Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, war ab dem 1 5.
N ovember 2016 in einem Pensum von 60
% als Pflegehelferin SRK im Alters- und Pflege heim Y.___ in Z.___ angestellt , wobei sie seit dem 1 3.
August 2018 krankgeschrieben war ( Urk.
7/6, Urk.
7/11) . Am 2 9.
November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Er schöpfungsdepres sion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.
7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbli che ( Urk.
7/6 , Urk.
7/11 ) und medizinische ( Urk.
7/12, Urk.
7/14
f.,
Urk.
7/18 , Urk.
7/35 f . ) Abklärungen durch und holte die Akten des Krankentaggeldversi cherers ein ( Urk.
7/16, Urk.
7/28 , Urk.
7/34 ). Mit Vorbescheid vom 1 0.
Januar 2020 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbe gehrens in Aus sicht ( Urk.
7/38) , wogegen
diese am 5.
Februar 2020 E inwand erhob ( Urk.
7/40) und diesen am 1 2.
März 2020 begründete ( Urk.
7/45). Nachdem weite r e Akten des Krankentaggeldversicherers eingegangen waren ( Urk.
7/43 f., Urk.
7/47 ), darunter das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7.
Februar 2020 ( Urk.
7/47/9 ff.) , setzte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 4.
Mai 2020 Frist zur Stel lungnahme dazu an ( Urk.
7/51). Am 2 5.
Mai 2020 nahm die Versicherte Stellung zu den im Einwandverfahren eingegangenen Unterlagen ( Urk.
7/ 53). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere
Unterlagen des Kranken taggeldversicherers ein ( Urk.
7/58) und setzte der Versicherten erneut Frist zur Stellungnahme dazu an ( Urk.
7/61), wovon die Versicherte mit Eingabe n vom 25.
Novem ber
2020 ( Urk.
7/62) und 2 6.
Januar 2021 ( Urk.
7/66) Gebrauch machte . Mit Verfügung vom 3.
Februar 2021 wies die IV-Stelle schliesslich das Leis tungs begehren der Versi cherten ab ( Urk.
7/68 = Urk.
2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durc h Rechtsanwältin Géraldine Derendinger- Hert , am 4.
März 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Ver fügung vom 3.
Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Ferner beantragte sie, es sei ein umfassendes medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts (Gut achten) und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen ( Urk.
1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3.
April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vo m 2 8.
April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.
8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4 Abs.
1 IVG sowie Art.
3 Abs.
1 und Art.
6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E.
5.1, 143 V 409 E.
4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396 E.
5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.
5.3.2, 143 V 409 E.
4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 139 V 547 E.
5.2, 127 V 294 E.
4c; vgl. Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E.
4.3.3; 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21.
November 2018 E.
2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22.
März 2019 E.
3). In einer ver si cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7.
Mai 2019 E.
5.2.1). 1.5
Gemäss BGE
143
V
418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE
143
V
409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE
141
V
281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE
143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerich tspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4.
April 2016 E.
4. 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und
4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE
141 V 281 E .
6; vgl. BGE 144 V 50 E.
4.3). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E.
3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE
134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs der Be schwerdeführerin damit , dass aufgrund der körperlichen Beschwerden nur kurz fristig eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und aktuell nur noch Schmerzen beim Bergabgehen bestünden, die nicht als einschränkend für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu betrachten seien. Die körperlichen Schmerzen hätten zudem zu einer psychischen Belastung geführt. Die Situation mit dem Arbeitgeber sowie der Krankentaggeldversicherung sei ebenfalls schwierig gewe sen, was sich zusätzlich auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt habe. Diese Gründe seien zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, würden jedoch keinen Leistungsbezug rechtfertigen. Mit entsprechender Behandlung sei davon auszugehen , dass die gesundheitliche Situation wes entlich verbessert werden könne. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ( Urk.
2 S. 1 f.).
Der Beurteilung des behandelnden Psychiaters, dass das Gutachten zwar nach vollziehbar erscheine, die Realität jedoch anders aussehe, könne nicht gefolgt werden. Der Gutachter habe keine akademisch-theoretische Einschätzung vorge nom men, sondern habe sich direkt auf die Beschwerdeführerin bezogen.
Die ge mäss dem behandelnden Psychiater nicht berücksichtigten Traumatisierungen stellten keine psychiatrische Diagnose dar, die Anamnese sei vom Gutachter be rücksichtigt worden. Die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung sei sodann nicht verwertbar , da sie nicht von einem Neuropsychologen durchgeführt und keine Beschwerdevalidierung vorgenommen worden sei . In der klinischen Untersuchung hätten sich sodann keine Hinweise für eine neurokognitive Stö rung ergeben ( Urk.
2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung . Zudem bestünden Knieschmerzen und
eine chronische Schmerzstörung bei Gonarthrose , Coxarthrose , einem subacromialen Impinge ment der linken Schulter sowie degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen. Die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei somit objektivierbar und die Be schwerdegegnerin beurteile diese nicht korrekt ( Urk.
1 S. 3 f.) .
Dr.
A.___ halte im Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 fest, dass die Prognose für eine berufliche Eingliederung überwiegend wahrscheinlich schlecht sei, wobei er psychosoziale Belastungsfaktoren wie das Alter nenne, welche versicherungs me dizinisch nicht relevant seien. Das fortgeschrittene Alter könne jedoch dazu füh ren, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde. Selbst wenn die von
Dr.
A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50
% nachvollziehbar sein sollte, sei diese nicht mehr verwertbar. Die Wiedereingliederung sei krankheitsbedingt sehr schwierig und die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr gegeben, so dass sich die Frage nach einer Umschulung stelle, welch e vorliegend nicht mehr zu mutbar sei ( Urk.
1 S. 4 ).
D er behandelnde Psychiater habe eine rezidivierende depressive Störung diagnos tiziert. Es komme bei ihr unter Belastung immer wieder zu schweren depressiven Einbrüchen. Die Ängste und erlebten Traumata seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden . Sie könne im Alltag nicht mehr funktionieren, Belastungen könne sie nicht aushalten. Unter Berück sichtig ung sämtlicher Faktoren komme der behandelnde Psychiater zum Schluss, dass sie eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufweise, die so gravierend sei, dass eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erbracht werden könne. Ferner habe mittels Mini-ICF-APP eine psy chiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt, die starke Beein trächti gungen in mehreren berufsrelevanten Fähigkeiten ergeben habe. Es sei somit nicht korrekt, dass die körperlichen Beschwerden zu einer psychischen Belastung geführt hätten, die rechtlich gesehen nicht zu einem Leistungsanspruch führe . Zudem sei die neuropsychologische Diagnostik verwertbar und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ( Urk.
1 S. 4 f.).
Die K rankentaggeldversicherung und die Invalidenversicherung würden die Inva lidität nach unterschiedlichen Parametern beurteilen und festsetzen. Somit könne die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung de s Vertra uens arztes des Krankentaggeldver sicherers abstellen. Indem die B eschwerdegeg n erin dies dennoch getan habe, sei sie der Abklärungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, womit sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art.
43 ATSG ver letzt habe ( Urk.
1 S. 6) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, gemäss der Stel lung nahme des r egionalärztlichen Dienstes vom 3 0.
April 2020 liege mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70
% in einer ange passten Tätigkeit vor. Bei der Evaluierung der Arbeitsfähigkeit seien alle Beschwerden und die Anamnese berücksichtigt worden. Die Beurteilung sei schlüssig und es könne darauf abgestellt werden. Der Ursprung der Krankheit liege in psycho so zialen Belastungsfaktoren. Diese seien nicht invalidenversichert, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk.
6 S. 2).
Das Alter sei ein invaliditätsfremder Faktor, der grundsätzlich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin sei im Verfügungszeitpunkt 58 Jahre alt gewesen, bis zur Pensionierung habe es noch 8
Jahre gedauert. Es sei ihr zumutbar, innerhalb dieser Zeit ihre Res terwerbs fä higkeit zu verwerten ( Urk.
6 S. 2). 3. 3.1
Der behandelnde p ract . med. Frank C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem Bericht vom 8.
Januar 2019 die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode (IC D-10 F32.1) und attestierte der Beschwer defüh rerin
für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100
% ( Urk.
7/12/ 4 und 6 ) . In einem zuvor, am 1 0.
Dezember 2018 verfassten Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerde führerin hatte Dr.
C.___ zusätzlich eine Somatisierungsstörung diagnosti ziert , war aber gleicher massen zum Schluss gekommen, in der Tätigkeit als Pflege helferin sei leidensbe dingt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ( Urk.
12/15/1 u. 3, Urk.
12/16/3 u. 5). 3.2
Hausarzt Dr.
med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9. /1 6.
Januar 2019 die Diagnosen einer aktivierten Gon arth rose beidseits (führend links), eines Schulter-Arm-Syndroms links sowie einer depressiven Episode ( Urk.
7/14/8). Er hielt fest, er habe der Beschwerdeführerin vom 1 1.
bis am 2 2.
April 2018 (aufgrund einer aktivierten Rotatorenmanschet ten entzündung links) sowie vom 1 7.
August bis am 2 1.
Oktober 2018 eine Arbeits unfähigkeit von 100
% attestier t , hernach sei die Krankschreibung von pract . med. C.___ übernommen worden ( Urk.
7/14/7). Bezüglich der Probleme des Bewegungsapparates sei er mässig optimistisch. Bei schwerer körperlicher Arbeit sei mit einer Reaktivierung der Arthrose zu rechnen. Im weiteren Verlauf sei gegebenenfalls eine Prothesenversorgung notwendig. Die Prognose richte sich auch nach der psychischen Erkrankung, wobei er auf die Beurteilung von pract . med.
C.___ verweise ( Urk.
7/14/9). 3.3
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 1.
Januar bis am 1 6.
Februar 2019 in stationärer Behandlung in der Klinik D.___ AG. Die behandelnden Fachpersonen nannten im Wesentlichen die folgenden, die Arbeitsunfähigkeit verursachenden, Diagnosen ( Urk.
7/18/1): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). - c hronische Schmerzstörung bei Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links und eine m Gelenkserguss am rechten Knie
sowie einer Coxarthrose , einem subacromialen Impingement der linken Schulter und einer degenerativen Wir belsäulenerkrankung - Adipositas
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführer i n habe bei Eintritt unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten. I m Verlauf habe eine befrie di gende Stabilisierung des psychischen und physischen Zustandsbildes erreicht werden können. Trotz Verbesserung auf der Symptomebene bleibe sie auf der Funktionsebene noch eingeschränkt und fragil ( Urk.
7/18/3) . Sie sei vom 21.
Januar bis am 1.
März 2019 zu 100
% arbeitsunfähig. Bezüglich der weiteren Krankschreibung sei mit dem ambulanten Behandler Kontakt aufzunehmen. Die Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei nicht möglich, da ihr gekündigt worden sei. Grundsätzlich würden sie im weiteren Verlauf einen langsamen, suk zessiven Wiedereinstieg empfehlen ( Urk.
7/18/4). 3.4
Am 2 9.
April 2019 führte Dr.
med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psy chiatrie und Psychotherapie ,
auf Veranlassung von pract . med. C.___
eine neuropsychologische Untersuchung durch ( Urk.
7/28/5), die eine reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und eine leichte bis mittelgradige B eeinträ chtigung im Bereich des L angzeitgedächtnisses ergab. Vor dem Hinter grund der Anamne se sei dies im Sinne einer funktionellen Störung fronto tem po raler Netzwerke im Rahmen eines depressiven Störungsbildes zu erklären (Urk.
7/28/9). 3.5
Vom 1.
Oktober bis am 4.
November 2019 war die Beschwerdeführerin wiederum in der Klinik D.___ hospitalisiert . Die behandelnden Fachpersonen
diagnostizier ten im Austrittsbericht vom 2 6.
November 2019 neu eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ) sowie eine chro nische Schmerzstörung ( Urk.
7/44/4 ) . Im Verlauf konnte eine befriedigende Stabilisie rung des psychophysischen Zustandsbildes erzielt werden ( Urk.
7/44/6) . Die Be schwerdeführerin sei vom 1.
Oktober bis am 1 7.
November 2019 zu 100
% arbeits unfähig gewesen und es sei damit zu rechnen, dass sie es auch weiterhin bleiben werde. Konkret zu beurteilen sei die Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf aller dings durch den nachbehandelnden Arzt ( Urk.
7/44/7 ). 3.6
In seinem Verlaufsbericht vom 6.
Dezember 2019 diagnostizierte pract . med. C.___ neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere de pres sive Episode (ICD-10 F33.2) ,
und führte aus, leider sei es auch nach dem zweiten Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik D.___ aufgrund der nach wie vor angespannten psychosozialen Situation, insbesondere dem massiven Konflikt mit der Tag geldversicherung ,
zu keiner B esserung des gesundheitlichen Zustan des gekommen. Die Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit sei ungünstig (Urk.
7/35/4). Die Beschwerdeführerin sei für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig ( Urk.
7/35/6). 3.7
Dr.
B.___
nannte im Verlaufsbericht vom 2 3.
Dezember 2019 als Diagnosen rezi divierende depressive Episoden mit einer Somatisierungsstörung sowie eine Gon arthrose beidseits, aktuell rechts aktiviert, und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär. D ie Einschränkung sei hauptsächlich psychischer Natur , wobei er auf die Einschätzung von pract . med. C.___
verwies ( Urk.
7/36/1). 3.8
Am 4.
Februar 2020 führte Dr.
E.___ eine neuropsychologische Verlaufs unter su chung du rch, die eine reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung im Bereich des Lang zeit ge dächtnisses vor dem Hintergrund eines depressiven Störungsbildes ergab (Urk.
7/44/1) . Dr.
E.___ führte aus,
daraus
lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50-70
% aus rein neuropsychologischer Sicht ableiten . Die kognitiven Beein trächtigungen liessen sich gegenwärtig ausreichend durch das depressive Stö rungsbild erklären. Eine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der weiteren Informationsebenen aus psychiatrischer Sicht erforderlich ( Urk.
7/44/3). 3.9
Im zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten psychiatrischen Gutach ten vom 1 7.
F ebruar 2020 diagnostizierte Dr.
A.___ eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Den Diagnosen von Problemen, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch und para noid akzentuierten Persönli chkeitszügen (ICD-10 Z73.1), Problemen durch nega tive Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.6), sonstigen Problemen in der primären Bezugsgruppe einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z63.1) und Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit un d Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) mass er, ebenso wie der psychische n und Verhaltensstörung durch Tabak, A bhängi g kei ts syndrom, gegenwärtiger Substanzgebrach (ICD-10 F17.24) , keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk.
7/47/44).
Dr.
A.___ hielt fest, die Gründe für die Aufgabe der Tätigkeit beim letzten Arbeit geber seien Probleme mit dem Knie und gleichzeitig Probleme am Arbeitsplatz gewesen. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin per 3 1.
Mai 2019 die Kündi gu ng vom Arbeitgeber erhalten, was zur Entwicklung einer depressiven Sympto matik geführt habe. E i ne in dem Zusammenhang differentialdiagnostisch erwo gene An passungsstörung könne nicht gestellt werden, da es sich hierbei um eine leicht gradige psychische Störung handle, was im Fall der Beschwerdeführerin mit Ver weis auf die gegenwärtige Schwere und Dauer der Symptomatik nicht postu liert werden könne . Aus der Exploration und Dokumentation in der Versiche rungsakte falle allerdings auf, dass die Beschwerdeführerin seit Erkrankungs beginn 2018 aufgrund von belastenden, versicherungsmedizinisch nicht relevan ten psychoso zialen Belastungsfaktoren (zuvor Probleme am Arbeitsplatz, an schliessend Kün digung der Arbeitsstelle, Sistierung der Taggeldleistungen) zu wiederholten psy chischen Dekompensationen mit Exazerbation der depressiven Symptomatik neige , was überwiegend wahrscheinlich auf ihre individuelle Prädisposition und Vulne rabil ität zurückgeführt werden müsse ( Urk.
7/47/51). Im Rahmen der aktuellen Exploration hätten sich Hinweis e auf narzisstisch e und paranoide Persönlich keitszüge gezeigt, bei insgesamt sehr einfacher Persönlichkeit mit wenigen Ressourcen. Diese Z-Diagnosen würden aus versicherungsmedizinischer Sicht per se alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, seien jedoch sehr wohl für den protrahierten Verlauf einer Erkrankung mitverantwortlich. Eine Per sönlichkeitsstörung liege demgegenüber nicht vor ( Urk.
7/47/52).
Der Schweregrad der depressiven Episoden sei seit Erkrankungsbeginn zwischen leicht bis mittelgradig fluktuierend. So werde in der Versicherungsakte immer wieder von einer B esserung der Symptomatik gesprochen und unter Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren von einer erneuten Verschlechterung, was zu wiederholten stationären Behandlungen geführt habe. Die letzte Verschlech te rung des Gesundheitszustandes führe die Beschwerdeführerin auf einen negativen B eschei d der IV-Stelle zurück, die Verschlechterungen zuvor seien auf die Prob leme am Arbeitsplatz, später die Kündigung durch den Arbeitgeber und an schlies send den ablehnenden Entscheid des Taggeldversicherers zurückzuführen. Er weise darauf hin, dass eine affektive Störung, die sich alleine unter psy cho sozialen Belastungsfaktoren manifestiere, in der Literatur nicht bekannt sei. An dieser Stelle werde deutlich, dass bei der Beschwerdeführerin belastende, nicht relevante psychosoziale Belastungsfaktoren, möglicherweise aufgrund der Per sön lichkeitsakzentuierung, zu den rezidivierenden psychischen Dekompensatio nen führen würden , wobei sich inzwischen ein sekundärer Krankheitsgewinn und eine ausgeprägte Selbstlimitierung eingestellt hätten, weswegen trotz intensiven leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bis dato keine B esserung habe erzielt werden können ( Urk.
7/47/54).
Dr.
A.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit beim letzten Arbeitgeber zu 100
% arbeitsunfähig. Bei einem anderen Arbeitgeber in einem konfliktarmen Umfeld und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sei d ie Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1.
März 2020 zu 50
% arbeitsfähig, bezogen auf das zul etzt ausgeübte Arbeitspensum von 60
% . Eine weitere Steigerung sei innerhalb von vier Wochen möglich und auch zumut bar. Auch in einer anderen, ihren beruflichen Ressourcen optimal angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit , sich zurück zu ziehen , sei sie spätestens ab dem 1.
März 2020 zu 50
% arbeitsfähig (Urk.
7/47/57).
Bei der Beschwerdeführerin lägen die folgenden versicherungs me dizinisch nicht relevanten Belastungsfaktoren vor: Kündigung der Arbeits stelle, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, geringe ökonomische Stabilität und Alter . Diese seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen wor den ( Urk.
7/47/57). 3.10
Nach Eingang der neuropsychologischen Untersuchung (vorstehend E.
3.8) ergänzte
Dr.
A.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 8.
Februar
2020, bei einem anderen Arbeitgeber in konfliktarmer Umgebung und mit der Möglichkeit , sich zurückzuziehen, sei die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1.
März 2020 zu 50
% arbeitsfähig, bezogen auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 60
% . Eine weitere Steigerung auf das zuletzt ausgeübte Pensum sei innerhalb von vier Wochen möglich und auch zumutbar. In einer anderen, ihren beruflichen Res sourcen optimal angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sei die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1.
März 2020 zu 50
% arbeitsfähig, bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum. Eine weitere Steigerung auf das zuletzt ausgeübte 60%ige Arbeitspensum sei innerhalb von vier Wochen möglich und auch zumutbar ( Urk.
7/47/4).
Die am 4.
Februar 2020 erfolgte neuropsychologische Diagnostik von Dr.
E.___
sei nicht verwertbar, da keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden seien. Sollte weiterhin an den Ergebnissen festgehalten werden, sei eine neuro psy chologische Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung durchzuführen. Im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung vom 2 7.
Januar 2020 hätten klinisch keine kognitiven Defizite festgestellt werden können. Ähnlich habe Dr.
E.___ während der Untersuchung vom 4.
Februar 2020 klinisch keine kog ni tiven Beeinträchtigungen dokumentiert. Aus welchem Grund er eine 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - ohne anspruchsvolle kognitive Fertigkeiten bei den geste llten Aufga ben
- attestiere, sei nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähig keit und die Untersuchungsergebnisse könne nicht abgestellt werden, die Ergeb nisse der neuropsychologischen Untersuchung würden nichts an seiner Beurtei lung ändern ( Urk.
7/47/5). 3.11
In seiner Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 1 8.
März 2020 führte pract . med. C.___ aus, übereinstimmend mit Dr.
A.___ gehe er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beim letzten Arbeit geber aus. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50
% in einer angepassten Tätigkeit sei aus ve r sicherungstheoretischer Sicht zwar nachvollziehbar ,
d ie Realität zeige jedoch ein anderes Bild, dies aus Gründen der immer wieder schwankenden de pressiven Schweregrade bis hin zu einer schwere n Depression. Weiter bestünden deutliche kognitive Beeinträchtigungen. Ferner lägen schwere psychosoziale Fak toren mit Bezug zur Vergangenheit vor, die versicherungsmedizinisch keine Wür digung finden würden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht ebenfalls nach vollziehbar sei. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass die Beschwerdeführe rin einige Traumatisierungen erlebt habe, welche auch im Alltag immer wieder reak tiviert würden und eine deutliche Auswirkung auf den Gesundheitszustand und die depressive Symptomatik der Beschwe rdeführerin hätten . Seines Erachtens zeige sich ganz eindeutig, dass zwischen dem theoretischen Ansatz und dem tat säch lichen Krankheitsbild eine deutliche Diskrepanz vorliege und die Beschwer de führerin weiterhin zu 100
%
a rbeitsunfähig sei ( Urk.
7/52/1 f.). 3.12
Dr.
A.___ f ührte am 9.
Mai 2020 zur Stellungnahme von pract . med. C.___ vom 1 8.
März 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begut ach tung nur sehr spärliche Angaben zu früheren traumatischen Belastungen habe machen wollen. Berichtet worden sei über Gewalt in der Kindheit und Ehe. Der Ehemann sei im Jahr 2011 gestorben und die Beschwerdeführerin sei anschlies send in der Lage gewesen eine berufliche Tätigkeit auszuüben und sogar eine Umschulung zur Pflegehelferin SRK zu absolvieren sowie nachfolgend in diesem Beruf zu arbeiten. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, weshalb frühere trau matische Belastungen jetzt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchung angegeben, in ihrer jetzigen Beziehung gebe es keine Probleme. Wo unter diesen Umständen eine Reaktivierung der Traumatisierungen habe stattfinden können , sei nicht ersicht lich ( Urk.
7/58/7 f.).
Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik, wie sie von pract . med. C.___ diagnostiziert werde, könne nicht ausgeschlossen werden, wobei aufgrund der seit August 2018 bestehenden depressiven Symptomatik (100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 1 8.
August 2018) nahezu von einem chronischen Verlauf der depressiven Symptomatik ausgegangen werden müsse ( Urk.
7/58/9). Wie bereits am 2 8.
Februar 2020 empfohlen, werde aufgrund der weiterhin atte stier ten 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu einer erneuten Begutachtung mit neuro psy chologischer Untersuchung und Durchführung von entsprechenden Validie rungs tests geraten ( Urk.
7/58/10). 3.13
RAD-Arzt Dr.
med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , empfahl in seiner
Aktenbeurteilung vom 3 0.
April 2020 , auf das Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 abzustellen. Zum Belastungsprofil hielt er fest, eine Tätigkeit mit Veran twortungsübernahme für Personen und Anforderungen
an das Anpas sungsvermögen und die Umstellungsfähigkeit solle vermieden werden . Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger, wohlwollender, konflikt- u nd reizarmer Atmosphäre seien bei ausreichender Anleitung, Betreu ung und Rück zugsmöglichkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 19.
Oktober 2018 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin zu 100
% und ab d em 1.
März 2020 zu 70
% (50
% Arbeitsfähigkeit x 60
% -Pensum = 30
% Arbeitsfähigkeit oder 70
% Arbeitsunfähigkeit ) arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit sei sie ab dem 1 9.
Oktober 2018 zu 0
% , ab dem 1.
März 2020 zu 50
% und mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ab April 2020 zu 70
% arbeitsfähig . Eine B esserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten. Die Prog nose im Hinblick auf die berufliche Eingliederung sei jedoch aufgrund von multi plen, versicherungsmedi zinisch nicht relevanten psychosozialen Belastungs fak to ren (insbesondere das Alter) überwiegend wahrscheinlich schlecht ( Urk.
7/67/3).
Am 2 8.
Mai 2020 ergänzte Dr.
F.___ , der Gutachter habe eine rezidi vierende depressive Störung diagnostiziert, was impliziere, dass er schwankende depres sive Episoden mitberücksichtigt habe. Der Beurteilung von pract . med. C.___ , dass die Realität anders sei, könne nicht gefolgt werden, zumal der Gutachter keine akademisch-theoretische Beurteilung vorgenommen habe, son dern eine Beurtei lung, welche sich auf die Beschwerdeführerin beziehe ( U rk.
7/67/4) . Die neuropsy chologische Untersuchung durch Dr.
E.___ sei nicht verwertbar, Dr.
E.___ sei Facharzt für Neurologie und kein Neuropsychologe und habe in seiner Untersu chung keine Beschwerdevalidierung durchgeführt. Die gemäss pract . med. C.___ nicht berücksichtigten Traumatisierungen stellten keine psychiatrische Diagnose dar, könnten aber als Risikofaktoren zu verschie denen psychiatrischen Störungen führen. Vom Gutachter seien jedoch weder eine posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) noch eine Persönlichkeits stö rung im Sinne einer F6-Diagnose diagnostiziert worden. Die Anamnese sei vom Gutachter berücksichtigt worden ( Urk.
7/67/5).
Am 2 8.
Oktober 2020 führte er sodann aus, der Gutachter beurteile in seiner Stel lungnahme vom 9.
Mai 2020 die Arbeitsfähigkeit nicht neu, erwähne jedoch, dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Verschlech te rung könne jedoch nicht eindeutig bestätigt werden. In der Gesamtschau sei eine wesentliche Verschlechterung unwahrscheinlich , der Schweregrad sei über wie gend wahrscheinlich zwischen leicht und mittelgradig einzuschätzen und die sub jektiv schlechtere Selbstbeurteilung sei objektiv nicht nachvollziehbar (Urk.
7/67/6). 3.14
In seiner an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Stellung nahme vom 2 4.
Februar 2021 hielt pract . med. C.___ fest, das Gutachten sei umfassend und seines Erachtens könne darauf abgestellt werden. Auch die ange gebenen Arbeitsfähigkeiten seien prima vista nachvollziehbar und er wäre bei einer Begutachtung, ohne die Beschwerdeführerin und ihre Vorgeschichte zu ken nen, wahrscheinlich zum gleichen Ergebnis gekommen. Im Alltag zeige sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend stabil sei und es immer wieder zu schweren depressiven Einbrüchen komme. Dies sei seiner Meinung nach darauf zurückzuführen, dass es bei ihr bedingt durch die lange Leidens ge schichte und durch Traumata mit viel Gewalt in der Primärfamilie und später in der Ehe zu einem Zustand gekommen sei, in dem eine weitere Stabilisierung nicht mehr möglich sei. Die Ressourcen und Kompensationsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin seien ausgeschöpft ( Urk.
3/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin funktioniere unter hochdosierter Medikation auf niedrigem Funktionsniveau im Alltag. Belastungen könne sie leider keine mehr aushalten. Durch die Vielzahl von Schicksalsschlägen und mit dem Gefühl, nicht verstanden zu werden, sei zusätzlich eine Verbitterungsstörung aufgetreten, weshalb von einer schlechten Prognose auszugehen sei. Es sei hier eine G es a m twürdigung der Beschwerde füh rerin mit ihrer Erkrankung vorzunehmen, wobei eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe , die so gravierend sei, dass eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erbracht werden könne ( Urk.
3/5 S. 2) . 4. 4.1
4.1.1
In somatischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk.
2 S. 1). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie leide unter chronischen Schmerz en bei Gonarthrose, Coxarthrose , einem sub a cromialen Impingement der linken Schulter sowie einer degenerativen Wirbel säu lenerkrankung ( Urk.
1 S. 3) ; mithin macht d ie Beschwerdeführerin ein dauer hafte s
Leiden geltend. 4.1.2
Den Berichten von Hausarzt Dr.
B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin seit Juli 2018 unter Kniebeschwerden leidet , worauf eine MRI-Abklärung und eine chirurgische Konsultation den Befund einer aktivierten Arthrose erga b en . Im weiteren Verlauf konnte gemäss Dr.
B.___ unter konservativer Therapie eine Besserung der Kniebeschwerden erreicht werden und er hielt am 9.
Januar 2019 eine relativ ruhige Situation der Knie fest ( Urk.
7/14/8). Im November 2019 trat eine erneute Anschwellung des rechten Knies auf. Die Beschwerden konnten mittels einer Punktion zwar langsam wieder stabilisiert werden, wobei jedoch im Berichtszeitpunkt am 2 3.
Dezember 2019 weiterhin Schmerzen bestanden, vor allem beim Bergabgehen ( Urk.
7/36/1).
Andauernde Knieschmerzen ergeben sich sodann auch aus den Berichten der Kli nik D.___ , wo die Beschwerdeführerin zwar hauptsächlich in psychosomatischer Hinsicht betreut wurde, jedoch aufgrund der Knieprobleme auch Physiotherapie in Anspruch nahm ( Urk.
7 /18/3, Urk.
7 /44/6). Somit ist aus somatischer Sicht bezüglich der Knie eine gesundheitliche Beeinträchtigung dokumentiert .
Neben den Kniebeschwerden berichteten die behandelnden Ärzte auc h
über ein Schulter-Arm-Syndrom beziehungsweise ein Impingement der linken Schulter - gemäss Dr.
B.___ zumindest mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeits fähig keit - sowie über eine Coxarthrose und eine degenerative Wirbelsäulener kran kung ( Urk.
7/18/1, Urk.
7/14/8), wobei bei m jetzigen Akten stand
das Ausmass der funktionellen Beeinträchtigung nicht abgeschätzt werden kann. 4.1.3
Dr.
B.___
erwähnte zwar, dass die Haupteinschränkung psychischer Natur sei , und verwies bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychiater pract . med.
C.___ ( Urk.
7/14/9, Urk.
7/36/1). Daraus kann in d essen nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hin sicht vollumfänglich arbeitsfähig ist, zumal es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Pfle gehelferin zumindest teilweise auch um eine körperlich an strenge n de Tätig keit mit starker Belastung der Knie und des Rückens handelt (vgl. Urk.
7/11/3) .
B ei schwerer körperlicher Arbeit rechnete Dr.
B.___
mit einer Reaktivierung der Arth rose und ging davon aus, dass allenfalls eine Prothesenversorgung notwen dig werde. Er stellte dementsprechend nur eine mässig optimistische Prognose in Be zug auf die Arbeitsfähigkeit in körperlicher Hinsicht ( Urk.
7/14/9). Zu be rück sich tigen ist ferner, dass die von Dr.
B.___ festgestellte zwischenzeitliche Besse rung der Kniebeschwerden in einem Zeitraum eintrat, in dem die Beschwerde füh rerin nicht arbeitstätig war, weshalb daraus nicht ohne Weiteres ges chlossen werden kann, dass der gebesserte Zustand auch bei Wiederaufnahme der bisherigen kör perlich belastend en Tätigkeit anhält .
Auch d ie behandelnden Fachpersonen der Klinik D.___ äusserten sich nicht dazu, ob die Beschwerdeführerin durch die körperlichen Beschwerden dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urk.
7/18/4, Urk.
7/44/7) und RAD-Arzt Dr.
F.___ diskutierte einzig die psychischen Beschwerden der Beschwer de führerin ( Urk.
7/67/2 ff.). Insgesamt kann somit gestützt auf die aktuell vorlie genden medizinischen Unterlagen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aufgrund des somatischen Gesundheitszustandes keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit besteht. Zur Klärung dieser Frage sind weitere medizi nische Abklärungen erforderlich. 4.2
4.2.1
In psychischer Hinsicht begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die körperlichen Schmerzen und die belastende Situation mit dem Arbeitgeber und der Krankentaggeldversicherung eine psy chi sche Belastung zur Folge gehabt hätten ( Urk.
2 S. 1) ; mithin führte sie psy cho so ziale Faktoren als Grund für die psychischen Beschwerden der Beschwerde füh rerin
an und verneinte gestützt darauf das Vorliegen einer invalidenversiche rungs rech t lich relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung.
Es ist der Beschwerdegegnerin zwar dahingehend beizupflichten, dass den medi zi nischen Unterlagen entnommen werden kann, dass
die geklagten Beschwerden von einer Konfliktsituation am damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und des Weiteren von der Leistungseinstellung beziehungsweise -verweigerung durch die Krankentaggeldversicherung und die Beschwerdegegnerin begleitet waren und mithin eine psychosoziale Belastungssituation bestand ( Urk.
7/12/2 f., Urk.
7/18/3, Urk.
7/44/5, Urk.
7/47/51 und 54).
Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst jedoch einen invali di sierenden Gesundheitsschaden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se aus, sondern nur, wenn die Befunde in den psychosozialen Umstän den ihre hinreichende Erklärung finden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbs fähigkeit vorliegt. Ausserdem können sich psychosoziale Belastungsfak to ren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbstän dig ten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Fol gen ver schlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8.
Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 2 3.
März 2009 E. 2). 4.2.2
Dr.
A.___ führte diesbezüglich im psychiatrischen Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 aus, bei der Beschwerdeführerin hätten belastende, nicht relevante psycho soziale Belastungsfaktoren, möglicherweise aufgrund der Persönlichkeitsakzen tuierung, zu den rezidivierenden psychischen Dekompensationen geführt, wobei sich inzwischen ein sekundärer Krankheitsgewinn und eine ausgeprägte Selbst li mitierung eingestellt hätten . D eswegen habe trotz der intensiven, leitlinien ge rechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bis dato keine Bes serung der Symptomatik erzielt werden können ( Urk.
7/47/54). Mit anderen Wor ten führte Dr.
A.___ die Entstehung sowie die mehrfach aufgetretenen Ver schlechterungen der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auf psycho soziale Belastungssituationen zurück und ging davon aus, dass ohne diese - sowie ohne den Einfluss der ebenfalls nicht invaliditätsrelevanten Selbstlimitierung - eine Besserung des psychischen Zustandes eintreten würde.
Dass die psychische Störung jedoch ohne diese belastenden Faktoren nicht be stünde , mithin keine unabhängig davon bestehende psychische Störung vorliegt, lässt sich dem Gutachten von Dr.
A.___ nicht entnehmen. So diagnostizierte er - neben den als Z-Diagnosen kodifizierten Problemen in Verbindung mit Berufs tä tigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), denen er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass , was im Einklang mit der Rechtsprechung steht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 2 9.
Januar 2016 E. 3.2 )
- eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.
7/47/44). Ferner nannte er zahl reiche Befunde , unter anderem eine durchgehend gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung, eine ausgeprägte emotionale Labilität, Zukunfts- und Existenzängste, eine Verminderung der affektiven Modulationsfähigkeit sowie des Antriebs und der Psychomotorik. Einzig die von der Beschwerdeführerin ge klagten Konzentrationsstörungen konnte er nicht objektivieren ( Urk.
7/47/49). In seiner Ergänzung vom 9.
Mai 2020 hielt er sodann fest, aufgrund der seit August 2018 bestehenden depressiven Symptomatik müsse nahezu von einem chroni schen Verlauf ausgegangen werden ( Urk.
7/58/9). Unter Ausschluss der psychosozialen Belastungsfaktoren kam er schliesslich zum Ergebnis , dass zumindest eine vor über gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50
% bestand en h a be , da rüber hinaus hielt er in qualitativer Hinsicht eine konfliktarme Arbeitsumgebung sowie die Möglichkeit sich zurückzuziehen für erforderlich, was immerhin die problembelastete Tätigkeit für den bisherigen Arbeitgeber - wenn auch nicht die bisherige Tätigkeit im Pflegebereich insgesamt - ausschliesst ( Urk.
7/47/56 f.).
Dr.
A.___ empfahl sodann wiederholt eine Begutachtung, auch zur Abklärung des Verlaufs und der von ihm thematisieren gesundheitlichen Verschlechterung. 4.2. 3
Auch in den Berichten der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen finden sich Hinweise auf psychosoziale Belastungsf aktoren im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung ( Urk.
7/12/2 f., Urk.
7/18/2) sowie auf Verschlechte run gen des psychischen Zustandsbildes durch äussere Ereignisse wie die Kündigung der Arbeitsstelle sowie Versicherungsstreitigkeiten ( Urk.
7/28/11, Urk.
7/35/3, Urk.
7/4 4/4). A uch die behandelnden Fachpersonen
stellten die Diagnose einer mittel
- bis schwer gradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wobei ihren D arlegungen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die psychische Problematik ohne die belastenden Faktoren wegfallen würde .
Auf der Befundebene ist sodann insbesondere die anlässlich von neuro psy cho lo gischen Untersuchungen festgestellte - wohl auf das depressive Störungsbild zurückzuführende - reduzierte Informationsverarbe itungsgeschwindigkeit sowie die leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung im Bereich des Langzeitgedächt nisses ( Urk.
7/28/9, Urk.
7/44/1) zu erwähnen. D iese Resultate wurden zwar - wie von Dr.
A.___ dargelegt - nicht durch Symptomva lidierungstests überprüft (Urk.
7/47/5) und sind daher mit gewissen Zweifeln behaftet . Es ist zudem grund sätzlich Aufgabe eines psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 1 6.
April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen), was im konkreten Fall nicht erfolgt ist. Indessen kann dennoch nicht von v ornherein davon ausgegangen werden, dass keinerlei Einschränkungen der neuropsycholo gischen F unktion en der Beschwerdeführerin gegeben sind . Anhaltspunkt e für das Bestehen solcher Beeinträchtigungen sind jedenfalls gegeben . 4.2. 4
Insgesamt sind bei der Beschwerdeführerin durchaus psychosoziale Belastungs faktoren vorhanden, die Entwicklung und Verlauf der psychischen Problematik be e i n flussten . Daraus jedoch auf ein klinisches Beschwerdebild zu schliessen, das sich einzig in Beeinträchtigungen erschöpft, welche von belastenden psychoso zialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3.
März 2009 E. 2), ist nicht überzeugend. Davon ging im Übrigen auch RAD-Arzt Dr.
F.___ nicht aus, postulierte er doch in seiner Stellungnahme von 3 0.
April 2020 eine auch in angepasste r Tätigkeit eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei er jedoch die psychosozialen Belastungen nicht näher diskutierte und auch nicht ersichtlich ist, ob er diese bei seiner Beur teilung ausschloss ( Urk.
7/67/3). Somit lässt sich insgesamt ein krank h eitswerti ges psychisches Leiden nicht ohne Weiteres ausschliessen . Der Renten anspruch der Beschwerdeführerin kann demnach gestützt auf die aktuelle Akten lage nicht von
v ornherein aufgrund des Fehlens eines verselbständigten psychi schen Leidens verneint werden. 4.3
Ein psychiatrisches Gutachten muss dem Rechtsanwender eine Beurteilung des Nachweises einer funktionellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.3) und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren einzuschätzen beziehungsweise dementspre chend auch formal zu strukturieren sind. Zwar war nach dem am 3.
Juni 2015 ergan ge nen Urteil BGE 141 V 281 zunächst übergangsrechtlich auch einem nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten nicht ohne Weiteres der Beweiswert abzusprechen (BGE 141 V 281 E. 8). Hinsichtlich der für die Beweistauglichkeit vorausgesetzten formalen Gliederung sowie der Begründungsdichte gerade auch in Bezug auf die Plausibilität der Folgenabschätzung sind an aktuelle Expertisen indessen höhere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 2 3.
Juli 2021 E. 5.2.2 ).
Dr.
A.___ , der sein psychiatrisches Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 zu Handen des Taggeldversicherers erstattete, mass der rezidivierenden depressiven Störung zwar Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, nahm jedoch keinerlei Bezug zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Standardindikatoren. Seine Expertise erweist sich daher für die Beurteilung des Schweregrades des psy chischen Leidens nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung a ls unge e i g net . Hinreichende Angaben zu den massgebenden Indikatoren - namentlich zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5.
März 2018 E. 7.4) - lassen sich weder dem Gutachten noch den übrigen ärztlichen Beurteilungen, insbe son dere den Berichten der behandelnden Ärzte oder der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
F.___
( Urk.
7/67/3) ,
entnehmen .
E ine Beurteilung der Ressourcen aufgrund der systematisierten Indikatoren erweist sich daher beim aktuellen Aktenstand nicht als möglich. 5.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§
26 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts U
209/02 vom 10.
September 2003 E.
5.2).
Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art.
43 Abs.
1 ATSG) weitere medizinische Abklärungen vorzunehme n haben . Dabei drängt sich eine mindestens bidisziplinäre Begutachtung auf, da sowohl mit Bezug auf den Bewegungsapparat als auch die Psyche Beschwerdebilder vor liegen und eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Stö run gen erforderlich ist. Das einzuholende Gutachten hat sich insbesondere auch zu den bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418).
Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin allenfalls Abklärungen zur Quali fi kation der Beschwerdeführerin durchzuführen haben, da aufgrund der
jetzigen Aktenlage offen bleibt , ob die Beschwerdeführerin neben ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Rahmen von 60
%
auch im Haushalt und damit in einem versicherungsrechtlich bedeutsamen Aufgabenbereich tätig ist (vgl. Art.
6 und Art.
8 Abs.
3 ATSG) . Bejahendenfalls hätte die Beschwerdegegnerin zudem zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Gesundheitsbeeinträchtigung im Aufgabenbereich eingeschränkt ist. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewil ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art.
69 Abs.
1 bis IVG), ermessensweise auf Fr.
700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr.
2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 3.
Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, war ab dem
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4 Abs.
1 IVG sowie Art.
3 Abs.
1 und Art.
6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E.
5.1, 143 V 409 E.
4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396 E.
E. 1.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E.
4.3.3; 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21.
November 2018 E.
2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22.
März 2019 E.
3). In einer ver si cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7.
Mai 2019 E.
5.2.1).
E. 1.5 Gemäss BGE
143
V
418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE
143
V
409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE
141
V
281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE
143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerich tspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4.
April 2016 E.
4. 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und
4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE
141 V 281 E .
6; vgl. BGE 144 V 50 E.
4.3).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E.
3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE
134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs der Be schwerdeführerin damit , dass aufgrund der körperlichen Beschwerden nur kurz fristig eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und aktuell nur noch Schmerzen beim Bergabgehen bestünden, die nicht als einschränkend für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu betrachten seien. Die körperlichen Schmerzen hätten zudem zu einer psychischen Belastung geführt. Die Situation mit dem Arbeitgeber sowie der Krankentaggeldversicherung sei ebenfalls schwierig gewe sen, was sich zusätzlich auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt habe. Diese Gründe seien zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, würden jedoch keinen Leistungsbezug rechtfertigen. Mit entsprechender Behandlung sei davon auszugehen , dass die gesundheitliche Situation wes entlich verbessert werden könne. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ( Urk.
2 S. 1 f.).
Der Beurteilung des behandelnden Psychiaters, dass das Gutachten zwar nach vollziehbar erscheine, die Realität jedoch anders aussehe, könne nicht gefolgt werden. Der Gutachter habe keine akademisch-theoretische Einschätzung vorge nom men, sondern habe sich direkt auf die Beschwerdeführerin bezogen.
Die ge mäss dem behandelnden Psychiater nicht berücksichtigten Traumatisierungen stellten keine psychiatrische Diagnose dar, die Anamnese sei vom Gutachter be rücksichtigt worden. Die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung sei sodann nicht verwertbar , da sie nicht von einem Neuropsychologen durchgeführt und keine Beschwerdevalidierung vorgenommen worden sei . In der klinischen Untersuchung hätten sich sodann keine Hinweise für eine neurokognitive Stö rung ergeben ( Urk.
2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung . Zudem bestünden Knieschmerzen und
eine chronische Schmerzstörung bei Gonarthrose , Coxarthrose , einem subacromialen Impinge ment der linken Schulter sowie degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen. Die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei somit objektivierbar und die Be schwerdegegnerin beurteile diese nicht korrekt ( Urk.
1 S. 3 f.) .
Dr.
A.___ halte im Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 fest, dass die Prognose für eine berufliche Eingliederung überwiegend wahrscheinlich schlecht sei, wobei er psychosoziale Belastungsfaktoren wie das Alter nenne, welche versicherungs me dizinisch nicht relevant seien. Das fortgeschrittene Alter könne jedoch dazu füh ren, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde. Selbst wenn die von
Dr.
A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50
% nachvollziehbar sein sollte, sei diese nicht mehr verwertbar. Die Wiedereingliederung sei krankheitsbedingt sehr schwierig und die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr gegeben, so dass sich die Frage nach einer Umschulung stelle, welch e vorliegend nicht mehr zu mutbar sei ( Urk.
1 S. 4 ).
D er behandelnde Psychiater habe eine rezidivierende depressive Störung diagnos tiziert. Es komme bei ihr unter Belastung immer wieder zu schweren depressiven Einbrüchen. Die Ängste und erlebten Traumata seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden . Sie könne im Alltag nicht mehr funktionieren, Belastungen könne sie nicht aushalten. Unter Berück sichtig ung sämtlicher Faktoren komme der behandelnde Psychiater zum Schluss, dass sie eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufweise, die so gravierend sei, dass eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erbracht werden könne. Ferner habe mittels Mini-ICF-APP eine psy chiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt, die starke Beein trächti gungen in mehreren berufsrelevanten Fähigkeiten ergeben habe. Es sei somit nicht korrekt, dass die körperlichen Beschwerden zu einer psychischen Belastung geführt hätten, die rechtlich gesehen nicht zu einem Leistungsanspruch führe . Zudem sei die neuropsychologische Diagnostik verwertbar und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ( Urk.
1 S. 4 f.).
Die K rankentaggeldversicherung und die Invalidenversicherung würden die Inva lidität nach unterschiedlichen Parametern beurteilen und festsetzen. Somit könne die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung de s Vertra uens arztes des Krankentaggeldver sicherers abstellen. Indem die B eschwerdegeg n erin dies dennoch getan habe, sei sie der Abklärungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, womit sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art.
43 ATSG ver letzt habe ( Urk.
1 S. 6) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, gemäss der Stel lung nahme des r egionalärztlichen Dienstes vom 3 0.
April 2020 liege mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70
% in einer ange passten Tätigkeit vor. Bei der Evaluierung der Arbeitsfähigkeit seien alle Beschwerden und die Anamnese berücksichtigt worden. Die Beurteilung sei schlüssig und es könne darauf abgestellt werden. Der Ursprung der Krankheit liege in psycho so zialen Belastungsfaktoren. Diese seien nicht invalidenversichert, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk.
6 S. 2).
Das Alter sei ein invaliditätsfremder Faktor, der grundsätzlich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin sei im Verfügungszeitpunkt 58 Jahre alt gewesen, bis zur Pensionierung habe es noch 8
Jahre gedauert. Es sei ihr zumutbar, innerhalb dieser Zeit ihre Res terwerbs fä higkeit zu verwerten ( Urk.
6 S. 2). 3. 3.1
Der behandelnde p ract . med. Frank C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem Bericht vom 8.
Januar 2019 die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode (IC D-10 F32.1) und attestierte der Beschwer defüh rerin
für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100
% ( Urk.
7/12/ 4 und 6 ) . In einem zuvor, am 1 0.
Dezember 2018 verfassten Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerde führerin hatte Dr.
C.___ zusätzlich eine Somatisierungsstörung diagnosti ziert , war aber gleicher massen zum Schluss gekommen, in der Tätigkeit als Pflege helferin sei leidensbe dingt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ( Urk.
12/15/1 u. 3, Urk.
12/16/3 u. 5). 3.2
Hausarzt Dr.
med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9. /1 6.
Januar 2019 die Diagnosen einer aktivierten Gon arth rose beidseits (führend links), eines Schulter-Arm-Syndroms links sowie einer depressiven Episode ( Urk.
7/14/8). Er hielt fest, er habe der Beschwerdeführerin vom 1 1.
bis am 2 2.
April 2018 (aufgrund einer aktivierten Rotatorenmanschet ten entzündung links) sowie vom 1 7.
August bis am 2 1.
Oktober 2018 eine Arbeits unfähigkeit von 100
% attestier t , hernach sei die Krankschreibung von pract . med. C.___ übernommen worden ( Urk.
7/14/7). Bezüglich der Probleme des Bewegungsapparates sei er mässig optimistisch. Bei schwerer körperlicher Arbeit sei mit einer Reaktivierung der Arthrose zu rechnen. Im weiteren Verlauf sei gegebenenfalls eine Prothesenversorgung notwendig. Die Prognose richte sich auch nach der psychischen Erkrankung, wobei er auf die Beurteilung von pract . med.
C.___ verweise ( Urk.
7/14/9). 3.3
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 1.
Januar bis am 1 6.
Februar 2019 in stationärer Behandlung in der Klinik D.___ AG. Die behandelnden Fachpersonen nannten im Wesentlichen die folgenden, die Arbeitsunfähigkeit verursachenden, Diagnosen ( Urk.
7/18/1): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). - c hronische Schmerzstörung bei Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links und eine m Gelenkserguss am rechten Knie
sowie einer Coxarthrose , einem subacromialen Impingement der linken Schulter und einer degenerativen Wir belsäulenerkrankung - Adipositas
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführer i n habe bei Eintritt unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten. I m Verlauf habe eine befrie di gende Stabilisierung des psychischen und physischen Zustandsbildes erreicht werden können. Trotz Verbesserung auf der Symptomebene bleibe sie auf der Funktionsebene noch eingeschränkt und fragil ( Urk.
7/18/3) . Sie sei vom 21.
Januar bis am 1.
März 2019 zu 100
% arbeitsunfähig. Bezüglich der weiteren Krankschreibung sei mit dem ambulanten Behandler Kontakt aufzunehmen. Die Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei nicht möglich, da ihr gekündigt worden sei. Grundsätzlich würden sie im weiteren Verlauf einen langsamen, suk zessiven Wiedereinstieg empfehlen ( Urk.
7/18/4). 3.4
Am 2
E. 5 N ovember 2016 in einem Pensum von 60
% als Pflegehelferin SRK im Alters- und Pflege heim Y.___ in Z.___ angestellt , wobei sie seit dem 1 3.
August 2018 krankgeschrieben war ( Urk.
7/6, Urk.
7/11) . Am 2
E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.
5.3.2, 143 V 409 E.
4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 139 V 547 E.
5.2, 127 V 294 E.
4c; vgl. Art.
7 Abs.
2 ATSG).
E. 9 Mai 2020 hielt er sodann fest, aufgrund der seit August 2018 bestehenden depressiven Symptomatik müsse nahezu von einem chroni schen Verlauf ausgegangen werden ( Urk.
7/58/9). Unter Ausschluss der psychosozialen Belastungsfaktoren kam er schliesslich zum Ergebnis , dass zumindest eine vor über gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50
% bestand en h a be , da rüber hinaus hielt er in qualitativer Hinsicht eine konfliktarme Arbeitsumgebung sowie die Möglichkeit sich zurückzuziehen für erforderlich, was immerhin die problembelastete Tätigkeit für den bisherigen Arbeitgeber - wenn auch nicht die bisherige Tätigkeit im Pflegebereich insgesamt - ausschliesst ( Urk.
7/47/56 f.).
Dr.
A.___ empfahl sodann wiederholt eine Begutachtung, auch zur Abklärung des Verlaufs und der von ihm thematisieren gesundheitlichen Verschlechterung. 4.2. 3
Auch in den Berichten der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen finden sich Hinweise auf psychosoziale Belastungsf aktoren im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung ( Urk.
7/12/2 f., Urk.
7/18/2) sowie auf Verschlechte run gen des psychischen Zustandsbildes durch äussere Ereignisse wie die Kündigung der Arbeitsstelle sowie Versicherungsstreitigkeiten ( Urk.
7/28/11, Urk.
7/35/3, Urk.
7/4 4/4). A uch die behandelnden Fachpersonen
stellten die Diagnose einer mittel
- bis schwer gradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wobei ihren D arlegungen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die psychische Problematik ohne die belastenden Faktoren wegfallen würde .
Auf der Befundebene ist sodann insbesondere die anlässlich von neuro psy cho lo gischen Untersuchungen festgestellte - wohl auf das depressive Störungsbild zurückzuführende - reduzierte Informationsverarbe itungsgeschwindigkeit sowie die leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung im Bereich des Langzeitgedächt nisses ( Urk.
7/28/9, Urk.
7/44/1) zu erwähnen. D iese Resultate wurden zwar - wie von Dr.
A.___ dargelegt - nicht durch Symptomva lidierungstests überprüft (Urk.
7/47/5) und sind daher mit gewissen Zweifeln behaftet . Es ist zudem grund sätzlich Aufgabe eines psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 1 6.
April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen), was im konkreten Fall nicht erfolgt ist. Indessen kann dennoch nicht von v ornherein davon ausgegangen werden, dass keinerlei Einschränkungen der neuropsycholo gischen F unktion en der Beschwerdeführerin gegeben sind . Anhaltspunkt e für das Bestehen solcher Beeinträchtigungen sind jedenfalls gegeben . 4.2. 4
Insgesamt sind bei der Beschwerdeführerin durchaus psychosoziale Belastungs faktoren vorhanden, die Entwicklung und Verlauf der psychischen Problematik be e i n flussten . Daraus jedoch auf ein klinisches Beschwerdebild zu schliessen, das sich einzig in Beeinträchtigungen erschöpft, welche von belastenden psychoso zialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3.
März 2009 E. 2), ist nicht überzeugend. Davon ging im Übrigen auch RAD-Arzt Dr.
F.___ nicht aus, postulierte er doch in seiner Stellungnahme von 3 0.
April 2020 eine auch in angepasste r Tätigkeit eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei er jedoch die psychosozialen Belastungen nicht näher diskutierte und auch nicht ersichtlich ist, ob er diese bei seiner Beur teilung ausschloss ( Urk.
7/67/3). Somit lässt sich insgesamt ein krank h eitswerti ges psychisches Leiden nicht ohne Weiteres ausschliessen . Der Renten anspruch der Beschwerdeführerin kann demnach gestützt auf die aktuelle Akten lage nicht von
v ornherein aufgrund des Fehlens eines verselbständigten psychi schen Leidens verneint werden. 4.3
Ein psychiatrisches Gutachten muss dem Rechtsanwender eine Beurteilung des Nachweises einer funktionellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.3) und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren einzuschätzen beziehungsweise dementspre chend auch formal zu strukturieren sind. Zwar war nach dem am 3.
Juni 2015 ergan ge nen Urteil BGE 141 V 281 zunächst übergangsrechtlich auch einem nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten nicht ohne Weiteres der Beweiswert abzusprechen (BGE 141 V 281 E. 8). Hinsichtlich der für die Beweistauglichkeit vorausgesetzten formalen Gliederung sowie der Begründungsdichte gerade auch in Bezug auf die Plausibilität der Folgenabschätzung sind an aktuelle Expertisen indessen höhere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 2 3.
Juli 2021 E. 5.2.2 ).
Dr.
A.___ , der sein psychiatrisches Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 zu Handen des Taggeldversicherers erstattete, mass der rezidivierenden depressiven Störung zwar Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, nahm jedoch keinerlei Bezug zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Standardindikatoren. Seine Expertise erweist sich daher für die Beurteilung des Schweregrades des psy chischen Leidens nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung a ls unge e i g net . Hinreichende Angaben zu den massgebenden Indikatoren - namentlich zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5.
März 2018 E. 7.4) - lassen sich weder dem Gutachten noch den übrigen ärztlichen Beurteilungen, insbe son dere den Berichten der behandelnden Ärzte oder der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
F.___
( Urk.
7/67/3) ,
entnehmen .
E ine Beurteilung der Ressourcen aufgrund der systematisierten Indikatoren erweist sich daher beim aktuellen Aktenstand nicht als möglich. 5.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§
26 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts U
209/02 vom 10.
September 2003 E.
5.2).
Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art.
43 Abs.
1 ATSG) weitere medizinische Abklärungen vorzunehme n haben . Dabei drängt sich eine mindestens bidisziplinäre Begutachtung auf, da sowohl mit Bezug auf den Bewegungsapparat als auch die Psyche Beschwerdebilder vor liegen und eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Stö run gen erforderlich ist. Das einzuholende Gutachten hat sich insbesondere auch zu den bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418).
Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin allenfalls Abklärungen zur Quali fi kation der Beschwerdeführerin durchzuführen haben, da aufgrund der
jetzigen Aktenlage offen bleibt , ob die Beschwerdeführerin neben ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Rahmen von 60
%
auch im Haushalt und damit in einem versicherungsrechtlich bedeutsamen Aufgabenbereich tätig ist (vgl. Art.
6 und Art.
8 Abs.
3 ATSG) . Bejahendenfalls hätte die Beschwerdegegnerin zudem zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Gesundheitsbeeinträchtigung im Aufgabenbereich eingeschränkt ist. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewil ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art.
69 Abs.
1 bis IVG), ermessensweise auf Fr.
700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr.
2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 3.
Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00149
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 5.
November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwältin Géraldine Derendinger- Hert Hohlstrasse
556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse
17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, war ab dem 1 5.
N ovember 2016 in einem Pensum von 60
% als Pflegehelferin SRK im Alters- und Pflege heim Y.___ in Z.___ angestellt , wobei sie seit dem 1 3.
August 2018 krankgeschrieben war ( Urk.
7/6, Urk.
7/11) . Am 2 9.
November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Er schöpfungsdepres sion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.
7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbli che ( Urk.
7/6 , Urk.
7/11 ) und medizinische ( Urk.
7/12, Urk.
7/14
f.,
Urk.
7/18 , Urk.
7/35 f . ) Abklärungen durch und holte die Akten des Krankentaggeldversi cherers ein ( Urk.
7/16, Urk.
7/28 , Urk.
7/34 ). Mit Vorbescheid vom 1 0.
Januar 2020 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbe gehrens in Aus sicht ( Urk.
7/38) , wogegen
diese am 5.
Februar 2020 E inwand erhob ( Urk.
7/40) und diesen am 1 2.
März 2020 begründete ( Urk.
7/45). Nachdem weite r e Akten des Krankentaggeldversicherers eingegangen waren ( Urk.
7/43 f., Urk.
7/47 ), darunter das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7.
Februar 2020 ( Urk.
7/47/9 ff.) , setzte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 4.
Mai 2020 Frist zur Stel lungnahme dazu an ( Urk.
7/51). Am 2 5.
Mai 2020 nahm die Versicherte Stellung zu den im Einwandverfahren eingegangenen Unterlagen ( Urk.
7/ 53). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere
Unterlagen des Kranken taggeldversicherers ein ( Urk.
7/58) und setzte der Versicherten erneut Frist zur Stellungnahme dazu an ( Urk.
7/61), wovon die Versicherte mit Eingabe n vom 25.
Novem ber
2020 ( Urk.
7/62) und 2 6.
Januar 2021 ( Urk.
7/66) Gebrauch machte . Mit Verfügung vom 3.
Februar 2021 wies die IV-Stelle schliesslich das Leis tungs begehren der Versi cherten ab ( Urk.
7/68 = Urk.
2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durc h Rechtsanwältin Géraldine Derendinger- Hert , am 4.
März 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Ver fügung vom 3.
Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Ferner beantragte sie, es sei ein umfassendes medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts (Gut achten) und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen ( Urk.
1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3.
April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vo m 2 8.
April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.
8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4 Abs.
1 IVG sowie Art.
3 Abs.
1 und Art.
6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E.
5.1, 143 V 409 E.
4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396 E.
5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.
5.3.2, 143 V 409 E.
4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 139 V 547 E.
5.2, 127 V 294 E.
4c; vgl. Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E.
4.3.3; 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21.
November 2018 E.
2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22.
März 2019 E.
3). In einer ver si cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7.
Mai 2019 E.
5.2.1). 1.5
Gemäss BGE
143
V
418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE
143
V
409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE
141
V
281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE
143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerich tspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4.
April 2016 E.
4. 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und
4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE
141 V 281 E .
6; vgl. BGE 144 V 50 E.
4.3). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E.
3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE
134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs der Be schwerdeführerin damit , dass aufgrund der körperlichen Beschwerden nur kurz fristig eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und aktuell nur noch Schmerzen beim Bergabgehen bestünden, die nicht als einschränkend für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu betrachten seien. Die körperlichen Schmerzen hätten zudem zu einer psychischen Belastung geführt. Die Situation mit dem Arbeitgeber sowie der Krankentaggeldversicherung sei ebenfalls schwierig gewe sen, was sich zusätzlich auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt habe. Diese Gründe seien zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, würden jedoch keinen Leistungsbezug rechtfertigen. Mit entsprechender Behandlung sei davon auszugehen , dass die gesundheitliche Situation wes entlich verbessert werden könne. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ( Urk.
2 S. 1 f.).
Der Beurteilung des behandelnden Psychiaters, dass das Gutachten zwar nach vollziehbar erscheine, die Realität jedoch anders aussehe, könne nicht gefolgt werden. Der Gutachter habe keine akademisch-theoretische Einschätzung vorge nom men, sondern habe sich direkt auf die Beschwerdeführerin bezogen.
Die ge mäss dem behandelnden Psychiater nicht berücksichtigten Traumatisierungen stellten keine psychiatrische Diagnose dar, die Anamnese sei vom Gutachter be rücksichtigt worden. Die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung sei sodann nicht verwertbar , da sie nicht von einem Neuropsychologen durchgeführt und keine Beschwerdevalidierung vorgenommen worden sei . In der klinischen Untersuchung hätten sich sodann keine Hinweise für eine neurokognitive Stö rung ergeben ( Urk.
2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung . Zudem bestünden Knieschmerzen und
eine chronische Schmerzstörung bei Gonarthrose , Coxarthrose , einem subacromialen Impinge ment der linken Schulter sowie degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen. Die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei somit objektivierbar und die Be schwerdegegnerin beurteile diese nicht korrekt ( Urk.
1 S. 3 f.) .
Dr.
A.___ halte im Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 fest, dass die Prognose für eine berufliche Eingliederung überwiegend wahrscheinlich schlecht sei, wobei er psychosoziale Belastungsfaktoren wie das Alter nenne, welche versicherungs me dizinisch nicht relevant seien. Das fortgeschrittene Alter könne jedoch dazu füh ren, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde. Selbst wenn die von
Dr.
A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50
% nachvollziehbar sein sollte, sei diese nicht mehr verwertbar. Die Wiedereingliederung sei krankheitsbedingt sehr schwierig und die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr gegeben, so dass sich die Frage nach einer Umschulung stelle, welch e vorliegend nicht mehr zu mutbar sei ( Urk.
1 S. 4 ).
D er behandelnde Psychiater habe eine rezidivierende depressive Störung diagnos tiziert. Es komme bei ihr unter Belastung immer wieder zu schweren depressiven Einbrüchen. Die Ängste und erlebten Traumata seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden . Sie könne im Alltag nicht mehr funktionieren, Belastungen könne sie nicht aushalten. Unter Berück sichtig ung sämtlicher Faktoren komme der behandelnde Psychiater zum Schluss, dass sie eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufweise, die so gravierend sei, dass eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erbracht werden könne. Ferner habe mittels Mini-ICF-APP eine psy chiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt, die starke Beein trächti gungen in mehreren berufsrelevanten Fähigkeiten ergeben habe. Es sei somit nicht korrekt, dass die körperlichen Beschwerden zu einer psychischen Belastung geführt hätten, die rechtlich gesehen nicht zu einem Leistungsanspruch führe . Zudem sei die neuropsychologische Diagnostik verwertbar und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ( Urk.
1 S. 4 f.).
Die K rankentaggeldversicherung und die Invalidenversicherung würden die Inva lidität nach unterschiedlichen Parametern beurteilen und festsetzen. Somit könne die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung de s Vertra uens arztes des Krankentaggeldver sicherers abstellen. Indem die B eschwerdegeg n erin dies dennoch getan habe, sei sie der Abklärungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, womit sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art.
43 ATSG ver letzt habe ( Urk.
1 S. 6) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, gemäss der Stel lung nahme des r egionalärztlichen Dienstes vom 3 0.
April 2020 liege mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70
% in einer ange passten Tätigkeit vor. Bei der Evaluierung der Arbeitsfähigkeit seien alle Beschwerden und die Anamnese berücksichtigt worden. Die Beurteilung sei schlüssig und es könne darauf abgestellt werden. Der Ursprung der Krankheit liege in psycho so zialen Belastungsfaktoren. Diese seien nicht invalidenversichert, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk.
6 S. 2).
Das Alter sei ein invaliditätsfremder Faktor, der grundsätzlich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin sei im Verfügungszeitpunkt 58 Jahre alt gewesen, bis zur Pensionierung habe es noch 8
Jahre gedauert. Es sei ihr zumutbar, innerhalb dieser Zeit ihre Res terwerbs fä higkeit zu verwerten ( Urk.
6 S. 2). 3. 3.1
Der behandelnde p ract . med. Frank C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem Bericht vom 8.
Januar 2019 die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode (IC D-10 F32.1) und attestierte der Beschwer defüh rerin
für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100
% ( Urk.
7/12/ 4 und 6 ) . In einem zuvor, am 1 0.
Dezember 2018 verfassten Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerde führerin hatte Dr.
C.___ zusätzlich eine Somatisierungsstörung diagnosti ziert , war aber gleicher massen zum Schluss gekommen, in der Tätigkeit als Pflege helferin sei leidensbe dingt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ( Urk.
12/15/1 u. 3, Urk.
12/16/3 u. 5). 3.2
Hausarzt Dr.
med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9. /1 6.
Januar 2019 die Diagnosen einer aktivierten Gon arth rose beidseits (führend links), eines Schulter-Arm-Syndroms links sowie einer depressiven Episode ( Urk.
7/14/8). Er hielt fest, er habe der Beschwerdeführerin vom 1 1.
bis am 2 2.
April 2018 (aufgrund einer aktivierten Rotatorenmanschet ten entzündung links) sowie vom 1 7.
August bis am 2 1.
Oktober 2018 eine Arbeits unfähigkeit von 100
% attestier t , hernach sei die Krankschreibung von pract . med. C.___ übernommen worden ( Urk.
7/14/7). Bezüglich der Probleme des Bewegungsapparates sei er mässig optimistisch. Bei schwerer körperlicher Arbeit sei mit einer Reaktivierung der Arthrose zu rechnen. Im weiteren Verlauf sei gegebenenfalls eine Prothesenversorgung notwendig. Die Prognose richte sich auch nach der psychischen Erkrankung, wobei er auf die Beurteilung von pract . med.
C.___ verweise ( Urk.
7/14/9). 3.3
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 1.
Januar bis am 1 6.
Februar 2019 in stationärer Behandlung in der Klinik D.___ AG. Die behandelnden Fachpersonen nannten im Wesentlichen die folgenden, die Arbeitsunfähigkeit verursachenden, Diagnosen ( Urk.
7/18/1): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). - c hronische Schmerzstörung bei Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links und eine m Gelenkserguss am rechten Knie
sowie einer Coxarthrose , einem subacromialen Impingement der linken Schulter und einer degenerativen Wir belsäulenerkrankung - Adipositas
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführer i n habe bei Eintritt unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten. I m Verlauf habe eine befrie di gende Stabilisierung des psychischen und physischen Zustandsbildes erreicht werden können. Trotz Verbesserung auf der Symptomebene bleibe sie auf der Funktionsebene noch eingeschränkt und fragil ( Urk.
7/18/3) . Sie sei vom 21.
Januar bis am 1.
März 2019 zu 100
% arbeitsunfähig. Bezüglich der weiteren Krankschreibung sei mit dem ambulanten Behandler Kontakt aufzunehmen. Die Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei nicht möglich, da ihr gekündigt worden sei. Grundsätzlich würden sie im weiteren Verlauf einen langsamen, suk zessiven Wiedereinstieg empfehlen ( Urk.
7/18/4). 3.4
Am 2 9.
April 2019 führte Dr.
med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psy chiatrie und Psychotherapie ,
auf Veranlassung von pract . med. C.___
eine neuropsychologische Untersuchung durch ( Urk.
7/28/5), die eine reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und eine leichte bis mittelgradige B eeinträ chtigung im Bereich des L angzeitgedächtnisses ergab. Vor dem Hinter grund der Anamne se sei dies im Sinne einer funktionellen Störung fronto tem po raler Netzwerke im Rahmen eines depressiven Störungsbildes zu erklären (Urk.
7/28/9). 3.5
Vom 1.
Oktober bis am 4.
November 2019 war die Beschwerdeführerin wiederum in der Klinik D.___ hospitalisiert . Die behandelnden Fachpersonen
diagnostizier ten im Austrittsbericht vom 2 6.
November 2019 neu eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ) sowie eine chro nische Schmerzstörung ( Urk.
7/44/4 ) . Im Verlauf konnte eine befriedigende Stabilisie rung des psychophysischen Zustandsbildes erzielt werden ( Urk.
7/44/6) . Die Be schwerdeführerin sei vom 1.
Oktober bis am 1 7.
November 2019 zu 100
% arbeits unfähig gewesen und es sei damit zu rechnen, dass sie es auch weiterhin bleiben werde. Konkret zu beurteilen sei die Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf aller dings durch den nachbehandelnden Arzt ( Urk.
7/44/7 ). 3.6
In seinem Verlaufsbericht vom 6.
Dezember 2019 diagnostizierte pract . med. C.___ neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere de pres sive Episode (ICD-10 F33.2) ,
und führte aus, leider sei es auch nach dem zweiten Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik D.___ aufgrund der nach wie vor angespannten psychosozialen Situation, insbesondere dem massiven Konflikt mit der Tag geldversicherung ,
zu keiner B esserung des gesundheitlichen Zustan des gekommen. Die Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit sei ungünstig (Urk.
7/35/4). Die Beschwerdeführerin sei für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig ( Urk.
7/35/6). 3.7
Dr.
B.___
nannte im Verlaufsbericht vom 2 3.
Dezember 2019 als Diagnosen rezi divierende depressive Episoden mit einer Somatisierungsstörung sowie eine Gon arthrose beidseits, aktuell rechts aktiviert, und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär. D ie Einschränkung sei hauptsächlich psychischer Natur , wobei er auf die Einschätzung von pract . med. C.___
verwies ( Urk.
7/36/1). 3.8
Am 4.
Februar 2020 führte Dr.
E.___ eine neuropsychologische Verlaufs unter su chung du rch, die eine reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung im Bereich des Lang zeit ge dächtnisses vor dem Hintergrund eines depressiven Störungsbildes ergab (Urk.
7/44/1) . Dr.
E.___ führte aus,
daraus
lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50-70
% aus rein neuropsychologischer Sicht ableiten . Die kognitiven Beein trächtigungen liessen sich gegenwärtig ausreichend durch das depressive Stö rungsbild erklären. Eine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der weiteren Informationsebenen aus psychiatrischer Sicht erforderlich ( Urk.
7/44/3). 3.9
Im zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten psychiatrischen Gutach ten vom 1 7.
F ebruar 2020 diagnostizierte Dr.
A.___ eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Den Diagnosen von Problemen, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch und para noid akzentuierten Persönli chkeitszügen (ICD-10 Z73.1), Problemen durch nega tive Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.6), sonstigen Problemen in der primären Bezugsgruppe einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z63.1) und Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit un d Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) mass er, ebenso wie der psychische n und Verhaltensstörung durch Tabak, A bhängi g kei ts syndrom, gegenwärtiger Substanzgebrach (ICD-10 F17.24) , keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk.
7/47/44).
Dr.
A.___ hielt fest, die Gründe für die Aufgabe der Tätigkeit beim letzten Arbeit geber seien Probleme mit dem Knie und gleichzeitig Probleme am Arbeitsplatz gewesen. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin per 3 1.
Mai 2019 die Kündi gu ng vom Arbeitgeber erhalten, was zur Entwicklung einer depressiven Sympto matik geführt habe. E i ne in dem Zusammenhang differentialdiagnostisch erwo gene An passungsstörung könne nicht gestellt werden, da es sich hierbei um eine leicht gradige psychische Störung handle, was im Fall der Beschwerdeführerin mit Ver weis auf die gegenwärtige Schwere und Dauer der Symptomatik nicht postu liert werden könne . Aus der Exploration und Dokumentation in der Versiche rungsakte falle allerdings auf, dass die Beschwerdeführerin seit Erkrankungs beginn 2018 aufgrund von belastenden, versicherungsmedizinisch nicht relevan ten psychoso zialen Belastungsfaktoren (zuvor Probleme am Arbeitsplatz, an schliessend Kün digung der Arbeitsstelle, Sistierung der Taggeldleistungen) zu wiederholten psy chischen Dekompensationen mit Exazerbation der depressiven Symptomatik neige , was überwiegend wahrscheinlich auf ihre individuelle Prädisposition und Vulne rabil ität zurückgeführt werden müsse ( Urk.
7/47/51). Im Rahmen der aktuellen Exploration hätten sich Hinweis e auf narzisstisch e und paranoide Persönlich keitszüge gezeigt, bei insgesamt sehr einfacher Persönlichkeit mit wenigen Ressourcen. Diese Z-Diagnosen würden aus versicherungsmedizinischer Sicht per se alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, seien jedoch sehr wohl für den protrahierten Verlauf einer Erkrankung mitverantwortlich. Eine Per sönlichkeitsstörung liege demgegenüber nicht vor ( Urk.
7/47/52).
Der Schweregrad der depressiven Episoden sei seit Erkrankungsbeginn zwischen leicht bis mittelgradig fluktuierend. So werde in der Versicherungsakte immer wieder von einer B esserung der Symptomatik gesprochen und unter Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren von einer erneuten Verschlechterung, was zu wiederholten stationären Behandlungen geführt habe. Die letzte Verschlech te rung des Gesundheitszustandes führe die Beschwerdeführerin auf einen negativen B eschei d der IV-Stelle zurück, die Verschlechterungen zuvor seien auf die Prob leme am Arbeitsplatz, später die Kündigung durch den Arbeitgeber und an schlies send den ablehnenden Entscheid des Taggeldversicherers zurückzuführen. Er weise darauf hin, dass eine affektive Störung, die sich alleine unter psy cho sozialen Belastungsfaktoren manifestiere, in der Literatur nicht bekannt sei. An dieser Stelle werde deutlich, dass bei der Beschwerdeführerin belastende, nicht relevante psychosoziale Belastungsfaktoren, möglicherweise aufgrund der Per sön lichkeitsakzentuierung, zu den rezidivierenden psychischen Dekompensatio nen führen würden , wobei sich inzwischen ein sekundärer Krankheitsgewinn und eine ausgeprägte Selbstlimitierung eingestellt hätten, weswegen trotz intensiven leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bis dato keine B esserung habe erzielt werden können ( Urk.
7/47/54).
Dr.
A.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit beim letzten Arbeitgeber zu 100
% arbeitsunfähig. Bei einem anderen Arbeitgeber in einem konfliktarmen Umfeld und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sei d ie Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1.
März 2020 zu 50
% arbeitsfähig, bezogen auf das zul etzt ausgeübte Arbeitspensum von 60
% . Eine weitere Steigerung sei innerhalb von vier Wochen möglich und auch zumut bar. Auch in einer anderen, ihren beruflichen Ressourcen optimal angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit , sich zurück zu ziehen , sei sie spätestens ab dem 1.
März 2020 zu 50
% arbeitsfähig (Urk.
7/47/57).
Bei der Beschwerdeführerin lägen die folgenden versicherungs me dizinisch nicht relevanten Belastungsfaktoren vor: Kündigung der Arbeits stelle, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, geringe ökonomische Stabilität und Alter . Diese seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen wor den ( Urk.
7/47/57). 3.10
Nach Eingang der neuropsychologischen Untersuchung (vorstehend E.
3.8) ergänzte
Dr.
A.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 8.
Februar
2020, bei einem anderen Arbeitgeber in konfliktarmer Umgebung und mit der Möglichkeit , sich zurückzuziehen, sei die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1.
März 2020 zu 50
% arbeitsfähig, bezogen auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 60
% . Eine weitere Steigerung auf das zuletzt ausgeübte Pensum sei innerhalb von vier Wochen möglich und auch zumutbar. In einer anderen, ihren beruflichen Res sourcen optimal angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sei die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1.
März 2020 zu 50
% arbeitsfähig, bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum. Eine weitere Steigerung auf das zuletzt ausgeübte 60%ige Arbeitspensum sei innerhalb von vier Wochen möglich und auch zumutbar ( Urk.
7/47/4).
Die am 4.
Februar 2020 erfolgte neuropsychologische Diagnostik von Dr.
E.___
sei nicht verwertbar, da keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden seien. Sollte weiterhin an den Ergebnissen festgehalten werden, sei eine neuro psy chologische Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung durchzuführen. Im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung vom 2 7.
Januar 2020 hätten klinisch keine kognitiven Defizite festgestellt werden können. Ähnlich habe Dr.
E.___ während der Untersuchung vom 4.
Februar 2020 klinisch keine kog ni tiven Beeinträchtigungen dokumentiert. Aus welchem Grund er eine 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - ohne anspruchsvolle kognitive Fertigkeiten bei den geste llten Aufga ben
- attestiere, sei nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähig keit und die Untersuchungsergebnisse könne nicht abgestellt werden, die Ergeb nisse der neuropsychologischen Untersuchung würden nichts an seiner Beurtei lung ändern ( Urk.
7/47/5). 3.11
In seiner Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 1 8.
März 2020 führte pract . med. C.___ aus, übereinstimmend mit Dr.
A.___ gehe er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beim letzten Arbeit geber aus. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50
% in einer angepassten Tätigkeit sei aus ve r sicherungstheoretischer Sicht zwar nachvollziehbar ,
d ie Realität zeige jedoch ein anderes Bild, dies aus Gründen der immer wieder schwankenden de pressiven Schweregrade bis hin zu einer schwere n Depression. Weiter bestünden deutliche kognitive Beeinträchtigungen. Ferner lägen schwere psychosoziale Fak toren mit Bezug zur Vergangenheit vor, die versicherungsmedizinisch keine Wür digung finden würden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht ebenfalls nach vollziehbar sei. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass die Beschwerdeführe rin einige Traumatisierungen erlebt habe, welche auch im Alltag immer wieder reak tiviert würden und eine deutliche Auswirkung auf den Gesundheitszustand und die depressive Symptomatik der Beschwe rdeführerin hätten . Seines Erachtens zeige sich ganz eindeutig, dass zwischen dem theoretischen Ansatz und dem tat säch lichen Krankheitsbild eine deutliche Diskrepanz vorliege und die Beschwer de führerin weiterhin zu 100
%
a rbeitsunfähig sei ( Urk.
7/52/1 f.). 3.12
Dr.
A.___ f ührte am 9.
Mai 2020 zur Stellungnahme von pract . med. C.___ vom 1 8.
März 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begut ach tung nur sehr spärliche Angaben zu früheren traumatischen Belastungen habe machen wollen. Berichtet worden sei über Gewalt in der Kindheit und Ehe. Der Ehemann sei im Jahr 2011 gestorben und die Beschwerdeführerin sei anschlies send in der Lage gewesen eine berufliche Tätigkeit auszuüben und sogar eine Umschulung zur Pflegehelferin SRK zu absolvieren sowie nachfolgend in diesem Beruf zu arbeiten. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, weshalb frühere trau matische Belastungen jetzt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchung angegeben, in ihrer jetzigen Beziehung gebe es keine Probleme. Wo unter diesen Umständen eine Reaktivierung der Traumatisierungen habe stattfinden können , sei nicht ersicht lich ( Urk.
7/58/7 f.).
Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik, wie sie von pract . med. C.___ diagnostiziert werde, könne nicht ausgeschlossen werden, wobei aufgrund der seit August 2018 bestehenden depressiven Symptomatik (100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 1 8.
August 2018) nahezu von einem chronischen Verlauf der depressiven Symptomatik ausgegangen werden müsse ( Urk.
7/58/9). Wie bereits am 2 8.
Februar 2020 empfohlen, werde aufgrund der weiterhin atte stier ten 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu einer erneuten Begutachtung mit neuro psy chologischer Untersuchung und Durchführung von entsprechenden Validie rungs tests geraten ( Urk.
7/58/10). 3.13
RAD-Arzt Dr.
med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , empfahl in seiner
Aktenbeurteilung vom 3 0.
April 2020 , auf das Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 abzustellen. Zum Belastungsprofil hielt er fest, eine Tätigkeit mit Veran twortungsübernahme für Personen und Anforderungen
an das Anpas sungsvermögen und die Umstellungsfähigkeit solle vermieden werden . Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger, wohlwollender, konflikt- u nd reizarmer Atmosphäre seien bei ausreichender Anleitung, Betreu ung und Rück zugsmöglichkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 19.
Oktober 2018 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin zu 100
% und ab d em 1.
März 2020 zu 70
% (50
% Arbeitsfähigkeit x 60
% -Pensum = 30
% Arbeitsfähigkeit oder 70
% Arbeitsunfähigkeit ) arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit sei sie ab dem 1 9.
Oktober 2018 zu 0
% , ab dem 1.
März 2020 zu 50
% und mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ab April 2020 zu 70
% arbeitsfähig . Eine B esserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten. Die Prog nose im Hinblick auf die berufliche Eingliederung sei jedoch aufgrund von multi plen, versicherungsmedi zinisch nicht relevanten psychosozialen Belastungs fak to ren (insbesondere das Alter) überwiegend wahrscheinlich schlecht ( Urk.
7/67/3).
Am 2 8.
Mai 2020 ergänzte Dr.
F.___ , der Gutachter habe eine rezidi vierende depressive Störung diagnostiziert, was impliziere, dass er schwankende depres sive Episoden mitberücksichtigt habe. Der Beurteilung von pract . med. C.___ , dass die Realität anders sei, könne nicht gefolgt werden, zumal der Gutachter keine akademisch-theoretische Beurteilung vorgenommen habe, son dern eine Beurtei lung, welche sich auf die Beschwerdeführerin beziehe ( U rk.
7/67/4) . Die neuropsy chologische Untersuchung durch Dr.
E.___ sei nicht verwertbar, Dr.
E.___ sei Facharzt für Neurologie und kein Neuropsychologe und habe in seiner Untersu chung keine Beschwerdevalidierung durchgeführt. Die gemäss pract . med. C.___ nicht berücksichtigten Traumatisierungen stellten keine psychiatrische Diagnose dar, könnten aber als Risikofaktoren zu verschie denen psychiatrischen Störungen führen. Vom Gutachter seien jedoch weder eine posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) noch eine Persönlichkeits stö rung im Sinne einer F6-Diagnose diagnostiziert worden. Die Anamnese sei vom Gutachter berücksichtigt worden ( Urk.
7/67/5).
Am 2 8.
Oktober 2020 führte er sodann aus, der Gutachter beurteile in seiner Stel lungnahme vom 9.
Mai 2020 die Arbeitsfähigkeit nicht neu, erwähne jedoch, dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Verschlech te rung könne jedoch nicht eindeutig bestätigt werden. In der Gesamtschau sei eine wesentliche Verschlechterung unwahrscheinlich , der Schweregrad sei über wie gend wahrscheinlich zwischen leicht und mittelgradig einzuschätzen und die sub jektiv schlechtere Selbstbeurteilung sei objektiv nicht nachvollziehbar (Urk.
7/67/6). 3.14
In seiner an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Stellung nahme vom 2 4.
Februar 2021 hielt pract . med. C.___ fest, das Gutachten sei umfassend und seines Erachtens könne darauf abgestellt werden. Auch die ange gebenen Arbeitsfähigkeiten seien prima vista nachvollziehbar und er wäre bei einer Begutachtung, ohne die Beschwerdeführerin und ihre Vorgeschichte zu ken nen, wahrscheinlich zum gleichen Ergebnis gekommen. Im Alltag zeige sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend stabil sei und es immer wieder zu schweren depressiven Einbrüchen komme. Dies sei seiner Meinung nach darauf zurückzuführen, dass es bei ihr bedingt durch die lange Leidens ge schichte und durch Traumata mit viel Gewalt in der Primärfamilie und später in der Ehe zu einem Zustand gekommen sei, in dem eine weitere Stabilisierung nicht mehr möglich sei. Die Ressourcen und Kompensationsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin seien ausgeschöpft ( Urk.
3/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin funktioniere unter hochdosierter Medikation auf niedrigem Funktionsniveau im Alltag. Belastungen könne sie leider keine mehr aushalten. Durch die Vielzahl von Schicksalsschlägen und mit dem Gefühl, nicht verstanden zu werden, sei zusätzlich eine Verbitterungsstörung aufgetreten, weshalb von einer schlechten Prognose auszugehen sei. Es sei hier eine G es a m twürdigung der Beschwerde füh rerin mit ihrer Erkrankung vorzunehmen, wobei eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe , die so gravierend sei, dass eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erbracht werden könne ( Urk.
3/5 S. 2) . 4. 4.1
4.1.1
In somatischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk.
2 S. 1). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie leide unter chronischen Schmerz en bei Gonarthrose, Coxarthrose , einem sub a cromialen Impingement der linken Schulter sowie einer degenerativen Wirbel säu lenerkrankung ( Urk.
1 S. 3) ; mithin macht d ie Beschwerdeführerin ein dauer hafte s
Leiden geltend. 4.1.2
Den Berichten von Hausarzt Dr.
B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin seit Juli 2018 unter Kniebeschwerden leidet , worauf eine MRI-Abklärung und eine chirurgische Konsultation den Befund einer aktivierten Arthrose erga b en . Im weiteren Verlauf konnte gemäss Dr.
B.___ unter konservativer Therapie eine Besserung der Kniebeschwerden erreicht werden und er hielt am 9.
Januar 2019 eine relativ ruhige Situation der Knie fest ( Urk.
7/14/8). Im November 2019 trat eine erneute Anschwellung des rechten Knies auf. Die Beschwerden konnten mittels einer Punktion zwar langsam wieder stabilisiert werden, wobei jedoch im Berichtszeitpunkt am 2 3.
Dezember 2019 weiterhin Schmerzen bestanden, vor allem beim Bergabgehen ( Urk.
7/36/1).
Andauernde Knieschmerzen ergeben sich sodann auch aus den Berichten der Kli nik D.___ , wo die Beschwerdeführerin zwar hauptsächlich in psychosomatischer Hinsicht betreut wurde, jedoch aufgrund der Knieprobleme auch Physiotherapie in Anspruch nahm ( Urk.
7 /18/3, Urk.
7 /44/6). Somit ist aus somatischer Sicht bezüglich der Knie eine gesundheitliche Beeinträchtigung dokumentiert .
Neben den Kniebeschwerden berichteten die behandelnden Ärzte auc h
über ein Schulter-Arm-Syndrom beziehungsweise ein Impingement der linken Schulter - gemäss Dr.
B.___ zumindest mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeits fähig keit - sowie über eine Coxarthrose und eine degenerative Wirbelsäulener kran kung ( Urk.
7/18/1, Urk.
7/14/8), wobei bei m jetzigen Akten stand
das Ausmass der funktionellen Beeinträchtigung nicht abgeschätzt werden kann. 4.1.3
Dr.
B.___
erwähnte zwar, dass die Haupteinschränkung psychischer Natur sei , und verwies bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychiater pract . med.
C.___ ( Urk.
7/14/9, Urk.
7/36/1). Daraus kann in d essen nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hin sicht vollumfänglich arbeitsfähig ist, zumal es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Pfle gehelferin zumindest teilweise auch um eine körperlich an strenge n de Tätig keit mit starker Belastung der Knie und des Rückens handelt (vgl. Urk.
7/11/3) .
B ei schwerer körperlicher Arbeit rechnete Dr.
B.___
mit einer Reaktivierung der Arth rose und ging davon aus, dass allenfalls eine Prothesenversorgung notwen dig werde. Er stellte dementsprechend nur eine mässig optimistische Prognose in Be zug auf die Arbeitsfähigkeit in körperlicher Hinsicht ( Urk.
7/14/9). Zu be rück sich tigen ist ferner, dass die von Dr.
B.___ festgestellte zwischenzeitliche Besse rung der Kniebeschwerden in einem Zeitraum eintrat, in dem die Beschwerde füh rerin nicht arbeitstätig war, weshalb daraus nicht ohne Weiteres ges chlossen werden kann, dass der gebesserte Zustand auch bei Wiederaufnahme der bisherigen kör perlich belastend en Tätigkeit anhält .
Auch d ie behandelnden Fachpersonen der Klinik D.___ äusserten sich nicht dazu, ob die Beschwerdeführerin durch die körperlichen Beschwerden dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urk.
7/18/4, Urk.
7/44/7) und RAD-Arzt Dr.
F.___ diskutierte einzig die psychischen Beschwerden der Beschwer de führerin ( Urk.
7/67/2 ff.). Insgesamt kann somit gestützt auf die aktuell vorlie genden medizinischen Unterlagen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aufgrund des somatischen Gesundheitszustandes keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit besteht. Zur Klärung dieser Frage sind weitere medizi nische Abklärungen erforderlich. 4.2
4.2.1
In psychischer Hinsicht begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die körperlichen Schmerzen und die belastende Situation mit dem Arbeitgeber und der Krankentaggeldversicherung eine psy chi sche Belastung zur Folge gehabt hätten ( Urk.
2 S. 1) ; mithin führte sie psy cho so ziale Faktoren als Grund für die psychischen Beschwerden der Beschwerde füh rerin
an und verneinte gestützt darauf das Vorliegen einer invalidenversiche rungs rech t lich relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung.
Es ist der Beschwerdegegnerin zwar dahingehend beizupflichten, dass den medi zi nischen Unterlagen entnommen werden kann, dass
die geklagten Beschwerden von einer Konfliktsituation am damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und des Weiteren von der Leistungseinstellung beziehungsweise -verweigerung durch die Krankentaggeldversicherung und die Beschwerdegegnerin begleitet waren und mithin eine psychosoziale Belastungssituation bestand ( Urk.
7/12/2 f., Urk.
7/18/3, Urk.
7/44/5, Urk.
7/47/51 und 54).
Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst jedoch einen invali di sierenden Gesundheitsschaden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se aus, sondern nur, wenn die Befunde in den psychosozialen Umstän den ihre hinreichende Erklärung finden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbs fähigkeit vorliegt. Ausserdem können sich psychosoziale Belastungsfak to ren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbstän dig ten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Fol gen ver schlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8.
Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 2 3.
März 2009 E. 2). 4.2.2
Dr.
A.___ führte diesbezüglich im psychiatrischen Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 aus, bei der Beschwerdeführerin hätten belastende, nicht relevante psycho soziale Belastungsfaktoren, möglicherweise aufgrund der Persönlichkeitsakzen tuierung, zu den rezidivierenden psychischen Dekompensationen geführt, wobei sich inzwischen ein sekundärer Krankheitsgewinn und eine ausgeprägte Selbst li mitierung eingestellt hätten . D eswegen habe trotz der intensiven, leitlinien ge rechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bis dato keine Bes serung der Symptomatik erzielt werden können ( Urk.
7/47/54). Mit anderen Wor ten führte Dr.
A.___ die Entstehung sowie die mehrfach aufgetretenen Ver schlechterungen der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auf psycho soziale Belastungssituationen zurück und ging davon aus, dass ohne diese - sowie ohne den Einfluss der ebenfalls nicht invaliditätsrelevanten Selbstlimitierung - eine Besserung des psychischen Zustandes eintreten würde.
Dass die psychische Störung jedoch ohne diese belastenden Faktoren nicht be stünde , mithin keine unabhängig davon bestehende psychische Störung vorliegt, lässt sich dem Gutachten von Dr.
A.___ nicht entnehmen. So diagnostizierte er - neben den als Z-Diagnosen kodifizierten Problemen in Verbindung mit Berufs tä tigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), denen er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass , was im Einklang mit der Rechtsprechung steht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 2 9.
Januar 2016 E. 3.2 )
- eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.
7/47/44). Ferner nannte er zahl reiche Befunde , unter anderem eine durchgehend gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung, eine ausgeprägte emotionale Labilität, Zukunfts- und Existenzängste, eine Verminderung der affektiven Modulationsfähigkeit sowie des Antriebs und der Psychomotorik. Einzig die von der Beschwerdeführerin ge klagten Konzentrationsstörungen konnte er nicht objektivieren ( Urk.
7/47/49). In seiner Ergänzung vom 9.
Mai 2020 hielt er sodann fest, aufgrund der seit August 2018 bestehenden depressiven Symptomatik müsse nahezu von einem chroni schen Verlauf ausgegangen werden ( Urk.
7/58/9). Unter Ausschluss der psychosozialen Belastungsfaktoren kam er schliesslich zum Ergebnis , dass zumindest eine vor über gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50
% bestand en h a be , da rüber hinaus hielt er in qualitativer Hinsicht eine konfliktarme Arbeitsumgebung sowie die Möglichkeit sich zurückzuziehen für erforderlich, was immerhin die problembelastete Tätigkeit für den bisherigen Arbeitgeber - wenn auch nicht die bisherige Tätigkeit im Pflegebereich insgesamt - ausschliesst ( Urk.
7/47/56 f.).
Dr.
A.___ empfahl sodann wiederholt eine Begutachtung, auch zur Abklärung des Verlaufs und der von ihm thematisieren gesundheitlichen Verschlechterung. 4.2. 3
Auch in den Berichten der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen finden sich Hinweise auf psychosoziale Belastungsf aktoren im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung ( Urk.
7/12/2 f., Urk.
7/18/2) sowie auf Verschlechte run gen des psychischen Zustandsbildes durch äussere Ereignisse wie die Kündigung der Arbeitsstelle sowie Versicherungsstreitigkeiten ( Urk.
7/28/11, Urk.
7/35/3, Urk.
7/4 4/4). A uch die behandelnden Fachpersonen
stellten die Diagnose einer mittel
- bis schwer gradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wobei ihren D arlegungen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die psychische Problematik ohne die belastenden Faktoren wegfallen würde .
Auf der Befundebene ist sodann insbesondere die anlässlich von neuro psy cho lo gischen Untersuchungen festgestellte - wohl auf das depressive Störungsbild zurückzuführende - reduzierte Informationsverarbe itungsgeschwindigkeit sowie die leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung im Bereich des Langzeitgedächt nisses ( Urk.
7/28/9, Urk.
7/44/1) zu erwähnen. D iese Resultate wurden zwar - wie von Dr.
A.___ dargelegt - nicht durch Symptomva lidierungstests überprüft (Urk.
7/47/5) und sind daher mit gewissen Zweifeln behaftet . Es ist zudem grund sätzlich Aufgabe eines psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 1 6.
April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen), was im konkreten Fall nicht erfolgt ist. Indessen kann dennoch nicht von v ornherein davon ausgegangen werden, dass keinerlei Einschränkungen der neuropsycholo gischen F unktion en der Beschwerdeführerin gegeben sind . Anhaltspunkt e für das Bestehen solcher Beeinträchtigungen sind jedenfalls gegeben . 4.2. 4
Insgesamt sind bei der Beschwerdeführerin durchaus psychosoziale Belastungs faktoren vorhanden, die Entwicklung und Verlauf der psychischen Problematik be e i n flussten . Daraus jedoch auf ein klinisches Beschwerdebild zu schliessen, das sich einzig in Beeinträchtigungen erschöpft, welche von belastenden psychoso zialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3.
März 2009 E. 2), ist nicht überzeugend. Davon ging im Übrigen auch RAD-Arzt Dr.
F.___ nicht aus, postulierte er doch in seiner Stellungnahme von 3 0.
April 2020 eine auch in angepasste r Tätigkeit eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei er jedoch die psychosozialen Belastungen nicht näher diskutierte und auch nicht ersichtlich ist, ob er diese bei seiner Beur teilung ausschloss ( Urk.
7/67/3). Somit lässt sich insgesamt ein krank h eitswerti ges psychisches Leiden nicht ohne Weiteres ausschliessen . Der Renten anspruch der Beschwerdeführerin kann demnach gestützt auf die aktuelle Akten lage nicht von
v ornherein aufgrund des Fehlens eines verselbständigten psychi schen Leidens verneint werden. 4.3
Ein psychiatrisches Gutachten muss dem Rechtsanwender eine Beurteilung des Nachweises einer funktionellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.3) und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren einzuschätzen beziehungsweise dementspre chend auch formal zu strukturieren sind. Zwar war nach dem am 3.
Juni 2015 ergan ge nen Urteil BGE 141 V 281 zunächst übergangsrechtlich auch einem nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten nicht ohne Weiteres der Beweiswert abzusprechen (BGE 141 V 281 E. 8). Hinsichtlich der für die Beweistauglichkeit vorausgesetzten formalen Gliederung sowie der Begründungsdichte gerade auch in Bezug auf die Plausibilität der Folgenabschätzung sind an aktuelle Expertisen indessen höhere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 2 3.
Juli 2021 E. 5.2.2 ).
Dr.
A.___ , der sein psychiatrisches Gutachten vom 1 7.
Februar 2020 zu Handen des Taggeldversicherers erstattete, mass der rezidivierenden depressiven Störung zwar Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, nahm jedoch keinerlei Bezug zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Standardindikatoren. Seine Expertise erweist sich daher für die Beurteilung des Schweregrades des psy chischen Leidens nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung a ls unge e i g net . Hinreichende Angaben zu den massgebenden Indikatoren - namentlich zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5.
März 2018 E. 7.4) - lassen sich weder dem Gutachten noch den übrigen ärztlichen Beurteilungen, insbe son dere den Berichten der behandelnden Ärzte oder der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
F.___
( Urk.
7/67/3) ,
entnehmen .
E ine Beurteilung der Ressourcen aufgrund der systematisierten Indikatoren erweist sich daher beim aktuellen Aktenstand nicht als möglich. 5.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§
26 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts U
209/02 vom 10.
September 2003 E.
5.2).
Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art.
43 Abs.
1 ATSG) weitere medizinische Abklärungen vorzunehme n haben . Dabei drängt sich eine mindestens bidisziplinäre Begutachtung auf, da sowohl mit Bezug auf den Bewegungsapparat als auch die Psyche Beschwerdebilder vor liegen und eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Stö run gen erforderlich ist. Das einzuholende Gutachten hat sich insbesondere auch zu den bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418).
Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin allenfalls Abklärungen zur Quali fi kation der Beschwerdeführerin durchzuführen haben, da aufgrund der
jetzigen Aktenlage offen bleibt , ob die Beschwerdeführerin neben ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Rahmen von 60
%
auch im Haushalt und damit in einem versicherungsrechtlich bedeutsamen Aufgabenbereich tätig ist (vgl. Art.
6 und Art.
8 Abs.
3 ATSG) . Bejahendenfalls hätte die Beschwerdegegnerin zudem zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Gesundheitsbeeinträchtigung im Aufgabenbereich eingeschränkt ist. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewil ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art.
69 Abs.
1 bis IVG), ermessensweise auf Fr.
700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr.
2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 3.
Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser