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IV.2021.00120

Aufhebung Nichteintretensentscheid nach Neuanmeldung. Erhebliche Verschlechterung aufgrund neuer objektivierbarer Befunde der HWS glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2021-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war zuletzt bis zur Kündigung per Ende März 2011 als Bohrspezialist f ür Tiefbohrungen bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/12, Urk. 9 /13/ 1- 2 , Urk. 9/127/3-4 ). Am 11. Oktober 2010 hatte er einen Unfall erlitten , bei dem er von einem Saugr ohr am Thorax getroffen wurde und sich eine

Thoraxkontusion

zu zog . In der Folge litt er an thorakolumbovertebralen Beschwerden (Urk. 9 /24/18-19, Urk. 9 /24/22). Seine Unfallversicherung Suva stellte ihre daraufhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 2

8. März 2011 per 11. April 2011 ein (Urk. 9 /24/14-15).

Am 13. Juli 2011 wurde der Versicherte durch die Krankentaggeldversicherung wegen Rückenbesc hwerden zur Früher fassung bei der Eidgenössischen Invali den versicherung angemeldet (Urk. 9 /5), und am 3. August 2011 meldete er sich bei d er Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesund heitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/37, Urk. 9 /39, Urk. 9 /42) eine n An spru ch auf

eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5 %

(Ver fügung vom 23. August 2012; Urk. 9 /4 8). Auf die dagegen erhobene Be schwerde vom 20. September 2012 trat das Soz ialversicherungsgericht des Kan tons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.01010 mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 wegen unge nügender Beschwerde nicht ein (Urk. 9 /50). 1.2

Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /56). Die IV-Stelle holte darauf hin das polydiszi plinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 25. April 2014 ein (Urk. 9 /71). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9 /78 , Urk. 9 /80 , Urk. 9 /86) wies die IV-Stelle

das Rentengesuch m it Verfügung vom 11. Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab (Urk. 9 /91). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht auss erdem die Pflicht zur Nikotinabsti nenz und zur Gewichtsreduktion (Urk. 9 /90). 1.3

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 bat der Versicherte die IV-Stelle mit Verwe is auf den Bericht des Zentrums A.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 9 /92) sinngemäss um er neute Überprüfung seiner Ansprü che (Urk. 9 /93/2). Am 8. September 2015 bestätigte das A.___ gegenüber der IV-Stelle die Neuanmeldung und betreffend die Schadenminde rungspflicht eine Reduktion des Gewichts und des Nikotinkonsums durch den Versicherten (Urk. 9 /95). Mit Vorbescheid vom

22. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 9 /107). Der Versicherte erhob hiergegen unter Beila ge der Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 22. März 2016 (Urk. 9 /111) und der Klinik C.___ vom 29. März 2016 (Urk. 9 /112) sowie des A.___ vom

4. April 2016 (Urk. 9 /113) Ein wände (Schreiben vom 11. März und 19. April 2016, Urk. 9 /108, Urk. 9/ 114). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. Mai 2016 auf das erneute Rentenbegehren wie angekündigt nicht ein (Urk. 9/ 116 ) . Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 1 5. Juni 2016 ( Urk. 9/ 119/3-5 ) wies das Sozi al versicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2016.00688 mit Urteil vom 2 9. September 2017 ab ( Urk. 9/ 124/11 ). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_846/2017 vom 1 4. Dezember 2017 nicht ein ( Urk. 9/126/3). 1.4

A m 3. April 2020 (Eingang am 2 3. September 2020) meldet e sich der Versicherte unter Beilage der Berichte des A.___ vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 9/134/9-19) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/134/1-4) erneut bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/135). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren mangels V eränderung der Verhältnisse nicht einzutreten (Urk. 9/139). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 (Urk. 9/140), ergänzt mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 (Urk. 9/143), Einwände. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren wie angekündigt nicht ein ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Februar

2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 5. Januar

2021 sei aufzuhe ben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Zusatz gesuch eintrete und hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss i n der Beschwerdeantwort vom 3 0. April

2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ), was dem Beschwerde führer am 7. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . 1.3

1.3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwal tung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erle digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten . Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). 1.3.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat . Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3 .3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Ta tsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversi cherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein de s geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen.

Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1. 3 .4

Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Rentenrevision - und ebenso bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruch s beruht. Demgemäss sind die Ve r hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es

aus , das Leistungsbegehren sei am 2 7. Mai 2016 abgewiesen worden. E ine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei mit dem neuen Gesuch und der gegebenen Aktenlage nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus den aktuellen fachärztlichen Berichten des A.___ folge , dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Nicht eintretensverfügung vom 27. Mai 2016

aufgrund neu hinzugetretener Diagnosen und Befunde verschlechtert habe. Es sei e n die Diagnosen eines

thorakoverte bralen Syndrom s , eines z ervikozephalen Syndrom s , einer posttraumatische n Belas tungsstörung (PTBS) , einer Adipositas Grad III bei mittelgradigem obstruk tivem Schlafapnoesyndrom , eines Tinnitus und eines Diabetes mellitus T yp 2 neu gestellt worden .

Insbesondere im Zusammenhang mit der PTBS und den somati schen Erkrankungen würden sich im Vergleich zum Jahr 2016 neue Befunde ergeben. Er erleide «bei der kleinsten Gelegenheit» einen Kontrollverlust und es bestünden vermehrt wiederkehrende Erinnerungen an ein Unfallereignis, weshalb er starke körperliche Reaktionen bei Sichtung von Baumaschinen, Schlafstö rungen sowie ein Vermeidungsverhalten entwickelt habe. Während in der Befundlage des Gutachtens aus dem Jahr 2014

allseitige

Schmerzeinschrän kungen

in der Rotation/Inklination der Lendenwirbelsäule (LWS) , Einschränkun gen der Schulterbeweglichkeit und im Bereich der Hüfte

nicht hätten festgestellt w e rden können ( U rk. 9/71/20 -21 ), bestünden gemäss dem A.___ -Bericht aktuell nun mehr

solche Einschränkungen

( U rk. 9/134/12 ) . Weiter hätten die aktuellen neurologischen Befunde eine erhebliche schmerzbedingte Einschränkung der Hals wirbelsäule (HWS) und der oberen sowie unteren Extremität bestätigt ( Urk. 9/ 134/1 5-16 ) und es sei ein chronisches Wurzelreizsyndrom C6/7 rechts und

eine chronische Radikulopathie L4/5 und S 1 rechts beschrieben worden ( Urk. 9/ 134/11 ). Ferner habe der Psychiater das Vorhandensein einer rezidivie renden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig und einer Panikstörung bestätigt, was unter anderem mit einer veränderten Befundlage begründet werde, da sich diese Störungen mittlerweile stark akzentuiert hätten; ausserdem sei von einer deutlichen kognitiven Einschränkung berichtet worden.

Die behandelnden Ärzte würden ihn sodann aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten und in einer leidensa ngepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachten. Damit vermöge er eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem letzten rechts kräftigen Nichteintretensentscheid glaubhaft zu machen. Dagegen sei zur Stel lungnahme zu den A.___ -Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) vom 2 8. August 2020 ( richtig: vom 2. Oktober 2020; Urk. 9/ 138/3 ) , auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stütze, anzumerken, dass dieser als Referenzpunkt bezüglich der (Prüfung einer) Verschlechterung des Gesundheits zustandes das polydisziplinäre Gutachten aus dem Jahr 2014 heranziehe, auf welches jedoch nicht abgestellt werden könne, da es vor sechs Jahren erstellt worden sei und damit als überholt zu gelten habe sowie da dort kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei, wie es heute vorzunehmen wäre. Soweit sich der RAD auf die Befunddokumentation des Jahres 2016 beziehe, habe im Zeitpunkt der letzten Nichteintretens verfügung vom 27. Mai 2016 ( Urk. 9/ 116 ) kein ausführlicher Befundbericht mit neuen Diagnosen vorgelegen, sondern lediglich ein ärztlicher Bericht zu Gewichts- und Nikotinreduktion ( Urk. 9/103 ). Es sei ausserdem f raglich, ob die RAD-Ärztin

Dr. med. D.___ als praktische Ärztin überhaupt die notwendige Fachkompetenz aufweise, um eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes grundsätzlich negieren zu können (Urk. 1 S. 6 f f .). 2.3

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdefüh rer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungs prüfung (zur zeitlichen Ver gleichsbasis: BGE 133 V 108 E. 5, 13 0 V 71) glaubhaft zu machen ver mochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Re cht auf die Neuan meldung des Be schwer deführers vom 3. April 2020 (Eingang: 23. September 2020 ; Urk. 9 /135 ) nicht eingetreten ist.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin handelte es sich beim Ent scheid vom 2 7. Mai 2016 nicht um eine Abweisung des Leistungsbegehrens, sondern laut Dispositiv um einen Nichteintretensentscheid ( Urk. 9/116) ; es wurde dabei mithin keine materiell-rechtliche Leistungsprüfung vorgenommen . Dieser Entscheid kann daher nicht die massgebliche zeitliche Vergleichsbasis bilden. M assgeblich ist hier der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/ 91 ) zugrunde lag. 3. 3.1

Die V erfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9 /91) hatte sich auf das polydiszip linäre MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 (Urk. 9 /71) gestützt. Die ME DAS-Gutachter hatten die folgenden Diagno sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Bohrmitarbeiter bei Tiefbauboh rungen ge stellt: Chronisches lum bovertebrales Syndrom und lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom nach rechts bei/mit lum bos akraler Übergangs variante mit Teilsakralisation von LWK5, osteochond roti scher Degeneration im nächsten freien Segment L4/5 und weniger ausgeprägt L3/4, Ventralposition von LWK4 gegenüber Grad I bei degenerativer Pseudospon dylolisthesis , ohne klinischen Hinweis für radikuläre Reiz- oder Defizitsympto matik ; unspezifisches Zerviko -Thorakal-Syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defi zitsymptomatik ; COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus, Adipositas per magna. Als ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die folgenden Diagnosen: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fak toren F45.41, leichtes Zervikal-Syndrom ohne radikuläre Symptome mit alters entsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS , leichter Keil wirbel C7; Status nach M. Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS); Hyperlipi dämie ; Verdacht auf Fettleber; Verdacht auf subklinischen Diabetes mellitus; Zustand nach Leisten hernien-Operation. Die MEDAS-Gutachter schlossen daraus auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bohr mit arbeiter bei Tief baubohrungen und auf eine 80%ige Arbeit sfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit, wobei sie aus pulmologischer Sicht aufgrund der Dyspnoe und der Adipositas per magna eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert hatten (Urk. 9 /71/16).

Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob seither eine anspruchserheb liche Änderung glaubhaft gemacht wurde. 3.2 3.2 .1

In Bezug auf die psychischen Beschwerden wurden in den mit der Neuanmeldung vorgelegten Berichten des A.___

vom 13. Dezember 2019 ( Urk. 9/134/9-19) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/134/1-4) aus psychiatrischer Sicht

- nebst der neu gestellten Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1 ; dazu E . 3.3.2 hernach ) - die Diag nosen einer Panikstö rung (ICD-10 F41.0) und einer rezidivierenden Stö rung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1), gestellt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/134/3 , Urk. 9/134/9 ) . Wie bereits im

Urteil IV.2016.00688 vom 29.September 2017 festgestellt wurde (E. 3.3; Urk. 9/124/9-10), waren diese beiden Diagnosen

von den Ärzte n des A.___

schon im Bericht vom 10. Juli 2013 (Urk. 9/55) genannt worden . Laut diesem Bericht aus dem Jahr 2013

seien die Diagnosen einer Panik störu ng (ICD-10 F41.0) und einer mit telgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11 ) bereits anlässlich der

psychi atrischen Abklärung vom 12. Juni 2012 und nach einer Behandlung mit zirk a 20 Sitzungen im Zentrum E.___ gestellt worden (Urk. 9 /55/2). Der A.___ -Bericht vom 10. Juli 2013 war den MEDAS-Gutachtern bekannt . Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hat die Diagnosen einer Panik störung und einer depressiven Episode jedoch verneint und ist zum Schluss gekommen, es liege lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor (Urk. 9 /71/30). Insofern liegt somit eine unterschiedliche Beurtei lung der behandelnden Psychiater im Vergleich mit jener des psychiatrischen Gut achters vor, was auch in Bezug auf die unveränderte Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 9/55/4, Urk. 9/134/3) gilt. Dies wird im Übrigen auch mit dem A.___ -Bericht vom 2. Februar 2015 deutlich, worin die Beurteilung des MEDAS-Gutachters als falsch kritisiert wird (Urk. 9/92/2). Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist damit nicht dargetan.

Auch aus den Befunden respektive den B eschwerd e angaben

zu diesen beiden affektiven Störungen ist keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszumachen. So waren Beschwerden wie depressive reizbare Stimmung, Stressempfinden und Nervosität , Aggressionen wegen Klei nig keiten, vermindertes Selbstvertrauen und teilweise Schuldgefühle, Konzentra tionsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Hochschrecken in der Nacht, G edanken kreisen , (aktuell verminderte) Gedanken an den Tod , wöchentliche Angstanfälle, Angst vor Sirenen und vor lauten Gesprächen mit Zittern, Schweissausbrüch en und Herzrasen , Angst zu sterben

( Urk. 9/134/ 16- 17, Urk. 9/134/2 ) im Wesent lichen bereits vor 2014

festgehalten worden. Und zwar war im A.___ -Bericht vom

2. Februar 2015 erklärt worden , die geklagten Symptome (2-3 Mal pro Woche nachts plötzlich Angstanfälle mit Zittern, Schweissausbrüche und Herzrasen, Aus löser am Tag durch Polizei- oder Ambulanzsirenen, lautes Rufen anderer, Autohupen , mit Herzrasen, Zittern, Nervo sität und Hyperventilationstetanien) seien bereits im Bericht vom 12. Juni 2012 des Zentrums E.___ ausgeführt worden (Urk. 9 /92/2). Auch im Bericht vom 1 0. Juli 2013 waren solche Beschwerden/ Symptome genannt worden, und zwar leide der Beschwer deführer seit zirka 2010 unter plötzlicher Angst, Angst alleine zu sein, Herzrasen, Schweissausbrüchen, Zittern, Derealisation , dies auch nachts, wegen der Angst am Tag dann auch Aggressionen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Kon zent rationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeit, Rückzug, Antriebslosig keit, Schlafstörungen mit Ers ch recken und Sprechen im Schlaf sowie Appetit zunahme ( Urk. 9/55/2 -3 ).

Insbesondere die

unter dem Titel « psychopathologische Befund e »

aufgeführten, eigentlichen Befunde blieben im Wesentlichen unver ändert (vgl. Urk. 9/55/3 und Urk. 9/134/2). 3.2 .2

Als neue psychiatrische Diagnose wurde in den A.___ -Berichten vom 13. Dezem ber 2019 und vom 3 0. März 2020 allein j ene einer PTBS (ICD-10 F43.1) gestellt ( Urk. 9/134/9, Urk. 9/134/9). Diese wurde damit begründet, dass der Beschwerde führer von wiederkehrenden Erinnerungen an den Unfall (vom 11. Oktober 2010, Urk. 9/24/22) mit starker körperlicher Reaktion bei Sichtung bestimmter Bauma schinen berichtet habe, ausserdem mit Hochschrecken in der Nacht und Vermei dung von Baustellen , aktuell der Vermei dung einer Baustelle in F.___ unter Inkaufnahme eines langen Umweges. Diese Störung, die depres sive Störung und die Panikstörung seien nun offensichtlich, denn der Beschwer deführer verliere bei jeder kleinsten Gelegenheit die Kontrolle und habe massive Angst vor Bau stellen, Baumaschinen und Sirenen, Lärm oder wenn jemand laut spreche ( Urk. 9/134/2).

D ie Befunde « starke körperliche Reaktion »

respektive Panik bei bestimmten Auslösern und das « Hochschrecken in der Nacht » respektive Angstanfälle in der Nacht wurden bereits vor 2014 im Rahmen der Panikstörung (vgl. A.___ -Bericht vom 2. Februar 2015 mit Hinweis auf den E.___ - Bericht vom

12. Juni 2012 , Urk. 9/92/2 ) und somit unverändert, nunmehr lediglich in einer unterschiedlichen diagnostischen Einordnung aufgeführt, was daher keine erhebliche gesund heitliche Verschlechterung dokumentiert. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwer deführer nunmehr angeblich neu Angst vor Baustellen und Bauma schinen hat , da davon keine (zusätzliche) anspruchserhebliche Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist .

Mit Blick auf die Kriterien nach ICD-10 und die bundesgerichtliche Rechtspre chung, ist die gestellt e Diagnose einer PTBS zudem nicht nachvollziehbar und hier insbesondere nicht dazu geeignet, eine anspruchs erhebliche Verschlech te rung des Gesundheitszustandes seit Ende 2014 glaubhaft zu machen . Denn eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen artigen Ausmasses (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. BGE 142 V 342 E . 5.1 ). I n der bundes ge richt lichen Rechtsprechung wurde eine invalidisierende posttrauma tische Belas tungs störung nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von ausse rgewöhnlicher Schwere auftritt , wie zu m Beispiel nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber zum Beispiel nach Verkehrsunfall ( Urteil des Bun desgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6 mit diversen Hinweisen ). Hier war der Beschwerdeführer von einem nicht besonders schweren Unfall betroffen, bei dem er nach seinen Angaben gegenüber den Gutachtern beim Durchführen einer Bohrung ausgerutscht und rückwärts gestürzt sei, wobei es den mit 25 bar unter Druck stehenden Bohrschlauch weggerissen und ihm gegen die rechte Bauchseite geschlagen habe (Urk. 9/71/9).

Ein traumatisierende s Ereignis von ausse rgewöhnlicher Schwere ist darin jedenfalls nicht zu sehen. 3.2 .3

E ine massgebliche Verschlech terung de s psychischen Gesundheitszustan des seit der MEDAS-Begutachtung wurde mit den vorgelegten Beweismitteln somit nicht glaubhaft gemacht. 3.3. 3.3.1

I n somatischer Hinsicht wurde in den Berichten des A.___

vom 13. Dezember 2019 ( Urk. 9/134/9-19) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/134/1-4) nebst den bereits in den früheren Berichten (vgl. A.___ -Berichte vom 1 0. Jul i 2013, Urk. 9/55/2, und vom 2. Feb ruar 2015, Urk. 9/92/2-3) genannten Diagnosen eines lumbovertebra len Syndroms, einer Periarthropathi a

humeroscapularis

polytendinotica rechts und einer chronisch obstruktiven Pneumopathie , wahrscheinlich einer Kombina tion aus Asthma bronchiale und leichter COPD, sowie ei ner Adipositas per magna (BMI = 43 [vormals]) mit/bei (vormals beginnendem) metabolischem Syndrom die folgenden neuen , respektive teilweise neu formulierten somatischen Diagnosen auf geführt: Thorakovertebrales Syndrom mit/bei Residuen nach durchgemachtem M. Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS), angedeutete ventrale Spondylose der mittleren BWS (2 2. Oktober 2010 Röntgen der BWS, [gemäss] Dr. med. G.___

29. September 2011); z ervikozephales Syndrom; metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas per magna (BMI = 41.3 [neu]), mittelgradigem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, chronischer obstruktiver Pneumopathie , CPAP-Therapie seit dem 1 9. Februar 2016; Tinn itus (Klinik C.___

6. November 2017); Diabetes mellitus Typ 2 ( C.___

6. November 2017); arterielle Hypertonie ( C.___

6. November 2017); Hypercholesterinämie ( C.___ 6. November 2017; Urk. 9/134/3, Urk. 9/134/9-10). 3 .3 .2

Die Diagnose des t horakovertebralen Syndroms bezieht sich auf bildgebende Auf nahmen aus dem Jahr 2010 (Urk. 9/134/10-11) und Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers, wonach er (gemäss den Angaben aus neurologische r

Sicht im A.___ -Bericht vom 13. Dezember 2019) seit 2010 starke Rücken-, Bein-, Nacken- und Kopfschmerzen respektive (gemäss der orthopädisch-chirurgischen Anam nese ) von thorakal bis tieflumbal rechts mehr als links Schmerzen habe. Gemäss der chirurgischen Anamnese bestehe seit dem Unfall im Oktober 2010 eine deut liche Verstärkung des z ervikal und lumbal betonten Panvertebral syndroms (Urk. 9/134/10). Eine aktuelle, nach Dezember 2014 eingetretene Ver schlechte rung der BWS-Beschwerden ist damit nicht aufgezeigt. Insbesondere eigentliche neue thorakovertebrale Befund e sind in den neu vorgelegten A.___ -Berichten nicht

auszumachen. Residuen nach durchgemachtem Morbus Scheuermann der BWS und eine angedeutete ventrale Spondylose der mittleren BWS waren zudem

bereits im MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 berücksich tigt worden ( Urk. 9/71/23). Mit dieser Diagnose ( t horakovertebrale s Syndrom )

lässt sich somit keine erhebliche Verschlechterung seit Dezember 2014 begrün den.

Auch bezüglich der Diagnosen des metabolischen Syndroms , des Diabetes melli tus Typ 2, der arterielle n Hypertonie und der Hypercholesterinämie sowie des Tinnitus sind keine neuen Befunde auszumachen, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Dezember 2014 hinweisen. So bestehen die Adipositas per magna und die COPD ( chronic

obstructive

pulmonary

disease respektive chronische obstruktive Pneumopathie ) seit Jahren und wurden auch im MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 als Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/71/16). Auch wurde n bereits damals aus pulmologischer Sicht eine Dys pnoe bei COPD und Adipositas per magna (Urk. 9/71/16) sowie aus internistischer Sicht eine Hyperlipidämie , erhöhte Cholesterinwerte und de r Verdacht auf einen subklinischen Diabetes mellitus (Urk. 9/71/39) festgehalten. Eine relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daher auch aus der Diagnose des metabolischen Syndroms nicht ableiten , zumal im A.___ -Bericht vom 4. April 2016 aufgrund der - bei obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom erfolgter

- Anwen dung des CPAP-Gerätes ( continuous pos itive airway

pressure ) hinsicht lich der Tag es müdigkeit und aufgrund der Ge wichtsabnahme auf einen BMI von 41 (anstatt des BMI von vorher 43) eine Verbesse rung aufgeführt worden war ( Urk. 9 /113/2) , bezüglich welcher in den neuen A.___ -Berichten von 2019 und 2020 ( Urk. 9/134) über keine Verschlechterung seither berichtet wurde. Ferner besteht gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. März 2016 eine Perforation des Trommelfells des rechten Ohres bereits seit vier Jahren (Urk. 6/111/1). 3.4 3.4.1

Anders verhält es sich dagegen mit den Befunden zur weiteren somatischen Diagnose eines z ervikozephalen Syndroms. Diesbezüglich war gemäss dem A.___ -Bericht vom 13. Dezember 2019 am 27. August 2015, mithin nach der Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/ 91 ), eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS erstellt worden, welche bei C4/5 eine mediolateral linksbetonte Discus protrusion mit leichter neuroforaminaler Enge links und Tangierung der Nerven wurzel C5 links sowie Chondrosen aller zervikalen miterfassten proxi malen thora kalen Segmente gezeigt habe. Die neue neurologische Beurteilung durc h Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, mittels Elektromyograf ie

habe zudem ein chronisches Wurzelreizsyndrom C6/7 rechts und eine chronische Radikulopathie L4/5 und S1 rechts ergeben ( Urk. 9/134/11). Die Beweglichkeit des Kopfes respektive der HWS sei beidseits stark eingeschränkt gewesen ( Urk. 9/134/15). Der Neurologe schloss insgesamt auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 9/134/17); allerdings erfolgte dies ohne Begründung und es ist auch nicht ersichtlich , auf welche Tätigkeit er dies bezog. Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, erwähnte beim Belastbarkeitsprofil zur vo n ihm insgesamt attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbe lastenden und Wirbelsäule-(WS -)adaptierten Tätigkeit bezüglich der HWS das Vermeiden von repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich (Urk. 9/134/17).

Dagegen war im MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 noch ausdrücklich fest gehalten worden, dass das (bereits damals bestehende) Zervikal-Syndrom ledig lich leicht und ohne radikuläre Symptome mit altersentsprechenden degenerati ven Veränderungen der HWS sowie leichtem Keilwirbel C7 gegeben sei. Auch die Diagnose eines unspezifischen Zerviko -Thorakal-Syndroms wurde als solche ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik aufgeführt (Urk. 9/71/16). Die Beweg lichkeit der HWS wurde in der gutachterlichen orthopädischen Untersu chung zudem als schmerzfrei in allen Ebenen festgehalten ( Urk. 9/71/20). I m neu rologischen MEDAS-Teilgutachten war sodann ausgeführt worden, die angege ben en Beschwerden im Lumbal- und Beckenbereich rechtsbetont, ausgedehnt auf den gesamten Rücken bis hin zum Schultergürtel und Nackenbereich, seien unspezifisch, diffus und seien gleichwohl mit hoher Schmerzintensität beschrie ben worden. Im objektiven neurologischen Befund hätten sich hingegen keine objektivierbaren Paresen oder sensible Defizite mit segmentalem Bezug nach weisen lassen. Hinsichtlich der zervikalen Beschwer d en im klinischen Untersu chungsbefund hätten sich keine Hinweise für eine zervikoradikuläre Beschwer desymptomatik feststellen lassen. Auch das MRT der HWS vom November 2013 habe keine Hinweise auf eine neuroirritative oder gar neurokompressive Patho logie gezeigt ( Urk. 9/71/12). Der neurologische Gutachter schloss denn auch auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Verweistätigkeit ( Urk. 9/71/13) und die Diagnose eines leichten Zervikal-Syndrom s

ohne radikuläre Symptome mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS , leichtem Keil wirbel C7, wurde als solche ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk. 9/71/16). Die MEDAS-Gutachter massen den geklagten HWS-Beschwerden in Bezug auf die Leistungsfähigkeit somit mangels objektivierbarer Befunde keine erhebliche Bedeutung bei. 3.4.2

Damit liegen mit dem A.___ -Bericht vom 13. Dezember 2019 (Urk. 9/134) und der danach festgestellten radikuläre n Reiz- oder Defizitsymptomatik Hinweise auf neue objektivierbare Befunde zu den Beschwerden im Bereich der HWS vor, die im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher der Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/91) zugrunde gelegen hatte, noch nicht vorlagen .

Insofern ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Es ist zudem möglich ( und daher näher abklärungsbedürftig ) , dass diese Ver schlechterung zusammen mit den übrigen somatischen und psychischen gesund heitlichen Beeinträchtigungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führer s negativ beeinflusst und den bisherigen Invaliditätsgrad von 24 % (U rk. 9/91/4) anspruchsrelevant erhöht. 3.4.3

Auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin D r. D.___ vom 2.

Oktober 2020 , auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Nichteintretensentscheid stützt e (Urk. 9/138/3, Urk. 8 S. 2) , kann dagegen nicht abgestellt werden. Denn diese führte allein ihre Schlussfolgerung ohne Begründung aus , indem sie festhielt, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich im Vergleich der B ef unddokumen tationen von 2016 und 2020 keine wesentlichen Unterschiede (nahezu wortwört liche Übernahme) ergeben, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes na ch vollziehbar begründen könnten. Es ist somit nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich die RAD-Ä rztin mit den hiervor ausgeführten, bestehenden Befund en im Bereich der HWS auseinander ge set zt hat .

Zudem verglich die RAD-Ärztin die Befunddokumentationen von 2016 mit den jenigen von 2020, wogegen massgebliche Vergleichsbasis der Sachverhalt ist, welcher der Verfügung vom 11. Dezember 2014 ( Urk. 9/91) zugrunde gelegen hatte (l etzte materiell-rechtliche Leistungsprüfung ;

vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1) . Da Angaben zu den Befunden gemäss der MRT von de r HWS vom 27. August 2015 (Urk. 9/134/11) damals noch nicht vorlagen - und im Übrigen auch bei der

ersten Nichteintretensverfügung vom 27. Mai 2016 (Urk. 9/116) respektive im Beschwerdeverfahren Nr . IV.2016.00688 (Urteil vom 29. September 2017; Urk. 9/124) noch nicht aktenkundig waren - sind diese hier nunmehr beachtlich. 3. 5

3. 5 .1

Da angesichts des komplexen somatischen und psychosomatischen Beschwerde bildes des Beschwerdeführers gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die neuen HWS-Befunde zusätzlich zu den bereits von den MEDAS-Gutachtern festgestellten Befunden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt anspruchs erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, ist glaubhaft gemacht, dass eine insgesamt anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Verfügung vom 11. Dezember 2014 ( Urk. 9/91) einge treten sein könnte . 3. 5 .2

Im Ergebnis ist die Beschwerdegegner in zu Unrecht nicht auf die Neuan meldung de s Beschwerdeführers vom

3. April 2020 (Urk. 9/135 ) eingetreten. Die angefoch tene Verfügung vom 2 5. Januar 2021 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichten, auf das

Leistungsgesuch de s Beschwerdeführers vom

3. April 2020 (E ingang am 23. September 2020; Urk. 9/135) einzu treten. 4.

4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der

Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1'700.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf das Leistungsgesuch des Beschwerdefüh rers vom 3. April 2020 (Eingang: 2 3. September 2020 ) einzutreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Bes chwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) .

E. 1.3 .3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Ta tsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversi cherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein de s geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen.

Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1. 3 .4

Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Rentenrevision - und ebenso bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruch s beruht. Demgemäss sind die Ve r hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.

E. 1.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwal tung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erle digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten . Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1).

E. 1.3.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat . Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 A m 3. April 2020 (Eingang am 2 3. September 2020) meldet e sich der Versicherte unter Beilage der Berichte des A.___ vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 9/134/9-19) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/134/1-4) erneut bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/135). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren mangels V eränderung der Verhältnisse nicht einzutreten (Urk. 9/139). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 (Urk. 9/140), ergänzt mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 (Urk. 9/143), Einwände. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren wie angekündigt nicht ein ( Urk. 2).

E. 2 5. Januar

2021 sei aufzuhe ben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Zusatz gesuch eintrete und hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss i n der Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es

aus , das Leistungsbegehren sei am 2 7. Mai 2016 abgewiesen worden. E ine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei mit dem neuen Gesuch und der gegebenen Aktenlage nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus den aktuellen fachärztlichen Berichten des A.___ folge , dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Nicht eintretensverfügung vom 27. Mai 2016

aufgrund neu hinzugetretener Diagnosen und Befunde verschlechtert habe. Es sei e n die Diagnosen eines

thorakoverte bralen Syndrom s , eines z ervikozephalen Syndrom s , einer posttraumatische n Belas tungsstörung (PTBS) , einer Adipositas Grad III bei mittelgradigem obstruk tivem Schlafapnoesyndrom , eines Tinnitus und eines Diabetes mellitus T yp 2 neu gestellt worden .

Insbesondere im Zusammenhang mit der PTBS und den somati schen Erkrankungen würden sich im Vergleich zum Jahr 2016 neue Befunde ergeben. Er erleide «bei der kleinsten Gelegenheit» einen Kontrollverlust und es bestünden vermehrt wiederkehrende Erinnerungen an ein Unfallereignis, weshalb er starke körperliche Reaktionen bei Sichtung von Baumaschinen, Schlafstö rungen sowie ein Vermeidungsverhalten entwickelt habe. Während in der Befundlage des Gutachtens aus dem Jahr 2014

allseitige

Schmerzeinschrän kungen

in der Rotation/Inklination der Lendenwirbelsäule (LWS) , Einschränkun gen der Schulterbeweglichkeit und im Bereich der Hüfte

nicht hätten festgestellt w e rden können ( U rk. 9/71/20 -21 ), bestünden gemäss dem A.___ -Bericht aktuell nun mehr

solche Einschränkungen

( U rk. 9/134/12 ) . Weiter hätten die aktuellen neurologischen Befunde eine erhebliche schmerzbedingte Einschränkung der Hals wirbelsäule (HWS) und der oberen sowie unteren Extremität bestätigt ( Urk. 9/ 134/1 5-16 ) und es sei ein chronisches Wurzelreizsyndrom C6/7 rechts und

eine chronische Radikulopathie L4/5 und S 1 rechts beschrieben worden ( Urk. 9/ 134/11 ). Ferner habe der Psychiater das Vorhandensein einer rezidivie renden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig und einer Panikstörung bestätigt, was unter anderem mit einer veränderten Befundlage begründet werde, da sich diese Störungen mittlerweile stark akzentuiert hätten; ausserdem sei von einer deutlichen kognitiven Einschränkung berichtet worden.

Die behandelnden Ärzte würden ihn sodann aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten und in einer leidensa ngepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachten. Damit vermöge er eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem letzten rechts kräftigen Nichteintretensentscheid glaubhaft zu machen. Dagegen sei zur Stel lungnahme zu den A.___ -Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) vom 2 8. August 2020 ( richtig: vom 2. Oktober 2020; Urk. 9/ 138/3 ) , auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stütze, anzumerken, dass dieser als Referenzpunkt bezüglich der (Prüfung einer) Verschlechterung des Gesundheits zustandes das polydisziplinäre Gutachten aus dem Jahr 2014 heranziehe, auf welches jedoch nicht abgestellt werden könne, da es vor sechs Jahren erstellt worden sei und damit als überholt zu gelten habe sowie da dort kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei, wie es heute vorzunehmen wäre. Soweit sich der RAD auf die Befunddokumentation des Jahres 2016 beziehe, habe im Zeitpunkt der letzten Nichteintretens verfügung vom 27. Mai 2016 ( Urk. 9/ 116 ) kein ausführlicher Befundbericht mit neuen Diagnosen vorgelegen, sondern lediglich ein ärztlicher Bericht zu Gewichts- und Nikotinreduktion ( Urk. 9/103 ). Es sei ausserdem f raglich, ob die RAD-Ärztin

Dr. med. D.___ als praktische Ärztin überhaupt die notwendige Fachkompetenz aufweise, um eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes grundsätzlich negieren zu können (Urk. 1 S. 6 f f .).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdefüh rer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungs prüfung (zur zeitlichen Ver gleichsbasis: BGE 133 V 108 E. 5, 13 0 V 71) glaubhaft zu machen ver mochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Re cht auf die Neuan meldung des Be schwer deführers vom 3. April 2020 (Eingang: 23. September 2020 ; Urk.

E. 3 0. April

2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 3.1 Die V erfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk.

E. 3.2 .3

E ine massgebliche Verschlech terung de s psychischen Gesundheitszustan des seit der MEDAS-Begutachtung wurde mit den vorgelegten Beweismitteln somit nicht glaubhaft gemacht.

E. 3.3.1 I n somatischer Hinsicht wurde in den Berichten des A.___

vom 13. Dezember 2019 ( Urk. 9/134/9-19) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/134/1-4) nebst den bereits in den früheren Berichten (vgl. A.___ -Berichte vom 1 0. Jul i 2013, Urk. 9/55/2, und vom 2. Feb ruar 2015, Urk. 9/92/2-3) genannten Diagnosen eines lumbovertebra len Syndroms, einer Periarthropathi a

humeroscapularis

polytendinotica rechts und einer chronisch obstruktiven Pneumopathie , wahrscheinlich einer Kombina tion aus Asthma bronchiale und leichter COPD, sowie ei ner Adipositas per magna (BMI = 43 [vormals]) mit/bei (vormals beginnendem) metabolischem Syndrom die folgenden neuen , respektive teilweise neu formulierten somatischen Diagnosen auf geführt: Thorakovertebrales Syndrom mit/bei Residuen nach durchgemachtem M. Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS), angedeutete ventrale Spondylose der mittleren BWS (2 2. Oktober 2010 Röntgen der BWS, [gemäss] Dr. med. G.___

29. September 2011); z ervikozephales Syndrom; metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas per magna (BMI = 41.3 [neu]), mittelgradigem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, chronischer obstruktiver Pneumopathie , CPAP-Therapie seit dem 1 9. Februar 2016; Tinn itus (Klinik C.___

6. November 2017); Diabetes mellitus Typ 2 ( C.___

6. November 2017); arterielle Hypertonie ( C.___

6. November 2017); Hypercholesterinämie ( C.___ 6. November 2017; Urk. 9/134/3, Urk. 9/134/9-10). 3 .3 .2

Die Diagnose des t horakovertebralen Syndroms bezieht sich auf bildgebende Auf nahmen aus dem Jahr 2010 (Urk. 9/134/10-11) und Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers, wonach er (gemäss den Angaben aus neurologische r

Sicht im A.___ -Bericht vom 13. Dezember 2019) seit 2010 starke Rücken-, Bein-, Nacken- und Kopfschmerzen respektive (gemäss der orthopädisch-chirurgischen Anam nese ) von thorakal bis tieflumbal rechts mehr als links Schmerzen habe. Gemäss der chirurgischen Anamnese bestehe seit dem Unfall im Oktober 2010 eine deut liche Verstärkung des z ervikal und lumbal betonten Panvertebral syndroms (Urk. 9/134/10). Eine aktuelle, nach Dezember 2014 eingetretene Ver schlechte rung der BWS-Beschwerden ist damit nicht aufgezeigt. Insbesondere eigentliche neue thorakovertebrale Befund e sind in den neu vorgelegten A.___ -Berichten nicht

auszumachen. Residuen nach durchgemachtem Morbus Scheuermann der BWS und eine angedeutete ventrale Spondylose der mittleren BWS waren zudem

bereits im MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 berücksich tigt worden ( Urk. 9/71/23). Mit dieser Diagnose ( t horakovertebrale s Syndrom )

lässt sich somit keine erhebliche Verschlechterung seit Dezember 2014 begrün den.

Auch bezüglich der Diagnosen des metabolischen Syndroms , des Diabetes melli tus Typ 2, der arterielle n Hypertonie und der Hypercholesterinämie sowie des Tinnitus sind keine neuen Befunde auszumachen, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Dezember 2014 hinweisen. So bestehen die Adipositas per magna und die COPD ( chronic

obstructive

pulmonary

disease respektive chronische obstruktive Pneumopathie ) seit Jahren und wurden auch im MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 als Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/71/16). Auch wurde n bereits damals aus pulmologischer Sicht eine Dys pnoe bei COPD und Adipositas per magna (Urk. 9/71/16) sowie aus internistischer Sicht eine Hyperlipidämie , erhöhte Cholesterinwerte und de r Verdacht auf einen subklinischen Diabetes mellitus (Urk. 9/71/39) festgehalten. Eine relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daher auch aus der Diagnose des metabolischen Syndroms nicht ableiten , zumal im A.___ -Bericht vom 4. April 2016 aufgrund der - bei obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom erfolgter

- Anwen dung des CPAP-Gerätes ( continuous pos itive airway

pressure ) hinsicht lich der Tag es müdigkeit und aufgrund der Ge wichtsabnahme auf einen BMI von 41 (anstatt des BMI von vorher 43) eine Verbesse rung aufgeführt worden war ( Urk.

E. 3.4.1 Anders verhält es sich dagegen mit den Befunden zur weiteren somatischen Diagnose eines z ervikozephalen Syndroms. Diesbezüglich war gemäss dem A.___ -Bericht vom 13. Dezember 2019 am 27. August 2015, mithin nach der Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/ 91 ), eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS erstellt worden, welche bei C4/5 eine mediolateral linksbetonte Discus protrusion mit leichter neuroforaminaler Enge links und Tangierung der Nerven wurzel C5 links sowie Chondrosen aller zervikalen miterfassten proxi malen thora kalen Segmente gezeigt habe. Die neue neurologische Beurteilung durc h Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, mittels Elektromyograf ie

habe zudem ein chronisches Wurzelreizsyndrom C6/7 rechts und eine chronische Radikulopathie L4/5 und S1 rechts ergeben ( Urk. 9/134/11). Die Beweglichkeit des Kopfes respektive der HWS sei beidseits stark eingeschränkt gewesen ( Urk. 9/134/15). Der Neurologe schloss insgesamt auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 9/134/17); allerdings erfolgte dies ohne Begründung und es ist auch nicht ersichtlich , auf welche Tätigkeit er dies bezog. Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, erwähnte beim Belastbarkeitsprofil zur vo n ihm insgesamt attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbe lastenden und Wirbelsäule-(WS -)adaptierten Tätigkeit bezüglich der HWS das Vermeiden von repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich (Urk. 9/134/17).

Dagegen war im MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 noch ausdrücklich fest gehalten worden, dass das (bereits damals bestehende) Zervikal-Syndrom ledig lich leicht und ohne radikuläre Symptome mit altersentsprechenden degenerati ven Veränderungen der HWS sowie leichtem Keilwirbel C7 gegeben sei. Auch die Diagnose eines unspezifischen Zerviko -Thorakal-Syndroms wurde als solche ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik aufgeführt (Urk. 9/71/16). Die Beweg lichkeit der HWS wurde in der gutachterlichen orthopädischen Untersu chung zudem als schmerzfrei in allen Ebenen festgehalten ( Urk. 9/71/20). I m neu rologischen MEDAS-Teilgutachten war sodann ausgeführt worden, die angege ben en Beschwerden im Lumbal- und Beckenbereich rechtsbetont, ausgedehnt auf den gesamten Rücken bis hin zum Schultergürtel und Nackenbereich, seien unspezifisch, diffus und seien gleichwohl mit hoher Schmerzintensität beschrie ben worden. Im objektiven neurologischen Befund hätten sich hingegen keine objektivierbaren Paresen oder sensible Defizite mit segmentalem Bezug nach weisen lassen. Hinsichtlich der zervikalen Beschwer d en im klinischen Untersu chungsbefund hätten sich keine Hinweise für eine zervikoradikuläre Beschwer desymptomatik feststellen lassen. Auch das MRT der HWS vom November 2013 habe keine Hinweise auf eine neuroirritative oder gar neurokompressive Patho logie gezeigt ( Urk. 9/71/12). Der neurologische Gutachter schloss denn auch auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Verweistätigkeit ( Urk. 9/71/13) und die Diagnose eines leichten Zervikal-Syndrom s

ohne radikuläre Symptome mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS , leichtem Keil wirbel C7, wurde als solche ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk. 9/71/16). Die MEDAS-Gutachter massen den geklagten HWS-Beschwerden in Bezug auf die Leistungsfähigkeit somit mangels objektivierbarer Befunde keine erhebliche Bedeutung bei.

E. 3.4.2 Damit liegen mit dem A.___ -Bericht vom 13. Dezember 2019 (Urk. 9/134) und der danach festgestellten radikuläre n Reiz- oder Defizitsymptomatik Hinweise auf neue objektivierbare Befunde zu den Beschwerden im Bereich der HWS vor, die im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher der Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/91) zugrunde gelegen hatte, noch nicht vorlagen .

Insofern ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Es ist zudem möglich ( und daher näher abklärungsbedürftig ) , dass diese Ver schlechterung zusammen mit den übrigen somatischen und psychischen gesund heitlichen Beeinträchtigungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führer s negativ beeinflusst und den bisherigen Invaliditätsgrad von 24 % (U rk. 9/91/4) anspruchsrelevant erhöht.

E. 3.4.3 Auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin D r. D.___ vom 2.

Oktober 2020 , auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Nichteintretensentscheid stützt e (Urk. 9/138/3, Urk. 8 S. 2) , kann dagegen nicht abgestellt werden. Denn diese führte allein ihre Schlussfolgerung ohne Begründung aus , indem sie festhielt, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich im Vergleich der B ef unddokumen tationen von 2016 und 2020 keine wesentlichen Unterschiede (nahezu wortwört liche Übernahme) ergeben, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes na ch vollziehbar begründen könnten. Es ist somit nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich die RAD-Ä rztin mit den hiervor ausgeführten, bestehenden Befund en im Bereich der HWS auseinander ge set zt hat .

Zudem verglich die RAD-Ärztin die Befunddokumentationen von 2016 mit den jenigen von 2020, wogegen massgebliche Vergleichsbasis der Sachverhalt ist, welcher der Verfügung vom 11. Dezember 2014 ( Urk. 9/91) zugrunde gelegen hatte (l etzte materiell-rechtliche Leistungsprüfung ;

vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1) . Da Angaben zu den Befunden gemäss der MRT von de r HWS vom 27. August 2015 (Urk. 9/134/11) damals noch nicht vorlagen - und im Übrigen auch bei der

ersten Nichteintretensverfügung vom 27. Mai 2016 (Urk. 9/116) respektive im Beschwerdeverfahren Nr . IV.2016.00688 (Urteil vom 29. September 2017; Urk. 9/124) noch nicht aktenkundig waren - sind diese hier nunmehr beachtlich. 3. 5

3. 5 .1

Da angesichts des komplexen somatischen und psychosomatischen Beschwerde bildes des Beschwerdeführers gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die neuen HWS-Befunde zusätzlich zu den bereits von den MEDAS-Gutachtern festgestellten Befunden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt anspruchs erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, ist glaubhaft gemacht, dass eine insgesamt anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Verfügung vom 11. Dezember 2014 ( Urk. 9/91) einge treten sein könnte . 3. 5 .2

Im Ergebnis ist die Beschwerdegegner in zu Unrecht nicht auf die Neuan meldung de s Beschwerdeführers vom

3. April 2020 (Urk. 9/135 ) eingetreten. Die angefoch tene Verfügung vom 2 5. Januar 2021 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichten, auf das

Leistungsgesuch de s Beschwerdeführers vom

3. April 2020 (E ingang am 23. September 2020; Urk. 9/135) einzu treten. 4.

4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der

Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1'700.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf das Leistungsgesuch des Beschwerdefüh rers vom 3. April 2020 (Eingang: 2 3. September 2020 ) einzutreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Bes chwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 8 ), was dem Beschwerde führer am 7. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 /113/2) , bezüglich welcher in den neuen A.___ -Berichten von 2019 und 2020 ( Urk. 9/134) über keine Verschlechterung seither berichtet wurde. Ferner besteht gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. März 2016 eine Perforation des Trommelfells des rechten Ohres bereits seit vier Jahren (Urk. 6/111/1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00120

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 3 0. September 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war zuletzt bis zur Kündigung per Ende März 2011 als Bohrspezialist f ür Tiefbohrungen bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/12, Urk. 9 /13/ 1- 2 , Urk. 9/127/3-4 ). Am 11. Oktober 2010 hatte er einen Unfall erlitten , bei dem er von einem Saugr ohr am Thorax getroffen wurde und sich eine

Thoraxkontusion

zu zog . In der Folge litt er an thorakolumbovertebralen Beschwerden (Urk. 9 /24/18-19, Urk. 9 /24/22). Seine Unfallversicherung Suva stellte ihre daraufhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 2

8. März 2011 per 11. April 2011 ein (Urk. 9 /24/14-15).

Am 13. Juli 2011 wurde der Versicherte durch die Krankentaggeldversicherung wegen Rückenbesc hwerden zur Früher fassung bei der Eidgenössischen Invali den versicherung angemeldet (Urk. 9 /5), und am 3. August 2011 meldete er sich bei d er Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesund heitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/37, Urk. 9 /39, Urk. 9 /42) eine n An spru ch auf

eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5 %

(Ver fügung vom 23. August 2012; Urk. 9 /4 8). Auf die dagegen erhobene Be schwerde vom 20. September 2012 trat das Soz ialversicherungsgericht des Kan tons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.01010 mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 wegen unge nügender Beschwerde nicht ein (Urk. 9 /50). 1.2

Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /56). Die IV-Stelle holte darauf hin das polydiszi plinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 25. April 2014 ein (Urk. 9 /71). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9 /78 , Urk. 9 /80 , Urk. 9 /86) wies die IV-Stelle

das Rentengesuch m it Verfügung vom 11. Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab (Urk. 9 /91). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht auss erdem die Pflicht zur Nikotinabsti nenz und zur Gewichtsreduktion (Urk. 9 /90). 1.3

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 bat der Versicherte die IV-Stelle mit Verwe is auf den Bericht des Zentrums A.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 9 /92) sinngemäss um er neute Überprüfung seiner Ansprü che (Urk. 9 /93/2). Am 8. September 2015 bestätigte das A.___ gegenüber der IV-Stelle die Neuanmeldung und betreffend die Schadenminde rungspflicht eine Reduktion des Gewichts und des Nikotinkonsums durch den Versicherten (Urk. 9 /95). Mit Vorbescheid vom

22. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 9 /107). Der Versicherte erhob hiergegen unter Beila ge der Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 22. März 2016 (Urk. 9 /111) und der Klinik C.___ vom 29. März 2016 (Urk. 9 /112) sowie des A.___ vom

4. April 2016 (Urk. 9 /113) Ein wände (Schreiben vom 11. März und 19. April 2016, Urk. 9 /108, Urk. 9/ 114). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. Mai 2016 auf das erneute Rentenbegehren wie angekündigt nicht ein (Urk. 9/ 116 ) . Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 1 5. Juni 2016 ( Urk. 9/ 119/3-5 ) wies das Sozi al versicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2016.00688 mit Urteil vom 2 9. September 2017 ab ( Urk. 9/ 124/11 ). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_846/2017 vom 1 4. Dezember 2017 nicht ein ( Urk. 9/126/3). 1.4

A m 3. April 2020 (Eingang am 2 3. September 2020) meldet e sich der Versicherte unter Beilage der Berichte des A.___ vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 9/134/9-19) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/134/1-4) erneut bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/135). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren mangels V eränderung der Verhältnisse nicht einzutreten (Urk. 9/139). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 (Urk. 9/140), ergänzt mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 (Urk. 9/143), Einwände. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren wie angekündigt nicht ein ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Februar

2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 5. Januar

2021 sei aufzuhe ben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Zusatz gesuch eintrete und hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss i n der Beschwerdeantwort vom 3 0. April

2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ), was dem Beschwerde führer am 7. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . 1.3

1.3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwal tung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erle digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten . Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). 1.3.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat . Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3 .3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Ta tsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversi cherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein de s geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen.

Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1. 3 .4

Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Rentenrevision - und ebenso bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruch s beruht. Demgemäss sind die Ve r hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es

aus , das Leistungsbegehren sei am 2 7. Mai 2016 abgewiesen worden. E ine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei mit dem neuen Gesuch und der gegebenen Aktenlage nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus den aktuellen fachärztlichen Berichten des A.___ folge , dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Nicht eintretensverfügung vom 27. Mai 2016

aufgrund neu hinzugetretener Diagnosen und Befunde verschlechtert habe. Es sei e n die Diagnosen eines

thorakoverte bralen Syndrom s , eines z ervikozephalen Syndrom s , einer posttraumatische n Belas tungsstörung (PTBS) , einer Adipositas Grad III bei mittelgradigem obstruk tivem Schlafapnoesyndrom , eines Tinnitus und eines Diabetes mellitus T yp 2 neu gestellt worden .

Insbesondere im Zusammenhang mit der PTBS und den somati schen Erkrankungen würden sich im Vergleich zum Jahr 2016 neue Befunde ergeben. Er erleide «bei der kleinsten Gelegenheit» einen Kontrollverlust und es bestünden vermehrt wiederkehrende Erinnerungen an ein Unfallereignis, weshalb er starke körperliche Reaktionen bei Sichtung von Baumaschinen, Schlafstö rungen sowie ein Vermeidungsverhalten entwickelt habe. Während in der Befundlage des Gutachtens aus dem Jahr 2014

allseitige

Schmerzeinschrän kungen

in der Rotation/Inklination der Lendenwirbelsäule (LWS) , Einschränkun gen der Schulterbeweglichkeit und im Bereich der Hüfte

nicht hätten festgestellt w e rden können ( U rk. 9/71/20 -21 ), bestünden gemäss dem A.___ -Bericht aktuell nun mehr

solche Einschränkungen

( U rk. 9/134/12 ) . Weiter hätten die aktuellen neurologischen Befunde eine erhebliche schmerzbedingte Einschränkung der Hals wirbelsäule (HWS) und der oberen sowie unteren Extremität bestätigt ( Urk. 9/ 134/1 5-16 ) und es sei ein chronisches Wurzelreizsyndrom C6/7 rechts und

eine chronische Radikulopathie L4/5 und S 1 rechts beschrieben worden ( Urk. 9/ 134/11 ). Ferner habe der Psychiater das Vorhandensein einer rezidivie renden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig und einer Panikstörung bestätigt, was unter anderem mit einer veränderten Befundlage begründet werde, da sich diese Störungen mittlerweile stark akzentuiert hätten; ausserdem sei von einer deutlichen kognitiven Einschränkung berichtet worden.

Die behandelnden Ärzte würden ihn sodann aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten und in einer leidensa ngepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachten. Damit vermöge er eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem letzten rechts kräftigen Nichteintretensentscheid glaubhaft zu machen. Dagegen sei zur Stel lungnahme zu den A.___ -Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) vom 2 8. August 2020 ( richtig: vom 2. Oktober 2020; Urk. 9/ 138/3 ) , auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stütze, anzumerken, dass dieser als Referenzpunkt bezüglich der (Prüfung einer) Verschlechterung des Gesundheits zustandes das polydisziplinäre Gutachten aus dem Jahr 2014 heranziehe, auf welches jedoch nicht abgestellt werden könne, da es vor sechs Jahren erstellt worden sei und damit als überholt zu gelten habe sowie da dort kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei, wie es heute vorzunehmen wäre. Soweit sich der RAD auf die Befunddokumentation des Jahres 2016 beziehe, habe im Zeitpunkt der letzten Nichteintretens verfügung vom 27. Mai 2016 ( Urk. 9/ 116 ) kein ausführlicher Befundbericht mit neuen Diagnosen vorgelegen, sondern lediglich ein ärztlicher Bericht zu Gewichts- und Nikotinreduktion ( Urk. 9/103 ). Es sei ausserdem f raglich, ob die RAD-Ärztin

Dr. med. D.___ als praktische Ärztin überhaupt die notwendige Fachkompetenz aufweise, um eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes grundsätzlich negieren zu können (Urk. 1 S. 6 f f .). 2.3

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdefüh rer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungs prüfung (zur zeitlichen Ver gleichsbasis: BGE 133 V 108 E. 5, 13 0 V 71) glaubhaft zu machen ver mochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Re cht auf die Neuan meldung des Be schwer deführers vom 3. April 2020 (Eingang: 23. September 2020 ; Urk. 9 /135 ) nicht eingetreten ist.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin handelte es sich beim Ent scheid vom 2 7. Mai 2016 nicht um eine Abweisung des Leistungsbegehrens, sondern laut Dispositiv um einen Nichteintretensentscheid ( Urk. 9/116) ; es wurde dabei mithin keine materiell-rechtliche Leistungsprüfung vorgenommen . Dieser Entscheid kann daher nicht die massgebliche zeitliche Vergleichsbasis bilden. M assgeblich ist hier der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/ 91 ) zugrunde lag. 3. 3.1

Die V erfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9 /91) hatte sich auf das polydiszip linäre MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 (Urk. 9 /71) gestützt. Die ME DAS-Gutachter hatten die folgenden Diagno sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Bohrmitarbeiter bei Tiefbauboh rungen ge stellt: Chronisches lum bovertebrales Syndrom und lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom nach rechts bei/mit lum bos akraler Übergangs variante mit Teilsakralisation von LWK5, osteochond roti scher Degeneration im nächsten freien Segment L4/5 und weniger ausgeprägt L3/4, Ventralposition von LWK4 gegenüber Grad I bei degenerativer Pseudospon dylolisthesis , ohne klinischen Hinweis für radikuläre Reiz- oder Defizitsympto matik ; unspezifisches Zerviko -Thorakal-Syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defi zitsymptomatik ; COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus, Adipositas per magna. Als ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die folgenden Diagnosen: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fak toren F45.41, leichtes Zervikal-Syndrom ohne radikuläre Symptome mit alters entsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS , leichter Keil wirbel C7; Status nach M. Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS); Hyperlipi dämie ; Verdacht auf Fettleber; Verdacht auf subklinischen Diabetes mellitus; Zustand nach Leisten hernien-Operation. Die MEDAS-Gutachter schlossen daraus auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bohr mit arbeiter bei Tief baubohrungen und auf eine 80%ige Arbeit sfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit, wobei sie aus pulmologischer Sicht aufgrund der Dyspnoe und der Adipositas per magna eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert hatten (Urk. 9 /71/16).

Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob seither eine anspruchserheb liche Änderung glaubhaft gemacht wurde. 3.2 3.2 .1

In Bezug auf die psychischen Beschwerden wurden in den mit der Neuanmeldung vorgelegten Berichten des A.___

vom 13. Dezember 2019 ( Urk. 9/134/9-19) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/134/1-4) aus psychiatrischer Sicht

- nebst der neu gestellten Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1 ; dazu E . 3.3.2 hernach ) - die Diag nosen einer Panikstö rung (ICD-10 F41.0) und einer rezidivierenden Stö rung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1), gestellt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/134/3 , Urk. 9/134/9 ) . Wie bereits im

Urteil IV.2016.00688 vom 29.September 2017 festgestellt wurde (E. 3.3; Urk. 9/124/9-10), waren diese beiden Diagnosen

von den Ärzte n des A.___

schon im Bericht vom 10. Juli 2013 (Urk. 9/55) genannt worden . Laut diesem Bericht aus dem Jahr 2013

seien die Diagnosen einer Panik störu ng (ICD-10 F41.0) und einer mit telgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11 ) bereits anlässlich der

psychi atrischen Abklärung vom 12. Juni 2012 und nach einer Behandlung mit zirk a 20 Sitzungen im Zentrum E.___ gestellt worden (Urk. 9 /55/2). Der A.___ -Bericht vom 10. Juli 2013 war den MEDAS-Gutachtern bekannt . Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hat die Diagnosen einer Panik störung und einer depressiven Episode jedoch verneint und ist zum Schluss gekommen, es liege lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor (Urk. 9 /71/30). Insofern liegt somit eine unterschiedliche Beurtei lung der behandelnden Psychiater im Vergleich mit jener des psychiatrischen Gut achters vor, was auch in Bezug auf die unveränderte Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 9/55/4, Urk. 9/134/3) gilt. Dies wird im Übrigen auch mit dem A.___ -Bericht vom 2. Februar 2015 deutlich, worin die Beurteilung des MEDAS-Gutachters als falsch kritisiert wird (Urk. 9/92/2). Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist damit nicht dargetan.

Auch aus den Befunden respektive den B eschwerd e angaben

zu diesen beiden affektiven Störungen ist keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszumachen. So waren Beschwerden wie depressive reizbare Stimmung, Stressempfinden und Nervosität , Aggressionen wegen Klei nig keiten, vermindertes Selbstvertrauen und teilweise Schuldgefühle, Konzentra tionsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Hochschrecken in der Nacht, G edanken kreisen , (aktuell verminderte) Gedanken an den Tod , wöchentliche Angstanfälle, Angst vor Sirenen und vor lauten Gesprächen mit Zittern, Schweissausbrüch en und Herzrasen , Angst zu sterben

( Urk. 9/134/ 16- 17, Urk. 9/134/2 ) im Wesent lichen bereits vor 2014

festgehalten worden. Und zwar war im A.___ -Bericht vom

2. Februar 2015 erklärt worden , die geklagten Symptome (2-3 Mal pro Woche nachts plötzlich Angstanfälle mit Zittern, Schweissausbrüche und Herzrasen, Aus löser am Tag durch Polizei- oder Ambulanzsirenen, lautes Rufen anderer, Autohupen , mit Herzrasen, Zittern, Nervo sität und Hyperventilationstetanien) seien bereits im Bericht vom 12. Juni 2012 des Zentrums E.___ ausgeführt worden (Urk. 9 /92/2). Auch im Bericht vom 1 0. Juli 2013 waren solche Beschwerden/ Symptome genannt worden, und zwar leide der Beschwer deführer seit zirka 2010 unter plötzlicher Angst, Angst alleine zu sein, Herzrasen, Schweissausbrüchen, Zittern, Derealisation , dies auch nachts, wegen der Angst am Tag dann auch Aggressionen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Kon zent rationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeit, Rückzug, Antriebslosig keit, Schlafstörungen mit Ers ch recken und Sprechen im Schlaf sowie Appetit zunahme ( Urk. 9/55/2 -3 ).

Insbesondere die

unter dem Titel « psychopathologische Befund e »

aufgeführten, eigentlichen Befunde blieben im Wesentlichen unver ändert (vgl. Urk. 9/55/3 und Urk. 9/134/2). 3.2 .2

Als neue psychiatrische Diagnose wurde in den A.___ -Berichten vom 13. Dezem ber 2019 und vom 3 0. März 2020 allein j ene einer PTBS (ICD-10 F43.1) gestellt ( Urk. 9/134/9, Urk. 9/134/9). Diese wurde damit begründet, dass der Beschwerde führer von wiederkehrenden Erinnerungen an den Unfall (vom 11. Oktober 2010, Urk. 9/24/22) mit starker körperlicher Reaktion bei Sichtung bestimmter Bauma schinen berichtet habe, ausserdem mit Hochschrecken in der Nacht und Vermei dung von Baustellen , aktuell der Vermei dung einer Baustelle in F.___ unter Inkaufnahme eines langen Umweges. Diese Störung, die depres sive Störung und die Panikstörung seien nun offensichtlich, denn der Beschwer deführer verliere bei jeder kleinsten Gelegenheit die Kontrolle und habe massive Angst vor Bau stellen, Baumaschinen und Sirenen, Lärm oder wenn jemand laut spreche ( Urk. 9/134/2).

D ie Befunde « starke körperliche Reaktion »

respektive Panik bei bestimmten Auslösern und das « Hochschrecken in der Nacht » respektive Angstanfälle in der Nacht wurden bereits vor 2014 im Rahmen der Panikstörung (vgl. A.___ -Bericht vom 2. Februar 2015 mit Hinweis auf den E.___ - Bericht vom

12. Juni 2012 , Urk. 9/92/2 ) und somit unverändert, nunmehr lediglich in einer unterschiedlichen diagnostischen Einordnung aufgeführt, was daher keine erhebliche gesund heitliche Verschlechterung dokumentiert. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwer deführer nunmehr angeblich neu Angst vor Baustellen und Bauma schinen hat , da davon keine (zusätzliche) anspruchserhebliche Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist .

Mit Blick auf die Kriterien nach ICD-10 und die bundesgerichtliche Rechtspre chung, ist die gestellt e Diagnose einer PTBS zudem nicht nachvollziehbar und hier insbesondere nicht dazu geeignet, eine anspruchs erhebliche Verschlech te rung des Gesundheitszustandes seit Ende 2014 glaubhaft zu machen . Denn eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen artigen Ausmasses (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. BGE 142 V 342 E . 5.1 ). I n der bundes ge richt lichen Rechtsprechung wurde eine invalidisierende posttrauma tische Belas tungs störung nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von ausse rgewöhnlicher Schwere auftritt , wie zu m Beispiel nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber zum Beispiel nach Verkehrsunfall ( Urteil des Bun desgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6 mit diversen Hinweisen ). Hier war der Beschwerdeführer von einem nicht besonders schweren Unfall betroffen, bei dem er nach seinen Angaben gegenüber den Gutachtern beim Durchführen einer Bohrung ausgerutscht und rückwärts gestürzt sei, wobei es den mit 25 bar unter Druck stehenden Bohrschlauch weggerissen und ihm gegen die rechte Bauchseite geschlagen habe (Urk. 9/71/9).

Ein traumatisierende s Ereignis von ausse rgewöhnlicher Schwere ist darin jedenfalls nicht zu sehen. 3.2 .3

E ine massgebliche Verschlech terung de s psychischen Gesundheitszustan des seit der MEDAS-Begutachtung wurde mit den vorgelegten Beweismitteln somit nicht glaubhaft gemacht. 3.3. 3.3.1

I n somatischer Hinsicht wurde in den Berichten des A.___

vom 13. Dezember 2019 ( Urk. 9/134/9-19) und vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/134/1-4) nebst den bereits in den früheren Berichten (vgl. A.___ -Berichte vom 1 0. Jul i 2013, Urk. 9/55/2, und vom 2. Feb ruar 2015, Urk. 9/92/2-3) genannten Diagnosen eines lumbovertebra len Syndroms, einer Periarthropathi a

humeroscapularis

polytendinotica rechts und einer chronisch obstruktiven Pneumopathie , wahrscheinlich einer Kombina tion aus Asthma bronchiale und leichter COPD, sowie ei ner Adipositas per magna (BMI = 43 [vormals]) mit/bei (vormals beginnendem) metabolischem Syndrom die folgenden neuen , respektive teilweise neu formulierten somatischen Diagnosen auf geführt: Thorakovertebrales Syndrom mit/bei Residuen nach durchgemachtem M. Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS), angedeutete ventrale Spondylose der mittleren BWS (2 2. Oktober 2010 Röntgen der BWS, [gemäss] Dr. med. G.___

29. September 2011); z ervikozephales Syndrom; metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas per magna (BMI = 41.3 [neu]), mittelgradigem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, chronischer obstruktiver Pneumopathie , CPAP-Therapie seit dem 1 9. Februar 2016; Tinn itus (Klinik C.___

6. November 2017); Diabetes mellitus Typ 2 ( C.___

6. November 2017); arterielle Hypertonie ( C.___

6. November 2017); Hypercholesterinämie ( C.___ 6. November 2017; Urk. 9/134/3, Urk. 9/134/9-10). 3 .3 .2

Die Diagnose des t horakovertebralen Syndroms bezieht sich auf bildgebende Auf nahmen aus dem Jahr 2010 (Urk. 9/134/10-11) und Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers, wonach er (gemäss den Angaben aus neurologische r

Sicht im A.___ -Bericht vom 13. Dezember 2019) seit 2010 starke Rücken-, Bein-, Nacken- und Kopfschmerzen respektive (gemäss der orthopädisch-chirurgischen Anam nese ) von thorakal bis tieflumbal rechts mehr als links Schmerzen habe. Gemäss der chirurgischen Anamnese bestehe seit dem Unfall im Oktober 2010 eine deut liche Verstärkung des z ervikal und lumbal betonten Panvertebral syndroms (Urk. 9/134/10). Eine aktuelle, nach Dezember 2014 eingetretene Ver schlechte rung der BWS-Beschwerden ist damit nicht aufgezeigt. Insbesondere eigentliche neue thorakovertebrale Befund e sind in den neu vorgelegten A.___ -Berichten nicht

auszumachen. Residuen nach durchgemachtem Morbus Scheuermann der BWS und eine angedeutete ventrale Spondylose der mittleren BWS waren zudem

bereits im MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 berücksich tigt worden ( Urk. 9/71/23). Mit dieser Diagnose ( t horakovertebrale s Syndrom )

lässt sich somit keine erhebliche Verschlechterung seit Dezember 2014 begrün den.

Auch bezüglich der Diagnosen des metabolischen Syndroms , des Diabetes melli tus Typ 2, der arterielle n Hypertonie und der Hypercholesterinämie sowie des Tinnitus sind keine neuen Befunde auszumachen, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Dezember 2014 hinweisen. So bestehen die Adipositas per magna und die COPD ( chronic

obstructive

pulmonary

disease respektive chronische obstruktive Pneumopathie ) seit Jahren und wurden auch im MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 als Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/71/16). Auch wurde n bereits damals aus pulmologischer Sicht eine Dys pnoe bei COPD und Adipositas per magna (Urk. 9/71/16) sowie aus internistischer Sicht eine Hyperlipidämie , erhöhte Cholesterinwerte und de r Verdacht auf einen subklinischen Diabetes mellitus (Urk. 9/71/39) festgehalten. Eine relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daher auch aus der Diagnose des metabolischen Syndroms nicht ableiten , zumal im A.___ -Bericht vom 4. April 2016 aufgrund der - bei obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom erfolgter

- Anwen dung des CPAP-Gerätes ( continuous pos itive airway

pressure ) hinsicht lich der Tag es müdigkeit und aufgrund der Ge wichtsabnahme auf einen BMI von 41 (anstatt des BMI von vorher 43) eine Verbesse rung aufgeführt worden war ( Urk. 9 /113/2) , bezüglich welcher in den neuen A.___ -Berichten von 2019 und 2020 ( Urk. 9/134) über keine Verschlechterung seither berichtet wurde. Ferner besteht gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. März 2016 eine Perforation des Trommelfells des rechten Ohres bereits seit vier Jahren (Urk. 6/111/1). 3.4 3.4.1

Anders verhält es sich dagegen mit den Befunden zur weiteren somatischen Diagnose eines z ervikozephalen Syndroms. Diesbezüglich war gemäss dem A.___ -Bericht vom 13. Dezember 2019 am 27. August 2015, mithin nach der Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/ 91 ), eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS erstellt worden, welche bei C4/5 eine mediolateral linksbetonte Discus protrusion mit leichter neuroforaminaler Enge links und Tangierung der Nerven wurzel C5 links sowie Chondrosen aller zervikalen miterfassten proxi malen thora kalen Segmente gezeigt habe. Die neue neurologische Beurteilung durc h Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, mittels Elektromyograf ie

habe zudem ein chronisches Wurzelreizsyndrom C6/7 rechts und eine chronische Radikulopathie L4/5 und S1 rechts ergeben ( Urk. 9/134/11). Die Beweglichkeit des Kopfes respektive der HWS sei beidseits stark eingeschränkt gewesen ( Urk. 9/134/15). Der Neurologe schloss insgesamt auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 9/134/17); allerdings erfolgte dies ohne Begründung und es ist auch nicht ersichtlich , auf welche Tätigkeit er dies bezog. Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, erwähnte beim Belastbarkeitsprofil zur vo n ihm insgesamt attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbe lastenden und Wirbelsäule-(WS -)adaptierten Tätigkeit bezüglich der HWS das Vermeiden von repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich (Urk. 9/134/17).

Dagegen war im MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 noch ausdrücklich fest gehalten worden, dass das (bereits damals bestehende) Zervikal-Syndrom ledig lich leicht und ohne radikuläre Symptome mit altersentsprechenden degenerati ven Veränderungen der HWS sowie leichtem Keilwirbel C7 gegeben sei. Auch die Diagnose eines unspezifischen Zerviko -Thorakal-Syndroms wurde als solche ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik aufgeführt (Urk. 9/71/16). Die Beweg lichkeit der HWS wurde in der gutachterlichen orthopädischen Untersu chung zudem als schmerzfrei in allen Ebenen festgehalten ( Urk. 9/71/20). I m neu rologischen MEDAS-Teilgutachten war sodann ausgeführt worden, die angege ben en Beschwerden im Lumbal- und Beckenbereich rechtsbetont, ausgedehnt auf den gesamten Rücken bis hin zum Schultergürtel und Nackenbereich, seien unspezifisch, diffus und seien gleichwohl mit hoher Schmerzintensität beschrie ben worden. Im objektiven neurologischen Befund hätten sich hingegen keine objektivierbaren Paresen oder sensible Defizite mit segmentalem Bezug nach weisen lassen. Hinsichtlich der zervikalen Beschwer d en im klinischen Untersu chungsbefund hätten sich keine Hinweise für eine zervikoradikuläre Beschwer desymptomatik feststellen lassen. Auch das MRT der HWS vom November 2013 habe keine Hinweise auf eine neuroirritative oder gar neurokompressive Patho logie gezeigt ( Urk. 9/71/12). Der neurologische Gutachter schloss denn auch auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Verweistätigkeit ( Urk. 9/71/13) und die Diagnose eines leichten Zervikal-Syndrom s

ohne radikuläre Symptome mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS , leichtem Keil wirbel C7, wurde als solche ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk. 9/71/16). Die MEDAS-Gutachter massen den geklagten HWS-Beschwerden in Bezug auf die Leistungsfähigkeit somit mangels objektivierbarer Befunde keine erhebliche Bedeutung bei. 3.4.2

Damit liegen mit dem A.___ -Bericht vom 13. Dezember 2019 (Urk. 9/134) und der danach festgestellten radikuläre n Reiz- oder Defizitsymptomatik Hinweise auf neue objektivierbare Befunde zu den Beschwerden im Bereich der HWS vor, die im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher der Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/91) zugrunde gelegen hatte, noch nicht vorlagen .

Insofern ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Es ist zudem möglich ( und daher näher abklärungsbedürftig ) , dass diese Ver schlechterung zusammen mit den übrigen somatischen und psychischen gesund heitlichen Beeinträchtigungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führer s negativ beeinflusst und den bisherigen Invaliditätsgrad von 24 % (U rk. 9/91/4) anspruchsrelevant erhöht. 3.4.3

Auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin D r. D.___ vom 2.

Oktober 2020 , auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Nichteintretensentscheid stützt e (Urk. 9/138/3, Urk. 8 S. 2) , kann dagegen nicht abgestellt werden. Denn diese führte allein ihre Schlussfolgerung ohne Begründung aus , indem sie festhielt, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich im Vergleich der B ef unddokumen tationen von 2016 und 2020 keine wesentlichen Unterschiede (nahezu wortwört liche Übernahme) ergeben, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes na ch vollziehbar begründen könnten. Es ist somit nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich die RAD-Ä rztin mit den hiervor ausgeführten, bestehenden Befund en im Bereich der HWS auseinander ge set zt hat .

Zudem verglich die RAD-Ärztin die Befunddokumentationen von 2016 mit den jenigen von 2020, wogegen massgebliche Vergleichsbasis der Sachverhalt ist, welcher der Verfügung vom 11. Dezember 2014 ( Urk. 9/91) zugrunde gelegen hatte (l etzte materiell-rechtliche Leistungsprüfung ;

vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1) . Da Angaben zu den Befunden gemäss der MRT von de r HWS vom 27. August 2015 (Urk. 9/134/11) damals noch nicht vorlagen - und im Übrigen auch bei der

ersten Nichteintretensverfügung vom 27. Mai 2016 (Urk. 9/116) respektive im Beschwerdeverfahren Nr . IV.2016.00688 (Urteil vom 29. September 2017; Urk. 9/124) noch nicht aktenkundig waren - sind diese hier nunmehr beachtlich. 3. 5

3. 5 .1

Da angesichts des komplexen somatischen und psychosomatischen Beschwerde bildes des Beschwerdeführers gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die neuen HWS-Befunde zusätzlich zu den bereits von den MEDAS-Gutachtern festgestellten Befunden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt anspruchs erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, ist glaubhaft gemacht, dass eine insgesamt anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Verfügung vom 11. Dezember 2014 ( Urk. 9/91) einge treten sein könnte . 3. 5 .2

Im Ergebnis ist die Beschwerdegegner in zu Unrecht nicht auf die Neuan meldung de s Beschwerdeführers vom

3. April 2020 (Urk. 9/135 ) eingetreten. Die angefoch tene Verfügung vom 2 5. Januar 2021 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichten, auf das

Leistungsgesuch de s Beschwerdeführers vom

3. April 2020 (E ingang am 23. September 2020; Urk. 9/135) einzu treten. 4.

4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der

Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1'700.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf das Leistungsgesuch des Beschwerdefüh rers vom 3. April 2020 (Eingang: 2 3. September 2020 ) einzutreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Bes chwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann