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IV.2014.01144

Teilweise Gutheissung; abgestufte bzw. befristete Rentenzusprache; Art. 88a IVV; Leidensabzug verneint.

Zürich SozVersG · 2016-11-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, lebt seit dem Jahr 2004 in der Schweiz

( Urk. 8/2) und

war ab dem 1. Mai 2006 bei der Y.___ , als Bauarbeiter angestellt ( Urk. 8/12 S. 1 f.) .

Am 2 8. Mai

2010 erlitt er auf der Bau stelle einen Unfall beziehungsweise eine Verletzung am linken Knie . A m 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1972, lebt seit dem Jahr 2004 in der Schweiz

( Urk. 8/2) und

war ab dem 1. Mai 2006 bei der Y.___ , als Bauarbeiter angestellt ( Urk. 8/12 S. 1 f.) .

Am 2 8. Mai

2010 erlitt er auf der Bau stelle einen Unfall beziehungsweise eine Verletzung am linken Knie . A m 3

Dispositiv
  1. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf einen Un fall und Krankheit sowie eine Knie - Totalendoprothese ( TP ) links bei der Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (be ruf liche Integra tion/Rente) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle zog Akten des Kra nken - ( Urk.  8/3) und Unfallversicherers ( Urk.  8/15) sowie medizinische Berichte ( Urk.  8/13-14, Urk.  8/17, Urk.  8/19, Urk.  8/25) bei, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (Urk. 8/ 9) und führte mit diesem am 5.  September 2012 ( Urk.  8/11) ein Standortge spräch .      Am
  2. Ap ril 2013 meldete er sich unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall das rechte Bein betreffend ( Knieverletzung ) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs be zug (beruf liche Integra tion/Rente) an ( Urk.  8/27). Mit Schreiben vom 2
  3. April 2013 ( Urk.  8/31) wurde der Versicherte zu einem Gespräch für die Abklärung der be ruflichen Situation eingeladen. Daraufhin holte die IV-Stelle berufliche Unter la gen ein ( Urk.  8/36). Mit Schreiben vom 3
  4. Juli 2013 ( Urk.  8/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Z.___ mit. Am
  5. August   2013 ( Urk.  8/45) wurde mit dem Ver sicher ten eine Zielvereinbarung (Massnahmen, die zur Eingliederung führen sollen) ab ge schlos sen. Mit Mitteilung vom
  6. März 2014 ( Urk.  8/67) wurden die berufli chen Massnahmen infolge Beendigung des Arbeitstrainings im Z.___ per 2
  7. Febru ar 2014 als abgeschlossen erklärt. In der Folge fand eine Untersuchung des Versicherte n am 1
  8. Juni 2014 i m Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stat t ( Urk.  8/74; vgl. auch Urk.  8/72).      Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ( Urk.  8/76) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
  9. Juli 2014 ( Urk.  8/78) die Abweisung des Leistungsbe gehrens (Rente) in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 1
  10. September 2014 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand ( Urk.  8/81-82). Am 25. September 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk.  2).
  11. Hiergegen erhob der Versicherte am 2
  12. Oktober 2014 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom 2
  13. September 2014 sei vollumfänglich aufzuhe ben und es sei ihm vom
  14. Februar bis 3
  15. Oktober 2013 eine „ volle ” Rente der Invalidenversicherung und vom
  16. November 2013 bis 2
  17. Mai   2014 eine Vier telsrente zuzusprechen ( Urk.  1 S.   2). Die Beschwerdegegnerin schloss am
  18. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 3. Dezember 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art . 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3. 5).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, eine angepasste Tätig keit sei dem Beschwerdeführer ab
  21. März 2013 zu 70  % und nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ab 2
  22. Februar 2014 zu 100  % zumutbar. Weiter machte sie geltend, das Wartejahr sei am
  23. Mai 2012 ab gelaufen, aber d a die An meldung am
  24. August 2012 eingegangen sei, sei ein allfälliger Rentenan spruch erst ab dem
  25. Februar 2013 möglich. Da dem Beschwerdeführer ab
  26. März 2013 eine angepasste Arbeitstätigkeit von 100 % (richtig wohl 70 %, siehe E. 2.1 am Anfang bzw. Urk. 2 S. 3 oben) zumutbar sei, sei kein langan dauernder Gesundheitssc haden ausgewiesen, w elcher einen Rentenanspruch be gründe. 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Tatsache, dass er infolge verspäteter Anmeldung nur für eine beschränkte Zeit Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ändere nichts daran, dass eine langfristige Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Infolge der verspäteten Anmeldung ent stehe zwar der Rentenanspruch erst später, der Rentenanspruch falle deswegen aber nicht gänzlich weg. Weiter brachte er vor, die Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass er infolge eines Unfalls am
  27. April 2013 vom
  28. April bis
  29. Juli 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Indem sie ausgeführt habe, es werde diesbezüglich im Einwand derselbe Sachverhalt mit einer anderen Be gründung vorgetragen, anerkenne sie, dass vom
  30. April bis
  31. Juli 2014 (richtig wohl 2013) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Nach Wie dererlangung der Arbeitsfähigkeit sei eine Frist von drei Monaten zu gewähren, womit der Anspruch auf eine „ volle ” Rente bis Ende Oktober 2013 ausgewiesen sei. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Leidensabzug zu berücksichtigen . Unter Berücksichtigung eines solchen von 15 % bestehe bis 28.   Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 41 % und daher vom 1. November 2013 bis 28. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk.  1 S. 4 f.).
  32. 3.1      Dr.  med. A.___ , Teamleiter Stv . Kniechirurgie von der B.___ , hielt in seinem Bericht vom 1
  33. September 2012 ( Urk.  8 /13/6-7) unter „Diag nose “ fest, nach wie vor bestehe ein Bewegungsdefizit (90°) bei Status nach sta tio nä rer Physiotherapie mit Mobilisation bei Rehabilitationsdefizit mit persis tie ren den Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit bei (S. 1): - Status nach Knietotalendoprothese links ( Medacta GMK MyKnee ) am 25.01.2012 bei - Posttraumatischer Gonarthrose lateral bds ., links mehr rechts bei - S t atus nach konservativer Behandlung einer posterolateralen Tibiapla teau-Fraktur (Gips) bei - Status nach Motocross-Unfall 2002 in Frankreich - Status nach Kniekontusion am 3.5.10 - Status nach Kniearthroskopie links am 22.6.10 mit Fremdkörperexzision subkutan und infr apatellär ( C.___ )      Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % im angestammten Beruf (S. 2). 3.2      Hausarzt Dr.  med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 2
  34. September 2012 ( Urk.  8/ 14) die Diagnose einer schweren, post traumatischen G onarthrose links an , einen Status nach Totalprothese des linken Knies am 2
  35. Januar 2012 mit persistierende n Schmerzen, Gelenkserguss sowie massive r Einschränkung der Beweglichkeit (S. 6). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem
  36. Mai 2011 (S. 7). 3.3      Die Ärzte von der B.___ nannten in ihrem Bericht vom
  37. Dezember 2012 ( Urk.  8 /19/6-7) dieselben Diagnosen wie Dr.  med. A.___ (E. 3.1 hie vor ) und führten aus, dass sich trotz intensivierter ambulanter Physiotherapie eher eine Verschlechterung der Beweglichkeit mit anhaltenden Schmerzen zeige. Es werde daher eine stationäre Rehabilitation empfohlen. 3.4      Die Ärzte von der B.___ , bei welcher der Beschwerdeführer vom
  38. Februar bis
  39. März 2013 hospitalisiert war, gaben in ihrem Bericht vom 1
  40. März 2013 ( Urk.  8 /25) grundsätzlich dieselben Diagnosen wie früher an ( S. 1; vgl. E.   3.1 bzw. E.   3.3 hievo r ). Neu nannten sie ein en Status nach stati o närer Phy siotherapie unter Femoralis - und Ischiadicus -Katheter 04/10 mit Knie ge lenks - Mobilisation in Narkose am 1
  41. April   20 1
  42. Sie attestierten eine Arbeits unfähig keit von 100  % vom
  43. Februar bis
  44. März   2013 und ab dem
  45. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 25  % im Rahmen einer leichten, wech selbe lastenden Tätig keit mit gegebenenfalls weiterer Steigerung im mittelfristi gen Verlauf, abhängig vom klinischen Beschwerdebild. Die angestammte Tätig keit im Kanalbau sei nicht mehr zumutbar (S. 3). 3.5      Dr.  D.___ bescheinigte in seinem Bericht vom 26. August 2013 (Urk. 8/82) in folge eines (erneuten) Unfalls am 4. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. April bis 7. Juli 2013. 3.6      Die zuständigen Personen vom Z.___ hielten in ihrem Abschlussbericht vom 1
  46. Februar 2014 zum Arbeitstraining ( Urk.  8 /64) , welches vom
  47. August 2013 bis 2
  48. Februar 2014 gedauert hatte , unter anderem fest, beim Einsatz des Be schwerdeführers habe es sich um Tätigkeiten in der industriellen technischen Montage wie montieren, kleben und bohren gehandelt, wobei der Beschwerde führer bei einer 75%igen Präsenz (25 % krankheitsbedingte Abwesenheiten) eine 70%ige Leistung erbracht habe (S. 1).
  49. 7      Im Sprechstundenbericht vom 2
  50. März 2014 (vgl. Schreiben vom
  51. April 2014; Urk.  8 /69) hielten die Ärzte der B.___ aufgrund der Kniebeschwer den eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (S. 1). Sie gaben weiter an, für einen Teil der vom Beschwerdeführer berichteten Knieschmerzen könne die tief stehende Kniescheibe verantwortlich sein. Zur genaueren Evaluation müsste ein komplet tes Work- Up durchgeführt werden inklusive Rotationsbestimmung der Prothesenkomponente mittels CT, Ausschluss eines Infektes sowie laborchemi sche Untersuchungen. Der Beschwerdeführer sei einer operativen Intervention gegenüber jedoch aktuell ablehnend eingestellt, sodass angesichts des fehlenden klinischen Verdachtes für einen Infekt auf dieses Work- Up vorerst zu verzichten sei. Sie würden weiterhin das Durchfü hren der Physiotherapie sowie die selb ständige „ Beübung “ der Oberschenkelmuskulatur empfehlen (S. 2).
  52. 8      Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, hielt in seinem Bericht vom 1
  53. Juni 2014 ( Urk.  8/74) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7): - Chronischer Belastungsschmerz, leichte Bewegungseinschränkung, aus ge prägte chronische Kapselschwellung, m ä ssige anteromediale Bandin stabilität in leichter Beugestellung linkes Kniegelenk sowie aus geprägte Muskelverschmächtigung am Oberschenkel bei Z.n . Knie-TEP Implan tation am 25.01.2012 aufgrund fortgeschrittener posttraumati scher Gon ar throse ;           Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nachfolgende Diagno sen: - Fremdanamnestisch posttraumatische Gonarthrose rechts, klinisch unauf fällig bis auf eine geringe mediale Seitenbandlockerung - Chronische Glutealgie rechts bei Fehlbelastung des rechten Beines zur Ent lastung des linken Beines      Er führte aus, im Rahmen der Untersuchung hätten die aktenkundig bekannten Befunde des linken Kniegelenkes nur teilweise nachvollzogen werden können, wobei aber zusätzlich und im Gegensatz zu dem aktuellen Befundbericht der B.___ vom
  54. April 2014 (E.
  55. 7 hievor ) sich doch in 30°  Beugung eine deutliche anteromediale Instabilität habe nachweisen lassen, welche ganz offensichtlich für das Unsicherheitsgefühl und auch die subjektiven Beschwer den des Beschwerdeführers wesentlich mitverantwortlich sei. Hinsichtlich der im Z.___ -Bericht angegebenen, nur 75%igen Präsenz mit einer 70%ige n Leis tung habe sich bei der klinischen Untersuchung kein Korrelat gefunden, da ja eben bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerade die bestehenden qua litativen Einschränkungen berücksichtigt würden und sich keine Befunde hätten erheben lassen, die eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten be gründen können. RAD-Arzt Dr.  E.___ gab weiter an, dass beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1
  56. Juni 2014 ein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige . In seiner bisherigen bezie h ungsweise früheren T ätigkeit als Bauarbeiter bestehe unverändert eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit spätestens Mai 201
  57. In einer entsprechend ange passten Tätigkeit bestehe jedoch seit der Beendigung der ber uflichen Massnahme im Z.___ (per 2
  58. Februar 2014) keine länger andauernde oder gar dauerhafte Ar beitsunfähigkeit, vielmehr sei von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit aus zu geh en – bei Beachtung des nachfolgend genannten Belastungsprofils: Kör per lich leichte, wechselbelastende und dabei überwiegend sitzende Tätigkeit, even tuell auch unter Verwendung eines Stehstuhles, ohne Notwendigkeit des S tei gens auf Leitern und Gerüste , ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen über unebenen Boden und ohne längere, zu Fuss zurückzulegende Arbeitswege von mehr als maximal 500 Meter n pro Strecke (S.  7 f.)
  59. Zwischen den Parteien ist nicht strittig und ge stützt auf die medizinischen Ak ten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Unbestritten und ebenfalls auf grund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bis
  60. März 2013 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 1 00  % arbeitsunfähig war und dass der frühestmögliche Rentenanspruch ab dem 1.  Februar 2013 gewesen wäre ( Urk. 8/83 S. 1 ) . S treitig sind hingegen eine langfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn .
  61. 5.1      Gemäss Art.  88a Abs.  1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art.  88a Abs.  1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).      Gemäss Art.  88a Abs.  2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zu nahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art.  29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 5.2      Ab dem
  62. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer zwar eine Arbe itsfähigkeit von 25 % bescheinigt (E. 3.4) , er hatt e jedoch am
  63. April 2013 einen Unfall, welcher gemäss Akten vom
  64. April bis
  65. Juli 2013 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit nach sich z og. Dabei handelt es sich nicht um eine lediglich andere Begründung desselben Sachverhaltes (vgl. Urk.  2 S. 2) . Da die gesundheitliche Verschlechterung ohne wesentliche Unterbrechung mehr als drei Monate ange dauert hat, ist sie ent sprechend zu berücksichtigen (vgl. Art.  88a Abs.  2 IVV). Daraus erhellt auch , dass es zwischenzeitlich nicht zu einer rentenrelevanten Verbesserung im Sinne von Art.  88a Abs.  1 IVV gekommen ist.      Da ab dem
  66. Juli   2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. auch E. 3.4 und E. 3.5 hievor ), ist diese – ge mäss Art.  88 a Abs. 1 IVV nach drei Monaten – ab
  67. November 2013 z u berücksichtigen.      Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31.  Oktober   2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Ein allfälliger (weiterer) Rentenanspruch ab dem
  68. November 2013 gilt es nachfolgend zu prüfen . 5.3      5.3.1      De r von d er Beschwerdegegnerin diesbezüglich getätigte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht be stritten, abgesehen vom geforder ten Abzug vom Ta bellenlohn von 15  % ( Urk. 1 S. 4  f.).      Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypotheti schen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom
  69. Oktober 2013 E. 4.4).      Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.  3.1.1 mit Hinweisen). 5.3.2      Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Gründe (Urk. 1 S. 4  f.) rechtfer tigten einen entsprechenden Abzug nicht: Der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine in Wechselhaltung aus führbare, überwiegend sitzende Tätigkeit angewiesen ist, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Dass der Beschwerdeführer sodann infolge fehlender Deutschkenntnisse sowie fehlender Ausbildung und Berufser fahrung nur ein unterdurch schnittliches Einkommen erzielen können soll, ist nicht ausge wiesen, wäre ohnehin invaliditätsfremd und müsste zudem auch bei der Er mittlung des Validenein kommens berücksichtigt werden. Weitere Gründe für ei nen Abzug vom Tabel lenlohn sind nicht ersichtlich . Ein Abzug vom Tabellen lohn ist demnach nicht vorzunehmen , womit es beim errechneten renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ab 1. November 2013 bleibt. 5.4      Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom
  70. Februar bis
  71. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat (E. 5.1 und 5.2) , womit die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. In Bezug auf die beantragte Viertelsrente vom 1.  November 2013 bis Ende Mai 2014 wurde der Renten an spruch dagegen zu Recht verneint (E. 5.3) ; die sbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen. 6 . 6 .1      Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  8 0
  72. -- fes tzusetzen . Die Beschwer degegnerin unterliegt hinsichtlich de s Anspruchs auf eine ganze Rente vom
  73. Februar bis 3
  74. Oktober 2013, während der Be schwerdeführer in Bezug auf den Anspruch auf eine Viertelsrente vom
  75. November 2013 bis 31. Mai 2014 unterliegt. Es recht fertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen 6 .2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichts üb lichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember   2014 beziehungs wei se von Fr. 220.-- (ab 1. J a nuar 2015) – jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer - von Fr.  1‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer ) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  76. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  77. September 2014 insoweit aufgehoben , als festgestellt wird, dass der Be schwerdeführer vom
  78. Februar bis 3
  79. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Im Übrigen wird die Be schwer de abgewiesen .
  80. Die Gerichtskosten von Fr.  80 0.-- werden zu zwei Drittel n der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  81. Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Pro zess entschädigung von Fr.  1‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  82. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  83. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  84. Juli bis und mit 1
  85. August sowie vom 1
  86. Dezember bis und mit dem
  87. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01144 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

24. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, lebt seit dem Jahr 2004 in der Schweiz

( Urk. 8/2) und

war ab dem 1. Mai 2006 bei der Y.___ , als Bauarbeiter angestellt ( Urk. 8/12 S. 1 f.) .

Am 2 8. Mai

2010 erlitt er auf der Bau stelle einen Unfall beziehungsweise eine Verletzung am linken Knie . A m 3 1. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf einen Un fall und Krankheit sowie eine Knie - Totalendoprothese ( TP ) links bei der Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (be ruf liche Integra tion/Rente) an (Urk. 8/2).

Die IV-Stelle zog Akten des Kra nken - ( Urk. 8/3) und

Unfallversicherers ( Urk. 8/15)

sowie medizinische Berichte ( Urk. 8/13-14, Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/25) bei, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (Urk. 8/

9) und führte mit diesem am 5. September 2012 ( Urk. 8/11) ein Standortge spräch .

Am 3. Ap ril 2013 meldete er sich unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall das rechte Bein betreffend

( Knieverletzung )

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs be zug (beruf liche Integra tion/Rente) an ( Urk. 8/27). Mit Schreiben vom 2 5. April 2013 ( Urk. 8/31) wurde der Versicherte zu einem Gespräch für die Abklärung der

be ruflichen Situation eingeladen.

Daraufhin holte die IV-Stelle berufliche Unter la gen ein ( Urk. 8/36). Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2013 ( Urk. 8/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Z.___ mit. Am 5. August

2013 ( Urk. 8/45) wurde mit dem Ver sicher ten eine Zielvereinbarung (Massnahmen, die zur Eingliederung führen sollen) ab ge schlos sen.

Mit Mitteilung vom 3. März 2014 ( Urk. 8/67) wurden die berufli chen Massnahmen infolge Beendigung des Arbeitstrainings im Z.___

per 2 8. Febru ar 2014 als abgeschlossen erklärt.

In der Folge fand eine Untersuchung des Versicherte n

am 1 7. Juni 2014 i m Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stat t ( Urk. 8/74; vgl. auch Urk. 8/72).

Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ( Urk. 8/76)

stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 8/78) die Abweisung des Leistungsbe gehrens (Rente) in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2014 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand ( Urk. 8/81-82). Am 25. September 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 9. Oktober 2014 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom 2 5. September 2014 sei vollumfänglich aufzuhe ben und es sei ihm vom 1. Februar bis 3 0. Oktober 2013 eine „ volle ” Rente der Invalidenversicherung und vom 1. November 2013 bis 2 8. Mai

2014 eine Vier telsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss am

1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 3. Dezember 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art . 7 Abs. 1

ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3. 5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, eine angepasste Tätig keit sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2013 zu 70 % und nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ab 2 8. Februar 2014 zu 100 % zumutbar. Weiter machte sie geltend, das Wartejahr sei am 8. Mai 2012 ab gelaufen, aber

d a die An meldung am 3. August 2012 eingegangen sei, sei ein allfälliger Rentenan spruch erst ab dem 1. Februar 2013 möglich. Da dem Beschwerdeführer ab 1. März 2013 eine angepasste Arbeitstätigkeit von 100 % (richtig wohl 70 %, siehe E. 2.1 am Anfang bzw. Urk. 2 S. 3 oben) zumutbar sei, sei kein langan dauernder Gesundheitssc haden ausgewiesen, w elcher einen Rentenanspruch be gründe. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Tatsache, dass er infolge verspäteter Anmeldung nur für eine beschränkte Zeit Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ändere nichts daran, dass eine langfristige Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Infolge der verspäteten Anmeldung ent stehe zwar der Rentenanspruch erst später, der Rentenanspruch falle deswegen aber nicht gänzlich weg. Weiter brachte er vor, die Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass er infolge eines Unfalls am 4. April 2013 vom 5. April bis 7. Juli 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Indem sie ausgeführt habe, es werde diesbezüglich im Einwand derselbe Sachverhalt mit einer anderen Be gründung vorgetragen, anerkenne sie, dass vom 5. April bis 7. Juli 2014 (richtig wohl 2013) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Nach Wie dererlangung der Arbeitsfähigkeit sei eine Frist von drei Monaten zu gewähren, womit der Anspruch auf eine „ volle ” Rente bis Ende Oktober 2013 ausgewiesen sei. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Leidensabzug zu berücksichtigen . Unter Berücksichtigung eines solchen von 15 % bestehe bis 28.

Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 41 % und daher vom 1. November 2013 bis 28. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente

( Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Teamleiter Stv . Kniechirurgie von der B.___ , hielt in seinem Bericht vom 1 0. September 2012 ( Urk. 8 /13/6-7) unter „Diag nose “ fest, nach wie vor bestehe ein Bewegungsdefizit (90°) bei Status nach sta tio nä rer Physiotherapie mit Mobilisation bei Rehabilitationsdefizit mit persis tie ren den Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit bei (S. 1): - Status nach Knietotalendoprothese links ( Medacta GMK MyKnee ) am 25.01.2012 bei - Posttraumatischer Gonarthrose lateral bds ., links mehr rechts bei - S t atus nach konservativer Behandlung einer posterolateralen

Tibiapla teau-Fraktur (Gips)

bei - Status nach Motocross-Unfall 2002 in Frankreich - Status nach Kniekontusion am 3.5.10 - Status nach Kniearthroskopie links am 22.6.10 mit Fremdkörperexzision subkutan und infr apatellär ( C.___ )

Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf (S. 2). 3.2

Hausarzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 2 4. September 2012 ( Urk. 8/

14) die Diagnose einer schweren, post traumatischen G onarthrose links an , einen Status nach Totalprothese des linken Knies am 2 5. Januar 2012 mit persistierende n Schmerzen, Gelenkserguss sowie massive r Einschränkung der Beweglichkeit (S. 6). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Mai 2011 (S. 7). 3.3

Die Ärzte von der B.___

nannten in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2012 ( Urk. 8 /19/6-7) dieselben Diagnosen wie Dr. med. A.___ (E. 3.1 hie vor ) und führten aus, dass sich trotz intensivierter ambulanter Physiotherapie eher eine Verschlechterung der Beweglichkeit mit anhaltenden Schmerzen zeige. Es werde daher eine stationäre Rehabilitation empfohlen. 3.4

Die Ärzte von der B.___ , bei welcher der Beschwerdeführer vom 5. Februar bis 1. März 2013 hospitalisiert war, gaben in ihrem Bericht vom 1 1. März 2013 ( Urk. 8 /25) grundsätzlich dieselben Diagnosen wie früher an ( S. 1;

vgl. E.

3.1 bzw. E.

3.3 hievo r ). Neu nannten sie ein en Status nach stati o närer Phy siotherapie unter Femoralis

- und Ischiadicus -Katheter 04/10 mit Knie ge lenks - Mobilisation in Narkose am 1 2. April

20 1 2. Sie attestierten eine Arbeits unfähig keit von 100 %

vom 5. Februar bis 1. März

2013 und ab dem 2. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % im Rahmen einer leichten, wech selbe lastenden Tätig keit mit gegebenenfalls weiterer Steigerung im mittelfristi gen Verlauf, abhängig vom klinischen Beschwerdebild. Die angestammte Tätig keit im Kanalbau sei nicht mehr zumutbar (S. 3). 3.5

Dr. D.___ bescheinigte in seinem Bericht vom 26. August 2013 (Urk. 8/82) in folge eines (erneuten) Unfalls am 4. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. April bis 7. Juli 2013. 3.6

Die zuständigen Personen vom Z.___ hielten in ihrem Abschlussbericht vom 1 2. Februar 2014 zum Arbeitstraining

( Urk. 8 /64) , welches vom 5. August 2013 bis 2 8. Februar 2014

gedauert hatte ,

unter anderem fest, beim Einsatz des Be schwerdeführers habe es sich um Tätigkeiten in der industriellen technischen Montage wie montieren, kleben und bohren gehandelt, wobei der Beschwerde führer bei einer 75%igen Präsenz (25 % krankheitsbedingte Abwesenheiten) eine 70%ige Leistung erbracht habe (S. 1). 3. 7

Im Sprechstundenbericht vom 2 5. März 2014 (vgl. Schreiben vom 4. April 2014; Urk. 8 /69) hielten die Ärzte der B.___ aufgrund der Kniebeschwer den eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (S. 1). Sie gaben weiter an, für einen Teil der vom Beschwerdeführer berichteten Knieschmerzen könne die tief stehende Kniescheibe verantwortlich sein. Zur genaueren Evaluation müsste ein komplet tes Work- Up durchgeführt werden inklusive Rotationsbestimmung der Prothesenkomponente mittels CT, Ausschluss eines Infektes sowie laborchemi sche Untersuchungen. Der Beschwerdeführer sei einer operativen Intervention gegenüber jedoch aktuell ablehnend eingestellt, sodass angesichts des fehlenden klinischen Verdachtes für einen Infekt auf dieses Work- Up vorerst zu verzichten sei. Sie würden weiterhin das Durchfü hren der Physiotherapie sowie die selb ständige „ Beübung “ der Oberschenkelmuskulatur empfehlen (S. 2). 3. 8

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, hielt in seinem Bericht vom 1 7. Juni 2014 ( Urk. 8/74) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7): - Chronischer Belastungsschmerz, leichte Bewegungseinschränkung, aus ge prägte chronische Kapselschwellung, m ä ssige anteromediale

Bandin stabilität in leichter Beugestellung linkes Kniegelenk sowie aus geprägte Muskelverschmächtigung am Oberschenkel bei Z.n . Knie-TEP Implan tation am 25.01.2012 aufgrund fortgeschrittener posttraumati scher Gon ar throse ;

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nachfolgende Diagno sen: - Fremdanamnestisch posttraumatische Gonarthrose rechts, klinisch unauf fällig bis auf eine geringe mediale Seitenbandlockerung - Chronische Glutealgie rechts bei Fehlbelastung des rechten Beines zur Ent lastung des linken Beines

Er führte aus, im Rahmen der Untersuchung hätten die aktenkundig bekannten Befunde des linken Kniegelenkes nur teilweise nachvollzogen werden können, wobei aber zusätzlich und im Gegensatz zu dem aktuellen Befundbericht der B.___ vom 4. April 2014 (E.

3. 7

hievor ) sich doch in 30° Beugung eine deutliche anteromediale Instabilität habe nachweisen lassen, welche ganz offensichtlich für das Unsicherheitsgefühl und auch die subjektiven Beschwer den des Beschwerdeführers wesentlich mitverantwortlich sei. Hinsichtlich der im Z.___ -Bericht angegebenen, nur 75%igen Präsenz mit einer 70%ige n Leis tung habe sich bei der klinischen Untersuchung kein Korrelat gefunden, da ja eben bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerade die bestehenden qua litativen Einschränkungen berücksichtigt würden und sich keine Befunde hätten erheben lassen, die eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten be gründen können.

RAD-Arzt Dr. E.___

gab weiter an, dass beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 7. Juni 2014 ein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige . In seiner bisherigen bezie h ungsweise früheren T ätigkeit als Bauarbeiter bestehe unverändert eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit spätestens Mai 201 1. In einer entsprechend ange passten Tätigkeit bestehe

jedoch seit der Beendigung der ber uflichen Massnahme im

Z.___

(per 2 8. Februar 2014) keine länger andauernde oder gar dauerhafte Ar beitsunfähigkeit,

vielmehr sei von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit aus zu geh en – bei Beachtung des nachfolgend genannten Belastungsprofils: Kör per lich leichte, wechselbelastende und dabei überwiegend sitzende Tätigkeit, even tuell auch unter Verwendung eines Stehstuhles, ohne Notwendigkeit des S tei gens auf Leitern und Gerüste , ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen über unebenen Boden und ohne längere, zu Fuss zurückzulegende Arbeitswege von mehr als maximal 500 Meter n pro Strecke (S. 7 f.) 4.

Zwischen den Parteien ist nicht strittig und ge stützt auf die medizinischen Ak ten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Unbestritten und ebenfalls auf grund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bis 1. März 2013 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsunfähig war und

dass der frühestmögliche Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2013 gewesen

wäre ( Urk. 8/83 S. 1 ) . S treitig sind hingegen eine langfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn . 5. 5.1

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zu nahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 5.2

Ab dem 2. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer zwar eine Arbe itsfähigkeit von 25 % bescheinigt (E. 3.4) , er hatt e jedoch am 4. April 2013 einen Unfall, welcher gemäss Akten

vom 5. April bis 7. Juli 2013 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit nach sich z og. Dabei

handelt es sich nicht um eine lediglich andere Begründung desselben Sachverhaltes (vgl. Urk. 2 S. 2) . Da die gesundheitliche Verschlechterung

ohne wesentliche Unterbrechung mehr als drei Monate ange dauert hat, ist sie ent sprechend zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Daraus erhellt auch , dass es zwischenzeitlich nicht zu einer rentenrelevanten Verbesserung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV gekommen ist.

Da

ab dem

8. Juli

2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. auch E. 3.4 und E. 3.5

hievor ), ist diese

– ge mäss Art. 88 a Abs. 1 IVV nach drei Monaten

– ab 1. November 2013 z u berücksichtigen.

Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober

2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Ein allfälliger (weiterer) Rentenanspruch ab

dem 1. November 2013 gilt es nachfolgend

zu prüfen . 5.3

5.3.1

De r von d er Beschwerdegegnerin diesbezüglich getätigte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht be stritten, abgesehen vom geforder ten Abzug vom Ta bellenlohn von 15 % ( Urk. 1 S. 4 f.).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypotheti schen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). 5.3.2

Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Gründe (Urk. 1 S. 4 f.) rechtfer tigten einen entsprechenden Abzug nicht: Der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine in Wechselhaltung aus führbare, überwiegend sitzende Tätigkeit angewiesen ist, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Dass der Beschwerdeführer sodann infolge fehlender Deutschkenntnisse sowie fehlender Ausbildung und Berufser fahrung nur ein unterdurch schnittliches Einkommen erzielen können soll, ist nicht ausge wiesen, wäre ohnehin invaliditätsfremd und müsste zudem auch bei der Er mittlung des Validenein kommens berücksichtigt werden. Weitere Gründe für ei nen Abzug vom Tabel lenlohn sind nicht ersichtlich . Ein Abzug vom

Tabellen lohn ist demnach nicht vorzunehmen , womit es beim errechneten renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ab 1. November 2013 bleibt. 5.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat (E. 5.1 und 5.2) , womit die Beschwerde in diesem Sinne

gutzuheissen ist. In Bezug auf die beantragte Viertelsrente

vom 1. November 2013

bis Ende Mai 2014 wurde der Renten an spruch dagegen

zu Recht verneint (E. 5.3) ;

die sbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen. 6 . 6 .1

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 0 0. -- fes tzusetzen .

Die Beschwer degegnerin unterliegt hinsichtlich de s Anspruchs auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2013, während der Be schwerdeführer in Bezug auf den Anspruch auf eine Viertelsrente

vom

1. November 2013 bis 31. Mai 2014 unterliegt. Es recht fertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichts üb lichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember

2014 beziehungs wei se von Fr. 220.-- (ab 1. J a nuar 2015) – jeweils

zuzüglich Mehrwertsteuer -

von Fr. 1‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2014 insoweit aufgehoben , als festgestellt wird, dass der Be schwerdeführer vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2013

Anspruch auf eine ganze Rente hat . Im Übrigen wird die Be schwer de abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 80 0.-- werden zu zwei Drittel n

der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel de m Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte

Pro zess entschädigung von Fr. 1‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser