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IV.2021.00099

Gutachten beweiskräftig, rentenausschliessender Invaliditätsgrad

Zürich SozVersG · 2021-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von vier 2001, 2004, 2006 und 2010 geborenen Kindern (Urk. 11/ 2 und Urk. 11/ 49). Sie war vom 2. März bis 30. Au gust 2007 als Reinigun gsmitarbeiterin für Y.___, Z.___, tätig (Urk. 11/ 7). Am 26. August 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf psychi sche Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 9. Juli 2009; Urk. 11/

28) und führte am 5. November 2009 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 11/ 30). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 sprach sie der Versi cherten gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypotheti sche Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) eine vom 1. März bis 31. August 2009 befristete Drei viertelsrente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 62 %; Urk. 11/ 52/2 und Urk. 11/ 54/5 -8).

Am 15. Februar 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 11/ 61). Die IV-Stelle holte verschiedene Arzt be richte ein und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Ver fü gung vom 25. September 2013 ab (Urk. 11/ 101).

Am 9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/ 103). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und wies das Ren tenbegehren mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 11/

127) ab. Die dagegen er hobene Beschwerde vom 2 4. August 2015 (Urk. 11/ 129/3-8) wies das hiesige Ge richt mit Urteil vom 2 0. Dezember 2016 (Urk. 11/ 131; Prozess Nr. IV.2015.00838) ab. 1.2

Am 1. Dezember 2017 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an (Urk. 11/133). M it Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 11/ 140) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Die von der Versicherten dagegen er hobene Beschwerde vom 6. April 2018 (Urk. 11/ 141/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2019 (Urk. 11/147;

Prozess-Nr. IV.2018.00320) teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. Die IV-Stelle tätigte erneut medizinis che und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch die A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___

polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2. Juni 2020; Urk. 11/ 188) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 191

und Urk. 11/196) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Zu dem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltli chen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 2 2. März 2021 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Urk. 19) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht auf (Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin am 1 9. Juli 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 2) damit, dass das eingeholte Gutachten sämt liche objektivierbaren Befunde und deren funktionelle n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig schildere. An den Schlussfolge rungen aufgrund des Gutachtens werde festgehalten. Der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht jegliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Sie könne somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche zuständig. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss Gutachten habe die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. Dies erstaune an gesichts des langjährigen Verlaufs doch sehr. Eine Diskussion oder Begrün dung, weshalb bei diesem langjährigen und chronifizierten Verlauf gleichwohl keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen solle n, finde man weder in der psychiatrischen Beurteilung noch in der abschliessenden Konsensbeurtei lung. Erst kürzlich habe sie infolge Schmerzexazerbation die Universitätsklinik C.___ aufsuchen müssen. Die im Gutachten postulierte volle Arbeitsfähigkeit sei dem nach nicht rechtsgenüglich erstellt (S. 4-5). Abgesehen davon bean spruche sie berufliche Massnahmen, der Verweis auf das RAV sei nicht zulässig, vielmehr sei die Beschwerdegegnerin zuständig (S. 5).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 19), gemäss Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 1 2. März 2021 würden sich im MRI LWS vom 12. Juli 2019 Diskusprotrusionen L4 / 5 und L5/ S 1 mit jeweils Kontakt zur Ner venwurzel L5 beidseits und S1 rechts zeigen. I m rheumatologischen Teil gutachten vom 1 1. März 2020 sei aufgrund desselben MRIs ein Kontakt zur Nervenwurzel nur als möglich und nur hinsichtlich S1 rezessal links beurteilt worden. Es bleibe dabei, dass die der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegte volle Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei (S. 2). 3.

Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Dezember 2016 (Urk. 11 /131; Prozess Nr. IV.2015.00838) bestätigte Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 11 /127), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 9. Januar 2015 abwies. 4.

Der am 1 9. Juni 2015 verfügten (zweitmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 11 /127) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde: 4.1

Im nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 (Heckkollision) erstellt en Kurzbericht des Spitals D.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 11 /122) wurde ein Schleudertrauma diag nos tiziert und festgehalten, dass die gesamte Brustwirbelsäule, HWS7 und die rechte Skapula druckdolent seien. Die Inklination/Reklination/Seitneigung sei schmerz bedingt eingeschränkt. Die Motorik der oberen Extremität sei allseits M5 (normale Muskelkraft), die Lendenwirbelsäule indolent, die gesamte Sensi bilität seiten gleich intakt. Es bestehe kein Beckenkompressionsschmerz, das Becken sei stabil, die Beine seien frei beweglich und indolent. Der restliche Bodycheck sei unauf fällig und es bestünden keine ossären Läsionen. 4 .2

Im Bericht des Universitätsspitals E.___, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2015 (ambulante Konsultation vom 24. November 2014; Urk. 11 /109) wurden folgende Diagnosen gestellt: - chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz. Skoliose thorakal nach links. Schulterhochstand links, myofasziale Befunde paravertebral zervikal und lumbal - bisegmentäre Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Facettengelenksarthrose (MRI 12. Dezember 2012) - PHS tendinopathica rechts - mit milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne im an terolateralen Drittel bei funktionellem subacromialem Impingement bei Humeruskopfprotraktion im Rahmen einer muskulären Dysbalance. Keine Omarthritis, Bursitis, Ruptur - Exazerbation nach Unfall Mai 2014 - ausgeprägter Vitamin D Mangel - 25-OH-Vitamin D 8.4 ug /l 11/2014 - leichter Vitamin B12-Mangel - aktuell substituiert - Hämangiom OP links supraclaviculär - rezidiv paracervical links - unklare Hypästhesie linke Körperhälfte - Verdacht auf Encephalomyelitis disseminata (MRI Schädel 7. September 2012) - unauffällige Lumbalpunktion (LP) 27. September 2012 - chronische Gastritis - erfolglose Eradikationsversuche mit Klacid und Metronidazol sowie Levofloxacin und Rifabutin - Hypothyreose - substituiert - Penicillinallergie

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin chroni sche lumbale Rückenschmerzen bestünden, di e als mechanisch-degenerativ in ter pretiert würden, bei klinisch deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie thora kalbe tont skoliotischer Fehlhaltung mit myofaszialen Befunden thorakolumbal und in der Bildgebung tieflumbaler Spondylarthrose. Die fraglich entzündlichen Verän derungen in den Iliosakralgelenken würden als degenerativ bei beginnen der Iliosakralgelenksarthrose interpretiert. Anamnestisch bestünden keine Hin weise für eine chronisch entzündliche rheumatolog ische Krankheit. Auch in der La boruntersuchung seien Entzündungsfaktoren sowie Rheumafaktoren und anti nukleäre Antikörper negativ bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel und grenz - wer tigem Vitamin B12-Mangel. Zusätzlich bestehe auch eine Periarthro pathia

humeroscapularis (PHS) tendinopathica rechts mit sonographisch milder tendino pathischer Verdickung der Supraspinatussehne bei funktionellem sub acromialem Impingement, die anamnestisch nach dem Autounfall im Mai 2014 deutlich exazerbiert werde. 4 .3

In seinem ärztlichen Attest vom 17. Februar 2015 (Urk. 11 /111) hielt d er behan delnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. F.___, FA für Gynäkologie und Geburts hilfe FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest: - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - sonstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) - Ehe- und Beziehungsprobleme (ICD-10 Z63) - chronische Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.8)

Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Problemen in der Ehe leide. Sie fühle sich durch ihren Ehemann weitgehend im Stich gelassen und müsse ohne dessen Hilfe Haushalt und vier Kinder betreuen. Ständig gebe es finanzielle Probleme, da er einen grossen Teil des Einkommens für sich ver brau che. Er sei IV-Rentner, hätte Zeit zu helfen, kümmere sich aber nicht um die Kinder, sondern sei eher mürrisch bis aggressiv.

Gemäss Dr. F.___ zeigt der psychopathologische Befund eine anhaltende depres sive Verstimmung, die jedoch den Schweregrad einer Depression nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin fühle sich erheblich krank und arbeitsunfähig. Ein Ar beitsunfähigkeitszeugnis sei von ihm nicht ausgestellt worden. 5 .

Der vorliegend massgebenden Neuanmeldung liegen unter anderem folgende Be richte zugrunde: 5.1

Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik C.___ führte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2019 (Urk. 11/154/7-11) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht attestiert worden. Das MRI LWS vom 1 2. Juli 2019 habe eine geringe Degeneration mit p.m. LWK 5/SWK 1 und hier mögliche m Kontakt zur Nervenwurzel S1 recessal rechts gezeigt. Aktuell werde ein physiotherapeutisches Beüben durchgeführt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit insbesondere zu körperlich belastenden Arbeits tä tigkeiten werde als schlecht angesehen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (S. 2-3). 5.2

Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. I.___, FMH Allge meine Innere Medizin, Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ stellten in ihre r Expertise vom 2. Juni 2020 (Urk. 11/188) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulol iga mentären Überlastungsreaktionen - Beckentiefstand rechts von 1 cm mit leichter s-förmiger

Thorakolum balskoliose - klinisch keine Hinw eise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch Chondrose L5/S1 (MRI 07/2019) - Hypermobilität

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9-10): - r ezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (I CD-10 F45.41) - multilokuläre Arthralgien - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch unauffälliger Befund (MRI 05/2018, Rx 03/2020) - Migräne ohne Aura - Hypothyreose unklarer Ätiologie - unter Substitutionsbehandlung kompensiert - v enöse Malformation im Nacken-Schulterbereich links - Status nach mehrmaligen Sk lerosi erungen - bei der aktuel len Untersuchung asymptomatisch

Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin

habe vorwiegend Beschwerden am Bewegungsapparat mit Rücken- und Gelenkschmerzen an gegeben . Bei der rheu ma tologischen Untersuchung sei ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, vorwiegend bei myostatischer Insuffizienz und kernspintomo graphisch nachgewiesener Chondrose L5/S1 diagnostiziert worden . Weiter besteh e auch eine Hypermobilität. Diese Diagnosen könn t en bei stärkerer körper li cher Belastung Beschwerden auslösen. Ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsynd rom sei auf die muskuläre Dysbal ance der Schultergürtelmuskulatur zurückzuführen. Für die Arthralgien habe sich kein somatisches Korrelat gefun den . Die körperliche Belastbarkeit sei aus rheumatologischer Sicht etwas vermin dert, wobei Tätigkeiten bis zu mittelschwerer Belastung möglich seien . Bei der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Befunde festgestellt worden, welche die von der Beschwerdeführerin

angegebenen ausstrahlenden Schmerzen erklären würden. Eine Migräne ohne Aura ha be keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Hy pothyreose diagnostiziert worden, welche medikamentös genügend substitu iert sei . Die mehrmals sklerosierte venöse Malformation im Nacken-Schulter bereich links sei aktuell asymptomatisch. Eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit besteh e aus al lgemeininternistischer Sicht nicht. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode diagnostiziert worden . Die depressive Symptomatik schränk e die Beschwerdefüh rerin

nicht wesentlich ein. Weiter besteh e eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erklär e Beschwerden, für welche keine somatische Ursache habe gefunden werden können . Zusammengefasst sei die Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht durch die rheumatologischen Befunde für körperlich sch were Tätigkeiten eingeschränkt (S. 10).

Die Beschwerdeführerin

ha be Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit. Sie ha be Anstellungen für Hausha l treinigungen, auch wenn sie aktuell arbeitsunfähig geschrieben sei . Sie führ e auch Haushaltarbeiten aus und betreu e die Kinder. Belas tungsfaktoren könn t en im psychosozialen, insbesondere finanziellen Bereich liegen. Bei den Untersuchungen seien insofern Inkonsistenzen festgestellt worden, indem die von der Beschwerdeführerin

angegebenen Beschwerden mit den medi zinischen Befunden nicht vollständig hätten erklärt werden können . Bei den Untersuchungen seien auch spontan keine wesentlichen Einschränkungen festge stellt worden, welche die subjektive Arbe itsunfähigkeit erklären würden (S. 11).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie i n einer körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit, wie sie auch die derzeitige Arbeit als Raumpflegerin in Familienhaushalten darstelle, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zumindest seit Oktober 2017 h ätten sich keine Hinweise für eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsun fähigkeit ergeben (S. 11).

Die Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für schwere Tätigkeiten seien begründet mit den rheumatologischen Befunden. Für die meisten bisher ausge übten Tätigkeiten im maximal intermittierend mittelschweren Belastungsbereich ergäben sich aus den Untersuchungen weder vom Bewegungsapparat her noch von den anderen Fachgebieten Einschränkungen der Arbe itsfähigkeit (S. 12). 5. 3

Dr. L.___, Oberarzt chiropraktische Medizi n, und Cand. chiro . med. M.___, Unterassistenzärztin, von der Universitätsklinik C.___ hielten in ihrem Sprech stundenbericht vom 1 2. März 2021 (Urk. 20) folgende Diagnosen fest (S. 1-2) : - c hronische Zervikobrachialgie rechtsbetont mit/bei - s egmentalen Dysfunktionen C3/4 und C4/5 rechtsbetont, sowie myotendinotischen Veränderungen in den M usculi trapezius und infraspi natus rechtsbetont - MRI

HWS

vom

1 7. Dezember 2018: - C5/6: l eichte mediane Discusprotrusion - Neuroforamina allseits frei - n europhysiologisc he Untersuchung vom 3 1. Januar 2019: - k ein Hinweis für radikuläre o der periphere neurogene Störung - c hronische Lumboglut aea lgie beidseits mit/bei - s egmentalen Dysfunktionen L1/2 und L5/S1, sowie myotendinotische n Ver änderungen im M usculus quadratus lumborum, glutaeal und peritrochantär beidseits - MRI

LWS

vom

1 2. Juli 2019 : - LWK 4/5: Discusprotrusion mit recessalem Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits - LWK 5/SWK 1: b reitbasige

Discusprotrusion mit recessalem Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts und leichter foraminaler Enge links - Infiltrationen - St atus nach

Epiduralinfiltration L4/5 1 4. November 2018: k ein Therapie ansprechen - St atus nach

Epiduralblock L5/S1 1 2. Januar 2018: Ther apieansprechen für 5 - 6 Wochen - Bursitis subacromialis- subdeltoidea beidseits - Ultraschall Schultern b eid s eits vom 2 0. Januar 2021: - v ollständige Regredienz der vermehrten Flüssigkeit in der Bursa subacro mialis/ subdeltoidea b eidseits, leichtgradige Verdickung und Tendino pathie der Supraspinatussehne rechts, intakte

Rotatorenmanschetten sehnen beidseits - Ultraschall Schultern b eidseits vom 7. Juli 2020 - Bursitis subacromialis- subdeltoidea beidseits, keine Zeichen einer Tendinopathie - m ultilokuläre Arthralgien - Schulter-/Nackenbereich rechtsbetont, Handgelenke beidseits rechtsbetont seit 11/2018, DIP rechtsbetont mit teilweise Schwellungen - Labor: - 1 2. Mai 2 020: k eine humorale Entzündungsaktivität, Rheumafaktor, Anti-CCP, ANA negativ, TSH normwertig - Bildgebung: - Rx Hände und Füsse dp beidseits 1 2. Mai 2020: ke ine erosiven Verände rungen, Füsse b eidseits : Os tibiale externa - Rx Becken ap 1 2. Mai 2020: b eginnende Mehrsklerose Acetabulumdach des Hüftgelenkes beidseits, ansonsten keine degenerativen oder entzünd lichen Veränderungen - Ultraschall Hüfte b eidseits 1 9. Mai 2020: k eine Bursitis trochanterica beidseits, keine Tendinopathie der Glu taeus medius oder minimus Sehne - Hypothyreose, substituiert - a ktuell: TSH basal in der Norm - c hronische Gastritis - u nter PPI - 25-OH-Vitamin D-I nsuffizienz - u nter Vi-De 3-Substitution

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide einerseits an einer chronischen Zervikobrachialgie mit segmentalen Dysfunktionen C3/4 und C4/5 rechtsbetont sowie myotendinotischen Veränderungen in den Musculi trapezius und infraspi natus rechtsbetont. Andererseits leide sie an einer chronischen Lumboglutaealgie beidseits mit segmentalen Dysfunktionen L 1/2 und L5/S1 sowie peritrochantär beidseits. Bildmorphologisch zeige sich zervikal im MRI HWS vom 1 2. Dezember 2018 kein Korrelat. Im MRI LWS vom 1 2. Juli 2019 würden sich Diskusprotrusi onen L4/5 und L5/S1 mit jeweils Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und S1 rechts zeigen. Die Behandlung bestehe aus chiropraktischer Manipulation und myofaszialen Massnahmen (S. 4). 6. 6.1

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ vom 2. Juni 2020 (E. 5 .2 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininter nistischen, rheumatologischen, psy chi atrischen und neurologischen Unter suchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.

Sie zeigten auf, dass

das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die Hypermobilität bei stärkerer körperlicher Belastung zu Beschwerden führen kön nen und wiesen auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik oder Wurzelkompressionssymptomatik hin, welches mit der

im Juli 2019 durchgeführte n Kernspintomographie der LWS überein stimmt, bei der -

bei geringer Degeneration der LWK5/SWK1 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 -

keine Neurokompression, sondern nur die Beschwerde symptomatik nicht erklärende, beginnende, altersentsprechend e degenerative Veränderungen nachgewiesen werden konnten (S. 41 und S.

44) . Die Gutachter verneinten eine Einschränkung aus allgemeininternistischer Sicht, zumal die gesundheitlichen Probleme wie Hypothyreose, venöse Malformation und Magenschmerzen kompensiert sind (S . 27). Die Gutachter hielten fest, dass d ie leichte depressive Symptomatik die Beschwerdeführerin nicht wesentlich ein schränkt und wiesen auf Ressourcen sowie psychosoziale Belastungsfaktoren (Todesfälle in der Familie, angespannte finanzielle Situation) sowie eine unein geschränkte Konzentration hin (S. 34- 36) . Sie führten auf, dass sie sich seit 2013 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet und keine psychopharma kologische Medikation erhält (S . 31 und S. 35). Die Gutachter hielten fest, dass in den Akten nie eine radikuläre Symptomatik dokumentiert worden war, die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung keine radikulären Sc hmerzaus strahlungen beschrieb und sich bei der klinischen Untersuchung weder Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik noch Anhaltspunkte für eine radikuläre sen somotorische Ausfallssymptomatik und auch keine indirekten Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung aufgrund der Schmerzproblematik fanden (S. 52). Die präsentierten Einschränkungen in der Untersuchungssituation erachteten sie als wenig plausibel (S. 53). Die Gutachter gelangten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in jeglicher körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechsel belastende n Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizini sche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 hiervor). 6.2

Soweit die Beschwerdeführerin die gutachterliche Einschätzung kritisierte (Urk. 1 S. 4), gemäss welcher die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren aus psychiatrischer Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit habe, ist dazu festzuhalten, dass sie sich seit 2013 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet und auch keine psychopharmakologische Medikation erhält. Die psychischen Beschwerden scheinen sie also nicht in einem Ausmass zu beeinträchtigen, dass sie diese als behandlungsbedürftig erachten würde . Auch liegen keine aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf grund der psychischen Beschwerden in den Akten. In Anbetracht dieser Umstände sowie gestützt auf ihre Erkenntnisse anlässlich der Begutachtung ist ohne weite res nachvollziehbar, dass die Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneinten. Dies steht auch mit der gutachterlichen Ein schätzung vom 9. Juli 2009

in Einklang, welche die damals bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen als innert etwa zwei bis drei Mona ten therapierbar erachtet e (Urk. 11/28 S. 13), ebenso mit der Einschätzung des damaligen behandelnden Psychiaters, welcher eine Somatisierungsstörung diag nostizierte aber keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (E. 4.3 hiervor).

Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf zwei Sprechstundenberichte der Uni versitätsklinik C.___ vom 5. Januar und 1 2. März 2021 (Urk. 3 und Urk.

20) sowie ein MRI der LWS vom 1 2. Juli 2019 und erachtete eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit

aus somatischer Sicht als nicht erstellt (Urk. 1

S.

4-5 und Urk. 19 S. 2). Die Fachärzte der Universitätsklinik C.___ äusserten sich bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2019 (E. 5.1 hiervor) zum genannten MRI. Sie erachteten einen Kontakt zur Nervenwurzel lediglich als mög lich, verneinten das Vorliegen einer radikulären Symptomatik und sahen zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden einzig ein physiotherapeutisches Beüben als angezeigt. Entsprechend attestierten sie auch keine Arbeitsunfähigkeit . Die Gutachter wiesen in ihrer Expertise darauf hin, dass im Sprechstundenbericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin als pseudoradikulär interpretiert und keine klinischen Befunde, welche das Vorliegen einer radikulären Symptomatik nahelegen würden, beschrieben wurden (Urk. 11/188/53). Wie bereits dargelegt, beschrieb die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begutachtung keine radikulären Schmerzausstrahlungen und es fanden sich bei der klinischen Untersuchung weder Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik noch Anhaltspunkte für eine radikuläre sensomotorische Aus fallssymptomatik und auch keine indirekten Hinweise auf eine erhebliche Ein schränkung aufgrund der Schmerzproblematik. Aus dem Umstand, dass im Sprechstundenbericht vom 1 2. März 2021 davon ausgegangen wurde, dass sich im MRI der LWS vom 1 2. Juli 2019 Kontakte zur Nervenwurzel gezeigt haben (vgl. E. 5.3 hiervor), kann damit nicht auf eine auch in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal sich die Fachärzte im Bericht vom 1 2. März 2021 zur fehlenden radikulären Symptomatik nicht äusserten, keine Arbeitsunfähigkeit attestierten und zur Behandlung der Beschwerden auch einzig konservative Massnahmen empfahlen. 6.3

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Unter lagen vermögen zusammenfassend nichts an der Beweiskraft des Gutachtens der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ zu ändern und es ist von einer 100%i gen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeglicher körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit auszugehen. In Anbetracht dieser Umstände kann offenbleiben, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Vergleichszeitpunkt über haupt verändert hat. Ebenso kann offenbleiben, ob an ihrer Qualifikation (50 % Erwerb, 50 % Haushalt) festzuhalten ist, da keine Anhaltspunkte für eine hoch gradige Einschränku ng im Aufgabenbereich bestehen und bei auch in der ange stammten Tätigkeit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit sowohl bei der bisherigen Qualifikation als auch bei der von ihr geforderten Qualifikation als zu 100 % erwerbstätig ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert . Mangels relevanter gesundheitlicher Einschränkung besteht auch kein Anspruch auf - von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht näher spezifizierte - berufliche Mass - nahmen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig . D ie Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwalt Dominique Chopard aus der Gerichtskasse zu ent schädi gen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu Urk. 18 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist Rechtsanwalt Dominique Chopard

eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurich ten. 7 .3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. Februar 2021 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 2. März 2021 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Urk. 19) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht auf (Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin am 1 9. Juli 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 2) damit, dass das eingeholte Gutachten sämt liche objektivierbaren Befunde und deren funktionelle n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig schildere. An den Schlussfolge rungen aufgrund des Gutachtens werde festgehalten. Der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht jegliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Sie könne somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche zuständig.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss Gutachten habe die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. Dies erstaune an gesichts des langjährigen Verlaufs doch sehr. Eine Diskussion oder Begrün dung, weshalb bei diesem langjährigen und chronifizierten Verlauf gleichwohl keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen solle n, finde man weder in der psychiatrischen Beurteilung noch in der abschliessenden Konsensbeurtei lung. Erst kürzlich habe sie infolge Schmerzexazerbation die Universitätsklinik C.___ aufsuchen müssen. Die im Gutachten postulierte volle Arbeitsfähigkeit sei dem nach nicht rechtsgenüglich erstellt (S. 4-5). Abgesehen davon bean spruche sie berufliche Massnahmen, der Verweis auf das RAV sei nicht zulässig, vielmehr sei die Beschwerdegegnerin zuständig (S. 5).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 19), gemäss Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 1 2. März 2021 würden sich im MRI LWS vom 12. Juli 2019 Diskusprotrusionen L4 / 5 und L5/ S 1 mit jeweils Kontakt zur Ner venwurzel L5 beidseits und S1 rechts zeigen. I m rheumatologischen Teil gutachten vom 1 1. März 2020 sei aufgrund desselben MRIs ein Kontakt zur Nervenwurzel nur als möglich und nur hinsichtlich S1 rezessal links beurteilt worden. Es bleibe dabei, dass die der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegte volle Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei (S. 2). 3.

Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Dezember 2016 (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ vom 2. Juni 2020 (E. 5 .2 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininter nistischen, rheumatologischen, psy chi atrischen und neurologischen Unter suchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.

Sie zeigten auf, dass

das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die Hypermobilität bei stärkerer körperlicher Belastung zu Beschwerden führen kön nen und wiesen auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik oder Wurzelkompressionssymptomatik hin, welches mit der

im Juli 2019 durchgeführte n Kernspintomographie der LWS überein stimmt, bei der -

bei geringer Degeneration der LWK5/SWK1 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 -

keine Neurokompression, sondern nur die Beschwerde symptomatik nicht erklärende, beginnende, altersentsprechend e degenerative Veränderungen nachgewiesen werden konnten (S. 41 und S.

44) . Die Gutachter verneinten eine Einschränkung aus allgemeininternistischer Sicht, zumal die gesundheitlichen Probleme wie Hypothyreose, venöse Malformation und Magenschmerzen kompensiert sind (S . 27). Die Gutachter hielten fest, dass d ie leichte depressive Symptomatik die Beschwerdeführerin nicht wesentlich ein schränkt und wiesen auf Ressourcen sowie psychosoziale Belastungsfaktoren (Todesfälle in der Familie, angespannte finanzielle Situation) sowie eine unein geschränkte Konzentration hin (S. 34- 36) . Sie führten auf, dass sie sich seit 2013 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet und keine psychopharma kologische Medikation erhält (S . 31 und S. 35). Die Gutachter hielten fest, dass in den Akten nie eine radikuläre Symptomatik dokumentiert worden war, die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung keine radikulären Sc hmerzaus strahlungen beschrieb und sich bei der klinischen Untersuchung weder Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik noch Anhaltspunkte für eine radikuläre sen somotorische Ausfallssymptomatik und auch keine indirekten Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung aufgrund der Schmerzproblematik fanden (S. 52). Die präsentierten Einschränkungen in der Untersuchungssituation erachteten sie als wenig plausibel (S. 53). Die Gutachter gelangten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in jeglicher körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechsel belastende n Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizini sche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 hiervor).

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin die gutachterliche Einschätzung kritisierte (Urk. 1 S. 4), gemäss welcher die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren aus psychiatrischer Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit habe, ist dazu festzuhalten, dass sie sich seit 2013 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet und auch keine psychopharmakologische Medikation erhält. Die psychischen Beschwerden scheinen sie also nicht in einem Ausmass zu beeinträchtigen, dass sie diese als behandlungsbedürftig erachten würde . Auch liegen keine aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf grund der psychischen Beschwerden in den Akten. In Anbetracht dieser Umstände sowie gestützt auf ihre Erkenntnisse anlässlich der Begutachtung ist ohne weite res nachvollziehbar, dass die Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneinten. Dies steht auch mit der gutachterlichen Ein schätzung vom 9. Juli 2009

in Einklang, welche die damals bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen als innert etwa zwei bis drei Mona ten therapierbar erachtet e (Urk. 11/28 S. 13), ebenso mit der Einschätzung des damaligen behandelnden Psychiaters, welcher eine Somatisierungsstörung diag nostizierte aber keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (E. 4.3 hiervor).

Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf zwei Sprechstundenberichte der Uni versitätsklinik C.___ vom 5. Januar und 1 2. März 2021 (Urk. 3 und Urk.

20) sowie ein MRI der LWS vom 1 2. Juli 2019 und erachtete eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit

aus somatischer Sicht als nicht erstellt (Urk. 1

S.

4-5 und Urk. 19 S. 2). Die Fachärzte der Universitätsklinik C.___ äusserten sich bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2019 (E. 5.1 hiervor) zum genannten MRI. Sie erachteten einen Kontakt zur Nervenwurzel lediglich als mög lich, verneinten das Vorliegen einer radikulären Symptomatik und sahen zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden einzig ein physiotherapeutisches Beüben als angezeigt. Entsprechend attestierten sie auch keine Arbeitsunfähigkeit . Die Gutachter wiesen in ihrer Expertise darauf hin, dass im Sprechstundenbericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin als pseudoradikulär interpretiert und keine klinischen Befunde, welche das Vorliegen einer radikulären Symptomatik nahelegen würden, beschrieben wurden (Urk. 11/188/53). Wie bereits dargelegt, beschrieb die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begutachtung keine radikulären Schmerzausstrahlungen und es fanden sich bei der klinischen Untersuchung weder Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik noch Anhaltspunkte für eine radikuläre sensomotorische Aus fallssymptomatik und auch keine indirekten Hinweise auf eine erhebliche Ein schränkung aufgrund der Schmerzproblematik. Aus dem Umstand, dass im Sprechstundenbericht vom 1 2. März 2021 davon ausgegangen wurde, dass sich im MRI der LWS vom 1 2. Juli 2019 Kontakte zur Nervenwurzel gezeigt haben (vgl. E. 5.3 hiervor), kann damit nicht auf eine auch in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal sich die Fachärzte im Bericht vom 1 2. März 2021 zur fehlenden radikulären Symptomatik nicht äusserten, keine Arbeitsunfähigkeit attestierten und zur Behandlung der Beschwerden auch einzig konservative Massnahmen empfahlen.

E. 6.3 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Unter lagen vermögen zusammenfassend nichts an der Beweiskraft des Gutachtens der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ zu ändern und es ist von einer 100%i gen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeglicher körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit auszugehen. In Anbetracht dieser Umstände kann offenbleiben, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Vergleichszeitpunkt über haupt verändert hat. Ebenso kann offenbleiben, ob an ihrer Qualifikation (50 % Erwerb, 50 % Haushalt) festzuhalten ist, da keine Anhaltspunkte für eine hoch gradige Einschränku ng im Aufgabenbereich bestehen und bei auch in der ange stammten Tätigkeit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit sowohl bei der bisherigen Qualifikation als auch bei der von ihr geforderten Qualifikation als zu 100 % erwerbstätig ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert . Mangels relevanter gesundheitlicher Einschränkung besteht auch kein Anspruch auf - von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht näher spezifizierte - berufliche Mass - nahmen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig . D ie Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwalt Dominique Chopard aus der Gerichtskasse zu ent schädi gen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu Urk. 18 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist Rechtsanwalt Dominique Chopard

eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurich ten. 7 .3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. Februar 2021 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 /111) hielt d er behan delnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. F.___, FA für Gynäkologie und Geburts hilfe FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest: - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - sonstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) - Ehe- und Beziehungsprobleme (ICD-10 Z63) - chronische Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.8)

Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Problemen in der Ehe leide. Sie fühle sich durch ihren Ehemann weitgehend im Stich gelassen und müsse ohne dessen Hilfe Haushalt und vier Kinder betreuen. Ständig gebe es finanzielle Probleme, da er einen grossen Teil des Einkommens für sich ver brau che. Er sei IV-Rentner, hätte Zeit zu helfen, kümmere sich aber nicht um die Kinder, sondern sei eher mürrisch bis aggressiv.

Gemäss Dr. F.___ zeigt der psychopathologische Befund eine anhaltende depres sive Verstimmung, die jedoch den Schweregrad einer Depression nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin fühle sich erheblich krank und arbeitsunfähig. Ein Ar beitsunfähigkeitszeugnis sei von ihm nicht ausgestellt worden. 5 .

Der vorliegend massgebenden Neuanmeldung liegen unter anderem folgende Be richte zugrunde: 5.1

Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik C.___ führte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2019 (Urk. 11/154/7-11) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht attestiert worden. Das MRI LWS vom 1 2. Juli 2019 habe eine geringe Degeneration mit p.m. LWK 5/SWK 1 und hier mögliche m Kontakt zur Nervenwurzel S1 recessal rechts gezeigt. Aktuell werde ein physiotherapeutisches Beüben durchgeführt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit insbesondere zu körperlich belastenden Arbeits tä tigkeiten werde als schlecht angesehen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (S. 2-3). 5.2

Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. I.___, FMH Allge meine Innere Medizin, Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ stellten in ihre r Expertise vom 2. Juni 2020 (Urk. 11/188) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulol iga mentären Überlastungsreaktionen - Beckentiefstand rechts von 1 cm mit leichter s-förmiger

Thorakolum balskoliose - klinisch keine Hinw eise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch Chondrose L5/S1 (MRI 07/2019) - Hypermobilität

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9-10): - r ezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (I CD-10 F45.41) - multilokuläre Arthralgien - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch unauffälliger Befund (MRI 05/2018, Rx 03/2020) - Migräne ohne Aura - Hypothyreose unklarer Ätiologie - unter Substitutionsbehandlung kompensiert - v enöse Malformation im Nacken-Schulterbereich links - Status nach mehrmaligen Sk lerosi erungen - bei der aktuel len Untersuchung asymptomatisch

Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin

habe vorwiegend Beschwerden am Bewegungsapparat mit Rücken- und Gelenkschmerzen an gegeben . Bei der rheu ma tologischen Untersuchung sei ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, vorwiegend bei myostatischer Insuffizienz und kernspintomo graphisch nachgewiesener Chondrose L5/S1 diagnostiziert worden . Weiter besteh e auch eine Hypermobilität. Diese Diagnosen könn t en bei stärkerer körper li cher Belastung Beschwerden auslösen. Ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsynd rom sei auf die muskuläre Dysbal ance der Schultergürtelmuskulatur zurückzuführen. Für die Arthralgien habe sich kein somatisches Korrelat gefun den . Die körperliche Belastbarkeit sei aus rheumatologischer Sicht etwas vermin dert, wobei Tätigkeiten bis zu mittelschwerer Belastung möglich seien . Bei der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Befunde festgestellt worden, welche die von der Beschwerdeführerin

angegebenen ausstrahlenden Schmerzen erklären würden. Eine Migräne ohne Aura ha be keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Hy pothyreose diagnostiziert worden, welche medikamentös genügend substitu iert sei . Die mehrmals sklerosierte venöse Malformation im Nacken-Schulter bereich links sei aktuell asymptomatisch. Eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit besteh e aus al lgemeininternistischer Sicht nicht. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode diagnostiziert worden . Die depressive Symptomatik schränk e die Beschwerdefüh rerin

nicht wesentlich ein. Weiter besteh e eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erklär e Beschwerden, für welche keine somatische Ursache habe gefunden werden können . Zusammengefasst sei die Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht durch die rheumatologischen Befunde für körperlich sch were Tätigkeiten eingeschränkt (S. 10).

Die Beschwerdeführerin

ha be Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit. Sie ha be Anstellungen für Hausha l treinigungen, auch wenn sie aktuell arbeitsunfähig geschrieben sei . Sie führ e auch Haushaltarbeiten aus und betreu e die Kinder. Belas tungsfaktoren könn t en im psychosozialen, insbesondere finanziellen Bereich liegen. Bei den Untersuchungen seien insofern Inkonsistenzen festgestellt worden, indem die von der Beschwerdeführerin

angegebenen Beschwerden mit den medi zinischen Befunden nicht vollständig hätten erklärt werden können . Bei den Untersuchungen seien auch spontan keine wesentlichen Einschränkungen festge stellt worden, welche die subjektive Arbe itsunfähigkeit erklären würden (S. 11).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie i n einer körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit, wie sie auch die derzeitige Arbeit als Raumpflegerin in Familienhaushalten darstelle, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zumindest seit Oktober 2017 h ätten sich keine Hinweise für eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsun fähigkeit ergeben (S. 11).

Die Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für schwere Tätigkeiten seien begründet mit den rheumatologischen Befunden. Für die meisten bisher ausge übten Tätigkeiten im maximal intermittierend mittelschweren Belastungsbereich ergäben sich aus den Untersuchungen weder vom Bewegungsapparat her noch von den anderen Fachgebieten Einschränkungen der Arbe itsfähigkeit (S. 12). 5. 3

Dr. L.___, Oberarzt chiropraktische Medizi n, und Cand. chiro . med. M.___, Unterassistenzärztin, von der Universitätsklinik C.___ hielten in ihrem Sprech stundenbericht vom 1 2. März 2021 (Urk. 20) folgende Diagnosen fest (S. 1-2) : - c hronische Zervikobrachialgie rechtsbetont mit/bei - s egmentalen Dysfunktionen C3/4 und C4/5 rechtsbetont, sowie myotendinotischen Veränderungen in den M usculi trapezius und infraspi natus rechtsbetont - MRI

HWS

vom

1 7. Dezember 2018: - C5/6: l eichte mediane Discusprotrusion - Neuroforamina allseits frei - n europhysiologisc he Untersuchung vom 3 1. Januar 2019: - k ein Hinweis für radikuläre o der periphere neurogene Störung - c hronische Lumboglut aea lgie beidseits mit/bei - s egmentalen Dysfunktionen L1/2 und L5/S1, sowie myotendinotische n Ver änderungen im M usculus quadratus lumborum, glutaeal und peritrochantär beidseits - MRI

LWS

vom

1 2. Juli 2019 : - LWK 4/5: Discusprotrusion mit recessalem Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits - LWK 5/SWK 1: b reitbasige

Discusprotrusion mit recessalem Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts und leichter foraminaler Enge links - Infiltrationen - St atus nach

Epiduralinfiltration L4/5 1 4. November 2018: k ein Therapie ansprechen - St atus nach

Epiduralblock L5/S1 1 2. Januar 2018: Ther apieansprechen für 5 - 6 Wochen - Bursitis subacromialis- subdeltoidea beidseits - Ultraschall Schultern b eid s eits vom 2 0. Januar 2021: - v ollständige Regredienz der vermehrten Flüssigkeit in der Bursa subacro mialis/ subdeltoidea b eidseits, leichtgradige Verdickung und Tendino pathie der Supraspinatussehne rechts, intakte

Rotatorenmanschetten sehnen beidseits - Ultraschall Schultern b eidseits vom 7. Juli 2020 - Bursitis subacromialis- subdeltoidea beidseits, keine Zeichen einer Tendinopathie - m ultilokuläre Arthralgien - Schulter-/Nackenbereich rechtsbetont, Handgelenke beidseits rechtsbetont seit 11/2018, DIP rechtsbetont mit teilweise Schwellungen - Labor: - 1 2. Mai 2 020: k eine humorale Entzündungsaktivität, Rheumafaktor, Anti-CCP, ANA negativ, TSH normwertig - Bildgebung: - Rx Hände und Füsse dp beidseits 1 2. Mai 2020: ke ine erosiven Verände rungen, Füsse b eidseits : Os tibiale externa - Rx Becken ap 1 2. Mai 2020: b eginnende Mehrsklerose Acetabulumdach des Hüftgelenkes beidseits, ansonsten keine degenerativen oder entzünd lichen Veränderungen - Ultraschall Hüfte b eidseits 1 9. Mai 2020: k eine Bursitis trochanterica beidseits, keine Tendinopathie der Glu taeus medius oder minimus Sehne - Hypothyreose, substituiert - a ktuell: TSH basal in der Norm - c hronische Gastritis - u nter PPI - 25-OH-Vitamin D-I nsuffizienz - u nter Vi-De 3-Substitution

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide einerseits an einer chronischen Zervikobrachialgie mit segmentalen Dysfunktionen C3/4 und C4/5 rechtsbetont sowie myotendinotischen Veränderungen in den Musculi trapezius und infraspi natus rechtsbetont. Andererseits leide sie an einer chronischen Lumboglutaealgie beidseits mit segmentalen Dysfunktionen L 1/2 und L5/S1 sowie peritrochantär beidseits. Bildmorphologisch zeige sich zervikal im MRI HWS vom 1 2. Dezember 2018 kein Korrelat. Im MRI LWS vom 1 2. Juli 2019 würden sich Diskusprotrusi onen L4/5 und L5/S1 mit jeweils Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und S1 rechts zeigen. Die Behandlung bestehe aus chiropraktischer Manipulation und myofaszialen Massnahmen (S. 4). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00099

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 3 0. September 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von vier 2001, 2004, 2006 und 2010 geborenen Kindern (Urk. 11/ 2 und Urk. 11/ 49). Sie war vom 2. März bis 30. Au gust 2007 als Reinigun gsmitarbeiterin für Y.___, Z.___, tätig (Urk. 11/ 7). Am 26. August 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf psychi sche Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 9. Juli 2009; Urk. 11/

28) und führte am 5. November 2009 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 11/ 30). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 sprach sie der Versi cherten gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypotheti sche Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) eine vom 1. März bis 31. August 2009 befristete Drei viertelsrente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 62 %; Urk. 11/ 52/2 und Urk. 11/ 54/5 -8).

Am 15. Februar 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 11/ 61). Die IV-Stelle holte verschiedene Arzt be richte ein und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Ver fü gung vom 25. September 2013 ab (Urk. 11/ 101).

Am 9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/ 103). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und wies das Ren tenbegehren mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 11/

127) ab. Die dagegen er hobene Beschwerde vom 2 4. August 2015 (Urk. 11/ 129/3-8) wies das hiesige Ge richt mit Urteil vom 2 0. Dezember 2016 (Urk. 11/ 131; Prozess Nr. IV.2015.00838) ab. 1.2

Am 1. Dezember 2017 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an (Urk. 11/133). M it Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 11/ 140) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Die von der Versicherten dagegen er hobene Beschwerde vom 6. April 2018 (Urk. 11/ 141/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2019 (Urk. 11/147;

Prozess-Nr. IV.2018.00320) teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. Die IV-Stelle tätigte erneut medizinis che und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch die A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___

polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2. Juni 2020; Urk. 11/ 188) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 191

und Urk. 11/196) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Zu dem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltli chen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 2 2. März 2021 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Urk. 19) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht auf (Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin am 1 9. Juli 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk. 2) damit, dass das eingeholte Gutachten sämt liche objektivierbaren Befunde und deren funktionelle n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig schildere. An den Schlussfolge rungen aufgrund des Gutachtens werde festgehalten. Der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht jegliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Sie könne somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche zuständig. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss Gutachten habe die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. Dies erstaune an gesichts des langjährigen Verlaufs doch sehr. Eine Diskussion oder Begrün dung, weshalb bei diesem langjährigen und chronifizierten Verlauf gleichwohl keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen solle n, finde man weder in der psychiatrischen Beurteilung noch in der abschliessenden Konsensbeurtei lung. Erst kürzlich habe sie infolge Schmerzexazerbation die Universitätsklinik C.___ aufsuchen müssen. Die im Gutachten postulierte volle Arbeitsfähigkeit sei dem nach nicht rechtsgenüglich erstellt (S. 4-5). Abgesehen davon bean spruche sie berufliche Massnahmen, der Verweis auf das RAV sei nicht zulässig, vielmehr sei die Beschwerdegegnerin zuständig (S. 5).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 19), gemäss Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 1 2. März 2021 würden sich im MRI LWS vom 12. Juli 2019 Diskusprotrusionen L4 / 5 und L5/ S 1 mit jeweils Kontakt zur Ner venwurzel L5 beidseits und S1 rechts zeigen. I m rheumatologischen Teil gutachten vom 1 1. März 2020 sei aufgrund desselben MRIs ein Kontakt zur Nervenwurzel nur als möglich und nur hinsichtlich S1 rezessal links beurteilt worden. Es bleibe dabei, dass die der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegte volle Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei (S. 2). 3.

Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Dezember 2016 (Urk. 11 /131; Prozess Nr. IV.2015.00838) bestätigte Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 11 /127), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 9. Januar 2015 abwies. 4.

Der am 1 9. Juni 2015 verfügten (zweitmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 11 /127) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde: 4.1

Im nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 (Heckkollision) erstellt en Kurzbericht des Spitals D.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 11 /122) wurde ein Schleudertrauma diag nos tiziert und festgehalten, dass die gesamte Brustwirbelsäule, HWS7 und die rechte Skapula druckdolent seien. Die Inklination/Reklination/Seitneigung sei schmerz bedingt eingeschränkt. Die Motorik der oberen Extremität sei allseits M5 (normale Muskelkraft), die Lendenwirbelsäule indolent, die gesamte Sensi bilität seiten gleich intakt. Es bestehe kein Beckenkompressionsschmerz, das Becken sei stabil, die Beine seien frei beweglich und indolent. Der restliche Bodycheck sei unauf fällig und es bestünden keine ossären Läsionen. 4 .2

Im Bericht des Universitätsspitals E.___, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2015 (ambulante Konsultation vom 24. November 2014; Urk. 11 /109) wurden folgende Diagnosen gestellt: - chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz. Skoliose thorakal nach links. Schulterhochstand links, myofasziale Befunde paravertebral zervikal und lumbal - bisegmentäre Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Facettengelenksarthrose (MRI 12. Dezember 2012) - PHS tendinopathica rechts - mit milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne im an terolateralen Drittel bei funktionellem subacromialem Impingement bei Humeruskopfprotraktion im Rahmen einer muskulären Dysbalance. Keine Omarthritis, Bursitis, Ruptur - Exazerbation nach Unfall Mai 2014 - ausgeprägter Vitamin D Mangel - 25-OH-Vitamin D 8.4 ug /l 11/2014 - leichter Vitamin B12-Mangel - aktuell substituiert - Hämangiom OP links supraclaviculär - rezidiv paracervical links - unklare Hypästhesie linke Körperhälfte - Verdacht auf Encephalomyelitis disseminata (MRI Schädel 7. September 2012) - unauffällige Lumbalpunktion (LP) 27. September 2012 - chronische Gastritis - erfolglose Eradikationsversuche mit Klacid und Metronidazol sowie Levofloxacin und Rifabutin - Hypothyreose - substituiert - Penicillinallergie

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin chroni sche lumbale Rückenschmerzen bestünden, di e als mechanisch-degenerativ in ter pretiert würden, bei klinisch deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie thora kalbe tont skoliotischer Fehlhaltung mit myofaszialen Befunden thorakolumbal und in der Bildgebung tieflumbaler Spondylarthrose. Die fraglich entzündlichen Verän derungen in den Iliosakralgelenken würden als degenerativ bei beginnen der Iliosakralgelenksarthrose interpretiert. Anamnestisch bestünden keine Hin weise für eine chronisch entzündliche rheumatolog ische Krankheit. Auch in der La boruntersuchung seien Entzündungsfaktoren sowie Rheumafaktoren und anti nukleäre Antikörper negativ bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel und grenz - wer tigem Vitamin B12-Mangel. Zusätzlich bestehe auch eine Periarthro pathia

humeroscapularis (PHS) tendinopathica rechts mit sonographisch milder tendino pathischer Verdickung der Supraspinatussehne bei funktionellem sub acromialem Impingement, die anamnestisch nach dem Autounfall im Mai 2014 deutlich exazerbiert werde. 4 .3

In seinem ärztlichen Attest vom 17. Februar 2015 (Urk. 11 /111) hielt d er behan delnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. F.___, FA für Gynäkologie und Geburts hilfe FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest: - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - sonstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) - Ehe- und Beziehungsprobleme (ICD-10 Z63) - chronische Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.8)

Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Problemen in der Ehe leide. Sie fühle sich durch ihren Ehemann weitgehend im Stich gelassen und müsse ohne dessen Hilfe Haushalt und vier Kinder betreuen. Ständig gebe es finanzielle Probleme, da er einen grossen Teil des Einkommens für sich ver brau che. Er sei IV-Rentner, hätte Zeit zu helfen, kümmere sich aber nicht um die Kinder, sondern sei eher mürrisch bis aggressiv.

Gemäss Dr. F.___ zeigt der psychopathologische Befund eine anhaltende depres sive Verstimmung, die jedoch den Schweregrad einer Depression nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin fühle sich erheblich krank und arbeitsunfähig. Ein Ar beitsunfähigkeitszeugnis sei von ihm nicht ausgestellt worden. 5 .

Der vorliegend massgebenden Neuanmeldung liegen unter anderem folgende Be richte zugrunde: 5.1

Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik C.___ führte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2019 (Urk. 11/154/7-11) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht attestiert worden. Das MRI LWS vom 1 2. Juli 2019 habe eine geringe Degeneration mit p.m. LWK 5/SWK 1 und hier mögliche m Kontakt zur Nervenwurzel S1 recessal rechts gezeigt. Aktuell werde ein physiotherapeutisches Beüben durchgeführt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit insbesondere zu körperlich belastenden Arbeits tä tigkeiten werde als schlecht angesehen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (S. 2-3). 5.2

Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. I.___, FMH Allge meine Innere Medizin, Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ stellten in ihre r Expertise vom 2. Juni 2020 (Urk. 11/188) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulol iga mentären Überlastungsreaktionen - Beckentiefstand rechts von 1 cm mit leichter s-förmiger

Thorakolum balskoliose - klinisch keine Hinw eise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch Chondrose L5/S1 (MRI 07/2019) - Hypermobilität

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9-10): - r ezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (I CD-10 F45.41) - multilokuläre Arthralgien - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch unauffälliger Befund (MRI 05/2018, Rx 03/2020) - Migräne ohne Aura - Hypothyreose unklarer Ätiologie - unter Substitutionsbehandlung kompensiert - v enöse Malformation im Nacken-Schulterbereich links - Status nach mehrmaligen Sk lerosi erungen - bei der aktuel len Untersuchung asymptomatisch

Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin

habe vorwiegend Beschwerden am Bewegungsapparat mit Rücken- und Gelenkschmerzen an gegeben . Bei der rheu ma tologischen Untersuchung sei ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, vorwiegend bei myostatischer Insuffizienz und kernspintomo graphisch nachgewiesener Chondrose L5/S1 diagnostiziert worden . Weiter besteh e auch eine Hypermobilität. Diese Diagnosen könn t en bei stärkerer körper li cher Belastung Beschwerden auslösen. Ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsynd rom sei auf die muskuläre Dysbal ance der Schultergürtelmuskulatur zurückzuführen. Für die Arthralgien habe sich kein somatisches Korrelat gefun den . Die körperliche Belastbarkeit sei aus rheumatologischer Sicht etwas vermin dert, wobei Tätigkeiten bis zu mittelschwerer Belastung möglich seien . Bei der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Befunde festgestellt worden, welche die von der Beschwerdeführerin

angegebenen ausstrahlenden Schmerzen erklären würden. Eine Migräne ohne Aura ha be keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Hy pothyreose diagnostiziert worden, welche medikamentös genügend substitu iert sei . Die mehrmals sklerosierte venöse Malformation im Nacken-Schulter bereich links sei aktuell asymptomatisch. Eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit besteh e aus al lgemeininternistischer Sicht nicht. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode diagnostiziert worden . Die depressive Symptomatik schränk e die Beschwerdefüh rerin

nicht wesentlich ein. Weiter besteh e eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erklär e Beschwerden, für welche keine somatische Ursache habe gefunden werden können . Zusammengefasst sei die Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht durch die rheumatologischen Befunde für körperlich sch were Tätigkeiten eingeschränkt (S. 10).

Die Beschwerdeführerin

ha be Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit. Sie ha be Anstellungen für Hausha l treinigungen, auch wenn sie aktuell arbeitsunfähig geschrieben sei . Sie führ e auch Haushaltarbeiten aus und betreu e die Kinder. Belas tungsfaktoren könn t en im psychosozialen, insbesondere finanziellen Bereich liegen. Bei den Untersuchungen seien insofern Inkonsistenzen festgestellt worden, indem die von der Beschwerdeführerin

angegebenen Beschwerden mit den medi zinischen Befunden nicht vollständig hätten erklärt werden können . Bei den Untersuchungen seien auch spontan keine wesentlichen Einschränkungen festge stellt worden, welche die subjektive Arbe itsunfähigkeit erklären würden (S. 11).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie i n einer körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit, wie sie auch die derzeitige Arbeit als Raumpflegerin in Familienhaushalten darstelle, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zumindest seit Oktober 2017 h ätten sich keine Hinweise für eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsun fähigkeit ergeben (S. 11).

Die Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für schwere Tätigkeiten seien begründet mit den rheumatologischen Befunden. Für die meisten bisher ausge übten Tätigkeiten im maximal intermittierend mittelschweren Belastungsbereich ergäben sich aus den Untersuchungen weder vom Bewegungsapparat her noch von den anderen Fachgebieten Einschränkungen der Arbe itsfähigkeit (S. 12). 5. 3

Dr. L.___, Oberarzt chiropraktische Medizi n, und Cand. chiro . med. M.___, Unterassistenzärztin, von der Universitätsklinik C.___ hielten in ihrem Sprech stundenbericht vom 1 2. März 2021 (Urk. 20) folgende Diagnosen fest (S. 1-2) : - c hronische Zervikobrachialgie rechtsbetont mit/bei - s egmentalen Dysfunktionen C3/4 und C4/5 rechtsbetont, sowie myotendinotischen Veränderungen in den M usculi trapezius und infraspi natus rechtsbetont - MRI

HWS

vom

1 7. Dezember 2018: - C5/6: l eichte mediane Discusprotrusion - Neuroforamina allseits frei - n europhysiologisc he Untersuchung vom 3 1. Januar 2019: - k ein Hinweis für radikuläre o der periphere neurogene Störung - c hronische Lumboglut aea lgie beidseits mit/bei - s egmentalen Dysfunktionen L1/2 und L5/S1, sowie myotendinotische n Ver änderungen im M usculus quadratus lumborum, glutaeal und peritrochantär beidseits - MRI

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1 2. Juli 2019 : - LWK 4/5: Discusprotrusion mit recessalem Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits - LWK 5/SWK 1: b reitbasige

Discusprotrusion mit recessalem Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts und leichter foraminaler Enge links - Infiltrationen - St atus nach

Epiduralinfiltration L4/5 1 4. November 2018: k ein Therapie ansprechen - St atus nach

Epiduralblock L5/S1 1 2. Januar 2018: Ther apieansprechen für 5 - 6 Wochen - Bursitis subacromialis- subdeltoidea beidseits - Ultraschall Schultern b eid s eits vom 2 0. Januar 2021: - v ollständige Regredienz der vermehrten Flüssigkeit in der Bursa subacro mialis/ subdeltoidea b eidseits, leichtgradige Verdickung und Tendino pathie der Supraspinatussehne rechts, intakte

Rotatorenmanschetten sehnen beidseits - Ultraschall Schultern b eidseits vom 7. Juli 2020 - Bursitis subacromialis- subdeltoidea beidseits, keine Zeichen einer Tendinopathie - m ultilokuläre Arthralgien - Schulter-/Nackenbereich rechtsbetont, Handgelenke beidseits rechtsbetont seit 11/2018, DIP rechtsbetont mit teilweise Schwellungen - Labor: - 1 2. Mai 2 020: k eine humorale Entzündungsaktivität, Rheumafaktor, Anti-CCP, ANA negativ, TSH normwertig - Bildgebung: - Rx Hände und Füsse dp beidseits 1 2. Mai 2020: ke ine erosiven Verände rungen, Füsse b eidseits : Os tibiale externa - Rx Becken ap 1 2. Mai 2020: b eginnende Mehrsklerose Acetabulumdach des Hüftgelenkes beidseits, ansonsten keine degenerativen oder entzünd lichen Veränderungen - Ultraschall Hüfte b eidseits 1 9. Mai 2020: k eine Bursitis trochanterica beidseits, keine Tendinopathie der Glu taeus medius oder minimus Sehne - Hypothyreose, substituiert - a ktuell: TSH basal in der Norm - c hronische Gastritis - u nter PPI - 25-OH-Vitamin D-I nsuffizienz - u nter Vi-De 3-Substitution

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide einerseits an einer chronischen Zervikobrachialgie mit segmentalen Dysfunktionen C3/4 und C4/5 rechtsbetont sowie myotendinotischen Veränderungen in den Musculi trapezius und infraspi natus rechtsbetont. Andererseits leide sie an einer chronischen Lumboglutaealgie beidseits mit segmentalen Dysfunktionen L 1/2 und L5/S1 sowie peritrochantär beidseits. Bildmorphologisch zeige sich zervikal im MRI HWS vom 1 2. Dezember 2018 kein Korrelat. Im MRI LWS vom 1 2. Juli 2019 würden sich Diskusprotrusi onen L4/5 und L5/S1 mit jeweils Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und S1 rechts zeigen. Die Behandlung bestehe aus chiropraktischer Manipulation und myofaszialen Massnahmen (S. 4). 6. 6.1

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ vom 2. Juni 2020 (E. 5 .2 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininter nistischen, rheumatologischen, psy chi atrischen und neurologischen Unter suchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.

Sie zeigten auf, dass

das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die Hypermobilität bei stärkerer körperlicher Belastung zu Beschwerden führen kön nen und wiesen auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik oder Wurzelkompressionssymptomatik hin, welches mit der

im Juli 2019 durchgeführte n Kernspintomographie der LWS überein stimmt, bei der -

bei geringer Degeneration der LWK5/SWK1 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 -

keine Neurokompression, sondern nur die Beschwerde symptomatik nicht erklärende, beginnende, altersentsprechend e degenerative Veränderungen nachgewiesen werden konnten (S. 41 und S.

44) . Die Gutachter verneinten eine Einschränkung aus allgemeininternistischer Sicht, zumal die gesundheitlichen Probleme wie Hypothyreose, venöse Malformation und Magenschmerzen kompensiert sind (S . 27). Die Gutachter hielten fest, dass d ie leichte depressive Symptomatik die Beschwerdeführerin nicht wesentlich ein schränkt und wiesen auf Ressourcen sowie psychosoziale Belastungsfaktoren (Todesfälle in der Familie, angespannte finanzielle Situation) sowie eine unein geschränkte Konzentration hin (S. 34- 36) . Sie führten auf, dass sie sich seit 2013 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet und keine psychopharma kologische Medikation erhält (S . 31 und S. 35). Die Gutachter hielten fest, dass in den Akten nie eine radikuläre Symptomatik dokumentiert worden war, die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung keine radikulären Sc hmerzaus strahlungen beschrieb und sich bei der klinischen Untersuchung weder Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik noch Anhaltspunkte für eine radikuläre sen somotorische Ausfallssymptomatik und auch keine indirekten Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung aufgrund der Schmerzproblematik fanden (S. 52). Die präsentierten Einschränkungen in der Untersuchungssituation erachteten sie als wenig plausibel (S. 53). Die Gutachter gelangten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in jeglicher körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechsel belastende n Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizini sche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 hiervor). 6.2

Soweit die Beschwerdeführerin die gutachterliche Einschätzung kritisierte (Urk. 1 S. 4), gemäss welcher die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren aus psychiatrischer Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit habe, ist dazu festzuhalten, dass sie sich seit 2013 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet und auch keine psychopharmakologische Medikation erhält. Die psychischen Beschwerden scheinen sie also nicht in einem Ausmass zu beeinträchtigen, dass sie diese als behandlungsbedürftig erachten würde . Auch liegen keine aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf grund der psychischen Beschwerden in den Akten. In Anbetracht dieser Umstände sowie gestützt auf ihre Erkenntnisse anlässlich der Begutachtung ist ohne weite res nachvollziehbar, dass die Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneinten. Dies steht auch mit der gutachterlichen Ein schätzung vom 9. Juli 2009

in Einklang, welche die damals bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen als innert etwa zwei bis drei Mona ten therapierbar erachtet e (Urk. 11/28 S. 13), ebenso mit der Einschätzung des damaligen behandelnden Psychiaters, welcher eine Somatisierungsstörung diag nostizierte aber keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (E. 4.3 hiervor).

Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf zwei Sprechstundenberichte der Uni versitätsklinik C.___ vom 5. Januar und 1 2. März 2021 (Urk. 3 und Urk.

20) sowie ein MRI der LWS vom 1 2. Juli 2019 und erachtete eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit

aus somatischer Sicht als nicht erstellt (Urk. 1

S.

4-5 und Urk. 19 S. 2). Die Fachärzte der Universitätsklinik C.___ äusserten sich bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2019 (E. 5.1 hiervor) zum genannten MRI. Sie erachteten einen Kontakt zur Nervenwurzel lediglich als mög lich, verneinten das Vorliegen einer radikulären Symptomatik und sahen zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden einzig ein physiotherapeutisches Beüben als angezeigt. Entsprechend attestierten sie auch keine Arbeitsunfähigkeit . Die Gutachter wiesen in ihrer Expertise darauf hin, dass im Sprechstundenbericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin als pseudoradikulär interpretiert und keine klinischen Befunde, welche das Vorliegen einer radikulären Symptomatik nahelegen würden, beschrieben wurden (Urk. 11/188/53). Wie bereits dargelegt, beschrieb die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begutachtung keine radikulären Schmerzausstrahlungen und es fanden sich bei der klinischen Untersuchung weder Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik noch Anhaltspunkte für eine radikuläre sensomotorische Aus fallssymptomatik und auch keine indirekten Hinweise auf eine erhebliche Ein schränkung aufgrund der Schmerzproblematik. Aus dem Umstand, dass im Sprechstundenbericht vom 1 2. März 2021 davon ausgegangen wurde, dass sich im MRI der LWS vom 1 2. Juli 2019 Kontakte zur Nervenwurzel gezeigt haben (vgl. E. 5.3 hiervor), kann damit nicht auf eine auch in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal sich die Fachärzte im Bericht vom 1 2. März 2021 zur fehlenden radikulären Symptomatik nicht äusserten, keine Arbeitsunfähigkeit attestierten und zur Behandlung der Beschwerden auch einzig konservative Massnahmen empfahlen. 6.3

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Unter lagen vermögen zusammenfassend nichts an der Beweiskraft des Gutachtens der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ zu ändern und es ist von einer 100%i gen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeglicher körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit auszugehen. In Anbetracht dieser Umstände kann offenbleiben, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Vergleichszeitpunkt über haupt verändert hat. Ebenso kann offenbleiben, ob an ihrer Qualifikation (50 % Erwerb, 50 % Haushalt) festzuhalten ist, da keine Anhaltspunkte für eine hoch gradige Einschränku ng im Aufgabenbereich bestehen und bei auch in der ange stammten Tätigkeit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit sowohl bei der bisherigen Qualifikation als auch bei der von ihr geforderten Qualifikation als zu 100 % erwerbstätig ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert . Mangels relevanter gesundheitlicher Einschränkung besteht auch kein Anspruch auf - von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht näher spezifizierte - berufliche Mass - nahmen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig . D ie Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwalt Dominique Chopard aus der Gerichtskasse zu ent schädi gen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu Urk. 18 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist Rechtsanwalt Dominique Chopard

eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurich ten. 7 .3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. Februar 2021 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher