Sachverhalt
1.
X.___ ist 1975 geboren und hat nach der Grundschule keinen Beruf er lernt . Sie ist verheiratet und Mutter von Zwillingen, geboren 200 1. Nachdem sie bis im Jahr 2002 für die Y.___ tätig gewesen war, bezog sie in der Folge Arbeitslosenentschädigung bzw . war nichterwerbstätig (vgl. Urk. 6/9). Ab 2008 arbeitete sie in geringem Umfang
teilzeitlich als Reinigungskraft, welche Tätig keit sie im Jahr 2013 aufgab .
Anfang 2011 erkrankte sie an einem
Ovarialtumor und musste sich zwei Eing riffen am Unterleib unterziehen.
I n der Folge traten psychische Schwierigkeiten hinzu.
Am 19. März 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Januar 2011 bestehenden hohen Blutdruck, Angst, Depression und Schmerzen zum Leistungsbezug a n (Urk. 6/5 ; Eingang dort am 2 1. Mai 2014 ).
Die IV-Stelle führte daraufhin am 13. Juni 2014 ein Standortgespräch durch (Urk. 6/10) , tä tigte Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht und zog Unterla gen des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/14 ) . Am 6. Oktober 2015 f ührte sie alsdann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk.
6/31). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle – ausgehend von einer Qual ifikation als T eilerwerbstä tige
- den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invalidi t ätsgrades von 18 % (Urk. 6/34). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/43) mit Verfügung vom 28. Januar 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen lässt X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, hierorts mit Eingabe vom 24. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 8. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab sechs Monate nach der Anmeldung vom 2 1. Mai 2014 eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 8. Januar 2016 aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden polydis ziplinären Begutachtung und allenfalls erneuten Haushaltabklärung in Beisein eines Dolmetschers und zur anschliessenden neuen Verf ügung über den Renten anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrens rechtlicher Hinsicht stellte sie alsdann den Antrag, es sei auf Kosten der Be schwerdegegnerin eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch das Ge richt anzuordnen (4.) und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur Rechtskraft und der Umsetzung des EGMR-Entscheide s vom 2. Februar 2016 zum Fall Di Trizio v.
Switzerland (Nr.
7186/09) zu sistieren (5.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 2 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über das gestellte Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu ei nem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 7). Am 2. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einreichen (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Am 2 1. Juni 2 016 reichte Rechtsanwältin Schwarz ihre Honorarnote ins Recht ( Urk. 10-11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 hat das Bundesgericht im Nach gang zum EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) seinen Re visionsentscheid (Gutheissung) gefällt. Damit ist das bundesgerichtliche Revisi onsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, weshalb das Sistierungsgesuch hin fällig geworden ist. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393
E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass die Versicherte seit 2011 in der Arbeits- bzw . Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Jedoch sei ihr eine körperlich leichte wechselbelastende Tä tigkeit zu 100 % zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versi cherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin der Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 16 % nachgehen würde. Die restlichen 84 % entfielen auf den Aufgabenbereich, in welchem sie gemäss Haushaltabklärung zu 21.4 % ein geschränkt sei. Der so zu errechnende Invaliditätsgrad betrage 18 % , weshalb kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 2) . In ihrer Vernehmlassung führte die
IV-Stelle ergänzend aus, dass auf weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit im Er werbsbereich verzichtet werden könne, da bei gegebener Qualifikation selbst bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit kein rentenbegrün dender IV-Grad re sultiere (Urk. 5). 3.2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, dass die Feststellung, wonach sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100
% ar beitsfähig sei, aktenwidrig sei. Insbesondere bestünden neben den körperlichen auch psychische Beschwerden, bezüglich welcher selbst der RAD angesichts der mehrfachen stationären Behandlungen davon ausgegangen sei, dass der Ge sundheitszustand schlecht bzw . die psychische Problematik schwerer als bisher angenommen sei . Dass unter Hinweis auf die - unzutreffende - Qualifikation als Teilerwerbstätige auf eine polydisziplinäre Abklärung verzichtet worden sei, sei rechtlich falsch und stelle eine Verletzung des Untersuchun g sgrundsatzes dar. Sodann seien die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 20. Oktober 2015 nicht verwertbar , da die Tochter als Übersetzerin fungiert habe .
Da d ie Beschwerde führerin im Gesundheitsfall 100 % gearbeitet hätte , habe die Invaliditätsbe messung nach der allg emeinen Methode zu erfolgen . 3 .3
Streitig und zu prüfen sind nach dem Gesagten das Ausmass der noch vorhande nen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bez ug auf erwerbli che Tätigkeiten einerseits sowie die Statusfrage and e rerseits. 4.
In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten im Wesentli chen w as folgt: 4.1
Dr. med. Z.___ ,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie
seit Dezember 2013 behandelnder Facharzt der Versicherten, diagnostizie rte in seinem Bericht an die IV- Stelle vom 11. Juli 2014 eine mittelgradige depressive Episode ohne somat i sches Syndrom ( ICD-10 F32.10), bestehend seit ca . einem Jahr sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), be stehend seit mehr als einem Jahr. Er gab im Wesentlichen an, im Februar/März 2011 sei bei der Versicherten ein bösartiger Ovarialtumor entfernt worden, in welchem Rahmen die Versicherte Angst vor
einem baldigem Sterben entwickelt habe. In der F olge sei es zu einer Auswei t ung der psychischen Symptome ge kommen und die Patientin habe sich zunehmend schlech t und kraftlos gefühlt sowie depressive Symptome mit Schlafstörungen und Schmerzen entwickelt. Eine stationäre Therapie in der A.___ habe zu einer Besserung ge führt ; der Ve r sicherten s e i empfohlen worden , eine ambulante Therapie aufzu nehmen. Folgende Symptome würden sich p räsentieren: Kraftlosigkeit, An triebsstörung, Angst vor erneutem Tumorleiden, Schlafstörung, depressive Stimmungslage, Konzentrationsstör ung und Schmerzen in den Knien, Be inen , Rücken etc. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre der Versicherten aktuell eine 40%ige Tätigkeit zumutbar, wahrscheinlich müsste sie länger arbeiten , um eine ents prechende Leistung zu erbringen, die Leistungsfähigkeit sei generell redu ziert ( Urk. 6/16 S. 1 f). 4.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin fü r Allgemeinmedizin FMH sow ie seit 2012 Haus ärztin der Versicherten, diagnos t izierte in ihrem Bericht vom 25. Juli 2014 mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit
rezidivierende mittelgradige depressive Episoden ( ICD-10 F32.1) bestehend wahrscheinlich seit 2011, sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) , bestehend vermutlich seit 200 2. A ls ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine ar terielle Hypertonie (ED 2011), eine substitu i erte Hypothyreose bei Struma dif fusa (ED 2010) sowie einen Status nach serösem mikropapil l ärem
Borderline Tumor des rechten Ovars (OP 2011).
Anamnestisch gab sie
– dokumentiert durch beigelegte Kopien ärztlicher Be richte -
im Wesentlichen an, die Vers icherte habe bereits im Jahr 200 1 eine erste Episode mit Depression und Schlafstörung bei Gemini Schwangerschaft entwickelt , damals habe eine ambulante Behandlung im C.___ stattgefunden . Seit 2002 bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom bei Dek onditionierung und Hyperlaxität sowie ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzst örung.
I m Jahr 2007 sei eine rheumatologische Abklärung bei Knieschmerzen erfolgt , ohne Feststellung einer rh eumatologischen Grunderkrankung. Im
Jahr 2011
sei eine vaginale Hys terektomie und Ov a r e ktomie bds . bei serösem mikropapil l ärem
Borderline Tumor des rechten Ovars durchgeführt worden.
I n der Folge habe sich eine Depression mit rezidivierenden depressiven Episoden und multiplen muskuloskelettalen Schmerzen vor allem im Knie - und Rückenbereich entwi ckelt . 2013 habe aufgrund der Depression eine Hospitalisation im C.___
stattge funden , seither werde eine ambulante psychiatrische Therapie durchgeführt . Aktuell stünden wieder Knieschmerzen im Vordergrund, welche wahrscheinlich entzündlicher Genese seien, sie würden dementsprechend analgetisch und anti flam m atorisch behandelt. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. B.___ im Wesentli chen an, die bisherige Tätigkeit (als Reinigungskraft) sei zu einem kleinen Pen sum noch zumutbar, doch s ei es schwierig, die Belastbarkeit der Patientin prog nostisch einzuschätzen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Patientin derzeit und sicher in den nächsten Monaten noch 100
% arbeit s unfähig, anzu streben wäre ein Teilzeitpensum von 20-30 % .
E ine sitzende oder leicht e ste hende angepasste Tätigkeit sollte möglich sein , sobald es der Patientin hinsicht lich ihrer psychiatrischen Diagnosen besser geh e ( Urk. 6/17) . 4.3
In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2014 hielt die zuständige Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, Dr. med. D.___ , Fachärztin fü r Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, aus somatischer Sicht wäre eine leichtere Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Die psychischen Leiden (mittelgra dige depressive Episode und somatoforme Schmerzstörung) ständen für die von den Behandlern attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigke i t im Vordergrund und wären gemäss Rechtsprechung zu würdigen (Feststellungsblatt für den Be schluss; Urk. 6/33 S. 5). 4. 4
Im Bericht der C.___ vom 8. April 2015 , wo die Versicherte vom
1 4. Oktober bis 4. Dezember 2013 und erneut
vom 6. Januar bis 17. Februar
20 15 in stationärer Behandlung ge stand en hatte , di agnostizierte die verantwortlich zeichn ende Oberärztin E.___
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradig e bis schwere Episode ( ICD-10 F33.1), bestehend seit mindestens 2011, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ver meidend-selbstunsicheren Anteilen ( ICD-10 Z73), bestehend seit Jahrzehnten, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), bestehend seit Jahren . Als ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit n a nnte sie einen Status nach Totaloperation bei Borderline -Tumor des Ovars 201 1.
Dr. E.___
gab im Wesentlichen an, im Rahmen der erneuten Hospi talisierung sei eine neue psychiatrische Diagnostik durchgeführt worden, welche die rezidivierende depressive Störung sowie auch die anhaltende soma toforme Störung bestätigt habe, das G anze jedoch auf dem Boden einer depen denten und vermeidend selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung. Auf grund dieser Diagnosen b estünden deutliche psychische Einschränkungen , wel che dazu führten, dass die Patientin schnell erschöpft und frustriert sei, ver mehrt Schmerzen entwickle und dadurch Tätigkeiten abbreche. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit („ als Küchenhilfe “ ) bestehe seit 2013 bis weiter anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/24). 4. 5
In s einem Bericht vom 4.
Juni 2015 diagnost i zierte Dr. Z.___ nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32. 10 ), bestehend seit ca . zwei bis drei Jahren, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) ,
bestehend seit Jahren , sowie eine ängstlich- vermeidende Persönlichkeit . Er gab im Wesentlichen an, seit dem letzten Bericht vom 11.
Juli 2014 sei es im wei teren Verlauf nach einer leichten Symptomverbesserung zu einem erneuten Rückfall sowohl der depressiven wie auch der Angstsymptome gekommen. Zu nehmend habe die Patientin an verschiedenen Schmerzen gelitten, sie sei Ende 2014 erneut für eine stationäre Therapie in der C.___ angemeldet worden , wo es aber kaum zu einer Besserung g ekommen sei. Kurz nach dem Klinikaufenthalt sei bei der V ersicherten ein K onkrement im rechten Ureter festg estellt worden . E s sei eine Behandlung in der Klinik für Urologie am F.___ erfolgt, welche noch nicht abgeschlossen sei. Die Patientin sei aktuell sehr verunsichert und ängstlich und es sei trotz Steigerung der antidepressiven Psychopharmakotherapie zu einer Zunahme der depressiven Symptome ge kommen. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, die Patientin sei nicht in der Lage, eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu erledigen. Im geschützten Rahmen wäre ein Halbtageseinsatz im Sinne einer Tag esstrukturierung sinnvoll (Urk. 6/26). 4.6
In ihrer Stellungnahme vom
16. Juni 2015 hielt Dr. D.___ vom RAD fest, auf grund der nun vorliegenden psychiatrischen Unterlagen könne an der bisheri gen Stellungnahme nicht festgehalten werden . D ie psychische Problematik sei schwerer als bisher angenommen, werde doch bei ungünstiger Prognose eine Arbeitsfähigkeit verneint. Weitere Abklärungen seien empfohlen , doch mache eine Begutachtung aus Sicht des RAD be i einer Qualifikation von 20
% Er werbstätigkeit und 80
% Haushalt aktuell eher wenig Sinn ; allenfalls sei eine AD Abklärung in Erwägung zu ziehen. B ei einer in Zukunft ev entuell doch an stehenden Begutachtung müsste bei vorbestehenden somatischen Leiden eine polydiszipli näre in Erwägung gezogen werden.
D azu wäre auch eine aktuelle gynäkologische Einschätzung der behandelnden Ärztin als massgeblich zu be urteilen ( vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 6/33 S. 7). 5. 5.1
A u s den von der Verwaltung eingeholten und vorstehend aufgeführten medizini schen Berichten
erhellt , dass
die Versicherte bereits
seit dem Jahr 2001 an verschiedene n
psychische n
und physische n
Beschwerden
leidet . A n fangs 2011
erkrankte sie an einem
Ovarialkarzinom , infolge dessen sich
eine depres sive Entwicklung ein ge stellt
und der psychische Gesund heitszustand ver schlechtert hat . Aus den Akten ist alsdann ersichtlich, dass trotz mehrmaliger stationäre r
Hospitalisation im C.___
k eine anhaltende Besserung des psychischen Gesund h eitszustandes erreicht worden konnte ; vielmehr ging
der b ehandelnde
Facharzt
Dr. Z.___
– nachdem
er der Versicherten zunächst noch eine gewisse Restarbeitsfähigkeit attestiert hatte (vgl. etwa Urk. 6/16 S. 1 f . ) - im Verlauf von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus ( vgl. Urk. 6/26 ) .
E s ist offensichtlich, dass e ntgegen
d er der angefochtenen V erfügung zugrunde gelegten Anna hme im
hier massgeblichen Beurteilungs zeitraum (bis zum Erlass der angefocht enen Verwaltungsverfügung vom 28 . Januar 2016 ; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 ) nicht mehr ohne W eiteres von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit ausgegangen werden kann . Mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen , welche sowohl Hinweise auf
verschiedene somati sche
Beschwerden und Gesundheitsschäden enthalten
(rheumatologische [vgl. etwa Bericht des F.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 30.11.2012 Urk. 6/17 S.21 und S. 38 ff. ] , gynäkologische [vgl. etwa Bericht des F.___ , Klinik für Gy näkologie, Urk. 6/17 S. 35]
sowie internistische)
wie auch psychi s che Gesund heitsschäden ausweisen und k eine Einschätzung der Gesam tsituation enthalten , hätte sich v ielmehr eine polydi s ziplin ä re Begutachtung auf gedrängt . Davon , dass in medizinischer Hinsicht grundsätzlich weiterer Abklärungsbedarf besteht, ging o ffenbar auch die zuständige RAD- Ärztin aus (Urk. 6/33 S. 7). 5.2
Wenn die Verwaltung gleichwohl
von eine r
rechtsgenügliche n Abklärung
absah und dies da mit begründet , dass aufgrund der
Qualifikation ( 1 6 % Erwerbstätig keit
/
84
% Haushalt) selbst bei einer festgestellten vollständigen Arbeits un fä higkeit im erwerblichen Bereich kein Anspruch resultier e (vgl. Urk.
5 ) , kann ihr nicht gefolgt werden ,
übersieht sie doch , dass
vorliegend bereits die Statusfrage nicht ohne hinreichende Kenntnis des Gesundheitszustand es zuverlässig
beur teil t werden
konnte . Denn
bestanden ausweislich d er Akten bereits ab 2001 gesundheitliche Probleme, kann der Beschwerdeführerin di e Nichtausübung ei ner Erwerbstätigkeit nach 2005 -
seit dem Bezug von IV-Rente und Ergän zungsleistungen durch den Ehemann
wie die Verwaltung unter anderem argu mentiert (vgl. Urk. 2 S. 3) –
nur dann als Argument gegen die Annahme ein es
im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübte n
höhere n Pensum s
entgegenge halten werde n ,
wenn feststeht, dass
ihr damals (ab 2005)
eine Erwerbstätigkeit
aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich war. Auf eine
rechtsgenügli che medizinische Abklärung d er Versicherten kann aber auch nicht verzichte t werden , weil ohne zureichende Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der Auswirkungen der Gesundheitsschäden auf das Leistungsvermögen
- gerade auch im psychiatrischen Bereich (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 ) - die im Rahmen der Haushaltabklärung festgestellten Einschr änkungen ebenfalls nicht überprüfbar sind . 5.3
Erweist sich nach dem Gesagten eine umfassende medizin i s che Abklärung als unumgänglich , ist die Sache an die Verwaltung
- welcher die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV])
– zu rückzuweisen. Diese
wird
eine polydisziplinär e Begut achtung zu ve ranlasse n haben , welche sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Ver lauf der Arbeitsfähigkeit ab 2005 und - namentlich in psychiatrischer Hinsicht
- auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äusser n hat . S ollte in psychiatrischer Hinsicht die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung ( oder ein es vergleichbare n psychosomatische n Leiden s ) bestätigt werden, wären
auch d ie nötigen Angaben zu den gemäss BGE 141 V 281 geforderten Standardindikatoren zu erheben und anhand von diesen die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen .
D enn diesfalls
hätte das Gutachten auch eine hinreichende Grundlage zu bilden, damit eine schlüssige Beurteilung entspre chend dem strukturierten Beweisverfahren nac h
BGE 141 V 281 vorgenommen werden kann . Steht der m edizinische Sachverhalt einmal fest, wird die Verwal tung zu prüfen haben, ob und inw iew eit im Lichte der so gewonnenen Erkennt nisse an der Haushaltabklärung vom 6. Oktober 2015 und der darin vorgenom menen Qualifikation der Beschwerdeführe r in festgehalten werden kann, oder ob auch insoweit ergänzende Abklärungen notwendig sind.
5.4
Zur bestri ttenen Qualifikation als Teilerwerbstätige (16 % Erwerbstätigkeit
/
84 % Haushalt)
bleibt vorerst immerhin
anzumerken , dass die Beschwerdefüh rerin
in ihrer An m eldung
auf seit
(erst) 2011 bestehende Gesundheitsschäden hingewiesen (vgl. etwa Anmeldung; Urk. 6/5 S.
6) und auch anlässlich der Haushaltabklärung jedenfalls
in erster Linie
die im Jahr 2011 eing e tretene Krebserkrankung und die daraus entwickelten psych i s chen Probleme erwähnt hatte
( Urk. 6/31 S. 2 ) . Auch
beantwortete sie
anlässlich der Haushaltabklärung die Statusfrage (Tätigkeit „ ohne Gesundheitsschaden “ bzw. „ vor Eintritt der Be hinderung “ )
lediglich
bezogen
auf
die Zeit ,
welche der Krebserkrankung im Jahr 2011 unmittelbar vorausgegangen war
( vgl. Urk. 6/31 S. 4) . Somit
sind die Vor bringen der Verwaltung zur vorgenommenen Qualifikation
nicht leichthin von der Hand zu weisen ,
j edoch lässt sich w ie erwähnt
(auch) die
Statusfrage erst abschliessend beurteilen, wenn auch bezüglich der Auswirkungen der vorbe standenen
Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit Klarheit besteh t. 5.4
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom
28. Januar 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme u nd hernach über den An spruch der Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Ein sicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom
21. Juni 2016 (Urk. 11) auf Fr. 2‘223. --
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)
fest zusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘223.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ ist 1975 geboren und hat nach der Grundschule keinen Beruf er lernt . Sie ist verheiratet und Mutter von Zwillingen, geboren 200 1. Nachdem sie bis im Jahr 2002 für die Y.___ tätig gewesen war, bezog sie in der Folge Arbeitslosenentschädigung bzw . war nichterwerbstätig (vgl. Urk. 6/9). Ab 2008 arbeitete sie in geringem Umfang
teilzeitlich als Reinigungskraft, welche Tätig keit sie im Jahr 2013 aufgab .
Anfang 2011 erkrankte sie an einem
Ovarialtumor und musste sich zwei Eing riffen am Unterleib unterziehen.
I n der Folge traten psychische Schwierigkeiten hinzu.
Am 19. März 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Januar 2011 bestehenden hohen Blutdruck, Angst, Depression und Schmerzen zum Leistungsbezug a n (Urk. 6/5 ; Eingang dort am 2 1. Mai 2014 ).
Die IV-Stelle führte daraufhin am 13. Juni 2014 ein Standortgespräch durch (Urk. 6/10) , tä tigte Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht und zog Unterla gen des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/14 ) . Am 6. Oktober 2015 f ührte sie alsdann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk.
6/31). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle – ausgehend von einer Qual ifikation als T eilerwerbstä tige
- den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invalidi t ätsgrades von 18 % (Urk. 6/34). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/43) mit Verfügung vom 28. Januar 2016 fest ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen lässt X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, hierorts mit Eingabe vom 24. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 8. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab sechs Monate nach der Anmeldung vom 2 1. Mai 2014 eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 8. Januar 2016 aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden polydis ziplinären Begutachtung und allenfalls erneuten Haushaltabklärung in Beisein eines Dolmetschers und zur anschliessenden neuen Verf ügung über den Renten anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrens rechtlicher Hinsicht stellte sie alsdann den Antrag, es sei auf Kosten der Be schwerdegegnerin eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch das Ge richt anzuordnen (4.) und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur Rechtskraft und der Umsetzung des EGMR-Entscheide s vom 2. Februar 2016 zum Fall Di Trizio v.
Switzerland (Nr.
7186/09) zu sistieren (5.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 2 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über das gestellte Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu ei nem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 7). Am 2. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einreichen (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Am 2 1. Juni 2 016 reichte Rechtsanwältin Schwarz ihre Honorarnote ins Recht ( Urk. 10-11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 hat das Bundesgericht im Nach gang zum EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) seinen Re visionsentscheid (Gutheissung) gefällt. Damit ist das bundesgerichtliche Revisi onsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, weshalb das Sistierungsgesuch hin fällig geworden ist.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass die Versicherte seit 2011 in der Arbeits- bzw . Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Jedoch sei ihr eine körperlich leichte wechselbelastende Tä tigkeit zu 100 % zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versi cherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin der Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 16 % nachgehen würde. Die restlichen 84 % entfielen auf den Aufgabenbereich, in welchem sie gemäss Haushaltabklärung zu 21.4 % ein geschränkt sei. Der so zu errechnende Invaliditätsgrad betrage 18 % , weshalb kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 2) . In ihrer Vernehmlassung führte die
IV-Stelle ergänzend aus, dass auf weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit im Er werbsbereich verzichtet werden könne, da bei gegebener Qualifikation selbst bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit kein rentenbegrün dender IV-Grad re sultiere (Urk. 5). 3.2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, dass die Feststellung, wonach sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100
% ar beitsfähig sei, aktenwidrig sei. Insbesondere bestünden neben den körperlichen auch psychische Beschwerden, bezüglich welcher selbst der RAD angesichts der mehrfachen stationären Behandlungen davon ausgegangen sei, dass der Ge sundheitszustand schlecht bzw . die psychische Problematik schwerer als bisher angenommen sei . Dass unter Hinweis auf die - unzutreffende - Qualifikation als Teilerwerbstätige auf eine polydisziplinäre Abklärung verzichtet worden sei, sei rechtlich falsch und stelle eine Verletzung des Untersuchun g sgrundsatzes dar. Sodann seien die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 20. Oktober 2015 nicht verwertbar , da die Tochter als Übersetzerin fungiert habe .
Da d ie Beschwerde führerin im Gesundheitsfall 100 % gearbeitet hätte , habe die Invaliditätsbe messung nach der allg emeinen Methode zu erfolgen . 3 .3
Streitig und zu prüfen sind nach dem Gesagten das Ausmass der noch vorhande nen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bez ug auf erwerbli che Tätigkeiten einerseits sowie die Statusfrage and e rerseits. 4.
In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten im Wesentli chen w as folgt: 4.1
Dr. med. Z.___ ,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie
seit Dezember 2013 behandelnder Facharzt der Versicherten, diagnostizie rte in seinem Bericht an die IV- Stelle vom 11. Juli 2014 eine mittelgradige depressive Episode ohne somat i sches Syndrom ( ICD-10 F32.10), bestehend seit ca . einem Jahr sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), be stehend seit mehr als einem Jahr. Er gab im Wesentlichen an, im Februar/März 2011 sei bei der Versicherten ein bösartiger Ovarialtumor entfernt worden, in welchem Rahmen die Versicherte Angst vor
einem baldigem Sterben entwickelt habe. In der F olge sei es zu einer Auswei t ung der psychischen Symptome ge kommen und die Patientin habe sich zunehmend schlech t und kraftlos gefühlt sowie depressive Symptome mit Schlafstörungen und Schmerzen entwickelt. Eine stationäre Therapie in der A.___ habe zu einer Besserung ge führt ; der Ve r sicherten s e i empfohlen worden , eine ambulante Therapie aufzu nehmen. Folgende Symptome würden sich p räsentieren: Kraftlosigkeit, An triebsstörung, Angst vor erneutem Tumorleiden, Schlafstörung, depressive Stimmungslage, Konzentrationsstör ung und Schmerzen in den Knien, Be inen , Rücken etc. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre der Versicherten aktuell eine 40%ige Tätigkeit zumutbar, wahrscheinlich müsste sie länger arbeiten , um eine ents prechende Leistung zu erbringen, die Leistungsfähigkeit sei generell redu ziert ( Urk. 6/16 S. 1 f). 4.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin fü r Allgemeinmedizin FMH sow ie seit 2012 Haus ärztin der Versicherten, diagnos t izierte in ihrem Bericht vom 25. Juli 2014 mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit
rezidivierende mittelgradige depressive Episoden ( ICD-10 F32.1) bestehend wahrscheinlich seit 2011, sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) , bestehend vermutlich seit 200 2. A ls ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine ar terielle Hypertonie (ED 2011), eine substitu i erte Hypothyreose bei Struma dif fusa (ED 2010) sowie einen Status nach serösem mikropapil l ärem
Borderline Tumor des rechten Ovars (OP 2011).
Anamnestisch gab sie
– dokumentiert durch beigelegte Kopien ärztlicher Be richte -
im Wesentlichen an, die Vers icherte habe bereits im Jahr 200 1 eine erste Episode mit Depression und Schlafstörung bei Gemini Schwangerschaft entwickelt , damals habe eine ambulante Behandlung im C.___ stattgefunden . Seit 2002 bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom bei Dek onditionierung und Hyperlaxität sowie ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzst örung.
I m Jahr 2007 sei eine rheumatologische Abklärung bei Knieschmerzen erfolgt , ohne Feststellung einer rh eumatologischen Grunderkrankung. Im
Jahr 2011
sei eine vaginale Hys terektomie und Ov a r e ktomie bds . bei serösem mikropapil l ärem
Borderline Tumor des rechten Ovars durchgeführt worden.
I n der Folge habe sich eine Depression mit rezidivierenden depressiven Episoden und multiplen muskuloskelettalen Schmerzen vor allem im Knie - und Rückenbereich entwi ckelt . 2013 habe aufgrund der Depression eine Hospitalisation im C.___
stattge funden , seither werde eine ambulante psychiatrische Therapie durchgeführt . Aktuell stünden wieder Knieschmerzen im Vordergrund, welche wahrscheinlich entzündlicher Genese seien, sie würden dementsprechend analgetisch und anti flam m atorisch behandelt. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. B.___ im Wesentli chen an, die bisherige Tätigkeit (als Reinigungskraft) sei zu einem kleinen Pen sum noch zumutbar, doch s ei es schwierig, die Belastbarkeit der Patientin prog nostisch einzuschätzen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Patientin derzeit und sicher in den nächsten Monaten noch 100
% arbeit s unfähig, anzu streben wäre ein Teilzeitpensum von 20-30 % .
E ine sitzende oder leicht e ste hende angepasste Tätigkeit sollte möglich sein , sobald es der Patientin hinsicht lich ihrer psychiatrischen Diagnosen besser geh e ( Urk. 6/17) . 4.3
In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2014 hielt die zuständige Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, Dr. med. D.___ , Fachärztin fü r Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, aus somatischer Sicht wäre eine leichtere Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Die psychischen Leiden (mittelgra dige depressive Episode und somatoforme Schmerzstörung) ständen für die von den Behandlern attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigke i t im Vordergrund und wären gemäss Rechtsprechung zu würdigen (Feststellungsblatt für den Be schluss; Urk. 6/33 S. 5). 4. 4
Im Bericht der C.___ vom 8. April 2015 , wo die Versicherte vom
1 4. Oktober bis 4. Dezember 2013 und erneut
vom 6. Januar bis 17. Februar
20 15 in stationärer Behandlung ge stand en hatte , di agnostizierte die verantwortlich zeichn ende Oberärztin E.___
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradig e bis schwere Episode ( ICD-10 F33.1), bestehend seit mindestens 2011, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ver meidend-selbstunsicheren Anteilen ( ICD-10 Z73), bestehend seit Jahrzehnten, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), bestehend seit Jahren . Als ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit n a nnte sie einen Status nach Totaloperation bei Borderline -Tumor des Ovars 201 1.
Dr. E.___
gab im Wesentlichen an, im Rahmen der erneuten Hospi talisierung sei eine neue psychiatrische Diagnostik durchgeführt worden, welche die rezidivierende depressive Störung sowie auch die anhaltende soma toforme Störung bestätigt habe, das G anze jedoch auf dem Boden einer depen denten und vermeidend selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung. Auf grund dieser Diagnosen b estünden deutliche psychische Einschränkungen , wel che dazu führten, dass die Patientin schnell erschöpft und frustriert sei, ver mehrt Schmerzen entwickle und dadurch Tätigkeiten abbreche. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit („ als Küchenhilfe “ ) bestehe seit 2013 bis weiter anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/24). 4. 5
In s einem Bericht vom 4.
Juni 2015 diagnost i zierte Dr. Z.___ nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 A u s den von der Verwaltung eingeholten und vorstehend aufgeführten medizini schen Berichten
erhellt , dass
die Versicherte bereits
seit dem Jahr 2001 an verschiedene n
psychische n
und physische n
Beschwerden
leidet . A n fangs 2011
erkrankte sie an einem
Ovarialkarzinom , infolge dessen sich
eine depres sive Entwicklung ein ge stellt
und der psychische Gesund heitszustand ver schlechtert hat . Aus den Akten ist alsdann ersichtlich, dass trotz mehrmaliger stationäre r
Hospitalisation im C.___
k eine anhaltende Besserung des psychischen Gesund h eitszustandes erreicht worden konnte ; vielmehr ging
der b ehandelnde
Facharzt
Dr. Z.___
– nachdem
er der Versicherten zunächst noch eine gewisse Restarbeitsfähigkeit attestiert hatte (vgl. etwa Urk. 6/16 S. 1 f . ) - im Verlauf von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus ( vgl. Urk. 6/26 ) .
E s ist offensichtlich, dass e ntgegen
d er der angefochtenen V erfügung zugrunde gelegten Anna hme im
hier massgeblichen Beurteilungs zeitraum (bis zum Erlass der angefocht enen Verwaltungsverfügung vom 28 . Januar 2016 ; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 ) nicht mehr ohne W eiteres von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit ausgegangen werden kann . Mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen , welche sowohl Hinweise auf
verschiedene somati sche
Beschwerden und Gesundheitsschäden enthalten
(rheumatologische [vgl. etwa Bericht des F.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 30.11.2012 Urk. 6/17 S.21 und S. 38 ff. ] , gynäkologische [vgl. etwa Bericht des F.___ , Klinik für Gy näkologie, Urk. 6/17 S. 35]
sowie internistische)
wie auch psychi s che Gesund heitsschäden ausweisen und k eine Einschätzung der Gesam tsituation enthalten , hätte sich v ielmehr eine polydi s ziplin ä re Begutachtung auf gedrängt . Davon , dass in medizinischer Hinsicht grundsätzlich weiterer Abklärungsbedarf besteht, ging o ffenbar auch die zuständige RAD- Ärztin aus (Urk. 6/33 S. 7).
E. 5.2 Wenn die Verwaltung gleichwohl
von eine r
rechtsgenügliche n Abklärung
absah und dies da mit begründet , dass aufgrund der
Qualifikation ( 1 6 % Erwerbstätig keit
/
84
% Haushalt) selbst bei einer festgestellten vollständigen Arbeits un fä higkeit im erwerblichen Bereich kein Anspruch resultier e (vgl. Urk.
5 ) , kann ihr nicht gefolgt werden ,
übersieht sie doch , dass
vorliegend bereits die Statusfrage nicht ohne hinreichende Kenntnis des Gesundheitszustand es zuverlässig
beur teil t werden
konnte . Denn
bestanden ausweislich d er Akten bereits ab 2001 gesundheitliche Probleme, kann der Beschwerdeführerin di e Nichtausübung ei ner Erwerbstätigkeit nach 2005 -
seit dem Bezug von IV-Rente und Ergän zungsleistungen durch den Ehemann
wie die Verwaltung unter anderem argu mentiert (vgl. Urk. 2 S. 3) –
nur dann als Argument gegen die Annahme ein es
im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübte n
höhere n Pensum s
entgegenge halten werde n ,
wenn feststeht, dass
ihr damals (ab 2005)
eine Erwerbstätigkeit
aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich war. Auf eine
rechtsgenügli che medizinische Abklärung d er Versicherten kann aber auch nicht verzichte t werden , weil ohne zureichende Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der Auswirkungen der Gesundheitsschäden auf das Leistungsvermögen
- gerade auch im psychiatrischen Bereich (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 ) - die im Rahmen der Haushaltabklärung festgestellten Einschr änkungen ebenfalls nicht überprüfbar sind .
E. 5.3 Erweist sich nach dem Gesagten eine umfassende medizin i s che Abklärung als unumgänglich , ist die Sache an die Verwaltung
- welcher die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV])
– zu rückzuweisen. Diese
wird
eine polydisziplinär e Begut achtung zu ve ranlasse n haben , welche sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Ver lauf der Arbeitsfähigkeit ab 2005 und - namentlich in psychiatrischer Hinsicht
- auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äusser n hat . S ollte in psychiatrischer Hinsicht die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung ( oder ein es vergleichbare n psychosomatische n Leiden s ) bestätigt werden, wären
auch d ie nötigen Angaben zu den gemäss BGE 141 V 281 geforderten Standardindikatoren zu erheben und anhand von diesen die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen .
D enn diesfalls
hätte das Gutachten auch eine hinreichende Grundlage zu bilden, damit eine schlüssige Beurteilung entspre chend dem strukturierten Beweisverfahren nac h
BGE 141 V 281 vorgenommen werden kann . Steht der m edizinische Sachverhalt einmal fest, wird die Verwal tung zu prüfen haben, ob und inw iew eit im Lichte der so gewonnenen Erkennt nisse an der Haushaltabklärung vom 6. Oktober 2015 und der darin vorgenom menen Qualifikation der Beschwerdeführe r in festgehalten werden kann, oder ob auch insoweit ergänzende Abklärungen notwendig sind.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom
28. Januar 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme u nd hernach über den An spruch der Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Ein sicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom
21. Juni 2016 (Urk. 11) auf Fr. 2‘223. --
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)
fest zusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘223.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393
E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
E. 10 ), bestehend seit ca . zwei bis drei Jahren, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) ,
bestehend seit Jahren , sowie eine ängstlich- vermeidende Persönlichkeit . Er gab im Wesentlichen an, seit dem letzten Bericht vom
E. 11 Juli 2014 sei es im wei teren Verlauf nach einer leichten Symptomverbesserung zu einem erneuten Rückfall sowohl der depressiven wie auch der Angstsymptome gekommen. Zu nehmend habe die Patientin an verschiedenen Schmerzen gelitten, sie sei Ende 2014 erneut für eine stationäre Therapie in der C.___ angemeldet worden , wo es aber kaum zu einer Besserung g ekommen sei. Kurz nach dem Klinikaufenthalt sei bei der V ersicherten ein K onkrement im rechten Ureter festg estellt worden . E s sei eine Behandlung in der Klinik für Urologie am F.___ erfolgt, welche noch nicht abgeschlossen sei. Die Patientin sei aktuell sehr verunsichert und ängstlich und es sei trotz Steigerung der antidepressiven Psychopharmakotherapie zu einer Zunahme der depressiven Symptome ge kommen. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, die Patientin sei nicht in der Lage, eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu erledigen. Im geschützten Rahmen wäre ein Halbtageseinsatz im Sinne einer Tag esstrukturierung sinnvoll (Urk. 6/26). 4.6
In ihrer Stellungnahme vom
16. Juni 2015 hielt Dr. D.___ vom RAD fest, auf grund der nun vorliegenden psychiatrischen Unterlagen könne an der bisheri gen Stellungnahme nicht festgehalten werden . D ie psychische Problematik sei schwerer als bisher angenommen, werde doch bei ungünstiger Prognose eine Arbeitsfähigkeit verneint. Weitere Abklärungen seien empfohlen , doch mache eine Begutachtung aus Sicht des RAD be i einer Qualifikation von 20
% Er werbstätigkeit und 80
% Haushalt aktuell eher wenig Sinn ; allenfalls sei eine AD Abklärung in Erwägung zu ziehen. B ei einer in Zukunft ev entuell doch an stehenden Begutachtung müsste bei vorbestehenden somatischen Leiden eine polydiszipli näre in Erwägung gezogen werden.
D azu wäre auch eine aktuelle gynäkologische Einschätzung der behandelnden Ärztin als massgeblich zu be urteilen ( vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 6/33 S. 7). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00266
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ist 1975 geboren und hat nach der Grundschule keinen Beruf er lernt . Sie ist verheiratet und Mutter von Zwillingen, geboren 200 1. Nachdem sie bis im Jahr 2002 für die Y.___ tätig gewesen war, bezog sie in der Folge Arbeitslosenentschädigung bzw . war nichterwerbstätig (vgl. Urk. 6/9). Ab 2008 arbeitete sie in geringem Umfang
teilzeitlich als Reinigungskraft, welche Tätig keit sie im Jahr 2013 aufgab .
Anfang 2011 erkrankte sie an einem
Ovarialtumor und musste sich zwei Eing riffen am Unterleib unterziehen.
I n der Folge traten psychische Schwierigkeiten hinzu.
Am 19. März 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Januar 2011 bestehenden hohen Blutdruck, Angst, Depression und Schmerzen zum Leistungsbezug a n (Urk. 6/5 ; Eingang dort am 2 1. Mai 2014 ).
Die IV-Stelle führte daraufhin am 13. Juni 2014 ein Standortgespräch durch (Urk. 6/10) , tä tigte Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht und zog Unterla gen des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/14 ) . Am 6. Oktober 2015 f ührte sie alsdann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk.
6/31). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle – ausgehend von einer Qual ifikation als T eilerwerbstä tige
- den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invalidi t ätsgrades von 18 % (Urk. 6/34). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/43) mit Verfügung vom 28. Januar 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen lässt X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, hierorts mit Eingabe vom 24. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 8. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab sechs Monate nach der Anmeldung vom 2 1. Mai 2014 eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 8. Januar 2016 aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden polydis ziplinären Begutachtung und allenfalls erneuten Haushaltabklärung in Beisein eines Dolmetschers und zur anschliessenden neuen Verf ügung über den Renten anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrens rechtlicher Hinsicht stellte sie alsdann den Antrag, es sei auf Kosten der Be schwerdegegnerin eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch das Ge richt anzuordnen (4.) und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur Rechtskraft und der Umsetzung des EGMR-Entscheide s vom 2. Februar 2016 zum Fall Di Trizio v.
Switzerland (Nr.
7186/09) zu sistieren (5.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 2 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über das gestellte Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu ei nem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 7). Am 2. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einreichen (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Am 2 1. Juni 2 016 reichte Rechtsanwältin Schwarz ihre Honorarnote ins Recht ( Urk. 10-11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 hat das Bundesgericht im Nach gang zum EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) seinen Re visionsentscheid (Gutheissung) gefällt. Damit ist das bundesgerichtliche Revisi onsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, weshalb das Sistierungsgesuch hin fällig geworden ist. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393
E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass die Versicherte seit 2011 in der Arbeits- bzw . Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Jedoch sei ihr eine körperlich leichte wechselbelastende Tä tigkeit zu 100 % zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versi cherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin der Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 16 % nachgehen würde. Die restlichen 84 % entfielen auf den Aufgabenbereich, in welchem sie gemäss Haushaltabklärung zu 21.4 % ein geschränkt sei. Der so zu errechnende Invaliditätsgrad betrage 18 % , weshalb kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 2) . In ihrer Vernehmlassung führte die
IV-Stelle ergänzend aus, dass auf weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit im Er werbsbereich verzichtet werden könne, da bei gegebener Qualifikation selbst bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit kein rentenbegrün dender IV-Grad re sultiere (Urk. 5). 3.2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, dass die Feststellung, wonach sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100
% ar beitsfähig sei, aktenwidrig sei. Insbesondere bestünden neben den körperlichen auch psychische Beschwerden, bezüglich welcher selbst der RAD angesichts der mehrfachen stationären Behandlungen davon ausgegangen sei, dass der Ge sundheitszustand schlecht bzw . die psychische Problematik schwerer als bisher angenommen sei . Dass unter Hinweis auf die - unzutreffende - Qualifikation als Teilerwerbstätige auf eine polydisziplinäre Abklärung verzichtet worden sei, sei rechtlich falsch und stelle eine Verletzung des Untersuchun g sgrundsatzes dar. Sodann seien die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 20. Oktober 2015 nicht verwertbar , da die Tochter als Übersetzerin fungiert habe .
Da d ie Beschwerde führerin im Gesundheitsfall 100 % gearbeitet hätte , habe die Invaliditätsbe messung nach der allg emeinen Methode zu erfolgen . 3 .3
Streitig und zu prüfen sind nach dem Gesagten das Ausmass der noch vorhande nen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bez ug auf erwerbli che Tätigkeiten einerseits sowie die Statusfrage and e rerseits. 4.
In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten im Wesentli chen w as folgt: 4.1
Dr. med. Z.___ ,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie
seit Dezember 2013 behandelnder Facharzt der Versicherten, diagnostizie rte in seinem Bericht an die IV- Stelle vom 11. Juli 2014 eine mittelgradige depressive Episode ohne somat i sches Syndrom ( ICD-10 F32.10), bestehend seit ca . einem Jahr sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), be stehend seit mehr als einem Jahr. Er gab im Wesentlichen an, im Februar/März 2011 sei bei der Versicherten ein bösartiger Ovarialtumor entfernt worden, in welchem Rahmen die Versicherte Angst vor
einem baldigem Sterben entwickelt habe. In der F olge sei es zu einer Auswei t ung der psychischen Symptome ge kommen und die Patientin habe sich zunehmend schlech t und kraftlos gefühlt sowie depressive Symptome mit Schlafstörungen und Schmerzen entwickelt. Eine stationäre Therapie in der A.___ habe zu einer Besserung ge führt ; der Ve r sicherten s e i empfohlen worden , eine ambulante Therapie aufzu nehmen. Folgende Symptome würden sich p räsentieren: Kraftlosigkeit, An triebsstörung, Angst vor erneutem Tumorleiden, Schlafstörung, depressive Stimmungslage, Konzentrationsstör ung und Schmerzen in den Knien, Be inen , Rücken etc. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre der Versicherten aktuell eine 40%ige Tätigkeit zumutbar, wahrscheinlich müsste sie länger arbeiten , um eine ents prechende Leistung zu erbringen, die Leistungsfähigkeit sei generell redu ziert ( Urk. 6/16 S. 1 f). 4.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin fü r Allgemeinmedizin FMH sow ie seit 2012 Haus ärztin der Versicherten, diagnos t izierte in ihrem Bericht vom 25. Juli 2014 mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit
rezidivierende mittelgradige depressive Episoden ( ICD-10 F32.1) bestehend wahrscheinlich seit 2011, sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) , bestehend vermutlich seit 200 2. A ls ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine ar terielle Hypertonie (ED 2011), eine substitu i erte Hypothyreose bei Struma dif fusa (ED 2010) sowie einen Status nach serösem mikropapil l ärem
Borderline Tumor des rechten Ovars (OP 2011).
Anamnestisch gab sie
– dokumentiert durch beigelegte Kopien ärztlicher Be richte -
im Wesentlichen an, die Vers icherte habe bereits im Jahr 200 1 eine erste Episode mit Depression und Schlafstörung bei Gemini Schwangerschaft entwickelt , damals habe eine ambulante Behandlung im C.___ stattgefunden . Seit 2002 bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom bei Dek onditionierung und Hyperlaxität sowie ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzst örung.
I m Jahr 2007 sei eine rheumatologische Abklärung bei Knieschmerzen erfolgt , ohne Feststellung einer rh eumatologischen Grunderkrankung. Im
Jahr 2011
sei eine vaginale Hys terektomie und Ov a r e ktomie bds . bei serösem mikropapil l ärem
Borderline Tumor des rechten Ovars durchgeführt worden.
I n der Folge habe sich eine Depression mit rezidivierenden depressiven Episoden und multiplen muskuloskelettalen Schmerzen vor allem im Knie - und Rückenbereich entwi ckelt . 2013 habe aufgrund der Depression eine Hospitalisation im C.___
stattge funden , seither werde eine ambulante psychiatrische Therapie durchgeführt . Aktuell stünden wieder Knieschmerzen im Vordergrund, welche wahrscheinlich entzündlicher Genese seien, sie würden dementsprechend analgetisch und anti flam m atorisch behandelt. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. B.___ im Wesentli chen an, die bisherige Tätigkeit (als Reinigungskraft) sei zu einem kleinen Pen sum noch zumutbar, doch s ei es schwierig, die Belastbarkeit der Patientin prog nostisch einzuschätzen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Patientin derzeit und sicher in den nächsten Monaten noch 100
% arbeit s unfähig, anzu streben wäre ein Teilzeitpensum von 20-30 % .
E ine sitzende oder leicht e ste hende angepasste Tätigkeit sollte möglich sein , sobald es der Patientin hinsicht lich ihrer psychiatrischen Diagnosen besser geh e ( Urk. 6/17) . 4.3
In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2014 hielt die zuständige Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, Dr. med. D.___ , Fachärztin fü r Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, aus somatischer Sicht wäre eine leichtere Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Die psychischen Leiden (mittelgra dige depressive Episode und somatoforme Schmerzstörung) ständen für die von den Behandlern attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigke i t im Vordergrund und wären gemäss Rechtsprechung zu würdigen (Feststellungsblatt für den Be schluss; Urk. 6/33 S. 5). 4. 4
Im Bericht der C.___ vom 8. April 2015 , wo die Versicherte vom
1 4. Oktober bis 4. Dezember 2013 und erneut
vom 6. Januar bis 17. Februar
20 15 in stationärer Behandlung ge stand en hatte , di agnostizierte die verantwortlich zeichn ende Oberärztin E.___
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradig e bis schwere Episode ( ICD-10 F33.1), bestehend seit mindestens 2011, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ver meidend-selbstunsicheren Anteilen ( ICD-10 Z73), bestehend seit Jahrzehnten, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), bestehend seit Jahren . Als ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit n a nnte sie einen Status nach Totaloperation bei Borderline -Tumor des Ovars 201 1.
Dr. E.___
gab im Wesentlichen an, im Rahmen der erneuten Hospi talisierung sei eine neue psychiatrische Diagnostik durchgeführt worden, welche die rezidivierende depressive Störung sowie auch die anhaltende soma toforme Störung bestätigt habe, das G anze jedoch auf dem Boden einer depen denten und vermeidend selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung. Auf grund dieser Diagnosen b estünden deutliche psychische Einschränkungen , wel che dazu führten, dass die Patientin schnell erschöpft und frustriert sei, ver mehrt Schmerzen entwickle und dadurch Tätigkeiten abbreche. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit („ als Küchenhilfe “ ) bestehe seit 2013 bis weiter anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/24). 4. 5
In s einem Bericht vom 4.
Juni 2015 diagnost i zierte Dr. Z.___ nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32. 10 ), bestehend seit ca . zwei bis drei Jahren, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) ,
bestehend seit Jahren , sowie eine ängstlich- vermeidende Persönlichkeit . Er gab im Wesentlichen an, seit dem letzten Bericht vom 11.
Juli 2014 sei es im wei teren Verlauf nach einer leichten Symptomverbesserung zu einem erneuten Rückfall sowohl der depressiven wie auch der Angstsymptome gekommen. Zu nehmend habe die Patientin an verschiedenen Schmerzen gelitten, sie sei Ende 2014 erneut für eine stationäre Therapie in der C.___ angemeldet worden , wo es aber kaum zu einer Besserung g ekommen sei. Kurz nach dem Klinikaufenthalt sei bei der V ersicherten ein K onkrement im rechten Ureter festg estellt worden . E s sei eine Behandlung in der Klinik für Urologie am F.___ erfolgt, welche noch nicht abgeschlossen sei. Die Patientin sei aktuell sehr verunsichert und ängstlich und es sei trotz Steigerung der antidepressiven Psychopharmakotherapie zu einer Zunahme der depressiven Symptome ge kommen. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, die Patientin sei nicht in der Lage, eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu erledigen. Im geschützten Rahmen wäre ein Halbtageseinsatz im Sinne einer Tag esstrukturierung sinnvoll (Urk. 6/26). 4.6
In ihrer Stellungnahme vom
16. Juni 2015 hielt Dr. D.___ vom RAD fest, auf grund der nun vorliegenden psychiatrischen Unterlagen könne an der bisheri gen Stellungnahme nicht festgehalten werden . D ie psychische Problematik sei schwerer als bisher angenommen, werde doch bei ungünstiger Prognose eine Arbeitsfähigkeit verneint. Weitere Abklärungen seien empfohlen , doch mache eine Begutachtung aus Sicht des RAD be i einer Qualifikation von 20
% Er werbstätigkeit und 80
% Haushalt aktuell eher wenig Sinn ; allenfalls sei eine AD Abklärung in Erwägung zu ziehen. B ei einer in Zukunft ev entuell doch an stehenden Begutachtung müsste bei vorbestehenden somatischen Leiden eine polydiszipli näre in Erwägung gezogen werden.
D azu wäre auch eine aktuelle gynäkologische Einschätzung der behandelnden Ärztin als massgeblich zu be urteilen ( vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 6/33 S. 7). 5. 5.1
A u s den von der Verwaltung eingeholten und vorstehend aufgeführten medizini schen Berichten
erhellt , dass
die Versicherte bereits
seit dem Jahr 2001 an verschiedene n
psychische n
und physische n
Beschwerden
leidet . A n fangs 2011
erkrankte sie an einem
Ovarialkarzinom , infolge dessen sich
eine depres sive Entwicklung ein ge stellt
und der psychische Gesund heitszustand ver schlechtert hat . Aus den Akten ist alsdann ersichtlich, dass trotz mehrmaliger stationäre r
Hospitalisation im C.___
k eine anhaltende Besserung des psychischen Gesund h eitszustandes erreicht worden konnte ; vielmehr ging
der b ehandelnde
Facharzt
Dr. Z.___
– nachdem
er der Versicherten zunächst noch eine gewisse Restarbeitsfähigkeit attestiert hatte (vgl. etwa Urk. 6/16 S. 1 f . ) - im Verlauf von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus ( vgl. Urk. 6/26 ) .
E s ist offensichtlich, dass e ntgegen
d er der angefochtenen V erfügung zugrunde gelegten Anna hme im
hier massgeblichen Beurteilungs zeitraum (bis zum Erlass der angefocht enen Verwaltungsverfügung vom 28 . Januar 2016 ; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 ) nicht mehr ohne W eiteres von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit ausgegangen werden kann . Mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen , welche sowohl Hinweise auf
verschiedene somati sche
Beschwerden und Gesundheitsschäden enthalten
(rheumatologische [vgl. etwa Bericht des F.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 30.11.2012 Urk. 6/17 S.21 und S. 38 ff. ] , gynäkologische [vgl. etwa Bericht des F.___ , Klinik für Gy näkologie, Urk. 6/17 S. 35]
sowie internistische)
wie auch psychi s che Gesund heitsschäden ausweisen und k eine Einschätzung der Gesam tsituation enthalten , hätte sich v ielmehr eine polydi s ziplin ä re Begutachtung auf gedrängt . Davon , dass in medizinischer Hinsicht grundsätzlich weiterer Abklärungsbedarf besteht, ging o ffenbar auch die zuständige RAD- Ärztin aus (Urk. 6/33 S. 7). 5.2
Wenn die Verwaltung gleichwohl
von eine r
rechtsgenügliche n Abklärung
absah und dies da mit begründet , dass aufgrund der
Qualifikation ( 1 6 % Erwerbstätig keit
/
84
% Haushalt) selbst bei einer festgestellten vollständigen Arbeits un fä higkeit im erwerblichen Bereich kein Anspruch resultier e (vgl. Urk.
5 ) , kann ihr nicht gefolgt werden ,
übersieht sie doch , dass
vorliegend bereits die Statusfrage nicht ohne hinreichende Kenntnis des Gesundheitszustand es zuverlässig
beur teil t werden
konnte . Denn
bestanden ausweislich d er Akten bereits ab 2001 gesundheitliche Probleme, kann der Beschwerdeführerin di e Nichtausübung ei ner Erwerbstätigkeit nach 2005 -
seit dem Bezug von IV-Rente und Ergän zungsleistungen durch den Ehemann
wie die Verwaltung unter anderem argu mentiert (vgl. Urk. 2 S. 3) –
nur dann als Argument gegen die Annahme ein es
im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübte n
höhere n Pensum s
entgegenge halten werde n ,
wenn feststeht, dass
ihr damals (ab 2005)
eine Erwerbstätigkeit
aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich war. Auf eine
rechtsgenügli che medizinische Abklärung d er Versicherten kann aber auch nicht verzichte t werden , weil ohne zureichende Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der Auswirkungen der Gesundheitsschäden auf das Leistungsvermögen
- gerade auch im psychiatrischen Bereich (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 ) - die im Rahmen der Haushaltabklärung festgestellten Einschr änkungen ebenfalls nicht überprüfbar sind . 5.3
Erweist sich nach dem Gesagten eine umfassende medizin i s che Abklärung als unumgänglich , ist die Sache an die Verwaltung
- welcher die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV])
– zu rückzuweisen. Diese
wird
eine polydisziplinär e Begut achtung zu ve ranlasse n haben , welche sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Ver lauf der Arbeitsfähigkeit ab 2005 und - namentlich in psychiatrischer Hinsicht
- auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äusser n hat . S ollte in psychiatrischer Hinsicht die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung ( oder ein es vergleichbare n psychosomatische n Leiden s ) bestätigt werden, wären
auch d ie nötigen Angaben zu den gemäss BGE 141 V 281 geforderten Standardindikatoren zu erheben und anhand von diesen die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen .
D enn diesfalls
hätte das Gutachten auch eine hinreichende Grundlage zu bilden, damit eine schlüssige Beurteilung entspre chend dem strukturierten Beweisverfahren nac h
BGE 141 V 281 vorgenommen werden kann . Steht der m edizinische Sachverhalt einmal fest, wird die Verwal tung zu prüfen haben, ob und inw iew eit im Lichte der so gewonnenen Erkennt nisse an der Haushaltabklärung vom 6. Oktober 2015 und der darin vorgenom menen Qualifikation der Beschwerdeführe r in festgehalten werden kann, oder ob auch insoweit ergänzende Abklärungen notwendig sind.
5.4
Zur bestri ttenen Qualifikation als Teilerwerbstätige (16 % Erwerbstätigkeit
/
84 % Haushalt)
bleibt vorerst immerhin
anzumerken , dass die Beschwerdefüh rerin
in ihrer An m eldung
auf seit
(erst) 2011 bestehende Gesundheitsschäden hingewiesen (vgl. etwa Anmeldung; Urk. 6/5 S.
6) und auch anlässlich der Haushaltabklärung jedenfalls
in erster Linie
die im Jahr 2011 eing e tretene Krebserkrankung und die daraus entwickelten psych i s chen Probleme erwähnt hatte
( Urk. 6/31 S. 2 ) . Auch
beantwortete sie
anlässlich der Haushaltabklärung die Statusfrage (Tätigkeit „ ohne Gesundheitsschaden “ bzw. „ vor Eintritt der Be hinderung “ )
lediglich
bezogen
auf
die Zeit ,
welche der Krebserkrankung im Jahr 2011 unmittelbar vorausgegangen war
( vgl. Urk. 6/31 S. 4) . Somit
sind die Vor bringen der Verwaltung zur vorgenommenen Qualifikation
nicht leichthin von der Hand zu weisen ,
j edoch lässt sich w ie erwähnt
(auch) die
Statusfrage erst abschliessend beurteilen, wenn auch bezüglich der Auswirkungen der vorbe standenen
Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit Klarheit besteh t. 5.4
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom
28. Januar 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme u nd hernach über den An spruch der Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Ein sicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom
21. Juni 2016 (Urk. 11) auf Fr. 2‘223. --
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)
fest zusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘223.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann