opencaselaw.ch

IV.2023.00078

Neuanmeldung, Gutachten beweiskräftig, psychisches Leiden nach Prüfung der Standardindikatoren nicht invalidisierend, weiterhin kein Rentenanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2023-12-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, gelernte Dentalhygienikerin, Mutter eines im November 2011 geborenen Sohnes, meldete sich erstmals am 9. Januar 2008 unter Hinweis auf seit eine m Ende März 2006 erlittenen U nfall bestehende Nacken-, Kreuz- und Kopfschmerzen sowie eine Instabilität des rechten Schulter gelenkes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

9/1 S.

6 Ziff.

7.1-7.3, S. 7). Die zuständige Unfallversicherung stellte die Leistungen infolge fehlender Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ein (vgl. Ver fügung vom 15. November 2010, Urk. 9/47/2-4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 25.

Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 9/106/1-80 = Urk. 9/106/81-160), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 19. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 9/123). Mit Verfügung vom 16.

September 2015 (Urk.

9 /127) verneinte die IV-Stelle

schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde

wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.01083; Urk.

9/ 154 ) abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom

31. August 2017 (Prozess Nr. 8C_215/2017; Urk. 9/156) ab. 1.2

Am 13. Oktober 2017 stellte die Versicherte

ein Umschulungsgesuch (Urk. 9/158). In der folgenden Zeit informierte sie die IV-Stelle indessen über einen stationären Aufenthalt in der Psychiatrie und einen verschlechterten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 9/164 ; 9/169; 9/171; 9/177 ) . Mit Schreiben vom 26./27. Juni 2018 (Urk.

9/172-173) ersuchte sie die IV-Stelle darum, den Anspruch auf eine Invali denrente neu zu prüfen. Mit Mitteilung vom 9. August 2018 (Urk. 9/175) erachtete die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten als derzeit nicht möglich . Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärun gen der medizinischen sowie erwerblichen Situation und veranlasste insbe sondere eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, über welche am 6.

Februar 2022 berichtet wurde (Urk. 9/262).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/268; Urk. 9/276) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (Urk. 9/280 = Urk. 2) abermals einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am

3. Februar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei erneut ein psychiatrisches Gutach ten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8.

Juni 2023 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein füh rung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsicht lich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung –

fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie resistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema tisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 7

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 8

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak toren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Die Beschwerden aus psychiatrischer Sicht seien auf die schwierige berufliche, familiäre und finanzielle Situation zurückzuführen und könnten nicht berück sichtigt werden. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2017 sei die Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkungen im Haushalt betrügen 17 %. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1) , sie sei aus psychiatrischer Sicht voll ständig arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit beruhe auf langandauernden und gravierenden Erkran kungen und nicht auf psychosozialen Umständen. Das psychiatrische Teilgut achten sei – aus näher genannten Gründen – nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei nachgewiesen, dass sie seit dem Jahr 2014 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ressourcenprüfung sei unhaltbar und aktenwidrig (S. 5 ff.). Selbst wenn in einer angepassten Tätigkeit von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50

% ausgegangen würde , hätte sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Der vorgenommene Einkommensvergleich sei nicht korrekt. Das Valideneinkommen sei viel zu tief angesetzt. Bei guter Gesundheit würde sie als Dentalhygienikerin arbeiten. Diese Tätigkeit sei – aus näher genannten Gründen - dem Kompetenz niveau 3 zuzuordnen. Auch das Invalideneinkommen sei zu hoch angesetzt . E in leidensbedingter Abzug von 25 % sei gerechtfertigt. Folglich habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente . Ansonsten sei zunächst eine erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (S. 8 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob und in welchem Ausmass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Überprüfung verändert haben und ob der Beschwerdeführerin infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt. 3.

Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 23. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.01083; Urk. 9/154) – im Ergebnis bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2017 ( Prozess Nr. 8C_215/2017 ;

Urk. 9/156) -

bei seiner Entscheidfindung

in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Y.___ vom

25. Juni 2014 (vgl. Erwägung 4.1 des genannten Urteils). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerde führerin aus somatischer Sicht im Wesentlichen an einer zervikalen Radikulo pathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzeln C7 und C8 , möglicherweise auch Th1 , links leide . A l s ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erachteten die Gutachter die unmittelbar durch den Unfall im März 2006 aufgetretenen Beschwerden, den Status nach arthroskopischer ventrokaudaler

Schulterstabilisierung rechts sowie die lumbospondylogenen Schmerzen und den Verdacht auf einen paroxysmalen Lagerungsschwindel ( vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils ). D ie aufgrund der somatischen Beschwerden für die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin für die Zeit von 2008 bis Mitte 2012 attestierte 50%ige sowie ab Mitte 2012 aufgrund der seither im Vordergrund stehenden neurologischen Erkrankung 70%ige Arbeitsunfähigkeit erachtete es als nach voll ziehbar und stellte darauf ab. Nach Präzisierung der gutachterlichen Ausfüh rungen ging das hiesige Gericht sodann in einer geeigneten Verweistätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Feinmotorik von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit aus (vgl. Erwägung 4.3 des genannten Urteils). In psychischer Hinsicht konnten die Gutachter schliesslich keine Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkung erachteten sie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Das hiesige Gericht kam zum Schluss, dass die se gutachterliche Beurteilung

auch unter Berück sichtigung der (zum damaligen Zeitpunkt) neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen nachvollziehbar sei (vgl. Erwägung E. 4.4 des genannten Urteils). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 4. 2

Mit Austrittsbericht vom 22. Oktober 2018 (Urk. 9/199) informierten d ie Ärzte des Sanatoriums Z.___

über die stationäre Hospitalisation der Beschwerde führerin vom

17. September bis 10. Oktober 2018. Als Hauptdiagnose nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Als Neben diagnosen erwähnten sie -

hier gekürzt aufgeführt - Psychische und Verhaltens störung durch Alkohol : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), ein Status nach Schädel h irn t rauma sowie ein zervikozephales Schmerzsyndrom und eine Pi t yria sis versicolor . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit einer unge rechtfertigten Inhaftierung im Jahr 2014 an diffusen Ängsten, Albträumen, Intrusionen, Niedergeschlagenheit und Perspektivlosigkeit leide. Aktuell sei sie dünnhäutig, reizbar und reduziert belastbar. Die psychische, berufliche, finan zielle und soziale Situation sei derart aussichtslos, dass intermittierend suizidale Gedanken aufkämen. Im Verlauf der Behandlung hätten si ch der Antrieb und die Stimmung verbessert. Die Beschwerdeführerin habe a uch müheloser über die Ereignisse aus dem Jahr 2014 sprechen können (S. 1 f.). 4. 3

Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 28. November 2018 (Urk.

9/189/3-4) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit/bei: - Status nach ventraler Diskektomie, foraminaler Dekompression links, Implantation eines Cages ( Cornerstone ) und ventraler Plattenspondy lodese (Skyline) auf Höhe C6/7 am 14. März 2013 - Status nach ventraler Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/ T h1 links sowie Unkoforaminotomie C6/7 links mit ventraler Cage und Platte n spondylodese C5-Th1 am 24. Juni 2014 - Status nach Motorradunfall 2007 mit Schädelhirntrauma (Schädelfraktur) und Schulteroperation rechts 2008 mit/bei: - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts mit Bankart

repair und dosierter Kapselraffung vom 16. Mai 2008

D ie Beschwerdeführerin habe berichtet , dass sie bezüglich Nacken und linke m Arm nie schmerzfrei gewesen sei. Allerdings sei es vor eineinhalb Monaten zu einer Zunahme der Beschwerden ohne auslösenden Faktor gekommen (S. 1). Klinisch könnten keine sicheren neu aufgetretenen fokal-neurologischen Defizite festgestellt werden. Es werde ein e Magnetresonanztomographie ( MRI ) der Hals wir belsäule ( HWS )

veranlasst (S. 2). 4. 4

Mit Bericht vom 11. Dezember 2018 (Urk. 9/189/5-7) bestätigten die Ärzte der Klinik A.___ die bisher gestellten Diagnosen und erklärten, dass sich für die differentialdiagnostisch zusätzlich erwogene Schulterpathologie keine Ursache finde. Die Kernspintomographie zeige eine mittelmässig ausgeprägte Wurzelkom pression C8 links, welche

teilweise die Beschwerden erkläre. Es werde eine Fazettengelenksinfiltration C7/Th1 links und Wurzelinfiltration C8 links erfolgen (S. 1 f.). 4. 5

Die Ärzte des Zentrums B.___

nannten m it Bericht vom

28. Juni 2019 (Urk. 9/ 190/8- 11 ) folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diag nosen (S. 3 ): - PTBS (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach Schädelhirntrauma (Motorradunfall März 2006) - Schulterschmerzen beidseits - z ervikozephales Syndrom - l umbovertebrales Syndrom - Schmerzen Handgelenk rechts

Seit der im Jahr 2014 erfolgten Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ hätten zwei weitere wesentliche Ereignisse stattgefunden . Es sei eine zweite Operation an der HWS erfolgt, welche zu einer Kraftlosigkeit und einem Zittern des linken Armes und der Hand sowie zu einer Kraftlosigkeit der linken (dominanten) Hand und damit zu einer Berufsunfähigkeit geführt habe. Ausser dem sei am 15. April 2014 eine traumatische Verhaftung mit vier Tage n Untersu chungshaft, Konfiszierung der Computer und Daten der Beschwerde führerin über Monate, schlussendlich Freispruch nach drei Jahren, aber Geschäfts aufgabe im Oktober 2014 wegen der Untersuchungshaft erfolgt, was die Situation der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert habe. I n der Zwischenzeit liege eindeutig eine PTBS vor (S. 2). Seit dem Jahr 2014 liege bis au f weiteres auch für angepasste Tätigkeiten

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor . Der Haushalt sei verlangsamt machbar. Insgesamt sei seit dem Jahr 2014 eine deutliche Ver schlechterung eingetreten (S. 4). 4. 6

Mit Stellungnahme vom

3. Juli 2019 erkannte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), dass neuerdings eine durch eine Verhaftung im März 2014 ausgelöste PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert werde. Auch habe die Beschwerdeführerin angefangen , Alkohol in schädlichem Ausmass zu konsumieren, dies aber wieder sistiert. Die übrigen von den Ärzten des B.___ genannten Diagnosen seien bekannt und schon gewürdigt worden. Die von den Ärzten der Klinik A.___ vorgelegten Berichte würden keine wesentlichen neuen Sachverhalte enthalten. Die chronische Zervikobrachialgie sei bekannt und berücksichtigt (Urk. 9/266 S. 5 f. ). 4. 7

Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 23. Oktober 2019 (Urk. 9/211) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 f.): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit/bei: - Status nach ventraler Diskektomie, foraminaler Dekompression links, Implantation eines Cages ( Cornerstone ) und ventraler Plattenspon dylodese (Skyline) auf Höhe C6/7 am 14. März 2013 - Status nach ventraler Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/ T h1 links sowie Unkoforaminotomie C6/7 links mit ventraler Cage und Platte n spondylodese C5-Th1 am 24. Juni 2014 - Schmerzen, unwillkürliche m Zucken und Zittern des linke n Arm es (anamnestisch) - intermittierende r

myokloniforme r Endäusserung des linken Armes mit dystoner Verdrehung der Hand (klinisch) - mittelgradiger Foraminalstenose C7/ T h1 links mit möglicher Kom pression C8 links (MRI der HWS ,

29. November 2018) - multiple r , kleinfleckige r

fronto -polare r / fronto -basale r

Gliose und Enze phalo malazie als Residuen nach Schädelhirntrauma, ansonsten unauffällig (MRI des Schädels mit Angiographie, 27. August 2019) - u nauffälligem Ultraschall der Schulter ,

11. Dezember 2018 - k eine n Hinweise n auf eine Prothesenlockerung, epifusionell unauf fällige m

szintigraphische m Befund, diskrete r Überlastung (3-Phasen skelet t szintigraphie und Computertomographie der HWS ,

5. Juli 2019) - Status nach Motorradunfall 2007 mit Schädelhirntrauma (Schädelfraktur) und Schulteroperation rechts 2008 mit/bei: - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts mit Bankart

repair und dosierter Kapselraffung vom 16. Mai 2008

Die Beschwerdeführerin klage über ein langjähriges zervikobrachiales Schmerz syndrom links mit einer zusätzlichen Bewegungsstörung , welche vorwiegend feinmotorische Tätigkeiten betreffe. Dies zeige sich k linisch als Mischbild aus leichter Schwäche mit dystoner Verkrampfung teilweise der Hand, teilweise des gesamten Unterarmes. Das MRI des Schädels zeige zwar keine Pathologien im Bereich der Basalganglien, jedoch ausgeprägte Gliosen

fronto - polar, welche auf das schwere Schädelhirntrauma zurückzuführen seien. Ein Teil der Bewegungs störung sei nicht funktionell, sondern dyston bedingt. Dystonien könnten nach repetitiven Traumata auftreten. Die Durchführung einer auf Dystonie speziali sierten Ergotherapie wäre gut (S. 3). 4. 8

Mit Bericht vom 20. November 2019 (Urk. 9/215) bestätigten die Ärzte der Klinik A.___ die bisher genannten Diagnosen und informierten darüber, dass die zum Ausschluss anderweitiger Ursachen der Schmerzen erfolgte Elektrophy sio logie keine Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom oder ein Sulcus

ulnaris -Syndrom gezeigt habe. Ebenfalls bestünden keine Hinweise für eine akute Denervation der Kennmuskulatur C7/8 links. Die Beschwerden entsprächen einem residuellen sensomotorischen Ausfallsyndrom C7/8 links bei Status nach erfolg ten Operationen, wobei es zusätzlich zu einer extrapyramidalen Bewegungs störung in Form einer Dystonie gekommen sei. Therapeutisch könne nur mit Ergotherapie und Physiotherapie gearbeitet werden (S. 1 f.). 4. 9

Dem Bericht der Ärzte der D.___ vom 28. September 2020 (Urk. 9/234) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 21. Februar bis 15. März 2020 stationär behandelt wurde (S. 2 Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). Die Ärzte nannten folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vordiagnostiziert - PTBS (ICD-10 F43.1), vordiagnostiziert - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol; Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), vordiagnostiziert

Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht einschätzbar, da die Beschwer deführerin seit längerem nicht mehr behandelt werde (S. 4 Ziff. 2. 7 ). Die Fragen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit könnten nicht beantwortet werden (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). 4. 10

Mit Bericht vom 30. November 2020 (Urk. 9/244/7-10) gaben die Ärzte des Zentrums E.___ an, dass die Beschwerdeführerin seit März 2015 ambulant behandelt werde (S. 1 Ziff. 1.1), und stellten folgende

– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - r ezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach Schädelhirntrauma (Motorradunfall 2006) - n icht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens stör ung, aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie nicht (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei seit März 2014 in sämtlichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig (S. 1 f. Ziff. 1.3). Der Zustand sei sehr schwankend und fragil (S. 2 Ziff. 2.2). Aufgrund der therapie resistenten und anhaltenden Beschwerden sei der Verdacht auf eine Persönlich keitsstörung (ICD-10 F62.0 oder F60.31) zu äussern . Es gebe deutliche Hinweise, dass die Probleme der Beschwerdeführerin in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung auf einer kombinierten, selbstunsicheren, ängstlich-vermei denden und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung basieren würden. Die schwere depressive Symptomatik sei auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung zu sehen . Weiter

be stünden Hinweise auf eine Panikstörung (S. 3 Ziff. 2.7). Die bisherige sowie eine leidensangepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1-4.2). 4. 11

Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 7. April 2021 (Urk. 9/263/1-2) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 f. ): - erneute Exazerbation eines chronischen zervikobrachialen Schmerzsyn droms links mit/bei: - Status nach ventraler Diskektomie, foraminaler Dekompression links, Implantation eines Cages ( Cornerstone ) und ventraler Platten spon dylodese (Skyline) auf Höhe C6/7 am 14. März 2013 - Status nach ventraler Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/ T h1 links sowie Unkoforaminotomie C6/7 links mit ventraler Cage und Platte n spondylodese C5-Th1 am 24. Juni 2014 - k einem Karpaltunnel- oder Sulcus

ulnaris -Syndrom links, chronische r

Denervation Kennmuskulatur C7/8 links (ENMG, Oktober 2019) - m ittelgradiger Foraminalstenose C7/ T h1 links mit möglicher Kom pression C8 links (MRI der HWS ,

29. November 2018) - m ultipe r , kleinfleckige r

fronto -polare r / fronto -basale r

Gliose und Enze phalomalazie als Residuen nach Schädelhirntrauma, ansonsten unauf fällig (MRI der Schädels

mit Angiographie, 27. August 2019) - u nauffälligem Ultraschall der Schulte r,

11. Dezember 2018 - k eine n Hinweise n auf eine Prothesenlockerung, epifusionell unauf fällige m

szintigraphische m Befund, diskrete r Überlastung (3-Phasen skele t tszintigraphie und C omputertomographie der HWS ,

5. Juli 2019) - Status nach Motorradunfall 2007 mit Schädelhirntrauma (Schädelfraktur) und Schulteroperation rechts 2008 mit/bei: - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts mit Bankart

repair und dosierter Kapselraffung vom 16. Mai 2008

Es sei ohne äusseren Anlass zu einer erneuten Exazerbation des zervikobrachialen Schmerzsyndroms links gekommen; dies vermutlich aufgrund verminderter selb ständiger Übungen sowie Schliessung der Fitnesscenter. Es würden sich klinisch keine neuen Befunde im Vergleich zu den Voruntersuchungen zeigen. Der Beschwerdeführerin werde therapeutisch die Durchführung einer Physiotherapie empfohlen (S. 2). 4. 12

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete mit RAD- Stellungnahme vom 26. Mai 2021 eine PTBS (ICD-10 F43.1) als nicht nachvollziehbar, zumal diese auf eine Inhaftierung im Jahr 2014 zurückgeführt werde und eine solche nicht als Trauma gemäss ICD-10 Kriterien nachvollzogen werden könne. Die Diagnose sei bislang ohne Vali dierung oder Auseinandersetzung übernommen worden. Eine traumaspezifische Behandlung könne nicht eruiert werden. Ausserdem bestünden Widersprüche zwischen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10 F33.1) und den klinischen Beschreibungen im Bericht des Zentrums E.___ vom November 2020. In diesem Bericht werde auch

– ohne Herleitung der Diagnosen –

der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9) diagnostiziert. Der psychiatrische Sachverhalt sei unklar. Obwohl somatisch keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden, werde eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen (Urk. 9/266 S. 13 f.). 4. 13

Mit Austrittsbericht vom 19. August 2021 (Urk. 9/263/3-7) informierten d ie Ärzte der D.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom

27. Juli bis 19. August 2021 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens störung, aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9)

Die Beschwerdeführerin sei i n teilremittiertem Zustand und ohne Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen worden (S. 4). 4. 1 4

Am 6. Februar 2022 erstatteten die Gutachter des G.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/262). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 13 Ziff. 4.3 lit . b): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - c hronische Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite mit/bei: - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung mit Bankart- Repair und dosierter Kapselraffung am 16. Mai 2008 - s onographisch und szintigraphisch regelrechtem Befund - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach ventraler Diskektomie, foraminaler Dekompression links, Implantation eines Cages sowie ventraler Plattenspondylodese HWK6/7 am 14. März 2013 - Status nach ventraler Diskektomie und Foraminotomie HWK5/6 links und HWK7/BWK1 links, Unkoforaminotomie HWK6/7 links sowie ventraler Cage und Plattenspondylodese HWK5-BWK1 und Osteosyn thesematerialentfernung HWK6/7 am 24. Juni 2014 - radiologisch leichtgradige Osteochondrose HWK4/5 und Kompression der Nervenwurzel C8 links - residuelle m radikuläre m Syndrom C8 links mit anamnestisch myo k l oniformen /dystonen Bewegungsstörungen und möglichem zusätz lichem Sulcus

ulnaris -Syndrom links - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit radiologisch regel rechtem Befund

Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 13 f. Ziff. 4.3 lit . c): - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach Exzision eines radiopalmaren Handgelenksganglions rechts am 13. Februar 2015 - Status nach S chädelhirntrauma 2006 mit Schädelfraktur und Commotio cerebri (Differentialdiagnose (DD): Contusio ) - Übergewicht - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

In der internistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können . Als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit lägen ein Übergewicht sowie ein Nikotinabusus vor . Aus inter nistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit jeher vollständig arbeitsfähig. Es bestünden keine Inkonsistenzen (S. 13 Ziff. 4.3 lit . a ; S. 38 f f . Ziff. 6-8 ).

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die vordiagnostizierte rezidi vierende depressive Störung bestätigt werden können, wobei diese gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt sei. Hinweise auf eine schwere depressive Störung fänden sich nicht. B ei der Verhaftung im März 2014 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, sei keiner lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt gewe sen, sei nach vier Tagen Untersuchungshaft entlassen worden und habe bis zur Rückenoperation im Juni 2014 weiter arbeiten können . Die Voraussetzungen für eine PTBS (ICD-10 F43.1) seien somit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide unter Ängsten und Panikattacken, welche nicht schwergradig ausgeprägt seien. Ein schädliche r Gebrauch von Alkohol sei nicht mehr nachweisbar. Die Beschwerdeführerin habe kein schweres Schädelhirntrauma erlitten. Hinweise auf eine organische Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Die Depression und die Ängste seien im Rahmen der psychosozialen Belastungen einzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe nach der Operation ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr aufnehmen können , einen sozialen Abstieg erlebt und aufgrund der ausge prägten subjektiven Krankheitsüberzeugung keine beruflichen Perspektiven mehr. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Juni 2014 keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die psychische Belastbarkeit

mehr . Für Tätigkeiten, welche weitgehend ohne soziale Kontakte geleistet werden könnten und bei denen die Beschwerdeführerin keinen Belastungsspitzen ausge setzt sei und die keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit stellen würden, bestehe seit September 2018 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % . Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden . Die Schilderungen seien kon sistent. Im Gegensatz zu ihren Angaben nehme d ie Beschwerdeführerin , obwohl sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung in einer Klinik befunden habe, die verordneten P s ychopharmaka gemäss den durchgeführten Blutuntersuchungen nur unregelmässig ein. D ie Blutspiegel der eingenommenen Psychopharmaka hätten weit unter dem therapeutischen Wert gelegen (S. 12 Ziff. 4.3 lit . a ; S. 49 ff. Ziff. 6.2-6.3, Ziff. 7- 9 ).

Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Beweg lichkeit zervikal klar eingeschränkt gezeigt und auch thorakal unter Gegenhalten deutlich vermindert, lumbal dagegen frei. An den oberen und unteren Extremi täten habe sich eine weitgehend freie Beweglichkeit mit endgradiger Ausnahme der rechten Schulter im Überkopfbereich sowie bei der Aussenrotation gezeigt . A n der rechten Schulter hätten Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette sowie eine mögliche glenohumerale Instabilität vorgelegen. Auf der Gegenseite hätten sich Hinweise auf ein subakromiales

Impingement

gezeigt . A n den Schultern seien bildgebend in den Jahren 2018 (sonographisch) und 2019 (szintigraphisch) regelrechte Befunde dokumentiert worden. An der HWS lägen nach erfolgter Spondylodese keine Hinweise für eine Implantatlockerung oder einen Infekt vor. Epifusionell bestehe eine leichtgradige Osteochondrose HWK4/5 und im Segment HWK7/BWK1 bei foraminaler Verengung eine Kompression der Nervenwurzel C8 links. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die objektiven Befunde weitgehend begründen lassen würden . Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten bezüglich der rechten Schulter durchaus nachvollzogen werden. Aus ortho pädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin und für andere Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen de s Kopfes und dem unablässigen Einsatz der oberen Extremitäten verbunden seien, eine bleibende und voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Für angepasste, körperlich sehr leichte, wechsel be lastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit einer um 20 % reduzierte n Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs . Die Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes sowie der oberen Extremitäten, die Verwendung derselben oberhalb Brustniveau sowie das wieder holte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte vermieden werden (S.

12 f. Ziff. 4.3 lit . a ; S. 61 ff. Ziff. 6.2-6.3, Ziff. 8.1-8.2 ).

In der neurologischen Untersuchung hätten sich leichte Störungen der C8-ver sorg t en Muskulatur ge zeigt . In den Unterlagen werde eine Bewegungsstörung beziehungsweise ein Zittern genannt, was bei diesbezüglich völlig blander Unter suchung offengelassen werden müsse. Ein Sulcus

ulnaris -Syndrom sei neuro graphisch ausgeschlossen worden. Eine beginnende Sulcus -Syndrom-Kompo nente könne bei auffälligem Tastbefund nicht sicher ausgeschlossen werden. G esamthaft könne von einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom mi t

residu ellem radikulärem Syndrom C8 bei Status nach zwei HWS-Interventionen gesprochen werden. Die Beschwerden würden plausibel dargestellt. Es bestünden Einschränkungen der Feinmotorik der linken Hand sowohl aufgrund der leichten motorischen wie auch der sensorischen Defizite. Ansonsten seien die senso mo torischen und kognitiven Fähigkeiten erhalten. Aus neurologischer Sicht bestehe seit dem Jahr 2014 für die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin allenfalls noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Für Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand bestehe seit dem Jahr 2014 aus neurologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % ; d ies bei voller Anwesenheit und einer Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (S. 13 Ziff. 4.3 lit . a ; S. 71 ff. Ziff. 6-8 ).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Einschränkungen der verschiedenen Fachrichtungen nicht zu addieren seien , da die gleichen Zeitab schnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten. In der bisherigen Tätigkeit liege eine seit dem Jahr 2013 bestehende und bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit September 2018 zu 50 % arbeitsfähig. Zuvor habe eine 75%ige Arbeits fähigkeit vorgelegen. Es sollte sich dabei um eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes sowie der oberen Extremitäten, ohne Verwendung der oberen Extremitäten oberhalb des Brustniveaus und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg handeln. Es sollten keine Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand bestehen. Auch sollte es sich um Tätigkeiten handeln, welche weitgehend ohne soziale Kontakte geleistet werden könn t en und bei der die Beschwerde führerin keinen Belastungsspitzen ausgesetzt sei. Es sollten keine hohen Anfor derungen an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (S. 14 f. Ziff. 4.5-4.7). 4. 1 5

Mit RAD-Stellungnahme vom 15. März 2022 empfahl Dr. F.___ auf das G.___ -Gutachten abzustellen und führte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), chronische Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite sowie ein chronisches zerviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom auf. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach schäd lichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) , einen Status nach Exzision eines radiopalmaren Handgelenkganglions rechts im Februar 2015, einen Status nach S chädelhirntrauma

im Jahr 2006 mit Schädelfraktur und Commotio cerebri, ein Übergewicht sowie ein en Nikotinabusus (ICD-10 F17.1). In der bisherigen Tätig keit als Dentalhygienikerin besteh e seit dem Jahr 2013 eine vollständige Arbeits unfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe von 2013 bis August 2018 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und ab September 2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es müsse sich um eine körperlich sehr leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes sowie der oberen Extremitäten, ohne Verwendung der oberen Extremitäten oberhalb des Brustniveaus und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg handeln. Es dürften k eine Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand bestehen.

Die Tätigkeit solle weitgehend ohne soziale Kontakte, ohne Belastungsspitzen und ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sein . Der Endzustand sei überwiegend wahrscheinlich erreicht. Aus psychia trischer Sicht nehme die Beschwerdeführerin die Medikamente nur unregelmässig ein. Es sei unklar, o b sich die Arbeitsfähigkeit durch eine Medikamenteneinnahme wesentlich verändern lasse . E ine Prognose sei nicht möglich. Die Beschwer deführer i n nehme sich als vollständig arbeitsunfähig wahr. Dies sei medizinisch und anhand der Tatsache, dass sie sich um den Zweipersonenhaushalt und ihr Kind kümmere, nicht nachvollziehbar. Es liege eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vor (Urk. 9/266 S. 15 -16 ). 4. 1 6

Die Ärzte der D.___ informierten m it Austrittsbericht vom 18. März 2022 (Urk. 9/272) über die stationäre Hospitalisation d er Beschwerdeführerin vom 9. November 2021 bis 9. Februar 2022 und nannten folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - PTBS (ICD-10 F43.1; im Sinne einer komplexen PTBS) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - n icht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens stö rung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: l ow dose - Abhän gigkeit (ICD-10 F13.2)

Für das Vorliegen einer PTBS mit einer deutlichen, alltagsrelevanten funktio nellen Beeinträchtigung sprächen sowohl die Anamnese als auch die erhobenen Befunde. Zusätzlich seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt. Die vordiagnostizierte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns könne mangels bildgebende r Befunde nicht bestätigt werden. Die diagnostizierte Abhängigkeit von Sedativa sei im Sinne einer low dose - Abhängigkeit aufgrund persistierender Schlafstörungen einzuordnen (S. 5). 4. 1 7

Am 8. September 2022 nahmen die Ärzte des B.___

zum psychiatrischen G.___ -Teilgutachten Stellung (Urk. 9/273). Dabei hielten die Ärzte fest, dass d er psychiatrische Gutachter neu erdings eine Panikstörung postuliere , nachdem die behandelnden Ärzte allesamt eine seit dem Jahr 2014 bestehende PTBS diag nostiziert hätten. Es stimme nicht, dass k eine traumaspezifische Behandlung nachgewiesen werden könne . Der für die Verneinung einer PTBS angegebene Grund treffe ebenfalls nicht zu. Eine Panikstörung bestehe nicht. D en Panik anfälle n

läge eine eindeutige Ursache zugrunde . S eit dem Jahr 2014 bestehe

eine PTBS, welche die persistierende Arbeitsunfähigkeit begründe. Der Zustand habe sich seither trotz stationären, medikamentösen und psychiatrischen Behand lungen verschlechtert und sei bis heute therapieresistent. Das Gutachten und der Vorbescheid seien schlicht falsch (S. 2 f.). 5. 5.1

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgt e eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des G.___ (vorstehend E.

4.14) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befund aufnahme (vgl. Urk. 9/ 262 S. 37 f. , S. 47 f., S. 57 ff., S. 69 f. ). Das in Kenntnis (vgl. Urk. 9/262 S. 19 ff.) und in Auseinandersetzung mit de n

Vorakten erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/ 262 S. 36, S. 44 f., S. 55 f., S. 68 ) in angemessener Weise berück sichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh rerin wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar gelegt. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 9 ) vollumfänglich, weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 4.15) – darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter hielten dabei eine seit der letztmaligen Beurteilung eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest (vgl. hierzu etwa Urk. 9/262 S. 53 und S. 66). In diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszugehen , weshalb der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). 5.2

Die internistische Untersuchung erwies sich als unauffällig. Den vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen – Übergewicht und Nikotinabusus – wurde nach voll ziehbar keine Relevanz in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen

(vgl. Urk. 9/262 S. 13 Ziff. 4.3 lit . a , S. 38 f f. Ziff. 4.3 und

Ziff. 6-8). Aus orthopädischer Sicht wurde aufgrund des erhobenen Untersuchungsbefundes sowie der bildgebenden Befunde

(vgl. Urk. 9/262 S. 57 ff. Ziff. 4.3) sodann in schlüssiger Weise erkannt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der chroni schen Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite sowie des chronischen zerviko

- und thorakovertebralen Schmerzsyndroms die bisherige Tätigkeit als Dental hygienikerin zwar nicht mehr zumutbar ist, in einer körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes sowie der oberen Extremitäten, ohne die Verwendung der oberen Extre mitäten oberhalb Brustniveau und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg indessen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einem ganztätigen Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs vorliegt ( vgl. Urk. 9/262 S. 12 f. Ziff. 4.3 lit . a , S. 6 2 ff. Ziff. 6. 3 und Ziff. 8.1-8.2).

Auch die aus neurologischer Sicht getroffene Feststellung, wonach bei vorhandenem zervikobrachialen Schmerzsyndrom die bisherige Tätigkeit allenfalls noch zu 30 % zumutbar sei und in einer angepassten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sowie ohne Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand seit der im Jahr 2014 erfolgten zweiten Operation an der HWS eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einem ganztä g igen Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs vorliegt, überzeug t in Kenntnis der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 9/262 S. 13 Ziff. 4.3 lit . a, S. 69 ff. Ziff. 4.3, Ziff. 6.1-6.3, Ziff. 8.1-8.2). E inleuchtend

ist ausserdem die gutachterliche Feststellung , wonach die Einschränkungen der verschiedenen Fachrichtungen nicht zu addieren seien, könnten doch die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden (vgl. Urk. 9/262 S. 14 Ziff. 4.5) . Entsprechend ist aufgrund der körperlichen Beschwerden

der Beschwerdeführerin bei zwar vollständige r Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tät i gkeit als Dentalhy gie nikerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungsprofil

– bei ganztägiger Anwesenheit mit reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs – ausgewiesen.

Dieser gutachterlichen Einschätzung aus somatischer Sicht steht keine anderslautende Beurteilung gegen über, nahmen die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ doch keine Stellung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E.

4. 3-4.4, E . 4.7-4.8, E . 4.11 ) . 5.3

In psychischer Hinsicht erscheint die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), in Anbe tracht des erhobenen psychopathologischen Befundes (vgl. Urk. 9/262 S. 47 f. Ziff. 4.3) als plausibel. Sodann wurde sorgfältig begründet, weshalb die im Zusammenhang mit der im März 2014 erfolgten Verhaftung geklagten Beschwer den aus diagnostischer Sicht nicht einer PTBS (ICD-10 F43.1) , sondern einer Panikstörung (ICD-10 F41.0)

zuzuordnen sind .

So hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin zwar unter Ängsten und Panikattacken leide, anlässlich der Verha f tung allerdings keine Verletzungen erlitten habe, keiner lebensbe drohlichen Situation ausgesetzt gewesen und nach vier Tagen Untersuchungshaft entlassen worden sei sowie bis zur im Juni 2014 erfolgten Rückenoperation auch weiterhin in ihrer Praxis habe arbeiten können (vgl. Urk. 9/262 S. 49 f. Ziff. 6.2.3 , Ziff. 6.3 ). D ieser Einschätzung kann gefolgt werden. Es ist zwar nachvollziehbar , dass die Hausdurchsuchung und anschliessende Untersuchungshaft für die Beschwerdeführerin belastend

waren . Dennoch lieg t

hier kein Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses vor, das beziehungsweise die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören etwa eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (vgl. Dilling / Mombour /

Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 207). Der Vollständigkeit halber ist ebenfalls zu erwähnen, dass, o bwohl eine PTBS dem Trauma mit einer Latenz folgt, die Wochen bis Monate dauern kann (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 208), anlässlich der am 27. März 2014 erfolgten psychiatrischen Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ die zehn Tage zuvor

am 17. März 2014 erfolgte Hausdurchsuchung und Festnahme (vgl.

hierzu Urk. 9/ 165 S. 2 ) sowie damit zusammenhängende Symptome von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt wurde n

(vgl. Urk. 9/106/1-80 S.

70

ff.). Der in den Akten angeführte schädliche Gebrauch von Alkohol bestand im Zeitpunkt der G.___ - Begutachtung nach Angaben der Beschwerdeführerin schliesslich nicht mehr, was auch laborchemisch bestätigt wurde , und es fanden sich auch keine Hinweise auf eine organische Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 9/262 S. 49 Ziff. 6.2.3) . Die gutachterlich vorgenommene diagnostische Einord nung des psychischen Leidens ist nach dem Gesagten demnach

schlüssig und nachvollziehbar. 5.4

Aufgrund de s festgestellten psychischen Leiden s attestierten die G.___ -Gutachter aus psychiatrischer Sicht schliesslich eine seit Juni 2014 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die psychische Belastbarkeit sowie eine seit September 201 8 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit, welche weitgehend ohne soziale Kontakte geleistet werden könne

und bei denen die Beschwerdeführerin keinen Belastungsspitzen ausgesetzt sei und die keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit stelle

(vgl. Urk. 9/262 S. 51 f. Ziff. 8.1-8.2 ). Davon wich die Beschwerdegegnerin nach Vornahme einer Ressourcenprüfung (vgl. Urk.

9/267; Urk. 9/279 S. 5) ab und erachtete eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht als nicht ausgewiesen.

Hinsichtlich dieses Vorgehens ist zunächst festzuhalten , dass es nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt , abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medi zinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsun fähig keit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23.

März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 26.

Oktober 2020 E. 2). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht – insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz – zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet. Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeb lichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmi gen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V

361 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19.

Mai 2022 E. 5.2).

Ausserdem braucht es für die Annahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein träch tigt. Finden die erhobenen Befunde in psychosozialen oder soziokulturellen Umstän den eine hinreichende Erklärung oder gehen gleichsam in diesen auf, ist eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgeschlossen (vorstehend E.

1.8). In diesem Zusammenhang wies der psychiatrische G.___ -Gutachter aus drücklich darauf hin, dass die Depressionen und Ängste im Rahmen der psycho sozialen Belastungen einzuordnen seien. Die Beschwerdeführerin habe nach der Operation die angestammte Tätigkeit nicht mehr aufnehmen können, einen sozialen Abstieg erlebt und aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits überzeugung keine beruflichen Perspektiven mehr (vgl. Urk. 9/262 S. 49 unten). Ein invalidisierendes psychisches Leiden kann demzufolge bereits verneint werden. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass sich die psychische Störung zwischenzeitlich verselbständigt h ätte , wäre nach Prüfung der Standard indikatoren von keinem invalidisierenden psychischen Leiden auszugehen. 5.5

Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst festzuhalten, dass mit der diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), kein e schwere Erkrankung ausgewiesen ist . Denn leicht- bis mittelgradige depressive Störungen lassen sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Erkrankungen definieren ( vorstehend E. 1.6 ). Die diagnose relevanten Befunde sind nicht stark ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin leide unter Schlafstörungen, Antriebsstörungen, einer erhöhten Ermüdbarkeit, sei freudlos, fühle sich minderwertig und leide unter einem Lebensverleiden. Hin weise für eine schwere depressive Störung fänden sich dagegen nicht. Der affektive Kontakt sei gut gewesen und der Antrieb nicht vermindert. Die Beschwerdeführerin habe einen wachen, bewusstseinsklaren Eindruck gemacht, habe sich differenziert ausgedrückt und während der Untersuchung hätten sich keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt . Die Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien intakt (vgl. Urk. 9/262 S. 47, S. 50).

Eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens fällt daher ausser Betracht.

Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit längerem in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet und auch mehrmals stationär hospitalisiert war . Die Gutachter wiesen indessen darauf hin, dass im Gegensatz zu den Angaben der Beschwerdeführerin , wonach sie die verordneten Psycho pharmaka regelmässig einnehme, diese gemäss den durchgeführten Blutunter suchungen nur unregelmässig eingenommen würden , lägen die Blutspiegel weit unter dem therapeutischen Wert . Das Antidepressivum Sertralin nehme sie gemäss den durchgeführten Blutuntersuchungen entgegen ihren Aussagen gar nicht ein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Klagen das schlafanstossende Antidepressivum sowie das schlafanstossende Neuroleptikum nicht regelmässig einnehme. Die Gutachter empfahlen diesbe züglich die regelmässige Einnahme der Psychopharmaka (vgl. Urk. 9/262 S. 47, S. 49 Ziff. 6.2.1 , S. 50 f. Ziff. 7.1 , S. 53 ). Eingliederungsmassnahmen erachteten die Gutachten lediglich aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits über zeugung als kaum erfolgsversprechend

(vgl. Urk. 9/262 S. 51 Ziff. 7.1).

Als somatische Komorbidität bestehen chronische Schulterbeschwerden der adomi nanten rechten Seite sowie ein chronisches zerviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom, wobei sowohl aus orthopädischer als auch neurologischer Sicht festgehalten wurde, dass bei Beachtung des Belastungsprofils ein ganztä g iges Pensum ausgeübt werden könne mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs (vgl. Urk. 9/262 S. 13 , S. 64 Ziff. 8.2.1 , S. 72 f. Ziff.

8.1-8.2). Als psychische Komorbidität ist eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) zu erwähnen, wobei die Panikattacken gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht schwergradig ausgeprägt sind (vgl. Urk. 9/262 S. 50).

In den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ergeben sich sodann keine wesentlichen, einschränkenden Faktoren. Das Vorliegen einer organischen Per sön lichkeitsstörung wurde ausdrücklich verneint (vgl. Urk. 9/262 S. 49 Ziff.

6.2.3). Das familiäre Umfeld ist intakt. Die Beschwerdeführerin pflegt eine sehr enge und gute Beziehung mit dem Vater und auch die Beziehung zur Mutter ist

seit dem Erwachsenenalter deutlich besser geworden (vgl. Urk. 9/262 S. 45). Sie ist ausserdem in der Lage, sich um den H aushalt und ihr Kind zu kümmern. Kontakte ausserhalb der Familie in der Öffentlichkeit meidet sie zwar weitest gehend , doch pflegt sie etwa auch Kontakt mit einer langjährigen Kollegin. Z ur psychiatrischen Untersuchung in H.___ wurde sie ebenfalls von einer Kollegin gefahren (vgl. Urk. 9/262 S. 46, S. 49).

Es sind demnach durchaus Ressourcen vorhanden. Als ressourcenhemmend wurden von den Gutachtern die finanziellen Schwierigkeite n sowie fehlenden Perspektiven aufgrund der ausgeprägten sub jek tiven Krankheitsüberzeugung erwähnt (S. 51 Ziff. 7.2).

Hinsichtlich der Konsistenz ergibt sich schliesslich, das s gemäss der gutach terlichen Beurteilung die Schilderungen des Alltages zwar konsistent gewesen seien, die Einschränkungen aufgrund der geschilderten psychischen Beschwerden indessen nur teilweise nachvollziehbar (vgl. Urk. 9/262 S. 49 Ziff. 6.2.2). Dabei ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich selbständig um Haushalt und Kinderbetreuung zu kümmern. Es liegt eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vor. Die anlässlich der Begutach tung gezeigten, nicht besonders schwerwiegenden psychiatrischen Befunde lassen die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit und 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht als nachvollziehbar erscheinen. Dabei ist auch anzumerken, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen dürfe (vgl. Urk. 9/262 S. 51 Ziff. 8.1-8.2), in Anbetracht der Tatsache, dass anlässlich der Erhebung des psychopathologischen Befundes eben gerade keine Zeichen von Konzentrationsschwäche erkannt werden konnten sowie die Merk fähigkeit und Gedächtnisleistungen intakt waren , nicht nachvollziehbar ist (vgl.

Urk. 9/262 S. 47). Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten Anspruchsgrundlage wurde n demnach nicht schlüssig und wider spruchs frei nachgewiesen (vorstehend E. 1.6 und E. 5.4).

Der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin fehlt es demnach am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad und die Konsistenz prüfung ergibt keine deutliche sowie gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung in psychiatrischer Hinsicht ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass es in psychischer Hinsicht an einem invalidenver sicher ungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden fehlt. 5. 6

Daran vermögen die entgegenstehende n Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Der psychiatrische G.___ -Gutachter hat sich bereits ausführlich hierzu geäussert und einleuchtend festgehalten, weshalb insbesondere keine PTBS (ICD-10 F43.1) vorliegt. Soweit durch die Ärzte des Zentrums E.___

ausserdem eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeitsstörung- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9) diagnostiziert und der Verdacht auf eine Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.0 oder F60.31) geäussert wurde, wobei die depressive Symptomatik auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung zu sehen sei (vgl. Urk. 9/244/7-10 S. 3 Ziff. 2.5, Ziff. 2.7), wurde diese Einschätzung in keiner Weise begründet , und es finden sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Daher und im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte bezie hungs weise regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die abweichenden diagnostischen Einordnungen der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung auf kommen zu lassen. Hinsichtlich der Auswirkungen des psychischen Leidens ist sodann auf die vorherigen Ausführungen zu den Standardindikatoren zu verweisen (vorstehend E. 5.5). 5. 7

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiskräftige G.___ -Gutachten die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin aus somatischer Sicht zwar nicht mehr zumutbar .

I n einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungsprofil besteht dagegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztä g iger Anwesenheit und reduzierter Leistungsfähigkeit infolge eines vermehrten Pau sen bedarfs. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. 6. 6.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdefüh rerin (vgl. hierzu BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b ) hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Urk. 9/154) verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei, wobei die übrigen 10 % bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 keinem Aufgabenbereich zugeordnet werden könnten. Ab November 2011 sei die Beschwerdeführerin indessen als zu 90 % Erwerbs tätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. In Bezug auf die festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich folgte es der Einschätzung der damaligen Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2013 im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt gewesen sei und ab März 2013 eine Einschränkung von 17.12 % vorliege (vgl. Erwägungen 5.1-5.5 des genannten Urteils). Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil vom 31. August 2017 ( vgl. Urk. 9/156 Erwägungen 4.1-4.3 ). 6.2

Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich keine erneute Haushaltsabklärung mehr und stützte sich auf die bei der Erstanmeldung vom Gericht als verbindlich festgelegten Angaben (vgl. Urk. 9/266 S. 17). Dieses Vorgehen ist insoweit nicht zu beanstanden, als sich aktuell keine Hinweise auf eine relevante Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation oder der vorhandenen Einschränkungen im Haushalt finden , welche eine erneute Abklärung vor Ort als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten , wobei diese anlässlich der Begutachtung bestätigte , dass sie den Haushalt selbst erledigen könne (vgl. Urk. 9/262 S. 46, S. 51 Ziff. 7.2 ). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Ausserdem ist unverändert von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 17.12 % auszugehen. 7. 7 . 1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen , wobei bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige (vorstehend E. 6 .2 ) der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Dezember 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen ist. 7.2

Mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Urk. 9/154) hielt das hiesige Gericht im Rahmen des Einkommensvergleichs fest, dass das Valideneinkommen (vgl. hierzu BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1)

anhand des Durchschnittseinkommens der letzten fünf Jahre gemäss dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) – angepasst an die Nominallohnentwicklung –

zu bestimmen sei. Entsprechend setzte es das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 (hypothetischer Rentenbeginn) auf rund Fr. 78'577.-- und für das Jahr 2011 (Statusänderung) auf rund Fr. 81'879.-- fest (vgl. Erwägung 6.2 des genannten Urteils). Dieses Vorgehen korrigierte das Bundesgericht mit Urteil vom 31. August 2017 (Urk. 9/156) insoweit, als es festhielt, dass das Valideneinkommen

vorliegend nicht konkret berechnet werden könne und daher gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) zu ermitteln sei. Das Bundesgericht zog hierzu die LSE 2008, Privater Sektor, Tabelle TA1, Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 85), Frauen, Anforderungsniveau 2 , bei und ermittelte – angepasst an die Nominalentwicklung – ein jährliches Validen einkommen für ein Pensum von 100 % im Jahr 2008 von Fr. 80'945.-- und im Jahr 2011 von Fr. 84'346.-- (vgl. Erwägung 6.3 des genannten Urteils).

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens berechnete die Beschwerde gegnerin das der Beschwerdeführerin anzurechnende hypothetische Validenein kommen

zutreffenderweise weiterhin anhand des standardisierten Monatslohns im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (vgl. LSE 2018 , TA1, Ziff. 86-88 ). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten . Soweit sich die Beschwerdegegnerin jedoch dabei auf die Zahlen des Kompetenzniveaus 2 stützte und ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 64'521.60 ermittelte (vgl. Urk. 9/265) , kann ihr mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) nicht gefolgt werden.

D as im Rahmen der Erstanmeldung angewandte und vom Bundesgericht damals nicht beanstandete Anforderungsniveau 2 der LSE 2008 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) entspricht nicht dem Kompetenzniveau 2 der LSE 2018 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/

Sicher heitsdienst/Fahrdienst) . Vielmehr sind bei vorliegend ausgebildeter Dental hygienikerin die Zahlen gemäss Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätig keiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) beizu ziehen , entspricht dieses doch dem früheren Anforderungsniveau 2 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1; IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozial versicherungen).

D amit ergibt sich angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41. 6 Stunden im Gesundheits- und Sozialwesen ein hypothetisches Validen einkommen in einem Pensum von 100 % von rund Fr. 80' 097 .-- im Jahr 2018 (Fr. 6'418. -- : 40 x 41. 6 x 12). 7.3

F ür die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. hierzu BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E.

2.3 , 135 V 297 E.

5.2 , 129 V 472 E.

4.2.1 , 126 V 75 E.

3b/ aa ) stützte sich das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Urk. 9/154) auf den Zentralwert für Frauen in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (LSE 2008, T7S, Ziff. 33) und ermittelte bei der zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit – ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzuges – ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 50'564.-- für das Jahr 2008 und von rund Fr. 52'689.-- für das Jahr 2011 (vgl.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 40 x 41. 6 x 12 x 0.8).

Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc, 124 V 321 E. 3b/ aa )

wurde von der Beschwerdegegnerin nicht gewährt und ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) – auch nicht gerechtfertigt. So sind die gesundheitlichen Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten und dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen (BGE 146 V 16 E. 4.1) . Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass das reduzierte Pensum gestützt auf die medizinische Beurteilung vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2). Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend und entsprechend nicht zu beachten. Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 7. 4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 80' 097 .-- und des Invalideneinkommens von Fr. 48' 522 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

31' 575 .-- und somit eine Einschränkung von 39.42 % , was bei der mass gebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % einen Teilinvaliditätsgrad von

35.478 % ergibt ( 39.42 % x 0.90). Unter Berücksichtigung de s Teilinva liditätsgrades im Haushaltsbereich von 1.712 % (17.12 % x 0.10) resultiert somit

ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 37 %.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8 .2

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( vgl. Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1) .

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist der bedürftigen (vgl. Urk. 3) Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichts kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8 .3

Mit Honorarnote vom 21. November 2023 (Urk. 13) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 11.5 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, mit insgesamt Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Februar 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00078

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

27. Dezember 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, gelernte Dentalhygienikerin, Mutter eines im November 2011 geborenen Sohnes, meldete sich erstmals am 9. Januar 2008 unter Hinweis auf seit eine m Ende März 2006 erlittenen U nfall bestehende Nacken-, Kreuz- und Kopfschmerzen sowie eine Instabilität des rechten Schulter gelenkes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

9/1 S.

6 Ziff.

7.1-7.3, S. 7). Die zuständige Unfallversicherung stellte die Leistungen infolge fehlender Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ein (vgl. Ver fügung vom 15. November 2010, Urk. 9/47/2-4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 25.

Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 9/106/1-80 = Urk. 9/106/81-160), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 19. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 9/123). Mit Verfügung vom 16.

September 2015 (Urk.

9 /127) verneinte die IV-Stelle

schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde

wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.01083; Urk.

9/ 154 ) abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom

31. August 2017 (Prozess Nr. 8C_215/2017; Urk. 9/156) ab. 1.2

Am 13. Oktober 2017 stellte die Versicherte

ein Umschulungsgesuch (Urk. 9/158). In der folgenden Zeit informierte sie die IV-Stelle indessen über einen stationären Aufenthalt in der Psychiatrie und einen verschlechterten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 9/164 ; 9/169; 9/171; 9/177 ) . Mit Schreiben vom 26./27. Juni 2018 (Urk.

9/172-173) ersuchte sie die IV-Stelle darum, den Anspruch auf eine Invali denrente neu zu prüfen. Mit Mitteilung vom 9. August 2018 (Urk. 9/175) erachtete die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten als derzeit nicht möglich . Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärun gen der medizinischen sowie erwerblichen Situation und veranlasste insbe sondere eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, über welche am 6.

Februar 2022 berichtet wurde (Urk. 9/262).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/268; Urk. 9/276) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (Urk. 9/280 = Urk. 2) abermals einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am

3. Februar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei erneut ein psychiatrisches Gutach ten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8.

Juni 2023 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein füh rung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsicht lich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung –

fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie resistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema tisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 7

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 8

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak toren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Die Beschwerden aus psychiatrischer Sicht seien auf die schwierige berufliche, familiäre und finanzielle Situation zurückzuführen und könnten nicht berück sichtigt werden. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2017 sei die Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkungen im Haushalt betrügen 17 %. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1) , sie sei aus psychiatrischer Sicht voll ständig arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit beruhe auf langandauernden und gravierenden Erkran kungen und nicht auf psychosozialen Umständen. Das psychiatrische Teilgut achten sei – aus näher genannten Gründen – nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei nachgewiesen, dass sie seit dem Jahr 2014 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ressourcenprüfung sei unhaltbar und aktenwidrig (S. 5 ff.). Selbst wenn in einer angepassten Tätigkeit von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50

% ausgegangen würde , hätte sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Der vorgenommene Einkommensvergleich sei nicht korrekt. Das Valideneinkommen sei viel zu tief angesetzt. Bei guter Gesundheit würde sie als Dentalhygienikerin arbeiten. Diese Tätigkeit sei – aus näher genannten Gründen - dem Kompetenz niveau 3 zuzuordnen. Auch das Invalideneinkommen sei zu hoch angesetzt . E in leidensbedingter Abzug von 25 % sei gerechtfertigt. Folglich habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente . Ansonsten sei zunächst eine erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (S. 8 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob und in welchem Ausmass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Überprüfung verändert haben und ob der Beschwerdeführerin infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt. 3.

Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 23. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.01083; Urk. 9/154) – im Ergebnis bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2017 ( Prozess Nr. 8C_215/2017 ;

Urk. 9/156) -

bei seiner Entscheidfindung

in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Y.___ vom

25. Juni 2014 (vgl. Erwägung 4.1 des genannten Urteils). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerde führerin aus somatischer Sicht im Wesentlichen an einer zervikalen Radikulo pathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzeln C7 und C8 , möglicherweise auch Th1 , links leide . A l s ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erachteten die Gutachter die unmittelbar durch den Unfall im März 2006 aufgetretenen Beschwerden, den Status nach arthroskopischer ventrokaudaler

Schulterstabilisierung rechts sowie die lumbospondylogenen Schmerzen und den Verdacht auf einen paroxysmalen Lagerungsschwindel ( vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils ). D ie aufgrund der somatischen Beschwerden für die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin für die Zeit von 2008 bis Mitte 2012 attestierte 50%ige sowie ab Mitte 2012 aufgrund der seither im Vordergrund stehenden neurologischen Erkrankung 70%ige Arbeitsunfähigkeit erachtete es als nach voll ziehbar und stellte darauf ab. Nach Präzisierung der gutachterlichen Ausfüh rungen ging das hiesige Gericht sodann in einer geeigneten Verweistätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Feinmotorik von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit aus (vgl. Erwägung 4.3 des genannten Urteils). In psychischer Hinsicht konnten die Gutachter schliesslich keine Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkung erachteten sie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Das hiesige Gericht kam zum Schluss, dass die se gutachterliche Beurteilung

auch unter Berück sichtigung der (zum damaligen Zeitpunkt) neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen nachvollziehbar sei (vgl. Erwägung E. 4.4 des genannten Urteils). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 4. 2

Mit Austrittsbericht vom 22. Oktober 2018 (Urk. 9/199) informierten d ie Ärzte des Sanatoriums Z.___

über die stationäre Hospitalisation der Beschwerde führerin vom

17. September bis 10. Oktober 2018. Als Hauptdiagnose nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Als Neben diagnosen erwähnten sie -

hier gekürzt aufgeführt - Psychische und Verhaltens störung durch Alkohol : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), ein Status nach Schädel h irn t rauma sowie ein zervikozephales Schmerzsyndrom und eine Pi t yria sis versicolor . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit einer unge rechtfertigten Inhaftierung im Jahr 2014 an diffusen Ängsten, Albträumen, Intrusionen, Niedergeschlagenheit und Perspektivlosigkeit leide. Aktuell sei sie dünnhäutig, reizbar und reduziert belastbar. Die psychische, berufliche, finan zielle und soziale Situation sei derart aussichtslos, dass intermittierend suizidale Gedanken aufkämen. Im Verlauf der Behandlung hätten si ch der Antrieb und die Stimmung verbessert. Die Beschwerdeführerin habe a uch müheloser über die Ereignisse aus dem Jahr 2014 sprechen können (S. 1 f.). 4. 3

Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 28. November 2018 (Urk.

9/189/3-4) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit/bei: - Status nach ventraler Diskektomie, foraminaler Dekompression links, Implantation eines Cages ( Cornerstone ) und ventraler Plattenspondy lodese (Skyline) auf Höhe C6/7 am 14. März 2013 - Status nach ventraler Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/ T h1 links sowie Unkoforaminotomie C6/7 links mit ventraler Cage und Platte n spondylodese C5-Th1 am 24. Juni 2014 - Status nach Motorradunfall 2007 mit Schädelhirntrauma (Schädelfraktur) und Schulteroperation rechts 2008 mit/bei: - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts mit Bankart

repair und dosierter Kapselraffung vom 16. Mai 2008

D ie Beschwerdeführerin habe berichtet , dass sie bezüglich Nacken und linke m Arm nie schmerzfrei gewesen sei. Allerdings sei es vor eineinhalb Monaten zu einer Zunahme der Beschwerden ohne auslösenden Faktor gekommen (S. 1). Klinisch könnten keine sicheren neu aufgetretenen fokal-neurologischen Defizite festgestellt werden. Es werde ein e Magnetresonanztomographie ( MRI ) der Hals wir belsäule ( HWS )

veranlasst (S. 2). 4. 4

Mit Bericht vom 11. Dezember 2018 (Urk. 9/189/5-7) bestätigten die Ärzte der Klinik A.___ die bisher gestellten Diagnosen und erklärten, dass sich für die differentialdiagnostisch zusätzlich erwogene Schulterpathologie keine Ursache finde. Die Kernspintomographie zeige eine mittelmässig ausgeprägte Wurzelkom pression C8 links, welche

teilweise die Beschwerden erkläre. Es werde eine Fazettengelenksinfiltration C7/Th1 links und Wurzelinfiltration C8 links erfolgen (S. 1 f.). 4. 5

Die Ärzte des Zentrums B.___

nannten m it Bericht vom

28. Juni 2019 (Urk. 9/ 190/8- 11 ) folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diag nosen (S. 3 ): - PTBS (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach Schädelhirntrauma (Motorradunfall März 2006) - Schulterschmerzen beidseits - z ervikozephales Syndrom - l umbovertebrales Syndrom - Schmerzen Handgelenk rechts

Seit der im Jahr 2014 erfolgten Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ hätten zwei weitere wesentliche Ereignisse stattgefunden . Es sei eine zweite Operation an der HWS erfolgt, welche zu einer Kraftlosigkeit und einem Zittern des linken Armes und der Hand sowie zu einer Kraftlosigkeit der linken (dominanten) Hand und damit zu einer Berufsunfähigkeit geführt habe. Ausser dem sei am 15. April 2014 eine traumatische Verhaftung mit vier Tage n Untersu chungshaft, Konfiszierung der Computer und Daten der Beschwerde führerin über Monate, schlussendlich Freispruch nach drei Jahren, aber Geschäfts aufgabe im Oktober 2014 wegen der Untersuchungshaft erfolgt, was die Situation der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert habe. I n der Zwischenzeit liege eindeutig eine PTBS vor (S. 2). Seit dem Jahr 2014 liege bis au f weiteres auch für angepasste Tätigkeiten

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor . Der Haushalt sei verlangsamt machbar. Insgesamt sei seit dem Jahr 2014 eine deutliche Ver schlechterung eingetreten (S. 4). 4. 6

Mit Stellungnahme vom

3. Juli 2019 erkannte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), dass neuerdings eine durch eine Verhaftung im März 2014 ausgelöste PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert werde. Auch habe die Beschwerdeführerin angefangen , Alkohol in schädlichem Ausmass zu konsumieren, dies aber wieder sistiert. Die übrigen von den Ärzten des B.___ genannten Diagnosen seien bekannt und schon gewürdigt worden. Die von den Ärzten der Klinik A.___ vorgelegten Berichte würden keine wesentlichen neuen Sachverhalte enthalten. Die chronische Zervikobrachialgie sei bekannt und berücksichtigt (Urk. 9/266 S. 5 f. ). 4. 7

Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 23. Oktober 2019 (Urk. 9/211) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 f.): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit/bei: - Status nach ventraler Diskektomie, foraminaler Dekompression links, Implantation eines Cages ( Cornerstone ) und ventraler Plattenspon dylodese (Skyline) auf Höhe C6/7 am 14. März 2013 - Status nach ventraler Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/ T h1 links sowie Unkoforaminotomie C6/7 links mit ventraler Cage und Platte n spondylodese C5-Th1 am 24. Juni 2014 - Schmerzen, unwillkürliche m Zucken und Zittern des linke n Arm es (anamnestisch) - intermittierende r

myokloniforme r Endäusserung des linken Armes mit dystoner Verdrehung der Hand (klinisch) - mittelgradiger Foraminalstenose C7/ T h1 links mit möglicher Kom pression C8 links (MRI der HWS ,

29. November 2018) - multiple r , kleinfleckige r

fronto -polare r / fronto -basale r

Gliose und Enze phalo malazie als Residuen nach Schädelhirntrauma, ansonsten unauffällig (MRI des Schädels mit Angiographie, 27. August 2019) - u nauffälligem Ultraschall der Schulter ,

11. Dezember 2018 - k eine n Hinweise n auf eine Prothesenlockerung, epifusionell unauf fällige m

szintigraphische m Befund, diskrete r Überlastung (3-Phasen skelet t szintigraphie und Computertomographie der HWS ,

5. Juli 2019) - Status nach Motorradunfall 2007 mit Schädelhirntrauma (Schädelfraktur) und Schulteroperation rechts 2008 mit/bei: - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts mit Bankart

repair und dosierter Kapselraffung vom 16. Mai 2008

Die Beschwerdeführerin klage über ein langjähriges zervikobrachiales Schmerz syndrom links mit einer zusätzlichen Bewegungsstörung , welche vorwiegend feinmotorische Tätigkeiten betreffe. Dies zeige sich k linisch als Mischbild aus leichter Schwäche mit dystoner Verkrampfung teilweise der Hand, teilweise des gesamten Unterarmes. Das MRI des Schädels zeige zwar keine Pathologien im Bereich der Basalganglien, jedoch ausgeprägte Gliosen

fronto - polar, welche auf das schwere Schädelhirntrauma zurückzuführen seien. Ein Teil der Bewegungs störung sei nicht funktionell, sondern dyston bedingt. Dystonien könnten nach repetitiven Traumata auftreten. Die Durchführung einer auf Dystonie speziali sierten Ergotherapie wäre gut (S. 3). 4. 8

Mit Bericht vom 20. November 2019 (Urk. 9/215) bestätigten die Ärzte der Klinik A.___ die bisher genannten Diagnosen und informierten darüber, dass die zum Ausschluss anderweitiger Ursachen der Schmerzen erfolgte Elektrophy sio logie keine Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom oder ein Sulcus

ulnaris -Syndrom gezeigt habe. Ebenfalls bestünden keine Hinweise für eine akute Denervation der Kennmuskulatur C7/8 links. Die Beschwerden entsprächen einem residuellen sensomotorischen Ausfallsyndrom C7/8 links bei Status nach erfolg ten Operationen, wobei es zusätzlich zu einer extrapyramidalen Bewegungs störung in Form einer Dystonie gekommen sei. Therapeutisch könne nur mit Ergotherapie und Physiotherapie gearbeitet werden (S. 1 f.). 4. 9

Dem Bericht der Ärzte der D.___ vom 28. September 2020 (Urk. 9/234) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 21. Februar bis 15. März 2020 stationär behandelt wurde (S. 2 Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). Die Ärzte nannten folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

4 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vordiagnostiziert - PTBS (ICD-10 F43.1), vordiagnostiziert - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol; Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), vordiagnostiziert

Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht einschätzbar, da die Beschwer deführerin seit längerem nicht mehr behandelt werde (S. 4 Ziff. 2. 7 ). Die Fragen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit könnten nicht beantwortet werden (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). 4. 10

Mit Bericht vom 30. November 2020 (Urk. 9/244/7-10) gaben die Ärzte des Zentrums E.___ an, dass die Beschwerdeführerin seit März 2015 ambulant behandelt werde (S. 1 Ziff. 1.1), und stellten folgende

– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - r ezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach Schädelhirntrauma (Motorradunfall 2006) - n icht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens stör ung, aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie nicht (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei seit März 2014 in sämtlichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig (S. 1 f. Ziff. 1.3). Der Zustand sei sehr schwankend und fragil (S. 2 Ziff. 2.2). Aufgrund der therapie resistenten und anhaltenden Beschwerden sei der Verdacht auf eine Persönlich keitsstörung (ICD-10 F62.0 oder F60.31) zu äussern . Es gebe deutliche Hinweise, dass die Probleme der Beschwerdeführerin in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung auf einer kombinierten, selbstunsicheren, ängstlich-vermei denden und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung basieren würden. Die schwere depressive Symptomatik sei auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung zu sehen . Weiter

be stünden Hinweise auf eine Panikstörung (S. 3 Ziff. 2.7). Die bisherige sowie eine leidensangepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1-4.2). 4. 11

Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 7. April 2021 (Urk. 9/263/1-2) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 f. ): - erneute Exazerbation eines chronischen zervikobrachialen Schmerzsyn droms links mit/bei: - Status nach ventraler Diskektomie, foraminaler Dekompression links, Implantation eines Cages ( Cornerstone ) und ventraler Platten spon dylodese (Skyline) auf Höhe C6/7 am 14. März 2013 - Status nach ventraler Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/ T h1 links sowie Unkoforaminotomie C6/7 links mit ventraler Cage und Platte n spondylodese C5-Th1 am 24. Juni 2014 - k einem Karpaltunnel- oder Sulcus

ulnaris -Syndrom links, chronische r

Denervation Kennmuskulatur C7/8 links (ENMG, Oktober 2019) - m ittelgradiger Foraminalstenose C7/ T h1 links mit möglicher Kom pression C8 links (MRI der HWS ,

29. November 2018) - m ultipe r , kleinfleckige r

fronto -polare r / fronto -basale r

Gliose und Enze phalomalazie als Residuen nach Schädelhirntrauma, ansonsten unauf fällig (MRI der Schädels

mit Angiographie, 27. August 2019) - u nauffälligem Ultraschall der Schulte r,

11. Dezember 2018 - k eine n Hinweise n auf eine Prothesenlockerung, epifusionell unauf fällige m

szintigraphische m Befund, diskrete r Überlastung (3-Phasen skele t tszintigraphie und C omputertomographie der HWS ,

5. Juli 2019) - Status nach Motorradunfall 2007 mit Schädelhirntrauma (Schädelfraktur) und Schulteroperation rechts 2008 mit/bei: - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts mit Bankart

repair und dosierter Kapselraffung vom 16. Mai 2008

Es sei ohne äusseren Anlass zu einer erneuten Exazerbation des zervikobrachialen Schmerzsyndroms links gekommen; dies vermutlich aufgrund verminderter selb ständiger Übungen sowie Schliessung der Fitnesscenter. Es würden sich klinisch keine neuen Befunde im Vergleich zu den Voruntersuchungen zeigen. Der Beschwerdeführerin werde therapeutisch die Durchführung einer Physiotherapie empfohlen (S. 2). 4. 12

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete mit RAD- Stellungnahme vom 26. Mai 2021 eine PTBS (ICD-10 F43.1) als nicht nachvollziehbar, zumal diese auf eine Inhaftierung im Jahr 2014 zurückgeführt werde und eine solche nicht als Trauma gemäss ICD-10 Kriterien nachvollzogen werden könne. Die Diagnose sei bislang ohne Vali dierung oder Auseinandersetzung übernommen worden. Eine traumaspezifische Behandlung könne nicht eruiert werden. Ausserdem bestünden Widersprüche zwischen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10 F33.1) und den klinischen Beschreibungen im Bericht des Zentrums E.___ vom November 2020. In diesem Bericht werde auch

– ohne Herleitung der Diagnosen –

der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9) diagnostiziert. Der psychiatrische Sachverhalt sei unklar. Obwohl somatisch keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden, werde eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen (Urk. 9/266 S. 13 f.). 4. 13

Mit Austrittsbericht vom 19. August 2021 (Urk. 9/263/3-7) informierten d ie Ärzte der D.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom

27. Juli bis 19. August 2021 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens störung, aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9)

Die Beschwerdeführerin sei i n teilremittiertem Zustand und ohne Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen worden (S. 4). 4. 1 4

Am 6. Februar 2022 erstatteten die Gutachter des G.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/262). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 13 Ziff. 4.3 lit . b): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - c hronische Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite mit/bei: - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung mit Bankart- Repair und dosierter Kapselraffung am 16. Mai 2008 - s onographisch und szintigraphisch regelrechtem Befund - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach ventraler Diskektomie, foraminaler Dekompression links, Implantation eines Cages sowie ventraler Plattenspondylodese HWK6/7 am 14. März 2013 - Status nach ventraler Diskektomie und Foraminotomie HWK5/6 links und HWK7/BWK1 links, Unkoforaminotomie HWK6/7 links sowie ventraler Cage und Plattenspondylodese HWK5-BWK1 und Osteosyn thesematerialentfernung HWK6/7 am 24. Juni 2014 - radiologisch leichtgradige Osteochondrose HWK4/5 und Kompression der Nervenwurzel C8 links - residuelle m radikuläre m Syndrom C8 links mit anamnestisch myo k l oniformen /dystonen Bewegungsstörungen und möglichem zusätz lichem Sulcus

ulnaris -Syndrom links - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit radiologisch regel rechtem Befund

Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 13 f. Ziff. 4.3 lit . c): - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach Exzision eines radiopalmaren Handgelenksganglions rechts am 13. Februar 2015 - Status nach S chädelhirntrauma 2006 mit Schädelfraktur und Commotio cerebri (Differentialdiagnose (DD): Contusio ) - Übergewicht - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

In der internistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können . Als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit lägen ein Übergewicht sowie ein Nikotinabusus vor . Aus inter nistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit jeher vollständig arbeitsfähig. Es bestünden keine Inkonsistenzen (S. 13 Ziff. 4.3 lit . a ; S. 38 f f . Ziff. 6-8 ).

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die vordiagnostizierte rezidi vierende depressive Störung bestätigt werden können, wobei diese gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt sei. Hinweise auf eine schwere depressive Störung fänden sich nicht. B ei der Verhaftung im März 2014 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, sei keiner lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt gewe sen, sei nach vier Tagen Untersuchungshaft entlassen worden und habe bis zur Rückenoperation im Juni 2014 weiter arbeiten können . Die Voraussetzungen für eine PTBS (ICD-10 F43.1) seien somit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide unter Ängsten und Panikattacken, welche nicht schwergradig ausgeprägt seien. Ein schädliche r Gebrauch von Alkohol sei nicht mehr nachweisbar. Die Beschwerdeführerin habe kein schweres Schädelhirntrauma erlitten. Hinweise auf eine organische Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Die Depression und die Ängste seien im Rahmen der psychosozialen Belastungen einzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe nach der Operation ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr aufnehmen können , einen sozialen Abstieg erlebt und aufgrund der ausge prägten subjektiven Krankheitsüberzeugung keine beruflichen Perspektiven mehr. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Juni 2014 keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die psychische Belastbarkeit

mehr . Für Tätigkeiten, welche weitgehend ohne soziale Kontakte geleistet werden könnten und bei denen die Beschwerdeführerin keinen Belastungsspitzen ausge setzt sei und die keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit stellen würden, bestehe seit September 2018 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % . Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden . Die Schilderungen seien kon sistent. Im Gegensatz zu ihren Angaben nehme d ie Beschwerdeführerin , obwohl sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung in einer Klinik befunden habe, die verordneten P s ychopharmaka gemäss den durchgeführten Blutuntersuchungen nur unregelmässig ein. D ie Blutspiegel der eingenommenen Psychopharmaka hätten weit unter dem therapeutischen Wert gelegen (S. 12 Ziff. 4.3 lit . a ; S. 49 ff. Ziff. 6.2-6.3, Ziff. 7- 9 ).

Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Beweg lichkeit zervikal klar eingeschränkt gezeigt und auch thorakal unter Gegenhalten deutlich vermindert, lumbal dagegen frei. An den oberen und unteren Extremi täten habe sich eine weitgehend freie Beweglichkeit mit endgradiger Ausnahme der rechten Schulter im Überkopfbereich sowie bei der Aussenrotation gezeigt . A n der rechten Schulter hätten Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette sowie eine mögliche glenohumerale Instabilität vorgelegen. Auf der Gegenseite hätten sich Hinweise auf ein subakromiales

Impingement

gezeigt . A n den Schultern seien bildgebend in den Jahren 2018 (sonographisch) und 2019 (szintigraphisch) regelrechte Befunde dokumentiert worden. An der HWS lägen nach erfolgter Spondylodese keine Hinweise für eine Implantatlockerung oder einen Infekt vor. Epifusionell bestehe eine leichtgradige Osteochondrose HWK4/5 und im Segment HWK7/BWK1 bei foraminaler Verengung eine Kompression der Nervenwurzel C8 links. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die objektiven Befunde weitgehend begründen lassen würden . Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten bezüglich der rechten Schulter durchaus nachvollzogen werden. Aus ortho pädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin und für andere Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen de s Kopfes und dem unablässigen Einsatz der oberen Extremitäten verbunden seien, eine bleibende und voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Für angepasste, körperlich sehr leichte, wechsel be lastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit einer um 20 % reduzierte n Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs . Die Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes sowie der oberen Extremitäten, die Verwendung derselben oberhalb Brustniveau sowie das wieder holte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte vermieden werden (S.

12 f. Ziff. 4.3 lit . a ; S. 61 ff. Ziff. 6.2-6.3, Ziff. 8.1-8.2 ).

In der neurologischen Untersuchung hätten sich leichte Störungen der C8-ver sorg t en Muskulatur ge zeigt . In den Unterlagen werde eine Bewegungsstörung beziehungsweise ein Zittern genannt, was bei diesbezüglich völlig blander Unter suchung offengelassen werden müsse. Ein Sulcus

ulnaris -Syndrom sei neuro graphisch ausgeschlossen worden. Eine beginnende Sulcus -Syndrom-Kompo nente könne bei auffälligem Tastbefund nicht sicher ausgeschlossen werden. G esamthaft könne von einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom mi t

residu ellem radikulärem Syndrom C8 bei Status nach zwei HWS-Interventionen gesprochen werden. Die Beschwerden würden plausibel dargestellt. Es bestünden Einschränkungen der Feinmotorik der linken Hand sowohl aufgrund der leichten motorischen wie auch der sensorischen Defizite. Ansonsten seien die senso mo torischen und kognitiven Fähigkeiten erhalten. Aus neurologischer Sicht bestehe seit dem Jahr 2014 für die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin allenfalls noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Für Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand bestehe seit dem Jahr 2014 aus neurologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % ; d ies bei voller Anwesenheit und einer Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (S. 13 Ziff. 4.3 lit . a ; S. 71 ff. Ziff. 6-8 ).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Einschränkungen der verschiedenen Fachrichtungen nicht zu addieren seien , da die gleichen Zeitab schnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten. In der bisherigen Tätigkeit liege eine seit dem Jahr 2013 bestehende und bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit September 2018 zu 50 % arbeitsfähig. Zuvor habe eine 75%ige Arbeits fähigkeit vorgelegen. Es sollte sich dabei um eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes sowie der oberen Extremitäten, ohne Verwendung der oberen Extremitäten oberhalb des Brustniveaus und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg handeln. Es sollten keine Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand bestehen. Auch sollte es sich um Tätigkeiten handeln, welche weitgehend ohne soziale Kontakte geleistet werden könn t en und bei der die Beschwerde führerin keinen Belastungsspitzen ausgesetzt sei. Es sollten keine hohen Anfor derungen an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (S. 14 f. Ziff. 4.5-4.7). 4. 1 5

Mit RAD-Stellungnahme vom 15. März 2022 empfahl Dr. F.___ auf das G.___ -Gutachten abzustellen und führte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), chronische Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite sowie ein chronisches zerviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom auf. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach schäd lichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) , einen Status nach Exzision eines radiopalmaren Handgelenkganglions rechts im Februar 2015, einen Status nach S chädelhirntrauma

im Jahr 2006 mit Schädelfraktur und Commotio cerebri, ein Übergewicht sowie ein en Nikotinabusus (ICD-10 F17.1). In der bisherigen Tätig keit als Dentalhygienikerin besteh e seit dem Jahr 2013 eine vollständige Arbeits unfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe von 2013 bis August 2018 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und ab September 2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es müsse sich um eine körperlich sehr leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes sowie der oberen Extremitäten, ohne Verwendung der oberen Extremitäten oberhalb des Brustniveaus und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg handeln. Es dürften k eine Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand bestehen.

Die Tätigkeit solle weitgehend ohne soziale Kontakte, ohne Belastungsspitzen und ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sein . Der Endzustand sei überwiegend wahrscheinlich erreicht. Aus psychia trischer Sicht nehme die Beschwerdeführerin die Medikamente nur unregelmässig ein. Es sei unklar, o b sich die Arbeitsfähigkeit durch eine Medikamenteneinnahme wesentlich verändern lasse . E ine Prognose sei nicht möglich. Die Beschwer deführer i n nehme sich als vollständig arbeitsunfähig wahr. Dies sei medizinisch und anhand der Tatsache, dass sie sich um den Zweipersonenhaushalt und ihr Kind kümmere, nicht nachvollziehbar. Es liege eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vor (Urk. 9/266 S. 15 -16 ). 4. 1 6

Die Ärzte der D.___ informierten m it Austrittsbericht vom 18. März 2022 (Urk. 9/272) über die stationäre Hospitalisation d er Beschwerdeführerin vom 9. November 2021 bis 9. Februar 2022 und nannten folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - PTBS (ICD-10 F43.1; im Sinne einer komplexen PTBS) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - n icht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens stö rung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: l ow dose - Abhän gigkeit (ICD-10 F13.2)

Für das Vorliegen einer PTBS mit einer deutlichen, alltagsrelevanten funktio nellen Beeinträchtigung sprächen sowohl die Anamnese als auch die erhobenen Befunde. Zusätzlich seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt. Die vordiagnostizierte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns könne mangels bildgebende r Befunde nicht bestätigt werden. Die diagnostizierte Abhängigkeit von Sedativa sei im Sinne einer low dose - Abhängigkeit aufgrund persistierender Schlafstörungen einzuordnen (S. 5). 4. 1 7

Am 8. September 2022 nahmen die Ärzte des B.___

zum psychiatrischen G.___ -Teilgutachten Stellung (Urk. 9/273). Dabei hielten die Ärzte fest, dass d er psychiatrische Gutachter neu erdings eine Panikstörung postuliere , nachdem die behandelnden Ärzte allesamt eine seit dem Jahr 2014 bestehende PTBS diag nostiziert hätten. Es stimme nicht, dass k eine traumaspezifische Behandlung nachgewiesen werden könne . Der für die Verneinung einer PTBS angegebene Grund treffe ebenfalls nicht zu. Eine Panikstörung bestehe nicht. D en Panik anfälle n

läge eine eindeutige Ursache zugrunde . S eit dem Jahr 2014 bestehe

eine PTBS, welche die persistierende Arbeitsunfähigkeit begründe. Der Zustand habe sich seither trotz stationären, medikamentösen und psychiatrischen Behand lungen verschlechtert und sei bis heute therapieresistent. Das Gutachten und der Vorbescheid seien schlicht falsch (S. 2 f.). 5. 5.1

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgt e eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des G.___ (vorstehend E.

4.14) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befund aufnahme (vgl. Urk. 9/ 262 S. 37 f. , S. 47 f., S. 57 ff., S. 69 f. ). Das in Kenntnis (vgl. Urk. 9/262 S. 19 ff.) und in Auseinandersetzung mit de n

Vorakten erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/ 262 S. 36, S. 44 f., S. 55 f., S. 68 ) in angemessener Weise berück sichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh rerin wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar gelegt. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 9 ) vollumfänglich, weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 4.15) – darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter hielten dabei eine seit der letztmaligen Beurteilung eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest (vgl. hierzu etwa Urk. 9/262 S. 53 und S. 66). In diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszugehen , weshalb der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). 5.2

Die internistische Untersuchung erwies sich als unauffällig. Den vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen – Übergewicht und Nikotinabusus – wurde nach voll ziehbar keine Relevanz in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen

(vgl. Urk. 9/262 S. 13 Ziff. 4.3 lit . a , S. 38 f f. Ziff. 4.3 und

Ziff. 6-8). Aus orthopädischer Sicht wurde aufgrund des erhobenen Untersuchungsbefundes sowie der bildgebenden Befunde

(vgl. Urk. 9/262 S. 57 ff. Ziff. 4.3) sodann in schlüssiger Weise erkannt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der chroni schen Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite sowie des chronischen zerviko

- und thorakovertebralen Schmerzsyndroms die bisherige Tätigkeit als Dental hygienikerin zwar nicht mehr zumutbar ist, in einer körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes sowie der oberen Extremitäten, ohne die Verwendung der oberen Extre mitäten oberhalb Brustniveau und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg indessen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einem ganztätigen Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs vorliegt ( vgl. Urk. 9/262 S. 12 f. Ziff. 4.3 lit . a , S. 6 2 ff. Ziff. 6. 3 und Ziff. 8.1-8.2).

Auch die aus neurologischer Sicht getroffene Feststellung, wonach bei vorhandenem zervikobrachialen Schmerzsyndrom die bisherige Tätigkeit allenfalls noch zu 30 % zumutbar sei und in einer angepassten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sowie ohne Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand seit der im Jahr 2014 erfolgten zweiten Operation an der HWS eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einem ganztä g igen Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs vorliegt, überzeug t in Kenntnis der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 9/262 S. 13 Ziff. 4.3 lit . a, S. 69 ff. Ziff. 4.3, Ziff. 6.1-6.3, Ziff. 8.1-8.2). E inleuchtend

ist ausserdem die gutachterliche Feststellung , wonach die Einschränkungen der verschiedenen Fachrichtungen nicht zu addieren seien, könnten doch die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden (vgl. Urk. 9/262 S. 14 Ziff. 4.5) . Entsprechend ist aufgrund der körperlichen Beschwerden

der Beschwerdeführerin bei zwar vollständige r Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tät i gkeit als Dentalhy gie nikerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungsprofil

– bei ganztägiger Anwesenheit mit reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs – ausgewiesen.

Dieser gutachterlichen Einschätzung aus somatischer Sicht steht keine anderslautende Beurteilung gegen über, nahmen die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ doch keine Stellung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E.

4. 3-4.4, E . 4.7-4.8, E . 4.11 ) . 5.3

In psychischer Hinsicht erscheint die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), in Anbe tracht des erhobenen psychopathologischen Befundes (vgl. Urk. 9/262 S. 47 f. Ziff. 4.3) als plausibel. Sodann wurde sorgfältig begründet, weshalb die im Zusammenhang mit der im März 2014 erfolgten Verhaftung geklagten Beschwer den aus diagnostischer Sicht nicht einer PTBS (ICD-10 F43.1) , sondern einer Panikstörung (ICD-10 F41.0)

zuzuordnen sind .

So hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin zwar unter Ängsten und Panikattacken leide, anlässlich der Verha f tung allerdings keine Verletzungen erlitten habe, keiner lebensbe drohlichen Situation ausgesetzt gewesen und nach vier Tagen Untersuchungshaft entlassen worden sei sowie bis zur im Juni 2014 erfolgten Rückenoperation auch weiterhin in ihrer Praxis habe arbeiten können (vgl. Urk. 9/262 S. 49 f. Ziff. 6.2.3 , Ziff. 6.3 ). D ieser Einschätzung kann gefolgt werden. Es ist zwar nachvollziehbar , dass die Hausdurchsuchung und anschliessende Untersuchungshaft für die Beschwerdeführerin belastend

waren . Dennoch lieg t

hier kein Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses vor, das beziehungsweise die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören etwa eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (vgl. Dilling / Mombour /

Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 207). Der Vollständigkeit halber ist ebenfalls zu erwähnen, dass, o bwohl eine PTBS dem Trauma mit einer Latenz folgt, die Wochen bis Monate dauern kann (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 208), anlässlich der am 27. März 2014 erfolgten psychiatrischen Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ die zehn Tage zuvor

am 17. März 2014 erfolgte Hausdurchsuchung und Festnahme (vgl.

hierzu Urk. 9/ 165 S. 2 ) sowie damit zusammenhängende Symptome von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt wurde n

(vgl. Urk. 9/106/1-80 S.

70

ff.). Der in den Akten angeführte schädliche Gebrauch von Alkohol bestand im Zeitpunkt der G.___ - Begutachtung nach Angaben der Beschwerdeführerin schliesslich nicht mehr, was auch laborchemisch bestätigt wurde , und es fanden sich auch keine Hinweise auf eine organische Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 9/262 S. 49 Ziff. 6.2.3) . Die gutachterlich vorgenommene diagnostische Einord nung des psychischen Leidens ist nach dem Gesagten demnach

schlüssig und nachvollziehbar. 5.4

Aufgrund de s festgestellten psychischen Leiden s attestierten die G.___ -Gutachter aus psychiatrischer Sicht schliesslich eine seit Juni 2014 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die psychische Belastbarkeit sowie eine seit September 201 8 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit, welche weitgehend ohne soziale Kontakte geleistet werden könne

und bei denen die Beschwerdeführerin keinen Belastungsspitzen ausgesetzt sei und die keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit stelle

(vgl. Urk. 9/262 S. 51 f. Ziff. 8.1-8.2 ). Davon wich die Beschwerdegegnerin nach Vornahme einer Ressourcenprüfung (vgl. Urk.

9/267; Urk. 9/279 S. 5) ab und erachtete eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht als nicht ausgewiesen.

Hinsichtlich dieses Vorgehens ist zunächst festzuhalten , dass es nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt , abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medi zinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsun fähig keit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23.

März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 26.

Oktober 2020 E. 2). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht – insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz – zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet. Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeb lichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmi gen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V

361 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19.

Mai 2022 E. 5.2).

Ausserdem braucht es für die Annahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein träch tigt. Finden die erhobenen Befunde in psychosozialen oder soziokulturellen Umstän den eine hinreichende Erklärung oder gehen gleichsam in diesen auf, ist eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgeschlossen (vorstehend E.

1.8). In diesem Zusammenhang wies der psychiatrische G.___ -Gutachter aus drücklich darauf hin, dass die Depressionen und Ängste im Rahmen der psycho sozialen Belastungen einzuordnen seien. Die Beschwerdeführerin habe nach der Operation die angestammte Tätigkeit nicht mehr aufnehmen können, einen sozialen Abstieg erlebt und aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits überzeugung keine beruflichen Perspektiven mehr (vgl. Urk. 9/262 S. 49 unten). Ein invalidisierendes psychisches Leiden kann demzufolge bereits verneint werden. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass sich die psychische Störung zwischenzeitlich verselbständigt h ätte , wäre nach Prüfung der Standard indikatoren von keinem invalidisierenden psychischen Leiden auszugehen. 5.5

Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst festzuhalten, dass mit der diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), kein e schwere Erkrankung ausgewiesen ist . Denn leicht- bis mittelgradige depressive Störungen lassen sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Erkrankungen definieren ( vorstehend E. 1.6 ). Die diagnose relevanten Befunde sind nicht stark ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin leide unter Schlafstörungen, Antriebsstörungen, einer erhöhten Ermüdbarkeit, sei freudlos, fühle sich minderwertig und leide unter einem Lebensverleiden. Hin weise für eine schwere depressive Störung fänden sich dagegen nicht. Der affektive Kontakt sei gut gewesen und der Antrieb nicht vermindert. Die Beschwerdeführerin habe einen wachen, bewusstseinsklaren Eindruck gemacht, habe sich differenziert ausgedrückt und während der Untersuchung hätten sich keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt . Die Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien intakt (vgl. Urk. 9/262 S. 47, S. 50).

Eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens fällt daher ausser Betracht.

Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit längerem in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet und auch mehrmals stationär hospitalisiert war . Die Gutachter wiesen indessen darauf hin, dass im Gegensatz zu den Angaben der Beschwerdeführerin , wonach sie die verordneten Psycho pharmaka regelmässig einnehme, diese gemäss den durchgeführten Blutunter suchungen nur unregelmässig eingenommen würden , lägen die Blutspiegel weit unter dem therapeutischen Wert . Das Antidepressivum Sertralin nehme sie gemäss den durchgeführten Blutuntersuchungen entgegen ihren Aussagen gar nicht ein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Klagen das schlafanstossende Antidepressivum sowie das schlafanstossende Neuroleptikum nicht regelmässig einnehme. Die Gutachter empfahlen diesbe züglich die regelmässige Einnahme der Psychopharmaka (vgl. Urk. 9/262 S. 47, S. 49 Ziff. 6.2.1 , S. 50 f. Ziff. 7.1 , S. 53 ). Eingliederungsmassnahmen erachteten die Gutachten lediglich aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits über zeugung als kaum erfolgsversprechend

(vgl. Urk. 9/262 S. 51 Ziff. 7.1).

Als somatische Komorbidität bestehen chronische Schulterbeschwerden der adomi nanten rechten Seite sowie ein chronisches zerviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom, wobei sowohl aus orthopädischer als auch neurologischer Sicht festgehalten wurde, dass bei Beachtung des Belastungsprofils ein ganztä g iges Pensum ausgeübt werden könne mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs (vgl. Urk. 9/262 S. 13 , S. 64 Ziff. 8.2.1 , S. 72 f. Ziff.

8.1-8.2). Als psychische Komorbidität ist eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) zu erwähnen, wobei die Panikattacken gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht schwergradig ausgeprägt sind (vgl. Urk. 9/262 S. 50).

In den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ergeben sich sodann keine wesentlichen, einschränkenden Faktoren. Das Vorliegen einer organischen Per sön lichkeitsstörung wurde ausdrücklich verneint (vgl. Urk. 9/262 S. 49 Ziff.

6.2.3). Das familiäre Umfeld ist intakt. Die Beschwerdeführerin pflegt eine sehr enge und gute Beziehung mit dem Vater und auch die Beziehung zur Mutter ist

seit dem Erwachsenenalter deutlich besser geworden (vgl. Urk. 9/262 S. 45). Sie ist ausserdem in der Lage, sich um den H aushalt und ihr Kind zu kümmern. Kontakte ausserhalb der Familie in der Öffentlichkeit meidet sie zwar weitest gehend , doch pflegt sie etwa auch Kontakt mit einer langjährigen Kollegin. Z ur psychiatrischen Untersuchung in H.___ wurde sie ebenfalls von einer Kollegin gefahren (vgl. Urk. 9/262 S. 46, S. 49).

Es sind demnach durchaus Ressourcen vorhanden. Als ressourcenhemmend wurden von den Gutachtern die finanziellen Schwierigkeite n sowie fehlenden Perspektiven aufgrund der ausgeprägten sub jek tiven Krankheitsüberzeugung erwähnt (S. 51 Ziff. 7.2).

Hinsichtlich der Konsistenz ergibt sich schliesslich, das s gemäss der gutach terlichen Beurteilung die Schilderungen des Alltages zwar konsistent gewesen seien, die Einschränkungen aufgrund der geschilderten psychischen Beschwerden indessen nur teilweise nachvollziehbar (vgl. Urk. 9/262 S. 49 Ziff. 6.2.2). Dabei ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich selbständig um Haushalt und Kinderbetreuung zu kümmern. Es liegt eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vor. Die anlässlich der Begutach tung gezeigten, nicht besonders schwerwiegenden psychiatrischen Befunde lassen die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit und 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht als nachvollziehbar erscheinen. Dabei ist auch anzumerken, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen dürfe (vgl. Urk. 9/262 S. 51 Ziff. 8.1-8.2), in Anbetracht der Tatsache, dass anlässlich der Erhebung des psychopathologischen Befundes eben gerade keine Zeichen von Konzentrationsschwäche erkannt werden konnten sowie die Merk fähigkeit und Gedächtnisleistungen intakt waren , nicht nachvollziehbar ist (vgl.

Urk. 9/262 S. 47). Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten Anspruchsgrundlage wurde n demnach nicht schlüssig und wider spruchs frei nachgewiesen (vorstehend E. 1.6 und E. 5.4).

Der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin fehlt es demnach am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad und die Konsistenz prüfung ergibt keine deutliche sowie gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung in psychiatrischer Hinsicht ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass es in psychischer Hinsicht an einem invalidenver sicher ungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden fehlt. 5. 6

Daran vermögen die entgegenstehende n Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Der psychiatrische G.___ -Gutachter hat sich bereits ausführlich hierzu geäussert und einleuchtend festgehalten, weshalb insbesondere keine PTBS (ICD-10 F43.1) vorliegt. Soweit durch die Ärzte des Zentrums E.___

ausserdem eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeitsstörung- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9) diagnostiziert und der Verdacht auf eine Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.0 oder F60.31) geäussert wurde, wobei die depressive Symptomatik auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung zu sehen sei (vgl. Urk. 9/244/7-10 S. 3 Ziff. 2.5, Ziff. 2.7), wurde diese Einschätzung in keiner Weise begründet , und es finden sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Daher und im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte bezie hungs weise regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die abweichenden diagnostischen Einordnungen der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung auf kommen zu lassen. Hinsichtlich der Auswirkungen des psychischen Leidens ist sodann auf die vorherigen Ausführungen zu den Standardindikatoren zu verweisen (vorstehend E. 5.5). 5. 7

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiskräftige G.___ -Gutachten die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin aus somatischer Sicht zwar nicht mehr zumutbar .

I n einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungsprofil besteht dagegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztä g iger Anwesenheit und reduzierter Leistungsfähigkeit infolge eines vermehrten Pau sen bedarfs. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. 6. 6.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdefüh rerin (vgl. hierzu BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b ) hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Urk. 9/154) verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei, wobei die übrigen 10 % bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 keinem Aufgabenbereich zugeordnet werden könnten. Ab November 2011 sei die Beschwerdeführerin indessen als zu 90 % Erwerbs tätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. In Bezug auf die festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich folgte es der Einschätzung der damaligen Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2013 im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt gewesen sei und ab März 2013 eine Einschränkung von 17.12 % vorliege (vgl. Erwägungen 5.1-5.5 des genannten Urteils). Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil vom 31. August 2017 ( vgl. Urk. 9/156 Erwägungen 4.1-4.3 ). 6.2

Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich keine erneute Haushaltsabklärung mehr und stützte sich auf die bei der Erstanmeldung vom Gericht als verbindlich festgelegten Angaben (vgl. Urk. 9/266 S. 17). Dieses Vorgehen ist insoweit nicht zu beanstanden, als sich aktuell keine Hinweise auf eine relevante Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation oder der vorhandenen Einschränkungen im Haushalt finden , welche eine erneute Abklärung vor Ort als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten , wobei diese anlässlich der Begutachtung bestätigte , dass sie den Haushalt selbst erledigen könne (vgl. Urk. 9/262 S. 46, S. 51 Ziff. 7.2 ). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Ausserdem ist unverändert von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 17.12 % auszugehen. 7. 7 . 1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen , wobei bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige (vorstehend E. 6 .2 ) der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Dezember 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen ist. 7.2

Mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Urk. 9/154) hielt das hiesige Gericht im Rahmen des Einkommensvergleichs fest, dass das Valideneinkommen (vgl. hierzu BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1)

anhand des Durchschnittseinkommens der letzten fünf Jahre gemäss dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) – angepasst an die Nominallohnentwicklung –

zu bestimmen sei. Entsprechend setzte es das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 (hypothetischer Rentenbeginn) auf rund Fr. 78'577.-- und für das Jahr 2011 (Statusänderung) auf rund Fr. 81'879.-- fest (vgl. Erwägung 6.2 des genannten Urteils). Dieses Vorgehen korrigierte das Bundesgericht mit Urteil vom 31. August 2017 (Urk. 9/156) insoweit, als es festhielt, dass das Valideneinkommen

vorliegend nicht konkret berechnet werden könne und daher gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) zu ermitteln sei. Das Bundesgericht zog hierzu die LSE 2008, Privater Sektor, Tabelle TA1, Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 85), Frauen, Anforderungsniveau 2 , bei und ermittelte – angepasst an die Nominalentwicklung – ein jährliches Validen einkommen für ein Pensum von 100 % im Jahr 2008 von Fr. 80'945.-- und im Jahr 2011 von Fr. 84'346.-- (vgl. Erwägung 6.3 des genannten Urteils).

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens berechnete die Beschwerde gegnerin das der Beschwerdeführerin anzurechnende hypothetische Validenein kommen

zutreffenderweise weiterhin anhand des standardisierten Monatslohns im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (vgl. LSE 2018 , TA1, Ziff. 86-88 ). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten . Soweit sich die Beschwerdegegnerin jedoch dabei auf die Zahlen des Kompetenzniveaus 2 stützte und ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 64'521.60 ermittelte (vgl. Urk. 9/265) , kann ihr mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) nicht gefolgt werden.

D as im Rahmen der Erstanmeldung angewandte und vom Bundesgericht damals nicht beanstandete Anforderungsniveau 2 der LSE 2008 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) entspricht nicht dem Kompetenzniveau 2 der LSE 2018 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/

Sicher heitsdienst/Fahrdienst) . Vielmehr sind bei vorliegend ausgebildeter Dental hygienikerin die Zahlen gemäss Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätig keiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) beizu ziehen , entspricht dieses doch dem früheren Anforderungsniveau 2 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1; IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozial versicherungen).

D amit ergibt sich angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41. 6 Stunden im Gesundheits- und Sozialwesen ein hypothetisches Validen einkommen in einem Pensum von 100 % von rund Fr. 80' 097 .-- im Jahr 2018 (Fr. 6'418. -- : 40 x 41. 6 x 12). 7.3

F ür die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. hierzu BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E.

2.3 , 135 V 297 E.

5.2 , 129 V 472 E.

4.2.1 , 126 V 75 E.

3b/ aa ) stützte sich das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Urk. 9/154) auf den Zentralwert für Frauen in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (LSE 2008, T7S, Ziff. 33) und ermittelte bei der zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit – ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzuges – ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 50'564.-- für das Jahr 2008 und von rund Fr. 52'689.-- für das Jahr 2011 (vgl.

Erwägung en 6.3-6.4 des genannten Urteils). Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht sowohl hinsichtlich des verwendeten Tabellenlohnes als auch der Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzuges bestätigt (vgl. Urteil des Bun des gerichts vom 31. August 2017; Urk. 9/156 Erwägung en 7.1-7.2).

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens berechnete die Beschwerde gegnerin das hypothetische Invalideneinkommen weiterhin gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne, wobei sie nun allerdings

auf den Zentralwert der Löhne für Frauen in der untersten Kategorie in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstellte, welcher im Jahr 2018 Fr. 4'371. -- betrug (LSE 2018, TA1_tirage_skill

_ level , Total, Kompetenzniveau 1), und somit – angepasst an die durch schnitt liche wöchentliche Arbeitszeit

– ein hypothetisches Inv alideneinkommen von Fr.

43'745.-- im Jahr 2018 im zumutbaren Pensum von 80 % ergab (vgl. Urk. 9/265; Fr. 4'371.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.8). Diesem Vorgehen kann nicht gefolgt werden. Zwar übt die Beschwerdeführerin weiterhin keine Erwerbstätigkeit aus, womit sich das Abstellen auf die LSE- Tabellenlöhne rechtfertigt. Das hiesige Gericht hat jedoch bereits mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Urk. 9/154) erkannt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre fundierte Ausbildung als Dental hygienikerin über medizinisches Fachwissen verfügt, welches sie weiterhin in einer Tätigkeit im Gesundheitswesen einzusetzen verm öge (vgl. Erwägung 6.3 des genannten Urteils) , was vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2017, Urk. 9/156 Erwägung en 7.1-7.2). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, auch wenn der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin aufgrund der körperlichen Beschwer den nicht mehr zumutbar ist. Es rechtfertigt sich daher vorliegend nicht, auf den Zentralwert für Hilfsarbeitertätigkeiten abzustellen, sondern es ist ebenfalls de r standardisierte Monatslohn im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (vgl. LSE 2018, TA1, Ziff. 86-88) beizuziehen, wobei zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen werden kann. Somit ergibt sich ein hypothetisches Inv alideneinkommen von rund Fr. 48' 522 .-- im Jahr 2018 im zumutbaren Pensum von 80 % (Fr. 4'860. -- : 40 x 41. 6 x 12 x 0.8).

Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc, 124 V 321 E. 3b/ aa )

wurde von der Beschwerdegegnerin nicht gewährt und ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) – auch nicht gerechtfertigt. So sind die gesundheitlichen Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten und dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen (BGE 146 V 16 E. 4.1) . Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass das reduzierte Pensum gestützt auf die medizinische Beurteilung vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2). Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend und entsprechend nicht zu beachten. Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 7. 4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 80' 097 .-- und des Invalideneinkommens von Fr. 48' 522 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

31' 575 .-- und somit eine Einschränkung von 39.42 % , was bei der mass gebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % einen Teilinvaliditätsgrad von

35.478 % ergibt ( 39.42 % x 0.90). Unter Berücksichtigung de s Teilinva liditätsgrades im Haushaltsbereich von 1.712 % (17.12 % x 0.10) resultiert somit

ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 37 %.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8 .2

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( vgl. Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1) .

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist der bedürftigen (vgl. Urk. 3) Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichts kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8 .3

Mit Honorarnote vom 21. November 2023 (Urk. 13) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 11.5 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, mit insgesamt Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Februar 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans