9. Juni 2018 ( Urk. 3/4) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 3. Juni 201 8. Sie nannte n als Diagnose eine Rissquetschwunde am Ellbogen links ( ado minant ) nach Sturz und führten aus, es bestehe keine Schwellung oder Rötung, Flexion und Extension sowie Pronation und Supination seien möglich, bei maxi maler Beweglichkeit bestünden leichte Schmerzen. Die Sensibilität sei peripher im gesamten Bereich des Unterarms/Hand intakt.

4.7

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/21) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32 .11) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0), bestehend seit mehreren Jahren

Er führte aus, die aktuelle Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharmakotherapie. Die Gesprächstermine fänden alle zwei Wochen statt. Die bereits vom Hausarzt installierte Psychopharma ko therapie sei fortgesetzt und die Dosis schrittweise gesteigert worden. Die Angst zustände seien darunter in den Hintergrund getreten. Die depressiven Symptome und vor allem die Verzweiflungszustände hätten leider nicht wesentlich beein flusst werden können. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin unter zuneh mender Visusschwäche .

Im letzten Jahr sei bei der Beschwerdeführerin ein Häman giom an der Leber festgestellt worden, was sie sehr verunsichere (S. 2 Ziff. 2.2). Die Konzentration und Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin seien reduziert. Die Mimik und Gestik seien verarmt. Im formalen Denken sei sie verlangsamt und wortkarg. In der Grundstimmung sei sie deprimiert, oft ratlos, affektarm, affektstarr und resigniert. Der Antrieb sei reduziert (S. 2 Ziff. 2.4) .

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin aktuell und mittelfristig nicht gegeben. Eine längerfristige Prognose sei aktuell schwierig zu stellen (S. 3 Ziff. 2.7). Im Rahmen der depressiven Symptome be stünden psychische Einschränkungen wie rasche Ermüdung, verlangsamtes Te mpo, mangelnde Energie sowie Konzentrationsstörungen (S. 3 Ziff. 3.4). Auch eine andere Tätigkeit als die bisherige im Reinigungsdienst wäre der Beschwerde füh rerin aktuell nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 4.2). Auch im Haushaltsbereich habe die Beschwerdeführerin Einschränkungen. Diese würden aber kompensiert durch die Mithilfe des Ehemannes (S. 4 Ziff. 4.5). 4. 8

Am 2 0. Dezember 2018 berichtete die Abklärungsperson über die am 1 9. Dezem ber 2018 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/27 ). Z u Beginn und Ausmass der Beschwerden fügte sie als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die angeborene maligne Myopie mit Gesichtsfelddefekten an (S.

1 unten) und führte aus,

die Beschwerdeführerin berichte, s eit der letzten Augenoperation, welche vor zirka 2-3 Jahren gewesen sei, habe sich die Situation eher noch verschlechtert. Zuerst habe sie etwas besser gesehen, aber dann sei es schlechter geworden . Eine Brille müsse sie nicht tragen, weil man eine Linse eingesetzt habe. Die Dioptrie sei immer noch hoch und sie könne auch auf die Seiten nicht gut sehe n. Sie müsse sehr nahe an eine Sache gehen, um sie scharf sehen zu können. Sie müsse sich auch sehr konzentrieren und könne die Augen nicht so lange anstrengen. Sie müsse Creme und Tropfen in die Augen geben, weil sie oft trocken seien . Sie habe keine Kurse für Blinde oder Sehbehinderte besucht, gehe aber alleine nur noch selten aus dem Haus , weil sie es sich nicht zutraue . Manchmal begleite sie das Enkelkind in de n Kindergarten. Der Ehemann sage , dass man immer telefonisch erreichbar sei, falls etwas gesch ehe. Sie benutze keine Hilfsmittel und müsse auf jeden S chritt achten, welchen sie setze . Der Sohn sage , dass die Beschwerdeführerin schon einige Male eine Art "Anfall" erlebt habe . Es werde ihr dann ganz warm, übel und teilweise könne sie auch den Stuh l nicht halten. Woher dies komme , wisse er nicht. Es werde vor allem durch Stress oder T raurigkeit ausgelöst. Die Beschwerdeführerin sage , sie sei auch depressiv. Der Ehemann begleite

sie teilweise zu Dr. D.___ , we il dieser serbokroatisch spreche und er dies gut verstehen könne. Er fungiere dann als Übersetzer. Auch der Hausarzt spre che diese Sprache, er habe die Ä rzte extra so ausgewählt, damit man den Sohn nicht immer als Übersetzer brauch e (S. 2). Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte die Abklärungsperson ein LWS-Syndrom, leichte Gonarthrose beidseits, eine mittelgradige depressive Störung und eine Agoraphobie an (S. 1 Ziff. 1).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe 4 Jahre die Primarschule besucht, keine berufliche Ausbildung gemacht und sei nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen (S. 3 Ziff. 2.1 und 2.2).

Der Ehemann ha be ebenfalls eine IV-Rente beantragt, welc he im Juni 2016 abge wiesen worden sei. A uf die Beschwerde sei mit Gerichtsurteil vom März 2018 nicht eingegangen worden. Die Familie sei 1998 in die Schweiz eingereist. Der Ehe mann habe nicht sofort eine Anstellung gefunden, als er habe arbeiten dürfen. Erst 2011-2013 habe er gearbeitet, vorher und nachher habe man immer Sozial hilfe bezogen . Seit 2013 könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbei ten. Warum er keine Rente erhalt e, verstehe er und der Sohn nicht. Er habe Herzprobleme, Mühe mit der

Atmung, Rücken- und Schulterschmerzen , e in ge schientes rechtes Handgelenk, dies ebenfalls wegen den Schmerzen. Er habe überall Arthrosen und Entzündungen. Er habe auch eine Gallenblasenoperation 2005 gehabt und nun Beschwerden in der Narbengegend. Zudem sei er depressiv und könne nicht gut schlafen. 2013 sei ihm gekündigt worden . Er sei auf dem RAV gewesen, sei aber nicht vermittlungsfähig, weil er krank gewesen sei . Der Sohn und die Schwiegertochter würden mit den drei Kindern direkt gegenüber im gleichen Wohnblock leben . Die Schwiegertochter sei Hausfrau und Mutter und helfe der Beschwerdeführerin immer wieder unregelmässig bei Hausarbeiten (S. 3 Ziff. 2.3.1).

Die Beschwerdeführerin gebe an, heute bei guter Gesundheit 100 % zu arbeiten. Zirka 2010 habe sie erstmals s ei der Einreise in die Schweiz in der E.___ fünf Tage auf Probe gearbeitet. Der damalige Vorarbeiter sei aber sehr gemein gewesen zu ihr und habe gesagt, dass sie zu wenig sehe. Danach habe sie geweint und sich nicht mehr getraut, sich an einem anderen Ort um eine Anstellung zu bemühen. Sie habe vorher nichts gesucht, weil sie erst vor

zirka 5 Jahren die B-Bewilligung erhalten habe und vorher kaum eine Möglichkeit gehabt habe , eine Anstellung zu finden. Sie spreche kein Deutsch und könne auch kaum lesen und schreiben, da sie nur 4 Jahre in der Schule gewesen sei . Nach 2010 habe sie sich nie mehr um eine Anstellung bemüht, weil sie der Arbeitsversuch verängstigt habe. Deutsc h kurse habe sie nur 6 Monate im Durchgangsheim gemacht, danach hätte sie diese selber bezahlen müssen und das Geld habe man nicht gehabt. Sie würde aber gerne auf eignen Beinen stehen und von niemandem abhängig sein (S. 4 Ziff. 2.5) .

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 1 00 %

im Hau s halt tätig (S. 4 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie aus, d er Ehemann sei

zu 100 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit. Die IV-Leis tung en seien abgewiesen und vor Gericht gestützt worden . Er geh e jedoch weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach. Dass nun die Beschwerdeführerin bei guter Ge sundheit diesen Part übernehmen würde, um für den Unterhalt der Familie zur sorgen ,

sei nicht nachvollziehbar. Sie sei in der Schweiz nie einer ausser häus lichen Tätigkeit nach gegangen . Die IV-Rente sei erst 2018 beantragt worden . Der

Arbeitsversuch mit 5 Tagen in 20 Jahren sei minimal und kaum zu berück sich tigen. Zudem ha be die Beschwerdeführerin keine Bemühungen zur Inte gration unternommen. Sie spreche kein Deutsch und ha be auch keine anderen Kurse be sucht. Hinzu komme , dass der RAD von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in an ge passter Tätigkeit ausgehe und sie über entsprechende Ressourcen verfüge , einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Das Ehepaar sei ausser in den Jahren 2011- 2014 immer vo m Sozialamt abhängig gewesen . Der Ehemann arbeite seit diesem Zeitpunkt nicht mehr und auch die Beschwerdeführerin ha be keine erneu ten Arbeitsbemühungen seit 2010 mehr unternommen, auch nicht als man wieder vom Sozialamt abhängig geworden sei . Dass sie der Deutschen Sprache nicht mächtig sei und keine Ausbildung habe , seien keine IV-relevanten Gründe . Es sei aufgrund dieser Voraussetzung nicht überwiegend wahrscheinlich davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 100 % igen Erwerbs tätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin sei als 100% ige Hausfrau zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 2.6.1) . Die Mitwirkungspflicht des Ehema nnes müsse mit 50 % angerech net werden, da er nicht arbeite und alle leichten Arbeiten erledigen könne . Es sei zumutbar, in Etappen zu arbeiten und auf Hilfsmittel zurück zu greifen (S. 6 Ziff. 6) .

Zum Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerde füh rerin koche nicht mehr gleich gut wie vorher. Oft sei etwas versalzen, weil sie es nicht sehe. Sie streue sich das Salz beispielsweise nicht in eine Hand, um z u spüren, wie die Menge aussehe . Dies wäre zumutbar. Es müsse davon ausge gang en werden, dass die Beschwerdeführerin in all den Jahren den Tastsinn verfeinert ha be , zudem könnte sie zuerst nur wenig Gewürz verwenden und danach nach würzen, wenn dies notwendig sei. Der Sohn sage , dass sie einfach e Speisen selber zubereiten könne. Man greife aber oft auf Fertigprodukte zurück. Die ober fläch liche Reinigung sei der Beschwerdeführerin möglich, sie sehe aber manchmal einige Flecken nicht. Die gründliche Küchenreinigung werde von der Schwieger tochter gemach t oder einfach liegen gelassen . Es resultiere eine Einschränkung von 10.80 % (S. 6 Ziff. 6. 1 ).

Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwer deführerin erfülle die Bodenpflege, sehe aber nicht immer alles . Auch im Bad reinige sie oberflächlich, wenn man nachs ehe , habe es an manchen Stellen noch kleine Flecken. Die gründliche Reinigung werde unregelmässig von der Schwie ger tochter durchgeführt. Der Ehemann sag e , da ss auch er teilweise nachreinige , wenn noch Verschmu tzungen vorhanden seien (zumutbar). Die Fenster reinige angeblich der Ehemann mit der linken Hand, die Kund in selber versuche es auch, könne aber die Streifen nicht sehen. Die Betten würden sie zusammen beziehen und die Pflanzen seien das Hobby des Ehemannes. Den A bfall entsorge der Ehe mann (zumutbar). Es resultiere eine Einschränkung von 9.6 % (S. 6 Ziff. 6.2).

Zum Bereich «Einkauf sowie weitere Besorgungen» hiel t die Abklärungsperson fest, d er Ehemann habe die kleinen Einkäufe mehrheitlich übernommen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht getraue . Sie habe keine Hilfsmittel im Freien und

fühle sich unsicher (sie bringe aber auch das Enkelkind in den Kindergarten). Die Beschwerdeführer in könne aber das Geld oft nicht auseinanderhalten und darum werde es ihr abgenommen. Einmal pro Monat fahr e der Sohn oder die Tochter mit dem Auto zu einem Grosseinkauf. Die Beschwerdeführerin und der Ehemann hätten beide keinen Führerausweis. Die Beschwerdeführerin kaufe nur selten eine Kleinigkeit ein, auch weil sie in einem Geschäft überford ert sei und nichts finde . Die Zahlungen habe schon immer der Ehemann gemacht. Wenn andere Briefe entziffert werden müss t en, sei man aus sprachliche n und somit IV-fremden Gründen auf d ie Hilfe der Kinder angewiesen. D er Beschwerdeführerin

sei es zumutbar, in einem ihr bekannten Geschäft

kleine Einkäufe zu tätigen, zudem ha be der Ehemann eine Mitwirkungspflicht . Es kann nur eine ganz geringe Ein schränkung von 1 % in diesem Bereich angerechnet werden (S. 7 Ziff. 6.3).

Zum Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin könne einmal in der Woche waschen und habe zirka 2 Wasch gänge. So gut es gehe , mache sie es selber oder sonst helfe ihr die Schwie gertochter, welche immer zu Hause sei . Sie könne die Wäsche sortieren, sie waschen und aufhängen. Sie müsse einfach alles sehr langsam und vorsichti g machen, damit sie nicht stürze . Sie lege die Kleider selber zusammen und b ügle auch, wenn es notwendig sei . Nähen und flicken könne sie gar nicht mehr, weil sie den Faden nicht mehr einfädeln könne . Sie habe auch keine Nähmaschine. Es resultiere eine Einschränkung von 0.85 % (S. 7 Ziff. 6.4).

Zum Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» hielt die Abklä rungsperson fest, dass d ie Eltern der Beschwerdeführerin in F.___ bei einem Bruder der Beschwerdeführerin leben würden . Sie seien 75 und 78 Jahre alt und gesundheitlich sehr beeinträchtigt. Wenn die Beschwerdeführerin gesund wäre, würde sie den Eltern aber auch gerne helfen, obwohl auch noch zwei wei tere Brüder und eine Schwester in der Nähe wohn t en. Sie könnte aber auch bei guter Gesundheit nicht immer gehen, weil man zu weit weg wohn e und sie mit dem Bus und Zug gehen müsste. Die Schwiegertochter arbeite nicht. Sie ha be keine Aufsichtspflichten, ausser dass sie manchmal mit dem Enkelkind in den Kindergarte n gehe .

Es resultiere eine Einschränkung von 5 % (S. 7 Ziff. 6.5 ).

Zusammenfassend resultiere eine gesamthafte Einschränkung von 27.25 %

(S. 8

Ziff. 6. 6) . 4.9

Dr. D.___ berichtete am 1 3. Februar 2019 ( Urk. 7/35) zuhanden des Migra tionsamtes , nannte die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.7) und führte aus, die in der Zwischenzeit multimorbide Beschwerdeführerin sei ihm im Früh ling 2016 durch den Hausarzt zugewiesen worden. Sie habe sich depressiv ge fühlt, habe Angst gehabt, alleine in den Bus zu steigen und unter Leute zu kommen

(S. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Auch im Haushalt brauche sie Hilfe. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesundheitsfall würde sie einer vo llen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die gegenteilige Beurteilung im Abklä rungs be richt lasse ausser Acht, dass sie lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbs tätig sei und schon aus finanziellen Gründen arbeiten müsste, da ihr Ehemann nicht mehr arbeite ( Urk. 1 S. 3 ).

Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht überzeugend . Dem Bericht über die Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt (vgl. vor steh end E. 4 . 8; Urk. 7 / 27 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie 1998 in die Schweiz eingereist sind . Der Ehemann habe nicht sofort eine Anstellung gefunden, sondern habe erst von 2011 bis 2013 gearbeitet. Vorher und nachher habe die Familie Sozialhilfe bezogen. Die zwei Kinder mit Jahrgang 1987 und 1991 sind seit 2005 beziehungsweise 2009 volljährig und besuchten spätestens seit 1994 beziehungsweise 1998 die Schule. Seit der Einschulung der Kinder, welche bereits seit dem Umzug in die Schweiz bestand, war die Beschwerdeführerin

– abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch im Jahre 2010 - nie erwerbs tätig, obwohl es ihr aufgrund des Alters und der Schulpflicht der Kinder möglich gewesen wäre und auch die finanziellen Verhältnisse bereits zu jenem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit nötig gemacht hätten.

Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin auch keine anderweitigen Bemühungen um eine Anstellung unternommen hat. So machte die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, sich vergeblich um eine Arbeitsbewilligung oder Anstellung be müht zu haben , oder aufgrund medizinischer Gründe an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein. Sie hat sich denn auch erst im Jahre 2018 bei der Invalidenversicherung angemeldet und den früheren echtzeitlichen medizinischen Berichten

ist keine ( visusbedingte ) Arbeitsunfähigkeit zu entneh men (vgl. Urk. 7/14/19, Urk. 7/14/20).

Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie be zieh ungsweise der gelebten Verhältnisse erscheint nicht nachvollziehbar und ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass di e Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in den Jahren 2018/2019 eine (vollzeitliche) Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, nachdem bei seit vielen Jahren unveränderten familiären und finanziellen Umständen keine Erwerbs tätig keit aufgenommen beziehungsweise keine Arbeit gesucht worden war.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdefüh rerin somit zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert. 5.2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 5.3

Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 1 9 . Dezember 2018

eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ge klagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhält nisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 27.25 % festgestellt.

Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 2 0 . Dezember 201 8 ( vgl. vorstehend E. 4 . 8 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätig keiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Be reichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Mitwirkungs pflicht des Ehemannes und der beiden erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin. Der Abklärungs bericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangel haft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Einschränkung im Haushalts bereich im Abklärungsbericht mit 27.25 % zu tief ausgefallen sei und die medizi nischen Akten in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 3 ), kann ihr nicht gefolgt werden.

So stellt der auf der Basis von Erhebungen an Ort und Stelle verfasste Abklä rungsbericht vom 2 0 . Dezember 2018 (Urk. 7/ 27 ) grundsätzlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Ermitt lung der entsprechenden Behinderung im Haushalt dar. Dagegen vermag

die pauschale und ohne Bezug zu den einzelnen Positio nen der Haushaltsführung gemachte Aussage von Dr. D.___ , wonach die Be schwer deführerin Hilfe im Haushalt benötige (vgl. vorstehend E. 4.9 ), den vor liegenden Abklärungsbericht, welcher vor Ort von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der sich aus den medi zinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen erhoben wurde, nicht in Zweifel zu ziehen.

Aus medizinischer Sicht steht gestützt auf die vorliegenden Arztberichte die Visuseinschränkung aufgrund der angeborenen Myopie beidseits im Vordergrund. G estützt auf die medizinischen Berichte (vgl. vorstehend E. 4) kann davon ausgegangen werden, dass keine weitere schwer wiegende somatische oder psychische Erkrankung von auch im Haushalt

rele vanter Ausprägung und Intensität vorliegt, welche den Beizug einer psychiatri schen Fachärztin bei der Bemessung der Einschränkung im Haushalt rechtfertigen würde.

Zwar ist bei psychischen Beschwerden im Einzelfall bei einem Widerspruch zwi schen den Ergebnis sen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen psy chia trischen Feststellungen zur Fä higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend liegt jedoch keine entsprechende Konstella tion vor. So führte Dr. D.___

– bei den festgestellten Einschränkungen von rasche r Ermüdung, verlangsamte m Tempo, mangelnde r Energie sowie Konzentra tionsstörungen - im Bericht vom Oktober 2018 beziehungsweise Februar 2019 aus, die Beschwerdeführerin habe auch im Haushaltsbereich Einschränkungen beziehungsweise brauche im Haushalt Hilfe . Die Einschränkungen würden aber durch die Mithilfe des Ehemannes kompensiert (vgl. vorstehend E. 4.7, 4.9). Damit hielt Dr. D.___ lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt in gewissem Masse eingeschränkt sei, was sich mit dem im Haushaltab klärungs bericht eruierten Grad der Einschränkung von 27.25 % in Einklang bringen lässt, zumal die vom Psychiater festgestellten Einschränkungen (rasche Ermüdung, ver langsamtes Tempo, mangelnde Energie sowie Konzentrationsstörungen)

durch die freie Einteilung und die Möglichkeit von Pausen keine vollständige Verhinderung im Haushaltsbereich begründen können.

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ausserdem , dass die psychischen Beein trächti gungen bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund stehen . Dass die Beschwerdegegnerin es unterliess, den behandelnde n Psychiater

zur Leis tungsfähig keit der Beschwerdeführe rin im Haushalt zu befragen, lässt somit nicht auf eine mangelhafte Er heb ung der Behin derung im Haushalt schliessen. Viel mehr wurden im Ab klä rungs bericht für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in erster Linie die Angaben der Beschwer deführerin übernommen, womit das Leis tungsprofil dem ent spricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet.

Zudem wurden die psychischen Beschwerden im B ericht über die Haushalt ab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Wei ter

wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt

wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Ein schätzungen vor, wel che der Beur teilung im Abklärungsbericht widersprechen würden . Den medi zini schen Berich ten sind ausserdem keine Angaben zur Ar beitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Ar beitsfähigkeit in einer ausser häus lichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklä rungs bericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausser häuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen mit weniger Beschwerden auszuführen.

Auf eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters kann unter diesen Um stän den verzichtet werden.

5.5

Die Beschwerdeführerin verkennt zudem , dass bei der Besorgung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie Ausführung der Arbeit besteht, als im Rahmen eines – hinsichtlich des Tätig keitsprofils ähn lich ausgestalteten – Anstellungsverhältnisses. Kann die Versi cherte wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Haushaltsarbeiten nurmehr mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ent sprechend gliedern, wobei sie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2). In diesem Sinne haben mit häuslichen Aufgaben beschäftigte Versicherte auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus haltsverrichtungen ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2.2). Vor dem Hintergrund, dass die Haushaltsver rich tungen in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht frei gestaltet werden können und schadenmindernde Vorkehren getroffen werden müssen, ist es folg lich ohne weiteres denkbar, dass die Abklärungsperson hinsichtlich des Haushal tes zu einer tieferen Einschränkung gelangt als die generelle gutachterliche Ein schätzung der leistungsmässigen Beeinträchtigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 107/05 vom 29. November 2005 E. 4.2).

Es ist ausserdem zu bemerken, dass die Tätigkeit als Raumpfle gerin nicht mit dem Führen eines privaten Haushalts vergleichbar ist. Letzteres beinhaltet zahlreiche Tätigkeiten, für die keine besonderen körperlichen Voraus setzungen erforderlich sind bzw. deren Anforderungen direkt von der Grösse des Haushalts und der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängen. Das Führen eines privaten Haushalts erlaubt zudem, die Tätigkeit an körperliche Probleme anzu passen, welche unter Umständen nicht mit den Leistungsanforderungen für die Ausübung einer ähn lichen Tätigkeit in einem beruflichen Umfeld vereinbar sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 735/04 vom 17. Januar 2006). Dass die Beschwerdeführerin ge wisse Arbeiten nicht mehr eigenständig erledigen kann, wurde von der Abklä rungs person entsprechend bei der Einschränkung berück sichtigt. 5.6

Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort er hobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2018 abgestellt werden. Ergän zen de medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor der lich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Proble matik in der Haushaltführung über das eruierte Ausmass eingeschränkt wäre.

Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die monierte Rassen diskriminierung (vgl. Urk. 1 S. 4 ), zumal sich zahlreiche medizinische Berichte und ein aussagekräftiger Haushaltabklärungsbericht in den Akten befinden, welche Aufschluss über den relevanten Gesundheitszustand und die Einschränkungen geben. Die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation erfolgte zudem gestützt auf sachliche Gründe und unter Berücksichtigung der bundes ge richtlichen Rechtsprechung.

Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 27.25 % im Haushalts be reich aus zuge hen, was infolge Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige dem IV-Grad entspricht .

Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dement spre chend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erho bene Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer defüh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach