Sachverhalt
1.
1.1
Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Lebensmittelverkäuferin mit Zusatzausbildung mit Diplomabschluss Gastronomie ( Urk. 12/5/1, Urk. 12/8/5) und Mutter eines 1990 sowie eines 1992 geborenen Sohnes ( Urk. 12/13/2). Nach dem sie zuletzt von Mitte April bis Ende August 2010 mit einem Pensum von 50 % im Schwimmbad-Restaurant Y.___ angestellt gewesen war (Urk. 12/2, Urk. 12/3/1), meldete sie sich am 3 0. September 2011 bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 12/3). Am 21. November 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug unter Hinweis auf ein seit 2009 beste hendes chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom (Urk. 12/8/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen und wies das Leistungs begehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Ver fügung vom 1 5. Mai 2012 ab (Urk. 12/20). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2
Nachdem sie vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Lebensmittelverkäuferin mit Zusatzausbildung mit Diplomabschluss Gastronomie ( Urk. 12/5/1, Urk. 12/8/5) und Mutter eines 1990 sowie eines 1992 geborenen Sohnes ( Urk. 12/13/2). Nach dem sie zuletzt von Mitte April bis Ende August 2010 mit einem Pensum von 50 % im Schwimmbad-Restaurant Y.___ angestellt gewesen war (Urk. 12/2, Urk. 12/3/1), meldete sie sich am 3 0. September 2011 bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 12/3). Am 21. November 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug unter Hinweis auf ein seit 2009 beste hendes chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom (Urk. 12/8/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen und wies das Leistungs begehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Ver fügung vom 1 5. Mai 2012 ab (Urk. 12/20). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft.
E. 1.2 Nachdem sie vom
Dispositiv
- November 2016 bis am
- Juni 2017 (letzter effektiver Arbeits tag) während 36 Stunden pro Woche als Verkäuferin für die Z.___ AG gearbeitet hatte ( Urk. 12/48/1-2), meldete sich X.___ am 1
- September 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/22). Dabei gab sie als gesundheitliche Beeinträchtigung starke Schmerzen im Hals wirbel und Ausstrahlungen in Arme und Rücken an (Urk. 12/22/6). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 12/29, Urk. 12/35), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/23-24, Urk. 12/39) und teilte der Versicherten nach einem Telefongespräch mit ihr (Urk. 12/42) am
- April 2018 mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 12/43). Dagegen opponierte die Versicherte am 1
- April 2018 ( Urk. 12/44), ergänzt am 1
- August 2018 ( Urk. 12/54). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ AG vom 2
- Mai 2018 (Urk. 12/48) sowie weitere Angaben der Versicherten ein (Urk. 12/51). Zudem wurden ein weiterer Arztbericht (Urk. 12/53) sowie Berufsunterlagen ( Urk. 12/58) zu den Akten genommen und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem indivi duellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 12/57). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 gewährte sie der Versicherten für die Zeit vom 2
- November 2018 bis zum 2
- April 2019 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 12/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 2
- März 2019 bis zum 2
- September 2020 verlängert (Urk. 12/69). Mit Verfügung vom
- April 2019 wurden ihr sodann für die Dauer des Arbeitsversuchs vom 2
- März bis 2
- September 2019 Taggelder zugespro chen (Urk. 12/71). Mit Mitteilung vom 1
- Februar 2020 wurde die Arbeitsver mittlung abgeschlossen (Urk. 12/76). Die IV-Stelle nahm laufend weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/64-65, 12/78, 12/80-81, 12/85-86, 12/88) und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen med. pract . A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, am 1
- Juli 2020 abschliessend Stellung nahm (Urk. 12/90/8-9). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 12/89) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom
- August 2020 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/91). Dagegen erhob die Versicherte am
- September 2020 Einwand (Urk. 12/94). Am 1
- Oktober 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 12/99 = Urk. 2).
- Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 1
- Oktober 2020 erhob die Versi cherte am 1
- November 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem
- Juni 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydis ziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1
- Dezember 2020 ( Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
- Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichts verfügung vom
- Februar 2021 mitgeteilt ( Urk. 13), woraufhin diese mit Schreiben vom 2
- März 2021 ( Urk. 14) erneut einen medizinischen Bericht zu den Akten reichte ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2
- April 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ( Urk. 17), was der Beschwer deführerin am
- Mai 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 18). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts beste hen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin wei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2020 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesund heitsfall – wie bei der Erstanmeldung angegeben – zu 80 % als Verkäuferin arbeitstätig und bei den restlichen 20 % handle es sich um Freizeit. Gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, jedoch weise sie für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % auf, wobei die Leistungseinschränkung von 20 % aus einem erhöhten Pausenbedarf resultiere. Die Beschwerdeführerin weise primär soma tische Beschwerden auf und depressive Störungen seien nicht langandauernd, weshalb keine Indikatorenprüfung vorzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin ermit telte einen Invaliditätsgrad von 7 % und verneinte folglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde vom 1
- November 2020 ihre gesundheitliche Situation dar ( Urk. 1 S. 4 ff.) und wies zusammengefasst darauf hin, dass sich sowohl aus den Berichten der behandelnden Ärzte als auch aus der Analyse der Spezialisten der Eingliederungsberatung eine geringe re Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit ergebe, als die Beschwerdegegnerin sie angenommen habe ( Urk. 1 S. 5 und S. 8 ff.). Aus dem Abschluss der Arbeitsvermittlung müsse geschlossen werden, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei ( Urk. 1 S. 12 oben). Ferner machte sie geltend, ihr Gesundheits zustand habe sich zwischenzeitlich weiter verschlechtert ( Urk. 1 S. 12 und S. 14), sodass keine Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr bestehe ( Urk. 1 S. 16-17). Zudem sei die Therapierbarkeit einer psychischen Krankheit an sich kein Ausschlussgrund für die Entstehung eines Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 15), wobei sie sich aktuell in Therapie befinde ( Urk. 1 S. 13), und es treffe nicht zu, dass eine depressive Störung per se nicht invalidisierend sein könne (Urk. 1 S. 14). Im Eventualstandpunkt postulierte die Beschwerdeführerin daher, die Beschwer degegnerin habe den massgebenden medizinischen Sachverhalt unter Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 17-18). Namentlich sei das psychische Leiden nicht abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 15) und sie sei nie polydisziplinär begutachtet worden ( Urk. 1 S. 17). In ihrer Eingabe vom 2
- März 2021 postulierte sie zudem, ihre COPD habe sich vom Gold Stadium 2 auf Stadium 3 erhöht, was nachweislich eine massgebliche Verschlechterung ihres Lungenleidens darstelle ( Urk. 14 S. 2).
- 3.1 Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüber stellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2). Mit Verfügung vom 1
- Mai 2012 (Urk. 12/20) verneinte die IV-Stelle nach materieller Prüfung des Sachverhaltes (vgl. Urk. 12/15, Urk. 12/17/2-3) ein en Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass dieser Verfügung bis zum Erlass der nun angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3.2 3.2.1 Die Verfügung vom 1
- Mai 2012 basierte im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme von med. pract . A.___ vom
- Februar 2012 sowie auf den dieser zugrundeliegenden, von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten (vgl. Urk. 12/17/2-3). 3.2.2 Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie und Oberarzt an der Universitätsklinik C.___ , vom 1
- April 2011 ist zu entnehmen, die gleichentags erfolgten Untersuchungen hätten eine altersentsprechend unauffäl lige Halswirbelsäule (HWS), ein erhaltenes Alignement der Wirbelkörper, leichte degenerative Veränderungen in den Facettengelenken der unteren HWS, jedoch keine wesentlichen Unkarthrosen gezeigt. Ferner keine Pleuraergüsse , indes ein zelne unspezifische Granulome bilateral perihilär betont. Die Pleura (Brustfell) apikal rechts habe unregelmässig und verdickt imponiert (Urk. 12/15/13). Am
- Januar 2012 berichtete Dr. B.___ über die CT-Untersuchung von BWK1 bis und mit LWK4 und gelangte zur Beurteilung, es sei keine ossäre Läsion nach weisbar. Es lägen indes – nebst einer unauffälligen Osteopenie – Pleuraschwielen apikal bilateral mit angrenzenden Narbensträngen und Bullae bilateral sowie ein zelne pleurale knotige Veränderungen vor. Die Ätiologie dieser Veränderungen sei computertomographisch nicht weiter differenzierbar (Urk. 12/15/17-18). 3.2.3 Der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 1
- Januar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom seit 2009 ( Urk. 12/15/6). Er gab an, die Beschwerdeführerin sei seit dem
- November 2011 bis auf Weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig. Denn schmerzbedingte und durch psycho-physische Erschöpfung verursachte Einschränkungen führten zur voll ständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/15/7). Für angepasste Tätigkeiten weise sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien infolge Schmerzexazerbationen ein geschränkt (Urk. 12/15/9). 3.2.4 RAD-Arzt med. pract . A.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2012 zum Schluss, die vorliegende Diagnose gehöre zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten - namentlich sei die Hals wirbelsäule altersentsprechend unauffällig. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Medizinisch-theoretisch könne aus versicherungsmedizinischer Sicht für den erlernten Beruf als Verkäuferin unter Berücksichtigung der Gewichtslimite von 20 Kilogramm für Heben und Tragen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden (Urk. 12/17/2-3). 3.2.5 Gestützt auf die RAD-Stellungnahme respektive mangels objektivierbarer Befunde, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit zu begründen vermöchten, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Mai 2012 ein en Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente (Urk. 12/20). 3.3 3.3.1 Anlässlich der am 2
- September 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Neuan meldung (Urk. 12/22) nahm die IV-Stelle abermals medizinische Berichte zu den Akten. 3.3.2 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, führte in ihrem Bericht vom 2
- September 2015 aus, akute Schmerzphasen im Thorax bereich , bei welchen die Beschwerdeführerin den linken Arm kaum mehr bewegen könne, seien in letzter Zeit immer häufiger aufgetreten (Urk. 12/29/19). In ihrer Beurteilung hielt sie fest, sie könne nicht ausschliessen, dass die pleuralen Lungen befunde am Schmerzgeschehen mitbeteiligt seien. Im Vordergrund stün den aber als Schmerzgenerator die degenerativen Veränderungen der Brustwir belsäule und costotransversal /-vertebral, wozu die Bewegungsabhängigkeit und -aus lösung sowie das Ansprechen auf Wärme und n icht- steroidale Entzündungs hemmer ( NSAR) gut passe (Urk. 12/29/18). 3.3.3 Dem Bericht des Spitals F.___ vom 2
- Juli 2016 über die Computertomographie des Thorax vom Vortag lässt sich entnehmen, eine Fraktur des BWK6 - wie sie zuvor von einem anderen Arzt vermutet worden war (vgl. Urk. 12/29/15) - nach einem Sturz vom 2
- Juni 2016 habe ausgeschlossen werden können. Im Wei teren finde sich eine regelrechte Darstellung des Achsenskeletts bei insgesamt deut licher Osteopenie , am ehesten im Rahmen einer Osteoporose. Der in der Vorun tersuchung vom 2
- März 2015 (vgl. Urk. 12/29/7) beschriebene Rundherd im schrägen Interlobium links sei grössenstationär. Es hätten sich eine erhebliche Destruktion des Lungenparenchyms mit zentrilobulärem und paraseptalem Emphy sem sowie peribronchiale Vernarbungen gezeigt (Urk. 12/29/4). 3.3.4 Der seit September 2016 behandelnde Hausarzt Dr. med. univ. (A) G.___ nannte in seinem Bericht vom 1
- Juli 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, beson ders der HWS mit Tangierung der Nervenwurzeln C2-C5, sowie ein e COPD II (Urk. 12/23/1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, hielt indes eine angepasste Tätigkeit für zumutbar (Urk. 12/23/2). 3.3.5 Laut dem Operationsbericht der Universitätsklinik C.___ vom 2
- August 2017 wurden gleichentags eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie und Fusion C4/5 durchgeführt. Dies weil die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Zervikobrachialgie linksseitig litt, wobei sich in der Bildgebung eine Foraminal stenose auf der Höhe C4/5 links gezeigt hatte (Urk. 12/29/43). Für die Zeit von der Operation bis zum 3
- September 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/29/51, Urk. 12/29/46). Im Austrittsbericht vom
- September 2017 gaben die Ärzte der Universitätsklinik C.___ an, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und es habe sich eine rasche Besserung der präoperativen Symptomatik gezeigt (Urk. 12/29/45). Am
- Oktober 2017 führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Nachkontrolle vom 2
- September 2017 angegeben, keine Nackenschmerzen mehr zu haben, jedoch unveränderte Schmerzen im linken Arm bis zum Unterarm (Urk. 12/29/39). Diese könnten nicht klar auf eine C5-Symp tomatik zurückgeführt werden (Urk. 12/29/40). 3.3.6 Dr. G.___ verwies in seinem Bericht vom 1
- März 2018 auf die durch die Ärzte der Universitätsklinik C.___ erhobenen Befunde und gab an, der Beschwerde führerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/35/3-4). Am 1
- August 2018 führte er aus, bei der Beschwerdeführerin liege aufgrund gravierender Probleme von Seiten des Bewegungsapparates eine lange Arbeitsunfähigkeit vor. Degene rative Veränderungen im Bereich der HWS mit Einengungen der Nervenwurzeln C3/4/5 links mit sehr schmerzhaften Brachialgien hätten eine Diskektomie not wendig gemacht. Zusätzlich habe sich eine Frozen Shoulder links entwickelt, welche jetzt eher für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei und in der Univer sitätsklinik C.___ behandelt werde. Diese Therapie werde hoffentlich Anfang Oktober soweit Besserung gebracht haben, dass die motivierte Beschwerdefüh rerin einen im Rahmen der medizinischen Wiedereingliederung zu findenden Arbeits platz mit einer Arbeitsleistung von zumindest 50 % erfüllen könne. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit Heben von Lasten über fünf Kilogramm sowie solche, welche das Anheben der Arme über die Horizontale erforderten (Urk. 12/53). In seinem Bericht vom
- März 2019 gab er an, die Beschwerdeführerin sei im August 2018 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Leider sei im September 2018 infolge einer Lungenembolie links eine deutliche Zustandsverschlechterung ein getreten mit Synkope und Schmerz auf der rechten Thoraxseite . Auch die vorbe stehenden Schäden im Bereich der HWS sowie der linken Schulter hätten sich wieder verschlechtert. Sie könne sich nicht schmerzfrei bewegen und sei weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/64). 3.3.7 Dem Bericht des Spitals F.___ vom 1
- November 2018 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich wegen einer unklaren Synkope vorgestellt (Urk. 12/65/2). Der unklare Sturz mit kurzdauernder Bewusstlosigkeit vom 13. September 2018 könne retrospektiv nicht näher zugeordnet werden. Nament lich ergäben sich keine Hinweise auf eine Epilepsie. Möglicherweise sei sie – nach Alkoholkonsum und bei enger Wegstelle – auch einfach gestolpert (Urk. 12/65/3 4). 3.3.8 Die Ärzte des universitären Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik C.___ führten nach am 2
- April 2019 durchgeführter CT-Untersuchung der HWS in ihrem Bericht vom
- Mai 2019 aus, es habe sich eine persistierende Nuchalgie bei unveränderter Stellung nach intercorporeller Fusion C4/5 mit weiterhin fehlender ossärer Durchbauung gezeigt; zudem stationär multisegmentale Facet ten gelenksarthrosen mit Punctum maximum C4/5 links mit dort stationär mässig gradiger ossärer Foramenstenose . Eine Revision mit Re- Spondylodese und Becken kammanlagerung sei indiziert, die Beschwerdeführerin wünsche aber derzeit keine operative Versorgung (Urk. 12/81/13-14). 3.3. 9 Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 1
- September 2019 über ihre Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1
- September 201
- Sie äusserte den Verdacht auf ein mild cognitive impairment und hielt fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer mittelschweren Depression, weshalb der durchgeführte MOCA Test unter Umständen nicht aussagekräftig sei. Eine psychiatrische Betreuung sei dringend notwendig und gewünscht, jedoch sei es schwierig, einen Psychiater zu finden (Urk. 12/78/1-2). Am
- November 2019 ergänzte sie, die MRI-Untersuchung des Schädels vom 1
- Oktober 2019 habe eine leichtgradige Leukenzephalopathie gezeigt, welche am ehesten vaskulär bedingt sei (Urk. 12/78/3). 3.3.10 Am 1
- Februar 2020 führte die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle aus, das Pensum von 60 % für repetitive einfache Aufgaben, welche eher einem geschützten Umfeld entsprochen hätten, habe die Beschwerdeführerin bis Ende des Arbeitsversuchs einhalten können. Eine Steigerung des Pensums und eine Erhöhung der Anforderungen seien nur bedingt umsetzbar gewesen. Es seien auch psychische Defizite beobachtet worden und die Beschwerdeführerin werde sich ab März 2020 in entsprechende Behandlung begeben. Die Stellensuche im Anschluss an den Arbeitsversuch sei ohne Erfolg geblieben. Die Akquisitions phase werde nun vorzeitig abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin mittlerweile voll arbeitsunfähig sei aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Beeinträchti gungen. Subjektiv fühle sie sich nicht eingliederungsfähig (Urk. 12/77/2). 3.3.1 1 Dr. med. I.___ , Fachärztin für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, Spital F.___ , berichtete am 1
- Februar 2020, sie sehe die Beschwerde führerin alle sechs bis zwölf Monate zwecks regulärer pneumologischer Kontrol len (Urk. 12/80/2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD Stadium II Risikogruppe B mit einem zentrilobulären , teils paraseptalen oberlappenbetonten Lungenem physem, Erstdiagnose am 3
- Juni 2017, sowie eine Periarthropathia humeros capularis links. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie insbesondere dem Status nach Lungenembolie im Unterlappen links auf segmentaler Ebene im September 2018 zu (Urk. 12/80/3). Sie führte aus, aufgrund der mittelschweren obstruktiven Pneumopathie bestehe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidi tät von mindestens 45 % . Daher könne die Beschwerdeführerin aus pneumolo gischer Sicht nur leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeit verrichten. Die Arbeit sollte vorwiegend in sitzender Position erfolgen. Der Arbeitsplatz müsse frei von Witterungseinflüssen und inhalativen Noxen sein. Zudem sollte die Beschwerdeführerin Rückzugsmöglichkeiten für Reserveinhalationen haben. In einer solchen Umgebung sei eine Anstellung zumindest in einem Teilpensum, beginnend mit 50 % , zumutbar (Urk. 12/80/4-5). 3.3.1 2 Dem Bericht von Dr. G.___ vom 2
- Februar 2020 ist zu entnehmen, in letzter Zeit sei ein rascher geistiger/dementieller Abbau zu den unverändert starken Beschwerden seitens des Bewegungsapparates hinzugetreten. Ferner liege unter anderem eine Depression vor (Urk. 12/81/2-3, Urk. 12/81/6). Bei der angestamm ten Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin immer wieder Dinge heben, was sie nicht könne (Urk. 12/81/4). 3.3.1 3 Die vom
- April bis am 2
- Mai 2020 behandelnde (vgl. Urk. 12/88/2 und Urk. 12/88/4) Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2020 den Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0), differentialdiag nostisch mittelgradig, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/88/4). 3.3.1 4 Dr. med. lic . phil. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. November 2020 fest, die Beschwerdeführerin leide an Schmerzstö rungen aufgrund diverser Schäden im Bewegungsapparat sowie an rezidivie renden depressiven Störungen (bis mittelgradig, ICD-10 F32.0-1). Gegenwärtig seien keine Hinweise auf Substanzabusus vorhanden. Ein Wechsel von s elektive n Serotonin-Wiederaufnahme-Inhibitoren (SSRI) auf Serotonin-Noradrenalin-Wie der aufnahmehemmer ( SSNRI ) habe keine Besserung der klinischen Sympto matik – namentlich der Schmerzsymptomatik – zur Folge gehabt. Eine leichte Besserung der psychischen Befindlichkeit könne psychotherapeutisch möglich sein, jedoch werde die Beschwerdeführerin kaum mehr als zwei Stunden pro Tag in leichter Tätigkeit effizient arbeiten können. Insbesondere die Aufmerksam keitsspanne werde je nach Schmerzsymptomatik auch über diesen Zeitraum kaum kontinuier lich erbracht werden können (Urk. 3/6 S. 2). In seinem Bericht vom 1
- Dezember 2020 führte Dr. K.___ zusätzlich aus, wegen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin seit gut sieben Jahren nur in kurzen Zeitspannen für wenige Stunden arbeitsfähig gewesen ( Urk. 8 S. 1). Sodann äusserte er ergänzend den Verdacht auf neuropsychologische Defizite ( Urk. 8 S. 2). 3.3.1 5 Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals L.___ , Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung, vom
- März 2021 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur Abklärung einer nächtlichen Hyperhid r osis zugewiesen worden ( Urk. 15 S. 2). Eine zugrunde liegende endokrinologische Patho logie sei per se unwahrscheinlich und laborchemisch hätten sie eine Hypo thyreose ausschliessen können. Differentialdiagnostisch seien weiterführende Abklä rungen zum Ausschluss eines zugrunde liegenden Malignoms vorgesehen ( Urk. 15 S. 3 des Berichts). Unter den Diagnosen führten sie zudem namentlich ein e COPD Gold Stadium 3, Risikogruppe B, auf ( Urk. 15 S. 1).
- 4.1 Währenddem im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 1
- Mai 2012) das Vorlie gen objektivierbarer Befunde bei namentlich altersentsprechend unauffälliger Halswirbelsäule verneint worden war (E. 3.2.4 vorstehend), wurde die Beschwer deführerin a m 2
- August 2017 – kurz vor der im September 2017 erfolgten Neu anmeldung (vgl. Urk. 12/22) – in der Universitätsklinik C.___ operiert. Die Diskektomie und Fusion C4/5 erfolgten aufgrund einer bildgebend nachgewie senen Foraminalstenose auf der Höhe C4/5 links (Urk. 12/29/43), welche im Vergleichszeitpunkt no ch nicht vorgelegen hatte (Urk. 12/15/13) , was zu einer zumindest vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte (vgl. E. 3.3.5 vorstehend). Sodann hielt das postoperative Fehlen von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule offenbar nicht an (E. 3.3.5 und 3.3.6). Ferner berichtete der Hausarzt Dr. G.___ neu über eine Frozen Shoulder links, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke (E. 3.3.6 vorstehend). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ beschrieben 2019 eine persistierende Nuchalgie , eine weiterhin fehlende ossäre Durchbauung , multisegmentale Facet tengelenksarthrosen mit Punctum maximum C4/5 links mit dort stationär mässig gradiger ossärer Foramenstenose und hielten eine Re- Spondylodese mit Becken kammanlagerung für indiziert (E. 3.3.8 vorstehend), womit eine Ver schlechterung der Befunde ausgewiesen ist im Vergleich zum Jahr 2011, als lediglich leichte degenerative Veränderungen in den Facettengelenken der unteren HWS auszu machen waren (Urk. 12/15/13).
- 2 Der Umstand, d ass von einer Verschlechterung zumindest des somatischen Gesundheits zustand s der Beschwerdeführerin seit der Verfü gung vom
- Mai 2012 (Urk. 12/20) auszugehen ist, hat eine umfassende Neubeurteilung zur Folge (E. 1.3 vorstehend). Währenddem der RAD-Arzt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinschränkung für eine körperlich leichte, sitzende od er wechselbelas tende Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie ohne Arbeiten in feuchten und kalten Räumen ausging (Urk. 12/90/9), attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen an Nacken, Schulter und oberer HWS ab März 2018 eine Arbeits unfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 12/35/4). Am
- März 2019 merkte Dr. G.___ zur weiterhin 100%igen Arbeitsunfähigkeit an, die Beschwer deführerin könne sich nicht schmerzfrei bewegen (Urk. 12/64). Bezüglich der Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten subjektive Schmerz angaben der versicherten Person nicht genügen für die Begründung einer Erwerbs unfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nachdem der Hausarzt ohne weitere Begründung auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss, kann auf seine Beurteilung mangels objektiv nachvollziehbarer Befunde nicht abgestellt werden und verbie tet sich der Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , zumal die Beschwer deführerin von März bis September 2019 in einem Arbeitsversuch stand (vgl. Urk. 12/73). Wie sich die Problematik an der – erneut operationsbedürftigen (E. 3.3.8) – HWS in funktioneller Hinsicht auswirkt und inwieweit die Schul ter prob lematik ausgeheilt ist (vgl. E. 3.3.6), lässt sich indessen gestützt auf die vorlie genden Akten nicht abschliessend feststellen. Ebenso bleibt ungeklärt, ob und bejahendenfalls mit welcher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sich die Befunde an der Lunge verschlimmert haben, zumal die Ärzte des Spitals F.___ am 2
- Juli 2016 von einer erheblichen Destruktion des Lungenparenchyms mit zentrilobulärem und paraseptalem Emphysem sowie peribronchialen Vernarbungen sprachen (E. 3.3.3) und Dr. E.___ bereits damals eine Mitbeteiligung der pleuralen Lungenbefunde am Schmerzgeschehen für zumin dest möglich gehalten hatte (Urk. 12/29/18). I n der Zwischenzeit ist die Diagnose einer COPD ( chronic obstructive pulmonary disease ; Urk. 12/23/1) respektive eine r chronisch obstruktive n Pneumopathie GOLD Stadium II Risiko gruppe B mit einem zentrilobulären , teils paraseptalen oberlappenbetonten Lungen emphysem, Erstdiagnose am 3
- Juni 2017 (Urk. 12/80/3), hinzugetreten. Als funktionelle Auswirkung nannte Dr. I.___ eine medizinisch-theoretische Atem invalidität von mindestens 45 % und führte aus, der Beschwerdeführer in seien aus pneumologischer Sicht nur leichte bis maximal mittelschwere körper liche Arbeiten in vorwiegend sitzender Position und frei von Witterungsein flüssen und inhalativen Noxen zumutbar. Dabei ging sie von der Zumutbarkeit zumindest in einem Teilpensum, beginnend mit 50 % , aus (E. 3.3.1 1 vorstehend). Obgleich sie das Pensum damit implizit für steigerbar hielt und davon sprach , eine Anstellung sei «zumindest» in einem Teilpensum denkbar (Urk. 12/80/4), lassen ihre Schilderungen nicht unbesehen auf eine Arbeitsfähigkeit von 80%, wie es der RA D vertritt, schliessen. D er RAD hat es aber unterlassen, sich mit dieser abweichenden fachärztlichen Beurteilung auseinander zusetzen (vgl. Urk. 12/90/8-9), was zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung erweckt , worin er der Beschwerdeführerin eine vollschichtige Tätig keit zumutet . Dies e geringen Zweifel reichen aus, um die Beweiskraft seiner ver sicherungsinternen Aktenbeurteilung zu verneinen. Hinzu kommt, dass die Neurologin Dr. H.___ einen Verdacht auf ein mild cognitive impairment ( Urk. 12/78/1-2), das Vorliegen einer mittelschweren Depres sion (Urk. 12/78/2) und einer bildgebend nachgewiesenen leichtgradigen Leukenzephalopathie nannte (Urk. 12/78/3). Allerdings beschrieb Dr. H.___ keine konkreten Auswirkungen dieser neu gestellten Diagnosen und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit , während Dr. G.___ von einem rasche n geisti ge n /demen tielle n Abbau sprach (E. 3.3.1 2 vorstehend) . Schliesslich ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der angefochtenen Verfü gung sodann insoweit berechtigt, als die Beschwerdegegnerin zu Unrecht generell davon ausgegangen ist, depressive Störungen könnten die Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht langandauernd einschränken (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Dr. J.___ äusserte zwar den Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, differentialdiagnostisch mittelgradig, mass dieser Diagnose jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/88/4). Mittlerweile hat sich die Beschwerdeführerin jedoch erneut in psychiatrische Behandlung begeben. Dr. K.___ ging in seinem – bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Übrigen noch nicht vorliegenden – Bericht vom 11. November 2020 von einer starken Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus, begründete dies indes mit der Schmerzsymptomatik. Diese führte er nicht auf eine psychiatrische Diagnose, sondern auf diverse Schäden am Bewegungsappara t zurück , stellte aber gleichzeitig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (E. 3.3.14) . Da mithin zumindest eine depressive Störung fachärztlich diagnostiziert wurde und nicht ausgeschlossen ist, dass sich diese auf die Möglichkeiten der Schmerz verarbeitung und den Umgang mit den Schmerzen auswirken könnte, sind auch im psychiatrischen Bereich weitere Abklärungen angezeigt. Ferner ist angesichts mehrer er Hinweise in den Akten auf Alkohol- und Cannabiskonsum (Urk. 12/ 65/4 , Urk. 12/80/2 , Urk. 15 S. 1-2 und S. 7) unklar, ob daneben eine allenfalls relevante Suchtproblematik vorliegt.
- 3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus dem Abschluss der Arbeitsvermittlung müsse zwingend geschlossen werden, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nicht mehr vermittelbar sei ( Urk. 1 S. 12 oben). Es trifft zu, dass der Berater der M.___ AG die Meinung vertreten hat, die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch nicht in der Lage, mehr als 60 % zu leisten im ersten Arbeitsmarkt – und dies im repetitiven Umfeld (Urk. 12/73/7). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung jedoch in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund kommt der Einschätzung des Beraters keine abschliess ende Bedeutung zu. Demzufolge ist nicht – wie die Beschwerdeführerin dies postuliert ( Urk. 1 S. 12 oben) – bereits aufgrund des Abschlusses der Arbeits vermittlung von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auszugehen, sondern diese Frage wird zu beantworten sein, wenn das quantitative und qualitative Ausmass ihrer Restarbeitsfähigkeit rechtsgenügend feststeht.
- 4 Zusammenfassend reichen die Berichte der behandelnden Ärzte und die ohne vorgängige Untersuchung erfolgte RAD-Stellungnahme nicht aus, um den für die Beurteilung des Leistungsbegehrens relevanten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Es ist noch unklar, wie sich die verschiedenen Beschwerden der Beschwerdeführerin gesamthaft auf ihre Erwerbsfähigkeit aus wirken. Namentlich ist unklar, wie es um die Schulterproblematik und deren funktionelle Auswirkungen bestellt ist, wie sich die Beschwerden an der erneut operationsbedürftigen HWS auswirken, welchen Einfluss die COPD auf das Aus mass der zumutbaren Arbeits fäh igkeit hat , ob die geklagten kognitiven Beschwer den (vgl. Urk. 12/78/1) und die von Dr. K.___ erwähnten neuropsychologische n Defizite ( Urk. 8 S. 2) sich erhärten lassen sowie welche psychischen Erkrankungen – allenfalls in Wechselwirkung mit den somatischen Beeinträchtigungen – Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben . Dementsprechend erweist sich eine aus gemeinsamer somatischer sowie psychia trischer Sicht zu erfolgende Beurteilung der Fragen als notwendig, ob seit dem 1
- Mai 2012 eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ei ngetreten ist und wie es gegebenen falls um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestellt ist. Da die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das Leistungsbegehren ohne ausreichende materielle Prüfun g abgelehnt hat, ist die Angele genheit zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Entscheidung an sie zurück zuweisen (vgl. E. 1. 4 vorstehend). In diesem Sinn e ist die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur polydisziplinären Begut achtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 5 . 5 .1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2 Die vertretene Beschwerdeführer in hat demnach Anspruc h auf eine Prozessent schädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'8 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00792
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 3. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Lebensmittelverkäuferin mit Zusatzausbildung mit Diplomabschluss Gastronomie ( Urk. 12/5/1, Urk. 12/8/5) und Mutter eines 1990 sowie eines 1992 geborenen Sohnes ( Urk. 12/13/2). Nach dem sie zuletzt von Mitte April bis Ende August 2010 mit einem Pensum von 50 % im Schwimmbad-Restaurant Y.___ angestellt gewesen war (Urk. 12/2, Urk. 12/3/1), meldete sie sich am 3 0. September 2011 bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 12/3). Am 21. November 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug unter Hinweis auf ein seit 2009 beste hendes chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom (Urk. 12/8/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen und wies das Leistungs begehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Ver fügung vom 1 5. Mai 2012 ab (Urk. 12/20). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2
Nachdem sie vom 1. November 2016 bis am 4. Juni 2017 (letzter effektiver Arbeits tag) während 36 Stunden pro Woche als Verkäuferin für die Z.___ AG gearbeitet hatte ( Urk. 12/48/1-2), meldete sich X.___
am 1 3. September 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/22). Dabei gab sie als gesundheitliche Beeinträchtigung starke Schmerzen im Hals wirbel und Ausstrahlungen in Arme und Rücken an (Urk. 12/22/6). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 12/29, Urk. 12/35), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/23-24, Urk. 12/39) und teilte der Versicherten nach einem Telefongespräch mit ihr (Urk. 12/42) am 4. April 2018 mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 12/43). Dagegen opponierte die Versicherte am 1 2. April 2018 ( Urk. 12/44), ergänzt am 1 5. August 2018 ( Urk. 12/54). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle
den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ AG vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 12/48) sowie weitere Angaben der Versicherten ein (Urk. 12/51). Zudem wurden ein weiterer Arztbericht (Urk. 12/53) sowie Berufsunterlagen ( Urk. 12/58) zu den Akten genommen und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem indivi duellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 12/57). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 gewährte sie der Versicherten für die Zeit vom 2 7. November 2018 bis zum 2 6. April 2019 Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 12/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 2 6. März 2019 bis zum 2 4. September 2020 verlängert (Urk. 12/69). Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurden ihr sodann für die Dauer des Arbeitsversuchs vom 2 5. März bis 2 4. September 2019 Taggelder zugespro chen (Urk. 12/71). Mit Mitteilung vom 1 2. Februar 2020 wurde die Arbeitsver mittlung abgeschlossen (Urk. 12/76).
Die IV-Stelle nahm laufend weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/64-65, 12/78, 12/80-81, 12/85-86, 12/88) und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen med. pract . A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, am 1 3. Juli 2020 abschliessend Stellung nahm (Urk. 12/90/8-9). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 12/89) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. August 2020 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/91). Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2020 Einwand (Urk. 12/94). Am 1 2. Oktober 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 12/99 = Urk. 2). 2.
Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 erhob die Versi cherte am 1 1. November 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydis ziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2020 ( Urk.
7) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichts verfügung vom 8. Februar 2021 mitgeteilt ( Urk. 13), woraufhin diese mit Schreiben vom 2 9. März 2021 ( Urk.
14) erneut einen medizinischen Bericht zu den Akten reichte ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 7. April 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ( Urk. 17), was der Beschwer deführerin am 3. Mai 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts beste hen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin wei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;
GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2020 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesund heitsfall – wie bei der Erstanmeldung angegeben – zu 80 % als Verkäuferin arbeitstätig und bei den restlichen 20 % handle es sich um Freizeit. Gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, jedoch weise sie für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % auf, wobei die Leistungseinschränkung von 20 % aus einem erhöhten Pausenbedarf resultiere. Die Beschwerdeführerin weise primär soma tische Beschwerden auf und depressive Störungen seien nicht langandauernd, weshalb keine Indikatorenprüfung vorzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin ermit telte einen Invaliditätsgrad von 7 % und verneinte folglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde vom 1 1. November 2020 ihre gesundheitliche Situation dar ( Urk. 1 S. 4 ff.) und wies zusammengefasst darauf hin, dass sich sowohl aus den Berichten der behandelnden Ärzte als auch aus der Analyse der Spezialisten der Eingliederungsberatung eine geringe re Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit ergebe, als die Beschwerdegegnerin sie angenommen habe ( Urk. 1 S. 5 und S. 8 ff.). Aus dem Abschluss der Arbeitsvermittlung müsse geschlossen werden, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei ( Urk. 1 S. 12 oben). Ferner machte sie geltend, ihr Gesundheits zustand habe sich zwischenzeitlich weiter verschlechtert ( Urk. 1 S. 12 und S. 14), sodass keine Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr bestehe ( Urk. 1 S. 16-17). Zudem sei die Therapierbarkeit einer psychischen Krankheit an sich kein Ausschlussgrund für die Entstehung eines Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 15), wobei sie sich aktuell in Therapie befinde ( Urk. 1 S. 13), und es treffe nicht zu, dass eine depressive Störung per se nicht invalidisierend sein könne (Urk. 1 S. 14). Im Eventualstandpunkt postulierte die Beschwerdeführerin daher, die Beschwer degegnerin habe den massgebenden medizinischen Sachverhalt unter Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 17-18). Namentlich sei das psychische Leiden nicht abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 15) und sie sei nie polydisziplinär begutachtet worden ( Urk. 1 S. 17).
In ihrer Eingabe vom 2 9. März 2021 postulierte sie zudem, ihre COPD habe sich vom Gold Stadium 2 auf Stadium 3 erhöht, was nachweislich eine massgebliche Verschlechterung ihres Lungenleidens darstelle ( Urk. 14 S. 2). 3. 3.1
Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüber stellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).
Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 12/20) verneinte die IV-Stelle nach materieller Prüfung des Sachverhaltes (vgl. Urk. 12/15, Urk. 12/17/2-3) ein en Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass dieser Verfügung bis zum Erlass der nun angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3.2
3.2.1
Die Verfügung vom 1 5. Mai 2012 basierte im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme von med. pract . A.___ vom 9. Februar 2012 sowie auf den dieser zugrundeliegenden, von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten (vgl. Urk. 12/17/2-3). 3.2.2
Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie und Oberarzt an
der Universitätsklinik C.___ , vom 1 9. April 2011 ist zu entnehmen, die gleichentags erfolgten Untersuchungen hätten eine altersentsprechend unauffäl lige Halswirbelsäule (HWS), ein erhaltenes Alignement der Wirbelkörper, leichte degenerative Veränderungen in den Facettengelenken der unteren HWS, jedoch keine wesentlichen Unkarthrosen gezeigt. Ferner keine Pleuraergüsse , indes ein zelne unspezifische Granulome bilateral perihilär betont. Die Pleura (Brustfell) apikal rechts habe unregelmässig und verdickt imponiert (Urk. 12/15/13).
Am 4. Januar 2012 berichtete Dr. B.___ über die CT-Untersuchung von BWK1 bis und mit LWK4 und gelangte zur Beurteilung, es sei keine ossäre Läsion nach weisbar. Es lägen indes – nebst einer unauffälligen Osteopenie
– Pleuraschwielen apikal bilateral mit angrenzenden Narbensträngen und Bullae bilateral sowie ein zelne pleurale knotige Veränderungen vor. Die Ätiologie dieser Veränderungen sei computertomographisch nicht weiter differenzierbar (Urk. 12/15/17-18). 3.2.3
Der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 1 0. Januar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom seit 2009 ( Urk. 12/15/6). Er gab an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. November 2011 bis auf Weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig. Denn schmerzbedingte und durch psycho-physische Erschöpfung verursachte Einschränkungen führten zur voll ständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/15/7). Für angepasste Tätigkeiten weise sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien infolge Schmerzexazerbationen ein geschränkt (Urk. 12/15/9). 3.2.4
RAD-Arzt med. pract . A.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2012 zum Schluss, die vorliegende Diagnose gehöre zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten - namentlich sei die Hals wirbelsäule altersentsprechend unauffällig. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Medizinisch-theoretisch könne aus versicherungsmedizinischer Sicht für den erlernten Beruf als Verkäuferin unter Berücksichtigung der Gewichtslimite von 20 Kilogramm für Heben und Tragen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden (Urk. 12/17/2-3). 3.2.5
Gestützt auf die RAD-Stellungnahme respektive mangels objektivierbarer Befunde, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit zu begründen vermöchten, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ein en Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente (Urk. 12/20). 3.3 3.3.1
Anlässlich der am 2 2. September 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Neuan meldung (Urk. 12/22) nahm die IV-Stelle abermals medizinische Berichte zu den Akten.
3.3.2
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, führte in ihrem Bericht vom 2 1. September 2015 aus, akute Schmerzphasen im Thorax bereich , bei welchen die Beschwerdeführerin den linken Arm kaum mehr bewegen könne, seien in letzter Zeit immer häufiger aufgetreten (Urk. 12/29/19). In ihrer Beurteilung hielt sie fest, sie könne nicht ausschliessen, dass die pleuralen Lungen befunde am Schmerzgeschehen mitbeteiligt seien. Im Vordergrund stün den aber als Schmerzgenerator die degenerativen Veränderungen der Brustwir belsäule und costotransversal /-vertebral, wozu die Bewegungsabhängigkeit und -aus lösung sowie das Ansprechen auf Wärme und n icht- steroidale
Entzündungs hemmer ( NSAR) gut passe (Urk. 12/29/18). 3.3.3
Dem Bericht des Spitals F.___ vom 2 1. Juli 2016 über die Computertomographie des Thorax vom Vortag lässt sich entnehmen, eine Fraktur des BWK6 - wie sie zuvor von einem anderen Arzt vermutet worden war (vgl. Urk. 12/29/15) - nach einem Sturz vom 2 5. Juni 2016 habe ausgeschlossen werden können. Im Wei teren finde sich eine regelrechte Darstellung des Achsenskeletts bei insgesamt deut licher Osteopenie , am ehesten im Rahmen einer Osteoporose. Der in der Vorun tersuchung vom 2 4. März 2015 (vgl. Urk. 12/29/7) beschriebene Rundherd im schrägen Interlobium links sei grössenstationär. Es hätten sich eine erhebliche Destruktion des Lungenparenchyms mit zentrilobulärem und paraseptalem Emphy sem sowie peribronchiale Vernarbungen gezeigt (Urk. 12/29/4). 3.3.4
Der seit September 2016 behandelnde Hausarzt Dr. med. univ. (A) G.___ nannte in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, beson ders der HWS mit Tangierung der Nervenwurzeln C2-C5, sowie ein e COPD II (Urk. 12/23/1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, hielt indes eine angepasste Tätigkeit für zumutbar (Urk. 12/23/2). 3.3.5
Laut dem Operationsbericht der Universitätsklinik C.___ vom 2 8. August 2017 wurden gleichentags eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie und Fusion C4/5 durchgeführt. Dies weil die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Zervikobrachialgie linksseitig litt, wobei sich in der Bildgebung eine Foraminal stenose auf der Höhe C4/5 links gezeigt hatte (Urk. 12/29/43). Für die Zeit von der Operation bis zum 3 0. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/29/51, Urk. 12/29/46).
Im Austrittsbericht vom 1. September 2017 gaben die Ärzte der Universitätsklinik C.___ an, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und es habe
sich eine rasche Besserung der präoperativen Symptomatik gezeigt (Urk. 12/29/45). Am 4. Oktober 2017 führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Nachkontrolle vom 2 9. September 2017 angegeben, keine Nackenschmerzen mehr zu haben, jedoch unveränderte Schmerzen im linken Arm bis zum Unterarm (Urk. 12/29/39). Diese könnten nicht klar auf eine C5-Symp tomatik zurückgeführt werden (Urk. 12/29/40). 3.3.6
Dr. G.___ verwies in seinem Bericht vom 1 6. März 2018 auf die durch die Ärzte der Universitätsklinik C.___ erhobenen Befunde und gab an, der Beschwerde führerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/35/3-4). Am 1 5. August 2018 führte er aus, bei der Beschwerdeführerin liege aufgrund gravierender Probleme von Seiten des Bewegungsapparates eine lange Arbeitsunfähigkeit vor. Degene rative Veränderungen im Bereich der HWS mit Einengungen der Nervenwurzeln C3/4/5 links mit sehr schmerzhaften Brachialgien hätten eine Diskektomie not wendig gemacht. Zusätzlich habe sich eine Frozen
Shoulder links entwickelt, welche jetzt eher für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei und in der Univer sitätsklinik C.___ behandelt werde. Diese Therapie werde hoffentlich Anfang Oktober soweit Besserung gebracht haben, dass die motivierte Beschwerdefüh rerin einen im Rahmen der medizinischen Wiedereingliederung zu findenden Arbeits platz mit einer Arbeitsleistung von zumindest 50 % erfüllen könne. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit Heben von Lasten über fünf Kilogramm sowie solche, welche das Anheben der Arme über die Horizontale erforderten (Urk. 12/53).
In seinem Bericht vom 4. März 2019 gab er an, die Beschwerdeführerin sei im August 2018 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Leider sei im September 2018 infolge einer Lungenembolie links eine deutliche Zustandsverschlechterung ein getreten mit Synkope und Schmerz auf der rechten Thoraxseite . Auch die vorbe stehenden Schäden im Bereich der HWS sowie der linken Schulter hätten sich wieder verschlechtert. Sie könne sich nicht schmerzfrei bewegen und sei weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/64). 3.3.7
Dem Bericht des Spitals F.___ vom 1 3. November 2018 ist zu entnehmen, die
Beschwerdeführerin habe sich wegen einer unklaren Synkope vorgestellt (Urk. 12/65/2). Der unklare Sturz mit kurzdauernder Bewusstlosigkeit vom 13. September 2018 könne retrospektiv nicht näher zugeordnet werden. Nament lich ergäben sich keine Hinweise auf eine Epilepsie. Möglicherweise sei sie –
nach
Alkoholkonsum und bei enger Wegstelle – auch einfach gestolpert (Urk. 12/65/3 4). 3.3.8
Die Ärzte des universitären Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik C.___ führten nach am 2 9. April 2019 durchgeführter CT-Untersuchung der HWS in ihrem Bericht vom 6. Mai 2019 aus, es habe sich eine persistierende Nuchalgie bei unveränderter Stellung nach intercorporeller Fusion C4/5 mit weiterhin fehlender ossärer
Durchbauung gezeigt; zudem stationär multisegmentale Facet ten gelenksarthrosen mit Punctum
maximum C4/5 links mit dort stationär mässig gradiger
ossärer
Foramenstenose . Eine Revision mit Re- Spondylodese
und Becken kammanlagerung sei indiziert, die Beschwerdeführerin wünsche aber derzeit keine operative Versorgung (Urk. 12/81/13-14). 3.3. 9
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 1 6. September 2019 über ihre Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 3. September 201 9. Sie äusserte den Verdacht auf ein mild cognitive
impairment und hielt fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer mittelschweren Depression, weshalb der durchgeführte MOCA Test unter Umständen nicht aussagekräftig sei. Eine psychiatrische Betreuung sei dringend notwendig und gewünscht, jedoch sei es schwierig, einen Psychiater zu finden (Urk. 12/78/1-2). Am 7. November 2019 ergänzte sie, die MRI-Untersuchung des Schädels vom 1 7. Oktober 2019 habe eine leichtgradige Leukenzephalopathie gezeigt, welche am ehesten vaskulär bedingt sei (Urk. 12/78/3). 3.3.10
Am 1 2. Februar 2020 führte die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle aus, das Pensum von 60 % für repetitive einfache Aufgaben, welche eher einem geschützten Umfeld entsprochen hätten, habe die Beschwerdeführerin bis Ende des Arbeitsversuchs einhalten können. Eine Steigerung des Pensums und eine Erhöhung der Anforderungen seien nur bedingt umsetzbar gewesen. Es seien auch psychische Defizite beobachtet worden und die Beschwerdeführerin werde sich ab März 2020 in entsprechende Behandlung begeben. Die Stellensuche im Anschluss an den Arbeitsversuch sei ohne Erfolg geblieben. Die Akquisitions phase werde nun vorzeitig abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin mittlerweile voll arbeitsunfähig sei aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Beeinträchti gungen. Subjektiv fühle sie sich nicht eingliederungsfähig (Urk. 12/77/2). 3.3.1 1
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, Spital F.___ , berichtete am 1 9. Februar 2020, sie sehe die Beschwerde führerin alle sechs bis zwölf Monate zwecks regulärer pneumologischer Kontrol len (Urk. 12/80/2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD Stadium II Risikogruppe B mit einem zentrilobulären , teils paraseptalen oberlappenbetonten Lungenem physem, Erstdiagnose am 3 0. Juni 2017, sowie eine Periarthropathia
humeros capularis links. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie insbesondere dem Status nach Lungenembolie im Unterlappen links auf segmentaler Ebene im September 2018 zu (Urk. 12/80/3). Sie führte aus, aufgrund der mittelschweren obstruktiven Pneumopathie bestehe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidi tät von mindestens 45 % . Daher könne die Beschwerdeführerin aus pneumolo gischer Sicht nur leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeit verrichten. Die Arbeit sollte vorwiegend in sitzender Position erfolgen. Der Arbeitsplatz müsse frei von Witterungseinflüssen und inhalativen Noxen sein. Zudem sollte die Beschwerdeführerin Rückzugsmöglichkeiten für Reserveinhalationen haben. In einer solchen Umgebung sei eine Anstellung zumindest in einem Teilpensum, beginnend mit 50 % , zumutbar (Urk. 12/80/4-5). 3.3.1 2
Dem Bericht von Dr. G.___ vom 2 0. Februar 2020 ist zu entnehmen, in letzter Zeit sei ein rascher geistiger/dementieller Abbau zu den unverändert starken Beschwerden seitens des Bewegungsapparates hinzugetreten. Ferner liege unter anderem eine Depression vor (Urk. 12/81/2-3, Urk. 12/81/6). Bei der angestamm ten Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin immer wieder Dinge heben, was sie nicht könne (Urk. 12/81/4). 3.3.1 3
Die vom 2. April bis am 2 5. Mai 2020 behandelnde (vgl. Urk. 12/88/2 und Urk. 12/88/4) Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2020 den Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0), differentialdiag nostisch mittelgradig, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/88/4). 3.3.1 4
Dr. med. lic . phil. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. November 2020 fest, die Beschwerdeführerin leide an Schmerzstö rungen aufgrund diverser Schäden im Bewegungsapparat sowie an rezidivie renden depressiven Störungen (bis mittelgradig, ICD-10 F32.0-1). Gegenwärtig seien keine Hinweise auf Substanzabusus vorhanden. Ein Wechsel von s elektive n Serotonin-Wiederaufnahme-Inhibitoren (SSRI) auf Serotonin-Noradrenalin-Wie der aufnahmehemmer ( SSNRI ) habe keine Besserung der klinischen Sympto matik – namentlich der Schmerzsymptomatik – zur Folge gehabt. Eine leichte Besserung der psychischen Befindlichkeit könne psychotherapeutisch möglich sein, jedoch werde die Beschwerdeführerin kaum mehr als zwei Stunden pro Tag in leichter Tätigkeit effizient arbeiten können. Insbesondere die Aufmerksam keitsspanne werde je nach Schmerzsymptomatik auch über diesen Zeitraum kaum kontinuier lich erbracht werden können (Urk. 3/6 S. 2).
In seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2020 führte Dr. K.___ zusätzlich aus, wegen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin seit gut sieben Jahren nur in kurzen Zeitspannen für wenige Stunden arbeitsfähig gewesen ( Urk. 8 S. 1). Sodann äusserte er ergänzend den Verdacht auf neuropsychologische Defizite ( Urk. 8 S. 2). 3.3.1 5
Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals L.___ , Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung, vom 8. März 2021 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur Abklärung einer nächtlichen Hyperhid r osis zugewiesen worden ( Urk. 15 S. 2). Eine zugrunde liegende
endokrinologische Patho logie sei per se unwahrscheinlich und laborchemisch hätten sie eine Hypo thyreose ausschliessen können. Differentialdiagnostisch seien weiterführende Abklä rungen zum Ausschluss eines zugrunde liegenden
Malignoms vorgesehen ( Urk. 15 S. 3 des Berichts). Unter den Diagnosen führten sie zudem namentlich ein e COPD Gold Stadium 3, Risikogruppe B, auf ( Urk. 15 S. 1). 4. 4.1
Währenddem im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 1 5. Mai 2012) das Vorlie gen objektivierbarer Befunde bei namentlich altersentsprechend unauffälliger Halswirbelsäule verneint worden war (E. 3.2.4 vorstehend), wurde die Beschwer deführerin a m 2 8. August 2017 – kurz vor der im September 2017 erfolgten Neu anmeldung (vgl. Urk. 12/22) – in der Universitätsklinik C.___
operiert. Die Diskektomie und Fusion C4/5 erfolgten aufgrund einer bildgebend nachgewie senen Foraminalstenose auf der Höhe C4/5 links
(Urk. 12/29/43), welche im Vergleichszeitpunkt no ch nicht vorgelegen hatte (Urk. 12/15/13) , was zu einer zumindest vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte (vgl. E. 3.3.5 vorstehend). Sodann hielt das postoperative Fehlen von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule offenbar nicht an (E. 3.3.5 und 3.3.6). Ferner berichtete der Hausarzt Dr. G.___ neu über eine Frozen
Shoulder links, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke (E. 3.3.6 vorstehend). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ beschrieben 2019 eine persistierende Nuchalgie , eine weiterhin fehlende ossäre
Durchbauung ,
multisegmentale Facet tengelenksarthrosen mit Punctum
maximum C4/5 links mit dort stationär mässig gradiger
ossärer
Foramenstenose und hielten eine Re- Spondylodese mit Becken kammanlagerung für indiziert (E. 3.3.8 vorstehend), womit eine Ver schlechterung der Befunde ausgewiesen ist im Vergleich zum Jahr 2011, als lediglich leichte degenerative Veränderungen in den Facettengelenken der unteren HWS auszu machen waren (Urk. 12/15/13).
4. 2
Der Umstand, d ass von einer Verschlechterung zumindest des somatischen Gesundheits zustand s der Beschwerdeführerin seit der Verfü gung vom
15. Mai 2012 (Urk. 12/20) auszugehen ist, hat eine umfassende Neubeurteilung zur Folge (E. 1.3 vorstehend).
Währenddem der RAD-Arzt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinschränkung für eine körperlich leichte, sitzende od er wechselbelas tende Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie ohne Arbeiten in feuchten und kalten Räumen ausging (Urk. 12/90/9), attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen an Nacken, Schulter und oberer HWS ab März 2018 eine Arbeits unfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 12/35/4). Am 4. März 2019 merkte Dr. G.___ zur weiterhin 100%igen Arbeitsunfähigkeit an, die Beschwer deführerin könne sich nicht schmerzfrei bewegen (Urk. 12/64). Bezüglich der Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten subjektive Schmerz angaben der versicherten Person nicht genügen für die Begründung einer Erwerbs unfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nachdem der Hausarzt ohne weitere Begründung auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss, kann auf seine Beurteilung mangels objektiv nachvollziehbarer Befunde nicht abgestellt werden und verbie tet sich der Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , zumal die Beschwer deführerin von März bis September 2019 in einem Arbeitsversuch stand (vgl. Urk. 12/73). Wie sich die Problematik an der – erneut operationsbedürftigen (E.
3.3.8) – HWS in funktioneller Hinsicht auswirkt und inwieweit die Schul ter prob lematik ausgeheilt ist (vgl. E. 3.3.6), lässt sich indessen gestützt auf die vorlie genden Akten nicht abschliessend feststellen. Ebenso bleibt ungeklärt, ob und bejahendenfalls mit welcher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sich die Befunde an der Lunge verschlimmert haben, zumal die Ärzte des Spitals F.___ am 2 1. Juli 2016 von einer erheblichen Destruktion des Lungenparenchyms mit zentrilobulärem und paraseptalem Emphysem sowie peribronchialen Vernarbungen sprachen (E. 3.3.3) und
Dr. E.___ bereits damals eine Mitbeteiligung der pleuralen Lungenbefunde am Schmerzgeschehen für zumin dest möglich gehalten hatte (Urk. 12/29/18). I n der Zwischenzeit ist die Diagnose einer COPD ( chronic
obstructive
pulmonary
disease ; Urk. 12/23/1) respektive eine r chronisch obstruktive n
Pneumopathie GOLD Stadium II Risiko gruppe B mit einem zentrilobulären , teils paraseptalen oberlappenbetonten Lungen emphysem, Erstdiagnose am 3 0. Juni 2017 (Urk. 12/80/3), hinzugetreten. Als funktionelle Auswirkung nannte Dr. I.___ eine medizinisch-theoretische Atem invalidität von mindestens 45 % und führte aus, der Beschwerdeführer in seien aus pneumologischer Sicht nur leichte bis maximal mittelschwere körper liche Arbeiten in vorwiegend sitzender Position und frei von Witterungsein flüssen und inhalativen Noxen zumutbar. Dabei ging sie von der Zumutbarkeit zumindest in einem Teilpensum, beginnend mit 50 % , aus (E. 3.3.1 1 vorstehend). Obgleich sie das Pensum damit implizit für steigerbar
hielt und davon sprach , eine Anstellung sei «zumindest» in einem Teilpensum denkbar (Urk. 12/80/4), lassen ihre Schilderungen nicht unbesehen auf eine Arbeitsfähigkeit von 80%, wie es der RA D vertritt, schliessen. D er RAD hat es aber unterlassen, sich mit
dieser abweichenden fachärztlichen Beurteilung auseinander zusetzen (vgl. Urk. 12/90/8-9), was zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung erweckt , worin er der Beschwerdeführerin eine vollschichtige Tätig keit zumutet . Dies e geringen Zweifel reichen aus, um die Beweiskraft seiner ver sicherungsinternen Aktenbeurteilung zu verneinen.
Hinzu kommt, dass die Neurologin Dr. H.___
einen
Verdacht auf ein mild cognitive
impairment ( Urk. 12/78/1-2), das Vorliegen einer mittelschweren Depres sion (Urk. 12/78/2) und einer bildgebend nachgewiesenen
leichtgradigen Leukenzephalopathie
nannte (Urk. 12/78/3). Allerdings beschrieb Dr. H.___ keine konkreten Auswirkungen dieser neu gestellten Diagnosen und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit ,
während
Dr. G.___
von einem rasche n geisti ge n /demen tielle n Abbau sprach (E. 3.3.1 2 vorstehend) .
Schliesslich ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der angefochtenen Verfü gung sodann insoweit berechtigt, als die Beschwerdegegnerin zu Unrecht generell davon ausgegangen ist, depressive Störungen könnten die Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht langandauernd einschränken (vgl. Urk. 2 S. 2 unten).
Dr. J.___ äusserte zwar den Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, differentialdiagnostisch mittelgradig, mass dieser Diagnose jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/88/4).
Mittlerweile hat sich die Beschwerdeführerin jedoch erneut in psychiatrische Behandlung begeben. Dr. K.___ ging in seinem – bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Übrigen noch nicht vorliegenden – Bericht vom 11. November 2020 von einer starken Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus, begründete dies indes mit der Schmerzsymptomatik. Diese führte er nicht auf eine psychiatrische Diagnose, sondern auf diverse Schäden am Bewegungsappara t zurück ,
stellte aber gleichzeitig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (E. 3.3.14) .
Da mithin zumindest eine depressive Störung fachärztlich diagnostiziert wurde und nicht ausgeschlossen ist, dass sich diese auf die Möglichkeiten der Schmerz verarbeitung und den Umgang mit den Schmerzen auswirken könnte, sind auch
im psychiatrischen Bereich weitere Abklärungen angezeigt. Ferner ist angesichts mehrer er Hinweise in den Akten auf Alkohol- und Cannabiskonsum (Urk. 12/ 65/4 , Urk. 12/80/2 , Urk. 15 S. 1-2 und S. 7) unklar, ob daneben eine allenfalls relevante Suchtproblematik vorliegt. 4. 3
Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus dem Abschluss der Arbeitsvermittlung müsse zwingend geschlossen werden, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nicht mehr vermittelbar sei ( Urk. 1 S. 12 oben).
Es trifft zu, dass der Berater der M.___ AG die Meinung vertreten hat, die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch nicht in der Lage, mehr als 60 % zu leisten im ersten Arbeitsmarkt – und dies im repetitiven Umfeld (Urk. 12/73/7). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung jedoch in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund kommt der Einschätzung des Beraters keine abschliess ende Bedeutung zu. Demzufolge ist nicht – wie die Beschwerdeführerin dies postuliert ( Urk. 1 S. 12 oben) – bereits aufgrund des Abschlusses der Arbeits vermittlung von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auszugehen, sondern diese Frage wird zu beantworten sein, wenn das quantitative und qualitative Ausmass ihrer Restarbeitsfähigkeit rechtsgenügend feststeht. 4. 4
Zusammenfassend reichen die Berichte der behandelnden Ärzte und die ohne vorgängige Untersuchung erfolgte RAD-Stellungnahme nicht aus, um den für die Beurteilung des Leistungsbegehrens relevanten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Es ist noch unklar, wie sich die verschiedenen Beschwerden der Beschwerdeführerin gesamthaft auf ihre Erwerbsfähigkeit aus wirken. Namentlich ist unklar, wie es um die Schulterproblematik und deren funktionelle Auswirkungen bestellt ist, wie sich die Beschwerden an der erneut operationsbedürftigen HWS auswirken, welchen Einfluss die COPD auf das Aus mass der zumutbaren Arbeits fäh igkeit hat , ob die geklagten kognitiven Beschwer den (vgl. Urk. 12/78/1)
und die von Dr. K.___ erwähnten neuropsychologische n Defizite ( Urk. 8 S. 2) sich erhärten lassen sowie welche psychischen Erkrankungen – allenfalls in Wechselwirkung mit den somatischen Beeinträchtigungen – Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben . Dementsprechend erweist sich eine aus gemeinsamer somatischer sowie psychia trischer Sicht zu erfolgende Beurteilung der Fragen als notwendig, ob seit dem 1 5. Mai 2012 eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ei ngetreten ist und wie es gegebenen falls um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestellt ist. Da die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das Leistungsbegehren ohne ausreichende materielle Prüfun g abgelehnt hat, ist die Angele genheit zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Entscheidung an sie zurück zuweisen (vgl. E. 1. 4 vorstehend). In diesem Sinn e ist die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur polydisziplinären Begut achtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .
5 . 5 .1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Die vertretene Beschwerdeführer in
hat demnach Anspruc h auf eine Prozessent schädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'8 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer