Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960, war zuletzt bis Ende März 2011 als Bohrspezialist für Tiefbohrungen bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/13/2). Am 11. Oktober 2010 hatte er einen Unfall erlitten, bei dem er von einem Rohr am Thorax getroffen worden war und eine Thoraxkontusion erlitten hatte. In der Folge litt er an thorakolumbovertebralen Beschwerden (Urk. 6/24/18-19, Urk. 6/24/22). Seine Unfallversicherung Suva stellte ihre daraufhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 28. März 2011 per 11. April 2011 ein (Urk. 6/24/14-15). Per 31. März 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 6/12).
Am 13. Juli 2011 wurde der Versicherte durch die Krankentaggeldversicherung wegen Rückenbeschwerden zur Früher fassung bei der Eidgenössischen Invali denversicherung angemeldet (Urk. 6/5), und am 3. August 2011 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 1. März 2012, Urk. 6/37; Einwandschreiben vom 9. März und 5. Mai 2012, Urk. 6/39, Urk. 6/42) einen An spruch auf eine Invalidenrente (Ver fügung vom 23. August 2012; Urk. 6/48). Auf die dagegen erhobene Be schwerde vom 20. September 2012 trat das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.01010 mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 wegen ungenügender Beschwerde nicht ein (Urk. 6/50). 1.2
Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56). Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 25. April 2014 ein (Urk. 6/71). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. August 2014 die Abweisung des Rentengesuchs an (Urk. 6/78). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 8. September 2014 (Urk. 6/80) und vom 27. Oktober 2014 (Urk. 6/86) Ein wände. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Rentengesuch wie angekündigt ab (Urk. 6/91). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht ausserdem die Pflicht zur Nikotinab sti nenz und zur Gewichtsreduktion (Urk. 6/90). 1.3
Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 bat der Versicherte die IV-Stelle mit Verweis auf den Bericht des B.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/92) sinngemäss um erneute Überprüfung seiner Ansprü che (Urk. 6/93/2). Am 8. September 2015 bestätigte das B.___ gegenüber der IV-Stelle die Neuanmeldung des Versicherten und betreffend die Schadenminde rungspflicht eine Reduktion des Gewichts und des Nikotinkonsums durch den Beschwerdeführer (Urk. 6/95). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 6/107). Der Versicherte erhob hiergegen unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie , vom 22. März 2016 (Urk. 6/111) und der D.___ vom 29. März 2016 (Urk. 6/112) sowie des B.___ vom 4. April 2016 (Urk. 6/113) Ein wände (Schreiben vom 11. März und 19. April 2016, Urk. 6/108, Urk. 6/114). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. Mai 2016 auf das erneute Rentenbegehren wie angekündigt nicht ein (Urk. 2) 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
15. Juni 2016
(Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. Mai 2016 sei aufzu he ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren vom 27. Juli 2015 einzutreten sowie den Anspruch auf eine IV-Rente zu über prüfen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu und der Untersuchungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklä rung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren einge treten ist. Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Neu anmeldung nach abgewiesenem Rentengesuch (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2. 1.1 mit Hinweisen ). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05
vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glau bhaftigkeit begründenden - Arzt berichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuan mel dung [ Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuan meldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unter schiedli che Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Dezember 2014 sei mit dem neuen Gesuch und mit dem Bericht des B.___ nicht glaubhaft dargelegt worden. Die Schadenminderungspflicht vom 16. Dezember 2014 sei bezüglich der Gewichtsreduktion möglicherweise eingehalten, zur Verbesserung der Symp tome der Chronisch en obstruktive n Lungenkrankheit (COPD, Chronic Obstruc tive Pulmonary Disease ) sei aber ein vollständiger Rauchstopp und nicht nur eine Reduktion auf die Hälfte der Zigaretten (von 30 auf 15 pro Tag) notwendig. Zumindest habe sich die Schlafqualität verbessert (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es seien mit den Berichten des B.___ vom 4. April 2016 und der D.___ vom 29. März 2016 im Einspracheverfahren aufgezeigt worden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 11. Dezember 2014 respektive seit dem Gutachten vom 25. April 2014 verschlechtert habe. Denn darin würden neue Diagnosen, so eine Panikstörung und einer Depression, gegenwärtig mittelgradig, genannt, welche im Gutachten noch nicht gestellt worden seien. Die Frage, ob der Beschwerde führer die Schadenminderungspflicht wahrgenommen habe, sei erst bei der materiellen Prüfung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
11. Dezember
2014 ( Urk. 6/91; zur zeitlichen Ver gleichsbasis: BGE 133 V 108 E. 5, 130 V 71 ) glaubhaft zu machen ver mochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Be schwer deführers vom 27. Juli 2015
(Urk. 6/93/2) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 (Urk. 2) bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesge richts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1
Die letzte leistungsabweisende Rentenv erfügung vom
11. Dezember
2014 ( Urk. 6/91) hatte sich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 (Urk. 6/71) gestützt. Die MEDAS-Gutachter hatten die folgen den Diag no sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Bohrmitarbeiter bei Tiefbauboh rungen ge stellt: Chronisches lumbovertebrales Syndrom und lumbo spondyloge nes Schmerzsyndrom nach rechts bei/mit lumbosakraler Übergangs variante mit Teilsakralisation von LWK5, osteochondrotischer Degeneration im nächsten freien Segment L4/5 und weniger ausgeprägt L3/4, Ventralposition von LWK4 gegenüber Grad I bei degenerativer Pseudospondylolisthesis, ohne klinischen Hinweis für radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik; unspezifisches Zerviko-Thorakal-Syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik; COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus, Adipositas per magna. Als Diagnosen ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die folgenden Diagnosen: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren F45.41, leichtes Zervikal-Syndrom ohne radikuläres Symptome mit alters entsprechen den degenerativen Veränderungen der HWS, leichter Keil wirbel C7; Status nach M. Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS); Hyperlipidämie; Verdacht auf Fettleber; Verdacht auf subklinischen Diabetes mellitus; Zustand nach Leisten hernien-Operation. Die MEDAS-Gutachter schlossen daraus auf eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Bohr mitarbeiter bei Tief baubohrungen und auf eine 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit, wobei sie aus pulmologischer Sicht aufgrund der Dyspnoe und der Adipositas per magna eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert hatten (Urk. 6/71/16).
Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob seither eine anspruchserheb liche Änderung glaubhaft gemacht wurde. 3.2 3.2.1
In den im Einspracheverfahren vorgelegten ärztlichen Berichten des B.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/92) und vom 4. April 2016 (Urk. 6/113) wurden in somatischer Hinsicht die Diagnosen eines lumbovertebralen Syndroms, einer Periarthropathie humeroscapularis polytendinotica rechts und einer chronisch obstruktiven Pneumopathie, wahrscheinlich einer Kombination aus Asthma bronchiale und leichter COPD, sowie einer Adipositas per magna (BMI = 43) mit/bei beginnnenden metabolischem Syndrom aufgeführt. Diese Diagnosen stützen sich jedoch allesamt auf Befunde aus den Jahren 2010 bis 2012, welche bereits den MEDAS-Gutachtern bei der Begutachtung im April 2014 vor gelegen hatten. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszu standes wurde in den B.___-Berichten denn auch lediglich mit der nicht objektivierten Angabe zunehmender Schmerzen bei einer Gehfähigkeit von kaum mehr als 200 Metern beschrieben (Urk. 6/113/2). Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits gegen über den MEDAS-Gutachtern eine Gehfähigkeit von sogar lediglich zirka 50 bis 100 Metern angegeben (Urk. 6/71/10), so dass insofern eher auf eine leichte Verbes serung als auf eine Verschlechterung zu schliessen wäre. Eine Verbesse rung wurde im B.___-Bericht vom 4. April 2016 ausserdem aufgrund der Anwen dung des CPAP-Gerätes ( continuous positive airway pressure ) hinsicht lich der Tagesmüdigkeit und aufgrund der Ge wichtsabnahme auf heute BMI = 41 (130 Kilogramm) fest gehalten (Urk. 6/113/2). Zudem stammen die B.___-Berichte nicht von somatischen Experten, sondern von einem Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie und dem Klinischen Psychologen Dr. phil E.___. Eine klinische Befunderhebung in somatischer Hinsicht erfolgte am B.___ nicht. Mit den B.___-Berichten wurde daher eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es in somatischer Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. 3.2.2
Auch dem Bericht von Dr. C.___ vom 22. März 2016 ist keine massgebli che Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen. Die diagnostische Feststellung einer chronischen Ohrentzündung rechts mit mittel- bis hochgradiger Schwer hörigkeit rechts und einer gering gra digen Schwerhörigkeit links (Urk. 6/111) wurde im MEDAS-Gutachten zwar nicht aufgeführt, sondern dort hatte der internistische MEDAS-Gutachter noch festgehalten, das Hörver mögen sei bei grober Prüfung beidseits regelrecht (Urk. 6/71/37). Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ besteht eine Perfo ration des Trommelfells des rechten Ohres allerdings bereits seit vier Jahren (Urk. 6/111/1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dies eine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat, zumal Dr. C.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestierte.
Dem Bericht der D.___ sodann ist lediglich zu entnehmen, dass eine Behandlung der bereits bekannten (Urk. 6/71/31) Adipositas-Hypo ventilation mit beglei tendem Ob struktivem Schlafapnoe-Syndrom, mittelschwer, bei vermehrter Tagesschläfrigkeit und Schlafstörungen sowie des bereits be kannten (Urk. 6/71/34) COPD erst begonnen habe und eine endgültige Ab schät zung der Leistungsfähigkeit derzeit nicht getroffen werden könne (Urk. 6/112). Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus nicht ableiten. 3.2.3
In somatischer Hinsicht wurde eine massgeb liche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung damit nicht glaubhaft ge macht. 3.3 3.3.1
In psychischer Hinsicht wurden in den Berichten des B.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/92) und vom 4. April 2016 (Urk. 6/113) die Diagnosen einer Panik - stö rung (ICD-10 F41.0) und einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig mittel gra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1), aufgeführt und insgesamt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dabei handelt es sich jedoch weder um neue Diagnosen noch um eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit . Denn dasselbe hatten die Ärzte des B.___ bereits im Bericht vom 10. Juli 2013 aufgeführt (Urk. 6/55). Danach seien die Diagnosen einer Panik störung (ICD-10 F41.0) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11) bereits anlässlich der psychi atrischen Abklärung vom 12. Juni 2012 und nach einer Behandlung mit zirka 20 Sitzungen im F.___ gestellt worden (Urk. 6/55/2). Der B.___-Bericht vom 10. Juli 2013 lag den MEDAS-Gutachtern zudem vor. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hat die Diagnosen einer Panikstörung und einer depressiven Episode jedoch verneint und ist zum Schluss gekommen, es liege lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/71/30).
Es liegt somit eine unterschiedliche Beurteilung der behandelnden Psychiater im Vergleich mit jener des psychiatrischen Gutachters vor. Dies wird im Übrigen auch mit dem B.___-Bericht vom 2. Februar 2015 deutlich, worin die Beurteilung des MEDAS-Gutachters als falsch kritisiert wird (Urk. 6/92/2). Eine Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes ist damit nicht dargetan. 3.3.2
Auch im B.___-Bericht vom 4. April 2016 ist eine erhebliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht auszumachen. Zum einen wird weiter hin eine depressive Symptomatik mittlerer Ausprägung begründet, zum anderen wird unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch die Befunde der diagnostizierten Panikstörung (Aggressionen, ca. 2-3 Anfälle teil weise ausgelöst durch Sirenen und Polizei mit Zittern, Schweissausbrüchen, Herzrasen, Angst zu sterben, Urk. 6/113/2) waren bereits im Jahr 2012 erhoben worden. Und zwar wurde im B.___-Bericht vom 2. Februar 2015 erklärt, die geklagten Symptome (2-3 Mal pro Woche nachts plötzlich Angstanfälle mit Zittern, Schweissausbrüche und Herzrasen, Auslöser am Tag durch Polizei- oder Ambulanzsirenen, lautes Rufen anderer, Autohupen, mit Herzrasen, Zittern, Nervo sität und Hyperventilationstetanien) seien bereits im Bericht vom 12. Juni 2012 des Medizinischen Zentrums F.___ ausgeführt worden (Urk. 6/92/2). 3.3.3
Vor diesem Hintergrund wurde auch in psychischer Hinsicht mit den vor liegen den Beweismitteln eine massgeb liche Ver schlech terung des Gesund heitszustan des seit der MEDAS-Begutachtung somit nicht glaubhaft gemacht. 3.4
Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
11. Dezember 2014 ( Urk. 6/91) nicht glaubhaft zu machen ver mochte. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerde gegnerin vom
27. Mai 2016 (Urk. 2) betreffend die Neuanmeldung vom 27. Juli 2015 (Urk. 6/93/2) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich ab zu weisen. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 mit Hinweisen ). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05
vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glau bhaftigkeit begründenden - Arzt berichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuan mel dung [ Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen).
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 bat der Versicherte die IV-Stelle mit Verweis auf den Bericht des B.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/92) sinngemäss um erneute Überprüfung seiner Ansprü che (Urk. 6/93/2). Am 8. September 2015 bestätigte das B.___ gegenüber der IV-Stelle die Neuanmeldung des Versicherten und betreffend die Schadenminde rungspflicht eine Reduktion des Gewichts und des Nikotinkonsums durch den Beschwerdeführer (Urk. 6/95). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 6/107). Der Versicherte erhob hiergegen unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie , vom 22. März 2016 (Urk. 6/111) und der D.___ vom 29. März 2016 (Urk. 6/112) sowie des B.___ vom 4. April 2016 (Urk. 6/113) Ein wände (Schreiben vom 11. März und 19. April 2016, Urk. 6/108, Urk. 6/114). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. Mai 2016 auf das erneute Rentenbegehren wie angekündigt nicht ein (Urk. 2)
E. 1.3.1 Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu und der Untersuchungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklä rung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren einge treten ist. Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Neu anmeldung nach abgewiesenem Rentengesuch (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2.
E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuan meldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unter schiedli che Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
15. Juni 2016
(Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. Mai 2016 sei aufzu he ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren vom 27. Juli 2015 einzutreten sowie den Anspruch auf eine IV-Rente zu über prüfen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Dezember 2014 sei mit dem neuen Gesuch und mit dem Bericht des B.___ nicht glaubhaft dargelegt worden. Die Schadenminderungspflicht vom 16. Dezember 2014 sei bezüglich der Gewichtsreduktion möglicherweise eingehalten, zur Verbesserung der Symp tome der Chronisch en obstruktive n Lungenkrankheit (COPD, Chronic Obstruc tive Pulmonary Disease ) sei aber ein vollständiger Rauchstopp und nicht nur eine Reduktion auf die Hälfte der Zigaretten (von 30 auf 15 pro Tag) notwendig. Zumindest habe sich die Schlafqualität verbessert (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es seien mit den Berichten des B.___ vom 4. April 2016 und der D.___ vom 29. März 2016 im Einspracheverfahren aufgezeigt worden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 11. Dezember 2014 respektive seit dem Gutachten vom 25. April 2014 verschlechtert habe. Denn darin würden neue Diagnosen, so eine Panikstörung und einer Depression, gegenwärtig mittelgradig, genannt, welche im Gutachten noch nicht gestellt worden seien. Die Frage, ob der Beschwerde führer die Schadenminderungspflicht wahrgenommen habe, sei erst bei der materiellen Prüfung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
11. Dezember
2014 ( Urk. 6/91; zur zeitlichen Ver gleichsbasis: BGE 133 V 108 E. 5, 130 V 71 ) glaubhaft zu machen ver mochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Be schwer deführers vom 27. Juli 2015
(Urk. 6/93/2) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 (Urk. 2) bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesge richts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1
Die letzte leistungsabweisende Rentenv erfügung vom
11. Dezember
2014 ( Urk. 6/91) hatte sich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 (Urk. 6/71) gestützt. Die MEDAS-Gutachter hatten die folgen den Diag no sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Bohrmitarbeiter bei Tiefbauboh rungen ge stellt: Chronisches lumbovertebrales Syndrom und lumbo spondyloge nes Schmerzsyndrom nach rechts bei/mit lumbosakraler Übergangs variante mit Teilsakralisation von LWK5, osteochondrotischer Degeneration im nächsten freien Segment L4/5 und weniger ausgeprägt L3/4, Ventralposition von LWK4 gegenüber Grad I bei degenerativer Pseudospondylolisthesis, ohne klinischen Hinweis für radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik; unspezifisches Zerviko-Thorakal-Syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik; COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus, Adipositas per magna. Als Diagnosen ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die folgenden Diagnosen: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren F45.41, leichtes Zervikal-Syndrom ohne radikuläres Symptome mit alters entsprechen den degenerativen Veränderungen der HWS, leichter Keil wirbel C7; Status nach M. Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS); Hyperlipidämie; Verdacht auf Fettleber; Verdacht auf subklinischen Diabetes mellitus; Zustand nach Leisten hernien-Operation. Die MEDAS-Gutachter schlossen daraus auf eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Bohr mitarbeiter bei Tief baubohrungen und auf eine 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit, wobei sie aus pulmologischer Sicht aufgrund der Dyspnoe und der Adipositas per magna eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert hatten (Urk. 6/71/16).
Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob seither eine anspruchserheb liche Änderung glaubhaft gemacht wurde. 3.2 3.2.1
In den im Einspracheverfahren vorgelegten ärztlichen Berichten des B.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/92) und vom 4. April 2016 (Urk. 6/113) wurden in somatischer Hinsicht die Diagnosen eines lumbovertebralen Syndroms, einer Periarthropathie humeroscapularis polytendinotica rechts und einer chronisch obstruktiven Pneumopathie, wahrscheinlich einer Kombination aus Asthma bronchiale und leichter COPD, sowie einer Adipositas per magna (BMI = 43) mit/bei beginnnenden metabolischem Syndrom aufgeführt. Diese Diagnosen stützen sich jedoch allesamt auf Befunde aus den Jahren 2010 bis 2012, welche bereits den MEDAS-Gutachtern bei der Begutachtung im April 2014 vor gelegen hatten. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszu standes wurde in den B.___-Berichten denn auch lediglich mit der nicht objektivierten Angabe zunehmender Schmerzen bei einer Gehfähigkeit von kaum mehr als 200 Metern beschrieben (Urk. 6/113/2). Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits gegen über den MEDAS-Gutachtern eine Gehfähigkeit von sogar lediglich zirka 50 bis 100 Metern angegeben (Urk. 6/71/10), so dass insofern eher auf eine leichte Verbes serung als auf eine Verschlechterung zu schliessen wäre. Eine Verbesse rung wurde im B.___-Bericht vom 4. April 2016 ausserdem aufgrund der Anwen dung des CPAP-Gerätes ( continuous positive airway pressure ) hinsicht lich der Tagesmüdigkeit und aufgrund der Ge wichtsabnahme auf heute BMI = 41 (130 Kilogramm) fest gehalten (Urk. 6/113/2). Zudem stammen die B.___-Berichte nicht von somatischen Experten, sondern von einem Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie und dem Klinischen Psychologen Dr. phil E.___. Eine klinische Befunderhebung in somatischer Hinsicht erfolgte am B.___ nicht. Mit den B.___-Berichten wurde daher eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es in somatischer Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. 3.2.2
Auch dem Bericht von Dr. C.___ vom 22. März 2016 ist keine massgebli che Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen. Die diagnostische Feststellung einer chronischen Ohrentzündung rechts mit mittel- bis hochgradiger Schwer hörigkeit rechts und einer gering gra digen Schwerhörigkeit links (Urk. 6/111) wurde im MEDAS-Gutachten zwar nicht aufgeführt, sondern dort hatte der internistische MEDAS-Gutachter noch festgehalten, das Hörver mögen sei bei grober Prüfung beidseits regelrecht (Urk. 6/71/37). Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ besteht eine Perfo ration des Trommelfells des rechten Ohres allerdings bereits seit vier Jahren (Urk. 6/111/1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dies eine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat, zumal Dr. C.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestierte.
Dem Bericht der D.___ sodann ist lediglich zu entnehmen, dass eine Behandlung der bereits bekannten (Urk. 6/71/31) Adipositas-Hypo ventilation mit beglei tendem Ob struktivem Schlafapnoe-Syndrom, mittelschwer, bei vermehrter Tagesschläfrigkeit und Schlafstörungen sowie des bereits be kannten (Urk. 6/71/34) COPD erst begonnen habe und eine endgültige Ab schät zung der Leistungsfähigkeit derzeit nicht getroffen werden könne (Urk. 6/112). Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus nicht ableiten. 3.2.3
In somatischer Hinsicht wurde eine massgeb liche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung damit nicht glaubhaft ge macht. 3.3 3.3.1
In psychischer Hinsicht wurden in den Berichten des B.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/92) und vom 4. April 2016 (Urk. 6/113) die Diagnosen einer Panik - stö rung (ICD-10 F41.0) und einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig mittel gra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1), aufgeführt und insgesamt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dabei handelt es sich jedoch weder um neue Diagnosen noch um eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit . Denn dasselbe hatten die Ärzte des B.___ bereits im Bericht vom 10. Juli 2013 aufgeführt (Urk. 6/55). Danach seien die Diagnosen einer Panik störung (ICD-10 F41.0) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11) bereits anlässlich der psychi atrischen Abklärung vom 12. Juni 2012 und nach einer Behandlung mit zirka 20 Sitzungen im F.___ gestellt worden (Urk. 6/55/2). Der B.___-Bericht vom 10. Juli 2013 lag den MEDAS-Gutachtern zudem vor. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hat die Diagnosen einer Panikstörung und einer depressiven Episode jedoch verneint und ist zum Schluss gekommen, es liege lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/71/30).
Es liegt somit eine unterschiedliche Beurteilung der behandelnden Psychiater im Vergleich mit jener des psychiatrischen Gutachters vor. Dies wird im Übrigen auch mit dem B.___-Bericht vom 2. Februar 2015 deutlich, worin die Beurteilung des MEDAS-Gutachters als falsch kritisiert wird (Urk. 6/92/2). Eine Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes ist damit nicht dargetan. 3.3.2
Auch im B.___-Bericht vom 4. April 2016 ist eine erhebliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht auszumachen. Zum einen wird weiter hin eine depressive Symptomatik mittlerer Ausprägung begründet, zum anderen wird unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch die Befunde der diagnostizierten Panikstörung (Aggressionen, ca. 2-3 Anfälle teil weise ausgelöst durch Sirenen und Polizei mit Zittern, Schweissausbrüchen, Herzrasen, Angst zu sterben, Urk. 6/113/2) waren bereits im Jahr 2012 erhoben worden. Und zwar wurde im B.___-Bericht vom 2. Februar 2015 erklärt, die geklagten Symptome (2-3 Mal pro Woche nachts plötzlich Angstanfälle mit Zittern, Schweissausbrüche und Herzrasen, Auslöser am Tag durch Polizei- oder Ambulanzsirenen, lautes Rufen anderer, Autohupen, mit Herzrasen, Zittern, Nervo sität und Hyperventilationstetanien) seien bereits im Bericht vom 12. Juni 2012 des Medizinischen Zentrums F.___ ausgeführt worden (Urk. 6/92/2). 3.3.3
Vor diesem Hintergrund wurde auch in psychischer Hinsicht mit den vor liegen den Beweismitteln eine massgeb liche Ver schlech terung des Gesund heitszustan des seit der MEDAS-Begutachtung somit nicht glaubhaft gemacht. 3.4
Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
11. Dezember 2014 ( Urk. 6/91) nicht glaubhaft zu machen ver mochte. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerde gegnerin vom
27. Mai 2016 (Urk. 2) betreffend die Neuanmeldung vom 27. Juli 2015 (Urk. 6/93/2) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich ab zu weisen. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00688 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 29. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic. iur. Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960, war zuletzt bis Ende März 2011 als Bohrspezialist für Tiefbohrungen bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/13/2). Am 11. Oktober 2010 hatte er einen Unfall erlitten, bei dem er von einem Rohr am Thorax getroffen worden war und eine Thoraxkontusion erlitten hatte. In der Folge litt er an thorakolumbovertebralen Beschwerden (Urk. 6/24/18-19, Urk. 6/24/22). Seine Unfallversicherung Suva stellte ihre daraufhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 28. März 2011 per 11. April 2011 ein (Urk. 6/24/14-15). Per 31. März 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 6/12).
Am 13. Juli 2011 wurde der Versicherte durch die Krankentaggeldversicherung wegen Rückenbeschwerden zur Früher fassung bei der Eidgenössischen Invali denversicherung angemeldet (Urk. 6/5), und am 3. August 2011 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 1. März 2012, Urk. 6/37; Einwandschreiben vom 9. März und 5. Mai 2012, Urk. 6/39, Urk. 6/42) einen An spruch auf eine Invalidenrente (Ver fügung vom 23. August 2012; Urk. 6/48). Auf die dagegen erhobene Be schwerde vom 20. September 2012 trat das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.01010 mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 wegen ungenügender Beschwerde nicht ein (Urk. 6/50). 1.2
Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56). Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 25. April 2014 ein (Urk. 6/71). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. August 2014 die Abweisung des Rentengesuchs an (Urk. 6/78). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 8. September 2014 (Urk. 6/80) und vom 27. Oktober 2014 (Urk. 6/86) Ein wände. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Rentengesuch wie angekündigt ab (Urk. 6/91). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht ausserdem die Pflicht zur Nikotinab sti nenz und zur Gewichtsreduktion (Urk. 6/90). 1.3
Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 bat der Versicherte die IV-Stelle mit Verweis auf den Bericht des B.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/92) sinngemäss um erneute Überprüfung seiner Ansprü che (Urk. 6/93/2). Am 8. September 2015 bestätigte das B.___ gegenüber der IV-Stelle die Neuanmeldung des Versicherten und betreffend die Schadenminde rungspflicht eine Reduktion des Gewichts und des Nikotinkonsums durch den Beschwerdeführer (Urk. 6/95). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 6/107). Der Versicherte erhob hiergegen unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie , vom 22. März 2016 (Urk. 6/111) und der D.___ vom 29. März 2016 (Urk. 6/112) sowie des B.___ vom 4. April 2016 (Urk. 6/113) Ein wände (Schreiben vom 11. März und 19. April 2016, Urk. 6/108, Urk. 6/114). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. Mai 2016 auf das erneute Rentenbegehren wie angekündigt nicht ein (Urk. 2) 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
15. Juni 2016
(Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. Mai 2016 sei aufzu he ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren vom 27. Juli 2015 einzutreten sowie den Anspruch auf eine IV-Rente zu über prüfen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung ein Gesuch um Revision einer Rente eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu und der Untersuchungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklä rung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren einge treten ist. Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Neu anmeldung nach abgewiesenem Rentengesuch (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2. 1.1 mit Hinweisen ). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05
vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glau bhaftigkeit begründenden - Arzt berichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (gleich bei der Neuan mel dung [ Art. 87 Abs. 3 IVV]: Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Rentenrevision - gleich wie bei einer Neuan meldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unter schiedli che Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Dezember 2014 sei mit dem neuen Gesuch und mit dem Bericht des B.___ nicht glaubhaft dargelegt worden. Die Schadenminderungspflicht vom 16. Dezember 2014 sei bezüglich der Gewichtsreduktion möglicherweise eingehalten, zur Verbesserung der Symp tome der Chronisch en obstruktive n Lungenkrankheit (COPD, Chronic Obstruc tive Pulmonary Disease ) sei aber ein vollständiger Rauchstopp und nicht nur eine Reduktion auf die Hälfte der Zigaretten (von 30 auf 15 pro Tag) notwendig. Zumindest habe sich die Schlafqualität verbessert (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es seien mit den Berichten des B.___ vom 4. April 2016 und der D.___ vom 29. März 2016 im Einspracheverfahren aufgezeigt worden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 11. Dezember 2014 respektive seit dem Gutachten vom 25. April 2014 verschlechtert habe. Denn darin würden neue Diagnosen, so eine Panikstörung und einer Depression, gegenwärtig mittelgradig, genannt, welche im Gutachten noch nicht gestellt worden seien. Die Frage, ob der Beschwerde führer die Schadenminderungspflicht wahrgenommen habe, sei erst bei der materiellen Prüfung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
11. Dezember
2014 ( Urk. 6/91; zur zeitlichen Ver gleichsbasis: BGE 133 V 108 E. 5, 130 V 71 ) glaubhaft zu machen ver mochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Be schwer deführers vom 27. Juli 2015
(Urk. 6/93/2) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 (Urk. 2) bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesge richts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1
Die letzte leistungsabweisende Rentenv erfügung vom
11. Dezember
2014 ( Urk. 6/91) hatte sich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. April 2014 (Urk. 6/71) gestützt. Die MEDAS-Gutachter hatten die folgen den Diag no sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Bohrmitarbeiter bei Tiefbauboh rungen ge stellt: Chronisches lumbovertebrales Syndrom und lumbo spondyloge nes Schmerzsyndrom nach rechts bei/mit lumbosakraler Übergangs variante mit Teilsakralisation von LWK5, osteochondrotischer Degeneration im nächsten freien Segment L4/5 und weniger ausgeprägt L3/4, Ventralposition von LWK4 gegenüber Grad I bei degenerativer Pseudospondylolisthesis, ohne klinischen Hinweis für radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik; unspezifisches Zerviko-Thorakal-Syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik; COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus, Adipositas per magna. Als Diagnosen ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die folgenden Diagnosen: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren F45.41, leichtes Zervikal-Syndrom ohne radikuläres Symptome mit alters entsprechen den degenerativen Veränderungen der HWS, leichter Keil wirbel C7; Status nach M. Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS); Hyperlipidämie; Verdacht auf Fettleber; Verdacht auf subklinischen Diabetes mellitus; Zustand nach Leisten hernien-Operation. Die MEDAS-Gutachter schlossen daraus auf eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Bohr mitarbeiter bei Tief baubohrungen und auf eine 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit, wobei sie aus pulmologischer Sicht aufgrund der Dyspnoe und der Adipositas per magna eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert hatten (Urk. 6/71/16).
Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob seither eine anspruchserheb liche Änderung glaubhaft gemacht wurde. 3.2 3.2.1
In den im Einspracheverfahren vorgelegten ärztlichen Berichten des B.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/92) und vom 4. April 2016 (Urk. 6/113) wurden in somatischer Hinsicht die Diagnosen eines lumbovertebralen Syndroms, einer Periarthropathie humeroscapularis polytendinotica rechts und einer chronisch obstruktiven Pneumopathie, wahrscheinlich einer Kombination aus Asthma bronchiale und leichter COPD, sowie einer Adipositas per magna (BMI = 43) mit/bei beginnnenden metabolischem Syndrom aufgeführt. Diese Diagnosen stützen sich jedoch allesamt auf Befunde aus den Jahren 2010 bis 2012, welche bereits den MEDAS-Gutachtern bei der Begutachtung im April 2014 vor gelegen hatten. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszu standes wurde in den B.___-Berichten denn auch lediglich mit der nicht objektivierten Angabe zunehmender Schmerzen bei einer Gehfähigkeit von kaum mehr als 200 Metern beschrieben (Urk. 6/113/2). Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits gegen über den MEDAS-Gutachtern eine Gehfähigkeit von sogar lediglich zirka 50 bis 100 Metern angegeben (Urk. 6/71/10), so dass insofern eher auf eine leichte Verbes serung als auf eine Verschlechterung zu schliessen wäre. Eine Verbesse rung wurde im B.___-Bericht vom 4. April 2016 ausserdem aufgrund der Anwen dung des CPAP-Gerätes ( continuous positive airway pressure ) hinsicht lich der Tagesmüdigkeit und aufgrund der Ge wichtsabnahme auf heute BMI = 41 (130 Kilogramm) fest gehalten (Urk. 6/113/2). Zudem stammen die B.___-Berichte nicht von somatischen Experten, sondern von einem Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie und dem Klinischen Psychologen Dr. phil E.___. Eine klinische Befunderhebung in somatischer Hinsicht erfolgte am B.___ nicht. Mit den B.___-Berichten wurde daher eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es in somatischer Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. 3.2.2
Auch dem Bericht von Dr. C.___ vom 22. März 2016 ist keine massgebli che Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen. Die diagnostische Feststellung einer chronischen Ohrentzündung rechts mit mittel- bis hochgradiger Schwer hörigkeit rechts und einer gering gra digen Schwerhörigkeit links (Urk. 6/111) wurde im MEDAS-Gutachten zwar nicht aufgeführt, sondern dort hatte der internistische MEDAS-Gutachter noch festgehalten, das Hörver mögen sei bei grober Prüfung beidseits regelrecht (Urk. 6/71/37). Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ besteht eine Perfo ration des Trommelfells des rechten Ohres allerdings bereits seit vier Jahren (Urk. 6/111/1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dies eine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat, zumal Dr. C.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestierte.
Dem Bericht der D.___ sodann ist lediglich zu entnehmen, dass eine Behandlung der bereits bekannten (Urk. 6/71/31) Adipositas-Hypo ventilation mit beglei tendem Ob struktivem Schlafapnoe-Syndrom, mittelschwer, bei vermehrter Tagesschläfrigkeit und Schlafstörungen sowie des bereits be kannten (Urk. 6/71/34) COPD erst begonnen habe und eine endgültige Ab schät zung der Leistungsfähigkeit derzeit nicht getroffen werden könne (Urk. 6/112). Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus nicht ableiten. 3.2.3
In somatischer Hinsicht wurde eine massgeb liche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung damit nicht glaubhaft ge macht. 3.3 3.3.1
In psychischer Hinsicht wurden in den Berichten des B.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/92) und vom 4. April 2016 (Urk. 6/113) die Diagnosen einer Panik - stö rung (ICD-10 F41.0) und einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig mittel gra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1), aufgeführt und insgesamt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dabei handelt es sich jedoch weder um neue Diagnosen noch um eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit . Denn dasselbe hatten die Ärzte des B.___ bereits im Bericht vom 10. Juli 2013 aufgeführt (Urk. 6/55). Danach seien die Diagnosen einer Panik störung (ICD-10 F41.0) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11) bereits anlässlich der psychi atrischen Abklärung vom 12. Juni 2012 und nach einer Behandlung mit zirka 20 Sitzungen im F.___ gestellt worden (Urk. 6/55/2). Der B.___-Bericht vom 10. Juli 2013 lag den MEDAS-Gutachtern zudem vor. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hat die Diagnosen einer Panikstörung und einer depressiven Episode jedoch verneint und ist zum Schluss gekommen, es liege lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/71/30).
Es liegt somit eine unterschiedliche Beurteilung der behandelnden Psychiater im Vergleich mit jener des psychiatrischen Gutachters vor. Dies wird im Übrigen auch mit dem B.___-Bericht vom 2. Februar 2015 deutlich, worin die Beurteilung des MEDAS-Gutachters als falsch kritisiert wird (Urk. 6/92/2). Eine Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes ist damit nicht dargetan. 3.3.2
Auch im B.___-Bericht vom 4. April 2016 ist eine erhebliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht auszumachen. Zum einen wird weiter hin eine depressive Symptomatik mittlerer Ausprägung begründet, zum anderen wird unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch die Befunde der diagnostizierten Panikstörung (Aggressionen, ca. 2-3 Anfälle teil weise ausgelöst durch Sirenen und Polizei mit Zittern, Schweissausbrüchen, Herzrasen, Angst zu sterben, Urk. 6/113/2) waren bereits im Jahr 2012 erhoben worden. Und zwar wurde im B.___-Bericht vom 2. Februar 2015 erklärt, die geklagten Symptome (2-3 Mal pro Woche nachts plötzlich Angstanfälle mit Zittern, Schweissausbrüche und Herzrasen, Auslöser am Tag durch Polizei- oder Ambulanzsirenen, lautes Rufen anderer, Autohupen, mit Herzrasen, Zittern, Nervo sität und Hyperventilationstetanien) seien bereits im Bericht vom 12. Juni 2012 des Medizinischen Zentrums F.___ ausgeführt worden (Urk. 6/92/2). 3.3.3
Vor diesem Hintergrund wurde auch in psychischer Hinsicht mit den vor liegen den Beweismitteln eine massgeb liche Ver schlech terung des Gesund heitszustan des seit der MEDAS-Begutachtung somit nicht glaubhaft gemacht. 3.4
Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungs prüfung mit Verfügung vom
11. Dezember 2014 ( Urk. 6/91) nicht glaubhaft zu machen ver mochte. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerde gegnerin vom
27. Mai 2016 (Urk. 2) betreffend die Neuanmeldung vom 27. Juli 2015 (Urk. 6/93/2) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich ab zu weisen. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann