Sachverhalt
1. 1.1
Die 1964 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an ( Urk. 8/1). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie das Rentenbege hren mit unangefocht en in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
9. Juni 2009 auf grund eines Invaliditätsgrads von 30 % ab ( Urk. 8/77). 1.2
Am 7. Januar 2010 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Rentenleistungen ( Urk. 8/79). In der Folge trat die IV-Stelle
– unter Hinweis darauf, dass eine we sentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der zuletzt erlassenen Ver fügung nicht glaubhaft gemacht worden sei – mit Verfügung vom 1.
März 2010 auf das Lei s tungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/82). Die dagegen erhobene Beschwer de ( Urk. 8/83/3-7) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. April 2011 ( Prozess-Nr. IV.2010.00259; Urk.
8/87) ab. 1.3
Am 25. Mai 2012 machte Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie,
unter Beilage diverser Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ , eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ver sicherten geltend ( Urk. 8/93) . Sie selbst beantragte am 4. Juni 2012 abermals eine
Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 8/98) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/102 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
3. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihr Leistungs gesuch sei einzutreten und es sei ihr allenfalls eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell seien ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen vorzuneh men ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 15. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestell t ( Urk. 9). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Inso fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat
(BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109
V
108 E.
2a , 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit Er lass der Verfügung vom 9. Juni 2009 zu einer erheblichen Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse gekommen sei ( Urk. 2 und Urk. 7). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die eingereichten medizinischen Berichte würden eine Verschlech terung ihres Gesundheitszustands belegen. Sie leide neu an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und im Mai 2011 sei sie wegen einer Spondylolisthesis L4/5 operativ versorgt worden ( Urk. 2). 3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2 2. August 2012 zu Recht nicht auf die abermalige Neuanmeldung ( Urk. 8/93-94) eingetreten ist ( Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) und der Neuanmeldung am 2 5. Mai ( Urk. 8/ 93) respektive 4. Juni 2012 ( Urk. 8/94) in anspruchsre levanter Weise verändert ha ben (zum zei tlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än de rung : BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ). 4. 4. 1
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) erging im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten der Dres. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolog ie des Bewegungsapparates (Exper tise vom 1 5. Januar 2008 [ Urk. 8/21]), und B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 3 0. Juni 2008 [Urk. 8/33 ] ).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen ( Urk. 8/21 S. 6): - Chronifiziertes Zervikal-Syndrom bei - Status nach Dekompression C5/C6 mit ventraler interkorporeller S pondylodese - leicht eingesenkter Cage C5/C6 - Status nach zweimaliger Corticoid-Infiltrationstherapie - Massive generalisierte Ausweitung der Beschwerden mit schwerer somatoformer Schmerzstörung - Depression
Er attestierte eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit als Unterhaltsreinigerin und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 8 f.).
Dr. B.___
diagnostizierte ( Urk. 7/33
S.
8) eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und eine leichte depressive Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führt e er aus, in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwer de führerin zu 70 % arbeitsfähig. Mittels einer psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung könn t e die Leistungsfähigkeit innerhalb v on drei bis sechs Monaten auf über 80 % gesteigert werden (S. 16 f.). 4. 2
Dem im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Januar 2010 eingereichten Bericht von Dr. Y.___
vom 5. Oktober 2009 ( Urk. 8/79/3-4) sind folgende Diagnosen (S. 1 ) zu entnehmen: - Chronisches zervikobrachiales Syndrom rechts und lumbospondylogenes Syndrom links bei / mit - Status nach Diskushernienoperation C5/C6 mit ventraler Fusion am 1 3. April 2006 - Diskushernie C3/C4 paramediane l inks und foraminal (MRI vom 20. August 2009 ) - Bilaterale Spondylolyse L4 mit A n terolisthesis L4 auf L5 (MRI vom 13. August 2009) - Leichtgradige Ausbreitungstendenz möglich - Vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen Musku latur beidseits
Die Beschwerdeführerin klage seit der Diskushernienoperation vom 1 3. April 2006 über chronische Schmerzen zervikal. Zusätzlich leide sie unter chroni schen lumbalen Beschwerden (S. 1). 4. 3 4.3 .1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, begründete die in der Neuanmeldung vom 2 5. Mai 2012 ( Urk. 8/93/1) geltend gemachte Ver schlechterung des Gesundheitszustands mit der am 3 0. Mai 2011 in der Klinik Z.___ durchgeführten Spondylo dese L4/5 ( Urk. 8/93/8-9) und einem beid seitigen lumbospondylogenen Syndrom. 4.3 .2
Die Ärzte der K linik Z.___ berichteten sechs Monate nach dem operativen Eingriff von morphologisch regelrechten Verhältnissen. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe eine vollständig reponierte Anatomie L4/5 mit freien Platzver hältnissen gezeigt (Bericht vom 2 4. Januar 2012 [ Urk. 8/93/4-5]). 4. 3 .3
Die gleichen Ärzte führten am 2 1. März 2012 aus, die Diskopathie Th12/L1 scheine nicht ursächlich für die von der Beschwerdeführerin geklagten belas tungsabhängigen lumbalgiformen Beschwerden. Wenn sich die Patientin nicht s tärker belaste, sei die Symptomatik auch tolerabel. Weitere Behandlungsmöglichkeiten bestünden mo mentan keine ( Urk. 8/93/2-3). 5.
Abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit der – seit Jahren bestehenden – chronischen Rückensymptomatik nun eine operative Versorgung der Spondylolisthesis L4/5
nötig wurde ( Urk. 8/93/8-9 ), leidet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstörungen, wie sie sie schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverweigerung beklagte . Die aktenkundigen Arztberichte enthalten keine Anhaltspunkte dafür , dass sich seit Erlass der Ver fügung vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) eine anspruchsrelevante Verschlechterung dieser Beschwerden eingestellt hätte. Die zwischenzeitlich erhobenen Befunde
deu ten dabei nicht auf neu hinzugekommene Gesundheitsstörungen hin, son dern
vermögen
allenfalls (teilweise) d ie Schmerzen, unte r denen die Beschwer defüh rerin jedoch bereits im Z eitpunkt
der ursprünglichen Rentenablehnung in ähn li chem Ausmass gelitten hat te (vgl. Urk. 8/79/3-4) , zu erklären (vgl. Urteil des hie sigen Gerichts vom 1 1. April 2011 E. 4.4 [Prozess-Nr. IV.2010.00259; Urk. 8/87]) . Hinsichtlich der in der Neuanmeldung erwähnten Depression ( Urk. 8/94 S.
1), die bereits vor Erlass des rentenabweisenden Entscheid s diag nostiziert wurde
( Urk. 8/33 und Urk. 8/74) , sind in den medizinischen Beurteilungen nach der Verfügung vom 9. Juni 2009 keine Anzeichen für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersichtlich. So stellten weder die Dres. Y.___
(vgl. Berichte vom 5. Oktober 2009 [ Urk. 8/79/3-4] und 2 3. Februar 2010 [ Urk. 8/83/13] ) und C.___ (vgl. Bericht vom 2 5. Mai 2012 [ Urk. 8/93/1]) , noch die Ärzte der K linik Z.___ (vgl. Berichte vom 8.
Dez ember 2009 [ Urk. 8/83/14-18 ] , 20. April 2011 [ Urk. 8/93/10-11], 15. Dezember 2011 [ Urk. 8/93/6-7], 24.
Januar 2012 [ Urk. 8/93/4-5] und 21. März 2012 [ Urk. 8/93/2-3] ) eine depressive Stimmungslage fest und eine der ärztlichen Emp fehlung folgende (vgl. Urk. 8/83/22-24 S.
3)
psychiatrische Be handlung wurde bislang – soweit ersichtlich
– nicht eingeleitet. Was schliesslich die Rückensymptomatik betrifft, ist angesichts der zwischenzeitlich indiziert ge we senen Operation ( Urk. 8/93/8-9) zwar tatsächlich eine gewisse – zeitlich je doch begrenzte – Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen . Da bei han delt es sich indes um keine rentenrelevante und damit vor liegend b e deutsame Veränderung , sind
doch au fgrund der lumbalen Beschwerden
keine Auswir kung en auf d as verbliebene funktionelle Leistungsvermögen der Be schwerdeführerin ersichtlich. Nach der durchgeführten Spondylodese berichte ten die behandeln den Ärzte
von einer vollständig reponierten Anatomie L4/5 mit freien Platzver hält nissen respektive von morpho logisch regelrechten Ver hältnissen ( Urk. 8/93/4-5 S.
2), sodass unterdessen vielmehr von einer Verbes serung des Gesundheitszustands auszugehen
ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwei s en, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähig keit zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 6.
Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eine zwischen der Verfügung vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) und der Neuanmeldung vom 2 5. Mai ( Urk. 8/93) respektive 4. Juni 2012 (Urk. 8/94) eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheits zustands glaubhaft gemacht hat bzw. machen konnte , ist die Beschwerdegegnerin am 22. August 2012 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein getreten ( Urk. 2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Inso fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat
(BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit Er lass der Verfügung vom 9. Juni 2009 zu einer erheblichen Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse gekommen sei ( Urk. 2 und Urk. 7).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die eingereichten medizinischen Berichte würden eine Verschlech terung ihres Gesundheitszustands belegen. Sie leide neu an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und im Mai 2011 sei sie wegen einer Spondylolisthesis L4/5 operativ versorgt worden ( Urk. 2).
E. 3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2 2. August 2012 zu Recht nicht auf die abermalige Neuanmeldung ( Urk. 8/93-94) eingetreten ist ( Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) und der Neuanmeldung am 2 5. Mai ( Urk. 8/ 93) respektive 4. Juni 2012 ( Urk. 8/94) in anspruchsre levanter Weise verändert ha ben (zum zei tlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än de rung : BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ).
E. 4 3 .3
Die gleichen Ärzte führten am 2 1. März 2012 aus, die Diskopathie Th12/L1 scheine nicht ursächlich für die von der Beschwerdeführerin geklagten belas tungsabhängigen lumbalgiformen Beschwerden. Wenn sich die Patientin nicht s tärker belaste, sei die Symptomatik auch tolerabel. Weitere Behandlungsmöglichkeiten bestünden mo mentan keine ( Urk. 8/93/2-3).
E. 4.3 .2
Die Ärzte der K linik Z.___ berichteten sechs Monate nach dem operativen Eingriff von morphologisch regelrechten Verhältnissen. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe eine vollständig reponierte Anatomie L4/5 mit freien Platzver hältnissen gezeigt (Bericht vom 2 4. Januar 2012 [ Urk. 8/93/4-5]).
E. 5 Abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit der – seit Jahren bestehenden – chronischen Rückensymptomatik nun eine operative Versorgung der Spondylolisthesis L4/5
nötig wurde ( Urk. 8/93/8-9 ), leidet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstörungen, wie sie sie schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverweigerung beklagte . Die aktenkundigen Arztberichte enthalten keine Anhaltspunkte dafür , dass sich seit Erlass der Ver fügung vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) eine anspruchsrelevante Verschlechterung dieser Beschwerden eingestellt hätte. Die zwischenzeitlich erhobenen Befunde
deu ten dabei nicht auf neu hinzugekommene Gesundheitsstörungen hin, son dern
vermögen
allenfalls (teilweise) d ie Schmerzen, unte r denen die Beschwer defüh rerin jedoch bereits im Z eitpunkt
der ursprünglichen Rentenablehnung in ähn li chem Ausmass gelitten hat te (vgl. Urk. 8/79/3-4) , zu erklären (vgl. Urteil des hie sigen Gerichts vom 1 1. April 2011 E. 4.4 [Prozess-Nr. IV.2010.00259; Urk. 8/87]) . Hinsichtlich der in der Neuanmeldung erwähnten Depression ( Urk. 8/94 S.
1), die bereits vor Erlass des rentenabweisenden Entscheid s diag nostiziert wurde
( Urk. 8/33 und Urk. 8/74) , sind in den medizinischen Beurteilungen nach der Verfügung vom 9. Juni 2009 keine Anzeichen für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersichtlich. So stellten weder die Dres. Y.___
(vgl. Berichte vom 5. Oktober 2009 [ Urk. 8/79/3-4] und 2 3. Februar 2010 [ Urk. 8/83/13] ) und C.___ (vgl. Bericht vom 2 5. Mai 2012 [ Urk. 8/93/1]) , noch die Ärzte der K linik Z.___ (vgl. Berichte vom 8.
Dez ember 2009 [ Urk. 8/83/14-18 ] , 20. April 2011 [ Urk. 8/93/10-11], 15. Dezember 2011 [ Urk. 8/93/6-7], 24.
Januar 2012 [ Urk. 8/93/4-5] und 21. März 2012 [ Urk. 8/93/2-3] ) eine depressive Stimmungslage fest und eine der ärztlichen Emp fehlung folgende (vgl. Urk. 8/83/22-24 S.
3)
psychiatrische Be handlung wurde bislang – soweit ersichtlich
– nicht eingeleitet. Was schliesslich die Rückensymptomatik betrifft, ist angesichts der zwischenzeitlich indiziert ge we senen Operation ( Urk. 8/93/8-9) zwar tatsächlich eine gewisse – zeitlich je doch begrenzte – Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen . Da bei han delt es sich indes um keine rentenrelevante und damit vor liegend b e deutsame Veränderung , sind
doch au fgrund der lumbalen Beschwerden
keine Auswir kung en auf d as verbliebene funktionelle Leistungsvermögen der Be schwerdeführerin ersichtlich. Nach der durchgeführten Spondylodese berichte ten die behandeln den Ärzte
von einer vollständig reponierten Anatomie L4/5 mit freien Platzver hält nissen respektive von morpho logisch regelrechten Ver hältnissen ( Urk. 8/93/4-5 S.
2), sodass unterdessen vielmehr von einer Verbes serung des Gesundheitszustands auszugehen
ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwei s en, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähig keit zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 6 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eine zwischen der Verfügung vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) und der Neuanmeldung vom 2 5. Mai ( Urk. 8/93) respektive 4. Juni 2012 (Urk. 8/94) eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheits zustands glaubhaft gemacht hat bzw. machen konnte , ist die Beschwerdegegnerin am 22. August 2012 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein getreten ( Urk. 2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Soz ialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00857 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
13. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse
33 , 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1964 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an ( Urk. 8/1). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie das Rentenbege hren mit unangefocht en in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
9. Juni 2009 auf grund eines Invaliditätsgrads von 30 % ab ( Urk. 8/77). 1.2
Am 7. Januar 2010 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Rentenleistungen ( Urk. 8/79). In der Folge trat die IV-Stelle
– unter Hinweis darauf, dass eine we sentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der zuletzt erlassenen Ver fügung nicht glaubhaft gemacht worden sei – mit Verfügung vom 1.
März 2010 auf das Lei s tungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/82). Die dagegen erhobene Beschwer de ( Urk. 8/83/3-7) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. April 2011 ( Prozess-Nr. IV.2010.00259; Urk.
8/87) ab. 1.3
Am 25. Mai 2012 machte Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie,
unter Beilage diverser Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ , eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ver sicherten geltend ( Urk. 8/93) . Sie selbst beantragte am 4. Juni 2012 abermals eine
Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 8/98) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/102 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
3. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihr Leistungs gesuch sei einzutreten und es sei ihr allenfalls eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell seien ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen vorzuneh men ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 15. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestell t ( Urk. 9). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Inso fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat
(BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109
V
108 E.
2a , 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit Er lass der Verfügung vom 9. Juni 2009 zu einer erheblichen Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse gekommen sei ( Urk. 2 und Urk. 7). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die eingereichten medizinischen Berichte würden eine Verschlech terung ihres Gesundheitszustands belegen. Sie leide neu an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und im Mai 2011 sei sie wegen einer Spondylolisthesis L4/5 operativ versorgt worden ( Urk. 2). 3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 2 2. August 2012 zu Recht nicht auf die abermalige Neuanmeldung ( Urk. 8/93-94) eingetreten ist ( Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) und der Neuanmeldung am 2 5. Mai ( Urk. 8/ 93) respektive 4. Juni 2012 ( Urk. 8/94) in anspruchsre levanter Weise verändert ha ben (zum zei tlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än de rung : BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ). 4. 4. 1
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) erging im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten der Dres. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolog ie des Bewegungsapparates (Exper tise vom 1 5. Januar 2008 [ Urk. 8/21]), und B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 3 0. Juni 2008 [Urk. 8/33 ] ).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen ( Urk. 8/21 S. 6): - Chronifiziertes Zervikal-Syndrom bei - Status nach Dekompression C5/C6 mit ventraler interkorporeller S pondylodese - leicht eingesenkter Cage C5/C6 - Status nach zweimaliger Corticoid-Infiltrationstherapie - Massive generalisierte Ausweitung der Beschwerden mit schwerer somatoformer Schmerzstörung - Depression
Er attestierte eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit als Unterhaltsreinigerin und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 8 f.).
Dr. B.___
diagnostizierte ( Urk. 7/33
S.
8) eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und eine leichte depressive Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führt e er aus, in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwer de führerin zu 70 % arbeitsfähig. Mittels einer psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung könn t e die Leistungsfähigkeit innerhalb v on drei bis sechs Monaten auf über 80 % gesteigert werden (S. 16 f.). 4. 2
Dem im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Januar 2010 eingereichten Bericht von Dr. Y.___
vom 5. Oktober 2009 ( Urk. 8/79/3-4) sind folgende Diagnosen (S. 1 ) zu entnehmen: - Chronisches zervikobrachiales Syndrom rechts und lumbospondylogenes Syndrom links bei / mit - Status nach Diskushernienoperation C5/C6 mit ventraler Fusion am 1 3. April 2006 - Diskushernie C3/C4 paramediane l inks und foraminal (MRI vom 20. August 2009 ) - Bilaterale Spondylolyse L4 mit A n terolisthesis L4 auf L5 (MRI vom 13. August 2009) - Leichtgradige Ausbreitungstendenz möglich - Vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen Musku latur beidseits
Die Beschwerdeführerin klage seit der Diskushernienoperation vom 1 3. April 2006 über chronische Schmerzen zervikal. Zusätzlich leide sie unter chroni schen lumbalen Beschwerden (S. 1). 4. 3 4.3 .1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, begründete die in der Neuanmeldung vom 2 5. Mai 2012 ( Urk. 8/93/1) geltend gemachte Ver schlechterung des Gesundheitszustands mit der am 3 0. Mai 2011 in der Klinik Z.___ durchgeführten Spondylo dese L4/5 ( Urk. 8/93/8-9) und einem beid seitigen lumbospondylogenen Syndrom. 4.3 .2
Die Ärzte der K linik Z.___ berichteten sechs Monate nach dem operativen Eingriff von morphologisch regelrechten Verhältnissen. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe eine vollständig reponierte Anatomie L4/5 mit freien Platzver hältnissen gezeigt (Bericht vom 2 4. Januar 2012 [ Urk. 8/93/4-5]). 4. 3 .3
Die gleichen Ärzte führten am 2 1. März 2012 aus, die Diskopathie Th12/L1 scheine nicht ursächlich für die von der Beschwerdeführerin geklagten belas tungsabhängigen lumbalgiformen Beschwerden. Wenn sich die Patientin nicht s tärker belaste, sei die Symptomatik auch tolerabel. Weitere Behandlungsmöglichkeiten bestünden mo mentan keine ( Urk. 8/93/2-3). 5.
Abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit der – seit Jahren bestehenden – chronischen Rückensymptomatik nun eine operative Versorgung der Spondylolisthesis L4/5
nötig wurde ( Urk. 8/93/8-9 ), leidet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstörungen, wie sie sie schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverweigerung beklagte . Die aktenkundigen Arztberichte enthalten keine Anhaltspunkte dafür , dass sich seit Erlass der Ver fügung vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) eine anspruchsrelevante Verschlechterung dieser Beschwerden eingestellt hätte. Die zwischenzeitlich erhobenen Befunde
deu ten dabei nicht auf neu hinzugekommene Gesundheitsstörungen hin, son dern
vermögen
allenfalls (teilweise) d ie Schmerzen, unte r denen die Beschwer defüh rerin jedoch bereits im Z eitpunkt
der ursprünglichen Rentenablehnung in ähn li chem Ausmass gelitten hat te (vgl. Urk. 8/79/3-4) , zu erklären (vgl. Urteil des hie sigen Gerichts vom 1 1. April 2011 E. 4.4 [Prozess-Nr. IV.2010.00259; Urk. 8/87]) . Hinsichtlich der in der Neuanmeldung erwähnten Depression ( Urk. 8/94 S.
1), die bereits vor Erlass des rentenabweisenden Entscheid s diag nostiziert wurde
( Urk. 8/33 und Urk. 8/74) , sind in den medizinischen Beurteilungen nach der Verfügung vom 9. Juni 2009 keine Anzeichen für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersichtlich. So stellten weder die Dres. Y.___
(vgl. Berichte vom 5. Oktober 2009 [ Urk. 8/79/3-4] und 2 3. Februar 2010 [ Urk. 8/83/13] ) und C.___ (vgl. Bericht vom 2 5. Mai 2012 [ Urk. 8/93/1]) , noch die Ärzte der K linik Z.___ (vgl. Berichte vom 8.
Dez ember 2009 [ Urk. 8/83/14-18 ] , 20. April 2011 [ Urk. 8/93/10-11], 15. Dezember 2011 [ Urk. 8/93/6-7], 24.
Januar 2012 [ Urk. 8/93/4-5] und 21. März 2012 [ Urk. 8/93/2-3] ) eine depressive Stimmungslage fest und eine der ärztlichen Emp fehlung folgende (vgl. Urk. 8/83/22-24 S.
3)
psychiatrische Be handlung wurde bislang – soweit ersichtlich
– nicht eingeleitet. Was schliesslich die Rückensymptomatik betrifft, ist angesichts der zwischenzeitlich indiziert ge we senen Operation ( Urk. 8/93/8-9) zwar tatsächlich eine gewisse – zeitlich je doch begrenzte – Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen . Da bei han delt es sich indes um keine rentenrelevante und damit vor liegend b e deutsame Veränderung , sind
doch au fgrund der lumbalen Beschwerden
keine Auswir kung en auf d as verbliebene funktionelle Leistungsvermögen der Be schwerdeführerin ersichtlich. Nach der durchgeführten Spondylodese berichte ten die behandeln den Ärzte
von einer vollständig reponierten Anatomie L4/5 mit freien Platzver hält nissen respektive von morpho logisch regelrechten Ver hältnissen ( Urk. 8/93/4-5 S.
2), sodass unterdessen vielmehr von einer Verbes serung des Gesundheitszustands auszugehen
ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuwei s en, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähig keit zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 6.
Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eine zwischen der Verfügung vom 9. Juni 2009 ( Urk. 8/77) und der Neuanmeldung vom 2 5. Mai ( Urk. 8/93) respektive 4. Juni 2012 (Urk. 8/94) eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheits zustands glaubhaft gemacht hat bzw. machen konnte , ist die Beschwerdegegnerin am 22. August 2012 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein getreten ( Urk. 2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt