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IV.2022.00386

Nichteintreten der IV-Stelle auf das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht. (BGE 9C_552/2022)

Zürich SozVersG · 2022-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1965 geborene X.___

bezog aufgrund chronischer Schmerzen bei einer Mehretagenproblemat ik an der Wirbelsäule ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wegen leichter Hilflosigkeit ( Urk. 7/16/2 f., Urk. 7/20, Urk. 7/23 und 7/ 39).

Mit Verfügungen vom 20.

Februar 2019 hob die IV-Stelle nach einer Observation (Urk. 7/66 f.) sowie einer polydis ziplinären Begutachtung des Versicherten beim Begutachtungszentrum O.___ ( O.___ ; Gutachten vom 31. August 2017 [Urk.

7/117] ) sowohl die Invaliden rente als auch die Hilflosenentschädigung wiedererwägungsweise rückwirkend per Ende Februar 2013 auf ( Urk. 7/ 165 f.). Die dagegen vom Versicherten erhobenen Beschwerden wurden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Ur teil vom 6. April 2020 (Verfahren-Nr. IV.2019.00222, damit vereinigt: Verfahren-Nr. IV.2019.00230) abgewiesen (Urk. 7/210). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid, soweit es auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten ein trat (Urteil 9C_323/2020 vom 14.

Juli

2020 [Urk. 7/213]). 1.2

Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 3. Oktober 2019

(Eingangsdatum , Urk. 7/203 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2020 nicht ein ( Urk. 7/228 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Februar 2021 ab (Urk. 7/250). 1.3

Am 6. Oktober 2020 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/232). Mit Verfügungen vom 28. Januar 2021 verpflichtete sie den Versicherten, die zu viel bezogenen Invalidenrenten von ins gesamt Fr. 127'107.-- (Urk. 7/247) sowie die zu viel bezogene n Hilflosenentschä digung en von insgesamt Fr. 20'166.-- (Urk. 7/248) an die zuständige Ausgleichs kasse zurückzuzahlen. 1.4

Am

28. März 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Chronifizierung der rheumatischen Beschwerden, eine chronische rezidi vierende Depression sowie eine chronische Fatigue-Symptomatik bei Verschlech terung seit Oktober 2020 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/258 , 261 ; vgl. auch das Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 25. März 2022 [Urk. 7/262]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. April 2022 [Urk. 7/266]; Einwand vom 24. Mai 2022 [Urk. 7/272]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2022 auf das Neuanmeldungsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/275]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, auf sein Neuanmeldungsgesuch einzutreten und ei nen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. September 2022 materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 16. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer ü bergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da ein allfälliger Rentenanspruch bei einer Neuanmeldung im März 2022 frühestens a m 1. Sep tember 2022 entstehen kö nnte, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvor schriften anwendbar. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dasselbe gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4).

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3

Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden (Urk. 2), während der Beschwerdeführer vorbrachte, er stehe seit mehreren Jahren wegen seiner rheu matologischen Beschwerden in fortgesetzter Behandlung bei Dr. med. Y.___ . Seit Oktober 2021 stehe er zusätzlich wegen seiner koronaren Herzerkrankung, der Schlafapnoe, Migräne sowie Fatigue in regelmässiger Behandlung bei den Dres . Z.___ und A.___ . Auch sei er seit November 2021 in engmaschiger psy chotherapeutischer Behandlung mit gezielter Depressionstherapie beim Psychia ter Dr. B.___ . Mit den eingereichten Arztberichten sei glaubhaft gemacht worden, dass sich die Verschlimmerung des Gesundheitsschadens erheblich auf die Erwerbsfähigkeit sowie einen Rentenanspruch auswirke (Urk. 1) . 3. 3.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom

28. März 2022 . Referenzzeitpunkt zur Überprüfung, ob darin beziehungsweise mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Ände rung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurd e, bildet die Verfügung vom 20. Februar 2019, da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. das Urteil des hiesige n Gerichts IV.2019.00222 , damit vereinigt Verfahren-Nr. IV.2019.00230, vom 6. Apri l 2020). 3.2

Im vom Bundesgericht bestätigten (Urk. 7/213) Urteil des hiesigen Gerichts vom

6. April 2020 wurde im Wesentlichen festgehalten (Urk. 7/210) , es liege ein Wie dererwägungs grund für die Verfügung vom 11. Mai 2006 betreffend die ur sprüngliche Rentenzusprache vor. Die Zusprache einer ganzen Rente sei in zwei erlei Hinsicht offensichtlich unrichtig gewesen . Zum einen habe die Beschwerde gegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe , den me dizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. Zum anderen hätte aufgrund des bereits bekannten Sachverhalts kein Anlass für einen maximalen Abzug vom Tabellenlohn bestanden.

Ein Wiedererwägungsgrund sei auch betreffe nd die Zu sprechung einer Hilflo senents chädigung mit Verfügung vom 12. Juli 2007

zu be jahen ; in diesem Zusammenhang wies das Gericht auf Diskrepanzen in den Schil derungen des Beschwerdeführers über seine Einschränkungen und auf ärztlich festgestellte Inkonsistenzen hin .

Das

polydisziplinäre Guta chten des O.___ vom 31. August 201 7 inklusive Ergänzungen vom 15. August 2018 und 21. Dezember 2018 , in welchem unter anderem die Ergebnisse der von der IV-Stelle angeord neten Ob servationen (in der Zeit vom 5. Mai bis 22. Oktober 2015 und vom 2. De zember 20 15 bis 28. Ap ril 2016) berücksichtigt wurden, erachtete das Gericht als beweiskräftig. Die Gutachter stellten bei de r Untersuchung diverse Inkonsis tenzen in Form von Diskrepanzen zwischen der Spontanfunktionalität und der in der Untersuchungssituation demonstrierten Funktionalität fest.

Das Gericht erachtete es als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache eine körperlich leichte bis inter mittierend mittelschwere und rückenadaptierte Täti gkeit (ohne repetitive oder län gerdauernde Arbeitspositionen rekliniert oder vornübergeneigt und ohne wie der holte Bück- oder Torsionsbewegungen) zumutbar sei . Aus rein rheumatologi scher Sicht bestehe aufgrund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs respektive eines etwas verminderten Arbeitstempos eine geringe Einschränk ung der Arbeitsfähig keit von 20 %. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seine Beschwerden bestünden s eit zehn Jahren unverändert, sei mit den Gutachtern davon auszuge hen, dass auch retrospektiv eine A rbeitstätigkeit von 80 % zumut bar gewesen sei. Des Weiteren sei aufgrund des Gutachtens des O.___ ein regelmässiger und er heblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Ein solcher habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nie bestanden, sei doch bereits bei der Zusprechung der Hilflosenentschädigung kein solcher gegeben gewesen . Bei fehlendem regelmässigem und erheblichem Hilfsbedarf sowie bei einem Invalidi tätsgrad von gerundet 31 % erachtete das Gericht die

Aufhebung der Hilflo senentschädigung und der Invalidenrente ex nunc et pro futuro als gerechtfertigt . Da mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen sei , dass der Be schwerdeführer bereits im Rahmen der Erstanmeldungen für eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung unwahre und unvo llständige Angaben gemacht und dadurch in unrecht mässiger Weise ei ne Leistungszusprechung erwirkt habe, sei auch die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente und der Hilflosenent schädigung per Ende Februar 2013 nicht zu beanstanden . 3.3

3.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 fest, aus somatischer Sicht würden die vorliegend (neu) eingereichten medizini schen Unterlagen keine Veränderung de s Gesundheitszustandes belegen , da ne ben der Nennung eines Fibromyalgie-Syndroms , welchem keine Leistungsminde rung beigemessen werde, im Juli 2020 sonst keine objektiv neuen medizinischen Erkenn tnisse vorlägen (Urk. 7/265/4). 3.3.2

RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom Mai 2022 fest, im Bericht der E.___ vom

17. März 2022 fehle ein psychopathologischer Befund, sodass die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne. Zudem sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer psychiatrisch überhaupt beurteilt worden sei. Aus dem Bericht von Dr. med. B. ___ ( Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) vom 21. März 2022 gehe nicht klar hervor, was unter «im mer wieder Akzentuierung der depressiven Symptomatik» verstanden werden solle. Die beschriebenen Einschränkungen seien schon bei der O.___ -Begutachtung beschrieben worden. Ein psychopathologischer Befund fehle. Eine Veränderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausge wiesen (Urk. 7/265/5). 3.3.3

In der Stellungnahme vom 10. Juni 2022 hielt Dr. C.___ zusätzlich fest, auch der neu eingereichte Arztbericht der F.___ , Dr. A.___ vom 28. Februar 2022, ändere nichts an seiner bisherigen Beurteilung. Be züglich der koronaren Herzkrankheit sei festzustellen, dass eine normale systoli sche linksventrikuläre Pumpfunktion und keine objektivierbaren Hinweise für das Vorliegen einer limitierten Koronarperfusion hätten gefunden werden können. Es liege somit kein dauerhafter IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Hinsichtlich des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms stehe der Beschwerdeführer in Behand lung durch Auto-CPAP mit AirSense , womit auch hier von einem behandelbaren und nicht IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Zu den degenera tiven Wirbelsäulenveränderungen sei bereits Stellung genommen worden. Die Adipositas sei bereits bekannt und per se nicht IV-relevant (Urk. 7/274/3 f.). 4. 4.1

Die Beurteilungen der RAD-Ärzte erweisen sich als schlüssig und vermögen zu überzeugen. Anzufügen sind die nachfolgenden Bemerkungen. 4.2

Das im Bericht der E.___ vom

17. März 2022 genannte Panver tebralsyndrom

mit begleitenden spondylogenen Beschwerden

(Urk. 7/258/1) – auch das Cervicovertebralsyndrom bei Diskushernien C4/C5/C6/C7 und das Tho rakovertebralsyndrom bei Diskushernien Th7/ 8 (vgl. die Vorbringen in Urk. 1 Rz 8 und Rz

19) –

war den Gutachtern des O.___

bereits bekannt

(vgl. insbe sondere Urk. 7/117/24 ff.) .

Dasselbe gilt für die Knick-Senk fuss-Pathologie (vgl. Urk. 7/117/64 ) , welche zur Versorgung mit Sc huheinlagen führte . Den positiven Fibromyalgiedruckpunkten schrieben die Gutachter sodann keinen rheumatolo gischen Krankheitswert

zu (Urk. 7/117/64). Des Weiteren wurde i m Urteil des hie sigen Gerichts vom 17. Februar 2021 (Verfahren-Nr. IV.2020.00738 betreffend das Neuanmeldungsgesuch vom 3. Oktober 2019)

festgehalten, dass sich nicht nachvollziehen lasse, inwiefern die Kniegelenksbeschwerden

die Arbeitsfähigkeit in eine r körperlich leichten bis inter mittierend mittelschw eren Tätigkeit im Um fang von 80 % zusätzlich einschränken sollte n (vgl. Urk. 7/235/6 f. sowie Urk. 7/250/9) . Daran ist festzuhalten. Hinsichtlich des obstruk tiven Schlafapnoe-Syndroms steht der Beschwerdeführer in Behandlung durch eine CPAP -Therapie (Urk. 7/258/2) . Weshalb trotz dieser Therapie eine Leistungs minderung bestehen soll , ergibt sich aus den aufgelegten Arztberichten nicht und lässt sich mit RAD -Arzt

C.___

auch nicht nach vollziehen. Bei der kardiologischen Abklärung vom 28. Februar 2022 (Urk. 7/271) bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, handelte es sich bei be kannter koronarer Herzkrankheit um eine reguläre Verlaufskontrolle. Die Zuwei sung erfolgte, um H inweise für eine Progression der bekannten K oronarstenosen, welche konservativ medikamentös behandelt werden, detektieren zu können. Dr.

A.___ gelangte aufgrund seiner Untersuchungen zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer mit einer bekannten koronaren Herzkrankheit und 50-70%igen Koronarstenosen weiterhin keine objektivierbaren Hinweise für das Vor liegen ei ner limitierten Koronarperfusion finden liessen. Der Befund spreche gegen eine hämodynamische Relevanz der computertomographisch bekannten Koronarste nosen, sodass auf eine invasive Abklärung respektive eine Koronarin tervention verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Be schwerden anlässlich von Stresssituationen aufträten, sodass es sich auch um eine vegetative Symptomatik handeln könne. Angesichts dessen vermag auch dieser Bericht keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft darzu tun, wurde doch noch nicht einmal von einer Einschränkung der Leistungsfähig keit berich tet. Die im Bericht der E.___ genannte Diagnose «Atheroskleroti sche Plaques in Koronararterie» (Urk. 7/258/2) steht im Zusam menhang mit den Koronarstenosen und ist daher nicht gesondert zu beurteilen (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 19). 4.3

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2020 fest gehalten , die stationären Aufenthalte des Be schwerdeführers in der p sychiatrischen K linik P.___ (P .___ ) vom 28. November bis 2. D ezember 2016 und vom 9. bis 13. Januar 2017 seien im Zusammenhang mit der drohenden beziehungsweise der verfügten Sistierung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin gestanden . Der Beschwerdeführer habe sel ber an gegeben , Ende September 2016 erfahren zu habe n , dass seine In validenrente sistiert werden solle. Seither sei eine depressive Symptomatik auf getreten. Damit sei die depressive Entwicklung massgeblich durch invaliditäts fremde Faktoren (psychosoziale Faktoren) beeinflusst, wofür die Invalidenversi cherung nicht einzustehen habe (Urk. 7/210/28) . Dies hat nicht s an seiner Gül tig keit verloren –

s oweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausg eklammert (vgl. BGE 141 V 218 E 4.3.3 m it Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a) – und ist auch im weiteren V erlauf zu berücksichtigen, zumal die Rentenaufhebung mittlerweile vom Bundesgericht bestätigt worden ist (Urk. 7/213) und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügun gen vom

28. Januar 2021 dazu verpflichtet hat, die zu viel bezogenen Invaliden renten von insgesamt Fr. 127'107.-- und die zu viel bezogenen Hilflosenentschä digungen von insgesamt Fr. 20'166.-- an die zuständige Ausgleichskasse zurück zuerstatten (Urk. 7/247 f.). Dass dies eine finanzielle und auch psychische Belas tung des Beschwerdeführers darstellt, versteht sich von selbst. Was die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichte anbelangt, wies RAD -Ärztin

D.___

in ihrer Stellungnahme vom Mai 2022 zutreffend darauf hin, dass im Bericht der E.___ vom 17. März 2022 ein psychopathologischer Befund fehle , sodass die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne . Zudem sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer psychiatrisch überhaupt beurteilt worden sei. Weiterungen erübrigen sich. Im Bericht von Dr.

B.___ wird unter anderem festgehalten, der Be schwerdeführer leide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung , sein Krankheitsgefühl sei im Vergleich zu 2021 stärker ausgeprägt und er sei vor dem Hintergrund anhaltender Hoffnungslosigkeit betreffend eine Verbesserung der Gesundheit und seiner Lebenssituation heute devastiert (Urk. 7/258/7). Zum einen wird im Bericht keine klare Trennlinie zwischen Befund und subjektivem Befinden des Beschwerdeführers gezogen , was die Nachvollziehbarkeit verun möglicht . Zum anderen stehen beim Beschwerdeführer heute

– wie bereits er wähnt – noch stärkere psychosoziale Be lastungsfaktoren im Vordergrund als im Zeitpunkt der leistungsaufhebenden Verfügungen vom 20. Februar 2019 . Es be stehen keinerlei Anhaltspunkte für eine von der psychosozialen Belastungssitua tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bun desgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Dementspre chend ist eine IV-relevante Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es sich b ei der beklagten chronischen Fatigue (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 19) um eine Beschwerdesymptomatik handelt, welche nicht objektiviert werden konnte . Im Übrigen lässt sich allein mit einer neu gestellten Diagnose eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaubhaft machen, sondern bedarf es hierzu viel mehr eines (nachvollziehbaren) Befundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4), woran es vorliegend offenkundig mangelt. 4.4

Nach dem Gesagten w urde nicht glaubhaft gemacht , dass si ch der Grad der Inva lidität des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Vielmehr ist

– entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass es sich bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte der E.___ sowie von Dr. B.___ (vgl. das Vor bringen in Urk. 1 Rz 9) um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen und berei ts gerichtlich beurteilten Sach verhalts handelt . Die Auffassung, dass die Be schwerdegegnerin einen zu hohen Massstab an die Glaubhaftmachung st ellte (Urk. 1 Rz 15), kann nicht geteilt werden, zumal keine neuen Diagnosen hinzu getreten sind, welche aus objektivierbaren Gründen zu einer höheren Leistungs einschränkung führen müssten, als gutachterlich bereits festgestellt wurde. 5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-

- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Karolin Wolfensberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer ü bergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da ein allfälliger Rentenanspruch bei einer Neuanmeldung im März 2022 frühestens a m 1. Sep tember 2022 entstehen kö nnte, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvor schriften anwendbar.

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.3 Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.4 Am

28. März 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Chronifizierung der rheumatischen Beschwerden, eine chronische rezidi vierende Depression sowie eine chronische Fatigue-Symptomatik bei Verschlech terung seit Oktober 2020 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/258 , 261 ; vgl. auch das Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 25. März 2022 [Urk. 7/262]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. April 2022 [Urk. 7/266]; Einwand vom 24. Mai 2022 [Urk. 7/272]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2022 auf das Neuanmeldungsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/275]).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, auf sein Neuanmeldungsgesuch einzutreten und ei nen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. September 2022 materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 16. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden (Urk. 2), während der Beschwerdeführer vorbrachte, er stehe seit mehreren Jahren wegen seiner rheu matologischen Beschwerden in fortgesetzter Behandlung bei Dr. med. Y.___ . Seit Oktober 2021 stehe er zusätzlich wegen seiner koronaren Herzerkrankung, der Schlafapnoe, Migräne sowie Fatigue in regelmässiger Behandlung bei den Dres . Z.___ und A.___ . Auch sei er seit November 2021 in engmaschiger psy chotherapeutischer Behandlung mit gezielter Depressionstherapie beim Psychia ter Dr. B.___ . Mit den eingereichten Arztberichten sei glaubhaft gemacht worden, dass sich die Verschlimmerung des Gesundheitsschadens erheblich auf die Erwerbsfähigkeit sowie einen Rentenanspruch auswirke (Urk. 1) .

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom

28. März 2022 . Referenzzeitpunkt zur Überprüfung, ob darin beziehungsweise mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Ände rung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurd e, bildet die Verfügung vom 20. Februar 2019, da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. das Urteil des hiesige n Gerichts IV.2019.00222 , damit vereinigt Verfahren-Nr. IV.2019.00230, vom 6. Apri l 2020).

E. 3.2 Im vom Bundesgericht bestätigten (Urk. 7/213) Urteil des hiesigen Gerichts vom

6. April 2020 wurde im Wesentlichen festgehalten (Urk. 7/210) , es liege ein Wie dererwägungs grund für die Verfügung vom 11. Mai 2006 betreffend die ur sprüngliche Rentenzusprache vor. Die Zusprache einer ganzen Rente sei in zwei erlei Hinsicht offensichtlich unrichtig gewesen . Zum einen habe die Beschwerde gegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe , den me dizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. Zum anderen hätte aufgrund des bereits bekannten Sachverhalts kein Anlass für einen maximalen Abzug vom Tabellenlohn bestanden.

Ein Wiedererwägungsgrund sei auch betreffe nd die Zu sprechung einer Hilflo senents chädigung mit Verfügung vom 12. Juli 2007

zu be jahen ; in diesem Zusammenhang wies das Gericht auf Diskrepanzen in den Schil derungen des Beschwerdeführers über seine Einschränkungen und auf ärztlich festgestellte Inkonsistenzen hin .

Das

polydisziplinäre Guta chten des O.___ vom 31. August 201

E. 3.3.1 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 fest, aus somatischer Sicht würden die vorliegend (neu) eingereichten medizini schen Unterlagen keine Veränderung de s Gesundheitszustandes belegen , da ne ben der Nennung eines Fibromyalgie-Syndroms , welchem keine Leistungsminde rung beigemessen werde, im Juli 2020 sonst keine objektiv neuen medizinischen Erkenn tnisse vorlägen (Urk. 7/265/4).

E. 3.3.2 RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom Mai 2022 fest, im Bericht der E.___ vom

17. März 2022 fehle ein psychopathologischer Befund, sodass die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne. Zudem sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer psychiatrisch überhaupt beurteilt worden sei. Aus dem Bericht von Dr. med. B. ___ ( Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) vom 21. März 2022 gehe nicht klar hervor, was unter «im mer wieder Akzentuierung der depressiven Symptomatik» verstanden werden solle. Die beschriebenen Einschränkungen seien schon bei der O.___ -Begutachtung beschrieben worden. Ein psychopathologischer Befund fehle. Eine Veränderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausge wiesen (Urk. 7/265/5).

E. 3.3.3 In der Stellungnahme vom 10. Juni 2022 hielt Dr. C.___ zusätzlich fest, auch der neu eingereichte Arztbericht der F.___ , Dr. A.___ vom 28. Februar 2022, ändere nichts an seiner bisherigen Beurteilung. Be züglich der koronaren Herzkrankheit sei festzustellen, dass eine normale systoli sche linksventrikuläre Pumpfunktion und keine objektivierbaren Hinweise für das Vorliegen einer limitierten Koronarperfusion hätten gefunden werden können. Es liege somit kein dauerhafter IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Hinsichtlich des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms stehe der Beschwerdeführer in Behand lung durch Auto-CPAP mit AirSense , womit auch hier von einem behandelbaren und nicht IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Zu den degenera tiven Wirbelsäulenveränderungen sei bereits Stellung genommen worden. Die Adipositas sei bereits bekannt und per se nicht IV-relevant (Urk. 7/274/3 f.). 4. 4.1

Die Beurteilungen der RAD-Ärzte erweisen sich als schlüssig und vermögen zu überzeugen. Anzufügen sind die nachfolgenden Bemerkungen. 4.2

Das im Bericht der E.___ vom

17. März 2022 genannte Panver tebralsyndrom

mit begleitenden spondylogenen Beschwerden

(Urk. 7/258/1) – auch das Cervicovertebralsyndrom bei Diskushernien C4/C5/C6/C7 und das Tho rakovertebralsyndrom bei Diskushernien Th7/

E. 7 inklusive Ergänzungen vom 15. August 2018 und 21. Dezember 2018 , in welchem unter anderem die Ergebnisse der von der IV-Stelle angeord neten Ob servationen (in der Zeit vom 5. Mai bis 22. Oktober 2015 und vom 2. De zember 20 15 bis 28. Ap ril 2016) berücksichtigt wurden, erachtete das Gericht als beweiskräftig. Die Gutachter stellten bei de r Untersuchung diverse Inkonsis tenzen in Form von Diskrepanzen zwischen der Spontanfunktionalität und der in der Untersuchungssituation demonstrierten Funktionalität fest.

Das Gericht erachtete es als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache eine körperlich leichte bis inter mittierend mittelschwere und rückenadaptierte Täti gkeit (ohne repetitive oder län gerdauernde Arbeitspositionen rekliniert oder vornübergeneigt und ohne wie der holte Bück- oder Torsionsbewegungen) zumutbar sei . Aus rein rheumatologi scher Sicht bestehe aufgrund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs respektive eines etwas verminderten Arbeitstempos eine geringe Einschränk ung der Arbeitsfähig keit von 20 %. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seine Beschwerden bestünden s eit zehn Jahren unverändert, sei mit den Gutachtern davon auszuge hen, dass auch retrospektiv eine A rbeitstätigkeit von 80 % zumut bar gewesen sei. Des Weiteren sei aufgrund des Gutachtens des O.___ ein regelmässiger und er heblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Ein solcher habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nie bestanden, sei doch bereits bei der Zusprechung der Hilflosenentschädigung kein solcher gegeben gewesen . Bei fehlendem regelmässigem und erheblichem Hilfsbedarf sowie bei einem Invalidi tätsgrad von gerundet 31 % erachtete das Gericht die

Aufhebung der Hilflo senentschädigung und der Invalidenrente ex nunc et pro futuro als gerechtfertigt . Da mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen sei , dass der Be schwerdeführer bereits im Rahmen der Erstanmeldungen für eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung unwahre und unvo llständige Angaben gemacht und dadurch in unrecht mässiger Weise ei ne Leistungszusprechung erwirkt habe, sei auch die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente und der Hilflosenent schädigung per Ende Februar 2013 nicht zu beanstanden .

E. 8 (vgl. die Vorbringen in Urk. 1 Rz 8 und Rz

19) –

war den Gutachtern des O.___

bereits bekannt

(vgl. insbe sondere Urk. 7/117/24 ff.) .

Dasselbe gilt für die Knick-Senk fuss-Pathologie (vgl. Urk. 7/117/64 ) , welche zur Versorgung mit Sc huheinlagen führte . Den positiven Fibromyalgiedruckpunkten schrieben die Gutachter sodann keinen rheumatolo gischen Krankheitswert

zu (Urk. 7/117/64). Des Weiteren wurde i m Urteil des hie sigen Gerichts vom 17. Februar 2021 (Verfahren-Nr. IV.2020.00738 betreffend das Neuanmeldungsgesuch vom 3. Oktober 2019)

festgehalten, dass sich nicht nachvollziehen lasse, inwiefern die Kniegelenksbeschwerden

die Arbeitsfähigkeit in eine r körperlich leichten bis inter mittierend mittelschw eren Tätigkeit im Um fang von 80 % zusätzlich einschränken sollte n (vgl. Urk. 7/235/6 f. sowie Urk. 7/250/9) . Daran ist festzuhalten. Hinsichtlich des obstruk tiven Schlafapnoe-Syndroms steht der Beschwerdeführer in Behandlung durch eine CPAP -Therapie (Urk. 7/258/2) . Weshalb trotz dieser Therapie eine Leistungs minderung bestehen soll , ergibt sich aus den aufgelegten Arztberichten nicht und lässt sich mit RAD -Arzt

C.___

auch nicht nach vollziehen. Bei der kardiologischen Abklärung vom 28. Februar 2022 (Urk. 7/271) bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, handelte es sich bei be kannter koronarer Herzkrankheit um eine reguläre Verlaufskontrolle. Die Zuwei sung erfolgte, um H inweise für eine Progression der bekannten K oronarstenosen, welche konservativ medikamentös behandelt werden, detektieren zu können. Dr.

A.___ gelangte aufgrund seiner Untersuchungen zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer mit einer bekannten koronaren Herzkrankheit und 50-70%igen Koronarstenosen weiterhin keine objektivierbaren Hinweise für das Vor liegen ei ner limitierten Koronarperfusion finden liessen. Der Befund spreche gegen eine hämodynamische Relevanz der computertomographisch bekannten Koronarste nosen, sodass auf eine invasive Abklärung respektive eine Koronarin tervention verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Be schwerden anlässlich von Stresssituationen aufträten, sodass es sich auch um eine vegetative Symptomatik handeln könne. Angesichts dessen vermag auch dieser Bericht keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft darzu tun, wurde doch noch nicht einmal von einer Einschränkung der Leistungsfähig keit berich tet. Die im Bericht der E.___ genannte Diagnose «Atheroskleroti sche Plaques in Koronararterie» (Urk. 7/258/2) steht im Zusam menhang mit den Koronarstenosen und ist daher nicht gesondert zu beurteilen (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 19). 4.3

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2020 fest gehalten , die stationären Aufenthalte des Be schwerdeführers in der p sychiatrischen K linik P.___ (P .___ ) vom 28. November bis 2. D ezember 2016 und vom 9. bis 13. Januar 2017 seien im Zusammenhang mit der drohenden beziehungsweise der verfügten Sistierung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin gestanden . Der Beschwerdeführer habe sel ber an gegeben , Ende September 2016 erfahren zu habe n , dass seine In validenrente sistiert werden solle. Seither sei eine depressive Symptomatik auf getreten. Damit sei die depressive Entwicklung massgeblich durch invaliditäts fremde Faktoren (psychosoziale Faktoren) beeinflusst, wofür die Invalidenversi cherung nicht einzustehen habe (Urk. 7/210/28) . Dies hat nicht s an seiner Gül tig keit verloren –

s oweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausg eklammert (vgl. BGE 141 V 218 E 4.3.3 m it Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a) – und ist auch im weiteren V erlauf zu berücksichtigen, zumal die Rentenaufhebung mittlerweile vom Bundesgericht bestätigt worden ist (Urk. 7/213) und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügun gen vom

28. Januar 2021 dazu verpflichtet hat, die zu viel bezogenen Invaliden renten von insgesamt Fr. 127'107.-- und die zu viel bezogenen Hilflosenentschä digungen von insgesamt Fr. 20'166.-- an die zuständige Ausgleichskasse zurück zuerstatten (Urk. 7/247 f.). Dass dies eine finanzielle und auch psychische Belas tung des Beschwerdeführers darstellt, versteht sich von selbst. Was die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichte anbelangt, wies RAD -Ärztin

D.___

in ihrer Stellungnahme vom Mai 2022 zutreffend darauf hin, dass im Bericht der E.___ vom 17. März 2022 ein psychopathologischer Befund fehle , sodass die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne . Zudem sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer psychiatrisch überhaupt beurteilt worden sei. Weiterungen erübrigen sich. Im Bericht von Dr.

B.___ wird unter anderem festgehalten, der Be schwerdeführer leide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung , sein Krankheitsgefühl sei im Vergleich zu 2021 stärker ausgeprägt und er sei vor dem Hintergrund anhaltender Hoffnungslosigkeit betreffend eine Verbesserung der Gesundheit und seiner Lebenssituation heute devastiert (Urk. 7/258/7). Zum einen wird im Bericht keine klare Trennlinie zwischen Befund und subjektivem Befinden des Beschwerdeführers gezogen , was die Nachvollziehbarkeit verun möglicht . Zum anderen stehen beim Beschwerdeführer heute

– wie bereits er wähnt – noch stärkere psychosoziale Be lastungsfaktoren im Vordergrund als im Zeitpunkt der leistungsaufhebenden Verfügungen vom 20. Februar 2019 . Es be stehen keinerlei Anhaltspunkte für eine von der psychosozialen Belastungssitua tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bun desgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Dementspre chend ist eine IV-relevante Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es sich b ei der beklagten chronischen Fatigue (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 19) um eine Beschwerdesymptomatik handelt, welche nicht objektiviert werden konnte . Im Übrigen lässt sich allein mit einer neu gestellten Diagnose eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaubhaft machen, sondern bedarf es hierzu viel mehr eines (nachvollziehbaren) Befundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4), woran es vorliegend offenkundig mangelt. 4.4

Nach dem Gesagten w urde nicht glaubhaft gemacht , dass si ch der Grad der Inva lidität des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Vielmehr ist

– entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass es sich bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte der E.___ sowie von Dr. B.___ (vgl. das Vor bringen in Urk. 1 Rz 9) um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen und berei ts gerichtlich beurteilten Sach verhalts handelt . Die Auffassung, dass die Be schwerdegegnerin einen zu hohen Massstab an die Glaubhaftmachung st ellte (Urk. 1 Rz 15), kann nicht geteilt werden, zumal keine neuen Diagnosen hinzu getreten sind, welche aus objektivierbaren Gründen zu einer höheren Leistungs einschränkung führen müssten, als gutachterlich bereits festgestellt wurde. 5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-

- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Karolin Wolfensberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00386

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

21. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic.

iur . Karolin Wolfensberger Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1965 geborene X.___

bezog aufgrund chronischer Schmerzen bei einer Mehretagenproblemat ik an der Wirbelsäule ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wegen leichter Hilflosigkeit ( Urk. 7/16/2 f., Urk. 7/20, Urk. 7/23 und 7/ 39).

Mit Verfügungen vom 20.

Februar 2019 hob die IV-Stelle nach einer Observation (Urk. 7/66 f.) sowie einer polydis ziplinären Begutachtung des Versicherten beim Begutachtungszentrum O.___ ( O.___ ; Gutachten vom 31. August 2017 [Urk.

7/117] ) sowohl die Invaliden rente als auch die Hilflosenentschädigung wiedererwägungsweise rückwirkend per Ende Februar 2013 auf ( Urk. 7/ 165 f.). Die dagegen vom Versicherten erhobenen Beschwerden wurden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Ur teil vom 6. April 2020 (Verfahren-Nr. IV.2019.00222, damit vereinigt: Verfahren-Nr. IV.2019.00230) abgewiesen (Urk. 7/210). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid, soweit es auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten ein trat (Urteil 9C_323/2020 vom 14.

Juli

2020 [Urk. 7/213]). 1.2

Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 3. Oktober 2019

(Eingangsdatum , Urk. 7/203 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2020 nicht ein ( Urk. 7/228 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Februar 2021 ab (Urk. 7/250). 1.3

Am 6. Oktober 2020 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/232). Mit Verfügungen vom 28. Januar 2021 verpflichtete sie den Versicherten, die zu viel bezogenen Invalidenrenten von ins gesamt Fr. 127'107.-- (Urk. 7/247) sowie die zu viel bezogene n Hilflosenentschä digung en von insgesamt Fr. 20'166.-- (Urk. 7/248) an die zuständige Ausgleichs kasse zurückzuzahlen. 1.4

Am

28. März 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Chronifizierung der rheumatischen Beschwerden, eine chronische rezidi vierende Depression sowie eine chronische Fatigue-Symptomatik bei Verschlech terung seit Oktober 2020 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/258 , 261 ; vgl. auch das Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 25. März 2022 [Urk. 7/262]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. April 2022 [Urk. 7/266]; Einwand vom 24. Mai 2022 [Urk. 7/272]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2022 auf das Neuanmeldungsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/275]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, auf sein Neuanmeldungsgesuch einzutreten und ei nen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. September 2022 materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 16. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer ü bergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da ein allfälliger Rentenanspruch bei einer Neuanmeldung im März 2022 frühestens a m 1. Sep tember 2022 entstehen kö nnte, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvor schriften anwendbar. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dasselbe gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4).

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3

Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden (Urk. 2), während der Beschwerdeführer vorbrachte, er stehe seit mehreren Jahren wegen seiner rheu matologischen Beschwerden in fortgesetzter Behandlung bei Dr. med. Y.___ . Seit Oktober 2021 stehe er zusätzlich wegen seiner koronaren Herzerkrankung, der Schlafapnoe, Migräne sowie Fatigue in regelmässiger Behandlung bei den Dres . Z.___ und A.___ . Auch sei er seit November 2021 in engmaschiger psy chotherapeutischer Behandlung mit gezielter Depressionstherapie beim Psychia ter Dr. B.___ . Mit den eingereichten Arztberichten sei glaubhaft gemacht worden, dass sich die Verschlimmerung des Gesundheitsschadens erheblich auf die Erwerbsfähigkeit sowie einen Rentenanspruch auswirke (Urk. 1) . 3. 3.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom

28. März 2022 . Referenzzeitpunkt zur Überprüfung, ob darin beziehungsweise mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Ände rung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurd e, bildet die Verfügung vom 20. Februar 2019, da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. das Urteil des hiesige n Gerichts IV.2019.00222 , damit vereinigt Verfahren-Nr. IV.2019.00230, vom 6. Apri l 2020). 3.2

Im vom Bundesgericht bestätigten (Urk. 7/213) Urteil des hiesigen Gerichts vom

6. April 2020 wurde im Wesentlichen festgehalten (Urk. 7/210) , es liege ein Wie dererwägungs grund für die Verfügung vom 11. Mai 2006 betreffend die ur sprüngliche Rentenzusprache vor. Die Zusprache einer ganzen Rente sei in zwei erlei Hinsicht offensichtlich unrichtig gewesen . Zum einen habe die Beschwerde gegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe , den me dizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. Zum anderen hätte aufgrund des bereits bekannten Sachverhalts kein Anlass für einen maximalen Abzug vom Tabellenlohn bestanden.

Ein Wiedererwägungsgrund sei auch betreffe nd die Zu sprechung einer Hilflo senents chädigung mit Verfügung vom 12. Juli 2007

zu be jahen ; in diesem Zusammenhang wies das Gericht auf Diskrepanzen in den Schil derungen des Beschwerdeführers über seine Einschränkungen und auf ärztlich festgestellte Inkonsistenzen hin .

Das

polydisziplinäre Guta chten des O.___ vom 31. August 201 7 inklusive Ergänzungen vom 15. August 2018 und 21. Dezember 2018 , in welchem unter anderem die Ergebnisse der von der IV-Stelle angeord neten Ob servationen (in der Zeit vom 5. Mai bis 22. Oktober 2015 und vom 2. De zember 20 15 bis 28. Ap ril 2016) berücksichtigt wurden, erachtete das Gericht als beweiskräftig. Die Gutachter stellten bei de r Untersuchung diverse Inkonsis tenzen in Form von Diskrepanzen zwischen der Spontanfunktionalität und der in der Untersuchungssituation demonstrierten Funktionalität fest.

Das Gericht erachtete es als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache eine körperlich leichte bis inter mittierend mittelschwere und rückenadaptierte Täti gkeit (ohne repetitive oder län gerdauernde Arbeitspositionen rekliniert oder vornübergeneigt und ohne wie der holte Bück- oder Torsionsbewegungen) zumutbar sei . Aus rein rheumatologi scher Sicht bestehe aufgrund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs respektive eines etwas verminderten Arbeitstempos eine geringe Einschränk ung der Arbeitsfähig keit von 20 %. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seine Beschwerden bestünden s eit zehn Jahren unverändert, sei mit den Gutachtern davon auszuge hen, dass auch retrospektiv eine A rbeitstätigkeit von 80 % zumut bar gewesen sei. Des Weiteren sei aufgrund des Gutachtens des O.___ ein regelmässiger und er heblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Ein solcher habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nie bestanden, sei doch bereits bei der Zusprechung der Hilflosenentschädigung kein solcher gegeben gewesen . Bei fehlendem regelmässigem und erheblichem Hilfsbedarf sowie bei einem Invalidi tätsgrad von gerundet 31 % erachtete das Gericht die

Aufhebung der Hilflo senentschädigung und der Invalidenrente ex nunc et pro futuro als gerechtfertigt . Da mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen sei , dass der Be schwerdeführer bereits im Rahmen der Erstanmeldungen für eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung unwahre und unvo llständige Angaben gemacht und dadurch in unrecht mässiger Weise ei ne Leistungszusprechung erwirkt habe, sei auch die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente und der Hilflosenent schädigung per Ende Februar 2013 nicht zu beanstanden . 3.3

3.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 fest, aus somatischer Sicht würden die vorliegend (neu) eingereichten medizini schen Unterlagen keine Veränderung de s Gesundheitszustandes belegen , da ne ben der Nennung eines Fibromyalgie-Syndroms , welchem keine Leistungsminde rung beigemessen werde, im Juli 2020 sonst keine objektiv neuen medizinischen Erkenn tnisse vorlägen (Urk. 7/265/4). 3.3.2

RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom Mai 2022 fest, im Bericht der E.___ vom

17. März 2022 fehle ein psychopathologischer Befund, sodass die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne. Zudem sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer psychiatrisch überhaupt beurteilt worden sei. Aus dem Bericht von Dr. med. B. ___ ( Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) vom 21. März 2022 gehe nicht klar hervor, was unter «im mer wieder Akzentuierung der depressiven Symptomatik» verstanden werden solle. Die beschriebenen Einschränkungen seien schon bei der O.___ -Begutachtung beschrieben worden. Ein psychopathologischer Befund fehle. Eine Veränderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausge wiesen (Urk. 7/265/5). 3.3.3

In der Stellungnahme vom 10. Juni 2022 hielt Dr. C.___ zusätzlich fest, auch der neu eingereichte Arztbericht der F.___ , Dr. A.___ vom 28. Februar 2022, ändere nichts an seiner bisherigen Beurteilung. Be züglich der koronaren Herzkrankheit sei festzustellen, dass eine normale systoli sche linksventrikuläre Pumpfunktion und keine objektivierbaren Hinweise für das Vorliegen einer limitierten Koronarperfusion hätten gefunden werden können. Es liege somit kein dauerhafter IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Hinsichtlich des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms stehe der Beschwerdeführer in Behand lung durch Auto-CPAP mit AirSense , womit auch hier von einem behandelbaren und nicht IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Zu den degenera tiven Wirbelsäulenveränderungen sei bereits Stellung genommen worden. Die Adipositas sei bereits bekannt und per se nicht IV-relevant (Urk. 7/274/3 f.). 4. 4.1

Die Beurteilungen der RAD-Ärzte erweisen sich als schlüssig und vermögen zu überzeugen. Anzufügen sind die nachfolgenden Bemerkungen. 4.2

Das im Bericht der E.___ vom

17. März 2022 genannte Panver tebralsyndrom

mit begleitenden spondylogenen Beschwerden

(Urk. 7/258/1) – auch das Cervicovertebralsyndrom bei Diskushernien C4/C5/C6/C7 und das Tho rakovertebralsyndrom bei Diskushernien Th7/ 8 (vgl. die Vorbringen in Urk. 1 Rz 8 und Rz

19) –

war den Gutachtern des O.___

bereits bekannt

(vgl. insbe sondere Urk. 7/117/24 ff.) .

Dasselbe gilt für die Knick-Senk fuss-Pathologie (vgl. Urk. 7/117/64 ) , welche zur Versorgung mit Sc huheinlagen führte . Den positiven Fibromyalgiedruckpunkten schrieben die Gutachter sodann keinen rheumatolo gischen Krankheitswert

zu (Urk. 7/117/64). Des Weiteren wurde i m Urteil des hie sigen Gerichts vom 17. Februar 2021 (Verfahren-Nr. IV.2020.00738 betreffend das Neuanmeldungsgesuch vom 3. Oktober 2019)

festgehalten, dass sich nicht nachvollziehen lasse, inwiefern die Kniegelenksbeschwerden

die Arbeitsfähigkeit in eine r körperlich leichten bis inter mittierend mittelschw eren Tätigkeit im Um fang von 80 % zusätzlich einschränken sollte n (vgl. Urk. 7/235/6 f. sowie Urk. 7/250/9) . Daran ist festzuhalten. Hinsichtlich des obstruk tiven Schlafapnoe-Syndroms steht der Beschwerdeführer in Behandlung durch eine CPAP -Therapie (Urk. 7/258/2) . Weshalb trotz dieser Therapie eine Leistungs minderung bestehen soll , ergibt sich aus den aufgelegten Arztberichten nicht und lässt sich mit RAD -Arzt

C.___

auch nicht nach vollziehen. Bei der kardiologischen Abklärung vom 28. Februar 2022 (Urk. 7/271) bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, handelte es sich bei be kannter koronarer Herzkrankheit um eine reguläre Verlaufskontrolle. Die Zuwei sung erfolgte, um H inweise für eine Progression der bekannten K oronarstenosen, welche konservativ medikamentös behandelt werden, detektieren zu können. Dr.

A.___ gelangte aufgrund seiner Untersuchungen zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer mit einer bekannten koronaren Herzkrankheit und 50-70%igen Koronarstenosen weiterhin keine objektivierbaren Hinweise für das Vor liegen ei ner limitierten Koronarperfusion finden liessen. Der Befund spreche gegen eine hämodynamische Relevanz der computertomographisch bekannten Koronarste nosen, sodass auf eine invasive Abklärung respektive eine Koronarin tervention verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Be schwerden anlässlich von Stresssituationen aufträten, sodass es sich auch um eine vegetative Symptomatik handeln könne. Angesichts dessen vermag auch dieser Bericht keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft darzu tun, wurde doch noch nicht einmal von einer Einschränkung der Leistungsfähig keit berich tet. Die im Bericht der E.___ genannte Diagnose «Atheroskleroti sche Plaques in Koronararterie» (Urk. 7/258/2) steht im Zusam menhang mit den Koronarstenosen und ist daher nicht gesondert zu beurteilen (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 19). 4.3

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2020 fest gehalten , die stationären Aufenthalte des Be schwerdeführers in der p sychiatrischen K linik P.___ (P .___ ) vom 28. November bis 2. D ezember 2016 und vom 9. bis 13. Januar 2017 seien im Zusammenhang mit der drohenden beziehungsweise der verfügten Sistierung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin gestanden . Der Beschwerdeführer habe sel ber an gegeben , Ende September 2016 erfahren zu habe n , dass seine In validenrente sistiert werden solle. Seither sei eine depressive Symptomatik auf getreten. Damit sei die depressive Entwicklung massgeblich durch invaliditäts fremde Faktoren (psychosoziale Faktoren) beeinflusst, wofür die Invalidenversi cherung nicht einzustehen habe (Urk. 7/210/28) . Dies hat nicht s an seiner Gül tig keit verloren –

s oweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausg eklammert (vgl. BGE 141 V 218 E 4.3.3 m it Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a) – und ist auch im weiteren V erlauf zu berücksichtigen, zumal die Rentenaufhebung mittlerweile vom Bundesgericht bestätigt worden ist (Urk. 7/213) und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügun gen vom

28. Januar 2021 dazu verpflichtet hat, die zu viel bezogenen Invaliden renten von insgesamt Fr. 127'107.-- und die zu viel bezogenen Hilflosenentschä digungen von insgesamt Fr. 20'166.-- an die zuständige Ausgleichskasse zurück zuerstatten (Urk. 7/247 f.). Dass dies eine finanzielle und auch psychische Belas tung des Beschwerdeführers darstellt, versteht sich von selbst. Was die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichte anbelangt, wies RAD -Ärztin

D.___

in ihrer Stellungnahme vom Mai 2022 zutreffend darauf hin, dass im Bericht der E.___ vom 17. März 2022 ein psychopathologischer Befund fehle , sodass die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne . Zudem sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer psychiatrisch überhaupt beurteilt worden sei. Weiterungen erübrigen sich. Im Bericht von Dr.

B.___ wird unter anderem festgehalten, der Be schwerdeführer leide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung , sein Krankheitsgefühl sei im Vergleich zu 2021 stärker ausgeprägt und er sei vor dem Hintergrund anhaltender Hoffnungslosigkeit betreffend eine Verbesserung der Gesundheit und seiner Lebenssituation heute devastiert (Urk. 7/258/7). Zum einen wird im Bericht keine klare Trennlinie zwischen Befund und subjektivem Befinden des Beschwerdeführers gezogen , was die Nachvollziehbarkeit verun möglicht . Zum anderen stehen beim Beschwerdeführer heute

– wie bereits er wähnt – noch stärkere psychosoziale Be lastungsfaktoren im Vordergrund als im Zeitpunkt der leistungsaufhebenden Verfügungen vom 20. Februar 2019 . Es be stehen keinerlei Anhaltspunkte für eine von der psychosozialen Belastungssitua tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bun desgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Dementspre chend ist eine IV-relevante Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es sich b ei der beklagten chronischen Fatigue (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 Rz 19) um eine Beschwerdesymptomatik handelt, welche nicht objektiviert werden konnte . Im Übrigen lässt sich allein mit einer neu gestellten Diagnose eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaubhaft machen, sondern bedarf es hierzu viel mehr eines (nachvollziehbaren) Befundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4), woran es vorliegend offenkundig mangelt. 4.4

Nach dem Gesagten w urde nicht glaubhaft gemacht , dass si ch der Grad der Inva lidität des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Vielmehr ist

– entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass es sich bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte der E.___ sowie von Dr. B.___ (vgl. das Vor bringen in Urk. 1 Rz 9) um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen und berei ts gerichtlich beurteilten Sach verhalts handelt . Die Auffassung, dass die Be schwerdegegnerin einen zu hohen Massstab an die Glaubhaftmachung st ellte (Urk. 1 Rz 15), kann nicht geteilt werden, zumal keine neuen Diagnosen hinzu getreten sind, welche aus objektivierbaren Gründen zu einer höheren Leistungs einschränkung führen müssten, als gutachterlich bereits festgestellt wurde. 5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art . 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-

- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Karolin Wolfensberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro