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IV.2020.00344

Auf Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischem Gutachten kann nach Indikatorenprüfung teilweise nicht abgestellt werden; Zusprechung einer rückwirkend befristeten Rente

Zürich SozVersG · 2020-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1960 geborene X.___ ist gelernte Tiefbauzeichnerin (Urk. 7/2, Urk. 7/3/4 ). Ab dem 1. Oktober 1998 arbeitete sie zu 70 % als Kreditoren buch halterin bei der Y.___ AG (Urk. 7/3/4 ), nachdem sie zuvor eine Umschulung zur Buchhalterin absolviert hatte (Urk. 1 S.

4 , Urk. 7/86 /12 ). Am 8. März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout und ihre Krankschreibung ab dem 1 0. November 2014 bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /3 /3, Urk. 7/3/5 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche (Urk. 7 /8 - 9 , Urk. 7/14 ) und medizinische (Urk. 7 /13, Urk. 7 /22) Abklärungen und holte die Akten des Kran kentaggeldversicherers ein (Urk. 7 /11 , Urk. 7 /24). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 7/ 27 , Urk. 7/31, Urk. 7/34; vgl. auch Urk. 7/25)

verneinte s ie mit Verfügung vom 1 7. November 2015 eine n Anspruch auf Invalidenver sicherungsleistungen , da keine Gesundheitsschäden vorlägen, welche die Arbeits fähigkeit dauerhaft einschränkten

( Urk. 7/35 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/42/3-10) wurde mit dem Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00007 vom 1 0. November 2016 gutge heissen mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente ha b e ( Urk. 7/51 ). Diesen Entscheid focht die IV-Stelle am 1 5. Dezember 2016 beim Bundesgericht an ( Urk. 7/55). Dieses hiess die Beschwerde mit dem Urteil 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/63/10-11). 1.2

Die IV-Stelle holte daraufhin zunächst Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/71-72) und danach das psychiatrische Gutachten des Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. November 2018 ein ( Urk. 7/86). Danach nahm sie eine Ressourcenprüfung aus Rechtsan wendersicht vor ( Urk. 7/93/6-8). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

( Urk. 7/ 92-98) verneinte sie mit Verfügung vom 2 1. April 2020 erneut eine n Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi , mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr spätestens ab dem 1. November 2015 eine – eventuell abgestufte – angemessene IV-Rente auszurichten ; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung d er Beschwerde ( Urk. 6).

Eine Kopie der Beschwerde antwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8).

Die Beiladung der AXA Winterthur Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2020 ( Urk. 9)

wurde vom Gericht am 1 7. November 2020

wiedererwägungsweise rückgängig gemacht ( Urk. 12) , nachdem der Rechts dienst Vorsorge der AXA mit Eingabe vom 1 1. November 2020 erklärt hatte, die Bezeichnung AXA Winterthur Berufliche Vorsorge entspreche keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung und die eigentlich beizuladende Columna Sammelstiftung Client Invest , Winterthur, erkläre den Teilnahmeverzicht am Beschwerdever fahren ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinwei sen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Nach der Recht sprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. B ei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente wendet d as Bundesgericht in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV analog an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die erneute Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, der beauftragte psychiatrische Gutachter habe zwar ein psychisches Leiden festgestellt und eine Einschränkung der Arbeits fähig keit attestiert. Die Prüfung der Standardindikatoren gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung habe jedoch ergeben, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht übernommen werden könne. Das psychische Leiden sei leichtgradig ; die gestellten Diagnosen seien aus rechtlicher Sicht keine Erkrankungen, welche zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führten. Die Beschwerdeführerin nehme sodann seit zwei Jahren nicht mehr an stationären oder teilstationären Behandlungen teil und habe die psychopharmakologische Therapie selbst abgesetzt. Die aktuelle Therapie mittels körperorientierter Psychotherapie sei weniger auf die Behebung von psychischen Einschränkungen ausgerichtet als auf Selbstfindung. Besser geeignet wäre eine erneute medikamentöse Therapie oder eine Kombinationstherapie. Insgesamt lasse dies nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen. Weiter bestünden psy chosoziale Belastungsfaktoren wie etwa eine Entfremdung vom Arbeitsmarkt und eine innere Umorientierung, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit er schwer t en. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung habe die IV-Stelle kein stimmiges Gesamtbild erkennen können, welches auf ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leide n hindeute. Somit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, trotz ihrer Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gesuch um Gewährung von IV-Leistungen müsse deshalb abgewiesen werden ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe spätestens ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine – allenfalls abgestufte – Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2).

Die von der IV-Stelle getroffene Annahme, mit der von Dr. Z.___ diagnostizierten Dysthymia und der Persönlichkeitsakzentuierung lägen lediglich leichte Gesundheitsschädigung en vor, sei unzutreffend . Dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, ab Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit anerkannt hätten, spreche dafür, dass die Diagnose Dysthymia klar falsch sei und eine mindestens mittel gradige de pressive Störung beziehungsweis e ein mittelschweres psychisches Leiden vorliege ( Urk. 1 S. 14 und 18 ) . Diese Störung sei ferner therapieresistent, habe sie doch in den letzten fünf Jahren sämtliche Therapieoptionen

- einschliesslich zwei er mehr monatige r stationäre r Therapien und eines mehrmonatigen teils t ationären Klinik aufenthalts

– wahrgenommen ( Urk. 1 S. 14 f.) . Die Ressour cen seien massiv eingeschränkt; es sei ihr während Jahren nicht gelungen, an ihr früheres Leben anzuknüpfen, es habe eine «Flucht in die Krankheit» stattgefunden ( Urk. 1 S. 14 und 20). Psychosoziale Faktoren lägen nicht vor. Die Entfremdung vom Arbeits markt sei eine Folge des Stellenverlusts wegen der schweren seelischen Erkrankung ( Urk. 1 S. 14). Ferner sei unzutreffend, dass die aktuelle körper orientierte Psychotherapie mehr auf die Selbstverwirklichung ausgerichtet

sei;

h ierbei handle es sich um eine eidgenössisch anerkannte Therapieform mit nach gewiesener Wirksamkeit ( Urk. 1 S. 14-16). Aus diesen Gründen genügten sowohl das Gutachten des Dr. Z.___ wie auch die Ressourcenprüfung der IV-Stelle den Anforderungen nicht .

In ihren Stellungnahme n

vom 1 0. Juli 2019 und 1 1. Mai 2020 hätten

Dr. B.___

und die behandelnde Psychologin Dr. C.___

dargelegt, dass in den letzten fünf Jahren klare depressive Episoden mittelschweren bis schweren Ausmasses vorgelegen hätten . G l eichzeitig hätten sie der gutachter lichen Einschätzung einer aktuell 50%igen Arbeitsfähigkeit zugestimmt ( Urk. 1 S.

15 und 17). Damit liege klar eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkr ankung vor. Demnach habe sie nach Ablauf des Wartejahrs ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Da Dr. Z.___ ab Dezember 2016 eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, bestehe auch ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch ( Urk. 1 S. 18-21). Eventuell sei aufgrund der Mängel des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ ein neutrales psychia tri sches Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 21 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1

Im Austrittsbericht der K linik D.___ vom

10. April 2015 , wo die Be schwerdeführerin vom 15. Januar bis zum 28. März 2015 hospitalisiert war, wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.1) und eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0; Burn-out-Syndrom) gestellt (Urk. 7 /13/6). Die Ärzte hielten fest, z u Beginn der Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin in einem äusserst instabilen Zu stand befunden. Bis zum Austritt habe sie sich psychisch und physisch stabili sieren können. Der Leidensdruck habe sich deutlich reduziert, s ie habe ihre Ängste abbauen können (Urk. 7 /13/8). Am 28. März 2015 sei sie in deutlich gebessertem Zustand entlassen worden (Urk. 7 /13/9). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Januar 2015 und bis auf Weiteres 100%ig arbeitsunfähig ( Urk. 7/ 13/ 2 ).

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte die Beschwerdeführerin anschliessend ambulant im wöchentlichen Rhythmus mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Elementen sowie antide pres siver Medikation ( Urk. 7/22 /2 , Urk. 7/24/2, Urk. 7/ 24/21 , Urk. 7/68/8 ) . In ihrem Bericht vom 6. August 2015 wiederholte

sie die in der Kl inik D.___ gestellten Diagnosen und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit . Die Prognose sei längerfristig grundsätzlich gut, die Arbeits fähig keit könne trainiert und al lmählich gesteigert werden ( Urk. 7/22 ). 3.2

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, begutachtet ( Urk. 7/68/4) . Gemäss Angaben in der Expertise vom 2 9. Dezember 2015 erhob Dr. F.___

eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, formale Denkstörungen mit eingeschränkter geistiger Flexibilität, eine allgemeine Ängstlichkeit, Deprimiertheit, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Antriebsstörungen und eine verlangsamte Psychomotorik. Dieser Befund sei mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik und mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigungen d er Flexibilität, D u r chhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit sowie Anwendung fachlicher Kompetenzen vereinbar ( Urk. 7/68/8-9). Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Erkrankung während 17 Jahren zu 70 % als Kreditorenbuchhalterin gearbeitet. Seiner Einschätzung nach sei es infolge einer während drei Jahren bestehenden beruflichen Überlastung zu einer Störung der Stressmodulationsfähigkeit (fehlende Erholung bei Schlafstörungen) mit an schliessendem Ausbruch einer generalisierten Angststörung gekommen. Dies habe die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zunehmend einge schränkt, bei stressbedingter Schwächung des Immunsystems zu häufigen Erkältungen und im November 2014 zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie einer deutlichen psychophysischen Erschöpfung geführt. Deshalb sei ihr ab 1 0. November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne aufgrund der aktuell erhobenen psychopathologischen Befunde bestätigt werden. Trotz der in der Folge absolut fachgerecht unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführten therapeutischen Massnahmen ( Urk. 7/68/10, Urk. 7/68/12) habe sich der psychische Zustand nur intermittierend gebessert, wobei die Krebser krankung der Tochter im Sommer 2015 zu einer massiven Verschlechterung geführt habe. Den anamnestischen Angaben sei eine Ve r besserung der psy chischen und körperlichen V erfas sung seit Mitte November 2015 zu entnehmen. A ls weitere therapeutische Mass nahme sei nun eine stationäre psychosomatische Rehabilitation von vier bis sechs Wochen zu empfehlen . Danach sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/68/10). Anschliessend könne mit einer monatlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 25 % bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in d er angestammten Tätigkeit

gerechnet werden ( Urk. 7/68/11 ).

Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 1 2. Februar 2016 absolvierte die Beschwerde führerin v om 1 1. Januar bis 1 3. Februar 2016 in der Klinik G.___

eine psychoso matische Rehabilitation ( Urk. 7/68/13). Laut dem Austrittsbericht vom 10. März 2016 hatte sie beim Eintritt im Beck Depressionsinventar (BDI II) , einem Selbst beurteilungsinstrument, eine Punktzahl von 28 erreicht, was auf eine mittel gra dige Ausprägung der depressi ven Symptomatik hinwies. Beim Austritt erreichte si e nur noch die Punktzahl von 14, was

auf eine rückläufige Tendenz der de pres siven Symptomatik hinwies ( Urk. 7/68/22) . Die Ärzte der Klinik G.___ legten dar, im Verlauf habe eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen und physi schen Zustan dsbildes erzielt werden können mit Teilremission der Konzentra ti ons stö rung, Aufhellung der Stim mung, Rückgang der inneren Unruhe, Verbes se ru ng des Antriebs sowie vermehrter

Pflege von sozialen Kontakten . Die vorbe stehende antidepressive Medikation mit Trittico sei mit gutem Effekt auf den Schlaf beibehalten worden. Eine Wiedereinführung des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt abgesetzten Cipralex, respektive die Einnahme eines anderen Antide pressivums zur Kombination, sei von der Beschwerdeführerin aktuell nicht ge wünscht worden ( Urk. 7/68/14). Aus Rekon valeszenzgründen

sei die Beschwerde führerin noch bis Ende Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig . D ie ambulante Psychotherapie sollte weitergeführt werden, für die weitere Stabilisierung sei der Besuch einer Tagesklinik zu empfehlen (Urk. 7/68/14).

Auf Zuweisung der Klinik G.___ ( Urk. 7/68/25) wurde die Beschwerdeführerin in der Folge vom 4. April bis 3 0. November 2016 in der Tagesklinik der p sychia trischen Kl inik H.___

teilstationär behandelt. Die Therapie erfolgte während vier halben Tagen pro Woche multimodal

unter anderem mit Körper psychotherapie, aber ohne Abgabe von M edikamenten

( Urk. 7/68/30 , Urk. 7/68/33-34 ) . Dem Austrittsbericht vom 9. Dezember 2016 ist in diagnos tischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zu entnehmen ( Urk. 7/68/30).

D ie Ä rzte hielten fest , im Verlauf der Behandlung habe sich das Zustandsbild leicht stabilisiert. Fortschritte hätten vor allem hinsichtlich des Denk- und Konzentrationsvermögens, der Aktivität und des Antriebes erzielt werden können. Auch die initial bestehende depressive Stimmung, die Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie die Schlafstörungen hätten sich leicht regredien t gezeigt ( Urk. 7/68/33).

Die Ärzte bescheinigten der Be schwerdeführerin

in Zeugnis sen vom 2 0. Oktober 2016 und 8. November 2016 ab dem 9. November 2016 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich in der Buchhaltung oder in einer anderen einfachen Tätigkeit ( Urk. 7/68/ 28- 29).

Am 3 0. November 2016 beendete die Beschwerdeführerin die Behandlung bei Dr. E.___ . Am 1. Januar 2017 begann sie , betreut durch die Psychologin C.___ ,

eine körperorientierte Psychotherapie in knapp wöchentlichem Rhythmus

( Urk. 7/68/1 , Urk. 7/71/2, Urk. 7/71/6-7, Urk. 7/72/3 -5 ; vgl. auch Urk.7/86/13 ).

Im Verlaufsbericht vom 1 5. Mai 2018 diagnostizierten die Psychologin C.___ sowie die Psychiaterin Dr. B.___ , welche die Beschwerdeführerin gemeinsam im Ambulatorium I.___ behandelt en, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episo de (ICD-10: F33.2) mit Erschöpf ungssyndrom (ICD-10: Z73.0). Sie hielten fest, aufgrund des bisherigen Verlaufes, der langen Dauer und der kaum erkennbaren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sähen sie keine Integrationsmöglichkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt. Es müsse von einer lang fristigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ohne ausreichendes Besserungspoten tial ausgegangen werden ( Urk. 7/72/3-6, Urk. 7/72/9). 3.3

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 4.5.2 und 5.1-2 des Rückweisungsurteils 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 fest, aufgrund der Aktenlage könne nicht auf eine rentenbegründende Invalidität geschlossen werden. Weder der Gutachter Dr. F.___ noch die Ärzte der Klinik G.___ hätten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum sie trotz der von ihnen klinisch festgestellten Verbesserung der diagnostizierten Leiden weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeitsbereichen attestiert hätten. Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Ärzte – bei einem seit November 2015 gebesserten Zustand und im Rahmen der Selbstbeurteilung nach BDI leichter Symptomatik – selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt kein funk tionelles Leistungsvermögen mehr angenommen hätten. Die Sache sei daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychia t risches Gutachten mit beson derem Augenmerk auf Therapieerfolg oder – resistenz einhole. Dabei sei es Auf gabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapier barkeit im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gestützt darauf habe die IV-Stelle in Be rücksichtigung des medizinischen Verlaufs neu zu entscheiden ( Urk. 7/63/10). 3.4

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 2. N ovember 2018 basiert auf de r Exploration der Beschwerdeführerin am 1 1. Oktober 2018 sowie den Akten der IV-Stelle ( Urk. 7/86/2).

Laut Dr. Z.___ bezeichnete sich die Beschwerdeführerin ihm gegenüber als eine zwanghaft-perfektionistische Person

( Urk. 7/86/14-15). Ihr Vater sei besonders der Mutte r gegenüber gewalttätig gewesen, habe sie als ein «Störobjekt» in der Familie betrachtet und mit 20 Jahren des Hauses verwiesen ( Urk. 7/86/10-11). S ie kenne depressive Symptome seit ihrer Jugendzeit ; d iese habe sie mit Hilfe ihrer zwanghaft-perfektionistischen Seite in Schach halten können ( Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/17) . Verstärkt seien die Stimmungsschwan kung en mit Beginn des Klimakteriums 2010 aufgetreten. 2012 seien vegetative Symp tome wie Schwindel und Übelkeit sowie Rückenschmerzen und Panikattacken hinzuge kommen . Etwa in dieser Zeit habe die Firma, für die sie während 16

Jahren mit grossem Engagement als Buchhalterin tätig gewesen sei, massiv expandiert. Ihre Aufgaben hätten zugenommen, ohne dass das Personal auf ge stockt worden sei , und das Betriebsklima habe sich verschlechtert ( Urk. 7/86/16). Der Auszug ihrer zwei erwachsenen Kinder 2013 habe eine weitere Belastung dargestellt und eine grosse Leere hinterlassen. In der Folge habe sie sich umso mehr in die Arbeit gestürzt. Im Sommer 2014 sei es zu einem Bandscheibenvorfall gekommen, den sie rück blickend als Signal des «Zusammenbruchs» deute ( Urk. 7/86/15-16). Die

von den behandelnden Ärzte n in der Folge diagnostizierte

mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und einem Erschöp fungssyndrom sei

auf ihre Überforderung und eine schwere Kränkung am Arbeitsplatz zurückgeführt worden : Die Firma sei für sie wie eine zweite Familie gewesen , in der sie sich wichtig und geschätzt gefühlt habe . Nachdem sie ihren Chef über ihr Burn-out-Syndrom informiert habe, habe er sie auf den finanziellen Charakter ihrer Beziehung hingewiesen und ihr gekündigt. Dies habe sie furchtbar enttäuscht ( Urk. 7/86/8-9, Urk. 7/86/12 , Urk. 7/86/18 ). Im Jahr 2015 sei ihre Tochter an Darmkrebs erkrankt, was sie ebenfalls sehr bedrückt habe. Seit einer Operation sei die Tochter nun aber tumorfrei ( Urk. 7/86/11, Urk. 7/86/17). Nach Angaben der Beschwerdeführerin

habe sich trotz der verschiedenen ambulanten und stationären Behandlungsversuche in den letzten Jahren an der Symptomatik mit Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Deprimiertheit und Schlafstö rungen wenig geändert ( Urk. 7/86/16) . Die verordneten Psychopharmaka habe sie deshalb abgesetzt und nehme nur noch Baldrian oder sonstige pflanzliche Mittel ( Urk. 7/86/9, Urk. 7/86/16) . Lobend habe sie hervorgehoben, dass sie im statio nären Rahmen ihre kreativen und handwerklichen Interessen wiederentdeckt habe. Sie beschäftige sich seither regelmässig mit Töpfern und könne sich eine berufliche Tätigkeit im gestalterischen Bereich mit einem stark eingeschränkten Beschäftigungsgrad von 20 % vorstellen. Zudem empfinde sie die körperorien tierte psychotherapeutische Behandlung als hilfreich. Stationäre und teilstatio näre Behandlungen fänden seit zwei Jahren nicht mehr statt ( Urk. 7/86/16- 17). Diese Umstände wie auch der Wegfall der damaligen Belastungen in Beruf und Familie sprächen für eine Besserung des depressiven Zustands ( Urk. 7/86/17).

Das Gefühl der Erschöpfung sei wahrscheinlich weniger eine Folge konkreter Überarbeitung als eine solche des Verlusts ihrer bisher vertrauten Bezie hungs formen: So, wie ihre Kinder selbständig geworden seien und das Elternhaus ver lassen hätten, sei die Firma gewachsen und habe ihr das frühere Gefühl der Geborgenheit verweigert ( Urk. 7/86/18 ). Im Fall einer positiv verlaufenen Be hand lung wäre eine zumindest teilweise innere Distanzierung von diesen krän kenden Trennungserfahrungen zu erwarten gewesen. Dazu sei es offenbar nur ansatzweise gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in einer narzisstischen Gegenwelt eingerichtet, ohne Absicht, zu einer regelässigen Berufstätigkeit zu rückzukehren, ohne wesentliche soziale Kontakte und verbunden mit projektiven Schuldzuweisungen. Es sei zweifelhaft, ob die von ihr favorisierte Körperthe rapie diesen Tendenzen entgegen wirken könne; diese Therapieform sei von ihrer Kon zeption her eher regressionsfördernd und weniger auf eine Auseinandersetzung mit Grenzen, Verzicht und Konfliktbewältigung gerichtet als auf eine narzisstisch geprägte Selbstfindung und gegen die Anpassung an die Forderungen des Alltags ( Urk. 7/86/18 , Urk. 7/86/22 ) .

Laut Dr. Z.___

wies die Beschwerdeführerin anläss lich seiner Untersuchung auf Schlafstörungen (sie schlafe erst morgens ein), vegetative Beschwerden und Panikattacken hin, welche schon als Folge der Einladung zur Begutachtung aufgetreten seien. Die geklagte Müdigkeit habe sich im Gespräch aber nicht gezeigt; während der zweistündigen Exploration sei s ie wach und aufmerks am geblieben ( Urk. 7/86/14-15). Das subjektive Gefühl der Erschöpfung, Müdigkeit und Traurigkeit habe in deutlicher Diskrepanz zu dem intakten psychomotorischen Antrieb und den gut erhaltenen intellektuellen und kognitiven Funktionen gestanden. Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei nicht nur depressiv, sondern auch gekränkt-vorwurfsvoll gewesen. Aktuell seien die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung nach ICD-10: F32-33 nicht erfüllt. Vielmehr sei eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) zu diagnostizieren ( Urk. 7/86/18-19). Hierbei handle es sich gemäss ICD-10 um eine chronische depressiv e Verstimmung, wobei die Betroffenen in der Regel fähig seien, mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Die Symp tome würden häufig schon in der Adoleszenz beginnen und dauerten manchmal lebenslang . Im Rahmen der genannten Belastungen sei diese Störung 2014 in eine regelrechte , offenbar schwere Depression übergegangen, es habe dann eine so genannte «double depression » vorgelegen. Diese habe nach Auffassung der Mehr heit der Behandler das Ausmass einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung gehabt. Die soziophobischen Ängste der Beschwerdeführerin rechtfertig ten seiner Ansicht nach nicht die Diagnose einer zusätzlichen Angststörung; sie liessen sich mit ihrer Depression und der ebenfalls zu diagnostizierenden akzen tuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) vereinbaren. Die Depression sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inzwi schen weitgehend abgeheilt, so dass wieder die Dysthymia vorherrsche. Die vom Ambulatorium I.___ am 1 5. Mai 2018 gestellte Diagnose einer chronischen schweren Depression sei nicht nachvollziehbar und werde im entsprechenden Bericht auch nicht kritisch diskutiert ( Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/18-19 , Urk.

7/86/24 ) .

Eine hohe Motivation zur Arbeitsaufnahme sei schon aus äusseren Gründen kaum zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe bei einer eher geringen Umstel lungsfähigkeit und Trennungsängsten eine langjährige Arbeit verloren, welche ihren Bedürfnissen offenbar optimal angepasst gewesen sei. Nach vierjähriger Arbeitsunfähigkeit sei sie, nunmehr 58 Jahre alt, deutlich vom Arbeitsmarkt entfremdet. Ihr Ehemann habe sich inzwischen vorzeitig pensionieren lassen, und die Eheleute seien offenbar dabei, ihr e Bedürfnisse so weit einzuschränken, dass sie auch mit reduzierten Einkünften ihren gemeinsamen Lebensabend gestalten könnten . Auch ihre Interessen hätten sich in eine andere Richtung verlagert, nachdem sie ihre kreativen Fähigkeit en wieder entdeckt habe. Diese Beweggründe stellten keinen psychischen Krankheitszustand dar, erklärten allerdings eine gewisse Tendenz der Beschwerdeführerin, auf ihrer Symptomatik zu beharren be ziehungsweise diese zu verdeutlichen. Darauf deute beispielsweise die Anwen dung der ICF-Kriterien zur Quantifizierung von Fähigkeitsstörungen im Kontext psychischer Störungen (vgl. auch Urk. 7/86 / 1

9) hin: Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin müsste davon ausgegangen werden, dass unverändert wie bereits im Gutachten von Dr. F.___ im Jahr 2015 festgestellt ( Urk. 7/68/9) mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen der Flexibilität, Durchhalte fähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Anwendung fachlicher Kompetenzen bestünden. Allerdings handle es sich bei diesen Einschränkungen jeweils um komplexe Konstrukte aus tatsächlichen Defiziten , Ängsten, geringer Motivation und mangelnden konkreten Erfahrungen, so dass die Anwendung dieser Kriterien im Fall der Beschwerdeführerin kaum zusätzliche Erkenntnisse zur objektiven Beurteilung der A rbeitsfähigkeit ergebe (Ur. 7/86 /20). Mit Bezug auf die Res sourcen und Belastungen könne festgehalten werden, dass die Beschwerde füh rerin sich aufgrund ihres manifesten Verhaltens bis zu ihrer aktuellen Erkrankung als sozial wie beruflich gut angepasst, intelligent und einsatzfreudig erwiesen habe. Die schwere psychopathologische Symptomatik infolge der genannten Be lastungen sei aus objektiver Sicht inzwischen wieder deutlich zurückgegangen. Wegen der inneren Umorientierung sei die Rück kehr zur früheren Arbeitstätigkeit höchstens noch sehr eingeschränkt möglich. Die Ausrichtung auf einen gemein samen Ruhestand mit ihrem Ehemann reduziere die Motivation für die Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit in relevantem Ausmass. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass sowohl die prämorbide Persönlichkeit als auch die kognitiven Funktionen im Wesentlichen erh alten geblieben seien ( Urk. 7/86 /20). In der bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin betrage die Arbeits un fähigkeit seit 2014 überwiegend 100 % ; aktuell gehe er , Dr. Z.___ , von einer höchstens 20%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Optimal leidensangepasst seien Tätigkeiten am Schreibtisch und PC ohne viel Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration oder Übernahme besonderer Verantwor t ung, ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit. In einer solchen Tätigkeit bestehe nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab November 2014 seit zwei Jahren , nachdem die Beschwerdeführerin selbst die medikamentöse Behandlung abge setzt und die hauptsächlich der Selbstverwirklichung dienende körperorientierte Psychotherapie aufgenommen habe, wieder eine 50%ige Arbeitsfähi gkeit. Es müsse mit einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten gerechnet werden ( Urk. 7/86/21-22 , Urk. 7/86/24 ). Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin in den Bereichen Grosseinkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen) auf die Mithilfe ihres Ehemanns angewiesen. Für die Pflege von Kindern oder anderen Angehörigen fehle der Beschwerdeführerin zudem zurzeit die notwendige Empathie. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde durch die Beanspruchung im Haushalt nicht eingeschränkt ( Urk. 7/86/23). 3.5

Der RAD-Psychiater Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 9. November 2018 darauf hin, im Prinzip gelte weder die Diagnose einer Dysthymia noch die Z-Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung als Gesundheitsschaden, der zu anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters könne aber nachvollzogen werden, weshalb er in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Buch halterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 2014 attestiert habe. Gestützt auf die Expertise könne davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit von November 2014 bis November 2016 vollständig und ab Dezember 2016 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 7/93/5; vgl. auch Urk. 7/98/3). 3.6

I m Bericht vom 1 0. Juli 2019 hielt en die behandelnde Psychologin C.___ und die Psychiaterin Dr. B.___

vom Ambulatorium

I.___ ( Urk. 7/96) zum Behandlungsverlauf fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nach dem Austritt aus der Klinik G.___ im Februar 2016 gebessert gewesen und habe durch die anschliessende Behandlung in der Tagesklinik der p sychiatrischen K linik H.___

noch mehr an Stabilität gewonnen. Unzutreffend sei, dass es bei der anschliessenden körperorientierte n Behandlung ausschliesslich um Selbstfindung gehe

( Urk. 7/96/2) . Anlässlich der Wiederaufnahme der Psycho therapie nach der Rückkehr von C.___ aus dem Mutterschaftsurlaub

(nach einer Unterbrechung vo m 1. Juni bis 1 4. November 2017; vgl. Urk. 7/68/1 ) habe die Beschwerdeführerin ein schwer depressives Zustandsbild gezeigt. Berufliche Unsicherheiten beim Ehemann und eigene fehlende finanzielle Ressourcen hätten einen negativen Effekt auf ihren Genesungsprozess gehabt. Da die Beschwer de führerin über Jahre hinweg kaum auf die psychopharmakologische Behandlung reagiert habe, sei nach einer Evaluation mit den beiden Therapeutinnen ent schieden worden, sich auf der homöopathischen Ebene Unterstützung zu holen. Insgesamt könne nun festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an psy chophysisch er Stabilität dazugewonnen habe, wieder mehr V italität besitze, mehr um soziale Kontakte bemüht sei und den Haushalt mehrheitlich mit wieder kehrenden Pausen verrichten könne ( Urk. 7/96/3) . Die depressiven Episoden hätten im ambulanten R ahmen aufgefangen werden können . Trotzdem liege nach wie vor eine rezidivierende Depression vor, wobei sich in Belastungssituation en die fragile psychische Resilienz manifestiere und ein Rückfall im Sinne einer erneuten mittelschweren bis schweren depressiven Episode möglich bleibe. Der zeit sei die depressive Episode remittiert. In den letzten fünf Jahren hätten jedoch klare depressive Episod en mittelschweren bis schweren A usmasses vorgelegen ( Urk. 7/96/4).

Im Bericht vom 1 1. Mai 2020 hielt die behandelnde Psychologin C.___ fest, d er psychische Zustand sei vom Sommer 2019 bis Februar 2020 wieder deutlich besser gewesen. Ab Sommer 2019 könne deshalb mit dem Gutachter von einer maximal 50%ige n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin selbst sei auch dieser Meinung ( Urk. 3 S. 2 f. ). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten des Dr. Z.___

ist in Kenntnis der medizinischen Vorakten

und der übrigen IV-Akten abgegeben worden ( Urk. 7/ 8 6/ 2-7) . Es

basiert auf eine r ausführliche n Befragung der Beschwerdeführerin zur Anamnese sowie

ihren aktuellen Beschwerden ( Urk. 7/ 8 6/7- 14) und der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ( Urk. 7/86/14-15) im Rahmen eines zweistündigen Explo rationsgesprächs ( Urk. 7/86/2). Dr. Z.___ hat die Krankheits ursachen und – dyna mik nachvollziehbar dargelegt und die gestellten Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer akzentuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anan kastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) überzeugend anhand der Untersuchungsbe funde begründet ( Urk. 7/86/15-20) . Insbesondere lässt sich d ie von Dr. Z.___ erhobene leichte depressive Symptomatik gut mit den diagnostischen Leitlinien für eine Dysthymia

(ICD-10: F34.1) vereinbaren, hingegen sehr schlecht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten ( Urk. 1 S. 14) mindestens mittel schwe ren depressiven Störung ( ICD-10: F32.1/F33.1; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, Bern 2015, S. 173, 179 und 183 f.).

Insofern kann auf die Expertise abgestellt werden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt,

Dr. Z.___ habe im Gegensatz zu den vorberichtenden Ärzten keine psychometrischen Tests durchgeführt ( Urk. 1 S. 12) , kann ihr nicht gefolgt werden . Seinen Ausführungen im Gutachten ist zu ent nehmen, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin mit den ICF-Kriterien abgeglichen hat , dann aber zum Schluss gelangt ist, dass das Ergebnis aufgrund der Symptomverdeutlichung seitens der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Aufschlüsse zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lieferte ( Urk. 7/86/19-20).

Im Übrigen liegt es im Ermessen der medizinischen Fachper son, ob sie psychologische Tests durchführen will. Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein ( Urk. 1 S. 12 und 16), dass s ie die antidepressive medikamentöse Behandlung entgegen der Angabe in der Expertise nicht in Eigenregie ( Urk. 7/86/20), sondern in Absprache mit ihren Therapeu t inn en absetzte ( Urk. 7/96/3). Für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs ist dies aber , wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, nicht entscheidend , zumal kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe dem Gutachter nicht effektiv angegeben, sie habe die Medikamente abgesetzt ( Urk. 7/86/14). Ebenfalls ohne Einfluss auf den Ausgang ist, wie sich zeigen wird, die zwischen dem Gutachter Dr. Z.___ und den Therapeutinnen der Beschwerdeführerin strittige Frage nach der Wirksamkeit der zuletzt absolvierten körperorientierten Psycho therapie ( Urk. 7/86/18, Urk. 7/86/22, Urk. 7/96/2). 4.2

4.2.1

Dr. Z.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zunächst

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ab November 201 4 .

Z wei Jahre vor sein er gutachterlichen Untersuchung habe wieder eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Buchhaltertätigkeit und eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

bestanden ( Urk. 7/86/21-22) . Zu prüfen ist, ob die vom begutachtenden Psychiater bescheinigte Arbeits unfähigkeit im Lichte der massgeblichen

Standar dindikatoren (vorstehend E. 1.2) überzeugt. 4.2.2

Der Expertise von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass der Gutachter aufgrund der

Angaben der Beschwerdeführerin und gestützt auf die medizinischen Vorakten

davon ausging , dass s ie bereits in der Adoleszenz unter einer Dysthymia litt, welche im November 2014 aufgrund äusserer Belastungsfaktoren in eine « double depression » mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Symptomatik mit somatischen Symptomen und ein Erschöpfungssyndrom überging. Mithin ist für die Zeit ab November 2014 von einer schwer ausgeprägten psychischen Symp to matik auszugehen ( Urk. 7/86/16-17, Urk. 7/86/19-20 , Urk. 7/86/24 ).

Am 1 1. Oktober 2018 erhob Dr. Z.___ hingegen nur noch eine depressive und ge kränkt-vorwurfsvolle Stimmung, bei zugleich intaktem psychomotorischem An trieb und gut erhaltenen intellektuellen und kognitiven Funktionen. Auch die von der Beschwerdeführerin geklagte Müdigkeit konnte er aufgrund seiner Beobach tungen nicht bestätigen ( Urk. 7/86/14-15, Urk. 7/86/18). D ie behandelnden Thera peut innen

Dr. B.___ und C.___ bemerkten in ihrem Verlaufsbericht vom 1 0. Juli 2019 ebenfalls , die Depression sei derzeitig remittiert ( Urk. 7/96/4). Auf grund der Angaben der Beschwerdeführerin schloss der Sachverständige des Weiteren auf eine zwanghaft-perfektionistische Persönlichkeitsstruktur, die er wegen des anamnestisch während Jahrzehnten guten sozialen und beruflichen Funktionsniveaus als akzentuierte Persönlichkeit interpretierte. Ebenfalls vorhan dene soziophobische Ängste führte der Gutachter auf die depressive Symptomatik und die akzentuierten Persönlichkeitszüge zurück ( Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/19-20) . E s kann also angenommen werden, dass diese nicht besonders ausgeprägt waren , zumal die Beschwerdeführerin dem Gutachter selbst angab, leichte soziopho bische Symptome hätten immer schon bestanden ( Urk. 7/86/16) . Des Weiteren wird im Gutachten eine geringe Umstellungsfähigkeit beziehungsweise Flexibili tät erwähnt, die aber nach Massstab der ICF-Kriterien nicht mehr schwer war ( Urk. 7/86/19-20). Dr. Z.___ ging davon aus, dass die seit November 2014 b e stehende deutliche p sychopathologische Symptomatik z wei Jahre vor der Begut ach tung den von ihm beobachtete n

deutlich geringeren Schweregrad erreicht hatte, nachdem berufliche und familiäre Belastungen weggefallen waren

und die Beschwerdeführerin nur noch ambulant und ohne Antidepressiva behandelt wurde ( Urk. 7/86/16-17, Urk. 7/86/20). Laut seiner Einschätzung hatte sie sowohl hinsichtlich der Persönlichkeit als auch der kognitiven Funktionen im Wesent lichen wieder das prämorbide Niveau erreicht, so dass wieder die Dysthymia vorherrschte ( Urk. 7/86/19-20). Damit sind

zwei Jahre vor der Begutachtung nur noch leicht bis sehr leicht ausgeprägte diagnoserelevante pathologische Befunde ausgewiesen .

Zu keiner anderen Einschätzung führt die von den behandelnden Therapeutinnen Dr. B.___ und C.___ in ihren Berichten vom 1 5. Mai 2018 und vom 1 0. Juli 2019 erwähnte schwer

depressive Phase von Dezember 2016 bis mindes tens April 2017 ( Urk. 7/72/5, Urk. 7/96/3 ; vgl. auch Urk. 7/68/1). E inerseits wies Dr. Z.___ zu Recht darauf hin, dass in den Berichten der behandelnden Thera peutinnen eine kritische Diskussion der Angaben der Beschwerdeführerin fehlt ( Urk. 7/86/19) . Zum anderen handelt es sich bei den erwähnten Auslösern der schwer depressiven Episode, den damaligen beruflichen Unsicherheiten beim Ehe mann und eigenen fehlenden finanziellen Ressourcen ( Urk. 7/96/3), um invaliden versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Belastungsfaktoren .

Dr. Z.___ erwähnte eine innere Umorientierung hin zu kreativen und hand werk li chen Interessen und die Neuausrichtung auf den gemeinsamen Ruhestand mit dem Ehemann, welche zur subjektiven Annahme der Beschwerdeführerin beige tragen hätten, sie sei nicht mehr in relevantem Ausmass erwerbsfähig , bezie hungsweise ihre Motivation zur Arbeitsaufnahme einschränkten ( Urk. 7/86/19-20). Diese Beweggründe besitzen keinen Krankheitswert, wie Dr. Z.___ zu Recht festgehalten hat ( Urk. 7/86/19), und dürfen deshalb nicht – wie dies Dr. Z.___ offenbar trotz dem ge tan hat ( Urk. 7/86/20) – bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeits fähig keit berücksichtigt werden.

Die Beschwerdeführerin war zwischen dem 1 5. Januar 2015 und dem 1 3. Februar 2016 zweimalig während insgesamt rund dreieinhalb Monaten stationär hospita lisiert ( Urk. 13/13/6, Urk. 13/68/13), erhielt Antidepressiva ( Urk. 7/68/8, Urk. 7/ 68/14 )

und wurde im Anschluss an die letzte Hospitalisation in der Klinik G.___

bis zum 3 0. November 2016 in der p sychiatrischen K linik H.___ teilstationär weiter behandelt

( Urk. 7/68/30). Sowohl die im Austrittsberich t der Klinik G.___ festgestellte Zustandsbesserung

( Urk. 7/68/14, Urk. 7/68/22) als auch die T atsache, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt in die Klinik G.___ eine antidepressive Medikation nicht mehr wünschte ( Urk. 7/68/14)

– ungeachtet dessen, ob sie diese in Eigenregie oder nach Absprache mit ihren

ambulanten Therapeuten absetzte – und nach Klinikaustritt nur noch ambulanter Psycho therapie bedurfte, sprechen für einen Erfolg der intensiven therapeutischen Mass nahmen . Diese Auffassung vertraten auch die behandelnden Therapeutinnen Dr. B.___ und C.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 1 0. Juli

2019 ( Urk. 7/96/2). Die anschliessende homöopathische Behandlung und die körper orientierte Psychotherapie bewirkten hingegen offenbar keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit, ging Dr. Z.___ doch davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Jahre vor dem Begutachtungstermin in gleichem Umfang arbeits ( un )fähig war ( Urk. 7/86/17, Urk. 7/86/ 22, Urk. 7/86/24 ) .

Zu den persönlichen Ressourcen hielt der Gutachter fest, die Beschw erdeführerin sei trotz ihrer zwanghaft-perfektionistischen Persönlichkeitsstruktur vor Beginn der Erkrankung im November 2014 beruflich und sozial gut angepasst gewesen .

Inzwischen habe sie

– nach weitgehender Abheilung der Depression –

hinsichtlich der Persönlichkeit und der kognitiven Funktionen wieder das prämorbide Niveau erreicht ( Urk. 7/86/19-20). Zum sozialen Kontext ist der Expertise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer stabilen Ehe lebt und über intakte Bezie hungen zu ihren Kindern

verfügt. Ausserhalb der Familie hat sie nur wenige Kontakte ( Urk. 7/86/12-13).

Damit sind hinsichtlich der Persönlichkeit und des sozialen Kontexts keine besonders ressourcenhemmenden Faktoren ausgewiesen. Wie bereits dargelegt hat Dr. Z.___ die ICF-Kriterien zur Quantifizierung von Fähigkeitsstörungen im Fall der Beschwerdeführerin als nicht h ilfreich zur objektiven Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erachtet. Seinen Ausfüh rungen kann aber dennoch entnommen werden, dass er die Feststellung von Dr. F.___ , dem vom Krankentaggeldversicherer beauftrag t en psychiatrischen Vorgutachter, dass Ende 2015 mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörungen

bestanden

( Urk. 7/68/9) ,

nicht bezweifelte; aufgrund der von ihm erhobenen ge ringgradigeren Beeinträchtigungen konnte er das Fortbestehen solcher Funktions einschränkungen aber nicht

mehr bestätigten ( Urk. 7/86/19-20) .

Zum beweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz (vgl. vorstehend E.

1.2) führte

Dr. Z.___

aus , er habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und seinen Beobachtungen wäh rend der Exploration bemerkt ( Urk. 7/86/18). Weiter wies er darauf hin , die aktu ellen Lebensumstände bewegten die Beschwerdeführerin wohl dazu, auf ihrer Symptomatik zu beharren beziehungsweise diese zu verdeutlichen ( Urk. 7/86/ 19) . Dementsprechend ging Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung von einer leichtgradigeren Symptomatik aus, als dies beim unkritischen Abstellen auf die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre. Ebenfalls da für ,

dass die psychische Symptomatik die Beschwerdeführerin nur leichtgradig e inschrä nkte, spricht ein Seitenblick auf ihre aussererwerbliche n Aktivität en in den letzten Jahren. Bereits den sie teilstationär behandelnden Ärzten der p sychiatrischen K linik H.___ gab sie an, ihre Freizeitinteressen seien Sport (Joggen, Pilates, Snowboard fahren), Lesen und Handarbeiten ( Urk. 7/68/31). D em Gut achter schilderte sie , im stationären Rahmen ihre kreativen und handwerklichen Interessen wieder entdeckt zu haben, seither regelmässig zu töpfern und sich eine berufliche Tätigkeit im kreativen Bereich (mit stark eingeschränktem Beschäfti gungsgrad) vorstellen zu können ( Urk. 7/86/ 16). Auch absolvierte sie die körper orientierte Psychotherapie offenbar mit grossem Interesse, wobei aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Z.___ davon ausgegangen werden kann, dass diese Therapieform zumindest teilweise auch der Selbstfindung dient ( Urk. 7/86/18). Dies spricht für weitgehend erhaltene persönliche Interessen und im Umkehrschluss

– bei ebenfalls erhaltenem Antrieb - gegen eine erhebliche depressive Symptomatik (vgl. auch Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 169).

Wie bereits eingangs erwähnt, ging Dr. Z.___ gestützt auf die Berichte der behan delnden Ärzte davon aus, dass die Beschwerdeführerin anfänglich fachgerecht und intensiv mit stationären und teilstationären Rehabilitationen und antide pressiver Medikation behandelt wurde ( Urk. 7/86/16, Urk. 7/86/22, Urk. 7/86/24 ). Dr. F.___ hielt in seiner Expertise vom 2 9. Dezember 2015 denn auch aus drücklich fest, die bisherigen therapeutischen Massnahmen seien absolut f achge recht erfolgt, unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/68/10, Urk. 7/68/12). Damit ist für die erste, von Dr. Z.___ als schwer eingestufte Krank heitsphase ein behandlungsanamnestischer Leidensdruck ausgewiesen. Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage nach einer (weitgehenden) Therapieresistenz der Symptomatik in diesem Zeitraum (vorstehend E. 3.3) ist folglich zu bejahen. Für die letzten zwei Jahre vor der Begutachtung durch Dr. Z.___ fällt demge gen ü ber auf, dass die Beschwerdeführerin ihre antidepressive Medikation nicht mehr einnahm und auch nicht mehr (teil-)stationär hospitalisiert war. Sie macht zwar geltend, die antidepressive Medikation sei abgesetzt worden, weil sie nicht wirk sam gewesen sei , und nicht wegen einer Besserung der Depression ( Urk. 1 S.

12 und 16) . Dem ist aber zu entgegnen, dass die fehlende Wirksamkeit durchaus als Indiz für das Fehlen einer erheblichen depressiven Symptomatik gewertet werden kann, zumal zur Behandlung von Depressionen verschiedene M edikamente zur Verfügung stehen;

dies

verringert die Wahrscheinlichkeit,

dass für einen Patien ten keine wirksame Therapie existiert . Bereits die Klinik G.___ bot der Be schwerdeführerin, die bei Klinikeintritt das Medikament Cipralex abgesetzt hatte, die Einnahme eines anderen Antidepressivums an. Die Beschwerdeführerin lehnte dies aber ab ( Urk. 7/68/14). Auch laut dem Gutachter

Dr. Z.___ bestanden noch medikamentöse Therapieoptionen ( Urk. 7/86/22).

Mithin ist nicht hinreichend erstellt und erstellbar , dass die fehlende Wirksamkeit antidepressiver Medikation für die Absetzung der Medikament e ursächlich war.

Insg esamt spricht die im Verlauf geringere Therapieintensität durchaus für eine Abnahme des Leidens drucks. 4.2.3

Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten während der ersten Krank heitsphase ab November 2014 ausgewiesen ist. Damals bestand trotz adäquater intensiver Therapie eine schwere Symptomatik mit mittelschweren bis schweren Funktionseinschränkungen und einem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen erheblichen Leidensdruck.

Dr. Z.___

äusserte sich zum Ende dieser schweren Krankheitsphase zwar etwas vage, indem er angab, diese sei zwei Jahre vor der Begutachtung bereits beendet gewesen. Ausgehend vom Gutachtensdatum vom 2 2. November 2018 und dem Ende der teilstationären Behandlung in der p sy chiatrischen K linik H.___ am 3 0.

November

2016 ( Urk. 7/68/30) , welches von Dr. Z.___ im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Besserung erwähnt wird ( Urk. 7/86/17) , rechtfertigt es sich, das Ende der schweren Krank heitsphase auf den 3 0. November 2016 anzusetzen.

Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 9. November 2018 ( Urk. 7/93/5).

Für die darauffolgende Zeit stehen leichte bis sehr leichte psychopathologische Befunde einer nicht krankheitsbedingten, geringen Motivation zur Wiederauf nahme einer Arbeit in erheblichem Ausmass gegenüber.

Das Fehlen eines stimmigen Gesamtbildes wurde von Dr. Z.___

zwar nachvollziehbar aufgezeigt, bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aber nicht angemessen berücksichtigt . Insbesondere darf die von ihm erwähnte, nicht krankheitsbedingte innere Umorientierung , welche der Wiederaufnahme einer Arbeit hinderlich war, bei einer objektiven Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt werden. Damit hat sich der Gutachter für die Zeit ab Dezember 2016

nicht an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten (vgl. vorstehend E.

1.2) . Die von ihm attestierte 80%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit sowie 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hält einer juristischen Überprüfung nicht stand ;

mithin liegt ein tri ftiger Grund vor, davon abzuweich en ( vg l . BGE 145 V 361 E. 4.3 sowie 144 V 50 E. 4.3 ).

Angesichts der von Dr. Z.___ erhoben en leichten bis sehr leichten psychopathologischen Befunde und der deshalb gestellten Diagnosen einer Dysthymia und einer akzentuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anankastischen Zügen , welche üblicherweise nicht mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 183 f. ), sind von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 2) keine neuen Erkenntnisse zu er warten. Deshalb kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden. Der Beweis einer auf die psychische Symptomatik zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ab Dezember

2016 ist damit nicht erbracht und auch nicht zu erbringen; dies wirkt sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuun gunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 145 V 361

E. 4.4 sowie 144 V 50 E. 4.3 und 6.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Gesagten kann ebenfalls nicht von einer erheblichen psychisch bedingten Einschränkung bei der Verrich tung der Haushaltarbeit ausgegangen werden. 4.3

Soweit ersichtlich gingen die behandelnden Therapeuten Dr. B.___ und C.___ vom Ambulatorium I.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin von November 2014 bis Mitte 2019 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war . M it Blick auf die Angaben in ihren Verlaufsberichten vom 1 5. Mai 2018, 1 0. Juni

2019 sowie 1 1. Mai

2020

ist aber festzustellen , dass eine kritisch e Diskussion der subjektiven Beschwerdeangaben beziehungsweise der Versuch einer Objektivierung der geklagten Einschränkungen nicht stattgefunden hat ( Urk. 7/73/3-9 , Urk. 7/96, Urk. 3).

Darauf hat bereits Dr. Z.___ hingewiesen ( Urk. 7/86/19).

Da es zudem einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandeln de Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),

sind ihre Berichte für sich allein nicht geeignet, den Beweis für eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeitspanne zu erbringen. Sie vermögen daher ein Abweichen vom Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorstehenden Erwägung nicht zu begründen und geben keinen Anlass zu weite ren Abklärungen . 5.

5.1

Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand ab dem 1 0. November 2014 ( Urk. 7/3/3 ) . Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war folglich am 1 0. November

2015 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin bereits am 8. März 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/2), war am 1 0 . November 2015 auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. 5.2

Für die

anschliessende

Zeit vollstän diger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten

vom 1 0. November 2015 bis zum 3 0. November 2016 kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich auf die ziffernmässig genaue Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne ihren Gesundheits scha den hätte verdienen können ( Valideneinkommen ) , verzichtet werden. Bei einem Invalideneinkommen von Null beträgt der gemäss

Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG mittels eines Einkommensvergleichs zu ermittelnde Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf jeden Fall 100 %. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu mindestens 70 % erwerbstätig zu qualifizieren sei ( Urk. 7/98/1; vgl. auch Urk. 7/14/2 , Urk. 7/25/2) . Es kann offen bleiben, ob dane ben ein mit

bis zu 30 %

zu gewichte nder Aufgabenbereich Haushalt besteht . Ebenfalls nicht näher zu prüfen ist die Höhe der Einschränkung in einem solchen Aufgabenbereich in der Zeit von November 2015 bis November 2016 , zumal sich der Gutachter Dr. Z.___ hierzu nicht äusserte ( Urk. 7/86/22-23) . Selbst wenn ange nommen würde, dass damals keine Einschränkung im mit 30 % gewichteten Auf gabenbereich Haushalt bestand,

resultiert e

aufgrund der mit 70 % zu gewich tenden Einschränkung im Erwerbsbereich ein Gesamti nvaliditätsgrad von 70 % , der zum Anspruch auf eine ganze Rente führt (vorstehend E. 1.3) .

Für die darauffolgende Zeit braucht mangels eines invalidisierenden, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens k ein Einkommensvergleich vorgenommen zu werden. Auch auf ein en Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG zur Ermittlung der Einschränkung in einem allfälligen Aufgabenbe reich Haushalt kann verzichtet werden, ergibt sich doch sowohl aus der Expertise von Dr. Z.___ als auch aus dem Bericht der behandelnden Therapeutinnen vom 1 0. Juli 2019 , dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit durch die psy chische Symptomatik nicht mehr wesentlich beeinträchtigt wurde . Insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass sie sich um Angehörige kümmern musste , in welchem Bereich ihr Dr. Z.___ eine gewisse Limitierung attestierte ( Urk. 7/86/ 23 , Urk. 7/96/3). 5.3

D er Rentena nspruch ist im November 2015 entstanden, so dass die ganze Rente gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IVG ab 1. November 2015

auszuzahlen ist (vorstehend E.

1.3). Diese Rente ist

in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 1. Dezember 2016, welche einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 16 ATSG darstellt (vor stehend E. 1.4 ) , per 1. März 2017 aufzuheben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4 ) . Mithin ist der Beschwerdeführerin in teil weiser Gutheissung ihrer Beschwerde für die Zeit von November 2015 bis Februar 2017

rückwirkend eine befristete ganze Rente zuzusprechen. 6. 6.1

Es rechtfertigt sich, von einem rund hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen , weil ihr zwar eine befristete ganze Rente für 15 Monat e zuz u sprechen, gleichzeitig aber die beantragte

Ausrichtung einer unbefristeten Rente für die darauffolgende Zeit abzuweisen ist . Die Verfahrenskosten von Fr. 8 00 .-- ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind deshalb je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_568/ 2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Dies ist hier der Fall, da sich nur rund die Hälfte der Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit dem befristeten Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. November 2015 bis 3 1. Januar 2017 befasst (vgl. Urk. 1). Die unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'600. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessende Prozessentschädigung ist deshalb um die Hälfte auf Fr. 1’300 .-- zu kürzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. April 2020 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin von November 2015 bis Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinwei sen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

E. 1.4 ) , per 1. März 2017 aufzuheben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4 ) . Mithin ist der Beschwerdeführerin in teil weiser Gutheissung ihrer Beschwerde für die Zeit von November 2015 bis Februar 2017

rückwirkend eine befristete ganze Rente zuzusprechen. 6. 6.1

Es rechtfertigt sich, von einem rund hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen , weil ihr zwar eine befristete ganze Rente für 15 Monat e zuz u sprechen, gleichzeitig aber die beantragte

Ausrichtung einer unbefristeten Rente für die darauffolgende Zeit abzuweisen ist . Die Verfahrenskosten von Fr. 8 00 .-- ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind deshalb je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_568/ 2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Dies ist hier der Fall, da sich nur rund die Hälfte der Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit dem befristeten Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. November 2015 bis 3 1. Januar 2017 befasst (vgl. Urk. 1). Die unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'600. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessende Prozessentschädigung ist deshalb um die Hälfte auf Fr. 1’300 .-- zu kürzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. April 2020 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin von November 2015 bis Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 4 , Urk. 7/86 /12 ). Am 8. März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout und ihre Krankschreibung ab dem 1 0. November 2014 bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 4.1 Das psychiatrische Gutachten des Dr. Z.___

ist in Kenntnis der medizinischen Vorakten

und der übrigen IV-Akten abgegeben worden ( Urk. 7/ 8 6/ 2-7) . Es

basiert auf eine r ausführliche n Befragung der Beschwerdeführerin zur Anamnese sowie

ihren aktuellen Beschwerden ( Urk. 7/ 8 6/7- 14) und der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ( Urk. 7/86/14-15) im Rahmen eines zweistündigen Explo rationsgesprächs ( Urk. 7/86/2). Dr. Z.___ hat die Krankheits ursachen und – dyna mik nachvollziehbar dargelegt und die gestellten Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer akzentuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anan kastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) überzeugend anhand der Untersuchungsbe funde begründet ( Urk. 7/86/15-20) . Insbesondere lässt sich d ie von Dr. Z.___ erhobene leichte depressive Symptomatik gut mit den diagnostischen Leitlinien für eine Dysthymia

(ICD-10: F34.1) vereinbaren, hingegen sehr schlecht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten ( Urk. 1 S. 14) mindestens mittel schwe ren depressiven Störung ( ICD-10: F32.1/F33.1; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, Bern 2015, S. 173, 179 und 183 f.).

Insofern kann auf die Expertise abgestellt werden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt,

Dr. Z.___ habe im Gegensatz zu den vorberichtenden Ärzten keine psychometrischen Tests durchgeführt ( Urk. 1 S. 12) , kann ihr nicht gefolgt werden . Seinen Ausführungen im Gutachten ist zu ent nehmen, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin mit den ICF-Kriterien abgeglichen hat , dann aber zum Schluss gelangt ist, dass das Ergebnis aufgrund der Symptomverdeutlichung seitens der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Aufschlüsse zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lieferte ( Urk. 7/86/19-20).

Im Übrigen liegt es im Ermessen der medizinischen Fachper son, ob sie psychologische Tests durchführen will. Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein ( Urk. 1 S. 12 und 16), dass s ie die antidepressive medikamentöse Behandlung entgegen der Angabe in der Expertise nicht in Eigenregie ( Urk. 7/86/20), sondern in Absprache mit ihren Therapeu t inn en absetzte ( Urk. 7/96/3). Für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs ist dies aber , wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, nicht entscheidend , zumal kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe dem Gutachter nicht effektiv angegeben, sie habe die Medikamente abgesetzt ( Urk. 7/86/14). Ebenfalls ohne Einfluss auf den Ausgang ist, wie sich zeigen wird, die zwischen dem Gutachter Dr. Z.___ und den Therapeutinnen der Beschwerdeführerin strittige Frage nach der Wirksamkeit der zuletzt absolvierten körperorientierten Psycho therapie ( Urk. 7/86/18, Urk. 7/86/22, Urk. 7/96/2).

E. 4.2.1 Dr. Z.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zunächst

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ab November 201 4 .

Z wei Jahre vor sein er gutachterlichen Untersuchung habe wieder eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Buchhaltertätigkeit und eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

bestanden ( Urk. 7/86/21-22) . Zu prüfen ist, ob die vom begutachtenden Psychiater bescheinigte Arbeits unfähigkeit im Lichte der massgeblichen

Standar dindikatoren (vorstehend E. 1.2) überzeugt.

E. 4.2.2 Der Expertise von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass der Gutachter aufgrund der

Angaben der Beschwerdeführerin und gestützt auf die medizinischen Vorakten

davon ausging , dass s ie bereits in der Adoleszenz unter einer Dysthymia litt, welche im November 2014 aufgrund äusserer Belastungsfaktoren in eine « double depression » mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Symptomatik mit somatischen Symptomen und ein Erschöpfungssyndrom überging. Mithin ist für die Zeit ab November 2014 von einer schwer ausgeprägten psychischen Symp to matik auszugehen ( Urk. 7/86/16-17, Urk. 7/86/19-20 , Urk. 7/86/24 ).

Am 1 1. Oktober 2018 erhob Dr. Z.___ hingegen nur noch eine depressive und ge kränkt-vorwurfsvolle Stimmung, bei zugleich intaktem psychomotorischem An trieb und gut erhaltenen intellektuellen und kognitiven Funktionen. Auch die von der Beschwerdeführerin geklagte Müdigkeit konnte er aufgrund seiner Beobach tungen nicht bestätigen ( Urk. 7/86/14-15, Urk. 7/86/18). D ie behandelnden Thera peut innen

Dr. B.___ und C.___ bemerkten in ihrem Verlaufsbericht vom 1 0. Juli 2019 ebenfalls , die Depression sei derzeitig remittiert ( Urk. 7/96/4). Auf grund der Angaben der Beschwerdeführerin schloss der Sachverständige des Weiteren auf eine zwanghaft-perfektionistische Persönlichkeitsstruktur, die er wegen des anamnestisch während Jahrzehnten guten sozialen und beruflichen Funktionsniveaus als akzentuierte Persönlichkeit interpretierte. Ebenfalls vorhan dene soziophobische Ängste führte der Gutachter auf die depressive Symptomatik und die akzentuierten Persönlichkeitszüge zurück ( Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/19-20) . E s kann also angenommen werden, dass diese nicht besonders ausgeprägt waren , zumal die Beschwerdeführerin dem Gutachter selbst angab, leichte soziopho bische Symptome hätten immer schon bestanden ( Urk. 7/86/16) . Des Weiteren wird im Gutachten eine geringe Umstellungsfähigkeit beziehungsweise Flexibili tät erwähnt, die aber nach Massstab der ICF-Kriterien nicht mehr schwer war ( Urk. 7/86/19-20). Dr. Z.___ ging davon aus, dass die seit November 2014 b e stehende deutliche p sychopathologische Symptomatik z wei Jahre vor der Begut ach tung den von ihm beobachtete n

deutlich geringeren Schweregrad erreicht hatte, nachdem berufliche und familiäre Belastungen weggefallen waren

und die Beschwerdeführerin nur noch ambulant und ohne Antidepressiva behandelt wurde ( Urk. 7/86/16-17, Urk. 7/86/20). Laut seiner Einschätzung hatte sie sowohl hinsichtlich der Persönlichkeit als auch der kognitiven Funktionen im Wesent lichen wieder das prämorbide Niveau erreicht, so dass wieder die Dysthymia vorherrschte ( Urk. 7/86/19-20). Damit sind

zwei Jahre vor der Begutachtung nur noch leicht bis sehr leicht ausgeprägte diagnoserelevante pathologische Befunde ausgewiesen .

Zu keiner anderen Einschätzung führt die von den behandelnden Therapeutinnen Dr. B.___ und C.___ in ihren Berichten vom 1 5. Mai 2018 und vom 1 0. Juli 2019 erwähnte schwer

depressive Phase von Dezember 2016 bis mindes tens April 2017 ( Urk. 7/72/5, Urk. 7/96/3 ; vgl. auch Urk. 7/68/1). E inerseits wies Dr. Z.___ zu Recht darauf hin, dass in den Berichten der behandelnden Thera peutinnen eine kritische Diskussion der Angaben der Beschwerdeführerin fehlt ( Urk. 7/86/19) . Zum anderen handelt es sich bei den erwähnten Auslösern der schwer depressiven Episode, den damaligen beruflichen Unsicherheiten beim Ehe mann und eigenen fehlenden finanziellen Ressourcen ( Urk. 7/96/3), um invaliden versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Belastungsfaktoren .

Dr. Z.___ erwähnte eine innere Umorientierung hin zu kreativen und hand werk li chen Interessen und die Neuausrichtung auf den gemeinsamen Ruhestand mit dem Ehemann, welche zur subjektiven Annahme der Beschwerdeführerin beige tragen hätten, sie sei nicht mehr in relevantem Ausmass erwerbsfähig , bezie hungsweise ihre Motivation zur Arbeitsaufnahme einschränkten ( Urk. 7/86/19-20). Diese Beweggründe besitzen keinen Krankheitswert, wie Dr. Z.___ zu Recht festgehalten hat ( Urk. 7/86/19), und dürfen deshalb nicht – wie dies Dr. Z.___ offenbar trotz dem ge tan hat ( Urk. 7/86/20) – bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeits fähig keit berücksichtigt werden.

Die Beschwerdeführerin war zwischen dem 1 5. Januar 2015 und dem 1 3. Februar 2016 zweimalig während insgesamt rund dreieinhalb Monaten stationär hospita lisiert ( Urk. 13/13/6, Urk. 13/68/13), erhielt Antidepressiva ( Urk. 7/68/8, Urk. 7/ 68/14 )

und wurde im Anschluss an die letzte Hospitalisation in der Klinik G.___

bis zum 3 0. November 2016 in der p sychiatrischen K linik H.___ teilstationär weiter behandelt

( Urk. 7/68/30). Sowohl die im Austrittsberich t der Klinik G.___ festgestellte Zustandsbesserung

( Urk. 7/68/14, Urk. 7/68/22) als auch die T atsache, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt in die Klinik G.___ eine antidepressive Medikation nicht mehr wünschte ( Urk. 7/68/14)

– ungeachtet dessen, ob sie diese in Eigenregie oder nach Absprache mit ihren

ambulanten Therapeuten absetzte – und nach Klinikaustritt nur noch ambulanter Psycho therapie bedurfte, sprechen für einen Erfolg der intensiven therapeutischen Mass nahmen . Diese Auffassung vertraten auch die behandelnden Therapeutinnen Dr. B.___ und C.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 1 0. Juli

2019 ( Urk. 7/96/2). Die anschliessende homöopathische Behandlung und die körper orientierte Psychotherapie bewirkten hingegen offenbar keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit, ging Dr. Z.___ doch davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Jahre vor dem Begutachtungstermin in gleichem Umfang arbeits ( un )fähig war ( Urk. 7/86/17, Urk. 7/86/ 22, Urk. 7/86/24 ) .

Zu den persönlichen Ressourcen hielt der Gutachter fest, die Beschw erdeführerin sei trotz ihrer zwanghaft-perfektionistischen Persönlichkeitsstruktur vor Beginn der Erkrankung im November 2014 beruflich und sozial gut angepasst gewesen .

Inzwischen habe sie

– nach weitgehender Abheilung der Depression –

hinsichtlich der Persönlichkeit und der kognitiven Funktionen wieder das prämorbide Niveau erreicht ( Urk. 7/86/19-20). Zum sozialen Kontext ist der Expertise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer stabilen Ehe lebt und über intakte Bezie hungen zu ihren Kindern

verfügt. Ausserhalb der Familie hat sie nur wenige Kontakte ( Urk. 7/86/12-13).

Damit sind hinsichtlich der Persönlichkeit und des sozialen Kontexts keine besonders ressourcenhemmenden Faktoren ausgewiesen. Wie bereits dargelegt hat Dr. Z.___ die ICF-Kriterien zur Quantifizierung von Fähigkeitsstörungen im Fall der Beschwerdeführerin als nicht h ilfreich zur objektiven Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erachtet. Seinen Ausfüh rungen kann aber dennoch entnommen werden, dass er die Feststellung von Dr. F.___ , dem vom Krankentaggeldversicherer beauftrag t en psychiatrischen Vorgutachter, dass Ende 2015 mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörungen

bestanden

( Urk. 7/68/9) ,

nicht bezweifelte; aufgrund der von ihm erhobenen ge ringgradigeren Beeinträchtigungen konnte er das Fortbestehen solcher Funktions einschränkungen aber nicht

mehr bestätigten ( Urk. 7/86/19-20) .

Zum beweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz (vgl. vorstehend E.

1.2) führte

Dr. Z.___

aus , er habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und seinen Beobachtungen wäh rend der Exploration bemerkt ( Urk. 7/86/18). Weiter wies er darauf hin , die aktu ellen Lebensumstände bewegten die Beschwerdeführerin wohl dazu, auf ihrer Symptomatik zu beharren beziehungsweise diese zu verdeutlichen ( Urk. 7/86/ 19) . Dementsprechend ging Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung von einer leichtgradigeren Symptomatik aus, als dies beim unkritischen Abstellen auf die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre. Ebenfalls da für ,

dass die psychische Symptomatik die Beschwerdeführerin nur leichtgradig e inschrä nkte, spricht ein Seitenblick auf ihre aussererwerbliche n Aktivität en in den letzten Jahren. Bereits den sie teilstationär behandelnden Ärzten der p sychiatrischen K linik H.___ gab sie an, ihre Freizeitinteressen seien Sport (Joggen, Pilates, Snowboard fahren), Lesen und Handarbeiten ( Urk. 7/68/31). D em Gut achter schilderte sie , im stationären Rahmen ihre kreativen und handwerklichen Interessen wieder entdeckt zu haben, seither regelmässig zu töpfern und sich eine berufliche Tätigkeit im kreativen Bereich (mit stark eingeschränktem Beschäfti gungsgrad) vorstellen zu können ( Urk. 7/86/ 16). Auch absolvierte sie die körper orientierte Psychotherapie offenbar mit grossem Interesse, wobei aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Z.___ davon ausgegangen werden kann, dass diese Therapieform zumindest teilweise auch der Selbstfindung dient ( Urk. 7/86/18). Dies spricht für weitgehend erhaltene persönliche Interessen und im Umkehrschluss

– bei ebenfalls erhaltenem Antrieb - gegen eine erhebliche depressive Symptomatik (vgl. auch Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 169).

Wie bereits eingangs erwähnt, ging Dr. Z.___ gestützt auf die Berichte der behan delnden Ärzte davon aus, dass die Beschwerdeführerin anfänglich fachgerecht und intensiv mit stationären und teilstationären Rehabilitationen und antide pressiver Medikation behandelt wurde ( Urk. 7/86/16, Urk. 7/86/22, Urk. 7/86/24 ). Dr. F.___ hielt in seiner Expertise vom 2 9. Dezember 2015 denn auch aus drücklich fest, die bisherigen therapeutischen Massnahmen seien absolut f achge recht erfolgt, unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/68/10, Urk. 7/68/12). Damit ist für die erste, von Dr. Z.___ als schwer eingestufte Krank heitsphase ein behandlungsanamnestischer Leidensdruck ausgewiesen. Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage nach einer (weitgehenden) Therapieresistenz der Symptomatik in diesem Zeitraum (vorstehend E. 3.3) ist folglich zu bejahen. Für die letzten zwei Jahre vor der Begutachtung durch Dr. Z.___ fällt demge gen ü ber auf, dass die Beschwerdeführerin ihre antidepressive Medikation nicht mehr einnahm und auch nicht mehr (teil-)stationär hospitalisiert war. Sie macht zwar geltend, die antidepressive Medikation sei abgesetzt worden, weil sie nicht wirk sam gewesen sei , und nicht wegen einer Besserung der Depression ( Urk. 1 S.

E. 4.2.3 Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten während der ersten Krank heitsphase ab November 2014 ausgewiesen ist. Damals bestand trotz adäquater intensiver Therapie eine schwere Symptomatik mit mittelschweren bis schweren Funktionseinschränkungen und einem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen erheblichen Leidensdruck.

Dr. Z.___

äusserte sich zum Ende dieser schweren Krankheitsphase zwar etwas vage, indem er angab, diese sei zwei Jahre vor der Begutachtung bereits beendet gewesen. Ausgehend vom Gutachtensdatum vom 2 2. November 2018 und dem Ende der teilstationären Behandlung in der p sy chiatrischen K linik H.___ am 3 0.

November

2016 ( Urk. 7/68/30) , welches von Dr. Z.___ im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Besserung erwähnt wird ( Urk. 7/86/17) , rechtfertigt es sich, das Ende der schweren Krank heitsphase auf den 3 0. November 2016 anzusetzen.

Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 9. November 2018 ( Urk. 7/93/5).

Für die darauffolgende Zeit stehen leichte bis sehr leichte psychopathologische Befunde einer nicht krankheitsbedingten, geringen Motivation zur Wiederauf nahme einer Arbeit in erheblichem Ausmass gegenüber.

Das Fehlen eines stimmigen Gesamtbildes wurde von Dr. Z.___

zwar nachvollziehbar aufgezeigt, bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aber nicht angemessen berücksichtigt . Insbesondere darf die von ihm erwähnte, nicht krankheitsbedingte innere Umorientierung , welche der Wiederaufnahme einer Arbeit hinderlich war, bei einer objektiven Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt werden. Damit hat sich der Gutachter für die Zeit ab Dezember 2016

nicht an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten (vgl. vorstehend E.

1.2) . Die von ihm attestierte 80%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit sowie 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hält einer juristischen Überprüfung nicht stand ;

mithin liegt ein tri ftiger Grund vor, davon abzuweich en ( vg l . BGE 145 V 361 E. 4.3 sowie 144 V 50 E. 4.3 ).

Angesichts der von Dr. Z.___ erhoben en leichten bis sehr leichten psychopathologischen Befunde und der deshalb gestellten Diagnosen einer Dysthymia und einer akzentuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anankastischen Zügen , welche üblicherweise nicht mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 183 f. ), sind von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 2) keine neuen Erkenntnisse zu er warten. Deshalb kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden. Der Beweis einer auf die psychische Symptomatik zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ab Dezember

2016 ist damit nicht erbracht und auch nicht zu erbringen; dies wirkt sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuun gunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 145 V 361

E. 4.4 sowie 144 V 50 E. 4.3 und 6.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Gesagten kann ebenfalls nicht von einer erheblichen psychisch bedingten Einschränkung bei der Verrich tung der Haushaltarbeit ausgegangen werden.

E. 4.3 Soweit ersichtlich gingen die behandelnden Therapeuten Dr. B.___ und C.___ vom Ambulatorium I.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin von November 2014 bis Mitte 2019 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war . M it Blick auf die Angaben in ihren Verlaufsberichten vom 1 5. Mai 2018, 1 0. Juni

2019 sowie 1 1. Mai

2020

ist aber festzustellen , dass eine kritisch e Diskussion der subjektiven Beschwerdeangaben beziehungsweise der Versuch einer Objektivierung der geklagten Einschränkungen nicht stattgefunden hat ( Urk. 7/73/3-9 , Urk. 7/96, Urk. 3).

Darauf hat bereits Dr. Z.___ hingewiesen ( Urk. 7/86/19).

Da es zudem einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandeln de Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),

sind ihre Berichte für sich allein nicht geeignet, den Beweis für eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeitspanne zu erbringen. Sie vermögen daher ein Abweichen vom Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorstehenden Erwägung nicht zu begründen und geben keinen Anlass zu weite ren Abklärungen . 5.

5.1

Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand ab dem 1 0. November 2014 ( Urk. 7/3/3 ) . Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war folglich am 1 0. November

2015 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin bereits am 8. März 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/2), war am 1 0 . November 2015 auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. 5.2

Für die

anschliessende

Zeit vollstän diger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten

vom 1 0. November 2015 bis zum 3 0. November 2016 kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich auf die ziffernmässig genaue Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne ihren Gesundheits scha den hätte verdienen können ( Valideneinkommen ) , verzichtet werden. Bei einem Invalideneinkommen von Null beträgt der gemäss

Art.

E. 7 /8 -

E. 9 , Urk. 7/14 ) und medizinische (Urk. 7 /13, Urk. 7 /22) Abklärungen und holte die Akten des Kran kentaggeldversicherers ein (Urk. 7 /11 , Urk. 7 /24). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 7/ 27 , Urk. 7/31, Urk. 7/34; vgl. auch Urk. 7/25)

verneinte s ie mit Verfügung vom 1 7. November 2015 eine n Anspruch auf Invalidenver sicherungsleistungen , da keine Gesundheitsschäden vorlägen, welche die Arbeits fähigkeit dauerhaft einschränkten

( Urk. 7/35 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/42/3-10) wurde mit dem Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00007 vom 1 0. November 2016 gutge heissen mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente ha b e ( Urk. 7/51 ). Diesen Entscheid focht die IV-Stelle am 1 5. Dezember 2016 beim Bundesgericht an ( Urk. 7/55). Dieses hiess die Beschwerde mit dem Urteil 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/63/10-11).

E. 12 und 16) . Dem ist aber zu entgegnen, dass die fehlende Wirksamkeit durchaus als Indiz für das Fehlen einer erheblichen depressiven Symptomatik gewertet werden kann, zumal zur Behandlung von Depressionen verschiedene M edikamente zur Verfügung stehen;

dies

verringert die Wahrscheinlichkeit,

dass für einen Patien ten keine wirksame Therapie existiert . Bereits die Klinik G.___ bot der Be schwerdeführerin, die bei Klinikeintritt das Medikament Cipralex abgesetzt hatte, die Einnahme eines anderen Antidepressivums an. Die Beschwerdeführerin lehnte dies aber ab ( Urk. 7/68/14). Auch laut dem Gutachter

Dr. Z.___ bestanden noch medikamentöse Therapieoptionen ( Urk. 7/86/22).

Mithin ist nicht hinreichend erstellt und erstellbar , dass die fehlende Wirksamkeit antidepressiver Medikation für die Absetzung der Medikament e ursächlich war.

Insg esamt spricht die im Verlauf geringere Therapieintensität durchaus für eine Abnahme des Leidens drucks.

E. 16 ATSG darstellt (vor stehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00344

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 2. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1960 geborene X.___ ist gelernte Tiefbauzeichnerin (Urk. 7/2, Urk. 7/3/4 ). Ab dem 1. Oktober 1998 arbeitete sie zu 70 % als Kreditoren buch halterin bei der Y.___ AG (Urk. 7/3/4 ), nachdem sie zuvor eine Umschulung zur Buchhalterin absolviert hatte (Urk. 1 S.

4 , Urk. 7/86 /12 ). Am 8. März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout und ihre Krankschreibung ab dem 1 0. November 2014 bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /3 /3, Urk. 7/3/5 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche (Urk. 7 /8 - 9 , Urk. 7/14 ) und medizinische (Urk. 7 /13, Urk. 7 /22) Abklärungen und holte die Akten des Kran kentaggeldversicherers ein (Urk. 7 /11 , Urk. 7 /24). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 7/ 27 , Urk. 7/31, Urk. 7/34; vgl. auch Urk. 7/25)

verneinte s ie mit Verfügung vom 1 7. November 2015 eine n Anspruch auf Invalidenver sicherungsleistungen , da keine Gesundheitsschäden vorlägen, welche die Arbeits fähigkeit dauerhaft einschränkten

( Urk. 7/35 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/42/3-10) wurde mit dem Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00007 vom 1 0. November 2016 gutge heissen mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente ha b e ( Urk. 7/51 ). Diesen Entscheid focht die IV-Stelle am 1 5. Dezember 2016 beim Bundesgericht an ( Urk. 7/55). Dieses hiess die Beschwerde mit dem Urteil 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/63/10-11). 1.2

Die IV-Stelle holte daraufhin zunächst Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/71-72) und danach das psychiatrische Gutachten des Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. November 2018 ein ( Urk. 7/86). Danach nahm sie eine Ressourcenprüfung aus Rechtsan wendersicht vor ( Urk. 7/93/6-8). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

( Urk. 7/ 92-98) verneinte sie mit Verfügung vom 2 1. April 2020 erneut eine n Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi , mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr spätestens ab dem 1. November 2015 eine – eventuell abgestufte – angemessene IV-Rente auszurichten ; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung d er Beschwerde ( Urk. 6).

Eine Kopie der Beschwerde antwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8).

Die Beiladung der AXA Winterthur Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2020 ( Urk. 9)

wurde vom Gericht am 1 7. November 2020

wiedererwägungsweise rückgängig gemacht ( Urk. 12) , nachdem der Rechts dienst Vorsorge der AXA mit Eingabe vom 1 1. November 2020 erklärt hatte, die Bezeichnung AXA Winterthur Berufliche Vorsorge entspreche keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung und die eigentlich beizuladende Columna Sammelstiftung Client Invest , Winterthur, erkläre den Teilnahmeverzicht am Beschwerdever fahren ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinwei sen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Nach der Recht sprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. B ei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente wendet d as Bundesgericht in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV analog an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die erneute Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, der beauftragte psychiatrische Gutachter habe zwar ein psychisches Leiden festgestellt und eine Einschränkung der Arbeits fähig keit attestiert. Die Prüfung der Standardindikatoren gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung habe jedoch ergeben, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht übernommen werden könne. Das psychische Leiden sei leichtgradig ; die gestellten Diagnosen seien aus rechtlicher Sicht keine Erkrankungen, welche zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führten. Die Beschwerdeführerin nehme sodann seit zwei Jahren nicht mehr an stationären oder teilstationären Behandlungen teil und habe die psychopharmakologische Therapie selbst abgesetzt. Die aktuelle Therapie mittels körperorientierter Psychotherapie sei weniger auf die Behebung von psychischen Einschränkungen ausgerichtet als auf Selbstfindung. Besser geeignet wäre eine erneute medikamentöse Therapie oder eine Kombinationstherapie. Insgesamt lasse dies nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen. Weiter bestünden psy chosoziale Belastungsfaktoren wie etwa eine Entfremdung vom Arbeitsmarkt und eine innere Umorientierung, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit er schwer t en. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung habe die IV-Stelle kein stimmiges Gesamtbild erkennen können, welches auf ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leide n hindeute. Somit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, trotz ihrer Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gesuch um Gewährung von IV-Leistungen müsse deshalb abgewiesen werden ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe spätestens ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine – allenfalls abgestufte – Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2).

Die von der IV-Stelle getroffene Annahme, mit der von Dr. Z.___ diagnostizierten Dysthymia und der Persönlichkeitsakzentuierung lägen lediglich leichte Gesundheitsschädigung en vor, sei unzutreffend . Dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, ab Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit anerkannt hätten, spreche dafür, dass die Diagnose Dysthymia klar falsch sei und eine mindestens mittel gradige de pressive Störung beziehungsweis e ein mittelschweres psychisches Leiden vorliege ( Urk. 1 S. 14 und 18 ) . Diese Störung sei ferner therapieresistent, habe sie doch in den letzten fünf Jahren sämtliche Therapieoptionen

- einschliesslich zwei er mehr monatige r stationäre r Therapien und eines mehrmonatigen teils t ationären Klinik aufenthalts

– wahrgenommen ( Urk. 1 S. 14 f.) . Die Ressour cen seien massiv eingeschränkt; es sei ihr während Jahren nicht gelungen, an ihr früheres Leben anzuknüpfen, es habe eine «Flucht in die Krankheit» stattgefunden ( Urk. 1 S. 14 und 20). Psychosoziale Faktoren lägen nicht vor. Die Entfremdung vom Arbeits markt sei eine Folge des Stellenverlusts wegen der schweren seelischen Erkrankung ( Urk. 1 S. 14). Ferner sei unzutreffend, dass die aktuelle körper orientierte Psychotherapie mehr auf die Selbstverwirklichung ausgerichtet

sei;

h ierbei handle es sich um eine eidgenössisch anerkannte Therapieform mit nach gewiesener Wirksamkeit ( Urk. 1 S. 14-16). Aus diesen Gründen genügten sowohl das Gutachten des Dr. Z.___ wie auch die Ressourcenprüfung der IV-Stelle den Anforderungen nicht .

In ihren Stellungnahme n

vom 1 0. Juli 2019 und 1 1. Mai 2020 hätten

Dr. B.___

und die behandelnde Psychologin Dr. C.___

dargelegt, dass in den letzten fünf Jahren klare depressive Episoden mittelschweren bis schweren Ausmasses vorgelegen hätten . G l eichzeitig hätten sie der gutachter lichen Einschätzung einer aktuell 50%igen Arbeitsfähigkeit zugestimmt ( Urk. 1 S.

15 und 17). Damit liege klar eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkr ankung vor. Demnach habe sie nach Ablauf des Wartejahrs ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Da Dr. Z.___ ab Dezember 2016 eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, bestehe auch ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch ( Urk. 1 S. 18-21). Eventuell sei aufgrund der Mängel des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ ein neutrales psychia tri sches Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 21 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1

Im Austrittsbericht der K linik D.___ vom

10. April 2015 , wo die Be schwerdeführerin vom 15. Januar bis zum 28. März 2015 hospitalisiert war, wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.1) und eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0; Burn-out-Syndrom) gestellt (Urk. 7 /13/6). Die Ärzte hielten fest, z u Beginn der Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin in einem äusserst instabilen Zu stand befunden. Bis zum Austritt habe sie sich psychisch und physisch stabili sieren können. Der Leidensdruck habe sich deutlich reduziert, s ie habe ihre Ängste abbauen können (Urk. 7 /13/8). Am 28. März 2015 sei sie in deutlich gebessertem Zustand entlassen worden (Urk. 7 /13/9). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Januar 2015 und bis auf Weiteres 100%ig arbeitsunfähig ( Urk. 7/ 13/ 2 ).

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte die Beschwerdeführerin anschliessend ambulant im wöchentlichen Rhythmus mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Elementen sowie antide pres siver Medikation ( Urk. 7/22 /2 , Urk. 7/24/2, Urk. 7/ 24/21 , Urk. 7/68/8 ) . In ihrem Bericht vom 6. August 2015 wiederholte

sie die in der Kl inik D.___ gestellten Diagnosen und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit . Die Prognose sei längerfristig grundsätzlich gut, die Arbeits fähig keit könne trainiert und al lmählich gesteigert werden ( Urk. 7/22 ). 3.2

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, begutachtet ( Urk. 7/68/4) . Gemäss Angaben in der Expertise vom 2 9. Dezember 2015 erhob Dr. F.___

eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, formale Denkstörungen mit eingeschränkter geistiger Flexibilität, eine allgemeine Ängstlichkeit, Deprimiertheit, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Antriebsstörungen und eine verlangsamte Psychomotorik. Dieser Befund sei mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik und mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigungen d er Flexibilität, D u r chhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit sowie Anwendung fachlicher Kompetenzen vereinbar ( Urk. 7/68/8-9). Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Erkrankung während 17 Jahren zu 70 % als Kreditorenbuchhalterin gearbeitet. Seiner Einschätzung nach sei es infolge einer während drei Jahren bestehenden beruflichen Überlastung zu einer Störung der Stressmodulationsfähigkeit (fehlende Erholung bei Schlafstörungen) mit an schliessendem Ausbruch einer generalisierten Angststörung gekommen. Dies habe die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zunehmend einge schränkt, bei stressbedingter Schwächung des Immunsystems zu häufigen Erkältungen und im November 2014 zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie einer deutlichen psychophysischen Erschöpfung geführt. Deshalb sei ihr ab 1 0. November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne aufgrund der aktuell erhobenen psychopathologischen Befunde bestätigt werden. Trotz der in der Folge absolut fachgerecht unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführten therapeutischen Massnahmen ( Urk. 7/68/10, Urk. 7/68/12) habe sich der psychische Zustand nur intermittierend gebessert, wobei die Krebser krankung der Tochter im Sommer 2015 zu einer massiven Verschlechterung geführt habe. Den anamnestischen Angaben sei eine Ve r besserung der psy chischen und körperlichen V erfas sung seit Mitte November 2015 zu entnehmen. A ls weitere therapeutische Mass nahme sei nun eine stationäre psychosomatische Rehabilitation von vier bis sechs Wochen zu empfehlen . Danach sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/68/10). Anschliessend könne mit einer monatlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 25 % bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in d er angestammten Tätigkeit

gerechnet werden ( Urk. 7/68/11 ).

Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 1 2. Februar 2016 absolvierte die Beschwerde führerin v om 1 1. Januar bis 1 3. Februar 2016 in der Klinik G.___

eine psychoso matische Rehabilitation ( Urk. 7/68/13). Laut dem Austrittsbericht vom 10. März 2016 hatte sie beim Eintritt im Beck Depressionsinventar (BDI II) , einem Selbst beurteilungsinstrument, eine Punktzahl von 28 erreicht, was auf eine mittel gra dige Ausprägung der depressi ven Symptomatik hinwies. Beim Austritt erreichte si e nur noch die Punktzahl von 14, was

auf eine rückläufige Tendenz der de pres siven Symptomatik hinwies ( Urk. 7/68/22) . Die Ärzte der Klinik G.___ legten dar, im Verlauf habe eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen und physi schen Zustan dsbildes erzielt werden können mit Teilremission der Konzentra ti ons stö rung, Aufhellung der Stim mung, Rückgang der inneren Unruhe, Verbes se ru ng des Antriebs sowie vermehrter

Pflege von sozialen Kontakten . Die vorbe stehende antidepressive Medikation mit Trittico sei mit gutem Effekt auf den Schlaf beibehalten worden. Eine Wiedereinführung des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt abgesetzten Cipralex, respektive die Einnahme eines anderen Antide pressivums zur Kombination, sei von der Beschwerdeführerin aktuell nicht ge wünscht worden ( Urk. 7/68/14). Aus Rekon valeszenzgründen

sei die Beschwerde führerin noch bis Ende Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig . D ie ambulante Psychotherapie sollte weitergeführt werden, für die weitere Stabilisierung sei der Besuch einer Tagesklinik zu empfehlen (Urk. 7/68/14).

Auf Zuweisung der Klinik G.___ ( Urk. 7/68/25) wurde die Beschwerdeführerin in der Folge vom 4. April bis 3 0. November 2016 in der Tagesklinik der p sychia trischen Kl inik H.___

teilstationär behandelt. Die Therapie erfolgte während vier halben Tagen pro Woche multimodal

unter anderem mit Körper psychotherapie, aber ohne Abgabe von M edikamenten

( Urk. 7/68/30 , Urk. 7/68/33-34 ) . Dem Austrittsbericht vom 9. Dezember 2016 ist in diagnos tischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zu entnehmen ( Urk. 7/68/30).

D ie Ä rzte hielten fest , im Verlauf der Behandlung habe sich das Zustandsbild leicht stabilisiert. Fortschritte hätten vor allem hinsichtlich des Denk- und Konzentrationsvermögens, der Aktivität und des Antriebes erzielt werden können. Auch die initial bestehende depressive Stimmung, die Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie die Schlafstörungen hätten sich leicht regredien t gezeigt ( Urk. 7/68/33).

Die Ärzte bescheinigten der Be schwerdeführerin

in Zeugnis sen vom 2 0. Oktober 2016 und 8. November 2016 ab dem 9. November 2016 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich in der Buchhaltung oder in einer anderen einfachen Tätigkeit ( Urk. 7/68/ 28- 29).

Am 3 0. November 2016 beendete die Beschwerdeführerin die Behandlung bei Dr. E.___ . Am 1. Januar 2017 begann sie , betreut durch die Psychologin C.___ ,

eine körperorientierte Psychotherapie in knapp wöchentlichem Rhythmus

( Urk. 7/68/1 , Urk. 7/71/2, Urk. 7/71/6-7, Urk. 7/72/3 -5 ; vgl. auch Urk.7/86/13 ).

Im Verlaufsbericht vom 1 5. Mai 2018 diagnostizierten die Psychologin C.___ sowie die Psychiaterin Dr. B.___ , welche die Beschwerdeführerin gemeinsam im Ambulatorium I.___ behandelt en, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episo de (ICD-10: F33.2) mit Erschöpf ungssyndrom (ICD-10: Z73.0). Sie hielten fest, aufgrund des bisherigen Verlaufes, der langen Dauer und der kaum erkennbaren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sähen sie keine Integrationsmöglichkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt. Es müsse von einer lang fristigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ohne ausreichendes Besserungspoten tial ausgegangen werden ( Urk. 7/72/3-6, Urk. 7/72/9). 3.3

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 4.5.2 und 5.1-2 des Rückweisungsurteils 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 fest, aufgrund der Aktenlage könne nicht auf eine rentenbegründende Invalidität geschlossen werden. Weder der Gutachter Dr. F.___ noch die Ärzte der Klinik G.___ hätten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum sie trotz der von ihnen klinisch festgestellten Verbesserung der diagnostizierten Leiden weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeitsbereichen attestiert hätten. Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Ärzte – bei einem seit November 2015 gebesserten Zustand und im Rahmen der Selbstbeurteilung nach BDI leichter Symptomatik – selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt kein funk tionelles Leistungsvermögen mehr angenommen hätten. Die Sache sei daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychia t risches Gutachten mit beson derem Augenmerk auf Therapieerfolg oder – resistenz einhole. Dabei sei es Auf gabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapier barkeit im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gestützt darauf habe die IV-Stelle in Be rücksichtigung des medizinischen Verlaufs neu zu entscheiden ( Urk. 7/63/10). 3.4

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 2. N ovember 2018 basiert auf de r Exploration der Beschwerdeführerin am 1 1. Oktober 2018 sowie den Akten der IV-Stelle ( Urk. 7/86/2).

Laut Dr. Z.___ bezeichnete sich die Beschwerdeführerin ihm gegenüber als eine zwanghaft-perfektionistische Person

( Urk. 7/86/14-15). Ihr Vater sei besonders der Mutte r gegenüber gewalttätig gewesen, habe sie als ein «Störobjekt» in der Familie betrachtet und mit 20 Jahren des Hauses verwiesen ( Urk. 7/86/10-11). S ie kenne depressive Symptome seit ihrer Jugendzeit ; d iese habe sie mit Hilfe ihrer zwanghaft-perfektionistischen Seite in Schach halten können ( Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/17) . Verstärkt seien die Stimmungsschwan kung en mit Beginn des Klimakteriums 2010 aufgetreten. 2012 seien vegetative Symp tome wie Schwindel und Übelkeit sowie Rückenschmerzen und Panikattacken hinzuge kommen . Etwa in dieser Zeit habe die Firma, für die sie während 16

Jahren mit grossem Engagement als Buchhalterin tätig gewesen sei, massiv expandiert. Ihre Aufgaben hätten zugenommen, ohne dass das Personal auf ge stockt worden sei , und das Betriebsklima habe sich verschlechtert ( Urk. 7/86/16). Der Auszug ihrer zwei erwachsenen Kinder 2013 habe eine weitere Belastung dargestellt und eine grosse Leere hinterlassen. In der Folge habe sie sich umso mehr in die Arbeit gestürzt. Im Sommer 2014 sei es zu einem Bandscheibenvorfall gekommen, den sie rück blickend als Signal des «Zusammenbruchs» deute ( Urk. 7/86/15-16). Die

von den behandelnden Ärzte n in der Folge diagnostizierte

mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und einem Erschöp fungssyndrom sei

auf ihre Überforderung und eine schwere Kränkung am Arbeitsplatz zurückgeführt worden : Die Firma sei für sie wie eine zweite Familie gewesen , in der sie sich wichtig und geschätzt gefühlt habe . Nachdem sie ihren Chef über ihr Burn-out-Syndrom informiert habe, habe er sie auf den finanziellen Charakter ihrer Beziehung hingewiesen und ihr gekündigt. Dies habe sie furchtbar enttäuscht ( Urk. 7/86/8-9, Urk. 7/86/12 , Urk. 7/86/18 ). Im Jahr 2015 sei ihre Tochter an Darmkrebs erkrankt, was sie ebenfalls sehr bedrückt habe. Seit einer Operation sei die Tochter nun aber tumorfrei ( Urk. 7/86/11, Urk. 7/86/17). Nach Angaben der Beschwerdeführerin

habe sich trotz der verschiedenen ambulanten und stationären Behandlungsversuche in den letzten Jahren an der Symptomatik mit Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Deprimiertheit und Schlafstö rungen wenig geändert ( Urk. 7/86/16) . Die verordneten Psychopharmaka habe sie deshalb abgesetzt und nehme nur noch Baldrian oder sonstige pflanzliche Mittel ( Urk. 7/86/9, Urk. 7/86/16) . Lobend habe sie hervorgehoben, dass sie im statio nären Rahmen ihre kreativen und handwerklichen Interessen wiederentdeckt habe. Sie beschäftige sich seither regelmässig mit Töpfern und könne sich eine berufliche Tätigkeit im gestalterischen Bereich mit einem stark eingeschränkten Beschäftigungsgrad von 20 % vorstellen. Zudem empfinde sie die körperorien tierte psychotherapeutische Behandlung als hilfreich. Stationäre und teilstatio näre Behandlungen fänden seit zwei Jahren nicht mehr statt ( Urk. 7/86/16- 17). Diese Umstände wie auch der Wegfall der damaligen Belastungen in Beruf und Familie sprächen für eine Besserung des depressiven Zustands ( Urk. 7/86/17).

Das Gefühl der Erschöpfung sei wahrscheinlich weniger eine Folge konkreter Überarbeitung als eine solche des Verlusts ihrer bisher vertrauten Bezie hungs formen: So, wie ihre Kinder selbständig geworden seien und das Elternhaus ver lassen hätten, sei die Firma gewachsen und habe ihr das frühere Gefühl der Geborgenheit verweigert ( Urk. 7/86/18 ). Im Fall einer positiv verlaufenen Be hand lung wäre eine zumindest teilweise innere Distanzierung von diesen krän kenden Trennungserfahrungen zu erwarten gewesen. Dazu sei es offenbar nur ansatzweise gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in einer narzisstischen Gegenwelt eingerichtet, ohne Absicht, zu einer regelässigen Berufstätigkeit zu rückzukehren, ohne wesentliche soziale Kontakte und verbunden mit projektiven Schuldzuweisungen. Es sei zweifelhaft, ob die von ihr favorisierte Körperthe rapie diesen Tendenzen entgegen wirken könne; diese Therapieform sei von ihrer Kon zeption her eher regressionsfördernd und weniger auf eine Auseinandersetzung mit Grenzen, Verzicht und Konfliktbewältigung gerichtet als auf eine narzisstisch geprägte Selbstfindung und gegen die Anpassung an die Forderungen des Alltags ( Urk. 7/86/18 , Urk. 7/86/22 ) .

Laut Dr. Z.___

wies die Beschwerdeführerin anläss lich seiner Untersuchung auf Schlafstörungen (sie schlafe erst morgens ein), vegetative Beschwerden und Panikattacken hin, welche schon als Folge der Einladung zur Begutachtung aufgetreten seien. Die geklagte Müdigkeit habe sich im Gespräch aber nicht gezeigt; während der zweistündigen Exploration sei s ie wach und aufmerks am geblieben ( Urk. 7/86/14-15). Das subjektive Gefühl der Erschöpfung, Müdigkeit und Traurigkeit habe in deutlicher Diskrepanz zu dem intakten psychomotorischen Antrieb und den gut erhaltenen intellektuellen und kognitiven Funktionen gestanden. Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei nicht nur depressiv, sondern auch gekränkt-vorwurfsvoll gewesen. Aktuell seien die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung nach ICD-10: F32-33 nicht erfüllt. Vielmehr sei eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) zu diagnostizieren ( Urk. 7/86/18-19). Hierbei handle es sich gemäss ICD-10 um eine chronische depressiv e Verstimmung, wobei die Betroffenen in der Regel fähig seien, mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Die Symp tome würden häufig schon in der Adoleszenz beginnen und dauerten manchmal lebenslang . Im Rahmen der genannten Belastungen sei diese Störung 2014 in eine regelrechte , offenbar schwere Depression übergegangen, es habe dann eine so genannte «double depression » vorgelegen. Diese habe nach Auffassung der Mehr heit der Behandler das Ausmass einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung gehabt. Die soziophobischen Ängste der Beschwerdeführerin rechtfertig ten seiner Ansicht nach nicht die Diagnose einer zusätzlichen Angststörung; sie liessen sich mit ihrer Depression und der ebenfalls zu diagnostizierenden akzen tuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) vereinbaren. Die Depression sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inzwi schen weitgehend abgeheilt, so dass wieder die Dysthymia vorherrsche. Die vom Ambulatorium I.___ am 1 5. Mai 2018 gestellte Diagnose einer chronischen schweren Depression sei nicht nachvollziehbar und werde im entsprechenden Bericht auch nicht kritisch diskutiert ( Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/18-19 , Urk.

7/86/24 ) .

Eine hohe Motivation zur Arbeitsaufnahme sei schon aus äusseren Gründen kaum zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe bei einer eher geringen Umstel lungsfähigkeit und Trennungsängsten eine langjährige Arbeit verloren, welche ihren Bedürfnissen offenbar optimal angepasst gewesen sei. Nach vierjähriger Arbeitsunfähigkeit sei sie, nunmehr 58 Jahre alt, deutlich vom Arbeitsmarkt entfremdet. Ihr Ehemann habe sich inzwischen vorzeitig pensionieren lassen, und die Eheleute seien offenbar dabei, ihr e Bedürfnisse so weit einzuschränken, dass sie auch mit reduzierten Einkünften ihren gemeinsamen Lebensabend gestalten könnten . Auch ihre Interessen hätten sich in eine andere Richtung verlagert, nachdem sie ihre kreativen Fähigkeit en wieder entdeckt habe. Diese Beweggründe stellten keinen psychischen Krankheitszustand dar, erklärten allerdings eine gewisse Tendenz der Beschwerdeführerin, auf ihrer Symptomatik zu beharren be ziehungsweise diese zu verdeutlichen. Darauf deute beispielsweise die Anwen dung der ICF-Kriterien zur Quantifizierung von Fähigkeitsstörungen im Kontext psychischer Störungen (vgl. auch Urk. 7/86 / 1

9) hin: Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin müsste davon ausgegangen werden, dass unverändert wie bereits im Gutachten von Dr. F.___ im Jahr 2015 festgestellt ( Urk. 7/68/9) mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen der Flexibilität, Durchhalte fähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Anwendung fachlicher Kompetenzen bestünden. Allerdings handle es sich bei diesen Einschränkungen jeweils um komplexe Konstrukte aus tatsächlichen Defiziten , Ängsten, geringer Motivation und mangelnden konkreten Erfahrungen, so dass die Anwendung dieser Kriterien im Fall der Beschwerdeführerin kaum zusätzliche Erkenntnisse zur objektiven Beurteilung der A rbeitsfähigkeit ergebe (Ur. 7/86 /20). Mit Bezug auf die Res sourcen und Belastungen könne festgehalten werden, dass die Beschwerde füh rerin sich aufgrund ihres manifesten Verhaltens bis zu ihrer aktuellen Erkrankung als sozial wie beruflich gut angepasst, intelligent und einsatzfreudig erwiesen habe. Die schwere psychopathologische Symptomatik infolge der genannten Be lastungen sei aus objektiver Sicht inzwischen wieder deutlich zurückgegangen. Wegen der inneren Umorientierung sei die Rück kehr zur früheren Arbeitstätigkeit höchstens noch sehr eingeschränkt möglich. Die Ausrichtung auf einen gemein samen Ruhestand mit ihrem Ehemann reduziere die Motivation für die Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit in relevantem Ausmass. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass sowohl die prämorbide Persönlichkeit als auch die kognitiven Funktionen im Wesentlichen erh alten geblieben seien ( Urk. 7/86 /20). In der bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin betrage die Arbeits un fähigkeit seit 2014 überwiegend 100 % ; aktuell gehe er , Dr. Z.___ , von einer höchstens 20%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Optimal leidensangepasst seien Tätigkeiten am Schreibtisch und PC ohne viel Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration oder Übernahme besonderer Verantwor t ung, ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit. In einer solchen Tätigkeit bestehe nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab November 2014 seit zwei Jahren , nachdem die Beschwerdeführerin selbst die medikamentöse Behandlung abge setzt und die hauptsächlich der Selbstverwirklichung dienende körperorientierte Psychotherapie aufgenommen habe, wieder eine 50%ige Arbeitsfähi gkeit. Es müsse mit einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten gerechnet werden ( Urk. 7/86/21-22 , Urk. 7/86/24 ). Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin in den Bereichen Grosseinkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen) auf die Mithilfe ihres Ehemanns angewiesen. Für die Pflege von Kindern oder anderen Angehörigen fehle der Beschwerdeführerin zudem zurzeit die notwendige Empathie. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde durch die Beanspruchung im Haushalt nicht eingeschränkt ( Urk. 7/86/23). 3.5

Der RAD-Psychiater Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 9. November 2018 darauf hin, im Prinzip gelte weder die Diagnose einer Dysthymia noch die Z-Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung als Gesundheitsschaden, der zu anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters könne aber nachvollzogen werden, weshalb er in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Buch halterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 2014 attestiert habe. Gestützt auf die Expertise könne davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit von November 2014 bis November 2016 vollständig und ab Dezember 2016 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 7/93/5; vgl. auch Urk. 7/98/3). 3.6

I m Bericht vom 1 0. Juli 2019 hielt en die behandelnde Psychologin C.___ und die Psychiaterin Dr. B.___

vom Ambulatorium

I.___ ( Urk. 7/96) zum Behandlungsverlauf fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nach dem Austritt aus der Klinik G.___ im Februar 2016 gebessert gewesen und habe durch die anschliessende Behandlung in der Tagesklinik der p sychiatrischen K linik H.___

noch mehr an Stabilität gewonnen. Unzutreffend sei, dass es bei der anschliessenden körperorientierte n Behandlung ausschliesslich um Selbstfindung gehe

( Urk. 7/96/2) . Anlässlich der Wiederaufnahme der Psycho therapie nach der Rückkehr von C.___ aus dem Mutterschaftsurlaub

(nach einer Unterbrechung vo m 1. Juni bis 1 4. November 2017; vgl. Urk. 7/68/1 ) habe die Beschwerdeführerin ein schwer depressives Zustandsbild gezeigt. Berufliche Unsicherheiten beim Ehemann und eigene fehlende finanzielle Ressourcen hätten einen negativen Effekt auf ihren Genesungsprozess gehabt. Da die Beschwer de führerin über Jahre hinweg kaum auf die psychopharmakologische Behandlung reagiert habe, sei nach einer Evaluation mit den beiden Therapeutinnen ent schieden worden, sich auf der homöopathischen Ebene Unterstützung zu holen. Insgesamt könne nun festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an psy chophysisch er Stabilität dazugewonnen habe, wieder mehr V italität besitze, mehr um soziale Kontakte bemüht sei und den Haushalt mehrheitlich mit wieder kehrenden Pausen verrichten könne ( Urk. 7/96/3) . Die depressiven Episoden hätten im ambulanten R ahmen aufgefangen werden können . Trotzdem liege nach wie vor eine rezidivierende Depression vor, wobei sich in Belastungssituation en die fragile psychische Resilienz manifestiere und ein Rückfall im Sinne einer erneuten mittelschweren bis schweren depressiven Episode möglich bleibe. Der zeit sei die depressive Episode remittiert. In den letzten fünf Jahren hätten jedoch klare depressive Episod en mittelschweren bis schweren A usmasses vorgelegen ( Urk. 7/96/4).

Im Bericht vom 1 1. Mai 2020 hielt die behandelnde Psychologin C.___ fest, d er psychische Zustand sei vom Sommer 2019 bis Februar 2020 wieder deutlich besser gewesen. Ab Sommer 2019 könne deshalb mit dem Gutachter von einer maximal 50%ige n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin selbst sei auch dieser Meinung ( Urk. 3 S. 2 f. ). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten des Dr. Z.___

ist in Kenntnis der medizinischen Vorakten

und der übrigen IV-Akten abgegeben worden ( Urk. 7/ 8 6/ 2-7) . Es

basiert auf eine r ausführliche n Befragung der Beschwerdeführerin zur Anamnese sowie

ihren aktuellen Beschwerden ( Urk. 7/ 8 6/7- 14) und der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ( Urk. 7/86/14-15) im Rahmen eines zweistündigen Explo rationsgesprächs ( Urk. 7/86/2). Dr. Z.___ hat die Krankheits ursachen und – dyna mik nachvollziehbar dargelegt und die gestellten Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer akzentuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anan kastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) überzeugend anhand der Untersuchungsbe funde begründet ( Urk. 7/86/15-20) . Insbesondere lässt sich d ie von Dr. Z.___ erhobene leichte depressive Symptomatik gut mit den diagnostischen Leitlinien für eine Dysthymia

(ICD-10: F34.1) vereinbaren, hingegen sehr schlecht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten ( Urk. 1 S. 14) mindestens mittel schwe ren depressiven Störung ( ICD-10: F32.1/F33.1; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, Bern 2015, S. 173, 179 und 183 f.).

Insofern kann auf die Expertise abgestellt werden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt,

Dr. Z.___ habe im Gegensatz zu den vorberichtenden Ärzten keine psychometrischen Tests durchgeführt ( Urk. 1 S. 12) , kann ihr nicht gefolgt werden . Seinen Ausführungen im Gutachten ist zu ent nehmen, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin mit den ICF-Kriterien abgeglichen hat , dann aber zum Schluss gelangt ist, dass das Ergebnis aufgrund der Symptomverdeutlichung seitens der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Aufschlüsse zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lieferte ( Urk. 7/86/19-20).

Im Übrigen liegt es im Ermessen der medizinischen Fachper son, ob sie psychologische Tests durchführen will. Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein ( Urk. 1 S. 12 und 16), dass s ie die antidepressive medikamentöse Behandlung entgegen der Angabe in der Expertise nicht in Eigenregie ( Urk. 7/86/20), sondern in Absprache mit ihren Therapeu t inn en absetzte ( Urk. 7/96/3). Für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs ist dies aber , wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, nicht entscheidend , zumal kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe dem Gutachter nicht effektiv angegeben, sie habe die Medikamente abgesetzt ( Urk. 7/86/14). Ebenfalls ohne Einfluss auf den Ausgang ist, wie sich zeigen wird, die zwischen dem Gutachter Dr. Z.___ und den Therapeutinnen der Beschwerdeführerin strittige Frage nach der Wirksamkeit der zuletzt absolvierten körperorientierten Psycho therapie ( Urk. 7/86/18, Urk. 7/86/22, Urk. 7/96/2). 4.2

4.2.1

Dr. Z.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zunächst

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ab November 201 4 .

Z wei Jahre vor sein er gutachterlichen Untersuchung habe wieder eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Buchhaltertätigkeit und eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

bestanden ( Urk. 7/86/21-22) . Zu prüfen ist, ob die vom begutachtenden Psychiater bescheinigte Arbeits unfähigkeit im Lichte der massgeblichen

Standar dindikatoren (vorstehend E. 1.2) überzeugt. 4.2.2

Der Expertise von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass der Gutachter aufgrund der

Angaben der Beschwerdeführerin und gestützt auf die medizinischen Vorakten

davon ausging , dass s ie bereits in der Adoleszenz unter einer Dysthymia litt, welche im November 2014 aufgrund äusserer Belastungsfaktoren in eine « double depression » mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Symptomatik mit somatischen Symptomen und ein Erschöpfungssyndrom überging. Mithin ist für die Zeit ab November 2014 von einer schwer ausgeprägten psychischen Symp to matik auszugehen ( Urk. 7/86/16-17, Urk. 7/86/19-20 , Urk. 7/86/24 ).

Am 1 1. Oktober 2018 erhob Dr. Z.___ hingegen nur noch eine depressive und ge kränkt-vorwurfsvolle Stimmung, bei zugleich intaktem psychomotorischem An trieb und gut erhaltenen intellektuellen und kognitiven Funktionen. Auch die von der Beschwerdeführerin geklagte Müdigkeit konnte er aufgrund seiner Beobach tungen nicht bestätigen ( Urk. 7/86/14-15, Urk. 7/86/18). D ie behandelnden Thera peut innen

Dr. B.___ und C.___ bemerkten in ihrem Verlaufsbericht vom 1 0. Juli 2019 ebenfalls , die Depression sei derzeitig remittiert ( Urk. 7/96/4). Auf grund der Angaben der Beschwerdeführerin schloss der Sachverständige des Weiteren auf eine zwanghaft-perfektionistische Persönlichkeitsstruktur, die er wegen des anamnestisch während Jahrzehnten guten sozialen und beruflichen Funktionsniveaus als akzentuierte Persönlichkeit interpretierte. Ebenfalls vorhan dene soziophobische Ängste führte der Gutachter auf die depressive Symptomatik und die akzentuierten Persönlichkeitszüge zurück ( Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/19-20) . E s kann also angenommen werden, dass diese nicht besonders ausgeprägt waren , zumal die Beschwerdeführerin dem Gutachter selbst angab, leichte soziopho bische Symptome hätten immer schon bestanden ( Urk. 7/86/16) . Des Weiteren wird im Gutachten eine geringe Umstellungsfähigkeit beziehungsweise Flexibili tät erwähnt, die aber nach Massstab der ICF-Kriterien nicht mehr schwer war ( Urk. 7/86/19-20). Dr. Z.___ ging davon aus, dass die seit November 2014 b e stehende deutliche p sychopathologische Symptomatik z wei Jahre vor der Begut ach tung den von ihm beobachtete n

deutlich geringeren Schweregrad erreicht hatte, nachdem berufliche und familiäre Belastungen weggefallen waren

und die Beschwerdeführerin nur noch ambulant und ohne Antidepressiva behandelt wurde ( Urk. 7/86/16-17, Urk. 7/86/20). Laut seiner Einschätzung hatte sie sowohl hinsichtlich der Persönlichkeit als auch der kognitiven Funktionen im Wesent lichen wieder das prämorbide Niveau erreicht, so dass wieder die Dysthymia vorherrschte ( Urk. 7/86/19-20). Damit sind

zwei Jahre vor der Begutachtung nur noch leicht bis sehr leicht ausgeprägte diagnoserelevante pathologische Befunde ausgewiesen .

Zu keiner anderen Einschätzung führt die von den behandelnden Therapeutinnen Dr. B.___ und C.___ in ihren Berichten vom 1 5. Mai 2018 und vom 1 0. Juli 2019 erwähnte schwer

depressive Phase von Dezember 2016 bis mindes tens April 2017 ( Urk. 7/72/5, Urk. 7/96/3 ; vgl. auch Urk. 7/68/1). E inerseits wies Dr. Z.___ zu Recht darauf hin, dass in den Berichten der behandelnden Thera peutinnen eine kritische Diskussion der Angaben der Beschwerdeführerin fehlt ( Urk. 7/86/19) . Zum anderen handelt es sich bei den erwähnten Auslösern der schwer depressiven Episode, den damaligen beruflichen Unsicherheiten beim Ehe mann und eigenen fehlenden finanziellen Ressourcen ( Urk. 7/96/3), um invaliden versicherungsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Belastungsfaktoren .

Dr. Z.___ erwähnte eine innere Umorientierung hin zu kreativen und hand werk li chen Interessen und die Neuausrichtung auf den gemeinsamen Ruhestand mit dem Ehemann, welche zur subjektiven Annahme der Beschwerdeführerin beige tragen hätten, sie sei nicht mehr in relevantem Ausmass erwerbsfähig , bezie hungsweise ihre Motivation zur Arbeitsaufnahme einschränkten ( Urk. 7/86/19-20). Diese Beweggründe besitzen keinen Krankheitswert, wie Dr. Z.___ zu Recht festgehalten hat ( Urk. 7/86/19), und dürfen deshalb nicht – wie dies Dr. Z.___ offenbar trotz dem ge tan hat ( Urk. 7/86/20) – bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeits fähig keit berücksichtigt werden.

Die Beschwerdeführerin war zwischen dem 1 5. Januar 2015 und dem 1 3. Februar 2016 zweimalig während insgesamt rund dreieinhalb Monaten stationär hospita lisiert ( Urk. 13/13/6, Urk. 13/68/13), erhielt Antidepressiva ( Urk. 7/68/8, Urk. 7/ 68/14 )

und wurde im Anschluss an die letzte Hospitalisation in der Klinik G.___

bis zum 3 0. November 2016 in der p sychiatrischen K linik H.___ teilstationär weiter behandelt

( Urk. 7/68/30). Sowohl die im Austrittsberich t der Klinik G.___ festgestellte Zustandsbesserung

( Urk. 7/68/14, Urk. 7/68/22) als auch die T atsache, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt in die Klinik G.___ eine antidepressive Medikation nicht mehr wünschte ( Urk. 7/68/14)

– ungeachtet dessen, ob sie diese in Eigenregie oder nach Absprache mit ihren

ambulanten Therapeuten absetzte – und nach Klinikaustritt nur noch ambulanter Psycho therapie bedurfte, sprechen für einen Erfolg der intensiven therapeutischen Mass nahmen . Diese Auffassung vertraten auch die behandelnden Therapeutinnen Dr. B.___ und C.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 1 0. Juli

2019 ( Urk. 7/96/2). Die anschliessende homöopathische Behandlung und die körper orientierte Psychotherapie bewirkten hingegen offenbar keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit, ging Dr. Z.___ doch davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Jahre vor dem Begutachtungstermin in gleichem Umfang arbeits ( un )fähig war ( Urk. 7/86/17, Urk. 7/86/ 22, Urk. 7/86/24 ) .

Zu den persönlichen Ressourcen hielt der Gutachter fest, die Beschw erdeführerin sei trotz ihrer zwanghaft-perfektionistischen Persönlichkeitsstruktur vor Beginn der Erkrankung im November 2014 beruflich und sozial gut angepasst gewesen .

Inzwischen habe sie

– nach weitgehender Abheilung der Depression –

hinsichtlich der Persönlichkeit und der kognitiven Funktionen wieder das prämorbide Niveau erreicht ( Urk. 7/86/19-20). Zum sozialen Kontext ist der Expertise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer stabilen Ehe lebt und über intakte Bezie hungen zu ihren Kindern

verfügt. Ausserhalb der Familie hat sie nur wenige Kontakte ( Urk. 7/86/12-13).

Damit sind hinsichtlich der Persönlichkeit und des sozialen Kontexts keine besonders ressourcenhemmenden Faktoren ausgewiesen. Wie bereits dargelegt hat Dr. Z.___ die ICF-Kriterien zur Quantifizierung von Fähigkeitsstörungen im Fall der Beschwerdeführerin als nicht h ilfreich zur objektiven Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erachtet. Seinen Ausfüh rungen kann aber dennoch entnommen werden, dass er die Feststellung von Dr. F.___ , dem vom Krankentaggeldversicherer beauftrag t en psychiatrischen Vorgutachter, dass Ende 2015 mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörungen

bestanden

( Urk. 7/68/9) ,

nicht bezweifelte; aufgrund der von ihm erhobenen ge ringgradigeren Beeinträchtigungen konnte er das Fortbestehen solcher Funktions einschränkungen aber nicht

mehr bestätigten ( Urk. 7/86/19-20) .

Zum beweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz (vgl. vorstehend E.

1.2) führte

Dr. Z.___

aus , er habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und seinen Beobachtungen wäh rend der Exploration bemerkt ( Urk. 7/86/18). Weiter wies er darauf hin , die aktu ellen Lebensumstände bewegten die Beschwerdeführerin wohl dazu, auf ihrer Symptomatik zu beharren beziehungsweise diese zu verdeutlichen ( Urk. 7/86/ 19) . Dementsprechend ging Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung von einer leichtgradigeren Symptomatik aus, als dies beim unkritischen Abstellen auf die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre. Ebenfalls da für ,

dass die psychische Symptomatik die Beschwerdeführerin nur leichtgradig e inschrä nkte, spricht ein Seitenblick auf ihre aussererwerbliche n Aktivität en in den letzten Jahren. Bereits den sie teilstationär behandelnden Ärzten der p sychiatrischen K linik H.___ gab sie an, ihre Freizeitinteressen seien Sport (Joggen, Pilates, Snowboard fahren), Lesen und Handarbeiten ( Urk. 7/68/31). D em Gut achter schilderte sie , im stationären Rahmen ihre kreativen und handwerklichen Interessen wieder entdeckt zu haben, seither regelmässig zu töpfern und sich eine berufliche Tätigkeit im kreativen Bereich (mit stark eingeschränktem Beschäfti gungsgrad) vorstellen zu können ( Urk. 7/86/ 16). Auch absolvierte sie die körper orientierte Psychotherapie offenbar mit grossem Interesse, wobei aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Z.___ davon ausgegangen werden kann, dass diese Therapieform zumindest teilweise auch der Selbstfindung dient ( Urk. 7/86/18). Dies spricht für weitgehend erhaltene persönliche Interessen und im Umkehrschluss

– bei ebenfalls erhaltenem Antrieb - gegen eine erhebliche depressive Symptomatik (vgl. auch Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 169).

Wie bereits eingangs erwähnt, ging Dr. Z.___ gestützt auf die Berichte der behan delnden Ärzte davon aus, dass die Beschwerdeführerin anfänglich fachgerecht und intensiv mit stationären und teilstationären Rehabilitationen und antide pressiver Medikation behandelt wurde ( Urk. 7/86/16, Urk. 7/86/22, Urk. 7/86/24 ). Dr. F.___ hielt in seiner Expertise vom 2 9. Dezember 2015 denn auch aus drücklich fest, die bisherigen therapeutischen Massnahmen seien absolut f achge recht erfolgt, unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/68/10, Urk. 7/68/12). Damit ist für die erste, von Dr. Z.___ als schwer eingestufte Krank heitsphase ein behandlungsanamnestischer Leidensdruck ausgewiesen. Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage nach einer (weitgehenden) Therapieresistenz der Symptomatik in diesem Zeitraum (vorstehend E. 3.3) ist folglich zu bejahen. Für die letzten zwei Jahre vor der Begutachtung durch Dr. Z.___ fällt demge gen ü ber auf, dass die Beschwerdeführerin ihre antidepressive Medikation nicht mehr einnahm und auch nicht mehr (teil-)stationär hospitalisiert war. Sie macht zwar geltend, die antidepressive Medikation sei abgesetzt worden, weil sie nicht wirk sam gewesen sei , und nicht wegen einer Besserung der Depression ( Urk. 1 S.

12 und 16) . Dem ist aber zu entgegnen, dass die fehlende Wirksamkeit durchaus als Indiz für das Fehlen einer erheblichen depressiven Symptomatik gewertet werden kann, zumal zur Behandlung von Depressionen verschiedene M edikamente zur Verfügung stehen;

dies

verringert die Wahrscheinlichkeit,

dass für einen Patien ten keine wirksame Therapie existiert . Bereits die Klinik G.___ bot der Be schwerdeführerin, die bei Klinikeintritt das Medikament Cipralex abgesetzt hatte, die Einnahme eines anderen Antidepressivums an. Die Beschwerdeführerin lehnte dies aber ab ( Urk. 7/68/14). Auch laut dem Gutachter

Dr. Z.___ bestanden noch medikamentöse Therapieoptionen ( Urk. 7/86/22).

Mithin ist nicht hinreichend erstellt und erstellbar , dass die fehlende Wirksamkeit antidepressiver Medikation für die Absetzung der Medikament e ursächlich war.

Insg esamt spricht die im Verlauf geringere Therapieintensität durchaus für eine Abnahme des Leidens drucks. 4.2.3

Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten während der ersten Krank heitsphase ab November 2014 ausgewiesen ist. Damals bestand trotz adäquater intensiver Therapie eine schwere Symptomatik mit mittelschweren bis schweren Funktionseinschränkungen und einem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen erheblichen Leidensdruck.

Dr. Z.___

äusserte sich zum Ende dieser schweren Krankheitsphase zwar etwas vage, indem er angab, diese sei zwei Jahre vor der Begutachtung bereits beendet gewesen. Ausgehend vom Gutachtensdatum vom 2 2. November 2018 und dem Ende der teilstationären Behandlung in der p sy chiatrischen K linik H.___ am 3 0.

November

2016 ( Urk. 7/68/30) , welches von Dr. Z.___ im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Besserung erwähnt wird ( Urk. 7/86/17) , rechtfertigt es sich, das Ende der schweren Krank heitsphase auf den 3 0. November 2016 anzusetzen.

Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 9. November 2018 ( Urk. 7/93/5).

Für die darauffolgende Zeit stehen leichte bis sehr leichte psychopathologische Befunde einer nicht krankheitsbedingten, geringen Motivation zur Wiederauf nahme einer Arbeit in erheblichem Ausmass gegenüber.

Das Fehlen eines stimmigen Gesamtbildes wurde von Dr. Z.___

zwar nachvollziehbar aufgezeigt, bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aber nicht angemessen berücksichtigt . Insbesondere darf die von ihm erwähnte, nicht krankheitsbedingte innere Umorientierung , welche der Wiederaufnahme einer Arbeit hinderlich war, bei einer objektiven Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt werden. Damit hat sich der Gutachter für die Zeit ab Dezember 2016

nicht an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten (vgl. vorstehend E.

1.2) . Die von ihm attestierte 80%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit sowie 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hält einer juristischen Überprüfung nicht stand ;

mithin liegt ein tri ftiger Grund vor, davon abzuweich en ( vg l . BGE 145 V 361 E. 4.3 sowie 144 V 50 E. 4.3 ).

Angesichts der von Dr. Z.___ erhoben en leichten bis sehr leichten psychopathologischen Befunde und der deshalb gestellten Diagnosen einer Dysthymia und einer akzentuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anankastischen Zügen , welche üblicherweise nicht mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 183 f. ), sind von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 2) keine neuen Erkenntnisse zu er warten. Deshalb kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden. Der Beweis einer auf die psychische Symptomatik zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ab Dezember

2016 ist damit nicht erbracht und auch nicht zu erbringen; dies wirkt sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuun gunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 145 V 361

E. 4.4 sowie 144 V 50 E. 4.3 und 6.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Gesagten kann ebenfalls nicht von einer erheblichen psychisch bedingten Einschränkung bei der Verrich tung der Haushaltarbeit ausgegangen werden. 4.3

Soweit ersichtlich gingen die behandelnden Therapeuten Dr. B.___ und C.___ vom Ambulatorium I.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin von November 2014 bis Mitte 2019 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war . M it Blick auf die Angaben in ihren Verlaufsberichten vom 1 5. Mai 2018, 1 0. Juni

2019 sowie 1 1. Mai

2020

ist aber festzustellen , dass eine kritisch e Diskussion der subjektiven Beschwerdeangaben beziehungsweise der Versuch einer Objektivierung der geklagten Einschränkungen nicht stattgefunden hat ( Urk. 7/73/3-9 , Urk. 7/96, Urk. 3).

Darauf hat bereits Dr. Z.___ hingewiesen ( Urk. 7/86/19).

Da es zudem einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandeln de Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),

sind ihre Berichte für sich allein nicht geeignet, den Beweis für eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeitspanne zu erbringen. Sie vermögen daher ein Abweichen vom Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorstehenden Erwägung nicht zu begründen und geben keinen Anlass zu weite ren Abklärungen . 5.

5.1

Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand ab dem 1 0. November 2014 ( Urk. 7/3/3 ) . Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war folglich am 1 0. November

2015 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin bereits am 8. März 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/2), war am 1 0 . November 2015 auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. 5.2

Für die

anschliessende

Zeit vollstän diger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten

vom 1 0. November 2015 bis zum 3 0. November 2016 kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich auf die ziffernmässig genaue Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne ihren Gesundheits scha den hätte verdienen können ( Valideneinkommen ) , verzichtet werden. Bei einem Invalideneinkommen von Null beträgt der gemäss

Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG mittels eines Einkommensvergleichs zu ermittelnde Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf jeden Fall 100 %. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu mindestens 70 % erwerbstätig zu qualifizieren sei ( Urk. 7/98/1; vgl. auch Urk. 7/14/2 , Urk. 7/25/2) . Es kann offen bleiben, ob dane ben ein mit

bis zu 30 %

zu gewichte nder Aufgabenbereich Haushalt besteht . Ebenfalls nicht näher zu prüfen ist die Höhe der Einschränkung in einem solchen Aufgabenbereich in der Zeit von November 2015 bis November 2016 , zumal sich der Gutachter Dr. Z.___ hierzu nicht äusserte ( Urk. 7/86/22-23) . Selbst wenn ange nommen würde, dass damals keine Einschränkung im mit 30 % gewichteten Auf gabenbereich Haushalt bestand,

resultiert e

aufgrund der mit 70 % zu gewich tenden Einschränkung im Erwerbsbereich ein Gesamti nvaliditätsgrad von 70 % , der zum Anspruch auf eine ganze Rente führt (vorstehend E. 1.3) .

Für die darauffolgende Zeit braucht mangels eines invalidisierenden, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens k ein Einkommensvergleich vorgenommen zu werden. Auch auf ein en Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG zur Ermittlung der Einschränkung in einem allfälligen Aufgabenbe reich Haushalt kann verzichtet werden, ergibt sich doch sowohl aus der Expertise von Dr. Z.___ als auch aus dem Bericht der behandelnden Therapeutinnen vom 1 0. Juli 2019 , dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit durch die psy chische Symptomatik nicht mehr wesentlich beeinträchtigt wurde . Insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass sie sich um Angehörige kümmern musste , in welchem Bereich ihr Dr. Z.___ eine gewisse Limitierung attestierte ( Urk. 7/86/ 23 , Urk. 7/96/3). 5.3

D er Rentena nspruch ist im November 2015 entstanden, so dass die ganze Rente gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IVG ab 1. November 2015

auszuzahlen ist (vorstehend E.

1.3). Diese Rente ist

in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 1. Dezember 2016, welche einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 16 ATSG darstellt (vor stehend E. 1.4 ) , per 1. März 2017 aufzuheben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4 ) . Mithin ist der Beschwerdeführerin in teil weiser Gutheissung ihrer Beschwerde für die Zeit von November 2015 bis Februar 2017

rückwirkend eine befristete ganze Rente zuzusprechen. 6. 6.1

Es rechtfertigt sich, von einem rund hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen , weil ihr zwar eine befristete ganze Rente für 15 Monat e zuz u sprechen, gleichzeitig aber die beantragte

Ausrichtung einer unbefristeten Rente für die darauffolgende Zeit abzuweisen ist . Die Verfahrenskosten von Fr. 8 00 .-- ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind deshalb je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_568/ 2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Dies ist hier der Fall, da sich nur rund die Hälfte der Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit dem befristeten Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. November 2015 bis 3 1. Januar 2017 befasst (vgl. Urk. 1). Die unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'600. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessende Prozessentschädigung ist deshalb um die Hälfte auf Fr. 1’300 .-- zu kürzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. April 2020 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin von November 2015 bis Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt