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IV.2021.00571

unzählige Akten des UVG-Versicherers; Abstellen auf (nicht mehr aktuelles aber nach wie vor als gültig zu betrachtendes) GA des KTG-Versicherers; keine Eingliederung trotz befristeter Rente, da BF über hierzu nötige Ressourcen verfügt (hat selber neue Anstellung gefunden) (BGE 8C_705/2022)

Zürich SozVersG · 2022-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der am 1. Mai 1964 geborene X.___ war als ungelernter Maurer (Haupterwerb, Urk. 8/

12) und Unterhaltsreiniger (Nebenerwerb, Urk. 8/ 7 ) tätig. Am 29. Mai 2012 fuhr ihm ein Raupenbagger von hinten in die linke Ferse (Urk. 8/ 3/224 ). Dabei zog er sich eine Chopart -Luxationsfraktur mit mehrfrag mentärer intraartikulärer Fraktur des Processus anterior des Calcaneus zu , die am 29. Mai, 4. Juni und 21. Augu st 2012 operativ versorgt wurde (Urk. 8/ 3/128-129, 8/3/ 190, 8/3/ 202-203 ). Es folgten weitere Operationen (Osteosynthesematerial-Entfernung [Urk. 8/14/31 ; 8/40/69 ] , Arthrodese [Urk. 8/33/14] ) sowie eine sta tionäre Rehabi litation im November 2016 (Urk. 8 /45/29 ). Daneben war der Ver sicherte ab März 2013 bis Sommer 2017 mit Unterbrüchen, variierendem Arbeits pensum und Aufgabenbereich sowie eingeschränkter Leistungsfähigkeit für seine Hauptarbeitgeberin tätig (Urk. 8/ 3/21, 8/4 , 8/12 , 8/ 13/ 28 , 8/14/22 , 8/33/70-71 , 8/43/37 ). 1.2

Am 30. Mai 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereignis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese tätigte beruflich-erwerb liche sowie medizinische Abklärungen , in deren Rahmen sie die Akten des zu ständigen Unfallversicherers, der Suva, sowie des Krankentaggeldversicherers, Helsana, beizog . Am 20. Februar 2019 musste sich der Versicherte an der rechten Schulter eine r

Rotatorenmanschettenrekonstruktion unterziehen (Urk. 8/98/7-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 13. Januar 2020, Urk. 8/107; Einwand vom 18. März 2020, Urk. 8/113) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 19. August 2021 von November 2013 bis Juni 2014, von Juni 2015 bis September 2016 sowie von Mai bis Novemb er 2019 jeweils eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 /1-3 ). 1.3

Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 gewährte die Suva dem Versicherten mit Wir kung per 1. August 2017 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % (Urk. 8/45/114-119) , woran sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 festhielt (Urk. 8/103). Die dagegen erhobene Beschwerde von X.___ wies das hiesige Gericht ab (Urteil vom 8. Februar 2021, Ver fahren UV.2019.00271). 2.

Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August 2021 erhob X.___ am 22. September 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine halbe IV-Rente zwischen Juli 2014 und Mai 2015, eine ganze Rente von Oktober 2016 bis April 2019 und ab November 2019 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Verfügung vom 19. Dezember 2021, Urk. 9). Am 15.

Februar 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 10-11) . I nnert daraufhin mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 12) a ngesetzter Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung eine r Stellungnahme hierzu (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Be weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin erachtete

- nach vorerst zwischenzeitlicher Verbesse rung des Gesundheitszustandes - die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer ab Juni 2016 für nicht mehr zumutbar. Sie hielt indessen dafür, es sei ihm eine angepasste Beschäftigung vollumfänglich möglich, wobei es aufgrund der Schulteroperation von Februar 2019 zu einer erneuten Verschlechterung ge kommen sei. Nach einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit postoperativ sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2/1). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, die Beschwerdegegnerin habe seinen multiplen Beschwerden nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Verschlechterung im Fuss in Form von d egenerativen Veränderungen sei im Rah men der kreisärztlichen Untersuchung nicht berücksichtigt worden. Zudem leide er seit Langem an Schulterbeschwerden, weshalb ab März 2014 sicherlich nicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden habe; gegenteils sei er kaum arbeitsfä hig gewesen und habe trotz starker Schmerzen gearbeitet, obwohl er für den Ar beitgeber kaum einsetzbar gewesen sei. Schliesslich sei er nunmehr bereits aus psychiatrischen Gründen 50 % arbeitsunfähig. Auf die vom Krankentaggeldver sicherer Helsana in Auftrag gegebenen Gutachten könne mangels Vollständigkeit nicht abgestellt werden, was selbst die Helsana anerkenne. Wenngleich er zwi schenzeitlich die Tätigkeit als Hilfsarbeiter wieder aufgenommen habe und seine Restarbeitsfähigkeit damit vollständig ausschöpfe, erlaube ihm dies nur die Er zielung ein es kleine n Einkommen s von - im vergangenen Jahr - Fr. 36'055.--, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 1). 3. 3.1

Die am

29. Mai 2012 erlittene schwere Fussverletzung (Urk. 8/3/193) einer dislo zierten Chopart -Luxat ionsfraktur Fuss links mit mehrfragmentäre r intraartikulä rer Fraktur des Processus anterior calcanei zeigte den Angaben der Behandler zufolge nach einem vorerst etwas protrahierten letztlich einen positiven Verlauf (Bericht des Universitätsspitals N.___ vom 21. Februar 2013, Urk. 8/3/47 -48 ;

vgl. auch Urk. 8/13/139, wonach der Beschwerdeführer im Januar 2013 über einen erfreulichen Verlauf berichtet habe ), so dass es dem B eschwerdeführer ab März 2013 möglich war, bei seinem bisherigen Arbeitgeber in reduziertem Umfang wieder tätig zu sein (Präsenzzeit 50 %, Leistungsfähigkeit 25 %; Urk. 8/3/22, 8/3/40).

Nachdem der Versicherte nach wie vor über Beschwerden im Bereich des lateralen Rückfusses geklagt und insbesondere einen ausgeprägten Anlauf schmerz beschrieben hatte, erklärten die Ärzte der Uniklinik Y.___

am 22. Ok tober 2013 (Urk. 8/14/49-50), einerseits bestünden Arthrosebeschwerden , ande rerseits störe das Osteosynthesematerial. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 75

% arbeitsunfähig geschrieben , arbeite aber täglich mehr . Nach am 25.

Novem ber 2013 erfolgter Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk.

8/14/31) arbeitete der Beschwerdeführer ab 21. Dezember 2013 mit einer Leistung von 50 % b ei einer Präsenz von 75 % (Urk. 8/14/22). Mit Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk.

8/14/15) beantworteten die behandelnden Ärzte Fragen der Suva und hiel ten fest, angesichts der Schwere der erlittenen Fraktur sei es fraglich, ob der Be schwerdeführer mittel- bis langfristig im Beruf als Maurer werde arbeiten können, was von der körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeit als Reinigungskraft eher zu erwarten sei. Es könne beurteilt werden , dass vom unmittelbar postope rativen Verlauf noch ein weiterer Aufbau der Arbeitsfähigkeit bis zum pr ätrau matisch bestandenen, vollen Pensum erwartet werde. Am 21. März 2014 erklärte Dr. med. Z.___ , Teamleiter Stv . Fusschirurgie, Uniklinik Y.___ , nach nun sehr langem Verlauf s ei die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern. Andern falls habe die Suva den Beschwerdeführer zur kreisärztlichen Untersuchung auf zubieten und die Arbeitsunfähigkeit selber zu definieren (Urk. 8/23/3). 3.2

Am 10. März 2015 wurde an der Klinik A.___ eine Arthrodese Navicu locuneiforme 1 bis 2 durchgeführt (Urk. 8/33/14). Diesbezüglich

berichtete der Operateur am

29. April 2015 über einen regelrechten klinisch-radiologischen Ver lauf (Urk. 8/40/13) sowie am 11. August 2015 über vollständig konsolidierte Ver hältnisse. Da der Beschwerdeführer indessen deutliche Restbeschwerden geklagt hatte (Urk. 8/40/41), wurde am 1. Februar 2016 das Osteosynthesematerial ent fernt (Urk. 8/40/69).

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2016 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest , die schuhorthopädische Ver sorgung sei nicht optimal; unfallf remd, aber mitzuberücksichtigen sei ein ausge prägter Hallux

rigidus . Im Übrigen sollte es dem Beschwerdeführer in zwei bis drei Monaten möglich sein, mit 85 % Leistung und 100 % Präsenz zu arbeiten, was der Leistung vor dem letzten operativen Eingriff entspreche (Urk. 8/43/23-29).

Mit Bericht vom 21. September 2016 erklärte sodann PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie, Uniklinik Y.___ , die vom Kreisarzt attestierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden nicht gelungen. Weil das ambulante Therapiepotential ausgeschöpft sei, werde eine stationäre Re habilitation empfohlen ( Urk. 8/43/ 78- 79 ) . In der Folge hielt sich der Beschwerde führer vom 8. bis zum 29. November 2016 in der Rehaklinik D.___

zwecks Vorbereitung auf eine berufliche oder schulische Reintegration auf , welches Ziel den Angaben der Fachleute zufolge weitgehend erreicht werden konnte (Urk.

8/45/29-31). Im Weiteren vermerkten sie, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären ; die

zusätzlich festgestellte psychische Stö rung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsperspektive hielten die medizinischen Fach personen

dafür , die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Maurer seien zu hoch, weshalb hierfür ab November 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung ganztags zumutbar, wobei folgende Einschränkungen zu beachten seien: ad Fuss links: wechselbelastend, kein Gehen in unebenem Gelände, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauer n , Hocken, kein Leitern erstei gen . Es werde die Arbeitssuche und Anmeldung beim RAV empfohlen (Urk.

8/45/30 ).

D em von der Rehaklinik D.___ formulierten Anforderungsprofil schloss sich in der Folge auch der Kreisarzt an, wobei er ergänzend anführte, die Höchstbelastung sollte 15 kg nicht übersteigen. Neben dem Haupterwerb könne dem Beschwerdeführer zusätzlich ein angepasster Nebenerwerb (rein sitzende Tä tigkeit) während 2,5 bis 3 Stunden täglich zugemutet werden (krei särztliche Un tersuchung vom 28. März 2017 [ Urk. 8/45/54-61 ] ). 3.3

Am 12. Augu st 2017 berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt Allge meine Innere Medizin, zu Händen der Krankentaggeldversicherung, er habe den Beschwerdeführer wegen sozialer Überfo rderung und Denkblockaden zu 50 % ar beitsunfähig schreiben müssen; seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beschwer deführer in psychiatrischer Behandlung . Neben Restbeschwerden linker Fuss und psychische r Überforderung diagnostizierte der Behandler Arm-Schulterbeschwer den rechts, ver n einte aber die Frage, ob die versicherte Person aufgrund der ak tuellen Beschwerden bereits früher in Behandlung gestanden habe (Urk. 8/59/6-8). F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, bei welchem der Beschwerde führer einmal monatlich in Therapie stand,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2018 (Urk. 8/75) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie chronifizierte Schulterschmerzen rechts mit struktureller Pathologie der Schulter und hielt fest, im Vordergrund stünden Dauerschmerzen im linken Fuss mit Exazerbation beim Stehen und Gehen. Der Versicherte habe einen ver minderten Antrieb sowie eine gesteigerte Ermüdbarkeit, innere Anspannung und Unruhe. Sein formales Denken sei eingeengt auf Zukunftssorgen. Er sehe sich in einer Sackgasse, ohne Ausweg, befürchte, keine geeignete leidensadaptierte Ar beit zu finden. Dies einerseits , weil er wegen der Fuss- und Schulterschmerzen kaum eine körperlich beton t e Arbeit ausführen könne, und da er andererseits nicht über die sprachlichen und intellektuellen Voraussetzungen für die Ausfüh rung von leichten, sitzenden Tätigkeiten verfüge.

Der Arzt hielt dafür, aufgrund der persistierenden, zum Teil sehr starken Schmerzen sowie der depressiven Symptomatik seien dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeit en nur ein geschränkt, schätzungsweise im Bereich von 50 %, möglich (Urk. 8/75). 3.4

Zu Händen des Krankentaggeldversicherers erstattete die Abklärungsstelle G .___ am 29. Dezember 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch, psychiatrisch, Urk. 8/77 /27 - 56 ). Aus somatischer Sicht beklagte der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss sowie Beschwerden in der rechten Schulter, welche er der Benützung der Unterarmgehstützen zuschrieb (Urk. 8/77/28). Der Gutachter nannte als Diagnosen aus somatischer Sicht: (1) Statu s nach Naviculocuneiforme r Arthrodese links, 10.03.2015 ,

nach Chopart -L uxationsfraktur, (2) Pseud arthrose zwischen Naviculare und Os cuneiforme laterale und zwischen Os cuneiforme intermedium und laterale, (3) Arthrose zwischen der Basis Metatarsale 1 und 2 links, (4) AC-Gelenksarthrose rechts und Tendinopathie der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne. Der Gutachter führte aus, die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung am linken Fuss stelle eine schwere Verletzung dar. Auch wenn noch weitere operative Massnahmen in Erwägung gezogen werden könn t en, bleibe die Belastbarkeit der linken unteren Extremität auf Dauer einge schränkt. Arbeiten in unebenem Gelände, mit Klettern und Steigen auf Leitern oder Gerüsten sowie ständiges Stehen und Gehen würden auf Dauer ausscheiden - mithin auch die letzte Tätigkeit im Baugewerbe. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen von Seiten der Schulter würden derzeit nicht im Vordergrund stehen (Urk. 8/77/38 ff. ). Eine Besc häftigung in einer überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden , körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wäh rend 9 Stunden, demnach in einem 100 %-Pensum ,

mit einem Rendement von 100 % zumutbar (Urk. 8/77/41).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, es hätten sich im Befund neben der An gabe von rückläufigen Zukunftsängsten und leichtgradigen Konzentrationsstö rungen keine namhaften Auffälligkeiten finden lassen. Die psychischen Be schwerden des Beschwerdeführers hätten sich als Reaktion auf die Rentenkürzung und Kündigung des Arbeitsplatzes (Mai 2017) entwickelt. Die anfä nglich ängst lich-depressiv gefärbte Symptomatik habe sich unter der begonnen en psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung wieder deutlich gebessert. Es verbleibe eine geringfügige Restsymptomatik (Zukunftsängste und hier nicht objektivier bare Konzentrationsdefizite). Die Prognose einer Anpassungsstörung sei grund sätzlich günstig; die Störung bilde sich - bedarfsweis e unter ambulanter Behand lung - erfahrungsgemäss wenige Monate (spätestens zwei Jahre) nach Ende der Belastungssituation wieder zurück, was auch hier der Fall sei. Zusammenfassend bestehe damit keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Darüber hinaus sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit aufgrund der damit einhergehenden Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwirksamkeitserleben und Selbstwert sowie sozialer Teilhabe auch aus therapeutischer S icht wünschenswert (Urk. 8/77/53).

Gestützt auf diese vorstehend dargelegten medizinischen Unterlagen wies der Krankentaggeldversicherer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2018 darauf hin, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und er im Sinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet sei, innert nützlicher Frist eine solche Arbeit zu suchen und anzunehmen , wofür ihm eine Anpassungszeit von 5 Monaten eingeräumt werde. Ab dem 1. Juni 2018 erhalte er keine Taggelder mehr (Urk. 8/77/67). Hieran hielt sie mit Schreiben vom 19. Feb r uar 2018 fest (Urk. 8/77/71). 3.5

Im Sprechstundenbericht vom 20. April 2018 (Urk. 8/84/1-11)

führten die Ärzte der Uniklinik Y.___

aus , nach neuem MRI der Lendenwirbelsäule sei der Be schwerdeführer zur Verlaufskontrolle erschienen. Nach wie vor würden ihn Schmerzen im zervikalen Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm plagen. Ebenso bestünden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss, den dorsalen Oberschenkel und teilweise auch ins Bein. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Zervikobrachialgie rechtsseitig, neurophysiologisch sei ein Normalbefund erho ben worden. Wegen der Schmerzen werde zunächst eine Infiltration der Foramina C5/6 und 6/7 durchgeführt, des Weiteren sei bezüglich der Lumboisch i algie rechtsseitig eine Infiltration der Nervenwurzel L4 geplant . Am 7. Juni 2018 be richtete Dr. med. H.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik Y.___ , der Beschwerdeführer habe nur vorübergehend etwas von der Infiltration profi tiert. Die Arbeit auf de m Bau sei schätzungsweise zu 20 %, eine angepasste Tä tigkeit bestenfalls zu 50 % möglich. Zusätzlich bestünden Einschränkungen durch die linksseitige Fussproblematik. Es werde empfohlen, die chiropraktische Be handlung, welche nach Angaben des Beschwerdeführers immer wieder eine Bes serung bringe, fortzuführen. Eine weitere Kontrolle erfolge nur bei Bedarf (Urk.

8/86/2). 3.6

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. April 2019 (Urk. 8/98/7-10) dia - gnostizierte Dr. med. I.___ , Orthopädie, Uniklinik Y.___ , einen Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromiale Dekompression, Weichteilacromioplastik , AC-Resektion, anteriore Labrumrefixation sowie Rota torenmanschettenrekonstruktion (Operation vom 20.02.2019). Als weitere Dia - gnose führte er eine Anschlussarthrose TMT I u nd II sowie im USG links auf (Ur k.

8/98/7). Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer leide seit dem Jahr 2012 an Schulterschmerzen rechts. Da er auf die am 15. November 2018 erfolgte In filtration gut angesprochen habe, sei die Indikation zur oben genannten Schul teroperation gestellt worden. Derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mindestens vier Monate postoperativ. Hinsichtlich Eingliederungsprognose notierte er , eine Eingliederung des Beschwerdeführers im angestammten Beruf werde wahrscheinlich erschwert sein, in einem anderen Beruf ohne Belastung der oberen rechten Extremität würden keine Hindernisse gesehen . Nach drei Monaten postoperativ sei eine leidensangepasste Tätigkeit 6 bis 8 Stunden täglich zumut bar . Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit führte Dr. I.___ aus, vom 22. Januar bis zum 5. April 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes tiert zu haben (Urk. 8/98/ 8- 10). A m 24. Juni 2019 wurde berichtet , aktuell sei eine angepasste Tätigkeit nicht möglich; es sei der Abschluss der Rehabilitations phase abzuwarten. Ansonsten wäre eine schulterunbelastende Tätigkeit zu über legen. Zudem bestehe eine Anschlussarthrose des TMT I und II sowie im USG linksseitig. Dies könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen ebenfalls einschränken (Urk. 8/100/2).

Aus fussorthopädischer Sicht erklärten die Ärzte der Uniklinik Y.___

( Beant wortung der Fragen an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2019, Ur k. 8/102/7-11), es hätten sich eine Anschlusssegmentdegeneration mit Druckdolenz über dem TMT I und II sowie Schmerzen über dem Sinus tarsi gezeigt, weshalb eine Infilt ration durchgeführt worden sei. Hiervon habe der Beschwerdeführer gut profi tiert. Bei aktuell beschwerdearmem Patienten werde von einer operativen Versor gung abgesehen , zumal der Beschwerdeführer sich noch in der postoperativen Rehabilitation der Schulter befinde. Aus fussorthopädischer Sicht seien im Jahr 2019 kein e Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. 4. 4.1

Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ausweislich der Akten auch belegt, dass der Beschwerdeführer seit November 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist (E. 3.2). Demgegenüber ist strittig, ob und bejahendenfalls inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers verbessert hat, so dass die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene ganze Rente im Sinne einer Revision zu kürzen ist .

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm zwischen Juli 2014 und Mai 2015 eine halbe Rente, zwischen Oktober 2016 und April 2019 eine ganze und ab No vember 2019 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (E. 2.2). Obwohl nicht ausdrück lich beantragt - beschwerdeweise kann nur das ganze Rechtsverhältnis, mithin die Gewährung einer Invalidenrente als solche, angefochten werden - ist davon auszugehen, dass einzig die jeweilige Rentenaufhebung, nicht aber die Gewäh rung der befristeten ganzen Renten betreffnisse in Frage gestellt wird. 4.2

Es ist unschwer zu erkennen , dass der Beschwerdeführer durch die Verletzungs folgen am linken Fuss in der Ausübung von schweren körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt ist. Nach einer längeren Rehabilitationsphase versu chte er ab März 2013 (Urk. 8/4)

in seine angestammte Tätigkeit zurückzukehren , was ihm schritt weise denn auch gelang. Ab März 2014 war er - in seiner bisherigen Tätigkeit auf dem Bau - noch zu 25 % arbeitsunfähig und berichtete im Juli 2014, wieder in einem Pensum von 100 % zu arbeiten (vgl. Suva- Besprechung im Betrieb vom 1.

Juli 2014, Urk. 8/33/70). Das steht im Einklang mit der Aktenlage, wonach die behandelnden Ärzte der Uniklinik Y.___ im Februar 2014 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf ein volles Pensum erwartet hatten und Dr. Z.___ im März 2014 dafürhielt, die A rbeitsfähigkeit sei nun auf 100 % zu erhöhen (E. 3.1). Dass der RAD gestützt hierauf ab März 2014 von einer erheblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angestammter s owie angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 8/105/10) und die Beschwerdegegnerin demzufolge ab März 2014 auf eine Einschrä nkung von 25 beziehungsweise 15 % in angestammter als auch ange passter Tätigkeit schloss (Urk. 8/104), ist nicht zu beanstanden. Was der Be schwerdeführer da gegen vorbringt, verfängt nicht, beruft er sich hierfür doch insbesondere auf später erstattete Arztberichte und macht darüber hinaus geltend, seine Schulter sei stark schmerzhaft und er insgesamt für seinen Arbeitgeber kaum einsetzbar gewesen. Letzteres widerspricht offenkundig den vom Arbeitge ber anlässlich der Besprechung vom 1. Juli 2014 gemachten Angaben, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % «stimme» (vgl. Urk. 8/33/71) . Mit Bericht vom 20. August 2014 hatte denn der Haus arzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___ , eine « Einsatzbeschränkung » als Maurer von zurzeit 25 % attestiert , wobei er hin sichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden Tätigkeiten mit Gewichten von über 20 kg als nicht zumutbar erachtete (Ur k. 8/22/10 , 8/23 /1 ) . Den vom Beschwerdeführer anlässlich der Suva-Besprechung vom 7. Feb ru ar 2014 vorgetragenen Schulterbeschwerden (Urk. 8/23/5) und der mit Arthro -MRI bildgebend erhobenen Schulterläsion (Urk. 8/23/7) war mithin Rech nung getragen worden. Im Rahmen der am 31. Oktober 2014 stattgefundenen Besprechung erläuterte der vormalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers sodann , dieser sei aktuell in einem 100 %-Pensum tätig, sei allerdings für gewisse Tätig keiten nicht einsetzbar. Ab 1. November 2014 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % festgehalten (Urk. 8/33/44-45). Medizinische Berichte, welche - für die bis herige Arbeit

- eine höhere Arbeitsunfähigkeit ausweisen, sind nicht aktenkundig. 4.3

Mit der am 10. März 2015 durchgeführten Arthrodese am linken Fuss (E. 3.2) ging sodann eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es und mithin der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers einher , so dass ihm unbestrittenermassen keinerlei Beschäftigung mehr möglich war . Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers ist allerdings a usweislich der Akten ab Juni 2016 von eine r erhebliche n gesundheitliche n Verbesserung auszugehen . Wenngleich sich die Ein schätzung des Kreisarztes, wona ch dem Beschwerdeführer eine 85 %ige Be schäf tigung in bisheriger Tätigkeit zugemutet werden könne, nicht als realisierbar erwies (E. 3.2) , ist die Beurteilung des RAD, ab Juni 2016 habe k eine Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit mehr bestand en (Urk. 8/105/10) , schlüssig und widerspiegelt sich in den medizinischen Akten.

Zwar misslang die Wiedereinglie derung des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit ; im Rahmen der sta tionären Rehabilitation ergab sich jedoch eine

- unter Beachtung des formulierten Anforderungsprofils - vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeit en . Diese Einschätzung wurde im Rahmen einer neuerlichen kreisärztlichen Untersuchung (E. 3.2 am Ende) sowie durch das bidisziplinäre Gutachten der G.___ (E. 3.4) bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, das Gutachten des Krankentaggeldversicherers sei mangels umfassen der Berücksichtigung seiner Beschwerden nicht beweiswertig, vermag er nicht durchzudringen.

Das Gutachten der G.___ beruht auf umfassend en Untersu chungen in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie, wurde in Kenntnis der relevanten Akten erstattet und ist nachvollziehbar begründet. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers setzten sich die Gutachter mit der von ihm geklagten Schulterproblematik auseinander, legten derweil dar, die Einschrän kungen der rechten Schulter stünden derzeit nicht im Vordergrund (Urk. 8/77/39 ). Ebenso umfasste die Abklärung die klinische Prüfung der Wirbelsäule, ohne dass diesbezüglich erhebliche funktionelle Einschränkungen dokum entiert wurden

(Ur k. 8/77/35-36 ; vgl. auch Einschätzung des RAD vom 25. A pri l 2020, Urk. 8/127/3 ). Dass bloss ein paar Monate später aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen soll te (E. 3.5), ist - wie der RAD zu Recht moniert e (Urk. 8/105/ 14-15) - nicht nachvollziehbar , sind doch

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resul tierenden funktionelle n Einschränkung en

entscheidend (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_803/2021 vom 20. April 2022 E. 5.3.1).

Im Übrigen ha tte Prof. Dr.

J.___ , ärztlicher Direktor Wirbelsäulenzentrum der Uniklinik Y.___ , mit Bericht vom 18. April 2018 ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeit sei von seiner Seite nicht attestiert worden (Urk. 8/79/8) und hinsichtlich Eingliederungspoten zial auf die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Evaluation verwiesen (Urk.

8/79/10). Die von Dr. H.___

im Juni 2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde von diesem denn auch selber relativiert, als er (auf Rückfrage) eine Objek tivierung empfahl (Urk. 8/90). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Fest stellung , der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, Eingang in den Be richt betreffend Verlaufskontrolle der Schulter-Sprechstunde fand und einzig auf anamn estischen Angaben beruhte (Urk. 8/94/2). Befunde, welche eine der massen hohe Einschränkung auch in angepasster Beschäftigung begründen könnten, werden nicht benannt.

Anhaltspunkte, welche Zweifel am G.___ -Gutachten aus somatischer Sicht zu erwecken vermö chten, liegen entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht vor. Hieran vermö gen letztlich auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht des Prof. Dr. med . K.___ vom 10. April 2018 (Urk. 3/5) sowie jener des Dr. med. L.___ , Uniklinik Y.___ , vom 13. Februar 2019 (Urk. 3/4) nichts zu ändern, fehlen doch jegliche Angab en zu funktionellen Einschränkungen beziehungs weise Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten T ätigkeiten und war en aus fussorthopädischer Sicht im (ersten Halb) Jahr 2019 keine Arbeitsunfähig keitszeugnisse ausgestellt worden (Bericht Uniklinik Y.___ vom 6. Juni 2019, Urk. 8/102/7-11) .

I m neuesten Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2021 (Urk.

11) hielt Dr. L.___

- unter Erwähnung auch der Diagnosen einer Zervi kobrachialgie rechts und Lumboisch i algie rechtsseitig - schliesslich fest, im Vor dergrund stünden die Beschwerden am linken Fuss. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Problematik am linken Fuss schwere körper liche Tätigkeiten nicht mehr zu verrichten im Stande ist, wird von der Beschwer degegnerin in keiner Weise in Frage gestellt (Urk. 8/105/9, 15, 18).

Was die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers betrifft, so hatte der Gut achter im Rahmen der bidisziplinären Abklärung auf eine weitgehend remittierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20) erkannt , welcher er aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zumass (Urk. 8/77/52). Bei geringfügiger Restsymptomatik mit Zukunftsängsten und nicht objektivierbaren Konzentrationsstörungen bestehe keine psychiatrische Er krankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.4 am Ende). Dass sich hieran etwas in relevanter Weise verändert hätte, ist gestützt auf die Akten nicht ausge wiesen. Der - in jenem Zeitpunkt - behandelnde Psychiater hatte bereits im Ok tober 2017 von innerer Anspannung und Unruhe sowie von einem auf die Zu kunftssorgen eingeengten formalen Denken berichtet und festgehalten, der Beschwerdeführer leide an Lebens- und Zukunftsängsten. Insbesondere fürchte er, keine geeignete leidensadaptierte Arbeit zu finden. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der depressi ven Symptomatik reduziert (Urk. 8/77 / 10-13). Im Nachgang zur Erstattung des Gutachtens berichtete der Behandler unverändert über einen verminderten Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit und beschrieb erneut die Zukunftssorgen des Beschwerdeführers, keine geeignete leidensadaptierte Arbeit zu finden (E. 3.3 und Urk. 8/77/10). Die vom Behandler

- zudem hinsichtlich Schmerzen fachfremd - attestierte Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise 50 % entspricht demzufolge bloss eine r ander e n , vom psychiatrischen Gutachten ab weichende n Beurteilung desselben Sachverhalts. Nachdem weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung eines geltend gemach ten Leidens per se genügt, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen, sondern im revisionsrechtlichen Kontext viel mehr eine veränderte Befundlage notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen), vermag der Beschwer deführer aus der abweichenden Beurteilung seines Behandlers nichts für sich zu gewinnen.

Gleiches gilt für den Bericht von F.___ vo m 5. November 2019 (Urk. 3/6), wo zum einen derselbe Befund berichtet

wird und der psychiatrische Behandler zum andern ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers abzustellen scheint . Schliesslich ging der Behandler wie bereits der Gutachter zuvor von einem reaktiven Geschehen in Gefolge des Unfallereig nisses vom 29. Mai 2012 aus , womit auch aus dieser Sicht auf eine Störung ohne invalidisierenden Krankheitswert (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.1) zu schliessen ist . Beweggründe, die es rechtfertigten, vom psychiatrische n Gutachten , welches das Vorliegen eine r psychiatrische n Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte ,

abzuweichen , sind demnach nicht auszumachen (E. 1.5). Bloss der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet: weder sind aktuelle psychiatrische Berichte aktenkundig, noch macht der Beschwerdeführer geltend, über die dokumentierte Behandlung hinaus ein psychiatrisch es oder psychothe rapeutisches Angebot zu nutzen.

Zusammenfassend besteht kein Anhalt dafür, die Einschätzung der Beschwerde gegnerin, wonach ab Juni 2016 bis auf Weiteres für angepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 2, Urk. 8/105/10) , in Frage zu stellen. 4.4

Unbestritten und ausgewiesen ist

ferner , dass mit der Schulteroperation im Feb ruar 2019 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ein trat, welche dem RAD zufolge eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Einschätzung vom 25. April 2020, Urk. 8/127/3). Angesichts dessen, dass der Ver lauf nach der Schulteroperation im Februar 2019 als komplikationslos (Urk.

8/98/11) beziehungsw eise regelrecht (Bericht vom 8. April 2019 , Urk.

8/100/3) bezeichnet worden war , Dr. I.___ die Eingliederung in eine ange passte Tätigkeit drei Monate postoperativ während 6 - 8 Stunden für möglich erachtet hatte (Urk. 8/98/10) und bei normalem Verlauf eine Vollbelastung nach sechs Monaten in Aussicht gestellt worden war ( Bericht vom 24. Juni 2019, Urk. 8/100/2), ist die Einschätzung des RAD nicht zu bemängeln. Demnach be stand nach der Schulteroperation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bis August 2019. Danach waren dem Beschwerdeführer schulterunbelastende Tätigkeiten unter Beachtung des An forderungsprofils (E. 3.4; Urk. 8/105/14-15) wieder vollumfänglich zumutbar. 4.5

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer von Mai 2012 bis Mär z 2014 (E. 4.2), von März 2015 bis Juni 2016 (E. 4.3) und von Februar bis August 2019 (E. 4.4) vollumfänglich arbeitsunfähig war, in den dazwischen liegenden Zeiträumen sowie ab September 2019 (E. 4.3, 4.4) indessen eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten beziehungsweise eine nicht rentenbegründende Einschränkung im angestammten Beruf (E . 4 .2 ) be stand. 4.6

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer über längere Zeit zusätzlich neben seiner im Haupterwerb als Mauer ausgeübten Beschäftigung in der Reinigung hatte es der Kreisarzt der Suva als zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführe r neben dem Haupterwerb zusätzlich ei ner angepassten Nebenerwerb stätigkeit während 2,5 bis 3 Stunden täglich nachgehe (E. 3.2 am Ende). Die Gutachter der G.___ äusserten sich nicht ausdrücklich zu dieser Frage (Urk. 8/77/41: 9 Stunden täg lich, Pensum 100 %), was jedoch zwanglos dem Umstand, dass nur der Haupter werb durch die Krankentaggeldversicherung versichert war (Urk. 8/59/2 ) , geschuldet ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeproblematik am Fuss füh rend ist und sich unter Beachtung eines schulterschonenden Anforderungsprofils keine weiteren Einschränkungen ergeben, dürfte der Einschätzung des Kreisarztes nach wie vor Gültigkeit zukommen. Nachdem sich indessen auch alleine mit ei nem 100 %-Pensum in angepasster Tätigkeit ein rentenbegründender Invalidi tätsgrad nicht erreichen lässt, braucht die Frage nach der Zumutbarkeit eines über ein Vollpensum hinausgehenden Arbeitspensums nicht abschliessend beantwor tet zu werden . 5. 5.1

In den Perioden Mai 2012 bis März 2014, März 2015 bis Juni 2016 sowie Februar bis August 2019 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tä tigkeit (E. 4.5). Ein Anspruch auf eine ganze Rente für diese Zeitabschnitte ist damit selbstredend ausgewiesen. Soweit für die übrigen Zeitperioden auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten

Beschäftigungen zu schliessen ist, hat - mit Ausnahme des Zeitraums von März 2014 bis März 2015, wo eine Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 15 % im angestammten Beruf einen Rentenan spruch ohne weiteres ausschliesst (E. 1.3) - ein Einkommensvergleich zu erfolgen (vgl. nachstehend). 5.2 5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3 5.3.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung der bisherigen Tätig keit des Beschwerdeführers als Maurer sowie seiner Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger ein Valideneinkommen von Fr. 91'648.35 für das Jahr 2019 (Urk. 2 , Urk.

8/104 ). Während der Beschwerdeführer

hierzu zu Recht keine rlei Rügen vor tragen lässt , sondern ebenfalls von bisher erzieltem Einkommen in dieser Höhe ausgeht (Urk. 1 S. 21 ), will

er sein aktuell

er wirtschaftetes Einkommen von Fr. 36'055.-- jährlich dem Invalideneinkommen zugrunde legen (Urk. 1 S. 21). Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofil s , wonach dem Beschwerde führer eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar ist (E.

4.5 ), lässt sich die Auffassung des Beschwerdeführers, er schöpfe seine Rest arbeitsfähigkeit mit seiner aktuellen, dem Leiden angepas sten Hilfstätigkeit auf dem Bau

vollständig aus, nicht halten. Aus dem am 2. Februar 2020 mit der M.___ GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 8/115/3-5 ) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bloss bei Bedarf und auf Abruf eingesetzt wird. Seine Restar beitsfähigkeit schöpft er damit bereits mangels Vollpensums nicht aus.

Die Be schwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen mithin zu Recht unter Verwen dung des Tabellenlohn s für Hilfsarbeiten festgesetzt (Urk. 8/104/2) , womit

ge stützt auf die

aktuellste Tabelle (LSE 2018) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'767.-- resultiert (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x

41.7 [BFS, Tabelle T03.02] : 2260 x 2279 [ BFS, Tabelle T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020]) . 5.3.2

Im Verfahren UV.2019.00271 betreffend die Ansprüche des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung hat das hiesige Gericht im Urteil vom 8. Februar 2021 dargelegt, Umstände, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeichnen wären und damit zu einem Abzug füh ren könnten, seien in Bezug auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht nur ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden ( unter Hinweis auf das Urtei l des Bun desgerichts 9C_303 /2020 vom 6. August 2020 E. 4.2), sondern auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswech seln vorhanden ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Die darüber hinaus konstatierten Einschränkungen würden nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sein bis heriges Arbeitspens um von 128 % im Rahmen von mehreren Arbeitsstellen und Überstunden zu verwerten, ohne hierbei einen erheblich tieferen Lohn als seine Mitbewerber in Kauf nehmen zu müssen. Wenn es angesichts des Werdegangs des Beschwerdeführers auch zutreffen möge, dass leichte Büroarbeiten wenig re alistisch erschienen, so könnten - wie in solchen Fällen üblich ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 5.2 und 7.4.2) - einfache Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten genannt werden (E. 5.6 des genannten Urteils im Verfahren UV.2019.00271). Das hiesige Gericht führte sodann weiter aus, die im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtig t en Einschränkungen dürften nicht noch einmal als abzugsrelevant herangezogen werden ( unter Hinweis auf das Urteil des Bun desgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.1) und erklärte

unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_82 /2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 , die gesundheitsbedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führe nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Der Ta bellenlohn im Kompetenzniveau 1 biete wie dargelegt denn auch genügend Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils. Schliesslich seien man gelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen sei ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26.

No v ember 2019 E. 7.7). Endlich würden die Faktoren Alter und Dien stjahre sich im Kompetenzniveau 1 rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken ( unter Hinweis auf das erwähnte Urteil 9C_439/2018 E. 4.3.2) und falle der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein möge, als inva liditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3). Zusammenge fasst kam das Gericht zum Schluss, unter den genannten Aspekten erscheine der (vom Unfallversicherer) gewährte Abzug von 10 %

vom Tabellenlohn als eher wohlwollen d (E. 7.3 des Urteils). Dieses Urteil des hiesigen Gerichts hat der Be schwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen.

Wenn auch der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auf schulterunbelastende Tä tigkeiten angewiesen sein dürfte, vermag er nicht durchzudringen, als er den höchstmöglichen Abzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen reklamiert. Die vorstehend, vom hiesigen Gericht im Urteil vom 8. Februar 2021 im Verfahren UV.2019.00271 genannten Erwägungen beanspruchen nach wie vor Gültigkeit, zumal der Beschwerdeführer nichts Neues über das Vorgenannte hinaus benennt. Die Beschwerdegegnerin hat von der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges abgesehen (Urk. 8/104/3), was mit Blick auf ihr Ermessen und das vor stehend Dargelegte nicht zu bemängeln ist. Selbst wenn aber auf einen - gr oss zügigen - Abzug von 10 % erka nnt würde, änderte dies nichts daran, dass es an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, selbst unter der Voraussetzung, dass eine Nebenbeschäftigung als unzumutbar erachtet würde, mangelt (vgl. nachste hend). 5.4

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 91'648.35, E. 5.3.1) und In valideneinkommen (Fr. 6 7'767.-- [E. 5.3.1] x 0.9 [E. 5.3.2]

= Fr. 60'990.-- ) ergibt eine E inkommenseinbusse von Fr. 30’658 .35, w as einem Invaliditätsgrad von 33 % entspricht. Ein Rentenanspruch für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Ap ril 2019 sowie ab Dezember 2019 lässt sich damit - selbst unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Prämissen (keine Anrechnung einer Nebenbe schäftigung, Leidensabzug von 10 %) - nicht begründen. 5.5

Die von der Beschwerdegegnerin unter Beachtung v on Art. 88a Abs. 1 IVV sowie Art. 29 Abs. 1 IVG zugesprochenen befristeten Renten von November 2013 bis Juni 2014, Juni 2015 b is September 2016 sowie Mai bis November 2019 (E. 4.5) beziehungsweise deren jeweilige Aufhebung en zufolge Verbesserung des gesund h eitlichen Zustandes (E. 5.4)

sind demzufolge rechtens. 6.

Soweit der Beschwerdeführer vortragen lässt, ihm sei keinerlei Wiedereingliede rung durch die Beschwerdegegnerin zuteilgeworden, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . E s ist dem Beschwerdeführer offenkundig gelungen, selbständig eine angepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu finden (Urk.

8/115/3-5) , womit

er den Nachweis dafür erbracht hat , dass er über die für eine Selbsteingliederung notwendigen Ressourcen verfügt . Die vorgängige Durchfüh rung befähigender Massnahmen war mithin nicht erforderlich (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_680/2018 v om 11. Januar 2018 E. 5.3) . Hinzu kommt, dass er e inem

Branchen wechsel ablehnend gegenüberstand (Ur

k. 8/ 45/31 , 8/45/93 ), was sich

mit der jüngsten Anstellung bestätigte. Unter diesen Umstän den hat die Be schwerdegegnerin zu Recht von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Ar beitsvermittlung abgesehen. Es ist an dieser Stelle anzufügen , dass es hierfür einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedürfte, wenn die Arbeitsfä higkeit einzig soweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätig keiten voll zumutbar sind (vgl. etwa Urteil e des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 9C_329/2010 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 ) . An dieser Voraussetzung fehlte es vorliegend ohnehin. Soweit eine feh lende berufliche Ein gliederung auf nicht gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensu che (invaliditätsfremden Problemen) beruht, sind die Vorausset zungen für Ein gliederungsmassnahmen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ebenfalls nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.4). 7.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 8.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Be weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August 2021 erhob X.___ am 22. September 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine halbe IV-Rente zwischen Juli 2014 und Mai 2015, eine ganze Rente von Oktober 2016 bis April 2019 und ab November 2019 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Verfügung vom 19. Dezember 2021, Urk. 9). Am 15.

Februar 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 10-11) . I nnert daraufhin mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 12) a ngesetzter Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung eine r Stellungnahme hierzu (Urk. 13).

E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin erachtete

- nach vorerst zwischenzeitlicher Verbesse rung des Gesundheitszustandes - die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer ab Juni 2016 für nicht mehr zumutbar. Sie hielt indessen dafür, es sei ihm eine angepasste Beschäftigung vollumfänglich möglich, wobei es aufgrund der Schulteroperation von Februar 2019 zu einer erneuten Verschlechterung ge kommen sei. Nach einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit postoperativ sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2/1).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, die Beschwerdegegnerin habe seinen multiplen Beschwerden nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Verschlechterung im Fuss in Form von d egenerativen Veränderungen sei im Rah men der kreisärztlichen Untersuchung nicht berücksichtigt worden. Zudem leide er seit Langem an Schulterbeschwerden, weshalb ab März 2014 sicherlich nicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden habe; gegenteils sei er kaum arbeitsfä hig gewesen und habe trotz starker Schmerzen gearbeitet, obwohl er für den Ar beitgeber kaum einsetzbar gewesen sei. Schliesslich sei er nunmehr bereits aus psychiatrischen Gründen 50 % arbeitsunfähig. Auf die vom Krankentaggeldver sicherer Helsana in Auftrag gegebenen Gutachten könne mangels Vollständigkeit nicht abgestellt werden, was selbst die Helsana anerkenne. Wenngleich er zwi schenzeitlich die Tätigkeit als Hilfsarbeiter wieder aufgenommen habe und seine Restarbeitsfähigkeit damit vollständig ausschöpfe, erlaube ihm dies nur die Er zielung ein es kleine n Einkommen s von - im vergangenen Jahr - Fr. 36'055.--, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 1).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die am

29. Mai 2012 erlittene schwere Fussverletzung (Urk. 8/3/193) einer dislo zierten Chopart -Luxat ionsfraktur Fuss links mit mehrfragmentäre r intraartikulä rer Fraktur des Processus anterior calcanei zeigte den Angaben der Behandler zufolge nach einem vorerst etwas protrahierten letztlich einen positiven Verlauf (Bericht des Universitätsspitals N.___ vom 21. Februar 2013, Urk. 8/3/47 -48 ;

vgl. auch Urk. 8/13/139, wonach der Beschwerdeführer im Januar 2013 über einen erfreulichen Verlauf berichtet habe ), so dass es dem B eschwerdeführer ab März 2013 möglich war, bei seinem bisherigen Arbeitgeber in reduziertem Umfang wieder tätig zu sein (Präsenzzeit 50 %, Leistungsfähigkeit 25 %; Urk. 8/3/22, 8/3/40).

Nachdem der Versicherte nach wie vor über Beschwerden im Bereich des lateralen Rückfusses geklagt und insbesondere einen ausgeprägten Anlauf schmerz beschrieben hatte, erklärten die Ärzte der Uniklinik Y.___

am 22. Ok tober 2013 (Urk. 8/14/49-50), einerseits bestünden Arthrosebeschwerden , ande rerseits störe das Osteosynthesematerial. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 75

% arbeitsunfähig geschrieben , arbeite aber täglich mehr . Nach am 25.

Novem ber 2013 erfolgter Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk.

8/14/31) arbeitete der Beschwerdeführer ab 21. Dezember 2013 mit einer Leistung von 50 % b ei einer Präsenz von 75 % (Urk. 8/14/22). Mit Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk.

8/14/15) beantworteten die behandelnden Ärzte Fragen der Suva und hiel ten fest, angesichts der Schwere der erlittenen Fraktur sei es fraglich, ob der Be schwerdeführer mittel- bis langfristig im Beruf als Maurer werde arbeiten können, was von der körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeit als Reinigungskraft eher zu erwarten sei. Es könne beurteilt werden , dass vom unmittelbar postope rativen Verlauf noch ein weiterer Aufbau der Arbeitsfähigkeit bis zum pr ätrau matisch bestandenen, vollen Pensum erwartet werde. Am 21. März 2014 erklärte Dr. med. Z.___ , Teamleiter Stv . Fusschirurgie, Uniklinik Y.___ , nach nun sehr langem Verlauf s ei die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern. Andern falls habe die Suva den Beschwerdeführer zur kreisärztlichen Untersuchung auf zubieten und die Arbeitsunfähigkeit selber zu definieren (Urk. 8/23/3).

E. 3.2 Am 10. März 2015 wurde an der Klinik A.___ eine Arthrodese Navicu locuneiforme 1 bis 2 durchgeführt (Urk. 8/33/14). Diesbezüglich

berichtete der Operateur am

29. April 2015 über einen regelrechten klinisch-radiologischen Ver lauf (Urk. 8/40/13) sowie am 11. August 2015 über vollständig konsolidierte Ver hältnisse. Da der Beschwerdeführer indessen deutliche Restbeschwerden geklagt hatte (Urk. 8/40/41), wurde am 1. Februar 2016 das Osteosynthesematerial ent fernt (Urk. 8/40/69).

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2016 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest , die schuhorthopädische Ver sorgung sei nicht optimal; unfallf remd, aber mitzuberücksichtigen sei ein ausge prägter Hallux

rigidus . Im Übrigen sollte es dem Beschwerdeführer in zwei bis drei Monaten möglich sein, mit 85 % Leistung und 100 % Präsenz zu arbeiten, was der Leistung vor dem letzten operativen Eingriff entspreche (Urk. 8/43/23-29).

Mit Bericht vom 21. September 2016 erklärte sodann PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie, Uniklinik Y.___ , die vom Kreisarzt attestierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden nicht gelungen. Weil das ambulante Therapiepotential ausgeschöpft sei, werde eine stationäre Re habilitation empfohlen ( Urk. 8/43/ 78- 79 ) . In der Folge hielt sich der Beschwerde führer vom 8. bis zum 29. November 2016 in der Rehaklinik D.___

zwecks Vorbereitung auf eine berufliche oder schulische Reintegration auf , welches Ziel den Angaben der Fachleute zufolge weitgehend erreicht werden konnte (Urk.

8/45/29-31). Im Weiteren vermerkten sie, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären ; die

zusätzlich festgestellte psychische Stö rung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsperspektive hielten die medizinischen Fach personen

dafür , die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Maurer seien zu hoch, weshalb hierfür ab November 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung ganztags zumutbar, wobei folgende Einschränkungen zu beachten seien: ad Fuss links: wechselbelastend, kein Gehen in unebenem Gelände, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauer n , Hocken, kein Leitern erstei gen . Es werde die Arbeitssuche und Anmeldung beim RAV empfohlen (Urk.

8/45/30 ).

D em von der Rehaklinik D.___ formulierten Anforderungsprofil schloss sich in der Folge auch der Kreisarzt an, wobei er ergänzend anführte, die Höchstbelastung sollte 15 kg nicht übersteigen. Neben dem Haupterwerb könne dem Beschwerdeführer zusätzlich ein angepasster Nebenerwerb (rein sitzende Tä tigkeit) während 2,5 bis 3 Stunden täglich zugemutet werden (krei särztliche Un tersuchung vom 28. März 2017 [ Urk. 8/45/54-61 ] ).

E. 3.3 Am 12. Augu st 2017 berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt Allge meine Innere Medizin, zu Händen der Krankentaggeldversicherung, er habe den Beschwerdeführer wegen sozialer Überfo rderung und Denkblockaden zu 50 % ar beitsunfähig schreiben müssen; seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beschwer deführer in psychiatrischer Behandlung . Neben Restbeschwerden linker Fuss und psychische r Überforderung diagnostizierte der Behandler Arm-Schulterbeschwer den rechts, ver n einte aber die Frage, ob die versicherte Person aufgrund der ak tuellen Beschwerden bereits früher in Behandlung gestanden habe (Urk. 8/59/6-8). F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, bei welchem der Beschwerde führer einmal monatlich in Therapie stand,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2018 (Urk. 8/75) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie chronifizierte Schulterschmerzen rechts mit struktureller Pathologie der Schulter und hielt fest, im Vordergrund stünden Dauerschmerzen im linken Fuss mit Exazerbation beim Stehen und Gehen. Der Versicherte habe einen ver minderten Antrieb sowie eine gesteigerte Ermüdbarkeit, innere Anspannung und Unruhe. Sein formales Denken sei eingeengt auf Zukunftssorgen. Er sehe sich in einer Sackgasse, ohne Ausweg, befürchte, keine geeignete leidensadaptierte Ar beit zu finden. Dies einerseits , weil er wegen der Fuss- und Schulterschmerzen kaum eine körperlich beton t e Arbeit ausführen könne, und da er andererseits nicht über die sprachlichen und intellektuellen Voraussetzungen für die Ausfüh rung von leichten, sitzenden Tätigkeiten verfüge.

Der Arzt hielt dafür, aufgrund der persistierenden, zum Teil sehr starken Schmerzen sowie der depressiven Symptomatik seien dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeit en nur ein geschränkt, schätzungsweise im Bereich von 50 %, möglich (Urk. 8/75).

E. 3.4 Zu Händen des Krankentaggeldversicherers erstattete die Abklärungsstelle G .___ am 29. Dezember 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch, psychiatrisch, Urk. 8/77 /27 - 56 ). Aus somatischer Sicht beklagte der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss sowie Beschwerden in der rechten Schulter, welche er der Benützung der Unterarmgehstützen zuschrieb (Urk. 8/77/28). Der Gutachter nannte als Diagnosen aus somatischer Sicht: (1) Statu s nach Naviculocuneiforme r Arthrodese links, 10.03.2015 ,

nach Chopart -L uxationsfraktur, (2) Pseud arthrose zwischen Naviculare und Os cuneiforme laterale und zwischen Os cuneiforme intermedium und laterale, (3) Arthrose zwischen der Basis Metatarsale 1 und 2 links, (4) AC-Gelenksarthrose rechts und Tendinopathie der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne. Der Gutachter führte aus, die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung am linken Fuss stelle eine schwere Verletzung dar. Auch wenn noch weitere operative Massnahmen in Erwägung gezogen werden könn t en, bleibe die Belastbarkeit der linken unteren Extremität auf Dauer einge schränkt. Arbeiten in unebenem Gelände, mit Klettern und Steigen auf Leitern oder Gerüsten sowie ständiges Stehen und Gehen würden auf Dauer ausscheiden - mithin auch die letzte Tätigkeit im Baugewerbe. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen von Seiten der Schulter würden derzeit nicht im Vordergrund stehen (Urk. 8/77/38 ff. ). Eine Besc häftigung in einer überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden , körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wäh rend 9 Stunden, demnach in einem 100 %-Pensum ,

mit einem Rendement von 100 % zumutbar (Urk. 8/77/41).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, es hätten sich im Befund neben der An gabe von rückläufigen Zukunftsängsten und leichtgradigen Konzentrationsstö rungen keine namhaften Auffälligkeiten finden lassen. Die psychischen Be schwerden des Beschwerdeführers hätten sich als Reaktion auf die Rentenkürzung und Kündigung des Arbeitsplatzes (Mai 2017) entwickelt. Die anfä nglich ängst lich-depressiv gefärbte Symptomatik habe sich unter der begonnen en psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung wieder deutlich gebessert. Es verbleibe eine geringfügige Restsymptomatik (Zukunftsängste und hier nicht objektivier bare Konzentrationsdefizite). Die Prognose einer Anpassungsstörung sei grund sätzlich günstig; die Störung bilde sich - bedarfsweis e unter ambulanter Behand lung - erfahrungsgemäss wenige Monate (spätestens zwei Jahre) nach Ende der Belastungssituation wieder zurück, was auch hier der Fall sei. Zusammenfassend bestehe damit keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Darüber hinaus sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit aufgrund der damit einhergehenden Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwirksamkeitserleben und Selbstwert sowie sozialer Teilhabe auch aus therapeutischer S icht wünschenswert (Urk. 8/77/53).

Gestützt auf diese vorstehend dargelegten medizinischen Unterlagen wies der Krankentaggeldversicherer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2018 darauf hin, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und er im Sinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet sei, innert nützlicher Frist eine solche Arbeit zu suchen und anzunehmen , wofür ihm eine Anpassungszeit von 5 Monaten eingeräumt werde. Ab dem 1. Juni 2018 erhalte er keine Taggelder mehr (Urk. 8/77/67). Hieran hielt sie mit Schreiben vom 19. Feb r uar 2018 fest (Urk. 8/77/71).

E. 3.5 Im Sprechstundenbericht vom 20. April 2018 (Urk. 8/84/1-11)

führten die Ärzte der Uniklinik Y.___

aus , nach neuem MRI der Lendenwirbelsäule sei der Be schwerdeführer zur Verlaufskontrolle erschienen. Nach wie vor würden ihn Schmerzen im zervikalen Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm plagen. Ebenso bestünden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss, den dorsalen Oberschenkel und teilweise auch ins Bein. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Zervikobrachialgie rechtsseitig, neurophysiologisch sei ein Normalbefund erho ben worden. Wegen der Schmerzen werde zunächst eine Infiltration der Foramina C5/6 und 6/7 durchgeführt, des Weiteren sei bezüglich der Lumboisch i algie rechtsseitig eine Infiltration der Nervenwurzel L4 geplant . Am 7. Juni 2018 be richtete Dr. med. H.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik Y.___ , der Beschwerdeführer habe nur vorübergehend etwas von der Infiltration profi tiert. Die Arbeit auf de m Bau sei schätzungsweise zu 20 %, eine angepasste Tä tigkeit bestenfalls zu 50 % möglich. Zusätzlich bestünden Einschränkungen durch die linksseitige Fussproblematik. Es werde empfohlen, die chiropraktische Be handlung, welche nach Angaben des Beschwerdeführers immer wieder eine Bes serung bringe, fortzuführen. Eine weitere Kontrolle erfolge nur bei Bedarf (Urk.

8/86/2).

E. 3.6 Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. April 2019 (Urk. 8/98/7-10) dia - gnostizierte Dr. med. I.___ , Orthopädie, Uniklinik Y.___ , einen Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromiale Dekompression, Weichteilacromioplastik , AC-Resektion, anteriore Labrumrefixation sowie Rota torenmanschettenrekonstruktion (Operation vom 20.02.2019). Als weitere Dia - gnose führte er eine Anschlussarthrose TMT I u nd II sowie im USG links auf (Ur k.

8/98/7). Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer leide seit dem Jahr 2012 an Schulterschmerzen rechts. Da er auf die am 15. November 2018 erfolgte In filtration gut angesprochen habe, sei die Indikation zur oben genannten Schul teroperation gestellt worden. Derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mindestens vier Monate postoperativ. Hinsichtlich Eingliederungsprognose notierte er , eine Eingliederung des Beschwerdeführers im angestammten Beruf werde wahrscheinlich erschwert sein, in einem anderen Beruf ohne Belastung der oberen rechten Extremität würden keine Hindernisse gesehen . Nach drei Monaten postoperativ sei eine leidensangepasste Tätigkeit 6 bis 8 Stunden täglich zumut bar . Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit führte Dr. I.___ aus, vom 22. Januar bis zum 5. April 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes tiert zu haben (Urk. 8/98/

E. 8 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00571

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

30. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der am 1. Mai 1964 geborene X.___ war als ungelernter Maurer (Haupterwerb, Urk. 8/

12) und Unterhaltsreiniger (Nebenerwerb, Urk. 8/ 7 ) tätig. Am 29. Mai 2012 fuhr ihm ein Raupenbagger von hinten in die linke Ferse (Urk. 8/ 3/224 ). Dabei zog er sich eine Chopart -Luxationsfraktur mit mehrfrag mentärer intraartikulärer Fraktur des Processus anterior des Calcaneus zu , die am 29. Mai, 4. Juni und 21. Augu st 2012 operativ versorgt wurde (Urk. 8/ 3/128-129, 8/3/ 190, 8/3/ 202-203 ). Es folgten weitere Operationen (Osteosynthesematerial-Entfernung [Urk. 8/14/31 ; 8/40/69 ] , Arthrodese [Urk. 8/33/14] ) sowie eine sta tionäre Rehabi litation im November 2016 (Urk. 8 /45/29 ). Daneben war der Ver sicherte ab März 2013 bis Sommer 2017 mit Unterbrüchen, variierendem Arbeits pensum und Aufgabenbereich sowie eingeschränkter Leistungsfähigkeit für seine Hauptarbeitgeberin tätig (Urk. 8/ 3/21, 8/4 , 8/12 , 8/ 13/ 28 , 8/14/22 , 8/33/70-71 , 8/43/37 ). 1.2

Am 30. Mai 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereignis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese tätigte beruflich-erwerb liche sowie medizinische Abklärungen , in deren Rahmen sie die Akten des zu ständigen Unfallversicherers, der Suva, sowie des Krankentaggeldversicherers, Helsana, beizog . Am 20. Februar 2019 musste sich der Versicherte an der rechten Schulter eine r

Rotatorenmanschettenrekonstruktion unterziehen (Urk. 8/98/7-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 13. Januar 2020, Urk. 8/107; Einwand vom 18. März 2020, Urk. 8/113) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 19. August 2021 von November 2013 bis Juni 2014, von Juni 2015 bis September 2016 sowie von Mai bis Novemb er 2019 jeweils eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 /1-3 ). 1.3

Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 gewährte die Suva dem Versicherten mit Wir kung per 1. August 2017 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % (Urk. 8/45/114-119) , woran sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 festhielt (Urk. 8/103). Die dagegen erhobene Beschwerde von X.___ wies das hiesige Gericht ab (Urteil vom 8. Februar 2021, Ver fahren UV.2019.00271). 2.

Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August 2021 erhob X.___ am 22. September 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine halbe IV-Rente zwischen Juli 2014 und Mai 2015, eine ganze Rente von Oktober 2016 bis April 2019 und ab November 2019 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Verfügung vom 19. Dezember 2021, Urk. 9). Am 15.

Februar 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 10-11) . I nnert daraufhin mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 12) a ngesetzter Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung eine r Stellungnahme hierzu (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Be weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin erachtete

- nach vorerst zwischenzeitlicher Verbesse rung des Gesundheitszustandes - die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer ab Juni 2016 für nicht mehr zumutbar. Sie hielt indessen dafür, es sei ihm eine angepasste Beschäftigung vollumfänglich möglich, wobei es aufgrund der Schulteroperation von Februar 2019 zu einer erneuten Verschlechterung ge kommen sei. Nach einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit postoperativ sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2/1). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, die Beschwerdegegnerin habe seinen multiplen Beschwerden nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Verschlechterung im Fuss in Form von d egenerativen Veränderungen sei im Rah men der kreisärztlichen Untersuchung nicht berücksichtigt worden. Zudem leide er seit Langem an Schulterbeschwerden, weshalb ab März 2014 sicherlich nicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden habe; gegenteils sei er kaum arbeitsfä hig gewesen und habe trotz starker Schmerzen gearbeitet, obwohl er für den Ar beitgeber kaum einsetzbar gewesen sei. Schliesslich sei er nunmehr bereits aus psychiatrischen Gründen 50 % arbeitsunfähig. Auf die vom Krankentaggeldver sicherer Helsana in Auftrag gegebenen Gutachten könne mangels Vollständigkeit nicht abgestellt werden, was selbst die Helsana anerkenne. Wenngleich er zwi schenzeitlich die Tätigkeit als Hilfsarbeiter wieder aufgenommen habe und seine Restarbeitsfähigkeit damit vollständig ausschöpfe, erlaube ihm dies nur die Er zielung ein es kleine n Einkommen s von - im vergangenen Jahr - Fr. 36'055.--, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 1). 3. 3.1

Die am

29. Mai 2012 erlittene schwere Fussverletzung (Urk. 8/3/193) einer dislo zierten Chopart -Luxat ionsfraktur Fuss links mit mehrfragmentäre r intraartikulä rer Fraktur des Processus anterior calcanei zeigte den Angaben der Behandler zufolge nach einem vorerst etwas protrahierten letztlich einen positiven Verlauf (Bericht des Universitätsspitals N.___ vom 21. Februar 2013, Urk. 8/3/47 -48 ;

vgl. auch Urk. 8/13/139, wonach der Beschwerdeführer im Januar 2013 über einen erfreulichen Verlauf berichtet habe ), so dass es dem B eschwerdeführer ab März 2013 möglich war, bei seinem bisherigen Arbeitgeber in reduziertem Umfang wieder tätig zu sein (Präsenzzeit 50 %, Leistungsfähigkeit 25 %; Urk. 8/3/22, 8/3/40).

Nachdem der Versicherte nach wie vor über Beschwerden im Bereich des lateralen Rückfusses geklagt und insbesondere einen ausgeprägten Anlauf schmerz beschrieben hatte, erklärten die Ärzte der Uniklinik Y.___

am 22. Ok tober 2013 (Urk. 8/14/49-50), einerseits bestünden Arthrosebeschwerden , ande rerseits störe das Osteosynthesematerial. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 75

% arbeitsunfähig geschrieben , arbeite aber täglich mehr . Nach am 25.

Novem ber 2013 erfolgter Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk.

8/14/31) arbeitete der Beschwerdeführer ab 21. Dezember 2013 mit einer Leistung von 50 % b ei einer Präsenz von 75 % (Urk. 8/14/22). Mit Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk.

8/14/15) beantworteten die behandelnden Ärzte Fragen der Suva und hiel ten fest, angesichts der Schwere der erlittenen Fraktur sei es fraglich, ob der Be schwerdeführer mittel- bis langfristig im Beruf als Maurer werde arbeiten können, was von der körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeit als Reinigungskraft eher zu erwarten sei. Es könne beurteilt werden , dass vom unmittelbar postope rativen Verlauf noch ein weiterer Aufbau der Arbeitsfähigkeit bis zum pr ätrau matisch bestandenen, vollen Pensum erwartet werde. Am 21. März 2014 erklärte Dr. med. Z.___ , Teamleiter Stv . Fusschirurgie, Uniklinik Y.___ , nach nun sehr langem Verlauf s ei die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern. Andern falls habe die Suva den Beschwerdeführer zur kreisärztlichen Untersuchung auf zubieten und die Arbeitsunfähigkeit selber zu definieren (Urk. 8/23/3). 3.2

Am 10. März 2015 wurde an der Klinik A.___ eine Arthrodese Navicu locuneiforme 1 bis 2 durchgeführt (Urk. 8/33/14). Diesbezüglich

berichtete der Operateur am

29. April 2015 über einen regelrechten klinisch-radiologischen Ver lauf (Urk. 8/40/13) sowie am 11. August 2015 über vollständig konsolidierte Ver hältnisse. Da der Beschwerdeführer indessen deutliche Restbeschwerden geklagt hatte (Urk. 8/40/41), wurde am 1. Februar 2016 das Osteosynthesematerial ent fernt (Urk. 8/40/69).

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2016 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest , die schuhorthopädische Ver sorgung sei nicht optimal; unfallf remd, aber mitzuberücksichtigen sei ein ausge prägter Hallux

rigidus . Im Übrigen sollte es dem Beschwerdeführer in zwei bis drei Monaten möglich sein, mit 85 % Leistung und 100 % Präsenz zu arbeiten, was der Leistung vor dem letzten operativen Eingriff entspreche (Urk. 8/43/23-29).

Mit Bericht vom 21. September 2016 erklärte sodann PD Dr. med. C.___ , Chefarzt Rheumatologie, Uniklinik Y.___ , die vom Kreisarzt attestierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden nicht gelungen. Weil das ambulante Therapiepotential ausgeschöpft sei, werde eine stationäre Re habilitation empfohlen ( Urk. 8/43/ 78- 79 ) . In der Folge hielt sich der Beschwerde führer vom 8. bis zum 29. November 2016 in der Rehaklinik D.___

zwecks Vorbereitung auf eine berufliche oder schulische Reintegration auf , welches Ziel den Angaben der Fachleute zufolge weitgehend erreicht werden konnte (Urk.

8/45/29-31). Im Weiteren vermerkten sie, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären ; die

zusätzlich festgestellte psychische Stö rung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsperspektive hielten die medizinischen Fach personen

dafür , die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Maurer seien zu hoch, weshalb hierfür ab November 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung ganztags zumutbar, wobei folgende Einschränkungen zu beachten seien: ad Fuss links: wechselbelastend, kein Gehen in unebenem Gelände, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauer n , Hocken, kein Leitern erstei gen . Es werde die Arbeitssuche und Anmeldung beim RAV empfohlen (Urk.

8/45/30 ).

D em von der Rehaklinik D.___ formulierten Anforderungsprofil schloss sich in der Folge auch der Kreisarzt an, wobei er ergänzend anführte, die Höchstbelastung sollte 15 kg nicht übersteigen. Neben dem Haupterwerb könne dem Beschwerdeführer zusätzlich ein angepasster Nebenerwerb (rein sitzende Tä tigkeit) während 2,5 bis 3 Stunden täglich zugemutet werden (krei särztliche Un tersuchung vom 28. März 2017 [ Urk. 8/45/54-61 ] ). 3.3

Am 12. Augu st 2017 berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt Allge meine Innere Medizin, zu Händen der Krankentaggeldversicherung, er habe den Beschwerdeführer wegen sozialer Überfo rderung und Denkblockaden zu 50 % ar beitsunfähig schreiben müssen; seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beschwer deführer in psychiatrischer Behandlung . Neben Restbeschwerden linker Fuss und psychische r Überforderung diagnostizierte der Behandler Arm-Schulterbeschwer den rechts, ver n einte aber die Frage, ob die versicherte Person aufgrund der ak tuellen Beschwerden bereits früher in Behandlung gestanden habe (Urk. 8/59/6-8). F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, bei welchem der Beschwerde führer einmal monatlich in Therapie stand,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2018 (Urk. 8/75) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie chronifizierte Schulterschmerzen rechts mit struktureller Pathologie der Schulter und hielt fest, im Vordergrund stünden Dauerschmerzen im linken Fuss mit Exazerbation beim Stehen und Gehen. Der Versicherte habe einen ver minderten Antrieb sowie eine gesteigerte Ermüdbarkeit, innere Anspannung und Unruhe. Sein formales Denken sei eingeengt auf Zukunftssorgen. Er sehe sich in einer Sackgasse, ohne Ausweg, befürchte, keine geeignete leidensadaptierte Ar beit zu finden. Dies einerseits , weil er wegen der Fuss- und Schulterschmerzen kaum eine körperlich beton t e Arbeit ausführen könne, und da er andererseits nicht über die sprachlichen und intellektuellen Voraussetzungen für die Ausfüh rung von leichten, sitzenden Tätigkeiten verfüge.

Der Arzt hielt dafür, aufgrund der persistierenden, zum Teil sehr starken Schmerzen sowie der depressiven Symptomatik seien dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeit en nur ein geschränkt, schätzungsweise im Bereich von 50 %, möglich (Urk. 8/75). 3.4

Zu Händen des Krankentaggeldversicherers erstattete die Abklärungsstelle G .___ am 29. Dezember 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch, psychiatrisch, Urk. 8/77 /27 - 56 ). Aus somatischer Sicht beklagte der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss sowie Beschwerden in der rechten Schulter, welche er der Benützung der Unterarmgehstützen zuschrieb (Urk. 8/77/28). Der Gutachter nannte als Diagnosen aus somatischer Sicht: (1) Statu s nach Naviculocuneiforme r Arthrodese links, 10.03.2015 ,

nach Chopart -L uxationsfraktur, (2) Pseud arthrose zwischen Naviculare und Os cuneiforme laterale und zwischen Os cuneiforme intermedium und laterale, (3) Arthrose zwischen der Basis Metatarsale 1 und 2 links, (4) AC-Gelenksarthrose rechts und Tendinopathie der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne. Der Gutachter führte aus, die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung am linken Fuss stelle eine schwere Verletzung dar. Auch wenn noch weitere operative Massnahmen in Erwägung gezogen werden könn t en, bleibe die Belastbarkeit der linken unteren Extremität auf Dauer einge schränkt. Arbeiten in unebenem Gelände, mit Klettern und Steigen auf Leitern oder Gerüsten sowie ständiges Stehen und Gehen würden auf Dauer ausscheiden - mithin auch die letzte Tätigkeit im Baugewerbe. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen von Seiten der Schulter würden derzeit nicht im Vordergrund stehen (Urk. 8/77/38 ff. ). Eine Besc häftigung in einer überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden , körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wäh rend 9 Stunden, demnach in einem 100 %-Pensum ,

mit einem Rendement von 100 % zumutbar (Urk. 8/77/41).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, es hätten sich im Befund neben der An gabe von rückläufigen Zukunftsängsten und leichtgradigen Konzentrationsstö rungen keine namhaften Auffälligkeiten finden lassen. Die psychischen Be schwerden des Beschwerdeführers hätten sich als Reaktion auf die Rentenkürzung und Kündigung des Arbeitsplatzes (Mai 2017) entwickelt. Die anfä nglich ängst lich-depressiv gefärbte Symptomatik habe sich unter der begonnen en psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung wieder deutlich gebessert. Es verbleibe eine geringfügige Restsymptomatik (Zukunftsängste und hier nicht objektivier bare Konzentrationsdefizite). Die Prognose einer Anpassungsstörung sei grund sätzlich günstig; die Störung bilde sich - bedarfsweis e unter ambulanter Behand lung - erfahrungsgemäss wenige Monate (spätestens zwei Jahre) nach Ende der Belastungssituation wieder zurück, was auch hier der Fall sei. Zusammenfassend bestehe damit keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Darüber hinaus sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit aufgrund der damit einhergehenden Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwirksamkeitserleben und Selbstwert sowie sozialer Teilhabe auch aus therapeutischer S icht wünschenswert (Urk. 8/77/53).

Gestützt auf diese vorstehend dargelegten medizinischen Unterlagen wies der Krankentaggeldversicherer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2018 darauf hin, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und er im Sinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet sei, innert nützlicher Frist eine solche Arbeit zu suchen und anzunehmen , wofür ihm eine Anpassungszeit von 5 Monaten eingeräumt werde. Ab dem 1. Juni 2018 erhalte er keine Taggelder mehr (Urk. 8/77/67). Hieran hielt sie mit Schreiben vom 19. Feb r uar 2018 fest (Urk. 8/77/71). 3.5

Im Sprechstundenbericht vom 20. April 2018 (Urk. 8/84/1-11)

führten die Ärzte der Uniklinik Y.___

aus , nach neuem MRI der Lendenwirbelsäule sei der Be schwerdeführer zur Verlaufskontrolle erschienen. Nach wie vor würden ihn Schmerzen im zervikalen Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm plagen. Ebenso bestünden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss, den dorsalen Oberschenkel und teilweise auch ins Bein. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Zervikobrachialgie rechtsseitig, neurophysiologisch sei ein Normalbefund erho ben worden. Wegen der Schmerzen werde zunächst eine Infiltration der Foramina C5/6 und 6/7 durchgeführt, des Weiteren sei bezüglich der Lumboisch i algie rechtsseitig eine Infiltration der Nervenwurzel L4 geplant . Am 7. Juni 2018 be richtete Dr. med. H.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik Y.___ , der Beschwerdeführer habe nur vorübergehend etwas von der Infiltration profi tiert. Die Arbeit auf de m Bau sei schätzungsweise zu 20 %, eine angepasste Tä tigkeit bestenfalls zu 50 % möglich. Zusätzlich bestünden Einschränkungen durch die linksseitige Fussproblematik. Es werde empfohlen, die chiropraktische Be handlung, welche nach Angaben des Beschwerdeführers immer wieder eine Bes serung bringe, fortzuführen. Eine weitere Kontrolle erfolge nur bei Bedarf (Urk.

8/86/2). 3.6

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. April 2019 (Urk. 8/98/7-10) dia - gnostizierte Dr. med. I.___ , Orthopädie, Uniklinik Y.___ , einen Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromiale Dekompression, Weichteilacromioplastik , AC-Resektion, anteriore Labrumrefixation sowie Rota torenmanschettenrekonstruktion (Operation vom 20.02.2019). Als weitere Dia - gnose führte er eine Anschlussarthrose TMT I u nd II sowie im USG links auf (Ur k.

8/98/7). Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer leide seit dem Jahr 2012 an Schulterschmerzen rechts. Da er auf die am 15. November 2018 erfolgte In filtration gut angesprochen habe, sei die Indikation zur oben genannten Schul teroperation gestellt worden. Derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mindestens vier Monate postoperativ. Hinsichtlich Eingliederungsprognose notierte er , eine Eingliederung des Beschwerdeführers im angestammten Beruf werde wahrscheinlich erschwert sein, in einem anderen Beruf ohne Belastung der oberen rechten Extremität würden keine Hindernisse gesehen . Nach drei Monaten postoperativ sei eine leidensangepasste Tätigkeit 6 bis 8 Stunden täglich zumut bar . Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit führte Dr. I.___ aus, vom 22. Januar bis zum 5. April 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes tiert zu haben (Urk. 8/98/ 8- 10). A m 24. Juni 2019 wurde berichtet , aktuell sei eine angepasste Tätigkeit nicht möglich; es sei der Abschluss der Rehabilitations phase abzuwarten. Ansonsten wäre eine schulterunbelastende Tätigkeit zu über legen. Zudem bestehe eine Anschlussarthrose des TMT I und II sowie im USG linksseitig. Dies könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen ebenfalls einschränken (Urk. 8/100/2).

Aus fussorthopädischer Sicht erklärten die Ärzte der Uniklinik Y.___

( Beant wortung der Fragen an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2019, Ur k. 8/102/7-11), es hätten sich eine Anschlusssegmentdegeneration mit Druckdolenz über dem TMT I und II sowie Schmerzen über dem Sinus tarsi gezeigt, weshalb eine Infilt ration durchgeführt worden sei. Hiervon habe der Beschwerdeführer gut profi tiert. Bei aktuell beschwerdearmem Patienten werde von einer operativen Versor gung abgesehen , zumal der Beschwerdeführer sich noch in der postoperativen Rehabilitation der Schulter befinde. Aus fussorthopädischer Sicht seien im Jahr 2019 kein e Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. 4. 4.1

Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ausweislich der Akten auch belegt, dass der Beschwerdeführer seit November 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist (E. 3.2). Demgegenüber ist strittig, ob und bejahendenfalls inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers verbessert hat, so dass die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene ganze Rente im Sinne einer Revision zu kürzen ist .

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm zwischen Juli 2014 und Mai 2015 eine halbe Rente, zwischen Oktober 2016 und April 2019 eine ganze und ab No vember 2019 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (E. 2.2). Obwohl nicht ausdrück lich beantragt - beschwerdeweise kann nur das ganze Rechtsverhältnis, mithin die Gewährung einer Invalidenrente als solche, angefochten werden - ist davon auszugehen, dass einzig die jeweilige Rentenaufhebung, nicht aber die Gewäh rung der befristeten ganzen Renten betreffnisse in Frage gestellt wird. 4.2

Es ist unschwer zu erkennen , dass der Beschwerdeführer durch die Verletzungs folgen am linken Fuss in der Ausübung von schweren körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt ist. Nach einer längeren Rehabilitationsphase versu chte er ab März 2013 (Urk. 8/4)

in seine angestammte Tätigkeit zurückzukehren , was ihm schritt weise denn auch gelang. Ab März 2014 war er - in seiner bisherigen Tätigkeit auf dem Bau - noch zu 25 % arbeitsunfähig und berichtete im Juli 2014, wieder in einem Pensum von 100 % zu arbeiten (vgl. Suva- Besprechung im Betrieb vom 1.

Juli 2014, Urk. 8/33/70). Das steht im Einklang mit der Aktenlage, wonach die behandelnden Ärzte der Uniklinik Y.___ im Februar 2014 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf ein volles Pensum erwartet hatten und Dr. Z.___ im März 2014 dafürhielt, die A rbeitsfähigkeit sei nun auf 100 % zu erhöhen (E. 3.1). Dass der RAD gestützt hierauf ab März 2014 von einer erheblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angestammter s owie angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 8/105/10) und die Beschwerdegegnerin demzufolge ab März 2014 auf eine Einschrä nkung von 25 beziehungsweise 15 % in angestammter als auch ange passter Tätigkeit schloss (Urk. 8/104), ist nicht zu beanstanden. Was der Be schwerdeführer da gegen vorbringt, verfängt nicht, beruft er sich hierfür doch insbesondere auf später erstattete Arztberichte und macht darüber hinaus geltend, seine Schulter sei stark schmerzhaft und er insgesamt für seinen Arbeitgeber kaum einsetzbar gewesen. Letzteres widerspricht offenkundig den vom Arbeitge ber anlässlich der Besprechung vom 1. Juli 2014 gemachten Angaben, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % «stimme» (vgl. Urk. 8/33/71) . Mit Bericht vom 20. August 2014 hatte denn der Haus arzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___ , eine « Einsatzbeschränkung » als Maurer von zurzeit 25 % attestiert , wobei er hin sichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden Tätigkeiten mit Gewichten von über 20 kg als nicht zumutbar erachtete (Ur k. 8/22/10 , 8/23 /1 ) . Den vom Beschwerdeführer anlässlich der Suva-Besprechung vom 7. Feb ru ar 2014 vorgetragenen Schulterbeschwerden (Urk. 8/23/5) und der mit Arthro -MRI bildgebend erhobenen Schulterläsion (Urk. 8/23/7) war mithin Rech nung getragen worden. Im Rahmen der am 31. Oktober 2014 stattgefundenen Besprechung erläuterte der vormalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers sodann , dieser sei aktuell in einem 100 %-Pensum tätig, sei allerdings für gewisse Tätig keiten nicht einsetzbar. Ab 1. November 2014 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % festgehalten (Urk. 8/33/44-45). Medizinische Berichte, welche - für die bis herige Arbeit

- eine höhere Arbeitsunfähigkeit ausweisen, sind nicht aktenkundig. 4.3

Mit der am 10. März 2015 durchgeführten Arthrodese am linken Fuss (E. 3.2) ging sodann eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es und mithin der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers einher , so dass ihm unbestrittenermassen keinerlei Beschäftigung mehr möglich war . Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers ist allerdings a usweislich der Akten ab Juni 2016 von eine r erhebliche n gesundheitliche n Verbesserung auszugehen . Wenngleich sich die Ein schätzung des Kreisarztes, wona ch dem Beschwerdeführer eine 85 %ige Be schäf tigung in bisheriger Tätigkeit zugemutet werden könne, nicht als realisierbar erwies (E. 3.2) , ist die Beurteilung des RAD, ab Juni 2016 habe k eine Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit mehr bestand en (Urk. 8/105/10) , schlüssig und widerspiegelt sich in den medizinischen Akten.

Zwar misslang die Wiedereinglie derung des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit ; im Rahmen der sta tionären Rehabilitation ergab sich jedoch eine

- unter Beachtung des formulierten Anforderungsprofils - vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeit en . Diese Einschätzung wurde im Rahmen einer neuerlichen kreisärztlichen Untersuchung (E. 3.2 am Ende) sowie durch das bidisziplinäre Gutachten der G.___ (E. 3.4) bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, das Gutachten des Krankentaggeldversicherers sei mangels umfassen der Berücksichtigung seiner Beschwerden nicht beweiswertig, vermag er nicht durchzudringen.

Das Gutachten der G.___ beruht auf umfassend en Untersu chungen in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie, wurde in Kenntnis der relevanten Akten erstattet und ist nachvollziehbar begründet. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers setzten sich die Gutachter mit der von ihm geklagten Schulterproblematik auseinander, legten derweil dar, die Einschrän kungen der rechten Schulter stünden derzeit nicht im Vordergrund (Urk. 8/77/39 ). Ebenso umfasste die Abklärung die klinische Prüfung der Wirbelsäule, ohne dass diesbezüglich erhebliche funktionelle Einschränkungen dokum entiert wurden

(Ur k. 8/77/35-36 ; vgl. auch Einschätzung des RAD vom 25. A pri l 2020, Urk. 8/127/3 ). Dass bloss ein paar Monate später aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen soll te (E. 3.5), ist - wie der RAD zu Recht moniert e (Urk. 8/105/ 14-15) - nicht nachvollziehbar , sind doch

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resul tierenden funktionelle n Einschränkung en

entscheidend (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_803/2021 vom 20. April 2022 E. 5.3.1).

Im Übrigen ha tte Prof. Dr.

J.___ , ärztlicher Direktor Wirbelsäulenzentrum der Uniklinik Y.___ , mit Bericht vom 18. April 2018 ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeit sei von seiner Seite nicht attestiert worden (Urk. 8/79/8) und hinsichtlich Eingliederungspoten zial auf die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Evaluation verwiesen (Urk.

8/79/10). Die von Dr. H.___

im Juni 2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde von diesem denn auch selber relativiert, als er (auf Rückfrage) eine Objek tivierung empfahl (Urk. 8/90). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Fest stellung , der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, Eingang in den Be richt betreffend Verlaufskontrolle der Schulter-Sprechstunde fand und einzig auf anamn estischen Angaben beruhte (Urk. 8/94/2). Befunde, welche eine der massen hohe Einschränkung auch in angepasster Beschäftigung begründen könnten, werden nicht benannt.

Anhaltspunkte, welche Zweifel am G.___ -Gutachten aus somatischer Sicht zu erwecken vermö chten, liegen entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht vor. Hieran vermö gen letztlich auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht des Prof. Dr. med . K.___ vom 10. April 2018 (Urk. 3/5) sowie jener des Dr. med. L.___ , Uniklinik Y.___ , vom 13. Februar 2019 (Urk. 3/4) nichts zu ändern, fehlen doch jegliche Angab en zu funktionellen Einschränkungen beziehungs weise Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten T ätigkeiten und war en aus fussorthopädischer Sicht im (ersten Halb) Jahr 2019 keine Arbeitsunfähig keitszeugnisse ausgestellt worden (Bericht Uniklinik Y.___ vom 6. Juni 2019, Urk. 8/102/7-11) .

I m neuesten Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2021 (Urk.

11) hielt Dr. L.___

- unter Erwähnung auch der Diagnosen einer Zervi kobrachialgie rechts und Lumboisch i algie rechtsseitig - schliesslich fest, im Vor dergrund stünden die Beschwerden am linken Fuss. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Problematik am linken Fuss schwere körper liche Tätigkeiten nicht mehr zu verrichten im Stande ist, wird von der Beschwer degegnerin in keiner Weise in Frage gestellt (Urk. 8/105/9, 15, 18).

Was die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers betrifft, so hatte der Gut achter im Rahmen der bidisziplinären Abklärung auf eine weitgehend remittierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20) erkannt , welcher er aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zumass (Urk. 8/77/52). Bei geringfügiger Restsymptomatik mit Zukunftsängsten und nicht objektivierbaren Konzentrationsstörungen bestehe keine psychiatrische Er krankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.4 am Ende). Dass sich hieran etwas in relevanter Weise verändert hätte, ist gestützt auf die Akten nicht ausge wiesen. Der - in jenem Zeitpunkt - behandelnde Psychiater hatte bereits im Ok tober 2017 von innerer Anspannung und Unruhe sowie von einem auf die Zu kunftssorgen eingeengten formalen Denken berichtet und festgehalten, der Beschwerdeführer leide an Lebens- und Zukunftsängsten. Insbesondere fürchte er, keine geeignete leidensadaptierte Arbeit zu finden. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der depressi ven Symptomatik reduziert (Urk. 8/77 / 10-13). Im Nachgang zur Erstattung des Gutachtens berichtete der Behandler unverändert über einen verminderten Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit und beschrieb erneut die Zukunftssorgen des Beschwerdeführers, keine geeignete leidensadaptierte Arbeit zu finden (E. 3.3 und Urk. 8/77/10). Die vom Behandler

- zudem hinsichtlich Schmerzen fachfremd - attestierte Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise 50 % entspricht demzufolge bloss eine r ander e n , vom psychiatrischen Gutachten ab weichende n Beurteilung desselben Sachverhalts. Nachdem weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung eines geltend gemach ten Leidens per se genügt, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen, sondern im revisionsrechtlichen Kontext viel mehr eine veränderte Befundlage notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen), vermag der Beschwer deführer aus der abweichenden Beurteilung seines Behandlers nichts für sich zu gewinnen.

Gleiches gilt für den Bericht von F.___ vo m 5. November 2019 (Urk. 3/6), wo zum einen derselbe Befund berichtet

wird und der psychiatrische Behandler zum andern ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers abzustellen scheint . Schliesslich ging der Behandler wie bereits der Gutachter zuvor von einem reaktiven Geschehen in Gefolge des Unfallereig nisses vom 29. Mai 2012 aus , womit auch aus dieser Sicht auf eine Störung ohne invalidisierenden Krankheitswert (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.1) zu schliessen ist . Beweggründe, die es rechtfertigten, vom psychiatrische n Gutachten , welches das Vorliegen eine r psychiatrische n Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte ,

abzuweichen , sind demnach nicht auszumachen (E. 1.5). Bloss der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet: weder sind aktuelle psychiatrische Berichte aktenkundig, noch macht der Beschwerdeführer geltend, über die dokumentierte Behandlung hinaus ein psychiatrisch es oder psychothe rapeutisches Angebot zu nutzen.

Zusammenfassend besteht kein Anhalt dafür, die Einschätzung der Beschwerde gegnerin, wonach ab Juni 2016 bis auf Weiteres für angepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 2, Urk. 8/105/10) , in Frage zu stellen. 4.4

Unbestritten und ausgewiesen ist

ferner , dass mit der Schulteroperation im Feb ruar 2019 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ein trat, welche dem RAD zufolge eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Einschätzung vom 25. April 2020, Urk. 8/127/3). Angesichts dessen, dass der Ver lauf nach der Schulteroperation im Februar 2019 als komplikationslos (Urk.

8/98/11) beziehungsw eise regelrecht (Bericht vom 8. April 2019 , Urk.

8/100/3) bezeichnet worden war , Dr. I.___ die Eingliederung in eine ange passte Tätigkeit drei Monate postoperativ während 6 - 8 Stunden für möglich erachtet hatte (Urk. 8/98/10) und bei normalem Verlauf eine Vollbelastung nach sechs Monaten in Aussicht gestellt worden war ( Bericht vom 24. Juni 2019, Urk. 8/100/2), ist die Einschätzung des RAD nicht zu bemängeln. Demnach be stand nach der Schulteroperation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bis August 2019. Danach waren dem Beschwerdeführer schulterunbelastende Tätigkeiten unter Beachtung des An forderungsprofils (E. 3.4; Urk. 8/105/14-15) wieder vollumfänglich zumutbar. 4.5

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer von Mai 2012 bis Mär z 2014 (E. 4.2), von März 2015 bis Juni 2016 (E. 4.3) und von Februar bis August 2019 (E. 4.4) vollumfänglich arbeitsunfähig war, in den dazwischen liegenden Zeiträumen sowie ab September 2019 (E. 4.3, 4.4) indessen eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten beziehungsweise eine nicht rentenbegründende Einschränkung im angestammten Beruf (E . 4 .2 ) be stand. 4.6

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer über längere Zeit zusätzlich neben seiner im Haupterwerb als Mauer ausgeübten Beschäftigung in der Reinigung hatte es der Kreisarzt der Suva als zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführe r neben dem Haupterwerb zusätzlich ei ner angepassten Nebenerwerb stätigkeit während 2,5 bis 3 Stunden täglich nachgehe (E. 3.2 am Ende). Die Gutachter der G.___ äusserten sich nicht ausdrücklich zu dieser Frage (Urk. 8/77/41: 9 Stunden täg lich, Pensum 100 %), was jedoch zwanglos dem Umstand, dass nur der Haupter werb durch die Krankentaggeldversicherung versichert war (Urk. 8/59/2 ) , geschuldet ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeproblematik am Fuss füh rend ist und sich unter Beachtung eines schulterschonenden Anforderungsprofils keine weiteren Einschränkungen ergeben, dürfte der Einschätzung des Kreisarztes nach wie vor Gültigkeit zukommen. Nachdem sich indessen auch alleine mit ei nem 100 %-Pensum in angepasster Tätigkeit ein rentenbegründender Invalidi tätsgrad nicht erreichen lässt, braucht die Frage nach der Zumutbarkeit eines über ein Vollpensum hinausgehenden Arbeitspensums nicht abschliessend beantwor tet zu werden . 5. 5.1

In den Perioden Mai 2012 bis März 2014, März 2015 bis Juni 2016 sowie Februar bis August 2019 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tä tigkeit (E. 4.5). Ein Anspruch auf eine ganze Rente für diese Zeitabschnitte ist damit selbstredend ausgewiesen. Soweit für die übrigen Zeitperioden auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten

Beschäftigungen zu schliessen ist, hat - mit Ausnahme des Zeitraums von März 2014 bis März 2015, wo eine Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 15 % im angestammten Beruf einen Rentenan spruch ohne weiteres ausschliesst (E. 1.3) - ein Einkommensvergleich zu erfolgen (vgl. nachstehend). 5.2 5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3 5.3.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung der bisherigen Tätig keit des Beschwerdeführers als Maurer sowie seiner Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger ein Valideneinkommen von Fr. 91'648.35 für das Jahr 2019 (Urk. 2 , Urk.

8/104 ). Während der Beschwerdeführer

hierzu zu Recht keine rlei Rügen vor tragen lässt , sondern ebenfalls von bisher erzieltem Einkommen in dieser Höhe ausgeht (Urk. 1 S. 21 ), will

er sein aktuell

er wirtschaftetes Einkommen von Fr. 36'055.-- jährlich dem Invalideneinkommen zugrunde legen (Urk. 1 S. 21). Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofil s , wonach dem Beschwerde führer eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar ist (E.

4.5 ), lässt sich die Auffassung des Beschwerdeführers, er schöpfe seine Rest arbeitsfähigkeit mit seiner aktuellen, dem Leiden angepas sten Hilfstätigkeit auf dem Bau

vollständig aus, nicht halten. Aus dem am 2. Februar 2020 mit der M.___ GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 8/115/3-5 ) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bloss bei Bedarf und auf Abruf eingesetzt wird. Seine Restar beitsfähigkeit schöpft er damit bereits mangels Vollpensums nicht aus.

Die Be schwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen mithin zu Recht unter Verwen dung des Tabellenlohn s für Hilfsarbeiten festgesetzt (Urk. 8/104/2) , womit

ge stützt auf die

aktuellste Tabelle (LSE 2018) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'767.-- resultiert (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x

41.7 [BFS, Tabelle T03.02] : 2260 x 2279 [ BFS, Tabelle T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020]) . 5.3.2

Im Verfahren UV.2019.00271 betreffend die Ansprüche des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung hat das hiesige Gericht im Urteil vom 8. Februar 2021 dargelegt, Umstände, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeichnen wären und damit zu einem Abzug füh ren könnten, seien in Bezug auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht nur ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden ( unter Hinweis auf das Urtei l des Bun desgerichts 9C_303 /2020 vom 6. August 2020 E. 4.2), sondern auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswech seln vorhanden ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Die darüber hinaus konstatierten Einschränkungen würden nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sein bis heriges Arbeitspens um von 128 % im Rahmen von mehreren Arbeitsstellen und Überstunden zu verwerten, ohne hierbei einen erheblich tieferen Lohn als seine Mitbewerber in Kauf nehmen zu müssen. Wenn es angesichts des Werdegangs des Beschwerdeführers auch zutreffen möge, dass leichte Büroarbeiten wenig re alistisch erschienen, so könnten - wie in solchen Fällen üblich ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 5.2 und 7.4.2) - einfache Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten genannt werden (E. 5.6 des genannten Urteils im Verfahren UV.2019.00271). Das hiesige Gericht führte sodann weiter aus, die im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtig t en Einschränkungen dürften nicht noch einmal als abzugsrelevant herangezogen werden ( unter Hinweis auf das Urteil des Bun desgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.1) und erklärte

unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_82 /2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 , die gesundheitsbedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führe nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Der Ta bellenlohn im Kompetenzniveau 1 biete wie dargelegt denn auch genügend Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils. Schliesslich seien man gelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen sei ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26.

No v ember 2019 E. 7.7). Endlich würden die Faktoren Alter und Dien stjahre sich im Kompetenzniveau 1 rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken ( unter Hinweis auf das erwähnte Urteil 9C_439/2018 E. 4.3.2) und falle der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein möge, als inva liditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3). Zusammenge fasst kam das Gericht zum Schluss, unter den genannten Aspekten erscheine der (vom Unfallversicherer) gewährte Abzug von 10 %

vom Tabellenlohn als eher wohlwollen d (E. 7.3 des Urteils). Dieses Urteil des hiesigen Gerichts hat der Be schwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen.

Wenn auch der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auf schulterunbelastende Tä tigkeiten angewiesen sein dürfte, vermag er nicht durchzudringen, als er den höchstmöglichen Abzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen reklamiert. Die vorstehend, vom hiesigen Gericht im Urteil vom 8. Februar 2021 im Verfahren UV.2019.00271 genannten Erwägungen beanspruchen nach wie vor Gültigkeit, zumal der Beschwerdeführer nichts Neues über das Vorgenannte hinaus benennt. Die Beschwerdegegnerin hat von der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges abgesehen (Urk. 8/104/3), was mit Blick auf ihr Ermessen und das vor stehend Dargelegte nicht zu bemängeln ist. Selbst wenn aber auf einen - gr oss zügigen - Abzug von 10 % erka nnt würde, änderte dies nichts daran, dass es an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, selbst unter der Voraussetzung, dass eine Nebenbeschäftigung als unzumutbar erachtet würde, mangelt (vgl. nachste hend). 5.4

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 91'648.35, E. 5.3.1) und In valideneinkommen (Fr. 6 7'767.-- [E. 5.3.1] x 0.9 [E. 5.3.2]

= Fr. 60'990.-- ) ergibt eine E inkommenseinbusse von Fr. 30’658 .35, w as einem Invaliditätsgrad von 33 % entspricht. Ein Rentenanspruch für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Ap ril 2019 sowie ab Dezember 2019 lässt sich damit - selbst unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Prämissen (keine Anrechnung einer Nebenbe schäftigung, Leidensabzug von 10 %) - nicht begründen. 5.5

Die von der Beschwerdegegnerin unter Beachtung v on Art. 88a Abs. 1 IVV sowie Art. 29 Abs. 1 IVG zugesprochenen befristeten Renten von November 2013 bis Juni 2014, Juni 2015 b is September 2016 sowie Mai bis November 2019 (E. 4.5) beziehungsweise deren jeweilige Aufhebung en zufolge Verbesserung des gesund h eitlichen Zustandes (E. 5.4)

sind demzufolge rechtens. 6.

Soweit der Beschwerdeführer vortragen lässt, ihm sei keinerlei Wiedereingliede rung durch die Beschwerdegegnerin zuteilgeworden, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . E s ist dem Beschwerdeführer offenkundig gelungen, selbständig eine angepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu finden (Urk.

8/115/3-5) , womit

er den Nachweis dafür erbracht hat , dass er über die für eine Selbsteingliederung notwendigen Ressourcen verfügt . Die vorgängige Durchfüh rung befähigender Massnahmen war mithin nicht erforderlich (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_680/2018 v om 11. Januar 2018 E. 5.3) . Hinzu kommt, dass er e inem

Branchen wechsel ablehnend gegenüberstand (Ur

k. 8/ 45/31 , 8/45/93 ), was sich

mit der jüngsten Anstellung bestätigte. Unter diesen Umstän den hat die Be schwerdegegnerin zu Recht von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Ar beitsvermittlung abgesehen. Es ist an dieser Stelle anzufügen , dass es hierfür einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedürfte, wenn die Arbeitsfä higkeit einzig soweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätig keiten voll zumutbar sind (vgl. etwa Urteil e des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 9C_329/2010 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 ) . An dieser Voraussetzung fehlte es vorliegend ohnehin. Soweit eine feh lende berufliche Ein gliederung auf nicht gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensu che (invaliditätsfremden Problemen) beruht, sind die Vorausset zungen für Ein gliederungsmassnahmen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ebenfalls nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.4). 7.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 8.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro