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IV.2021.00759

Neuanmeldung. Veränderung unstrittig und ausgewiesen. Abstellen auf polydisziplinäres Gutachten, welches in angepasster Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Aggravation. Einkommensvergleich. Bestätigung von ganzer Rente. Teilweise Gutheissung.Befristung der ganzen Rente nicht gerechtfertigt, da Eingliederungsfrage bei fortgeschrittenem Alter nicht geprüft wurde.

Zürich SozVersG · 2010-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___ meldete sich erstmals am 23. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 5/1). Am 9. Juni 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten

auf grund eines Invalidi tätsgrads von 30 % verfügungsweise ab (Urk. 5/77).

Am 7. Januar 2010 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Rentenleistungen (Urk. 5/79), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein trat ( Urk. 5 /82 ). Die dagegen erhobene Beschwer de (Urk. 5/83/3-7) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. April 2 011 (Prozess-Nr. IV.2010.00259, Urk. 5/87 ) ab.

A m 4. Juni 2012 beantragte die Versicherte abermals eine

Rente der Invalidenver sicherung (Urk. 5/94), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 5/102) auf das Leis tungsbegehren wiederum nicht eintrat . Auch die dagegen erh obene Beschwerde (Urk. 5/103/3-5 ) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 13. September 2013 ab (Prozess-Nr. IV.2012.00857 , Urk. 5 /108 ).

Am 14. November 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/115), wobei die IV-Stelle d en Rentenanspruch der Versicher ten – nun unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 22 % – mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 5/160) verneinte . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/174 /3, Urk. 5/174/8-14 ) hiess das hiesige G ericht mit Urteil vom 10. September 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00594, Urk. 5/180 ) insofern gut, als dass es die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies , welche sich in rechtsgenüglicher Form sowohl zum Gesundheitszustand als auch – unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren – zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern habe (S. 11 f. E. 4).

In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der Zentrum Z.___ AG

eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) Begutachtung (Expertise vom 7. April 2021 [Urk. 5/227 ] ). Am

10. Mai 2021 (Urk. 5/232) beantwortete der fallführende Z.___ -Experte die von der IV-Stelle am 19. April 2021 (Urk. 5/229) gestellten Rückfragen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/237) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2021 (Urk. 2) für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2021 eine befristete ganze Rente zu . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angef ochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass ihr ab November 2016 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht zu bestimmenden Invaliditätsgrads auszurichten sei (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1. Februar 2022 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit an sie zur Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen teilweise gutzuheissen . Am 2. Mai 2022 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 10) und änderte ihre ursprünglichen Rechtsbegehren insofern ab, als dass sie ab Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente habe , und hielt im Übrigen an ihrer Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2022 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungs weise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend für die materielle Prüfung des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Bew eis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.7

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführerin sei es bei erfüllter gesetzlicher Wartezeit per Mai 2017 (IV-Anmeldung vom November 2016 plus sechs Monate) zumutbar, einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 70 % nachzugehen. Gestützt auf den entsprechenden Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 %. Im Mai 2019 habe sich der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht ver schlechtert und es sei am 30. April 2020 eine ( weitere ) Rückenoperation erfolgt. Von Mai 2019 bis Oktober 2020 seien der Beschwerdeführerin keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar gewesen, wobei die Verschlechterung nach drei Monaten, mithin ab August 2019 zu berücksichtigen sei. Diese Einschränkung entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb ab August 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ab N ovember 2020 sei der Beschwerde führerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr zumutbar, jedoch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 70 %. Eine zusätzliche psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor nicht ausgewiesen. Gestützt auf de n ent sprechenden Einkommensvergleich resultier e ein Invaliditätsgrad von 23 %. Entsprechend sei ein Anspruch auf Rentenleistung lediglich für die Zeit vo n August 2019 bis Ende Januar 2021 ausgewiesen und es bestehe im Übrigen kein Rentenanspruch (S. 5 f.). In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Renteneinstellung sei nicht rechtsprechungsgemäss erfolgt, da die zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung über 55jährige Beschwerde führerin in der Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet worden sei (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , es könne nicht zweifelhaft sein, dass sie im Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 14. November 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn sie in der Lage wäre, eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen, so würde eine optimal angepasste Tätigkeit aufgrund der erheblichen körperlichen Beeinträchtigung en und Beschwerden mit einer mindestens 40%igen Einkommenseinbusse einhergehen. Entsprechend habe sie seit Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 6 f. Ziff. 19 f. in Verbin dung mit Urk. 10). Mit Blick auf die seit 2015 erforderlichen operativen und weiteren therapeutischen Massnahmen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) mit jeweils nachfolgender mehrmonatiger Rehabilita tion und entsprechender vollständiger Arbeitsunfähigkeit, die vielfältigen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter anderem Kniebeschwerden, chronische Schmerzstörung, psychische Störungen), den zur Linderung der Schmerzen erforderlichen Medikamentenkonsum und die fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustands bei teilweiser Therapieresistenz erweise sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Rentenbeginn im August 2019 als unhaltbar und nicht ausreichend begründet (S. 7 Ziff. 21). Im Übrigen stehe die Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, wonach bei rückwirkend er befristeter Rentenzu sprache

an über 55-jährige Leistungsbezüger vorgängig Eingliederungsmass nahmen durchzuführen seien (S. 7 Ziff. 22). 2.3

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 5/77) in versicherungsrelevanter Weise verändert hat (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12 , Urk. 4 S. 2 ) , was namentlich auch von den Z.___ -Gutachtern bestätigt wurde (Urk .

5/ 227 S. 14). Im Weiteren ist unstrittig , dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vo n Mai 2019 bis Oktober 2020

in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig war

(Urk. 2 S. 5 , Urk. 4 S. 2 ). Strittig ist demgegenüber , ob und gegebenenfall s in welchem Umfang für die Zeit vo n Mai 2017 bis April 2019 und ab November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit besteht . Entsprechend ist zu prüfen , ob der Beschwerdeführerin in diesen Zeitrahmen ein Rentenanspruch zusteht (vgl. E. 1.5) . 3. 3.1

3.1.1

Die Z.___ - Experten Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalisch e Medizin und Rehabilitation ,

s peziell Rheumaerkrankungen , stellten in ihrer interdisziplinären Beurteilung vom

7. April 2021 (Urk. 5/227) folgende Diagnosen (S. 12 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales , teilweise auch zervi kospondylogenes Schmerzsy n drom rechts mit/bei: - Status nach Entfernung einer frei sequestrierten Diskushernie C5/ 6 rechts und ventrale r Fusion mit Peek-Cage am 18. April 2006 - chronisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - Status nach interkorporeller und po sterolateraler Spondylodese L4/ 5, Foramendekompression und Neurolyse der L4-Wurzel rechts wegen isthmischer Spondylolisthese L4/ 5 mit Foramenstenose rechts am 30. Mai 2011 - Status nach mik r o chirurgischer Dekompression L3/ 4 von rechts mit Rezessotomie wegen epifusioneller Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit rezessaler Kompression L4 rechts am 30. April 2020 - Chondropathia patellae Grad 4 beidseits (anamnestisch) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Dyspepsie bei Status nach zweimaliger unauffälliger Endosko pie - rezidivierende Harnwegsinfekte seit 30 Jahren mit Bela s tungsinkontinenz Grad I - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit vor allem durch die biomechanischen Funktionseinschränkungen im Bereich de r HWS und LWS beeinträchtigt . Die operierte HWS mit Status nach Spondylodese C5/6 und zusätzlich die infrafusionelle Diskushernie Halswirbelkörper (HWK)

6/7 links mit Kompression der C7-Wurzel links schränkten sie deutlich ein. Ebenfalls die zweimal operierte LW S sei aktuell nicht mehr voll belastbar und klinisch eingesteift . Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinig ungsangestellte aus rheumatologischer Sicht eine dauerhafte 100%ige Arbeits un fähigkeit zu attestieren. In einer den Leiden optimal angepass ten Tätigkeit sei eine 70% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, wobei die 30 %ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf Kosten verme hrter Schmerzen und Pausen gehe. Eine zusätzliche internistisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei gutachterlich nicht ausgewiesen (S. 15 , vgl. auch S. 17 ).

Im Weiteren hielten die Experten fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinig ungsangestellte aus interdisziplinärer Sicht seit der zweiten LWS-O peration

Ende April 2020 dauer haft zu 100 % arbeitsunfähig . In einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähig keit , wobei eine solche Tätigkeit wechselnd belastend, sitzend, stehend und gehen d arbeitend, ohne Heben schwererer Gewichte als 5 kg repetitiv und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen sein müsste. Die 30%ige E inschränkung der Leistungsfähigkeit gehe auf Kosten vermehrter Pausen zur Schmerzentlastung (S. 1 6 f.). 3. 1. 2

Gutachter Dr. A.___

bemerkte , dass aus rein internistischer Sicht bis auf ein Überg ewicht (BMI 29.3 kg/m²) keine pathologischen Befunde bestünden . In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in internistischer Hinsicht nicht eingeschränkt und es sei ihr zumutb ar, diese r Tätigkeit während 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne Leistungseinbusse nachzugehen und dies seit jeher. Ebenso sei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

gegeben ( Urk. 5/227 S. 72 -74 ). 3. 1. 3

Experte Dr. B.___ führte aus, rheumatologisch-pathologische Befunde hätten im Bereich der HWS, der LWS und beider Kniegelenke erhoben werden können. Die HWS-Beschwerden gründeten in einem Status nach Diskushernienoperation C5/6 mit Peer-Cage-Implantation wegen einer Diskushernie. Zudem bestehe eine infrafusionelle Diskushernie HWK6/7 links mit Kompression der C7-Wurzel links. Diese HWS-Problematik vermindere die Belastbarkeit der HWS erheblich. Die Kreuzschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein, aktuell noch bis zum Knie, hätten ihren Grund in einem Status nach S p ondylodese L4/ 5, einer Foramendekompression und einer Neurolyse der Wurzel L4 rechts am 30. Mai 201 1. Bei L4-Radikulopathie wegen epifusioneller Anschlusssegmentdegenera tion

habe dann am 30. April 2020 eine mikrochi ru r gische Dekompression L3/4 von rechts durchgeführt werden müssen. Diese LWS-Problematik mit zwei operativen Revisionen vermindere ebenfalls die Belastbarkeit der Wirbelsäule. Die geklagten Kniebeschwerden beim Gehen, gelegentlich auch beim Treppenlaufen, limitierten indes wenig (S. 84 f.).

Dr. B.___ attestierte aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit seit der zweiten LWS-Operation Ende April 202 0. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit – wechselbelastend, sitzend, stehend und gehend arbeitend, ohne Heben schwererer Gewichte als 5

kg repetitiv, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen – sei während 8.5 Stunden pro Tag möglich . Aufgrund vermehrter Pausen zur Schmerzentlastung bestehe eine Einschränkung der Leistung von 30 %, weshalb in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiere. Letztere bestehe seit jeh er mit jeweiligen postoperativen Pausen über drei bis vier Monate nach jeder Wirbelsäulenoperation (S. 89 f.). 3. 1. 4

Der psychiatrische Experte Dr. C.___ führte aus, dass aufgrund der Gesamtschau der B egutachtungsergebnisse, insbesondere der Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, von einer deutlich geringeren Beein trächtigung auszugehen sei, als dies aufgrund der eigenen Beschwerdeschilde rung der Beschwerdeführerin der Fall sei. Es sei en eine depressive Störung und eine Schmerzstörung in Betracht zu ziehen, wobei sich diese bei der Begutachtung nicht hätten diagnostizieren lassen. Die geklagten Beschwerden, insbesondere die Angaben zur Psyche , seien in erheblichem Widerspruch zu den Untersuchungs ergebnissen gestanden. Die Hauptsymptome einer in Frage kommenden depres siven Störung ( depressive Stimmung, Interessen-/Freudeverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkei t) hätten sich nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich schwingungsfähig gezeigt und es lägen keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen vor. Betref fend Schmerzstörung bestehe ein chronischer Schmerz in Kombination mit einem dysfunktionalen Bewältigungsverhalten (beispielsweise unflexible Durch haltestrategien oder viel häufiger Passivität und Vermeidung von Aktivität im Sinne einer Selbst l imitierung) . Die Beschwerdeführerin habe ein Ausmass an Schmerzen beklagt, welches nicht durch die tatsächlichen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat gerechtfertigt sei. Für die Stellung der Diagnose somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungsstörung werde in der Rechtsprechung und den Qualitätsleitlinien gefordert, dass zuvor eine S ym p t omausweitung respektive Aggravation ausgeschlossen werden müsse . Dies sei vorliegend indes nicht der Fall, da deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten

gegeben seien. Der Bezug von Rentenleistungen durch die Beschwerdeführerin stehe im Vordergrund und eine berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde Fakto ren limitiert. Entsprechend sei der Schluss zu ziehen, dass sich bei der psychiat rischen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen liessen (S. 10 3 -105 ; vgl. auch S. 114 ). Die Beschwerdeführerin habe zudem bis anhin keine suffiziente antidepressive Medikation erhalten (S. 112).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass es aus psychiatrischen Gründen keine Einschränkungen gebe und die Beschwerdeführerin in der bishe rigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ebenso bestehe in jeglicher Verweistä tigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 115 f.). 3 . 1.5

Am 10. Mai 2021 führte der Experte Dr. A.___ für die Zeit nach dem

9. Juni 2006 folgende Arbeitsfähigkeit en

auf (Urk. 5/232 S. 3): (i) Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit:

9. Juni 2009 bis 30. Mai 2011: 80 %;

1. J uni bis 31. Dezember 2011: 0 %;

1. Januar 2012 bis 30. April 2020: 30 %;

1. Mai bis 31. Oktober 2020: 0 %;

1. November 2020 bis aktuell: 0 %. (ii) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit:

9. Juni 2009 bis 30. Mai 2011: 80 %;

1. J uni bis 31 . Dezember 2011: 0 %;

1. Januar 2012 bis 30. April 2020: 70 %;

1. M ai bis 31. Oktober 2020: 0 %; 1 . November 2020 bis aktuell: 7 0 %.

Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im Januar/Juni 2008 orthopädisch und psychiatrisch begutachtet worden, wobei in der ange stammten und einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von maximal 20

% attestiert worden sei ( Urk. 5/232 S. 1). Am 30. Mai 2011 sei sie an der LWS operiert worden, wobei sie postoperativ für zirka sechs Monate für alle Tätigkeits bereiche zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Die

im Gutachten der G.___ AG vom 3. Juli 2017 attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeitsbereiche habe der

Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) damals als nicht plausibel erachtet und sei stattdessen von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. In einer ange passten Tätigkeit habe er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert, was sich mit der Z.___ -Einschätzung decke. Im Mai 2019 sei es aufgrund einer Exazerbation der lumboradikulären Beschwerden zu einer Verschlechterung der Gesundheits problematik gekommen, so dass am 30. April 2020 eine operative Dekompression L3/4 durchgeführt worden sei. N ach diesem Eingriff sei die Beschwerdeführerin zwecks Rekonvaleszenz für maximal sechs Monate in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit diesem Eingriff sei d avon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte definitiv nicht mehr zumutbar sei, wogegen für eine optimal angepasste Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei (S. 2). 3. 2

RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2021 (Urk. 5/235 / 8-9 S. 2 ) aus, das Z.___ -Gutachten inklusive dessen Ergänzung sei aus versiche rungsmedizinischer Sicht gut nachvollziehbar. Im Vordergrund stünden Beschwerden der Wirbelsäule, wobei wesentliche Veränderungen des Gesund heitszustands seit der Verfügung vom

9. Juni 2009 im Mai 2011 und Mai 2019 aufgetreten seien. In der Expertise seien die Einschätzung in der RAD-Stellungnahme vom 7. August 2017 und die Kritik im Urteil des Sozialversiche rungsgerichts vom 10. September 2019 bestätigt worden. Eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nach wie vor nicht vor. Seit der LWS-Operation sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit best ehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Leistungs minderung einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf berücksichtige.

Am 28. Juni 2021 (Urk. 5/235/10) äusserte sich RAD-Arzt Dr. H.___

erneut zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und führte aus, dass im Mai 2019 eine Verschlechterung durch Exazerbation der Rückenschmerzen eingetreten und der weitere Verlauf nach Therapieeinleitung als wechselhaft beschrieben w orden sei. Im November 2019 sei die Indikation zur Operation gestellt worden, welche am 30. April 2020 durchgeführt worden sei, wobei gemäss Z.___ - Gutachten mit einer Rekonvaleszenz von sechs Monaten gerechnet worden sei. Entsprechend könne für die Zeit vo n Mai 2019 bis Oktober 2020 von einem Therapiebedarf und einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, weshalb die in der Z.___ -Expertise postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für diesen Zeitraum nicht plausibel sei. Spätestens seit der Indikationsstellung zur Reoperation im November 2019 sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb für den Zeitraum vom A uftreten der Exazerbation bis zum Ende der Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestehe . 4. 4.1

Das Z.___ -Gutachten vom

7. April 2021 samt dessen Ergänzung vom 10. Mai 2021 (vgl. E. 3.1 ) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise (vgl. E. 1.7) . So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchung en. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 5/ 227 S. 59 f. , S. 81, S.

96 ). Die Exper tise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizi nischen Vorakten nahmen ( S. 6 ff., S. 19 ff, S. 55 ff. , S. 66 ff., S. 85 ff., S. 106 ff. ). Sie schälten insbesondere

die Inkonsistenzen zwischen den geschil derten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten de r Beschwerdeführerin heraus ( S. 16, S. 88 f. , S. 113 f. ) und würdigten diese in einleuchtender Weise. Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne verneinte

Dr. A.___

nachvollziehbar das Vorliegen in ternis tischer Diagnosen, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin zeitigen

(S. 65, S. 72 f.). Der rheumatologische Gutachter Dr. B.___ diagnostizierte in schlüssiger Weise ein chronisches zervikozephales , zer viko okzipitales und teilweise auch zer v ikospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerzsyn drom sowie eine Chondropathia patellae Grad

4 beidseits , was zu einer Vermin derung der Bel astbarkeit der HWS und LWS füh rt und in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 70 % nach sich zieht (S. 84 f., S. 89 f.). Unter psychiat rischen Gesichtspunkten beschrieb Dr. C.___ einleuch tend, dass von einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen auszugehen ist, welche indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (S. 103, S. 115 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin , aufgrund der seit 201 5 festgestellten Befunde sowie medizinischen Diagnosen gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin,

vom 23. Dezember 2015 ( vgl. Urk. 5/118/4-21) , dem Bericht von Dr. med. E.___ , FMH für Chirurgie und Orthopädische Traumatologie, vom 12. Dezem ber 2016 ( vgl. Urk. 5/ 118/34-36 ) , dem MRI-Bericht von Dr. med. F.___ vom 11. April 2017 ( vgl. Urk. 5/188/37-38) und dem G.___ -Gutachten vom 3. Juli 2017 ( vgl. Urk. 5/138 /1-60 ) könne nicht zweifelhaft sein, dass sie zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 1 4 . November 2016 als Reinigungs angestellte zu 100 % arbeitsunfähig und damit in rentenbegründender Weise beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 19), nichts zu ändern. Die genannten Berichte und Expertisen lagen den Z.___ - Sachverständigen bei Verfassung ihres Gutachtens vor und wurden entspr echend berücksichtigt (Urk. 5/227 S. 21 f. Ziff. 50, 54, 58 f. ).

Im Gutachten von Dr. D.___ wurde – entgegen der A ngabe der Beschwerde führerin – keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert, sondern eine solche von 50 % , und im Übrigen in einer Verweistätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % ( Urk. 5/118/4-21 S. 15). Der MRI-Bericht vom 11. April 2017 äusserte sich sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin (Urk. 5/188/37-38). Im G.___ -Gutachten wurde interdisziplinär von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeglicher Tätigkeit ausgegangen (Urk. 5/138 /1-60 S. 50) , wobei diese Einschätzung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. September 2019 als nicht nachvollziehbar erachtet wurde , weshalb eine entsprechende Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin erfolgte ( Urk. 5/180 S. 11 f. E. 4) . Im Weiteren ist zu bemer ken, dass selbst bei Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestamm ter Tätigkeit nicht ohne Weiteres auf eine rentenbegründende gesundheitliche Einschränkung geschlossen werden kann , da die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit massgebend ist (vgl. E. 1.2) und gemäss Z.___ -Gutachten in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt ( Urk. 5/227 S. 16 f.) .

Gleichermassen geht der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin, eine wie von den Z.___ -Experten postulierte optimal angepasste Tätigkeit gebe es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 19), ins Leere. Der Beschwerdeführerin sind weiterhin wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 5 kg und ohne dauernde Zwangshaltungen in einem 7 0 %-P ensum zumutbar (Urk. 5/227 S. 16 f. ) . Rechtsprechungsgemäss sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3) , wobei ein solcher Arbeitsmarkt auch Nischen arbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem soz ialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitsgebers rechnen können , umfasst

(vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1, 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen) . 5.

5.1

Was das Vorliegen einer psychischen Erkrankung anbelangt, erfordert die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades rechtsprechungs gemäss einerseits, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und anderer seits, dass keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen.

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutl ichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Agg ravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

5.2

Der begutachtende Z.___ - Psychiater hielt fest, im Rahmen der Exploration hätten sich Inkonsistenzen gefunden und die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seien nicht plausibel gewesen. Z wischen den subjektiven , häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation habe eine auffällige Diskrepanz vorgeleg en. Ferner sei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und Angaben zur Lokali sation gestanden . Auch habe das Ausmass der geschilderten Beschwerden mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe nicht übereinge stimmt . Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zum Ergebnis führten, dass die Beschwerdeführerin aggraviere . Im Weiteren fänden sich bei der Beschwerdefüh rerin Hinweise für das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns in der Form von nicht invalidisierenden Faktoren ( passive Copingstrategien, psycho soziale Belastung, Mig rationshintergrund, verminderte Deutschkenntnisse, protrahierter Heilungsverlauf ; Urk. 5/227 S. 114). Diese Einschätzung wird unter mauert durch die Beurteilung des rheumatologischen Z.___ - Experten, welcher ebenfalls von Inkonsistenzen sprach. In unbeobachteten Momenten habe die Beschwerdeführerin die HWS normal bewegen können, beim Untersuch habe sie indes gesperrt und bei jeder Bewegung der Wirbelsäule und jeder Berührung vor Schmerzen geschrien. Dasselbe sei auch im Zusammenhang mit der LWS aufget reten. In unbeobachteten Augenblicken , beispielsweise beim Ankleiden, habe sie die LWS normal bewegt, beim Untersuch habe sie wiederum gesperrt und beim Wiederanziehen der Kleider die Hilfe der Dolmetscherin beansprucht. Für den rheumatologischen Gutachter seien die extrem geklagten Beschwerden nicht plausibel und stünden eindeutig in Diskrepanz zu den erh obenen Befunden. Die HWS und LWS bewegten in unbeobachteten Momenten physiologisch und es sei v on einer extremen Symptomausweit ung, Selbstlimitierung un d Aggravation zu sprechen (S. 81, S. 88 f. ). Gleichermassen hielt der internistische Experte fest, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Einschränkungen im Alltag seien mit den objektivierten Befunden nicht plausibel erklärbar und es imponier t e n eine ausgeprägte Selbstlimitierung und ein aggravatorisches Verhal ten (S. 73; vgl. auch S. 16). Hinweise auf eine Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und den erhobenen objektiven Befunden wurden zudem auch bereits in der Vergangenheit wiederholt gemacht, namentlich im G.___ -Gutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 5/138/1-60 S. 50, S. 57; vgl. auch Urk. 5/138/89-105 S. 11 f. ) ,

im Bericht von I.___ vom

23. Dezember 2015 (Urk. 5/118/22-28 S . 5) sowie im Gutachten von Dr. D.___

vom 23. Dezember 2015 (Urk. 5/118/4-21 S. 14 ). 5.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten davon auszugehen, d ass bei der Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht eine erheb liche bewusstseinsnahe Aggravation vorliegt, welche nicht ihrerseits auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist . Dem zufolge ist in psychischer Hinsicht ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4). Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass diesbezüglich auch keine versicherte Gesundheitsschädigung gegeben ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3), so dass ohne Weiteres von der Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens abgesehen werden kann (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.2). 5.4

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vo n Mai 2017 (IV-Anmeldung vom November 2016 p lus sechs Monate) bis April 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 30 % und in einer angepassten Tät igkeit zu 70 % arbeitsfähig war , vo n Mai 2019 bis Oktober 2020 in jeglicher Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag und ab November 2020 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 70 % besteht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode de s Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3

6.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erste llt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.3.2

D ie Beschwerdegegnerin ging für die Zeitspanne vo n Mai 2017 bis April 2019

von einem Validenlohn von Fr. 50'780.30 aus (Urk. 5/ 234 S. 1 , Urk. 2 S. 5 ), wobei sie sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1 ( monatlicher Bruttolohn

[ Zentralwert ] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) , Komp etenz niveau 1, Frauen, Ziff. 96 Sonst. persönliche Dienstleistungen, abstützte. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wirkt sich zudem zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, nachdem diese in den letzten fünf Jahren (2001 bis 2005) vor Einstellung der letzten Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte im Jahre 2006 (vgl. Urk. 5/227 S. 61, S. 99) einen wesentlich tieferen durchschnitt lichen Jahreslohn von Fr. 37'521.60 (vgl. Urk. 5/8) erzielte.

Gleiches gilt für die Zeit ab November 2020, für welche die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018, Tabelle TA1 ( monatlicher Bruttolohn

[ Zentralwert ] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) , Komp etenzniveau 1, Frauen, Ziff. 96 Sonst. persönliche Dienstleistungen, abstellte und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick l ung von einem Valideneinkommen von Fr. 49'720.40 ausging ( Urk. 5/234 S. 1 f. , Urk. 2 S. 5 ). 6.4 6.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabelle n der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Date n bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeitperiode vo n Mai 2017 bis April 20 19 respektive ab November 2020 auf die LSE 2016 und 2018, jeweils Tabelle TA1 ( monatlicher Bruttolohn

[ Zentral wert ] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) , Komp etenzniveau 1, Frauen, Ziff. 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen , ab (Urk. 5/234 , Urk. 2 S. 5 ) . Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb für das massgebende Jahr 2017 respektive 202 0 der Invalidenlohn unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung für das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum von 70 % Fr. 37' 638 . 70 (Mai 2017 bis April 2019) beziehungs weise Fr. 38' 311 . 50 (ab November 2020) beträgt . Die gesundheitlichen Einschrän kungen wurde n bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 70 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführer in (substantiiert) vorgebracht.

6.5

Der Vergleich des Valideneinkom mens von Fr. 50'780.30 respektive Fr. 49'720.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 37'638.70 beziehungsweise Fr. 38'311.50 ergibt einen rent enausschliessenden Invaliditäts grad (vgl. E. 1.3) von gerundet 26 %

für die Zeit von Mai 2017 (IV-Anmeldung vom November 2016 plus sechs Monate) bis April 2019

respektive 23 %

seit Februar 2021 (Verbesserung der gesundheitlichen Situation im November 2020 plus drei Monate) . Für die Periode vo n

Mai

2019 bis Januar 2021 bestand bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 2.3) , weshalb die Beschwerde gegnerin diesbezüglich zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausging.

Der Rentenanspruch besteht nach unbestrittenermassen längst bestandenem Wartejahr ab Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität, mithin ab Mai 201 9. Die Dreimonatsfrist bei Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a

Abs. 2 IVV ist nur bei bereits laufender Rente anwendbar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 ). 7.

7.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Recht sprechung vom Regelfall aus, dass bei Personen, deren Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, revisionsweise herabgesetzt oder aufgeho ben werden soll, vorgängig medizinisch-rehabilitative und/oder beruflich-erwerbliche Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen an strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliede rung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf inva liditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Ren ten bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbstein gliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1) . Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurück gelegtem 55. Alters jahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn – wie h ier – zeitgleich mit der Renten zusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4.1 und E. 4.2). 7 .2

D e r Beschwerdeführer in wurde mit Verfügung vom 15. November 2021 die befristete ganze Rente bis am

31. J anuar 2021 zugesprochen. Im Februar 2019 wurde sie 55 Jahre alt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Rentenbefristung die Eingliederungsfrage geprüft und Eingliederungshilfe geleistet hat. Die Beschwerdegegnerin räumte denn auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 4 S. 1) selbst ein, dass sie die Wiedereingliede rung der Beschwerdeführerin nicht aktiv gefördert und letztere nicht hinreichend auf die berufliche E ingliederung vorbereitet habe, weshalb

sie die Rückweisung zwecks Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Befris tung der ganzen Invalidenrente beantrage . Daraus ergibt sich, dass vorliegend die Befristung der ganzen Invalidenrente per 31. Januar 2021 nicht gerechtfertigt war.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerd e und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführer in auch ab 1. Februar 2021

einstweilen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 8 .

8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin zu 1/4 (Fr. 200.--) und der Beschwer degegnerin zu 3/4 (Fr. 600.--) aufzuerlegen.

8 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).

Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessent schädigung zu bejahen ist, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Pr ozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).

Der anwaltlich vertretenen und bezüglich der Befristung der Rente infolge nicht geprüfter Eingliederungsmassnahmen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in steht eine gekürzte Prozessentschädigung zu, die auf Fr. 1' 5 00.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. November 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdefüh rerin ab 1. Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu 1/4

und der Beschwerdegegnerin zu 3/4 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'5 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die 1964 geborene X.___ meldete sich erstmals am 23. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 5/1). Am 9. Juni 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten

auf grund eines Invalidi tätsgrads von 30 % verfügungsweise ab (Urk. 5/77).

Am 7. Januar 2010 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Rentenleistungen (Urk. 5/79), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein trat ( Urk. 5 /82 ). Die dagegen erhobene Beschwer de (Urk. 5/83/3-7) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. April 2 011 (Prozess-Nr. IV.2010.00259, Urk. 5/87 ) ab.

A m 4. Juni 2012 beantragte die Versicherte abermals eine

Rente der Invalidenver sicherung (Urk. 5/94), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 5/102) auf das Leis tungsbegehren wiederum nicht eintrat . Auch die dagegen erh obene Beschwerde (Urk. 5/103/3-5 ) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 13. September 2013 ab (Prozess-Nr. IV.2012.00857 , Urk. 5 /108 ).

Am 14. November 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/115), wobei die IV-Stelle d en Rentenanspruch der Versicher ten – nun unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 22 % – mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 5/160) verneinte . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/174 /3, Urk. 5/174/8-14 ) hiess das hiesige G ericht mit Urteil vom 10. September 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00594, Urk. 5/180 ) insofern gut, als dass es die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies , welche sich in rechtsgenüglicher Form sowohl zum Gesundheitszustand als auch – unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren – zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern habe (S. 11 f. E. 4).

In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der Zentrum Z.___ AG

eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) Begutachtung (Expertise vom 7. April 2021 [Urk. 5/227 ] ). Am

10. Mai 2021 (Urk. 5/232) beantwortete der fallführende Z.___ -Experte die von der IV-Stelle am 19. April 2021 (Urk. 5/229) gestellten Rückfragen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/237) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2021 (Urk. 2) für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2021 eine befristete ganze Rente zu .

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungs weise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend für die materielle Prüfung des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Am 10. Mai 2021 führte der Experte Dr. A.___ für die Zeit nach dem

9. Juni 2006 folgende Arbeitsfähigkeit en

auf (Urk. 5/232 S. 3): (i) Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit:

9. Juni 2009 bis 30. Mai 2011: 80 %;

1. J uni bis 31. Dezember 2011: 0 %;

1. Januar 2012 bis 30. April 2020: 30 %;

1. Mai bis 31. Oktober 2020: 0 %;

1. November 2020 bis aktuell: 0 %. (ii) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit:

9. Juni 2009 bis 30. Mai 2011: 80 %;

1. J uni bis 31 . Dezember 2011: 0 %;

1. Januar 2012 bis 30. April 2020: 70 %;

1. M ai bis 31. Oktober 2020: 0 %; 1 . November 2020 bis aktuell:

E. 1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Bew eis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.7 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angef ochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass ihr ab November 2016 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht zu bestimmenden Invaliditätsgrads auszurichten sei (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1. Februar 2022 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit an sie zur Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen teilweise gutzuheissen . Am 2. Mai 2022 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 10) und änderte ihre ursprünglichen Rechtsbegehren insofern ab, als dass sie ab Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente habe , und hielt im Übrigen an ihrer Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2022 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführerin sei es bei erfüllter gesetzlicher Wartezeit per Mai 2017 (IV-Anmeldung vom November 2016 plus sechs Monate) zumutbar, einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 70 % nachzugehen. Gestützt auf den entsprechenden Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 %. Im Mai 2019 habe sich der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht ver schlechtert und es sei am 30. April 2020 eine ( weitere ) Rückenoperation erfolgt. Von Mai 2019 bis Oktober 2020 seien der Beschwerdeführerin keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar gewesen, wobei die Verschlechterung nach drei Monaten, mithin ab August 2019 zu berücksichtigen sei. Diese Einschränkung entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb ab August 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ab N ovember 2020 sei der Beschwerde führerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr zumutbar, jedoch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 70 %. Eine zusätzliche psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor nicht ausgewiesen. Gestützt auf de n ent sprechenden Einkommensvergleich resultier e ein Invaliditätsgrad von 23 %. Entsprechend sei ein Anspruch auf Rentenleistung lediglich für die Zeit vo n August 2019 bis Ende Januar 2021 ausgewiesen und es bestehe im Übrigen kein Rentenanspruch (S. 5 f.). In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Renteneinstellung sei nicht rechtsprechungsgemäss erfolgt, da die zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung über 55jährige Beschwerde führerin in der Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet worden sei (S. 1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , es könne nicht zweifelhaft sein, dass sie im Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 14. November 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn sie in der Lage wäre, eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen, so würde eine optimal angepasste Tätigkeit aufgrund der erheblichen körperlichen Beeinträchtigung en und Beschwerden mit einer mindestens 40%igen Einkommenseinbusse einhergehen. Entsprechend habe sie seit Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 6 f. Ziff. 19 f. in Verbin dung mit Urk. 10). Mit Blick auf die seit 2015 erforderlichen operativen und weiteren therapeutischen Massnahmen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) mit jeweils nachfolgender mehrmonatiger Rehabilita tion und entsprechender vollständiger Arbeitsunfähigkeit, die vielfältigen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter anderem Kniebeschwerden, chronische Schmerzstörung, psychische Störungen), den zur Linderung der Schmerzen erforderlichen Medikamentenkonsum und die fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustands bei teilweiser Therapieresistenz erweise sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Rentenbeginn im August 2019 als unhaltbar und nicht ausreichend begründet (S. 7 Ziff. 21). Im Übrigen stehe die Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, wonach bei rückwirkend er befristeter Rentenzu sprache

an über 55-jährige Leistungsbezüger vorgängig Eingliederungsmass nahmen durchzuführen seien (S. 7 Ziff. 22).

E. 2.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 5/77) in versicherungsrelevanter Weise verändert hat (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12 , Urk. 4 S. 2 ) , was namentlich auch von den Z.___ -Gutachtern bestätigt wurde (Urk .

5/ 227 S. 14). Im Weiteren ist unstrittig , dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vo n Mai 2019 bis Oktober 2020

in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig war

(Urk. 2 S.

E. 5 , Urk. 4 S. 2 ). Strittig ist demgegenüber , ob und gegebenenfall s in welchem Umfang für die Zeit vo n Mai 2017 bis April 2019 und ab November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit besteht . Entsprechend ist zu prüfen , ob der Beschwerdeführerin in diesen Zeitrahmen ein Rentenanspruch zusteht (vgl. E. 1.5) . 3. 3.1

3.1.1

Die Z.___ - Experten Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalisch e Medizin und Rehabilitation ,

s peziell Rheumaerkrankungen , stellten in ihrer interdisziplinären Beurteilung vom

7. April 2021 (Urk. 5/227) folgende Diagnosen (S. 12 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales , teilweise auch zervi kospondylogenes Schmerzsy n drom rechts mit/bei: - Status nach Entfernung einer frei sequestrierten Diskushernie C5/

E. 5.1 Was das Vorliegen einer psychischen Erkrankung anbelangt, erfordert die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades rechtsprechungs gemäss einerseits, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und anderer seits, dass keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen.

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutl ichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Agg ravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

E. 5.2 Der begutachtende Z.___ - Psychiater hielt fest, im Rahmen der Exploration hätten sich Inkonsistenzen gefunden und die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seien nicht plausibel gewesen. Z wischen den subjektiven , häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation habe eine auffällige Diskrepanz vorgeleg en. Ferner sei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und Angaben zur Lokali sation gestanden . Auch habe das Ausmass der geschilderten Beschwerden mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe nicht übereinge stimmt . Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zum Ergebnis führten, dass die Beschwerdeführerin aggraviere . Im Weiteren fänden sich bei der Beschwerdefüh rerin Hinweise für das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns in der Form von nicht invalidisierenden Faktoren ( passive Copingstrategien, psycho soziale Belastung, Mig rationshintergrund, verminderte Deutschkenntnisse, protrahierter Heilungsverlauf ; Urk. 5/227 S. 114). Diese Einschätzung wird unter mauert durch die Beurteilung des rheumatologischen Z.___ - Experten, welcher ebenfalls von Inkonsistenzen sprach. In unbeobachteten Momenten habe die Beschwerdeführerin die HWS normal bewegen können, beim Untersuch habe sie indes gesperrt und bei jeder Bewegung der Wirbelsäule und jeder Berührung vor Schmerzen geschrien. Dasselbe sei auch im Zusammenhang mit der LWS aufget reten. In unbeobachteten Augenblicken , beispielsweise beim Ankleiden, habe sie die LWS normal bewegt, beim Untersuch habe sie wiederum gesperrt und beim Wiederanziehen der Kleider die Hilfe der Dolmetscherin beansprucht. Für den rheumatologischen Gutachter seien die extrem geklagten Beschwerden nicht plausibel und stünden eindeutig in Diskrepanz zu den erh obenen Befunden. Die HWS und LWS bewegten in unbeobachteten Momenten physiologisch und es sei v on einer extremen Symptomausweit ung, Selbstlimitierung un d Aggravation zu sprechen (S. 81, S. 88 f. ). Gleichermassen hielt der internistische Experte fest, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Einschränkungen im Alltag seien mit den objektivierten Befunden nicht plausibel erklärbar und es imponier t e n eine ausgeprägte Selbstlimitierung und ein aggravatorisches Verhal ten (S. 73; vgl. auch S. 16). Hinweise auf eine Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und den erhobenen objektiven Befunden wurden zudem auch bereits in der Vergangenheit wiederholt gemacht, namentlich im G.___ -Gutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 5/138/1-60 S. 50, S. 57; vgl. auch Urk. 5/138/89-105 S. 11 f. ) ,

im Bericht von I.___ vom

23. Dezember 2015 (Urk. 5/118/22-28 S . 5) sowie im Gutachten von Dr. D.___

vom 23. Dezember 2015 (Urk. 5/118/4-21 S. 14 ).

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten davon auszugehen, d ass bei der Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht eine erheb liche bewusstseinsnahe Aggravation vorliegt, welche nicht ihrerseits auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist . Dem zufolge ist in psychischer Hinsicht ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4). Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass diesbezüglich auch keine versicherte Gesundheitsschädigung gegeben ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3), so dass ohne Weiteres von der Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens abgesehen werden kann (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.2).

E. 5.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vo n Mai 2017 (IV-Anmeldung vom November 2016 p lus sechs Monate) bis April 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 30 % und in einer angepassten Tät igkeit zu 70 % arbeitsfähig war , vo n Mai 2019 bis Oktober 2020 in jeglicher Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag und ab November 2020 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 70 % besteht. 6.

E. 6 f.). 3. 1. 2

Gutachter Dr. A.___

bemerkte , dass aus rein internistischer Sicht bis auf ein Überg ewicht (BMI 29.3 kg/m²) keine pathologischen Befunde bestünden . In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in internistischer Hinsicht nicht eingeschränkt und es sei ihr zumutb ar, diese r Tätigkeit während 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne Leistungseinbusse nachzugehen und dies seit jeher. Ebenso sei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

gegeben ( Urk. 5/227 S. 72 -74 ). 3. 1. 3

Experte Dr. B.___ führte aus, rheumatologisch-pathologische Befunde hätten im Bereich der HWS, der LWS und beider Kniegelenke erhoben werden können. Die HWS-Beschwerden gründeten in einem Status nach Diskushernienoperation C5/6 mit Peer-Cage-Implantation wegen einer Diskushernie. Zudem bestehe eine infrafusionelle Diskushernie HWK6/7 links mit Kompression der C7-Wurzel links. Diese HWS-Problematik vermindere die Belastbarkeit der HWS erheblich. Die Kreuzschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein, aktuell noch bis zum Knie, hätten ihren Grund in einem Status nach S p ondylodese L4/ 5, einer Foramendekompression und einer Neurolyse der Wurzel L4 rechts am 30. Mai 201 1. Bei L4-Radikulopathie wegen epifusioneller Anschlusssegmentdegenera tion

habe dann am 30. April 2020 eine mikrochi ru r gische Dekompression L3/4 von rechts durchgeführt werden müssen. Diese LWS-Problematik mit zwei operativen Revisionen vermindere ebenfalls die Belastbarkeit der Wirbelsäule. Die geklagten Kniebeschwerden beim Gehen, gelegentlich auch beim Treppenlaufen, limitierten indes wenig (S. 84 f.).

Dr. B.___ attestierte aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit seit der zweiten LWS-Operation Ende April 202 0. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit – wechselbelastend, sitzend, stehend und gehend arbeitend, ohne Heben schwererer Gewichte als 5

kg repetitiv, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen – sei während 8.5 Stunden pro Tag möglich . Aufgrund vermehrter Pausen zur Schmerzentlastung bestehe eine Einschränkung der Leistung von 30 %, weshalb in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiere. Letztere bestehe seit jeh er mit jeweiligen postoperativen Pausen über drei bis vier Monate nach jeder Wirbelsäulenoperation (S. 89 f.). 3. 1. 4

Der psychiatrische Experte Dr. C.___ führte aus, dass aufgrund der Gesamtschau der B egutachtungsergebnisse, insbesondere der Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, von einer deutlich geringeren Beein trächtigung auszugehen sei, als dies aufgrund der eigenen Beschwerdeschilde rung der Beschwerdeführerin der Fall sei. Es sei en eine depressive Störung und eine Schmerzstörung in Betracht zu ziehen, wobei sich diese bei der Begutachtung nicht hätten diagnostizieren lassen. Die geklagten Beschwerden, insbesondere die Angaben zur Psyche , seien in erheblichem Widerspruch zu den Untersuchungs ergebnissen gestanden. Die Hauptsymptome einer in Frage kommenden depres siven Störung ( depressive Stimmung, Interessen-/Freudeverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkei t) hätten sich nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich schwingungsfähig gezeigt und es lägen keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen vor. Betref fend Schmerzstörung bestehe ein chronischer Schmerz in Kombination mit einem dysfunktionalen Bewältigungsverhalten (beispielsweise unflexible Durch haltestrategien oder viel häufiger Passivität und Vermeidung von Aktivität im Sinne einer Selbst l imitierung) . Die Beschwerdeführerin habe ein Ausmass an Schmerzen beklagt, welches nicht durch die tatsächlichen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat gerechtfertigt sei. Für die Stellung der Diagnose somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungsstörung werde in der Rechtsprechung und den Qualitätsleitlinien gefordert, dass zuvor eine S ym p t omausweitung respektive Aggravation ausgeschlossen werden müsse . Dies sei vorliegend indes nicht der Fall, da deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten

gegeben seien. Der Bezug von Rentenleistungen durch die Beschwerdeführerin stehe im Vordergrund und eine berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde Fakto ren limitiert. Entsprechend sei der Schluss zu ziehen, dass sich bei der psychiat rischen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen liessen (S. 10 3 -105 ; vgl. auch S. 114 ). Die Beschwerdeführerin habe zudem bis anhin keine suffiziente antidepressive Medikation erhalten (S. 112).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass es aus psychiatrischen Gründen keine Einschränkungen gebe und die Beschwerdeführerin in der bishe rigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ebenso bestehe in jeglicher Verweistä tigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 115 f.). 3 .

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode de s Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 6.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erste llt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

E. 6.3.2 D ie Beschwerdegegnerin ging für die Zeitspanne vo n Mai 2017 bis April 2019

von einem Validenlohn von Fr. 50'780.30 aus (Urk. 5/ 234 S. 1 , Urk. 2 S. 5 ), wobei sie sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1 ( monatlicher Bruttolohn

[ Zentralwert ] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) , Komp etenz niveau 1, Frauen, Ziff. 96 Sonst. persönliche Dienstleistungen, abstützte. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wirkt sich zudem zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, nachdem diese in den letzten fünf Jahren (2001 bis 2005) vor Einstellung der letzten Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte im Jahre 2006 (vgl. Urk. 5/227 S. 61, S. 99) einen wesentlich tieferen durchschnitt lichen Jahreslohn von Fr. 37'521.60 (vgl. Urk. 5/8) erzielte.

Gleiches gilt für die Zeit ab November 2020, für welche die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018, Tabelle TA1 ( monatlicher Bruttolohn

[ Zentralwert ] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) , Komp etenzniveau 1, Frauen, Ziff. 96 Sonst. persönliche Dienstleistungen, abstellte und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick l ung von einem Valideneinkommen von Fr. 49'720.40 ausging ( Urk. 5/234 S. 1 f. , Urk. 2 S. 5 ).

E. 6.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabelle n der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Date n bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 6.4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeitperiode vo n Mai 2017 bis April 20 19 respektive ab November 2020 auf die LSE 2016 und 2018, jeweils Tabelle TA1 ( monatlicher Bruttolohn

[ Zentral wert ] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) , Komp etenzniveau 1, Frauen, Ziff. 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen , ab (Urk. 5/234 , Urk. 2 S. 5 ) . Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb für das massgebende Jahr 2017 respektive 202 0 der Invalidenlohn unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung für das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum von 70 % Fr. 37' 638 . 70 (Mai 2017 bis April 2019) beziehungs weise Fr. 38' 311 . 50 (ab November 2020) beträgt . Die gesundheitlichen Einschrän kungen wurde n bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 70 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführer in (substantiiert) vorgebracht.

E. 6.5 Der Vergleich des Valideneinkom mens von Fr. 50'780.30 respektive Fr. 49'720.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 37'638.70 beziehungsweise Fr. 38'311.50 ergibt einen rent enausschliessenden Invaliditäts grad (vgl. E. 1.3) von gerundet 26 %

für die Zeit von Mai 2017 (IV-Anmeldung vom November 2016 plus sechs Monate) bis April 2019

respektive 23 %

seit Februar 2021 (Verbesserung der gesundheitlichen Situation im November 2020 plus drei Monate) . Für die Periode vo n

Mai

2019 bis Januar 2021 bestand bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 2.3) , weshalb die Beschwerde gegnerin diesbezüglich zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausging.

Der Rentenanspruch besteht nach unbestrittenermassen längst bestandenem Wartejahr ab Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität, mithin ab Mai 201 9. Die Dreimonatsfrist bei Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a

Abs. 2 IVV ist nur bei bereits laufender Rente anwendbar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 ).

E. 7 .2

D e r Beschwerdeführer in wurde mit Verfügung vom 15. November 2021 die befristete ganze Rente bis am

31. J anuar 2021 zugesprochen. Im Februar 2019 wurde sie 55 Jahre alt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Rentenbefristung die Eingliederungsfrage geprüft und Eingliederungshilfe geleistet hat. Die Beschwerdegegnerin räumte denn auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 4 S. 1) selbst ein, dass sie die Wiedereingliede rung der Beschwerdeführerin nicht aktiv gefördert und letztere nicht hinreichend auf die berufliche E ingliederung vorbereitet habe, weshalb

sie die Rückweisung zwecks Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Befris tung der ganzen Invalidenrente beantrage . Daraus ergibt sich, dass vorliegend die Befristung der ganzen Invalidenrente per 31. Januar 2021 nicht gerechtfertigt war.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerd e und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführer in auch ab 1. Februar 2021

einstweilen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 7.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Recht sprechung vom Regelfall aus, dass bei Personen, deren Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, revisionsweise herabgesetzt oder aufgeho ben werden soll, vorgängig medizinisch-rehabilitative und/oder beruflich-erwerbliche Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen an strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliede rung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf inva liditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Ren ten bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbstein gliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1) . Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurück gelegtem 55. Alters jahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn – wie h ier – zeitgleich mit der Renten zusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4.1 und E. 4.2).

E. 8 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).

Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessent schädigung zu bejahen ist, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Pr ozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).

Der anwaltlich vertretenen und bezüglich der Befristung der Rente infolge nicht geprüfter Eingliederungsmassnahmen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in steht eine gekürzte Prozessentschädigung zu, die auf Fr. 1' 5 00.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. November 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdefüh rerin ab 1. Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu 1/4

und der Beschwerdegegnerin zu 3/4 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'5 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00759

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 5. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic.

iur . Y.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___ meldete sich erstmals am 23. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 5/1). Am 9. Juni 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten

auf grund eines Invalidi tätsgrads von 30 % verfügungsweise ab (Urk. 5/77).

Am 7. Januar 2010 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Rentenleistungen (Urk. 5/79), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein trat ( Urk. 5 /82 ). Die dagegen erhobene Beschwer de (Urk. 5/83/3-7) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. April 2 011 (Prozess-Nr. IV.2010.00259, Urk. 5/87 ) ab.

A m 4. Juni 2012 beantragte die Versicherte abermals eine

Rente der Invalidenver sicherung (Urk. 5/94), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 5/102) auf das Leis tungsbegehren wiederum nicht eintrat . Auch die dagegen erh obene Beschwerde (Urk. 5/103/3-5 ) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 13. September 2013 ab (Prozess-Nr. IV.2012.00857 , Urk. 5 /108 ).

Am 14. November 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/115), wobei die IV-Stelle d en Rentenanspruch der Versicher ten – nun unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 22 % – mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 5/160) verneinte . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/174 /3, Urk. 5/174/8-14 ) hiess das hiesige G ericht mit Urteil vom 10. September 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00594, Urk. 5/180 ) insofern gut, als dass es die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies , welche sich in rechtsgenüglicher Form sowohl zum Gesundheitszustand als auch – unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren – zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern habe (S. 11 f. E. 4).

In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der Zentrum Z.___ AG

eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) Begutachtung (Expertise vom 7. April 2021 [Urk. 5/227 ] ). Am

10. Mai 2021 (Urk. 5/232) beantwortete der fallführende Z.___ -Experte die von der IV-Stelle am 19. April 2021 (Urk. 5/229) gestellten Rückfragen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/237) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2021 (Urk. 2) für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2021 eine befristete ganze Rente zu . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angef ochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass ihr ab November 2016 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht zu bestimmenden Invaliditätsgrads auszurichten sei (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1. Februar 2022 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit an sie zur Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen teilweise gutzuheissen . Am 2. Mai 2022 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 10) und änderte ihre ursprünglichen Rechtsbegehren insofern ab, als dass sie ab Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente habe , und hielt im Übrigen an ihrer Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2022 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungs weise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend für die materielle Prüfung des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Bew eis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.7

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführerin sei es bei erfüllter gesetzlicher Wartezeit per Mai 2017 (IV-Anmeldung vom November 2016 plus sechs Monate) zumutbar, einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 70 % nachzugehen. Gestützt auf den entsprechenden Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 %. Im Mai 2019 habe sich der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht ver schlechtert und es sei am 30. April 2020 eine ( weitere ) Rückenoperation erfolgt. Von Mai 2019 bis Oktober 2020 seien der Beschwerdeführerin keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar gewesen, wobei die Verschlechterung nach drei Monaten, mithin ab August 2019 zu berücksichtigen sei. Diese Einschränkung entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb ab August 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ab N ovember 2020 sei der Beschwerde führerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr zumutbar, jedoch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 70 %. Eine zusätzliche psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor nicht ausgewiesen. Gestützt auf de n ent sprechenden Einkommensvergleich resultier e ein Invaliditätsgrad von 23 %. Entsprechend sei ein Anspruch auf Rentenleistung lediglich für die Zeit vo n August 2019 bis Ende Januar 2021 ausgewiesen und es bestehe im Übrigen kein Rentenanspruch (S. 5 f.). In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Renteneinstellung sei nicht rechtsprechungsgemäss erfolgt, da die zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung über 55jährige Beschwerde führerin in der Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet worden sei (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , es könne nicht zweifelhaft sein, dass sie im Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 14. November 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn sie in der Lage wäre, eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen, so würde eine optimal angepasste Tätigkeit aufgrund der erheblichen körperlichen Beeinträchtigung en und Beschwerden mit einer mindestens 40%igen Einkommenseinbusse einhergehen. Entsprechend habe sie seit Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 6 f. Ziff. 19 f. in Verbin dung mit Urk. 10). Mit Blick auf die seit 2015 erforderlichen operativen und weiteren therapeutischen Massnahmen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) mit jeweils nachfolgender mehrmonatiger Rehabilita tion und entsprechender vollständiger Arbeitsunfähigkeit, die vielfältigen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter anderem Kniebeschwerden, chronische Schmerzstörung, psychische Störungen), den zur Linderung der Schmerzen erforderlichen Medikamentenkonsum und die fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustands bei teilweiser Therapieresistenz erweise sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Rentenbeginn im August 2019 als unhaltbar und nicht ausreichend begründet (S. 7 Ziff. 21). Im Übrigen stehe die Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, wonach bei rückwirkend er befristeter Rentenzu sprache

an über 55-jährige Leistungsbezüger vorgängig Eingliederungsmass nahmen durchzuführen seien (S. 7 Ziff. 22). 2.3

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 5/77) in versicherungsrelevanter Weise verändert hat (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12 , Urk. 4 S. 2 ) , was namentlich auch von den Z.___ -Gutachtern bestätigt wurde (Urk .

5/ 227 S. 14). Im Weiteren ist unstrittig , dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vo n Mai 2019 bis Oktober 2020

in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig war

(Urk. 2 S. 5 , Urk. 4 S. 2 ). Strittig ist demgegenüber , ob und gegebenenfall s in welchem Umfang für die Zeit vo n Mai 2017 bis April 2019 und ab November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit besteht . Entsprechend ist zu prüfen , ob der Beschwerdeführerin in diesen Zeitrahmen ein Rentenanspruch zusteht (vgl. E. 1.5) . 3. 3.1

3.1.1

Die Z.___ - Experten Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalisch e Medizin und Rehabilitation ,

s peziell Rheumaerkrankungen , stellten in ihrer interdisziplinären Beurteilung vom

7. April 2021 (Urk. 5/227) folgende Diagnosen (S. 12 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales , teilweise auch zervi kospondylogenes Schmerzsy n drom rechts mit/bei: - Status nach Entfernung einer frei sequestrierten Diskushernie C5/ 6 rechts und ventrale r Fusion mit Peek-Cage am 18. April 2006 - chronisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - Status nach interkorporeller und po sterolateraler Spondylodese L4/ 5, Foramendekompression und Neurolyse der L4-Wurzel rechts wegen isthmischer Spondylolisthese L4/ 5 mit Foramenstenose rechts am 30. Mai 2011 - Status nach mik r o chirurgischer Dekompression L3/ 4 von rechts mit Rezessotomie wegen epifusioneller Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit rezessaler Kompression L4 rechts am 30. April 2020 - Chondropathia patellae Grad 4 beidseits (anamnestisch) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Dyspepsie bei Status nach zweimaliger unauffälliger Endosko pie - rezidivierende Harnwegsinfekte seit 30 Jahren mit Bela s tungsinkontinenz Grad I - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit vor allem durch die biomechanischen Funktionseinschränkungen im Bereich de r HWS und LWS beeinträchtigt . Die operierte HWS mit Status nach Spondylodese C5/6 und zusätzlich die infrafusionelle Diskushernie Halswirbelkörper (HWK)

6/7 links mit Kompression der C7-Wurzel links schränkten sie deutlich ein. Ebenfalls die zweimal operierte LW S sei aktuell nicht mehr voll belastbar und klinisch eingesteift . Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinig ungsangestellte aus rheumatologischer Sicht eine dauerhafte 100%ige Arbeits un fähigkeit zu attestieren. In einer den Leiden optimal angepass ten Tätigkeit sei eine 70% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, wobei die 30 %ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf Kosten verme hrter Schmerzen und Pausen gehe. Eine zusätzliche internistisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei gutachterlich nicht ausgewiesen (S. 15 , vgl. auch S. 17 ).

Im Weiteren hielten die Experten fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinig ungsangestellte aus interdisziplinärer Sicht seit der zweiten LWS-O peration

Ende April 2020 dauer haft zu 100 % arbeitsunfähig . In einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähig keit , wobei eine solche Tätigkeit wechselnd belastend, sitzend, stehend und gehen d arbeitend, ohne Heben schwererer Gewichte als 5 kg repetitiv und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen sein müsste. Die 30%ige E inschränkung der Leistungsfähigkeit gehe auf Kosten vermehrter Pausen zur Schmerzentlastung (S. 1 6 f.). 3. 1. 2

Gutachter Dr. A.___

bemerkte , dass aus rein internistischer Sicht bis auf ein Überg ewicht (BMI 29.3 kg/m²) keine pathologischen Befunde bestünden . In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in internistischer Hinsicht nicht eingeschränkt und es sei ihr zumutb ar, diese r Tätigkeit während 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne Leistungseinbusse nachzugehen und dies seit jeher. Ebenso sei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

gegeben ( Urk. 5/227 S. 72 -74 ). 3. 1. 3

Experte Dr. B.___ führte aus, rheumatologisch-pathologische Befunde hätten im Bereich der HWS, der LWS und beider Kniegelenke erhoben werden können. Die HWS-Beschwerden gründeten in einem Status nach Diskushernienoperation C5/6 mit Peer-Cage-Implantation wegen einer Diskushernie. Zudem bestehe eine infrafusionelle Diskushernie HWK6/7 links mit Kompression der C7-Wurzel links. Diese HWS-Problematik vermindere die Belastbarkeit der HWS erheblich. Die Kreuzschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein, aktuell noch bis zum Knie, hätten ihren Grund in einem Status nach S p ondylodese L4/ 5, einer Foramendekompression und einer Neurolyse der Wurzel L4 rechts am 30. Mai 201 1. Bei L4-Radikulopathie wegen epifusioneller Anschlusssegmentdegenera tion

habe dann am 30. April 2020 eine mikrochi ru r gische Dekompression L3/4 von rechts durchgeführt werden müssen. Diese LWS-Problematik mit zwei operativen Revisionen vermindere ebenfalls die Belastbarkeit der Wirbelsäule. Die geklagten Kniebeschwerden beim Gehen, gelegentlich auch beim Treppenlaufen, limitierten indes wenig (S. 84 f.).

Dr. B.___ attestierte aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit seit der zweiten LWS-Operation Ende April 202 0. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit – wechselbelastend, sitzend, stehend und gehend arbeitend, ohne Heben schwererer Gewichte als 5

kg repetitiv, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen – sei während 8.5 Stunden pro Tag möglich . Aufgrund vermehrter Pausen zur Schmerzentlastung bestehe eine Einschränkung der Leistung von 30 %, weshalb in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiere. Letztere bestehe seit jeh er mit jeweiligen postoperativen Pausen über drei bis vier Monate nach jeder Wirbelsäulenoperation (S. 89 f.). 3. 1. 4

Der psychiatrische Experte Dr. C.___ führte aus, dass aufgrund der Gesamtschau der B egutachtungsergebnisse, insbesondere der Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, von einer deutlich geringeren Beein trächtigung auszugehen sei, als dies aufgrund der eigenen Beschwerdeschilde rung der Beschwerdeführerin der Fall sei. Es sei en eine depressive Störung und eine Schmerzstörung in Betracht zu ziehen, wobei sich diese bei der Begutachtung nicht hätten diagnostizieren lassen. Die geklagten Beschwerden, insbesondere die Angaben zur Psyche , seien in erheblichem Widerspruch zu den Untersuchungs ergebnissen gestanden. Die Hauptsymptome einer in Frage kommenden depres siven Störung ( depressive Stimmung, Interessen-/Freudeverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkei t) hätten sich nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich schwingungsfähig gezeigt und es lägen keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen vor. Betref fend Schmerzstörung bestehe ein chronischer Schmerz in Kombination mit einem dysfunktionalen Bewältigungsverhalten (beispielsweise unflexible Durch haltestrategien oder viel häufiger Passivität und Vermeidung von Aktivität im Sinne einer Selbst l imitierung) . Die Beschwerdeführerin habe ein Ausmass an Schmerzen beklagt, welches nicht durch die tatsächlichen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat gerechtfertigt sei. Für die Stellung der Diagnose somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungsstörung werde in der Rechtsprechung und den Qualitätsleitlinien gefordert, dass zuvor eine S ym p t omausweitung respektive Aggravation ausgeschlossen werden müsse . Dies sei vorliegend indes nicht der Fall, da deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten

gegeben seien. Der Bezug von Rentenleistungen durch die Beschwerdeführerin stehe im Vordergrund und eine berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde Fakto ren limitiert. Entsprechend sei der Schluss zu ziehen, dass sich bei der psychiat rischen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen liessen (S. 10 3 -105 ; vgl. auch S. 114 ). Die Beschwerdeführerin habe zudem bis anhin keine suffiziente antidepressive Medikation erhalten (S. 112).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass es aus psychiatrischen Gründen keine Einschränkungen gebe und die Beschwerdeführerin in der bishe rigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ebenso bestehe in jeglicher Verweistä tigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 115 f.). 3 . 1.5

Am 10. Mai 2021 führte der Experte Dr. A.___ für die Zeit nach dem

9. Juni 2006 folgende Arbeitsfähigkeit en

auf (Urk. 5/232 S. 3): (i) Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit:

9. Juni 2009 bis 30. Mai 2011: 80 %;

1. J uni bis 31. Dezember 2011: 0 %;

1. Januar 2012 bis 30. April 2020: 30 %;

1. Mai bis 31. Oktober 2020: 0 %;

1. November 2020 bis aktuell: 0 %. (ii) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit:

9. Juni 2009 bis 30. Mai 2011: 80 %;

1. J uni bis 31 . Dezember 2011: 0 %;

1. Januar 2012 bis 30. April 2020: 70 %;

1. M ai bis 31. Oktober 2020: 0 %; 1 . November 2020 bis aktuell: 7 0 %.

Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im Januar/Juni 2008 orthopädisch und psychiatrisch begutachtet worden, wobei in der ange stammten und einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von maximal 20

% attestiert worden sei ( Urk. 5/232 S. 1). Am 30. Mai 2011 sei sie an der LWS operiert worden, wobei sie postoperativ für zirka sechs Monate für alle Tätigkeits bereiche zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Die

im Gutachten der G.___ AG vom 3. Juli 2017 attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeitsbereiche habe der

Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) damals als nicht plausibel erachtet und sei stattdessen von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. In einer ange passten Tätigkeit habe er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert, was sich mit der Z.___ -Einschätzung decke. Im Mai 2019 sei es aufgrund einer Exazerbation der lumboradikulären Beschwerden zu einer Verschlechterung der Gesundheits problematik gekommen, so dass am 30. April 2020 eine operative Dekompression L3/4 durchgeführt worden sei. N ach diesem Eingriff sei die Beschwerdeführerin zwecks Rekonvaleszenz für maximal sechs Monate in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit diesem Eingriff sei d avon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte definitiv nicht mehr zumutbar sei, wogegen für eine optimal angepasste Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei (S. 2). 3. 2

RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2021 (Urk. 5/235 / 8-9 S. 2 ) aus, das Z.___ -Gutachten inklusive dessen Ergänzung sei aus versiche rungsmedizinischer Sicht gut nachvollziehbar. Im Vordergrund stünden Beschwerden der Wirbelsäule, wobei wesentliche Veränderungen des Gesund heitszustands seit der Verfügung vom

9. Juni 2009 im Mai 2011 und Mai 2019 aufgetreten seien. In der Expertise seien die Einschätzung in der RAD-Stellungnahme vom 7. August 2017 und die Kritik im Urteil des Sozialversiche rungsgerichts vom 10. September 2019 bestätigt worden. Eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nach wie vor nicht vor. Seit der LWS-Operation sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit best ehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Leistungs minderung einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf berücksichtige.

Am 28. Juni 2021 (Urk. 5/235/10) äusserte sich RAD-Arzt Dr. H.___

erneut zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und führte aus, dass im Mai 2019 eine Verschlechterung durch Exazerbation der Rückenschmerzen eingetreten und der weitere Verlauf nach Therapieeinleitung als wechselhaft beschrieben w orden sei. Im November 2019 sei die Indikation zur Operation gestellt worden, welche am 30. April 2020 durchgeführt worden sei, wobei gemäss Z.___ - Gutachten mit einer Rekonvaleszenz von sechs Monaten gerechnet worden sei. Entsprechend könne für die Zeit vo n Mai 2019 bis Oktober 2020 von einem Therapiebedarf und einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, weshalb die in der Z.___ -Expertise postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für diesen Zeitraum nicht plausibel sei. Spätestens seit der Indikationsstellung zur Reoperation im November 2019 sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb für den Zeitraum vom A uftreten der Exazerbation bis zum Ende der Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestehe . 4. 4.1

Das Z.___ -Gutachten vom

7. April 2021 samt dessen Ergänzung vom 10. Mai 2021 (vgl. E. 3.1 ) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise (vgl. E. 1.7) . So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchung en. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 5/ 227 S. 59 f. , S. 81, S.

96 ). Die Exper tise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizi nischen Vorakten nahmen ( S. 6 ff., S. 19 ff, S. 55 ff. , S. 66 ff., S. 85 ff., S. 106 ff. ). Sie schälten insbesondere

die Inkonsistenzen zwischen den geschil derten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten de r Beschwerdeführerin heraus ( S. 16, S. 88 f. , S. 113 f. ) und würdigten diese in einleuchtender Weise. Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne verneinte

Dr. A.___

nachvollziehbar das Vorliegen in ternis tischer Diagnosen, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin zeitigen

(S. 65, S. 72 f.). Der rheumatologische Gutachter Dr. B.___ diagnostizierte in schlüssiger Weise ein chronisches zervikozephales , zer viko okzipitales und teilweise auch zer v ikospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerzsyn drom sowie eine Chondropathia patellae Grad

4 beidseits , was zu einer Vermin derung der Bel astbarkeit der HWS und LWS füh rt und in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 70 % nach sich zieht (S. 84 f., S. 89 f.). Unter psychiat rischen Gesichtspunkten beschrieb Dr. C.___ einleuch tend, dass von einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen auszugehen ist, welche indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (S. 103, S. 115 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin , aufgrund der seit 201 5 festgestellten Befunde sowie medizinischen Diagnosen gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin,

vom 23. Dezember 2015 ( vgl. Urk. 5/118/4-21) , dem Bericht von Dr. med. E.___ , FMH für Chirurgie und Orthopädische Traumatologie, vom 12. Dezem ber 2016 ( vgl. Urk. 5/ 118/34-36 ) , dem MRI-Bericht von Dr. med. F.___ vom 11. April 2017 ( vgl. Urk. 5/188/37-38) und dem G.___ -Gutachten vom 3. Juli 2017 ( vgl. Urk. 5/138 /1-60 ) könne nicht zweifelhaft sein, dass sie zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 1 4 . November 2016 als Reinigungs angestellte zu 100 % arbeitsunfähig und damit in rentenbegründender Weise beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 19), nichts zu ändern. Die genannten Berichte und Expertisen lagen den Z.___ - Sachverständigen bei Verfassung ihres Gutachtens vor und wurden entspr echend berücksichtigt (Urk. 5/227 S. 21 f. Ziff. 50, 54, 58 f. ).

Im Gutachten von Dr. D.___ wurde – entgegen der A ngabe der Beschwerde führerin – keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert, sondern eine solche von 50 % , und im Übrigen in einer Verweistätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % ( Urk. 5/118/4-21 S. 15). Der MRI-Bericht vom 11. April 2017 äusserte sich sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin (Urk. 5/188/37-38). Im G.___ -Gutachten wurde interdisziplinär von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeglicher Tätigkeit ausgegangen (Urk. 5/138 /1-60 S. 50) , wobei diese Einschätzung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. September 2019 als nicht nachvollziehbar erachtet wurde , weshalb eine entsprechende Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin erfolgte ( Urk. 5/180 S. 11 f. E. 4) . Im Weiteren ist zu bemer ken, dass selbst bei Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestamm ter Tätigkeit nicht ohne Weiteres auf eine rentenbegründende gesundheitliche Einschränkung geschlossen werden kann , da die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit massgebend ist (vgl. E. 1.2) und gemäss Z.___ -Gutachten in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt ( Urk. 5/227 S. 16 f.) .

Gleichermassen geht der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin, eine wie von den Z.___ -Experten postulierte optimal angepasste Tätigkeit gebe es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 19), ins Leere. Der Beschwerdeführerin sind weiterhin wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 5 kg und ohne dauernde Zwangshaltungen in einem 7 0 %-P ensum zumutbar (Urk. 5/227 S. 16 f. ) . Rechtsprechungsgemäss sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3) , wobei ein solcher Arbeitsmarkt auch Nischen arbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem soz ialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitsgebers rechnen können , umfasst

(vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1, 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen) . 5.

5.1

Was das Vorliegen einer psychischen Erkrankung anbelangt, erfordert die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades rechtsprechungs gemäss einerseits, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und anderer seits, dass keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen.

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutl ichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Agg ravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

5.2

Der begutachtende Z.___ - Psychiater hielt fest, im Rahmen der Exploration hätten sich Inkonsistenzen gefunden und die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seien nicht plausibel gewesen. Z wischen den subjektiven , häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation habe eine auffällige Diskrepanz vorgeleg en. Ferner sei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und Angaben zur Lokali sation gestanden . Auch habe das Ausmass der geschilderten Beschwerden mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe nicht übereinge stimmt . Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zum Ergebnis führten, dass die Beschwerdeführerin aggraviere . Im Weiteren fänden sich bei der Beschwerdefüh rerin Hinweise für das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns in der Form von nicht invalidisierenden Faktoren ( passive Copingstrategien, psycho soziale Belastung, Mig rationshintergrund, verminderte Deutschkenntnisse, protrahierter Heilungsverlauf ; Urk. 5/227 S. 114). Diese Einschätzung wird unter mauert durch die Beurteilung des rheumatologischen Z.___ - Experten, welcher ebenfalls von Inkonsistenzen sprach. In unbeobachteten Momenten habe die Beschwerdeführerin die HWS normal bewegen können, beim Untersuch habe sie indes gesperrt und bei jeder Bewegung der Wirbelsäule und jeder Berührung vor Schmerzen geschrien. Dasselbe sei auch im Zusammenhang mit der LWS aufget reten. In unbeobachteten Augenblicken , beispielsweise beim Ankleiden, habe sie die LWS normal bewegt, beim Untersuch habe sie wiederum gesperrt und beim Wiederanziehen der Kleider die Hilfe der Dolmetscherin beansprucht. Für den rheumatologischen Gutachter seien die extrem geklagten Beschwerden nicht plausibel und stünden eindeutig in Diskrepanz zu den erh obenen Befunden. Die HWS und LWS bewegten in unbeobachteten Momenten physiologisch und es sei v on einer extremen Symptomausweit ung, Selbstlimitierung un d Aggravation zu sprechen (S. 81, S. 88 f. ). Gleichermassen hielt der internistische Experte fest, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Einschränkungen im Alltag seien mit den objektivierten Befunden nicht plausibel erklärbar und es imponier t e n eine ausgeprägte Selbstlimitierung und ein aggravatorisches Verhal ten (S. 73; vgl. auch S. 16). Hinweise auf eine Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und den erhobenen objektiven Befunden wurden zudem auch bereits in der Vergangenheit wiederholt gemacht, namentlich im G.___ -Gutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 5/138/1-60 S. 50, S. 57; vgl. auch Urk. 5/138/89-105 S. 11 f. ) ,

im Bericht von I.___ vom

23. Dezember 2015 (Urk. 5/118/22-28 S . 5) sowie im Gutachten von Dr. D.___

vom 23. Dezember 2015 (Urk. 5/118/4-21 S. 14 ). 5.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten davon auszugehen, d ass bei der Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht eine erheb liche bewusstseinsnahe Aggravation vorliegt, welche nicht ihrerseits auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist . Dem zufolge ist in psychischer Hinsicht ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4). Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass diesbezüglich auch keine versicherte Gesundheitsschädigung gegeben ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3), so dass ohne Weiteres von der Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens abgesehen werden kann (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.2). 5.4

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vo n Mai 2017 (IV-Anmeldung vom November 2016 p lus sechs Monate) bis April 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 30 % und in einer angepassten Tät igkeit zu 70 % arbeitsfähig war , vo n Mai 2019 bis Oktober 2020 in jeglicher Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag und ab November 2020 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 70 % besteht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode de s Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3

6.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erste llt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.3.2

D ie Beschwerdegegnerin ging für die Zeitspanne vo n Mai 2017 bis April 2019

von einem Validenlohn von Fr. 50'780.30 aus (Urk. 5/ 234 S. 1 , Urk. 2 S. 5 ), wobei sie sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1 ( monatlicher Bruttolohn

[ Zentralwert ] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) , Komp etenz niveau 1, Frauen, Ziff. 96 Sonst. persönliche Dienstleistungen, abstützte. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wirkt sich zudem zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, nachdem diese in den letzten fünf Jahren (2001 bis 2005) vor Einstellung der letzten Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte im Jahre 2006 (vgl. Urk. 5/227 S. 61, S. 99) einen wesentlich tieferen durchschnitt lichen Jahreslohn von Fr. 37'521.60 (vgl. Urk. 5/8) erzielte.

Gleiches gilt für die Zeit ab November 2020, für welche die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018, Tabelle TA1 ( monatlicher Bruttolohn

[ Zentralwert ] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) , Komp etenzniveau 1, Frauen, Ziff. 96 Sonst. persönliche Dienstleistungen, abstellte und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick l ung von einem Valideneinkommen von Fr. 49'720.40 ausging ( Urk. 5/234 S. 1 f. , Urk. 2 S. 5 ). 6.4 6.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabelle n der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Date n bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeitperiode vo n Mai 2017 bis April 20 19 respektive ab November 2020 auf die LSE 2016 und 2018, jeweils Tabelle TA1 ( monatlicher Bruttolohn

[ Zentral wert ] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ) , Komp etenzniveau 1, Frauen, Ziff. 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen , ab (Urk. 5/234 , Urk. 2 S. 5 ) . Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb für das massgebende Jahr 2017 respektive 202 0 der Invalidenlohn unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung für das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum von 70 % Fr. 37' 638 . 70 (Mai 2017 bis April 2019) beziehungs weise Fr. 38' 311 . 50 (ab November 2020) beträgt . Die gesundheitlichen Einschrän kungen wurde n bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 70 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführer in (substantiiert) vorgebracht.

6.5

Der Vergleich des Valideneinkom mens von Fr. 50'780.30 respektive Fr. 49'720.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 37'638.70 beziehungsweise Fr. 38'311.50 ergibt einen rent enausschliessenden Invaliditäts grad (vgl. E. 1.3) von gerundet 26 %

für die Zeit von Mai 2017 (IV-Anmeldung vom November 2016 plus sechs Monate) bis April 2019

respektive 23 %

seit Februar 2021 (Verbesserung der gesundheitlichen Situation im November 2020 plus drei Monate) . Für die Periode vo n

Mai

2019 bis Januar 2021 bestand bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 2.3) , weshalb die Beschwerde gegnerin diesbezüglich zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausging.

Der Rentenanspruch besteht nach unbestrittenermassen längst bestandenem Wartejahr ab Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität, mithin ab Mai 201 9. Die Dreimonatsfrist bei Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a

Abs. 2 IVV ist nur bei bereits laufender Rente anwendbar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 ). 7.

7.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Recht sprechung vom Regelfall aus, dass bei Personen, deren Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, revisionsweise herabgesetzt oder aufgeho ben werden soll, vorgängig medizinisch-rehabilitative und/oder beruflich-erwerbliche Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen an strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliede rung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf inva liditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Ren ten bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbstein gliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1) . Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurück gelegtem 55. Alters jahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn – wie h ier – zeitgleich mit der Renten zusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4.1 und E. 4.2). 7 .2

D e r Beschwerdeführer in wurde mit Verfügung vom 15. November 2021 die befristete ganze Rente bis am

31. J anuar 2021 zugesprochen. Im Februar 2019 wurde sie 55 Jahre alt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Rentenbefristung die Eingliederungsfrage geprüft und Eingliederungshilfe geleistet hat. Die Beschwerdegegnerin räumte denn auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 4 S. 1) selbst ein, dass sie die Wiedereingliede rung der Beschwerdeführerin nicht aktiv gefördert und letztere nicht hinreichend auf die berufliche E ingliederung vorbereitet habe, weshalb

sie die Rückweisung zwecks Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Befris tung der ganzen Invalidenrente beantrage . Daraus ergibt sich, dass vorliegend die Befristung der ganzen Invalidenrente per 31. Januar 2021 nicht gerechtfertigt war.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerd e und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführer in auch ab 1. Februar 2021

einstweilen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 8 .

8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin zu 1/4 (Fr. 200.--) und der Beschwer degegnerin zu 3/4 (Fr. 600.--) aufzuerlegen.

8 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).

Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessent schädigung zu bejahen ist, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Pr ozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).

Der anwaltlich vertretenen und bezüglich der Befristung der Rente infolge nicht geprüfter Eingliederungsmassnahmen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in steht eine gekürzte Prozessentschädigung zu, die auf Fr. 1' 5 00.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. November 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdefüh rerin ab 1. Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu 1/4

und der Beschwerdegegnerin zu 3/4 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'5 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais