Sachverhalt
1. 1.1
Der 1967 geborene X.___ war zuletzt bis Juli 2013 als kauf män nisch Angestellter bei der Y.___ AG erwerbstätig ( Urk. 6/41/2) . Auf grund einer 2013 erfolgten A nmeldung ( Urk. 6/5) und nach entsprechenden Abklä run gen erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kos tengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings und ECDL-Kurs es ( Urk. 6/19 f.) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2013 einen Anspruch des Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 6/ 33 ). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.2
Nach einer im September 2014 unter Hinweis auf eine schwere Depression erfolg ten
Anmeldung zur Früherfassung durch die behandelnden Fachärzte (Urk. 6/37) und nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 6/39, Urk. 6/42) meldete sich der Versicherte im Dezember 2014
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsb ezug an ( Urk. 6/46). Diese tätigte Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache fü r eine Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 1 2. Februar 2015, Urk. 6/50) , welche Ende April 2015 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 6/52). Nach durchgeführtem Vorbesch eidverfahren (Urk. 6/60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2015 einen Rentenanspruch und begründete dies damit , der Versicherte habe seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt ( Urk. 6/61). Diese Verfügung ve rblieb unangefochten . 1.3
Im Juli 2016 melde te sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/62) . Die IV-Stelle tätigte medizinisch-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/65/1-5, Urk. 6/77/1-7) bei. Im Februar/März 2017 erteilte sie dem Versicherten Kosten gutsprache für eine Potenzialabklärung (2 0. Februar bis 1 7. März 2017) sowie für ein Aufbautraining (2 0. März bis 1 9. Juni 2017 mit Verlängerung um drei Monate bis 1 9. September 2017) , je
zuzüglich eines Taggeldes ( Urk. 6/92 f., Urk. 6/97 f., Urk. 6/103 ff.; vgl. auch Urk. 6/99, Urk. 6/110 ). Das Aufbautraining wurde per 1 7. Juli 2017 vorzeitig abgeschlossen, nachdem der Versicherte eine Festan stel lung zu einem vollen Pensum antreten konnte ( Urk. 6/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. September 2017 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf diesen Stellen antritt ( Urk. 6/113). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.4
Am 5. September 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine im Januar 2019 erneut eingetretene Arbeitsl osigkeit
abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Wiedereingliederung ) an ( Urk. 6/118). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 6/121) , zog einen aktuellen Auszug aus dem persönlichen Konto bei ( vgl. IK-Auszug vom 1 2. September 2019, Urk. 6/122) und forderte den behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholt auf, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen einzureichen (vgl. Urk. 6/123). Am 30. April 2020 wandte sich die IV-Stelle sodann per Einschreiben an den Versicherten, forderte auch ihn auf, medizinische Unterlagen/Arztberichte zur Anspruchsprüfung bis zum 5. Juni 20 20 einzureichen, und droh te ihm unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an, bei Säumnis aufgrund der Akten zu ent scheiden (Urk. 6/127).
Da innert Frist keine Unterlagen bei der IV-Stelle ein gingen, schloss diese m it Mitteilung vom 1 1. Ju ni 2010 ihre Bemü hungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ; zudem wies sie den Versicherten auf
die Mög lich keit hin, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen ( Urk. 6/128). Im Hinblick auf die Rentenprüfung forderte die IV-Stelle Dr. Z.___ mit Schreiben vom 2 7. Juli, 18. August 2020 und 1 4. September 2020 wiederum erfolglos zum Einreichen eines aktuellen Behandlungsberichts auf ; zuletzt mit Kopie an den Versicherten (vgl. Urk. 6/130, Urk. 6/132 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverf ahren ( Urk. 6/135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. November 2020 einen Rentenanspruch und begründete dies damit, es lägen keine medizinischen Unterlagen vor und es sei mit Blick auf die in der Vergan genheit immer wieder gelungene Reintegration kein invalidisierende r Gesund heits sch aden ausgewiesen ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. Januar 2021 (Datum Poststempel) Be schwerde und beantr agte eine Neubeurteilung seines Leistungsgesuch s unter Be rücksichtigung der kompletten medizinischen Unterlagen ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2 4. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Nach den allgemeinen Regeln des So zialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Ver si cherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzei t einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.5
Gemäss Art. 6a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungs an spruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Ver fügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Leis tungsprüfung seien wiederholt medizinische Unterlagen vom behandelnden Arzt eingefordert worden, zuletzt mit Kopie an den Beschwerdeführer. Weder der Be handler noch letzterer hätten darauf reagiert. Somit fehlten medizinische Unter lagen. Da sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren immer wieder zu 100 % habe wiedereingliedern können, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, mit E-Mail vom 9. September 2020 ( 11.05 ) Uhr habe ihm die IV-Stelle bestätigt, dass der Arztbericht eingegangen sei. Ausserdem habe die behandelnde Praxis bestätigt, dass ein aktueller Arzt bericht der IV-Stelle zugestellt worden sei. Daher sei er (der Beschwerdeführer) davon ausgegangen, dass sich die mit Kopie an ihn versandte Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichts erübrigt habe. Dem Abklärungsergebnis der IV-Stelle sei indes zu entnehmen, dass der Bericht im System der IV-Stelle an schei nend nicht vorhanden resp. verlorengegangen sei. Eine Kopie des Arzt be richts werde nunmehr zur Kenntnisnahme und wohlwollenden Prüfung einge reicht ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 5. September 2019 ein getreten. Mit Blick auf die im Januar 2019 erneut eingetretene Arbeitslosigkeit ist seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 5. September 2017 eine wesentliche Veränderung eingetreten (vgl. E. 1.2).
3.2
Weiter ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwe rdeführer im Zusam men hang mit dem Abschluss berufliche r Massnahmen keine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. Mitteilung vom 1 1. Juni 2020, Urk. 6/128;
Art. 51 Abs. 2 ATSG ) und die Mitteilung vom 11. Juni 2020
– vorbehältlich einer Wi edererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Rechtsbeständigkeit erlangt hat (vgl. BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5).
Streitig und zu prüfen ist damit , ob die Beschwerdegegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom 1 2. Januar 2021 ( Urk.
2) einen Rentena nspruch zu Recht gestützt auf die unzulängliche Aktenlage und damit (sinngemäss) infolge Ver letzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ver neint hat . 4.
Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116 ; E.
1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellte n ärztlichen Fragebogen
auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130 , Urk. 132 f. ) . Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war
es nicht der Be schwerdeführer, welcher die Beschwerdegegne rin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
dar an hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/ 2 010 vom 10. Dezember 2 010 E. 3.2).
Ein Aktenen tscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beansp ruchen will, die ihr obliegende Mitwirku ngspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunf tserteilung gemäss Art. 6a Abs . 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch kein e Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht
durch eine n Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs.
3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartig en Konstel lation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. Z.___ selbst aus gefüllt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf es s omit nicht zum Nachteil gereichen, da ss von anderer Seite die ge wünschten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nicht gestützt au f Art. 43 Abs. 3 ATSG ab weisen. In solchen Fällen ist vielmehr mittels sonstiger Abklärungsmass nah men anzustreben, den massgebenden Sachverhalt abzuklären ( Kieser , a.a.O., Art. 43 N
100 ). Namentlich hätte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch Aufbietung zu einer fachärztlichen Un tersuchung (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 69 Abs. 2 IVV) abklären können. Derartige Bemühungen lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen.
Kommt schliesslich hinzu, dass im Schreiben vom 3 0. April 2020 «Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht» fälschlicherweise auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (statt Art. 28 Abs. 2 ATSG) hingewiesen wurde
(vgl. Urk. 6/127).
Zu sammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Aktenentsc heid gefällt hat. Vielmehr sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen . Zu diesem Zweck ist die angef ochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde gutzu heissen. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700. -- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht .
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Nach den allgemeinen Regeln des So zialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Ver si cherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzei t einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 1.5 Gemäss Art. 6a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungs an spruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Ver fügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 2.
E. 2 4. September 2013 einen Anspruch des Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 6/ 33 ). Diese Verfügung verblieb unangefochten.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Leis tungsprüfung seien wiederholt medizinische Unterlagen vom behandelnden Arzt eingefordert worden, zuletzt mit Kopie an den Beschwerdeführer. Weder der Be handler noch letzterer hätten darauf reagiert. Somit fehlten medizinische Unter lagen. Da sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren immer wieder zu 100 % habe wiedereingliedern können, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, mit E-Mail vom 9. September 2020 ( 11.05 ) Uhr habe ihm die IV-Stelle bestätigt, dass der Arztbericht eingegangen sei. Ausserdem habe die behandelnde Praxis bestätigt, dass ein aktueller Arzt bericht der IV-Stelle zugestellt worden sei. Daher sei er (der Beschwerdeführer) davon ausgegangen, dass sich die mit Kopie an ihn versandte Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichts erübrigt habe. Dem Abklärungsergebnis der IV-Stelle sei indes zu entnehmen, dass der Bericht im System der IV-Stelle an schei nend nicht vorhanden resp. verlorengegangen sei. Eine Kopie des Arzt be richts werde nunmehr zur Kenntnisnahme und wohlwollenden Prüfung einge reicht ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 5. September 2019 ein getreten. Mit Blick auf die im Januar 2019 erneut eingetretene Arbeitslosigkeit ist seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 5. September 2017 eine wesentliche Veränderung eingetreten (vgl. E. 1.2).
3.2
Weiter ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwe rdeführer im Zusam men hang mit dem Abschluss berufliche r Massnahmen keine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. Mitteilung vom 1 1. Juni 2020, Urk. 6/128;
Art. 51 Abs. 2 ATSG ) und die Mitteilung vom 11. Juni 2020
– vorbehältlich einer Wi edererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Rechtsbeständigkeit erlangt hat (vgl. BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5).
Streitig und zu prüfen ist damit , ob die Beschwerdegegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom 1 2. Januar 2021 ( Urk.
2) einen Rentena nspruch zu Recht gestützt auf die unzulängliche Aktenlage und damit (sinngemäss) infolge Ver letzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ver neint hat .
E. 4 ATSG (statt Art. 28 Abs. 2 ATSG) hingewiesen wurde
(vgl. Urk. 6/127).
Zu sammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Aktenentsc heid gefällt hat. Vielmehr sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen . Zu diesem Zweck ist die angef ochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde gutzu heissen.
E. 5 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700. -- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Dispositiv
- 1.1 Der 1967 geborene X.___ war zuletzt bis Juli 2013 als kauf män nisch Angestellter bei der Y.___ AG erwerbstätig ( Urk. 6/41/2) . Auf grund einer 2013 erfolgten A nmeldung ( Urk. 6/5) und nach entsprechenden Abklä run gen erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kos tengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings und ECDL-Kurs es ( Urk. 6/19 f.) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2013 einen Anspruch des Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 6/ 33 ). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.2 Nach einer im September 2014 unter Hinweis auf eine schwere Depression erfolg ten Anmeldung zur Früherfassung durch die behandelnden Fachärzte (Urk. 6/37) und nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 6/39, Urk. 6/42) meldete sich der Versicherte im Dezember 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsb ezug an ( Urk. 6/46). Diese tätigte Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache fü r eine Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 1
- Februar 2015, Urk. 6/50) , welche Ende April 2015 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 6/52). Nach durchgeführtem Vorbesch eidverfahren (Urk. 6/60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2015 einen Rentenanspruch und begründete dies damit , der Versicherte habe seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt ( Urk. 6/61). Diese Verfügung ve rblieb unangefochten . 1.3 Im Juli 2016 melde te sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/62) . Die IV-Stelle tätigte medizinisch-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/65/1-5, Urk. 6/77/1-7) bei. Im Februar/März 2017 erteilte sie dem Versicherten Kosten gutsprache für eine Potenzialabklärung (2
- Februar bis 1
- März 2017) sowie für ein Aufbautraining (2
- März bis 1
- Juni 2017 mit Verlängerung um drei Monate bis 1
- September 2017) , je zuzüglich eines Taggeldes ( Urk. 6/92 f., Urk. 6/97 f., Urk. 6/103 ff.; vgl. auch Urk. 6/99, Urk. 6/110 ). Das Aufbautraining wurde per 1
- Juli 2017 vorzeitig abgeschlossen, nachdem der Versicherte eine Festan stel lung zu einem vollen Pensum antreten konnte ( Urk. 6/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2017 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf diesen Stellen antritt ( Urk. 6/113). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.4 Am
- September 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine im Januar 2019 erneut eingetretene Arbeitsl osigkeit abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Wiedereingliederung ) an ( Urk. 6/118). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 6/121) , zog einen aktuellen Auszug aus dem persönlichen Konto bei ( vgl. IK-Auszug vom 1
- September 2019, Urk. 6/122) und forderte den behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholt auf, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen einzureichen (vgl. Urk. 6/123). Am 30. April 2020 wandte sich die IV-Stelle sodann per Einschreiben an den Versicherten, forderte auch ihn auf, medizinische Unterlagen/Arztberichte zur Anspruchsprüfung bis zum
- Juni 20 20 einzureichen, und droh te ihm unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an, bei Säumnis aufgrund der Akten zu ent scheiden (Urk. 6/127). Da innert Frist keine Unterlagen bei der IV-Stelle ein gingen, schloss diese m it Mitteilung vom 1
- Ju ni 2010 ihre Bemü hungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ; zudem wies sie den Versicherten auf die Mög lich keit hin, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen ( Urk. 6/128). Im Hinblick auf die Rentenprüfung forderte die IV-Stelle Dr. Z.___ mit Schreiben vom 2
- Juli, 18. August 2020 und 1
- September 2020 wiederum erfolglos zum Einreichen eines aktuellen Behandlungsberichts auf ; zuletzt mit Kopie an den Versicherten (vgl. Urk. 6/130, Urk. 6/132 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverf ahren ( Urk. 6/135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3
- November 2020 einen Rentenanspruch und begründete dies damit, es lägen keine medizinischen Unterlagen vor und es sei mit Blick auf die in der Vergan genheit immer wieder gelungene Reintegration kein invalidisierende r Gesund heits sch aden ausgewiesen ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- Januar 2021 (Datum Poststempel) Be schwerde und beantr agte eine Neubeurteilung seines Leistungsgesuch s unter Be rücksichtigung der kompletten medizinischen Unterlagen ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2
- Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2
- Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4 Nach den allgemeinen Regeln des So zialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Ver si cherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzei t einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.5 Gemäss Art. 6a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungs an spruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Ver fügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Leis tungsprüfung seien wiederholt medizinische Unterlagen vom behandelnden Arzt eingefordert worden, zuletzt mit Kopie an den Beschwerdeführer. Weder der Be handler noch letzterer hätten darauf reagiert. Somit fehlten medizinische Unter lagen. Da sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren immer wieder zu 100 % habe wiedereingliedern können, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung ( Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, mit E-Mail vom
- September 2020 ( 11.05 ) Uhr habe ihm die IV-Stelle bestätigt, dass der Arztbericht eingegangen sei. Ausserdem habe die behandelnde Praxis bestätigt, dass ein aktueller Arzt bericht der IV-Stelle zugestellt worden sei. Daher sei er (der Beschwerdeführer) davon ausgegangen, dass sich die mit Kopie an ihn versandte Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichts erübrigt habe. Dem Abklärungsergebnis der IV-Stelle sei indes zu entnehmen, dass der Bericht im System der IV-Stelle an schei nend nicht vorhanden resp. verlorengegangen sei. Eine Kopie des Arzt be richts werde nunmehr zur Kenntnisnahme und wohlwollenden Prüfung einge reicht ( Urk. 1 ).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom
- September 2019 ein getreten. Mit Blick auf die im Januar 2019 erneut eingetretene Arbeitslosigkeit ist seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2
- September 2017 eine wesentliche Veränderung eingetreten (vgl. E. 1.2). 3.2 Weiter ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwe rdeführer im Zusam men hang mit dem Abschluss berufliche r Massnahmen keine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. Mitteilung vom 1
- Juni 2020, Urk. 6/128; Art. 51 Abs. 2 ATSG ) und die Mitteilung vom 11. Juni 2020 – vorbehältlich einer Wi edererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) - Rechtsbeständigkeit erlangt hat (vgl. BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5). Streitig und zu prüfen ist damit , ob die Beschwerdegegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom 1
- Januar 2021 ( Urk. 2) einen Rentena nspruch zu Recht gestützt auf die unzulängliche Aktenlage und damit (sinngemäss) infolge Ver letzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ver neint hat .
- Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116 ; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellte n ärztlichen Fragebogen auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130 , Urk. 132 f. ) . Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war es nicht der Be schwerdeführer, welcher die Beschwerdegegne rin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht dar an hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/ 2 010 vom 10. Dezember 2 010 E. 3.2). Ein Aktenen tscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beansp ruchen will, die ihr obliegende Mitwirku ngspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunf tserteilung gemäss Art. 6a Abs . 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch kein e Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch eine n Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartig en Konstel lation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. Z.___ selbst aus gefüllt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf es s omit nicht zum Nachteil gereichen, da ss von anderer Seite die ge wünschten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nicht gestützt au f Art. 43 Abs. 3 ATSG ab weisen. In solchen Fällen ist vielmehr mittels sonstiger Abklärungsmass nah men anzustreben, den massgebenden Sachverhalt abzuklären ( Kieser , a.a.O., Art. 43 N 100 ). Namentlich hätte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch Aufbietung zu einer fachärztlichen Un tersuchung (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 69 Abs. 2 IVV) abklären können. Derartige Bemühungen lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Kommt schliesslich hinzu, dass im Schreiben vom 3
- April 2020 «Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht» fälschlicherweise auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (statt Art. 28 Abs. 2 ATSG) hingewiesen wurde (vgl. Urk. 6/127). Zu sammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Aktenentsc heid gefällt hat. Vielmehr sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen . Zu diesem Zweck ist die angef ochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde gutzu heissen.
- Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700. -- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00039
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
23. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1967 geborene X.___ war zuletzt bis Juli 2013 als kauf män nisch Angestellter bei der Y.___ AG erwerbstätig ( Urk. 6/41/2) . Auf grund einer 2013 erfolgten A nmeldung ( Urk. 6/5) und nach entsprechenden Abklä run gen erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kos tengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings und ECDL-Kurs es ( Urk. 6/19 f.) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2013 einen Anspruch des Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 6/ 33 ). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.2
Nach einer im September 2014 unter Hinweis auf eine schwere Depression erfolg ten
Anmeldung zur Früherfassung durch die behandelnden Fachärzte (Urk. 6/37) und nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 6/39, Urk. 6/42) meldete sich der Versicherte im Dezember 2014
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsb ezug an ( Urk. 6/46). Diese tätigte Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache fü r eine Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 1 2. Februar 2015, Urk. 6/50) , welche Ende April 2015 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 6/52). Nach durchgeführtem Vorbesch eidverfahren (Urk. 6/60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2015 einen Rentenanspruch und begründete dies damit , der Versicherte habe seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt ( Urk. 6/61). Diese Verfügung ve rblieb unangefochten . 1.3
Im Juli 2016 melde te sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/62) . Die IV-Stelle tätigte medizinisch-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/65/1-5, Urk. 6/77/1-7) bei. Im Februar/März 2017 erteilte sie dem Versicherten Kosten gutsprache für eine Potenzialabklärung (2 0. Februar bis 1 7. März 2017) sowie für ein Aufbautraining (2 0. März bis 1 9. Juni 2017 mit Verlängerung um drei Monate bis 1 9. September 2017) , je
zuzüglich eines Taggeldes ( Urk. 6/92 f., Urk. 6/97 f., Urk. 6/103 ff.; vgl. auch Urk. 6/99, Urk. 6/110 ). Das Aufbautraining wurde per 1 7. Juli 2017 vorzeitig abgeschlossen, nachdem der Versicherte eine Festan stel lung zu einem vollen Pensum antreten konnte ( Urk. 6/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. September 2017 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf diesen Stellen antritt ( Urk. 6/113). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.4
Am 5. September 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine im Januar 2019 erneut eingetretene Arbeitsl osigkeit
abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Wiedereingliederung ) an ( Urk. 6/118). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 6/121) , zog einen aktuellen Auszug aus dem persönlichen Konto bei ( vgl. IK-Auszug vom 1 2. September 2019, Urk. 6/122) und forderte den behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholt auf, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen einzureichen (vgl. Urk. 6/123). Am 30. April 2020 wandte sich die IV-Stelle sodann per Einschreiben an den Versicherten, forderte auch ihn auf, medizinische Unterlagen/Arztberichte zur Anspruchsprüfung bis zum 5. Juni 20 20 einzureichen, und droh te ihm unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an, bei Säumnis aufgrund der Akten zu ent scheiden (Urk. 6/127).
Da innert Frist keine Unterlagen bei der IV-Stelle ein gingen, schloss diese m it Mitteilung vom 1 1. Ju ni 2010 ihre Bemü hungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ; zudem wies sie den Versicherten auf
die Mög lich keit hin, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen ( Urk. 6/128). Im Hinblick auf die Rentenprüfung forderte die IV-Stelle Dr. Z.___ mit Schreiben vom 2 7. Juli, 18. August 2020 und 1 4. September 2020 wiederum erfolglos zum Einreichen eines aktuellen Behandlungsberichts auf ; zuletzt mit Kopie an den Versicherten (vgl. Urk. 6/130, Urk. 6/132 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverf ahren ( Urk. 6/135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. November 2020 einen Rentenanspruch und begründete dies damit, es lägen keine medizinischen Unterlagen vor und es sei mit Blick auf die in der Vergan genheit immer wieder gelungene Reintegration kein invalidisierende r Gesund heits sch aden ausgewiesen ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. Januar 2021 (Datum Poststempel) Be schwerde und beantr agte eine Neubeurteilung seines Leistungsgesuch s unter Be rücksichtigung der kompletten medizinischen Unterlagen ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2 4. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Nach den allgemeinen Regeln des So zialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Ver si cherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzei t einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.5
Gemäss Art. 6a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungs an spruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Ver fügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Leis tungsprüfung seien wiederholt medizinische Unterlagen vom behandelnden Arzt eingefordert worden, zuletzt mit Kopie an den Beschwerdeführer. Weder der Be handler noch letzterer hätten darauf reagiert. Somit fehlten medizinische Unter lagen. Da sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren immer wieder zu 100 % habe wiedereingliedern können, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, mit E-Mail vom 9. September 2020 ( 11.05 ) Uhr habe ihm die IV-Stelle bestätigt, dass der Arztbericht eingegangen sei. Ausserdem habe die behandelnde Praxis bestätigt, dass ein aktueller Arzt bericht der IV-Stelle zugestellt worden sei. Daher sei er (der Beschwerdeführer) davon ausgegangen, dass sich die mit Kopie an ihn versandte Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichts erübrigt habe. Dem Abklärungsergebnis der IV-Stelle sei indes zu entnehmen, dass der Bericht im System der IV-Stelle an schei nend nicht vorhanden resp. verlorengegangen sei. Eine Kopie des Arzt be richts werde nunmehr zur Kenntnisnahme und wohlwollenden Prüfung einge reicht ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 5. September 2019 ein getreten. Mit Blick auf die im Januar 2019 erneut eingetretene Arbeitslosigkeit ist seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 5. September 2017 eine wesentliche Veränderung eingetreten (vgl. E. 1.2).
3.2
Weiter ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwe rdeführer im Zusam men hang mit dem Abschluss berufliche r Massnahmen keine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. Mitteilung vom 1 1. Juni 2020, Urk. 6/128;
Art. 51 Abs. 2 ATSG ) und die Mitteilung vom 11. Juni 2020
– vorbehältlich einer Wi edererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Rechtsbeständigkeit erlangt hat (vgl. BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5).
Streitig und zu prüfen ist damit , ob die Beschwerdegegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom 1 2. Januar 2021 ( Urk.
2) einen Rentena nspruch zu Recht gestützt auf die unzulängliche Aktenlage und damit (sinngemäss) infolge Ver letzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ver neint hat . 4.
Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116 ; E.
1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellte n ärztlichen Fragebogen
auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130 , Urk. 132 f. ) . Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war
es nicht der Be schwerdeführer, welcher die Beschwerdegegne rin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
dar an hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/ 2 010 vom 10. Dezember 2 010 E. 3.2).
Ein Aktenen tscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beansp ruchen will, die ihr obliegende Mitwirku ngspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunf tserteilung gemäss Art. 6a Abs . 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch kein e Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht
durch eine n Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs.
3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartig en Konstel lation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. Z.___ selbst aus gefüllt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf es s omit nicht zum Nachteil gereichen, da ss von anderer Seite die ge wünschten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nicht gestützt au f Art. 43 Abs. 3 ATSG ab weisen. In solchen Fällen ist vielmehr mittels sonstiger Abklärungsmass nah men anzustreben, den massgebenden Sachverhalt abzuklären ( Kieser , a.a.O., Art. 43 N
100 ). Namentlich hätte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch Aufbietung zu einer fachärztlichen Un tersuchung (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 69 Abs. 2 IVV) abklären können. Derartige Bemühungen lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen.
Kommt schliesslich hinzu, dass im Schreiben vom 3 0. April 2020 «Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht» fälschlicherweise auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (statt Art. 28 Abs. 2 ATSG) hingewiesen wurde
(vgl. Urk. 6/127).
Zu sammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Aktenentsc heid gefällt hat. Vielmehr sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen . Zu diesem Zweck ist die angef ochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde gutzu heissen. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700. -- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger