Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 6 4 , welcher seit seiner Einreise in die Schweiz am 2 2. Juni 2017 ( Urk. 9/17, Urk. 9/18) keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte (Urk . 9/3), meldete sich am 2 3. Januar 2015 mit dem Hinweis auf Kriegs- und Foltererfahrungen, Schmerzen, Depression und Rückenleiden (Urk. 9/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte polydisziplinär begut achten (Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ; Urk. 9/29 /1-49 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/31, Urk. 9/35 ) mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 9/38 = Urk. 2 ) einen Anspruch des Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen (S. 1). 2.
Gegen die Verfügung vom 8 . Ju n i 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen ; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer neuen Verfügung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen; subeventuell sei ein Ob ergutachten bezieh ungs weise ein rheumatologisches Gutachten oder ein psychosomatisches Gutach ten bei Prof. Dr. Y.___ , Z.___ , einzuholen (S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 (Urk. 8 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2017 ( Urk.
13) wurde dem Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 gegeben und es wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab - hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ).
1.5
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE
140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde , wobei invalidi täts fremde Faktoren, insbesondere mangelnde Deutschkenntnisse , nicht zu berück sichtigen seien, weshalb Ansprüche des Beschwerdeführe r s auf eine Invaliden - rente
und auf berufliche Eingliederungs massnahmen zu verneinen sei en (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass ihm die Beschwerdegegnerin in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheidwesentliche Stellung nahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vorenthalten habe
(Urk . 1 S.
6). Sodann könne auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydis zi plinäre Gutachten vom 2 9. Juni 2016 nicht abgestellt werden, weil die Gutachter keine Kenntnis relevanter medizinischer Berichte ihn behandelnder Fachärzte gehabt hätten ( Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1
Vorerst gilt es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines An spruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen . Der Beschwerdeführer machte gel te nd , dass er anlässlich des Vorbescheidverfahrens keine Einsicht in die Stellung nahmen der RAD-Ärzte habe nehmen können ( Urk. 1 S. 6). 3.2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 3.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 1 9. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 3.4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). 3.5
Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämt liche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusse rungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird , die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persön lich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grund lage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Ver fahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3). Des Weiter e n steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung eines Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweis anträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 3.6
Dem Feststellungsblatt für den Beschluss ( Urk. 9/30/1-6) ist zu entnehmen, dass RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. Juli 2016 zu dem von der Beschwerde gegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Ärzte des B.___ vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 9/29/1-49) Stellung nahm (S. 5). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt durch die Gemeinde C.___ , Sozialamt, vertreten wurde (vgl. Urk. 9/33) , am 2 6. September 2016 Kopien ihrer sämtlichen Akten, unter Einschluss des die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 4. Juli 2016 enthaltende n Fest stellungsblattes für den Beschluss ( Urk. 9/30/1-6) , zur Einsicht zustellte ( Urk. 9/34). In der Folge nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zum Vorbescheid am 1. November 2016 Stellung ( Urk. 9/35). 3.7
Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 ( Urk.
2) Einsicht in sämt liche Akten, insbesondere auch in die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. Juli 2016 und in das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 2 9. Juni 2016 einräumte. Eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs ist auf Grund der Akten daher nicht erstellt . 4. 4 .1
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4 .2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 1 3. März 2013 ( Urk. 9/5/27-29) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Diffe rential diagnose: Fibromyalgiesyndrom ; S. 1) und erwähnte, dass keine Hinweise auf eine aktive , entzündlich-rheumatische Systemerkrankung bestünden (S. 2). 4 .3
Die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 2 1. November 2013 ( Urk. 9/29/62-64) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronische somatoforme Schmerzstörung - Fibromyalgie mit/bei: Schmerzsymptomatik nicht durch Schmerzmedikamente modulierbar Neurontin im stationären Verlauf ohne Effekt Lyrico anamnestisch ohne Effekt
Sie stellten fest, dass beim Beschwerdeführer ein generalisiertes Schmerzsyndrom bestehe, welches auf eine weitgehend therapieresistente Fibromyalgie zurückzu führen sei. Zudem bestehe eine chronische somatoforme Schmerzstörung ohne organisches Korrelat. Therapeutisch sei eine Gesprächstherapie in der Mutter - sprache des Beschwerdeführers und eine Medikation mit Amitriptylin indiziert. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (S. 2). 4 .4
Dr. med. F.___
stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 ( Urk. 9/10/1-4 und Urk. 9/12/1) die folgenden Diagnosen ( Urk. 9/10/1 Ziff. 1.1): - komplexe, chronifizierte , posttraumatische Belastungsstörung mit somati schem Syndrom - rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - chronische somatoforme Schmerzstörung - Fibromyalgie
Der Beschwerdeführer leide unter Gereiztheit, innerer Leere, Ein- und Durch schlafstörungen, Albträumen mit Angstzuständen, Misstrauen, Freud losigkeit, Inte ressenverlust, Flashbacks, Vermeidungsverhalten und unter einem massiven sozialen Rückzug (Urk . 9/10/3 und Urk . 9/12/1 Ziff. 1.4) . Eine Wiederein gliede rung in den Arbeitsprozess sei u nrealistisch ( Urk. 9/12/1 Ziff. 1.4) . Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen ( Urk. 9/10/4 Ziff. 1.9).
4 .5
Die Ärzte des B.___ , erwähnten in ihrem Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 9/29/1-49), dass der Beschwerdeführer am 2 5. Mai 2016 psychiatrisch, am 2 7. Mai 2016 orthopädisch und neurologisch und am 8. Juni 2016 internistisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf leichtgradig ausgeprägte posttraumatische Belastungs störung - somatoforme Schmerzstörung - leichte depressive Episode - wiederkehrende Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit/bei: - geringer Bandscheibenvorwölbung ohne neurologische Auffällig ke iten, ohne Wurzelreizung und ohne Bewegungsein schränkung der LWS - Zustand nach lumbalem Bandscheibenvorfall mit S1-Irritation rechts - wiederkehrende Schmerzen der grossen und kleinen Gelenke ohne zu objek tivierendes Substrat und ohne zu objektivierende Struktur schä di gu ng - Refluxösophagitis - Hypercholesterinämie - Nierensteinleiden
Die internistische Untersuchung habe eine Refluxösophagitis , ein Nierenstein leiden und eine Hypercholesterinämie ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten . Die orthopädische Untersuchung habe im Bereich des Bewegungs apparates nicht objektivierbare Beschwerden und im Bereich der LWS eine geringe Bandscheibenvorwölbung ergeben. Auf Grund fehlender Zeichen eines Wurzelreizes oder eine r Bewegungseinschränkung
sei nicht von einer Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8) . Auch d ie neurologische Unter suchung habe einen unauffälligen, die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächti genden Befund ergeben .
Anlässlich der p sychiatri sc he n Untersuchung habe sich gezeigt, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und diejenigen ein er leichten depres siven Episode
nur diskret erfüllt worden seien . Die psychopathologischen Befunde seien lediglich
geringfügig ausgeprägt. Die geklagten Ganzkörper schmerzen erfüll t en aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer somatoformen Schmerz störung. Diese Somatisierung fusse auf den Faktoren einer sozialen Isolierung und allgemeinen Resignation sowie Fokussierung auf die Vergangenheit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch theoretisch nicht
ein ge - schränkt . Es sei eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung angezeigt (S. 9).
Eine Aggravation lieg e nicht vor. Bezüglich der Standardindikatoren erwähnten d ie Ärzte zum Komplex « Gesundheitsschädigung », dass nur geringfügig objekti vier bare Befunde vor lägen, und dass sich bisher noch kein Behandlungseffekt eingestellt habe . Als Komorbiditäten sei en die somatoforme Schmerz störung , eine leicht ausgeprägte Depression und möglicherweise auch eine leichte Trauma folge störung zu berücksichtigen. In Bezug auf den Komplex « Persönlichkeit » sei von guten persönlichen Ressourcen auf intellektuellem Gebiet auszugehen (S. 24) . Hinsichtlich des Komplex es « Sozialer Kontext » gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig s oziale Kontakte zu kurdischen und politisch interessierten Landsleuten pflege, und dass er sich i m Rahmen eines kurdischen Verein s
auch politisch betä t ige. Ansonsten besteh e eine gewisse soziale Isolie rung . Der Beschwerdeführer stehe jedoch regelmässig mit seiner Familie in der Türkei in Kontakt. Bezüglich der Kategorie « Konsisten z»
gelte es zu berücksich tigen, dass ein deutlicher Leidensdruck ausgewiesen sei , welcher insbesondere durch die soziale Gesamtsituation moduliert werde (S. 25) .
Insgesamt sei sowohl in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bisher ( in der Türkei )
ausgeübten Erwerbstätigkeit ( als Agraringenieur )
als auch bezüglich weite rer zumutbarer Verweistätigkeiten von eine r uneingeschränkte n Arbeits fähigkeit auszugehen . Retrospektive habe wohl auch in der Vergangenheit nie eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S.
2 5 f. ). 4 .6
RAD-Arzt Dr. A.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 (Urk. 9/30/5) fest, dass die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. Juni 2016 festgestellt hätten, dass sowohl in Bezug auf die bisherige als auch auf angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe . Eine längerfristige Arbeits fähigkeit sei durch die Gutachter nicht validiert worden. 4.7
In seinem Überweisungsschreiben vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 3/4) ersuchte Dr. med. G.___ , Facharzt für Ophthalmologie, auf Grund eines Verdachts auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung beziehungsweise auf eine seronegative Spondylarthritis oder einen Morbus Bechterew eine Fachärztin für Rheumatologie um Unt ersuchung des Beschwerdeführers . 4.8
Dr. F.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 2 9. Juni 2017 (Urk. 3/5) zum Gutachten der Ärzte des B.___ vom 2 9. Juni 2016 Stellung und führte aus, dass es sein könnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begut achtung lediglich unter einer leichten Form einer depressiven Störung gelitten habe , dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung jedoch von einer mittelgradigen depressiven Episode und von einer stark ausgeprägten p osttraumatischen Belas tungsstörung auszugehen sei . 5. 5.1
In somatischer Hinsicht ist d en erwähnten Akten zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 1 3. März 2013 (vorstehend E. 4.2 ) und die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, am 2 1. November 2013 (vorstehend E. 4.3 ) übereinstimmend ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine aktive entzündlich-rheumatische Systemerkrankung (vorstehend E. 4.2 ) beziehungsweise ein auf eine weitgehend therapieresistente Fibromyalgie zurückzuführendes , generalisiertes Schmerz syndrom (vorstehend E. 4.3 ) feststellten. Während sich Dr. D.___ nicht ausdrücklich zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen äusserte (vorsehend E. 4.2 ), vertraten die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, die Ansicht, dass aus somatischen Gründen eine Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht ausgewiesen sei (vor stehend E. 4.3) . Demgegenüber vertraten die Ärzte des B.___
in ihrem Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ( vorstehend E. 4.5 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht im Bereich des Bewegungsapparates beziehungsweise der Gelenke unter nicht objektivierbaren Beschwerden leide, dass er im Bereich der LWS zwar unter eine r (objektivierbaren) geringe n Bandscheibenvorwölbung leide, dass diesbezüglich mangels Zeichen eines Wurzelreizes und mangels eine r Bewegungseinschränkung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht aus ge wiesen sei. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Grün den sei daher nicht erstellt . 5.2
In psychischer Hinsicht vertrat Dr. F.___ die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einem psychischen Leiden im Sinne einer posttraumati sche n Belastungsstörung mit somatischem Syndrom , einer rezidivierende n de pressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , einer somatoforme n Schmerz störung und einer Fibromyalgie leide (vorstehend E. 4.4 ). Damit übereinstimmend gingen auch die Ärzte des B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer posttraumatische n Belastungs störung , unter einer somatoforme n Schmerzstörung und unter einer depressive n Episode leide. Im Gegensatz zu Dr. F.___ , welcher eine vollständige Arbeits un fähigkeit aus psychischen Gründen feststellte, und welcher dem Beschwerde führer die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr zumuten wollte (vorstehend E. 4.4 und 4.8 ), gingen die Gutachter des B.___ davon aus, dass die psychopathologischen Befunde geringfügig ausgeprägt seien, und dass der Beschwerdeführer lediglich die Kriterien einer leichtgradigen posttrauma tischen Belastungsstörung und diejenigen ein er leichten beziehungsweise leicht gradigen depressiven Episode erfüllt habe, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei (vorstehend E. 4.5 ). 5.3
Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 2 9. Juni 2016 (vorstehend E. 4.5 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.7 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neurologie , für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
sowie für Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 9/29/17) über die für die Beur teilung des
Gesundheitsschadens des Beschwer de führers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatte n zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründete n die gezogenen Schlüsse in nachvoll ziehbarer Weise .
Insbesondere vermag zu über zeugen, dass sie in somatischer Hinsicht auf Grund nicht objektivierbarer Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates sowie mangels eine r Bewe gungs einschränkung im Bereich der LWS und fehlender Zeichen eines Wurzel reizes eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinten, und dass sie in psy chischer Hinsicht lediglich geringfügig ausgeprägte psychopathologische Befunde, insbesondere eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung und ein e leichte depressive Episode feststellten , und dass sie eine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Gut ach ten vom 2 9. Juni 2016 kann vorliegend daher grundsätzlich abgestellt werden. 5.4
5.4.1
Diesbezüglich gilt es sodann die vom Beschwerdeführe r geltend gemachte Ver letzung de s Untersuchungs grundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S.
7 f.) zu prüfen.
5.4.2
Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin reichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorg - fäl tiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751 /2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.4.3
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztrezept des H.___
(Datum schwer lesbar; Urk. 3 /3) ist zu entnehmen, dass dieses dem Be schwer d eführer ein Kortikosteroid
( Aerollösung ) zur Inhalation verschrieb, welches für eine vorbeugende Behandlung von Asthma zugelassen ist ( Alvesco ; vgl. www.compendium.ch
). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwer de geg nerin die Ausstellung dieses Arztrezeptes bekannt war, kann aus dem Um stand, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer weiteren Abklärung des Sachverhalts absah, nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden. Denn die Gutachter des B.___
haben im Rahmen der internistischen Begutachtung auch die Lungen des Beschwerdeführers untersucht und dabei eine seitengleich beatmete Lunge mit reinem Vesikuläratmen , ohne pathologische Nebengeräusche , festgestellt ( Urk. 9/29/47), weshalb selbst unter der Annahme , dass der Beschwerdegegnerin das erwähnte Arztrezept bekannt war, nicht zu beanstanden wäre , dass sie in Bezug auf die Lunge des Beschwerdeführe r s von weiteren internistischen beziehungsweise pulmonologi schen Abklärungen abgesehen hätte . Der Verzicht auf die Abnahme weiterer diesbezüglicher Beweise stellt daher weder eine Ver letzung des Untersuchungs - grundsatzes noch des Anspruchs des Beschwerdeführe r s auf rechtliches Gehör dar. Im Übrigen enthält das erwähnte Rezept des H.___
weder nachvollziehbar begründete Diagnose n
noch eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und ist daher auch nicht geeignet, die Ergebnisse der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ in Frage zu stellen. 5.4.4
Des Weiteren lässt sich auch auf Grund des vom Beschwerdeführer eingereichten Überweisungsschreiben s
von Dr. G.___
vom 2 3. Juni 2017 ( vorstehend E. 4.7 ) nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerde gegnerin schliessen. Denn einerseits überwies Dr. G.___ den Beschwerdeführer darin lediglich zur Untersuchung an eine rheumatologische Fachärztin wegen eines Verdachts auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung beziehungsweise auf eine seronegative Spondylarthritis und auf Morbus Bechterew. Andererseits handelt es sich bei Dr. G.___ um einen Facharzt für Ophthalmologie und nicht um einen solchen für Rheumatologie (vgl. Medizinalberufsregister ; www.medre gom.admin.ch) . Mangels einer für die von ihm in Betracht gezogenen rheumato logischen Leiden angezeigten fachärztlichen Weiterbildung ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - selbst bei Kenntnis des erwähnten Überweisungsschreibens - auf die Durchführung ergänzender rheumatologischer Abklärungen verzichtete. Des Gleichen ist das Überweisungsschreiben von Dr. G.___
vom 2 3. Juni 2017 nicht geeignet, die Ergebnisse der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ in Frage zu stellen. 5.5
5.5.1
Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 5. Juni 2015 (vorstehend E. 4.4 ) und vom 2 9. Juni 2017 (vorstehend E. 4.8 ). Denn diesen Beurteilungen lassen sich weder eine nachvollziehbare Begründung der diag nostizierten mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidi vierenden depressiven Störung, noch eine solche der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit entnehmen. 5.5.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es sodann zu berücksichtigen, dass dieser nicht im Medizinalberufsregister ( www.medre
gom.admin.ch
) aufgeführt ist. Demnach ist nicht erstellt, dass Dr.
F.___ über eine in der Schweiz anerkannte Aus- und Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Aus diesem Grunde kann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ , welcher dem Beschwerde führer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte, nicht abgestellt werden. 5.5.3
Ergänzend gilt es zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schied lichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Exper ten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Ge richts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätz ung en gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medi zinischen Dossiers oder direkt eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Inter preta tion entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun des gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezem ber 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. 6. 6.1
Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. Juni 2016 (vorstehend E. 4.5 ) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leidet, und dass er in psychischer Hinsicht im Rahmen eines geringfügig ausgeprägten psychopatho logischen Befund es unter einer somatoformen Schmerzstörung, einer leichtgra - digen posttraumatischen Belastungsstörung und unter einer leichten d epressiven Episode leidet, ohne deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Dem Beschwerdefü hrer ist in gesundheitlicher Hinsicht daher die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen entsprechenden Erwerbs tätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 6.2
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Be schwer de führers ( Urk. 1 S.
2)
- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ). 6.3
Da in psychischer Hinsicht von einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.
1.5 ) aus Gründe n der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 7 .
7 .1
Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher , von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.6 ). 7 .2
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E.
2 und
Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.
3.4). Denn d er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %.
M angels eines für einen Rentenan spruch vorausgesetzten Invalidität sgrades von mindestens 40 % ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente nicht ausgewiesen und die Be schwer de ist somit abzu weisen . 8 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9. 9.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver tretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. 9.2
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des B eschwerdeführers, Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli , Zug, welcher es unterliess, eine Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen , u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer), nach Ermessen ( § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht) mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Denis G.
Giovannelli , Zug, wird mit Fr. 2’4 00 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs - pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab - hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ).
E. 1.5 ) aus Gründe n der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 7 .
7 .1
Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher , von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E.
E. 1.6 ). 7 .2
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E.
2 und
Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.
3.4). Denn d er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %.
M angels eines für einen Rentenan spruch vorausgesetzten Invalidität sgrades von mindestens 40 % ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente nicht ausgewiesen und die Be schwer de ist somit abzu weisen .
E. 1.7 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neurologie , für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
sowie für Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 9/29/17) über die für die Beur teilung des
Gesundheitsschadens des Beschwer de führers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatte n zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründete n die gezogenen Schlüsse in nachvoll ziehbarer Weise .
Insbesondere vermag zu über zeugen, dass sie in somatischer Hinsicht auf Grund nicht objektivierbarer Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates sowie mangels eine r Bewe gungs einschränkung im Bereich der LWS und fehlender Zeichen eines Wurzel reizes eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinten, und dass sie in psy chischer Hinsicht lediglich geringfügig ausgeprägte psychopathologische Befunde, insbesondere eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung und ein e leichte depressive Episode feststellten , und dass sie eine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Gut ach ten vom 2 9. Juni 2016 kann vorliegend daher grundsätzlich abgestellt werden. 5.4
5.4.1
Diesbezüglich gilt es sodann die vom Beschwerdeführe r geltend gemachte Ver letzung de s Untersuchungs grundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S.
7 f.) zu prüfen.
5.4.2
Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin reichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorg - fäl tiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751 /2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.4.3
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztrezept des H.___
(Datum schwer lesbar; Urk. 3 /3) ist zu entnehmen, dass dieses dem Be schwer d eführer ein Kortikosteroid
( Aerollösung ) zur Inhalation verschrieb, welches für eine vorbeugende Behandlung von Asthma zugelassen ist ( Alvesco ; vgl. www.compendium.ch
). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwer de geg nerin die Ausstellung dieses Arztrezeptes bekannt war, kann aus dem Um stand, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer weiteren Abklärung des Sachverhalts absah, nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden. Denn die Gutachter des B.___
haben im Rahmen der internistischen Begutachtung auch die Lungen des Beschwerdeführers untersucht und dabei eine seitengleich beatmete Lunge mit reinem Vesikuläratmen , ohne pathologische Nebengeräusche , festgestellt ( Urk. 9/29/47), weshalb selbst unter der Annahme , dass der Beschwerdegegnerin das erwähnte Arztrezept bekannt war, nicht zu beanstanden wäre , dass sie in Bezug auf die Lunge des Beschwerdeführe r s von weiteren internistischen beziehungsweise pulmonologi schen Abklärungen abgesehen hätte . Der Verzicht auf die Abnahme weiterer diesbezüglicher Beweise stellt daher weder eine Ver letzung des Untersuchungs - grundsatzes noch des Anspruchs des Beschwerdeführe r s auf rechtliches Gehör dar. Im Übrigen enthält das erwähnte Rezept des H.___
weder nachvollziehbar begründete Diagnose n
noch eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und ist daher auch nicht geeignet, die Ergebnisse der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ in Frage zu stellen. 5.4.4
Des Weiteren lässt sich auch auf Grund des vom Beschwerdeführer eingereichten Überweisungsschreiben s
von Dr. G.___
vom 2 3. Juni 2017 ( vorstehend E. 4.7 ) nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerde gegnerin schliessen. Denn einerseits überwies Dr. G.___ den Beschwerdeführer darin lediglich zur Untersuchung an eine rheumatologische Fachärztin wegen eines Verdachts auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung beziehungsweise auf eine seronegative Spondylarthritis und auf Morbus Bechterew. Andererseits handelt es sich bei Dr. G.___ um einen Facharzt für Ophthalmologie und nicht um einen solchen für Rheumatologie (vgl. Medizinalberufsregister ; www.medre gom.admin.ch) . Mangels einer für die von ihm in Betracht gezogenen rheumato logischen Leiden angezeigten fachärztlichen Weiterbildung ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - selbst bei Kenntnis des erwähnten Überweisungsschreibens - auf die Durchführung ergänzender rheumatologischer Abklärungen verzichtete. Des Gleichen ist das Überweisungsschreiben von Dr. G.___
vom 2 3. Juni 2017 nicht geeignet, die Ergebnisse der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ in Frage zu stellen. 5.5
5.5.1
Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 5. Juni 2015 (vorstehend E. 4.4 ) und vom 2 9. Juni 2017 (vorstehend E. 4.8 ). Denn diesen Beurteilungen lassen sich weder eine nachvollziehbare Begründung der diag nostizierten mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidi vierenden depressiven Störung, noch eine solche der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit entnehmen. 5.5.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es sodann zu berücksichtigen, dass dieser nicht im Medizinalberufsregister ( www.medre
gom.admin.ch
) aufgeführt ist. Demnach ist nicht erstellt, dass Dr.
F.___ über eine in der Schweiz anerkannte Aus- und Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Aus diesem Grunde kann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ , welcher dem Beschwerde führer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte, nicht abgestellt werden. 5.5.3
Ergänzend gilt es zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schied lichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Exper ten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Ge richts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätz ung en gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medi zinischen Dossiers oder direkt eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Inter preta tion entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun des gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezem ber 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. 6.
E. 6 4 , welcher seit seiner Einreise in die Schweiz am 2 2. Juni 2017 ( Urk. 9/17, Urk. 9/18) keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte (Urk . 9/3), meldete sich am 2 3. Januar 2015 mit dem Hinweis auf Kriegs- und Foltererfahrungen, Schmerzen, Depression und Rückenleiden (Urk. 9/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte polydisziplinär begut achten (Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ; Urk. 9/29 /1-49 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/31, Urk. 9/35 ) mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 9/38 = Urk. 2 ) einen Anspruch des Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen (S. 1). 2.
Gegen die Verfügung vom
E. 6.1 Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. Juni 2016 (vorstehend E. 4.5 ) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leidet, und dass er in psychischer Hinsicht im Rahmen eines geringfügig ausgeprägten psychopatho logischen Befund es unter einer somatoformen Schmerzstörung, einer leichtgra - digen posttraumatischen Belastungsstörung und unter einer leichten d epressiven Episode leidet, ohne deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Dem Beschwerdefü hrer ist in gesundheitlicher Hinsicht daher die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen entsprechenden Erwerbs tätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten.
E. 6.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Be schwer de führers ( Urk. 1 S.
2)
- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ).
E. 6.3 Da in psychischer Hinsicht von einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.
E. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
E. 9.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver tretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
E. 9.2 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des B eschwerdeführers, Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli , Zug, welcher es unterliess, eine Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen , u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer), nach Ermessen ( § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht) mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Denis G.
Giovannelli , Zug, wird mit Fr. 2’4 00 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs - pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00762
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
23. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli GIOVANNELLI ADVOKATUR & NOTARIAT Baarerstrasse 34, Postfach, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 6 4 , welcher seit seiner Einreise in die Schweiz am 2 2. Juni 2017 ( Urk. 9/17, Urk. 9/18) keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte (Urk . 9/3), meldete sich am 2 3. Januar 2015 mit dem Hinweis auf Kriegs- und Foltererfahrungen, Schmerzen, Depression und Rückenleiden (Urk. 9/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte polydisziplinär begut achten (Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ; Urk. 9/29 /1-49 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/31, Urk. 9/35 ) mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 9/38 = Urk. 2 ) einen Anspruch des Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen (S. 1). 2.
Gegen die Verfügung vom 8 . Ju n i 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen ; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer neuen Verfügung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen; subeventuell sei ein Ob ergutachten bezieh ungs weise ein rheumatologisches Gutachten oder ein psychosomatisches Gutach ten bei Prof. Dr. Y.___ , Z.___ , einzuholen (S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 (Urk. 8 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2017 ( Urk.
13) wurde dem Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 gegeben und es wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab - hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ).
1.5
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE
140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde , wobei invalidi täts fremde Faktoren, insbesondere mangelnde Deutschkenntnisse , nicht zu berück sichtigen seien, weshalb Ansprüche des Beschwerdeführe r s auf eine Invaliden - rente
und auf berufliche Eingliederungs massnahmen zu verneinen sei en (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass ihm die Beschwerdegegnerin in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheidwesentliche Stellung nahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vorenthalten habe
(Urk . 1 S.
6). Sodann könne auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydis zi plinäre Gutachten vom 2 9. Juni 2016 nicht abgestellt werden, weil die Gutachter keine Kenntnis relevanter medizinischer Berichte ihn behandelnder Fachärzte gehabt hätten ( Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1
Vorerst gilt es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines An spruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen . Der Beschwerdeführer machte gel te nd , dass er anlässlich des Vorbescheidverfahrens keine Einsicht in die Stellung nahmen der RAD-Ärzte habe nehmen können ( Urk. 1 S. 6). 3.2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 3.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 1 9. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 3.4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). 3.5
Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämt liche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusse rungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird , die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persön lich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grund lage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Ver fahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3). Des Weiter e n steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung eines Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweis anträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 3.6
Dem Feststellungsblatt für den Beschluss ( Urk. 9/30/1-6) ist zu entnehmen, dass RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. Juli 2016 zu dem von der Beschwerde gegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Ärzte des B.___ vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 9/29/1-49) Stellung nahm (S. 5). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt durch die Gemeinde C.___ , Sozialamt, vertreten wurde (vgl. Urk. 9/33) , am 2 6. September 2016 Kopien ihrer sämtlichen Akten, unter Einschluss des die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 4. Juli 2016 enthaltende n Fest stellungsblattes für den Beschluss ( Urk. 9/30/1-6) , zur Einsicht zustellte ( Urk. 9/34). In der Folge nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zum Vorbescheid am 1. November 2016 Stellung ( Urk. 9/35). 3.7
Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 ( Urk.
2) Einsicht in sämt liche Akten, insbesondere auch in die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. Juli 2016 und in das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 2 9. Juni 2016 einräumte. Eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs ist auf Grund der Akten daher nicht erstellt . 4. 4 .1
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4 .2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 1 3. März 2013 ( Urk. 9/5/27-29) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Diffe rential diagnose: Fibromyalgiesyndrom ; S. 1) und erwähnte, dass keine Hinweise auf eine aktive , entzündlich-rheumatische Systemerkrankung bestünden (S. 2). 4 .3
Die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 2 1. November 2013 ( Urk. 9/29/62-64) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronische somatoforme Schmerzstörung - Fibromyalgie mit/bei: Schmerzsymptomatik nicht durch Schmerzmedikamente modulierbar Neurontin im stationären Verlauf ohne Effekt Lyrico anamnestisch ohne Effekt
Sie stellten fest, dass beim Beschwerdeführer ein generalisiertes Schmerzsyndrom bestehe, welches auf eine weitgehend therapieresistente Fibromyalgie zurückzu führen sei. Zudem bestehe eine chronische somatoforme Schmerzstörung ohne organisches Korrelat. Therapeutisch sei eine Gesprächstherapie in der Mutter - sprache des Beschwerdeführers und eine Medikation mit Amitriptylin indiziert. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (S. 2). 4 .4
Dr. med. F.___
stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 ( Urk. 9/10/1-4 und Urk. 9/12/1) die folgenden Diagnosen ( Urk. 9/10/1 Ziff. 1.1): - komplexe, chronifizierte , posttraumatische Belastungsstörung mit somati schem Syndrom - rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - chronische somatoforme Schmerzstörung - Fibromyalgie
Der Beschwerdeführer leide unter Gereiztheit, innerer Leere, Ein- und Durch schlafstörungen, Albträumen mit Angstzuständen, Misstrauen, Freud losigkeit, Inte ressenverlust, Flashbacks, Vermeidungsverhalten und unter einem massiven sozialen Rückzug (Urk . 9/10/3 und Urk . 9/12/1 Ziff. 1.4) . Eine Wiederein gliede rung in den Arbeitsprozess sei u nrealistisch ( Urk. 9/12/1 Ziff. 1.4) . Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen ( Urk. 9/10/4 Ziff. 1.9).
4 .5
Die Ärzte des B.___ , erwähnten in ihrem Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 9/29/1-49), dass der Beschwerdeführer am 2 5. Mai 2016 psychiatrisch, am 2 7. Mai 2016 orthopädisch und neurologisch und am 8. Juni 2016 internistisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf leichtgradig ausgeprägte posttraumatische Belastungs störung - somatoforme Schmerzstörung - leichte depressive Episode - wiederkehrende Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit/bei: - geringer Bandscheibenvorwölbung ohne neurologische Auffällig ke iten, ohne Wurzelreizung und ohne Bewegungsein schränkung der LWS - Zustand nach lumbalem Bandscheibenvorfall mit S1-Irritation rechts - wiederkehrende Schmerzen der grossen und kleinen Gelenke ohne zu objek tivierendes Substrat und ohne zu objektivierende Struktur schä di gu ng - Refluxösophagitis - Hypercholesterinämie - Nierensteinleiden
Die internistische Untersuchung habe eine Refluxösophagitis , ein Nierenstein leiden und eine Hypercholesterinämie ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten . Die orthopädische Untersuchung habe im Bereich des Bewegungs apparates nicht objektivierbare Beschwerden und im Bereich der LWS eine geringe Bandscheibenvorwölbung ergeben. Auf Grund fehlender Zeichen eines Wurzelreizes oder eine r Bewegungseinschränkung
sei nicht von einer Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8) . Auch d ie neurologische Unter suchung habe einen unauffälligen, die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächti genden Befund ergeben .
Anlässlich der p sychiatri sc he n Untersuchung habe sich gezeigt, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und diejenigen ein er leichten depres siven Episode
nur diskret erfüllt worden seien . Die psychopathologischen Befunde seien lediglich
geringfügig ausgeprägt. Die geklagten Ganzkörper schmerzen erfüll t en aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer somatoformen Schmerz störung. Diese Somatisierung fusse auf den Faktoren einer sozialen Isolierung und allgemeinen Resignation sowie Fokussierung auf die Vergangenheit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch theoretisch nicht
ein ge - schränkt . Es sei eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung angezeigt (S. 9).
Eine Aggravation lieg e nicht vor. Bezüglich der Standardindikatoren erwähnten d ie Ärzte zum Komplex « Gesundheitsschädigung », dass nur geringfügig objekti vier bare Befunde vor lägen, und dass sich bisher noch kein Behandlungseffekt eingestellt habe . Als Komorbiditäten sei en die somatoforme Schmerz störung , eine leicht ausgeprägte Depression und möglicherweise auch eine leichte Trauma folge störung zu berücksichtigen. In Bezug auf den Komplex « Persönlichkeit » sei von guten persönlichen Ressourcen auf intellektuellem Gebiet auszugehen (S. 24) . Hinsichtlich des Komplex es « Sozialer Kontext » gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig s oziale Kontakte zu kurdischen und politisch interessierten Landsleuten pflege, und dass er sich i m Rahmen eines kurdischen Verein s
auch politisch betä t ige. Ansonsten besteh e eine gewisse soziale Isolie rung . Der Beschwerdeführer stehe jedoch regelmässig mit seiner Familie in der Türkei in Kontakt. Bezüglich der Kategorie « Konsisten z»
gelte es zu berücksich tigen, dass ein deutlicher Leidensdruck ausgewiesen sei , welcher insbesondere durch die soziale Gesamtsituation moduliert werde (S. 25) .
Insgesamt sei sowohl in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bisher ( in der Türkei )
ausgeübten Erwerbstätigkeit ( als Agraringenieur )
als auch bezüglich weite rer zumutbarer Verweistätigkeiten von eine r uneingeschränkte n Arbeits fähigkeit auszugehen . Retrospektive habe wohl auch in der Vergangenheit nie eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S.
2 5 f. ). 4 .6
RAD-Arzt Dr. A.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 (Urk. 9/30/5) fest, dass die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. Juni 2016 festgestellt hätten, dass sowohl in Bezug auf die bisherige als auch auf angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe . Eine längerfristige Arbeits fähigkeit sei durch die Gutachter nicht validiert worden. 4.7
In seinem Überweisungsschreiben vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 3/4) ersuchte Dr. med. G.___ , Facharzt für Ophthalmologie, auf Grund eines Verdachts auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung beziehungsweise auf eine seronegative Spondylarthritis oder einen Morbus Bechterew eine Fachärztin für Rheumatologie um Unt ersuchung des Beschwerdeführers . 4.8
Dr. F.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 2 9. Juni 2017 (Urk. 3/5) zum Gutachten der Ärzte des B.___ vom 2 9. Juni 2016 Stellung und führte aus, dass es sein könnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begut achtung lediglich unter einer leichten Form einer depressiven Störung gelitten habe , dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung jedoch von einer mittelgradigen depressiven Episode und von einer stark ausgeprägten p osttraumatischen Belas tungsstörung auszugehen sei . 5. 5.1
In somatischer Hinsicht ist d en erwähnten Akten zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 1 3. März 2013 (vorstehend E. 4.2 ) und die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, am 2 1. November 2013 (vorstehend E. 4.3 ) übereinstimmend ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine aktive entzündlich-rheumatische Systemerkrankung (vorstehend E. 4.2 ) beziehungsweise ein auf eine weitgehend therapieresistente Fibromyalgie zurückzuführendes , generalisiertes Schmerz syndrom (vorstehend E. 4.3 ) feststellten. Während sich Dr. D.___ nicht ausdrücklich zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen äusserte (vorsehend E. 4.2 ), vertraten die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, die Ansicht, dass aus somatischen Gründen eine Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht ausgewiesen sei (vor stehend E. 4.3) . Demgegenüber vertraten die Ärzte des B.___
in ihrem Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ( vorstehend E. 4.5 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht im Bereich des Bewegungsapparates beziehungsweise der Gelenke unter nicht objektivierbaren Beschwerden leide, dass er im Bereich der LWS zwar unter eine r (objektivierbaren) geringe n Bandscheibenvorwölbung leide, dass diesbezüglich mangels Zeichen eines Wurzelreizes und mangels eine r Bewegungseinschränkung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht aus ge wiesen sei. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Grün den sei daher nicht erstellt . 5.2
In psychischer Hinsicht vertrat Dr. F.___ die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einem psychischen Leiden im Sinne einer posttraumati sche n Belastungsstörung mit somatischem Syndrom , einer rezidivierende n de pressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , einer somatoforme n Schmerz störung und einer Fibromyalgie leide (vorstehend E. 4.4 ). Damit übereinstimmend gingen auch die Ärzte des B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer posttraumatische n Belastungs störung , unter einer somatoforme n Schmerzstörung und unter einer depressive n Episode leide. Im Gegensatz zu Dr. F.___ , welcher eine vollständige Arbeits un fähigkeit aus psychischen Gründen feststellte, und welcher dem Beschwerde führer die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr zumuten wollte (vorstehend E. 4.4 und 4.8 ), gingen die Gutachter des B.___ davon aus, dass die psychopathologischen Befunde geringfügig ausgeprägt seien, und dass der Beschwerdeführer lediglich die Kriterien einer leichtgradigen posttrauma tischen Belastungsstörung und diejenigen ein er leichten beziehungsweise leicht gradigen depressiven Episode erfüllt habe, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei (vorstehend E. 4.5 ). 5.3
Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 2 9. Juni 2016 (vorstehend E. 4.5 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.7 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neurologie , für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
sowie für Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 9/29/17) über die für die Beur teilung des
Gesundheitsschadens des Beschwer de führers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatte n zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründete n die gezogenen Schlüsse in nachvoll ziehbarer Weise .
Insbesondere vermag zu über zeugen, dass sie in somatischer Hinsicht auf Grund nicht objektivierbarer Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates sowie mangels eine r Bewe gungs einschränkung im Bereich der LWS und fehlender Zeichen eines Wurzel reizes eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinten, und dass sie in psy chischer Hinsicht lediglich geringfügig ausgeprägte psychopathologische Befunde, insbesondere eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung und ein e leichte depressive Episode feststellten , und dass sie eine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Gut ach ten vom 2 9. Juni 2016 kann vorliegend daher grundsätzlich abgestellt werden. 5.4
5.4.1
Diesbezüglich gilt es sodann die vom Beschwerdeführe r geltend gemachte Ver letzung de s Untersuchungs grundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S.
7 f.) zu prüfen.
5.4.2
Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin reichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorg - fäl tiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751 /2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.4.3
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztrezept des H.___
(Datum schwer lesbar; Urk. 3 /3) ist zu entnehmen, dass dieses dem Be schwer d eführer ein Kortikosteroid
( Aerollösung ) zur Inhalation verschrieb, welches für eine vorbeugende Behandlung von Asthma zugelassen ist ( Alvesco ; vgl. www.compendium.ch
). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwer de geg nerin die Ausstellung dieses Arztrezeptes bekannt war, kann aus dem Um stand, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer weiteren Abklärung des Sachverhalts absah, nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden. Denn die Gutachter des B.___
haben im Rahmen der internistischen Begutachtung auch die Lungen des Beschwerdeführers untersucht und dabei eine seitengleich beatmete Lunge mit reinem Vesikuläratmen , ohne pathologische Nebengeräusche , festgestellt ( Urk. 9/29/47), weshalb selbst unter der Annahme , dass der Beschwerdegegnerin das erwähnte Arztrezept bekannt war, nicht zu beanstanden wäre , dass sie in Bezug auf die Lunge des Beschwerdeführe r s von weiteren internistischen beziehungsweise pulmonologi schen Abklärungen abgesehen hätte . Der Verzicht auf die Abnahme weiterer diesbezüglicher Beweise stellt daher weder eine Ver letzung des Untersuchungs - grundsatzes noch des Anspruchs des Beschwerdeführe r s auf rechtliches Gehör dar. Im Übrigen enthält das erwähnte Rezept des H.___
weder nachvollziehbar begründete Diagnose n
noch eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und ist daher auch nicht geeignet, die Ergebnisse der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ in Frage zu stellen. 5.4.4
Des Weiteren lässt sich auch auf Grund des vom Beschwerdeführer eingereichten Überweisungsschreiben s
von Dr. G.___
vom 2 3. Juni 2017 ( vorstehend E. 4.7 ) nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerde gegnerin schliessen. Denn einerseits überwies Dr. G.___ den Beschwerdeführer darin lediglich zur Untersuchung an eine rheumatologische Fachärztin wegen eines Verdachts auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung beziehungsweise auf eine seronegative Spondylarthritis und auf Morbus Bechterew. Andererseits handelt es sich bei Dr. G.___ um einen Facharzt für Ophthalmologie und nicht um einen solchen für Rheumatologie (vgl. Medizinalberufsregister ; www.medre gom.admin.ch) . Mangels einer für die von ihm in Betracht gezogenen rheumato logischen Leiden angezeigten fachärztlichen Weiterbildung ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - selbst bei Kenntnis des erwähnten Überweisungsschreibens - auf die Durchführung ergänzender rheumatologischer Abklärungen verzichtete. Des Gleichen ist das Überweisungsschreiben von Dr. G.___
vom 2 3. Juni 2017 nicht geeignet, die Ergebnisse der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ in Frage zu stellen. 5.5
5.5.1
Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 5. Juni 2015 (vorstehend E. 4.4 ) und vom 2 9. Juni 2017 (vorstehend E. 4.8 ). Denn diesen Beurteilungen lassen sich weder eine nachvollziehbare Begründung der diag nostizierten mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidi vierenden depressiven Störung, noch eine solche der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit entnehmen. 5.5.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es sodann zu berücksichtigen, dass dieser nicht im Medizinalberufsregister ( www.medre
gom.admin.ch
) aufgeführt ist. Demnach ist nicht erstellt, dass Dr.
F.___ über eine in der Schweiz anerkannte Aus- und Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Aus diesem Grunde kann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ , welcher dem Beschwerde führer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte, nicht abgestellt werden. 5.5.3
Ergänzend gilt es zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unter schied lichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Exper ten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Ge richts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätz ung en gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medi zinischen Dossiers oder direkt eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Inter preta tion entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun des gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezem ber 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. 6. 6.1
Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. Juni 2016 (vorstehend E. 4.5 ) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leidet, und dass er in psychischer Hinsicht im Rahmen eines geringfügig ausgeprägten psychopatho logischen Befund es unter einer somatoformen Schmerzstörung, einer leichtgra - digen posttraumatischen Belastungsstörung und unter einer leichten d epressiven Episode leidet, ohne deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Dem Beschwerdefü hrer ist in gesundheitlicher Hinsicht daher die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen entsprechenden Erwerbs tätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 6.2
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Be schwer de führers ( Urk. 1 S.
2)
- für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ). 6.3
Da in psychischer Hinsicht von einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.
1.5 ) aus Gründe n der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 7 .
7 .1
Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher , von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.6 ). 7 .2
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E.
2 und
Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.
3.4). Denn d er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %.
M angels eines für einen Rentenan spruch vorausgesetzten Invalidität sgrades von mindestens 40 % ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente nicht ausgewiesen und die Be schwer de ist somit abzu weisen . 8 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9. 9.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver tretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. 9.2
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des B eschwerdeführers, Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli , Zug, welcher es unterliess, eine Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen , u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer), nach Ermessen ( § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht) mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Denis G.
Giovannelli , Zug, wird mit Fr. 2’4 00 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs - pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz