Sachverhalt
1.
D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach
X.___ , geboren 1959, mit Verfügungen vom
21. Juni 2013 (Urk. 8/105) und vom 16. August 2013 (Urk. 8/113)
ab dem 1. August 2012 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
zu. Am 6. Oktober 2017 heiratete der Versicherte Y.___ (fortan: Z.___ ) und teilte dies der Ausgleichskasse Privatkliniken am
23. November 2017 mit ( Urk. 3/5, Urk. 1 S. 3). Nachdem Z.___
im Mai 2017 bei der Ausgleichskasse medisuisse eine Rentenvo rausberechnung eingeholt (Urk. 3/4 , Urk. 10/1 ) und sich am 1. April 2019 zum Vorbezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hatte (Urk. 3/6), wurde
ihr
mit Verfügung vom 17. April 2019 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 2'085.-- zu gesprochen (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 kürzte die AHV , Ausgleichskasse Privatkliniken, die Altersrente von Z.___ rückwir kend per 1. Juni 2019 um monatlich Fr. 511.-- und forderte für die Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 einen Betrag von Fr. 1'723.-- zurück. Zur Begründung wurde angeführt , die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des für sie mass gebenden Höchstbetrages einer Altersrente betragen. D er mit Verfügung vom 17. April 2019 zugesprochene Rentenbetrag sei aus Ver sehen
nicht mit der Inva lidenrente ihres Ehemannes plafoniert worden (Urk. 3/10). Gegenüber X.___ verfügte d ie IV-Stelle des Kantons Aargau am
24. Januar 2020 die Kür zung seiner Invalidenrente per 1. Juni 2019 um monat lich Fr. 541.-- («Kürzung bei Plafonierung») und forderte für die Zeit spanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 einen Betrag von Fr. 4 '328.-- (8 Monate à Fr. 541.--) zurück ( Urk. 8/156). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Ver sicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Urteil vom 1. Juli 2020 teilweise gut und hob die Verfü gung der IV-Stelle Aargau vom 24. Januar 2020 infolge örtli cher Unzuständigkeit der selben
auf (Urk. 8/ 158). D ie IV-Stelle des Kantons Zürich ordnete daraufhin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( ebenfalls ) die Kürzung der ganzen Invali denr ente des Versicherten
rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 um Fr. 541.-- pro Monat an («Kürzung bei Plafonierung») und forderte e inen Betrag von Fr. 4'328.-- (8 Monate à Fr. 541.--) zurück, da ihm in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 eine zu hohe Invalidenrente ausbezahlt wor den sei (Urk. 8/157 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. November 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihm die bisherige Invalidenrente (ohne Plafonierung) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle, unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse medisuisse vom 1. Dezember 2020 , auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 und Urk. 9). Mit Eingaben vom 22. Januar 2021 (Urk. 14 ) und vom 18. Februar 2021 (Urk. 17 und Urk. 18 [Stel lungnahme Ausgleichskasse medisuisse vom
10. Februar 2021 ] , dem Beschwer deführer
zugestellt mit Verfügung vom 4. März 2021 [ Urk. 19 ] ) reichten die Par teien jeweils eine weitere Stellungnahme ein und hielten darin an ihren bisheri gen Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten
sinn gemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Rente n Art. 35 AHVG sinngemäss (Art. 37 Abs. 1 bis IVG). 1.2
Die Berechnungsgrundlagen der Altersrenten ( Art.
29 bis ff. AHVG ) beeinflussen die Höhe der Renten der Ehegatten gegenseitig. So wird das durchschnittliche Jahreseinkommen ( Art.
29 quater
AHVG ) der Ehefrau und des Ehemannes in den in Art.
29 quinquies Abs.
3 AHVG normierten Fällen, insbesondere, wenn beide Ehegat ten rentenberechtigt sind (lit. a), durch die Teilung und je hälftige Anrechnung der gesamten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Erwerbseinkommen sowie, unter den tatbeständlichen Voraussetzungen von Art.
29 sexies Abs.
1 und Art.
29 septies Abs.
1 AHVG , von Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften ( Art.
29 sexies Abs.
3 und Art. 29 septies Abs. 6 AHVG ) massgeblich mitbestimmt. Von Bedeutung ist sodann die Regelung des Art.
35 Abs.
1 AHVG , wonach die Summe der Altersrenten eines Ehepaares (lit.
a), oder wenn ein Ehe gatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit.
b), maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Als Folge der Rentenplafonierung kann mithin die Höhe der Altersrente (oder Invalidenrente) eines Ehegatten von Anfang an oder nachträg lich reduziert werden, und zwar im Verhältnis des Anteils an der Summe der ungekürzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG ). 1.3
Der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet respektive berechtigt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweisen oder wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 1.4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung begründend fest, m it Verfügung vom 17. April 2019 sei der Ehefrau des Beschwerdeführer s eine einfache Alters rente in der Höhe von Fr. 2'085.-- zugesprochen worden, ohne dass der Betrag mit der I nvalidenr ente des Beschwerdeführer s plafoniert worden sei. Da die Summe der beiden Renten eines Ehepaares nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des für sie massgebenden Höchstbetrages einer Altersrente betragen dürfe, müsse
der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s plafoniert wer den und habe er entsprechend eine zu hohe Invalidenrente bezogen. Der in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 zu viel ausgerichtete Betrag von insgesamt Fr. 4'328.-- sei gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzuerstatten
(Urk. 2).
2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegeg nerin habe nicht erklärt, dass die Plafonierung bei Bezug einer Invalidenrente und einer Altersrente zum Zuge komme, o bwohl der Beschwerdegegnerin bezie hungsweise der leistenden Ausgleichskasse die Heirat bekannt gewesen sei.
Die Ehefrau des Beschwerdeführer s habe sich für die Frühpensionierung entschieden, da sie aufgrund der Auskünfte der beteiligten Ausgleichskassen davon ausgegan gen sei, dass die Rente gemäss Vorausberechnung ausgerichtet und der Beschwer deführer weiterhin die gleiche Invalidenrente erhalten würde . Mehrfach habe sich sowohl der
Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse Privatkliniken sowie seine Ehefrau bei der Ausgleichskasse m edisuisse erkundigt, wie die Leistungen nach der Hochzeit aussehen würden. Die Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse m edisuisse hätten zwar konkrete Auskünfte erteilt, jedoch sei nie erwähnt worden, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführer s und die AHV- Rente seiner Ehefrau beim Vorbezug ebenfalls plafoniert würden. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Invalidenrente unverändert ausgerichtet würde.
Wäre dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewusst gewesen, dass die AHV-Rente und die Invalidenrente auch beim Vorbezug plafo niert würden, hätte sich die Ehefrau nicht frühpensionieren lassen, zumal das plafonierte Renteneinkommen zu tief ausfalle. Durch die falsche Information der Beschwerdegegnerin beziehungsweise durch die falsche Verfügung sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein gewichtiger finanzieller Schaden ent standen, welcher nicht wiedergutgemacht werden könne.
Da sämtliche Voraus setzungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis gegeben seien, könne die Beschwer degegnerin
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für die fa lsche Auskunft behaftet werden (Urk. 1 S. 2 f. ). 2.3
In ihrer Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle vom 1. Dezember 2020 hielt die Ausgleichskasse medisuisse fest, die Beratungs- und Hinweispflicht nach Art. 27 Abs. 2 und 3 ATSG bestehe nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information bestehe. Bereits im Schreiben zur Renten vorausberechnung vom 22. Juni 2017 sei die damals unverheiratete Y.___ unter anderem darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung des Zivil standes einen wesentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben könne. Sodann könne die Plafonierung bei Rentenbezug beider Ehegatten etwa aufgrund der Diskussionen um die «Heiratsstrafe» als allgemein bekannt vorausgesetzt wer den und sei kein Grund erkennbar, weshalb dies im Falle einer vorbezogenen Rente anders sein sollte. Ferner habe die Ehefrau des Beschwerde führer s die Anmeldung zum Vorbezug am 1. April 2019 der falschen Ausgleichs kasse zukommen lassen und so den der medisuisse unterlaufenen Fehler mitge setzt.
D ass im Wissen um den Zivilstand explizit oder sinngemäss die Auskunft erteilt worden sei, es erfolge keine Plafonierung der Renten , werde ausdrücklich bestrit ten . Etwas Anderes wäre von den Versicherten zu beweisen. Hinsichtlich des gel tend gemachten Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei darauf hinzuwei sen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s im Gesuch um Rentenvorausberech nung angegeben habe, sie werde die Erwerbstätigkeit bereits «Ende Mai 2018», mit Voll endung des 62. Altersjahres, beenden. Effektiv habe sie die Tätigkeit bei Dr. A.___ bis Ende 2018 und somit vier Monate vor der Anmeldung zum Renten vorbezug und der Zustellung der hinsichtlich der Plafonierung fehlerhaften Ver fügung aus geübt . Mithin sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Beschwerde führer s ihre Erwerbstätigkeit auch bei Kenntnis der Plafonierung beendet und die Rente vorbezogen hätte (Urk. 9). 2.4
Der Beschwerdeführer
führte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2021 aus , dass die sogenannte Heiratsstrafe bereits bei einem Vorbezug in Verbindung mit einer Invalidenrente Anwendung finde ,
sei allgemein überhaupt nicht geläufig . Zudem hätten die Versicherten auch nicht bemerken können, dass die Rente der Ehegattin des Beschwerdeführer s nicht bereits plafoniert gewesen sei. Aufgrund der erhaltenen Auskünfte hätten sie davon ausgehen dürfen, dass sie die korrek ten Leistungen erhielten, ansonsten sie sich gerade nicht für den Vorbezug ent schieden hätten. Das Ehepaar habe die Heirat sowohl der Ausgleichskasse Privat kliniken als auch der Ausgleichskasse
medisuisse mitgeteilt. Dabei sei ihnen noch zugesagt worden, dass sie trotz Heirat weiterhin die gleiche Leistung (sprich: unveränderte Invalidenrente) erhalten würden.
Falls die Beschwerdegegnerin auch in der Duplik abstreiten möchte, dass die erfolgten Auskünfte nicht gemäss Beschwerdeschrift erfolgt seien, werde ei ne öffentliche Verhandlung mit Partei befragung (inklusive der Sachbearbeiter beider involvierter Ausgleichskassen ) beantragt. Die Ehefrau des Beschwerdeführer s habe ihre Tätigkeit bei Dr. A.___ gerade im fehlerhaften Wissen darum aufgegeben, dass sie ihre Rente und der Beschwerdeführer
weiterhin seine ungekürzte Invalidenrente erhalten würde n (Urk. 14) . 2.5
In ihrer im Rahmen der Duplik der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 17) eingereich ten Stellungnahme vom 10. Februar 2021 hielt die Ausgleichskasse
medisuisse fest, ihr Versehen der Nichtberücksichtigung der Plafonierung in der ursprüngli chen Rentenverfügung gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführer s
ändere nichts daran, dass bei Prüfung der Rechtsfolge desselben unter anderem auch ein Mitverschulden der Versicherten zu berücksichtigen sei. Dass eine erfahrene Ren tensachbearbeiterin den Versicherten zugesagt haben soll, die Renten würden bei einer Heirat nicht plafoniert, sei, da elementares Fachwissen, gänzlich ausge schlossen. Es handle sich um eine reine, völlig unplausible Parteibehaup tung. Ebenso unplausibel und wi der jeglicher Erfahrung sei die Behauptung, nicht weniger als neun Rentensachbearbeiter hätten nicht beziehungsweise falsch informiert . Eine Befragung dieser Personen mache nach fast zwei Jahren g anz offensichtlich keinen Sinn (Urk. 18). 3.
3.1
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegen den Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2020, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerdefüh rer s rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 plafoniert und die Rückforderung der zwi schen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Januar 2020 zu viel bezahlten Rentenbe tref f nisse verfügt hat (Urk. 2). Der betreffenden Verfügung ging dabei unbestrit tenermassen folgender Sachverhalt voraus: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte die Ausgleichskasse medisuisse vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer um Vorausberechnung einer vorbezogenen Altersrente ersucht. In der entspre chenden Berechnung vom 2 2. Juni 2017 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit der ausgewiesenen Leistungsbeträge zeitlich beschränkt sein könne: u.a. erfolge bei Invalidenrenten eine Neuberechnung beim Bezug der Altersrente durch den Antragsteller/die Antragstellerin oder im 2. Versi cherungsfall (Ehe partner[in] macht Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente geltend). Die Verbindlichkeit der Vorausberechnung basiere auf den jetzigen persönlichen Ver hältnissen und den gegenwärtig en gesetzlichen Bestimmungen, u.a. könne eine Änderung der persönlichen Situation (z.B. neuer Zivilstand, Arbeitslosigkeit, Aus landaufenthalt etc.) einen wesentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben. Zur Rentenhöhe wurde ausgeführt, die Summe der beiden Renten von Ehepaaren dürfe 150 Prozent der maximalen Rente der massgebenden Rentenskala nicht übersteigen, werde dieser Betrag überschritten, werde die Rente jedes Ehepartners anteilsmässig gekürzt (so genannte Plafonierung , Urk. 3/4). In der Anmeldung für die vorbezogene Altersrente von April 2019 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Zivilstand «verheiratet» angegeben und auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Rente der Ausgleichskasse Privatkliniken bezog ( Urk. 3/6). In der Folge sprach ihr die Ausgleichskasse medisuisse – die aufgrund des laufenden Rentenbezuges durch den Beschwerde führer nicht zuständig war (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ RWL ] Rz 2012) – am 1 7. April 2019 eine unplafonierte Altersrente zu ( Urk. 3/7). Die zuständige Aus gleichskasse Privatkliniken ersetzte diese Verfügung am 2 4. Januar 2020 und pla fonierte die Altersrente rückwirkend auf den 1. Juni 2019 ( Urk. 3/10; vgl. Urk. 9 S. 1 Ziff. 2 E. 2). Die zuständige SVA Zürich, IV-Stelle , plafonierte die Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 202 0. Die IV-Stelle und die Ausgleichskasse Privatkliniken forderten die zu Unrecht erbrachten Rentenbetreffnisse vom Beschwerdefüh rer und seiner Ehefrau zurück. 3.2 3.2.1
Für die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen ist in einem ersten Schritt über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistungen zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Bei gegebener Unrechtmässigkeit des Leistungsbezu ges schliesst sich daran der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu klä ren ist, ob eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt, was zu verneinen ist, sofern die Leist ungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSV ] zum Ganzen: Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 12 ff. zu Art. 25 ATSG ). 3.2.2
Bei einer Rentenplafonierung, die – wie hier – nach Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (vorbezogene Altersrente der Ehefrau) gestützt auf Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 bis IVG zu prüfen ist, sind die Revisionsvoraussetzungen nach einem AHV-analogen (und nicht einem IV-spezifischen) Gesichtspunkt erfüllt. Entsprechend gelangt Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht zur Anwendung und hat eine Korrektur rückwirkend zu erfolgen ( vgl. Urteil des Bun desverwaltungsgerichts C-2043/2016 vom 29. Mai 2018 E. 5.1.3 ) .
Erfolgt die Kor rektur durch eine Revision rückwirkend , wird d ie bezogene Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung ( Kieser , a.a.O , N 29 ). 3.3
Da bei der
Ehefr au des Beschwerdeführers per 1. Juni 2019 neu ein Anspruch auf eine (vorbezogene) AHV- Altersrente entstanden ist (Urk. 3/7) , sind die Renten – wie die IV-Stelle ausgeführt hat –
per 1. Juni 2019 zu plafonieren (E. 1.1-1.2) , die Voraussetzungen für eine Revision gegeben und die in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 vom Beschwerdeführer bezogenen Leistun gen im Umfang von Fr. 4'328.-- (8 Monate à Fr. 541.-- [Urk. 2]) entsprechend zu Unrecht bezogen worden . 4.
4 .1
Erweist sich die rückwirkende Rentenherabsetzung auf den Zeitpunkt des Vorbe zuges der Altersrente durch die Ehefrau des Beschwerdeführer s als rechtens, ist der erhobene Einwand zu prüfen, ob der Vertrauensschutz eine von der hiervor dargelegten Rechtslage abweichende Behandlung er fordert
(E. 2.2 und 2.4) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Renten betreffnisse der Invalidenversicherung Dauerleistungen sind, die stets unter dem Vorbehalt einer zukünftigen Korrektur stehen und die Verwaltung gehalten ist, auf solche Entscheide zurückzukommen, sofern sie zweifellos unrichtig sind oder sich der zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat ( E. 1.3 ). Mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen hat der Gesetzgeber die im Ra hmen des verfassungsrechtlichen Ver trauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abs trakt und damit ve rbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung [ BV ] ). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs
wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar (BGE 138 V 258 E . 6). Zudem sieht Art. 25 ATSG vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen innerhalb der Ver wirkungs frist zurückzuerstatten sind und von einer Rückerstattung nur dann abzusehen ist, wenn die Leistungen gutgläubig bezogen wurden und zusätzlich ein Härtefall vorliegt (E. 1. 4 ). In jedem Fall setzt aber eine vom Gesetz abwei chende Behandlung die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine erfolgrei che Beruf ung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz
(Art. 9 BV) voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311 /2014 vom 11. Aug ust 2014 E. 3, BGE 138 V 258 E. 6). Nicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf die bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine mündliche Aus kunft kann verbindlich sein ( Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines V erwaltungs recht, 2020, Rn 668).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehalt lose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrau ensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296 /2020 vom 4. Septem ber 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Aus kunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220 /2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, d ie Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und der involvierten AHV- Ausgleichskasse n hätten im Rahmen ihrer konkrete n
Auskünfte nie erwähnt, dass seine Invalidenrente sowie d ie AHV-Rente seiner Ehefrau bei Vorbezug plafoniert würden. V ielmehr sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Invalidenrente trotz Heirat unverändert ausgerichtet würde (E. 2.2, E. 2.4).
B ereits bei Zusprache der Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Änderung des Zivilstand es (Heirat/Scheidung) eine Verä nderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darstellt , welche seinen Leis tungsanspruch beeinflussen kann (Urk. 8/106/3 , vgl. auch Urk. 3/ 3 S. 2 ). Darauf, dass eine Änderung des Zivilstan des einen wesentlichen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann , wurde sodann auch in der gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführer s erstellten Rentenvor ausberechnung hingewiesen , zudem erfolgte auch ein Hinweis auf die Plafonie rungsbestimmungen (Urk. 3/4 und E. 3.1 hievor ). Dem Beschwerdeführer musste deshalb
– ungeachtet der gegenüber seiner Ehefrau fälschlicherweise verfügten unplafonierten Altersrente (Urk. 3/7) – klar sein, dass sich die Änderung seines Zivilstandes in Verbindung mit dem Eintritt des Versicherungsf alles Alter s bei seiner Ehefrau auf die Höhe seiner Invalidenrente auswirken würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 62/02 vom 2. April 2004 E. 3.2) . Der Einwand des Beschwer deführer s, er sei hinsichtlich der Plafonierung nie von der Beschwerdegegnerin informiert worden, erweist sich entsprechend als haltlos.
D ie bei verheirateten Paaren im zweiten Versicherungsf all Platz greifende Plafonierung
(vgl. E. 1.2) kann sodann als allgeme in bekannt vorausgesetzt werden, wobei Art. 35 AHVG explizit auch den Fall abdeckt, in welchem ein Ehegatte eine Alters- und der andere Ehegatte eine Invalidenrente bezieht (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG ) . Inwie fern es sich bei einem Rentenv orbezug abweichend verhalten soll, ist nicht ein zusehen .
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft nicht dokumentiert wurde, erweist es sich mit der Beschwerdegegnerin als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer von Seiten einer sachbearbeitenden Person der IV-Stelle oder einer involvierten AHV-Ausgleichskasse eine den anwendbaren Bestimmungen widersprechende Auskunft gegeben worden sein soll, wonach der Vorbezug der Altersrente durch seine Ehefrau ohne Einfluss auf die Höhe seine r Invalidenrente bleibe. Umso unwahrscheinlicher erscheint eine solche Auskunft , wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass er diese von neun Sachbearbeitern der involvierten AHV-Ausgleichskassen erhalten habe (Urk. 1 S. 3,
Urk. 14). Mit Blick darauf, dass die behauptete Auskunft als Vertrauensgrundlage den Zeitraum zwischen der Heirat (6. Oktober 2017) und der Anmeldung der Ehefrau zum Vorbezug der Altersrente ( 1. April 2019) zu beschlagen hätte und sich der diesbezüglich relevante Sach verhalt somit vor über 2.5 Jahren ereignet e , ist sodann nicht zu erwarten, dass die vom Beschwerdeführer offerierte Zeugenbefragung zu entscheidrelevanten Erkenntnis sen führen könnte. Von weitere n Beweiserhebungen in diesem Zusam menh ang kann somit in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen w erden (BGE
124 V 90 E. 4b , 122 V 157 E. 1d ).
Damit ist auch auf die in der Duplik zu beweis rechtlichen Zwecken beantragte öffentliche Verhandlung zu verzichten (Urk. 14 S. 3) .
Ein auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezo gener A ntrag wurde nicht gestellt (BGE 125 V 37, Urteil des Bundesgerichts 9C_490 /2014 vom 23. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen ). 4.3
Nach dem Gesagten ist bereits das erste Kriterium einer vorbehaltlosen behördli chen Auskunft, mit dem Inhalt einer behördlichen Zusicherung auf eine unver änderte Weiterausrichtung der Rente der Invalidenversicherung im Falle des Vor bezuges einer AHV-Altersrente durch die Ehefrau nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt. Damit erübrigen sich grundsätzlich auch weitergehende A usführungen zum Erfordernis von durch den Beschwerdeführer getroffenen, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machenden Dispositionen im Vertrauen auf die behauptete falsche Auskunft .
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau hätte aufgrund der falschen Auskunft nicht weitergearbeitet (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5) , steht dem die Tatsache entgegen, dass aus ihrer Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente vom 1. April 2019 die Beendigung
der betreffenden Anstellung bereits per
31. Dezember 2018 hervorgeht (Urk. 3/6 S. 6 ).
Der bloss e Verbrauch von Geldmitteln gilt sodann ohnehin nicht als Disposition im Sinne des Vertrauensschutzes (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b ) .
Zusammengefasst besteht keine von der Beschwerdegegnerin geschaffene Ver trauensgrundlage, die zu schützen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu Recht zurückgefordert. Das Quantitativ der Rückforderung, Fr. 4'328.--, ist im Übrigen unbestritten. 4.4
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und die angefoch tene Verfügung vom 2. Oktober 2020 als rechtens. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Darunter fallen auch Rückforderungen unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 lit. A und E. 4). Das vor liegende Verfahren ist daher kostenpflichtig.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelM. Kübler
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach
X.___ , geboren 1959, mit Verfügungen vom
21. Juni 2013 (Urk. 8/105) und vom 16. August 2013 (Urk. 8/113)
ab dem 1. August 2012 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
zu. Am 6. Oktober 2017 heiratete der Versicherte Y.___ (fortan: Z.___ ) und teilte dies der Ausgleichskasse Privatkliniken am
23. November 2017 mit ( Urk. 3/5, Urk. 1 S. 3). Nachdem Z.___
im Mai 2017 bei der Ausgleichskasse medisuisse eine Rentenvo rausberechnung eingeholt (Urk. 3/4 , Urk. 10/1 ) und sich am 1. April 2019 zum Vorbezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hatte (Urk. 3/6), wurde
ihr
mit Verfügung vom 17. April 2019 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 2'085.-- zu gesprochen (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 kürzte die AHV , Ausgleichskasse Privatkliniken, die Altersrente von Z.___ rückwir kend per 1. Juni 2019 um monatlich Fr. 511.-- und forderte für die Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 einen Betrag von Fr. 1'723.-- zurück. Zur Begründung wurde angeführt , die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des für sie mass gebenden Höchstbetrages einer Altersrente betragen. D er mit Verfügung vom 17. April 2019 zugesprochene Rentenbetrag sei aus Ver sehen
nicht mit der Inva lidenrente ihres Ehemannes plafoniert worden (Urk. 3/10). Gegenüber X.___ verfügte d ie IV-Stelle des Kantons Aargau am
24. Januar 2020 die Kür zung seiner Invalidenrente per 1. Juni 2019 um monat lich Fr. 541.-- («Kürzung bei Plafonierung») und forderte für die Zeit spanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 einen Betrag von Fr. 4 '328.-- (8 Monate à Fr. 541.--) zurück ( Urk. 8/156). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Ver sicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Urteil vom 1. Juli 2020 teilweise gut und hob die Verfü gung der IV-Stelle Aargau vom 24. Januar 2020 infolge örtli cher Unzuständigkeit der selben
auf (Urk. 8/ 158). D ie IV-Stelle des Kantons Zürich ordnete daraufhin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( ebenfalls ) die Kürzung der ganzen Invali denr ente des Versicherten
rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 um Fr. 541.-- pro Monat an («Kürzung bei Plafonierung») und forderte e inen Betrag von Fr. 4'328.-- (8 Monate à Fr. 541.--) zurück, da ihm in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 eine zu hohe Invalidenrente ausbezahlt wor den sei (Urk. 8/157 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten
sinn gemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Rente n Art. 35 AHVG sinngemäss (Art. 37 Abs. 1 bis IVG).
E. 1.2 Die Berechnungsgrundlagen der Altersrenten ( Art.
29 bis ff. AHVG ) beeinflussen die Höhe der Renten der Ehegatten gegenseitig. So wird das durchschnittliche Jahreseinkommen ( Art.
29 quater
AHVG ) der Ehefrau und des Ehemannes in den in Art.
29 quinquies Abs.
E. 1.3 Der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet respektive berechtigt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweisen oder wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
E. 1.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2. November 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihm die bisherige Invalidenrente (ohne Plafonierung) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle, unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse medisuisse vom 1. Dezember 2020 , auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 und Urk. 9). Mit Eingaben vom 22. Januar 2021 (Urk. 14 ) und vom 18. Februar 2021 (Urk. 17 und Urk. 18 [Stel lungnahme Ausgleichskasse medisuisse vom
10. Februar 2021 ] , dem Beschwer deführer
zugestellt mit Verfügung vom 4. März 2021 [ Urk. 19 ] ) reichten die Par teien jeweils eine weitere Stellungnahme ein und hielten darin an ihren bisheri gen Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung begründend fest, m it Verfügung vom 17. April 2019 sei der Ehefrau des Beschwerdeführer s eine einfache Alters rente in der Höhe von Fr. 2'085.-- zugesprochen worden, ohne dass der Betrag mit der I nvalidenr ente des Beschwerdeführer s plafoniert worden sei. Da die Summe der beiden Renten eines Ehepaares nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des für sie massgebenden Höchstbetrages einer Altersrente betragen dürfe, müsse
der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s plafoniert wer den und habe er entsprechend eine zu hohe Invalidenrente bezogen. Der in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 zu viel ausgerichtete Betrag von insgesamt Fr. 4'328.-- sei gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzuerstatten
(Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegeg nerin habe nicht erklärt, dass die Plafonierung bei Bezug einer Invalidenrente und einer Altersrente zum Zuge komme, o bwohl der Beschwerdegegnerin bezie hungsweise der leistenden Ausgleichskasse die Heirat bekannt gewesen sei.
Die Ehefrau des Beschwerdeführer s habe sich für die Frühpensionierung entschieden, da sie aufgrund der Auskünfte der beteiligten Ausgleichskassen davon ausgegan gen sei, dass die Rente gemäss Vorausberechnung ausgerichtet und der Beschwer deführer weiterhin die gleiche Invalidenrente erhalten würde . Mehrfach habe sich sowohl der
Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse Privatkliniken sowie seine Ehefrau bei der Ausgleichskasse m edisuisse erkundigt, wie die Leistungen nach der Hochzeit aussehen würden. Die Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse m edisuisse hätten zwar konkrete Auskünfte erteilt, jedoch sei nie erwähnt worden, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführer s und die AHV- Rente seiner Ehefrau beim Vorbezug ebenfalls plafoniert würden. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Invalidenrente unverändert ausgerichtet würde.
Wäre dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewusst gewesen, dass die AHV-Rente und die Invalidenrente auch beim Vorbezug plafo niert würden, hätte sich die Ehefrau nicht frühpensionieren lassen, zumal das plafonierte Renteneinkommen zu tief ausfalle. Durch die falsche Information der Beschwerdegegnerin beziehungsweise durch die falsche Verfügung sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein gewichtiger finanzieller Schaden ent standen, welcher nicht wiedergutgemacht werden könne.
Da sämtliche Voraus setzungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis gegeben seien, könne die Beschwer degegnerin
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für die fa lsche Auskunft behaftet werden (Urk. 1 S. 2 f. ).
E. 2.3 In ihrer Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle vom 1. Dezember 2020 hielt die Ausgleichskasse medisuisse fest, die Beratungs- und Hinweispflicht nach Art. 27 Abs. 2 und 3 ATSG bestehe nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information bestehe. Bereits im Schreiben zur Renten vorausberechnung vom 22. Juni 2017 sei die damals unverheiratete Y.___ unter anderem darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung des Zivil standes einen wesentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben könne. Sodann könne die Plafonierung bei Rentenbezug beider Ehegatten etwa aufgrund der Diskussionen um die «Heiratsstrafe» als allgemein bekannt vorausgesetzt wer den und sei kein Grund erkennbar, weshalb dies im Falle einer vorbezogenen Rente anders sein sollte. Ferner habe die Ehefrau des Beschwerde führer s die Anmeldung zum Vorbezug am 1. April 2019 der falschen Ausgleichs kasse zukommen lassen und so den der medisuisse unterlaufenen Fehler mitge setzt.
D ass im Wissen um den Zivilstand explizit oder sinngemäss die Auskunft erteilt worden sei, es erfolge keine Plafonierung der Renten , werde ausdrücklich bestrit ten . Etwas Anderes wäre von den Versicherten zu beweisen. Hinsichtlich des gel tend gemachten Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei darauf hinzuwei sen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s im Gesuch um Rentenvorausberech nung angegeben habe, sie werde die Erwerbstätigkeit bereits «Ende Mai 2018», mit Voll endung des 62. Altersjahres, beenden. Effektiv habe sie die Tätigkeit bei Dr. A.___ bis Ende 2018 und somit vier Monate vor der Anmeldung zum Renten vorbezug und der Zustellung der hinsichtlich der Plafonierung fehlerhaften Ver fügung aus geübt . Mithin sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Beschwerde führer s ihre Erwerbstätigkeit auch bei Kenntnis der Plafonierung beendet und die Rente vorbezogen hätte (Urk. 9).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer
führte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2021 aus , dass die sogenannte Heiratsstrafe bereits bei einem Vorbezug in Verbindung mit einer Invalidenrente Anwendung finde ,
sei allgemein überhaupt nicht geläufig . Zudem hätten die Versicherten auch nicht bemerken können, dass die Rente der Ehegattin des Beschwerdeführer s nicht bereits plafoniert gewesen sei. Aufgrund der erhaltenen Auskünfte hätten sie davon ausgehen dürfen, dass sie die korrek ten Leistungen erhielten, ansonsten sie sich gerade nicht für den Vorbezug ent schieden hätten. Das Ehepaar habe die Heirat sowohl der Ausgleichskasse Privat kliniken als auch der Ausgleichskasse
medisuisse mitgeteilt. Dabei sei ihnen noch zugesagt worden, dass sie trotz Heirat weiterhin die gleiche Leistung (sprich: unveränderte Invalidenrente) erhalten würden.
Falls die Beschwerdegegnerin auch in der Duplik abstreiten möchte, dass die erfolgten Auskünfte nicht gemäss Beschwerdeschrift erfolgt seien, werde ei ne öffentliche Verhandlung mit Partei befragung (inklusive der Sachbearbeiter beider involvierter Ausgleichskassen ) beantragt. Die Ehefrau des Beschwerdeführer s habe ihre Tätigkeit bei Dr. A.___ gerade im fehlerhaften Wissen darum aufgegeben, dass sie ihre Rente und der Beschwerdeführer
weiterhin seine ungekürzte Invalidenrente erhalten würde n (Urk. 14) .
E. 2.5 In ihrer im Rahmen der Duplik der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 17) eingereich ten Stellungnahme vom 10. Februar 2021 hielt die Ausgleichskasse
medisuisse fest, ihr Versehen der Nichtberücksichtigung der Plafonierung in der ursprüngli chen Rentenverfügung gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführer s
ändere nichts daran, dass bei Prüfung der Rechtsfolge desselben unter anderem auch ein Mitverschulden der Versicherten zu berücksichtigen sei. Dass eine erfahrene Ren tensachbearbeiterin den Versicherten zugesagt haben soll, die Renten würden bei einer Heirat nicht plafoniert, sei, da elementares Fachwissen, gänzlich ausge schlossen. Es handle sich um eine reine, völlig unplausible Parteibehaup tung. Ebenso unplausibel und wi der jeglicher Erfahrung sei die Behauptung, nicht weniger als neun Rentensachbearbeiter hätten nicht beziehungsweise falsch informiert . Eine Befragung dieser Personen mache nach fast zwei Jahren g anz offensichtlich keinen Sinn (Urk. 18).
E. 3 und Art. 29 septies Abs. 6 AHVG ) massgeblich mitbestimmt. Von Bedeutung ist sodann die Regelung des Art.
35 Abs.
1 AHVG , wonach die Summe der Altersrenten eines Ehepaares (lit.
a), oder wenn ein Ehe gatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit.
b), maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Als Folge der Rentenplafonierung kann mithin die Höhe der Altersrente (oder Invalidenrente) eines Ehegatten von Anfang an oder nachträg lich reduziert werden, und zwar im Verhältnis des Anteils an der Summe der ungekürzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG ).
E. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegen den Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2020, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerdefüh rer s rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 plafoniert und die Rückforderung der zwi schen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Januar 2020 zu viel bezahlten Rentenbe tref f nisse verfügt hat (Urk. 2). Der betreffenden Verfügung ging dabei unbestrit tenermassen folgender Sachverhalt voraus: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte die Ausgleichskasse medisuisse vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer um Vorausberechnung einer vorbezogenen Altersrente ersucht. In der entspre chenden Berechnung vom 2 2. Juni 2017 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit der ausgewiesenen Leistungsbeträge zeitlich beschränkt sein könne: u.a. erfolge bei Invalidenrenten eine Neuberechnung beim Bezug der Altersrente durch den Antragsteller/die Antragstellerin oder im 2. Versi cherungsfall (Ehe partner[in] macht Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente geltend). Die Verbindlichkeit der Vorausberechnung basiere auf den jetzigen persönlichen Ver hältnissen und den gegenwärtig en gesetzlichen Bestimmungen, u.a. könne eine Änderung der persönlichen Situation (z.B. neuer Zivilstand, Arbeitslosigkeit, Aus landaufenthalt etc.) einen wesentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben. Zur Rentenhöhe wurde ausgeführt, die Summe der beiden Renten von Ehepaaren dürfe 150 Prozent der maximalen Rente der massgebenden Rentenskala nicht übersteigen, werde dieser Betrag überschritten, werde die Rente jedes Ehepartners anteilsmässig gekürzt (so genannte Plafonierung , Urk. 3/4). In der Anmeldung für die vorbezogene Altersrente von April 2019 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Zivilstand «verheiratet» angegeben und auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Rente der Ausgleichskasse Privatkliniken bezog ( Urk. 3/6). In der Folge sprach ihr die Ausgleichskasse medisuisse – die aufgrund des laufenden Rentenbezuges durch den Beschwerde führer nicht zuständig war (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ RWL ] Rz 2012) – am 1 7. April 2019 eine unplafonierte Altersrente zu ( Urk. 3/7). Die zuständige Aus gleichskasse Privatkliniken ersetzte diese Verfügung am 2 4. Januar 2020 und pla fonierte die Altersrente rückwirkend auf den 1. Juni 2019 ( Urk. 3/10; vgl. Urk. 9 S. 1 Ziff. 2 E. 2). Die zuständige SVA Zürich, IV-Stelle , plafonierte die Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 202 0. Die IV-Stelle und die Ausgleichskasse Privatkliniken forderten die zu Unrecht erbrachten Rentenbetreffnisse vom Beschwerdefüh rer und seiner Ehefrau zurück.
E. 3.2.1 Für die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen ist in einem ersten Schritt über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistungen zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Bei gegebener Unrechtmässigkeit des Leistungsbezu ges schliesst sich daran der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu klä ren ist, ob eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt, was zu verneinen ist, sofern die Leist ungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSV ] zum Ganzen: Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 12 ff. zu Art. 25 ATSG ).
E. 3.2.2 Bei einer Rentenplafonierung, die – wie hier – nach Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (vorbezogene Altersrente der Ehefrau) gestützt auf Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 bis IVG zu prüfen ist, sind die Revisionsvoraussetzungen nach einem AHV-analogen (und nicht einem IV-spezifischen) Gesichtspunkt erfüllt. Entsprechend gelangt Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht zur Anwendung und hat eine Korrektur rückwirkend zu erfolgen ( vgl. Urteil des Bun desverwaltungsgerichts C-2043/2016 vom 29. Mai 2018 E. 5.1.3 ) .
Erfolgt die Kor rektur durch eine Revision rückwirkend , wird d ie bezogene Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung ( Kieser , a.a.O , N 29 ).
E. 3.3 Da bei der
Ehefr au des Beschwerdeführers per 1. Juni 2019 neu ein Anspruch auf eine (vorbezogene) AHV- Altersrente entstanden ist (Urk. 3/7) , sind die Renten – wie die IV-Stelle ausgeführt hat –
per 1. Juni 2019 zu plafonieren (E. 1.1-1.2) , die Voraussetzungen für eine Revision gegeben und die in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 vom Beschwerdeführer bezogenen Leistun gen im Umfang von Fr. 4'328.-- (8 Monate à Fr. 541.-- [Urk. 2]) entsprechend zu Unrecht bezogen worden .
E. 4 ). In jedem Fall setzt aber eine vom Gesetz abwei chende Behandlung die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine erfolgrei che Beruf ung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz
(Art. 9 BV) voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311 /2014 vom 11. Aug ust 2014 E. 3, BGE 138 V 258 E. 6). Nicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf die bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine mündliche Aus kunft kann verbindlich sein ( Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines V erwaltungs recht, 2020, Rn 668).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehalt lose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrau ensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296 /2020 vom 4. Septem ber 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Aus kunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220 /2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, d ie Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und der involvierten AHV- Ausgleichskasse n hätten im Rahmen ihrer konkrete n
Auskünfte nie erwähnt, dass seine Invalidenrente sowie d ie AHV-Rente seiner Ehefrau bei Vorbezug plafoniert würden. V ielmehr sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Invalidenrente trotz Heirat unverändert ausgerichtet würde (E. 2.2, E. 2.4).
B ereits bei Zusprache der Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Änderung des Zivilstand es (Heirat/Scheidung) eine Verä nderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darstellt , welche seinen Leis tungsanspruch beeinflussen kann (Urk. 8/106/3 , vgl. auch Urk. 3/ 3 S. 2 ). Darauf, dass eine Änderung des Zivilstan des einen wesentlichen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann , wurde sodann auch in der gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführer s erstellten Rentenvor ausberechnung hingewiesen , zudem erfolgte auch ein Hinweis auf die Plafonie rungsbestimmungen (Urk. 3/4 und E. 3.1 hievor ). Dem Beschwerdeführer musste deshalb
– ungeachtet der gegenüber seiner Ehefrau fälschlicherweise verfügten unplafonierten Altersrente (Urk. 3/7) – klar sein, dass sich die Änderung seines Zivilstandes in Verbindung mit dem Eintritt des Versicherungsf alles Alter s bei seiner Ehefrau auf die Höhe seiner Invalidenrente auswirken würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 62/02 vom 2. April 2004 E. 3.2) . Der Einwand des Beschwer deführer s, er sei hinsichtlich der Plafonierung nie von der Beschwerdegegnerin informiert worden, erweist sich entsprechend als haltlos.
D ie bei verheirateten Paaren im zweiten Versicherungsf all Platz greifende Plafonierung
(vgl. E. 1.2) kann sodann als allgeme in bekannt vorausgesetzt werden, wobei Art. 35 AHVG explizit auch den Fall abdeckt, in welchem ein Ehegatte eine Alters- und der andere Ehegatte eine Invalidenrente bezieht (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG ) . Inwie fern es sich bei einem Rentenv orbezug abweichend verhalten soll, ist nicht ein zusehen .
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft nicht dokumentiert wurde, erweist es sich mit der Beschwerdegegnerin als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer von Seiten einer sachbearbeitenden Person der IV-Stelle oder einer involvierten AHV-Ausgleichskasse eine den anwendbaren Bestimmungen widersprechende Auskunft gegeben worden sein soll, wonach der Vorbezug der Altersrente durch seine Ehefrau ohne Einfluss auf die Höhe seine r Invalidenrente bleibe. Umso unwahrscheinlicher erscheint eine solche Auskunft , wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass er diese von neun Sachbearbeitern der involvierten AHV-Ausgleichskassen erhalten habe (Urk. 1 S. 3,
Urk. 14). Mit Blick darauf, dass die behauptete Auskunft als Vertrauensgrundlage den Zeitraum zwischen der Heirat (6. Oktober 2017) und der Anmeldung der Ehefrau zum Vorbezug der Altersrente ( 1. April 2019) zu beschlagen hätte und sich der diesbezüglich relevante Sach verhalt somit vor über 2.5 Jahren ereignet e , ist sodann nicht zu erwarten, dass die vom Beschwerdeführer offerierte Zeugenbefragung zu entscheidrelevanten Erkenntnis sen führen könnte. Von weitere n Beweiserhebungen in diesem Zusam menh ang kann somit in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen w erden (BGE
124 V 90 E. 4b , 122 V 157 E. 1d ).
Damit ist auch auf die in der Duplik zu beweis rechtlichen Zwecken beantragte öffentliche Verhandlung zu verzichten (Urk. 14 S. 3) .
Ein auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezo gener A ntrag wurde nicht gestellt (BGE 125 V 37, Urteil des Bundesgerichts 9C_490 /2014 vom 23. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen ).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist bereits das erste Kriterium einer vorbehaltlosen behördli chen Auskunft, mit dem Inhalt einer behördlichen Zusicherung auf eine unver änderte Weiterausrichtung der Rente der Invalidenversicherung im Falle des Vor bezuges einer AHV-Altersrente durch die Ehefrau nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt. Damit erübrigen sich grundsätzlich auch weitergehende A usführungen zum Erfordernis von durch den Beschwerdeführer getroffenen, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machenden Dispositionen im Vertrauen auf die behauptete falsche Auskunft .
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau hätte aufgrund der falschen Auskunft nicht weitergearbeitet (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5) , steht dem die Tatsache entgegen, dass aus ihrer Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente vom 1. April 2019 die Beendigung
der betreffenden Anstellung bereits per
31. Dezember 2018 hervorgeht (Urk. 3/6 S. 6 ).
Der bloss e Verbrauch von Geldmitteln gilt sodann ohnehin nicht als Disposition im Sinne des Vertrauensschutzes (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b ) .
Zusammengefasst besteht keine von der Beschwerdegegnerin geschaffene Ver trauensgrundlage, die zu schützen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu Recht zurückgefordert. Das Quantitativ der Rückforderung, Fr. 4'328.--, ist im Übrigen unbestritten.
E. 4.4 Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und die angefoch tene Verfügung vom 2. Oktober 2020 als rechtens. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Darunter fallen auch Rückforderungen unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 lit. A und E. 4). Das vor liegende Verfahren ist daher kostenpflichtig.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelM. Kübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00772
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber M. Kübler Urteil vom 1 4. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach
X.___ , geboren 1959, mit Verfügungen vom
21. Juni 2013 (Urk. 8/105) und vom 16. August 2013 (Urk. 8/113)
ab dem 1. August 2012 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
zu. Am 6. Oktober 2017 heiratete der Versicherte Y.___ (fortan: Z.___ ) und teilte dies der Ausgleichskasse Privatkliniken am
23. November 2017 mit ( Urk. 3/5, Urk. 1 S. 3). Nachdem Z.___
im Mai 2017 bei der Ausgleichskasse medisuisse eine Rentenvo rausberechnung eingeholt (Urk. 3/4 , Urk. 10/1 ) und sich am 1. April 2019 zum Vorbezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hatte (Urk. 3/6), wurde
ihr
mit Verfügung vom 17. April 2019 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 2'085.-- zu gesprochen (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 kürzte die AHV , Ausgleichskasse Privatkliniken, die Altersrente von Z.___ rückwir kend per 1. Juni 2019 um monatlich Fr. 511.-- und forderte für die Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 einen Betrag von Fr. 1'723.-- zurück. Zur Begründung wurde angeführt , die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des für sie mass gebenden Höchstbetrages einer Altersrente betragen. D er mit Verfügung vom 17. April 2019 zugesprochene Rentenbetrag sei aus Ver sehen
nicht mit der Inva lidenrente ihres Ehemannes plafoniert worden (Urk. 3/10). Gegenüber X.___ verfügte d ie IV-Stelle des Kantons Aargau am
24. Januar 2020 die Kür zung seiner Invalidenrente per 1. Juni 2019 um monat lich Fr. 541.-- («Kürzung bei Plafonierung») und forderte für die Zeit spanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 einen Betrag von Fr. 4 '328.-- (8 Monate à Fr. 541.--) zurück ( Urk. 8/156). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Ver sicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Urteil vom 1. Juli 2020 teilweise gut und hob die Verfü gung der IV-Stelle Aargau vom 24. Januar 2020 infolge örtli cher Unzuständigkeit der selben
auf (Urk. 8/ 158). D ie IV-Stelle des Kantons Zürich ordnete daraufhin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( ebenfalls ) die Kürzung der ganzen Invali denr ente des Versicherten
rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 um Fr. 541.-- pro Monat an («Kürzung bei Plafonierung») und forderte e inen Betrag von Fr. 4'328.-- (8 Monate à Fr. 541.--) zurück, da ihm in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 eine zu hohe Invalidenrente ausbezahlt wor den sei (Urk. 8/157 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. November 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihm die bisherige Invalidenrente (ohne Plafonierung) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle, unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse medisuisse vom 1. Dezember 2020 , auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 und Urk. 9). Mit Eingaben vom 22. Januar 2021 (Urk. 14 ) und vom 18. Februar 2021 (Urk. 17 und Urk. 18 [Stel lungnahme Ausgleichskasse medisuisse vom
10. Februar 2021 ] , dem Beschwer deführer
zugestellt mit Verfügung vom 4. März 2021 [ Urk. 19 ] ) reichten die Par teien jeweils eine weitere Stellungnahme ein und hielten darin an ihren bisheri gen Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten
sinn gemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Rente n Art. 35 AHVG sinngemäss (Art. 37 Abs. 1 bis IVG). 1.2
Die Berechnungsgrundlagen der Altersrenten ( Art.
29 bis ff. AHVG ) beeinflussen die Höhe der Renten der Ehegatten gegenseitig. So wird das durchschnittliche Jahreseinkommen ( Art.
29 quater
AHVG ) der Ehefrau und des Ehemannes in den in Art.
29 quinquies Abs.
3 AHVG normierten Fällen, insbesondere, wenn beide Ehegat ten rentenberechtigt sind (lit. a), durch die Teilung und je hälftige Anrechnung der gesamten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Erwerbseinkommen sowie, unter den tatbeständlichen Voraussetzungen von Art.
29 sexies Abs.
1 und Art.
29 septies Abs.
1 AHVG , von Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften ( Art.
29 sexies Abs.
3 und Art. 29 septies Abs. 6 AHVG ) massgeblich mitbestimmt. Von Bedeutung ist sodann die Regelung des Art.
35 Abs.
1 AHVG , wonach die Summe der Altersrenten eines Ehepaares (lit.
a), oder wenn ein Ehe gatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit.
b), maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Als Folge der Rentenplafonierung kann mithin die Höhe der Altersrente (oder Invalidenrente) eines Ehegatten von Anfang an oder nachträg lich reduziert werden, und zwar im Verhältnis des Anteils an der Summe der ungekürzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG ). 1.3
Der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet respektive berechtigt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweisen oder wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 1.4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung begründend fest, m it Verfügung vom 17. April 2019 sei der Ehefrau des Beschwerdeführer s eine einfache Alters rente in der Höhe von Fr. 2'085.-- zugesprochen worden, ohne dass der Betrag mit der I nvalidenr ente des Beschwerdeführer s plafoniert worden sei. Da die Summe der beiden Renten eines Ehepaares nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des für sie massgebenden Höchstbetrages einer Altersrente betragen dürfe, müsse
der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s plafoniert wer den und habe er entsprechend eine zu hohe Invalidenrente bezogen. Der in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 zu viel ausgerichtete Betrag von insgesamt Fr. 4'328.-- sei gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzuerstatten
(Urk. 2).
2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegeg nerin habe nicht erklärt, dass die Plafonierung bei Bezug einer Invalidenrente und einer Altersrente zum Zuge komme, o bwohl der Beschwerdegegnerin bezie hungsweise der leistenden Ausgleichskasse die Heirat bekannt gewesen sei.
Die Ehefrau des Beschwerdeführer s habe sich für die Frühpensionierung entschieden, da sie aufgrund der Auskünfte der beteiligten Ausgleichskassen davon ausgegan gen sei, dass die Rente gemäss Vorausberechnung ausgerichtet und der Beschwer deführer weiterhin die gleiche Invalidenrente erhalten würde . Mehrfach habe sich sowohl der
Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse Privatkliniken sowie seine Ehefrau bei der Ausgleichskasse m edisuisse erkundigt, wie die Leistungen nach der Hochzeit aussehen würden. Die Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse m edisuisse hätten zwar konkrete Auskünfte erteilt, jedoch sei nie erwähnt worden, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführer s und die AHV- Rente seiner Ehefrau beim Vorbezug ebenfalls plafoniert würden. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Invalidenrente unverändert ausgerichtet würde.
Wäre dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewusst gewesen, dass die AHV-Rente und die Invalidenrente auch beim Vorbezug plafo niert würden, hätte sich die Ehefrau nicht frühpensionieren lassen, zumal das plafonierte Renteneinkommen zu tief ausfalle. Durch die falsche Information der Beschwerdegegnerin beziehungsweise durch die falsche Verfügung sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein gewichtiger finanzieller Schaden ent standen, welcher nicht wiedergutgemacht werden könne.
Da sämtliche Voraus setzungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis gegeben seien, könne die Beschwer degegnerin
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für die fa lsche Auskunft behaftet werden (Urk. 1 S. 2 f. ). 2.3
In ihrer Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle vom 1. Dezember 2020 hielt die Ausgleichskasse medisuisse fest, die Beratungs- und Hinweispflicht nach Art. 27 Abs. 2 und 3 ATSG bestehe nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information bestehe. Bereits im Schreiben zur Renten vorausberechnung vom 22. Juni 2017 sei die damals unverheiratete Y.___ unter anderem darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung des Zivil standes einen wesentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben könne. Sodann könne die Plafonierung bei Rentenbezug beider Ehegatten etwa aufgrund der Diskussionen um die «Heiratsstrafe» als allgemein bekannt vorausgesetzt wer den und sei kein Grund erkennbar, weshalb dies im Falle einer vorbezogenen Rente anders sein sollte. Ferner habe die Ehefrau des Beschwerde führer s die Anmeldung zum Vorbezug am 1. April 2019 der falschen Ausgleichs kasse zukommen lassen und so den der medisuisse unterlaufenen Fehler mitge setzt.
D ass im Wissen um den Zivilstand explizit oder sinngemäss die Auskunft erteilt worden sei, es erfolge keine Plafonierung der Renten , werde ausdrücklich bestrit ten . Etwas Anderes wäre von den Versicherten zu beweisen. Hinsichtlich des gel tend gemachten Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei darauf hinzuwei sen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s im Gesuch um Rentenvorausberech nung angegeben habe, sie werde die Erwerbstätigkeit bereits «Ende Mai 2018», mit Voll endung des 62. Altersjahres, beenden. Effektiv habe sie die Tätigkeit bei Dr. A.___ bis Ende 2018 und somit vier Monate vor der Anmeldung zum Renten vorbezug und der Zustellung der hinsichtlich der Plafonierung fehlerhaften Ver fügung aus geübt . Mithin sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Beschwerde führer s ihre Erwerbstätigkeit auch bei Kenntnis der Plafonierung beendet und die Rente vorbezogen hätte (Urk. 9). 2.4
Der Beschwerdeführer
führte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2021 aus , dass die sogenannte Heiratsstrafe bereits bei einem Vorbezug in Verbindung mit einer Invalidenrente Anwendung finde ,
sei allgemein überhaupt nicht geläufig . Zudem hätten die Versicherten auch nicht bemerken können, dass die Rente der Ehegattin des Beschwerdeführer s nicht bereits plafoniert gewesen sei. Aufgrund der erhaltenen Auskünfte hätten sie davon ausgehen dürfen, dass sie die korrek ten Leistungen erhielten, ansonsten sie sich gerade nicht für den Vorbezug ent schieden hätten. Das Ehepaar habe die Heirat sowohl der Ausgleichskasse Privat kliniken als auch der Ausgleichskasse
medisuisse mitgeteilt. Dabei sei ihnen noch zugesagt worden, dass sie trotz Heirat weiterhin die gleiche Leistung (sprich: unveränderte Invalidenrente) erhalten würden.
Falls die Beschwerdegegnerin auch in der Duplik abstreiten möchte, dass die erfolgten Auskünfte nicht gemäss Beschwerdeschrift erfolgt seien, werde ei ne öffentliche Verhandlung mit Partei befragung (inklusive der Sachbearbeiter beider involvierter Ausgleichskassen ) beantragt. Die Ehefrau des Beschwerdeführer s habe ihre Tätigkeit bei Dr. A.___ gerade im fehlerhaften Wissen darum aufgegeben, dass sie ihre Rente und der Beschwerdeführer
weiterhin seine ungekürzte Invalidenrente erhalten würde n (Urk. 14) . 2.5
In ihrer im Rahmen der Duplik der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 17) eingereich ten Stellungnahme vom 10. Februar 2021 hielt die Ausgleichskasse
medisuisse fest, ihr Versehen der Nichtberücksichtigung der Plafonierung in der ursprüngli chen Rentenverfügung gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführer s
ändere nichts daran, dass bei Prüfung der Rechtsfolge desselben unter anderem auch ein Mitverschulden der Versicherten zu berücksichtigen sei. Dass eine erfahrene Ren tensachbearbeiterin den Versicherten zugesagt haben soll, die Renten würden bei einer Heirat nicht plafoniert, sei, da elementares Fachwissen, gänzlich ausge schlossen. Es handle sich um eine reine, völlig unplausible Parteibehaup tung. Ebenso unplausibel und wi der jeglicher Erfahrung sei die Behauptung, nicht weniger als neun Rentensachbearbeiter hätten nicht beziehungsweise falsch informiert . Eine Befragung dieser Personen mache nach fast zwei Jahren g anz offensichtlich keinen Sinn (Urk. 18). 3.
3.1
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegen den Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2020, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerdefüh rer s rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 plafoniert und die Rückforderung der zwi schen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Januar 2020 zu viel bezahlten Rentenbe tref f nisse verfügt hat (Urk. 2). Der betreffenden Verfügung ging dabei unbestrit tenermassen folgender Sachverhalt voraus: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte die Ausgleichskasse medisuisse vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer um Vorausberechnung einer vorbezogenen Altersrente ersucht. In der entspre chenden Berechnung vom 2 2. Juni 2017 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit der ausgewiesenen Leistungsbeträge zeitlich beschränkt sein könne: u.a. erfolge bei Invalidenrenten eine Neuberechnung beim Bezug der Altersrente durch den Antragsteller/die Antragstellerin oder im 2. Versi cherungsfall (Ehe partner[in] macht Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente geltend). Die Verbindlichkeit der Vorausberechnung basiere auf den jetzigen persönlichen Ver hältnissen und den gegenwärtig en gesetzlichen Bestimmungen, u.a. könne eine Änderung der persönlichen Situation (z.B. neuer Zivilstand, Arbeitslosigkeit, Aus landaufenthalt etc.) einen wesentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben. Zur Rentenhöhe wurde ausgeführt, die Summe der beiden Renten von Ehepaaren dürfe 150 Prozent der maximalen Rente der massgebenden Rentenskala nicht übersteigen, werde dieser Betrag überschritten, werde die Rente jedes Ehepartners anteilsmässig gekürzt (so genannte Plafonierung , Urk. 3/4). In der Anmeldung für die vorbezogene Altersrente von April 2019 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Zivilstand «verheiratet» angegeben und auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Rente der Ausgleichskasse Privatkliniken bezog ( Urk. 3/6). In der Folge sprach ihr die Ausgleichskasse medisuisse – die aufgrund des laufenden Rentenbezuges durch den Beschwerde führer nicht zuständig war (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ RWL ] Rz 2012) – am 1 7. April 2019 eine unplafonierte Altersrente zu ( Urk. 3/7). Die zuständige Aus gleichskasse Privatkliniken ersetzte diese Verfügung am 2 4. Januar 2020 und pla fonierte die Altersrente rückwirkend auf den 1. Juni 2019 ( Urk. 3/10; vgl. Urk. 9 S. 1 Ziff. 2 E. 2). Die zuständige SVA Zürich, IV-Stelle , plafonierte die Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 202 0. Die IV-Stelle und die Ausgleichskasse Privatkliniken forderten die zu Unrecht erbrachten Rentenbetreffnisse vom Beschwerdefüh rer und seiner Ehefrau zurück. 3.2 3.2.1
Für die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen ist in einem ersten Schritt über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistungen zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Bei gegebener Unrechtmässigkeit des Leistungsbezu ges schliesst sich daran der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu klä ren ist, ob eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt, was zu verneinen ist, sofern die Leist ungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSV ] zum Ganzen: Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 12 ff. zu Art. 25 ATSG ). 3.2.2
Bei einer Rentenplafonierung, die – wie hier – nach Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (vorbezogene Altersrente der Ehefrau) gestützt auf Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 bis IVG zu prüfen ist, sind die Revisionsvoraussetzungen nach einem AHV-analogen (und nicht einem IV-spezifischen) Gesichtspunkt erfüllt. Entsprechend gelangt Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht zur Anwendung und hat eine Korrektur rückwirkend zu erfolgen ( vgl. Urteil des Bun desverwaltungsgerichts C-2043/2016 vom 29. Mai 2018 E. 5.1.3 ) .
Erfolgt die Kor rektur durch eine Revision rückwirkend , wird d ie bezogene Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung ( Kieser , a.a.O , N 29 ). 3.3
Da bei der
Ehefr au des Beschwerdeführers per 1. Juni 2019 neu ein Anspruch auf eine (vorbezogene) AHV- Altersrente entstanden ist (Urk. 3/7) , sind die Renten – wie die IV-Stelle ausgeführt hat –
per 1. Juni 2019 zu plafonieren (E. 1.1-1.2) , die Voraussetzungen für eine Revision gegeben und die in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 vom Beschwerdeführer bezogenen Leistun gen im Umfang von Fr. 4'328.-- (8 Monate à Fr. 541.-- [Urk. 2]) entsprechend zu Unrecht bezogen worden . 4.
4 .1
Erweist sich die rückwirkende Rentenherabsetzung auf den Zeitpunkt des Vorbe zuges der Altersrente durch die Ehefrau des Beschwerdeführer s als rechtens, ist der erhobene Einwand zu prüfen, ob der Vertrauensschutz eine von der hiervor dargelegten Rechtslage abweichende Behandlung er fordert
(E. 2.2 und 2.4) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Renten betreffnisse der Invalidenversicherung Dauerleistungen sind, die stets unter dem Vorbehalt einer zukünftigen Korrektur stehen und die Verwaltung gehalten ist, auf solche Entscheide zurückzukommen, sofern sie zweifellos unrichtig sind oder sich der zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat ( E. 1.3 ). Mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen hat der Gesetzgeber die im Ra hmen des verfassungsrechtlichen Ver trauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abs trakt und damit ve rbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung [ BV ] ). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs
wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar (BGE 138 V 258 E . 6). Zudem sieht Art. 25 ATSG vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen innerhalb der Ver wirkungs frist zurückzuerstatten sind und von einer Rückerstattung nur dann abzusehen ist, wenn die Leistungen gutgläubig bezogen wurden und zusätzlich ein Härtefall vorliegt (E. 1. 4 ). In jedem Fall setzt aber eine vom Gesetz abwei chende Behandlung die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine erfolgrei che Beruf ung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz
(Art. 9 BV) voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311 /2014 vom 11. Aug ust 2014 E. 3, BGE 138 V 258 E. 6). Nicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf die bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine mündliche Aus kunft kann verbindlich sein ( Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines V erwaltungs recht, 2020, Rn 668).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehalt lose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrau ensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296 /2020 vom 4. Septem ber 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Aus kunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220 /2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, d ie Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und der involvierten AHV- Ausgleichskasse n hätten im Rahmen ihrer konkrete n
Auskünfte nie erwähnt, dass seine Invalidenrente sowie d ie AHV-Rente seiner Ehefrau bei Vorbezug plafoniert würden. V ielmehr sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Invalidenrente trotz Heirat unverändert ausgerichtet würde (E. 2.2, E. 2.4).
B ereits bei Zusprache der Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Änderung des Zivilstand es (Heirat/Scheidung) eine Verä nderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darstellt , welche seinen Leis tungsanspruch beeinflussen kann (Urk. 8/106/3 , vgl. auch Urk. 3/ 3 S. 2 ). Darauf, dass eine Änderung des Zivilstan des einen wesentlichen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann , wurde sodann auch in der gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführer s erstellten Rentenvor ausberechnung hingewiesen , zudem erfolgte auch ein Hinweis auf die Plafonie rungsbestimmungen (Urk. 3/4 und E. 3.1 hievor ). Dem Beschwerdeführer musste deshalb
– ungeachtet der gegenüber seiner Ehefrau fälschlicherweise verfügten unplafonierten Altersrente (Urk. 3/7) – klar sein, dass sich die Änderung seines Zivilstandes in Verbindung mit dem Eintritt des Versicherungsf alles Alter s bei seiner Ehefrau auf die Höhe seiner Invalidenrente auswirken würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 62/02 vom 2. April 2004 E. 3.2) . Der Einwand des Beschwer deführer s, er sei hinsichtlich der Plafonierung nie von der Beschwerdegegnerin informiert worden, erweist sich entsprechend als haltlos.
D ie bei verheirateten Paaren im zweiten Versicherungsf all Platz greifende Plafonierung
(vgl. E. 1.2) kann sodann als allgeme in bekannt vorausgesetzt werden, wobei Art. 35 AHVG explizit auch den Fall abdeckt, in welchem ein Ehegatte eine Alters- und der andere Ehegatte eine Invalidenrente bezieht (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG ) . Inwie fern es sich bei einem Rentenv orbezug abweichend verhalten soll, ist nicht ein zusehen .
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft nicht dokumentiert wurde, erweist es sich mit der Beschwerdegegnerin als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer von Seiten einer sachbearbeitenden Person der IV-Stelle oder einer involvierten AHV-Ausgleichskasse eine den anwendbaren Bestimmungen widersprechende Auskunft gegeben worden sein soll, wonach der Vorbezug der Altersrente durch seine Ehefrau ohne Einfluss auf die Höhe seine r Invalidenrente bleibe. Umso unwahrscheinlicher erscheint eine solche Auskunft , wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass er diese von neun Sachbearbeitern der involvierten AHV-Ausgleichskassen erhalten habe (Urk. 1 S. 3,
Urk. 14). Mit Blick darauf, dass die behauptete Auskunft als Vertrauensgrundlage den Zeitraum zwischen der Heirat (6. Oktober 2017) und der Anmeldung der Ehefrau zum Vorbezug der Altersrente ( 1. April 2019) zu beschlagen hätte und sich der diesbezüglich relevante Sach verhalt somit vor über 2.5 Jahren ereignet e , ist sodann nicht zu erwarten, dass die vom Beschwerdeführer offerierte Zeugenbefragung zu entscheidrelevanten Erkenntnis sen führen könnte. Von weitere n Beweiserhebungen in diesem Zusam menh ang kann somit in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen w erden (BGE
124 V 90 E. 4b , 122 V 157 E. 1d ).
Damit ist auch auf die in der Duplik zu beweis rechtlichen Zwecken beantragte öffentliche Verhandlung zu verzichten (Urk. 14 S. 3) .
Ein auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezo gener A ntrag wurde nicht gestellt (BGE 125 V 37, Urteil des Bundesgerichts 9C_490 /2014 vom 23. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen ). 4.3
Nach dem Gesagten ist bereits das erste Kriterium einer vorbehaltlosen behördli chen Auskunft, mit dem Inhalt einer behördlichen Zusicherung auf eine unver änderte Weiterausrichtung der Rente der Invalidenversicherung im Falle des Vor bezuges einer AHV-Altersrente durch die Ehefrau nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt. Damit erübrigen sich grundsätzlich auch weitergehende A usführungen zum Erfordernis von durch den Beschwerdeführer getroffenen, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machenden Dispositionen im Vertrauen auf die behauptete falsche Auskunft .
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau hätte aufgrund der falschen Auskunft nicht weitergearbeitet (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5) , steht dem die Tatsache entgegen, dass aus ihrer Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente vom 1. April 2019 die Beendigung
der betreffenden Anstellung bereits per
31. Dezember 2018 hervorgeht (Urk. 3/6 S. 6 ).
Der bloss e Verbrauch von Geldmitteln gilt sodann ohnehin nicht als Disposition im Sinne des Vertrauensschutzes (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b ) .
Zusammengefasst besteht keine von der Beschwerdegegnerin geschaffene Ver trauensgrundlage, die zu schützen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu Recht zurückgefordert. Das Quantitativ der Rückforderung, Fr. 4'328.--, ist im Übrigen unbestritten. 4.4
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und die angefoch tene Verfügung vom 2. Oktober 2020 als rechtens. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Darunter fallen auch Rückforderungen unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 lit. A und E. 4). Das vor liegende Verfahren ist daher kostenpflichtig.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelM. Kübler