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IV.2020.00633

Einkommensvergleich, in casu kein Abzug für Teilzeitarbeit (Männer)

Zürich SozVersG · 2021-03-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, verfügt über eine abgeschlossene Aus bildung zum kaufmännischen Angestellten (Fähigkeitsausweis) und absolvierte Weiterbildu ngen im IT - und Führungsbereich . Z uletzt war er seit Juli 2014 Mit arbeiter IT / Applikationsmanager bei der Y.___ SA. Aufgrund ein er Depression w ar er ab 21.

Okt ober

2016 (Urk. 9/2)

bzw . 1. November

2016 (Urk.

9/14) krankgeschrieben; das Arbei t s verhältnis wurde per Ende April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst . Mit Gesuch vom 17. April 2017 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

9/2 ) . Die IV-Stelle tätigte Abklärunge n in medizinischer wie erwerblic her Hinsicht und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/10) . Ebenso gewährte sie Massnahmen der Frühintervention (Berufsberatung, vgl. Urk. 9/19 und Urk. 9/46 ) . Nach Erlass eines leistungsverneinen den (ersten) Vor bescheids (Urk. 9/37)

erteilte sie Kostengutsprache für

Integrationsmassnahmen

(Aufbautraining , Urk. 9/55 ,

sowie Verlängerung desselben ,

Urk. 9/78 ) und

rich tete

Taggelder aus ( Urk. 9/66 und Urk. 9/80 ) ; d iese Massnahmen

wurden

per

30. Juni 2018

wieder

eingestellt (Urk. 9/87). In der Folge

leitete die IV-Stelle die Rentenprüfung in die Wege und

liess

den Versicherten polydisziplinär

begut ach ten

(Gutachten der MEDAS Z.___ vom 23. Oktober 2019; Urk. 9/123) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen

sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 9/129) so wie nach erneut durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/132 ff. ) mit Verfü gung vom 23. Juli 2020 mi t Wirkung ab 1. Juli 2018 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 58

% zu ( Urk. 2).

2.

Dagegen liess

X.___ hierorts mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm ab 1. Juli 2018 eine Dreiviertels-IV-Rente zuzusprechen (1.), es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt so wie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (2.), unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten d er Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

8 ) , was dem Beschwerdeführ er mit Gerichts ver fügung vom 5. November 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 1.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schn ittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht

zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2.

2.1

Die IV-Stelle

begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit , dass der Versicherte gemäss dem eingeholte n polydisziplinären Gutachten in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50

% arbeitsfähig sei .

B ei guter Gesundheit hätte er (bei der Y.___ SA)

ein Einkommen von

Fr. 98'90 0.-- erzielen könn e n . Da

d er Versicherte nur noch im Umfang von 50

% arbeitsfähig sei , betrage das Invalideneinkommen Fr. 49'450.-- . Im Gutachten werde empfohlen , das 50

% Pensum mit eine r längere n Pause (über den Mittag) zu unterbrechen . Daher

sowie aufgrund der festgestellten Einschränkungen aus neuropsychologischer Sicht , könne ein leiden s bedingte r Abzug von 15 % gewährt werden. Damit

resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2) . 2.2

Dagegen lässt der Versicherte vorbringen, die Konklusionen im Gutachten sowie der zeitliche Beginn der Invalidenrente seien unbestritten. Jedoch sei beim Ei n kommensvergleich unberücksichtigt geblieben, dass eine Teilzeitstelle von 50

% verglichen mit einer Vollzeitstelle schlechter en tlöhnt werde . Gemäss der ein schlägigen Statistik betrage der Einschlag 4,02

%. Unter Berücksichtigung dieses Einschlags betrage der Invaliditätsgrad 60 % (Urk. 1). 2.3

Strittig ist somit allein der Eink ommensvergleich bzw. die Berechnung des Invalideneink ommens.

Unbestritten

ist demgegenüber die medizinische Situation :

Gemäss

Beurteilung im

polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___

leidet der Beschwerdeführer mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit an einer

chroni fizierte n mittelgradige n Depression (F32.1) und es liegen

akzentuierte Persön lichkeitszüge mit misstrauischen Anteilen (Z73.1) sowie eine leichte neuro psy cho lo gische Störung mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerk sam keit und Exekutivf unktionen im Rahmen der diagnostizierten depressiven Stö rung vor . S eit der Antragstellung besteht

sowohl in der bish e rigen wie auch einer angepassten Tätigkeit eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (100% während der statio nären Aufenthalte) , wobei die Arbeit s zeit – so die Empfehlung im Gutachten - auf 2 ¼ Stunden vormittags und 2 ¼ Stunden nachmittags

zu verteilen ist

mit ( wohl: bei ) einer aus neuropsychologischen Gründen qualitativ eingeschränkten Leistungsfähigkeit von ca . 15 % ( Urk. 9/123/8 f.). 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin knüpfte

beim Valideneinkommen an das bei der Y.___ SA als

Mitarbeiter IT/Applikationsmanager

erzielte Einkommen an und ging somit davon aus, dass der Beschwerdeführer die se Tätigkeit

im Gesundheits fall

fortgesetzt

hätte . Dies ist unbestr itten, weshalb davon auszugehen ist (vgl. immerhin E. 3.4

hienach ) . Gemäss Eintrag im Indiv idu ellen Konto

( IK )

erzielte der Beschwerdeführer

bei der Y.___ SA zuletzt als Gesunder im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr.

99'439. -- (vgl. Urk. 9/9/2 ), was

u nter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung

für Männer aufgerechnet auf das Jahr 2018 (Zeitpunkt des –

unbestrittenen - frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. BGE 129 V 222) ein Val i d eneinkommen von Fr. 102’07 6 . -- ergibt ( vgl. B undesamt für Statistik B FS, Tabelle T.1.10, Nominallohn index Männer 2011-2018 ; Basis 2010 = 100, Ziff. 62-63 , 2015: 105.6, 2018: 108.4). 3.2 3.2.1

Die IV-Stelle ermittelte auch das Invalideneinkommen ausgehend von dem bei Y.___ SA erzielten Einkommen unter Berücksichtigung der noch zu mut baren Arbeitsfähigkeit von 50 % . Da das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ SA jedoch per 3 0. April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden ist und der Beschwerdeführer seither keiner Erwerbstätigkeit mehr na c hgegangen ist, ist das Invalideneinkommen richtigerweise aufgrund von Tabellenlöhnen festzu setzen (vgl. E. 1.4 hievor ).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter

und hat diverse Schulungen im IT- und Führungsbereich absolviert .

Seit dem Jahr 1995

hat er ausschliesslich im IT- Bereich gearbeitet ( Urk. 9/11 und Urk. 9/23 ) . Da her und da ihm die se Tätigkeit

unstreitig weiterhin (zu einem redu zierten Pensum

von 50

%) zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte der LSE zu ermitteln, wobei vorliegend die Tabelle TA1_tira ge_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2018) beizuziehen und auf die branchenspezifisc he n

Löhne

gemäss Ziff. 62-63

( Informationstech nologie und Informationsdienstl e i stungen ) abzu stellen ist . Danach erziel t en Männer im Anfor derungsniveau 3 im Jahr 2018 einen mon atlichen Bruttolohn von Fr. 7 ’ 578 .--, was unter Berücksicht igung der (branchenüblichen) betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. dazu BFS, Statistik der be triebs üblic hen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02 .03.01.04.01 , Ziff. 62-63) einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'824. 28 und somit ein J ahreseinkommen von Fr. 93'891. 42

ergibt bzw .

Fr. 46'946.-- in dem

dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 50

%. 3.2.2

Die IV-Stelle nahm beim Invalideneinkommen einen Abzug von 15

% vor , was sie unter and erem damit begründete, dass gemäss

Empfehlung in der Expertise die Arbeitszeit hälftig auf Vor- und Nachmittag aufzuteilen sei ( Urk. 2) . Jedoch rechtfertigt dies e Empfehlung

kein en Abz ug vom Tabellenlohn . So

differenzier en die statistischen Angaben, die Grundlage für einen Abzug unter dem Titel

Be schäftigungsgrad bilden , nicht danach, wie das Arbeitspensum auf die normale betriebsübliche wöchentliche und täglic he Arbeitszeit zu verteilen ist , und es können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung a ls abzugserhöhend grund sätzlich nur Umstände anerkannt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sind

( vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_294/2012 vom 7. Mai 2012, E. 3.3.2.1, wonach etwa an den Fall zu denken sei , wo das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht vorher sehbar und damit für den Arbeitgeber nicht oder nur schwer kalkulierbar sei

und nur sehr unregelmässig geleistet werden könne ; vgl. auch Urteil 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.3 . ) . Dies trifft vorliegend nicht zu.

Hingegen hat die Verwaltung zu Recht einen

Abzug vom Tabellenlohn

mit Blick darauf

gewährt , dass

dem Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht eine qualitative Einbusse des Leistungsvermögens (von 15 % für anspruchsvolle Arbeiten) attes tiert worden ist. Aufgrund der kognitiven Defizite hat der Beschwerdeführer

einen etwas höheren Zeitbedarf für anspruchsvolle Aufgaben ( verlangsamte Arbeits weise )

sowie eine verminderte Fähigkeit zum Multitasking ( Urk. 9/123 S. 107 ) , welche Einschr ä nkung en zusätzlich zum reduzierten Pensum

zu berücksichtigen sind

(Urteil des Bu n d esgerichts 9C_356/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5).

D er Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf

die statistischen Werte der LSE , Tabelle T18, geltend, es sei die zu erwartenden Lohneinbusse von 4,02 % infolge T eilzeitarbeit durch einen entsprechenden Einschlag am Invalideneinkommen zu berücksichtigen . Jedoch ist n ach der neueren Praxis des Bundesgerichts

ein Ab zug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzu nehmen , sondern ist

die Frage, ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen. Dabei stellt nach der Rechtsprechung selbst ein Lohnnachteil von 5,85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse dar , welcher durch Vor nahme eines Abzugs vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre

(vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März

2017 E.

3.2; 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E . 5.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.3.1, 8C _610 /2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3 ) .

Daher und weil es auch k einen Unterschied ausmacht , ob einer Lohneinbusse in Form eines

separaten (zusätzlichen) „Einschlags“ für Teilzeitarbeit (vgl. Berechnung gemäss Beilage zur Beschwerde: Urk. 3/3) oder als Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt sich keine entsprechende Reduktion .

3.2.3

Nach dem Gesagten fällt vorliegend entgegen der Berechnungsweise der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung

nur

ein Kriterium

( verlangsamte Arbeitsweise aufgrund der leichte n neuropsychologische n Störung)

als Abzugsgrund in Be tracht. Der Abzug ist daher

gesam thaft neu zu schätzen (E. 1.5 hievor ) . Nachdem die neuropsychologischen Defizite bzw. kognitiven Einschränkungen

als ( nur ) leicht bezeichnet werden («etwas » höherer Zeitbedarf) und lediglich anspruchs volle Aufgaben sowie das Mul titasking beschlagen (vgl. Urk. 9/123 S. 107) ist der Abzug vorliege nd –- auf ( maximal ) 10

% festzulegen, womit ein Invalidenein kommen von Fr. 42'251 .--

resultiert

(Fr. 46'946.-- x 0.9) . 3.3

Aus der Gegenüberstellung des In valideneinkommens von Fr. 42'251 .-- mit d em Valideneinkommen von Fr. 102’ 07 6.-- res ultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 58.6 % , was Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. 3. 4

Anzumerken bleibt, da ss selb st dann, wenn der Beschwerdeführer auch im Ge sundheitsfall nicht mehr weiter bei der Y.___ SA

beschäftigt gewesen wäre (vgl. Angaben des Beschwerdeführe r s anlässlich des Standortgesprächs vom 11. Mai 2017 , wonach es immer wieder Arbeitskonflikte bzw . Meinungsver schie denheiten mit dem Vorgesetzten /Geschäftsleitung gegeben habe, und wonach kein offizieller Grund für die Kündigung angegeben worden sei, der inoff izielle Grund jedoch eine Sp armassnahme sei ;

Urk. 9/10 S. 2 ) , kein anderes Ergebnis resultierte. Denn diesfalls wären sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen anhand derselben statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln ,

was rechnerisch zu einem Prozentvergleich

führt e : der Invaliditätsgrad entsprä ch e

diesfalls

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellen lohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). Da vorliegen d

eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% gegeben und ein Abzug von ( höchstens ) 10

% gerechtfertigt

ist ,

resultierte ein Invaliditätsgrad von 55

% , was ebenfalls zum Anspruch auf eine halbe Rente führt . 3. 5

Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.3

Der Beschwerdeführer

liess mit seiner Beschwerde

lediglich den Einkommens vergleich b eanstanden und in diesem Zusamm enhang als einzigen Kritikpunkt geltend machen, dass aufgrund der noch

zumutbaren Teilzeittätigke i t ein e

R e duktion von 4 ,02 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei. B ei Beachtung der jüngere n bundesgerichtliche n Rechtsprechung , wonach ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen ist und selbst ein teilzeitbedingte r Lohn nachteil von 5.85

%

keine

überprop o rtionale Lohnei n busse

darstellt ,

welche beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen wäre , mussten

die Gewinnaussichten jedoch beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren . Insgesamt kann die Beschwerde daher kaum als ernsthaft be zeichnet werden , so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist . 4.4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : D as Gesuch unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. u nd erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, verfügt über eine abgeschlossene Aus bildung zum kaufmännischen Angestellten (Fähigkeitsausweis) und absolvierte Weiterbildu ngen im IT - und Führungsbereich . Z uletzt war er seit Juli 2014 Mit arbeiter IT / Applikationsmanager bei der Y.___ SA. Aufgrund ein er Depression w ar er ab 21.

Okt ober

2016 (Urk. 9/2)

bzw . 1. November

2016 (Urk.

9/14) krankgeschrieben; das Arbei t s verhältnis wurde per Ende April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst . Mit Gesuch vom 17. April 2017 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

9/2 ) . Die IV-Stelle tätigte Abklärunge n in medizinischer wie erwerblic her Hinsicht und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/10) . Ebenso gewährte sie Massnahmen der Frühintervention (Berufsberatung, vgl. Urk. 9/19 und Urk. 9/46 ) . Nach Erlass eines leistungsverneinen den (ersten) Vor bescheids (Urk. 9/37)

erteilte sie Kostengutsprache für

Integrationsmassnahmen

(Aufbautraining , Urk. 9/55 ,

sowie Verlängerung desselben ,

Urk. 9/78 ) und

rich tete

Taggelder aus ( Urk. 9/66 und Urk. 9/80 ) ; d iese Massnahmen

wurden

per

30. Juni 2018

wieder

eingestellt (Urk. 9/87). In der Folge

leitete die IV-Stelle die Rentenprüfung in die Wege und

liess

den Versicherten polydisziplinär

begut ach ten

(Gutachten der MEDAS Z.___ vom 23. Oktober 2019; Urk. 9/123) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen

sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 9/129) so wie nach erneut durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/132 ff. ) mit Verfü gung vom 23. Juli 2020 mi t Wirkung ab 1. Juli 2018 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 58

% zu ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).

E. 1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 1.5 hievor ) . Nachdem die neuropsychologischen Defizite bzw. kognitiven Einschränkungen

als ( nur ) leicht bezeichnet werden («etwas » höherer Zeitbedarf) und lediglich anspruchs volle Aufgaben sowie das Mul titasking beschlagen (vgl. Urk. 9/123 S. 107) ist der Abzug vorliege nd –- auf ( maximal )

E. 2 ¼ Stunden vormittags und 2 ¼ Stunden nachmittags

zu verteilen ist

mit ( wohl: bei ) einer aus neuropsychologischen Gründen qualitativ eingeschränkten Leistungsfähigkeit von ca . 15 % ( Urk. 9/123/8 f.).

E. 2.1 Die IV-Stelle

begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit , dass der Versicherte gemäss dem eingeholte n polydisziplinären Gutachten in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50

% arbeitsfähig sei .

B ei guter Gesundheit hätte er (bei der Y.___ SA)

ein Einkommen von

Fr. 98'90 0.-- erzielen könn e n . Da

d er Versicherte nur noch im Umfang von 50

% arbeitsfähig sei , betrage das Invalideneinkommen Fr. 49'450.-- . Im Gutachten werde empfohlen , das 50

% Pensum mit eine r längere n Pause (über den Mittag) zu unterbrechen . Daher

sowie aufgrund der festgestellten Einschränkungen aus neuropsychologischer Sicht , könne ein leiden s bedingte r Abzug von 15 % gewährt werden. Damit

resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2) .

E. 2.2 Dagegen lässt der Versicherte vorbringen, die Konklusionen im Gutachten sowie der zeitliche Beginn der Invalidenrente seien unbestritten. Jedoch sei beim Ei n kommensvergleich unberücksichtigt geblieben, dass eine Teilzeitstelle von 50

% verglichen mit einer Vollzeitstelle schlechter en tlöhnt werde . Gemäss der ein schlägigen Statistik betrage der Einschlag 4,02

%. Unter Berücksichtigung dieses Einschlags betrage der Invaliditätsgrad 60 % (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig ist somit allein der Eink ommensvergleich bzw. die Berechnung des Invalideneink ommens.

Unbestritten

ist demgegenüber die medizinische Situation :

Gemäss

Beurteilung im

polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___

leidet der Beschwerdeführer mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit an einer

chroni fizierte n mittelgradige n Depression (F32.1) und es liegen

akzentuierte Persön lichkeitszüge mit misstrauischen Anteilen (Z73.1) sowie eine leichte neuro psy cho lo gische Störung mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerk sam keit und Exekutivf unktionen im Rahmen der diagnostizierten depressiven Stö rung vor . S eit der Antragstellung besteht

sowohl in der bish e rigen wie auch einer angepassten Tätigkeit eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (100% während der statio nären Aufenthalte) , wobei die Arbeit s zeit – so die Empfehlung im Gutachten - auf

E. 3.1 D ie Beschwerdegegnerin knüpfte

beim Valideneinkommen an das bei der Y.___ SA als

Mitarbeiter IT/Applikationsmanager

erzielte Einkommen an und ging somit davon aus, dass der Beschwerdeführer die se Tätigkeit

im Gesundheits fall

fortgesetzt

hätte . Dies ist unbestr itten, weshalb davon auszugehen ist (vgl. immerhin E. 3.4

hienach ) . Gemäss Eintrag im Indiv idu ellen Konto

( IK )

erzielte der Beschwerdeführer

bei der Y.___ SA zuletzt als Gesunder im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr.

99'439. -- (vgl. Urk. 9/9/2 ), was

u nter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung

für Männer aufgerechnet auf das Jahr 2018 (Zeitpunkt des –

unbestrittenen - frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. BGE 129 V 222) ein Val i d eneinkommen von Fr. 102’07

E. 3.2.1 Die IV-Stelle ermittelte auch das Invalideneinkommen ausgehend von dem bei Y.___ SA erzielten Einkommen unter Berücksichtigung der noch zu mut baren Arbeitsfähigkeit von 50 % . Da das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ SA jedoch per 3 0. April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden ist und der Beschwerdeführer seither keiner Erwerbstätigkeit mehr na c hgegangen ist, ist das Invalideneinkommen richtigerweise aufgrund von Tabellenlöhnen festzu setzen (vgl. E. 1.4 hievor ).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter

und hat diverse Schulungen im IT- und Führungsbereich absolviert .

Seit dem Jahr 1995

hat er ausschliesslich im IT- Bereich gearbeitet ( Urk. 9/11 und Urk. 9/23 ) . Da her und da ihm die se Tätigkeit

unstreitig weiterhin (zu einem redu zierten Pensum

von 50

%) zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte der LSE zu ermitteln, wobei vorliegend die Tabelle TA1_tira ge_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2018) beizuziehen und auf die branchenspezifisc he n

Löhne

gemäss Ziff. 62-63

( Informationstech nologie und Informationsdienstl e i stungen ) abzu stellen ist . Danach erziel t en Männer im Anfor derungsniveau 3 im Jahr 2018 einen mon atlichen Bruttolohn von Fr.

E. 3.2.2 Die IV-Stelle nahm beim Invalideneinkommen einen Abzug von 15

% vor , was sie unter and erem damit begründete, dass gemäss

Empfehlung in der Expertise die Arbeitszeit hälftig auf Vor- und Nachmittag aufzuteilen sei ( Urk. 2) . Jedoch rechtfertigt dies e Empfehlung

kein en Abz ug vom Tabellenlohn . So

differenzier en die statistischen Angaben, die Grundlage für einen Abzug unter dem Titel

Be schäftigungsgrad bilden , nicht danach, wie das Arbeitspensum auf die normale betriebsübliche wöchentliche und täglic he Arbeitszeit zu verteilen ist , und es können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung a ls abzugserhöhend grund sätzlich nur Umstände anerkannt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sind

( vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_294/2012 vom 7. Mai 2012, E. 3.3.2.1, wonach etwa an den Fall zu denken sei , wo das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht vorher sehbar und damit für den Arbeitgeber nicht oder nur schwer kalkulierbar sei

und nur sehr unregelmässig geleistet werden könne ; vgl. auch Urteil 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.3 . ) . Dies trifft vorliegend nicht zu.

Hingegen hat die Verwaltung zu Recht einen

Abzug vom Tabellenlohn

mit Blick darauf

gewährt , dass

dem Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht eine qualitative Einbusse des Leistungsvermögens (von 15 % für anspruchsvolle Arbeiten) attes tiert worden ist. Aufgrund der kognitiven Defizite hat der Beschwerdeführer

einen etwas höheren Zeitbedarf für anspruchsvolle Aufgaben ( verlangsamte Arbeits weise )

sowie eine verminderte Fähigkeit zum Multitasking ( Urk. 9/123 S. 107 ) , welche Einschr ä nkung en zusätzlich zum reduzierten Pensum

zu berücksichtigen sind

(Urteil des Bu n d esgerichts 9C_356/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5).

D er Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf

die statistischen Werte der LSE , Tabelle T18, geltend, es sei die zu erwartenden Lohneinbusse von 4,02 % infolge T eilzeitarbeit durch einen entsprechenden Einschlag am Invalideneinkommen zu berücksichtigen . Jedoch ist n ach der neueren Praxis des Bundesgerichts

ein Ab zug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzu nehmen , sondern ist

die Frage, ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen. Dabei stellt nach der Rechtsprechung selbst ein Lohnnachteil von 5,85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse dar , welcher durch Vor nahme eines Abzugs vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre

(vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März

2017 E.

3.2; 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E . 5.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.3.1, 8C _610 /2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3 ) .

Daher und weil es auch k einen Unterschied ausmacht , ob einer Lohneinbusse in Form eines

separaten (zusätzlichen) „Einschlags“ für Teilzeitarbeit (vgl. Berechnung gemäss Beilage zur Beschwerde: Urk. 3/3) oder als Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt sich keine entsprechende Reduktion .

E. 3.2.3 Nach dem Gesagten fällt vorliegend entgegen der Berechnungsweise der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung

nur

ein Kriterium

( verlangsamte Arbeitsweise aufgrund der leichte n neuropsychologische n Störung)

als Abzugsgrund in Be tracht. Der Abzug ist daher

gesam thaft neu zu schätzen (E.

E. 3.3 Aus der Gegenüberstellung des In valideneinkommens von Fr. 42'251 .-- mit d em Valideneinkommen von Fr. 102’ 07 6.-- res ultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 58.6 % , was Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. 3. 4

Anzumerken bleibt, da ss selb st dann, wenn der Beschwerdeführer auch im Ge sundheitsfall nicht mehr weiter bei der Y.___ SA

beschäftigt gewesen wäre (vgl. Angaben des Beschwerdeführe r s anlässlich des Standortgesprächs vom 11. Mai 2017 , wonach es immer wieder Arbeitskonflikte bzw . Meinungsver schie denheiten mit dem Vorgesetzten /Geschäftsleitung gegeben habe, und wonach kein offizieller Grund für die Kündigung angegeben worden sei, der inoff izielle Grund jedoch eine Sp armassnahme sei ;

Urk. 9/10 S. 2 ) , kein anderes Ergebnis resultierte. Denn diesfalls wären sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen anhand derselben statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln ,

was rechnerisch zu einem Prozentvergleich

führt e : der Invaliditätsgrad entsprä ch e

diesfalls

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellen lohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). Da vorliegen d

eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% gegeben und ein Abzug von ( höchstens )

E. 6 . -- ergibt ( vgl. B undesamt für Statistik B FS, Tabelle T.1.10, Nominallohn index Männer 2011-2018 ; Basis 2010 = 100, Ziff. 62-63 , 2015: 105.6, 2018: 108.4).

E. 7 ’ 578 .--, was unter Berücksicht igung der (branchenüblichen) betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. dazu BFS, Statistik der be triebs üblic hen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02 .03.01.04.01 , Ziff. 62-63) einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'824. 28 und somit ein J ahreseinkommen von Fr. 93'891. 42

ergibt bzw .

Fr. 46'946.-- in dem

dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 50

%.

E. 10 % gerechtfertigt

ist ,

resultierte ein Invaliditätsgrad von 55

% , was ebenfalls zum Anspruch auf eine halbe Rente führt . 3. 5

Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.3

Der Beschwerdeführer

liess mit seiner Beschwerde

lediglich den Einkommens vergleich b eanstanden und in diesem Zusamm enhang als einzigen Kritikpunkt geltend machen, dass aufgrund der noch

zumutbaren Teilzeittätigke i t ein e

R e duktion von 4 ,02 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei. B ei Beachtung der jüngere n bundesgerichtliche n Rechtsprechung , wonach ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen ist und selbst ein teilzeitbedingte r Lohn nachteil von 5.85

%

keine

überprop o rtionale Lohnei n busse

darstellt ,

welche beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen wäre , mussten

die Gewinnaussichten jedoch beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren . Insgesamt kann die Beschwerde daher kaum als ernsthaft be zeichnet werden , so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist . 4.4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : D as Gesuch unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. u nd erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00633

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

10. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch Lerch & Lerch Rechtsanwälte Rosswiesstrasse 29, 8608 Bubikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, verfügt über eine abgeschlossene Aus bildung zum kaufmännischen Angestellten (Fähigkeitsausweis) und absolvierte Weiterbildu ngen im IT - und Führungsbereich . Z uletzt war er seit Juli 2014 Mit arbeiter IT / Applikationsmanager bei der Y.___ SA. Aufgrund ein er Depression w ar er ab 21.

Okt ober

2016 (Urk. 9/2)

bzw . 1. November

2016 (Urk.

9/14) krankgeschrieben; das Arbei t s verhältnis wurde per Ende April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst . Mit Gesuch vom 17. April 2017 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

9/2 ) . Die IV-Stelle tätigte Abklärunge n in medizinischer wie erwerblic her Hinsicht und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/10) . Ebenso gewährte sie Massnahmen der Frühintervention (Berufsberatung, vgl. Urk. 9/19 und Urk. 9/46 ) . Nach Erlass eines leistungsverneinen den (ersten) Vor bescheids (Urk. 9/37)

erteilte sie Kostengutsprache für

Integrationsmassnahmen

(Aufbautraining , Urk. 9/55 ,

sowie Verlängerung desselben ,

Urk. 9/78 ) und

rich tete

Taggelder aus ( Urk. 9/66 und Urk. 9/80 ) ; d iese Massnahmen

wurden

per

30. Juni 2018

wieder

eingestellt (Urk. 9/87). In der Folge

leitete die IV-Stelle die Rentenprüfung in die Wege und

liess

den Versicherten polydisziplinär

begut ach ten

(Gutachten der MEDAS Z.___ vom 23. Oktober 2019; Urk. 9/123) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen

sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 9/129) so wie nach erneut durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/132 ff. ) mit Verfü gung vom 23. Juli 2020 mi t Wirkung ab 1. Juli 2018 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 58

% zu ( Urk. 2).

2.

Dagegen liess

X.___ hierorts mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm ab 1. Juli 2018 eine Dreiviertels-IV-Rente zuzusprechen (1.), es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt so wie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (2.), unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten d er Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

8 ) , was dem Beschwerdeführ er mit Gerichts ver fügung vom 5. November 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 1.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schn ittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht

zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2.

2.1

Die IV-Stelle

begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit , dass der Versicherte gemäss dem eingeholte n polydisziplinären Gutachten in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50

% arbeitsfähig sei .

B ei guter Gesundheit hätte er (bei der Y.___ SA)

ein Einkommen von

Fr. 98'90 0.-- erzielen könn e n . Da

d er Versicherte nur noch im Umfang von 50

% arbeitsfähig sei , betrage das Invalideneinkommen Fr. 49'450.-- . Im Gutachten werde empfohlen , das 50

% Pensum mit eine r längere n Pause (über den Mittag) zu unterbrechen . Daher

sowie aufgrund der festgestellten Einschränkungen aus neuropsychologischer Sicht , könne ein leiden s bedingte r Abzug von 15 % gewährt werden. Damit

resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2) . 2.2

Dagegen lässt der Versicherte vorbringen, die Konklusionen im Gutachten sowie der zeitliche Beginn der Invalidenrente seien unbestritten. Jedoch sei beim Ei n kommensvergleich unberücksichtigt geblieben, dass eine Teilzeitstelle von 50

% verglichen mit einer Vollzeitstelle schlechter en tlöhnt werde . Gemäss der ein schlägigen Statistik betrage der Einschlag 4,02

%. Unter Berücksichtigung dieses Einschlags betrage der Invaliditätsgrad 60 % (Urk. 1). 2.3

Strittig ist somit allein der Eink ommensvergleich bzw. die Berechnung des Invalideneink ommens.

Unbestritten

ist demgegenüber die medizinische Situation :

Gemäss

Beurteilung im

polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___

leidet der Beschwerdeführer mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit an einer

chroni fizierte n mittelgradige n Depression (F32.1) und es liegen

akzentuierte Persön lichkeitszüge mit misstrauischen Anteilen (Z73.1) sowie eine leichte neuro psy cho lo gische Störung mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerk sam keit und Exekutivf unktionen im Rahmen der diagnostizierten depressiven Stö rung vor . S eit der Antragstellung besteht

sowohl in der bish e rigen wie auch einer angepassten Tätigkeit eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (100% während der statio nären Aufenthalte) , wobei die Arbeit s zeit – so die Empfehlung im Gutachten - auf 2 ¼ Stunden vormittags und 2 ¼ Stunden nachmittags

zu verteilen ist

mit ( wohl: bei ) einer aus neuropsychologischen Gründen qualitativ eingeschränkten Leistungsfähigkeit von ca . 15 % ( Urk. 9/123/8 f.). 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin knüpfte

beim Valideneinkommen an das bei der Y.___ SA als

Mitarbeiter IT/Applikationsmanager

erzielte Einkommen an und ging somit davon aus, dass der Beschwerdeführer die se Tätigkeit

im Gesundheits fall

fortgesetzt

hätte . Dies ist unbestr itten, weshalb davon auszugehen ist (vgl. immerhin E. 3.4

hienach ) . Gemäss Eintrag im Indiv idu ellen Konto

( IK )

erzielte der Beschwerdeführer

bei der Y.___ SA zuletzt als Gesunder im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr.

99'439. -- (vgl. Urk. 9/9/2 ), was

u nter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung

für Männer aufgerechnet auf das Jahr 2018 (Zeitpunkt des –

unbestrittenen - frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. BGE 129 V 222) ein Val i d eneinkommen von Fr. 102’07 6 . -- ergibt ( vgl. B undesamt für Statistik B FS, Tabelle T.1.10, Nominallohn index Männer 2011-2018 ; Basis 2010 = 100, Ziff. 62-63 , 2015: 105.6, 2018: 108.4). 3.2 3.2.1

Die IV-Stelle ermittelte auch das Invalideneinkommen ausgehend von dem bei Y.___ SA erzielten Einkommen unter Berücksichtigung der noch zu mut baren Arbeitsfähigkeit von 50 % . Da das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ SA jedoch per 3 0. April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden ist und der Beschwerdeführer seither keiner Erwerbstätigkeit mehr na c hgegangen ist, ist das Invalideneinkommen richtigerweise aufgrund von Tabellenlöhnen festzu setzen (vgl. E. 1.4 hievor ).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter

und hat diverse Schulungen im IT- und Führungsbereich absolviert .

Seit dem Jahr 1995

hat er ausschliesslich im IT- Bereich gearbeitet ( Urk. 9/11 und Urk. 9/23 ) . Da her und da ihm die se Tätigkeit

unstreitig weiterhin (zu einem redu zierten Pensum

von 50

%) zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte der LSE zu ermitteln, wobei vorliegend die Tabelle TA1_tira ge_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2018) beizuziehen und auf die branchenspezifisc he n

Löhne

gemäss Ziff. 62-63

( Informationstech nologie und Informationsdienstl e i stungen ) abzu stellen ist . Danach erziel t en Männer im Anfor derungsniveau 3 im Jahr 2018 einen mon atlichen Bruttolohn von Fr. 7 ’ 578 .--, was unter Berücksicht igung der (branchenüblichen) betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. dazu BFS, Statistik der be triebs üblic hen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02 .03.01.04.01 , Ziff. 62-63) einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'824. 28 und somit ein J ahreseinkommen von Fr. 93'891. 42

ergibt bzw .

Fr. 46'946.-- in dem

dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 50

%. 3.2.2

Die IV-Stelle nahm beim Invalideneinkommen einen Abzug von 15

% vor , was sie unter and erem damit begründete, dass gemäss

Empfehlung in der Expertise die Arbeitszeit hälftig auf Vor- und Nachmittag aufzuteilen sei ( Urk. 2) . Jedoch rechtfertigt dies e Empfehlung

kein en Abz ug vom Tabellenlohn . So

differenzier en die statistischen Angaben, die Grundlage für einen Abzug unter dem Titel

Be schäftigungsgrad bilden , nicht danach, wie das Arbeitspensum auf die normale betriebsübliche wöchentliche und täglic he Arbeitszeit zu verteilen ist , und es können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung a ls abzugserhöhend grund sätzlich nur Umstände anerkannt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sind

( vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_294/2012 vom 7. Mai 2012, E. 3.3.2.1, wonach etwa an den Fall zu denken sei , wo das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht vorher sehbar und damit für den Arbeitgeber nicht oder nur schwer kalkulierbar sei

und nur sehr unregelmässig geleistet werden könne ; vgl. auch Urteil 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.3 . ) . Dies trifft vorliegend nicht zu.

Hingegen hat die Verwaltung zu Recht einen

Abzug vom Tabellenlohn

mit Blick darauf

gewährt , dass

dem Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht eine qualitative Einbusse des Leistungsvermögens (von 15 % für anspruchsvolle Arbeiten) attes tiert worden ist. Aufgrund der kognitiven Defizite hat der Beschwerdeführer

einen etwas höheren Zeitbedarf für anspruchsvolle Aufgaben ( verlangsamte Arbeits weise )

sowie eine verminderte Fähigkeit zum Multitasking ( Urk. 9/123 S. 107 ) , welche Einschr ä nkung en zusätzlich zum reduzierten Pensum

zu berücksichtigen sind

(Urteil des Bu n d esgerichts 9C_356/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5).

D er Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf

die statistischen Werte der LSE , Tabelle T18, geltend, es sei die zu erwartenden Lohneinbusse von 4,02 % infolge T eilzeitarbeit durch einen entsprechenden Einschlag am Invalideneinkommen zu berücksichtigen . Jedoch ist n ach der neueren Praxis des Bundesgerichts

ein Ab zug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzu nehmen , sondern ist

die Frage, ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen. Dabei stellt nach der Rechtsprechung selbst ein Lohnnachteil von 5,85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse dar , welcher durch Vor nahme eines Abzugs vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre

(vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März

2017 E.

3.2; 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E . 5.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.3.1, 8C _610 /2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3 ) .

Daher und weil es auch k einen Unterschied ausmacht , ob einer Lohneinbusse in Form eines

separaten (zusätzlichen) „Einschlags“ für Teilzeitarbeit (vgl. Berechnung gemäss Beilage zur Beschwerde: Urk. 3/3) oder als Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt sich keine entsprechende Reduktion .

3.2.3

Nach dem Gesagten fällt vorliegend entgegen der Berechnungsweise der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung

nur

ein Kriterium

( verlangsamte Arbeitsweise aufgrund der leichte n neuropsychologische n Störung)

als Abzugsgrund in Be tracht. Der Abzug ist daher

gesam thaft neu zu schätzen (E. 1.5 hievor ) . Nachdem die neuropsychologischen Defizite bzw. kognitiven Einschränkungen

als ( nur ) leicht bezeichnet werden («etwas » höherer Zeitbedarf) und lediglich anspruchs volle Aufgaben sowie das Mul titasking beschlagen (vgl. Urk. 9/123 S. 107) ist der Abzug vorliege nd –- auf ( maximal ) 10

% festzulegen, womit ein Invalidenein kommen von Fr. 42'251 .--

resultiert

(Fr. 46'946.-- x 0.9) . 3.3

Aus der Gegenüberstellung des In valideneinkommens von Fr. 42'251 .-- mit d em Valideneinkommen von Fr. 102’ 07 6.-- res ultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 58.6 % , was Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. 3. 4

Anzumerken bleibt, da ss selb st dann, wenn der Beschwerdeführer auch im Ge sundheitsfall nicht mehr weiter bei der Y.___ SA

beschäftigt gewesen wäre (vgl. Angaben des Beschwerdeführe r s anlässlich des Standortgesprächs vom 11. Mai 2017 , wonach es immer wieder Arbeitskonflikte bzw . Meinungsver schie denheiten mit dem Vorgesetzten /Geschäftsleitung gegeben habe, und wonach kein offizieller Grund für die Kündigung angegeben worden sei, der inoff izielle Grund jedoch eine Sp armassnahme sei ;

Urk. 9/10 S. 2 ) , kein anderes Ergebnis resultierte. Denn diesfalls wären sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen anhand derselben statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln ,

was rechnerisch zu einem Prozentvergleich

führt e : der Invaliditätsgrad entsprä ch e

diesfalls

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellen lohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). Da vorliegen d

eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% gegeben und ein Abzug von ( höchstens ) 10

% gerechtfertigt

ist ,

resultierte ein Invaliditätsgrad von 55

% , was ebenfalls zum Anspruch auf eine halbe Rente führt . 3. 5

Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.3

Der Beschwerdeführer

liess mit seiner Beschwerde

lediglich den Einkommens vergleich b eanstanden und in diesem Zusamm enhang als einzigen Kritikpunkt geltend machen, dass aufgrund der noch

zumutbaren Teilzeittätigke i t ein e

R e duktion von 4 ,02 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei. B ei Beachtung der jüngere n bundesgerichtliche n Rechtsprechung , wonach ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen ist und selbst ein teilzeitbedingte r Lohn nachteil von 5.85

%

keine

überprop o rtionale Lohnei n busse

darstellt ,

welche beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen wäre , mussten

die Gewinnaussichten jedoch beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren . Insgesamt kann die Beschwerde daher kaum als ernsthaft be zeichnet werden , so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist . 4.4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : D as Gesuch unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. u nd erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann