Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene X.___
meldete sich am
31. Oktober 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Depression und eine posttraumatische Belastungs störung bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/1 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerb liche sowie medizinische Abklärungen und beauftragte Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Ver sicherten (Gutachten vom
3. September 2020 [ Urk. 7/16 ]). Am 11. November 2020 wurde ihr mittels Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 7/19) und gleichzeitig eine Schadenminderungspflicht zur Intensivierung der medikamentösen Behandlung zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes auferlegt, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall unter Umständen auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde ( Urk. 7/18). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 7/20, 7/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Juni 2021
einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 7/27 ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 9. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 14. September 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
1. 3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauer haftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 3 .3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog , gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten leide die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine leichte bis mittelschwere psychische Störung aus dem depressiven Formenkreis gelte jedoch grundsätzlich als therapeutisch behandelbar und führe zu keinem Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Auch wenn eine invalidisierende Wirkung nicht per se ausgeschlossen werden könne, bedinge deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise. Fehle es wie vorliegend daran, sei keine invalidisierende Wirkung der gesundheitlichen Einschränkung anzunehmen. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über eine Vielzahl an Ressourcen, welche bei der Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei sodann weiterhin nicht ausgewiesen ( Urk. 2). 2. 2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Begründung in der Verfügung vom 2. Juni 2021 anges ichts des Gutachtens von Dr. Y.___ und de r Berichte der Z.___ Gruppenpraxen AG nicht haltbar sei. Dr. Y.___ habe ein strukturiertes Beweisverfahren mit Konsistenz- und Ressourcenprüfung durchgeführt und sei nachvollziehbar und schlüssig auf eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % gekommen. Zwar habe er im Rahmen einer Therapieoptimierung ein gewisses Verbesserungspotenzial von 20 % für möglich erachtet. Wie sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte allerdings
ergebe, seien die Empfehlungen des Gutachters inzwischen umge s etzt worden, ohne dass sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingestellt habe . Folglich sei nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1). 3.
D r. Y.___ stellte in seinem Gutachten
( Urk. 7/16) eine mittelgradige depressive Episode , gegenwärtig chronifiziert (ICD-10 F32.1) ,
fest und führte F olgendes aus:
Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe sich deren Tochter auf grund eines schweren Paarkonfliktes von ihrem Ehemann getrennt, worauf dieser sie i m Sommer 2013 im Auto angeschossen und sich anschliessend selbst ge r ichtet habe . Die Tochter habe überlebt. In der Folge habe aber die Familie des Ex-Ehemannes wiederholt die Familie der Beschwerdeführerin bedroht . Die Beschwerdeführerin habe anfänglich im Service weitergearbeitet, obwohl es ihr schlecht gegangen sei. I m Jahr 2014 habe sie dann
aber ihre Anstellung verloren. Nach einer etwa zweijährigen Phase der Arbeitslosigkeit habe sie im Jahr 2016 eine neue Stelle im Service gefunden, d iese dann aber
im Juli 2018 durch Kündigung auch wieder verloren . In der Folge sei es zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen. Im Oktober 2018 habe sie schliesslich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen und sei krankgeschrieben worden.
Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung deprimiert gewesen. Es habe ein Verlust der Freudfähigkeit bestanden und die Beschwerdeführerin sei müde und erschöpft gewesen. Dementsprechend seien die drei Hauptkriterien für eine depressive Störung erfüllt. Weiter habe die Beschwerdeführerin über Schla f störungen, Insuffizienzgefühle und passive Todeswünsche berichtet und es hätten Konzentrationsstörungen bestanden, so dass insgesamt etwa sieben Kriterien er füllt seien, was für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode spreche. Im Bericht der Z.___
Gruppenpraxen AG vom 22. Januar 2020 sei eine schwere depressive Episode geltend gemacht worden. Dies sei theoretisch nicht unplausibel , i ndes seien dem Bericht nicht genügend Kriterien zu entnehmen, um diese Diagnose nachzuvollziehen. Soweit bekannt handle es sich um eine einzelne Episode. Weder sei es zu früheren depressiven Phasen gekommen noch sei es bislang seit deren Entstehung zu einer Remission gekommen, so dass vorliegend eine einzelne depressive Episode diagnostiziert werde, die mittlerweile chronisch verlaufe. Die Ängste und Panikattacken würden der Depression subsum iert.
In den Akten sei weiter eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht worden. Um diese Diagnose zu stellen, müsse zunächst ein Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung vorliegen (Kriterium A). Eigentlich werde im ICD-10 davon ausgegangen, dass der Betroffene selbst Opfer sei, was hier nicht der Fall sei. Die neuere Forschung gehe davon aus, dass diese Störung nicht nur dann auftrete, wenn man direkt von einem solchen Ereignis betroffen sei, sondern es reiche im Prinzip auch aus, von einer solchen Situation bei nahen Bezugspersonen zu erfahren. Damit liesse sich im vorliegenden Fall dieses Kriterium bejahen. Sodann werde verlangt, dass ein wiederholtes Erleben des Traumas durch sich aufdrängende Erinnerungen, Träume oder Albträume vorliege (Kriterium B). Die Beschwerdeführerin gebe Albträume mit unspezifischer Gewalt an. Im Bericht der Z.___ Gruppenpraxen AG würden je doch In t rusionen beschrieben, so dass dieses Kriterium zumindest für den Zeit punkt der Berich terstellung als erfüllt be trachtet werden könne. Sodann werde ein Vermeidungsverhalten verlangt (Kriterium C). Dies mache die Beschwerde führerin nicht geltend. Ein entsprechendes Verhalten sei auch in der Bericht erstattung nicht erwähnt. Sodann würden anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung verlangt (Kriterium D), was durch das Vor liegen von Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und einer erhöhten Schreckhaftigkeit erfül lt wäre. Damit liesse sich die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung streng genommen zum Zeitpunkt der Begutachtung eigentlich nicht mehr stellen. Da auch für die Vergangenheit keine entsprechenden Symptome beklagt worden seien, lasse sich diese Diagnose auch nicht für eine frühere Phase bestätigen.
Der Gutachter schätzt e die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % ein, wo bei die bisherige Tätigkeit im Service einer angepassten Tätigkeit
entspreche. Weiter führte Dr. Y.___ aus, dass er eine Intensivierung der pharmakologischen Behandlung empfehle. Zunächst könnte eine Erhöhung der Fluoxetin -Dosis er wogen werden. Als nächster Schritt wäre eine Kombinationsbehandlung zu erwägen, sei es mit Lithium oder beispielsweise mit einem atypischen Anti psychotikum wie Aripiprazol oder Quetiapin . Unter diesen Massnahmen wäre eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % innert sechs Monaten über wiegend wahrscheinlich. Die Chance, dass es kurz- bis mittelfristig zu einer voll ständigen Erholung komme, sei hingegen eher klein. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere , ob die IV-Stelle von der Beurteilung der im Gutachten vom 3. September 2020 attestierten Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht abwich und einen Leistungsanspruch verneinte. 4.2
Das Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3) beruht auf all sei tigen Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollzieh barer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weis kräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) . 4.3
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration legte Dr. Y.___
zunächst nachvoll ziehbar dar, dass die drei Hauptkriterien einer depressiven Störung (depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass über die meiste Zeit des Tages; Verlust des Interesses oder der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten; verminderte Energie und erhöhte Ermüdbarkeit) im Untersuchung szeitpunkt erfüllt waren . Ebenso waren vier Nebenkriterien (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme; Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls; Selbstverletzung, suizidale Handlungen oder Gedanken an Suizid; Schlafstörungen jeder Art) erfüllt, so dass insgesamt etwa sieben Kriterien gegeben
waren , was für das Vorlie gen einer mittelgradigen depressiven Störung spricht. Dr. Y.___ diagnostizierte vorliegend eine depressive Episode, obwohl länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen grundsätzlich unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst werden (Urteil 9 C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.1). Diesem Umstand kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu, da sich eine depressive Episode von einer depressiven Störung hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüglich der Schwere der Erkrankung, unterscheidet (vgl. Urteil de s Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 138/06 vom 21. Dezember 2006 E. 4.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 ).
Weiter führt e Dr. Y.___
überzeugend aus, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt sind, da ins besondere kein Vermeidungsverhalten (Kriterium C) vorliegt (vgl. auch Urk. 7/16/20, wonach sich eine Traumafolgesymptomatik nicht
objektivieren liess, sowie Urk. 7/16/12, wo der Gutachter darauf hinwies, dass der Stellenverlust dramatischer und schmerzhafter als der Tötungsversuch zu sein scheine ) . Damit erscheint der Ausschluss dieser Diagnose n achvollziehbar . Daran vermögen auch die Berichte der Z.___
Gruppenpraxen AG (insbesondere Urk. 3/3 und 3/4) nichts zu ändern, zumal i nsbesondere die in diesen Berichten beschriebene Angst, das Haus zu verlassen, sich in keiner Art und Weise mit den von der Beschwerdeführerin durchgeführte n Familienaktivitäten sowie den Ferien im A.___
(vgl. E. 4.4.2) vereinbaren lässt , wo gemäss ihren Angaben weiterhin Familienmitglieder durch die Familie des Ex-Eh e mannes der Tochter verfolgt wü rden . In diesem Zusammenhang ist denn auch auf die Er fah rungstatsache hin zuweisen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu.
Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ erstellt, dass die Be schwerdeführer in an einer mittelgradigen depressiven Episode oder Störung leidet . 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindi katoren standhält (vgl. E. 1. 3 .3 ), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). 4 .4.2
Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «s ozialer Kontext» .
Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde schilderte Dr. Y.___ , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychopathologischen Be fund aufnahme bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Es hätten sich im Gespräch zwar Konzentrationsstörungen gezeigt, ansonsten liessen sich aber klinisch keine wesentlichen kognitiven Defizite feststellen. Das Denken sei etwas unzureichend strukturiert gewesen . Wesentliche pathologische Phänomene wie beispielsweise eine Inkohärenz oder ein starkes Gedankendrängen hätten sich jedoch nicht feststellen lassen . Das Denken sei auch nicht wesentlich verlangsamt, gehemmt oder eingeengt gewesen . Die Beschwerdeführerin sei ängstlich gewesen. Hinweise für das Vorliegen einer klinisch relevanten Zwangssymptomatik hätten sich aber nicht gefunden. Ebenso verneinte D r. Y.___ das Vorliegen einer klinisch relevanten Wahnsymptomatik sowie sonstiger Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert gewesen , die Freudfähigkeit sei vermindert gewesen und es hätten Insuffizienzgefühle
bestanden . Auch sei sie müde und erhöht erschöpft gewesen . Der Antrieb sei aber unauffällig gewesen, ebenso die Psychomotorik ( Urk. 7/16/13 ).
In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» hielt Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführer in
zweimal pro Monat in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
stehe .
Einen stationären Klinikaufenthalt habe sie bisher verweigert. Zudem nehme sie 20 mg Fluoxetin ein ( Urk. 7/16/11) . Diesbezüglich hielt Dr. Y.___ fest, dass diese aktuelle Medikation letztlich nicht sehr intensiv sei und die Beschwerdeführerin auch nicht über Reserve medikamente zur Behandlung von Angstzuständen oder schweren Schlaf störungen berichtet habe. Die Depressionsbehandlung sei auch nicht ent sprechend den üblichen Empfehlungen intensiviert worden. Diese Umstände seien nicht so gut mit einem ausgeprägten, durch schwere Symptome oder Beeinträchtigungen bedingten Leidensdruck zu vereinbaren ( Urk. 7/16/21). Dr. Y.___ empfahl deshalb eine Intensivierung der pharmakologischen Behandlung mit zunächst einer Erhöhung der Fluoxetin -Dosis und in einem nächsten Schritt eine r Kombinationsbehandlung. Er ging davon aus, dass unter diesen Massnahmen eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % innert sechs Monaten überwiegend wahrscheinl i c h sei ( Urk. 7/16/22 ) . Damit ist festzu stellen, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgeschöpft sind und nicht von einer Be hand lungs
- oder Ein gliederungsresis tenz ausgegangen werden kann . Dem stehen auch die Arztbericht e der Z.___ Gruppenpraxen AG vom
25. Januar und 24. Juni 2021 ( Urk. 3/3 und 3/4 ) nicht entgegen , erwähnen diese doch nur, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit Escitalopram und anschliessend Fluoxetin gut eingestellt gewesen sei, ohne sich zur niedrigen Dosierung zu äussern. Zudem wurde geschildert, dass a ktuell eine Einstellung mit
Sertralin
vorgenommen
werde, ohne aber Angaben zur Dosierung, Dauer und bisherigen Wirkung zu tätigen.
Angesichts der eher be schei denen Befunde im affektiven Bereich ist insge samt sodann auf eine geringe Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen, was umso mehr gilt, als auch psycho soziale Faktoren ( fehlende Anstellung, fehlende Berufsausbildung, Alter, beschränkte Deutschkenntnisse, Kündigung der Arbeitsstelle des Ehemannes [ Urk. 7/16/21] ) im Raume stehen. Komorbiditäten bestehen sodann keine. Dr. Y.___ führte zum Komplex «Persönlichkeit» die Beeinträchtigungen gemäss Mini-ICF-APP aus. Dabei zeigten sich mit Ausnahme der Bereiche «Anpassung an Regeln und Routinen», «Durchhaltefähigkeit» und «Selbstbehauptungs fähigkeit» höchstens leichte oder mittelgradige Einschränkungen .
Daneben wurden weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge oder anderweitige Diagnosen beschrieben , weshalb v orliegend auch keine Wechselwirkungen zwischen der Depression und anderen Diagnose n
in Frage kommen ( Urk. 7/16/14 ff.) . Folglich lässt die Prüfung der ersten Kategorie insge samt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als Dr. Y.___
mit Blick auf den «sozialen Kontext » festhielt, die Beschwerdeführer in
wohne zusammen mit ihrem Ehema nn und zwei Söhnen in einer 4.5- Zimmer-Wohnung und verfüge über gute und haltgebende Beziehungen zu ihrer Familie , von welchen sie unterstützt werde und mit wel chen sie sehr gerne etwas zusammen unternehme , wie Ausflüge, grillieren oder mit anderen zusammen essen. Auch wenn die Beschwerdeführerin schilderte, sich sehr zurückgezogen zu haben, nimmt sie doch nach wie vor auch Aktivitäten mit Freundinnen wa h r, wenn auch nicht mehr im selben Masse wie früher ( Urk. 7/16/10) . Auch erfolgten Reisen in den A.___ (vgl. Urk. 7/16/20) . Vor diesem Hintergrund verfügt die Beschwerdeführer in , trotz des beschriebenen
Rückzugs ,
über mobilisierende Res sour cen . 4 .4.3
Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsi stenz» vermochte Dr. Y.___ zwar keine offensichtlichen Inkonsistenzen auszumachen. Betrachtet man allerdings die Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit Ausflügen, Grillieren, gemeinsamen Essen mit Drittpersonen und Reisen in den A.___ , selbst wenn diese nicht mehr im selben Ausmass wie früher stattfinden sollen, so stehen diese doch in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerde führerin, wonach sie Angst habe, das Haus zu verlassen, über keinen Tagesablauf verfüge und lediglich noch 30 Minuten im Haushalt helfen könne ( Urk. 7/16/10). Jedenfalls zeigen sich die negativen Auswirkungen der Depression entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters (vgl. Urk. 7/16/20) vor dem Hinter grund dieser Aktivitäten offensichtlich
nicht in allen Lebens bereichen gleich mässig .
Schliesslich ist der Beschwerde führer in ein gewisser Leidens druck angesichts der Medikation und der Therapie wohl nicht abzusprechen, allerdings ist aufgrund der Weigerung, sich eine r stationäre n Therapie zu unterziehen und (bisher) höhere Dosen an Medikamenten einzunehmen, dieser als eher leicht ein zustufen. E in hoher Leidensdruck ist aufgrund der Akt en jedenfalls nicht aus gewiesen und es fehlt an gewichtigen Gründen, welche bei mittelgradiger depressiver Störung auf eine invalidisierende Erkranku ng schliessen lassen würden (E. 1.3.2). 4 .4.4
Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung d er Standardindikatoren, dass die Beschwerdeführer in bei Ausschöpfen der vorhandenen Ressourcen in der Lage wäre , weiterhin in einem vollen Arbeitspensum tätig zu sein. Dafür sprechen neben der geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ins besondere die mobilisierenden Ressourcen, die festgestellten Diskrepanzen sowie der bloss geringe Leidensdruck bei noch bedeutendem therapeutischen Potential . Die von Dr. Y.___ atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 6 0 % erscheint vor diesem Hinter grund nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet , weshalb die rechtliche Überprüfung im Lichte des struk turierten Be weisverfahrens, unter Berücksichtigung sämtlicher Indikatoren und insbesondere der Inkonsistenzen im Rahmen des Aktivitätenniveaus , ein Ab weichen von dieser medizinisch-theore tischen Einschätzung gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Dies führt zum Schluss, dass eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt ist. Die Folgen de r Beweis losigkeit hat dabei die Beschwerde führer in zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 4.5
Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführ erin erlauben, sind von medizinischen Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten , weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 5 .
Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle zu Recht von der gutachterlich attestierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen und hat den Leistungsanspruch der Beschwerdefü hrerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___
meldete sich am
31. Oktober 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Depression und eine posttraumatische Belastungs störung bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/1 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerb liche sowie medizinische Abklärungen und beauftragte Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Ver sicherten (Gutachten vom
3. September 2020 [ Urk. 7/16 ]). Am 11. November 2020 wurde ihr mittels Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 7/19) und gleichzeitig eine Schadenminderungspflicht zur Intensivierung der medikamentösen Behandlung zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes auferlegt, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall unter Umständen auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde ( Urk. 7/18). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 7/20, 7/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Juni 2021
einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.
E. 2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 3 .3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.
E. 4 .4.4
Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung d er Standardindikatoren, dass die Beschwerdeführer in bei Ausschöpfen der vorhandenen Ressourcen in der Lage wäre , weiterhin in einem vollen Arbeitspensum tätig zu sein. Dafür sprechen neben der geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ins besondere die mobilisierenden Ressourcen, die festgestellten Diskrepanzen sowie der bloss geringe Leidensdruck bei noch bedeutendem therapeutischen Potential . Die von Dr. Y.___ atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 6 0 % erscheint vor diesem Hinter grund nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet , weshalb die rechtliche Überprüfung im Lichte des struk turierten Be weisverfahrens, unter Berücksichtigung sämtlicher Indikatoren und insbesondere der Inkonsistenzen im Rahmen des Aktivitätenniveaus , ein Ab weichen von dieser medizinisch-theore tischen Einschätzung gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Dies führt zum Schluss, dass eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt ist. Die Folgen de r Beweis losigkeit hat dabei die Beschwerde führer in zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere , ob die IV-Stelle von der Beurteilung der im Gutachten vom 3. September 2020 attestierten Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht abwich und einen Leistungsanspruch verneinte.
E. 4.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 ).
Weiter führt e Dr. Y.___
überzeugend aus, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt sind, da ins besondere kein Vermeidungsverhalten (Kriterium C) vorliegt (vgl. auch Urk. 7/16/20, wonach sich eine Traumafolgesymptomatik nicht
objektivieren liess, sowie Urk. 7/16/12, wo der Gutachter darauf hinwies, dass der Stellenverlust dramatischer und schmerzhafter als der Tötungsversuch zu sein scheine ) . Damit erscheint der Ausschluss dieser Diagnose n achvollziehbar . Daran vermögen auch die Berichte der Z.___
Gruppenpraxen AG (insbesondere Urk. 3/3 und 3/4) nichts zu ändern, zumal i nsbesondere die in diesen Berichten beschriebene Angst, das Haus zu verlassen, sich in keiner Art und Weise mit den von der Beschwerdeführerin durchgeführte n Familienaktivitäten sowie den Ferien im A.___
(vgl. E. 4.4.2) vereinbaren lässt , wo gemäss ihren Angaben weiterhin Familienmitglieder durch die Familie des Ex-Eh e mannes der Tochter verfolgt wü rden . In diesem Zusammenhang ist denn auch auf die Er fah rungstatsache hin zuweisen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu.
Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ erstellt, dass die Be schwerdeführer in an einer mittelgradigen depressiven Episode oder Störung leidet .
E. 4.3 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration legte Dr. Y.___
zunächst nachvoll ziehbar dar, dass die drei Hauptkriterien einer depressiven Störung (depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass über die meiste Zeit des Tages; Verlust des Interesses oder der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten; verminderte Energie und erhöhte Ermüdbarkeit) im Untersuchung szeitpunkt erfüllt waren . Ebenso waren vier Nebenkriterien (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme; Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls; Selbstverletzung, suizidale Handlungen oder Gedanken an Suizid; Schlafstörungen jeder Art) erfüllt, so dass insgesamt etwa sieben Kriterien gegeben
waren , was für das Vorlie gen einer mittelgradigen depressiven Störung spricht. Dr. Y.___ diagnostizierte vorliegend eine depressive Episode, obwohl länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen grundsätzlich unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst werden (Urteil 9 C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.1). Diesem Umstand kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu, da sich eine depressive Episode von einer depressiven Störung hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüglich der Schwere der Erkrankung, unterscheidet (vgl. Urteil de s Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 138/06 vom 21. Dezember 2006 E.
E. 4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindi katoren standhält (vgl. E. 1. 3 .3 ), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2).
E. 4.5 Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführ erin erlauben, sind von medizinischen Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten , weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 5 .
Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle zu Recht von der gutachterlich attestierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen und hat den Leistungsanspruch der Beschwerdefü hrerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00437
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 1 0. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene X.___
meldete sich am
31. Oktober 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Depression und eine posttraumatische Belastungs störung bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/1 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerb liche sowie medizinische Abklärungen und beauftragte Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Ver sicherten (Gutachten vom
3. September 2020 [ Urk. 7/16 ]). Am 11. November 2020 wurde ihr mittels Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 7/19) und gleichzeitig eine Schadenminderungspflicht zur Intensivierung der medikamentösen Behandlung zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes auferlegt, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall unter Umständen auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde ( Urk. 7/18). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 7/20, 7/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Juni 2021
einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 7/27 ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 9. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 14. September 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
1. 3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauer haftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 3 .3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog , gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten leide die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine leichte bis mittelschwere psychische Störung aus dem depressiven Formenkreis gelte jedoch grundsätzlich als therapeutisch behandelbar und führe zu keinem Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Auch wenn eine invalidisierende Wirkung nicht per se ausgeschlossen werden könne, bedinge deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise. Fehle es wie vorliegend daran, sei keine invalidisierende Wirkung der gesundheitlichen Einschränkung anzunehmen. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über eine Vielzahl an Ressourcen, welche bei der Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei sodann weiterhin nicht ausgewiesen ( Urk. 2). 2. 2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Begründung in der Verfügung vom 2. Juni 2021 anges ichts des Gutachtens von Dr. Y.___ und de r Berichte der Z.___ Gruppenpraxen AG nicht haltbar sei. Dr. Y.___ habe ein strukturiertes Beweisverfahren mit Konsistenz- und Ressourcenprüfung durchgeführt und sei nachvollziehbar und schlüssig auf eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % gekommen. Zwar habe er im Rahmen einer Therapieoptimierung ein gewisses Verbesserungspotenzial von 20 % für möglich erachtet. Wie sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte allerdings
ergebe, seien die Empfehlungen des Gutachters inzwischen umge s etzt worden, ohne dass sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingestellt habe . Folglich sei nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1). 3.
D r. Y.___ stellte in seinem Gutachten
( Urk. 7/16) eine mittelgradige depressive Episode , gegenwärtig chronifiziert (ICD-10 F32.1) ,
fest und führte F olgendes aus:
Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe sich deren Tochter auf grund eines schweren Paarkonfliktes von ihrem Ehemann getrennt, worauf dieser sie i m Sommer 2013 im Auto angeschossen und sich anschliessend selbst ge r ichtet habe . Die Tochter habe überlebt. In der Folge habe aber die Familie des Ex-Ehemannes wiederholt die Familie der Beschwerdeführerin bedroht . Die Beschwerdeführerin habe anfänglich im Service weitergearbeitet, obwohl es ihr schlecht gegangen sei. I m Jahr 2014 habe sie dann
aber ihre Anstellung verloren. Nach einer etwa zweijährigen Phase der Arbeitslosigkeit habe sie im Jahr 2016 eine neue Stelle im Service gefunden, d iese dann aber
im Juli 2018 durch Kündigung auch wieder verloren . In der Folge sei es zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen. Im Oktober 2018 habe sie schliesslich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen und sei krankgeschrieben worden.
Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung deprimiert gewesen. Es habe ein Verlust der Freudfähigkeit bestanden und die Beschwerdeführerin sei müde und erschöpft gewesen. Dementsprechend seien die drei Hauptkriterien für eine depressive Störung erfüllt. Weiter habe die Beschwerdeführerin über Schla f störungen, Insuffizienzgefühle und passive Todeswünsche berichtet und es hätten Konzentrationsstörungen bestanden, so dass insgesamt etwa sieben Kriterien er füllt seien, was für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode spreche. Im Bericht der Z.___
Gruppenpraxen AG vom 22. Januar 2020 sei eine schwere depressive Episode geltend gemacht worden. Dies sei theoretisch nicht unplausibel , i ndes seien dem Bericht nicht genügend Kriterien zu entnehmen, um diese Diagnose nachzuvollziehen. Soweit bekannt handle es sich um eine einzelne Episode. Weder sei es zu früheren depressiven Phasen gekommen noch sei es bislang seit deren Entstehung zu einer Remission gekommen, so dass vorliegend eine einzelne depressive Episode diagnostiziert werde, die mittlerweile chronisch verlaufe. Die Ängste und Panikattacken würden der Depression subsum iert.
In den Akten sei weiter eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht worden. Um diese Diagnose zu stellen, müsse zunächst ein Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung vorliegen (Kriterium A). Eigentlich werde im ICD-10 davon ausgegangen, dass der Betroffene selbst Opfer sei, was hier nicht der Fall sei. Die neuere Forschung gehe davon aus, dass diese Störung nicht nur dann auftrete, wenn man direkt von einem solchen Ereignis betroffen sei, sondern es reiche im Prinzip auch aus, von einer solchen Situation bei nahen Bezugspersonen zu erfahren. Damit liesse sich im vorliegenden Fall dieses Kriterium bejahen. Sodann werde verlangt, dass ein wiederholtes Erleben des Traumas durch sich aufdrängende Erinnerungen, Träume oder Albträume vorliege (Kriterium B). Die Beschwerdeführerin gebe Albträume mit unspezifischer Gewalt an. Im Bericht der Z.___ Gruppenpraxen AG würden je doch In t rusionen beschrieben, so dass dieses Kriterium zumindest für den Zeit punkt der Berich terstellung als erfüllt be trachtet werden könne. Sodann werde ein Vermeidungsverhalten verlangt (Kriterium C). Dies mache die Beschwerde führerin nicht geltend. Ein entsprechendes Verhalten sei auch in der Bericht erstattung nicht erwähnt. Sodann würden anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung verlangt (Kriterium D), was durch das Vor liegen von Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und einer erhöhten Schreckhaftigkeit erfül lt wäre. Damit liesse sich die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung streng genommen zum Zeitpunkt der Begutachtung eigentlich nicht mehr stellen. Da auch für die Vergangenheit keine entsprechenden Symptome beklagt worden seien, lasse sich diese Diagnose auch nicht für eine frühere Phase bestätigen.
Der Gutachter schätzt e die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % ein, wo bei die bisherige Tätigkeit im Service einer angepassten Tätigkeit
entspreche. Weiter führte Dr. Y.___ aus, dass er eine Intensivierung der pharmakologischen Behandlung empfehle. Zunächst könnte eine Erhöhung der Fluoxetin -Dosis er wogen werden. Als nächster Schritt wäre eine Kombinationsbehandlung zu erwägen, sei es mit Lithium oder beispielsweise mit einem atypischen Anti psychotikum wie Aripiprazol oder Quetiapin . Unter diesen Massnahmen wäre eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % innert sechs Monaten über wiegend wahrscheinlich. Die Chance, dass es kurz- bis mittelfristig zu einer voll ständigen Erholung komme, sei hingegen eher klein. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere , ob die IV-Stelle von der Beurteilung der im Gutachten vom 3. September 2020 attestierten Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht abwich und einen Leistungsanspruch verneinte. 4.2
Das Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3) beruht auf all sei tigen Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollzieh barer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weis kräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) . 4.3
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration legte Dr. Y.___
zunächst nachvoll ziehbar dar, dass die drei Hauptkriterien einer depressiven Störung (depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass über die meiste Zeit des Tages; Verlust des Interesses oder der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten; verminderte Energie und erhöhte Ermüdbarkeit) im Untersuchung szeitpunkt erfüllt waren . Ebenso waren vier Nebenkriterien (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme; Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls; Selbstverletzung, suizidale Handlungen oder Gedanken an Suizid; Schlafstörungen jeder Art) erfüllt, so dass insgesamt etwa sieben Kriterien gegeben
waren , was für das Vorlie gen einer mittelgradigen depressiven Störung spricht. Dr. Y.___ diagnostizierte vorliegend eine depressive Episode, obwohl länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen grundsätzlich unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst werden (Urteil 9 C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.1). Diesem Umstand kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu, da sich eine depressive Episode von einer depressiven Störung hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüglich der Schwere der Erkrankung, unterscheidet (vgl. Urteil de s Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 138/06 vom 21. Dezember 2006 E. 4.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 ).
Weiter führt e Dr. Y.___
überzeugend aus, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt sind, da ins besondere kein Vermeidungsverhalten (Kriterium C) vorliegt (vgl. auch Urk. 7/16/20, wonach sich eine Traumafolgesymptomatik nicht
objektivieren liess, sowie Urk. 7/16/12, wo der Gutachter darauf hinwies, dass der Stellenverlust dramatischer und schmerzhafter als der Tötungsversuch zu sein scheine ) . Damit erscheint der Ausschluss dieser Diagnose n achvollziehbar . Daran vermögen auch die Berichte der Z.___
Gruppenpraxen AG (insbesondere Urk. 3/3 und 3/4) nichts zu ändern, zumal i nsbesondere die in diesen Berichten beschriebene Angst, das Haus zu verlassen, sich in keiner Art und Weise mit den von der Beschwerdeführerin durchgeführte n Familienaktivitäten sowie den Ferien im A.___
(vgl. E. 4.4.2) vereinbaren lässt , wo gemäss ihren Angaben weiterhin Familienmitglieder durch die Familie des Ex-Eh e mannes der Tochter verfolgt wü rden . In diesem Zusammenhang ist denn auch auf die Er fah rungstatsache hin zuweisen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu.
Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ erstellt, dass die Be schwerdeführer in an einer mittelgradigen depressiven Episode oder Störung leidet . 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindi katoren standhält (vgl. E. 1. 3 .3 ), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). 4 .4.2
Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «s ozialer Kontext» .
Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde schilderte Dr. Y.___ , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychopathologischen Be fund aufnahme bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Es hätten sich im Gespräch zwar Konzentrationsstörungen gezeigt, ansonsten liessen sich aber klinisch keine wesentlichen kognitiven Defizite feststellen. Das Denken sei etwas unzureichend strukturiert gewesen . Wesentliche pathologische Phänomene wie beispielsweise eine Inkohärenz oder ein starkes Gedankendrängen hätten sich jedoch nicht feststellen lassen . Das Denken sei auch nicht wesentlich verlangsamt, gehemmt oder eingeengt gewesen . Die Beschwerdeführerin sei ängstlich gewesen. Hinweise für das Vorliegen einer klinisch relevanten Zwangssymptomatik hätten sich aber nicht gefunden. Ebenso verneinte D r. Y.___ das Vorliegen einer klinisch relevanten Wahnsymptomatik sowie sonstiger Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert gewesen , die Freudfähigkeit sei vermindert gewesen und es hätten Insuffizienzgefühle
bestanden . Auch sei sie müde und erhöht erschöpft gewesen . Der Antrieb sei aber unauffällig gewesen, ebenso die Psychomotorik ( Urk. 7/16/13 ).
In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» hielt Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführer in
zweimal pro Monat in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
stehe .
Einen stationären Klinikaufenthalt habe sie bisher verweigert. Zudem nehme sie 20 mg Fluoxetin ein ( Urk. 7/16/11) . Diesbezüglich hielt Dr. Y.___ fest, dass diese aktuelle Medikation letztlich nicht sehr intensiv sei und die Beschwerdeführerin auch nicht über Reserve medikamente zur Behandlung von Angstzuständen oder schweren Schlaf störungen berichtet habe. Die Depressionsbehandlung sei auch nicht ent sprechend den üblichen Empfehlungen intensiviert worden. Diese Umstände seien nicht so gut mit einem ausgeprägten, durch schwere Symptome oder Beeinträchtigungen bedingten Leidensdruck zu vereinbaren ( Urk. 7/16/21). Dr. Y.___ empfahl deshalb eine Intensivierung der pharmakologischen Behandlung mit zunächst einer Erhöhung der Fluoxetin -Dosis und in einem nächsten Schritt eine r Kombinationsbehandlung. Er ging davon aus, dass unter diesen Massnahmen eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % innert sechs Monaten überwiegend wahrscheinl i c h sei ( Urk. 7/16/22 ) . Damit ist festzu stellen, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgeschöpft sind und nicht von einer Be hand lungs
- oder Ein gliederungsresis tenz ausgegangen werden kann . Dem stehen auch die Arztbericht e der Z.___ Gruppenpraxen AG vom
25. Januar und 24. Juni 2021 ( Urk. 3/3 und 3/4 ) nicht entgegen , erwähnen diese doch nur, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit Escitalopram und anschliessend Fluoxetin gut eingestellt gewesen sei, ohne sich zur niedrigen Dosierung zu äussern. Zudem wurde geschildert, dass a ktuell eine Einstellung mit
Sertralin
vorgenommen
werde, ohne aber Angaben zur Dosierung, Dauer und bisherigen Wirkung zu tätigen.
Angesichts der eher be schei denen Befunde im affektiven Bereich ist insge samt sodann auf eine geringe Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen, was umso mehr gilt, als auch psycho soziale Faktoren ( fehlende Anstellung, fehlende Berufsausbildung, Alter, beschränkte Deutschkenntnisse, Kündigung der Arbeitsstelle des Ehemannes [ Urk. 7/16/21] ) im Raume stehen. Komorbiditäten bestehen sodann keine. Dr. Y.___ führte zum Komplex «Persönlichkeit» die Beeinträchtigungen gemäss Mini-ICF-APP aus. Dabei zeigten sich mit Ausnahme der Bereiche «Anpassung an Regeln und Routinen», «Durchhaltefähigkeit» und «Selbstbehauptungs fähigkeit» höchstens leichte oder mittelgradige Einschränkungen .
Daneben wurden weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge oder anderweitige Diagnosen beschrieben , weshalb v orliegend auch keine Wechselwirkungen zwischen der Depression und anderen Diagnose n
in Frage kommen ( Urk. 7/16/14 ff.) . Folglich lässt die Prüfung der ersten Kategorie insge samt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als Dr. Y.___
mit Blick auf den «sozialen Kontext » festhielt, die Beschwerdeführer in
wohne zusammen mit ihrem Ehema nn und zwei Söhnen in einer 4.5- Zimmer-Wohnung und verfüge über gute und haltgebende Beziehungen zu ihrer Familie , von welchen sie unterstützt werde und mit wel chen sie sehr gerne etwas zusammen unternehme , wie Ausflüge, grillieren oder mit anderen zusammen essen. Auch wenn die Beschwerdeführerin schilderte, sich sehr zurückgezogen zu haben, nimmt sie doch nach wie vor auch Aktivitäten mit Freundinnen wa h r, wenn auch nicht mehr im selben Masse wie früher ( Urk. 7/16/10) . Auch erfolgten Reisen in den A.___ (vgl. Urk. 7/16/20) . Vor diesem Hintergrund verfügt die Beschwerdeführer in , trotz des beschriebenen
Rückzugs ,
über mobilisierende Res sour cen . 4 .4.3
Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsi stenz» vermochte Dr. Y.___ zwar keine offensichtlichen Inkonsistenzen auszumachen. Betrachtet man allerdings die Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit Ausflügen, Grillieren, gemeinsamen Essen mit Drittpersonen und Reisen in den A.___ , selbst wenn diese nicht mehr im selben Ausmass wie früher stattfinden sollen, so stehen diese doch in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerde führerin, wonach sie Angst habe, das Haus zu verlassen, über keinen Tagesablauf verfüge und lediglich noch 30 Minuten im Haushalt helfen könne ( Urk. 7/16/10). Jedenfalls zeigen sich die negativen Auswirkungen der Depression entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters (vgl. Urk. 7/16/20) vor dem Hinter grund dieser Aktivitäten offensichtlich
nicht in allen Lebens bereichen gleich mässig .
Schliesslich ist der Beschwerde führer in ein gewisser Leidens druck angesichts der Medikation und der Therapie wohl nicht abzusprechen, allerdings ist aufgrund der Weigerung, sich eine r stationäre n Therapie zu unterziehen und (bisher) höhere Dosen an Medikamenten einzunehmen, dieser als eher leicht ein zustufen. E in hoher Leidensdruck ist aufgrund der Akt en jedenfalls nicht aus gewiesen und es fehlt an gewichtigen Gründen, welche bei mittelgradiger depressiver Störung auf eine invalidisierende Erkranku ng schliessen lassen würden (E. 1.3.2). 4 .4.4
Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung d er Standardindikatoren, dass die Beschwerdeführer in bei Ausschöpfen der vorhandenen Ressourcen in der Lage wäre , weiterhin in einem vollen Arbeitspensum tätig zu sein. Dafür sprechen neben der geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ins besondere die mobilisierenden Ressourcen, die festgestellten Diskrepanzen sowie der bloss geringe Leidensdruck bei noch bedeutendem therapeutischen Potential . Die von Dr. Y.___ atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 6 0 % erscheint vor diesem Hinter grund nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet , weshalb die rechtliche Überprüfung im Lichte des struk turierten Be weisverfahrens, unter Berücksichtigung sämtlicher Indikatoren und insbesondere der Inkonsistenzen im Rahmen des Aktivitätenniveaus , ein Ab weichen von dieser medizinisch-theore tischen Einschätzung gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Dies führt zum Schluss, dass eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt ist. Die Folgen de r Beweis losigkeit hat dabei die Beschwerde führer in zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 4.5
Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführ erin erlauben, sind von medizinischen Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten , weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 5 .
Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle zu Recht von der gutachterlich attestierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen und hat den Leistungsanspruch der Beschwerdefü hrerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling