Sachverhalt
1.
Die 1976 geborene X.___
ist Mutter von vier 2001, 2004, 2006 und 2010 geborenen Kindern (Urk. 7/2 und Urk. 7/49). Sie war zuletzt vom 2. März bis 3 0. August 2007 als Reinigungsmitarbeiterin für Y.___ tätig (Urk. 7/7). Am 2 6. August 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 9. Juli 2009; Urk. 7/28) und führte am 5. November 2009 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 7/30). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 sprach sie der Versicherten gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) eine vom 1. März bis 3 1. August 2009 befristete Drei viertelsrente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 62 %; Urk. 7/52/2 und Urk. 7/54/5 f.).
Am 1 5. Februar 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte verschiedene Arzt berichte ein und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente m it Ver fügung vom 2 5. September 2013 ab (Urk. 7/101).
Am
9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/103). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und wies das Ren tenbegehren n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 113) mit Ver fügung vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. August 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 1 9. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Am 2 4. September 2015 (Urk. 6) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 8. September 2015 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass das vormalige Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2 5. September 2013 abgewiesen worden sei. Dies sei somit der Vergleichszeit punkt . Die neu vorliegenden Arztberichte würden keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes nach weisen. E in dauerhafter Gesundheitsscha den
sei nicht ausgewiesen . D er am 2. Mai 2014 erlittene Unfall habe nur eine temporäre Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkt. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei mit Verfügung vom 8. Februar 2011 eine vom 1. März 2009 bis 3 1. Juli 2009 (richtig: 3 1. August 2009; Urk. 7/54/6) befristete Invalidenrente zugespro chen worden. Vergleichszeitpunkt sei damit der 8. Februar 201 1. Dannzumal sei sie als zu 50 %
erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Angesichts des Alters der Kinder und des Finanzbedarfs der Familie sei sie jedoch nun als Voll erwerbstätige zu qualifizieren (S. 3 f.). Infolge des am 2. Mai 2014 erlittenen Unfalls habe sich ihr Gesundheitszustand zumindest temporär verschlechtert. Zum Unfall und über den weiteren Verlauf sei jedoch nichts aktenkundig. Aufgrund
ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden sei eine interdisziplinäre Begutachtung angezei gt, was hiermit beantragt werde (S. 4 f.). 3.
Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 gewährte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer bis am 31. August 2009 befristeten Dreiviertelsrente (Urk. 7/54/5 f.). Gestützt auf eine volle Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ab Juni 2009 (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) verneinte sie ab dem 1. September 20 09 (3
Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einen Rentenanspruch (Gesamt invaliditätsgrad 11.63 %; Urk. 7/52/3). Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 7/61) holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/68, Urk. 7/78, Urk. 7/87, Urk. 7/91, Urk.
7/93 und Urk. 7/94/6)
und unterbreitete diese daraufhin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Dieser führte aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft ausgewiesen worden sei (Urk. 7/98), woraufhin die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Invali denrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. September 2013 abwies (Urk. 7/101). Vor dem Erlass der Verfügung erfolgte also eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung . Vergleichsbasis für die Beur teilung einer im Sinne von Art. 17 ATSG relevanten Änderung des Invaliditäts grades ist somit die rentenverweigernde Verfügung vom 25. September 2013 . 4 . 4 .1
Dr. med. Z.___, Facharzt Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/23/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - c hronisch rezidivierendes und
lumbovertebrales Syndrom bei - degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen L5/S1 - tief lumbaler Spondylarthrose - t horakolumbale Skoliose mit betonter Brustwirbelsäulenkyphose - PHS tendopathika rechts mit - subacromialem Reizzustand - Eisenmangel
Dazu hielt er fest, dass die Seitneigung der Brust- und Lendenwirbelsäule end pha sig leicht eingeschränkt sei und Dolenzen der Dornfortsätze der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule sowie links lumbal und im Gesässbereich links bestünden (S. 2). Es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit beton ten degenerativen lumbalen Veränderungen ohne Neurokompression. Aus theore tisch rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 100 % gegeben. Für Arbeiten mit Las ten über 10 kg oder mit häufige m Bücken sowie
für eine nicht wechselbelastende Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf Grund der Wirbelsäulenfehlform, der Fehlhaltung und der degenerativen Veränderungen auf 50 % eingeschränkt (S. 3). 4.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. A.___, FA für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 7/47/5-12) folgende Diagnosen (S. 8) : - s onstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0; Rentenneurose, Aggravation)
Ergänzend hielt er fest, dass die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin desolat seien, es liege eine Doppelbelastung Kinder/Arbeit vor. Sie sei immer wieder arbeitslos und habe schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Ihr Sprachniveau die deutsche Sprache betreffend sei eingeschränkt. Die ihr ver ordneten Medikamente (Ponstan, Paracetamol, Trittico) nehme sie nicht oder nicht in ausreichender Dosierung ein, dazu werde auf den Laborbericht ver wiesen. Es würden Verdachtsmomente einer Simulation vorliegen. Er habe die Beschwerdeführerin mit den Laborwerten konfrontiert, worauf diese (vorüber gehend) die Behandlung abgebrochen habe (S. 10 f.). Es liege keine Arbeits unfähigkeit vor, da die depressive Symptomatik nicht ausreichend schwer sei, um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Auch scheine die Schmerz symptomatik eher ein Problem der Schmerzverarbeitung zu sein, als dass sie tatsächlich einem körperlichen Befund zuzuordnen wäre (S. 12). 4. 3
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2012 konnte Dr. A.___ keinen geänderten Gesundheitszustand bestätigen (Urk. 7/88). 4.4
Gemäss dem Radiologiebefund des B.___ vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 7/91) besteh t eine bisegmentäre, leichtgradige Bandscheibendegeneration mit schmalen subligamentären
Protrusionen LWK4/5 und LWK5/SWK1, keine offensichtliche Nervenwurzelaffektion und eine leichtgradig ausgeprägte Inter vertebralgelenksarthrose im distalen Abschnitt der Lendenwirbelsäule mit Schwerpunkt LWK4/5. 4.5
Im Bericht vom 1 5. Dezember 2012 (Urk. 7/93/30) h ie lt Dr. med. C.___, Fach ärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest: - Hämangiomatose - Status nach Heliobacter positiver-Gastritis - Lymphknotenvergrösserung - Rückenschmerzen - c hronische Müdigkeit - Eisenmangel-Anämie - Verdacht auf postpartale Depression - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach Vitamin D- und B12-Mangel 4. 6
Im nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 (Heckkollision) erstellten Kurzbericht des B.___ vom 5. Mai 201 4 (Urk. 7/122) wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert und festgehalten, dass die gesamte Brustwirbelsäule, HWS7 und die rechte Skapula
druckdolent seien. Die Inklination/ Reklination /Seitneigung sei schmerzbedingt eingeschränkt . Die Motorik der oberen Extremität sei allseits M5 (normale Muskelkraft), die Lendenwirbelsäule indolent, die gesamte Sensi bilität seitengleich intakt. Es beste he kein Beckenkompressionsschmerz, das Becken sei stabil, die Beine seien frei beweglich und indolent. D er restliche Bodycheck sei unauffällig und es bestünden keine ossären Läsionen. 4. 7
Im Bericht des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2015 (ambulante Konsultation vom 2 4. November 2014; Urk. 7/109) wu rden folgende Diagnosen gestellt: - c hronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz. Skoliose thorakal nach links. Schulterhochstand links, myofasziale Befunde paraverte bral zervikal und lumbal - b isegmentäre Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Facettengelenksar t hrose (MRI 1 2. Dezember 2012) - PHS tendinopathica rechts - m it milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne im anterolateralen Drittel bei funktionellem subacromialem
Impingement bei Humeruskopfprotraktion im Rahmen einer muskulären Dysbalance . Keine Omarthritis, Bursitis, Ruptur - Exazerbation nach Unfall Mai 2014 - a usgeprägter Vitamin D Mangel - 25-OH-Vitamin D 8.4 ug /l 11/2014 - l eichter Vit a min B12 - Mangel - a ktuell substituiert - Hämangiom OP links
supraclaviculär - r ezidiv paracervical links - u nklare Hypästhesie linke Körperhälfte - Verdacht auf E ncephalomyelitis
disseminata (M R I Schädel 7. September 2012) - u nauffällige Lumbalpunktion
(LP) 2 7. September 2012 - c hronische Gastritis - e rfolglose Eradikat i onsversuche mit Klacid und Metronidazol sowie Levoflo xacin und Rifabutin - Hypothyreose - s ubstituiert - Penicillinallergie
Zusammenfassend w u rd e festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin chroni sche lumbale Rückenschmerzen bestünden, die als mechanisch-degenerativ inter pretiert würden, bei klinisch deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie thora kalbetont skoliotischer Fehlhaltung mit myofaszialen Befunden thorakolumbal und in der Bildgebung tieflumbaler Spondylarthrose . Die fraglich entzü ndliche n Veränderun g en in den Iliosakralgelenken würden als degenerativ bei beginnen der Iliosakralgelenks a rthrose interpretiert. Anamnestisch bestünden keine Hin weise für eine chronisch entzündliche rheumatologische Krankheit. Auch in der Laboruntersuchung seien Entzündungsfaktoren sowie Rheumafaktoren und antinukleäre Antikörper negativ bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel und grenzwertigem Vitamin B12-Mangel. Zusätzlich bestehe auch eine Periarthro pathia
humeroscapularis (PHS)
tendinopathica rechts mit sonographisch milder ten dinopathischer Verdickung der S u p raspinatussehne bei funktionellem sub acromialem
Impingement, die anamnestisch nach dem Autounfall im Mai 2014 deutlich exazerbiert werde. 4. 8
In seinem ärztlichen Attest vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 7/111) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest: - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - s onstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) - Ehe- und Beziehungsprobleme (ICD-10 Z63) - c hronische Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.8)
Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Probleme n in der Ehe leide. Sie fühle sich durch ihren Ehema nn weitgehend im Stich gelassen und müsse ohne dessen Hilfe Haushalt und vier Kinder betreuen. Ständig gebe es finanzielle Probleme, da er einen grossen Teil des Einkommens für sich ver brauche. Er sei IV-Rentner, hätte Zeit zu helfen, kümmere sich aber nicht um die Kinder, sondern s ei eher mürrisch bis aggressiv.
Gemäss Dr. A.___ zeig t der psychopathologische Befund eine anhaltende depressive Verstimmung, die jedoch den Schweregrad einer Depression nicht erreich t . Die Beschwerdeführerin fühle sich erheblich krank und arbeitsunfähig. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von ihm nicht ausgestellt worden. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr gehe es seit der letzten Beurteilung sowohl physisch als auch psychisch eindeutig schlechter (Urk. 7/103). A ufgrund einer am 2. Mai 2014 erlittenen HWS-Distorsion (Heckkollision) habe sich ihr Gesundheitszustand jedenfalls zumindest temporär verschlechtert (Urk. 1 S. 4). 5 .2
Die Beschwerdeführerin leidet unter psychischen Beschwerden. Ihr p s y ch ischer Gesundheitszustand hatte sich vom Zeitpunkt des Berichts von Dr. A.___ vom 28. Juni 2010 (E. 4.2) bis zum Vergleichszeitpunkt (2 5. September 2013) nicht verändert (E. 4.3). Auch in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2015 (E. 4.8) stellte Dr. A.___ mehrheitlich dieselben Diagnosen wie zuvor. Hinzu kamen einzig die Diagnosen einer Dysthymie sowie von Ehe- und Beziehungsproblemen. Eine Dysthymie ist jedoch regelmässig nicht invalidisierend (Urteil des Bundes ge richts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 mit weiteren Hin weisen). D ie erwähnte Z-Diagnose (Ehe- und Beziehungsprobleme, ICD-10 Z63) fällt recht s prechungsgemäss ebenfalls nicht unter den Begriff des rechts erhebli chen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Bei der Beschwerdeführerin be stehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren, so insbe sondere die von Dr. A.___ als desolat bezeichnete Ehe . H inzu kommen die Krank heit des Ehemannes, eine Doppelbelastung mit den vier Kindern und der Arbeit, der frühe Tod der Eltern, finanzielle Probleme und mangels Ausbildung schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt (E. 4.2 und E. 4.8). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzel fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Gan zen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
Im Vergleichszeitpunkt hatten die psychischen Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre bestehenden Beschwerden blieben unverändert, invalidisierende Diagnosen sind seither keine hinzuge kommen. Es ist damit weiterhin von einer aus psychischer Sicht uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen . Auch Dr. A.___
war in seinem Bericht vom 17. Februar 2015 zumindest sinngemäss der Ansicht, dass die psychischen Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Jedenfalls stellte er ihr kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus, obwohl sich die Beschwerdeführerin erheblich krank und arbeitsunfähig fühlte. 5 . 3 5 . 3 .1
Die Beschwerdeführerin leidet unter chronifizierten
Rückenbeschwerden . Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2009 (E. 4.1) jedoch fest, dass sie in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist . Im Vergleichszeitpunkt ergaben sich keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Rückenleidens (E. 4.4 und Urk. 7/98 S. 1 f.). Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___
vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) w u rden weiterhin die bereits bekannten Degenerationen der Lendenwirbelsäule aufgeführt . Hinzu kamen minime entzündliche Veränderungen im rechten Iliosakralgelenk sowie geringe Funktionseinschränkungen . Hinweise auf eine Beeinträchtigung der neuralen Strukturen bestanden
hingegen nach wie vor keine .
Die Rückenbe schwerden haben sich demnach nur unwesentlich verändert, weshalb weiterhin von einer diesbezüglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tra gen von Lasten über 10 kg auszugehen ist. 5 . 3 .2
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) w u rd e zudem aufgeführt, dass sich die Schulterbeschwerden nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 verschlimmert hätten. Berichtet wurde jedoch nur über leichte Funktionseinschränkungen. Vor dem Unfall hatten die Schulterbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.1 und Urk. 7/94/6). Allein
au s einer anam nestischen Verschlimmerung des Vorzustandes lässt sich damit nichts ableiten in Bezug auf eine allfällige diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Für eine Rentenzusprache wäre
- bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Tätigkeit im Haushalt - eine Einschränkung der Erwerbs fähigkeit von 55 .75 % ([39. 5 -
50/100x23.25]/50x100, vgl. dazu Urk. 7/34 S. 8) erforderlich. Bei einer Voller werbstätigkeit müsste eine Einschränkung von 39.5 %
gegeben sein .
Es beste hen keine Anhaltspunkte, dass die Schulterbeschwerden eine Einschränkung in einem solchen Umfang bewirken würden. Es erübrigt sich damit, weitere Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu tätigen. 5 . 3 .3
Weitere körperliche Beschwerden, welche sich seit dem Vergleichszeitpunkt allen falls wesentlich verändert haben, sind keine auszumachen. 5 . 4
Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe am 2. Mai 2014 bei einer Heck kolli sion eine HWS-Distorsion erlitten. Hierzu und über den weiteren Ver lauf sei nichts aktenkundig. Gemäss Kurzbericht d es B.___ vom 5. Mai 2014 (E.
4.6) zog sich die Beschwerdeführerin beim Unfall keine ossären Läsio nen zu. Es wurde von einer druckdolenten Brustwirbelsäule, HWS7 und rechten Skapula berichtet. Der Beschwerdeführerin wurde körperliche Schonung und bei Bedarf eine Analgesie empfohlen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin bescheinigte ihr daraufhin am 9. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 2. Mai 2014 und bis auf weiteres (Urk. 7/123). Im Bericht der Klinik für Rheuma tologie des D.___
vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) w u rd e erwähnt, dass der Unfall die PHS tendinopathica der Beschwerdeführerin verschlimmert habe. Den Unterlagen ist damit zwar nur wenig über den Unfall vom 2. Mai 2014 zu ent nehmen . Aus ihnen ist aber dennoch er sichtlich, dass dieser nicht von einer allzu grossen Schwere gewesen sein kann. So la ssen sich dem Spitalbericht (E. 4.6) insbesondere keine Hinweise auf Verletzungen, welche mit bildgebenden Verfahren hätten objektiviert werden können, entnehmen. Die vom Hausarzt eine Woche nach dem Unfall bescheinigte Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist wenig aussagekräftig. Am 2 4. November 2014 - mithin rund ein halbes Jahr nach dem Unfall - konsultierte die Beschwerdeführerin die Klinik für Rheuma tologie des D.___
(vgl. E. 4.7). Abgesehen von einer schmerzhaften und leicht eingeschränkten Innenrotation der Schulter wurden in deren Bericht keine Unfallfolgen festgehalten. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche Akten zusätzlich beizuziehen wären, um den Unfall und dessen Folgen zu dokumen tieren. Offenbar erkannte sie auch keine
diesbezügliche n
Unterlagen, welche sie zur Stützung ihrer Vorbringen hätte auflegen wollen. Eine (vorübergehende) Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG geforderten Umfang aufgrund des Unfalls ist damit nicht überwiegend wahr scheinlich. Von einer Rückweisung zur weiteren Abklärung s ind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdi gung
(vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen)
verzichtet wird. 5 . 5
Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
mit Ausnahme der Schulterbeschwerden - nicht verändert, jedenfalls nicht wesentlich . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem für eine Renten zusprache erforderlichen Umfang (vgl. E. 5 . 3 .2) ist trotz einer gewissen Ver schlimmerung der Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich.
Das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - ist somit nicht angezeigt.
Da kein invalidisierender Gesundheits schaden ausgewiesen ist, kann zudem offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
- wie von ihr behauptet - nun als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz der diagnostizierten Somatisierungsstö rung gemäss Dr. A.___ in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (E. 4.2 und E. 4.8) und keine Komorbiditäten mit invalidisierender Bedeutung ausge wiesen sind, ist auch auf die geänderte Schmerzrechtsprechung des Bundesge richts nicht näher einzugehen.
Demgemäss ist d ie Beschwerde abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1976 geborene X.___
ist Mutter von vier 2001, 2004, 2006 und 2010 geborenen Kindern (Urk. 7/2 und Urk. 7/49). Sie war zuletzt vom 2. März bis 3 0. August 2007 als Reinigungsmitarbeiterin für Y.___ tätig (Urk. 7/7). Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 2 6. August 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 9. Juli 2009; Urk. 7/28) und führte am 5. November 2009 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 7/30). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 sprach sie der Versicherten gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) eine vom 1. März bis 3 1. August 2009 befristete Drei viertelsrente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 62 %; Urk. 7/52/2 und Urk. 7/54/5 f.).
Am 1 5. Februar 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte verschiedene Arzt berichte ein und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente m it Ver fügung vom 2 5. September 2013 ab (Urk. 7/101).
Am
9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/103). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und wies das Ren tenbegehren n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass das vormalige Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2 5. September 2013 abgewiesen worden sei. Dies sei somit der Vergleichszeit punkt . Die neu vorliegenden Arztberichte würden keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes nach weisen. E in dauerhafter Gesundheitsscha den
sei nicht ausgewiesen . D er am 2. Mai 2014 erlittene Unfall habe nur eine temporäre Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkt.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei mit Verfügung vom 8. Februar 2011 eine vom 1. März 2009 bis 3 1. Juli 2009 (richtig: 3 1. August 2009; Urk. 7/54/6) befristete Invalidenrente zugespro chen worden. Vergleichszeitpunkt sei damit der 8. Februar 201 1. Dannzumal sei sie als zu 50 %
erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Angesichts des Alters der Kinder und des Finanzbedarfs der Familie sei sie jedoch nun als Voll erwerbstätige zu qualifizieren (S. 3 f.). Infolge des am 2. Mai 2014 erlittenen Unfalls habe sich ihr Gesundheitszustand zumindest temporär verschlechtert. Zum Unfall und über den weiteren Verlauf sei jedoch nichts aktenkundig. Aufgrund
ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden sei eine interdisziplinäre Begutachtung angezei gt, was hiermit beantragt werde (S. 4 f.). 3.
Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 gewährte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer bis am 31. August 2009 befristeten Dreiviertelsrente (Urk. 7/54/5 f.). Gestützt auf eine volle Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ab Juni 2009 (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) verneinte sie ab dem 1. September 20
E. 7 / 113) mit Ver fügung vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. August 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 1 9. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Am 2 4. September 2015 (Urk. 6) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 8. September 2015 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
E. 09 (3
Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einen Rentenanspruch (Gesamt invaliditätsgrad 11.63 %; Urk. 7/52/3). Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 7/61) holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/68, Urk. 7/78, Urk. 7/87, Urk. 7/91, Urk.
7/93 und Urk. 7/94/6)
und unterbreitete diese daraufhin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Dieser führte aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft ausgewiesen worden sei (Urk. 7/98), woraufhin die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Invali denrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. September 2013 abwies (Urk. 7/101). Vor dem Erlass der Verfügung erfolgte also eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung . Vergleichsbasis für die Beur teilung einer im Sinne von Art. 17 ATSG relevanten Änderung des Invaliditäts grades ist somit die rentenverweigernde Verfügung vom 25. September 2013 . 4 . 4 .1
Dr. med. Z.___, Facharzt Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/23/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - c hronisch rezidivierendes und
lumbovertebrales Syndrom bei - degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen L5/S1 - tief lumbaler Spondylarthrose - t horakolumbale Skoliose mit betonter Brustwirbelsäulenkyphose - PHS tendopathika rechts mit - subacromialem Reizzustand - Eisenmangel
Dazu hielt er fest, dass die Seitneigung der Brust- und Lendenwirbelsäule end pha sig leicht eingeschränkt sei und Dolenzen der Dornfortsätze der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule sowie links lumbal und im Gesässbereich links bestünden (S. 2). Es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit beton ten degenerativen lumbalen Veränderungen ohne Neurokompression. Aus theore tisch rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 100 % gegeben. Für Arbeiten mit Las ten über 10 kg oder mit häufige m Bücken sowie
für eine nicht wechselbelastende Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf Grund der Wirbelsäulenfehlform, der Fehlhaltung und der degenerativen Veränderungen auf 50 % eingeschränkt (S. 3). 4.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. A.___, FA für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 7/47/5-12) folgende Diagnosen (S. 8) : - s onstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0; Rentenneurose, Aggravation)
Ergänzend hielt er fest, dass die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin desolat seien, es liege eine Doppelbelastung Kinder/Arbeit vor. Sie sei immer wieder arbeitslos und habe schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Ihr Sprachniveau die deutsche Sprache betreffend sei eingeschränkt. Die ihr ver ordneten Medikamente (Ponstan, Paracetamol, Trittico) nehme sie nicht oder nicht in ausreichender Dosierung ein, dazu werde auf den Laborbericht ver wiesen. Es würden Verdachtsmomente einer Simulation vorliegen. Er habe die Beschwerdeführerin mit den Laborwerten konfrontiert, worauf diese (vorüber gehend) die Behandlung abgebrochen habe (S.
E. 10 f.). Es liege keine Arbeits unfähigkeit vor, da die depressive Symptomatik nicht ausreichend schwer sei, um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Auch scheine die Schmerz symptomatik eher ein Problem der Schmerzverarbeitung zu sein, als dass sie tatsächlich einem körperlichen Befund zuzuordnen wäre (S.
E. 12 ). 4. 3
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2012 konnte Dr. A.___ keinen geänderten Gesundheitszustand bestätigen (Urk. 7/88). 4.4
Gemäss dem Radiologiebefund des B.___ vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 7/91) besteh t eine bisegmentäre, leichtgradige Bandscheibendegeneration mit schmalen subligamentären
Protrusionen LWK4/5 und LWK5/SWK1, keine offensichtliche Nervenwurzelaffektion und eine leichtgradig ausgeprägte Inter vertebralgelenksarthrose im distalen Abschnitt der Lendenwirbelsäule mit Schwerpunkt LWK4/5. 4.5
Im Bericht vom 1 5. Dezember 2012 (Urk. 7/93/30) h ie lt Dr. med. C.___, Fach ärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest: - Hämangiomatose - Status nach Heliobacter positiver-Gastritis - Lymphknotenvergrösserung - Rückenschmerzen - c hronische Müdigkeit - Eisenmangel-Anämie - Verdacht auf postpartale Depression - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach Vitamin D- und B12-Mangel 4. 6
Im nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 (Heckkollision) erstellten Kurzbericht des B.___ vom 5. Mai 201 4 (Urk. 7/122) wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert und festgehalten, dass die gesamte Brustwirbelsäule, HWS7 und die rechte Skapula
druckdolent seien. Die Inklination/ Reklination /Seitneigung sei schmerzbedingt eingeschränkt . Die Motorik der oberen Extremität sei allseits M5 (normale Muskelkraft), die Lendenwirbelsäule indolent, die gesamte Sensi bilität seitengleich intakt. Es beste he kein Beckenkompressionsschmerz, das Becken sei stabil, die Beine seien frei beweglich und indolent. D er restliche Bodycheck sei unauffällig und es bestünden keine ossären Läsionen. 4. 7
Im Bericht des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2015 (ambulante Konsultation vom 2 4. November 2014; Urk. 7/109) wu rden folgende Diagnosen gestellt: - c hronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz. Skoliose thorakal nach links. Schulterhochstand links, myofasziale Befunde paraverte bral zervikal und lumbal - b isegmentäre Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Facettengelenksar t hrose (MRI 1 2. Dezember 2012) - PHS tendinopathica rechts - m it milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne im anterolateralen Drittel bei funktionellem subacromialem
Impingement bei Humeruskopfprotraktion im Rahmen einer muskulären Dysbalance . Keine Omarthritis, Bursitis, Ruptur - Exazerbation nach Unfall Mai 2014 - a usgeprägter Vitamin D Mangel - 25-OH-Vitamin D 8.4 ug /l 11/2014 - l eichter Vit a min B12 - Mangel - a ktuell substituiert - Hämangiom OP links
supraclaviculär - r ezidiv paracervical links - u nklare Hypästhesie linke Körperhälfte - Verdacht auf E ncephalomyelitis
disseminata (M R I Schädel 7. September 2012) - u nauffällige Lumbalpunktion
(LP) 2 7. September 2012 - c hronische Gastritis - e rfolglose Eradikat i onsversuche mit Klacid und Metronidazol sowie Levoflo xacin und Rifabutin - Hypothyreose - s ubstituiert - Penicillinallergie
Zusammenfassend w u rd e festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin chroni sche lumbale Rückenschmerzen bestünden, die als mechanisch-degenerativ inter pretiert würden, bei klinisch deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie thora kalbetont skoliotischer Fehlhaltung mit myofaszialen Befunden thorakolumbal und in der Bildgebung tieflumbaler Spondylarthrose . Die fraglich entzü ndliche n Veränderun g en in den Iliosakralgelenken würden als degenerativ bei beginnen der Iliosakralgelenks a rthrose interpretiert. Anamnestisch bestünden keine Hin weise für eine chronisch entzündliche rheumatologische Krankheit. Auch in der Laboruntersuchung seien Entzündungsfaktoren sowie Rheumafaktoren und antinukleäre Antikörper negativ bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel und grenzwertigem Vitamin B12-Mangel. Zusätzlich bestehe auch eine Periarthro pathia
humeroscapularis (PHS)
tendinopathica rechts mit sonographisch milder ten dinopathischer Verdickung der S u p raspinatussehne bei funktionellem sub acromialem
Impingement, die anamnestisch nach dem Autounfall im Mai 2014 deutlich exazerbiert werde. 4. 8
In seinem ärztlichen Attest vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 7/111) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest: - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - s onstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) - Ehe- und Beziehungsprobleme (ICD-10 Z63) - c hronische Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.8)
Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Probleme n in der Ehe leide. Sie fühle sich durch ihren Ehema nn weitgehend im Stich gelassen und müsse ohne dessen Hilfe Haushalt und vier Kinder betreuen. Ständig gebe es finanzielle Probleme, da er einen grossen Teil des Einkommens für sich ver brauche. Er sei IV-Rentner, hätte Zeit zu helfen, kümmere sich aber nicht um die Kinder, sondern s ei eher mürrisch bis aggressiv.
Gemäss Dr. A.___ zeig t der psychopathologische Befund eine anhaltende depressive Verstimmung, die jedoch den Schweregrad einer Depression nicht erreich t . Die Beschwerdeführerin fühle sich erheblich krank und arbeitsunfähig. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von ihm nicht ausgestellt worden. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr gehe es seit der letzten Beurteilung sowohl physisch als auch psychisch eindeutig schlechter (Urk. 7/103). A ufgrund einer am 2. Mai 2014 erlittenen HWS-Distorsion (Heckkollision) habe sich ihr Gesundheitszustand jedenfalls zumindest temporär verschlechtert (Urk. 1 S. 4). 5 .2
Die Beschwerdeführerin leidet unter psychischen Beschwerden. Ihr p s y ch ischer Gesundheitszustand hatte sich vom Zeitpunkt des Berichts von Dr. A.___ vom 28. Juni 2010 (E. 4.2) bis zum Vergleichszeitpunkt (2 5. September 2013) nicht verändert (E. 4.3). Auch in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2015 (E. 4.8) stellte Dr. A.___ mehrheitlich dieselben Diagnosen wie zuvor. Hinzu kamen einzig die Diagnosen einer Dysthymie sowie von Ehe- und Beziehungsproblemen. Eine Dysthymie ist jedoch regelmässig nicht invalidisierend (Urteil des Bundes ge richts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 mit weiteren Hin weisen). D ie erwähnte Z-Diagnose (Ehe- und Beziehungsprobleme, ICD-10 Z63) fällt recht s prechungsgemäss ebenfalls nicht unter den Begriff des rechts erhebli chen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Bei der Beschwerdeführerin be stehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren, so insbe sondere die von Dr. A.___ als desolat bezeichnete Ehe . H inzu kommen die Krank heit des Ehemannes, eine Doppelbelastung mit den vier Kindern und der Arbeit, der frühe Tod der Eltern, finanzielle Probleme und mangels Ausbildung schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt (E. 4.2 und E. 4.8). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzel fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Gan zen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
Im Vergleichszeitpunkt hatten die psychischen Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre bestehenden Beschwerden blieben unverändert, invalidisierende Diagnosen sind seither keine hinzuge kommen. Es ist damit weiterhin von einer aus psychischer Sicht uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen . Auch Dr. A.___
war in seinem Bericht vom 17. Februar 2015 zumindest sinngemäss der Ansicht, dass die psychischen Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Jedenfalls stellte er ihr kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus, obwohl sich die Beschwerdeführerin erheblich krank und arbeitsunfähig fühlte. 5 . 3 5 . 3 .1
Die Beschwerdeführerin leidet unter chronifizierten
Rückenbeschwerden . Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2009 (E. 4.1) jedoch fest, dass sie in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist . Im Vergleichszeitpunkt ergaben sich keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Rückenleidens (E. 4.4 und Urk. 7/98 S. 1 f.). Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___
vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) w u rden weiterhin die bereits bekannten Degenerationen der Lendenwirbelsäule aufgeführt . Hinzu kamen minime entzündliche Veränderungen im rechten Iliosakralgelenk sowie geringe Funktionseinschränkungen . Hinweise auf eine Beeinträchtigung der neuralen Strukturen bestanden
hingegen nach wie vor keine .
Die Rückenbe schwerden haben sich demnach nur unwesentlich verändert, weshalb weiterhin von einer diesbezüglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tra gen von Lasten über 10 kg auszugehen ist. 5 . 3 .2
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) w u rd e zudem aufgeführt, dass sich die Schulterbeschwerden nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 verschlimmert hätten. Berichtet wurde jedoch nur über leichte Funktionseinschränkungen. Vor dem Unfall hatten die Schulterbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.1 und Urk. 7/94/6). Allein
au s einer anam nestischen Verschlimmerung des Vorzustandes lässt sich damit nichts ableiten in Bezug auf eine allfällige diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Für eine Rentenzusprache wäre
- bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Tätigkeit im Haushalt - eine Einschränkung der Erwerbs fähigkeit von 55 .75 % ([39. 5 -
50/100x23.25]/50x100, vgl. dazu Urk. 7/34 S. 8) erforderlich. Bei einer Voller werbstätigkeit müsste eine Einschränkung von 39.5 %
gegeben sein .
Es beste hen keine Anhaltspunkte, dass die Schulterbeschwerden eine Einschränkung in einem solchen Umfang bewirken würden. Es erübrigt sich damit, weitere Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu tätigen. 5 . 3 .3
Weitere körperliche Beschwerden, welche sich seit dem Vergleichszeitpunkt allen falls wesentlich verändert haben, sind keine auszumachen. 5 . 4
Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe am 2. Mai 2014 bei einer Heck kolli sion eine HWS-Distorsion erlitten. Hierzu und über den weiteren Ver lauf sei nichts aktenkundig. Gemäss Kurzbericht d es B.___ vom 5. Mai 2014 (E.
4.6) zog sich die Beschwerdeführerin beim Unfall keine ossären Läsio nen zu. Es wurde von einer druckdolenten Brustwirbelsäule, HWS7 und rechten Skapula berichtet. Der Beschwerdeführerin wurde körperliche Schonung und bei Bedarf eine Analgesie empfohlen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin bescheinigte ihr daraufhin am 9. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 2. Mai 2014 und bis auf weiteres (Urk. 7/123). Im Bericht der Klinik für Rheuma tologie des D.___
vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) w u rd e erwähnt, dass der Unfall die PHS tendinopathica der Beschwerdeführerin verschlimmert habe. Den Unterlagen ist damit zwar nur wenig über den Unfall vom 2. Mai 2014 zu ent nehmen . Aus ihnen ist aber dennoch er sichtlich, dass dieser nicht von einer allzu grossen Schwere gewesen sein kann. So la ssen sich dem Spitalbericht (E. 4.6) insbesondere keine Hinweise auf Verletzungen, welche mit bildgebenden Verfahren hätten objektiviert werden können, entnehmen. Die vom Hausarzt eine Woche nach dem Unfall bescheinigte Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist wenig aussagekräftig. Am 2 4. November 2014 - mithin rund ein halbes Jahr nach dem Unfall - konsultierte die Beschwerdeführerin die Klinik für Rheuma tologie des D.___
(vgl. E. 4.7). Abgesehen von einer schmerzhaften und leicht eingeschränkten Innenrotation der Schulter wurden in deren Bericht keine Unfallfolgen festgehalten. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche Akten zusätzlich beizuziehen wären, um den Unfall und dessen Folgen zu dokumen tieren. Offenbar erkannte sie auch keine
diesbezügliche n
Unterlagen, welche sie zur Stützung ihrer Vorbringen hätte auflegen wollen. Eine (vorübergehende) Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG geforderten Umfang aufgrund des Unfalls ist damit nicht überwiegend wahr scheinlich. Von einer Rückweisung zur weiteren Abklärung s ind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdi gung
(vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen)
verzichtet wird. 5 . 5
Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
mit Ausnahme der Schulterbeschwerden - nicht verändert, jedenfalls nicht wesentlich . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem für eine Renten zusprache erforderlichen Umfang (vgl. E. 5 . 3 .2) ist trotz einer gewissen Ver schlimmerung der Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich.
Das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - ist somit nicht angezeigt.
Da kein invalidisierender Gesundheits schaden ausgewiesen ist, kann zudem offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
- wie von ihr behauptet - nun als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz der diagnostizierten Somatisierungsstö rung gemäss Dr. A.___ in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (E. 4.2 und E. 4.8) und keine Komorbiditäten mit invalidisierender Bedeutung ausge wiesen sind, ist auch auf die geänderte Schmerzrechtsprechung des Bundesge richts nicht näher einzugehen.
Demgemäss ist d ie Beschwerde abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00838 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
20. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1976 geborene X.___
ist Mutter von vier 2001, 2004, 2006 und 2010 geborenen Kindern (Urk. 7/2 und Urk. 7/49). Sie war zuletzt vom 2. März bis 3 0. August 2007 als Reinigungsmitarbeiterin für Y.___ tätig (Urk. 7/7). Am 2 6. August 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 9. Juli 2009; Urk. 7/28) und führte am 5. November 2009 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 7/30). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 sprach sie der Versicherten gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) eine vom 1. März bis 3 1. August 2009 befristete Drei viertelsrente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 62 %; Urk. 7/52/2 und Urk. 7/54/5 f.).
Am 1 5. Februar 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte verschiedene Arzt berichte ein und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente m it Ver fügung vom 2 5. September 2013 ab (Urk. 7/101).
Am
9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/103). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und wies das Ren tenbegehren n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 113) mit Ver fügung vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. August 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 1 9. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Am 2 4. September 2015 (Urk. 6) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 8. September 2015 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass das vormalige Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2 5. September 2013 abgewiesen worden sei. Dies sei somit der Vergleichszeit punkt . Die neu vorliegenden Arztberichte würden keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes nach weisen. E in dauerhafter Gesundheitsscha den
sei nicht ausgewiesen . D er am 2. Mai 2014 erlittene Unfall habe nur eine temporäre Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkt. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei mit Verfügung vom 8. Februar 2011 eine vom 1. März 2009 bis 3 1. Juli 2009 (richtig: 3 1. August 2009; Urk. 7/54/6) befristete Invalidenrente zugespro chen worden. Vergleichszeitpunkt sei damit der 8. Februar 201 1. Dannzumal sei sie als zu 50 %
erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Angesichts des Alters der Kinder und des Finanzbedarfs der Familie sei sie jedoch nun als Voll erwerbstätige zu qualifizieren (S. 3 f.). Infolge des am 2. Mai 2014 erlittenen Unfalls habe sich ihr Gesundheitszustand zumindest temporär verschlechtert. Zum Unfall und über den weiteren Verlauf sei jedoch nichts aktenkundig. Aufgrund
ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden sei eine interdisziplinäre Begutachtung angezei gt, was hiermit beantragt werde (S. 4 f.). 3.
Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 gewährte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer bis am 31. August 2009 befristeten Dreiviertelsrente (Urk. 7/54/5 f.). Gestützt auf eine volle Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ab Juni 2009 (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) verneinte sie ab dem 1. September 20 09 (3
Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einen Rentenanspruch (Gesamt invaliditätsgrad 11.63 %; Urk. 7/52/3). Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 7/61) holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/68, Urk. 7/78, Urk. 7/87, Urk. 7/91, Urk.
7/93 und Urk. 7/94/6)
und unterbreitete diese daraufhin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Dieser führte aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft ausgewiesen worden sei (Urk. 7/98), woraufhin die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Invali denrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. September 2013 abwies (Urk. 7/101). Vor dem Erlass der Verfügung erfolgte also eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung . Vergleichsbasis für die Beur teilung einer im Sinne von Art. 17 ATSG relevanten Änderung des Invaliditäts grades ist somit die rentenverweigernde Verfügung vom 25. September 2013 . 4 . 4 .1
Dr. med. Z.___, Facharzt Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/23/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - c hronisch rezidivierendes und
lumbovertebrales Syndrom bei - degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen L5/S1 - tief lumbaler Spondylarthrose - t horakolumbale Skoliose mit betonter Brustwirbelsäulenkyphose - PHS tendopathika rechts mit - subacromialem Reizzustand - Eisenmangel
Dazu hielt er fest, dass die Seitneigung der Brust- und Lendenwirbelsäule end pha sig leicht eingeschränkt sei und Dolenzen der Dornfortsätze der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule sowie links lumbal und im Gesässbereich links bestünden (S. 2). Es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit beton ten degenerativen lumbalen Veränderungen ohne Neurokompression. Aus theore tisch rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 100 % gegeben. Für Arbeiten mit Las ten über 10 kg oder mit häufige m Bücken sowie
für eine nicht wechselbelastende Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf Grund der Wirbelsäulenfehlform, der Fehlhaltung und der degenerativen Veränderungen auf 50 % eingeschränkt (S. 3). 4.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. A.___, FA für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 7/47/5-12) folgende Diagnosen (S. 8) : - s onstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0; Rentenneurose, Aggravation)
Ergänzend hielt er fest, dass die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin desolat seien, es liege eine Doppelbelastung Kinder/Arbeit vor. Sie sei immer wieder arbeitslos und habe schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Ihr Sprachniveau die deutsche Sprache betreffend sei eingeschränkt. Die ihr ver ordneten Medikamente (Ponstan, Paracetamol, Trittico) nehme sie nicht oder nicht in ausreichender Dosierung ein, dazu werde auf den Laborbericht ver wiesen. Es würden Verdachtsmomente einer Simulation vorliegen. Er habe die Beschwerdeführerin mit den Laborwerten konfrontiert, worauf diese (vorüber gehend) die Behandlung abgebrochen habe (S. 10 f.). Es liege keine Arbeits unfähigkeit vor, da die depressive Symptomatik nicht ausreichend schwer sei, um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Auch scheine die Schmerz symptomatik eher ein Problem der Schmerzverarbeitung zu sein, als dass sie tatsächlich einem körperlichen Befund zuzuordnen wäre (S. 12). 4. 3
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2012 konnte Dr. A.___ keinen geänderten Gesundheitszustand bestätigen (Urk. 7/88). 4.4
Gemäss dem Radiologiebefund des B.___ vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 7/91) besteh t eine bisegmentäre, leichtgradige Bandscheibendegeneration mit schmalen subligamentären
Protrusionen LWK4/5 und LWK5/SWK1, keine offensichtliche Nervenwurzelaffektion und eine leichtgradig ausgeprägte Inter vertebralgelenksarthrose im distalen Abschnitt der Lendenwirbelsäule mit Schwerpunkt LWK4/5. 4.5
Im Bericht vom 1 5. Dezember 2012 (Urk. 7/93/30) h ie lt Dr. med. C.___, Fach ärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest: - Hämangiomatose - Status nach Heliobacter positiver-Gastritis - Lymphknotenvergrösserung - Rückenschmerzen - c hronische Müdigkeit - Eisenmangel-Anämie - Verdacht auf postpartale Depression - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach Vitamin D- und B12-Mangel 4. 6
Im nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 (Heckkollision) erstellten Kurzbericht des B.___ vom 5. Mai 201 4 (Urk. 7/122) wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert und festgehalten, dass die gesamte Brustwirbelsäule, HWS7 und die rechte Skapula
druckdolent seien. Die Inklination/ Reklination /Seitneigung sei schmerzbedingt eingeschränkt . Die Motorik der oberen Extremität sei allseits M5 (normale Muskelkraft), die Lendenwirbelsäule indolent, die gesamte Sensi bilität seitengleich intakt. Es beste he kein Beckenkompressionsschmerz, das Becken sei stabil, die Beine seien frei beweglich und indolent. D er restliche Bodycheck sei unauffällig und es bestünden keine ossären Läsionen. 4. 7
Im Bericht des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2015 (ambulante Konsultation vom 2 4. November 2014; Urk. 7/109) wu rden folgende Diagnosen gestellt: - c hronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz. Skoliose thorakal nach links. Schulterhochstand links, myofasziale Befunde paraverte bral zervikal und lumbal - b isegmentäre Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Facettengelenksar t hrose (MRI 1 2. Dezember 2012) - PHS tendinopathica rechts - m it milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne im anterolateralen Drittel bei funktionellem subacromialem
Impingement bei Humeruskopfprotraktion im Rahmen einer muskulären Dysbalance . Keine Omarthritis, Bursitis, Ruptur - Exazerbation nach Unfall Mai 2014 - a usgeprägter Vitamin D Mangel - 25-OH-Vitamin D 8.4 ug /l 11/2014 - l eichter Vit a min B12 - Mangel - a ktuell substituiert - Hämangiom OP links
supraclaviculär - r ezidiv paracervical links - u nklare Hypästhesie linke Körperhälfte - Verdacht auf E ncephalomyelitis
disseminata (M R I Schädel 7. September 2012) - u nauffällige Lumbalpunktion
(LP) 2 7. September 2012 - c hronische Gastritis - e rfolglose Eradikat i onsversuche mit Klacid und Metronidazol sowie Levoflo xacin und Rifabutin - Hypothyreose - s ubstituiert - Penicillinallergie
Zusammenfassend w u rd e festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin chroni sche lumbale Rückenschmerzen bestünden, die als mechanisch-degenerativ inter pretiert würden, bei klinisch deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie thora kalbetont skoliotischer Fehlhaltung mit myofaszialen Befunden thorakolumbal und in der Bildgebung tieflumbaler Spondylarthrose . Die fraglich entzü ndliche n Veränderun g en in den Iliosakralgelenken würden als degenerativ bei beginnen der Iliosakralgelenks a rthrose interpretiert. Anamnestisch bestünden keine Hin weise für eine chronisch entzündliche rheumatologische Krankheit. Auch in der Laboruntersuchung seien Entzündungsfaktoren sowie Rheumafaktoren und antinukleäre Antikörper negativ bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel und grenzwertigem Vitamin B12-Mangel. Zusätzlich bestehe auch eine Periarthro pathia
humeroscapularis (PHS)
tendinopathica rechts mit sonographisch milder ten dinopathischer Verdickung der S u p raspinatussehne bei funktionellem sub acromialem
Impingement, die anamnestisch nach dem Autounfall im Mai 2014 deutlich exazerbiert werde. 4. 8
In seinem ärztlichen Attest vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 7/111) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest: - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - s onstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) - Ehe- und Beziehungsprobleme (ICD-10 Z63) - c hronische Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.8)
Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Probleme n in der Ehe leide. Sie fühle sich durch ihren Ehema nn weitgehend im Stich gelassen und müsse ohne dessen Hilfe Haushalt und vier Kinder betreuen. Ständig gebe es finanzielle Probleme, da er einen grossen Teil des Einkommens für sich ver brauche. Er sei IV-Rentner, hätte Zeit zu helfen, kümmere sich aber nicht um die Kinder, sondern s ei eher mürrisch bis aggressiv.
Gemäss Dr. A.___ zeig t der psychopathologische Befund eine anhaltende depressive Verstimmung, die jedoch den Schweregrad einer Depression nicht erreich t . Die Beschwerdeführerin fühle sich erheblich krank und arbeitsunfähig. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von ihm nicht ausgestellt worden. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr gehe es seit der letzten Beurteilung sowohl physisch als auch psychisch eindeutig schlechter (Urk. 7/103). A ufgrund einer am 2. Mai 2014 erlittenen HWS-Distorsion (Heckkollision) habe sich ihr Gesundheitszustand jedenfalls zumindest temporär verschlechtert (Urk. 1 S. 4). 5 .2
Die Beschwerdeführerin leidet unter psychischen Beschwerden. Ihr p s y ch ischer Gesundheitszustand hatte sich vom Zeitpunkt des Berichts von Dr. A.___ vom 28. Juni 2010 (E. 4.2) bis zum Vergleichszeitpunkt (2 5. September 2013) nicht verändert (E. 4.3). Auch in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2015 (E. 4.8) stellte Dr. A.___ mehrheitlich dieselben Diagnosen wie zuvor. Hinzu kamen einzig die Diagnosen einer Dysthymie sowie von Ehe- und Beziehungsproblemen. Eine Dysthymie ist jedoch regelmässig nicht invalidisierend (Urteil des Bundes ge richts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 mit weiteren Hin weisen). D ie erwähnte Z-Diagnose (Ehe- und Beziehungsprobleme, ICD-10 Z63) fällt recht s prechungsgemäss ebenfalls nicht unter den Begriff des rechts erhebli chen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Bei der Beschwerdeführerin be stehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren, so insbe sondere die von Dr. A.___ als desolat bezeichnete Ehe . H inzu kommen die Krank heit des Ehemannes, eine Doppelbelastung mit den vier Kindern und der Arbeit, der frühe Tod der Eltern, finanzielle Probleme und mangels Ausbildung schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt (E. 4.2 und E. 4.8). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzel fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Gan zen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
Im Vergleichszeitpunkt hatten die psychischen Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre bestehenden Beschwerden blieben unverändert, invalidisierende Diagnosen sind seither keine hinzuge kommen. Es ist damit weiterhin von einer aus psychischer Sicht uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen . Auch Dr. A.___
war in seinem Bericht vom 17. Februar 2015 zumindest sinngemäss der Ansicht, dass die psychischen Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Jedenfalls stellte er ihr kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus, obwohl sich die Beschwerdeführerin erheblich krank und arbeitsunfähig fühlte. 5 . 3 5 . 3 .1
Die Beschwerdeführerin leidet unter chronifizierten
Rückenbeschwerden . Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2009 (E. 4.1) jedoch fest, dass sie in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist . Im Vergleichszeitpunkt ergaben sich keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Rückenleidens (E. 4.4 und Urk. 7/98 S. 1 f.). Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___
vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) w u rden weiterhin die bereits bekannten Degenerationen der Lendenwirbelsäule aufgeführt . Hinzu kamen minime entzündliche Veränderungen im rechten Iliosakralgelenk sowie geringe Funktionseinschränkungen . Hinweise auf eine Beeinträchtigung der neuralen Strukturen bestanden
hingegen nach wie vor keine .
Die Rückenbe schwerden haben sich demnach nur unwesentlich verändert, weshalb weiterhin von einer diesbezüglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tra gen von Lasten über 10 kg auszugehen ist. 5 . 3 .2
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) w u rd e zudem aufgeführt, dass sich die Schulterbeschwerden nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 verschlimmert hätten. Berichtet wurde jedoch nur über leichte Funktionseinschränkungen. Vor dem Unfall hatten die Schulterbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.1 und Urk. 7/94/6). Allein
au s einer anam nestischen Verschlimmerung des Vorzustandes lässt sich damit nichts ableiten in Bezug auf eine allfällige diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Für eine Rentenzusprache wäre
- bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Tätigkeit im Haushalt - eine Einschränkung der Erwerbs fähigkeit von 55 .75 % ([39. 5 -
50/100x23.25]/50x100, vgl. dazu Urk. 7/34 S. 8) erforderlich. Bei einer Voller werbstätigkeit müsste eine Einschränkung von 39.5 %
gegeben sein .
Es beste hen keine Anhaltspunkte, dass die Schulterbeschwerden eine Einschränkung in einem solchen Umfang bewirken würden. Es erübrigt sich damit, weitere Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu tätigen. 5 . 3 .3
Weitere körperliche Beschwerden, welche sich seit dem Vergleichszeitpunkt allen falls wesentlich verändert haben, sind keine auszumachen. 5 . 4
Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe am 2. Mai 2014 bei einer Heck kolli sion eine HWS-Distorsion erlitten. Hierzu und über den weiteren Ver lauf sei nichts aktenkundig. Gemäss Kurzbericht d es B.___ vom 5. Mai 2014 (E.
4.6) zog sich die Beschwerdeführerin beim Unfall keine ossären Läsio nen zu. Es wurde von einer druckdolenten Brustwirbelsäule, HWS7 und rechten Skapula berichtet. Der Beschwerdeführerin wurde körperliche Schonung und bei Bedarf eine Analgesie empfohlen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin bescheinigte ihr daraufhin am 9. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 2. Mai 2014 und bis auf weiteres (Urk. 7/123). Im Bericht der Klinik für Rheuma tologie des D.___
vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) w u rd e erwähnt, dass der Unfall die PHS tendinopathica der Beschwerdeführerin verschlimmert habe. Den Unterlagen ist damit zwar nur wenig über den Unfall vom 2. Mai 2014 zu ent nehmen . Aus ihnen ist aber dennoch er sichtlich, dass dieser nicht von einer allzu grossen Schwere gewesen sein kann. So la ssen sich dem Spitalbericht (E. 4.6) insbesondere keine Hinweise auf Verletzungen, welche mit bildgebenden Verfahren hätten objektiviert werden können, entnehmen. Die vom Hausarzt eine Woche nach dem Unfall bescheinigte Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist wenig aussagekräftig. Am 2 4. November 2014 - mithin rund ein halbes Jahr nach dem Unfall - konsultierte die Beschwerdeführerin die Klinik für Rheuma tologie des D.___
(vgl. E. 4.7). Abgesehen von einer schmerzhaften und leicht eingeschränkten Innenrotation der Schulter wurden in deren Bericht keine Unfallfolgen festgehalten. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche Akten zusätzlich beizuziehen wären, um den Unfall und dessen Folgen zu dokumen tieren. Offenbar erkannte sie auch keine
diesbezügliche n
Unterlagen, welche sie zur Stützung ihrer Vorbringen hätte auflegen wollen. Eine (vorübergehende) Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG geforderten Umfang aufgrund des Unfalls ist damit nicht überwiegend wahr scheinlich. Von einer Rückweisung zur weiteren Abklärung s ind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdi gung
(vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen)
verzichtet wird. 5 . 5
Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
mit Ausnahme der Schulterbeschwerden - nicht verändert, jedenfalls nicht wesentlich . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem für eine Renten zusprache erforderlichen Umfang (vgl. E. 5 . 3 .2) ist trotz einer gewissen Ver schlimmerung der Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich.
Das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - ist somit nicht angezeigt.
Da kein invalidisierender Gesundheits schaden ausgewiesen ist, kann zudem offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
- wie von ihr behauptet - nun als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz der diagnostizierten Somatisierungsstö rung gemäss Dr. A.___ in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (E. 4.2 und E. 4.8) und keine Komorbiditäten mit invalidisierender Bedeutung ausge wiesen sind, ist auch auf die geänderte Schmerzrechtsprechung des Bundesge richts nicht näher einzugehen.
Demgemäss ist d ie Beschwerde abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher