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IV.2021.00216

Keine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nach erneuter Anmeldung ausgewiesen, Verneinung des Rentenanspruchs; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-02-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, welcher seit seiner Einreise in die Schweiz vom

22. Juni

2007 (Urk. 12/17-18) keine r Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Urk . 12/3 , Urk. 12/50 ), meldete sich am 23.

Januar 2015 mit dem Hinweis auf Kriegs- und Foltererfahrungen, Schmerzen, Depression und Rückenleiden (Urk. 12/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte n polydisziplinär begut achten (Gutachten vom 29. Juni 2016; Urk. 12/29/1-49) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/31, Urk. 12/35) mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38) einen Anspruch des Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen. Die vom Versicherten am 6. Juli

2017 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 12/39/4-14) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 23.

August

2018 (Prozess Nr. IV.2017.00762; Urk. 12/42) ab. 1.2

Am 1 7. Juli 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Spondyl arthritis, auf eine un klare Spastik, auf einen Tremor und auf Asthma erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/45), worauf die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 2 0. November 2020; Urk. 12/68/1-91), und einen Leistungsa nspruch des V ersicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/70 und Urk.

12/73) mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 12/77 = Urk.

2) erneut verneinte.

2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 9. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 (Urk. 11 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2021 ( Urk.

13) wurde dem Beschwerdeführer Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben , und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Eingabe vom 4. August 2021 ( Urk.

14) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ( Urk.

15) ein. M it Verfügung vom 2 3. August 2021 ( Urk. 18) wurde die Beschwer degegnerin davon in Kenntnis gesetzt , und es wurde das Gesuch des Beschwer deführers um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG , in der bis 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung, aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs ein schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl.

BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4). 1.7

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.8

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1 .9

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 1 0

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Februar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass insgesamt keine erhebliche gesundheitliche Ein schränkung und insbesondere keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in psy chischer Hinsicht ausgewiesen sei. Vielmehr sei von einer Verdeutlichung der Symptome beziehungsweise einer Aggravation auszugehen, weshalb von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen sei. Da keine Invalidität bestehe, sei ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verneinen (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, und dass in psychischer Hinsicht von einer therapieresi stenten Situation auszugehen sei. Gemäss seinem behandelnden Arzt leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung und unter einer Schmerzstörun

g. Da er deswegen vollständig arbeitsunfähig sei ( Urk. 1 S. 5 f. ) , und da eine Aggravation nicht erstellt sei (Urk.

1 S. 7) , sei e in Rentenanspruch ausgewiesen. 3.

Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38 ) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfte und einen Anspruch auf Versiche rungsleistungen verneinte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfü gung vom 8. Juni 2017

bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 2)

in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4. 4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2017 ( Urk. 12/38)

stellte sich der mass gebende medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit B ericht vom 13. März 2013 (Urk. 12 /5/27-29) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Diffe rential diagnose: Fibromyalgiesyndrom ; S. 1) und erwähnte, dass keine Hinweise auf eine aktive, entzündlic h-rheumatische Systemerkrankung zu ersehen seien (S.

2). 4.3

Die Ärzte des Spitals A.___ , Klinik für Rheumatologie, in B.___ , stellten in ihrem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 12 /29/62-64) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronische somatoforme Schmerzstörung - Fibromyalgie mit/bei: Schmerzsymptomatik nicht durch Schmerzmedikamente modulierbar Neurontin im stationären Verlauf ohne Effekt Lyrico anamnestisch ohne Effekt

Sie stellten fest, dass beim Beschwerdeführer ein generalisiertes Schmerzsyndrom bestehe, welches auf eine weitgehend therapieresistente Fibromyalgie zurückzu führen sei. Zudem bestehe eine chronische somatoforme Schmerzstörung ohne organisches Korrelat. Therapeutisch sei eine Gesprächstherapie in der Mutter sprache des Beschwerdeführers und eine Medikation mit Amitriptylin indiziert. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (S. 2). 4.4

Dr. med. C.___ stellte in seinem Beric ht vom 5. Juni 2015 (Urk. 12/10/1-4 und Urk. 12 /12/1) die folgenden Diagnosen (Urk. 12 /10/1 Ziff. 1.1): - komplexe, chronifizierte , posttraumatische Belastungsstörung mit somati schem Syndrom - rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - chronische somatoforme Schmerzstörung - Fibromyalgie

Der Beschwerdeführer leide unter Gereiztheit, innerer Leere, Ein- und Durch schlafstörungen, Albträumen mit Angstzuständen, Misstrauen, Freud losigkeit, Inte ressenverlust, Flashbacks, Vermeidungsverhalten und unter einem massiven sozialen Rückzug ( Urk. 9/10/3 und Urk. 9/12/1 Ziff. 1.4). Eine Wiederein gliede rung in den Arbeitsprozess sei unrealistisch (Urk. 12 /12/1 Ziff. 1.4). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 12 /10/4 Ziff. 1.9). 4.5

Die Ärzte des Zentrums D.___ , erwähnten in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 (Urk. 12 /29/1-49), dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 psychiatrisch, am 27. Mai 2016 orthopädisch und neurologisch und am 8. Juni 2016 internistisch untersucht worden sei (S. 1) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf leichtgradig ausgeprägte posttraumatische Belastungs störung (PTBS) - somatoforme Schmerzstörung - leichte depressive Episode - wiederkehrende Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit/bei: - geringer Bandscheibenvorwölbung ohne neurologische Auffällig ke iten, ohne Wurzelreizung und ohne Bewegungsein schränkung der LWS - Zustand nach lumbalem Bandscheibenvorfall mit S1-Irritation rechts - wiederkehrende Schmerzen der grossen und kleinen Gelenke ohne zu objek tivierendes Substrat und ohne zu objektivierende Struktur schä di gu ng - Refluxösophagitis - Hypercholesterinämie - Nierensteinleiden

Die internistische Untersuchung habe eine Refluxösophagitis , ein Nierenstein leiden und eine Hypercholesterinämie ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten . Die orthopädische Untersuchung habe im Bereich des Bewegungs apparates nicht objektivierbare Beschwerden und im Bereich der LWS eine geringe Bandscheibenvorwölbung ergeben. Auf Grund fehlender Zeichen eines Wurzelreizes oder eine r Bewegungseinschränkung sei nicht von einer Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8) . Auch die neurologische Unter suchung habe einen unauffälligen, die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächti genden Befund ergeben .

Anlässlich der psychiatri sc hen Untersuchung habe sich gezeigt, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und diejenigen ein er leichten depres siven Episode nur diskret erfüllt worden seien. Die psychopathologischen Befunde seien lediglich geringfügig ausgeprägt. Die geklagten Ganzkörper schmerzen erfüll t en aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer somatoformen Schmerz störung. Diese Somatisierung fusse auf den Faktoren einer sozialen Isolierung und allgemeinen Resignation sowie Fokussierung auf die Vergangenheit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch theoretisch nicht

ein ge - schränkt . Es sei eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung angezeigt (S. 9).

Eine Aggravation lieg e nicht vor. Bezüglich der Standardindikatoren erwähnten die Ärzte zum Komplex « Gesundheitsschädigung », dass nur geringfügig objekti vier bare Befunde vor lägen, und dass sich bisher noch kein Behandlungseffekt eingestellt habe . Als Komorbiditäten seien die somatoforme Schmerz störung , eine leicht ausgeprägte Depression und möglicherweise auch eine leichte Trauma folge störung zu berücksichtigen. In Bezug auf den Komplex « Persönlichkeit » sei von guten persönlichen Ressourcen auf intellektuellem Gebiet auszugehen (S. 24) . Hinsichtlich des Komplex es « Sozialer Kontext » gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig s oziale Kontakte zu kurdischen und politisch interessierten Landsleuten pflege, und dass er sich i m Rahmen eines kurdischen Verein s

auch politisch betätige. Ansonsten bestehe eine gewisse soziale Isolie rung. Der Beschwerdeführer stehe jedoch regelmässig mit seiner Familie in der E.___

in Kontakt. Bezüglich der Kategorie « Konsisten z»

gelte es zu berücksich tigen, dass ein deutlicher Leidensdruck ausgewiesen sei , welcher insbesondere durch die soziale Gesamtsituation moduliert werde (S. 25) .

Insgesamt sei sowohl in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bisher (in der E.___ ) ausgeübten Erwerbstätigkeit (als Agraringenieur) als auch bezüglich weite rer zumutbarer Verweistätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit au s zugehen. Retrospektive habe wohl auch in der Vergangenheit nie eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2 5 f.). 4.6

RAD-Arzt Dr. F.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli

2016 (Urk. 12 /30/5) fest, dass die Ärzte des D.___ in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 festgestellt hätten, dass sowohl in Bezug auf die bisherige als auch auf angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine längerfristige Arbeits fähigkeit sei durch die Gutachter nicht validiert worden. 4.7

Dr.

C.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 29. Juni

2017 (Urk. 12/39/22-23 ) zum Gutachten der Ärzte des D.___ vom 29. Juni

2016 Stellung und führte aus, dass es sein könnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begut achtung lediglich unter einer leichten Form einer depressiven Störung gelitten habe . Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gehe er jedoch von einer mittelgradigen depressiven Episode und von einer stark ausgeprägten PTBS

aus . 5.

Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 2 3. August 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00762 ; Urk. 12/42), dass gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des D.___

vom 29. Juni 2016 davon auszugehen sei , dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leide, und dass er in psychischer Hinsicht lediglich unter einem geringfügig ausgeprägten psychopatho logischen Befund

im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung, einer leichtgra digen PTBS und einer leichten depressiven Episode leide , ohne des wegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, weshalb ihm die Aus übung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen ent spre chen den Erwerbs tätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei (E. 6.1 des erwähnten Urteils). Diese Beurteilung vermag auch vorliegend zu überzeugen. Gestützt auf die erwähnten medizinischen Akten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Erlass es der ursprün glichen Verfügung vom 8. Juni 2017 ( Urk. 12/38) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht unter einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ge sund heitsschaden litt, und dass zu diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestand (vgl. E. 7 des erwähnten Urteils). 6. 6.1

Im Vergleichszeitraum vom 8. Juni 2017 bis 2 4. Februar 2021 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 6.2

Die Ärzte des Kantonsspitals G.___ , Medizinische Universitätsklinik, stellten mit Beric ht vom 1 8. April 2017 ( Urk. 12/5 1/22-23) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Asthma bronchiale mit/bei Husten und thorakalem Engegefühl - gastroösophagealer Reflux - depressive Störung - Thoraxwandschmerz , am ehesten muskuloskelettal

Die Ärzte führten aus, dass gegenwärtig u nter konsequenter Verwendung eines

inhalativen Kombinationspräparates eine kontrollierte Situation des Asthma s bronchiale bestehe, und dass eine konsequent e Verwend ung dieses Kombina tionspräparat es angezeigt sei (S. 1). 6.3

Die Ärzte des Spitals H.___ , Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 2 0. Oktober 2017 ( Urk. 12/51/44-45) , dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Wirbelsäule des Beschwerdeführers eine rechts mediolaterale Diskushernie mit Rezessu sstenose im Bereich LWK 5/SWK 1, mit einer mögliche n Irritation der Nervenwurzel S1 und mit einer aktivierten Osteochondrose ergeben habe. E ntzündungszeichen im Bereich der Wirbelsäule und der beiden ISG im Sinne von Spondylarthritis oder Sakroiliitis

hätten sich dabei jedoch nicht ergeben (S. 1). 6.4

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bili tation und für Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem Berich t vom 4. Juni 2019 ( Urk. 12/51/41 = Urk. 12/44) eine Spondylarthritis sowie eine un klare Spastik und einen unklaren Tremor. Gegenwärtig sei hinsichtlich der rheumatologischen Be schwerden von einem guten Verlauf unter der aktuellen medikamentösen Thera pie auszugehen, weshalb die Behandlung u nverändert weiterzuführen sei. 6.5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Be richt vom 1 8. November 2019 ( Urk. 12/51/7-13) aus, dass der Beschwerdeführer unter generalisierten Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schulter, des Kopfes, des Rückens, der Hüften , der Arm e und

der Gelenk e, insbesondere der Knie gelenke, sowie unter Schlafstörungen, chronischer Müdigkeit, Erschöpfung und fehlender Freude am Leben leide ( Ziff. 2.2) , und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome - PTBS - anhaltende Schmerzstörung - Spondylarthritis - rechts mediolaterale Diskushernie mit Rezessusstenose und möglicher Irri tation der S1- Wurzel rechts sowie aktivierte Osteochondrose LWK 5/ S1 - unklare Spastik und Tremor ( Diffenrentialdiagnose : medikamentöse Nebenwirkung von Saroten ) - Verdacht auf Ulnarisneuropathie im Sulcus

ulnari s , links mehr als rechts

( Differentialdiagnose: Karpaltunnelsyndrom )

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale mit Husten und thorakalem Engegefühl - gastroösophageale

Refluxkrankheit

- Hypercholesteinämie

- sekundärer Hypogonadismus

- Vitamin D - Mangel

Dr. J.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter einer psychischen Erkrankung und unter einem Schmerzsyndrom leide. Da bisher kein Therapieerfolg habe erreicht werden können, sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen ( Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer werde durch c hronische Schmerzen, eine chronische Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit und Konzentration sowie durch eine Leistungsminderung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ( Ziff. 3.4). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm gegenwärtig nicht zuzumuten ( Ziff. 4.2). 6.6

Dr. I.___ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 12/54), dass gegenwärtig auf Grund einer Persistenz der Symptome eine erneute Anpassung der medikamentösen Behandlung der Arthritis angezeigt sei. Der Beschwerdeführer sei in funktioneller Hinsicht durch eine eingeschränkte Funktion der Hände und der Finger eingeschränkt. Anlässlich eines Arthritis schub es seien ihm zudem bereits leichte Belastungen nicht mehr zuzumuten, weshalb insbesondere anlässlich eines Arthrititsschubes von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit , selbst für eine leichte Tätigkeiten , auszugehen sei . 6.7

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte in seinem Bericht vom 2 7. März 2020 ( Urk. 12/57/1-9), welcher weitgehend den gleichen Inhalt wie d essen Bericht vom 9. Juli 2019 ( Urk. 12/51/ 15-19) aufweist, aus, dass der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentra tions störungen, Gedankenkreisen, Grübeln, reduzierte r Belastbarkeit, reduzierte r Konfliktfähigkeit und unter einem Vermeidungs- und Fluchtverhalten in sozialen Situationen leide . Er sei zudem in somatischer und psychischer Hinsicht ver mindert belastbar und habe sein Selbstvertrauen und das Vertrauen in andere Menschen verloren, weshalb er sich sozial zurückziehe. Er sei in der E.___ mit dem Tod bedroht worden , worüber er oft träume ( Ziff. 2.2). Er leide zudem unter einer Antriebstörung im Sinn einer depressiven Hemmung und sei bedrückt und traurig sowie in seiner Affektivität eingeschränkt. Es bestünden indes keine Hin weise auf psychotische Symptome oder Handlungs-, Kontroll- oder Gedan kenzwänge . Der Beschwerdeführer leide zudem unter den

folgende n typische n Symptome n

einer PTBS : Wiedererleben (Flashbacks), körperliche Erregung, Ver mei dungsverhalten, Gefühlstaubheit, Nieder geschlagen heit, Konzentrations schwie rigkeiten, Kontrollverlust, Schuld- und Schamgefühle, Ä rger, Gefühle der Gefahr, Aufregung, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Alpträume, negative Ver änderungen des Selbstbildes und negative Sicht auf die Welt ( Ziff. 2.4).

Der Arzt stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen ( Ziff. 2.5): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome - PTBS - a nhaltende Schmerzstörung

Es sei eine Traumatherapie geplant ( Ziff. 2.8). Der Beschwerdeführer werde durch verminderte Fähigkeiten in Bezug auf die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstel lungs fähigkeit, die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup tungsfähigkeit und die Gruppenfähigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten ( Ziff. 3.4). Über Ressourcen verfüge der Beschwerdeführer keine ( Ziff. 3.5). 6.8

6.8.1

Die Ärzte des Zentrums L.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 0. November 2020 ( Urk. 12/68/1-91), dass der Beschwerdeführer am 2 2. und 2 9. Juni sowie am 1 5. Juli 2020 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit : - keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne erklärbares anatomi sches Korrelat, ohne anamnestische, klinische, labormässige oder radiolo gische Hinweise für Spondylarthritis - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen - anamnestisch Asthma bronchiale vom extrinsischen Typ mit/bei: - Erstdiagnose 2017 - bekannter Hausstaubmilbenallergie - i nhalativer Therapie mit einem Kombinationspräparat - familiäre Hypercholesterinämie unter Statin -Therapie - chronische Refluxösophagitis unter Dauertherapie mit PPI ( Protonenpum penhemmer ) - aktenkundiges Nierensteinleiden

Die Ärzte erwähnten, dass die internistische Untersuchung keine pathologischen Befunde ergeben habe . Der Beschwerdeführer sei

normoton , normokard und kar diopulmonal kompensiert gewesen . Die Herz-Lungen-Auskultation habe physio lo gisch altersentsprechende Befunde und das EKG ( Elektrokardiogramm ) habe einen unauffälligen Erregungsablauf ergeben. Bei den bestehenden internis ti sche n Leiden im Sinne eines Asthma s bronchiale, das mit einer inhalativen Kom bina tionstherapie behandelt werde , einer Hypercholesterinämie und einer Reflux öso phagitis

handle es sich um gut therapierbare Erkrankungen, welche keine dauer hafte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verursachten (S. 9 und S.

48 f.) . 6.8.2

Auch anlässlich der rheumatologische n Untersuchung des Beschwerdeführers hätten sich keine pathologischen Befunde gezeigt. Zwar hätten die im August 2008 und im Oktober 2017 durchgeführten magnetresonanztomographischen Untersuchungen der Wirbelsäule im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäle) überein stimmend eine kleine rechts- mediolaterale Diskushernie mit Rezessusstenose und möglicher Irritation der S 1-Nervenwurzel ergeben (S. 57). Die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer leide, seien indes nicht auf die Befunde im Bereich der LWS zurückzuführen, sondern würden durch ein Ganzkörperschmerzsyndrom verursacht (S. 58) . Zudem sei die Wirbelsäule a usserhalb der LWS normal beweg lich und schmerzlos , und es fehl t en spondylogene oder radikuläre Zeichen. Sämt liche Gelenke seien frei und schmerzlos beweglich. Da k linisch und radiologisch keine Anhaltspunkte für entzündliche oder degenerative Gelenksveränderungen bestünden, und da insbesondere auch die Untersuchungen der Immunserologie und der Entzün dungsparameter unauffällig e Werte ergeben hätten, sei e in ent zündlich -rheumatisches Geschehen, insbe sondere ein solches im Sinne eine r Polyarthritis, eine r

Spondarthropathie , eine r Kollagenose oder eine r Myopathie , als sehr unwahrscheinlich zu beurteilen beziehungsweise auszuschliessen. Die vom Beschwerdeführer geklagten polytopen (verschiedene Körperteile betreffen den) Beschwerden in den Bereich en der Muskulatur , der Gelenke und der Wirbel säule seien ohne anatomisches Korrelat (S. 58) und einem Ganzkörper schmerz syndrom zuzuordnen, wobei Funktionseinschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht ausgewiesen seien (S. 9 und S. 56). 6.8.3

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers habe im Rahmen einer testpsychologi schen Untersuchung zwar ein Ergebnis resultiert, welches auf eine schwere depressive Symptomatik hinweisen könnte. Die

vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik sei indes anlässlich der Untersu chung nicht zu bestätigen gewesen . Denn anlässlich der Untersuchung seien d ie Hauptsymptome einer depressiven

Störung , nämlich eine depressive Stimmung, ein Interessen- oder Freudeverlust , ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit nicht festzustellen gewesen. Vielmehr habe es sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer affektiv schwingungsfähig sei , und dass er Aktivitäten wie häufige Arztbesuche und Einkaufen ausüben könne, welche von Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen mangels Antrieb s und Interes sen verlustes in der Re gel nicht ausgeübt werden könnten. Auch seien keine Anhalts punkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen zu erkennen gewesen . D emzufolge seien die Voraussetzung für die Stellung der Diagnose einer depressi ven Störung nicht erfüllt (S. 9 f.).

Auch eine PTBS

sei nicht zu diagnostizieren. Denn g emäss der ICD-10-Klassi fikation werde dafür eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis von ausser ge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde ( wie Naturkatastrophen, Kampf hand lungen , Unfall oder Verbrechen) , vorausgesetzt (S. 77) . Sodann müssten die fol gen den psychischen Merkmale vorliegen: wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder Träumen beziehungsweise Alb träumen, ein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emo tionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahms losigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivi täten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , übermässige Schreckhaftigkeit und Schlafstörung, Angst und Depression sowie Suizidgedanken. Diese Symp tome müssten mit einer Latenz von wenige n Wochen bis Monate n , jedoch selten mit einer Latenz von mehr als 6 Monate n, nach dem Trauma erstmals aufgetreten sei

n. Der anschliessende Verlauf sei in der Regel wechselhaft und führe in der Mehrzahl der Fälle zu einer Heilung. Zur Diagnosestellung müss t en sämtliche Kriterien erfüllt sein . Dies treffe auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Denn einerseits seien anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine der typischen

Symptome einer PTBS

festzustellen gewesen. Andererseits habe der Beschwer deführer ge mäss sei n en Angaben (als Mitglied der Partei M.___ in der E.___ und im N.___ ) nicht unmittelbar Morde oder Erschiessungen miterlebt, weshalb auch die in dia gnostischer Hinsicht vorausgesetzte psychische Reaktion auf e in belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , beim Beschwer de führer nicht erfüllt sei (S. 78 und S. 10).

Auch eine somatoforme Sch merzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Denn

die Diagnosen einer somatoformen Schmerstörung oder einer Somatisie rungs störung könnten nur gestellt werden, wenn eine Symptomausweitung bezie hungsweise eine Aggravation auszuschliessen sei. Dies e

Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Denn der Beschwerdeführer habe ein Ausmass an Schmerzen geschildert , welches nicht durch die tatsächlichen Beeinträch tigungen am Bewegungsapparat gerechtfertigt gewesen sei , und es hätten sich deutliche Hinweise auf e in aggravierendes Verhalten gezeigt. Es sei zudem davon auszu gehen, dass beim Beschwerdeführer der Bezug von Rentenleistungen beziehungs weise ein diesbezügliches Begehren im Vordergrund stehe (S. 79). Sodann seien Inkonsistenzen festzustellen gewesen . Insbesondere habe zwischen den subjekti ven

Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden . Sodann sei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome gestanden. Das Ausmass der geschilderten Be schwerden sei zudem nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe gestanden (S. 86) . Ins ge samt hätten daher die folgenden Inkonsistenz en

bestanden: Inkonsistenzen zwischen den Selbstschilderungen des Beschwerdeführers und den fremdanam nestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage , zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der b isherigen Inanspruch nahme thera peutischer Hilfe , zwischen den subjektive n Beschwerdeschilderung en und den objektiven Unter suchungs befunden , zwischen der Art der bekl agten Beschwer den und ihres Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsbilds andererseits sowie zwischen dem behaupteten Leidensausmass und der fehlenden Erkennbarkeit eines Leidensdruck s sowie einer appellative n , demonstrative n , übertriebene n , dramatische n

und theatralische n Wirkung der Klagen (S. 87) . Es sei daher von einer Aggravation auszugehen (S.

88). E ine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychia tri scher Sicht nicht erstellt (S. 10). 6.8.4

Insgesamt sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht erstellt (S. 11). Dem Beschwerdeführer, welcher seit seiner Einreise in die Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei die Ausübung sämtlicher seinem Alter und seinem Habitus entsprechende r

Erwerbs t ätigkeit en ohne Leistungseinbusse in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 12). 6.9

Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 ( Urk. 12/69/6-9) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 2 0. November 2020 abge stellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass ein Leistungsbegehren, welches mit nicht authentischen Ganzkörperschmerzen ohne gravierendes organisches Korrelat begründet werde, im Vordergrund stehe, und dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine medizinisch begründete Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei ( Urk. 12/69/9). Da das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 2 0. November 2020

eine

ähnliche Beurteilung wie das Vorgutachten der Ärzte des D.___ vom 2 9. Juni 2016

enthalte, sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen ( Urk. 12/69/8). 6.10

Dr. K.___ stellte in seinem Bericht vom 1 8. Januar 2021 ( Urk. 12/71 = Urk. 3/1), welcher weitgehend den gleichen Wortlaut wie dessen vorgängige Berichte vom 2 7. März 2020 ( vorstehend E. 6.7 ) und vom 9. Juli 2019 ( Urk. 12/51/15-19 ) aufweist , die folgenden Diagnosen (S. 1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome - PTBS - a nhaltende Schmerzstörung

Der Arzt führte aus, dass eine Besseru ng nicht zu erwarten sei (S. 3). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen (S. 4). 6.11

Dr. I.___ diagnostizierte am 1 1. Februar 2021 ( Urk. 3/2) eine Spondyl arthritis sowie eine unklare Spastik und Tremor und erwähnte, dass subjektiv ein guter Verlauf seit der letzten Kontrolle bestehe, und dass die Krankheitsaktivität unter der aktuellen Medikation gut kontrolliert erscheine (S. 1). 7. 7.1

Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Vergleichs zeitraum vom 8. Juni 2017 bis 2 4. Februar 2021 ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass ein MRI der Wirbelsäule vom 2 0. Oktober 2017 zwar eine D is kushernie mit Rezessusstenose im Bereich LWK 5/SWK 1, jedoch keine Entzün dungszeichen im Bereich der Wirbelsäule sowie im Bereich der beiden Iliosak ral gelenk e ( ISG ) und keine Spondylarthritis ergab . Damit übereinstimmend gingen die Ärzte des L.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. November

2020 (vorstehend E.

6.8 ) davon aus, dass weder anamnestische, noch klinische, labormässige oder radiologische Hinweise für eine Spondylarthritis bestünden, weshalb von einem chronifizierten , die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Ganzkörper schm erz syndrom ohne erklärbares anatomisches Korrelat auszugehen sei. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in ihren Berichte n v om 4. Juni 2019 ( vorstehend E. 6.4 ) , vom 1 6. Dezember 2019 ( vorstehend E. 6.6 ) und vom 1 1. Februar 2021 ( vorste hend E. 6.11 )

die Ansicht , dass der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthritis sowie unter eine r unklare n Spastik und einem Tremor leide, und dass ihm des wegen - insbesondere anlässlich eines auftretenden Arthriti sschubes

- die Aus übung jeglicher Tätigkeiten, insbesondere auch die Ausübung körperlich leichte r Tätigkeiten ,

nicht mehr zuzumuten sei. 7.2

In psychischer Hinsicht vertrat Dr. K.___ in seinen Berichten vom 1 8. Januar 2021 (vorstehend E. 6.10 ), vom 2 7. März 2020 (vorstehend E. 6.7 ) und vom 9. Juli 2019 ( Urk. 12/51/15-19 ) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer rezi divierenden depressive n Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Epi sode , ohne psychotische Symptome, unter einer anhaltenden Schmerzstörung so wie unter einer PTBS leide, und dass aus psychischen Gründen eine Arbeits un fähig keit von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten bestehe. Demgegen über gingen die Ärzte des L.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. November 2020 ( vor ste hend E.

6. 8 ) davon aus , dass der Beschwerdeführer unter keinem die Arbeits fähig keit beein trächtigenden Gesundheitsschaden leide, dass in psychi scher Hinsicht insbeson dere die Voraussetzung zur Stellung der Diagnosen einer de pressiven Störung, einer PTBS oder einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien, dass vielmehr von einer Aggravation beziehungsweise von einer die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigenden Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen auszugehen sei. Damit übereinstimmend ging Dr. O.___ in seiner Stel lungnahme vom 2. Dezember 2020 ( vorstehend E. 6.9 ) davon aus, dass ein Leis tungsbegehren im Vordergrund stehe , welches mit nicht authentischen Ganzkör perschmerzen ohne gravierendes organisches Korrelat begründet werde , und dass eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeits fähigkeit nicht ausge wiesen sei. 7.3

7.3.1

Das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 2 0. November 2020 (vorstehend E. 6.8 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10 ). Denn die Gutachter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psy chischen Komponente des Beschwerdebildes, unter welchem der Beschwerde führer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begrün deten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.3.2

In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass weder klinische noch labormässige oder radiologische Hinweise für entzündliche oder degenerative Gelenksveränderungen bestünden , und dass ins besondere die Voraussetzungen für die Stellung der Diagnose einer Spondyl ar t hritis nicht erfüllt seien. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass es sich bei den polytopen Beschwerden in den Bereichen der Muskulatur, der Gelenke und der Wirbelsäule , unter welchen der Beschwer deführer litt ,

um Beschwerden ohne

ein anatomisches Korrelat handle , weshalb von einem die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendem Ganzkörper schmerz syndrom ,

ohne anatomisches Korrelat, auszugehen sei . 7.3.3

In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass die Voraussetzung für die Stellung der Diagnose einer depressiven Störung beim Beschwerdeführer , welcher weder unter

den Symptomen eine r depressiven Stimmung, noch unter denjenigen eines Interessen- oder Freude ver lus t es, eines verminderten Antrieb s oder einer gesteigerte n Ermüdbarkeit gelitten habe, und welcher anlässlich der Untersuchung affektiv schwingungsfähig gewe sen sei und bei welchem ein vermindertes kognitives

Leistungsvermögen nicht habe festgestellt werden können , nicht erfüllt seien. Zu überzeugen vermag auch, dass die Gutachter davon ausgingen, dass eine PTBS nicht zu diagnostizieren sei, da der Beschwerdeführer, welcher selbst nicht unmittelbar Morde oder Erschies sungen miterlebt habe , die für die Stellung dieser Diagnose vorausgesetzte Reak tion auf ein belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder kata strophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , nicht erfüllt habe. Schliesslich erscheint die Beurteilung durch die Ärzte des L.___ auch insoweit als schlüssig, als sie feststellten, dass die Diagnosen einer somatoformen Schmer z störung oder einer Somatisierungsstörung nicht

hätten gestellt werden könne n , weil das Verhalten des Beschwerdeführe r s bei der Schil derung der Intensität der Schmerzen und des Ausmass es der subjektiven Be schwerden nicht in Übereinstimmung mit den tatsächlichen somatischen Beein trächtigungen gestanden sei , weshalb von einer Aggravation auszugehen

und eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu verneinen sei . 7.3.4

Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des L.___ , wonach dem Beschwerdeführer in somatischer und psychischer Hinsicht die Ausübung einer seinem Lebensalter und seinen beruflichen Fähigkeiten ange passten T ätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzu muten gewesen sei, als nachvollziehbar begründet, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann . 7.4 Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. I.___

vom 4. Juni 2019 (vorstehend E. 6.4 ), vom 1 6. Dezember 2019 (vorstehend E. 6.6 ) und vom 1 1. Februar 2021 (vorstehend E. 6.11 ) . Denn die Ärztin postulierte darin i m Widerspruch zur Beurteilung durch die Ärzte des Spitals H.___ vom 2 0. Oktober 2017 ( vorstehen d E. 6.3 ) , wonach eine MRI der Wirbelsäule des Beschwerdeführers keine Entzündungszeichen im Bereich der Wirbelsäule und d er beiden ISG im Sinne einer Spondylarthritis e rgeb en habe, dass der Beschwer d e führer unter einer Spondyla r thritis gelitten habe . Eine nachvollziehbare Be grün dung dieser Diagnose sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführer s, wonach

diesem insbesondere während Arthritisschüben die Aus übung jeglicher Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei, lässt sich den Beurtei lungen

durch

Dr. I.___ indes nicht entnehmen . Mangels einer nach vollzieh baren Begründung kann vorliegend daher nicht dar a uf abgestellt werden. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. I.___

die Erfah rungs tatsache zu beachten, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Guns ten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260 /2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Auf die Beurteilungen durch Dr. I.___ kann daher auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. 7.5

Insoweit Dr. K.___ in seinen Berichten vom 1 8. Januar 2021 (vorstehend E. 6.10), vom 2 7. März 2020 (vorstehend E. 6.7) und vom 9. Juli 2019 (Urk.

12/51/15-19)

die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden de pres siven Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symp tome, unter einer anhaltenden Schmerzstörung sowie unter einer PTBS

leide, und dass ihm deswegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sei , vermögen seine Beurteilung en nicht zu überzeugen . Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD -10 Kapitel V (vgl. Dilling / Mom bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015) wird für eine PTBS (ICD-10: F43.1) eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, vorausgesetzt. Typische Merkmale stellen das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hinter grund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten, sowie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosig keit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Tr auma wachrufen könnten. Den Be urteilung en durch Dr. K.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welches konkrete Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses der Beschwerdeführer erlitten hätte und welche typischen Merkmale einer posttrau matischen Belastungsstörung diesbezüglich vorgelegen hätten. Dr. K.___

erwähnte lediglich, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mehrmals von e.___ Sicherheitskräften mit dem Tod bedroht worden zu sein, ohne dass er dabei angegeben hätte , wie und anlässlich welcher konkreter Ereignisse es genau zu diesen Bedrohungen gekommen sein sollte und in welcher Form diese statt gefunden hätten

(Urk. 12/51/16). Des Weiteren postulierte Dr. K.___ zwar ver schiedene Symptome einer PTBS, insbesondere ein Wiedererleben traumatischer Ereignisse beziehungsweise Flashbacks ( Urk. 12/61/18). Seinen Beurteilungen ist indes nicht zu entnehmen, welches Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass es zum Wiedererleben beziehungsweise zu den Flashbacks geführt haben sollte, und wie, bei welcher Gelegenheit und mit welcher Häufigkeit der Beschwerdeführer von einem solchen Wiedererleben be troffen gewesen sein sollte. Des Weiteren fehlt es den Beurteilung en durch Dr. K.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 %

in Bezug a uf jegliche Erwerbstätigkeiten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG , in der bis 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung, aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs ein schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl.

BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).

E. 1.7 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

E. 1.8 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1 .9

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 1 0

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.10 ). Denn die Gutachter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psy chischen Komponente des Beschwerdebildes, unter welchem der Beschwerde führer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begrün deten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.3.2

In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass weder klinische noch labormässige oder radiologische Hinweise für entzündliche oder degenerative Gelenksveränderungen bestünden , und dass ins besondere die Voraussetzungen für die Stellung der Diagnose einer Spondyl ar t hritis nicht erfüllt seien. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass es sich bei den polytopen Beschwerden in den Bereichen der Muskulatur, der Gelenke und der Wirbelsäule , unter welchen der Beschwer deführer litt ,

um Beschwerden ohne

ein anatomisches Korrelat handle , weshalb von einem die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendem Ganzkörper schmerz syndrom ,

ohne anatomisches Korrelat, auszugehen sei . 7.3.3

In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass die Voraussetzung für die Stellung der Diagnose einer depressiven Störung beim Beschwerdeführer , welcher weder unter

den Symptomen eine r depressiven Stimmung, noch unter denjenigen eines Interessen- oder Freude ver lus t es, eines verminderten Antrieb s oder einer gesteigerte n Ermüdbarkeit gelitten habe, und welcher anlässlich der Untersuchung affektiv schwingungsfähig gewe sen sei und bei welchem ein vermindertes kognitives

Leistungsvermögen nicht habe festgestellt werden können , nicht erfüllt seien. Zu überzeugen vermag auch, dass die Gutachter davon ausgingen, dass eine PTBS nicht zu diagnostizieren sei, da der Beschwerdeführer, welcher selbst nicht unmittelbar Morde oder Erschies sungen miterlebt habe , die für die Stellung dieser Diagnose vorausgesetzte Reak tion auf ein belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder kata strophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , nicht erfüllt habe. Schliesslich erscheint die Beurteilung durch die Ärzte des L.___ auch insoweit als schlüssig, als sie feststellten, dass die Diagnosen einer somatoformen Schmer z störung oder einer Somatisierungsstörung nicht

hätten gestellt werden könne n , weil das Verhalten des Beschwerdeführe r s bei der Schil derung der Intensität der Schmerzen und des Ausmass es der subjektiven Be schwerden nicht in Übereinstimmung mit den tatsächlichen somatischen Beein trächtigungen gestanden sei , weshalb von einer Aggravation auszugehen

und eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu verneinen sei . 7.3.4

Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des L.___ , wonach dem Beschwerdeführer in somatischer und psychischer Hinsicht die Ausübung einer seinem Lebensalter und seinen beruflichen Fähigkeiten ange passten T ätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzu muten gewesen sei, als nachvollziehbar begründet, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann . 7.4 Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. I.___

vom 4. Juni 2019 (vorstehend E.

E. 2 9. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 (Urk. 11 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2021 ( Urk.

13) wurde dem Beschwerdeführer Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben , und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Eingabe vom 4. August 2021 ( Urk.

14) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ( Urk.

15) ein. M it Verfügung vom 2 3. August 2021 ( Urk. 18) wurde die Beschwer degegnerin davon in Kenntnis gesetzt , und es wurde das Gesuch des Beschwer deführers um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Februar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass insgesamt keine erhebliche gesundheitliche Ein schränkung und insbesondere keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in psy chischer Hinsicht ausgewiesen sei. Vielmehr sei von einer Verdeutlichung der Symptome beziehungsweise einer Aggravation auszugehen, weshalb von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen sei. Da keine Invalidität bestehe, sei ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verneinen (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, und dass in psychischer Hinsicht von einer therapieresi stenten Situation auszugehen sei. Gemäss seinem behandelnden Arzt leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung und unter einer Schmerzstörun

g. Da er deswegen vollständig arbeitsunfähig sei ( Urk. 1 S. 5 f. ) , und da eine Aggravation nicht erstellt sei (Urk.

1 S. 7) , sei e in Rentenanspruch ausgewiesen. 3.

Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38 ) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfte und einen Anspruch auf Versiche rungsleistungen verneinte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfü gung vom 8. Juni 2017

bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 2)

in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4. 4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2017 ( Urk. 12/38)

stellte sich der mass gebende medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit B ericht vom 13. März 2013 (Urk. 12 /5/27-29) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Diffe rential diagnose: Fibromyalgiesyndrom ; S. 1) und erwähnte, dass keine Hinweise auf eine aktive, entzündlic h-rheumatische Systemerkrankung zu ersehen seien (S.

2). 4.3

Die Ärzte des Spitals A.___ , Klinik für Rheumatologie, in B.___ , stellten in ihrem Bericht vom 21. November 2013 (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Im Vergleichszeitraum vom 8. Juni 2017 bis 2 4. Februar 2021 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

E. 6.2 Die Ärzte des Kantonsspitals G.___ , Medizinische Universitätsklinik, stellten mit Beric ht vom 1 8. April 2017 ( Urk. 12/5 1/22-23) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Asthma bronchiale mit/bei Husten und thorakalem Engegefühl - gastroösophagealer Reflux - depressive Störung - Thoraxwandschmerz , am ehesten muskuloskelettal

Die Ärzte führten aus, dass gegenwärtig u nter konsequenter Verwendung eines

inhalativen Kombinationspräparates eine kontrollierte Situation des Asthma s bronchiale bestehe, und dass eine konsequent e Verwend ung dieses Kombina tionspräparat es angezeigt sei (S. 1).

E. 6.3 ) , wonach eine MRI der Wirbelsäule des Beschwerdeführers keine Entzündungszeichen im Bereich der Wirbelsäule und d er beiden ISG im Sinne einer Spondylarthritis e rgeb en habe, dass der Beschwer d e führer unter einer Spondyla r thritis gelitten habe . Eine nachvollziehbare Be grün dung dieser Diagnose sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführer s, wonach

diesem insbesondere während Arthritisschüben die Aus übung jeglicher Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei, lässt sich den Beurtei lungen

durch

Dr. I.___ indes nicht entnehmen . Mangels einer nach vollzieh baren Begründung kann vorliegend daher nicht dar a uf abgestellt werden. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. I.___

die Erfah rungs tatsache zu beachten, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Guns ten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260 /2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Auf die Beurteilungen durch Dr. I.___ kann daher auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. 7.5

Insoweit Dr. K.___ in seinen Berichten vom 1 8. Januar 2021 (vorstehend E. 6.10), vom 2 7. März 2020 (vorstehend E. 6.7) und vom 9. Juli 2019 (Urk.

12/51/15-19)

die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden de pres siven Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symp tome, unter einer anhaltenden Schmerzstörung sowie unter einer PTBS

leide, und dass ihm deswegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sei , vermögen seine Beurteilung en nicht zu überzeugen . Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD -10 Kapitel V (vgl. Dilling / Mom bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015) wird für eine PTBS (ICD-10: F43.1) eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, vorausgesetzt. Typische Merkmale stellen das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hinter grund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten, sowie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosig keit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Tr auma wachrufen könnten. Den Be urteilung en durch Dr. K.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welches konkrete Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses der Beschwerdeführer erlitten hätte und welche typischen Merkmale einer posttrau matischen Belastungsstörung diesbezüglich vorgelegen hätten. Dr. K.___

erwähnte lediglich, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mehrmals von e.___ Sicherheitskräften mit dem Tod bedroht worden zu sein, ohne dass er dabei angegeben hätte , wie und anlässlich welcher konkreter Ereignisse es genau zu diesen Bedrohungen gekommen sein sollte und in welcher Form diese statt gefunden hätten

(Urk. 12/51/16). Des Weiteren postulierte Dr. K.___ zwar ver schiedene Symptome einer PTBS, insbesondere ein Wiedererleben traumatischer Ereignisse beziehungsweise Flashbacks ( Urk. 12/61/18). Seinen Beurteilungen ist indes nicht zu entnehmen, welches Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass es zum Wiedererleben beziehungsweise zu den Flashbacks geführt haben sollte, und wie, bei welcher Gelegenheit und mit welcher Häufigkeit der Beschwerdeführer von einem solchen Wiedererleben be troffen gewesen sein sollte. Des Weiteren fehlt es den Beurteilung en durch Dr. K.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 %

in Bezug a uf jegliche Erwerbstätigkeiten.

E. 6.4 ), vom 1 6. Dezember 2019 (vorstehend E.

E. 6.5 Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Be richt vom 1 8. November 2019 ( Urk. 12/51/7-13) aus, dass der Beschwerdeführer unter generalisierten Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schulter, des Kopfes, des Rückens, der Hüften , der Arm e und

der Gelenk e, insbesondere der Knie gelenke, sowie unter Schlafstörungen, chronischer Müdigkeit, Erschöpfung und fehlender Freude am Leben leide ( Ziff. 2.2) , und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome - PTBS - anhaltende Schmerzstörung - Spondylarthritis - rechts mediolaterale Diskushernie mit Rezessusstenose und möglicher Irri tation der S1- Wurzel rechts sowie aktivierte Osteochondrose LWK 5/ S1 - unklare Spastik und Tremor ( Diffenrentialdiagnose : medikamentöse Nebenwirkung von Saroten ) - Verdacht auf Ulnarisneuropathie im Sulcus

ulnari s , links mehr als rechts

( Differentialdiagnose: Karpaltunnelsyndrom )

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale mit Husten und thorakalem Engegefühl - gastroösophageale

Refluxkrankheit

- Hypercholesteinämie

- sekundärer Hypogonadismus

- Vitamin D - Mangel

Dr. J.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter einer psychischen Erkrankung und unter einem Schmerzsyndrom leide. Da bisher kein Therapieerfolg habe erreicht werden können, sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen ( Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer werde durch c hronische Schmerzen, eine chronische Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit und Konzentration sowie durch eine Leistungsminderung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ( Ziff. 3.4). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm gegenwärtig nicht zuzumuten ( Ziff. 4.2).

E. 6.6 ) und vom 1 1. Februar 2021 (vorstehend E.

E. 6.7 ) und vom 9. Juli 2019 ( Urk. 12/51/15-19 ) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer rezi divierenden depressive n Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Epi sode , ohne psychotische Symptome, unter einer anhaltenden Schmerzstörung so wie unter einer PTBS leide, und dass aus psychischen Gründen eine Arbeits un fähig keit von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten bestehe. Demgegen über gingen die Ärzte des L.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. November 2020 ( vor ste hend E.

6. 8 ) davon aus , dass der Beschwerdeführer unter keinem die Arbeits fähig keit beein trächtigenden Gesundheitsschaden leide, dass in psychi scher Hinsicht insbeson dere die Voraussetzung zur Stellung der Diagnosen einer de pressiven Störung, einer PTBS oder einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien, dass vielmehr von einer Aggravation beziehungsweise von einer die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigenden Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen auszugehen sei. Damit übereinstimmend ging Dr. O.___ in seiner Stel lungnahme vom 2. Dezember 2020 ( vorstehend E.

E. 6.8 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E.

E. 6.8.1 Die Ärzte des Zentrums L.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 0. November 2020 ( Urk. 12/68/1-91), dass der Beschwerdeführer am 2 2. und 2 9. Juni sowie am 1 5. Juli 2020 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit : - keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne erklärbares anatomi sches Korrelat, ohne anamnestische, klinische, labormässige oder radiolo gische Hinweise für Spondylarthritis - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen - anamnestisch Asthma bronchiale vom extrinsischen Typ mit/bei: - Erstdiagnose 2017 - bekannter Hausstaubmilbenallergie - i nhalativer Therapie mit einem Kombinationspräparat - familiäre Hypercholesterinämie unter Statin -Therapie - chronische Refluxösophagitis unter Dauertherapie mit PPI ( Protonenpum penhemmer ) - aktenkundiges Nierensteinleiden

Die Ärzte erwähnten, dass die internistische Untersuchung keine pathologischen Befunde ergeben habe . Der Beschwerdeführer sei

normoton , normokard und kar diopulmonal kompensiert gewesen . Die Herz-Lungen-Auskultation habe physio lo gisch altersentsprechende Befunde und das EKG ( Elektrokardiogramm ) habe einen unauffälligen Erregungsablauf ergeben. Bei den bestehenden internis ti sche n Leiden im Sinne eines Asthma s bronchiale, das mit einer inhalativen Kom bina tionstherapie behandelt werde , einer Hypercholesterinämie und einer Reflux öso phagitis

handle es sich um gut therapierbare Erkrankungen, welche keine dauer hafte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verursachten (S. 9 und S.

48 f.) .

E. 6.8.2 Auch anlässlich der rheumatologische n Untersuchung des Beschwerdeführers hätten sich keine pathologischen Befunde gezeigt. Zwar hätten die im August 2008 und im Oktober 2017 durchgeführten magnetresonanztomographischen Untersuchungen der Wirbelsäule im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäle) überein stimmend eine kleine rechts- mediolaterale Diskushernie mit Rezessusstenose und möglicher Irritation der S 1-Nervenwurzel ergeben (S. 57). Die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer leide, seien indes nicht auf die Befunde im Bereich der LWS zurückzuführen, sondern würden durch ein Ganzkörperschmerzsyndrom verursacht (S. 58) . Zudem sei die Wirbelsäule a usserhalb der LWS normal beweg lich und schmerzlos , und es fehl t en spondylogene oder radikuläre Zeichen. Sämt liche Gelenke seien frei und schmerzlos beweglich. Da k linisch und radiologisch keine Anhaltspunkte für entzündliche oder degenerative Gelenksveränderungen bestünden, und da insbesondere auch die Untersuchungen der Immunserologie und der Entzün dungsparameter unauffällig e Werte ergeben hätten, sei e in ent zündlich -rheumatisches Geschehen, insbe sondere ein solches im Sinne eine r Polyarthritis, eine r

Spondarthropathie , eine r Kollagenose oder eine r Myopathie , als sehr unwahrscheinlich zu beurteilen beziehungsweise auszuschliessen. Die vom Beschwerdeführer geklagten polytopen (verschiedene Körperteile betreffen den) Beschwerden in den Bereich en der Muskulatur , der Gelenke und der Wirbel säule seien ohne anatomisches Korrelat (S. 58) und einem Ganzkörper schmerz syndrom zuzuordnen, wobei Funktionseinschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht ausgewiesen seien (S. 9 und S. 56).

E. 6.8.3 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers habe im Rahmen einer testpsychologi schen Untersuchung zwar ein Ergebnis resultiert, welches auf eine schwere depressive Symptomatik hinweisen könnte. Die

vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik sei indes anlässlich der Untersu chung nicht zu bestätigen gewesen . Denn anlässlich der Untersuchung seien d ie Hauptsymptome einer depressiven

Störung , nämlich eine depressive Stimmung, ein Interessen- oder Freudeverlust , ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit nicht festzustellen gewesen. Vielmehr habe es sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer affektiv schwingungsfähig sei , und dass er Aktivitäten wie häufige Arztbesuche und Einkaufen ausüben könne, welche von Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen mangels Antrieb s und Interes sen verlustes in der Re gel nicht ausgeübt werden könnten. Auch seien keine Anhalts punkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen zu erkennen gewesen . D emzufolge seien die Voraussetzung für die Stellung der Diagnose einer depressi ven Störung nicht erfüllt (S. 9 f.).

Auch eine PTBS

sei nicht zu diagnostizieren. Denn g emäss der ICD-10-Klassi fikation werde dafür eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis von ausser ge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde ( wie Naturkatastrophen, Kampf hand lungen , Unfall oder Verbrechen) , vorausgesetzt (S. 77) . Sodann müssten die fol gen den psychischen Merkmale vorliegen: wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder Träumen beziehungsweise Alb träumen, ein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emo tionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahms losigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivi täten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , übermässige Schreckhaftigkeit und Schlafstörung, Angst und Depression sowie Suizidgedanken. Diese Symp tome müssten mit einer Latenz von wenige n Wochen bis Monate n , jedoch selten mit einer Latenz von mehr als 6 Monate n, nach dem Trauma erstmals aufgetreten sei

n. Der anschliessende Verlauf sei in der Regel wechselhaft und führe in der Mehrzahl der Fälle zu einer Heilung. Zur Diagnosestellung müss t en sämtliche Kriterien erfüllt sein . Dies treffe auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Denn einerseits seien anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine der typischen

Symptome einer PTBS

festzustellen gewesen. Andererseits habe der Beschwer deführer ge mäss sei n en Angaben (als Mitglied der Partei M.___ in der E.___ und im N.___ ) nicht unmittelbar Morde oder Erschiessungen miterlebt, weshalb auch die in dia gnostischer Hinsicht vorausgesetzte psychische Reaktion auf e in belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , beim Beschwer de führer nicht erfüllt sei (S. 78 und S. 10).

Auch eine somatoforme Sch merzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Denn

die Diagnosen einer somatoformen Schmerstörung oder einer Somatisie rungs störung könnten nur gestellt werden, wenn eine Symptomausweitung bezie hungsweise eine Aggravation auszuschliessen sei. Dies e

Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Denn der Beschwerdeführer habe ein Ausmass an Schmerzen geschildert , welches nicht durch die tatsächlichen Beeinträch tigungen am Bewegungsapparat gerechtfertigt gewesen sei , und es hätten sich deutliche Hinweise auf e in aggravierendes Verhalten gezeigt. Es sei zudem davon auszu gehen, dass beim Beschwerdeführer der Bezug von Rentenleistungen beziehungs weise ein diesbezügliches Begehren im Vordergrund stehe (S. 79). Sodann seien Inkonsistenzen festzustellen gewesen . Insbesondere habe zwischen den subjekti ven

Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden . Sodann sei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome gestanden. Das Ausmass der geschilderten Be schwerden sei zudem nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe gestanden (S. 86) . Ins ge samt hätten daher die folgenden Inkonsistenz en

bestanden: Inkonsistenzen zwischen den Selbstschilderungen des Beschwerdeführers und den fremdanam nestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage , zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der b isherigen Inanspruch nahme thera peutischer Hilfe , zwischen den subjektive n Beschwerdeschilderung en und den objektiven Unter suchungs befunden , zwischen der Art der bekl agten Beschwer den und ihres Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsbilds andererseits sowie zwischen dem behaupteten Leidensausmass und der fehlenden Erkennbarkeit eines Leidensdruck s sowie einer appellative n , demonstrative n , übertriebene n , dramatische n

und theatralische n Wirkung der Klagen (S. 87) . Es sei daher von einer Aggravation auszugehen (S.

88). E ine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychia tri scher Sicht nicht erstellt (S. 10).

E. 6.8.4 Insgesamt sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht erstellt (S. 11). Dem Beschwerdeführer, welcher seit seiner Einreise in die Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei die Ausübung sämtlicher seinem Alter und seinem Habitus entsprechende r

Erwerbs t ätigkeit en ohne Leistungseinbusse in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 12).

E. 6.9 ) davon aus, dass ein Leis tungsbegehren im Vordergrund stehe , welches mit nicht authentischen Ganzkör perschmerzen ohne gravierendes organisches Korrelat begründet werde , und dass eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeits fähigkeit nicht ausge wiesen sei. 7.3

7.3.1

Das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 2 0. November 2020 (vorstehend E.

E. 6.10 ), vom 2 7. März 2020 (vorstehend E.

E. 6.11 ) . Denn die Ärztin postulierte darin i m Widerspruch zur Beurteilung durch die Ärzte des Spitals H.___ vom 2 0. Oktober 2017 ( vorstehen d E.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 12 /30/5) fest, dass die Ärzte des D.___ in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 festgestellt hätten, dass sowohl in Bezug auf die bisherige als auch auf angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine längerfristige Arbeits fähigkeit sei durch die Gutachter nicht validiert worden. 4.7

Dr.

C.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 29. Juni

2017 (Urk. 12/39/22-23 ) zum Gutachten der Ärzte des D.___ vom 29. Juni

2016 Stellung und führte aus, dass es sein könnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begut achtung lediglich unter einer leichten Form einer depressiven Störung gelitten habe . Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gehe er jedoch von einer mittelgradigen depressiven Episode und von einer stark ausgeprägten PTBS

aus . 5.

Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 2 3. August 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00762 ; Urk. 12/42), dass gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des D.___

vom 29. Juni 2016 davon auszugehen sei , dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leide, und dass er in psychischer Hinsicht lediglich unter einem geringfügig ausgeprägten psychopatho logischen Befund

im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung, einer leichtgra digen PTBS und einer leichten depressiven Episode leide , ohne des wegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, weshalb ihm die Aus übung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen ent spre chen den Erwerbs tätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei (E. 6.1 des erwähnten Urteils). Diese Beurteilung vermag auch vorliegend zu überzeugen. Gestützt auf die erwähnten medizinischen Akten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Erlass es der ursprün glichen Verfügung vom 8. Juni 2017 ( Urk. 12/38) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht unter einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ge sund heitsschaden litt, und dass zu diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestand (vgl. E. 7 des erwähnten Urteils). 6.

Dispositiv
  1. Dezember   2020 ( vorstehend E.   6.9 ) erscheint insoweit als schlüssig, als dass er darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter des L.___ vom 2
  2. November 2020 davon aus ging, dass nicht authentische Ganzkörperschmerzen ohne ein gravierendes orga nisches Korrelat im Vordergrund stünden , dass eine medizinisch begründete Ein schränkung der Arbeits fähigkeit nicht ausgewiesen sei, und dass e ine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleichs zeit raum zu verneinen sei. Insoweit findet hier die gutachterliche Einschätzung eine Bestätigung.
  3. 8.1 Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurte ilungen durch die Gutachter des L.___ vom 2
  4. November 2020 (vorstehend E . 6.8 ) und durch Dr.  O.___ vom
  5. Dezember 2020 (vorstehend E. 6.9 ) einerseits mit dem Beweis grad der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in soma tischer Hinsicht von k einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesund heits schaden, sondern von einem die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendem Ganzkörperschmerzsyndrom , ohne anatomisches Korrelat , auszugehen war. Andererseits ist in psychischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilungen durch die Gutachter des L.___ davon auszugehen, dass ein die Arbeitsfähigkeit dauerh aft erheblich beeinträchtigender psychopathologischer Befund nicht ausgewiesen war, und dass eine erhebliche Aggravation bestand . 8.2      Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualv orbringen des Beschwerde füh rers ( Urk.  1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit , und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
  6. 9.1      In Würdigung der erwähnten medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht nicht lediglich ein verdeutlichendes Ver halten, sondern eine erhebliche bewusstseinsnahe Aggravation im Vorder grund stand. Gestützt auf die erwähnte Beurteilung durch die Gutachter des L.___ ist daher von einer erheblichen, die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens klar überschreitenden Aggravation auszugehen. Zudem ist auf Grund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass die in psychischer Hinsicht eindeutig im Vordergrund stehende Aggravation nicht ihrer seits auf eine verselb ständigte, krankheitswertige psychis che Störung zurückzuführen war. Demzu fol ge i st in psychischer Hinsicht ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen vor lie gend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_659/2017 vom 2
  7. September 2018 E. 4.4). Damit liegt dies bezüg lich auch keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 E. 4.3) und ein Rentenanspruch ist ausge schlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom
  8. Juni 2015 E. 2.2.2). 9.2      Da von eine r anspruchsausschliessende n Aggravation auszugehen ist, kann von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 3
  9. August 2018 E. 3.2.2). 9.3      Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Gutachter des L.___ vom 2
  10. November 2020 (vorstehend E. 6.8 ) und durch Dr.  O.___ vom
  11. Dezember 2020 (vorstehend E. 6.9 ) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  12. Februar 2021 ( Urk.  2) im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprün glichen Verfügung vom
  13. Juni 2017 ( Urk.  12/38) weiterhin weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht unter einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt, und dass ihm die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechenden Erwerbstätigkeit weiterhin uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten war.      Demzufolge hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers i m Ver gleichszeitraum vom
  14. Juni 2017 bis 2
  15. Februar 2021 nicht in einem revisions rechtlichen Sinne erheblich verändert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  16. Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr.  20 0.-- bis Fr.  1'000.--) auf Fr.  7 00.-- festzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  19. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  21. Juli bis und mit 1
  22. August sowie vom 1
  23. Dezember bis und mit dem
  24. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00216

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Rechtsberatung St. Leonhardstrasse 45, Postfach 134, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, welcher seit seiner Einreise in die Schweiz vom

22. Juni

2007 (Urk. 12/17-18) keine r Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Urk . 12/3 , Urk. 12/50 ), meldete sich am 23.

Januar 2015 mit dem Hinweis auf Kriegs- und Foltererfahrungen, Schmerzen, Depression und Rückenleiden (Urk. 12/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte n polydisziplinär begut achten (Gutachten vom 29. Juni 2016; Urk. 12/29/1-49) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/31, Urk. 12/35) mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38) einen Anspruch des Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen. Die vom Versicherten am 6. Juli

2017 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 12/39/4-14) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 23.

August

2018 (Prozess Nr. IV.2017.00762; Urk. 12/42) ab. 1.2

Am 1 7. Juli 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Spondyl arthritis, auf eine un klare Spastik, auf einen Tremor und auf Asthma erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/45), worauf die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 2 0. November 2020; Urk. 12/68/1-91), und einen Leistungsa nspruch des V ersicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/70 und Urk.

12/73) mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 12/77 = Urk.

2) erneut verneinte.

2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 9. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 (Urk. 11 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2021 ( Urk.

13) wurde dem Beschwerdeführer Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben , und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Eingabe vom 4. August 2021 ( Urk.

14) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ( Urk.

15) ein. M it Verfügung vom 2 3. August 2021 ( Urk. 18) wurde die Beschwer degegnerin davon in Kenntnis gesetzt , und es wurde das Gesuch des Beschwer deführers um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG , in der bis 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung, aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs ein schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl.

BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4). 1.7

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.8

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1 .9

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 1 0

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Februar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass insgesamt keine erhebliche gesundheitliche Ein schränkung und insbesondere keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in psy chischer Hinsicht ausgewiesen sei. Vielmehr sei von einer Verdeutlichung der Symptome beziehungsweise einer Aggravation auszugehen, weshalb von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen sei. Da keine Invalidität bestehe, sei ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verneinen (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, und dass in psychischer Hinsicht von einer therapieresi stenten Situation auszugehen sei. Gemäss seinem behandelnden Arzt leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung und unter einer Schmerzstörun

g. Da er deswegen vollständig arbeitsunfähig sei ( Urk. 1 S. 5 f. ) , und da eine Aggravation nicht erstellt sei (Urk.

1 S. 7) , sei e in Rentenanspruch ausgewiesen. 3.

Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/38 ) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfte und einen Anspruch auf Versiche rungsleistungen verneinte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfü gung vom 8. Juni 2017

bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 2)

in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4. 4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2017 ( Urk. 12/38)

stellte sich der mass gebende medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit B ericht vom 13. März 2013 (Urk. 12 /5/27-29) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Diffe rential diagnose: Fibromyalgiesyndrom ; S. 1) und erwähnte, dass keine Hinweise auf eine aktive, entzündlic h-rheumatische Systemerkrankung zu ersehen seien (S.

2). 4.3

Die Ärzte des Spitals A.___ , Klinik für Rheumatologie, in B.___ , stellten in ihrem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 12 /29/62-64) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronische somatoforme Schmerzstörung - Fibromyalgie mit/bei: Schmerzsymptomatik nicht durch Schmerzmedikamente modulierbar Neurontin im stationären Verlauf ohne Effekt Lyrico anamnestisch ohne Effekt

Sie stellten fest, dass beim Beschwerdeführer ein generalisiertes Schmerzsyndrom bestehe, welches auf eine weitgehend therapieresistente Fibromyalgie zurückzu führen sei. Zudem bestehe eine chronische somatoforme Schmerzstörung ohne organisches Korrelat. Therapeutisch sei eine Gesprächstherapie in der Mutter sprache des Beschwerdeführers und eine Medikation mit Amitriptylin indiziert. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (S. 2). 4.4

Dr. med. C.___ stellte in seinem Beric ht vom 5. Juni 2015 (Urk. 12/10/1-4 und Urk. 12 /12/1) die folgenden Diagnosen (Urk. 12 /10/1 Ziff. 1.1): - komplexe, chronifizierte , posttraumatische Belastungsstörung mit somati schem Syndrom - rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - chronische somatoforme Schmerzstörung - Fibromyalgie

Der Beschwerdeführer leide unter Gereiztheit, innerer Leere, Ein- und Durch schlafstörungen, Albträumen mit Angstzuständen, Misstrauen, Freud losigkeit, Inte ressenverlust, Flashbacks, Vermeidungsverhalten und unter einem massiven sozialen Rückzug ( Urk. 9/10/3 und Urk. 9/12/1 Ziff. 1.4). Eine Wiederein gliede rung in den Arbeitsprozess sei unrealistisch (Urk. 12 /12/1 Ziff. 1.4). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 12 /10/4 Ziff. 1.9). 4.5

Die Ärzte des Zentrums D.___ , erwähnten in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 (Urk. 12 /29/1-49), dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 psychiatrisch, am 27. Mai 2016 orthopädisch und neurologisch und am 8. Juni 2016 internistisch untersucht worden sei (S. 1) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf leichtgradig ausgeprägte posttraumatische Belastungs störung (PTBS) - somatoforme Schmerzstörung - leichte depressive Episode - wiederkehrende Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit/bei: - geringer Bandscheibenvorwölbung ohne neurologische Auffällig ke iten, ohne Wurzelreizung und ohne Bewegungsein schränkung der LWS - Zustand nach lumbalem Bandscheibenvorfall mit S1-Irritation rechts - wiederkehrende Schmerzen der grossen und kleinen Gelenke ohne zu objek tivierendes Substrat und ohne zu objektivierende Struktur schä di gu ng - Refluxösophagitis - Hypercholesterinämie - Nierensteinleiden

Die internistische Untersuchung habe eine Refluxösophagitis , ein Nierenstein leiden und eine Hypercholesterinämie ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten . Die orthopädische Untersuchung habe im Bereich des Bewegungs apparates nicht objektivierbare Beschwerden und im Bereich der LWS eine geringe Bandscheibenvorwölbung ergeben. Auf Grund fehlender Zeichen eines Wurzelreizes oder eine r Bewegungseinschränkung sei nicht von einer Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8) . Auch die neurologische Unter suchung habe einen unauffälligen, die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächti genden Befund ergeben .

Anlässlich der psychiatri sc hen Untersuchung habe sich gezeigt, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und diejenigen ein er leichten depres siven Episode nur diskret erfüllt worden seien. Die psychopathologischen Befunde seien lediglich geringfügig ausgeprägt. Die geklagten Ganzkörper schmerzen erfüll t en aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer somatoformen Schmerz störung. Diese Somatisierung fusse auf den Faktoren einer sozialen Isolierung und allgemeinen Resignation sowie Fokussierung auf die Vergangenheit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch theoretisch nicht

ein ge - schränkt . Es sei eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung angezeigt (S. 9).

Eine Aggravation lieg e nicht vor. Bezüglich der Standardindikatoren erwähnten die Ärzte zum Komplex « Gesundheitsschädigung », dass nur geringfügig objekti vier bare Befunde vor lägen, und dass sich bisher noch kein Behandlungseffekt eingestellt habe . Als Komorbiditäten seien die somatoforme Schmerz störung , eine leicht ausgeprägte Depression und möglicherweise auch eine leichte Trauma folge störung zu berücksichtigen. In Bezug auf den Komplex « Persönlichkeit » sei von guten persönlichen Ressourcen auf intellektuellem Gebiet auszugehen (S. 24) . Hinsichtlich des Komplex es « Sozialer Kontext » gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig s oziale Kontakte zu kurdischen und politisch interessierten Landsleuten pflege, und dass er sich i m Rahmen eines kurdischen Verein s

auch politisch betätige. Ansonsten bestehe eine gewisse soziale Isolie rung. Der Beschwerdeführer stehe jedoch regelmässig mit seiner Familie in der E.___

in Kontakt. Bezüglich der Kategorie « Konsisten z»

gelte es zu berücksich tigen, dass ein deutlicher Leidensdruck ausgewiesen sei , welcher insbesondere durch die soziale Gesamtsituation moduliert werde (S. 25) .

Insgesamt sei sowohl in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bisher (in der E.___ ) ausgeübten Erwerbstätigkeit (als Agraringenieur) als auch bezüglich weite rer zumutbarer Verweistätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit au s zugehen. Retrospektive habe wohl auch in der Vergangenheit nie eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2 5 f.). 4.6

RAD-Arzt Dr. F.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli

2016 (Urk. 12 /30/5) fest, dass die Ärzte des D.___ in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 festgestellt hätten, dass sowohl in Bezug auf die bisherige als auch auf angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine längerfristige Arbeits fähigkeit sei durch die Gutachter nicht validiert worden. 4.7

Dr.

C.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 29. Juni

2017 (Urk. 12/39/22-23 ) zum Gutachten der Ärzte des D.___ vom 29. Juni

2016 Stellung und führte aus, dass es sein könnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begut achtung lediglich unter einer leichten Form einer depressiven Störung gelitten habe . Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gehe er jedoch von einer mittelgradigen depressiven Episode und von einer stark ausgeprägten PTBS

aus . 5.

Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 2 3. August 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00762 ; Urk. 12/42), dass gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des D.___

vom 29. Juni 2016 davon auszugehen sei , dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leide, und dass er in psychischer Hinsicht lediglich unter einem geringfügig ausgeprägten psychopatho logischen Befund

im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung, einer leichtgra digen PTBS und einer leichten depressiven Episode leide , ohne des wegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, weshalb ihm die Aus übung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen ent spre chen den Erwerbs tätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei (E. 6.1 des erwähnten Urteils). Diese Beurteilung vermag auch vorliegend zu überzeugen. Gestützt auf die erwähnten medizinischen Akten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Erlass es der ursprün glichen Verfügung vom 8. Juni 2017 ( Urk. 12/38) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht unter einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ge sund heitsschaden litt, und dass zu diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestand (vgl. E. 7 des erwähnten Urteils). 6. 6.1

Im Vergleichszeitraum vom 8. Juni 2017 bis 2 4. Februar 2021 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 6.2

Die Ärzte des Kantonsspitals G.___ , Medizinische Universitätsklinik, stellten mit Beric ht vom 1 8. April 2017 ( Urk. 12/5 1/22-23) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Asthma bronchiale mit/bei Husten und thorakalem Engegefühl - gastroösophagealer Reflux - depressive Störung - Thoraxwandschmerz , am ehesten muskuloskelettal

Die Ärzte führten aus, dass gegenwärtig u nter konsequenter Verwendung eines

inhalativen Kombinationspräparates eine kontrollierte Situation des Asthma s bronchiale bestehe, und dass eine konsequent e Verwend ung dieses Kombina tionspräparat es angezeigt sei (S. 1). 6.3

Die Ärzte des Spitals H.___ , Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 2 0. Oktober 2017 ( Urk. 12/51/44-45) , dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Wirbelsäule des Beschwerdeführers eine rechts mediolaterale Diskushernie mit Rezessu sstenose im Bereich LWK 5/SWK 1, mit einer mögliche n Irritation der Nervenwurzel S1 und mit einer aktivierten Osteochondrose ergeben habe. E ntzündungszeichen im Bereich der Wirbelsäule und der beiden ISG im Sinne von Spondylarthritis oder Sakroiliitis

hätten sich dabei jedoch nicht ergeben (S. 1). 6.4

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bili tation und für Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem Berich t vom 4. Juni 2019 ( Urk. 12/51/41 = Urk. 12/44) eine Spondylarthritis sowie eine un klare Spastik und einen unklaren Tremor. Gegenwärtig sei hinsichtlich der rheumatologischen Be schwerden von einem guten Verlauf unter der aktuellen medikamentösen Thera pie auszugehen, weshalb die Behandlung u nverändert weiterzuführen sei. 6.5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Be richt vom 1 8. November 2019 ( Urk. 12/51/7-13) aus, dass der Beschwerdeführer unter generalisierten Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schulter, des Kopfes, des Rückens, der Hüften , der Arm e und

der Gelenk e, insbesondere der Knie gelenke, sowie unter Schlafstörungen, chronischer Müdigkeit, Erschöpfung und fehlender Freude am Leben leide ( Ziff. 2.2) , und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome - PTBS - anhaltende Schmerzstörung - Spondylarthritis - rechts mediolaterale Diskushernie mit Rezessusstenose und möglicher Irri tation der S1- Wurzel rechts sowie aktivierte Osteochondrose LWK 5/ S1 - unklare Spastik und Tremor ( Diffenrentialdiagnose : medikamentöse Nebenwirkung von Saroten ) - Verdacht auf Ulnarisneuropathie im Sulcus

ulnari s , links mehr als rechts

( Differentialdiagnose: Karpaltunnelsyndrom )

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale mit Husten und thorakalem Engegefühl - gastroösophageale

Refluxkrankheit

- Hypercholesteinämie

- sekundärer Hypogonadismus

- Vitamin D - Mangel

Dr. J.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter einer psychischen Erkrankung und unter einem Schmerzsyndrom leide. Da bisher kein Therapieerfolg habe erreicht werden können, sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen ( Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer werde durch c hronische Schmerzen, eine chronische Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit und Konzentration sowie durch eine Leistungsminderung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ( Ziff. 3.4). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm gegenwärtig nicht zuzumuten ( Ziff. 4.2). 6.6

Dr. I.___ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 12/54), dass gegenwärtig auf Grund einer Persistenz der Symptome eine erneute Anpassung der medikamentösen Behandlung der Arthritis angezeigt sei. Der Beschwerdeführer sei in funktioneller Hinsicht durch eine eingeschränkte Funktion der Hände und der Finger eingeschränkt. Anlässlich eines Arthritis schub es seien ihm zudem bereits leichte Belastungen nicht mehr zuzumuten, weshalb insbesondere anlässlich eines Arthrititsschubes von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit , selbst für eine leichte Tätigkeiten , auszugehen sei . 6.7

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte in seinem Bericht vom 2 7. März 2020 ( Urk. 12/57/1-9), welcher weitgehend den gleichen Inhalt wie d essen Bericht vom 9. Juli 2019 ( Urk. 12/51/ 15-19) aufweist, aus, dass der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentra tions störungen, Gedankenkreisen, Grübeln, reduzierte r Belastbarkeit, reduzierte r Konfliktfähigkeit und unter einem Vermeidungs- und Fluchtverhalten in sozialen Situationen leide . Er sei zudem in somatischer und psychischer Hinsicht ver mindert belastbar und habe sein Selbstvertrauen und das Vertrauen in andere Menschen verloren, weshalb er sich sozial zurückziehe. Er sei in der E.___ mit dem Tod bedroht worden , worüber er oft träume ( Ziff. 2.2). Er leide zudem unter einer Antriebstörung im Sinn einer depressiven Hemmung und sei bedrückt und traurig sowie in seiner Affektivität eingeschränkt. Es bestünden indes keine Hin weise auf psychotische Symptome oder Handlungs-, Kontroll- oder Gedan kenzwänge . Der Beschwerdeführer leide zudem unter den

folgende n typische n Symptome n

einer PTBS : Wiedererleben (Flashbacks), körperliche Erregung, Ver mei dungsverhalten, Gefühlstaubheit, Nieder geschlagen heit, Konzentrations schwie rigkeiten, Kontrollverlust, Schuld- und Schamgefühle, Ä rger, Gefühle der Gefahr, Aufregung, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Alpträume, negative Ver änderungen des Selbstbildes und negative Sicht auf die Welt ( Ziff. 2.4).

Der Arzt stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen ( Ziff. 2.5): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome - PTBS - a nhaltende Schmerzstörung

Es sei eine Traumatherapie geplant ( Ziff. 2.8). Der Beschwerdeführer werde durch verminderte Fähigkeiten in Bezug auf die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstel lungs fähigkeit, die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup tungsfähigkeit und die Gruppenfähigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten ( Ziff. 3.4). Über Ressourcen verfüge der Beschwerdeführer keine ( Ziff. 3.5). 6.8

6.8.1

Die Ärzte des Zentrums L.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 0. November 2020 ( Urk. 12/68/1-91), dass der Beschwerdeführer am 2 2. und 2 9. Juni sowie am 1 5. Juli 2020 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit : - keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne erklärbares anatomi sches Korrelat, ohne anamnestische, klinische, labormässige oder radiolo gische Hinweise für Spondylarthritis - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen - anamnestisch Asthma bronchiale vom extrinsischen Typ mit/bei: - Erstdiagnose 2017 - bekannter Hausstaubmilbenallergie - i nhalativer Therapie mit einem Kombinationspräparat - familiäre Hypercholesterinämie unter Statin -Therapie - chronische Refluxösophagitis unter Dauertherapie mit PPI ( Protonenpum penhemmer ) - aktenkundiges Nierensteinleiden

Die Ärzte erwähnten, dass die internistische Untersuchung keine pathologischen Befunde ergeben habe . Der Beschwerdeführer sei

normoton , normokard und kar diopulmonal kompensiert gewesen . Die Herz-Lungen-Auskultation habe physio lo gisch altersentsprechende Befunde und das EKG ( Elektrokardiogramm ) habe einen unauffälligen Erregungsablauf ergeben. Bei den bestehenden internis ti sche n Leiden im Sinne eines Asthma s bronchiale, das mit einer inhalativen Kom bina tionstherapie behandelt werde , einer Hypercholesterinämie und einer Reflux öso phagitis

handle es sich um gut therapierbare Erkrankungen, welche keine dauer hafte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verursachten (S. 9 und S.

48 f.) . 6.8.2

Auch anlässlich der rheumatologische n Untersuchung des Beschwerdeführers hätten sich keine pathologischen Befunde gezeigt. Zwar hätten die im August 2008 und im Oktober 2017 durchgeführten magnetresonanztomographischen Untersuchungen der Wirbelsäule im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäle) überein stimmend eine kleine rechts- mediolaterale Diskushernie mit Rezessusstenose und möglicher Irritation der S 1-Nervenwurzel ergeben (S. 57). Die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer leide, seien indes nicht auf die Befunde im Bereich der LWS zurückzuführen, sondern würden durch ein Ganzkörperschmerzsyndrom verursacht (S. 58) . Zudem sei die Wirbelsäule a usserhalb der LWS normal beweg lich und schmerzlos , und es fehl t en spondylogene oder radikuläre Zeichen. Sämt liche Gelenke seien frei und schmerzlos beweglich. Da k linisch und radiologisch keine Anhaltspunkte für entzündliche oder degenerative Gelenksveränderungen bestünden, und da insbesondere auch die Untersuchungen der Immunserologie und der Entzün dungsparameter unauffällig e Werte ergeben hätten, sei e in ent zündlich -rheumatisches Geschehen, insbe sondere ein solches im Sinne eine r Polyarthritis, eine r

Spondarthropathie , eine r Kollagenose oder eine r Myopathie , als sehr unwahrscheinlich zu beurteilen beziehungsweise auszuschliessen. Die vom Beschwerdeführer geklagten polytopen (verschiedene Körperteile betreffen den) Beschwerden in den Bereich en der Muskulatur , der Gelenke und der Wirbel säule seien ohne anatomisches Korrelat (S. 58) und einem Ganzkörper schmerz syndrom zuzuordnen, wobei Funktionseinschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht ausgewiesen seien (S. 9 und S. 56). 6.8.3

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers habe im Rahmen einer testpsychologi schen Untersuchung zwar ein Ergebnis resultiert, welches auf eine schwere depressive Symptomatik hinweisen könnte. Die

vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik sei indes anlässlich der Untersu chung nicht zu bestätigen gewesen . Denn anlässlich der Untersuchung seien d ie Hauptsymptome einer depressiven

Störung , nämlich eine depressive Stimmung, ein Interessen- oder Freudeverlust , ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit nicht festzustellen gewesen. Vielmehr habe es sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer affektiv schwingungsfähig sei , und dass er Aktivitäten wie häufige Arztbesuche und Einkaufen ausüben könne, welche von Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen mangels Antrieb s und Interes sen verlustes in der Re gel nicht ausgeübt werden könnten. Auch seien keine Anhalts punkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen zu erkennen gewesen . D emzufolge seien die Voraussetzung für die Stellung der Diagnose einer depressi ven Störung nicht erfüllt (S. 9 f.).

Auch eine PTBS

sei nicht zu diagnostizieren. Denn g emäss der ICD-10-Klassi fikation werde dafür eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis von ausser ge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde ( wie Naturkatastrophen, Kampf hand lungen , Unfall oder Verbrechen) , vorausgesetzt (S. 77) . Sodann müssten die fol gen den psychischen Merkmale vorliegen: wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder Träumen beziehungsweise Alb träumen, ein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emo tionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahms losigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivi täten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , übermässige Schreckhaftigkeit und Schlafstörung, Angst und Depression sowie Suizidgedanken. Diese Symp tome müssten mit einer Latenz von wenige n Wochen bis Monate n , jedoch selten mit einer Latenz von mehr als 6 Monate n, nach dem Trauma erstmals aufgetreten sei

n. Der anschliessende Verlauf sei in der Regel wechselhaft und führe in der Mehrzahl der Fälle zu einer Heilung. Zur Diagnosestellung müss t en sämtliche Kriterien erfüllt sein . Dies treffe auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Denn einerseits seien anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine der typischen

Symptome einer PTBS

festzustellen gewesen. Andererseits habe der Beschwer deführer ge mäss sei n en Angaben (als Mitglied der Partei M.___ in der E.___ und im N.___ ) nicht unmittelbar Morde oder Erschiessungen miterlebt, weshalb auch die in dia gnostischer Hinsicht vorausgesetzte psychische Reaktion auf e in belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , beim Beschwer de führer nicht erfüllt sei (S. 78 und S. 10).

Auch eine somatoforme Sch merzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Denn

die Diagnosen einer somatoformen Schmerstörung oder einer Somatisie rungs störung könnten nur gestellt werden, wenn eine Symptomausweitung bezie hungsweise eine Aggravation auszuschliessen sei. Dies e

Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Denn der Beschwerdeführer habe ein Ausmass an Schmerzen geschildert , welches nicht durch die tatsächlichen Beeinträch tigungen am Bewegungsapparat gerechtfertigt gewesen sei , und es hätten sich deutliche Hinweise auf e in aggravierendes Verhalten gezeigt. Es sei zudem davon auszu gehen, dass beim Beschwerdeführer der Bezug von Rentenleistungen beziehungs weise ein diesbezügliches Begehren im Vordergrund stehe (S. 79). Sodann seien Inkonsistenzen festzustellen gewesen . Insbesondere habe zwischen den subjekti ven

Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden . Sodann sei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome gestanden. Das Ausmass der geschilderten Be schwerden sei zudem nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe gestanden (S. 86) . Ins ge samt hätten daher die folgenden Inkonsistenz en

bestanden: Inkonsistenzen zwischen den Selbstschilderungen des Beschwerdeführers und den fremdanam nestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage , zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der b isherigen Inanspruch nahme thera peutischer Hilfe , zwischen den subjektive n Beschwerdeschilderung en und den objektiven Unter suchungs befunden , zwischen der Art der bekl agten Beschwer den und ihres Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsbilds andererseits sowie zwischen dem behaupteten Leidensausmass und der fehlenden Erkennbarkeit eines Leidensdruck s sowie einer appellative n , demonstrative n , übertriebene n , dramatische n

und theatralische n Wirkung der Klagen (S. 87) . Es sei daher von einer Aggravation auszugehen (S.

88). E ine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychia tri scher Sicht nicht erstellt (S. 10). 6.8.4

Insgesamt sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht erstellt (S. 11). Dem Beschwerdeführer, welcher seit seiner Einreise in die Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei die Ausübung sämtlicher seinem Alter und seinem Habitus entsprechende r

Erwerbs t ätigkeit en ohne Leistungseinbusse in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 12). 6.9

Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 ( Urk. 12/69/6-9) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 2 0. November 2020 abge stellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass ein Leistungsbegehren, welches mit nicht authentischen Ganzkörperschmerzen ohne gravierendes organisches Korrelat begründet werde, im Vordergrund stehe, und dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine medizinisch begründete Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei ( Urk. 12/69/9). Da das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 2 0. November 2020

eine

ähnliche Beurteilung wie das Vorgutachten der Ärzte des D.___ vom 2 9. Juni 2016

enthalte, sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen ( Urk. 12/69/8). 6.10

Dr. K.___ stellte in seinem Bericht vom 1 8. Januar 2021 ( Urk. 12/71 = Urk. 3/1), welcher weitgehend den gleichen Wortlaut wie dessen vorgängige Berichte vom 2 7. März 2020 ( vorstehend E. 6.7 ) und vom 9. Juli 2019 ( Urk. 12/51/15-19 ) aufweist , die folgenden Diagnosen (S. 1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome - PTBS - a nhaltende Schmerzstörung

Der Arzt führte aus, dass eine Besseru ng nicht zu erwarten sei (S. 3). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen (S. 4). 6.11

Dr. I.___ diagnostizierte am 1 1. Februar 2021 ( Urk. 3/2) eine Spondyl arthritis sowie eine unklare Spastik und Tremor und erwähnte, dass subjektiv ein guter Verlauf seit der letzten Kontrolle bestehe, und dass die Krankheitsaktivität unter der aktuellen Medikation gut kontrolliert erscheine (S. 1). 7. 7.1

Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Vergleichs zeitraum vom 8. Juni 2017 bis 2 4. Februar 2021 ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass ein MRI der Wirbelsäule vom 2 0. Oktober 2017 zwar eine D is kushernie mit Rezessusstenose im Bereich LWK 5/SWK 1, jedoch keine Entzün dungszeichen im Bereich der Wirbelsäule sowie im Bereich der beiden Iliosak ral gelenk e ( ISG ) und keine Spondylarthritis ergab . Damit übereinstimmend gingen die Ärzte des L.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. November

2020 (vorstehend E.

6.8 ) davon aus, dass weder anamnestische, noch klinische, labormässige oder radiologische Hinweise für eine Spondylarthritis bestünden, weshalb von einem chronifizierten , die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Ganzkörper schm erz syndrom ohne erklärbares anatomisches Korrelat auszugehen sei. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in ihren Berichte n v om 4. Juni 2019 ( vorstehend E. 6.4 ) , vom 1 6. Dezember 2019 ( vorstehend E. 6.6 ) und vom 1 1. Februar 2021 ( vorste hend E. 6.11 )

die Ansicht , dass der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthritis sowie unter eine r unklare n Spastik und einem Tremor leide, und dass ihm des wegen - insbesondere anlässlich eines auftretenden Arthriti sschubes

- die Aus übung jeglicher Tätigkeiten, insbesondere auch die Ausübung körperlich leichte r Tätigkeiten ,

nicht mehr zuzumuten sei. 7.2

In psychischer Hinsicht vertrat Dr. K.___ in seinen Berichten vom 1 8. Januar 2021 (vorstehend E. 6.10 ), vom 2 7. März 2020 (vorstehend E. 6.7 ) und vom 9. Juli 2019 ( Urk. 12/51/15-19 ) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer rezi divierenden depressive n Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Epi sode , ohne psychotische Symptome, unter einer anhaltenden Schmerzstörung so wie unter einer PTBS leide, und dass aus psychischen Gründen eine Arbeits un fähig keit von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten bestehe. Demgegen über gingen die Ärzte des L.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. November 2020 ( vor ste hend E.

6. 8 ) davon aus , dass der Beschwerdeführer unter keinem die Arbeits fähig keit beein trächtigenden Gesundheitsschaden leide, dass in psychi scher Hinsicht insbeson dere die Voraussetzung zur Stellung der Diagnosen einer de pressiven Störung, einer PTBS oder einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien, dass vielmehr von einer Aggravation beziehungsweise von einer die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigenden Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen auszugehen sei. Damit übereinstimmend ging Dr. O.___ in seiner Stel lungnahme vom 2. Dezember 2020 ( vorstehend E. 6.9 ) davon aus, dass ein Leis tungsbegehren im Vordergrund stehe , welches mit nicht authentischen Ganzkör perschmerzen ohne gravierendes organisches Korrelat begründet werde , und dass eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeits fähigkeit nicht ausge wiesen sei. 7.3

7.3.1

Das Gutachten der Ärzte des L.___ vom 2 0. November 2020 (vorstehend E. 6.8 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10 ). Denn die Gutachter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psy chischen Komponente des Beschwerdebildes, unter welchem der Beschwerde führer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begrün deten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.3.2

In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass weder klinische noch labormässige oder radiologische Hinweise für entzündliche oder degenerative Gelenksveränderungen bestünden , und dass ins besondere die Voraussetzungen für die Stellung der Diagnose einer Spondyl ar t hritis nicht erfüllt seien. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass es sich bei den polytopen Beschwerden in den Bereichen der Muskulatur, der Gelenke und der Wirbelsäule , unter welchen der Beschwer deführer litt ,

um Beschwerden ohne

ein anatomisches Korrelat handle , weshalb von einem die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendem Ganzkörper schmerz syndrom ,

ohne anatomisches Korrelat, auszugehen sei . 7.3.3

In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass die Voraussetzung für die Stellung der Diagnose einer depressiven Störung beim Beschwerdeführer , welcher weder unter

den Symptomen eine r depressiven Stimmung, noch unter denjenigen eines Interessen- oder Freude ver lus t es, eines verminderten Antrieb s oder einer gesteigerte n Ermüdbarkeit gelitten habe, und welcher anlässlich der Untersuchung affektiv schwingungsfähig gewe sen sei und bei welchem ein vermindertes kognitives

Leistungsvermögen nicht habe festgestellt werden können , nicht erfüllt seien. Zu überzeugen vermag auch, dass die Gutachter davon ausgingen, dass eine PTBS nicht zu diagnostizieren sei, da der Beschwerdeführer, welcher selbst nicht unmittelbar Morde oder Erschies sungen miterlebt habe , die für die Stellung dieser Diagnose vorausgesetzte Reak tion auf ein belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder kata strophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , nicht erfüllt habe. Schliesslich erscheint die Beurteilung durch die Ärzte des L.___ auch insoweit als schlüssig, als sie feststellten, dass die Diagnosen einer somatoformen Schmer z störung oder einer Somatisierungsstörung nicht

hätten gestellt werden könne n , weil das Verhalten des Beschwerdeführe r s bei der Schil derung der Intensität der Schmerzen und des Ausmass es der subjektiven Be schwerden nicht in Übereinstimmung mit den tatsächlichen somatischen Beein trächtigungen gestanden sei , weshalb von einer Aggravation auszugehen

und eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu verneinen sei . 7.3.4

Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des L.___ , wonach dem Beschwerdeführer in somatischer und psychischer Hinsicht die Ausübung einer seinem Lebensalter und seinen beruflichen Fähigkeiten ange passten T ätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzu muten gewesen sei, als nachvollziehbar begründet, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann . 7.4 Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. I.___

vom 4. Juni 2019 (vorstehend E. 6.4 ), vom 1 6. Dezember 2019 (vorstehend E. 6.6 ) und vom 1 1. Februar 2021 (vorstehend E. 6.11 ) . Denn die Ärztin postulierte darin i m Widerspruch zur Beurteilung durch die Ärzte des Spitals H.___ vom 2 0. Oktober 2017 ( vorstehen d E. 6.3 ) , wonach eine MRI der Wirbelsäule des Beschwerdeführers keine Entzündungszeichen im Bereich der Wirbelsäule und d er beiden ISG im Sinne einer Spondylarthritis e rgeb en habe, dass der Beschwer d e führer unter einer Spondyla r thritis gelitten habe . Eine nachvollziehbare Be grün dung dieser Diagnose sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführer s, wonach

diesem insbesondere während Arthritisschüben die Aus übung jeglicher Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei, lässt sich den Beurtei lungen

durch

Dr. I.___ indes nicht entnehmen . Mangels einer nach vollzieh baren Begründung kann vorliegend daher nicht dar a uf abgestellt werden. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. I.___

die Erfah rungs tatsache zu beachten, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Guns ten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260 /2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Auf die Beurteilungen durch Dr. I.___ kann daher auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. 7.5

Insoweit Dr. K.___ in seinen Berichten vom 1 8. Januar 2021 (vorstehend E. 6.10), vom 2 7. März 2020 (vorstehend E. 6.7) und vom 9. Juli 2019 (Urk.

12/51/15-19)

die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden de pres siven Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symp tome, unter einer anhaltenden Schmerzstörung sowie unter einer PTBS

leide, und dass ihm deswegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sei , vermögen seine Beurteilung en nicht zu überzeugen . Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD -10 Kapitel V (vgl. Dilling / Mom bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015) wird für eine PTBS (ICD-10: F43.1) eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, vorausgesetzt. Typische Merkmale stellen das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hinter grund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten, sowie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosig keit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Tr auma wachrufen könnten. Den Be urteilung en durch Dr. K.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welches konkrete Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses der Beschwerdeführer erlitten hätte und welche typischen Merkmale einer posttrau matischen Belastungsstörung diesbezüglich vorgelegen hätten. Dr. K.___

erwähnte lediglich, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mehrmals von e.___ Sicherheitskräften mit dem Tod bedroht worden zu sein, ohne dass er dabei angegeben hätte , wie und anlässlich welcher konkreter Ereignisse es genau zu diesen Bedrohungen gekommen sein sollte und in welcher Form diese statt gefunden hätten

(Urk. 12/51/16). Des Weiteren postulierte Dr. K.___ zwar ver schiedene Symptome einer PTBS, insbesondere ein Wiedererleben traumatischer Ereignisse beziehungsweise Flashbacks ( Urk. 12/61/18). Seinen Beurteilungen ist indes nicht zu entnehmen, welches Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass es zum Wiedererleben beziehungsweise zu den Flashbacks geführt haben sollte, und wie, bei welcher Gelegenheit und mit welcher Häufigkeit der Beschwerdeführer von einem solchen Wiedererleben be troffen gewesen sein sollte. Des Weiteren fehlt es den Beurteilung en durch Dr. K.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 %

in Bezug a uf jegliche Erwerbstätigkeiten. Aus diesen Gründen kann auf die Beur teilungen durch Dr. K.___ vorliegend nicht abgestellt werden. 7.6

Die Beurteilung durch Dr. O.___ vom 2. Dezember

2020 ( vorstehend E.

6.9 ) erscheint insoweit als schlüssig, als dass er darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter des L.___ vom 2 0. November 2020 davon aus ging, dass nicht authentische Ganzkörperschmerzen ohne ein gravierendes orga nisches Korrelat im Vordergrund stünden , dass eine medizinisch begründete Ein schränkung der Arbeits fähigkeit nicht ausgewiesen sei, und dass e ine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleichs zeit raum zu verneinen sei. Insoweit findet hier die gutachterliche Einschätzung eine Bestätigung. 8.

8.1 Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurte ilungen durch die Gutachter des L.___ vom 2 0. November 2020 (vorstehend E . 6.8 ) und durch Dr. O.___ vom 2. Dezember 2020 (vorstehend E. 6.9 ) einerseits mit dem Beweis grad der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in soma tischer Hinsicht von k einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesund heits schaden, sondern von einem die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendem Ganzkörperschmerzsyndrom , ohne anatomisches Korrelat , auszugehen war. Andererseits ist in psychischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilungen durch die Gutachter des L.___

davon auszugehen, dass ein die Arbeitsfähigkeit dauerh aft erheblich beeinträchtigender psychopathologischer Befund nicht ausgewiesen war, und dass eine erhebliche

Aggravation bestand . 8.2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualv orbringen des Beschwerde füh rers ( Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit , und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 9.

9.1

In Würdigung der erwähnten medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht nicht lediglich ein verdeutlichendes Ver halten, sondern eine erhebliche bewusstseinsnahe Aggravation im Vorder grund stand. Gestützt auf die erwähnte Beurteilung durch die Gutachter des L.___ ist daher von einer erheblichen, die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens klar überschreitenden Aggravation auszugehen. Zudem ist auf Grund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass die in psychischer Hinsicht eindeutig im Vordergrund stehende Aggravation nicht ihrer seits auf eine verselb ständigte, krankheitswertige psychis che Störung zurückzuführen war.

Demzu fol ge i st in psychischer Hinsicht ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen vor lie gend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_659/2017 vom 2 0. September 2018 E. 4.4).

Damit liegt dies bezüg lich auch keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 E. 4.3) und ein Rentenanspruch ist ausge schlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2).

9.2

Da von eine r anspruchsausschliessende n Aggravation auszugehen ist, kann von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281

abgesehen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 3 1. August 2018 E. 3.2.2). 9.3

Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Gutachter des L.___ vom 2 0. November 2020 (vorstehend E. 6.8 ) und durch Dr. O.___ vom 2. Dezember 2020 (vorstehend E. 6.9 ) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk.

2) im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprün glichen Verfügung vom 8. Juni 2017 ( Urk. 12/38) weiterhin weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht unter einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt, und dass ihm die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechenden Erwerbstätigkeit weiterhin uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten war.

Demzufolge hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers i m Ver gleichszeitraum vom 8. Juni 2017 bis 2 4. Februar 2021

nicht in einem revisions rechtlichen Sinne erheblich verändert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz