Sachverhalt
1.
1.1
Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Lebensmittelverkäuferin mit Zusatzausbildung mit Diplomabschluss Gastronomie (Urk. 12/5/1, Urk. 12/8/5) und Mutter eines 1990 sowie eines 1992 geborenen Sohnes (Urk. 12/13/2). Nach dem sie zuletzt von Mitte April bis Ende August 2010 mit einem Pensum von 50 % im Y.___ angestellt gewesen war (Urk. 12/2, Urk. 12/3/1), meldete sie sich am 30. September 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 12/3). Am 21. November 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug unter Hinweis auf ein seit 2009 beste hendes chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom (Urk. 12/8/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen und wies das Leistungs begehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Ver fügung vom 15. Mai 2012 unter sinngemässer Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens ab (Urk. 12/20). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2
Nachdem sie vom 1. November 2016 bis am 4. Juni 2017 (letzter effektiver Arbeits tag) während 36 Stunden pro Woche als Verkäuferin für die Z.___ AG gearbeitet hatte (Urk. 12/48/1-2), meldete sich X.___ am 13. September 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/22). Dabei gab sie als gesundheitliche Beeinträchtigung starke Schmerzen im Hals wirbel und Ausstrahlungen in Arme und Rücken an (Urk. 12/22/6). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/29, Urk. 12/35), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/23-24, Urk. 12/39) und teilte der Versicherten nach einem Telefongespräch mit ihr (Urk. 12/42) am 4. April 2018 mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 12/43). Dagegen opponierte die Versicherte am 12. April 2018 (Urk. 12/44), ergänzt am 15. August 2018 (Urk. 12/54). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ AG vom 28. Mai 2018 (Urk. 12/48) sowie weitere Angaben der Versicherten ein (Urk. 12/51). Zudem wurden ein weiterer Arztbericht (Urk. 12/53) sowie Berufsunterlagen (Urk. 12/58) zu den Akten genommen und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem indivi duellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 12/57). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 gewährte sie der Versicherten für die Zeit vom 27. November 2018 bis zum 26. April 2019 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 12/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 26. März 2019 bis zum 24. September 2020 (richtig: 2019)
verlängert (Urk. 12/69). Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurden ihr sodann für die Dauer des Arbeitsversuchs vom 25. März bis 24. September 2019 Taggelder zugespro chen (Urk. 12/71). Mit Mitteilung vom 12. Februar 2020 wurde die Arbeitsver mittlung abgeschlossen (Urk. 12/76).
Die IV-Stelle nahm laufend weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/64-65, 12/78, 12/80-81, 12/85-86, 12/88) und legte das Dossier dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, am 13. Juli 2020 abschliessend Stellung nahm (Urk. 12/90/8 9). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 12/89) sowie des Vor bescheidverfahrens ( Urk. 12/91 ff.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vo m 12. Oktober 2020 ab (Urk. 12/99).
Die dagegen am 11. November 2020 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00792 vom 2 3. September 2021 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter polydisziplinärer Begut achtung neu über den Rentenanspruch der Versicherten verfüge ( Urk. 12/112/16-17). 1.3
Im Nachgang zu diesem Urteil holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 12/122, Urk. 12/126,
Urk. 12/131, Urk. 12/136) sowie das polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ , C.___ GmbH (nachfolgend: C.___ ), vom 2 0. Februar 2024 ein ( Urk. 12/159). Dazu nahm der RAD-Arbeitsmediziner A.___ am 1. März 2024 Stellung ( Urk. 12/162/6-7). Nach Durchführung von Einkommensvergleichen ( Urk. 12/161) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. April 2024 die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 12/163). Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. Mai 2024 ( Urk. 12/165), ergänzt am 2 4. Juni 2024 ( Urk. 12/168), Einwand. Die daraufhin gestellten Rück fragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 12/170) beantwortete der Gutachter
Dr. med. D.___ , Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie ,
C.___ ,
Anfang Oktober 2024 ( Urk. 12/175/1-4), wozu sich der RAD am 9. Oktober 2024 wiederum äusserte ( Urk. 12/176/5). Am 2 2. Oktober 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 12/177 = Urk. 2). 2.
Gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2
2. Oktober 202 4 erhob die Versicherte am 2 1. November 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. März 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie erneut polydisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2025 (Urk. 8 ) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 3. März 2025 mitgeteilt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeit licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sach verhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2024 vom 4.
März 2025 E. 2.1).
Da ein allfälliger Renten anspruch vorliegend - mit Blick auf die im September 2017 eingegangene Neu anmeldung ( Urk. 12/22) sowie angesichts der letzten dokumentierten Verschlechterung per Juli 2020 ( Urk. 12/159/9) - vor Ende 2021 entstanden sein könnte , werden vorliegend
- wo nichts anderes vermerkt ist -
die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V
343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin wei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid vom 2 2. Oktober 2024 zusammengefasst fest, gestützt auf das bei der C.___ in Auftrag gegebene Gut achten sowie die Antworten auf die dazu gestellten Rückfragen sei zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise nach Beendigung der Ein gliederungsmassnahmen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen . Damit liege im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 11 % vor, respektive - beim Fehlen einer Einschränkung im Haushaltsbereich - ein gewichteter Invaliditätsgrad von 8.8 % ( Urk. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, das Gutachten der MEDAS sei nicht beweiswertig. So bestünden mannigfaltige Fehler - wie etwa das Fehlen einer Seite des orthopädischen Gutachtens oder die falsche Angabe des Alters der Beschwerdeführerin mit 53 statt mit 55 Jahren -, welche belegten, dass die Gut achter die Teilgutachten nicht gelesen hätten, was bereits aus formellen Gründen zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe. Darüber hinaus sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht nachvollziehbar, bestehe doch aus psychiatrischer Sicht eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und sei auch mit Blick auf die in der Begutachtung bestätigte Alkoholsucht in Kombination mit dem Cannabiskonsum auf eine 100 % ige Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. So habe denn die erfolglose Eingliederung gezeigt, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Im Übrigen habe die Beschwerde gegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht und ebenso unzulässigerweise auf die Parallelisierung des Valideneinkommens verzichtet ( Urk. 1). 3. 3.1
In seinem Urteil IV.2020.00792 vom 2 3. September 2021 in Sachen der Parteien hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, dass sich zu mindest der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 5. Mai 2012 verschlechtert hat, weshalb eine umfassende Neubeurteilung erfolgen müsse ( Urk. 12/112/ 13 E. 4.2 , vgl. ferner dortige E. 4.1 ). 3.2
Damals lagen anlässlich der am 2 2. September 2017 bei der IV-Stelle ein gegangenen Neuanmeldung ( Urk. 12/22) zu den Akten genommene medizinische Berichte vor, welche einen operativen Eingriff an der Halsw irbelsäule (HWS)
vom 2 8. August 2017 dokumentierten ( E. 3.3.5 ). Die HWS wurde erneut als operationsbedürftig beurteilt (E. 3.3.8) und es waren Beschwerden an der linken Schulter aufgetreten (E. 3.3.6), bei welchen noch unklar war, für welche Dauer sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (E. 4.2 , E. 4.4 ). Überdies schien eine Verschlechterung der Befunde an der Lunge als möglich und es war neu die Diagnose einer COPD ( chronic
obstructive
pulmonary
disease ) hinzu getreten ( E. 4.4 ). Zudem war unklar, ob sich
die k ognitive n Beschwerden und neuro psychologische n Defizite würden erhärten lassen. Zusammengefasst erwies sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und es war eine polydi s ziplinäre Begutachtung angezeigt (E. 4.4). 3.3
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Aktenlage als nicht ausreichend für die Beurteilung des Leistungsbegehrens erachtet hatte (E.
4.4), holte die IV-Stelle den Bericht der behandelnden Dr. med. E.___ , Fachärztin für Pneumologie und A llgemeine Innere Medizin , vom 1 8. Januar
2022 ein ( Urk. 12/122). Darin hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin werde jährlich in der pneumologischen Sprechstunde kontrolliert. Eine Arbeits unfähigkeit habe sie bisher nicht attestiert. Bei der letzten Konsultation vom 6. Dezember 2021 habe die Beschwerdeführerin - bei allerdings nur geringer körperlicher Aktivität - respiratorische Beschwerdefreiheit im Alltag bekundet ( Urk. 12/122/2) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die am 3 0. Juni 2021 diagnostizierte chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD-Stadium 3, Risikogruppe B, sowie die Periarthropathia
humeroscapularis links ( Urk. 12/122/3). Sie führte aus, d ie medizinisch-theoretische Atemin validität liege aktuell bei mindestens 55 % . Somit könne die Beschwerdeführerin aus pneumologischer Sicht nur leichte körperliche Arbeit verrichten, vorwiegend in sitzender Position. Zudem müsse der Arbeitsplatz frei von Witterungs einflüssen und inhalativen Noxen sein. Überdies müsse die Beschwerdeführerin Rückzugsmöglichkeiten für Reserve-Inhalationen haben. Für eine Wieder aufnahme der Arbeitsfähigkeit empfehle sie ein Teilpensum, vorzugsweise mit Arbeitseinsätzen von maximal vier Stunden pro Tag ( Urk. 12/122/4 , Urk. 12/122/6 ). 3.4
Ebenso wurden die aktuellsten Berichte der orthopädischen Abteilung der Klinik F.___ eingeholt ( Urk. 12/126). Jenem vom 1 6. Februar 2022 ist zu entnehmen, die letzte Kontrolle habe am 1 3. August 2021 stattgefunden ( Urk. 12/126/6). Vom 2. Juli 2021 bis dahin sei die Beschwerdeführerin als Kioskverkäuferin voll arbeitsunfähig gewesen , hernach wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ( Urk. 1 2 /126/7). 3.5
Der ab September 2020 behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ , Fach arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 6. Juni 2022 fest, die Beschwerdeführerin sei von Beginn (seiner Behandlung) an und bis auf Weiteres komplett erwerbsunfähig ( Urk. 12/129/1 = Urk. 12/131/2). Er gab an, die aktuelle medizinische Symptomatik sei unverändert ( Urk. 12/131/2), jedoch sei die Verfassung der Beschwerdeführerin insgesamt schlechter als vor zwei Jahren ( Urk. 12/131/5). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine emotionale Instabilität (emotional instabile Persönlichkeits störung; ICD-10 F60.3) mit depressiver Episode (mittelgradig bis schwer; ICD-10 F32.1-2) mit paranoiden Anteilen ( soziale Phobien; ICD-10 F 40.1). Wegen mangelnder Konstanz sei sie auf dem Arbeitsmarkt auch prognostisch nicht ein satzfähig ( Urk. 12/131/3), respektive sei lediglich die bisherige Tätigkeit während maximal einer Stunde pro Tag sowie unregelmässig zumutbar ( Urk. 12/131/5). Den Haushalt könne sie wegen Schmerzen kaum bewältigen und ihr Gesamt zustand sei drastisch reduziert ( Urk. 12/131/4-5). 3.6
Am 1 3. Februar 2023 erstattete der Pneumologe des Spitals H.___ Bericht über die jährliche Kontrolle der Beschwerdeführerin im Rahmen der COPD und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über einen grundsätzlich guten Verlauf berichtet. Sie rauche weniger als auch schon, gehe regelmässig Velofahren sowie spazieren und fühle sich dabei nicht relevant eingeschränkt. Auch könne sie zwei Stock werke auf der Treppe ohne Pause hochsteigen ( Urk. 12/136/1). Die Beschwerde führerin befinde sich in gutem Allgemeinzustand und der Verlauf gestalte sich aus klinischer und lungenfunktioneller Sicht stabil ( Urk. 12/136/2). 3. 7
Die geforderte (vgl. Urk. 12/112/16 E. 4.4) polydisziplinäre Begutachtung erfolgte von September bis November 2023 ( Urk. 12/159/2) durch die C.___ , welche ihr Gutachten am 2 0. Februar 2024 erstattete ( Urk. 12/159). Dem interdisziplinären Teil des Gutachtens ist zu entnehmen, in der allgeme i ninternistischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin anamnestisch auf der einen Seite gute und ausgedehnte soziale Kontakte angegeben und berichtet, dass sie gerne Velo fahre und zum Jassen gehe. Auf der anderen Seite habe sie angegeben, schon bei sehr geringen körperlichen Belastungen ausser Atem zu geraten. Alkohol konsumiere sie allenfalls in Gesellschaft mässig, der Carbohydrate
Deficient Transferrin -Wert (CDT-Wert) deute aber auf einen höheren Konsum hin und CDT und Ethylglucuronid sprächen insgesamt für ein Weiterbestehen des Alkoholabusus
- der Alkoholkonsum liege zumindest im Bereich des schädli c hen Gebrauchs (riskanter Alkoholkonsum). Die Funktionseinbussen von psychiatrischer Seite seien sehr diskret bis gar nicht ausgeprägt ; insofern sei Plausibilität gegeben. Im Bereich affektiver Symptome sowie hinsichtlich neurologischer Symptome hätten sich Hinweise auf eine mögliche Verzerrung ergeben. Ausgeprägte affektive Symptome seien weder berichtet worden noch durch den Sachverständigen objektivierbar . Neuropsychologisch hätten sich nicht-authentische kognitive Minderleistungen in allen geprüften Bereichen mit/bei Leistungsverzerrung (Ver deutlichung, differentialdiagnostisch Aggravation) gezeigt
( Urk. 12/159/5). Bei Beschwerdevalidierung hätten sich keine reproduzierbaren Einschränkungen ergeben . Ob eine kognitive Störung vorhanden sei, sei so nicht eruierbar . Das Aktivitätsniveau sei nicht gleichmässig eingeschränkt, sondern die Beschwerde führerin könne Velo fahren, spazieren und Computerspiele spielen. Auch hin sichtlich der aktuellen medikamentösen analgetischen Therapie und sonstiger Behandlungsmassnahmen im Vergleich zum subjektiv geschilderten Leidens druck liege eine Inkonsistenz vor. Bei der chronischen Zervikobrachialgie links seitig zeige sich kein neurologisches morphologisches Korrelat und kein neurologisches Ausfallsmuster. Kognitive Beeinträchtigungen hätten b ei der Schilderung der aktuellen Beschwerden absolut im Hintergrund gestanden. Die geringgradige vaskuläre Leukenzephalopathie sei als altersentsprechender Neben befund zu werten und die allenfalls leichte Schmerzsymptomatik (ausweislich der geringen Therapieaktivität mit allenfalls Bedarfsmedikation) wirke nicht limitierend . Die objektivierbaren degenerativen Veränderungen vornehmlich im HWS-Bereich könnten zum Auftreten muskuloskelettaler Schmerzen führen und allenfalls durch die auftretende Schmerzsymptomatik Auswirkung auf die Arbeitsebenen haben. In der Verhaltensbeobachtung während der orthopädischen Begutachtung habe sich keine erkennbare Beeinträchtigung gezeigt. Objektivier bar sei sodann eine seit Juli 2020 anhaltend schwere obstruktive Ventilations störung (COPD GOLD III), wodurch eine belastungsinduzierte Atemnot gut erklärt sei . Es seien nur noch körperlich sehr leichte , vorrangig im Sitzen auszuübende Tätigkeiten zumutbar und die quantitative Arbeitsfähigkeit sei um 30 % ein geschränkt (seit Schweregrad GOLD III, dokumentiert im Juli 2020) und zuvor um 20 % eingeschränkt gewesen für körperlich leichte Tätigkeiten
( Urk. 12/159/6 , vgl. auch Urk. 12/159/9 ). Überdies müsse der Arbeitsplatz frei von Witterungs einflüssen und inhalativen Noxen sein und die Beschwerdeführerin müsse Rück zugsmöglichkeiten für Reserve-Inhalationen haben. Auch häufiger Kunden kontakt mit erhöhtem Infektionsrisiko sei zu vermeiden . Eine quantitative Ein schränkung um mehr als 30 % sei indes bei relativ stabilem Krankheitsverlauf ohne wesentliche Exazerbationszustände und bei ausreichend guter Alltagsbelastbarkeit zu verneinen . Die Tätigkeit als Verkäuferin sei spätestens seit der weiteren Einschränkung des qualitativen Zumutbarkeitsprofil mit d er dauerhaften Zunahme der COPD auf Schweregrad GOLD III nicht mehr zumutbar ( Urk. 12/159/8 , Urk. 12/159/10 ).
Der medizinische Sachverhalt sei geprägt durch die muskuloskelettale sowie die pneumologische Gesundheitsstörung, während aus den anderen Fachbereichen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Störungsdiagnosen objektivierbar seien ( Urk. 12/159/7).
Hinsichtlich der muskuloskelettalen Gesundheitsbeschwerden bestehe ein Status nach HWS-Operation im August 2017, aus welcher zwischenzeitlich nur allenfalls leichte residuale Beschwerden erklärbar seien, ins besondere ohne Nachweis primär neurogener Schmerzanteile. So werde längst keine konstante Schmerzmedikation mehr benötigt und der klinische Befund sei ohne relevante Auffälligkeiten gewesen . Auch retrospektiv hätten die HWS-Befunde zumindest in einer idealadaptierten Tätigkeit nicht länger als sechs Monate nach der Operation zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die Arbeitsrelevanz sei indes durch die Entwicklung einer Frozen
Shoulder ab April 2018 verlängert, sodass weiterhin Einschränkungen des Zumutbarkeits profils und Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit dadurch begründbar seien. Aufgrund der objektivierbaren deutlichen Funktionseinschränkung beider Schultern seien Arbeiten oberhalb der Horizontale nicht möglich. Bei einer körperlich leichten Tätigkeit mit Schulter-Arm-Belastung bis 5 Kilogramm, gelegentlich bis 10 Kilogramm, sei die Arbeitsfähigkeit maximal um 20 % reduziert ( Urk. 12/159/8) . Dies wegen benötigter vermehrter Pausen ( Urk. 12/159/9). Diese Einschätzung gelte wohl ab Mitte 2018 ( Urk. 12/159/9).
Aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine eigenständigen arbeits relevanten Störungsdiagnosen objektiviert werden. Funktional seien dies bezüglich keine zusätzlichen Einschränkungen des Funktions- und Fähigkeits profils begründbar. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen gebe es zwar eine diskrete Anpassungsstörung mit leicht depressiver Reaktion, welche in ihrer Ausprägung wechselhaft sei. Diese Störung sei aber wenig krankheitswertig. Im Vordergrund stehe das subjektiv angegebene Schmerzsyndrom ( Urk. 12/159/8). Anlässlich der Exploration hätten sich keine ausgeprägten psychischen Symptome gezeigt, sodass aus psychiatrischer Sicht keine Funktionseinschränkung bestehe . Die geklagten kognitiven Beeinträchtigungen seien im klinischen Befund nicht zu objektivieren gewesen. Allenfalls könne ein zeitweiliger Einfluss von Alkohol und Cannabis auf die kognitiven Kapazitäten angenommen werden. Angesichts der im Kontext des psychiatrischen Gutachtens auffällig ausgefallenen Beschwerde n validierung sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen kein objektives, versicherungsmedizinisch relevantes krankheitswertiges Substrat hätten ( Urk. 12/159/9).
Die Experten gelangten in ihrer interdisziplinären Beurteilung zum Schluss, d a sich die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in ideal adaptierten Tätigkeiten durch Gewährung vermehrte r Pausen in beiden Funktionsbereichen (muskuloskelettale Beschwerden wie auch Ateminvalidität) kompensieren liessen, seien sie nicht zu addieren. Zusammenfassend sei für die Zeit von August 2017 bis Mitte 2018 aus orthopädischen Gründen von einer vollumfänglichen Erwerbs unfähigkeit auszugehen, hernach bis Juni 2020 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 20 % und ab Juli 2020 um 30 % . Zumindest seit Juli 2020 sei die Beschwerdeführerin als Verkäuferin gar nicht mehr arbeitsfähig und zuvor sei diese Tätigkeit hinsichtlich körperlicher Arbeitsschwere nur noch fraglich und allenfalls in Teilen durchführbar gewesen. Seit Juli 2020 sei die zumutbare Arbeitsschwere vorrangig durch die schwer gradige obstruktive Lungenerkrankung stark reduziert. Es seien nur noch körper lich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Der Arbeitsplatz müsse frei von Witterungseinflüssen und inhalativen Noxen sein, die Beschwerdeführerin müsse Rückzugsmöglichkeiten für R eserve-Inhalationen haben und häufige Kundenkontakte seien aufgrund von erhöhtem Infektrisiko ungünstig. In einer solchen Tätigkeit seien die aus dem orthopädischen Fach bereich geltenden Einschränkungen bezüglich der Nacken- und Schulter beschwerden hinsichtlich Arbeitsschwere hinreichend berücksichtigt (nacken schonende und schulterschonende sehr leichte bis leichte Arbeiten). Hinsichtlich der Arbeitshaltung seien Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung zu vermeiden, so insbesondere mit längere r Nackenbelastung durch Oberkörper vorneigung, gebückter Haltung und vor allem Überkopfarbeiten. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Kälte und Vibration sowie solche mit den Händen über der 90°-Ebene ( Urk. 12/159/10). 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf das Ergebnis des polydisziplinären C.___ -Gutachtens ab (vgl. Urk. 2). Zunächst einzugehen ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formalen Mängel des C.___ -Gutachtens. So erneuerte die Beschwerdeführerin insbesondere die bereits mit Schreiben vom 2 7. Juli 2023 geltend gemachten « Ausstandsgründe » ( Urk. 1 S. 16 f. i.V.m . Urk. 12/144/1). Dabei handelte es sich indes nicht um Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG, namentlich persönliches Interesse oder Befangenheit in der Sache, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nur eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen hätte, wenn die Beschwerdeführerin dies explizit gewünscht hätte (vgl. Urk. 12/146) , was nicht der Fall war. 4.1.2
Dass eine MEDAS-Begutachtungsstelle mit der polydisziplinären Begutachtung beauftragt wurde, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat , entspricht den Vorgaben von Art. 72 bis IVV. Die MEDAS gelten nach konstanter Rechtsprechung als unbefangen, obwohl ihre Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung abgegolten werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) . Eine Ver letzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung respektive von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), wie sie von der Beschwerdeführerin in sinu iert wird ( Urk. 1 S. 29), ist folglich nicht ersichtlich . Vielmehr darf das Gericht d en von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Recht sprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_692/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4) . 4.1.3
Betreffend den psychiatrischen Gutachter PD Dr. med. I.___ , Fach arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieser erst seit dem 1. Juni 2023 über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern verfüge. Es sei Rechenschaft darüber abzulegen, wie dieser Gut achter in dieser kurzen Zeit das notwendige versicherungsmedizinische Fach wissen erlangt habe , welches in der Schweiz Gültigkeit habe. Sodann sei mitzu teilen, an welcher Universität der Gutachter seine Habilitation geschrieben habe und wie deren Titel laute ( Urk. 12/152/1). PD Dr. I.___ ist für eine MEDAS-Begutachtungsstelle tätig und wirkte am unter der Leitung eines anderen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie erstatteten MEDAS-Gutachten mit (Leitung Konsens: Dr. D.___ , vgl. Urk. 12/159/13) . Der mit der ärztlichen Leitung der C.___
betraute Dr. D.___ erfüllt auch Aufgaben der medizinischen Super vision . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass PD Dr. I.___
das in der Schweiz geltende versicherungsmedizinische Fachwissen ausreichend zugetragen wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an Sachverständige in Art. 7m ATSV geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 lit . c wird eine gültige Berufs ausübungsbewilligung lediglich für den Zeitpunkt der Begutachtung vorausgesetzt und nicht bereits für vorangehende Jahre, sodass der Einwand, PD Dr. I.___ verfüge erst seit dem 1. Juni 2023 über eine Berufsausübungs bewilligung im Kanton Bern ( Urk. 12/152/1), ins Leere zielt. Für den in Abs. 2 vorgesehenen Erwerb eines Zertifikats d es K.___ gilt gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 eine Frist von fünf Jahren (vgl. ATSV am Ende), welche noch nicht abgelaufen ist. Gemäss Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügt PD Dr. I.___ sodann über einen im Jahr 2009 in Österreich erlangten Fachtitel in Psychiatrie und Psycho therapie , welcher im Mai 2023 in der Schweiz anerkannt wurde
( https://www.medregom.admin.ch/medreg/search ; besucht am 3. Juli 2025) . Die Zugehörigkeit zur FMH oder einer anderen anerkannten Organisation ist nicht erforderlich ( Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 4.3 ). Die übrigen geforderten Informationen hinsichtlich des Lebenslaufes von PD Dr. I.___ sind nicht erforderlich, um die Fachkenntnisse des PD Dr. I.___ zu überprüfen. Immerhin kann der Webseite der Universität L.___ ohne Weiteres entnommen werden, dass PD Dr. I.___ seine Habilitation dort im 2. Quartal des Jahres 2022 abgeschlossen hat . Dr. med. M.___
wurde beim polydisziplinären Gutachten in der Disziplin der Neurologie eingesetzt ( Urk. 12/159/2), für welche er über einen in der Schweiz (bereits im Jahr 2013) anerkannten Fachtitel verfügt .
Dr. med. N.___ verfügt über einen Fachtitel unter anderem in All gemeiner Innerer Medizin und über eine aktive Berufsausübungsbewilligung . Die wegen seines Jahrgangs (
1948) geäusserten Zweifel am Absolvieren der not wendigen Weiterbildungskurse sind vor diesem Hintergrund nicht begründet.
D ie Experten Dr. med. univ. O.___ , Fachärztin für Pneumologie, und Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weisen soweit ersichtlich keine praktische Tätigkeit in der Schweiz auf. Dies ist indes nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 767 /2019 vom 1 9. Mai 2020 E. 3.3.3). Beim Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass sie sich an der Rechtsordnung ihres Herkunftslandes orientiert hätten , was unerwünscht wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 1 9. Mai 2020 E. 3.3.3) , hatte die Beschwerdegegnerin nicht - wie von der Beschwerdeführerin gefordert ( Urk. 12/144/1) - zu beweisen, dass die Gutachter personen mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut sind. 4.1. 4
Die Beschwerdeführerin bestritt weiter, dass die Konsensbesprechung am an gegebenen Datum stattgefunden habe ( Urk. 1 S. 17). Die von Dr. D.___ (Leitung Konsens) formulierte interdisziplinäre Gesamtbeurteilung wurde von alle n am Gutachten beteiligten Experten unterzeichnet . Damit bestätigten sie, dass eine Konsensbesprechung stattgefunden ha be , und erklärten sich mittels Unterschrift mit deren Inhalt einverstanden ( Urk. 12/159/ 13 ). Die ergänzenden Ausführungen dazu, dass diese
- zusammengefasst - aus zeitlichen beziehungsweise arbeits organisatorischen Gründen an einem Sonntag stattgefunden ha be ( Urk. 12/175/1-2), sind ohne weiteres nachvollziehbar . Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Konsensbesprechung wie an gegeben stattgefunden hat. Die Frage, ob dadurch gegen das Arbeitsgesetz verstossen wurde, bildet nicht Streitgegenstand und ist überdies nicht entscheidend für die inhaltliche Schlüssigkeit des Gutachtens. 4.1. 5
Die beanstandeten (vgl. Urk. 1 S. 21 ) Angaben von Alter, Grösse und Gewicht divergieren in einem geringen Ausmass, sodass von einer fehlenden Relevanz hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Auch handelt es sich dabei nicht um Fehler, welche hätten ins Auge springen müssen.
Hinzu kommt, dass das Gewicht auch innert weniger Tage (oder möglicherweise sogar innerhalb eines Tagesverlaufs) um wenige Kilogramm e divergieren kann. Auch dass leicht unterschiedliche Grössen gemessen werden je nach Tageszeitpunkt und je nachdem ob ohne oder mit welchen Schuhen, liegt im Bereich des Möglichen. Der orthopädische Experte hat das mittlerweile zu tiefe Alter von 54 Jahren offenbar aus dem von der IV-Stelle gelieferten Kontext des Begut achtungsauftrags übernommen ( Urk. 12/175/5 und Urk. 12/175/13), womit das nicht aktuelle Alter ebenfalls keinen Hinweis auf eine Verwechslung der versicherten Person darstellt. Dementsprechend ist dem Einwand, diese Unstimmigkeiten liessen darauf schliessen, dass die Gutachter die Teilgutachten gegenseitig nicht gelesen hätten ( Urk. 1 S. 24) , nicht zu folgen. 4.1. 6
Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen einer Seite des orthopädischen Gut achtens bemängelt, trifft es zwar zu, dass diese bei der Ablieferung des Gut achtens fehlte ( Urk. 12/175/4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich alleine daraus indessen nicht schliessen, die fragliche Seite habe daher von den Gutachtern nicht zur Kenntnis genommen werden können. Zum einen wurde die fehlende Seite ( Urk. 12/175/19) in die Konsensbeurteilung ein gearbeitet: So finden sich darin insbesondere die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in angepasster sowie angestammter Tätigkeit für die einzelnen Zeitabschnitte sowie etwa der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin längst schon keine konstante Schmerzmedikation mehr benötigt ( Urk. 12/159/8-9). Zum anderen darf denn auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Teil gutachten den Gutachtern in elektronischer Form zur Verfügung standen. Anlass, auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens zu schliessen, besteht nicht.
Eine Unverwert barkeit des Gutachtens kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. 4.1. 7
Vielmehr ist hervorzuheben , dass das C.___ -Gutachten hinsichtlich der streitigen Belange umfassend ist, mithin auf Untersuchungen sowie ausführlichen Befunderhebungen in den relevanten Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Pneumologie, Neuropsychologie und Orthopädie
beruht ( Urk. 12/159/ 42-44 , Urk. 12/159/59-60 , Urk. 12/159/75-77 , Urk. 12/ 159/90-91 , Urk. 12/159/104-106 , Urk. 12/159/117-119 ) . Die Beurteilung erfolgte in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 12/ 159/14- 24, Urk. 12/159/33-34, Urk. 12/159/46-48 , Urk. 12/159/55, Urk. 12/159/70, Urk. 12/159/87,
Urk. 12/159/102-103,
Urk. 12/159/ 113 ) sowie der interdisziplinär erhobenen Laborbefunde ( Urk. 12/159/25 -26, 28- 29) und d ie Gutachter erhoben die Anamnese und be achte ten im Rahmen ihrer Einschätzungen sodann insbesondere die geklagten Beschwerden und die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/ 159/34 42, Urk. 12/159/55-59,
Urk. 12/159/70-75 , Urk. 12/159/ 87-89 , Urk. 12/159/103-104 , Urk. 12/159/113-117 ). Sodann beantworteten sie die gestellten Fragen in begründeter Weise ( Urk. 12/ 159/44-52, Urk. 12/159/60- 66 , Urk. 12/159/80 84 ,
Urk. 12/159/91 99 ,
Urk. 12/159/106 110,
Urk. 12/159/119 124 ). Unter Berück sichtigung der inhaltlichen Einwände de r Beschwerdeführer in näher zu prüfen ist nachfolgend, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. 4.2
Im allgemeininternistischen Gutachten wurde die Beschwerdeführerin aus rein allgemein-internistischer Sicht als vollzeitlich arbeitsfähig eingestuft. Der Experte verwies insbesondere auf das pneumologische Teilgutachten ( Urk. 12/159/50-51). Als objektivierbare Diagnosen listete er eine chronisch obstruktive Lungen erkrankung Stadium Gold III, chronische Diarrhoe bei Verdacht auf Reizdarm syndrom, Differentialdiagnose chronischer Alkoholabusus, einen anamnestisch chronischen Alkoholabusus und eine alkoholische Fettleberhepatitis sowie einen Status nach einem synkopalen Ereignis im Oktober 2018 auf ( Urk. 12/159/49). In der Befunderhebung traten bei gewissen Bewegungen, insbesondere bei aus ladenden Armbewegungen, Schmerzen in den Schultern auf ( Urk. 12/159/42-43) . Zudem zeigte die Beschwerdeführerin bereits bei leichter Belastung eine Sinustachykardie beziehungsweise eine erhöhte Herzfrequenz von bis zu 104 Schlägen pro Minute, welche im Rahmen einer pulmonalen Insuffizienz ein geordnet wurde ( Urk. 12/159/42). Vor diesem Hintergrund überzeugt, dass der Experte die Beschwerdeführerin lediglich aus pneumologischer Sicht sowie hinsichtlich Zwangshaltungen (Über-Kopf, vornübergebeugt, kniend) - und nicht darüber hinaus aus rein allgemein-internistischen Gründen - für eingeschränkt hielt ( Urk. 12/159/50-51). 4.3
Dass aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an genommen , sondern insbesondere auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen wurde ( Urk. 12/159/6 4 -66),
ist schlüssig vor dem Hintergrund, dass weder radi k uläre noch sensible oder motorische Ausfälle der entsprechenden Kenn muskeln bestehe n ( Urk. 12/159/61) , noch primär-neurogen erklärbare Schmerzanteile beziehungsweise radikuläre Schmerzen objektivierbar waren ( Urk. 12/159/61 , Urk. 12/159/64).
Das Fehlen einer radikulären Reiz- oder gar Defizitsymptomatik wurde sodann auch vom orthopädischen Teilgutachter bestätigt ( Urk. 12/175/14). Hinsichtlich der leichtgradigen vorwiegend periventrikulären Leukenzephalopathie , welche von Dr. med. Q.___ , Fach ärztin für Neurologie, gestützt auf die MRI-Untersuchung des Schädels vom 1 7. Oktober 2019 diagnostiziert worden war (Urk. 12/78/3),
legte der neuro logische Experte dar, dass diese vorliegend ohne funktionale Relevanz ist . Dies ist nachvollziehbar, zumal im aktuellen klinischen Untersuchungsbefund keine Beeinträchtigung objektiviert werden konnte und auch bei der AMDP Testung vom 2. April 2020 keine Beeinträchtigungen festzustellen waren
in den Bereichen Merkfähigkeit, Gedächtnisleistung und Orientierung ( Urk. 12/159/63) - respektive lagen keine Auffassungsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörungen und keine mnestischen Störungen vor ( Urk. 12/88/3) . Passend dazu hielt der neurologische Experte fest , dass eine leichtgradige vorwiegend periventrikuläre Leukenzephalo pathie
keinesfalls notwendigerweise kognitive Beeinträchtigungen nach sich zieh e , sondern in der Regel einen radiologischen Zufallsbefund darstell e . Dass der geringgradige Befund im Falle der Beschwerdeführerin gar altersentsprechend ist, erklärte er plausibel mit dem infolge jahrzehntelangen massiven Nikotinabusus vaskuläre n Risikoprofil ( Urk. 12/159/6 2 -64). Damit korreliert die von Dr. Q.___ geäusserte Vermutung, dass die leichtgradige Leu k en z ephalopathie
mikroangio pathisch infolge des anhaltenden Nikotinabusus entstanden sei ( Urk. 12/78/3). 4.4
Der psychiatrische Teilgutachter an erkannte gestützt auf die Labor untersuchungen den Alkoholkonsum zumindest im Bereich des schädlichen Gebrauchs ( ICD-10 F 10.1; riskanter Alkoholkonsum; Urk. 12/159/81 -82 ). Dass er diesem sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F 12.1; vgl. Urk. 12/159/82) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, überzeugt vor dem Hintergrund, dass Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis während der psychiatrischen Exploration intakt waren und das Denken klar und kohärent. Auch bestanden keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen ( Urk. 12/159/76). Demnach waren keine kognitiven Beeinträchtigungen augenscheinlich ( Urk. 12/159/82). Aufgrund der geringgradigen Dysphorie, bei jedoch erhaltenem Antrieb ( Urk. 12/159/76), diagnostizierte der psychiatrische Experte eine An passungsstörung mit leicht depressiver Reaktion , welche in ihrer Ausprägung wechselhaft, aktuell remittiert sei (ICD-10 F 43.2; Urk. 12/159/81-82). Diese Störung bezeichnete er beim Fehlen einer nennenswerten krankheitswertigen offenen Symptomatik als wenig krankheitswertig ( Urk. 12/159/81) . Angesichts des dank der regelmässigen psychiatrischen Therapie stabilen Zustands (vgl. Urk. 12/159/81) und beim Fehlen von (wesentlichen) Funktionseinschränkungen aufgrund der nur sehr leicht ausgeprägten psychischen Problematik ( Urk. 12/159/82) respektive mit Blick auf das Fehlen ausgeprägter psychischer Symptome und auf den psychisch stabilen Zustand ( Urk. 12/159/83) ist schlüssig, dass er diese Störung als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend betrachtete (vgl. Urk. 12/159/83). Bezüglich der anlässlich de r neuropsychologischen Begut achtung gezeigten kognitiven Einschränkungen
wies er auf die nicht-authentische Leistungsverzerrung hin ( Urk. 12/ 159/82) . Tatsächlich fiel d er s trukturierte Fragebogen s imulierter Symptome (SFSS) auffällig aus in den Bereichen « neurologische Beeinträchtigung » sowie « affektive Störung » ( Urk. 12/159/76) und leicht auffällig im Bereich « amnestische Störung » . Auch der Gesamt-SFSS-Score war mit über dem Cut off von 16 Punkten liegenden 24 Punkten auffällig ( Urk. 12/159/77). Damit lagen effektiv Hinweise auf ein nicht-authentisches Verhalten vor ( Urk. 12/159/77) und es ist plausibel , dass der psychiatrische Experte anhand seiner selber erhobenen Befunde auf das Fehlen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schloss. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch in der neuropsychologischen Exploration bezüglich Gedächtnis funktionen grob kursorisch unauffällig und in der 1-zu-1-Situation stabil aufmerksam wirkte und innerhalb der zwei Stunden weder Ermüdungszeichen noch einen Leistungsabfall zeigte ( Urk. 12/159/78 , Urk. 12/159/105). Zwar wurden testdiagnostisch bis zu schwerer kognitiver Minderleistung in mehreren Bereichen objektiviert, jedoch entsprachen die gezeigten Leistungen bei eingeschränkter Validität mit Sicherheit nicht der tat sächlichen Leistungsfähigkeit ( Urk. 12/159/78, Urk. 12/159/ 108). Dem entsprechend resultierte aus der neuropsychologischen Begutachtung lediglich die Diagnose von nicht-authentischen kognitiven Minderleistungen in allen geprüften Bereichen mit Leistungsverzerrung ( Urk. 12/159/109). Dies ist nach vollziehbar eingedenk dessen, dass sich sowohl in einem gut standardisierten Leistungsvalidierungstest Auffälligkeiten zeigten, als auch Inkonsistenzen zwischen Tests sowie zwischen den Testleistungen und direkt beobachtetem Ver halten und Fähigkeiten vorhanden waren ( Urk. 12/159/79, Urk. 12/159/107). Damit lag ein problematisches Leistungsverhalten in Form von Verdeutlichung vor ( Urk. 12/159/107). Im Übrigen gab auch die Beschwerdeführerin selber an, lediglich an Schmerzen zu leiden und nannte darüber hinaus psychosoziale Belastungsfaktoren (Welt kaputt, Verlust dreier nahestehender Personen ) sowie Lungenbeschwerden ( Urk. 12/159/ 71 , Urk. 12/ 159/87 -88 ). In Übereinstimmung damit gelangt e der psychiatrische Experte zum Schluss, die vorhandenen Funktionseinschränkung en und -störungen ergäben sich aus dem (somatischen) Schmerzsyndrom und den orthopädischen Problemen ( Urk. 12/159/83).
Damit wurden auch die mittels Mini-ICF-APP erhobenen schwerere n Ein schränkungen (einzig) in der Durchhaltefähigkeit und im Bereich Spontan aktivität ( Urk. 12/159/77), auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinwies ( Urk. 1 S. 20), nicht auf eine psychische Erkrankung zurück geführt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt
eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Da es vorliegend an einer solchen fehlt, wurden diese Funktionseinschränkungen zu Recht nicht berücksichtigt.
Nebenbei ist zu bemerken, dass auch die erstbehandelnde Psychiaterin keine r Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hatte ( Urk. 12/88/ 3- 4).
Die neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es bleibt Aufgabe de s psychiatrischen Fach arztes , die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis). Da mit zielt die beschwerdeweise erhobene Kritik, die neuropsychologische Begutachtung habe nur zwei Stunden
gedauert , was nicht ausreiche ( Urk. 1 S. 21), von vornherein ins Leere. Selbst d ie Dauer der psychiatrischen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten . Nach konstanter Rechtsprechung kommt der Dauer der Exploration allein nicht entscheidende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 4.4 mit Hinweisen), was vorliegend zu bejahen ist.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, an einer invalidisierenden Alkoholsucht zu leiden ( Urk. 1 S. 19 und S. 27 ) .
Gutachterlich festgestellt wurde ein Alkoholkonsum zumindest im Bereich des schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F 10.1; riskanter Alkoholkonsum; Urk. 12/159/81-82). D er problematische Alkoholkonsum wurde demnach
- obwohl die Beschwerde führerin einen Alkoholabusus unter Angabe einer Trinkmenge von zwei bis fünf Bier pro Tag verneinte ( Urk. 12/159/45 -46, Urk. 12/159/57 , Urk. 12/1 59/72 ) - gestützt auf die Laboruntersuchungen von den Gutachtern erkannt ( Urk. 12/159/48) . Zu bemerken ist dazu, dass das mittlere Erythrozytenvolumen (MCV) im Normbereich lag , wobei bei chronischem Alkoholabusus eine Erhöhung zu erwarten wäre ( Urk. 12/159/44).
Dr. J.___ und lic. phil. R.___ diagnostizierten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10 ; Urk. 9 S. 3 ) . Indem sie die Störung nicht näher spezifiziert, sondern auf eine detaillierte Codierung mittels Hinzufügen s einer weiteren Ziffer verzichtet haben, spricht diese Diagnose nicht gegen die gutachterlich diagnostizierte Störung im Rahmen von ICD-10 F10.1 (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F1 S. 110 ff.).
Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, a llenfalls könne ein zeitweiliger Einfluss von Alkohol und Cannabis auf die kognitiven Kapazitäten angenommen werden
( Urk. 12/159/9).
Von der Beschwerdeführerin b eschrieben wird
primär ein abend licher Substanzkonsum als Einschlafhilfe ( Urk. 9 S. 3-4), womit es an Hinweisen darauf fehlt, dass die Beschwerdeführerin tagsüber infolge Substanzkonsums regelmässig eingeschränkt wäre. Sie vermochte denn auch während der gesamten psychiatrischen Exploration ihre Konzentration und Aufmerksamkeit ohne Probleme zu halten ( Urk. 12/159/75). Bei der neurologischen Begutachtung waren Auffassungsgabe, Aufmerksamkeit, Konzentration und Vigilanz unauf fällig ( Urk. 12/159/60) und b ei der internistischen Exploration fielen ebenfalls keine Gedächtnisstörungen oder Konzentrationsprobleme auf und die Beschwerdeführerin wirkte hinsichtlich Stimmung, Schwingungsfähigkeit und Antriebslage normal ( Urk. 12/159/44) . Wie bereits eingangs dieser Erwägung dar gelegt, ist die gutachterlich angenommene fehlende Auswirkung des Alkohol konsums auf die Arbeitsfähigkeit
plausibel , woran nach dem Gesagten der Bericht von Dr. J.___ und lic. phil. R.___ nichts zu ändern vermag. Dass eine weitere suchtspezifische Beratung sowie Laborkontrollen im weiteren Verlauf empfohlen wurden ( Urk. 12/159/82), impliziert - entgegen der in diese Richtung gehenden Annahme der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 19 ) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Fehlt es bereits an psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, hat auch keine Indikatorenprüfung (vgl. dazu Urk. 1 S. 28) zu erfolgen. Denn m it einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).
4.5
Die pneumologische Expertin legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass zur Beurteilung der funktionalen Einschränkung bei Lungenerkrankungen die so genannte medizini sch - theoretische Ateminvalidität als messbare Einbusse der Lungenfunktion und des Gasaustausches bestimmt wird ( Urk. 12/159/95). Weiter erklärte sie, mit diesem Grad der Lungeninvalidität könne eingeschätzt werden , welche qualitative Schwere einer Arbeitstätigkeit überhaupt bewältigt werden, dass diese aber nicht mit einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten gleichzusetzen sei . Unter Bezugnahme auf die Messwerte gelangte sie zum Schluss, dass seit Juli 2020 nur noch sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich s eien , wohingegen vor der Zunahme des Schwere grades der COPD noch leichte körperliche, vorzugsweise sitzend auszuübende Tätigkeiten zumutbar gewesen s eien ( Urk. 12/159/96). Dies ist schlüssig vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Lungenproblematik einzig über Atembeschwerden bei Belastungen wie Treppensteigen oder Heben von Gewichten geklagt hat ( Urk. 12/159/87-88). Beim Zumutbarkeitsprofil wurde sodann die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass es sich um eine rein sitzende Tätigkeit handeln müsse ( Urk. 12/159/89), mitberücksichtigt. Dies sowie die weiteren qualitativen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit , welche von Dr. E.___ übernommen wurden ( Urk. 12/159/97), sind plausibel angesichts dessen, dass die geklagte belastungsinduzierte Atemnot durch die lungen funktionell schwergradige obstruktive Ventilationsstörung gut erklärt ist ( Urk. 12/159/92). Hinsichtlich der quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähig keit wich die Gutachterin von der von der behandelnden Dr. E.___ postulierten Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden pro Tag ab. Dies begründete sie in schlüssiger Weise damit, dass von der Ateminvalidität nicht auf die quantitative Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann , sowie unter Hinweis
darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer körperlichen Belastbarkeit nur auf eine leichte Einschränkung um 30 %
- respektive vor der Verschlechterung um 20 %
- schliessen l ie ssen, zumal grundsätzlich eine genügende körperliche Belastbar keit für dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten besteh e ( Urk. 12/159/96 -97 ). So hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 bei geringer körperlicher Aktivität über eine respiratorische Beschwerdefreiheit im Alltag be richtet ( Urk. 12/122/2) und auch im Februar 2023 fuhr sie laut eigenen Angaben noch regelmässig Fahrrad
und absolvierte Spaziergänge, wobei sie sich dabei nicht relevant eingeschränkt
fühlte ( Urk. 12/136/1). Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Dr. E.___ wurde von der Gutachterin zur Kenntnis genommen und unter Hinweis auf die für solche adaptierten Tätigkeiten gute Belastbarkeit entkräftet ( Urk. 12/159/96). Von eine m unbegründeten Abweich en (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 21 oben ) kann demnach nicht gesproch en werden . Hinzuweisen ist im Übrigen i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften
auf die Erfahrungstatsache , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Schmerzen
- obschon teil weise auch bewegungsunabhängig permanent vorhanden ( Urk. 12/175/14) - als stark belastungsabhängig beschrieben hat ( Urk. 12/175/8 , Urk. 12/175/11 ) , ist schlüssig, dass der orthopädische Experte die Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hin sicht als eingeschränkt erachtet und nackenbelastende Tätigkeiten sowie Tätig keiten mit Überkopfarbeiten vom Zumutbarkeitsprofil ausgenommen hat ( Urk. 12/175/15). In Übereinstimmung damit konnte anlässlich der Exploration beobachtet werden, dass die Beschwerdeführerin die Arme nicht über Schulter höhe heben konnte, jedoch ansonsten keine erkennbare Beeinträchtigung zeigte ( Urk. 12/175/ 13- 14). Be im Vorhandensein patho physiologischer struktureller Befunde , welche die geschilderten Einschränkungen der Beweglichkeit, hingegen nicht sämtliche geklagten Beschwerden zu erklären vermögen ( Urk. 12/175/ 14 15 ), ist nachvollziehbar, dass d er Beschwerdeführerin für leidensadaptierte Tätig keiten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, jedoch eine infolge erhöhten Pausen bedarfs um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit zugemutet wird ( Urk. 12/175/ 16 ). Ferner wies der Experte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur bedarfsweise Schmerzmedikation einnehme ( Urk. 12/175/17 )
und ein ausgesprochen geringes Therapieniveau aufweise ( Urk. 12/175/14) -
was beides zutrifft ( Urk. 12/159/64, Urk. 12/175/8 , Urk. 12/175/11) -, woraus er in kohärenter Weise auf einen ( ab gesehen von Belastungssituationen ) geringen Leidensdruck schloss ( Urk. 12/175/14). Des Weiteren ist hinsichtlich objektiver Schmerzkorrelate zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin affektiv schwingungsfähig war und keine vegetativen Schmerzkorrelate beobachtbar waren ( Urk. 12/175/8). Vor diesem Hintergrund
ist die nur leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit überzeugend . 4.7
Die in ihrer interdisziplinären Schlussfolgerung festgehaltene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % für die Zeit von Mitte 2018 bis Juni 2020 und von 70 % ab Juli 2020 ( Urk. 12/159/10) steht in Einklang mit den dargelegten Teilgutachten. Ebenso wurde nachvollziehbar begründet, dass die Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit in ideal adaptierten Tätigkeiten nicht zu addieren sind, zumal sich die Beschwerdeführerin während
der vermehrten Pausen in beiden Funktionsbereichen (muskuloskelettal wie auch hinsichtlich der Ateminvalidität) gleichzeitig erholen kann ( Urk. 12/159/10). Zusammenfassend erweist sich das Gutachten auch in materieller Hinsicht als schlüssig und damit nach dem Gesagten als beweiskräftig. 4. 8
Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, laut dem RAD habe bereits vor dem Beschluss vom 2 0. März 2012 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit vorgelegen ( Urk. 1 S. 5). D a im Falle einer relevanten Ver änderung eine umfassende Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist die Beschwerde gegnerin nicht an die im Jahr 2012 erfolgte RAD-Stellungnahme gebunden. Im Übrigen handelt es sich bei der zitierten Passage, wonach eine angepasste Tätig keit zu 50 % möglich sei, nicht um die Beurteilung des RAD, sondern um die Zusammenfassung des Berichts des damaligen Hausarztes ( Urk. 12/ 17/2). Der Einwand zielt folglich ins Leere. Auch der Einwand , das Leistungsbegehren sei im Vergleichszeitpunkt lediglich aufgrund der nun nicht mehr geltenden Päusbonog -Rechtsprechung abgewiesen worden ( Urk. 1 S. 6), tut angesichts der nun erforderlichen allseitigen neuen Prüfung nichts zur Sache. 4. 9
Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, i hre Arbeitsleistung habe nicht auf mindestens 80 % gesteigert werden können ( Urk. 1 S. 10), sondern es sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % in angepasster Tätigkeit attestiert worden ( Urk. 1 S. 10-11). Aus dem - aus gesundheitlichen Gründen - erfolglosen Abschluss der Arbeitsvermittlung müsse zwingend geschlussfolgert werden, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei ( Urk. 1 S. 12). Es trifft zu, dass der Berater der S.___ AG die Meinung vertreten hat, die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch nicht in der Lage, mehr als 60 % zu leisten im ersten Arbeitsmarkt – und dies im repetitiven Umfeld (Urk. 12/73/7). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung jedoch in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Die Gutachter haben zur Kenntnis genommen, dass der Arbeitsversuch nicht weiter als bis zu einem Pensum von 50-60 % gesteigert werden konnte, hielten die fehlende Steigerbarkeit indes für nicht medizinisch begründet ( Urk. 12/159/11). Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Exploration nicht durchgehend eine optimale Leistungsbereitschaft, sondern es traten
bei den neuropsychologischen Tests eine Verdeutlichung beziehungsweise negative Leistungsverzerrungen und Inkonsistenzen auf
( Urk. 12/159/63 , Urk. 12/159/ 107-108 ) . Auch äusserte sich die Beschwerdeführerin immer wieder negativ über die ihr gestellten Aufgaben ( Urk. 12/159/105) und wies bei der orthopädischen Exploration nur einen mässigen Kooperationsgrad auf ( Urk. 12/175/8). Hinzu kommt, dass auch die Eingliederungsverantwortliche auf die fehlende subjektive
- und nicht objektive - Eingliederungsfähigkeit hin gewiesen hat ( Urk. 12/77/2).
Massgebend ist sodann nicht der effektive Arbeitsmarkt, auf welchem die Beschwerdeführerin nicht vermittelt werden konnte, sondern der sogenannte aus geglichene Arbeitsmarkt.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auflage 20 22 , N . 13 3 zu Art. 28a).
Aufgrund all dieser Umstände erweckt die laut dem Berufsberater etwas tiefere Arbeitsfähigkeit keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung. 4.10
Relevante Veränderungen seit der Begutachtung führten Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. R.___ , Psychologe FSP, in ihrem Bericht vom 3 1 . Januar 2025 nicht an , sondern sie gingen von einer Invalidität seit circa 2018 aus ( Urk. 9 S. 4) . Demnach trifft die Bemerkung der Beschwerdegegnerin zu , dass es sich hierbei um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle ( Urk. 11). Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Gutachter vom Verbringen ihrer beiden Kinder in eine Pflegefamilie berichtet hatte ( Urk. 12/159/73), dies aber offenbar nicht als einschneidendes Erlebnis wertete (vgl. Urk. 12/159/74), wonach unter einschneidenden Erlebnissen «Kindheit, Stalker, die Drogensucht, dass sie ein Kind nach der zweiten Geburt verloren habe», aufgeführt sind), der psychiatrische Gutachter keinen ausgeprägten psychopathologischen Befund erhob ( Urk. 12/159/83) und die Beschwerdeführerin psychisch als weitgehend stabil qualifizierte. Nachdem es dem Bericht der seit 5. September 2024 behandelnden Sachverständigen mithin an Anhaltspunkten dafür mangelt, dass im Rahmen der Begutachtung wichtige Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, ver mag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass nicht die Diagnosen, sondern die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 1 3. Februar 2018 E. 3.3).
D as C.___ -Gutachten ist
- wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt - voll ständig, schlüssig und beweiskräftig und es ergibt ein klares Bild des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin : Sie weist kaum psychisch bedingt e Funktionseinbuss en beziehungsweise keine nennenswerte psychiatrische Symptomatik auf ( Urk. 12/159/ 5 , Urk. 12/159/82 ) , wobei sie auch selber angegeben hat te , Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig ( Urk. 12/159/56). Des Weiteren pflegt sie gute Beziehungen zu Verwandten, Bekannten, Kindern und Enkelkindern ( Urk. 12/159/40-41), wobei sie ins besondere viele Leute beim Mittagessen in der Kirche trifft ( Urk. 12/159/72, Urk. 12/159/74) und regelmässig Kontakt zu ihrem jüngeren Sohn ( Urk. 12/159/72-73) und zu Freunden ( Urk. 12/159/74) hat. Darüber hinaus ist ihr eine gewisse körperliche Aktivität in Form von Radfahren und Spaziergängen möglich ( Urk. 12/159/56, Urk. 12/159/74, Urk. 12/175/15).
Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren medizinischen Abklärungen an gezeigt. Von einem weiteren Gutachten, wie es eventualiter beantragt wurde ( Urk. 1 S. 2 und S. 2 8-2 9), wären bei der gegebenen Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d , Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2023 vom 3. Juni 2 024 E. 6.2.1 mit Hinweisen auf BGE 134 I 140 E. 5.3 und BGE 131 I 153 E. 3 ). 4.11
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten ist seit Juli 2020 von einer Arbeits fähigkeit von 70 %
auszugehen in einer sehr leichten, nacken- und schulter schonenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, welche Rückzugsmöglichkeiten für Reserve-Inhalationen bietet und frei ist von Witterungseinflüssen sowie inhalativen Noxen ( Urk. 12/159/10, Urk. 12/159/12).
Zuvor betrug die Arbeits fähigkeit ab circa Mitte 2018 in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit noch etwas besserem Zumutbarkeitsprofil noch 80 % ( Urk. 12/159/1 0 -12).
Da vor lag vorübergehend von der HWS-Operation im August 2017 bis Mitte 2018 eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vor ( Urk. 12/159/10). Damit liegt im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom 1 5. Mai 2012 eine Verä nderung vor, welche sich auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auswirken könnte. 5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom frühest möglichen Rentenbeginn im September 2019 und von einem Invaliditätsgrad von 8.8 % zu diesem Zeitpunkt aus ( Urk. 2 S. 2).
Beim im Feststellungsblatt ver merkten Invaliditätsgrad von 32 % ( Urk. 12/176/6 ), auf welchen in der Beschwerde hingewiesen wurde ( Urk. 1 S. 25) , handelt es sich demgegenüber um den per 2024 ermittelten Invaliditätsgrad ( Urk. 12/161/2) . 5.2
5.2.1
Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht zunächst über den Beginn des all fälligen Rentenanspruchs. So beantragt die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente spätestens ab 1. März 2018 ( Urk. 1 S. 2 und S. 26).
B is am 4. Juni 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin laut Arbeitgeberfragebogen effektiv als Verkäuferin für die Z.___ AG ( Urk. 12/48/1 , Urk. 12/48/14 ) . In den Akten der Krankentaggeldversicherung ist eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ab 1 2. Mai 2017 dokumentiert ( Urk. 12/24). Zuvor lag die Arbeitsunfähigkeit seit 1. November 2016 bei jeweils mindestens 50 % ( Urk. 12/39/3). Mit Blick auf die im September 2017 erfolgte Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk. 12/22) fällt ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG grundsätzlich ab 1. März 2018 in Betracht. 5.2.2
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zu mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt , erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen an zuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zu gesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der seit September 2016 behandelnde Hausarzt Dr. med. univ. (A) T.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2017 eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, hielt indes eine angepasste Tätigkeit für zumutbar (Urk. 12/23/2) , womit die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt wohl auch eingliederungsfähig war. Infolge der Operation vom 2 8. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin dann auch von der Klinik
F.___
bis zum 3 0. September 2017 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (Urk. 12/29/51, Urk. 12/29/46). Im nachfolgenden Austritts bericht vom 1. September 2017 wurde eine rasche Besserung der präoperativen Symptomatik beschrieben ( Urk. 12/29/45 ). Anlässlich der Nachkontrolle vom 2 9. September 2017 gab die Beschwerdeführerin an , keine Nackenschmerzen mehr zu haben (Urk. 12/29/39) . Dies spricht für eine erneute Besserung im post operativen Verlauf. Zwar hielt Dr. T.___
in seinem Bericht vom 1 6. März 2018 keine Tätigkeit mehr für zumutbar und beurteilte die Prognose zur Eingliederung als schlecht aufgrund der Schmerzen (Urk. 12/35/3-4). Am 1 5. August 2018 war Dr. T.___ demgegenüber optimistisch, dass
die Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2018 an eine m im Rahmen der medizinischen Wiedereingliederung zu findenden Arbeitsplatz eine Arbeitsleistung von zumindest 50 %
werde erbringen könne n
(Urk. 12/53). Den Berichten der Klinik
F.___ vom 9. Mai
2018 und vom 1 8. Juli 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit am Kiosk aufgrund der bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen nicht mehr möglich war . Dabei war angesichts der seit Februar 2018 im Vordergrund stehenden Schulterpathologie
insbesondere relevant, dass dabei keine Schonung des linken Arms möglich gewesen wäre ( Urk. 12/52/7-9, Urk. 12/52/15) . G egen die von der IV-Stelle am 4. April 2018 mitgeteilte Ver weigerung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 12/43) setzte sich die Beschwerdeführerin am 1 8. April 2018 zur Wehr ( Urk. 12/44/1)
und beantragte am 1 5. August 2018 Eingliederungsmassnahmen ab Oktober 2018 ( Urk. 12/54). Das Dossier wurde daraufhin in die Eingliederungsberatung gegeben, welche die Beschwerdeführerin am 2 3. August 2018 zu einem ersten Gespräch einlud ( Urk. 12/55, Urk. 12/90/5). In Würdigung all dieser Umstände scheint eine Ein gliederungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit , welche den ab Februar 2018 im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Beschwerden an der linken Schulter Rechnung trägt, (spätestens) ab März 2018 als überwiegend wahr scheinlich, sodass die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit .
a IVG damals nicht gegeben war.
Dass rückblickend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch gutachterlich anerkannt wurde für diesen Zeitpunkt bis Mitte 2018 , steht der Annahme einer prognostischen Eingliederungsfähigkeit zum selben Zeitpunkt nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 3 1. Januar 2022 E. 5.2). Ebenso wenig hat der Umstand einen Einfluss, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt keine Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 3 1. Januar 2022 E. 5.1).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch erst für die Zeit nach dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im September 2019 (vgl. Urk. 12/71) geprüft hat. 5.3
5.3.1
Strittig und zu klären ist vorgängig zum Einkommensvergleich die Statusfrage, respektive in welchem Umfang d ie Beschwerdeführer in im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging anhand des zuletzt inne gehabte n Arbeitspensum s von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 80 % aus (Urk. 2). Die Beschwerdeführer in macht in ihrer Beschwerde demgegen über geltend, sie sei im Rahmen ihrer Erstanmeldung bei der Invaliden versicherung korrekterweise als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert worden. Das Leistungsbegehren sei im Vergleichszeitpunkt gestützt auf die diskriminierende Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilde rn ohne nachweisbare organische Grundlage ( Päusbonog ) ab gewiesen worden. Die hernach bei der Z.___ AG aufgenommene Tätigkeit als Kioskverkäuferin habe sie gesundheitsbedingt bloss in einem Teilzeitpensum ver richten können ( Urk. 1 S. 6). Im Gesundheitsfall müsste sie aus finanziellen Gründen zwingend mit einem Pensum von 100 % arbeiten ( Urk. 1 S. 13). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe bei ihrer Erstanmeldung ein Pensum von 80 % für den Gesundheitsfall angegeben gehabt, treffe nicht zu ( Urk. 1 S. 15). Die IV-Stelle habe denn später auch von der Anwendung der gemischten Methode Abstand genommen ( Urk. 1 S. 16). 5.3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3.3
Aufgrund der beim Vorliegen eines Revisionsgrunds erforderlichen umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, ohne dass eine Bindung an frühere Beurteilungen bestünde (E. 1.4 vorstehend), ist nicht ausschlaggebend, wann die IV-Stelle in der Vergangenheit von welcher Qualifikation der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Ein starker Indizwert ist jener Tätigkeit bei zumessen, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde. Keinem der erwähnten Gesichts punkte kommt alleinentscheidende Bedeutung zu, so auch nicht der Unter schreitung des Existenzminimums im Falle der Nichtausübung einer Erwerbs tätigkeit bzw. der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer solchen (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 1 5. März 2022 E. 5.3.2). Tatsache ist, dass die IK-Auszüge der Beschwerdeführerin vom
28. Dezember 2011 ( Urk. 12/11) sowie vom 2 4. September 2018 ( Urk. 12/57) auch für die Zeit vor der zuletzt ausgeübten 80%igen Erwerbstätigkeit keine Beträge aufweist, welche auf ein 80 % über steigendes Erwerbspensum hindeuten würden. Dementsprechend gab sie beim Erstgespräch mit der IV-Stelle vom 2 1. Oktober 2011 an, bisher Teilzeitarbeiten ausgeübt zu haben sowie als Hausfrau, Reinigungskraft und Aushilfe im Service tätig gewesen zu sein ( Urk. 12/6/2). Auch für Zeiten, in welchen sie für ihre Kinder nur für das erste Wochenende jeden Monats ein Besuchsrecht hatte ( Urk. 12/13/2), ist keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit dokumentiert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nun ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mangels familiärer Verpflichtungen ein 100%iges Erwerbs pensum innehätte. Gestützt auf die vor ihrer Neuanmeldung zuletzt während mehrerer Jahre ausgeübte 80%ige Erwerbstätigkeit ( Urk. 12/22/6 , Urk. 12/39/2 , Urk. 12/58/5 ) ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.
I n der Rechtsprechung wird in der Regel angenommen , dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, dass unter die Besorgung des Haushaltes fällt , was nicht Erwerbstätigkeit ist. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % ( BGE 141 V 15 E. 4.5 ff. mit Hinweisen). Da dem nichts - insbesondere keine zeitintensive Freizeitaktivität, welche sich auf das Arbeitspensum auswirken würde - entgegensteht, ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt zu qualifizieren. 5.4
5.4.1
Gemäss Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV in der
vom 1. Januar 2018 bis zum 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5. 4 . 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin löste das Arbeitsverhältnis per Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen auf ( Urk. 12/48/1, Urk. 12/48/15), weshalb nichts gegen die Vermutung spricht, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Die Tätigkeit als Verkäuferin am Kiosk entspricht denn auch der Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Verkäuferin sowie ihre n langjährigen Beschäftigungen (vgl. Urk. 12/57-58).
Der vertragliche Grundlohn bei der Z.___ AG betrug brutto Fr. 3'211.50 pro Monat bei einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 80 % mit jedoch un regelmässigem Arbeitseinsatz ( Urk. 12/39/2 , vgl. auch Urk. 12/22/6 ) ,
was Fr. 38'538.-- im Jahr 2016 ergibt.
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 20 20
(Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 2.15 , Nominallohnindex, G 45 - 47 , Frauen) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 39' 794 . 7 0 ( Fr. 38'538. -- :
101 . 2 x 1 04.5 ) bezie hungs weise hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum eines von rund Fr. 49' 743.--. 5.4.3
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass keine Parallelisierung vorgenommen wurde, ohne die Erforderlichkeit einer Parallelisierung näher zu begründen ( Urk. 1 S. 22 Rz . 5.43).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaft lichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirt schaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Solche personenbezogene n Faktoren , welche es der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall verunmöglicht hätten, ein nicht unterdurchschnittliches Validen einkommen zu erzielen, sind nicht ersichtlich. Eine Parallelisierung des für das Jahr 2020 ermittelten Valideneinkommens war demnach nicht angezeigt. 5.4. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, a.a.O., N. 93 f.
zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin geht soweit aktenkundig keiner Erwerbstätigkeit nach. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind daher die Tabellenlöhne ge mäss LSE des BFS heranzuziehen. Gemäss LSE 202 0 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Median aller Löhne bei Frauen im Kompetenzniveau 1 monatlich Fr. 4’276 .--. Hoch gerechnet auf die im Jahr 2020 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T
03.02.03.01.04.01) ergibt sich bei dem der Beschwerdeführerin ab Juli 2020 noch zumutbaren Pensum von 70 % ein Invalideneinkommen von jährlich gerundet
Fr. 37’445 .-- ( Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0. 7 ). 5.4. 5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Zeit bis Ende 2023 keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt ( Urk. 12/161/1, Urk. 12/161/12). Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich ganztägig arbeiten, weist jedoch aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % auf ( Urk. 12/159/10, Urk. 12/175/16).
In solchen Fällen der vollzeitlich verwertbaren reduzierten Leistungsfähigkeit nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, dass die Erwerbseinbusse mit der Reduktion des Tabellenlohnes um den medizinisch attestierten prozentualen Einschränkungsgrad ausreichend ab gebildet wird, und gewährt deshalb in der Regel keinen zusätzlichen, darüber hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die qualitativen Limitierungen der Beschwerdeführerin sind bereits im Zumutbarkeitsprofil erfasst , weshalb ein Abzug infolge des Ver bots der doppelten Berücksichtigung auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2024 vom 1. Mai 2025 E. 4.3). Folglich ist das Absehen von einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zumindest für die Zeit bis Ende 2021 nicht zu beanstanden. 5. 4.6
In Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 37’445 .-- zum Validen einkommen
von Fr. 49' 743 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12' 298 .-- und damit fürs Jahr 2020 (Zeitpunkt des Eintritts der letzten Verschlechterung)
ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 5 %
im Erwerbsbereich.
Gewichtet beträgt dieser rund 20 % (0,8 x 25 % ).
I m Haushalt ist die Beschwerdeführerin nicht wesentlich eingeschränkt. Sie kann die täglichen Verrichtungen nach eigenen Angaben ohne Hilfe erledigen ( Urk. 12/159/36-37) beziehungsweise benötigt in der Regel keine Hilfe im Haus halt oder im Alltag ( Urk. 12/159/58, Urk. 12/159/89, Urk. 12/175/15). Folglich liegt für das Jahr 2020 ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 20 % vor. 5. 5
Weiter ist festzuhalten, dass ab September 2019 ohnehin kein Rentenanspruch bestand, da die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis und mit Juni 2020 noch bei 80 % und das Invalideneinkommen dementsprechend höher lag. 5.6
5.6.1
Im Hinblick auf BGE 150 V 323 E. 4.4 und die allgemeinen Grundsätze des Über gangsrechts ist der Leistung s anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar
2022 in Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechts zu prüfen (vgl. diesbezüglich auch die IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 und Nr. 445 vom 2 6. August 2024). Geändert wurden namentlich die Vorschriften hinsichtlich Parallelisierung ( Art. 26 Abs. 2 IVV) und hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn ( Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
G emäss dem vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ist ebenfalls kein Leidensabzug vorzunehmen, da die Beschwerde führerin eine funktionelle Leistungsfähigkeit von über 50 % aufweist. Im Sinne des vorstehend Dargelegten (vgl. E. 5.4.5) besteht auch darüber hinaus kein Korrekturbedarf gestützt auf die ergänzend anwendbaren bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( vgl. BGE 150 V 420 E. 10.6 ).
5.6.2
Die seit 1. Januar 2022 geltende Bestimmung betreffend Parallelisierung
ist an die Stelle der bisherigen Rechtsprechung getreten, welche noch nach den Beweg gründen der tiefen Einkommenserzielung gefragt hatte (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 127 zu Art. 28a IVG). Sie laute t wie folgt :
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a.
das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26 bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b.
das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin wurde ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin und damit einer Beschäftigung im Detailhandel ermittelt, wofür die Beschwerdeführerin über einen Lehrabschluss verfügt. Der branchenübliche Zentralwert der LSE lag i m Jahr 202 2 für Frauen im Kompetenzniveau 2 bei
Fr. 4' 754 .-- (LSE 202 2 , www.bfs.admin.ch, Monat licher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 47 ). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im genannten Sektor im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 59‘472.54 (Fr. 4‘754.-- x 12 : 40 x 41.7). Parallelisiert gemäss
Art. 26 Abs. 2 IVV ergäbe sich damit ein Validen einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 56‘499.-- (0,95 x Fr. 59‘472.54 ). Das für das Jahr 2020 massgebende
Valideneinkommen von Fr. 49‘743.-- liegt auch nach einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2022 (: 104.5 x 105.7) eindeutig darunter, sodass zur Ermittlung eines all fälligen Rentenanspruchs ab 1. Januar 2022 vom parallelisierten Betrag von Fr. 56‘499.-- auszugehen ist. 5.6.3
Für das Jahr 2022 beträgt das Invalideneinkommen Fr. 38’242.-- (vgl. LSE 2022, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, Fr. 4’367.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Stellt man dieses dem parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 56'499.-- gegenüber, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'257.-- ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 32 %. Da der die Bemessung des Invaliditätsgrades von Teil erwerbstätigen betreffende Art. 27 bis
Abs. 1 IVV per 1. Januar 2022 lediglich redaktionelle Änderungen erfahren hat und die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, resultiert ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 26 % (0,8 x 33 % ). 5.7
In der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden und damit noch vor Erlass der an gefochtenen Verfügung in Kraft getretenen Fassung von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ist ein Pauschalabzug vom anhand statistischer Werte ermittelten Invaliden einkommen vorgesehen. Die neue Bestimmung lautet: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent ab gezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
Demnach ist vom Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 34'418. -- führt (0,9 x Fr. 3 8’242 .-- ). Abgesehen vom leidensbedingten Abzug ist auf die für die vorangegangene Rentenablehnung massgebende Invaliditätsgradbemessung abzustellen (IV-Rundschreiben des BSV Nr. 432 vom 9. November 2023 Ziff. 3). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 56'499. - ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 22’081 .-- und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 39 % . Der Gesamtinvaliditätsgrad kommt bei 32 % zu liegen (0,8 x 39 % ) . Folglich bestand auch ab 1. Januar 2024 respektive im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Renten anspruch.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippWidmer
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeit licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sach verhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2024 vom 4.
März 2025 E. 2.1).
Da ein allfälliger Renten anspruch vorliegend - mit Blick auf die im September 2017 eingegangene Neu anmeldung ( Urk. 12/22) sowie angesichts der letzten dokumentierten Verschlechterung per Juli 2020 ( Urk. 12/159/9) - vor Ende 2021 entstanden sein könnte , werden vorliegend
- wo nichts anderes vermerkt ist -
die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V
343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin wei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 1.2 Nachdem sie vom 1. November 2016 bis am 4. Juni 2017 (letzter effektiver Arbeits tag) während 36 Stunden pro Woche als Verkäuferin für die Z.___ AG gearbeitet hatte (Urk. 12/48/1-2), meldete sich X.___ am 13. September 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/22). Dabei gab sie als gesundheitliche Beeinträchtigung starke Schmerzen im Hals wirbel und Ausstrahlungen in Arme und Rücken an (Urk. 12/22/6). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/29, Urk. 12/35), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/23-24, Urk. 12/39) und teilte der Versicherten nach einem Telefongespräch mit ihr (Urk. 12/42) am 4. April 2018 mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 12/43). Dagegen opponierte die Versicherte am 12. April 2018 (Urk. 12/44), ergänzt am 15. August 2018 (Urk. 12/54). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ AG vom 28. Mai 2018 (Urk. 12/48) sowie weitere Angaben der Versicherten ein (Urk. 12/51). Zudem wurden ein weiterer Arztbericht (Urk. 12/53) sowie Berufsunterlagen (Urk. 12/58) zu den Akten genommen und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem indivi duellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 12/57). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 gewährte sie der Versicherten für die Zeit vom 27. November 2018 bis zum 26. April 2019 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 12/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 26. März 2019 bis zum 24. September 2020 (richtig: 2019)
verlängert (Urk. 12/69). Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurden ihr sodann für die Dauer des Arbeitsversuchs vom 25. März bis 24. September 2019 Taggelder zugespro chen (Urk. 12/71). Mit Mitteilung vom 12. Februar 2020 wurde die Arbeitsver mittlung abgeschlossen (Urk. 12/76).
Die IV-Stelle nahm laufend weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/64-65, 12/78, 12/80-81, 12/85-86, 12/88) und legte das Dossier dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, am 13. Juli 2020 abschliessend Stellung nahm (Urk. 12/90/8 9). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 12/89) sowie des Vor bescheidverfahrens ( Urk. 12/91 ff.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vo m 12. Oktober 2020 ab (Urk. 12/99).
Die dagegen am 11. November 2020 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00792 vom 2 3. September 2021 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter polydisziplinärer Begut achtung neu über den Rentenanspruch der Versicherten verfüge ( Urk. 12/112/16-17).
E. 1.3 Im Nachgang zu diesem Urteil holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 12/122, Urk. 12/126,
Urk. 12/131, Urk. 12/136) sowie das polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ , C.___ GmbH (nachfolgend: C.___ ), vom 2 0. Februar 2024 ein ( Urk. 12/159). Dazu nahm der RAD-Arbeitsmediziner A.___ am 1. März 2024 Stellung ( Urk. 12/162/6-7). Nach Durchführung von Einkommensvergleichen ( Urk. 12/161) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. April 2024 die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 12/163). Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. Mai 2024 ( Urk. 12/165), ergänzt am 2 4. Juni 2024 ( Urk. 12/168), Einwand. Die daraufhin gestellten Rück fragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 12/170) beantwortete der Gutachter
Dr. med. D.___ , Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie ,
C.___ ,
Anfang Oktober 2024 ( Urk. 12/175/1-4), wozu sich der RAD am 9. Oktober 2024 wiederum äusserte ( Urk. 12/176/5). Am 2 2. Oktober 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 12/177 = Urk. 2).
E. 2 2. Oktober 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid vom 2 2. Oktober 2024 zusammengefasst fest, gestützt auf das bei der C.___ in Auftrag gegebene Gut achten sowie die Antworten auf die dazu gestellten Rückfragen sei zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise nach Beendigung der Ein gliederungsmassnahmen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen . Damit liege im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 11 % vor, respektive - beim Fehlen einer Einschränkung im Haushaltsbereich - ein gewichteter Invaliditätsgrad von 8.8 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, das Gutachten der MEDAS sei nicht beweiswertig. So bestünden mannigfaltige Fehler - wie etwa das Fehlen einer Seite des orthopädischen Gutachtens oder die falsche Angabe des Alters der Beschwerdeführerin mit 53 statt mit 55 Jahren -, welche belegten, dass die Gut achter die Teilgutachten nicht gelesen hätten, was bereits aus formellen Gründen zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe. Darüber hinaus sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht nachvollziehbar, bestehe doch aus psychiatrischer Sicht eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und sei auch mit Blick auf die in der Begutachtung bestätigte Alkoholsucht in Kombination mit dem Cannabiskonsum auf eine 100 % ige Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. So habe denn die erfolglose Eingliederung gezeigt, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Im Übrigen habe die Beschwerde gegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht und ebenso unzulässigerweise auf die Parallelisierung des Valideneinkommens verzichtet ( Urk. 1). 3. 3.1
In seinem Urteil IV.2020.00792 vom 2 3. September 2021 in Sachen der Parteien hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, dass sich zu mindest der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 5. Mai 2012 verschlechtert hat, weshalb eine umfassende Neubeurteilung erfolgen müsse ( Urk. 12/112/
E. 2.15 , Nominallohnindex, G 45 - 47 , Frauen) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 39' 794 . 7 0 ( Fr. 38'538. -- :
101 . 2 x 1 04.5 ) bezie hungs weise hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum eines von rund Fr. 49' 743.--. 5.4.3
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass keine Parallelisierung vorgenommen wurde, ohne die Erforderlichkeit einer Parallelisierung näher zu begründen ( Urk. 1 S. 22 Rz . 5.43).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaft lichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirt schaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Solche personenbezogene n Faktoren , welche es der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall verunmöglicht hätten, ein nicht unterdurchschnittliches Validen einkommen zu erzielen, sind nicht ersichtlich. Eine Parallelisierung des für das Jahr 2020 ermittelten Valideneinkommens war demnach nicht angezeigt. 5.4. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, a.a.O., N. 93 f.
zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin geht soweit aktenkundig keiner Erwerbstätigkeit nach. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind daher die Tabellenlöhne ge mäss LSE des BFS heranzuziehen. Gemäss LSE 202 0 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Median aller Löhne bei Frauen im Kompetenzniveau 1 monatlich Fr. 4’276 .--. Hoch gerechnet auf die im Jahr 2020 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T
03.02.03.01.04.01) ergibt sich bei dem der Beschwerdeführerin ab Juli 2020 noch zumutbaren Pensum von 70 % ein Invalideneinkommen von jährlich gerundet
Fr. 37’445 .-- ( Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0. 7 ). 5.4. 5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Zeit bis Ende 2023 keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt ( Urk. 12/161/1, Urk. 12/161/12). Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich ganztägig arbeiten, weist jedoch aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % auf ( Urk. 12/159/10, Urk. 12/175/16).
In solchen Fällen der vollzeitlich verwertbaren reduzierten Leistungsfähigkeit nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, dass die Erwerbseinbusse mit der Reduktion des Tabellenlohnes um den medizinisch attestierten prozentualen Einschränkungsgrad ausreichend ab gebildet wird, und gewährt deshalb in der Regel keinen zusätzlichen, darüber hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die qualitativen Limitierungen der Beschwerdeführerin sind bereits im Zumutbarkeitsprofil erfasst , weshalb ein Abzug infolge des Ver bots der doppelten Berücksichtigung auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2024 vom 1. Mai 2025 E. 4.3). Folglich ist das Absehen von einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zumindest für die Zeit bis Ende 2021 nicht zu beanstanden. 5.
E. 4 erhob die Versicherte am 2 1. November 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. März 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie erneut polydisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2025 (Urk.
E. 4.1 7
Vielmehr ist hervorzuheben , dass das C.___ -Gutachten hinsichtlich der streitigen Belange umfassend ist, mithin auf Untersuchungen sowie ausführlichen Befunderhebungen in den relevanten Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Pneumologie, Neuropsychologie und Orthopädie
beruht ( Urk. 12/159/ 42-44 , Urk. 12/159/59-60 , Urk. 12/159/75-77 , Urk. 12/ 159/90-91 , Urk. 12/159/104-106 , Urk. 12/159/117-119 ) . Die Beurteilung erfolgte in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 12/ 159/14- 24, Urk. 12/159/33-34, Urk. 12/159/46-48 , Urk. 12/159/55, Urk. 12/159/70, Urk. 12/159/87,
Urk. 12/159/102-103,
Urk. 12/159/ 113 ) sowie der interdisziplinär erhobenen Laborbefunde ( Urk. 12/159/25 -26, 28- 29) und d ie Gutachter erhoben die Anamnese und be achte ten im Rahmen ihrer Einschätzungen sodann insbesondere die geklagten Beschwerden und die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/ 159/34 42, Urk. 12/159/55-59,
Urk. 12/159/70-75 , Urk. 12/159/ 87-89 , Urk. 12/159/103-104 , Urk. 12/159/113-117 ). Sodann beantworteten sie die gestellten Fragen in begründeter Weise ( Urk. 12/ 159/44-52, Urk. 12/159/60- 66 , Urk. 12/159/80 84 ,
Urk. 12/159/91 99 ,
Urk. 12/159/106 110,
Urk. 12/159/119 124 ). Unter Berück sichtigung der inhaltlichen Einwände de r Beschwerdeführer in näher zu prüfen ist nachfolgend, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.
E. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf das Ergebnis des polydisziplinären C.___ -Gutachtens ab (vgl. Urk. 2). Zunächst einzugehen ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formalen Mängel des C.___ -Gutachtens. So erneuerte die Beschwerdeführerin insbesondere die bereits mit Schreiben vom 2 7. Juli 2023 geltend gemachten « Ausstandsgründe » ( Urk. 1 S. 16 f. i.V.m . Urk. 12/144/1). Dabei handelte es sich indes nicht um Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG, namentlich persönliches Interesse oder Befangenheit in der Sache, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nur eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen hätte, wenn die Beschwerdeführerin dies explizit gewünscht hätte (vgl. Urk. 12/146) , was nicht der Fall war.
E. 4.1.2 Dass eine MEDAS-Begutachtungsstelle mit der polydisziplinären Begutachtung beauftragt wurde, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat , entspricht den Vorgaben von Art. 72 bis IVV. Die MEDAS gelten nach konstanter Rechtsprechung als unbefangen, obwohl ihre Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung abgegolten werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) . Eine Ver letzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung respektive von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), wie sie von der Beschwerdeführerin in sinu iert wird ( Urk. 1 S. 29), ist folglich nicht ersichtlich . Vielmehr darf das Gericht d en von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Recht sprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_692/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4) .
E. 4.1.3 Betreffend den psychiatrischen Gutachter PD Dr. med. I.___ , Fach arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieser erst seit dem 1. Juni 2023 über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern verfüge. Es sei Rechenschaft darüber abzulegen, wie dieser Gut achter in dieser kurzen Zeit das notwendige versicherungsmedizinische Fach wissen erlangt habe , welches in der Schweiz Gültigkeit habe. Sodann sei mitzu teilen, an welcher Universität der Gutachter seine Habilitation geschrieben habe und wie deren Titel laute ( Urk. 12/152/1). PD Dr. I.___ ist für eine MEDAS-Begutachtungsstelle tätig und wirkte am unter der Leitung eines anderen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie erstatteten MEDAS-Gutachten mit (Leitung Konsens: Dr. D.___ , vgl. Urk. 12/159/13) . Der mit der ärztlichen Leitung der C.___
betraute Dr. D.___ erfüllt auch Aufgaben der medizinischen Super vision . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass PD Dr. I.___
das in der Schweiz geltende versicherungsmedizinische Fachwissen ausreichend zugetragen wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an Sachverständige in Art. 7m ATSV geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 lit . c wird eine gültige Berufs ausübungsbewilligung lediglich für den Zeitpunkt der Begutachtung vorausgesetzt und nicht bereits für vorangehende Jahre, sodass der Einwand, PD Dr. I.___ verfüge erst seit dem 1. Juni 2023 über eine Berufsausübungs bewilligung im Kanton Bern ( Urk. 12/152/1), ins Leere zielt. Für den in Abs. 2 vorgesehenen Erwerb eines Zertifikats d es K.___ gilt gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 eine Frist von fünf Jahren (vgl. ATSV am Ende), welche noch nicht abgelaufen ist. Gemäss Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügt PD Dr. I.___ sodann über einen im Jahr 2009 in Österreich erlangten Fachtitel in Psychiatrie und Psycho therapie , welcher im Mai 2023 in der Schweiz anerkannt wurde
( https://www.medregom.admin.ch/medreg/search ; besucht am 3. Juli 2025) . Die Zugehörigkeit zur FMH oder einer anderen anerkannten Organisation ist nicht erforderlich ( Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 4.3 ). Die übrigen geforderten Informationen hinsichtlich des Lebenslaufes von PD Dr. I.___ sind nicht erforderlich, um die Fachkenntnisse des PD Dr. I.___ zu überprüfen. Immerhin kann der Webseite der Universität L.___ ohne Weiteres entnommen werden, dass PD Dr. I.___ seine Habilitation dort im 2. Quartal des Jahres 2022 abgeschlossen hat . Dr. med. M.___
wurde beim polydisziplinären Gutachten in der Disziplin der Neurologie eingesetzt ( Urk. 12/159/2), für welche er über einen in der Schweiz (bereits im Jahr 2013) anerkannten Fachtitel verfügt .
Dr. med. N.___ verfügt über einen Fachtitel unter anderem in All gemeiner Innerer Medizin und über eine aktive Berufsausübungsbewilligung . Die wegen seines Jahrgangs (
1948) geäusserten Zweifel am Absolvieren der not wendigen Weiterbildungskurse sind vor diesem Hintergrund nicht begründet.
D ie Experten Dr. med. univ. O.___ , Fachärztin für Pneumologie, und Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weisen soweit ersichtlich keine praktische Tätigkeit in der Schweiz auf. Dies ist indes nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 767 /2019 vom 1 9. Mai 2020 E. 3.3.3). Beim Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass sie sich an der Rechtsordnung ihres Herkunftslandes orientiert hätten , was unerwünscht wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 1 9. Mai 2020 E. 3.3.3) , hatte die Beschwerdegegnerin nicht - wie von der Beschwerdeführerin gefordert ( Urk. 12/144/1) - zu beweisen, dass die Gutachter personen mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut sind.
E. 4.2 Im allgemeininternistischen Gutachten wurde die Beschwerdeführerin aus rein allgemein-internistischer Sicht als vollzeitlich arbeitsfähig eingestuft. Der Experte verwies insbesondere auf das pneumologische Teilgutachten ( Urk. 12/159/50-51). Als objektivierbare Diagnosen listete er eine chronisch obstruktive Lungen erkrankung Stadium Gold III, chronische Diarrhoe bei Verdacht auf Reizdarm syndrom, Differentialdiagnose chronischer Alkoholabusus, einen anamnestisch chronischen Alkoholabusus und eine alkoholische Fettleberhepatitis sowie einen Status nach einem synkopalen Ereignis im Oktober 2018 auf ( Urk. 12/159/49). In der Befunderhebung traten bei gewissen Bewegungen, insbesondere bei aus ladenden Armbewegungen, Schmerzen in den Schultern auf ( Urk. 12/159/42-43) . Zudem zeigte die Beschwerdeführerin bereits bei leichter Belastung eine Sinustachykardie beziehungsweise eine erhöhte Herzfrequenz von bis zu 104 Schlägen pro Minute, welche im Rahmen einer pulmonalen Insuffizienz ein geordnet wurde ( Urk. 12/159/42). Vor diesem Hintergrund überzeugt, dass der Experte die Beschwerdeführerin lediglich aus pneumologischer Sicht sowie hinsichtlich Zwangshaltungen (Über-Kopf, vornübergebeugt, kniend) - und nicht darüber hinaus aus rein allgemein-internistischen Gründen - für eingeschränkt hielt ( Urk. 12/159/50-51).
E. 4.3 Dass aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an genommen , sondern insbesondere auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen wurde ( Urk. 12/159/6 4 -66),
ist schlüssig vor dem Hintergrund, dass weder radi k uläre noch sensible oder motorische Ausfälle der entsprechenden Kenn muskeln bestehe n ( Urk. 12/159/61) , noch primär-neurogen erklärbare Schmerzanteile beziehungsweise radikuläre Schmerzen objektivierbar waren ( Urk. 12/159/61 , Urk. 12/159/64).
Das Fehlen einer radikulären Reiz- oder gar Defizitsymptomatik wurde sodann auch vom orthopädischen Teilgutachter bestätigt ( Urk. 12/175/14). Hinsichtlich der leichtgradigen vorwiegend periventrikulären Leukenzephalopathie , welche von Dr. med. Q.___ , Fach ärztin für Neurologie, gestützt auf die MRI-Untersuchung des Schädels vom 1 7. Oktober 2019 diagnostiziert worden war (Urk. 12/78/3),
legte der neuro logische Experte dar, dass diese vorliegend ohne funktionale Relevanz ist . Dies ist nachvollziehbar, zumal im aktuellen klinischen Untersuchungsbefund keine Beeinträchtigung objektiviert werden konnte und auch bei der AMDP Testung vom 2. April 2020 keine Beeinträchtigungen festzustellen waren
in den Bereichen Merkfähigkeit, Gedächtnisleistung und Orientierung ( Urk. 12/159/63) - respektive lagen keine Auffassungsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörungen und keine mnestischen Störungen vor ( Urk. 12/88/3) . Passend dazu hielt der neurologische Experte fest , dass eine leichtgradige vorwiegend periventrikuläre Leukenzephalo pathie
keinesfalls notwendigerweise kognitive Beeinträchtigungen nach sich zieh e , sondern in der Regel einen radiologischen Zufallsbefund darstell e . Dass der geringgradige Befund im Falle der Beschwerdeführerin gar altersentsprechend ist, erklärte er plausibel mit dem infolge jahrzehntelangen massiven Nikotinabusus vaskuläre n Risikoprofil ( Urk. 12/159/6 2 -64). Damit korreliert die von Dr. Q.___ geäusserte Vermutung, dass die leichtgradige Leu k en z ephalopathie
mikroangio pathisch infolge des anhaltenden Nikotinabusus entstanden sei ( Urk. 12/78/3).
E. 4.4 Der psychiatrische Teilgutachter an erkannte gestützt auf die Labor untersuchungen den Alkoholkonsum zumindest im Bereich des schädlichen Gebrauchs ( ICD-10 F 10.1; riskanter Alkoholkonsum; Urk. 12/159/81 -82 ). Dass er diesem sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F 12.1; vgl. Urk. 12/159/82) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, überzeugt vor dem Hintergrund, dass Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis während der psychiatrischen Exploration intakt waren und das Denken klar und kohärent. Auch bestanden keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen ( Urk. 12/159/76). Demnach waren keine kognitiven Beeinträchtigungen augenscheinlich ( Urk. 12/159/82). Aufgrund der geringgradigen Dysphorie, bei jedoch erhaltenem Antrieb ( Urk. 12/159/76), diagnostizierte der psychiatrische Experte eine An passungsstörung mit leicht depressiver Reaktion , welche in ihrer Ausprägung wechselhaft, aktuell remittiert sei (ICD-10 F 43.2; Urk. 12/159/81-82). Diese Störung bezeichnete er beim Fehlen einer nennenswerten krankheitswertigen offenen Symptomatik als wenig krankheitswertig ( Urk. 12/159/81) . Angesichts des dank der regelmässigen psychiatrischen Therapie stabilen Zustands (vgl. Urk. 12/159/81) und beim Fehlen von (wesentlichen) Funktionseinschränkungen aufgrund der nur sehr leicht ausgeprägten psychischen Problematik ( Urk. 12/159/82) respektive mit Blick auf das Fehlen ausgeprägter psychischer Symptome und auf den psychisch stabilen Zustand ( Urk. 12/159/83) ist schlüssig, dass er diese Störung als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend betrachtete (vgl. Urk. 12/159/83). Bezüglich der anlässlich de r neuropsychologischen Begut achtung gezeigten kognitiven Einschränkungen
wies er auf die nicht-authentische Leistungsverzerrung hin ( Urk. 12/ 159/82) . Tatsächlich fiel d er s trukturierte Fragebogen s imulierter Symptome (SFSS) auffällig aus in den Bereichen « neurologische Beeinträchtigung » sowie « affektive Störung » ( Urk. 12/159/76) und leicht auffällig im Bereich « amnestische Störung » . Auch der Gesamt-SFSS-Score war mit über dem Cut off von 16 Punkten liegenden 24 Punkten auffällig ( Urk. 12/159/77). Damit lagen effektiv Hinweise auf ein nicht-authentisches Verhalten vor ( Urk. 12/159/77) und es ist plausibel , dass der psychiatrische Experte anhand seiner selber erhobenen Befunde auf das Fehlen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schloss. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch in der neuropsychologischen Exploration bezüglich Gedächtnis funktionen grob kursorisch unauffällig und in der 1-zu-1-Situation stabil aufmerksam wirkte und innerhalb der zwei Stunden weder Ermüdungszeichen noch einen Leistungsabfall zeigte ( Urk. 12/159/78 , Urk. 12/159/105). Zwar wurden testdiagnostisch bis zu schwerer kognitiver Minderleistung in mehreren Bereichen objektiviert, jedoch entsprachen die gezeigten Leistungen bei eingeschränkter Validität mit Sicherheit nicht der tat sächlichen Leistungsfähigkeit ( Urk. 12/159/78, Urk. 12/159/ 108). Dem entsprechend resultierte aus der neuropsychologischen Begutachtung lediglich die Diagnose von nicht-authentischen kognitiven Minderleistungen in allen geprüften Bereichen mit Leistungsverzerrung ( Urk. 12/159/109). Dies ist nach vollziehbar eingedenk dessen, dass sich sowohl in einem gut standardisierten Leistungsvalidierungstest Auffälligkeiten zeigten, als auch Inkonsistenzen zwischen Tests sowie zwischen den Testleistungen und direkt beobachtetem Ver halten und Fähigkeiten vorhanden waren ( Urk. 12/159/79, Urk. 12/159/107). Damit lag ein problematisches Leistungsverhalten in Form von Verdeutlichung vor ( Urk. 12/159/107). Im Übrigen gab auch die Beschwerdeführerin selber an, lediglich an Schmerzen zu leiden und nannte darüber hinaus psychosoziale Belastungsfaktoren (Welt kaputt, Verlust dreier nahestehender Personen ) sowie Lungenbeschwerden ( Urk. 12/159/ 71 , Urk. 12/ 159/87 -88 ). In Übereinstimmung damit gelangt e der psychiatrische Experte zum Schluss, die vorhandenen Funktionseinschränkung en und -störungen ergäben sich aus dem (somatischen) Schmerzsyndrom und den orthopädischen Problemen ( Urk. 12/159/83).
Damit wurden auch die mittels Mini-ICF-APP erhobenen schwerere n Ein schränkungen (einzig) in der Durchhaltefähigkeit und im Bereich Spontan aktivität ( Urk. 12/159/77), auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinwies ( Urk. 1 S. 20), nicht auf eine psychische Erkrankung zurück geführt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt
eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Da es vorliegend an einer solchen fehlt, wurden diese Funktionseinschränkungen zu Recht nicht berücksichtigt.
Nebenbei ist zu bemerken, dass auch die erstbehandelnde Psychiaterin keine r Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hatte ( Urk. 12/88/ 3- 4).
Die neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es bleibt Aufgabe de s psychiatrischen Fach arztes , die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis). Da mit zielt die beschwerdeweise erhobene Kritik, die neuropsychologische Begutachtung habe nur zwei Stunden
gedauert , was nicht ausreiche ( Urk. 1 S. 21), von vornherein ins Leere. Selbst d ie Dauer der psychiatrischen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten . Nach konstanter Rechtsprechung kommt der Dauer der Exploration allein nicht entscheidende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 4.4 mit Hinweisen), was vorliegend zu bejahen ist.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, an einer invalidisierenden Alkoholsucht zu leiden ( Urk. 1 S. 19 und S. 27 ) .
Gutachterlich festgestellt wurde ein Alkoholkonsum zumindest im Bereich des schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F 10.1; riskanter Alkoholkonsum; Urk. 12/159/81-82). D er problematische Alkoholkonsum wurde demnach
- obwohl die Beschwerde führerin einen Alkoholabusus unter Angabe einer Trinkmenge von zwei bis fünf Bier pro Tag verneinte ( Urk. 12/159/45 -46, Urk. 12/159/57 , Urk. 12/1 59/72 ) - gestützt auf die Laboruntersuchungen von den Gutachtern erkannt ( Urk. 12/159/48) . Zu bemerken ist dazu, dass das mittlere Erythrozytenvolumen (MCV) im Normbereich lag , wobei bei chronischem Alkoholabusus eine Erhöhung zu erwarten wäre ( Urk. 12/159/44).
Dr. J.___ und lic. phil. R.___ diagnostizierten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10 ; Urk. 9 S. 3 ) . Indem sie die Störung nicht näher spezifiziert, sondern auf eine detaillierte Codierung mittels Hinzufügen s einer weiteren Ziffer verzichtet haben, spricht diese Diagnose nicht gegen die gutachterlich diagnostizierte Störung im Rahmen von ICD-10 F10.1 (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F1 S. 110 ff.).
Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, a llenfalls könne ein zeitweiliger Einfluss von Alkohol und Cannabis auf die kognitiven Kapazitäten angenommen werden
( Urk. 12/159/9).
Von der Beschwerdeführerin b eschrieben wird
primär ein abend licher Substanzkonsum als Einschlafhilfe ( Urk. 9 S. 3-4), womit es an Hinweisen darauf fehlt, dass die Beschwerdeführerin tagsüber infolge Substanzkonsums regelmässig eingeschränkt wäre. Sie vermochte denn auch während der gesamten psychiatrischen Exploration ihre Konzentration und Aufmerksamkeit ohne Probleme zu halten ( Urk. 12/159/75). Bei der neurologischen Begutachtung waren Auffassungsgabe, Aufmerksamkeit, Konzentration und Vigilanz unauf fällig ( Urk. 12/159/60) und b ei der internistischen Exploration fielen ebenfalls keine Gedächtnisstörungen oder Konzentrationsprobleme auf und die Beschwerdeführerin wirkte hinsichtlich Stimmung, Schwingungsfähigkeit und Antriebslage normal ( Urk. 12/159/44) . Wie bereits eingangs dieser Erwägung dar gelegt, ist die gutachterlich angenommene fehlende Auswirkung des Alkohol konsums auf die Arbeitsfähigkeit
plausibel , woran nach dem Gesagten der Bericht von Dr. J.___ und lic. phil. R.___ nichts zu ändern vermag. Dass eine weitere suchtspezifische Beratung sowie Laborkontrollen im weiteren Verlauf empfohlen wurden ( Urk. 12/159/82), impliziert - entgegen der in diese Richtung gehenden Annahme der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 19 ) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Fehlt es bereits an psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, hat auch keine Indikatorenprüfung (vgl. dazu Urk. 1 S. 28) zu erfolgen. Denn m it einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).
E. 4.5 Die pneumologische Expertin legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass zur Beurteilung der funktionalen Einschränkung bei Lungenerkrankungen die so genannte medizini sch - theoretische Ateminvalidität als messbare Einbusse der Lungenfunktion und des Gasaustausches bestimmt wird ( Urk. 12/159/95). Weiter erklärte sie, mit diesem Grad der Lungeninvalidität könne eingeschätzt werden , welche qualitative Schwere einer Arbeitstätigkeit überhaupt bewältigt werden, dass diese aber nicht mit einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten gleichzusetzen sei . Unter Bezugnahme auf die Messwerte gelangte sie zum Schluss, dass seit Juli 2020 nur noch sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich s eien , wohingegen vor der Zunahme des Schwere grades der COPD noch leichte körperliche, vorzugsweise sitzend auszuübende Tätigkeiten zumutbar gewesen s eien ( Urk. 12/159/96). Dies ist schlüssig vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Lungenproblematik einzig über Atembeschwerden bei Belastungen wie Treppensteigen oder Heben von Gewichten geklagt hat ( Urk. 12/159/87-88). Beim Zumutbarkeitsprofil wurde sodann die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass es sich um eine rein sitzende Tätigkeit handeln müsse ( Urk. 12/159/89), mitberücksichtigt. Dies sowie die weiteren qualitativen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit , welche von Dr. E.___ übernommen wurden ( Urk. 12/159/97), sind plausibel angesichts dessen, dass die geklagte belastungsinduzierte Atemnot durch die lungen funktionell schwergradige obstruktive Ventilationsstörung gut erklärt ist ( Urk. 12/159/92). Hinsichtlich der quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähig keit wich die Gutachterin von der von der behandelnden Dr. E.___ postulierten Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden pro Tag ab. Dies begründete sie in schlüssiger Weise damit, dass von der Ateminvalidität nicht auf die quantitative Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann , sowie unter Hinweis
darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer körperlichen Belastbarkeit nur auf eine leichte Einschränkung um 30 %
- respektive vor der Verschlechterung um 20 %
- schliessen l ie ssen, zumal grundsätzlich eine genügende körperliche Belastbar keit für dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten besteh e ( Urk. 12/159/96 -97 ). So hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 bei geringer körperlicher Aktivität über eine respiratorische Beschwerdefreiheit im Alltag be richtet ( Urk. 12/122/2) und auch im Februar 2023 fuhr sie laut eigenen Angaben noch regelmässig Fahrrad
und absolvierte Spaziergänge, wobei sie sich dabei nicht relevant eingeschränkt
fühlte ( Urk. 12/136/1). Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Dr. E.___ wurde von der Gutachterin zur Kenntnis genommen und unter Hinweis auf die für solche adaptierten Tätigkeiten gute Belastbarkeit entkräftet ( Urk. 12/159/96). Von eine m unbegründeten Abweich en (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 21 oben ) kann demnach nicht gesproch en werden . Hinzuweisen ist im Übrigen i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften
auf die Erfahrungstatsache , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 4.6 In Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 37’445 .-- zum Validen einkommen
von Fr. 49' 743 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12' 298 .-- und damit fürs Jahr 2020 (Zeitpunkt des Eintritts der letzten Verschlechterung)
ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 5 %
im Erwerbsbereich.
Gewichtet beträgt dieser rund 20 % (0,8 x 25 % ).
I m Haushalt ist die Beschwerdeführerin nicht wesentlich eingeschränkt. Sie kann die täglichen Verrichtungen nach eigenen Angaben ohne Hilfe erledigen ( Urk. 12/159/36-37) beziehungsweise benötigt in der Regel keine Hilfe im Haus halt oder im Alltag ( Urk. 12/159/58, Urk. 12/159/89, Urk. 12/175/15). Folglich liegt für das Jahr 2020 ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 20 % vor. 5. 5
Weiter ist festzuhalten, dass ab September 2019 ohnehin kein Rentenanspruch bestand, da die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis und mit Juni 2020 noch bei 80 % und das Invalideneinkommen dementsprechend höher lag. 5.6
5.6.1
Im Hinblick auf BGE 150 V 323 E. 4.4 und die allgemeinen Grundsätze des Über gangsrechts ist der Leistung s anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar
2022 in Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechts zu prüfen (vgl. diesbezüglich auch die IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 und Nr. 445 vom 2 6. August 2024). Geändert wurden namentlich die Vorschriften hinsichtlich Parallelisierung ( Art. 26 Abs. 2 IVV) und hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn ( Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
G emäss dem vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ist ebenfalls kein Leidensabzug vorzunehmen, da die Beschwerde führerin eine funktionelle Leistungsfähigkeit von über 50 % aufweist. Im Sinne des vorstehend Dargelegten (vgl. E. 5.4.5) besteht auch darüber hinaus kein Korrekturbedarf gestützt auf die ergänzend anwendbaren bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( vgl. BGE 150 V 420 E. 10.6 ).
5.6.2
Die seit 1. Januar 2022 geltende Bestimmung betreffend Parallelisierung
ist an die Stelle der bisherigen Rechtsprechung getreten, welche noch nach den Beweg gründen der tiefen Einkommenserzielung gefragt hatte (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 127 zu Art. 28a IVG). Sie laute t wie folgt :
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a.
das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26 bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b.
das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin wurde ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin und damit einer Beschäftigung im Detailhandel ermittelt, wofür die Beschwerdeführerin über einen Lehrabschluss verfügt. Der branchenübliche Zentralwert der LSE lag i m Jahr 202 2 für Frauen im Kompetenzniveau 2 bei
Fr. 4' 754 .-- (LSE 202 2 , www.bfs.admin.ch, Monat licher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 47 ). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im genannten Sektor im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 59‘472.54 (Fr. 4‘754.-- x 12 : 40 x 41.7). Parallelisiert gemäss
Art. 26 Abs. 2 IVV ergäbe sich damit ein Validen einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 56‘499.-- (0,95 x Fr. 59‘472.54 ). Das für das Jahr 2020 massgebende
Valideneinkommen von Fr. 49‘743.-- liegt auch nach einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2022 (: 104.5 x 105.7) eindeutig darunter, sodass zur Ermittlung eines all fälligen Rentenanspruchs ab 1. Januar 2022 vom parallelisierten Betrag von Fr. 56‘499.-- auszugehen ist. 5.6.3
Für das Jahr 2022 beträgt das Invalideneinkommen Fr. 38’242.-- (vgl. LSE 2022, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, Fr. 4’367.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Stellt man dieses dem parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 56'499.-- gegenüber, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'257.-- ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 32 %. Da der die Bemessung des Invaliditätsgrades von Teil erwerbstätigen betreffende Art. 27 bis
Abs. 1 IVV per 1. Januar 2022 lediglich redaktionelle Änderungen erfahren hat und die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, resultiert ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 26 % (0,8 x 33 % ). 5.7
In der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden und damit noch vor Erlass der an gefochtenen Verfügung in Kraft getretenen Fassung von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ist ein Pauschalabzug vom anhand statistischer Werte ermittelten Invaliden einkommen vorgesehen. Die neue Bestimmung lautet: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent ab gezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
Demnach ist vom Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 34'418. -- führt (0,9 x Fr. 3 8’242 .-- ). Abgesehen vom leidensbedingten Abzug ist auf die für die vorangegangene Rentenablehnung massgebende Invaliditätsgradbemessung abzustellen (IV-Rundschreiben des BSV Nr. 432 vom 9. November 2023 Ziff. 3). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 56'499. - ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 22’081 .-- und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 39 % . Der Gesamtinvaliditätsgrad kommt bei 32 % zu liegen (0,8 x 39 % ) . Folglich bestand auch ab 1. Januar 2024 respektive im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Renten anspruch.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippWidmer
E. 4.7 Die in ihrer interdisziplinären Schlussfolgerung festgehaltene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % für die Zeit von Mitte 2018 bis Juni 2020 und von 70 % ab Juli 2020 ( Urk. 12/159/10) steht in Einklang mit den dargelegten Teilgutachten. Ebenso wurde nachvollziehbar begründet, dass die Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit in ideal adaptierten Tätigkeiten nicht zu addieren sind, zumal sich die Beschwerdeführerin während
der vermehrten Pausen in beiden Funktionsbereichen (muskuloskelettal wie auch hinsichtlich der Ateminvalidität) gleichzeitig erholen kann ( Urk. 12/159/10). Zusammenfassend erweist sich das Gutachten auch in materieller Hinsicht als schlüssig und damit nach dem Gesagten als beweiskräftig. 4. 8
Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, laut dem RAD habe bereits vor dem Beschluss vom 2 0. März 2012 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit vorgelegen ( Urk. 1 S. 5). D a im Falle einer relevanten Ver änderung eine umfassende Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist die Beschwerde gegnerin nicht an die im Jahr 2012 erfolgte RAD-Stellungnahme gebunden. Im Übrigen handelt es sich bei der zitierten Passage, wonach eine angepasste Tätig keit zu 50 % möglich sei, nicht um die Beurteilung des RAD, sondern um die Zusammenfassung des Berichts des damaligen Hausarztes ( Urk. 12/ 17/2). Der Einwand zielt folglich ins Leere. Auch der Einwand , das Leistungsbegehren sei im Vergleichszeitpunkt lediglich aufgrund der nun nicht mehr geltenden Päusbonog -Rechtsprechung abgewiesen worden ( Urk. 1 S. 6), tut angesichts der nun erforderlichen allseitigen neuen Prüfung nichts zur Sache. 4. 9
Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, i hre Arbeitsleistung habe nicht auf mindestens 80 % gesteigert werden können ( Urk. 1 S. 10), sondern es sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % in angepasster Tätigkeit attestiert worden ( Urk. 1 S. 10-11). Aus dem - aus gesundheitlichen Gründen - erfolglosen Abschluss der Arbeitsvermittlung müsse zwingend geschlussfolgert werden, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei ( Urk. 1 S. 12). Es trifft zu, dass der Berater der S.___ AG die Meinung vertreten hat, die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch nicht in der Lage, mehr als 60 % zu leisten im ersten Arbeitsmarkt – und dies im repetitiven Umfeld (Urk. 12/73/7). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung jedoch in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Die Gutachter haben zur Kenntnis genommen, dass der Arbeitsversuch nicht weiter als bis zu einem Pensum von 50-60 % gesteigert werden konnte, hielten die fehlende Steigerbarkeit indes für nicht medizinisch begründet ( Urk. 12/159/11). Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Exploration nicht durchgehend eine optimale Leistungsbereitschaft, sondern es traten
bei den neuropsychologischen Tests eine Verdeutlichung beziehungsweise negative Leistungsverzerrungen und Inkonsistenzen auf
( Urk. 12/159/63 , Urk. 12/159/ 107-108 ) . Auch äusserte sich die Beschwerdeführerin immer wieder negativ über die ihr gestellten Aufgaben ( Urk. 12/159/105) und wies bei der orthopädischen Exploration nur einen mässigen Kooperationsgrad auf ( Urk. 12/175/8). Hinzu kommt, dass auch die Eingliederungsverantwortliche auf die fehlende subjektive
- und nicht objektive - Eingliederungsfähigkeit hin gewiesen hat ( Urk. 12/77/2).
Massgebend ist sodann nicht der effektive Arbeitsmarkt, auf welchem die Beschwerdeführerin nicht vermittelt werden konnte, sondern der sogenannte aus geglichene Arbeitsmarkt.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auflage 20 22 , N . 13 3 zu Art. 28a).
Aufgrund all dieser Umstände erweckt die laut dem Berufsberater etwas tiefere Arbeitsfähigkeit keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung.
E. 4.10 Relevante Veränderungen seit der Begutachtung führten Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. R.___ , Psychologe FSP, in ihrem Bericht vom 3 1 . Januar 2025 nicht an , sondern sie gingen von einer Invalidität seit circa 2018 aus ( Urk. 9 S. 4) . Demnach trifft die Bemerkung der Beschwerdegegnerin zu , dass es sich hierbei um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle ( Urk. 11). Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Gutachter vom Verbringen ihrer beiden Kinder in eine Pflegefamilie berichtet hatte ( Urk. 12/159/73), dies aber offenbar nicht als einschneidendes Erlebnis wertete (vgl. Urk. 12/159/74), wonach unter einschneidenden Erlebnissen «Kindheit, Stalker, die Drogensucht, dass sie ein Kind nach der zweiten Geburt verloren habe», aufgeführt sind), der psychiatrische Gutachter keinen ausgeprägten psychopathologischen Befund erhob ( Urk. 12/159/83) und die Beschwerdeführerin psychisch als weitgehend stabil qualifizierte. Nachdem es dem Bericht der seit 5. September 2024 behandelnden Sachverständigen mithin an Anhaltspunkten dafür mangelt, dass im Rahmen der Begutachtung wichtige Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, ver mag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass nicht die Diagnosen, sondern die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 1 3. Februar 2018 E. 3.3).
D as C.___ -Gutachten ist
- wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt - voll ständig, schlüssig und beweiskräftig und es ergibt ein klares Bild des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin : Sie weist kaum psychisch bedingt e Funktionseinbuss en beziehungsweise keine nennenswerte psychiatrische Symptomatik auf ( Urk. 12/159/ 5 , Urk. 12/159/82 ) , wobei sie auch selber angegeben hat te , Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig ( Urk. 12/159/56). Des Weiteren pflegt sie gute Beziehungen zu Verwandten, Bekannten, Kindern und Enkelkindern ( Urk. 12/159/40-41), wobei sie ins besondere viele Leute beim Mittagessen in der Kirche trifft ( Urk. 12/159/72, Urk. 12/159/74) und regelmässig Kontakt zu ihrem jüngeren Sohn ( Urk. 12/159/72-73) und zu Freunden ( Urk. 12/159/74) hat. Darüber hinaus ist ihr eine gewisse körperliche Aktivität in Form von Radfahren und Spaziergängen möglich ( Urk. 12/159/56, Urk. 12/159/74, Urk. 12/175/15).
Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren medizinischen Abklärungen an gezeigt. Von einem weiteren Gutachten, wie es eventualiter beantragt wurde ( Urk. 1 S. 2 und S. 2 8-2 9), wären bei der gegebenen Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d , Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2023 vom 3. Juni 2 024 E. 6.2.1 mit Hinweisen auf BGE 134 I 140 E. 5.3 und BGE 131 I 153 E. 3 ).
E. 4.11 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten ist seit Juli 2020 von einer Arbeits fähigkeit von 70 %
auszugehen in einer sehr leichten, nacken- und schulter schonenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, welche Rückzugsmöglichkeiten für Reserve-Inhalationen bietet und frei ist von Witterungseinflüssen sowie inhalativen Noxen ( Urk. 12/159/10, Urk. 12/159/12).
Zuvor betrug die Arbeits fähigkeit ab circa Mitte 2018 in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit noch etwas besserem Zumutbarkeitsprofil noch 80 % ( Urk. 12/159/1 0 -12).
Da vor lag vorübergehend von der HWS-Operation im August 2017 bis Mitte 2018 eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vor ( Urk. 12/159/10). Damit liegt im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom 1 5. Mai 2012 eine Verä nderung vor, welche sich auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auswirken könnte. 5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom frühest möglichen Rentenbeginn im September 2019 und von einem Invaliditätsgrad von 8.8 % zu diesem Zeitpunkt aus ( Urk. 2 S. 2).
Beim im Feststellungsblatt ver merkten Invaliditätsgrad von 32 % ( Urk. 12/176/6 ), auf welchen in der Beschwerde hingewiesen wurde ( Urk. 1 S. 25) , handelt es sich demgegenüber um den per 2024 ermittelten Invaliditätsgrad ( Urk. 12/161/2) . 5.2
5.2.1
Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht zunächst über den Beginn des all fälligen Rentenanspruchs. So beantragt die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente spätestens ab 1. März 2018 ( Urk. 1 S. 2 und S. 26).
B is am 4. Juni 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin laut Arbeitgeberfragebogen effektiv als Verkäuferin für die Z.___ AG ( Urk. 12/48/1 , Urk. 12/48/14 ) . In den Akten der Krankentaggeldversicherung ist eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ab 1 2. Mai 2017 dokumentiert ( Urk. 12/24). Zuvor lag die Arbeitsunfähigkeit seit 1. November 2016 bei jeweils mindestens 50 % ( Urk. 12/39/3). Mit Blick auf die im September 2017 erfolgte Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk. 12/22) fällt ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG grundsätzlich ab 1. März 2018 in Betracht. 5.2.2
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zu mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt , erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen an zuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zu gesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der seit September 2016 behandelnde Hausarzt Dr. med. univ. (A) T.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2017 eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, hielt indes eine angepasste Tätigkeit für zumutbar (Urk. 12/23/2) , womit die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt wohl auch eingliederungsfähig war. Infolge der Operation vom 2 8. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin dann auch von der Klinik
F.___
bis zum 3 0. September 2017 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (Urk. 12/29/51, Urk. 12/29/46). Im nachfolgenden Austritts bericht vom 1. September 2017 wurde eine rasche Besserung der präoperativen Symptomatik beschrieben ( Urk. 12/29/45 ). Anlässlich der Nachkontrolle vom 2 9. September 2017 gab die Beschwerdeführerin an , keine Nackenschmerzen mehr zu haben (Urk. 12/29/39) . Dies spricht für eine erneute Besserung im post operativen Verlauf. Zwar hielt Dr. T.___
in seinem Bericht vom 1 6. März 2018 keine Tätigkeit mehr für zumutbar und beurteilte die Prognose zur Eingliederung als schlecht aufgrund der Schmerzen (Urk. 12/35/3-4). Am 1 5. August 2018 war Dr. T.___ demgegenüber optimistisch, dass
die Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2018 an eine m im Rahmen der medizinischen Wiedereingliederung zu findenden Arbeitsplatz eine Arbeitsleistung von zumindest 50 %
werde erbringen könne n
(Urk. 12/53). Den Berichten der Klinik
F.___ vom 9. Mai
2018 und vom 1 8. Juli 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit am Kiosk aufgrund der bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen nicht mehr möglich war . Dabei war angesichts der seit Februar 2018 im Vordergrund stehenden Schulterpathologie
insbesondere relevant, dass dabei keine Schonung des linken Arms möglich gewesen wäre ( Urk. 12/52/7-9, Urk. 12/52/15) . G egen die von der IV-Stelle am 4. April 2018 mitgeteilte Ver weigerung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 12/43) setzte sich die Beschwerdeführerin am 1 8. April 2018 zur Wehr ( Urk. 12/44/1)
und beantragte am 1 5. August 2018 Eingliederungsmassnahmen ab Oktober 2018 ( Urk. 12/54). Das Dossier wurde daraufhin in die Eingliederungsberatung gegeben, welche die Beschwerdeführerin am 2 3. August 2018 zu einem ersten Gespräch einlud ( Urk. 12/55, Urk. 12/90/5). In Würdigung all dieser Umstände scheint eine Ein gliederungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit , welche den ab Februar 2018 im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Beschwerden an der linken Schulter Rechnung trägt, (spätestens) ab März 2018 als überwiegend wahr scheinlich, sodass die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit .
a IVG damals nicht gegeben war.
Dass rückblickend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch gutachterlich anerkannt wurde für diesen Zeitpunkt bis Mitte 2018 , steht der Annahme einer prognostischen Eingliederungsfähigkeit zum selben Zeitpunkt nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 3 1. Januar 2022 E. 5.2). Ebenso wenig hat der Umstand einen Einfluss, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt keine Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 3 1. Januar 2022 E. 5.1).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch erst für die Zeit nach dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im September 2019 (vgl. Urk. 12/71) geprüft hat. 5.3
5.3.1
Strittig und zu klären ist vorgängig zum Einkommensvergleich die Statusfrage, respektive in welchem Umfang d ie Beschwerdeführer in im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging anhand des zuletzt inne gehabte n Arbeitspensum s von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 80 % aus (Urk. 2). Die Beschwerdeführer in macht in ihrer Beschwerde demgegen über geltend, sie sei im Rahmen ihrer Erstanmeldung bei der Invaliden versicherung korrekterweise als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert worden. Das Leistungsbegehren sei im Vergleichszeitpunkt gestützt auf die diskriminierende Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilde rn ohne nachweisbare organische Grundlage ( Päusbonog ) ab gewiesen worden. Die hernach bei der Z.___ AG aufgenommene Tätigkeit als Kioskverkäuferin habe sie gesundheitsbedingt bloss in einem Teilzeitpensum ver richten können ( Urk. 1 S. 6). Im Gesundheitsfall müsste sie aus finanziellen Gründen zwingend mit einem Pensum von 100 % arbeiten ( Urk. 1 S. 13). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe bei ihrer Erstanmeldung ein Pensum von 80 % für den Gesundheitsfall angegeben gehabt, treffe nicht zu ( Urk. 1 S. 15). Die IV-Stelle habe denn später auch von der Anwendung der gemischten Methode Abstand genommen ( Urk. 1 S. 16). 5.3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3.3
Aufgrund der beim Vorliegen eines Revisionsgrunds erforderlichen umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, ohne dass eine Bindung an frühere Beurteilungen bestünde (E. 1.4 vorstehend), ist nicht ausschlaggebend, wann die IV-Stelle in der Vergangenheit von welcher Qualifikation der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Ein starker Indizwert ist jener Tätigkeit bei zumessen, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde. Keinem der erwähnten Gesichts punkte kommt alleinentscheidende Bedeutung zu, so auch nicht der Unter schreitung des Existenzminimums im Falle der Nichtausübung einer Erwerbs tätigkeit bzw. der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer solchen (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 1 5. März 2022 E. 5.3.2). Tatsache ist, dass die IK-Auszüge der Beschwerdeführerin vom
28. Dezember 2011 ( Urk. 12/11) sowie vom 2 4. September 2018 ( Urk. 12/57) auch für die Zeit vor der zuletzt ausgeübten 80%igen Erwerbstätigkeit keine Beträge aufweist, welche auf ein 80 % über steigendes Erwerbspensum hindeuten würden. Dementsprechend gab sie beim Erstgespräch mit der IV-Stelle vom 2 1. Oktober 2011 an, bisher Teilzeitarbeiten ausgeübt zu haben sowie als Hausfrau, Reinigungskraft und Aushilfe im Service tätig gewesen zu sein ( Urk. 12/6/2). Auch für Zeiten, in welchen sie für ihre Kinder nur für das erste Wochenende jeden Monats ein Besuchsrecht hatte ( Urk. 12/13/2), ist keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit dokumentiert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nun ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mangels familiärer Verpflichtungen ein 100%iges Erwerbs pensum innehätte. Gestützt auf die vor ihrer Neuanmeldung zuletzt während mehrerer Jahre ausgeübte 80%ige Erwerbstätigkeit ( Urk. 12/22/6 , Urk. 12/39/2 , Urk. 12/58/5 ) ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.
I n der Rechtsprechung wird in der Regel angenommen , dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, dass unter die Besorgung des Haushaltes fällt , was nicht Erwerbstätigkeit ist. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % ( BGE 141 V 15 E. 4.5 ff. mit Hinweisen). Da dem nichts - insbesondere keine zeitintensive Freizeitaktivität, welche sich auf das Arbeitspensum auswirken würde - entgegensteht, ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt zu qualifizieren. 5.4
5.4.1
Gemäss Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV in der
vom 1. Januar 2018 bis zum 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art.
E. 8 ) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk.
E. 9 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 3. März 2025 mitgeteilt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 14). Be im Vorhandensein patho physiologischer struktureller Befunde , welche die geschilderten Einschränkungen der Beweglichkeit, hingegen nicht sämtliche geklagten Beschwerden zu erklären vermögen ( Urk. 12/175/
E. 15 ), ist nachvollziehbar, dass d er Beschwerdeführerin für leidensadaptierte Tätig keiten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, jedoch eine infolge erhöhten Pausen bedarfs um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit zugemutet wird ( Urk. 12/175/
E. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5. 4 . 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin löste das Arbeitsverhältnis per Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen auf ( Urk. 12/48/1, Urk. 12/48/15), weshalb nichts gegen die Vermutung spricht, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Die Tätigkeit als Verkäuferin am Kiosk entspricht denn auch der Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Verkäuferin sowie ihre n langjährigen Beschäftigungen (vgl. Urk. 12/57-58).
Der vertragliche Grundlohn bei der Z.___ AG betrug brutto Fr. 3'211.50 pro Monat bei einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 80 % mit jedoch un regelmässigem Arbeitseinsatz ( Urk. 12/39/2 , vgl. auch Urk. 12/22/6 ) ,
was Fr. 38'538.-- im Jahr 2016 ergibt.
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr
E. 20 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00685 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
17. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Lebensmittelverkäuferin mit Zusatzausbildung mit Diplomabschluss Gastronomie (Urk. 12/5/1, Urk. 12/8/5) und Mutter eines 1990 sowie eines 1992 geborenen Sohnes (Urk. 12/13/2). Nach dem sie zuletzt von Mitte April bis Ende August 2010 mit einem Pensum von 50 % im Y.___ angestellt gewesen war (Urk. 12/2, Urk. 12/3/1), meldete sie sich am 30. September 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 12/3). Am 21. November 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug unter Hinweis auf ein seit 2009 beste hendes chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom (Urk. 12/8/5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen und wies das Leistungs begehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Ver fügung vom 15. Mai 2012 unter sinngemässer Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens ab (Urk. 12/20). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2
Nachdem sie vom 1. November 2016 bis am 4. Juni 2017 (letzter effektiver Arbeits tag) während 36 Stunden pro Woche als Verkäuferin für die Z.___ AG gearbeitet hatte (Urk. 12/48/1-2), meldete sich X.___ am 13. September 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/22). Dabei gab sie als gesundheitliche Beeinträchtigung starke Schmerzen im Hals wirbel und Ausstrahlungen in Arme und Rücken an (Urk. 12/22/6). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/29, Urk. 12/35), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/23-24, Urk. 12/39) und teilte der Versicherten nach einem Telefongespräch mit ihr (Urk. 12/42) am 4. April 2018 mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 12/43). Dagegen opponierte die Versicherte am 12. April 2018 (Urk. 12/44), ergänzt am 15. August 2018 (Urk. 12/54). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ AG vom 28. Mai 2018 (Urk. 12/48) sowie weitere Angaben der Versicherten ein (Urk. 12/51). Zudem wurden ein weiterer Arztbericht (Urk. 12/53) sowie Berufsunterlagen (Urk. 12/58) zu den Akten genommen und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem indivi duellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 12/57). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 gewährte sie der Versicherten für die Zeit vom 27. November 2018 bis zum 26. April 2019 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 12/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 26. März 2019 bis zum 24. September 2020 (richtig: 2019)
verlängert (Urk. 12/69). Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurden ihr sodann für die Dauer des Arbeitsversuchs vom 25. März bis 24. September 2019 Taggelder zugespro chen (Urk. 12/71). Mit Mitteilung vom 12. Februar 2020 wurde die Arbeitsver mittlung abgeschlossen (Urk. 12/76).
Die IV-Stelle nahm laufend weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/64-65, 12/78, 12/80-81, 12/85-86, 12/88) und legte das Dossier dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, am 13. Juli 2020 abschliessend Stellung nahm (Urk. 12/90/8 9). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 12/89) sowie des Vor bescheidverfahrens ( Urk. 12/91 ff.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vo m 12. Oktober 2020 ab (Urk. 12/99).
Die dagegen am 11. November 2020 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00792 vom 2 3. September 2021 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter polydisziplinärer Begut achtung neu über den Rentenanspruch der Versicherten verfüge ( Urk. 12/112/16-17). 1.3
Im Nachgang zu diesem Urteil holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 12/122, Urk. 12/126,
Urk. 12/131, Urk. 12/136) sowie das polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ , C.___ GmbH (nachfolgend: C.___ ), vom 2 0. Februar 2024 ein ( Urk. 12/159). Dazu nahm der RAD-Arbeitsmediziner A.___ am 1. März 2024 Stellung ( Urk. 12/162/6-7). Nach Durchführung von Einkommensvergleichen ( Urk. 12/161) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. April 2024 die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 12/163). Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. Mai 2024 ( Urk. 12/165), ergänzt am 2 4. Juni 2024 ( Urk. 12/168), Einwand. Die daraufhin gestellten Rück fragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 12/170) beantwortete der Gutachter
Dr. med. D.___ , Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie ,
C.___ ,
Anfang Oktober 2024 ( Urk. 12/175/1-4), wozu sich der RAD am 9. Oktober 2024 wiederum äusserte ( Urk. 12/176/5). Am 2 2. Oktober 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 12/177 = Urk. 2). 2.
Gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2
2. Oktober 202 4 erhob die Versicherte am 2 1. November 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. März 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie erneut polydisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2025 (Urk. 8 ) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 3. März 2025 mitgeteilt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeit licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sach verhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2024 vom 4.
März 2025 E. 2.1).
Da ein allfälliger Renten anspruch vorliegend - mit Blick auf die im September 2017 eingegangene Neu anmeldung ( Urk. 12/22) sowie angesichts der letzten dokumentierten Verschlechterung per Juli 2020 ( Urk. 12/159/9) - vor Ende 2021 entstanden sein könnte , werden vorliegend
- wo nichts anderes vermerkt ist -
die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V
343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin wei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid vom 2 2. Oktober 2024 zusammengefasst fest, gestützt auf das bei der C.___ in Auftrag gegebene Gut achten sowie die Antworten auf die dazu gestellten Rückfragen sei zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise nach Beendigung der Ein gliederungsmassnahmen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen . Damit liege im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 11 % vor, respektive - beim Fehlen einer Einschränkung im Haushaltsbereich - ein gewichteter Invaliditätsgrad von 8.8 % ( Urk. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, das Gutachten der MEDAS sei nicht beweiswertig. So bestünden mannigfaltige Fehler - wie etwa das Fehlen einer Seite des orthopädischen Gutachtens oder die falsche Angabe des Alters der Beschwerdeführerin mit 53 statt mit 55 Jahren -, welche belegten, dass die Gut achter die Teilgutachten nicht gelesen hätten, was bereits aus formellen Gründen zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe. Darüber hinaus sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht nachvollziehbar, bestehe doch aus psychiatrischer Sicht eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und sei auch mit Blick auf die in der Begutachtung bestätigte Alkoholsucht in Kombination mit dem Cannabiskonsum auf eine 100 % ige Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. So habe denn die erfolglose Eingliederung gezeigt, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Im Übrigen habe die Beschwerde gegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht und ebenso unzulässigerweise auf die Parallelisierung des Valideneinkommens verzichtet ( Urk. 1). 3. 3.1
In seinem Urteil IV.2020.00792 vom 2 3. September 2021 in Sachen der Parteien hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, dass sich zu mindest der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 5. Mai 2012 verschlechtert hat, weshalb eine umfassende Neubeurteilung erfolgen müsse ( Urk. 12/112/ 13 E. 4.2 , vgl. ferner dortige E. 4.1 ). 3.2
Damals lagen anlässlich der am 2 2. September 2017 bei der IV-Stelle ein gegangenen Neuanmeldung ( Urk. 12/22) zu den Akten genommene medizinische Berichte vor, welche einen operativen Eingriff an der Halsw irbelsäule (HWS)
vom 2 8. August 2017 dokumentierten ( E. 3.3.5 ). Die HWS wurde erneut als operationsbedürftig beurteilt (E. 3.3.8) und es waren Beschwerden an der linken Schulter aufgetreten (E. 3.3.6), bei welchen noch unklar war, für welche Dauer sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (E. 4.2 , E. 4.4 ). Überdies schien eine Verschlechterung der Befunde an der Lunge als möglich und es war neu die Diagnose einer COPD ( chronic
obstructive
pulmonary
disease ) hinzu getreten ( E. 4.4 ). Zudem war unklar, ob sich
die k ognitive n Beschwerden und neuro psychologische n Defizite würden erhärten lassen. Zusammengefasst erwies sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und es war eine polydi s ziplinäre Begutachtung angezeigt (E. 4.4). 3.3
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Aktenlage als nicht ausreichend für die Beurteilung des Leistungsbegehrens erachtet hatte (E.
4.4), holte die IV-Stelle den Bericht der behandelnden Dr. med. E.___ , Fachärztin für Pneumologie und A llgemeine Innere Medizin , vom 1 8. Januar
2022 ein ( Urk. 12/122). Darin hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin werde jährlich in der pneumologischen Sprechstunde kontrolliert. Eine Arbeits unfähigkeit habe sie bisher nicht attestiert. Bei der letzten Konsultation vom 6. Dezember 2021 habe die Beschwerdeführerin - bei allerdings nur geringer körperlicher Aktivität - respiratorische Beschwerdefreiheit im Alltag bekundet ( Urk. 12/122/2) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die am 3 0. Juni 2021 diagnostizierte chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD-Stadium 3, Risikogruppe B, sowie die Periarthropathia
humeroscapularis links ( Urk. 12/122/3). Sie führte aus, d ie medizinisch-theoretische Atemin validität liege aktuell bei mindestens 55 % . Somit könne die Beschwerdeführerin aus pneumologischer Sicht nur leichte körperliche Arbeit verrichten, vorwiegend in sitzender Position. Zudem müsse der Arbeitsplatz frei von Witterungs einflüssen und inhalativen Noxen sein. Überdies müsse die Beschwerdeführerin Rückzugsmöglichkeiten für Reserve-Inhalationen haben. Für eine Wieder aufnahme der Arbeitsfähigkeit empfehle sie ein Teilpensum, vorzugsweise mit Arbeitseinsätzen von maximal vier Stunden pro Tag ( Urk. 12/122/4 , Urk. 12/122/6 ). 3.4
Ebenso wurden die aktuellsten Berichte der orthopädischen Abteilung der Klinik F.___ eingeholt ( Urk. 12/126). Jenem vom 1 6. Februar 2022 ist zu entnehmen, die letzte Kontrolle habe am 1 3. August 2021 stattgefunden ( Urk. 12/126/6). Vom 2. Juli 2021 bis dahin sei die Beschwerdeführerin als Kioskverkäuferin voll arbeitsunfähig gewesen , hernach wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ( Urk. 1 2 /126/7). 3.5
Der ab September 2020 behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ , Fach arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 6. Juni 2022 fest, die Beschwerdeführerin sei von Beginn (seiner Behandlung) an und bis auf Weiteres komplett erwerbsunfähig ( Urk. 12/129/1 = Urk. 12/131/2). Er gab an, die aktuelle medizinische Symptomatik sei unverändert ( Urk. 12/131/2), jedoch sei die Verfassung der Beschwerdeführerin insgesamt schlechter als vor zwei Jahren ( Urk. 12/131/5). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine emotionale Instabilität (emotional instabile Persönlichkeits störung; ICD-10 F60.3) mit depressiver Episode (mittelgradig bis schwer; ICD-10 F32.1-2) mit paranoiden Anteilen ( soziale Phobien; ICD-10 F 40.1). Wegen mangelnder Konstanz sei sie auf dem Arbeitsmarkt auch prognostisch nicht ein satzfähig ( Urk. 12/131/3), respektive sei lediglich die bisherige Tätigkeit während maximal einer Stunde pro Tag sowie unregelmässig zumutbar ( Urk. 12/131/5). Den Haushalt könne sie wegen Schmerzen kaum bewältigen und ihr Gesamt zustand sei drastisch reduziert ( Urk. 12/131/4-5). 3.6
Am 1 3. Februar 2023 erstattete der Pneumologe des Spitals H.___ Bericht über die jährliche Kontrolle der Beschwerdeführerin im Rahmen der COPD und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über einen grundsätzlich guten Verlauf berichtet. Sie rauche weniger als auch schon, gehe regelmässig Velofahren sowie spazieren und fühle sich dabei nicht relevant eingeschränkt. Auch könne sie zwei Stock werke auf der Treppe ohne Pause hochsteigen ( Urk. 12/136/1). Die Beschwerde führerin befinde sich in gutem Allgemeinzustand und der Verlauf gestalte sich aus klinischer und lungenfunktioneller Sicht stabil ( Urk. 12/136/2). 3. 7
Die geforderte (vgl. Urk. 12/112/16 E. 4.4) polydisziplinäre Begutachtung erfolgte von September bis November 2023 ( Urk. 12/159/2) durch die C.___ , welche ihr Gutachten am 2 0. Februar 2024 erstattete ( Urk. 12/159). Dem interdisziplinären Teil des Gutachtens ist zu entnehmen, in der allgeme i ninternistischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin anamnestisch auf der einen Seite gute und ausgedehnte soziale Kontakte angegeben und berichtet, dass sie gerne Velo fahre und zum Jassen gehe. Auf der anderen Seite habe sie angegeben, schon bei sehr geringen körperlichen Belastungen ausser Atem zu geraten. Alkohol konsumiere sie allenfalls in Gesellschaft mässig, der Carbohydrate
Deficient Transferrin -Wert (CDT-Wert) deute aber auf einen höheren Konsum hin und CDT und Ethylglucuronid sprächen insgesamt für ein Weiterbestehen des Alkoholabusus
- der Alkoholkonsum liege zumindest im Bereich des schädli c hen Gebrauchs (riskanter Alkoholkonsum). Die Funktionseinbussen von psychiatrischer Seite seien sehr diskret bis gar nicht ausgeprägt ; insofern sei Plausibilität gegeben. Im Bereich affektiver Symptome sowie hinsichtlich neurologischer Symptome hätten sich Hinweise auf eine mögliche Verzerrung ergeben. Ausgeprägte affektive Symptome seien weder berichtet worden noch durch den Sachverständigen objektivierbar . Neuropsychologisch hätten sich nicht-authentische kognitive Minderleistungen in allen geprüften Bereichen mit/bei Leistungsverzerrung (Ver deutlichung, differentialdiagnostisch Aggravation) gezeigt
( Urk. 12/159/5). Bei Beschwerdevalidierung hätten sich keine reproduzierbaren Einschränkungen ergeben . Ob eine kognitive Störung vorhanden sei, sei so nicht eruierbar . Das Aktivitätsniveau sei nicht gleichmässig eingeschränkt, sondern die Beschwerde führerin könne Velo fahren, spazieren und Computerspiele spielen. Auch hin sichtlich der aktuellen medikamentösen analgetischen Therapie und sonstiger Behandlungsmassnahmen im Vergleich zum subjektiv geschilderten Leidens druck liege eine Inkonsistenz vor. Bei der chronischen Zervikobrachialgie links seitig zeige sich kein neurologisches morphologisches Korrelat und kein neurologisches Ausfallsmuster. Kognitive Beeinträchtigungen hätten b ei der Schilderung der aktuellen Beschwerden absolut im Hintergrund gestanden. Die geringgradige vaskuläre Leukenzephalopathie sei als altersentsprechender Neben befund zu werten und die allenfalls leichte Schmerzsymptomatik (ausweislich der geringen Therapieaktivität mit allenfalls Bedarfsmedikation) wirke nicht limitierend . Die objektivierbaren degenerativen Veränderungen vornehmlich im HWS-Bereich könnten zum Auftreten muskuloskelettaler Schmerzen führen und allenfalls durch die auftretende Schmerzsymptomatik Auswirkung auf die Arbeitsebenen haben. In der Verhaltensbeobachtung während der orthopädischen Begutachtung habe sich keine erkennbare Beeinträchtigung gezeigt. Objektivier bar sei sodann eine seit Juli 2020 anhaltend schwere obstruktive Ventilations störung (COPD GOLD III), wodurch eine belastungsinduzierte Atemnot gut erklärt sei . Es seien nur noch körperlich sehr leichte , vorrangig im Sitzen auszuübende Tätigkeiten zumutbar und die quantitative Arbeitsfähigkeit sei um 30 % ein geschränkt (seit Schweregrad GOLD III, dokumentiert im Juli 2020) und zuvor um 20 % eingeschränkt gewesen für körperlich leichte Tätigkeiten
( Urk. 12/159/6 , vgl. auch Urk. 12/159/9 ). Überdies müsse der Arbeitsplatz frei von Witterungs einflüssen und inhalativen Noxen sein und die Beschwerdeführerin müsse Rück zugsmöglichkeiten für Reserve-Inhalationen haben. Auch häufiger Kunden kontakt mit erhöhtem Infektionsrisiko sei zu vermeiden . Eine quantitative Ein schränkung um mehr als 30 % sei indes bei relativ stabilem Krankheitsverlauf ohne wesentliche Exazerbationszustände und bei ausreichend guter Alltagsbelastbarkeit zu verneinen . Die Tätigkeit als Verkäuferin sei spätestens seit der weiteren Einschränkung des qualitativen Zumutbarkeitsprofil mit d er dauerhaften Zunahme der COPD auf Schweregrad GOLD III nicht mehr zumutbar ( Urk. 12/159/8 , Urk. 12/159/10 ).
Der medizinische Sachverhalt sei geprägt durch die muskuloskelettale sowie die pneumologische Gesundheitsstörung, während aus den anderen Fachbereichen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Störungsdiagnosen objektivierbar seien ( Urk. 12/159/7).
Hinsichtlich der muskuloskelettalen Gesundheitsbeschwerden bestehe ein Status nach HWS-Operation im August 2017, aus welcher zwischenzeitlich nur allenfalls leichte residuale Beschwerden erklärbar seien, ins besondere ohne Nachweis primär neurogener Schmerzanteile. So werde längst keine konstante Schmerzmedikation mehr benötigt und der klinische Befund sei ohne relevante Auffälligkeiten gewesen . Auch retrospektiv hätten die HWS-Befunde zumindest in einer idealadaptierten Tätigkeit nicht länger als sechs Monate nach der Operation zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die Arbeitsrelevanz sei indes durch die Entwicklung einer Frozen
Shoulder ab April 2018 verlängert, sodass weiterhin Einschränkungen des Zumutbarkeits profils und Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit dadurch begründbar seien. Aufgrund der objektivierbaren deutlichen Funktionseinschränkung beider Schultern seien Arbeiten oberhalb der Horizontale nicht möglich. Bei einer körperlich leichten Tätigkeit mit Schulter-Arm-Belastung bis 5 Kilogramm, gelegentlich bis 10 Kilogramm, sei die Arbeitsfähigkeit maximal um 20 % reduziert ( Urk. 12/159/8) . Dies wegen benötigter vermehrter Pausen ( Urk. 12/159/9). Diese Einschätzung gelte wohl ab Mitte 2018 ( Urk. 12/159/9).
Aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine eigenständigen arbeits relevanten Störungsdiagnosen objektiviert werden. Funktional seien dies bezüglich keine zusätzlichen Einschränkungen des Funktions- und Fähigkeits profils begründbar. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen gebe es zwar eine diskrete Anpassungsstörung mit leicht depressiver Reaktion, welche in ihrer Ausprägung wechselhaft sei. Diese Störung sei aber wenig krankheitswertig. Im Vordergrund stehe das subjektiv angegebene Schmerzsyndrom ( Urk. 12/159/8). Anlässlich der Exploration hätten sich keine ausgeprägten psychischen Symptome gezeigt, sodass aus psychiatrischer Sicht keine Funktionseinschränkung bestehe . Die geklagten kognitiven Beeinträchtigungen seien im klinischen Befund nicht zu objektivieren gewesen. Allenfalls könne ein zeitweiliger Einfluss von Alkohol und Cannabis auf die kognitiven Kapazitäten angenommen werden. Angesichts der im Kontext des psychiatrischen Gutachtens auffällig ausgefallenen Beschwerde n validierung sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen kein objektives, versicherungsmedizinisch relevantes krankheitswertiges Substrat hätten ( Urk. 12/159/9).
Die Experten gelangten in ihrer interdisziplinären Beurteilung zum Schluss, d a sich die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in ideal adaptierten Tätigkeiten durch Gewährung vermehrte r Pausen in beiden Funktionsbereichen (muskuloskelettale Beschwerden wie auch Ateminvalidität) kompensieren liessen, seien sie nicht zu addieren. Zusammenfassend sei für die Zeit von August 2017 bis Mitte 2018 aus orthopädischen Gründen von einer vollumfänglichen Erwerbs unfähigkeit auszugehen, hernach bis Juni 2020 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 20 % und ab Juli 2020 um 30 % . Zumindest seit Juli 2020 sei die Beschwerdeführerin als Verkäuferin gar nicht mehr arbeitsfähig und zuvor sei diese Tätigkeit hinsichtlich körperlicher Arbeitsschwere nur noch fraglich und allenfalls in Teilen durchführbar gewesen. Seit Juli 2020 sei die zumutbare Arbeitsschwere vorrangig durch die schwer gradige obstruktive Lungenerkrankung stark reduziert. Es seien nur noch körper lich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Der Arbeitsplatz müsse frei von Witterungseinflüssen und inhalativen Noxen sein, die Beschwerdeführerin müsse Rückzugsmöglichkeiten für R eserve-Inhalationen haben und häufige Kundenkontakte seien aufgrund von erhöhtem Infektrisiko ungünstig. In einer solchen Tätigkeit seien die aus dem orthopädischen Fach bereich geltenden Einschränkungen bezüglich der Nacken- und Schulter beschwerden hinsichtlich Arbeitsschwere hinreichend berücksichtigt (nacken schonende und schulterschonende sehr leichte bis leichte Arbeiten). Hinsichtlich der Arbeitshaltung seien Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung zu vermeiden, so insbesondere mit längere r Nackenbelastung durch Oberkörper vorneigung, gebückter Haltung und vor allem Überkopfarbeiten. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Kälte und Vibration sowie solche mit den Händen über der 90°-Ebene ( Urk. 12/159/10). 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf das Ergebnis des polydisziplinären C.___ -Gutachtens ab (vgl. Urk. 2). Zunächst einzugehen ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formalen Mängel des C.___ -Gutachtens. So erneuerte die Beschwerdeführerin insbesondere die bereits mit Schreiben vom 2 7. Juli 2023 geltend gemachten « Ausstandsgründe » ( Urk. 1 S. 16 f. i.V.m . Urk. 12/144/1). Dabei handelte es sich indes nicht um Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG, namentlich persönliches Interesse oder Befangenheit in der Sache, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nur eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen hätte, wenn die Beschwerdeführerin dies explizit gewünscht hätte (vgl. Urk. 12/146) , was nicht der Fall war. 4.1.2
Dass eine MEDAS-Begutachtungsstelle mit der polydisziplinären Begutachtung beauftragt wurde, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat , entspricht den Vorgaben von Art. 72 bis IVV. Die MEDAS gelten nach konstanter Rechtsprechung als unbefangen, obwohl ihre Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung abgegolten werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) . Eine Ver letzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung respektive von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), wie sie von der Beschwerdeführerin in sinu iert wird ( Urk. 1 S. 29), ist folglich nicht ersichtlich . Vielmehr darf das Gericht d en von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Recht sprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_692/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4) . 4.1.3
Betreffend den psychiatrischen Gutachter PD Dr. med. I.___ , Fach arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieser erst seit dem 1. Juni 2023 über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern verfüge. Es sei Rechenschaft darüber abzulegen, wie dieser Gut achter in dieser kurzen Zeit das notwendige versicherungsmedizinische Fach wissen erlangt habe , welches in der Schweiz Gültigkeit habe. Sodann sei mitzu teilen, an welcher Universität der Gutachter seine Habilitation geschrieben habe und wie deren Titel laute ( Urk. 12/152/1). PD Dr. I.___ ist für eine MEDAS-Begutachtungsstelle tätig und wirkte am unter der Leitung eines anderen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie erstatteten MEDAS-Gutachten mit (Leitung Konsens: Dr. D.___ , vgl. Urk. 12/159/13) . Der mit der ärztlichen Leitung der C.___
betraute Dr. D.___ erfüllt auch Aufgaben der medizinischen Super vision . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass PD Dr. I.___
das in der Schweiz geltende versicherungsmedizinische Fachwissen ausreichend zugetragen wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an Sachverständige in Art. 7m ATSV geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 lit . c wird eine gültige Berufs ausübungsbewilligung lediglich für den Zeitpunkt der Begutachtung vorausgesetzt und nicht bereits für vorangehende Jahre, sodass der Einwand, PD Dr. I.___ verfüge erst seit dem 1. Juni 2023 über eine Berufsausübungs bewilligung im Kanton Bern ( Urk. 12/152/1), ins Leere zielt. Für den in Abs. 2 vorgesehenen Erwerb eines Zertifikats d es K.___ gilt gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 eine Frist von fünf Jahren (vgl. ATSV am Ende), welche noch nicht abgelaufen ist. Gemäss Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügt PD Dr. I.___ sodann über einen im Jahr 2009 in Österreich erlangten Fachtitel in Psychiatrie und Psycho therapie , welcher im Mai 2023 in der Schweiz anerkannt wurde
( https://www.medregom.admin.ch/medreg/search ; besucht am 3. Juli 2025) . Die Zugehörigkeit zur FMH oder einer anderen anerkannten Organisation ist nicht erforderlich ( Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 4.3 ). Die übrigen geforderten Informationen hinsichtlich des Lebenslaufes von PD Dr. I.___ sind nicht erforderlich, um die Fachkenntnisse des PD Dr. I.___ zu überprüfen. Immerhin kann der Webseite der Universität L.___ ohne Weiteres entnommen werden, dass PD Dr. I.___ seine Habilitation dort im 2. Quartal des Jahres 2022 abgeschlossen hat . Dr. med. M.___
wurde beim polydisziplinären Gutachten in der Disziplin der Neurologie eingesetzt ( Urk. 12/159/2), für welche er über einen in der Schweiz (bereits im Jahr 2013) anerkannten Fachtitel verfügt .
Dr. med. N.___ verfügt über einen Fachtitel unter anderem in All gemeiner Innerer Medizin und über eine aktive Berufsausübungsbewilligung . Die wegen seines Jahrgangs (
1948) geäusserten Zweifel am Absolvieren der not wendigen Weiterbildungskurse sind vor diesem Hintergrund nicht begründet.
D ie Experten Dr. med. univ. O.___ , Fachärztin für Pneumologie, und Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weisen soweit ersichtlich keine praktische Tätigkeit in der Schweiz auf. Dies ist indes nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 767 /2019 vom 1 9. Mai 2020 E. 3.3.3). Beim Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass sie sich an der Rechtsordnung ihres Herkunftslandes orientiert hätten , was unerwünscht wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 1 9. Mai 2020 E. 3.3.3) , hatte die Beschwerdegegnerin nicht - wie von der Beschwerdeführerin gefordert ( Urk. 12/144/1) - zu beweisen, dass die Gutachter personen mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut sind. 4.1. 4
Die Beschwerdeführerin bestritt weiter, dass die Konsensbesprechung am an gegebenen Datum stattgefunden habe ( Urk. 1 S. 17). Die von Dr. D.___ (Leitung Konsens) formulierte interdisziplinäre Gesamtbeurteilung wurde von alle n am Gutachten beteiligten Experten unterzeichnet . Damit bestätigten sie, dass eine Konsensbesprechung stattgefunden ha be , und erklärten sich mittels Unterschrift mit deren Inhalt einverstanden ( Urk. 12/159/ 13 ). Die ergänzenden Ausführungen dazu, dass diese
- zusammengefasst - aus zeitlichen beziehungsweise arbeits organisatorischen Gründen an einem Sonntag stattgefunden ha be ( Urk. 12/175/1-2), sind ohne weiteres nachvollziehbar . Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Konsensbesprechung wie an gegeben stattgefunden hat. Die Frage, ob dadurch gegen das Arbeitsgesetz verstossen wurde, bildet nicht Streitgegenstand und ist überdies nicht entscheidend für die inhaltliche Schlüssigkeit des Gutachtens. 4.1. 5
Die beanstandeten (vgl. Urk. 1 S. 21 ) Angaben von Alter, Grösse und Gewicht divergieren in einem geringen Ausmass, sodass von einer fehlenden Relevanz hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Auch handelt es sich dabei nicht um Fehler, welche hätten ins Auge springen müssen.
Hinzu kommt, dass das Gewicht auch innert weniger Tage (oder möglicherweise sogar innerhalb eines Tagesverlaufs) um wenige Kilogramm e divergieren kann. Auch dass leicht unterschiedliche Grössen gemessen werden je nach Tageszeitpunkt und je nachdem ob ohne oder mit welchen Schuhen, liegt im Bereich des Möglichen. Der orthopädische Experte hat das mittlerweile zu tiefe Alter von 54 Jahren offenbar aus dem von der IV-Stelle gelieferten Kontext des Begut achtungsauftrags übernommen ( Urk. 12/175/5 und Urk. 12/175/13), womit das nicht aktuelle Alter ebenfalls keinen Hinweis auf eine Verwechslung der versicherten Person darstellt. Dementsprechend ist dem Einwand, diese Unstimmigkeiten liessen darauf schliessen, dass die Gutachter die Teilgutachten gegenseitig nicht gelesen hätten ( Urk. 1 S. 24) , nicht zu folgen. 4.1. 6
Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen einer Seite des orthopädischen Gut achtens bemängelt, trifft es zwar zu, dass diese bei der Ablieferung des Gut achtens fehlte ( Urk. 12/175/4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich alleine daraus indessen nicht schliessen, die fragliche Seite habe daher von den Gutachtern nicht zur Kenntnis genommen werden können. Zum einen wurde die fehlende Seite ( Urk. 12/175/19) in die Konsensbeurteilung ein gearbeitet: So finden sich darin insbesondere die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in angepasster sowie angestammter Tätigkeit für die einzelnen Zeitabschnitte sowie etwa der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin längst schon keine konstante Schmerzmedikation mehr benötigt ( Urk. 12/159/8-9). Zum anderen darf denn auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Teil gutachten den Gutachtern in elektronischer Form zur Verfügung standen. Anlass, auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens zu schliessen, besteht nicht.
Eine Unverwert barkeit des Gutachtens kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. 4.1. 7
Vielmehr ist hervorzuheben , dass das C.___ -Gutachten hinsichtlich der streitigen Belange umfassend ist, mithin auf Untersuchungen sowie ausführlichen Befunderhebungen in den relevanten Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Pneumologie, Neuropsychologie und Orthopädie
beruht ( Urk. 12/159/ 42-44 , Urk. 12/159/59-60 , Urk. 12/159/75-77 , Urk. 12/ 159/90-91 , Urk. 12/159/104-106 , Urk. 12/159/117-119 ) . Die Beurteilung erfolgte in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 12/ 159/14- 24, Urk. 12/159/33-34, Urk. 12/159/46-48 , Urk. 12/159/55, Urk. 12/159/70, Urk. 12/159/87,
Urk. 12/159/102-103,
Urk. 12/159/ 113 ) sowie der interdisziplinär erhobenen Laborbefunde ( Urk. 12/159/25 -26, 28- 29) und d ie Gutachter erhoben die Anamnese und be achte ten im Rahmen ihrer Einschätzungen sodann insbesondere die geklagten Beschwerden und die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/ 159/34 42, Urk. 12/159/55-59,
Urk. 12/159/70-75 , Urk. 12/159/ 87-89 , Urk. 12/159/103-104 , Urk. 12/159/113-117 ). Sodann beantworteten sie die gestellten Fragen in begründeter Weise ( Urk. 12/ 159/44-52, Urk. 12/159/60- 66 , Urk. 12/159/80 84 ,
Urk. 12/159/91 99 ,
Urk. 12/159/106 110,
Urk. 12/159/119 124 ). Unter Berück sichtigung der inhaltlichen Einwände de r Beschwerdeführer in näher zu prüfen ist nachfolgend, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. 4.2
Im allgemeininternistischen Gutachten wurde die Beschwerdeführerin aus rein allgemein-internistischer Sicht als vollzeitlich arbeitsfähig eingestuft. Der Experte verwies insbesondere auf das pneumologische Teilgutachten ( Urk. 12/159/50-51). Als objektivierbare Diagnosen listete er eine chronisch obstruktive Lungen erkrankung Stadium Gold III, chronische Diarrhoe bei Verdacht auf Reizdarm syndrom, Differentialdiagnose chronischer Alkoholabusus, einen anamnestisch chronischen Alkoholabusus und eine alkoholische Fettleberhepatitis sowie einen Status nach einem synkopalen Ereignis im Oktober 2018 auf ( Urk. 12/159/49). In der Befunderhebung traten bei gewissen Bewegungen, insbesondere bei aus ladenden Armbewegungen, Schmerzen in den Schultern auf ( Urk. 12/159/42-43) . Zudem zeigte die Beschwerdeführerin bereits bei leichter Belastung eine Sinustachykardie beziehungsweise eine erhöhte Herzfrequenz von bis zu 104 Schlägen pro Minute, welche im Rahmen einer pulmonalen Insuffizienz ein geordnet wurde ( Urk. 12/159/42). Vor diesem Hintergrund überzeugt, dass der Experte die Beschwerdeführerin lediglich aus pneumologischer Sicht sowie hinsichtlich Zwangshaltungen (Über-Kopf, vornübergebeugt, kniend) - und nicht darüber hinaus aus rein allgemein-internistischen Gründen - für eingeschränkt hielt ( Urk. 12/159/50-51). 4.3
Dass aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an genommen , sondern insbesondere auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen wurde ( Urk. 12/159/6 4 -66),
ist schlüssig vor dem Hintergrund, dass weder radi k uläre noch sensible oder motorische Ausfälle der entsprechenden Kenn muskeln bestehe n ( Urk. 12/159/61) , noch primär-neurogen erklärbare Schmerzanteile beziehungsweise radikuläre Schmerzen objektivierbar waren ( Urk. 12/159/61 , Urk. 12/159/64).
Das Fehlen einer radikulären Reiz- oder gar Defizitsymptomatik wurde sodann auch vom orthopädischen Teilgutachter bestätigt ( Urk. 12/175/14). Hinsichtlich der leichtgradigen vorwiegend periventrikulären Leukenzephalopathie , welche von Dr. med. Q.___ , Fach ärztin für Neurologie, gestützt auf die MRI-Untersuchung des Schädels vom 1 7. Oktober 2019 diagnostiziert worden war (Urk. 12/78/3),
legte der neuro logische Experte dar, dass diese vorliegend ohne funktionale Relevanz ist . Dies ist nachvollziehbar, zumal im aktuellen klinischen Untersuchungsbefund keine Beeinträchtigung objektiviert werden konnte und auch bei der AMDP Testung vom 2. April 2020 keine Beeinträchtigungen festzustellen waren
in den Bereichen Merkfähigkeit, Gedächtnisleistung und Orientierung ( Urk. 12/159/63) - respektive lagen keine Auffassungsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörungen und keine mnestischen Störungen vor ( Urk. 12/88/3) . Passend dazu hielt der neurologische Experte fest , dass eine leichtgradige vorwiegend periventrikuläre Leukenzephalo pathie
keinesfalls notwendigerweise kognitive Beeinträchtigungen nach sich zieh e , sondern in der Regel einen radiologischen Zufallsbefund darstell e . Dass der geringgradige Befund im Falle der Beschwerdeführerin gar altersentsprechend ist, erklärte er plausibel mit dem infolge jahrzehntelangen massiven Nikotinabusus vaskuläre n Risikoprofil ( Urk. 12/159/6 2 -64). Damit korreliert die von Dr. Q.___ geäusserte Vermutung, dass die leichtgradige Leu k en z ephalopathie
mikroangio pathisch infolge des anhaltenden Nikotinabusus entstanden sei ( Urk. 12/78/3). 4.4
Der psychiatrische Teilgutachter an erkannte gestützt auf die Labor untersuchungen den Alkoholkonsum zumindest im Bereich des schädlichen Gebrauchs ( ICD-10 F 10.1; riskanter Alkoholkonsum; Urk. 12/159/81 -82 ). Dass er diesem sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F 12.1; vgl. Urk. 12/159/82) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, überzeugt vor dem Hintergrund, dass Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis während der psychiatrischen Exploration intakt waren und das Denken klar und kohärent. Auch bestanden keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen ( Urk. 12/159/76). Demnach waren keine kognitiven Beeinträchtigungen augenscheinlich ( Urk. 12/159/82). Aufgrund der geringgradigen Dysphorie, bei jedoch erhaltenem Antrieb ( Urk. 12/159/76), diagnostizierte der psychiatrische Experte eine An passungsstörung mit leicht depressiver Reaktion , welche in ihrer Ausprägung wechselhaft, aktuell remittiert sei (ICD-10 F 43.2; Urk. 12/159/81-82). Diese Störung bezeichnete er beim Fehlen einer nennenswerten krankheitswertigen offenen Symptomatik als wenig krankheitswertig ( Urk. 12/159/81) . Angesichts des dank der regelmässigen psychiatrischen Therapie stabilen Zustands (vgl. Urk. 12/159/81) und beim Fehlen von (wesentlichen) Funktionseinschränkungen aufgrund der nur sehr leicht ausgeprägten psychischen Problematik ( Urk. 12/159/82) respektive mit Blick auf das Fehlen ausgeprägter psychischer Symptome und auf den psychisch stabilen Zustand ( Urk. 12/159/83) ist schlüssig, dass er diese Störung als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend betrachtete (vgl. Urk. 12/159/83). Bezüglich der anlässlich de r neuropsychologischen Begut achtung gezeigten kognitiven Einschränkungen
wies er auf die nicht-authentische Leistungsverzerrung hin ( Urk. 12/ 159/82) . Tatsächlich fiel d er s trukturierte Fragebogen s imulierter Symptome (SFSS) auffällig aus in den Bereichen « neurologische Beeinträchtigung » sowie « affektive Störung » ( Urk. 12/159/76) und leicht auffällig im Bereich « amnestische Störung » . Auch der Gesamt-SFSS-Score war mit über dem Cut off von 16 Punkten liegenden 24 Punkten auffällig ( Urk. 12/159/77). Damit lagen effektiv Hinweise auf ein nicht-authentisches Verhalten vor ( Urk. 12/159/77) und es ist plausibel , dass der psychiatrische Experte anhand seiner selber erhobenen Befunde auf das Fehlen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schloss. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch in der neuropsychologischen Exploration bezüglich Gedächtnis funktionen grob kursorisch unauffällig und in der 1-zu-1-Situation stabil aufmerksam wirkte und innerhalb der zwei Stunden weder Ermüdungszeichen noch einen Leistungsabfall zeigte ( Urk. 12/159/78 , Urk. 12/159/105). Zwar wurden testdiagnostisch bis zu schwerer kognitiver Minderleistung in mehreren Bereichen objektiviert, jedoch entsprachen die gezeigten Leistungen bei eingeschränkter Validität mit Sicherheit nicht der tat sächlichen Leistungsfähigkeit ( Urk. 12/159/78, Urk. 12/159/ 108). Dem entsprechend resultierte aus der neuropsychologischen Begutachtung lediglich die Diagnose von nicht-authentischen kognitiven Minderleistungen in allen geprüften Bereichen mit Leistungsverzerrung ( Urk. 12/159/109). Dies ist nach vollziehbar eingedenk dessen, dass sich sowohl in einem gut standardisierten Leistungsvalidierungstest Auffälligkeiten zeigten, als auch Inkonsistenzen zwischen Tests sowie zwischen den Testleistungen und direkt beobachtetem Ver halten und Fähigkeiten vorhanden waren ( Urk. 12/159/79, Urk. 12/159/107). Damit lag ein problematisches Leistungsverhalten in Form von Verdeutlichung vor ( Urk. 12/159/107). Im Übrigen gab auch die Beschwerdeführerin selber an, lediglich an Schmerzen zu leiden und nannte darüber hinaus psychosoziale Belastungsfaktoren (Welt kaputt, Verlust dreier nahestehender Personen ) sowie Lungenbeschwerden ( Urk. 12/159/ 71 , Urk. 12/ 159/87 -88 ). In Übereinstimmung damit gelangt e der psychiatrische Experte zum Schluss, die vorhandenen Funktionseinschränkung en und -störungen ergäben sich aus dem (somatischen) Schmerzsyndrom und den orthopädischen Problemen ( Urk. 12/159/83).
Damit wurden auch die mittels Mini-ICF-APP erhobenen schwerere n Ein schränkungen (einzig) in der Durchhaltefähigkeit und im Bereich Spontan aktivität ( Urk. 12/159/77), auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinwies ( Urk. 1 S. 20), nicht auf eine psychische Erkrankung zurück geführt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt
eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Da es vorliegend an einer solchen fehlt, wurden diese Funktionseinschränkungen zu Recht nicht berücksichtigt.
Nebenbei ist zu bemerken, dass auch die erstbehandelnde Psychiaterin keine r Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hatte ( Urk. 12/88/ 3- 4).
Die neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es bleibt Aufgabe de s psychiatrischen Fach arztes , die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis). Da mit zielt die beschwerdeweise erhobene Kritik, die neuropsychologische Begutachtung habe nur zwei Stunden
gedauert , was nicht ausreiche ( Urk. 1 S. 21), von vornherein ins Leere. Selbst d ie Dauer der psychiatrischen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten . Nach konstanter Rechtsprechung kommt der Dauer der Exploration allein nicht entscheidende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 4.4 mit Hinweisen), was vorliegend zu bejahen ist.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, an einer invalidisierenden Alkoholsucht zu leiden ( Urk. 1 S. 19 und S. 27 ) .
Gutachterlich festgestellt wurde ein Alkoholkonsum zumindest im Bereich des schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F 10.1; riskanter Alkoholkonsum; Urk. 12/159/81-82). D er problematische Alkoholkonsum wurde demnach
- obwohl die Beschwerde führerin einen Alkoholabusus unter Angabe einer Trinkmenge von zwei bis fünf Bier pro Tag verneinte ( Urk. 12/159/45 -46, Urk. 12/159/57 , Urk. 12/1 59/72 ) - gestützt auf die Laboruntersuchungen von den Gutachtern erkannt ( Urk. 12/159/48) . Zu bemerken ist dazu, dass das mittlere Erythrozytenvolumen (MCV) im Normbereich lag , wobei bei chronischem Alkoholabusus eine Erhöhung zu erwarten wäre ( Urk. 12/159/44).
Dr. J.___ und lic. phil. R.___ diagnostizierten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10 ; Urk. 9 S. 3 ) . Indem sie die Störung nicht näher spezifiziert, sondern auf eine detaillierte Codierung mittels Hinzufügen s einer weiteren Ziffer verzichtet haben, spricht diese Diagnose nicht gegen die gutachterlich diagnostizierte Störung im Rahmen von ICD-10 F10.1 (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F1 S. 110 ff.).
Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, a llenfalls könne ein zeitweiliger Einfluss von Alkohol und Cannabis auf die kognitiven Kapazitäten angenommen werden
( Urk. 12/159/9).
Von der Beschwerdeführerin b eschrieben wird
primär ein abend licher Substanzkonsum als Einschlafhilfe ( Urk. 9 S. 3-4), womit es an Hinweisen darauf fehlt, dass die Beschwerdeführerin tagsüber infolge Substanzkonsums regelmässig eingeschränkt wäre. Sie vermochte denn auch während der gesamten psychiatrischen Exploration ihre Konzentration und Aufmerksamkeit ohne Probleme zu halten ( Urk. 12/159/75). Bei der neurologischen Begutachtung waren Auffassungsgabe, Aufmerksamkeit, Konzentration und Vigilanz unauf fällig ( Urk. 12/159/60) und b ei der internistischen Exploration fielen ebenfalls keine Gedächtnisstörungen oder Konzentrationsprobleme auf und die Beschwerdeführerin wirkte hinsichtlich Stimmung, Schwingungsfähigkeit und Antriebslage normal ( Urk. 12/159/44) . Wie bereits eingangs dieser Erwägung dar gelegt, ist die gutachterlich angenommene fehlende Auswirkung des Alkohol konsums auf die Arbeitsfähigkeit
plausibel , woran nach dem Gesagten der Bericht von Dr. J.___ und lic. phil. R.___ nichts zu ändern vermag. Dass eine weitere suchtspezifische Beratung sowie Laborkontrollen im weiteren Verlauf empfohlen wurden ( Urk. 12/159/82), impliziert - entgegen der in diese Richtung gehenden Annahme der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 19 ) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Fehlt es bereits an psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, hat auch keine Indikatorenprüfung (vgl. dazu Urk. 1 S. 28) zu erfolgen. Denn m it einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).
4.5
Die pneumologische Expertin legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass zur Beurteilung der funktionalen Einschränkung bei Lungenerkrankungen die so genannte medizini sch - theoretische Ateminvalidität als messbare Einbusse der Lungenfunktion und des Gasaustausches bestimmt wird ( Urk. 12/159/95). Weiter erklärte sie, mit diesem Grad der Lungeninvalidität könne eingeschätzt werden , welche qualitative Schwere einer Arbeitstätigkeit überhaupt bewältigt werden, dass diese aber nicht mit einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten gleichzusetzen sei . Unter Bezugnahme auf die Messwerte gelangte sie zum Schluss, dass seit Juli 2020 nur noch sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich s eien , wohingegen vor der Zunahme des Schwere grades der COPD noch leichte körperliche, vorzugsweise sitzend auszuübende Tätigkeiten zumutbar gewesen s eien ( Urk. 12/159/96). Dies ist schlüssig vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Lungenproblematik einzig über Atembeschwerden bei Belastungen wie Treppensteigen oder Heben von Gewichten geklagt hat ( Urk. 12/159/87-88). Beim Zumutbarkeitsprofil wurde sodann die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass es sich um eine rein sitzende Tätigkeit handeln müsse ( Urk. 12/159/89), mitberücksichtigt. Dies sowie die weiteren qualitativen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit , welche von Dr. E.___ übernommen wurden ( Urk. 12/159/97), sind plausibel angesichts dessen, dass die geklagte belastungsinduzierte Atemnot durch die lungen funktionell schwergradige obstruktive Ventilationsstörung gut erklärt ist ( Urk. 12/159/92). Hinsichtlich der quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähig keit wich die Gutachterin von der von der behandelnden Dr. E.___ postulierten Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden pro Tag ab. Dies begründete sie in schlüssiger Weise damit, dass von der Ateminvalidität nicht auf die quantitative Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann , sowie unter Hinweis
darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer körperlichen Belastbarkeit nur auf eine leichte Einschränkung um 30 %
- respektive vor der Verschlechterung um 20 %
- schliessen l ie ssen, zumal grundsätzlich eine genügende körperliche Belastbar keit für dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten besteh e ( Urk. 12/159/96 -97 ). So hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 bei geringer körperlicher Aktivität über eine respiratorische Beschwerdefreiheit im Alltag be richtet ( Urk. 12/122/2) und auch im Februar 2023 fuhr sie laut eigenen Angaben noch regelmässig Fahrrad
und absolvierte Spaziergänge, wobei sie sich dabei nicht relevant eingeschränkt
fühlte ( Urk. 12/136/1). Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Dr. E.___ wurde von der Gutachterin zur Kenntnis genommen und unter Hinweis auf die für solche adaptierten Tätigkeiten gute Belastbarkeit entkräftet ( Urk. 12/159/96). Von eine m unbegründeten Abweich en (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 21 oben ) kann demnach nicht gesproch en werden . Hinzuweisen ist im Übrigen i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften
auf die Erfahrungstatsache , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Schmerzen
- obschon teil weise auch bewegungsunabhängig permanent vorhanden ( Urk. 12/175/14) - als stark belastungsabhängig beschrieben hat ( Urk. 12/175/8 , Urk. 12/175/11 ) , ist schlüssig, dass der orthopädische Experte die Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hin sicht als eingeschränkt erachtet und nackenbelastende Tätigkeiten sowie Tätig keiten mit Überkopfarbeiten vom Zumutbarkeitsprofil ausgenommen hat ( Urk. 12/175/15). In Übereinstimmung damit konnte anlässlich der Exploration beobachtet werden, dass die Beschwerdeführerin die Arme nicht über Schulter höhe heben konnte, jedoch ansonsten keine erkennbare Beeinträchtigung zeigte ( Urk. 12/175/ 13- 14). Be im Vorhandensein patho physiologischer struktureller Befunde , welche die geschilderten Einschränkungen der Beweglichkeit, hingegen nicht sämtliche geklagten Beschwerden zu erklären vermögen ( Urk. 12/175/ 14 15 ), ist nachvollziehbar, dass d er Beschwerdeführerin für leidensadaptierte Tätig keiten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, jedoch eine infolge erhöhten Pausen bedarfs um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit zugemutet wird ( Urk. 12/175/ 16 ). Ferner wies der Experte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur bedarfsweise Schmerzmedikation einnehme ( Urk. 12/175/17 )
und ein ausgesprochen geringes Therapieniveau aufweise ( Urk. 12/175/14) -
was beides zutrifft ( Urk. 12/159/64, Urk. 12/175/8 , Urk. 12/175/11) -, woraus er in kohärenter Weise auf einen ( ab gesehen von Belastungssituationen ) geringen Leidensdruck schloss ( Urk. 12/175/14). Des Weiteren ist hinsichtlich objektiver Schmerzkorrelate zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin affektiv schwingungsfähig war und keine vegetativen Schmerzkorrelate beobachtbar waren ( Urk. 12/175/8). Vor diesem Hintergrund
ist die nur leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit überzeugend . 4.7
Die in ihrer interdisziplinären Schlussfolgerung festgehaltene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % für die Zeit von Mitte 2018 bis Juni 2020 und von 70 % ab Juli 2020 ( Urk. 12/159/10) steht in Einklang mit den dargelegten Teilgutachten. Ebenso wurde nachvollziehbar begründet, dass die Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit in ideal adaptierten Tätigkeiten nicht zu addieren sind, zumal sich die Beschwerdeführerin während
der vermehrten Pausen in beiden Funktionsbereichen (muskuloskelettal wie auch hinsichtlich der Ateminvalidität) gleichzeitig erholen kann ( Urk. 12/159/10). Zusammenfassend erweist sich das Gutachten auch in materieller Hinsicht als schlüssig und damit nach dem Gesagten als beweiskräftig. 4. 8
Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, laut dem RAD habe bereits vor dem Beschluss vom 2 0. März 2012 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit vorgelegen ( Urk. 1 S. 5). D a im Falle einer relevanten Ver änderung eine umfassende Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist die Beschwerde gegnerin nicht an die im Jahr 2012 erfolgte RAD-Stellungnahme gebunden. Im Übrigen handelt es sich bei der zitierten Passage, wonach eine angepasste Tätig keit zu 50 % möglich sei, nicht um die Beurteilung des RAD, sondern um die Zusammenfassung des Berichts des damaligen Hausarztes ( Urk. 12/ 17/2). Der Einwand zielt folglich ins Leere. Auch der Einwand , das Leistungsbegehren sei im Vergleichszeitpunkt lediglich aufgrund der nun nicht mehr geltenden Päusbonog -Rechtsprechung abgewiesen worden ( Urk. 1 S. 6), tut angesichts der nun erforderlichen allseitigen neuen Prüfung nichts zur Sache. 4. 9
Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, i hre Arbeitsleistung habe nicht auf mindestens 80 % gesteigert werden können ( Urk. 1 S. 10), sondern es sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % in angepasster Tätigkeit attestiert worden ( Urk. 1 S. 10-11). Aus dem - aus gesundheitlichen Gründen - erfolglosen Abschluss der Arbeitsvermittlung müsse zwingend geschlussfolgert werden, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei ( Urk. 1 S. 12). Es trifft zu, dass der Berater der S.___ AG die Meinung vertreten hat, die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch nicht in der Lage, mehr als 60 % zu leisten im ersten Arbeitsmarkt – und dies im repetitiven Umfeld (Urk. 12/73/7). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung jedoch in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Die Gutachter haben zur Kenntnis genommen, dass der Arbeitsversuch nicht weiter als bis zu einem Pensum von 50-60 % gesteigert werden konnte, hielten die fehlende Steigerbarkeit indes für nicht medizinisch begründet ( Urk. 12/159/11). Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Exploration nicht durchgehend eine optimale Leistungsbereitschaft, sondern es traten
bei den neuropsychologischen Tests eine Verdeutlichung beziehungsweise negative Leistungsverzerrungen und Inkonsistenzen auf
( Urk. 12/159/63 , Urk. 12/159/ 107-108 ) . Auch äusserte sich die Beschwerdeführerin immer wieder negativ über die ihr gestellten Aufgaben ( Urk. 12/159/105) und wies bei der orthopädischen Exploration nur einen mässigen Kooperationsgrad auf ( Urk. 12/175/8). Hinzu kommt, dass auch die Eingliederungsverantwortliche auf die fehlende subjektive
- und nicht objektive - Eingliederungsfähigkeit hin gewiesen hat ( Urk. 12/77/2).
Massgebend ist sodann nicht der effektive Arbeitsmarkt, auf welchem die Beschwerdeführerin nicht vermittelt werden konnte, sondern der sogenannte aus geglichene Arbeitsmarkt.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auflage 20 22 , N . 13 3 zu Art. 28a).
Aufgrund all dieser Umstände erweckt die laut dem Berufsberater etwas tiefere Arbeitsfähigkeit keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung. 4.10
Relevante Veränderungen seit der Begutachtung führten Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. R.___ , Psychologe FSP, in ihrem Bericht vom 3 1 . Januar 2025 nicht an , sondern sie gingen von einer Invalidität seit circa 2018 aus ( Urk. 9 S. 4) . Demnach trifft die Bemerkung der Beschwerdegegnerin zu , dass es sich hierbei um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle ( Urk. 11). Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Gutachter vom Verbringen ihrer beiden Kinder in eine Pflegefamilie berichtet hatte ( Urk. 12/159/73), dies aber offenbar nicht als einschneidendes Erlebnis wertete (vgl. Urk. 12/159/74), wonach unter einschneidenden Erlebnissen «Kindheit, Stalker, die Drogensucht, dass sie ein Kind nach der zweiten Geburt verloren habe», aufgeführt sind), der psychiatrische Gutachter keinen ausgeprägten psychopathologischen Befund erhob ( Urk. 12/159/83) und die Beschwerdeführerin psychisch als weitgehend stabil qualifizierte. Nachdem es dem Bericht der seit 5. September 2024 behandelnden Sachverständigen mithin an Anhaltspunkten dafür mangelt, dass im Rahmen der Begutachtung wichtige Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, ver mag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass nicht die Diagnosen, sondern die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 1 3. Februar 2018 E. 3.3).
D as C.___ -Gutachten ist
- wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt - voll ständig, schlüssig und beweiskräftig und es ergibt ein klares Bild des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin : Sie weist kaum psychisch bedingt e Funktionseinbuss en beziehungsweise keine nennenswerte psychiatrische Symptomatik auf ( Urk. 12/159/ 5 , Urk. 12/159/82 ) , wobei sie auch selber angegeben hat te , Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig ( Urk. 12/159/56). Des Weiteren pflegt sie gute Beziehungen zu Verwandten, Bekannten, Kindern und Enkelkindern ( Urk. 12/159/40-41), wobei sie ins besondere viele Leute beim Mittagessen in der Kirche trifft ( Urk. 12/159/72, Urk. 12/159/74) und regelmässig Kontakt zu ihrem jüngeren Sohn ( Urk. 12/159/72-73) und zu Freunden ( Urk. 12/159/74) hat. Darüber hinaus ist ihr eine gewisse körperliche Aktivität in Form von Radfahren und Spaziergängen möglich ( Urk. 12/159/56, Urk. 12/159/74, Urk. 12/175/15).
Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren medizinischen Abklärungen an gezeigt. Von einem weiteren Gutachten, wie es eventualiter beantragt wurde ( Urk. 1 S. 2 und S. 2 8-2 9), wären bei der gegebenen Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d , Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2023 vom 3. Juni 2 024 E. 6.2.1 mit Hinweisen auf BGE 134 I 140 E. 5.3 und BGE 131 I 153 E. 3 ). 4.11
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten ist seit Juli 2020 von einer Arbeits fähigkeit von 70 %
auszugehen in einer sehr leichten, nacken- und schulter schonenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, welche Rückzugsmöglichkeiten für Reserve-Inhalationen bietet und frei ist von Witterungseinflüssen sowie inhalativen Noxen ( Urk. 12/159/10, Urk. 12/159/12).
Zuvor betrug die Arbeits fähigkeit ab circa Mitte 2018 in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit noch etwas besserem Zumutbarkeitsprofil noch 80 % ( Urk. 12/159/1 0 -12).
Da vor lag vorübergehend von der HWS-Operation im August 2017 bis Mitte 2018 eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vor ( Urk. 12/159/10). Damit liegt im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom 1 5. Mai 2012 eine Verä nderung vor, welche sich auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auswirken könnte. 5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom frühest möglichen Rentenbeginn im September 2019 und von einem Invaliditätsgrad von 8.8 % zu diesem Zeitpunkt aus ( Urk. 2 S. 2).
Beim im Feststellungsblatt ver merkten Invaliditätsgrad von 32 % ( Urk. 12/176/6 ), auf welchen in der Beschwerde hingewiesen wurde ( Urk. 1 S. 25) , handelt es sich demgegenüber um den per 2024 ermittelten Invaliditätsgrad ( Urk. 12/161/2) . 5.2
5.2.1
Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht zunächst über den Beginn des all fälligen Rentenanspruchs. So beantragt die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente spätestens ab 1. März 2018 ( Urk. 1 S. 2 und S. 26).
B is am 4. Juni 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin laut Arbeitgeberfragebogen effektiv als Verkäuferin für die Z.___ AG ( Urk. 12/48/1 , Urk. 12/48/14 ) . In den Akten der Krankentaggeldversicherung ist eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ab 1 2. Mai 2017 dokumentiert ( Urk. 12/24). Zuvor lag die Arbeitsunfähigkeit seit 1. November 2016 bei jeweils mindestens 50 % ( Urk. 12/39/3). Mit Blick auf die im September 2017 erfolgte Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk. 12/22) fällt ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG grundsätzlich ab 1. März 2018 in Betracht. 5.2.2
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zu mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt , erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen an zuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zu gesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der seit September 2016 behandelnde Hausarzt Dr. med. univ. (A) T.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2017 eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, hielt indes eine angepasste Tätigkeit für zumutbar (Urk. 12/23/2) , womit die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt wohl auch eingliederungsfähig war. Infolge der Operation vom 2 8. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin dann auch von der Klinik
F.___
bis zum 3 0. September 2017 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (Urk. 12/29/51, Urk. 12/29/46). Im nachfolgenden Austritts bericht vom 1. September 2017 wurde eine rasche Besserung der präoperativen Symptomatik beschrieben ( Urk. 12/29/45 ). Anlässlich der Nachkontrolle vom 2 9. September 2017 gab die Beschwerdeführerin an , keine Nackenschmerzen mehr zu haben (Urk. 12/29/39) . Dies spricht für eine erneute Besserung im post operativen Verlauf. Zwar hielt Dr. T.___
in seinem Bericht vom 1 6. März 2018 keine Tätigkeit mehr für zumutbar und beurteilte die Prognose zur Eingliederung als schlecht aufgrund der Schmerzen (Urk. 12/35/3-4). Am 1 5. August 2018 war Dr. T.___ demgegenüber optimistisch, dass
die Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2018 an eine m im Rahmen der medizinischen Wiedereingliederung zu findenden Arbeitsplatz eine Arbeitsleistung von zumindest 50 %
werde erbringen könne n
(Urk. 12/53). Den Berichten der Klinik
F.___ vom 9. Mai
2018 und vom 1 8. Juli 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit am Kiosk aufgrund der bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen nicht mehr möglich war . Dabei war angesichts der seit Februar 2018 im Vordergrund stehenden Schulterpathologie
insbesondere relevant, dass dabei keine Schonung des linken Arms möglich gewesen wäre ( Urk. 12/52/7-9, Urk. 12/52/15) . G egen die von der IV-Stelle am 4. April 2018 mitgeteilte Ver weigerung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 12/43) setzte sich die Beschwerdeführerin am 1 8. April 2018 zur Wehr ( Urk. 12/44/1)
und beantragte am 1 5. August 2018 Eingliederungsmassnahmen ab Oktober 2018 ( Urk. 12/54). Das Dossier wurde daraufhin in die Eingliederungsberatung gegeben, welche die Beschwerdeführerin am 2 3. August 2018 zu einem ersten Gespräch einlud ( Urk. 12/55, Urk. 12/90/5). In Würdigung all dieser Umstände scheint eine Ein gliederungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit , welche den ab Februar 2018 im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Beschwerden an der linken Schulter Rechnung trägt, (spätestens) ab März 2018 als überwiegend wahr scheinlich, sodass die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit .
a IVG damals nicht gegeben war.
Dass rückblickend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch gutachterlich anerkannt wurde für diesen Zeitpunkt bis Mitte 2018 , steht der Annahme einer prognostischen Eingliederungsfähigkeit zum selben Zeitpunkt nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 3 1. Januar 2022 E. 5.2). Ebenso wenig hat der Umstand einen Einfluss, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt keine Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 3 1. Januar 2022 E. 5.1).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch erst für die Zeit nach dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im September 2019 (vgl. Urk. 12/71) geprüft hat. 5.3
5.3.1
Strittig und zu klären ist vorgängig zum Einkommensvergleich die Statusfrage, respektive in welchem Umfang d ie Beschwerdeführer in im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging anhand des zuletzt inne gehabte n Arbeitspensum s von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 80 % aus (Urk. 2). Die Beschwerdeführer in macht in ihrer Beschwerde demgegen über geltend, sie sei im Rahmen ihrer Erstanmeldung bei der Invaliden versicherung korrekterweise als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert worden. Das Leistungsbegehren sei im Vergleichszeitpunkt gestützt auf die diskriminierende Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilde rn ohne nachweisbare organische Grundlage ( Päusbonog ) ab gewiesen worden. Die hernach bei der Z.___ AG aufgenommene Tätigkeit als Kioskverkäuferin habe sie gesundheitsbedingt bloss in einem Teilzeitpensum ver richten können ( Urk. 1 S. 6). Im Gesundheitsfall müsste sie aus finanziellen Gründen zwingend mit einem Pensum von 100 % arbeiten ( Urk. 1 S. 13). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe bei ihrer Erstanmeldung ein Pensum von 80 % für den Gesundheitsfall angegeben gehabt, treffe nicht zu ( Urk. 1 S. 15). Die IV-Stelle habe denn später auch von der Anwendung der gemischten Methode Abstand genommen ( Urk. 1 S. 16). 5.3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3.3
Aufgrund der beim Vorliegen eines Revisionsgrunds erforderlichen umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, ohne dass eine Bindung an frühere Beurteilungen bestünde (E. 1.4 vorstehend), ist nicht ausschlaggebend, wann die IV-Stelle in der Vergangenheit von welcher Qualifikation der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Ein starker Indizwert ist jener Tätigkeit bei zumessen, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde. Keinem der erwähnten Gesichts punkte kommt alleinentscheidende Bedeutung zu, so auch nicht der Unter schreitung des Existenzminimums im Falle der Nichtausübung einer Erwerbs tätigkeit bzw. der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer solchen (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 1 5. März 2022 E. 5.3.2). Tatsache ist, dass die IK-Auszüge der Beschwerdeführerin vom
28. Dezember 2011 ( Urk. 12/11) sowie vom 2 4. September 2018 ( Urk. 12/57) auch für die Zeit vor der zuletzt ausgeübten 80%igen Erwerbstätigkeit keine Beträge aufweist, welche auf ein 80 % über steigendes Erwerbspensum hindeuten würden. Dementsprechend gab sie beim Erstgespräch mit der IV-Stelle vom 2 1. Oktober 2011 an, bisher Teilzeitarbeiten ausgeübt zu haben sowie als Hausfrau, Reinigungskraft und Aushilfe im Service tätig gewesen zu sein ( Urk. 12/6/2). Auch für Zeiten, in welchen sie für ihre Kinder nur für das erste Wochenende jeden Monats ein Besuchsrecht hatte ( Urk. 12/13/2), ist keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit dokumentiert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nun ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mangels familiärer Verpflichtungen ein 100%iges Erwerbs pensum innehätte. Gestützt auf die vor ihrer Neuanmeldung zuletzt während mehrerer Jahre ausgeübte 80%ige Erwerbstätigkeit ( Urk. 12/22/6 , Urk. 12/39/2 , Urk. 12/58/5 ) ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.
I n der Rechtsprechung wird in der Regel angenommen , dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, dass unter die Besorgung des Haushaltes fällt , was nicht Erwerbstätigkeit ist. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % ( BGE 141 V 15 E. 4.5 ff. mit Hinweisen). Da dem nichts - insbesondere keine zeitintensive Freizeitaktivität, welche sich auf das Arbeitspensum auswirken würde - entgegensteht, ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt zu qualifizieren. 5.4
5.4.1
Gemäss Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV in der
vom 1. Januar 2018 bis zum 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5. 4 . 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin löste das Arbeitsverhältnis per Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen auf ( Urk. 12/48/1, Urk. 12/48/15), weshalb nichts gegen die Vermutung spricht, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Die Tätigkeit als Verkäuferin am Kiosk entspricht denn auch der Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Verkäuferin sowie ihre n langjährigen Beschäftigungen (vgl. Urk. 12/57-58).
Der vertragliche Grundlohn bei der Z.___ AG betrug brutto Fr. 3'211.50 pro Monat bei einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 80 % mit jedoch un regelmässigem Arbeitseinsatz ( Urk. 12/39/2 , vgl. auch Urk. 12/22/6 ) ,
was Fr. 38'538.-- im Jahr 2016 ergibt.
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 20 20
(Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 2.15 , Nominallohnindex, G 45 - 47 , Frauen) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 39' 794 . 7 0 ( Fr. 38'538. -- :
101 . 2 x 1 04.5 ) bezie hungs weise hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum eines von rund Fr. 49' 743.--. 5.4.3
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass keine Parallelisierung vorgenommen wurde, ohne die Erforderlichkeit einer Parallelisierung näher zu begründen ( Urk. 1 S. 22 Rz . 5.43).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaft lichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirt schaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Solche personenbezogene n Faktoren , welche es der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall verunmöglicht hätten, ein nicht unterdurchschnittliches Validen einkommen zu erzielen, sind nicht ersichtlich. Eine Parallelisierung des für das Jahr 2020 ermittelten Valideneinkommens war demnach nicht angezeigt. 5.4. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, a.a.O., N. 93 f.
zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin geht soweit aktenkundig keiner Erwerbstätigkeit nach. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind daher die Tabellenlöhne ge mäss LSE des BFS heranzuziehen. Gemäss LSE 202 0 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Median aller Löhne bei Frauen im Kompetenzniveau 1 monatlich Fr. 4’276 .--. Hoch gerechnet auf die im Jahr 2020 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T
03.02.03.01.04.01) ergibt sich bei dem der Beschwerdeführerin ab Juli 2020 noch zumutbaren Pensum von 70 % ein Invalideneinkommen von jährlich gerundet
Fr. 37’445 .-- ( Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0. 7 ). 5.4. 5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Zeit bis Ende 2023 keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt ( Urk. 12/161/1, Urk. 12/161/12). Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich ganztägig arbeiten, weist jedoch aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % auf ( Urk. 12/159/10, Urk. 12/175/16).
In solchen Fällen der vollzeitlich verwertbaren reduzierten Leistungsfähigkeit nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, dass die Erwerbseinbusse mit der Reduktion des Tabellenlohnes um den medizinisch attestierten prozentualen Einschränkungsgrad ausreichend ab gebildet wird, und gewährt deshalb in der Regel keinen zusätzlichen, darüber hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die qualitativen Limitierungen der Beschwerdeführerin sind bereits im Zumutbarkeitsprofil erfasst , weshalb ein Abzug infolge des Ver bots der doppelten Berücksichtigung auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2024 vom 1. Mai 2025 E. 4.3). Folglich ist das Absehen von einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zumindest für die Zeit bis Ende 2021 nicht zu beanstanden. 5. 4.6
In Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 37’445 .-- zum Validen einkommen
von Fr. 49' 743 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12' 298 .-- und damit fürs Jahr 2020 (Zeitpunkt des Eintritts der letzten Verschlechterung)
ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 5 %
im Erwerbsbereich.
Gewichtet beträgt dieser rund 20 % (0,8 x 25 % ).
I m Haushalt ist die Beschwerdeführerin nicht wesentlich eingeschränkt. Sie kann die täglichen Verrichtungen nach eigenen Angaben ohne Hilfe erledigen ( Urk. 12/159/36-37) beziehungsweise benötigt in der Regel keine Hilfe im Haus halt oder im Alltag ( Urk. 12/159/58, Urk. 12/159/89, Urk. 12/175/15). Folglich liegt für das Jahr 2020 ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 20 % vor. 5. 5
Weiter ist festzuhalten, dass ab September 2019 ohnehin kein Rentenanspruch bestand, da die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis und mit Juni 2020 noch bei 80 % und das Invalideneinkommen dementsprechend höher lag. 5.6
5.6.1
Im Hinblick auf BGE 150 V 323 E. 4.4 und die allgemeinen Grundsätze des Über gangsrechts ist der Leistung s anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar
2022 in Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechts zu prüfen (vgl. diesbezüglich auch die IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 und Nr. 445 vom 2 6. August 2024). Geändert wurden namentlich die Vorschriften hinsichtlich Parallelisierung ( Art. 26 Abs. 2 IVV) und hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn ( Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
G emäss dem vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ist ebenfalls kein Leidensabzug vorzunehmen, da die Beschwerde führerin eine funktionelle Leistungsfähigkeit von über 50 % aufweist. Im Sinne des vorstehend Dargelegten (vgl. E. 5.4.5) besteht auch darüber hinaus kein Korrekturbedarf gestützt auf die ergänzend anwendbaren bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( vgl. BGE 150 V 420 E. 10.6 ).
5.6.2
Die seit 1. Januar 2022 geltende Bestimmung betreffend Parallelisierung
ist an die Stelle der bisherigen Rechtsprechung getreten, welche noch nach den Beweg gründen der tiefen Einkommenserzielung gefragt hatte (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 127 zu Art. 28a IVG). Sie laute t wie folgt :
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a.
das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26 bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b.
das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin wurde ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin und damit einer Beschäftigung im Detailhandel ermittelt, wofür die Beschwerdeführerin über einen Lehrabschluss verfügt. Der branchenübliche Zentralwert der LSE lag i m Jahr 202 2 für Frauen im Kompetenzniveau 2 bei
Fr. 4' 754 .-- (LSE 202 2 , www.bfs.admin.ch, Monat licher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 47 ). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im genannten Sektor im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 59‘472.54 (Fr. 4‘754.-- x 12 : 40 x 41.7). Parallelisiert gemäss
Art. 26 Abs. 2 IVV ergäbe sich damit ein Validen einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 56‘499.-- (0,95 x Fr. 59‘472.54 ). Das für das Jahr 2020 massgebende
Valideneinkommen von Fr. 49‘743.-- liegt auch nach einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2022 (: 104.5 x 105.7) eindeutig darunter, sodass zur Ermittlung eines all fälligen Rentenanspruchs ab 1. Januar 2022 vom parallelisierten Betrag von Fr. 56‘499.-- auszugehen ist. 5.6.3
Für das Jahr 2022 beträgt das Invalideneinkommen Fr. 38’242.-- (vgl. LSE 2022, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, Fr. 4’367.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Stellt man dieses dem parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 56'499.-- gegenüber, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'257.-- ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 32 %. Da der die Bemessung des Invaliditätsgrades von Teil erwerbstätigen betreffende Art. 27 bis
Abs. 1 IVV per 1. Januar 2022 lediglich redaktionelle Änderungen erfahren hat und die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, resultiert ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 26 % (0,8 x 33 % ). 5.7
In der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden und damit noch vor Erlass der an gefochtenen Verfügung in Kraft getretenen Fassung von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ist ein Pauschalabzug vom anhand statistischer Werte ermittelten Invaliden einkommen vorgesehen. Die neue Bestimmung lautet: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent ab gezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
Demnach ist vom Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 34'418. -- führt (0,9 x Fr. 3 8’242 .-- ). Abgesehen vom leidensbedingten Abzug ist auf die für die vorangegangene Rentenablehnung massgebende Invaliditätsgradbemessung abzustellen (IV-Rundschreiben des BSV Nr. 432 vom 9. November 2023 Ziff. 3). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 56'499. - ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 22’081 .-- und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 39 % . Der Gesamtinvaliditätsgrad kommt bei 32 % zu liegen (0,8 x 39 % ) . Folglich bestand auch ab 1. Januar 2024 respektive im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Renten anspruch.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippWidmer