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IV.2021.00457

dass-Urteil, übereinstimmende Anträge, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2021-06-08 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00457

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 3 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 8. Juni 2021

einen Anspruch von X.___ auf IV-Leistungen v erneinte ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 1. Juli 2021 ( Urk. 1) und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2021 ( Urk. 6 ), unter Hinweis dar auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 1. Juli 2021 sinngemäss die Auf hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragte ( Urk. 1; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. Y.___ , FMH Kinder- und Jugend psychiatrie und – psychotherapie , vom 1 3. Juli 2021, Urk. 3), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2021 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts beantragte ( Urk. 6), in Erwägung, dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 2 8. Juni 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen neu ent scheide, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den An spruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen neu entscheide.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl