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IV.2020.00865

Statusfrage, Vollerwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zürich SozVersG · 2021-05-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975, ohne erlernten Beruf, ist verheiratet und Mutter von im Dezember 2001 geborenen Zwillingen.

Aus erster Ehe hat sie zwei Kinder , die in Serbien wohnhaft sind . Nach ihrer Einreise in die Schw e i z im Jahr 2000 arbeitet e X.___

bis Ende September 2002 als Betriebsmitarbeiterin . D anach bezog sie Arbeitslosenentschädigung

bzw. war sie nichterwerbstätig ; a b dem Jahr 2008

arbeitete sie stundenweise

als Reinigungskraft ( vgl. Urk. 11/9) . I m März 2011 musste sich X.___ aufgrund eines Borderline Tumors am rechten Ovar eine r Adnexektomie beidseits unterziehen.

In der Folge stellten sich

psychische Beschwerden ein , worauf sie ihre Tätigkeit als Re i nigungskraft im Jahr 2013 auf gab .

Im Mai 2014 meldete sich X.___

unter Hinweis auf verschiedene , seit Januar 2011 bestehende Leiden (Angst, hoher Blutdruck, Depression, Schmerzen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht und führte am 6. Oktober 2015 eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Abklärungsbericht vom 2 0. Oktober 2015; Urk. 11/ 31 ). M it Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle

ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbs tätige (16 % Erwerbstätigkeit

/

84 % Haushalt) den Anspruch auf eine Invaliden rente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 18 % (Urk. 11/ 46 ). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00266) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den medizinischen Sachverhalt ab 2005 im Rahmen einer polydis ziplinären Begutachtung

rechtsgenüglich abkläre, hernach gestützt darauf

auch die Statusfrage neu prüfe und schliesslich über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge ( Urk. 11/62). 1.2

In Umsetzung des Urteils vom 31. Oktober 2017 veranlasste die IV-Stelle darauf hin eine polydisziplinäre Begutachtung der Ve rsicherten (Gutachten der Y.___ vom 1 8. Dezember 2018; Urk. 11/92) und führte am 16. April 2019 eine neue

Ha ushalta bklärung durch ( Abklärungsb ericht vom 6. Juni 2019 ;

Urk. 11/97). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach sie der Versicher ten – wiederum davon ausgehend, dass diese im Gesundheitsfall im Umfang von 16

% erwerbstätig und im übrigen Umfang im Haushalt tätig wäre – mit Verfügung en vom 1 3. November 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente n ) nach Massgabe eines errech neten Invaliditätsgrades von 41 % zu ( Urk. 11/ 123 = Urk. 2 /1-2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Ei ngabe vom 14. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 13. November 2020 sei zu ändern und der Beschwerdeführerin sei bereits ab 1. November 2014 eine Rente der Invalidenversicherung und zudem eine höhere als eine Viertelsrente zuzusprech en (1.), u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 1); mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2020 liess sie Antrag 1

dahin präzisieren, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 1 3. November 2013 zu korrigieren seien und der Versicherten ab November 2014 eine Rente der Invalidenversicherung und zudem ein e höhere als eine Viertels rente zuzusprechen sei ( nebst Kinderrenten; Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Bezüglich des mit Eingabe vom 1. Februar 2021 eingereichten ärzt lichen Berichts der Z.___

vom 22. Dezember 2020 (Urk. 12-13) verzichtete die IV-Stelle mit Eingabe vom 1 7. Februar 2021 auf Stellungnahme ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti gungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, sie habe in Umsetzung des Urteils vom 3 1. Oktober 2017 ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Danach sei die Versicherte seit mindestens 2013

zu 60

% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . A b Anfang 2015 bestehe

in jedweder Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von 70

%. Eine Beurteilung der medizinischen Situation ab 2005 sei nicht möglich. Die erneut durchgeführte Haushaltabklärung

habe ergeben, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 16

% erw erbstätig und im Haushalt zu 84 % tätig wäre , und dass im Haushalt eine Einschränkung von 31.70 %

gegeben sei . Damit resultiere i m Haushalt eine ( gewichtete ) Invalid i tät von 26.3 % , was

z usammen mit der Teilinvalidität (von 0 %) im erwerblichen Bereich bis Ende 2017

z u einem Invaliditätsgrad von 27 % führe .

G estützt auf die seit 1.

Januar 2018 geänderten Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit errechne sich ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 41

% , womit

ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im We sentlichen geltend machen ,

bei der im Frühjahr 2019 durchgeführten Haushaltsabklärung habe sie ausdrücklich ausgeführt , dass sie als Gesunde

zu 100

% arbeitstätig wäre .

Jedoch sei i n der ange fochtenen Verfügung unter Verweis auf die Angaben anlässlich der ersten Haus haltabklärung nach wie vor die gemischte Methode angew endet worden .

Die

dortigen An g aben seien allerdings nicht verwertbar, sei doch die Übersetzung durch die 13 - jährige Tochter der Beschwerdeführerin erfolgt .

N ach wie vor stehe al s dann

fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit einer Vollerwerbs tätigkeit an den Familienunterhalt hätte beitragen müssen. Dies da der Ehemann invalid geworden sei und zuerst eine halbe und danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Erg änzungsleistungen beziehe (Urk. 1) .

3. 3.1

Im polydisziplinären (internistisch -psychiatrisch-rheumatologischen )

Gutachten d er Y.___ vom 18. Dezember 2018 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 11/92 S. 31): - Chronifizierte Depression, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer mittleren bis schweren depressiven Episode F32.1 entsprechen, bestehend seit zirka 2015 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Manifeste mediale Gonarthrose beidseits, deutlich rechtsbetont, und manifeste Femoropatellararthrose beidseits - Chronischer myofaszialer Schmerzzustand im Bereich der LWS-, Becken - und Hüftregion, beidseits, mit/bei - Fehlstatik mit Haltun g sinsuffizienz, lumbaler Hyperlordose und muskulärer Dysbalance - Fehl-/Überlastung bei Adipositas (BMI 30.9) und Fehl-/Schonverhalten bei Gon-/ Femoropa t ellar a rthrose - Regrediente , leichtgradige Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica links - s onographisch ohne Nachweis struktureller Veränderungen 08/2017 - Arterielle Hypertonie - Anämie, normochrom und normozytär - Thrombozytopenie - Chronischer Hochton-Tinnitus links 07/2018 - Nikotinabusus (10-15 Zigaretten täglich, etwa 10 py ) - Colon irritabile mit Obstipation/innere Hämorrhoiden Grad I-II, akten anamnestisch - Status nach laporoskopischer

Cholezystektomie 12/2016 bei - s ymptomatischer Cholezystolithiasis - Status nach Ureterolithiasis rechts 04/2015, Steinabgang nach Pigtail -Einlage - Status nach laporoskopischer Adnexektomie beidseits 03/2011 - m ikro papillärer seröser Borderline -Tumor-Ovar rechts, pT1a, R0 - Status nach vaginaler Hysterektomie 02/2011

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest,

i nsgesamt bestehe medizinisch-theoretisch sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Raum pflegerin wie auch als Hausfrau , aber auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30

%. Die aufgrund der Schwere der psychischen Störung en fes tgelegte Arbeits fähigk e i t von 30

% gelte s päte stens seit Anfang 201 5. Vom behandelnden Psychiater sei der Versicherten mit Bericht vom 11. Juli 2014 eine 40%ige Arbeitsfähig k eit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit seit mindestens 2013 attestiert worden , was retrospektiv plausibel erscheine. Verlässliche Angaben zum Verlauf seit 2005 seien aufgrund der lückenhaften Aktenlage nicht möglich

(S. 3 3 f.) . 3.2

Gestützt auf die

am 1 6. April 2019 erneut durchgeführte

Haushaltabkl ä rung hielt die verantwortliche Fachperson in ihrem Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 11/97) zur Statusfrage fest, die Versicherte

habe angegeben, dass sie

aufgrund der finanziellen Situation der Familie bei guter Gesundheit zu

100

% ausserhäuslich erwerbstätig sein müsste und

dass sie sich -

da

die Kinderbetreuung immer gewährleistet gewesen sei

– auch immer um eine Vollzeitstelle bemüht habe. Dieses

Pensum habe sie au ch bei der A.___ AG geleistet. Jedoch seien diese Angaben

– so die Abklärungsperson - nicht nachvollziehbar, habe die Versicherte doch anlässlich der ersten Abklärung angegeben, dass sie bei guter Gesundheit w eiterhin die 16

% leisten würde . H ier gälten primär die Aussagen der ersten Stund

e. Gestützt auf die IK- Einträge habe die Versicherte

alsdann nie ein Pensum von 100

% geleistet und habe sie auch bei guter Gesundheit in den Jahren 2005 bis 2011

- in dieser Zeit sei die Familie von den Ergänzungsleistungen abhängig gewesen - keine nachweisli chen Stellenbemühungen getätigt (S. 3) .

Ausgehend von einem Anteil Haushalt von 84

% ermittelte die Fachperson – wiederum unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Fa m ilienmitglieder -

eine Einschränkung im Haushalt von 31.7

% und einen gewichteten Invalidität sgrad von 26.63

% (S. 6 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin legte den angefochtenen Verfügung en

in medizinischer Hinsicht das von ihr eingeholte Gu t a chten d er Y.___ vom 18. Dezember 2018 zugrunde, was

nicht zu beanstanden ist.

So erweist sich dieses

für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der med izinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen der Experten sind begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) ; auch erfolgte die Einschätzung des psychiatrische n Experte n unter Beachtung der nach der Rechtsprechung

(BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) für psychische Leiden

massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) ,

na me n t lich des beweisrechtlich massgeblichen Asp ekts der Konsistenz (vgl. Urk. 11/92 S. 60 ff.) . Das Gutachten erfüllt demzufolge die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise , weshalb darauf abgestellt werden

kann. Die Beweiskraft des Gutachtens wird

denn auch weder von der Beschwer deführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) noch von der Verwaltung

(vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/104 S. 10) in Frage gestellt und der medizinische Sachverhalt ist denn auch nicht umstritten.

Mithin ist davon auszugehen, dass die Versicherte

seit dem Jahr 2013 in relevanten Masse in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. ab 2013 nur noch

im Umfang von 40 %

(mit eingeschränk ter Leistungsfähigkeit)

bzw. ab 2015 im Umfang von 30 % in jedweder Tätigkeit wie auch im Haushalt arbeit s fähig ist , wobei das psychia t rische Leiden limitierend ist. 4. 2

Ebenfalls nicht umstritten ist die den angefochtenen

Verfügung en

zugrunde gelegte ,

gestützt auf die Haushaltabkl ärung vom 16. April 2019 ermittelte

Einschränk ung im Haushalt von 31.7

% ( Urk. 11/97 S. 6) . 4. 3

Umstritten und zu prüfen ist

vorliegend ausschliesslich

der erwerbliche Status der Beschwerdeführerin bzw .

die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin zu Recht als zu 16

% im Erwerbsbereich tätig und zu 86

% im Haushalt qualifiziert hat. 5. 5.1

5.1.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen ). 5.1.2

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 6. 6.1

Im vorliegend interessierenden Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass die ungelernte Versicherte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 bei der A.___AG tätig war, wo sie gemäss Arbeitsvertrag ab dem 1. Oktober 2000 als Betriebsmitarbeiterin zu einem Pensum vom 100 % angestellt war (Urk. 11/114). Im Dezember 2001 kamen ihre Zwillinge zur Welt (vgl. Urk. 11/5 S. 3). Diese wurden zunächst von der Gross mutter betreut ( Urk. 11/9 7 S. 3 ). Das Arbeits verhältnis bei der A.___AG wurde per Ende September 2002 aufge löst (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/9). Weiter ergibt sich gestützt auf de n IK-Auszug, dass die Versicherte ab Oktober 2002 bis Mai 2004 Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezog und danach bis 2008 nichterwerbstätig war (Urk. 11/9). Ab dem Jahr 2008 arbeitete sie stundenweise bei verschiedenen Arbeitgebern als Raumpflegerin , im Rahmen welcher Tätigkeit sie niedrige und schwankende jähr liche Einkünfte von wenigen tausend Franken erzielte vgl. IK-Auszug, Urk. 11/9).

D iese Tätigkeit gab sie aus gesundheitlichen Gründen

im Jahr 2013 auf. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Ehegatte der Versicherten seit dem Jahr 2001 eine halbe ( Urk. 11/2) und ab dem Jahr 2005 eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen bezog ( Urk. 11/97 S. 3 f. ). 6.2

6.2.1

Wie ausgeführt (E. 3.1 hiervor), vermochten die medizinischen Experten der Y.___

in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2018 zum Gesundheitszusta nd bzw. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab

2005

keine Angaben zu machen ( Urk. 11/92 S. 35 ; vgl. Urtei l des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2017, wonach [auch] diese Fragen im Hinblick auf die Status frage abzuklären seien; dortige E. 5.3 ). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Unguns ten der Beschwerdeführerin aus ( vgl. etwa BGE 115 V 133 E. 8a) , ergibt sich doch daraus für die vorliegend zu beurteilende Statusfrage, dass

mit Blick auf die Verhältnisse, wie sie sich ab 2005

bis im Jahr 2011/ 2013 entwickelt haben ,

jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist ,

dass gesundheitliche Gründe einer vollen Erwerbstätigkeit entgegen standen (vgl. wiederum Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2017, E.

5.2).

Damit ist aber

auch

unter Berücksich tigung des Umstandes, dass der Ehegatte

der Beschwerdeführerin eine Invaliden rente und Ergänzungsleistungen bezieht , nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. 6.2.2

Denn wie die Abklärungsperson bei der Haushalta bklärung vom 1 6. April 2019 zu Recht bemerkte ( Urk. 11/97 S. 3 f.) , bezieht der Ehegatte der Versicherten

ber e i ts seit dem Jahr 2001 eine Invalidenrente (Urk. 11/2 ) . A uch bezog er seit spätestens dem Jahr 2005 Ergänzungsleistungen (Urk. 11/97 S. 4). Trotz diese s Umstandes und obwohl die Betreuung der Zwillinge gemäss Angaben der Beschwerdeführerin jederzeit ( durch Familienmitglieder und den Ehemann; vgl. Urk. 11/97 S.

3 ) sichergestellt war, versah

sie

seit Auflösung des Arbeitsverhält nisses bei der A.___AG im Jahr 2002

– auch als (noch) Gesunde -

nie mehr ein volles Pensum .

V iel mehr ging

sie nach ihrer Aussteuerung im Jahr 2004 während mehr als drei Jahren keine r Erwerbs täti gke i t nach und verr ichtete sie

danach

l ediglich stundenweise Reinigungs arbeite n . D arauf, d ass sie sich seit ihrer Aussteuerung im Jahr

2004 je

um ein e vollzeitliche Erwerbstätigkeit

b emü h t h ätte, enthalten die A kten alsdann keine Hinweise , sind diesen

doch lediglich

drei

aus dem Jahr 2003 datierende

B e werbungen bzw. Antwortschreiben zu entneh men ,

welche keine

Rückschlüsse

auf das Pensum

erlauben (vgl. Urk. 11/39-40, Urk. 11/42) .

Mithin lassen die erwerblichen Verhältnisse , wie sie sich ab 2005 (als Gesunde bei im Wesentlichen gleichen übrigen Verhältnissen) entwickelt haben, nicht auf ein im Gesundheitsfall ausgeübtes Vollzeitpensum schliessen.

D ies gilt um so mehr , als a uch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den finan ziellen Verhältnisse n

ein im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübtes

Vollzeit p ensum nicht zwingend nahe legen .

S o hatte die Versicherte

im Verfahren angegeben, die Einkünfte des berenteten Ehegatten reichten für die alltäglichen Verpflichtungen aus und dass keine Schulden bestünden ( vgl. Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung; Urk. 11/92 S. 51 ; bezüglich Fehlen von Schulden vgl. auch Haush a ltabklärung vom 1 6. April 2019; Urk. 11/97 S. 3) . Zwar bestanden die Einkünfte seit 2005 auch aus Ergänzungsleistungen (vgl. etwa Urk. 11/97 S. 4), jedoch

macht sie nicht geltend, sie sei nach ihrer Aussteu erung im Jahr 2004 behördlicherseits

je mals

konkret angewiesen

worden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen beziehungsweise , dass

bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

je ein

hypothetisches E rwerbse in kommen der Beschwerdeführerin effektiv

in Anrechnung gebracht worden sei

(vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 lit . a und g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, in der bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Fassung ) .

So

brachte sie etwa

auch nicht vor ,

die A ufnahme d er

stundenweisen Erwerbs t ätigkeit als Raumpfle gerin im Jahr 2008 sei aufgrund d er An rechnung eines solchen hypothetischen E rwerbse i n k ommens erfolgt . Daher und da für die Nichtanrechnung eines (höheren) hypothetischen E rwerbse inkommens bei noch guter Gesundheit andere ( invaliditätsfremde ) Gründe

nahe liegen (fehlende Ausbildung, geringe Berufs erfahrung, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) ,

und weil angesichts der stets gewährleisteten Kinderbetreuung insbesondere

auch das (Kindes-) Alter der Zwillinge in der Vergangenheit einem höheren Pensum nicht entgegenstand ,

erscheint nicht

überw i e gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

– wie si e geltend macht (Urk. 1 S.

5) -

aufgrund des Eintritts der Kinder ins Teenager a lter im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. 6. 3

Lassen aber n ach dem Gesagten die Verhä l tnisse , wie sie sich bei (noch) guter Gesundheit der Versicherten (E. 6.1 hie r vor) ab 2005

entwickelt haben ,

nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine volle Erwerbstä tigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall schliessen, ist

n icht zu beanstanden ,

dass die IV- Stelle die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre bzw. sein müsste , nicht als überzeugend

erachtete ,

sondern

stattdessen auf die ( beweismässig

regelmässig gewichtigeren ; vgl. E. 5.1.2 hiervor) « Aussagen

der ersten Stunde »

anlä sslich der ersten H aushaltabklärung

vom 6. Oktober 2015 abgestellt hat . Damals hatte die

Beschwerdeführerin

– nachdem

bei der Abklärung

zuvor

die Erwerbst ätigkeit in den Jahren 2009 – 2013 thematisiert worden war (Urk. 11/31 S. 3) ,

ausgeführt , dass sie « im gleichen Pensum » bzw. « im gleichen Rahmen »

weitergearbeitet hätte ( Urk. 11/31 S. 4) ,

was

– insoweit unbestritten - einem durchschnittlichen Pensum von 16 % entspricht .

Diese Angabe erscheint - n achdem die Versicherte seit

dem Jahr 200 5

( bei im Wesentlichen unveränderten finanziellen und familiären )

Verhältnisse n

auch bei guter Gesundheit

keiner Erwerbstätigkeit nachging oder lediglich ein tiefes Pensum versah -

denn auch plausibler

(vgl . so schon Urteil vom 31. Oktober 2017, E. 5.4 , wonach die entsprechenden Vorbringen der Verwaltung zur vorgenommenen Qualifikation nicht leichthin von der Hand zu weisen seien , Urk.

11/62 S.

11 ) .

Daran ändert auch der E inwand nichts , wonach auf die se

Angabe nicht abzustellen sei , weil die damals 13- jä hrige T ochter als Übersetzerin eingesetzt worden sei . Da die Beschwerdeführerin

– so die

Anmer kung der Abklärungsperson im ersten Abklärungsbericht vom 2 0. Oktober 2015

- diese Frage zuvor bereits selber zweifach in gleichen Sinne beantwortet hatte (Urk. 11/31 S.

4 ) , ist nicht ersichtlich , inwieweit durch Beizug der Tochter zur Übersetzung

eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts resultiert e .

6. 4

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 16

% als Erwerbstätige und 84

% im Haushalt zu qualifizieren.

7.

Die

in den angefochtenen Verfügung en vorgenommene Berechnung des Invali ditätsgrades (nach dem alten wie auch nach dem ab 1. Januar 2018 gültigen neuen Berechnungsmodell

der gemischten Methode; vgl. E. 1. 5 hiervor ) wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt . Mithin besteht keine Veranlassung,

dar auf näher einzugehen. Demzufolge hat es bei den angefochte nen Verfügungen sein Bewenden, gemäss welchen die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 20 1 8 Anspruch auf eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrente n ) hat.

8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti gungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts mit Ei ngabe vom 14. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 13. November 2020 sei zu ändern und der Beschwerdeführerin sei bereits ab 1. November 2014 eine Rente der Invalidenversicherung und zudem eine höhere als eine Viertelsrente zuzusprech en (1.), u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 1); mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2020 liess sie Antrag 1

dahin präzisieren, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 1 3. November 2013 zu korrigieren seien und der Versicherten ab November 2014 eine Rente der Invalidenversicherung und zudem ein e höhere als eine Viertels rente zuzusprechen sei ( nebst Kinderrenten; Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Bezüglich des mit Eingabe vom 1. Februar 2021 eingereichten ärzt lichen Berichts der Z.___

vom 22. Dezember 2020 (Urk. 12-13) verzichtete die IV-Stelle mit Eingabe vom 1 7. Februar 2021 auf Stellungnahme ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, sie habe in Umsetzung des Urteils vom 3 1. Oktober 2017 ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Danach sei die Versicherte seit mindestens 2013

zu 60

% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . A b Anfang 2015 bestehe

in jedweder Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von 70

%. Eine Beurteilung der medizinischen Situation ab 2005 sei nicht möglich. Die erneut durchgeführte Haushaltabklärung

habe ergeben, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 16

% erw erbstätig und im Haushalt zu 84 % tätig wäre , und dass im Haushalt eine Einschränkung von 31.70 %

gegeben sei . Damit resultiere i m Haushalt eine ( gewichtete ) Invalid i tät von 26.3 % , was

z usammen mit der Teilinvalidität (von 0 %) im erwerblichen Bereich bis Ende 2017

z u einem Invaliditätsgrad von 27 % führe .

G estützt auf die seit 1.

Januar 2018 geänderten Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit errechne sich ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 41

% , womit

ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im We sentlichen geltend machen ,

bei der im Frühjahr 2019 durchgeführten Haushaltsabklärung habe sie ausdrücklich ausgeführt , dass sie als Gesunde

zu 100

% arbeitstätig wäre .

Jedoch sei i n der ange fochtenen Verfügung unter Verweis auf die Angaben anlässlich der ersten Haus haltabklärung nach wie vor die gemischte Methode angew endet worden .

Die

dortigen An g aben seien allerdings nicht verwertbar, sei doch die Übersetzung durch die

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Im vorliegend interessierenden Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass die ungelernte Versicherte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 bei der A.___AG tätig war, wo sie gemäss Arbeitsvertrag ab dem 1. Oktober 2000 als Betriebsmitarbeiterin zu einem Pensum vom 100 % angestellt war (Urk. 11/114). Im Dezember 2001 kamen ihre Zwillinge zur Welt (vgl. Urk. 11/5 S. 3). Diese wurden zunächst von der Gross mutter betreut ( Urk. 11/9 7 S. 3 ). Das Arbeits verhältnis bei der A.___AG wurde per Ende September 2002 aufge löst (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/9). Weiter ergibt sich gestützt auf de n IK-Auszug, dass die Versicherte ab Oktober 2002 bis Mai 2004 Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezog und danach bis 2008 nichterwerbstätig war (Urk. 11/9). Ab dem Jahr 2008 arbeitete sie stundenweise bei verschiedenen Arbeitgebern als Raumpflegerin , im Rahmen welcher Tätigkeit sie niedrige und schwankende jähr liche Einkünfte von wenigen tausend Franken erzielte vgl. IK-Auszug, Urk. 11/9).

D iese Tätigkeit gab sie aus gesundheitlichen Gründen

im Jahr 2013 auf. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Ehegatte der Versicherten seit dem Jahr 2001 eine halbe ( Urk. 11/2) und ab dem Jahr 2005 eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen bezog ( Urk. 11/97 S. 3 f. ).

E. 6.2.1 Wie ausgeführt (E. 3.1 hiervor), vermochten die medizinischen Experten der Y.___

in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2018 zum Gesundheitszusta nd bzw. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab

2005

keine Angaben zu machen ( Urk. 11/92 S. 35 ; vgl. Urtei l des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2017, wonach [auch] diese Fragen im Hinblick auf die Status frage abzuklären seien; dortige E. 5.3 ). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Unguns ten der Beschwerdeführerin aus ( vgl. etwa BGE 115 V 133 E. 8a) , ergibt sich doch daraus für die vorliegend zu beurteilende Statusfrage, dass

mit Blick auf die Verhältnisse, wie sie sich ab 2005

bis im Jahr 2011/ 2013 entwickelt haben ,

jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist ,

dass gesundheitliche Gründe einer vollen Erwerbstätigkeit entgegen standen (vgl. wiederum Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2017, E.

5.2).

Damit ist aber

auch

unter Berücksich tigung des Umstandes, dass der Ehegatte

der Beschwerdeführerin eine Invaliden rente und Ergänzungsleistungen bezieht , nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre.

E. 6.2.2 Denn wie die Abklärungsperson bei der Haushalta bklärung vom 1 6. April 2019 zu Recht bemerkte ( Urk. 11/97 S. 3 f.) , bezieht der Ehegatte der Versicherten

ber e i ts seit dem Jahr 2001 eine Invalidenrente (Urk. 11/2 ) . A uch bezog er seit spätestens dem Jahr 2005 Ergänzungsleistungen (Urk. 11/97 S. 4). Trotz diese s Umstandes und obwohl die Betreuung der Zwillinge gemäss Angaben der Beschwerdeführerin jederzeit ( durch Familienmitglieder und den Ehemann; vgl. Urk. 11/97 S.

3 ) sichergestellt war, versah

sie

seit Auflösung des Arbeitsverhält nisses bei der A.___AG im Jahr 2002

– auch als (noch) Gesunde -

nie mehr ein volles Pensum .

V iel mehr ging

sie nach ihrer Aussteuerung im Jahr 2004 während mehr als drei Jahren keine r Erwerbs täti gke i t nach und verr ichtete sie

danach

l ediglich stundenweise Reinigungs arbeite n . D arauf, d ass sie sich seit ihrer Aussteuerung im Jahr

2004 je

um ein e vollzeitliche Erwerbstätigkeit

b emü h t h ätte, enthalten die A kten alsdann keine Hinweise , sind diesen

doch lediglich

drei

aus dem Jahr 2003 datierende

B e werbungen bzw. Antwortschreiben zu entneh men ,

welche keine

Rückschlüsse

auf das Pensum

erlauben (vgl. Urk. 11/39-40, Urk. 11/42) .

Mithin lassen die erwerblichen Verhältnisse , wie sie sich ab 2005 (als Gesunde bei im Wesentlichen gleichen übrigen Verhältnissen) entwickelt haben, nicht auf ein im Gesundheitsfall ausgeübtes Vollzeitpensum schliessen.

D ies gilt um so mehr , als a uch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den finan ziellen Verhältnisse n

ein im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübtes

Vollzeit p ensum nicht zwingend nahe legen .

S o hatte die Versicherte

im Verfahren angegeben, die Einkünfte des berenteten Ehegatten reichten für die alltäglichen Verpflichtungen aus und dass keine Schulden bestünden ( vgl. Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung; Urk. 11/92 S. 51 ; bezüglich Fehlen von Schulden vgl. auch Haush a ltabklärung vom 1 6. April 2019; Urk. 11/97 S. 3) . Zwar bestanden die Einkünfte seit 2005 auch aus Ergänzungsleistungen (vgl. etwa Urk. 11/97 S. 4), jedoch

macht sie nicht geltend, sie sei nach ihrer Aussteu erung im Jahr 2004 behördlicherseits

je mals

konkret angewiesen

worden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen beziehungsweise , dass

bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

je ein

hypothetisches E rwerbse in kommen der Beschwerdeführerin effektiv

in Anrechnung gebracht worden sei

(vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 lit . a und g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, in der bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Fassung ) .

So

brachte sie etwa

auch nicht vor ,

die A ufnahme d er

stundenweisen Erwerbs t ätigkeit als Raumpfle gerin im Jahr 2008 sei aufgrund d er An rechnung eines solchen hypothetischen E rwerbse i n k ommens erfolgt . Daher und da für die Nichtanrechnung eines (höheren) hypothetischen E rwerbse inkommens bei noch guter Gesundheit andere ( invaliditätsfremde ) Gründe

nahe liegen (fehlende Ausbildung, geringe Berufs erfahrung, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) ,

und weil angesichts der stets gewährleisteten Kinderbetreuung insbesondere

auch das (Kindes-) Alter der Zwillinge in der Vergangenheit einem höheren Pensum nicht entgegenstand ,

erscheint nicht

überw i e gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

– wie si e geltend macht (Urk. 1 S.

5) -

aufgrund des Eintritts der Kinder ins Teenager a lter im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. 6. 3

Lassen aber n ach dem Gesagten die Verhä l tnisse , wie sie sich bei (noch) guter Gesundheit der Versicherten (E. 6.1 hie r vor) ab 2005

entwickelt haben ,

nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine volle Erwerbstä tigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall schliessen, ist

n icht zu beanstanden ,

dass die IV- Stelle die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre bzw. sein müsste , nicht als überzeugend

erachtete ,

sondern

stattdessen auf die ( beweismässig

regelmässig gewichtigeren ; vgl. E. 5.1.2 hiervor) « Aussagen

der ersten Stunde »

anlä sslich der ersten H aushaltabklärung

vom 6. Oktober 2015 abgestellt hat . Damals hatte die

Beschwerdeführerin

– nachdem

bei der Abklärung

zuvor

die Erwerbst ätigkeit in den Jahren 2009 – 2013 thematisiert worden war (Urk. 11/31 S. 3) ,

ausgeführt , dass sie « im gleichen Pensum » bzw. « im gleichen Rahmen »

weitergearbeitet hätte ( Urk. 11/31 S. 4) ,

was

– insoweit unbestritten - einem durchschnittlichen Pensum von 16 % entspricht .

Diese Angabe erscheint - n achdem die Versicherte seit

dem Jahr 200 5

( bei im Wesentlichen unveränderten finanziellen und familiären )

Verhältnisse n

auch bei guter Gesundheit

keiner Erwerbstätigkeit nachging oder lediglich ein tiefes Pensum versah -

denn auch plausibler

(vgl . so schon Urteil vom 31. Oktober 2017, E. 5.4 , wonach die entsprechenden Vorbringen der Verwaltung zur vorgenommenen Qualifikation nicht leichthin von der Hand zu weisen seien , Urk.

11/62 S.

11 ) .

Daran ändert auch der E inwand nichts , wonach auf die se

Angabe nicht abzustellen sei , weil die damals

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 jä hrige T ochter als Übersetzerin eingesetzt worden sei . Da die Beschwerdeführerin

– so die

Anmer kung der Abklärungsperson im ersten Abklärungsbericht vom 2 0. Oktober 2015

- diese Frage zuvor bereits selber zweifach in gleichen Sinne beantwortet hatte (Urk. 11/31 S.

4 ) , ist nicht ersichtlich , inwieweit durch Beizug der Tochter zur Übersetzung

eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts resultiert e .

6. 4

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 16

% als Erwerbstätige und 84

% im Haushalt zu qualifizieren.

7.

Die

in den angefochtenen Verfügung en vorgenommene Berechnung des Invali ditätsgrades (nach dem alten wie auch nach dem ab 1. Januar 2018 gültigen neuen Berechnungsmodell

der gemischten Methode; vgl. E. 1. 5 hiervor ) wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt . Mithin besteht keine Veranlassung,

dar auf näher einzugehen. Demzufolge hat es bei den angefochte nen Verfügungen sein Bewenden, gemäss welchen die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 20 1 8 Anspruch auf eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrente n ) hat.

8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00865

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3 1. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975, ohne erlernten Beruf, ist verheiratet und Mutter von im Dezember 2001 geborenen Zwillingen.

Aus erster Ehe hat sie zwei Kinder , die in Serbien wohnhaft sind . Nach ihrer Einreise in die Schw e i z im Jahr 2000 arbeitet e X.___

bis Ende September 2002 als Betriebsmitarbeiterin . D anach bezog sie Arbeitslosenentschädigung

bzw. war sie nichterwerbstätig ; a b dem Jahr 2008

arbeitete sie stundenweise

als Reinigungskraft ( vgl. Urk. 11/9) . I m März 2011 musste sich X.___ aufgrund eines Borderline Tumors am rechten Ovar eine r Adnexektomie beidseits unterziehen.

In der Folge stellten sich

psychische Beschwerden ein , worauf sie ihre Tätigkeit als Re i nigungskraft im Jahr 2013 auf gab .

Im Mai 2014 meldete sich X.___

unter Hinweis auf verschiedene , seit Januar 2011 bestehende Leiden (Angst, hoher Blutdruck, Depression, Schmerzen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht und führte am 6. Oktober 2015 eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Abklärungsbericht vom 2 0. Oktober 2015; Urk. 11/ 31 ). M it Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle

ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbs tätige (16 % Erwerbstätigkeit

/

84 % Haushalt) den Anspruch auf eine Invaliden rente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 18 % (Urk. 11/ 46 ). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00266) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den medizinischen Sachverhalt ab 2005 im Rahmen einer polydis ziplinären Begutachtung

rechtsgenüglich abkläre, hernach gestützt darauf

auch die Statusfrage neu prüfe und schliesslich über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge ( Urk. 11/62). 1.2

In Umsetzung des Urteils vom 31. Oktober 2017 veranlasste die IV-Stelle darauf hin eine polydisziplinäre Begutachtung der Ve rsicherten (Gutachten der Y.___ vom 1 8. Dezember 2018; Urk. 11/92) und führte am 16. April 2019 eine neue

Ha ushalta bklärung durch ( Abklärungsb ericht vom 6. Juni 2019 ;

Urk. 11/97). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach sie der Versicher ten – wiederum davon ausgehend, dass diese im Gesundheitsfall im Umfang von 16

% erwerbstätig und im übrigen Umfang im Haushalt tätig wäre – mit Verfügung en vom 1 3. November 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente n ) nach Massgabe eines errech neten Invaliditätsgrades von 41 % zu ( Urk. 11/ 123 = Urk. 2 /1-2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Ei ngabe vom 14. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 13. November 2020 sei zu ändern und der Beschwerdeführerin sei bereits ab 1. November 2014 eine Rente der Invalidenversicherung und zudem eine höhere als eine Viertelsrente zuzusprech en (1.), u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 1); mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2020 liess sie Antrag 1

dahin präzisieren, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 1 3. November 2013 zu korrigieren seien und der Versicherten ab November 2014 eine Rente der Invalidenversicherung und zudem ein e höhere als eine Viertels rente zuzusprechen sei ( nebst Kinderrenten; Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Bezüglich des mit Eingabe vom 1. Februar 2021 eingereichten ärzt lichen Berichts der Z.___

vom 22. Dezember 2020 (Urk. 12-13) verzichtete die IV-Stelle mit Eingabe vom 1 7. Februar 2021 auf Stellungnahme ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti gungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, sie habe in Umsetzung des Urteils vom 3 1. Oktober 2017 ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Danach sei die Versicherte seit mindestens 2013

zu 60

% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . A b Anfang 2015 bestehe

in jedweder Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von 70

%. Eine Beurteilung der medizinischen Situation ab 2005 sei nicht möglich. Die erneut durchgeführte Haushaltabklärung

habe ergeben, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 16

% erw erbstätig und im Haushalt zu 84 % tätig wäre , und dass im Haushalt eine Einschränkung von 31.70 %

gegeben sei . Damit resultiere i m Haushalt eine ( gewichtete ) Invalid i tät von 26.3 % , was

z usammen mit der Teilinvalidität (von 0 %) im erwerblichen Bereich bis Ende 2017

z u einem Invaliditätsgrad von 27 % führe .

G estützt auf die seit 1.

Januar 2018 geänderten Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit errechne sich ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 41

% , womit

ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im We sentlichen geltend machen ,

bei der im Frühjahr 2019 durchgeführten Haushaltsabklärung habe sie ausdrücklich ausgeführt , dass sie als Gesunde

zu 100

% arbeitstätig wäre .

Jedoch sei i n der ange fochtenen Verfügung unter Verweis auf die Angaben anlässlich der ersten Haus haltabklärung nach wie vor die gemischte Methode angew endet worden .

Die

dortigen An g aben seien allerdings nicht verwertbar, sei doch die Übersetzung durch die 13 - jährige Tochter der Beschwerdeführerin erfolgt .

N ach wie vor stehe al s dann

fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit einer Vollerwerbs tätigkeit an den Familienunterhalt hätte beitragen müssen. Dies da der Ehemann invalid geworden sei und zuerst eine halbe und danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Erg änzungsleistungen beziehe (Urk. 1) .

3. 3.1

Im polydisziplinären (internistisch -psychiatrisch-rheumatologischen )

Gutachten d er Y.___ vom 18. Dezember 2018 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 11/92 S. 31): - Chronifizierte Depression, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer mittleren bis schweren depressiven Episode F32.1 entsprechen, bestehend seit zirka 2015 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Manifeste mediale Gonarthrose beidseits, deutlich rechtsbetont, und manifeste Femoropatellararthrose beidseits - Chronischer myofaszialer Schmerzzustand im Bereich der LWS-, Becken - und Hüftregion, beidseits, mit/bei - Fehlstatik mit Haltun g sinsuffizienz, lumbaler Hyperlordose und muskulärer Dysbalance - Fehl-/Überlastung bei Adipositas (BMI 30.9) und Fehl-/Schonverhalten bei Gon-/ Femoropa t ellar a rthrose - Regrediente , leichtgradige Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica links - s onographisch ohne Nachweis struktureller Veränderungen 08/2017 - Arterielle Hypertonie - Anämie, normochrom und normozytär - Thrombozytopenie - Chronischer Hochton-Tinnitus links 07/2018 - Nikotinabusus (10-15 Zigaretten täglich, etwa 10 py ) - Colon irritabile mit Obstipation/innere Hämorrhoiden Grad I-II, akten anamnestisch - Status nach laporoskopischer

Cholezystektomie 12/2016 bei - s ymptomatischer Cholezystolithiasis - Status nach Ureterolithiasis rechts 04/2015, Steinabgang nach Pigtail -Einlage - Status nach laporoskopischer Adnexektomie beidseits 03/2011 - m ikro papillärer seröser Borderline -Tumor-Ovar rechts, pT1a, R0 - Status nach vaginaler Hysterektomie 02/2011

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest,

i nsgesamt bestehe medizinisch-theoretisch sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Raum pflegerin wie auch als Hausfrau , aber auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30

%. Die aufgrund der Schwere der psychischen Störung en fes tgelegte Arbeits fähigk e i t von 30

% gelte s päte stens seit Anfang 201 5. Vom behandelnden Psychiater sei der Versicherten mit Bericht vom 11. Juli 2014 eine 40%ige Arbeitsfähig k eit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit seit mindestens 2013 attestiert worden , was retrospektiv plausibel erscheine. Verlässliche Angaben zum Verlauf seit 2005 seien aufgrund der lückenhaften Aktenlage nicht möglich

(S. 3 3 f.) . 3.2

Gestützt auf die

am 1 6. April 2019 erneut durchgeführte

Haushaltabkl ä rung hielt die verantwortliche Fachperson in ihrem Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 11/97) zur Statusfrage fest, die Versicherte

habe angegeben, dass sie

aufgrund der finanziellen Situation der Familie bei guter Gesundheit zu

100

% ausserhäuslich erwerbstätig sein müsste und

dass sie sich -

da

die Kinderbetreuung immer gewährleistet gewesen sei

– auch immer um eine Vollzeitstelle bemüht habe. Dieses

Pensum habe sie au ch bei der A.___ AG geleistet. Jedoch seien diese Angaben

– so die Abklärungsperson - nicht nachvollziehbar, habe die Versicherte doch anlässlich der ersten Abklärung angegeben, dass sie bei guter Gesundheit w eiterhin die 16

% leisten würde . H ier gälten primär die Aussagen der ersten Stund

e. Gestützt auf die IK- Einträge habe die Versicherte

alsdann nie ein Pensum von 100

% geleistet und habe sie auch bei guter Gesundheit in den Jahren 2005 bis 2011

- in dieser Zeit sei die Familie von den Ergänzungsleistungen abhängig gewesen - keine nachweisli chen Stellenbemühungen getätigt (S. 3) .

Ausgehend von einem Anteil Haushalt von 84

% ermittelte die Fachperson – wiederum unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Fa m ilienmitglieder -

eine Einschränkung im Haushalt von 31.7

% und einen gewichteten Invalidität sgrad von 26.63

% (S. 6 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin legte den angefochtenen Verfügung en

in medizinischer Hinsicht das von ihr eingeholte Gu t a chten d er Y.___ vom 18. Dezember 2018 zugrunde, was

nicht zu beanstanden ist.

So erweist sich dieses

für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der med izinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen der Experten sind begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) ; auch erfolgte die Einschätzung des psychiatrische n Experte n unter Beachtung der nach der Rechtsprechung

(BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) für psychische Leiden

massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) ,

na me n t lich des beweisrechtlich massgeblichen Asp ekts der Konsistenz (vgl. Urk. 11/92 S. 60 ff.) . Das Gutachten erfüllt demzufolge die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise , weshalb darauf abgestellt werden

kann. Die Beweiskraft des Gutachtens wird

denn auch weder von der Beschwer deführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) noch von der Verwaltung

(vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/104 S. 10) in Frage gestellt und der medizinische Sachverhalt ist denn auch nicht umstritten.

Mithin ist davon auszugehen, dass die Versicherte

seit dem Jahr 2013 in relevanten Masse in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. ab 2013 nur noch

im Umfang von 40 %

(mit eingeschränk ter Leistungsfähigkeit)

bzw. ab 2015 im Umfang von 30 % in jedweder Tätigkeit wie auch im Haushalt arbeit s fähig ist , wobei das psychia t rische Leiden limitierend ist. 4. 2

Ebenfalls nicht umstritten ist die den angefochtenen

Verfügung en

zugrunde gelegte ,

gestützt auf die Haushaltabkl ärung vom 16. April 2019 ermittelte

Einschränk ung im Haushalt von 31.7

% ( Urk. 11/97 S. 6) . 4. 3

Umstritten und zu prüfen ist

vorliegend ausschliesslich

der erwerbliche Status der Beschwerdeführerin bzw .

die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin zu Recht als zu 16

% im Erwerbsbereich tätig und zu 86

% im Haushalt qualifiziert hat. 5. 5.1

5.1.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen ). 5.1.2

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 6. 6.1

Im vorliegend interessierenden Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass die ungelernte Versicherte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 bei der A.___AG tätig war, wo sie gemäss Arbeitsvertrag ab dem 1. Oktober 2000 als Betriebsmitarbeiterin zu einem Pensum vom 100 % angestellt war (Urk. 11/114). Im Dezember 2001 kamen ihre Zwillinge zur Welt (vgl. Urk. 11/5 S. 3). Diese wurden zunächst von der Gross mutter betreut ( Urk. 11/9 7 S. 3 ). Das Arbeits verhältnis bei der A.___AG wurde per Ende September 2002 aufge löst (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/9). Weiter ergibt sich gestützt auf de n IK-Auszug, dass die Versicherte ab Oktober 2002 bis Mai 2004 Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezog und danach bis 2008 nichterwerbstätig war (Urk. 11/9). Ab dem Jahr 2008 arbeitete sie stundenweise bei verschiedenen Arbeitgebern als Raumpflegerin , im Rahmen welcher Tätigkeit sie niedrige und schwankende jähr liche Einkünfte von wenigen tausend Franken erzielte vgl. IK-Auszug, Urk. 11/9).

D iese Tätigkeit gab sie aus gesundheitlichen Gründen

im Jahr 2013 auf. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Ehegatte der Versicherten seit dem Jahr 2001 eine halbe ( Urk. 11/2) und ab dem Jahr 2005 eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen bezog ( Urk. 11/97 S. 3 f. ). 6.2

6.2.1

Wie ausgeführt (E. 3.1 hiervor), vermochten die medizinischen Experten der Y.___

in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2018 zum Gesundheitszusta nd bzw. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab

2005

keine Angaben zu machen ( Urk. 11/92 S. 35 ; vgl. Urtei l des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2017, wonach [auch] diese Fragen im Hinblick auf die Status frage abzuklären seien; dortige E. 5.3 ). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Unguns ten der Beschwerdeführerin aus ( vgl. etwa BGE 115 V 133 E. 8a) , ergibt sich doch daraus für die vorliegend zu beurteilende Statusfrage, dass

mit Blick auf die Verhältnisse, wie sie sich ab 2005

bis im Jahr 2011/ 2013 entwickelt haben ,

jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist ,

dass gesundheitliche Gründe einer vollen Erwerbstätigkeit entgegen standen (vgl. wiederum Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2017, E.

5.2).

Damit ist aber

auch

unter Berücksich tigung des Umstandes, dass der Ehegatte

der Beschwerdeführerin eine Invaliden rente und Ergänzungsleistungen bezieht , nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. 6.2.2

Denn wie die Abklärungsperson bei der Haushalta bklärung vom 1 6. April 2019 zu Recht bemerkte ( Urk. 11/97 S. 3 f.) , bezieht der Ehegatte der Versicherten

ber e i ts seit dem Jahr 2001 eine Invalidenrente (Urk. 11/2 ) . A uch bezog er seit spätestens dem Jahr 2005 Ergänzungsleistungen (Urk. 11/97 S. 4). Trotz diese s Umstandes und obwohl die Betreuung der Zwillinge gemäss Angaben der Beschwerdeführerin jederzeit ( durch Familienmitglieder und den Ehemann; vgl. Urk. 11/97 S.

3 ) sichergestellt war, versah

sie

seit Auflösung des Arbeitsverhält nisses bei der A.___AG im Jahr 2002

– auch als (noch) Gesunde -

nie mehr ein volles Pensum .

V iel mehr ging

sie nach ihrer Aussteuerung im Jahr 2004 während mehr als drei Jahren keine r Erwerbs täti gke i t nach und verr ichtete sie

danach

l ediglich stundenweise Reinigungs arbeite n . D arauf, d ass sie sich seit ihrer Aussteuerung im Jahr

2004 je

um ein e vollzeitliche Erwerbstätigkeit

b emü h t h ätte, enthalten die A kten alsdann keine Hinweise , sind diesen

doch lediglich

drei

aus dem Jahr 2003 datierende

B e werbungen bzw. Antwortschreiben zu entneh men ,

welche keine

Rückschlüsse

auf das Pensum

erlauben (vgl. Urk. 11/39-40, Urk. 11/42) .

Mithin lassen die erwerblichen Verhältnisse , wie sie sich ab 2005 (als Gesunde bei im Wesentlichen gleichen übrigen Verhältnissen) entwickelt haben, nicht auf ein im Gesundheitsfall ausgeübtes Vollzeitpensum schliessen.

D ies gilt um so mehr , als a uch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den finan ziellen Verhältnisse n

ein im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübtes

Vollzeit p ensum nicht zwingend nahe legen .

S o hatte die Versicherte

im Verfahren angegeben, die Einkünfte des berenteten Ehegatten reichten für die alltäglichen Verpflichtungen aus und dass keine Schulden bestünden ( vgl. Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung; Urk. 11/92 S. 51 ; bezüglich Fehlen von Schulden vgl. auch Haush a ltabklärung vom 1 6. April 2019; Urk. 11/97 S. 3) . Zwar bestanden die Einkünfte seit 2005 auch aus Ergänzungsleistungen (vgl. etwa Urk. 11/97 S. 4), jedoch

macht sie nicht geltend, sie sei nach ihrer Aussteu erung im Jahr 2004 behördlicherseits

je mals

konkret angewiesen

worden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen beziehungsweise , dass

bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

je ein

hypothetisches E rwerbse in kommen der Beschwerdeführerin effektiv

in Anrechnung gebracht worden sei

(vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 lit . a und g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, in der bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Fassung ) .

So

brachte sie etwa

auch nicht vor ,

die A ufnahme d er

stundenweisen Erwerbs t ätigkeit als Raumpfle gerin im Jahr 2008 sei aufgrund d er An rechnung eines solchen hypothetischen E rwerbse i n k ommens erfolgt . Daher und da für die Nichtanrechnung eines (höheren) hypothetischen E rwerbse inkommens bei noch guter Gesundheit andere ( invaliditätsfremde ) Gründe

nahe liegen (fehlende Ausbildung, geringe Berufs erfahrung, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) ,

und weil angesichts der stets gewährleisteten Kinderbetreuung insbesondere

auch das (Kindes-) Alter der Zwillinge in der Vergangenheit einem höheren Pensum nicht entgegenstand ,

erscheint nicht

überw i e gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

– wie si e geltend macht (Urk. 1 S.

5) -

aufgrund des Eintritts der Kinder ins Teenager a lter im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. 6. 3

Lassen aber n ach dem Gesagten die Verhä l tnisse , wie sie sich bei (noch) guter Gesundheit der Versicherten (E. 6.1 hie r vor) ab 2005

entwickelt haben ,

nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine volle Erwerbstä tigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall schliessen, ist

n icht zu beanstanden ,

dass die IV- Stelle die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre bzw. sein müsste , nicht als überzeugend

erachtete ,

sondern

stattdessen auf die ( beweismässig

regelmässig gewichtigeren ; vgl. E. 5.1.2 hiervor) « Aussagen

der ersten Stunde »

anlä sslich der ersten H aushaltabklärung

vom 6. Oktober 2015 abgestellt hat . Damals hatte die

Beschwerdeführerin

– nachdem

bei der Abklärung

zuvor

die Erwerbst ätigkeit in den Jahren 2009 – 2013 thematisiert worden war (Urk. 11/31 S. 3) ,

ausgeführt , dass sie « im gleichen Pensum » bzw. « im gleichen Rahmen »

weitergearbeitet hätte ( Urk. 11/31 S. 4) ,

was

– insoweit unbestritten - einem durchschnittlichen Pensum von 16 % entspricht .

Diese Angabe erscheint - n achdem die Versicherte seit

dem Jahr 200 5

( bei im Wesentlichen unveränderten finanziellen und familiären )

Verhältnisse n

auch bei guter Gesundheit

keiner Erwerbstätigkeit nachging oder lediglich ein tiefes Pensum versah -

denn auch plausibler

(vgl . so schon Urteil vom 31. Oktober 2017, E. 5.4 , wonach die entsprechenden Vorbringen der Verwaltung zur vorgenommenen Qualifikation nicht leichthin von der Hand zu weisen seien , Urk.

11/62 S.

11 ) .

Daran ändert auch der E inwand nichts , wonach auf die se

Angabe nicht abzustellen sei , weil die damals 13- jä hrige T ochter als Übersetzerin eingesetzt worden sei . Da die Beschwerdeführerin

– so die

Anmer kung der Abklärungsperson im ersten Abklärungsbericht vom 2 0. Oktober 2015

- diese Frage zuvor bereits selber zweifach in gleichen Sinne beantwortet hatte (Urk. 11/31 S.

4 ) , ist nicht ersichtlich , inwieweit durch Beizug der Tochter zur Übersetzung

eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts resultiert e .

6. 4

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 16

% als Erwerbstätige und 84

% im Haushalt zu qualifizieren.

7.

Die

in den angefochtenen Verfügung en vorgenommene Berechnung des Invali ditätsgrades (nach dem alten wie auch nach dem ab 1. Januar 2018 gültigen neuen Berechnungsmodell

der gemischten Methode; vgl. E. 1. 5 hiervor ) wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt . Mithin besteht keine Veranlassung,

dar auf näher einzugehen. Demzufolge hat es bei den angefochte nen Verfügungen sein Bewenden, gemäss welchen die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 20 1 8 Anspruch auf eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrente n ) hat.

8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann