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IV.2022.00464

Invalidenrente, Neuanmeldung, nach in Aussicht gestellter reformatio in peius Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt (kein Beschwerderückzug) (BGE 9C_647/2023)

Zürich SozVersG · 2023-08-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972, besuchte in seinem Heimatland Portugal die Grundschule. Er arbeitete danach - ohne erle rnten Beruf - stets auf dem Bau. S eit dem Jahr 2004 lebt er in der Schweiz, wo er zunächst im Rahmen von temporären Anstellungen als Bauarbeiter arbeitete und ab dem 1. Mai 2006 bei der Y.___ , festangestellt war (Urk.

7/11). Unter Hin weis auf Unfall, Krankheit und eine Knie-TP links meldete er sich am 3.

August 2012 (Eingang bei der IV-Stelle) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

7/1). Nach erfolgten medizinischen, erwerblichen und beruflichen Abklärungen

(einschliesslich eines vom 5. August 20 13 bis zum 28.

Februar 2014 in der Z.___

durchge führten Arbeitstrainings ; Urk.

7/41 , Urk. 7/60 und Urk.

7/63 ) , sowie nachdem der Versicherte am 17.

Juni 2014 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV Stelle (RAD) orthopädisch untersucht worden war (Urk.

7/73), wies die IV Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77) mit Verfügung vom 25.

September 2014 ab (Urk.

7/83). Eine am 29.

Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde (Urk.

7/84) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. November 2016 teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine bis zum 31.

Oktober 2013 befristete ganze Rente zu (Urk.

7/115 ; Prozess Nr. IV.2014.01144 ). 1.2

Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens, nämlich am 2. Juni 2015 (Eingang bei der IV-Stelle ) , hatte sich X.___

abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet

(Urk. 7/86) . Im Juli 2015 wurde er erneut am linken Knie operiert (TP-Wechsel ; Urk. 7/9 3/3 ). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein und auferlegte dem Versicherten

am 24. April 2017 bei

aktenkundiger Alkoholproblematik (vgl. etwa Urk. 7/138) unter dem Titel Mit wirkungspflicht eine sechsmonatige Alkoholabstinenz (Urk.

7/142). Mit Vorbe scheid vom gleichen Tag stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/143). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/146 und Urk. 7/159) , worauf die IV-Stelle zunächst weitere ärztliche Berichte einholte und den Versicherten daraufhin durch das A.___ , polydisziplinär abklären liess (Gutachten vom 15.

Januar 2019, Urk.

7/188 ) . Nach abermaliger Auferlegung einer Schadenmin derungs

- bzw. Mitwirkungspflicht (in Form einer stationären Alkohol - Ent wöhnungsbehandlung und anschliessender ambulanter psychiatrischer Weiterbe handlung; vgl. Urk.

7/189) v eranlasste die IV-Stelle

eine ern eute polydisziplinäre

Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 7/221),

diesmal durch die B.___

welche ihr Gutachten am 5.

Mai 2021 erstattete (Urk.

7/223). Gestützt auf letzteres Gutachten und nach Vornahme eines Einkommens vergleichs (Urk. 7/228) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit neuem Vorbe scheid vom 30.

Juni 2021 die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1.

Dezember 2015 in Aussicht (Urk. 7/ 232).

Mit den Vorbescheid vom 30. Juni 2021 ersetzendem Schreiben an den Rechts vertreter des Versicherten führte die IV-Stelle am 27. April 2022 im Wesentlichen aus , dass die Rentenzusprache

– nach entsprechendem Hinweis durch die Aus gleichskasse –

nochmals überprüft worden sei; da zum Zeitpunkt der Neuanmel dung vom 2.

Juni 2015 das Beschwerdeverfahren noch hängig gewesen sei, sei auf die Anmeldung vom 3.

August 2012 zurückzukommen. Der Versicherte habe daher neu ab 1.

November 2013 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/246). Gegen das Schreiben vom 27.

April 2022 bzw. den Vorbescheid vom 30. Juni 2021 erhob der Versicherte am 7. Juni 2022 Einwand und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2013 (Urk. 7/257). Mit Verfügung vom 24. August 2022 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2013 fest (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen liess

X.___ am 7.

September 2022 Beschwerde erhe ben (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 24.

August 2022 voll umfänglich aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (2.), es sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren (3.); unter Kosten- und Entschädi gungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (4.;

vgl. Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 17.

Oktober 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.

Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Bewilli gung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8). 2.2

Mit Beschluss vom 25.

Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt , eine etwaige nachteilige Änderung der Verfügung vom 24.

August 2022 in Betracht zu ziehen und zu den Ausführungen des Gerichts im nämlichen Beschluss Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 22.

Juni 2023 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde fest halten (Urk.

15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali denein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berück sichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1. 6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis) . 2.

2.1

Die B e schwerd e geg nerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass eine zweite medizinische Abklärung unumgänglich gewesen sei. Zusammengefasst sei

festzuhalten , dass dem Beschwerdeführer der zuletzt aus geübte Beruf als Hilfsarbeiter im Tiefbau seit Mai 2012 nicht mehr zumutbar sei. Ab diesem Zeitpunkt sei das gesetzliche Wartejahr zu eröffnen. In einer ange passten leichten Tätigkeit bestehe seit August 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich erg e b e einen Invalidi t ätsgrad von 52

% , was zum Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. November 2013 führe (vgl.

zur Begründung der Verfügung: Urk. 7/255 . Der vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügungs teil 2 [Urk. 2 S. 3-5 = Urk. 7/235] wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2022 ersetzt und in der beigelegte n Begründung im Dispositiv in Bezug auf den Rentenbeginn geändert [Urk. 7/254 und Urk. 7/255]) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dazu im Wesentlichen vorbringen, die Diskrepanz zwischen der Zusprache der Invalidenrente (ab 1. Dezember 2015) und den aus bezahlten Rentenleistungen (ab 1. November 2013) sei vermutlich auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Da im Vorbescheid vom 27. April 2022 eine halbe Rente ab 1. November 2013 zugesprochen worden sei, sei der Beginn des Rentenanspruchs offensichtlich der 1. November 2013. Alsdann gingen

zwar

sowohl das Gutachten des A.___ wie auch dasjenige der B.___

überein stimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50

% in einer leidens ange passten Tätigkeit aus. Jedoch sei die Restarbeitsfäh i gkeit nur im geschützten Rahmen ver wertbar. Sollte von der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden, sei beim Invalideneinkommen ein leidensbeding te r Abzug in Höhe von 25

% vor zunehmen (Urk. 1) .

In seiner Stellungnahme vom

22. Juni 2023 zum Beschluss vom

25. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen,

aufgrund der Neuanmeldung vom 2. Juni 2015

habe die IV-Stelle neue medizinische

Abk l ärungen in Auftrag gegeben. Diese hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits ab November 2013 weiterhin zu 50

% arbeitsunfähig gewesen sei. Zwar sei d ie Revision einer gerichtlich festgelegten Rente grundsätzlich beim Gericht zu beantragen. Nach dem der IV-Stelle jedoch neue Erkenntnisse vorgelegen hätten, sei die se berech tigt gewesen, nach Art. 87 A bs. 1 IVV eine Revision von Amtes wegen durchzu führen (Urk. 15). 2. 3

Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 2. Juni 2015 eingetreten ist, ist im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu prüfen , ob es seit Erlass der ( gerichtlich abgeänderten )

Verfügung vom 25.

September 2014 , welche im ersten

Beschwerdeverfahren (Prozess IV.2014.01144)

die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildete (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_764/2021 vom 3.

März 2022 E. 6 unter Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1 ) , zu einer rentenrelevanten Veränderung

der massgebenden Verhältnisse gekommen ist (vgl. E .

1.6 hiervor) .

Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der

der vorliegend ange fochtenen Verfügung zugrunde liegende medizinische Sachverhalt, wie er sich aus dem polydisziplinären (orthopädischen, neurologischen, internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen) Gutachten der B.___ vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/223) ergibt ,

sowie die daraus in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gezogenen medizinisch-theoretischen Schlussfolgerungen ,

u nbestritten sind . Nament li ch ist unstreitig , dass d er Beschwerdeführer nun

- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alko hol, Abhängigkeitssyndrom , sowie an Restbeschwerden a m linken Knie im Sinne von Schmerzen, Schwellungszuständen , Instabilität und Bewegungsein schränkung leidet

( vgl. dazu Ziff. 4.2.1 der Konsensbeurteilung im Gutachten der B.___ vom 5.

Mai 2021 , Urk.

7/ 233/7) und in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist . Im Grundsatz unbestritten ist ebenso, dass seit August 201 3

medizinisch-theoretisch

eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer

leidens angepasste n

Tätigkei t besteht ( vgl. Ziff. 4.7 und 4.8

der Konsensbeurteilung, Urk.

7/223/9 f.).

Strittig und zu prüfen sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen des festge stellten Gesundheitsschadens , so namentlich die Frage , ob

die medizinisch - theore tisch attestierte

Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist sowie bejahendenfalls , ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein

leidensbedingte r Abzug vom Invali deneinkommen

vorzunehmen ist . Ebenfalls zu prüfen ist

die mit Beschluss vom 25.

Mai 2023 aufgeworfene Frage des Zeitpunkt s des Rentenbeginn s

( vgl.

E.

2 hiervor ) . 3 .

3 .1

Was zunächst die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist vorwegzu schicken, dass d as trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ).

Der ausge glichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vor kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkreti sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes gerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch soge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 3 .2

In Bezug auf das noch vorhandene L eistungsvermögen führten die begutachten den Fachpersonen der

B.___

im Gutachten vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/223) a us interdisziplinärer Sicht zur Hauptsache aus ,

in der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr ( Arbeitsfähigkeit von 0

% ) . In einer ange passten Tätigkeit bestehe seit August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit kurzzeitiger Verschlechterung auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zwischen Juli und September 2015. Bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit würden die in der psychiatrischen Begutachtung festgestellten Ein schränkungen überwiegen. Da die Einschränkungen aus orthopädischer Sicht im Hinblick auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nur gering ausgeprägt seien, sei keine negative Wechselwirkung der fächerübergreifenden Diagnosen zu erwarten (S. 10).

In orthopädischer Hinsicht hielten sie fest, es zeige sich die linke untere Extremi tät vermindert belastbar. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer keine Lasten über fünf kg heben oder tragen, keine Zwangspositionen des linken Kniegelenks wie Abknien , Kauern oder Hocken einnehmen, keine repetitiven Bewegungen im linken Kniegelenk durchführen, keine längeren Gehstrecken absolvieren und keine Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste überwinden könne. Aus psychiatrischer /neuropsycholog i scher Sicht wurden folgende Einschränkun gen beschrieben: die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufga ben zu planen und strukturieren sowie die Belastbarkeit und Flexibilität seien mässig reduziert. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in den bisherigen beruflichen Tätigkeiten sei erheblich beeinträchtigt , die Ent scheidungs

- und Urteilsfähigkeit sei durch die genannten Störungen mässig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei infolge der vermehrten Erschöpfbar keit und Verunsicherung mit Selbstlimitierung erheblich reduziert. Die Selbstbe hauptungsfähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht reduziert (S.

8) . 3 .3

Der Beschwerdeführer leidet zwar an orthopädischen wie auch psychischen Gesundheitsschäden und Einsch ränkunge n, wobei in einer leidensangepassten Tätigkeit hauptsächlich die psychischen Einschränkungen

limitierend sind (vgl.

dazu Ur k . 7/233/10 ) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , es seien ihm nur noch bekannte Routinetätigkeiten in gut struk t u r iertem und motivati o ns stü t zendem Umfeld möglich, und –

unter Hinweis (wohl) auf den Bericht der

Z.___ vom

12. Februar 2014 (Urk. 7/63)

– es könnten komplizierte Arbeitsabläufe nicht nachvollzogen werden und seien wiederholte Instruktionen er f orderlich (vgl. Urk. 1 S. Ziff. 16) , resultiert daraus keine U n v erwertbarkeit. Zum einen weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt

– wie ausgeführt (E. 3 .1) -

einen

Fächer an verschiedenste n Tätigkeiten auf , was

nicht nur in Bezug auf das körperliche Anforderungsprofil, sondern auch

bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen gilt ; er

umfasst auch s ogenannte Nischenarbeitsplätze, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

Zum andern verfügt

d er Beschwer deführer

zwar über ein nur niedriges Bildungsniveau (vgl.

Urk. 7/1) und sind

bei ihm gewisse kognitive Minderleistungen wahr scheinlich ( vgl. dazu Urk.

7/223/ 19 ) .

Jedoch

ergab die im Rahmen der Begut achtung durch die B.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung aufgrund der Akten und der Untersuchung, dass relevante kognitive Grund funktionen für kognitiv einfa che Hilfsarbeiten genügend gut erhalten sind (Urk.

7/223/20) ; es kann daher davon ausgegangen werden , dass d er Beschwerde führer

seine Arbeitsfähigke i t

im Rahmen von einfachen Hil f sarbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann . Dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfäh i gkeit bestehen soll ,

ist

im Ü brigen

auch dem Bericht der Z.___ vom 12.

Februar 2014 , auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht (Urk. 1 Ziff. 14 und Ziff. 16) , nicht zu entnehmen . Vielmehr wurden darin verschiedene Tätigkeiten b enannt , deren Ausübung dem Beschwerdeführer möglich sind (vgl.

Urk. 7/63 S. 1 und 6: etwa in der industriellen t echnischen Montage wie M ontieren, K leben, oder einfache repetitive Tätigkeiten wie beispielsweise Sortierarbeiten in einer Recyclingfirma ).

Aber auch soweit der Beschwerdeführer auf die gescheiterte Teilnahme am Integrations pr o gramm der Stadt C.___ im Mai 2022 v erweist (vgl. wiederum Urk.

1 Ziff. 16) , kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden . Denn aus dem entsprechenden Bericht vom 1. Juni 2022 (vgl. dazu Urk. 7/256) geht hervor , dass das damalige

Setting

- gemäss dem genannten Bericht war tägliches Treppensteigen erforderlich – von vornherein

nicht leidensangepasst war , wes halb die Teilnahme am Integrationsp rogramm

denn

auch hauptsächlich in Folge verstärkter Schmerzen abgebrochen

wurde . Zu berücksichtigen ist darüber hin aus, dass d ie Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist . Den Erkenntnissen von Eingliederungs fachpersonen im Rahmen von berufli chen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeits leistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Umstände rechtfertigen daher nicht die Annahme der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit.

4 . 4 .1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend

(vgl. zum Ganzen E.

1.3 hier vor) . Zu prüfen ist daher vorweg die Frage des Zeitpunkts allfälligen Rentenbe ginns . 4 .2

Das

neuerliche

Leistungsbegehren vom

2. Juni 2015 (Urk. 7/86) ging zwar noch während des ersten hierorts anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (Prozess IV.2014.01144) ein . Jedoch hatte die damals streitgegenständliche

Verfügung vom 25.

September 2014 (Urk. 7/83) das Verwaltungsverfahren per diesen Zeit punkt

(25. September 2014) ab geschlossen . Daher und da die genannte Verfü gung

im nachfolgenden Beschwerd e v erfahren die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bzw. des Beurteilungszeitraums

bildete ( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E. 6) , stellte

d as Leistungsbegehren vom 2. Juni 2015

– entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin - eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs.

3 IVV dar.

Jedoch kann

(auch) bei einer Neuanmeldung der Rentenanspruch gemäss Art.

29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist entsteh en

(vgl. zum Ganzen BGE 142 V 547) .

Kommt hinzu, dass jedenfalls der Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 25.

September 2014 einer materiellen gerichtlichen Über prüfung unterzogen

und d er ( bis 31. Oktober 2013 befristete )

Rentenanspruch für diesen Zeitraum mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24.

November 2016 richterlich festgelegt wurde (Urk. 7/115) ,

was in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs . Insoweit liegt

daher auch eine abgeurteilte Sache vor ( res

iudicata ) und können d ie

Anspruchsvoraussetzungen für diesen Zeitraum

vorbe hältlich einer prozessualen Revision (Art. 61 lit. i ATSG) d es Urteils vom 24.

November 2016 , welches an die Stelle der Verfügung vom 25. September 2014 trat, nicht erneut geprüft werden. Entgege n der Auffassung des Beschwer deführers (Urk. 15) konnte die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche

Verfügung

vom

25. September 2014 mithin nicht mehr im S inne von Art. 87 Abs. 1 IVV

von Amtes wegen revisionsweise überprüfen ; infolge der richterlichen Überprüfung konnte die Verfügung

vom 25. September 2014 alsdann

ebenso wenig Gegen stand eine r Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) sein .

Nach

dem G esagten f ällt

ein Rentenanspruch erst ab dem 1.

Dezember 2015 in Betracht. 5 . 5 .1

Für die Bestimmung des Valideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf , dass der Beschwerdeführer stets im Baugewerbe tätig

gewesen war , dabei jedoch u nregelmässige Einkünfte erzielt ha b e , auf statistische Werte ab und zog Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei .

Dabei ermittelte sie g estützt auf die

Tabelle T17 ( M onatlicher Bruttolohn, Zentralwert, nach Berufs gruppen, Lebensalter und Geschlecht) , Ausgabe 2012, Pos. 93 (Hilfskräfte u.a . im Bau) f ür das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr.

69'115.85 (vgl.

Urk.

7/245 ), was beschwerdeweise unbestritten blieb. Da

der allfällige Renten beginn jedoch auf das Jahr 2015

festzulegen ist (vgl. E. 6.2 hiervor) , ist das Validenein kommen per 2015 zu ermitteln .

Mithin ist von den für das Jahr 2014 aktualisier ten Werte n

a uszugehen.

U nter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdefüh rers

(43 Jahre im Jahr 2015), einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 4 Stunden im Jahr 2015 ( vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunde pro Woche, Tabelle T03.02.03, Ziff. 41-43) und einer Nominallohnentwicklung von -0.2 % im Baugewerbe per 2015 (vgl. BFS , Tabelle Nominallohnindex Männer 2011 2022, T.1.1.10, Ziff. 41-43) resultiert somit beim V a lideneinkommen

per 2015 ein Wert von Fr. 68'793.14

(Fr. 5'5 5 0.--: 40 x 41. 4 x 12 x 0.998 ). 5 .2

5 .2.1

Da der Beschwerdeführer seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen anhand von statisti schen Werten (Tabellenlöhnen der LSE) festgelegt . D abei hat sie auf die Tabelle TA1

tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn , Zentralwert nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) Kompetenzniveau 1, Männer ) der LSE 2012 abgestellt (vgl. wiederum Urk. 7/245 ) , was insoweit ebenfalls unbe stritten blieb. In Anwendung der

entsprechenden , aktualisierten

Tabelle für das Jahr 2014 ist von einem

monatlichen Bruttolohn von Fr.

5‘312. - für das niedrigste Kompetenzniveau (1, Total) auszugehen, was unter Berück sichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2015 ( vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunde pro Woche, Tabelle T03.02.03, Ziff. 1-96) sowie der Nominallohnent wicklung per 2015 von 0.3

% (vgl. dazu wiederum BFS, Tabelle Nominallohn index Männer 2011-2022, T.1.1.10, Ziff. 5-96) per 2015 zu einem Invalidenein kommen von Fr.

66'652.4 8

führt sowie in dem dem Beschwerde führer noch zumutbaren Pensum von 50

% zu einem solchen von Fr.

33'326.2 4 . 5 .2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5 .2.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es rechtfertige sich ein Abzug infolge Reduktion des Arbeitspensums auf 50

%, ist vorwegzuschicken, dass nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbe schäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen

ist . Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 ).

Gemäss der gestützt auf die LSE 2014

erstellten Tabelle T18 zu den nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnitts löhnen bei Männern ohne Kaderfunktion besteht zwischen dem Lohn für ein Vollzeitpensum (Fr. 6‘069 .-- )

und dem Vollzeitäquivalent

b ei einem Teilzeit pensum zwischen 50

% und 74

% ( Fr.

5 ‘ 714 .-- ) eine Differenz ( Lohn einbusse ) von Fr.

355. -- oder 5,85

% . Dies stellt

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch

keine überproportionale Lohneinbusse dar und rechtfertigt keine zwingende Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. dazu etwa Urteil 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.

3.1 mit Hinweisen) .

E ntgegen der Auffas s ung des Beschwerdeführers begründet alsdann auch die Ein schränkung auf einfache Routinetätigkeit en in gut strukturiertem , motivations stüt z endem Umfeld

k einen Abzug vom Tabellenlohn . Denn diesen qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit wurde

bereits mit der Wahl des niedrigsten Kompe ten zn ive aus

Rechnung getragen ; alsdann gilt eine psychisch bedingt verstärkte

Rücksichtnahme

seitens Vorgesetzter und

Arbeits kollege n

nach der Gerichtspraxis nicht als eigenständiger

Abzugsgrund (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom

6. Juli 2018 E.

3.5 ). Auch soweit d er Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass ein Zittern der Hände ( vgl. etwa Urk. 7/63 / 3 und Urk. 7/223/ 4 5 ) bzw. an der rechten Hand

(vgl.

Urk.

7/223/19) fest stellbar war ,

Einschränku ngen bei feinmoto r ischen Tätig k eiten

als Abzugsgrund be nennt , rechtfertigt sich kein Abzug , ist

doch selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Einschränkung , welche im Übrigen keiner Diagnose zugeführt wurde (Urk. 8/223/7),

noch von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Tätigkeiten auszugehen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2020 vom 1.

April 2021 E. 7.4 ). Ebenso wenig

erscheint mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Erwerbstätigkeit im untersten Kompetenzniveau

ein Abzug vom Tabellenlohn

i nfolge sprachlicher Schwierig keiten oder geringer Schulbildung

sowie mit Blick auf das allgemein eher niedrige intellektuelle Nive au angezeigt (Urk.

7/223/78) ;

so ist

angesichts seiner

in der Schweiz bereits ausgeübten mehrjährige n

Erwerb stätigkeit nicht einzusehen, wes halb d er Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, einfache ( und körperlich angepasste )

Hilfsarbeiten auszuüben, die keine besonderen sprachlichen oder schulischen Kenntnisse erfordern ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 11.2.2.1) . Nicht zuletzt stellt auch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Niederlassungs bewilligung; vgl.

Urk. 7/223/22 ) kein abzugsrelevantes Merkmal dar (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3) ; letzteres wird vom Beschwerdeführer beschwer deweise zu R e cht auch nicht ( mehr ) geltend gemacht .

Nach dem Gesagten fehlt es an einem rechtsprechungsgemäss zu berück sichti genden Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen . Es bleibt daher beim Invalideneinkommen von Fr. 33'326.2 4 . 5 .3

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen ( Fr.

68'793.14 ) und Invalidenein kommen (Fr. 33'326.2 4 ) ergibt einen IV - Grad von gerundet 52 %

( bzw. 51, 55 %, zur Rundung vgl. BGE 130 V 121) , was

zum

Anspruch auf eine

halbe Invaliden rente führt . 5 .4

Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 25.

Mai 2023 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer eine

mögliche Schlechterstellung dahin angezeigt, als

der Rentenanspruch erst ab 1. Dezember 2015 in Betracht fallen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht zurückgezogen hat (Urk. 15) und die obigen Erwägungen (E. 6.2) zur Bestätigung der vorläufigen Beurteilung geführt haben, ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 24.

August 2022 insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 festgestellt wurde und es ist festzustellen, dass

der Beschwerdeführer (erst) mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat . 6 . 6 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorarnote vom 1. November 2022 machte der unentgeltliche Rechts ver treter, Rechtsanwalt Oskar Gysler , einen Gesamtaufwand von 6.0833 Stunden geltend (Urk. 11) , welcher Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist . Darüber hinaus ist für das Besprechen des Beschlusses vom

25. Mai 2023 sowie das Verfassen der entspre chenden Eingabe vom 22.

Juni 2023 (Urk. 15) noch eine weitere Stunde zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Oskar Gysler

ist folglich mit Fr. 1 ‘ 678.30 ( 7.0833 Stunden x Fr. 220.-- Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . 6 . 3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom

24. August 2022 wird insoweit aufgehob e n , als damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom

1. November 2013 bis 30. November 2015 festgestellt wurde ,

und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler , Zürich, wird mit

Fr. 1 ‘ 678.30 (inkl. MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 hier vor) . Zu prüfen ist daher vorweg die Frage des Zeitpunkts allfälligen Rentenbe ginns . 4 .2

Das

neuerliche

Leistungsbegehren vom

2. Juni 2015 (Urk. 7/86) ging zwar noch während des ersten hierorts anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (Prozess IV.2014.01144) ein . Jedoch hatte die damals streitgegenständliche

Verfügung vom 25.

September 2014 (Urk. 7/83) das Verwaltungsverfahren per diesen Zeit punkt

(25. September 2014) ab geschlossen . Daher und da die genannte Verfü gung

im nachfolgenden Beschwerd e v erfahren die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bzw. des Beurteilungszeitraums

bildete ( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E. 6) , stellte

d as Leistungsbegehren vom 2. Juni 2015

– entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin - eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs.

3 IVV dar.

Jedoch kann

(auch) bei einer Neuanmeldung der Rentenanspruch gemäss Art.

29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist entsteh en

(vgl. zum Ganzen BGE 142 V 547) .

Kommt hinzu, dass jedenfalls der Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 25.

September 2014 einer materiellen gerichtlichen Über prüfung unterzogen

und d er ( bis 31. Oktober 2013 befristete )

Rentenanspruch für diesen Zeitraum mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24.

November 2016 richterlich festgelegt wurde (Urk. 7/115) ,

was in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs . Insoweit liegt

daher auch eine abgeurteilte Sache vor ( res

iudicata ) und können d ie

Anspruchsvoraussetzungen für diesen Zeitraum

vorbe hältlich einer prozessualen Revision (Art. 61 lit. i ATSG) d es Urteils vom 24.

November 2016 , welches an die Stelle der Verfügung vom 25. September 2014 trat, nicht erneut geprüft werden. Entgege n der Auffassung des Beschwer deführers (Urk. 15) konnte die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche

Verfügung

vom

25. September 2014 mithin nicht mehr im S inne von Art. 87 Abs. 1 IVV

von Amtes wegen revisionsweise überprüfen ; infolge der richterlichen Überprüfung konnte die Verfügung

vom 25. September 2014 alsdann

ebenso wenig Gegen stand eine r Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) sein .

Nach

dem G esagten f ällt

ein Rentenanspruch erst ab dem 1.

Dezember 2015 in Betracht. 5 . 5 .1

Für die Bestimmung des Valideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf , dass der Beschwerdeführer stets im Baugewerbe tätig

gewesen war , dabei jedoch u nregelmässige Einkünfte erzielt ha b e , auf statistische Werte ab und zog Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei .

Dabei ermittelte sie g estützt auf die

Tabelle T17 ( M onatlicher Bruttolohn, Zentralwert, nach Berufs gruppen, Lebensalter und Geschlecht) , Ausgabe 2012, Pos. 93 (Hilfskräfte u.a . im Bau) f ür das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr.

69'115.85 (vgl.

Urk.

7/245 ), was beschwerdeweise unbestritten blieb. Da

der allfällige Renten beginn jedoch auf das Jahr 2015

festzulegen ist (vgl. E. 6.2 hiervor) , ist das Validenein kommen per 2015 zu ermitteln .

Mithin ist von den für das Jahr 2014 aktualisier ten Werte n

a uszugehen.

U nter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdefüh rers

(43 Jahre im Jahr 2015), einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 4 Stunden im Jahr 2015 ( vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunde pro Woche, Tabelle T03.02.03, Ziff. 41-43) und einer Nominallohnentwicklung von -0.2 % im Baugewerbe per 2015 (vgl. BFS , Tabelle Nominallohnindex Männer 2011 2022, T.1.1.10, Ziff. 41-43) resultiert somit beim V a lideneinkommen

per 2015 ein Wert von Fr. 68'793.14

(Fr. 5'5 5 0.--: 40 x 41. 4 x 12 x 0.998 ). 5 .2

5 .2.1

Da der Beschwerdeführer seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen anhand von statisti schen Werten (Tabellenlöhnen der LSE) festgelegt . D abei hat sie auf die Tabelle TA1

tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn , Zentralwert nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) Kompetenzniveau 1, Männer ) der LSE 2012 abgestellt (vgl. wiederum Urk. 7/245 ) , was insoweit ebenfalls unbe stritten blieb. In Anwendung der

entsprechenden , aktualisierten

Tabelle für das Jahr 2014 ist von einem

monatlichen Bruttolohn von Fr.

5‘312. - für das niedrigste Kompetenzniveau (1, Total) auszugehen, was unter Berück sichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2015 ( vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunde pro Woche, Tabelle T03.02.03, Ziff. 1-96) sowie der Nominallohnent wicklung per 2015 von 0.3

% (vgl. dazu wiederum BFS, Tabelle Nominallohn index Männer 2011-2022, T.1.1.10, Ziff. 5-96) per 2015 zu einem Invalidenein kommen von Fr.

66'652.4

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.

E. 1.6 hiervor) .

Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der

der vorliegend ange fochtenen Verfügung zugrunde liegende medizinische Sachverhalt, wie er sich aus dem polydisziplinären (orthopädischen, neurologischen, internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen) Gutachten der B.___ vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/223) ergibt ,

sowie die daraus in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gezogenen medizinisch-theoretischen Schlussfolgerungen ,

u nbestritten sind . Nament li ch ist unstreitig , dass d er Beschwerdeführer nun

- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alko hol, Abhängigkeitssyndrom , sowie an Restbeschwerden a m linken Knie im Sinne von Schmerzen, Schwellungszuständen , Instabilität und Bewegungsein schränkung leidet

( vgl. dazu Ziff. 4.2.1 der Konsensbeurteilung im Gutachten der B.___ vom 5.

Mai 2021 , Urk.

7/ 233/7) und in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist . Im Grundsatz unbestritten ist ebenso, dass seit August 201 3

medizinisch-theoretisch

eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer

leidens angepasste n

Tätigkei t besteht ( vgl. Ziff. 4.7 und 4.8

der Konsensbeurteilung, Urk.

7/223/9 f.).

Strittig und zu prüfen sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen des festge stellten Gesundheitsschadens , so namentlich die Frage , ob

die medizinisch - theore tisch attestierte

Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist sowie bejahendenfalls , ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein

leidensbedingte r Abzug vom Invali deneinkommen

vorzunehmen ist . Ebenfalls zu prüfen ist

die mit Beschluss vom 25.

Mai 2023 aufgeworfene Frage des Zeitpunkt s des Rentenbeginn s

( vgl.

E.

2 hiervor ) . 3 .

3 .1

Was zunächst die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist vorwegzu schicken, dass d as trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ).

Der ausge glichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vor kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkreti sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes gerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch soge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 3 .2

In Bezug auf das noch vorhandene L eistungsvermögen führten die begutachten den Fachpersonen der

B.___

im Gutachten vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/223) a us interdisziplinärer Sicht zur Hauptsache aus ,

in der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr ( Arbeitsfähigkeit von 0

% ) . In einer ange passten Tätigkeit bestehe seit August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit kurzzeitiger Verschlechterung auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zwischen Juli und September 2015. Bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit würden die in der psychiatrischen Begutachtung festgestellten Ein schränkungen überwiegen. Da die Einschränkungen aus orthopädischer Sicht im Hinblick auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nur gering ausgeprägt seien, sei keine negative Wechselwirkung der fächerübergreifenden Diagnosen zu erwarten (S. 10).

In orthopädischer Hinsicht hielten sie fest, es zeige sich die linke untere Extremi tät vermindert belastbar. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer keine Lasten über fünf kg heben oder tragen, keine Zwangspositionen des linken Kniegelenks wie Abknien , Kauern oder Hocken einnehmen, keine repetitiven Bewegungen im linken Kniegelenk durchführen, keine längeren Gehstrecken absolvieren und keine Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste überwinden könne. Aus psychiatrischer /neuropsycholog i scher Sicht wurden folgende Einschränkun gen beschrieben: die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufga ben zu planen und strukturieren sowie die Belastbarkeit und Flexibilität seien mässig reduziert. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in den bisherigen beruflichen Tätigkeiten sei erheblich beeinträchtigt , die Ent scheidungs

- und Urteilsfähigkeit sei durch die genannten Störungen mässig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei infolge der vermehrten Erschöpfbar keit und Verunsicherung mit Selbstlimitierung erheblich reduziert. Die Selbstbe hauptungsfähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht reduziert (S.

8) . 3 .3

Der Beschwerdeführer leidet zwar an orthopädischen wie auch psychischen Gesundheitsschäden und Einsch ränkunge n, wobei in einer leidensangepassten Tätigkeit hauptsächlich die psychischen Einschränkungen

limitierend sind (vgl.

dazu Ur k . 7/233/10 ) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , es seien ihm nur noch bekannte Routinetätigkeiten in gut struk t u r iertem und motivati o ns stü t zendem Umfeld möglich, und –

unter Hinweis (wohl) auf den Bericht der

Z.___ vom

12. Februar 2014 (Urk. 7/63)

– es könnten komplizierte Arbeitsabläufe nicht nachvollzogen werden und seien wiederholte Instruktionen er f orderlich (vgl. Urk. 1 S. Ziff. 16) , resultiert daraus keine U n v erwertbarkeit. Zum einen weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt

– wie ausgeführt (E. 3 .1) -

einen

Fächer an verschiedenste n Tätigkeiten auf , was

nicht nur in Bezug auf das körperliche Anforderungsprofil, sondern auch

bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen gilt ; er

umfasst auch s ogenannte Nischenarbeitsplätze, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

Zum andern verfügt

d er Beschwer deführer

zwar über ein nur niedriges Bildungsniveau (vgl.

Urk. 7/1) und sind

bei ihm gewisse kognitive Minderleistungen wahr scheinlich ( vgl. dazu Urk.

7/223/ 19 ) .

Jedoch

ergab die im Rahmen der Begut achtung durch die B.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung aufgrund der Akten und der Untersuchung, dass relevante kognitive Grund funktionen für kognitiv einfa che Hilfsarbeiten genügend gut erhalten sind (Urk.

7/223/20) ; es kann daher davon ausgegangen werden , dass d er Beschwerde führer

seine Arbeitsfähigke i t

im Rahmen von einfachen Hil f sarbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann . Dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfäh i gkeit bestehen soll ,

ist

im Ü brigen

auch dem Bericht der Z.___ vom 12.

Februar 2014 , auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht (Urk. 1 Ziff. 14 und Ziff. 16) , nicht zu entnehmen . Vielmehr wurden darin verschiedene Tätigkeiten b enannt , deren Ausübung dem Beschwerdeführer möglich sind (vgl.

Urk. 7/63 S. 1 und 6: etwa in der industriellen t echnischen Montage wie M ontieren, K leben, oder einfache repetitive Tätigkeiten wie beispielsweise Sortierarbeiten in einer Recyclingfirma ).

Aber auch soweit der Beschwerdeführer auf die gescheiterte Teilnahme am Integrations pr o gramm der Stadt C.___ im Mai 2022 v erweist (vgl. wiederum Urk.

1 Ziff. 16) , kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden . Denn aus dem entsprechenden Bericht vom 1. Juni 2022 (vgl. dazu Urk. 7/256) geht hervor , dass das damalige

Setting

- gemäss dem genannten Bericht war tägliches Treppensteigen erforderlich – von vornherein

nicht leidensangepasst war , wes halb die Teilnahme am Integrationsp rogramm

denn

auch hauptsächlich in Folge verstärkter Schmerzen abgebrochen

wurde . Zu berücksichtigen ist darüber hin aus, dass d ie Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist . Den Erkenntnissen von Eingliederungs fachpersonen im Rahmen von berufli chen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeits leistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Umstände rechtfertigen daher nicht die Annahme der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit.

4 . 4 .1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend

(vgl. zum Ganzen E.

E. 2.1 Die B e schwerd e geg nerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass eine zweite medizinische Abklärung unumgänglich gewesen sei. Zusammengefasst sei

festzuhalten , dass dem Beschwerdeführer der zuletzt aus geübte Beruf als Hilfsarbeiter im Tiefbau seit Mai 2012 nicht mehr zumutbar sei. Ab diesem Zeitpunkt sei das gesetzliche Wartejahr zu eröffnen. In einer ange passten leichten Tätigkeit bestehe seit August 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich erg e b e einen Invalidi t ätsgrad von 52

% , was zum Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. November 2013 führe (vgl.

zur Begründung der Verfügung: Urk. 7/255 . Der vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügungs teil 2 [Urk. 2 S. 3-5 = Urk. 7/235] wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2022 ersetzt und in der beigelegte n Begründung im Dispositiv in Bezug auf den Rentenbeginn geändert [Urk. 7/254 und Urk. 7/255]) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dazu im Wesentlichen vorbringen, die Diskrepanz zwischen der Zusprache der Invalidenrente (ab 1. Dezember 2015) und den aus bezahlten Rentenleistungen (ab 1. November 2013) sei vermutlich auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Da im Vorbescheid vom 27. April 2022 eine halbe Rente ab 1. November 2013 zugesprochen worden sei, sei der Beginn des Rentenanspruchs offensichtlich der 1. November 2013. Alsdann gingen

zwar

sowohl das Gutachten des A.___ wie auch dasjenige der B.___

überein stimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50

% in einer leidens ange passten Tätigkeit aus. Jedoch sei die Restarbeitsfäh i gkeit nur im geschützten Rahmen ver wertbar. Sollte von der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden, sei beim Invalideneinkommen ein leidensbeding te r Abzug in Höhe von 25

% vor zunehmen (Urk. 1) .

In seiner Stellungnahme vom

22. Juni 2023 zum Beschluss vom

25. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen,

aufgrund der Neuanmeldung vom 2. Juni 2015

habe die IV-Stelle neue medizinische

Abk l ärungen in Auftrag gegeben. Diese hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits ab November 2013 weiterhin zu 50

% arbeitsunfähig gewesen sei. Zwar sei d ie Revision einer gerichtlich festgelegten Rente grundsätzlich beim Gericht zu beantragen. Nach dem der IV-Stelle jedoch neue Erkenntnisse vorgelegen hätten, sei die se berech tigt gewesen, nach Art. 87 A bs. 1 IVV eine Revision von Amtes wegen durchzu führen (Urk. 15). 2. 3

Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 2. Juni 2015 eingetreten ist, ist im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu prüfen , ob es seit Erlass der ( gerichtlich abgeänderten )

Verfügung vom 25.

September 2014 , welche im ersten

Beschwerdeverfahren (Prozess IV.2014.01144)

die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildete (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_764/2021 vom 3.

März 2022 E. 6 unter Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1 ) , zu einer rentenrelevanten Veränderung

der massgebenden Verhältnisse gekommen ist (vgl. E .

E. 6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis) . 2.

E. 8 führt sowie in dem dem Beschwerde führer noch zumutbaren Pensum von 50

% zu einem solchen von Fr.

33'326.2 4 . 5 .2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5 .2.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es rechtfertige sich ein Abzug infolge Reduktion des Arbeitspensums auf 50

%, ist vorwegzuschicken, dass nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbe schäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen

ist . Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 ).

Gemäss der gestützt auf die LSE 2014

erstellten Tabelle T18 zu den nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnitts löhnen bei Männern ohne Kaderfunktion besteht zwischen dem Lohn für ein Vollzeitpensum (Fr. 6‘069 .-- )

und dem Vollzeitäquivalent

b ei einem Teilzeit pensum zwischen 50

% und 74

% ( Fr.

5 ‘ 714 .-- ) eine Differenz ( Lohn einbusse ) von Fr.

355. -- oder 5,85

% . Dies stellt

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch

keine überproportionale Lohneinbusse dar und rechtfertigt keine zwingende Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. dazu etwa Urteil 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.

3.1 mit Hinweisen) .

E ntgegen der Auffas s ung des Beschwerdeführers begründet alsdann auch die Ein schränkung auf einfache Routinetätigkeit en in gut strukturiertem , motivations stüt z endem Umfeld

k einen Abzug vom Tabellenlohn . Denn diesen qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit wurde

bereits mit der Wahl des niedrigsten Kompe ten zn ive aus

Rechnung getragen ; alsdann gilt eine psychisch bedingt verstärkte

Rücksichtnahme

seitens Vorgesetzter und

Arbeits kollege n

nach der Gerichtspraxis nicht als eigenständiger

Abzugsgrund (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom

6. Juli 2018 E.

3.5 ). Auch soweit d er Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass ein Zittern der Hände ( vgl. etwa Urk. 7/63 / 3 und Urk. 7/223/ 4 5 ) bzw. an der rechten Hand

(vgl.

Urk.

7/223/19) fest stellbar war ,

Einschränku ngen bei feinmoto r ischen Tätig k eiten

als Abzugsgrund be nennt , rechtfertigt sich kein Abzug , ist

doch selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Einschränkung , welche im Übrigen keiner Diagnose zugeführt wurde (Urk. 8/223/7),

noch von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Tätigkeiten auszugehen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2020 vom 1.

April 2021 E. 7.4 ). Ebenso wenig

erscheint mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Erwerbstätigkeit im untersten Kompetenzniveau

ein Abzug vom Tabellenlohn

i nfolge sprachlicher Schwierig keiten oder geringer Schulbildung

sowie mit Blick auf das allgemein eher niedrige intellektuelle Nive au angezeigt (Urk.

7/223/78) ;

so ist

angesichts seiner

in der Schweiz bereits ausgeübten mehrjährige n

Erwerb stätigkeit nicht einzusehen, wes halb d er Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, einfache ( und körperlich angepasste )

Hilfsarbeiten auszuüben, die keine besonderen sprachlichen oder schulischen Kenntnisse erfordern ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 11.2.2.1) . Nicht zuletzt stellt auch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Niederlassungs bewilligung; vgl.

Urk. 7/223/22 ) kein abzugsrelevantes Merkmal dar (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3) ; letzteres wird vom Beschwerdeführer beschwer deweise zu R e cht auch nicht ( mehr ) geltend gemacht .

Nach dem Gesagten fehlt es an einem rechtsprechungsgemäss zu berück sichti genden Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen . Es bleibt daher beim Invalideneinkommen von Fr. 33'326.2 4 . 5 .3

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen ( Fr.

68'793.14 ) und Invalidenein kommen (Fr. 33'326.2 4 ) ergibt einen IV - Grad von gerundet 52 %

( bzw. 51, 55 %, zur Rundung vgl. BGE 130 V 121) , was

zum

Anspruch auf eine

halbe Invaliden rente führt . 5 .4

Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 25.

Mai 2023 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer eine

mögliche Schlechterstellung dahin angezeigt, als

der Rentenanspruch erst ab 1. Dezember 2015 in Betracht fallen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht zurückgezogen hat (Urk. 15) und die obigen Erwägungen (E. 6.2) zur Bestätigung der vorläufigen Beurteilung geführt haben, ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 24.

August 2022 insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 festgestellt wurde und es ist festzustellen, dass

der Beschwerdeführer (erst) mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat . 6 . 6 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorarnote vom 1. November 2022 machte der unentgeltliche Rechts ver treter, Rechtsanwalt Oskar Gysler , einen Gesamtaufwand von 6.0833 Stunden geltend (Urk. 11) , welcher Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist . Darüber hinaus ist für das Besprechen des Beschlusses vom

25. Mai 2023 sowie das Verfassen der entspre chenden Eingabe vom 22.

Juni 2023 (Urk. 15) noch eine weitere Stunde zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Oskar Gysler

ist folglich mit Fr. 1 ‘ 678.30 ( 7.0833 Stunden x Fr. 220.-- Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . 6 . 3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom

24. August 2022 wird insoweit aufgehob e n , als damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom

1. November 2013 bis 30. November 2015 festgestellt wurde ,

und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler , Zürich, wird mit

Fr. 1 ‘ 678.30 (inkl. MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00464

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

17. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Gubler & Gysler Rechtsanwälte Schweizergasse 8, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972, besuchte in seinem Heimatland Portugal die Grundschule. Er arbeitete danach - ohne erle rnten Beruf - stets auf dem Bau. S eit dem Jahr 2004 lebt er in der Schweiz, wo er zunächst im Rahmen von temporären Anstellungen als Bauarbeiter arbeitete und ab dem 1. Mai 2006 bei der Y.___ , festangestellt war (Urk.

7/11). Unter Hin weis auf Unfall, Krankheit und eine Knie-TP links meldete er sich am 3.

August 2012 (Eingang bei der IV-Stelle) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

7/1). Nach erfolgten medizinischen, erwerblichen und beruflichen Abklärungen

(einschliesslich eines vom 5. August 20 13 bis zum 28.

Februar 2014 in der Z.___

durchge führten Arbeitstrainings ; Urk.

7/41 , Urk. 7/60 und Urk.

7/63 ) , sowie nachdem der Versicherte am 17.

Juni 2014 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV Stelle (RAD) orthopädisch untersucht worden war (Urk.

7/73), wies die IV Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77) mit Verfügung vom 25.

September 2014 ab (Urk.

7/83). Eine am 29.

Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde (Urk.

7/84) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. November 2016 teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine bis zum 31.

Oktober 2013 befristete ganze Rente zu (Urk.

7/115 ; Prozess Nr. IV.2014.01144 ). 1.2

Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens, nämlich am 2. Juni 2015 (Eingang bei der IV-Stelle ) , hatte sich X.___

abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet

(Urk. 7/86) . Im Juli 2015 wurde er erneut am linken Knie operiert (TP-Wechsel ; Urk. 7/9 3/3 ). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein und auferlegte dem Versicherten

am 24. April 2017 bei

aktenkundiger Alkoholproblematik (vgl. etwa Urk. 7/138) unter dem Titel Mit wirkungspflicht eine sechsmonatige Alkoholabstinenz (Urk.

7/142). Mit Vorbe scheid vom gleichen Tag stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/143). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/146 und Urk. 7/159) , worauf die IV-Stelle zunächst weitere ärztliche Berichte einholte und den Versicherten daraufhin durch das A.___ , polydisziplinär abklären liess (Gutachten vom 15.

Januar 2019, Urk.

7/188 ) . Nach abermaliger Auferlegung einer Schadenmin derungs

- bzw. Mitwirkungspflicht (in Form einer stationären Alkohol - Ent wöhnungsbehandlung und anschliessender ambulanter psychiatrischer Weiterbe handlung; vgl. Urk.

7/189) v eranlasste die IV-Stelle

eine ern eute polydisziplinäre

Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 7/221),

diesmal durch die B.___

welche ihr Gutachten am 5.

Mai 2021 erstattete (Urk.

7/223). Gestützt auf letzteres Gutachten und nach Vornahme eines Einkommens vergleichs (Urk. 7/228) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit neuem Vorbe scheid vom 30.

Juni 2021 die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1.

Dezember 2015 in Aussicht (Urk. 7/ 232).

Mit den Vorbescheid vom 30. Juni 2021 ersetzendem Schreiben an den Rechts vertreter des Versicherten führte die IV-Stelle am 27. April 2022 im Wesentlichen aus , dass die Rentenzusprache

– nach entsprechendem Hinweis durch die Aus gleichskasse –

nochmals überprüft worden sei; da zum Zeitpunkt der Neuanmel dung vom 2.

Juni 2015 das Beschwerdeverfahren noch hängig gewesen sei, sei auf die Anmeldung vom 3.

August 2012 zurückzukommen. Der Versicherte habe daher neu ab 1.

November 2013 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/246). Gegen das Schreiben vom 27.

April 2022 bzw. den Vorbescheid vom 30. Juni 2021 erhob der Versicherte am 7. Juni 2022 Einwand und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2013 (Urk. 7/257). Mit Verfügung vom 24. August 2022 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2013 fest (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen liess

X.___ am 7.

September 2022 Beschwerde erhe ben (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 24.

August 2022 voll umfänglich aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (2.), es sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren (3.); unter Kosten- und Entschädi gungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (4.;

vgl. Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 17.

Oktober 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.

Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Bewilli gung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8). 2.2

Mit Beschluss vom 25.

Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt , eine etwaige nachteilige Änderung der Verfügung vom 24.

August 2022 in Betracht zu ziehen und zu den Ausführungen des Gerichts im nämlichen Beschluss Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 22.

Juni 2023 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde fest halten (Urk.

15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali denein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berück sichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1. 6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis) . 2.

2.1

Die B e schwerd e geg nerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass eine zweite medizinische Abklärung unumgänglich gewesen sei. Zusammengefasst sei

festzuhalten , dass dem Beschwerdeführer der zuletzt aus geübte Beruf als Hilfsarbeiter im Tiefbau seit Mai 2012 nicht mehr zumutbar sei. Ab diesem Zeitpunkt sei das gesetzliche Wartejahr zu eröffnen. In einer ange passten leichten Tätigkeit bestehe seit August 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich erg e b e einen Invalidi t ätsgrad von 52

% , was zum Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. November 2013 führe (vgl.

zur Begründung der Verfügung: Urk. 7/255 . Der vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügungs teil 2 [Urk. 2 S. 3-5 = Urk. 7/235] wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2022 ersetzt und in der beigelegte n Begründung im Dispositiv in Bezug auf den Rentenbeginn geändert [Urk. 7/254 und Urk. 7/255]) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dazu im Wesentlichen vorbringen, die Diskrepanz zwischen der Zusprache der Invalidenrente (ab 1. Dezember 2015) und den aus bezahlten Rentenleistungen (ab 1. November 2013) sei vermutlich auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Da im Vorbescheid vom 27. April 2022 eine halbe Rente ab 1. November 2013 zugesprochen worden sei, sei der Beginn des Rentenanspruchs offensichtlich der 1. November 2013. Alsdann gingen

zwar

sowohl das Gutachten des A.___ wie auch dasjenige der B.___

überein stimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50

% in einer leidens ange passten Tätigkeit aus. Jedoch sei die Restarbeitsfäh i gkeit nur im geschützten Rahmen ver wertbar. Sollte von der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden, sei beim Invalideneinkommen ein leidensbeding te r Abzug in Höhe von 25

% vor zunehmen (Urk. 1) .

In seiner Stellungnahme vom

22. Juni 2023 zum Beschluss vom

25. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen,

aufgrund der Neuanmeldung vom 2. Juni 2015

habe die IV-Stelle neue medizinische

Abk l ärungen in Auftrag gegeben. Diese hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits ab November 2013 weiterhin zu 50

% arbeitsunfähig gewesen sei. Zwar sei d ie Revision einer gerichtlich festgelegten Rente grundsätzlich beim Gericht zu beantragen. Nach dem der IV-Stelle jedoch neue Erkenntnisse vorgelegen hätten, sei die se berech tigt gewesen, nach Art. 87 A bs. 1 IVV eine Revision von Amtes wegen durchzu führen (Urk. 15). 2. 3

Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 2. Juni 2015 eingetreten ist, ist im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu prüfen , ob es seit Erlass der ( gerichtlich abgeänderten )

Verfügung vom 25.

September 2014 , welche im ersten

Beschwerdeverfahren (Prozess IV.2014.01144)

die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildete (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_764/2021 vom 3.

März 2022 E. 6 unter Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1 ) , zu einer rentenrelevanten Veränderung

der massgebenden Verhältnisse gekommen ist (vgl. E .

1.6 hiervor) .

Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der

der vorliegend ange fochtenen Verfügung zugrunde liegende medizinische Sachverhalt, wie er sich aus dem polydisziplinären (orthopädischen, neurologischen, internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen) Gutachten der B.___ vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/223) ergibt ,

sowie die daraus in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gezogenen medizinisch-theoretischen Schlussfolgerungen ,

u nbestritten sind . Nament li ch ist unstreitig , dass d er Beschwerdeführer nun

- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alko hol, Abhängigkeitssyndrom , sowie an Restbeschwerden a m linken Knie im Sinne von Schmerzen, Schwellungszuständen , Instabilität und Bewegungsein schränkung leidet

( vgl. dazu Ziff. 4.2.1 der Konsensbeurteilung im Gutachten der B.___ vom 5.

Mai 2021 , Urk.

7/ 233/7) und in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist . Im Grundsatz unbestritten ist ebenso, dass seit August 201 3

medizinisch-theoretisch

eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer

leidens angepasste n

Tätigkei t besteht ( vgl. Ziff. 4.7 und 4.8

der Konsensbeurteilung, Urk.

7/223/9 f.).

Strittig und zu prüfen sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen des festge stellten Gesundheitsschadens , so namentlich die Frage , ob

die medizinisch - theore tisch attestierte

Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist sowie bejahendenfalls , ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein

leidensbedingte r Abzug vom Invali deneinkommen

vorzunehmen ist . Ebenfalls zu prüfen ist

die mit Beschluss vom 25.

Mai 2023 aufgeworfene Frage des Zeitpunkt s des Rentenbeginn s

( vgl.

E.

2 hiervor ) . 3 .

3 .1

Was zunächst die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist vorwegzu schicken, dass d as trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ).

Der ausge glichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vor kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkreti sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes gerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch soge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 3 .2

In Bezug auf das noch vorhandene L eistungsvermögen führten die begutachten den Fachpersonen der

B.___

im Gutachten vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/223) a us interdisziplinärer Sicht zur Hauptsache aus ,

in der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr ( Arbeitsfähigkeit von 0

% ) . In einer ange passten Tätigkeit bestehe seit August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit kurzzeitiger Verschlechterung auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zwischen Juli und September 2015. Bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit würden die in der psychiatrischen Begutachtung festgestellten Ein schränkungen überwiegen. Da die Einschränkungen aus orthopädischer Sicht im Hinblick auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nur gering ausgeprägt seien, sei keine negative Wechselwirkung der fächerübergreifenden Diagnosen zu erwarten (S. 10).

In orthopädischer Hinsicht hielten sie fest, es zeige sich die linke untere Extremi tät vermindert belastbar. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer keine Lasten über fünf kg heben oder tragen, keine Zwangspositionen des linken Kniegelenks wie Abknien , Kauern oder Hocken einnehmen, keine repetitiven Bewegungen im linken Kniegelenk durchführen, keine längeren Gehstrecken absolvieren und keine Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste überwinden könne. Aus psychiatrischer /neuropsycholog i scher Sicht wurden folgende Einschränkun gen beschrieben: die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufga ben zu planen und strukturieren sowie die Belastbarkeit und Flexibilität seien mässig reduziert. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in den bisherigen beruflichen Tätigkeiten sei erheblich beeinträchtigt , die Ent scheidungs

- und Urteilsfähigkeit sei durch die genannten Störungen mässig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei infolge der vermehrten Erschöpfbar keit und Verunsicherung mit Selbstlimitierung erheblich reduziert. Die Selbstbe hauptungsfähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht reduziert (S.

8) . 3 .3

Der Beschwerdeführer leidet zwar an orthopädischen wie auch psychischen Gesundheitsschäden und Einsch ränkunge n, wobei in einer leidensangepassten Tätigkeit hauptsächlich die psychischen Einschränkungen

limitierend sind (vgl.

dazu Ur k . 7/233/10 ) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , es seien ihm nur noch bekannte Routinetätigkeiten in gut struk t u r iertem und motivati o ns stü t zendem Umfeld möglich, und –

unter Hinweis (wohl) auf den Bericht der

Z.___ vom

12. Februar 2014 (Urk. 7/63)

– es könnten komplizierte Arbeitsabläufe nicht nachvollzogen werden und seien wiederholte Instruktionen er f orderlich (vgl. Urk. 1 S. Ziff. 16) , resultiert daraus keine U n v erwertbarkeit. Zum einen weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt

– wie ausgeführt (E. 3 .1) -

einen

Fächer an verschiedenste n Tätigkeiten auf , was

nicht nur in Bezug auf das körperliche Anforderungsprofil, sondern auch

bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen gilt ; er

umfasst auch s ogenannte Nischenarbeitsplätze, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

Zum andern verfügt

d er Beschwer deführer

zwar über ein nur niedriges Bildungsniveau (vgl.

Urk. 7/1) und sind

bei ihm gewisse kognitive Minderleistungen wahr scheinlich ( vgl. dazu Urk.

7/223/ 19 ) .

Jedoch

ergab die im Rahmen der Begut achtung durch die B.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung aufgrund der Akten und der Untersuchung, dass relevante kognitive Grund funktionen für kognitiv einfa che Hilfsarbeiten genügend gut erhalten sind (Urk.

7/223/20) ; es kann daher davon ausgegangen werden , dass d er Beschwerde führer

seine Arbeitsfähigke i t

im Rahmen von einfachen Hil f sarbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann . Dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfäh i gkeit bestehen soll ,

ist

im Ü brigen

auch dem Bericht der Z.___ vom 12.

Februar 2014 , auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht (Urk. 1 Ziff. 14 und Ziff. 16) , nicht zu entnehmen . Vielmehr wurden darin verschiedene Tätigkeiten b enannt , deren Ausübung dem Beschwerdeführer möglich sind (vgl.

Urk. 7/63 S. 1 und 6: etwa in der industriellen t echnischen Montage wie M ontieren, K leben, oder einfache repetitive Tätigkeiten wie beispielsweise Sortierarbeiten in einer Recyclingfirma ).

Aber auch soweit der Beschwerdeführer auf die gescheiterte Teilnahme am Integrations pr o gramm der Stadt C.___ im Mai 2022 v erweist (vgl. wiederum Urk.

1 Ziff. 16) , kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden . Denn aus dem entsprechenden Bericht vom 1. Juni 2022 (vgl. dazu Urk. 7/256) geht hervor , dass das damalige

Setting

- gemäss dem genannten Bericht war tägliches Treppensteigen erforderlich – von vornherein

nicht leidensangepasst war , wes halb die Teilnahme am Integrationsp rogramm

denn

auch hauptsächlich in Folge verstärkter Schmerzen abgebrochen

wurde . Zu berücksichtigen ist darüber hin aus, dass d ie Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist . Den Erkenntnissen von Eingliederungs fachpersonen im Rahmen von berufli chen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeits leistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Umstände rechtfertigen daher nicht die Annahme der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit.

4 . 4 .1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend

(vgl. zum Ganzen E.

1.3 hier vor) . Zu prüfen ist daher vorweg die Frage des Zeitpunkts allfälligen Rentenbe ginns . 4 .2

Das

neuerliche

Leistungsbegehren vom

2. Juni 2015 (Urk. 7/86) ging zwar noch während des ersten hierorts anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (Prozess IV.2014.01144) ein . Jedoch hatte die damals streitgegenständliche

Verfügung vom 25.

September 2014 (Urk. 7/83) das Verwaltungsverfahren per diesen Zeit punkt

(25. September 2014) ab geschlossen . Daher und da die genannte Verfü gung

im nachfolgenden Beschwerd e v erfahren die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bzw. des Beurteilungszeitraums

bildete ( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E. 6) , stellte

d as Leistungsbegehren vom 2. Juni 2015

– entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin - eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs.

3 IVV dar.

Jedoch kann

(auch) bei einer Neuanmeldung der Rentenanspruch gemäss Art.

29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist entsteh en

(vgl. zum Ganzen BGE 142 V 547) .

Kommt hinzu, dass jedenfalls der Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 25.

September 2014 einer materiellen gerichtlichen Über prüfung unterzogen

und d er ( bis 31. Oktober 2013 befristete )

Rentenanspruch für diesen Zeitraum mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24.

November 2016 richterlich festgelegt wurde (Urk. 7/115) ,

was in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs . Insoweit liegt

daher auch eine abgeurteilte Sache vor ( res

iudicata ) und können d ie

Anspruchsvoraussetzungen für diesen Zeitraum

vorbe hältlich einer prozessualen Revision (Art. 61 lit. i ATSG) d es Urteils vom 24.

November 2016 , welches an die Stelle der Verfügung vom 25. September 2014 trat, nicht erneut geprüft werden. Entgege n der Auffassung des Beschwer deführers (Urk. 15) konnte die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche

Verfügung

vom

25. September 2014 mithin nicht mehr im S inne von Art. 87 Abs. 1 IVV

von Amtes wegen revisionsweise überprüfen ; infolge der richterlichen Überprüfung konnte die Verfügung

vom 25. September 2014 alsdann

ebenso wenig Gegen stand eine r Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) sein .

Nach

dem G esagten f ällt

ein Rentenanspruch erst ab dem 1.

Dezember 2015 in Betracht. 5 . 5 .1

Für die Bestimmung des Valideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf , dass der Beschwerdeführer stets im Baugewerbe tätig

gewesen war , dabei jedoch u nregelmässige Einkünfte erzielt ha b e , auf statistische Werte ab und zog Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei .

Dabei ermittelte sie g estützt auf die

Tabelle T17 ( M onatlicher Bruttolohn, Zentralwert, nach Berufs gruppen, Lebensalter und Geschlecht) , Ausgabe 2012, Pos. 93 (Hilfskräfte u.a . im Bau) f ür das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr.

69'115.85 (vgl.

Urk.

7/245 ), was beschwerdeweise unbestritten blieb. Da

der allfällige Renten beginn jedoch auf das Jahr 2015

festzulegen ist (vgl. E. 6.2 hiervor) , ist das Validenein kommen per 2015 zu ermitteln .

Mithin ist von den für das Jahr 2014 aktualisier ten Werte n

a uszugehen.

U nter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdefüh rers

(43 Jahre im Jahr 2015), einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 4 Stunden im Jahr 2015 ( vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunde pro Woche, Tabelle T03.02.03, Ziff. 41-43) und einer Nominallohnentwicklung von -0.2 % im Baugewerbe per 2015 (vgl. BFS , Tabelle Nominallohnindex Männer 2011 2022, T.1.1.10, Ziff. 41-43) resultiert somit beim V a lideneinkommen

per 2015 ein Wert von Fr. 68'793.14

(Fr. 5'5 5 0.--: 40 x 41. 4 x 12 x 0.998 ). 5 .2

5 .2.1

Da der Beschwerdeführer seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen anhand von statisti schen Werten (Tabellenlöhnen der LSE) festgelegt . D abei hat sie auf die Tabelle TA1

tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn , Zentralwert nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) Kompetenzniveau 1, Männer ) der LSE 2012 abgestellt (vgl. wiederum Urk. 7/245 ) , was insoweit ebenfalls unbe stritten blieb. In Anwendung der

entsprechenden , aktualisierten

Tabelle für das Jahr 2014 ist von einem

monatlichen Bruttolohn von Fr.

5‘312. - für das niedrigste Kompetenzniveau (1, Total) auszugehen, was unter Berück sichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2015 ( vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunde pro Woche, Tabelle T03.02.03, Ziff. 1-96) sowie der Nominallohnent wicklung per 2015 von 0.3

% (vgl. dazu wiederum BFS, Tabelle Nominallohn index Männer 2011-2022, T.1.1.10, Ziff. 5-96) per 2015 zu einem Invalidenein kommen von Fr.

66'652.4 8

führt sowie in dem dem Beschwerde führer noch zumutbaren Pensum von 50

% zu einem solchen von Fr.

33'326.2 4 . 5 .2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5 .2.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es rechtfertige sich ein Abzug infolge Reduktion des Arbeitspensums auf 50

%, ist vorwegzuschicken, dass nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbe schäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen

ist . Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 ).

Gemäss der gestützt auf die LSE 2014

erstellten Tabelle T18 zu den nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnitts löhnen bei Männern ohne Kaderfunktion besteht zwischen dem Lohn für ein Vollzeitpensum (Fr. 6‘069 .-- )

und dem Vollzeitäquivalent

b ei einem Teilzeit pensum zwischen 50

% und 74

% ( Fr.

5 ‘ 714 .-- ) eine Differenz ( Lohn einbusse ) von Fr.

355. -- oder 5,85

% . Dies stellt

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch

keine überproportionale Lohneinbusse dar und rechtfertigt keine zwingende Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. dazu etwa Urteil 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.

3.1 mit Hinweisen) .

E ntgegen der Auffas s ung des Beschwerdeführers begründet alsdann auch die Ein schränkung auf einfache Routinetätigkeit en in gut strukturiertem , motivations stüt z endem Umfeld

k einen Abzug vom Tabellenlohn . Denn diesen qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit wurde

bereits mit der Wahl des niedrigsten Kompe ten zn ive aus

Rechnung getragen ; alsdann gilt eine psychisch bedingt verstärkte

Rücksichtnahme

seitens Vorgesetzter und

Arbeits kollege n

nach der Gerichtspraxis nicht als eigenständiger

Abzugsgrund (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom

6. Juli 2018 E.

3.5 ). Auch soweit d er Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass ein Zittern der Hände ( vgl. etwa Urk. 7/63 / 3 und Urk. 7/223/ 4 5 ) bzw. an der rechten Hand

(vgl.

Urk.

7/223/19) fest stellbar war ,

Einschränku ngen bei feinmoto r ischen Tätig k eiten

als Abzugsgrund be nennt , rechtfertigt sich kein Abzug , ist

doch selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Einschränkung , welche im Übrigen keiner Diagnose zugeführt wurde (Urk. 8/223/7),

noch von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Tätigkeiten auszugehen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2020 vom 1.

April 2021 E. 7.4 ). Ebenso wenig

erscheint mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Erwerbstätigkeit im untersten Kompetenzniveau

ein Abzug vom Tabellenlohn

i nfolge sprachlicher Schwierig keiten oder geringer Schulbildung

sowie mit Blick auf das allgemein eher niedrige intellektuelle Nive au angezeigt (Urk.

7/223/78) ;

so ist

angesichts seiner

in der Schweiz bereits ausgeübten mehrjährige n

Erwerb stätigkeit nicht einzusehen, wes halb d er Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, einfache ( und körperlich angepasste )

Hilfsarbeiten auszuüben, die keine besonderen sprachlichen oder schulischen Kenntnisse erfordern ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 11.2.2.1) . Nicht zuletzt stellt auch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Niederlassungs bewilligung; vgl.

Urk. 7/223/22 ) kein abzugsrelevantes Merkmal dar (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3) ; letzteres wird vom Beschwerdeführer beschwer deweise zu R e cht auch nicht ( mehr ) geltend gemacht .

Nach dem Gesagten fehlt es an einem rechtsprechungsgemäss zu berück sichti genden Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen . Es bleibt daher beim Invalideneinkommen von Fr. 33'326.2 4 . 5 .3

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen ( Fr.

68'793.14 ) und Invalidenein kommen (Fr. 33'326.2 4 ) ergibt einen IV - Grad von gerundet 52 %

( bzw. 51, 55 %, zur Rundung vgl. BGE 130 V 121) , was

zum

Anspruch auf eine

halbe Invaliden rente führt . 5 .4

Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 25.

Mai 2023 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer eine

mögliche Schlechterstellung dahin angezeigt, als

der Rentenanspruch erst ab 1. Dezember 2015 in Betracht fallen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht zurückgezogen hat (Urk. 15) und die obigen Erwägungen (E. 6.2) zur Bestätigung der vorläufigen Beurteilung geführt haben, ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 24.

August 2022 insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 festgestellt wurde und es ist festzustellen, dass

der Beschwerdeführer (erst) mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat . 6 . 6 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorarnote vom 1. November 2022 machte der unentgeltliche Rechts ver treter, Rechtsanwalt Oskar Gysler , einen Gesamtaufwand von 6.0833 Stunden geltend (Urk. 11) , welcher Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist . Darüber hinaus ist für das Besprechen des Beschlusses vom

25. Mai 2023 sowie das Verfassen der entspre chenden Eingabe vom 22.

Juni 2023 (Urk. 15) noch eine weitere Stunde zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Oskar Gysler

ist folglich mit Fr. 1 ‘ 678.30 ( 7.0833 Stunden x Fr. 220.-- Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . 6 . 3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom

24. August 2022 wird insoweit aufgehob e n , als damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom

1. November 2013 bis 30. November 2015 festgestellt wurde ,

und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler , Zürich, wird mit

Fr. 1 ‘ 678.30 (inkl. MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann