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IV.2021.00009

IV-Stelle hat Leistungen nach Neuanmeldung zugesprochen, auf eine wiedererwägungsweise Aufhebung einer früheren, in formelle Rechtskraft erwachsenen rentenablehnenden Verfügung jedoch verzichtet. UP/URV zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2021-04-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1962 geborene X.___ , welcher gelernter Maurer ist, meldete

s ich am 21. März 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 8/20 , Urk. 8/ 21 , Urk. 8/31 ; Urk. 8/24 , Urk. 8/36, Urk. 8/38, Urk. 8/40 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.

8/26, Urk.

8/29, Urk.

8/42) verneinte sie mit Verfügung vom 10.

Dezember 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/46). 1.2

Am

29. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57) .

D ie IV-Stelle nahm daraufhin einen Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin f ür Psychiatrie und Psy chotherapie und für Allgemein Innere Medizin , zu den Akten (Urk. 8/63 , Urk.

8/64 ) . Am 17. Oktober 2019 auferlegte s ie dem Versicherten einen Entzug beziehungsweise Abstinenz von Cannabis (Urk. 8/65) und einen Entzug bezie hungsweise Abstinenz von Alkohol, Kokain und Heroin (Urk. 8/66). Gleich en tags teilte sie

ihm mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 8/67). Am 17. Mai 2020 reichte Dr. Y.___ eine Stellungnahme zu Händen der IV-Stelle ein (Urk. 8/79). In der Folge holte die IV-Stelle einen Verlaufsber icht der Klinik Z.___ ein (Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 15. September

2020 (Urk.

8/88) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ab 1. November 2019 eine ganze Rente auszurichten. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch das Sozialamt, Einwand erheben und die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 10. Dezember 2014 und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wi rkung ab 1. Januar 2015 beantragen (Urk. 8/91). Mit Schreiben vom 11. Novem ber 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Verfügung vom 10.

Dezember 2014 nicht in Wiedererwägung gezogen werde (Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2019 eine ganze Rente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte

mit Eingabe vom 8. Januar 2021 durch Rechts anwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2020 aufzuheben, soweit diese den Anspruch auf eine ganze Rente vor dem 1.

November

2019 verweigere und es sei ihm ab 1. September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechts vertreter. Zudem beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (Urk. 9) mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Pa r teien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, angezeigt wurde. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (Urk. 10) reichte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz seine Hono rarnote ein (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Januar 2014 vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf sämtliche Erwerbstätig keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Das Wartejahr habe am 20. Januar 2015 geendet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei am 29. Mai 2019 eingegangen. Da der frühestmögliche Rentenbeginn sechs Monate nac h Eingang der Anmeldung sei, habe der Beschwerdeführer ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente.

Mit Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 8/94), mit welchem die Beschwer degegnerin festgehalten hatte, dass die Voraussetzungen für eine wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2014 nicht erfüllt seien, hatte die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass sich die Verfügung keineswegs als zweifellos unrichtig erweise, zumal mit BGE 145 V 215 eine Änderung in der bundesgerichtlichen Feststellung hinsichtlich Suchterkrankungen stattgefunden habe. Primäre Abhängigkeitssyndrome hätten unter der 2014 geltenden Recht sprechung von vornherein keinen IV-rechtlichen Gesundheitsschaden darstellen könne n , weshalb ihre funktionellen Auswirkungen auch keiner näheren Abklä rung bedurft hätten. 1.2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesent lichen vor (Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe das Begehren um Wiederer wägung materiell geprüft, das heisse , sie sei auf das Wiedererwägungsbegehren eingetreten. Dieses Wiedererwägungsbegehren habe sie dann materiell – nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtsfehlerhaft – abgewiesen. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung sei nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die Be schwerdegegnerin begründe die Abweisung der Wiedererwägung dahingehend, dass erst mit BGE 145 V 215 eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtspre chung hinsichtlich Suchterkrankung erfolgt sei. Dabei berücksichtige sie nicht, dass seine Sucht eine Folge des Schädelhirntraumas von 1983 sei, das heisse , es sich um eine Sekundärsucht handle. Der Wiedererwägungsgrund liege als o nicht in einer Praxisänderung. Zweifelsfrei stelle das Schädelhirntrauma beziehungs weise die Folgen davon eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar. Dies werde nunmehr auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt, da der Beginn der Wartezeit auf etwa 2014 festgelegt werde. Der Entscheid vom 10. Dezember 2014 beruhe dementsprechend auf einem rechtsfehlerhaft festgestellten Sachver halt. Es sei einzig der Schluss denkbar, dass die damalige Würdigung des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) falsch gewesen sei. Da es um fast sechs Jahre Rentenanspruch gehe, welche der Sozialhilfe zuständ en, sei auch die Erheblich keit der Korrektur des Mang e ls ausgewiesen. Der Rentenanspruch sei sechs Monate nach der Anmeldung vom 19. März 2014 geschuldet, da aufgrund der langjährigen Beeinträchtigung das Wartejahr im November 2014 schon lange abgelaufen gewesen sei. 2. 2.1 2.1.1

I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1.3

Nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkran kun gen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt

hatten , in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren , dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahin gehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeitssyn dro men beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), son dern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere de m Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen wer den. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keits erkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitser kran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychoso ziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 2.1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

D er Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruch s nach Artikel 29 Abs . 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.2

F ormell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf fin det, deren Beib ringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG ; prozes suale Revision ). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigun g von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Wiedererwägung ). 3 . 3 .1

Der Beschwerdeführer hat sich am 29. Mai 2019 (Eingangsdatum) wieder zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (Urk. 8/57). Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltend m achung des Leistungs anspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst, vorliegend ab November 2019, hatte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich lediglich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2018 zu prüfen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) . Ge stützt auf die aktenkundigen ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 8/63, Urk. 8/64/ 1 -4, Urk. 8/79, Urk. 8/84, Urk. 8/86/7-8) steht fest und ist unbestritten (vgl. E. 1.1 und E. 1.2) , dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und entsprechend ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 3 .2 3 .2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bereits ab September 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 1.2) . Der Beschwerdeführer hatte sich am 21. März 2014 (Eingangsdatum) erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/5). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 8/46). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Es steht fest und ist zwischen den Parteien unumstritten, dass kein Revisions grund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegt, wurden doch nach Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) weder neue Tatsachen entdeckt noch Beweismittel aufgefunden. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu ziehen ist. 3 .2. 2

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist – anders als der Ent scheid über die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG – in das Ermessen des Ver sicherungsträgers gestellt. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E. 3 ). Immerhin hat aber der Versicherungsträger den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen.

Eine spätere Änderung der Rechtsprechung kann ausnahmsweise Grund für eine Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung bilden, soweit dies wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten erscheint; dabei geht es aber im Vordergrund um die Frage, ob die betreffende Verfügung der neuen Praxis anzupassen ist. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall; es geht nämlich um die Frage, ob das Festhalten an der ursprünglichen Entscheidung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allge meine Verbreitung findet, dass ihr Nichtbeachten in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung oder Diskriminierung erscheint ( K ieser , ATSG-Kommen tar, 4 . Aufl. 20 20, N 69 ff. zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen). 3.2. 3

Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiedere rwägung zu ziehen. E s kann vorliegend offengelassen werden, ob sie mit ihrem Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 8/94) bzw. mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 202 0 (Urk. 2) das Wiederer wä gungsgesuch abgewiesen hat oder gar nicht darauf eingetreten ist, kann das Ge richt doch so oder anders die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichten , die Ve r fügung vom 10. Dezember 2014 in Wiedererwägung zu ziehen. Hieran ändert auch die mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung betreffend Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (vgl. E. 2.1.3) nichts, bildet diese doch keine Grundlage für eine rückwirkende Leistungszusprache (vgl. BGE 135 V 201). Ein willkürliches Verhalten der Beschwerdegegnerin oder eine Missachtung des Gebots der Rechtsgleichheit liegt zudem nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 3.3

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen. 4 . 4 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Nachdem im vorliegenden Verfahren einzig strittig war, ob die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiederwägung zu ziehen ist und die Beschwer degegnerin nach der klaren und lan g jährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung verpflichtet werden kann, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. D as Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent geltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00261 vom 11. Dezember 2020 E. 4) . 4.3

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind sie auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Januar 2014 vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf sämtliche Erwerbstätig keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Das Wartejahr habe am 20. Januar 2015 geendet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei am 29. Mai 2019 eingegangen. Da der frühestmögliche Rentenbeginn sechs Monate nac h Eingang der Anmeldung sei, habe der Beschwerdeführer ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente.

Mit Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 8/94), mit welchem die Beschwer degegnerin festgehalten hatte, dass die Voraussetzungen für eine wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2014 nicht erfüllt seien, hatte die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass sich die Verfügung keineswegs als zweifellos unrichtig erweise, zumal mit BGE 145 V 215 eine Änderung in der bundesgerichtlichen Feststellung hinsichtlich Suchterkrankungen stattgefunden habe. Primäre Abhängigkeitssyndrome hätten unter der 2014 geltenden Recht sprechung von vornherein keinen IV-rechtlichen Gesundheitsschaden darstellen könne n , weshalb ihre funktionellen Auswirkungen auch keiner näheren Abklä rung bedurft hätten.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesent lichen vor (Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe das Begehren um Wiederer wägung materiell geprüft, das heisse , sie sei auf das Wiedererwägungsbegehren eingetreten. Dieses Wiedererwägungsbegehren habe sie dann materiell – nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtsfehlerhaft – abgewiesen. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung sei nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die Be schwerdegegnerin begründe die Abweisung der Wiedererwägung dahingehend, dass erst mit BGE 145 V 215 eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtspre chung hinsichtlich Suchterkrankung erfolgt sei. Dabei berücksichtige sie nicht, dass seine Sucht eine Folge des Schädelhirntraumas von 1983 sei, das heisse , es sich um eine Sekundärsucht handle. Der Wiedererwägungsgrund liege als o nicht in einer Praxisänderung. Zweifelsfrei stelle das Schädelhirntrauma beziehungs weise die Folgen davon eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar. Dies werde nunmehr auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt, da der Beginn der Wartezeit auf etwa 2014 festgelegt werde. Der Entscheid vom 10. Dezember 2014 beruhe dementsprechend auf einem rechtsfehlerhaft festgestellten Sachver halt. Es sei einzig der Schluss denkbar, dass die damalige Würdigung des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) falsch gewesen sei. Da es um fast sechs Jahre Rentenanspruch gehe, welche der Sozialhilfe zuständ en, sei auch die Erheblich keit der Korrektur des Mang e ls ausgewiesen. Der Rentenanspruch sei sechs Monate nach der Anmeldung vom 19. März 2014 geschuldet, da aufgrund der langjährigen Beeinträchtigung das Wartejahr im November 2014 schon lange abgelaufen gewesen sei. 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte

mit Eingabe vom 8. Januar 2021 durch Rechts anwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2020 aufzuheben, soweit diese den Anspruch auf eine ganze Rente vor dem 1.

November

2019 verweigere und es sei ihm ab 1. September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechts vertreter. Zudem beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (Urk. 9) mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Pa r teien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, angezeigt wurde. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (Urk. 10) reichte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz seine Hono rarnote ein (Urk. 11).

E. 2.1.1 I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.1.3 Nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkran kun gen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt

hatten , in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren , dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahin gehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeitssyn dro men beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), son dern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere de m Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen wer den. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keits erkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitser kran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychoso ziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

E. 2.1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

D er Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruch s nach Artikel 29 Abs . 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 2.2 F ormell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf fin det, deren Beib ringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG ; prozes suale Revision ). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigun g von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Wiedererwägung ).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiedere rwägung zu ziehen. E s kann vorliegend offengelassen werden, ob sie mit ihrem Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 8/94) bzw. mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 202 0 (Urk. 2) das Wiederer wä gungsgesuch abgewiesen hat oder gar nicht darauf eingetreten ist, kann das Ge richt doch so oder anders die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichten , die Ve r fügung vom 10. Dezember 2014 in Wiedererwägung zu ziehen. Hieran ändert auch die mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung betreffend Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (vgl. E. 2.1.3) nichts, bildet diese doch keine Grundlage für eine rückwirkende Leistungszusprache (vgl. BGE 135 V 201). Ein willkürliches Verhalten der Beschwerdegegnerin oder eine Missachtung des Gebots der Rechtsgleichheit liegt zudem nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen.

E. 4 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Nachdem im vorliegenden Verfahren einzig strittig war, ob die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiederwägung zu ziehen ist und die Beschwer degegnerin nach der klaren und lan g jährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung verpflichtet werden kann, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. D as Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent geltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00261 vom 11. Dezember 2020 E. 4) .

E. 4.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind sie auf Fr.

E. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00009

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

14. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1962 geborene X.___ , welcher gelernter Maurer ist, meldete

s ich am 21. März 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 8/20 , Urk. 8/ 21 , Urk. 8/31 ; Urk. 8/24 , Urk. 8/36, Urk. 8/38, Urk. 8/40 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.

8/26, Urk.

8/29, Urk.

8/42) verneinte sie mit Verfügung vom 10.

Dezember 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/46). 1.2

Am

29. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57) .

D ie IV-Stelle nahm daraufhin einen Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin f ür Psychiatrie und Psy chotherapie und für Allgemein Innere Medizin , zu den Akten (Urk. 8/63 , Urk.

8/64 ) . Am 17. Oktober 2019 auferlegte s ie dem Versicherten einen Entzug beziehungsweise Abstinenz von Cannabis (Urk. 8/65) und einen Entzug bezie hungsweise Abstinenz von Alkohol, Kokain und Heroin (Urk. 8/66). Gleich en tags teilte sie

ihm mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 8/67). Am 17. Mai 2020 reichte Dr. Y.___ eine Stellungnahme zu Händen der IV-Stelle ein (Urk. 8/79). In der Folge holte die IV-Stelle einen Verlaufsber icht der Klinik Z.___ ein (Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 15. September

2020 (Urk.

8/88) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ab 1. November 2019 eine ganze Rente auszurichten. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch das Sozialamt, Einwand erheben und die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 10. Dezember 2014 und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wi rkung ab 1. Januar 2015 beantragen (Urk. 8/91). Mit Schreiben vom 11. Novem ber 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Verfügung vom 10.

Dezember 2014 nicht in Wiedererwägung gezogen werde (Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2019 eine ganze Rente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte

mit Eingabe vom 8. Januar 2021 durch Rechts anwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2020 aufzuheben, soweit diese den Anspruch auf eine ganze Rente vor dem 1.

November

2019 verweigere und es sei ihm ab 1. September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechts vertreter. Zudem beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (Urk. 9) mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Pa r teien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, angezeigt wurde. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (Urk. 10) reichte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz seine Hono rarnote ein (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Januar 2014 vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf sämtliche Erwerbstätig keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Das Wartejahr habe am 20. Januar 2015 geendet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei am 29. Mai 2019 eingegangen. Da der frühestmögliche Rentenbeginn sechs Monate nac h Eingang der Anmeldung sei, habe der Beschwerdeführer ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente.

Mit Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 8/94), mit welchem die Beschwer degegnerin festgehalten hatte, dass die Voraussetzungen für eine wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2014 nicht erfüllt seien, hatte die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass sich die Verfügung keineswegs als zweifellos unrichtig erweise, zumal mit BGE 145 V 215 eine Änderung in der bundesgerichtlichen Feststellung hinsichtlich Suchterkrankungen stattgefunden habe. Primäre Abhängigkeitssyndrome hätten unter der 2014 geltenden Recht sprechung von vornherein keinen IV-rechtlichen Gesundheitsschaden darstellen könne n , weshalb ihre funktionellen Auswirkungen auch keiner näheren Abklä rung bedurft hätten. 1.2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesent lichen vor (Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe das Begehren um Wiederer wägung materiell geprüft, das heisse , sie sei auf das Wiedererwägungsbegehren eingetreten. Dieses Wiedererwägungsbegehren habe sie dann materiell – nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtsfehlerhaft – abgewiesen. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung sei nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die Be schwerdegegnerin begründe die Abweisung der Wiedererwägung dahingehend, dass erst mit BGE 145 V 215 eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtspre chung hinsichtlich Suchterkrankung erfolgt sei. Dabei berücksichtige sie nicht, dass seine Sucht eine Folge des Schädelhirntraumas von 1983 sei, das heisse , es sich um eine Sekundärsucht handle. Der Wiedererwägungsgrund liege als o nicht in einer Praxisänderung. Zweifelsfrei stelle das Schädelhirntrauma beziehungs weise die Folgen davon eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar. Dies werde nunmehr auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt, da der Beginn der Wartezeit auf etwa 2014 festgelegt werde. Der Entscheid vom 10. Dezember 2014 beruhe dementsprechend auf einem rechtsfehlerhaft festgestellten Sachver halt. Es sei einzig der Schluss denkbar, dass die damalige Würdigung des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) falsch gewesen sei. Da es um fast sechs Jahre Rentenanspruch gehe, welche der Sozialhilfe zuständ en, sei auch die Erheblich keit der Korrektur des Mang e ls ausgewiesen. Der Rentenanspruch sei sechs Monate nach der Anmeldung vom 19. März 2014 geschuldet, da aufgrund der langjährigen Beeinträchtigung das Wartejahr im November 2014 schon lange abgelaufen gewesen sei. 2. 2.1 2.1.1

I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1.3

Nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkran kun gen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt

hatten , in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren , dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahin gehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeitssyn dro men beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), son dern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere de m Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen wer den. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keits erkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitser kran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychoso ziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 2.1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

D er Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruch s nach Artikel 29 Abs . 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.2

F ormell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf fin det, deren Beib ringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG ; prozes suale Revision ). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigun g von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Wiedererwägung ). 3 . 3 .1

Der Beschwerdeführer hat sich am 29. Mai 2019 (Eingangsdatum) wieder zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (Urk. 8/57). Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltend m achung des Leistungs anspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst, vorliegend ab November 2019, hatte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich lediglich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2018 zu prüfen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) . Ge stützt auf die aktenkundigen ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 8/63, Urk. 8/64/ 1 -4, Urk. 8/79, Urk. 8/84, Urk. 8/86/7-8) steht fest und ist unbestritten (vgl. E. 1.1 und E. 1.2) , dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und entsprechend ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 3 .2 3 .2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bereits ab September 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 1.2) . Der Beschwerdeführer hatte sich am 21. März 2014 (Eingangsdatum) erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/5). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 8/46). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Es steht fest und ist zwischen den Parteien unumstritten, dass kein Revisions grund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegt, wurden doch nach Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) weder neue Tatsachen entdeckt noch Beweismittel aufgefunden. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu ziehen ist. 3 .2. 2

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist – anders als der Ent scheid über die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG – in das Ermessen des Ver sicherungsträgers gestellt. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E. 3 ). Immerhin hat aber der Versicherungsträger den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen.

Eine spätere Änderung der Rechtsprechung kann ausnahmsweise Grund für eine Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung bilden, soweit dies wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten erscheint; dabei geht es aber im Vordergrund um die Frage, ob die betreffende Verfügung der neuen Praxis anzupassen ist. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall; es geht nämlich um die Frage, ob das Festhalten an der ursprünglichen Entscheidung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allge meine Verbreitung findet, dass ihr Nichtbeachten in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung oder Diskriminierung erscheint ( K ieser , ATSG-Kommen tar, 4 . Aufl. 20 20, N 69 ff. zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen). 3.2. 3

Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiedere rwägung zu ziehen. E s kann vorliegend offengelassen werden, ob sie mit ihrem Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 8/94) bzw. mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 202 0 (Urk. 2) das Wiederer wä gungsgesuch abgewiesen hat oder gar nicht darauf eingetreten ist, kann das Ge richt doch so oder anders die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichten , die Ve r fügung vom 10. Dezember 2014 in Wiedererwägung zu ziehen. Hieran ändert auch die mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung betreffend Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (vgl. E. 2.1.3) nichts, bildet diese doch keine Grundlage für eine rückwirkende Leistungszusprache (vgl. BGE 135 V 201). Ein willkürliches Verhalten der Beschwerdegegnerin oder eine Missachtung des Gebots der Rechtsgleichheit liegt zudem nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 3.3

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen. 4 . 4 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Nachdem im vorliegenden Verfahren einzig strittig war, ob die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiederwägung zu ziehen ist und die Beschwer degegnerin nach der klaren und lan g jährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung verpflichtet werden kann, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. D as Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent geltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00261 vom 11. Dezember 2020 E. 4) . 4.3

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind sie auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler