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IV.2024.00220

Migräne und Epilepsie. Keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Gutachten beweiskräftig. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, ist gelernte Pharma-Assistentin (Fähigkeitszeugnis vom 1 8. August 1999, Urk. 7 /1/3) und arbeitete ab September 2000 voll zeitlich

als Sachbearbeiterin im Leistungszentrum der Y.___ AG ( nachfolgend:

Y.___ ; Anstellungsvertrag vom 1 7. Juli 2000, Urk. 7/ 1/1).

Sie war damals verheiratet und wurde 2002 und 2005 Mutter je weils einer Tochter (vgl.

Urk.

7/ 3 /2 ).

Ab Sommer 2006 erlitt X.___ mehrmals eine Episode mit kurzzeitigen Wort findungsstörungen. Sie war deswegen vom 6. bis zum 1 0. Oktober 2006 und wiederum vom 11.

bis zum 1 8. Oktober 2006 im Spital Z.___ hospitalisiert . Dort wurde im Bericht vom 16. Oktober 2006 unter anderem die Diagnose einer Epilepsie gestellt ( Urk. 7/ 9/22-24). Nachdem in den Jahren 2007 und 2008 weitere epileptische Auren aufgetreten waren (vgl. Urk. 7/ 9/20-21 ,

Urk. 7/9/11-19) , löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ , wo sie zuletzt im Umfang von 50 % gearbeitet hatte, per Ende Mai 2008 auf (Kündigungsschreiben vom 15.

Mai 2008, Urk. 7/ 8/8 -9 ) .

Am 1. November 2009 trat X.___ eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin in

der Administration der A.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2009, Urk. 7/ 1/2). 1.2

Im November 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte berufliche und medi zinische

Bericht e ein ( Urk.

7/5, Urk. 7/8, Urk.

7/ 9/1- 8 ,

Urk. 7/ 10) und veran lasste

eine

neurologisch-psychiatrische Begutachtung in der Klinik B.___

( Gutachten

vom

2 5. Mai 2011 , Urk. 7/ 18) und später in der

C.___

GmbH , diesmal in den Disziplinen der Allge meinen Inneren

Medizin, der Psychiatrie, der Neurologie und der Neuropsychologie (Gutachten

vom 6. Dezember

2012 [ Urk. 7/ 54 ] sowie ergänzende Stellungnahme vom 4. Juli

2013 [ Urk. 7/63] ).

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten, da ihr die bisherige Tätigkeit im Büro nach wie vor zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 7/ 65; Feststellungsblatt in Urk. 7/ 64). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 1 4. Januar 2020 stellte X.___ das Gesuch um neue Prüfung des Rentenanspruchs und machte unter Beilage verschiedener Arztberichte ( Urk. 7/71/1-9) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli

2013 verschlechtert ( Urk. 7/ 72). Die IV-Stelle holte bei m behandelnden

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, von der Klinik

E.___ den Bericht vom 3. April 2020 ein (Urk.

7/ 83/1-5) und verneinte mit Verfügung vom 25.

November 2020 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten weiterhin «voll zumutbar» (Urk.

7/ 98 S. 2 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2021 ( Urk. 7/101) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00007 vom 1.

Dezember 2021 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 25.

November 2020 au fgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde , damit sie weitere Abklärungen treffe und hernach über den Rentenan spruch der Versicherten neu verfüge ( Urk. 7/104). 1.4

In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/110, Urk. 7/113) und ordnete am 3 0. Mai 2023 eine polydisziplinäre Begutachtung durch das

F.___ an, diese Expertise wurde am 3. Oktober 2023 erstattet ( Urk. 7/134). Nach durch g eführte m

Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/136 , Urk. 7/141) verneinte die IV Stelle m it Verfügung vom

1. März 2024 abermals den Leistungsanspruch der Versi cherten ( Urk. 7/143 = Urk. 2 ). 2.

Hiegegen

erhob

X.___

mit Eingabe vom 1 6. April 202 4 Beschwerde und beantrag t e, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, namentlich sei ihr ab 1.

Juli 2020 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ein Gerichtsgut achten zu veranlassen und die Sache anschliessend an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese erneut über die gesetzlichen Leistungen befinde ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ) , wovon der Beschwerdeführerin am 30.

Mai 2024 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8).

Mit Eingabe vom 1 4. März 2025 ( Urk.

9) ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitberücksicht ig ung des miteingereichten Arztberichts vom 2 4. Januar 2025 (U rk .

10) und übermittelte dem Gericht die Zusammenstellung ihrer Aufwen dungen ( Urk. 9) . Davon wurde die Beschwerdegegnerin am 9. April 2025 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal recht lichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2020 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die bis

31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2021 ( Urk. 7/104) wurden die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähig keit ( Art. 7 ATSG) , die Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen zur Entstehung des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und Art.

29 Abs. 1 IVG ), die Rentenabstufungen ( Art. 28 Abs. 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen ( Art. 16 ATSG) und die Rechtsprechung betreffend die Anwendbarkeit der Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143

V

418 E. 7, 143 V 409 E. 4.5.2) dargelegt ( Urk. 7/104 E. 1.1 1.3.3) . Dasselbe gilt für die Voraussetzungen zur Revision von Invalidenrenten ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) und deren Gültigkeit bei Neuanmeldungen ( Urk. 7/104 E. 1.4 ) sowie

die Rechtspre chung zu r Bedeutung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte ( Urk. 7/104 E. 1.5) .

D arauf wird verwiesen . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2024 im Wesentlichen auf das nach dem Rückweisungsurteil des hiesigen

Gerichts angeordnete polydisziplinäre Gutachten des F.___

vom 3. Oktober

202 3. Daraus gehe hervor, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung vorliege; aus neurologischer Sicht sei eine seit Oktober 2006 bestehende leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf

ausgewiesen . Eine invaliditätsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Sie

habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk.

6).

Dagegen brachte d ie Beschwerdeführer in

beschwerdeweise vor, das Gutachten weise verschiedene - im Detail darge legte

- Mängel auf , weshalb es nicht beweis wertig sei . Auf die Vorbringen im Einwand sei der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht genügend eingegangen. Er habe als Neurologe die fach fremde n Disz iplinen auch nicht validieren können ( Urk. 1

S. 5 f.). Die Verfügung beruhe in medizinischer Hinsicht auf einem offensichtlich unrichtig (unvoll ständig) festgestellte n Sachverhalt, was eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes darstelle. Es sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, wenn ihr k eine Rente zugesprochen w e rde ( Urk. 1 S. 19).

Den Antrag auf weitere Abklärungen erneuerte sie in der Eingabe vom 1 4. März

2025 und führte ergänzend aus, die Berichte der behandelnden Dr. med. G.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und des Psychotherapeuten H.___ , beide vom Zentrum I.___,

vom 23./2 4. Januar 2025 (Urk. 10) liessen auf eine langjährige psychische Erkrankung schliessen. Die erhobenen Einschränkungen und Symptome widersprächen den Erhebungen des psychiatri schen G utachters des F.___ ( Urk. 9). 2.2

Strittig ist

- wie bereits im Prozess IV.2021.00007

( Urk. 7/104 E. 3.1) - , ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 14.

Januar 2020 Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ,

namentlich auf eine Invalidenrente , hat . Dies ist zunächst unter dem Blickwinkel zu prüfen , ob seit dem Erlass der Verfügung vom 1 8. Juli 2013 (Urk.

7/65) eine rentenerhebliche Veränderung eingetreten ist. Erst bei Vorliegen einer derartige n Veränderung stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage nach den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit .

2 . 3 2.3.1

Das Gericht hielt im Urteil IV.2021.00007 vom 1. Dezember 2021

die Sachlage , wie sie sich im Referenzzeit punkt im Jahr 2013

darbot , unter Berücksicht ig ung der medizinischen Akten und insbesonde re gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 6.

Dezember 2012

( vgl. Urk. 7/ 54 )

fest .

Es erwog in Bezug auf die damalige

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, dass der Neurologe des C.___ der diagnostizierten Epilepsie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit beigemessen habe. Der begutachtende Psychiater

habe die psychiatrischen Diag nosen ebenfalls nicht als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiz i ert

und der Neuropsychologe habe zwar deutlich unterdurchschnittliche Leistungen konstatiert , daraus jedoch keine neuropsychologische Diagnose und dementspre chend auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ab geleitet , sondern eine deutliche Selbstlimitierung mit dem Potential zur Leistungssteigerung vermerkt . Schliesslich habe auch die internistische Untersuchung keine Befunde ergeben , die als relevant für die Arbeitsfähigkeit erschienen seien .

Damals habe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte und mittel schwere, adaptierte Tätigkeiten bestanden , wozu auch die bis dahin verrichteten Bürotätigkeiten und der erlernte Beruf der Pharma-Assistentin gehörten . Dies e Schlussfolgerung sei ausschlaggebend gewesen für die Rentenabweisung mit der Verfügung vom 1 8. Juli 2013 ( Urk.

7/104 E. 3.2.3). 2 . 3.2

Die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse bei Erlass der im Verfahren IV.2021.00007 angefochtene n

Verfügung vom 2 5. November 2020

( Urk. 7/ 98 ) fusste

nicht auf einem medizinischen Gutachten , sondern auf den

im Urteil

vom

1. Dezember 2021 referierten Einschätzung en

der

behandelnden Neuro logen

Dr. med. univ. J.___

( Urk. 7/71/7-9, Urk. 7/90 / 1-3 )

und Dr. D.___ der K linik E.___ vom 2 0. November 2019 ( Urk. 7/83/6- 8 ), vom 3.

und vom 2 8. April

2020 ( Urk. 7/83/2-5, Urk. 7/93/3-6) sowie vom 4. August 2020 (Urk.

7/93/1-2) . Im Weiteren lag en dem Gericht die Beurteilung en durch den RAD-Arzt PD Dr.

med. K.___ , Facharzt für Neurologie , vom 1 3. Juli und vom 1.

Oktober 2020 (Urk. 7/96/2-4) sowie vom 2. Februar 2021 ( Urk. 7/102) vor ( vgl.

Urk. 7/104 E. 3.3.1). Auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts wird verwiesen .

Diese medizinische Aktenlage erlaubte dem Gericht kein abschliessendes Bild zur Frage der gesundheitlichen Veränderung , und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen liessen sich nicht rechtsgenüglich nachvollziehen ( Urk. 7/104 E. 3.3.2). F ür eine zuverlässige Beurteilung des gesundheitlichen Verlaufs seit dem Erlass der Verfügung vom 18.

Juli 2013 und für eine schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung in der massgebenden Zeit ab der Anmeldung vom 1 4. Januar 2020 erachtete es das Gericht für unerlässlich, die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär zu begutachte n ; weiter erwog das Gericht, die Beschwerdegegnerin habe d en Erwerbs status der Beschwerdeführerin näher zu prüfen ( Urk. 7/104 E.

3.3.3). 3. 3.1

Im weiteren Verfahren haben die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten gefunden. 3. 2

Der seit 2008 behandelnde Hausarzt med. pract . L.___ verwies im Formularbe richt vom 4. Mai 2021 zur Hauptsache auf die miteingereichten , bereits im gerichtlichen Vorverfahren aktenkundigen Berichte der Klinik E.___ (vorstehend E. 2.3.2) sowie auf den neu en Bericht der Urologen des Spitals Z.___ vom 1 5. April 202 0. Dazu führte de r Hausarzt aus, e r habe seit 2013 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und es bestünden auch aktuell keine Auffäl ligkeiten ( Urk. 7/113/3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit hielt er aus haus ärztlicher Sicht für uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 7/113/5).

D em Bericht vom 1 5. April 2020 der Urologen des Spitals Z.___

über ihre ambulante n Behandlung en der Beschwerdeführerin

ist zu entnehmen, dass seit Januar 2019 rezidivierend

Ha r nwegsinfekte aufgetreten sind , die medikamentös therapiert wurd en, aber nicht durch eine Pathologie zu erklären

waren

(Urk. 7/113/12-13). 3.3

Am 2 8. April 2022 berichtete der behandelnde Neurologe Dr. J.___

zuhanden der Beschwerdegegnerin d i agnostisch von einer

« Absen ce-Epilepsie» . Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres, erklärte sich jedoch ausser Stande, die konkreten Fragen nach der beruflichen Situation der Beschwerdefüh rerin und der zumutbaren Arbeitsstunden zu beantworten, oder er sah von Antworten ab ( Urk. 7/110/5-8). 3.4

3.4.1

Im Rahmen der F.___ - Begutachtung

gingen die folgenden weiteren medizini schen Beric hte ein bzw. wurden durch die Sachverständigen eingeholt (vgl.

Urk. 7/134/25, Urk.

7/134/42) . 3.4.2

Gemäss dem neurologischen Konsilium des Spitals Z.___ vom 7. Oktober 2022 klagte die Beschwerdeführerin über neuartige Kopfschmerzen , einhergehend mit Fieber und Schüttelfrost . Es hätten sich erhöhte Leberwerte gezeigt, welche im Rahmen der aktuellen febrilen Erkrankung interpretiert worden seien . Die befasste Oberärztin empfahl , die antiepileptische Therapie nicht zu verändern, da die Beschwerdeführerin darunter anfallsfrei sei ( Urk. 7 / 134/85) . 3.4.3

Ein MR des Kopfes vom 2 5. Mai 2023 zur Abklärung unter anderem der Kopf schmerzen

brachte

reguläre Hirnbasisarterien und eine diskrete Sinusitis frontalis rechts zur Darstellung, währenddem sich

keine Hinweise auf einen tumorösen Prozess

zeigten ( Urk. 7/134/87). 3.5

In der Gesamtbeurteilung der polydisziplinären Expertise vom 3. Oktober 2023 nannten die F.___ -Gutachter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit eine therapieresistente symptomatische Epilepsie mit einfachen fokalen Anfällen, komplex fokalen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen bei MRT-tomografisch multiplen nodulären Heterotropien (richtig wohl: Heterotopien) . Keine Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit schrieben sie der Migräne ohne Aura, den erhöhten Leberwerten, den rezidi vierenden Harnwegsinfekten seit Januar 2019 und der psychischen und Verhal tensstörung durch Tabak zu ( Urk. 7/134/7).

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeschilderungen gegenüber dem Psychiater seien insgesamt vage gewesen. Verhaltensmässig habe sich keine Depression abgebildet und es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung finden lassen . Im Beschwerdevalidierungsverfahren habe die Beschwerdeführerin signifikant schlecht abgeschnitten, sodass aus psychiatrischer Sicht von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen werden müsse. Dies entspreche auch den Erkenntnissen, die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten gewonnen werden könne n ( Urk. 7/134/6) .

Unbestritten dokumentiert sei hingegen eine organisch-neurologische Erkran kung im Sinne einer Epilepsie. Inwiefern nicht organische Krampfanfälle bei oftmals beschriebenen Krampfereignissen unter emotionalen Konflikten auftreten würden (sogenannte dissoziative oder psychogene Krampfanfälle), könne aus isoliert neurologischer Sicht nicht sicher eingeordnet werden. Die psychiatrischen und neuropsychologischen Erkenntnisse würden eher dagegen sprechen . Aus rein internistischer Sicht hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben ( Urk. 7/1 34 / 7 ).

Aufgrund der neurologischen Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit um 10 % herabgesetzt. Darüber hinausgehende Einschränkungen hätten nicht identifiziert werden können (Urk. 7/ 134 /7 unten). Nicht zu empfehlen seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Konzentration s

- und Reaktionsvermögen sowie mit erhöhter Flexibilität, komplexe Tätigkeiten wie Überwachungs- und Steue rungstätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten als Kraftfahrerin oder an expo nierten Stellen wie Leiter n , Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr. Bezogen auf die beruflichen Fähigkeiten lägen keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhalte-, Selbstbehauptungs-, Kontakt- und der Grup penfähigkeit vor. Die um 10 % verminderte Leistungsfähigkeit sei begründet durch den erhöhten Pausenbedarf bei wiederholt auftretenden epileptogenen Anfällen ( Urk. 7/ 134 /8).

Diese Einschränkung bestehe aufgrund der seither dokumentierten Absenzen seit Oktober 2006 und gelte gleich auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 7/1 34 /9).

Auf die Fragen der IV-Stelle zu r Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juli

2013 führten die Sachverständigen aus, die damalige psychiatrische Diagnose habe sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Aufgrund der Erkenntnisse ihrer Begutachtung würden sie davon ausgehen, dass keine psychiatrische Erkrankung vorliege und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus isoliert neurologischer Sicht sei die Frage hinsicht lich der arbeitsrelevanten Epilepsie zu verneinen; es würde lediglich die Anfalls frequenz sowohl der fokalen und sekundär generalisierten Anfälle als auch der epileptischen Aura variiere n . Es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes bezüglich der Epilepsie anzunehmen. Bei typischer Beschwerdeschilderung und bereits etablierter und zugelassener Medikation einer Antikörpertherapie könne jedoch spätestens seit der Begutachtung eine Migräne mit Aura sicher dokumen tiert werden. Eine Veränderung im engeren Sinn habe sich nicht ergeben, weil die Beschwerdeführerin damals wie heute aus psychiatrischer Sicht uneinge schränkt «arbeitsuneingeschränkt» ( gemeint wohl : arbeitsfähig ) sei ( Urk. 7/134/11 , vgl. auch Urk. 7/134/39 ) . 3.6

RAD-Arzt PD Dr. K.___ empfahl am 1 1. Oktober 2023, auf das Gutachten abzu stellen. Es gehe detailliert auf die Aktenlage ein, erhebe umfassend die Befunde und sei in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar (Urk.

7/135/4). An dieser Einschätzung hielt er nach Einsicht in die Vorbringen

der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten im Einwand vom 1 2. Januar 2024 (Urk.

7/141) am 1. März

2024 fest ( Urk. 7/142/ 4 ). 3.7

Aus dem im Verfahren aufgelegten Be r icht von Dr. J.___ vom 1. März 2024 geht hervor , dass aktuell ein hoher emotionaler Stresslevel bestehe, da die Beschwer deführerin spätestens in einem Monat aus ihrer Wohnung ausziehen müsse. Sie wisse nicht weiter und stehe unter Druck. Unter der ausgeprägten Belastungssi tuation sei das Auftreten von epileptischen Ereignissen bis hin zu komatösem Wachzustand nicht auszuschliessen ( Urk. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Hauptsache auf das F.___ -Gutachten ab. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Expertise

sei nicht beweiskräftig ( Urk. 1 S.

5 f. , Urk. 9 ). Dazu ist v orwegzuschicken, dass den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V

210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Es ist überdies zu betonen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unaus weichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 14 0 V 193 E. 3.1). 4.2

Die F.___ -Expertise ( Urk. 7/134) erfüllt die vom Bundesgericht an eine beweis kräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen ( BGE 134 V 231 E. 5.1 ) . S ie beruht auf den relevanten Vorakten, welche im Wesentlichen wieder gegeben (S. 14 ff. des Gutachtens) ,

im Rahmen der Begutachtung noch ergänzt (S. 25; vgl. auch Urk. 7/134/85 87) und in die interdisziplinäre Beurteilung der medizinischen Situation miteinbezogen wurden (S. 4) . Im Weiteren basiert sie auf

umfassenden und gründlichen psychiatrischen (S. 26 ff.) , neurologischen (S.

41

ff.), internistischen (S. 57 ff.) sowie neuropsychologischen (S. 67 ff. ) Untersu chungen. Die Teilgutachte r und gutachterinnen setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander , legten die medizini schen Verhältnisse und Zusammenhänge sorgfältig dar und führten sie in der interdisziplinären Beurteilung zusammen (S. 6 ff.) .

S ie beantwortet en die gestellten Fragen zur Leistungsfähigkeit (S. 8 ff.) und zur Veränderung des Gesundheitszustandes im Verlauf (S. 11 f.)

und begründe te n die Schlussfolge rungen im Rahmen ihrer medizinischen Beurteilung (S. 35-40 , S. 52-56, S. 63 66, S. 75-78 ) , so dass sie nachvollzogen werden können.

4. 3 4.3.1

Unter Hinweis auf die auffallenden Ergebnisse i m Beschwerdevalidierungsver fahren und die vagen Angaben der Beschwerdeführerin führten

die Sachverstän digen einleuchtend aus , dass sie kein leistungsbeeinträchtigendes psychisches Krankheitsgeschehen hatten erheben können (S. 6 f.). Dies wird gestützt durch die vom begutachtenden Psychiater der F.___

erhobenen, in praktisch jeder Hinsicht blanden Befunde (S. 31 f. , S.

37 und S. 74 f. ).

Während im C.___ -Gutachten im Referenzzeitpunkt noch von Angst , einer depres siven Störung und histrionischen Persönlichkeitszügen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Rede gewesen war (Urk. 7/54/22), sind den medizinischen Akten aus dem Neuanmeldeverfahren

keine objektiven Anhaltspunkte auf psychische Beschwerden zu entnehmen ( vgl. dazu auch Urk. 7/134 / 30 unten) . Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 1. März 2024

- anders als im Zeit punkt der C.___ Begutachtung im Jahr 2012 ( Urk. 7/54/9 ; vgl. auch den Bericht

von Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar

2012, Urk.

7/37/6-9 ) - psychiatrische Behandlungen in Anspruch genommen hätte. Erst am 2 5. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin die psychologische Therapie im I.___ auf ( Urk. 10 S. 2 ) . Obschon der Grund hiefür ungeklärt geblieben ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend

bemerkte ( Urk. 1

S. 14 f.) , ändert d ie s nichts an der gutachterlichen Schlussfolgerung . D enn jedenfalls begründet dieser Umstand gewichtige Zweifel an einem wesentlichen Leidens druck der Beschwerdeführerin und am Vorliegen eines behandlungs bedürftigen psychischen Leidens .

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin -

wie sich aus de n im Verfahren aufgelegten Bericht en vom 23./2 4. Januar 2025 von Dr. G.___ und vom Psychotherapeuten des I.___

e rgibt -, am 2 5. April 2024 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat ( Urk. 10 S. 2) . D enn hier sind nur die Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen V e rfügung am 1. März

2024 zu beurteilen (BGE

143 V 409 E. 2.1) , zu denen die Berichte lediglich anam nestische Angaben, aber keine eigene Beurteilung enthalten. Ins Gewicht fällt zudem, dass einer erst nach Verfügungserlass begonnenen psychiatrischen Behandlung , genauso wie eine nach

Zugang des Vorbescheids angetretene Therapie ,

mit Blick auf den Leidensdruck von vornherein kein

entscheidendes Gewicht bei zumessen ist (BGE

141 V 281 E.

4.4.2) . Dies gilt

umso

mehr, wenn sich die Beschwerdeführerin zuvor jahrelang nicht um

eine

psychiatrische Behandlung gekümmert hat, wie sie dem begut achtenden

Psychiater erläuterte (Urk.

7/134/28).

Der Rüge der Beschwer deführerin,

die

Beschwerdegegnerin habe trotz ihres entsprechenden Einwandes (vgl.

Urk. 7/141/11) dazu keine weiteren Abklärungen unternommen

( Urk. 1 S.

14 f.), verfängt daher nicht. Die Beschwer degegnerin durfte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .) von diesbezüglichen Weiterungen absehen. 4.3.2

I m Weiteren ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen , wonach

grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE

148 V 49 E. 6.2.2) . Eine solche hätte auch den behandelnden fachfremden Ärzten auffallen müssen. Doch keinem der aufliegenden Berichte

sind

im hier massgebenden Zeitraum seit dem Referenz zeitpunkt Anhaltspunkte auf ein (schweres) psychiatrisches Leiden zu entnehmen , weshalb sich die gutachterliche Schlussfolgerung in psychiatrischer Hinsicht als einleuchtend erweist .

Mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Krankheitsbildes bleibt es auch ohne Belang, ob die Gutachter die psychosozialen Umstände (vgl.

dazu Urk. 7/134/28 f.)

- wie sie etwa

Dr. J.___ am 1. März 2024 im Zusammen hang mit dem bevorstehenden Wohnungswechsel schilderte ( Urk.

3) - hinrei chend berücksichtigt haben , was die Beschwerdeführerin in Abrede stellte

( Urk. 1 S. 9). Denn eine Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren zu einem

versi cherten Gesundheitsschaden kann

bei fehlendem invalidisierenden psychischen Leiden unterbleiben .

Die delegierende Psychiaterin des I.___ , welche die Beschwerdeführerin erst am 1 4. Oktober 2024 erstmals sah, nannte zwar im Bericht vom 2 4. Januar 2025 folgende psychischen Diagnosen: eine komplexe posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.10), einen Verdacht auf gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F61) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 10 S. 4); sie führte jedoch keine Befunde auf und leitete die Diagnosen nicht her, damit sie vom Gericht prüfend nachvollzogen werden könnten. Zudem äusserte sie sich weder zur Veränderung des Gesund heitszustandes im zeitlichen Verlauf noch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Sie legte auch nicht dar, inwiefern im F.___ -Gutachten Aspekte ausser Acht ge blieben wären, die hätten berücksichtigt werden müssen. Die zuhanden der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung verfassten Berichte erschöpfen sich im Wesentlichen in den Erläuterungen , weshalb die am 2 5. April 2024 aufgenommene und seither wöchentlich stattfindende Psychothe rapie fortzusetzen sei ( Urk. 10 S. 2-3) .

Rechtsprechungsgemäss kann eine fach ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden , welche Kompetenz den Psychotherapeuten bzw. Psychologen nicht zufällt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2024 vom 2 4. März 2025 E.

5.3.2). D eshalb trifft die Ans icht

der Beschwerdeführerin, die Berichte

sei en geeignet, Zweifel am Gutachten zu erwecken ( Urk. 9 S. 2) , nicht zu .

Dem Gutachten ist demnach insoweit zu folgen, als in psychiatrischer Hinsicht kein Krankheitsbild mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden kann . Dies gilt auch bezüglich einer Veränderung zum Referenzzeitpunkt, da bereits damals keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vorlagen. 4. 4 4.4.1

I m Einklang mit den anderen befassten Ärzten diagnostizierten die F.___ - Gutachter eine seit Oktober 2006 bestehende organisch-neurologische Erkran kung im Sinne einer Epilepsie . Abweichend zu den C.___ -Gutachtern , die trotz dieser Diagnose eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatten ( Urk. 7/54), m assen d ie F.___ - Experten diesem Krankheitsbild eine Einschrän kung von 10 % zu ( Urk. 7/134/7), wobei der Neurologe anhand der anamnesti schen Angaben von vier bis sechs generalisierten tonisch-klonischen Anfällen pro Jahr ausging ( Urk.

7/134 / 43 ) .

Der behandelnde Neurologe Dr. J.___ postulierte am 2 8. April 2022 zwar eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/110/5-8), doch entbehrt sein Attest jeglicher Begründung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er die Anfallshäufigkeit in seine Einschätzung miteinbezogen hat. Er sah sich zudem ausser Stande zu Beurteilungen in Bezug auf die beruflichen Verhältnisse , weshalb seine Zumut barkeitsbeurteilung keine Zweifel am Gutachten zu wecken vermag.

Hinsichtlich der Epilepsie verneinten die Experten eine g esundheitliche Verände rung mit der Begründung, es variiere lediglich die Anfall s frequenz . G egenüber dem begutachtenden Psychiater des C.___

gab die Beschwerdeführerin im September 2012 an, es träten unter Medikation zwei bis drei Anfälle pro Jahr auf (Urk.

7/54 S. 1 und 11) , der behandelnde Dr. D.___ sprach am 2 8. September 2020 von einem bis vier Anfällen pro Jahr (Urk. 7/113/9)

und gegenüber der Neuro login des F.___ erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 2 3. August 2023 , dass im Jahr 2023 drei Krampfanfälle erinnerlich seien ( Urk. 7/134/43), so dass insoweit

nicht von einer wesentlichen Ver schlechterung gesprochen werden kann. Zwar hat sich die Anfalls häufigkeit im Vergleich zur Situation anlässlich der Begutachtung im C.___

verschärft ; sie ist aber - gemessen am Zeitraum von einem Jahr – immer noch eher moderat. Gleiches gilt für die Schwere der Anfälle, ergibt sich doch aus den Angaben gegenüber der F.___ -Neurologin, dass die Beschwerdeführerin beim letzten Anfall rund zwei Minuten b ewusstlos war, es aber nicht zu tonisch-klonischen Entäusserungen, Einnässen oder Zungenbiss kam und sie nach 30 Minuten wieder vollständig orientiert war ( Urk. 7/134/43). 4.4.2

Weiter berichtete die Beschwerdeführerin de r Neurolog i n des F.___ , dass drei- bis zehnmal pro Woche , manchmal auch bis zu zehnmal pro Tag eine Aura bei Epilepsie auftrete ( Urk. 7/134 / 43). Die Auren w u rden auch von Dr. D.___

und von Dr. J.___

erwähnt ( Urk. 7/90/ 1- 2, Urk. 7/113/8).

Die Sachverständigen wiesen darauf hin, dass die Auren seit 1 3. Februar 2007 dokumentiert seien ( Urk. 7/134/9), was durch das C.___ -Gutachten untermauert wird . Zwar fanden die Auren

damals keinen Eingang in die Gesamtbeurteilung, doch klagte die Beschwer deführerin gegenüber dem Internisten

des C.___

über epileptische Anfälle, aber auch über häufige Auren (Urk.

7/54 S. 7 ) . Auch der seinerzeit behandelnde Dr. med. N.___ , Facharzt für Ne u rologie, und der behandelnde Psychiater Dr. M.___ erwähnte n in ihren Bericht en aus den Jahren 2009 und 2010 mehr mals täglich ( Urk. 7/10/9) beziehungsweise häufig auftretende Auren ( Urk. 7/37/7). Unter diesen Umständen leuchtet die Schlussfolgerung der F.___ -Gutachter ein,

dass die Häufigkeit der epileptischen Aur en zwar schwanke, hinsichtlich der Epilepsie – und damit auch der Auren - eine wesentliche gesund heitliche Veränderung aber nicht vorliege ( Urk. 7/134/11, Urk. 7/134/55) . 4.4. 3

Die F.___ -Gutachter beschrieben als neues Krankheitsbild jedoch eine Migräne mit Aura, ohne ihr eine n Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit zuzuschreiben ( Urk.

7/134 /7 und 11) ,

wobei die neuartigen Kopfschmerzen erstmals im neuro logischen Konsilium des Spitals Z.___ vom 7. Oktober 2022 erwähnt wurden (Urk. 7/134/85). Dabei berücksichtig t en die Sachverständigen die Aussagen der Beschwerdeführerin , dass

Anfang 2023 eine Antikörpertherapie gegen die Migräne etabliert worden sei , die zu eine r

Besserung ge führt hab e , sodass

nicht mehr fast wöchentlich, sondern im Jahr 2023 nurmehr zwei Migräneattacken aufgetreten seien ( Urk. 7/134/44 oben ) ; daraus schlossen sie auf eine sehr gute Prognose ( Urk. 7/134/52) . Dies e Ausführungen stehen zwar im Widerspruch zu den beschwerdeweise geschilderten zwei bis sieben Mal wöchentlich auftreten den Migräneattacken ( Urk. 1 S. 3 und S. 8 ) , doch ist diese Darstellung mittels der medizinischen Unterlagen nicht zu objektivieren .

Im Weiteren stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spon tanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).

Die von de n anamnestischen Erhebungen der F.___ -Gutachter abweichenden Vorbringen in der Beschwerde sind demnach nicht geeignet, die Expertise und die dort festgehaltene eher geringe Frequenz der Migräneattacken in Zweifel zu ziehen .

Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung der Gutachter, die bereits seit Anfang 2023 erfolgreich behandelte, sporadisch auftretende Migräne beein trächtige die Arbeitsfähigkeit nicht, zu überzeugen .

4. 5 4. 5 .1

Die Beschwerdeführer in

hielt das F.___ - Gutachten bzw. dessen Teilgutachten

für nicht beweiswertig.

Sie beanstande te die wiederholte Vorlage des Gutachtens an RAD-Arzt Dr. K.___ , der als Neurologe die fachfremden Disziplinen , namentlich das psychiatrische und das neuropsychologische Teilgutachten , nicht angemessen habe validieren können ( Urk. 1 S. 5) . Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Aufgabe des RAD-Arztes . Wenn kein Gutachten erstellt wird , fällt den RA D- Ärzte n die Aufgabe zu - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – , den medizinischen Sachverhalt zusammen zu fassen und zu würdigen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 3 1. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Liegt aber - wie hier - ein Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG vor, tritt die Fun k tion des RAD-Arztes in den Hintergrund. Diesfalls ist

- wie gesagt - auf das Gutachten und nicht auf die RAD-Beurteilung abzustellen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E.

1.3.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 2 0. April

2021 E. 3 m.w.H . ; vgl. auch vorstehend E. 4.1 ).

Angesichts der darge legten grund sätzlichen Schlüssigkeit des F.___ -Gutachtens erübrigt sich, auf die gegen die Aussagen des

RAD-Arzt es Dr. K.___ erhobenen Rügen

weiter einzu gehen .

Hingegen sind die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin im Folgenden näher zu betrachten. 4. 5 .2

I hre Rüge in Bezug auf das neurologische Teilgutachten, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 90 % sei unzureichend begründet ( Urk. 1 S. 10) , geht ins Leere. Denn die Neurologin des F.___ legte nachvollziehbar dar, dass die epilep togenen Auren sowie rezidivierenden Absenzen und der dadurch erhöhte Pausen bedarf diese Einschränkung rechtfertigt ( Urk. 7/134/50-51 , Urk. 7/134/53-54 ) . Weiter legte sie dar, (zusätzliche) kognitive Defizite wegen der Epilepsie beziehungs weise der antikonvulsiven Medikation seien zwar möglich; deren Ausmass könne aber wegen der wahrscheinlich invaliden Ergebnisse der neuro psychologischen Testung nicht beurteilt werden ( Urk. 7/134/48, Urk. 7/134/52).

Sie erläute r te überdies zutreffend , dass die Absenzen seit 2006 und die Auren seit 2007 dokumentiert sind ( Urk. 7/13 4 /53-54) , so dass die nunmehr angenommene

- gegenüber der C.___ -Begutachtung leicht geringere

- Arbeitsfähigkeit von 90 %

ab erstmaligem Auftreten der Absenzen als wohlwol lend zu werten und daher

nicht anzuzweifeln ist. De m

unter Berufung auf den Eintrag in die Krankengeschichte von Dr. J.___ vom 2 4. April 2020 ( Urk. 7/90/2) erhobenen

Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe täglich eine Serie von komplex-fokalen Anfällen , die Abwesenheitszuständ e hätten zugenommen und sie sei daher zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1

S. 9 f. ) , kann nicht gefolgt werden.

Jene

Aufzeichnungen von Dr. J.___

erachtete das Gericht im Urteil vom 1.

Dezember

2021 mangels Nachvollziehbar keit der festgestellten Auffälligkeiten und deren Einfluss auf die Lebensführung als nicht überzeugend (Urk.

7/104/1 0 f. ) . An diese Be urteilung

bleibt das Gericht gebunden ( § 26 Abs. 2

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ) . Soweit Dr. J.___ in seiner Kranken geschichte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit notierte (Urk. 7/90/2) und

diese Einschätzung im Formularb ericht vom 2 8. April 2022 bestätigte ( Urk. 7/110/5-8) , ist zu bemerken , dass er

die im Formular unterbreiteten Fragen weder hinsichtlich der konkreten berufliche n Situation der Beschwerdeführerin noch betreffend eine Verweistätigkeit zu beantworten vermochte (vorstehend E. 3.3). Seine im Verlauf gänzlich unbegründet gebliebene n Zumutbarkeits beurteilung en räumen die vom Gericht im Urteil IV .2021.00007

thematisierte mangelnde Schlüssigkeit von Dr. J.___

medizinischen Einschätzungen ( Urk. 7/104 S. 10 f. E. 3.3.1) nicht aus und sind daher nicht geeignet, jene der F.___ -Gutachter in Zweifel zu ziehen . Mangels Begründung der Arbeits un fähigkeit durch Dr. J.___

blieb es den Experten zudem verwehrt, seine abweichende Zumutbarkeitsbeurtei lung zu erörtern .

Es kann auch nicht gesagt werden, die begutachtende Neurologin habe sich ungenügend mit dem neuropsychologischen Befund auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 11). Rechtsprechungsgemäss kommt der neurologischen Gutachterin gegen über der neuropsychologischen Gutachterin die abschliessende Beurteilungskom petenz zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 2 7. Dezember 2022 E.

10.2.1). Anerkanntermassen ( Urk. 1 S. 11) gab die neurologische Sach verständige die Beurteilung der Neuropsychologin des F.___ wieder ( Urk. 7/134 S. 48) und setzte sich mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % ( Urk. 7/134 S. 54) auch nicht mit ihr in Widerspruch. Denn die Neuropsychologin vermochte mangels valider Befunde keine Einschränkung festzulegen ( Urk. 7/134 S. 76 f.). E ntgegen der Ansicht der Bes c hwerdeführer in ( Urk. 1 S. 11) ist die Einschätzung der Neurologin, das genaue Ausmass möglicher kognitiver Defizite aufgrund der Epilepsie könne wegen der invaliden Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht festgelegt werden ( Urk. 7/134 S. 52) , hinreichend nachvoll ziehbar.

D em neuropsychologischen Teilgutachten kann nämlich entnommen werden, dass mehrere Performan ce validierungsverfahren auffällig unterdurch schnittliche Werte ergaben. Zudem

erhob die Neuropsychologin Inkonsistenzen zwischen den Angaben, dem Verhalten der Beschwerdeführerin und den Tester gebnissen , weshalb sie nachvollziehbarerweise auf eine nicht authentische Beschwerdesch i lderung schloss ( Urk. 7/134/33, Urk. 7/134/5) . Insbesondere die anlässlich der Tests gezeigte starke Verlangsamung liess sich im übrigen Verhalten nicht beobachten ( Urk. 7/134 S. 74) .

Auffällig war ferner, dass die gezeigten Gedächtnisstörungen über ein Ausmass hinausgingen, welches hirnor ganisch mit einer Epilepsie begründet werden konnte ( Urk. 7/134 S. 74-75). Zudem darf berücksichtigt werden, dass nicht nur die Neuropsychologin des F.___ von inkonsistenten Ergebnissen berichtete, sondern eine deutliche Selbstlimitierung bereits in früheren Untersuchungen, etwa anlässlich der C.___ Begutachtung , thematisiert wurde (vgl. dazu vorstehend E. 2.3.1 und Urk. 7/134 S. 75 unten). Diesbezüglich sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am Gutachten begründen würden.

Dem im Verfahren aufgelegten Bericht von Dr. J.___ vom 1. März 2024 ist im Weiteren lediglich zu entnehmen, dass wegen des bevorstehenden Wohnungs wechsels «spätestens in einem Monat» eine erhebliche Stresssituation bestehe , was zwar grundsätzlich nachvollzogen werden kann . Doch sprach er von eine r deswegen mögliche n Zunahme von epileptischen Ereignisse n ( Urk. 3) . Angesichts dieser bloss angenommenen Möglichkeit können entsprechende häufigere Vorfälle jedenfalls nicht als mit dem erforderlichen Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten.

Soweit es die Beschwerdeführerin für unklar hielt , weshalb die Migräne keine Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit haben soll ( Urk. 1 S. 11), ist ihr entgegen zu halten, dass die Gutachter - den anamnestischen Aussagen der Beschwerde führerin folgend -

unter der Antikörpertherapie von einem erheblichen Rückgang der Migräne attacken

in dem Sinne ausgingen , dass im Jahr der Begutachtung nurmehr drei Attacken aufgetreten seien ( Urk. 7/134/44), was wie gesagt durch die aufliegenden medizinischen Unterlagen nicht in Frage gestellt wird. Es erschliesst sich unter diesen Umständen nicht und wird auch von der Beschwer deführerin nicht dargetan , weshalb die Arbeitsfähigkeit dadurch dauerhaft in höherem Ausmass als von den Gutachtern angenommen vermindert sein sollte. Damit wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin keineswegs in Abrede gestellt. Doch liessen sich im Rahmen der Begutachtung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erstellen und ein Abstellen auf die späteren, beschwerdeweise geäusserten Angaben der

Be s chwerdeführerin ( zwei bis sieben Mal wöchentlich auftreten de Migräneattacken [ Urk. 1 S. 3 und S. 8 ] )

fällt bei diesem (bildgebend) nicht zu objektivierenden Beschwerdebild von vornherein nicht in Betracht (B GE 140 V

290 E. 3.3.1).

Im Weiteren bleibt zu bemerken, dass bei neurologischen und mithin körperlichen Erkrankungen grundsätzlich von einem strukturierten Beweisverfahren abge sehen werden kann (BGE 151 V 66 E. 5. 11 .) . Selbst wenn die F.___ - Neurologin die Ressourcen und die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin nicht zutreffend eingeschätzt haben sollte , wie die Beschwerdeführerin bemängelte ( Urk. 1 S. 6 ) , ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Plausibilitätsprü fung

zu einer höheren als der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähig keit von 90

% in der angestammten Tätigkeit führen könnte.

Nach dem Gesagten waren hierfür einzig die epileptogenen Auren sowie die rezidivierenden Absenzen , die zu einer Leistungseinschränkung führen, massgeblich.

Die Gutachten haben zudem den Einfluss des erhobenen Krankheitsbildes auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen, während d as Forschen nach den Ursachen der Beschwerden von vornherein nicht in deren Aufgabenbereich

fällt. D ie Ätiologie der Beschwerden ist im Rahmen der finalen Invalidenversicherung ohnehin nicht leistungsrelevant , was die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Einwänden (Urk.

1 S. 7 f.) zu verkennen scheint .

Deshalb bedarf die Ursache der Migräne beziehungsweise deren von der Beschwerdeführerin vermuteter Zusam menhang mit der epileptischen Erkrankung ( Urk. 1 S. 8 und 10) keiner weiteren Abklärung. 4. 5 .3

Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens erachtete die Beschwerdeführerin die Abklärungen als ungenügend ( Urk. S. 1 12). Der Teilgutachter erhob indes

- ausser hinsichtlich der Affektivität im Zusammenhang mit dem sexuellen Miss brauch ( Urk. 7/134/32) - blande Befund e, weshalb nachvollziehbar ist, wenn er auf weitere Erhebungen verzichtete . Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass validieren liessen, weder in der eigenen noch in der neuropsychologischen Untersuchung ( Urk. 7/134/33-34). Dem Psychiater des F.___

war der sexuelle Missbrauch im Kindesalter bekannt ( Urk. 7/134/28 , Urk. 10 S. 2 ) , und d en Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser früher oder bis zum Erlass der Verfügung

eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit nach sich gezogen hätte. Gleiches gilt für die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnten, aktuell schwierigen Lebensumstände (kein Kontakt mehr zu den Töchtern, Sozialhilfeabhängigkeit [ Urk. 7/134/35]), was auch die Beschwerdeführerin einräumt ( Urk. 1 S. 16). Damit ergeben sich keine Zweifel an der Beurteilung des Psychiaters , und die weiteren beantragten Erhebungen ( Urk. 1 S. 12) durften unterbleiben.

Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Testresultate n eine Auseinandersetzung mit den Auffälligkeiten sowie die Diskussion mit den Befunden des Mini-ICF-APP bemängelte und das gutachterliche Fazit einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung beanstandete ( Urk. 1 S. 13 f.), ist ihr entgegen zu halten, dass rechtsprechungsgemäss die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entschei dend ist und den Testverfahren (hier :

Beck’sches Depressionsinventar , SRSI, Freiburger Persönlichkeitsinventar; Urk. 7/134/33 ) im Rahmen einer psychiatri schen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3). Die Testergebnisse basieren denn auch grösstenteils auf subjektiven Angaben der Beschwerdefüh rerin und sind nicht mit objektiven Befunden gleichzusetzen. D er begutachtende

F.___ -Psychiater legte s chlüssig dar, weshalb er

- massgeblich gestützt auf die eigenen klinischen Eindrücke und unter Verweis auf d ie

vo n der Neuropsycho log in und die bereits im C.___ -Gutachten thematisierte Verdeutlichungstendenz

- abweichend von den Testergebnissen eine psychische Krankheit ausschloss.

Rechtsprechungsgemäss besteht sodann auch kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Doku mente der begutachtenden Fachpersonen (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9.

Februar 2023 E. 5.2).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin berücksichtigte der psychiat rische Sachverständige bei seiner Beurteilung nicht nur die am Untersuchungstag erhobenen Befunde im Sinne einer Momentaufnahme ( Urk. 1 S. 14), sondern bezog die psychiatrischen Vorakten und die Behandlungsanamnese mit ein ( Urk. 7/134/35-36). Aus der im zeitlichen Verlauf weitestgehend fehlenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung schloss er in nachvollziehbarer Weise auf einen fehlenden Leidensdruck. Mithin kann keine Rede davon sein, er habe die Symptomatik nicht im zeitlichen Längsverlauf beurteilt. 4. 5 .4

Der internistische F.___ -Gutachter führte die rezidivierenden Harnwegsinfekti onen , die erhöhten Leberwerte und de n Nikotinabusus als Diagnosen ohne Rele van z für die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 7/134 S. 63 ). Seine Schlussfolgerung, aus

internistischer Sicht ergebe sich keine Ei ns chränkung ( Urk. 7/134 S. 64) , steht

nicht im Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Im Spital Z.___ wurde

die

Leberwerterhöhung im Zusammenhang mit der damaligen febrilen Erkrankung

gesehen und es wurde die Beibehaltung der antiepileptischen Medikation

empfohlen ( Urk. 7/134 S. 86, vorstehend E. 3.4.2). Daraus kann weder auf

eine

über die fiebrige Erkrankung hinausgehende Erkrankung noch auf eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Bericht seitens des F.___ -Gutachters durfte daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 19) unterbleiben. 4.5.5

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine zusammenfassende Beurtei lung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen zwar ideal, aber nicht zwin gend , und selbst bei fehlender abschliessender Konsensdiskussion ist das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten nicht bundesrechtswidrig. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (BGE 143 V 124 E. 2.2.4).

Die Konsensbesprechung der F.___ -Gutachter fand mittels E-Mail statt , und es ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass sich die Neurologin daran beteiligt hat, denn sie wird in der Konsensbesprechung nicht als Teilnehmerin erwähnt und es fehlt - anders als im Teilgutachten ( Urk. 7/134/56) - ihre Unterschrift (vgl.

Urk. 7/134/12-13). Dies wirft zwar zumindest gewisse Zweifel an einer gesamt heitlichen Diskussion über die Ergebnisse der einzelnen Begutachtungen bzw. einer eigentlichen Gesamtschau des Krankheitsbildes auf. Allerdings verliert das Gutachten selbst bei Fehlen einer gesamtheitliche n Einschätzung (vgl. dazu die Rüge der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 9) seinen Beweiswert nach dem zuvor Gesagten nicht, wenn die Teilgutachten einleuchten.

Die im Gesamtgutachten mit Wirkung ab Oktober 2006 attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit folgt vollumfänglich der Einschätzung der begutachtenden Neurologin ( Urk. 7/134/8 -9 ), genauso wie ihre Schlussfolgerungen, dass die Migräne zwar im Vergleich zum Referenzzeitpunkt als neues Leiden zu fassen ist

(Urk. 7/134/55), aber ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bleibt (Urk. 7/134/52). Dem internistischen Teilgutachten sind keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen und dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/134/63-64), was auch für das psychi atrische Teilgutachten gilt ( Urk. 7/134/36-37).

Mangels Diskrepanzen zwischen den Teil- und dem Gesamtgutachten schadet es deshalb dessen Beweiswert nicht, selbst

wenn die Neurologin nicht an der Konsensbesprechung teilgenommen hat.

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin wurde die von der neurologi schen Sachverständigen in Betracht gezogene Möglichkeit, dass ein Teil ihrer

Krampfanfälle nicht-organischer Natur sei , weil die Beschwerdeführerin über

Krampfanfälle nach emotional belastenden Situationen berichtet hatt e ( Urk. 7/134/ 43, Urk. 7/134/48) , in der Gesamtbeurteilung durchaus erwähnt . Demnach sprachen die Ergebnisse der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen gegen solche psychogenen , dissoziativen

Krampfa nfälle ( Urk. 7/134/7). Selbst wenn diese eher kurze Begründung als ungenügend einge stuft würde, vermöchte dies an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Denn entscheidend ist hier - wie bereits dargelegt - nicht in erster Linie die Ursache einer Symptomatik, sondern deren Auswirkung auf die berufliche Leis tungsfähigkeit. In der gutachterlich-neurologischen Beurteilung wurden sämt liche von der Beschwerdeführerin berichteten Krampfanfälle, ungeachtet ihrer Genese, bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Erörterung therapeutischer Optionen berücksichtigt ( Urk. 7/134/51-55) . Dabei wurde darauf

h in ge w iesen , die Abgrenzung organischer von nicht organischen, funktionellen Krampfanfällen sei nicht möglich ( Urk. 7/134/51).

Rechtsprechungsgemäss ist daher auf die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfä higkeit von 90 % abzustellen. 4. 6

Da die F.___ -Gutachter schlüssig darlegten, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im relevanten Zeitraum nicht verändert haben, erübrigen sich weitere Erörterungen zur von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % . Ihre im Vergleich zum C.___ -Gutachten, worin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, leicht zurückhaltender beurteilte Arbeitsfähigkeit ist ledig lich als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zu betrachten und ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich , da keine veränderte Befundlage erstellt ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 2 7. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

4. 7

Nach dem Gesagten ist keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen. Mithin ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerde führerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marina Walther - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal recht lichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2020 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die bis

31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2021 ( Urk. 7/104) wurden die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähig keit ( Art. 7 ATSG) , die Invalidität ( Art.

E. 1.3 Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 1 4. Januar 2020 stellte X.___ das Gesuch um neue Prüfung des Rentenanspruchs und machte unter Beilage verschiedener Arztberichte ( Urk. 7/71/1-9) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli

2013 verschlechtert ( Urk. 7/ 72). Die IV-Stelle holte bei m behandelnden

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, von der Klinik

E.___ den Bericht vom 3. April 2020 ein (Urk.

7/ 83/1-5) und verneinte mit Verfügung vom 25.

November 2020 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten weiterhin «voll zumutbar» (Urk.

7/ 98 S. 2 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2021 ( Urk. 7/101) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00007 vom 1.

Dezember 2021 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 25.

November 2020 au fgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde , damit sie weitere Abklärungen treffe und hernach über den Rentenan spruch der Versicherten neu verfüge ( Urk. 7/104).

E. 1.4 ) sowie

die Rechtspre chung zu r Bedeutung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte ( Urk. 7/104 E. 1.5) .

D arauf wird verwiesen . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2024 im Wesentlichen auf das nach dem Rückweisungsurteil des hiesigen

Gerichts angeordnete polydisziplinäre Gutachten des F.___

vom 3. Oktober

202 3. Daraus gehe hervor, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung vorliege; aus neurologischer Sicht sei eine seit Oktober 2006 bestehende leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf

ausgewiesen . Eine invaliditätsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Sie

habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk.

6).

Dagegen brachte d ie Beschwerdeführer in

beschwerdeweise vor, das Gutachten weise verschiedene - im Detail darge legte

- Mängel auf , weshalb es nicht beweis wertig sei . Auf die Vorbringen im Einwand sei der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht genügend eingegangen. Er habe als Neurologe die fach fremde n Disz iplinen auch nicht validieren können ( Urk. 1

S. 5 f.). Die Verfügung beruhe in medizinischer Hinsicht auf einem offensichtlich unrichtig (unvoll ständig) festgestellte n Sachverhalt, was eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes darstelle. Es sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, wenn ihr k eine Rente zugesprochen w e rde ( Urk. 1 S. 19).

Den Antrag auf weitere Abklärungen erneuerte sie in der Eingabe vom 1 4. März

2025 und führte ergänzend aus, die Berichte der behandelnden Dr. med. G.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und des Psychotherapeuten H.___ , beide vom Zentrum I.___,

vom 23./2 4. Januar 2025 (Urk. 10) liessen auf eine langjährige psychische Erkrankung schliessen. Die erhobenen Einschränkungen und Symptome widersprächen den Erhebungen des psychiatri schen G utachters des F.___ ( Urk. 9). 2.2

Strittig ist

- wie bereits im Prozess IV.2021.00007

( Urk. 7/104 E. 3.1) - , ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 14.

Januar 2020 Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ,

namentlich auf eine Invalidenrente , hat . Dies ist zunächst unter dem Blickwinkel zu prüfen , ob seit dem Erlass der Verfügung vom 1 8. Juli 2013 (Urk.

7/65) eine rentenerhebliche Veränderung eingetreten ist. Erst bei Vorliegen einer derartige n Veränderung stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage nach den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit .

2 . 3 2.3.1

Das Gericht hielt im Urteil IV.2021.00007 vom 1. Dezember 2021

die Sachlage , wie sie sich im Referenzzeit punkt im Jahr 2013

darbot , unter Berücksicht ig ung der medizinischen Akten und insbesonde re gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 6.

Dezember 2012

( vgl. Urk. 7/ 54 )

fest .

Es erwog in Bezug auf die damalige

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, dass der Neurologe des C.___ der diagnostizierten Epilepsie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit beigemessen habe. Der begutachtende Psychiater

habe die psychiatrischen Diag nosen ebenfalls nicht als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiz i ert

und der Neuropsychologe habe zwar deutlich unterdurchschnittliche Leistungen konstatiert , daraus jedoch keine neuropsychologische Diagnose und dementspre chend auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ab geleitet , sondern eine deutliche Selbstlimitierung mit dem Potential zur Leistungssteigerung vermerkt . Schliesslich habe auch die internistische Untersuchung keine Befunde ergeben , die als relevant für die Arbeitsfähigkeit erschienen seien .

Damals habe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte und mittel schwere, adaptierte Tätigkeiten bestanden , wozu auch die bis dahin verrichteten Bürotätigkeiten und der erlernte Beruf der Pharma-Assistentin gehörten . Dies e Schlussfolgerung sei ausschlaggebend gewesen für die Rentenabweisung mit der Verfügung vom 1 8. Juli 2013 ( Urk.

7/104 E. 3.2.3). 2 .

E. 3 /2 ).

Ab Sommer 2006 erlitt X.___ mehrmals eine Episode mit kurzzeitigen Wort findungsstörungen. Sie war deswegen vom 6. bis zum 1 0. Oktober 2006 und wiederum vom 11.

bis zum 1 8. Oktober 2006 im Spital Z.___ hospitalisiert . Dort wurde im Bericht vom 16. Oktober 2006 unter anderem die Diagnose einer Epilepsie gestellt ( Urk. 7/ 9/22-24). Nachdem in den Jahren 2007 und 2008 weitere epileptische Auren aufgetreten waren (vgl. Urk. 7/ 9/20-21 ,

Urk. 7/9/11-19) , löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ , wo sie zuletzt im Umfang von 50 % gearbeitet hatte, per Ende Mai 2008 auf (Kündigungsschreiben vom 15.

Mai 2008, Urk. 7/ 8/8 -9 ) .

Am 1. November 2009 trat X.___ eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin in

der Administration der A.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2009, Urk. 7/ 1/2).

E. 3.1 Im weiteren Verfahren haben die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten gefunden. 3. 2

Der seit 2008 behandelnde Hausarzt med. pract . L.___ verwies im Formularbe richt vom 4. Mai 2021 zur Hauptsache auf die miteingereichten , bereits im gerichtlichen Vorverfahren aktenkundigen Berichte der Klinik E.___ (vorstehend E. 2.3.2) sowie auf den neu en Bericht der Urologen des Spitals Z.___ vom 1 5. April 202 0. Dazu führte de r Hausarzt aus, e r habe seit 2013 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und es bestünden auch aktuell keine Auffäl ligkeiten ( Urk. 7/113/3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit hielt er aus haus ärztlicher Sicht für uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 7/113/5).

D em Bericht vom 1 5. April 2020 der Urologen des Spitals Z.___

über ihre ambulante n Behandlung en der Beschwerdeführerin

ist zu entnehmen, dass seit Januar 2019 rezidivierend

Ha r nwegsinfekte aufgetreten sind , die medikamentös therapiert wurd en, aber nicht durch eine Pathologie zu erklären

waren

(Urk. 7/113/12-13).

E. 3.2 Die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse bei Erlass der im Verfahren IV.2021.00007 angefochtene n

Verfügung vom 2 5. November 2020

( Urk. 7/ 98 ) fusste

nicht auf einem medizinischen Gutachten , sondern auf den

im Urteil

vom

1. Dezember 2021 referierten Einschätzung en

der

behandelnden Neuro logen

Dr. med. univ. J.___

( Urk. 7/71/7-9, Urk. 7/90 / 1-3 )

und Dr. D.___ der K linik E.___ vom 2 0. November 2019 ( Urk. 7/83/6-

E. 3.3 Am 2 8. April 2022 berichtete der behandelnde Neurologe Dr. J.___

zuhanden der Beschwerdegegnerin d i agnostisch von einer

« Absen ce-Epilepsie» . Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres, erklärte sich jedoch ausser Stande, die konkreten Fragen nach der beruflichen Situation der Beschwerdefüh rerin und der zumutbaren Arbeitsstunden zu beantworten, oder er sah von Antworten ab ( Urk. 7/110/5-8).

E. 3.4.1 Im Rahmen der F.___ - Begutachtung

gingen die folgenden weiteren medizini schen Beric hte ein bzw. wurden durch die Sachverständigen eingeholt (vgl.

Urk. 7/134/25, Urk.

7/134/42) .

E. 3.4.2 Gemäss dem neurologischen Konsilium des Spitals Z.___ vom 7. Oktober 2022 klagte die Beschwerdeführerin über neuartige Kopfschmerzen , einhergehend mit Fieber und Schüttelfrost . Es hätten sich erhöhte Leberwerte gezeigt, welche im Rahmen der aktuellen febrilen Erkrankung interpretiert worden seien . Die befasste Oberärztin empfahl , die antiepileptische Therapie nicht zu verändern, da die Beschwerdeführerin darunter anfallsfrei sei ( Urk. 7 / 134/85) .

E. 3.4.3 Ein MR des Kopfes vom 2 5. Mai 2023 zur Abklärung unter anderem der Kopf schmerzen

brachte

reguläre Hirnbasisarterien und eine diskrete Sinusitis frontalis rechts zur Darstellung, währenddem sich

keine Hinweise auf einen tumorösen Prozess

zeigten ( Urk. 7/134/87).

E. 3.5 In der Gesamtbeurteilung der polydisziplinären Expertise vom 3. Oktober 2023 nannten die F.___ -Gutachter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit eine therapieresistente symptomatische Epilepsie mit einfachen fokalen Anfällen, komplex fokalen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen bei MRT-tomografisch multiplen nodulären Heterotropien (richtig wohl: Heterotopien) . Keine Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit schrieben sie der Migräne ohne Aura, den erhöhten Leberwerten, den rezidi vierenden Harnwegsinfekten seit Januar 2019 und der psychischen und Verhal tensstörung durch Tabak zu ( Urk. 7/134/7).

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeschilderungen gegenüber dem Psychiater seien insgesamt vage gewesen. Verhaltensmässig habe sich keine Depression abgebildet und es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung finden lassen . Im Beschwerdevalidierungsverfahren habe die Beschwerdeführerin signifikant schlecht abgeschnitten, sodass aus psychiatrischer Sicht von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen werden müsse. Dies entspreche auch den Erkenntnissen, die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten gewonnen werden könne n ( Urk. 7/134/6) .

Unbestritten dokumentiert sei hingegen eine organisch-neurologische Erkran kung im Sinne einer Epilepsie. Inwiefern nicht organische Krampfanfälle bei oftmals beschriebenen Krampfereignissen unter emotionalen Konflikten auftreten würden (sogenannte dissoziative oder psychogene Krampfanfälle), könne aus isoliert neurologischer Sicht nicht sicher eingeordnet werden. Die psychiatrischen und neuropsychologischen Erkenntnisse würden eher dagegen sprechen . Aus rein internistischer Sicht hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben ( Urk. 7/1 34 / 7 ).

Aufgrund der neurologischen Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit um 10 % herabgesetzt. Darüber hinausgehende Einschränkungen hätten nicht identifiziert werden können (Urk. 7/ 134 /7 unten). Nicht zu empfehlen seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Konzentration s

- und Reaktionsvermögen sowie mit erhöhter Flexibilität, komplexe Tätigkeiten wie Überwachungs- und Steue rungstätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten als Kraftfahrerin oder an expo nierten Stellen wie Leiter n , Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr. Bezogen auf die beruflichen Fähigkeiten lägen keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhalte-, Selbstbehauptungs-, Kontakt- und der Grup penfähigkeit vor. Die um 10 % verminderte Leistungsfähigkeit sei begründet durch den erhöhten Pausenbedarf bei wiederholt auftretenden epileptogenen Anfällen ( Urk. 7/ 134 /8).

Diese Einschränkung bestehe aufgrund der seither dokumentierten Absenzen seit Oktober 2006 und gelte gleich auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 7/1 34 /9).

Auf die Fragen der IV-Stelle zu r Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juli

2013 führten die Sachverständigen aus, die damalige psychiatrische Diagnose habe sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Aufgrund der Erkenntnisse ihrer Begutachtung würden sie davon ausgehen, dass keine psychiatrische Erkrankung vorliege und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus isoliert neurologischer Sicht sei die Frage hinsicht lich der arbeitsrelevanten Epilepsie zu verneinen; es würde lediglich die Anfalls frequenz sowohl der fokalen und sekundär generalisierten Anfälle als auch der epileptischen Aura variiere n . Es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes bezüglich der Epilepsie anzunehmen. Bei typischer Beschwerdeschilderung und bereits etablierter und zugelassener Medikation einer Antikörpertherapie könne jedoch spätestens seit der Begutachtung eine Migräne mit Aura sicher dokumen tiert werden. Eine Veränderung im engeren Sinn habe sich nicht ergeben, weil die Beschwerdeführerin damals wie heute aus psychiatrischer Sicht uneinge schränkt «arbeitsuneingeschränkt» ( gemeint wohl : arbeitsfähig ) sei ( Urk. 7/134/11 , vgl. auch Urk. 7/134/39 ) .

E. 3.6 RAD-Arzt PD Dr. K.___ empfahl am 1 1. Oktober 2023, auf das Gutachten abzu stellen. Es gehe detailliert auf die Aktenlage ein, erhebe umfassend die Befunde und sei in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar (Urk.

7/135/4). An dieser Einschätzung hielt er nach Einsicht in die Vorbringen

der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten im Einwand vom 1 2. Januar 2024 (Urk.

7/141) am 1. März

2024 fest ( Urk. 7/142/ 4 ).

E. 3.7 Aus dem im Verfahren aufgelegten Be r icht von Dr. J.___ vom 1. März 2024 geht hervor , dass aktuell ein hoher emotionaler Stresslevel bestehe, da die Beschwer deführerin spätestens in einem Monat aus ihrer Wohnung ausziehen müsse. Sie wisse nicht weiter und stehe unter Druck. Unter der ausgeprägten Belastungssi tuation sei das Auftreten von epileptischen Ereignissen bis hin zu komatösem Wachzustand nicht auszuschliessen ( Urk. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Hauptsache auf das F.___ -Gutachten ab. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Expertise

sei nicht beweiskräftig ( Urk. 1 S.

5 f. , Urk.

E. 8 ), vom 3.

und vom 2 8. April

2020 ( Urk. 7/83/2-5, Urk. 7/93/3-6) sowie vom 4. August 2020 (Urk.

7/93/1-2) . Im Weiteren lag en dem Gericht die Beurteilung en durch den RAD-Arzt PD Dr.

med. K.___ , Facharzt für Neurologie , vom 1 3. Juli und vom 1.

Oktober 2020 (Urk. 7/96/2-4) sowie vom 2. Februar 2021 ( Urk. 7/102) vor ( vgl.

Urk. 7/104 E. 3.3.1). Auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts wird verwiesen .

Diese medizinische Aktenlage erlaubte dem Gericht kein abschliessendes Bild zur Frage der gesundheitlichen Veränderung , und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen liessen sich nicht rechtsgenüglich nachvollziehen ( Urk. 7/104 E. 3.3.2). F ür eine zuverlässige Beurteilung des gesundheitlichen Verlaufs seit dem Erlass der Verfügung vom 18.

Juli 2013 und für eine schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung in der massgebenden Zeit ab der Anmeldung vom 1 4. Januar 2020 erachtete es das Gericht für unerlässlich, die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär zu begutachte n ; weiter erwog das Gericht, die Beschwerdegegnerin habe d en Erwerbs status der Beschwerdeführerin näher zu prüfen ( Urk. 7/104 E.

3.3.3). 3.

E. 9 ). Dazu ist v orwegzuschicken, dass den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V

210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Es ist überdies zu betonen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unaus weichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 14 0 V 193 E. 3.1). 4.2

Die F.___ -Expertise ( Urk. 7/134) erfüllt die vom Bundesgericht an eine beweis kräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen ( BGE 134 V 231 E. 5.1 ) . S ie beruht auf den relevanten Vorakten, welche im Wesentlichen wieder gegeben (S.

E. 14 f.), verfängt daher nicht. Die Beschwer degegnerin durfte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .) von diesbezüglichen Weiterungen absehen. 4.3.2

I m Weiteren ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen , wonach

grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE

148 V 49 E. 6.2.2) . Eine solche hätte auch den behandelnden fachfremden Ärzten auffallen müssen. Doch keinem der aufliegenden Berichte

sind

im hier massgebenden Zeitraum seit dem Referenz zeitpunkt Anhaltspunkte auf ein (schweres) psychiatrisches Leiden zu entnehmen , weshalb sich die gutachterliche Schlussfolgerung in psychiatrischer Hinsicht als einleuchtend erweist .

Mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Krankheitsbildes bleibt es auch ohne Belang, ob die Gutachter die psychosozialen Umstände (vgl.

dazu Urk. 7/134/28 f.)

- wie sie etwa

Dr. J.___ am 1. März 2024 im Zusammen hang mit dem bevorstehenden Wohnungswechsel schilderte ( Urk.

3) - hinrei chend berücksichtigt haben , was die Beschwerdeführerin in Abrede stellte

( Urk. 1 S. 9). Denn eine Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren zu einem

versi cherten Gesundheitsschaden kann

bei fehlendem invalidisierenden psychischen Leiden unterbleiben .

Die delegierende Psychiaterin des I.___ , welche die Beschwerdeführerin erst am 1 4. Oktober 2024 erstmals sah, nannte zwar im Bericht vom 2 4. Januar 2025 folgende psychischen Diagnosen: eine komplexe posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.10), einen Verdacht auf gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F61) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 10 S. 4); sie führte jedoch keine Befunde auf und leitete die Diagnosen nicht her, damit sie vom Gericht prüfend nachvollzogen werden könnten. Zudem äusserte sie sich weder zur Veränderung des Gesund heitszustandes im zeitlichen Verlauf noch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Sie legte auch nicht dar, inwiefern im F.___ -Gutachten Aspekte ausser Acht ge blieben wären, die hätten berücksichtigt werden müssen. Die zuhanden der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung verfassten Berichte erschöpfen sich im Wesentlichen in den Erläuterungen , weshalb die am 2 5. April 2024 aufgenommene und seither wöchentlich stattfindende Psychothe rapie fortzusetzen sei ( Urk. 10 S. 2-3) .

Rechtsprechungsgemäss kann eine fach ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden , welche Kompetenz den Psychotherapeuten bzw. Psychologen nicht zufällt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2024 vom 2 4. März 2025 E.

5.3.2). D eshalb trifft die Ans icht

der Beschwerdeführerin, die Berichte

sei en geeignet, Zweifel am Gutachten zu erwecken ( Urk. 9 S. 2) , nicht zu .

Dem Gutachten ist demnach insoweit zu folgen, als in psychiatrischer Hinsicht kein Krankheitsbild mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden kann . Dies gilt auch bezüglich einer Veränderung zum Referenzzeitpunkt, da bereits damals keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vorlagen. 4. 4 4.4.1

I m Einklang mit den anderen befassten Ärzten diagnostizierten die F.___ - Gutachter eine seit Oktober 2006 bestehende organisch-neurologische Erkran kung im Sinne einer Epilepsie . Abweichend zu den C.___ -Gutachtern , die trotz dieser Diagnose eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatten ( Urk. 7/54), m assen d ie F.___ - Experten diesem Krankheitsbild eine Einschrän kung von 10 % zu ( Urk. 7/134/7), wobei der Neurologe anhand der anamnesti schen Angaben von vier bis sechs generalisierten tonisch-klonischen Anfällen pro Jahr ausging ( Urk.

7/134 / 43 ) .

Der behandelnde Neurologe Dr. J.___ postulierte am 2 8. April 2022 zwar eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/110/5-8), doch entbehrt sein Attest jeglicher Begründung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er die Anfallshäufigkeit in seine Einschätzung miteinbezogen hat. Er sah sich zudem ausser Stande zu Beurteilungen in Bezug auf die beruflichen Verhältnisse , weshalb seine Zumut barkeitsbeurteilung keine Zweifel am Gutachten zu wecken vermag.

Hinsichtlich der Epilepsie verneinten die Experten eine g esundheitliche Verände rung mit der Begründung, es variiere lediglich die Anfall s frequenz . G egenüber dem begutachtenden Psychiater des C.___

gab die Beschwerdeführerin im September 2012 an, es träten unter Medikation zwei bis drei Anfälle pro Jahr auf (Urk.

7/54 S. 1 und 11) , der behandelnde Dr. D.___ sprach am 2 8. September 2020 von einem bis vier Anfällen pro Jahr (Urk. 7/113/9)

und gegenüber der Neuro login des F.___ erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 2 3. August 2023 , dass im Jahr 2023 drei Krampfanfälle erinnerlich seien ( Urk. 7/134/43), so dass insoweit

nicht von einer wesentlichen Ver schlechterung gesprochen werden kann. Zwar hat sich die Anfalls häufigkeit im Vergleich zur Situation anlässlich der Begutachtung im C.___

verschärft ; sie ist aber - gemessen am Zeitraum von einem Jahr – immer noch eher moderat. Gleiches gilt für die Schwere der Anfälle, ergibt sich doch aus den Angaben gegenüber der F.___ -Neurologin, dass die Beschwerdeführerin beim letzten Anfall rund zwei Minuten b ewusstlos war, es aber nicht zu tonisch-klonischen Entäusserungen, Einnässen oder Zungenbiss kam und sie nach 30 Minuten wieder vollständig orientiert war ( Urk. 7/134/43). 4.4.2

Weiter berichtete die Beschwerdeführerin de r Neurolog i n des F.___ , dass drei- bis zehnmal pro Woche , manchmal auch bis zu zehnmal pro Tag eine Aura bei Epilepsie auftrete ( Urk. 7/134 / 43). Die Auren w u rden auch von Dr. D.___

und von Dr. J.___

erwähnt ( Urk. 7/90/ 1- 2, Urk. 7/113/8).

Die Sachverständigen wiesen darauf hin, dass die Auren seit 1 3. Februar 2007 dokumentiert seien ( Urk. 7/134/9), was durch das C.___ -Gutachten untermauert wird . Zwar fanden die Auren

damals keinen Eingang in die Gesamtbeurteilung, doch klagte die Beschwer deführerin gegenüber dem Internisten

des C.___

über epileptische Anfälle, aber auch über häufige Auren (Urk.

7/54 S. 7 ) . Auch der seinerzeit behandelnde Dr. med. N.___ , Facharzt für Ne u rologie, und der behandelnde Psychiater Dr. M.___ erwähnte n in ihren Bericht en aus den Jahren 2009 und 2010 mehr mals täglich ( Urk. 7/10/9) beziehungsweise häufig auftretende Auren ( Urk. 7/37/7). Unter diesen Umständen leuchtet die Schlussfolgerung der F.___ -Gutachter ein,

dass die Häufigkeit der epileptischen Aur en zwar schwanke, hinsichtlich der Epilepsie – und damit auch der Auren - eine wesentliche gesund heitliche Veränderung aber nicht vorliege ( Urk. 7/134/11, Urk. 7/134/55) . 4.4. 3

Die F.___ -Gutachter beschrieben als neues Krankheitsbild jedoch eine Migräne mit Aura, ohne ihr eine n Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit zuzuschreiben ( Urk.

7/134 /7 und 11) ,

wobei die neuartigen Kopfschmerzen erstmals im neuro logischen Konsilium des Spitals Z.___ vom 7. Oktober 2022 erwähnt wurden (Urk. 7/134/85). Dabei berücksichtig t en die Sachverständigen die Aussagen der Beschwerdeführerin , dass

Anfang 2023 eine Antikörpertherapie gegen die Migräne etabliert worden sei , die zu eine r

Besserung ge führt hab e , sodass

nicht mehr fast wöchentlich, sondern im Jahr 2023 nurmehr zwei Migräneattacken aufgetreten seien ( Urk. 7/134/44 oben ) ; daraus schlossen sie auf eine sehr gute Prognose ( Urk. 7/134/52) . Dies e Ausführungen stehen zwar im Widerspruch zu den beschwerdeweise geschilderten zwei bis sieben Mal wöchentlich auftreten den Migräneattacken ( Urk. 1 S. 3 und S. 8 ) , doch ist diese Darstellung mittels der medizinischen Unterlagen nicht zu objektivieren .

Im Weiteren stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spon tanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).

Die von de n anamnestischen Erhebungen der F.___ -Gutachter abweichenden Vorbringen in der Beschwerde sind demnach nicht geeignet, die Expertise und die dort festgehaltene eher geringe Frequenz der Migräneattacken in Zweifel zu ziehen .

Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung der Gutachter, die bereits seit Anfang 2023 erfolgreich behandelte, sporadisch auftretende Migräne beein trächtige die Arbeitsfähigkeit nicht, zu überzeugen .

4. 5 4. 5 .1

Die Beschwerdeführer in

hielt das F.___ - Gutachten bzw. dessen Teilgutachten

für nicht beweiswertig.

Sie beanstande te die wiederholte Vorlage des Gutachtens an RAD-Arzt Dr. K.___ , der als Neurologe die fachfremden Disziplinen , namentlich das psychiatrische und das neuropsychologische Teilgutachten , nicht angemessen habe validieren können ( Urk. 1 S. 5) . Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Aufgabe des RAD-Arztes . Wenn kein Gutachten erstellt wird , fällt den RA D- Ärzte n die Aufgabe zu - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – , den medizinischen Sachverhalt zusammen zu fassen und zu würdigen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 3 1. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Liegt aber - wie hier - ein Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG vor, tritt die Fun k tion des RAD-Arztes in den Hintergrund. Diesfalls ist

- wie gesagt - auf das Gutachten und nicht auf die RAD-Beurteilung abzustellen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E.

1.3.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 2 0. April

2021 E. 3 m.w.H . ; vgl. auch vorstehend E. 4.1 ).

Angesichts der darge legten grund sätzlichen Schlüssigkeit des F.___ -Gutachtens erübrigt sich, auf die gegen die Aussagen des

RAD-Arzt es Dr. K.___ erhobenen Rügen

weiter einzu gehen .

Hingegen sind die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin im Folgenden näher zu betrachten. 4. 5 .2

I hre Rüge in Bezug auf das neurologische Teilgutachten, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 90 % sei unzureichend begründet ( Urk. 1 S. 10) , geht ins Leere. Denn die Neurologin des F.___ legte nachvollziehbar dar, dass die epilep togenen Auren sowie rezidivierenden Absenzen und der dadurch erhöhte Pausen bedarf diese Einschränkung rechtfertigt ( Urk. 7/134/50-51 , Urk. 7/134/53-54 ) . Weiter legte sie dar, (zusätzliche) kognitive Defizite wegen der Epilepsie beziehungs weise der antikonvulsiven Medikation seien zwar möglich; deren Ausmass könne aber wegen der wahrscheinlich invaliden Ergebnisse der neuro psychologischen Testung nicht beurteilt werden ( Urk. 7/134/48, Urk. 7/134/52).

Sie erläute r te überdies zutreffend , dass die Absenzen seit 2006 und die Auren seit 2007 dokumentiert sind ( Urk. 7/13 4 /53-54) , so dass die nunmehr angenommene

- gegenüber der C.___ -Begutachtung leicht geringere

- Arbeitsfähigkeit von 90 %

ab erstmaligem Auftreten der Absenzen als wohlwol lend zu werten und daher

nicht anzuzweifeln ist. De m

unter Berufung auf den Eintrag in die Krankengeschichte von Dr. J.___ vom 2 4. April 2020 ( Urk. 7/90/2) erhobenen

Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe täglich eine Serie von komplex-fokalen Anfällen , die Abwesenheitszuständ e hätten zugenommen und sie sei daher zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1

S. 9 f. ) , kann nicht gefolgt werden.

Jene

Aufzeichnungen von Dr. J.___

erachtete das Gericht im Urteil vom 1.

Dezember

2021 mangels Nachvollziehbar keit der festgestellten Auffälligkeiten und deren Einfluss auf die Lebensführung als nicht überzeugend (Urk.

7/104/1 0 f. ) . An diese Be urteilung

bleibt das Gericht gebunden ( § 26 Abs. 2

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ) . Soweit Dr. J.___ in seiner Kranken geschichte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit notierte (Urk. 7/90/2) und

diese Einschätzung im Formularb ericht vom 2 8. April 2022 bestätigte ( Urk. 7/110/5-8) , ist zu bemerken , dass er

die im Formular unterbreiteten Fragen weder hinsichtlich der konkreten berufliche n Situation der Beschwerdeführerin noch betreffend eine Verweistätigkeit zu beantworten vermochte (vorstehend E. 3.3). Seine im Verlauf gänzlich unbegründet gebliebene n Zumutbarkeits beurteilung en räumen die vom Gericht im Urteil IV .2021.00007

thematisierte mangelnde Schlüssigkeit von Dr. J.___

medizinischen Einschätzungen ( Urk. 7/104 S. 10 f. E. 3.3.1) nicht aus und sind daher nicht geeignet, jene der F.___ -Gutachter in Zweifel zu ziehen . Mangels Begründung der Arbeits un fähigkeit durch Dr. J.___

blieb es den Experten zudem verwehrt, seine abweichende Zumutbarkeitsbeurtei lung zu erörtern .

Es kann auch nicht gesagt werden, die begutachtende Neurologin habe sich ungenügend mit dem neuropsychologischen Befund auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 11). Rechtsprechungsgemäss kommt der neurologischen Gutachterin gegen über der neuropsychologischen Gutachterin die abschliessende Beurteilungskom petenz zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 2 7. Dezember 2022 E.

10.2.1). Anerkanntermassen ( Urk. 1 S. 11) gab die neurologische Sach verständige die Beurteilung der Neuropsychologin des F.___ wieder ( Urk. 7/134 S. 48) und setzte sich mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % ( Urk. 7/134 S. 54) auch nicht mit ihr in Widerspruch. Denn die Neuropsychologin vermochte mangels valider Befunde keine Einschränkung festzulegen ( Urk. 7/134 S. 76 f.). E ntgegen der Ansicht der Bes c hwerdeführer in ( Urk. 1 S. 11) ist die Einschätzung der Neurologin, das genaue Ausmass möglicher kognitiver Defizite aufgrund der Epilepsie könne wegen der invaliden Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht festgelegt werden ( Urk. 7/134 S. 52) , hinreichend nachvoll ziehbar.

D em neuropsychologischen Teilgutachten kann nämlich entnommen werden, dass mehrere Performan ce validierungsverfahren auffällig unterdurch schnittliche Werte ergaben. Zudem

erhob die Neuropsychologin Inkonsistenzen zwischen den Angaben, dem Verhalten der Beschwerdeführerin und den Tester gebnissen , weshalb sie nachvollziehbarerweise auf eine nicht authentische Beschwerdesch i lderung schloss ( Urk. 7/134/33, Urk. 7/134/5) . Insbesondere die anlässlich der Tests gezeigte starke Verlangsamung liess sich im übrigen Verhalten nicht beobachten ( Urk. 7/134 S. 74) .

Auffällig war ferner, dass die gezeigten Gedächtnisstörungen über ein Ausmass hinausgingen, welches hirnor ganisch mit einer Epilepsie begründet werden konnte ( Urk. 7/134 S. 74-75). Zudem darf berücksichtigt werden, dass nicht nur die Neuropsychologin des F.___ von inkonsistenten Ergebnissen berichtete, sondern eine deutliche Selbstlimitierung bereits in früheren Untersuchungen, etwa anlässlich der C.___ Begutachtung , thematisiert wurde (vgl. dazu vorstehend E. 2.3.1 und Urk. 7/134 S. 75 unten). Diesbezüglich sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am Gutachten begründen würden.

Dem im Verfahren aufgelegten Bericht von Dr. J.___ vom 1. März 2024 ist im Weiteren lediglich zu entnehmen, dass wegen des bevorstehenden Wohnungs wechsels «spätestens in einem Monat» eine erhebliche Stresssituation bestehe , was zwar grundsätzlich nachvollzogen werden kann . Doch sprach er von eine r deswegen mögliche n Zunahme von epileptischen Ereignisse n ( Urk. 3) . Angesichts dieser bloss angenommenen Möglichkeit können entsprechende häufigere Vorfälle jedenfalls nicht als mit dem erforderlichen Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten.

Soweit es die Beschwerdeführerin für unklar hielt , weshalb die Migräne keine Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit haben soll ( Urk. 1 S. 11), ist ihr entgegen zu halten, dass die Gutachter - den anamnestischen Aussagen der Beschwerde führerin folgend -

unter der Antikörpertherapie von einem erheblichen Rückgang der Migräne attacken

in dem Sinne ausgingen , dass im Jahr der Begutachtung nurmehr drei Attacken aufgetreten seien ( Urk. 7/134/44), was wie gesagt durch die aufliegenden medizinischen Unterlagen nicht in Frage gestellt wird. Es erschliesst sich unter diesen Umständen nicht und wird auch von der Beschwer deführerin nicht dargetan , weshalb die Arbeitsfähigkeit dadurch dauerhaft in höherem Ausmass als von den Gutachtern angenommen vermindert sein sollte. Damit wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin keineswegs in Abrede gestellt. Doch liessen sich im Rahmen der Begutachtung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erstellen und ein Abstellen auf die späteren, beschwerdeweise geäusserten Angaben der

Be s chwerdeführerin ( zwei bis sieben Mal wöchentlich auftreten de Migräneattacken [ Urk. 1 S. 3 und S. 8 ] )

fällt bei diesem (bildgebend) nicht zu objektivierenden Beschwerdebild von vornherein nicht in Betracht (B GE 140 V

290 E. 3.3.1).

Im Weiteren bleibt zu bemerken, dass bei neurologischen und mithin körperlichen Erkrankungen grundsätzlich von einem strukturierten Beweisverfahren abge sehen werden kann (BGE 151 V 66 E. 5. 11 .) . Selbst wenn die F.___ - Neurologin die Ressourcen und die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin nicht zutreffend eingeschätzt haben sollte , wie die Beschwerdeführerin bemängelte ( Urk. 1 S. 6 ) , ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Plausibilitätsprü fung

zu einer höheren als der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähig keit von 90

% in der angestammten Tätigkeit führen könnte.

Nach dem Gesagten waren hierfür einzig die epileptogenen Auren sowie die rezidivierenden Absenzen , die zu einer Leistungseinschränkung führen, massgeblich.

Die Gutachten haben zudem den Einfluss des erhobenen Krankheitsbildes auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen, während d as Forschen nach den Ursachen der Beschwerden von vornherein nicht in deren Aufgabenbereich

fällt. D ie Ätiologie der Beschwerden ist im Rahmen der finalen Invalidenversicherung ohnehin nicht leistungsrelevant , was die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Einwänden (Urk.

1 S. 7 f.) zu verkennen scheint .

Deshalb bedarf die Ursache der Migräne beziehungsweise deren von der Beschwerdeführerin vermuteter Zusam menhang mit der epileptischen Erkrankung ( Urk. 1 S. 8 und 10) keiner weiteren Abklärung. 4. 5 .3

Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens erachtete die Beschwerdeführerin die Abklärungen als ungenügend ( Urk. S. 1 12). Der Teilgutachter erhob indes

- ausser hinsichtlich der Affektivität im Zusammenhang mit dem sexuellen Miss brauch ( Urk. 7/134/32) - blande Befund e, weshalb nachvollziehbar ist, wenn er auf weitere Erhebungen verzichtete . Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass validieren liessen, weder in der eigenen noch in der neuropsychologischen Untersuchung ( Urk. 7/134/33-34). Dem Psychiater des F.___

war der sexuelle Missbrauch im Kindesalter bekannt ( Urk. 7/134/28 , Urk. 10 S. 2 ) , und d en Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser früher oder bis zum Erlass der Verfügung

eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit nach sich gezogen hätte. Gleiches gilt für die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnten, aktuell schwierigen Lebensumstände (kein Kontakt mehr zu den Töchtern, Sozialhilfeabhängigkeit [ Urk. 7/134/35]), was auch die Beschwerdeführerin einräumt ( Urk. 1 S. 16). Damit ergeben sich keine Zweifel an der Beurteilung des Psychiaters , und die weiteren beantragten Erhebungen ( Urk. 1 S. 12) durften unterbleiben.

Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Testresultate n eine Auseinandersetzung mit den Auffälligkeiten sowie die Diskussion mit den Befunden des Mini-ICF-APP bemängelte und das gutachterliche Fazit einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung beanstandete ( Urk. 1 S. 13 f.), ist ihr entgegen zu halten, dass rechtsprechungsgemäss die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entschei dend ist und den Testverfahren (hier :

Beck’sches Depressionsinventar , SRSI, Freiburger Persönlichkeitsinventar; Urk. 7/134/33 ) im Rahmen einer psychiatri schen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3). Die Testergebnisse basieren denn auch grösstenteils auf subjektiven Angaben der Beschwerdefüh rerin und sind nicht mit objektiven Befunden gleichzusetzen. D er begutachtende

F.___ -Psychiater legte s chlüssig dar, weshalb er

- massgeblich gestützt auf die eigenen klinischen Eindrücke und unter Verweis auf d ie

vo n der Neuropsycho log in und die bereits im C.___ -Gutachten thematisierte Verdeutlichungstendenz

- abweichend von den Testergebnissen eine psychische Krankheit ausschloss.

Rechtsprechungsgemäss besteht sodann auch kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Doku mente der begutachtenden Fachpersonen (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9.

Februar 2023 E. 5.2).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin berücksichtigte der psychiat rische Sachverständige bei seiner Beurteilung nicht nur die am Untersuchungstag erhobenen Befunde im Sinne einer Momentaufnahme ( Urk. 1 S. 14), sondern bezog die psychiatrischen Vorakten und die Behandlungsanamnese mit ein ( Urk. 7/134/35-36). Aus der im zeitlichen Verlauf weitestgehend fehlenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung schloss er in nachvollziehbarer Weise auf einen fehlenden Leidensdruck. Mithin kann keine Rede davon sein, er habe die Symptomatik nicht im zeitlichen Längsverlauf beurteilt. 4. 5 .4

Der internistische F.___ -Gutachter führte die rezidivierenden Harnwegsinfekti onen , die erhöhten Leberwerte und de n Nikotinabusus als Diagnosen ohne Rele van z für die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 7/134 S. 63 ). Seine Schlussfolgerung, aus

internistischer Sicht ergebe sich keine Ei ns chränkung ( Urk. 7/134 S. 64) , steht

nicht im Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Im Spital Z.___ wurde

die

Leberwerterhöhung im Zusammenhang mit der damaligen febrilen Erkrankung

gesehen und es wurde die Beibehaltung der antiepileptischen Medikation

empfohlen ( Urk. 7/134 S. 86, vorstehend E. 3.4.2). Daraus kann weder auf

eine

über die fiebrige Erkrankung hinausgehende Erkrankung noch auf eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Bericht seitens des F.___ -Gutachters durfte daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 19) unterbleiben. 4.5.5

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine zusammenfassende Beurtei lung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen zwar ideal, aber nicht zwin gend , und selbst bei fehlender abschliessender Konsensdiskussion ist das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten nicht bundesrechtswidrig. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (BGE 143 V 124 E. 2.2.4).

Die Konsensbesprechung der F.___ -Gutachter fand mittels E-Mail statt , und es ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass sich die Neurologin daran beteiligt hat, denn sie wird in der Konsensbesprechung nicht als Teilnehmerin erwähnt und es fehlt - anders als im Teilgutachten ( Urk. 7/134/56) - ihre Unterschrift (vgl.

Urk. 7/134/12-13). Dies wirft zwar zumindest gewisse Zweifel an einer gesamt heitlichen Diskussion über die Ergebnisse der einzelnen Begutachtungen bzw. einer eigentlichen Gesamtschau des Krankheitsbildes auf. Allerdings verliert das Gutachten selbst bei Fehlen einer gesamtheitliche n Einschätzung (vgl. dazu die Rüge der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 9) seinen Beweiswert nach dem zuvor Gesagten nicht, wenn die Teilgutachten einleuchten.

Die im Gesamtgutachten mit Wirkung ab Oktober 2006 attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit folgt vollumfänglich der Einschätzung der begutachtenden Neurologin ( Urk. 7/134/8 -9 ), genauso wie ihre Schlussfolgerungen, dass die Migräne zwar im Vergleich zum Referenzzeitpunkt als neues Leiden zu fassen ist

(Urk. 7/134/55), aber ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bleibt (Urk. 7/134/52). Dem internistischen Teilgutachten sind keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen und dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/134/63-64), was auch für das psychi atrische Teilgutachten gilt ( Urk. 7/134/36-37).

Mangels Diskrepanzen zwischen den Teil- und dem Gesamtgutachten schadet es deshalb dessen Beweiswert nicht, selbst

wenn die Neurologin nicht an der Konsensbesprechung teilgenommen hat.

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin wurde die von der neurologi schen Sachverständigen in Betracht gezogene Möglichkeit, dass ein Teil ihrer

Krampfanfälle nicht-organischer Natur sei , weil die Beschwerdeführerin über

Krampfanfälle nach emotional belastenden Situationen berichtet hatt e ( Urk. 7/134/ 43, Urk. 7/134/48) , in der Gesamtbeurteilung durchaus erwähnt . Demnach sprachen die Ergebnisse der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen gegen solche psychogenen , dissoziativen

Krampfa nfälle ( Urk. 7/134/7). Selbst wenn diese eher kurze Begründung als ungenügend einge stuft würde, vermöchte dies an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Denn entscheidend ist hier - wie bereits dargelegt - nicht in erster Linie die Ursache einer Symptomatik, sondern deren Auswirkung auf die berufliche Leis tungsfähigkeit. In der gutachterlich-neurologischen Beurteilung wurden sämt liche von der Beschwerdeführerin berichteten Krampfanfälle, ungeachtet ihrer Genese, bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Erörterung therapeutischer Optionen berücksichtigt ( Urk. 7/134/51-55) . Dabei wurde darauf

h in ge w iesen , die Abgrenzung organischer von nicht organischen, funktionellen Krampfanfällen sei nicht möglich ( Urk. 7/134/51).

Rechtsprechungsgemäss ist daher auf die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfä higkeit von 90 % abzustellen. 4. 6

Da die F.___ -Gutachter schlüssig darlegten, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im relevanten Zeitraum nicht verändert haben, erübrigen sich weitere Erörterungen zur von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % . Ihre im Vergleich zum C.___ -Gutachten, worin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, leicht zurückhaltender beurteilte Arbeitsfähigkeit ist ledig lich als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zu betrachten und ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich , da keine veränderte Befundlage erstellt ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 2 7. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

4. 7

Nach dem Gesagten ist keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen. Mithin ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerde führerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marina Walther - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00220 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3 1. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Marina Walther KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, ist gelernte Pharma-Assistentin (Fähigkeitszeugnis vom 1 8. August 1999, Urk. 7 /1/3) und arbeitete ab September 2000 voll zeitlich

als Sachbearbeiterin im Leistungszentrum der Y.___ AG ( nachfolgend:

Y.___ ; Anstellungsvertrag vom 1 7. Juli 2000, Urk. 7/ 1/1).

Sie war damals verheiratet und wurde 2002 und 2005 Mutter je weils einer Tochter (vgl.

Urk.

7/ 3 /2 ).

Ab Sommer 2006 erlitt X.___ mehrmals eine Episode mit kurzzeitigen Wort findungsstörungen. Sie war deswegen vom 6. bis zum 1 0. Oktober 2006 und wiederum vom 11.

bis zum 1 8. Oktober 2006 im Spital Z.___ hospitalisiert . Dort wurde im Bericht vom 16. Oktober 2006 unter anderem die Diagnose einer Epilepsie gestellt ( Urk. 7/ 9/22-24). Nachdem in den Jahren 2007 und 2008 weitere epileptische Auren aufgetreten waren (vgl. Urk. 7/ 9/20-21 ,

Urk. 7/9/11-19) , löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ , wo sie zuletzt im Umfang von 50 % gearbeitet hatte, per Ende Mai 2008 auf (Kündigungsschreiben vom 15.

Mai 2008, Urk. 7/ 8/8 -9 ) .

Am 1. November 2009 trat X.___ eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin in

der Administration der A.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2009, Urk. 7/ 1/2). 1.2

Im November 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte berufliche und medi zinische

Bericht e ein ( Urk.

7/5, Urk. 7/8, Urk.

7/ 9/1- 8 ,

Urk. 7/ 10) und veran lasste

eine

neurologisch-psychiatrische Begutachtung in der Klinik B.___

( Gutachten

vom

2 5. Mai 2011 , Urk. 7/ 18) und später in der

C.___

GmbH , diesmal in den Disziplinen der Allge meinen Inneren

Medizin, der Psychiatrie, der Neurologie und der Neuropsychologie (Gutachten

vom 6. Dezember

2012 [ Urk. 7/ 54 ] sowie ergänzende Stellungnahme vom 4. Juli

2013 [ Urk. 7/63] ).

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten, da ihr die bisherige Tätigkeit im Büro nach wie vor zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 7/ 65; Feststellungsblatt in Urk. 7/ 64). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 1 4. Januar 2020 stellte X.___ das Gesuch um neue Prüfung des Rentenanspruchs und machte unter Beilage verschiedener Arztberichte ( Urk. 7/71/1-9) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli

2013 verschlechtert ( Urk. 7/ 72). Die IV-Stelle holte bei m behandelnden

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, von der Klinik

E.___ den Bericht vom 3. April 2020 ein (Urk.

7/ 83/1-5) und verneinte mit Verfügung vom 25.

November 2020 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten weiterhin «voll zumutbar» (Urk.

7/ 98 S. 2 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2021 ( Urk. 7/101) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00007 vom 1.

Dezember 2021 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 25.

November 2020 au fgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde , damit sie weitere Abklärungen treffe und hernach über den Rentenan spruch der Versicherten neu verfüge ( Urk. 7/104). 1.4

In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/110, Urk. 7/113) und ordnete am 3 0. Mai 2023 eine polydisziplinäre Begutachtung durch das

F.___ an, diese Expertise wurde am 3. Oktober 2023 erstattet ( Urk. 7/134). Nach durch g eführte m

Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/136 , Urk. 7/141) verneinte die IV Stelle m it Verfügung vom

1. März 2024 abermals den Leistungsanspruch der Versi cherten ( Urk. 7/143 = Urk. 2 ). 2.

Hiegegen

erhob

X.___

mit Eingabe vom 1 6. April 202 4 Beschwerde und beantrag t e, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, namentlich sei ihr ab 1.

Juli 2020 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ein Gerichtsgut achten zu veranlassen und die Sache anschliessend an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese erneut über die gesetzlichen Leistungen befinde ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ) , wovon der Beschwerdeführerin am 30.

Mai 2024 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8).

Mit Eingabe vom 1 4. März 2025 ( Urk.

9) ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitberücksicht ig ung des miteingereichten Arztberichts vom 2 4. Januar 2025 (U rk .

10) und übermittelte dem Gericht die Zusammenstellung ihrer Aufwen dungen ( Urk. 9) . Davon wurde die Beschwerdegegnerin am 9. April 2025 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal recht lichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2020 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die bis

31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2021 ( Urk. 7/104) wurden die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähig keit ( Art. 7 ATSG) , die Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen zur Entstehung des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und Art.

29 Abs. 1 IVG ), die Rentenabstufungen ( Art. 28 Abs. 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen ( Art. 16 ATSG) und die Rechtsprechung betreffend die Anwendbarkeit der Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143

V

418 E. 7, 143 V 409 E. 4.5.2) dargelegt ( Urk. 7/104 E. 1.1 1.3.3) . Dasselbe gilt für die Voraussetzungen zur Revision von Invalidenrenten ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) und deren Gültigkeit bei Neuanmeldungen ( Urk. 7/104 E. 1.4 ) sowie

die Rechtspre chung zu r Bedeutung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte ( Urk. 7/104 E. 1.5) .

D arauf wird verwiesen . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2024 im Wesentlichen auf das nach dem Rückweisungsurteil des hiesigen

Gerichts angeordnete polydisziplinäre Gutachten des F.___

vom 3. Oktober

202 3. Daraus gehe hervor, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung vorliege; aus neurologischer Sicht sei eine seit Oktober 2006 bestehende leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf

ausgewiesen . Eine invaliditätsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Sie

habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk.

6).

Dagegen brachte d ie Beschwerdeführer in

beschwerdeweise vor, das Gutachten weise verschiedene - im Detail darge legte

- Mängel auf , weshalb es nicht beweis wertig sei . Auf die Vorbringen im Einwand sei der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht genügend eingegangen. Er habe als Neurologe die fach fremde n Disz iplinen auch nicht validieren können ( Urk. 1

S. 5 f.). Die Verfügung beruhe in medizinischer Hinsicht auf einem offensichtlich unrichtig (unvoll ständig) festgestellte n Sachverhalt, was eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes darstelle. Es sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, wenn ihr k eine Rente zugesprochen w e rde ( Urk. 1 S. 19).

Den Antrag auf weitere Abklärungen erneuerte sie in der Eingabe vom 1 4. März

2025 und führte ergänzend aus, die Berichte der behandelnden Dr. med. G.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und des Psychotherapeuten H.___ , beide vom Zentrum I.___,

vom 23./2 4. Januar 2025 (Urk. 10) liessen auf eine langjährige psychische Erkrankung schliessen. Die erhobenen Einschränkungen und Symptome widersprächen den Erhebungen des psychiatri schen G utachters des F.___ ( Urk. 9). 2.2

Strittig ist

- wie bereits im Prozess IV.2021.00007

( Urk. 7/104 E. 3.1) - , ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 14.

Januar 2020 Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ,

namentlich auf eine Invalidenrente , hat . Dies ist zunächst unter dem Blickwinkel zu prüfen , ob seit dem Erlass der Verfügung vom 1 8. Juli 2013 (Urk.

7/65) eine rentenerhebliche Veränderung eingetreten ist. Erst bei Vorliegen einer derartige n Veränderung stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage nach den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit .

2 . 3 2.3.1

Das Gericht hielt im Urteil IV.2021.00007 vom 1. Dezember 2021

die Sachlage , wie sie sich im Referenzzeit punkt im Jahr 2013

darbot , unter Berücksicht ig ung der medizinischen Akten und insbesonde re gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 6.

Dezember 2012

( vgl. Urk. 7/ 54 )

fest .

Es erwog in Bezug auf die damalige

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, dass der Neurologe des C.___ der diagnostizierten Epilepsie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit beigemessen habe. Der begutachtende Psychiater

habe die psychiatrischen Diag nosen ebenfalls nicht als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiz i ert

und der Neuropsychologe habe zwar deutlich unterdurchschnittliche Leistungen konstatiert , daraus jedoch keine neuropsychologische Diagnose und dementspre chend auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ab geleitet , sondern eine deutliche Selbstlimitierung mit dem Potential zur Leistungssteigerung vermerkt . Schliesslich habe auch die internistische Untersuchung keine Befunde ergeben , die als relevant für die Arbeitsfähigkeit erschienen seien .

Damals habe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte und mittel schwere, adaptierte Tätigkeiten bestanden , wozu auch die bis dahin verrichteten Bürotätigkeiten und der erlernte Beruf der Pharma-Assistentin gehörten . Dies e Schlussfolgerung sei ausschlaggebend gewesen für die Rentenabweisung mit der Verfügung vom 1 8. Juli 2013 ( Urk.

7/104 E. 3.2.3). 2 . 3.2

Die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse bei Erlass der im Verfahren IV.2021.00007 angefochtene n

Verfügung vom 2 5. November 2020

( Urk. 7/ 98 ) fusste

nicht auf einem medizinischen Gutachten , sondern auf den

im Urteil

vom

1. Dezember 2021 referierten Einschätzung en

der

behandelnden Neuro logen

Dr. med. univ. J.___

( Urk. 7/71/7-9, Urk. 7/90 / 1-3 )

und Dr. D.___ der K linik E.___ vom 2 0. November 2019 ( Urk. 7/83/6- 8 ), vom 3.

und vom 2 8. April

2020 ( Urk. 7/83/2-5, Urk. 7/93/3-6) sowie vom 4. August 2020 (Urk.

7/93/1-2) . Im Weiteren lag en dem Gericht die Beurteilung en durch den RAD-Arzt PD Dr.

med. K.___ , Facharzt für Neurologie , vom 1 3. Juli und vom 1.

Oktober 2020 (Urk. 7/96/2-4) sowie vom 2. Februar 2021 ( Urk. 7/102) vor ( vgl.

Urk. 7/104 E. 3.3.1). Auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts wird verwiesen .

Diese medizinische Aktenlage erlaubte dem Gericht kein abschliessendes Bild zur Frage der gesundheitlichen Veränderung , und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen liessen sich nicht rechtsgenüglich nachvollziehen ( Urk. 7/104 E. 3.3.2). F ür eine zuverlässige Beurteilung des gesundheitlichen Verlaufs seit dem Erlass der Verfügung vom 18.

Juli 2013 und für eine schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung in der massgebenden Zeit ab der Anmeldung vom 1 4. Januar 2020 erachtete es das Gericht für unerlässlich, die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär zu begutachte n ; weiter erwog das Gericht, die Beschwerdegegnerin habe d en Erwerbs status der Beschwerdeführerin näher zu prüfen ( Urk. 7/104 E.

3.3.3). 3. 3.1

Im weiteren Verfahren haben die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten gefunden. 3. 2

Der seit 2008 behandelnde Hausarzt med. pract . L.___ verwies im Formularbe richt vom 4. Mai 2021 zur Hauptsache auf die miteingereichten , bereits im gerichtlichen Vorverfahren aktenkundigen Berichte der Klinik E.___ (vorstehend E. 2.3.2) sowie auf den neu en Bericht der Urologen des Spitals Z.___ vom 1 5. April 202 0. Dazu führte de r Hausarzt aus, e r habe seit 2013 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und es bestünden auch aktuell keine Auffäl ligkeiten ( Urk. 7/113/3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit hielt er aus haus ärztlicher Sicht für uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 7/113/5).

D em Bericht vom 1 5. April 2020 der Urologen des Spitals Z.___

über ihre ambulante n Behandlung en der Beschwerdeführerin

ist zu entnehmen, dass seit Januar 2019 rezidivierend

Ha r nwegsinfekte aufgetreten sind , die medikamentös therapiert wurd en, aber nicht durch eine Pathologie zu erklären

waren

(Urk. 7/113/12-13). 3.3

Am 2 8. April 2022 berichtete der behandelnde Neurologe Dr. J.___

zuhanden der Beschwerdegegnerin d i agnostisch von einer

« Absen ce-Epilepsie» . Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres, erklärte sich jedoch ausser Stande, die konkreten Fragen nach der beruflichen Situation der Beschwerdefüh rerin und der zumutbaren Arbeitsstunden zu beantworten, oder er sah von Antworten ab ( Urk. 7/110/5-8). 3.4

3.4.1

Im Rahmen der F.___ - Begutachtung

gingen die folgenden weiteren medizini schen Beric hte ein bzw. wurden durch die Sachverständigen eingeholt (vgl.

Urk. 7/134/25, Urk.

7/134/42) . 3.4.2

Gemäss dem neurologischen Konsilium des Spitals Z.___ vom 7. Oktober 2022 klagte die Beschwerdeführerin über neuartige Kopfschmerzen , einhergehend mit Fieber und Schüttelfrost . Es hätten sich erhöhte Leberwerte gezeigt, welche im Rahmen der aktuellen febrilen Erkrankung interpretiert worden seien . Die befasste Oberärztin empfahl , die antiepileptische Therapie nicht zu verändern, da die Beschwerdeführerin darunter anfallsfrei sei ( Urk. 7 / 134/85) . 3.4.3

Ein MR des Kopfes vom 2 5. Mai 2023 zur Abklärung unter anderem der Kopf schmerzen

brachte

reguläre Hirnbasisarterien und eine diskrete Sinusitis frontalis rechts zur Darstellung, währenddem sich

keine Hinweise auf einen tumorösen Prozess

zeigten ( Urk. 7/134/87). 3.5

In der Gesamtbeurteilung der polydisziplinären Expertise vom 3. Oktober 2023 nannten die F.___ -Gutachter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit eine therapieresistente symptomatische Epilepsie mit einfachen fokalen Anfällen, komplex fokalen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen bei MRT-tomografisch multiplen nodulären Heterotropien (richtig wohl: Heterotopien) . Keine Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit schrieben sie der Migräne ohne Aura, den erhöhten Leberwerten, den rezidi vierenden Harnwegsinfekten seit Januar 2019 und der psychischen und Verhal tensstörung durch Tabak zu ( Urk. 7/134/7).

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeschilderungen gegenüber dem Psychiater seien insgesamt vage gewesen. Verhaltensmässig habe sich keine Depression abgebildet und es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung finden lassen . Im Beschwerdevalidierungsverfahren habe die Beschwerdeführerin signifikant schlecht abgeschnitten, sodass aus psychiatrischer Sicht von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen werden müsse. Dies entspreche auch den Erkenntnissen, die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten gewonnen werden könne n ( Urk. 7/134/6) .

Unbestritten dokumentiert sei hingegen eine organisch-neurologische Erkran kung im Sinne einer Epilepsie. Inwiefern nicht organische Krampfanfälle bei oftmals beschriebenen Krampfereignissen unter emotionalen Konflikten auftreten würden (sogenannte dissoziative oder psychogene Krampfanfälle), könne aus isoliert neurologischer Sicht nicht sicher eingeordnet werden. Die psychiatrischen und neuropsychologischen Erkenntnisse würden eher dagegen sprechen . Aus rein internistischer Sicht hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben ( Urk. 7/1 34 / 7 ).

Aufgrund der neurologischen Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit um 10 % herabgesetzt. Darüber hinausgehende Einschränkungen hätten nicht identifiziert werden können (Urk. 7/ 134 /7 unten). Nicht zu empfehlen seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Konzentration s

- und Reaktionsvermögen sowie mit erhöhter Flexibilität, komplexe Tätigkeiten wie Überwachungs- und Steue rungstätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten als Kraftfahrerin oder an expo nierten Stellen wie Leiter n , Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr. Bezogen auf die beruflichen Fähigkeiten lägen keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhalte-, Selbstbehauptungs-, Kontakt- und der Grup penfähigkeit vor. Die um 10 % verminderte Leistungsfähigkeit sei begründet durch den erhöhten Pausenbedarf bei wiederholt auftretenden epileptogenen Anfällen ( Urk. 7/ 134 /8).

Diese Einschränkung bestehe aufgrund der seither dokumentierten Absenzen seit Oktober 2006 und gelte gleich auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 7/1 34 /9).

Auf die Fragen der IV-Stelle zu r Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juli

2013 führten die Sachverständigen aus, die damalige psychiatrische Diagnose habe sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Aufgrund der Erkenntnisse ihrer Begutachtung würden sie davon ausgehen, dass keine psychiatrische Erkrankung vorliege und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus isoliert neurologischer Sicht sei die Frage hinsicht lich der arbeitsrelevanten Epilepsie zu verneinen; es würde lediglich die Anfalls frequenz sowohl der fokalen und sekundär generalisierten Anfälle als auch der epileptischen Aura variiere n . Es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes bezüglich der Epilepsie anzunehmen. Bei typischer Beschwerdeschilderung und bereits etablierter und zugelassener Medikation einer Antikörpertherapie könne jedoch spätestens seit der Begutachtung eine Migräne mit Aura sicher dokumen tiert werden. Eine Veränderung im engeren Sinn habe sich nicht ergeben, weil die Beschwerdeführerin damals wie heute aus psychiatrischer Sicht uneinge schränkt «arbeitsuneingeschränkt» ( gemeint wohl : arbeitsfähig ) sei ( Urk. 7/134/11 , vgl. auch Urk. 7/134/39 ) . 3.6

RAD-Arzt PD Dr. K.___ empfahl am 1 1. Oktober 2023, auf das Gutachten abzu stellen. Es gehe detailliert auf die Aktenlage ein, erhebe umfassend die Befunde und sei in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar (Urk.

7/135/4). An dieser Einschätzung hielt er nach Einsicht in die Vorbringen

der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten im Einwand vom 1 2. Januar 2024 (Urk.

7/141) am 1. März

2024 fest ( Urk. 7/142/ 4 ). 3.7

Aus dem im Verfahren aufgelegten Be r icht von Dr. J.___ vom 1. März 2024 geht hervor , dass aktuell ein hoher emotionaler Stresslevel bestehe, da die Beschwer deführerin spätestens in einem Monat aus ihrer Wohnung ausziehen müsse. Sie wisse nicht weiter und stehe unter Druck. Unter der ausgeprägten Belastungssi tuation sei das Auftreten von epileptischen Ereignissen bis hin zu komatösem Wachzustand nicht auszuschliessen ( Urk. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Hauptsache auf das F.___ -Gutachten ab. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Expertise

sei nicht beweiskräftig ( Urk. 1 S.

5 f. , Urk. 9 ). Dazu ist v orwegzuschicken, dass den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V

210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Es ist überdies zu betonen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unaus weichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 14 0 V 193 E. 3.1). 4.2

Die F.___ -Expertise ( Urk. 7/134) erfüllt die vom Bundesgericht an eine beweis kräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen ( BGE 134 V 231 E. 5.1 ) . S ie beruht auf den relevanten Vorakten, welche im Wesentlichen wieder gegeben (S. 14 ff. des Gutachtens) ,

im Rahmen der Begutachtung noch ergänzt (S. 25; vgl. auch Urk. 7/134/85 87) und in die interdisziplinäre Beurteilung der medizinischen Situation miteinbezogen wurden (S. 4) . Im Weiteren basiert sie auf

umfassenden und gründlichen psychiatrischen (S. 26 ff.) , neurologischen (S.

41

ff.), internistischen (S. 57 ff.) sowie neuropsychologischen (S. 67 ff. ) Untersu chungen. Die Teilgutachte r und gutachterinnen setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander , legten die medizini schen Verhältnisse und Zusammenhänge sorgfältig dar und führten sie in der interdisziplinären Beurteilung zusammen (S. 6 ff.) .

S ie beantwortet en die gestellten Fragen zur Leistungsfähigkeit (S. 8 ff.) und zur Veränderung des Gesundheitszustandes im Verlauf (S. 11 f.)

und begründe te n die Schlussfolge rungen im Rahmen ihrer medizinischen Beurteilung (S. 35-40 , S. 52-56, S. 63 66, S. 75-78 ) , so dass sie nachvollzogen werden können.

4. 3 4.3.1

Unter Hinweis auf die auffallenden Ergebnisse i m Beschwerdevalidierungsver fahren und die vagen Angaben der Beschwerdeführerin führten

die Sachverstän digen einleuchtend aus , dass sie kein leistungsbeeinträchtigendes psychisches Krankheitsgeschehen hatten erheben können (S. 6 f.). Dies wird gestützt durch die vom begutachtenden Psychiater der F.___

erhobenen, in praktisch jeder Hinsicht blanden Befunde (S. 31 f. , S.

37 und S. 74 f. ).

Während im C.___ -Gutachten im Referenzzeitpunkt noch von Angst , einer depres siven Störung und histrionischen Persönlichkeitszügen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Rede gewesen war (Urk. 7/54/22), sind den medizinischen Akten aus dem Neuanmeldeverfahren

keine objektiven Anhaltspunkte auf psychische Beschwerden zu entnehmen ( vgl. dazu auch Urk. 7/134 / 30 unten) . Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 1. März 2024

- anders als im Zeit punkt der C.___ Begutachtung im Jahr 2012 ( Urk. 7/54/9 ; vgl. auch den Bericht

von Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar

2012, Urk.

7/37/6-9 ) - psychiatrische Behandlungen in Anspruch genommen hätte. Erst am 2 5. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin die psychologische Therapie im I.___ auf ( Urk. 10 S. 2 ) . Obschon der Grund hiefür ungeklärt geblieben ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend

bemerkte ( Urk. 1

S. 14 f.) , ändert d ie s nichts an der gutachterlichen Schlussfolgerung . D enn jedenfalls begründet dieser Umstand gewichtige Zweifel an einem wesentlichen Leidens druck der Beschwerdeführerin und am Vorliegen eines behandlungs bedürftigen psychischen Leidens .

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin -

wie sich aus de n im Verfahren aufgelegten Bericht en vom 23./2 4. Januar 2025 von Dr. G.___ und vom Psychotherapeuten des I.___

e rgibt -, am 2 5. April 2024 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat ( Urk. 10 S. 2) . D enn hier sind nur die Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen V e rfügung am 1. März

2024 zu beurteilen (BGE

143 V 409 E. 2.1) , zu denen die Berichte lediglich anam nestische Angaben, aber keine eigene Beurteilung enthalten. Ins Gewicht fällt zudem, dass einer erst nach Verfügungserlass begonnenen psychiatrischen Behandlung , genauso wie eine nach

Zugang des Vorbescheids angetretene Therapie ,

mit Blick auf den Leidensdruck von vornherein kein

entscheidendes Gewicht bei zumessen ist (BGE

141 V 281 E.

4.4.2) . Dies gilt

umso

mehr, wenn sich die Beschwerdeführerin zuvor jahrelang nicht um

eine

psychiatrische Behandlung gekümmert hat, wie sie dem begut achtenden

Psychiater erläuterte (Urk.

7/134/28).

Der Rüge der Beschwer deführerin,

die

Beschwerdegegnerin habe trotz ihres entsprechenden Einwandes (vgl.

Urk. 7/141/11) dazu keine weiteren Abklärungen unternommen

( Urk. 1 S.

14 f.), verfängt daher nicht. Die Beschwer degegnerin durfte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .) von diesbezüglichen Weiterungen absehen. 4.3.2

I m Weiteren ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen , wonach

grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE

148 V 49 E. 6.2.2) . Eine solche hätte auch den behandelnden fachfremden Ärzten auffallen müssen. Doch keinem der aufliegenden Berichte

sind

im hier massgebenden Zeitraum seit dem Referenz zeitpunkt Anhaltspunkte auf ein (schweres) psychiatrisches Leiden zu entnehmen , weshalb sich die gutachterliche Schlussfolgerung in psychiatrischer Hinsicht als einleuchtend erweist .

Mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Krankheitsbildes bleibt es auch ohne Belang, ob die Gutachter die psychosozialen Umstände (vgl.

dazu Urk. 7/134/28 f.)

- wie sie etwa

Dr. J.___ am 1. März 2024 im Zusammen hang mit dem bevorstehenden Wohnungswechsel schilderte ( Urk.

3) - hinrei chend berücksichtigt haben , was die Beschwerdeführerin in Abrede stellte

( Urk. 1 S. 9). Denn eine Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren zu einem

versi cherten Gesundheitsschaden kann

bei fehlendem invalidisierenden psychischen Leiden unterbleiben .

Die delegierende Psychiaterin des I.___ , welche die Beschwerdeführerin erst am 1 4. Oktober 2024 erstmals sah, nannte zwar im Bericht vom 2 4. Januar 2025 folgende psychischen Diagnosen: eine komplexe posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.10), einen Verdacht auf gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F61) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 10 S. 4); sie führte jedoch keine Befunde auf und leitete die Diagnosen nicht her, damit sie vom Gericht prüfend nachvollzogen werden könnten. Zudem äusserte sie sich weder zur Veränderung des Gesund heitszustandes im zeitlichen Verlauf noch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Sie legte auch nicht dar, inwiefern im F.___ -Gutachten Aspekte ausser Acht ge blieben wären, die hätten berücksichtigt werden müssen. Die zuhanden der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung verfassten Berichte erschöpfen sich im Wesentlichen in den Erläuterungen , weshalb die am 2 5. April 2024 aufgenommene und seither wöchentlich stattfindende Psychothe rapie fortzusetzen sei ( Urk. 10 S. 2-3) .

Rechtsprechungsgemäss kann eine fach ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden , welche Kompetenz den Psychotherapeuten bzw. Psychologen nicht zufällt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2024 vom 2 4. März 2025 E.

5.3.2). D eshalb trifft die Ans icht

der Beschwerdeführerin, die Berichte

sei en geeignet, Zweifel am Gutachten zu erwecken ( Urk. 9 S. 2) , nicht zu .

Dem Gutachten ist demnach insoweit zu folgen, als in psychiatrischer Hinsicht kein Krankheitsbild mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden kann . Dies gilt auch bezüglich einer Veränderung zum Referenzzeitpunkt, da bereits damals keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit vorlagen. 4. 4 4.4.1

I m Einklang mit den anderen befassten Ärzten diagnostizierten die F.___ - Gutachter eine seit Oktober 2006 bestehende organisch-neurologische Erkran kung im Sinne einer Epilepsie . Abweichend zu den C.___ -Gutachtern , die trotz dieser Diagnose eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatten ( Urk. 7/54), m assen d ie F.___ - Experten diesem Krankheitsbild eine Einschrän kung von 10 % zu ( Urk. 7/134/7), wobei der Neurologe anhand der anamnesti schen Angaben von vier bis sechs generalisierten tonisch-klonischen Anfällen pro Jahr ausging ( Urk.

7/134 / 43 ) .

Der behandelnde Neurologe Dr. J.___ postulierte am 2 8. April 2022 zwar eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/110/5-8), doch entbehrt sein Attest jeglicher Begründung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er die Anfallshäufigkeit in seine Einschätzung miteinbezogen hat. Er sah sich zudem ausser Stande zu Beurteilungen in Bezug auf die beruflichen Verhältnisse , weshalb seine Zumut barkeitsbeurteilung keine Zweifel am Gutachten zu wecken vermag.

Hinsichtlich der Epilepsie verneinten die Experten eine g esundheitliche Verände rung mit der Begründung, es variiere lediglich die Anfall s frequenz . G egenüber dem begutachtenden Psychiater des C.___

gab die Beschwerdeführerin im September 2012 an, es träten unter Medikation zwei bis drei Anfälle pro Jahr auf (Urk.

7/54 S. 1 und 11) , der behandelnde Dr. D.___ sprach am 2 8. September 2020 von einem bis vier Anfällen pro Jahr (Urk. 7/113/9)

und gegenüber der Neuro login des F.___ erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 2 3. August 2023 , dass im Jahr 2023 drei Krampfanfälle erinnerlich seien ( Urk. 7/134/43), so dass insoweit

nicht von einer wesentlichen Ver schlechterung gesprochen werden kann. Zwar hat sich die Anfalls häufigkeit im Vergleich zur Situation anlässlich der Begutachtung im C.___

verschärft ; sie ist aber - gemessen am Zeitraum von einem Jahr – immer noch eher moderat. Gleiches gilt für die Schwere der Anfälle, ergibt sich doch aus den Angaben gegenüber der F.___ -Neurologin, dass die Beschwerdeführerin beim letzten Anfall rund zwei Minuten b ewusstlos war, es aber nicht zu tonisch-klonischen Entäusserungen, Einnässen oder Zungenbiss kam und sie nach 30 Minuten wieder vollständig orientiert war ( Urk. 7/134/43). 4.4.2

Weiter berichtete die Beschwerdeführerin de r Neurolog i n des F.___ , dass drei- bis zehnmal pro Woche , manchmal auch bis zu zehnmal pro Tag eine Aura bei Epilepsie auftrete ( Urk. 7/134 / 43). Die Auren w u rden auch von Dr. D.___

und von Dr. J.___

erwähnt ( Urk. 7/90/ 1- 2, Urk. 7/113/8).

Die Sachverständigen wiesen darauf hin, dass die Auren seit 1 3. Februar 2007 dokumentiert seien ( Urk. 7/134/9), was durch das C.___ -Gutachten untermauert wird . Zwar fanden die Auren

damals keinen Eingang in die Gesamtbeurteilung, doch klagte die Beschwer deführerin gegenüber dem Internisten

des C.___

über epileptische Anfälle, aber auch über häufige Auren (Urk.

7/54 S. 7 ) . Auch der seinerzeit behandelnde Dr. med. N.___ , Facharzt für Ne u rologie, und der behandelnde Psychiater Dr. M.___ erwähnte n in ihren Bericht en aus den Jahren 2009 und 2010 mehr mals täglich ( Urk. 7/10/9) beziehungsweise häufig auftretende Auren ( Urk. 7/37/7). Unter diesen Umständen leuchtet die Schlussfolgerung der F.___ -Gutachter ein,

dass die Häufigkeit der epileptischen Aur en zwar schwanke, hinsichtlich der Epilepsie – und damit auch der Auren - eine wesentliche gesund heitliche Veränderung aber nicht vorliege ( Urk. 7/134/11, Urk. 7/134/55) . 4.4. 3

Die F.___ -Gutachter beschrieben als neues Krankheitsbild jedoch eine Migräne mit Aura, ohne ihr eine n Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit zuzuschreiben ( Urk.

7/134 /7 und 11) ,

wobei die neuartigen Kopfschmerzen erstmals im neuro logischen Konsilium des Spitals Z.___ vom 7. Oktober 2022 erwähnt wurden (Urk. 7/134/85). Dabei berücksichtig t en die Sachverständigen die Aussagen der Beschwerdeführerin , dass

Anfang 2023 eine Antikörpertherapie gegen die Migräne etabliert worden sei , die zu eine r

Besserung ge führt hab e , sodass

nicht mehr fast wöchentlich, sondern im Jahr 2023 nurmehr zwei Migräneattacken aufgetreten seien ( Urk. 7/134/44 oben ) ; daraus schlossen sie auf eine sehr gute Prognose ( Urk. 7/134/52) . Dies e Ausführungen stehen zwar im Widerspruch zu den beschwerdeweise geschilderten zwei bis sieben Mal wöchentlich auftreten den Migräneattacken ( Urk. 1 S. 3 und S. 8 ) , doch ist diese Darstellung mittels der medizinischen Unterlagen nicht zu objektivieren .

Im Weiteren stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spon tanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).

Die von de n anamnestischen Erhebungen der F.___ -Gutachter abweichenden Vorbringen in der Beschwerde sind demnach nicht geeignet, die Expertise und die dort festgehaltene eher geringe Frequenz der Migräneattacken in Zweifel zu ziehen .

Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung der Gutachter, die bereits seit Anfang 2023 erfolgreich behandelte, sporadisch auftretende Migräne beein trächtige die Arbeitsfähigkeit nicht, zu überzeugen .

4. 5 4. 5 .1

Die Beschwerdeführer in

hielt das F.___ - Gutachten bzw. dessen Teilgutachten

für nicht beweiswertig.

Sie beanstande te die wiederholte Vorlage des Gutachtens an RAD-Arzt Dr. K.___ , der als Neurologe die fachfremden Disziplinen , namentlich das psychiatrische und das neuropsychologische Teilgutachten , nicht angemessen habe validieren können ( Urk. 1 S. 5) . Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Aufgabe des RAD-Arztes . Wenn kein Gutachten erstellt wird , fällt den RA D- Ärzte n die Aufgabe zu - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – , den medizinischen Sachverhalt zusammen zu fassen und zu würdigen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 3 1. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Liegt aber - wie hier - ein Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG vor, tritt die Fun k tion des RAD-Arztes in den Hintergrund. Diesfalls ist

- wie gesagt - auf das Gutachten und nicht auf die RAD-Beurteilung abzustellen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E.

1.3.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 2 0. April

2021 E. 3 m.w.H . ; vgl. auch vorstehend E. 4.1 ).

Angesichts der darge legten grund sätzlichen Schlüssigkeit des F.___ -Gutachtens erübrigt sich, auf die gegen die Aussagen des

RAD-Arzt es Dr. K.___ erhobenen Rügen

weiter einzu gehen .

Hingegen sind die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin im Folgenden näher zu betrachten. 4. 5 .2

I hre Rüge in Bezug auf das neurologische Teilgutachten, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 90 % sei unzureichend begründet ( Urk. 1 S. 10) , geht ins Leere. Denn die Neurologin des F.___ legte nachvollziehbar dar, dass die epilep togenen Auren sowie rezidivierenden Absenzen und der dadurch erhöhte Pausen bedarf diese Einschränkung rechtfertigt ( Urk. 7/134/50-51 , Urk. 7/134/53-54 ) . Weiter legte sie dar, (zusätzliche) kognitive Defizite wegen der Epilepsie beziehungs weise der antikonvulsiven Medikation seien zwar möglich; deren Ausmass könne aber wegen der wahrscheinlich invaliden Ergebnisse der neuro psychologischen Testung nicht beurteilt werden ( Urk. 7/134/48, Urk. 7/134/52).

Sie erläute r te überdies zutreffend , dass die Absenzen seit 2006 und die Auren seit 2007 dokumentiert sind ( Urk. 7/13 4 /53-54) , so dass die nunmehr angenommene

- gegenüber der C.___ -Begutachtung leicht geringere

- Arbeitsfähigkeit von 90 %

ab erstmaligem Auftreten der Absenzen als wohlwol lend zu werten und daher

nicht anzuzweifeln ist. De m

unter Berufung auf den Eintrag in die Krankengeschichte von Dr. J.___ vom 2 4. April 2020 ( Urk. 7/90/2) erhobenen

Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe täglich eine Serie von komplex-fokalen Anfällen , die Abwesenheitszuständ e hätten zugenommen und sie sei daher zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1

S. 9 f. ) , kann nicht gefolgt werden.

Jene

Aufzeichnungen von Dr. J.___

erachtete das Gericht im Urteil vom 1.

Dezember

2021 mangels Nachvollziehbar keit der festgestellten Auffälligkeiten und deren Einfluss auf die Lebensführung als nicht überzeugend (Urk.

7/104/1 0 f. ) . An diese Be urteilung

bleibt das Gericht gebunden ( § 26 Abs. 2

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ) . Soweit Dr. J.___ in seiner Kranken geschichte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit notierte (Urk. 7/90/2) und

diese Einschätzung im Formularb ericht vom 2 8. April 2022 bestätigte ( Urk. 7/110/5-8) , ist zu bemerken , dass er

die im Formular unterbreiteten Fragen weder hinsichtlich der konkreten berufliche n Situation der Beschwerdeführerin noch betreffend eine Verweistätigkeit zu beantworten vermochte (vorstehend E. 3.3). Seine im Verlauf gänzlich unbegründet gebliebene n Zumutbarkeits beurteilung en räumen die vom Gericht im Urteil IV .2021.00007

thematisierte mangelnde Schlüssigkeit von Dr. J.___

medizinischen Einschätzungen ( Urk. 7/104 S. 10 f. E. 3.3.1) nicht aus und sind daher nicht geeignet, jene der F.___ -Gutachter in Zweifel zu ziehen . Mangels Begründung der Arbeits un fähigkeit durch Dr. J.___

blieb es den Experten zudem verwehrt, seine abweichende Zumutbarkeitsbeurtei lung zu erörtern .

Es kann auch nicht gesagt werden, die begutachtende Neurologin habe sich ungenügend mit dem neuropsychologischen Befund auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 11). Rechtsprechungsgemäss kommt der neurologischen Gutachterin gegen über der neuropsychologischen Gutachterin die abschliessende Beurteilungskom petenz zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 2 7. Dezember 2022 E.

10.2.1). Anerkanntermassen ( Urk. 1 S. 11) gab die neurologische Sach verständige die Beurteilung der Neuropsychologin des F.___ wieder ( Urk. 7/134 S. 48) und setzte sich mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % ( Urk. 7/134 S. 54) auch nicht mit ihr in Widerspruch. Denn die Neuropsychologin vermochte mangels valider Befunde keine Einschränkung festzulegen ( Urk. 7/134 S. 76 f.). E ntgegen der Ansicht der Bes c hwerdeführer in ( Urk. 1 S. 11) ist die Einschätzung der Neurologin, das genaue Ausmass möglicher kognitiver Defizite aufgrund der Epilepsie könne wegen der invaliden Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht festgelegt werden ( Urk. 7/134 S. 52) , hinreichend nachvoll ziehbar.

D em neuropsychologischen Teilgutachten kann nämlich entnommen werden, dass mehrere Performan ce validierungsverfahren auffällig unterdurch schnittliche Werte ergaben. Zudem

erhob die Neuropsychologin Inkonsistenzen zwischen den Angaben, dem Verhalten der Beschwerdeführerin und den Tester gebnissen , weshalb sie nachvollziehbarerweise auf eine nicht authentische Beschwerdesch i lderung schloss ( Urk. 7/134/33, Urk. 7/134/5) . Insbesondere die anlässlich der Tests gezeigte starke Verlangsamung liess sich im übrigen Verhalten nicht beobachten ( Urk. 7/134 S. 74) .

Auffällig war ferner, dass die gezeigten Gedächtnisstörungen über ein Ausmass hinausgingen, welches hirnor ganisch mit einer Epilepsie begründet werden konnte ( Urk. 7/134 S. 74-75). Zudem darf berücksichtigt werden, dass nicht nur die Neuropsychologin des F.___ von inkonsistenten Ergebnissen berichtete, sondern eine deutliche Selbstlimitierung bereits in früheren Untersuchungen, etwa anlässlich der C.___ Begutachtung , thematisiert wurde (vgl. dazu vorstehend E. 2.3.1 und Urk. 7/134 S. 75 unten). Diesbezüglich sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am Gutachten begründen würden.

Dem im Verfahren aufgelegten Bericht von Dr. J.___ vom 1. März 2024 ist im Weiteren lediglich zu entnehmen, dass wegen des bevorstehenden Wohnungs wechsels «spätestens in einem Monat» eine erhebliche Stresssituation bestehe , was zwar grundsätzlich nachvollzogen werden kann . Doch sprach er von eine r deswegen mögliche n Zunahme von epileptischen Ereignisse n ( Urk. 3) . Angesichts dieser bloss angenommenen Möglichkeit können entsprechende häufigere Vorfälle jedenfalls nicht als mit dem erforderlichen Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten.

Soweit es die Beschwerdeführerin für unklar hielt , weshalb die Migräne keine Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit haben soll ( Urk. 1 S. 11), ist ihr entgegen zu halten, dass die Gutachter - den anamnestischen Aussagen der Beschwerde führerin folgend -

unter der Antikörpertherapie von einem erheblichen Rückgang der Migräne attacken

in dem Sinne ausgingen , dass im Jahr der Begutachtung nurmehr drei Attacken aufgetreten seien ( Urk. 7/134/44), was wie gesagt durch die aufliegenden medizinischen Unterlagen nicht in Frage gestellt wird. Es erschliesst sich unter diesen Umständen nicht und wird auch von der Beschwer deführerin nicht dargetan , weshalb die Arbeitsfähigkeit dadurch dauerhaft in höherem Ausmass als von den Gutachtern angenommen vermindert sein sollte. Damit wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin keineswegs in Abrede gestellt. Doch liessen sich im Rahmen der Begutachtung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erstellen und ein Abstellen auf die späteren, beschwerdeweise geäusserten Angaben der

Be s chwerdeführerin ( zwei bis sieben Mal wöchentlich auftreten de Migräneattacken [ Urk. 1 S. 3 und S. 8 ] )

fällt bei diesem (bildgebend) nicht zu objektivierenden Beschwerdebild von vornherein nicht in Betracht (B GE 140 V

290 E. 3.3.1).

Im Weiteren bleibt zu bemerken, dass bei neurologischen und mithin körperlichen Erkrankungen grundsätzlich von einem strukturierten Beweisverfahren abge sehen werden kann (BGE 151 V 66 E. 5. 11 .) . Selbst wenn die F.___ - Neurologin die Ressourcen und die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin nicht zutreffend eingeschätzt haben sollte , wie die Beschwerdeführerin bemängelte ( Urk. 1 S. 6 ) , ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Plausibilitätsprü fung

zu einer höheren als der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähig keit von 90

% in der angestammten Tätigkeit führen könnte.

Nach dem Gesagten waren hierfür einzig die epileptogenen Auren sowie die rezidivierenden Absenzen , die zu einer Leistungseinschränkung führen, massgeblich.

Die Gutachten haben zudem den Einfluss des erhobenen Krankheitsbildes auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen, während d as Forschen nach den Ursachen der Beschwerden von vornherein nicht in deren Aufgabenbereich

fällt. D ie Ätiologie der Beschwerden ist im Rahmen der finalen Invalidenversicherung ohnehin nicht leistungsrelevant , was die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Einwänden (Urk.

1 S. 7 f.) zu verkennen scheint .

Deshalb bedarf die Ursache der Migräne beziehungsweise deren von der Beschwerdeführerin vermuteter Zusam menhang mit der epileptischen Erkrankung ( Urk. 1 S. 8 und 10) keiner weiteren Abklärung. 4. 5 .3

Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens erachtete die Beschwerdeführerin die Abklärungen als ungenügend ( Urk. S. 1 12). Der Teilgutachter erhob indes

- ausser hinsichtlich der Affektivität im Zusammenhang mit dem sexuellen Miss brauch ( Urk. 7/134/32) - blande Befund e, weshalb nachvollziehbar ist, wenn er auf weitere Erhebungen verzichtete . Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass validieren liessen, weder in der eigenen noch in der neuropsychologischen Untersuchung ( Urk. 7/134/33-34). Dem Psychiater des F.___

war der sexuelle Missbrauch im Kindesalter bekannt ( Urk. 7/134/28 , Urk. 10 S. 2 ) , und d en Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser früher oder bis zum Erlass der Verfügung

eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit nach sich gezogen hätte. Gleiches gilt für die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnten, aktuell schwierigen Lebensumstände (kein Kontakt mehr zu den Töchtern, Sozialhilfeabhängigkeit [ Urk. 7/134/35]), was auch die Beschwerdeführerin einräumt ( Urk. 1 S. 16). Damit ergeben sich keine Zweifel an der Beurteilung des Psychiaters , und die weiteren beantragten Erhebungen ( Urk. 1 S. 12) durften unterbleiben.

Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Testresultate n eine Auseinandersetzung mit den Auffälligkeiten sowie die Diskussion mit den Befunden des Mini-ICF-APP bemängelte und das gutachterliche Fazit einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung beanstandete ( Urk. 1 S. 13 f.), ist ihr entgegen zu halten, dass rechtsprechungsgemäss die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entschei dend ist und den Testverfahren (hier :

Beck’sches Depressionsinventar , SRSI, Freiburger Persönlichkeitsinventar; Urk. 7/134/33 ) im Rahmen einer psychiatri schen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3). Die Testergebnisse basieren denn auch grösstenteils auf subjektiven Angaben der Beschwerdefüh rerin und sind nicht mit objektiven Befunden gleichzusetzen. D er begutachtende

F.___ -Psychiater legte s chlüssig dar, weshalb er

- massgeblich gestützt auf die eigenen klinischen Eindrücke und unter Verweis auf d ie

vo n der Neuropsycho log in und die bereits im C.___ -Gutachten thematisierte Verdeutlichungstendenz

- abweichend von den Testergebnissen eine psychische Krankheit ausschloss.

Rechtsprechungsgemäss besteht sodann auch kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Doku mente der begutachtenden Fachpersonen (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9.

Februar 2023 E. 5.2).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin berücksichtigte der psychiat rische Sachverständige bei seiner Beurteilung nicht nur die am Untersuchungstag erhobenen Befunde im Sinne einer Momentaufnahme ( Urk. 1 S. 14), sondern bezog die psychiatrischen Vorakten und die Behandlungsanamnese mit ein ( Urk. 7/134/35-36). Aus der im zeitlichen Verlauf weitestgehend fehlenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung schloss er in nachvollziehbarer Weise auf einen fehlenden Leidensdruck. Mithin kann keine Rede davon sein, er habe die Symptomatik nicht im zeitlichen Längsverlauf beurteilt. 4. 5 .4

Der internistische F.___ -Gutachter führte die rezidivierenden Harnwegsinfekti onen , die erhöhten Leberwerte und de n Nikotinabusus als Diagnosen ohne Rele van z für die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 7/134 S. 63 ). Seine Schlussfolgerung, aus

internistischer Sicht ergebe sich keine Ei ns chränkung ( Urk. 7/134 S. 64) , steht

nicht im Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Im Spital Z.___ wurde

die

Leberwerterhöhung im Zusammenhang mit der damaligen febrilen Erkrankung

gesehen und es wurde die Beibehaltung der antiepileptischen Medikation

empfohlen ( Urk. 7/134 S. 86, vorstehend E. 3.4.2). Daraus kann weder auf

eine

über die fiebrige Erkrankung hinausgehende Erkrankung noch auf eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Bericht seitens des F.___ -Gutachters durfte daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 19) unterbleiben. 4.5.5

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine zusammenfassende Beurtei lung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen zwar ideal, aber nicht zwin gend , und selbst bei fehlender abschliessender Konsensdiskussion ist das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten nicht bundesrechtswidrig. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (BGE 143 V 124 E. 2.2.4).

Die Konsensbesprechung der F.___ -Gutachter fand mittels E-Mail statt , und es ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass sich die Neurologin daran beteiligt hat, denn sie wird in der Konsensbesprechung nicht als Teilnehmerin erwähnt und es fehlt - anders als im Teilgutachten ( Urk. 7/134/56) - ihre Unterschrift (vgl.

Urk. 7/134/12-13). Dies wirft zwar zumindest gewisse Zweifel an einer gesamt heitlichen Diskussion über die Ergebnisse der einzelnen Begutachtungen bzw. einer eigentlichen Gesamtschau des Krankheitsbildes auf. Allerdings verliert das Gutachten selbst bei Fehlen einer gesamtheitliche n Einschätzung (vgl. dazu die Rüge der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 9) seinen Beweiswert nach dem zuvor Gesagten nicht, wenn die Teilgutachten einleuchten.

Die im Gesamtgutachten mit Wirkung ab Oktober 2006 attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit folgt vollumfänglich der Einschätzung der begutachtenden Neurologin ( Urk. 7/134/8 -9 ), genauso wie ihre Schlussfolgerungen, dass die Migräne zwar im Vergleich zum Referenzzeitpunkt als neues Leiden zu fassen ist

(Urk. 7/134/55), aber ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bleibt (Urk. 7/134/52). Dem internistischen Teilgutachten sind keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen und dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/134/63-64), was auch für das psychi atrische Teilgutachten gilt ( Urk. 7/134/36-37).

Mangels Diskrepanzen zwischen den Teil- und dem Gesamtgutachten schadet es deshalb dessen Beweiswert nicht, selbst

wenn die Neurologin nicht an der Konsensbesprechung teilgenommen hat.

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin wurde die von der neurologi schen Sachverständigen in Betracht gezogene Möglichkeit, dass ein Teil ihrer

Krampfanfälle nicht-organischer Natur sei , weil die Beschwerdeführerin über

Krampfanfälle nach emotional belastenden Situationen berichtet hatt e ( Urk. 7/134/ 43, Urk. 7/134/48) , in der Gesamtbeurteilung durchaus erwähnt . Demnach sprachen die Ergebnisse der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen gegen solche psychogenen , dissoziativen

Krampfa nfälle ( Urk. 7/134/7). Selbst wenn diese eher kurze Begründung als ungenügend einge stuft würde, vermöchte dies an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Denn entscheidend ist hier - wie bereits dargelegt - nicht in erster Linie die Ursache einer Symptomatik, sondern deren Auswirkung auf die berufliche Leis tungsfähigkeit. In der gutachterlich-neurologischen Beurteilung wurden sämt liche von der Beschwerdeführerin berichteten Krampfanfälle, ungeachtet ihrer Genese, bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Erörterung therapeutischer Optionen berücksichtigt ( Urk. 7/134/51-55) . Dabei wurde darauf

h in ge w iesen , die Abgrenzung organischer von nicht organischen, funktionellen Krampfanfällen sei nicht möglich ( Urk. 7/134/51).

Rechtsprechungsgemäss ist daher auf die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfä higkeit von 90 % abzustellen. 4. 6

Da die F.___ -Gutachter schlüssig darlegten, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im relevanten Zeitraum nicht verändert haben, erübrigen sich weitere Erörterungen zur von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % . Ihre im Vergleich zum C.___ -Gutachten, worin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, leicht zurückhaltender beurteilte Arbeitsfähigkeit ist ledig lich als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zu betrachten und ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich , da keine veränderte Befundlage erstellt ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 2 7. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

4. 7

Nach dem Gesagten ist keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen. Mithin ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerde führerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marina Walther - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt