Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___
bezog ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung be i einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 8/20 und Urk. 8 /23).
M it Verfügung vom 20. Februar 2019 hob die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente wiedererwägungsweise rückw ir kend per Ende Februar 2013
auf ( Urk. 8 /16 6 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 25. März 2019
(Urk. 8/175/3-11) wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. April 2020 im Verfahren IV.2019.00222 (damit vereinigt das Verfahren IV.2019.00230) ab (Urk. 8/210/1-36 ) . Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid, soweit es auf die dagegen gerichtete Beschwerde eintrat ( Urteil 9C_323/2020 vom 14.
Juli
2020 ; Urk. 8/213/1-7 ) . 1.2
Während des Revisionsverfahrens, welches zur erwähnten
Aufhebung der Invali denr ente führte, machte der Versicherte
mit Eingabe vom 30. November 2018 ( Urk. 8/156; Eingang am 3. Dezember 2018 [Aktenverzeichnis Urk. 8/0] ) unter Auflage diverser Arztberichte (Urk. 8/155) eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend , worauf er mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erneut hin wies (Urk. 8/164) . Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 8/203; Eingang am 3. Oktober 2019 [Aktenverzeichnis Urk. 8/0] ) bezog er sich auf das bereits gestellte « Verschlechterungs g esuch »
vom 30. November 2018 (bzw. vom 13. Feb ruar 2019) und reichte weitere
Arztberichte ein (Urk. 8/191-202). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 7. und 8. Oktober 2019 mit, dass auf das G esuch vom 30. November 2018 bereits in der Verfügung vom 20. Februar 2019 eingegangen worden sei. Auf die Neuanmeldung
vom 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum: 3. Oktober 2019) werde sie
eingehen, sobald das Urteil des hiesigen Gerichts im bereits laufenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 20. Februar 2019 ergangen sei (Urk. 8/204 f. ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 6. August 2020 [Urk. 8/224]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2020 auf die Neuanmeldung
des Versicherten zum Leistungsbezug nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/228]). 2.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 (Poststempel vom 23. Oktober 2020) erhob der Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf sein Neuanmeldungsgesuch einzutreten, da sich sein Gesundheitszustand verschlech tert habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 10). Am 4. Januar 2021 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen auf (Urk. 12 und Urk. 13/1-6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004. 00234 vom 21. Juni 2005 E. 2, IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4 oder IV.2015.00865 vom 24. Oktober 2016 E. 1.1 ). Damit soll verhinde rt werden , dass sich die Verwaltung nach vor angegangener rechtskräftiger Leis tungsverweig erung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begr ün deten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 109 V 262 E. 3 ;
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts in den vereinigten Verfahren 9C_291/2017 und 9C_482/2018 vo m 20. September 2018
E. 7.2.1 ). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wir d sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat dieses die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3
IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe rson deswegen Beschwerde führt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweis en ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, eine somatische Verschl echterung sei nicht begründet und
e ine langandauernde psychische Beei n trächtigung nicht ausgewiesen worden . Eine Veränderung des Gesundheitszu standes sei damit nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Neuanmel dungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es sei dargelegt worden, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1). 3.
3.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum: 3. Oktober
2019; Urk. 8/203). Referenzzeitpunkt zur Überprüfung , ob darin beziehungsweise mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde, bildet d ie Verfügung vom
20. Februar 2019, da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfun g des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00222 vom 6. April 2020 ), dies bereits unter Berücksichtigung des Verschlechterungsgesuch s vom 30. November 2018 , auf welches hier nicht mehr einzugehen ist (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2019 [Urk. 8/204]) . 3.2
S ämtliche aufgelegten Berichte, welche den Gesundheitszustand des Beschwerde führers vor dem 20. Februar 2019 beschlagen, stellen untaugliche Beweismittel dar , denn sie sind von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts seit dem 20. Februar 2019 (Referenzzeitpunkt; vgl. E. 3.1) glaubhaft zu machen. Konkret handelt es sich bei den untauglichen Beweismitteln um die Übersicht über die bezogenen Medikamente vom 4. Februar 2015 bis 15. Juni 2017 (Urk. 8/200/1-8), die Berichte der P raxis Y.___ vom 18. Septem ber 2017 ( Urk. 8/199/1-2 ), die Berichte der Klinik Z.___ vom 19. Dezember 2017 ( Urk. 8/198 ) , 25. Oktober 2018 (Urk. 8/197) und 12. November
2018 (Urk. 8/194) , um den Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/195) und deren ärztliche Verordnung vom 1. November 2018 (Urk. 8/196 ) sowie um den Bericht von pract . med. B.___ vom 31. Dezember 2018 (Urk. 8/193). 3.3
Es bleibt daher einzig noch zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Februar 2019 mit den übrigen aufgelegten Berichten (Urk. 8/191-192 und Urk. 8/201-202) glaub haft gemacht we rde n kann . 4.
4.1
Im Gutachten des C.___
vom 31. August 2017 (inklusive Ergänzungen vom
15. August 2018 und 21. Dezember 2018) , auf welches sich das hiesige Gericht im Urteil vom 6. April 2020 stützte, wurden in der interdisziplinären Zusammen fassung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (Urk. 8 / 116/ 63): - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei erosiver
Osteochondrose LWK 3/4 und Chondrosen LWK 4/5 und LWK 5/S1 jeweils mit Diskusprotrusionen sowi e distal-lumbal zunehmende Spon dyl arthrosen (MRI der LWS vom 12. September 2016) - klinisch ohne Nachweis einer lumbalen radikulären Reiz- oder senso motorischen Ausfallssymptomatik - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei kleiner Diskushernie HWK 6/7 sowie Diskusprotrusionen der mittleren und unteren HWS (MRI der HWS vom 12. September 2016) - verbunden mit abgeschwächtem BSR und RPR rechts ohne Paresen oder Sensibilitätsausfälle, vereinbar mit einem Status nach rechtsseiti ger C6-Symptomatik Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt (Urk. 8/116/63 f.): - Migräniforme Kopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - Sulcus
ulnaris Reizsyndrom beidseits (ICD-10: G56.2) - Rechts- und distalbetonter Halte- und Aktionstremor, Differentialdiag nose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10: R25.1, G25.0) - Hörminderung links (ICD-10: H91.9) - Ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit variablen Bewe gungsausmassen im Vergleich zwischen der klinischen Untersuchung und den Spontanbewegungen, Gegeninnervationen sowie positiven Fibromy algiedruckpunkten und Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend - Knickfuss links mehr als rechts - Versorgung mit Schuheinlagen - Epikondylopathia
humeri
radialis und ulnaris beidseits - Anamnestisch und laut Akten wahrscheinlich Steroidallergie (Status nach Facettengelenksinfiltrationen LWK 3/4 2006, Klinik Z.___ ) Die Gutachter gelangten zum Schluss, es bestehe eine Arbeit sunfähigkeit für wirbelsäulenbel astende, ständig mittelschwere un d schwere Arbeiten. Insofern sei davon auszuge h en, dass eine Tätigkeit als Elekt romonteur auf dem Bau diese Belastbarkeit ü berschreite , so dass diesbezüg lich weiterhin von einer vollstän d igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei . In einer körperlich leichten bis inter mittierend mittel schweren und rückenadaptierten Tätigkeit (ohne repetitive oder länger dauernde Arb eitspositionen rekliniert oder vornüber geneigt und ohne wiederholte Bück- o der Torsionsbewegungen) bestehe dagegen, aus rein rheuma tologischer Sicht, lediglich eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund eines etwas erhöhten Pause nbedarfs, respektive eines et was verminderten Arbeitstempos, dies in der Grössenordnung von 20
% . Diese Einschätzung gelte seit März 2017 (Urk. 8/116/67 f.) . 4.2 4 .2 .1
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, be richte te am 17. Juli 2019, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen ab sofort und bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei (Urk. 8/202). 4 .2 .2
Im radiologischen Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 20 19 zu den Untersuchungen der LWS
ap /seitlich und der HWS ap /seitlich wurde fest gehalten, es bestehe an der HWS eine multisegmentale Degeneration, eine multi segmentale Spondylarthrose sowie Unkovertebralarthrose , eine ventrale Spondy lose der Segmente C4-6. Bei den Segmenten C6 und C7 liege bei der lateralen Aufnahme eine Überlagerung durch Weichteile vor. Das Alignement sei erhalten. Bei der LWS bestehe eine Osteochondrose im Segment L3/4 bei intaktem Aligne ment. In der unteren LWS liege eine Spondylarthrose vor. Sichtbar sei eine links konvexe thorakolumbale
skoliotische Fehlhaltung. Eine Wirbelkörperhöhen min derung liege nicht vor; das Alignement sei intakt (Urk. 8/192). 4 .2 .3
Im radiologischen Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 2019 zu den MR -Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbel säule (LWS)
wurde festgehalten, es lägen
– verglichen mit der Voruntersuchung vom 25. Oktober 2018 – an der HWS eine stationäre bilaterale schwere Foramen stenose C5/6 und C6/7 (links > rechts) sowie eine mässige Foramenstenose C4/5 rechts vor. Weiterhin bestehe eine Osteochondrose C5/6 mit Reizzustand. Betreffend die LWS wurde festgehalten, es bestehe unverändert eine mehrseg mentale Degeneration mit paramedianer Diskusprotrusion L4/5 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts. Es liege sodann eine Osteochondrose L5/S1 mit aktuellem Reizzustand vor (Urk. 8/191). 4 .2 .4
Dr. me d. E.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 20. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 1. Oktober 2017 bis am 31. Dezember 2019 (Urk. 8/201). 4 .3
4 .3 .1
Die beiden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Dres . D.___ und E.___ (E. 4.2.1 und E. 4.2.4 ) eignen sich nicht, um eine Veränderung des Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen. Sie erschöpfen sich lediglich in der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit, enthalten jedoch keine Begründung und keine Angaben zum klinischen Befund. 4 .3 .2
Die Gutachter des C.___
gingen in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 auf die MR-Untersuchungen der HWS und der LWS vom
25. Oktober 2018 an der Universitätsklinik A.___
ein und hielten unter Würdigung der darin erhobenen bildgebenden Befunde an ihrer Beurteilung im Gutachten vom 31. August 2017 fest (Urk. 8/160).
Die MR-Untersuchungen vom 25. Oktober 2018 dienten als Ver gleichsbasis für die MR-Untersuchungen vom 13. September 2019. Im entspre chenden Bericht der Universitätsklinik A.___
vom 13. September
2019 (Urk. 8 /191) wurde betreffend die HWS und die LWS keine wesentliche Verände rung beschrieben, was insbesondere in den Formulierungen «stationär» , «weiterhin»
und «unverändert» zum Ausdruck gelangt.
Auch die radiologischen Untersuchun gen gemäss Bericht vom 13. September 2019 deuten auf keine Veränderung hin (Urk. 8/192). Zu diesem Schluss gelangte denn auch der Regionale Ärztliche Dienst , welcher in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2020 in nachvollziehbarer Weise festhielt, die nachgereichten medizinischen Unterlagen würden bezüglich des mus kuloskelettalen Systems auf bereits aktenbekannte und versicherungsmedizinisch gewürdigte degenerative Wirbelsäulenveränderungen hinweisen (Urk. 8/222/4). Kommt hinzu, dass sich selbst radiologisch erhobene Veränderungen im (degene rativen) Wirbelsäulenbefund nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionel len Einschränkung niederschlagen müssen, worauf bereits im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00222 vom 6. April 2020 hingewiesen wurde ( Urk. 8/210/22 f. E. 4.3.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 ) . Die vorgelegten Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 13. Septem ber 2019 über die gleichentags erhobenen bildgebenden Befunde lassen ohne zu sätzliche klinische
Befund erhebung jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu .
5 .
5.1
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mangels Glaubhaft ma chung einer massgeblichen Tatsachenänderung zu Recht nicht auf das Neua nmel dungs gesuch eingetreten ist. I m Neuanmeldungsverfahren ist es S ache der versicherten Person , die massgeblichen Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen und dies bezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht (vgl. E. 1.2; BGE 130 V 64, Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Mit anderen Worten war die IV-Stelle angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der mass geblichen Tatsachenänderungen nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzu neh men. Dasselbe gilt auch für das Gericht, welches seiner Überprüfung einzig den Sachverhalt zugrunde zu legen hat , wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). D ie erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vom November und Dezember 2020 (Urk. 13/1- 4 und Urk. 13/ 6) sind daher von vornherein
nicht zu berücksichtigen.
5.2
Selbst wenn die erst im B eschwerdeverfahren beigebrachten Bericht e
(Urk. 13/1-4 und Urk. 13/6) berücksichtigt würden , würde
eine Glaubhaftmachung massgeb licher Tatsachenänderungen nicht gelingen .
Die Berichte der Klinik Z.___ vom 3. November 2020 (Urk. 13/2) und vom 26. November 2020 (Urk. 13/1) ent halten einzig Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht, ist jedoch unbestritten ( E. 4.1 ). Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E.___ , Fach ärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 9. November 2020 (Urk. 13/3) wu rden keine wesentlichen Veränderungen seit der Rentenaufhebung beschrieben ;
bei ihrer Einschätzung , der Beschwerdeführer sei bereits seit vielen Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und vollinvalid, handelt es sich im Übrigen lediglich um eine andere Beurteilung
des gleichgebliebenen und bereits gerichtlich beurteilten Sac h verhalts .
Auch mit den Berichte n von pract . med. B.___ vom 24. November 2020 (Urk. 13/4) und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin und Rheumatologie, vom 15. Dezember 2020 (Urk. 13/6) vermag der Beschwerdeführer keine massgebliche n Tatsachenänderung en glaubhaft zu machen. Pract . med. B.___ , welcher sich selbst als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie bezeichnet , verfügt gemäss aktuellem Eintrag im Medizinalbe ruferegister
des B undesamtes für Gesundheit, BAG ( vgl. https://www.medre gom.admin.ch/ [9. Februar 2021]) , über keinen Facharzttitel. Seine fachfremde Beurteilung ist daher von vornherein nicht beachtlich . Kommt hinzu, dass s ein Bericht keine Befundb eschreibung enthält und er sich nicht mit dem Gutachten des C.___
vom 31. August 2017 ( inklusive Ergänzungen vom
15. August 2018 und 21. Dezember 2018) , welchem vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2019.00222 vom 6. April 2020 Beweiskraft zuerkannt
wurde, auseinander setzte. Pract . med. B.___
stützte sich ausserdem primär auf die subjektive n Angaben des Beschwerdeführers, was sich in einer unkritische n Übernahme von dessen Standpunkt und ei ner unfundierten Kritik an der r echtskräftigen Rentenaufhe bung widerspiegelt . Auch Dr.
F.___ stellt e
die Aufhebung der Invalidenrente in Frage .
Die
Recht mässigkeit der Rentenaufhebung wurde allerdings bereits rechtskräftig geprüft und
kann nicht im Rahmen einer Neuanmeldung erneut thematisiert werden. In rheumatologischer Hins icht verwies Dr. F.___ auf das bereits bekannte chro nische
Panvertebralsyndrom mit begleitenden spondylogenen Beschw erden . Als neu hinzugetretene Beschwerden nannte er
eine schwere Knick-S enkfuss-Patho logie links und eine rechtsseitige Gonarthrose (Urk. 13/6 S. 3). Die Knick-Senk fuss-Pathologie , welche zur Versorgung mit Schuheinlagen führte, war den Gut achtern bereits bekannt (vgl. E . 4.1 ). Schliesslich verbleibt als neue Diagnose die gemäss MRI-Untersuch vom 25. Juni 2020 festgestellte leichte mediale Gonar throse . Inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis inter mittierend mittel schweren Tätigkeit im Umfang von 80 % (vgl. E. 4.1 ) zusätzlich einschränken sollte, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen. 6.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung weniger als acht Monate nach der rente nabweisenden Verfügung erfolgte, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine anspruchserhebliche Ände rung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-
- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004. 00234 vom 21. Juni 2005 E. 2, IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wir d sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat dieses die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3
IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe rson deswegen Beschwerde führt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweis en ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, eine somatische Verschl echterung sei nicht begründet und
e ine langandauernde psychische Beei n trächtigung nicht ausgewiesen worden . Eine Veränderung des Gesundheitszu standes sei damit nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Neuanmel dungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es sei dargelegt worden, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1). 3.
3.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum: 3. Oktober
2019; Urk. 8/203). Referenzzeitpunkt zur Überprüfung , ob darin beziehungsweise mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde, bildet d ie Verfügung vom
20. Februar 2019, da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfun g des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00222 vom 6. April 2020 ), dies bereits unter Berücksichtigung des Verschlechterungsgesuch s vom 30. November 2018 , auf welches hier nicht mehr einzugehen ist (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2019 [Urk. 8/204]) . 3.2
S ämtliche aufgelegten Berichte, welche den Gesundheitszustand des Beschwerde führers vor dem 20. Februar 2019 beschlagen, stellen untaugliche Beweismittel dar , denn sie sind von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts seit dem 20. Februar 2019 (Referenzzeitpunkt; vgl. E. 3.1) glaubhaft zu machen. Konkret handelt es sich bei den untauglichen Beweismitteln um die Übersicht über die bezogenen Medikamente vom 4. Februar 2015 bis 15. Juni 2017 (Urk. 8/200/1-8), die Berichte der P raxis Y.___ vom 18. Septem ber 2017 ( Urk. 8/199/1-2 ), die Berichte der Klinik Z.___ vom 19. Dezember 2017 ( Urk. 8/198 ) , 25. Oktober 2018 (Urk. 8/197) und 12. November
2018 (Urk. 8/194) , um den Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/195) und deren ärztliche Verordnung vom 1. November 2018 (Urk. 8/196 ) sowie um den Bericht von pract . med. B.___ vom 31. Dezember 2018 (Urk. 8/193). 3.3
Es bleibt daher einzig noch zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Februar 2019 mit den übrigen aufgelegten Berichten (Urk. 8/191-192 und Urk. 8/201-202) glaub haft gemacht we rde n kann . 4.
4.1
Im Gutachten des C.___
vom 31. August 2017 (inklusive Ergänzungen vom
15. August 2018 und 21. Dezember 2018) , auf welches sich das hiesige Gericht im Urteil vom 6. April 2020 stützte, wurden in der interdisziplinären Zusammen fassung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (Urk. 8 / 116/ 63): - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei erosiver
Osteochondrose LWK 3/4 und Chondrosen LWK 4/5 und LWK 5/S1 jeweils mit Diskusprotrusionen sowi e distal-lumbal zunehmende Spon dyl arthrosen (MRI der LWS vom 12. September 2016) - klinisch ohne Nachweis einer lumbalen radikulären Reiz- oder senso motorischen Ausfallssymptomatik - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei kleiner Diskushernie HWK 6/7 sowie Diskusprotrusionen der mittleren und unteren HWS (MRI der HWS vom 12. September 2016) - verbunden mit abgeschwächtem BSR und RPR rechts ohne Paresen oder Sensibilitätsausfälle, vereinbar mit einem Status nach rechtsseiti ger C6-Symptomatik Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt (Urk. 8/116/63 f.): - Migräniforme Kopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - Sulcus
ulnaris Reizsyndrom beidseits (ICD-10: G56.2) - Rechts- und distalbetonter Halte- und Aktionstremor, Differentialdiag nose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10: R25.1, G25.0) - Hörminderung links (ICD-10: H91.9) - Ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit variablen Bewe gungsausmassen im Vergleich zwischen der klinischen Untersuchung und den Spontanbewegungen, Gegeninnervationen sowie positiven Fibromy algiedruckpunkten und Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend - Knickfuss links mehr als rechts - Versorgung mit Schuheinlagen - Epikondylopathia
humeri
radialis und ulnaris beidseits - Anamnestisch und laut Akten wahrscheinlich Steroidallergie (Status nach Facettengelenksinfiltrationen LWK 3/4 2006, Klinik Z.___ ) Die Gutachter gelangten zum Schluss, es bestehe eine Arbeit sunfähigkeit für wirbelsäulenbel astende, ständig mittelschwere un d schwere Arbeiten. Insofern sei davon auszuge h en, dass eine Tätigkeit als Elekt romonteur auf dem Bau diese Belastbarkeit ü berschreite , so dass diesbezüg lich weiterhin von einer vollstän d igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei . In einer körperlich leichten bis inter mittierend mittel schweren und rückenadaptierten Tätigkeit (ohne repetitive oder länger dauernde Arb eitspositionen rekliniert oder vornüber geneigt und ohne wiederholte Bück- o der Torsionsbewegungen) bestehe dagegen, aus rein rheuma tologischer Sicht, lediglich eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund eines etwas erhöhten Pause nbedarfs, respektive eines et was verminderten Arbeitstempos, dies in der Grössenordnung von 20
% . Diese Einschätzung gelte seit März 2017 (Urk. 8/116/67 f.) . 4.2 4 .2 .1
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, be richte te am 17. Juli 2019, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen ab sofort und bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei (Urk. 8/202). 4 .2 .2
Im radiologischen Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 20 19 zu den Untersuchungen der LWS
ap /seitlich und der HWS ap /seitlich wurde fest gehalten, es bestehe an der HWS eine multisegmentale Degeneration, eine multi segmentale Spondylarthrose sowie Unkovertebralarthrose , eine ventrale Spondy lose der Segmente C4-6. Bei den Segmenten C6 und C7 liege bei der lateralen Aufnahme eine Überlagerung durch Weichteile vor. Das Alignement sei erhalten. Bei der LWS bestehe eine Osteochondrose im Segment L3/4 bei intaktem Aligne ment. In der unteren LWS liege eine Spondylarthrose vor. Sichtbar sei eine links konvexe thorakolumbale
skoliotische Fehlhaltung. Eine Wirbelkörperhöhen min derung liege nicht vor; das Alignement sei intakt (Urk. 8/192). 4 .2 .3
Im radiologischen Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 2019 zu den MR -Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbel säule (LWS)
wurde festgehalten, es lägen
– verglichen mit der Voruntersuchung vom 25. Oktober 2018 – an der HWS eine stationäre bilaterale schwere Foramen stenose C5/6 und C6/7 (links > rechts) sowie eine mässige Foramenstenose C4/5 rechts vor. Weiterhin bestehe eine Osteochondrose C5/6 mit Reizzustand. Betreffend die LWS wurde festgehalten, es bestehe unverändert eine mehrseg mentale Degeneration mit paramedianer Diskusprotrusion L4/5 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts. Es liege sodann eine Osteochondrose L5/S1 mit aktuellem Reizzustand vor (Urk. 8/191). 4 .2 .4
Dr. me d. E.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 20. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 1. Oktober 2017 bis am 31. Dezember 2019 (Urk. 8/201). 4 .3
4 .3 .1
Die beiden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Dres . D.___ und E.___ (E. 4.2.1 und E. 4.2.4 ) eignen sich nicht, um eine Veränderung des Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen. Sie erschöpfen sich lediglich in der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit, enthalten jedoch keine Begründung und keine Angaben zum klinischen Befund. 4 .3 .2
Die Gutachter des C.___
gingen in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 auf die MR-Untersuchungen der HWS und der LWS vom
25. Oktober 2018 an der Universitätsklinik A.___
ein und hielten unter Würdigung der darin erhobenen bildgebenden Befunde an ihrer Beurteilung im Gutachten vom 31. August 2017 fest (Urk. 8/160).
Die MR-Untersuchungen vom 25. Oktober 2018 dienten als Ver gleichsbasis für die MR-Untersuchungen vom 13. September 2019. Im entspre chenden Bericht der Universitätsklinik A.___
vom 13. September
2019 (Urk. 8 /191) wurde betreffend die HWS und die LWS keine wesentliche Verände rung beschrieben, was insbesondere in den Formulierungen «stationär» , «weiterhin»
und «unverändert» zum Ausdruck gelangt.
Auch die radiologischen Untersuchun gen gemäss Bericht vom 13. September 2019 deuten auf keine Veränderung hin (Urk. 8/192). Zu diesem Schluss gelangte denn auch der Regionale Ärztliche Dienst , welcher in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2020 in nachvollziehbarer Weise festhielt, die nachgereichten medizinischen Unterlagen würden bezüglich des mus kuloskelettalen Systems auf bereits aktenbekannte und versicherungsmedizinisch gewürdigte degenerative Wirbelsäulenveränderungen hinweisen (Urk. 8/222/4). Kommt hinzu, dass sich selbst radiologisch erhobene Veränderungen im (degene rativen) Wirbelsäulenbefund nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionel len Einschränkung niederschlagen müssen, worauf bereits im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00222 vom 6. April 2020 hingewiesen wurde ( Urk. 8/210/22 f. E. 4.3.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 ) . Die vorgelegten Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 13. Septem ber 2019 über die gleichentags erhobenen bildgebenden Befunde lassen ohne zu sätzliche klinische
Befund erhebung jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu .
5 .
5.1
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mangels Glaubhaft ma chung einer massgeblichen Tatsachenänderung zu Recht nicht auf das Neua nmel dungs gesuch eingetreten ist. I m Neuanmeldungsverfahren ist es S ache der versicherten Person , die massgeblichen Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen und dies bezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht (vgl. E. 1.2; BGE 130 V 64, Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Mit anderen Worten war die IV-Stelle angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der mass geblichen Tatsachenänderungen nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzu neh men. Dasselbe gilt auch für das Gericht, welches seiner Überprüfung einzig den Sachverhalt zugrunde zu legen hat , wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). D ie erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vom November und Dezember 2020 (Urk. 13/1- 4 und Urk. 13/ 6) sind daher von vornherein
nicht zu berücksichtigen.
5.2
Selbst wenn die erst im B eschwerdeverfahren beigebrachten Bericht e
(Urk. 13/1-4 und Urk. 13/6) berücksichtigt würden , würde
eine Glaubhaftmachung massgeb licher Tatsachenänderungen nicht gelingen .
Die Berichte der Klinik Z.___ vom 3. November 2020 (Urk. 13/2) und vom 26. November 2020 (Urk. 13/1) ent halten einzig Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht, ist jedoch unbestritten ( E. 4.1 ). Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E.___ , Fach ärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 9. November 2020 (Urk. 13/3) wu rden keine wesentlichen Veränderungen seit der Rentenaufhebung beschrieben ;
bei ihrer Einschätzung , der Beschwerdeführer sei bereits seit vielen Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und vollinvalid, handelt es sich im Übrigen lediglich um eine andere Beurteilung
des gleichgebliebenen und bereits gerichtlich beurteilten Sac h verhalts .
Auch mit den Berichte n von pract . med. B.___ vom 24. November 2020 (Urk. 13/4) und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin und Rheumatologie, vom 15. Dezember 2020 (Urk. 13/6) vermag der Beschwerdeführer keine massgebliche n Tatsachenänderung en glaubhaft zu machen. Pract . med. B.___ , welcher sich selbst als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie bezeichnet , verfügt gemäss aktuellem Eintrag im Medizinalbe ruferegister
des B undesamtes für Gesundheit, BAG ( vgl. https://www.medre gom.admin.ch/ [9. Februar 2021]) , über keinen Facharzttitel. Seine fachfremde Beurteilung ist daher von vornherein nicht beachtlich . Kommt hinzu, dass s ein Bericht keine Befundb eschreibung enthält und er sich nicht mit dem Gutachten des C.___
vom 31. August 2017 ( inklusive Ergänzungen vom
15. August 2018 und 21. Dezember 2018) , welchem vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2019.00222 vom 6. April 2020 Beweiskraft zuerkannt
wurde, auseinander setzte. Pract . med. B.___
stützte sich ausserdem primär auf die subjektive n Angaben des Beschwerdeführers, was sich in einer unkritische n Übernahme von dessen Standpunkt und ei ner unfundierten Kritik an der r echtskräftigen Rentenaufhe bung widerspiegelt . Auch Dr.
F.___ stellt e
die Aufhebung der Invalidenrente in Frage .
Die
Recht mässigkeit der Rentenaufhebung wurde allerdings bereits rechtskräftig geprüft und
kann nicht im Rahmen einer Neuanmeldung erneut thematisiert werden. In rheumatologischer Hins icht verwies Dr. F.___ auf das bereits bekannte chro nische
Panvertebralsyndrom mit begleitenden spondylogenen Beschw erden . Als neu hinzugetretene Beschwerden nannte er
eine schwere Knick-S enkfuss-Patho logie links und eine rechtsseitige Gonarthrose (Urk. 13/6 S. 3). Die Knick-Senk fuss-Pathologie , welche zur Versorgung mit Schuheinlagen führte, war den Gut achtern bereits bekannt (vgl. E . 4.1 ). Schliesslich verbleibt als neue Diagnose die gemäss MRI-Untersuch vom 25. Juni 2020 festgestellte leichte mediale Gonar throse . Inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis inter mittierend mittel schweren Tätigkeit im Umfang von 80 % (vgl. E. 4.1 ) zusätzlich einschränken sollte, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen.
E. 1.4 oder IV.2015.00865 vom 24. Oktober 2016 E. 1.1 ). Damit soll verhinde rt werden , dass sich die Verwaltung nach vor angegangener rechtskräftiger Leis tungsverweig erung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begr ün deten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 109 V 262 E. 3 ;
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts in den vereinigten Verfahren 9C_291/2017 und 9C_482/2018 vo m 20. September 2018
E. 7.2.1 ).
E. 6 Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung weniger als acht Monate nach der rente nabweisenden Verfügung erfolgte, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine anspruchserhebliche Ände rung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00738
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
17. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___
bezog ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung be i einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 8/20 und Urk. 8 /23).
M it Verfügung vom 20. Februar 2019 hob die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente wiedererwägungsweise rückw ir kend per Ende Februar 2013
auf ( Urk. 8 /16 6 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 25. März 2019
(Urk. 8/175/3-11) wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. April 2020 im Verfahren IV.2019.00222 (damit vereinigt das Verfahren IV.2019.00230) ab (Urk. 8/210/1-36 ) . Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid, soweit es auf die dagegen gerichtete Beschwerde eintrat ( Urteil 9C_323/2020 vom 14.
Juli
2020 ; Urk. 8/213/1-7 ) . 1.2
Während des Revisionsverfahrens, welches zur erwähnten
Aufhebung der Invali denr ente führte, machte der Versicherte
mit Eingabe vom 30. November 2018 ( Urk. 8/156; Eingang am 3. Dezember 2018 [Aktenverzeichnis Urk. 8/0] ) unter Auflage diverser Arztberichte (Urk. 8/155) eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend , worauf er mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erneut hin wies (Urk. 8/164) . Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 8/203; Eingang am 3. Oktober 2019 [Aktenverzeichnis Urk. 8/0] ) bezog er sich auf das bereits gestellte « Verschlechterungs g esuch »
vom 30. November 2018 (bzw. vom 13. Feb ruar 2019) und reichte weitere
Arztberichte ein (Urk. 8/191-202). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 7. und 8. Oktober 2019 mit, dass auf das G esuch vom 30. November 2018 bereits in der Verfügung vom 20. Februar 2019 eingegangen worden sei. Auf die Neuanmeldung
vom 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum: 3. Oktober 2019) werde sie
eingehen, sobald das Urteil des hiesigen Gerichts im bereits laufenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 20. Februar 2019 ergangen sei (Urk. 8/204 f. ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 6. August 2020 [Urk. 8/224]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2020 auf die Neuanmeldung
des Versicherten zum Leistungsbezug nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/228]). 2.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 (Poststempel vom 23. Oktober 2020) erhob der Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf sein Neuanmeldungsgesuch einzutreten, da sich sein Gesundheitszustand verschlech tert habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 10). Am 4. Januar 2021 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen auf (Urk. 12 und Urk. 13/1-6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004. 00234 vom 21. Juni 2005 E. 2, IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4 oder IV.2015.00865 vom 24. Oktober 2016 E. 1.1 ). Damit soll verhinde rt werden , dass sich die Verwaltung nach vor angegangener rechtskräftiger Leis tungsverweig erung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begr ün deten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 109 V 262 E. 3 ;
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts in den vereinigten Verfahren 9C_291/2017 und 9C_482/2018 vo m 20. September 2018
E. 7.2.1 ). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wir d sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat dieses die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3
IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe rson deswegen Beschwerde führt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweis en ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, eine somatische Verschl echterung sei nicht begründet und
e ine langandauernde psychische Beei n trächtigung nicht ausgewiesen worden . Eine Veränderung des Gesundheitszu standes sei damit nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Neuanmel dungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es sei dargelegt worden, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1). 3.
3.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum: 3. Oktober
2019; Urk. 8/203). Referenzzeitpunkt zur Überprüfung , ob darin beziehungsweise mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde, bildet d ie Verfügung vom
20. Februar 2019, da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfun g des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00222 vom 6. April 2020 ), dies bereits unter Berücksichtigung des Verschlechterungsgesuch s vom 30. November 2018 , auf welches hier nicht mehr einzugehen ist (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2019 [Urk. 8/204]) . 3.2
S ämtliche aufgelegten Berichte, welche den Gesundheitszustand des Beschwerde führers vor dem 20. Februar 2019 beschlagen, stellen untaugliche Beweismittel dar , denn sie sind von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts seit dem 20. Februar 2019 (Referenzzeitpunkt; vgl. E. 3.1) glaubhaft zu machen. Konkret handelt es sich bei den untauglichen Beweismitteln um die Übersicht über die bezogenen Medikamente vom 4. Februar 2015 bis 15. Juni 2017 (Urk. 8/200/1-8), die Berichte der P raxis Y.___ vom 18. Septem ber 2017 ( Urk. 8/199/1-2 ), die Berichte der Klinik Z.___ vom 19. Dezember 2017 ( Urk. 8/198 ) , 25. Oktober 2018 (Urk. 8/197) und 12. November
2018 (Urk. 8/194) , um den Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/195) und deren ärztliche Verordnung vom 1. November 2018 (Urk. 8/196 ) sowie um den Bericht von pract . med. B.___ vom 31. Dezember 2018 (Urk. 8/193). 3.3
Es bleibt daher einzig noch zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Februar 2019 mit den übrigen aufgelegten Berichten (Urk. 8/191-192 und Urk. 8/201-202) glaub haft gemacht we rde n kann . 4.
4.1
Im Gutachten des C.___
vom 31. August 2017 (inklusive Ergänzungen vom
15. August 2018 und 21. Dezember 2018) , auf welches sich das hiesige Gericht im Urteil vom 6. April 2020 stützte, wurden in der interdisziplinären Zusammen fassung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (Urk. 8 / 116/ 63): - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei erosiver
Osteochondrose LWK 3/4 und Chondrosen LWK 4/5 und LWK 5/S1 jeweils mit Diskusprotrusionen sowi e distal-lumbal zunehmende Spon dyl arthrosen (MRI der LWS vom 12. September 2016) - klinisch ohne Nachweis einer lumbalen radikulären Reiz- oder senso motorischen Ausfallssymptomatik - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei kleiner Diskushernie HWK 6/7 sowie Diskusprotrusionen der mittleren und unteren HWS (MRI der HWS vom 12. September 2016) - verbunden mit abgeschwächtem BSR und RPR rechts ohne Paresen oder Sensibilitätsausfälle, vereinbar mit einem Status nach rechtsseiti ger C6-Symptomatik Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt (Urk. 8/116/63 f.): - Migräniforme Kopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - Sulcus
ulnaris Reizsyndrom beidseits (ICD-10: G56.2) - Rechts- und distalbetonter Halte- und Aktionstremor, Differentialdiag nose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10: R25.1, G25.0) - Hörminderung links (ICD-10: H91.9) - Ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit variablen Bewe gungsausmassen im Vergleich zwischen der klinischen Untersuchung und den Spontanbewegungen, Gegeninnervationen sowie positiven Fibromy algiedruckpunkten und Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend - Knickfuss links mehr als rechts - Versorgung mit Schuheinlagen - Epikondylopathia
humeri
radialis und ulnaris beidseits - Anamnestisch und laut Akten wahrscheinlich Steroidallergie (Status nach Facettengelenksinfiltrationen LWK 3/4 2006, Klinik Z.___ ) Die Gutachter gelangten zum Schluss, es bestehe eine Arbeit sunfähigkeit für wirbelsäulenbel astende, ständig mittelschwere un d schwere Arbeiten. Insofern sei davon auszuge h en, dass eine Tätigkeit als Elekt romonteur auf dem Bau diese Belastbarkeit ü berschreite , so dass diesbezüg lich weiterhin von einer vollstän d igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei . In einer körperlich leichten bis inter mittierend mittel schweren und rückenadaptierten Tätigkeit (ohne repetitive oder länger dauernde Arb eitspositionen rekliniert oder vornüber geneigt und ohne wiederholte Bück- o der Torsionsbewegungen) bestehe dagegen, aus rein rheuma tologischer Sicht, lediglich eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund eines etwas erhöhten Pause nbedarfs, respektive eines et was verminderten Arbeitstempos, dies in der Grössenordnung von 20
% . Diese Einschätzung gelte seit März 2017 (Urk. 8/116/67 f.) . 4.2 4 .2 .1
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, be richte te am 17. Juli 2019, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen ab sofort und bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei (Urk. 8/202). 4 .2 .2
Im radiologischen Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 20 19 zu den Untersuchungen der LWS
ap /seitlich und der HWS ap /seitlich wurde fest gehalten, es bestehe an der HWS eine multisegmentale Degeneration, eine multi segmentale Spondylarthrose sowie Unkovertebralarthrose , eine ventrale Spondy lose der Segmente C4-6. Bei den Segmenten C6 und C7 liege bei der lateralen Aufnahme eine Überlagerung durch Weichteile vor. Das Alignement sei erhalten. Bei der LWS bestehe eine Osteochondrose im Segment L3/4 bei intaktem Aligne ment. In der unteren LWS liege eine Spondylarthrose vor. Sichtbar sei eine links konvexe thorakolumbale
skoliotische Fehlhaltung. Eine Wirbelkörperhöhen min derung liege nicht vor; das Alignement sei intakt (Urk. 8/192). 4 .2 .3
Im radiologischen Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 2019 zu den MR -Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbel säule (LWS)
wurde festgehalten, es lägen
– verglichen mit der Voruntersuchung vom 25. Oktober 2018 – an der HWS eine stationäre bilaterale schwere Foramen stenose C5/6 und C6/7 (links > rechts) sowie eine mässige Foramenstenose C4/5 rechts vor. Weiterhin bestehe eine Osteochondrose C5/6 mit Reizzustand. Betreffend die LWS wurde festgehalten, es bestehe unverändert eine mehrseg mentale Degeneration mit paramedianer Diskusprotrusion L4/5 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts. Es liege sodann eine Osteochondrose L5/S1 mit aktuellem Reizzustand vor (Urk. 8/191). 4 .2 .4
Dr. me d. E.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 20. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 1. Oktober 2017 bis am 31. Dezember 2019 (Urk. 8/201). 4 .3
4 .3 .1
Die beiden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Dres . D.___ und E.___ (E. 4.2.1 und E. 4.2.4 ) eignen sich nicht, um eine Veränderung des Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen. Sie erschöpfen sich lediglich in der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit, enthalten jedoch keine Begründung und keine Angaben zum klinischen Befund. 4 .3 .2
Die Gutachter des C.___
gingen in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 auf die MR-Untersuchungen der HWS und der LWS vom
25. Oktober 2018 an der Universitätsklinik A.___
ein und hielten unter Würdigung der darin erhobenen bildgebenden Befunde an ihrer Beurteilung im Gutachten vom 31. August 2017 fest (Urk. 8/160).
Die MR-Untersuchungen vom 25. Oktober 2018 dienten als Ver gleichsbasis für die MR-Untersuchungen vom 13. September 2019. Im entspre chenden Bericht der Universitätsklinik A.___
vom 13. September
2019 (Urk. 8 /191) wurde betreffend die HWS und die LWS keine wesentliche Verände rung beschrieben, was insbesondere in den Formulierungen «stationär» , «weiterhin»
und «unverändert» zum Ausdruck gelangt.
Auch die radiologischen Untersuchun gen gemäss Bericht vom 13. September 2019 deuten auf keine Veränderung hin (Urk. 8/192). Zu diesem Schluss gelangte denn auch der Regionale Ärztliche Dienst , welcher in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2020 in nachvollziehbarer Weise festhielt, die nachgereichten medizinischen Unterlagen würden bezüglich des mus kuloskelettalen Systems auf bereits aktenbekannte und versicherungsmedizinisch gewürdigte degenerative Wirbelsäulenveränderungen hinweisen (Urk. 8/222/4). Kommt hinzu, dass sich selbst radiologisch erhobene Veränderungen im (degene rativen) Wirbelsäulenbefund nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionel len Einschränkung niederschlagen müssen, worauf bereits im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00222 vom 6. April 2020 hingewiesen wurde ( Urk. 8/210/22 f. E. 4.3.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 ) . Die vorgelegten Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 13. Septem ber 2019 über die gleichentags erhobenen bildgebenden Befunde lassen ohne zu sätzliche klinische
Befund erhebung jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu .
5 .
5.1
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mangels Glaubhaft ma chung einer massgeblichen Tatsachenänderung zu Recht nicht auf das Neua nmel dungs gesuch eingetreten ist. I m Neuanmeldungsverfahren ist es S ache der versicherten Person , die massgeblichen Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen und dies bezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht (vgl. E. 1.2; BGE 130 V 64, Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Mit anderen Worten war die IV-Stelle angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der mass geblichen Tatsachenänderungen nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzu neh men. Dasselbe gilt auch für das Gericht, welches seiner Überprüfung einzig den Sachverhalt zugrunde zu legen hat , wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). D ie erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vom November und Dezember 2020 (Urk. 13/1- 4 und Urk. 13/ 6) sind daher von vornherein
nicht zu berücksichtigen.
5.2
Selbst wenn die erst im B eschwerdeverfahren beigebrachten Bericht e
(Urk. 13/1-4 und Urk. 13/6) berücksichtigt würden , würde
eine Glaubhaftmachung massgeb licher Tatsachenänderungen nicht gelingen .
Die Berichte der Klinik Z.___ vom 3. November 2020 (Urk. 13/2) und vom 26. November 2020 (Urk. 13/1) ent halten einzig Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht, ist jedoch unbestritten ( E. 4.1 ). Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E.___ , Fach ärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 9. November 2020 (Urk. 13/3) wu rden keine wesentlichen Veränderungen seit der Rentenaufhebung beschrieben ;
bei ihrer Einschätzung , der Beschwerdeführer sei bereits seit vielen Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und vollinvalid, handelt es sich im Übrigen lediglich um eine andere Beurteilung
des gleichgebliebenen und bereits gerichtlich beurteilten Sac h verhalts .
Auch mit den Berichte n von pract . med. B.___ vom 24. November 2020 (Urk. 13/4) und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin und Rheumatologie, vom 15. Dezember 2020 (Urk. 13/6) vermag der Beschwerdeführer keine massgebliche n Tatsachenänderung en glaubhaft zu machen. Pract . med. B.___ , welcher sich selbst als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie bezeichnet , verfügt gemäss aktuellem Eintrag im Medizinalbe ruferegister
des B undesamtes für Gesundheit, BAG ( vgl. https://www.medre gom.admin.ch/ [9. Februar 2021]) , über keinen Facharzttitel. Seine fachfremde Beurteilung ist daher von vornherein nicht beachtlich . Kommt hinzu, dass s ein Bericht keine Befundb eschreibung enthält und er sich nicht mit dem Gutachten des C.___
vom 31. August 2017 ( inklusive Ergänzungen vom
15. August 2018 und 21. Dezember 2018) , welchem vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2019.00222 vom 6. April 2020 Beweiskraft zuerkannt
wurde, auseinander setzte. Pract . med. B.___
stützte sich ausserdem primär auf die subjektive n Angaben des Beschwerdeführers, was sich in einer unkritische n Übernahme von dessen Standpunkt und ei ner unfundierten Kritik an der r echtskräftigen Rentenaufhe bung widerspiegelt . Auch Dr.
F.___ stellt e
die Aufhebung der Invalidenrente in Frage .
Die
Recht mässigkeit der Rentenaufhebung wurde allerdings bereits rechtskräftig geprüft und
kann nicht im Rahmen einer Neuanmeldung erneut thematisiert werden. In rheumatologischer Hins icht verwies Dr. F.___ auf das bereits bekannte chro nische
Panvertebralsyndrom mit begleitenden spondylogenen Beschw erden . Als neu hinzugetretene Beschwerden nannte er
eine schwere Knick-S enkfuss-Patho logie links und eine rechtsseitige Gonarthrose (Urk. 13/6 S. 3). Die Knick-Senk fuss-Pathologie , welche zur Versorgung mit Schuheinlagen führte, war den Gut achtern bereits bekannt (vgl. E . 4.1 ). Schliesslich verbleibt als neue Diagnose die gemäss MRI-Untersuch vom 25. Juni 2020 festgestellte leichte mediale Gonar throse . Inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis inter mittierend mittel schweren Tätigkeit im Umfang von 80 % (vgl. E. 4.1 ) zusätzlich einschränken sollte, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen. 6.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung weniger als acht Monate nach der rente nabweisenden Verfügung erfolgte, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine anspruchserhebliche Ände rung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-
- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro