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IV.2014.01251

Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmung lit. a der IV-Revision 6a gestützt auf MEDAS-Gutachten bestätigt. Die Ergebnisse der Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sind nicht abzuwarten. UP/URV.

Zürich SozVersG · 2016-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ , gelernter Spengler, meldete sich im August 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Insbesondere liess sie den Versi cherten durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , begutachten (Gutachten vom 12. Juni 2004 sowie dessen Ergänzung vom 4. August 2004, Urk. 6/21 und 6/26). Gestützt darauf sowie auf die Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. September 2004 (Urk. 6/ 29/6) sprach sie ihm mit Verfügungen vom 2 6. November 2004 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/ 37-38 , 6/40). 1.2

Am 3 0. Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevision sverfahren ein, wo zu sie vom Versicherten den Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente ausfüllen liess (Urk. 6/57), einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) erstellen liess (Urk. 6/58) und den medizinischen Be richt von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

vom 3. Februar 2008

(Urk. 6/

60) sowie die RAD-Stellungnahme vom 2 7. Febru ar 2008 (Urk. 6/61/2)

einholte . Am 2 8. Februar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sie keine renten relevante Änderung festgestellt, weshalb er weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/63). Gleichzeitig machte sie den Versicherten auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam . Sie wies ihn darauf hin, dass aus ärztlicher Sicht eine intensive Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes und somit allenfalls wieder zu einer Arbeitsfähigkeit führen könnte n . Bezüglich der Psychopharmakobehandlung sei eine regelmässige Medi ka mentenspiegel kontrolle angezeigt . Er

sei daher ge hal ten, sich der erwähnten Massnahme oder Behandlung zu unterziehen

(Urk. 6/62) . 1.3

Das im November 2008 eingeleitete Rentenrevision sverfahren , in de ss en Rahmen der Frage bogen betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 6/68), ein IK-Aus zug (Urk. 6/69), sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/70-73) und des RAD (Urk. 6/74/2-3) eingeholt wurden, ergab wiederum keine rentenrelevante Verän derung (Mitteilung vom 2 9. Juli 2009, Urk. 6/75). 1.4

Am 2 8. Februar 2013 leitete die IV-Stelle mit Blick auf lit . a Abs. 1 der Schluss bestimmungen

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) vom 18. März 2011 erneut eine Überprüfung der Invalidenrente ein (Urk. 6/89). Sie holte beim Versicherten Auskünfte und bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/90 -91 , Urk. 6/102 ) . Zudem liess sie den Ver sicherten durch die MEDAS A.___

polydisziplinär begutachten (Gutachten vom

29. November 2013 , Urk. 6/ 108).

Am 1 0. April 2014 führte sie mit dem Versicherten ein Informationsgespräch durch (Urk. 6/111-112, Urk. 6/113/8-9).

Mit Vorbescheid vom 2 2. April 2014 stellte sie ihm dann die Einstellung seiner Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/114). Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2014 Einwand (Urk. 6/118). Nach Rück sprache mit dem RAD (Urk. 6/135) verfügte die IV-Stelle am 2 8. Oktober 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 6/136 = Urk. 2). Am 25. November 2014 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um die Aufnahme beruflicher Massnahmen und die Weiterausrichtung der Rente gemäss der Schlussbestimmung während ma xi mal zweier Jahre (Urk. 6/142). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 erhob der Versicherte am

27. Novem ber 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die seit Juni 2003 bezahlte Invalidenrente wei ter hin auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen zwecks weiterer medizinischer Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweise

n. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeant wort vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit gericht licher Verfügung vom 2 0. Februar 2015 wurde dies dem Beschwer deführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Pro zessführung

ge währt und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen, als unent geltlicher Rechts vertreter bestellt (Urk. 13). Im März 2015 meldeten die Parteien, dass am 2 5. Februar 2015 die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab

1. Februar 2015 während des Andauerns von Massnahmen zur Wie der einglie derung bis maximal Ende November 2016 verfügt worden sei (Urk. 15-18/1).

Mit Gerichtsverfügung vom 4. Septem ber 2015 wurde den Par teien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Recht spre chung zur

Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen oh ne erkennbare orga ni sche Ursa che und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 ) zu äussern (Urk. 24 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Oktober 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 26) , jene des Beschwerde führers erging

am 9 . November 2015 (Urk. 28 ). Am 1 0 . November 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der je weiligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 29 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch un kla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April

2014 , E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Ver wal tung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 , E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beige tra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 , E. 2.6 mit Hinwei sen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1. 3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bei den Diagnosen, welche zur Rentenzusprechung geführt hätten, handle es sich um pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale

Zustandsbil der ohne nachweisbare organische Grundlage (Urk. 2 S. 1). Dies seien eine somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode ge wesen. Aktuell liege ein chronisches z ervi k o z ephales Schmerzsyndrom mit dege ne rati ven Veränderungen ohne radikuläre Zeichen bei Status nach einem Halswir belsäulen-Schleudertrauma der Kategorie II vor, wobei die degenerativen Ver änderungen altersentsprechend seien. Somit liege auch aktuell ein patho ge ne tisch-ätiologisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare orga nische Grundlage vor. Unter Bezugnahme auf die Foerster-Kriterien gelangte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vorlie genden Beschwerden seien nicht invalidisierend (Urk. 2 S. 2). Des Weiteren merkte sie an, die depressive Episode habe keine eigenständige Krankheit dar gestellt (Urk. 2 S. 3), und verneinte - mit näherer Begründung - die Notwendig keit zusätzlicher Abklärungen (Urk. 2 S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, er habe innerhalb eines halben Jahres drei Autounfälle erlitten, weshalb seine Halswirbelsäule bereits vorge schädigt gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.). In Bezug auf seine neuropsychologischen Defizite, Schwindel, Tinnitus und Halswirbelsäule verlangte er weitere Abklä rungen (Urk. 1 S. 5 f.). Im Zusammenhang mit dem Ende Juli 2009 abgeschlos se nen Revisionsverfahren brachte er vor, Absatz 2 Satz 2 von Art. 7 ATSG sei bereits in Kraft gewesen, weshalb in jener Revision die Überwindbarkeit der Schmerzen bereits geprüft worden sei und nicht erneut überprüft werden dürfe. Im Übrigen lägen durchaus auch objektivierbare somatische Befunde vor, wes halb eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmung 6a nicht zuläs sig sei (Urk. 1 S. 7). Insbesondere seien das chronische z ervi k ale und z ervi k o z e phale Schmerzsyndrom, die Lendenwirbelsäulen-Problematik mit Ausstrahlun gen ins linke Bein, die Blockaden in der Halswirbelsäule mit Nacken- und Kopfschmerz sowie Ausstrahlung in den linken Arm und das neuropsychologi sche Defizit objektivierbar. Auch der Schwindel könne eine objektivierbare Ursache haben . Selbst die MEDAS-Gutachter seien zum Schluss gelangt, die Schmerzen seien zumindest teilweise objektiv begründbar (Urk. 1 S. 8). An sons ten sei im MEDAS-Gutachten viel zu stark auf die Einschätzung der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) abgestellt worden, wobei diese den Kopfanprall sowie die psychischen Beeinträchtigungen unberücksich tigt gelasse n habe (Urk. 1 S. 9, vgl. auch S. 3 f.). In etlichen weiteren Punkten sei das MEDAS-Gutachten nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.).

In seiner Stellungnahme vom 9. November 2015 äusserte sich der Beschwerde führer zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Er hielt fest, zu deren Beur teilung sei der weitere Verlauf der laufenden beruflichen Massnahmen abzu warten und es seien Berichte darüber einzuholen. Zusammenfassend sei er der Ansicht, dass - wenn das Beschwerdebild tatsächlich unter den unklaren einge ordnet werde, was seines Erachtens nicht zulässig sei - gemäss der neuen Rechtsprechung von einer erheblichen funktionellen Einschränkung auszugehen sei, welche die Arbeitsfähigkeit in relevantem Umfang einschränke (Urk. 28).

3. 3.1

Die Rentenzusprechung erfolgte gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2004 sowie desse n Ergänzung vom 4. August 200 4. Dr. Y.___ stellte die Diagnose einer anhaltenden somatoforme n Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4, wobei er die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik in der Nebendiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10: F32.11 berücksichtigte (Urk. 6/ 21/8).

Dr. Y.___ führte aus, durch den Unfall habe der Beschwerdeführer plötzlich seine Eigen ständigkeit verloren und mit einer Anpassungsstörung auf die veränderte Le bens situation reagiert. In relativ kurzer Zeit habe sich das neurotische Gesche hen zur Somatisierung und zur somatoformen Störung mit einer invalidisieren den Ab hängigkeit und Regression weiterentwickelt. Die drastische Verschlech terung des Gesundheitszustandes weise auf eine sogenannte unfallreaktive So matisie rungs störung hin. Dazu passe auch die komplexe Symptomatik mit einer Vielfalt an körperlichen Beschwerden und einer ausgeprägten, im Verlauf früh auftretenden psychischen Komponente. Das Zustandsbild münde schliesslich ein in eine

Per sönlichkeitsänderung mit der auch im Falle des Beschwerdeführers festgestellten Regression in die Hilflosigkeit, Ohnmacht und Wertlosigkeit. Indi viduen mit der ar tigen Entwicklungen hätten regelmässig eine auffällige Persön lichkeits struk tur, Bindungsstörungen, eine depressive Veranlagung und seien in ihrem Leben häufig traumatisiert worden. Dies seien für die adäquate Verarbei tung des Unfalls ungünstige Voraussetzungen. Bei Unfällen, nach welchen Dis torsions traumata der Halswirbelsäule im Zentrum stünden, müssten die anhal tenden Schmerzen und allenfalls neuropsychologische Defizite bewältigt wer den. Hätten

die Bewältigungsversuche und entsprechende Behandlungsversuche keinen Erfolg, entwickle sich wie im Falle des Beschwerdeführers eine psychi sche Symp tomatik, die schleichend in ihrer Intensität zunehme und zur Chroni fizierung und Fixierung des Prozesses führe . Beim Beschwerdeführer sei eine Anpas sungs störung mit gemischter Störung von Gefühlen u nd Sozialverhalten diag nos tiziert worden. Eine Anpassungsstörung sei jedoch ein vorübergehendes Phä no men. Rückb lick end erscheine es als wahrscheinlich, dass in jenem Zeit punkt bereits der Prozess einer Somatisierung begonnen habe und die festge stellte gemischte Symptomatik mit Depression, Zukunftssorgen, Ängsten, Rück zug und Regression in diesem Zusammenhang zu interpretieren gewesen wäre. Zu diagnostizieren sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4, wobei die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik in der Nebendiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10: F32.11 zu berücksichtigen sei

(Urk. 6/ 21/7-8). Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sei schwerer und invalidisierender Natur. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus rein psychiatrischer Sicht 100 % . Der Beschwerdeführer sei in seinem aktuellen Zustand störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar und somit auf dem Arbeitsmarkt in keiner Tätigkeit vermit telbar . Die Prognose sei schlecht (Urk. 6/ 20/1).

3.2

Der RAD-Stellungnahme vom 2 2. Juli 2004 ist zu entnehmen, es liege nebst der somatoformen Schmerzstörung eine psychische Komorbidität in Form von einer mittelgradigen depressiven Episode vor . Es sei bei Dr. Y.___ nachzufragen, inwiefern sich diese Nebendiagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/29/5).

In seinen ergänzenden Ausführungen vom 4. August 2004 hielt Dr. Y.___

fest, Somatisierung, somatoforme Störungen und Depression gehörten zusam men. Im Falle des Beschwerdeführers sei die depressive, regressive Symptomatik vor dergründig und sehr ausgeprägt, weshalb die Depression zusätzlich als Ne ben diagnose aufgeführt werde. Diagnose und Nebendiagnose seien hier nicht im Sinne einer Komorbidität als zwei voneinander unabhängige Störungen zu ver stehen. Die Aufteilung sei „künstlich“. Die depressive Komponente der anhal ten den somatoforme n Schmerzstörung habe eine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit durch die genannte Schmerzstörung betrage 100 % . Eine Aufteilung in einzelne prozentuale Beiträge oder Anteile der zugrundeliegenden Probleme sei nicht sinnvoll (Urk. 6/ 26).

Der RAD gelangte in seiner Stellungnahme vom 2. September 2004 zum Schluss, es bestünden eine mittelgradige depressive Episode und eine somato forme

Schmerz störung , die erheblichen Krankheitswert habe

(Urk. 6/ 29/6). 3. 3

Mit der somatoformen Schmerzstörung lag bei der Rentenzusprechung als Haupt diagnose ein pathogenetisch -ätiologisch unklare s

syndromale s

Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage vor (vgl. BGE 130 V 352) . Als Neben diagnose wurde vom Gutachter Dr. Y.___ eine mittelgradige depres sive Episode genannt, jedoch handelte es sich dabei nicht um eine selb ständige, von der somatoformen Störung losgelöste Erkrankung, sondern um eine ausge prägte depressive Komponente im Rahmen der Schmerzstörung (vgl. vorste hende E. 3.3).

Handelt es sich bei der depressiven Erkrankung lediglich um eine Begleiter scheinung zum unklaren Beschwerdebild, hat sie inv aliditätsrechtlich keine weiter gehende Bedeutung (Urteil des Bundesgericht 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014, E.

4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schluss bestimmung kommt es denn auch nicht auf die präzise Diagnose, sondern auf die Natur des Gesundheitsschadens an. So wurde die Anwendbar keit der Schluss bestimmung auch bei organischen Beeinträchtigungen von un tergeordneter Be deutung bejaht (Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014, E.

3.2).

B eim Beschwerdeführer handelte es sich ausschliesslich um

eine soma toforme Schmerzstörung mit etwas ausgeprägterer Depr essivität , weshalb lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision anwendbar ist.

3. 4

Gemäs s der Rechtsprechung des Bundes gerichts soll die Schlussbestimmung nicht

Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen, wenn die Renten zusprache bereits auf der Grund lage der massgeblichen Über wind bar keitsrechtsprechung erfolgt ist. Eine solche nochmalige Überprüfung kommt nur im Rahmen einer allfälligen Wiedererwä gung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erhebli chen Bedeutung der Berichtigung in Betracht (BGE 140 V 8 E.

2.2.1.3 und E. 2.2.2 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember

2014, E.

1.3 und E.

2; 9C_31/2014 vom 5. September 2014, E. 4 bis 6) .

Die Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen wurde in BGE 130 V 352 am 1 2. März 2004 begründet. Das Gutachten von Dr. Y.___ wurde bereits mit Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 6/14) - mithin vor der Be gründung dieser Rechtsprechung - angeordne t. Am 2 2. Juli 2004 warf der RAD die Frage nach einer psychischen Komorbidität auf und liess das Gutachten entsprechend ergänzen. So wurden weitere Informationen zur Depression und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erbeten (Urk. 6/23).

Zu den Foerster-Kriterien wurde indes keine Stellungnahme eingeholt. Dafür, dass die juristische Frage der Überwindbarkeit der somatofor men Störung geprüft worden wäre , liegen keine Anhaltspunkte vor. Obwohl die betreffende Rechtsprechung bezie hungsweise die Überwindbarkeitspraxis bereits beachtlich gewesen ist , gelangte sie tatsächlich nicht zur Anwendung, weshalb einer Anwendung der Schlussbe stimmung nichts entgegen steht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_384/201 4 vom 1 0. Juli 2014, E. 3.3).

3. 5

Der Beschwerdeführer wandte bezüglich der Anwendbarkeit der Schlussbestim mung weiter ein, die Rechtsprechung bezüglich der somatoformen Störung

sei anlässlich der letzten Rentenrevision , welche nach dem 1. Januar 2008 durch geführt worden sei, bereits berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 7). Anlässlich der Rentenrevision wurde jedoch lediglich festgehalten, es habe keine rentenrele vante Veränderung stattgefunden (Urk. 6/75) . Eine umfassende Neubeurteilung unter Berücksichtigung der

Überwindbarkeitspraxis fand nicht statt.

Insbeson dere ist auch aus dem Feststellungsblatt keine Diskussion der Foerster-Kriterien ersichtlich (Urk. 6/74). Auch anlässlich der Ende Oktober 2007 eingeleiteten (Urk. 6/57) und mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2008 abgeschlossenen ersten Revision ( Urk. 6/63) erfolgte die Anspruchsprüfung ohne eine Beurteilung der Frage der Üb erwindbarkeit (vgl. Urk. 6/61). Lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revi sion bleibt demzufolge auf den vorliegenden Fall anwendbar. 4.

4.1

Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine unter lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu subsumierende Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht so mit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst mali gen Rentenzusprache

- gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2).

Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenre vision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorlie gen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen um ge kehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt wer den kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2). Weiter ist in Anwendung der geänderten Recht sprechung des Bundesgerichts und unter Beachtung der dort postulierten beach t lichen Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) zu prüfen, ob auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivier ba ren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse

überwiegend wahrscheinlich ist. 4.2

Der Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. März 2013 die Diagnosen einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11), somato former Schmerzen links (ICD-10: F 45.4), eines lumbospondylogenen Syndroms links bei Verdacht auf ein Facettengelenkssyndrom L5/S1 sowie Refluxbe schwerden (Urk. 6/91/1). Aufgrund der Depression sowie der chronischen Schmer zen sei nach wie vor eine ganze Invalidenrente indiziert (Urk. 6/91/2). 4.3 4. 3 .1

Das Gutachten der MEDAS A.___ stützte sich auf die Vorakten

(Urk. 6/108/2-9 ), die anlässlich der Begu tachtung erho bene Anamnese (Urk. 6/108/9-10 , Urk. 6/108/21-23 , Urk. 6/108/31-33 , Urk. 6/108/37-38 ), die fachärztlich erho be nen Be funde (Urk. 6/108/10-12 , Urk. 6/108/23-25 , Urk. 6/108/33-35 , Urk. 6/108/ 38-40 ) sowie die Angaben des Beschwer de führers zu seinem Leiden (Urk. 6/108 / 9-10, Urk. 6/108/13 , Urk. 6/108/21, Urk. 6/108/23 , Urk. 6/108/31, Urk. 6/108/33 , Urk. 6/108/37-38 ). Sodann erfolgte - nebst der orthopädischen (Urk. 6/108/13-15), der psychiatri schen (Urk. 6/108/27-30 ) , der neurologischen (Urk. 6/108/35-36) und der allgemeinmedizinisch-internistischen (Urk. 6/108/ 40-43)

- eine interdiszip linäre Beurteilung und Beantwor tung der Fragen (Urk. 6/108/15-20 ). 4. 3 .2

Aus psychiatrischer Sicht beschrieben sie die Entwicklung einer Schmerzstö rung , welche den Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht entspreche . Der Ausprägungsgrad psychopathologischer Symptome sei wesentlich für die Beurteilung der versicherungsmedizinischen Auswirkungen einer allfälligen somatoformen Störung. Eine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende schwere oder chronifizierte Schmerzsymptomatik gehe fast immer mit ausgeprägten psychopathologischen Symptomen einher. Wenn solche psycho pathologischen Symptome nicht vorhanden seien, wie dies beim Beschwerde führer der Fall sei , spreche dies gegen eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine somatoform anmutende Störung (Urk. 6/108/17 ).

Die Stimmungslage des Beschwerdeführers während der psychiatrischen Unter suchung habe durchgehend einen ernsten, gedrückten Eindruck vermittelt, es sei ihm auch themenbezogen kein Lächeln zu entlocken gewesen. Dabei habe die präsentierte Stimmungslage nicht echt und auch nicht einfühlbar gewirkt (Urk. 6/108/24). Das Verhalten habe zeitweilig übertrieben und in der Darstel lung demonstrativ gewirkt (Urk. 6/108/24). Als der Beschwerdeführer mit Wider sprüchen zwischen der Untersuchung nach dem Unfall mit unauffälligen Er gebnissen und seinen gegenwärtigen anderslautenden Schilderungen kon fron tiert worden sei, habe er unwirsch reagiert, gereizt und gekränkt gewirkt, und sich plötzlich gut an das Unfallereignis erinnern können (Urk. 6/108/24).

Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen lasse sich nicht belegen. Es bestehe ein erheblicher s ekundärer, jedoch kein primärer Krankheitsgewinn. Der sekun däre Krankheitsgewinn komme durch eine passiv-regressive Versorgungser war tung zum Ausdruck. Die Symptompräsentation sei überwiegend wahr scheinlich nicht authentisch. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass relevante Einschrän kungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation bei fehlen der respe ktive nicht angemessener Therapie nicht n achzuweisen seien. Daraus leite sich auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab (Urk. 6/108/18 ,

Urk. 6/108/25, Urk. 6/108/30 ).

4. 3 .3

Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, die geklagten Be schwerden im Bereich des Nackens sowie die klinisch eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule seien aufgrund der degenerativen V eränderungen im Röntgenbild vom 1 9. September 2013 sowie aufgrund der Befunde des M R I der Halswirbelsäule vom 2 5. Februar 2003 mit einer breitbasigen

Protrusion auf der Höhe C3/C4, C4/C5 und C5/C6 ohne direkte neuroforaminale Einengung bilateral nur teilweise erklärbar. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6/108/13). Die klinische Untersuchung der Lenden wirbelsäule sei recht unauffällig gewesen und es seien keinerlei Hinweise auf ein radikuläres Geschehen zu finden gewesen (Urk. 6/108/13). Dass der Be schwerdeführer seinen Kopf „nicht tragen“ und nicht sitzen könne, sei aufgrund der klinischen Untersuchung und der radiologischen Befunde nicht nachvoll ziehbar (Urk. 6/108/13). 4. 3 .4

Aus neurologischer Sicht seien keine Hinweise für eine zentrale, zervikogene , lumbogene oder peripher neurogene relevante Schädigung zu erheben gewesen. Die myofasziale zervikale Schmerzsymptomatik mit zervikozephaler und teil weise zervikobrachialer Beschwerdesymptomatik ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik sei ohne Relevanz. Das Hüft - /Beinsyndrom links sei unspe zifisch und ohne radikuläre Reizsymptomatik. Insbesondere die Mattigkeit und die Trägheit sei en nicht auf eine organische neurologische Ursache zurückzu führen (Urk. 6/108/17). In der klinischen Untersuchung seien leichte Auffällig keiten festzustellen gewesen, beispielsweise eine Sistierung des Schwank schwin dels bei Ablenkung (Urk. 6/108/33). 4. 3 .5

Auf dem internistischen Gebiet seien weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es habe nie eine Arbeitsunfä higkeit bestanden und bestehe auch aktuelle keine (Urk. 6/108/42-43). 4.3.6

Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS A.___ in der polydisziplinären Zusammenfassung ein chronisches zervi kales und zervikozephales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Zeichen bei Status nach Halswirbelsäulen-Schleudertrauma der Kategorie II vom 4. Juni 2002 fest (Urk. 6/108/18). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dem Beinschmerz links ohne radikuläre oder peri pher- neurogene Störmuster, den nicht näher bezeichneten Persönlichkeits- und Ver haltensauffälligkeiten (ICD-10: F69), der Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) sowie der überwiegend wahrscheinlich nicht authentischen Symp tom präsentation zu. Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 Kilogramm beidseits sowie Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung. Im Rahmen dieses Profils könne er sowohl die angestammte Tätigkeit als Hilfsspengler als auch eine Ver weistätigkeit zu 100 % vollschichtig ausüben (Urk. 6/108/19). 4. 4

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 1 9. Juni 2014 fest, eine Hirnschädigung könne ausgeschlossen werden, denn es habe gar kein dokumentiertes Trauma mit Hirnschädigung stattgefun den (Urk. 6/135/3). Am 2 6. Juni 2014 ergänzte sie, dass ihrer Auffassung nach auf das MEDAS-Gutachten abzustellen sei (Urk. 6/135/4). 5. 5.1

Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entspre chend der Empfehlung des RAD (E.

4.4 vorstehend) auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 9. November 2013 (Urk. 6/108). Die Gutachter hielten in einer retrospektiven Beurteilung fest, dass psychiatrisch trotz der unterschiedli chen Diagnosestellung keine Veränderung vorliege, sondern es sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes handle (Urk. 6/108/19 ). Sowohl die seinerzeitige als auch die aktuelle Diagnose zählt zu den unklaren Beschwerdebild ern im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Re vision .

Bei der in der Explorationssituation nicht reduzierten Aufmerksamkeit und Kon zentration und der nicht echt wirkenden gedrückten Stimmungslage (Urk. 6/108/24) sowie angesichts der unspezifischen Darstellung und Aneinan derreihung von Symptomen bei Vorhandensein einer psychosozialen Belas tungs situation (Urk. 6/108/30) ist es nachvollziehbar, dass keine Depression diagnostiziert wurde.

Dass auch im Übrigen keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt wurde, überzeugt auch angesichts dessen, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung zahlreiche Hinweise auf Aggravation erga ben. Zum Beispiel bat der Beschwerdeführer darum, sich wegen Nasenblutens hinlegen zu dürfen, wobei sich weder auf dem Taschentuch noch in der Nase Blutspuren fanden. Ferner klagte er über einen massiven Drehschwindel, es konnte aber kein Nystagmus festgestellt werden (Urk. 6/108/23-24). Viele Schil derungen wirkten auf die psychiatrische Gutachterin übertrieben und wenig glaubhaft (Urk. 6/108/25). Der strukturierte Fragebogen simulierter Symptome ergab in sämtlichen Subskalen sehr auffällige Ergebnisse. Dieser Befund weist laut der Gutachterin auf ein nicht-authentisches Verhalten hin. Auch beim Kurzzeitgedächtnistest gab der Beschwerdeführer mehr falsche Antworten, als es der Ratewahrscheinlichkeit von 50 % entsprochen hätte, was einer bewusst seinsnahen Verdeutlichungshaltung zugeordnet wurde (Urk. 6/108/25). Hinzu kommt, dass keine echten psychopathologischen Symptome ausgemacht werden konnten (Urk. 6/108/17). Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der erhobenen Befunde, ist nachvollziehbar, dass auf dem psychiatrischen Fachge biet keine zusätzlichen respektive neue n Diagnosen gestellt wurden.

Bei der somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen unklaren Beschwerdebil dern ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztlichen Feststellun gen bezug nehmend auf verschiedene rechtserhebliche Indikatoren auf eine Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). In BGE 141 V 281 hielt das Bundesgericht daran fest, dass psychische Störungen solcher Art nur als inva li disierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) an geh bar sind (E. 4.3.1.2). Die MEDAS-Gutachter erhoben keine ausgeprägten psychopa tho logischen Symptome und gingen daher nachvollziehbarerweise nicht von einer die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden schweren oder chronifizierten

Schmerz symptomatik aus (Urk. 6/108/17). Sie gaben an, die ICD-Kriterien für die Diag nose einer somato formen Schmerzstörung

seien nicht erfüllt (Urk. 6/108/30) .

Bei der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome sind auch Umstände wie die Aggravation zu berücksichtigen, soweit sie eine rechtserheb liche Gesundheits schädigung nicht bereits a priori ausschliessen. Die Gutachter beobachteten im Zusammenhang mit unspezifisch dargestellten und aneinan der gereihten Symp tomen Verdeutlichungstendenzen (Urk. 6/108/30) und - wie vorstehend geschil dert - zahlreiche Hinweise auf Aggravation. Viele der durch den Beschwerde führer vorgenommenen Schilderungen wirkten auf die psychia trische Gutachte rin übertrieben und wenig glaubhaft und der strukturierte Frage bogen simu lierter Symptome bestätigte diesen Eindruck (Urk. 6/108/25).

N ach dem Gesag ten ist von einer unterdurchschnittlichen Ausprägung der di ag nose relevanten Befunde und Symptome auszugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) , weswegen eine - wie es für eine invalidisierende Wirkung vorausgesetzt wäre

- schwere Störung zu verneinen ist . Weiter fällt in der Kategorie „funktioneller Schwere grad “ ins Gewicht , dass sich der Beschwerdeführer nur partiell für kurze Zeit räume in psychiatrischer Behandlung befand und kaum eine medikamentöse Entlastung in Anspruch nahm . Er unterzog sich weder angemessenen Therapie massnahmen , noch wies er Eigenaktivitäten auf, welche zur Schmerzlinderung der als ausgeprägt beschriebenen Beschwerden hätten beitragen können (Urk. 6/108/30 ; vgl. BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2 ). Indes schlugen die Gutachter noch verschiedene Therapiemass nahmen

vor (Urk. 6/108/19).

Bezüglich der Kon si stenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4)

bleibt anzumerken, dass der Gutachterin sowohl retrospektiv als auch bei der Untersuchung durch sie eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und den objektiv nach weisbaren körper li chen und psychischen Beeinträchtigungen auf fiel . Die Anga ben des Beschwer deführers bezeichnete sie als unpräzise und wechselhaft. Sie wies darauf hin, dass eine psychiatrische Behandlung über mehrere Jahre hin weg fehlte , was gegen einen behandlungs- und einglied erungsanamnestisch ausgewiesenen Lei dens druck

spricht ( vgl. BGE 14 1 V 281 E.

4.4.2) . Zudem fehlte d ie Modulier bar keit der beklagten Beschwerden und es bestand eine Diskrepanz zwischen geschil derten Funktionsbeeinträchtigungen und Aktivitäten des tägli chen Lebens mit vorwiegendem Schonverhalten (vgl. BGE 141 V 281 E . 4.4.1) . Für diese An nahme sprach auch die im neurologischen Befund beschriebene kräftig ent wickelte Muskulatur (Urk. 6/108/30). Gesamthaft betrachtet resultiert auch aus dem unklaren Be schwerdebild bei eher geringgradiger Ausprägung und besteh enden Behand lungsoptionen keine inva lidisierende Arbeitsunfähigkeit. Somit ist keine psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 5. 2

Dass laut dem MEDAS- Gu t achten aus orthopädischer Sicht das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 Kilogramm beidseits sowie Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung nicht mehr zumutbar sind, mittelschwere wechselseitige Arbeit indes vollschichtig, ist vor dem Hintergrund der radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereiche der Hals wirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, bei klinisch unauffälliger Unter suchung der Lendenwirbelsäule und beim Fehlen von Hinweisen auf ein radiku läres Geschehen (Urk. 6/108/17-18) nachvollziehbar.

Dass aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, über zeugt ebenfalls, zumal keine Hinweise für eine zentrale, zervikogene , lumbo gene oder peripher neurogene relevante Schädigung erhoben werden konnten und auch die Mattigkeit und die Trägheit nicht mit organisch neurologischen Ursachen erklärt werden konnten (Urk. 6/108/17).

Ebenso verhält es sich mit der Beurteilung aus internistischer Sicht, nachdem bei der internistischen Untersuchung keine Hinweise auf rein internistische Erkrankungen oder Unfallfolgen gefunden wurden (Urk. 6/108/16).

Zusammenfassend ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachten e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise, dass im orthopädischen, neu rologischen und internistischen Bereich keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung eingetreten ist. Insgesamt liegt somit aus somatischer Sicht weiterhin kein Leiden vor, das die Ausübung einer dem vom orthopädischen Gutachter beschriebenen Profil entsprechende n Tätigkeit verunmöglichen oder einschränken würde. 5. 3

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung betreffend die Halswirbel säule sei gestützt auf MRI-Bilder aus dem Jahr 2003 erfolgt (Urk. 1 S. 6), ist nicht zutreffend. Für das MEDAS-Gutachten wurden am 1 9. September 2013 Röntgenbilder angefertigt, welche Osteochondrosen und Intervertebralarthrosen , ansonsten aber unauffällige Verhältnisse zeigten (Urk. 6/108/12).

Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer weitere Abklärungen, insbesondere bezüglich Tinnitus und Schwindel (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Allerdings erwähnte er anlässlich der Begutachtung bei keiner Schilderung seiner Leiden einen Tinnitus (Urk. 6/108/9-10, Urk. 6/108/13, Urk. 6/108/21, Urk. 6/108/23, Urk. 6/108/31, Urk. 6/108/33, Urk. 6/108/37-38) .

Der Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte oder beschrieb in seinem Bericht vom 2 8. März 2013 ebenfalls keinen Tinnitus (Urk. 6/91) und der Beschwerdeführer gab am 2. April 2013 auch gegenüber der IV-Stelle keinen solchen an (Urk. 6/90). Der vom Rechtsvertreter des Beschwer deführers vorgebrachte Tinnitus findet somit in den medizinischen Akten keinerlei Stütze. Ferner ist - selbst falls er tatsächlich zu diagnostizieren ge wesen wäre - nicht davon auszugehen, dass er sich einschränkend auf die Arbeitsfä higkeit auswirkt, zumal er offenbar auch für den Beschwerdeführer höchstens im Hintergrund stand, ansonsten er ihn erwähnt hätte.

Der Schwankschwindel

verschwand anlässlich der Untersuchung unter Ablen kung (Urk. 6/108/33) , weshalb nachvollziehbar ist, dass ihm von den Gutach tern kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde . I n den medizini schen Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen zu neuen Erkenntnissen führen könnten, weshalb davon abzusehen ist. Nach dem Gesagten ist entsprechend dem auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Gutachten der MEDAS A.___

vom 29. November 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in den meisten anderen Tätigkeiten auszugehen (Urk. 6/108/19).

Dass auch gewisse organische Befunde wie beispielsweise degenerative Verän de rungen vorhanden sind, macht eine Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht unzulässig, zumal diese vorliegend sowohl im Zeit punkt der Rentenzusprechung als auch in jenem der Rentenaufhebung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren . 5. 4

Der Beschwerdeführer beantragt fern er, der weitere Verlauf der laufenden Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (vgl. Urk. 21/1) sei abzu warten und es seien darüber Berichte einzuholen (Urk. 28). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist indes über die Rentenrevision zu entscheiden, bevor Massnahmen zur Eingliederun g stattgefunden haben. Der Anspruch auf Wiederei ngliederungsmassnahmen ist Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente. Die Betrachtungsweise, wonach über die Revisionsvoraussetzungen erst nach Abschluss dieser Vorkehren zu befinden wäre, lässt sich mit dem Wortlaut von lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision nicht begründen. Vielmehr spricht der Auf bau der Bestimmung klarerwei s e für das in der bundesrätlichen Botschaft bezie hungsweise in der parlamentarischen Diskussion skizzierte Vorgehen. Danach ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG gemäss der Rechtsprechung erfüllt sind ( Abs. 1 zweiter Satz). Sind sie es nicht, das heisst ist keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, wird die Rente für die Zukunft herab gesetzt oder aufgehoben, wobei - im Sinne einer übergangsrechtlichen Unter stützung - ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG vorgesehen ist ( Abs. 2 erster Satz). Der Entscheid über die Rentenreduktion beziehungsweise -aufhebung gemäss den Schlussbestimmungen ergeht dem nach

vor der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG (Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2015 vom 2 6. Juni 2015, E. 5; 9C_64/2015 vom 2 7. April 2015, E. 4.1). Demnach sind die Ergebnisse der Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht abzuwarten und auch nicht zu be rücksichtigen. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin am 2 8. Oktober 2014 ver fügte Einstellung der Invalidenrente nicht zu beanstanden und die dagegen erho bene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlege n, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 de s Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ). 6 .2

Mit Kostennote vom 1. September 2015 machte der unentgeltliche Rechtsver treter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14 Stunden und Fr. 83.-- Barauslagen geltend (Urk. 23 ), wo raus eine Entschädigung von Fr. 3‘113.65 ( 14

Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 83.-- zuzüglich Mehr wert steuer von 8 % ) resultiert.

Der geltend gemachte Aufwand ist angesicht s der Be deutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Bar auslagen mit Fr. 3‘113.65 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehren zeller, Teufen AR, wird mit Fr. 3'113.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 der Schluss bestimmungen

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) vom 18. März 2011 erneut eine Überprüfung der Invalidenrente ein (Urk. 6/89). Sie holte beim Versicherten Auskünfte und bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/90 -91 , Urk. 6/102 ) . Zudem liess sie den Ver sicherten durch die MEDAS A.___

polydisziplinär begutachten (Gutachten vom

29. November 2013 , Urk. 6/ 108).

Am 1 0. April 2014 führte sie mit dem Versicherten ein Informationsgespräch durch (Urk. 6/111-112, Urk. 6/113/8-9).

Mit Vorbescheid vom 2 2. April 2014 stellte sie ihm dann die Einstellung seiner Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/114). Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2014 Einwand (Urk. 6/118). Nach Rück sprache mit dem RAD (Urk. 6/135) verfügte die IV-Stelle am 2 8. Oktober 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 6/136 = Urk. 2). Am 25. November 2014 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um die Aufnahme beruflicher Massnahmen und die Weiterausrichtung der Rente gemäss der Schlussbestimmung während ma xi mal zweier Jahre (Urk. 6/142).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch un kla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April

2014 , E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Ver wal tung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 , E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beige tra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 , E. 2.6 mit Hinwei sen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.

E. 1.3 und E.

2; 9C_31/2014 vom 5. September 2014, E. 4 bis 6) .

Die Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen wurde in BGE 130 V 352 am 1 2. März 2004 begründet. Das Gutachten von Dr. Y.___ wurde bereits mit Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 6/14) - mithin vor der Be gründung dieser Rechtsprechung - angeordne t. Am 2 2. Juli 2004 warf der RAD die Frage nach einer psychischen Komorbidität auf und liess das Gutachten entsprechend ergänzen. So wurden weitere Informationen zur Depression und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erbeten (Urk. 6/23).

Zu den Foerster-Kriterien wurde indes keine Stellungnahme eingeholt. Dafür, dass die juristische Frage der Überwindbarkeit der somatofor men Störung geprüft worden wäre , liegen keine Anhaltspunkte vor. Obwohl die betreffende Rechtsprechung bezie hungsweise die Überwindbarkeitspraxis bereits beachtlich gewesen ist , gelangte sie tatsächlich nicht zur Anwendung, weshalb einer Anwendung der Schlussbe stimmung nichts entgegen steht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_384/201 4 vom 1 0. Juli 2014, E. 3.3).

3. 5

Der Beschwerdeführer wandte bezüglich der Anwendbarkeit der Schlussbestim mung weiter ein, die Rechtsprechung bezüglich der somatoformen Störung

sei anlässlich der letzten Rentenrevision , welche nach dem 1. Januar 2008 durch geführt worden sei, bereits berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 7). Anlässlich der Rentenrevision wurde jedoch lediglich festgehalten, es habe keine rentenrele vante Veränderung stattgefunden (Urk. 6/75) . Eine umfassende Neubeurteilung unter Berücksichtigung der

Überwindbarkeitspraxis fand nicht statt.

Insbeson dere ist auch aus dem Feststellungsblatt keine Diskussion der Foerster-Kriterien ersichtlich (Urk. 6/74). Auch anlässlich der Ende Oktober 2007 eingeleiteten (Urk. 6/57) und mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2008 abgeschlossenen ersten Revision ( Urk. 6/63) erfolgte die Anspruchsprüfung ohne eine Beurteilung der Frage der Üb erwindbarkeit (vgl. Urk. 6/61). Lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revi sion bleibt demzufolge auf den vorliegenden Fall anwendbar. 4.

4.1

Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine unter lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu subsumierende Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht so mit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst mali gen Rentenzusprache

- gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2).

Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenre vision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorlie gen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen um ge kehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt wer den kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2). Weiter ist in Anwendung der geänderten Recht sprechung des Bundesgerichts und unter Beachtung der dort postulierten beach t lichen Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) zu prüfen, ob auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivier ba ren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse

überwiegend wahrscheinlich ist. 4.2

Der Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. März 2013 die Diagnosen einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11), somato former Schmerzen links (ICD-10: F 45.4), eines lumbospondylogenen Syndroms links bei Verdacht auf ein Facettengelenkssyndrom L5/S1 sowie Refluxbe schwerden (Urk. 6/91/1). Aufgrund der Depression sowie der chronischen Schmer zen sei nach wie vor eine ganze Invalidenrente indiziert (Urk. 6/91/2). 4.3 4. 3 .1

Das Gutachten der MEDAS A.___ stützte sich auf die Vorakten

(Urk. 6/108/2-9 ), die anlässlich der Begu tachtung erho bene Anamnese (Urk. 6/108/9-10 , Urk. 6/108/21-23 , Urk. 6/108/31-33 , Urk. 6/108/37-38 ), die fachärztlich erho be nen Be funde (Urk. 6/108/10-12 , Urk. 6/108/23-25 , Urk. 6/108/33-35 , Urk. 6/108/ 38-40 ) sowie die Angaben des Beschwer de führers zu seinem Leiden (Urk. 6/108 / 9-10, Urk. 6/108/13 , Urk. 6/108/21, Urk. 6/108/23 , Urk. 6/108/31, Urk. 6/108/33 , Urk. 6/108/37-38 ). Sodann erfolgte - nebst der orthopädischen (Urk. 6/108/13-15), der psychiatri schen (Urk. 6/108/27-30 ) , der neurologischen (Urk. 6/108/35-36) und der allgemeinmedizinisch-internistischen (Urk. 6/108/ 40-43)

- eine interdiszip linäre Beurteilung und Beantwor tung der Fragen (Urk. 6/108/15-20 ). 4. 3 .2

Aus psychiatrischer Sicht beschrieben sie die Entwicklung einer Schmerzstö rung , welche den Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht entspreche . Der Ausprägungsgrad psychopathologischer Symptome sei wesentlich für die Beurteilung der versicherungsmedizinischen Auswirkungen einer allfälligen somatoformen Störung. Eine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende schwere oder chronifizierte Schmerzsymptomatik gehe fast immer mit ausgeprägten psychopathologischen Symptomen einher. Wenn solche psycho pathologischen Symptome nicht vorhanden seien, wie dies beim Beschwerde führer der Fall sei , spreche dies gegen eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine somatoform anmutende Störung (Urk. 6/108/17 ).

Die Stimmungslage des Beschwerdeführers während der psychiatrischen Unter suchung habe durchgehend einen ernsten, gedrückten Eindruck vermittelt, es sei ihm auch themenbezogen kein Lächeln zu entlocken gewesen. Dabei habe die präsentierte Stimmungslage nicht echt und auch nicht einfühlbar gewirkt (Urk. 6/108/24). Das Verhalten habe zeitweilig übertrieben und in der Darstel lung demonstrativ gewirkt (Urk. 6/108/24). Als der Beschwerdeführer mit Wider sprüchen zwischen der Untersuchung nach dem Unfall mit unauffälligen Er gebnissen und seinen gegenwärtigen anderslautenden Schilderungen kon fron tiert worden sei, habe er unwirsch reagiert, gereizt und gekränkt gewirkt, und sich plötzlich gut an das Unfallereignis erinnern können (Urk. 6/108/24).

Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen lasse sich nicht belegen. Es bestehe ein erheblicher s ekundärer, jedoch kein primärer Krankheitsgewinn. Der sekun däre Krankheitsgewinn komme durch eine passiv-regressive Versorgungser war tung zum Ausdruck. Die Symptompräsentation sei überwiegend wahr scheinlich nicht authentisch. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass relevante Einschrän kungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation bei fehlen der respe ktive nicht angemessener Therapie nicht n achzuweisen seien. Daraus leite sich auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab (Urk. 6/108/18 ,

Urk. 6/108/25, Urk. 6/108/30 ).

4. 3 .3

Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, die geklagten Be schwerden im Bereich des Nackens sowie die klinisch eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule seien aufgrund der degenerativen V eränderungen im Röntgenbild vom 1 9. September 2013 sowie aufgrund der Befunde des M R I der Halswirbelsäule vom 2 5. Februar 2003 mit einer breitbasigen

Protrusion auf der Höhe C3/C4, C4/C5 und C5/C6 ohne direkte neuroforaminale Einengung bilateral nur teilweise erklärbar. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6/108/13). Die klinische Untersuchung der Lenden wirbelsäule sei recht unauffällig gewesen und es seien keinerlei Hinweise auf ein radikuläres Geschehen zu finden gewesen (Urk. 6/108/13). Dass der Be schwerdeführer seinen Kopf „nicht tragen“ und nicht sitzen könne, sei aufgrund der klinischen Untersuchung und der radiologischen Befunde nicht nachvoll ziehbar (Urk. 6/108/13). 4. 3 .4

Aus neurologischer Sicht seien keine Hinweise für eine zentrale, zervikogene , lumbogene oder peripher neurogene relevante Schädigung zu erheben gewesen. Die myofasziale zervikale Schmerzsymptomatik mit zervikozephaler und teil weise zervikobrachialer Beschwerdesymptomatik ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik sei ohne Relevanz. Das Hüft - /Beinsyndrom links sei unspe zifisch und ohne radikuläre Reizsymptomatik. Insbesondere die Mattigkeit und die Trägheit sei en nicht auf eine organische neurologische Ursache zurückzu führen (Urk. 6/108/17). In der klinischen Untersuchung seien leichte Auffällig keiten festzustellen gewesen, beispielsweise eine Sistierung des Schwank schwin dels bei Ablenkung (Urk. 6/108/33). 4. 3 .5

Auf dem internistischen Gebiet seien weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es habe nie eine Arbeitsunfä higkeit bestanden und bestehe auch aktuelle keine (Urk. 6/108/42-43). 4.3.6

Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS A.___ in der polydisziplinären Zusammenfassung ein chronisches zervi kales und zervikozephales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Zeichen bei Status nach Halswirbelsäulen-Schleudertrauma der Kategorie II vom 4. Juni 2002 fest (Urk. 6/108/18). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dem Beinschmerz links ohne radikuläre oder peri pher- neurogene Störmuster, den nicht näher bezeichneten Persönlichkeits- und Ver haltensauffälligkeiten (ICD-10: F69), der Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) sowie der überwiegend wahrscheinlich nicht authentischen Symp tom präsentation zu. Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 Kilogramm beidseits sowie Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung. Im Rahmen dieses Profils könne er sowohl die angestammte Tätigkeit als Hilfsspengler als auch eine Ver weistätigkeit zu 100 % vollschichtig ausüben (Urk. 6/108/19). 4. 4

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 1 9. Juni 2014 fest, eine Hirnschädigung könne ausgeschlossen werden, denn es habe gar kein dokumentiertes Trauma mit Hirnschädigung stattgefun den (Urk. 6/135/3). Am 2 6. Juni 2014 ergänzte sie, dass ihrer Auffassung nach auf das MEDAS-Gutachten abzustellen sei (Urk. 6/135/4). 5. 5.1

Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entspre chend der Empfehlung des RAD (E.

4.4 vorstehend) auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 9. November 2013 (Urk. 6/108). Die Gutachter hielten in einer retrospektiven Beurteilung fest, dass psychiatrisch trotz der unterschiedli chen Diagnosestellung keine Veränderung vorliege, sondern es sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes handle (Urk. 6/108/19 ). Sowohl die seinerzeitige als auch die aktuelle Diagnose zählt zu den unklaren Beschwerdebild ern im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Re vision .

Bei der in der Explorationssituation nicht reduzierten Aufmerksamkeit und Kon zentration und der nicht echt wirkenden gedrückten Stimmungslage (Urk. 6/108/24) sowie angesichts der unspezifischen Darstellung und Aneinan derreihung von Symptomen bei Vorhandensein einer psychosozialen Belas tungs situation (Urk. 6/108/30) ist es nachvollziehbar, dass keine Depression diagnostiziert wurde.

Dass auch im Übrigen keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt wurde, überzeugt auch angesichts dessen, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung zahlreiche Hinweise auf Aggravation erga ben. Zum Beispiel bat der Beschwerdeführer darum, sich wegen Nasenblutens hinlegen zu dürfen, wobei sich weder auf dem Taschentuch noch in der Nase Blutspuren fanden. Ferner klagte er über einen massiven Drehschwindel, es konnte aber kein Nystagmus festgestellt werden (Urk. 6/108/23-24). Viele Schil derungen wirkten auf die psychiatrische Gutachterin übertrieben und wenig glaubhaft (Urk. 6/108/25). Der strukturierte Fragebogen simulierter Symptome ergab in sämtlichen Subskalen sehr auffällige Ergebnisse. Dieser Befund weist laut der Gutachterin auf ein nicht-authentisches Verhalten hin. Auch beim Kurzzeitgedächtnistest gab der Beschwerdeführer mehr falsche Antworten, als es der Ratewahrscheinlichkeit von 50 % entsprochen hätte, was einer bewusst seinsnahen Verdeutlichungshaltung zugeordnet wurde (Urk. 6/108/25). Hinzu kommt, dass keine echten psychopathologischen Symptome ausgemacht werden konnten (Urk. 6/108/17). Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der erhobenen Befunde, ist nachvollziehbar, dass auf dem psychiatrischen Fachge biet keine zusätzlichen respektive neue n Diagnosen gestellt wurden.

Bei der somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen unklaren Beschwerdebil dern ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztlichen Feststellun gen bezug nehmend auf verschiedene rechtserhebliche Indikatoren auf eine Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). In BGE 141 V 281 hielt das Bundesgericht daran fest, dass psychische Störungen solcher Art nur als inva li disierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) an geh bar sind (E. 4.3.1.2). Die MEDAS-Gutachter erhoben keine ausgeprägten psychopa tho logischen Symptome und gingen daher nachvollziehbarerweise nicht von einer die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden schweren oder chronifizierten

Schmerz symptomatik aus (Urk. 6/108/17). Sie gaben an, die ICD-Kriterien für die Diag nose einer somato formen Schmerzstörung

seien nicht erfüllt (Urk. 6/108/30) .

Bei der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome sind auch Umstände wie die Aggravation zu berücksichtigen, soweit sie eine rechtserheb liche Gesundheits schädigung nicht bereits a priori ausschliessen. Die Gutachter beobachteten im Zusammenhang mit unspezifisch dargestellten und aneinan der gereihten Symp tomen Verdeutlichungstendenzen (Urk. 6/108/30) und - wie vorstehend geschil dert - zahlreiche Hinweise auf Aggravation. Viele der durch den Beschwerde führer vorgenommenen Schilderungen wirkten auf die psychia trische Gutachte rin übertrieben und wenig glaubhaft und der strukturierte Frage bogen simu lierter Symptome bestätigte diesen Eindruck (Urk. 6/108/25).

N ach dem Gesag ten ist von einer unterdurchschnittlichen Ausprägung der di ag nose relevanten Befunde und Symptome auszugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) , weswegen eine - wie es für eine invalidisierende Wirkung vorausgesetzt wäre

- schwere Störung zu verneinen ist . Weiter fällt in der Kategorie „funktioneller Schwere grad “ ins Gewicht , dass sich der Beschwerdeführer nur partiell für kurze Zeit räume in psychiatrischer Behandlung befand und kaum eine medikamentöse Entlastung in Anspruch nahm . Er unterzog sich weder angemessenen Therapie massnahmen , noch wies er Eigenaktivitäten auf, welche zur Schmerzlinderung der als ausgeprägt beschriebenen Beschwerden hätten beitragen können (Urk. 6/108/30 ; vgl. BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2 ). Indes schlugen die Gutachter noch verschiedene Therapiemass nahmen

vor (Urk. 6/108/19).

Bezüglich der Kon si stenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4)

bleibt anzumerken, dass der Gutachterin sowohl retrospektiv als auch bei der Untersuchung durch sie eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und den objektiv nach weisbaren körper li chen und psychischen Beeinträchtigungen auf fiel . Die Anga ben des Beschwer deführers bezeichnete sie als unpräzise und wechselhaft. Sie wies darauf hin, dass eine psychiatrische Behandlung über mehrere Jahre hin weg fehlte , was gegen einen behandlungs- und einglied erungsanamnestisch ausgewiesenen Lei dens druck

spricht ( vgl. BGE 14 1 V 281 E.

4.4.2) . Zudem fehlte d ie Modulier bar keit der beklagten Beschwerden und es bestand eine Diskrepanz zwischen geschil derten Funktionsbeeinträchtigungen und Aktivitäten des tägli chen Lebens mit vorwiegendem Schonverhalten (vgl. BGE 141 V 281 E . 4.4.1) . Für diese An nahme sprach auch die im neurologischen Befund beschriebene kräftig ent wickelte Muskulatur (Urk. 6/108/30). Gesamthaft betrachtet resultiert auch aus dem unklaren Be schwerdebild bei eher geringgradiger Ausprägung und besteh enden Behand lungsoptionen keine inva lidisierende Arbeitsunfähigkeit. Somit ist keine psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 5. 2

Dass laut dem MEDAS- Gu t achten aus orthopädischer Sicht das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 Kilogramm beidseits sowie Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung nicht mehr zumutbar sind, mittelschwere wechselseitige Arbeit indes vollschichtig, ist vor dem Hintergrund der radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereiche der Hals wirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, bei klinisch unauffälliger Unter suchung der Lendenwirbelsäule und beim Fehlen von Hinweisen auf ein radiku läres Geschehen (Urk. 6/108/17-18) nachvollziehbar.

Dass aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, über zeugt ebenfalls, zumal keine Hinweise für eine zentrale, zervikogene , lumbo gene oder peripher neurogene relevante Schädigung erhoben werden konnten und auch die Mattigkeit und die Trägheit nicht mit organisch neurologischen Ursachen erklärt werden konnten (Urk. 6/108/17).

Ebenso verhält es sich mit der Beurteilung aus internistischer Sicht, nachdem bei der internistischen Untersuchung keine Hinweise auf rein internistische Erkrankungen oder Unfallfolgen gefunden wurden (Urk. 6/108/16).

Zusammenfassend ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachten e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise, dass im orthopädischen, neu rologischen und internistischen Bereich keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung eingetreten ist. Insgesamt liegt somit aus somatischer Sicht weiterhin kein Leiden vor, das die Ausübung einer dem vom orthopädischen Gutachter beschriebenen Profil entsprechende n Tätigkeit verunmöglichen oder einschränken würde. 5. 3

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung betreffend die Halswirbel säule sei gestützt auf MRI-Bilder aus dem Jahr 2003 erfolgt (Urk. 1 S. 6), ist nicht zutreffend. Für das MEDAS-Gutachten wurden am 1 9. September 2013 Röntgenbilder angefertigt, welche Osteochondrosen und Intervertebralarthrosen , ansonsten aber unauffällige Verhältnisse zeigten (Urk. 6/108/12).

Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer weitere Abklärungen, insbesondere bezüglich Tinnitus und Schwindel (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Allerdings erwähnte er anlässlich der Begutachtung bei keiner Schilderung seiner Leiden einen Tinnitus (Urk. 6/108/9-10, Urk. 6/108/13, Urk. 6/108/21, Urk. 6/108/23, Urk. 6/108/31, Urk. 6/108/33, Urk. 6/108/37-38) .

Der Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte oder beschrieb in seinem Bericht vom 2 8. März 2013 ebenfalls keinen Tinnitus (Urk. 6/91) und der Beschwerdeführer gab am 2. April 2013 auch gegenüber der IV-Stelle keinen solchen an (Urk. 6/90). Der vom Rechtsvertreter des Beschwer deführers vorgebrachte Tinnitus findet somit in den medizinischen Akten keinerlei Stütze. Ferner ist - selbst falls er tatsächlich zu diagnostizieren ge wesen wäre - nicht davon auszugehen, dass er sich einschränkend auf die Arbeitsfä higkeit auswirkt, zumal er offenbar auch für den Beschwerdeführer höchstens im Hintergrund stand, ansonsten er ihn erwähnt hätte.

Der Schwankschwindel

verschwand anlässlich der Untersuchung unter Ablen kung (Urk. 6/108/33) , weshalb nachvollziehbar ist, dass ihm von den Gutach tern kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde . I n den medizini schen Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen zu neuen Erkenntnissen führen könnten, weshalb davon abzusehen ist. Nach dem Gesagten ist entsprechend dem auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Gutachten der MEDAS A.___

vom 29. November 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in den meisten anderen Tätigkeiten auszugehen (Urk. 6/108/19).

Dass auch gewisse organische Befunde wie beispielsweise degenerative Verän de rungen vorhanden sind, macht eine Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht unzulässig, zumal diese vorliegend sowohl im Zeit punkt der Rentenzusprechung als auch in jenem der Rentenaufhebung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren . 5. 4

Der Beschwerdeführer beantragt fern er, der weitere Verlauf der laufenden Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (vgl. Urk. 21/1) sei abzu warten und es seien darüber Berichte einzuholen (Urk. 28). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist indes über die Rentenrevision zu entscheiden, bevor Massnahmen zur Eingliederun g stattgefunden haben. Der Anspruch auf Wiederei ngliederungsmassnahmen ist Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente. Die Betrachtungsweise, wonach über die Revisionsvoraussetzungen erst nach Abschluss dieser Vorkehren zu befinden wäre, lässt sich mit dem Wortlaut von lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision nicht begründen. Vielmehr spricht der Auf bau der Bestimmung klarerwei s e für das in der bundesrätlichen Botschaft bezie hungsweise in der parlamentarischen Diskussion skizzierte Vorgehen. Danach ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art.

E. 1.4 Am 2 8. Februar 2013 leitete die IV-Stelle mit Blick auf lit . a Abs.

E. 2 5. Februar 2015 die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab

1. Februar 2015 während des Andauerns von Massnahmen zur Wie der einglie derung bis maximal Ende November 2016 verfügt worden sei (Urk. 15-18/1).

Mit Gerichtsverfügung vom 4. Septem ber 2015 wurde den Par teien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Recht spre chung zur

Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen oh ne erkennbare orga ni sche Ursa che und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 ) zu äussern (Urk. 24 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Oktober 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 26) , jene des Beschwerde führers erging

am 9 . November 2015 (Urk. 28 ). Am 1 0 . November 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der je weiligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 29 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bei den Diagnosen, welche zur Rentenzusprechung geführt hätten, handle es sich um pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale

Zustandsbil der ohne nachweisbare organische Grundlage (Urk. 2 S. 1). Dies seien eine somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode ge wesen. Aktuell liege ein chronisches z ervi k o z ephales Schmerzsyndrom mit dege ne rati ven Veränderungen ohne radikuläre Zeichen bei Status nach einem Halswir belsäulen-Schleudertrauma der Kategorie II vor, wobei die degenerativen Ver änderungen altersentsprechend seien. Somit liege auch aktuell ein patho ge ne tisch-ätiologisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare orga nische Grundlage vor. Unter Bezugnahme auf die Foerster-Kriterien gelangte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vorlie genden Beschwerden seien nicht invalidisierend (Urk. 2 S. 2). Des Weiteren merkte sie an, die depressive Episode habe keine eigenständige Krankheit dar gestellt (Urk. 2 S. 3), und verneinte - mit näherer Begründung - die Notwendig keit zusätzlicher Abklärungen (Urk. 2 S. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, er habe innerhalb eines halben Jahres drei Autounfälle erlitten, weshalb seine Halswirbelsäule bereits vorge schädigt gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.). In Bezug auf seine neuropsychologischen Defizite, Schwindel, Tinnitus und Halswirbelsäule verlangte er weitere Abklä rungen (Urk. 1 S. 5 f.). Im Zusammenhang mit dem Ende Juli 2009 abgeschlos se nen Revisionsverfahren brachte er vor, Absatz 2 Satz 2 von Art.

E. 2.2.2 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember

2014, E.

E. 3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 3.1 Die Rentenzusprechung erfolgte gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2004 sowie desse n Ergänzung vom 4. August 200 4. Dr. Y.___ stellte die Diagnose einer anhaltenden somatoforme n Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4, wobei er die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik in der Nebendiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10: F32.11 berücksichtigte (Urk. 6/ 21/8).

Dr. Y.___ führte aus, durch den Unfall habe der Beschwerdeführer plötzlich seine Eigen ständigkeit verloren und mit einer Anpassungsstörung auf die veränderte Le bens situation reagiert. In relativ kurzer Zeit habe sich das neurotische Gesche hen zur Somatisierung und zur somatoformen Störung mit einer invalidisieren den Ab hängigkeit und Regression weiterentwickelt. Die drastische Verschlech terung des Gesundheitszustandes weise auf eine sogenannte unfallreaktive So matisie rungs störung hin. Dazu passe auch die komplexe Symptomatik mit einer Vielfalt an körperlichen Beschwerden und einer ausgeprägten, im Verlauf früh auftretenden psychischen Komponente. Das Zustandsbild münde schliesslich ein in eine

Per sönlichkeitsänderung mit der auch im Falle des Beschwerdeführers festgestellten Regression in die Hilflosigkeit, Ohnmacht und Wertlosigkeit. Indi viduen mit der ar tigen Entwicklungen hätten regelmässig eine auffällige Persön lichkeits struk tur, Bindungsstörungen, eine depressive Veranlagung und seien in ihrem Leben häufig traumatisiert worden. Dies seien für die adäquate Verarbei tung des Unfalls ungünstige Voraussetzungen. Bei Unfällen, nach welchen Dis torsions traumata der Halswirbelsäule im Zentrum stünden, müssten die anhal tenden Schmerzen und allenfalls neuropsychologische Defizite bewältigt wer den. Hätten

die Bewältigungsversuche und entsprechende Behandlungsversuche keinen Erfolg, entwickle sich wie im Falle des Beschwerdeführers eine psychi sche Symp tomatik, die schleichend in ihrer Intensität zunehme und zur Chroni fizierung und Fixierung des Prozesses führe . Beim Beschwerdeführer sei eine Anpas sungs störung mit gemischter Störung von Gefühlen u nd Sozialverhalten diag nos tiziert worden. Eine Anpassungsstörung sei jedoch ein vorübergehendes Phä no men. Rückb lick end erscheine es als wahrscheinlich, dass in jenem Zeit punkt bereits der Prozess einer Somatisierung begonnen habe und die festge stellte gemischte Symptomatik mit Depression, Zukunftssorgen, Ängsten, Rück zug und Regression in diesem Zusammenhang zu interpretieren gewesen wäre. Zu diagnostizieren sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4, wobei die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik in der Nebendiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10: F32.11 zu berücksichtigen sei

(Urk. 6/ 21/7-8). Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sei schwerer und invalidisierender Natur. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus rein psychiatrischer Sicht 100 % . Der Beschwerdeführer sei in seinem aktuellen Zustand störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar und somit auf dem Arbeitsmarkt in keiner Tätigkeit vermit telbar . Die Prognose sei schlecht (Urk. 6/ 20/1).

E. 3.2 Der RAD-Stellungnahme vom 2 2. Juli 2004 ist zu entnehmen, es liege nebst der somatoformen Schmerzstörung eine psychische Komorbidität in Form von einer mittelgradigen depressiven Episode vor . Es sei bei Dr. Y.___ nachzufragen, inwiefern sich diese Nebendiagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/29/5).

In seinen ergänzenden Ausführungen vom 4. August 2004 hielt Dr. Y.___

fest, Somatisierung, somatoforme Störungen und Depression gehörten zusam men. Im Falle des Beschwerdeführers sei die depressive, regressive Symptomatik vor dergründig und sehr ausgeprägt, weshalb die Depression zusätzlich als Ne ben diagnose aufgeführt werde. Diagnose und Nebendiagnose seien hier nicht im Sinne einer Komorbidität als zwei voneinander unabhängige Störungen zu ver stehen. Die Aufteilung sei „künstlich“. Die depressive Komponente der anhal ten den somatoforme n Schmerzstörung habe eine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit durch die genannte Schmerzstörung betrage 100 % . Eine Aufteilung in einzelne prozentuale Beiträge oder Anteile der zugrundeliegenden Probleme sei nicht sinnvoll (Urk. 6/ 26).

Der RAD gelangte in seiner Stellungnahme vom 2. September 2004 zum Schluss, es bestünden eine mittelgradige depressive Episode und eine somato forme

Schmerz störung , die erheblichen Krankheitswert habe

(Urk. 6/ 29/6). 3. 3

Mit der somatoformen Schmerzstörung lag bei der Rentenzusprechung als Haupt diagnose ein pathogenetisch -ätiologisch unklare s

syndromale s

Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage vor (vgl. BGE 130 V 352) . Als Neben diagnose wurde vom Gutachter Dr. Y.___ eine mittelgradige depres sive Episode genannt, jedoch handelte es sich dabei nicht um eine selb ständige, von der somatoformen Störung losgelöste Erkrankung, sondern um eine ausge prägte depressive Komponente im Rahmen der Schmerzstörung (vgl. vorste hende E. 3.3).

Handelt es sich bei der depressiven Erkrankung lediglich um eine Begleiter scheinung zum unklaren Beschwerdebild, hat sie inv aliditätsrechtlich keine weiter gehende Bedeutung (Urteil des Bundesgericht 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014, E.

4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schluss bestimmung kommt es denn auch nicht auf die präzise Diagnose, sondern auf die Natur des Gesundheitsschadens an. So wurde die Anwendbar keit der Schluss bestimmung auch bei organischen Beeinträchtigungen von un tergeordneter Be deutung bejaht (Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014, E.

3.2).

B eim Beschwerdeführer handelte es sich ausschliesslich um

eine soma toforme Schmerzstörung mit etwas ausgeprägterer Depr essivität , weshalb lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision anwendbar ist.

3. 4

Gemäs s der Rechtsprechung des Bundes gerichts soll die Schlussbestimmung nicht

Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen, wenn die Renten zusprache bereits auf der Grund lage der massgeblichen Über wind bar keitsrechtsprechung erfolgt ist. Eine solche nochmalige Überprüfung kommt nur im Rahmen einer allfälligen Wiedererwä gung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erhebli chen Bedeutung der Berichtigung in Betracht (BGE 140 V 8 E.

2.2.1.3 und E.

E. 7 ATSG gemäss der Rechtsprechung erfüllt sind ( Abs. 1 zweiter Satz). Sind sie es nicht, das heisst ist keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, wird die Rente für die Zukunft herab gesetzt oder aufgehoben, wobei - im Sinne einer übergangsrechtlichen Unter stützung - ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG vorgesehen ist ( Abs. 2 erster Satz). Der Entscheid über die Rentenreduktion beziehungsweise -aufhebung gemäss den Schlussbestimmungen ergeht dem nach

vor der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG (Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2015 vom 2 6. Juni 2015, E. 5; 9C_64/2015 vom 2 7. April 2015, E. 4.1). Demnach sind die Ergebnisse der Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht abzuwarten und auch nicht zu be rücksichtigen. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin am 2 8. Oktober 2014 ver fügte Einstellung der Invalidenrente nicht zu beanstanden und die dagegen erho bene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlege n, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 de s Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ). 6 .2

Mit Kostennote vom 1. September 2015 machte der unentgeltliche Rechtsver treter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14 Stunden und Fr. 83.-- Barauslagen geltend (Urk. 23 ), wo raus eine Entschädigung von Fr. 3‘113.65 ( 14

Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 83.-- zuzüglich Mehr wert steuer von 8 % ) resultiert.

Der geltend gemachte Aufwand ist angesicht s der Be deutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Bar auslagen mit Fr. 3‘113.65 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehren zeller, Teufen AR, wird mit Fr. 3'113.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01251 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

26. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller Engelgasse 214, 9053 Teufen AR gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ , gelernter Spengler, meldete sich im August 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Insbesondere liess sie den Versi cherten durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , begutachten (Gutachten vom 12. Juni 2004 sowie dessen Ergänzung vom 4. August 2004, Urk. 6/21 und 6/26). Gestützt darauf sowie auf die Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. September 2004 (Urk. 6/ 29/6) sprach sie ihm mit Verfügungen vom 2 6. November 2004 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/ 37-38 , 6/40). 1.2

Am 3 0. Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevision sverfahren ein, wo zu sie vom Versicherten den Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente ausfüllen liess (Urk. 6/57), einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) erstellen liess (Urk. 6/58) und den medizinischen Be richt von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

vom 3. Februar 2008

(Urk. 6/

60) sowie die RAD-Stellungnahme vom 2 7. Febru ar 2008 (Urk. 6/61/2)

einholte . Am 2 8. Februar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sie keine renten relevante Änderung festgestellt, weshalb er weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/63). Gleichzeitig machte sie den Versicherten auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam . Sie wies ihn darauf hin, dass aus ärztlicher Sicht eine intensive Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes und somit allenfalls wieder zu einer Arbeitsfähigkeit führen könnte n . Bezüglich der Psychopharmakobehandlung sei eine regelmässige Medi ka mentenspiegel kontrolle angezeigt . Er

sei daher ge hal ten, sich der erwähnten Massnahme oder Behandlung zu unterziehen

(Urk. 6/62) . 1.3

Das im November 2008 eingeleitete Rentenrevision sverfahren , in de ss en Rahmen der Frage bogen betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 6/68), ein IK-Aus zug (Urk. 6/69), sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/70-73) und des RAD (Urk. 6/74/2-3) eingeholt wurden, ergab wiederum keine rentenrelevante Verän derung (Mitteilung vom 2 9. Juli 2009, Urk. 6/75). 1.4

Am 2 8. Februar 2013 leitete die IV-Stelle mit Blick auf lit . a Abs. 1 der Schluss bestimmungen

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) vom 18. März 2011 erneut eine Überprüfung der Invalidenrente ein (Urk. 6/89). Sie holte beim Versicherten Auskünfte und bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/90 -91 , Urk. 6/102 ) . Zudem liess sie den Ver sicherten durch die MEDAS A.___

polydisziplinär begutachten (Gutachten vom

29. November 2013 , Urk. 6/ 108).

Am 1 0. April 2014 führte sie mit dem Versicherten ein Informationsgespräch durch (Urk. 6/111-112, Urk. 6/113/8-9).

Mit Vorbescheid vom 2 2. April 2014 stellte sie ihm dann die Einstellung seiner Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/114). Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2014 Einwand (Urk. 6/118). Nach Rück sprache mit dem RAD (Urk. 6/135) verfügte die IV-Stelle am 2 8. Oktober 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 6/136 = Urk. 2). Am 25. November 2014 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um die Aufnahme beruflicher Massnahmen und die Weiterausrichtung der Rente gemäss der Schlussbestimmung während ma xi mal zweier Jahre (Urk. 6/142). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 erhob der Versicherte am

27. Novem ber 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die seit Juni 2003 bezahlte Invalidenrente wei ter hin auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen zwecks weiterer medizinischer Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweise

n. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeant wort vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit gericht licher Verfügung vom 2 0. Februar 2015 wurde dies dem Beschwer deführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Pro zessführung

ge währt und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen, als unent geltlicher Rechts vertreter bestellt (Urk. 13). Im März 2015 meldeten die Parteien, dass am 2 5. Februar 2015 die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab

1. Februar 2015 während des Andauerns von Massnahmen zur Wie der einglie derung bis maximal Ende November 2016 verfügt worden sei (Urk. 15-18/1).

Mit Gerichtsverfügung vom 4. Septem ber 2015 wurde den Par teien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Recht spre chung zur

Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen oh ne erkennbare orga ni sche Ursa che und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 ) zu äussern (Urk. 24 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Oktober 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 26) , jene des Beschwerde führers erging

am 9 . November 2015 (Urk. 28 ). Am 1 0 . November 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der je weiligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 29 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch un kla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April

2014 , E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Ver wal tung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 , E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beige tra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 , E. 2.6 mit Hinwei sen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1. 3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bei den Diagnosen, welche zur Rentenzusprechung geführt hätten, handle es sich um pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale

Zustandsbil der ohne nachweisbare organische Grundlage (Urk. 2 S. 1). Dies seien eine somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode ge wesen. Aktuell liege ein chronisches z ervi k o z ephales Schmerzsyndrom mit dege ne rati ven Veränderungen ohne radikuläre Zeichen bei Status nach einem Halswir belsäulen-Schleudertrauma der Kategorie II vor, wobei die degenerativen Ver änderungen altersentsprechend seien. Somit liege auch aktuell ein patho ge ne tisch-ätiologisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare orga nische Grundlage vor. Unter Bezugnahme auf die Foerster-Kriterien gelangte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vorlie genden Beschwerden seien nicht invalidisierend (Urk. 2 S. 2). Des Weiteren merkte sie an, die depressive Episode habe keine eigenständige Krankheit dar gestellt (Urk. 2 S. 3), und verneinte - mit näherer Begründung - die Notwendig keit zusätzlicher Abklärungen (Urk. 2 S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, er habe innerhalb eines halben Jahres drei Autounfälle erlitten, weshalb seine Halswirbelsäule bereits vorge schädigt gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.). In Bezug auf seine neuropsychologischen Defizite, Schwindel, Tinnitus und Halswirbelsäule verlangte er weitere Abklä rungen (Urk. 1 S. 5 f.). Im Zusammenhang mit dem Ende Juli 2009 abgeschlos se nen Revisionsverfahren brachte er vor, Absatz 2 Satz 2 von Art. 7 ATSG sei bereits in Kraft gewesen, weshalb in jener Revision die Überwindbarkeit der Schmerzen bereits geprüft worden sei und nicht erneut überprüft werden dürfe. Im Übrigen lägen durchaus auch objektivierbare somatische Befunde vor, wes halb eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmung 6a nicht zuläs sig sei (Urk. 1 S. 7). Insbesondere seien das chronische z ervi k ale und z ervi k o z e phale Schmerzsyndrom, die Lendenwirbelsäulen-Problematik mit Ausstrahlun gen ins linke Bein, die Blockaden in der Halswirbelsäule mit Nacken- und Kopfschmerz sowie Ausstrahlung in den linken Arm und das neuropsychologi sche Defizit objektivierbar. Auch der Schwindel könne eine objektivierbare Ursache haben . Selbst die MEDAS-Gutachter seien zum Schluss gelangt, die Schmerzen seien zumindest teilweise objektiv begründbar (Urk. 1 S. 8). An sons ten sei im MEDAS-Gutachten viel zu stark auf die Einschätzung der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) abgestellt worden, wobei diese den Kopfanprall sowie die psychischen Beeinträchtigungen unberücksich tigt gelasse n habe (Urk. 1 S. 9, vgl. auch S. 3 f.). In etlichen weiteren Punkten sei das MEDAS-Gutachten nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.).

In seiner Stellungnahme vom 9. November 2015 äusserte sich der Beschwerde führer zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Er hielt fest, zu deren Beur teilung sei der weitere Verlauf der laufenden beruflichen Massnahmen abzu warten und es seien Berichte darüber einzuholen. Zusammenfassend sei er der Ansicht, dass - wenn das Beschwerdebild tatsächlich unter den unklaren einge ordnet werde, was seines Erachtens nicht zulässig sei - gemäss der neuen Rechtsprechung von einer erheblichen funktionellen Einschränkung auszugehen sei, welche die Arbeitsfähigkeit in relevantem Umfang einschränke (Urk. 28).

3. 3.1

Die Rentenzusprechung erfolgte gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2004 sowie desse n Ergänzung vom 4. August 200 4. Dr. Y.___ stellte die Diagnose einer anhaltenden somatoforme n Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4, wobei er die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik in der Nebendiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10: F32.11 berücksichtigte (Urk. 6/ 21/8).

Dr. Y.___ führte aus, durch den Unfall habe der Beschwerdeführer plötzlich seine Eigen ständigkeit verloren und mit einer Anpassungsstörung auf die veränderte Le bens situation reagiert. In relativ kurzer Zeit habe sich das neurotische Gesche hen zur Somatisierung und zur somatoformen Störung mit einer invalidisieren den Ab hängigkeit und Regression weiterentwickelt. Die drastische Verschlech terung des Gesundheitszustandes weise auf eine sogenannte unfallreaktive So matisie rungs störung hin. Dazu passe auch die komplexe Symptomatik mit einer Vielfalt an körperlichen Beschwerden und einer ausgeprägten, im Verlauf früh auftretenden psychischen Komponente. Das Zustandsbild münde schliesslich ein in eine

Per sönlichkeitsänderung mit der auch im Falle des Beschwerdeführers festgestellten Regression in die Hilflosigkeit, Ohnmacht und Wertlosigkeit. Indi viduen mit der ar tigen Entwicklungen hätten regelmässig eine auffällige Persön lichkeits struk tur, Bindungsstörungen, eine depressive Veranlagung und seien in ihrem Leben häufig traumatisiert worden. Dies seien für die adäquate Verarbei tung des Unfalls ungünstige Voraussetzungen. Bei Unfällen, nach welchen Dis torsions traumata der Halswirbelsäule im Zentrum stünden, müssten die anhal tenden Schmerzen und allenfalls neuropsychologische Defizite bewältigt wer den. Hätten

die Bewältigungsversuche und entsprechende Behandlungsversuche keinen Erfolg, entwickle sich wie im Falle des Beschwerdeführers eine psychi sche Symp tomatik, die schleichend in ihrer Intensität zunehme und zur Chroni fizierung und Fixierung des Prozesses führe . Beim Beschwerdeführer sei eine Anpas sungs störung mit gemischter Störung von Gefühlen u nd Sozialverhalten diag nos tiziert worden. Eine Anpassungsstörung sei jedoch ein vorübergehendes Phä no men. Rückb lick end erscheine es als wahrscheinlich, dass in jenem Zeit punkt bereits der Prozess einer Somatisierung begonnen habe und die festge stellte gemischte Symptomatik mit Depression, Zukunftssorgen, Ängsten, Rück zug und Regression in diesem Zusammenhang zu interpretieren gewesen wäre. Zu diagnostizieren sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4, wobei die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik in der Nebendiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10: F32.11 zu berücksichtigen sei

(Urk. 6/ 21/7-8). Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sei schwerer und invalidisierender Natur. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus rein psychiatrischer Sicht 100 % . Der Beschwerdeführer sei in seinem aktuellen Zustand störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar und somit auf dem Arbeitsmarkt in keiner Tätigkeit vermit telbar . Die Prognose sei schlecht (Urk. 6/ 20/1).

3.2

Der RAD-Stellungnahme vom 2 2. Juli 2004 ist zu entnehmen, es liege nebst der somatoformen Schmerzstörung eine psychische Komorbidität in Form von einer mittelgradigen depressiven Episode vor . Es sei bei Dr. Y.___ nachzufragen, inwiefern sich diese Nebendiagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/29/5).

In seinen ergänzenden Ausführungen vom 4. August 2004 hielt Dr. Y.___

fest, Somatisierung, somatoforme Störungen und Depression gehörten zusam men. Im Falle des Beschwerdeführers sei die depressive, regressive Symptomatik vor dergründig und sehr ausgeprägt, weshalb die Depression zusätzlich als Ne ben diagnose aufgeführt werde. Diagnose und Nebendiagnose seien hier nicht im Sinne einer Komorbidität als zwei voneinander unabhängige Störungen zu ver stehen. Die Aufteilung sei „künstlich“. Die depressive Komponente der anhal ten den somatoforme n Schmerzstörung habe eine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit durch die genannte Schmerzstörung betrage 100 % . Eine Aufteilung in einzelne prozentuale Beiträge oder Anteile der zugrundeliegenden Probleme sei nicht sinnvoll (Urk. 6/ 26).

Der RAD gelangte in seiner Stellungnahme vom 2. September 2004 zum Schluss, es bestünden eine mittelgradige depressive Episode und eine somato forme

Schmerz störung , die erheblichen Krankheitswert habe

(Urk. 6/ 29/6). 3. 3

Mit der somatoformen Schmerzstörung lag bei der Rentenzusprechung als Haupt diagnose ein pathogenetisch -ätiologisch unklare s

syndromale s

Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage vor (vgl. BGE 130 V 352) . Als Neben diagnose wurde vom Gutachter Dr. Y.___ eine mittelgradige depres sive Episode genannt, jedoch handelte es sich dabei nicht um eine selb ständige, von der somatoformen Störung losgelöste Erkrankung, sondern um eine ausge prägte depressive Komponente im Rahmen der Schmerzstörung (vgl. vorste hende E. 3.3).

Handelt es sich bei der depressiven Erkrankung lediglich um eine Begleiter scheinung zum unklaren Beschwerdebild, hat sie inv aliditätsrechtlich keine weiter gehende Bedeutung (Urteil des Bundesgericht 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014, E.

4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schluss bestimmung kommt es denn auch nicht auf die präzise Diagnose, sondern auf die Natur des Gesundheitsschadens an. So wurde die Anwendbar keit der Schluss bestimmung auch bei organischen Beeinträchtigungen von un tergeordneter Be deutung bejaht (Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014, E.

3.2).

B eim Beschwerdeführer handelte es sich ausschliesslich um

eine soma toforme Schmerzstörung mit etwas ausgeprägterer Depr essivität , weshalb lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision anwendbar ist.

3. 4

Gemäs s der Rechtsprechung des Bundes gerichts soll die Schlussbestimmung nicht

Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen, wenn die Renten zusprache bereits auf der Grund lage der massgeblichen Über wind bar keitsrechtsprechung erfolgt ist. Eine solche nochmalige Überprüfung kommt nur im Rahmen einer allfälligen Wiedererwä gung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erhebli chen Bedeutung der Berichtigung in Betracht (BGE 140 V 8 E.

2.2.1.3 und E. 2.2.2 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember

2014, E.

1.3 und E.

2; 9C_31/2014 vom 5. September 2014, E. 4 bis 6) .

Die Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen wurde in BGE 130 V 352 am 1 2. März 2004 begründet. Das Gutachten von Dr. Y.___ wurde bereits mit Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 6/14) - mithin vor der Be gründung dieser Rechtsprechung - angeordne t. Am 2 2. Juli 2004 warf der RAD die Frage nach einer psychischen Komorbidität auf und liess das Gutachten entsprechend ergänzen. So wurden weitere Informationen zur Depression und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erbeten (Urk. 6/23).

Zu den Foerster-Kriterien wurde indes keine Stellungnahme eingeholt. Dafür, dass die juristische Frage der Überwindbarkeit der somatofor men Störung geprüft worden wäre , liegen keine Anhaltspunkte vor. Obwohl die betreffende Rechtsprechung bezie hungsweise die Überwindbarkeitspraxis bereits beachtlich gewesen ist , gelangte sie tatsächlich nicht zur Anwendung, weshalb einer Anwendung der Schlussbe stimmung nichts entgegen steht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_384/201 4 vom 1 0. Juli 2014, E. 3.3).

3. 5

Der Beschwerdeführer wandte bezüglich der Anwendbarkeit der Schlussbestim mung weiter ein, die Rechtsprechung bezüglich der somatoformen Störung

sei anlässlich der letzten Rentenrevision , welche nach dem 1. Januar 2008 durch geführt worden sei, bereits berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 7). Anlässlich der Rentenrevision wurde jedoch lediglich festgehalten, es habe keine rentenrele vante Veränderung stattgefunden (Urk. 6/75) . Eine umfassende Neubeurteilung unter Berücksichtigung der

Überwindbarkeitspraxis fand nicht statt.

Insbeson dere ist auch aus dem Feststellungsblatt keine Diskussion der Foerster-Kriterien ersichtlich (Urk. 6/74). Auch anlässlich der Ende Oktober 2007 eingeleiteten (Urk. 6/57) und mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2008 abgeschlossenen ersten Revision ( Urk. 6/63) erfolgte die Anspruchsprüfung ohne eine Beurteilung der Frage der Üb erwindbarkeit (vgl. Urk. 6/61). Lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revi sion bleibt demzufolge auf den vorliegenden Fall anwendbar. 4.

4.1

Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine unter lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu subsumierende Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht so mit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst mali gen Rentenzusprache

- gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2).

Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenre vision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorlie gen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen um ge kehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt wer den kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2). Weiter ist in Anwendung der geänderten Recht sprechung des Bundesgerichts und unter Beachtung der dort postulierten beach t lichen Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) zu prüfen, ob auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivier ba ren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse

überwiegend wahrscheinlich ist. 4.2

Der Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. März 2013 die Diagnosen einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11), somato former Schmerzen links (ICD-10: F 45.4), eines lumbospondylogenen Syndroms links bei Verdacht auf ein Facettengelenkssyndrom L5/S1 sowie Refluxbe schwerden (Urk. 6/91/1). Aufgrund der Depression sowie der chronischen Schmer zen sei nach wie vor eine ganze Invalidenrente indiziert (Urk. 6/91/2). 4.3 4. 3 .1

Das Gutachten der MEDAS A.___ stützte sich auf die Vorakten

(Urk. 6/108/2-9 ), die anlässlich der Begu tachtung erho bene Anamnese (Urk. 6/108/9-10 , Urk. 6/108/21-23 , Urk. 6/108/31-33 , Urk. 6/108/37-38 ), die fachärztlich erho be nen Be funde (Urk. 6/108/10-12 , Urk. 6/108/23-25 , Urk. 6/108/33-35 , Urk. 6/108/ 38-40 ) sowie die Angaben des Beschwer de führers zu seinem Leiden (Urk. 6/108 / 9-10, Urk. 6/108/13 , Urk. 6/108/21, Urk. 6/108/23 , Urk. 6/108/31, Urk. 6/108/33 , Urk. 6/108/37-38 ). Sodann erfolgte - nebst der orthopädischen (Urk. 6/108/13-15), der psychiatri schen (Urk. 6/108/27-30 ) , der neurologischen (Urk. 6/108/35-36) und der allgemeinmedizinisch-internistischen (Urk. 6/108/ 40-43)

- eine interdiszip linäre Beurteilung und Beantwor tung der Fragen (Urk. 6/108/15-20 ). 4. 3 .2

Aus psychiatrischer Sicht beschrieben sie die Entwicklung einer Schmerzstö rung , welche den Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht entspreche . Der Ausprägungsgrad psychopathologischer Symptome sei wesentlich für die Beurteilung der versicherungsmedizinischen Auswirkungen einer allfälligen somatoformen Störung. Eine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende schwere oder chronifizierte Schmerzsymptomatik gehe fast immer mit ausgeprägten psychopathologischen Symptomen einher. Wenn solche psycho pathologischen Symptome nicht vorhanden seien, wie dies beim Beschwerde führer der Fall sei , spreche dies gegen eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine somatoform anmutende Störung (Urk. 6/108/17 ).

Die Stimmungslage des Beschwerdeführers während der psychiatrischen Unter suchung habe durchgehend einen ernsten, gedrückten Eindruck vermittelt, es sei ihm auch themenbezogen kein Lächeln zu entlocken gewesen. Dabei habe die präsentierte Stimmungslage nicht echt und auch nicht einfühlbar gewirkt (Urk. 6/108/24). Das Verhalten habe zeitweilig übertrieben und in der Darstel lung demonstrativ gewirkt (Urk. 6/108/24). Als der Beschwerdeführer mit Wider sprüchen zwischen der Untersuchung nach dem Unfall mit unauffälligen Er gebnissen und seinen gegenwärtigen anderslautenden Schilderungen kon fron tiert worden sei, habe er unwirsch reagiert, gereizt und gekränkt gewirkt, und sich plötzlich gut an das Unfallereignis erinnern können (Urk. 6/108/24).

Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen lasse sich nicht belegen. Es bestehe ein erheblicher s ekundärer, jedoch kein primärer Krankheitsgewinn. Der sekun däre Krankheitsgewinn komme durch eine passiv-regressive Versorgungser war tung zum Ausdruck. Die Symptompräsentation sei überwiegend wahr scheinlich nicht authentisch. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass relevante Einschrän kungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation bei fehlen der respe ktive nicht angemessener Therapie nicht n achzuweisen seien. Daraus leite sich auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab (Urk. 6/108/18 ,

Urk. 6/108/25, Urk. 6/108/30 ).

4. 3 .3

Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, die geklagten Be schwerden im Bereich des Nackens sowie die klinisch eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule seien aufgrund der degenerativen V eränderungen im Röntgenbild vom 1 9. September 2013 sowie aufgrund der Befunde des M R I der Halswirbelsäule vom 2 5. Februar 2003 mit einer breitbasigen

Protrusion auf der Höhe C3/C4, C4/C5 und C5/C6 ohne direkte neuroforaminale Einengung bilateral nur teilweise erklärbar. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6/108/13). Die klinische Untersuchung der Lenden wirbelsäule sei recht unauffällig gewesen und es seien keinerlei Hinweise auf ein radikuläres Geschehen zu finden gewesen (Urk. 6/108/13). Dass der Be schwerdeführer seinen Kopf „nicht tragen“ und nicht sitzen könne, sei aufgrund der klinischen Untersuchung und der radiologischen Befunde nicht nachvoll ziehbar (Urk. 6/108/13). 4. 3 .4

Aus neurologischer Sicht seien keine Hinweise für eine zentrale, zervikogene , lumbogene oder peripher neurogene relevante Schädigung zu erheben gewesen. Die myofasziale zervikale Schmerzsymptomatik mit zervikozephaler und teil weise zervikobrachialer Beschwerdesymptomatik ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik sei ohne Relevanz. Das Hüft - /Beinsyndrom links sei unspe zifisch und ohne radikuläre Reizsymptomatik. Insbesondere die Mattigkeit und die Trägheit sei en nicht auf eine organische neurologische Ursache zurückzu führen (Urk. 6/108/17). In der klinischen Untersuchung seien leichte Auffällig keiten festzustellen gewesen, beispielsweise eine Sistierung des Schwank schwin dels bei Ablenkung (Urk. 6/108/33). 4. 3 .5

Auf dem internistischen Gebiet seien weder Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es habe nie eine Arbeitsunfä higkeit bestanden und bestehe auch aktuelle keine (Urk. 6/108/42-43). 4.3.6

Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS A.___ in der polydisziplinären Zusammenfassung ein chronisches zervi kales und zervikozephales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Zeichen bei Status nach Halswirbelsäulen-Schleudertrauma der Kategorie II vom 4. Juni 2002 fest (Urk. 6/108/18). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dem Beinschmerz links ohne radikuläre oder peri pher- neurogene Störmuster, den nicht näher bezeichneten Persönlichkeits- und Ver haltensauffälligkeiten (ICD-10: F69), der Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) sowie der überwiegend wahrscheinlich nicht authentischen Symp tom präsentation zu. Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 Kilogramm beidseits sowie Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung. Im Rahmen dieses Profils könne er sowohl die angestammte Tätigkeit als Hilfsspengler als auch eine Ver weistätigkeit zu 100 % vollschichtig ausüben (Urk. 6/108/19). 4. 4

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 1 9. Juni 2014 fest, eine Hirnschädigung könne ausgeschlossen werden, denn es habe gar kein dokumentiertes Trauma mit Hirnschädigung stattgefun den (Urk. 6/135/3). Am 2 6. Juni 2014 ergänzte sie, dass ihrer Auffassung nach auf das MEDAS-Gutachten abzustellen sei (Urk. 6/135/4). 5. 5.1

Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entspre chend der Empfehlung des RAD (E.

4.4 vorstehend) auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 9. November 2013 (Urk. 6/108). Die Gutachter hielten in einer retrospektiven Beurteilung fest, dass psychiatrisch trotz der unterschiedli chen Diagnosestellung keine Veränderung vorliege, sondern es sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes handle (Urk. 6/108/19 ). Sowohl die seinerzeitige als auch die aktuelle Diagnose zählt zu den unklaren Beschwerdebild ern im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Re vision .

Bei der in der Explorationssituation nicht reduzierten Aufmerksamkeit und Kon zentration und der nicht echt wirkenden gedrückten Stimmungslage (Urk. 6/108/24) sowie angesichts der unspezifischen Darstellung und Aneinan derreihung von Symptomen bei Vorhandensein einer psychosozialen Belas tungs situation (Urk. 6/108/30) ist es nachvollziehbar, dass keine Depression diagnostiziert wurde.

Dass auch im Übrigen keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt wurde, überzeugt auch angesichts dessen, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung zahlreiche Hinweise auf Aggravation erga ben. Zum Beispiel bat der Beschwerdeführer darum, sich wegen Nasenblutens hinlegen zu dürfen, wobei sich weder auf dem Taschentuch noch in der Nase Blutspuren fanden. Ferner klagte er über einen massiven Drehschwindel, es konnte aber kein Nystagmus festgestellt werden (Urk. 6/108/23-24). Viele Schil derungen wirkten auf die psychiatrische Gutachterin übertrieben und wenig glaubhaft (Urk. 6/108/25). Der strukturierte Fragebogen simulierter Symptome ergab in sämtlichen Subskalen sehr auffällige Ergebnisse. Dieser Befund weist laut der Gutachterin auf ein nicht-authentisches Verhalten hin. Auch beim Kurzzeitgedächtnistest gab der Beschwerdeführer mehr falsche Antworten, als es der Ratewahrscheinlichkeit von 50 % entsprochen hätte, was einer bewusst seinsnahen Verdeutlichungshaltung zugeordnet wurde (Urk. 6/108/25). Hinzu kommt, dass keine echten psychopathologischen Symptome ausgemacht werden konnten (Urk. 6/108/17). Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der erhobenen Befunde, ist nachvollziehbar, dass auf dem psychiatrischen Fachge biet keine zusätzlichen respektive neue n Diagnosen gestellt wurden.

Bei der somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen unklaren Beschwerdebil dern ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztlichen Feststellun gen bezug nehmend auf verschiedene rechtserhebliche Indikatoren auf eine Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). In BGE 141 V 281 hielt das Bundesgericht daran fest, dass psychische Störungen solcher Art nur als inva li disierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) an geh bar sind (E. 4.3.1.2). Die MEDAS-Gutachter erhoben keine ausgeprägten psychopa tho logischen Symptome und gingen daher nachvollziehbarerweise nicht von einer die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden schweren oder chronifizierten

Schmerz symptomatik aus (Urk. 6/108/17). Sie gaben an, die ICD-Kriterien für die Diag nose einer somato formen Schmerzstörung

seien nicht erfüllt (Urk. 6/108/30) .

Bei der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome sind auch Umstände wie die Aggravation zu berücksichtigen, soweit sie eine rechtserheb liche Gesundheits schädigung nicht bereits a priori ausschliessen. Die Gutachter beobachteten im Zusammenhang mit unspezifisch dargestellten und aneinan der gereihten Symp tomen Verdeutlichungstendenzen (Urk. 6/108/30) und - wie vorstehend geschil dert - zahlreiche Hinweise auf Aggravation. Viele der durch den Beschwerde führer vorgenommenen Schilderungen wirkten auf die psychia trische Gutachte rin übertrieben und wenig glaubhaft und der strukturierte Frage bogen simu lierter Symptome bestätigte diesen Eindruck (Urk. 6/108/25).

N ach dem Gesag ten ist von einer unterdurchschnittlichen Ausprägung der di ag nose relevanten Befunde und Symptome auszugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) , weswegen eine - wie es für eine invalidisierende Wirkung vorausgesetzt wäre

- schwere Störung zu verneinen ist . Weiter fällt in der Kategorie „funktioneller Schwere grad “ ins Gewicht , dass sich der Beschwerdeführer nur partiell für kurze Zeit räume in psychiatrischer Behandlung befand und kaum eine medikamentöse Entlastung in Anspruch nahm . Er unterzog sich weder angemessenen Therapie massnahmen , noch wies er Eigenaktivitäten auf, welche zur Schmerzlinderung der als ausgeprägt beschriebenen Beschwerden hätten beitragen können (Urk. 6/108/30 ; vgl. BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2 ). Indes schlugen die Gutachter noch verschiedene Therapiemass nahmen

vor (Urk. 6/108/19).

Bezüglich der Kon si stenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4)

bleibt anzumerken, dass der Gutachterin sowohl retrospektiv als auch bei der Untersuchung durch sie eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und den objektiv nach weisbaren körper li chen und psychischen Beeinträchtigungen auf fiel . Die Anga ben des Beschwer deführers bezeichnete sie als unpräzise und wechselhaft. Sie wies darauf hin, dass eine psychiatrische Behandlung über mehrere Jahre hin weg fehlte , was gegen einen behandlungs- und einglied erungsanamnestisch ausgewiesenen Lei dens druck

spricht ( vgl. BGE 14 1 V 281 E.

4.4.2) . Zudem fehlte d ie Modulier bar keit der beklagten Beschwerden und es bestand eine Diskrepanz zwischen geschil derten Funktionsbeeinträchtigungen und Aktivitäten des tägli chen Lebens mit vorwiegendem Schonverhalten (vgl. BGE 141 V 281 E . 4.4.1) . Für diese An nahme sprach auch die im neurologischen Befund beschriebene kräftig ent wickelte Muskulatur (Urk. 6/108/30). Gesamthaft betrachtet resultiert auch aus dem unklaren Be schwerdebild bei eher geringgradiger Ausprägung und besteh enden Behand lungsoptionen keine inva lidisierende Arbeitsunfähigkeit. Somit ist keine psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 5. 2

Dass laut dem MEDAS- Gu t achten aus orthopädischer Sicht das Heben und Tragen von schweren Lasten über 30 Kilogramm beidseits sowie Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung nicht mehr zumutbar sind, mittelschwere wechselseitige Arbeit indes vollschichtig, ist vor dem Hintergrund der radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereiche der Hals wirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, bei klinisch unauffälliger Unter suchung der Lendenwirbelsäule und beim Fehlen von Hinweisen auf ein radiku läres Geschehen (Urk. 6/108/17-18) nachvollziehbar.

Dass aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, über zeugt ebenfalls, zumal keine Hinweise für eine zentrale, zervikogene , lumbo gene oder peripher neurogene relevante Schädigung erhoben werden konnten und auch die Mattigkeit und die Trägheit nicht mit organisch neurologischen Ursachen erklärt werden konnten (Urk. 6/108/17).

Ebenso verhält es sich mit der Beurteilung aus internistischer Sicht, nachdem bei der internistischen Untersuchung keine Hinweise auf rein internistische Erkrankungen oder Unfallfolgen gefunden wurden (Urk. 6/108/16).

Zusammenfassend ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachten e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise, dass im orthopädischen, neu rologischen und internistischen Bereich keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung eingetreten ist. Insgesamt liegt somit aus somatischer Sicht weiterhin kein Leiden vor, das die Ausübung einer dem vom orthopädischen Gutachter beschriebenen Profil entsprechende n Tätigkeit verunmöglichen oder einschränken würde. 5. 3

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung betreffend die Halswirbel säule sei gestützt auf MRI-Bilder aus dem Jahr 2003 erfolgt (Urk. 1 S. 6), ist nicht zutreffend. Für das MEDAS-Gutachten wurden am 1 9. September 2013 Röntgenbilder angefertigt, welche Osteochondrosen und Intervertebralarthrosen , ansonsten aber unauffällige Verhältnisse zeigten (Urk. 6/108/12).

Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer weitere Abklärungen, insbesondere bezüglich Tinnitus und Schwindel (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Allerdings erwähnte er anlässlich der Begutachtung bei keiner Schilderung seiner Leiden einen Tinnitus (Urk. 6/108/9-10, Urk. 6/108/13, Urk. 6/108/21, Urk. 6/108/23, Urk. 6/108/31, Urk. 6/108/33, Urk. 6/108/37-38) .

Der Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte oder beschrieb in seinem Bericht vom 2 8. März 2013 ebenfalls keinen Tinnitus (Urk. 6/91) und der Beschwerdeführer gab am 2. April 2013 auch gegenüber der IV-Stelle keinen solchen an (Urk. 6/90). Der vom Rechtsvertreter des Beschwer deführers vorgebrachte Tinnitus findet somit in den medizinischen Akten keinerlei Stütze. Ferner ist - selbst falls er tatsächlich zu diagnostizieren ge wesen wäre - nicht davon auszugehen, dass er sich einschränkend auf die Arbeitsfä higkeit auswirkt, zumal er offenbar auch für den Beschwerdeführer höchstens im Hintergrund stand, ansonsten er ihn erwähnt hätte.

Der Schwankschwindel

verschwand anlässlich der Untersuchung unter Ablen kung (Urk. 6/108/33) , weshalb nachvollziehbar ist, dass ihm von den Gutach tern kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde . I n den medizini schen Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen zu neuen Erkenntnissen führen könnten, weshalb davon abzusehen ist. Nach dem Gesagten ist entsprechend dem auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Gutachten der MEDAS A.___

vom 29. November 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in den meisten anderen Tätigkeiten auszugehen (Urk. 6/108/19).

Dass auch gewisse organische Befunde wie beispielsweise degenerative Verän de rungen vorhanden sind, macht eine Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht unzulässig, zumal diese vorliegend sowohl im Zeit punkt der Rentenzusprechung als auch in jenem der Rentenaufhebung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren . 5. 4

Der Beschwerdeführer beantragt fern er, der weitere Verlauf der laufenden Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (vgl. Urk. 21/1) sei abzu warten und es seien darüber Berichte einzuholen (Urk. 28). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist indes über die Rentenrevision zu entscheiden, bevor Massnahmen zur Eingliederun g stattgefunden haben. Der Anspruch auf Wiederei ngliederungsmassnahmen ist Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente. Die Betrachtungsweise, wonach über die Revisionsvoraussetzungen erst nach Abschluss dieser Vorkehren zu befinden wäre, lässt sich mit dem Wortlaut von lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision nicht begründen. Vielmehr spricht der Auf bau der Bestimmung klarerwei s e für das in der bundesrätlichen Botschaft bezie hungsweise in der parlamentarischen Diskussion skizzierte Vorgehen. Danach ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG gemäss der Rechtsprechung erfüllt sind ( Abs. 1 zweiter Satz). Sind sie es nicht, das heisst ist keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, wird die Rente für die Zukunft herab gesetzt oder aufgehoben, wobei - im Sinne einer übergangsrechtlichen Unter stützung - ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG vorgesehen ist ( Abs. 2 erster Satz). Der Entscheid über die Rentenreduktion beziehungsweise -aufhebung gemäss den Schlussbestimmungen ergeht dem nach

vor der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG (Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2015 vom 2 6. Juni 2015, E. 5; 9C_64/2015 vom 2 7. April 2015, E. 4.1). Demnach sind die Ergebnisse der Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht abzuwarten und auch nicht zu be rücksichtigen. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin am 2 8. Oktober 2014 ver fügte Einstellung der Invalidenrente nicht zu beanstanden und die dagegen erho bene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlege n, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 de s Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ). 6 .2

Mit Kostennote vom 1. September 2015 machte der unentgeltliche Rechtsver treter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14 Stunden und Fr. 83.-- Barauslagen geltend (Urk. 23 ), wo raus eine Entschädigung von Fr. 3‘113.65 ( 14

Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 83.-- zuzüglich Mehr wert steuer von 8 % ) resultiert.

Der geltend gemachte Aufwand ist angesicht s der Be deutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Bar auslagen mit Fr. 3‘113.65 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehren zeller, Teufen AR, wird mit Fr. 3'113.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer