opencaselaw.ch

IV.2022.00049

Auf das nach der gerichtlichen Rückweisung veranlasste Gutachten kann abgestellt werden, wiedererwägungsweise Rentenaufhebung erfolgte zu Recht, Eingliederungsmassnahmen angeboten; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-08-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1981, besuchte nach dem Sprachheilkindergarten von April 1988 bis Juli 1999 mit den von der Invalidenversicherung gewährten Sonderschu lmassnahmen die Schule Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 9 /1/15; Urk. 9 /1/22; Urk. 9/139 /43; Urk. 9/139 /50; Urk. 9/139 /60-65). Am 2 6. April 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Konzentrations schwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug als Erwachsener an ( Urk. 9/1/9-14). Die Sozialversicherungen Appenzell Ausser rhoden, IV-Stelle, erteilten dem Versicherten nach getätigten Abklärungen Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer An lehre zum Industrielackierer (vgl. Mitteilung vom 2 9. Juni 1999, Urk. 9 /1/7). Diese Ausbildung schloss der Versicherte am 8. August 2001 erfolgreich ab ( Urk. 9 /5). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 9/9) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2001 zu.

Mit Mitteilungen vom 1 7. Oktober 2003 ( Urk. 9/15), 2 0. November 2006 ( Urk. 9/19) sowie 1 4. Januar 2010 ( Urk. 9/23) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. März 2015 ( Urk. 9/38) tätigte die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine neuropsychologische Begut achtung, über welche am 9. Februar 2017 berichtet wurde ( Urk. 9/66). Auch ver anlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3 0. Mai 2017 und er gänzend am 2. August 2017 erstattet wurde ( Urk. 9/72; Urk. 9/75). Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 9/90) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9 /143 ) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgte r Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 1.3

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste ins be sondere eine neuropsychologisch -psychiatrische Begutachtung des Ver sicherten, über welche am 1 6. und 1 7. März 2020 berichtet wurde ( Urk. 9/161-162). Dem Versicherten wurde sodann Unterstützung bei der beruflichen Ein gliederung geboten, wobei die Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle der Sozial versicherungen Appenzell Ausserrhoden delegiert wurden (vgl. Schreiben vom 2 3. Februar 2021, Urk. 9/175). Mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 ( Urk. 9/181) wur den die IV-Eingliederungs-Dienstleistungen abgeschlossen.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/190; Urk. 9/ 193; Urk. 9/197) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ( Urk. 9 /201 = Urk.

2) die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 wieder erwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente ein. 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 ( Urk.

2) und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2022 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Mai 2022 ( Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergle ich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu gesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchs prüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertret barer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, R n 77 zu Art. 30–31). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass die Invalidenrente gestützt auf eine dürftige medizinische Aktenlage zugesprochen worden sei. Eine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe nicht vorgelegen. Die Rentenverfügung vom 2 2. Oktober 2001 habe sich demnach auf eine ungenügende medizinische Akten lage abgestützt, weshalb diese wiedererwägungsweise aufgehoben werde. Im An schluss an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. August 2019 sei eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung erfolgt . Aus medizinischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 eine Arbeits fähigkeit von 60 % . In einer angepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Für die Wiedereingliederung in den Arbeits markt seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gesprochen worden. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs, wobei er als zu 80 % Erwerbstätiger und zu 20 % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren sei, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 % . Es bestehe folglich kein Rentenanspruch mehr (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, es seien weder die Voraussetzungen für eine Rentenrevision noch für eine Wiedererwägung erfüllt. D ie medizinische Aktenlage sei im ursprünglichen Ver fügungszeitpunkt zwar eher dünn gewesen , doch sei die Grundproblematik be reits damals erfasst worden. Auch das aktuelle Gutachten bestätige , dass das komplexe psychiatrische Beschwerdebild bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache bestanden habe. Auf dieses Gutachten dürfe jedoch nicht ab gestellt werden, wie die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___ schlüssig er klärt habe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor. Ausser dem habe er die Invalidenrente im ursprünglichen Verfügungs zeitpunkt zu Recht erhalten. Daher sei ihm die Invalidenrente weiter auszurichten. Selbst wenn wider Erwarten die Voraussetzungen der Wiedererwägung gegeben sein sollten, dürfe

– wie Dr. A.___ aufgezeigt habe - nicht auf das aktuelle Gutachten abge stellt werden. Aufgrund der Einwände von Dr. A.___ und da gemäss dem Gutachter noch gar kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe, hätte die Beschwerdegegnerin zwingend eine Verlaufs begutachtung anordnen müssen. Hierfür wäre die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos un richtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war. 3. 3.1

Mit Urteil vom 1 6. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) hielt das hiesige Gericht unter anderem fest, dass anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 9/9) einzig die folgenden medizinischen Berichte vor lagen (vgl. Erwägungen 3.2-3.3 des genannten Urteils) : «3.2

Med. pract . B.___ , praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom 6. Januar 1997 ( Urk. 9/139 /42) über die zunehmend schwersten aggressiven Ausbrüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepasst. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahrnehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raumorien tierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und Existenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emotionen und nur sehr wenig Verarbeitungsmöglichkeiten. 3.3

Mit Bericht vom 17. Juni 1997 ( Urk. 9/139 /34-39) diagnostizierten die Ärzte des C.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Ver haltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folge erscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vor liegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahr nehmungsbereichen, im Antrieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leistungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schulleistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesund heitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwerdeführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der 1. Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Eingliederun g sei derzeit gefährdet (S. 3 ).» 3.2

Des Weiteren erachtete das hiesige Gericht m it Urteil vom 1 6. August 2019 (Ver fahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) die damals im Zusammenhang mit der rentenaufhebenden Verfüg ung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 9/90 ) vorhandenen Arztberichte als nicht genügend für eine abschliessende Beurteilung der gesund heitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb eine Wiedergabe dieser Berichte vorliegend entbehrlich ist. Als Begründung hier für hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen Folgendes fest ( vgl. Erwägung en 5 .1-5.3 des genannten Urteils): « 5.1

Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeit punkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 (…) mit jenem bei Rentenaufhebung am 1 5. Februar 2018 (…) erweist sich infolge der damaligen dürftigen Aktenlage bereits als schwierig. So wurde das Vorliegen einer emotionalen Störung mit aggressiver und sozialer Ver haltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung und damit ein Geburtsgebrechen von den Ärzten des C.___ zwar bestätigt (…). Von der Invaliden versicherung wurde ein Geburtsgebrechen nach Lage der Akten in der Folge indessen nicht anerkannt (…). Auffallend ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine ärztliche Ein schätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Ab schluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit aus und be trachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, entsprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten aller dings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (…). 5.2

Die erfolgten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlauben schliesslich keinen Vergleich zur damaligen Situation. (…)

Es fehlt demnach insgesamt an einer verlässlichen Grund lage, weshalb der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar bleibt. (…) 5.3

Anhand der vorhandenen Akten kann eine Verbesserung des Gesundheits zu standes beziehungsweise allenfalls eine Angewöhnung/Anpassung an die Behinde rung (…) allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. (…) Ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers tatsächlich verbessert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklärungen als unerlässlich. Sollte sich danach eine renten relevante Veränderung des Gesundheitszustandes herausstellen, wären bei vorliegend bereits über 15-jährigem Rentenbezug Eingliederungs massnahmen (…) vorzunehmen, (… ). » 4. 4.1

Im Nachgang zum genannten Urteil sind die folgenden medizinischen Berichte aktenkundig: 4.2

Mit Bericht vom 4. September 2019 ( Urk. 9/149/6-7) und unter Hinweis auf die erfolgte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Bericht vom 2 8. August 2019, Urk. 9/149/8-14) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Neuro logie, Reha E.___ , eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung, eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0) und eine seit der Kindheit bestehende Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F98.0). Insbesondere hätten sich bei sehr raschem Arbeitstempo eine deutlich erhöhte Fehleranfälligkeit, eine Perseverationsneigung, eine reduzierte Lern- und Erinnerungsleistung, eine räumlich-konstruktive Leistungsminderung sowie exekutive und logisch schluss folgernde Beeinträchtigungen g ezeigt. Aufgrund der verhaltens neurologischen Auffälligkeiten und der psychologisch dokumentierten Funktionsstörungen sei ein erfolgreiches Bestehen im ersten Arbeitsmarkt mittel- und längerfristig sehr unwahrscheinlich (S. 1 f.). 4.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 9/149/1-4) an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 2 4. November 2017 behandle (S. 2 Ziff. 3.1) , und als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Autismus-Spektrum-Störung seit der Kindheit (ICD-10 F98.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0) diagnostizieren könne (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer arbeite als ungelernter Mitarbeiter zwei bis maximal drei Stunden tageweise und unregelmässig im Imbissladen seiner Mutter. Dies sei eine Beschäftigungs therapie. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 2 Ziff. 2.1). 4.4

Am 1 7. März 2020 erstatteten die Guta chter der F.___ ihr neuropsychologisch -psychiatrisches Gutachten ( Urk. 9/162 ; vgl. auch Urk. 9/161 ) . Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 6.3): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Bord erline

intellectual

functioning / Lernbehinderung (ICD-10 F78) auf (S. 60 Ziff. 6.3).

In der Untersuchung hätten sich eine unterdurchschnittliche Intelligenz (Gesamt-IQ 76, Verbal-IQ 80, Nonverbal-IQ 76), eine leichte bis mittelgradige Hirnfunktionsstörung mit Beeinträchtigung en in attentionalen , mnestischen und exekutiven Funktionen sowie Fragebogen- und befundbasiert klare Hinweise auf eine deutliche Aufmerksamkeitsschwäche im Sinne eines ADHS gezeigt. Das ADHS sei unbehandelt. Beim Beschwerdeführer sei von einer Reduktion der psychischen Resilienz auszugehen. Auch wenn die damalige Aktenlage dürftig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er mit Handicaps auf die Welt ge kommen sei. Im hiesigen Untersuch habe ein Durchschnitts-IQ von 76 bestimmt werden können. Dieses Ergebnis entspreche auch den IQ-Messungen in der Kind heit. Die Kriterien einer leichten Intelligenzminderung gemäss ICD-10 seien damit nicht erfüllt. D er Beschwerde führer zeige

zudem bei allen Testverfahren, bei denen Menschen mit einer Störung aus dem autistischen Spektrum Mühe hätten, überwiegend alterskonforme Resultate. Auch in der Kommunikation während d er Untersuchung zeige er keine A utismus-typischen Einschränkungen. D as Ver ständnis für soziale Zusammenhänge sowohl in Bezug auf andere Personen wie auch in Bezug auf die eigene Person sei weitg ehend alterskonform. Eine Autis mus-Spektrum-Störung liege nicht vor. Es liege auch keine emotional-im pulsive Persönlichkeitsstörung vor, sondern die impulsive Aggressivität sei mit hoher Wahrscheinlichkeit als Merkmal des ADHS einzustufen. Der Beschwerde führer könne durchaus Gefühle für Mitmenschen entwickeln. Er zeige sogar für sorgliche Gefühle gegenüber seiner Tochter. Hinsichtlich der therapeutischen Massnahmen habe sich der Beschwerdeführer bisher compliant verhalten. Das private Aktivitätsniveau sei deutlich eingeschränkt. Ein Leidensdruck sei aus gewiesen. Es bestünden keine Hinweise auf einen aktuellen oder chronischen Ge brauch suchterzeugender Substanzen. Aktuell bestünden auch keine depressiven Symptome. Eine soziokulturelle Eingliederungsproblematik sei nicht gegeben. In der Betrachtung der Standardindikatoren lägen diverse psychosoziale Belastungen vor, welche die Psychopathologie jedoch nicht direkt bedingen wür den ( S. 49 ff., S. 63 ff. Ziff. 7.2).

Es ergäben sich keine Hinweise auf Verdeutlichung , Aggravation oder Simulation. Auch im neuropsychologischen Zusatzuntersuch sei die Symptom validierung unauffällig gewesen und die erhobenen Ergebnisse könnten als valide betrachtet werden. Es bestünden keine Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im psychiatrischen Untersuch und den Aufzeichnungen im Aktenmaterial. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten seien medizinisch klar objektivierbar (S. 65 Ziff. 7.3).

Der Beschwerdeführer leide an Störungen von Krankheitswert. Es bestehe aktuell ein mässiggradiger Gesund heitsschaden, welcher bezüglic h des bisher unbehandelten ADHS besserungsfähig sei. Aufgrund der Anamnese und den testpsychologischen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass das ADHS bereits in der Kindheit vorgelegen habe. Gesamthaft sei von einem instabilen psychischen Gesundheitszustand auszu gehen, da die Auswirkungen des bisher nicht diagnostizierten ADHS behandel- und besserbar erscheinen würden . Die Fähigkeitsstörungen infolge der anderen psychiatrischen Erkrankungen seien dagegen nicht besserbar. Alle Störungsbilder hätten zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2001 bereits vorgelegen. Es handle sich um eine andere Bewertung desselben medizinischen Störungsbildes (S. 65 ff. Ziff. 7.4).

Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht hinreichend bestimmbar, da die psychiatrischen Störungen des Beschwerdeführers unter einander interferieren würden und medizinisch-theoretisch nicht seriös ein schätzbar sei, wie stark sich das Zustandsbild nach einer adäquaten Behandlung des ADHS bessere. Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheits zustand. Aktuell (nicht mittel- und langfristig) lägen seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2001 die genannten Fähigkeitsstörungen weitgehend unverändert vor. Es sei von einer 60%igen Arbeitsfähi gkeit im angestammten Beruf als Lackierer unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarkts auszugehen. Dies decke sich mit der Einschätzung des Vorgutachters, nicht jedoch mit der Arbeitsfähigkeits einschätzung, welche zu einer Vollberentung geführt habe. Die arbeitspraktischen Beobachtungen im Verlauf hätten die damalige Fehleinsc hätzung aufgezeigt. Durch eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS sei innert nützlicher Zeit zu dem eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % möglich. In einer an gepassten Tätigkeit bestehe bereits aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Diese Einschätzung liege seit dem Jahr 2001 vor . Die aktuell ausgeführte Tätigkeit im Imbiss sei nicht als leidensgerecht einzustufen (S. 69 Ziff. 8). Die Aufgaben stellungen müssten den intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen an ge passt sein. Sinnvoll wäre es, wenn der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben einfache Tätigkeiten mit konkreten Arbeitsmaterialien jeweils sequenziell nach einander ausüben und die Stärken, welche er in der visuellen Wahrnehmung und bei visuell-konstruktiven Aufgabenstellungen in der aktuellen neuro psycho logischen Untersuchung zeige, beruflich verwerten könn

e. Zu vermeiden seien komplexere und abstraktere Aufgaben, welche selbständiges Planen und Organisieren von Abläufen erfordern würden. Auch zu vermeiden seien Tätig keiten, welche hohe Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten erfordern würden ( S. 67). 4.5

Mit Stellungnahme vom 2 1. April 2020 erachtete Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Es sei ein Gesundheitsschaden vor handen, welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig einschränke. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) so wie eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 zu 60 % arbeitsfähig. In einer an gepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus gewiesen. Die Aufgabenstellungen müssten den intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen angepasst sein. Sinnvoll wäre es, wenn der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben einfache Tätigkeiten mit konkreten Arbeitsmaterialien je weils sequenziell nacheinander ausüben und die Stärken, welche er in der visuellen Wahrnehmung und bei visuell-konstruktiven Aufgabenstellungen in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige, beruflich verwerten könne. Zu vermeiden seien komplexere und abstraktere Aufgaben, welche selbständiges Planen und Organisieren von Abläufen erfordern würden. Auch zu vermeiden seien Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten erfordern würden. Durch eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS sei innert nützlicher Zeit zudem eine Steigerung der Arbeit sfähigkeit (an gestammt) auf 80 bis 100 % möglich ( Urk. 9/189 S. 3 f.). 4.6

Am 9. Oktober 2021 nahm Dr. A.___ Stellung zum Gutachten ( Urk. 3 = Urk. 9/195). Als Diagnosen erwähnte sie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), eine Autismus-Spektrum-Störung seit der Kindheit (ICD-10 F98.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0). Im langjährigen Behandlungsverlauf liege beim Beschwerdeführer vordergründig eine antisoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vor. Zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den herrschenden sozialen Normen bestehe eine er heb liche Diskrepanz bis hin zu einem Konflikt mit den gesellschaftlichen Normen und Regeln (S. 1). Der Beschwerdeführer leide schon seit der Kindheit unter Geburtsgebrechen – heilpädagogisch Intelligenzminderung. Er arbeite als un gelernter Mitarbeiter zwe i bis maximal drei Stunden tage weise im Imbissladen seiner Mutter. Hierbei handle es sich um eine höchst angepasste Beschäftigungs therapie, jedoch um keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Rein versicherungs medizinisch theoretisch könnte der Beschwerdeführer eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit künftig erreichen, beachte man seine Diagnose n , medizinischen Einschränkungen und den langjährigen Krankheits- und Behandlungsverlauf. Es bestünden deutliche Einschränkungen in d er Gestaltung im Arbeitsprozess. E ine vielfache Rolle würden psychosoziale Faktoren spielen (S. 3 Ziff. 4). Krankheitsfremde Faktoren würden keine ungünstige Rolle im Behandlungs- und Heilverlauf spielen. Die gesamte Lebenslage sei nicht optimal (S. 3 Ziff. 5). Die logopädischen Frühfö rderungen und sein auffälliges Verhalten in der Kindheit sprächen für ein komplexes, langjähriges, psyc hiatrisches Krank heitsbild und ein rentenrelevantes Geburtsgebrechen. Trotz der anamnestischen Auffälligkeiten, dem langjährigen Krankheits- und Behandlungsverlauf sowie der beschriebenen und erhobenen Befunde ordne der Gutachter das Störungsbild nicht störungsspezifisch einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu. Es scheine, dass sich der Gutachter nicht bemüht habe, das Krankheitsbild in seiner Ganzheit zu erfassen, sondern einzelne Symptome überschneidend diversen Diagnosen zu geordnet habe (S. 4 f. Ziff. 6). 4.7

Mit RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 hielt Dr. G.___ fest, dass im März 2020 eine umfangreiche gutachterliche Beurteilung auf psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet erfolgt sei. Im Einwandschreiben von Dr. A.___ werde derselbe medizinische Sachverhalt anders beurteilt. Auf das Gutachten der

F.___ vom März 2020 könne abgestellt werden ( Urk. 9/199 S. 3). 5. 5.1

Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Renten zusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2001 als zweifellos unrichtig ei nzustufen ist (vorstehend E. 1.6 ). 5.2

Aus medizinischer Sicht lagen bei der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich zwei ärztliche Berichte vor, nämlich jeweils ein Bericht von med. pract . B.___ sowie ein solcher von den Ärzten des C.___ (vorstehend E. 3.1). Die Ärzte nahmen dabei keine rlei Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor, wie dies das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 1 6. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) erkannte . Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeits fähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, ent sprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Erwägung 5.1 des genannten Urteils ; vgl. Schlussbericht Berufsberatung vom 7. August 2001 in Urk. 9/2 ; vgl. auch Protokoll in Urk. 9/26 S. 1 f. «Eintrag vom 7. August 2001» ) . Diese r Beurteilung lag keine medizinische Einschätzung zugrunde.

I m Rahmen der in den Jahren 2003, 2006 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde sodann in medizinischer Hinsicht je weils nur ein Verlaufsb ericht des Hausarztes

Dr. med. H.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, eingeholt ( Urk. 9/13; Urk. 9/17; Urk. 9/22 ). Eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgte dabei wiederum nicht , zumal es sich bei Dr. H.___ auch nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und damit um einen fach kundigen Arzt für das beim Beschwerdeführer vorhandene Leiden handelt . Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 ). 5.3

Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung keine medizinische Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor . Die Zusprache einer gan zen Invaliden r ente gemäss Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 9/9) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblic her Bedeutung (vorstehend E. 1.6 ). Der Umstand, dass die Renten zusprache

– ohne materielle Prüfung - wiederholt bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen. Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist schliesslich auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2). 6. 6.1

Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder erwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Um stände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen ( BGE 144 I 103 E. 4.4.1, 140 V 514 E. 5.2 ). 6.2

Hierzu erfolgte eine eingehende Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Gutachter der F.___ (vorstehend E. 4.4 ) mit den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer Hinsicht mit ausf ührlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 9/162 S. 45 ff. Ziff. 4 ) und ergänzender neuropsychologischer Testu ng (vgl. Urk. 9/162 S. 49 ff.; vgl. auch Urk. 9/161 ). Das in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/162 S. 7 ff. Ziff. 2, S. 53

f

f. und S. 57 f.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch d ie geklagten Beschwerden (vgl.

Urk. 9/162 S. 41 f. ) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesund heit lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Sodann wurde schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen, wie dies die behande lnden Ärzte diagnostizierten (vgl. Urk. 9/162 S. 51 f., S. 59 , S. 63 f. ). Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Be achtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen unter Beachtung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4)

hinreichend begründet (vgl. Urk. 9/162 S. 64 ff. ) und anhand des Belastungs profils dargelegt, wie sich die Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt . Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gut achter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach d er Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 unverändert zu 60 % und in einer an gepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils seit diesem Zeit punkt so gar vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/162 S. 68 f. Ziff. 8 ), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen. D as Gutachten

erfüllt somit die An forderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 7)

in jeglicher Hin sicht , weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 4. 5, E. 4.7 ) – darauf abzustellen ist. 6.3

Daran vermögen die Berichte von Dr. D.___

(vorstehend E. 4.2) sowie Dr. A.___ (vorstehend E. 4.3, E. 4.6) nichts zu ändern. So wurde gut achter lich in schlüssig er und nachvollziehbar er Weise aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen (vgl. Urk. 9/162 S. 51 f., S. 59, S. 63 f.). Anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Testung hat sich – wie bereits bei der Testung in der Kindheit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9 /139/29-30 ) - ein Gesamt-IQ von 76 gezeigt, was nach dem zur Anwendung gelangenden Klassifikations system ICD-10 keiner Intelligenzminderung (IQ unter 69; vgl. ICD-10 F70) ent spricht. Die in den Jahren 2017 und 2019 ermittelten Werte von 62 respektive 64 können demgegenüber nicht übernommen werden, war die Beschwerde validierung bei diesen Testungen im Gegensatz zur aktuellen Untersuchung

je weils auffällig (vgl. Urk. 9/66 S. 8 f. ; Urk. 9/149/8-14 S. 3 f. ; Urk. 9/162 S. 51 ).

Sodann

haben klinisch typische Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung

– verminderter Augenkontakt, eingeschränkte Mimik und Gestik, monotone Prosodie, Mühe vage Informationen oder Witze zu verstehen - nicht gefunden werden können (vgl. Urk. 9/162 S. 52, S. 59). Die impulsive Aggressivität wurde von den Gutachtern s chliesslich

in überzeugender Weise als Teilsymptom des ADHS gedeutet und nicht im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer könne sein aggressives Verhalten durchaus reflektieren und in letzter Konsequenz noch steuern. Auch könne er durchaus Gefühle für Mitmenschen entwickeln (vgl. Urk. 9/162 S. 63 f. ). Diesbezüglich fällt zudem auf, dass Dr. A.___ in ihrem letzten Bericht vom Oktober 2021 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) als im langjährigen Behandlungsverlauf vordergründig beim Beschwerdeführer erachtete (vgl. Urk. 9/195 S. 1), eine solche in ihrem früheren Bericht vom Dezember 2019 allerdings bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch gar nicht aufgeführt hat (vgl. Urk. 9/149/1- 4 S. 1 ). Zweifel an der Beweiskraft des Gut achtens ergeben sich

nicht bereits daraus, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit vorliegend unterschiedlich einschätzten (Urteil des Bundes gerichts 9C_89/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.6). Daher und im Hinblick auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) vermag die abweichende Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. A.___ keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen B eurteilung aufkommen zu lassen. 6.4

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt e , dass aufgrund des im Gutachten erwähnten noch in stabilen Gesundheitszustandes zwingend eine Verlaufs begutachtung hätte eingeholt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 9), erweist sich dieses Vorbringen als nicht stichhaltig. So trifft es zwar zu, dass die Gutachter infolge des bisher unbehandelten ADHS einen noch instabilen psychischen G esundheits zustand festhielten (vgl. Urk. 9/162 S. 66). Entsprechend konnten sie die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch nicht hin reichend bestimmen, da sich nicht seriös einschätzen liesse , wie star k sich das Zustandsbild nach einer adäquaten Behandlung des ADHS bessere. Dies er Um stand ändert allerdings nichts daran, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend bestimmt werden konnte und in einer angepassten Tätigkeit bereits

seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. Urk. 9/162 S. 69 Ziff. 8 ). Gestützt hierauf nahm die Beschwerdegegnerin denn auch den Ein kommensvergleich vor und ermittelte bereits einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Dass nach Einleitung einer adäquaten Behandlung des ADHS allenfalls in der angestammten Tätigkeit noch eine allfällig höhere Arbeitsfähig keit resultieren könnte, ist für die vorliegende Rentenbeurteilung demnach un wesentlich,

ist nach der gutachterlichen Beurteilung einzig noch eine weitere Ver besserung absehbar. I m Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) kann daher auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet werden. 6.5

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der F.___

in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 zu 60 % arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils besteht seit diesem Zeitpunkt dagegen bereits eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. 7. 7.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 7.2

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation ( vgl. Art. 28a IVG; BGE 144 I 28 E. 2.2-2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3.b ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am Montag jeweils seine Tochter betreue und da her an diesem Tag keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (vgl. Urk. 9/189 S. 5 unten), und erachtete den Beschwerdeführer als zu 80 % Erwerbstätigen und zu 20 % im Haushalt Tätigen (vgl. Urk. 2 S. 3 oben). Diese E inschätzung ist aufgrund d er getätigten Aussage nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen beschwerdeweise auch nicht bestritten, weshalb dieser mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 80 % Erwerbstätiger und zu 20 % im Hausha lt Tätiger zu qualifizieren ist. 7.3

I m Rahmen der Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

sodann als Frühinvaliden gemäss Art. 26 Abs. 1 a IVV , was zu Recht unbestritten blieb. Entsprechend bemass sie das hypothetische Valideneinkommen gemäss den nach Alter abgestuften Prozent sätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstruktur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Im Jahr 2021 lag der aktualisierte Medianwert bei Fr. 83'500.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1 7. November 2020 ). Der Beschwerdeführer ist über 30 Jahre alt, womit ein Prozentsatz von 100 % massgeblich ist. Das hypothetische Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 83'500.--. 7.4

Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerde gegnerin – i n Beachtung der Rechtsprechung (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa )

– gestützt auf die LSE- Tabellenlöhne , wobei sie auf den Zentralwert der Löhne für Männer in der untersten Kategorie in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab stellte , welcher im Jahr 2018 Fr. 5'417.-- betrug (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), und diesen der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 sowie der Nominallohn entwicklung anpasste (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 9/188) . Dies es Vor gehen ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar stundenweise im Imbiss seiner Mutter aushilft, diese Tätigkeit allerdings als nicht leidens an gepasst angesehen wird und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als vollständig arbeits fähig gilt (vgl. Urk. 9/162 S. 69 Ziff. 8) , nicht zu beanstanden. Gründe für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist auf das von der Beschwerdegegnerin zutreffend ermittelte hypothetische Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 69'475.-- abzustellen. 7.5

Wird das Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 69'475.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14' 025. - . Dies kommt einer Einschränkung von 16.79 % gleich. Bei der vorliegend mass gebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von gerundet 13 % (16.79 % x 0.80).

Da sich selbst bei einer vollständigen Einschränkung im Haushaltsbereich (100 % x 0.20 = Teilinvaliditätsgrad von 20 % ) kein rentenbegründender Gesamt invaliditätsgrad ergäbe, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt verzichtet hat (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 9/189 S. 6 unten) . Der Vollständigkeit halber bleibt dennoch zu erwähnen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage ist, jeweils am Montag seine kleine Tochter alleine zu betreuen (vgl. Urk. 9/189 S. 5 unten ), womit keine relevante Einschränkung im Haushaltsbereich anzu nehmen ist . 7.6

I n Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 6. August 2019 (Ver fahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer schliesslich Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung an und wies ihn dabei ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin ( vgl. Urk. 9/171 ) . Nach dem d er Beschwerdeführer die Bereitschaftserklärung unter schrieben hatte ( Urk. 9/173) , delegierte die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungs massnahmen an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausser rhoden ( vgl. Schreiben vom 2 3. Februar 2021, Urk. 9/175). Die geplanten Ein gliederungsmass nahmen konnten in der Folge allerdings nicht durchgeführt wer den, da fest gestellt wurde, dass der Erhalt der Rente das oberste Ziel des Beschwerdeführers sei und nicht die berufliche Eingliederung. So äusserte er sich anlässlich des Erst gesprächs mit dem Job Coach etwa dahingehend, dass er sich eine Erwerbstätig keit nur unter der Bedingung vorstellen könne, dass er seine Rente zurückerhalte (vgl. Urk. 9/176; Urk. 9/179; Urk. 9/182 S. 6 ff.; Urk. 9/183 S. 1 f. ; Urk. 9/185 S. 1 ff.; Urk. 9/186 ). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs massnahmen mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 ( Urk. 9/181 ) zu Recht eingestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht be anstandet. 7.7

Nach dem Gesagten hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerde führers zu Recht auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergle ich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs.

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 S. 2 f.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass die Invalidenrente gestützt auf eine dürftige medizinische Aktenlage zugesprochen worden sei. Eine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe nicht vorgelegen. Die Rentenverfügung vom 2 2. Oktober 2001 habe sich demnach auf eine ungenügende medizinische Akten lage abgestützt, weshalb diese wiedererwägungsweise aufgehoben werde. Im An schluss an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. August 2019 sei eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung erfolgt . Aus medizinischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 eine Arbeits fähigkeit von 60 % . In einer angepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Für die Wiedereingliederung in den Arbeits markt seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gesprochen worden. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs, wobei er als zu 80 % Erwerbstätiger und zu 20 % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren sei, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 % . Es bestehe folglich kein Rentenanspruch mehr (vgl. Urk.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, es seien weder die Voraussetzungen für eine Rentenrevision noch für eine Wiedererwägung erfüllt. D ie medizinische Aktenlage sei im ursprünglichen Ver fügungszeitpunkt zwar eher dünn gewesen , doch sei die Grundproblematik be reits damals erfasst worden. Auch das aktuelle Gutachten bestätige , dass das komplexe psychiatrische Beschwerdebild bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache bestanden habe. Auf dieses Gutachten dürfe jedoch nicht ab gestellt werden, wie die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___ schlüssig er klärt habe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor. Ausser dem habe er die Invalidenrente im ursprünglichen Verfügungs zeitpunkt zu Recht erhalten. Daher sei ihm die Invalidenrente weiter auszurichten. Selbst wenn wider Erwarten die Voraussetzungen der Wiedererwägung gegeben sein sollten, dürfe

– wie Dr. A.___ aufgezeigt habe - nicht auf das aktuelle Gutachten abge stellt werden. Aufgrund der Einwände von Dr. A.___ und da gemäss dem Gutachter noch gar kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe, hätte die Beschwerdegegnerin zwingend eine Verlaufs begutachtung anordnen müssen. Hierfür wäre die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 7 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos un richtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war.

E. 3.1 Mit Urteil vom 1 6. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) hielt das hiesige Gericht unter anderem fest, dass anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 9/9) einzig die folgenden medizinischen Berichte vor lagen (vgl. Erwägungen 3.2-3.3 des genannten Urteils) : «3.2

Med. pract . B.___ , praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom 6. Januar 1997 ( Urk. 9/139 /42) über die zunehmend schwersten aggressiven Ausbrüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepasst. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahrnehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raumorien tierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und Existenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emotionen und nur sehr wenig Verarbeitungsmöglichkeiten.

E. 3.2 Des Weiteren erachtete das hiesige Gericht m it Urteil vom 1 6. August 2019 (Ver fahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) die damals im Zusammenhang mit der rentenaufhebenden Verfüg ung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 9/90 ) vorhandenen Arztberichte als nicht genügend für eine abschliessende Beurteilung der gesund heitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb eine Wiedergabe dieser Berichte vorliegend entbehrlich ist. Als Begründung hier für hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen Folgendes fest ( vgl. Erwägung en

E. 3.3 Mit Bericht vom 17. Juni 1997 ( Urk. 9/139 /34-39) diagnostizierten die Ärzte des C.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Ver haltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folge erscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vor liegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahr nehmungsbereichen, im Antrieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leistungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schulleistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesund heitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwerdeführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der 1. Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Eingliederun g sei derzeit gefährdet (S. 3 ).»

E. 5 .1-5.3 des genannten Urteils): «

E. 5.1 Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Renten zusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2001 als zweifellos unrichtig ei nzustufen ist (vorstehend E. 1.6 ).

E. 5.2 Aus medizinischer Sicht lagen bei der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich zwei ärztliche Berichte vor, nämlich jeweils ein Bericht von med. pract . B.___ sowie ein solcher von den Ärzten des C.___ (vorstehend E. 3.1). Die Ärzte nahmen dabei keine rlei Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor, wie dies das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 1 6. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) erkannte . Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeits fähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, ent sprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Erwägung 5.1 des genannten Urteils ; vgl. Schlussbericht Berufsberatung vom 7. August 2001 in Urk. 9/2 ; vgl. auch Protokoll in Urk. 9/26 S. 1 f. «Eintrag vom 7. August 2001» ) . Diese r Beurteilung lag keine medizinische Einschätzung zugrunde.

I m Rahmen der in den Jahren 2003, 2006 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde sodann in medizinischer Hinsicht je weils nur ein Verlaufsb ericht des Hausarztes

Dr. med. H.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, eingeholt ( Urk. 9/13; Urk. 9/17; Urk. 9/22 ). Eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgte dabei wiederum nicht , zumal es sich bei Dr. H.___ auch nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und damit um einen fach kundigen Arzt für das beim Beschwerdeführer vorhandene Leiden handelt . Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 ).

E. 5.3 Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung keine medizinische Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor . Die Zusprache einer gan zen Invaliden r ente gemäss Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 9/9) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblic her Bedeutung (vorstehend E. 1.6 ). Der Umstand, dass die Renten zusprache

– ohne materielle Prüfung - wiederholt bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen. Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist schliesslich auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2).

E. 6.1 Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder erwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Um stände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen ( BGE 144 I 103 E. 4.4.1, 140 V 514 E. 5.2 ).

E. 6.2 Hierzu erfolgte eine eingehende Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Gutachter der F.___ (vorstehend E. 4.4 ) mit den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer Hinsicht mit ausf ührlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 9/162 S. 45 ff. Ziff. 4 ) und ergänzender neuropsychologischer Testu ng (vgl. Urk. 9/162 S. 49 ff.; vgl. auch Urk. 9/161 ). Das in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/162 S. 7 ff. Ziff. 2, S. 53

f

f. und S. 57 f.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch d ie geklagten Beschwerden (vgl.

Urk. 9/162 S. 41 f. ) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesund heit lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Sodann wurde schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen, wie dies die behande lnden Ärzte diagnostizierten (vgl. Urk. 9/162 S. 51 f., S. 59 , S. 63 f. ). Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Be achtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen unter Beachtung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4)

hinreichend begründet (vgl. Urk. 9/162 S. 64 ff. ) und anhand des Belastungs profils dargelegt, wie sich die Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt . Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gut achter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach d er Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 unverändert zu 60 % und in einer an gepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils seit diesem Zeit punkt so gar vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/162 S. 68 f. Ziff.

E. 6.3 Daran vermögen die Berichte von Dr. D.___

(vorstehend E. 4.2) sowie Dr. A.___ (vorstehend E. 4.3, E. 4.6) nichts zu ändern. So wurde gut achter lich in schlüssig er und nachvollziehbar er Weise aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen (vgl. Urk. 9/162 S. 51 f., S. 59, S. 63 f.). Anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Testung hat sich – wie bereits bei der Testung in der Kindheit des Beschwerdeführers (vgl. Urk.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt e , dass aufgrund des im Gutachten erwähnten noch in stabilen Gesundheitszustandes zwingend eine Verlaufs begutachtung hätte eingeholt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 9), erweist sich dieses Vorbringen als nicht stichhaltig. So trifft es zwar zu, dass die Gutachter infolge des bisher unbehandelten ADHS einen noch instabilen psychischen G esundheits zustand festhielten (vgl. Urk. 9/162 S. 66). Entsprechend konnten sie die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch nicht hin reichend bestimmen, da sich nicht seriös einschätzen liesse , wie star k sich das Zustandsbild nach einer adäquaten Behandlung des ADHS bessere. Dies er Um stand ändert allerdings nichts daran, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend bestimmt werden konnte und in einer angepassten Tätigkeit bereits

seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. Urk. 9/162 S. 69 Ziff. 8 ). Gestützt hierauf nahm die Beschwerdegegnerin denn auch den Ein kommensvergleich vor und ermittelte bereits einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Dass nach Einleitung einer adäquaten Behandlung des ADHS allenfalls in der angestammten Tätigkeit noch eine allfällig höhere Arbeitsfähig keit resultieren könnte, ist für die vorliegende Rentenbeurteilung demnach un wesentlich,

ist nach der gutachterlichen Beurteilung einzig noch eine weitere Ver besserung absehbar. I m Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) kann daher auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet werden.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der F.___

in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 zu 60 % arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils besteht seit diesem Zeitpunkt dagegen bereits eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. 7. 7.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 7.2

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation ( vgl. Art. 28a IVG; BGE 144 I 28 E. 2.2-2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3.b ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am Montag jeweils seine Tochter betreue und da her an diesem Tag keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (vgl. Urk. 9/189 S. 5 unten), und erachtete den Beschwerdeführer als zu 80 % Erwerbstätigen und zu 20 % im Haushalt Tätigen (vgl. Urk. 2 S. 3 oben). Diese E inschätzung ist aufgrund d er getätigten Aussage nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen beschwerdeweise auch nicht bestritten, weshalb dieser mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 80 % Erwerbstätiger und zu 20 % im Hausha lt Tätiger zu qualifizieren ist. 7.3

I m Rahmen der Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

sodann als Frühinvaliden gemäss Art. 26 Abs. 1 a IVV , was zu Recht unbestritten blieb. Entsprechend bemass sie das hypothetische Valideneinkommen gemäss den nach Alter abgestuften Prozent sätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstruktur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Im Jahr 2021 lag der aktualisierte Medianwert bei Fr. 83'500.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1 7. November 2020 ). Der Beschwerdeführer ist über 30 Jahre alt, womit ein Prozentsatz von 100 % massgeblich ist. Das hypothetische Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 83'500.--. 7.4

Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerde gegnerin – i n Beachtung der Rechtsprechung (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa )

– gestützt auf die LSE- Tabellenlöhne , wobei sie auf den Zentralwert der Löhne für Männer in der untersten Kategorie in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab stellte , welcher im Jahr 2018 Fr. 5'417.-- betrug (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), und diesen der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 sowie der Nominallohn entwicklung anpasste (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 9/188) . Dies es Vor gehen ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar stundenweise im Imbiss seiner Mutter aushilft, diese Tätigkeit allerdings als nicht leidens an gepasst angesehen wird und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als vollständig arbeits fähig gilt (vgl. Urk. 9/162 S. 69 Ziff. 8) , nicht zu beanstanden. Gründe für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist auf das von der Beschwerdegegnerin zutreffend ermittelte hypothetische Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 69'475.-- abzustellen. 7.5

Wird das Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 69'475.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14' 025. - . Dies kommt einer Einschränkung von 16.79 % gleich. Bei der vorliegend mass gebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von gerundet 13 % (16.79 % x 0.80).

Da sich selbst bei einer vollständigen Einschränkung im Haushaltsbereich (100 % x 0.20 = Teilinvaliditätsgrad von 20 % ) kein rentenbegründender Gesamt invaliditätsgrad ergäbe, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt verzichtet hat (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 9/189 S. 6 unten) . Der Vollständigkeit halber bleibt dennoch zu erwähnen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage ist, jeweils am Montag seine kleine Tochter alleine zu betreuen (vgl. Urk. 9/189 S. 5 unten ), womit keine relevante Einschränkung im Haushaltsbereich anzu nehmen ist . 7.6

I n Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 6. August 2019 (Ver fahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer schliesslich Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung an und wies ihn dabei ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin ( vgl. Urk. 9/171 ) . Nach dem d er Beschwerdeführer die Bereitschaftserklärung unter schrieben hatte ( Urk. 9/173) , delegierte die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungs massnahmen an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausser rhoden ( vgl. Schreiben vom 2 3. Februar 2021, Urk. 9/175). Die geplanten Ein gliederungsmass nahmen konnten in der Folge allerdings nicht durchgeführt wer den, da fest gestellt wurde, dass der Erhalt der Rente das oberste Ziel des Beschwerdeführers sei und nicht die berufliche Eingliederung. So äusserte er sich anlässlich des Erst gesprächs mit dem Job Coach etwa dahingehend, dass er sich eine Erwerbstätig keit nur unter der Bedingung vorstellen könne, dass er seine Rente zurückerhalte (vgl. Urk. 9/176; Urk. 9/179; Urk. 9/182 S. 6 ff.; Urk. 9/183 S. 1 f. ; Urk. 9/185 S. 1 ff.; Urk. 9/186 ). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs massnahmen mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 ( Urk. 9/181 ) zu Recht eingestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht be anstandet. 7.7

Nach dem Gesagten hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerde führers zu Recht auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

E. 8 ), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen. D as Gutachten

erfüllt somit die An forderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 7)

in jeglicher Hin sicht , weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 4. 5, E. 4.7 ) – darauf abzustellen ist.

E. 9 /139/29-30 ) - ein Gesamt-IQ von 76 gezeigt, was nach dem zur Anwendung gelangenden Klassifikations system ICD-10 keiner Intelligenzminderung (IQ unter 69; vgl. ICD-10 F70) ent spricht. Die in den Jahren 2017 und 2019 ermittelten Werte von 62 respektive 64 können demgegenüber nicht übernommen werden, war die Beschwerde validierung bei diesen Testungen im Gegensatz zur aktuellen Untersuchung

je weils auffällig (vgl. Urk. 9/66 S. 8 f. ; Urk. 9/149/8-14 S. 3 f. ; Urk. 9/162 S. 51 ).

Sodann

haben klinisch typische Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung

– verminderter Augenkontakt, eingeschränkte Mimik und Gestik, monotone Prosodie, Mühe vage Informationen oder Witze zu verstehen - nicht gefunden werden können (vgl. Urk. 9/162 S. 52, S. 59). Die impulsive Aggressivität wurde von den Gutachtern s chliesslich

in überzeugender Weise als Teilsymptom des ADHS gedeutet und nicht im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer könne sein aggressives Verhalten durchaus reflektieren und in letzter Konsequenz noch steuern. Auch könne er durchaus Gefühle für Mitmenschen entwickeln (vgl. Urk. 9/162 S. 63 f. ). Diesbezüglich fällt zudem auf, dass Dr. A.___ in ihrem letzten Bericht vom Oktober 2021 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) als im langjährigen Behandlungsverlauf vordergründig beim Beschwerdeführer erachtete (vgl. Urk. 9/195 S. 1), eine solche in ihrem früheren Bericht vom Dezember 2019 allerdings bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch gar nicht aufgeführt hat (vgl. Urk. 9/149/1- 4 S. 1 ). Zweifel an der Beweiskraft des Gut achtens ergeben sich

nicht bereits daraus, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit vorliegend unterschiedlich einschätzten (Urteil des Bundes gerichts 9C_89/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.6). Daher und im Hinblick auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) vermag die abweichende Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. A.___ keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen B eurteilung aufkommen zu lassen.

Dispositiv
  1. August 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. 1.1      X.___ , geboren 1981, besuchte nach dem Sprachheilkindergarten von April 1988 bis Juli 1999 mit den von der Invalidenversicherung gewährten Sonderschu lmassnahmen die Schule Y.___ in Z.___ (vgl. Urk.  9 /1/15; Urk.  9 /1/22; Urk.  9/139 /43; Urk.  9/139 /50; Urk.  9/139 /60-65). Am 2
  3. April 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Konzentrations schwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug als Erwachsener an ( Urk.  9/1/9-14). Die Sozialversicherungen Appenzell Ausser rhoden, IV-Stelle, erteilten dem Versicherten nach getätigten Abklärungen Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer An lehre zum Industrielackierer (vgl. Mitteilung vom 2
  4. Juni 1999, Urk.  9 /1/7). Diese Ausbildung schloss der Versicherte am
  5. August 2001 erfolgreich ab ( Urk.  9 /5). Mit Verfügung vom 2
  6. Oktober 2001 ( Urk.  9/9) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 75  % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
  7. August 2001 zu.      Mit Mitteilungen vom 1
  8. Oktober 2003 ( Urk.  9/15), 2
  9. November 2006 ( Urk.  9/19) sowie 1
  10. Januar 2010 ( Urk.  9/23) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt. 1.2      Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2
  11. März 2015 ( Urk.  9/38) tätigte die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine neuropsychologische Begut achtung, über welche am
  12. Februar 2017 berichtet wurde ( Urk.  9/66). Auch ver anlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3
  13. Mai 2017 und er gänzend am
  14. August 2017 erstattet wurde ( Urk.  9/72; Urk.  9/75). Mit Verfügung vom 1
  15. Februar 2018 ( Urk.  9/90) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1
  16. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk.  9 /143 ) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgte r Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 1.3      In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste ins be sondere eine neuropsychologisch -psychiatrische Begutachtung des Ver sicherten, über welche am 1
  17. und 1
  18. März 2020 berichtet wurde ( Urk.  9/161-162). Dem Versicherten wurde sodann Unterstützung bei der beruflichen Ein gliederung geboten, wobei die Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle der Sozial versicherungen Appenzell Ausserrhoden delegiert wurden (vgl. Schreiben vom 2
  19. Februar 2021, Urk.  9/175). Mit Mitteilung vom
  20. Juni 2021 ( Urk.  9/181) wur den die IV-Eingliederungs-Dienstleistungen abgeschlossen.      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/190; Urk.  9/ 193; Urk.  9/197) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
  21. Dezember 2021 ( Urk.  9 /201 = Urk.  2) die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung vom 2
  22. Oktober 2001 wieder erwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente ein.
  23. Der Versicherte erhob am 2
  24. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  25. Dezember 2021 ( Urk.  2) und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  26. Mai 2022 ( Urk.  8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  27. Mai 2022 ( Urk.  10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergle ich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  29. März 2018 E. 7.4). 1.5      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.  17 Abs .  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141  V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I  28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE  141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE  141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6      Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).      Die Wiedererwägung nach Art.  53 Abs.  2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu gesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom
  30. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchs prüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertret barer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).      Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art.  17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, R n 77 zu Art. 30–31). 1.7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  31. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass die Invalidenrente gestützt auf eine dürftige medizinische Aktenlage zugesprochen worden sei. Eine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe nicht vorgelegen. Die Rentenverfügung vom 2
  32. Oktober 2001 habe sich demnach auf eine ungenügende medizinische Akten lage abgestützt, weshalb diese wiedererwägungsweise aufgehoben werde. Im An schluss an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
  33. August 2019 sei eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung erfolgt . Aus medizinischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 eine Arbeits fähigkeit von 60  % . In einer angepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Für die Wiedereingliederung in den Arbeits markt seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gesprochen worden. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs, wobei er als zu 80  % Erwerbstätiger und zu 20  % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren sei, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14  % . Es bestehe folglich kein Rentenanspruch mehr (vgl. Urk.  2 S. 2 f.). 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, es seien weder die Voraussetzungen für eine Rentenrevision noch für eine Wiedererwägung erfüllt. D ie medizinische Aktenlage sei im ursprünglichen Ver fügungszeitpunkt zwar eher dünn gewesen , doch sei die Grundproblematik be reits damals erfasst worden. Auch das aktuelle Gutachten bestätige , dass das komplexe psychiatrische Beschwerdebild bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache bestanden habe. Auf dieses Gutachten dürfe jedoch nicht ab gestellt werden, wie die behandelnde Psychiaterin Dr.  med. A.___ schlüssig er klärt habe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor. Ausser dem habe er die Invalidenrente im ursprünglichen Verfügungs zeitpunkt zu Recht erhalten. Daher sei ihm die Invalidenrente weiter auszurichten. Selbst wenn wider Erwarten die Voraussetzungen der Wiedererwägung gegeben sein sollten, dürfe – wie Dr.  A.___ aufgezeigt habe - nicht auf das aktuelle Gutachten abge stellt werden. Aufgrund der Einwände von Dr.  A.___ und da gemäss dem Gutachter noch gar kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe, hätte die Beschwerdegegnerin zwingend eine Verlaufs begutachtung anordnen müssen. Hierfür wäre die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (vgl. Urk.  1 S. 2, S. 7 ff.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos un richtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war.
  34. 3.1      Mit Urteil vom 1
  35. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk.  9/143) hielt das hiesige Gericht unter anderem fest, dass anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
  36. Oktober 2001 ( Urk.  9/9) einzig die folgenden medizinischen Berichte vor lagen (vgl. Erwägungen 3.2-3.3 des genannten Urteils) : «3.2      Med. pract . B.___ , praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom 6. Januar 1997 ( Urk.  9/139 /42) über die zunehmend schwersten aggressiven Ausbrüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepasst. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahrnehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raumorien tierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und Existenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emotionen und nur sehr wenig Verarbeitungsmöglichkeiten. 3.3      Mit Bericht vom 17. Juni 1997 ( Urk.  9/139 /34-39) diagnostizierten die Ärzte des C.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Ver haltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folge erscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vor liegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahr nehmungsbereichen, im Antrieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leistungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schulleistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesund heitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwerdeführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der 1. Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Eingliederun g sei derzeit gefährdet (S. 3 ).» 3.2      Des Weiteren erachtete das hiesige Gericht m it Urteil vom 1
  37. August 2019 (Ver fahren Nr. IV.2018.00278, Urk.  9/143) die damals im Zusammenhang mit der rentenaufhebenden Verfüg ung vom 1
  38. Februar 2018 ( Urk.  9/90 ) vorhandenen Arztberichte als nicht genügend für eine abschliessende Beurteilung der gesund heitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb eine Wiedergabe dieser Berichte vorliegend entbehrlich ist. Als Begründung hier für hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen Folgendes fest ( vgl. Erwägung en 5 .1-5.3 des genannten Urteils): « 5.1      Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeit punkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
  39. Oktober 2001 (…) mit jenem bei Rentenaufhebung am 1
  40. Februar 2018 (…) erweist sich infolge der damaligen dürftigen Aktenlage bereits als schwierig. So wurde das Vorliegen einer emotionalen Störung mit aggressiver und sozialer Ver haltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung und damit ein Geburtsgebrechen von den Ärzten des C.___ zwar bestätigt (…). Von der Invaliden versicherung wurde ein Geburtsgebrechen nach Lage der Akten in der Folge indessen nicht anerkannt (…). Auffallend ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine ärztliche Ein schätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Ab schluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit aus und be trachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, entsprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten aller dings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (…). 5.2      Die erfolgten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlauben schliesslich keinen Vergleich zur damaligen Situation. (…) Es fehlt demnach insgesamt an einer verlässlichen Grund lage, weshalb der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar bleibt. (…) 5.3      Anhand der vorhandenen Akten kann eine Verbesserung des Gesundheits zu standes beziehungsweise allenfalls eine Angewöhnung/Anpassung an die Behinde rung (…) allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. (…) Ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers tatsächlich verbessert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklärungen als unerlässlich. Sollte sich danach eine renten relevante Veränderung des Gesundheitszustandes herausstellen, wären bei vorliegend bereits über 15-jährigem Rentenbezug Eingliederungs massnahmen (…) vorzunehmen, (… ). »
  41. 4.1      Im Nachgang zum genannten Urteil sind die folgenden medizinischen Berichte aktenkundig: 4.2      Mit Bericht vom
  42. September 2019 ( Urk.  9/149/6-7) und unter Hinweis auf die erfolgte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Bericht vom 2
  43. August 2019, Urk.  9/149/8-14) diagnostizierte Dr.  med. D.___ , Facharzt für Neuro logie, Reha E.___ , eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung, eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0) und eine seit der Kindheit bestehende Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F98.0). Insbesondere hätten sich bei sehr raschem Arbeitstempo eine deutlich erhöhte Fehleranfälligkeit, eine Perseverationsneigung, eine reduzierte Lern- und Erinnerungsleistung, eine räumlich-konstruktive Leistungsminderung sowie exekutive und logisch schluss folgernde Beeinträchtigungen g ezeigt. Aufgrund der verhaltens neurologischen Auffälligkeiten und der psychologisch dokumentierten Funktionsstörungen sei ein erfolgreiches Bestehen im ersten Arbeitsmarkt mittel- und längerfristig sehr unwahrscheinlich (S. 1 f.). 4.3      Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom
  44. Dezember 2019 ( Urk.  9/149/1-4) an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 2
  45. November 2017 behandle (S. 2 Ziff.  3.1) , und als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Autismus-Spektrum-Störung seit der Kindheit (ICD-10 F98.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0) diagnostizieren könne (S. 1 Ziff.  1.2). Der Beschwerdeführer arbeite als ungelernter Mitarbeiter zwei bis maximal drei Stunden tageweise und unregelmässig im Imbissladen seiner Mutter. Dies sei eine Beschäftigungs therapie. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 2 Ziff.  2.1). 4.4      Am 1
  46. März 2020 erstatteten die Guta chter der F.___ ihr neuropsychologisch -psychiatrisches Gutachten ( Urk.  9/162 ; vgl. auch Urk.  9/161 ) . Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff.  6.3): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)      Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Bord erline intellectual functioning / Lernbehinderung (ICD-10 F78) auf (S. 60 Ziff.  6.3). In der Untersuchung hätten sich eine unterdurchschnittliche Intelligenz (Gesamt-IQ 76, Verbal-IQ 80, Nonverbal-IQ 76), eine leichte bis mittelgradige Hirnfunktionsstörung mit Beeinträchtigung en in attentionalen , mnestischen und exekutiven Funktionen sowie Fragebogen- und befundbasiert klare Hinweise auf eine deutliche Aufmerksamkeitsschwäche im Sinne eines ADHS gezeigt. Das ADHS sei unbehandelt. Beim Beschwerdeführer sei von einer Reduktion der psychischen Resilienz auszugehen. Auch wenn die damalige Aktenlage dürftig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er mit Handicaps auf die Welt ge kommen sei. Im hiesigen Untersuch habe ein Durchschnitts-IQ von 76 bestimmt werden können. Dieses Ergebnis entspreche auch den IQ-Messungen in der Kind heit. Die Kriterien einer leichten Intelligenzminderung gemäss ICD-10 seien damit nicht erfüllt. D er Beschwerde führer zeige zudem bei allen Testverfahren, bei denen Menschen mit einer Störung aus dem autistischen Spektrum Mühe hätten, überwiegend alterskonforme Resultate. Auch in der Kommunikation während d er Untersuchung zeige er keine A utismus-typischen Einschränkungen. D as Ver ständnis für soziale Zusammenhänge sowohl in Bezug auf andere Personen wie auch in Bezug auf die eigene Person sei weitg ehend alterskonform. Eine Autis mus-Spektrum-Störung liege nicht vor. Es liege auch keine emotional-im pulsive Persönlichkeitsstörung vor, sondern die impulsive Aggressivität sei mit hoher Wahrscheinlichkeit als Merkmal des ADHS einzustufen. Der Beschwerde führer könne durchaus Gefühle für Mitmenschen entwickeln. Er zeige sogar für sorgliche Gefühle gegenüber seiner Tochter. Hinsichtlich der therapeutischen Massnahmen habe sich der Beschwerdeführer bisher compliant verhalten. Das private Aktivitätsniveau sei deutlich eingeschränkt. Ein Leidensdruck sei aus gewiesen. Es bestünden keine Hinweise auf einen aktuellen oder chronischen Ge brauch suchterzeugender Substanzen. Aktuell bestünden auch keine depressiven Symptome. Eine soziokulturelle Eingliederungsproblematik sei nicht gegeben. In der Betrachtung der Standardindikatoren lägen diverse psychosoziale Belastungen vor, welche die Psychopathologie jedoch nicht direkt bedingen wür den ( S. 49 ff., S. 63 ff. Ziff.  7.2).      Es ergäben sich keine Hinweise auf Verdeutlichung , Aggravation oder Simulation. Auch im neuropsychologischen Zusatzuntersuch sei die Symptom validierung unauffällig gewesen und die erhobenen Ergebnisse könnten als valide betrachtet werden. Es bestünden keine Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im psychiatrischen Untersuch und den Aufzeichnungen im Aktenmaterial. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten seien medizinisch klar objektivierbar (S. 65 Ziff.  7.3). Der Beschwerdeführer leide an Störungen von Krankheitswert. Es bestehe aktuell ein mässiggradiger Gesund heitsschaden, welcher bezüglic h des bisher unbehandelten ADHS besserungsfähig sei. Aufgrund der Anamnese und den testpsychologischen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass das ADHS bereits in der Kindheit vorgelegen habe. Gesamthaft sei von einem instabilen psychischen Gesundheitszustand auszu gehen, da die Auswirkungen des bisher nicht diagnostizierten ADHS behandel- und besserbar erscheinen würden . Die Fähigkeitsstörungen infolge der anderen psychiatrischen Erkrankungen seien dagegen nicht besserbar. Alle Störungsbilder hätten zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2001 bereits vorgelegen. Es handle sich um eine andere Bewertung desselben medizinischen Störungsbildes (S. 65 ff. Ziff.  7.4).      Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht hinreichend bestimmbar, da die psychiatrischen Störungen des Beschwerdeführers unter einander interferieren würden und medizinisch-theoretisch nicht seriös ein schätzbar sei, wie stark sich das Zustandsbild nach einer adäquaten Behandlung des ADHS bessere. Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheits zustand. Aktuell (nicht mittel- und langfristig) lägen seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2001 die genannten Fähigkeitsstörungen weitgehend unverändert vor. Es sei von einer 60%igen Arbeitsfähi gkeit im angestammten Beruf als Lackierer unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarkts auszugehen. Dies decke sich mit der Einschätzung des Vorgutachters, nicht jedoch mit der Arbeitsfähigkeits einschätzung, welche zu einer Vollberentung geführt habe. Die arbeitspraktischen Beobachtungen im Verlauf hätten die damalige Fehleinsc hätzung aufgezeigt. Durch eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS sei innert nützlicher Zeit zu dem eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100  % möglich. In einer an gepassten Tätigkeit bestehe bereits aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100  % . Diese Einschätzung liege seit dem Jahr 2001 vor . Die aktuell ausgeführte Tätigkeit im Imbiss sei nicht als leidensgerecht einzustufen (S. 69 Ziff.  8). Die Aufgaben stellungen müssten den intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen an ge passt sein. Sinnvoll wäre es, wenn der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben einfache Tätigkeiten mit konkreten Arbeitsmaterialien jeweils sequenziell nach einander ausüben und die Stärken, welche er in der visuellen Wahrnehmung und bei visuell-konstruktiven Aufgabenstellungen in der aktuellen neuro psycho logischen Untersuchung zeige, beruflich verwerten könn e. Zu vermeiden seien komplexere und abstraktere Aufgaben, welche selbständiges Planen und Organisieren von Abläufen erfordern würden. Auch zu vermeiden seien Tätig keiten, welche hohe Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten erfordern würden ( S. 67). 4.5      Mit Stellungnahme vom 2
  47. April 2020 erachtete Dr.  med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Es sei ein Gesundheitsschaden vor handen, welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig einschränke. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) so wie eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 zu 60  % arbeitsfähig. In einer an gepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus gewiesen. Die Aufgabenstellungen müssten den intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen angepasst sein. Sinnvoll wäre es, wenn der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben einfache Tätigkeiten mit konkreten Arbeitsmaterialien je weils sequenziell nacheinander ausüben und die Stärken, welche er in der visuellen Wahrnehmung und bei visuell-konstruktiven Aufgabenstellungen in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige, beruflich verwerten könne. Zu vermeiden seien komplexere und abstraktere Aufgaben, welche selbständiges Planen und Organisieren von Abläufen erfordern würden. Auch zu vermeiden seien Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten erfordern würden. Durch eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS sei innert nützlicher Zeit zudem eine Steigerung der Arbeit sfähigkeit (an gestammt) auf 80 bis 100  % möglich ( Urk.  9/189 S. 3 f.). 4.6      Am
  48. Oktober 2021 nahm Dr.  A.___ Stellung zum Gutachten ( Urk.  3 = Urk.  9/195). Als Diagnosen erwähnte sie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), eine Autismus-Spektrum-Störung seit der Kindheit (ICD-10 F98.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0). Im langjährigen Behandlungsverlauf liege beim Beschwerdeführer vordergründig eine antisoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vor. Zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den herrschenden sozialen Normen bestehe eine er heb liche Diskrepanz bis hin zu einem Konflikt mit den gesellschaftlichen Normen und Regeln (S. 1). Der Beschwerdeführer leide schon seit der Kindheit unter Geburtsgebrechen – heilpädagogisch Intelligenzminderung. Er arbeite als un gelernter Mitarbeiter zwe i bis maximal drei Stunden tage weise im Imbissladen seiner Mutter. Hierbei handle es sich um eine höchst angepasste Beschäftigungs therapie, jedoch um keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Rein versicherungs medizinisch theoretisch könnte der Beschwerdeführer eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit künftig erreichen, beachte man seine Diagnose n , medizinischen Einschränkungen und den langjährigen Krankheits- und Behandlungsverlauf. Es bestünden deutliche Einschränkungen in d er Gestaltung im Arbeitsprozess. E ine vielfache Rolle würden psychosoziale Faktoren spielen (S. 3 Ziff.  4). Krankheitsfremde Faktoren würden keine ungünstige Rolle im Behandlungs- und Heilverlauf spielen. Die gesamte Lebenslage sei nicht optimal (S. 3 Ziff.  5). Die logopädischen Frühfö rderungen und sein auffälliges Verhalten in der Kindheit sprächen für ein komplexes, langjähriges, psyc hiatrisches Krank heitsbild und ein rentenrelevantes Geburtsgebrechen. Trotz der anamnestischen Auffälligkeiten, dem langjährigen Krankheits- und Behandlungsverlauf sowie der beschriebenen und erhobenen Befunde ordne der Gutachter das Störungsbild nicht störungsspezifisch einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu. Es scheine, dass sich der Gutachter nicht bemüht habe, das Krankheitsbild in seiner Ganzheit zu erfassen, sondern einzelne Symptome überschneidend diversen Diagnosen zu geordnet habe (S. 4 f. Ziff.  6). 4.7      Mit RAD-Stellungnahme vom
  49. Dezember 2021 hielt Dr.  G.___ fest, dass im März 2020 eine umfangreiche gutachterliche Beurteilung auf psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet erfolgt sei. Im Einwandschreiben von Dr.  A.___ werde derselbe medizinische Sachverhalt anders beurteilt. Auf das Gutachten der F.___ vom März 2020 könne abgestellt werden ( Urk.  9/199 S. 3).
  50. 5.1      Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Renten zusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem
  51. August 2001 als zweifellos unrichtig ei nzustufen ist (vorstehend E. 1.6 ). 5.2      Aus medizinischer Sicht lagen bei der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich zwei ärztliche Berichte vor, nämlich jeweils ein Bericht von med. pract . B.___ sowie ein solcher von den Ärzten des C.___ (vorstehend E. 3.1). Die Ärzte nahmen dabei keine rlei Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor, wie dies das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 1
  52. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk.  9/143) erkannte . Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeits fähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, ent sprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Erwägung 5.1 des genannten Urteils ; vgl. Schlussbericht Berufsberatung vom
  53. August 2001 in Urk.  9/2 ; vgl. auch Protokoll in Urk.  9/26 S. 1 f. «Eintrag vom
  54. August 2001» ) . Diese r Beurteilung lag keine medizinische Einschätzung zugrunde. I m Rahmen der in den Jahren 2003, 2006 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde sodann in medizinischer Hinsicht je weils nur ein Verlaufsb ericht des Hausarztes Dr.  med. H.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, eingeholt ( Urk.  9/13; Urk.  9/17; Urk.  9/22 ). Eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgte dabei wiederum nicht , zumal es sich bei Dr.  H.___ auch nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und damit um einen fach kundigen Arzt für das beim Beschwerdeführer vorhandene Leiden handelt . Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom
  55. Oktober 2021 E. 2.1; 9C_1014/2008 vom 1
  56. April 2009 E. 3.2.2 und 9C_562/2008 vom
  57. November 2008 E. 6.2.1 ). 5.3      Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung keine medizinische Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor . Die Zusprache einer gan zen Invaliden r ente gemäss Verfügung vom 2
  58. Oktober 2001 ( Urk.  9/9) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblic her Bedeutung (vorstehend E. 1.6 ). Der Umstand, dass die Renten zusprache – ohne materielle Prüfung - wiederholt bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen. Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist schliesslich auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2).
  59. 6.1      Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art.  53 Abs.  2 ATSG die Wieder erwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Um stände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen ( BGE 144 I 103 E. 4.4.1, 140 V 514 E. 5.2 ). 6.2      Hierzu erfolgte eine eingehende Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Gutachter der F.___ (vorstehend E. 4.4 ) mit den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer Hinsicht mit ausf ührlicher Befundaufnahme (vgl. Urk.  9/162 S. 45 ff. Ziff.  4 ) und ergänzender neuropsychologischer Testu ng (vgl. Urk.  9/162 S. 49 ff.; vgl. auch Urk.  9/161 ). Das in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk.  9/162 S. 7 ff. Ziff.  2, S. 53 f f. und S. 57 f.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch d ie geklagten Beschwerden (vgl. Urk.  9/162 S. 41 f. ) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesund heit lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Sodann wurde schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen, wie dies die behande lnden Ärzte diagnostizierten (vgl. Urk.  9/162 S. 51 f., S. 59 , S. 63 f. ). Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Be achtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen unter Beachtung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) hinreichend begründet (vgl. Urk.  9/162 S. 64 ff. ) und anhand des Belastungs profils dargelegt, wie sich die Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt . Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gut achter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach d er Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 unverändert zu 60  % und in einer an gepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils seit diesem Zeit punkt so gar vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk.  9/162 S. 68 f. Ziff.  8 ), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen. D as Gutachten erfüllt somit die An forderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 7) in jeglicher Hin sicht , weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 4. 5, E. 4.7 ) – darauf abzustellen ist. 6.3      Daran vermögen die Berichte von Dr.  D.___ (vorstehend E. 4.2) sowie Dr.  A.___ (vorstehend E. 4.3, E. 4.6) nichts zu ändern. So wurde gut achter lich in schlüssig er und nachvollziehbar er Weise aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen (vgl. Urk.  9/162 S. 51 f., S. 59, S. 63 f.). Anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Testung hat sich – wie bereits bei der Testung in der Kindheit des Beschwerdeführers (vgl. Urk.  9 /139/29-30 ) - ein Gesamt-IQ von 76 gezeigt, was nach dem zur Anwendung gelangenden Klassifikations system ICD-10 keiner Intelligenzminderung (IQ unter 69; vgl. ICD-10 F70) ent spricht. Die in den Jahren 2017 und 2019 ermittelten Werte von 62 respektive 64 können demgegenüber nicht übernommen werden, war die Beschwerde validierung bei diesen Testungen im Gegensatz zur aktuellen Untersuchung je weils auffällig (vgl. Urk.  9/66 S. 8 f. ; Urk.  9/149/8-14 S. 3 f. ; Urk.  9/162 S. 51 ). Sodann haben klinisch typische Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung – verminderter Augenkontakt, eingeschränkte Mimik und Gestik, monotone Prosodie, Mühe vage Informationen oder Witze zu verstehen - nicht gefunden werden können (vgl. Urk.  9/162 S. 52, S. 59). Die impulsive Aggressivität wurde von den Gutachtern s chliesslich in überzeugender Weise als Teilsymptom des ADHS gedeutet und nicht im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer könne sein aggressives Verhalten durchaus reflektieren und in letzter Konsequenz noch steuern. Auch könne er durchaus Gefühle für Mitmenschen entwickeln (vgl. Urk.  9/162 S. 63 f. ). Diesbezüglich fällt zudem auf, dass Dr.  A.___ in ihrem letzten Bericht vom Oktober 2021 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) als im langjährigen Behandlungsverlauf vordergründig beim Beschwerdeführer erachtete (vgl. Urk.  9/195 S. 1), eine solche in ihrem früheren Bericht vom Dezember 2019 allerdings bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch gar nicht aufgeführt hat (vgl. Urk.  9/149/1- 4 S. 1 ). Zweifel an der Beweiskraft des Gut achtens ergeben sich nicht bereits daraus, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit vorliegend unterschiedlich einschätzten (Urteil des Bundes gerichts 9C_89/2020 vom 1
  60. Juni 2020 E. 4.6). Daher und im Hinblick auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) vermag die abweichende Einschätzung von Dr.  D.___ und Dr.  A.___ keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen B eurteilung aufkommen zu lassen. 6.4      Soweit der Beschwerdeführer bemängelt e , dass aufgrund des im Gutachten erwähnten noch in stabilen Gesundheitszustandes zwingend eine Verlaufs begutachtung hätte eingeholt werden müssen (vgl. Urk.  1 S. 9), erweist sich dieses Vorbringen als nicht stichhaltig. So trifft es zwar zu, dass die Gutachter infolge des bisher unbehandelten ADHS einen noch instabilen psychischen G esundheits zustand festhielten (vgl. Urk.  9/162 S. 66). Entsprechend konnten sie die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch nicht hin reichend bestimmen, da sich nicht seriös einschätzen liesse , wie star k sich das Zustandsbild nach einer adäquaten Behandlung des ADHS bessere. Dies er Um stand ändert allerdings nichts daran, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend bestimmt werden konnte und in einer angepassten Tätigkeit bereits seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. Urk.  9/162 S. 69 Ziff.  8 ). Gestützt hierauf nahm die Beschwerdegegnerin denn auch den Ein kommensvergleich vor und ermittelte bereits einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Dass nach Einleitung einer adäquaten Behandlung des ADHS allenfalls in der angestammten Tätigkeit noch eine allfällig höhere Arbeitsfähig keit resultieren könnte, ist für die vorliegende Rentenbeurteilung demnach un wesentlich, ist nach der gutachterlichen Beurteilung einzig noch eine weitere Ver besserung absehbar. I m Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) kann daher auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet werden. 6.5      Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der F.___ in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 zu 60  % arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils besteht seit diesem Zeitpunkt dagegen bereits eine voll ständige Arbeitsfähigkeit.
  61. 7.1      Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 7.2      Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation ( vgl. Art.  28a IVG; BGE 144 I 28 E. 2.2-2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3.b ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am Montag jeweils seine Tochter betreue und da her an diesem Tag keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (vgl. Urk.  9/189 S. 5 unten), und erachtete den Beschwerdeführer als zu 80  % Erwerbstätigen und zu 20  % im Haushalt Tätigen (vgl. Urk.  2 S. 3 oben). Diese E inschätzung ist aufgrund d er getätigten Aussage nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen beschwerdeweise auch nicht bestritten, weshalb dieser mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 80  % Erwerbstätiger und zu 20  % im Hausha lt Tätiger zu qualifizieren ist. 7.3      I m Rahmen der Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann als Frühinvaliden gemäss Art.  26 Abs.  1 a IVV , was zu Recht unbestritten blieb. Entsprechend bemass sie das hypothetische Valideneinkommen gemäss den nach Alter abgestuften Prozent sätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstruktur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Im Jahr 2021 lag der aktualisierte Medianwert bei Fr.  83'500.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1
  62. November 2020 ). Der Beschwerdeführer ist über 30 Jahre alt, womit ein Prozentsatz von 100  % massgeblich ist. Das hypothetische Valideneinkommen beträgt demnach Fr.  83'500.--. 7.4      Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerde gegnerin – i n Beachtung der Rechtsprechung (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E.  5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ) – gestützt auf die LSE- Tabellenlöhne , wobei sie auf den Zentralwert der Löhne für Männer in der untersten Kategorie in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab stellte , welcher im Jahr 2018 Fr.  5'417.-- betrug (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), und diesen der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 sowie der Nominallohn entwicklung anpasste (vgl. Urk.  2 S. 3; Urk.  9/188) . Dies es Vor gehen ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar stundenweise im Imbiss seiner Mutter aushilft, diese Tätigkeit allerdings als nicht leidens an gepasst angesehen wird und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als vollständig arbeits fähig gilt (vgl. Urk.  9/162 S. 69 Ziff.  8) , nicht zu beanstanden. Gründe für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist auf das von der Beschwerdegegnerin zutreffend ermittelte hypothetische Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr.  69'475.-- abzustellen. 7.5      Wird das Valideneinkommen von Fr.  83'500.-- dem Invalideneinkommen von Fr.  69'475.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.  14'
  63. - . Dies kommt einer Einschränkung von 16.79  % gleich. Bei der vorliegend mass gebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80  % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von gerundet 13  % (16.79  % x 0.80).      Da sich selbst bei einer vollständigen Einschränkung im Haushaltsbereich (100  % x 0.20 = Teilinvaliditätsgrad von 20  % ) kein rentenbegründender Gesamt invaliditätsgrad ergäbe, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt verzichtet hat (vgl. Urk.  2 S. 3; Urk.  9/189 S. 6 unten) . Der Vollständigkeit halber bleibt dennoch zu erwähnen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage ist, jeweils am Montag seine kleine Tochter alleine zu betreuen (vgl. Urk.  9/189 S. 5 unten ), womit keine relevante Einschränkung im Haushaltsbereich anzu nehmen ist . 7.6      I n Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1
  64. August 2019 (Ver fahren Nr. IV.2018.00278, Urk.  9/143) bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer schliesslich Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung an und wies ihn dabei ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin ( vgl. Urk.  9/171 ) . Nach dem d er Beschwerdeführer die Bereitschaftserklärung unter schrieben hatte ( Urk.  9/173) , delegierte die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungs massnahmen an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausser rhoden ( vgl. Schreiben vom 2
  65. Februar 2021, Urk.  9/175). Die geplanten Ein gliederungsmass nahmen konnten in der Folge allerdings nicht durchgeführt wer den, da fest gestellt wurde, dass der Erhalt der Rente das oberste Ziel des Beschwerdeführers sei und nicht die berufliche Eingliederung. So äusserte er sich anlässlich des Erst gesprächs mit dem Job Coach etwa dahingehend, dass er sich eine Erwerbstätig keit nur unter der Bedingung vorstellen könne, dass er seine Rente zurückerhalte (vgl. Urk.  9/176; Urk.  9/179; Urk.  9/182 S. 6 ff.; Urk.  9/183 S. 1 f. ; Urk.  9/185 S. 1 ff.; Urk.  9/186 ). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs massnahmen mit Mitteilung vom
  66. Juni 2021 ( Urk.  9/181 ) zu Recht eingestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht be anstandet. 7.7      Nach dem Gesagten hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerde führers zu Recht auf.      Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.
  67. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  68. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  69. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  70. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  71. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  72. Juli bis und mit 1
  73. August sowie vom 1
  74. Dezember bis und mit dem
  75. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00049

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 3 1. August 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1981, besuchte nach dem Sprachheilkindergarten von April 1988 bis Juli 1999 mit den von der Invalidenversicherung gewährten Sonderschu lmassnahmen die Schule Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 9 /1/15; Urk. 9 /1/22; Urk. 9/139 /43; Urk. 9/139 /50; Urk. 9/139 /60-65). Am 2 6. April 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Konzentrations schwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug als Erwachsener an ( Urk. 9/1/9-14). Die Sozialversicherungen Appenzell Ausser rhoden, IV-Stelle, erteilten dem Versicherten nach getätigten Abklärungen Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer An lehre zum Industrielackierer (vgl. Mitteilung vom 2 9. Juni 1999, Urk. 9 /1/7). Diese Ausbildung schloss der Versicherte am 8. August 2001 erfolgreich ab ( Urk. 9 /5). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 9/9) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2001 zu.

Mit Mitteilungen vom 1 7. Oktober 2003 ( Urk. 9/15), 2 0. November 2006 ( Urk. 9/19) sowie 1 4. Januar 2010 ( Urk. 9/23) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. März 2015 ( Urk. 9/38) tätigte die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine neuropsychologische Begut achtung, über welche am 9. Februar 2017 berichtet wurde ( Urk. 9/66). Auch ver anlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3 0. Mai 2017 und er gänzend am 2. August 2017 erstattet wurde ( Urk. 9/72; Urk. 9/75). Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 9/90) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9 /143 ) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgte r Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 1.3

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste ins be sondere eine neuropsychologisch -psychiatrische Begutachtung des Ver sicherten, über welche am 1 6. und 1 7. März 2020 berichtet wurde ( Urk. 9/161-162). Dem Versicherten wurde sodann Unterstützung bei der beruflichen Ein gliederung geboten, wobei die Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle der Sozial versicherungen Appenzell Ausserrhoden delegiert wurden (vgl. Schreiben vom 2 3. Februar 2021, Urk. 9/175). Mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 ( Urk. 9/181) wur den die IV-Eingliederungs-Dienstleistungen abgeschlossen.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/190; Urk. 9/ 193; Urk. 9/197) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ( Urk. 9 /201 = Urk.

2) die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 wieder erwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente ein. 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 ( Urk.

2) und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2022 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Mai 2022 ( Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergle ich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu gesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchs prüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertret barer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, R n 77 zu Art. 30–31). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass die Invalidenrente gestützt auf eine dürftige medizinische Aktenlage zugesprochen worden sei. Eine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe nicht vorgelegen. Die Rentenverfügung vom 2 2. Oktober 2001 habe sich demnach auf eine ungenügende medizinische Akten lage abgestützt, weshalb diese wiedererwägungsweise aufgehoben werde. Im An schluss an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. August 2019 sei eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung erfolgt . Aus medizinischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 eine Arbeits fähigkeit von 60 % . In einer angepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Für die Wiedereingliederung in den Arbeits markt seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gesprochen worden. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs, wobei er als zu 80 % Erwerbstätiger und zu 20 % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren sei, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 % . Es bestehe folglich kein Rentenanspruch mehr (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, es seien weder die Voraussetzungen für eine Rentenrevision noch für eine Wiedererwägung erfüllt. D ie medizinische Aktenlage sei im ursprünglichen Ver fügungszeitpunkt zwar eher dünn gewesen , doch sei die Grundproblematik be reits damals erfasst worden. Auch das aktuelle Gutachten bestätige , dass das komplexe psychiatrische Beschwerdebild bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache bestanden habe. Auf dieses Gutachten dürfe jedoch nicht ab gestellt werden, wie die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___ schlüssig er klärt habe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor. Ausser dem habe er die Invalidenrente im ursprünglichen Verfügungs zeitpunkt zu Recht erhalten. Daher sei ihm die Invalidenrente weiter auszurichten. Selbst wenn wider Erwarten die Voraussetzungen der Wiedererwägung gegeben sein sollten, dürfe

– wie Dr. A.___ aufgezeigt habe - nicht auf das aktuelle Gutachten abge stellt werden. Aufgrund der Einwände von Dr. A.___ und da gemäss dem Gutachter noch gar kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe, hätte die Beschwerdegegnerin zwingend eine Verlaufs begutachtung anordnen müssen. Hierfür wäre die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos un richtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war. 3. 3.1

Mit Urteil vom 1 6. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) hielt das hiesige Gericht unter anderem fest, dass anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 9/9) einzig die folgenden medizinischen Berichte vor lagen (vgl. Erwägungen 3.2-3.3 des genannten Urteils) : «3.2

Med. pract . B.___ , praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom 6. Januar 1997 ( Urk. 9/139 /42) über die zunehmend schwersten aggressiven Ausbrüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepasst. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahrnehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raumorien tierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und Existenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emotionen und nur sehr wenig Verarbeitungsmöglichkeiten. 3.3

Mit Bericht vom 17. Juni 1997 ( Urk. 9/139 /34-39) diagnostizierten die Ärzte des C.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Ver haltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folge erscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vor liegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahr nehmungsbereichen, im Antrieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leistungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schulleistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesund heitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwerdeführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der 1. Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Eingliederun g sei derzeit gefährdet (S. 3 ).» 3.2

Des Weiteren erachtete das hiesige Gericht m it Urteil vom 1 6. August 2019 (Ver fahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) die damals im Zusammenhang mit der rentenaufhebenden Verfüg ung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 9/90 ) vorhandenen Arztberichte als nicht genügend für eine abschliessende Beurteilung der gesund heitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb eine Wiedergabe dieser Berichte vorliegend entbehrlich ist. Als Begründung hier für hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen Folgendes fest ( vgl. Erwägung en 5 .1-5.3 des genannten Urteils): « 5.1

Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeit punkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 (…) mit jenem bei Rentenaufhebung am 1 5. Februar 2018 (…) erweist sich infolge der damaligen dürftigen Aktenlage bereits als schwierig. So wurde das Vorliegen einer emotionalen Störung mit aggressiver und sozialer Ver haltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung und damit ein Geburtsgebrechen von den Ärzten des C.___ zwar bestätigt (…). Von der Invaliden versicherung wurde ein Geburtsgebrechen nach Lage der Akten in der Folge indessen nicht anerkannt (…). Auffallend ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine ärztliche Ein schätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Ab schluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit aus und be trachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, entsprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten aller dings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (…). 5.2

Die erfolgten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlauben schliesslich keinen Vergleich zur damaligen Situation. (…)

Es fehlt demnach insgesamt an einer verlässlichen Grund lage, weshalb der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar bleibt. (…) 5.3

Anhand der vorhandenen Akten kann eine Verbesserung des Gesundheits zu standes beziehungsweise allenfalls eine Angewöhnung/Anpassung an die Behinde rung (…) allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. (…) Ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers tatsächlich verbessert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklärungen als unerlässlich. Sollte sich danach eine renten relevante Veränderung des Gesundheitszustandes herausstellen, wären bei vorliegend bereits über 15-jährigem Rentenbezug Eingliederungs massnahmen (…) vorzunehmen, (… ). » 4. 4.1

Im Nachgang zum genannten Urteil sind die folgenden medizinischen Berichte aktenkundig: 4.2

Mit Bericht vom 4. September 2019 ( Urk. 9/149/6-7) und unter Hinweis auf die erfolgte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Bericht vom 2 8. August 2019, Urk. 9/149/8-14) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Neuro logie, Reha E.___ , eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung, eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0) und eine seit der Kindheit bestehende Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F98.0). Insbesondere hätten sich bei sehr raschem Arbeitstempo eine deutlich erhöhte Fehleranfälligkeit, eine Perseverationsneigung, eine reduzierte Lern- und Erinnerungsleistung, eine räumlich-konstruktive Leistungsminderung sowie exekutive und logisch schluss folgernde Beeinträchtigungen g ezeigt. Aufgrund der verhaltens neurologischen Auffälligkeiten und der psychologisch dokumentierten Funktionsstörungen sei ein erfolgreiches Bestehen im ersten Arbeitsmarkt mittel- und längerfristig sehr unwahrscheinlich (S. 1 f.). 4.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 9/149/1-4) an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 2 4. November 2017 behandle (S. 2 Ziff. 3.1) , und als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Autismus-Spektrum-Störung seit der Kindheit (ICD-10 F98.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0) diagnostizieren könne (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer arbeite als ungelernter Mitarbeiter zwei bis maximal drei Stunden tageweise und unregelmässig im Imbissladen seiner Mutter. Dies sei eine Beschäftigungs therapie. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 2 Ziff. 2.1). 4.4

Am 1 7. März 2020 erstatteten die Guta chter der F.___ ihr neuropsychologisch -psychiatrisches Gutachten ( Urk. 9/162 ; vgl. auch Urk. 9/161 ) . Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 6.3): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Bord erline

intellectual

functioning / Lernbehinderung (ICD-10 F78) auf (S. 60 Ziff. 6.3).

In der Untersuchung hätten sich eine unterdurchschnittliche Intelligenz (Gesamt-IQ 76, Verbal-IQ 80, Nonverbal-IQ 76), eine leichte bis mittelgradige Hirnfunktionsstörung mit Beeinträchtigung en in attentionalen , mnestischen und exekutiven Funktionen sowie Fragebogen- und befundbasiert klare Hinweise auf eine deutliche Aufmerksamkeitsschwäche im Sinne eines ADHS gezeigt. Das ADHS sei unbehandelt. Beim Beschwerdeführer sei von einer Reduktion der psychischen Resilienz auszugehen. Auch wenn die damalige Aktenlage dürftig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er mit Handicaps auf die Welt ge kommen sei. Im hiesigen Untersuch habe ein Durchschnitts-IQ von 76 bestimmt werden können. Dieses Ergebnis entspreche auch den IQ-Messungen in der Kind heit. Die Kriterien einer leichten Intelligenzminderung gemäss ICD-10 seien damit nicht erfüllt. D er Beschwerde führer zeige

zudem bei allen Testverfahren, bei denen Menschen mit einer Störung aus dem autistischen Spektrum Mühe hätten, überwiegend alterskonforme Resultate. Auch in der Kommunikation während d er Untersuchung zeige er keine A utismus-typischen Einschränkungen. D as Ver ständnis für soziale Zusammenhänge sowohl in Bezug auf andere Personen wie auch in Bezug auf die eigene Person sei weitg ehend alterskonform. Eine Autis mus-Spektrum-Störung liege nicht vor. Es liege auch keine emotional-im pulsive Persönlichkeitsstörung vor, sondern die impulsive Aggressivität sei mit hoher Wahrscheinlichkeit als Merkmal des ADHS einzustufen. Der Beschwerde führer könne durchaus Gefühle für Mitmenschen entwickeln. Er zeige sogar für sorgliche Gefühle gegenüber seiner Tochter. Hinsichtlich der therapeutischen Massnahmen habe sich der Beschwerdeführer bisher compliant verhalten. Das private Aktivitätsniveau sei deutlich eingeschränkt. Ein Leidensdruck sei aus gewiesen. Es bestünden keine Hinweise auf einen aktuellen oder chronischen Ge brauch suchterzeugender Substanzen. Aktuell bestünden auch keine depressiven Symptome. Eine soziokulturelle Eingliederungsproblematik sei nicht gegeben. In der Betrachtung der Standardindikatoren lägen diverse psychosoziale Belastungen vor, welche die Psychopathologie jedoch nicht direkt bedingen wür den ( S. 49 ff., S. 63 ff. Ziff. 7.2).

Es ergäben sich keine Hinweise auf Verdeutlichung , Aggravation oder Simulation. Auch im neuropsychologischen Zusatzuntersuch sei die Symptom validierung unauffällig gewesen und die erhobenen Ergebnisse könnten als valide betrachtet werden. Es bestünden keine Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im psychiatrischen Untersuch und den Aufzeichnungen im Aktenmaterial. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten seien medizinisch klar objektivierbar (S. 65 Ziff. 7.3).

Der Beschwerdeführer leide an Störungen von Krankheitswert. Es bestehe aktuell ein mässiggradiger Gesund heitsschaden, welcher bezüglic h des bisher unbehandelten ADHS besserungsfähig sei. Aufgrund der Anamnese und den testpsychologischen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass das ADHS bereits in der Kindheit vorgelegen habe. Gesamthaft sei von einem instabilen psychischen Gesundheitszustand auszu gehen, da die Auswirkungen des bisher nicht diagnostizierten ADHS behandel- und besserbar erscheinen würden . Die Fähigkeitsstörungen infolge der anderen psychiatrischen Erkrankungen seien dagegen nicht besserbar. Alle Störungsbilder hätten zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2001 bereits vorgelegen. Es handle sich um eine andere Bewertung desselben medizinischen Störungsbildes (S. 65 ff. Ziff. 7.4).

Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht hinreichend bestimmbar, da die psychiatrischen Störungen des Beschwerdeführers unter einander interferieren würden und medizinisch-theoretisch nicht seriös ein schätzbar sei, wie stark sich das Zustandsbild nach einer adäquaten Behandlung des ADHS bessere. Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheits zustand. Aktuell (nicht mittel- und langfristig) lägen seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2001 die genannten Fähigkeitsstörungen weitgehend unverändert vor. Es sei von einer 60%igen Arbeitsfähi gkeit im angestammten Beruf als Lackierer unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarkts auszugehen. Dies decke sich mit der Einschätzung des Vorgutachters, nicht jedoch mit der Arbeitsfähigkeits einschätzung, welche zu einer Vollberentung geführt habe. Die arbeitspraktischen Beobachtungen im Verlauf hätten die damalige Fehleinsc hätzung aufgezeigt. Durch eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS sei innert nützlicher Zeit zu dem eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % möglich. In einer an gepassten Tätigkeit bestehe bereits aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Diese Einschätzung liege seit dem Jahr 2001 vor . Die aktuell ausgeführte Tätigkeit im Imbiss sei nicht als leidensgerecht einzustufen (S. 69 Ziff. 8). Die Aufgaben stellungen müssten den intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen an ge passt sein. Sinnvoll wäre es, wenn der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben einfache Tätigkeiten mit konkreten Arbeitsmaterialien jeweils sequenziell nach einander ausüben und die Stärken, welche er in der visuellen Wahrnehmung und bei visuell-konstruktiven Aufgabenstellungen in der aktuellen neuro psycho logischen Untersuchung zeige, beruflich verwerten könn

e. Zu vermeiden seien komplexere und abstraktere Aufgaben, welche selbständiges Planen und Organisieren von Abläufen erfordern würden. Auch zu vermeiden seien Tätig keiten, welche hohe Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten erfordern würden ( S. 67). 4.5

Mit Stellungnahme vom 2 1. April 2020 erachtete Dr. med. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Es sei ein Gesundheitsschaden vor handen, welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig einschränke. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) so wie eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 zu 60 % arbeitsfähig. In einer an gepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus gewiesen. Die Aufgabenstellungen müssten den intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen angepasst sein. Sinnvoll wäre es, wenn der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben einfache Tätigkeiten mit konkreten Arbeitsmaterialien je weils sequenziell nacheinander ausüben und die Stärken, welche er in der visuellen Wahrnehmung und bei visuell-konstruktiven Aufgabenstellungen in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige, beruflich verwerten könne. Zu vermeiden seien komplexere und abstraktere Aufgaben, welche selbständiges Planen und Organisieren von Abläufen erfordern würden. Auch zu vermeiden seien Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten erfordern würden. Durch eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS sei innert nützlicher Zeit zudem eine Steigerung der Arbeit sfähigkeit (an gestammt) auf 80 bis 100 % möglich ( Urk. 9/189 S. 3 f.). 4.6

Am 9. Oktober 2021 nahm Dr. A.___ Stellung zum Gutachten ( Urk. 3 = Urk. 9/195). Als Diagnosen erwähnte sie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), eine Autismus-Spektrum-Störung seit der Kindheit (ICD-10 F98.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0). Im langjährigen Behandlungsverlauf liege beim Beschwerdeführer vordergründig eine antisoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vor. Zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den herrschenden sozialen Normen bestehe eine er heb liche Diskrepanz bis hin zu einem Konflikt mit den gesellschaftlichen Normen und Regeln (S. 1). Der Beschwerdeführer leide schon seit der Kindheit unter Geburtsgebrechen – heilpädagogisch Intelligenzminderung. Er arbeite als un gelernter Mitarbeiter zwe i bis maximal drei Stunden tage weise im Imbissladen seiner Mutter. Hierbei handle es sich um eine höchst angepasste Beschäftigungs therapie, jedoch um keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Rein versicherungs medizinisch theoretisch könnte der Beschwerdeführer eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit künftig erreichen, beachte man seine Diagnose n , medizinischen Einschränkungen und den langjährigen Krankheits- und Behandlungsverlauf. Es bestünden deutliche Einschränkungen in d er Gestaltung im Arbeitsprozess. E ine vielfache Rolle würden psychosoziale Faktoren spielen (S. 3 Ziff. 4). Krankheitsfremde Faktoren würden keine ungünstige Rolle im Behandlungs- und Heilverlauf spielen. Die gesamte Lebenslage sei nicht optimal (S. 3 Ziff. 5). Die logopädischen Frühfö rderungen und sein auffälliges Verhalten in der Kindheit sprächen für ein komplexes, langjähriges, psyc hiatrisches Krank heitsbild und ein rentenrelevantes Geburtsgebrechen. Trotz der anamnestischen Auffälligkeiten, dem langjährigen Krankheits- und Behandlungsverlauf sowie der beschriebenen und erhobenen Befunde ordne der Gutachter das Störungsbild nicht störungsspezifisch einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu. Es scheine, dass sich der Gutachter nicht bemüht habe, das Krankheitsbild in seiner Ganzheit zu erfassen, sondern einzelne Symptome überschneidend diversen Diagnosen zu geordnet habe (S. 4 f. Ziff. 6). 4.7

Mit RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 hielt Dr. G.___ fest, dass im März 2020 eine umfangreiche gutachterliche Beurteilung auf psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet erfolgt sei. Im Einwandschreiben von Dr. A.___ werde derselbe medizinische Sachverhalt anders beurteilt. Auf das Gutachten der

F.___ vom März 2020 könne abgestellt werden ( Urk. 9/199 S. 3). 5. 5.1

Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Renten zusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2001 als zweifellos unrichtig ei nzustufen ist (vorstehend E. 1.6 ). 5.2

Aus medizinischer Sicht lagen bei der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich zwei ärztliche Berichte vor, nämlich jeweils ein Bericht von med. pract . B.___ sowie ein solcher von den Ärzten des C.___ (vorstehend E. 3.1). Die Ärzte nahmen dabei keine rlei Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor, wie dies das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 1 6. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) erkannte . Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeits fähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, ent sprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Erwägung 5.1 des genannten Urteils ; vgl. Schlussbericht Berufsberatung vom 7. August 2001 in Urk. 9/2 ; vgl. auch Protokoll in Urk. 9/26 S. 1 f. «Eintrag vom 7. August 2001» ) . Diese r Beurteilung lag keine medizinische Einschätzung zugrunde.

I m Rahmen der in den Jahren 2003, 2006 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde sodann in medizinischer Hinsicht je weils nur ein Verlaufsb ericht des Hausarztes

Dr. med. H.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, eingeholt ( Urk. 9/13; Urk. 9/17; Urk. 9/22 ). Eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgte dabei wiederum nicht , zumal es sich bei Dr. H.___ auch nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und damit um einen fach kundigen Arzt für das beim Beschwerdeführer vorhandene Leiden handelt . Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 ). 5.3

Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung keine medizinische Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor . Die Zusprache einer gan zen Invaliden r ente gemäss Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 9/9) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblic her Bedeutung (vorstehend E. 1.6 ). Der Umstand, dass die Renten zusprache

– ohne materielle Prüfung - wiederholt bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen. Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist schliesslich auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2). 6. 6.1

Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder erwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Um stände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen ( BGE 144 I 103 E. 4.4.1, 140 V 514 E. 5.2 ). 6.2

Hierzu erfolgte eine eingehende Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Gutachter der F.___ (vorstehend E. 4.4 ) mit den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer Hinsicht mit ausf ührlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 9/162 S. 45 ff. Ziff. 4 ) und ergänzender neuropsychologischer Testu ng (vgl. Urk. 9/162 S. 49 ff.; vgl. auch Urk. 9/161 ). Das in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/162 S. 7 ff. Ziff. 2, S. 53

f

f. und S. 57 f.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch d ie geklagten Beschwerden (vgl.

Urk. 9/162 S. 41 f. ) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesund heit lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Sodann wurde schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen, wie dies die behande lnden Ärzte diagnostizierten (vgl. Urk. 9/162 S. 51 f., S. 59 , S. 63 f. ). Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Be achtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen unter Beachtung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4)

hinreichend begründet (vgl. Urk. 9/162 S. 64 ff. ) und anhand des Belastungs profils dargelegt, wie sich die Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt . Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gut achter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach d er Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 unverändert zu 60 % und in einer an gepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils seit diesem Zeit punkt so gar vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/162 S. 68 f. Ziff. 8 ), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen. D as Gutachten

erfüllt somit die An forderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 7)

in jeglicher Hin sicht , weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 4. 5, E. 4.7 ) – darauf abzustellen ist. 6.3

Daran vermögen die Berichte von Dr. D.___

(vorstehend E. 4.2) sowie Dr. A.___ (vorstehend E. 4.3, E. 4.6) nichts zu ändern. So wurde gut achter lich in schlüssig er und nachvollziehbar er Weise aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen (vgl. Urk. 9/162 S. 51 f., S. 59, S. 63 f.). Anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Testung hat sich – wie bereits bei der Testung in der Kindheit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9 /139/29-30 ) - ein Gesamt-IQ von 76 gezeigt, was nach dem zur Anwendung gelangenden Klassifikations system ICD-10 keiner Intelligenzminderung (IQ unter 69; vgl. ICD-10 F70) ent spricht. Die in den Jahren 2017 und 2019 ermittelten Werte von 62 respektive 64 können demgegenüber nicht übernommen werden, war die Beschwerde validierung bei diesen Testungen im Gegensatz zur aktuellen Untersuchung

je weils auffällig (vgl. Urk. 9/66 S. 8 f. ; Urk. 9/149/8-14 S. 3 f. ; Urk. 9/162 S. 51 ).

Sodann

haben klinisch typische Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung

– verminderter Augenkontakt, eingeschränkte Mimik und Gestik, monotone Prosodie, Mühe vage Informationen oder Witze zu verstehen - nicht gefunden werden können (vgl. Urk. 9/162 S. 52, S. 59). Die impulsive Aggressivität wurde von den Gutachtern s chliesslich

in überzeugender Weise als Teilsymptom des ADHS gedeutet und nicht im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer könne sein aggressives Verhalten durchaus reflektieren und in letzter Konsequenz noch steuern. Auch könne er durchaus Gefühle für Mitmenschen entwickeln (vgl. Urk. 9/162 S. 63 f. ). Diesbezüglich fällt zudem auf, dass Dr. A.___ in ihrem letzten Bericht vom Oktober 2021 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) als im langjährigen Behandlungsverlauf vordergründig beim Beschwerdeführer erachtete (vgl. Urk. 9/195 S. 1), eine solche in ihrem früheren Bericht vom Dezember 2019 allerdings bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch gar nicht aufgeführt hat (vgl. Urk. 9/149/1- 4 S. 1 ). Zweifel an der Beweiskraft des Gut achtens ergeben sich

nicht bereits daraus, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit vorliegend unterschiedlich einschätzten (Urteil des Bundes gerichts 9C_89/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.6). Daher und im Hinblick auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) vermag die abweichende Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. A.___ keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen B eurteilung aufkommen zu lassen. 6.4

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt e , dass aufgrund des im Gutachten erwähnten noch in stabilen Gesundheitszustandes zwingend eine Verlaufs begutachtung hätte eingeholt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 9), erweist sich dieses Vorbringen als nicht stichhaltig. So trifft es zwar zu, dass die Gutachter infolge des bisher unbehandelten ADHS einen noch instabilen psychischen G esundheits zustand festhielten (vgl. Urk. 9/162 S. 66). Entsprechend konnten sie die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch nicht hin reichend bestimmen, da sich nicht seriös einschätzen liesse , wie star k sich das Zustandsbild nach einer adäquaten Behandlung des ADHS bessere. Dies er Um stand ändert allerdings nichts daran, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend bestimmt werden konnte und in einer angepassten Tätigkeit bereits

seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. Urk. 9/162 S. 69 Ziff. 8 ). Gestützt hierauf nahm die Beschwerdegegnerin denn auch den Ein kommensvergleich vor und ermittelte bereits einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Dass nach Einleitung einer adäquaten Behandlung des ADHS allenfalls in der angestammten Tätigkeit noch eine allfällig höhere Arbeitsfähig keit resultieren könnte, ist für die vorliegende Rentenbeurteilung demnach un wesentlich,

ist nach der gutachterlichen Beurteilung einzig noch eine weitere Ver besserung absehbar. I m Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) kann daher auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet werden. 6.5

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der F.___

in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 zu 60 % arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils besteht seit diesem Zeitpunkt dagegen bereits eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. 7. 7.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 7.2

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation ( vgl. Art. 28a IVG; BGE 144 I 28 E. 2.2-2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3.b ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am Montag jeweils seine Tochter betreue und da her an diesem Tag keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (vgl. Urk. 9/189 S. 5 unten), und erachtete den Beschwerdeführer als zu 80 % Erwerbstätigen und zu 20 % im Haushalt Tätigen (vgl. Urk. 2 S. 3 oben). Diese E inschätzung ist aufgrund d er getätigten Aussage nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen beschwerdeweise auch nicht bestritten, weshalb dieser mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 80 % Erwerbstätiger und zu 20 % im Hausha lt Tätiger zu qualifizieren ist. 7.3

I m Rahmen der Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

sodann als Frühinvaliden gemäss Art. 26 Abs. 1 a IVV , was zu Recht unbestritten blieb. Entsprechend bemass sie das hypothetische Valideneinkommen gemäss den nach Alter abgestuften Prozent sätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstruktur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Im Jahr 2021 lag der aktualisierte Medianwert bei Fr. 83'500.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1 7. November 2020 ). Der Beschwerdeführer ist über 30 Jahre alt, womit ein Prozentsatz von 100 % massgeblich ist. Das hypothetische Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 83'500.--. 7.4

Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerde gegnerin – i n Beachtung der Rechtsprechung (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa )

– gestützt auf die LSE- Tabellenlöhne , wobei sie auf den Zentralwert der Löhne für Männer in der untersten Kategorie in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab stellte , welcher im Jahr 2018 Fr. 5'417.-- betrug (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), und diesen der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 sowie der Nominallohn entwicklung anpasste (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 9/188) . Dies es Vor gehen ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar stundenweise im Imbiss seiner Mutter aushilft, diese Tätigkeit allerdings als nicht leidens an gepasst angesehen wird und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als vollständig arbeits fähig gilt (vgl. Urk. 9/162 S. 69 Ziff. 8) , nicht zu beanstanden. Gründe für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist auf das von der Beschwerdegegnerin zutreffend ermittelte hypothetische Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 69'475.-- abzustellen. 7.5

Wird das Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 69'475.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14' 025. - . Dies kommt einer Einschränkung von 16.79 % gleich. Bei der vorliegend mass gebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von gerundet 13 % (16.79 % x 0.80).

Da sich selbst bei einer vollständigen Einschränkung im Haushaltsbereich (100 % x 0.20 = Teilinvaliditätsgrad von 20 % ) kein rentenbegründender Gesamt invaliditätsgrad ergäbe, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt verzichtet hat (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 9/189 S. 6 unten) . Der Vollständigkeit halber bleibt dennoch zu erwähnen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage ist, jeweils am Montag seine kleine Tochter alleine zu betreuen (vgl. Urk. 9/189 S. 5 unten ), womit keine relevante Einschränkung im Haushaltsbereich anzu nehmen ist . 7.6

I n Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 6. August 2019 (Ver fahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer schliesslich Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung an und wies ihn dabei ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin ( vgl. Urk. 9/171 ) . Nach dem d er Beschwerdeführer die Bereitschaftserklärung unter schrieben hatte ( Urk. 9/173) , delegierte die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungs massnahmen an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausser rhoden ( vgl. Schreiben vom 2 3. Februar 2021, Urk. 9/175). Die geplanten Ein gliederungsmass nahmen konnten in der Folge allerdings nicht durchgeführt wer den, da fest gestellt wurde, dass der Erhalt der Rente das oberste Ziel des Beschwerdeführers sei und nicht die berufliche Eingliederung. So äusserte er sich anlässlich des Erst gesprächs mit dem Job Coach etwa dahingehend, dass er sich eine Erwerbstätig keit nur unter der Bedingung vorstellen könne, dass er seine Rente zurückerhalte (vgl. Urk. 9/176; Urk. 9/179; Urk. 9/182 S. 6 ff.; Urk. 9/183 S. 1 f. ; Urk. 9/185 S. 1 ff.; Urk. 9/186 ). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs massnahmen mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 ( Urk. 9/181 ) zu Recht eingestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht be anstandet. 7.7

Nach dem Gesagten hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerde führers zu Recht auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans