Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1981, besuchte nach dem Sprachheilkindergarten von April 1988 bis Juli 1999 mit den von der Invalidenversicherung gewährten Sonderschulmassnahmen die Schule Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 7/1/15; Urk. 7/1/22 ; Urk. 12/43; Urk. 12/50; Urk. 12/60-65 ). A m 2 6. April 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Konzentrations schwie rigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug als Erwachsener an ( Urk. 7/1/9-14). Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle, erteilte n dem Versicherten nach getätigten Abklärungen Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zum Industrie lackierer
(vgl. Mitteilung vom 2 9. Juni 1999, Urk. 7/1/7).
Diese Ausbildung schloss d er Versicherte am 8. August 2001 erfolgreich ab ( Urk. 7/5).
Mit Verfü gung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 7/9) sprach die IV-Stelle dem Versicherten so dann bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2001 zu.
Mit Mitteilungen vom 1 7. Oktober
2003 ( Urk. 7/15), 2 0. November
2006 ( Urk. 7/19) sowie 1 4. Januar 2010 ( Urk. 7/23) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. März 2015 ( Urk. 7/38) tätigte die nun zuständige IV-St elle des Kantons Zürich medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und veranlasste insbesondere eine neuropsychologische Begutach tung, über welche am 9. Februar 2017 berichtet wurde ( Urk. 7/66). Auch veran lasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3 0. Mai 2017 und ergänzend am 2. August 2017 erstattet wurde ( Urk. 7/72; Urk. 7/75).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/78-79; Urk. 7/84; Urk. 7/88) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 7/90 = Urk.
2) auf. 2.
Der Versicherte erhob am 1 9. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Subeventuell sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2018 ( Urk.
8) wurden die Akten der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen, welche schliesslich am 1 9. Juli 2018 von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden ( Urk. 11; Urk. 12/0-88). Diese Akten sowie die Beschwerde antwort wurde n dem Beschwerdeführer am 2 0. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun des gerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis August 2014 als Industrie lackierer in einem Pensum von 100 % gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 32'956.-- erzielt habe. Er ha be die Meldepflicht verletzt, indem
er dies nicht mitgeteilt habe . Zu dieser Zeit liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , weshalb die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zurückgefordert wü rden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Eine Intelligenzminderung oder ein niedriger IQ hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Auch verfüge er über Ressourcen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche ihn in der bisherigen Tätigkeit als Industrielackierer einschränke , sei nicht mehr ausgewiesen .
D i e Rente
sei deshalb aufzuheben (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei neben der Intelligenzminderung auch in psychischer Hinsicht stark einge schränkt, weshalb er sich in Therapie begeben habe. Er sei sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich an seine Grenzen gelangt. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei nicht schlüssig. Die Invalidenrente sei ihm aufgrund des labilen Gesundheitszustandes weiterhin auszurichten. Erst wenn die Behandlung eine Zeit lang angedauert habe, könne eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes erfolgen. Selbst wenn vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werde, habe er aufgrund der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Viertelsrente . Ansonsten sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Renten auf hebung rechtens ist.
Als Vergleichszeitpunkt (vorstehend E.
1.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.1-3.2) massgebend ist die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 2 2. Oktober
2001 ( Urk. 7/9 ). 3. 3.1
Anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 7/9) lag en
die folgende n
wesentlichen medizinische n Berichte vor: 3.2
Med. pract . A.___ , praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom 6. Januar 1997 ( Urk. 12/42) über die zunehmend schwersten aggressiven Aus brüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepas st. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahr nehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raum or ien tierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und E xistenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emo tio nen und nur sehr we nig Verarbeitungsmöglichkeiten. 3.3
Mit Bericht vom 1 7. Juni 1997 ( Urk. 12/34-39) diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lern behinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folge erscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahrnehmungsbereichen, im An trieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leis tungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schul leistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwer deführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der 1. Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Ein glie derung sei derzeit gefährdet (S. 3).
4 . 4 .1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte: 4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, infor mierte mit Bericht vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 7/54) über einen stationären Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und erwähnte eine seit Kindheit bestehende Konzentrationsstörung und Lernschwierigkeit als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1-1-1.2). Der Beschwerdeführer habe über Konzentrationsstörungen und Lernschwierigkeiten seit der Kindheit berichtet . Des Weiteren sei er teilweise sehr impulsiv mit etwas mangelnder Impulskontrolle (S.
5 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei körperlich voll belastbar, wobei eine Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Eine Prozentangabe sei theore tischer Natur. Es seien keine intellektuell fordernden Aufgaben möglich. Die Schulbildung sei auf einem tiefen Niveau. Planungsarbeiten könnten vermutlich aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit nicht korrekt durchgeführt werden (S. 2 und S. 5 Ziff. 2.1). Eventuell müsste ein neuropsychologisches Gutachten erstellt werden, um die kognitiven Defizitschwächen genauer quantifizieren zu können (S. 6 Ziff. 7). 4.3
Am 9. Februar 2017 wurde das neuropsychologische Gutachten durch D.___ erstattet ( Urk. 7/66). Diese kam zum Schluss, dass d er Beschwerdeführer eine gute Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit zeige . Die Untersuchung habe über sieben Stunden geda uert (S. 3 ). Das neuropsychologische Profil zeige ein inkonsistentes Muster mit einer Leistungsspanne von überdurchschnittlich guten Leistungen bis hin zu schwer beeinträchtigten Leistungen . Der Gesamt-IQ von 62 spreche für eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Die Beschwerde va lidierung beweise allerdings manipulatives Antwortverhalten und Verdeutli chungs tendenzen. Der Beschwerdeführer liege mit hoher Wahrscheinlichkeit durch wegs im unteren Bereich der Intelligenz. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei einer leichten Intelligenzminderung zusammen mit dem vorhandenen beein trächti gten kognitiven Leistungsmuster die Anforderungen an das (Mit)Führen eines selbständigen Haushaltes (mit Ehefrau und Kind) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde. Es könne nicht durchwegs eine positive Aussage über tatsächlich vorhandene kognitive Funktionsstörungen gemacht werden . Ein durchwegs gültiges Testprofil könne aufgrund der negativen Ant wort verzerrungen nicht erstellt werden. Ob eine kognitive Störung vorhanden sei, könne daher nicht beurteilt werden (S. 8 f.). 4.4
Mit Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 erkannte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), dass die neuropsychologische Untersuchung keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit erlaube. Die Untersucherin erkenne Hinweise auf Verdeutli chungs tendenzen in der Beschwerdevalidierun g, welche durch Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei der Testleistung unterstützt würden . Es ergebe sich insgesamt ein inkonsistentes Muster. Der gemessene IQ von 62 widerspreche mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der Fähigkeit zur Führung eines selbständigen Haushaltes mit Ehefrau und Kind. Es bleibe we iterhin unklar, aufgrund welchen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführer eine Invalidenr ente beziehe. In Anbetracht des Gesamtverlaufes sei der Invaliditätsgrad von 75 % nicht zu plau sibilisieren. Zur Klärung werde eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. Urk. 7/77 S. 4 f.). 4.5
Am 3 0. Mai 2017 erstattete Dr. med.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/72).
Dabei diagnostizierte er eine Störung der Impulskontrolle ( ICD-10 F63), Differentialdiagnose (DD): aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine grossteilige ausser häusliche Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z56) nannte er als Diagnose ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 lit. g).
Weiter hielt Dr. E.___ fest, dass in der Untersuchung keine Intelligenz probleme aufgefallen seien. Der Umstand, dass er den Haushalt tageweise mit führen könne, spreche gegen den festgestellten tiefen IQ. Der Beschwerdeführer poche sehr auf sein Recht auf eine Invalidenrente, was sein manipulatives Ver halten erklären könne. Eine Intelligenzminderung sei jedenfalls nicht gesichert. Es sei anzunehmen, dass die Kriterien einer Störung der Impulskontrolle erfüllt seien, wobei differentialdiagnostisch eine aggressive Persönlichkeitsstörung erwogen werden müsse. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei echt. Er erkläre sich bereit , eine ambulante psychiatrische Therapie aufzunehmen und ein beruhigendes Medikament einzunehmen. Ein derartiges therapeutisches Vor gehen sei zumutbar und zielführend, da so die Störung der Impulskontrolle bezieh ungs weise die aggressive Persönlichkeitsstörung gebessert werden könne (S. 7 f. lit. h) .
Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sich familiär zu stabilisieren. Er betätige sich drei Tage pro Woche als Hausmann und Kindererzieher. Für eine höhere Arbeitsleistung als 25 % sei er nicht motiviert. Dies stelle
ein en krankheits frem den Faktor dar . E in sekundärer Krankheitsgewinn könne angenommen werden. Die Tagesgestaltung sei regelmässig. Er habe eine aktive Lebens- und Freizeit gestaltung. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht. Eine affektive Störung lasse sich nicht nachweisen (S. 9 , S. 14 ).
Die Arbeitsfähigkeit dürfte in erster Linie durch die gestörte Impulskontrolle eingeschränkt sein. Bei für ihn ungünstigen Situationen könne er unbeherrscht reagieren. Eine Tätigk eit an einem ruhigen Arbeitsort mit wenig direktem Kun den kontakt und keinem übermässigen Stress sei geeignet. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Schadenminderungspflicht zu einer psychiatrischen Therapie zu bewegen, bei der auch neuroleptisch wirkende Medikamente einzusetzen seien . Das definitive Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach durchgeführter Therapie bestimmt werden. Eine Intelligenzminderung sei nicht gesichert. Von der Intelligenz her sollte er übersichtliche Arbeiten ausüben können (S. 9 unten). Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen Tätigkeiten, welche als angepasst beurteilt werden könnten, durch die Störung der Impulskontrolle der zeit zu zirka 40 % eingeschränkt. Nach Durchführung einer geeigneten medika mentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern. Es sei ein Gesund heitsschaden ausgewiesen, der eine partielle Arbeitsunfähigkeit bewirke. Daneben seien psychosoziale Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mitver antwortlich. Der Beschwerdeführer beziehe einen sekundären Krankheitsgewinn und sei nicht motiviert, mehr als 25 % zu arbeiten. Im Haushalt sei er nicht eingeschränkt (S. 14 f.). 4.6
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2017 erachtete der RAD das psychiatrische Gut achten als schlüssig und nachvollziehbar. Die gezogenen Schlussfolgerungen, ins besondere zur Arbeitsfähigkeit , seien nachvollziehbar. Es sei ein Gesund heits schaden ausgewiesen , welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig ein schränke. Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen sowie in angepassten Tätig keiten derzeit zu 40 % eingeschränkt. Nach einer geeigneten medikamentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern (vgl. Urk. 7/77 S. 6 f.). 4.7
Die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage beantwortete Dr. E.___ am 2. August 2017 in dem Sinne, als die 40%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest ab dem Untersuchungsdatum (1 2. Mai 2017) gelte. Falls die Impulskontroll stö rung kongenital-hirnfunktionell bedingt sei, gelte die 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der beruflichen Ausbildung beziehungsweise ab Beginn der Berufs tätigkeit ( Urk. 7/75). 4.8
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/86 = Urk. 3 ) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Dabei gab sie an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 2 4. November 2017 behandle und bisher zwei The rapiesitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Gespräch deutliche Auffälligkeiten im Verhalten sowie eine klinisch gut nach voll ziehbare Intelligenzminderung, Impulskontrollstörung und mange lnde Leis tungs fähigkeit gezeigt . Eine emotionale Störung mit aggressiver sozialer Verhal tungsstörung und Ängsten sei gut nachvollziehbar. Er sei nicht nur manchmal, sondern sehr häufig beziehungsweise durchgehend unberechenbar aggressiv. Es liege eine deutlich mangelnde emotionale Selbstregulation vor. Sie bezweifle, dass er einen Haushalt selbständig führen könne, auch wenn er dies erzähle. Der Beschwerdeführer scheine im ganzen Kontaktverhalten, dem Intelligenztest mit 62 Punkten sowie seinen Äus serungen intelligenzgemindert. Er sei familiär und sozial nicht gut vernetzt. Es sei nicht möglich, den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Die gutachterlich beschriebene Tätigkeit ohne übermässige Stresseinwirkung und wenig Kundenkontakt sei kaum vorstellbar. Unter neurologischer Medikation sei eine Besserung des Gesundheitszustandes hypothetisch möglich. Derzeit sei eine Eingliederung auf dem zweiten Arbeits markt in einem Pensum von maximal 50 % denkbar. In der Gesamtheit des Gesundheitsschadens sei auch langfristig nicht von einer höheren Arbeits fähig keit als 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, falls möglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt . Eine weitere neuropsychologische Testung wäre ratsam (S.
1 ff. ). 5 . 5 .1
Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 7/9) mit jenem bei Rentenaufhebung am 1 5. Februar 2018 ( Urk. 2) erweist sich infolge der dama li gen
dürftigen Akten lage
bereits als schwierig . So wurde das Vorliegen einer emo tionalen Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburts gebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwert störung und damit ein Geburtsgebrechen von den Ärzten des B.___
zwar bestätigt
(vgl. Urk. 12/34-39 S. 2 Ziff. 3). V on der Invalidenversicherung wurde ein Geburtsgebrechen nach Lage der Akten in der Folge indessen n icht anerkannt (vgl. Verfügung vom 2 6. September 1997, Urk. 12/31). Auffallend ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeits fähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden , entspre chend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor . Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Be schwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft de n gleiche n Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Urk. 7/26 S. 1 unten ; vgl. auch Urk. 7/9/3 ). 5.2
Die erfolgten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde führers erlauben schliesslich keinen Vergleich zur damaligen Situation. Das neu ropsychologische Profil
war nicht durchwegs gültig und ergab ein inkonsistentes Muster mit manipulativem Verhalten und Verdeutlichungstendenzen. Das Vor han den sein einer kognitiven Funktionsstörung konnte daher aus neuropsycho lo gi scher Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Auch die Ergebnisse des IQ-Test s sind
aufgrund des manipulativen Verhaltens nicht ohne Weiteres zu über nehmen (vgl. Urk. 7/66 S. 8 f.). Die effektive Ausprägung der Intelligenzmin de rung bleibt
unklar.
D ie durch Dr. E.___
erfolgte psychiatrische Begutachtung erweist sich sodann als nicht schlüssig und nachvollziehbar , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . So hat Dr. E.___
in seiner Beurteilung insbesondere nicht erkannt, dass bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache
festgestellt wurde, dass die Impulskontrollstörung des Beschwerdef ührers hirnorganisch bedingt ist ( vor stehend E. 5.1 ). Seine Einschätzung vermag daher nicht zu überzeugen. Zudem erfolgte die von ihm vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung des diagnos tizierten psychischen Leidens ohne Berücksichtigung der heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend 1.2 ), so dass sich das Gutachten vor dem Hin tergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweist, um die Auswirkungen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Es fehlt demnach insgesamt an einer verlässlichen Grundlage , weshalb der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar bleibt . Überdies wäre e ine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die von Dr. E.___ vorgenommene Beurtei lung ebenfalls nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, attestiert e er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit doch bei Vorhandensein einer kongenital-hirnfunktionell be dingten Impulskontrollstörung ab Beginn der beru flichen Ausbildung ( Urk. 7/75). 5.3
A nhand der vorhandenen Akten kann
eine Verbesserung des Gesundheits zu standes beziehungsweise allenfalls
eine Angewöhnung / Anpassung an die Behinde rung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 3 1. Januar 2017 E.
3.3) allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. So zeigte der Beschwerde füh rer anlässlich der über sieben Stunden dauernden neuropsychologischen Tes tung keinerlei Ermüdung, sondern vielmehr eine gute Belastbarkeit und Dauer aufmerksamkeit (vgl. 7/66 S. 3), was das Ausmass der beklagten Konzentrations störungen zumindest fraglich erscheinen lässt. Zudem ist er offenbar fähig
- wenn auch nicht langanhaltend
- auf dem ersten Arbeitsmarkt zu reüssieren. Weshalb er die von Januar bis August 2014 ausgeübte Tätigkeit als Industrielackierer bei der G.___ wieder aufgegeben hat und ob sein gesundheitliches Leiden hier für ausschlaggebend war , kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die im Frage bogen für Arbeitgebende als Kündigungsgrund aufgeführte berufliche Neu aus richtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/43 S. 1 Ziff. 2.2) ist jedenfalls n icht zweifelsfrei nachgewiesen. Denkbar wäre auch , dass er die Anstellung auf grund seiner Verhaltensprobleme wieder aufgegeben hat respektive aufgeben musste . Auffallend ist weiter , dass es dem Beschwerdeführer trotz möglicherweise geringem IQ nach eigener Aussage möglich ist, Haushalt und Kind an drei Tagen pro Woche zu versorgen und nebenher auch im Imbiss seiner Mutter tätig zu sein ( Urk. 7/42; Urk. 7/72 S. 3, S. 9) . Eine Haushaltsabklärung erfolgte indessen nicht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer ohne eingehendere Prüfung der Status frage weiterhin als voll erwerbstätig angesehen
(vgl. Urk. 7/77 S. 8 unten). Ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tat sächlich verbessert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht ab schliessend beurteilen. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklä rungen als unerlässlich .
Sollte sich danach eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes herausstellen, wären bei vorliegend bereits über 15-jähri gem Rentenbezug Eingliederungsmassnahmen (vgl. hierzu Urteile des Bundesge richts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3, 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2) vorzunehmen, welche angesichts des jungen Alters des Beschwer deführers und des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente »
auch vermehrt zu unter stützen und vom Beschwerdeführer aktiv mitzutragen (vgl. das zur Publi kation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 ) wären . Dies hat die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen. 5.4
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da m it diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 4. Januar 2010 ( Urk. 7/23) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.1-3.2) massgebend ist die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 2 2. Oktober
2001 ( Urk. 7/9 ).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis August 2014 als Industrie lackierer in einem Pensum von 100 % gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 32'956.-- erzielt habe. Er ha be die Meldepflicht verletzt, indem
er dies nicht mitgeteilt habe . Zu dieser Zeit liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , weshalb die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zurückgefordert wü rden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Eine Intelligenzminderung oder ein niedriger IQ hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Auch verfüge er über Ressourcen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche ihn in der bisherigen Tätigkeit als Industrielackierer einschränke , sei nicht mehr ausgewiesen .
D i e Rente
sei deshalb aufzuheben (S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei neben der Intelligenzminderung auch in psychischer Hinsicht stark einge schränkt, weshalb er sich in Therapie begeben habe. Er sei sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich an seine Grenzen gelangt. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei nicht schlüssig. Die Invalidenrente sei ihm aufgrund des labilen Gesundheitszustandes weiterhin auszurichten. Erst wenn die Behandlung eine Zeit lang angedauert habe, könne eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes erfolgen. Selbst wenn vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werde, habe er aufgrund der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Viertelsrente . Ansonsten sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Renten auf hebung rechtens ist.
Als Vergleichszeitpunkt (vorstehend E.
E. 3 E. 3.1.2).
E. 3.1 Anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 7/9) lag en
die folgende n
wesentlichen medizinische n Berichte vor:
E. 3.2 Med. pract . A.___ , praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom 6. Januar 1997 ( Urk. 12/42) über die zunehmend schwersten aggressiven Aus brüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepas st. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahr nehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raum or ien tierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und E xistenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emo tio nen und nur sehr we nig Verarbeitungsmöglichkeiten.
E. 3.3 Mit Bericht vom 1 7. Juni 1997 ( Urk. 12/34-39) diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lern behinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folge erscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahrnehmungsbereichen, im An trieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leis tungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schul leistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwer deführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der 1. Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Ein glie derung sei derzeit gefährdet (S. 3).
E. 4 .1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte:
E. 4.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, infor mierte mit Bericht vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 7/54) über einen stationären Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und erwähnte eine seit Kindheit bestehende Konzentrationsstörung und Lernschwierigkeit als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1-1-1.2). Der Beschwerdeführer habe über Konzentrationsstörungen und Lernschwierigkeiten seit der Kindheit berichtet . Des Weiteren sei er teilweise sehr impulsiv mit etwas mangelnder Impulskontrolle (S.
E. 4.3 Am 9. Februar 2017 wurde das neuropsychologische Gutachten durch D.___ erstattet ( Urk. 7/66). Diese kam zum Schluss, dass d er Beschwerdeführer eine gute Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit zeige . Die Untersuchung habe über sieben Stunden geda uert (S. 3 ). Das neuropsychologische Profil zeige ein inkonsistentes Muster mit einer Leistungsspanne von überdurchschnittlich guten Leistungen bis hin zu schwer beeinträchtigten Leistungen . Der Gesamt-IQ von 62 spreche für eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Die Beschwerde va lidierung beweise allerdings manipulatives Antwortverhalten und Verdeutli chungs tendenzen. Der Beschwerdeführer liege mit hoher Wahrscheinlichkeit durch wegs im unteren Bereich der Intelligenz. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei einer leichten Intelligenzminderung zusammen mit dem vorhandenen beein trächti gten kognitiven Leistungsmuster die Anforderungen an das (Mit)Führen eines selbständigen Haushaltes (mit Ehefrau und Kind) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde. Es könne nicht durchwegs eine positive Aussage über tatsächlich vorhandene kognitive Funktionsstörungen gemacht werden . Ein durchwegs gültiges Testprofil könne aufgrund der negativen Ant wort verzerrungen nicht erstellt werden. Ob eine kognitive Störung vorhanden sei, könne daher nicht beurteilt werden (S. 8 f.).
E. 4.4 Mit Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 erkannte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), dass die neuropsychologische Untersuchung keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit erlaube. Die Untersucherin erkenne Hinweise auf Verdeutli chungs tendenzen in der Beschwerdevalidierun g, welche durch Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei der Testleistung unterstützt würden . Es ergebe sich insgesamt ein inkonsistentes Muster. Der gemessene IQ von 62 widerspreche mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der Fähigkeit zur Führung eines selbständigen Haushaltes mit Ehefrau und Kind. Es bleibe we iterhin unklar, aufgrund welchen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführer eine Invalidenr ente beziehe. In Anbetracht des Gesamtverlaufes sei der Invaliditätsgrad von 75 % nicht zu plau sibilisieren. Zur Klärung werde eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. Urk. 7/77 S. 4 f.).
E. 4.5 Am 3 0. Mai 2017 erstattete Dr. med.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/72).
Dabei diagnostizierte er eine Störung der Impulskontrolle ( ICD-10 F63), Differentialdiagnose (DD): aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine grossteilige ausser häusliche Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z56) nannte er als Diagnose ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 lit. g).
Weiter hielt Dr. E.___ fest, dass in der Untersuchung keine Intelligenz probleme aufgefallen seien. Der Umstand, dass er den Haushalt tageweise mit führen könne, spreche gegen den festgestellten tiefen IQ. Der Beschwerdeführer poche sehr auf sein Recht auf eine Invalidenrente, was sein manipulatives Ver halten erklären könne. Eine Intelligenzminderung sei jedenfalls nicht gesichert. Es sei anzunehmen, dass die Kriterien einer Störung der Impulskontrolle erfüllt seien, wobei differentialdiagnostisch eine aggressive Persönlichkeitsstörung erwogen werden müsse. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei echt. Er erkläre sich bereit , eine ambulante psychiatrische Therapie aufzunehmen und ein beruhigendes Medikament einzunehmen. Ein derartiges therapeutisches Vor gehen sei zumutbar und zielführend, da so die Störung der Impulskontrolle bezieh ungs weise die aggressive Persönlichkeitsstörung gebessert werden könne (S. 7 f. lit. h) .
Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sich familiär zu stabilisieren. Er betätige sich drei Tage pro Woche als Hausmann und Kindererzieher. Für eine höhere Arbeitsleistung als 25 % sei er nicht motiviert. Dies stelle
ein en krankheits frem den Faktor dar . E in sekundärer Krankheitsgewinn könne angenommen werden. Die Tagesgestaltung sei regelmässig. Er habe eine aktive Lebens- und Freizeit gestaltung. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht. Eine affektive Störung lasse sich nicht nachweisen (S. 9 , S. 14 ).
Die Arbeitsfähigkeit dürfte in erster Linie durch die gestörte Impulskontrolle eingeschränkt sein. Bei für ihn ungünstigen Situationen könne er unbeherrscht reagieren. Eine Tätigk eit an einem ruhigen Arbeitsort mit wenig direktem Kun den kontakt und keinem übermässigen Stress sei geeignet. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Schadenminderungspflicht zu einer psychiatrischen Therapie zu bewegen, bei der auch neuroleptisch wirkende Medikamente einzusetzen seien . Das definitive Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach durchgeführter Therapie bestimmt werden. Eine Intelligenzminderung sei nicht gesichert. Von der Intelligenz her sollte er übersichtliche Arbeiten ausüben können (S. 9 unten). Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen Tätigkeiten, welche als angepasst beurteilt werden könnten, durch die Störung der Impulskontrolle der zeit zu zirka 40 % eingeschränkt. Nach Durchführung einer geeigneten medika mentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern. Es sei ein Gesund heitsschaden ausgewiesen, der eine partielle Arbeitsunfähigkeit bewirke. Daneben seien psychosoziale Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mitver antwortlich. Der Beschwerdeführer beziehe einen sekundären Krankheitsgewinn und sei nicht motiviert, mehr als 25 % zu arbeiten. Im Haushalt sei er nicht eingeschränkt (S. 14 f.).
E. 4.6 Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2017 erachtete der RAD das psychiatrische Gut achten als schlüssig und nachvollziehbar. Die gezogenen Schlussfolgerungen, ins besondere zur Arbeitsfähigkeit , seien nachvollziehbar. Es sei ein Gesund heits schaden ausgewiesen , welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig ein schränke. Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen sowie in angepassten Tätig keiten derzeit zu 40 % eingeschränkt. Nach einer geeigneten medikamentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern (vgl. Urk. 7/77 S. 6 f.).
E. 4.7 Die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage beantwortete Dr. E.___ am 2. August 2017 in dem Sinne, als die 40%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest ab dem Untersuchungsdatum (1 2. Mai 2017) gelte. Falls die Impulskontroll stö rung kongenital-hirnfunktionell bedingt sei, gelte die 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der beruflichen Ausbildung beziehungsweise ab Beginn der Berufs tätigkeit ( Urk. 7/75).
E. 4.8 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/86 = Urk. 3 ) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Dabei gab sie an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 2 4. November 2017 behandle und bisher zwei The rapiesitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Gespräch deutliche Auffälligkeiten im Verhalten sowie eine klinisch gut nach voll ziehbare Intelligenzminderung, Impulskontrollstörung und mange lnde Leis tungs fähigkeit gezeigt . Eine emotionale Störung mit aggressiver sozialer Verhal tungsstörung und Ängsten sei gut nachvollziehbar. Er sei nicht nur manchmal, sondern sehr häufig beziehungsweise durchgehend unberechenbar aggressiv. Es liege eine deutlich mangelnde emotionale Selbstregulation vor. Sie bezweifle, dass er einen Haushalt selbständig führen könne, auch wenn er dies erzähle. Der Beschwerdeführer scheine im ganzen Kontaktverhalten, dem Intelligenztest mit 62 Punkten sowie seinen Äus serungen intelligenzgemindert. Er sei familiär und sozial nicht gut vernetzt. Es sei nicht möglich, den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Die gutachterlich beschriebene Tätigkeit ohne übermässige Stresseinwirkung und wenig Kundenkontakt sei kaum vorstellbar. Unter neurologischer Medikation sei eine Besserung des Gesundheitszustandes hypothetisch möglich. Derzeit sei eine Eingliederung auf dem zweiten Arbeits markt in einem Pensum von maximal 50 % denkbar. In der Gesamtheit des Gesundheitsschadens sei auch langfristig nicht von einer höheren Arbeits fähig keit als 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, falls möglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt . Eine weitere neuropsychologische Testung wäre ratsam (S.
1 ff. ).
E. 5 .1
Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 7/9) mit jenem bei Rentenaufhebung am 1 5. Februar 2018 ( Urk. 2) erweist sich infolge der dama li gen
dürftigen Akten lage
bereits als schwierig . So wurde das Vorliegen einer emo tionalen Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburts gebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwert störung und damit ein Geburtsgebrechen von den Ärzten des B.___
zwar bestätigt
(vgl. Urk. 12/34-39 S. 2 Ziff. 3). V on der Invalidenversicherung wurde ein Geburtsgebrechen nach Lage der Akten in der Folge indessen n icht anerkannt (vgl. Verfügung vom 2 6. September 1997, Urk. 12/31). Auffallend ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeits fähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden , entspre chend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor . Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Be schwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft de n gleiche n Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Urk. 7/26 S. 1 unten ; vgl. auch Urk. 7/9/3 ).
E. 5.2 Die erfolgten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde führers erlauben schliesslich keinen Vergleich zur damaligen Situation. Das neu ropsychologische Profil
war nicht durchwegs gültig und ergab ein inkonsistentes Muster mit manipulativem Verhalten und Verdeutlichungstendenzen. Das Vor han den sein einer kognitiven Funktionsstörung konnte daher aus neuropsycho lo gi scher Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Auch die Ergebnisse des IQ-Test s sind
aufgrund des manipulativen Verhaltens nicht ohne Weiteres zu über nehmen (vgl. Urk. 7/66 S. 8 f.). Die effektive Ausprägung der Intelligenzmin de rung bleibt
unklar.
D ie durch Dr. E.___
erfolgte psychiatrische Begutachtung erweist sich sodann als nicht schlüssig und nachvollziehbar , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . So hat Dr. E.___
in seiner Beurteilung insbesondere nicht erkannt, dass bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache
festgestellt wurde, dass die Impulskontrollstörung des Beschwerdef ührers hirnorganisch bedingt ist ( vor stehend E. 5.1 ). Seine Einschätzung vermag daher nicht zu überzeugen. Zudem erfolgte die von ihm vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung des diagnos tizierten psychischen Leidens ohne Berücksichtigung der heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend 1.2 ), so dass sich das Gutachten vor dem Hin tergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweist, um die Auswirkungen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Es fehlt demnach insgesamt an einer verlässlichen Grundlage , weshalb der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar bleibt . Überdies wäre e ine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die von Dr. E.___ vorgenommene Beurtei lung ebenfalls nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, attestiert e er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit doch bei Vorhandensein einer kongenital-hirnfunktionell be dingten Impulskontrollstörung ab Beginn der beru flichen Ausbildung ( Urk. 7/75).
E. 5.3 A nhand der vorhandenen Akten kann
eine Verbesserung des Gesundheits zu standes beziehungsweise allenfalls
eine Angewöhnung / Anpassung an die Behinde rung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 3 1. Januar 2017 E.
3.3) allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. So zeigte der Beschwerde füh rer anlässlich der über sieben Stunden dauernden neuropsychologischen Tes tung keinerlei Ermüdung, sondern vielmehr eine gute Belastbarkeit und Dauer aufmerksamkeit (vgl. 7/66 S. 3), was das Ausmass der beklagten Konzentrations störungen zumindest fraglich erscheinen lässt. Zudem ist er offenbar fähig
- wenn auch nicht langanhaltend
- auf dem ersten Arbeitsmarkt zu reüssieren. Weshalb er die von Januar bis August 2014 ausgeübte Tätigkeit als Industrielackierer bei der G.___ wieder aufgegeben hat und ob sein gesundheitliches Leiden hier für ausschlaggebend war , kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die im Frage bogen für Arbeitgebende als Kündigungsgrund aufgeführte berufliche Neu aus richtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/43 S. 1 Ziff. 2.2) ist jedenfalls n icht zweifelsfrei nachgewiesen. Denkbar wäre auch , dass er die Anstellung auf grund seiner Verhaltensprobleme wieder aufgegeben hat respektive aufgeben musste . Auffallend ist weiter , dass es dem Beschwerdeführer trotz möglicherweise geringem IQ nach eigener Aussage möglich ist, Haushalt und Kind an drei Tagen pro Woche zu versorgen und nebenher auch im Imbiss seiner Mutter tätig zu sein ( Urk. 7/42; Urk. 7/72 S. 3, S. 9) . Eine Haushaltsabklärung erfolgte indessen nicht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer ohne eingehendere Prüfung der Status frage weiterhin als voll erwerbstätig angesehen
(vgl. Urk. 7/77 S. 8 unten). Ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tat sächlich verbessert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht ab schliessend beurteilen. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklä rungen als unerlässlich .
Sollte sich danach eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes herausstellen, wären bei vorliegend bereits über 15-jähri gem Rentenbezug Eingliederungsmassnahmen (vgl. hierzu Urteile des Bundesge richts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3, 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2) vorzunehmen, welche angesichts des jungen Alters des Beschwer deführers und des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente »
auch vermehrt zu unter stützen und vom Beschwerdeführer aktiv mitzutragen (vgl. das zur Publi kation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 ) wären . Dies hat die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen.
E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da m it diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6 .
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1981, besuchte nach dem Sprachheilkindergarten von April 1988 bis Juli 1999 mit den von der Invalidenversicherung gewährten Sonderschulmassnahmen die Schule Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 7/1/15; Urk. 7/1/22 ; Urk. 12/43; Urk. 12/50; Urk. 12/60-65 ). A m 2
- April 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Konzentrations schwie rigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug als Erwachsener an ( Urk. 7/1/9-14). Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle, erteilte n dem Versicherten nach getätigten Abklärungen Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zum Industrie lackierer (vgl. Mitteilung vom 2
- Juni 1999, Urk. 7/1/7). Diese Ausbildung schloss d er Versicherte am
- August 2001 erfolgreich ab ( Urk. 7/5). Mit Verfü gung vom 2
- Oktober 2001 ( Urk. 7/9) sprach die IV-Stelle dem Versicherten so dann bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
- August 2001 zu. Mit Mitteilungen vom 1
- Oktober 2003 ( Urk. 7/15), 2
- November 2006 ( Urk. 7/19) sowie 1
- Januar 2010 ( Urk. 7/23) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt. 1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2
- März 2015 ( Urk. 7/38) tätigte die nun zuständige IV-St elle des Kantons Zürich medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und veranlasste insbesondere eine neuropsychologische Begutach tung, über welche am
- Februar 2017 berichtet wurde ( Urk. 7/66). Auch veran lasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3
- Mai 2017 und ergänzend am
- August 2017 erstattet wurde ( Urk. 7/72; Urk. 7/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/78-79; Urk. 7/84; Urk. 7/88) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 1
- Februar 2018 ( Urk. 7/90 = Urk. 2) auf.
- Der Versicherte erhob am 1
- März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- Februar 2018 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Subeventuell sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- April 2018 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2
- Mai 2018 ( Urk. 8) wurden die Akten der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen, welche schliesslich am 1
- Juli 2018 von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden ( Urk. 11; Urk. 12/0-88). Diese Akten sowie die Beschwerde antwort wurde n dem Beschwerdeführer am 2
- Juli 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1
- Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun des gerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis August 2014 als Industrie lackierer in einem Pensum von 100 % gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 32'956.-- erzielt habe. Er ha be die Meldepflicht verletzt, indem er dies nicht mitgeteilt habe . Zu dieser Zeit liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , weshalb die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zurückgefordert wü rden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Eine Intelligenzminderung oder ein niedriger IQ hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Auch verfüge er über Ressourcen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche ihn in der bisherigen Tätigkeit als Industrielackierer einschränke , sei nicht mehr ausgewiesen . D i e Rente sei deshalb aufzuheben (S. 1 f.). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei neben der Intelligenzminderung auch in psychischer Hinsicht stark einge schränkt, weshalb er sich in Therapie begeben habe. Er sei sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich an seine Grenzen gelangt. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei nicht schlüssig. Die Invalidenrente sei ihm aufgrund des labilen Gesundheitszustandes weiterhin auszurichten. Erst wenn die Behandlung eine Zeit lang angedauert habe, könne eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes erfolgen. Selbst wenn vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werde, habe er aufgrund der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Viertelsrente . Ansonsten sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Renten auf hebung rechtens ist. Als Vergleichszeitpunkt (vorstehend E. 1.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2
- März 2016 E. 3.1-3.2) massgebend ist die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 2
- Oktober 2001 ( Urk. 7/9 ).
- 3.1 Anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
- Oktober 2001 ( Urk. 7/9) lag en die folgende n wesentlichen medizinische n Berichte vor: 3.2 Med. pract . A.___ , praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom
- Januar 1997 ( Urk. 12/42) über die zunehmend schwersten aggressiven Aus brüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepas st. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahr nehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raum or ien tierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und E xistenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emo tio nen und nur sehr we nig Verarbeitungsmöglichkeiten. 3.3 Mit Bericht vom 1
- Juni 1997 ( Urk. 12/34-39) diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lern behinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folge erscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahrnehmungsbereichen, im An trieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leis tungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schul leistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwer deführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der
- Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Ein glie derung sei derzeit gefährdet (S. 3). 4 . 4 .1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1
- Februar 2018 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte: 4.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, infor mierte mit Bericht vom 1
- Mai 2016 ( Urk. 7/54) über einen stationären Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und erwähnte eine seit Kindheit bestehende Konzentrationsstörung und Lernschwierigkeit als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1-1-1.2). Der Beschwerdeführer habe über Konzentrationsstörungen und Lernschwierigkeiten seit der Kindheit berichtet . Des Weiteren sei er teilweise sehr impulsiv mit etwas mangelnder Impulskontrolle (S. 5 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei körperlich voll belastbar, wobei eine Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Eine Prozentangabe sei theore tischer Natur. Es seien keine intellektuell fordernden Aufgaben möglich. Die Schulbildung sei auf einem tiefen Niveau. Planungsarbeiten könnten vermutlich aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit nicht korrekt durchgeführt werden (S. 2 und S. 5 Ziff. 2.1). Eventuell müsste ein neuropsychologisches Gutachten erstellt werden, um die kognitiven Defizitschwächen genauer quantifizieren zu können (S. 6 Ziff. 7). 4.3 Am
- Februar 2017 wurde das neuropsychologische Gutachten durch D.___ erstattet ( Urk. 7/66). Diese kam zum Schluss, dass d er Beschwerdeführer eine gute Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit zeige . Die Untersuchung habe über sieben Stunden geda uert (S. 3 ). Das neuropsychologische Profil zeige ein inkonsistentes Muster mit einer Leistungsspanne von überdurchschnittlich guten Leistungen bis hin zu schwer beeinträchtigten Leistungen . Der Gesamt-IQ von 62 spreche für eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Die Beschwerde va lidierung beweise allerdings manipulatives Antwortverhalten und Verdeutli chungs tendenzen. Der Beschwerdeführer liege mit hoher Wahrscheinlichkeit durch wegs im unteren Bereich der Intelligenz. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei einer leichten Intelligenzminderung zusammen mit dem vorhandenen beein trächti gten kognitiven Leistungsmuster die Anforderungen an das (Mit)Führen eines selbständigen Haushaltes (mit Ehefrau und Kind) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde. Es könne nicht durchwegs eine positive Aussage über tatsächlich vorhandene kognitive Funktionsstörungen gemacht werden . Ein durchwegs gültiges Testprofil könne aufgrund der negativen Ant wort verzerrungen nicht erstellt werden. Ob eine kognitive Störung vorhanden sei, könne daher nicht beurteilt werden (S. 8 f.). 4.4 Mit Stellungnahme vom 2
- Februar 2017 erkannte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), dass die neuropsychologische Untersuchung keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit erlaube. Die Untersucherin erkenne Hinweise auf Verdeutli chungs tendenzen in der Beschwerdevalidierun g, welche durch Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei der Testleistung unterstützt würden . Es ergebe sich insgesamt ein inkonsistentes Muster. Der gemessene IQ von 62 widerspreche mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der Fähigkeit zur Führung eines selbständigen Haushaltes mit Ehefrau und Kind. Es bleibe we iterhin unklar, aufgrund welchen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführer eine Invalidenr ente beziehe. In Anbetracht des Gesamtverlaufes sei der Invaliditätsgrad von 75 % nicht zu plau sibilisieren. Zur Klärung werde eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. Urk. 7/77 S. 4 f.). 4.5 Am 3
- Mai 2017 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/72). Dabei diagnostizierte er eine Störung der Impulskontrolle ( ICD-10 F63), Differentialdiagnose (DD): aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine grossteilige ausser häusliche Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z56) nannte er als Diagnose ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 lit. g). Weiter hielt Dr. E.___ fest, dass in der Untersuchung keine Intelligenz probleme aufgefallen seien. Der Umstand, dass er den Haushalt tageweise mit führen könne, spreche gegen den festgestellten tiefen IQ. Der Beschwerdeführer poche sehr auf sein Recht auf eine Invalidenrente, was sein manipulatives Ver halten erklären könne. Eine Intelligenzminderung sei jedenfalls nicht gesichert. Es sei anzunehmen, dass die Kriterien einer Störung der Impulskontrolle erfüllt seien, wobei differentialdiagnostisch eine aggressive Persönlichkeitsstörung erwogen werden müsse. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei echt. Er erkläre sich bereit , eine ambulante psychiatrische Therapie aufzunehmen und ein beruhigendes Medikament einzunehmen. Ein derartiges therapeutisches Vor gehen sei zumutbar und zielführend, da so die Störung der Impulskontrolle bezieh ungs weise die aggressive Persönlichkeitsstörung gebessert werden könne (S. 7 f. lit. h) . Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sich familiär zu stabilisieren. Er betätige sich drei Tage pro Woche als Hausmann und Kindererzieher. Für eine höhere Arbeitsleistung als 25 % sei er nicht motiviert. Dies stelle ein en krankheits frem den Faktor dar . E in sekundärer Krankheitsgewinn könne angenommen werden. Die Tagesgestaltung sei regelmässig. Er habe eine aktive Lebens- und Freizeit gestaltung. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht. Eine affektive Störung lasse sich nicht nachweisen (S. 9 , S. 14 ). Die Arbeitsfähigkeit dürfte in erster Linie durch die gestörte Impulskontrolle eingeschränkt sein. Bei für ihn ungünstigen Situationen könne er unbeherrscht reagieren. Eine Tätigk eit an einem ruhigen Arbeitsort mit wenig direktem Kun den kontakt und keinem übermässigen Stress sei geeignet. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Schadenminderungspflicht zu einer psychiatrischen Therapie zu bewegen, bei der auch neuroleptisch wirkende Medikamente einzusetzen seien . Das definitive Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach durchgeführter Therapie bestimmt werden. Eine Intelligenzminderung sei nicht gesichert. Von der Intelligenz her sollte er übersichtliche Arbeiten ausüben können (S. 9 unten). Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen Tätigkeiten, welche als angepasst beurteilt werden könnten, durch die Störung der Impulskontrolle der zeit zu zirka 40 % eingeschränkt. Nach Durchführung einer geeigneten medika mentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern. Es sei ein Gesund heitsschaden ausgewiesen, der eine partielle Arbeitsunfähigkeit bewirke. Daneben seien psychosoziale Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mitver antwortlich. Der Beschwerdeführer beziehe einen sekundären Krankheitsgewinn und sei nicht motiviert, mehr als 25 % zu arbeiten. Im Haushalt sei er nicht eingeschränkt (S. 14 f.). 4.6 Mit Stellungnahme vom
- Juni 2017 erachtete der RAD das psychiatrische Gut achten als schlüssig und nachvollziehbar. Die gezogenen Schlussfolgerungen, ins besondere zur Arbeitsfähigkeit , seien nachvollziehbar. Es sei ein Gesund heits schaden ausgewiesen , welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig ein schränke. Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen sowie in angepassten Tätig keiten derzeit zu 40 % eingeschränkt. Nach einer geeigneten medikamentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern (vgl. Urk. 7/77 S. 6 f.). 4.7 Die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage beantwortete Dr. E.___ am
- August 2017 in dem Sinne, als die 40%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest ab dem Untersuchungsdatum (1
- Mai 2017) gelte. Falls die Impulskontroll stö rung kongenital-hirnfunktionell bedingt sei, gelte die 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der beruflichen Ausbildung beziehungsweise ab Beginn der Berufs tätigkeit ( Urk. 7/75). 4.8 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm mit Schreiben vom 2
- Dezember 2017 ( Urk. 7/86 = Urk. 3 ) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Dabei gab sie an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 2
- November 2017 behandle und bisher zwei The rapiesitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Gespräch deutliche Auffälligkeiten im Verhalten sowie eine klinisch gut nach voll ziehbare Intelligenzminderung, Impulskontrollstörung und mange lnde Leis tungs fähigkeit gezeigt . Eine emotionale Störung mit aggressiver sozialer Verhal tungsstörung und Ängsten sei gut nachvollziehbar. Er sei nicht nur manchmal, sondern sehr häufig beziehungsweise durchgehend unberechenbar aggressiv. Es liege eine deutlich mangelnde emotionale Selbstregulation vor. Sie bezweifle, dass er einen Haushalt selbständig führen könne, auch wenn er dies erzähle. Der Beschwerdeführer scheine im ganzen Kontaktverhalten, dem Intelligenztest mit 62 Punkten sowie seinen Äus serungen intelligenzgemindert. Er sei familiär und sozial nicht gut vernetzt. Es sei nicht möglich, den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Die gutachterlich beschriebene Tätigkeit ohne übermässige Stresseinwirkung und wenig Kundenkontakt sei kaum vorstellbar. Unter neurologischer Medikation sei eine Besserung des Gesundheitszustandes hypothetisch möglich. Derzeit sei eine Eingliederung auf dem zweiten Arbeits markt in einem Pensum von maximal 50 % denkbar. In der Gesamtheit des Gesundheitsschadens sei auch langfristig nicht von einer höheren Arbeits fähig keit als 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, falls möglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt . Eine weitere neuropsychologische Testung wäre ratsam (S. 1 ff. ). 5 . 5 .1 Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
- Oktober 2001 ( Urk. 7/9) mit jenem bei Rentenaufhebung am 1
- Februar 2018 ( Urk. 2) erweist sich infolge der dama li gen dürftigen Akten lage bereits als schwierig . So wurde das Vorliegen einer emo tionalen Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburts gebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwert störung und damit ein Geburtsgebrechen von den Ärzten des B.___ zwar bestätigt (vgl. Urk. 12/34-39 S. 2 Ziff. 3). V on der Invalidenversicherung wurde ein Geburtsgebrechen nach Lage der Akten in der Folge indessen n icht anerkannt (vgl. Verfügung vom 2
- September 1997, Urk. 12/31). Auffallend ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeits fähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden , entspre chend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor . Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Be schwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft de n gleiche n Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Urk. 7/26 S. 1 unten ; vgl. auch Urk. 7/9/3 ). 5.2 Die erfolgten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde führers erlauben schliesslich keinen Vergleich zur damaligen Situation. Das neu ropsychologische Profil war nicht durchwegs gültig und ergab ein inkonsistentes Muster mit manipulativem Verhalten und Verdeutlichungstendenzen. Das Vor han den sein einer kognitiven Funktionsstörung konnte daher aus neuropsycho lo gi scher Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Auch die Ergebnisse des IQ-Test s sind aufgrund des manipulativen Verhaltens nicht ohne Weiteres zu über nehmen (vgl. Urk. 7/66 S. 8 f.). Die effektive Ausprägung der Intelligenzmin de rung bleibt unklar. D ie durch Dr. E.___ erfolgte psychiatrische Begutachtung erweist sich sodann als nicht schlüssig und nachvollziehbar , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . So hat Dr. E.___ in seiner Beurteilung insbesondere nicht erkannt, dass bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache festgestellt wurde, dass die Impulskontrollstörung des Beschwerdef ührers hirnorganisch bedingt ist ( vor stehend E. 5.1 ). Seine Einschätzung vermag daher nicht zu überzeugen. Zudem erfolgte die von ihm vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung des diagnos tizierten psychischen Leidens ohne Berücksichtigung der heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend 1.2 ), so dass sich das Gutachten vor dem Hin tergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweist, um die Auswirkungen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Es fehlt demnach insgesamt an einer verlässlichen Grundlage , weshalb der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar bleibt . Überdies wäre e ine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die von Dr. E.___ vorgenommene Beurtei lung ebenfalls nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, attestiert e er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit doch bei Vorhandensein einer kongenital-hirnfunktionell be dingten Impulskontrollstörung ab Beginn der beru flichen Ausbildung ( Urk. 7/75). 5.3 A nhand der vorhandenen Akten kann eine Verbesserung des Gesundheits zu standes beziehungsweise allenfalls eine Angewöhnung / Anpassung an die Behinde rung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 3
- Januar 2017 E. 3.3) allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. So zeigte der Beschwerde füh rer anlässlich der über sieben Stunden dauernden neuropsychologischen Tes tung keinerlei Ermüdung, sondern vielmehr eine gute Belastbarkeit und Dauer aufmerksamkeit (vgl. 7/66 S. 3), was das Ausmass der beklagten Konzentrations störungen zumindest fraglich erscheinen lässt. Zudem ist er offenbar fähig - wenn auch nicht langanhaltend - auf dem ersten Arbeitsmarkt zu reüssieren. Weshalb er die von Januar bis August 2014 ausgeübte Tätigkeit als Industrielackierer bei der G.___ wieder aufgegeben hat und ob sein gesundheitliches Leiden hier für ausschlaggebend war , kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die im Frage bogen für Arbeitgebende als Kündigungsgrund aufgeführte berufliche Neu aus richtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/43 S. 1 Ziff. 2.2) ist jedenfalls n icht zweifelsfrei nachgewiesen. Denkbar wäre auch , dass er die Anstellung auf grund seiner Verhaltensprobleme wieder aufgegeben hat respektive aufgeben musste . Auffallend ist weiter , dass es dem Beschwerdeführer trotz möglicherweise geringem IQ nach eigener Aussage möglich ist, Haushalt und Kind an drei Tagen pro Woche zu versorgen und nebenher auch im Imbiss seiner Mutter tätig zu sein ( Urk. 7/42; Urk. 7/72 S. 3, S. 9) . Eine Haushaltsabklärung erfolgte indessen nicht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer ohne eingehendere Prüfung der Status frage weiterhin als voll erwerbstätig angesehen (vgl. Urk. 7/77 S. 8 unten). Ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tat sächlich verbessert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht ab schliessend beurteilen. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklä rungen als unerlässlich . Sollte sich danach eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes herausstellen, wären bei vorliegend bereits über 15-jähri gem Rentenbezug Eingliederungsmassnahmen (vgl. hierzu Urteile des Bundesge richts 9C_228/2010 vom 2
- April 2011 E. 3.3, 9C_163/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2.2) vorzunehmen, welche angesichts des jungen Alters des Beschwer deführers und des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente » auch vermehrt zu unter stützen und vom Beschwerdeführer aktiv mitzutragen (vgl. das zur Publi kation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 ) wären . Dies hat die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da m it diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00278
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
16. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1981, besuchte nach dem Sprachheilkindergarten von April 1988 bis Juli 1999 mit den von der Invalidenversicherung gewährten Sonderschulmassnahmen die Schule Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 7/1/15; Urk. 7/1/22 ; Urk. 12/43; Urk. 12/50; Urk. 12/60-65 ). A m 2 6. April 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Konzentrations schwie rigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug als Erwachsener an ( Urk. 7/1/9-14). Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle, erteilte n dem Versicherten nach getätigten Abklärungen Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zum Industrie lackierer
(vgl. Mitteilung vom 2 9. Juni 1999, Urk. 7/1/7).
Diese Ausbildung schloss d er Versicherte am 8. August 2001 erfolgreich ab ( Urk. 7/5).
Mit Verfü gung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 7/9) sprach die IV-Stelle dem Versicherten so dann bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2001 zu.
Mit Mitteilungen vom 1 7. Oktober
2003 ( Urk. 7/15), 2 0. November
2006 ( Urk. 7/19) sowie 1 4. Januar 2010 ( Urk. 7/23) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. März 2015 ( Urk. 7/38) tätigte die nun zuständige IV-St elle des Kantons Zürich medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und veranlasste insbesondere eine neuropsychologische Begutach tung, über welche am 9. Februar 2017 berichtet wurde ( Urk. 7/66). Auch veran lasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3 0. Mai 2017 und ergänzend am 2. August 2017 erstattet wurde ( Urk. 7/72; Urk. 7/75).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/78-79; Urk. 7/84; Urk. 7/88) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 7/90 = Urk.
2) auf. 2.
Der Versicherte erhob am 1 9. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Subeventuell sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2018 ( Urk.
8) wurden die Akten der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen, welche schliesslich am 1 9. Juli 2018 von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden ( Urk. 11; Urk. 12/0-88). Diese Akten sowie die Beschwerde antwort wurde n dem Beschwerdeführer am 2 0. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun des gerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis August 2014 als Industrie lackierer in einem Pensum von 100 % gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 32'956.-- erzielt habe. Er ha be die Meldepflicht verletzt, indem
er dies nicht mitgeteilt habe . Zu dieser Zeit liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , weshalb die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zurückgefordert wü rden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Eine Intelligenzminderung oder ein niedriger IQ hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Auch verfüge er über Ressourcen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche ihn in der bisherigen Tätigkeit als Industrielackierer einschränke , sei nicht mehr ausgewiesen .
D i e Rente
sei deshalb aufzuheben (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei neben der Intelligenzminderung auch in psychischer Hinsicht stark einge schränkt, weshalb er sich in Therapie begeben habe. Er sei sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich an seine Grenzen gelangt. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei nicht schlüssig. Die Invalidenrente sei ihm aufgrund des labilen Gesundheitszustandes weiterhin auszurichten. Erst wenn die Behandlung eine Zeit lang angedauert habe, könne eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes erfolgen. Selbst wenn vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werde, habe er aufgrund der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Viertelsrente . Ansonsten sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Renten auf hebung rechtens ist.
Als Vergleichszeitpunkt (vorstehend E.
1.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.1-3.2) massgebend ist die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 2 2. Oktober
2001 ( Urk. 7/9 ). 3. 3.1
Anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 7/9) lag en
die folgende n
wesentlichen medizinische n Berichte vor: 3.2
Med. pract . A.___ , praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom 6. Januar 1997 ( Urk. 12/42) über die zunehmend schwersten aggressiven Aus brüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepas st. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahr nehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raum or ien tierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und E xistenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emo tio nen und nur sehr we nig Verarbeitungsmöglichkeiten. 3.3
Mit Bericht vom 1 7. Juni 1997 ( Urk. 12/34-39) diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lern behinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folge erscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahrnehmungsbereichen, im An trieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leis tungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schul leistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwer deführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der 1. Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Ein glie derung sei derzeit gefährdet (S. 3).
4 . 4 .1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte: 4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, infor mierte mit Bericht vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 7/54) über einen stationären Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und erwähnte eine seit Kindheit bestehende Konzentrationsstörung und Lernschwierigkeit als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1-1-1.2). Der Beschwerdeführer habe über Konzentrationsstörungen und Lernschwierigkeiten seit der Kindheit berichtet . Des Weiteren sei er teilweise sehr impulsiv mit etwas mangelnder Impulskontrolle (S.
5 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei körperlich voll belastbar, wobei eine Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Eine Prozentangabe sei theore tischer Natur. Es seien keine intellektuell fordernden Aufgaben möglich. Die Schulbildung sei auf einem tiefen Niveau. Planungsarbeiten könnten vermutlich aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit nicht korrekt durchgeführt werden (S. 2 und S. 5 Ziff. 2.1). Eventuell müsste ein neuropsychologisches Gutachten erstellt werden, um die kognitiven Defizitschwächen genauer quantifizieren zu können (S. 6 Ziff. 7). 4.3
Am 9. Februar 2017 wurde das neuropsychologische Gutachten durch D.___ erstattet ( Urk. 7/66). Diese kam zum Schluss, dass d er Beschwerdeführer eine gute Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit zeige . Die Untersuchung habe über sieben Stunden geda uert (S. 3 ). Das neuropsychologische Profil zeige ein inkonsistentes Muster mit einer Leistungsspanne von überdurchschnittlich guten Leistungen bis hin zu schwer beeinträchtigten Leistungen . Der Gesamt-IQ von 62 spreche für eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Die Beschwerde va lidierung beweise allerdings manipulatives Antwortverhalten und Verdeutli chungs tendenzen. Der Beschwerdeführer liege mit hoher Wahrscheinlichkeit durch wegs im unteren Bereich der Intelligenz. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei einer leichten Intelligenzminderung zusammen mit dem vorhandenen beein trächti gten kognitiven Leistungsmuster die Anforderungen an das (Mit)Führen eines selbständigen Haushaltes (mit Ehefrau und Kind) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde. Es könne nicht durchwegs eine positive Aussage über tatsächlich vorhandene kognitive Funktionsstörungen gemacht werden . Ein durchwegs gültiges Testprofil könne aufgrund der negativen Ant wort verzerrungen nicht erstellt werden. Ob eine kognitive Störung vorhanden sei, könne daher nicht beurteilt werden (S. 8 f.). 4.4
Mit Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 erkannte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), dass die neuropsychologische Untersuchung keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit erlaube. Die Untersucherin erkenne Hinweise auf Verdeutli chungs tendenzen in der Beschwerdevalidierun g, welche durch Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei der Testleistung unterstützt würden . Es ergebe sich insgesamt ein inkonsistentes Muster. Der gemessene IQ von 62 widerspreche mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der Fähigkeit zur Führung eines selbständigen Haushaltes mit Ehefrau und Kind. Es bleibe we iterhin unklar, aufgrund welchen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführer eine Invalidenr ente beziehe. In Anbetracht des Gesamtverlaufes sei der Invaliditätsgrad von 75 % nicht zu plau sibilisieren. Zur Klärung werde eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. Urk. 7/77 S. 4 f.). 4.5
Am 3 0. Mai 2017 erstattete Dr. med.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/72).
Dabei diagnostizierte er eine Störung der Impulskontrolle ( ICD-10 F63), Differentialdiagnose (DD): aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine grossteilige ausser häusliche Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z56) nannte er als Diagnose ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 lit. g).
Weiter hielt Dr. E.___ fest, dass in der Untersuchung keine Intelligenz probleme aufgefallen seien. Der Umstand, dass er den Haushalt tageweise mit führen könne, spreche gegen den festgestellten tiefen IQ. Der Beschwerdeführer poche sehr auf sein Recht auf eine Invalidenrente, was sein manipulatives Ver halten erklären könne. Eine Intelligenzminderung sei jedenfalls nicht gesichert. Es sei anzunehmen, dass die Kriterien einer Störung der Impulskontrolle erfüllt seien, wobei differentialdiagnostisch eine aggressive Persönlichkeitsstörung erwogen werden müsse. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei echt. Er erkläre sich bereit , eine ambulante psychiatrische Therapie aufzunehmen und ein beruhigendes Medikament einzunehmen. Ein derartiges therapeutisches Vor gehen sei zumutbar und zielführend, da so die Störung der Impulskontrolle bezieh ungs weise die aggressive Persönlichkeitsstörung gebessert werden könne (S. 7 f. lit. h) .
Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sich familiär zu stabilisieren. Er betätige sich drei Tage pro Woche als Hausmann und Kindererzieher. Für eine höhere Arbeitsleistung als 25 % sei er nicht motiviert. Dies stelle
ein en krankheits frem den Faktor dar . E in sekundärer Krankheitsgewinn könne angenommen werden. Die Tagesgestaltung sei regelmässig. Er habe eine aktive Lebens- und Freizeit gestaltung. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht. Eine affektive Störung lasse sich nicht nachweisen (S. 9 , S. 14 ).
Die Arbeitsfähigkeit dürfte in erster Linie durch die gestörte Impulskontrolle eingeschränkt sein. Bei für ihn ungünstigen Situationen könne er unbeherrscht reagieren. Eine Tätigk eit an einem ruhigen Arbeitsort mit wenig direktem Kun den kontakt und keinem übermässigen Stress sei geeignet. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Schadenminderungspflicht zu einer psychiatrischen Therapie zu bewegen, bei der auch neuroleptisch wirkende Medikamente einzusetzen seien . Das definitive Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach durchgeführter Therapie bestimmt werden. Eine Intelligenzminderung sei nicht gesichert. Von der Intelligenz her sollte er übersichtliche Arbeiten ausüben können (S. 9 unten). Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen Tätigkeiten, welche als angepasst beurteilt werden könnten, durch die Störung der Impulskontrolle der zeit zu zirka 40 % eingeschränkt. Nach Durchführung einer geeigneten medika mentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern. Es sei ein Gesund heitsschaden ausgewiesen, der eine partielle Arbeitsunfähigkeit bewirke. Daneben seien psychosoziale Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mitver antwortlich. Der Beschwerdeführer beziehe einen sekundären Krankheitsgewinn und sei nicht motiviert, mehr als 25 % zu arbeiten. Im Haushalt sei er nicht eingeschränkt (S. 14 f.). 4.6
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2017 erachtete der RAD das psychiatrische Gut achten als schlüssig und nachvollziehbar. Die gezogenen Schlussfolgerungen, ins besondere zur Arbeitsfähigkeit , seien nachvollziehbar. Es sei ein Gesund heits schaden ausgewiesen , welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig ein schränke. Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen sowie in angepassten Tätig keiten derzeit zu 40 % eingeschränkt. Nach einer geeigneten medikamentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern (vgl. Urk. 7/77 S. 6 f.). 4.7
Die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage beantwortete Dr. E.___ am 2. August 2017 in dem Sinne, als die 40%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest ab dem Untersuchungsdatum (1 2. Mai 2017) gelte. Falls die Impulskontroll stö rung kongenital-hirnfunktionell bedingt sei, gelte die 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der beruflichen Ausbildung beziehungsweise ab Beginn der Berufs tätigkeit ( Urk. 7/75). 4.8
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/86 = Urk. 3 ) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Dabei gab sie an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 2 4. November 2017 behandle und bisher zwei The rapiesitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Gespräch deutliche Auffälligkeiten im Verhalten sowie eine klinisch gut nach voll ziehbare Intelligenzminderung, Impulskontrollstörung und mange lnde Leis tungs fähigkeit gezeigt . Eine emotionale Störung mit aggressiver sozialer Verhal tungsstörung und Ängsten sei gut nachvollziehbar. Er sei nicht nur manchmal, sondern sehr häufig beziehungsweise durchgehend unberechenbar aggressiv. Es liege eine deutlich mangelnde emotionale Selbstregulation vor. Sie bezweifle, dass er einen Haushalt selbständig führen könne, auch wenn er dies erzähle. Der Beschwerdeführer scheine im ganzen Kontaktverhalten, dem Intelligenztest mit 62 Punkten sowie seinen Äus serungen intelligenzgemindert. Er sei familiär und sozial nicht gut vernetzt. Es sei nicht möglich, den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Die gutachterlich beschriebene Tätigkeit ohne übermässige Stresseinwirkung und wenig Kundenkontakt sei kaum vorstellbar. Unter neurologischer Medikation sei eine Besserung des Gesundheitszustandes hypothetisch möglich. Derzeit sei eine Eingliederung auf dem zweiten Arbeits markt in einem Pensum von maximal 50 % denkbar. In der Gesamtheit des Gesundheitsschadens sei auch langfristig nicht von einer höheren Arbeits fähig keit als 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, falls möglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt . Eine weitere neuropsychologische Testung wäre ratsam (S.
1 ff. ). 5 . 5 .1
Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2001 ( Urk. 7/9) mit jenem bei Rentenaufhebung am 1 5. Februar 2018 ( Urk. 2) erweist sich infolge der dama li gen
dürftigen Akten lage
bereits als schwierig . So wurde das Vorliegen einer emo tionalen Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburts gebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwert störung und damit ein Geburtsgebrechen von den Ärzten des B.___
zwar bestätigt
(vgl. Urk. 12/34-39 S. 2 Ziff. 3). V on der Invalidenversicherung wurde ein Geburtsgebrechen nach Lage der Akten in der Folge indessen n icht anerkannt (vgl. Verfügung vom 2 6. September 1997, Urk. 12/31). Auffallend ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeits fähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden , entspre chend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor . Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Be schwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft de n gleiche n Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Urk. 7/26 S. 1 unten ; vgl. auch Urk. 7/9/3 ). 5.2
Die erfolgten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde führers erlauben schliesslich keinen Vergleich zur damaligen Situation. Das neu ropsychologische Profil
war nicht durchwegs gültig und ergab ein inkonsistentes Muster mit manipulativem Verhalten und Verdeutlichungstendenzen. Das Vor han den sein einer kognitiven Funktionsstörung konnte daher aus neuropsycho lo gi scher Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Auch die Ergebnisse des IQ-Test s sind
aufgrund des manipulativen Verhaltens nicht ohne Weiteres zu über nehmen (vgl. Urk. 7/66 S. 8 f.). Die effektive Ausprägung der Intelligenzmin de rung bleibt
unklar.
D ie durch Dr. E.___
erfolgte psychiatrische Begutachtung erweist sich sodann als nicht schlüssig und nachvollziehbar , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . So hat Dr. E.___
in seiner Beurteilung insbesondere nicht erkannt, dass bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache
festgestellt wurde, dass die Impulskontrollstörung des Beschwerdef ührers hirnorganisch bedingt ist ( vor stehend E. 5.1 ). Seine Einschätzung vermag daher nicht zu überzeugen. Zudem erfolgte die von ihm vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung des diagnos tizierten psychischen Leidens ohne Berücksichtigung der heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend 1.2 ), so dass sich das Gutachten vor dem Hin tergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweist, um die Auswirkungen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Es fehlt demnach insgesamt an einer verlässlichen Grundlage , weshalb der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar bleibt . Überdies wäre e ine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die von Dr. E.___ vorgenommene Beurtei lung ebenfalls nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, attestiert e er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit doch bei Vorhandensein einer kongenital-hirnfunktionell be dingten Impulskontrollstörung ab Beginn der beru flichen Ausbildung ( Urk. 7/75). 5.3
A nhand der vorhandenen Akten kann
eine Verbesserung des Gesundheits zu standes beziehungsweise allenfalls
eine Angewöhnung / Anpassung an die Behinde rung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 3 1. Januar 2017 E.
3.3) allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. So zeigte der Beschwerde füh rer anlässlich der über sieben Stunden dauernden neuropsychologischen Tes tung keinerlei Ermüdung, sondern vielmehr eine gute Belastbarkeit und Dauer aufmerksamkeit (vgl. 7/66 S. 3), was das Ausmass der beklagten Konzentrations störungen zumindest fraglich erscheinen lässt. Zudem ist er offenbar fähig
- wenn auch nicht langanhaltend
- auf dem ersten Arbeitsmarkt zu reüssieren. Weshalb er die von Januar bis August 2014 ausgeübte Tätigkeit als Industrielackierer bei der G.___ wieder aufgegeben hat und ob sein gesundheitliches Leiden hier für ausschlaggebend war , kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die im Frage bogen für Arbeitgebende als Kündigungsgrund aufgeführte berufliche Neu aus richtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/43 S. 1 Ziff. 2.2) ist jedenfalls n icht zweifelsfrei nachgewiesen. Denkbar wäre auch , dass er die Anstellung auf grund seiner Verhaltensprobleme wieder aufgegeben hat respektive aufgeben musste . Auffallend ist weiter , dass es dem Beschwerdeführer trotz möglicherweise geringem IQ nach eigener Aussage möglich ist, Haushalt und Kind an drei Tagen pro Woche zu versorgen und nebenher auch im Imbiss seiner Mutter tätig zu sein ( Urk. 7/42; Urk. 7/72 S. 3, S. 9) . Eine Haushaltsabklärung erfolgte indessen nicht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer ohne eingehendere Prüfung der Status frage weiterhin als voll erwerbstätig angesehen
(vgl. Urk. 7/77 S. 8 unten). Ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tat sächlich verbessert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht ab schliessend beurteilen. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklä rungen als unerlässlich .
Sollte sich danach eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes herausstellen, wären bei vorliegend bereits über 15-jähri gem Rentenbezug Eingliederungsmassnahmen (vgl. hierzu Urteile des Bundesge richts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3, 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2) vorzunehmen, welche angesichts des jungen Alters des Beschwer deführers und des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente »
auch vermehrt zu unter stützen und vom Beschwerdeführer aktiv mitzutragen (vgl. das zur Publi kation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 ) wären . Dies hat die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen. 5.4
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da m it diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans