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IV.2020.00549

Neuanmeldung; Verschlechterung Gesundheitszustand ausgewiesen; keine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades i.S.v. Art. 17 ATSG eingetreten; rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %

Zürich SozVersG · 2021-06-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1963 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf multiple medi zinische Beschwerden am 5 . September 2007 (Urk. 8/1) erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/6, 8/8, 8/10, 8/11, 8/12) und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) einen Leistungsanspruch der Ver sicherten. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Auf die von der Versicherten am 2 6 . Juli 2012 (Urk. 8/27) eingereichte Neuan meldung trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 nicht ein (Urk. 8/ 33 ) ;

auch diese Verfügung blieb unangefochten . 1.2

Unter Hinweis auf Schilddrüsenbeschwerden, Bluthochdruck, Diabetes, Band scheibenbeschwerden sowie Migräne und unter Beilage eines Schreibens ihrer Wohngemeinde (Urk. 8/35) me ldete sich die Versicherte am 2 . Dezember 2019 (Urk. 8/34) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an.

Die IV-Stelle tätigte abermals beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/39 , 8/41 , 8/45 ) und verneinte ,

wie mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 in Aussicht ge stellt (Urk. 8/47), mit Verfügung vom 24. Juni 2020 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/48]). 2.

Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 24. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der In validen versicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Okto ber 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwer defüh rerin mit Verfügung vom

9. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) m uss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva li ditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt aus nahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten be rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 64 E. 5.2 ;

130 V 71 E. 2.2 ). 1. 4

I st die Verwaltung auf eine Neuanmel dung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend ver min derter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heits zustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen , aus ärzt licher Sicht liege in einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit vor. Dem Belastungsprofil entsprechend seien schwere kör perliche Tätigkeiten sowie eine nasskalte Umgebung zu vermeiden und regel mässige Positionswechsel sowie Pausen einzulegen. In einer solchermassen ange passten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung bestehe. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei vielmehr das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, sie sei auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und habe ge prüft, ob die glaubhaft gemachte Veränderung tatsächlich ausgewiesen sei. Die behandelnden Ärzte hätten mit Ausnahme der Bandscheibenbeschwerden, deren postoperativer Verlauf positiv gewesen sei, keine erheblichen neuen Beschwerden diagnostiziert. Während Dr. med. Y.___ , FMH für

Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneine, attestiere Dr.

med. Z.___ , FMH für Neurochirurgie, eine vollständige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit, was angesichts der Aussage der Beschwerde führerin, ihre Schmerzen hätten sich bereits seit dem Jahr 2019 gebessert, als plausibel erscheine . Im Übrigen bestätige auch Dr. Y.___ diese Aussage; in wiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der von Dr. Y.___ beschriebenen Funktionseinschränkungen sowie des positiven Krankheitsverlaufes hingegen vollständig arbeitsunfähig sein soll t e, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin, die Verfügung sei auf zu heben, da sie weiterhin nicht arbeitsfähig sei.

E s sei ihr zudem nicht möglich, eine Arbeit zu finden, bei welcher das von der IV-Stelle verlangte Belastungs profil berücksichtigt werden könne (Urk. 1). 3. 3.1

Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüber stellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).

Mit Verfügung vom 21. Oktober 200 8 (Urk. 8/19) verneinte die IV-Stelle, nach materieller Prüfung des Sachverhaltes (vgl. Urk. 8/6, 8/8, 8/10, 8/11, 8/12) , den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3.2 3.2.1

Die Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) basierte im Wesentlichen auf den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten. 3 .2.2

Dr. med. A.___ , FMH für Allgemeine Medizin,

hielt

in seinem Bericht vom 20 . September 200 7 (Urk. 8/6 S. 20 f.) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - C ervico-cephales und cervico -brachiales Syndrom beidseits bei/ mit - Verdacht auf Mehretagenkompressionssyndrom - mässig ausgeprägte m beidseitige m Karpaltunnelsyndrom - Verdacht auf ein leichtes Thoracic -outlet-Syndrom beidseits - Status nach Spaltung des Karpalkanals rechts am 25. August 2004 - depressiven Episoden

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ die folgende auf: - Status nach abdominaler Hysterektomie mit Adnexektomie links und Zysten exstirpation rechts

Dr. A.___

erklärte , da die Patientin nicht mehr bei ihm in Behandlung stehe, könne er zur Prognose und zur Arbeitsfähigkeit keine

Aussage

machen. 3. 2.3

Dr. med. B.___ , FMH für Allgemeinmedizin, führte im B ericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 8/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf: - Chronisches cervico -brachiales Syndrom rechts betont bei/mit - Osteochondrosen - Chronische lumbospondylogene Schmerzen beidseits - Mittelgradige depressive Störung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen fest: - Arterielle Hypertonie - Hypothyreose bei Status nach Hypoparathyreodismus , Strumektomie - Adipositas

Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit seit mindestens 2005 in allen Bereichen. 3. 2.4

PD Dr. med. C.___, Universitätsspital D.___ , nann te im Bericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/12) als Diagno sen : - Chronisches c ervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dys ba lance - Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Verdacht auf aktivierte Osteo chondrose L1/2 - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits (rechts, Status nach Opera tion?) - Migräne

PD Dr. C.___ führte aus, da die Beschwerdeführerin bei ihm nicht weiter in Be handlung stehe, habe er keine Untersuchung hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit durchgeführt . 3. 2.5

Im Anschluss an die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Juli 2008 (Urk. 8/13 S. 3 f.), wonach die angeführten Befunde und Dia gnosen nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel seien, weshalb

ein inva lidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht eindeutig er kennbar sei , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober

2008 (Urk. 8/19) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden ver sicherung. 3.3 3 . 3. 1

Anlässlich der Neuanmeldung vom 26. November 2019 (Urk. 8/34) holte die IV-Stelle abermals Arztberichte ein. 3 . 3.2

Im Bericht über die postoperative Kontrolle des lumbospondylogenen Schmerz syndroms bei schwerer Osteochondrose L4/5 vom 8. Januar 2020 (Urk. 8/39 S. 8 f.) hielt Dr. Z.___ fest, es liege ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit einer deutlich schmerzgeminderten Beschwerdeführerin vor. Diese berichte, dass es ihr zunehmend bessergehen würde und die Schmerzintensität aktuell bei wei tem nicht mehr so ausgeprägt sei wie vor der Operation. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben, Kraft entfaltung und Sensibilität seien symmetrisch, die Reflexe mittellebhaft auslös bar, die Nervendehnungstests negativ. Es bestehe kein Durchfederungsschmerz im Lumbalbereich. Er empfehle, die Pregabalin -Dosierung zu r eduzieren um her auszufinden, in wieweit die Schmerzen im Oberschenkel noch persistierend seien; diesfalls empfehle er eine neurologische Abklärung. Ansonsten seien der zeit keine weiteren therapeutischen Massnahmen indiziert. 3.3.3

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 14. Februar 2020 (Urk. 8/39 S. 7) aus, die Be schwerdeführerin sei bis zum 31. Oktober 2019 arbeitsunfähig gewesen. Eine Be schäftigung zu 100 % halte er für möglich, vorausgesetzt, es handle sich um Arbeiten, welche mit regelmässigen Positionswechseln und idealerweise regel mässigen Pausen einhergingen; zu vermeiden seien schwere körperliche Tätig keiten und solche in nasskalter Umgebung. 3.3. 4

Dr. Y.___

berichtete am 3. März 2020 (Urk. 8/41 S. 11 )

über folgende Dia gnosen: - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus, unter oralen Antidiabetika (OAD) - Hypothyreose - Chronische Lumboischialgie beidseits mit - chronischer Chondrose - schwerer Spondylarthrose - Spondylodese L4/5 Dr. Z.___ 2019 - Chronischer Husten unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose gastro ösophagealer Reflux, chronische Bronchitis, Computertomographie des Thorax’ vom 23. August 2018 unauffällig

Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an invalidi sie renden Rückenschmerzen bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom. Die Schmer ze n hätten sich infolge der Operation durch Dr. Z.___ im Jahr 2019 ge bessert. Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Ar beits unfähigkeit für berufliche Tätigkeiten jeglicher Art, auch im Haushalt sei sie stark eingeschränkt. Sie könne nicht länger als zehn Minuten stehen, bei jeglicher Belastung, welche länger dauere, müsse sie pausieren. Das Heben von Gewichten über fünf Kilogramm sei nicht möglich, bereits zwei Kilogramm seien schmerz haft. Aus diesem Grund sei die Prognose schlecht, zumal eine Chronifizierung der Schmerzen vor liege . 4 . 4 .1

Im Folgenden ist durch Gegenüberstellung der medizinischen Unterlagen zu prü fen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im entscheidrele vanten Referenzzeitraum seit der Verfügung vom 21 . Oktober 2008 (Urk. 8/ 19 ) verändert hat.

Aufgrund des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Befunde , mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.2). 4 .2

Den vorstehend unter E. 3. 2 aufgeführten Arztberichten stehen die unter E. 3.3 aufgeführten Arztberichte gegenüber.

Mit Blick auf die somatischen Beschwerden ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Hypertonie als auch die Hypothyreose bereits im Rahmen der Verfügung vom 21. Oktober 2008 berücksichtigt wurde n und beide Diagnosen von Dr. B.___

unter denjenigen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aufgeführt wurde n

(vgl. vorstehend E. 3.2.3 ).

Keine Erwähnung mehr in den Arztberichten Dr. Z.___ s und Dr. Y.___ s fanden zudem das (chronische) cervico-cephale und cervico -brachiale Syndrom , das Karpaltunnelsyndrom, die Adipositas sowie die Migräne (vgl. vorstehend E. 3.2.2-3.2.4 ) , weshalb diesbe züglich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist .

Neu hinzugekommen sind die Diagnosen eines Diabetes mellitus sowie eines Hustens unklarer Ätiologie (vgl. vorstehend E. 3. 3. 4 ) .

Allerdings kann dem Be richt Dr. Y.___ s nicht entnommen werden, ob und welche funktionellen Aus wirkungen diese Diagnosen für die Beschwerdeführerin haben sollten. Da eine bestimmte Gesundheitsschädigung jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, damit sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung begründen kann , und zudem erforderlich wäre, dass ein festgestellter Gesundheitsschaden weitere Heilbehandlungen erforderlich machen und/oder die versicherte Person in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2019 vom 5. Februar 2020 E. 5.2.2), lässt das blosse Nennen einer Diagnose ohne weitere Ausführungen und ohne Hinweis auf eine allfällige funktionelle Einschränkung nicht auf eine rentenrelevante Änderung des Ge sundheitszustandes schliessen.

Dass sich die von der Hausärztin nebst der Rückenproblematik genannten Diagnosen in bedeutsamer Weise auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden, ist denn auch mit Blick auf die von Dr. Y.___ beschriebenen Funktionseinschränkungen zu verneinen, machte die Ärztin hierfür doch ausschliesslich belastungsabhängige (Rücken) Schmerzen verantwortlich.

Ausgewiesen ist eine gesundheitliche Verschlechterung hingegen mit Blick auf die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin in dem Sinne, als das von Dr. Z.___

diagnostizierte (und von Dr. Y.___ in ihrem Bericht bestätigte) lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei schwerer Osteochondrose L4/5 (vgl. vorstehend E. 3.3.2 und E. 3.3. 4 ) operiert werden musste, was zu einer vorüber gehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte. 4.3

Die noch von Dr. A.___ und Dr. B.___ diagnostizierte d epressive Episode

res pektive m ittelgradige depressive Störung (vgl. vorstehend E. 3. 2.2 und E. 3. 2 .3 ) , welche indes weder von einem entsprechenden psychiatrisch-psycho therapeu tischen Facharzt diagnosti ziert noch unter Angabe der ICD-10- Kodi fizierung aufgeführt wurde, fand

demgegenüber weder in den Bericht von Dr. Y.___ noch von Dr. Z.___

Eingang , auch brachte die Beschwerdeführe rin selbst nicht vor, an einer solchen zu leiden , weshalb in psychische r

Hinsicht

nicht von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist . 4.4

Nach dem Gesagten ist von eine r Verschlechterung des somatischen, nicht aber des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Ver fü gung vom 21 . Oktober 20 0 8 (Urk. 8/19) auszugehen . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt , ob durch die Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustandes eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.

Während Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 3.3. 4 ), führte Dr. Z.___ wiederum aus , er halte eine vollständige Arbeitstätigkeit, unter Berücksichtigung des entsprechenden Belastungsprofils, für möglich (vgl. vor stehend E. 3.3. 3 ).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ als Facharzt der Neurochirurg i e ausdrücklich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasst er Tätigkeit aus ging und festhielt, dass sich bei der klinischen Untersuchung keine neurolo gi schen Auf fälligkeiten ergeben hätten und keine weiteren therapeutischen Mass nahmen in diziert seien (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Auch die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber Dr. Z.___ an, deutlich schmerzgemindert zu sein, zumal die Schmerz intensität bei weitem nicht mehr so ausgeprägt sei wie präoperativ (vgl. vor stehend E. 3.3.2). Schliesslich bestätigte Dr. Y.___ in ihrem Bericht selbst eine Besserung der Schmerzen infolge der Operation (vgl. vorstehend E. 3.3. 4 ). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollzie h bar , inwiefern bei der Be schwerdeführerin eine vollständige Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor liegen sollte , weshalb auf die von Dr. Z.___ attestierte vollständige Arbeits fähig keit unter Berücksichtigung des von ihm festgelegten Belastungsprofils abzu stellen ist. 5.2

Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit er übrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl

das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – angesichts ihrer fehlen den beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 8/34 S. 5) sowie ihrer seit 2012 ausge wiesenen Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urk. 8/40) und der dadurch bedingten Quali fikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf d i e selbe Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2).

Der Invalidi tätsgrad liegt dem n ach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. vorstehend E. 1. 2 ) beziehungsweise wäre selbst bei einem höchstmöglichen Lei densabzug von 25 % - für eine Gewährung in dieser Höhe sich aus den Akten indes keinerlei Anhaltspunkte ergeben - nicht rentenbegründend . 5.3

Daraus folgt, dass seit der als Vergleichsbasis herangezogenen Verfügung vom

21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) keine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist ( vgl. vorstehend E. 1. 4 ). 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, es sei ihr nicht möglich, eine Arbeit zu finden, bei welcher das von der IV-Stelle verlangte Belastungs profil berücksichtigt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2) , ist d arauf hinzu weisen, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkom men auf der Grund lage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG)

welcher von der Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor han dene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1). 6 .

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung

mit der angefochtenen Verfügung vom 24 . Juni 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 7 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 5 . September 2007 (Urk. 8/1) erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/6, 8/8, 8/10, 8/11, 8/12) und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) einen Leistungsanspruch der Ver sicherten. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Auf die von der Versicherten am 2

E. 5.1 Zu prüfen bleibt , ob durch die Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustandes eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.

Während Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 3.3. 4 ), führte Dr. Z.___ wiederum aus , er halte eine vollständige Arbeitstätigkeit, unter Berücksichtigung des entsprechenden Belastungsprofils, für möglich (vgl. vor stehend E. 3.3. 3 ).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ als Facharzt der Neurochirurg i e ausdrücklich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasst er Tätigkeit aus ging und festhielt, dass sich bei der klinischen Untersuchung keine neurolo gi schen Auf fälligkeiten ergeben hätten und keine weiteren therapeutischen Mass nahmen in diziert seien (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Auch die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber Dr. Z.___ an, deutlich schmerzgemindert zu sein, zumal die Schmerz intensität bei weitem nicht mehr so ausgeprägt sei wie präoperativ (vgl. vor stehend E. 3.3.2). Schliesslich bestätigte Dr. Y.___ in ihrem Bericht selbst eine Besserung der Schmerzen infolge der Operation (vgl. vorstehend E. 3.3. 4 ). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollzie h bar , inwiefern bei der Be schwerdeführerin eine vollständige Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor liegen sollte , weshalb auf die von Dr. Z.___ attestierte vollständige Arbeits fähig keit unter Berücksichtigung des von ihm festgelegten Belastungsprofils abzu stellen ist.

E. 5.2 Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit er übrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl

das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – angesichts ihrer fehlen den beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 8/34 S. 5) sowie ihrer seit 2012 ausge wiesenen Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urk. 8/40) und der dadurch bedingten Quali fikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf d i e selbe Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2).

Der Invalidi tätsgrad liegt dem n ach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. vorstehend E. 1. 2 ) beziehungsweise wäre selbst bei einem höchstmöglichen Lei densabzug von 25 % - für eine Gewährung in dieser Höhe sich aus den Akten indes keinerlei Anhaltspunkte ergeben - nicht rentenbegründend .

E. 5.3 Daraus folgt, dass seit der als Vergleichsbasis herangezogenen Verfügung vom

21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) keine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist ( vgl. vorstehend E. 1. 4 ).

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, es sei ihr nicht möglich, eine Arbeit zu finden, bei welcher das von der IV-Stelle verlangte Belastungs profil berücksichtigt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2) , ist d arauf hinzu weisen, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkom men auf der Grund lage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG)

welcher von der Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor han dene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1). 6 .

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung

mit der angefochtenen Verfügung vom 24 . Juni 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 7 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 (Urk. 8/19) auszugehen . 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00549

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

23. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1963 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf multiple medi zinische Beschwerden am 5 . September 2007 (Urk. 8/1) erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/6, 8/8, 8/10, 8/11, 8/12) und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) einen Leistungsanspruch der Ver sicherten. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Auf die von der Versicherten am 2 6 . Juli 2012 (Urk. 8/27) eingereichte Neuan meldung trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 nicht ein (Urk. 8/ 33 ) ;

auch diese Verfügung blieb unangefochten . 1.2

Unter Hinweis auf Schilddrüsenbeschwerden, Bluthochdruck, Diabetes, Band scheibenbeschwerden sowie Migräne und unter Beilage eines Schreibens ihrer Wohngemeinde (Urk. 8/35) me ldete sich die Versicherte am 2 . Dezember 2019 (Urk. 8/34) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an.

Die IV-Stelle tätigte abermals beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/39 , 8/41 , 8/45 ) und verneinte ,

wie mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 in Aussicht ge stellt (Urk. 8/47), mit Verfügung vom 24. Juni 2020 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/48]). 2.

Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 24. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der In validen versicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Okto ber 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwer defüh rerin mit Verfügung vom

9. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) m uss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva li ditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt aus nahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten be rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 64 E. 5.2 ;

130 V 71 E. 2.2 ). 1. 4

I st die Verwaltung auf eine Neuanmel dung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend ver min derter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heits zustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen , aus ärzt licher Sicht liege in einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit vor. Dem Belastungsprofil entsprechend seien schwere kör perliche Tätigkeiten sowie eine nasskalte Umgebung zu vermeiden und regel mässige Positionswechsel sowie Pausen einzulegen. In einer solchermassen ange passten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung bestehe. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei vielmehr das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, sie sei auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und habe ge prüft, ob die glaubhaft gemachte Veränderung tatsächlich ausgewiesen sei. Die behandelnden Ärzte hätten mit Ausnahme der Bandscheibenbeschwerden, deren postoperativer Verlauf positiv gewesen sei, keine erheblichen neuen Beschwerden diagnostiziert. Während Dr. med. Y.___ , FMH für

Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneine, attestiere Dr.

med. Z.___ , FMH für Neurochirurgie, eine vollständige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit, was angesichts der Aussage der Beschwerde führerin, ihre Schmerzen hätten sich bereits seit dem Jahr 2019 gebessert, als plausibel erscheine . Im Übrigen bestätige auch Dr. Y.___ diese Aussage; in wiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der von Dr. Y.___ beschriebenen Funktionseinschränkungen sowie des positiven Krankheitsverlaufes hingegen vollständig arbeitsunfähig sein soll t e, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin, die Verfügung sei auf zu heben, da sie weiterhin nicht arbeitsfähig sei.

E s sei ihr zudem nicht möglich, eine Arbeit zu finden, bei welcher das von der IV-Stelle verlangte Belastungs profil berücksichtigt werden könne (Urk. 1). 3. 3.1

Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüber stellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).

Mit Verfügung vom 21. Oktober 200 8 (Urk. 8/19) verneinte die IV-Stelle, nach materieller Prüfung des Sachverhaltes (vgl. Urk. 8/6, 8/8, 8/10, 8/11, 8/12) , den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3.2 3.2.1

Die Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) basierte im Wesentlichen auf den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten. 3 .2.2

Dr. med. A.___ , FMH für Allgemeine Medizin,

hielt

in seinem Bericht vom 20 . September 200 7 (Urk. 8/6 S. 20 f.) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - C ervico-cephales und cervico -brachiales Syndrom beidseits bei/ mit - Verdacht auf Mehretagenkompressionssyndrom - mässig ausgeprägte m beidseitige m Karpaltunnelsyndrom - Verdacht auf ein leichtes Thoracic -outlet-Syndrom beidseits - Status nach Spaltung des Karpalkanals rechts am 25. August 2004 - depressiven Episoden

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ die folgende auf: - Status nach abdominaler Hysterektomie mit Adnexektomie links und Zysten exstirpation rechts

Dr. A.___

erklärte , da die Patientin nicht mehr bei ihm in Behandlung stehe, könne er zur Prognose und zur Arbeitsfähigkeit keine

Aussage

machen. 3. 2.3

Dr. med. B.___ , FMH für Allgemeinmedizin, führte im B ericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 8/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf: - Chronisches cervico -brachiales Syndrom rechts betont bei/mit - Osteochondrosen - Chronische lumbospondylogene Schmerzen beidseits - Mittelgradige depressive Störung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen fest: - Arterielle Hypertonie - Hypothyreose bei Status nach Hypoparathyreodismus , Strumektomie - Adipositas

Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit seit mindestens 2005 in allen Bereichen. 3. 2.4

PD Dr. med. C.___, Universitätsspital D.___ , nann te im Bericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/12) als Diagno sen : - Chronisches c ervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dys ba lance - Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Verdacht auf aktivierte Osteo chondrose L1/2 - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits (rechts, Status nach Opera tion?) - Migräne

PD Dr. C.___ führte aus, da die Beschwerdeführerin bei ihm nicht weiter in Be handlung stehe, habe er keine Untersuchung hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit durchgeführt . 3. 2.5

Im Anschluss an die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Juli 2008 (Urk. 8/13 S. 3 f.), wonach die angeführten Befunde und Dia gnosen nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel seien, weshalb

ein inva lidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht eindeutig er kennbar sei , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober

2008 (Urk. 8/19) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden ver sicherung. 3.3 3 . 3. 1

Anlässlich der Neuanmeldung vom 26. November 2019 (Urk. 8/34) holte die IV-Stelle abermals Arztberichte ein. 3 . 3.2

Im Bericht über die postoperative Kontrolle des lumbospondylogenen Schmerz syndroms bei schwerer Osteochondrose L4/5 vom 8. Januar 2020 (Urk. 8/39 S. 8 f.) hielt Dr. Z.___ fest, es liege ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit einer deutlich schmerzgeminderten Beschwerdeführerin vor. Diese berichte, dass es ihr zunehmend bessergehen würde und die Schmerzintensität aktuell bei wei tem nicht mehr so ausgeprägt sei wie vor der Operation. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben, Kraft entfaltung und Sensibilität seien symmetrisch, die Reflexe mittellebhaft auslös bar, die Nervendehnungstests negativ. Es bestehe kein Durchfederungsschmerz im Lumbalbereich. Er empfehle, die Pregabalin -Dosierung zu r eduzieren um her auszufinden, in wieweit die Schmerzen im Oberschenkel noch persistierend seien; diesfalls empfehle er eine neurologische Abklärung. Ansonsten seien der zeit keine weiteren therapeutischen Massnahmen indiziert. 3.3.3

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 14. Februar 2020 (Urk. 8/39 S. 7) aus, die Be schwerdeführerin sei bis zum 31. Oktober 2019 arbeitsunfähig gewesen. Eine Be schäftigung zu 100 % halte er für möglich, vorausgesetzt, es handle sich um Arbeiten, welche mit regelmässigen Positionswechseln und idealerweise regel mässigen Pausen einhergingen; zu vermeiden seien schwere körperliche Tätig keiten und solche in nasskalter Umgebung. 3.3. 4

Dr. Y.___

berichtete am 3. März 2020 (Urk. 8/41 S. 11 )

über folgende Dia gnosen: - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus, unter oralen Antidiabetika (OAD) - Hypothyreose - Chronische Lumboischialgie beidseits mit - chronischer Chondrose - schwerer Spondylarthrose - Spondylodese L4/5 Dr. Z.___ 2019 - Chronischer Husten unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose gastro ösophagealer Reflux, chronische Bronchitis, Computertomographie des Thorax’ vom 23. August 2018 unauffällig

Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an invalidi sie renden Rückenschmerzen bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom. Die Schmer ze n hätten sich infolge der Operation durch Dr. Z.___ im Jahr 2019 ge bessert. Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Ar beits unfähigkeit für berufliche Tätigkeiten jeglicher Art, auch im Haushalt sei sie stark eingeschränkt. Sie könne nicht länger als zehn Minuten stehen, bei jeglicher Belastung, welche länger dauere, müsse sie pausieren. Das Heben von Gewichten über fünf Kilogramm sei nicht möglich, bereits zwei Kilogramm seien schmerz haft. Aus diesem Grund sei die Prognose schlecht, zumal eine Chronifizierung der Schmerzen vor liege . 4 . 4 .1

Im Folgenden ist durch Gegenüberstellung der medizinischen Unterlagen zu prü fen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im entscheidrele vanten Referenzzeitraum seit der Verfügung vom 21 . Oktober 2008 (Urk. 8/ 19 ) verändert hat.

Aufgrund des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Befunde , mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.2). 4 .2

Den vorstehend unter E. 3. 2 aufgeführten Arztberichten stehen die unter E. 3.3 aufgeführten Arztberichte gegenüber.

Mit Blick auf die somatischen Beschwerden ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Hypertonie als auch die Hypothyreose bereits im Rahmen der Verfügung vom 21. Oktober 2008 berücksichtigt wurde n und beide Diagnosen von Dr. B.___

unter denjenigen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aufgeführt wurde n

(vgl. vorstehend E. 3.2.3 ).

Keine Erwähnung mehr in den Arztberichten Dr. Z.___ s und Dr. Y.___ s fanden zudem das (chronische) cervico-cephale und cervico -brachiale Syndrom , das Karpaltunnelsyndrom, die Adipositas sowie die Migräne (vgl. vorstehend E. 3.2.2-3.2.4 ) , weshalb diesbe züglich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist .

Neu hinzugekommen sind die Diagnosen eines Diabetes mellitus sowie eines Hustens unklarer Ätiologie (vgl. vorstehend E. 3. 3. 4 ) .

Allerdings kann dem Be richt Dr. Y.___ s nicht entnommen werden, ob und welche funktionellen Aus wirkungen diese Diagnosen für die Beschwerdeführerin haben sollten. Da eine bestimmte Gesundheitsschädigung jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, damit sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung begründen kann , und zudem erforderlich wäre, dass ein festgestellter Gesundheitsschaden weitere Heilbehandlungen erforderlich machen und/oder die versicherte Person in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2019 vom 5. Februar 2020 E. 5.2.2), lässt das blosse Nennen einer Diagnose ohne weitere Ausführungen und ohne Hinweis auf eine allfällige funktionelle Einschränkung nicht auf eine rentenrelevante Änderung des Ge sundheitszustandes schliessen.

Dass sich die von der Hausärztin nebst der Rückenproblematik genannten Diagnosen in bedeutsamer Weise auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden, ist denn auch mit Blick auf die von Dr. Y.___ beschriebenen Funktionseinschränkungen zu verneinen, machte die Ärztin hierfür doch ausschliesslich belastungsabhängige (Rücken) Schmerzen verantwortlich.

Ausgewiesen ist eine gesundheitliche Verschlechterung hingegen mit Blick auf die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin in dem Sinne, als das von Dr. Z.___

diagnostizierte (und von Dr. Y.___ in ihrem Bericht bestätigte) lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei schwerer Osteochondrose L4/5 (vgl. vorstehend E. 3.3.2 und E. 3.3. 4 ) operiert werden musste, was zu einer vorüber gehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte. 4.3

Die noch von Dr. A.___ und Dr. B.___ diagnostizierte d epressive Episode

res pektive m ittelgradige depressive Störung (vgl. vorstehend E. 3. 2.2 und E. 3. 2 .3 ) , welche indes weder von einem entsprechenden psychiatrisch-psycho therapeu tischen Facharzt diagnosti ziert noch unter Angabe der ICD-10- Kodi fizierung aufgeführt wurde, fand

demgegenüber weder in den Bericht von Dr. Y.___ noch von Dr. Z.___

Eingang , auch brachte die Beschwerdeführe rin selbst nicht vor, an einer solchen zu leiden , weshalb in psychische r

Hinsicht

nicht von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist . 4.4

Nach dem Gesagten ist von eine r Verschlechterung des somatischen, nicht aber des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Ver fü gung vom 21 . Oktober 20 0 8 (Urk. 8/19) auszugehen . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt , ob durch die Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustandes eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.

Während Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 3.3. 4 ), führte Dr. Z.___ wiederum aus , er halte eine vollständige Arbeitstätigkeit, unter Berücksichtigung des entsprechenden Belastungsprofils, für möglich (vgl. vor stehend E. 3.3. 3 ).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ als Facharzt der Neurochirurg i e ausdrücklich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasst er Tätigkeit aus ging und festhielt, dass sich bei der klinischen Untersuchung keine neurolo gi schen Auf fälligkeiten ergeben hätten und keine weiteren therapeutischen Mass nahmen in diziert seien (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Auch die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber Dr. Z.___ an, deutlich schmerzgemindert zu sein, zumal die Schmerz intensität bei weitem nicht mehr so ausgeprägt sei wie präoperativ (vgl. vor stehend E. 3.3.2). Schliesslich bestätigte Dr. Y.___ in ihrem Bericht selbst eine Besserung der Schmerzen infolge der Operation (vgl. vorstehend E. 3.3. 4 ). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollzie h bar , inwiefern bei der Be schwerdeführerin eine vollständige Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor liegen sollte , weshalb auf die von Dr. Z.___ attestierte vollständige Arbeits fähig keit unter Berücksichtigung des von ihm festgelegten Belastungsprofils abzu stellen ist. 5.2

Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit er übrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl

das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – angesichts ihrer fehlen den beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 8/34 S. 5) sowie ihrer seit 2012 ausge wiesenen Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urk. 8/40) und der dadurch bedingten Quali fikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf d i e selbe Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2).

Der Invalidi tätsgrad liegt dem n ach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. vorstehend E. 1. 2 ) beziehungsweise wäre selbst bei einem höchstmöglichen Lei densabzug von 25 % - für eine Gewährung in dieser Höhe sich aus den Akten indes keinerlei Anhaltspunkte ergeben - nicht rentenbegründend . 5.3

Daraus folgt, dass seit der als Vergleichsbasis herangezogenen Verfügung vom

21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) keine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist ( vgl. vorstehend E. 1. 4 ). 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, es sei ihr nicht möglich, eine Arbeit zu finden, bei welcher das von der IV-Stelle verlangte Belastungs profil berücksichtigt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2) , ist d arauf hinzu weisen, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkom men auf der Grund lage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG)

welcher von der Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor han dene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1). 6 .

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung

mit der angefochtenen Verfügung vom 24 . Juni 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 7 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme