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IV.2020.00261

Vorinstanz ist auf Gesuch um Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung zu Recht nicht eingetreten; Abweisung. Abweisung URB wegen Aussichtslosigkeit. (BGE 9C_70/2021)

Zürich SozVersG · 2020-12-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 1 8. September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5). Mit Verfügung en vom 7. Septemb er 2011 ( Urk. 10/56 -57 , Urk. 10/50 S. 3 oben) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit vom 1. April bis 3 0. November 2010 eine ganze Rente zu, die sie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 auf eine Dreiviertelsrente reduzierte . Die vom Versicherten a m 2 1. Septem ber 2011 ( Urk. 10/61 /3-

4) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Februar 2013 ( Verfahren- Nr. IV.2011.01057) gut ( Urk. 10/67)

und stellte fest , dass der Versicherte ab dem 1. Dezember 2010 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 9 Dispositiv Ziff. 1; vgl. auch die Verfü gung der IV-Stelle vom 2 7. August 2013, Urk. 10/72/2-3). 1.2

Anlässlich einer im Juli 2014 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 10/76-77) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug ( Urk. 10/74) , medizinische Berichte ( Urk. 10/78, Urk. 10/80) und ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 10/99) ein. Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/124, Urk. 10/123) reduzierte sie die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2017 auf eine halbe Rente. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Der Versicherte stellte am 8. Februar 2020 ( Urk. 10/134 S. 1 oben ) bei der IV-Stelle den Antrag , die Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 sei in Wieder - erwägung zu ziehen. Am 1 4. Februar 2020 ( Urk. 10/139) teilte die IV-Stelle ihm mit , dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde , woran sie mit Verfü gung vom

2 0. Ap ril 2020 ( Urk. 10/143 = Urk.

2) festhielt.

2.

D er Versicherte erhob am 2 0. (Poststempel vom 28.) April 2020 Beschwerde gegen die Verfügung

vom 2 0. Apri l 2020 ( Urk.

2) und beantragte, die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches sei zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass er das Recht habe, dass die Rentenherabsetzung vom 1 6. Dezember 2016 zurückge nommen und die ursprüngliche Rente von 2013 rückwirkend ins Recht gesetzt werde ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2 unten). Des Weiteren sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltli cher Rechtsvertreter zu bestellen (S. 2 Ziff. 3-4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten ( Urk. 9).

Der Beschwerdeführer reichte am 3 0. Juni 2020 ( Urk.

11) eine ergänzende Stel lungnahme ein , welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14) . Am

1. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 13). D ies er nahm am 1 6. September 2020 ( Urk.

15) dazu Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.2

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinwei sen). 2.

2 .1

Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Verfügung vom 2 0. April 2020 ( Urk. 2), wie sie dem Beschwerdeführer bereits am 1 4. Februar 2020 mitgeteilt hatte ( Urk. 10/139) , dass auf das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februa r 2020 nicht e ingetreten werde.

2.2

Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, in der Rentenrevision von 2014 sei alles falsch gemacht worden, was man sich vorstellen könne ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben). In der Beschwerde äusserte er sich weiter zur

damaligen Revision und dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten vom 8. Oktober 2015 (S . 4) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf da s Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020 , die Rentenherabsetzung vom 2 1. Dezember 2016 in Wiedererwägung zu ziehen, zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin holte anlässlich einer im Juli 2014 eingeleiteten Renten revision ( Urk. 10/76) ein polydisziplinäres Gutachten der Gutachtensstelle Z.___ vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 10/99) und eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 2 1. Septem ber 2016 ( Urk. 10/116) ein. Unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung der Gutachter reduzierte

sie mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/124, Urk. 10/123) die bisherige ganze Rente für die Zukunft auf eine halbe Rente.

Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Sie ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2

Rechtsprechungsgemäss kann die Beschwerdegegnerin nicht zu r Wiedererwä gung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung verpflichtet werden. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. A pril 2020 ist daher abzuweisen. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der un entgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4 oben).

Nachdem die Beschwerdegegnerin nach der klaren Rechtsprechung des Bundes gerichts im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiedererwägung einer rechtskräf tigen Verfügung verpflichtet werden kann, erweist sich das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertre tung als aussichtlos. Es ist daher abzuweisen.

4.3

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 3 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 4. Februar 2020 ( Urk. 10/139) teilte die IV-Stelle ihm mit , dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde , woran sie mit Verfü gung vom

E. 1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

E. 1.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinwei sen).

E. 1.3 Der Versicherte stellte am 8. Februar 2020 ( Urk. 10/134 S. 1 oben ) bei der IV-Stelle den Antrag , die Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 sei in Wieder - erwägung zu ziehen. Am

E. 2 0. April 2020 ( Urk. 2), wie sie dem Beschwerdeführer bereits am 1 4. Februar 2020 mitgeteilt hatte ( Urk. 10/139) , dass auf das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februa r 2020 nicht e ingetreten werde.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, in der Rentenrevision von 2014 sei alles falsch gemacht worden, was man sich vorstellen könne ( Urk. 1 S. 3 Ziff.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf da s Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020 , die Rentenherabsetzung vom 2 1. Dezember 2016 in Wiedererwägung zu ziehen, zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 3 oben). In der Beschwerde äusserte er sich weiter zur

damaligen Revision und dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten vom 8. Oktober 2015 (S . 4) .

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin holte anlässlich einer im Juli 2014 eingeleiteten Renten revision ( Urk. 10/76) ein polydisziplinäres Gutachten der Gutachtensstelle Z.___ vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 10/99) und eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 2 1. Septem ber 2016 ( Urk. 10/116) ein. Unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung der Gutachter reduzierte

sie mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/124, Urk. 10/123) die bisherige ganze Rente für die Zukunft auf eine halbe Rente.

Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Sie ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Rechtsprechungsgemäss kann die Beschwerdegegnerin nicht zu r Wiedererwä gung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung verpflichtet werden. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. A pril 2020 ist daher abzuweisen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 4.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der un entgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4 oben).

Nachdem die Beschwerdegegnerin nach der klaren Rechtsprechung des Bundes gerichts im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiedererwägung einer rechtskräf tigen Verfügung verpflichtet werden kann, erweist sich das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertre tung als aussichtlos. Es ist daher abzuweisen.

E. 4.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 3 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00261

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 1. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 1 8. September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5). Mit Verfügung en vom 7. Septemb er 2011 ( Urk. 10/56 -57 , Urk. 10/50 S. 3 oben) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit vom 1. April bis 3 0. November 2010 eine ganze Rente zu, die sie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 auf eine Dreiviertelsrente reduzierte . Die vom Versicherten a m 2 1. Septem ber 2011 ( Urk. 10/61 /3-

4) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Februar 2013 ( Verfahren- Nr. IV.2011.01057) gut ( Urk. 10/67)

und stellte fest , dass der Versicherte ab dem 1. Dezember 2010 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 9 Dispositiv Ziff. 1; vgl. auch die Verfü gung der IV-Stelle vom 2 7. August 2013, Urk. 10/72/2-3). 1.2

Anlässlich einer im Juli 2014 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 10/76-77) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug ( Urk. 10/74) , medizinische Berichte ( Urk. 10/78, Urk. 10/80) und ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 10/99) ein. Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/124, Urk. 10/123) reduzierte sie die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2017 auf eine halbe Rente. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Der Versicherte stellte am 8. Februar 2020 ( Urk. 10/134 S. 1 oben ) bei der IV-Stelle den Antrag , die Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 sei in Wieder - erwägung zu ziehen. Am 1 4. Februar 2020 ( Urk. 10/139) teilte die IV-Stelle ihm mit , dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde , woran sie mit Verfü gung vom

2 0. Ap ril 2020 ( Urk. 10/143 = Urk.

2) festhielt.

2.

D er Versicherte erhob am 2 0. (Poststempel vom 28.) April 2020 Beschwerde gegen die Verfügung

vom 2 0. Apri l 2020 ( Urk.

2) und beantragte, die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches sei zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass er das Recht habe, dass die Rentenherabsetzung vom 1 6. Dezember 2016 zurückge nommen und die ursprüngliche Rente von 2013 rückwirkend ins Recht gesetzt werde ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2 unten). Des Weiteren sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltli cher Rechtsvertreter zu bestellen (S. 2 Ziff. 3-4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten ( Urk. 9).

Der Beschwerdeführer reichte am 3 0. Juni 2020 ( Urk.

11) eine ergänzende Stel lungnahme ein , welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14) . Am

1. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 13). D ies er nahm am 1 6. September 2020 ( Urk.

15) dazu Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.2

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinwei sen). 2.

2 .1

Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Verfügung vom 2 0. April 2020 ( Urk. 2), wie sie dem Beschwerdeführer bereits am 1 4. Februar 2020 mitgeteilt hatte ( Urk. 10/139) , dass auf das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februa r 2020 nicht e ingetreten werde.

2.2

Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, in der Rentenrevision von 2014 sei alles falsch gemacht worden, was man sich vorstellen könne ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben). In der Beschwerde äusserte er sich weiter zur

damaligen Revision und dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten vom 8. Oktober 2015 (S . 4) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf da s Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020 , die Rentenherabsetzung vom 2 1. Dezember 2016 in Wiedererwägung zu ziehen, zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin holte anlässlich einer im Juli 2014 eingeleiteten Renten revision ( Urk. 10/76) ein polydisziplinäres Gutachten der Gutachtensstelle Z.___ vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 10/99) und eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 2 1. Septem ber 2016 ( Urk. 10/116) ein. Unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung der Gutachter reduzierte

sie mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/124, Urk. 10/123) die bisherige ganze Rente für die Zukunft auf eine halbe Rente.

Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Sie ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2

Rechtsprechungsgemäss kann die Beschwerdegegnerin nicht zu r Wiedererwä gung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung verpflichtet werden. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. A pril 2020 ist daher abzuweisen. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der un entgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4 oben).

Nachdem die Beschwerdegegnerin nach der klaren Rechtsprechung des Bundes gerichts im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiedererwägung einer rechtskräf tigen Verfügung verpflichtet werden kann, erweist sich das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertre tung als aussichtlos. Es ist daher abzuweisen.

4.3

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 3 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger