Sachverhalt
1.
1.1
Der am 1. Januar 1963 geborene X.___ schloss in seiner Heimat die Ausbildung zum Heizungsmonteur ab und arbeitete seit 1. Oktober 1997 bei der Y.___ als Maschinist und Glätter in der Unterlagsbodenabteilung ( Urk. 14/2/4, Urk. 14/12). A m 1 9. August 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen Schmerzen in der Wirbelsäule sowie Nervo sität und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Um schulung, Rente) an ( Urk. 14 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ging nach medizinischen und beruflichen Abklärungen davon aus, dass der Versicherte trotz seiner Beeinträchtigungen in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 14/31), und verneinte mit Verfügung vom 2 6. August 2003 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 21 % einen Rentenanspruch ( Urk. 14/32). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 14/33, Urk. 14/ 35) , holte die IV-Stelle das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Februar 2004 ein ( Urk. 14/50 ). Gestützt darauf ermittelte sie neu einen IV-Grad von 67 % ( Urk. 14/55) und sprach dem Versicherten mit Einspracheent scheid vom 2 4. März 2004 ab 1. Februar 2003 eine ganz e sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiv iertelsrente zu ( Urk. 14/57 ; vgl. Urk. 14/ 65-67 ). 1.2
Im Rahmen der
im Jahr 2006 vorgenommenen
Rentenrevision
ermittelte die IV- Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs ( Urk. 14/69 , Urk. 14/73 ) , was sie dem Versicherten am 4. Dezember 2006 ( Urk. 14/74) mit teilte.
Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 14/95 ) und liess den Versicherten durch die medizinische Gutachtenstelle A.___ polydisziplinär abklären. Nach Fertigstellung
des
Gutachtens vom 9. Juli 2014 ( Urk. 14/116) erstellte die A.___ im Auftrag der IV-Stelle zusätzlich die kardio logische Expertise vom 2 7. April 2015 ( Urk. 14/139) und beantwortete am 1 5. Juni 2015 Ergänzungsfragen der IV-Stelle ( Urk. 14/142 ; vgl. auch Urk. 14/126-128 , Urk. 14/140 ). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 2 8. Juli 2015 in Aussicht, die Rente wegen einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufzuheben ( Urk. 14/145). Auf grund der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände ( Urk. 14/152, Urk. 14/161) ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in der A.___ an ( Urk. 14/174).
Gegen die im psychiatrische Verlaufsgutachten vom 1 1. Oktober 2016 ( Urk. 14/183) gezogenen Schlussfolgerungen erhob der Versi cher te weitere Einwände ( Urk. 14/189). Hierzu äusserten sich die A.___ -Gut achter in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Juli 2017 ( Urk. 14/209). Am 2 4. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Aufhebung der laufenden Rente ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 2 6. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente ausz u richten; eventuell sei die Sache mit der Feststellung, dass er weiterhin Anspruch auf die Dreiviertelsrente habe , an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei au s geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Rente in der angefochtene n Ver fügung damit, zwar sei aus
somatischer Sicht keine Änderung eingetreten, indessen habe sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht wesentlich verbessert.
Dies habe das von ihr veranlasste, beweiskräftige medizinische Gut ach ten ergeben. Die divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte führten zu keinem a nderen Schluss: Im Bericht des B.___ vom 3 1. Mai 2017 werde praktisch der gleiche psychosomatische Befund beschrieben wie im Vorbericht vom 8 . April 201 6. Einzige Ausnahme sei, dass im Bericht aus dem Jahr 2016 die Aufmerksamkeit, Konzentration, Merk fähigkeit und das Gedächtnis deutlich eingeschränkt gewesen seien und eine deutliche Vergesslichkeit beschrieben worden sei, wogegen im Bericht aus dem Jahr 2017 nur noch eine Verlangsamung der genannten Funktion erwähnt worden sei. Dies spreche eher für eine gesundheitliche Verbesserung und nicht für die von diesen Ärzten behauptete Verschlechterung. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
habe in seinem Bericht vom 2 0. November 2017 keine neuen medizinischen Fakten beschrieben , mit Ausnahme einer Dekompen sation nach Einstellung der IV-Rente. Diese könne aber als psychologisch nicht ungewöhnliche Reaktion auf die Renteneinstellung , die einen
rein psychosozialen Belastungsfaktor darstelle, eingestuft werden. Aus dem Umstand, dass der behan delnde Arzt zu erkennen gegeben habe, dass er die Renteneinstellung als falsch einstufe und dem Beschwerdeführer deshalb helfen wolle, dies zu korrigieren, könne geschlossen werden, dass dieser die Arbeitsfähigkeit eher zu Gunsten seines Patienten beurteile. Die bisherige Tätigkeit als Masch in ist sei dem Beschwer de führer zwar weiterhin nicht zumutbar; hingegen bestehe in einer leidensan ge passten leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne wieder holte Rumpffehlhaltungen seit April 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus gehend von einem hypothetischen Valideneinkommen als Maschinist und Glätter im Jahr 2015 von Fr. 71'224.90 und einem gestützt auf statistische Werte ermit telten zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 66'621.50 resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 4'603.40 ein Invaliditätsgrad von 6 % . Gestützt darauf be stehe kein Rentenanspruch mehr. Falls der Beschwerdeführer Arbeitsver mit t lung benötige, könne er dies mit einem Zusatzgesuch beantragen ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 13, Urk. 16 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Vor aussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung seiner Rente seien nicht erfüllt, da sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert habe. D ie behandeln den Ärzte Dr. C.___ und die Ärzte des B.___
hätten bei ihm keine gesundheitliche Verbesserung feststellen können. Im Gutachten der A.___ vom 9. Juli 2014 sei noch festgehalten worden, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Im ergänzenden Bericht der A.___ vom 1 5. Juni 2015 sei dann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden .
Einige Monate danach habe er sich in der psychiatrischen Klinik des D.___ behandeln lassen müssen , wobei diese Ärzte im Gegensatz zu den
A.___ -Gutachte r n eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hätten. Inzwischen sei er an Prostatakrebs und Herzbeschwerden erkrankt. Wegen der Operationen an der Wirbelsäule
habe er zudem ständige Schmerzen , welche seine Mobilität an manchen Tagen schwer gradig ein schränkten . Die Ärzte des B.___ hätten ihm in den Berichten vom 8. März, 8. April und 3 0. Dezember 2016 , vom 3 1. Mai 2017
sowie vom 9. März 2018 wegen seiner psychischen und somatischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Dr. C.___ habe in seinen Berichten vom 1 9. Dezem ber 2016, 2 0. November 2017 und 2 2. Februar 2018 festgehalten, dass er psy chisch schwer krank und nicht arbeitsfähig sei,
und eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Damit sei gar eine Verschlechterung der ge sund heitlichen Verhältnisse dokumentiert . Zudem habe Dr. C.___ dargelegt, dass die vom psychiatrischen Gutachter der A.___ gestellten Diagnosen nicht haltbar seien. Bei den Beurteilungen der A.___ handle es sich bloss um andere Beur teilungen des gleichgebliebenen Sachverhalts. Im Übrigen habe die IV-Stelle unbe rücksichtigt gelassen, da ss er bei Erlass der angefochte nen Verfügung 55 Jahre alt gewesen
sei und fast 15 Jahre lang eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung bezogen habe. Deshalb hätte sie vor der Rentenaufhebung Einglie derungsmassnahmen durchführen müssen ( Urk. 1 , Urk. 7 ). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante V erän de rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit d em Einspracheentscheid vom 2 4. März 2004 ( Urk. 14/57).
Die später erlassene, den laufenden Anspruch auf eine Dreiviertels rente bestätigende Mitteilung vom 4. Dezember 2006 ( Urk. 14/74) basiert ledig lich auf Berichten von Ärzten somatischer Fachrichtung. Da die Rentenzu spre chung hauptsächlich gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
erfolgt war ( Urk. 14/57/2) , hätte im 2006 eingeleiteten Revisionsverfahren zusätz lich mindestens ein psychiatrischer Verlaufsbericht eingeholt werden müssen, was aber unterblieb ( Urk. 14/69-73) . Da auf dieser Grundlage keine Rentenerhöh ung, -herabsetzung oder – aufhebung hätte begründet werden können, beruht die Mitteilung nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Deshalb ist sie als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet. 3.2
Dem Einspracheentscheid vom 2 4. März 2004 ( Urk. 14/57) lagen hauptsächlich folgende medizinischen Berichte zugrunde
( Urk. 14/ 31, Urk. 14/54-55 ):
Die Hausärztin Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in ihrem Bericht vom 3. September 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei radiologisch nach ge wiesenen ausgeprägten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, welches seit 1 8. Januar 2002 akut sei. In der angestammten Tätigkeit als Maschinist/ Glätter bestehe seit 1. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganzt ags arbeitsfähig ( Urk. 14/7 / 1-4).
Die Ärzte der Klinik für Rheumatolo gie und Rehabilitation des F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 4. Oktober 2002 ein chronisches lumbo spondylogenes Syndrom beidseits mit einer möglichen lageabhängigen Reiz symp to matik S1 beidseits , polysegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und einer Übergangsanomalie L5/S 1. Laut den Ärzten ergaben sich anlässlich ihrer Untersuchungen vom 3. u nd 2 7. September 2002 keine Hinweise für eine kompressive
Radikulopathie bei symmetrischer Kraft und Sensibilität sowie beidseits negativem Lasègue -Test. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leichten bis mässiggradigen wechselbelastenden Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/13/3-4).
Vom 9. Januar bis 6. Februar 2003 hielt sich der Beschwerdeführer zur Durch führung einer intensiven stationären Physiotherapie in der G.___ auf. Laut Angaben der Ärzte im Abschlussbericht vom 2 4. Februar 2003 zeigten im April 2002 angefertigte MRI-Bilder eine hochgradige Osteochondrose L2/3 so wie L4/5 sowie eine mediane Diskushernie auf Höhe L2/3 und L4/5 ohne Nerven wurzelkompression. Auf Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule vom 1 5. Febru ar 2002 sei eine Übergangsanomalie L5/S1 mit dysplastischen
Fazettengelenken sowie einer leichten linkskonvexen L WS -Skoliose zur Darstellung gelangt. Das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom habe sich im Verlauf der statio nären Therapie deutlich gebessert.
Bei Klinikaustritt sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig gewesen ( Urk. 14/24/4-6).
Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer von Dr. Z.___ am 1 2. Februar 2004 psychiatrisch begutachtet. Laut der Expertise vom 1 4. Februar 2004 gab er dem Gutachter an , die Schmerzsituation habe sich nach der Ent lassung aus der G.___ schnell wieder verschlechtert. Aktuell habe er vor allem Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine. Wegen der Schmerzen sei er sehr nervös, reagierte gereizt und impulsiv und schlafe trotz der Einnahme von Medikamenten schlecht. Er habe keine Lust zu reden und sei am liebsten allein, was seine Beziehungen zu den drei Kindern und zur Ehefrau belaste . Dr. Z.___ beobachtete eine gedrückte Stimmung und hielt fest, während der Untersuchung habe d er Beschwerdeführer mehrmals
geweint. Aufgrund der erhobenen Befunde diagnostizierte Dr. Z.___ eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach körperlicher Erkrankung. Er gelangte zur Beurteilung, die anhaltenden therapieresistenten Schmerzen hätten zu einer psychischen Dekompensation geführt. Die zwischenzeitlich eingeleitete psycho the ra peutische Behandlung bei Dr. C.___
inklusive medikamentöse r Therapie mit Antidepressiva habe zwar eine leichte Beruhigung gebracht, jedoch keine Verän derung des gesamten Zustandsbildes. Die langdauernde Krankheit und Arbeitsun fähigkeit habe
zu einer prekären finanziellen Situation und sozialen Belastungen in der Familie geführt ; die bei der Exploration ebenfalls anwesend gewesene, psy chisch angeschlagene Ehefrau habe sich auch in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Aus ihrem Verhalten könne auf eine verzweifelte Situation zu Hause geschlossen werden. Der Beschwerdefüh r er sei depressiv, scheine aber ge gen wärtig nicht suizidal zu sein. D ie depressive Störung vermindere sei n e Leis tungsfähigkeit auch in Tätigkeiten, welche seinen körperlichen Behinderungen angepasst seien, beträchtlich. Aus psychiatrischer Sicht sei er in leidensan ge passten Täti gkeiten zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 14/50 /3-7 ). 3.3
3.3.1
Im hier zu beurteilenden Revisionsverfahren holte die IV-Stelle das polydis zi pli näre internistische, neurologisch e , orthopädische und psychiatrische Gutach ten der A.___ vom 9. Juli 2014 ein. Die gutachterlichen U ntersuchungen erfolg ten am 2 5. u nd 2 6. März 2014 ( Urk. 14/116/1). Dem Gutachten sind als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahrscheinliche koro nare Herzkrankheit, eine unbehandelte arterielle Hypertonie sowie eine chroni sche Lumbago (lumbales Vertebralsyndrom ) nach spinaler lumbaler Sequestrek tomie L4/5 rechts im April 2011 und ohne ausreichende Anhaltspunkte für einen namhaften residuellen Wurzelkompressionsdefekt zu entnehmen ( Urk. 14/116 /18, Urk. 14/116/25, Urk. 14/116/36) . Die Gutachter hielten fest, angesichts der erho benen internistischen Befunde sei von einer erheblichen kardiopulmonalen Limi tation der Belastbarkeit auszugehen. Der derzeitige klinische Status sei allenfalls mit einer partiellen Arbeitsfähigkeit von rund 50 % in körperlich leichten Tätig keiten vereinbar. Zu empfehlen sei zunächst aber eine zügige stationäre Aufnah me in einer internistischen Klinik zur Blutdruckeinstellung und Einleitung einer Nikotin- und Alkoh o lkarenz, Gewichtsreduktion sowie zur Durchführung einer erweiterten kardiologischen und pulmologischen Diagnostik ( Urk. 14/116/34 ). Aus neurologischer und orthopädischer Sicht habe ein leichtgradiges lumbales Verte bralsyndrom mit geringgradigem paravertebralem Hartspann und leichtgradig ein g eschränkter Beweglichkeit der L W S in alle Richtungen erhoben werden können. Der Lasègue -Test sei negativ ausgefallen, sämtliche Muskeleigenreflexe an Armen und Beinen seien seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen. Relevante radi kuläre Läsionen beziehungsweise Wurzelkompressionen in den Segmenten L5 und S1 könnten aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der kernspintomographischen Zusatzuntersuchung ausgeschlossen werden . Die funk tio nellen Einschränkungen seien im Vergleich zur Spontanmotorik aggravierend
dargeboten worden. In wechselbelastenden, körperlich vorwiegend leichten Tätig keiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg und ohne häufige Rumpfzwangshaltungen oder häufiges Bücken sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig . Insofern bestehe eine weitgehende Übereinstimmung mit den somatischen Vorbeurteilungen ( Urk. 14/116/ 16- 18 , Urk. 14/116/25-26 ). Der psy chia trische Teilgutachter Dr. H.___
erhob keine auffälligen psychischen Be fund
e. Die drei Hauptkriterien einer Depression (deprimierte Stimmung, Antriebs defizit, Verlust von Interesse und Freude) hätten nicht nach gewiesen werden können. Der beschriebene soziale Rückzug könne Ausdruck eines geringgradigen Interessenverlusts sein. Zudem bestünden Selbstwertprobleme und leichte Schlaf störungen als Nebenkriterien eines depressiven Syndroms. Die aktenkundige depressive Episode habe sich trotz negativer Prognose zurückgebildet und es sei zu einer deutlichen Besserung gekommen. In diagnostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion weit gehend remittiert sei. Deswegen bestehe aus psychiatrischer Sicht wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden sei lediglich Nachtarbeit ( Urk. 14/116/30-33 ).
Wegen der Empfehlungen des internistischen Teilgutachters liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der A.___ zusätzlich kardiologisch begutachten. Laut dem kardiologischen Gutachten der A.___ vom 2 7. April 2015 ergab die ver tiefte kardiologische Untersuchung (klinisch, mittels EKG, Echokradiographie und Ergometrie) keine Hinweise für eine strukturelle respektive ischämische Herz krank heit. Die vom Beschwerdeführer angegebenen und während der Untersu chung beobachteten Episoden von Luftnot, teils verbunden mit thorakalem Druck und Schwitzen, führte die kardiologische Gutachterin nicht auf eine kardiale Ursache zurück. Aus kardiologischer Sicht attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 14/139/ 11-15).
In der ergänzenden Konsensbeurteilung vom 1 5. Juni 2015 hielten die A.___ -Gutachter unter Berücksichtigung der kardiologischen Begutachtung fest, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder über wiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Während sich sein soma ti scher Gesundheitszustand im zeitlichen Verlauf nicht namhaft geändert habe, liege die von Dr. Z.___ im Jahr 2004 erhobene mittelgradige depressive Episode nicht mehr vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Erkrankung mehr, welche d ie Arbeitsfähigkeit einschränke . Angesichts des aktuellen Befunds sei von einer objektivierten deutlichen Besserung der psychischen Symptomatik auszugehen. Aufgrund der leitliniengerechten Therapie der psychischen Problematik ent spreche diese Entwicklung dem erwarteten Verlauf ( Urk. 14/142 /1 ff. ). 3.3.2
Auf Empfehlung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ ( Urk. 14/154) wurde der Beschwerdeführer v om 2 1. Oktober bis 1 2. November 2015 im D.___
erstmals stationär-psychiatrisch behandelt. Im Austrittsbericht vom 2 5. Novem ber 2015 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, eine anankastische Persönlich keitsstörung sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Wirbel säu lenveränderung. Weiter hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei bei Klinikeintritt stark dysphorisch und affektinkontinent gewesen und habe angegeben, im letzten Jahr einen vermehrten sozialen Rückzug sowie eine Antriebsschwäche bemerkt zu haben . Im August dieses Jahres sei es zu einer Überprüfung seiner Invaliden rente gekommen, was bei ihm zu einer psychischen Dekompensation geführt habe. Seine antidepressive Medikation habe er im März 2015, ohne Kenntnis des behandelnden Psychiaters, in Eigenregie gestoppt, da er keine Wirkung bemerkt habe. In seinem aktuellen Job als Hauswart fühle er sich deutlich unterfordert und leide an mangelnder Tagesstruktur. Die Ärzte bemerkten im Verlauf der Hos pitalisation mit multimodalen Therapieansätzen eine deutliche Stimmungsauf hellung und Antriebssteigerung. Die medikamentöse Therapie wurde wieder auf genommen. Ursächlich für die Zunahme der Symptomatik sei nebst der IV-Überprüfung auch das postoperative Beschwerdebild einer erektilen Dysfunktion, welches behandelbar sei. Die depressiven Symptome seien bei Austritt regredient
gewesen und der Beschwerdeführer habe sich deutlich erholt gefühlt ( Urk. 14 /162).
Vom 1 3. Januar bis 1 1. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in tages klinischer Behandlung im B.___ . Im Aus trittsbericht vom 8. April 2016 wird im Wesentlichen eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Im Rahmen diver ser psychologischer und neuropsychologischer Tests erhoben die Ärzte zu Beginn der Behandlung We rte für eine schwere Depression. Laut ihren Angaben beschrieb sich der Beschwerdeführer im Freiburger Persönlichkeitsinventar als ver schlossene Person. Hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit seien die Ergebnisse verschiedener Tests bezüglich Aufmerksamkeits- und Konzentrations leistung und der selektiven Aufmerksamkeit widersprüchlich gewesen.
Der nicht sprachliche Intelligenztest habe einen unterdurchschnittlichen IQ von 65 ergeben. Die Krankheitsverleugnung sei unterdurchschnittlich bis durchschnittlich gewesen , was auf einen bleibenden sekundären Krankheitsgewinn hindeute. Der Beschwer de führer habe eine sehr angepasste und rigide Persönlichkeit und sei bei der Arbeit als Bodenleger bemüht gewesen, alles schnell, richtig und korrekt zu machen . Dadurch habe er seine körperlichen Grenzen überschritten, es sei zu massiven LWS-Beschwerden gekommen und er habe seine Arbeit nicht mehr ausüben können. Er habe M ühe, adäquat mit seinen Schmerzen umzugehen und eigene Bedürfnisse wahrzunehmen. Durch die fehlende Struktur und Aufgabe im Leben sei er innerlich immer unruhiger geworden und der Kontakt mit der Aussenwelt sei für ihn immer schwieriger geworden.
Er
habe motiviert am Therapieprogramm teilgenommen, habe aber mit unveränderter Depression und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitations be handlung entlassen werden müssen . Zu empfehlen seien eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und die Teilnahme an einer Gruppentherapie einmal wöchentlich ( Urk. 14/170; vgl. auch Urk. 14/168 ).
3.3.3
Im Auftrag der IV-Stelle untersuchte der psychiatrische Gutachter der A.___
Dr. H.___ den Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 erneut und erstellte das Verlaufsgutachten vom 1 1. Oktober 201 6. Wie der Expertise entnommen werden kan n , gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Lumbalgien verschlechtert hätten und zusätzlich Schmerzen in den Händen und in der rechten Schulter aufgetreten seien. Wegen der fortdauernden Erwerbslosigkeit hätten sich seine psychischen Probleme verstärkt ; er meide den Kontakt zu anderen Menschen, lebe zurückgezogen, habe Selbstwertprobleme und reagiere gereizt. Aktuell werde er etwa zwei Mal monatlich von seinem Psychiater und Psychotherapeuten behan delt ( Urk. 14/183/2-4).
Laut Dr. H.___ liessen sich bei der AMDP-konformen Befunderhebung keine depressiven Kardinalkriterien (niedergeschlagene Stimmung , Antriebsverlust, Interessen- und Freudverlust) nachweisen. Im Vor der grund stünden ein Selbstwertdefizit mit Kränkungserleben und Scham wegen der Erwerbslosigkeit, eine dysphorisch -gereizte Stimmungslage sowie Zukunfts ängste. Die Alltagsaktivitäten (Nebentätigkeit als Hauswart im R ahmen eines Pensums von 10-20 % , Urlaube in der Heimat, Spaziergänge) sprächen gegen eine wesentliche Beeinträchtigung von Aktivitäten und Interessen. Der dokumentierte Verlauf weise keine abgrenzbaren depressiven Episoden aus; dies spreche gegen die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer rezidivierenden de pres siven Erkrankung. In diagnostischer Hinsicht sei am ehesten von einer mittlerweile chronifizierten Anpassungsstörung auszugehen, zumal der vorgege bene Zeitrahmen für Anpassungsstörungen von maximal zwei Jahren deutlich überschritten sei. Vor allem bei der teilstationären Behandlung sei die Tendenz zur Beschwerdeverdeutlichung unzureichend berücksichtigt worden. Die dort erfolgte neuropsychologische Diagnostik habe Hinweise für einen sekundären Krankheitsgewinn und für eine An t wortverzerrung ergeben. Der ermittelte IQ von 65 stehe in deutlichem Kontrast zur abgeschlossenen Schul- und Berufs aus bildung, zu den sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und zum Eindruck bei der gutachterlichen Untersuchung. Diese deutlichen Inkonsistenzen unterminierten die diagnostische Einschätzung im Austrittsbericht der Tagesklinik . Ein weiteres Indiz für eine Verdeutlichungsneigung sei die Diskrepanz zwischen demon stra tiver Beschwerdeschilderung und geringer Beeinträchtigung anlässlich der Explo ration. Das kräftige Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und die Beschwie lung seiner Hände sprächen gegen die geltend gemachte körperliche Inaktivität. Die Beschwerden hätten in der Gegenübertragung auch keine namhafte Betrof fenheit beim Gutachter ausgelöst.
Offenbar bestehe auch nur eine vordergründige Behandlungsmotivation, der Beschwerdeführer habe sein Antidepressivum im März 2015 eigenhändig abgesetzt und nehme auch nicht an der zuletzt empfoh lenen Gruppentherapie teil. Da die angegebenen Beschwerden, soweit sie keine organische Grundlage hätten, wegen Inkonsistenzen kritisch zu hinterfragen seien
und eine quälende Schmerzsymptomatik klinisch nicht evident sei, könne keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Hierfür mangle es auch an einem ungelösten seelischen Konflikt. Die in den Vorberichten gestellte Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht erkennbar, dass die leistungsbezogene rigide Grundhaltung des Be schwerdeführers seit der Kindheit und Jugend zu Leidensdruck und mangelnder An passung in sozialen und beruflichen Situationen geführt habe ( Urk. 14/183/2-4,
Urk. 14/183/23-26) . Mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustan d es seit der letzten psychiatrischen Begutachtung am 2 5. März 2014 sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen
( Urk. 14/183/33-34).
Am 3 0. Dezember 2016 nahmen die Ärzte des B.___ zum Gutachten vom 1 1. Oktober 2016 von Dr. H.___ Stellung. Sie hielten an ihrer Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode fest und auch an der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Z u den vom Gutachter erwähnten
Inkonsistenzen und zur Verdeutlichungstendenz
führten sie aus, der tiefe IQ-Wert sei depres sions bedingt. Der Beschwerdeführer sei nicht nur vordergründig motiviert eine Therapie zu absolvieren; die Gruppentherapie besuche er nicht mehr, da diese bloss eine beschränkte Zeit von 8 Wochen gedauert habe . Insgesamt sei das Gutachten von der Diagnosestellung her falsch
– eine Anpassungsstörung könne längstens zwei Jahre dauern - , oberflächlich und unvollständig. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen seien schlichtweg ignoriert worden ( Urk. 14/160/3-6 ; vgl. auch Urk. 8 ).
Am 3 1. Mai 2017 bericht eten die Ärzte des B.___ über die bei ihnen durchgeführte interdisziplinäre Schmerzbehandlung. Nebst der mittelgradigen depressiven Epi sode diagnostizierten sie aus psychiatrischer Sicht neu eine anankastische Per sön lichkeitsstörung. In somatischer Hinsicht di ag nostizierten sie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Protrusion des Rest- Discus auf Höhe L4/L5 mit deutlicher Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits rezessal
sowie mit einer lumbosakralen Übergangsvariante mit linksseitiger be ginnender Sakralisation von LWK5 und Neoarthrose-Bildung links. Als weitere somatische Diagnose e rwähnten sie ein zervikozephale s Syndrom mit mässig gra digen Segmentdegenerationen der Halswirbelsäule ( Urk. 14/213/1). Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab einen positiven Lasègue -Test bei 30°, eine Dysästhesie im Dermatom L5 sowie eine Parese des Fuss senker s . Zudem seien die Achilles- und Patellarsehnenr eflexe nur abgeschwächt auslösbar gewesen ( Urk. 14/213/8). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Ärzte die vom Beschwer deführer geklagten radikulären Schmerzausstrahlungen rechts auf die bildgebend am 7. April 2016 zur Darstellung gelangte Diskusprotrusion mit deutlicher Tan gierung der Nervenwurzel L5 beidseits zurückführten. Die am 7. April 2016 radio logisch festgestellte lumbosakrale Übergangsvariante mit Ne o ar th rosen bil dung
links sei wohl für die pseudoradikulären linksseitigen Ausstrahlungen verant wort lich ( Urk. 14/213/1-4) . Wegen der depressiven Symptomatik und der einge schrän kten Kognition (Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge dächt ni
s) bestehe auch in einer leiden sangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeits unfähig keit. Die Kriterien, welche auf Aggravation oder Simulation hinweisen würden, seien nicht erfüllt ( Urk. 14/213/8-11).
Im Bericht vom 2 0. November 2017 wies
der behandelnde Psychiater Dr. C.___
darauf hin , dass er die Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers ni cht richtig finde und dem Beschwerdeführer helfen wolle, dieses Unrecht zu korri gieren. Der Beschwerdeführer werde aktuell weiter von ihm ambulant behandelt. Die Symptomatik habe sich nicht gebessert, so dass gegenwärtig von einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode ausgegangen werden müsse. Deshalb sei seine Arbeitsfähigkeit sehr stark beeinträchtigt; auch in einer physisch und psychisch leichteren Arbeit könne er höchstens ein Beschäftigungspensum von 30 % bewältigen ( Urk. 14/224 ; vgl. auch Urk. 3/8 und Urk. 14/160/1-2 ).
Am 2 0. Dezember 2017 nahm der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ zu r Kritik der behandelnden Psychiater Stellung. Er hielt fest, mangels einer ausreichenden echtzeitlichen Dokumentation der von den behandelnden Psychiatern erhobenen Befunde könne er deren Beurteilungen nicht hinreichend überprüfen. Da seit der letzten Begutachtung bei ihm mehr als ein Jahr vergangen sei, empfehle er der IV-Stelle, ihm den Beschwerdeführer zur Durchführung einer psychiatrischen und neuropsychologischen Verlaufsbegutachtung vorzustellen ( Urk. 14/229; vgl. auch Urk. 14/209). 4. 4.1
Der Einschätzung der IV-Stelle, dass sich der somatische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum nicht namhaft verändert habe, kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden.
D ie behandelnden Ärzte hatten
in den Jahren 2002 und 2003 im Bereich der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen ohne klinische oder radiolo gi sche Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression erhoben ( zum Beispiel nega tiver Lasègue -Test; vgl. vorstehend E. 3.2).
Zwischenzeitlich war im April 2011 eine spinale lumbale Sequestrektomie L4/5 rechts durchgeführt worden. D ie neurologischen
und orthopädischen Gutachter der A.___ hatten in der Expertise vom 9. Juli 2014 festgehalten, dass der Lasègue -Test negativ ausgefallen sei , sämt liche Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen seien und relevante radikuläre Läsionen beziehungsweise Wurzelkompressionen in den Segmenten L5 und S1 aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der kernspintomographischen Zusatzuntersuchung 2. April 2014
hätten
ausge schlossen werde n können ( Urk. 14/116/16 -26).
Aus dem Bericht der Ärzte des B.___ vom 3 1. Mai 2017 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung ergibt sich nun aber , dass eine bildgebende Untersuchung vom 7. April 2016 eine Protrusion des Rest- Discus auf Höhe L4/L5 mit deutlicher Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits rezessal zur Darstellung brachte. Des Weiteren erhoben die Ärzte klinisch-neurologisch unter anderem einen positiven Lasègue -Test bei 30° sowie nur eingeschränkt auslösbar e Achilles
- und Patellarsehnenr eflexe ( Urk. 14/213/8). Ebenfalls neu wird im Bericht vom 3 1. Mai 2017 ein zervikozephales Syndrom mit mässiggradigen Segmentdegene rationen der Halswirbelsäule diagnostiziert.
Aufgrund dieser Aktenlage
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom B.___ radiologisch
und klinisch
gefassten neuen Befunde
zusätzliche Beeinträch tigung en
und eine weitere qualitative und/oder quantitative Einschränkung der Arbeits fäh igkeit zur F olge haben ;
die Ärzte des
B.___
attestierten dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht denn auch eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/213/10- 11 ) , und der Beschwerdeführer gab Dr. H.___ am 1. Juli 2016 an, dass sich seine Lumbalgien verschlechtert hätten ( Urk. 14/183/2-4 ). 4.2
Hinsichtlich der psychischen Symptomatik fällt auf, dass die behandelnden Psy chiater des B.___ und Dr. C.___ der Beurteilung des psychiatrischen A.___ -Gutachters Dr. H.___ , dass keine relevante depressive Symptomatik mehr vor liege und beim Beschwerdeführer Verdeutlichungstendenzen, ein inkonsistentes Verhalten und eine ungenügende Behandlungsmotiv ation bestünden ( Urk. 14 /183/2-4, Urk. 14/183/23-26) , in ihren Stellungnahmen vom 3 0. Dezem ber 2016 ( Urk. 14/160/3-6) und vom 2 0. November 2017 ( Urk. 14/224)
vehement wider sp rachen.
Von der Einschätzung von Dr. H.___ , dass aufgrund des doku mentierten Verlaufs keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden könne, weicht auch die Beurteilung im Bericht des D.___ vom 2 5. November 2015 ab ( Urk. 14/162).
Damit ist das vom Beschwerdeführer ge zeich nete Bild in den Akten äusserst widersprüchlich.
Namentlich die Kritik der B.___ -Ärzte kann nicht ohne Weiteres widerlegt werden, da diese Ärzte im Gegensatz zu Dr. H.___ eine ausführliche neuropsycho lo gische Testung durchgeführt habe n . Zudem haben sie zahlreiche Kriterien, welche auf Aggravation oder Simulation hinweisen, überprüft und diese im Gegensatz zu Dr. H.___ nicht als erfüllt betrachtet ( Urk. 14/213/ 11 ).
Die vorerwähnten Hinweise auf eine deutliche Tangierung der Nervenwurzeln im Segment L5 im radiologischen Befund vom 7. April 2016 lassen die von Dr. H.___
aufgrund seiner Beobachtungen am 1. Juli 2016 – ohne Kenntnis dieses neuen Befunds –
vermutete Verdeutlichungsneigung in einem anderen Licht erscheinen. In seiner späteren Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2017 widersprach Dr. H.___ der Beurteilung der B.___ -Ärzte denn auch nicht kategorisch und empfahl wegen der seit seiner letzten Begutachtung abgelaufenen Zeit eine Verlaufsbegutachtung mit einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung ( Urk. 14/229). Von Bedeu tung ist auch, dass die Nachvollziehbarkeit der in den psychiatrischen (Teil-)Gut achten von Dr. H.___ vom 9. Juli 2014 respektive vom 1 1. Oktober 2016
pos tulierten deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes dadurch geschmälert wird , dass dieser Arzt die Befunde des Vorgutachters Dr. Z.___ , welche im Revisionsverfahren die Vergleichsbasis bilden, bloss äusserst knapp würdigte ( Urk. 14/116/30-34, Urk. 14/183/33-34).
Auf dieser Grundlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der psychische Gesundheitszustand entgegen der Beurteilung von Dr. H.___ nicht wesentlich ge bessert hat und/oder dass nach seiner Verlaufsbegutachtung vom 1 1. Oktober 2016 erneut eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies scheint auch er selbst nicht auszuschliessen, denn in den Stellungnahmen vom 24. Juli und 20. Dezem ber 2017 erachteten er und der mitunterzeichnende weitere Experte und Leiter der A.___ -Begut achtung, Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, eine Verlaufsbegutachtung für angezeigt (Urk. 14/209, Urk. 14/229). 4.3
Demnach
bestehen Hinweise dafür, dass sowohl die somatischen als auch die psychiatrischen A.___ -Beurteilungen bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht (mehr) der aktuellen Befundlage entsprachen . Gleichzeitig schliesst die wider sprüchliche Aktenlage in Verbindung mit der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , ei n Abstellen auf die Berichte des
B.___ und von Dr. C.___ aus. Dabei beabsichtigt letzterer erklärtermassen, dem Beschwerdeführer beim wiederlangen der Rente helfen zu wollen. Damit besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie bei einer anderen Gutachtenstelle ein poly disziplinäres (internistisches, neuro lo gisches, ortho pädisches und psychiatrisches) Gutachten (einschliesslich einer neuropsychologischen Untersuchung zur Überprüfung der von den B.___ -Ärzten erhobenen Befunden) einhole. Die beauftragten Gutachter werden sich eingehend mit den divergierenden Beurteilungen der A.___ auf der einen Seite und des B.___ und von Dr. C.___ auf der anderen Seite auseinanderzusetzen haben. Ebenso werden sie sorgfältig zu prüfen und zu begründen haben, ob und bejahendenfalls inwiefern im Vergleich zu den in E. 3.2 aufgeführten medizinischen Befunden aus den Jahren 2002 bis 2004 eine erhebliche Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang kann hier offen bleiben , ob die IV-Stelle vor der Renten aufhebung wegen des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen hätte prüfen müssen. 4.4
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung die Wiederaufnahme der Zahlung der Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 1 ) . Diese wurde wegen des mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt ( Urk. 2 S. 3) . Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass d er mit der revisions weise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal tungsverfügung
andauert (vgl. BGE 129 V 370 mit weiteren Hinweisen) . Der im Widerspruch zur klaren Rechtslage stehende Antrag des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 5.
5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) wird der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1 ’ 600 .-- zuzusprechen (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne g utgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 5. Juni 2015 Ergänzungsfragen der IV-Stelle ( Urk. 14/142 ; vgl. auch Urk. 14/126-128 , Urk. 14/140 ). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 2 8. Juli 2015 in Aussicht, die Rente wegen einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufzuheben ( Urk. 14/145). Auf grund der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände ( Urk. 14/152, Urk. 14/161) ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in der A.___ an ( Urk. 14/174).
Gegen die im psychiatrische Verlaufsgutachten vom 1 1. Oktober 2016 ( Urk. 14/183) gezogenen Schlussfolgerungen erhob der Versi cher te weitere Einwände ( Urk. 14/189). Hierzu äusserten sich die A.___ -Gut achter in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Juli 2017 ( Urk. 14/209). Am 2 4. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Aufhebung der laufenden Rente ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei au s geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 2 0. November 2017 und 2 2. Februar 2018 festgehalten, dass er psy chisch schwer krank und nicht arbeitsfähig sei,
und eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Damit sei gar eine Verschlechterung der ge sund heitlichen Verhältnisse dokumentiert . Zudem habe Dr. C.___ dargelegt, dass die vom psychiatrischen Gutachter der A.___ gestellten Diagnosen nicht haltbar seien. Bei den Beurteilungen der A.___ handle es sich bloss um andere Beur teilungen des gleichgebliebenen Sachverhalts. Im Übrigen habe die IV-Stelle unbe rücksichtigt gelassen, da ss er bei Erlass der angefochte nen Verfügung 55 Jahre alt gewesen
sei und fast 15 Jahre lang eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung bezogen habe. Deshalb hätte sie vor der Rentenaufhebung Einglie derungsmassnahmen durchführen müssen ( Urk. 1 , Urk.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Rente in der angefochtene n Ver fügung damit, zwar sei aus
somatischer Sicht keine Änderung eingetreten, indessen habe sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht wesentlich verbessert.
Dies habe das von ihr veranlasste, beweiskräftige medizinische Gut ach ten ergeben. Die divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte führten zu keinem a nderen Schluss: Im Bericht des B.___ vom 3 1. Mai 2017 werde praktisch der gleiche psychosomatische Befund beschrieben wie im Vorbericht vom 8 . April 201 6. Einzige Ausnahme sei, dass im Bericht aus dem Jahr 2016 die Aufmerksamkeit, Konzentration, Merk fähigkeit und das Gedächtnis deutlich eingeschränkt gewesen seien und eine deutliche Vergesslichkeit beschrieben worden sei, wogegen im Bericht aus dem Jahr 2017 nur noch eine Verlangsamung der genannten Funktion erwähnt worden sei. Dies spreche eher für eine gesundheitliche Verbesserung und nicht für die von diesen Ärzten behauptete Verschlechterung. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
habe in seinem Bericht vom 2 0. November 2017 keine neuen medizinischen Fakten beschrieben , mit Ausnahme einer Dekompen sation nach Einstellung der IV-Rente. Diese könne aber als psychologisch nicht ungewöhnliche Reaktion auf die Renteneinstellung , die einen
rein psychosozialen Belastungsfaktor darstelle, eingestuft werden. Aus dem Umstand, dass der behan delnde Arzt zu erkennen gegeben habe, dass er die Renteneinstellung als falsch einstufe und dem Beschwerdeführer deshalb helfen wolle, dies zu korrigieren, könne geschlossen werden, dass dieser die Arbeitsfähigkeit eher zu Gunsten seines Patienten beurteile. Die bisherige Tätigkeit als Masch in ist sei dem Beschwer de führer zwar weiterhin nicht zumutbar; hingegen bestehe in einer leidensan ge passten leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne wieder holte Rumpffehlhaltungen seit April 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus gehend von einem hypothetischen Valideneinkommen als Maschinist und Glätter im Jahr 2015 von Fr. 71'224.90 und einem gestützt auf statistische Werte ermit telten zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 66'621.50 resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 4'603.40 ein Invaliditätsgrad von 6 % . Gestützt darauf be stehe kein Rentenanspruch mehr. Falls der Beschwerdeführer Arbeitsver mit t lung benötige, könne er dies mit einem Zusatzgesuch beantragen ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Vor aussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung seiner Rente seien nicht erfüllt, da sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert habe. D ie behandeln den Ärzte Dr. C.___ und die Ärzte des B.___
hätten bei ihm keine gesundheitliche Verbesserung feststellen können. Im Gutachten der A.___ vom 9. Juli 2014 sei noch festgehalten worden, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Im ergänzenden Bericht der A.___ vom 1 5. Juni 2015 sei dann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden .
Einige Monate danach habe er sich in der psychiatrischen Klinik des D.___ behandeln lassen müssen , wobei diese Ärzte im Gegensatz zu den
A.___ -Gutachte r n eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hätten. Inzwischen sei er an Prostatakrebs und Herzbeschwerden erkrankt. Wegen der Operationen an der Wirbelsäule
habe er zudem ständige Schmerzen , welche seine Mobilität an manchen Tagen schwer gradig ein schränkten . Die Ärzte des B.___ hätten ihm in den Berichten vom 8. März, 8. April und 3 0. Dezember 2016 , vom 3 1. Mai 2017
sowie vom 9. März 2018 wegen seiner psychischen und somatischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Dr. C.___ habe in seinen Berichten vom 1 9. Dezem ber 2016,
E. 7 ). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante V erän de rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit d em Einspracheentscheid vom 2 4. März 2004 ( Urk. 14/57).
Die später erlassene, den laufenden Anspruch auf eine Dreiviertels rente bestätigende Mitteilung vom 4. Dezember 2006 ( Urk. 14/74) basiert ledig lich auf Berichten von Ärzten somatischer Fachrichtung. Da die Rentenzu spre chung hauptsächlich gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
erfolgt war ( Urk. 14/57/2) , hätte im 2006 eingeleiteten Revisionsverfahren zusätz lich mindestens ein psychiatrischer Verlaufsbericht eingeholt werden müssen, was aber unterblieb ( Urk. 14/69-73) . Da auf dieser Grundlage keine Rentenerhöh ung, -herabsetzung oder – aufhebung hätte begründet werden können, beruht die Mitteilung nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Deshalb ist sie als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet. 3.2
Dem Einspracheentscheid vom 2 4. März 2004 ( Urk. 14/57) lagen hauptsächlich folgende medizinischen Berichte zugrunde
( Urk. 14/ 31, Urk. 14/54-55 ):
Die Hausärztin Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in ihrem Bericht vom 3. September 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei radiologisch nach ge wiesenen ausgeprägten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, welches seit 1 8. Januar 2002 akut sei. In der angestammten Tätigkeit als Maschinist/ Glätter bestehe seit 1. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganzt ags arbeitsfähig ( Urk. 14/7 / 1-4).
Die Ärzte der Klinik für Rheumatolo gie und Rehabilitation des F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 4. Oktober 2002 ein chronisches lumbo spondylogenes Syndrom beidseits mit einer möglichen lageabhängigen Reiz symp to matik S1 beidseits , polysegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und einer Übergangsanomalie L5/S 1. Laut den Ärzten ergaben sich anlässlich ihrer Untersuchungen vom 3. u nd 2 7. September 2002 keine Hinweise für eine kompressive
Radikulopathie bei symmetrischer Kraft und Sensibilität sowie beidseits negativem Lasègue -Test. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leichten bis mässiggradigen wechselbelastenden Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/13/3-4).
Vom 9. Januar bis 6. Februar 2003 hielt sich der Beschwerdeführer zur Durch führung einer intensiven stationären Physiotherapie in der G.___ auf. Laut Angaben der Ärzte im Abschlussbericht vom 2 4. Februar 2003 zeigten im April 2002 angefertigte MRI-Bilder eine hochgradige Osteochondrose L2/3 so wie L4/5 sowie eine mediane Diskushernie auf Höhe L2/3 und L4/5 ohne Nerven wurzelkompression. Auf Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule vom 1 5. Febru ar 2002 sei eine Übergangsanomalie L5/S1 mit dysplastischen
Fazettengelenken sowie einer leichten linkskonvexen L WS -Skoliose zur Darstellung gelangt. Das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom habe sich im Verlauf der statio nären Therapie deutlich gebessert.
Bei Klinikaustritt sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig gewesen ( Urk. 14/24/4-6).
Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer von Dr. Z.___ am 1 2. Februar 2004 psychiatrisch begutachtet. Laut der Expertise vom 1 4. Februar 2004 gab er dem Gutachter an , die Schmerzsituation habe sich nach der Ent lassung aus der G.___ schnell wieder verschlechtert. Aktuell habe er vor allem Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine. Wegen der Schmerzen sei er sehr nervös, reagierte gereizt und impulsiv und schlafe trotz der Einnahme von Medikamenten schlecht. Er habe keine Lust zu reden und sei am liebsten allein, was seine Beziehungen zu den drei Kindern und zur Ehefrau belaste . Dr. Z.___ beobachtete eine gedrückte Stimmung und hielt fest, während der Untersuchung habe d er Beschwerdeführer mehrmals
geweint. Aufgrund der erhobenen Befunde diagnostizierte Dr. Z.___ eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach körperlicher Erkrankung. Er gelangte zur Beurteilung, die anhaltenden therapieresistenten Schmerzen hätten zu einer psychischen Dekompensation geführt. Die zwischenzeitlich eingeleitete psycho the ra peutische Behandlung bei Dr. C.___
inklusive medikamentöse r Therapie mit Antidepressiva habe zwar eine leichte Beruhigung gebracht, jedoch keine Verän derung des gesamten Zustandsbildes. Die langdauernde Krankheit und Arbeitsun fähigkeit habe
zu einer prekären finanziellen Situation und sozialen Belastungen in der Familie geführt ; die bei der Exploration ebenfalls anwesend gewesene, psy chisch angeschlagene Ehefrau habe sich auch in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Aus ihrem Verhalten könne auf eine verzweifelte Situation zu Hause geschlossen werden. Der Beschwerdefüh r er sei depressiv, scheine aber ge gen wärtig nicht suizidal zu sein. D ie depressive Störung vermindere sei n e Leis tungsfähigkeit auch in Tätigkeiten, welche seinen körperlichen Behinderungen angepasst seien, beträchtlich. Aus psychiatrischer Sicht sei er in leidensan ge passten Täti gkeiten zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 14/50 /3-7 ). 3.3
3.3.1
Im hier zu beurteilenden Revisionsverfahren holte die IV-Stelle das polydis zi pli näre internistische, neurologisch e , orthopädische und psychiatrische Gutach ten der A.___ vom 9. Juli 2014 ein. Die gutachterlichen U ntersuchungen erfolg ten am 2 5. u nd 2 6. März 2014 ( Urk. 14/116/1). Dem Gutachten sind als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahrscheinliche koro nare Herzkrankheit, eine unbehandelte arterielle Hypertonie sowie eine chroni sche Lumbago (lumbales Vertebralsyndrom ) nach spinaler lumbaler Sequestrek tomie L4/5 rechts im April 2011 und ohne ausreichende Anhaltspunkte für einen namhaften residuellen Wurzelkompressionsdefekt zu entnehmen ( Urk. 14/116 /18, Urk. 14/116/25, Urk. 14/116/36) . Die Gutachter hielten fest, angesichts der erho benen internistischen Befunde sei von einer erheblichen kardiopulmonalen Limi tation der Belastbarkeit auszugehen. Der derzeitige klinische Status sei allenfalls mit einer partiellen Arbeitsfähigkeit von rund 50 % in körperlich leichten Tätig keiten vereinbar. Zu empfehlen sei zunächst aber eine zügige stationäre Aufnah me in einer internistischen Klinik zur Blutdruckeinstellung und Einleitung einer Nikotin- und Alkoh o lkarenz, Gewichtsreduktion sowie zur Durchführung einer erweiterten kardiologischen und pulmologischen Diagnostik ( Urk. 14/116/34 ). Aus neurologischer und orthopädischer Sicht habe ein leichtgradiges lumbales Verte bralsyndrom mit geringgradigem paravertebralem Hartspann und leichtgradig ein g eschränkter Beweglichkeit der L W S in alle Richtungen erhoben werden können. Der Lasègue -Test sei negativ ausgefallen, sämtliche Muskeleigenreflexe an Armen und Beinen seien seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen. Relevante radi kuläre Läsionen beziehungsweise Wurzelkompressionen in den Segmenten L5 und S1 könnten aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der kernspintomographischen Zusatzuntersuchung ausgeschlossen werden . Die funk tio nellen Einschränkungen seien im Vergleich zur Spontanmotorik aggravierend
dargeboten worden. In wechselbelastenden, körperlich vorwiegend leichten Tätig keiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg und ohne häufige Rumpfzwangshaltungen oder häufiges Bücken sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig . Insofern bestehe eine weitgehende Übereinstimmung mit den somatischen Vorbeurteilungen ( Urk. 14/116/ 16- 18 , Urk. 14/116/25-26 ). Der psy chia trische Teilgutachter Dr. H.___
erhob keine auffälligen psychischen Be fund
e. Die drei Hauptkriterien einer Depression (deprimierte Stimmung, Antriebs defizit, Verlust von Interesse und Freude) hätten nicht nach gewiesen werden können. Der beschriebene soziale Rückzug könne Ausdruck eines geringgradigen Interessenverlusts sein. Zudem bestünden Selbstwertprobleme und leichte Schlaf störungen als Nebenkriterien eines depressiven Syndroms. Die aktenkundige depressive Episode habe sich trotz negativer Prognose zurückgebildet und es sei zu einer deutlichen Besserung gekommen. In diagnostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion weit gehend remittiert sei. Deswegen bestehe aus psychiatrischer Sicht wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden sei lediglich Nachtarbeit ( Urk. 14/116/30-33 ).
Wegen der Empfehlungen des internistischen Teilgutachters liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der A.___ zusätzlich kardiologisch begutachten. Laut dem kardiologischen Gutachten der A.___ vom 2 7. April 2015 ergab die ver tiefte kardiologische Untersuchung (klinisch, mittels EKG, Echokradiographie und Ergometrie) keine Hinweise für eine strukturelle respektive ischämische Herz krank heit. Die vom Beschwerdeführer angegebenen und während der Untersu chung beobachteten Episoden von Luftnot, teils verbunden mit thorakalem Druck und Schwitzen, führte die kardiologische Gutachterin nicht auf eine kardiale Ursache zurück. Aus kardiologischer Sicht attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 14/139/ 11-15).
In der ergänzenden Konsensbeurteilung vom 1 5. Juni 2015 hielten die A.___ -Gutachter unter Berücksichtigung der kardiologischen Begutachtung fest, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder über wiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Während sich sein soma ti scher Gesundheitszustand im zeitlichen Verlauf nicht namhaft geändert habe, liege die von Dr. Z.___ im Jahr 2004 erhobene mittelgradige depressive Episode nicht mehr vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Erkrankung mehr, welche d ie Arbeitsfähigkeit einschränke . Angesichts des aktuellen Befunds sei von einer objektivierten deutlichen Besserung der psychischen Symptomatik auszugehen. Aufgrund der leitliniengerechten Therapie der psychischen Problematik ent spreche diese Entwicklung dem erwarteten Verlauf ( Urk. 14/142 /1 ff. ). 3.3.2
Auf Empfehlung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ ( Urk. 14/154) wurde der Beschwerdeführer v om 2 1. Oktober bis 1 2. November 2015 im D.___
erstmals stationär-psychiatrisch behandelt. Im Austrittsbericht vom 2 5. Novem ber 2015 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, eine anankastische Persönlich keitsstörung sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Wirbel säu lenveränderung. Weiter hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei bei Klinikeintritt stark dysphorisch und affektinkontinent gewesen und habe angegeben, im letzten Jahr einen vermehrten sozialen Rückzug sowie eine Antriebsschwäche bemerkt zu haben . Im August dieses Jahres sei es zu einer Überprüfung seiner Invaliden rente gekommen, was bei ihm zu einer psychischen Dekompensation geführt habe. Seine antidepressive Medikation habe er im März 2015, ohne Kenntnis des behandelnden Psychiaters, in Eigenregie gestoppt, da er keine Wirkung bemerkt habe. In seinem aktuellen Job als Hauswart fühle er sich deutlich unterfordert und leide an mangelnder Tagesstruktur. Die Ärzte bemerkten im Verlauf der Hos pitalisation mit multimodalen Therapieansätzen eine deutliche Stimmungsauf hellung und Antriebssteigerung. Die medikamentöse Therapie wurde wieder auf genommen. Ursächlich für die Zunahme der Symptomatik sei nebst der IV-Überprüfung auch das postoperative Beschwerdebild einer erektilen Dysfunktion, welches behandelbar sei. Die depressiven Symptome seien bei Austritt regredient
gewesen und der Beschwerdeführer habe sich deutlich erholt gefühlt ( Urk. 14 /162).
Vom 1 3. Januar bis 1 1. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in tages klinischer Behandlung im B.___ . Im Aus trittsbericht vom 8. April 2016 wird im Wesentlichen eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Im Rahmen diver ser psychologischer und neuropsychologischer Tests erhoben die Ärzte zu Beginn der Behandlung We rte für eine schwere Depression. Laut ihren Angaben beschrieb sich der Beschwerdeführer im Freiburger Persönlichkeitsinventar als ver schlossene Person. Hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit seien die Ergebnisse verschiedener Tests bezüglich Aufmerksamkeits- und Konzentrations leistung und der selektiven Aufmerksamkeit widersprüchlich gewesen.
Der nicht sprachliche Intelligenztest habe einen unterdurchschnittlichen IQ von 65 ergeben. Die Krankheitsverleugnung sei unterdurchschnittlich bis durchschnittlich gewesen , was auf einen bleibenden sekundären Krankheitsgewinn hindeute. Der Beschwer de führer habe eine sehr angepasste und rigide Persönlichkeit und sei bei der Arbeit als Bodenleger bemüht gewesen, alles schnell, richtig und korrekt zu machen . Dadurch habe er seine körperlichen Grenzen überschritten, es sei zu massiven LWS-Beschwerden gekommen und er habe seine Arbeit nicht mehr ausüben können. Er habe M ühe, adäquat mit seinen Schmerzen umzugehen und eigene Bedürfnisse wahrzunehmen. Durch die fehlende Struktur und Aufgabe im Leben sei er innerlich immer unruhiger geworden und der Kontakt mit der Aussenwelt sei für ihn immer schwieriger geworden.
Er
habe motiviert am Therapieprogramm teilgenommen, habe aber mit unveränderter Depression und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitations be handlung entlassen werden müssen . Zu empfehlen seien eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und die Teilnahme an einer Gruppentherapie einmal wöchentlich ( Urk. 14/170; vgl. auch Urk. 14/168 ).
3.3.3
Im Auftrag der IV-Stelle untersuchte der psychiatrische Gutachter der A.___
Dr. H.___ den Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 erneut und erstellte das Verlaufsgutachten vom 1 1. Oktober 201 6. Wie der Expertise entnommen werden kan n , gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Lumbalgien verschlechtert hätten und zusätzlich Schmerzen in den Händen und in der rechten Schulter aufgetreten seien. Wegen der fortdauernden Erwerbslosigkeit hätten sich seine psychischen Probleme verstärkt ; er meide den Kontakt zu anderen Menschen, lebe zurückgezogen, habe Selbstwertprobleme und reagiere gereizt. Aktuell werde er etwa zwei Mal monatlich von seinem Psychiater und Psychotherapeuten behan delt ( Urk. 14/183/2-4).
Laut Dr. H.___ liessen sich bei der AMDP-konformen Befunderhebung keine depressiven Kardinalkriterien (niedergeschlagene Stimmung , Antriebsverlust, Interessen- und Freudverlust) nachweisen. Im Vor der grund stünden ein Selbstwertdefizit mit Kränkungserleben und Scham wegen der Erwerbslosigkeit, eine dysphorisch -gereizte Stimmungslage sowie Zukunfts ängste. Die Alltagsaktivitäten (Nebentätigkeit als Hauswart im R ahmen eines Pensums von 10-20 % , Urlaube in der Heimat, Spaziergänge) sprächen gegen eine wesentliche Beeinträchtigung von Aktivitäten und Interessen. Der dokumentierte Verlauf weise keine abgrenzbaren depressiven Episoden aus; dies spreche gegen die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer rezidivierenden de pres siven Erkrankung. In diagnostischer Hinsicht sei am ehesten von einer mittlerweile chronifizierten Anpassungsstörung auszugehen, zumal der vorgege bene Zeitrahmen für Anpassungsstörungen von maximal zwei Jahren deutlich überschritten sei. Vor allem bei der teilstationären Behandlung sei die Tendenz zur Beschwerdeverdeutlichung unzureichend berücksichtigt worden. Die dort erfolgte neuropsychologische Diagnostik habe Hinweise für einen sekundären Krankheitsgewinn und für eine An t wortverzerrung ergeben. Der ermittelte IQ von 65 stehe in deutlichem Kontrast zur abgeschlossenen Schul- und Berufs aus bildung, zu den sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und zum Eindruck bei der gutachterlichen Untersuchung. Diese deutlichen Inkonsistenzen unterminierten die diagnostische Einschätzung im Austrittsbericht der Tagesklinik . Ein weiteres Indiz für eine Verdeutlichungsneigung sei die Diskrepanz zwischen demon stra tiver Beschwerdeschilderung und geringer Beeinträchtigung anlässlich der Explo ration. Das kräftige Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und die Beschwie lung seiner Hände sprächen gegen die geltend gemachte körperliche Inaktivität. Die Beschwerden hätten in der Gegenübertragung auch keine namhafte Betrof fenheit beim Gutachter ausgelöst.
Offenbar bestehe auch nur eine vordergründige Behandlungsmotivation, der Beschwerdeführer habe sein Antidepressivum im März 2015 eigenhändig abgesetzt und nehme auch nicht an der zuletzt empfoh lenen Gruppentherapie teil. Da die angegebenen Beschwerden, soweit sie keine organische Grundlage hätten, wegen Inkonsistenzen kritisch zu hinterfragen seien
und eine quälende Schmerzsymptomatik klinisch nicht evident sei, könne keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Hierfür mangle es auch an einem ungelösten seelischen Konflikt. Die in den Vorberichten gestellte Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht erkennbar, dass die leistungsbezogene rigide Grundhaltung des Be schwerdeführers seit der Kindheit und Jugend zu Leidensdruck und mangelnder An passung in sozialen und beruflichen Situationen geführt habe ( Urk. 14/183/2-4,
Urk. 14/183/23-26) . Mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustan d es seit der letzten psychiatrischen Begutachtung am 2 5. März 2014 sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen
( Urk. 14/183/33-34).
Am 3 0. Dezember 2016 nahmen die Ärzte des B.___ zum Gutachten vom 1 1. Oktober 2016 von Dr. H.___ Stellung. Sie hielten an ihrer Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode fest und auch an der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Z u den vom Gutachter erwähnten
Inkonsistenzen und zur Verdeutlichungstendenz
führten sie aus, der tiefe IQ-Wert sei depres sions bedingt. Der Beschwerdeführer sei nicht nur vordergründig motiviert eine Therapie zu absolvieren; die Gruppentherapie besuche er nicht mehr, da diese bloss eine beschränkte Zeit von 8 Wochen gedauert habe . Insgesamt sei das Gutachten von der Diagnosestellung her falsch
– eine Anpassungsstörung könne längstens zwei Jahre dauern - , oberflächlich und unvollständig. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen seien schlichtweg ignoriert worden ( Urk. 14/160/3-6 ; vgl. auch Urk.
E. 8 ).
Am 3 1. Mai 2017 bericht eten die Ärzte des B.___ über die bei ihnen durchgeführte interdisziplinäre Schmerzbehandlung. Nebst der mittelgradigen depressiven Epi sode diagnostizierten sie aus psychiatrischer Sicht neu eine anankastische Per sön lichkeitsstörung. In somatischer Hinsicht di ag nostizierten sie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Protrusion des Rest- Discus auf Höhe L4/L5 mit deutlicher Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits rezessal
sowie mit einer lumbosakralen Übergangsvariante mit linksseitiger be ginnender Sakralisation von LWK5 und Neoarthrose-Bildung links. Als weitere somatische Diagnose e rwähnten sie ein zervikozephale s Syndrom mit mässig gra digen Segmentdegenerationen der Halswirbelsäule ( Urk. 14/213/1). Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab einen positiven Lasègue -Test bei 30°, eine Dysästhesie im Dermatom L5 sowie eine Parese des Fuss senker s . Zudem seien die Achilles- und Patellarsehnenr eflexe nur abgeschwächt auslösbar gewesen ( Urk. 14/213/8). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Ärzte die vom Beschwer deführer geklagten radikulären Schmerzausstrahlungen rechts auf die bildgebend am 7. April 2016 zur Darstellung gelangte Diskusprotrusion mit deutlicher Tan gierung der Nervenwurzel L5 beidseits zurückführten. Die am 7. April 2016 radio logisch festgestellte lumbosakrale Übergangsvariante mit Ne o ar th rosen bil dung
links sei wohl für die pseudoradikulären linksseitigen Ausstrahlungen verant wort lich ( Urk. 14/213/1-4) . Wegen der depressiven Symptomatik und der einge schrän kten Kognition (Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge dächt ni
s) bestehe auch in einer leiden sangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeits unfähig keit. Die Kriterien, welche auf Aggravation oder Simulation hinweisen würden, seien nicht erfüllt ( Urk. 14/213/8-11).
Im Bericht vom 2 0. November 2017 wies
der behandelnde Psychiater Dr. C.___
darauf hin , dass er die Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers ni cht richtig finde und dem Beschwerdeführer helfen wolle, dieses Unrecht zu korri gieren. Der Beschwerdeführer werde aktuell weiter von ihm ambulant behandelt. Die Symptomatik habe sich nicht gebessert, so dass gegenwärtig von einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode ausgegangen werden müsse. Deshalb sei seine Arbeitsfähigkeit sehr stark beeinträchtigt; auch in einer physisch und psychisch leichteren Arbeit könne er höchstens ein Beschäftigungspensum von 30 % bewältigen ( Urk. 14/224 ; vgl. auch Urk. 3/8 und Urk. 14/160/1-2 ).
Am 2 0. Dezember 2017 nahm der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ zu r Kritik der behandelnden Psychiater Stellung. Er hielt fest, mangels einer ausreichenden echtzeitlichen Dokumentation der von den behandelnden Psychiatern erhobenen Befunde könne er deren Beurteilungen nicht hinreichend überprüfen. Da seit der letzten Begutachtung bei ihm mehr als ein Jahr vergangen sei, empfehle er der IV-Stelle, ihm den Beschwerdeführer zur Durchführung einer psychiatrischen und neuropsychologischen Verlaufsbegutachtung vorzustellen ( Urk. 14/229; vgl. auch Urk. 14/209). 4. 4.1
Der Einschätzung der IV-Stelle, dass sich der somatische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum nicht namhaft verändert habe, kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden.
D ie behandelnden Ärzte hatten
in den Jahren 2002 und 2003 im Bereich der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen ohne klinische oder radiolo gi sche Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression erhoben ( zum Beispiel nega tiver Lasègue -Test; vgl. vorstehend E. 3.2).
Zwischenzeitlich war im April 2011 eine spinale lumbale Sequestrektomie L4/5 rechts durchgeführt worden. D ie neurologischen
und orthopädischen Gutachter der A.___ hatten in der Expertise vom 9. Juli 2014 festgehalten, dass der Lasègue -Test negativ ausgefallen sei , sämt liche Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen seien und relevante radikuläre Läsionen beziehungsweise Wurzelkompressionen in den Segmenten L5 und S1 aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der kernspintomographischen Zusatzuntersuchung 2. April 2014
hätten
ausge schlossen werde n können ( Urk. 14/116/16 -26).
Aus dem Bericht der Ärzte des B.___ vom 3 1. Mai 2017 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung ergibt sich nun aber , dass eine bildgebende Untersuchung vom 7. April 2016 eine Protrusion des Rest- Discus auf Höhe L4/L5 mit deutlicher Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits rezessal zur Darstellung brachte. Des Weiteren erhoben die Ärzte klinisch-neurologisch unter anderem einen positiven Lasègue -Test bei 30° sowie nur eingeschränkt auslösbar e Achilles
- und Patellarsehnenr eflexe ( Urk. 14/213/8). Ebenfalls neu wird im Bericht vom 3 1. Mai 2017 ein zervikozephales Syndrom mit mässiggradigen Segmentdegene rationen der Halswirbelsäule diagnostiziert.
Aufgrund dieser Aktenlage
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom B.___ radiologisch
und klinisch
gefassten neuen Befunde
zusätzliche Beeinträch tigung en
und eine weitere qualitative und/oder quantitative Einschränkung der Arbeits fäh igkeit zur F olge haben ;
die Ärzte des
B.___
attestierten dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht denn auch eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/213/10-
E. 11 ) , und der Beschwerdeführer gab Dr. H.___ am 1. Juli 2016 an, dass sich seine Lumbalgien verschlechtert hätten ( Urk. 14/183/2-4 ). 4.2
Hinsichtlich der psychischen Symptomatik fällt auf, dass die behandelnden Psy chiater des B.___ und Dr. C.___ der Beurteilung des psychiatrischen A.___ -Gutachters Dr. H.___ , dass keine relevante depressive Symptomatik mehr vor liege und beim Beschwerdeführer Verdeutlichungstendenzen, ein inkonsistentes Verhalten und eine ungenügende Behandlungsmotiv ation bestünden ( Urk.
E. 14 /183/2-4, Urk. 14/183/23-26) , in ihren Stellungnahmen vom 3 0. Dezem ber 2016 ( Urk. 14/160/3-6) und vom 2 0. November 2017 ( Urk. 14/224)
vehement wider sp rachen.
Von der Einschätzung von Dr. H.___ , dass aufgrund des doku mentierten Verlaufs keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden könne, weicht auch die Beurteilung im Bericht des D.___ vom 2 5. November 2015 ab ( Urk. 14/162).
Damit ist das vom Beschwerdeführer ge zeich nete Bild in den Akten äusserst widersprüchlich.
Namentlich die Kritik der B.___ -Ärzte kann nicht ohne Weiteres widerlegt werden, da diese Ärzte im Gegensatz zu Dr. H.___ eine ausführliche neuropsycho lo gische Testung durchgeführt habe n . Zudem haben sie zahlreiche Kriterien, welche auf Aggravation oder Simulation hinweisen, überprüft und diese im Gegensatz zu Dr. H.___ nicht als erfüllt betrachtet ( Urk. 14/213/ 11 ).
Die vorerwähnten Hinweise auf eine deutliche Tangierung der Nervenwurzeln im Segment L5 im radiologischen Befund vom 7. April 2016 lassen die von Dr. H.___
aufgrund seiner Beobachtungen am 1. Juli 2016 – ohne Kenntnis dieses neuen Befunds –
vermutete Verdeutlichungsneigung in einem anderen Licht erscheinen. In seiner späteren Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2017 widersprach Dr. H.___ der Beurteilung der B.___ -Ärzte denn auch nicht kategorisch und empfahl wegen der seit seiner letzten Begutachtung abgelaufenen Zeit eine Verlaufsbegutachtung mit einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung ( Urk. 14/229). Von Bedeu tung ist auch, dass die Nachvollziehbarkeit der in den psychiatrischen (Teil-)Gut achten von Dr. H.___ vom 9. Juli 2014 respektive vom 1 1. Oktober 2016
pos tulierten deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes dadurch geschmälert wird , dass dieser Arzt die Befunde des Vorgutachters Dr. Z.___ , welche im Revisionsverfahren die Vergleichsbasis bilden, bloss äusserst knapp würdigte ( Urk. 14/116/30-34, Urk. 14/183/33-34).
Auf dieser Grundlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der psychische Gesundheitszustand entgegen der Beurteilung von Dr. H.___ nicht wesentlich ge bessert hat und/oder dass nach seiner Verlaufsbegutachtung vom 1 1. Oktober 2016 erneut eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies scheint auch er selbst nicht auszuschliessen, denn in den Stellungnahmen vom 24. Juli und 20. Dezem ber 2017 erachteten er und der mitunterzeichnende weitere Experte und Leiter der A.___ -Begut achtung, Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, eine Verlaufsbegutachtung für angezeigt (Urk. 14/209, Urk. 14/229). 4.3
Demnach
bestehen Hinweise dafür, dass sowohl die somatischen als auch die psychiatrischen A.___ -Beurteilungen bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht (mehr) der aktuellen Befundlage entsprachen . Gleichzeitig schliesst die wider sprüchliche Aktenlage in Verbindung mit der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , ei n Abstellen auf die Berichte des
B.___ und von Dr. C.___ aus. Dabei beabsichtigt letzterer erklärtermassen, dem Beschwerdeführer beim wiederlangen der Rente helfen zu wollen. Damit besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie bei einer anderen Gutachtenstelle ein poly disziplinäres (internistisches, neuro lo gisches, ortho pädisches und psychiatrisches) Gutachten (einschliesslich einer neuropsychologischen Untersuchung zur Überprüfung der von den B.___ -Ärzten erhobenen Befunden) einhole. Die beauftragten Gutachter werden sich eingehend mit den divergierenden Beurteilungen der A.___ auf der einen Seite und des B.___ und von Dr. C.___ auf der anderen Seite auseinanderzusetzen haben. Ebenso werden sie sorgfältig zu prüfen und zu begründen haben, ob und bejahendenfalls inwiefern im Vergleich zu den in E. 3.2 aufgeführten medizinischen Befunden aus den Jahren 2002 bis 2004 eine erhebliche Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang kann hier offen bleiben , ob die IV-Stelle vor der Renten aufhebung wegen des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen hätte prüfen müssen. 4.4
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung die Wiederaufnahme der Zahlung der Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 1 ) . Diese wurde wegen des mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt ( Urk. 2 S. 3) . Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass d er mit der revisions weise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal tungsverfügung
andauert (vgl. BGE 129 V 370 mit weiteren Hinweisen) . Der im Widerspruch zur klaren Rechtslage stehende Antrag des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 5.
5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) wird der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1 ’ 600 .-- zuzusprechen (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne g utgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00210
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
11. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der am 1. Januar 1963 geborene X.___ schloss in seiner Heimat die Ausbildung zum Heizungsmonteur ab und arbeitete seit 1. Oktober 1997 bei der Y.___ als Maschinist und Glätter in der Unterlagsbodenabteilung ( Urk. 14/2/4, Urk. 14/12). A m 1 9. August 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen Schmerzen in der Wirbelsäule sowie Nervo sität und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Um schulung, Rente) an ( Urk. 14 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ging nach medizinischen und beruflichen Abklärungen davon aus, dass der Versicherte trotz seiner Beeinträchtigungen in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 14/31), und verneinte mit Verfügung vom 2 6. August 2003 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 21 % einen Rentenanspruch ( Urk. 14/32). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 14/33, Urk. 14/ 35) , holte die IV-Stelle das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Februar 2004 ein ( Urk. 14/50 ). Gestützt darauf ermittelte sie neu einen IV-Grad von 67 % ( Urk. 14/55) und sprach dem Versicherten mit Einspracheent scheid vom 2 4. März 2004 ab 1. Februar 2003 eine ganz e sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiv iertelsrente zu ( Urk. 14/57 ; vgl. Urk. 14/ 65-67 ). 1.2
Im Rahmen der
im Jahr 2006 vorgenommenen
Rentenrevision
ermittelte die IV- Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs ( Urk. 14/69 , Urk. 14/73 ) , was sie dem Versicherten am 4. Dezember 2006 ( Urk. 14/74) mit teilte.
Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 14/95 ) und liess den Versicherten durch die medizinische Gutachtenstelle A.___ polydisziplinär abklären. Nach Fertigstellung
des
Gutachtens vom 9. Juli 2014 ( Urk. 14/116) erstellte die A.___ im Auftrag der IV-Stelle zusätzlich die kardio logische Expertise vom 2 7. April 2015 ( Urk. 14/139) und beantwortete am 1 5. Juni 2015 Ergänzungsfragen der IV-Stelle ( Urk. 14/142 ; vgl. auch Urk. 14/126-128 , Urk. 14/140 ). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 2 8. Juli 2015 in Aussicht, die Rente wegen einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufzuheben ( Urk. 14/145). Auf grund der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände ( Urk. 14/152, Urk. 14/161) ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in der A.___ an ( Urk. 14/174).
Gegen die im psychiatrische Verlaufsgutachten vom 1 1. Oktober 2016 ( Urk. 14/183) gezogenen Schlussfolgerungen erhob der Versi cher te weitere Einwände ( Urk. 14/189). Hierzu äusserten sich die A.___ -Gut achter in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Juli 2017 ( Urk. 14/209). Am 2 4. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Aufhebung der laufenden Rente ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 2 6. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente ausz u richten; eventuell sei die Sache mit der Feststellung, dass er weiterhin Anspruch auf die Dreiviertelsrente habe , an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei au s geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Rente in der angefochtene n Ver fügung damit, zwar sei aus
somatischer Sicht keine Änderung eingetreten, indessen habe sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht wesentlich verbessert.
Dies habe das von ihr veranlasste, beweiskräftige medizinische Gut ach ten ergeben. Die divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte führten zu keinem a nderen Schluss: Im Bericht des B.___ vom 3 1. Mai 2017 werde praktisch der gleiche psychosomatische Befund beschrieben wie im Vorbericht vom 8 . April 201 6. Einzige Ausnahme sei, dass im Bericht aus dem Jahr 2016 die Aufmerksamkeit, Konzentration, Merk fähigkeit und das Gedächtnis deutlich eingeschränkt gewesen seien und eine deutliche Vergesslichkeit beschrieben worden sei, wogegen im Bericht aus dem Jahr 2017 nur noch eine Verlangsamung der genannten Funktion erwähnt worden sei. Dies spreche eher für eine gesundheitliche Verbesserung und nicht für die von diesen Ärzten behauptete Verschlechterung. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
habe in seinem Bericht vom 2 0. November 2017 keine neuen medizinischen Fakten beschrieben , mit Ausnahme einer Dekompen sation nach Einstellung der IV-Rente. Diese könne aber als psychologisch nicht ungewöhnliche Reaktion auf die Renteneinstellung , die einen
rein psychosozialen Belastungsfaktor darstelle, eingestuft werden. Aus dem Umstand, dass der behan delnde Arzt zu erkennen gegeben habe, dass er die Renteneinstellung als falsch einstufe und dem Beschwerdeführer deshalb helfen wolle, dies zu korrigieren, könne geschlossen werden, dass dieser die Arbeitsfähigkeit eher zu Gunsten seines Patienten beurteile. Die bisherige Tätigkeit als Masch in ist sei dem Beschwer de führer zwar weiterhin nicht zumutbar; hingegen bestehe in einer leidensan ge passten leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne wieder holte Rumpffehlhaltungen seit April 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus gehend von einem hypothetischen Valideneinkommen als Maschinist und Glätter im Jahr 2015 von Fr. 71'224.90 und einem gestützt auf statistische Werte ermit telten zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 66'621.50 resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 4'603.40 ein Invaliditätsgrad von 6 % . Gestützt darauf be stehe kein Rentenanspruch mehr. Falls der Beschwerdeführer Arbeitsver mit t lung benötige, könne er dies mit einem Zusatzgesuch beantragen ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 13, Urk. 16 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Vor aussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung seiner Rente seien nicht erfüllt, da sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert habe. D ie behandeln den Ärzte Dr. C.___ und die Ärzte des B.___
hätten bei ihm keine gesundheitliche Verbesserung feststellen können. Im Gutachten der A.___ vom 9. Juli 2014 sei noch festgehalten worden, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Im ergänzenden Bericht der A.___ vom 1 5. Juni 2015 sei dann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden .
Einige Monate danach habe er sich in der psychiatrischen Klinik des D.___ behandeln lassen müssen , wobei diese Ärzte im Gegensatz zu den
A.___ -Gutachte r n eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hätten. Inzwischen sei er an Prostatakrebs und Herzbeschwerden erkrankt. Wegen der Operationen an der Wirbelsäule
habe er zudem ständige Schmerzen , welche seine Mobilität an manchen Tagen schwer gradig ein schränkten . Die Ärzte des B.___ hätten ihm in den Berichten vom 8. März, 8. April und 3 0. Dezember 2016 , vom 3 1. Mai 2017
sowie vom 9. März 2018 wegen seiner psychischen und somatischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Dr. C.___ habe in seinen Berichten vom 1 9. Dezem ber 2016, 2 0. November 2017 und 2 2. Februar 2018 festgehalten, dass er psy chisch schwer krank und nicht arbeitsfähig sei,
und eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Damit sei gar eine Verschlechterung der ge sund heitlichen Verhältnisse dokumentiert . Zudem habe Dr. C.___ dargelegt, dass die vom psychiatrischen Gutachter der A.___ gestellten Diagnosen nicht haltbar seien. Bei den Beurteilungen der A.___ handle es sich bloss um andere Beur teilungen des gleichgebliebenen Sachverhalts. Im Übrigen habe die IV-Stelle unbe rücksichtigt gelassen, da ss er bei Erlass der angefochte nen Verfügung 55 Jahre alt gewesen
sei und fast 15 Jahre lang eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung bezogen habe. Deshalb hätte sie vor der Rentenaufhebung Einglie derungsmassnahmen durchführen müssen ( Urk. 1 , Urk. 7 ). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante V erän de rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit d em Einspracheentscheid vom 2 4. März 2004 ( Urk. 14/57).
Die später erlassene, den laufenden Anspruch auf eine Dreiviertels rente bestätigende Mitteilung vom 4. Dezember 2006 ( Urk. 14/74) basiert ledig lich auf Berichten von Ärzten somatischer Fachrichtung. Da die Rentenzu spre chung hauptsächlich gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
erfolgt war ( Urk. 14/57/2) , hätte im 2006 eingeleiteten Revisionsverfahren zusätz lich mindestens ein psychiatrischer Verlaufsbericht eingeholt werden müssen, was aber unterblieb ( Urk. 14/69-73) . Da auf dieser Grundlage keine Rentenerhöh ung, -herabsetzung oder – aufhebung hätte begründet werden können, beruht die Mitteilung nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Deshalb ist sie als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet. 3.2
Dem Einspracheentscheid vom 2 4. März 2004 ( Urk. 14/57) lagen hauptsächlich folgende medizinischen Berichte zugrunde
( Urk. 14/ 31, Urk. 14/54-55 ):
Die Hausärztin Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in ihrem Bericht vom 3. September 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei radiologisch nach ge wiesenen ausgeprägten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, welches seit 1 8. Januar 2002 akut sei. In der angestammten Tätigkeit als Maschinist/ Glätter bestehe seit 1. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganzt ags arbeitsfähig ( Urk. 14/7 / 1-4).
Die Ärzte der Klinik für Rheumatolo gie und Rehabilitation des F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 4. Oktober 2002 ein chronisches lumbo spondylogenes Syndrom beidseits mit einer möglichen lageabhängigen Reiz symp to matik S1 beidseits , polysegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und einer Übergangsanomalie L5/S 1. Laut den Ärzten ergaben sich anlässlich ihrer Untersuchungen vom 3. u nd 2 7. September 2002 keine Hinweise für eine kompressive
Radikulopathie bei symmetrischer Kraft und Sensibilität sowie beidseits negativem Lasègue -Test. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leichten bis mässiggradigen wechselbelastenden Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/13/3-4).
Vom 9. Januar bis 6. Februar 2003 hielt sich der Beschwerdeführer zur Durch führung einer intensiven stationären Physiotherapie in der G.___ auf. Laut Angaben der Ärzte im Abschlussbericht vom 2 4. Februar 2003 zeigten im April 2002 angefertigte MRI-Bilder eine hochgradige Osteochondrose L2/3 so wie L4/5 sowie eine mediane Diskushernie auf Höhe L2/3 und L4/5 ohne Nerven wurzelkompression. Auf Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule vom 1 5. Febru ar 2002 sei eine Übergangsanomalie L5/S1 mit dysplastischen
Fazettengelenken sowie einer leichten linkskonvexen L WS -Skoliose zur Darstellung gelangt. Das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom habe sich im Verlauf der statio nären Therapie deutlich gebessert.
Bei Klinikaustritt sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig gewesen ( Urk. 14/24/4-6).
Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer von Dr. Z.___ am 1 2. Februar 2004 psychiatrisch begutachtet. Laut der Expertise vom 1 4. Februar 2004 gab er dem Gutachter an , die Schmerzsituation habe sich nach der Ent lassung aus der G.___ schnell wieder verschlechtert. Aktuell habe er vor allem Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine. Wegen der Schmerzen sei er sehr nervös, reagierte gereizt und impulsiv und schlafe trotz der Einnahme von Medikamenten schlecht. Er habe keine Lust zu reden und sei am liebsten allein, was seine Beziehungen zu den drei Kindern und zur Ehefrau belaste . Dr. Z.___ beobachtete eine gedrückte Stimmung und hielt fest, während der Untersuchung habe d er Beschwerdeführer mehrmals
geweint. Aufgrund der erhobenen Befunde diagnostizierte Dr. Z.___ eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach körperlicher Erkrankung. Er gelangte zur Beurteilung, die anhaltenden therapieresistenten Schmerzen hätten zu einer psychischen Dekompensation geführt. Die zwischenzeitlich eingeleitete psycho the ra peutische Behandlung bei Dr. C.___
inklusive medikamentöse r Therapie mit Antidepressiva habe zwar eine leichte Beruhigung gebracht, jedoch keine Verän derung des gesamten Zustandsbildes. Die langdauernde Krankheit und Arbeitsun fähigkeit habe
zu einer prekären finanziellen Situation und sozialen Belastungen in der Familie geführt ; die bei der Exploration ebenfalls anwesend gewesene, psy chisch angeschlagene Ehefrau habe sich auch in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Aus ihrem Verhalten könne auf eine verzweifelte Situation zu Hause geschlossen werden. Der Beschwerdefüh r er sei depressiv, scheine aber ge gen wärtig nicht suizidal zu sein. D ie depressive Störung vermindere sei n e Leis tungsfähigkeit auch in Tätigkeiten, welche seinen körperlichen Behinderungen angepasst seien, beträchtlich. Aus psychiatrischer Sicht sei er in leidensan ge passten Täti gkeiten zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 14/50 /3-7 ). 3.3
3.3.1
Im hier zu beurteilenden Revisionsverfahren holte die IV-Stelle das polydis zi pli näre internistische, neurologisch e , orthopädische und psychiatrische Gutach ten der A.___ vom 9. Juli 2014 ein. Die gutachterlichen U ntersuchungen erfolg ten am 2 5. u nd 2 6. März 2014 ( Urk. 14/116/1). Dem Gutachten sind als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahrscheinliche koro nare Herzkrankheit, eine unbehandelte arterielle Hypertonie sowie eine chroni sche Lumbago (lumbales Vertebralsyndrom ) nach spinaler lumbaler Sequestrek tomie L4/5 rechts im April 2011 und ohne ausreichende Anhaltspunkte für einen namhaften residuellen Wurzelkompressionsdefekt zu entnehmen ( Urk. 14/116 /18, Urk. 14/116/25, Urk. 14/116/36) . Die Gutachter hielten fest, angesichts der erho benen internistischen Befunde sei von einer erheblichen kardiopulmonalen Limi tation der Belastbarkeit auszugehen. Der derzeitige klinische Status sei allenfalls mit einer partiellen Arbeitsfähigkeit von rund 50 % in körperlich leichten Tätig keiten vereinbar. Zu empfehlen sei zunächst aber eine zügige stationäre Aufnah me in einer internistischen Klinik zur Blutdruckeinstellung und Einleitung einer Nikotin- und Alkoh o lkarenz, Gewichtsreduktion sowie zur Durchführung einer erweiterten kardiologischen und pulmologischen Diagnostik ( Urk. 14/116/34 ). Aus neurologischer und orthopädischer Sicht habe ein leichtgradiges lumbales Verte bralsyndrom mit geringgradigem paravertebralem Hartspann und leichtgradig ein g eschränkter Beweglichkeit der L W S in alle Richtungen erhoben werden können. Der Lasègue -Test sei negativ ausgefallen, sämtliche Muskeleigenreflexe an Armen und Beinen seien seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen. Relevante radi kuläre Läsionen beziehungsweise Wurzelkompressionen in den Segmenten L5 und S1 könnten aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der kernspintomographischen Zusatzuntersuchung ausgeschlossen werden . Die funk tio nellen Einschränkungen seien im Vergleich zur Spontanmotorik aggravierend
dargeboten worden. In wechselbelastenden, körperlich vorwiegend leichten Tätig keiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg und ohne häufige Rumpfzwangshaltungen oder häufiges Bücken sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig . Insofern bestehe eine weitgehende Übereinstimmung mit den somatischen Vorbeurteilungen ( Urk. 14/116/ 16- 18 , Urk. 14/116/25-26 ). Der psy chia trische Teilgutachter Dr. H.___
erhob keine auffälligen psychischen Be fund
e. Die drei Hauptkriterien einer Depression (deprimierte Stimmung, Antriebs defizit, Verlust von Interesse und Freude) hätten nicht nach gewiesen werden können. Der beschriebene soziale Rückzug könne Ausdruck eines geringgradigen Interessenverlusts sein. Zudem bestünden Selbstwertprobleme und leichte Schlaf störungen als Nebenkriterien eines depressiven Syndroms. Die aktenkundige depressive Episode habe sich trotz negativer Prognose zurückgebildet und es sei zu einer deutlichen Besserung gekommen. In diagnostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion weit gehend remittiert sei. Deswegen bestehe aus psychiatrischer Sicht wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden sei lediglich Nachtarbeit ( Urk. 14/116/30-33 ).
Wegen der Empfehlungen des internistischen Teilgutachters liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der A.___ zusätzlich kardiologisch begutachten. Laut dem kardiologischen Gutachten der A.___ vom 2 7. April 2015 ergab die ver tiefte kardiologische Untersuchung (klinisch, mittels EKG, Echokradiographie und Ergometrie) keine Hinweise für eine strukturelle respektive ischämische Herz krank heit. Die vom Beschwerdeführer angegebenen und während der Untersu chung beobachteten Episoden von Luftnot, teils verbunden mit thorakalem Druck und Schwitzen, führte die kardiologische Gutachterin nicht auf eine kardiale Ursache zurück. Aus kardiologischer Sicht attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 14/139/ 11-15).
In der ergänzenden Konsensbeurteilung vom 1 5. Juni 2015 hielten die A.___ -Gutachter unter Berücksichtigung der kardiologischen Begutachtung fest, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder über wiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Während sich sein soma ti scher Gesundheitszustand im zeitlichen Verlauf nicht namhaft geändert habe, liege die von Dr. Z.___ im Jahr 2004 erhobene mittelgradige depressive Episode nicht mehr vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Erkrankung mehr, welche d ie Arbeitsfähigkeit einschränke . Angesichts des aktuellen Befunds sei von einer objektivierten deutlichen Besserung der psychischen Symptomatik auszugehen. Aufgrund der leitliniengerechten Therapie der psychischen Problematik ent spreche diese Entwicklung dem erwarteten Verlauf ( Urk. 14/142 /1 ff. ). 3.3.2
Auf Empfehlung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ ( Urk. 14/154) wurde der Beschwerdeführer v om 2 1. Oktober bis 1 2. November 2015 im D.___
erstmals stationär-psychiatrisch behandelt. Im Austrittsbericht vom 2 5. Novem ber 2015 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, eine anankastische Persönlich keitsstörung sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Wirbel säu lenveränderung. Weiter hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei bei Klinikeintritt stark dysphorisch und affektinkontinent gewesen und habe angegeben, im letzten Jahr einen vermehrten sozialen Rückzug sowie eine Antriebsschwäche bemerkt zu haben . Im August dieses Jahres sei es zu einer Überprüfung seiner Invaliden rente gekommen, was bei ihm zu einer psychischen Dekompensation geführt habe. Seine antidepressive Medikation habe er im März 2015, ohne Kenntnis des behandelnden Psychiaters, in Eigenregie gestoppt, da er keine Wirkung bemerkt habe. In seinem aktuellen Job als Hauswart fühle er sich deutlich unterfordert und leide an mangelnder Tagesstruktur. Die Ärzte bemerkten im Verlauf der Hos pitalisation mit multimodalen Therapieansätzen eine deutliche Stimmungsauf hellung und Antriebssteigerung. Die medikamentöse Therapie wurde wieder auf genommen. Ursächlich für die Zunahme der Symptomatik sei nebst der IV-Überprüfung auch das postoperative Beschwerdebild einer erektilen Dysfunktion, welches behandelbar sei. Die depressiven Symptome seien bei Austritt regredient
gewesen und der Beschwerdeführer habe sich deutlich erholt gefühlt ( Urk. 14 /162).
Vom 1 3. Januar bis 1 1. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in tages klinischer Behandlung im B.___ . Im Aus trittsbericht vom 8. April 2016 wird im Wesentlichen eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Im Rahmen diver ser psychologischer und neuropsychologischer Tests erhoben die Ärzte zu Beginn der Behandlung We rte für eine schwere Depression. Laut ihren Angaben beschrieb sich der Beschwerdeführer im Freiburger Persönlichkeitsinventar als ver schlossene Person. Hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit seien die Ergebnisse verschiedener Tests bezüglich Aufmerksamkeits- und Konzentrations leistung und der selektiven Aufmerksamkeit widersprüchlich gewesen.
Der nicht sprachliche Intelligenztest habe einen unterdurchschnittlichen IQ von 65 ergeben. Die Krankheitsverleugnung sei unterdurchschnittlich bis durchschnittlich gewesen , was auf einen bleibenden sekundären Krankheitsgewinn hindeute. Der Beschwer de führer habe eine sehr angepasste und rigide Persönlichkeit und sei bei der Arbeit als Bodenleger bemüht gewesen, alles schnell, richtig und korrekt zu machen . Dadurch habe er seine körperlichen Grenzen überschritten, es sei zu massiven LWS-Beschwerden gekommen und er habe seine Arbeit nicht mehr ausüben können. Er habe M ühe, adäquat mit seinen Schmerzen umzugehen und eigene Bedürfnisse wahrzunehmen. Durch die fehlende Struktur und Aufgabe im Leben sei er innerlich immer unruhiger geworden und der Kontakt mit der Aussenwelt sei für ihn immer schwieriger geworden.
Er
habe motiviert am Therapieprogramm teilgenommen, habe aber mit unveränderter Depression und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitations be handlung entlassen werden müssen . Zu empfehlen seien eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und die Teilnahme an einer Gruppentherapie einmal wöchentlich ( Urk. 14/170; vgl. auch Urk. 14/168 ).
3.3.3
Im Auftrag der IV-Stelle untersuchte der psychiatrische Gutachter der A.___
Dr. H.___ den Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 erneut und erstellte das Verlaufsgutachten vom 1 1. Oktober 201 6. Wie der Expertise entnommen werden kan n , gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Lumbalgien verschlechtert hätten und zusätzlich Schmerzen in den Händen und in der rechten Schulter aufgetreten seien. Wegen der fortdauernden Erwerbslosigkeit hätten sich seine psychischen Probleme verstärkt ; er meide den Kontakt zu anderen Menschen, lebe zurückgezogen, habe Selbstwertprobleme und reagiere gereizt. Aktuell werde er etwa zwei Mal monatlich von seinem Psychiater und Psychotherapeuten behan delt ( Urk. 14/183/2-4).
Laut Dr. H.___ liessen sich bei der AMDP-konformen Befunderhebung keine depressiven Kardinalkriterien (niedergeschlagene Stimmung , Antriebsverlust, Interessen- und Freudverlust) nachweisen. Im Vor der grund stünden ein Selbstwertdefizit mit Kränkungserleben und Scham wegen der Erwerbslosigkeit, eine dysphorisch -gereizte Stimmungslage sowie Zukunfts ängste. Die Alltagsaktivitäten (Nebentätigkeit als Hauswart im R ahmen eines Pensums von 10-20 % , Urlaube in der Heimat, Spaziergänge) sprächen gegen eine wesentliche Beeinträchtigung von Aktivitäten und Interessen. Der dokumentierte Verlauf weise keine abgrenzbaren depressiven Episoden aus; dies spreche gegen die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer rezidivierenden de pres siven Erkrankung. In diagnostischer Hinsicht sei am ehesten von einer mittlerweile chronifizierten Anpassungsstörung auszugehen, zumal der vorgege bene Zeitrahmen für Anpassungsstörungen von maximal zwei Jahren deutlich überschritten sei. Vor allem bei der teilstationären Behandlung sei die Tendenz zur Beschwerdeverdeutlichung unzureichend berücksichtigt worden. Die dort erfolgte neuropsychologische Diagnostik habe Hinweise für einen sekundären Krankheitsgewinn und für eine An t wortverzerrung ergeben. Der ermittelte IQ von 65 stehe in deutlichem Kontrast zur abgeschlossenen Schul- und Berufs aus bildung, zu den sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und zum Eindruck bei der gutachterlichen Untersuchung. Diese deutlichen Inkonsistenzen unterminierten die diagnostische Einschätzung im Austrittsbericht der Tagesklinik . Ein weiteres Indiz für eine Verdeutlichungsneigung sei die Diskrepanz zwischen demon stra tiver Beschwerdeschilderung und geringer Beeinträchtigung anlässlich der Explo ration. Das kräftige Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und die Beschwie lung seiner Hände sprächen gegen die geltend gemachte körperliche Inaktivität. Die Beschwerden hätten in der Gegenübertragung auch keine namhafte Betrof fenheit beim Gutachter ausgelöst.
Offenbar bestehe auch nur eine vordergründige Behandlungsmotivation, der Beschwerdeführer habe sein Antidepressivum im März 2015 eigenhändig abgesetzt und nehme auch nicht an der zuletzt empfoh lenen Gruppentherapie teil. Da die angegebenen Beschwerden, soweit sie keine organische Grundlage hätten, wegen Inkonsistenzen kritisch zu hinterfragen seien
und eine quälende Schmerzsymptomatik klinisch nicht evident sei, könne keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Hierfür mangle es auch an einem ungelösten seelischen Konflikt. Die in den Vorberichten gestellte Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht erkennbar, dass die leistungsbezogene rigide Grundhaltung des Be schwerdeführers seit der Kindheit und Jugend zu Leidensdruck und mangelnder An passung in sozialen und beruflichen Situationen geführt habe ( Urk. 14/183/2-4,
Urk. 14/183/23-26) . Mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustan d es seit der letzten psychiatrischen Begutachtung am 2 5. März 2014 sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen
( Urk. 14/183/33-34).
Am 3 0. Dezember 2016 nahmen die Ärzte des B.___ zum Gutachten vom 1 1. Oktober 2016 von Dr. H.___ Stellung. Sie hielten an ihrer Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode fest und auch an der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Z u den vom Gutachter erwähnten
Inkonsistenzen und zur Verdeutlichungstendenz
führten sie aus, der tiefe IQ-Wert sei depres sions bedingt. Der Beschwerdeführer sei nicht nur vordergründig motiviert eine Therapie zu absolvieren; die Gruppentherapie besuche er nicht mehr, da diese bloss eine beschränkte Zeit von 8 Wochen gedauert habe . Insgesamt sei das Gutachten von der Diagnosestellung her falsch
– eine Anpassungsstörung könne längstens zwei Jahre dauern - , oberflächlich und unvollständig. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen seien schlichtweg ignoriert worden ( Urk. 14/160/3-6 ; vgl. auch Urk. 8 ).
Am 3 1. Mai 2017 bericht eten die Ärzte des B.___ über die bei ihnen durchgeführte interdisziplinäre Schmerzbehandlung. Nebst der mittelgradigen depressiven Epi sode diagnostizierten sie aus psychiatrischer Sicht neu eine anankastische Per sön lichkeitsstörung. In somatischer Hinsicht di ag nostizierten sie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Protrusion des Rest- Discus auf Höhe L4/L5 mit deutlicher Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits rezessal
sowie mit einer lumbosakralen Übergangsvariante mit linksseitiger be ginnender Sakralisation von LWK5 und Neoarthrose-Bildung links. Als weitere somatische Diagnose e rwähnten sie ein zervikozephale s Syndrom mit mässig gra digen Segmentdegenerationen der Halswirbelsäule ( Urk. 14/213/1). Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab einen positiven Lasègue -Test bei 30°, eine Dysästhesie im Dermatom L5 sowie eine Parese des Fuss senker s . Zudem seien die Achilles- und Patellarsehnenr eflexe nur abgeschwächt auslösbar gewesen ( Urk. 14/213/8). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Ärzte die vom Beschwer deführer geklagten radikulären Schmerzausstrahlungen rechts auf die bildgebend am 7. April 2016 zur Darstellung gelangte Diskusprotrusion mit deutlicher Tan gierung der Nervenwurzel L5 beidseits zurückführten. Die am 7. April 2016 radio logisch festgestellte lumbosakrale Übergangsvariante mit Ne o ar th rosen bil dung
links sei wohl für die pseudoradikulären linksseitigen Ausstrahlungen verant wort lich ( Urk. 14/213/1-4) . Wegen der depressiven Symptomatik und der einge schrän kten Kognition (Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge dächt ni
s) bestehe auch in einer leiden sangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeits unfähig keit. Die Kriterien, welche auf Aggravation oder Simulation hinweisen würden, seien nicht erfüllt ( Urk. 14/213/8-11).
Im Bericht vom 2 0. November 2017 wies
der behandelnde Psychiater Dr. C.___
darauf hin , dass er die Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers ni cht richtig finde und dem Beschwerdeführer helfen wolle, dieses Unrecht zu korri gieren. Der Beschwerdeführer werde aktuell weiter von ihm ambulant behandelt. Die Symptomatik habe sich nicht gebessert, so dass gegenwärtig von einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode ausgegangen werden müsse. Deshalb sei seine Arbeitsfähigkeit sehr stark beeinträchtigt; auch in einer physisch und psychisch leichteren Arbeit könne er höchstens ein Beschäftigungspensum von 30 % bewältigen ( Urk. 14/224 ; vgl. auch Urk. 3/8 und Urk. 14/160/1-2 ).
Am 2 0. Dezember 2017 nahm der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ zu r Kritik der behandelnden Psychiater Stellung. Er hielt fest, mangels einer ausreichenden echtzeitlichen Dokumentation der von den behandelnden Psychiatern erhobenen Befunde könne er deren Beurteilungen nicht hinreichend überprüfen. Da seit der letzten Begutachtung bei ihm mehr als ein Jahr vergangen sei, empfehle er der IV-Stelle, ihm den Beschwerdeführer zur Durchführung einer psychiatrischen und neuropsychologischen Verlaufsbegutachtung vorzustellen ( Urk. 14/229; vgl. auch Urk. 14/209). 4. 4.1
Der Einschätzung der IV-Stelle, dass sich der somatische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum nicht namhaft verändert habe, kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden.
D ie behandelnden Ärzte hatten
in den Jahren 2002 und 2003 im Bereich der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen ohne klinische oder radiolo gi sche Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression erhoben ( zum Beispiel nega tiver Lasègue -Test; vgl. vorstehend E. 3.2).
Zwischenzeitlich war im April 2011 eine spinale lumbale Sequestrektomie L4/5 rechts durchgeführt worden. D ie neurologischen
und orthopädischen Gutachter der A.___ hatten in der Expertise vom 9. Juli 2014 festgehalten, dass der Lasègue -Test negativ ausgefallen sei , sämt liche Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen seien und relevante radikuläre Läsionen beziehungsweise Wurzelkompressionen in den Segmenten L5 und S1 aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der kernspintomographischen Zusatzuntersuchung 2. April 2014
hätten
ausge schlossen werde n können ( Urk. 14/116/16 -26).
Aus dem Bericht der Ärzte des B.___ vom 3 1. Mai 2017 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung ergibt sich nun aber , dass eine bildgebende Untersuchung vom 7. April 2016 eine Protrusion des Rest- Discus auf Höhe L4/L5 mit deutlicher Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits rezessal zur Darstellung brachte. Des Weiteren erhoben die Ärzte klinisch-neurologisch unter anderem einen positiven Lasègue -Test bei 30° sowie nur eingeschränkt auslösbar e Achilles
- und Patellarsehnenr eflexe ( Urk. 14/213/8). Ebenfalls neu wird im Bericht vom 3 1. Mai 2017 ein zervikozephales Syndrom mit mässiggradigen Segmentdegene rationen der Halswirbelsäule diagnostiziert.
Aufgrund dieser Aktenlage
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom B.___ radiologisch
und klinisch
gefassten neuen Befunde
zusätzliche Beeinträch tigung en
und eine weitere qualitative und/oder quantitative Einschränkung der Arbeits fäh igkeit zur F olge haben ;
die Ärzte des
B.___
attestierten dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht denn auch eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/213/10- 11 ) , und der Beschwerdeführer gab Dr. H.___ am 1. Juli 2016 an, dass sich seine Lumbalgien verschlechtert hätten ( Urk. 14/183/2-4 ). 4.2
Hinsichtlich der psychischen Symptomatik fällt auf, dass die behandelnden Psy chiater des B.___ und Dr. C.___ der Beurteilung des psychiatrischen A.___ -Gutachters Dr. H.___ , dass keine relevante depressive Symptomatik mehr vor liege und beim Beschwerdeführer Verdeutlichungstendenzen, ein inkonsistentes Verhalten und eine ungenügende Behandlungsmotiv ation bestünden ( Urk. 14 /183/2-4, Urk. 14/183/23-26) , in ihren Stellungnahmen vom 3 0. Dezem ber 2016 ( Urk. 14/160/3-6) und vom 2 0. November 2017 ( Urk. 14/224)
vehement wider sp rachen.
Von der Einschätzung von Dr. H.___ , dass aufgrund des doku mentierten Verlaufs keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden könne, weicht auch die Beurteilung im Bericht des D.___ vom 2 5. November 2015 ab ( Urk. 14/162).
Damit ist das vom Beschwerdeführer ge zeich nete Bild in den Akten äusserst widersprüchlich.
Namentlich die Kritik der B.___ -Ärzte kann nicht ohne Weiteres widerlegt werden, da diese Ärzte im Gegensatz zu Dr. H.___ eine ausführliche neuropsycho lo gische Testung durchgeführt habe n . Zudem haben sie zahlreiche Kriterien, welche auf Aggravation oder Simulation hinweisen, überprüft und diese im Gegensatz zu Dr. H.___ nicht als erfüllt betrachtet ( Urk. 14/213/ 11 ).
Die vorerwähnten Hinweise auf eine deutliche Tangierung der Nervenwurzeln im Segment L5 im radiologischen Befund vom 7. April 2016 lassen die von Dr. H.___
aufgrund seiner Beobachtungen am 1. Juli 2016 – ohne Kenntnis dieses neuen Befunds –
vermutete Verdeutlichungsneigung in einem anderen Licht erscheinen. In seiner späteren Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2017 widersprach Dr. H.___ der Beurteilung der B.___ -Ärzte denn auch nicht kategorisch und empfahl wegen der seit seiner letzten Begutachtung abgelaufenen Zeit eine Verlaufsbegutachtung mit einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung ( Urk. 14/229). Von Bedeu tung ist auch, dass die Nachvollziehbarkeit der in den psychiatrischen (Teil-)Gut achten von Dr. H.___ vom 9. Juli 2014 respektive vom 1 1. Oktober 2016
pos tulierten deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes dadurch geschmälert wird , dass dieser Arzt die Befunde des Vorgutachters Dr. Z.___ , welche im Revisionsverfahren die Vergleichsbasis bilden, bloss äusserst knapp würdigte ( Urk. 14/116/30-34, Urk. 14/183/33-34).
Auf dieser Grundlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der psychische Gesundheitszustand entgegen der Beurteilung von Dr. H.___ nicht wesentlich ge bessert hat und/oder dass nach seiner Verlaufsbegutachtung vom 1 1. Oktober 2016 erneut eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies scheint auch er selbst nicht auszuschliessen, denn in den Stellungnahmen vom 24. Juli und 20. Dezem ber 2017 erachteten er und der mitunterzeichnende weitere Experte und Leiter der A.___ -Begut achtung, Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, eine Verlaufsbegutachtung für angezeigt (Urk. 14/209, Urk. 14/229). 4.3
Demnach
bestehen Hinweise dafür, dass sowohl die somatischen als auch die psychiatrischen A.___ -Beurteilungen bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht (mehr) der aktuellen Befundlage entsprachen . Gleichzeitig schliesst die wider sprüchliche Aktenlage in Verbindung mit der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , ei n Abstellen auf die Berichte des
B.___ und von Dr. C.___ aus. Dabei beabsichtigt letzterer erklärtermassen, dem Beschwerdeführer beim wiederlangen der Rente helfen zu wollen. Damit besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie bei einer anderen Gutachtenstelle ein poly disziplinäres (internistisches, neuro lo gisches, ortho pädisches und psychiatrisches) Gutachten (einschliesslich einer neuropsychologischen Untersuchung zur Überprüfung der von den B.___ -Ärzten erhobenen Befunden) einhole. Die beauftragten Gutachter werden sich eingehend mit den divergierenden Beurteilungen der A.___ auf der einen Seite und des B.___ und von Dr. C.___ auf der anderen Seite auseinanderzusetzen haben. Ebenso werden sie sorgfältig zu prüfen und zu begründen haben, ob und bejahendenfalls inwiefern im Vergleich zu den in E. 3.2 aufgeführten medizinischen Befunden aus den Jahren 2002 bis 2004 eine erhebliche Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang kann hier offen bleiben , ob die IV-Stelle vor der Renten aufhebung wegen des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen hätte prüfen müssen. 4.4
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung die Wiederaufnahme der Zahlung der Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 1 ) . Diese wurde wegen des mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt ( Urk. 2 S. 3) . Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass d er mit der revisions weise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal tungsverfügung
andauert (vgl. BGE 129 V 370 mit weiteren Hinweisen) . Der im Widerspruch zur klaren Rechtslage stehende Antrag des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 5.
5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) wird der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1 ’ 600 .-- zuzusprechen (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne g utgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt