Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1984 , war ab dem 4. Februar 2013 als Zimmerman bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl.
UV.2021.00149 Urk. 8 / 2 -3) .
Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 2. September 201 3 ( UV.2021.00149 Urk. 8 / 2 ) wissen, dass ihm am 16 . August 2013 in der Werkstatt ein Balken aus der Hand gerutscht und auf die rechte Schulter gefallen sei und er sich diese dabei
verletzt habe. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, welcher den Versicherten am 28. August 2013 als erster behandelt hatte , nannte in seinem Bericht vom 27. September 2013 als Diagnose eine Prellung der rechten Schulter ( UV.2021.00149 Urk. 8 / 15 ). Per 16. Oktober 2013 kündigte der Versi cherte seine Arbeitsstelle (vgl. UV.2021.00149 Urk. 8/14). A m 30. Mai 2017 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, subacromiale Dekompression und AC-Gelenksresektion; UV.2021.00149 Urk. 8/238) .
Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Taggeld und Heilungskosten; vgl.
UV.2021.00149 Urk. 8/481 S. 1 Mitte ). 1.2
Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/481) teilte die Suva dem Versicherten unter anderem mit, dass von einer weiteren Behandlung keine nam hafte Besserung der Folgen des Unfalles vom 16. August 2013 mehr erwartet werden könne, weshalb sie die Heilungskostenleistungen nach Beendigung einer aktuell laufenden Serie Ph ysi otherapie einstellen werde (S. 1).
Am 16. November 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/502) teilte sie dem Versicherten zudem mit, dass die T aggeldleistungen per 31. Oktober 2020 eingestellt würden .
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/509) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % im Betrag von Fr. 6'300. -- zu, womit sie auch
über den Fallabschluss nach Art. 19 des Bundes gesetz es ü ber die Unfallversicherung (UVG) entschied.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2020 ( UV.2021.00149 Urk. 8/ 518 ) erhob der Ver sicherte Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht und beanstandete, dass über die Einstellung der Taggeldleistungen
nicht formell verfügt worden sei ; weiter beanstandete er die Nichtübernahme von Reisespesen für Fahrten zur Physio therapie nach A.___ gemäss Schreiben der Suva vom 8. Dezember 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/ 515) .
Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 im Verfahren UV.2020.00290 (UV.2021.00149 Urk. 8/527) trat das hiesige Gericht mangels geeigneten Anfech tungsobjekts auf die Beschwerde des Versicherten ni cht ein . 1.3
Die Suva nahm das Schreiben des Versicherten vom 1 3. Dezember 2020 als Ein sprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2020 an die Hand (vgl. Urk. 8/521 S. 3 Mitte). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) wies sie
die Ein sprache ab.
1.4
Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (UV.2021.00149 Urk. 8/523) hatte die Suva entschied en , die in Rechnung gestellten 74 Fahrten zur Physiotherapie mit Fr. 399.60 zu vergüten.
Dagegen hatte der Versicherte am 8. März 2021 (UV.2021.00149 Urk. 8/529) mit einem als «Beschwerde» betitelten Schreiben Einsprache erhoben , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 (UV.2021.00149 Urk. 2) abwies.
2.
2.1
Der Versicherte erhob am 21. Juli 2021 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 16. Juli 2021 und stellte folgende Anträge (S. 2):
«1.
Die Fahrspesen sind in effektiver Höhe zu entrichten.
2.
Die Heilkosten sind vollumfänglich zu tragen.
3.
Es ist eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 zu prüfen»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 (Urk. 7) beantragte die Beschwer degegnerin , das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos abzu schreiben; eventualiter sei auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzu treten; subeventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (S. 1 ) .
Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2021 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. 2.2
Am 2 1. Juli 2021 (UV.2021.00149 Urk.
1) erhob der Versicherte auch Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Juli 2021, worüber am heutigen Tag im Verfahren UV.2021.00149 entschieden wird . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Aus der Eingab e des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) ist ersichtlich, dass er sich damit unter anderem auch gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) zur Wehr setzen möchte. So stellte er den Antrag, die «Heil kosten sind vollumfänglich zu tragen» , und der Eingabe lässt sich Folgendes ent nehmen: «Form- und fristgerecht innerhalb von 30 Tagen rekur r iert der Beschwerdeführer gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16.07.2021» (Urk. 1 S. 2 Begründung Ziff. 1) sowie «Sämtliche noch anfallenden Heilkosten (Arzt/Spital/Therapeut etc.) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen» (Ziff. 8) , womit eindeutig auch der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) gemeint ist .
Daneben lässt sich der Eingabe - insbesondere dem Antrag Ziff. 1 («Die Fahrspesen sind in effektiver Höhe zu entrichten.» ) und dem wesentlichen Teil der Begründung - entnehmen, dass er auch mit dem Einspracheentscheid der S uva vom 19. Juli 2021 betreffend Reisespesen wegen der Physiotherapie nicht einverstanden ist . Letzteres bildet Gegenstand des Verfahren s UV.2021.0014 9. Da sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7) - auch gegen den Einspracheent scheid vom 16. Juli 2021 richtet, ist das vorliegende Verfahren weder als gegen standlos abzuschreiben noch ist darauf nicht einzutreten.
Es ist diesbezüglich
jedoch Folgendes vorweg zu bemerken.
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).
Aus dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers ( « 2. Die Heilkosten sind vollum fänglich zu tragen»; Urk. 1 S.
2) - die übrigen Anträge betreffen die Kostenüber nahme der Fahrspesen für die Physiotherapie in A.___ (vgl. dazu das Ver fahren IV.2021.00149) - und insgesamt der Begründung der Beschwerde vom
21. Juli 2021 , worin sich lediglich Ausführungen zur Übernahme der Heil ungs kosten finden, ohne dass je Bezug auf den Taggeldanspruch, den Rentenanspruch oder die Integritätsentschädigung genommen wird (Urk. 1 ), ergibt sich augen fällig, dass der Beschwerdeführer den
Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk.
2) einzig bezüglich der Übernahme der Heil ungs kosten
anficht. Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Anspruch auf Übernahme der Heilungskosten
–
und damit implizit der Fallabschluss –
Streitgegenstand und auch nur diese Frage Prozessthema. 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. August 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesund heitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
2. 4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver siche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bun desgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Ein spracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) hinsichtlich der Heilungskosten
im Wesentlichen aus, aufgrund der vor liegenden Aktenlage - insbesondere gestützt auf die kreisärztliche n Beurteilung en von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 20. März 2018 und von Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. Februar 2020 - sei mangels einer noch zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustandes von einem Endzu stand respektive einem Behandlungsabschluss spätestens mit dem Auslaufen der Physiotherapie im Sommer 2020 auszugehen. Taggeldleistungen seien noch bis am 31. Oktober 2020 bezahlt worden. Der Fallabschluss mit Einstellung der Tag gelder und Prüfung der Rentenfrage und mit Einstellung der Heilungskosten sei also gegeben (Urk. 2 S. 3 f.). 3 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) – abgesehen von den Vorbringen
wegen der Übernahme der Reis e kosten für die Physiotherapie, welche den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 betreffen (vgl. dazu das Verfahren UV.2021.00149) –
geltend, sämtliche noch anfallende Heilkosten (Arzt/Spital/Therapeut etc.) seien von der Beschwerde gegnerin zu tragen. 3 .3
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Fall unter Ein stellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht per
31. Oktober 2020 (Taggel der) respektive mit der Beendigung der bis im Sommer 2020 über nommenen Physiotherapie (Heilbehandlung)
abgeschlossen hat. 4. 4.1
Dr. Z.___ , welcher den Beschwerdeführer
nach dem Unfall (
16. August 2013 )
am 28. August 2013 als erster behandelt hatte , nannte in seinem Bericht vom 27. September 2013 als Diagnose eine Prellung der rechten Schulter ( UV.2021.00149 Urk. 8/15). 4.2
Suva- Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2017 (UV.2021.00149 Urk. 8/235) auf Rückfrage der Beschwerde gegnerin aus, die geplante Operation adressiere Folgen des Unfallereignisses und sei demnach unfallkausal (S. 1 unten). 4. 3
Am 30. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, subacromiale Dekompression und AC-Gelenksresektion; vgl. den Operationsbericht [ UV.2021.00149 Urk. 8/238]). 4. 4
Kreisarzt Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer am 19. März 2018 unter sucht hatte , nannte in seinem Bericht vom 20. März 2018 (UV.2021.00149 Urk. 8/331) folgende Diagnose (S. 7): - Ätiologisch unklares Schmerzsyndrom der rechten Schulter bei/nach: - Acromioplastik und Acromioclaviculargelenkresektion rechts am 30. Mai 2017 - Mässiger posttraumatischer Acromioclaviculargelenkarthrose rechts - Traumatisierung Acromioclaviculargelenk rechts am 16. August 2013
Dr. B.___ führte zudem aus, der Grund für die Schmerzhaftigkeit im Bereich der rechten Schulter habe auch bei eingehender Abklärung nicht genau fest ge stellt werden können. Eine erneute subacromiale Dekompression mit Resektion des Acromioclavicular-Nearthros sei in dieser Situation kaum erfolg versprechend und multiple Infiltrationen des Nearthros im Acromioclaviculargelenkbereich könnten langfristig die Situation auch nicht verbessern. Der Beschwerdeführer selber gebe eine höchstens geringe Verbesserung durch die zuletzt erfolgte Ope ration im Mai 2017 an. Der heutige Zustand sei vergleichbar mit dem Zustand vo r einem Jahr. Die Resektion des Acromioclaviculargelenks sei eine ortho pädi sche Standardoperation, die üblichen Resultate und die zu erwartenden Ein schränkungen nach diesem Eingriff seien entsprechend gut bekannt. Nach Abschluss zu übernehmen sei die Schmerzmedikation, wobei der Beschwerde führer gemäss seinen Angaben die Schmerzmitteleinnahme weiter reduzieren möchte. Die Physiotherapie werde man spätestens ein Jahr nach der letzten Ope ration sistieren dürfen. Das Selbsttraining sei dem Beschwerdeführer bekannt und reiche aus (S. 7 f.).
Am 25. Mai 2018 (UV.2021.00149 Urk. 8/ 349 ) hielt Dr. B.___ fest, obwohl er eher skeptisch sei bezüglich der Erfolgsaussichten durch «gezielte Schmerz therapien», würde er einer drei- bis viermonatigen Behandlung im Schmerz zent rum des Kantonsspitals E.___ zustimmen. Der Erfolg müsse anschliessend evaluiert werden. 4. 5
Am 3. April 2019 (UV.2021.00149 Urk. 8/409) berichteten Dres . med. F.___ und med. G.___ vom Kantonsspital E.___ , die Beschwer den hätten sich unter physiotherapeutischer Beübung und zusätzlicher medizini scher Trainingstherapie deutlich gebessert. Die Schmerzen seien bei leichten körperlichen Belastungen erträglich, max. VAS 0-2, die Sensibilitäts störungen seien gänzlich verschwunden (S. 2). 4.6
PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom J.___ Zentrum, welche den Beschwerdeführer eingehend am 9. und
10. September 2019 mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA) , welche eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fä higkeit (EFL) enthielt, untersucht hatten , führten in ihrem Bericht vom 24. Sep tember 2019 (UV.2021.000149 Urk. 8/443) aus, für die bisherige Tätigkeit als Zimmermann bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es sei auch nicht davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft diese Arbeitsfähigkeit wieder erreichen werde. Für eine anderweitige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung, dass Arbeiten über Schulterhöhe bei einer ganztä g igen Tätig keit nur 30 Minuten bis 3 Stunden vorkämen, sei der Beschwerdeführer als ganz tags arbeitsfähig zu erachten (S. 4 f.). Zum Erhalt des jetzigen Belastbarkeits niveaus werde dringend die Fortsetzung eines eigenver antwortlichen Trainings in einem Fitnesscenter empfohlen (S. 5 unten). 4.7
In ihrem Bericht vom 5. November 2019 (UV.2021.00149 Urk. 8/447) erklärte Dr. G.___ vom Kantonsspital E.___ , die objektive Beweglichkeit der Schulter passiv sei voll und schmerzfrei. Aktiv sei sie endgradig schmerzhaft in alle Richtungen (S. 2). 4.8
Mit E-Mail vom
29. Januar 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/459) berichtete Dipl. Physiotherapeutin K.___ der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe bereits zweimal drei Monate MTT
( medizinische Trainingstherapie) bei ihnen gehabt , und er habe in diesen sechs Monaten total 25 Trainings absolviert. Das letzte Training sei am 15. Juli 2019 gewesen. Aus physiotherapeutischer Sicht mache ein e weitere MTT keinen Sinn, da der Beschwerdeführer selber zu wenig Trainingsinitiative zeige und durch das Training seine Schmerzproblematik nicht beeinflusst werden könne. 4. 9
Kreisarzt Dr. D.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/463) fest, beim Beschwerdeführer sei noch eine länger andauernde Schmerztherapie durchgeführt worden. Entsprechend de m Bericht des Schmer zzentrums des Kantonsspitals E.___ vom 5. November 2019 bestünden weiterhin Beschwerden. Inwiefern sich die länger andauernde Schmerz behandlung ausgewirkt habe, werde nicht beschrieben. Letztendlich würden in etwa die ähnlichen Beschwerden beschrieben wie zu Beginn der Schmerzbehandlung. Es gebe hier auch keine konkreten
Ansatzpunkte mehr, welche einer weiteren Thera pie zugänglich wären. Es bestehe eine freie
Beweg lichkeit der betroffenen rechten Schulter, Belastungen würden als schmerzaus lösend
empfunden, weiterhin werde ein Schonverhalten beziehungsweise im Rahmen der EFL vom J.___ Zentrum
würden Selbstlimitierungen
beobachtet. Aktuell besteh e keinerlei Indikation für eine weitere medizinische Behandlung (S. 1 Ziff. 1 ) .
Die im J.___ -Bericht vom 24. September 2019 festgelegte Zumutbarkeit könne übernommen werden (S. 1 Ziff. 2). Zur Aufrechterhaltung der Erwerb s fähigkeit seien keine weiteren Behandlungen notwendig. Es gebe keine Ansatz punkte für eine weitere Therapie, welche die WZW-Kriterien erfülle (S. 2 oben Ziff. 4 ). 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage des Zeitpunkts des Fallab schlusses im Wesentlichen auf die Beurteilung en von Dr. B.___
20. März 2018 (E. 4.4) und von Dr. D.___ vom 7 . Februar 2020 (E. 4. 9 ) .
Dr. B.___ nahm bei seiner Beurteilung im März 2018 von der Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( UV.2021.00149 Urk. 8 / 331 S. 1-5 ). Mit Blick auf diese Grundlagen und seine eingehende klinische Untersuchung (S. 6)
sowie die bildgebenden Befunde (S. 7 oben) hat er nachvollziehbar aufge zeigt, dass hinsichtlich der Schulter beschwerden aufgrund des Unfalles vom 13. August 2013
keine chirurgi schen Optionen mehr bestünden, welche eine Verbesserung des Schmerz zustandes versprechen würden und ebenso auch eine allfällige Physiotherapie spätestens ein Jahr nach der am 30. Mai 2017 (E. 4.3 ) statt gefunden en Operation keine weitere Verbesserung mehr zeitigen dürfte . Gegen über einer gezielten Schmerztherapie zeigte er sich im Mai 2018 skeptisch (E. 4. 4 in fine ). Damit ging es bereits bei Dr. B.___ lediglich darum, ob sich der Zustand der Schmerzen allenfalls noch mit medizinischen Massnahmen
verbessern liesse , wobei er die s für chirurgische Eingriffe plausibel ausschloss und auch die Optionen hinsichtlich einer Physiotherapie als begrenzt erachtete. Da er sich ausschliesslich zum Schmerz zustand äusserte, ist davon auszugehen , dass er bereits im Zeitpunkt seiner Untersuchung im März 2018 die ärztlichen Behandlungsoptionen hin sicht lich der Verbesserung der funktionellen Einschränkungen als ausge schöpft betrachtete, womit er faktisch eine namhafte Besserung im Sinne von A rt. 19 UVG in Form einer zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschloss. Am 2 8. Mai 2018 wies er denn auch daraufhin, dass der Beschwerdeführer trotz der begleitenden Schmerztherapie im Rahmen des von ihm geschilderten Zumutbarkeitsprofils arbeitsfähig sei (Verfahren UV.2021.00149 Urk. 8/349). Dies bestätigten PD Dr.
H.___
und Dr.
I.___ mittels ihrer ei n gehenden FOMA im September 2019 (E. 4.6). Zudem gingen sie davon aus , dass z um Erhalt des Belastbarkeitsniveaus die Fortsetzung eines eigenverantwortlichen Trainings in einem Fitnesscenter genügt.
In der Folge z eit zielten die zusätzlich von der Beschwerdegegnerin über nommenen Massnahmen nicht mehr auf die Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab , sondern lediglich de n Umgang mit dem phasenweise erlebten Schmerz. Wenn anfänglich (April 2019) eine gewisse Verbesserung durch die Schmerztherapie am Kantonsspital E.___ insbeson dere durch Physiotherapie hatte erzielt werden können (E. 4.5), erachtete Physio therapeutin K.___ , bei welcher der Beschwerdeführer in sechs Monaten ins gesamt 25 Trainings absolviert hatte, in ihrem Bericht vom 29. J anuar 2020 ein e MTT aus physiotherapeutischer Sicht hinsichtlich der Schmerzproblematik als ohne Einfluss (E. 4.8). Kreisarzt Dr. D.___
legte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2020 denn überzeugend dar , dass sich auch aus den Berichten des Kantonsspitals E.___ keine Hinweise mehr ergeben, dass eine weitere medizinische Behandlung eine namhafte Besserung bringen würde (E. 4.9). Daneben ist gerade im Hinblick auf die zuletzt durchgeführte Physiotherapie zur Schmerzreduktion zu ergänzen, dass es praxisgemäss nicht genügt, um den Fall abschluss hinauszuzögern, wenn die versicherte Person von einer weiteren Physiotherapie hätte profitieren können (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2). 5.2
Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage war damit spätestens im Sommer 2020 der Endzustand hinsichtlich der unfallbedingten Schulterbeschwerden erreicht und erweist sich der Fallabschluss per Sommer 2020 (Heilungskosten ) respektive die Einstellung der Taggelder per 31 . Oktober 202 0
- wobei diese lediglich kulanter Weise bis Ende Oktober 2020 ausgerichtet worden waren (vgl. UV.2021.00149 Urk. 8/ 500 )
- somit als rechtens. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe von maximal drei Stunden pro Tag verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer wegen der bleibenden unfallbedin gten Restbeschwer den eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu, was weder bestritte n wird noch zu beanstanden ist
und wie aufgezeigt
( Urk. 2 S. 4-8 )
auch nicht Prozessthema bildet (E. 1) .
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer beantragte
die Prüfung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 500. -- (Ziff. 1). Nähere Ausführungen dazu finden sich in seiner Eingabe vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) nicht. Was er damit gemeint hat, ist nicht klar. Sofern er damit Entschädigungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem materiellen Anspruch (Taggelder, Heilkosten, Fahrspesen) gemeint haben sollte, besteht wie aufgezeigt kein weitergehender Anspruch (vgl. E. 5 vorstehend). 6 . 2
Da s vorliegende Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Sollte der Beschwerdeführer mit der Entschädigung in Höhe von Fr. 500. -- (vgl.
Urk. 1 , E. 6.1 vorstehend) eine Prozessentschädigung für seine Aufwände im Zu sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gemeint haben, ist ihm bereits aufgrund des Verfahrensausganges keine solche zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 28 und § 34 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1984 , war ab dem 4. Februar 2013 als Zimmerman bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl.
UV.2021.00149 Urk. 8 /
E. 1.2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/481) teilte die Suva dem Versicherten unter anderem mit, dass von einer weiteren Behandlung keine nam hafte Besserung der Folgen des Unfalles vom 16. August 2013 mehr erwartet werden könne, weshalb sie die Heilungskostenleistungen nach Beendigung einer aktuell laufenden Serie Ph ysi otherapie einstellen werde (S. 1).
Am 16. November 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/502) teilte sie dem Versicherten zudem mit, dass die T aggeldleistungen per 31. Oktober 2020 eingestellt würden .
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/509) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % im Betrag von Fr. 6'300. -- zu, womit sie auch
über den Fallabschluss nach Art. 19 des Bundes gesetz es ü ber die Unfallversicherung (UVG) entschied.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2020 ( UV.2021.00149 Urk. 8/ 518 ) erhob der Ver sicherte Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht und beanstandete, dass über die Einstellung der Taggeldleistungen
nicht formell verfügt worden sei ; weiter beanstandete er die Nichtübernahme von Reisespesen für Fahrten zur Physio therapie nach A.___ gemäss Schreiben der Suva vom 8. Dezember 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/ 515) .
Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 im Verfahren UV.2020.00290 (UV.2021.00149 Urk. 8/527) trat das hiesige Gericht mangels geeigneten Anfech tungsobjekts auf die Beschwerde des Versicherten ni cht ein .
E. 1.3 Die Suva nahm das Schreiben des Versicherten vom 1 3. Dezember 2020 als Ein sprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2020 an die Hand (vgl. Urk. 8/521 S. 3 Mitte). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) wies sie
die Ein sprache ab.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (UV.2021.00149 Urk. 8/523) hatte die Suva entschied en , die in Rechnung gestellten 74 Fahrten zur Physiotherapie mit Fr. 399.60 zu vergüten.
Dagegen hatte der Versicherte am 8. März 2021 (UV.2021.00149 Urk. 8/529) mit einem als «Beschwerde» betitelten Schreiben Einsprache erhoben , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 (UV.2021.00149 Urk. 2) abwies.
2.
E. 2 -3) .
Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 2. September 201
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. August 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
E. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesund heitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
2. 4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver siche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bun desgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 3.
E. 3 ( UV.2021.00149 Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Ein spracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) hinsichtlich der Heilungskosten
im Wesentlichen aus, aufgrund der vor liegenden Aktenlage - insbesondere gestützt auf die kreisärztliche n Beurteilung en von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 20. März 2018 und von Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. Februar 2020 - sei mangels einer noch zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustandes von einem Endzu stand respektive einem Behandlungsabschluss spätestens mit dem Auslaufen der Physiotherapie im Sommer 2020 auszugehen. Taggeldleistungen seien noch bis am 31. Oktober 2020 bezahlt worden. Der Fallabschluss mit Einstellung der Tag gelder und Prüfung der Rentenfrage und mit Einstellung der Heilungskosten sei also gegeben (Urk. 2 S. 3 f.). 3 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) – abgesehen von den Vorbringen
wegen der Übernahme der Reis e kosten für die Physiotherapie, welche den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 betreffen (vgl. dazu das Verfahren UV.2021.00149) –
geltend, sämtliche noch anfallende Heilkosten (Arzt/Spital/Therapeut etc.) seien von der Beschwerde gegnerin zu tragen. 3 .3
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Fall unter Ein stellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht per
31. Oktober 2020 (Taggel der) respektive mit der Beendigung der bis im Sommer 2020 über nommenen Physiotherapie (Heilbehandlung)
abgeschlossen hat. 4. 4.1
Dr. Z.___ , welcher den Beschwerdeführer
nach dem Unfall (
16. August 2013 )
am 28. August 2013 als erster behandelt hatte , nannte in seinem Bericht vom 27. September 2013 als Diagnose eine Prellung der rechten Schulter ( UV.2021.00149 Urk. 8/15). 4.2
Suva- Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2017 (UV.2021.00149 Urk. 8/235) auf Rückfrage der Beschwerde gegnerin aus, die geplante Operation adressiere Folgen des Unfallereignisses und sei demnach unfallkausal (S. 1 unten). 4. 3
Am 30. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, subacromiale Dekompression und AC-Gelenksresektion; vgl. den Operationsbericht [ UV.2021.00149 Urk. 8/238]). 4. 4
Kreisarzt Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer am 19. März 2018 unter sucht hatte , nannte in seinem Bericht vom 20. März 2018 (UV.2021.00149 Urk. 8/331) folgende Diagnose (S. 7): - Ätiologisch unklares Schmerzsyndrom der rechten Schulter bei/nach: - Acromioplastik und Acromioclaviculargelenkresektion rechts am 30. Mai 2017 - Mässiger posttraumatischer Acromioclaviculargelenkarthrose rechts - Traumatisierung Acromioclaviculargelenk rechts am 16. August 2013
Dr. B.___ führte zudem aus, der Grund für die Schmerzhaftigkeit im Bereich der rechten Schulter habe auch bei eingehender Abklärung nicht genau fest ge stellt werden können. Eine erneute subacromiale Dekompression mit Resektion des Acromioclavicular-Nearthros sei in dieser Situation kaum erfolg versprechend und multiple Infiltrationen des Nearthros im Acromioclaviculargelenkbereich könnten langfristig die Situation auch nicht verbessern. Der Beschwerdeführer selber gebe eine höchstens geringe Verbesserung durch die zuletzt erfolgte Ope ration im Mai 2017 an. Der heutige Zustand sei vergleichbar mit dem Zustand vo r einem Jahr. Die Resektion des Acromioclaviculargelenks sei eine ortho pädi sche Standardoperation, die üblichen Resultate und die zu erwartenden Ein schränkungen nach diesem Eingriff seien entsprechend gut bekannt. Nach Abschluss zu übernehmen sei die Schmerzmedikation, wobei der Beschwerde führer gemäss seinen Angaben die Schmerzmitteleinnahme weiter reduzieren möchte. Die Physiotherapie werde man spätestens ein Jahr nach der letzten Ope ration sistieren dürfen. Das Selbsttraining sei dem Beschwerdeführer bekannt und reiche aus (S. 7 f.).
Am 25. Mai 2018 (UV.2021.00149 Urk. 8/ 349 ) hielt Dr. B.___ fest, obwohl er eher skeptisch sei bezüglich der Erfolgsaussichten durch «gezielte Schmerz therapien», würde er einer drei- bis viermonatigen Behandlung im Schmerz zent rum des Kantonsspitals E.___ zustimmen. Der Erfolg müsse anschliessend evaluiert werden. 4. 5
Am 3. April 2019 (UV.2021.00149 Urk. 8/409) berichteten Dres . med. F.___ und med. G.___ vom Kantonsspital E.___ , die Beschwer den hätten sich unter physiotherapeutischer Beübung und zusätzlicher medizini scher Trainingstherapie deutlich gebessert. Die Schmerzen seien bei leichten körperlichen Belastungen erträglich, max. VAS 0-2, die Sensibilitäts störungen seien gänzlich verschwunden (S. 2). 4.6
PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom J.___ Zentrum, welche den Beschwerdeführer eingehend am 9. und
10. September 2019 mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA) , welche eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fä higkeit (EFL) enthielt, untersucht hatten , führten in ihrem Bericht vom 24. Sep tember 2019 (UV.2021.000149 Urk. 8/443) aus, für die bisherige Tätigkeit als Zimmermann bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es sei auch nicht davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft diese Arbeitsfähigkeit wieder erreichen werde. Für eine anderweitige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung, dass Arbeiten über Schulterhöhe bei einer ganztä g igen Tätig keit nur 30 Minuten bis 3 Stunden vorkämen, sei der Beschwerdeführer als ganz tags arbeitsfähig zu erachten (S. 4 f.). Zum Erhalt des jetzigen Belastbarkeits niveaus werde dringend die Fortsetzung eines eigenver antwortlichen Trainings in einem Fitnesscenter empfohlen (S. 5 unten). 4.7
In ihrem Bericht vom 5. November 2019 (UV.2021.00149 Urk. 8/447) erklärte Dr. G.___ vom Kantonsspital E.___ , die objektive Beweglichkeit der Schulter passiv sei voll und schmerzfrei. Aktiv sei sie endgradig schmerzhaft in alle Richtungen (S. 2). 4.8
Mit E-Mail vom
29. Januar 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/459) berichtete Dipl. Physiotherapeutin K.___ der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe bereits zweimal drei Monate MTT
( medizinische Trainingstherapie) bei ihnen gehabt , und er habe in diesen sechs Monaten total 25 Trainings absolviert. Das letzte Training sei am 15. Juli 2019 gewesen. Aus physiotherapeutischer Sicht mache ein e weitere MTT keinen Sinn, da der Beschwerdeführer selber zu wenig Trainingsinitiative zeige und durch das Training seine Schmerzproblematik nicht beeinflusst werden könne. 4.
E. 8 / 2 ) wissen, dass ihm am 16 . August 2013 in der Werkstatt ein Balken aus der Hand gerutscht und auf die rechte Schulter gefallen sei und er sich diese dabei
verletzt habe. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, welcher den Versicherten am 28. August 2013 als erster behandelt hatte , nannte in seinem Bericht vom 27. September 2013 als Diagnose eine Prellung der rechten Schulter ( UV.2021.00149 Urk. 8 / 15 ). Per 16. Oktober 2013 kündigte der Versi cherte seine Arbeitsstelle (vgl. UV.2021.00149 Urk. 8/14). A m 30. Mai 2017 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, subacromiale Dekompression und AC-Gelenksresektion; UV.2021.00149 Urk. 8/238) .
Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Taggeld und Heilungskosten; vgl.
UV.2021.00149 Urk. 8/481 S. 1 Mitte ).
E. 9 ) .
Dr. B.___ nahm bei seiner Beurteilung im März 2018 von der Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( UV.2021.00149 Urk. 8 / 331 S. 1-5 ). Mit Blick auf diese Grundlagen und seine eingehende klinische Untersuchung (S. 6)
sowie die bildgebenden Befunde (S. 7 oben) hat er nachvollziehbar aufge zeigt, dass hinsichtlich der Schulter beschwerden aufgrund des Unfalles vom 13. August 2013
keine chirurgi schen Optionen mehr bestünden, welche eine Verbesserung des Schmerz zustandes versprechen würden und ebenso auch eine allfällige Physiotherapie spätestens ein Jahr nach der am 30. Mai 2017 (E. 4.3 ) statt gefunden en Operation keine weitere Verbesserung mehr zeitigen dürfte . Gegen über einer gezielten Schmerztherapie zeigte er sich im Mai 2018 skeptisch (E. 4. 4 in fine ). Damit ging es bereits bei Dr. B.___ lediglich darum, ob sich der Zustand der Schmerzen allenfalls noch mit medizinischen Massnahmen
verbessern liesse , wobei er die s für chirurgische Eingriffe plausibel ausschloss und auch die Optionen hinsichtlich einer Physiotherapie als begrenzt erachtete. Da er sich ausschliesslich zum Schmerz zustand äusserte, ist davon auszugehen , dass er bereits im Zeitpunkt seiner Untersuchung im März 2018 die ärztlichen Behandlungsoptionen hin sicht lich der Verbesserung der funktionellen Einschränkungen als ausge schöpft betrachtete, womit er faktisch eine namhafte Besserung im Sinne von A rt. 19 UVG in Form einer zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschloss. Am 2 8. Mai 2018 wies er denn auch daraufhin, dass der Beschwerdeführer trotz der begleitenden Schmerztherapie im Rahmen des von ihm geschilderten Zumutbarkeitsprofils arbeitsfähig sei (Verfahren UV.2021.00149 Urk. 8/349). Dies bestätigten PD Dr.
H.___
und Dr.
I.___ mittels ihrer ei n gehenden FOMA im September 2019 (E. 4.6). Zudem gingen sie davon aus , dass z um Erhalt des Belastbarkeitsniveaus die Fortsetzung eines eigenverantwortlichen Trainings in einem Fitnesscenter genügt.
In der Folge z eit zielten die zusätzlich von der Beschwerdegegnerin über nommenen Massnahmen nicht mehr auf die Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab , sondern lediglich de n Umgang mit dem phasenweise erlebten Schmerz. Wenn anfänglich (April 2019) eine gewisse Verbesserung durch die Schmerztherapie am Kantonsspital E.___ insbeson dere durch Physiotherapie hatte erzielt werden können (E. 4.5), erachtete Physio therapeutin K.___ , bei welcher der Beschwerdeführer in sechs Monaten ins gesamt 25 Trainings absolviert hatte, in ihrem Bericht vom 29. J anuar 2020 ein e MTT aus physiotherapeutischer Sicht hinsichtlich der Schmerzproblematik als ohne Einfluss (E. 4.8). Kreisarzt Dr. D.___
legte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2020 denn überzeugend dar , dass sich auch aus den Berichten des Kantonsspitals E.___ keine Hinweise mehr ergeben, dass eine weitere medizinische Behandlung eine namhafte Besserung bringen würde (E. 4.9). Daneben ist gerade im Hinblick auf die zuletzt durchgeführte Physiotherapie zur Schmerzreduktion zu ergänzen, dass es praxisgemäss nicht genügt, um den Fall abschluss hinauszuzögern, wenn die versicherte Person von einer weiteren Physiotherapie hätte profitieren können (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2). 5.2
Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage war damit spätestens im Sommer 2020 der Endzustand hinsichtlich der unfallbedingten Schulterbeschwerden erreicht und erweist sich der Fallabschluss per Sommer 2020 (Heilungskosten ) respektive die Einstellung der Taggelder per 31 . Oktober 202 0
- wobei diese lediglich kulanter Weise bis Ende Oktober 2020 ausgerichtet worden waren (vgl. UV.2021.00149 Urk. 8/ 500 )
- somit als rechtens. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe von maximal drei Stunden pro Tag verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer wegen der bleibenden unfallbedin gten Restbeschwer den eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu, was weder bestritte n wird noch zu beanstanden ist
und wie aufgezeigt
( Urk. 2 S. 4-8 )
auch nicht Prozessthema bildet (E. 1) .
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer beantragte
die Prüfung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 500. -- (Ziff. 1). Nähere Ausführungen dazu finden sich in seiner Eingabe vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) nicht. Was er damit gemeint hat, ist nicht klar. Sofern er damit Entschädigungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem materiellen Anspruch (Taggelder, Heilkosten, Fahrspesen) gemeint haben sollte, besteht wie aufgezeigt kein weitergehender Anspruch (vgl. E. 5 vorstehend). 6 . 2
Da s vorliegende Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Sollte der Beschwerdeführer mit der Entschädigung in Höhe von Fr. 500. -- (vgl.
Urk. 1 , E. 6.1 vorstehend) eine Prozessentschädigung für seine Aufwände im Zu sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gemeint haben, ist ihm bereits aufgrund des Verfahrensausganges keine solche zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 28 und § 34 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00150
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 3 0. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1984 , war ab dem 4. Februar 2013 als Zimmerman bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl.
UV.2021.00149 Urk. 8 / 2 -3) .
Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 2. September 201 3 ( UV.2021.00149 Urk. 8 / 2 ) wissen, dass ihm am 16 . August 2013 in der Werkstatt ein Balken aus der Hand gerutscht und auf die rechte Schulter gefallen sei und er sich diese dabei
verletzt habe. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, welcher den Versicherten am 28. August 2013 als erster behandelt hatte , nannte in seinem Bericht vom 27. September 2013 als Diagnose eine Prellung der rechten Schulter ( UV.2021.00149 Urk. 8 / 15 ). Per 16. Oktober 2013 kündigte der Versi cherte seine Arbeitsstelle (vgl. UV.2021.00149 Urk. 8/14). A m 30. Mai 2017 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, subacromiale Dekompression und AC-Gelenksresektion; UV.2021.00149 Urk. 8/238) .
Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Taggeld und Heilungskosten; vgl.
UV.2021.00149 Urk. 8/481 S. 1 Mitte ). 1.2
Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/481) teilte die Suva dem Versicherten unter anderem mit, dass von einer weiteren Behandlung keine nam hafte Besserung der Folgen des Unfalles vom 16. August 2013 mehr erwartet werden könne, weshalb sie die Heilungskostenleistungen nach Beendigung einer aktuell laufenden Serie Ph ysi otherapie einstellen werde (S. 1).
Am 16. November 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/502) teilte sie dem Versicherten zudem mit, dass die T aggeldleistungen per 31. Oktober 2020 eingestellt würden .
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/509) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % im Betrag von Fr. 6'300. -- zu, womit sie auch
über den Fallabschluss nach Art. 19 des Bundes gesetz es ü ber die Unfallversicherung (UVG) entschied.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2020 ( UV.2021.00149 Urk. 8/ 518 ) erhob der Ver sicherte Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht und beanstandete, dass über die Einstellung der Taggeldleistungen
nicht formell verfügt worden sei ; weiter beanstandete er die Nichtübernahme von Reisespesen für Fahrten zur Physio therapie nach A.___ gemäss Schreiben der Suva vom 8. Dezember 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/ 515) .
Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 im Verfahren UV.2020.00290 (UV.2021.00149 Urk. 8/527) trat das hiesige Gericht mangels geeigneten Anfech tungsobjekts auf die Beschwerde des Versicherten ni cht ein . 1.3
Die Suva nahm das Schreiben des Versicherten vom 1 3. Dezember 2020 als Ein sprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2020 an die Hand (vgl. Urk. 8/521 S. 3 Mitte). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) wies sie
die Ein sprache ab.
1.4
Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (UV.2021.00149 Urk. 8/523) hatte die Suva entschied en , die in Rechnung gestellten 74 Fahrten zur Physiotherapie mit Fr. 399.60 zu vergüten.
Dagegen hatte der Versicherte am 8. März 2021 (UV.2021.00149 Urk. 8/529) mit einem als «Beschwerde» betitelten Schreiben Einsprache erhoben , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 (UV.2021.00149 Urk. 2) abwies.
2.
2.1
Der Versicherte erhob am 21. Juli 2021 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 16. Juli 2021 und stellte folgende Anträge (S. 2):
«1.
Die Fahrspesen sind in effektiver Höhe zu entrichten.
2.
Die Heilkosten sind vollumfänglich zu tragen.
3.
Es ist eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 zu prüfen»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 (Urk. 7) beantragte die Beschwer degegnerin , das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos abzu schreiben; eventualiter sei auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzu treten; subeventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (S. 1 ) .
Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2021 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. 2.2
Am 2 1. Juli 2021 (UV.2021.00149 Urk.
1) erhob der Versicherte auch Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Juli 2021, worüber am heutigen Tag im Verfahren UV.2021.00149 entschieden wird . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Aus der Eingab e des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) ist ersichtlich, dass er sich damit unter anderem auch gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) zur Wehr setzen möchte. So stellte er den Antrag, die «Heil kosten sind vollumfänglich zu tragen» , und der Eingabe lässt sich Folgendes ent nehmen: «Form- und fristgerecht innerhalb von 30 Tagen rekur r iert der Beschwerdeführer gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16.07.2021» (Urk. 1 S. 2 Begründung Ziff. 1) sowie «Sämtliche noch anfallenden Heilkosten (Arzt/Spital/Therapeut etc.) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen» (Ziff. 8) , womit eindeutig auch der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) gemeint ist .
Daneben lässt sich der Eingabe - insbesondere dem Antrag Ziff. 1 («Die Fahrspesen sind in effektiver Höhe zu entrichten.» ) und dem wesentlichen Teil der Begründung - entnehmen, dass er auch mit dem Einspracheentscheid der S uva vom 19. Juli 2021 betreffend Reisespesen wegen der Physiotherapie nicht einverstanden ist . Letzteres bildet Gegenstand des Verfahren s UV.2021.0014 9. Da sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7) - auch gegen den Einspracheent scheid vom 16. Juli 2021 richtet, ist das vorliegende Verfahren weder als gegen standlos abzuschreiben noch ist darauf nicht einzutreten.
Es ist diesbezüglich
jedoch Folgendes vorweg zu bemerken.
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).
Aus dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers ( « 2. Die Heilkosten sind vollum fänglich zu tragen»; Urk. 1 S.
2) - die übrigen Anträge betreffen die Kostenüber nahme der Fahrspesen für die Physiotherapie in A.___ (vgl. dazu das Ver fahren IV.2021.00149) - und insgesamt der Begründung der Beschwerde vom
21. Juli 2021 , worin sich lediglich Ausführungen zur Übernahme der Heil ungs kosten finden, ohne dass je Bezug auf den Taggeldanspruch, den Rentenanspruch oder die Integritätsentschädigung genommen wird (Urk. 1 ), ergibt sich augen fällig, dass der Beschwerdeführer den
Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk.
2) einzig bezüglich der Übernahme der Heil ungs kosten
anficht. Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Anspruch auf Übernahme der Heilungskosten
–
und damit implizit der Fallabschluss –
Streitgegenstand und auch nur diese Frage Prozessthema. 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. August 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesund heitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
2. 4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver siche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bun desgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Ein spracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) hinsichtlich der Heilungskosten
im Wesentlichen aus, aufgrund der vor liegenden Aktenlage - insbesondere gestützt auf die kreisärztliche n Beurteilung en von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 20. März 2018 und von Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. Februar 2020 - sei mangels einer noch zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustandes von einem Endzu stand respektive einem Behandlungsabschluss spätestens mit dem Auslaufen der Physiotherapie im Sommer 2020 auszugehen. Taggeldleistungen seien noch bis am 31. Oktober 2020 bezahlt worden. Der Fallabschluss mit Einstellung der Tag gelder und Prüfung der Rentenfrage und mit Einstellung der Heilungskosten sei also gegeben (Urk. 2 S. 3 f.). 3 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) – abgesehen von den Vorbringen
wegen der Übernahme der Reis e kosten für die Physiotherapie, welche den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 betreffen (vgl. dazu das Verfahren UV.2021.00149) –
geltend, sämtliche noch anfallende Heilkosten (Arzt/Spital/Therapeut etc.) seien von der Beschwerde gegnerin zu tragen. 3 .3
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Fall unter Ein stellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht per
31. Oktober 2020 (Taggel der) respektive mit der Beendigung der bis im Sommer 2020 über nommenen Physiotherapie (Heilbehandlung)
abgeschlossen hat. 4. 4.1
Dr. Z.___ , welcher den Beschwerdeführer
nach dem Unfall (
16. August 2013 )
am 28. August 2013 als erster behandelt hatte , nannte in seinem Bericht vom 27. September 2013 als Diagnose eine Prellung der rechten Schulter ( UV.2021.00149 Urk. 8/15). 4.2
Suva- Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2017 (UV.2021.00149 Urk. 8/235) auf Rückfrage der Beschwerde gegnerin aus, die geplante Operation adressiere Folgen des Unfallereignisses und sei demnach unfallkausal (S. 1 unten). 4. 3
Am 30. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, subacromiale Dekompression und AC-Gelenksresektion; vgl. den Operationsbericht [ UV.2021.00149 Urk. 8/238]). 4. 4
Kreisarzt Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer am 19. März 2018 unter sucht hatte , nannte in seinem Bericht vom 20. März 2018 (UV.2021.00149 Urk. 8/331) folgende Diagnose (S. 7): - Ätiologisch unklares Schmerzsyndrom der rechten Schulter bei/nach: - Acromioplastik und Acromioclaviculargelenkresektion rechts am 30. Mai 2017 - Mässiger posttraumatischer Acromioclaviculargelenkarthrose rechts - Traumatisierung Acromioclaviculargelenk rechts am 16. August 2013
Dr. B.___ führte zudem aus, der Grund für die Schmerzhaftigkeit im Bereich der rechten Schulter habe auch bei eingehender Abklärung nicht genau fest ge stellt werden können. Eine erneute subacromiale Dekompression mit Resektion des Acromioclavicular-Nearthros sei in dieser Situation kaum erfolg versprechend und multiple Infiltrationen des Nearthros im Acromioclaviculargelenkbereich könnten langfristig die Situation auch nicht verbessern. Der Beschwerdeführer selber gebe eine höchstens geringe Verbesserung durch die zuletzt erfolgte Ope ration im Mai 2017 an. Der heutige Zustand sei vergleichbar mit dem Zustand vo r einem Jahr. Die Resektion des Acromioclaviculargelenks sei eine ortho pädi sche Standardoperation, die üblichen Resultate und die zu erwartenden Ein schränkungen nach diesem Eingriff seien entsprechend gut bekannt. Nach Abschluss zu übernehmen sei die Schmerzmedikation, wobei der Beschwerde führer gemäss seinen Angaben die Schmerzmitteleinnahme weiter reduzieren möchte. Die Physiotherapie werde man spätestens ein Jahr nach der letzten Ope ration sistieren dürfen. Das Selbsttraining sei dem Beschwerdeführer bekannt und reiche aus (S. 7 f.).
Am 25. Mai 2018 (UV.2021.00149 Urk. 8/ 349 ) hielt Dr. B.___ fest, obwohl er eher skeptisch sei bezüglich der Erfolgsaussichten durch «gezielte Schmerz therapien», würde er einer drei- bis viermonatigen Behandlung im Schmerz zent rum des Kantonsspitals E.___ zustimmen. Der Erfolg müsse anschliessend evaluiert werden. 4. 5
Am 3. April 2019 (UV.2021.00149 Urk. 8/409) berichteten Dres . med. F.___ und med. G.___ vom Kantonsspital E.___ , die Beschwer den hätten sich unter physiotherapeutischer Beübung und zusätzlicher medizini scher Trainingstherapie deutlich gebessert. Die Schmerzen seien bei leichten körperlichen Belastungen erträglich, max. VAS 0-2, die Sensibilitäts störungen seien gänzlich verschwunden (S. 2). 4.6
PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom J.___ Zentrum, welche den Beschwerdeführer eingehend am 9. und
10. September 2019 mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA) , welche eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fä higkeit (EFL) enthielt, untersucht hatten , führten in ihrem Bericht vom 24. Sep tember 2019 (UV.2021.000149 Urk. 8/443) aus, für die bisherige Tätigkeit als Zimmermann bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es sei auch nicht davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft diese Arbeitsfähigkeit wieder erreichen werde. Für eine anderweitige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung, dass Arbeiten über Schulterhöhe bei einer ganztä g igen Tätig keit nur 30 Minuten bis 3 Stunden vorkämen, sei der Beschwerdeführer als ganz tags arbeitsfähig zu erachten (S. 4 f.). Zum Erhalt des jetzigen Belastbarkeits niveaus werde dringend die Fortsetzung eines eigenver antwortlichen Trainings in einem Fitnesscenter empfohlen (S. 5 unten). 4.7
In ihrem Bericht vom 5. November 2019 (UV.2021.00149 Urk. 8/447) erklärte Dr. G.___ vom Kantonsspital E.___ , die objektive Beweglichkeit der Schulter passiv sei voll und schmerzfrei. Aktiv sei sie endgradig schmerzhaft in alle Richtungen (S. 2). 4.8
Mit E-Mail vom
29. Januar 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/459) berichtete Dipl. Physiotherapeutin K.___ der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe bereits zweimal drei Monate MTT
( medizinische Trainingstherapie) bei ihnen gehabt , und er habe in diesen sechs Monaten total 25 Trainings absolviert. Das letzte Training sei am 15. Juli 2019 gewesen. Aus physiotherapeutischer Sicht mache ein e weitere MTT keinen Sinn, da der Beschwerdeführer selber zu wenig Trainingsinitiative zeige und durch das Training seine Schmerzproblematik nicht beeinflusst werden könne. 4. 9
Kreisarzt Dr. D.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2020 (UV.2021.00149 Urk. 8/463) fest, beim Beschwerdeführer sei noch eine länger andauernde Schmerztherapie durchgeführt worden. Entsprechend de m Bericht des Schmer zzentrums des Kantonsspitals E.___ vom 5. November 2019 bestünden weiterhin Beschwerden. Inwiefern sich die länger andauernde Schmerz behandlung ausgewirkt habe, werde nicht beschrieben. Letztendlich würden in etwa die ähnlichen Beschwerden beschrieben wie zu Beginn der Schmerzbehandlung. Es gebe hier auch keine konkreten
Ansatzpunkte mehr, welche einer weiteren Thera pie zugänglich wären. Es bestehe eine freie
Beweg lichkeit der betroffenen rechten Schulter, Belastungen würden als schmerzaus lösend
empfunden, weiterhin werde ein Schonverhalten beziehungsweise im Rahmen der EFL vom J.___ Zentrum
würden Selbstlimitierungen
beobachtet. Aktuell besteh e keinerlei Indikation für eine weitere medizinische Behandlung (S. 1 Ziff. 1 ) .
Die im J.___ -Bericht vom 24. September 2019 festgelegte Zumutbarkeit könne übernommen werden (S. 1 Ziff. 2). Zur Aufrechterhaltung der Erwerb s fähigkeit seien keine weiteren Behandlungen notwendig. Es gebe keine Ansatz punkte für eine weitere Therapie, welche die WZW-Kriterien erfülle (S. 2 oben Ziff. 4 ). 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage des Zeitpunkts des Fallab schlusses im Wesentlichen auf die Beurteilung en von Dr. B.___
20. März 2018 (E. 4.4) und von Dr. D.___ vom 7 . Februar 2020 (E. 4. 9 ) .
Dr. B.___ nahm bei seiner Beurteilung im März 2018 von der Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( UV.2021.00149 Urk. 8 / 331 S. 1-5 ). Mit Blick auf diese Grundlagen und seine eingehende klinische Untersuchung (S. 6)
sowie die bildgebenden Befunde (S. 7 oben) hat er nachvollziehbar aufge zeigt, dass hinsichtlich der Schulter beschwerden aufgrund des Unfalles vom 13. August 2013
keine chirurgi schen Optionen mehr bestünden, welche eine Verbesserung des Schmerz zustandes versprechen würden und ebenso auch eine allfällige Physiotherapie spätestens ein Jahr nach der am 30. Mai 2017 (E. 4.3 ) statt gefunden en Operation keine weitere Verbesserung mehr zeitigen dürfte . Gegen über einer gezielten Schmerztherapie zeigte er sich im Mai 2018 skeptisch (E. 4. 4 in fine ). Damit ging es bereits bei Dr. B.___ lediglich darum, ob sich der Zustand der Schmerzen allenfalls noch mit medizinischen Massnahmen
verbessern liesse , wobei er die s für chirurgische Eingriffe plausibel ausschloss und auch die Optionen hinsichtlich einer Physiotherapie als begrenzt erachtete. Da er sich ausschliesslich zum Schmerz zustand äusserte, ist davon auszugehen , dass er bereits im Zeitpunkt seiner Untersuchung im März 2018 die ärztlichen Behandlungsoptionen hin sicht lich der Verbesserung der funktionellen Einschränkungen als ausge schöpft betrachtete, womit er faktisch eine namhafte Besserung im Sinne von A rt. 19 UVG in Form einer zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschloss. Am 2 8. Mai 2018 wies er denn auch daraufhin, dass der Beschwerdeführer trotz der begleitenden Schmerztherapie im Rahmen des von ihm geschilderten Zumutbarkeitsprofils arbeitsfähig sei (Verfahren UV.2021.00149 Urk. 8/349). Dies bestätigten PD Dr.
H.___
und Dr.
I.___ mittels ihrer ei n gehenden FOMA im September 2019 (E. 4.6). Zudem gingen sie davon aus , dass z um Erhalt des Belastbarkeitsniveaus die Fortsetzung eines eigenverantwortlichen Trainings in einem Fitnesscenter genügt.
In der Folge z eit zielten die zusätzlich von der Beschwerdegegnerin über nommenen Massnahmen nicht mehr auf die Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab , sondern lediglich de n Umgang mit dem phasenweise erlebten Schmerz. Wenn anfänglich (April 2019) eine gewisse Verbesserung durch die Schmerztherapie am Kantonsspital E.___ insbeson dere durch Physiotherapie hatte erzielt werden können (E. 4.5), erachtete Physio therapeutin K.___ , bei welcher der Beschwerdeführer in sechs Monaten ins gesamt 25 Trainings absolviert hatte, in ihrem Bericht vom 29. J anuar 2020 ein e MTT aus physiotherapeutischer Sicht hinsichtlich der Schmerzproblematik als ohne Einfluss (E. 4.8). Kreisarzt Dr. D.___
legte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2020 denn überzeugend dar , dass sich auch aus den Berichten des Kantonsspitals E.___ keine Hinweise mehr ergeben, dass eine weitere medizinische Behandlung eine namhafte Besserung bringen würde (E. 4.9). Daneben ist gerade im Hinblick auf die zuletzt durchgeführte Physiotherapie zur Schmerzreduktion zu ergänzen, dass es praxisgemäss nicht genügt, um den Fall abschluss hinauszuzögern, wenn die versicherte Person von einer weiteren Physiotherapie hätte profitieren können (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2). 5.2
Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage war damit spätestens im Sommer 2020 der Endzustand hinsichtlich der unfallbedingten Schulterbeschwerden erreicht und erweist sich der Fallabschluss per Sommer 2020 (Heilungskosten ) respektive die Einstellung der Taggelder per 31 . Oktober 202 0
- wobei diese lediglich kulanter Weise bis Ende Oktober 2020 ausgerichtet worden waren (vgl. UV.2021.00149 Urk. 8/ 500 )
- somit als rechtens. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe von maximal drei Stunden pro Tag verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer wegen der bleibenden unfallbedin gten Restbeschwer den eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu, was weder bestritte n wird noch zu beanstanden ist
und wie aufgezeigt
( Urk. 2 S. 4-8 )
auch nicht Prozessthema bildet (E. 1) .
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer beantragte
die Prüfung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 500. -- (Ziff. 1). Nähere Ausführungen dazu finden sich in seiner Eingabe vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) nicht. Was er damit gemeint hat, ist nicht klar. Sofern er damit Entschädigungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem materiellen Anspruch (Taggelder, Heilkosten, Fahrspesen) gemeint haben sollte, besteht wie aufgezeigt kein weitergehender Anspruch (vgl. E. 5 vorstehend). 6 . 2
Da s vorliegende Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Sollte der Beschwerdeführer mit der Entschädigung in Höhe von Fr. 500. -- (vgl.
Urk. 1 , E. 6.1 vorstehend) eine Prozessentschädigung für seine Aufwände im Zu sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gemeint haben, ist ihm bereits aufgrund des Verfahrensausganges keine solche zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 28 und § 34 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller