Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1991, 1993, 1995), meldete sich am 2. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/6, Urk. 8/ 10- 11 und Urk. 8/13). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/15-16, Urk. 8/19, Urk. 8/27) und einen Ausz ug aus dem individuellen Konto (IK-Aus zug; Urk. 8/14) ein. Mit Vorbescheid vom 5. November 2012 (Urk. 8/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Dezember 2012, am 6. Februar und am 3. Juni 2013 Einwände (Urk. 8/48 -49, Urk. 8/55, Urk. 8/60 =
Urk. 8/76) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 8/61-66) ein. Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk. 8/87 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk.
2) am 1 7. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, das Verfahren sei zur Durchführung beruflicher Massnahmen und neuem Entscheid an die IV Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr als berufliche Massnahme der Besuch des Pflegehelferinnenkurs SRK zu bewilligen und es sei ihr für die Dauer der Massnahme ein (reduziertes) Taggeld der Invalidenversicherung zuzuspre chen. Subeventuell sei ihr eine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2013 (Urk.
7) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (Urk.
17) wurde das Gesuch der Beschwerdeführeri n um unentgeltliche Pro zessführung
und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) bewilligt . Im Übrigen
wurde das Gesuch um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) abgelehnt und der Schriftenwechsel geschlossen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Au s bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 1.5
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neu ausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1 bis).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2). 1.6
Für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG (Kosten ver gütungs anspruch in Bezug auf die erstmalige berufliche Ausbildung) und Art. 17 IVG (Naturalleistungsanspruch in Bezug auf die Umschulung) kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG kann nur diejenige berufliche Ausbildung gelten, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Recht sprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der berufli chen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG andererseits erreicht (BGE 118 V 14 E. 1c/cc in fine).
Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden rente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor. Für die Abgren zung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG ist nicht entscheidend, ob ein Versicherter im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob er nach Abschluss seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte. Damit im Einklang steht Art. 6 Abs. 1 IVV. Als Umschulung gelten nach dieser Bestimmung Ausbildungsmass nahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbil dung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder zur wesentlichen Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung muss die Invalidität ursächlich für die Notwendigkeit der Ausbil dungsmassnahmen sein, nicht aber für die Aufgabe des Erstberufes oder der Erwerbstätigkeit ohne berufliche Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts I 301/02 vom 2 9. Oktober 2003). 1.7
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass seit Oktober 2009 keine Einschränkung mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Hilfsarbeiterin, wie auch für angepasste leichte Arbeiten bestehe. Invaliditätsfremde Faktoren wie mangelnde Sprachkenntnisse, die Arbeits marktlage oder das Alter begründeten kein Rentenanspruch. Da keine psychi sche Beeinträchtigung mit invalidisierender Wirkung vorliege, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit und folglich kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /1) geltend, ihre Arbeitssuche habe sie in die Reinigungsbranche geführt, in welcher sie nun kör perlich anstrengende Arbeiten verrichten müsse, was sich negativ auf ihren Morbus Bechterew auswirke, und ihr nicht in einem vollen Pensum zumutbar sei (S. 4 f f . Ziff. 6, S. 14 Mitte).
Ihre Hausärztin habe ihr keine volle Arbeitsfä higkeit bescheinigt, sondern gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
in ange passter Tätigkeit aus (S. 17 unten).
Längerfristig sinnvol l sei es daher, dass sie die SRK -Ausbildung zur Pflegehelferin absolviere (S. 7 oben, S. 9 oben).
Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wäre angezeigt gewesen (S. 18 f .). In einer angepassten Tätigkeit bestehe derzeit mindestens eine Arbeitsunfä higkeit von 40 % und u nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Anspruch auf eine halbe, mindestens jedoch auf eine Viertelsrente (S. 22 Mitte, S. 25 f. Ziff. 4) . 3. 3. 1
Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 8. März 2012 (Urk. 8/16/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1) : - Morbus Bechterew (seronegative
Spondyloarthropathie) mit/bei: - subakut bis chronischer Spondylitis anterior L2 bis L4, akute Spon dyli tis anterior L4 - bandförmiger subchondraler Hyperintensität im Os sakrum
rechtsbe tont entlang dem I liosakralgelenk (I SG) -Gelenksspalt, Differenzialdi agnose: Subakut bis chronische ISG-Arthritis, sklerosiere nd
iliosakrale
Arthropathie, eventuell nach Geburten (MRI der LWS vom 2 2. April 2008) - ISG-Dysfunktion rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance - HLA-B27 negativ (September 2008) - Humira 40mg (TNF-Alphablocker) alle 2 Wochen seit 2 0. März 2009 - Bulbitis
duodeni - Status nach Eradikation 2005 - depressive Anpassungsstörung mit/bei: - psychosozialer Belastungssituation - Perimenopause - latente Tuberkulose (Elispot positiv) - Rimifon -Behandlung Juli 2008 bis April 2009 - Status nach Hepatitis B - nicht replizierend (HBV-DNS-PCR-Reaktion November 2008)
Die Ärzte des Y.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2008 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. März 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 5. Oktober 2009 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Arbeitsunfähigkeiten müssten psychiatrisch begründet werden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei stellenlos. Es bestehe eine klare Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Somit sei die Beschwerdeführe rin für die oben beschriebenen leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Für Haushalt arbeiten sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 25 % eingeschränkt (Ziff. 1.7).
In ihrem Verlaufsbericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 8/64/1-2) führten die Ärzte des Y.___ aus, eine am 3. Mai 2013 durchgeführte MRI-Untersuchung
habe, wie auch die Klinik, ein gutes Ansprechen auf die TNF- Alphablocker-Behandlung gezeigt . Bei der Kontrolle am 8. Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen am rechten Fuss geklagt, wobei objektiv keine entzündliche Verän derung bestanden habe (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Morbus Bechterew, welcher unter regelmässiger Applikation von Humira alle 2
Wochen seit dem 2 0. März 2009 bezüglich entzündlicher Aktivität gut supprimi ert sei. Hingegen bestehe subjektiv weiterhin eine Tendenz zur Schmerzgeneralisierung. Neben der rheumatologischen Problematik bestehe eine depressive Anpas sungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation als stellenlose alleiner ziehende Mutter und offenbar nun drohender Ausweisung (S.
2 Mitte).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit dem 1. Apri l 2010 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Weitere allfällige Arbeitsunfähigkeiten müssten psychiatrisch begründet werden. Für Haushaltsarbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 25 % eingeschränkt. Für eine genauere Bestimmung des Belastungsprofils wäre die Durchführung einer Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit indiziert (S. 2 unten). 3. 2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 6. Mai 2 012 (Urk. 8/19) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative
Spondylarthropathie und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD 10 F34.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 8. November 2006 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1 4. Mai 2012 erfolgt sei (Ziff. 1.1-2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau und ungelernte Hilfsarbeiterin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7).
In seinem Bericht vom 2 6. Mai 2013 (Urk. 8/65 = Urk. 3/15 A) ergänzte Dr. Z.___ seine gestellte Diagnose einer seit Jahren bestehenden Dysthymie (ICD-10 F34.1) um eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) gemischt, bestehend seit Anfang 2013 (S. 1 Ziff. 1) .
Dr. Z.___ führte aus, rein psychiatrisch gesehen habe bis Ende 2012 eine volle Erwerbsfähigkeit bestanden,
d ies trotz einer immer bestehenden leichtgradigen
depressiven Verstimmung (Dysthymie). Grund für die Verstimmung seien die sozialen Probleme, das Leiden an der körperlichen Erkra nkung Morbus Bech terew sowie auch Persönlichkeitsmerkmale gewesen.
Seit Anfang 2013 bestehe eine tiefgreifendere depressive Problematik, da die Besc hwerdeführerin mit der angedroh ten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe willigung nicht zurechtkomme und auch keinerlei Möglichkeiten sehe, etwas unter nehmen zu können. Die Bedrohung, ihre Existenz und ihre familiären Bezüge aufgeben zu müssen, habe zu einer klaren Zunahme der psychischen Beeinträchtigungen geführt. Es habe sich nun eine An passungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen manifestiert. Seit Anfang 2013 sei die Beschwerdeführerin daher aus psychischen Gründen nur noch zu 50 % arbeits fähig (S. 1 Ziff. 2). Längerfristig erhoffe er sich wieder eine volle Arbeitsfähig keit. Gelinge eine Integration, dürfte es von psychischer Seite her rascher zur Gesundung kommen. Ohne Integration könnte sich der psychische Gesundheits zustand weiter verschlechtern, da der Dr u ck auf die Beschwerdeführerin zu nehmen dürfte. Eine Integrationsmassnahme sei klar angezeigt, da die Beschwerdeführerin auch motiviert sei, etwas zu unternehmen (S. 2 Ziff. 4). 3. 3
Hausärztin Dr. med. A.___
nannte in ihre r
Stellungnahme
vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 8/61 = Urk. 3/14) zum Vorbescheid folgende Hauptd iagnosen (S. 2): - Morbus Bechterew -
Spondylitis ankylosans (gemäss Arztberic hten von Dr. med. B.___, Rheumatologin) - anamnestisch 15-jährige Krankheitsgeschichte, Exacerbation vor 5
Jahren - mit Notfalleinweisung in das Y.___, Notfallarzt - typisches Leitsymptom der chronisch-entzündlichen Rückenschmer zen mit - Sakroilitis mit Verdacht auf Uveitis, aktuell persistierend - kausale Behandlung mit Humira zeig t ein Sistieren der Erkrankung - cervico
- und lumbospondy logenes Schmerzsyndrom rechtsbe tont - breitbasige Diskushernie C2/3 rechts (gemäss radiologischem Bericht) - Streckstellung der HWS, Kyphosierung - chronisches Schmerzsyndrom des oberen Sprunggelenkes rechts, nach Infil trati on deutliche Besserung, Mai 2013 - Depression und Angstzustände bei chronischer psychosozialer und körper licher Belastung und bei kumulierend behördlichen Druckmass nahmen
Dr. A.___ stellte folgende Nebendiagnosen: - Status nach Leistenschmerz bei Status nach Ovarialzyste November 2012 - latente Tuberkulose, Therapie 2008 und April 2009 - Status nach Hepatitis B - schwere familiäre Belastungssituation, auch in ihrer Heimat - behördliche agg ravierende Belastungssituation
Dr. A.___
führte aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. März 2013 als Hausärztin. Sie sei wegen zunehmender Erschöpfung bei unspezifi schen starken Schmerzan gaben verteilt in der Wirbelsäu l e, Becken, Fersen, Nacken und Armen rechtsbetont mit radikulärer ausstrahlender Komponente, was zu der Diagnose des Morbus Bechterews passe, zu ihr gekommen . Ferner klage die Beschwerdeführerin über Schlaflosigkeit, Angstzustände und Ratlosig keit bis hin zu Suizidgedanken (S. 1).
Die markante gesundheitliche Einschränkung, verbunden mit psychosozialer Belastung, erschwere eine rasche Eingliederung der Beschwerdeführerin in das Arbeitsleben. Ihr Wunsch und das Be dürfnis nach einer gelingenden Eingliede rung verspreche für arbeitspraktische Massnahmen der Invalidenversicherung dennoch Aussicht auf Erfolg (S. 3 oben). Zusätzlich zur körperlichen Grunder krankung (Morbus Bechterew) machten der aktuelle berufliche Bildungsstand und das jahrelange Wegbleiben vom Arbeitsmarkt durch das Arbeiten zu Hause und die Kindererziehung eine Arbeitsintegration auf Eigeninitiative sehr schwierig. Eine Hilfe zur Arbeitsaufnahme mit Schulungen erscheine daher gerechtfertigt. Durch weitere psychosoziale Auflagerung manifestiere sich nun eine Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen, so dass die Umsetzung eines vollen Arbeitspensums langfristig im Arbeitsleben zu zunehmenden Einschränkungen führen und die Beschwerdeführerin gesund heitlich physisch und psychisch dekompensieren würde (S. 3 Mitte). Dr. A.___ führte ferner aus, dass sie eine Eingliederung ins Arbeitsleben für förderlich halte, auch aus therapeutischer Hinsicht. Für die erfolgreiche Eingliederung ins Arbeitsleben sei ein stufenweises Vorgehen mit mindestens 40 und höchste ns 50 % erstrebenswert. Es sei a uch der psychosoziale und kulturelle Hintergrund zu berücksichtigen.
Von grosser Bedeutung wäre eine Teilrente von mindestens 50 % mit einer begleitenden Integrationsmassnahme und beruflicher Eingliederung mit leichten Arbeiten bis zu 50 % Auslastung. Zusammenfassend werde die Beschwerde führerin aus den genannten Gründen als zu 50 % arbeitsunfähig eingestuft (S. 3 unten). Nach dem Gespräch m it der Beschwerdeführerin seien die Arbeitsberei che Altenbetreuung, floristische Tätigkeiten und Hilfsarbeiten im Spital wie Room -Service, Essenverteilung, OP-Räume-Reinigung, Materialversorgung etc. in Betracht zu ziehen (S. 4 oben). 4. 4.1
Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der somatischen Beschwerden auf die Einschätzung der seit Juni 2008 aufgrund des Morbus Bechterew behandelnden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 3.1) ab, welche bereits seit Oktober 2009 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, was sie auch auf Anfrage sei tens der Beschwerdeführerin (Urk. 8/62) und des Migrationsamtes (vgl. Urk. 8/54/3) abermals bestätigten. Bezüglich der EFL-Testung sahen die Ärzte des Y.___ diese lediglich für eine genauere Bestimmung des Belastungsprofils indiziert, was die generell attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeit en nicht in Frage stellt.
Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes sprach der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) im Mai 2012 von einer Dysthymie und attestierte bis Ende 2012 keine Arbeitsunfähigkeit. Die dann in seinem ein Jahr später erstellten Bericht vom Mai 2013 diagnostizierte Anpassungsstörung, wel che er durch die angedrohte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ver ursacht sah, und aus welcher er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ableitete, vermag als vorübergehendes Leiden keine längerfristige Einschränkung der Arbeits unfähigkeit zu begründen.
In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3), welche auch in ange passter Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % a usging, hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und Hausärz tinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen führte Dr. A.___
verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren auf, ohne diese bei der vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit genauer abzugrenzen. 4.2
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Gewichtslimite von 5 bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
Hinsichtlich des vorzunehmenden Einkommensvergleiches kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Prozent vergleich gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10 0/2010 vom 2 3. März 2010 E. 2.1). Aufgrund der Akten können jedenfalls weder Validen- noch Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden. So war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens
nicht
erwerbstätig, respektive hat
letztmals in den Jahren 1997 und 1998 ein (geringes) Einkom men erzielt (vgl. IK-Auszug; Urk. 8/14, Urk. 8/39/1) .
Grundsätzlich ist für die Festsetzung des Invalideneikommens nach der Rechtspre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 267 E. 5.2). Nicht das hypothetische Einkommen im Invaliditätsfall soll mithin für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend sein, sondern im Regelfall der tatsächlich erzielte Verdienst. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität jedoch nur dann überein, wenn kumulativ drei Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen sind gemäss konstanter Recht sprechung, dass besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei welcher anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn e rscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2;). Vorliegend kann das seit Juni 2013 von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte unregelmässige Einkommen (Urk. 3/8, Urk. 3/10/1-2, Urk. 3/11, Urk.
14) nicht als bestmögliche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit eingestuft werden, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Tabel lenlöhne abzustellen ist.
Die beiden Einkommensgrössen sind daher ausgehend vom gleichen
Tabellen lohn
(Durchschnittslohn für Frauen für sämtliche Hilfstätigkeiten)
zu ermitteln . Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 2 3. März 2010 E. 2.3.2.2 mit Hinweisen). Bei einem - höchstens gerechtfertigten - leiden sbedingten Abzug von 10 % resultiert ein diesem entsprechender Invali ditätsgrad von 10 %, bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen.
Die Übernahme von Ausbildungskosten der gewünschten Pfl egehelferinnenausbildung
ist entweder unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung beziehungsweise der beruflichen Neuausbildung (Art. 16 IVG) oder der Umschulung (Art. 17 IVG) möglich. 6.2
Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist einerseits zu verneinen, weil darunter nur diejenige berufliche Ausbildung fällt, welche die Invalidenversicherung eine r schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versi cherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (vorstehend E. 1.6) .
V or Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte die Beschwerdeführerin nie ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen
(vgl. IK-Auszug; Urk. 8/14) . Andererseits ist der Anspruch auf Umschulung schon allein aufgrund dessen zu verneinen, da bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (vorstehend E.
5) die Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % (vorstehend E. 1.7) nicht erreicht wurde. 6.3
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Leistung en nach Art. 16 IVG zusteh en. D ie Leistungsgewährung im Sinne einer beruflichen Neuausbildung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätig keit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursach t sein muss (AHI 1998 S. 117 E . 3b). Des weiteren unterliegt der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen
nebst den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Massnahme - den allge meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeig net heit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit (vorstehend E. 1.4) . Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussicht lich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungs massnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. E. 2c in Verbindung mit 79 f. E. 3b/ bb und cc, 108 V 213 E . 1d, Urteil des Bundesgerichts I 794/02
vom 1 9. November 2003 E . 2). Ob die erst seit Mai 2013 begonnene Tätigkeit als Reinigungsfrau (vgl. Urk. 14)
als u nzumutbar zu qualifizieren ist, kann offen gelassen werden. Fachärztliche medizinische Berichte, die dies bestätigen würden, liegen nicht vor. Hinsichtlich des Erfordernisses der Geeignetheit ist zu beachten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin gewünschten Tätigkeit als Pflegehelfe rin
nicht um eine weniger körperlich belastende Tätigkeit als die derzeit ausge übte Reinigungstätigkeit handelt (vgl. Urk. 8/67). Demnach ist auch ein Anspruch auf berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG zu verneinen.
7 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, das s die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie den Anspruch auf eine Rente zu Recht ver neint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Mit Kostennote vom 8. Januar 2014 (Urk. 20/1) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 6.67
Stunden und Barauslagen von Fr. 70.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Dem gemäss ist Rechtsanwältin Pia Dennler mit Fr. 1‘732.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, wird mit Fr. 1'732.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1991, 1993, 1995), meldete sich am 2. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/6, Urk. 8/ 10- 11 und Urk. 8/13). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/15-16, Urk. 8/19, Urk. 8/27) und einen Ausz ug aus dem individuellen Konto (IK-Aus zug; Urk. 8/14) ein. Mit Vorbescheid vom 5. November 2012 (Urk. 8/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Dezember 2012, am 6. Februar und am 3. Juni 2013 Einwände (Urk. 8/48 -49, Urk. 8/55, Urk. 8/60 =
Urk. 8/76) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 8/61-66) ein. Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk. 8/87 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art.
E. 1.5 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neu ausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1 bis).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
E. 1.6 Für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG (Kosten ver gütungs anspruch in Bezug auf die erstmalige berufliche Ausbildung) und Art. 17 IVG (Naturalleistungsanspruch in Bezug auf die Umschulung) kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG kann nur diejenige berufliche Ausbildung gelten, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Recht sprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der berufli chen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG andererseits erreicht (BGE 118 V 14 E. 1c/cc in fine).
Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden rente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor. Für die Abgren zung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG ist nicht entscheidend, ob ein Versicherter im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob er nach Abschluss seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte. Damit im Einklang steht Art. 6 Abs. 1 IVV. Als Umschulung gelten nach dieser Bestimmung Ausbildungsmass nahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbil dung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder zur wesentlichen Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung muss die Invalidität ursächlich für die Notwendigkeit der Ausbil dungsmassnahmen sein, nicht aber für die Aufgabe des Erstberufes oder der Erwerbstätigkeit ohne berufliche Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts I 301/02 vom 2 9. Oktober 2003).
E. 1.7 ) nicht erreicht wurde. 6.3
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Leistung en nach Art. 16 IVG zusteh en. D ie Leistungsgewährung im Sinne einer beruflichen Neuausbildung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätig keit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursach t sein muss (AHI 1998 S. 117 E . 3b). Des weiteren unterliegt der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen
nebst den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Massnahme - den allge meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeig net heit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit (vorstehend E. 1.4) . Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussicht lich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungs massnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. E. 2c in Verbindung mit 79 f. E. 3b/ bb und cc, 108 V 213 E . 1d, Urteil des Bundesgerichts I 794/02
vom 1 9. November 2003 E . 2). Ob die erst seit Mai 2013 begonnene Tätigkeit als Reinigungsfrau (vgl. Urk. 14)
als u nzumutbar zu qualifizieren ist, kann offen gelassen werden. Fachärztliche medizinische Berichte, die dies bestätigen würden, liegen nicht vor. Hinsichtlich des Erfordernisses der Geeignetheit ist zu beachten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin gewünschten Tätigkeit als Pflegehelfe rin
nicht um eine weniger körperlich belastende Tätigkeit als die derzeit ausge übte Reinigungstätigkeit handelt (vgl. Urk. 8/67). Demnach ist auch ein Anspruch auf berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG zu verneinen.
7 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, das s die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie den Anspruch auf eine Rente zu Recht ver neint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Mit Kostennote vom 8. Januar 2014 (Urk. 20/1) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 6.67
Stunden und Barauslagen von Fr. 70.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Dem gemäss ist Rechtsanwältin Pia Dennler mit Fr. 1‘732.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, wird mit Fr. 1'732.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk.
2) am 1 7. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, das Verfahren sei zur Durchführung beruflicher Massnahmen und neuem Entscheid an die IV Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr als berufliche Massnahme der Besuch des Pflegehelferinnenkurs SRK zu bewilligen und es sei ihr für die Dauer der Massnahme ein (reduziertes) Taggeld der Invalidenversicherung zuzuspre chen. Subeventuell sei ihr eine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2013 (Urk.
7) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (Urk.
17) wurde das Gesuch der Beschwerdeführeri n um unentgeltliche Pro zessführung
und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) bewilligt . Im Übrigen
wurde das Gesuch um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) abgelehnt und der Schriftenwechsel geschlossen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass seit Oktober 2009 keine Einschränkung mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Hilfsarbeiterin, wie auch für angepasste leichte Arbeiten bestehe. Invaliditätsfremde Faktoren wie mangelnde Sprachkenntnisse, die Arbeits marktlage oder das Alter begründeten kein Rentenanspruch. Da keine psychi sche Beeinträchtigung mit invalidisierender Wirkung vorliege, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit und folglich kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (S. 1 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /1) geltend, ihre Arbeitssuche habe sie in die Reinigungsbranche geführt, in welcher sie nun kör perlich anstrengende Arbeiten verrichten müsse, was sich negativ auf ihren Morbus Bechterew auswirke, und ihr nicht in einem vollen Pensum zumutbar sei (S. 4 f f . Ziff. 6, S. 14 Mitte).
Ihre Hausärztin habe ihr keine volle Arbeitsfä higkeit bescheinigt, sondern gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
in ange passter Tätigkeit aus (S. 17 unten).
Längerfristig sinnvol l sei es daher, dass sie die SRK -Ausbildung zur Pflegehelferin absolviere (S. 7 oben, S. 9 oben).
Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wäre angezeigt gewesen (S. 18 f .). In einer angepassten Tätigkeit bestehe derzeit mindestens eine Arbeitsunfä higkeit von 40 % und u nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Anspruch auf eine halbe, mindestens jedoch auf eine Viertelsrente (S. 22 Mitte, S. 25 f. Ziff. 4) . 3. 3. 1
Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 8. März 2012 (Urk. 8/16/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1) : - Morbus Bechterew (seronegative
Spondyloarthropathie) mit/bei: - subakut bis chronischer Spondylitis anterior L2 bis L4, akute Spon dyli tis anterior L4 - bandförmiger subchondraler Hyperintensität im Os sakrum
rechtsbe tont entlang dem I liosakralgelenk (I SG) -Gelenksspalt, Differenzialdi agnose: Subakut bis chronische ISG-Arthritis, sklerosiere nd
iliosakrale
Arthropathie, eventuell nach Geburten (MRI der LWS vom 2 2. April 2008) - ISG-Dysfunktion rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance - HLA-B27 negativ (September 2008) - Humira 40mg (TNF-Alphablocker) alle 2 Wochen seit 2 0. März 2009 - Bulbitis
duodeni - Status nach Eradikation 2005 - depressive Anpassungsstörung mit/bei: - psychosozialer Belastungssituation - Perimenopause - latente Tuberkulose (Elispot positiv) - Rimifon -Behandlung Juli 2008 bis April 2009 - Status nach Hepatitis B - nicht replizierend (HBV-DNS-PCR-Reaktion November 2008)
Die Ärzte des Y.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2008 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. März 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 5. Oktober 2009 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Arbeitsunfähigkeiten müssten psychiatrisch begründet werden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei stellenlos. Es bestehe eine klare Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Somit sei die Beschwerdeführe rin für die oben beschriebenen leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Für Haushalt arbeiten sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 25 % eingeschränkt (Ziff. 1.7).
In ihrem Verlaufsbericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 8/64/1-2) führten die Ärzte des Y.___ aus, eine am 3. Mai 2013 durchgeführte MRI-Untersuchung
habe, wie auch die Klinik, ein gutes Ansprechen auf die TNF- Alphablocker-Behandlung gezeigt . Bei der Kontrolle am 8. Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen am rechten Fuss geklagt, wobei objektiv keine entzündliche Verän derung bestanden habe (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Morbus Bechterew, welcher unter regelmässiger Applikation von Humira alle 2
Wochen seit dem 2 0. März 2009 bezüglich entzündlicher Aktivität gut supprimi ert sei. Hingegen bestehe subjektiv weiterhin eine Tendenz zur Schmerzgeneralisierung. Neben der rheumatologischen Problematik bestehe eine depressive Anpas sungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation als stellenlose alleiner ziehende Mutter und offenbar nun drohender Ausweisung (S.
2 Mitte).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit dem 1. Apri l 2010 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Weitere allfällige Arbeitsunfähigkeiten müssten psychiatrisch begründet werden. Für Haushaltsarbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 25 % eingeschränkt. Für eine genauere Bestimmung des Belastungsprofils wäre die Durchführung einer Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit indiziert (S. 2 unten). 3. 2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 6. Mai 2
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der somatischen Beschwerden auf die Einschätzung der seit Juni 2008 aufgrund des Morbus Bechterew behandelnden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 3.1) ab, welche bereits seit Oktober 2009 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, was sie auch auf Anfrage sei tens der Beschwerdeführerin (Urk. 8/62) und des Migrationsamtes (vgl. Urk. 8/54/3) abermals bestätigten. Bezüglich der EFL-Testung sahen die Ärzte des Y.___ diese lediglich für eine genauere Bestimmung des Belastungsprofils indiziert, was die generell attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeit en nicht in Frage stellt.
Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes sprach der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) im Mai 2012 von einer Dysthymie und attestierte bis Ende 2012 keine Arbeitsunfähigkeit. Die dann in seinem ein Jahr später erstellten Bericht vom Mai 2013 diagnostizierte Anpassungsstörung, wel che er durch die angedrohte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ver ursacht sah, und aus welcher er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ableitete, vermag als vorübergehendes Leiden keine längerfristige Einschränkung der Arbeits unfähigkeit zu begründen.
In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3), welche auch in ange passter Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % a usging, hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und Hausärz tinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen führte Dr. A.___
verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren auf, ohne diese bei der vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit genauer abzugrenzen.
E. 4.2 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Gewichtslimite von 5 bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
Hinsichtlich des vorzunehmenden Einkommensvergleiches kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Prozent vergleich gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10 0/2010 vom 2 3. März 2010 E. 2.1). Aufgrund der Akten können jedenfalls weder Validen- noch Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden. So war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens
nicht
erwerbstätig, respektive hat
letztmals in den Jahren 1997 und 1998 ein (geringes) Einkom men erzielt (vgl. IK-Auszug; Urk. 8/14, Urk. 8/39/1) .
Grundsätzlich ist für die Festsetzung des Invalideneikommens nach der Rechtspre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 267 E. 5.2). Nicht das hypothetische Einkommen im Invaliditätsfall soll mithin für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend sein, sondern im Regelfall der tatsächlich erzielte Verdienst. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität jedoch nur dann überein, wenn kumulativ drei Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen sind gemäss konstanter Recht sprechung, dass besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei welcher anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn e rscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2;). Vorliegend kann das seit Juni 2013 von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte unregelmässige Einkommen (Urk. 3/8, Urk. 3/10/1-2, Urk. 3/11, Urk.
14) nicht als bestmögliche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit eingestuft werden, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Tabel lenlöhne abzustellen ist.
Die beiden Einkommensgrössen sind daher ausgehend vom gleichen
Tabellen lohn
(Durchschnittslohn für Frauen für sämtliche Hilfstätigkeiten)
zu ermitteln . Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 2 3. März 2010 E. 2.3.2.2 mit Hinweisen). Bei einem - höchstens gerechtfertigten - leiden sbedingten Abzug von 10 % resultiert ein diesem entsprechender Invali ditätsgrad von 10 %, bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen.
Die Übernahme von Ausbildungskosten der gewünschten Pfl egehelferinnenausbildung
ist entweder unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung beziehungsweise der beruflichen Neuausbildung (Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
E. 012 (Urk. 8/19) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative
Spondylarthropathie und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD 10 F34.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 8. November 2006 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1 4. Mai 2012 erfolgt sei (Ziff. 1.1-2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau und ungelernte Hilfsarbeiterin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7).
In seinem Bericht vom 2 6. Mai 2013 (Urk. 8/65 = Urk. 3/15 A) ergänzte Dr. Z.___ seine gestellte Diagnose einer seit Jahren bestehenden Dysthymie (ICD-10 F34.1) um eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) gemischt, bestehend seit Anfang 2013 (S. 1 Ziff. 1) .
Dr. Z.___ führte aus, rein psychiatrisch gesehen habe bis Ende 2012 eine volle Erwerbsfähigkeit bestanden,
d ies trotz einer immer bestehenden leichtgradigen
depressiven Verstimmung (Dysthymie). Grund für die Verstimmung seien die sozialen Probleme, das Leiden an der körperlichen Erkra nkung Morbus Bech terew sowie auch Persönlichkeitsmerkmale gewesen.
Seit Anfang 2013 bestehe eine tiefgreifendere depressive Problematik, da die Besc hwerdeführerin mit der angedroh ten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe willigung nicht zurechtkomme und auch keinerlei Möglichkeiten sehe, etwas unter nehmen zu können. Die Bedrohung, ihre Existenz und ihre familiären Bezüge aufgeben zu müssen, habe zu einer klaren Zunahme der psychischen Beeinträchtigungen geführt. Es habe sich nun eine An passungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen manifestiert. Seit Anfang 2013 sei die Beschwerdeführerin daher aus psychischen Gründen nur noch zu 50 % arbeits fähig (S. 1 Ziff. 2). Längerfristig erhoffe er sich wieder eine volle Arbeitsfähig keit. Gelinge eine Integration, dürfte es von psychischer Seite her rascher zur Gesundung kommen. Ohne Integration könnte sich der psychische Gesundheits zustand weiter verschlechtern, da der Dr u ck auf die Beschwerdeführerin zu nehmen dürfte. Eine Integrationsmassnahme sei klar angezeigt, da die Beschwerdeführerin auch motiviert sei, etwas zu unternehmen (S. 2 Ziff. 4). 3. 3
Hausärztin Dr. med. A.___
nannte in ihre r
Stellungnahme
vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 8/61 = Urk. 3/14) zum Vorbescheid folgende Hauptd iagnosen (S. 2): - Morbus Bechterew -
Spondylitis ankylosans (gemäss Arztberic hten von Dr. med. B.___, Rheumatologin) - anamnestisch 15-jährige Krankheitsgeschichte, Exacerbation vor 5
Jahren - mit Notfalleinweisung in das Y.___, Notfallarzt - typisches Leitsymptom der chronisch-entzündlichen Rückenschmer zen mit - Sakroilitis mit Verdacht auf Uveitis, aktuell persistierend - kausale Behandlung mit Humira zeig t ein Sistieren der Erkrankung - cervico
- und lumbospondy logenes Schmerzsyndrom rechtsbe tont - breitbasige Diskushernie C2/3 rechts (gemäss radiologischem Bericht) - Streckstellung der HWS, Kyphosierung - chronisches Schmerzsyndrom des oberen Sprunggelenkes rechts, nach Infil trati on deutliche Besserung, Mai 2013 - Depression und Angstzustände bei chronischer psychosozialer und körper licher Belastung und bei kumulierend behördlichen Druckmass nahmen
Dr. A.___ stellte folgende Nebendiagnosen: - Status nach Leistenschmerz bei Status nach Ovarialzyste November 2012 - latente Tuberkulose, Therapie 2008 und April 2009 - Status nach Hepatitis B - schwere familiäre Belastungssituation, auch in ihrer Heimat - behördliche agg ravierende Belastungssituation
Dr. A.___
führte aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. März 2013 als Hausärztin. Sie sei wegen zunehmender Erschöpfung bei unspezifi schen starken Schmerzan gaben verteilt in der Wirbelsäu l e, Becken, Fersen, Nacken und Armen rechtsbetont mit radikulärer ausstrahlender Komponente, was zu der Diagnose des Morbus Bechterews passe, zu ihr gekommen . Ferner klage die Beschwerdeführerin über Schlaflosigkeit, Angstzustände und Ratlosig keit bis hin zu Suizidgedanken (S. 1).
Die markante gesundheitliche Einschränkung, verbunden mit psychosozialer Belastung, erschwere eine rasche Eingliederung der Beschwerdeführerin in das Arbeitsleben. Ihr Wunsch und das Be dürfnis nach einer gelingenden Eingliede rung verspreche für arbeitspraktische Massnahmen der Invalidenversicherung dennoch Aussicht auf Erfolg (S. 3 oben). Zusätzlich zur körperlichen Grunder krankung (Morbus Bechterew) machten der aktuelle berufliche Bildungsstand und das jahrelange Wegbleiben vom Arbeitsmarkt durch das Arbeiten zu Hause und die Kindererziehung eine Arbeitsintegration auf Eigeninitiative sehr schwierig. Eine Hilfe zur Arbeitsaufnahme mit Schulungen erscheine daher gerechtfertigt. Durch weitere psychosoziale Auflagerung manifestiere sich nun eine Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen, so dass die Umsetzung eines vollen Arbeitspensums langfristig im Arbeitsleben zu zunehmenden Einschränkungen führen und die Beschwerdeführerin gesund heitlich physisch und psychisch dekompensieren würde (S. 3 Mitte). Dr. A.___ führte ferner aus, dass sie eine Eingliederung ins Arbeitsleben für förderlich halte, auch aus therapeutischer Hinsicht. Für die erfolgreiche Eingliederung ins Arbeitsleben sei ein stufenweises Vorgehen mit mindestens 40 und höchste ns 50 % erstrebenswert. Es sei a uch der psychosoziale und kulturelle Hintergrund zu berücksichtigen.
Von grosser Bedeutung wäre eine Teilrente von mindestens 50 % mit einer begleitenden Integrationsmassnahme und beruflicher Eingliederung mit leichten Arbeiten bis zu 50 % Auslastung. Zusammenfassend werde die Beschwerde führerin aus den genannten Gründen als zu 50 % arbeitsunfähig eingestuft (S. 3 unten). Nach dem Gespräch m it der Beschwerdeführerin seien die Arbeitsberei che Altenbetreuung, floristische Tätigkeiten und Hilfsarbeiten im Spital wie Room -Service, Essenverteilung, OP-Räume-Reinigung, Materialversorgung etc. in Betracht zu ziehen (S. 4 oben). 4.
E. 16 IVG) oder der Umschulung (Art.
E. 17 IVG ist einerseits zu verneinen, weil darunter nur diejenige berufliche Ausbildung fällt, welche die Invalidenversicherung eine r schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versi cherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (vorstehend E. 1.6) .
V or Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte die Beschwerdeführerin nie ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen
(vgl. IK-Auszug; Urk. 8/14) . Andererseits ist der Anspruch auf Umschulung schon allein aufgrund dessen zu verneinen, da bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (vorstehend E.
5) die Erheblichkeitsschwelle von rund
E. 20 % (vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00939 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
17. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1991, 1993, 1995), meldete sich am 2. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/6, Urk. 8/ 10- 11 und Urk. 8/13). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/15-16, Urk. 8/19, Urk. 8/27) und einen Ausz ug aus dem individuellen Konto (IK-Aus zug; Urk. 8/14) ein. Mit Vorbescheid vom 5. November 2012 (Urk. 8/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Dezember 2012, am 6. Februar und am 3. Juni 2013 Einwände (Urk. 8/48 -49, Urk. 8/55, Urk. 8/60 =
Urk. 8/76) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 8/61-66) ein. Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk. 8/87 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk.
2) am 1 7. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, das Verfahren sei zur Durchführung beruflicher Massnahmen und neuem Entscheid an die IV Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr als berufliche Massnahme der Besuch des Pflegehelferinnenkurs SRK zu bewilligen und es sei ihr für die Dauer der Massnahme ein (reduziertes) Taggeld der Invalidenversicherung zuzuspre chen. Subeventuell sei ihr eine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2013 (Urk.
7) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (Urk.
17) wurde das Gesuch der Beschwerdeführeri n um unentgeltliche Pro zessführung
und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) bewilligt . Im Übrigen
wurde das Gesuch um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) abgelehnt und der Schriftenwechsel geschlossen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Au s bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 1.5
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neu ausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1 bis).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2). 1.6
Für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG (Kosten ver gütungs anspruch in Bezug auf die erstmalige berufliche Ausbildung) und Art. 17 IVG (Naturalleistungsanspruch in Bezug auf die Umschulung) kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG kann nur diejenige berufliche Ausbildung gelten, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Recht sprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der berufli chen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG andererseits erreicht (BGE 118 V 14 E. 1c/cc in fine).
Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden rente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor. Für die Abgren zung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG ist nicht entscheidend, ob ein Versicherter im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob er nach Abschluss seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte. Damit im Einklang steht Art. 6 Abs. 1 IVV. Als Umschulung gelten nach dieser Bestimmung Ausbildungsmass nahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbil dung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder zur wesentlichen Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung muss die Invalidität ursächlich für die Notwendigkeit der Ausbil dungsmassnahmen sein, nicht aber für die Aufgabe des Erstberufes oder der Erwerbstätigkeit ohne berufliche Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts I 301/02 vom 2 9. Oktober 2003). 1.7
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass seit Oktober 2009 keine Einschränkung mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Hilfsarbeiterin, wie auch für angepasste leichte Arbeiten bestehe. Invaliditätsfremde Faktoren wie mangelnde Sprachkenntnisse, die Arbeits marktlage oder das Alter begründeten kein Rentenanspruch. Da keine psychi sche Beeinträchtigung mit invalidisierender Wirkung vorliege, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit und folglich kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /1) geltend, ihre Arbeitssuche habe sie in die Reinigungsbranche geführt, in welcher sie nun kör perlich anstrengende Arbeiten verrichten müsse, was sich negativ auf ihren Morbus Bechterew auswirke, und ihr nicht in einem vollen Pensum zumutbar sei (S. 4 f f . Ziff. 6, S. 14 Mitte).
Ihre Hausärztin habe ihr keine volle Arbeitsfä higkeit bescheinigt, sondern gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
in ange passter Tätigkeit aus (S. 17 unten).
Längerfristig sinnvol l sei es daher, dass sie die SRK -Ausbildung zur Pflegehelferin absolviere (S. 7 oben, S. 9 oben).
Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wäre angezeigt gewesen (S. 18 f .). In einer angepassten Tätigkeit bestehe derzeit mindestens eine Arbeitsunfä higkeit von 40 % und u nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Anspruch auf eine halbe, mindestens jedoch auf eine Viertelsrente (S. 22 Mitte, S. 25 f. Ziff. 4) . 3. 3. 1
Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 8. März 2012 (Urk. 8/16/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1) : - Morbus Bechterew (seronegative
Spondyloarthropathie) mit/bei: - subakut bis chronischer Spondylitis anterior L2 bis L4, akute Spon dyli tis anterior L4 - bandförmiger subchondraler Hyperintensität im Os sakrum
rechtsbe tont entlang dem I liosakralgelenk (I SG) -Gelenksspalt, Differenzialdi agnose: Subakut bis chronische ISG-Arthritis, sklerosiere nd
iliosakrale
Arthropathie, eventuell nach Geburten (MRI der LWS vom 2 2. April 2008) - ISG-Dysfunktion rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance - HLA-B27 negativ (September 2008) - Humira 40mg (TNF-Alphablocker) alle 2 Wochen seit 2 0. März 2009 - Bulbitis
duodeni - Status nach Eradikation 2005 - depressive Anpassungsstörung mit/bei: - psychosozialer Belastungssituation - Perimenopause - latente Tuberkulose (Elispot positiv) - Rimifon -Behandlung Juli 2008 bis April 2009 - Status nach Hepatitis B - nicht replizierend (HBV-DNS-PCR-Reaktion November 2008)
Die Ärzte des Y.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2008 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. März 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 5. Oktober 2009 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Arbeitsunfähigkeiten müssten psychiatrisch begründet werden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei stellenlos. Es bestehe eine klare Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Somit sei die Beschwerdeführe rin für die oben beschriebenen leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Für Haushalt arbeiten sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 25 % eingeschränkt (Ziff. 1.7).
In ihrem Verlaufsbericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 8/64/1-2) führten die Ärzte des Y.___ aus, eine am 3. Mai 2013 durchgeführte MRI-Untersuchung
habe, wie auch die Klinik, ein gutes Ansprechen auf die TNF- Alphablocker-Behandlung gezeigt . Bei der Kontrolle am 8. Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen am rechten Fuss geklagt, wobei objektiv keine entzündliche Verän derung bestanden habe (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Morbus Bechterew, welcher unter regelmässiger Applikation von Humira alle 2
Wochen seit dem 2 0. März 2009 bezüglich entzündlicher Aktivität gut supprimi ert sei. Hingegen bestehe subjektiv weiterhin eine Tendenz zur Schmerzgeneralisierung. Neben der rheumatologischen Problematik bestehe eine depressive Anpas sungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation als stellenlose alleiner ziehende Mutter und offenbar nun drohender Ausweisung (S.
2 Mitte).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit dem 1. Apri l 2010 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Weitere allfällige Arbeitsunfähigkeiten müssten psychiatrisch begründet werden. Für Haushaltsarbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 25 % eingeschränkt. Für eine genauere Bestimmung des Belastungsprofils wäre die Durchführung einer Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit indiziert (S. 2 unten). 3. 2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 6. Mai 2 012 (Urk. 8/19) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative
Spondylarthropathie und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD 10 F34.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 8. November 2006 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1 4. Mai 2012 erfolgt sei (Ziff. 1.1-2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau und ungelernte Hilfsarbeiterin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7).
In seinem Bericht vom 2 6. Mai 2013 (Urk. 8/65 = Urk. 3/15 A) ergänzte Dr. Z.___ seine gestellte Diagnose einer seit Jahren bestehenden Dysthymie (ICD-10 F34.1) um eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) gemischt, bestehend seit Anfang 2013 (S. 1 Ziff. 1) .
Dr. Z.___ führte aus, rein psychiatrisch gesehen habe bis Ende 2012 eine volle Erwerbsfähigkeit bestanden,
d ies trotz einer immer bestehenden leichtgradigen
depressiven Verstimmung (Dysthymie). Grund für die Verstimmung seien die sozialen Probleme, das Leiden an der körperlichen Erkra nkung Morbus Bech terew sowie auch Persönlichkeitsmerkmale gewesen.
Seit Anfang 2013 bestehe eine tiefgreifendere depressive Problematik, da die Besc hwerdeführerin mit der angedroh ten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe willigung nicht zurechtkomme und auch keinerlei Möglichkeiten sehe, etwas unter nehmen zu können. Die Bedrohung, ihre Existenz und ihre familiären Bezüge aufgeben zu müssen, habe zu einer klaren Zunahme der psychischen Beeinträchtigungen geführt. Es habe sich nun eine An passungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen manifestiert. Seit Anfang 2013 sei die Beschwerdeführerin daher aus psychischen Gründen nur noch zu 50 % arbeits fähig (S. 1 Ziff. 2). Längerfristig erhoffe er sich wieder eine volle Arbeitsfähig keit. Gelinge eine Integration, dürfte es von psychischer Seite her rascher zur Gesundung kommen. Ohne Integration könnte sich der psychische Gesundheits zustand weiter verschlechtern, da der Dr u ck auf die Beschwerdeführerin zu nehmen dürfte. Eine Integrationsmassnahme sei klar angezeigt, da die Beschwerdeführerin auch motiviert sei, etwas zu unternehmen (S. 2 Ziff. 4). 3. 3
Hausärztin Dr. med. A.___
nannte in ihre r
Stellungnahme
vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 8/61 = Urk. 3/14) zum Vorbescheid folgende Hauptd iagnosen (S. 2): - Morbus Bechterew -
Spondylitis ankylosans (gemäss Arztberic hten von Dr. med. B.___, Rheumatologin) - anamnestisch 15-jährige Krankheitsgeschichte, Exacerbation vor 5
Jahren - mit Notfalleinweisung in das Y.___, Notfallarzt - typisches Leitsymptom der chronisch-entzündlichen Rückenschmer zen mit - Sakroilitis mit Verdacht auf Uveitis, aktuell persistierend - kausale Behandlung mit Humira zeig t ein Sistieren der Erkrankung - cervico
- und lumbospondy logenes Schmerzsyndrom rechtsbe tont - breitbasige Diskushernie C2/3 rechts (gemäss radiologischem Bericht) - Streckstellung der HWS, Kyphosierung - chronisches Schmerzsyndrom des oberen Sprunggelenkes rechts, nach Infil trati on deutliche Besserung, Mai 2013 - Depression und Angstzustände bei chronischer psychosozialer und körper licher Belastung und bei kumulierend behördlichen Druckmass nahmen
Dr. A.___ stellte folgende Nebendiagnosen: - Status nach Leistenschmerz bei Status nach Ovarialzyste November 2012 - latente Tuberkulose, Therapie 2008 und April 2009 - Status nach Hepatitis B - schwere familiäre Belastungssituation, auch in ihrer Heimat - behördliche agg ravierende Belastungssituation
Dr. A.___
führte aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. März 2013 als Hausärztin. Sie sei wegen zunehmender Erschöpfung bei unspezifi schen starken Schmerzan gaben verteilt in der Wirbelsäu l e, Becken, Fersen, Nacken und Armen rechtsbetont mit radikulärer ausstrahlender Komponente, was zu der Diagnose des Morbus Bechterews passe, zu ihr gekommen . Ferner klage die Beschwerdeführerin über Schlaflosigkeit, Angstzustände und Ratlosig keit bis hin zu Suizidgedanken (S. 1).
Die markante gesundheitliche Einschränkung, verbunden mit psychosozialer Belastung, erschwere eine rasche Eingliederung der Beschwerdeführerin in das Arbeitsleben. Ihr Wunsch und das Be dürfnis nach einer gelingenden Eingliede rung verspreche für arbeitspraktische Massnahmen der Invalidenversicherung dennoch Aussicht auf Erfolg (S. 3 oben). Zusätzlich zur körperlichen Grunder krankung (Morbus Bechterew) machten der aktuelle berufliche Bildungsstand und das jahrelange Wegbleiben vom Arbeitsmarkt durch das Arbeiten zu Hause und die Kindererziehung eine Arbeitsintegration auf Eigeninitiative sehr schwierig. Eine Hilfe zur Arbeitsaufnahme mit Schulungen erscheine daher gerechtfertigt. Durch weitere psychosoziale Auflagerung manifestiere sich nun eine Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen, so dass die Umsetzung eines vollen Arbeitspensums langfristig im Arbeitsleben zu zunehmenden Einschränkungen führen und die Beschwerdeführerin gesund heitlich physisch und psychisch dekompensieren würde (S. 3 Mitte). Dr. A.___ führte ferner aus, dass sie eine Eingliederung ins Arbeitsleben für förderlich halte, auch aus therapeutischer Hinsicht. Für die erfolgreiche Eingliederung ins Arbeitsleben sei ein stufenweises Vorgehen mit mindestens 40 und höchste ns 50 % erstrebenswert. Es sei a uch der psychosoziale und kulturelle Hintergrund zu berücksichtigen.
Von grosser Bedeutung wäre eine Teilrente von mindestens 50 % mit einer begleitenden Integrationsmassnahme und beruflicher Eingliederung mit leichten Arbeiten bis zu 50 % Auslastung. Zusammenfassend werde die Beschwerde führerin aus den genannten Gründen als zu 50 % arbeitsunfähig eingestuft (S. 3 unten). Nach dem Gespräch m it der Beschwerdeführerin seien die Arbeitsberei che Altenbetreuung, floristische Tätigkeiten und Hilfsarbeiten im Spital wie Room -Service, Essenverteilung, OP-Räume-Reinigung, Materialversorgung etc. in Betracht zu ziehen (S. 4 oben). 4. 4.1
Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der somatischen Beschwerden auf die Einschätzung der seit Juni 2008 aufgrund des Morbus Bechterew behandelnden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 3.1) ab, welche bereits seit Oktober 2009 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, was sie auch auf Anfrage sei tens der Beschwerdeführerin (Urk. 8/62) und des Migrationsamtes (vgl. Urk. 8/54/3) abermals bestätigten. Bezüglich der EFL-Testung sahen die Ärzte des Y.___ diese lediglich für eine genauere Bestimmung des Belastungsprofils indiziert, was die generell attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeit en nicht in Frage stellt.
Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes sprach der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) im Mai 2012 von einer Dysthymie und attestierte bis Ende 2012 keine Arbeitsunfähigkeit. Die dann in seinem ein Jahr später erstellten Bericht vom Mai 2013 diagnostizierte Anpassungsstörung, wel che er durch die angedrohte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ver ursacht sah, und aus welcher er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ableitete, vermag als vorübergehendes Leiden keine längerfristige Einschränkung der Arbeits unfähigkeit zu begründen.
In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3), welche auch in ange passter Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % a usging, hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und Hausärz tinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen führte Dr. A.___
verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren auf, ohne diese bei der vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit genauer abzugrenzen. 4.2
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Gewichtslimite von 5 bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
Hinsichtlich des vorzunehmenden Einkommensvergleiches kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Prozent vergleich gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10 0/2010 vom 2 3. März 2010 E. 2.1). Aufgrund der Akten können jedenfalls weder Validen- noch Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden. So war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens
nicht
erwerbstätig, respektive hat
letztmals in den Jahren 1997 und 1998 ein (geringes) Einkom men erzielt (vgl. IK-Auszug; Urk. 8/14, Urk. 8/39/1) .
Grundsätzlich ist für die Festsetzung des Invalideneikommens nach der Rechtspre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 267 E. 5.2). Nicht das hypothetische Einkommen im Invaliditätsfall soll mithin für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend sein, sondern im Regelfall der tatsächlich erzielte Verdienst. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität jedoch nur dann überein, wenn kumulativ drei Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen sind gemäss konstanter Recht sprechung, dass besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei welcher anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn e rscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2;). Vorliegend kann das seit Juni 2013 von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte unregelmässige Einkommen (Urk. 3/8, Urk. 3/10/1-2, Urk. 3/11, Urk.
14) nicht als bestmögliche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit eingestuft werden, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Tabel lenlöhne abzustellen ist.
Die beiden Einkommensgrössen sind daher ausgehend vom gleichen
Tabellen lohn
(Durchschnittslohn für Frauen für sämtliche Hilfstätigkeiten)
zu ermitteln . Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 2 3. März 2010 E. 2.3.2.2 mit Hinweisen). Bei einem - höchstens gerechtfertigten - leiden sbedingten Abzug von 10 % resultiert ein diesem entsprechender Invali ditätsgrad von 10 %, bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen.
Die Übernahme von Ausbildungskosten der gewünschten Pfl egehelferinnenausbildung
ist entweder unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung beziehungsweise der beruflichen Neuausbildung (Art. 16 IVG) oder der Umschulung (Art. 17 IVG) möglich. 6.2
Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist einerseits zu verneinen, weil darunter nur diejenige berufliche Ausbildung fällt, welche die Invalidenversicherung eine r schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versi cherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (vorstehend E. 1.6) .
V or Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte die Beschwerdeführerin nie ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen
(vgl. IK-Auszug; Urk. 8/14) . Andererseits ist der Anspruch auf Umschulung schon allein aufgrund dessen zu verneinen, da bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (vorstehend E.
5) die Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % (vorstehend E. 1.7) nicht erreicht wurde. 6.3
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Leistung en nach Art. 16 IVG zusteh en. D ie Leistungsgewährung im Sinne einer beruflichen Neuausbildung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätig keit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursach t sein muss (AHI 1998 S. 117 E . 3b). Des weiteren unterliegt der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen
nebst den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Massnahme - den allge meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeig net heit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit (vorstehend E. 1.4) . Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussicht lich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungs massnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. E. 2c in Verbindung mit 79 f. E. 3b/ bb und cc, 108 V 213 E . 1d, Urteil des Bundesgerichts I 794/02
vom 1 9. November 2003 E . 2). Ob die erst seit Mai 2013 begonnene Tätigkeit als Reinigungsfrau (vgl. Urk. 14)
als u nzumutbar zu qualifizieren ist, kann offen gelassen werden. Fachärztliche medizinische Berichte, die dies bestätigen würden, liegen nicht vor. Hinsichtlich des Erfordernisses der Geeignetheit ist zu beachten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin gewünschten Tätigkeit als Pflegehelfe rin
nicht um eine weniger körperlich belastende Tätigkeit als die derzeit ausge übte Reinigungstätigkeit handelt (vgl. Urk. 8/67). Demnach ist auch ein Anspruch auf berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG zu verneinen.
7 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, das s die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie den Anspruch auf eine Rente zu Recht ver neint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Mit Kostennote vom 8. Januar 2014 (Urk. 20/1) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 6.67
Stunden und Barauslagen von Fr. 70.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Dem gemäss ist Rechtsanwältin Pia Dennler mit Fr. 1‘732.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, wird mit Fr. 1'732.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan