Sachverhalt
1.
1.1
Die 1965 geborene X.___ bezog ab dem 1. März 2002 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung (Urk. 10/18 und Urk. 10/20/5 -6 ) , welche am 1. Februar 2006 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 10/31) . Im Rahmen eines im Jahr 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/32) liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte polydisziplinär begutachten (Urk. 10/39 -41 ). Die Y.___ erstattete das Gutachten am 27. Oktober 2009 (Urk. 10/42) und ergänzte es am 24. Februar 2010 (Urk. 10/45) sowie am 27. Mai 2011 (Urk. 10/93) . In der Folge hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wieder - erwä gungsweise auf (Urk. 10/95). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht (Prozess-Nr. IV.2011.00734) wurde mit Urteil vom 27. August 2012 abgewiesen (Urk. 10/102). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_862/2012 vom 6. März 2013 (Urk. 10/107). 1.2
Am 17. April 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es (Rückenschmerzen, Depressionen, Asthma) erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/115 f. ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfah ren (Vorbescheid vom
13. Mai 2015 [Urk. 10/122] ; Einwand vom 11. Juni 2015 [Urk. 10/123]) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom
17. Juli 2015 auf das neue Le istungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 10/126] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Neuanmeldungsgesuch einzu treten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 14. Oktober 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin mi t Verfügung vom 16. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 29. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Februar 2016 zu den Akten (Urk. 12 und Urk. 13) . Das Gericht zie ht in Erwägung: 1. 1.1
Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird
eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintre tens frage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Mit Nichteintretensv erfügung vom
17. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2015 ein, sie habe einen Bericht des A.___ vom 23. März 2015 eingereicht, in welchem ihr eine massive Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes attestiert worden sei . Sie leide an einer schweren Depression, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Im Vorbe scheidverfahren habe sie der Beschwerdegegnerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen lassen, dass sie sich seit dem 5. Juni 2015 stationär für mindestens einen Monat in der B.___ aufhalte, was die Einschätzung der Ärzte des A.___ bestätige. Die Nichteintretensver fügung der Beschwerdegegnerin sei jedoch ergangen, bevor es ihr möglich gewesen sei, den Austrittsbericht der B.___ einzureichen (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin hätte ihr in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG eine angemessene Frist zur Einreichung des Austrittsberichts ansetzen müssen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 3. Juni 2015; 9C_492/2014) auf die Neuanmeldung einzutreten, da gemäss der neuen Rechtsprechung das tat sächliche individuelle Leistungsvermögen jeder Person „ergebnisoffen“ bewertet werden müsse (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
3.1.1
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 27. August 2012 auf die Beurteilung der Gutachter des Y.___ (Urk. 10/102/15) :
Im orthopädischen Teil des Gutachtens des Y.___
vom 2 3. September 2009 habe der begutachtende Orthopäde keine Diagnos en mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit gestellt . Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe er ein subjektiv anhaltendes schmerzhaftes lumbovertebrales und lumbosp on dyloge nes Schmerzsyndrom diagnostiziert
bei/mit einem Status nach Spondylodese L5/S1 bei vorbestehender instabiler Spondylolisthesis
Meyerding I (Operation am 1 4. Februar 2002) sowie einer rumpfmuskulären Dysbalance zu Lasten der defizi tären Bauchmuskulatur und einer verkürzten Iliopsoasmuskulatur . Aus rein orthopädisch-morphologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % auszu üben (Urk. 10/102/12) . Im neurologischen Teil des Gutachtens vom 2. Oktober 2009 habe der begut achtende Neurologie ebenfalls lediglich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, namentlich ein oberes Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom links mit rezidivierender Zervikozephalgie links, eine episodische Migräne (teilweise mit ophtalmischer Aura), eine chronische Lumbalgie ohne neurologische Defizite, eine zeitweilig myofaszial induzierte Parästhesie der Hände (klinisch kein Hinw ei s für ein Carpaltunnelsyndrom, CTS) und eine Stressinkontinenz Grad II. Zusammengefasst biete sich – ohne konkrete neuro logische, für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose – eine vollumfänglich zumutbare Arbeitsfähigkeit sowohl im früheren Tätigkeitsbereich wie auch für Verweistätigkeiten (Urk. 10/102/12 f.). Im psychiatrischen Hauptgutachten vom 2 7. Oktober 2009 hätten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auf geführt . Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Zimmermädchen und Raumpflegerin in einem Hotel gearbeitet. Sofern es sich dabei um leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten handle, könne sie diese aus ihrer Sicht vollschich tig , d.h. 8,5 Stunden arbeitstäglich verrichten. Mit der depressiven Episode und der anhaltenden Schmerzsymptomatik gehe jedoch eine Minderung der Leis tungsfähigkeit um 20 % einher. Somit bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . In der zusammenfassenden Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit hätten die Gutach ter an gegeben , dass die Beschwerdeführerin jede rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit verrichten könne. Zu meiden seien Tätigkei ten in Zwangshaltungen, d.h. solche, die langfristig nur sitzend oder stehen d verrichtet werden könnten (Limit ca. 30 Minuten). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Auch seien Tätigkeiten mit repetitiven Bewe gungsanforderungen an die Lendenwirbelsäule und an den Rumpf zu meiden. Die Beschwerdeführerin könne lediglich Tätigkeit en mit ein fachen geistigen und psychischen Anforderungen verrichten; Nachtarbeitsbedingungen und beson derer Zeitdruck seien zu vermeiden. Solche adaptierten Tätigkeiten könne sie 8,5 Stunden arbeitstägli ch verrichten, wobei eine Minde rung der Leistungsfä higkeit um 20 % aufgrund der psychischen Erkrankung und der anhaltenden Schmerzsymptomatik zu ber ücksichtigen sei. In einer ange passten Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenor dnung von 80 % .
Auf Nachfrage hin erläut erten die Y.___ -Gutachter am 24. Februar 2010, dass sich eine EFL erübrigt habe , da aus orthopädischer und neu rologischer Sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten zu stellen seien; das Belastungsprofil sei anhand der klinischen Untersuchung zur Präzisierung für all fällige Verweistätigkeiten fest gehalten. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf das Ausmass von 80
% sei alleinig durch das psychiatrische Fachgebiet begründet. Insgesamt könne die 80%ige Arbeitsfähigkeit erst ab Gutachteners tellung verlässlich benannt wer den, rückblickend sei dies nicht möglich (Urk. 10/102/13 ). 3.1.2
Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil 8C_862/2012 vom 6. März 2013 zum Schluss, das hiesige Gericht habe sein Ermess en nicht überschritten, wenn es auf den Sachverhalt abgestellt habe , wie er sich aus dem Gutachten des Y.___ vom 2 7. Oktober 2009 ergebe . In Anbetracht der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die invalidisierende Wirkung von Schmerzverarbei tungsstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69 mit Hinweis) sei es nicht zu bean standen, wenn Verwaltung und Gericht insgesamt von verbesserten gesundheit li chen Verhältnissen und einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher rücken adaptierten leichten bis mittleren Tätigkeit ausgegangen seien (Urk. 10/107/7) . 3.2
3.2.1
Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit Renteneinstellung liess die Beschwerdeführer in einen Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 (Urk. 10/114/5-10 = Urk. 3/4 ) sowie des A.___ vom 23. März 2015 (Urk. 10/114/1-4 = Urk. 3/3 ) auflegen. 3.2.2
Im Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 wur den die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/114/6): - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei anhalten der psychosozialer Belastung - Migräne (ICD-10 G43) - Adipositas (ICD-10 E66.0 BMI= 34) - Emesis unbekannter Genese täglich mehrmals - Status nach 2 Suizidversuchen 1999, 2009 (ICD-10 X79 und X61) - Periarthropathia
humeroscapularis rechts mit/bei - Verdacht auf AC-Gelenksdysfunktion ( Dr. med. Z.___ 23.05.10) - L WS -Schmerzen mit/bei - Status nach Spondylolisthesis L5/S1 - Status nach transpedi kulärer
dorso -lateraler Spondylodese L5/S1 14.02.02 ( D.___ 19.12.02) - Leichtgradige
Faszi itis
plantaris beidseits linksbetont ( Dr. med. Z.___ 23.05.10) - Schmerzen Knie links ( Dr. med. Z.___ 23.05.10) - Asthma bronchiale ( E.___ 11.04.11) - Stressinkontinenz II. Grades und Nykturie ( Dg . 2004), Status nach Adnexektomie rechts ca. 1993 KWS (wohl KSW) ( Dr. med. F.___ 25.03.09) Die Ärzte des C.___ attestierten der Beschwer deführerin sodann eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit 2001 bis aktuell , sow ohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht und sowohl für die bis herige als auch eine angepasste Tätigkeit (Urk. 10/114/10). 3.2.3
Im Bericht des A.___
(Hauptsitz; beim A.___ [E. 3.2.2 ] handelt es sich um die Filiale in Zürich) vom 23. März 2015 wurden die berei ts bekannten Diagnosen (E. 3.2.2 ) wieder holt (Urk. 10/114/3). Weiter wurde ausgeführt (Urk. 10/114/2 f. ) , die psychiat rische Situation habe sich seit dem 27. Oktober 2009 verschlechtert. Im Rahmen der stationären Behandlung über 5 Wochen im E.___ im Jahre 2011 habe sich der Zustand verbessert; h ingegen habe sich bei der Rückkehr nach Hause mit Gedankenkreisen um den kranken Ehemann ein deutliches Rezidiv ergeben, was die Depression heute auf ein erneut schweres Niveau verstärke. D ie Symptome der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sähen wie folgt aus: Sie beklag e, seit 2000 unter Schmerzen an der LWS zu leiden. Eine LWS-Operation sei circa im Jahr 2002 erfolgt, seither sei keine Verbesserung des Zustandes eingetreten. Sie habe Schmerzen in beiden Schultern, sei vergesslich, ziehe sich zurück, sei antriebslos, habe Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörun gen (medikamentös besser) und eine Appetitzunahme (Gewichtszunahme von 20 kg auf heute 88 kg bei 160 cm). Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Januar 2001 bis heute. 4.
4.1
Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthal ten keine Hinweise auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung im Jahr 201 1. In psychiatrischer Hinsicht stehen nach wie vor (vgl. das psychiatrische Hauptgutachten des Y.___ vom 27. Oktober 2009 Urk. 10/42/16 [„Es gelingt der Versicherten offenkundig nicht, die vielfältigen psychosozialen Belastungsfaktoren adäquat zu verarbeiten, …“]) noch immer psy chosoziale Faktoren im Vordergrund, was sich bereits aus der in den neu aufge legten Berichten gestellten (E. 3.2.2 und E. 3.2.3) Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei anhaltender psychosozialer Belastung ergibt. Die Ärzte des C.___
nahmen in ihrem Bericht vom 20. Januar 2015 ferner keine Stellung zum von ihnen selbst erhobe - nen Medika mentenspiegel, gemäss welchem bei sämtlichen Medikamenten – mit Aus nahme des Schmerzmedikaments Dafalgan
– eine unterhalb des Referenz - wertes liegende Blutkonzentration ausgewiesen wurde : Metamizol ( Novalgin )
< 0.5 mcg /ml ( Ref . 1.0-12.0), Duloxetin ( Cymbalta ) 9.26 nmol /l ( Ref . 50-500), Tra zodon ( Trittico ) 0.39 mcmol /l ( Ref . 1.88-2.69), m-CPP 0.01 mcmol /l ( Ref . 0.02-0.25), Paracetamol ( Dafalgan ) 73 mcmol /l ( Ref . 33-166). In diesem Sinne erweist sich die Diagnose einer schweren depressiven Episode als fraglich , da nicht davon ausgegangen werden kann, diese sei bei genügender Einnahme der Antidepres siva nicht behandelbar. Was die geltend gemachte Verschlechterung aus orthopä discher Sicht (vgl. Urk. 10/115/1) anbelangt, so ergibt sich aus den neu aufgeleg ten Berichten ebenfalls keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Im Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 wurde festgehalten, die frühere Arbeit als Zimmermädchen könne der Beschwerdeführe rin bereits aufgrund der Rückenoperation nicht mehr zugemutet werden. Da das fraglich operierte Segment eindeutig stabil sei und das Nachbarsegment 13 Jahre nach der Operation klinisch Überlastungserscheinungen zeige, komme auch eine gut angepasste Arbeit in der Integrationsphase aus rein orthopädischer Sicht nur halbtags in Frage (Urk. 10/114/10). Die besagte Rückenoperation wurde allerdings bereits im Jahr 2002 durchgeführt und von den Gutachtern des Y.___ in ihre Beurteilung miteinbezogen. So führte der orthopädische Gutachter aus, weder der Umfang noch die Intensität der geklagten Rückenschmerzen seien hinreichend nachvollziehbar. Die am 14. Februar 2002 durchgeführte operative Spondylodese habe der Beseitigung einer instabilen Listhesis L5/S1 und damit morphologisch nachvollziehbarer Beschwerden gedient. Eine hinreichende somatische Erklärung für das nach erfolgreicher Spondylodese dennoch langwierig persistierende Schmerzsyndrom sei rein orthopädisch derzeit nicht auszumachen (Urk. 10/42/31). Dem Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 fehlt aus orthopädischer Sicht hingegen eine nachvollziehbare Beurteilung des Befunds. Es liegt daher lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor. Ferner ist h insichtlich der Beurteilung der Ärzte des C.___ und A.___ in den genannten Berichten darauf hinzuweisen, dass sie sich hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützten und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Schliesslich kann vor dem Hintergrund, dass die Ärzte der A.___ und C.___ von einer seit 2001 andau ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, eine relevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes ohnehin nicht glaubhaft dargetan werden. 4.2
Wie bereits ausgeführt (E. 1.2) spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte ihr in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG eine angemessene Frist zur Einreichung des Austrittsberichts der B.___ ansetzen müssen , als unbegründet. In der Neuanmeldung vom 16. April 2015 erfolgte kein Hinweis auf noch ausstehende Arztberichte. Die Beschwerde führerin begab sich denn auch erst nach Erlass des Vorbescheids (13. Mai 2015 , Urk. 10/122 ) in die B.___ (ab 5. Juni 2015). Der entsprechende Hinweis auf den Klinikeintritt erfolgte somit erst im Vorbescheidverfahren (Einwand vom 11. Juni 2015, Urk. 1 0/123) und erwies sich damit als zur Glaub haftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes als untauglich. Davon abgesehen würde sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn der Bericht der B.___ vom 1. Juli (2015) noch eingeholt worden wäre (Urk. 3/5): Zum einen wurde von den Ärzten der B.___ kein neuer Medikamentenspiegel der obgenannten Psychopharmaka erhoben, womit unklar blieb, ob die Beschwerdeführerin diese in der Zwischenzeit regel mässig in d er erforderlichen Dosierung eingenommen hatte. Zum anderen stand weiterhin eine psychosoziale Bela stungssituation im Vordergrund. Der Beschwerdeführerin war es sogar möglich einzusehen, dass ohne Veränderung ihrer häuslichen Situation keine wesentliche Verbesserung der psychischen Verfassung zu erwarten sei. Vor dem Aufenthaltsende konnte dann aber
eine Verbesserung des depressiven Erlebens beobachtet werden , und die Beschwer deführerin zeigte sich hocherfreut über das Angebot des älteren Sohnes, der gesamten Familie per 9. Juli 2015 einen circa 4-wöchigen Ferienaufenthalt im Heimatdorf der Beschwerdeführerin in der G.___ zu finanzieren (Urk. 3/5 S. 2). Der Beschwerdeführerin wurde von den Ärzten der B.___ schliesslich nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert (Urk. 3/5 S. 3).
Der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Februar 2016 (Urk. 13) erweist sich ebenfalls als verspätet eingereicht und damit zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse als untauglich; im Übrigen wurde im besagten Bericht weder von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes berichtet, noch enthält er Angaben über die Arbeitsfähigkeit. 4.3
Sodann zielt das Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte nach der mit Urteil vom 3. Juni 2015 neu ergange nen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen
Schmerzstörun gen (BGE 141 V 281 [9C_492/2014]) ohne Weiteres auf die Neuanmeldung ein treten müssen (Urk. 1 S. 5), ins Leere. Das besagte Urteil bietet weder Anlass, auf rechtskräftig gewo rdene Entscheide zurückzukommen, noch führt es zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse im Neuanmeldungsverfahren. 4.4
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 und einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird
eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintre tens frage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
E. 1.2 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).
E. 1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Neuanmeldungsgesuch einzu treten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 14. Oktober 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin mi t Verfügung vom 16. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 29. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Februar 2016 zu den Akten (Urk. 12 und Urk. 13) . Das Gericht zie ht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Mit Nichteintretensv erfügung vom
17. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2015 ein, sie habe einen Bericht des A.___ vom 23. März 2015 eingereicht, in welchem ihr eine massive Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes attestiert worden sei . Sie leide an einer schweren Depression, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Im Vorbe scheidverfahren habe sie der Beschwerdegegnerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen lassen, dass sie sich seit dem 5. Juni 2015 stationär für mindestens einen Monat in der B.___ aufhalte, was die Einschätzung der Ärzte des A.___ bestätige. Die Nichteintretensver fügung der Beschwerdegegnerin sei jedoch ergangen, bevor es ihr möglich gewesen sei, den Austrittsbericht der B.___ einzureichen (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin hätte ihr in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG eine angemessene Frist zur Einreichung des Austrittsberichts ansetzen müssen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 3. Juni 2015; 9C_492/2014) auf die Neuanmeldung einzutreten, da gemäss der neuen Rechtsprechung das tat sächliche individuelle Leistungsvermögen jeder Person „ergebnisoffen“ bewertet werden müsse (Urk. 1 S. 5).
E. 3.1.1 Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 27. August 2012 auf die Beurteilung der Gutachter des Y.___ (Urk. 10/102/15) :
Im orthopädischen Teil des Gutachtens des Y.___
vom 2 3. September 2009 habe der begutachtende Orthopäde keine Diagnos en mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit gestellt . Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe er ein subjektiv anhaltendes schmerzhaftes lumbovertebrales und lumbosp on dyloge nes Schmerzsyndrom diagnostiziert
bei/mit einem Status nach Spondylodese L5/S1 bei vorbestehender instabiler Spondylolisthesis
Meyerding I (Operation am 1 4. Februar 2002) sowie einer rumpfmuskulären Dysbalance zu Lasten der defizi tären Bauchmuskulatur und einer verkürzten Iliopsoasmuskulatur . Aus rein orthopädisch-morphologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % auszu üben (Urk. 10/102/12) . Im neurologischen Teil des Gutachtens vom 2. Oktober 2009 habe der begut achtende Neurologie ebenfalls lediglich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, namentlich ein oberes Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom links mit rezidivierender Zervikozephalgie links, eine episodische Migräne (teilweise mit ophtalmischer Aura), eine chronische Lumbalgie ohne neurologische Defizite, eine zeitweilig myofaszial induzierte Parästhesie der Hände (klinisch kein Hinw ei s für ein Carpaltunnelsyndrom, CTS) und eine Stressinkontinenz Grad II. Zusammengefasst biete sich – ohne konkrete neuro logische, für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose – eine vollumfänglich zumutbare Arbeitsfähigkeit sowohl im früheren Tätigkeitsbereich wie auch für Verweistätigkeiten (Urk. 10/102/12 f.). Im psychiatrischen Hauptgutachten vom 2 7. Oktober 2009 hätten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auf geführt . Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Zimmermädchen und Raumpflegerin in einem Hotel gearbeitet. Sofern es sich dabei um leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten handle, könne sie diese aus ihrer Sicht vollschich tig , d.h. 8,5 Stunden arbeitstäglich verrichten. Mit der depressiven Episode und der anhaltenden Schmerzsymptomatik gehe jedoch eine Minderung der Leis tungsfähigkeit um 20 % einher. Somit bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . In der zusammenfassenden Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit hätten die Gutach ter an gegeben , dass die Beschwerdeführerin jede rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit verrichten könne. Zu meiden seien Tätigkei ten in Zwangshaltungen, d.h. solche, die langfristig nur sitzend oder stehen d verrichtet werden könnten (Limit ca. 30 Minuten). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Auch seien Tätigkeiten mit repetitiven Bewe gungsanforderungen an die Lendenwirbelsäule und an den Rumpf zu meiden. Die Beschwerdeführerin könne lediglich Tätigkeit en mit ein fachen geistigen und psychischen Anforderungen verrichten; Nachtarbeitsbedingungen und beson derer Zeitdruck seien zu vermeiden. Solche adaptierten Tätigkeiten könne sie 8,5 Stunden arbeitstägli ch verrichten, wobei eine Minde rung der Leistungsfä higkeit um 20 % aufgrund der psychischen Erkrankung und der anhaltenden Schmerzsymptomatik zu ber ücksichtigen sei. In einer ange passten Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenor dnung von 80 % .
Auf Nachfrage hin erläut erten die Y.___ -Gutachter am 24. Februar 2010, dass sich eine EFL erübrigt habe , da aus orthopädischer und neu rologischer Sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten zu stellen seien; das Belastungsprofil sei anhand der klinischen Untersuchung zur Präzisierung für all fällige Verweistätigkeiten fest gehalten. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf das Ausmass von 80
% sei alleinig durch das psychiatrische Fachgebiet begründet. Insgesamt könne die 80%ige Arbeitsfähigkeit erst ab Gutachteners tellung verlässlich benannt wer den, rückblickend sei dies nicht möglich (Urk. 10/102/13 ).
E. 3.1.2 Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil 8C_862/2012 vom 6. März 2013 zum Schluss, das hiesige Gericht habe sein Ermess en nicht überschritten, wenn es auf den Sachverhalt abgestellt habe , wie er sich aus dem Gutachten des Y.___ vom 2 7. Oktober 2009 ergebe . In Anbetracht der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die invalidisierende Wirkung von Schmerzverarbei tungsstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69 mit Hinweis) sei es nicht zu bean standen, wenn Verwaltung und Gericht insgesamt von verbesserten gesundheit li chen Verhältnissen und einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher rücken adaptierten leichten bis mittleren Tätigkeit ausgegangen seien (Urk. 10/107/7) .
E. 3.2.1 Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit Renteneinstellung liess die Beschwerdeführer in einen Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 (Urk. 10/114/5-10 = Urk. 3/4 ) sowie des A.___ vom 23. März 2015 (Urk. 10/114/1-4 = Urk. 3/3 ) auflegen.
E. 3.2.2 Im Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 wur den die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/114/6): - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei anhalten der psychosozialer Belastung - Migräne (ICD-10 G43) - Adipositas (ICD-10 E66.0 BMI= 34) - Emesis unbekannter Genese täglich mehrmals - Status nach 2 Suizidversuchen 1999, 2009 (ICD-10 X79 und X61) - Periarthropathia
humeroscapularis rechts mit/bei - Verdacht auf AC-Gelenksdysfunktion ( Dr. med. Z.___ 23.05.10) - L WS -Schmerzen mit/bei - Status nach Spondylolisthesis L5/S1 - Status nach transpedi kulärer
dorso -lateraler Spondylodese L5/S1 14.02.02 ( D.___ 19.12.02) - Leichtgradige
Faszi itis
plantaris beidseits linksbetont ( Dr. med. Z.___ 23.05.10) - Schmerzen Knie links ( Dr. med. Z.___ 23.05.10) - Asthma bronchiale ( E.___ 11.04.11) - Stressinkontinenz II. Grades und Nykturie ( Dg . 2004), Status nach Adnexektomie rechts ca. 1993 KWS (wohl KSW) ( Dr. med. F.___ 25.03.09) Die Ärzte des C.___ attestierten der Beschwer deführerin sodann eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit 2001 bis aktuell , sow ohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht und sowohl für die bis herige als auch eine angepasste Tätigkeit (Urk. 10/114/10).
E. 3.2.3 Im Bericht des A.___
(Hauptsitz; beim A.___ [E. 3.2.2 ] handelt es sich um die Filiale in Zürich) vom 23. März 2015 wurden die berei ts bekannten Diagnosen (E. 3.2.2 ) wieder holt (Urk. 10/114/3). Weiter wurde ausgeführt (Urk. 10/114/2 f. ) , die psychiat rische Situation habe sich seit dem 27. Oktober 2009 verschlechtert. Im Rahmen der stationären Behandlung über 5 Wochen im E.___ im Jahre 2011 habe sich der Zustand verbessert; h ingegen habe sich bei der Rückkehr nach Hause mit Gedankenkreisen um den kranken Ehemann ein deutliches Rezidiv ergeben, was die Depression heute auf ein erneut schweres Niveau verstärke. D ie Symptome der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sähen wie folgt aus: Sie beklag e, seit 2000 unter Schmerzen an der LWS zu leiden. Eine LWS-Operation sei circa im Jahr 2002 erfolgt, seither sei keine Verbesserung des Zustandes eingetreten. Sie habe Schmerzen in beiden Schultern, sei vergesslich, ziehe sich zurück, sei antriebslos, habe Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörun gen (medikamentös besser) und eine Appetitzunahme (Gewichtszunahme von 20 kg auf heute 88 kg bei 160 cm). Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Januar 2001 bis heute.
E. 4.1 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthal ten keine Hinweise auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung im Jahr 201 1. In psychiatrischer Hinsicht stehen nach wie vor (vgl. das psychiatrische Hauptgutachten des Y.___ vom 27. Oktober 2009 Urk. 10/42/16 [„Es gelingt der Versicherten offenkundig nicht, die vielfältigen psychosozialen Belastungsfaktoren adäquat zu verarbeiten, …“]) noch immer psy chosoziale Faktoren im Vordergrund, was sich bereits aus der in den neu aufge legten Berichten gestellten (E. 3.2.2 und E. 3.2.3) Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei anhaltender psychosozialer Belastung ergibt. Die Ärzte des C.___
nahmen in ihrem Bericht vom 20. Januar 2015 ferner keine Stellung zum von ihnen selbst erhobe - nen Medika mentenspiegel, gemäss welchem bei sämtlichen Medikamenten – mit Aus nahme des Schmerzmedikaments Dafalgan
– eine unterhalb des Referenz - wertes liegende Blutkonzentration ausgewiesen wurde : Metamizol ( Novalgin )
< 0.5 mcg /ml ( Ref . 1.0-12.0), Duloxetin ( Cymbalta ) 9.26 nmol /l ( Ref . 50-500), Tra zodon ( Trittico ) 0.39 mcmol /l ( Ref . 1.88-2.69), m-CPP 0.01 mcmol /l ( Ref . 0.02-0.25), Paracetamol ( Dafalgan ) 73 mcmol /l ( Ref . 33-166). In diesem Sinne erweist sich die Diagnose einer schweren depressiven Episode als fraglich , da nicht davon ausgegangen werden kann, diese sei bei genügender Einnahme der Antidepres siva nicht behandelbar. Was die geltend gemachte Verschlechterung aus orthopä discher Sicht (vgl. Urk. 10/115/1) anbelangt, so ergibt sich aus den neu aufgeleg ten Berichten ebenfalls keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Im Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 wurde festgehalten, die frühere Arbeit als Zimmermädchen könne der Beschwerdeführe rin bereits aufgrund der Rückenoperation nicht mehr zugemutet werden. Da das fraglich operierte Segment eindeutig stabil sei und das Nachbarsegment 13 Jahre nach der Operation klinisch Überlastungserscheinungen zeige, komme auch eine gut angepasste Arbeit in der Integrationsphase aus rein orthopädischer Sicht nur halbtags in Frage (Urk. 10/114/10). Die besagte Rückenoperation wurde allerdings bereits im Jahr 2002 durchgeführt und von den Gutachtern des Y.___ in ihre Beurteilung miteinbezogen. So führte der orthopädische Gutachter aus, weder der Umfang noch die Intensität der geklagten Rückenschmerzen seien hinreichend nachvollziehbar. Die am 14. Februar 2002 durchgeführte operative Spondylodese habe der Beseitigung einer instabilen Listhesis L5/S1 und damit morphologisch nachvollziehbarer Beschwerden gedient. Eine hinreichende somatische Erklärung für das nach erfolgreicher Spondylodese dennoch langwierig persistierende Schmerzsyndrom sei rein orthopädisch derzeit nicht auszumachen (Urk. 10/42/31). Dem Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 fehlt aus orthopädischer Sicht hingegen eine nachvollziehbare Beurteilung des Befunds. Es liegt daher lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor. Ferner ist h insichtlich der Beurteilung der Ärzte des C.___ und A.___ in den genannten Berichten darauf hinzuweisen, dass sie sich hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützten und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Schliesslich kann vor dem Hintergrund, dass die Ärzte der A.___ und C.___ von einer seit 2001 andau ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, eine relevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes ohnehin nicht glaubhaft dargetan werden.
E. 4.2 Wie bereits ausgeführt (E. 1.2) spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte ihr in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG eine angemessene Frist zur Einreichung des Austrittsberichts der B.___ ansetzen müssen , als unbegründet. In der Neuanmeldung vom 16. April 2015 erfolgte kein Hinweis auf noch ausstehende Arztberichte. Die Beschwerde führerin begab sich denn auch erst nach Erlass des Vorbescheids (13. Mai 2015 , Urk. 10/122 ) in die B.___ (ab 5. Juni 2015). Der entsprechende Hinweis auf den Klinikeintritt erfolgte somit erst im Vorbescheidverfahren (Einwand vom 11. Juni 2015, Urk. 1 0/123) und erwies sich damit als zur Glaub haftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes als untauglich. Davon abgesehen würde sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn der Bericht der B.___ vom 1. Juli (2015) noch eingeholt worden wäre (Urk. 3/5): Zum einen wurde von den Ärzten der B.___ kein neuer Medikamentenspiegel der obgenannten Psychopharmaka erhoben, womit unklar blieb, ob die Beschwerdeführerin diese in der Zwischenzeit regel mässig in d er erforderlichen Dosierung eingenommen hatte. Zum anderen stand weiterhin eine psychosoziale Bela stungssituation im Vordergrund. Der Beschwerdeführerin war es sogar möglich einzusehen, dass ohne Veränderung ihrer häuslichen Situation keine wesentliche Verbesserung der psychischen Verfassung zu erwarten sei. Vor dem Aufenthaltsende konnte dann aber
eine Verbesserung des depressiven Erlebens beobachtet werden , und die Beschwer deführerin zeigte sich hocherfreut über das Angebot des älteren Sohnes, der gesamten Familie per 9. Juli 2015 einen circa 4-wöchigen Ferienaufenthalt im Heimatdorf der Beschwerdeführerin in der G.___ zu finanzieren (Urk. 3/5 S. 2). Der Beschwerdeführerin wurde von den Ärzten der B.___ schliesslich nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert (Urk. 3/5 S. 3).
Der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Februar 2016 (Urk. 13) erweist sich ebenfalls als verspätet eingereicht und damit zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse als untauglich; im Übrigen wurde im besagten Bericht weder von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes berichtet, noch enthält er Angaben über die Arbeitsfähigkeit.
E. 4.3 Sodann zielt das Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte nach der mit Urteil vom 3. Juni 2015 neu ergange nen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen
Schmerzstörun gen (BGE 141 V 281 [9C_492/2014]) ohne Weiteres auf die Neuanmeldung ein treten müssen (Urk. 1 S. 5), ins Leere. Das besagte Urteil bietet weder Anlass, auf rechtskräftig gewo rdene Entscheide zurückzukommen, noch führt es zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse im Neuanmeldungsverfahren.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 und einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00865 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
24. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1965 geborene X.___ bezog ab dem 1. März 2002 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung (Urk. 10/18 und Urk. 10/20/5 -6 ) , welche am 1. Februar 2006 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 10/31) . Im Rahmen eines im Jahr 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/32) liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte polydisziplinär begutachten (Urk. 10/39 -41 ). Die Y.___ erstattete das Gutachten am 27. Oktober 2009 (Urk. 10/42) und ergänzte es am 24. Februar 2010 (Urk. 10/45) sowie am 27. Mai 2011 (Urk. 10/93) . In der Folge hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wieder - erwä gungsweise auf (Urk. 10/95). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht (Prozess-Nr. IV.2011.00734) wurde mit Urteil vom 27. August 2012 abgewiesen (Urk. 10/102). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_862/2012 vom 6. März 2013 (Urk. 10/107). 1.2
Am 17. April 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es (Rückenschmerzen, Depressionen, Asthma) erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/115 f. ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfah ren (Vorbescheid vom
13. Mai 2015 [Urk. 10/122] ; Einwand vom 11. Juni 2015 [Urk. 10/123]) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom
17. Juli 2015 auf das neue Le istungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 10/126] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Neuanmeldungsgesuch einzu treten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 14. Oktober 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin mi t Verfügung vom 16. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 29. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Februar 2016 zu den Akten (Urk. 12 und Urk. 13) . Das Gericht zie ht in Erwägung: 1. 1.1
Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird
eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintre tens frage , wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Mit Nichteintretensv erfügung vom
17. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2015 ein, sie habe einen Bericht des A.___ vom 23. März 2015 eingereicht, in welchem ihr eine massive Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes attestiert worden sei . Sie leide an einer schweren Depression, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Im Vorbe scheidverfahren habe sie der Beschwerdegegnerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen lassen, dass sie sich seit dem 5. Juni 2015 stationär für mindestens einen Monat in der B.___ aufhalte, was die Einschätzung der Ärzte des A.___ bestätige. Die Nichteintretensver fügung der Beschwerdegegnerin sei jedoch ergangen, bevor es ihr möglich gewesen sei, den Austrittsbericht der B.___ einzureichen (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin hätte ihr in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG eine angemessene Frist zur Einreichung des Austrittsberichts ansetzen müssen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 3. Juni 2015; 9C_492/2014) auf die Neuanmeldung einzutreten, da gemäss der neuen Rechtsprechung das tat sächliche individuelle Leistungsvermögen jeder Person „ergebnisoffen“ bewertet werden müsse (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
3.1.1
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 27. August 2012 auf die Beurteilung der Gutachter des Y.___ (Urk. 10/102/15) :
Im orthopädischen Teil des Gutachtens des Y.___
vom 2 3. September 2009 habe der begutachtende Orthopäde keine Diagnos en mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit gestellt . Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe er ein subjektiv anhaltendes schmerzhaftes lumbovertebrales und lumbosp on dyloge nes Schmerzsyndrom diagnostiziert
bei/mit einem Status nach Spondylodese L5/S1 bei vorbestehender instabiler Spondylolisthesis
Meyerding I (Operation am 1 4. Februar 2002) sowie einer rumpfmuskulären Dysbalance zu Lasten der defizi tären Bauchmuskulatur und einer verkürzten Iliopsoasmuskulatur . Aus rein orthopädisch-morphologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % auszu üben (Urk. 10/102/12) . Im neurologischen Teil des Gutachtens vom 2. Oktober 2009 habe der begut achtende Neurologie ebenfalls lediglich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, namentlich ein oberes Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom links mit rezidivierender Zervikozephalgie links, eine episodische Migräne (teilweise mit ophtalmischer Aura), eine chronische Lumbalgie ohne neurologische Defizite, eine zeitweilig myofaszial induzierte Parästhesie der Hände (klinisch kein Hinw ei s für ein Carpaltunnelsyndrom, CTS) und eine Stressinkontinenz Grad II. Zusammengefasst biete sich – ohne konkrete neuro logische, für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose – eine vollumfänglich zumutbare Arbeitsfähigkeit sowohl im früheren Tätigkeitsbereich wie auch für Verweistätigkeiten (Urk. 10/102/12 f.). Im psychiatrischen Hauptgutachten vom 2 7. Oktober 2009 hätten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auf geführt . Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Zimmermädchen und Raumpflegerin in einem Hotel gearbeitet. Sofern es sich dabei um leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten handle, könne sie diese aus ihrer Sicht vollschich tig , d.h. 8,5 Stunden arbeitstäglich verrichten. Mit der depressiven Episode und der anhaltenden Schmerzsymptomatik gehe jedoch eine Minderung der Leis tungsfähigkeit um 20 % einher. Somit bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . In der zusammenfassenden Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit hätten die Gutach ter an gegeben , dass die Beschwerdeführerin jede rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit verrichten könne. Zu meiden seien Tätigkei ten in Zwangshaltungen, d.h. solche, die langfristig nur sitzend oder stehen d verrichtet werden könnten (Limit ca. 30 Minuten). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Auch seien Tätigkeiten mit repetitiven Bewe gungsanforderungen an die Lendenwirbelsäule und an den Rumpf zu meiden. Die Beschwerdeführerin könne lediglich Tätigkeit en mit ein fachen geistigen und psychischen Anforderungen verrichten; Nachtarbeitsbedingungen und beson derer Zeitdruck seien zu vermeiden. Solche adaptierten Tätigkeiten könne sie 8,5 Stunden arbeitstägli ch verrichten, wobei eine Minde rung der Leistungsfä higkeit um 20 % aufgrund der psychischen Erkrankung und der anhaltenden Schmerzsymptomatik zu ber ücksichtigen sei. In einer ange passten Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenor dnung von 80 % .
Auf Nachfrage hin erläut erten die Y.___ -Gutachter am 24. Februar 2010, dass sich eine EFL erübrigt habe , da aus orthopädischer und neu rologischer Sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten zu stellen seien; das Belastungsprofil sei anhand der klinischen Untersuchung zur Präzisierung für all fällige Verweistätigkeiten fest gehalten. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf das Ausmass von 80
% sei alleinig durch das psychiatrische Fachgebiet begründet. Insgesamt könne die 80%ige Arbeitsfähigkeit erst ab Gutachteners tellung verlässlich benannt wer den, rückblickend sei dies nicht möglich (Urk. 10/102/13 ). 3.1.2
Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil 8C_862/2012 vom 6. März 2013 zum Schluss, das hiesige Gericht habe sein Ermess en nicht überschritten, wenn es auf den Sachverhalt abgestellt habe , wie er sich aus dem Gutachten des Y.___ vom 2 7. Oktober 2009 ergebe . In Anbetracht der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die invalidisierende Wirkung von Schmerzverarbei tungsstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69 mit Hinweis) sei es nicht zu bean standen, wenn Verwaltung und Gericht insgesamt von verbesserten gesundheit li chen Verhältnissen und einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher rücken adaptierten leichten bis mittleren Tätigkeit ausgegangen seien (Urk. 10/107/7) . 3.2
3.2.1
Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit Renteneinstellung liess die Beschwerdeführer in einen Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 (Urk. 10/114/5-10 = Urk. 3/4 ) sowie des A.___ vom 23. März 2015 (Urk. 10/114/1-4 = Urk. 3/3 ) auflegen. 3.2.2
Im Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 wur den die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/114/6): - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei anhalten der psychosozialer Belastung - Migräne (ICD-10 G43) - Adipositas (ICD-10 E66.0 BMI= 34) - Emesis unbekannter Genese täglich mehrmals - Status nach 2 Suizidversuchen 1999, 2009 (ICD-10 X79 und X61) - Periarthropathia
humeroscapularis rechts mit/bei - Verdacht auf AC-Gelenksdysfunktion ( Dr. med. Z.___ 23.05.10) - L WS -Schmerzen mit/bei - Status nach Spondylolisthesis L5/S1 - Status nach transpedi kulärer
dorso -lateraler Spondylodese L5/S1 14.02.02 ( D.___ 19.12.02) - Leichtgradige
Faszi itis
plantaris beidseits linksbetont ( Dr. med. Z.___ 23.05.10) - Schmerzen Knie links ( Dr. med. Z.___ 23.05.10) - Asthma bronchiale ( E.___ 11.04.11) - Stressinkontinenz II. Grades und Nykturie ( Dg . 2004), Status nach Adnexektomie rechts ca. 1993 KWS (wohl KSW) ( Dr. med. F.___ 25.03.09) Die Ärzte des C.___ attestierten der Beschwer deführerin sodann eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit 2001 bis aktuell , sow ohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht und sowohl für die bis herige als auch eine angepasste Tätigkeit (Urk. 10/114/10). 3.2.3
Im Bericht des A.___
(Hauptsitz; beim A.___ [E. 3.2.2 ] handelt es sich um die Filiale in Zürich) vom 23. März 2015 wurden die berei ts bekannten Diagnosen (E. 3.2.2 ) wieder holt (Urk. 10/114/3). Weiter wurde ausgeführt (Urk. 10/114/2 f. ) , die psychiat rische Situation habe sich seit dem 27. Oktober 2009 verschlechtert. Im Rahmen der stationären Behandlung über 5 Wochen im E.___ im Jahre 2011 habe sich der Zustand verbessert; h ingegen habe sich bei der Rückkehr nach Hause mit Gedankenkreisen um den kranken Ehemann ein deutliches Rezidiv ergeben, was die Depression heute auf ein erneut schweres Niveau verstärke. D ie Symptome der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sähen wie folgt aus: Sie beklag e, seit 2000 unter Schmerzen an der LWS zu leiden. Eine LWS-Operation sei circa im Jahr 2002 erfolgt, seither sei keine Verbesserung des Zustandes eingetreten. Sie habe Schmerzen in beiden Schultern, sei vergesslich, ziehe sich zurück, sei antriebslos, habe Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörun gen (medikamentös besser) und eine Appetitzunahme (Gewichtszunahme von 20 kg auf heute 88 kg bei 160 cm). Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Januar 2001 bis heute. 4.
4.1
Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthal ten keine Hinweise auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung im Jahr 201 1. In psychiatrischer Hinsicht stehen nach wie vor (vgl. das psychiatrische Hauptgutachten des Y.___ vom 27. Oktober 2009 Urk. 10/42/16 [„Es gelingt der Versicherten offenkundig nicht, die vielfältigen psychosozialen Belastungsfaktoren adäquat zu verarbeiten, …“]) noch immer psy chosoziale Faktoren im Vordergrund, was sich bereits aus der in den neu aufge legten Berichten gestellten (E. 3.2.2 und E. 3.2.3) Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei anhaltender psychosozialer Belastung ergibt. Die Ärzte des C.___
nahmen in ihrem Bericht vom 20. Januar 2015 ferner keine Stellung zum von ihnen selbst erhobe - nen Medika mentenspiegel, gemäss welchem bei sämtlichen Medikamenten – mit Aus nahme des Schmerzmedikaments Dafalgan
– eine unterhalb des Referenz - wertes liegende Blutkonzentration ausgewiesen wurde : Metamizol ( Novalgin )
< 0.5 mcg /ml ( Ref . 1.0-12.0), Duloxetin ( Cymbalta ) 9.26 nmol /l ( Ref . 50-500), Tra zodon ( Trittico ) 0.39 mcmol /l ( Ref . 1.88-2.69), m-CPP 0.01 mcmol /l ( Ref . 0.02-0.25), Paracetamol ( Dafalgan ) 73 mcmol /l ( Ref . 33-166). In diesem Sinne erweist sich die Diagnose einer schweren depressiven Episode als fraglich , da nicht davon ausgegangen werden kann, diese sei bei genügender Einnahme der Antidepres siva nicht behandelbar. Was die geltend gemachte Verschlechterung aus orthopä discher Sicht (vgl. Urk. 10/115/1) anbelangt, so ergibt sich aus den neu aufgeleg ten Berichten ebenfalls keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Im Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 wurde festgehalten, die frühere Arbeit als Zimmermädchen könne der Beschwerdeführe rin bereits aufgrund der Rückenoperation nicht mehr zugemutet werden. Da das fraglich operierte Segment eindeutig stabil sei und das Nachbarsegment 13 Jahre nach der Operation klinisch Überlastungserscheinungen zeige, komme auch eine gut angepasste Arbeit in der Integrationsphase aus rein orthopädischer Sicht nur halbtags in Frage (Urk. 10/114/10). Die besagte Rückenoperation wurde allerdings bereits im Jahr 2002 durchgeführt und von den Gutachtern des Y.___ in ihre Beurteilung miteinbezogen. So führte der orthopädische Gutachter aus, weder der Umfang noch die Intensität der geklagten Rückenschmerzen seien hinreichend nachvollziehbar. Die am 14. Februar 2002 durchgeführte operative Spondylodese habe der Beseitigung einer instabilen Listhesis L5/S1 und damit morphologisch nachvollziehbarer Beschwerden gedient. Eine hinreichende somatische Erklärung für das nach erfolgreicher Spondylodese dennoch langwierig persistierende Schmerzsyndrom sei rein orthopädisch derzeit nicht auszumachen (Urk. 10/42/31). Dem Bericht des C.___ vom 20. Januar 2015 fehlt aus orthopädischer Sicht hingegen eine nachvollziehbare Beurteilung des Befunds. Es liegt daher lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor. Ferner ist h insichtlich der Beurteilung der Ärzte des C.___ und A.___ in den genannten Berichten darauf hinzuweisen, dass sie sich hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützten und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Schliesslich kann vor dem Hintergrund, dass die Ärzte der A.___ und C.___ von einer seit 2001 andau ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, eine relevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes ohnehin nicht glaubhaft dargetan werden. 4.2
Wie bereits ausgeführt (E. 1.2) spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte ihr in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG eine angemessene Frist zur Einreichung des Austrittsberichts der B.___ ansetzen müssen , als unbegründet. In der Neuanmeldung vom 16. April 2015 erfolgte kein Hinweis auf noch ausstehende Arztberichte. Die Beschwerde führerin begab sich denn auch erst nach Erlass des Vorbescheids (13. Mai 2015 , Urk. 10/122 ) in die B.___ (ab 5. Juni 2015). Der entsprechende Hinweis auf den Klinikeintritt erfolgte somit erst im Vorbescheidverfahren (Einwand vom 11. Juni 2015, Urk. 1 0/123) und erwies sich damit als zur Glaub haftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes als untauglich. Davon abgesehen würde sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn der Bericht der B.___ vom 1. Juli (2015) noch eingeholt worden wäre (Urk. 3/5): Zum einen wurde von den Ärzten der B.___ kein neuer Medikamentenspiegel der obgenannten Psychopharmaka erhoben, womit unklar blieb, ob die Beschwerdeführerin diese in der Zwischenzeit regel mässig in d er erforderlichen Dosierung eingenommen hatte. Zum anderen stand weiterhin eine psychosoziale Bela stungssituation im Vordergrund. Der Beschwerdeführerin war es sogar möglich einzusehen, dass ohne Veränderung ihrer häuslichen Situation keine wesentliche Verbesserung der psychischen Verfassung zu erwarten sei. Vor dem Aufenthaltsende konnte dann aber
eine Verbesserung des depressiven Erlebens beobachtet werden , und die Beschwer deführerin zeigte sich hocherfreut über das Angebot des älteren Sohnes, der gesamten Familie per 9. Juli 2015 einen circa 4-wöchigen Ferienaufenthalt im Heimatdorf der Beschwerdeführerin in der G.___ zu finanzieren (Urk. 3/5 S. 2). Der Beschwerdeführerin wurde von den Ärzten der B.___ schliesslich nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert (Urk. 3/5 S. 3).
Der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Februar 2016 (Urk. 13) erweist sich ebenfalls als verspätet eingereicht und damit zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse als untauglich; im Übrigen wurde im besagten Bericht weder von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes berichtet, noch enthält er Angaben über die Arbeitsfähigkeit. 4.3
Sodann zielt das Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte nach der mit Urteil vom 3. Juni 2015 neu ergange nen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen
Schmerzstörun gen (BGE 141 V 281 [9C_492/2014]) ohne Weiteres auf die Neuanmeldung ein treten müssen (Urk. 1 S. 5), ins Leere. Das besagte Urteil bietet weder Anlass, auf rechtskräftig gewo rdene Entscheide zurückzukommen, noch führt es zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse im Neuanmeldungsverfahren. 4.4
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 und einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro