Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, arbeitete als Spengler, als er am 4. Juni 2002 einen Autounfall erlitt ( Urk. 8/ 6 und 8/11 /131-142). Im August 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungs bezug an (vgl. Urk. 8/13 und 8/30 /1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. November 2004 wegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode ab dem 1. Juni 2003 eine ga nze Invalidenrente zu ( Urk. 8/38 ; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss v om 1 4. September 2004, Urk. 8/30 ). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschliessend jeweils bestätigt (vgl. Urk. 8/58-64 und 8/69-76 ). 1.2
Am 2 8. Februar 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG 6. IV-Revision) eine Überprüfung des Rentenanspruches ein ( Urk. 8/90 ). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 hob sie die Invalidenrente gestützt auf die erwähnte Bestim mung auf und stellte die Leistung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 8/ 137 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/147 /3-14) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01251 vom 2 6. Februar 2016 ab ( Urk. 8 /214 ). 1.3
Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge gestützt auf lit. a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision Kostengutsprache für Wiedereingliederungsmassnah men ( Urk. 8 /160, Urk. 8/167, Urk. 8/181, Urk. 8/191 ). Überdies ordnete sie mit Verfügung vom 2 5. Februar 2015 rückwirkend ab
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1962, arbeitete als Spengler, als er am 4. Juni 2002 einen Autounfall erlitt ( Urk. 8/
E. 1.2 Am 2 8. Februar 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG 6. IV-Revision) eine Überprüfung des Rentenanspruches ein ( Urk. 8/90 ). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 hob sie die Invalidenrente gestützt auf die erwähnte Bestim mung auf und stellte die Leistung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 8/ 137 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/147 /3-14) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01251 vom 2 6. Februar 2016 ab ( Urk.
E. 1.3 Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge gestützt auf lit. a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision Kostengutsprache für Wiedereingliederungsmassnah men ( Urk.
E. 6 und 8/11 /131-142). Im August 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungs bezug an (vgl. Urk. 8/13 und 8/30 /1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. November 2004 wegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode ab dem 1. Juni 2003 eine ga nze Invalidenrente zu ( Urk. 8/38 ; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss v om 1 4. September 2004, Urk. 8/30 ). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschliessend jeweils bestätigt (vgl. Urk. 8/58-64 und 8/69-76 ).
E. 8 /160, Urk. 8/167, Urk. 8/181, Urk. 8/191 ). Überdies ordnete sie mit Verfügung vom 2 5. Februar 2015 rückwirkend ab
Dispositiv
- Februar 2015 die Weiteraus richtung der ganzen Invalidenrente für die Dauer der Massnahmen zur Wieder eingliederung, längstens bis z um 3
- November 2016, an ( Urk. 8 /162 ). Am
- März 2016 verfügte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmass nahmen und die Einstellung der Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente per 3
- November 2015 ( Urk. 8 /213 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00468 vom 3
- August 2016 ab ( Urk. 8/218) . 1.4 Am 1
- Juli 2017 beantragte der Versicherte die Durchführ ung von berufliche n Massnahmen ( Urk. 8/221). Nachdem die IV-Stelle ihm zunächst Kostengut sprache für Frühinterventionsmassnahmen erteilt hatte ( Urk. 8/223), verneinte sie mit Mitteilung vom 1
- Juni 2017 den Anspruch des Versicherten auf weitere beruf liche Massnahmen ( Urk. 8/225), Auf einen weiteren, am 1
- März 2018 gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen ( Urk. 8/230) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juni 20 18 nicht ein ( Urk. 8/234) . 1.5 Am 2
- Januar 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/239). Die IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte bei der Y.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in den Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie ein, das am 2
- August 2020 erstattet wurde ( Urk. 8/272). Mit Vorbescheid vom
- Mai 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 8/276). Nachdem der Versicherte dagegen am
- Juni 2021 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/285) , verfügte die IV-Stelle am
- September 2021 im angekündigten Sinne ( Urk. 8/287 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, am
- Oktober 2021 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom
- September 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten; insbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In formeller Hinsicht bean tragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestel lung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsver treterin ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
- Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 1
- Januar 2022 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ihre nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2
- Januar 2020 durchge führten Abklärungen ergeben hätten, dass dieser aus körperlicher Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Für Tätigkeiten welche seinem Leiden angepasst seien, bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche sich längerfristig auf seine Arbeits fähigkeit auswirken würden. Es sollte ihm somit möglich sein, in einer mittel schweren Hilfsarbeitertätigkeit ein Pensum von 100 % umzusetzen. Dadurch könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Deshalb entstehe kein Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2). In ihrer Indikatorenprüfung seien sämtliche Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden , berücksichtigt worden und sie sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht lediglich von der einzelnen Diagnose einer nicht erheblichen Dysthymie ausgegangen. Der im Einwand geltend gemachte vollstän dige soziale Rückzug stehe im Widerspruch mit den Aktivitäten des Beschwerde führers. Sie halte an ihrer Ressourcenprüfung fest. In einer Gesamtwürdigung habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV- relevantes psychisches Leiden aufge zeigt werden können ( Urk. 2 S. 2 f.). Da der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt werde, sei ein leidensbedingter Abzug nicht zu prüfen. Aus ihrer Sicht seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin komme trotz der im Gutachten aus psychiatrischer Sicht festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeit en zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen vorlägen, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Sie nehme eine Ressourcenprüfung vor, die erheblich von derjenigen der Gutachter abweiche. Das Gutachten erfülle sämtliche gesetzlichen Anforderungen an den Beweiswert und auch der RAD komme zum Schluss, dass es beweiskräftig sei. Es setze sich detailliert mit den Standardindikatoren aus einander und es würden relevante Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen detailliert aufgeführt sowie eine Konsistenzprüfung vorgenom men. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine vom Gu tachten losgelöste juris tische Parallelü berprüfung als unzulässig ( Urk. 1 S. 6 f.). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigen würden, sei aktenwidrig und entbehre jeglicher medizinischen Grundlage . Entge gen den Ausf ührungen der Beschwerdegegnerin bestehe kein Widerspruch zwi schen dem Aktivitätsni veau und den gutachterlich attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Es sei zu beachten, dass das Aktivitätsniveau der versicher ten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen sei. Sein Aktivitätsniveau sei zudem durch die Gutachter auch entsprechend in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Soweit die Beschwer degegnerin darüber hinaus den sozialen Rückzug infrage stelle, gelinge ihr dies nicht. Das Familiennetz werde von den Gutachte rn bereits als Ressource berück sichtigt ( Urk. 1 S. 7 f.) . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe sich mit sämtlichen Diagnosen und den damit einhergehenden Komorbiditäten aus einandergesetzt, werde in den Aktennotizen widerlegt. Sie halte einzig fest , dass die Diagnose einer Dysthymie definitionsgemäss als nicht erheblich gelte , und lasse dabei ausser Acht, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychi scher Sicht mit dem Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode, die auf eine fortbestehende Dysthymie treffe, begründet werde. Dieses Vorgehen wider spreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung , wonach auch eine Störung , die keine Komorbidität darstelle, im Rahmen des Beweisverfahrens re levant sei ( Urk. 1 S. 10). Zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten , dass er im Verfügungs zeitpunkt 59 Jahre alt gewesen sei, in der Vergangenheit über zwölf Jahre eine Invalidenrente bezogen habe und ihm der Einstieg in den Arbeitsmarkt seit 20 Jahren nicht mehr gelungen sei. Er verfüge über so gut wie keine verwertbaren Ressourcen, ihm würden genügende Sprachkenntnisse und eine Ausbildung, auf die er zurückgreifen könne, fehlen. Er leide zudem an verminderter emotionaler Belastbarkeit und Ausdauer, habe Schwierigkeiten mit komplexer abstrakter und intellektueller Aufgabenbewältigung und kämpfe mit einer schnellen Erschöpf barkeit und Energiemangel. Auch im geschützten Rahmen sei es ihm nicht gelungen, die von ihm geforderte Arbeitsleistung zu erbringen. All diese Faktoren sprächen gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Damit bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ansonsten sei zwingend ein leidensbedingter Abzug zu prüfen. Vorliegend sei ihm ein Tabellenlohnabzug in der Höhe von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, der sprachlichen Schwierigkeiten, der langen Abwesen heit von einer Erwerbstätigkeit, des mit dem Belastungsprofil verbundenen notwendigen Berufswechsels und der damit zusammenhängenden fehlenden Berufs erfahrung in der zumutbaren angepassten Tätigkeit. Zudem wirke sich die Teil zeitanstellung ebenfalls lohnmindernd aus. Damit ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 50 % . Dieser sei anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig vorgenommen habe ( Urk. 1 S. 11). 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 8/239 ) eingetreten und hat diese materiell beurteilt . Dem nach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Vorliegend bildet die - mit Urteil des Sozialversicherungsge richts IV.2014.01251 vom 2
- Februar 2016 bestätigte ( Urk. 8 /214) - Verfügung vom 2
- Oktober 2014 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt hatte ( Urk. 8 /137 ), die massgebende Ver gleichsba sis.
- 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellte in seinem Urteil IV.2014.01251 vom 2
- Februar 2016 auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2
- November 2013 ( Urk. 8/108) ab und verneinte dementsprechend einen weite ren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Im genannten Gutachten hatten d ie Experten aus psychiatrischer Sicht die Ent wicklung einer Schmerzstörung beschrieben, welche den Kriterien einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung nicht entspreche ( Urk. 8 /109 /17). Die ernste, gedrückte Stimmungslage habe nicht echt und auch nicht einfühlbar gewirkt ( Urk. 8 /109 /24). Das Verhalten habe zeitweilig übertrieben und in der Darstell ung demonstrativ gewirkt ( Urk. 8 /109 /24). Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen lasse sich nicht belegen. Die Symptompräsentation sei überwiegend wahrscheinlich nicht authentisch. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass rele vante Einschränkungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation bei fehlender respektive nicht angemessener Therapie nicht nachzuweisen seien. Daraus leite sich auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab ( Urk. 8 /109 /18, Urk. 8 /109 /25, Urk. 8 /109 /30). Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, die geklagten Beschwerden im Bereich des Nackens sowie die klinisch eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule seien aufgrund der degenerativen Veränderungen im Röntgenbild vom 1
- September 2013 sowie aufgrund der Befunde des MRI der Halswirbelsäule vom 2
- Februar 2003 mit einer breitbasigen Protrusion auf der Höhe C3/C4, C4/C5 und C5/C6 ohne direkte neuroforaminale Einengung bilateral nur teilweise erklärbar. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden s ei nicht nachvollziehbar ( Urk. 8/109 /13). Aus neurologischer Sicht seien keine Hinweise für eine relevante Schädigung zu erheben gewesen. Die myofasziale zervikale Schmerzsymptomatik mit zerviko zephaler und teilweise zervikobrachialer Beschwerdesymptomatik ohne radiku läre Reiz- oder Defizi tsymptomatik sei ohne Relevanz ( Urk. 8/109 /17). Auf dem internistischen Gebiet seien weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es habe nie eine Arbeitsunfähig keit bestanden und bes tehe auch aktuell keine ( Urk. 8/109 /42-43). Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der polydisziplinären Zusammenfassung ein chronisches zervikales und zerviko zephales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Zeichen bei Status nach Halswirbelsäulen-Schleudertrauma der Kategorie II vom
- Juni 2002 fest ( Urk. 8/109 /18). Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 Kilogramm beidseits sowie Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung. Im Rahmen dieses Profils könne er sowohl die angestammte Tätigkeit als Hilfsspengler als auch eine Verweistätigkeit zu 100 % vollschichtig ausüben ( Urk. 8/109 /19). 3.2 3.2.1 Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen: Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1
- Oktober 2019 die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit somatoformen, dissoziativen und depressiven Zügen (ICD-10 F60.8), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittel gradigen depr essiven Störung, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er hielt fest , im Verlauf seit 2014, als die Rente aufgehoben worden sei, s ei es zu einer Zunahme der affektiven Symptome mit depressiver Stimmung und zur Zunahme körperlicher Symptome gekommen. Die Vereinnahmung persönlicher Ressourcen durch die psychischen Störungen seien arbeits relevant. Der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen zu 100 % ar beitsunfähig ( Urk. 8/238/1 f. ). 3.2.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
- Februar 2019 ein zervikozephales , zervikovertebrales , zervikobrachiales und zervikospondylogenes Schm erzsyndrom bei Halswirbel säulen- Distorsion am
- Juni 2006 und
- Februar 2016, ein lumbo vertebrales Schmerzsyndrom und ein somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45. 4 ) sowie eine Depression (ICD-10 F32.11). Er attestierte dem Besc hwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem
- Juli 2011 ( Urk. 8/244/3). 3.2.3 Dr. B.___ überwies den Beschwerdeführer an das universitäre Wirbelsäulen z entrum der Universitätsklinik C.___ , wo am 2
- Mai 2019 eine zervikale M yelopathie bei neurokompressiven Diskusprotusionen C4/5, C5/6, C6/7, einer sensomoto rischen Radikulopathie C6 links und einem chronischen zervikospon dylogenen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom lin ks nach einer Halswirbel säulen-D istorsion bei Heckkollision am
- Feb ruar 2016 diagnostiziert wurde ( Urk. 8/247/1 ). Am 1
- Dezember 2019 ergänzten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ , da die genaue Arbeitstätigkeit des Beschwerdef ührers n icht klar sei, könne nicht beurteilt werden, ob er arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sollte jedoch auch mit einer zervikale n Myelopathie möglich sein. Allerdings sei bekannt , dass dabei vor allem die Feinmotorik und auch die Gehfähigkeit beein trächtigt sei en . Ein geeignetes berufliches Belastung s- und Ressourcenprofil könne nicht geschildert werden , es werde daher um ein medizinisches Gutachten gebeten. Vorgeschlagen sei in medizinischer Hinsicht eine De kompression auf zwei Level n . Diese werde vom Besch werdeführer nicht gewünscht, so dass sie nun neurophysiologische und klinische Nachkontrollen durchführen würden ( Urk. 8/261/7 f.). 3.2 .4 Dr. med. D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie , und Dr. m ed. G.___ , Fachärztin für Neurologie, stellten im polydisziplinären Y.___ -Gutachten vom 2
- August 2020 die Diagnosen eines Zervikobrachialsyn droms links bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), als Differentialdiagnose nannten sie eine persistierende depressive Störung (Dysthymie) mit intermittierenden Episoden einer Major Depression, aktuell mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F34.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t ( Urk. 8/272/10) . Zudem massen sie den fol genden Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/272/10): - c hronische Spannungskopfschmerzen (Differentialdiagnose medikamenten induzierter Kopfschmerz) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit hochgradiger Affektbereit schaft (ICD-10 Z63.0) - a ndere Probleme im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56.9) - b eginnende Coxarthrose rechts - b eginnende Arthrose des linken Grosszehengrundgelenks - Übergewicht (BMI 29.1 kg/m2) Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe eine in sämtlichen Richtungen eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bestanden. Im MRI der Hals wirbelsäule vom 1
- Mai 2019 hätten sich breitbasige Diskusprotusionen mit Impressionen des Myelons und Snake Eyes Konfiguration mit beidseitiger neuro foraminaler Stenosierung in den Segmenten HWK 4/5, 5/6 und 6/7 dargestellt. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten nicht bestanden. Die angegebene Taubheit des linken Mittel- bis Kleinfingers entspreche keinem D ermatom und sei daher von orthopädisch- traumatologischer Seite nicht nach vollziehbar. Mangels entsprechender Pathologie hätten die vom Beschwerdefüh rer angegebene n Beschwerden in der linken Schulter, des linken Beines und der linken Hüfte nicht erklärt werden können. Die in den aktuellen Röntgenaufnah men des linken Fusses sichtbare beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose erkläre zwar die gelegentlich auftretenden Schmerzen des frei beweglichen linken Grosszehengrundgelenks beim Bergauflaufen, bedinge jedoch keine Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 8/272/7). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung könne im Querschnitt laut phäno menologischen Kriterien sowie dem psychopathologischen Befund nach AMDP- Kriterien eine affektive Störung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Erkrankung mit somatischem Syndrom in einem rezidivierenden Verlauf diagnostiziert werden. Da der Verlauf einen dauernden C harakter angenommen habe , trotz einer fortbestehenden Psychotherapie , und Phasen einer Teil-/Voll remission nicht dokumentiert seien, sollte eine Dysthymie diskutiert werden . Anzunehmen sei eine sogenannte Double-Depression. Bei einer Dauerverstim mung sowie einer dauerhaft fehlenden Motivation mit Resignation und Nieder geschlagenheit dürfe man davon ausgehen, dass diese Störung über längere Zeit bestehen könne un d eine n schwankenden, schwer absehbaren Verlauf mit Ener giemangel, Erschöpfung und geringem Se lbstwertgefühl aufweisen könne. Es scheine bis jetzt überhaupt keine affektive Verfügbarkeit von V erstärkern gege ben zu haben , sodass der Beschwerd e führer bei wenigen Ressourcen nicht aktiv genug bleibe, sich ausgebremst fühle und dabei lähmend inaktiv bleibe. Er fühle sich durch den Verlust der Beschäftigung ausgeschieden aus dem Lebensstrom und abgeschnitten von der Zukunft, ohne erfüllende Gegenwart. Die Willens stärke sei nicht zielgerichtet, eine Zukunftsperspektive könne nicht angegeben werden. Die Vitalität und die affektive Modulationsfähigkeit sei en eingeschränkt. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Persönlichkeits störung könnten nicht gestellt werden. Eine Therapieresistenz sei bei einer wenig effizienten Behandlung nicht anzunehmen ( Urk. 8/272/9). Der Neurostatus sei regelrecht, ohne Hinweise für eine zentrale Ursache der vom Beschwerdeführer geschilderten Kopfschmerzen. Insgesamt würden letztere die Kriterien eines chronischen Spannungskopfschmerzes erfüllen, welcher sich in der Art und Intensität nicht auf die A ll tagsaktivitäten auswirke und somit keine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet darstelle. Da der Beschwerdeführer angebe, täglich Schmerzmittel zu nehmen, müsse differential diagnostisch von einem s chmerzmittelinduzierten Kopfschmerz ausgegangen werden. Ein neurologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im linken Arm bis zu den Fingern, der linken Hüfte, des linken Ober schenkels und an der Grosszehe links habe nicht gefunden werden können. Der Neurostatus sei regelrecht ( Urk. 8/272/9). Aus allgemein internistischer Sicht bestehe kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/272/9). Die Gutachter hielten fest, aufgrund der inzwischen vorhandenen multisegmen talen degenerativen Veränderungen mit breitbasigen Diskusprotusionen mit geringer Impression des Myelons sowie beidseitigen neuroforaminalen Steno sierungen von HWK 4/5 bis 6/7 bestünden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für mittelschwere Tätigkeiten und damit auch in der als körperlich mittelschwer beschriebenen Tätigkeit als Hilfs- Bauspengler . Aus psychiatrischer Sicht sollten Tätigkeiten mit erhöhter emotionaler Belast ung und Ausdauer ver mieden werden. Tätigkeiten mit einfachen, übersichtlichen Aufgaben unter Anleitung und unter ständiger Begleitung seien zu empfehlen. Bei limitierter Übersicht und mentaler Umstellungsfähigkeit seien Tätigkeiten mit komplexen, abstrakten o der intellektuellen Anforderungen nicht geeignet. Um eine schnelle Erschöpfbarkeit zu minimieren, sollte es eine ruhige, strukturierte Arbeit mit wenigen Stressfaktoren sein. Schichtarbeit sowie Nachtarbeit seien nicht geeignet ( Urk. 8/272/11).
- 4.1 Die angefochtene Verfügung vom
- September 2021 basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 2
- August 2020 ( Urk. 8/272). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise ( vgl . E. 1.6 vorstehend) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und sein Ver halten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Beweiswert der Expertise wird von den Parteien denn auch nicht in Zweifel gezogen. 4.2 Gemäss der gutachterlichen Gesamtbeurteilung liegen in somatischer Hinsicht einzig aus orthopädischer Sicht relevante Diagnosen vor ( Urk. 8/272/6 ff.). Die Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin Dr. D.___ , wonach der Beschwerdeführer aufgrund des diagnostizierten Zervikobrachialsyndroms links bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen in der körperlichen Belast barkeit eingeschränkt ist und ihm daher die mittelschwere Tätigkeit als Bau spengler nicht mehr zumutbar ist, er für angepasste Tätigkeiten indessen zu 100 % arbeitsfähig ist, fand Eingang in die Konsensbeurteilung ( Urk. 8/272/10) und wurde weder von den Parteien angezweifelt, noch liegen widersprechende Einschätzungen der behandelnden Ärzte vor. Angesichts des erhobenen Befundes multisegmentaler degenerativer Veränderungen mit breitbasigen Diskus protusionen mit geringer Impression des Myelons sowie beidseitigen neuro foraminalen Stenosierungen von HWK 4/5 bis 6/7 erweist sich die von Dr. D.___ attestierte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und das daraus abge leitete Belastungsprofil von körperlich leichten bis selten leicht bis mittelschwe ren, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes ( Urk. 8/272/11) denn auch ohne Weiteres als nachvollziehbar. 4.3 Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 8/137), die das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01251 vom 2
- Februar 2016 bestätigte ( Urk. 8/214), bestand aus somatischer Sicht sowohl für die bishe rige Tätigkeit als Hilfsspengler als auch für jede andere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 kg beidseits sowie ohne Arbeiten über Kopf beziehungsweise mit monotoner Kopfhaltung eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/108/19). Im Vergleich dazu kamen die Y.___ -Gutachter im Gut achten vom 2
- August 2020 zum Schluss, seit Mai 2019 sei eine klinische und radiologische Verschlechterung der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei daher ab Mai 2019 in seiner bisherigen Tätigkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/272/13). Bezogen auf die somatischen Diagnosen zeigt sich demgemäss aufgrund der Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 8/239) eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Ver gleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28 Oktober 2014 ( Urk. 8/137). Dem zu Grunde liegt eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befund lage. In diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom
- Dezember 2020 E. 2.6.2), weshalb der Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas send neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vgl. vorstehende E. 1.5).
- 5.1 5.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es nicht allein in der Zustän digkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2
- März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 2
- Oktober 2020 E. 2). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet. Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgebli chen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 1
- Mai 2022 E. 5.2). 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin wich in Anwendung der soeben zitierten Rechtspre chung von der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Gutachter aus rechtlicher Sicht ab, indem sie nach Prüfung der Standardindikatoren ( Urk. 8/275 ) die aus psy chiatrisch er Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausklammerte und das Vorliegen einer anspruchsbegründenden gesundheitlichen Einschränkung ver neinte ( Urk. 2 S. 2 f.). 5.2 Vorab ist zu bemerken , dass die psychiatrische Gutachterin zwar das Antwort verhalten des Beschwerdeführers als beschwerdebetont mit Verdeutlichungs tendenzen bezeichnete und auch die orthopädische und die neurologische Gut achterperson Diskrepanzen, wie nur zum Teil nachvollz iehbare Beschwerden aufführten, indessen sämtliche Gutachter dennoch das Vorliegen einer Simulation oder Aggravation verneinten ( Urk. 8/272/12). Somit liegen keine Ausschluss gründe vor , welche die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung von v orn herein verbieten und eine Prüfung der Standardindikatoren daher obsolet machen würden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 ) . 5.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 5.4 5.4 .1 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 3
- August 2018 E. 4.1). Prä zisierend gilt es in diesem Zusammenhang in Bezug auf leicht- bis mittel gradige depressive Störungen festzuhalten, dass sich diese ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psy chische Krankheit definieren lassen. Besteht dazu noch ein bedeuten des thera peutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschät zung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 2
- März 2022 E. 6.2). 5.4 .2 Zum Komplex « Gesundheitssschädigung » ist festzuhalten, dass Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierende n depressive n Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.11), Differentialdiagnose persistierende depressive Störung (Dysthymie) mit intermittierenden Episoden einer Major Depression, aktuell mittelgradige Ausprä gung (ICD-10 F34.1), als eingeschränkt erachtet . Gemäss Dr. F.___ sind unter Berücksichtigung von Art und Ausmass der emotionalen und motiva tionalen Defizite bei mittelschwer vermindertem Antrieb die Handlungsplanung, -energie und - übersicht, die mentale Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilfähigkeit, die W iderstands-, Durchhalte - und Selbst be hauptungsfähigkeit, die Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zur Planung und Stru kturierung von A ufgaben und Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten störungsbedingt mittelschwer limitiert ( Urk. 8/272/75). Schwerwiegende funktionelle Beeinträch tigungen nannte sie keine. Die Kategorie «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» lässt damit nicht bereits die Annahme einer schweren Ausprägung des psychi schen Krankheitsgeschehens zu. 5.4 .3 Zum Gesichtspunkt der Therapieresistenz ist anzumerken , dass der Beschwerde führer sich seit dem Jahr 2014 in einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Dr. A.___ befindet, wobei er alle zwei Monate einen Termin wahrnimmt , worin namentlich mit Blick auf die diagnostizierte depressive Erkrankung keine konse quente Therapie zu erkennen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Angesichts dieser niedrigen thera peutischen Aktivität sowie d es Umstandes, dass die Spiegelw erte der Antidepres siva nicht im therapeutischen Bereich lagen , wobei auch eine M alcompliance zu diskutieren sei , ging Dr. F.___ dementsprechend vom Fehlen von angemes sene n störungsspezifische n therapeutischen Massnahmen aus ( Urk. 8/272/71) . Bei bisher immer im Beisein der Kinder als Dolmetscher durchgeführte n Therapiesit zungen empfiehlt sie dringend, eine psychotherapeutische Anbindung in der M uttersprache zu etablieren ( Urk. 8/272/74). Zudem hält sie eine störungs adaptierte medikamentöse Behandlung unter Du rchführung von Drug-Monitoring- Kontrol len für angebracht und weist insbesondere da rauf hin, dass die seit Jahren beste hende Benzodiazepin-Medikation kritisch zu betrachten sei, unter anderem wegen bekannter Verschlechterung von kognitiven Fähigkeiten und der Akzen tuierung der depressiven Symptomatik. Durch die Optimierung des therapeuti schen Settings mit engmaschiger Begleitung bei medikamentöser Therapie rech net sie mit einer gewissen Verbesserung des Zustandsbil des , wobei sie bei Persis tenz allenfalls eine intensivierte teilstationäre oder stationäre Behandlung empfiehlt ( Urk. 8/272/77). Zusammenfassend geht Dr. F.___ t rot z eines langjährigen Verlaufs nicht von einer echten Chronifizierung beziehungsweise einer Therapieresistenz aus ( Urk. 8/272/74) . Es kann bei dieser Sachlage und angesichts der dringenden gutachterlichen Therapieempfehlung mit Verbesse rungspotential der Arbeitsfähigkeit nicht von einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und vom Ausschöpfen der Therapieoptionen respektive vom definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis u nd mit optima ler Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführten Therapie, welche auf eine negative Prognose hinweist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), gesprochen werden. Zum Eingliederungserfolg beziehungsweise zur Eingliederungs resistenz ist aus zuführen, dass die nach der Rentenaufhebung durchgeführten Eingliederungs massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit per 3
- November 2015 abgebrochen wurden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00468 vom 3
- August 2016, Urk. 8/218) , seither ist einzig ein von Mai 2017 bis Januar 2018 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen durchge führter nicht erfolgreicher Arbeitsvermittlungsversuch dokumentiert ( Urk. 8/223, f. Urk. 8/226, Urk. 8/229) , wobei der Beschwerdeführer zwar motiviert war , aber nur geringe Eigeninitiative zeigte ( Urk. 8/226/2, Urk. 8/229/2). Selbsteingliede rungsversuche hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine durchge führt. Unter diesen Umständen kann nicht von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen Eingliederung ausgegangen werden, was folglich gegen eine Ein gliederungsresistenz spricht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). 5.4 .4 Zum Indikator der Komorbiditäten ist festzuhalten, dass in psychi atri scher Hinsicht keine Komorbiditäten vorliegen. In somatischer Hinsicht liegt zwar ein Zer vikobrachialsyndrom vor, das dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisheri gen Tätigkeit verunmöglicht, fachärztliche Hinweise für eine In ter ferenz der somatischen Erkrankung mit der Depressivität liegen indessen keine vor. So führte Dr. F.___ ausdrücklich aus, dass somatische Beschwerden in der psy chiatrischen Untersuchung nicht im Vordergrund gestanden hätten ; bei Fragen nach diesbezüglichen Sorgen, Befürchtungen oder Ängsten habe der Beschwer deführer solche eindeutig verneint ( Urk. 8/272/12). 5.4 .5 Unter dem Komplex «Gesundheits schädigung» ist zusammenfassend bei einer mittelschweren psychischen Erkrankung, einem verbleibenden bedeutenden therapeutischen Potential und ohne gewichtige Komorbidität, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zu verneinen. Es müssten daher gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlos sen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). 5.5 Zum Komplex Persönlichkeit fällt ins Gewicht, dass gemäss Dr. F.___ keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzen tuierung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, der kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt ( Urk. 8/272). Aus juristischer Sicht handelt es sich dabei grundsätzlich ebenfalls nicht um einen invalidisierenden Gesundheits schaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis). 5.6 B etreffend den sozialen L ebenskontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer mit seiner Ehefrau und drei seiner vier erwachsenen Kinder in einer Wohnung zusammen lebt . Selbst wenn die Beziehung zur Ehefrau belastet ist, gibt ihm das Familiennetz gemäss Dr. F.___ Halt ( Urk. 8/272/11 ) . Insbesondere erledi gen die Ehefrau und die Tochter für den Beschwerdeführer den Haushalt und begleiten die Kinder ihn jeweils zu seinen psychiatrischen Terminen und walten als Übersetzer, es wird ihm also eine gewichtige Unterstützung zuteil. Freund schaftliche Beziehungen pflegt der Beschwerdefüh r er nach eigenen Angaben keine ( Urk. 8/272/64). Somit umfasst das soziale Umfeld des Beschwerdeführers - trotz ansonsten ersichtlichem sozialem Rückzug, wobei ungeklärt bleibt, ob die ser krankheitsbedingt erfolgt ist - mit der Unterstützung durch die Kernfamilie auch Faktoren, die sich günstig auf seine Ressourcen auswirken .
- 7 5.7.1 In Bezug auf die beweisrechtlich entscheide nde Kategorie der Konsistenz wies Dr. F.___ da rauf hin, dass das Antwortverhalten des Beschwerdeführers beschwerdebetont mit Verdeutlichungstendenzen und teilweise wenig präzise und abweichend gewesen sei, jedoch kein e Hinweise für Simulation oder Aggra vation vorlägen . Während der 90minütigen Untersuchung habe er auch keine schmerzbedingte Einschränkung gezeigt . Vor allem bei der präsentierten Intensi tät der Beschwerden sei das psychosoziale Funktionsniveau eingeschränkt , aber nicht schwer beeinträchtigt ( Urk. 8/272/12). Dazu, ob sich die festgestellten funk tionellen Einschränkungen auch in einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen äussern , machte d ie Gutachterin keine Ausführungen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar einen etwas eingeschränkten Tagesablauf beschrieb , der hauptsächlich durch Schlafen , Zeit - auf - dem - Balkon -V erbringen , bis zu zweistündige Spazier gänge und d ie Mithilfe bei der Zubereitung des Abendessens geprägt ist ( Urk. 8/ 172/66 ) . Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sowohl gemäss der orthopä dischen als auch de r neurologischen Gutachterin die normale bis an den Armen sogar sehr ausgeprägte Muskulatur nicht mit diesem Tagesablauf übereinstimmt, so dass Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind. Zudem gab der Beschwerdeführer zwar an , keine Hobbies zu haben ( Urk. 8/272/67) , dass er vor der Erkrankung Freizeitbeschäftigungen nachgegan gen sei, ist jedoch ebenso wenig ersichtlich. Er ist sodann in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu benutzen, geht selten in die Moschee und verbrachte zuletzt auch dreiwöchige Ferien in Albanien mit den Kindern ( Urk. 8/272/67). Zwar trifft es zu, dass das Aktivitätsniveau im Verhältnis zur gutachterlich attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu beurteilen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 3.2), indessen ist vorliegend angesichts der aufgeführten Inkonsistenzen und Unklarheiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass d as Aktivität s niveau des Beschwerdeführers im erwerblichen und im aussererwerbli chen Bereich gleichermassen eingeschränkt ist. 5 .7.2 Ein Leidensdruck wurde von Dr. F.___ zwar grundsätzlich bestätigt ( Urk. 8/272/12), d iesbezüglich zeigen sich jedoch ebenfalls Inkonsist enzen, wie derspiegelt sich dieser doch nicht in der wahrgenommene n Behandlung . Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit Jahren in psychiatrischer Behandlung, diese ist jedoch wenig effektiv und die Behandlungsmethoden wurden wie erwähnt nicht ausgeschöpft . H insichtlich der medikamentösen Behandlung besteht zudem ein Verdacht auf Malcompliance . Mit Blick auf den Behandlungs verlauf kann daher insgesamt nicht von einem hohen Leidensdruck gesprochen werden. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass weder schwergradige Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens noch eine Therapie- oder Eingliederungsresistenz vorliegen. Bei zudem fehlenden massgeblichen Komorbiditäten ergeben sich aus dem Gut achten keine gewichtigen Gründe, die dennoch auf eine invalidisierende Wirkung der Störung schliessen liessen . So wirkt sich die Persönlichkeit des Beschwerde führers aufgrund der festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge allenfalls leicht negativ auf seine Ressourcenlage aus, zumal er mit der Unterstützung durch die Kernfamilie über eine gewichtige Ressource verfügt . Die unbegründet erfolgte Annahme von Dr. F.___ , der Beschwerdeführer besässe kaum Ressourcen ( Urk. 8/272/75), lässt sich insofern nicht nachvollziehen. Eine gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist darüber hinaus nicht ausgewiesen und auch von einem hohen Leidensdruck kann angesichts der geringen Therapieaktivität nicht ausgegangen werden. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich somit anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen , weshalb aus juristischer Sicht der medi zinisch-gutachterlichen, mit psyc hi schen Beschwerden begründeten Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht gefolgt wer den kann. Die Beschwerdegegnerin ging daher trotz des an sich beweiskräftigen Gutachtens zu Recht im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, dass es in psychischer Hinsicht an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha den fehlt. 6 . 6.1 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht dies bezüglich geltend, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters, seine r krankheitsbedingten Einschränkungen und der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie mangelnder Sprachkennt nisse und Ausbildung nicht mehr verwerten könne ( Urk. 1 S 11). 6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 6.3 Vorliegend stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit spätestens mit der Erstattung des Y.___ -Gutachtens vom 2
- August 2020 ( Urk. 8/272) fest. Zu diesem Zeitpunkt war der am
- Dezember 1962 geborene Beschwerdeführer 57 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihm eine Aktivitätsdauer von immerhin sieben Jahren und gut zwei Monaten, was einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2). Insbesondere weicht der Fall des Beschwerdeführer s in dieser Hinsicht vom von ihm zitierten Bundes gerichtsurteil 9C_183/2017 vom 3
- Oktober 2017 ab, da in letzterem im Zeit punkt des bundesgerichtlichen Urteils Eingliederungsmassnahnen hätten durch geführt werden müssen und somit die Eingliederungsfähigkeit der im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bereits 62jährigen Beschwerdeführerin noch nicht feststand. Die beiden Sachverhalte erweisen sich daher von v ornherein nicht als vergleichbar. Des Weiteren sind dem Beschwerdeführer leichte bis selten mittelschwere wech selbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes vollzeitig zumutbar ( Urk. 8/272/11). Weitere Einschränkungen des Belastungsprofil s sind - wie oben dargelegt (E. 5 ) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Zudem kommen für den Beschwerdeführer in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Derartige Tätigkeiten erfordern keine spezifischen Berufs kenntnisse und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand verbunden. Einfache Tätigkeiten erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Zudem umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1.3 mit Hinweisen, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3). Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 nicht mehr arbeitstätig und damit mehrere Jahre vom Arbeitsmarkt abwesend war, wes halb allenfalls von einer geringeren Anpassungsfähigkeit respektive von einem grösseren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auszugehen ist. Dieser Umstand ist jedoch nicht (allein) auf invaliditätsbedingte Gründe zurückzuführen. Denn bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
- Februar 2016 (Prozess Nr. IV. 2014.01251 ; Urk. 8 /214 ) war von einer vollen Arbe itsfähigkeit ausgegan gen worden . D ie da rauf hin durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurden - bei gegebener objektiver Eingliederungsfähigkeit - einzig mangels subjektiver Ein gliederungsfähigkeit abgebrochen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00468 vom 3
- August 2016 , Urk. 8/218 ) . Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 53 Jahre alt und die Verwertbarkeit der damaligen voll ständigen Arbeitsfähigkeit stand ausser Frage. Es wäre nicht statthaft, nun nach rund 5 Jahren mit einzig einem gescheiterten Arbeitsvermittlungsversuch ( Urk. 8/229) und keinen weiteren ersichtlichen Selbsteingliederungsversuchen trotz rechtskräftig festgestellter vollständiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einfach aufgrund der inzwischen verstrichenen ungenutzten Zeit von einer U nverwertbarkeit der vollen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Im Lichte dessen sowie der relativ hohen Hürden betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht sprechung in vergleichbaren Fällen von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3 mit diversen Hinweisen, 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4 mit Hinweisen).
- 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2
- September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer war in der Schweiz jeweils als Hilfsarbeiter tätig , zuletzt von April 2002 bis Juli 2007 als Bauspengler , wobei er bereits ab dem Unfallda tum am
- Juni 2002 arbeitsunfähig war ( Urk. 8/6, Urk. 8/7) . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde er im Gesundheitsfall weiterhin solche Hilfsarbeiten verrichten, wobei aufgrund der verstrichenen Zeit seit seiner letzten Anstellung nicht auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielbare Einkommen abzustellen ist. In seinen bisherigen Anstellungsverhältnissen verrichtete der Beschwerdeführer unter anderem mittelschwere Tätigkeiten, die nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar wären. Damit ist der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen in der Aus übung einer Hilfsarbeit in gewissem Masse eingeschränkt. Da für die Bemessung des Invalideneinkommens jedoch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustel len ist, auf dem auch körperlich leichte Tätigkeiten durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 2
- Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen), ist auch für das Invalideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeitern abzustellen. Da der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, entspricht das Invalideneinkommen somit grundsätzlich dem Valideneinkommen . Bei dieser Ausgangslage hätte auch ein maximal möglicher leidensbedingter Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % zur Folge.
- Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint; die angefochtene Verfügung vom
- Sep tember 2021 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9 . 9 .1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann als ausgewiesen gel ten und der Prozess war nicht aussichtslos , weshalb seinem Gesuch stattzugeben ist und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 9 .2 Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Bestellung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist - wie gesagt - erstellt und die Beschwerde war nicht aus sichtslos; eine Rechtsverbeiständung war geboten. Dem Beschwerdeführer ist daher Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit Honorarnote vom 2
- Januar 2022 machte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner Aufwendungen von insgesamt 11 Stunden und 30 Minu ten sowie Bar auslagen von Fr. 103.50 geltend ( Urk. 10 ), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ist ihr eine Entschädigung von Fr. 2'828.30 aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 9.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
- Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rech tsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich , als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ve rfahren be stellt . und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, wird mit Fr. 2'828.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00600
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
30. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, arbeitete als Spengler, als er am 4. Juni 2002 einen Autounfall erlitt ( Urk. 8/ 6 und 8/11 /131-142). Im August 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungs bezug an (vgl. Urk. 8/13 und 8/30 /1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. November 2004 wegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode ab dem 1. Juni 2003 eine ga nze Invalidenrente zu ( Urk. 8/38 ; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss v om 1 4. September 2004, Urk. 8/30 ). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschliessend jeweils bestätigt (vgl. Urk. 8/58-64 und 8/69-76 ). 1.2
Am 2 8. Februar 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG 6. IV-Revision) eine Überprüfung des Rentenanspruches ein ( Urk. 8/90 ). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 hob sie die Invalidenrente gestützt auf die erwähnte Bestim mung auf und stellte die Leistung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 8/ 137 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/147 /3-14) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01251 vom 2 6. Februar 2016 ab ( Urk. 8 /214 ). 1.3
Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge gestützt auf lit. a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision Kostengutsprache für Wiedereingliederungsmassnah men ( Urk. 8 /160, Urk. 8/167, Urk. 8/181, Urk. 8/191 ). Überdies ordnete sie mit Verfügung vom 2 5. Februar 2015 rückwirkend ab 1. Februar 2015 die Weiteraus richtung der ganzen Invalidenrente für die Dauer der Massnahmen zur Wieder eingliederung, längstens bis z um 3 0. November 2016, an ( Urk. 8 /162 ). Am
7. März 2016 verfügte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmass nahmen und die Einstellung der Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente per 3 0. November 2015 ( Urk. 8 /213 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00468 vom 3 1. August 2016 ab ( Urk. 8/218) . 1.4
Am 1 7. Juli 2017 beantragte der Versicherte die Durchführ ung von berufliche n Massnahmen ( Urk. 8/221).
Nachdem die IV-Stelle ihm zunächst Kostengut sprache für Frühinterventionsmassnahmen erteilt hatte ( Urk. 8/223), verneinte sie mit Mitteilung vom 1 2. Juni 2017
den Anspruch des Versicherten auf weitere beruf liche Massnahmen ( Urk. 8/225), Auf einen weiteren, am 1 4. März 2018 gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen ( Urk. 8/230)
trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 20 18 nicht ein ( Urk. 8/234) . 1.5
Am 2 1. Januar 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/239). Die IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte bei der Y.___
AG ein polydisziplinäres Gutachten in den Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie ein, das am
2 1. August 2020 erstattet wurde ( Urk. 8/272). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 8/276). Nachdem der Versicherte dagegen am 9. Juni 2021 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/285) , verfügte die IV-Stelle am 6. September 2021 im angekündigten Sinne ( Urk. 8/287 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, am 5. Oktober 2021 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 6. September 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten; insbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In formeller Hinsicht bean tragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestel lung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsver treterin ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 1 2. Januar 2022 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ihre nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 2. Januar 2020 durchge führten Abklärungen ergeben hätten, dass dieser aus körperlicher Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Für Tätigkeiten welche seinem Leiden angepasst seien, bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche sich längerfristig auf seine Arbeits fähigkeit auswirken würden. Es sollte ihm somit möglich sein, in einer mittel schweren Hilfsarbeitertätigkeit ein Pensum von 100 % umzusetzen. Dadurch könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Deshalb entstehe kein Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2).
In ihrer Indikatorenprüfung seien sämtliche Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden , berücksichtigt worden und sie sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht lediglich von der einzelnen Diagnose einer nicht erheblichen Dysthymie ausgegangen. Der im Einwand geltend gemachte vollstän dige soziale Rückzug stehe im Widerspruch mit den Aktivitäten des Beschwerde führers. Sie halte an ihrer Ressourcenprüfung fest. In einer Gesamtwürdigung habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV- relevantes psychisches Leiden aufge zeigt werden können ( Urk. 2 S. 2 f.).
Da der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt werde, sei ein leidensbedingter Abzug nicht zu prüfen. Aus ihrer Sicht seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin komme trotz der im Gutachten aus psychiatrischer Sicht festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeit en zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen vorlägen, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Sie nehme
eine Ressourcenprüfung vor, die erheblich von derjenigen der Gutachter abweiche. Das Gutachten erfülle sämtliche gesetzlichen Anforderungen an den Beweiswert und auch der RAD komme zum Schluss, dass es beweiskräftig sei. Es setze sich detailliert mit den Standardindikatoren aus einander und es würden relevante Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen detailliert aufgeführt sowie eine Konsistenzprüfung vorgenom men. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine vom Gu tachten losgelöste juris tische Parallelü berprüfung als unzulässig ( Urk. 1 S. 6 f.).
Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigen würden, sei aktenwidrig und entbehre jeglicher medizinischen Grundlage . Entge gen den Ausf ührungen der Beschwerdegegnerin bestehe kein Widerspruch zwi schen dem Aktivitätsni veau und den gutachterlich attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Es sei zu beachten, dass das Aktivitätsniveau der versicher ten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen sei. Sein Aktivitätsniveau sei zudem durch die Gutachter auch entsprechend in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Soweit die Beschwer degegnerin darüber hinaus den sozialen Rückzug infrage stelle, gelinge ihr dies nicht. Das Familiennetz werde von den Gutachte rn bereits als Ressource berück sichtigt ( Urk. 1 S. 7 f.) . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe sich mit sämtlichen Diagnosen und den damit einhergehenden Komorbiditäten aus einandergesetzt, werde in den Aktennotizen widerlegt. Sie halte einzig fest , dass die Diagnose einer Dysthymie definitionsgemäss als nicht erheblich gelte , und lasse dabei ausser Acht, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychi scher Sicht mit dem Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode, die auf eine fortbestehende Dysthymie treffe, begründet werde. Dieses Vorgehen wider spreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung , wonach auch eine Störung , die keine Komorbidität darstelle, im Rahmen des Beweisverfahrens re levant sei ( Urk. 1 S. 10).
Zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten , dass er im Verfügungs zeitpunkt 59 Jahre alt gewesen sei, in der Vergangenheit über zwölf Jahre eine Invalidenrente bezogen habe und ihm der Einstieg in den Arbeitsmarkt seit 20 Jahren nicht mehr gelungen sei. Er verfüge über so gut wie keine verwertbaren Ressourcen, ihm würden genügende Sprachkenntnisse und eine Ausbildung, auf die er zurückgreifen könne, fehlen. Er leide zudem an verminderter emotionaler Belastbarkeit und Ausdauer, habe Schwierigkeiten mit komplexer abstrakter und intellektueller Aufgabenbewältigung und kämpfe mit einer schnellen Erschöpf barkeit und Energiemangel. Auch im geschützten Rahmen sei es ihm nicht gelungen, die von ihm geforderte Arbeitsleistung zu erbringen. All diese Faktoren sprächen gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Damit bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ansonsten sei zwingend ein leidensbedingter Abzug zu prüfen. Vorliegend sei ihm ein Tabellenlohnabzug in der Höhe von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, der sprachlichen Schwierigkeiten, der langen Abwesen heit von einer Erwerbstätigkeit, des mit dem Belastungsprofil verbundenen notwendigen Berufswechsels und der damit zusammenhängenden fehlenden Berufs erfahrung in der zumutbaren angepassten Tätigkeit. Zudem wirke sich die Teil zeitanstellung ebenfalls lohnmindernd aus. Damit ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 50 % . Dieser sei anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig vorgenommen habe ( Urk. 1 S. 11). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Januar 2019 ( Urk. 8/239 ) eingetreten und hat diese materiell beurteilt . Dem nach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Vorliegend bildet die - mit Urteil des
Sozialversicherungsge richts IV.2014.01251 vom 2 6. Februar 2016 bestätigte ( Urk. 8 /214) - Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt hatte ( Urk. 8 /137 ), die massgebende Ver gleichsba sis. 3.
3.1
Das Sozialversicherungsgericht stellte in seinem Urteil IV.2014.01251 vom 2 6. Februar 2016 auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___
vom 2 9. November 2013 ( Urk. 8/108) ab und verneinte dementsprechend einen weite ren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Im genannten Gutachten hatten d ie Experten aus psychiatrischer Sicht die Ent wicklung einer Schmerzstörung beschrieben, welche den Kriterien einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung nicht entspreche
( Urk. 8 /109 /17). Die ernste, gedrückte Stimmungslage habe nicht echt und auch nicht einfühlbar gewirkt ( Urk. 8 /109 /24). Das Verhalten habe zeitweilig übertrieben und in der Darstell ung demonstrativ gewirkt ( Urk. 8 /109 /24). Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen lasse sich nicht belegen. Die Symptompräsentation sei überwiegend wahrscheinlich nicht authentisch. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass rele vante Einschränkungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation bei fehlender respektive nicht angemessener Therapie nicht nachzuweisen seien. Daraus leite sich auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab ( Urk. 8 /109 /18, Urk. 8 /109 /25, Urk. 8 /109 /30).
Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, die geklagten Beschwerden im Bereich des Nackens sowie die klinisch eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule seien aufgrund der degenerativen Veränderungen im Röntgenbild vom 1 9. September 2013 sowie aufgrund der Befunde des MRI der Halswirbelsäule vom 2 5. Februar 2003 mit einer breitbasigen Protrusion auf der Höhe C3/C4, C4/C5 und C5/C6 ohne direkte neuroforaminale Einengung bilateral nur teilweise erklärbar. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden s ei nicht nachvollziehbar ( Urk. 8/109 /13).
Aus neurologischer Sicht seien keine Hinweise für eine relevante Schädigung zu erheben gewesen. Die myofasziale zervikale Schmerzsymptomatik mit zerviko zephaler und teilweise zervikobrachialer Beschwerdesymptomatik ohne radiku läre Reiz- oder Defizi tsymptomatik sei ohne Relevanz ( Urk. 8/109 /17).
Auf dem internistischen Gebiet seien weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es habe nie eine Arbeitsunfähig keit bestanden und bes tehe auch aktuell keine ( Urk. 8/109 /42-43).
Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der polydisziplinären Zusammenfassung ein chronisches zervikales und zerviko zephales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Zeichen bei Status nach Halswirbelsäulen-Schleudertrauma der Kategorie II vom 4. Juni 2002 fest ( Urk. 8/109 /18). Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 Kilogramm beidseits sowie Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung. Im Rahmen dieses Profils könne er sowohl die angestammte Tätigkeit als Hilfsspengler als auch eine Verweistätigkeit zu 100 % vollschichtig ausüben ( Urk. 8/109 /19). 3.2
3.2.1
Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2019 die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit somatoformen, dissoziativen und depressiven Zügen (ICD-10 F60.8), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittel gradigen depr essiven Störung, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er hielt fest , im Verlauf seit 2014, als die Rente aufgehoben worden sei, s ei es zu einer Zunahme der affektiven Symptome mit depressiver Stimmung und zur Zunahme körperlicher Symptome gekommen. Die Vereinnahmung persönlicher Ressourcen durch die psychischen Störungen seien arbeits relevant. Der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen zu 100 % ar beitsunfähig ( Urk. 8/238/1 f. ). 3.2.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2019 ein zervikozephales ,
zervikovertebrales , zervikobrachiales und zervikospondylogenes Schm erzsyndrom bei Halswirbel säulen- Distorsion am 4. Juni 2006 und 4. Februar 2016, ein lumbo vertebrales Schmerzsyndrom und ein somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45. 4 ) sowie eine Depression (ICD-10 F32.11). Er attestierte dem Besc hwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2011 ( Urk. 8/244/3). 3.2.3
Dr. B.___ überwies den Beschwerdeführer an das universitäre Wirbelsäulen z entrum der Universitätsklinik C.___ , wo am 2 7. Mai 2019 eine zervikale M yelopathie bei neurokompressiven
Diskusprotusionen C4/5, C5/6, C6/7, einer sensomoto rischen Radikulopathie C6 links und einem chronischen zervikospon dylogenen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom lin ks nach einer Halswirbel säulen-D istorsion bei Heckkollision am 4. Feb ruar 2016 diagnostiziert wurde ( Urk. 8/247/1 ).
Am 1 8. Dezember 2019 ergänzten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ , da
die genaue Arbeitstätigkeit des Beschwerdef ührers n icht klar sei, könne nicht beurteilt werden, ob er arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sollte jedoch auch mit einer zervikale n Myelopathie möglich sein. Allerdings sei bekannt , dass dabei vor allem die Feinmotorik und auch die Gehfähigkeit beein trächtigt sei en . Ein geeignetes berufliches Belastung s- und Ressourcenprofil könne nicht geschildert werden , es werde daher um ein medizinisches Gutachten gebeten. Vorgeschlagen sei in medizinischer Hinsicht eine De kompression auf zwei Level n . Diese werde vom Besch werdeführer nicht gewünscht, so dass sie nun neurophysiologische und klinische
Nachkontrollen durchführen würden
( Urk. 8/261/7 f.). 3.2 .4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie , und Dr. m ed. G.___ , Fachärztin für Neurologie, stellten im polydisziplinären Y.___ -Gutachten vom 2 1. August 2020 die Diagnosen eines Zervikobrachialsyn droms links bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), als Differentialdiagnose nannten sie eine persistierende depressive Störung (Dysthymie) mit intermittierenden Episoden einer Major Depression, aktuell mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F34.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t ( Urk. 8/272/10) . Zudem massen sie den fol genden Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/272/10): - c hronische Spannungskopfschmerzen (Differentialdiagnose medikamenten induzierter Kopfschmerz) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit hochgradiger Affektbereit schaft (ICD-10 Z63.0) - a ndere Probleme im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56.9) - b eginnende Coxarthrose rechts - b eginnende Arthrose des linken Grosszehengrundgelenks - Übergewicht (BMI 29.1 kg/m2)
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe eine in sämtlichen Richtungen eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bestanden. Im MRI der Hals wirbelsäule vom 1 7. Mai 2019 hätten sich breitbasige
Diskusprotusionen mit Impressionen des Myelons und Snake Eyes Konfiguration mit beidseitiger neuro foraminaler Stenosierung in den Segmenten HWK 4/5, 5/6 und 6/7 dargestellt. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten nicht bestanden. Die angegebene Taubheit des linken Mittel- bis Kleinfingers entspreche keinem D ermatom und sei daher von orthopädisch- traumatologischer Seite nicht nach vollziehbar. Mangels entsprechender Pathologie hätten die vom Beschwerdefüh rer angegebene n Beschwerden in der linken Schulter, des linken Beines und der linken Hüfte nicht erklärt werden können. Die in den aktuellen Röntgenaufnah men des linken Fusses sichtbare beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose erkläre zwar die gelegentlich auftretenden Schmerzen des frei beweglichen linken Grosszehengrundgelenks beim Bergauflaufen, bedinge jedoch keine Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 8/272/7).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung könne im Querschnitt laut phäno menologischen Kriterien sowie dem psychopathologischen Befund nach AMDP- Kriterien eine affektive Störung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Erkrankung mit somatischem Syndrom in einem rezidivierenden Verlauf diagnostiziert werden. Da der Verlauf einen dauernden C harakter angenommen habe , trotz einer fortbestehenden Psychotherapie , und Phasen einer Teil-/Voll remission nicht dokumentiert seien, sollte eine Dysthymie diskutiert werden .
Anzunehmen sei eine sogenannte Double-Depression. Bei einer Dauerverstim mung sowie einer dauerhaft fehlenden Motivation mit Resignation und Nieder geschlagenheit dürfe man davon ausgehen,
dass diese Störung über längere Zeit bestehen könne un d eine n schwankenden, schwer absehbaren Verlauf mit Ener giemangel, Erschöpfung und geringem Se lbstwertgefühl aufweisen könne. Es scheine bis jetzt überhaupt keine affektive Verfügbarkeit von V erstärkern gege ben zu haben , sodass der Beschwerd e führer bei wenigen Ressourcen nicht aktiv genug bleibe, sich ausgebremst fühle und dabei lähmend inaktiv bleibe. Er fühle sich durch den Verlust der Beschäftigung ausgeschieden aus dem Lebensstrom und abgeschnitten von der Zukunft, ohne erfüllende Gegenwart. Die Willens stärke sei nicht zielgerichtet, eine Zukunftsperspektive könne nicht angegeben werden. Die Vitalität und die affektive Modulationsfähigkeit sei en eingeschränkt. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Persönlichkeits störung könnten nicht gestellt werden. Eine Therapieresistenz sei bei einer wenig effizienten Behandlung nicht anzunehmen ( Urk. 8/272/9).
Der Neurostatus sei regelrecht, ohne Hinweise für eine zentrale Ursache der vom Beschwerdeführer geschilderten Kopfschmerzen. Insgesamt würden letztere die Kriterien eines chronischen Spannungskopfschmerzes erfüllen, welcher sich in der Art und Intensität nicht auf die A ll tagsaktivitäten auswirke und somit keine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet darstelle. Da der Beschwerdeführer angebe, täglich Schmerzmittel zu nehmen, müsse differential diagnostisch von einem s chmerzmittelinduzierten Kopfschmerz ausgegangen werden. Ein neurologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geschilderten
Schmerzen im linken Arm bis zu den Fingern, der linken Hüfte, des linken Ober schenkels und an der Grosszehe links habe nicht gefunden werden können. Der Neurostatus sei regelrecht ( Urk. 8/272/9).
Aus allgemein internistischer Sicht bestehe kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/272/9).
Die Gutachter hielten fest, aufgrund der inzwischen vorhandenen multisegmen talen degenerativen Veränderungen mit breitbasigen
Diskusprotusionen mit geringer Impression des Myelons sowie beidseitigen neuroforaminalen Steno sierungen von HWK 4/5 bis 6/7 bestünden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für mittelschwere Tätigkeiten und damit auch in der als körperlich mittelschwer beschriebenen Tätigkeit als Hilfs- Bauspengler . Aus psychiatrischer Sicht sollten Tätigkeiten mit erhöhter emotionaler Belast ung und Ausdauer ver mieden werden. Tätigkeiten mit einfachen, übersichtlichen Aufgaben unter Anleitung und unter ständiger Begleitung seien zu empfehlen. Bei limitierter Übersicht und mentaler Umstellungsfähigkeit seien Tätigkeiten mit komplexen, abstrakten o der intellektuellen Anforderungen nicht geeignet. Um eine schnelle Erschöpfbarkeit zu minimieren, sollte es eine ruhige, strukturierte Arbeit mit wenigen Stressfaktoren sein. Schichtarbeit sowie Nachtarbeit seien nicht geeignet ( Urk. 8/272/11). 4. 4.1
Die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der Y.___
vom 2 1. August 2020 ( Urk. 8/272). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise ( vgl . E. 1.6 vorstehend) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und sein Ver halten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Beweiswert der Expertise wird von den Parteien denn auch nicht in Zweifel gezogen. 4.2
Gemäss der gutachterlichen Gesamtbeurteilung liegen in somatischer Hinsicht einzig aus orthopädischer Sicht relevante Diagnosen vor ( Urk. 8/272/6 ff.). Die Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin Dr. D.___ , wonach der Beschwerdeführer aufgrund des diagnostizierten Zervikobrachialsyndroms links bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen in der körperlichen Belast barkeit eingeschränkt ist und ihm daher die mittelschwere Tätigkeit als Bau spengler nicht mehr zumutbar ist, er für angepasste Tätigkeiten indessen zu 100 % arbeitsfähig ist, fand Eingang in die Konsensbeurteilung ( Urk. 8/272/10) und wurde weder von den Parteien angezweifelt, noch liegen widersprechende Einschätzungen der behandelnden Ärzte vor. Angesichts des erhobenen Befundes multisegmentaler degenerativer Veränderungen mit breitbasigen
Diskus protusionen mit geringer Impression des Myelons sowie beidseitigen neuro foraminalen Stenosierungen von HWK 4/5 bis 6/7 erweist sich die von Dr. D.___ attestierte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und das daraus abge leitete Belastungsprofil von körperlich leichten bis selten leicht bis mittelschwe ren, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes ( Urk. 8/272/11) denn auch ohne Weiteres als nachvollziehbar. 4.3
Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 ( Urk. 8/137), die das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01251 vom 2 6. Februar 2016 bestätigte ( Urk. 8/214), bestand aus somatischer Sicht sowohl für die bishe rige Tätigkeit als Hilfsspengler als auch für jede andere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 kg beidseits sowie ohne Arbeiten über Kopf beziehungsweise mit monotoner Kopfhaltung eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/108/19). Im Vergleich dazu kamen die Y.___ -Gutachter im Gut achten vom 2 1. August 2020 zum Schluss, seit Mai 2019 sei eine klinische und radiologische Verschlechterung der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei daher ab Mai 2019 in seiner bisherigen Tätigkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/272/13).
Bezogen auf die somatischen Diagnosen zeigt sich demgemäss aufgrund der Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2019 ( Urk. 8/239) eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Ver gleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28 Oktober 2014 ( Urk. 8/137). Dem zu Grunde liegt eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befund lage. In diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2), weshalb der Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas send neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vgl. vorstehende E. 1.5).
5. 5.1 5.1.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es nicht allein in der Zustän digkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 2 6. Oktober 2020 E. 2). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet. Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgebli chen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V
361 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 5.2). 5.1.2
Die Beschwerdegegnerin wich in Anwendung der soeben zitierten Rechtspre chung von der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Gutachter aus rechtlicher Sicht ab, indem sie nach Prüfung der Standardindikatoren ( Urk. 8/275 ) die aus psy chiatrisch er Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 %
ausklammerte und das Vorliegen einer anspruchsbegründenden gesundheitlichen Einschränkung ver neinte ( Urk. 2 S. 2 f.). 5.2
Vorab ist zu bemerken , dass die psychiatrische Gutachterin zwar das Antwort verhalten des Beschwerdeführers als beschwerdebetont mit Verdeutlichungs tendenzen bezeichnete und auch die orthopädische und die neurologische Gut achterperson Diskrepanzen, wie nur zum Teil nachvollz iehbare Beschwerden aufführten, indessen sämtliche Gutachter dennoch das Vorliegen einer Simulation oder Aggravation verneinten ( Urk. 8/272/12). Somit liegen keine Ausschluss gründe vor , welche die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung von v orn herein verbieten und eine Prüfung der Standardindikatoren daher obsolet machen würden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 ) . 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4 5.4 .1
In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E.
5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 3 0. August 2018 E. 4.1). Prä zisierend gilt es in diesem Zusammenhang in Bezug auf leicht- bis mittel gradige depressive Störungen festzuhalten, dass sich diese ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psy chische Krankheit definieren lassen. Besteht dazu noch ein bedeuten des thera peutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschät zung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 2 2. März 2022 E. 6.2). 5.4 .2
Zum Komplex « Gesundheitssschädigung » ist festzuhalten, dass Dr. F.___
die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierende n depressive n Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.11), Differentialdiagnose persistierende depressive Störung (Dysthymie) mit intermittierenden Episoden einer Major Depression, aktuell mittelgradige Ausprä gung (ICD-10 F34.1), als eingeschränkt erachtet .
Gemäss
Dr. F.___ sind unter Berücksichtigung von Art und Ausmass der emotionalen und motiva tionalen Defizite bei mittelschwer vermindertem Antrieb die Handlungsplanung, -energie und - übersicht, die mentale Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilfähigkeit, die W iderstands-, Durchhalte
- und Selbst be hauptungsfähigkeit, die Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zur Planung und Stru kturierung von A ufgaben und Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten störungsbedingt mittelschwer limitiert ( Urk. 8/272/75). Schwerwiegende funktionelle Beeinträch tigungen nannte sie keine. Die Kategorie «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» lässt damit nicht bereits die Annahme einer schweren Ausprägung des psychi schen Krankheitsgeschehens zu. 5.4 .3
Zum Gesichtspunkt der Therapieresistenz ist anzumerken , dass der Beschwerde führer sich seit dem Jahr 2014 in einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Dr. A.___ befindet, wobei er alle zwei Monate einen Termin wahrnimmt , worin namentlich mit Blick auf die diagnostizierte depressive Erkrankung keine konse quente Therapie zu erkennen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Angesichts dieser niedrigen thera peutischen Aktivität sowie d es Umstandes, dass die Spiegelw erte der Antidepres siva nicht im therapeutischen Bereich lagen ,
wobei auch eine M alcompliance zu diskutieren sei ,
ging
Dr. F.___
dementsprechend vom Fehlen von angemes sene n störungsspezifische n
therapeutischen
Massnahmen
aus ( Urk. 8/272/71) . Bei bisher immer im Beisein der Kinder als Dolmetscher durchgeführte n Therapiesit zungen empfiehlt sie dringend, eine psychotherapeutische Anbindung in der M uttersprache zu etablieren ( Urk. 8/272/74).
Zudem hält sie eine störungs adaptierte medikamentöse Behandlung unter Du rchführung von Drug-Monitoring- Kontrol len für angebracht und weist insbesondere da rauf hin, dass die seit Jahren beste hende Benzodiazepin-Medikation kritisch zu betrachten sei, unter anderem wegen bekannter Verschlechterung von kognitiven Fähigkeiten und der Akzen tuierung der depressiven Symptomatik. Durch die Optimierung des therapeuti schen Settings mit engmaschiger Begleitung bei medikamentöser Therapie rech net sie mit einer gewissen Verbesserung des Zustandsbil des , wobei sie bei Persis tenz allenfalls eine intensivierte teilstationäre oder stationäre Behandlung empfiehlt ( Urk. 8/272/77). Zusammenfassend geht Dr. F.___
t rot z eines langjährigen Verlaufs nicht von einer echten Chronifizierung beziehungsweise einer Therapieresistenz aus ( Urk. 8/272/74) . Es kann bei dieser Sachlage und angesichts der dringenden gutachterlichen Therapieempfehlung mit Verbesse rungspotential der Arbeitsfähigkeit nicht von einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und vom Ausschöpfen der Therapieoptionen respektive vom definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis u nd mit optima ler Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführten Therapie, welche auf eine negative Prognose hinweist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), gesprochen werden.
Zum Eingliederungserfolg beziehungsweise zur Eingliederungs resistenz ist aus zuführen, dass die nach der Rentenaufhebung durchgeführten Eingliederungs massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit per 3 0. November 2015 abgebrochen wurden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00468 vom 3 1. August 2016, Urk. 8/218) , seither ist einzig ein von Mai 2017 bis Januar 2018 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen durchge führter nicht erfolgreicher Arbeitsvermittlungsversuch dokumentiert ( Urk. 8/223, f. Urk. 8/226, Urk. 8/229) , wobei der Beschwerdeführer zwar motiviert war , aber nur geringe Eigeninitiative zeigte ( Urk. 8/226/2, Urk. 8/229/2). Selbsteingliede rungsversuche hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine durchge führt. Unter diesen Umständen kann nicht von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen Eingliederung ausgegangen werden, was folglich gegen eine Ein gliederungsresistenz spricht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
5.4 .4
Zum Indikator der Komorbiditäten ist festzuhalten, dass in psychi atri scher Hinsicht keine Komorbiditäten vorliegen. In somatischer Hinsicht liegt zwar ein Zer vikobrachialsyndrom vor, das dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisheri gen Tätigkeit verunmöglicht, fachärztliche Hinweise für eine In ter ferenz der somatischen Erkrankung mit der Depressivität liegen indessen keine vor. So führte Dr. F.___
ausdrücklich aus, dass somatische Beschwerden in der psy chiatrischen Untersuchung nicht im Vordergrund gestanden hätten ; bei Fragen nach diesbezüglichen Sorgen, Befürchtungen oder Ängsten habe der Beschwer deführer solche eindeutig verneint ( Urk. 8/272/12). 5.4 .5
Unter dem Komplex «Gesundheits schädigung» ist zusammenfassend bei einer mittelschweren psychischen Erkrankung, einem verbleibenden bedeutenden therapeutischen Potential und ohne gewichtige Komorbidität, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zu verneinen. Es müssten daher gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlos sen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
5.5
Zum Komplex Persönlichkeit fällt ins Gewicht, dass gemäss
Dr. F.___ keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzen tuierung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, der kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt ( Urk. 8/272). Aus juristischer Sicht handelt es sich dabei grundsätzlich ebenfalls nicht um einen invalidisierenden Gesundheits schaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis). 5.6
B etreffend den sozialen L ebenskontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer mit seiner Ehefrau und drei seiner vier erwachsenen Kinder in einer Wohnung
zusammen lebt . Selbst wenn die Beziehung zur Ehefrau belastet ist, gibt ihm das Familiennetz gemäss
Dr. F.___
Halt ( Urk. 8/272/11 ) . Insbesondere erledi gen die Ehefrau und die Tochter für den Beschwerdeführer den Haushalt und begleiten die Kinder ihn jeweils zu seinen psychiatrischen Terminen und walten als Übersetzer, es wird ihm also eine gewichtige Unterstützung zuteil. Freund schaftliche Beziehungen pflegt der Beschwerdefüh r er nach eigenen Angaben keine ( Urk. 8/272/64). Somit umfasst das soziale Umfeld des Beschwerdeführers - trotz ansonsten ersichtlichem sozialem Rückzug, wobei ungeklärt bleibt, ob die ser krankheitsbedingt erfolgt ist - mit der Unterstützung durch die Kernfamilie auch Faktoren, die sich günstig auf seine Ressourcen auswirken .
5. 7
5.7.1
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheide nde Kategorie der Konsistenz wies Dr. F.___ da rauf hin, dass das Antwortverhalten des Beschwerdeführers beschwerdebetont mit Verdeutlichungstendenzen und teilweise wenig präzise und abweichend gewesen sei, jedoch kein e Hinweise für Simulation oder Aggra vation vorlägen . Während der 90minütigen Untersuchung habe er auch keine schmerzbedingte Einschränkung gezeigt . Vor allem bei der präsentierten Intensi tät der Beschwerden sei das psychosoziale Funktionsniveau eingeschränkt , aber nicht schwer beeinträchtigt ( Urk. 8/272/12). Dazu, ob sich die festgestellten funk tionellen Einschränkungen auch in einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen
äussern , machte d ie Gutachterin keine Ausführungen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar einen etwas eingeschränkten Tagesablauf beschrieb , der hauptsächlich durch Schlafen , Zeit - auf - dem - Balkon -V erbringen , bis zu zweistündige Spazier gänge
und d ie Mithilfe bei der Zubereitung des Abendessens geprägt ist ( Urk. 8/ 172/66 ) . Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sowohl gemäss der orthopä dischen als auch de r neurologischen Gutachterin die normale bis an den Armen sogar sehr ausgeprägte Muskulatur nicht mit diesem Tagesablauf übereinstimmt, so dass Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind.
Zudem gab der Beschwerdeführer zwar an , keine Hobbies zu haben ( Urk. 8/272/67) , dass er vor der Erkrankung Freizeitbeschäftigungen nachgegan gen sei, ist jedoch ebenso wenig ersichtlich. Er ist sodann in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu benutzen, geht selten in die Moschee und verbrachte zuletzt auch dreiwöchige Ferien in Albanien mit den Kindern ( Urk. 8/272/67). Zwar trifft es zu, dass das Aktivitätsniveau im Verhältnis zur gutachterlich attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu beurteilen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 3.2), indessen ist vorliegend angesichts der aufgeführten Inkonsistenzen und Unklarheiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass d as Aktivität s niveau des Beschwerdeführers im erwerblichen und im aussererwerbli chen Bereich gleichermassen eingeschränkt ist.
5 .7.2
Ein Leidensdruck wurde von Dr. F.___ zwar grundsätzlich bestätigt ( Urk. 8/272/12), d iesbezüglich zeigen sich jedoch ebenfalls Inkonsist enzen, wie derspiegelt sich dieser doch nicht in der wahrgenommene n Behandlung . Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit Jahren in psychiatrischer Behandlung, diese ist jedoch wenig effektiv und die Behandlungsmethoden wurden wie erwähnt nicht ausgeschöpft . H insichtlich der medikamentösen Behandlung besteht zudem ein Verdacht auf Malcompliance . Mit Blick auf den Behandlungs verlauf kann daher insgesamt nicht von einem hohen Leidensdruck gesprochen werden. 5.8
Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass weder schwergradige Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens noch eine Therapie- oder Eingliederungsresistenz vorliegen. Bei zudem fehlenden massgeblichen Komorbiditäten ergeben sich aus dem Gut achten keine gewichtigen Gründe, die dennoch auf eine invalidisierende Wirkung der Störung schliessen
liessen . So wirkt sich die Persönlichkeit des Beschwerde führers aufgrund der festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge allenfalls leicht negativ
auf seine Ressourcenlage aus, zumal er mit der Unterstützung durch die Kernfamilie über eine gewichtige Ressource verfügt . Die unbegründet erfolgte Annahme von Dr. F.___ , der Beschwerdeführer besässe kaum Ressourcen ( Urk. 8/272/75), lässt sich insofern nicht nachvollziehen. Eine gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist darüber hinaus nicht ausgewiesen und auch von einem hohen Leidensdruck kann angesichts der geringen Therapieaktivität nicht ausgegangen werden. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich somit anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen , weshalb aus juristischer Sicht der medi zinisch-gutachterlichen, mit psyc hi schen Beschwerden begründeten Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht gefolgt wer den kann.
Die Beschwerdegegnerin ging daher trotz des an sich beweiskräftigen Gutachtens zu Recht im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, dass es in psychischer Hinsicht an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha den fehlt. 6 .
6.1
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht dies bezüglich geltend, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters, seine r krankheitsbedingten Einschränkungen und der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie mangelnder Sprachkennt nisse und Ausbildung nicht mehr verwerten könne ( Urk. 1 S 11). 6.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 6.3
Vorliegend stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit spätestens mit der Erstattung des Y.___ -Gutachtens vom 2 1. August 2020 ( Urk. 8/272) fest. Zu diesem Zeitpunkt war der am 3. Dezember 1962 geborene Beschwerdeführer 57 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihm eine Aktivitätsdauer von immerhin sieben Jahren und gut zwei Monaten, was einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2). Insbesondere weicht der Fall des Beschwerdeführer s in dieser Hinsicht vom von ihm zitierten Bundes gerichtsurteil 9C_183/2017 vom 3 0. Oktober 2017 ab, da in letzterem im Zeit punkt des bundesgerichtlichen Urteils Eingliederungsmassnahnen hätten durch geführt werden müssen und somit die Eingliederungsfähigkeit der im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bereits 62jährigen Beschwerdeführerin noch nicht feststand. Die beiden Sachverhalte erweisen sich daher von v ornherein nicht als vergleichbar.
Des Weiteren sind dem Beschwerdeführer leichte bis selten mittelschwere wech selbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes vollzeitig zumutbar ( Urk. 8/272/11). Weitere Einschränkungen des Belastungsprofil s sind - wie oben dargelegt (E. 5 ) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Zudem kommen für den Beschwerdeführer in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Derartige Tätigkeiten erfordern keine spezifischen Berufs kenntnisse und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand verbunden. Einfache Tätigkeiten erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Zudem umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1.3 mit Hinweisen, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3).
Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 nicht mehr arbeitstätig und damit mehrere Jahre vom Arbeitsmarkt abwesend war, wes halb allenfalls von einer geringeren Anpassungsfähigkeit respektive von einem grösseren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auszugehen ist. Dieser Umstand ist jedoch nicht (allein) auf invaliditätsbedingte Gründe zurückzuführen. Denn bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Februar 2016 (Prozess Nr.
IV. 2014.01251 ; Urk. 8 /214 ) war von einer vollen Arbe itsfähigkeit ausgegan gen worden .
D ie da rauf hin durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurden - bei gegebener objektiver Eingliederungsfähigkeit - einzig mangels subjektiver Ein gliederungsfähigkeit abgebrochen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00468 vom 3 1. August 2016 , Urk. 8/218 ) . Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 53 Jahre alt und die Verwertbarkeit der damaligen voll ständigen Arbeitsfähigkeit stand ausser Frage. Es wäre nicht statthaft, nun nach rund 5 Jahren mit einzig einem gescheiterten Arbeitsvermittlungsversuch
( Urk. 8/229) und keinen weiteren ersichtlichen Selbsteingliederungsversuchen trotz rechtskräftig festgestellter vollständiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einfach aufgrund der inzwischen verstrichenen ungenutzten Zeit von einer U nverwertbarkeit der vollen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Im Lichte dessen sowie der relativ hohen Hürden betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht sprechung in vergleichbaren Fällen von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3 mit diversen Hinweisen, 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4 mit Hinweisen). 7.
7.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 7.2
Der Beschwerdeführer war in der Schweiz jeweils als Hilfsarbeiter tätig , zuletzt von April 2002 bis Juli 2007 als Bauspengler , wobei er bereits ab dem Unfallda tum am 4. Juni 2002 arbeitsunfähig war ( Urk. 8/6, Urk. 8/7) . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde er im Gesundheitsfall weiterhin solche Hilfsarbeiten verrichten, wobei aufgrund der verstrichenen Zeit seit seiner letzten Anstellung nicht auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielbare Einkommen abzustellen ist.
In seinen bisherigen Anstellungsverhältnissen verrichtete der Beschwerdeführer unter anderem mittelschwere Tätigkeiten, die nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar wären. Damit ist der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen in der Aus übung einer Hilfsarbeit in gewissem Masse eingeschränkt. Da für die Bemessung des Invalideneinkommens jedoch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustel len ist, auf dem auch körperlich leichte Tätigkeiten durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 2 2. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen), ist auch für das Invalideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeitern abzustellen.
Da der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, entspricht das Invalideneinkommen somit grundsätzlich dem Valideneinkommen . Bei dieser Ausgangslage hätte auch ein maximal möglicher leidensbedingter Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % zur Folge. 8.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint; die angefochtene Verfügung vom 6. Sep tember 2021 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9 .
9 .1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann als ausgewiesen gel ten und der Prozess war nicht aussichtslos , weshalb seinem Gesuch stattzugeben ist und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 9 .2
Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Bestellung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist - wie gesagt - erstellt und die Beschwerde war nicht aus sichtslos; eine Rechtsverbeiständung war geboten. Dem Beschwerdeführer ist daher Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit Honorarnote vom 2 6. Januar 2022 machte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner Aufwendungen von insgesamt 11 Stunden und 30 Minu ten sowie Bar auslagen von Fr. 103.50 geltend ( Urk. 10 ), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ist ihr eine Entschädigung von Fr. 2'828.30 aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 9.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rech tsanwältin
Annemarie Gurtner, Zürich , als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ve rfahren be stellt . und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, wird mit Fr. 2'828.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser