Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich am 2 . März 2012 bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk . 7/5, Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 13. September 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversiche rung (Urk. 7/8 6), was mit U rteil des hiesigen Gerichts vom
17. Februar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00939 bestätigt wurde (Urk. 7/ 91 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2
Am
28. März 2021
meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf seit etwa acht Jahren bestehende starke körperliche Schmerzen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/100 Ziff. 6.1). Mit Vorbescheid vom 13. April 2021 (Urk. 7/106) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nachdem die Versicher te dagegen am 27. April und am
12. Mai 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/107, Urk. 7/112), nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen der medizi nischen Situation vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129; Urk. 7/131, Urk. 7/134)
mit Verfügung vom 14. April 2022 einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/ 154 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 2) und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die volle Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise zur Prüfung zurückzusenden. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 28. Juni 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Weit er wurde ihr Gesuch vom 16. Mai 2022 um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vor genommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerich ts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 1. 7
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 8
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1 . 9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtspre chung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass n ach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 30. März 2021 aus den damali gen Unterlagen keine relevante Veränderung habe
entnommen werden können, weshalb ihr mit Vorbescheid vom 13. April 2021 mitgeteilt worden sei, dass auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde. Aufgrund der dann neu eingereichten medizinischen Berichte seien weitere Abklärungen getätigt worden. Diese h ätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies sei auch der Zeitpunkt, ab dem die einjährige Wartezeit begonnen habe. Seit Ende der Wartezeit im September 2021 bestehe für körper lich schwere Tätigkeiten eine Einschränkung von 50 %. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei ih r ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar. Für die Her leitung des möglichen Einkommens werde auf die statistischen Werte für diverse Hilfsarbeiten abgestützt. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %. Aus den neu eingereichten Unterlagen gingen keine neuen medizini schen Tatsachen hervor (S. 1 f .) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei (S. 4 Mitte, S. 6 oben) . Sie leide an körperlichen und psychischen Beschwerden. Sie habe als Reinigungs mitarbeiterin gearbeitet und keine Ausbildung. Die Beschwerdegegnerin habe nicht präzisiert, welche Tätigkeit sie mit ihrem Arbeitspensum von 70 % leisten könne. Die angepasste Tätigkeit mit wenigen Kräften benötige eine Ausbildung oder Erfahrung, was sie nicht habe (S. 5 oben) . Die ärztlichen Berichte müssten genügend berücksichtigt werden. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es wäre wichtig ein Gutachten einzuholen, welches sich konkret dazu äussere, welche Tätigkeiten sie noch ausüben könne (S. 5 unten) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten lei stungsverneinen den Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 7/86) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ihres
Gesundheitszustandes eing etreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 7 8). 3.
Mit Urteil vom
17. Februar 2014 bes tätigte das hiesige Gericht die leistung san spruchsverneinende Verfügung vom
13. September 2013 (Urk. 7/86). In somati scher Hinsicht wurde auf die Einschätzung der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 aufgrund des Morbus Bechterew (seronegative Spondyl o arthropathie) behandelnden Ärzte des Z.___ abgestellt, welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg als zu 100 % arbeitsfähig befanden (E. 3.1) . In psychischer Hin sicht wurde aufgrund der vorliegenden Berichte festgehalten, dass kein Leiden vorliege, welches eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Zusammenfassend schloss das Gericht darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Gewichtslimite von 5 bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/91 E. 4.1-2). 4.
4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am
28. März 2021
(Urk. 7/ 100) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumato logie und für Nephrologie, stellte in seinem Beri cht vom 7. September 2021 (Urk. 7/125/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Wundheilungsstörung mit Serombauch - Spondyl o arthritis, Erstdiagnose 2008
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ ein chronisches zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Ziff. 2.6). Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2020 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Konsultation am 31. August 2021 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Reinigungskraft
sei vom 3. September 2020 bis 1. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, vom 2. April bis
2. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und vom 16. bis 29. August 2021 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % attestiert worden (Ziff. 1.3).
Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft in einem Pensum von 20 % bis 30 % tätig (Ziff. 3.1). Muskuläre und vertebrale Schmerzen behin derten die Beweglichkeit (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei zwischen drei und vier Stunden zumutbar und e ine dem Leiden angepasste Tätigkeit zwischen fünf und sechs Stunden am Tag möglich (Ziff. 4.1-2).
Dr. A.___ führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei tens der Spondyl o arthritis stabil sei,
jedoch Komplikationen bei der Wundheilung nach einer Bauch-Operation aufgetreten seien (Ziff. 2.2). Das weitere Vorgehen sei eine Reoperation der Bauchwand und eine weitere antirheumatische Immun suppression (Ziff. 2.8) . 4. 3
Pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vo m 7. Oktober 2021 (Urk. 7/128/4
5) aus, dass bei einer chronisch fortschreitende n rheumatolo gischen Erkrankung aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine Ver änderung des Gesundheitszustandes der Kundin im Vergleich zum Jahr 2012 aus gewiesen sei . Eine veränderte Belastbarkeit sei plau sibel nachvollziehbar. Bezüg lich einer längerfristigen Einschätzung de r Arbeitsfä higkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit seien die Angaben von Dr. A.___
aus arbeitsmedizinischer Sicht plausibel, und es könne darauf abgestellt werden. Als Diagnose mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit liege eine Spondyloarthritis, Erstdi agnose 2008, vor. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit lägen ein e Wundhei lungsstörung mit Abszess im Unterbauch und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4) vor . Pract . med. B.___ führte aus, dass manche Aufgaben/Tätigkeiten der bisheri gen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin d ie körperliche Belastbarkeit der Kundin über stiegen. Das Belas tungsprofil bestehe in körperlich leichten Tätigkeiten ohne hohe Konzen trationsanforderungen und ohne Nacht- und Schichtarbeit. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin stellte pract . med. B.___ auf die Angaben von Dr. A.___ (vorstehend E. 4. 2) ab. Weiter führte pract . med. B.___ aus, dass bei fehlenden Angaben vom 3. Juli bi s 15. August 2021 von einer etwa 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Vom 16. bis 29. August 2021 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 30. August 2021 liege die Arbeit sunfähigkeit wohl bei etwa 50 %, i m Längs schnittverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft. In einer ange passten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 70 % auszugehen (fünf bis sechs Stunden täglich). Abschliessend führte pract . med. B.___ aus, dass eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung nicht mehr stattzufinden scheine, zumal der Bericht vom Mai 2020 datiere. Die damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch vergleichbar mit der aktuellen Einschätzung durch den behandelnden Rheumatologen und könne plausibel nachvollzogen werden. 4. 4
Die Ärzte der Klinik für Hand- und P lastische Chirurgie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. November 2021 (Urk. 7/137/7-8) folgende Diagnose (S. 1): - Serom der Bauchdecke bei - Status nach Liposuktion der Bauchdecke und dem Rücken mit Bauch deckenstraffung am 3. August 2021 in C.___ - postoperative Anämie mit EC-Transfusion - anamnestisch postoperatives Serom mit incomplianter Antibiotika-Einnahme - Status nach siebenmaliger Serompunktion August bis September 2021
Die Ärzte führten aus, sie hätten die Patientin am 12. November 2021 in der Sprechstunde zur geplanten klinischen Verlaufskontrolle zwei Monate nach der letztmaligen Serompunktion gesehen. Die Patientin berichte über einen regel rechten Verlauf. Bezüglich des Abdomens und Rückens habe sie aktuell keine Beschwerden. Sie habe berichtet, dass ihre Tochter inzwischen
aufgrund eines neu aufgetretenen Lymphdrüsenkrebs es in stationärer Behandlung sei, was sie stark belaste (S. 1 unten). Die Ärzte hielten fest, dass sich gut drei Monate post operativ ein regelrechter Verlauf ohne erneut aufgetretenes Serom zeige. Die Behandlung könne aus chirurgischer Sicht abgeschlossen werden (S. 2 oben). 4. 5
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Januar 2022
(Urk. 7/148) folgende Diagnosen (S. 1): - undifferenzierte Spondyl o arthritis, Erstdiagnose 2008, Erstmanifestation (EM) 25. Lebensjahr, HLA B27 negativ - starke entzündliche Rückenschmerzen September 2019, aktive Roma nus-Läsion Th11/12 - Myogelosen Schulter/Nacken beidseits - Therapie: Humira über sechs Jahre bis 2015 gut wirksam, beendet aus Kostengründen und Remission, Wi e derbeginn mit Adalimumab Biosi milar (Hyrimoz) ab Februar 2020, Pause August bis Oktober 2021 wegen Bauch in fekt - depressive Anpassungsstörung - psychosoziale Belastungssituation - chronisches zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - breitbasige Diskushernie C2/3 rechts - Status nach Serom der B a uchdecke nach - Liposuction der Ba u chdecke und des Rückens mit Bauchdeckenstraf fung am 3. August 2021 in C.___ - Status nach latenter Tuberkulose - Rimifon -Behandlung Juli 2008 bis April 2009 - Status nach Hepatitis B - nicht replizierend (HBV DNS/PCR Reaktion Oktober 2012) - Status nach Abszess im Unterbauch rechts, Inzision am 2. Oktober 2020 - Status nach girlandenförmige m Exanthem April 2020 - auffälliger N ävuszellnävus (NZN) Scapula links
Dr. A.___ führte aus, dass die letzte Konsultatio n der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 stattgefunden habe (S. 1). Sie leide langjä hrig an einer Spondy loarthritis . Die im Januar 2020 begonnene Biologika - Therapie habe im Verlauf ein gutes Therapieansprechen gezeigt (S. 2 oben) . Nach dem Eingriff am 3. August 2021 in C.___
und der in der Folge aufgetretenen Wundheilungs störung habe allgemein ein sehr schlechter Allgemeinzustand der Beschwerde führerin bestan den, und die Therapie mit Hyrimoz habe zwischen August und Oktober 2021 pausiert werden müssen. U nter Wiederbeginn mit Hyrimoz hätten die aufkom menden Schmerzen der Wirbelsäule wieder suffizient behandelt werden könne n.
Aktuell sei die Beschwerdeführerin wegen der Krebserkrankung ihrer Tochter psy chisch belastet. Z udem habe sie berichtet, dass gynäkologisch eine Absenkung des Uterus und der Blase festgestellt worden seien, weshalb zwischenzeitlich dysurische Beschwerden bestünden (S. 2 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von derzeit wieder 80 % bestehe. Von August bis Dezember 2021
habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden . Eine Verbes serung könne aufgrund der Chronizität und wechselnden Krankheits aktivität nicht prognostiziert werden. Angestrebt werde eine Wiederaufnahme der Arbeits tätigkeit (S. 2 unten). 4.6
Dr. med. D.___,
Arzt am E.___ in F.___, nannte in seinem Be richt vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/141/4-9) als Diagnose eine anamnestisch rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4; Ziff. 2.5). Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2019 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 30. November 2021 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Er habe für die Patientin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Die jetzigen psychi schen Beschwerden wären kein Stolperstein für ihre gesamte Arbeitsfähigkeit. Die somatischen Störungen der Patientin spielten da eine wichtigere Rolle (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei derzeit arbeitslos. Aus psychiatrischer Sicht bestün den zeitweilig eine verminderte Stimmung und Konzentrationsstörungen, welche Auswirkungen haben könnten (Ziff. 3.4).
Die letzte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin bis zu fünf Stunden am Tag möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls bis zu fünf Stunden am Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin zeige wenig Motivation zur Eingliederung. Das Alter (56) und die körperlichen Beschwerden seien weitere Hürden (Ziff. 4.1-3). Einer Eingliederung stünden die somatischen Beschwerden, relativ wenige Ressourcen und wenige Deutschkenntnisse im Wege (Ziff. 4.4). 4.7
Pract . med. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
28. März 2022 (Urk. 7/15 3 /4-5) aus, dass dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Januar 2022 zu entnehmen sei, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit eher die somatischen gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigend seien. Hinsichtlich des Arzt berichtes von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 könne die kurzfristige Verschlech terung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Behandlungs verlaufes nachvollzogen werden. Im Längsschnittverlauf würden sich jedoch bezüglich der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin durch die Angaben im Arztbericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben. Es bestünden keine medizini schen Fakten/Tatsachen, warum sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Bericht von Dr. A.___ vom 7. September 2021 langanhaltend/dauerhaft ver schlechtert haben solle . Es könne damit weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 festgehalten werden. 5.
5.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin hat sich, wenn man von der gesu ndheitlichen Situation ausgeht, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom
13. September 2013 (Urk. 7/86) präsentierte (vorstehend E. 3), durch das Fort schreiten der chronisch en rheumatologischen Erkrankung dahingehend verän dert, als selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vgl. vorstehend E. 4.3) . Ein Revisionsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1. 7-8). Die Beschwerdegegnerin stützte si ch im Rahmen der vorl iegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes pract . med. B.___ vom 7. Oktober 2021 und vom 28. März 2022 (vorstehend E. 4. 3 und E. 4.7) ab, wonach die Beschwerd eführerin in körperlich belastenden Tätigkeiten seit Ende der Wartezeit im September 2021 zu 50 % und in einer behinderungs angepasste n
Tätigkeit in einem Pensum von 70 % arbeitsfähig sei
(vorstehend E. 2.1). 5. 2
Die versicherungsinternen Stellungnahmen von RAD-Arzt pract . med. B.___
(vorstehend E. 4.3 und E. 4.7) erweisen sich als nachvollziehbar und schlüssig . So stimmen sie insbesondere überein mit den Ausführungen des die Beschwerdefüh rerin aufgrund der Spondyl o arthritis seit Janu ar 2020 behandelnden Arztes Dr. A.___ . Dr. A.___ bestätigte in seinem Bericht vom 7. September 2021 (vorste hend E. 4.2) hinsichtlich der Spondyloarthritis einen stabilen Zustand. Im Vor dergrund der Untersuchung vom 31. August 2021 stand die am Z.___ behandelte Wundheilungsstörung mit Serombauch .
Die bisherige Reinigungstätigkeit befand Dr. A.___ zwischen drei bis vier Stunden für zumutbar, eine angepasste Tätigkeit dagegen zwischen fünf und s echs Stunden . Diese Einschätzung übernahm dann RAD-Arzt pract . med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.3). Soweit RAD-Arzt pract . med. B.___ in seiner Stellung nahme vom 28. März 2022 (vorstehend E. 4.7) aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 (vorstehend E. 4.5) nicht auf eine weitergehende dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als sie im V orbericht festgehalten wurde, schloss, ist dem beizupflichten. So lässt sich dem Bericht von Dr. A.___ vo m 13. Januar 202 2 (vorstehend E. 4. 5) ein grundsätzlich gutes Ansprechen der Spondyloarthritis auf die im Januar 2020 begonnene Therapie mit Hyrimoz
entnehmen, welche jedoch aufgrund der im August 2021 aufgetre tenen Wundheilungsstörung hat pausiert werden müssen.
Hinsichtlich der Wund heilungsstörung
bestätigten die Ärzte des Z.___ in ihrem B ericht vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4. 4)
sodann einen guten Verlauf nach mehr facher Punktion des Seroms und den Behandlungsabschluss. Lediglich vorüber gehend wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis 17. September 2021 attestiert (Urk. 7/133/1-2). In dieser Zeit musste gemäss Dr. A.___ die Behandlung mi t de n Biologika pau siert werden, jedoch hätten die aufkommenden Schmerzen an der Wirbelsäule mit Wieder einsetzen der Biologika wieder suffizient behandelt werden können (vor stehend E. 4.5). Demnach kam es lediglich zu einer vorüber gehenden Verschlech terung der Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdefüh rerin im Zusammenhang mit dem Absetzen der Medikation.
In psychischer Hinsicht
ist festzustellen, dass es sich bei dem die Beschwerdefüh rerin seit dem 10. Dezember 2019 (Urk. 7/ 1 11/3-4 Ziff. 1) behandelnden Dr. D.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Am 1. Juli 2021 äusserte Dr. D.___ sodann gegenüber der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin seit neun Monaten nicht meh r gesehen zu haben (Urk. 7/118). In seinem Bericht vom 27. Januar 2022 führte Dr. D.___ aus, dass er der Beschwerdeführerin bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4), keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die psychischen Beschwerden befand er sodann für die Arbeits fähigkeit als nicht relevant, indem er ausdrücklich die somatischen Beschwerden als im Vordergrund stehend erachtete. Soweit er dann dennoch aus psychia trischer Sicht ohne nähere Begründung und trotz wenig auffälligem psycho pathologischem Befund (Ziff. 2.4) eine generell eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin von fünf Stunden attestierte, erweist sich das nicht als nachvollziehbar. Dr. D.___ führte jedoch auch aus, dass die Beschwerdeführerin für die Eingliede rung wenig Motivation zeige und auch ihr Alter und die körperlichen Beschwer den weitere Hürden darstellten. Bei der verschiedentlich in den Akten erwähnten, nachvollziehbaren psychischen Belastung der Beschwer deführerin im Zusam menhang mit der Krebserkrankung der Tochter (vorstehend E. 4. 4- 5, Urk. 7/141/4- 9 Ziff. 2.2), handelt es sich nicht um eine psychische Erkrankung, sondern um eine hiervon abzugrenzende psychosoziale Belastungs situation, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben hat (vorstehend E. 1.4). Eine solche Abgrenzung nahm Dr. D.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht vor. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass RAD-Arzt
pract . med. B.___ aus den Ausfüh rungen von Dr. D.___ darauf schloss, dass aus psychischer Sicht zumindest keine weiterge hende n Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit vorlägen, als dass sie bereits aus somatischer Sicht attestiert worden seien. 5. 3
Für das vorliegende Verfahren ist der Sachverhalt massgeben d, welcher der ange fochtenen Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 2) zugrunde lag, weshalb d ie ärzt liche n Zeugnis se von Dr. A.___ vom 5. Mai 2022 (Urk. 3) und vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/ 3) sowie sein Bericht vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/4) nicht mehr zu berücksichtigen sind . Soweit die Arztze ugnisse vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/1-2) den Zeitraum vor der angefochtenen Verfügung beschlagen, geben diese im Wesentlichen die bereits in den Arztberichten attestierte Arbeitsun fähigkeit wie der (E. 4.2 und 4.5, E. 5.2). Demnach bleib en
auch die Blasenab senkung, welche am 3. Juni 2022 eine O peration erforderte, und die in diesem Zusammenhang attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/5) für das vorl iegende Verfahren unbeacht lich .
Abschliessend ist zu erwähnen, dass sich in den Akten keine Hinweise f ür den in der Beschwerdeschrift genannten Unfall (Urk. 1 S. 5 Mitte) gefunden haben . In Anbetracht dessen, dass im folgenden Text dann von einem Beschwerdeführer und damit von einem Mann sowie von einem für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbaren Jahreseinkommen von Fr. 71‘052.-- und einem Invaliditäts grad von 4 % gesprochen wird, muss davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Textpassage handelt, die nichts mit dem vorliegenden Verfahren de r Beschwerdeführerin zu tun hat.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-the oretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5. 4
Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsver fahre n hinreichend festgestellt. Die versicherungsintern e ärztliche Feststellung ist zuverlässig und schlüssig. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Reinigungstätigkeit zu 50 % und in einer behin derungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 6.
In erwerblicher Hinsicht bleibt es bei den bereits im Urteil vom 17. Februar 2014 getroffenen Feststellungen
zur Bestimmung des Validen- und des Invalidenein kommens (Urk. 7/91 E. 5). Ausgeführt wurde, dass weder Valideneinkommen noch Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden könnten. So sei die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig gewesen, respektive habe letztmals in den Jahren 1997 und 1998 ein (geringes) Einkommen erzielt. An diesem Umstand ändert sich auch im vorlie genden Verfahren nichts.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens mangelt es, wie bereits im Rahmen der Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 13 . September 2013 (Urk. 7/ 86), an einem tatsächlich erzielten Einkommen, welches einer vollen Ausschöpfung der der Beschwerdeführerin verbleibende n Arbeitsfähigkeit ent spricht . Mit ihren verschiedenen Hilfs- und Reinigungs arbeiten (vgl. Urk. 7/100 Ziff. 5.4, Urk. 7/102 Ziff. 5.5) erzielte die Beschwer deführerin vor Eintritt der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kein relevantes Einkommen und schöpfte damit die ihr verbleibende Restarbeits fähigkeit nicht aus (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK Auszug; Urk. 7/126).
Demnach bleibt es dabei, dass beide Einkommensgrössen vom gleichen Tabellen lohn (Durchschnittslohn für Frauen für sämtliche Hilfsarbeiten) zu ermitteln sind . Diese Tätigkeiten setz en keine Ausbildung voraus, weshalb das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie für solche Tätigkeiten über keine Ausbildung ver füge, sich als unbehelflich erweist . Anhaltspunkte dafür, dass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt wäre, ergeben sich vorliegend keine und wurden auch nicht geltend gemacht. D amit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 1. 6).
Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7. 2
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 6) ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der mit « MLaw » unterzeichnende Rechtsvertreter die Voraussetzungen erfüllt, um sich im Anwaltsregister eintragen zu lassen, und ein solcher Eintrag auch nicht ersichtlich ist. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.6 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vor genommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerich ts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 1.
E. 2 . März 2012 bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk . 7/5, Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 13. September 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversiche rung (Urk. 7/8
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass n ach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 30. März 2021 aus den damali gen Unterlagen keine relevante Veränderung habe
entnommen werden können, weshalb ihr mit Vorbescheid vom 13. April 2021 mitgeteilt worden sei, dass auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde. Aufgrund der dann neu eingereichten medizinischen Berichte seien weitere Abklärungen getätigt worden. Diese h ätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies sei auch der Zeitpunkt, ab dem die einjährige Wartezeit begonnen habe. Seit Ende der Wartezeit im September 2021 bestehe für körper lich schwere Tätigkeiten eine Einschränkung von 50 %. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei ih r ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar. Für die Her leitung des möglichen Einkommens werde auf die statistischen Werte für diverse Hilfsarbeiten abgestützt. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %. Aus den neu eingereichten Unterlagen gingen keine neuen medizini schen Tatsachen hervor (S. 1 f .) .
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei (S. 4 Mitte, S. 6 oben) . Sie leide an körperlichen und psychischen Beschwerden. Sie habe als Reinigungs mitarbeiterin gearbeitet und keine Ausbildung. Die Beschwerdegegnerin habe nicht präzisiert, welche Tätigkeit sie mit ihrem Arbeitspensum von 70 % leisten könne. Die angepasste Tätigkeit mit wenigen Kräften benötige eine Ausbildung oder Erfahrung, was sie nicht habe (S. 5 oben) . Die ärztlichen Berichte müssten genügend berücksichtigt werden. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es wäre wichtig ein Gutachten einzuholen, welches sich konkret dazu äussere, welche Tätigkeiten sie noch ausüben könne (S. 5 unten) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten lei stungsverneinen den Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 7/86) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ihres
Gesundheitszustandes eing etreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 7 8). 3.
Mit Urteil vom
17. Februar 2014 bes tätigte das hiesige Gericht die leistung san spruchsverneinende Verfügung vom
E. 6 Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 2) und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die volle Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise zur Prüfung zurückzusenden. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 28. Juni 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Weit er wurde ihr Gesuch vom 16. Mai 2022 um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7. 2
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 6) ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der mit « MLaw » unterzeichnende Rechtsvertreter die Voraussetzungen erfüllt, um sich im Anwaltsregister eintragen zu lassen, und ein solcher Eintrag auch nicht ersichtlich ist. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 8 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1 .
E. 9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtspre chung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 13 September 2013 (Urk. 7/86) präsentierte (vorstehend E. 3), durch das Fort schreiten der chronisch en rheumatologischen Erkrankung dahingehend verän dert, als selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vgl. vorstehend E. 4.3) . Ein Revisionsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1. 7-8). Die Beschwerdegegnerin stützte si ch im Rahmen der vorl iegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes pract . med. B.___ vom 7. Oktober 2021 und vom 28. März 2022 (vorstehend E. 4. 3 und E. 4.7) ab, wonach die Beschwerd eführerin in körperlich belastenden Tätigkeiten seit Ende der Wartezeit im September 2021 zu 50 % und in einer behinderungs angepasste n
Tätigkeit in einem Pensum von 70 % arbeitsfähig sei
(vorstehend E. 2.1). 5. 2
Die versicherungsinternen Stellungnahmen von RAD-Arzt pract . med. B.___
(vorstehend E. 4.3 und E. 4.7) erweisen sich als nachvollziehbar und schlüssig . So stimmen sie insbesondere überein mit den Ausführungen des die Beschwerdefüh rerin aufgrund der Spondyl o arthritis seit Janu ar 2020 behandelnden Arztes Dr. A.___ . Dr. A.___ bestätigte in seinem Bericht vom 7. September 2021 (vorste hend E. 4.2) hinsichtlich der Spondyloarthritis einen stabilen Zustand. Im Vor dergrund der Untersuchung vom 31. August 2021 stand die am Z.___ behandelte Wundheilungsstörung mit Serombauch .
Die bisherige Reinigungstätigkeit befand Dr. A.___ zwischen drei bis vier Stunden für zumutbar, eine angepasste Tätigkeit dagegen zwischen fünf und s echs Stunden . Diese Einschätzung übernahm dann RAD-Arzt pract . med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.3). Soweit RAD-Arzt pract . med. B.___ in seiner Stellung nahme vom 28. März 2022 (vorstehend E. 4.7) aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 (vorstehend E. 4.5) nicht auf eine weitergehende dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als sie im V orbericht festgehalten wurde, schloss, ist dem beizupflichten. So lässt sich dem Bericht von Dr. A.___ vo m 13. Januar 202 2 (vorstehend E. 4. 5) ein grundsätzlich gutes Ansprechen der Spondyloarthritis auf die im Januar 2020 begonnene Therapie mit Hyrimoz
entnehmen, welche jedoch aufgrund der im August 2021 aufgetre tenen Wundheilungsstörung hat pausiert werden müssen.
Hinsichtlich der Wund heilungsstörung
bestätigten die Ärzte des Z.___ in ihrem B ericht vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4. 4)
sodann einen guten Verlauf nach mehr facher Punktion des Seroms und den Behandlungsabschluss. Lediglich vorüber gehend wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis 17. September 2021 attestiert (Urk. 7/133/1-2). In dieser Zeit musste gemäss Dr. A.___ die Behandlung mi t de n Biologika pau siert werden, jedoch hätten die aufkommenden Schmerzen an der Wirbelsäule mit Wieder einsetzen der Biologika wieder suffizient behandelt werden können (vor stehend E. 4.5). Demnach kam es lediglich zu einer vorüber gehenden Verschlech terung der Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdefüh rerin im Zusammenhang mit dem Absetzen der Medikation.
In psychischer Hinsicht
ist festzustellen, dass es sich bei dem die Beschwerdefüh rerin seit dem 10. Dezember 2019 (Urk. 7/ 1 11/3-4 Ziff. 1) behandelnden Dr. D.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Am 1. Juli 2021 äusserte Dr. D.___ sodann gegenüber der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin seit neun Monaten nicht meh r gesehen zu haben (Urk. 7/118). In seinem Bericht vom 27. Januar 2022 führte Dr. D.___ aus, dass er der Beschwerdeführerin bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4), keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die psychischen Beschwerden befand er sodann für die Arbeits fähigkeit als nicht relevant, indem er ausdrücklich die somatischen Beschwerden als im Vordergrund stehend erachtete. Soweit er dann dennoch aus psychia trischer Sicht ohne nähere Begründung und trotz wenig auffälligem psycho pathologischem Befund (Ziff. 2.4) eine generell eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin von fünf Stunden attestierte, erweist sich das nicht als nachvollziehbar. Dr. D.___ führte jedoch auch aus, dass die Beschwerdeführerin für die Eingliede rung wenig Motivation zeige und auch ihr Alter und die körperlichen Beschwer den weitere Hürden darstellten. Bei der verschiedentlich in den Akten erwähnten, nachvollziehbaren psychischen Belastung der Beschwer deführerin im Zusam menhang mit der Krebserkrankung der Tochter (vorstehend E. 4. 4- 5, Urk. 7/141/4- 9 Ziff. 2.2), handelt es sich nicht um eine psychische Erkrankung, sondern um eine hiervon abzugrenzende psychosoziale Belastungs situation, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben hat (vorstehend E. 1.4). Eine solche Abgrenzung nahm Dr. D.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht vor. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass RAD-Arzt
pract . med. B.___ aus den Ausfüh rungen von Dr. D.___ darauf schloss, dass aus psychischer Sicht zumindest keine weiterge hende n Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit vorlägen, als dass sie bereits aus somatischer Sicht attestiert worden seien. 5. 3
Für das vorliegende Verfahren ist der Sachverhalt massgeben d, welcher der ange fochtenen Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 2) zugrunde lag, weshalb d ie ärzt liche n Zeugnis se von Dr. A.___ vom 5. Mai 2022 (Urk. 3) und vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/ 3) sowie sein Bericht vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/4) nicht mehr zu berücksichtigen sind . Soweit die Arztze ugnisse vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/1-2) den Zeitraum vor der angefochtenen Verfügung beschlagen, geben diese im Wesentlichen die bereits in den Arztberichten attestierte Arbeitsun fähigkeit wie der (E. 4.2 und 4.5, E. 5.2). Demnach bleib en
auch die Blasenab senkung, welche am 3. Juni 2022 eine O peration erforderte, und die in diesem Zusammenhang attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/5) für das vorl iegende Verfahren unbeacht lich .
Abschliessend ist zu erwähnen, dass sich in den Akten keine Hinweise f ür den in der Beschwerdeschrift genannten Unfall (Urk. 1 S. 5 Mitte) gefunden haben . In Anbetracht dessen, dass im folgenden Text dann von einem Beschwerdeführer und damit von einem Mann sowie von einem für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbaren Jahreseinkommen von Fr. 71‘052.-- und einem Invaliditäts grad von 4 % gesprochen wird, muss davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Textpassage handelt, die nichts mit dem vorliegenden Verfahren de r Beschwerdeführerin zu tun hat.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-the oretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5. 4
Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsver fahre n hinreichend festgestellt. Die versicherungsintern e ärztliche Feststellung ist zuverlässig und schlüssig. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Reinigungstätigkeit zu 50 % und in einer behin derungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 6.
In erwerblicher Hinsicht bleibt es bei den bereits im Urteil vom 17. Februar 2014 getroffenen Feststellungen
zur Bestimmung des Validen- und des Invalidenein kommens (Urk. 7/91 E. 5). Ausgeführt wurde, dass weder Valideneinkommen noch Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden könnten. So sei die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig gewesen, respektive habe letztmals in den Jahren 1997 und 1998 ein (geringes) Einkommen erzielt. An diesem Umstand ändert sich auch im vorlie genden Verfahren nichts.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens mangelt es, wie bereits im Rahmen der Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 13 . September 2013 (Urk. 7/ 86), an einem tatsächlich erzielten Einkommen, welches einer vollen Ausschöpfung der der Beschwerdeführerin verbleibende n Arbeitsfähigkeit ent spricht . Mit ihren verschiedenen Hilfs- und Reinigungs arbeiten (vgl. Urk. 7/100 Ziff. 5.4, Urk. 7/102 Ziff. 5.5) erzielte die Beschwer deführerin vor Eintritt der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kein relevantes Einkommen und schöpfte damit die ihr verbleibende Restarbeits fähigkeit nicht aus (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK Auszug; Urk. 7/126).
Demnach bleibt es dabei, dass beide Einkommensgrössen vom gleichen Tabellen lohn (Durchschnittslohn für Frauen für sämtliche Hilfsarbeiten) zu ermitteln sind . Diese Tätigkeiten setz en keine Ausbildung voraus, weshalb das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie für solche Tätigkeiten über keine Ausbildung ver füge, sich als unbehelflich erweist . Anhaltspunkte dafür, dass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt wäre, ergeben sich vorliegend keine und wurden auch nicht geltend gemacht. D amit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 1. 6).
Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
So zialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00272
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
15. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich am 2 . März 2012 bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk . 7/5, Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 13. September 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversiche rung (Urk. 7/8 6), was mit U rteil des hiesigen Gerichts vom
17. Februar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00939 bestätigt wurde (Urk. 7/ 91 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2
Am
28. März 2021
meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf seit etwa acht Jahren bestehende starke körperliche Schmerzen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/100 Ziff. 6.1). Mit Vorbescheid vom 13. April 2021 (Urk. 7/106) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nachdem die Versicher te dagegen am 27. April und am
12. Mai 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/107, Urk. 7/112), nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen der medizi nischen Situation vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129; Urk. 7/131, Urk. 7/134)
mit Verfügung vom 14. April 2022 einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/ 154 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 2) und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die volle Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise zur Prüfung zurückzusenden. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 28. Juni 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Weit er wurde ihr Gesuch vom 16. Mai 2022 um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vor genommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerich ts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 1. 7
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 8
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1 . 9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtspre chung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass n ach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 30. März 2021 aus den damali gen Unterlagen keine relevante Veränderung habe
entnommen werden können, weshalb ihr mit Vorbescheid vom 13. April 2021 mitgeteilt worden sei, dass auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde. Aufgrund der dann neu eingereichten medizinischen Berichte seien weitere Abklärungen getätigt worden. Diese h ätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies sei auch der Zeitpunkt, ab dem die einjährige Wartezeit begonnen habe. Seit Ende der Wartezeit im September 2021 bestehe für körper lich schwere Tätigkeiten eine Einschränkung von 50 %. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei ih r ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar. Für die Her leitung des möglichen Einkommens werde auf die statistischen Werte für diverse Hilfsarbeiten abgestützt. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %. Aus den neu eingereichten Unterlagen gingen keine neuen medizini schen Tatsachen hervor (S. 1 f .) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei (S. 4 Mitte, S. 6 oben) . Sie leide an körperlichen und psychischen Beschwerden. Sie habe als Reinigungs mitarbeiterin gearbeitet und keine Ausbildung. Die Beschwerdegegnerin habe nicht präzisiert, welche Tätigkeit sie mit ihrem Arbeitspensum von 70 % leisten könne. Die angepasste Tätigkeit mit wenigen Kräften benötige eine Ausbildung oder Erfahrung, was sie nicht habe (S. 5 oben) . Die ärztlichen Berichte müssten genügend berücksichtigt werden. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es wäre wichtig ein Gutachten einzuholen, welches sich konkret dazu äussere, welche Tätigkeiten sie noch ausüben könne (S. 5 unten) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten lei stungsverneinen den Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 7/86) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ihres
Gesundheitszustandes eing etreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 7 8). 3.
Mit Urteil vom
17. Februar 2014 bes tätigte das hiesige Gericht die leistung san spruchsverneinende Verfügung vom
13. September 2013 (Urk. 7/86). In somati scher Hinsicht wurde auf die Einschätzung der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 aufgrund des Morbus Bechterew (seronegative Spondyl o arthropathie) behandelnden Ärzte des Z.___ abgestellt, welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg als zu 100 % arbeitsfähig befanden (E. 3.1) . In psychischer Hin sicht wurde aufgrund der vorliegenden Berichte festgehalten, dass kein Leiden vorliege, welches eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Zusammenfassend schloss das Gericht darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Gewichtslimite von 5 bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/91 E. 4.1-2). 4.
4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am
28. März 2021
(Urk. 7/ 100) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumato logie und für Nephrologie, stellte in seinem Beri cht vom 7. September 2021 (Urk. 7/125/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Wundheilungsstörung mit Serombauch - Spondyl o arthritis, Erstdiagnose 2008
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ ein chronisches zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Ziff. 2.6). Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2020 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Konsultation am 31. August 2021 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Reinigungskraft
sei vom 3. September 2020 bis 1. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, vom 2. April bis
2. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und vom 16. bis 29. August 2021 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % attestiert worden (Ziff. 1.3).
Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft in einem Pensum von 20 % bis 30 % tätig (Ziff. 3.1). Muskuläre und vertebrale Schmerzen behin derten die Beweglichkeit (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei zwischen drei und vier Stunden zumutbar und e ine dem Leiden angepasste Tätigkeit zwischen fünf und sechs Stunden am Tag möglich (Ziff. 4.1-2).
Dr. A.___ führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei tens der Spondyl o arthritis stabil sei,
jedoch Komplikationen bei der Wundheilung nach einer Bauch-Operation aufgetreten seien (Ziff. 2.2). Das weitere Vorgehen sei eine Reoperation der Bauchwand und eine weitere antirheumatische Immun suppression (Ziff. 2.8) . 4. 3
Pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vo m 7. Oktober 2021 (Urk. 7/128/4
5) aus, dass bei einer chronisch fortschreitende n rheumatolo gischen Erkrankung aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine Ver änderung des Gesundheitszustandes der Kundin im Vergleich zum Jahr 2012 aus gewiesen sei . Eine veränderte Belastbarkeit sei plau sibel nachvollziehbar. Bezüg lich einer längerfristigen Einschätzung de r Arbeitsfä higkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit seien die Angaben von Dr. A.___
aus arbeitsmedizinischer Sicht plausibel, und es könne darauf abgestellt werden. Als Diagnose mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit liege eine Spondyloarthritis, Erstdi agnose 2008, vor. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit lägen ein e Wundhei lungsstörung mit Abszess im Unterbauch und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4) vor . Pract . med. B.___ führte aus, dass manche Aufgaben/Tätigkeiten der bisheri gen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin d ie körperliche Belastbarkeit der Kundin über stiegen. Das Belas tungsprofil bestehe in körperlich leichten Tätigkeiten ohne hohe Konzen trationsanforderungen und ohne Nacht- und Schichtarbeit. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin stellte pract . med. B.___ auf die Angaben von Dr. A.___ (vorstehend E. 4. 2) ab. Weiter führte pract . med. B.___ aus, dass bei fehlenden Angaben vom 3. Juli bi s 15. August 2021 von einer etwa 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Vom 16. bis 29. August 2021 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 30. August 2021 liege die Arbeit sunfähigkeit wohl bei etwa 50 %, i m Längs schnittverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft. In einer ange passten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 70 % auszugehen (fünf bis sechs Stunden täglich). Abschliessend führte pract . med. B.___ aus, dass eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung nicht mehr stattzufinden scheine, zumal der Bericht vom Mai 2020 datiere. Die damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch vergleichbar mit der aktuellen Einschätzung durch den behandelnden Rheumatologen und könne plausibel nachvollzogen werden. 4. 4
Die Ärzte der Klinik für Hand- und P lastische Chirurgie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. November 2021 (Urk. 7/137/7-8) folgende Diagnose (S. 1): - Serom der Bauchdecke bei - Status nach Liposuktion der Bauchdecke und dem Rücken mit Bauch deckenstraffung am 3. August 2021 in C.___ - postoperative Anämie mit EC-Transfusion - anamnestisch postoperatives Serom mit incomplianter Antibiotika-Einnahme - Status nach siebenmaliger Serompunktion August bis September 2021
Die Ärzte führten aus, sie hätten die Patientin am 12. November 2021 in der Sprechstunde zur geplanten klinischen Verlaufskontrolle zwei Monate nach der letztmaligen Serompunktion gesehen. Die Patientin berichte über einen regel rechten Verlauf. Bezüglich des Abdomens und Rückens habe sie aktuell keine Beschwerden. Sie habe berichtet, dass ihre Tochter inzwischen
aufgrund eines neu aufgetretenen Lymphdrüsenkrebs es in stationärer Behandlung sei, was sie stark belaste (S. 1 unten). Die Ärzte hielten fest, dass sich gut drei Monate post operativ ein regelrechter Verlauf ohne erneut aufgetretenes Serom zeige. Die Behandlung könne aus chirurgischer Sicht abgeschlossen werden (S. 2 oben). 4. 5
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Januar 2022
(Urk. 7/148) folgende Diagnosen (S. 1): - undifferenzierte Spondyl o arthritis, Erstdiagnose 2008, Erstmanifestation (EM) 25. Lebensjahr, HLA B27 negativ - starke entzündliche Rückenschmerzen September 2019, aktive Roma nus-Läsion Th11/12 - Myogelosen Schulter/Nacken beidseits - Therapie: Humira über sechs Jahre bis 2015 gut wirksam, beendet aus Kostengründen und Remission, Wi e derbeginn mit Adalimumab Biosi milar (Hyrimoz) ab Februar 2020, Pause August bis Oktober 2021 wegen Bauch in fekt - depressive Anpassungsstörung - psychosoziale Belastungssituation - chronisches zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - breitbasige Diskushernie C2/3 rechts - Status nach Serom der B a uchdecke nach - Liposuction der Ba u chdecke und des Rückens mit Bauchdeckenstraf fung am 3. August 2021 in C.___ - Status nach latenter Tuberkulose - Rimifon -Behandlung Juli 2008 bis April 2009 - Status nach Hepatitis B - nicht replizierend (HBV DNS/PCR Reaktion Oktober 2012) - Status nach Abszess im Unterbauch rechts, Inzision am 2. Oktober 2020 - Status nach girlandenförmige m Exanthem April 2020 - auffälliger N ävuszellnävus (NZN) Scapula links
Dr. A.___ führte aus, dass die letzte Konsultatio n der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 stattgefunden habe (S. 1). Sie leide langjä hrig an einer Spondy loarthritis . Die im Januar 2020 begonnene Biologika - Therapie habe im Verlauf ein gutes Therapieansprechen gezeigt (S. 2 oben) . Nach dem Eingriff am 3. August 2021 in C.___
und der in der Folge aufgetretenen Wundheilungs störung habe allgemein ein sehr schlechter Allgemeinzustand der Beschwerde führerin bestan den, und die Therapie mit Hyrimoz habe zwischen August und Oktober 2021 pausiert werden müssen. U nter Wiederbeginn mit Hyrimoz hätten die aufkom menden Schmerzen der Wirbelsäule wieder suffizient behandelt werden könne n.
Aktuell sei die Beschwerdeführerin wegen der Krebserkrankung ihrer Tochter psy chisch belastet. Z udem habe sie berichtet, dass gynäkologisch eine Absenkung des Uterus und der Blase festgestellt worden seien, weshalb zwischenzeitlich dysurische Beschwerden bestünden (S. 2 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von derzeit wieder 80 % bestehe. Von August bis Dezember 2021
habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden . Eine Verbes serung könne aufgrund der Chronizität und wechselnden Krankheits aktivität nicht prognostiziert werden. Angestrebt werde eine Wiederaufnahme der Arbeits tätigkeit (S. 2 unten). 4.6
Dr. med. D.___,
Arzt am E.___ in F.___, nannte in seinem Be richt vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/141/4-9) als Diagnose eine anamnestisch rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4; Ziff. 2.5). Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2019 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 30. November 2021 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Er habe für die Patientin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Die jetzigen psychi schen Beschwerden wären kein Stolperstein für ihre gesamte Arbeitsfähigkeit. Die somatischen Störungen der Patientin spielten da eine wichtigere Rolle (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei derzeit arbeitslos. Aus psychiatrischer Sicht bestün den zeitweilig eine verminderte Stimmung und Konzentrationsstörungen, welche Auswirkungen haben könnten (Ziff. 3.4).
Die letzte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin bis zu fünf Stunden am Tag möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls bis zu fünf Stunden am Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin zeige wenig Motivation zur Eingliederung. Das Alter (56) und die körperlichen Beschwerden seien weitere Hürden (Ziff. 4.1-3). Einer Eingliederung stünden die somatischen Beschwerden, relativ wenige Ressourcen und wenige Deutschkenntnisse im Wege (Ziff. 4.4). 4.7
Pract . med. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
28. März 2022 (Urk. 7/15 3 /4-5) aus, dass dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Januar 2022 zu entnehmen sei, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit eher die somatischen gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigend seien. Hinsichtlich des Arzt berichtes von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 könne die kurzfristige Verschlech terung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Behandlungs verlaufes nachvollzogen werden. Im Längsschnittverlauf würden sich jedoch bezüglich der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin durch die Angaben im Arztbericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben. Es bestünden keine medizini schen Fakten/Tatsachen, warum sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Bericht von Dr. A.___ vom 7. September 2021 langanhaltend/dauerhaft ver schlechtert haben solle . Es könne damit weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 festgehalten werden. 5.
5.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin hat sich, wenn man von der gesu ndheitlichen Situation ausgeht, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom
13. September 2013 (Urk. 7/86) präsentierte (vorstehend E. 3), durch das Fort schreiten der chronisch en rheumatologischen Erkrankung dahingehend verän dert, als selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vgl. vorstehend E. 4.3) . Ein Revisionsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1. 7-8). Die Beschwerdegegnerin stützte si ch im Rahmen der vorl iegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes pract . med. B.___ vom 7. Oktober 2021 und vom 28. März 2022 (vorstehend E. 4. 3 und E. 4.7) ab, wonach die Beschwerd eführerin in körperlich belastenden Tätigkeiten seit Ende der Wartezeit im September 2021 zu 50 % und in einer behinderungs angepasste n
Tätigkeit in einem Pensum von 70 % arbeitsfähig sei
(vorstehend E. 2.1). 5. 2
Die versicherungsinternen Stellungnahmen von RAD-Arzt pract . med. B.___
(vorstehend E. 4.3 und E. 4.7) erweisen sich als nachvollziehbar und schlüssig . So stimmen sie insbesondere überein mit den Ausführungen des die Beschwerdefüh rerin aufgrund der Spondyl o arthritis seit Janu ar 2020 behandelnden Arztes Dr. A.___ . Dr. A.___ bestätigte in seinem Bericht vom 7. September 2021 (vorste hend E. 4.2) hinsichtlich der Spondyloarthritis einen stabilen Zustand. Im Vor dergrund der Untersuchung vom 31. August 2021 stand die am Z.___ behandelte Wundheilungsstörung mit Serombauch .
Die bisherige Reinigungstätigkeit befand Dr. A.___ zwischen drei bis vier Stunden für zumutbar, eine angepasste Tätigkeit dagegen zwischen fünf und s echs Stunden . Diese Einschätzung übernahm dann RAD-Arzt pract . med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.3). Soweit RAD-Arzt pract . med. B.___ in seiner Stellung nahme vom 28. März 2022 (vorstehend E. 4.7) aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 (vorstehend E. 4.5) nicht auf eine weitergehende dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als sie im V orbericht festgehalten wurde, schloss, ist dem beizupflichten. So lässt sich dem Bericht von Dr. A.___ vo m 13. Januar 202 2 (vorstehend E. 4. 5) ein grundsätzlich gutes Ansprechen der Spondyloarthritis auf die im Januar 2020 begonnene Therapie mit Hyrimoz
entnehmen, welche jedoch aufgrund der im August 2021 aufgetre tenen Wundheilungsstörung hat pausiert werden müssen.
Hinsichtlich der Wund heilungsstörung
bestätigten die Ärzte des Z.___ in ihrem B ericht vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4. 4)
sodann einen guten Verlauf nach mehr facher Punktion des Seroms und den Behandlungsabschluss. Lediglich vorüber gehend wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis 17. September 2021 attestiert (Urk. 7/133/1-2). In dieser Zeit musste gemäss Dr. A.___ die Behandlung mi t de n Biologika pau siert werden, jedoch hätten die aufkommenden Schmerzen an der Wirbelsäule mit Wieder einsetzen der Biologika wieder suffizient behandelt werden können (vor stehend E. 4.5). Demnach kam es lediglich zu einer vorüber gehenden Verschlech terung der Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdefüh rerin im Zusammenhang mit dem Absetzen der Medikation.
In psychischer Hinsicht
ist festzustellen, dass es sich bei dem die Beschwerdefüh rerin seit dem 10. Dezember 2019 (Urk. 7/ 1 11/3-4 Ziff. 1) behandelnden Dr. D.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Am 1. Juli 2021 äusserte Dr. D.___ sodann gegenüber der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin seit neun Monaten nicht meh r gesehen zu haben (Urk. 7/118). In seinem Bericht vom 27. Januar 2022 führte Dr. D.___ aus, dass er der Beschwerdeführerin bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4), keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die psychischen Beschwerden befand er sodann für die Arbeits fähigkeit als nicht relevant, indem er ausdrücklich die somatischen Beschwerden als im Vordergrund stehend erachtete. Soweit er dann dennoch aus psychia trischer Sicht ohne nähere Begründung und trotz wenig auffälligem psycho pathologischem Befund (Ziff. 2.4) eine generell eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin von fünf Stunden attestierte, erweist sich das nicht als nachvollziehbar. Dr. D.___ führte jedoch auch aus, dass die Beschwerdeführerin für die Eingliede rung wenig Motivation zeige und auch ihr Alter und die körperlichen Beschwer den weitere Hürden darstellten. Bei der verschiedentlich in den Akten erwähnten, nachvollziehbaren psychischen Belastung der Beschwer deführerin im Zusam menhang mit der Krebserkrankung der Tochter (vorstehend E. 4. 4- 5, Urk. 7/141/4- 9 Ziff. 2.2), handelt es sich nicht um eine psychische Erkrankung, sondern um eine hiervon abzugrenzende psychosoziale Belastungs situation, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben hat (vorstehend E. 1.4). Eine solche Abgrenzung nahm Dr. D.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht vor. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass RAD-Arzt
pract . med. B.___ aus den Ausfüh rungen von Dr. D.___ darauf schloss, dass aus psychischer Sicht zumindest keine weiterge hende n Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit vorlägen, als dass sie bereits aus somatischer Sicht attestiert worden seien. 5. 3
Für das vorliegende Verfahren ist der Sachverhalt massgeben d, welcher der ange fochtenen Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 2) zugrunde lag, weshalb d ie ärzt liche n Zeugnis se von Dr. A.___ vom 5. Mai 2022 (Urk. 3) und vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/ 3) sowie sein Bericht vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/4) nicht mehr zu berücksichtigen sind . Soweit die Arztze ugnisse vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/1-2) den Zeitraum vor der angefochtenen Verfügung beschlagen, geben diese im Wesentlichen die bereits in den Arztberichten attestierte Arbeitsun fähigkeit wie der (E. 4.2 und 4.5, E. 5.2). Demnach bleib en
auch die Blasenab senkung, welche am 3. Juni 2022 eine O peration erforderte, und die in diesem Zusammenhang attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/5) für das vorl iegende Verfahren unbeacht lich .
Abschliessend ist zu erwähnen, dass sich in den Akten keine Hinweise f ür den in der Beschwerdeschrift genannten Unfall (Urk. 1 S. 5 Mitte) gefunden haben . In Anbetracht dessen, dass im folgenden Text dann von einem Beschwerdeführer und damit von einem Mann sowie von einem für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbaren Jahreseinkommen von Fr. 71‘052.-- und einem Invaliditäts grad von 4 % gesprochen wird, muss davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Textpassage handelt, die nichts mit dem vorliegenden Verfahren de r Beschwerdeführerin zu tun hat.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-the oretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5. 4
Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsver fahre n hinreichend festgestellt. Die versicherungsintern e ärztliche Feststellung ist zuverlässig und schlüssig. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Reinigungstätigkeit zu 50 % und in einer behin derungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 6.
In erwerblicher Hinsicht bleibt es bei den bereits im Urteil vom 17. Februar 2014 getroffenen Feststellungen
zur Bestimmung des Validen- und des Invalidenein kommens (Urk. 7/91 E. 5). Ausgeführt wurde, dass weder Valideneinkommen noch Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden könnten. So sei die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig gewesen, respektive habe letztmals in den Jahren 1997 und 1998 ein (geringes) Einkommen erzielt. An diesem Umstand ändert sich auch im vorlie genden Verfahren nichts.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens mangelt es, wie bereits im Rahmen der Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 13 . September 2013 (Urk. 7/ 86), an einem tatsächlich erzielten Einkommen, welches einer vollen Ausschöpfung der der Beschwerdeführerin verbleibende n Arbeitsfähigkeit ent spricht . Mit ihren verschiedenen Hilfs- und Reinigungs arbeiten (vgl. Urk. 7/100 Ziff. 5.4, Urk. 7/102 Ziff. 5.5) erzielte die Beschwer deführerin vor Eintritt der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kein relevantes Einkommen und schöpfte damit die ihr verbleibende Restarbeits fähigkeit nicht aus (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK Auszug; Urk. 7/126).
Demnach bleibt es dabei, dass beide Einkommensgrössen vom gleichen Tabellen lohn (Durchschnittslohn für Frauen für sämtliche Hilfsarbeiten) zu ermitteln sind . Diese Tätigkeiten setz en keine Ausbildung voraus, weshalb das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie für solche Tätigkeiten über keine Ausbildung ver füge, sich als unbehelflich erweist . Anhaltspunkte dafür, dass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt wäre, ergeben sich vorliegend keine und wurden auch nicht geltend gemacht. D amit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 1. 6).
Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7. 2
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 6) ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der mit « MLaw » unterzeichnende Rechtsvertreter die Voraussetzungen erfüllt, um sich im Anwaltsregister eintragen zu lassen, und ein solcher Eintrag auch nicht ersichtlich ist. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan