Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975 , Bankkaufmann EFZ, arbeitete seit dem 1 7. August 1992 bei der Y.___
AG , zuletzt im Bereich Banking Operations ( Urk. 7/ 27/1-2 ). Am 1 4. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Am 2 4. November 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er ab Januar 2017 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/1 1 ). 1.2
Am 3 0. April 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen psychische r Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
7/14). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Ab klärungen vor. Am 2 9. Juli 2019 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbau training vom 2. September 2019 bis zum 1. März 2020
( Urk. 7/41; vgl. auch Zwischenbericht der Z.___
vom 5. März 2020, Urk. 7/56). Per 31.
Januar 2020 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten auf (vgl. Urk. 7/ 93/2). In der Folge wurde das Aufbautraining zwei Mal verlängert, zuletzt bis zum 1. September 2020 (vgl. Mitteilungen der IV-Stelle vom 9. März und 1 8. Mai 2020, Urk. 7/57 und Urk. 7/63; vgl. auch Schluss bericht der Z.___
vom 2 1. Juli 2020 ,
Urk. 7/73 ). Nachdem das Aufbautraining am 1 2. Juli 2020 vorzeitig beendet worden war, erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 4. Juli 2020 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (inkl. externem Job-Coaching) bei der
A.___
GmbH vom 1 3. Juli 2020 bis zum 1 2. Januar 2021 ( Urk. 7/69 ; vgl. auch Abschlussbericht der Z.___ vom 1 2. Januar 2021 , Urk. 7/85 ). Am 6. November 2020 bewilligte die IV-Stelle weitere Job Coaching-Stunden ( Urk. 7/76). Am 1 8. Januar 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden ( Urk. 7/88). Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass der Gesundheits zustand des Versicherten durch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung, Anpassung der Medikation nach den Leitlinien und Intensivierung der Psycho therapie wesentlich verbessert werden könne. Es sei zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahmen auf 100 % steigern lasse (Urk.
7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3.
Mai 2021, Urk. 7/96, und Einwand des Versicherten bzw. von Dr. med. B.___ , Fach arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 1 7. Mai 2021 , Urk.
7/101 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juni 2021 ( Urk. 7/104) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Juli 2021 Beschwerde ( Urk. 7/108 /3 ). Mit Urteil IV.2021.00457 vom 3 0. September 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juni 2021 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch auf IV-Leistungen neu entscheide ( Urk. 7/111).
In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. März 2022 ( Urk. 7/119) ein und gab bei Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und bei
lic. phil.
D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 4. Mai 2023 erstattet wurde ( Urk. 7/130-131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 5. Juli 2023, Urk. 7/135, und Einwand des Versicherten bzw. von Dr. B.___ vom 7. September 2023, Urk. 7/145) verneinte sie mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2023 ( Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8.
Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerde führer am 1 1. Januar 2024 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1. 6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit , dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärungen seit Januar 2018 gesund heitlich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als Bankangestellter sei ihm
vom
1. Januar 2019 bis zum 3 1. Dezember 2021 in einem Pensum von 50
%
zumutbar gewesen. Eine optimal angepasste Tätigkeit
sei dem Beschwerdeführer in einem 90%-Pensum zumutbar . Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte
er nach Ablauf des gesetzliches Wartejahres
im Jahr 2019
ein Einkommen von Fr. 87'781.80 und mit gesundheitliche n Einschränkung en ein solches von Fr.
61'538.95 erzielen können . Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'242.85 und ein Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass
die Gutachte r Dr.
C.___ und D.___ nicht auf die Bericht e der Z.___
eingegangen seien. Zudem sei keine Stellungnahme s eines aktuellen Arbeitgebers, der Apotheke E.___ , eingeholt w orden . Sein Gesundheits zustand sei unverändert . Er leide weiterhin
unter
massiven Erschöpfungszuständen, Zwangsd enken und verschiedenen Ängsten . Dies wirke sich negativ auf die berufliche Leistung aus. Nach einer gewissen
Zeit l asse
s eine Konzentration nach
und die Fehlerquote steige erheblich . Nach der Arbeit sei er jeweils so erschöpft,
dass er kaum noch den häuslichen Verpflichtungen nachkommen k önne .
Er beantrage, dass ein Gegengutachten durch einen unabhängigen Arzt in Auftrag gegeben werde. Darüber hinaus weise er auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. September 2023 hin, der mit dem Gutachten von Dr. C.___ und D.___ in keiner Weise einverstanden sei ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf eine Invalidenrente , da der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bankangestellter seit Januar 2017 wieder voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/1 1) . Medizinische Berichte la gen dieser Verfügung nicht zugrunde . Dies, nachdem der Beschwerdeführer am 2 4. November 2016 telefonisch mitgeteilt hatte , dass er nicht zum geplanten Beratungsgespräch vom 1. Dezember 2016 erscheinen und ab dem
1. Januar 2017 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde ( Urk. 7/6). 3. 2 3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3. 2.2
Dr. B.___ und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , Krankentaggeldversicherung, gerichteten Bericht vom 1 5. Oktober 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 7/33/2): - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) - generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
Dr. B.___ und Dr. F.___ erklärten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Geburt der jüngsten Tochter vor fünf Jahren zunehmend von ihm distanziert habe. Dies habe eine zunehmende und starke Trennungsangst aus gelöst. Die sehr stark ausgeprägte Eifersucht habe mit der Zeit wahnhaften Charakter angenommen. Im Dezember 2017 habe die Ehefrau entschieden, mit den Kindern in die Türkei zu reisen . Kurz nach der Rück kehr habe sie die Scheidung eingereicht , was den Beschwerdeführer sehr stark getroffen habe . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit im all gemeinen Arbeitsmarkt könne aktuell nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 7/33/3). 3. 2.3
Die Fachpersonen von Z.___ hielten im Schlussberich t betreffend Aufbau training vom 2 1. Juli 2020 fest, dass eine reduzierte Belastbarkeit und Stress toleranz bes tünden . Druck und Stress in allen Lebensbereich en h ätten rasch zu einer Überlastung geführt. Aktuell werde ein Pensum von 50 %
im ersten Arbeitsmarkt trainiert. Die Leistungsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit im Bereich allgemeine Administration/Buchhaltung/Verkauf/Lieferdienst müsse in den kommenden Monaten überprüft werden. Grundsätzlich erscheine die Arbeitsfähigkeit bei vorsichtiger Steigerung ausbaufähig ( Urk. 7/73/3). 3. 2.4
Dr. B.___
führte im Bericht vom 1 8. Dezember 2020 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst de n bereits genannten Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), und der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) an . Dr. B.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in einem wohlwollenden, wenig fordernden Umfeld mit entsprechendem Coaching und Begleitung aus psychiatrischer Sicht aktuell zu maximal 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/80/2). 3.2. 5
Die Fachpersonen von Z.___ führten im Abschlussbericht betreffend Arbeits versuch
bei der A.___ GmbH vom 1 2. Januar 2021 aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Massnahmen phasenweise eine Belastbarkeit habe aufbauen können, insbesondere in einem geschützten
/angepassten Setting mit wohlwollendem, wertschätzendem Umfeld und wenig Druck. Sobald allerdings nur minimer Druck, Belastungen oder Konfliktsituationen aufgetaucht seien, sowohl privat als auch im Trainings umfeld, habe sich eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit und eine Destabilisierung der psychischen Verfassung gezeigt. Die Arbeitsfähigkeit sei längerfristig bei maximal 50 % einzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorhandene Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nur an einem angepassten Arbeitsplatz umsetzen könne ( Urk. 7/85/3). 3. 2 . 6
Dr. B.___ nannte i m Bericht vom 1 1. März 2022 dieselben Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie im Bericht vom 1 8. Dezember 2020 (vgl.
E. 3.4.2) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine. Dr. B.___ erklärte, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher ungünstig sei. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar ( Urk. 7/119/ 3- 5). 3. 2. 7
Dr. C.___ und D.___
diagnostizier t en in d er Konsensbeurteilung vom 2 4. Mai 2023 eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) , und eine leichte neuropsychologische Störung. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als Bankangestellter zu 80
% arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähig keit von 90 % auszugehen ( Urk. 7/131/ 89 -9 2 ).
Dr. C.___ hielt in seinem Teil gutachten fest, dass retrospektiv zwischen 2019 und 2021 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % auszugehen sei ( Urk. 7/131/78). 3.2. 8
Dr. B.___
legte in der Stellungnahme vom 7. September 2023 dar , dass er mit der gutachterlichen Diagnose einer leichte n depressive n Episode ( ICD-10 F32.00) , vor dem Hintergrund von psychosozialen Belastungsfaktoren,
nicht einverstanden sei . Er müsste hier beinahe ein Gegengutachten erstellen, um alle
in der Expertise genannten Punkte
widerlegen zu
können. Es seien sämtliche Diagnosen verworfen
und dennoch darauf hingewiesen worden , dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer werde
hinsichtlich seiner Hypochondrie, seiner Angststörung und seinen Zwangsgedanken und -handlungen seit Jahren mit Psychopharmaka und mit teilweise intensiven Phasen von
Psychotherapie behandelt . Dies habe zu einer Verbesserung des psychopathologischen
Zustandsbilds geführt, aber nicht in ausreichende m Umfang. Die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Hyper aktivitätsstörung ( ADHS ) gemäss S3-Leitlinien sei anhand der anamnestische n Daten
und der klinische n
Beurteilung möglich . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, das s die Z.___ ebenfalls eine reduzierte Belastbarkeit fest gestellt habe ( Urk. 7/142/ 1-2 ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ und von D.___ vom 2 4. Mai 2023 ( Urk. 7/130-131). 4.2
D as Gutachten von Dr. C.___ und D.___ basiert auf den erforderlichen Untersuchungen (Psychiatrie und Neuropsychologie) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 7 ). 4.3
Dr. C.___ und D.___
führten in ihrem Gutachten im Wesentlichen
aus , dass eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) , und eine leichte neuropsychologische Störung gegeben seien. Die frühe Entwicklung des Beschwerdeführers sei offenbar ohne
besondere Vorkommnisse oder Komplikationen verl aufen .
I n der Herkunftsfamilie seien keine schwerwiegenden Krankheiten bekannt . Nach der Realschule habe der Beschwerdeführer
eine zwei jährige Bürolehre bei der Y.___ AG absolviert, bei welcher er bis zu seiner Krankschreibung 2018 gearbeitet habe .
Gemä ss den Angaben de s Beschwerdeführers habe die Arbeitsbelastung aufgrund von internationale n Bankenkrisen, Outsourcing-Aktivitäten und
anderen internen Veränderungen und Umstrukturierungen bereits vor 2016 stetig zu genommen . Nach eine m Burn-out im Jahr 2016 und einer zeitweiligen Rückkehr zur Arbeit habe er Anfang 2018
erneut einen Zusammenbruch erlitten. Danach sei ihm eine längere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden .
Die Scheidung von seiner Ex-Frau im
Jahr 2018 habe ihn zusätzlich belastet. Seitdem fühl e
er sich sehr unsicher, innerlich unruhig und
sei empfindlich gegenüber Lärm. Die Belastbarkeit sei gering , er wache
nachts gelegentlich schwe iss gebadet auf und reagier e schnell gereizt und aggressiv gegenüber anderen, obwohl er dies
eigentlich nicht möchte. Trotz der beruflichen Wiedereingliederungsma ss nahmen seit 2019 habe er seine Belastbarkeit nicht wesentlich steigern können .
Seit Januar 2023 üb e der Beschwerdeführer
eine 50%ige Tätigkeit als Logistiker im Lager der Apotheke E.___ in G.___
aus, die von seinem Bruder geleitet w erde . Sowohl aus der psychiatrischen als auch aus der neuropsychologischen Begutachtung er gebe sich eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wobei die Einschränkungen nicht additiv seien.
Während der etwa drei Stunden und 45 Minuten dauernden neuropsychologischen Untersuchung seien keine signifikanten Schwankungen in
der Aufmerksamkeit, kein Rückgang der Konzentration und keine Anzeichen von Ermüdung festgestellt worden . Auch in
den jeweils zwei Stunden andauernden psychiatrischen Untersuchungen hätten sich klinisch keine
kognitiven Einbussen oder Ermüdungserscheinungen gezeigt . Der Beschwerdeführer verfüge über ein konsolidiertes
spezifisches Bankfachwissen, das sich positiv auf die Arbeitsleistung auswirk e . Es seien allerdings bestimmte kognitive Defizite identifiziert worden, die zusammen mit den leichtgradigen depressiven Symptomen zu einer verminderten Leistungsfähigkeit führen würden, ins besondere bei erhöhtem Stress (zum Beispiel bei komplexe n Anforderungen oder Zeitdruck). Aufgrund dieser Defizite betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % . In eine r Tätigkeit, die den kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und die keine hohen Anforderungen an eine eigenständige Arbeits planung und
-strukturierung stelle, in der klare administrative Aufträge und Auf gaben nach eigenem Tempo erledigt werden könnten und die keinen intensiven kommunikativen Austausch erfordern würden, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %
( Urk. 7/ 131/ 87- 92 ). Weiter erklärte Dr.
C.___
in seinem Teilgutachten , dass i n einer angepassten Tätigkeit auch retrospektiv seit 2018 eine maximal um 10 % reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/131/78). 4. 4
Diese Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ , welche ein detailliertes psychiatrisches
und neuropsychologisches Belastungsprofil erstellt haben, ist an gesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen ein leuchtend und plausibel. Dr. C.___ setzte sich dabei auch mit de r Beurteilung von Dr. B.___ auseinander und legte insbesondere in
nachvollziehbarer Weise dar, weshalb kein Zwänge und keine Platzangst vorlieg e n.
Er erläuterte in diesem Zusammenhang , dass Menschen mit Zwangsstörungen wiederkehrende, un erwünschte und zwanghafte Gedanken (Obsessionen) oder Verhaltensweisen (Zwänge) hätten, die oft dazu die n en würden, Ängste zu lindern oder bestimmte Situationen zu vermeiden. Hier liege aber nicht einmal ein mögliches zwang haftes Verhalten ohne Krankheitswert vor. Der Beschwerdeführer bezeichne viel mehr den Drang, seinen Sohn oder seine Partnerin in ihren Aktivitäten zu kontrollieren, als Zwang. Sie würden aber nicht als Ich-Dyston beschrieben und seien Ausdruck der allgemeinen Persönlichkeit ohne jeglichen Krankheitswert. Die Diagnose einer spezifischen Phobie werde gestellt, wenn eine Person eine ausgeprägte, anhaltende und unangemessene Angst oder Vermeidung gegenüber einem spezifischen Objekt oder einer Situation zeige. Die Symptome , die für mindestens sechs Monate vorhanden sein müssten und die zu einer Beeinträchtigung im täglichen Leben führen würden, könnten körperlicher oder psychischer Natur sein. Bei der Platzangst handle es sich um eine Angst vor geschlossenen oder engen Räumen, in denen es schwierig sei, zu entkommen oder Hilfe zu suchen. Wie der Beschwerdeführer selbst berichte, arbeite er seit November 2022 in engen Räumlichkeiten (Lager im Keller), ohne negative Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er zeige keinerlei somatische Symptome, welche in dieser Situation typisch wären ( Urk. 7/131/69). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr.
C.___ auch eine hin reichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standard indikatoren) gemäss BGE 141 V 281 enthält ( Urk. 7/131/76-77 ; vgl. auch Urk. 7/ 131/88-91 ). Die Berichte der Z.___ betreffend Eingliederungs massnahmen
haben
Dr. C.___ und D.___ sodann
berücksichtigt (Urk. 7/ 130/3-5 , Urk. 7/131/22-28, Urk. 7/131/30-33 und Urk.
7/131/67 ). Bei den Einschätzungen der Fachpersonen der Z.___
zu r Arbeitsfähigkeit handelt es sich zudem um nicht-medizinische Beurteilungen . Nach der Rechtsprechung ob liegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit jedoch in der Hauptsache den ärzt lichen Fachkräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2).
Hinsichtlich der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. September 2023 wies Dr.
med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 1 8. Oktober 2023 darauf hin , dass die von Dr. B.___
genannten Diagnosen im psychiatrisch-neuropsychologischen Gut achten gewürdigt worden seien. Ebenso sei der psychopathologische Befund aus den Vorberichten von Dr. B.___ bekannt. Dr. C.___
habe in seinem Gutachten die erwähnten Diagnosen ausgeschlossen, auch jene einer ADHS. Die bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
( in der angestammten Tätigkeit ) zwischen 2019 und 2021 werde im Gutachten multifaktoriell begründet. Neue medizinische Sach verhalte würden aus der Stellungnahme von Dr. B.___ nicht hervorgehen ( Urk. 7/146/3). Auch diese Darlegungen sind überzeugend. Schliesslich
vermögen auch
die Vorbringen in der Beschwerde vom 1 7. November 2023 die Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind die Gutachter – wie dargelegt – aus führlich eingegangen. Das Einholen eines Arbeitgeberberichts der Apotheke E.___ war nicht erforderlich.
Anzufügen bleibt, dass nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E.
4.1). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen ge wichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___ im März 2023 noch lediglich in grösseren Abständen von ein bis zwei Monaten erfolgte ( Urk. 7/131/41, Urk. 7/131/64) und der Beschwerdeführer nie in stationärer oder teilstationärer Behandlung war.
Auf die Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ kann damit abgestellt werden.
Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.
Der von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 vorgenommene Einkommensvergleich , welcher einen Invaliditätsgrad von 30 % ergab, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und g ibt nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 7. Mai 2021 , Urk.
7/101 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juni 2021 ( Urk. 7/104) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Juli 2021 Beschwerde ( Urk. 7/108 /3 ). Mit Urteil IV.2021.00457 vom 3 0. September 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juni 2021 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch auf IV-Leistungen neu entscheide ( Urk. 7/111).
In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. März 2022 ( Urk. 7/119) ein und gab bei Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und bei
lic. phil.
D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.
E. 1.2 Am 3 0. April 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen psychische r Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
7/14). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Ab klärungen vor. Am 2 9. Juli 2019 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbau training vom 2. September 2019 bis zum 1. März 2020
( Urk. 7/41; vgl. auch Zwischenbericht der Z.___
vom 5. März 2020, Urk. 7/56). Per 31.
Januar 2020 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten auf (vgl. Urk. 7/ 93/2). In der Folge wurde das Aufbautraining zwei Mal verlängert, zuletzt bis zum 1. September 2020 (vgl. Mitteilungen der IV-Stelle vom 9. März und 1 8. Mai 2020, Urk. 7/57 und Urk. 7/63; vgl. auch Schluss bericht der Z.___
vom 2 1. Juli 2020 ,
Urk. 7/73 ). Nachdem das Aufbautraining am 1 2. Juli 2020 vorzeitig beendet worden war, erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 4. Juli 2020 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (inkl. externem Job-Coaching) bei der
A.___
GmbH vom 1 3. Juli 2020 bis zum 1 2. Januar 2021 ( Urk. 7/69 ; vgl. auch Abschlussbericht der Z.___ vom 1 2. Januar 2021 , Urk. 7/85 ). Am 6. November 2020 bewilligte die IV-Stelle weitere Job Coaching-Stunden ( Urk. 7/76). Am 1 8. Januar 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden ( Urk. 7/88). Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass der Gesundheits zustand des Versicherten durch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung, Anpassung der Medikation nach den Leitlinien und Intensivierung der Psycho therapie wesentlich verbessert werden könne. Es sei zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahmen auf 100 % steigern lasse (Urk.
7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3.
Mai 2021, Urk. 7/96, und Einwand des Versicherten bzw. von Dr. med. B.___ , Fach arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom
E. 2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit , dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärungen seit Januar 2018 gesund heitlich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als Bankangestellter sei ihm
vom
1. Januar 2019 bis zum 3 1. Dezember 2021 in einem Pensum von 50
%
zumutbar gewesen. Eine optimal angepasste Tätigkeit
sei dem Beschwerdeführer in einem 90%-Pensum zumutbar . Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte
er nach Ablauf des gesetzliches Wartejahres
im Jahr 2019
ein Einkommen von Fr. 87'781.80 und mit gesundheitliche n Einschränkung en ein solches von Fr.
61'538.95 erzielen können . Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'242.85 und ein Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Dr. B.___ und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , Krankentaggeldversicherung, gerichteten Bericht vom 1 5. Oktober 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 7/33/2): - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) - generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
Dr. B.___ und Dr. F.___ erklärten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Geburt der jüngsten Tochter vor fünf Jahren zunehmend von ihm distanziert habe. Dies habe eine zunehmende und starke Trennungsangst aus gelöst. Die sehr stark ausgeprägte Eifersucht habe mit der Zeit wahnhaften Charakter angenommen. Im Dezember 2017 habe die Ehefrau entschieden, mit den Kindern in die Türkei zu reisen . Kurz nach der Rück kehr habe sie die Scheidung eingereicht , was den Beschwerdeführer sehr stark getroffen habe . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit im all gemeinen Arbeitsmarkt könne aktuell nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 7/33/3). 3.
E. 2.3 Die Fachpersonen von Z.___ hielten im Schlussberich t betreffend Aufbau training vom 2 1. Juli 2020 fest, dass eine reduzierte Belastbarkeit und Stress toleranz bes tünden . Druck und Stress in allen Lebensbereich en h ätten rasch zu einer Überlastung geführt. Aktuell werde ein Pensum von 50 %
im ersten Arbeitsmarkt trainiert. Die Leistungsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit im Bereich allgemeine Administration/Buchhaltung/Verkauf/Lieferdienst müsse in den kommenden Monaten überprüft werden. Grundsätzlich erscheine die Arbeitsfähigkeit bei vorsichtiger Steigerung ausbaufähig ( Urk. 7/73/3). 3.
E. 2.4 Dr. B.___
führte im Bericht vom 1 8. Dezember 2020 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst de n bereits genannten Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), und der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) an . Dr. B.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in einem wohlwollenden, wenig fordernden Umfeld mit entsprechendem Coaching und Begleitung aus psychiatrischer Sicht aktuell zu maximal 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/80/2).
E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 3.1 Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf eine Invalidenrente , da der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bankangestellter seit Januar 2017 wieder voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/1 1) . Medizinische Berichte la gen dieser Verfügung nicht zugrunde . Dies, nachdem der Beschwerdeführer am 2 4. November 2016 telefonisch mitgeteilt hatte , dass er nicht zum geplanten Beratungsgespräch vom 1. Dezember 2016 erscheinen und ab dem
1. Januar 2017 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde ( Urk. 7/6). 3. 2 3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.
E. 3.2 5
Die Fachpersonen von Z.___ führten im Abschlussbericht betreffend Arbeits versuch
bei der A.___ GmbH vom 1 2. Januar 2021 aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Massnahmen phasenweise eine Belastbarkeit habe aufbauen können, insbesondere in einem geschützten
/angepassten Setting mit wohlwollendem, wertschätzendem Umfeld und wenig Druck. Sobald allerdings nur minimer Druck, Belastungen oder Konfliktsituationen aufgetaucht seien, sowohl privat als auch im Trainings umfeld, habe sich eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit und eine Destabilisierung der psychischen Verfassung gezeigt. Die Arbeitsfähigkeit sei längerfristig bei maximal 50 % einzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorhandene Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nur an einem angepassten Arbeitsplatz umsetzen könne ( Urk. 7/85/3). 3. 2 . 6
Dr. B.___ nannte i m Bericht vom 1 1. März 2022 dieselben Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie im Bericht vom 1 8. Dezember 2020 (vgl.
E. 3.4.2) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine. Dr. B.___ erklärte, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher ungünstig sei. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar ( Urk. 7/119/ 3- 5). 3. 2. 7
Dr. C.___ und D.___
diagnostizier t en in d er Konsensbeurteilung vom 2 4. Mai 2023 eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) , und eine leichte neuropsychologische Störung. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als Bankangestellter zu 80
% arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähig keit von 90 % auszugehen ( Urk. 7/131/ 89 -9 2 ).
Dr. C.___ hielt in seinem Teil gutachten fest, dass retrospektiv zwischen 2019 und 2021 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % auszugehen sei ( Urk. 7/131/78).
E. 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ und von D.___ vom 2 4. Mai 2023 ( Urk. 7/130-131).
E. 4.2 D as Gutachten von Dr. C.___ und D.___ basiert auf den erforderlichen Untersuchungen (Psychiatrie und Neuropsychologie) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 7 ).
E. 4.3 Dr. C.___ und D.___
führten in ihrem Gutachten im Wesentlichen
aus , dass eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) , und eine leichte neuropsychologische Störung gegeben seien. Die frühe Entwicklung des Beschwerdeführers sei offenbar ohne
besondere Vorkommnisse oder Komplikationen verl aufen .
I n der Herkunftsfamilie seien keine schwerwiegenden Krankheiten bekannt . Nach der Realschule habe der Beschwerdeführer
eine zwei jährige Bürolehre bei der Y.___ AG absolviert, bei welcher er bis zu seiner Krankschreibung 2018 gearbeitet habe .
Gemä ss den Angaben de s Beschwerdeführers habe die Arbeitsbelastung aufgrund von internationale n Bankenkrisen, Outsourcing-Aktivitäten und
anderen internen Veränderungen und Umstrukturierungen bereits vor 2016 stetig zu genommen . Nach eine m Burn-out im Jahr 2016 und einer zeitweiligen Rückkehr zur Arbeit habe er Anfang 2018
erneut einen Zusammenbruch erlitten. Danach sei ihm eine längere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden .
Die Scheidung von seiner Ex-Frau im
Jahr 2018 habe ihn zusätzlich belastet. Seitdem fühl e
er sich sehr unsicher, innerlich unruhig und
sei empfindlich gegenüber Lärm. Die Belastbarkeit sei gering , er wache
nachts gelegentlich schwe iss gebadet auf und reagier e schnell gereizt und aggressiv gegenüber anderen, obwohl er dies
eigentlich nicht möchte. Trotz der beruflichen Wiedereingliederungsma ss nahmen seit 2019 habe er seine Belastbarkeit nicht wesentlich steigern können .
Seit Januar 2023 üb e der Beschwerdeführer
eine 50%ige Tätigkeit als Logistiker im Lager der Apotheke E.___ in G.___
aus, die von seinem Bruder geleitet w erde . Sowohl aus der psychiatrischen als auch aus der neuropsychologischen Begutachtung er gebe sich eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wobei die Einschränkungen nicht additiv seien.
Während der etwa drei Stunden und 45 Minuten dauernden neuropsychologischen Untersuchung seien keine signifikanten Schwankungen in
der Aufmerksamkeit, kein Rückgang der Konzentration und keine Anzeichen von Ermüdung festgestellt worden . Auch in
den jeweils zwei Stunden andauernden psychiatrischen Untersuchungen hätten sich klinisch keine
kognitiven Einbussen oder Ermüdungserscheinungen gezeigt . Der Beschwerdeführer verfüge über ein konsolidiertes
spezifisches Bankfachwissen, das sich positiv auf die Arbeitsleistung auswirk e . Es seien allerdings bestimmte kognitive Defizite identifiziert worden, die zusammen mit den leichtgradigen depressiven Symptomen zu einer verminderten Leistungsfähigkeit führen würden, ins besondere bei erhöhtem Stress (zum Beispiel bei komplexe n Anforderungen oder Zeitdruck). Aufgrund dieser Defizite betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % . In eine r Tätigkeit, die den kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und die keine hohen Anforderungen an eine eigenständige Arbeits planung und
-strukturierung stelle, in der klare administrative Aufträge und Auf gaben nach eigenem Tempo erledigt werden könnten und die keinen intensiven kommunikativen Austausch erfordern würden, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %
( Urk. 7/ 131/ 87- 92 ). Weiter erklärte Dr.
C.___
in seinem Teilgutachten , dass i n einer angepassten Tätigkeit auch retrospektiv seit 2018 eine maximal um 10 % reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/131/78). 4. 4
Diese Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ , welche ein detailliertes psychiatrisches
und neuropsychologisches Belastungsprofil erstellt haben, ist an gesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen ein leuchtend und plausibel. Dr. C.___ setzte sich dabei auch mit de r Beurteilung von Dr. B.___ auseinander und legte insbesondere in
nachvollziehbarer Weise dar, weshalb kein Zwänge und keine Platzangst vorlieg e n.
Er erläuterte in diesem Zusammenhang , dass Menschen mit Zwangsstörungen wiederkehrende, un erwünschte und zwanghafte Gedanken (Obsessionen) oder Verhaltensweisen (Zwänge) hätten, die oft dazu die n en würden, Ängste zu lindern oder bestimmte Situationen zu vermeiden. Hier liege aber nicht einmal ein mögliches zwang haftes Verhalten ohne Krankheitswert vor. Der Beschwerdeführer bezeichne viel mehr den Drang, seinen Sohn oder seine Partnerin in ihren Aktivitäten zu kontrollieren, als Zwang. Sie würden aber nicht als Ich-Dyston beschrieben und seien Ausdruck der allgemeinen Persönlichkeit ohne jeglichen Krankheitswert. Die Diagnose einer spezifischen Phobie werde gestellt, wenn eine Person eine ausgeprägte, anhaltende und unangemessene Angst oder Vermeidung gegenüber einem spezifischen Objekt oder einer Situation zeige. Die Symptome , die für mindestens sechs Monate vorhanden sein müssten und die zu einer Beeinträchtigung im täglichen Leben führen würden, könnten körperlicher oder psychischer Natur sein. Bei der Platzangst handle es sich um eine Angst vor geschlossenen oder engen Räumen, in denen es schwierig sei, zu entkommen oder Hilfe zu suchen. Wie der Beschwerdeführer selbst berichte, arbeite er seit November 2022 in engen Räumlichkeiten (Lager im Keller), ohne negative Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er zeige keinerlei somatische Symptome, welche in dieser Situation typisch wären ( Urk. 7/131/69). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr.
C.___ auch eine hin reichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standard indikatoren) gemäss BGE 141 V 281 enthält ( Urk. 7/131/76-77 ; vgl. auch Urk. 7/ 131/88-91 ). Die Berichte der Z.___ betreffend Eingliederungs massnahmen
haben
Dr. C.___ und D.___ sodann
berücksichtigt (Urk. 7/ 130/3-5 , Urk. 7/131/22-28, Urk. 7/131/30-33 und Urk.
7/131/67 ). Bei den Einschätzungen der Fachpersonen der Z.___
zu r Arbeitsfähigkeit handelt es sich zudem um nicht-medizinische Beurteilungen . Nach der Rechtsprechung ob liegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit jedoch in der Hauptsache den ärzt lichen Fachkräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2).
Hinsichtlich der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. September 2023 wies Dr.
med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 1 8. Oktober 2023 darauf hin , dass die von Dr. B.___
genannten Diagnosen im psychiatrisch-neuropsychologischen Gut achten gewürdigt worden seien. Ebenso sei der psychopathologische Befund aus den Vorberichten von Dr. B.___ bekannt. Dr. C.___
habe in seinem Gutachten die erwähnten Diagnosen ausgeschlossen, auch jene einer ADHS. Die bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
( in der angestammten Tätigkeit ) zwischen 2019 und 2021 werde im Gutachten multifaktoriell begründet. Neue medizinische Sach verhalte würden aus der Stellungnahme von Dr. B.___ nicht hervorgehen ( Urk. 7/146/3). Auch diese Darlegungen sind überzeugend. Schliesslich
vermögen auch
die Vorbringen in der Beschwerde vom 1 7. November 2023 die Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind die Gutachter – wie dargelegt – aus führlich eingegangen. Das Einholen eines Arbeitgeberberichts der Apotheke E.___ war nicht erforderlich.
Anzufügen bleibt, dass nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E.
4.1). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen ge wichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___ im März 2023 noch lediglich in grösseren Abständen von ein bis zwei Monaten erfolgte ( Urk. 7/131/41, Urk. 7/131/64) und der Beschwerdeführer nie in stationärer oder teilstationärer Behandlung war.
Auf die Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ kann damit abgestellt werden.
Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.
Der von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 vorgenommene Einkommensvergleich , welcher einen Invaliditätsgrad von 30 % ergab, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und g ibt nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Dr. B.___
legte in der Stellungnahme vom 7. September 2023 dar , dass er mit der gutachterlichen Diagnose einer leichte n depressive n Episode ( ICD-10 F32.00) , vor dem Hintergrund von psychosozialen Belastungsfaktoren,
nicht einverstanden sei . Er müsste hier beinahe ein Gegengutachten erstellen, um alle
in der Expertise genannten Punkte
widerlegen zu
können. Es seien sämtliche Diagnosen verworfen
und dennoch darauf hingewiesen worden , dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer werde
hinsichtlich seiner Hypochondrie, seiner Angststörung und seinen Zwangsgedanken und -handlungen seit Jahren mit Psychopharmaka und mit teilweise intensiven Phasen von
Psychotherapie behandelt . Dies habe zu einer Verbesserung des psychopathologischen
Zustandsbilds geführt, aber nicht in ausreichende m Umfang. Die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Hyper aktivitätsstörung ( ADHS ) gemäss S3-Leitlinien sei anhand der anamnestische n Daten
und der klinische n
Beurteilung möglich . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, das s die Z.___ ebenfalls eine reduzierte Belastbarkeit fest gestellt habe ( Urk. 7/142/ 1-2 ). 4.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1975 , Bankkaufmann EFZ, arbeitete seit dem 1
- August 1992 bei der Y.___ AG , zuletzt im Bereich Banking Operations ( Urk. 7/ 27/1-2 ). Am 1
- November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Am 2
- November 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er ab Januar 2017 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 1
- Februar 2017 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/1 1 ). 1.2 Am 3
- April 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen psychische r Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Ab klärungen vor. Am 2
- Juli 2019 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbau training vom
- September 2019 bis zum
- März 2020 ( Urk. 7/41; vgl. auch Zwischenbericht der Z.___ vom
- März 2020, Urk. 7/56). Per 31. Januar 2020 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten auf (vgl. Urk. 7/ 93/2). In der Folge wurde das Aufbautraining zwei Mal verlängert, zuletzt bis zum
- September 2020 (vgl. Mitteilungen der IV-Stelle vom
- März und 1
- Mai 2020, Urk. 7/57 und Urk. 7/63; vgl. auch Schluss bericht der Z.___ vom 2
- Juli 2020 , Urk. 7/73 ). Nachdem das Aufbautraining am 1
- Juli 2020 vorzeitig beendet worden war, erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1
- Juli 2020 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (inkl. externem Job-Coaching) bei der A.___ GmbH vom 1
- Juli 2020 bis zum 1
- Januar 2021 ( Urk. 7/69 ; vgl. auch Abschlussbericht der Z.___ vom 1
- Januar 2021 , Urk. 7/85 ). Am
- November 2020 bewilligte die IV-Stelle weitere Job Coaching-Stunden ( Urk. 7/76). Am 1
- Januar 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden ( Urk. 7/88). Mit Schreiben vom
- Mai 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass der Gesundheits zustand des Versicherten durch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung, Anpassung der Medikation nach den Leitlinien und Intensivierung der Psycho therapie wesentlich verbessert werden könne. Es sei zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahmen auf 100 % steigern lasse (Urk. 7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Mai 2021, Urk. 7/96, und Einwand des Versicherten bzw. von Dr. med. B.___ , Fach arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 1
- Mai 2021 , Urk. 7/101 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Juni 2021 ( Urk. 7/104) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dagegen erhob der Versicherte am 2
- Juli 2021 Beschwerde ( Urk. 7/108 /3 ). Mit Urteil IV.2021.00457 vom 3
- September 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 2
- Juni 2021 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch auf IV-Leistungen neu entscheide ( Urk. 7/111). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1
- März 2022 ( Urk. 7/119) ein und gab bei Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und bei lic. phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2
- Mai 2023 erstattet wurde ( Urk. 7/130-131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom
- Juli 2023, Urk. 7/135, und Einwand des Versicherten bzw. von Dr. B.___ vom
- September 2023, Urk. 7/145) verneinte sie mit Verfügung vom 2
- Oktober 2023 ( Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
- Dagegen erhob der Versicherte am 1
- November 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerde führer am 1
- Januar 2024 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
- 2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
- 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
- 5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).
- 6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
- 7 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit , dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärungen seit Januar 2018 gesund heitlich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als Bankangestellter sei ihm vom
- Januar 2019 bis zum 3
- Dezember 2021 in einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem 90%-Pensum zumutbar . Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte er nach Ablauf des gesetzliches Wartejahres im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 87'781.80 und mit gesundheitliche n Einschränkung en ein solches von Fr. 61'538.95 erzielen können . Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'242.85 und ein Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Gutachte r Dr. C.___ und D.___ nicht auf die Bericht e der Z.___ eingegangen seien. Zudem sei keine Stellungnahme s eines aktuellen Arbeitgebers, der Apotheke E.___ , eingeholt w orden . Sein Gesundheits zustand sei unverändert . Er leide weiterhin unter massiven Erschöpfungszuständen, Zwangsd enken und verschiedenen Ängsten . Dies wirke sich negativ auf die berufliche Leistung aus. Nach einer gewissen Zeit l asse s eine Konzentration nach und die Fehlerquote steige erheblich . Nach der Arbeit sei er jeweils so erschöpft, dass er kaum noch den häuslichen Verpflichtungen nachkommen k önne . Er beantrage, dass ein Gegengutachten durch einen unabhängigen Arzt in Auftrag gegeben werde. Darüber hinaus weise er auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom
- September 2023 hin, der mit dem Gutachten von Dr. C.___ und D.___ in keiner Weise einverstanden sei ( Urk. 1 ).
- 3.1 Mit Verfügung vom 1
- Februar 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente , da der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bankangestellter seit Januar 2017 wieder voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/1 1) . Medizinische Berichte la gen dieser Verfügung nicht zugrunde . Dies, nachdem der Beschwerdeführer am 2
- November 2016 telefonisch mitgeteilt hatte , dass er nicht zum geplanten Beratungsgespräch vom
- Dezember 2016 erscheinen und ab dem
- Januar 2017 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde ( Urk. 7/6).
- 2 3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:
- 2.2 Dr. B.___ und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , Krankentaggeldversicherung, gerichteten Bericht vom 1
- Oktober 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 7/33/2): - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) - generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) Dr. B.___ und Dr. F.___ erklärten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Geburt der jüngsten Tochter vor fünf Jahren zunehmend von ihm distanziert habe. Dies habe eine zunehmende und starke Trennungsangst aus gelöst. Die sehr stark ausgeprägte Eifersucht habe mit der Zeit wahnhaften Charakter angenommen. Im Dezember 2017 habe die Ehefrau entschieden, mit den Kindern in die Türkei zu reisen . Kurz nach der Rück kehr habe sie die Scheidung eingereicht , was den Beschwerdeführer sehr stark getroffen habe . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit im all gemeinen Arbeitsmarkt könne aktuell nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 7/33/3).
- 2.3 Die Fachpersonen von Z.___ hielten im Schlussberich t betreffend Aufbau training vom 2
- Juli 2020 fest, dass eine reduzierte Belastbarkeit und Stress toleranz bes tünden . Druck und Stress in allen Lebensbereich en h ätten rasch zu einer Überlastung geführt. Aktuell werde ein Pensum von 50 % im ersten Arbeitsmarkt trainiert. Die Leistungsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit im Bereich allgemeine Administration/Buchhaltung/Verkauf/Lieferdienst müsse in den kommenden Monaten überprüft werden. Grundsätzlich erscheine die Arbeitsfähigkeit bei vorsichtiger Steigerung ausbaufähig ( Urk. 7/73/3).
- 2.4 Dr. B.___ führte im Bericht vom 1
- Dezember 2020 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst de n bereits genannten Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), und der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) an . Dr. B.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in einem wohlwollenden, wenig fordernden Umfeld mit entsprechendem Coaching und Begleitung aus psychiatrischer Sicht aktuell zu maximal 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/80/2). 3.2. 5 Die Fachpersonen von Z.___ führten im Abschlussbericht betreffend Arbeits versuch bei der A.___ GmbH vom 1
- Januar 2021 aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Massnahmen phasenweise eine Belastbarkeit habe aufbauen können, insbesondere in einem geschützten /angepassten Setting mit wohlwollendem, wertschätzendem Umfeld und wenig Druck. Sobald allerdings nur minimer Druck, Belastungen oder Konfliktsituationen aufgetaucht seien, sowohl privat als auch im Trainings umfeld, habe sich eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit und eine Destabilisierung der psychischen Verfassung gezeigt. Die Arbeitsfähigkeit sei längerfristig bei maximal 50 % einzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorhandene Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nur an einem angepassten Arbeitsplatz umsetzen könne ( Urk. 7/85/3).
- 2 . 6 Dr. B.___ nannte i m Bericht vom 1
- März 2022 dieselben Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie im Bericht vom 1
- Dezember 2020 (vgl. E. 3.4.2) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine. Dr. B.___ erklärte, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher ungünstig sei. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar ( Urk. 7/119/ 3- 5).
- 2. 7 Dr. C.___ und D.___ diagnostizier t en in d er Konsensbeurteilung vom 2
- Mai 2023 eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) , und eine leichte neuropsychologische Störung. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als Bankangestellter zu 80 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähig keit von 90 % auszugehen ( Urk. 7/131/ 89 -9 2 ). Dr. C.___ hielt in seinem Teil gutachten fest, dass retrospektiv zwischen 2019 und 2021 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % auszugehen sei ( Urk. 7/131/78). 3.2. 8 Dr. B.___ legte in der Stellungnahme vom
- September 2023 dar , dass er mit der gutachterlichen Diagnose einer leichte n depressive n Episode ( ICD-10 F32.00) , vor dem Hintergrund von psychosozialen Belastungsfaktoren, nicht einverstanden sei . Er müsste hier beinahe ein Gegengutachten erstellen, um alle in der Expertise genannten Punkte widerlegen zu können. Es seien sämtliche Diagnosen verworfen und dennoch darauf hingewiesen worden , dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer werde hinsichtlich seiner Hypochondrie, seiner Angststörung und seinen Zwangsgedanken und -handlungen seit Jahren mit Psychopharmaka und mit teilweise intensiven Phasen von Psychotherapie behandelt . Dies habe zu einer Verbesserung des psychopathologischen Zustandsbilds geführt, aber nicht in ausreichende m Umfang. Die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Hyper aktivitätsstörung ( ADHS ) gemäss S3-Leitlinien sei anhand der anamnestische n Daten und der klinische n Beurteilung möglich . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, das s die Z.___ ebenfalls eine reduzierte Belastbarkeit fest gestellt habe ( Urk. 7/142/ 1-2 ).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ und von D.___ vom 2
- Mai 2023 ( Urk. 7/130-131). 4.2 D as Gutachten von Dr. C.___ und D.___ basiert auf den erforderlichen Untersuchungen (Psychiatrie und Neuropsychologie) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 7 ). 4.3 Dr. C.___ und D.___ führten in ihrem Gutachten im Wesentlichen aus , dass eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) , und eine leichte neuropsychologische Störung gegeben seien. Die frühe Entwicklung des Beschwerdeführers sei offenbar ohne besondere Vorkommnisse oder Komplikationen verl aufen . I n der Herkunftsfamilie seien keine schwerwiegenden Krankheiten bekannt . Nach der Realschule habe der Beschwerdeführer eine zwei jährige Bürolehre bei der Y.___ AG absolviert, bei welcher er bis zu seiner Krankschreibung 2018 gearbeitet habe . Gemä ss den Angaben de s Beschwerdeführers habe die Arbeitsbelastung aufgrund von internationale n Bankenkrisen, Outsourcing-Aktivitäten und anderen internen Veränderungen und Umstrukturierungen bereits vor 2016 stetig zu genommen . Nach eine m Burn-out im Jahr 2016 und einer zeitweiligen Rückkehr zur Arbeit habe er Anfang 2018 erneut einen Zusammenbruch erlitten. Danach sei ihm eine längere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Die Scheidung von seiner Ex-Frau im Jahr 2018 habe ihn zusätzlich belastet. Seitdem fühl e er sich sehr unsicher, innerlich unruhig und sei empfindlich gegenüber Lärm. Die Belastbarkeit sei gering , er wache nachts gelegentlich schwe iss gebadet auf und reagier e schnell gereizt und aggressiv gegenüber anderen, obwohl er dies eigentlich nicht möchte. Trotz der beruflichen Wiedereingliederungsma ss nahmen seit 2019 habe er seine Belastbarkeit nicht wesentlich steigern können . Seit Januar 2023 üb e der Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit als Logistiker im Lager der Apotheke E.___ in G.___ aus, die von seinem Bruder geleitet w erde . Sowohl aus der psychiatrischen als auch aus der neuropsychologischen Begutachtung er gebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wobei die Einschränkungen nicht additiv seien. Während der etwa drei Stunden und 45 Minuten dauernden neuropsychologischen Untersuchung seien keine signifikanten Schwankungen in der Aufmerksamkeit, kein Rückgang der Konzentration und keine Anzeichen von Ermüdung festgestellt worden . Auch in den jeweils zwei Stunden andauernden psychiatrischen Untersuchungen hätten sich klinisch keine kognitiven Einbussen oder Ermüdungserscheinungen gezeigt . Der Beschwerdeführer verfüge über ein konsolidiertes spezifisches Bankfachwissen, das sich positiv auf die Arbeitsleistung auswirk e . Es seien allerdings bestimmte kognitive Defizite identifiziert worden, die zusammen mit den leichtgradigen depressiven Symptomen zu einer verminderten Leistungsfähigkeit führen würden, ins besondere bei erhöhtem Stress (zum Beispiel bei komplexe n Anforderungen oder Zeitdruck). Aufgrund dieser Defizite betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % . In eine r Tätigkeit, die den kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und die keine hohen Anforderungen an eine eigenständige Arbeits planung und -strukturierung stelle, in der klare administrative Aufträge und Auf gaben nach eigenem Tempo erledigt werden könnten und die keinen intensiven kommunikativen Austausch erfordern würden, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % ( Urk. 7/ 131/ 87- 92 ). Weiter erklärte Dr. C.___ in seinem Teilgutachten , dass i n einer angepassten Tätigkeit auch retrospektiv seit 2018 eine maximal um 10 % reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/131/78).
- 4 Diese Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ , welche ein detailliertes psychiatrisches und neuropsychologisches Belastungsprofil erstellt haben, ist an gesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen ein leuchtend und plausibel. Dr. C.___ setzte sich dabei auch mit de r Beurteilung von Dr. B.___ auseinander und legte insbesondere in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb kein Zwänge und keine Platzangst vorlieg e n. Er erläuterte in diesem Zusammenhang , dass Menschen mit Zwangsstörungen wiederkehrende, un erwünschte und zwanghafte Gedanken (Obsessionen) oder Verhaltensweisen (Zwänge) hätten, die oft dazu die n en würden, Ängste zu lindern oder bestimmte Situationen zu vermeiden. Hier liege aber nicht einmal ein mögliches zwang haftes Verhalten ohne Krankheitswert vor. Der Beschwerdeführer bezeichne viel mehr den Drang, seinen Sohn oder seine Partnerin in ihren Aktivitäten zu kontrollieren, als Zwang. Sie würden aber nicht als Ich-Dyston beschrieben und seien Ausdruck der allgemeinen Persönlichkeit ohne jeglichen Krankheitswert. Die Diagnose einer spezifischen Phobie werde gestellt, wenn eine Person eine ausgeprägte, anhaltende und unangemessene Angst oder Vermeidung gegenüber einem spezifischen Objekt oder einer Situation zeige. Die Symptome , die für mindestens sechs Monate vorhanden sein müssten und die zu einer Beeinträchtigung im täglichen Leben führen würden, könnten körperlicher oder psychischer Natur sein. Bei der Platzangst handle es sich um eine Angst vor geschlossenen oder engen Räumen, in denen es schwierig sei, zu entkommen oder Hilfe zu suchen. Wie der Beschwerdeführer selbst berichte, arbeite er seit November 2022 in engen Räumlichkeiten (Lager im Keller), ohne negative Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er zeige keinerlei somatische Symptome, welche in dieser Situation typisch wären ( Urk. 7/131/69). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ auch eine hin reichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standard indikatoren) gemäss BGE 141 V 281 enthält ( Urk. 7/131/76-77 ; vgl. auch Urk. 7/ 131/88-91 ). Die Berichte der Z.___ betreffend Eingliederungs massnahmen haben Dr. C.___ und D.___ sodann berücksichtigt (Urk. 7/ 130/3-5 , Urk. 7/131/22-28, Urk. 7/131/30-33 und Urk. 7/131/67 ). Bei den Einschätzungen der Fachpersonen der Z.___ zu r Arbeitsfähigkeit handelt es sich zudem um nicht-medizinische Beurteilungen . Nach der Rechtsprechung ob liegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit jedoch in der Hauptsache den ärzt lichen Fachkräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Hinsichtlich der Stellungnahme von Dr. B.___ vom
- September 2023 wies Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 1
- Oktober 2023 darauf hin , dass die von Dr. B.___ genannten Diagnosen im psychiatrisch-neuropsychologischen Gut achten gewürdigt worden seien. Ebenso sei der psychopathologische Befund aus den Vorberichten von Dr. B.___ bekannt. Dr. C.___ habe in seinem Gutachten die erwähnten Diagnosen ausgeschlossen, auch jene einer ADHS. Die bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( in der angestammten Tätigkeit ) zwischen 2019 und 2021 werde im Gutachten multifaktoriell begründet. Neue medizinische Sach verhalte würden aus der Stellungnahme von Dr. B.___ nicht hervorgehen ( Urk. 7/146/3). Auch diese Darlegungen sind überzeugend. Schliesslich vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 1
- November 2023 die Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind die Gutachter – wie dargelegt – aus führlich eingegangen. Das Einholen eines Arbeitgeberberichts der Apotheke E.___ war nicht erforderlich. Anzufügen bleibt, dass nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen ge wichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___ im März 2023 noch lediglich in grösseren Abständen von ein bis zwei Monaten erfolgte ( Urk. 7/131/41, Urk. 7/131/64) und der Beschwerdeführer nie in stationärer oder teilstationärer Behandlung war. Auf die Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ kann damit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
- Der von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 vorgenommene Einkommensvergleich , welcher einen Invaliditätsgrad von 30 % ergab, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und g ibt nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
- Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00608
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
25. Januar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975 , Bankkaufmann EFZ, arbeitete seit dem 1 7. August 1992 bei der Y.___
AG , zuletzt im Bereich Banking Operations ( Urk. 7/ 27/1-2 ). Am 1 4. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Am 2 4. November 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er ab Januar 2017 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/1 1 ). 1.2
Am 3 0. April 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen psychische r Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
7/14). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Ab klärungen vor. Am 2 9. Juli 2019 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbau training vom 2. September 2019 bis zum 1. März 2020
( Urk. 7/41; vgl. auch Zwischenbericht der Z.___
vom 5. März 2020, Urk. 7/56). Per 31.
Januar 2020 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten auf (vgl. Urk. 7/ 93/2). In der Folge wurde das Aufbautraining zwei Mal verlängert, zuletzt bis zum 1. September 2020 (vgl. Mitteilungen der IV-Stelle vom 9. März und 1 8. Mai 2020, Urk. 7/57 und Urk. 7/63; vgl. auch Schluss bericht der Z.___
vom 2 1. Juli 2020 ,
Urk. 7/73 ). Nachdem das Aufbautraining am 1 2. Juli 2020 vorzeitig beendet worden war, erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 4. Juli 2020 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (inkl. externem Job-Coaching) bei der
A.___
GmbH vom 1 3. Juli 2020 bis zum 1 2. Januar 2021 ( Urk. 7/69 ; vgl. auch Abschlussbericht der Z.___ vom 1 2. Januar 2021 , Urk. 7/85 ). Am 6. November 2020 bewilligte die IV-Stelle weitere Job Coaching-Stunden ( Urk. 7/76). Am 1 8. Januar 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden ( Urk. 7/88). Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass der Gesundheits zustand des Versicherten durch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung, Anpassung der Medikation nach den Leitlinien und Intensivierung der Psycho therapie wesentlich verbessert werden könne. Es sei zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahmen auf 100 % steigern lasse (Urk.
7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3.
Mai 2021, Urk. 7/96, und Einwand des Versicherten bzw. von Dr. med. B.___ , Fach arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 1 7. Mai 2021 , Urk.
7/101 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juni 2021 ( Urk. 7/104) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Juli 2021 Beschwerde ( Urk. 7/108 /3 ). Mit Urteil IV.2021.00457 vom 3 0. September 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juni 2021 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch auf IV-Leistungen neu entscheide ( Urk. 7/111).
In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. März 2022 ( Urk. 7/119) ein und gab bei Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und bei
lic. phil.
D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 4. Mai 2023 erstattet wurde ( Urk. 7/130-131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 5. Juli 2023, Urk. 7/135, und Einwand des Versicherten bzw. von Dr. B.___ vom 7. September 2023, Urk. 7/145) verneinte sie mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2023 ( Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8.
Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerde führer am 1 1. Januar 2024 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1. 6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit , dass der Beschwerdeführer gemäss den getätigten Abklärungen seit Januar 2018 gesund heitlich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als Bankangestellter sei ihm
vom
1. Januar 2019 bis zum 3 1. Dezember 2021 in einem Pensum von 50
%
zumutbar gewesen. Eine optimal angepasste Tätigkeit
sei dem Beschwerdeführer in einem 90%-Pensum zumutbar . Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte
er nach Ablauf des gesetzliches Wartejahres
im Jahr 2019
ein Einkommen von Fr. 87'781.80 und mit gesundheitliche n Einschränkung en ein solches von Fr.
61'538.95 erzielen können . Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'242.85 und ein Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass
die Gutachte r Dr.
C.___ und D.___ nicht auf die Bericht e der Z.___
eingegangen seien. Zudem sei keine Stellungnahme s eines aktuellen Arbeitgebers, der Apotheke E.___ , eingeholt w orden . Sein Gesundheits zustand sei unverändert . Er leide weiterhin
unter
massiven Erschöpfungszuständen, Zwangsd enken und verschiedenen Ängsten . Dies wirke sich negativ auf die berufliche Leistung aus. Nach einer gewissen
Zeit l asse
s eine Konzentration nach
und die Fehlerquote steige erheblich . Nach der Arbeit sei er jeweils so erschöpft,
dass er kaum noch den häuslichen Verpflichtungen nachkommen k önne .
Er beantrage, dass ein Gegengutachten durch einen unabhängigen Arzt in Auftrag gegeben werde. Darüber hinaus weise er auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. September 2023 hin, der mit dem Gutachten von Dr. C.___ und D.___ in keiner Weise einverstanden sei ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf eine Invalidenrente , da der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bankangestellter seit Januar 2017 wieder voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/1 1) . Medizinische Berichte la gen dieser Verfügung nicht zugrunde . Dies, nachdem der Beschwerdeführer am 2 4. November 2016 telefonisch mitgeteilt hatte , dass er nicht zum geplanten Beratungsgespräch vom 1. Dezember 2016 erscheinen und ab dem
1. Januar 2017 wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde ( Urk. 7/6). 3. 2 3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3. 2.2
Dr. B.___ und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , Krankentaggeldversicherung, gerichteten Bericht vom 1 5. Oktober 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 7/33/2): - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) - generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
Dr. B.___ und Dr. F.___ erklärten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Geburt der jüngsten Tochter vor fünf Jahren zunehmend von ihm distanziert habe. Dies habe eine zunehmende und starke Trennungsangst aus gelöst. Die sehr stark ausgeprägte Eifersucht habe mit der Zeit wahnhaften Charakter angenommen. Im Dezember 2017 habe die Ehefrau entschieden, mit den Kindern in die Türkei zu reisen . Kurz nach der Rück kehr habe sie die Scheidung eingereicht , was den Beschwerdeführer sehr stark getroffen habe . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit im all gemeinen Arbeitsmarkt könne aktuell nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 7/33/3). 3. 2.3
Die Fachpersonen von Z.___ hielten im Schlussberich t betreffend Aufbau training vom 2 1. Juli 2020 fest, dass eine reduzierte Belastbarkeit und Stress toleranz bes tünden . Druck und Stress in allen Lebensbereich en h ätten rasch zu einer Überlastung geführt. Aktuell werde ein Pensum von 50 %
im ersten Arbeitsmarkt trainiert. Die Leistungsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit im Bereich allgemeine Administration/Buchhaltung/Verkauf/Lieferdienst müsse in den kommenden Monaten überprüft werden. Grundsätzlich erscheine die Arbeitsfähigkeit bei vorsichtiger Steigerung ausbaufähig ( Urk. 7/73/3). 3. 2.4
Dr. B.___
führte im Bericht vom 1 8. Dezember 2020 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst de n bereits genannten Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), und der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) an . Dr. B.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in einem wohlwollenden, wenig fordernden Umfeld mit entsprechendem Coaching und Begleitung aus psychiatrischer Sicht aktuell zu maximal 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/80/2). 3.2. 5
Die Fachpersonen von Z.___ führten im Abschlussbericht betreffend Arbeits versuch
bei der A.___ GmbH vom 1 2. Januar 2021 aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Massnahmen phasenweise eine Belastbarkeit habe aufbauen können, insbesondere in einem geschützten
/angepassten Setting mit wohlwollendem, wertschätzendem Umfeld und wenig Druck. Sobald allerdings nur minimer Druck, Belastungen oder Konfliktsituationen aufgetaucht seien, sowohl privat als auch im Trainings umfeld, habe sich eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit und eine Destabilisierung der psychischen Verfassung gezeigt. Die Arbeitsfähigkeit sei längerfristig bei maximal 50 % einzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorhandene Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nur an einem angepassten Arbeitsplatz umsetzen könne ( Urk. 7/85/3). 3. 2 . 6
Dr. B.___ nannte i m Bericht vom 1 1. März 2022 dieselben Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie im Bericht vom 1 8. Dezember 2020 (vgl.
E. 3.4.2) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine. Dr. B.___ erklärte, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher ungünstig sei. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar ( Urk. 7/119/ 3- 5). 3. 2. 7
Dr. C.___ und D.___
diagnostizier t en in d er Konsensbeurteilung vom 2 4. Mai 2023 eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) , und eine leichte neuropsychologische Störung. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als Bankangestellter zu 80
% arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähig keit von 90 % auszugehen ( Urk. 7/131/ 89 -9 2 ).
Dr. C.___ hielt in seinem Teil gutachten fest, dass retrospektiv zwischen 2019 und 2021 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % auszugehen sei ( Urk. 7/131/78). 3.2. 8
Dr. B.___
legte in der Stellungnahme vom 7. September 2023 dar , dass er mit der gutachterlichen Diagnose einer leichte n depressive n Episode ( ICD-10 F32.00) , vor dem Hintergrund von psychosozialen Belastungsfaktoren,
nicht einverstanden sei . Er müsste hier beinahe ein Gegengutachten erstellen, um alle
in der Expertise genannten Punkte
widerlegen zu
können. Es seien sämtliche Diagnosen verworfen
und dennoch darauf hingewiesen worden , dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer werde
hinsichtlich seiner Hypochondrie, seiner Angststörung und seinen Zwangsgedanken und -handlungen seit Jahren mit Psychopharmaka und mit teilweise intensiven Phasen von
Psychotherapie behandelt . Dies habe zu einer Verbesserung des psychopathologischen
Zustandsbilds geführt, aber nicht in ausreichende m Umfang. Die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Hyper aktivitätsstörung ( ADHS ) gemäss S3-Leitlinien sei anhand der anamnestische n Daten
und der klinische n
Beurteilung möglich . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, das s die Z.___ ebenfalls eine reduzierte Belastbarkeit fest gestellt habe ( Urk. 7/142/ 1-2 ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ und von D.___ vom 2 4. Mai 2023 ( Urk. 7/130-131). 4.2
D as Gutachten von Dr. C.___ und D.___ basiert auf den erforderlichen Untersuchungen (Psychiatrie und Neuropsychologie) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 7 ). 4.3
Dr. C.___ und D.___
führten in ihrem Gutachten im Wesentlichen
aus , dass eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) , und eine leichte neuropsychologische Störung gegeben seien. Die frühe Entwicklung des Beschwerdeführers sei offenbar ohne
besondere Vorkommnisse oder Komplikationen verl aufen .
I n der Herkunftsfamilie seien keine schwerwiegenden Krankheiten bekannt . Nach der Realschule habe der Beschwerdeführer
eine zwei jährige Bürolehre bei der Y.___ AG absolviert, bei welcher er bis zu seiner Krankschreibung 2018 gearbeitet habe .
Gemä ss den Angaben de s Beschwerdeführers habe die Arbeitsbelastung aufgrund von internationale n Bankenkrisen, Outsourcing-Aktivitäten und
anderen internen Veränderungen und Umstrukturierungen bereits vor 2016 stetig zu genommen . Nach eine m Burn-out im Jahr 2016 und einer zeitweiligen Rückkehr zur Arbeit habe er Anfang 2018
erneut einen Zusammenbruch erlitten. Danach sei ihm eine längere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden .
Die Scheidung von seiner Ex-Frau im
Jahr 2018 habe ihn zusätzlich belastet. Seitdem fühl e
er sich sehr unsicher, innerlich unruhig und
sei empfindlich gegenüber Lärm. Die Belastbarkeit sei gering , er wache
nachts gelegentlich schwe iss gebadet auf und reagier e schnell gereizt und aggressiv gegenüber anderen, obwohl er dies
eigentlich nicht möchte. Trotz der beruflichen Wiedereingliederungsma ss nahmen seit 2019 habe er seine Belastbarkeit nicht wesentlich steigern können .
Seit Januar 2023 üb e der Beschwerdeführer
eine 50%ige Tätigkeit als Logistiker im Lager der Apotheke E.___ in G.___
aus, die von seinem Bruder geleitet w erde . Sowohl aus der psychiatrischen als auch aus der neuropsychologischen Begutachtung er gebe sich eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wobei die Einschränkungen nicht additiv seien.
Während der etwa drei Stunden und 45 Minuten dauernden neuropsychologischen Untersuchung seien keine signifikanten Schwankungen in
der Aufmerksamkeit, kein Rückgang der Konzentration und keine Anzeichen von Ermüdung festgestellt worden . Auch in
den jeweils zwei Stunden andauernden psychiatrischen Untersuchungen hätten sich klinisch keine
kognitiven Einbussen oder Ermüdungserscheinungen gezeigt . Der Beschwerdeführer verfüge über ein konsolidiertes
spezifisches Bankfachwissen, das sich positiv auf die Arbeitsleistung auswirk e . Es seien allerdings bestimmte kognitive Defizite identifiziert worden, die zusammen mit den leichtgradigen depressiven Symptomen zu einer verminderten Leistungsfähigkeit führen würden, ins besondere bei erhöhtem Stress (zum Beispiel bei komplexe n Anforderungen oder Zeitdruck). Aufgrund dieser Defizite betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % . In eine r Tätigkeit, die den kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und die keine hohen Anforderungen an eine eigenständige Arbeits planung und
-strukturierung stelle, in der klare administrative Aufträge und Auf gaben nach eigenem Tempo erledigt werden könnten und die keinen intensiven kommunikativen Austausch erfordern würden, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %
( Urk. 7/ 131/ 87- 92 ). Weiter erklärte Dr.
C.___
in seinem Teilgutachten , dass i n einer angepassten Tätigkeit auch retrospektiv seit 2018 eine maximal um 10 % reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/131/78). 4. 4
Diese Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ , welche ein detailliertes psychiatrisches
und neuropsychologisches Belastungsprofil erstellt haben, ist an gesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen ein leuchtend und plausibel. Dr. C.___ setzte sich dabei auch mit de r Beurteilung von Dr. B.___ auseinander und legte insbesondere in
nachvollziehbarer Weise dar, weshalb kein Zwänge und keine Platzangst vorlieg e n.
Er erläuterte in diesem Zusammenhang , dass Menschen mit Zwangsstörungen wiederkehrende, un erwünschte und zwanghafte Gedanken (Obsessionen) oder Verhaltensweisen (Zwänge) hätten, die oft dazu die n en würden, Ängste zu lindern oder bestimmte Situationen zu vermeiden. Hier liege aber nicht einmal ein mögliches zwang haftes Verhalten ohne Krankheitswert vor. Der Beschwerdeführer bezeichne viel mehr den Drang, seinen Sohn oder seine Partnerin in ihren Aktivitäten zu kontrollieren, als Zwang. Sie würden aber nicht als Ich-Dyston beschrieben und seien Ausdruck der allgemeinen Persönlichkeit ohne jeglichen Krankheitswert. Die Diagnose einer spezifischen Phobie werde gestellt, wenn eine Person eine ausgeprägte, anhaltende und unangemessene Angst oder Vermeidung gegenüber einem spezifischen Objekt oder einer Situation zeige. Die Symptome , die für mindestens sechs Monate vorhanden sein müssten und die zu einer Beeinträchtigung im täglichen Leben führen würden, könnten körperlicher oder psychischer Natur sein. Bei der Platzangst handle es sich um eine Angst vor geschlossenen oder engen Räumen, in denen es schwierig sei, zu entkommen oder Hilfe zu suchen. Wie der Beschwerdeführer selbst berichte, arbeite er seit November 2022 in engen Räumlichkeiten (Lager im Keller), ohne negative Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er zeige keinerlei somatische Symptome, welche in dieser Situation typisch wären ( Urk. 7/131/69). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr.
C.___ auch eine hin reichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standard indikatoren) gemäss BGE 141 V 281 enthält ( Urk. 7/131/76-77 ; vgl. auch Urk. 7/ 131/88-91 ). Die Berichte der Z.___ betreffend Eingliederungs massnahmen
haben
Dr. C.___ und D.___ sodann
berücksichtigt (Urk. 7/ 130/3-5 , Urk. 7/131/22-28, Urk. 7/131/30-33 und Urk.
7/131/67 ). Bei den Einschätzungen der Fachpersonen der Z.___
zu r Arbeitsfähigkeit handelt es sich zudem um nicht-medizinische Beurteilungen . Nach der Rechtsprechung ob liegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit jedoch in der Hauptsache den ärzt lichen Fachkräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2).
Hinsichtlich der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. September 2023 wies Dr.
med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 1 8. Oktober 2023 darauf hin , dass die von Dr. B.___
genannten Diagnosen im psychiatrisch-neuropsychologischen Gut achten gewürdigt worden seien. Ebenso sei der psychopathologische Befund aus den Vorberichten von Dr. B.___ bekannt. Dr. C.___
habe in seinem Gutachten die erwähnten Diagnosen ausgeschlossen, auch jene einer ADHS. Die bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
( in der angestammten Tätigkeit ) zwischen 2019 und 2021 werde im Gutachten multifaktoriell begründet. Neue medizinische Sach verhalte würden aus der Stellungnahme von Dr. B.___ nicht hervorgehen ( Urk. 7/146/3). Auch diese Darlegungen sind überzeugend. Schliesslich
vermögen auch
die Vorbringen in der Beschwerde vom 1 7. November 2023 die Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind die Gutachter – wie dargelegt – aus führlich eingegangen. Das Einholen eines Arbeitgeberberichts der Apotheke E.___ war nicht erforderlich.
Anzufügen bleibt, dass nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E.
4.1). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen ge wichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___ im März 2023 noch lediglich in grösseren Abständen von ein bis zwei Monaten erfolgte ( Urk. 7/131/41, Urk. 7/131/64) und der Beschwerdeführer nie in stationärer oder teilstationärer Behandlung war.
Auf die Beurteilung von Dr. C.___ und D.___ kann damit abgestellt werden.
Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.
Der von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 vorgenommene Einkommensvergleich , welcher einen Invaliditätsgrad von 30 % ergab, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und g ibt nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl