Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1976, Mutter eines im November 2011 gebore nen Sohnes , arbeitete zuletzt als Dentalhygienikerin
in
mehreren Zahn arzt praxen
( Urk. 7/13, Urk. 7/16-18 ), als sie Ende März 2006 einen Motorradun fall erlitt (vgl. Urk. 7/10/107-108 S. 1) und sich deswegen am 9. Januar 2008 unter Hinweis auf die seither bestehenden Nacken-, Kreuz- und Kopfschmer zen sowie eine Instabilität des rechten Schultergelenkes bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an meldete ( vgl. Urk. 7/1 S. 6 Ziff. 7.1-7.3 , S. 7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/7-8, Urk. 7/10, Urk. 7/13-14, Urk. 7/16-18, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/31) ab und teilte der Versicherten daraufhin am 1 3. März 2009 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit ( Urk. 7/35). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/38-41, Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/51 ) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab ( vgl. Mitteilung vom 1 1. März 2011, Urk. 7/49). Die zuständige Unfallversicherung stellte die Leistungen infolge f ehlender Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ein (vgl. Ver fügung vom 1 5. November 2010, Urk. 7/47/2-4). 1.2
Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 ( Urk. 7/55) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisun g des Rentengesu chs in Aussicht. Dagegen erhob d ie Versicherte
Einwände und beantragte
nebst der Vornahme eines neuen Ein kommensvergleichs auch die Gewährung von berufliche n Massnahmen ( Urk. 7/56) . Die IV-Stelle erteilte ihr daraufhin Kostengutsprachen für einen Laboreinführungskurs, für einen E nglisch sprach kurs sowie für ein obligato risches Praktikum ( vgl. Mitteilungen vom 2 8. August und 1 1. Dezember 2012;
Urk. 7/63 , Urk. 7/75). Am 3 0. April 2013 wurden die beruflichen Massnah m en gesundheitsbedingt abgebrochen (vgl. Urk. 7/81), worauf hin mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 7/84) auch die Berufsberatung abge schlossen wurde . D ie IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen der me dizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/83, Urk. 7/87, Urk. 7/90-91, Urk. 7/97 -98 , Urk. 7/ 103- 104, Urk. 7/112 , Urk. 7/121-122 ) vor und veran lasste ein
polydis zi plinäre s
Gutachten , welche s am 2 5. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 7 /106/1-80 = Urk. 7/106/81-160), sowie eine Abklärung der be einträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 9. Februar 2015 berichtet wurde ( Urk. 7/123).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2015 ( Urk. 7/127 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom August 2011 fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. September 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei de r Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach einer erneuten Begut achtung festzulegen. Eventuell sei das bestehende Gutachten durch ein er gänzendes psychiatrisches Gutachten zu vervollständigen und danach über de n Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden . Sodann sei ein ärztli che r Bericht über ihren psychischen Gesundheits zustand einzuholen. Ausser dem sei ei n leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S.
2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. November 2015 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt . Der ebenfalls beantragte zweite Schriften wechsel wurde als nicht erforderlich erachtet. Am 2 3. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführeri n weitere Berichte ein ( Urk. 11, Urk. 12/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsme thode .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Ma ss gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.
3.3 in fine ). Ist je doch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beein trächtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgaben bereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung ein zustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vor gaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin seit dem im März 2006 erfolgten Unfall in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei sie seither zu 50 %
arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr demge genüber bereits einige Monate nach dem Unfall wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Seit Mitte 2013 sei sie allerdings auch in der bisherigen Tätigkeit nur noch zu 30 %
und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 %
ar beitsfähig . Im November 2011 habe sie ein Kind geboren , weshalb sie seither als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Nach Vornahme der Einkommensvergleiche resultiere jeweils ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nicht genügend abgeklärt. So seien die durch den im Jahr 2006 erfolgten Unfall und die durch den im Jahr 2013 erlittenen Bandscheibenvorfall resul tierenden Beschwerden nicht respektive ungenügend beachtet worden. Das polydisziplinäre Gutachten berücksichtige zudem nur den Zeitraum bis März 2014, wogegen die massiven psychischen Beschwerden ers t danach aufge tre ten seien. Diese seien daher gänzlich unbeachtet geblieben. Die Beschwer degegnerin habe ausserdem sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen falsch berechnet (S. 6 ff.). Schliesslich sei die Qualifikationsände rung
infolge der Geburt des Sohnes nicht belegt und diskriminierend. Ferner sei ein Leidensabzug von 20 bis 25 % zu gewähren (S. 13 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin. D abei sind insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit, die Statusfrage sowie der v orgenommene Einkommensvergleich umstritten. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten zahlreiche Berichte, wo bei insbesondere das Folgende für die Beurteilung wesentlich ist: 3.2
Dem Bericht des Y.___ vom 8. April 2006 ( Urk. 7/10/107-108) lässt sich entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin eine Woche
zuvor einen Motorradunfall in Thailand erlitten habe , wobei sie bewusstlos gewesen sei und die darauffolgende Nacht erbrochen habe. Zudem habe sie sich eine okzipitale Rissquetschwunde (RQW) sowie Schürfwunden an der linken Schul ter und an beiden Knien zugezogen . Als Diagnosen seien ein Status nach einer
Commotio cerebri sowie ein Verdacht auf einen fehlenden Druck ausgleich im rechten O h r nach erfolgtem Flug festzuhalten ( S. 1).
Die am
1 3. April 2006 erfolgte kranioz erebrale Compute rtomographie habe ein e
querverlaufende Fraktur des Os occipitale ohne Dislokation der Frag mente gezeigt
(vgl. Bericht vom 1 3. April 2006, Urk. 7/10/105). 3.3
A m 5. November 2007 wurde ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes durch geführt, welches eine ausgedehnte Labrumläsion ventrok audal , eine partielle Ruptur und ein en
Längsriss der proximalen langen Bizepssehne
so wie eine leichte Bursitis subac romialis-subdeltoidea bei intakter Rotatoren man schette gezeigt habe (vgl. Bericht vom 5. November 2007, Urk. 7/8/9).
Daher erfolgte a m 1 6. Mai 2008 in der Z.___ eine arthroskopische
ventrokaudale Schulterstabilisierung rechts mit Bankart
repair und dosierter Kapselraffung bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität der rechten Schulter bei Status nach im März 2006 erfolgtem Motorradunfall. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 1 9. Mai 2008, Urk. 7/51/11-12). 3.4
Mit Schreiben vom 2 6. November 2008 ( Urk. 7/26/3-4) berichte te
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Z.___ , dass die Behandlung sechs Monate nac h der arthroskopischen
ventrok audalen
Schulterstabilisie rung rechts abgeschlossen werden könne. Die Schulterstabilität stelle sich aktuell sehr gut dar. Die in den besonderen Abduktionsstellungen immer wieder auftretenden Muskelschmerzen rechts seien möglicherweise durch eine mus ku läre Verspannung bedingt (S. 1). 3.5
Auch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, wies m it Schreiben vom 1 0. Dezember 2008 ( Urk. 7/26/6) hinsichtlich der operierten rechten Schulter auf das sehr gute Ergebnis hin, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei . Aller dings liege immer noch ein posttraumatisches zervikospondylogenes Syn drom mit radikulären Reizungen rechts bei bekannter medianer Diskushernie C6/7 sowie ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit fraglichen radikulären Reizungen bei Osteochondrosen L4-S1 vor . Die Beschwerdefüh rerin könne a ufgrund der HWS- Beschwerden nicht mehr als zu 50 % als Dentalhygienikerin arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit ohne extreme Position der HWS sei sie sicherlich zu mehr als 70 % arbeitsfähig. 3.6
Mit Bericht vom 2 0. Februar 2009 ( Urk. 7/31) informierte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin, über das erfolgte Assessment hinsicht lich einer beruflichen Wiedereingliederung. Als Diagnosen führte sie dabei Folgendes auf (S. 8 Ziff. 6): - chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach Motorradunfall am 2 9. März 2006 - nicht dislozierte r Fraktur des Os occipitale - medianer Diskushernie C5/6 sowie Bandscheibenprotrusion C6/7 - Status nach ventrokaudaler Stabilisierung und Kapselraffung bei traumatischer Limbusläsion der rechten Schulter am 1 6. Mai 2008 - leichte bis zeitweise mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei noch nicht erfolgter Unfallverarbeitung
Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nach erfolgtem Therapie- und Trainings programm eine volle Leistung i n einer behinderungsangepassten, wechsel belastenden, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren T ä tigkeit ohne Zwangshaltungen im Nacken
- und Schulterbereich mit der Möglichkeit zum Abstützen der Arme sowie ohne langdauernde Arbeiten in vorgeneigter Stellung oder Kopfprotraktion
anzustreben. Derzeit seien keine medizinischen Gründe bekannt, welche eine volle Leistung in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit einschränken würden (S. 10 Ziff. 7.2). 3.7
Ein e am 9. Juli 2009 durchgeführte M agnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) habe fortgeschrittene Osteochondrosen und Band scheibendegenerationen L4-S1 gezeigt, wogegen kein Nachweis einer Neuro kompression ersichtlich gewesen sei. Ein gleichentags erfolgtes MRI der HWS habe eine Osteochondrose , Spondylose und leichtgradige Spinalkan al- sowie Foraminalstenosen C5/ 6 gezeigt. Dagegen habe weder eine Myelonkom pres sion
noch ein fokale r Bandscheibenprolaps nachgewiesen werden können (vg
l. Berichte vom 1 0. Juli 2009, Urk. 7/51/13-14). 3.8
Da die Beschwerdeführerin nach einem am 2 4. Oktober
2010 erfolgten Treppensturz kein Gefühl und keine Kraft mehr in ihrem linken dominanten Arm gehabt habe (vgl. Schreiben vom 2 0. Dezember 2010, Urk. 7/51/7-8),
wurde am 2 9. Dezember 2010 erneut ein MRI der HWS durchgeführt. Dieses habe eine breitbasige
Diskusprotrusion
intraforaminal C6/7 links mit Tangierung der Radix C7 links sowie eine zirkuläre Diskusprotrusion mit Ein engung des Neuroforamens C7 /Th1 beidseits gezeigt . Die Radix C8 links w erd e durch Diskusmaterial kontaktiert mit einer konsekutiven Schwellung (vgl. Bericht vom 2 9. Dezember 2010, Urk. 7/51/9-10). 3.9
Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/51/5-6) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ein zweietagiges
radikuläres
Reiz syndrom C7 und C8 links bei im Vergleich zur Voruntersuchung unter aktueller Behandlung subjek tiver und objektiver Besserung (S. 1). Aktuell bestehe bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit als Dentalhygienikerin (S. 2). 3.10
Dem durch Dr. B.___ am 1 5. April 2011 erstellten Bericht ( Urk. 7/51/1-3) sin d die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisch es rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 bei breitbasi g er Diskushernie links - r ezidivierendes zervikoradikuläres Syndrom C5/6 links bei Osteo chondrosen und foraminalen Stenosen - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L4-S1 - r ezidivierende PHS rechts bei Status nach Schulterstabilisation rechts am 1 6. Mai 2008 - Status nach Motorradunfall mit nicht dislozierter okzipitaler Schädel fraktur und HWS-Distorsion am 2 9. März 2006
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin seit längerer Zeit zu 50 % arbeitsfähig. Ein höheres Pensum sei nicht mög lich. Er schlage deshalb vor , die Beschwerdeführerin zu 50 % zu berenten und sie als zu 50 %
arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhy gienikerin einzustufen.
Die Prognose sei bei einem reduzierten Arbeits pen sum relativ günstig (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 - Ziff. 1.7 ). 3.11
Mit Bericht vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/87/24-26) stellten die Ärzte der Z.___ folgende Diagnose (S. 1): - r adikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom mit Punk tu m maximum C7 links mit/bei: - k linisch: Sensibilitätsminderung an der gesamten linken oberen Ext remität mit Punktum maximu m
Dig . IV und V der linken Hand; a llseits schmerzhaftes Giving
way im Bereich der gesamten linken oberen Extremität mit deutlichen distal betonten Parese n der Fin gerspreizer , -strecker und – beuger ; a bgeschwächter Trizepsseh nen reflex ( TSR ) links; Atrophie, insbesondere des Hypothenars links - MRI der HWS vom 1. Februar 2013: m ultietagere degenerative Ver änderung mit Diskusp rotrusion C5/6, C6/7 und C7/Th1; Einen gung der Nervenwurzel n C6 beidseits, C7 ausgeprägt li nks sowie C8 links nur diskret - Elektrophysiologie: Normalbefund des Nervus
medianus rechts, Ner vus
ulnaris links mit Amplitudenminderung ( atropher
Zielmus kel ) ; Zeichen der akuten Denervation vor allem im Bereich der Kennmuskulatur C7, nur vereinzelt auch im Bereich C8
Daher sei der Entscheid für eine Dekompression der Nervenwurzel C7 links gef äll t worden (S. 2 unten). 3.12
Diese erfolgte a m 1 4. März 2013 in der Z.___ . Dabei sei eine ven t rale Diskektomie, eine foraminale Dekompression links, eine Implanta tion eines Cages und eine ventra le Plattenspondylodese
auf Höhe C6/7 durch geführt worden . Der postoperative Verlauf sei komplikationslos ver laufen mit Regredienz der elektrischen ausstrahlenden Sensationen und der sensomo to rischen Defizite (vgl. Operations- und Austrittsbericht jeweils vom 1 5. März 2013, Urk. 7/87/17-20).
Auc h drei Monate postoperativ sei ein guter Verlauf zu verzeichnen . In den nächsten Monaten sei mit einer Verbesserung der Funktion zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde noch für weitere vier Wochen bestätigt ( vgl. Bericht vom 2 1. Juni 2013, Urk. 7/83 ). 3.13
Am 2 5. Juni 2014 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatolo g ie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Be schwer de gegnerin ( Urk. 7/106/1-80). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie – hier gekürzt aufgeführt - Folgendes (S. 36 lit . A): - zervikale Radikulopathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzel n C 7 und C8, möglicherweise auch Th 1 links mit/bei: - degenerativen Veränderungen vordergründig C 5/6 (MRI vom 3. Februar 2014) - muskulärer Dysbalance - chronischen Denervationszeichen in der C7-Muskulatur links sowie weniger in der C8-Muskulatur - Status nach ventraler Diske k tomie, foraminaler Dekompression l inks, Implantation eines Cages und ventraler Plattenspondylodese
C 6/7 am 1 4. März 2013
Sodann führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 36 f. lit . B): - Status nach Motorradunfall am 2 9. März 2006 mit HWS-Distorsion und nicht dislozierter Fraktur des Os occipitale - Stat us nach arthroskopischer
ventro kaudaler Schulterst abilisierung rechts mit Bankart
repair und dosierter Kapselraffung vom 1 6. April 2008 bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität und Verd acht auf kraniale Limbusläsion und instabile Bizepslonguss ehne - Status nach Commotio cerebri - l umbospondylogene Schmerzen - Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (B PPV ) den rechten posterioren Bogengang betreffend - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
In der internistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können . Als ohne Auswirkungen sei ein Status nach Tonsillektomie in der Kindheit zu erwähnen (S. 50). Aus rheu matologischer Sicht stehe ein
zervikoradikuläre s Reizsyndrom der Wur zeln C7 und C8 links im Vordergrund. Dabei sei
hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin Linkshänderin sei. Die Beschwerden bestünden nebenbei grösstenteils in einer muskulären Überlastung. Klinisch zeige sich eine pro vo zierbare Reizung der Nervenwurzeln C 7 und C 8 links , wobei auch eine chronische Schädigung mit Atrophie und Schwäche der von diesen Nerven versorgten Musk eln der Hand und des Unterarmes festgehalten werden kön ne . Dadurch lägen Einschränkungen de r Greif-Haltefunktion für eine g rob- und feinmotorische Handfunktion vor . Zudem habe sich bei konsekuti ver Seg mentüber lastung eine sekundäre artikulo muskuläre Dysfunktion der HWS ent wickelt. Diese äussere sich durch Muskelverspannungen der HWS und des Nackens , teils mit Ausstrahlungen . Unter Belastung und Provokati onstestung nehme der Reizzustand zu . Die Beschwerdeführerin sei daher täg lich in ver schiedener Intensität eingeschränkt (S. 53 f.). In der bisherigen Tä tigkeit als Dentalhygienikerin sei sie aus rheumatologischer Sicht seit Beginn der links zervikalen Symptomatik im Juni 2010 zu 60 % arbeitsunfähig. Die Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei derzeit noch unklar, wobei nach einer eventuellen Operation mit einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % gerechnet werden könne. Falls sich keine Verbesserung ein stelle, sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60 %
und in einer angepassten Tätigkeit von 40 %
auszugehen. Dabei seien 20 % der Beschwerden auf muskuläre Überlastung zurückzufüh ren, welche im Rahmen von myofaszialen Beschwerden teilreversibel seien (S. 55 ).
Aus neurologischer Sicht seien die Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 rechtsseitig erstmals im Rahmen des im Dezember 2010 erfolgten Treppen sturzes dokumentiert worden . Zudem seien bildmorphologisch Diskusprotru sionen
C6 /7 und C 7/Th 1 festgehalten worden . Der bildgebende Befund vom Februar 2013 zeige multisegmentale Diskushernien/knöcherne Verände rungen auf der Höhe C 5- Th 1 linksbetont. In der ebenfalls im Februar 2013 er folgten elektrophysiologischen Untersuchung seien Hinweise für eine aus ge prägte frische Schädigung der Wurzel C7 mehr als C8 links sowie Hinweise für eine bereits bestehende nicht unerhebliche Schädigung der motorischen Fasern zur Versorgung der Hypothenarmuskulatur ersichtlich gewesen. In der aktuellen klinischen Untersuchung zeige sich eine deutliche Atrophie, wobei insbesondere d ie C8- innervierten Handmuskeln betroffen seien . D ie Hypo then armuskulatur , der mediale Anteil der Thenarmuskulatur sowie die klei nen Handmuskeln mit daraus resultierender Fehlstellung der Finger 4 und 5 seien deutlich betroffen . Zudem zeige sich eine Sensibilitätsstörung in den Dermatomen C8 und Th 1. Am relevantesten seien die Einschränkung en der C8- innervierten Handmuskeln, welche nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Fein- und Grobmotorik der Hand hätten. In Anbetracht der Ausprägung der Schädigung und der bereits deutlich sichtbaren Atrophie müsse von einer erheblichen Einschränkung bei der Arbeit als Dentalhygienikerin ausgegan gen werden. Die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 würden zwar die Gesamtsituation zusätzlich erschweren, tr ü gen derzeit aller dings nicht wesentlich zur Funktionseinschränkung bei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es nach einer optimale n operative n Behandlung der links seitigen Wurzel C8 zu einer wesentlichen Besserung der motorischen Fähig keiten komme n werde . Die C7- innervierten langen Fingerbeuger und Exten soren seien ebenfalls betroffen, stünden hinsichtlich der Funktion jedoch ebenfalls eher im Hintergrund (S. 64 ff.). Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit maximal während drei von acht Stunden arbeitsfähig, wobei für diese drei Stunden eine Belastbarkeit von zirka 75 % bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit betrage somit 70 % . Tätigkeiten, welche mit der Führungshand durchzu führen seien oder die höhere Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden, seien nicht mehr möglich. In einer geeigneten Verweistätig keit seien insgesamt acht Stunden pro Tag denkbar, wobei eine mindestens 75%ige eingeschränkte Belastbarkeit vorliege. Somit ergebe sich eine Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % (S. 66 f. ).
In der psychiatrischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall zunächst mit depressiven Symptomen bis hin zu r Suizidalität reagiert habe. Dies könne als Anpassungsstörung nach einem belastenden Le bensereignis aufgefasst werden. A ufgrund der langen Dauer respektive des rezidivierenden Charakters sei diese als rezidivierende depres sive Störung (IC D-10 F33) zu diagnostizieren . Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können, allenfalls eine leichte depressive Episode. Die Diskrepanz zum Er gebnis des Selbstbeurteilungsfragebogens, welches für eine mittelschwere Depression spreche, könne dadurch erklärt werden, dass die Symptome bei einer leichten Depression eher überschätzt und bei einer schweren Depression eher unterschätzt würden. Sollten die Schmerzbeschwerden nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden können, müsse zudem eine somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert werden .
Eine psychische Komorbidität von erheblicher S chwere, Aus prägung und Dauer liege nicht vor . Zudem sei k ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens feststellbar. Die Beschwerdeführerin pflege weiterhin
– auch ausserhalb der Familie - ihre Kontakte, wenn auch deutlich weniger. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer, innerseelischer Verlauf einer missglückten psychischen Konfliktverarbeitung könne ausgeschlossen werden. F ür eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Angststörung lägen schliesslich keine Hinweise vor . Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 78 f. ).
Aus gesamtmedizinischer Sicht überwiege das somatische Korrelat mit der neurologisch eindeutig verifizierten Radikulopathie C7 und C8 links. Er schwerend komme hinzu, dass es sich hierbei um die führende Hand der Beschwerdeführerin handle. Die erhebliche Schädigung der Wurzel n C7 und C8 sei definitiv und elektrophysiologisch am 2 7. Februar 2013 dokumentiert worden. Da sich eine Amplitudenreduktion bei der Ableitung über der Hy po thenarmuskulatur wahrscheinlich über Monate hinweg entwickle, sei da von auszugehen, dass bereits vorher eine merkliche Einschränkung vorgele gen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die aktuell bestehende funktio nelle Einschränkung der Hand seit mindestens Mitte 2013 vorliege (S.
39) . Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygie nikerin
von 2008 bis Mitte 2012
zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Mitte 2012
liege aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen Grunder kran kung
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
vor . Tätigkeiten ,
welche mit der linken Führungshand durchzuführen seien und hohe Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden , könne sie nicht mehr ausüben . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie insgesamt acht Stunden pro Tag mit einer 75%igen Belastbarkeit arbeiten, weshalb eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens 25 % resultiere . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2008 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 40 ff. ).
Die Prognose hinsichtlich der Funktion bei bestehender
Radikulopathie C8 sei in Bezug auf eine Verbesserung aufgrund des Grades der bereits bestehenden Atrophie und der zeitlichen Länge der Schädigung wahrscheinlich ungünstig. Die Sensibilitätsstörung, welche jedoch funktionell weniger ins Gewicht falle, könne nach Jahren noch partiell rückläufig sein . Als medizinische Mass nahme stehe primär die Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation im Vordergrund (S. 41). 3.1 4
Mit Austrittsbericht vom 2 6. Juni 2014 ( Urk. 7/112/3-4) informierte med. pract . E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 3. bis 2 9. Juni 2014 infolge der durchgeführten ventralen Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/Th1 links, der Unkoforaminotomie C6/7 links, der ventralen Cage- und Plattenspondylodese C5-Th1 sowie der Osteo synthesematerialentfernung C6/ 7,
d ies bei bestehendem radikulären Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom C7 und C8 links . Der postope rative Ver lauf sei komplikationslos gewesen (S. 1). 3.15
Mit Stellungnahme vom 1 8. Juli 2014 stellte med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten der G.___ ab. Ergänzend führte sie am 9. Oktober 2014 aus, dass n ach der im Juni 2014 erfolgten Operation der HWS mit Dekompression der Nervenwurzel C8 und erneuter Dekompression der Wurzel C7 die von den Gutachtern vor aus gese hene Situation eingetreten sei. Die Gutachter hätten eine solche Operation empfohlen. Die Operation sei d em Bericht zufolge komplikationslos verlaufen. Die Gutachter seien bereits davon ausgegangen, dass von der jetzt durchgeführten Operation keine grundlegende Verbesse rung des Gesundheitszustandes erwartet w erden könne. Vielmehr sei es da rum gegangen, die Schädigung einer weiteren Nervenwurzel zu verhindern. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei daher nicht aus ge wie sen und an der Stellungnahme vom 1 8. Juli 2014 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 7/126 S. 4 f.). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten der G.___ (vorstehend E. 3.1 3 ) die von der Beschwerde führe rin geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 47 f. , S.
57, S.
70 ) in an gemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinander setzung der umfangreichen
Vorakten erstattet wurde (vgl. Urk. 7/106/1-80 S.
10 ff., S.
44 ff. , S.
56 ) sowie der konkreten medizinischen Situation Rech nung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 ff. , S. 53 ff., S. 64 ff., S. 78 f.) . Die Beurteilung durch die Gutachter der G.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxis gemässen Kriterien für be weiskräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E. 1. 5 ) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dies empfahl überdies auch RAD-Ärztin med. pract . F.___ (vgl. Urk. 7/126 S. 4 f.). 4.2
Aus somatischer Sicht kamen die Gutachter der G.___ nach ausführ licher internistischer, rheumatologischer sowie neurologis cher Befundauf nahme (vgl. Urk. 7 /106/1-80 S. 50, S. 51 f., S. 62 ff.) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - im Wesent lichen an einer zervikalen Radikulopathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzeln C7 und C8 möglicher weise auch Th1 links leidet . Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die un mittelbar durch den Unfall im März 2006 aufgetretenen Beschwerden, den Status nach arthroskopischer
ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts sowie die lumbospondylogenen Schmerzen und den Verdacht auf einen BPPV (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 36 ).
Hinsichtlich des für die Beurteilung der verbliebene n Arbeitsfähigkeit als rele vant erachteten zervikoradikulären Reizsyndroms zeigte sich nebst einer provozierbaren Reizung der Nervenwurzeln C7 und C8 links auch eine chro ni sche Schädigung mit Atrophie und Schwäche der von diesen Nerven ver sorgten Muskeln der Hand und des Unterarms . Ausserdem fand sich eine sekundäre artikulomuskuläre Dysfunktion der HWS und eine Sensibilitäts störung in den Dermatomen C8 und Th 1. Ausschlaggebend seien d ie Ein schrän kungen der C8 innervierten Handmuskeln, da diese nicht unerhebliche Aus wirkungen auf die Fein- und Grobmotorik der Hand hätten. Die C7 inner vierten langen Fingerbeuger und Extensoren seien ebenfalls betroffen, stün den jedoch hinsichtlich der Funktion ebenso im Hintergrund wie die Schmer zen und die Sensibilitätsstörungen im Dermatom C 8. Sodann gingen die Gutachter davon aus, dass primäres Ziel eine Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation sein sollte. Allerdings komme es auch nach einer optimalen operativen Behandlung der linksseitigen Wurzel C8 nicht zu einer wesentlichen Besserung der motorischen Fähigkeiten ( vgl. Urk. 7/106/1-80 S.
54, S. 65 f.). 4.3
Die aufgrund der somatischen Beschwerden
für d ie bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin für die Zeit von 2008 bis Mitte 2012 attestierte 50%ige sowie ab Mitte 2012 aufgrund der seither im Vordergrund stehenden neuro logischen E rkrankung 70%ige Arbeitsunfähigkeit erschein t nachvollziehbar und plausibel (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 40 ff. ). Soweit RAD-Ärztin med. pract . F.___ und gestützt darauf die Beschwerdegegnerin die 70%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erst ab Mitte 2013 als gegeben erach teten (vgl . Urk. 2 S. 3 ; Urk. 7/126 S. 4) , stützten sie sich hierfür zwar eben falls auf d as Gutachten der G.___ . Aus dem zitierten Abschnitt geht al lerdings klar hervor, dass bereits vor der am 2 7. Februar 2013 erfolgten elektrophysiologischen Dokumentation eine merkliche motorische Einschrän kung bestanden habe (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 unten). Die darauffolgende A ussage , dass die aktuell bestehende funktionelle Einschränkung der Hand daher seit mindestens Mitte 2013 vorliege (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 unten), kann somit nicht nachvollzogen werden . Bei der Zusammenstellung des zeit lichen Verlaufs und im neurologischen Teilgutachten wurde
mit derselben Begründung entsprechend auch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab Mitte 2012 fest gehalten (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 41 f. , S. 69 ). Darauf ist nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen .
Im Hinblick auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit bedarf es ebenfalls einer Präzisierung. D em Gutachten der G.___
lässt sich zunächst entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine geeignete Verweistätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Fein mo torik zu acht Stunden pro Tag mit höchstens 75%iger Belastbarkeit zu mutbar sei, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % vorliege (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 40 unten). Hierauf berief en sich
der RAD sowie die Beschwerdegegnerin
(vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/126 S. 4). In der Zusammen stel lung des zeitlichen Verlaufs wurde allerdings seit dem Jahr 2008 von ei ne r un v eränderte n Arbeitsunfähigkeit von 30 %
ausgegangen (vgl. Urk. 7/106/1-80 S.
42). In Anbetracht des Umstandes, dass zunächst lediglich eine Min dest e inschränkung festgehalten wurde, kann für die vorliegende Be urteilung zugunsten der Beschwerdeführerin von der in der Zusammenschau erwähn te n 30%ige n Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit a usge gangen werden. 4.4
In psychischer Hinsicht konnte dagegen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erachteten die Gutachter der G.___ eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leicht e Episode (ICD-10 F33 .0), sowie eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 37 oben ).
Der psychiatrische Gutachter der G.___ hat nach ausführlicher psy chopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/ 106/1-80 S. 75 ) festgestellt, dass aktuell keine depressive Symptomatik vorliege, allenfalls eine leichte depressive Episo de. Auch erklärte er die
Diskrepanz zwischen dem klinischen Befund und dem E rgebnis des Selbstbeurteilungsfragebogens (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 78). E inem testmässigen Erfassen der Psychopathologie wird im Rahmen der psychiatrischen Exploration auch nur ergä nzende Funktion beigemessen , wogegen die klinische Untersuchung mit Anam nese erhebung , Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlagge bend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2).
Sodann wurde, falls sich die beklagten Schmerzen nicht durch einen phy siologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklären lassen würden, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) in Erwägung gezogen , welcher nach der Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (BGE 130 V 352) ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 78 f. ).
Der psy chi atrische Gutachter der G.___
machte
allerdings
keine weitergeh en den Ausführungen zur Diagnosestellung und g ing insbesondere nicht auf den di agnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ein , bei welcher ein andauernde r , schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund ste ht (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 ). Da dieser allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde und daran
– wie sich nachfol gend zeigen wird - die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen neu gefasst hat, nichts ändert, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu .
So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass die Schmerzen zwar auch ein schränkend seien, sie diese aber derzeit gut toleriere. Im Vordergrund stehe die motorische Einschränkung, welche schlecht kompensiert werden könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S.
62 f.).
Hinweise für Simulation oder Aggravation konnten anlässlich der Untersuchung nicht erkannt werden (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 62 unten).
Die aufgrund der somatischen Komorbiditäten verminderte Arbeitsfähigkeit erscheint nachvollziehbar, wogegen es an einer psychiatrischen Komorbidität fehlt, mangelt es der derzeit lediglich leichten depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung an einer invalidisierenden Wirkung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; Urteil e des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E.
4.4.1 und 9C_125/2015 v om 1 8. November 2015 E.
7.2.1). Hinsichtlich des Behandlungserfolgs und der Behandlungsresistenz gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin lediglich jeweils für kurze Zeit in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be handlung war und im Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Therapie wahr nahm . Das verschriebene Remeron nehme sie weiterhin, damit sie besser ein schlafen könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S . 70 unten ; vgl. auch Urk. 7/123 S. 2 unten).
Entsprechend ist von einem eher ge ringen Leidensdruck auszuge hen. Aus dem geschilderten Tagesablauf ergeben sich sodann zahlreiche Ak tivi täten körperlicher und sozialer Art. So stehe sie etwa zwischen 7 und 9 Uhr auf und praktizier e zirka zwei bis drei Stunden pro Tag als freischaf fende Dentalhygienikerin. Tagsüber spiele sie viel mit dem Kleinen. Sie habe häufig en und regelmässigen Kontakt mit der Mutter und verbringe so viel Zeit wie möglich mit der Familie. Etwa jede s zweite Wochenende gehe sie in den Ausgang, etwas Essen oder Trinken sowie zum Tanzen und lerne durch aus auch neue Leute kennen . Eine feste Beziehung habe sie nicht, sondern lediglich Affären (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 74). Im Hinblick auf den beweis rechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich somit auch keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
D ie gutachterliche Beur teilung der G.___ , wonach die psychischen Leiden der Beschwerdefüh rerin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, ist demnach auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach vollziehbar. 4. 5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Unfallfolgen aus dem Jahr 2006 sowie die Folgen des im Jahr 2013 erlittenen Bandscheibenvorfalles seien nicht genügend berücksichtigt worden (vgl. Urk. 1 S. 6 , S. 9 f f. ), kann ihr
nicht gefolgt werden. So wurde das Gutachten der G.___
in K enntnis sämtlicher medizinischer Vorberichte erstellt und es wurden sämt liche von der Beschwerdeführerin damals geklagten Beschwerden einschliess lich der beiden genannten Ereignisse in die gutachterliche Beurteilung mit ein bezogen und genügend bedacht . Die Beschwerdeführerin gab überdies selbs t an, dass derzeit die Gefühlsstörungen im Bereich der Finger 4 und 5 und die Proble matik der Feinmotorik am meisten stören würden . Die zervi kalen Beschwer den seien im Alltag erträglich, die Kopfschmerzen stünden nicht im Vorder grund und im Schulterbereich sowie
hinsichtlich der degene rativen Verän derungen an der Wirbelsäule habe sie keine Schmerzen respek tive Beschwer den (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 47 f. , S. 53 f., S. 57 , S. 58 ff. ).
Bei der Beschwerdeführerin wurde zwar aufgrund des bestehenden radikulä ren Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms C7 und C8 links im Juni 2014 und somit nach der Begutachtung durch die Ärzte der G.___
eine ventrale Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/Th1 links, eine Unkoforaminotomie C6/7 links, eine ventrale Cage- und Plattenspondylodese C5-Th1 sowie eine Osteosynthesematerialentfernung C6/7 durchgeführt (vorstehend E. 3.14 ). Hierzu nahm RAD-Ärztin med. pract . F.___ bereits ausführlich Stellung und erklärte, weshalb sich keine abweichende Beurtei lung zur gutachterlichen Einschätzu ng aufdrängt (vorstehend E.
3.15 ). So empfahlen nämlich bereits die Gutachter der G.___ eine Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation, wobei dadurch lediglich eine weitere Schädigung verhindert, aber keine grundlegende Verbesserung erzielt werden könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 41, S. 66 ). Der postoperative Verlauf war komplikationslos (vgl. Urk. 7/112/3-4 S. 1), sodass sich keine abwei chende Beurteilung zur gutachterlichen Einschätzung aufdrängt.
Nach Lage der Akten wurde sodann – wie die Beschwerdeführerin dies anlässlich der Beschwerde geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff.
46) – im Januar 2015 und damit vor Verfügungserlass
auch deren rechte Hand ope riert. D em im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Z.___ vom 1. Februar 2016 ( Urk. 12/1) lässt sich als Nebendiag nose unter anderem ein Status nach Ganglion Exzi sion des rechten Hand gelenks im Januar 2015 sowie ei n Rezidiv im Juni 2015 entnehmen. Als Be fund wurde ein zirka 1x1
cm grosses, leicht druckhaftes radial- palmares Ganglion aufgeführt, wobei dieses der Beschwerdeführerin hie und da Schmerzen bereite (vgl. Urk. 12/1 S. 1 ff.). Da dieses Ganglion allerdings lediglich als Nebendiagnose aufgeführt wurde und bei der Beurteilung nicht einmal mehr erw ähnt wird (vgl. Urk. 12/1 S. 3 ), ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieses einen zusätzlichen Einfluss a uf die Arbeitsfähig keit zeitigt, zumal es sich dabei nicht um die Führungshand der Beschwer deführerin handelt.
Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde durch das Gutachten der G.___ genügend gewürdigt. Auch a ufgrund der danach erfolgten Operationen drängt sich keine abweichende Beurteilung auf. Es be steht demzufolge keine Veranlassung eine r erneute n Begutachtung , wesha lb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4. 6
Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem geltend gemachten Umstand, dass sie an massiven psychischen Be schwerden leide, welche hauptsächlich erst nach der Begutachtung aufgetre ten und daher gänzlich unbeachtet gebl ieben seien (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 23 , S. 9 Ziff. 34-35 ). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2014 zeigte sich ein vollkommen unauffälliger Psychostatus und die Beschwerde führerin befand sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 70, S. 75 ) . Den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden Akten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die erst im Rah men des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztzeug nisse ( Urk. 12/2-3)
attestieren lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. Dezember
2015 bis 2 9. Februar 2016 und somit für die Zeit nach Verfü gungserlass ( vgl. hierzu BGE 121 V 362 E. 1b). Es wäre der Beschwerdefüh rerin frei gestanden – wie sie dies in der Beschwerdeschrift überdies auch angekündigt hat (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 25 ) – einen entsprechenden ausführli chen Bericht des neu behan deln den Psychiaters einzureichen, welcher nebst Befunden und den gestützt darauf gestellten Diagnosen auch eine Einschät zung der verbliebenen Arbeits fähigkeit enthält. Aus Sicht des Gerichts be steht hierfür m angels konkreter Hinweise für eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheits zustandes vor dem Zeitpunkt de s Verfügungs erlasses und somit für den massgebenden Beurteilungszeitraum
ebenso keine Veran lassung wie für die beantragte Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens der G.___ . 4. 7
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf grund der somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Dental hygienikerin
von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeitsunfähig und seither aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen E rkrankung zu 70 % arbeitsunfähig ist. In einer behinderungsangepasste n Tätigkeit ohne
Ver richtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anfor derungen an die grobe Kraft und Feinmotorik ist sie dagegen seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % arbeitsfähig, dies bei einem vollschichtigen Pensum mit verminderter Belastbarkeit. 5. 5.1
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwer deführerin (vorstehend E.
1.3) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 7/123), worin die Be schwerdeführerin für die Zeit von 2006 bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 als zu 100 % Erwerbstätige und für die Zeit ab Dezember 2011 als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.6).
Diese Schlussfolgerung der Abklä rungs person lässt sich gestützt auf die Erwerbsbiographie und die anlässlich der Abklä rung getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin allerdings nicht nach vollziehen. 5.2
Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführer in bereits vor Ein tritt des Gesundheitsschadens lediglich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/18). Dies erklärte sie auch anlässlich der zu Hause erfolgten Abklärung. Dabei gab sie an, dass sie vor dem Unfall und der Geburt ihres Sohnes in einem Pensum von 90 % gearbeitet habe, wobei dies nichts mit der Erkrankung der Mutter zu tun gehabt h ab
e. Sie habe so gearbeitet, weil es bei den betreffenden Zahnärzten keine andere Möglichkeit gegeben habe und sie den freien Nachmittag für Weiterbildun gen und den Haushalt habe nutzen wollen. Dabei erklärte sie zwar, dass sie bei Vorhandensein eines entsprechenden Angebots zu 100 % gearbeitet hätte . Die Anstellungen seien jedoch gut gewesen und sie habe keinen Wechsel gewollt. Bei H.___ habe sie hingegen zu 100 % gearbeitet und auch die beruflichen Massnahmen seien eine Vollzeitbeschäftigung gewesen. Der Sohn sei damals bereits auf der Welt gewesen und von einer Tagesmutter betreut worden. Bei guter Gesundheit würde sie heute nach wie vor zu 80 bis 90 % als Dentalhygienikerin arbeiten (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.5). 5.3
Gestützt auf diese Schilderungen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb für die Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine hypothetisch voll schichtige Erwerbstätigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen wurd
e. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, sich in einer anderen Zahnarztpraxis eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu suchen oder das Pen sum aufzustocken. Demnach hat sie sich aus freien Stücken mit ihrem Pensum von 90 % begnügt. Ein Aufgabenbereich kann ihr dabei ebenfalls nicht zugeordnet werden, gab sie doch insbesondere an, dass dies e Teil zeit tätigkeit nicht aufgrund der Erkrankung der Mutter und einer damit allenfalls zusammen hängenden Pflegebedürftigkeit erfolgt sei. Dafür, dass die Be schwerdeführe rin freiwillig teilerwerbstätig war und auf ein höheres Erwerbs einkommen verzichtete, hat nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 142 V 290 E. 3.2, 131 V 51 E. 5.1.2). Bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 hat die Beschwerdeführerin demzufolge mit dem im Sozial versicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrschein lich keit als Teiler werbstätige in einem Pensum von 90 % ohne Aufgaben bereich zu gelten. Auch nach der Geb urt ihres Sohnes erscheint es, insbesondere auch in Anbe tracht der g eregelten Betreuung des Kindes, überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin dasselbe Arbeitspensum ausgeübt hätte. Dies gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung auch selbst an. Die zu vor freie Zeit im Umfang von 10 % ist somit nach der Geburt des Sohnes nun nachvollziehbar einem Aufgabenbereich zuzuordnen. 5.4
In Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Abklärungs person fest, dass die Beschwerdeführerin vor der im März 2013 erfolgten Operation vollzeitlich an beruflichen Massnahmen teilgenommen und ne ben bei am Abend als Dentalhygienikerin gearbeitet habe. Bis zu diesem Zeit pun kt sei auch der Haushalt nicht eingeschränkt gewesen, so dass die Ein schrän kungen erst ab März 2013 angerechnet werden könnten (vgl. Urk. 7/123 S. 9 Ziff. 6). Die ab diesem Zeitpunkt von der Abklärungsperson ermittelten Ein schränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder an deren Fami lienangehörigen im Umfang von insgesamt 17.12 % (vgl. Urk. 7/123 S. 9 ff. Ziff. 6) , erscheinen in Anbetracht der gutachterlich fest gestellten gesundheit lichen Einschränkungen und der geltenden Schaden minderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der ört li chen und räumlichen Verhältnisse sowie der somatischen Beeinträchti gungen. Der Abklärungsbericht ist somit hinsichtlich der ermit telten Einschränkung – dies im Gegensatz zum ermittelten mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall - voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ve röffentlichte Er wä gung]; Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1). 5.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als zu 90 % Erwerbstätige zu qualifizieren, wobei die übrigen 10 % bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 keinem Aufgabenbereich zugeordnet werden können. Ab November 2011 ist die Beschwerdeführerin in dessen als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifi zieren. Bis Ende Februar 2013 war die Beschwerdeführerin im Haus haltsbe reich nicht eingeschränkt. Ab März 2013 beträgt die Einschränkung im Haushaltsbereich 17.12 % .
Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sache n Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode ab November 2011 nicht entgegen (vgl. Revisionsurteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 2 0. Dezember 2016 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 3 1. Oktober 2016). 6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen .
F ür die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs er lass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Angesichts der am 1 7. Janu ar 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. A ktenver zeichnis zu Urk. 7 S. 1) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Juli 2008 bestehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG).
Für die Zeit von Juli 2008 bis Ende Oktober 2011 gilt die Beschwerdeführerin als hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätige versicher te Person ohne Aufgabenbereich . In einem solchen Fall bemisst sich die Invali dität respektive die Erwerbseinbusse in der Regel nach der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (BGE 131 V 51 E. 5.1-5.2). Ab November 2011 erfolgt die Bemessung des Invalidi tätsgrad es nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a
Abs. 3 IVG , nachdem mit der Geburt des Sohnes ein nicht erwerb licher Aufgabenbereich hinzugekommen ist . 6.2
Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben der LSE 2012, TA17, Ziff. 32 „Assistenzberufe im Gesundheitswe sen“, Kompetenzniveau 3 heran, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 unregelmässige Einkommen an unter schiedlichen Arbeitsstellen parallel erzielt habe und seither bereits sehr viel Zeit verstrichen sei. Das Kompetenzniveau 2 sei nicht gerechtfertigt, da die berufliche Qualifikation das Ausüben eines akademischen Berufs nicht ermögliche. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘119.-- (vgl. Urk. 2 S. 2 f. ; Urk. 7/128 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte dem gegenüber das Abstellen auf den tatsächlichen erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 116‘098.5 5. Falls dennoch die statistischen Werte herange zogen wür den, sei auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 26-33).
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das Valideneinkom men so konkret wie möglich zu ermitteln und daher in der Regel auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, wogegen die lohnstatistischen Daten nur subsidiär heranzuziehen sind ( BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2 Urteil des Bundesge richts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 ). A uch ist auf die Ge gebenheiten im Zeitpunkt de s hypothetischen Rentenbeginns und nicht – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf das Jahr 2015 abzustellen , weshalb der tatsächliche Verdienst auch nicht bereits längere Zeit zurück liegt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
7
f. Ziff. 30-31) geht es allerdings nicht an, das jeweilige im Teilzeitpensum im Stundenlohn erzielte Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzurech nen, verdienen doch Teilzeit arbeitende Frauen in der Regel verhältnismässig mehr als vollzeitlich Tätige. Vielmehr ist für die Bestimmung des tatsächlich erzielten Verdienstes der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) heranzuziehen.
Diesem lässt sich für die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens im Jahr 2006 Folgendes entnehmen (vgl. Urk. 7/7) : Im Jahr 2001 er zielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 69‘928.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2001 (In dex: 2‘245) bis 2008 (Index: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 77‘840.-- für das massgebende Jahr 2008 ergibt ( Fr. 69‘928.-- : 2‘245 x 2‘499). Im Jahr 2002 erzielte die Beschwerdeführerin sodann ein Einkommen von Fr. 60‘683.--, was wiederum unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2002 (Index: 2‘296) bis 2008 (In dex: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 66‘048.-- für das Jahr 2008 ergibt ( Fr. 60‘683. -- : 2‘296 x 2‘499). Im Jahr 2003 betrug das Einkommen Fr. 54‘703 .-- , womit angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2003 (Index: 2‘334) bis 2008 (Index: 2‘499) ein massgebendes Einkommen im Jahr 2008 von rund Fr. 58‘570.-- resultiert ( Fr. 54‘703. -- : 2‘334 x 2‘499). Für das Jahr 2004 lässt sich ein Einkommen von Fr. 100‘174.-- respektive angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2004 (Index: 2‘360) bis 2008 (Index: 2‘499) von rund Fr. 106‘074.-- für das massgebende Jahr 2008 erkennen ( Fr. 100‘174. -- : 2‘360 x 2‘499). Schliesslich betrug das Einkommen im Jahr 2005 Fr. 80‘540.-- und angepasst an die entsprechende Nominallohnent wicklung von 2005 (Index: 2‘386) bis 2008 (Index: 2‘499) rund Fr. 84‘354. -- im Jahr 2008 ( Fr. 80‘540. -- : 2‘386 x 2‘499). Das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre – angepasst an die Nominallohnentwicklung – und folglich das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 beträgt demzufolge rund Fr. 78‘577.-- ( Fr. 392‘886.-- : 5). Im Jahr 2011 ( Statusän derung ) ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) folglich ein hypothetisches Validenein kommen von rund Fr. 81‘879.-- ( Fr. 78‘577.-- : 2‘499 x 2‘604). 6.3
Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 zwischenzeitlich bei verschie denen Arbeitgebern angestellt war und sich ebenfalls in der Selbständigkeit versuchte. Seit Juni 2014 geht sie allerdings keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/17; Urk. 7/123 S. 3 ff. Ziff. 2.2-2.3, S. 6 f. Ziff. 3). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist das Abstellen auf die statistische n Werte deshalb gerechtfertigt (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und E. 4.3.2, 124 V 321 E. 3b/ aa ).
Nach der medizinischen Beurteilung war die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeits fähig. Seither liegt eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Zudem ist ihr eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Fein motorik seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % zumutbar (vor steh end E.
4.7). Durch ihre fundierte Ausbildung als Dentalhygienikerin verfügt sie über medizinisches Fachwissen, welches sie weiterhin in einer Tätigkeit im Gesundheitswesen einzusetzen vermag. Es rechtfertigt sich daher für die Be stimmung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert für Frauen in medi zinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten im Anforderungs niveau 3 in der Höhe von Fr. 5‘788.-- (LSE 2008, T7S, Ziff.
33) abzustellen
( vgl. Ur teil e des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007 E. 5.1 ).
Angepasst an die durchschnittli che wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 50‘564.-- für das Jahr 2008 bei der verbliebenen zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 5‘788.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.7).
Das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2011 (Statusänderung) beträgt demgegenüber angepasst an die Nominallohn ent wicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) rund Fr. 52‘689.-- ( Fr. 50‘564. -- : 2‘499 x 2‘ 604). 6.4
Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) , da die Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden s eien (vgl. Urk. 2 S.
3; Urk. 7/128 S.
2 ). Demgegenüber erachtete d ie Beschwerdeführe r in
infolge des Umstandes, dass sie aufgrund des Invaliditätsgrades nicht das durchschnittliche Lohnniveau erreichen könne, einen Abzug von 20 bis 25 % als angemessen (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 60). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die gutachterlich bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollschichtig mit reduzierter Belastbarkeit auszuüben , rechtfertigt sich kein Abzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2). Weiter e Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Das Nichtgewähren eines leidensbedingten Abzuges ist dem nach nicht zu beanstanden. 6.5
Zusammenfasse nd ergibt sich somit Folgendes: Für den Zeitraum bis Ende Oktober 2011 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 78‘577.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 50‘564.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘013 .--, was einem theoretischen Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht . In Anwendung von BGE 142 V 290 E.
7.3, wonach die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 dahingehend präzisiert wurde, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist und der Invaliditätsgrad somit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich entspricht und damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum von 90 % (vorstehend E.
5.5) definiert wird, nicht übersteigen kann, ergibt sich ein relevanter und nicht rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (36 % x 0.9 0 ).
Für den Zeitraum von November 2011 bis Ende Februar 2013 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 81‘879.-- und des In valid eneinkommens von Fr. 52‘689 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘ 190 . -- und somit eine Einschränkung von 36 % , was bei der massgebenden Ge wichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % ein en Teilinvaliditätsgrad von 32.4 % ergibt (36 % x 0.90).
Da die Beschwerdeführerin während dieser Zeit im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt war, ergibt sich diesbezüglich kein Tei linvaliditätsgrad . Somit resultiert wiederum ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (32.4 % + 0 % ).
Schliesslich ist für die Zeit ab März 2013 zusätzlich die festgestellte Ein schrän kung im Haushaltsbereich von 17.12 %
zu berücksichtigen. Bei ei nem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb sbereich von 32.4 % (36 % x 0.90 ) und im Haushaltsbereich von 1.712 % (17.12 % x 0.10), resultiert ein ebenfalls nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 34 % (32.4 % + 1.712 % ) .
Die angefochtene Verfügung erweist sie demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahre ns sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 .2
Mit Honorarnote vom 3 0. November 2015 ( Urk. 10 ) machte die unentgeltli che Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand v on 15.45 Stunden und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘742.05 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) noch als angemessen, wes halb Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, beim für Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 3‘742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 3'742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angelika Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsme thode .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Ma ss gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.
E. 1.6 - Ziff.
E. 1.7 ).
E. 3 0. April 2013 wurden die beruflichen Massnah m en gesundheitsbedingt abgebrochen (vgl. Urk. 7/81), worauf hin mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 7/84) auch die Berufsberatung abge schlossen wurde . D ie IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen der me dizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/83, Urk. 7/87, Urk. 7/90-91, Urk. 7/97 -98 , Urk. 7/ 103- 104, Urk. 7/112 , Urk. 7/121-122 ) vor und veran lasste ein
polydis zi plinäre s
Gutachten , welche s am 2 5. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk.
E. 3.1 4
Mit Austrittsbericht vom 2 6. Juni 2014 ( Urk. 7/112/3-4) informierte med. pract . E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 3. bis 2 9. Juni 2014 infolge der durchgeführten ventralen Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/Th1 links, der Unkoforaminotomie C6/7 links, der ventralen Cage- und Plattenspondylodese C5-Th1 sowie der Osteo synthesematerialentfernung C6/ 7,
d ies bei bestehendem radikulären Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom C7 und C8 links . Der postope rative Ver lauf sei komplikationslos gewesen (S. 1).
E. 3.2 Dem Bericht des Y.___ vom 8. April 2006 ( Urk. 7/10/107-108) lässt sich entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin eine Woche
zuvor einen Motorradunfall in Thailand erlitten habe , wobei sie bewusstlos gewesen sei und die darauffolgende Nacht erbrochen habe. Zudem habe sie sich eine okzipitale Rissquetschwunde (RQW) sowie Schürfwunden an der linken Schul ter und an beiden Knien zugezogen . Als Diagnosen seien ein Status nach einer
Commotio cerebri sowie ein Verdacht auf einen fehlenden Druck ausgleich im rechten O h r nach erfolgtem Flug festzuhalten ( S. 1).
Die am
1 3. April 2006 erfolgte kranioz erebrale Compute rtomographie habe ein e
querverlaufende Fraktur des Os occipitale ohne Dislokation der Frag mente gezeigt
(vgl. Bericht vom 1 3. April 2006, Urk. 7/10/105).
E. 3.3 A m 5. November 2007 wurde ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes durch geführt, welches eine ausgedehnte Labrumläsion ventrok audal , eine partielle Ruptur und ein en
Längsriss der proximalen langen Bizepssehne
so wie eine leichte Bursitis subac romialis-subdeltoidea bei intakter Rotatoren man schette gezeigt habe (vgl. Bericht vom 5. November 2007, Urk. 7/8/9).
Daher erfolgte a m 1 6. Mai 2008 in der Z.___ eine arthroskopische
ventrokaudale Schulterstabilisierung rechts mit Bankart
repair und dosierter Kapselraffung bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität der rechten Schulter bei Status nach im März 2006 erfolgtem Motorradunfall. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 1 9. Mai 2008, Urk. 7/51/11-12).
E. 3.4 Mit Schreiben vom 2 6. November 2008 ( Urk. 7/26/3-4) berichte te
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Z.___ , dass die Behandlung sechs Monate nac h der arthroskopischen
ventrok audalen
Schulterstabilisie rung rechts abgeschlossen werden könne. Die Schulterstabilität stelle sich aktuell sehr gut dar. Die in den besonderen Abduktionsstellungen immer wieder auftretenden Muskelschmerzen rechts seien möglicherweise durch eine mus ku läre Verspannung bedingt (S. 1).
E. 3.5 Auch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, wies m it Schreiben vom 1 0. Dezember 2008 ( Urk. 7/26/6) hinsichtlich der operierten rechten Schulter auf das sehr gute Ergebnis hin, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei . Aller dings liege immer noch ein posttraumatisches zervikospondylogenes Syn drom mit radikulären Reizungen rechts bei bekannter medianer Diskushernie C6/7 sowie ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit fraglichen radikulären Reizungen bei Osteochondrosen L4-S1 vor . Die Beschwerdefüh rerin könne a ufgrund der HWS- Beschwerden nicht mehr als zu 50 % als Dentalhygienikerin arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit ohne extreme Position der HWS sei sie sicherlich zu mehr als 70 % arbeitsfähig.
E. 3.6 Mit Bericht vom 2 0. Februar 2009 ( Urk. 7/31) informierte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin, über das erfolgte Assessment hinsicht lich einer beruflichen Wiedereingliederung. Als Diagnosen führte sie dabei Folgendes auf (S. 8 Ziff. 6): - chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach Motorradunfall am 2 9. März 2006 - nicht dislozierte r Fraktur des Os occipitale - medianer Diskushernie C5/6 sowie Bandscheibenprotrusion C6/7 - Status nach ventrokaudaler Stabilisierung und Kapselraffung bei traumatischer Limbusläsion der rechten Schulter am 1 6. Mai 2008 - leichte bis zeitweise mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei noch nicht erfolgter Unfallverarbeitung
Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nach erfolgtem Therapie- und Trainings programm eine volle Leistung i n einer behinderungsangepassten, wechsel belastenden, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren T ä tigkeit ohne Zwangshaltungen im Nacken
- und Schulterbereich mit der Möglichkeit zum Abstützen der Arme sowie ohne langdauernde Arbeiten in vorgeneigter Stellung oder Kopfprotraktion
anzustreben. Derzeit seien keine medizinischen Gründe bekannt, welche eine volle Leistung in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit einschränken würden (S. 10 Ziff. 7.2).
E. 3.7 Ein e am 9. Juli 2009 durchgeführte M agnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) habe fortgeschrittene Osteochondrosen und Band scheibendegenerationen L4-S1 gezeigt, wogegen kein Nachweis einer Neuro kompression ersichtlich gewesen sei. Ein gleichentags erfolgtes MRI der HWS habe eine Osteochondrose , Spondylose und leichtgradige Spinalkan al- sowie Foraminalstenosen C5/ 6 gezeigt. Dagegen habe weder eine Myelonkom pres sion
noch ein fokale r Bandscheibenprolaps nachgewiesen werden können (vg
l. Berichte vom 1 0. Juli 2009, Urk. 7/51/13-14).
E. 3.8 Da die Beschwerdeführerin nach einem am 2 4. Oktober
2010 erfolgten Treppensturz kein Gefühl und keine Kraft mehr in ihrem linken dominanten Arm gehabt habe (vgl. Schreiben vom 2 0. Dezember 2010, Urk. 7/51/7-8),
wurde am 2 9. Dezember 2010 erneut ein MRI der HWS durchgeführt. Dieses habe eine breitbasige
Diskusprotrusion
intraforaminal C6/7 links mit Tangierung der Radix C7 links sowie eine zirkuläre Diskusprotrusion mit Ein engung des Neuroforamens C7 /Th1 beidseits gezeigt . Die Radix C8 links w erd e durch Diskusmaterial kontaktiert mit einer konsekutiven Schwellung (vgl. Bericht vom 2 9. Dezember 2010, Urk. 7/51/9-10).
E. 3.9 Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/51/5-6) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ein zweietagiges
radikuläres
Reiz syndrom C7 und C8 links bei im Vergleich zur Voruntersuchung unter aktueller Behandlung subjek tiver und objektiver Besserung (S. 1). Aktuell bestehe bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit als Dentalhygienikerin (S. 2).
E. 3.10 Dem durch Dr. B.___ am 1 5. April 2011 erstellten Bericht ( Urk. 7/51/1-3) sin d die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisch es rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 bei breitbasi g er Diskushernie links - r ezidivierendes zervikoradikuläres Syndrom C5/6 links bei Osteo chondrosen und foraminalen Stenosen - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L4-S1 - r ezidivierende PHS rechts bei Status nach Schulterstabilisation rechts am 1 6. Mai 2008 - Status nach Motorradunfall mit nicht dislozierter okzipitaler Schädel fraktur und HWS-Distorsion am 2 9. März 2006
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin seit längerer Zeit zu 50 % arbeitsfähig. Ein höheres Pensum sei nicht mög lich. Er schlage deshalb vor , die Beschwerdeführerin zu 50 % zu berenten und sie als zu 50 %
arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhy gienikerin einzustufen.
Die Prognose sei bei einem reduzierten Arbeits pen sum relativ günstig (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff.
E. 3.11 Mit Bericht vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/87/24-26) stellten die Ärzte der Z.___ folgende Diagnose (S. 1): - r adikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom mit Punk tu m maximum C7 links mit/bei: - k linisch: Sensibilitätsminderung an der gesamten linken oberen Ext remität mit Punktum maximu m
Dig . IV und V der linken Hand; a llseits schmerzhaftes Giving
way im Bereich der gesamten linken oberen Extremität mit deutlichen distal betonten Parese n der Fin gerspreizer , -strecker und – beuger ; a bgeschwächter Trizepsseh nen reflex ( TSR ) links; Atrophie, insbesondere des Hypothenars links - MRI der HWS vom 1. Februar 2013: m ultietagere degenerative Ver änderung mit Diskusp rotrusion C5/6, C6/7 und C7/Th1; Einen gung der Nervenwurzel n C6 beidseits, C7 ausgeprägt li nks sowie C8 links nur diskret - Elektrophysiologie: Normalbefund des Nervus
medianus rechts, Ner vus
ulnaris links mit Amplitudenminderung ( atropher
Zielmus kel ) ; Zeichen der akuten Denervation vor allem im Bereich der Kennmuskulatur C7, nur vereinzelt auch im Bereich C8
Daher sei der Entscheid für eine Dekompression der Nervenwurzel C7 links gef äll t worden (S. 2 unten).
E. 3.12 Diese erfolgte a m 1 4. März 2013 in der Z.___ . Dabei sei eine ven t rale Diskektomie, eine foraminale Dekompression links, eine Implanta tion eines Cages und eine ventra le Plattenspondylodese
auf Höhe C6/7 durch geführt worden . Der postoperative Verlauf sei komplikationslos ver laufen mit Regredienz der elektrischen ausstrahlenden Sensationen und der sensomo to rischen Defizite (vgl. Operations- und Austrittsbericht jeweils vom 1 5. März 2013, Urk. 7/87/17-20).
Auc h drei Monate postoperativ sei ein guter Verlauf zu verzeichnen . In den nächsten Monaten sei mit einer Verbesserung der Funktion zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde noch für weitere vier Wochen bestätigt ( vgl. Bericht vom 2 1. Juni 2013, Urk. 7/83 ).
E. 3.13 Am 2 5. Juni 2014 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatolo g ie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Be schwer de gegnerin ( Urk. 7/106/1-80). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie – hier gekürzt aufgeführt - Folgendes (S. 36 lit . A): - zervikale Radikulopathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzel n C 7 und C8, möglicherweise auch Th 1 links mit/bei: - degenerativen Veränderungen vordergründig C 5/6 (MRI vom 3. Februar 2014) - muskulärer Dysbalance - chronischen Denervationszeichen in der C7-Muskulatur links sowie weniger in der C8-Muskulatur - Status nach ventraler Diske k tomie, foraminaler Dekompression l inks, Implantation eines Cages und ventraler Plattenspondylodese
C 6/7 am 1 4. März 2013
Sodann führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 36 f. lit . B): - Status nach Motorradunfall am 2 9. März 2006 mit HWS-Distorsion und nicht dislozierter Fraktur des Os occipitale - Stat us nach arthroskopischer
ventro kaudaler Schulterst abilisierung rechts mit Bankart
repair und dosierter Kapselraffung vom 1 6. April 2008 bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität und Verd acht auf kraniale Limbusläsion und instabile Bizepslonguss ehne - Status nach Commotio cerebri - l umbospondylogene Schmerzen - Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (B PPV ) den rechten posterioren Bogengang betreffend - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
In der internistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können . Als ohne Auswirkungen sei ein Status nach Tonsillektomie in der Kindheit zu erwähnen (S. 50). Aus rheu matologischer Sicht stehe ein
zervikoradikuläre s Reizsyndrom der Wur zeln C7 und C8 links im Vordergrund. Dabei sei
hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin Linkshänderin sei. Die Beschwerden bestünden nebenbei grösstenteils in einer muskulären Überlastung. Klinisch zeige sich eine pro vo zierbare Reizung der Nervenwurzeln C 7 und C
E. 3.15 ). So empfahlen nämlich bereits die Gutachter der G.___ eine Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation, wobei dadurch lediglich eine weitere Schädigung verhindert, aber keine grundlegende Verbesserung erzielt werden könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 41, S. 66 ). Der postoperative Verlauf war komplikationslos (vgl. Urk. 7/112/3-4 S. 1), sodass sich keine abwei chende Beurteilung zur gutachterlichen Einschätzung aufdrängt.
Nach Lage der Akten wurde sodann – wie die Beschwerdeführerin dies anlässlich der Beschwerde geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff.
46) – im Januar 2015 und damit vor Verfügungserlass
auch deren rechte Hand ope riert. D em im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Z.___ vom 1. Februar 2016 ( Urk. 12/1) lässt sich als Nebendiag nose unter anderem ein Status nach Ganglion Exzi sion des rechten Hand gelenks im Januar 2015 sowie ei n Rezidiv im Juni 2015 entnehmen. Als Be fund wurde ein zirka 1x1
cm grosses, leicht druckhaftes radial- palmares Ganglion aufgeführt, wobei dieses der Beschwerdeführerin hie und da Schmerzen bereite (vgl. Urk. 12/1 S. 1 ff.). Da dieses Ganglion allerdings lediglich als Nebendiagnose aufgeführt wurde und bei der Beurteilung nicht einmal mehr erw ähnt wird (vgl. Urk. 12/1 S. 3 ), ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieses einen zusätzlichen Einfluss a uf die Arbeitsfähig keit zeitigt, zumal es sich dabei nicht um die Führungshand der Beschwer deführerin handelt.
Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde durch das Gutachten der G.___ genügend gewürdigt. Auch a ufgrund der danach erfolgten Operationen drängt sich keine abweichende Beurteilung auf. Es be steht demzufolge keine Veranlassung eine r erneute n Begutachtung , wesha lb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4. 6
Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem geltend gemachten Umstand, dass sie an massiven psychischen Be schwerden leide, welche hauptsächlich erst nach der Begutachtung aufgetre ten und daher gänzlich unbeachtet gebl ieben seien (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 23 , S. 9 Ziff. 34-35 ). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2014 zeigte sich ein vollkommen unauffälliger Psychostatus und die Beschwerde führerin befand sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 70, S. 75 ) . Den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden Akten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die erst im Rah men des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztzeug nisse ( Urk. 12/2-3)
attestieren lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. Dezember
2015 bis 2 9. Februar 2016 und somit für die Zeit nach Verfü gungserlass ( vgl. hierzu BGE 121 V 362 E. 1b). Es wäre der Beschwerdefüh rerin frei gestanden – wie sie dies in der Beschwerdeschrift überdies auch angekündigt hat (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 25 ) – einen entsprechenden ausführli chen Bericht des neu behan deln den Psychiaters einzureichen, welcher nebst Befunden und den gestützt darauf gestellten Diagnosen auch eine Einschät zung der verbliebenen Arbeits fähigkeit enthält. Aus Sicht des Gerichts be steht hierfür m angels konkreter Hinweise für eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheits zustandes vor dem Zeitpunkt de s Verfügungs erlasses und somit für den massgebenden Beurteilungszeitraum
ebenso keine Veran lassung wie für die beantragte Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens der G.___ . 4. 7
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf grund der somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Dental hygienikerin
von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeitsunfähig und seither aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen E rkrankung zu 70 % arbeitsunfähig ist. In einer behinderungsangepasste n Tätigkeit ohne
Ver richtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anfor derungen an die grobe Kraft und Feinmotorik ist sie dagegen seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % arbeitsfähig, dies bei einem vollschichtigen Pensum mit verminderter Belastbarkeit. 5. 5.1
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwer deführerin (vorstehend E.
1.3) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 7/123), worin die Be schwerdeführerin für die Zeit von 2006 bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 als zu 100 % Erwerbstätige und für die Zeit ab Dezember 2011 als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.6).
Diese Schlussfolgerung der Abklä rungs person lässt sich gestützt auf die Erwerbsbiographie und die anlässlich der Abklä rung getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin allerdings nicht nach vollziehen. 5.2
Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführer in bereits vor Ein tritt des Gesundheitsschadens lediglich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/18). Dies erklärte sie auch anlässlich der zu Hause erfolgten Abklärung. Dabei gab sie an, dass sie vor dem Unfall und der Geburt ihres Sohnes in einem Pensum von 90 % gearbeitet habe, wobei dies nichts mit der Erkrankung der Mutter zu tun gehabt h ab
e. Sie habe so gearbeitet, weil es bei den betreffenden Zahnärzten keine andere Möglichkeit gegeben habe und sie den freien Nachmittag für Weiterbildun gen und den Haushalt habe nutzen wollen. Dabei erklärte sie zwar, dass sie bei Vorhandensein eines entsprechenden Angebots zu 100 % gearbeitet hätte . Die Anstellungen seien jedoch gut gewesen und sie habe keinen Wechsel gewollt. Bei H.___ habe sie hingegen zu 100 % gearbeitet und auch die beruflichen Massnahmen seien eine Vollzeitbeschäftigung gewesen. Der Sohn sei damals bereits auf der Welt gewesen und von einer Tagesmutter betreut worden. Bei guter Gesundheit würde sie heute nach wie vor zu 80 bis 90 % als Dentalhygienikerin arbeiten (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.5). 5.3
Gestützt auf diese Schilderungen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb für die Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine hypothetisch voll schichtige Erwerbstätigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen wurd
e. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, sich in einer anderen Zahnarztpraxis eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu suchen oder das Pen sum aufzustocken. Demnach hat sie sich aus freien Stücken mit ihrem Pensum von 90 % begnügt. Ein Aufgabenbereich kann ihr dabei ebenfalls nicht zugeordnet werden, gab sie doch insbesondere an, dass dies e Teil zeit tätigkeit nicht aufgrund der Erkrankung der Mutter und einer damit allenfalls zusammen hängenden Pflegebedürftigkeit erfolgt sei. Dafür, dass die Be schwerdeführe rin freiwillig teilerwerbstätig war und auf ein höheres Erwerbs einkommen verzichtete, hat nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 142 V 290 E. 3.2, 131 V 51 E. 5.1.2). Bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 hat die Beschwerdeführerin demzufolge mit dem im Sozial versicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrschein lich keit als Teiler werbstätige in einem Pensum von 90 % ohne Aufgaben bereich zu gelten. Auch nach der Geb urt ihres Sohnes erscheint es, insbesondere auch in Anbe tracht der g eregelten Betreuung des Kindes, überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin dasselbe Arbeitspensum ausgeübt hätte. Dies gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung auch selbst an. Die zu vor freie Zeit im Umfang von 10 % ist somit nach der Geburt des Sohnes nun nachvollziehbar einem Aufgabenbereich zuzuordnen. 5.4
In Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Abklärungs person fest, dass die Beschwerdeführerin vor der im März 2013 erfolgten Operation vollzeitlich an beruflichen Massnahmen teilgenommen und ne ben bei am Abend als Dentalhygienikerin gearbeitet habe. Bis zu diesem Zeit pun kt sei auch der Haushalt nicht eingeschränkt gewesen, so dass die Ein schrän kungen erst ab März 2013 angerechnet werden könnten (vgl. Urk. 7/123 S. 9 Ziff. 6). Die ab diesem Zeitpunkt von der Abklärungsperson ermittelten Ein schränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder an deren Fami lienangehörigen im Umfang von insgesamt 17.12 % (vgl. Urk. 7/123 S. 9 ff. Ziff. 6) , erscheinen in Anbetracht der gutachterlich fest gestellten gesundheit lichen Einschränkungen und der geltenden Schaden minderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der ört li chen und räumlichen Verhältnisse sowie der somatischen Beeinträchti gungen. Der Abklärungsbericht ist somit hinsichtlich der ermit telten Einschränkung – dies im Gegensatz zum ermittelten mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall - voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ve röffentlichte Er wä gung]; Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1). 5.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als zu 90 % Erwerbstätige zu qualifizieren, wobei die übrigen 10 % bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 keinem Aufgabenbereich zugeordnet werden können. Ab November 2011 ist die Beschwerdeführerin in dessen als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifi zieren. Bis Ende Februar 2013 war die Beschwerdeführerin im Haus haltsbe reich nicht eingeschränkt. Ab März 2013 beträgt die Einschränkung im Haushaltsbereich 17.12 % .
Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sache n Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode ab November 2011 nicht entgegen (vgl. Revisionsurteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 2 0. Dezember 2016 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 3 1. Oktober 2016). 6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen .
F ür die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs er lass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Angesichts der am 1 7. Janu ar 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. A ktenver zeichnis zu Urk. 7 S. 1) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Juli 2008 bestehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG).
Für die Zeit von Juli 2008 bis Ende Oktober 2011 gilt die Beschwerdeführerin als hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätige versicher te Person ohne Aufgabenbereich . In einem solchen Fall bemisst sich die Invali dität respektive die Erwerbseinbusse in der Regel nach der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (BGE 131 V 51 E. 5.1-5.2). Ab November 2011 erfolgt die Bemessung des Invalidi tätsgrad es nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a
Abs. 3 IVG , nachdem mit der Geburt des Sohnes ein nicht erwerb licher Aufgabenbereich hinzugekommen ist . 6.2
Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben der LSE 2012, TA17, Ziff. 32 „Assistenzberufe im Gesundheitswe sen“, Kompetenzniveau 3 heran, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 unregelmässige Einkommen an unter schiedlichen Arbeitsstellen parallel erzielt habe und seither bereits sehr viel Zeit verstrichen sei. Das Kompetenzniveau 2 sei nicht gerechtfertigt, da die berufliche Qualifikation das Ausüben eines akademischen Berufs nicht ermögliche. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘119.-- (vgl. Urk. 2 S. 2 f. ; Urk. 7/128 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte dem gegenüber das Abstellen auf den tatsächlichen erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 116‘098.5 5. Falls dennoch die statistischen Werte herange zogen wür den, sei auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 26-33).
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das Valideneinkom men so konkret wie möglich zu ermitteln und daher in der Regel auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, wogegen die lohnstatistischen Daten nur subsidiär heranzuziehen sind ( BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2 Urteil des Bundesge richts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 ). A uch ist auf die Ge gebenheiten im Zeitpunkt de s hypothetischen Rentenbeginns und nicht – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf das Jahr 2015 abzustellen , weshalb der tatsächliche Verdienst auch nicht bereits längere Zeit zurück liegt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
7
f. Ziff. 30-31) geht es allerdings nicht an, das jeweilige im Teilzeitpensum im Stundenlohn erzielte Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzurech nen, verdienen doch Teilzeit arbeitende Frauen in der Regel verhältnismässig mehr als vollzeitlich Tätige. Vielmehr ist für die Bestimmung des tatsächlich erzielten Verdienstes der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) heranzuziehen.
Diesem lässt sich für die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens im Jahr 2006 Folgendes entnehmen (vgl. Urk. 7/7) : Im Jahr 2001 er zielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 69‘928.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2001 (In dex: 2‘245) bis 2008 (Index: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 77‘840.-- für das massgebende Jahr 2008 ergibt ( Fr. 69‘928.-- : 2‘245 x 2‘499). Im Jahr 2002 erzielte die Beschwerdeführerin sodann ein Einkommen von Fr. 60‘683.--, was wiederum unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2002 (Index: 2‘296) bis 2008 (In dex: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 66‘048.-- für das Jahr 2008 ergibt ( Fr. 60‘683. -- : 2‘296 x 2‘499). Im Jahr 2003 betrug das Einkommen Fr. 54‘703 .-- , womit angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2003 (Index: 2‘334) bis 2008 (Index: 2‘499) ein massgebendes Einkommen im Jahr 2008 von rund Fr. 58‘570.-- resultiert ( Fr. 54‘703. -- : 2‘334 x 2‘499). Für das Jahr 2004 lässt sich ein Einkommen von Fr. 100‘174.-- respektive angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2004 (Index: 2‘360) bis 2008 (Index: 2‘499) von rund Fr. 106‘074.-- für das massgebende Jahr 2008 erkennen ( Fr. 100‘174. -- : 2‘360 x 2‘499). Schliesslich betrug das Einkommen im Jahr 2005 Fr. 80‘540.-- und angepasst an die entsprechende Nominallohnent wicklung von 2005 (Index: 2‘386) bis 2008 (Index: 2‘499) rund Fr. 84‘354. -- im Jahr 2008 ( Fr. 80‘540. -- : 2‘386 x 2‘499). Das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre – angepasst an die Nominallohnentwicklung – und folglich das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 beträgt demzufolge rund Fr. 78‘577.-- ( Fr. 392‘886.-- : 5). Im Jahr 2011 ( Statusän derung ) ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) folglich ein hypothetisches Validenein kommen von rund Fr. 81‘879.-- ( Fr. 78‘577.-- : 2‘499 x 2‘604). 6.3
Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 zwischenzeitlich bei verschie denen Arbeitgebern angestellt war und sich ebenfalls in der Selbständigkeit versuchte. Seit Juni 2014 geht sie allerdings keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/17; Urk. 7/123 S. 3 ff. Ziff. 2.2-2.3, S. 6 f. Ziff. 3). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist das Abstellen auf die statistische n Werte deshalb gerechtfertigt (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und E. 4.3.2, 124 V 321 E. 3b/ aa ).
Nach der medizinischen Beurteilung war die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeits fähig. Seither liegt eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Zudem ist ihr eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Fein motorik seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % zumutbar (vor steh end E.
4.7). Durch ihre fundierte Ausbildung als Dentalhygienikerin verfügt sie über medizinisches Fachwissen, welches sie weiterhin in einer Tätigkeit im Gesundheitswesen einzusetzen vermag. Es rechtfertigt sich daher für die Be stimmung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert für Frauen in medi zinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten im Anforderungs niveau 3 in der Höhe von Fr. 5‘788.-- (LSE 2008, T7S, Ziff.
33) abzustellen
( vgl. Ur teil e des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007 E. 5.1 ).
Angepasst an die durchschnittli che wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 50‘564.-- für das Jahr 2008 bei der verbliebenen zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 5‘788.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.7).
Das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2011 (Statusänderung) beträgt demgegenüber angepasst an die Nominallohn ent wicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) rund Fr. 52‘689.-- ( Fr. 50‘564. -- : 2‘499 x 2‘ 604). 6.4
Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) , da die Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden s eien (vgl. Urk. 2 S.
3; Urk. 7/128 S.
2 ). Demgegenüber erachtete d ie Beschwerdeführe r in
infolge des Umstandes, dass sie aufgrund des Invaliditätsgrades nicht das durchschnittliche Lohnniveau erreichen könne, einen Abzug von 20 bis 25 % als angemessen (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 60). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die gutachterlich bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollschichtig mit reduzierter Belastbarkeit auszuüben , rechtfertigt sich kein Abzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2). Weiter e Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Das Nichtgewähren eines leidensbedingten Abzuges ist dem nach nicht zu beanstanden. 6.5
Zusammenfasse nd ergibt sich somit Folgendes: Für den Zeitraum bis Ende Oktober 2011 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 78‘577.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 50‘564.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘013 .--, was einem theoretischen Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht . In Anwendung von BGE 142 V 290 E.
7.3, wonach die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 dahingehend präzisiert wurde, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist und der Invaliditätsgrad somit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich entspricht und damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum von 90 % (vorstehend E.
5.5) definiert wird, nicht übersteigen kann, ergibt sich ein relevanter und nicht rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (36 % x 0.9 0 ).
Für den Zeitraum von November 2011 bis Ende Februar 2013 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 81‘879.-- und des In valid eneinkommens von Fr. 52‘689 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘ 190 . -- und somit eine Einschränkung von 36 % , was bei der massgebenden Ge wichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % ein en Teilinvaliditätsgrad von 32.4 % ergibt (36 % x 0.90).
Da die Beschwerdeführerin während dieser Zeit im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt war, ergibt sich diesbezüglich kein Tei linvaliditätsgrad . Somit resultiert wiederum ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (32.4 % + 0 % ).
Schliesslich ist für die Zeit ab März 2013 zusätzlich die festgestellte Ein schrän kung im Haushaltsbereich von 17.12 %
zu berücksichtigen. Bei ei nem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb sbereich von 32.4 % (36 % x 0.90 ) und im Haushaltsbereich von 1.712 % (17.12 % x 0.10), resultiert ein ebenfalls nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 34 % (32.4 % + 1.712 % ) .
Die angefochtene Verfügung erweist sie demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahre ns sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 .2
Mit Honorarnote vom 3 0. November 2015 ( Urk.
E. 7 /106/1-80 = Urk. 7/106/81-160), sowie eine Abklärung der be einträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 9. Februar 2015 berichtet wurde ( Urk. 7/123).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2015 ( Urk. 7/127 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom August 2011 fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. September 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei de r Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach einer erneuten Begut achtung festzulegen. Eventuell sei das bestehende Gutachten durch ein er gänzendes psychiatrisches Gutachten zu vervollständigen und danach über de n Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden . Sodann sei ein ärztli che r Bericht über ihren psychischen Gesundheits zustand einzuholen. Ausser dem sei ei n leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S.
2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. November 2015 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt . Der ebenfalls beantragte zweite Schriften wechsel wurde als nicht erforderlich erachtet. Am 2 3. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführeri n weitere Berichte ein ( Urk. 11, Urk. 12/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 links , wobei auch eine chronische Schädigung mit Atrophie und Schwäche der von diesen Nerven versorgten Musk eln der Hand und des Unterarmes festgehalten werden kön ne . Dadurch lägen Einschränkungen de r Greif-Haltefunktion für eine g rob- und feinmotorische Handfunktion vor . Zudem habe sich bei konsekuti ver Seg mentüber lastung eine sekundäre artikulo muskuläre Dysfunktion der HWS ent wickelt. Diese äussere sich durch Muskelverspannungen der HWS und des Nackens , teils mit Ausstrahlungen . Unter Belastung und Provokati onstestung nehme der Reizzustand zu . Die Beschwerdeführerin sei daher täg lich in ver schiedener Intensität eingeschränkt (S. 53 f.). In der bisherigen Tä tigkeit als Dentalhygienikerin sei sie aus rheumatologischer Sicht seit Beginn der links zervikalen Symptomatik im Juni 2010 zu 60 % arbeitsunfähig. Die Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei derzeit noch unklar, wobei nach einer eventuellen Operation mit einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % gerechnet werden könne. Falls sich keine Verbesserung ein stelle, sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60 %
und in einer angepassten Tätigkeit von 40 %
auszugehen. Dabei seien 20 % der Beschwerden auf muskuläre Überlastung zurückzufüh ren, welche im Rahmen von myofaszialen Beschwerden teilreversibel seien (S. 55 ).
Aus neurologischer Sicht seien die Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 rechtsseitig erstmals im Rahmen des im Dezember 2010 erfolgten Treppen sturzes dokumentiert worden . Zudem seien bildmorphologisch Diskusprotru sionen
C6 /7 und C 7/Th 1 festgehalten worden . Der bildgebende Befund vom Februar 2013 zeige multisegmentale Diskushernien/knöcherne Verände rungen auf der Höhe C 5- Th 1 linksbetont. In der ebenfalls im Februar 2013 er folgten elektrophysiologischen Untersuchung seien Hinweise für eine aus ge prägte frische Schädigung der Wurzel C7 mehr als C8 links sowie Hinweise für eine bereits bestehende nicht unerhebliche Schädigung der motorischen Fasern zur Versorgung der Hypothenarmuskulatur ersichtlich gewesen. In der aktuellen klinischen Untersuchung zeige sich eine deutliche Atrophie, wobei insbesondere d ie C8- innervierten Handmuskeln betroffen seien . D ie Hypo then armuskulatur , der mediale Anteil der Thenarmuskulatur sowie die klei nen Handmuskeln mit daraus resultierender Fehlstellung der Finger 4 und 5 seien deutlich betroffen . Zudem zeige sich eine Sensibilitätsstörung in den Dermatomen C8 und Th 1. Am relevantesten seien die Einschränkung en der C8- innervierten Handmuskeln, welche nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Fein- und Grobmotorik der Hand hätten. In Anbetracht der Ausprägung der Schädigung und der bereits deutlich sichtbaren Atrophie müsse von einer erheblichen Einschränkung bei der Arbeit als Dentalhygienikerin ausgegan gen werden. Die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 würden zwar die Gesamtsituation zusätzlich erschweren, tr ü gen derzeit aller dings nicht wesentlich zur Funktionseinschränkung bei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es nach einer optimale n operative n Behandlung der links seitigen Wurzel C8 zu einer wesentlichen Besserung der motorischen Fähig keiten komme n werde . Die C7- innervierten langen Fingerbeuger und Exten soren seien ebenfalls betroffen, stünden hinsichtlich der Funktion jedoch ebenfalls eher im Hintergrund (S. 64 ff.). Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit maximal während drei von acht Stunden arbeitsfähig, wobei für diese drei Stunden eine Belastbarkeit von zirka 75 % bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit betrage somit 70 % . Tätigkeiten, welche mit der Führungshand durchzu führen seien oder die höhere Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden, seien nicht mehr möglich. In einer geeigneten Verweistätig keit seien insgesamt acht Stunden pro Tag denkbar, wobei eine mindestens 75%ige eingeschränkte Belastbarkeit vorliege. Somit ergebe sich eine Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % (S. 66 f. ).
In der psychiatrischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall zunächst mit depressiven Symptomen bis hin zu r Suizidalität reagiert habe. Dies könne als Anpassungsstörung nach einem belastenden Le bensereignis aufgefasst werden. A ufgrund der langen Dauer respektive des rezidivierenden Charakters sei diese als rezidivierende depres sive Störung (IC D-10 F33) zu diagnostizieren . Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können, allenfalls eine leichte depressive Episode. Die Diskrepanz zum Er gebnis des Selbstbeurteilungsfragebogens, welches für eine mittelschwere Depression spreche, könne dadurch erklärt werden, dass die Symptome bei einer leichten Depression eher überschätzt und bei einer schweren Depression eher unterschätzt würden. Sollten die Schmerzbeschwerden nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden können, müsse zudem eine somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert werden .
Eine psychische Komorbidität von erheblicher S chwere, Aus prägung und Dauer liege nicht vor . Zudem sei k ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens feststellbar. Die Beschwerdeführerin pflege weiterhin
– auch ausserhalb der Familie - ihre Kontakte, wenn auch deutlich weniger. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer, innerseelischer Verlauf einer missglückten psychischen Konfliktverarbeitung könne ausgeschlossen werden. F ür eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Angststörung lägen schliesslich keine Hinweise vor . Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 78 f. ).
Aus gesamtmedizinischer Sicht überwiege das somatische Korrelat mit der neurologisch eindeutig verifizierten Radikulopathie C7 und C8 links. Er schwerend komme hinzu, dass es sich hierbei um die führende Hand der Beschwerdeführerin handle. Die erhebliche Schädigung der Wurzel n C7 und C8 sei definitiv und elektrophysiologisch am 2 7. Februar 2013 dokumentiert worden. Da sich eine Amplitudenreduktion bei der Ableitung über der Hy po thenarmuskulatur wahrscheinlich über Monate hinweg entwickle, sei da von auszugehen, dass bereits vorher eine merkliche Einschränkung vorgele gen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die aktuell bestehende funktio nelle Einschränkung der Hand seit mindestens Mitte 2013 vorliege (S.
39) . Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygie nikerin
von 2008 bis Mitte 2012
zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Mitte 2012
liege aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen Grunder kran kung
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
vor . Tätigkeiten ,
welche mit der linken Führungshand durchzuführen seien und hohe Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden , könne sie nicht mehr ausüben . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie insgesamt acht Stunden pro Tag mit einer 75%igen Belastbarkeit arbeiten, weshalb eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens 25 % resultiere . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2008 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 40 ff. ).
Die Prognose hinsichtlich der Funktion bei bestehender
Radikulopathie C8 sei in Bezug auf eine Verbesserung aufgrund des Grades der bereits bestehenden Atrophie und der zeitlichen Länge der Schädigung wahrscheinlich ungünstig. Die Sensibilitätsstörung, welche jedoch funktionell weniger ins Gewicht falle, könne nach Jahren noch partiell rückläufig sein . Als medizinische Mass nahme stehe primär die Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation im Vordergrund (S. 41).
E. 10 ) machte die unentgeltli che Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand v on 15.45 Stunden und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘742.05 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) noch als angemessen, wes halb Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, beim für Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 3‘742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 3'742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angelika Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 11 und Urk. 12/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1976, Mutter eines im November 2011 gebore nen Sohnes , arbeitete zuletzt als Dentalhygienikerin in mehreren Zahn arzt praxen ( Urk. 7/13, Urk. 7/16-18 ), als sie Ende März 2006 einen Motorradun fall erlitt (vgl. Urk. 7/10/107-108 S. 1) und sich deswegen am
- Januar 2008 unter Hinweis auf die seither bestehenden Nacken-, Kreuz- und Kopfschmer zen sowie eine Instabilität des rechten Schultergelenkes bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an meldete ( vgl. Urk. 7/1 S. 6 Ziff. 7.1-7.3 , S. 7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/7-8, Urk. 7/10, Urk. 7/13-14, Urk. 7/16-18, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/31) ab und teilte der Versicherten daraufhin am 1
- März 2009 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit ( Urk. 7/35). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/38-41, Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/51 ) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab ( vgl. Mitteilung vom 1
- März 2011, Urk. 7/49). Die zuständige Unfallversicherung stellte die Leistungen infolge f ehlender Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ein (vgl. Ver fügung vom 1
- November 2010, Urk. 7/47/2-4). 1.2 Mit Vorbescheid vom
- August 2011 ( Urk. 7/55) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisun g des Rentengesu chs in Aussicht. Dagegen erhob d ie Versicherte Einwände und beantragte nebst der Vornahme eines neuen Ein kommensvergleichs auch die Gewährung von berufliche n Massnahmen ( Urk. 7/56) . Die IV-Stelle erteilte ihr daraufhin Kostengutsprachen für einen Laboreinführungskurs, für einen E nglisch sprach kurs sowie für ein obligato risches Praktikum ( vgl. Mitteilungen vom 2
- August und 1
- Dezember 2012; Urk. 7/63 , Urk. 7/75). Am 3
- April 2013 wurden die beruflichen Massnah m en gesundheitsbedingt abgebrochen (vgl. Urk. 7/81), worauf hin mit Mitteilung vom
- Juli 2013 ( Urk. 7/84) auch die Berufsberatung abge schlossen wurde . D ie IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen der me dizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/83, Urk. 7/87, Urk. 7/90-91, Urk. 7/97 -98 , Urk. 7/ 103- 104, Urk. 7/112 , Urk. 7/121-122 ) vor und veran lasste ein polydis zi plinäre s Gutachten , welche s am 2
- Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 7 /106/1-80 = Urk. 7/106/81-160), sowie eine Abklärung der be einträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1
- Februar 2015 berichtet wurde ( Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 1
- September 2015 ( Urk. 7/127 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom August 2011 fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten.
- Die Versicherte erhob am 2
- Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- September 2015 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei de r Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach einer erneuten Begut achtung festzulegen. Eventuell sei das bestehende Gutachten durch ein er gänzendes psychiatrisches Gutachten zu vervollständigen und danach über de n Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden . Sodann sei ein ärztli che r Bericht über ihren psychischen Gesundheits zustand einzuholen. Ausser dem sei ei n leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- November 2015 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
- November 2015 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt . Der ebenfalls beantragte zweite Schriften wechsel wurde als nicht erforderlich erachtet. Am 2
- Februar 2016 reichte die Beschwerdeführeri n weitere Berichte ein ( Urk. 11, Urk. 12/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsme thode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Ma ss gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist je doch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beein trächtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgaben bereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung ein zustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vor gaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
- 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin seit dem im März 2006 erfolgten Unfall in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei sie seither zu 50 % arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr demge genüber bereits einige Monate nach dem Unfall wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Seit Mitte 2013 sei sie allerdings auch in der bisherigen Tätigkeit nur noch zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % ar beitsfähig . Im November 2011 habe sie ein Kind geboren , weshalb sie seither als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Nach Vornahme der Einkommensvergleiche resultiere jeweils ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 ff.). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nicht genügend abgeklärt. So seien die durch den im Jahr 2006 erfolgten Unfall und die durch den im Jahr 2013 erlittenen Bandscheibenvorfall resul tierenden Beschwerden nicht respektive ungenügend beachtet worden. Das polydisziplinäre Gutachten berücksichtige zudem nur den Zeitraum bis März 2014, wogegen die massiven psychischen Beschwerden ers t danach aufge tre ten seien. Diese seien daher gänzlich unbeachtet geblieben. Die Beschwer degegnerin habe ausserdem sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen falsch berechnet (S. 6 ff.). Schliesslich sei die Qualifikationsände rung infolge der Geburt des Sohnes nicht belegt und diskriminierend. Ferner sei ein Leidensabzug von 20 bis 25 % zu gewähren (S. 13 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin. D abei sind insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit, die Statusfrage sowie der v orgenommene Einkommensvergleich umstritten.
- 3.1 In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten zahlreiche Berichte, wo bei insbesondere das Folgende für die Beurteilung wesentlich ist: 3.2 Dem Bericht des Y.___ vom
- April 2006 ( Urk. 7/10/107-108) lässt sich entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin eine Woche zuvor einen Motorradunfall in Thailand erlitten habe , wobei sie bewusstlos gewesen sei und die darauffolgende Nacht erbrochen habe. Zudem habe sie sich eine okzipitale Rissquetschwunde (RQW) sowie Schürfwunden an der linken Schul ter und an beiden Knien zugezogen . Als Diagnosen seien ein Status nach einer Commotio cerebri sowie ein Verdacht auf einen fehlenden Druck ausgleich im rechten O h r nach erfolgtem Flug festzuhalten ( S. 1). Die am 1
- April 2006 erfolgte kranioz erebrale Compute rtomographie habe ein e querverlaufende Fraktur des Os occipitale ohne Dislokation der Frag mente gezeigt (vgl. Bericht vom 1
- April 2006, Urk. 7/10/105). 3.3 A m
- November 2007 wurde ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes durch geführt, welches eine ausgedehnte Labrumläsion ventrok audal , eine partielle Ruptur und ein en Längsriss der proximalen langen Bizepssehne so wie eine leichte Bursitis subac romialis-subdeltoidea bei intakter Rotatoren man schette gezeigt habe (vgl. Bericht vom
- November 2007, Urk. 7/8/9). Daher erfolgte a m 1
- Mai 2008 in der Z.___ eine arthroskopische ventrokaudale Schulterstabilisierung rechts mit Bankart repair und dosierter Kapselraffung bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität der rechten Schulter bei Status nach im März 2006 erfolgtem Motorradunfall. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 1
- Mai 2008, Urk. 7/51/11-12). 3.4 Mit Schreiben vom 2
- November 2008 ( Urk. 7/26/3-4) berichte te Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Z.___ , dass die Behandlung sechs Monate nac h der arthroskopischen ventrok audalen Schulterstabilisie rung rechts abgeschlossen werden könne. Die Schulterstabilität stelle sich aktuell sehr gut dar. Die in den besonderen Abduktionsstellungen immer wieder auftretenden Muskelschmerzen rechts seien möglicherweise durch eine mus ku läre Verspannung bedingt (S. 1). 3.5 Auch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, wies m it Schreiben vom 1
- Dezember 2008 ( Urk. 7/26/6) hinsichtlich der operierten rechten Schulter auf das sehr gute Ergebnis hin, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei . Aller dings liege immer noch ein posttraumatisches zervikospondylogenes Syn drom mit radikulären Reizungen rechts bei bekannter medianer Diskushernie C6/7 sowie ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit fraglichen radikulären Reizungen bei Osteochondrosen L4-S1 vor . Die Beschwerdefüh rerin könne a ufgrund der HWS- Beschwerden nicht mehr als zu 50 % als Dentalhygienikerin arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit ohne extreme Position der HWS sei sie sicherlich zu mehr als 70 % arbeitsfähig. 3.6 Mit Bericht vom 2
- Februar 2009 ( Urk. 7/31) informierte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin, über das erfolgte Assessment hinsicht lich einer beruflichen Wiedereingliederung. Als Diagnosen führte sie dabei Folgendes auf (S. 8 Ziff. 6): - chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach Motorradunfall am 2
- März 2006 - nicht dislozierte r Fraktur des Os occipitale - medianer Diskushernie C5/6 sowie Bandscheibenprotrusion C6/7 - Status nach ventrokaudaler Stabilisierung und Kapselraffung bei traumatischer Limbusläsion der rechten Schulter am 1
- Mai 2008 - leichte bis zeitweise mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei noch nicht erfolgter Unfallverarbeitung Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nach erfolgtem Therapie- und Trainings programm eine volle Leistung i n einer behinderungsangepassten, wechsel belastenden, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren T ä tigkeit ohne Zwangshaltungen im Nacken - und Schulterbereich mit der Möglichkeit zum Abstützen der Arme sowie ohne langdauernde Arbeiten in vorgeneigter Stellung oder Kopfprotraktion anzustreben. Derzeit seien keine medizinischen Gründe bekannt, welche eine volle Leistung in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit einschränken würden (S. 10 Ziff. 7.2). 3.7 Ein e am
- Juli 2009 durchgeführte M agnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) habe fortgeschrittene Osteochondrosen und Band scheibendegenerationen L4-S1 gezeigt, wogegen kein Nachweis einer Neuro kompression ersichtlich gewesen sei. Ein gleichentags erfolgtes MRI der HWS habe eine Osteochondrose , Spondylose und leichtgradige Spinalkan al- sowie Foraminalstenosen C5/ 6 gezeigt. Dagegen habe weder eine Myelonkom pres sion noch ein fokale r Bandscheibenprolaps nachgewiesen werden können (vg l. Berichte vom 1
- Juli 2009, Urk. 7/51/13-14). 3.8 Da die Beschwerdeführerin nach einem am 2
- Oktober 2010 erfolgten Treppensturz kein Gefühl und keine Kraft mehr in ihrem linken dominanten Arm gehabt habe (vgl. Schreiben vom 2
- Dezember 2010, Urk. 7/51/7-8), wurde am 2
- Dezember 2010 erneut ein MRI der HWS durchgeführt. Dieses habe eine breitbasige Diskusprotrusion intraforaminal C6/7 links mit Tangierung der Radix C7 links sowie eine zirkuläre Diskusprotrusion mit Ein engung des Neuroforamens C7 /Th1 beidseits gezeigt . Die Radix C8 links w erd e durch Diskusmaterial kontaktiert mit einer konsekutiven Schwellung (vgl. Bericht vom 2
- Dezember 2010, Urk. 7/51/9-10). 3.9 Mit Schreiben vom
- Februar 2011 ( Urk. 7/51/5-6) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ein zweietagiges radikuläres Reiz syndrom C7 und C8 links bei im Vergleich zur Voruntersuchung unter aktueller Behandlung subjek tiver und objektiver Besserung (S. 1). Aktuell bestehe bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit als Dentalhygienikerin (S. 2). 3.10 Dem durch Dr. B.___ am 1
- April 2011 erstellten Bericht ( Urk. 7/51/1-3) sin d die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisch es rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 bei breitbasi g er Diskushernie links - r ezidivierendes zervikoradikuläres Syndrom C5/6 links bei Osteo chondrosen und foraminalen Stenosen - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L4-S1 - r ezidivierende PHS rechts bei Status nach Schulterstabilisation rechts am 1
- Mai 2008 - Status nach Motorradunfall mit nicht dislozierter okzipitaler Schädel fraktur und HWS-Distorsion am 2
- März 2006 Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin seit längerer Zeit zu 50 % arbeitsfähig. Ein höheres Pensum sei nicht mög lich. Er schlage deshalb vor , die Beschwerdeführerin zu 50 % zu berenten und sie als zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhy gienikerin einzustufen. Die Prognose sei bei einem reduzierten Arbeits pen sum relativ günstig (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 - Ziff. 1.7 ). 3.11 Mit Bericht vom 2
- Februar 2013 ( Urk. 7/87/24-26) stellten die Ärzte der Z.___ folgende Diagnose (S. 1): - r adikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom mit Punk tu m maximum C7 links mit/bei: - k linisch: Sensibilitätsminderung an der gesamten linken oberen Ext remität mit Punktum maximu m Dig . IV und V der linken Hand; a llseits schmerzhaftes Giving way im Bereich der gesamten linken oberen Extremität mit deutlichen distal betonten Parese n der Fin gerspreizer , -strecker und – beuger ; a bgeschwächter Trizepsseh nen reflex ( TSR ) links; Atrophie, insbesondere des Hypothenars links - MRI der HWS vom
- Februar 2013: m ultietagere degenerative Ver änderung mit Diskusp rotrusion C5/6, C6/7 und C7/Th1; Einen gung der Nervenwurzel n C6 beidseits, C7 ausgeprägt li nks sowie C8 links nur diskret - Elektrophysiologie: Normalbefund des Nervus medianus rechts, Ner vus ulnaris links mit Amplitudenminderung ( atropher Zielmus kel ) ; Zeichen der akuten Denervation vor allem im Bereich der Kennmuskulatur C7, nur vereinzelt auch im Bereich C8 Daher sei der Entscheid für eine Dekompression der Nervenwurzel C7 links gef äll t worden (S. 2 unten). 3.12 Diese erfolgte a m 1
- März 2013 in der Z.___ . Dabei sei eine ven t rale Diskektomie, eine foraminale Dekompression links, eine Implanta tion eines Cages und eine ventra le Plattenspondylodese auf Höhe C6/7 durch geführt worden . Der postoperative Verlauf sei komplikationslos ver laufen mit Regredienz der elektrischen ausstrahlenden Sensationen und der sensomo to rischen Defizite (vgl. Operations- und Austrittsbericht jeweils vom 1
- März 2013, Urk. 7/87/17-20). Auc h drei Monate postoperativ sei ein guter Verlauf zu verzeichnen . In den nächsten Monaten sei mit einer Verbesserung der Funktion zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde noch für weitere vier Wochen bestätigt ( vgl. Bericht vom 2
- Juni 2013, Urk. 7/83 ). 3.13 Am 2
- Juni 2014 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatolo g ie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Be schwer de gegnerin ( Urk. 7/106/1-80). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie – hier gekürzt aufgeführt - Folgendes (S. 36 lit . A): - zervikale Radikulopathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzel n C 7 und C8, möglicherweise auch Th 1 links mit/bei: - degenerativen Veränderungen vordergründig C 5/6 (MRI vom
- Februar 2014) - muskulärer Dysbalance - chronischen Denervationszeichen in der C7-Muskulatur links sowie weniger in der C8-Muskulatur - Status nach ventraler Diske k tomie, foraminaler Dekompression l inks, Implantation eines Cages und ventraler Plattenspondylodese C 6/7 am 1
- März 2013 Sodann führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 36 f. lit . B): - Status nach Motorradunfall am 2
- März 2006 mit HWS-Distorsion und nicht dislozierter Fraktur des Os occipitale - Stat us nach arthroskopischer ventro kaudaler Schulterst abilisierung rechts mit Bankart repair und dosierter Kapselraffung vom 1
- April 2008 bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität und Verd acht auf kraniale Limbusläsion und instabile Bizepslonguss ehne - Status nach Commotio cerebri - l umbospondylogene Schmerzen - Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (B PPV ) den rechten posterioren Bogengang betreffend - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) In der internistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können . Als ohne Auswirkungen sei ein Status nach Tonsillektomie in der Kindheit zu erwähnen (S. 50). Aus rheu matologischer Sicht stehe ein zervikoradikuläre s Reizsyndrom der Wur zeln C7 und C8 links im Vordergrund. Dabei sei hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin Linkshänderin sei. Die Beschwerden bestünden nebenbei grösstenteils in einer muskulären Überlastung. Klinisch zeige sich eine pro vo zierbare Reizung der Nervenwurzeln C 7 und C 8 links , wobei auch eine chronische Schädigung mit Atrophie und Schwäche der von diesen Nerven versorgten Musk eln der Hand und des Unterarmes festgehalten werden kön ne . Dadurch lägen Einschränkungen de r Greif-Haltefunktion für eine g rob- und feinmotorische Handfunktion vor . Zudem habe sich bei konsekuti ver Seg mentüber lastung eine sekundäre artikulo muskuläre Dysfunktion der HWS ent wickelt. Diese äussere sich durch Muskelverspannungen der HWS und des Nackens , teils mit Ausstrahlungen . Unter Belastung und Provokati onstestung nehme der Reizzustand zu . Die Beschwerdeführerin sei daher täg lich in ver schiedener Intensität eingeschränkt (S. 53 f.). In der bisherigen Tä tigkeit als Dentalhygienikerin sei sie aus rheumatologischer Sicht seit Beginn der links zervikalen Symptomatik im Juni 2010 zu 60 % arbeitsunfähig. Die Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei derzeit noch unklar, wobei nach einer eventuellen Operation mit einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % gerechnet werden könne. Falls sich keine Verbesserung ein stelle, sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit von 40 % auszugehen. Dabei seien 20 % der Beschwerden auf muskuläre Überlastung zurückzufüh ren, welche im Rahmen von myofaszialen Beschwerden teilreversibel seien (S. 55 ). Aus neurologischer Sicht seien die Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 rechtsseitig erstmals im Rahmen des im Dezember 2010 erfolgten Treppen sturzes dokumentiert worden . Zudem seien bildmorphologisch Diskusprotru sionen C6 /7 und C 7/Th 1 festgehalten worden . Der bildgebende Befund vom Februar 2013 zeige multisegmentale Diskushernien/knöcherne Verände rungen auf der Höhe C 5- Th 1 linksbetont. In der ebenfalls im Februar 2013 er folgten elektrophysiologischen Untersuchung seien Hinweise für eine aus ge prägte frische Schädigung der Wurzel C7 mehr als C8 links sowie Hinweise für eine bereits bestehende nicht unerhebliche Schädigung der motorischen Fasern zur Versorgung der Hypothenarmuskulatur ersichtlich gewesen. In der aktuellen klinischen Untersuchung zeige sich eine deutliche Atrophie, wobei insbesondere d ie C8- innervierten Handmuskeln betroffen seien . D ie Hypo then armuskulatur , der mediale Anteil der Thenarmuskulatur sowie die klei nen Handmuskeln mit daraus resultierender Fehlstellung der Finger 4 und 5 seien deutlich betroffen . Zudem zeige sich eine Sensibilitätsstörung in den Dermatomen C8 und Th
- Am relevantesten seien die Einschränkung en der C8- innervierten Handmuskeln, welche nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Fein- und Grobmotorik der Hand hätten. In Anbetracht der Ausprägung der Schädigung und der bereits deutlich sichtbaren Atrophie müsse von einer erheblichen Einschränkung bei der Arbeit als Dentalhygienikerin ausgegan gen werden. Die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 würden zwar die Gesamtsituation zusätzlich erschweren, tr ü gen derzeit aller dings nicht wesentlich zur Funktionseinschränkung bei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es nach einer optimale n operative n Behandlung der links seitigen Wurzel C8 zu einer wesentlichen Besserung der motorischen Fähig keiten komme n werde . Die C7- innervierten langen Fingerbeuger und Exten soren seien ebenfalls betroffen, stünden hinsichtlich der Funktion jedoch ebenfalls eher im Hintergrund (S. 64 ff.). Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit maximal während drei von acht Stunden arbeitsfähig, wobei für diese drei Stunden eine Belastbarkeit von zirka 75 % bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit betrage somit 70 % . Tätigkeiten, welche mit der Führungshand durchzu führen seien oder die höhere Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden, seien nicht mehr möglich. In einer geeigneten Verweistätig keit seien insgesamt acht Stunden pro Tag denkbar, wobei eine mindestens 75%ige eingeschränkte Belastbarkeit vorliege. Somit ergebe sich eine Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % (S. 66 f. ). In der psychiatrischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall zunächst mit depressiven Symptomen bis hin zu r Suizidalität reagiert habe. Dies könne als Anpassungsstörung nach einem belastenden Le bensereignis aufgefasst werden. A ufgrund der langen Dauer respektive des rezidivierenden Charakters sei diese als rezidivierende depres sive Störung (IC D-10 F33) zu diagnostizieren . Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können, allenfalls eine leichte depressive Episode. Die Diskrepanz zum Er gebnis des Selbstbeurteilungsfragebogens, welches für eine mittelschwere Depression spreche, könne dadurch erklärt werden, dass die Symptome bei einer leichten Depression eher überschätzt und bei einer schweren Depression eher unterschätzt würden. Sollten die Schmerzbeschwerden nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden können, müsse zudem eine somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert werden . Eine psychische Komorbidität von erheblicher S chwere, Aus prägung und Dauer liege nicht vor . Zudem sei k ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens feststellbar. Die Beschwerdeführerin pflege weiterhin – auch ausserhalb der Familie - ihre Kontakte, wenn auch deutlich weniger. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer, innerseelischer Verlauf einer missglückten psychischen Konfliktverarbeitung könne ausgeschlossen werden. F ür eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Angststörung lägen schliesslich keine Hinweise vor . Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 78 f. ). Aus gesamtmedizinischer Sicht überwiege das somatische Korrelat mit der neurologisch eindeutig verifizierten Radikulopathie C7 und C8 links. Er schwerend komme hinzu, dass es sich hierbei um die führende Hand der Beschwerdeführerin handle. Die erhebliche Schädigung der Wurzel n C7 und C8 sei definitiv und elektrophysiologisch am 2
- Februar 2013 dokumentiert worden. Da sich eine Amplitudenreduktion bei der Ableitung über der Hy po thenarmuskulatur wahrscheinlich über Monate hinweg entwickle, sei da von auszugehen, dass bereits vorher eine merkliche Einschränkung vorgele gen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die aktuell bestehende funktio nelle Einschränkung der Hand seit mindestens Mitte 2013 vorliege (S. 39) . Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygie nikerin von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Mitte 2012 liege aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen Grunder kran kung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vor . Tätigkeiten , welche mit der linken Führungshand durchzuführen seien und hohe Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden , könne sie nicht mehr ausüben . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie insgesamt acht Stunden pro Tag mit einer 75%igen Belastbarkeit arbeiten, weshalb eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens 25 % resultiere . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2008 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 40 ff. ). Die Prognose hinsichtlich der Funktion bei bestehender Radikulopathie C8 sei in Bezug auf eine Verbesserung aufgrund des Grades der bereits bestehenden Atrophie und der zeitlichen Länge der Schädigung wahrscheinlich ungünstig. Die Sensibilitätsstörung, welche jedoch funktionell weniger ins Gewicht falle, könne nach Jahren noch partiell rückläufig sein . Als medizinische Mass nahme stehe primär die Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation im Vordergrund (S. 41). 3.1 4 Mit Austrittsbericht vom 2
- Juni 2014 ( Urk. 7/112/3-4) informierte med. pract . E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2
- bis 2
- Juni 2014 infolge der durchgeführten ventralen Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/Th1 links, der Unkoforaminotomie C6/7 links, der ventralen Cage- und Plattenspondylodese C5-Th1 sowie der Osteo synthesematerialentfernung C6/ 7, d ies bei bestehendem radikulären Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom C7 und C8 links . Der postope rative Ver lauf sei komplikationslos gewesen (S. 1). 3.15 Mit Stellungnahme vom 1
- Juli 2014 stellte med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten der G.___ ab. Ergänzend führte sie am
- Oktober 2014 aus, dass n ach der im Juni 2014 erfolgten Operation der HWS mit Dekompression der Nervenwurzel C8 und erneuter Dekompression der Wurzel C7 die von den Gutachtern vor aus gese hene Situation eingetreten sei. Die Gutachter hätten eine solche Operation empfohlen. Die Operation sei d em Bericht zufolge komplikationslos verlaufen. Die Gutachter seien bereits davon ausgegangen, dass von der jetzt durchgeführten Operation keine grundlegende Verbesse rung des Gesundheitszustandes erwartet w erden könne. Vielmehr sei es da rum gegangen, die Schädigung einer weiteren Nervenwurzel zu verhindern. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei daher nicht aus ge wie sen und an der Stellungnahme vom 1
- Juli 2014 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 7/126 S. 4 f.).
- 4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten der G.___ (vorstehend E. 3.1 3 ) die von der Beschwerde führe rin geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 47 f. , S. 57, S. 70 ) in an gemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinander setzung der umfangreichen Vorakten erstattet wurde (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 10 ff., S. 44 ff. , S. 56 ) sowie der konkreten medizinischen Situation Rech nung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 ff. , S. 53 ff., S. 64 ff., S. 78 f.) . Die Beurteilung durch die Gutachter der G.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxis gemässen Kriterien für be weiskräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E. 1. 5 ) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dies empfahl überdies auch RAD-Ärztin med. pract . F.___ (vgl. Urk. 7/126 S. 4 f.). 4.2 Aus somatischer Sicht kamen die Gutachter der G.___ nach ausführ licher internistischer, rheumatologischer sowie neurologis cher Befundauf nahme (vgl. Urk. 7 /106/1-80 S. 50, S. 51 f., S. 62 ff.) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - im Wesent lichen an einer zervikalen Radikulopathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzeln C7 und C8 möglicher weise auch Th1 links leidet . Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die un mittelbar durch den Unfall im März 2006 aufgetretenen Beschwerden, den Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts sowie die lumbospondylogenen Schmerzen und den Verdacht auf einen BPPV (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 36 ). Hinsichtlich des für die Beurteilung der verbliebene n Arbeitsfähigkeit als rele vant erachteten zervikoradikulären Reizsyndroms zeigte sich nebst einer provozierbaren Reizung der Nervenwurzeln C7 und C8 links auch eine chro ni sche Schädigung mit Atrophie und Schwäche der von diesen Nerven ver sorgten Muskeln der Hand und des Unterarms . Ausserdem fand sich eine sekundäre artikulomuskuläre Dysfunktion der HWS und eine Sensibilitäts störung in den Dermatomen C8 und Th
- Ausschlaggebend seien d ie Ein schrän kungen der C8 innervierten Handmuskeln, da diese nicht unerhebliche Aus wirkungen auf die Fein- und Grobmotorik der Hand hätten. Die C7 inner vierten langen Fingerbeuger und Extensoren seien ebenfalls betroffen, stün den jedoch hinsichtlich der Funktion ebenso im Hintergrund wie die Schmer zen und die Sensibilitätsstörungen im Dermatom C
- Sodann gingen die Gutachter davon aus, dass primäres Ziel eine Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation sein sollte. Allerdings komme es auch nach einer optimalen operativen Behandlung der linksseitigen Wurzel C8 nicht zu einer wesentlichen Besserung der motorischen Fähigkeiten ( vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 54, S. 65 f.). 4.3 Die aufgrund der somatischen Beschwerden für d ie bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin für die Zeit von 2008 bis Mitte 2012 attestierte 50%ige sowie ab Mitte 2012 aufgrund der seither im Vordergrund stehenden neuro logischen E rkrankung 70%ige Arbeitsunfähigkeit erschein t nachvollziehbar und plausibel (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 40 ff. ). Soweit RAD-Ärztin med. pract . F.___ und gestützt darauf die Beschwerdegegnerin die 70%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erst ab Mitte 2013 als gegeben erach teten (vgl . Urk. 2 S. 3 ; Urk. 7/126 S. 4) , stützten sie sich hierfür zwar eben falls auf d as Gutachten der G.___ . Aus dem zitierten Abschnitt geht al lerdings klar hervor, dass bereits vor der am 2
- Februar 2013 erfolgten elektrophysiologischen Dokumentation eine merkliche motorische Einschrän kung bestanden habe (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 unten). Die darauffolgende A ussage , dass die aktuell bestehende funktionelle Einschränkung der Hand daher seit mindestens Mitte 2013 vorliege (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 unten), kann somit nicht nachvollzogen werden . Bei der Zusammenstellung des zeit lichen Verlaufs und im neurologischen Teilgutachten wurde mit derselben Begründung entsprechend auch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab Mitte 2012 fest gehalten (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 41 f. , S. 69 ). Darauf ist nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen . Im Hinblick auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit bedarf es ebenfalls einer Präzisierung. D em Gutachten der G.___ lässt sich zunächst entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine geeignete Verweistätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Fein mo torik zu acht Stunden pro Tag mit höchstens 75%iger Belastbarkeit zu mutbar sei, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % vorliege (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 40 unten). Hierauf berief en sich der RAD sowie die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/126 S. 4). In der Zusammen stel lung des zeitlichen Verlaufs wurde allerdings seit dem Jahr 2008 von ei ne r un v eränderte n Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 42). In Anbetracht des Umstandes, dass zunächst lediglich eine Min dest e inschränkung festgehalten wurde, kann für die vorliegende Be urteilung zugunsten der Beschwerdeführerin von der in der Zusammenschau erwähn te n 30%ige n Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit a usge gangen werden. 4.4 In psychischer Hinsicht konnte dagegen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erachteten die Gutachter der G.___ eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leicht e Episode (ICD-10 F33 .0), sowie eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 37 oben ). Der psychiatrische Gutachter der G.___ hat nach ausführlicher psy chopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/ 106/1-80 S. 75 ) festgestellt, dass aktuell keine depressive Symptomatik vorliege, allenfalls eine leichte depressive Episo de. Auch erklärte er die Diskrepanz zwischen dem klinischen Befund und dem E rgebnis des Selbstbeurteilungsfragebogens (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 78). E inem testmässigen Erfassen der Psychopathologie wird im Rahmen der psychiatrischen Exploration auch nur ergä nzende Funktion beigemessen , wogegen die klinische Untersuchung mit Anam nese erhebung , Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlagge bend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom
- April 2008 E. 3.2). Sodann wurde, falls sich die beklagten Schmerzen nicht durch einen phy siologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklären lassen würden, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) in Erwägung gezogen , welcher nach der Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (BGE 130 V 352) ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 78 f. ). Der psy chi atrische Gutachter der G.___ machte allerdings keine weitergeh en den Ausführungen zur Diagnosestellung und g ing insbesondere nicht auf den di agnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ein , bei welcher ein andauernde r , schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund ste ht (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 ). Da dieser allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde und daran – wie sich nachfol gend zeigen wird - die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen neu gefasst hat, nichts ändert, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu . So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass die Schmerzen zwar auch ein schränkend seien, sie diese aber derzeit gut toleriere. Im Vordergrund stehe die motorische Einschränkung, welche schlecht kompensiert werden könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 62 f.). Hinweise für Simulation oder Aggravation konnten anlässlich der Untersuchung nicht erkannt werden (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 62 unten). Die aufgrund der somatischen Komorbiditäten verminderte Arbeitsfähigkeit erscheint nachvollziehbar, wogegen es an einer psychiatrischen Komorbidität fehlt, mangelt es der derzeit lediglich leichten depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung an einer invalidisierenden Wirkung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; Urteil e des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom
- April 2016 E. 4.4.1 und 9C_125/2015 v om 1
- November 2015 E. 7.2.1). Hinsichtlich des Behandlungserfolgs und der Behandlungsresistenz gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin lediglich jeweils für kurze Zeit in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be handlung war und im Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Therapie wahr nahm . Das verschriebene Remeron nehme sie weiterhin, damit sie besser ein schlafen könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S . 70 unten ; vgl. auch Urk. 7/123 S. 2 unten). Entsprechend ist von einem eher ge ringen Leidensdruck auszuge hen. Aus dem geschilderten Tagesablauf ergeben sich sodann zahlreiche Ak tivi täten körperlicher und sozialer Art. So stehe sie etwa zwischen 7 und 9 Uhr auf und praktizier e zirka zwei bis drei Stunden pro Tag als freischaf fende Dentalhygienikerin. Tagsüber spiele sie viel mit dem Kleinen. Sie habe häufig en und regelmässigen Kontakt mit der Mutter und verbringe so viel Zeit wie möglich mit der Familie. Etwa jede s zweite Wochenende gehe sie in den Ausgang, etwas Essen oder Trinken sowie zum Tanzen und lerne durch aus auch neue Leute kennen . Eine feste Beziehung habe sie nicht, sondern lediglich Affären (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 74). Im Hinblick auf den beweis rechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich somit auch keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). D ie gutachterliche Beur teilung der G.___ , wonach die psychischen Leiden der Beschwerdefüh rerin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, ist demnach auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach vollziehbar.
- 5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Unfallfolgen aus dem Jahr 2006 sowie die Folgen des im Jahr 2013 erlittenen Bandscheibenvorfalles seien nicht genügend berücksichtigt worden (vgl. Urk. 1 S. 6 , S. 9 f f. ), kann ihr nicht gefolgt werden. So wurde das Gutachten der G.___ in K enntnis sämtlicher medizinischer Vorberichte erstellt und es wurden sämt liche von der Beschwerdeführerin damals geklagten Beschwerden einschliess lich der beiden genannten Ereignisse in die gutachterliche Beurteilung mit ein bezogen und genügend bedacht . Die Beschwerdeführerin gab überdies selbs t an, dass derzeit die Gefühlsstörungen im Bereich der Finger 4 und 5 und die Proble matik der Feinmotorik am meisten stören würden . Die zervi kalen Beschwer den seien im Alltag erträglich, die Kopfschmerzen stünden nicht im Vorder grund und im Schulterbereich sowie hinsichtlich der degene rativen Verän derungen an der Wirbelsäule habe sie keine Schmerzen respek tive Beschwer den (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 47 f. , S. 53 f., S. 57 , S. 58 ff. ). Bei der Beschwerdeführerin wurde zwar aufgrund des bestehenden radikulä ren Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms C7 und C8 links im Juni 2014 und somit nach der Begutachtung durch die Ärzte der G.___ eine ventrale Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/Th1 links, eine Unkoforaminotomie C6/7 links, eine ventrale Cage- und Plattenspondylodese C5-Th1 sowie eine Osteosynthesematerialentfernung C6/7 durchgeführt (vorstehend E. 3.14 ). Hierzu nahm RAD-Ärztin med. pract . F.___ bereits ausführlich Stellung und erklärte, weshalb sich keine abweichende Beurtei lung zur gutachterlichen Einschätzu ng aufdrängt (vorstehend E. 3.15 ). So empfahlen nämlich bereits die Gutachter der G.___ eine Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation, wobei dadurch lediglich eine weitere Schädigung verhindert, aber keine grundlegende Verbesserung erzielt werden könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 41, S. 66 ). Der postoperative Verlauf war komplikationslos (vgl. Urk. 7/112/3-4 S. 1), sodass sich keine abwei chende Beurteilung zur gutachterlichen Einschätzung aufdrängt. Nach Lage der Akten wurde sodann – wie die Beschwerdeführerin dies anlässlich der Beschwerde geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 46) – im Januar 2015 und damit vor Verfügungserlass auch deren rechte Hand ope riert. D em im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Z.___ vom
- Februar 2016 ( Urk. 12/1) lässt sich als Nebendiag nose unter anderem ein Status nach Ganglion Exzi sion des rechten Hand gelenks im Januar 2015 sowie ei n Rezidiv im Juni 2015 entnehmen. Als Be fund wurde ein zirka 1x1 cm grosses, leicht druckhaftes radial- palmares Ganglion aufgeführt, wobei dieses der Beschwerdeführerin hie und da Schmerzen bereite (vgl. Urk. 12/1 S. 1 ff.). Da dieses Ganglion allerdings lediglich als Nebendiagnose aufgeführt wurde und bei der Beurteilung nicht einmal mehr erw ähnt wird (vgl. Urk. 12/1 S. 3 ), ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieses einen zusätzlichen Einfluss a uf die Arbeitsfähig keit zeitigt, zumal es sich dabei nicht um die Führungshand der Beschwer deführerin handelt. Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde durch das Gutachten der G.___ genügend gewürdigt. Auch a ufgrund der danach erfolgten Operationen drängt sich keine abweichende Beurteilung auf. Es be steht demzufolge keine Veranlassung eine r erneute n Begutachtung , wesha lb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.
- 6 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem geltend gemachten Umstand, dass sie an massiven psychischen Be schwerden leide, welche hauptsächlich erst nach der Begutachtung aufgetre ten und daher gänzlich unbeachtet gebl ieben seien (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 23 , S. 9 Ziff. 34-35 ). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2014 zeigte sich ein vollkommen unauffälliger Psychostatus und die Beschwerde führerin befand sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 70, S. 75 ) . Den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden Akten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die erst im Rah men des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztzeug nisse ( Urk. 12/2-3) attestieren lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 1
- Dezember 2015 bis 2
- Februar 2016 und somit für die Zeit nach Verfü gungserlass ( vgl. hierzu BGE 121 V 362 E. 1b). Es wäre der Beschwerdefüh rerin frei gestanden – wie sie dies in der Beschwerdeschrift überdies auch angekündigt hat (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 25 ) – einen entsprechenden ausführli chen Bericht des neu behan deln den Psychiaters einzureichen, welcher nebst Befunden und den gestützt darauf gestellten Diagnosen auch eine Einschät zung der verbliebenen Arbeits fähigkeit enthält. Aus Sicht des Gerichts be steht hierfür m angels konkreter Hinweise für eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheits zustandes vor dem Zeitpunkt de s Verfügungs erlasses und somit für den massgebenden Beurteilungszeitraum ebenso keine Veran lassung wie für die beantragte Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens der G.___ .
- 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf grund der somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Dental hygienikerin von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeitsunfähig und seither aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen E rkrankung zu 70 % arbeitsunfähig ist. In einer behinderungsangepasste n Tätigkeit ohne Ver richtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anfor derungen an die grobe Kraft und Feinmotorik ist sie dagegen seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % arbeitsfähig, dies bei einem vollschichtigen Pensum mit verminderter Belastbarkeit.
- 5.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwer deführerin (vorstehend E. 1.3) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1
- Februar 2015 ( Urk. 7/123), worin die Be schwerdeführerin für die Zeit von 2006 bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 als zu 100 % Erwerbstätige und für die Zeit ab Dezember 2011 als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.6). Diese Schlussfolgerung der Abklä rungs person lässt sich gestützt auf die Erwerbsbiographie und die anlässlich der Abklä rung getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin allerdings nicht nach vollziehen. 5.2 Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführer in bereits vor Ein tritt des Gesundheitsschadens lediglich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/18). Dies erklärte sie auch anlässlich der zu Hause erfolgten Abklärung. Dabei gab sie an, dass sie vor dem Unfall und der Geburt ihres Sohnes in einem Pensum von 90 % gearbeitet habe, wobei dies nichts mit der Erkrankung der Mutter zu tun gehabt h ab e. Sie habe so gearbeitet, weil es bei den betreffenden Zahnärzten keine andere Möglichkeit gegeben habe und sie den freien Nachmittag für Weiterbildun gen und den Haushalt habe nutzen wollen. Dabei erklärte sie zwar, dass sie bei Vorhandensein eines entsprechenden Angebots zu 100 % gearbeitet hätte . Die Anstellungen seien jedoch gut gewesen und sie habe keinen Wechsel gewollt. Bei H.___ habe sie hingegen zu 100 % gearbeitet und auch die beruflichen Massnahmen seien eine Vollzeitbeschäftigung gewesen. Der Sohn sei damals bereits auf der Welt gewesen und von einer Tagesmutter betreut worden. Bei guter Gesundheit würde sie heute nach wie vor zu 80 bis 90 % als Dentalhygienikerin arbeiten (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.5). 5.3 Gestützt auf diese Schilderungen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb für die Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine hypothetisch voll schichtige Erwerbstätigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen wurd e. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, sich in einer anderen Zahnarztpraxis eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu suchen oder das Pen sum aufzustocken. Demnach hat sie sich aus freien Stücken mit ihrem Pensum von 90 % begnügt. Ein Aufgabenbereich kann ihr dabei ebenfalls nicht zugeordnet werden, gab sie doch insbesondere an, dass dies e Teil zeit tätigkeit nicht aufgrund der Erkrankung der Mutter und einer damit allenfalls zusammen hängenden Pflegebedürftigkeit erfolgt sei. Dafür, dass die Be schwerdeführe rin freiwillig teilerwerbstätig war und auf ein höheres Erwerbs einkommen verzichtete, hat nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 142 V 290 E. 3.2, 131 V 51 E. 5.1.2). Bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 hat die Beschwerdeführerin demzufolge mit dem im Sozial versicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrschein lich keit als Teiler werbstätige in einem Pensum von 90 % ohne Aufgaben bereich zu gelten. Auch nach der Geb urt ihres Sohnes erscheint es, insbesondere auch in Anbe tracht der g eregelten Betreuung des Kindes, überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin dasselbe Arbeitspensum ausgeübt hätte. Dies gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung auch selbst an. Die zu vor freie Zeit im Umfang von 10 % ist somit nach der Geburt des Sohnes nun nachvollziehbar einem Aufgabenbereich zuzuordnen. 5.4 In Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Abklärungs person fest, dass die Beschwerdeführerin vor der im März 2013 erfolgten Operation vollzeitlich an beruflichen Massnahmen teilgenommen und ne ben bei am Abend als Dentalhygienikerin gearbeitet habe. Bis zu diesem Zeit pun kt sei auch der Haushalt nicht eingeschränkt gewesen, so dass die Ein schrän kungen erst ab März 2013 angerechnet werden könnten (vgl. Urk. 7/123 S. 9 Ziff. 6). Die ab diesem Zeitpunkt von der Abklärungsperson ermittelten Ein schränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder an deren Fami lienangehörigen im Umfang von insgesamt 17.12 % (vgl. Urk. 7/123 S. 9 ff. Ziff. 6) , erscheinen in Anbetracht der gutachterlich fest gestellten gesundheit lichen Einschränkungen und der geltenden Schaden minderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der ört li chen und räumlichen Verhältnisse sowie der somatischen Beeinträchti gungen. Der Abklärungsbericht ist somit hinsichtlich der ermit telten Einschränkung – dies im Gegensatz zum ermittelten mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall - voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ve röffentlichte Er wä gung]; Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2
- Mai 2014 E. 5.1). 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als zu 90 % Erwerbstätige zu qualifizieren, wobei die übrigen 10 % bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 keinem Aufgabenbereich zugeordnet werden können. Ab November 2011 ist die Beschwerdeführerin in dessen als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifi zieren. Bis Ende Februar 2013 war die Beschwerdeführerin im Haus haltsbe reich nicht eingeschränkt. Ab März 2013 beträgt die Einschränkung im Haushaltsbereich 17.12 % . Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sache n Di Trizio gegen die Schweiz vom
- Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode ab November 2011 nicht entgegen (vgl. Revisionsurteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 2
- Dezember 2016 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 3
- Oktober 2016).
- 6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen . F ür die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs er lass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Angesichts der am 1
- Janu ar 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. A ktenver zeichnis zu Urk. 7 S. 1) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem
- Juli 2008 bestehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die Zeit von Juli 2008 bis Ende Oktober 2011 gilt die Beschwerdeführerin als hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätige versicher te Person ohne Aufgabenbereich . In einem solchen Fall bemisst sich die Invali dität respektive die Erwerbseinbusse in der Regel nach der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (BGE 131 V 51 E. 5.1-5.2). Ab November 2011 erfolgt die Bemessung des Invalidi tätsgrad es nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG , nachdem mit der Geburt des Sohnes ein nicht erwerb licher Aufgabenbereich hinzugekommen ist . 6.2 Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben der LSE 2012, TA17, Ziff. 32 „Assistenzberufe im Gesundheitswe sen“, Kompetenzniveau 3 heran, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 unregelmässige Einkommen an unter schiedlichen Arbeitsstellen parallel erzielt habe und seither bereits sehr viel Zeit verstrichen sei. Das Kompetenzniveau 2 sei nicht gerechtfertigt, da die berufliche Qualifikation das Ausüben eines akademischen Berufs nicht ermögliche. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘119.-- (vgl. Urk. 2 S. 2 f. ; Urk. 7/128 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte dem gegenüber das Abstellen auf den tatsächlichen erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 116‘098.5
- Falls dennoch die statistischen Werte herange zogen wür den, sei auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 26-33). Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das Valideneinkom men so konkret wie möglich zu ermitteln und daher in der Regel auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, wogegen die lohnstatistischen Daten nur subsidiär heranzuziehen sind ( BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom
- März 2016 E. 2.2 Urteil des Bundesge richts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 ). A uch ist auf die Ge gebenheiten im Zeitpunkt de s hypothetischen Rentenbeginns und nicht – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf das Jahr 2015 abzustellen , weshalb der tatsächliche Verdienst auch nicht bereits längere Zeit zurück liegt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 30-31) geht es allerdings nicht an, das jeweilige im Teilzeitpensum im Stundenlohn erzielte Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzurech nen, verdienen doch Teilzeit arbeitende Frauen in der Regel verhältnismässig mehr als vollzeitlich Tätige. Vielmehr ist für die Bestimmung des tatsächlich erzielten Verdienstes der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) heranzuziehen. Diesem lässt sich für die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens im Jahr 2006 Folgendes entnehmen (vgl. Urk. 7/7) : Im Jahr 2001 er zielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 69‘928.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2001 (In dex: 2‘245) bis 2008 (Index: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 77‘840.-- für das massgebende Jahr 2008 ergibt ( Fr. 69‘928.-- : 2‘245 x 2‘499). Im Jahr 2002 erzielte die Beschwerdeführerin sodann ein Einkommen von Fr. 60‘683.--, was wiederum unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2002 (Index: 2‘296) bis 2008 (In dex: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 66‘048.-- für das Jahr 2008 ergibt ( Fr. 60‘683. -- : 2‘296 x 2‘499). Im Jahr 2003 betrug das Einkommen Fr. 54‘703 .-- , womit angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2003 (Index: 2‘334) bis 2008 (Index: 2‘499) ein massgebendes Einkommen im Jahr 2008 von rund Fr. 58‘570.-- resultiert ( Fr. 54‘703. -- : 2‘334 x 2‘499). Für das Jahr 2004 lässt sich ein Einkommen von Fr. 100‘174.-- respektive angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2004 (Index: 2‘360) bis 2008 (Index: 2‘499) von rund Fr. 106‘074.-- für das massgebende Jahr 2008 erkennen ( Fr. 100‘174. -- : 2‘360 x 2‘499). Schliesslich betrug das Einkommen im Jahr 2005 Fr. 80‘540.-- und angepasst an die entsprechende Nominallohnent wicklung von 2005 (Index: 2‘386) bis 2008 (Index: 2‘499) rund Fr. 84‘354. -- im Jahr 2008 ( Fr. 80‘540. -- : 2‘386 x 2‘499). Das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre – angepasst an die Nominallohnentwicklung – und folglich das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 beträgt demzufolge rund Fr. 78‘577.-- ( Fr. 392‘886.-- : 5). Im Jahr 2011 ( Statusän derung ) ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) folglich ein hypothetisches Validenein kommen von rund Fr. 81‘879.-- ( Fr. 78‘577.-- : 2‘499 x 2‘604). 6.3 Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 zwischenzeitlich bei verschie denen Arbeitgebern angestellt war und sich ebenfalls in der Selbständigkeit versuchte. Seit Juni 2014 geht sie allerdings keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/17; Urk. 7/123 S. 3 ff. Ziff. 2.2-2.3, S. 6 f. Ziff. 3). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist das Abstellen auf die statistische n Werte deshalb gerechtfertigt (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und E. 4.3.2, 124 V 321 E. 3b/ aa ). Nach der medizinischen Beurteilung war die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeits fähig. Seither liegt eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Zudem ist ihr eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Fein motorik seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % zumutbar (vor steh end E. 4.7). Durch ihre fundierte Ausbildung als Dentalhygienikerin verfügt sie über medizinisches Fachwissen, welches sie weiterhin in einer Tätigkeit im Gesundheitswesen einzusetzen vermag. Es rechtfertigt sich daher für die Be stimmung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert für Frauen in medi zinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten im Anforderungs niveau 3 in der Höhe von Fr. 5‘788.-- (LSE 2008, T7S, Ziff. 33) abzustellen ( vgl. Ur teil e des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 2
- August 2007 E. 5.1 ). Angepasst an die durchschnittli che wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 50‘564.-- für das Jahr 2008 bei der verbliebenen zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 5‘788.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.7). Das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2011 (Statusänderung) beträgt demgegenüber angepasst an die Nominallohn ent wicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) rund Fr. 52‘689.-- ( Fr. 50‘564. -- : 2‘499 x 2‘ 604). 6.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) , da die Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden s eien (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/128 S. 2 ). Demgegenüber erachtete d ie Beschwerdeführe r in infolge des Umstandes, dass sie aufgrund des Invaliditätsgrades nicht das durchschnittliche Lohnniveau erreichen könne, einen Abzug von 20 bis 25 % als angemessen (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 60). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die gutachterlich bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollschichtig mit reduzierter Belastbarkeit auszuüben , rechtfertigt sich kein Abzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom
- April 2016 E. 4.2.2). Weiter e Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Das Nichtgewähren eines leidensbedingten Abzuges ist dem nach nicht zu beanstanden. 6.5 Zusammenfasse nd ergibt sich somit Folgendes: Für den Zeitraum bis Ende Oktober 2011 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 78‘577.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 50‘564.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘013 .--, was einem theoretischen Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht . In Anwendung von BGE 142 V 290 E. 7.3, wonach die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 dahingehend präzisiert wurde, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist und der Invaliditätsgrad somit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich entspricht und damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum von 90 % (vorstehend E. 5.5) definiert wird, nicht übersteigen kann, ergibt sich ein relevanter und nicht rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (36 % x 0.9 0 ). Für den Zeitraum von November 2011 bis Ende Februar 2013 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 81‘879.-- und des In valid eneinkommens von Fr. 52‘689 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘ 190 . -- und somit eine Einschränkung von 36 % , was bei der massgebenden Ge wichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % ein en Teilinvaliditätsgrad von 32.4 % ergibt (36 % x 0.90). Da die Beschwerdeführerin während dieser Zeit im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt war, ergibt sich diesbezüglich kein Tei linvaliditätsgrad . Somit resultiert wiederum ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (32.4 % + 0 % ). Schliesslich ist für die Zeit ab März 2013 zusätzlich die festgestellte Ein schrän kung im Haushaltsbereich von 17.12 % zu berücksichtigen. Bei ei nem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb sbereich von 32.4 % (36 % x 0.90 ) und im Haushaltsbereich von 1.712 % (17.12 % x 0.10), resultiert ein ebenfalls nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 34 % (32.4 % + 1.712 % ) . Die angefochtene Verfügung erweist sie demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahre ns sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 .2 Mit Honorarnote vom 3
- November 2015 ( Urk. 10 ) machte die unentgeltli che Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand v on 15.45 Stunden und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘742.05 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) noch als angemessen, wes halb Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, beim für Rechtsanwälte ab dem
- Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 3‘742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 3'742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angelika Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01083 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
23. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann walder
anwaltskanzlei AG Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1976, Mutter eines im November 2011 gebore nen Sohnes , arbeitete zuletzt als Dentalhygienikerin
in
mehreren Zahn arzt praxen
( Urk. 7/13, Urk. 7/16-18 ), als sie Ende März 2006 einen Motorradun fall erlitt (vgl. Urk. 7/10/107-108 S. 1) und sich deswegen am 9. Januar 2008 unter Hinweis auf die seither bestehenden Nacken-, Kreuz- und Kopfschmer zen sowie eine Instabilität des rechten Schultergelenkes bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an meldete ( vgl. Urk. 7/1 S. 6 Ziff. 7.1-7.3 , S. 7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/7-8, Urk. 7/10, Urk. 7/13-14, Urk. 7/16-18, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/31) ab und teilte der Versicherten daraufhin am 1 3. März 2009 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit ( Urk. 7/35). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/38-41, Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/51 ) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab ( vgl. Mitteilung vom 1 1. März 2011, Urk. 7/49). Die zuständige Unfallversicherung stellte die Leistungen infolge f ehlender Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ein (vgl. Ver fügung vom 1 5. November 2010, Urk. 7/47/2-4). 1.2
Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 ( Urk. 7/55) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisun g des Rentengesu chs in Aussicht. Dagegen erhob d ie Versicherte
Einwände und beantragte
nebst der Vornahme eines neuen Ein kommensvergleichs auch die Gewährung von berufliche n Massnahmen ( Urk. 7/56) . Die IV-Stelle erteilte ihr daraufhin Kostengutsprachen für einen Laboreinführungskurs, für einen E nglisch sprach kurs sowie für ein obligato risches Praktikum ( vgl. Mitteilungen vom 2 8. August und 1 1. Dezember 2012;
Urk. 7/63 , Urk. 7/75). Am 3 0. April 2013 wurden die beruflichen Massnah m en gesundheitsbedingt abgebrochen (vgl. Urk. 7/81), worauf hin mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 7/84) auch die Berufsberatung abge schlossen wurde . D ie IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen der me dizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 7/83, Urk. 7/87, Urk. 7/90-91, Urk. 7/97 -98 , Urk. 7/ 103- 104, Urk. 7/112 , Urk. 7/121-122 ) vor und veran lasste ein
polydis zi plinäre s
Gutachten , welche s am 2 5. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 7 /106/1-80 = Urk. 7/106/81-160), sowie eine Abklärung der be einträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 9. Februar 2015 berichtet wurde ( Urk. 7/123).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2015 ( Urk. 7/127 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom August 2011 fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. September 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei de r Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach einer erneuten Begut achtung festzulegen. Eventuell sei das bestehende Gutachten durch ein er gänzendes psychiatrisches Gutachten zu vervollständigen und danach über de n Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden . Sodann sei ein ärztli che r Bericht über ihren psychischen Gesundheits zustand einzuholen. Ausser dem sei ei n leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S.
2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. November 2015 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt . Der ebenfalls beantragte zweite Schriften wechsel wurde als nicht erforderlich erachtet. Am 2 3. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführeri n weitere Berichte ein ( Urk. 11, Urk. 12/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsme thode .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Ma ss gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufga benbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.
3.3 in fine ). Ist je doch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beein trächtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgaben bereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung ein zustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vor gaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin seit dem im März 2006 erfolgten Unfall in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei sie seither zu 50 %
arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr demge genüber bereits einige Monate nach dem Unfall wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Seit Mitte 2013 sei sie allerdings auch in der bisherigen Tätigkeit nur noch zu 30 %
und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 %
ar beitsfähig . Im November 2011 habe sie ein Kind geboren , weshalb sie seither als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Nach Vornahme der Einkommensvergleiche resultiere jeweils ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nicht genügend abgeklärt. So seien die durch den im Jahr 2006 erfolgten Unfall und die durch den im Jahr 2013 erlittenen Bandscheibenvorfall resul tierenden Beschwerden nicht respektive ungenügend beachtet worden. Das polydisziplinäre Gutachten berücksichtige zudem nur den Zeitraum bis März 2014, wogegen die massiven psychischen Beschwerden ers t danach aufge tre ten seien. Diese seien daher gänzlich unbeachtet geblieben. Die Beschwer degegnerin habe ausserdem sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen falsch berechnet (S. 6 ff.). Schliesslich sei die Qualifikationsände rung
infolge der Geburt des Sohnes nicht belegt und diskriminierend. Ferner sei ein Leidensabzug von 20 bis 25 % zu gewähren (S. 13 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin. D abei sind insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit, die Statusfrage sowie der v orgenommene Einkommensvergleich umstritten. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten zahlreiche Berichte, wo bei insbesondere das Folgende für die Beurteilung wesentlich ist: 3.2
Dem Bericht des Y.___ vom 8. April 2006 ( Urk. 7/10/107-108) lässt sich entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin eine Woche
zuvor einen Motorradunfall in Thailand erlitten habe , wobei sie bewusstlos gewesen sei und die darauffolgende Nacht erbrochen habe. Zudem habe sie sich eine okzipitale Rissquetschwunde (RQW) sowie Schürfwunden an der linken Schul ter und an beiden Knien zugezogen . Als Diagnosen seien ein Status nach einer
Commotio cerebri sowie ein Verdacht auf einen fehlenden Druck ausgleich im rechten O h r nach erfolgtem Flug festzuhalten ( S. 1).
Die am
1 3. April 2006 erfolgte kranioz erebrale Compute rtomographie habe ein e
querverlaufende Fraktur des Os occipitale ohne Dislokation der Frag mente gezeigt
(vgl. Bericht vom 1 3. April 2006, Urk. 7/10/105). 3.3
A m 5. November 2007 wurde ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes durch geführt, welches eine ausgedehnte Labrumläsion ventrok audal , eine partielle Ruptur und ein en
Längsriss der proximalen langen Bizepssehne
so wie eine leichte Bursitis subac romialis-subdeltoidea bei intakter Rotatoren man schette gezeigt habe (vgl. Bericht vom 5. November 2007, Urk. 7/8/9).
Daher erfolgte a m 1 6. Mai 2008 in der Z.___ eine arthroskopische
ventrokaudale Schulterstabilisierung rechts mit Bankart
repair und dosierter Kapselraffung bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität der rechten Schulter bei Status nach im März 2006 erfolgtem Motorradunfall. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 1 9. Mai 2008, Urk. 7/51/11-12). 3.4
Mit Schreiben vom 2 6. November 2008 ( Urk. 7/26/3-4) berichte te
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Z.___ , dass die Behandlung sechs Monate nac h der arthroskopischen
ventrok audalen
Schulterstabilisie rung rechts abgeschlossen werden könne. Die Schulterstabilität stelle sich aktuell sehr gut dar. Die in den besonderen Abduktionsstellungen immer wieder auftretenden Muskelschmerzen rechts seien möglicherweise durch eine mus ku läre Verspannung bedingt (S. 1). 3.5
Auch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, wies m it Schreiben vom 1 0. Dezember 2008 ( Urk. 7/26/6) hinsichtlich der operierten rechten Schulter auf das sehr gute Ergebnis hin, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei . Aller dings liege immer noch ein posttraumatisches zervikospondylogenes Syn drom mit radikulären Reizungen rechts bei bekannter medianer Diskushernie C6/7 sowie ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit fraglichen radikulären Reizungen bei Osteochondrosen L4-S1 vor . Die Beschwerdefüh rerin könne a ufgrund der HWS- Beschwerden nicht mehr als zu 50 % als Dentalhygienikerin arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit ohne extreme Position der HWS sei sie sicherlich zu mehr als 70 % arbeitsfähig. 3.6
Mit Bericht vom 2 0. Februar 2009 ( Urk. 7/31) informierte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin, über das erfolgte Assessment hinsicht lich einer beruflichen Wiedereingliederung. Als Diagnosen führte sie dabei Folgendes auf (S. 8 Ziff. 6): - chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach Motorradunfall am 2 9. März 2006 - nicht dislozierte r Fraktur des Os occipitale - medianer Diskushernie C5/6 sowie Bandscheibenprotrusion C6/7 - Status nach ventrokaudaler Stabilisierung und Kapselraffung bei traumatischer Limbusläsion der rechten Schulter am 1 6. Mai 2008 - leichte bis zeitweise mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei noch nicht erfolgter Unfallverarbeitung
Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nach erfolgtem Therapie- und Trainings programm eine volle Leistung i n einer behinderungsangepassten, wechsel belastenden, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren T ä tigkeit ohne Zwangshaltungen im Nacken
- und Schulterbereich mit der Möglichkeit zum Abstützen der Arme sowie ohne langdauernde Arbeiten in vorgeneigter Stellung oder Kopfprotraktion
anzustreben. Derzeit seien keine medizinischen Gründe bekannt, welche eine volle Leistung in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit einschränken würden (S. 10 Ziff. 7.2). 3.7
Ein e am 9. Juli 2009 durchgeführte M agnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) habe fortgeschrittene Osteochondrosen und Band scheibendegenerationen L4-S1 gezeigt, wogegen kein Nachweis einer Neuro kompression ersichtlich gewesen sei. Ein gleichentags erfolgtes MRI der HWS habe eine Osteochondrose , Spondylose und leichtgradige Spinalkan al- sowie Foraminalstenosen C5/ 6 gezeigt. Dagegen habe weder eine Myelonkom pres sion
noch ein fokale r Bandscheibenprolaps nachgewiesen werden können (vg
l. Berichte vom 1 0. Juli 2009, Urk. 7/51/13-14). 3.8
Da die Beschwerdeführerin nach einem am 2 4. Oktober
2010 erfolgten Treppensturz kein Gefühl und keine Kraft mehr in ihrem linken dominanten Arm gehabt habe (vgl. Schreiben vom 2 0. Dezember 2010, Urk. 7/51/7-8),
wurde am 2 9. Dezember 2010 erneut ein MRI der HWS durchgeführt. Dieses habe eine breitbasige
Diskusprotrusion
intraforaminal C6/7 links mit Tangierung der Radix C7 links sowie eine zirkuläre Diskusprotrusion mit Ein engung des Neuroforamens C7 /Th1 beidseits gezeigt . Die Radix C8 links w erd e durch Diskusmaterial kontaktiert mit einer konsekutiven Schwellung (vgl. Bericht vom 2 9. Dezember 2010, Urk. 7/51/9-10). 3.9
Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/51/5-6) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ein zweietagiges
radikuläres
Reiz syndrom C7 und C8 links bei im Vergleich zur Voruntersuchung unter aktueller Behandlung subjek tiver und objektiver Besserung (S. 1). Aktuell bestehe bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit als Dentalhygienikerin (S. 2). 3.10
Dem durch Dr. B.___ am 1 5. April 2011 erstellten Bericht ( Urk. 7/51/1-3) sin d die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisch es rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 bei breitbasi g er Diskushernie links - r ezidivierendes zervikoradikuläres Syndrom C5/6 links bei Osteo chondrosen und foraminalen Stenosen - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L4-S1 - r ezidivierende PHS rechts bei Status nach Schulterstabilisation rechts am 1 6. Mai 2008 - Status nach Motorradunfall mit nicht dislozierter okzipitaler Schädel fraktur und HWS-Distorsion am 2 9. März 2006
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin seit längerer Zeit zu 50 % arbeitsfähig. Ein höheres Pensum sei nicht mög lich. Er schlage deshalb vor , die Beschwerdeführerin zu 50 % zu berenten und sie als zu 50 %
arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhy gienikerin einzustufen.
Die Prognose sei bei einem reduzierten Arbeits pen sum relativ günstig (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 - Ziff. 1.7 ). 3.11
Mit Bericht vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/87/24-26) stellten die Ärzte der Z.___ folgende Diagnose (S. 1): - r adikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom mit Punk tu m maximum C7 links mit/bei: - k linisch: Sensibilitätsminderung an der gesamten linken oberen Ext remität mit Punktum maximu m
Dig . IV und V der linken Hand; a llseits schmerzhaftes Giving
way im Bereich der gesamten linken oberen Extremität mit deutlichen distal betonten Parese n der Fin gerspreizer , -strecker und – beuger ; a bgeschwächter Trizepsseh nen reflex ( TSR ) links; Atrophie, insbesondere des Hypothenars links - MRI der HWS vom 1. Februar 2013: m ultietagere degenerative Ver änderung mit Diskusp rotrusion C5/6, C6/7 und C7/Th1; Einen gung der Nervenwurzel n C6 beidseits, C7 ausgeprägt li nks sowie C8 links nur diskret - Elektrophysiologie: Normalbefund des Nervus
medianus rechts, Ner vus
ulnaris links mit Amplitudenminderung ( atropher
Zielmus kel ) ; Zeichen der akuten Denervation vor allem im Bereich der Kennmuskulatur C7, nur vereinzelt auch im Bereich C8
Daher sei der Entscheid für eine Dekompression der Nervenwurzel C7 links gef äll t worden (S. 2 unten). 3.12
Diese erfolgte a m 1 4. März 2013 in der Z.___ . Dabei sei eine ven t rale Diskektomie, eine foraminale Dekompression links, eine Implanta tion eines Cages und eine ventra le Plattenspondylodese
auf Höhe C6/7 durch geführt worden . Der postoperative Verlauf sei komplikationslos ver laufen mit Regredienz der elektrischen ausstrahlenden Sensationen und der sensomo to rischen Defizite (vgl. Operations- und Austrittsbericht jeweils vom 1 5. März 2013, Urk. 7/87/17-20).
Auc h drei Monate postoperativ sei ein guter Verlauf zu verzeichnen . In den nächsten Monaten sei mit einer Verbesserung der Funktion zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde noch für weitere vier Wochen bestätigt ( vgl. Bericht vom 2 1. Juni 2013, Urk. 7/83 ). 3.13
Am 2 5. Juni 2014 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatolo g ie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Be schwer de gegnerin ( Urk. 7/106/1-80). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie – hier gekürzt aufgeführt - Folgendes (S. 36 lit . A): - zervikale Radikulopathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzel n C 7 und C8, möglicherweise auch Th 1 links mit/bei: - degenerativen Veränderungen vordergründig C 5/6 (MRI vom 3. Februar 2014) - muskulärer Dysbalance - chronischen Denervationszeichen in der C7-Muskulatur links sowie weniger in der C8-Muskulatur - Status nach ventraler Diske k tomie, foraminaler Dekompression l inks, Implantation eines Cages und ventraler Plattenspondylodese
C 6/7 am 1 4. März 2013
Sodann führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 36 f. lit . B): - Status nach Motorradunfall am 2 9. März 2006 mit HWS-Distorsion und nicht dislozierter Fraktur des Os occipitale - Stat us nach arthroskopischer
ventro kaudaler Schulterst abilisierung rechts mit Bankart
repair und dosierter Kapselraffung vom 1 6. April 2008 bei posttraumatischer ventrokaudaler Instabilität und Verd acht auf kraniale Limbusläsion und instabile Bizepslonguss ehne - Status nach Commotio cerebri - l umbospondylogene Schmerzen - Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (B PPV ) den rechten posterioren Bogengang betreffend - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
In der internistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können . Als ohne Auswirkungen sei ein Status nach Tonsillektomie in der Kindheit zu erwähnen (S. 50). Aus rheu matologischer Sicht stehe ein
zervikoradikuläre s Reizsyndrom der Wur zeln C7 und C8 links im Vordergrund. Dabei sei
hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin Linkshänderin sei. Die Beschwerden bestünden nebenbei grösstenteils in einer muskulären Überlastung. Klinisch zeige sich eine pro vo zierbare Reizung der Nervenwurzeln C 7 und C 8 links , wobei auch eine chronische Schädigung mit Atrophie und Schwäche der von diesen Nerven versorgten Musk eln der Hand und des Unterarmes festgehalten werden kön ne . Dadurch lägen Einschränkungen de r Greif-Haltefunktion für eine g rob- und feinmotorische Handfunktion vor . Zudem habe sich bei konsekuti ver Seg mentüber lastung eine sekundäre artikulo muskuläre Dysfunktion der HWS ent wickelt. Diese äussere sich durch Muskelverspannungen der HWS und des Nackens , teils mit Ausstrahlungen . Unter Belastung und Provokati onstestung nehme der Reizzustand zu . Die Beschwerdeführerin sei daher täg lich in ver schiedener Intensität eingeschränkt (S. 53 f.). In der bisherigen Tä tigkeit als Dentalhygienikerin sei sie aus rheumatologischer Sicht seit Beginn der links zervikalen Symptomatik im Juni 2010 zu 60 % arbeitsunfähig. Die Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei derzeit noch unklar, wobei nach einer eventuellen Operation mit einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % gerechnet werden könne. Falls sich keine Verbesserung ein stelle, sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60 %
und in einer angepassten Tätigkeit von 40 %
auszugehen. Dabei seien 20 % der Beschwerden auf muskuläre Überlastung zurückzufüh ren, welche im Rahmen von myofaszialen Beschwerden teilreversibel seien (S. 55 ).
Aus neurologischer Sicht seien die Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 rechtsseitig erstmals im Rahmen des im Dezember 2010 erfolgten Treppen sturzes dokumentiert worden . Zudem seien bildmorphologisch Diskusprotru sionen
C6 /7 und C 7/Th 1 festgehalten worden . Der bildgebende Befund vom Februar 2013 zeige multisegmentale Diskushernien/knöcherne Verände rungen auf der Höhe C 5- Th 1 linksbetont. In der ebenfalls im Februar 2013 er folgten elektrophysiologischen Untersuchung seien Hinweise für eine aus ge prägte frische Schädigung der Wurzel C7 mehr als C8 links sowie Hinweise für eine bereits bestehende nicht unerhebliche Schädigung der motorischen Fasern zur Versorgung der Hypothenarmuskulatur ersichtlich gewesen. In der aktuellen klinischen Untersuchung zeige sich eine deutliche Atrophie, wobei insbesondere d ie C8- innervierten Handmuskeln betroffen seien . D ie Hypo then armuskulatur , der mediale Anteil der Thenarmuskulatur sowie die klei nen Handmuskeln mit daraus resultierender Fehlstellung der Finger 4 und 5 seien deutlich betroffen . Zudem zeige sich eine Sensibilitätsstörung in den Dermatomen C8 und Th 1. Am relevantesten seien die Einschränkung en der C8- innervierten Handmuskeln, welche nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Fein- und Grobmotorik der Hand hätten. In Anbetracht der Ausprägung der Schädigung und der bereits deutlich sichtbaren Atrophie müsse von einer erheblichen Einschränkung bei der Arbeit als Dentalhygienikerin ausgegan gen werden. Die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Dermatom C8 würden zwar die Gesamtsituation zusätzlich erschweren, tr ü gen derzeit aller dings nicht wesentlich zur Funktionseinschränkung bei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es nach einer optimale n operative n Behandlung der links seitigen Wurzel C8 zu einer wesentlichen Besserung der motorischen Fähig keiten komme n werde . Die C7- innervierten langen Fingerbeuger und Exten soren seien ebenfalls betroffen, stünden hinsichtlich der Funktion jedoch ebenfalls eher im Hintergrund (S. 64 ff.). Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit maximal während drei von acht Stunden arbeitsfähig, wobei für diese drei Stunden eine Belastbarkeit von zirka 75 % bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit betrage somit 70 % . Tätigkeiten, welche mit der Führungshand durchzu führen seien oder die höhere Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden, seien nicht mehr möglich. In einer geeigneten Verweistätig keit seien insgesamt acht Stunden pro Tag denkbar, wobei eine mindestens 75%ige eingeschränkte Belastbarkeit vorliege. Somit ergebe sich eine Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % (S. 66 f. ).
In der psychiatrischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall zunächst mit depressiven Symptomen bis hin zu r Suizidalität reagiert habe. Dies könne als Anpassungsstörung nach einem belastenden Le bensereignis aufgefasst werden. A ufgrund der langen Dauer respektive des rezidivierenden Charakters sei diese als rezidivierende depres sive Störung (IC D-10 F33) zu diagnostizieren . Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können, allenfalls eine leichte depressive Episode. Die Diskrepanz zum Er gebnis des Selbstbeurteilungsfragebogens, welches für eine mittelschwere Depression spreche, könne dadurch erklärt werden, dass die Symptome bei einer leichten Depression eher überschätzt und bei einer schweren Depression eher unterschätzt würden. Sollten die Schmerzbeschwerden nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden können, müsse zudem eine somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert werden .
Eine psychische Komorbidität von erheblicher S chwere, Aus prägung und Dauer liege nicht vor . Zudem sei k ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens feststellbar. Die Beschwerdeführerin pflege weiterhin
– auch ausserhalb der Familie - ihre Kontakte, wenn auch deutlich weniger. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer, innerseelischer Verlauf einer missglückten psychischen Konfliktverarbeitung könne ausgeschlossen werden. F ür eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Angststörung lägen schliesslich keine Hinweise vor . Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 78 f. ).
Aus gesamtmedizinischer Sicht überwiege das somatische Korrelat mit der neurologisch eindeutig verifizierten Radikulopathie C7 und C8 links. Er schwerend komme hinzu, dass es sich hierbei um die führende Hand der Beschwerdeführerin handle. Die erhebliche Schädigung der Wurzel n C7 und C8 sei definitiv und elektrophysiologisch am 2 7. Februar 2013 dokumentiert worden. Da sich eine Amplitudenreduktion bei der Ableitung über der Hy po thenarmuskulatur wahrscheinlich über Monate hinweg entwickle, sei da von auszugehen, dass bereits vorher eine merkliche Einschränkung vorgele gen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die aktuell bestehende funktio nelle Einschränkung der Hand seit mindestens Mitte 2013 vorliege (S.
39) . Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygie nikerin
von 2008 bis Mitte 2012
zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Mitte 2012
liege aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen Grunder kran kung
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
vor . Tätigkeiten ,
welche mit der linken Führungshand durchzuführen seien und hohe Ansprüche an die grobe Kraft und Feinmotorik stellen würden , könne sie nicht mehr ausüben . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie insgesamt acht Stunden pro Tag mit einer 75%igen Belastbarkeit arbeiten, weshalb eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens 25 % resultiere . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2008 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 40 ff. ).
Die Prognose hinsichtlich der Funktion bei bestehender
Radikulopathie C8 sei in Bezug auf eine Verbesserung aufgrund des Grades der bereits bestehenden Atrophie und der zeitlichen Länge der Schädigung wahrscheinlich ungünstig. Die Sensibilitätsstörung, welche jedoch funktionell weniger ins Gewicht falle, könne nach Jahren noch partiell rückläufig sein . Als medizinische Mass nahme stehe primär die Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation im Vordergrund (S. 41). 3.1 4
Mit Austrittsbericht vom 2 6. Juni 2014 ( Urk. 7/112/3-4) informierte med. pract . E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 3. bis 2 9. Juni 2014 infolge der durchgeführten ventralen Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/Th1 links, der Unkoforaminotomie C6/7 links, der ventralen Cage- und Plattenspondylodese C5-Th1 sowie der Osteo synthesematerialentfernung C6/ 7,
d ies bei bestehendem radikulären Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom C7 und C8 links . Der postope rative Ver lauf sei komplikationslos gewesen (S. 1). 3.15
Mit Stellungnahme vom 1 8. Juli 2014 stellte med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten der G.___ ab. Ergänzend führte sie am 9. Oktober 2014 aus, dass n ach der im Juni 2014 erfolgten Operation der HWS mit Dekompression der Nervenwurzel C8 und erneuter Dekompression der Wurzel C7 die von den Gutachtern vor aus gese hene Situation eingetreten sei. Die Gutachter hätten eine solche Operation empfohlen. Die Operation sei d em Bericht zufolge komplikationslos verlaufen. Die Gutachter seien bereits davon ausgegangen, dass von der jetzt durchgeführten Operation keine grundlegende Verbesse rung des Gesundheitszustandes erwartet w erden könne. Vielmehr sei es da rum gegangen, die Schädigung einer weiteren Nervenwurzel zu verhindern. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei daher nicht aus ge wie sen und an der Stellungnahme vom 1 8. Juli 2014 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 7/126 S. 4 f.). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten der G.___ (vorstehend E. 3.1 3 ) die von der Beschwerde führe rin geklagten Beschwerden ( vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 47 f. , S.
57, S.
70 ) in an gemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Auseinander setzung der umfangreichen
Vorakten erstattet wurde (vgl. Urk. 7/106/1-80 S.
10 ff., S.
44 ff. , S.
56 ) sowie der konkreten medizinischen Situation Rech nung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 ff. , S. 53 ff., S. 64 ff., S. 78 f.) . Die Beurteilung durch die Gutachter der G.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxis gemässen Kriterien für be weiskräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E. 1. 5 ) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dies empfahl überdies auch RAD-Ärztin med. pract . F.___ (vgl. Urk. 7/126 S. 4 f.). 4.2
Aus somatischer Sicht kamen die Gutachter der G.___ nach ausführ licher internistischer, rheumatologischer sowie neurologis cher Befundauf nahme (vgl. Urk. 7 /106/1-80 S. 50, S. 51 f., S. 62 ff.) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - im Wesent lichen an einer zervikalen Radikulopathie mit im Vordergrund stehender Schädigung der Wurzeln C7 und C8 möglicher weise auch Th1 links leidet . Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die un mittelbar durch den Unfall im März 2006 aufgetretenen Beschwerden, den Status nach arthroskopischer
ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts sowie die lumbospondylogenen Schmerzen und den Verdacht auf einen BPPV (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 36 ).
Hinsichtlich des für die Beurteilung der verbliebene n Arbeitsfähigkeit als rele vant erachteten zervikoradikulären Reizsyndroms zeigte sich nebst einer provozierbaren Reizung der Nervenwurzeln C7 und C8 links auch eine chro ni sche Schädigung mit Atrophie und Schwäche der von diesen Nerven ver sorgten Muskeln der Hand und des Unterarms . Ausserdem fand sich eine sekundäre artikulomuskuläre Dysfunktion der HWS und eine Sensibilitäts störung in den Dermatomen C8 und Th 1. Ausschlaggebend seien d ie Ein schrän kungen der C8 innervierten Handmuskeln, da diese nicht unerhebliche Aus wirkungen auf die Fein- und Grobmotorik der Hand hätten. Die C7 inner vierten langen Fingerbeuger und Extensoren seien ebenfalls betroffen, stün den jedoch hinsichtlich der Funktion ebenso im Hintergrund wie die Schmer zen und die Sensibilitätsstörungen im Dermatom C 8. Sodann gingen die Gutachter davon aus, dass primäres Ziel eine Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation sein sollte. Allerdings komme es auch nach einer optimalen operativen Behandlung der linksseitigen Wurzel C8 nicht zu einer wesentlichen Besserung der motorischen Fähigkeiten ( vgl. Urk. 7/106/1-80 S.
54, S. 65 f.). 4.3
Die aufgrund der somatischen Beschwerden
für d ie bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin für die Zeit von 2008 bis Mitte 2012 attestierte 50%ige sowie ab Mitte 2012 aufgrund der seither im Vordergrund stehenden neuro logischen E rkrankung 70%ige Arbeitsunfähigkeit erschein t nachvollziehbar und plausibel (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 40 ff. ). Soweit RAD-Ärztin med. pract . F.___ und gestützt darauf die Beschwerdegegnerin die 70%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erst ab Mitte 2013 als gegeben erach teten (vgl . Urk. 2 S. 3 ; Urk. 7/126 S. 4) , stützten sie sich hierfür zwar eben falls auf d as Gutachten der G.___ . Aus dem zitierten Abschnitt geht al lerdings klar hervor, dass bereits vor der am 2 7. Februar 2013 erfolgten elektrophysiologischen Dokumentation eine merkliche motorische Einschrän kung bestanden habe (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 unten). Die darauffolgende A ussage , dass die aktuell bestehende funktionelle Einschränkung der Hand daher seit mindestens Mitte 2013 vorliege (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 39 unten), kann somit nicht nachvollzogen werden . Bei der Zusammenstellung des zeit lichen Verlaufs und im neurologischen Teilgutachten wurde
mit derselben Begründung entsprechend auch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab Mitte 2012 fest gehalten (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 41 f. , S. 69 ). Darauf ist nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen .
Im Hinblick auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit bedarf es ebenfalls einer Präzisierung. D em Gutachten der G.___
lässt sich zunächst entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine geeignete Verweistätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Fein mo torik zu acht Stunden pro Tag mit höchstens 75%iger Belastbarkeit zu mutbar sei, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % vorliege (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 40 unten). Hierauf berief en sich
der RAD sowie die Beschwerdegegnerin
(vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/126 S. 4). In der Zusammen stel lung des zeitlichen Verlaufs wurde allerdings seit dem Jahr 2008 von ei ne r un v eränderte n Arbeitsunfähigkeit von 30 %
ausgegangen (vgl. Urk. 7/106/1-80 S.
42). In Anbetracht des Umstandes, dass zunächst lediglich eine Min dest e inschränkung festgehalten wurde, kann für die vorliegende Be urteilung zugunsten der Beschwerdeführerin von der in der Zusammenschau erwähn te n 30%ige n Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit a usge gangen werden. 4.4
In psychischer Hinsicht konnte dagegen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erachteten die Gutachter der G.___ eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leicht e Episode (ICD-10 F33 .0), sowie eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 37 oben ).
Der psychiatrische Gutachter der G.___ hat nach ausführlicher psy chopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/ 106/1-80 S. 75 ) festgestellt, dass aktuell keine depressive Symptomatik vorliege, allenfalls eine leichte depressive Episo de. Auch erklärte er die
Diskrepanz zwischen dem klinischen Befund und dem E rgebnis des Selbstbeurteilungsfragebogens (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 78). E inem testmässigen Erfassen der Psychopathologie wird im Rahmen der psychiatrischen Exploration auch nur ergä nzende Funktion beigemessen , wogegen die klinische Untersuchung mit Anam nese erhebung , Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlagge bend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2).
Sodann wurde, falls sich die beklagten Schmerzen nicht durch einen phy siologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklären lassen würden, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) in Erwägung gezogen , welcher nach der Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (BGE 130 V 352) ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 78 f. ).
Der psy chi atrische Gutachter der G.___
machte
allerdings
keine weitergeh en den Ausführungen zur Diagnosestellung und g ing insbesondere nicht auf den di agnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ein , bei welcher ein andauernde r , schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund ste ht (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 ). Da dieser allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde und daran
– wie sich nachfol gend zeigen wird - die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen neu gefasst hat, nichts ändert, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu .
So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass die Schmerzen zwar auch ein schränkend seien, sie diese aber derzeit gut toleriere. Im Vordergrund stehe die motorische Einschränkung, welche schlecht kompensiert werden könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S.
62 f.).
Hinweise für Simulation oder Aggravation konnten anlässlich der Untersuchung nicht erkannt werden (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 62 unten).
Die aufgrund der somatischen Komorbiditäten verminderte Arbeitsfähigkeit erscheint nachvollziehbar, wogegen es an einer psychiatrischen Komorbidität fehlt, mangelt es der derzeit lediglich leichten depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung an einer invalidisierenden Wirkung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; Urteil e des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E.
4.4.1 und 9C_125/2015 v om 1 8. November 2015 E.
7.2.1). Hinsichtlich des Behandlungserfolgs und der Behandlungsresistenz gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin lediglich jeweils für kurze Zeit in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be handlung war und im Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Therapie wahr nahm . Das verschriebene Remeron nehme sie weiterhin, damit sie besser ein schlafen könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S . 70 unten ; vgl. auch Urk. 7/123 S. 2 unten).
Entsprechend ist von einem eher ge ringen Leidensdruck auszuge hen. Aus dem geschilderten Tagesablauf ergeben sich sodann zahlreiche Ak tivi täten körperlicher und sozialer Art. So stehe sie etwa zwischen 7 und 9 Uhr auf und praktizier e zirka zwei bis drei Stunden pro Tag als freischaf fende Dentalhygienikerin. Tagsüber spiele sie viel mit dem Kleinen. Sie habe häufig en und regelmässigen Kontakt mit der Mutter und verbringe so viel Zeit wie möglich mit der Familie. Etwa jede s zweite Wochenende gehe sie in den Ausgang, etwas Essen oder Trinken sowie zum Tanzen und lerne durch aus auch neue Leute kennen . Eine feste Beziehung habe sie nicht, sondern lediglich Affären (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 74). Im Hinblick auf den beweis rechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich somit auch keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
D ie gutachterliche Beur teilung der G.___ , wonach die psychischen Leiden der Beschwerdefüh rerin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, ist demnach auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach vollziehbar. 4. 5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Unfallfolgen aus dem Jahr 2006 sowie die Folgen des im Jahr 2013 erlittenen Bandscheibenvorfalles seien nicht genügend berücksichtigt worden (vgl. Urk. 1 S. 6 , S. 9 f f. ), kann ihr
nicht gefolgt werden. So wurde das Gutachten der G.___
in K enntnis sämtlicher medizinischer Vorberichte erstellt und es wurden sämt liche von der Beschwerdeführerin damals geklagten Beschwerden einschliess lich der beiden genannten Ereignisse in die gutachterliche Beurteilung mit ein bezogen und genügend bedacht . Die Beschwerdeführerin gab überdies selbs t an, dass derzeit die Gefühlsstörungen im Bereich der Finger 4 und 5 und die Proble matik der Feinmotorik am meisten stören würden . Die zervi kalen Beschwer den seien im Alltag erträglich, die Kopfschmerzen stünden nicht im Vorder grund und im Schulterbereich sowie
hinsichtlich der degene rativen Verän derungen an der Wirbelsäule habe sie keine Schmerzen respek tive Beschwer den (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 47 f. , S. 53 f., S. 57 , S. 58 ff. ).
Bei der Beschwerdeführerin wurde zwar aufgrund des bestehenden radikulä ren Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms C7 und C8 links im Juni 2014 und somit nach der Begutachtung durch die Ärzte der G.___
eine ventrale Diskektomie und Foraminotomie C5/6 links und C7/Th1 links, eine Unkoforaminotomie C6/7 links, eine ventrale Cage- und Plattenspondylodese C5-Th1 sowie eine Osteosynthesematerialentfernung C6/7 durchgeführt (vorstehend E. 3.14 ). Hierzu nahm RAD-Ärztin med. pract . F.___ bereits ausführlich Stellung und erklärte, weshalb sich keine abweichende Beurtei lung zur gutachterlichen Einschätzu ng aufdrängt (vorstehend E.
3.15 ). So empfahlen nämlich bereits die Gutachter der G.___ eine Entlastung der Wurzel C8 durch Infiltration oder Operation, wobei dadurch lediglich eine weitere Schädigung verhindert, aber keine grundlegende Verbesserung erzielt werden könne (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 41, S. 66 ). Der postoperative Verlauf war komplikationslos (vgl. Urk. 7/112/3-4 S. 1), sodass sich keine abwei chende Beurteilung zur gutachterlichen Einschätzung aufdrängt.
Nach Lage der Akten wurde sodann – wie die Beschwerdeführerin dies anlässlich der Beschwerde geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff.
46) – im Januar 2015 und damit vor Verfügungserlass
auch deren rechte Hand ope riert. D em im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Z.___ vom 1. Februar 2016 ( Urk. 12/1) lässt sich als Nebendiag nose unter anderem ein Status nach Ganglion Exzi sion des rechten Hand gelenks im Januar 2015 sowie ei n Rezidiv im Juni 2015 entnehmen. Als Be fund wurde ein zirka 1x1
cm grosses, leicht druckhaftes radial- palmares Ganglion aufgeführt, wobei dieses der Beschwerdeführerin hie und da Schmerzen bereite (vgl. Urk. 12/1 S. 1 ff.). Da dieses Ganglion allerdings lediglich als Nebendiagnose aufgeführt wurde und bei der Beurteilung nicht einmal mehr erw ähnt wird (vgl. Urk. 12/1 S. 3 ), ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieses einen zusätzlichen Einfluss a uf die Arbeitsfähig keit zeitigt, zumal es sich dabei nicht um die Führungshand der Beschwer deführerin handelt.
Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde durch das Gutachten der G.___ genügend gewürdigt. Auch a ufgrund der danach erfolgten Operationen drängt sich keine abweichende Beurteilung auf. Es be steht demzufolge keine Veranlassung eine r erneute n Begutachtung , wesha lb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4. 6
Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem geltend gemachten Umstand, dass sie an massiven psychischen Be schwerden leide, welche hauptsächlich erst nach der Begutachtung aufgetre ten und daher gänzlich unbeachtet gebl ieben seien (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 23 , S. 9 Ziff. 34-35 ). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2014 zeigte sich ein vollkommen unauffälliger Psychostatus und die Beschwerde führerin befand sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/106/1-80 S. 70, S. 75 ) . Den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden Akten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die erst im Rah men des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztzeug nisse ( Urk. 12/2-3)
attestieren lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. Dezember
2015 bis 2 9. Februar 2016 und somit für die Zeit nach Verfü gungserlass ( vgl. hierzu BGE 121 V 362 E. 1b). Es wäre der Beschwerdefüh rerin frei gestanden – wie sie dies in der Beschwerdeschrift überdies auch angekündigt hat (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 25 ) – einen entsprechenden ausführli chen Bericht des neu behan deln den Psychiaters einzureichen, welcher nebst Befunden und den gestützt darauf gestellten Diagnosen auch eine Einschät zung der verbliebenen Arbeits fähigkeit enthält. Aus Sicht des Gerichts be steht hierfür m angels konkreter Hinweise für eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheits zustandes vor dem Zeitpunkt de s Verfügungs erlasses und somit für den massgebenden Beurteilungszeitraum
ebenso keine Veran lassung wie für die beantragte Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens der G.___ . 4. 7
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf grund der somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Dental hygienikerin
von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeitsunfähig und seither aufgrund der im Vordergrund stehenden neurologischen E rkrankung zu 70 % arbeitsunfähig ist. In einer behinderungsangepasste n Tätigkeit ohne
Ver richtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anfor derungen an die grobe Kraft und Feinmotorik ist sie dagegen seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % arbeitsfähig, dies bei einem vollschichtigen Pensum mit verminderter Belastbarkeit. 5. 5.1
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwer deführerin (vorstehend E.
1.3) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 7/123), worin die Be schwerdeführerin für die Zeit von 2006 bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 als zu 100 % Erwerbstätige und für die Zeit ab Dezember 2011 als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.6).
Diese Schlussfolgerung der Abklä rungs person lässt sich gestützt auf die Erwerbsbiographie und die anlässlich der Abklä rung getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin allerdings nicht nach vollziehen. 5.2
Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführer in bereits vor Ein tritt des Gesundheitsschadens lediglich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/18). Dies erklärte sie auch anlässlich der zu Hause erfolgten Abklärung. Dabei gab sie an, dass sie vor dem Unfall und der Geburt ihres Sohnes in einem Pensum von 90 % gearbeitet habe, wobei dies nichts mit der Erkrankung der Mutter zu tun gehabt h ab
e. Sie habe so gearbeitet, weil es bei den betreffenden Zahnärzten keine andere Möglichkeit gegeben habe und sie den freien Nachmittag für Weiterbildun gen und den Haushalt habe nutzen wollen. Dabei erklärte sie zwar, dass sie bei Vorhandensein eines entsprechenden Angebots zu 100 % gearbeitet hätte . Die Anstellungen seien jedoch gut gewesen und sie habe keinen Wechsel gewollt. Bei H.___ habe sie hingegen zu 100 % gearbeitet und auch die beruflichen Massnahmen seien eine Vollzeitbeschäftigung gewesen. Der Sohn sei damals bereits auf der Welt gewesen und von einer Tagesmutter betreut worden. Bei guter Gesundheit würde sie heute nach wie vor zu 80 bis 90 % als Dentalhygienikerin arbeiten (vgl. Urk. 7/123 S. 6 Ziff. 2.5). 5.3
Gestützt auf diese Schilderungen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb für die Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine hypothetisch voll schichtige Erwerbstätigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen wurd
e. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, sich in einer anderen Zahnarztpraxis eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu suchen oder das Pen sum aufzustocken. Demnach hat sie sich aus freien Stücken mit ihrem Pensum von 90 % begnügt. Ein Aufgabenbereich kann ihr dabei ebenfalls nicht zugeordnet werden, gab sie doch insbesondere an, dass dies e Teil zeit tätigkeit nicht aufgrund der Erkrankung der Mutter und einer damit allenfalls zusammen hängenden Pflegebedürftigkeit erfolgt sei. Dafür, dass die Be schwerdeführe rin freiwillig teilerwerbstätig war und auf ein höheres Erwerbs einkommen verzichtete, hat nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 142 V 290 E. 3.2, 131 V 51 E. 5.1.2). Bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 hat die Beschwerdeführerin demzufolge mit dem im Sozial versicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrschein lich keit als Teiler werbstätige in einem Pensum von 90 % ohne Aufgaben bereich zu gelten. Auch nach der Geb urt ihres Sohnes erscheint es, insbesondere auch in Anbe tracht der g eregelten Betreuung des Kindes, überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin dasselbe Arbeitspensum ausgeübt hätte. Dies gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung auch selbst an. Die zu vor freie Zeit im Umfang von 10 % ist somit nach der Geburt des Sohnes nun nachvollziehbar einem Aufgabenbereich zuzuordnen. 5.4
In Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Abklärungs person fest, dass die Beschwerdeführerin vor der im März 2013 erfolgten Operation vollzeitlich an beruflichen Massnahmen teilgenommen und ne ben bei am Abend als Dentalhygienikerin gearbeitet habe. Bis zu diesem Zeit pun kt sei auch der Haushalt nicht eingeschränkt gewesen, so dass die Ein schrän kungen erst ab März 2013 angerechnet werden könnten (vgl. Urk. 7/123 S. 9 Ziff. 6). Die ab diesem Zeitpunkt von der Abklärungsperson ermittelten Ein schränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder an deren Fami lienangehörigen im Umfang von insgesamt 17.12 % (vgl. Urk. 7/123 S. 9 ff. Ziff. 6) , erscheinen in Anbetracht der gutachterlich fest gestellten gesundheit lichen Einschränkungen und der geltenden Schaden minderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der ört li chen und räumlichen Verhältnisse sowie der somatischen Beeinträchti gungen. Der Abklärungsbericht ist somit hinsichtlich der ermit telten Einschränkung – dies im Gegensatz zum ermittelten mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall - voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ve röffentlichte Er wä gung]; Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1). 5.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als zu 90 % Erwerbstätige zu qualifizieren, wobei die übrigen 10 % bis zur Geburt des Sohnes im November 2011 keinem Aufgabenbereich zugeordnet werden können. Ab November 2011 ist die Beschwerdeführerin in dessen als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushalt Tätige zu qualifi zieren. Bis Ende Februar 2013 war die Beschwerdeführerin im Haus haltsbe reich nicht eingeschränkt. Ab März 2013 beträgt die Einschränkung im Haushaltsbereich 17.12 % .
Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sache n Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode ab November 2011 nicht entgegen (vgl. Revisionsurteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 2 0. Dezember 2016 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 3 1. Oktober 2016). 6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen .
F ür die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs er lass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Angesichts der am 1 7. Janu ar 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. A ktenver zeichnis zu Urk. 7 S. 1) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Juli 2008 bestehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG).
Für die Zeit von Juli 2008 bis Ende Oktober 2011 gilt die Beschwerdeführerin als hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätige versicher te Person ohne Aufgabenbereich . In einem solchen Fall bemisst sich die Invali dität respektive die Erwerbseinbusse in der Regel nach der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (BGE 131 V 51 E. 5.1-5.2). Ab November 2011 erfolgt die Bemessung des Invalidi tätsgrad es nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a
Abs. 3 IVG , nachdem mit der Geburt des Sohnes ein nicht erwerb licher Aufgabenbereich hinzugekommen ist . 6.2
Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben der LSE 2012, TA17, Ziff. 32 „Assistenzberufe im Gesundheitswe sen“, Kompetenzniveau 3 heran, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 unregelmässige Einkommen an unter schiedlichen Arbeitsstellen parallel erzielt habe und seither bereits sehr viel Zeit verstrichen sei. Das Kompetenzniveau 2 sei nicht gerechtfertigt, da die berufliche Qualifikation das Ausüben eines akademischen Berufs nicht ermögliche. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘119.-- (vgl. Urk. 2 S. 2 f. ; Urk. 7/128 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte dem gegenüber das Abstellen auf den tatsächlichen erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 116‘098.5 5. Falls dennoch die statistischen Werte herange zogen wür den, sei auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 26-33).
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das Valideneinkom men so konkret wie möglich zu ermitteln und daher in der Regel auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, wogegen die lohnstatistischen Daten nur subsidiär heranzuziehen sind ( BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2 Urteil des Bundesge richts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 ). A uch ist auf die Ge gebenheiten im Zeitpunkt de s hypothetischen Rentenbeginns und nicht – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf das Jahr 2015 abzustellen , weshalb der tatsächliche Verdienst auch nicht bereits längere Zeit zurück liegt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
7
f. Ziff. 30-31) geht es allerdings nicht an, das jeweilige im Teilzeitpensum im Stundenlohn erzielte Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzurech nen, verdienen doch Teilzeit arbeitende Frauen in der Regel verhältnismässig mehr als vollzeitlich Tätige. Vielmehr ist für die Bestimmung des tatsächlich erzielten Verdienstes der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) heranzuziehen.
Diesem lässt sich für die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens im Jahr 2006 Folgendes entnehmen (vgl. Urk. 7/7) : Im Jahr 2001 er zielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 69‘928.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2001 (In dex: 2‘245) bis 2008 (Index: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 77‘840.-- für das massgebende Jahr 2008 ergibt ( Fr. 69‘928.-- : 2‘245 x 2‘499). Im Jahr 2002 erzielte die Beschwerdeführerin sodann ein Einkommen von Fr. 60‘683.--, was wiederum unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2002 (Index: 2‘296) bis 2008 (In dex: 2‘499) ein Einkommen von rund Fr. 66‘048.-- für das Jahr 2008 ergibt ( Fr. 60‘683. -- : 2‘296 x 2‘499). Im Jahr 2003 betrug das Einkommen Fr. 54‘703 .-- , womit angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2003 (Index: 2‘334) bis 2008 (Index: 2‘499) ein massgebendes Einkommen im Jahr 2008 von rund Fr. 58‘570.-- resultiert ( Fr. 54‘703. -- : 2‘334 x 2‘499). Für das Jahr 2004 lässt sich ein Einkommen von Fr. 100‘174.-- respektive angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2004 (Index: 2‘360) bis 2008 (Index: 2‘499) von rund Fr. 106‘074.-- für das massgebende Jahr 2008 erkennen ( Fr. 100‘174. -- : 2‘360 x 2‘499). Schliesslich betrug das Einkommen im Jahr 2005 Fr. 80‘540.-- und angepasst an die entsprechende Nominallohnent wicklung von 2005 (Index: 2‘386) bis 2008 (Index: 2‘499) rund Fr. 84‘354. -- im Jahr 2008 ( Fr. 80‘540. -- : 2‘386 x 2‘499). Das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre – angepasst an die Nominallohnentwicklung – und folglich das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 beträgt demzufolge rund Fr. 78‘577.-- ( Fr. 392‘886.-- : 5). Im Jahr 2011 ( Statusän derung ) ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) folglich ein hypothetisches Validenein kommen von rund Fr. 81‘879.-- ( Fr. 78‘577.-- : 2‘499 x 2‘604). 6.3
Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 zwischenzeitlich bei verschie denen Arbeitgebern angestellt war und sich ebenfalls in der Selbständigkeit versuchte. Seit Juni 2014 geht sie allerdings keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/17; Urk. 7/123 S. 3 ff. Ziff. 2.2-2.3, S. 6 f. Ziff. 3). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist das Abstellen auf die statistische n Werte deshalb gerechtfertigt (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und E. 4.3.2, 124 V 321 E. 3b/ aa ).
Nach der medizinischen Beurteilung war die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeits fähig. Seither liegt eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Zudem ist ihr eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Fein motorik seit dem Jahr 2008 ununterbrochen zu 70 % zumutbar (vor steh end E.
4.7). Durch ihre fundierte Ausbildung als Dentalhygienikerin verfügt sie über medizinisches Fachwissen, welches sie weiterhin in einer Tätigkeit im Gesundheitswesen einzusetzen vermag. Es rechtfertigt sich daher für die Be stimmung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert für Frauen in medi zinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten im Anforderungs niveau 3 in der Höhe von Fr. 5‘788.-- (LSE 2008, T7S, Ziff.
33) abzustellen
( vgl. Ur teil e des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007 E. 5.1 ).
Angepasst an die durchschnittli che wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 50‘564.-- für das Jahr 2008 bei der verbliebenen zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 5‘788.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.7).
Das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2011 (Statusänderung) beträgt demgegenüber angepasst an die Nominallohn ent wicklung von 2008 (Index: 2‘499) bis 2011 (Index: 2‘604) rund Fr. 52‘689.-- ( Fr. 50‘564. -- : 2‘499 x 2‘ 604). 6.4
Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellen lohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) , da die Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden s eien (vgl. Urk. 2 S.
3; Urk. 7/128 S.
2 ). Demgegenüber erachtete d ie Beschwerdeführe r in
infolge des Umstandes, dass sie aufgrund des Invaliditätsgrades nicht das durchschnittliche Lohnniveau erreichen könne, einen Abzug von 20 bis 25 % als angemessen (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 60). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die gutachterlich bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollschichtig mit reduzierter Belastbarkeit auszuüben , rechtfertigt sich kein Abzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2). Weiter e Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Das Nichtgewähren eines leidensbedingten Abzuges ist dem nach nicht zu beanstanden. 6.5
Zusammenfasse nd ergibt sich somit Folgendes: Für den Zeitraum bis Ende Oktober 2011 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 78‘577.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 50‘564.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘013 .--, was einem theoretischen Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht . In Anwendung von BGE 142 V 290 E.
7.3, wonach die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 dahingehend präzisiert wurde, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist und der Invaliditätsgrad somit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich entspricht und damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum von 90 % (vorstehend E.
5.5) definiert wird, nicht übersteigen kann, ergibt sich ein relevanter und nicht rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (36 % x 0.9 0 ).
Für den Zeitraum von November 2011 bis Ende Februar 2013 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 81‘879.-- und des In valid eneinkommens von Fr. 52‘689 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘ 190 . -- und somit eine Einschränkung von 36 % , was bei der massgebenden Ge wichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % ein en Teilinvaliditätsgrad von 32.4 % ergibt (36 % x 0.90).
Da die Beschwerdeführerin während dieser Zeit im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt war, ergibt sich diesbezüglich kein Tei linvaliditätsgrad . Somit resultiert wiederum ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (32.4 % + 0 % ).
Schliesslich ist für die Zeit ab März 2013 zusätzlich die festgestellte Ein schrän kung im Haushaltsbereich von 17.12 %
zu berücksichtigen. Bei ei nem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb sbereich von 32.4 % (36 % x 0.90 ) und im Haushaltsbereich von 1.712 % (17.12 % x 0.10), resultiert ein ebenfalls nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 34 % (32.4 % + 1.712 % ) .
Die angefochtene Verfügung erweist sie demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahre ns sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 .2
Mit Honorarnote vom 3 0. November 2015 ( Urk. 10 ) machte die unentgeltli che Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand v on 15.45 Stunden und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘742.05 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) noch als angemessen, wes halb Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, beim für Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 3‘742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 3'742.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angelika Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans