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IV.2022.00293

Revisionsweise Rentenaufhebung; erneute Rückweisung, weil nach wie vor weiterer medizinischer Abklärungsbedarf besteht; da IV-Stelle Prozess mutwillig verursacht hat, muss sie ungeachtet des Kostenrahmens in Art. 69 Abs. 1bis IVG die ganzen Gerichtskosten tragen

Zürich SozVersG · 2022-08-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

und die Prüfung der Sach- und Rechtslage einzig unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Rentenzusprache als zweifelsfrei unzutreffend erweist , weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen, dass der Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die gestützt auf § 33 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV

SVGer ) unter Berücksichtigung des Zeitaufwand s des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite des Entscheid s ermittelten Gerichtskosten von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind ,

dass dem Beschwerdeführer d em Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Parteientschädigung zu steht, womit sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegen standslos erweist, dass dem Beschwerdeführer

n ach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Marko Mrljes

vom 4. August 2022 unter Berücksichtigung des ausgewiesenen

- in Anbetracht der in verschiedener Hinsicht fehlerhaften Verfügung gerade noch gerechtfertigten - Stundenaufwands von 16,42 Stunden

beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- zuzüglich Barauslagen von Fr. 152. 10 ( Urk. 12/8) für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'054.35 (inklusive Mehrwertsteue

r) zuzusprechen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2022 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marko Mrljes , Luzern, e ine Prozessentschädigung von Fr 4'054.35 (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marko Mrljes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/ 7 -8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (1 Absätze)

E. 33 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV

SVGer ) unter Berücksichtigung des Zeitaufwand s des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite des Entscheid s ermittelten Gerichtskosten von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind ,

dass dem Beschwerdeführer d em Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Parteientschädigung zu steht, womit sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegen standslos erweist, dass dem Beschwerdeführer

n ach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Marko Mrljes

vom 4. August 2022 unter Berücksichtigung des ausgewiesenen

- in Anbetracht der in verschiedener Hinsicht fehlerhaften Verfügung gerade noch gerechtfertigten - Stundenaufwands von 16,42 Stunden

beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- zuzüglich Barauslagen von Fr. 152. 10 ( Urk. 12/8) für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'054.35 (inklusive Mehrwertsteue

r) zuzusprechen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2022 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marko Mrljes , Luzern, e ine Prozessentschädigung von Fr 4'054.35 (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marko Mrljes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/ 7 -8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00293

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3 1. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes zm

rechtsanwaelte Burgerstrasse 17, Postfach 7972, 6000 Luzern 7 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Unter Hinweis dar auf , dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem am 1. Januar 1963 geborenen X.___ mit Einspracheentscheid vom 2 4. März 2004 ab 1. Februar 2003 eine ganze sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente

zusprach

( Urk. 9 / 56-57; vgl. auch Urk. 9 / 54- 55) , dass die IV-Stelle die laufende Rente mit Verfügung vom 2 4. Januar 2018 aufhob mit der Begründung, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Ver sicherten inzwischen wesentlich verbessert habe ( Urk. 9/232 ), dass das Sozialversicherungsgericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/233/3 ) mit Urteil IV.2018.00210

vom 1 1. September 2019 in dem Sinne guthiess, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären G utachtens an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 9/240 ), dass die IV-Stelle in der Folge das Gutachten des Zentrums Y.___ vom 2 4. März 2021 einholte ( Urk. 9/272) , dass sie die Gutachter Ergänzungsfragen beantworten liess ( Urk. 9/275, Urk. 9/281/5-8 ) und das Dossier mit den Gutachtensergänzungen vom 1 6. August 2021 ( Urk. 9/279) dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedi zinischen W ürdigung vorlegte ; n achdem die IV-Stelle

die laufende Rente gestützt auf die Stellungnahmen des RAD

vom 8. September 2021 und 1 4. Januar 2022 ( Urk. 9/281/8-11) mit Verfügung vom 1 4. April 2022 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf gehoben hat ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 4. Mai 2022 , mit welcher X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes , die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung , die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente , die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Marko Mrljes als unentgeltlicher Rechtsvertreter beantragt hat ( Urk. 1 S. 2 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der

IV-Stelle vom 4. Juli 2022 ( Urk. 8 ), nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht am 4. August 2022 ( Urk.

11) den Bericht des Rheumatologen Dr. med. Z.___ vom 2 0. Juni 2022 eingereicht hat ( Urk. 12/7), in Erwägung, d ass a m 1. Januar 2022 die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Kra ft getreten sind, dass g emäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) für Rentenbezügerinnen und – bezüger , wie den Beschwerdeführer , deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht gilt ( lit . c) , dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Rentenanspruch , zur revisionswei se n Anpassung einer Rente im Fall einer erheblichen Änderung des Invaliditäts grades und zum dafür massgeblichen Referenzzeitpunkt, wie sie in Erwägung 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00210 vom 1 1. September 2019 wiedergegeben wurden ( Urk. 9/240/3-4 ), deshalb nach wie vor anwendbar sind , weshalb darauf verwiesen wird , dass die IV-Stelle laut dem Rückweisungsurteil IV.2018.00210 vom 1 1. September 2019

ein

polydisziplinäres

Gutachten einzuholen hatte, welches sich zu einer allfälligen erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den medizinischen Befunden bei der ursprünglichen Rentenzusprache äusser t

( Urk. 9/240/6 f., Urk. 9/240/16 -18 ) , dass die Ärzte vor der ursprünglichen Rentenzusprache mit Einspracheentscheid vom 2 4. März 2004 aus somatischer S icht ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen ausgeprägten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ( Osteochondrosen sowie mediane Diskushernien in den Segmenten L2/3 und L4/5 ohne Nervenwurzelkompression sowie Über gangsanomalie L5/S1 ) diagnostiziert

und für de n Beschwerdeführer deshalb nur noch eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im Vollzeitpen sum als zu mutbar

erachtet hatt en ( Urk. 9/ 7/1-4, Urk. 9/13/3-4, Urk. 9/24/4-6; vgl. auch Urk. 9/30/1-2) , dass der erstmaligen Rentenzusprechung zudem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___

vom 1 4. Februar 2004 zugrunde lag, worin dem Beschwerdefüh rer aufgrund der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach körperlicher Erkrankung eine 50%ige Arbeits un fähig keit in leidensangepassten Tätigkeiten bescheinigt worden war ( 9/49/6-7 ; vgl. auch Urk. 9/58) , dass die Y.___ -Gutachter am 2 4. März 2021 aus orthopädisch-neurologischer Sicht

ein chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit symptomatischen lumbosakralen Facettenarthrosen und perisakraler

Ligamentopathie ohne radikuläre Reizsymp tomatik bei möglichen residuellen sensiblen Defiziten S1 rechts sowie eine P olyarthrose beider Hände mit leichter Beweglichkeitseinschränkung diagnosti zierten ( Urk. 9/272/11), dass sie dem Beschwerdeführer d eshalb in einer leichten le idensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten ( Urk. 9/272/16), dass damit – selbst wenn der Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. med. B.___ vom 8. September 2021

folgend davon ausgegangen wird , dass die 50%ige Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehbar sei beziehungsweise bloss einer unterschied liche n Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszu stands entspr e ch e

( Urk. 9/281/9 ; vgl. auch Urk. 9/272/15-16, Urk. 9/272/19, Urk. 9/272/57 )

– in der Zwischenzeit aus somatischer Sicht jedenfalls keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist , dass der psychiatrische Y.___ -Gutachter am 2 4. März 2021 gestützt auf die Diagnose n einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer chronifizierten depressiven Episode, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägt (ICD-10 F33.1; Urk. 9/272/11, Urk. 9/272 /74) , eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestierte ( Urk. 9/272/17, Urk. 9/272/77) , dass die Ausführungen des psychiatrischen Y.___ -Gutachter s zur Entwicklung des Gesundheitszustandes im zeitlichen Verlauf zumindest indirekt dar auf schliessen lassen, dass er - entsprechend der attestierten gleichgebliebenen Arbeitsunfähig keit - nicht von einer wesentlichen Ver besserung der psychisch beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. A.___ ausging ( Urk. 9/272/9-10, Urk. 9/272/18, Urk. 9/272/75 , Urk. 9/279/5-6 ) , dass der neuropsychologische Y.___ -Gutachter feststellte, die eigenanamnestischen Angaben, die Aktenanamnese sowie die Untersuchungsbefunde ergäben kein in sich konsistentes und plausibles Bild, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen wirkten sich nur selektiv in seinem Alltag aus

( Urk. 9/272/15-16 ,

Urk. 9/272/88 ) , die neuropsychologischen Testwerte bildeten nicht seine tatsächliche Leistungsfähigkeit ab

und es

sei von einer eingeschränk ten Anstrengungsbereitschaft auszugehen ( Urk. 9/272/83-84, Urk. 9/272/86-87), dass deshalb aus neuropsychologischer Sicht nicht-authentische neuropsychologische Beeinträchtigungen bei einer Aggravation mit unbewussten Anteilen diagnosti ziert wurden ( Urk. 9/272/86) und die Arbeitsfähigkeit mangels Validität der Befunde nicht beurteilt werden konnte ( Urk. 9/272/89), dass im Übrigen auch der Y.___ -Neurologe inkonsistentes Verhalten des Beschwerdefüh rers beobachtete ( Urk. 9/272/64, Urk. 9/272/67), dass eine früher nicht gezeigte Aggravation unter Umständen eine rentenrevisionsrecht lich relevante Tatsachenänderung darstellen kann (Urteile des Bun desgerichts 8C_380/2019 vom 1 1. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass sich der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Y.___ zwar entnehmen lässt, die Aggravation sei bei der Bemessung des S chweregrades der psychiatrischen Diagnosen berücksichtigt worden ( Urk. 9/272/20-21), dass in den psychiatrischen Ausführungen im Y.___ -Gutachten ( Urk. 9/272/11, Urk. 9/272, Urk. 9/272/14-16, Urk. 9/272 /20-21, Urk. 9/272/ 72-73, Urk. 9/272/ 75-76) und in der Gutachtensergänzung vom 1 6. August 2021 ( Urk. 9/279 /5-7 ) indes eine eingehende, nachvollziehbare , widerspruchslose Auseinandersetzung mit den vom neuropsychologischen Teilgutachter erhobenen Anzeichen für eine Aggravation von psychischen Beeinträchtigungen fehlt,

dass deshalb unklar bleibt , ob der psychiatrische Gutachter die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu funktionellen

Beeinträchtigungen mit der angesichts der neurop sychologischen Testergebnisse als geboten erscheinenden Vorsicht gewür digt hat und inwiefern er Inkonsistenzen bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert hat (vgl. Urk. 9/272/69-72, Urk. 9/272/75-76, Urk. 9/279/7) , dass deshalb die Beurteilung der RAD-Psychiaterin Dr. med. C.___ vom 1 4. Januar 2022, mangels Nachvollziehbarkeit könne nicht auf das psychiatrische Y.___ -Gutachten ab ge stell t werd en ( Urk. 9/281/10) , jedenfalls im Ergebnis als vertretbar erscheint, dass die IV-Stelle , welche die Rente aufgrund der RAD-Stellungnahmen vom 8. September 2021 und vom 1 4. Januar 2022

nicht weiterausrichten wollte ( Urk. 9/281/9-11) , sich für eine Rentenrevision weder auf das Vorgutachten der D.___ vom 9. Juli 2014 ( Urk. 9 /1 15 ) , welches laut Urteil IV.2018.00210 vom 1 1. September 2019 nicht beweiskräftig ist ( Urk. 9/240/16 ) , noch auf das Y.___ -G utachten vom 2 4. März 2021 ( Urk. 9/272) , das ebenfalls erhebliche Mängel aufweist ( Urk. 9/281/8-11) , stützen konnte, dass die von der IV-Stelle angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht ausreichend belegt ist und auch in den RAD-Stellungnahmen vom 8. September 2021 und vom 1 4. Januar 2022 ( Urk. 9 /281/9-11) keine hinreichende Stütze findet , dass zudem die Schlussfolgerung der IV-Stelle, es könne «weiterhin» auf die Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten abgestellt werden ( Urk. 9/281/11) , offenbar auf der falschen Annahme beruht, der aktuelle Gesund heitszustand sei mit der im D.___ -Gutachten vom 9. Juli 2014 ( Urk. 9/115) gewürdigten Situation ab April 2014 zu vergleichen (vgl. Urk. 9/143/6-7 , Urk. 9/231/5, Urk. 9/231/12, Urk. 9/232/2, Urk. 9/281/1 ) und nicht mit dem Zustand vor der ursprünglichen Rentenzusprache , dass im aktuellen Verfahrensstadium eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung

(noch immer) nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist,

woran der nachgereichte Bericht des Rheumatologen Dr. Z.___ vom 2 0. Juni 2022 bereits deshalb nichts zu ändern vermag, weil darin nicht zur psychischen Entwicklung Stellung genommen wird ( Urk. 12/ 7 ), dass die IV-Stelle in dieser Situation eine erneute

Begutachtung hätte anordnen müssen , bevor sie

aufs Neue über die Weiter ausrichtung oder Änderung der laufenden Rente hätte verfügen können, dass die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang offen bleiben kann, ob die IV-Stelle vor der Rentenaufhebung wegen des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hätte prüfen müssen, dass ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Rüge n in der Beschwerdeschrift bereits wegen einer schweren Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ( Urk. 1 S. 11 f.) aufzu heben wäre , dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten offensichtlich fehlerhaft ist, da er

den

im Rückweisungsurteil IV.2018.00210 vom 1 1. September 2019 als massgeblich bezeichneten revisionsrechtlich relevanten Vergleichszeitpunkt ( Urk. 9/240/16-18)

nicht berücksichtigt ,

eine Auseinandersetzung mit den Revisionsvoraussetzungen gänzlich vermissen lässt

und insofern auch den formellen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verfügungsbegründung ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

offensichtlich nicht zu genügen vermag

( Urk. 2) , dass die IV-Stelle bei der von ihr zu erwartenden Sorgfalt hätte wissen müssen, dass die als R eferenzwert massgebliche Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bei der ursprünglichen Rentenzusprechung nicht 100 % , sondern bloss 50 %

betrug , und aktuell keine beweiskräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, weshalb sich ihr Abweichen von diesem Sachverhalt und die Prüfung der Sach- und Rechtslage einzig unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Rentenzusprache als zweifelsfrei unzutreffend erweist , weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen, dass der Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die gestützt auf § 33 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV

SVGer ) unter Berücksichtigung des Zeitaufwand s des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite des Entscheid s ermittelten Gerichtskosten von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind ,

dass dem Beschwerdeführer d em Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Parteientschädigung zu steht, womit sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegen standslos erweist, dass dem Beschwerdeführer

n ach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Marko Mrljes

vom 4. August 2022 unter Berücksichtigung des ausgewiesenen

- in Anbetracht der in verschiedener Hinsicht fehlerhaften Verfügung gerade noch gerechtfertigten - Stundenaufwands von 16,42 Stunden

beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- zuzüglich Barauslagen von Fr. 152. 10 ( Urk. 12/8) für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'054.35 (inklusive Mehrwertsteue

r) zuzusprechen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2022 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marko Mrljes , Luzern, e ine Prozessentschädigung von Fr 4'054.35 (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marko Mrljes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/ 7 -8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt