Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1980, ist gelernte Pharma-Assistentin (Fähigkeitszeugnis vom 18. August 1999, Urk. 10/1/3) und arbeitete ab September 2000 zunächst voll zeitlich als Sachbearbeiterin im Leistungszentrum der Y.___ AG ( Y.___ ; Anstellungsvertrag vom 17. Juli 2000, Urk. 10/1/1 ).
Sie war damals verheiratet und wurde 2002 und 2005 Mutter je einer Tochter (vgl. Urk. 10/3).
Ab Sommer 2006 erlitt X.___ mehrmals eine Episode mit kurzzeitigen Wort findungsstörungen. Sie war deswegen vom 6. bis zum
10. und wiederum vom 11. bis zum
18. Oktober 2006 im Spital Z.___ hospitalisiert, und es wurde die D i agnose einer Epilepsie gestellt (Bericht des Spitals Z.___ vom 16. Oktober 2006, Urk. 10/9/22-24). In der Folge löste X.___ das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ , wo sie zuletzt im Umfang von 50 % gearbeitet hatte, per Ende Mai 2008 auf (K ündigungsschreiben vom 15. Mai 2008, Urk. 10/8/8; Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2008, Urk. 10/8/9; Angaben der Y.___
vom 1. Dezember 2010 im Fragebogen für Arbeitgebende , Urk. 10/8/1-7 ) , nachdem in den Jahren 2007 und 2008 weitere epileptische Auren aufgetreten waren
und sie sich deswegen in die Be handlung von Dr. med.
A.___ , Fach arzt für Neurologie, begeben hatte (Be richte von Dr. A.___ vom 13.
Februar
2007 und vom 28.
Oktober
2009, Urk.
10/9/20-21 und Urk. 10/9/11-19).
Am 1. November 2009 trat X.___ eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin in der Administration der B.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 30. Okto ber 2009, Urk. 10/1/2). Sie war auch in diesem Jahr weiterhin in Behandlung bei Dr. A.___ gewesen (vgl. Urk. 10/9/11-12 ), und im August 2009 hatte sie wegen eines epileptischen Anfalls die Notfallstation des Spitals Z.___ aufgesucht (Bericht vom 16 . August 2009, Urk. 10/9/9-10). 1.2
Im November 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die Diagnose der Epilepsie bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. A.___ vom 25.
November /7. Dezember 2010 ein (Urk. 10/9/1-6 mit dem Bericht vom 30. Juni 2010 zuhanden des Krankentaggeldversicherers C.___ Allgemeine Versiche rungs -Gesellschaft AG [ C.___ ], Urk. 10/9/7-8), beschaffte die Angaben der Y.___ und der B.___ AG zu den Arbeitsverhältnissen (Urk. 10/8 und Urk. 10/5) und zog die Akten der C.___ bei (Urk . 10/10).
Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 5. Januar 2011 mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Ren tenspruch geprüft werde (Urk. 10/12), veranlasste sie deren neurologisch-psy chiatrische Begutachtung in der Klinik D.___
(Mitteilung vom 11. Januar 2011, Urk. 10/14). Das Gutachten wurde am 25. Mai 2011 fertig gestellt und von Dipl.-Psych. E.___ , Psychologie und Neuropsychologi e, Dr. med.
F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Prof. Dr. med.
G.___ , Fach arzt für Neurologie, unterzeichnet (Urk. 10/18). Im Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk.
10/20-35 ) holte di e IV-Stelle den Bericht von Dr. med.
H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2012 ein, bei dem die Ver sicherte im Oktober 2011 mit einer Behandlung begonnen hatte (Urk. 10/36 mit einer separaten Stellungnahme zum Gutachten , Urk. 10/37/1-3 ; vgl. auch das Schreiben von Dr. H.___ an die Re c htsvertreterin der Versicherten vom 13. Okto ber 2011, Urk. 10/37/4-5 ), und liess die G utachter zur geltend gemachten Not wendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 10/36/4) und zum Verdacht, der Psychiater habe an der Begutachtung nicht au sreichend mit gewirkt (vgl. Urk. 10/37 /1-3) , Stellung nehmen (Stellungnahme vo m 19. Januar 2012, Urk. 10/39). Die B.___ AG hatte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten unterdessen per Ende Juni 2011 aufgelöst (vgl. die Angabe der Rechtsvertreterin der Versicherten in der Eingabe vom 13. Oktober 2011 im Vor bescheidverfahren , Urk. 10/33/2).
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch das Institut I.___ GmbH erneut begutachten, diesmal in den Disziplinen der Allge meinen Inneren Medizin, der Psychiatrie, der Neurologie und der Neuropsy cho logie (Gutachten vom 6. Deze m be r 2012, Urk. 10/54; Dr. med. J.___ , Fach arzt für Allgeme ine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, u nd lic . phil. M.___ , Psychologie und Neuropsychologie). Unter Berücksichtigung der Einwendungen von Dr. H.___ vom 17. Februar 2013 (Urk. 10/59) und der Ent gegnungen des I.___ vom 4. Juli 2013 (Urk. 10/63) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2013 , da ihr die bisherige Tätigkeit im Büro nach wie vor zu 100 % zumut bar sei (Urk. 10/65; Feststellungsblatt in Urk. 10/64). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 14. Januar 2020 liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves , das Gesuch um eine neue Prü fung des Rentenanspruchs stellen und geltend machen, ihr Gesundheits zu stand habe sich seit Juli 2013 verschlechtert (Urk. 10/72). Als Belege liess sie einen Bericht der Klinik N.___ , vom 20. Novem ber 2019 über eine Konsultation vom 5. November 2019 einreichen (Urk. 10/71/1-5) und ein Arbeits unfähigkeitszeugnis des aktuell behandelnden Dr. med.
O.___ , Facharzt für Neurologie, vom 13. September 2019 (Urk. 10/71/6) sowie ver schie dene Berichte von Dr. O.___ über EEG-Befunde (Elektroenzephalogramm e ) des Jahres 2019 beibringen
(Urk. 10/71/7-9).
Die IV-Stelle holte von der Klink N.___, Dr. med. P.___ , den Bericht vom 3. April 2020 ein (Urk. 10/83/1-5) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 16. April 2020, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen ge denke, da sich ihr Zustand seit Juli 2013 nicht verschlechtert habe und sie in der bisherigen Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig sei (Urk. 10/85 ; Feststellungsblatt in Urk. 10/88 ). Die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, liess mit Eingabe vom 30. April 2020 Einwendungen erheben (Urk. 10/ 86). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 liess sie die Einwendungen ergänzen (Urk. 10/91) und einen Bericht von Dr. O.___ mit Datum des
23. September 2019 und Kran kengeschichte-Eintragungen der Jahre 2018 bis 2020 einreichen (Urk. 10/90). Nach Rücksprache m i t dem RAD-Arzt PD Dr. med. u niv.
Q.___ , Facharzt für Neurologie (Stellun gnahme von PD Dr. Q.___ vom 13. Juli 2020, Urk. 10/96/2-3) , holte die IV-Stelle
von Dr. P.___ der Klink N.___ die zusätzlichen Angaben vom 4. August 2020 zum Verlauf und zur Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 10/93/1-2) und nahm von ihm den Bericht an Dr. O.___ vom 28. April 2020 zu einer Ver laufs kontrolle v om 8. April 2020 entgegen (Urk. 10/93/3-6).
Nachdem PD Dr. Q.___ am 1. Oktober 2020 nochmals Stellung genommen hatte (Urk . 10/96/4)
und sich die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 zu den zusätzlichen Angaben von Dr. P.___ geäussert hatte (Urk. 10/95), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2020 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 10/98; Feststellungsblatt in Urk. 10/96). 2.
Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner mit Eingabe vom 8 Januar 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen der Inv alidenversicherung auszurichten, insbesondere sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach Vornahme der notwendigen Abklärungen eine Invalide nrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). Zudem liess sie in prozessualer Hinsicht das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung ihrer Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle liess in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 auf Abweisung der Be schwerde schliessen (Urk. 8) und ihren Standpunkt mit einer weiteren Stellung nahme von PD Dr. Q.___ vom 2. Februar 2021 untermauern (Urk. 9). Nachdem die Beschwe rdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2021 ihr Gesuch um die unent geltliche Rechtspflege wegen Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzver si cherung zurückgezogen hatte (Urk. 11), setzte das Gericht sie mit Verfügung vom 17. Februar 2021 von der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme von PD Dr.
Q.___ in Kenntnis (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bil de rn ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somato formen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281).
Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die An wendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung fest gehalten, wonach De pressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierend e Krank heiten in Betracht kommen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materi elle Beweislast trägt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betä tigungsvergleich).
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditäts bemessung). 1.3.3
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofe rn sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginn s analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teil bereichen abzustellen (BGE 13 0 V 97 E . 3.4). 1.4 1.4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali ditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen). 1.4.2
Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen , ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).
Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (BGE 142 V 547 E. 3; vgl .
auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2030). 1.5
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach per sonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Be weis wertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheid end, ob der Bericht für die stri t tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 14. Januar 2020 An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
hat , namentlich auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anspruchsprüfung nach der rechts kräftigen V erneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mit der Verfüg ung vom 18. Juli 2013 (Urk. 10/65 ) zur Diskussion steht.
Gemäss den zutreffenden, übereinstimmenden Überlegungen der Parteien (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2) stellt sich daher in einem ersten Schritt die Frage nach potentiell rentenerheblichen Verän derungen seit d em Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013, und bei Vorliegen derartiger Veränderungen stellt sich in einem zweiten Schritt die weitere Frage nach den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit. 3.2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 auf das Gutachten des I.___ vom 6. Dezember 2012 (Urk. 10/ 54). 3.2.2
Der Neurologe Dr. L.___ erhob neben der Befragung der Beschwerde führerin einen allgemeinen neurologischen Status mit Er mittlung der gängigsten klinischen Parameter und bezeichnete diese als unauffällig (Urk. 10/54/17) . Spe zi fische, auf die Epilepsie ausgerichtete Untersuchungen führte Dr. L.___ nicht durch; er schloss sich der Di agnose einer Epilepsie, wie das Spital Z.___ und Dr. A.___ sie in den Jahren 2006 bis 2009 gestellt hatten (Urk. 10/9/5, Urk.
10/9/8, Urk. 10/9/10, Urk. 10/9/11 , Urk. 10/9/22) und wie Prof. Dr. G.___ sie im Jahr 2011 bestätigt hatte (Urk. 10/18/14) , jedoch an und charakterisierte die Epilepsie als solche mit partiellen und sekundär generalisierten An fällen (Urk.
10/54/17) . Dabei fragte er sich zwar, ob Dr. A.___ die erhobenen und der Epilepsie zugeordneten EEG-Befunde (vgl.
Urk.
10/9/5-6, Urk.
10/9/11, Urk.
10/9/13-19 und Urk. 10/9/20 ) hinreichend gegen Arte fakte abgegrenzt habe (Urk. 10/54 /18), sah aber davon ab, selbst ein EEG zu erstellen. Vielmehr wies er lediglich auf die Möglichkeit einer stationären Untersuchung mit Langzeit-EEG hin, welche auch bei der Frage nach einem funktionellen, nicht organisch erklär baren Hintergrund der Anfälle
hätte weiterhelfen können (vgl. Urk. 10/54/18+19).
Die Frage nach einer psychischen Komponente im Krankheitsgeschehen stand schon vor der Begutachtung durch das I.___ im Raum. So hielt Dr. A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2010 und im vorange gan genen Bericht an die C.___ vom 30. Juni 2010 fest, die Beschwerdeführeri n sei depressiv verstimmt, ziemlich ängstlich und besorgt, und erachtete die Epi lepsie für dieses psychische Zustandsbild als ursächlich; ausserdem bemerkte er gewisse kognitive Störungen, die seiner Vermutung nach durch die Medikation hätten beeinflusst sein können (Urk. 10/9/6 und Urk. 10/9/8). Dementsprechend befand die Beschwerdegegnerin es für notwendig , die Beschwerdeführerin nicht nur neurologisch, sondern auch psychiatrisch begutachten zu lassen , und hielt daran fest, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Psychiater Dr. F.___ im Rahmen der Begutachtung in der Klinik D.___ lediglich supervidierend mitgewirkt hatte (vgl. Urk. 10/39/6), der neu behandelnde Psychiater Dr. H.___ jedoch eine Angststörung mit histrionischen Per sönlichkeitszügen diagnostiziert ( F41.0 und Z73.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 ; Urk. 10/36/1) und zudem die Ergebnisse der psychologischen Testungen durch die Psychologin E.___ (vgl. Urk.
10/18/23-29) als er klärungsbedürftig bezeichnet hatte (Urk. 10/36/3). Dr.
K.___ des I.___
bestätigte alsdann die diagnostische Einordnung durch Dr.
H.___ im Wesentlichen, indem er die Diagnose Angst und depressive Stö rung gemischt, wiederum mit histrionischen Persönlichkeitszügen , aufführte (ICD10 F41.2 und Z73.1; Urk. 10/54/14). 3.2.3
Was die Arbeitsfähigkeit sbeurteilung im Gutachten des I.___ anbelangt, so mass Dr. L.___ der neurologischen Diagnose der Epilepsie keine Auswir kun gen
auf die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit zu (Urk. 10/54/18), Dr. K.___ qua lifizierte die psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/54/14) und der Neuropsychologe lic . phil. M.___ kon s tatierte zwar deutlich unterdurchschnittliche Leistungen, leitete daraus je doch keine neuropsychologische Diagnose und dementsprechend auch keine Be ein träc h tigung in der Arbeitsfähigkeit ab , sondern vermerkte eine deutliche Selbst limi tie rung mit dem Potential zur Leistungssteigerung (Urk. 10/54/21-22) . Schliesslich ergab auch die internistische Untersuchung durch Dr. J.___ keine Befunde, die als relevant für die Arbeitsfähigkei t erschienen (vgl. Urk. 10/54/9-10).
In Würdigung dieser Beurteilungen in den einzelnen Disziplinen gelangten die Gutachter des I.___
in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere , adaptierte Tätigkeiten, wozu auch die bisher verrichteten Büro tätigkeiten und der erlernte Beruf der Ph arma-Assistentin gehörten (Urk. 10/54/23).
Diese Schlussfolgerung war ausschlaggebend für die Renten ab wei sung mit der Verfügung vom
18. Juli 2013 (Urk. 10/65);
n eben der Begrün dung dieser Verfügung (Urk. 10/65/2) zeigt dies auch eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. R.___ vom 1. Februar 2013 (Urk. 10/64/3). 3.3 3.3.1
Anders als die Verfügung vom 18. Juli 2013 , basiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 auf keiner polydisziplinäre n Beurteilung , sondern lediglich auf der Beurteilung durch die behandelnden Neurolog en Dr. O.___ und Dr. P.___ der Klink N.___ .
Dr. O.___ , der an d erselben Praxisadresse tätig war wie schon Dr.
A.___ , führte in den Jahren 2018 und 201 9 mehrmals EEG-Untersuchungen durch, deren Ergeb nisse er in den Krankengeschichte-Eintragungen dieser Jahre darstellte ; zugleich protokollierte er darin die vorgekehrten therapeutischen Massnahmen , wie insbe sonde re die Medikation (Urk. 10/90). D iese Aufzeichnungen sowie auch die Be funde in den eingereichten separaten Berichte n (Urk. 10/71/7-9) erlauben indessen dem medizinischen Laien nicht, ausreichende Erkenntnisse zum Krankheits ver lauf seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 zu gewinnen. Denn der Schwerpunkt d er Aufzeichnungen von Dr. O.___
liegt in der Beschreibung der EEG-Messresultate unter Verwendung der einsc hlägigen Fachbegriffe («linksbe tonte Verlangsamungen mit Theta-Aktivität», «intermittierend auftretende Sharp- Waves als Hinweis auf iktale Aktivität», «Spike-Wave-Muster», «Spike-Wave-Komplexe» , «Alpha-Grundaktivität» ) ; o hne interpretierende Ausführungen er schliesst sich dem medizinischen Laien jedoch nicht, wie sich die festgestellten Auffälligkeiten manifestieren und die Lebensführung beeinflussen . Die Angaben von Dr. O.___ ermöglichen demnach allein schon keine zuverlässige Aus sage darüber , wieweit die erhobenen Befunde überhaupt auf eine Veränderung seit dem Jahr 2013 beziehungsweise seit der Begutachtung durch das I.___ hinweisen . Dies gilt umso mehr, als Dr. L.___ nach dem vorstehend Dargelegten die Interp retation der damals aktuell gewesenen EEG-Befunde durch Dr. A.___ zwar in Frage gestellt , sie aber nicht näher dis kutiert und von einer erneuten EEG-Untersuchung abgesehen hatte.
Dr. P.___ der Klink N.___
sodann liess Anfang November 2019 zwar ein noc h maliges EEG erstellen und beschrieb auch den zugehörigen Befund, den er als pathologisch bezeichnete (Urk. 10/71/2). Auch er stellte jedoch die Auswir kungen dieses Befundes i n seinen Bericht en vom 20. November 2019
und vom 3. April 2020 nicht mit der erf orderlichen Ausführlichkeit dar. Es bleibt daher offen, was die Feststellung einer « symptomatischen therapieresistenten Epilepsie mit ein fach - fokalen, komplex-fokal en und sekundär generalisierten tonisch-klonischen An fällen bei kernspintomographischen Zeichen von multiplen, nodulären
Hetero topien » (Urk. 10/71/2 und Urk. 10/83/3 ) für den Alltag der Beschwerdeführerin bedeutet und ob sich daraus a uf eine Veränder ung seit 2013 schliessen lässt . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. P.___
ausführte , s eit
ihrer Scheidung vor etwa eineinhalb Jahren hätten sich etwas vermehrte An fäll e gezeigt (Urk. 10/71/1) , da genauere Angaben zur qualitativen Ausprä gung dieser A nfälle fehlen. Die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber Dr. P.___ zwar B ewusstseinsverluste b eziehungsweise -störungen (Urk. 10/71/1) , wogegen sie ge genüber Dr. L.___ des I.___ einen eigentlichen Bewusstseinsverlust verneint hatte (Urk. 10/54/16) ;
m angels Zeitangaben kann jedoch nicht beant wortet werden, ob diese unterschiedlichen Darstellungen auf eine Veränderung im Laufe der Zeit hindeuten oder ob es sich dabei lediglich um voneinander ab weichende Schilderungen desselben Sachverhalts handelt. Ebenfalls k einen weite r führenden Aufschluss hierzu vermag d er Bericht von Dr. P.___ vom 28. April 2020 über eine Verlauf s kontrolle vom 8. April 20 20 zu geben (Urk. 10/93/3-6); der Bericht äussert sich lediglich zum
- offenbar etwas st abi lisierten - Verlauf seit der letzten Kontrolle von Anfang November 2019, und das Gleiche gilt für den Bericht vom 4. August 2020, in dem Dr. P.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete (Urk. 10/93/ 1-2).
Schliesslich befasste sich auch der RAD-Arzt PD Dr. Q.___ in seinen Stellung nahmen vom 13. Juli und vom 1.
Oktober
2020 sowie vom 2.
Februar
2021 (Urk.
10/96/2-4 und Urk. 9) nicht mit der Frage einer neurologischen Verände rung seit 2013, sondern hauptsächlich mit der Frage der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. 3.3.2
Die Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung könnte gegebenenfalls dann offen bleiben , wenn feststünde, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet einer solchen Veränderung in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt wäre. Davon ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2 S. 2) und stützte sich dabei auf die Angabe n von Dr. P.___
in den Berichten vom 3. April und vom 4. August 2020, w onach sich aus epileptologischer Sicht keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern nur die bei aktiver Epilepsie üblichen qualitativen Einschränkungen ergäben, nämlich keine Tätig keiten an verletzungsträchtigen M aschinen und Geräten mit ungenügender Siche rung sowie keine Tätigkeiten in ungeschützten Höhen, mit Führen von f ü hr er aus weispflichtigen Fahrzeugen und mit alleiniger Verantwortung für schutzbe fo h lene P ersonen (Urk. 10/83/3 und Urk. 10/93/ 1 ).
Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist zwar nicht von vornherein unplausibel , sie lässt sich jedoch mangels Bezugnahme auf die konkreten Auswirk ungen der erhobenen Befunde nicht rechtsgenüglich nachvollziehen. Und auch PD Dr. Q.___ lieferte in seinen Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 sowie vom 2. Februar 2021 (Urk. 10/96/4 und Urk. 9) keine fachlichen Erklärungen, welche die Beurtei lung von Dr. P.___ plausibilisieren würden , sondern er verwies lediglich auf den Inhalt der Ausführungen von Dr. O.___ und Dr. P.___ . 3.3.3
Rückfragen bei Dr. P.___ und PD Dr. Q.___ , die sich auf das Fachgebiet der Neu rologie beziehen, würden indessen ohnehin nicht ausreichen. Denn angesichts dessen, dass anlässlich der Begutachtung durch das I.___ im Jahr 2013 neben der neurologischen Diagnose auch eine psychiatrische Diagnose gestellt worden war , wenn der Psychiater Dr. K.___ ihr auch keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zugeschrieben hatte, stellt sich neben der Frage nach dem neurolo gi sc hen Verlauf auch die Frage nach dem Verlauf der psychischen Problematik. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getätigt und insbe sondere n icht nach psychiatrischen Behandlungen seit 2013 gefragt. Es ist ferner auch nicht bekannt, ob Dr. P.___ dokum entiert war über die gesamte Vorge sc hichte , da die Beschwerdeführerin vor d em Termin von November 2019 seit dem Jahr 2006 nicht mehr in der Klink N.___ vorgespro chen hatte (vgl. Urk. 10/83/2).
Unter diesen Umstände n ist es für eine
zuverlässige Beurteilung des gesund heitlichen Verlaufs seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 und für eine zuverlässige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in der massgebenden Zeit ab der neuen Anmeldung unerlässlich, dass die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär be gutachtet wird. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Erwerbs status auch der Frage nachzugehen haben, ob und in welchem Pensum die Be schwerdeführerin, die seit dem Verlust ihrer Stelle bei der B.___ AG im Jahr 2011 keine namhaften E rwerbseinkünfte mehr ausgewiesen hat (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Februar 2020 , Urk. 10/74), bei guter Gesundheit berufstätig wäre und wie sich dabei ihre Scheidung ausgewirkt hat. 3.4
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwer de gutzuheissen. 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 5.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitau f wand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 20 20 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bil de rn ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somato formen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281).
Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die An wendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung fest gehalten, wonach De pressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierend e Krank heiten in Betracht kommen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materi elle Beweislast trägt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.3 Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 14. Januar 2020 liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves , das Gesuch um eine neue Prü fung des Rentenanspruchs stellen und geltend machen, ihr Gesundheits zu stand habe sich seit Juli 2013 verschlechtert (Urk. 10/72). Als Belege liess sie einen Bericht der Klinik N.___ , vom 20. Novem ber 2019 über eine Konsultation vom 5. November 2019 einreichen (Urk. 10/71/1-5) und ein Arbeits unfähigkeitszeugnis des aktuell behandelnden Dr. med.
O.___ , Facharzt für Neurologie, vom 13. September 2019 (Urk. 10/71/6) sowie ver schie dene Berichte von Dr. O.___ über EEG-Befunde (Elektroenzephalogramm e ) des Jahres 2019 beibringen
(Urk. 10/71/7-9).
Die IV-Stelle holte von der Klink N.___, Dr. med. P.___ , den Bericht vom 3. April 2020 ein (Urk. 10/83/1-5) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 16. April 2020, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen ge denke, da sich ihr Zustand seit Juli 2013 nicht verschlechtert habe und sie in der bisherigen Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig sei (Urk. 10/85 ; Feststellungsblatt in Urk. 10/88 ). Die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, liess mit Eingabe vom 30. April 2020 Einwendungen erheben (Urk. 10/ 86). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 liess sie die Einwendungen ergänzen (Urk. 10/91) und einen Bericht von Dr. O.___ mit Datum des
23. September 2019 und Kran kengeschichte-Eintragungen der Jahre 2018 bis 2020 einreichen (Urk. 10/90). Nach Rücksprache m i t dem RAD-Arzt PD Dr. med. u niv.
Q.___ , Facharzt für Neurologie (Stellun gnahme von PD Dr. Q.___ vom 13. Juli 2020, Urk. 10/96/2-3) , holte die IV-Stelle
von Dr. P.___ der Klink N.___ die zusätzlichen Angaben vom 4. August 2020 zum Verlauf und zur Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 10/93/1-2) und nahm von ihm den Bericht an Dr. O.___ vom 28. April 2020 zu einer Ver laufs kontrolle v om 8. April 2020 entgegen (Urk. 10/93/3-6).
Nachdem PD Dr. Q.___ am 1. Oktober 2020 nochmals Stellung genommen hatte (Urk . 10/96/4)
und sich die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 zu den zusätzlichen Angaben von Dr. P.___ geäussert hatte (Urk. 10/95), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2020 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 10/98; Feststellungsblatt in Urk. 10/96).
E. 1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
E. 1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betä tigungsvergleich).
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditäts bemessung).
E. 1.3.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofe rn sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginn s analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teil bereichen abzustellen (BGE 13 0 V 97 E . 3.4).
E. 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali ditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen , ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).
Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (BGE 142 V 547 E. 3; vgl .
auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2030).
E. 1.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach per sonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Be weis wertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheid end, ob der Bericht für die stri t tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 14. Januar 2020 An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
hat , namentlich auf eine Inva lidenrente.
E. 3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anspruchsprüfung nach der rechts kräftigen V erneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mit der Verfüg ung vom 18. Juli 2013 (Urk. 10/65 ) zur Diskussion steht.
Gemäss den zutreffenden, übereinstimmenden Überlegungen der Parteien (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2) stellt sich daher in einem ersten Schritt die Frage nach potentiell rentenerheblichen Verän derungen seit d em Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013, und bei Vorliegen derartiger Veränderungen stellt sich in einem zweiten Schritt die weitere Frage nach den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit.
E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 auf das Gutachten des I.___ vom 6. Dezember 2012 (Urk. 10/ 54).
E. 3.2.2 Der Neurologe Dr. L.___ erhob neben der Befragung der Beschwerde führerin einen allgemeinen neurologischen Status mit Er mittlung der gängigsten klinischen Parameter und bezeichnete diese als unauffällig (Urk. 10/54/17) . Spe zi fische, auf die Epilepsie ausgerichtete Untersuchungen führte Dr. L.___ nicht durch; er schloss sich der Di agnose einer Epilepsie, wie das Spital Z.___ und Dr. A.___ sie in den Jahren 2006 bis 2009 gestellt hatten (Urk. 10/9/5, Urk.
10/9/8, Urk. 10/9/10, Urk. 10/9/11 , Urk. 10/9/22) und wie Prof. Dr. G.___ sie im Jahr 2011 bestätigt hatte (Urk. 10/18/14) , jedoch an und charakterisierte die Epilepsie als solche mit partiellen und sekundär generalisierten An fällen (Urk.
10/54/17) . Dabei fragte er sich zwar, ob Dr. A.___ die erhobenen und der Epilepsie zugeordneten EEG-Befunde (vgl.
Urk.
10/9/5-6, Urk.
10/9/11, Urk.
10/9/13-19 und Urk. 10/9/20 ) hinreichend gegen Arte fakte abgegrenzt habe (Urk. 10/54 /18), sah aber davon ab, selbst ein EEG zu erstellen. Vielmehr wies er lediglich auf die Möglichkeit einer stationären Untersuchung mit Langzeit-EEG hin, welche auch bei der Frage nach einem funktionellen, nicht organisch erklär baren Hintergrund der Anfälle
hätte weiterhelfen können (vgl. Urk. 10/54/18+19).
Die Frage nach einer psychischen Komponente im Krankheitsgeschehen stand schon vor der Begutachtung durch das I.___ im Raum. So hielt Dr. A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2010 und im vorange gan genen Bericht an die C.___ vom 30. Juni 2010 fest, die Beschwerdeführeri n sei depressiv verstimmt, ziemlich ängstlich und besorgt, und erachtete die Epi lepsie für dieses psychische Zustandsbild als ursächlich; ausserdem bemerkte er gewisse kognitive Störungen, die seiner Vermutung nach durch die Medikation hätten beeinflusst sein können (Urk. 10/9/6 und Urk. 10/9/8). Dementsprechend befand die Beschwerdegegnerin es für notwendig , die Beschwerdeführerin nicht nur neurologisch, sondern auch psychiatrisch begutachten zu lassen , und hielt daran fest, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Psychiater Dr. F.___ im Rahmen der Begutachtung in der Klinik D.___ lediglich supervidierend mitgewirkt hatte (vgl. Urk. 10/39/6), der neu behandelnde Psychiater Dr. H.___ jedoch eine Angststörung mit histrionischen Per sönlichkeitszügen diagnostiziert ( F41.0 und Z73.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 ; Urk. 10/36/1) und zudem die Ergebnisse der psychologischen Testungen durch die Psychologin E.___ (vgl. Urk.
10/18/23-29) als er klärungsbedürftig bezeichnet hatte (Urk. 10/36/3). Dr.
K.___ des I.___
bestätigte alsdann die diagnostische Einordnung durch Dr.
H.___ im Wesentlichen, indem er die Diagnose Angst und depressive Stö rung gemischt, wiederum mit histrionischen Persönlichkeitszügen , aufführte (ICD10 F41.2 und Z73.1; Urk. 10/54/14).
E. 3.2.3 Was die Arbeitsfähigkeit sbeurteilung im Gutachten des I.___ anbelangt, so mass Dr. L.___ der neurologischen Diagnose der Epilepsie keine Auswir kun gen
auf die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit zu (Urk. 10/54/18), Dr. K.___ qua lifizierte die psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/54/14) und der Neuropsychologe lic . phil. M.___ kon s tatierte zwar deutlich unterdurchschnittliche Leistungen, leitete daraus je doch keine neuropsychologische Diagnose und dementsprechend auch keine Be ein träc h tigung in der Arbeitsfähigkeit ab , sondern vermerkte eine deutliche Selbst limi tie rung mit dem Potential zur Leistungssteigerung (Urk. 10/54/21-22) . Schliesslich ergab auch die internistische Untersuchung durch Dr. J.___ keine Befunde, die als relevant für die Arbeitsfähigkei t erschienen (vgl. Urk. 10/54/9-10).
In Würdigung dieser Beurteilungen in den einzelnen Disziplinen gelangten die Gutachter des I.___
in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere , adaptierte Tätigkeiten, wozu auch die bisher verrichteten Büro tätigkeiten und der erlernte Beruf der Ph arma-Assistentin gehörten (Urk. 10/54/23).
Diese Schlussfolgerung war ausschlaggebend für die Renten ab wei sung mit der Verfügung vom
18. Juli 2013 (Urk. 10/65);
n eben der Begrün dung dieser Verfügung (Urk. 10/65/2) zeigt dies auch eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. R.___ vom 1. Februar 2013 (Urk. 10/64/3).
E. 3.3.1 Anders als die Verfügung vom 18. Juli 2013 , basiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 auf keiner polydisziplinäre n Beurteilung , sondern lediglich auf der Beurteilung durch die behandelnden Neurolog en Dr. O.___ und Dr. P.___ der Klink N.___ .
Dr. O.___ , der an d erselben Praxisadresse tätig war wie schon Dr.
A.___ , führte in den Jahren 2018 und 201 9 mehrmals EEG-Untersuchungen durch, deren Ergeb nisse er in den Krankengeschichte-Eintragungen dieser Jahre darstellte ; zugleich protokollierte er darin die vorgekehrten therapeutischen Massnahmen , wie insbe sonde re die Medikation (Urk. 10/90). D iese Aufzeichnungen sowie auch die Be funde in den eingereichten separaten Berichte n (Urk. 10/71/7-9) erlauben indessen dem medizinischen Laien nicht, ausreichende Erkenntnisse zum Krankheits ver lauf seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 zu gewinnen. Denn der Schwerpunkt d er Aufzeichnungen von Dr. O.___
liegt in der Beschreibung der EEG-Messresultate unter Verwendung der einsc hlägigen Fachbegriffe («linksbe tonte Verlangsamungen mit Theta-Aktivität», «intermittierend auftretende Sharp- Waves als Hinweis auf iktale Aktivität», «Spike-Wave-Muster», «Spike-Wave-Komplexe» , «Alpha-Grundaktivität» ) ; o hne interpretierende Ausführungen er schliesst sich dem medizinischen Laien jedoch nicht, wie sich die festgestellten Auffälligkeiten manifestieren und die Lebensführung beeinflussen . Die Angaben von Dr. O.___ ermöglichen demnach allein schon keine zuverlässige Aus sage darüber , wieweit die erhobenen Befunde überhaupt auf eine Veränderung seit dem Jahr 2013 beziehungsweise seit der Begutachtung durch das I.___ hinweisen . Dies gilt umso mehr, als Dr. L.___ nach dem vorstehend Dargelegten die Interp retation der damals aktuell gewesenen EEG-Befunde durch Dr. A.___ zwar in Frage gestellt , sie aber nicht näher dis kutiert und von einer erneuten EEG-Untersuchung abgesehen hatte.
Dr. P.___ der Klink N.___
sodann liess Anfang November 2019 zwar ein noc h maliges EEG erstellen und beschrieb auch den zugehörigen Befund, den er als pathologisch bezeichnete (Urk. 10/71/2). Auch er stellte jedoch die Auswir kungen dieses Befundes i n seinen Bericht en vom 20. November 2019
und vom 3. April 2020 nicht mit der erf orderlichen Ausführlichkeit dar. Es bleibt daher offen, was die Feststellung einer « symptomatischen therapieresistenten Epilepsie mit ein fach - fokalen, komplex-fokal en und sekundär generalisierten tonisch-klonischen An fällen bei kernspintomographischen Zeichen von multiplen, nodulären
Hetero topien » (Urk. 10/71/2 und Urk. 10/83/3 ) für den Alltag der Beschwerdeführerin bedeutet und ob sich daraus a uf eine Veränder ung seit 2013 schliessen lässt . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. P.___
ausführte , s eit
ihrer Scheidung vor etwa eineinhalb Jahren hätten sich etwas vermehrte An fäll e gezeigt (Urk. 10/71/1) , da genauere Angaben zur qualitativen Ausprä gung dieser A nfälle fehlen. Die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber Dr. P.___ zwar B ewusstseinsverluste b eziehungsweise -störungen (Urk. 10/71/1) , wogegen sie ge genüber Dr. L.___ des I.___ einen eigentlichen Bewusstseinsverlust verneint hatte (Urk. 10/54/16) ;
m angels Zeitangaben kann jedoch nicht beant wortet werden, ob diese unterschiedlichen Darstellungen auf eine Veränderung im Laufe der Zeit hindeuten oder ob es sich dabei lediglich um voneinander ab weichende Schilderungen desselben Sachverhalts handelt. Ebenfalls k einen weite r führenden Aufschluss hierzu vermag d er Bericht von Dr. P.___ vom 28. April 2020 über eine Verlauf s kontrolle vom 8. April 20 20 zu geben (Urk. 10/93/3-6); der Bericht äussert sich lediglich zum
- offenbar etwas st abi lisierten - Verlauf seit der letzten Kontrolle von Anfang November 2019, und das Gleiche gilt für den Bericht vom 4. August 2020, in dem Dr. P.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete (Urk. 10/93/ 1-2).
Schliesslich befasste sich auch der RAD-Arzt PD Dr. Q.___ in seinen Stellung nahmen vom 13. Juli und vom 1.
Oktober
2020 sowie vom 2.
Februar
2021 (Urk.
10/96/2-4 und Urk. 9) nicht mit der Frage einer neurologischen Verände rung seit 2013, sondern hauptsächlich mit der Frage der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit.
E. 3.3.2 Die Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung könnte gegebenenfalls dann offen bleiben , wenn feststünde, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet einer solchen Veränderung in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt wäre. Davon ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2 S. 2) und stützte sich dabei auf die Angabe n von Dr. P.___
in den Berichten vom 3. April und vom 4. August 2020, w onach sich aus epileptologischer Sicht keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern nur die bei aktiver Epilepsie üblichen qualitativen Einschränkungen ergäben, nämlich keine Tätig keiten an verletzungsträchtigen M aschinen und Geräten mit ungenügender Siche rung sowie keine Tätigkeiten in ungeschützten Höhen, mit Führen von f ü hr er aus weispflichtigen Fahrzeugen und mit alleiniger Verantwortung für schutzbe fo h lene P ersonen (Urk. 10/83/3 und Urk. 10/93/ 1 ).
Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist zwar nicht von vornherein unplausibel , sie lässt sich jedoch mangels Bezugnahme auf die konkreten Auswirk ungen der erhobenen Befunde nicht rechtsgenüglich nachvollziehen. Und auch PD Dr. Q.___ lieferte in seinen Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 sowie vom 2. Februar 2021 (Urk. 10/96/4 und Urk. 9) keine fachlichen Erklärungen, welche die Beurtei lung von Dr. P.___ plausibilisieren würden , sondern er verwies lediglich auf den Inhalt der Ausführungen von Dr. O.___ und Dr. P.___ .
E. 3.3.3 Rückfragen bei Dr. P.___ und PD Dr. Q.___ , die sich auf das Fachgebiet der Neu rologie beziehen, würden indessen ohnehin nicht ausreichen. Denn angesichts dessen, dass anlässlich der Begutachtung durch das I.___ im Jahr 2013 neben der neurologischen Diagnose auch eine psychiatrische Diagnose gestellt worden war , wenn der Psychiater Dr. K.___ ihr auch keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zugeschrieben hatte, stellt sich neben der Frage nach dem neurolo gi sc hen Verlauf auch die Frage nach dem Verlauf der psychischen Problematik. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getätigt und insbe sondere n icht nach psychiatrischen Behandlungen seit 2013 gefragt. Es ist ferner auch nicht bekannt, ob Dr. P.___ dokum entiert war über die gesamte Vorge sc hichte , da die Beschwerdeführerin vor d em Termin von November 2019 seit dem Jahr 2006 nicht mehr in der Klink N.___ vorgespro chen hatte (vgl. Urk. 10/83/2).
Unter diesen Umstände n ist es für eine
zuverlässige Beurteilung des gesund heitlichen Verlaufs seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 und für eine zuverlässige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in der massgebenden Zeit ab der neuen Anmeldung unerlässlich, dass die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär be gutachtet wird. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Erwerbs status auch der Frage nachzugehen haben, ob und in welchem Pensum die Be schwerdeführerin, die seit dem Verlust ihrer Stelle bei der B.___ AG im Jahr 2011 keine namhaften E rwerbseinkünfte mehr ausgewiesen hat (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Februar 2020 , Urk. 10/74), bei guter Gesundheit berufstätig wäre und wie sich dabei ihre Scheidung ausgewirkt hat.
E. 3.4 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwer de gutzuheissen.
E. 4 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00007
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
1. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1980, ist gelernte Pharma-Assistentin (Fähigkeitszeugnis vom 18. August 1999, Urk. 10/1/3) und arbeitete ab September 2000 zunächst voll zeitlich als Sachbearbeiterin im Leistungszentrum der Y.___ AG ( Y.___ ; Anstellungsvertrag vom 17. Juli 2000, Urk. 10/1/1 ).
Sie war damals verheiratet und wurde 2002 und 2005 Mutter je einer Tochter (vgl. Urk. 10/3).
Ab Sommer 2006 erlitt X.___ mehrmals eine Episode mit kurzzeitigen Wort findungsstörungen. Sie war deswegen vom 6. bis zum
10. und wiederum vom 11. bis zum
18. Oktober 2006 im Spital Z.___ hospitalisiert, und es wurde die D i agnose einer Epilepsie gestellt (Bericht des Spitals Z.___ vom 16. Oktober 2006, Urk. 10/9/22-24). In der Folge löste X.___ das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ , wo sie zuletzt im Umfang von 50 % gearbeitet hatte, per Ende Mai 2008 auf (K ündigungsschreiben vom 15. Mai 2008, Urk. 10/8/8; Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2008, Urk. 10/8/9; Angaben der Y.___
vom 1. Dezember 2010 im Fragebogen für Arbeitgebende , Urk. 10/8/1-7 ) , nachdem in den Jahren 2007 und 2008 weitere epileptische Auren aufgetreten waren
und sie sich deswegen in die Be handlung von Dr. med.
A.___ , Fach arzt für Neurologie, begeben hatte (Be richte von Dr. A.___ vom 13.
Februar
2007 und vom 28.
Oktober
2009, Urk.
10/9/20-21 und Urk. 10/9/11-19).
Am 1. November 2009 trat X.___ eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin in der Administration der B.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 30. Okto ber 2009, Urk. 10/1/2). Sie war auch in diesem Jahr weiterhin in Behandlung bei Dr. A.___ gewesen (vgl. Urk. 10/9/11-12 ), und im August 2009 hatte sie wegen eines epileptischen Anfalls die Notfallstation des Spitals Z.___ aufgesucht (Bericht vom 16 . August 2009, Urk. 10/9/9-10). 1.2
Im November 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die Diagnose der Epilepsie bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. A.___ vom 25.
November /7. Dezember 2010 ein (Urk. 10/9/1-6 mit dem Bericht vom 30. Juni 2010 zuhanden des Krankentaggeldversicherers C.___ Allgemeine Versiche rungs -Gesellschaft AG [ C.___ ], Urk. 10/9/7-8), beschaffte die Angaben der Y.___ und der B.___ AG zu den Arbeitsverhältnissen (Urk. 10/8 und Urk. 10/5) und zog die Akten der C.___ bei (Urk . 10/10).
Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 5. Januar 2011 mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Ren tenspruch geprüft werde (Urk. 10/12), veranlasste sie deren neurologisch-psy chiatrische Begutachtung in der Klinik D.___
(Mitteilung vom 11. Januar 2011, Urk. 10/14). Das Gutachten wurde am 25. Mai 2011 fertig gestellt und von Dipl.-Psych. E.___ , Psychologie und Neuropsychologi e, Dr. med.
F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Prof. Dr. med.
G.___ , Fach arzt für Neurologie, unterzeichnet (Urk. 10/18). Im Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk.
10/20-35 ) holte di e IV-Stelle den Bericht von Dr. med.
H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2012 ein, bei dem die Ver sicherte im Oktober 2011 mit einer Behandlung begonnen hatte (Urk. 10/36 mit einer separaten Stellungnahme zum Gutachten , Urk. 10/37/1-3 ; vgl. auch das Schreiben von Dr. H.___ an die Re c htsvertreterin der Versicherten vom 13. Okto ber 2011, Urk. 10/37/4-5 ), und liess die G utachter zur geltend gemachten Not wendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 10/36/4) und zum Verdacht, der Psychiater habe an der Begutachtung nicht au sreichend mit gewirkt (vgl. Urk. 10/37 /1-3) , Stellung nehmen (Stellungnahme vo m 19. Januar 2012, Urk. 10/39). Die B.___ AG hatte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten unterdessen per Ende Juni 2011 aufgelöst (vgl. die Angabe der Rechtsvertreterin der Versicherten in der Eingabe vom 13. Oktober 2011 im Vor bescheidverfahren , Urk. 10/33/2).
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch das Institut I.___ GmbH erneut begutachten, diesmal in den Disziplinen der Allge meinen Inneren Medizin, der Psychiatrie, der Neurologie und der Neuropsy cho logie (Gutachten vom 6. Deze m be r 2012, Urk. 10/54; Dr. med. J.___ , Fach arzt für Allgeme ine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, u nd lic . phil. M.___ , Psychologie und Neuropsychologie). Unter Berücksichtigung der Einwendungen von Dr. H.___ vom 17. Februar 2013 (Urk. 10/59) und der Ent gegnungen des I.___ vom 4. Juli 2013 (Urk. 10/63) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2013 , da ihr die bisherige Tätigkeit im Büro nach wie vor zu 100 % zumut bar sei (Urk. 10/65; Feststellungsblatt in Urk. 10/64). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 14. Januar 2020 liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves , das Gesuch um eine neue Prü fung des Rentenanspruchs stellen und geltend machen, ihr Gesundheits zu stand habe sich seit Juli 2013 verschlechtert (Urk. 10/72). Als Belege liess sie einen Bericht der Klinik N.___ , vom 20. Novem ber 2019 über eine Konsultation vom 5. November 2019 einreichen (Urk. 10/71/1-5) und ein Arbeits unfähigkeitszeugnis des aktuell behandelnden Dr. med.
O.___ , Facharzt für Neurologie, vom 13. September 2019 (Urk. 10/71/6) sowie ver schie dene Berichte von Dr. O.___ über EEG-Befunde (Elektroenzephalogramm e ) des Jahres 2019 beibringen
(Urk. 10/71/7-9).
Die IV-Stelle holte von der Klink N.___, Dr. med. P.___ , den Bericht vom 3. April 2020 ein (Urk. 10/83/1-5) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 16. April 2020, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen ge denke, da sich ihr Zustand seit Juli 2013 nicht verschlechtert habe und sie in der bisherigen Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig sei (Urk. 10/85 ; Feststellungsblatt in Urk. 10/88 ). Die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, liess mit Eingabe vom 30. April 2020 Einwendungen erheben (Urk. 10/ 86). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 liess sie die Einwendungen ergänzen (Urk. 10/91) und einen Bericht von Dr. O.___ mit Datum des
23. September 2019 und Kran kengeschichte-Eintragungen der Jahre 2018 bis 2020 einreichen (Urk. 10/90). Nach Rücksprache m i t dem RAD-Arzt PD Dr. med. u niv.
Q.___ , Facharzt für Neurologie (Stellun gnahme von PD Dr. Q.___ vom 13. Juli 2020, Urk. 10/96/2-3) , holte die IV-Stelle
von Dr. P.___ der Klink N.___ die zusätzlichen Angaben vom 4. August 2020 zum Verlauf und zur Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 10/93/1-2) und nahm von ihm den Bericht an Dr. O.___ vom 28. April 2020 zu einer Ver laufs kontrolle v om 8. April 2020 entgegen (Urk. 10/93/3-6).
Nachdem PD Dr. Q.___ am 1. Oktober 2020 nochmals Stellung genommen hatte (Urk . 10/96/4)
und sich die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 zu den zusätzlichen Angaben von Dr. P.___ geäussert hatte (Urk. 10/95), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2020 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 10/98; Feststellungsblatt in Urk. 10/96). 2.
Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner mit Eingabe vom 8 Januar 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen der Inv alidenversicherung auszurichten, insbesondere sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach Vornahme der notwendigen Abklärungen eine Invalide nrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). Zudem liess sie in prozessualer Hinsicht das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung ihrer Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle liess in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 auf Abweisung der Be schwerde schliessen (Urk. 8) und ihren Standpunkt mit einer weiteren Stellung nahme von PD Dr. Q.___ vom 2. Februar 2021 untermauern (Urk. 9). Nachdem die Beschwe rdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2021 ihr Gesuch um die unent geltliche Rechtspflege wegen Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzver si cherung zurückgezogen hatte (Urk. 11), setzte das Gericht sie mit Verfügung vom 17. Februar 2021 von der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme von PD Dr.
Q.___ in Kenntnis (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bil de rn ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somato formen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281).
Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die An wendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung fest gehalten, wonach De pressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierend e Krank heiten in Betracht kommen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materi elle Beweislast trägt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betä tigungsvergleich).
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditäts bemessung). 1.3.3
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofe rn sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginn s analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teil bereichen abzustellen (BGE 13 0 V 97 E . 3.4). 1.4 1.4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali ditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen). 1.4.2
Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen , ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).
Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (BGE 142 V 547 E. 3; vgl .
auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2030). 1.5
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach per sonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Be weis wertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheid end, ob der Bericht für die stri t tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 14. Januar 2020 An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
hat , namentlich auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anspruchsprüfung nach der rechts kräftigen V erneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mit der Verfüg ung vom 18. Juli 2013 (Urk. 10/65 ) zur Diskussion steht.
Gemäss den zutreffenden, übereinstimmenden Überlegungen der Parteien (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2) stellt sich daher in einem ersten Schritt die Frage nach potentiell rentenerheblichen Verän derungen seit d em Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013, und bei Vorliegen derartiger Veränderungen stellt sich in einem zweiten Schritt die weitere Frage nach den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchti gungen auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit. 3.2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 auf das Gutachten des I.___ vom 6. Dezember 2012 (Urk. 10/ 54). 3.2.2
Der Neurologe Dr. L.___ erhob neben der Befragung der Beschwerde führerin einen allgemeinen neurologischen Status mit Er mittlung der gängigsten klinischen Parameter und bezeichnete diese als unauffällig (Urk. 10/54/17) . Spe zi fische, auf die Epilepsie ausgerichtete Untersuchungen führte Dr. L.___ nicht durch; er schloss sich der Di agnose einer Epilepsie, wie das Spital Z.___ und Dr. A.___ sie in den Jahren 2006 bis 2009 gestellt hatten (Urk. 10/9/5, Urk.
10/9/8, Urk. 10/9/10, Urk. 10/9/11 , Urk. 10/9/22) und wie Prof. Dr. G.___ sie im Jahr 2011 bestätigt hatte (Urk. 10/18/14) , jedoch an und charakterisierte die Epilepsie als solche mit partiellen und sekundär generalisierten An fällen (Urk.
10/54/17) . Dabei fragte er sich zwar, ob Dr. A.___ die erhobenen und der Epilepsie zugeordneten EEG-Befunde (vgl.
Urk.
10/9/5-6, Urk.
10/9/11, Urk.
10/9/13-19 und Urk. 10/9/20 ) hinreichend gegen Arte fakte abgegrenzt habe (Urk. 10/54 /18), sah aber davon ab, selbst ein EEG zu erstellen. Vielmehr wies er lediglich auf die Möglichkeit einer stationären Untersuchung mit Langzeit-EEG hin, welche auch bei der Frage nach einem funktionellen, nicht organisch erklär baren Hintergrund der Anfälle
hätte weiterhelfen können (vgl. Urk. 10/54/18+19).
Die Frage nach einer psychischen Komponente im Krankheitsgeschehen stand schon vor der Begutachtung durch das I.___ im Raum. So hielt Dr. A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2010 und im vorange gan genen Bericht an die C.___ vom 30. Juni 2010 fest, die Beschwerdeführeri n sei depressiv verstimmt, ziemlich ängstlich und besorgt, und erachtete die Epi lepsie für dieses psychische Zustandsbild als ursächlich; ausserdem bemerkte er gewisse kognitive Störungen, die seiner Vermutung nach durch die Medikation hätten beeinflusst sein können (Urk. 10/9/6 und Urk. 10/9/8). Dementsprechend befand die Beschwerdegegnerin es für notwendig , die Beschwerdeführerin nicht nur neurologisch, sondern auch psychiatrisch begutachten zu lassen , und hielt daran fest, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Psychiater Dr. F.___ im Rahmen der Begutachtung in der Klinik D.___ lediglich supervidierend mitgewirkt hatte (vgl. Urk. 10/39/6), der neu behandelnde Psychiater Dr. H.___ jedoch eine Angststörung mit histrionischen Per sönlichkeitszügen diagnostiziert ( F41.0 und Z73.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 ; Urk. 10/36/1) und zudem die Ergebnisse der psychologischen Testungen durch die Psychologin E.___ (vgl. Urk.
10/18/23-29) als er klärungsbedürftig bezeichnet hatte (Urk. 10/36/3). Dr.
K.___ des I.___
bestätigte alsdann die diagnostische Einordnung durch Dr.
H.___ im Wesentlichen, indem er die Diagnose Angst und depressive Stö rung gemischt, wiederum mit histrionischen Persönlichkeitszügen , aufführte (ICD10 F41.2 und Z73.1; Urk. 10/54/14). 3.2.3
Was die Arbeitsfähigkeit sbeurteilung im Gutachten des I.___ anbelangt, so mass Dr. L.___ der neurologischen Diagnose der Epilepsie keine Auswir kun gen
auf die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit zu (Urk. 10/54/18), Dr. K.___ qua lifizierte die psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/54/14) und der Neuropsychologe lic . phil. M.___ kon s tatierte zwar deutlich unterdurchschnittliche Leistungen, leitete daraus je doch keine neuropsychologische Diagnose und dementsprechend auch keine Be ein träc h tigung in der Arbeitsfähigkeit ab , sondern vermerkte eine deutliche Selbst limi tie rung mit dem Potential zur Leistungssteigerung (Urk. 10/54/21-22) . Schliesslich ergab auch die internistische Untersuchung durch Dr. J.___ keine Befunde, die als relevant für die Arbeitsfähigkei t erschienen (vgl. Urk. 10/54/9-10).
In Würdigung dieser Beurteilungen in den einzelnen Disziplinen gelangten die Gutachter des I.___
in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere , adaptierte Tätigkeiten, wozu auch die bisher verrichteten Büro tätigkeiten und der erlernte Beruf der Ph arma-Assistentin gehörten (Urk. 10/54/23).
Diese Schlussfolgerung war ausschlaggebend für die Renten ab wei sung mit der Verfügung vom
18. Juli 2013 (Urk. 10/65);
n eben der Begrün dung dieser Verfügung (Urk. 10/65/2) zeigt dies auch eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. R.___ vom 1. Februar 2013 (Urk. 10/64/3). 3.3 3.3.1
Anders als die Verfügung vom 18. Juli 2013 , basiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 auf keiner polydisziplinäre n Beurteilung , sondern lediglich auf der Beurteilung durch die behandelnden Neurolog en Dr. O.___ und Dr. P.___ der Klink N.___ .
Dr. O.___ , der an d erselben Praxisadresse tätig war wie schon Dr.
A.___ , führte in den Jahren 2018 und 201 9 mehrmals EEG-Untersuchungen durch, deren Ergeb nisse er in den Krankengeschichte-Eintragungen dieser Jahre darstellte ; zugleich protokollierte er darin die vorgekehrten therapeutischen Massnahmen , wie insbe sonde re die Medikation (Urk. 10/90). D iese Aufzeichnungen sowie auch die Be funde in den eingereichten separaten Berichte n (Urk. 10/71/7-9) erlauben indessen dem medizinischen Laien nicht, ausreichende Erkenntnisse zum Krankheits ver lauf seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 zu gewinnen. Denn der Schwerpunkt d er Aufzeichnungen von Dr. O.___
liegt in der Beschreibung der EEG-Messresultate unter Verwendung der einsc hlägigen Fachbegriffe («linksbe tonte Verlangsamungen mit Theta-Aktivität», «intermittierend auftretende Sharp- Waves als Hinweis auf iktale Aktivität», «Spike-Wave-Muster», «Spike-Wave-Komplexe» , «Alpha-Grundaktivität» ) ; o hne interpretierende Ausführungen er schliesst sich dem medizinischen Laien jedoch nicht, wie sich die festgestellten Auffälligkeiten manifestieren und die Lebensführung beeinflussen . Die Angaben von Dr. O.___ ermöglichen demnach allein schon keine zuverlässige Aus sage darüber , wieweit die erhobenen Befunde überhaupt auf eine Veränderung seit dem Jahr 2013 beziehungsweise seit der Begutachtung durch das I.___ hinweisen . Dies gilt umso mehr, als Dr. L.___ nach dem vorstehend Dargelegten die Interp retation der damals aktuell gewesenen EEG-Befunde durch Dr. A.___ zwar in Frage gestellt , sie aber nicht näher dis kutiert und von einer erneuten EEG-Untersuchung abgesehen hatte.
Dr. P.___ der Klink N.___
sodann liess Anfang November 2019 zwar ein noc h maliges EEG erstellen und beschrieb auch den zugehörigen Befund, den er als pathologisch bezeichnete (Urk. 10/71/2). Auch er stellte jedoch die Auswir kungen dieses Befundes i n seinen Bericht en vom 20. November 2019
und vom 3. April 2020 nicht mit der erf orderlichen Ausführlichkeit dar. Es bleibt daher offen, was die Feststellung einer « symptomatischen therapieresistenten Epilepsie mit ein fach - fokalen, komplex-fokal en und sekundär generalisierten tonisch-klonischen An fällen bei kernspintomographischen Zeichen von multiplen, nodulären
Hetero topien » (Urk. 10/71/2 und Urk. 10/83/3 ) für den Alltag der Beschwerdeführerin bedeutet und ob sich daraus a uf eine Veränder ung seit 2013 schliessen lässt . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. P.___
ausführte , s eit
ihrer Scheidung vor etwa eineinhalb Jahren hätten sich etwas vermehrte An fäll e gezeigt (Urk. 10/71/1) , da genauere Angaben zur qualitativen Ausprä gung dieser A nfälle fehlen. Die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber Dr. P.___ zwar B ewusstseinsverluste b eziehungsweise -störungen (Urk. 10/71/1) , wogegen sie ge genüber Dr. L.___ des I.___ einen eigentlichen Bewusstseinsverlust verneint hatte (Urk. 10/54/16) ;
m angels Zeitangaben kann jedoch nicht beant wortet werden, ob diese unterschiedlichen Darstellungen auf eine Veränderung im Laufe der Zeit hindeuten oder ob es sich dabei lediglich um voneinander ab weichende Schilderungen desselben Sachverhalts handelt. Ebenfalls k einen weite r führenden Aufschluss hierzu vermag d er Bericht von Dr. P.___ vom 28. April 2020 über eine Verlauf s kontrolle vom 8. April 20 20 zu geben (Urk. 10/93/3-6); der Bericht äussert sich lediglich zum
- offenbar etwas st abi lisierten - Verlauf seit der letzten Kontrolle von Anfang November 2019, und das Gleiche gilt für den Bericht vom 4. August 2020, in dem Dr. P.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete (Urk. 10/93/ 1-2).
Schliesslich befasste sich auch der RAD-Arzt PD Dr. Q.___ in seinen Stellung nahmen vom 13. Juli und vom 1.
Oktober
2020 sowie vom 2.
Februar
2021 (Urk.
10/96/2-4 und Urk. 9) nicht mit der Frage einer neurologischen Verände rung seit 2013, sondern hauptsächlich mit der Frage der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. 3.3.2
Die Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung könnte gegebenenfalls dann offen bleiben , wenn feststünde, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet einer solchen Veränderung in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt wäre. Davon ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2 S. 2) und stützte sich dabei auf die Angabe n von Dr. P.___
in den Berichten vom 3. April und vom 4. August 2020, w onach sich aus epileptologischer Sicht keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern nur die bei aktiver Epilepsie üblichen qualitativen Einschränkungen ergäben, nämlich keine Tätig keiten an verletzungsträchtigen M aschinen und Geräten mit ungenügender Siche rung sowie keine Tätigkeiten in ungeschützten Höhen, mit Führen von f ü hr er aus weispflichtigen Fahrzeugen und mit alleiniger Verantwortung für schutzbe fo h lene P ersonen (Urk. 10/83/3 und Urk. 10/93/ 1 ).
Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist zwar nicht von vornherein unplausibel , sie lässt sich jedoch mangels Bezugnahme auf die konkreten Auswirk ungen der erhobenen Befunde nicht rechtsgenüglich nachvollziehen. Und auch PD Dr. Q.___ lieferte in seinen Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 sowie vom 2. Februar 2021 (Urk. 10/96/4 und Urk. 9) keine fachlichen Erklärungen, welche die Beurtei lung von Dr. P.___ plausibilisieren würden , sondern er verwies lediglich auf den Inhalt der Ausführungen von Dr. O.___ und Dr. P.___ . 3.3.3
Rückfragen bei Dr. P.___ und PD Dr. Q.___ , die sich auf das Fachgebiet der Neu rologie beziehen, würden indessen ohnehin nicht ausreichen. Denn angesichts dessen, dass anlässlich der Begutachtung durch das I.___ im Jahr 2013 neben der neurologischen Diagnose auch eine psychiatrische Diagnose gestellt worden war , wenn der Psychiater Dr. K.___ ihr auch keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zugeschrieben hatte, stellt sich neben der Frage nach dem neurolo gi sc hen Verlauf auch die Frage nach dem Verlauf der psychischen Problematik. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getätigt und insbe sondere n icht nach psychiatrischen Behandlungen seit 2013 gefragt. Es ist ferner auch nicht bekannt, ob Dr. P.___ dokum entiert war über die gesamte Vorge sc hichte , da die Beschwerdeführerin vor d em Termin von November 2019 seit dem Jahr 2006 nicht mehr in der Klink N.___ vorgespro chen hatte (vgl. Urk. 10/83/2).
Unter diesen Umstände n ist es für eine
zuverlässige Beurteilung des gesund heitlichen Verlaufs seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 und für eine zuverlässige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in der massgebenden Zeit ab der neuen Anmeldung unerlässlich, dass die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär be gutachtet wird. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Erwerbs status auch der Frage nachzugehen haben, ob und in welchem Pensum die Be schwerdeführerin, die seit dem Verlust ihrer Stelle bei der B.___ AG im Jahr 2011 keine namhaften E rwerbseinkünfte mehr ausgewiesen hat (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Februar 2020 , Urk. 10/74), bei guter Gesundheit berufstätig wäre und wie sich dabei ihre Scheidung ausgewirkt hat. 3.4
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwer de gutzuheissen. 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 5.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitau f wand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 20 20 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel